Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2014 - 3 S 2278/12

bei uns veröffentlicht am29.07.2014

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Verlegung eines innerhalb eines Teilorts gelegenen Sportgeländes an einen Standort außerhalb des Siedlungsbereichs ermöglicht.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung im Gebäude Hxxx-xx x auf dem am Ostrand des Teilorts Ebnet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück FlSt.-Nr. xxx. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ vom 27.3.2007 setzt für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als Wohnbaufläche dar. 300 m westlich des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers liegt der bisherige Sportplatz des SV Ebnet e.V., der südlich durch die Dreisam begrenzt wird und auf seinen übrigen Seiten von einer überwiegend aus Wohnhäusern sowie einer Schule bestehenden Bebauung umgeben ist. Der Flächennutzungsplan 1980 der Antragsgegnerin stellte diesen Bereich als Grünfläche für einen Sportplatz dar. Der Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen für den Bereich des bisherigen Vereinssportgeländes die Darstellung einer Wohnbaufläche.
Das ca. 2,7 ha große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt rund 250 m nordöstlich des Grundstücks, auf dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet. Es wird nördlich durch die Schwarzwaldstraße (L 133) und nach Westen und Süden durch einen von der L 133 abzweigenden landwirtschaftlichen Weg begrenzt. Für den nördlichen Teil des Plangebiet setzt der angefochtene Bebauungsplan eine „Öffentliche Grünfläche - Spielanlage für Kinder und Jugendliche“ fest, die nicht zum künftigen Vereinssportgelände gehören soll. Südlich davon schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Hauptplatz (68 x 105)“ an. Westlich dieses Platzes sind Flächen für 57 Stellplätze und ein ca. 22 m x 40 m großes Baufenster für ein „Vereinsheim SV Ebnet“ festgesetzt. Südlich an den „Hauptplatz“ schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Nebenplatz (60 x 90)“ an. Am südlichen Rand des Plangebiets ist eine Fläche für eine „Versickerungsmulde“ festgesetzt.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980 stellte das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der im Jahr 2006 beschlossene Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen die Darstellung einer „Grünfläche für Sportanlagen“. Der ebenfalls im Jahr 2006 beschlossene Landschaftsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als „Grünfläche Sportplatz“ dar. Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342). Ein kleiner Teil des Plangebiets liegt in der Zone II, der übrige Teil in der Zone III A der Verordnung „zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserwirtschaft-AG - FEW, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbands Himmelreich im Zartner Becken“ vom 3.2.1992. Ein größerer Teil des Plangebiets liegt innerhalb einer Zone, in der ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ-100-Zone).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der SV Ebnet e.V., ein Verein mit derzeit rund 290 aktiven Mitgliedern und 20 am Regelspielbetrieb teilnehmenden Mannschaften, wünscht eine Verlegung und Vergrößerung seines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung gelegenen Sportgeländes. Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin wurden deshalb verschiedene Standorte für das künftige Gelände des Vereins erwogen, unter anderem auch in der Dreisamaue. Nach Verwerfung der anderen erwogenen Standorte wurde in der am 18.7.2006 beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin eine Grünfläche für Sportanlagen im Bereich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans, die Fläche des bisherigen Sportgeländes des Vereins dagegen als Wohnbaufläche dargestellt.
In seiner Sitzung vom 22.11.2006 beschloss der Bau- und Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ aufzustellen, sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Antragsgegnerin veranlasste unter anderem die Erstellung einer Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008.
Der Entwurf des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 11.9.2009 wurde vom 3.11. bis zum 5.12.2008 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 11.11. und 27.11.2008 wandte der Antragsteller gegen den Entwurf ein, dass die geplante Flutlichtanlage in den Unterlagen nicht erwähnt werde, obwohl sich jedem Laien erschließe, wie erheblich beeinträchtigend eine solche Anlage in einer sensiblen Landschaft sei.
Der Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ wurde am 31.3.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit der Einwendung des Antragstellers als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.12.2011 bekannt gemacht.
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Der Antragsteller hat am 20.11.2011 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
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Der Antragsgegnerin fielen nach ihren Angaben bei der Vorbereitung der Antragserwiderung Mängel des Bebauungsplanverfahrens auf. In seiner Sitzung vom 3.7.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daher die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, „im Unterschied zu dem 2008 offengelegten Entwurf des Bebauungsplans sind nunmehr die Lichtimmissionen der vorgesehenen Flutlichtanlage für das südliche Sportfeld und die dazugehörige Abwägung gegenüber dem Schutzgut Mensch und Landschaftsbild berücksichtigt worden.“ Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in geänderter Fassung vom 12.8. bis 20.9.2013 und vom 13.1. bis 21.2.2014 zweimal öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob jeweils keine Einwendungen. Am 13.3.2014 wurde der Antragsgegnerin von der zuständigen Landesbehörde die Hochwassergefahrenkarte für ihre Gemarkung übermittelt. Von der Antragsgegnerin wurde in ihrem Amtsblatt vom 28.3.2014 auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Karte hingewiesen.
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Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 3.6.2014 als Satzung beschlossen, die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 4.7.2014.
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Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, sein Antrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Denn sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei dadurch verletzt worden, dass die Antragsgegnerin Schall- und Lichtimmissionen durch die ermöglichte Nutzung des Plangebiets nur unzureichend ermittelt habe und diese ihn mehr als behauptet belasteten.
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Sein Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Durch seinen Verweis auf eine DIN-Vorschrift und Hinweise der LAI leide er an einem Verkündungsmangel. Die Antragsgegnerin habe entgegen dem Gebot in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB etliche wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen wie etwa zuletzt die Hochwassergefahrenkarte nicht ausgelegt. Grundlage der öffentlichen Auslegung im ursprünglichen Verfahren sei die Fassung der textlichen Festsetzungen vom 10.9.2008 gewesen. Ihrem Satzungsbeschluss vom 31.3.2009 habe die Antragsgegnerin aber eine geänderte Fassung der textlichen Festsetzungen zugrunde gelegt, ohne nochmals eine Offenlage durchzuführen. Das sei aber zwingend erforderlich gewesen, da die beschlossene Fassung vom 31.3.2009 für ihn und andere Anwohner nachteilige Festsetzungen enthalten habe. Zudem seien der Antragsgegnerin mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen: Entgegen der Forderung der Badenova habe sie kein Gutachten zur Bodenversickerung eingeholt. Standortalternativen einschließlich der Möglichkeit, dass die Sportler des SV Ebnet e.V. auf vorhandenen Plätzen anderer Vereine trainierten, seien nicht ausreichend ermittelt worden. Die derzeitigen Anwohner des Sportgeländes des SV Ebnet e.V. hätte sich überdies mit der dortigen Lärmbelastung abgefunden. Ebenso fehlten ausreichende Ermittlungen zu Auswirkungen der Flutlichtanlage auf die Schutzgüter Mensch und Tier. Auch zu erwartende Lärmimmissionen seien unzureichend ermittelt worden, da die Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008 mit Ergänzung vom 27.5.2014 auf unzutreffenden Annahmen beruhe. Zu Unrecht nehme diese Untersuchung an, dass im Bereich um das Grundstück seiner Wohnung vom Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen sei, da die Sportanlagenlärmschutzverordnung die Zugrundelegung der tatsächlichen baulichen Nutzung gebiete, wenn diese von Festsetzungen abweiche. Aus einer Beschlussvorlage zu einem in der Nähe geltenden Bebauungsplan sowie aus dem Flächennutzungsplan lasse sich schließen, dass für den Bereich um seine Wohnung von einem reinen Wohngebiet auszugehen sei. Weiter gehe die Untersuchung fehlerhaft davon aus, dass der durch die geplante Anlage bewirkte Verkehrslärm für die Anwohner entlang der Hornbühlstraße hinter dem bereits vorhandenen Verkehrslärm durch die B 31 und die L 133 zurücktrete. Denn die Sportanlagen würden gerade dann - etwa sonntags - genutzt, wenn der Verkehr auf den genannten Straßen nur noch schwach fließe. Der Rechengang des Gutachtens sei nicht offen gelegt und der Gutachter habe missachtet, dass der im Plangebiet übliche Wind („Höllentäler“) häufig mit bis zu 10 m/s wehe. Schließlich sei die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen worden. Diese schwerwiegenden Ermittlungsfehler habe er jedenfalls vor dem Satzungsbeschluss zur Grundfassung des Bebauungsplans gerügt, so dass die Antragsgegnerin gewusst habe, aus welchen Gründen er mit ihrer Planung nicht einverstanden sei, was für die Einhaltung der Voraussetzungen des § 215 BauGB ausreichen müsse. Jedenfalls rüge er diese Mängel nun, im ergänzenden Verfahren, neu.
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Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Seinem Vollzug stehe schon entgegen, dass es der Antragsgegnerin immer noch nicht gelungen sei, alle Grundstücke im Plangebiet zu erwerben. Weitere Vollzugshindernisse bildeten die Vorschriften zum Hochwasserschutz nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WHG sowie die Verbote der Verordnung zum festgesetzten Wasserschutzgebiet. Es falle auf, dass die Antragsgegnerin stets Ausnahmen und Befreiungen benötige. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 1a Abs. 4 BauGB, da die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung unzureichend sei. Wäre sie korrekt durchgeführt worden, hätte sich die Notwendigkeit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gezeigt. Denn bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets löse die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus. Eine solche Möglichkeit belegten nicht zuletzt die Untersuchung zum Artenschutzprojekt Wimperfledermaus und die artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete, wonach diese Fledermausart auch in Ebnet und östlich davon ihr Jagdhabitat habe oder haben könne. Der Bebauungsplan sei schließlich in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, indem sie die Problematik der Flutlichtimmissionen und des Stellplatzbedarfs in unzulässiger Weise in das Baugenehmigungsverfahren verlagere. Ebenso verstoße sie gegen § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil sie wertvolle und knappe landwirtschaftlich genutzte Flächen für den Bau einer Sportanlage vorsehe und damit die sportlichen Belange zu hoch gewichte. Für ca. 150 Freizeitkicker eines Ortsteils mit nur 2.600 Einwohnern werde in eine schützenswerte Landschaft neben ein Kulturdenkmal eine Sportanlage erheblicher Größe gesetzt, vermutlich nur, weil sich die Antragsgegnerin im Eingemeindungsvertrag mit Ebnet dazu verpflichtet habe. Die Ausweisung einer Grünfläche für Sportanlagen missachte auch zahlreiche Elemente der Begründung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin, ihres Landschaftsplans 2020, ihres Freiraumkonzepts 2020+ sowie ihrer Klimaanalyse 2003, die fordere, von einer weiteren Versiegelung und Verdichtung im östlichen Stadtbereich abzusehen. Zudem sei es abwägungsfehlerhaft, das Plangebiet nicht ökologisch durch Anlage von Feldgehölzen oder Ähnlichem aufzuwerten.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan "Neuer Sportplatz Ebnet“ der Stadt Freiburg in der Fassung vom 3.6.2014 und für den Fall dessen Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ in seiner Fassung vom 31.3.2009 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert, der Antrag sei bereits auf Grund von § 47 Abs. 2a BauGB unzulässig. Zwar werde ein zulässig erhobener Normenkontrollantrag nicht nachträglich unzulässig, wenn der Antragsteller während der Offenlage im ergänzenden Verfahren keine Einwendungen erhebe. Hier sei aber bereits der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Grundfassung des Bebauungsplans nicht zulässig gewesen. Ihm habe das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, da der Antragsteller es versäumt habe, Verfahrensfehler innerhalb der Frist des § 215 BauGB zu rügen.
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Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers leide der Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln. Ein Verkündungsmangel liege nicht vor, da der Textteil des Bebauungsplans nunmehr darauf hinweise, dass die in Bezug genommenen Regelwerke im Beratungszentrum Bauen eingesehen werden könnten. Jedenfalls in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren seien die Auslegungsbekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden. Das Vorhandensein von Standortalternativen habe sie unter Zuhilfenahme ihres Sportamts ausreichend ermittelt. Es stehe fest, dass vorhandene Fußballplätze in der Nähe des Teilorts Ebnet nicht die Kapazität hätten, den Trainings- und Spielbetrieb des SV Ebnet e.V. aufzunehmen. Die Lärmbelastung für die Bewohner am östlichen Ortsrand Ebnets durch die künftigen Sportanlagen sei korrekt ermittelt worden. Entsprechend der im Planaufstellungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen vom 9.5.2008 und 27.5.2014 würden die Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung durch den zu erwartenden Spiel- und Trainingsbetrieb einschließlich des sportanlagenbedingten Fahrverkehrs an allen ausgewählten Immissionsorten im Gebiet des Bebauungsplans Hornbühlstraße/Kreuzäcker und somit auch am Gebäude des Antragstellers eingehalten oder sogar deutlich unterschritten. Die 18. BlmSchV richte sich zwar unmittelbar nur an Betreiber von Sportanlagen, nicht an Träger der Bauleitplanung. Eine Sportstättenplanung sei aber dann regelmäßig abwägungsfehlerfrei, wenn eine Prognose ergebe, dass die Richtwerte der 18. BImSchV - wie hier - in der Umgebung der Sportanlagen eingehalten werden könnten. Zu Unrecht behaupte der Antragsteller Mängel der Gutachten. Entgegen seiner Auffassung genieße die Bebauung im Bereich seiner Eigentumswohnung nicht den Schutz eines reinen Wohngebiets. Denn der Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3 - 71“ vom 27.3.2007 setze als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest und diese Festsetzung sei auch nicht funktionslos geworden. Weiter habe der Gutachter als maßgebliche Schallquellen sowohl den Sportlärm des Sportplatzes einschließlich des diesem zuzurechnenden Kraftfahrzeuglärms und des durch eine Restauration im Vereinsheim hervorgerufenen Lärms als auch den Freizeitlärm durch die Nutzung der öffentlichen Spielanlage durch Kinder und Jugendliche berücksichtigt und anhand verschiedener Regelwerke jede Schallquelle isoliert berechnet und beurteilt. Selbst wenn man anerkenne, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nicht darauf ankomme, aus wie vielen Quellen die zu beurteilende Beeinträchtigung stamme, folge daraus nicht, dass Gutachten dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Gesamtsummenpegels Rechnung tragen könnten und müssten. Gerade weil die öffentliche Spielanlage für Kinder und Jugendliche mit der Vereinsanlage keine Betriebseinheit bilde, sei die vorgenommene segmentierte Betrachtung nicht zu beanstanden. Schließlich sehe die 18. BImSchV eine Berücksichtigung von höheren Windgeschwindigkeiten als 3 m/s nicht vor. Die vom Antragsteller behaupteten 10 m/s des „Hölltentälers“ seien zudem Höchstwerte, keine Durchschnittswerte.
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Auch materielle Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Wegverlegung eines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung betriebenen Sportplatzes liege auf der Hand. Die vom Antragsteller behauptete Verpflichtung zu seiner Verlegung lasse sich im Übrigen dem Eingemeindungsvertrag Ebnets nicht entnehmen. Dauerhafte Umsetzungshindernisse lägen nicht vor. Auch wenn das letzte Grundstück im Plangebiet noch nicht erworben worden sei, begründe das noch kein dauerhaftes Umsetzungshindernis, zumal die Eigentümerin des betreffenden Grundstücks mehrfach Verkaufsbereitschaft signalisiert habe. Ein dauerhaftes rechtliches Umsetzungshindernis ergebe sich auch nicht aus § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Nach dieser Bestimmung sei es zwar in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt, neue Baugebiete in Bauleitplänen auszuweisen. Das seien nach § 1 Abs. 2 BauNVO aber nur Flächen, die für die Bebauung vorgesehen und in einem Bauleitplan nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung festgesetzt seien. Ein solches Baugebiet im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO setze der angefochtene Bebauungsplan gerade nicht fest. Auch für die Umsetzung der Planung durch die Errichtung der zulässigen Anlagen bestehe kein rechtliches Hindernis nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Danach sei zwar die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in festgesetzten Überschwemmungsgebieten unzulässig. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG ermögliche jedoch die Erteilung einer Abweichungsgenehmigung, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien. Durch die gutachterliche Stellungnahme der E. GmbH vom 12.5.2014 sei belegt, dass durch Umsetzung des Vorhabens sogar Retentionsraum gewonnen werde, so dass eine Abweichungsgenehmigung erteilt werden könne, was die zuständige untere Wasserbehörde auch in Aussicht gestellt habe. Auch die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung „Zartner Becken“ führten nicht zu einem rechtlichen Umsetzungshindernis. Denn nach § 8 Abs. 1 WSV könne die untere Wasserbehörde von den Verboten der Verordnung Befreiungen erteilen. Mit Schreiben vom 31.3.2014 habe die untere Wasserbehörde erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung mehrerer Befreiungen für die Errichtung der Sportanlagen vorlägen. Ihre Planung verstoße auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn sie habe eine ausreichende Vorprüfung durchgeführt, die zum Ergebnis gekommen sei, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ offensichtlich ausscheide. Denn der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand habe insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze seien im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet lägen nicht vor. Hinsichtlich der Fledermäuse sei zwar nicht auszuschließen, dass das Plangebiet einzelnen Arten als (Teil-) Jagdhabitat diene. Der Umfang der Inanspruchnahme potentieller Jagdhabitate erreiche jedoch keinesfalls das Ausmaß, dass hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen von potentiell in der Umgebung gelegenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten wären. Der Bebauungsplan habe sich darauf beschränken können, die textliche Festsetzung unter Nummer 6 und den Hinweis unter i) zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes aufzunehmen, wonach für den Fall der Errichtung und des Betriebs einer Flutlichtanlage im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden. Schließlich sei die Abwägung der Belange nicht fehlerhaft erfolgt. Es finde keine unzulässig Konfliktverlagerung hinsichtlich der Immissionen einer Flutlichtanlage in das Baugenehmigungsverfahren statt. Die möglichen Auswirkungen einer solchen Anlage seien, wie aus dem Umweltbericht hervorgehe, in die Abwägungsentscheidung aufgenommen worden. Ebenso finde keine Verlagerung etwaiger Stellplatzkonflikte in das Baugenehmigungsverfahren statt, da der Bebauungsplan 57 Stellplätze festsetze und dadurch den Anforderungen der VwV Stellplätze für das Genehmigungsverfahren Rechnung trage.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
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I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
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Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
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II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
35 
Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
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I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
28 
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
31 
Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
33 
II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
35 
Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
37 
I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2014 - 3 S 2278/12

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2014 - 3 S 2278/12 zitiert 40 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern


(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Baugesetzbuch - BBauG | § 47 Umlegungsbeschluss


(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. (2)

Baugesetzbuch - BBauG | § 4c Überwachung


Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 78 Verfahrens- und Sachkosten


Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten Sachkosten.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2014 - 3 S 2278/12 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2014 - 3 S 2278/12 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Apr. 2014 - 3 S 41/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 3254/11

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ der A

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Feb. 2014 - 3 S 207/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Juni 2013 - 8 S 574/11

bei uns veröffentlicht am 04.06.2013

Tenor Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Feb. 2013 - 5 S 2690/11

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

Tenor Auf die Anträge der Antragsteller wird der Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29. September 2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ insoweit für unwirksam erklärt,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2013 - 3 S 1409/11

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Tenor Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 15. Sept. 2011 - 1 BvR 2232/10

bei uns veröffentlicht am 15.09.2011

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des Planungsschadensrechts.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Okt. 2010 - 3 S 1873/09

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Sept. 2010 - 8 S 2801/08

bei uns veröffentlicht am 20.09.2010

Tenor Der Bebauungsplan „Großer Forst I“ der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2008 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich g

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juni 2010 - 5 S 884/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tenor Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2008 - 3 S 2602/06

bei uns veröffentlicht am 07.05.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2014 - 3 S 2278/12.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - 3 A 10/15

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. Juli 2015 für das Vorhaben "Aus- und Neubaus

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 3 S 2094/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ¼.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen

Referenzen

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
10 
Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
11 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
13 
Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
14 
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
15 
Die Antragstellerinnen beantragen,
16 
den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ der Antragsgegnerin vom 22.11.2011.
Die Antragsteller sind u. a. Eigentümer der mit einem Alten- und Pflegeheim („...“, ......) und einem Lebensmittelmarkt („......“, ......) bebauten Grundstücke Flst. Nrn. 2034, 2034/1 und 112/2 auf Gemarkung der Antragsgegnerin.
Das eine Grundfläche von ca. 3.200 m2 ausweisende Plangebiet liegt nordwestlich dieser Grundstücke und südlich der von der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH übernommenen DB-Strecke 4880 Freudenstadt-Eutingen im Bereich eines vormaligen Haltepunkts. Der „Flächennutzungsplan 2015“ des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten i.d.F. der am 14.12.2006 beschlossenen und am 23.08.2007 genehmigten 5. Änderung stellt insoweit eine Sonderbaufläche und - getrennt von einer Straßenverkehrsfläche - der Bahnhofstraße - eine Grünfläche dar (Parkanlage mit öffentlicher Parkfläche, Spielplatz und Minigolfplatz). Ein Großteil des Plangebiets ist darüber hinaus als Fläche für Aufschüttungen dargestellt.
Mit dem Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ sollen auf der zuletzt als Lkw-Stellplatz und Aufstellplatz für Wertstoffcontainer genutzten Brachfläche zwischen Bahnhofstraße und Bahnstrecke die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs („NORMA“) sowie eines Drogerie-Fachmarkts geschaffen werden. Zu diesem Zwecke soll - insbesondere zur Schaffung ausreichender Kundenparkplätze - die Bahnhofstraße nach Süden verschwenkt werden. Dafür müssen zehn, die Bahnhofstraße im Planbereich säumende Bäume und sieben im Bereich der bisherigen Grünfläche stehende Bäume beseitigt werden. Zum Ausgleich sollen entlang des neuen Straßenverlaufs, im Bereich der verbleibenden Grünfläche sowie in den beiden Sondergebieten insgesamt 26 Bäume neu angepflanzt werden. Die Fläche für den Spielplatz wird verlegt; die Fläche für den Minigolfplatz entfällt. Im westlich ausgewiesen Sondergebiet 1 soll ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit integriertem Backwaren-Shop bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 900 m2 zulässig sein (II.2.1). Im sich östlich anschließenden Sondergebiet 2 soll im EG-Bereich ein Einzelhandelsbetrieb mit maximal 630 m2 Verkaufsfläche und der Sortimentsbeschränkung „Drogerie-Fachmarkt“ zulässig sein; in den oberen Geschossen sollen Wohnungen, Büros für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sowie Pflegeeinrichtungen zulässig sein; Einzelhandel für Lebensmittel ist ausgeschlossen (II.2.2).
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Nachdem sich die Antragsgegnerin bis 2007 erfolglos um einen Investor für die von ihr 1994 von der Deutschen Bundesbahn erworbene Brachfläche bemüht hatte, zeigte 2008 die NORMA Lebensmittelfilialbetrieb mbH & Co.KG Interesse, ihren bisherigen Lebensmittelfilialbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 490 m2 an der Freudenstädter Straße 1 in den Bereich der Brachfläche zu verlegen und dabei die Verkaufsfläche auf ca. 800 m2 zu verdoppeln. Zum Zwecke der Gewerbeförderung aber auch zur Stärkung des Unterzentrums Dornstetten beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin am 11.03.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans. Mit der beabsichtigten Ausweisung eines Sondergebiets sollte auch die Ansiedlung eines Fachmarkts, etwa eines Drogeriemarkts, ermöglicht sowie das östlich angrenzende, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Heselwiesen“ vom 23.07.1997 gelegene „Post- bzw. Kreissparkassenareal“ überplant werden. Aufgrund der geringen Tiefe der städtischen Brachfläche sollte die Bahnhofstraße nach Süden verlegt werden, nicht zuletzt um mit nahe gelegenen Parkplätzen (67) dem Kundenwunsch nach kurzen Wegen Rechnung tragen zu können. Schließlich sollte - zur Lösung der sich verschärfenden Verkehrsprobleme - an der Einmündung der Bahnhofstraße in die Tübinger Straße ein Kreisverkehr errichtet werden.
Anfang 2009 beschloss der Gemeinderat, die zur Verwirklichung des Bauvorhabens erforderliche Fläche an die NORMA Lebensmittelfilialbetrieb mbH & Co.KG zu veräußern.
Nachdem der Planentwurf mehrfach geändert und daraufhin jeweils erneut öffentlich ausgelegt worden war, beschloss der Gemeinderat am 22.02.2011, das laufende Bebauungsplanverfahren einzustellen, und am 12.04.2011, den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ nunmehr im beschleunigten Verfahren aufzustellen, wobei die bereits erfolgten Untersuchungen Eingang ins neue Verfahren finden sollten. Dabei wurden aus dem ursprünglichen Plangebiet verschiedene, im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstücke herausgenommen.
Der Planentwurf in der dem Gemeinderat vorgestellten Fassung vom 28.03.2011 bzw. 12.04.2011, der nunmehr ein dreigeteiltes Sondergebiet vorsah - für einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit integriertem Backwaren-Shop bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 900 m2, einen Einzelhandelsbetrieb mit maximal 700 m2 Verkaufsfläche oder zwei Einzelhandelsbetrieben mit jeweils maximal 350 m2 Verkaufsfläche und Nutzungen für den Einzelhandel mit Einzelverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 250 m2 -, sollte zur Beteiligung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. Gleichzeitig sollte eine Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen.
10 
Der Planentwurf wurde einschließlich der örtlichen Bauvorschriften und mit Planbegründung vom 06.05. bis 06.06.2011 öffentlich ausgelegt. Dies sowie der Umstand, dass eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werde, wurde im Amtsblatt Dornstetten am 21.04.2011 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 04.05.2011 gab die Antragsgegnerin den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zum Plankonzept bis spätestens 06.06.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
11 
Für die Antragsteller wurde erst unter dem 14.06.2011 Stellung genommen. Sie wandten sich weiterhin „strikt gegen den Ausbau und die Verschwenkung der Bahnhofstraße nach Maßgabe ihrer bereits im vorausgegangenen Bebauungsplanverfahren mit Schriftsatz vom 14.12.2009 vorgetragenen Argumente“. Sie würden sich mit allen gebotenen Mitteln gegen eine erschließungsbeitragsrechtliche Inanspruchnahme zur Wehr setzen. Das vorgesehene Sondergebiet sei so, wie es geplant sei, nicht erforderlich. Insofern werde auf das Entwicklungsgebot hingewiesen. Mit der Veränderung der Verkehrserschließung - 28 m-Kreisverkehr, Einmündung Bahnhofstraße, Beseitigung vorhandener Parkplätze - würden die Verkehrsprobleme nicht sachgerecht bewältigt. Zu Unrecht werde von einem ausgeglichenen Eingriff ausgegangen. Im von den Antragstellern in Bezug genommenen Schriftsatz vom 14.12.2009 wurde, soweit dies - insbesondere für die ausgelegte Planfassung vom 12.04.2011 - überhaupt (noch) von Bedeutung sein konnte, u. a. geltend gemacht, dass die vorgesehenen Einfahrtradien im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2002/1 und 2002/3 zur Andienung des auf ihrem Grundstück betriebenen Lebensmittelmarkts schwierig sei. Durch die Anlage von Tiefgaragenplätzen anstelle von ebenerdigen Parkflächen wäre es möglich, auf die kostenaufwendige Südverschwenkung der Bahnhofsstraße zu verzichten.
12 
Mit Schriftsatz vom 17.06.2011 wiesen die Antragsteller erneut darauf hin, dass sie mit hohen „Anliegerbeiträgen“ belastet würden, obwohl die tatsächlich nicht erforderliche Straßenverschwenkung allein vorhabenträgernützig sei. Zumindest müssten dem Vorhabenträger die Mehrkosten für die Verschwenkung auferlegt werden.
13 
Am 12.07.2011 billigte der Gemeinderat den erneut geänderten Planentwurf. Dieser wurde dahin gefasst, dass im Sondergebiet 2 im EG-Bereich ein Einzelhandelbetrieb mit maximal 700 m2 Verkaufsfläche oder alternativ Einzelhandelsbetriebe mit jeweils maximal 250 m2 Verkaufsfläche und im Sondergebiet 3 im EG-Bereich die Nutzungen für den Einzelhandel mit Einzelverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 250 m2 zulässig seien. Der Gemeinderat beschloss, den geänderten Planentwurf für die Dauer von zwei Wochen erneut öffentlich auszulegen und eine weitere Behördenanhörung durchzuführen.
14 
Der geänderte Planentwurf vom 12.07.2011 wurde vom 01.08. bis 15.08.2011 erneut öffentlich ausgelegt. Dies wurde am 22.07.2011 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls unter dem 22.07.2011 gab die Antragsgegnerin den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zu dem geänderten Plankonzept bis spätestens 15.08.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
15 
Die Antragsteller verwiesen in ihrer neuerlichen Stellungnahme vom 04.08.2011 auf ihre Stellungnahme vom 14.06.2011. Was die angeblichen Vorteile der Marktansiedlung anbelange, habe der Antragsteller zu 2 bereits vor Jahren ein stimmiges Alternativkonzept vorgelegt, das keinen Umbau der Bahnhofstraße erfordert hätte. Die sie belastenden enormen Kosten der Straßenverlegung hätten dadurch vermieden werden können.
16 
Mit Beschluss vom 13.09.2011 billigte der Gemeinderat den erneut geänderten Planentwurf und beschloss, diesen nochmals öffentlich auszulegen. Aus dem Plangebiet wurden nunmehr die bislang für das Sondergebiet 3 und für die Anlage eines Kreisverkehrs vorgesehenen Flächen herausgenommen. Die bauplanerischen Festsetzungen für das Sondergebiet 2 wurden dahin gefasst, dass im EG-Bereich nur mehr ein Einzelhandelbetrieb mit maximal 630 m2 Verkaufsfläche und der Sortimentsbeschränkung „Drogeriemarkt“ und in den oberen Geschossen Wohnungen, Büros für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, und Pflegeeinrichtungen zulässig sein sollten; Einzelhandel für Lebensmittel sollte nicht zulässig sein. Der Gemeinderat beschloss, den geänderten Planentwurf nochmals öffentlich auszulegen und eine weitere Behördenanhörung durchzuführen.
17 
Mit weiteren Beschlüssen vom 13.09.2011 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung eines separaten Bebauungsplans „Verkehrsknoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“, um die Verkehrsplanung des Knotenpunkts (nochmals) einer umfangreichen planerischen Überprüfung zu unterziehen, sowie die Änderung des Bebauungsplans „Heselwiesen“, um durch die Änderung seines Geltungsbereichs die städtebauliche Entwicklung im Bereich Bahnhofstraße/Tübinger Straße mit der Bebauungsplanung „Bahnhofstraße“ und „Verkehrsknoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Freuden-städter Straße in Übereinstimmung zu bringen.
18 
Der geänderte Planentwurf vom 13.09.2011 wurde vom 04.10. bis 24.10.2011 erneut öffentlich ausgelegt. Dies wurde am 23.09.2011 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 29.09.2011 gab die Antragsgegnerin den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu dem geänderten Plankonzept bis spätestens 24.10.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
19 
Die Antragsteller ließen mit Anwaltsschreiben vom 21.10.2011 - eingegangen bei der Antragsgegnerin erst am 25.10.2011 - mitteilen, dass die bisher erhobenen Einwendungen aufrecht erhalten würden. Insbesondere werde die Verschwenkung der Bahnhofstraße angegriffen. Der Untergrund sei nicht hinreichend untersucht. Bereits vor einer Trassenplanung müssten entsprechende Untersuchungen vorgenommen und die Kosten für eine Bodenverbesserung ermittelt werden. Es sei davon auszugehen, dass es durch das am Hang vorfindliche Material auch bei sachgerechtem Ausbau zu nachhaltigen Setzungen komme, wodurch die talseitigen Grundstücke belastet würden; dies führe möglichweise zu Bauschäden auf ihren Grundstücken Flst. Nrn. 2033 und 2034. Verbunden sei damit eine hohe Beitragsbelastung, der kein Nutzen gegenüberstehe.
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Am 22.11.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, und billigte den Planentwurf in der ihm nunmehr vorliegenden Fassung vom 22.11.2011. Sodann beschloss er den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung.
21 
Am 02.12.2011 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie „Mängel in der Abwägung“ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich würden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden seien.
22 
Mit Schreiben vom 13.12.2011 setzte die Antragsgegnerin die Antragsteller von dem Inkrafttreten des Bebauungsplan in Kenntnis und übersandte ihnen das Ergebnis der Abwägung ihrer Stellungnahmen.
23 
Bereits am 07.12.2011 hatten die Antragsteller gegen den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ und die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften ein Normenkontrollverfahren beim erkennenden Gerichtshof eingeleitet. Am 29.05. und 27.06.2012 haben sie dies - zunächst unter pauschalem Verweis auf ihre im Bebauungsplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen, die sie „als Anlagen dst 1 mit den Unteranlagen dst 1.01 - 0.4“ bereits mit ihrem Antrag vorgelegt hätten, im Wesentlichen wie folgt begründet:
24 
Es bestünden bereits Bedenken, ob dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen worden sei, nachdem der zeichnerische Teil des Flä-chennutzungsplans nicht ausgefertigt und insofern unklar sei, was Gegenstand der 5. Änderung gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als auch die bisherigen Planungsstände dargestellt seien.
25 
Auch habe sich das Landratsamt Freudenstadt als untere Verwaltungsbehörde frühzeitig kritisch gegenüber der Planung geäußert. Nach einem Schreiben vom 26.11.2007 sei hinsichtlich der Gründung von Bauwerken im Bereich der Auffüllung sowie im Übergangsbereich zum ursprünglichen Gelände von einem ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Die nördlich der Bahnhofstraße gelegenen Grundstücke wiesen bereichsweise erhebliche Untergrundbelastungen auf. Daraus folge, was nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass „das Grundstück“ für eine „starke Bebauung“ nicht geeignet sei. Jedenfalls hätten entsprechende Festsetzungen getroffen werden müssen. Als Eigentümer der benachbarten Gebäude wären sie durch schädliche Bodenveränderungen nachteilig betroffen. Einem weiteren Schreiben des Landratsamts vom 15.11.2007 zufolge würde sich bei einer Ansiedlung von Einzelhandelsmärkten in der Bahnhofstraße die jetzige Verkehrssituation im Zuge der Kreisstraße 4776/Tübinger Straße im Einmündungsbereich der Bahnhofstraße sowie im weiteren Verlauf an der Bahnhofstraße/Abzweigung Gartenstraße weiter verschärfen. Die Problematik an diesem Knotenpunkt müsse daher ebenfalls bewältigt werden. Eine Teilung des Plangebiets sei abwägungsfehlerhaft, da die Verkehrsproblematik nur einheitlich und unter wechselseitigem Bezug bewältigt werden könne. Dies wirke sich insofern auf sie aus, als ihr Gebäude an der Gartenstraße liege. Unberücksichtigt geblieben sei ein weiteres Schreiben des Landratsamts vom 13.11.2007, wonach das Plangebiet im Flächennutzungsplan lediglich insoweit als Sondergebietsfläche dargestellt sei, als es bereits überplant sei. Der Flächennutzungsplan hätte daher zunächst fortgeschrieben werden müssen. Der mit der Planung einhergehende Eingriff in die dortigen Grünbestände sei aus naturschutzfachlicher Sicht als erheblich bewertet worden. Auch sei von erheblichen Eingriffen in den fließenden Verkehr die Rede gewesen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei eine Verlegung der Bahnhofstraße letztlich abgelehnt worden. Darüber hinaus bezogen sich die Antragsteller auf ein zusammenfassendes Schreiben des Landratsamts vom 20.01.2009.
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Schließlich lasse sich den Planunterlagen nicht genau entnehmen, wann das Plangebiet aufgeteilt worden sei. Auch der auf dem Plan dokumentierte Planstand sei unklar; wann der Bebauungsplan dem Landratsamt angezeigt worden sei, sei darauf nicht zu erkennen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Bebauungsplan noch am Tage des Satzungsbeschlusses habe unterzeichnet werden können; bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift.
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Bedenken bestünden auch gegen die Bestimmtheit der Festsetzungen: Soweit für die Bahnhofstraße im Plan ein Kurvenradius von 42,5 m festgesetzt werde, sei dies teilweise außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt. Soweit auf dem Grundstück Flst. Nr. 1983/1 ein bestehendes Gebäude („Ust“) eingetragen sei, sei es nicht entsprechend der Legende bezeichnet worden. Dies sei problematisch, zumal die Fläche innerhalb des Baufensters liege. Von Bedeutung sei für sie die „Zuwegung und Andienung des Gebäudes für das Grundstück Flst. Nr. 2002/1 im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 2002/2“ sowie die Gehwegführung bis zur Gartenstraße. Die Festsetzung von Verkehrsflächen beziehe sich auf den heutigen Straßenkörper und nicht auf den Bereich des abgemarkten Gehwegs. Westlich des Grundstücks Flst. Nr. 2002/3 verspringe sie in sonderbarer Weise bis zur Einmündung des (Geh-)Wegs in die Parkanlage. Obwohl im zeichnerischen Teil lediglich die Sondergebiete SO 1 und SO 2 ausgewiesen seien und nach der Planbegründung auf das bisherige Sondergebiet SO 3 verzichtet worden sei, sei in der Legende noch von einem dritten Sondergebiet die Rede. Unklar sei die Funktion eines auf dem Grundstück Flst. Nr. 2002 - nahe des Gehwegs entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 2002/3 - eingezeichneten Quadrats. Während in der Legende der Bereich des öffentlichen Parkplatzes mit einem „P“ in Schrägschraffierung eingezeichnet sei, finde sich im Plan selbst eine andere - vertikale - Schraffierung ohne die Kennzeichnung „P“. Unverständlich seien die Eintragungen in der Legende für das Maß der baulichen Nutzung („0,4 oder GRZ 0,4“). Die in der Legende für eine Mindestgeschosszahl (im vormaligen SO 3) aufgeführte Darstellung finde sich in den Nutzungsschablonen des Plans nicht wieder. Unklar sei auch die unterschiedliche Darstellung in der Legende für die festgesetzten Grünflächen. Soweit die „Knödellinie“ als „Grenze verschiedener Nutzungsgrößen" beschrieben sei, handle es sich tatsächlich um eine Grenze unterschiedlicher Nutzungsarten. Dies widerspreche der Planzeichenverordnung. Soweit sich die Legende auf die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB beziehe („Übernahme aus Grünordnungsplan“), sei sie unbestimmt. Entsprechende Flächen seien bindend festzusetzen. Die Erläuterung „Bäume aus Abstimmung Stadt/Marktbetreiber" erweise sich als „kryptisch“. Dies gelte insbesondere für die Pflanzgebote auf öffentlichen Grünflächen. Was die entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 2033 zu erhaltenden Sträucher betreffe, seien diese im Plan entgegen der Legende nicht grün, sondern grau eingezeichnet. Soweit sich im Sondergebiet 2 zwei Linien mit der Eintragung „40 m“ fänden, sei dies in der Legende nicht erläutert. Im nur lose beigefügten Textteil finde sich auf der letzten Seite ein - vom Lageplan leicht divergierender - Übersichtsplan im Maßstab 1:2000, dessen Bedeutung unklar sei.
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Bedenken bestünden auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer III. des Textteils. So sei die Beschreibung der Einfriedigungen in Ziffer 2 problematisch, soweit diese nur entlang der Bahnstrecke zulässig seien. Denn diese sei im Plan nicht dargestellt. Auch die Festsetzung zu den Stützmauern sei unbestimmt, da von Abstützungen von „Straßen oder anderen Verkehrsflächen“ die Rede sei, während in der Planlegende von „Straßenverkehrsflächen“ gesprochen werde. Wohl sollten auch private Verkehrsflächen „freigegeben“ werden. Die Festsetzung zur Geländegestaltung sei ebenfalls inhaltlich unbestimmt. So sei fraglich, ob auch auf das nicht mehr überplante Grundstück Flst Nr. 1983/6 Rücksicht zu nehmen sei. Unklar sei auch die vorgesehene Ausnahme, die darauf abhebe, dass die vorhandene Topographie ansonsten eine sinnvolle Bebauung verhindere. Was die Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen anbelange, sei unklar, was unter einer „gärtnerische(n) Platzfläche“ zu verstehen sei. Das Pflasterungsgebot für Gehwege betreffe wohl nur die im Bebauungsplan braun ausgewiesenen Verkehrsflächen.
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Nachdem das vormalige Sondergebiet SO 3 bereits am 12.04.2011 abgetrennt worden sei, sei unerfindlich, warum in der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme dieses Sondergebiet noch betrachtet werde. Schließlich hätten die Auswirkungen der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelbetriebs auf die Versorgung der Umlandgemeinden des Unterzentrums, aber auch ganz konkret auf ihren „...“-Markt untersucht werden müssen. Insofern sei die Wirkungsanalyse unvollständig. Auch fehlten im Hinblick auf den Drogeriemarkt Aussagen zum Konkordanzgebot, nachdem ein solcher Markt mit 700 m2 zuvor als nicht ortsangepasst angesehen worden sei. Die nahezu willkürliche „Abkoppelung“ des vormaligen Sondergebiets führe schließlich auf eine fehlerhafte Abwägung. Insoweit werde auf die Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde vom 17.10.2011 verwiesen. Zur Problembewältigung hätte auch der Bereich des vormaligen Sondergebiets 3 - ebenso wie die Flächen des vorgesehenen Kreisverkehrs - in den Bebauungsplan einbezogen werden müssen.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ der Stadt Dornstetten vom 22. November 2011 einschließlich seiner örtlichen Bauvorschriften für unwirksam zu erklären
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
34 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Die von ihnen befürchtete Belastung mit Erschließungsbeiträgen begründe keinen abwägungserheblichen Belang. Nichts anderes gelte, soweit sie eine unzureichende Untersuchung des Untergrunds geltend machten.
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Unabhängig davon, könne der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB liege schon deshalb fern, weil der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sei und insofern sogar von Darstellungen des Flächennutzungsplans abgewichen werden dürfe. Die Rügen hinsichtlich des Flächennutzungsplans seien unverständlich.
36 
Zwar dürften mit einer Planung keine neue Problemlagen geschaffen werden, die weder von ihr selbst, noch durch nachfolgende Regelungen gelöst werden könnten. Dem stehe jedoch eine Verlagerung einer Problemlösung in ein nachfolgendes Verfahren dann nicht entgegen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass eine Lösung mit hinreichender Sicherheit noch in einem nachfolgenden Verfahren möglich sei. Die Verlagerung der Konfliktlösung auf ein weiteres Bebauungsplanverfahren sei zulässig, wenn dessen Durchführung hinreichend sicher und die Betroffenen während der Übergangszeit nicht schutzlos seien. Daran, dass die verkehrlichen Probleme, die durch den Zusatzverkehr hervorgerufen würden, gelöst werden könnten, bestehe kein Zweifel. Jene seien im Planaufstellungsverfahren intensiv untersucht worden. Zwar habe das Landratsamt die danach in Betracht kommende Anlegung eines Kreisverkehrs teilweise kritisch bewertet. Die Leistungsfähigkeit beider Kreisverkehrsvarianten sei jedoch in der Stellungnahme vom 15.02.2010 letztlich nicht in Zweifel gezogen worden. Auch die Stellungnahme vom 21.10.2011 rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar habe das Landratsamt die Auffassung vertreten, dass das Bebauungsplanverfahren aufgrund der Erhöhung der Verkehrsdichte nicht vom Verkehrsknoten getrennt werden könne, doch habe es abschließend darauf hingewiesen, dass anderenfalls eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen würde. Damit sei belegt, dass ggf. auch alternative Lösungen zur Bewältigung der Verkehrsprobleme in Betracht kämen. Diese Einschätzung werde durch die inzwischen eingeholten weiteren fachtechnischen Stellungnahmen bestätigt.
37 
Die Ansiedlung der Einzelhandelsmärkte habe auch keine nachteiligen raumordnerischen oder städtebaulichen Auswirkungen. Auch das Büro BBE sei zur Einschätzung gelangt, dass ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit ca. 900 m2 Verkaufsfläche und ein Drogeriemarkt mit ca. 600 m2 Verkaufsfläche raumordnerisch unbedenklich seien. Abgesehen davon sei die dortige Einschätzung unzutreffend, wonach ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche im Hinblick auf das Kongruenzgebot bedenklich sei. Denn nach den Vorgaben des LEP 2002 sei auf den Verflechtungsbereich abzustellen. Der Bewertung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, auf die sich die Antragsteller beriefen, könne nicht gefolgt werden. Zwar wäre auf den noch vom Bebauungsplan „Heselwiesen" erfassten Flächen auch nach § 34 BauGB eine Ansiedlung von nicht großflächigem Einzelhandel möglich. Die Antragsgegnerin sei jedoch nicht gehalten gewesen, die zuletzt als Mischgebiet (mit Einzelhandelsausschluss) vorgesehene Fläche in den Bebauungsplan „Bahnhofstraße" einzubeziehen, um aufgrund planerischer Festsetzungen zu gewährleisten, dass sich hier keine weiteren Einzelhandelsbetriebe ansiedeln könnten. Solches folge jedenfalls nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung, da eine etwaige weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben nicht durch den Bebauungsplan „Bahnhofstraße" hervorgerufen werde. Eine Lösung wäre schließlich ohne Weiteres durch einen ergänzenden Bebauungsplan möglich. Fraglich könne in raumordnerischer Hinsicht allenfalls sein, ob die als Ziel ausgestaltete Agglomerationsregelung des Regionalplans Nordschwarzwald 2015 i. d. F. der 1. Änderung dem Bebauungsplan entgegenstehe. Es bestünden jedoch bereits durchgreifende Bedenken gegen deren Wirksamkeit. Auch im Falle ihrer Wirksamkeit stünde die derzeitige Agglomerationsregelung dem Bebauungsplan nicht entgegen. Denn bei dessen Erlass seien in einer Entfernung von 150 m keine Einzelhandelsbetriebe auf den nunmehr ausgeklammerten Teilflächen vorhanden gewesen, sodass auch keine Agglomeration gedroht habe. Die getroffenen Einzelhandelsfestsetzungen seien auch für sich genommen unbedenklich. Ob gleichwohl eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bestünde, die darauf hinausliefe, auch die angrenzenden Flächen zu überplanen und mit einem Einzelhandelsverbot zu belegen, sei zweifelhaft. Jedenfalls müsse dies nicht in einem einheitlichen Bebauungsplan geschehen. Denn einer entsprechenden Planungspflicht würde auch dann entsprochen, wenn der fragliche Bereich durch einen weiteren - gesonderten - Bebauungsplan überplant würde.
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Soweit die Antragsteller geltend machten, die bauplanerischen Festsetzungen verstießen teilweise gegen das Bestimmtheitsgebot, treffe dies nicht zu. Jedenfalls hätte dies nicht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge. Dass der östliche „Wurmfortsatz“ nicht mehr Teil des überplanten Bereichs sei und daher keine Rechtswirkung entfalte, sei für den verständigen Planbetrachter eindeutig erkennbar. Die von den Antragstellern gerügte Festsetzung für das Grundstück Flst. Nr. 1983/1 stelle eine Kombination aus den in der Legende aufgeführten Planzeichen für bestehende Gebäude (grau) und für Flächen für Versorgungsanlagen (gelb) dar. Eine solche sei zulässig, sofern sich deren Regelungsgehalte nicht gegenseitig ausschlössen. Für einen verständigen Planbetrachter sei sie auch nicht irritierend. Sie bedeute, dass eine Fläche für Versorgungsanlagen vorgesehen sei, auf der bereits ein Gebäude („Ust“) vorhanden sei. Abgesehen davon, dass der maßgebliche Planinhalt („Verkehrsflächen“) für den Planbetrachter auch ohne vollständige Nennung der Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sei, sei deren Nennung schon nicht erforderlich. Was den Verlauf der Verkehrsfläche „Gehweg" im Straßenkörper sowie bei Einmündung in die Parkanlage westlich des Flst. Nr. 2002/3 anbelange, sei dies keine Frage der Bestimmtheit des Bebauungsplans. Zwar benenne die Legende ein weiteres Sondergebiet. Jedoch führe die insoweit unrichtige Legende nicht zu einer Widersprüchlichkeit der Festsetzungen. Denn ein drittes Sondergebiet fehle ebenso wie andere Arten der baulichen Nutzung. Eine Fläche, deren Art der baulichen Nutzung offen bleibe und daher den verständigen Planbetrachter irritieren könnte, sei nicht zu erkennen. Im Übrigen ergebe sich aus der Planbegründung, dass „der ostwärtige Bereich, ehemals Sondergebiet 3" aufgegeben worden sei. Das von den Antragstellern angesprochene Quadrat auf dem Grundstück Flst. Nr. 2002 weise den aktuellen Bestand einer untergeordneten baulichen Anlage aus. Dass es nicht die in der Legende vorgesehene Graufärbung aufweise, führe nicht zur Unbestimmtheit, da der Darstellung kein eigener Regelungsgehalt zukomme und sich deren Bedeutung dem verständigen Planbetrachter in Anbetracht des sonstigen Bestandes zweifelsfrei erschließe. Was die vertikale Schraffur anbelange, sei auf den ersten Blick zu erkennen, dass es sich hierbei um das Planzeichen für die Verkehrsfläche „öffentlicher Parkplatz" handle. Planerische Festsetzung und definiertes Planzeichen seien einander zweifelsfrei zuordenbar. Dass die in der Legende angegebenen Maße der baulichen Nutzung lediglich exemplarischen Zwecken dienten, folge bereits aus dem Umstand, dass sich die Legende zur Darstellung des Maßes der baulichen Nutzung der beiden alternativen Darstellungsformen „Grundflächengröße" oder „Grundflächenzahl" bediene. Auch sei die maßgebliche Grundflächenzahl für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung unmittelbar im Plan mit GRZ = 0,8 ausgewiesen. Der Regelungsgehalt der römischen Ziffern erschließe sich dem verständigen Planbetrachter ungeachtet dessen, dass das Planzeichen „eingekreiste römische Ziffer" im Plan keine Verwendung finde. Dass zur Ausweisung des öffentlichen Spielplatzes in der Legende zweierlei Planzeichen vorgesehen und in den planerischen Festsetzungen auch verwendet worden seien, sei unschädlich, da sie sich nicht gegenseitig ausschlössen. Eine „Knödellinie“ sei nach der Anlage zur Planzeichenverordnung insbesondere zu Klarstellungszwecken vielfältig einsetzbar. Vorliegend diene sie der Abgrenzung der beiden Sondergebiete SO 1 und 2, für die der Bebauungsplan nicht nur unterschiedliche Nutzungen, sondern auch unterschiedliche Maße der baulichen Nutzung vorsehe. Mit der Formulierung in der Legende werde klargestellt, dass die „Knödellinie“ sowohl der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen als auch eines unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung diene. Auch die Festsetzung der anzupflanzenden Bäume sei durchaus bestimmt. Insbesondere seien die entsprechenden Flächen bindend festgesetzt. Im Hinblick auf die zu erhaltenden Sträucher unterscheide sich zwar die Farbgebung zwischen Legende und planerischer Festsetzung, doch führe dies nicht zu deren Unbestimmtheit. Abgesehen davon, dass der farbliche Unterschied minimal sei, setze sich das Planzeichen aus miteinander verbundenen Kreisen zusammen. Ein vergleichbares Zeichen, das die Gefahr der Verwechslung begründen könnte, werde nicht verwendet. Die Linien mit der Angabe „40 m“ dienten ausschließlich der Distanzangabe zwischen der Knödellinie und der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst. Nrn. 1983/5 und 1983/1. Ihnen komme kein Regelungscharakter zu. Es solle lediglich das Größenverhältnis zwischen den beiden Sondergebieten veranschaulicht werden. Das Informations- und Aufklärungsinteresse werde auch nicht dadurch beschränkt, dass ein in der Legende vorhandenes Planzeichen im Bebauungsplan nicht auffindbar sei. Da der gesamte Textteil zum Bebauungsplan durch Ringlochung miteinander verbunden sei, gebe die fehlende Blattierung keinen Anlass zu Irritationen. Der Übersichtsplan habe ersichtlich nur informatorischen Charakter und könne allenfalls zu Auslegungszwecken hinzugezogen werden. Bei der ausgemachten Abweichung handle es sich ohnehin um bloße Ungenauigkeiten, die sich bei Verwendung der für die Ausweisung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans vorgesehenen Linie ergäben.
39 
Auch die gegen die Bestimmtheit der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen erhobenen Bedenken überzeugten nicht. Keinesfalls führten sie zur Gesamtnichtigkeit des Plans. Dass Einfriedigungen nur außerhalb des nicht freigestellten Bahnkörperbereichs zulässig seien, werde klar zum Ausdruck gebracht. Da der Verlauf der Bahnstrecke vor Ort ohne Weiteres ersichtlich sei, könne auch ermittelt werden, wo Einfriedigungen zulässig seien. Die Terminologie in den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sei durchaus identisch. Auch „Straßenverkehrsflächen" seien „Verkehrsflächen". Dies habe in der bauordnungsrechtlichen Festsetzung zu den Stützmauern mit der Formulierung „Straßen oder anderen Verkehrsflächen" zum Ausdruck gebracht werden sollen. Insofern würden auch private Verkehrsflächen erfasst. Was mit einer „sinnvollen Bebauung" in der Festsetzung zur Geländegestaltung gemeint sei, sei klar erkennbar. Der Ausnahmetatbestand greife ein, wenn die vorhandene Topographie eine Bebauung verhinderte, der ein vernünftig denkender Mensch zustimmen würde. Auch der Begriff „gärtnerische Platzflächen" in der Festsetzung zu den nicht überbaubaren Flächen sei durchaus bestimmt. Es werde klargestellt, dass nicht jede noch so kleine, nicht überbaubare Fläche anzulegen und zu pflegen sei, sondern nur Flächen, die als Platz bzw. platzähnlich anzusehen seien.
40 
Die Antragsteller haben daraufhin am 19.12.2012 noch wie folgt vorgetragen: Nachdem das Plangebiet unmittelbar an ihr Grundstück Flst. Nr. 2034 angrenze, unmittelbar vor ihrem Pflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werde und in demselben Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, handle es sich bei der Gebäudenutzung um einen abwägungsrelevanten Belang, der ihnen die Antragsbefugnis vermittle. Wenn eine Straße besonders aufwändig ausgebaut werden solle, sei dies auch in der Abwägung zu berücksichtigen. Ihre Behauptung hinsichtlich des Untergrundes sei keineswegs ins „Blaue hinein“ erhoben worden. Auch ihr mehrgeschossiges Gebäude sei in den nach Südwesten abfallenden Hang gebaut worden. Der Antragsteller zu 2 sei schließlich ein erfahrener Architekt. Es sei auch zu fragen, ob mit dem beschleunigten Verfahren der Thematik des Entwicklungsgebots habe ausgewichen werden sollen. Die Abtrennung des Verkehrsknotens erscheine nicht zuletzt deshalb willkürlich, weil hierbei der bereits bestehende Einmündungsverkehr des auf ihrem Gebäude vorhandenen Einzelhandelsbetriebs zur Bahnhofs- und Gartenstraße unberücksichtigt geblieben sei. Dass der bestehende Verkehrsknoten ausgebaut werden müsse, werde auch in der Planbegründung des noch anhängigen Bebauungsplanverfahrens anerkannt. Insofern wäre aber eine einheitliche Behandlung erforderlich gewesen.
41 
Am 08.10.2013 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße“ als Satzung beschlossen. Dies wurde am 18.10.2013 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Er ist Gegenstand des ebenfalls beim Senat anhängigen Normenkon-trollverfahrens 5 S 2598/13.
42 
Am 10.02.2014 haben die Antragsteller noch geltend gemacht, dass die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung unzureichend und nicht unionsrechtskonform sei, weil in dieser die verfügbaren Umweltinformationen nicht dargestellt seien. Schließlich gingen von dem Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen aus. Darauf könnten auch sie sich berufen, weil das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim dringend auf Ruhe angewiesen sei. Diesem sei eine zusätzliche Verlärmung sowie eine Veränderung der Beleuchtungssituation nicht zuzumuten. Ihrer Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB könne sich die Antragsgegnerin auch nicht durch eine „Flucht in ein beschleunigtes Verfahren“ entziehen.
43 
Am 11. und 14.02.2014 haben die Antragsteller durch einen weiteren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen betrieben worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Investor vorab gebunden gehabt, was eine ordnungsgemäße Abwägung unmöglich gemacht habe. Als „Betreiber eines Ladenzentrums mit Altenheim und Nebenanlagen“ könnten sie auch eine Verletzung ihrer abwägungserheblichen Belange rügen. Ihr Interesse, von erheblichen Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, stelle einen solchen Belang dar. Hinzu komme, dass sich die Zufahrt zu ihrem Areal verschlechtere. Nachdem die Antragsgegnerin bereits über drei Discounter und einen Vollsortimenter verfüge, sei bereits eine ausreichende Versorgung gegeben. Der Drogeriemarkt könne auch anderswo, jedenfalls ohne Verschwenkung der Bahnhofstraße angesiedelt werden.
44 
Die Antragsgegnerin hat dem entgegengehalten, dass die Antragsteller, soweit sie nunmehr eine planbedingte Belästigung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr geltend machten, nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert seien.
45 
In der mündlichen Verhandlung am 17.02.2014 haben die Antragsteller noch geltend gemacht, dass die Auslegungsbekanntmachung auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Datumsangaben betreffend den teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ ihre Anstoßfunktion nicht erfüllt habe. Schließlich sei kein ausreichender Abstand zum Friedhof gewahrt.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsteller vom 17.02.2014, mit dem sie das von ihnen angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - beigebracht haben, gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
I.
48 
Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit ihrem Vorbringen sind sie auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
49 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. u. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O., u. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O.; Beschl. v. 28.06.2007 - 7 B 4.07 - m.w.N. u. v. 22.08.2000 a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 BN 13.13 -).
50 
Soweit die Antragsteller maßgeblich darauf abheben, dass sie aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Verschwenkung der Bahnhofsstraße mit erheblichen Erschließungsbeiträgen belastet würden, vermag ihnen dies nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. Denn hierbei handelt es sich um lediglich mittelbare Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, NVwZ-RR 2005, 157; bereits Beschl. v. 28.09.1967 - II 459/67 -, BaWüVBl 1968, 46; ähnl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896: bei Lage des betreffenden Grundstücks im Innenbereich). Ob die Antragsteller zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen wären, bestimmt sich vielmehr nach den eigenständigen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (vgl. §§ 33 ff. KAG). Danach werden Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben, als die Erschließungsanlagen - im Falle ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG) - erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (vgl. § 33 Satz 2 KAG). Der Beitragspflicht unterliegen nur erschlossene Grundstücke (vgl. § 40 KAG), mithin solche, denen die Anlage die wegemäßige Erschließung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG) oder durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sieht das Beitragsrecht damit eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor, ist für eine Berücksichtigung des privaten Interesses, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, in der bauplanerischen Abwägung grundsätzlich kein Raum. Insofern ist dieser Belang schon nicht abwägungserheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011 - 2 C 505/09 -, BauR 2011, 1700; Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892; Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21; Urt. v. 29.01.2003 - 1 KN 42/02 -, BRS 66 Nr. 28; BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 14 N 05.3315 -; anders VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B8: in der Regel nur geringes Gewicht; BayVGH, Urt. v. 04.08.1988 - Nr. 2 N 86.03.043 -, BauR 1989, 309). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes gelten könnte, weil etwa die beitragsfähigen Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011, a.a.O.; Nds. OVG, 17.11.2005 - 1 KN 127/04 -, BRS 69 Nr. 18), die Planfestsetzungen allein dazu bestimmt wären, eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2003, a.a.O.) oder einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund zu ihren Lasten aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden wären und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert würden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.11.2011 - 1 C 10021/11 -, NVwZ-RR 2012, 263), zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die vorläufige Beitragsschätzung der Antragsgegnerin (vgl. AS 83 ff. der VGH-Akten) nicht auf. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass sich der von den Antragstellern ggf. zu entrichtende Erschließungsbeitrag infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße möglicherweise von 121.148,19 EUR auf 131.789, 29 EUR erhöht, noch kein krasses Missverhältnis zu ihrem Erschließungsvorteil erkennen.
51 
Ebenso wenig vermag ihre Behauptung, als unmittelbare Plannachbarn durch das Auftreten schädlicher Bodenveränderungen nach erheblichem baulichem Eingriff nachteilig in ihren Rechten betroffen zu werden, eine Antragsbefugnis zu begründen. So kann auch dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme - etwa aufgrund der Auffüllungen - auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; Beschl. v. 23.12.1997 - 8 S 627/97 -). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durchaus eine baugrundtechnische Beurteilung eingeholt hat (vgl. den Protokollauszug aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats v. 22.11.2011, Anlage Nr. 10.1.2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern aufgrund der bestehenden Hanglage durch den Bau der Straße Gebäudeschäden drohten, die auch nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden könnten. Daraus, dass der Antragsteller zu 2 ein „über Jahrzehnte erfahrener Architekt ist“, folgt dies jedenfalls noch nicht.
52 
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die ihrer Auffassung nach „abwägungsfehlerhafte Abspaltung“ des den Verkehrsknoten betreffenden Teilbereichs den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. So kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies gerade ihnen gegenüber „als Eigentümer des an der zusätzlich in den Knoten einmündenden Gartenstraße belegenen Gebäudes“ abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zwar kann das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines auch sein Grundstück erschließenden Weges verschont zu bleiben, einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), jedoch lässt sich dem umfangreichen Antragsvorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen, dass eben dieser Belang als verletzt geltend gemacht werden sollte. Vielmehr wird lediglich eine planbedingte Mehrbelastung eines - nicht zuletzt auch durch die gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks - vorbelasteten Verkehrsknotens geltend gemacht, die es - im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines ungestörten Verkehrsflusses - erfordere, den sich daraus ergebenden Konflikt bereits im Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ zu bewältigen. Dem entspricht, dass hierauf im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Antrags hingewiesen wird, die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt (Verkehrsamt) in Bezug genommen werden und keine nachteiligen Wirkungen gerade auf die Erschließung ihrer Grundstücke geltend gemacht werden, die zudem nicht nur geringfügig sein müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1981 - 8 S 744/80 -, VBlBW 1982, 229).
53 
Auch dem beiläufigen Hinweis der Antragsteller auf eine angebliche Verschlechterung der Zufahrt zu ihrem Grundstück, insbesondere dem dortigen Lebensmittelmarkt, lässt sich kein abwägungserheblicher Belang entnehmen, der ihnen die Antragsbefugnis vermitteln könnte. Zwar zählt zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse der Grundstückseigentümer an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit (vgl. Senatsurt. v. 18.10.1989 - 5 S 839/89 -, ESVGH 40, 91), jedoch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine solche infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße nicht mehr gewährleistet wäre. Abgesehen davon, dass die Ein- und Ausfahrt für Lkw schon bisher nur aus bzw. in Richtung Hochgerichtstraße (Westen) unproblematisch möglich gewesen sein dürfte, soll die Bahnhofstraße im Bereich der Grundstückszufahrt im Hinblick auf die einholten Schleppkurvennachweise gerade nicht unerheblich ausgeweitet werden. Inwiefern die Verschwenkung der Bahnhofstraße gleichwohl nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf den Betriebsablauf des auf ihrem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts haben sollte, ist von den Antragstellern weder während der öffentlichen Auslegung für die Antragsgegnerin erkennbar noch im Verfahren vor dem Senat vorgetragen worden (vgl. den Protokollauszug v. 22.11.2011 unter Nr. 10.1.1.q; Senatsurt. v. 29.11.1983 - 5 S 2728/82 -).
54 
Allein der von den Antragstellern vorgetragene Umstand, dass ihr Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze, unmittelbar vor ihrem darauf errichteten Altenpflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werden solle und in dem Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, lässt schließlich noch nicht erkennen, welcher abwägungserhebliche Belang fehlerhaft behandelt worden sein könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründet eine - dem Plangebiet benachbarte - Gebäudenutzung für sich allein noch keinen abwägungsbeachtlichen Belang. Ein solcher Belang kommt erst in Betracht, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung überhaupt nachteilige Auswirkungen auf eben diese Nutzung haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165) bzw. die Antragsteller sich insoweit durch bestimmte planerische Festsetzungen beschwert fühlten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Inwiefern dies der Fall wäre, haben die Antragsteller in ihren bisherigen Schriftsätzen nicht vorgetragen.
55 
Ihr Normenkontrollantrag erweist sich dennoch nicht wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig. Denn die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2014 nunmehr - im Rahmen einer Verfahrensrüge - erstmals geltend gemacht, dass aufgrund erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen - insbesondere zusätzliche Lärmwirkungen - hervorgerufen würden, die für das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim unzumutbar seien. Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dessen fehlerhafte Behandlung erscheint vorliegend auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013, a.a.O.).
56 
2. Mit dieser, erstmals ihre Antragsbefugnis begründenden Einwendung sind die Antragsteller - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts („nur“) genügte es, dass sie daneben ihre bisherigen - wenn auch ihre Antragsbefugnis nicht begründenden - Einwendungen weiterverfolgten (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 47 Rn. 257e). Insoweit genügte - aufgrund der an Einwendungen zu stellenden geringeren Anforderungen - ein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). Dass die Antragsteller ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren teilweise verspätet vorbrachten, ändert nichts, da jedenfalls ihre am 04.08.2011 und möglicherweise auch noch ihre am 25.10.2011 erhobenen Einwendungen (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 13.03.2013 - 3 K 39/11 -, NVwZ-RR 2013, 873) im Rahmen einer öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass eine so verstandene Präklusionsregelung - wie insbesondere der vorliegende Fall verdeutlicht - kaum praktische Bedeutung hat. Dies ist jedoch unvermeidlich, nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Fassung (vgl. BR-Drs. 16/2496, S. 8: „ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht“) nicht Gesetz geworden ist (vgl. auch BT-Drs. 16/3308, S. 20: „ausschließlich“).
II.
57 
1. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ ist, soweit dies vom Senat noch zu überprüfen war, nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
58 
a) Insbesondere ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Inwiefern der Umstand, dass dieser bereits am Tage des Satzungsbeschlusses vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde, Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung geben sollte, ist nicht zu erkennen. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine andere Konstellation vor Augen, nämlich die, in der die Ausfertigung noch am Tage der öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94). Die weitere Rüge, bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift, geht schon deshalb fehl, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans nicht voraussetzt, dass sie zusätzlich vom Planfertiger unterzeichnet ist.
59 
b) Der nunmehr sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach in der Auslegungsbekanntmachung auch Angaben dazu öffentlich bekannt zu machen sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wäre inzwischen jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „Amtsblatt Dornstetten“ vom 02.12.2011 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953; OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A 320/09 -, NuR 2012, 146).
60 
Abgesehen davon lag der geltend gemachte Fehler auch nicht vor, da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gerade keine Anwendung findet (vgl. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insofern sind die vom Antragsteller-Vertreter herangezogenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.06.2012 - 8 S 1337/10 -) von vornherein nicht einschlägig. Dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB insoweit mit Unionsrecht nicht vereinbar sein könnte, vermag der Senat - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichtshofs ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.04.2013 - C-463/11 - (DVBl. 2013, 777) - nicht zu erkennen. Denn die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB vermag zu gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL 2001/42/EG, auf die in ihrem Art. 3 Abs. 5 Satz 2 verwiesen wird, entspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O.). Aus dem von den Antragstellern herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - folgt nichts anderes. Dieses Urteil betraf vielmehr den Fall, in dem eine (Bergbau-)Genehmigung ohne die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 u. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war.
61 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen beanstandeten „Flucht in das beschleunigte Verfahren“ sinngemäß eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen, geht dies offensichtlich fehl. Abgesehen davon, dass es sich um keinen nach § 214 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler handelte, wäre für einen solchen auch kein Raum. Wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entsprechend den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen, kann es einer Gemeinde aus diesem Grund auch nicht unter dem auch im öffentlichen Recht geltenden Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt sein, sich des beschleunigten Verfahrens zu bedienen.
62 
c) Inwiefern irgendwelche unterschiedliche Datumsangaben betreffend den in einem anderen Verfahren zu ändernden bzw. teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ dazu geführt haben sollten, dass der Auslegungsbekanntmachung die erforderliche „Anstoßwirkung“ gefehlt und insofern ein beachtlicher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, ist nicht zu erkennen; abgesehen davon wäre ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler - wie ausgeführt - inzwischen unbeachtlich geworden.
63 
d) Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen nunmehr ausgemachten Umwelteinwirkungen sinngemäß ein Ermittlungsdefizit - insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen - (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend machen wollten, wären sie auch damit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen.
64 
e) Die von den Antragstellern sinngemäß erhobene Rüge unzureichender Baugrunduntersuchungen (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geht schon deshalb fehl, weil - wie ausgeführt - insoweit schon keine abwägungserheblichen Belange berührt sind.
65 
f) Nichts anderes gilt für ihre Rüge, die im Plangebiet belegenen Auffüll- bzw. Altlastflächen seien angeblich keiner näheren Untersuchung unterzogen worden (vgl. demgegenüber Nr. 12 der Planbegründung).
66 
Was die Auffüllfläche im Bereich der Grünfläche anbelangt („Altablagerung Bachhalden“), war vom Landratsamt unter dem 26.10.2007 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Bebauung mit erhöhtem Aufwand für die fachgutachterliche Begleitung der Erdarbeiten sowie für Analytik und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial zu rechnen sei; hinsichtlich der Gründung von Bauwerken sei von ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Nachdem das Landratsamt gleichzeitig auf eine orientierende Untersuchung dieser Fläche im Jahr 2006 hingewiesen hatte (vgl. hierzu auch IV.2. des angebotenen Kaufvertrags), aus der eine akute Gefährdung für Grundwasser, Oberflächengewässer oder von Menschen gerade nicht habe abgeleitet werden können, bleibt unerfindlich, inwiefern im Hinblick auf die auf dieser Fläche lediglich vorgesehene Verlegung der Bahnhofstraße und der Belassung der Grünfläche, Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden haben sollte. Unlösbare Nutzungskonflikte, die die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen in Frage stellen könnten, lassen sich auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
67 
Was schließlich das nunmehr mit Einzelhandelsmärkten zu bebauende Brachgelände entlang der Bahnstrecke anbelangt, gilt nichts anderes. Zwar ging das Landratsamt im Hinblick auf die dortigen gewerblichen Vornutzungen (Heizöl-, Baustoff-, Kohlenhandel und Schrottverwertung) von „bereichsweisen erheblichen Untergrundbelastungen“ aus. Eine Überbauung wurde jedoch aus diesem Grunde keineswegs als problematisch, sondern aufgrund der damit einhergehenden Versiegelung gerade als grundsätzlich positiv angesehen. Auch hier wurde lediglich eine fachgutachterliche Begleitung der Arbeiten für unabdingbar angesehen. Insofern wurde auf der Antragsgegnerin bereits vorliegende Untersuchungen - einschließlich der Abschätzung der bei Baumaßnahmen evtl. anfallenden Mehrkosten - verwiesen.
68 
Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.05.1999 - 3 S 1265/98 - (ESVGH 49, 266) fehl, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einen vorhandenen Verdacht von Bodenverunreinigungen soweit aufklären müsse, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden könne und die geplante Nutzung möglich sei.
69 
g) Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der vorgesehenen Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben auf die Umlandgemeinden rügen, ist vor dem Hintergrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) „Verlagerung Lebensmitteldiscountmarkt, Ansiedlung Drogerie-Markt bzw. Textilmarkt etc.“ der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen, inwiefern - zumal nach Aufgabe des Sondergebiets SO 3 - im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB beachtliche Belange der Umlandgemeinden „in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt“ worden wären. Dies gilt umso mehr, als es bei der Ansiedlung des Lebensmittelmarkts tatsächlich um die Verlagerung und Vergrößerung eines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs geht.
70 
Inwiefern gerade im Hinblick auf die Auswirkungen auf den auf dem Grundstück der Antragsteller ansässigen „...“-Markt weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären, ist ebenso wenig zu erkennen, zumal Wettbewerbsinteressen im Bebauungsplanverfahren regelmäßig nicht abwägungsbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88; Beschl. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 117).
71 
Weitere nach § 214 Abs. 1 oder 2a BauGB beachtliche bzw. beachtlich gebliebene Verfahrensfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
72 
2. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ leidet auch unter keinen materiell-rechtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Mangels eines entsprechenden - ordnungsgemäßen - Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB konnten allerdings auch Fehler im Abwägungsvorgang unabhängig davon geltend gemacht werden, ob sie rechtzeitig innerhalb eines Jahres gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden waren. Nichts anderes dürfte für die in § 214 Abs. 2 BauGB aufgeführten beachtlichen materiell-rechtlichen Verstöße gelten; denn insoweit erwiese sich der Hinweis zumindest als irreführend, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -).
73 
a) Dass die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens tatsächlich nicht vorgelegen hätten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Antragsteller nicht behauptet, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens „begründet“ würde; auch in der mündlichen Verhandlung war dies - auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nicht problematisiert worden, wie dies möglicherweise dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2014 entnommen werden könnte. Abgesehen davon, dass aufgrund des von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abweichenden Wortlauts die bloße „Vorbereitung“ eines UVP-pflichtigen Vorhabens durch einen Bebauungsplan (sog. Angebotsplanung) noch nicht genügen dürfte (vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 08.06.2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701), läge auch kein nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlicher Mangel vor. Denn das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis ist ohne weiteres nachvollziehbar und ein Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage I zum UVP-Gesetz steht nicht in Rede.
74 
b) Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, ob dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen worden sei, übersehen sie bereits, dass § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB eine gegenüber dem Entwicklungsgebot spezielle Regelung darstellt. Dass die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB lägen selbst dann vor, wenn die 5. Änderung des maßgeblichen Flächennutzungsplans unwirksam wäre. Denn dies änderte am Vorliegen eines der Abweichung zugänglichen wirksamen Flächennutzungsplans nichts. Ein Ausfertigungsmangel liegt freilich nicht vor. Wie aus der mit der Antragserwiderung vorgelegten Fertigung des Plans hervorgeht, war diese nach Genehmigung durch das Landratsamt noch vor deren Bekanntmachung vom Verbandsvorsitzenden am 21.10.2007 ausgefertigt worden. Der Gegenstand der 5. Änderung war aus dem Plan auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Abgesehen davon führte der geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), nachdem die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung jedenfalls nicht beeinträchtigt wurde.
75 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob mit dem beschleunigten Verfahren nicht ganz bewusst der Thematik des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB habe ausgewichen werden sollen, wiederum eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen sollten, ginge dies aus den bereits oben unter 1.b) angestellten Erwägungen fehl. Insbesondere ist die Möglichkeit, den Bebauungsplan vor einer Änderung des Flächen-nutzungsplans aufzustellen, im beschleunigten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.
76 
c) Ein von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt eines „Abwägungsfehlers“ gerügter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt ersichtlich nicht vor. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen, insbesondere deshalb in Gang gesetzt worden wäre, um den Forderungen des potentiellen Käufers und Investors zu entsprechen, trifft nicht zu. Erkennbar ging es der Antragsgegnerin darum, auf dem 1994 vorsorglich erworbenen Brachgelände nunmehr die vorgesehene gewerbliche Nutzung (großflächiger Einzelhandel) zu ermöglichen. Damit sollte der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde entwickelt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und gleichzeitig ein städtebaulicher Missstand („Schandfleck“) beseitigt werden (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sowie den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und letztlich die Kaufkraft des Unterzentrums Dornstetten gestärkt werden (vgl. hierzu etwa die Sitzungsvorlage Nr. 14/2011 sowie die Planbegründung).
77 
Inwiefern der Bebauungsplan wegen des südlich des Plangebiets gelegenen Friedhofs nicht zu verwirklichen wäre, weil von diesem kein ausreichender Abstand eingehalten werden könnte (vgl. § 8 Abs. 1 u. 2 BestattG), ist nicht ersichtlich.
78 
d) Auch ein von den Antragstellern zwar nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gerügter, vom Senat jedoch von Amts wegen zu prüfender Verstoß gegen die Pflicht, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB), liegt nicht vor.
79 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnten, sind vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen.
80 
(a) Eine Verletzung des Kongruenzgebots läge nur dann vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschritte (vgl. Landesentwicklungsplan 2002 - LEP - Nr. 3.3.7.1; Regionalplan 2015 Nordschwarzwald Nr. 2.9.2 (2)). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als 30% des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll (vgl. auch den sog. Einzelhandelserlass v. 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 -, Nr. 3.2.1.4). Auf den Verflechtungsbereich und nicht die Standortgemeinde ist abzustellen, weil Unterzentren als Standorte von Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden sollen, dass sie auch den qualifizierten, häufig wiederkehrenden Bedarf der Grundversorgung des Verflechtungsbereichs decken können, der im ländlichen Raum mindestens 10.000 Einwohner umfassen soll (vgl. LEP Nr. 2.5.10).
81 
Danach kann bei der in Rede stehenden Ansiedlung eines zu verlagernden Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von maximal 900 m2 von einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot nicht die Rede sein. Dies folgt schon daraus, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE noch nicht einmal der Umsatzanteil mit Kunden aus dem Umland (= außerhalb der Stadt Dornstetten) die 30%-Marke überschreiten würde (a.a.O., S. 39). Dass die lediglich auf die Stadt Dornstetten bezogene Vollversorgungsfläche nahezu erreicht sein mag (a.a.O., S. 30), ist - entgegen der Auffassung des Antragsteller - nicht entscheidend.
82 
Für den anzusiedelnden Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Soweit in der gut-achterlichen Stellungnahme ausgeführt wird, ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche würde eine ortsangepasste Dimensionierung bezogen auf die Kaufkraft der Stadt Dornstetten überschreiten, kommt es hierauf - wie ausgeführt - bei einem Unterzentrum nicht an. Bezieht man die offenbar noch dem Verflechtungsbereich zuzurechnenden Gemeinden Glatten und Schopfloch mit ein, würde indes auch nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE die 30 %-Marke nicht überschritten.
83 
(b) Hinweise darauf, dass das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnte, liegen ebenso wenig vor. Dies wäre der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würden (vgl. den Regionalplan Nr. 2.9.2 (3) sowie den Einzelhandelserlass Nr. 3.2.2.1).
84 
Ersteres ist - bezogen auf die Standortgemeinde - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Einzelhandelsgroßprojekt bzw. die Agglomeration im bzw. in unmittelbarer Nähe des Versorgungskerns angesiedelt werden soll. Dass die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte (etwa das Mittelzentrum Freudenstadt) wesentlich beeinträchtigt sein könnte, erscheint fernliegend, zumal die Stadt Freudenstadt in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2011 insoweit keine Bedenken erhoben hat.
85 
Nach der gutachterlichen Stellungnahme sind infolge des Lebensmittelmarkts auch keine Umsatzverluste bei innenstadtrelevanten Waren von mehr als 10% zu erwarten. Über dieser Marke seien lediglich positiv zu bewertende Umsatzabzüge bei den nicht-integrierten Lebensmittelsdiscountern zu erwarten (a.a.O., S. 41). Dass der „...“-Markt als Vollsortimenter entsprechend betroffen wäre, dürfte aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsform eher fernliegen; auch die Antragsteller behaupten dies nur. Da die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungskerne als solche und nicht ein ganz bestimmter Einzelhandelsbetrieb innerhalb der integrierten Lagen vor Beeinträchtigungen geschützt werden sollen, ist dies freilich auch nicht von Bedeutung. Aufgrund des eher geringen Flächenzuwachses (von lediglich ca. 400 m2) bzw. des möglichen Planumsatzes (a.a.O., S. 41) liegen auch keine Hinweise vor, dass die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würde. Denn die Kaufkraftströme dürften sich dadurch - zumal im Hinblick auf die hohe Lebensmitteldiscounterdichte im Umland - nicht wesentlich verändern (a.a.O., S. 39). Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Planstandort im Ortskern von Dornstetten und nicht unmittelbar an einem überörtlichen Verkehrsweg liegt (a.a.O., S. 39).
86 
Im Hinblick auf den Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Nachdem bereits das allein auf die Stadt Dornstetten bezogene rechnerische Flächendefizit im Drogeriebereich ca. 400 m2 beträgt, liegen Beeinträchtigungen gänzlich fern, zumal in den kleinen Gemeinden im Umland kein entsprechender Besatz an Drogeriemärkten vorhanden ist oder diesen aufgrund relativ kleiner Flächen nur eine beschränkte Nahversorgungsfunktion zukommt (a.a.O., S. 41). Schließlich wurde die Verkaufsfläche - anders als im Gutachten angenommen - im Bebauungsplan auf maximal 630 m2 begrenzt.
87 
(2) Entgegen der Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde, des Re-gionalverbands und der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald ist auch mit der Ausgliederung des östlich gelegenen Kreissparkassen- bzw. Postareals aus dem Plangebiet nicht gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen worden.
88 
Zwar bliebe bei einer bloßen Aufhebung der für diesen Teilbereich bislang geltenden, im Bebauungsplan „Heselwiesen“ enthaltenen Mischgebietsfestsetzung die Ansiedlung ggf. sogar großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglich (vgl. § 34 BauGB), denen zwar bestimmte Verstöße gegen das Beein-trächtigungsverbot (§ 34 Abs. 3 und 3a Satz 2 BauGB), jedoch nicht die im Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald darüber hinaus enthaltenen Plansätze - insbesondere für etwaige Agglomerationen - entgegengehalten werden könnten. Jedoch begründete dies noch keine im vorliegenden Verfahren beachtliche aktuelle Planungspflicht der Antragsgegnerin.
89 
Allerdings sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur bei der Aufstellung eines Bauleitplans, sondern auch sonst zur inhaltlichen Anpassung (Änderung) oder Aufhebung ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet. Ggf. sind sie sogar zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich verpflichtet, s o b a l d und s o w e i t dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung e r f o r d e r l i c h ist. Eine - ggf. auch über § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - gemeindliche (Erst-)Planungspflicht setzt allerdings erst ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten einer „planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Beschl. v. 05.06.2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631).
90 
Solche Umstände, die es - unabhängig von § 1 Abs. 3 BauGB - aktuell geboten hätten, den aus dem Plangebiet entlassenen, bislang vom Bebauungsplan „Heselwiesen“ erfassten Bereich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Bahnhofstraße“ qualifiziert zu überplanen, sind indes nicht zu erkennen. Weder lagen im Hinblick auf das in Rede stehende Areal die Voraussetzungen einer Agglomeration i. S. der maßgeblichen 1. Änderung des Regionalplans vor, noch war dort in absehbarer Zeit mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zu rechnen, hinsichtlich der der Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verbindliche Ziele vorgibt. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkte, ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Heselwiesen“ einzuleiten und damit - einstweilen - davon absah, für diesen Teilbereich neue Festsetzungen zu treffen, mit denen die Verwirklichung des mit dem Plansatz 2.9.3 verfolgten Ziels mittel- bzw. langfristig gewährleistet werden könnte. Schon gar nicht ist zu erkennen, inwiefern die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, diesen Teilbereich gerade in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ einzubeziehen, um in diesem bereits entsprechende Festsetzungen zu treffen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als die geltende Agglomerationsregelung im Regionalplan bereits geändert, dies jedoch noch nicht genehmigt worden war.
91 
e) Soweit die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht die inhaltliche Bestimmtheit der bauplanerischen Festsetzungen anzweifeln, gehen ihre Rügen allesamt fehl. Insofern kann auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verwiesen werden, mit denen die Rügen nahezu erschöpfend behandelt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich noch darauf hinzuweisen, dass bloße Ungenauigkeiten in der Legende oder der Umstand, dass sich nicht alle in ihr erläuterten Planzeichen im Plan wiederfinden, von vornherein nicht geeignet sind, zur inhaltlichen Unbestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen zu führen. Gleiches gilt, soweit sich die Rügen auf nachrichtliche oder nur erläuternde Planeintragungen (insbesondere zum vorhandenen Gebäudebestand, „Ust“, „Quadrat“, „40 m“) oder Unterlagen (Übersichtslageplan) beziehen, denen überhaupt kein Festsetzungscharakter zukommt. Auch geringfügige Abweichungen der zeichnerischen Festsetzungen von der Legende hinsichtlich Farbgebung und Schraffur sind ohne Bedeutung, wenn sich ihr Inhalt - wie hier - zweifelsfrei erschließt. Auch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB sind keineswegs unbestimmt; mit der Unterscheidung zwischen denjenigen, die „aus dem Grünordnungsplan“ übernommen wurden, und denen „aus der Abstimmung Stadt/Marktbetreiber“ wurde ersichtlich nur zu Erläuterungszwecken auf deren Genese Bezug genommen, ohne dass den Zusätzen irgendwelche Verbindlichkeit zukäme.
92 
f) Auch beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis sind nicht zu erkennen.
93 
Dass der Abwägung planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen gegenüber dem Investor vorausgegangen wären, die zu einem Abwägungsdefizit geführt hätten (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309), vermag der Senat nicht zu erkennen. Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Weder der Verfahrensablauf noch die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend etwas anderes nahe. Dass die Antragsgegnerin, nachdem sich schließlich ein Investor gefunden hatte, 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss, der eine von diesem gewünschte Verschwenkung der Bahnhofstraße vorsah, beruhte auf keiner - schon gar nicht einer unzulässigen - Vorabbindung, sondern auf der Erkenntnis, dass anderenfalls auch dieser aufgrund der allgemeinen Vorstellungen der Marktbetreiber hinsichtlich Verkaufsfläche und Parkplätze kein Interesse mehr an einem Erwerb dieser Fläche hätte (vgl. Nr. 1 der Planbegründung). Inwiefern sich aus dem am 24.11.2009 lediglich unterbreiteten Kaufangebot anderes ergäbe, haben auch die Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Im Übrigen ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines von einem Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -).
94 
Soweit die Antragsteller verschiedentlich auf eine andere, vom Antragsteller zu 2 erstellte alternative Plankonzeption verwiesen haben, ist schon nicht erkennen, dass diese noch aktuell wäre und auf ihrer Grundlage ein Investor bereit stünde. Abgesehen davon ließe auch dies keinen Abwägungsfehler erkennen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).
95 
Inwiefern die „Abkoppelung des vormaligen Sondergebiets SO 3“ auf einen Abwägungsfehler führen sollte, ist ebenso wenig zu erkennen. Nachdem keine aktuelle Planungspflicht bestand, kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend reduzierte und etwa nach § 1 Abs. 4 BauGB doch noch erforderlich werdende Regelungen einem späteren Verfahren überließ.
96 
Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler noch darin erblicken, dass die Antragsgegnerin den Bereich des „Verkehrsknotens Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ herausgenommen und die Lösung der sich bei Verwirklichung dieses Bebauungsplans verschärfenden Verkehrsproblematik dem am 13.09.2011 eingeleiteten (und inzwischen mit Satzungsbeschluss vom 08.10.2013 abgeschlossenen) separaten Bebauungsplanverfahren „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ überlassen hatte, geht auch dies fehl. Ein Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor.
97 
Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Als nachfolgendes Verwaltungshandeln kommt auch ein weiteres Bebauungsplanverfahren in Betracht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 20.02.2002 - 1 K 3499/00 -, NuR 2003, 241), zumal es sich hierbei um ein Verfahren handelt, das die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens - insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung - sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10. -, BRS 76 Nr. 21; Beschl. v. 15.10.2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f).
98 
Die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrskonflikts lagen hier ersichtlich vor. Denn ungeachtet der kritischen Stellungnahmen insbesondere des auch von den Antragstellern teilweise in Bezug genommenen Landratsamts Freudenstadt (Straßenbauamt, Verkehrsamt) war zu keiner Zeit zweifelhaft, dass sich die sich durch die geplante Ansiedlung von zwei Einzelhandelsbetrieben weiter verschärfende Verkehrssituation im Bereich des Verkehrsknotens mit einem von der Antragsgegnerin favorisierten Kreisverkehrsplatz, notfalls bzw. übergangsweise aber auch durch die nachträgliche Einrichtung einer Lichtzeichenanlage gelöst werden könnte. Dass ein Kreisverkehrsplatz die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen würde, hat auch das Landratsamt nie in Frage gestellt. Aufgrund der verschiedenen Zwangspunkte (Bahnbrücke, Gebäude, Zufahrten, Entfall von Parkplätzen, topografische Gegebenheiten etc.) war freilich klar, dass eine notwendige Lösung nur mit Kompromissen bzw. mit Abstrichen möglich sein würde. Darüber war sich auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Gemeinderat im Klaren; sie war auch bereit, hierfür die von den an den künftigen Kreisverkehrsplatz angrenzenden Gewerbebetrieben angeführten Nachteile in Kauf zu nehmen sowie bereit und in der Lage, die Kosten für den jedenfalls als notwendig angesehenen Ausbau des Verkehrsknotens aufzubringen. Die Nullvariante war zu keiner Zeit eine Option. Dem entsprechend richteten sich die von den Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange erhobenen fachlichen Bedenken auch nur gegen die zunächst vorgesehene konkrete Ausgestaltung bzw. Dimensionierung (Durchmesser) des Kreisverkehrsplatzes (vgl. zum Ganzen insbes. die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt v. 07.06.2011 mit Vermerk v. 15.02.2010 u. v. 21.10.2011; die Abwägungsvorschläge der Verwaltung Nrn. 2.3.1 u. 2.4.1 u. 2). Diese Einschätzung wurde auch durch den weiteren Planungsverlauf bestätigt, wie insbesondere aus der vom Ingenieurbüro ... entworfenen Begründung zum Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofstraße - Tübinger Straße“ erhellt (vgl. AS 309 ff. der Senatsakten).
99 
Sollten die Antragsteller im Hinblick auf „in der Auslegungsbekanntmachung darzustellende Umweltbelange“, insbesondere hinsichtlich der planbedingten Lärmwirkungen erstmals Abwägungsfehler rügen wollen, ginge auch dies fehl. Zwar wären Fehler im Abwägungsvorgang mangels ordnungsgemäßen Hinweises auf die Fehlerfolgen (vgl. § 215 Abs. 3 BauGB) weiterhin beachtlich. Selbständig rügbare Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Inwiefern im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen gar ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegen sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller zuletzt noch von einer „unzumutbaren Verlärmung und Belichtung“ sprachen, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor; vielmehr liegt solches im Hinblick auf die derzeit bereits vorhandene Situation, die nicht zuletzt durch die Wirkungen des auf ihrem eigenen Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts geprägt wird, fern.
100 
Soweit die Antragsteller im Hinblick auf eine sie möglicherweise treffende Erschließungsbeitragspflicht eine Abwägung der Straßenplanung mit ihrem privaten Belang vermissen, von hohen Erschließungsbeiträgen möglichst verschont zu bleiben, geht dies schon deshalb fehl, weil dieser Belang - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis ausgeführt - im Bebauungsplanverfahren nicht abwägungserheblich war. Erst recht gilt dies für das offenbar erhebliche Interesse der Antragsteller daran, dass das Brachgelände an den Investor nicht zu einem günstigeren Preis veräußert wird, als sie ihn seinerzeit für ihr Grundstück hatten bezahlen müssen.
101 
Auch die von den Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Bedenken, ob das Plangebiet ausreichenden Abstand zu dem südlich davon gelegenen Friedhof halte, führen auf keinen Abwägungsfehler. Dass auch der „Pietätsabstand“ gewahrt sei (vgl. Nr. 10.14 des Abwägungsvorschlags), kann umso weniger beanstandet werden, als die Abstände nach § 8 BestattG mehr als deutlich eingehalten sind.
III.
102 
Die von den Antragstellern schließlich gegen die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften erhobenen Rügen gehen allesamt fehl. Auch insoweit kann auf die weitgehend erschöpfenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Bezug genommen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass es zur inhaltlichen Bestimmtheit dieser Festsetzungen keiner zusätzlichen zeichnerischen Festsetzung bedurfte.
103 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag abzuweisen.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 17. Februar 2014
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs; bereits den Senatsbeschl. v. 01.02.2012, AS 93 der Senatsakten).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
47 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsteller vom 17.02.2014, mit dem sie das von ihnen angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - beigebracht haben, gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
I.
48 
Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit ihrem Vorbringen sind sie auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
49 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. u. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O., u. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O.; Beschl. v. 28.06.2007 - 7 B 4.07 - m.w.N. u. v. 22.08.2000 a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 BN 13.13 -).
50 
Soweit die Antragsteller maßgeblich darauf abheben, dass sie aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Verschwenkung der Bahnhofsstraße mit erheblichen Erschließungsbeiträgen belastet würden, vermag ihnen dies nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. Denn hierbei handelt es sich um lediglich mittelbare Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, NVwZ-RR 2005, 157; bereits Beschl. v. 28.09.1967 - II 459/67 -, BaWüVBl 1968, 46; ähnl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896: bei Lage des betreffenden Grundstücks im Innenbereich). Ob die Antragsteller zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen wären, bestimmt sich vielmehr nach den eigenständigen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (vgl. §§ 33 ff. KAG). Danach werden Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben, als die Erschließungsanlagen - im Falle ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG) - erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (vgl. § 33 Satz 2 KAG). Der Beitragspflicht unterliegen nur erschlossene Grundstücke (vgl. § 40 KAG), mithin solche, denen die Anlage die wegemäßige Erschließung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG) oder durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sieht das Beitragsrecht damit eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor, ist für eine Berücksichtigung des privaten Interesses, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, in der bauplanerischen Abwägung grundsätzlich kein Raum. Insofern ist dieser Belang schon nicht abwägungserheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011 - 2 C 505/09 -, BauR 2011, 1700; Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892; Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21; Urt. v. 29.01.2003 - 1 KN 42/02 -, BRS 66 Nr. 28; BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 14 N 05.3315 -; anders VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B8: in der Regel nur geringes Gewicht; BayVGH, Urt. v. 04.08.1988 - Nr. 2 N 86.03.043 -, BauR 1989, 309). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes gelten könnte, weil etwa die beitragsfähigen Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011, a.a.O.; Nds. OVG, 17.11.2005 - 1 KN 127/04 -, BRS 69 Nr. 18), die Planfestsetzungen allein dazu bestimmt wären, eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2003, a.a.O.) oder einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund zu ihren Lasten aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden wären und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert würden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.11.2011 - 1 C 10021/11 -, NVwZ-RR 2012, 263), zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die vorläufige Beitragsschätzung der Antragsgegnerin (vgl. AS 83 ff. der VGH-Akten) nicht auf. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass sich der von den Antragstellern ggf. zu entrichtende Erschließungsbeitrag infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße möglicherweise von 121.148,19 EUR auf 131.789, 29 EUR erhöht, noch kein krasses Missverhältnis zu ihrem Erschließungsvorteil erkennen.
51 
Ebenso wenig vermag ihre Behauptung, als unmittelbare Plannachbarn durch das Auftreten schädlicher Bodenveränderungen nach erheblichem baulichem Eingriff nachteilig in ihren Rechten betroffen zu werden, eine Antragsbefugnis zu begründen. So kann auch dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme - etwa aufgrund der Auffüllungen - auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; Beschl. v. 23.12.1997 - 8 S 627/97 -). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durchaus eine baugrundtechnische Beurteilung eingeholt hat (vgl. den Protokollauszug aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats v. 22.11.2011, Anlage Nr. 10.1.2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern aufgrund der bestehenden Hanglage durch den Bau der Straße Gebäudeschäden drohten, die auch nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden könnten. Daraus, dass der Antragsteller zu 2 ein „über Jahrzehnte erfahrener Architekt ist“, folgt dies jedenfalls noch nicht.
52 
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die ihrer Auffassung nach „abwägungsfehlerhafte Abspaltung“ des den Verkehrsknoten betreffenden Teilbereichs den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. So kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies gerade ihnen gegenüber „als Eigentümer des an der zusätzlich in den Knoten einmündenden Gartenstraße belegenen Gebäudes“ abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zwar kann das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines auch sein Grundstück erschließenden Weges verschont zu bleiben, einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), jedoch lässt sich dem umfangreichen Antragsvorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen, dass eben dieser Belang als verletzt geltend gemacht werden sollte. Vielmehr wird lediglich eine planbedingte Mehrbelastung eines - nicht zuletzt auch durch die gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks - vorbelasteten Verkehrsknotens geltend gemacht, die es - im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines ungestörten Verkehrsflusses - erfordere, den sich daraus ergebenden Konflikt bereits im Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ zu bewältigen. Dem entspricht, dass hierauf im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Antrags hingewiesen wird, die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt (Verkehrsamt) in Bezug genommen werden und keine nachteiligen Wirkungen gerade auf die Erschließung ihrer Grundstücke geltend gemacht werden, die zudem nicht nur geringfügig sein müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1981 - 8 S 744/80 -, VBlBW 1982, 229).
53 
Auch dem beiläufigen Hinweis der Antragsteller auf eine angebliche Verschlechterung der Zufahrt zu ihrem Grundstück, insbesondere dem dortigen Lebensmittelmarkt, lässt sich kein abwägungserheblicher Belang entnehmen, der ihnen die Antragsbefugnis vermitteln könnte. Zwar zählt zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse der Grundstückseigentümer an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit (vgl. Senatsurt. v. 18.10.1989 - 5 S 839/89 -, ESVGH 40, 91), jedoch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine solche infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße nicht mehr gewährleistet wäre. Abgesehen davon, dass die Ein- und Ausfahrt für Lkw schon bisher nur aus bzw. in Richtung Hochgerichtstraße (Westen) unproblematisch möglich gewesen sein dürfte, soll die Bahnhofstraße im Bereich der Grundstückszufahrt im Hinblick auf die einholten Schleppkurvennachweise gerade nicht unerheblich ausgeweitet werden. Inwiefern die Verschwenkung der Bahnhofstraße gleichwohl nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf den Betriebsablauf des auf ihrem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts haben sollte, ist von den Antragstellern weder während der öffentlichen Auslegung für die Antragsgegnerin erkennbar noch im Verfahren vor dem Senat vorgetragen worden (vgl. den Protokollauszug v. 22.11.2011 unter Nr. 10.1.1.q; Senatsurt. v. 29.11.1983 - 5 S 2728/82 -).
54 
Allein der von den Antragstellern vorgetragene Umstand, dass ihr Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze, unmittelbar vor ihrem darauf errichteten Altenpflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werden solle und in dem Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, lässt schließlich noch nicht erkennen, welcher abwägungserhebliche Belang fehlerhaft behandelt worden sein könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründet eine - dem Plangebiet benachbarte - Gebäudenutzung für sich allein noch keinen abwägungsbeachtlichen Belang. Ein solcher Belang kommt erst in Betracht, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung überhaupt nachteilige Auswirkungen auf eben diese Nutzung haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165) bzw. die Antragsteller sich insoweit durch bestimmte planerische Festsetzungen beschwert fühlten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Inwiefern dies der Fall wäre, haben die Antragsteller in ihren bisherigen Schriftsätzen nicht vorgetragen.
55 
Ihr Normenkontrollantrag erweist sich dennoch nicht wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig. Denn die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2014 nunmehr - im Rahmen einer Verfahrensrüge - erstmals geltend gemacht, dass aufgrund erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen - insbesondere zusätzliche Lärmwirkungen - hervorgerufen würden, die für das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim unzumutbar seien. Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dessen fehlerhafte Behandlung erscheint vorliegend auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013, a.a.O.).
56 
2. Mit dieser, erstmals ihre Antragsbefugnis begründenden Einwendung sind die Antragsteller - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts („nur“) genügte es, dass sie daneben ihre bisherigen - wenn auch ihre Antragsbefugnis nicht begründenden - Einwendungen weiterverfolgten (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 47 Rn. 257e). Insoweit genügte - aufgrund der an Einwendungen zu stellenden geringeren Anforderungen - ein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). Dass die Antragsteller ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren teilweise verspätet vorbrachten, ändert nichts, da jedenfalls ihre am 04.08.2011 und möglicherweise auch noch ihre am 25.10.2011 erhobenen Einwendungen (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 13.03.2013 - 3 K 39/11 -, NVwZ-RR 2013, 873) im Rahmen einer öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass eine so verstandene Präklusionsregelung - wie insbesondere der vorliegende Fall verdeutlicht - kaum praktische Bedeutung hat. Dies ist jedoch unvermeidlich, nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Fassung (vgl. BR-Drs. 16/2496, S. 8: „ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht“) nicht Gesetz geworden ist (vgl. auch BT-Drs. 16/3308, S. 20: „ausschließlich“).
II.
57 
1. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ ist, soweit dies vom Senat noch zu überprüfen war, nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
58 
a) Insbesondere ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Inwiefern der Umstand, dass dieser bereits am Tage des Satzungsbeschlusses vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde, Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung geben sollte, ist nicht zu erkennen. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine andere Konstellation vor Augen, nämlich die, in der die Ausfertigung noch am Tage der öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94). Die weitere Rüge, bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift, geht schon deshalb fehl, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans nicht voraussetzt, dass sie zusätzlich vom Planfertiger unterzeichnet ist.
59 
b) Der nunmehr sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach in der Auslegungsbekanntmachung auch Angaben dazu öffentlich bekannt zu machen sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wäre inzwischen jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „Amtsblatt Dornstetten“ vom 02.12.2011 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953; OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A 320/09 -, NuR 2012, 146).
60 
Abgesehen davon lag der geltend gemachte Fehler auch nicht vor, da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gerade keine Anwendung findet (vgl. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insofern sind die vom Antragsteller-Vertreter herangezogenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.06.2012 - 8 S 1337/10 -) von vornherein nicht einschlägig. Dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB insoweit mit Unionsrecht nicht vereinbar sein könnte, vermag der Senat - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichtshofs ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.04.2013 - C-463/11 - (DVBl. 2013, 777) - nicht zu erkennen. Denn die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB vermag zu gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL 2001/42/EG, auf die in ihrem Art. 3 Abs. 5 Satz 2 verwiesen wird, entspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O.). Aus dem von den Antragstellern herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - folgt nichts anderes. Dieses Urteil betraf vielmehr den Fall, in dem eine (Bergbau-)Genehmigung ohne die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 u. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war.
61 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen beanstandeten „Flucht in das beschleunigte Verfahren“ sinngemäß eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen, geht dies offensichtlich fehl. Abgesehen davon, dass es sich um keinen nach § 214 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler handelte, wäre für einen solchen auch kein Raum. Wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entsprechend den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen, kann es einer Gemeinde aus diesem Grund auch nicht unter dem auch im öffentlichen Recht geltenden Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt sein, sich des beschleunigten Verfahrens zu bedienen.
62 
c) Inwiefern irgendwelche unterschiedliche Datumsangaben betreffend den in einem anderen Verfahren zu ändernden bzw. teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ dazu geführt haben sollten, dass der Auslegungsbekanntmachung die erforderliche „Anstoßwirkung“ gefehlt und insofern ein beachtlicher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, ist nicht zu erkennen; abgesehen davon wäre ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler - wie ausgeführt - inzwischen unbeachtlich geworden.
63 
d) Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen nunmehr ausgemachten Umwelteinwirkungen sinngemäß ein Ermittlungsdefizit - insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen - (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend machen wollten, wären sie auch damit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen.
64 
e) Die von den Antragstellern sinngemäß erhobene Rüge unzureichender Baugrunduntersuchungen (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geht schon deshalb fehl, weil - wie ausgeführt - insoweit schon keine abwägungserheblichen Belange berührt sind.
65 
f) Nichts anderes gilt für ihre Rüge, die im Plangebiet belegenen Auffüll- bzw. Altlastflächen seien angeblich keiner näheren Untersuchung unterzogen worden (vgl. demgegenüber Nr. 12 der Planbegründung).
66 
Was die Auffüllfläche im Bereich der Grünfläche anbelangt („Altablagerung Bachhalden“), war vom Landratsamt unter dem 26.10.2007 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Bebauung mit erhöhtem Aufwand für die fachgutachterliche Begleitung der Erdarbeiten sowie für Analytik und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial zu rechnen sei; hinsichtlich der Gründung von Bauwerken sei von ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Nachdem das Landratsamt gleichzeitig auf eine orientierende Untersuchung dieser Fläche im Jahr 2006 hingewiesen hatte (vgl. hierzu auch IV.2. des angebotenen Kaufvertrags), aus der eine akute Gefährdung für Grundwasser, Oberflächengewässer oder von Menschen gerade nicht habe abgeleitet werden können, bleibt unerfindlich, inwiefern im Hinblick auf die auf dieser Fläche lediglich vorgesehene Verlegung der Bahnhofstraße und der Belassung der Grünfläche, Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden haben sollte. Unlösbare Nutzungskonflikte, die die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen in Frage stellen könnten, lassen sich auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
67 
Was schließlich das nunmehr mit Einzelhandelsmärkten zu bebauende Brachgelände entlang der Bahnstrecke anbelangt, gilt nichts anderes. Zwar ging das Landratsamt im Hinblick auf die dortigen gewerblichen Vornutzungen (Heizöl-, Baustoff-, Kohlenhandel und Schrottverwertung) von „bereichsweisen erheblichen Untergrundbelastungen“ aus. Eine Überbauung wurde jedoch aus diesem Grunde keineswegs als problematisch, sondern aufgrund der damit einhergehenden Versiegelung gerade als grundsätzlich positiv angesehen. Auch hier wurde lediglich eine fachgutachterliche Begleitung der Arbeiten für unabdingbar angesehen. Insofern wurde auf der Antragsgegnerin bereits vorliegende Untersuchungen - einschließlich der Abschätzung der bei Baumaßnahmen evtl. anfallenden Mehrkosten - verwiesen.
68 
Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.05.1999 - 3 S 1265/98 - (ESVGH 49, 266) fehl, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einen vorhandenen Verdacht von Bodenverunreinigungen soweit aufklären müsse, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden könne und die geplante Nutzung möglich sei.
69 
g) Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der vorgesehenen Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben auf die Umlandgemeinden rügen, ist vor dem Hintergrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) „Verlagerung Lebensmitteldiscountmarkt, Ansiedlung Drogerie-Markt bzw. Textilmarkt etc.“ der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen, inwiefern - zumal nach Aufgabe des Sondergebiets SO 3 - im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB beachtliche Belange der Umlandgemeinden „in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt“ worden wären. Dies gilt umso mehr, als es bei der Ansiedlung des Lebensmittelmarkts tatsächlich um die Verlagerung und Vergrößerung eines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs geht.
70 
Inwiefern gerade im Hinblick auf die Auswirkungen auf den auf dem Grundstück der Antragsteller ansässigen „...“-Markt weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären, ist ebenso wenig zu erkennen, zumal Wettbewerbsinteressen im Bebauungsplanverfahren regelmäßig nicht abwägungsbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88; Beschl. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 117).
71 
Weitere nach § 214 Abs. 1 oder 2a BauGB beachtliche bzw. beachtlich gebliebene Verfahrensfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
72 
2. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ leidet auch unter keinen materiell-rechtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Mangels eines entsprechenden - ordnungsgemäßen - Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB konnten allerdings auch Fehler im Abwägungsvorgang unabhängig davon geltend gemacht werden, ob sie rechtzeitig innerhalb eines Jahres gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden waren. Nichts anderes dürfte für die in § 214 Abs. 2 BauGB aufgeführten beachtlichen materiell-rechtlichen Verstöße gelten; denn insoweit erwiese sich der Hinweis zumindest als irreführend, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -).
73 
a) Dass die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens tatsächlich nicht vorgelegen hätten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Antragsteller nicht behauptet, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens „begründet“ würde; auch in der mündlichen Verhandlung war dies - auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nicht problematisiert worden, wie dies möglicherweise dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2014 entnommen werden könnte. Abgesehen davon, dass aufgrund des von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abweichenden Wortlauts die bloße „Vorbereitung“ eines UVP-pflichtigen Vorhabens durch einen Bebauungsplan (sog. Angebotsplanung) noch nicht genügen dürfte (vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 08.06.2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701), läge auch kein nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlicher Mangel vor. Denn das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis ist ohne weiteres nachvollziehbar und ein Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage I zum UVP-Gesetz steht nicht in Rede.
74 
b) Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, ob dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen worden sei, übersehen sie bereits, dass § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB eine gegenüber dem Entwicklungsgebot spezielle Regelung darstellt. Dass die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB lägen selbst dann vor, wenn die 5. Änderung des maßgeblichen Flächennutzungsplans unwirksam wäre. Denn dies änderte am Vorliegen eines der Abweichung zugänglichen wirksamen Flächennutzungsplans nichts. Ein Ausfertigungsmangel liegt freilich nicht vor. Wie aus der mit der Antragserwiderung vorgelegten Fertigung des Plans hervorgeht, war diese nach Genehmigung durch das Landratsamt noch vor deren Bekanntmachung vom Verbandsvorsitzenden am 21.10.2007 ausgefertigt worden. Der Gegenstand der 5. Änderung war aus dem Plan auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Abgesehen davon führte der geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), nachdem die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung jedenfalls nicht beeinträchtigt wurde.
75 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob mit dem beschleunigten Verfahren nicht ganz bewusst der Thematik des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB habe ausgewichen werden sollen, wiederum eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen sollten, ginge dies aus den bereits oben unter 1.b) angestellten Erwägungen fehl. Insbesondere ist die Möglichkeit, den Bebauungsplan vor einer Änderung des Flächen-nutzungsplans aufzustellen, im beschleunigten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.
76 
c) Ein von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt eines „Abwägungsfehlers“ gerügter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt ersichtlich nicht vor. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen, insbesondere deshalb in Gang gesetzt worden wäre, um den Forderungen des potentiellen Käufers und Investors zu entsprechen, trifft nicht zu. Erkennbar ging es der Antragsgegnerin darum, auf dem 1994 vorsorglich erworbenen Brachgelände nunmehr die vorgesehene gewerbliche Nutzung (großflächiger Einzelhandel) zu ermöglichen. Damit sollte der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde entwickelt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und gleichzeitig ein städtebaulicher Missstand („Schandfleck“) beseitigt werden (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sowie den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und letztlich die Kaufkraft des Unterzentrums Dornstetten gestärkt werden (vgl. hierzu etwa die Sitzungsvorlage Nr. 14/2011 sowie die Planbegründung).
77 
Inwiefern der Bebauungsplan wegen des südlich des Plangebiets gelegenen Friedhofs nicht zu verwirklichen wäre, weil von diesem kein ausreichender Abstand eingehalten werden könnte (vgl. § 8 Abs. 1 u. 2 BestattG), ist nicht ersichtlich.
78 
d) Auch ein von den Antragstellern zwar nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gerügter, vom Senat jedoch von Amts wegen zu prüfender Verstoß gegen die Pflicht, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB), liegt nicht vor.
79 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnten, sind vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen.
80 
(a) Eine Verletzung des Kongruenzgebots läge nur dann vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschritte (vgl. Landesentwicklungsplan 2002 - LEP - Nr. 3.3.7.1; Regionalplan 2015 Nordschwarzwald Nr. 2.9.2 (2)). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als 30% des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll (vgl. auch den sog. Einzelhandelserlass v. 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 -, Nr. 3.2.1.4). Auf den Verflechtungsbereich und nicht die Standortgemeinde ist abzustellen, weil Unterzentren als Standorte von Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden sollen, dass sie auch den qualifizierten, häufig wiederkehrenden Bedarf der Grundversorgung des Verflechtungsbereichs decken können, der im ländlichen Raum mindestens 10.000 Einwohner umfassen soll (vgl. LEP Nr. 2.5.10).
81 
Danach kann bei der in Rede stehenden Ansiedlung eines zu verlagernden Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von maximal 900 m2 von einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot nicht die Rede sein. Dies folgt schon daraus, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE noch nicht einmal der Umsatzanteil mit Kunden aus dem Umland (= außerhalb der Stadt Dornstetten) die 30%-Marke überschreiten würde (a.a.O., S. 39). Dass die lediglich auf die Stadt Dornstetten bezogene Vollversorgungsfläche nahezu erreicht sein mag (a.a.O., S. 30), ist - entgegen der Auffassung des Antragsteller - nicht entscheidend.
82 
Für den anzusiedelnden Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Soweit in der gut-achterlichen Stellungnahme ausgeführt wird, ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche würde eine ortsangepasste Dimensionierung bezogen auf die Kaufkraft der Stadt Dornstetten überschreiten, kommt es hierauf - wie ausgeführt - bei einem Unterzentrum nicht an. Bezieht man die offenbar noch dem Verflechtungsbereich zuzurechnenden Gemeinden Glatten und Schopfloch mit ein, würde indes auch nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE die 30 %-Marke nicht überschritten.
83 
(b) Hinweise darauf, dass das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnte, liegen ebenso wenig vor. Dies wäre der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würden (vgl. den Regionalplan Nr. 2.9.2 (3) sowie den Einzelhandelserlass Nr. 3.2.2.1).
84 
Ersteres ist - bezogen auf die Standortgemeinde - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Einzelhandelsgroßprojekt bzw. die Agglomeration im bzw. in unmittelbarer Nähe des Versorgungskerns angesiedelt werden soll. Dass die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte (etwa das Mittelzentrum Freudenstadt) wesentlich beeinträchtigt sein könnte, erscheint fernliegend, zumal die Stadt Freudenstadt in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2011 insoweit keine Bedenken erhoben hat.
85 
Nach der gutachterlichen Stellungnahme sind infolge des Lebensmittelmarkts auch keine Umsatzverluste bei innenstadtrelevanten Waren von mehr als 10% zu erwarten. Über dieser Marke seien lediglich positiv zu bewertende Umsatzabzüge bei den nicht-integrierten Lebensmittelsdiscountern zu erwarten (a.a.O., S. 41). Dass der „...“-Markt als Vollsortimenter entsprechend betroffen wäre, dürfte aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsform eher fernliegen; auch die Antragsteller behaupten dies nur. Da die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungskerne als solche und nicht ein ganz bestimmter Einzelhandelsbetrieb innerhalb der integrierten Lagen vor Beeinträchtigungen geschützt werden sollen, ist dies freilich auch nicht von Bedeutung. Aufgrund des eher geringen Flächenzuwachses (von lediglich ca. 400 m2) bzw. des möglichen Planumsatzes (a.a.O., S. 41) liegen auch keine Hinweise vor, dass die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würde. Denn die Kaufkraftströme dürften sich dadurch - zumal im Hinblick auf die hohe Lebensmitteldiscounterdichte im Umland - nicht wesentlich verändern (a.a.O., S. 39). Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Planstandort im Ortskern von Dornstetten und nicht unmittelbar an einem überörtlichen Verkehrsweg liegt (a.a.O., S. 39).
86 
Im Hinblick auf den Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Nachdem bereits das allein auf die Stadt Dornstetten bezogene rechnerische Flächendefizit im Drogeriebereich ca. 400 m2 beträgt, liegen Beeinträchtigungen gänzlich fern, zumal in den kleinen Gemeinden im Umland kein entsprechender Besatz an Drogeriemärkten vorhanden ist oder diesen aufgrund relativ kleiner Flächen nur eine beschränkte Nahversorgungsfunktion zukommt (a.a.O., S. 41). Schließlich wurde die Verkaufsfläche - anders als im Gutachten angenommen - im Bebauungsplan auf maximal 630 m2 begrenzt.
87 
(2) Entgegen der Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde, des Re-gionalverbands und der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald ist auch mit der Ausgliederung des östlich gelegenen Kreissparkassen- bzw. Postareals aus dem Plangebiet nicht gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen worden.
88 
Zwar bliebe bei einer bloßen Aufhebung der für diesen Teilbereich bislang geltenden, im Bebauungsplan „Heselwiesen“ enthaltenen Mischgebietsfestsetzung die Ansiedlung ggf. sogar großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglich (vgl. § 34 BauGB), denen zwar bestimmte Verstöße gegen das Beein-trächtigungsverbot (§ 34 Abs. 3 und 3a Satz 2 BauGB), jedoch nicht die im Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald darüber hinaus enthaltenen Plansätze - insbesondere für etwaige Agglomerationen - entgegengehalten werden könnten. Jedoch begründete dies noch keine im vorliegenden Verfahren beachtliche aktuelle Planungspflicht der Antragsgegnerin.
89 
Allerdings sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur bei der Aufstellung eines Bauleitplans, sondern auch sonst zur inhaltlichen Anpassung (Änderung) oder Aufhebung ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet. Ggf. sind sie sogar zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich verpflichtet, s o b a l d und s o w e i t dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung e r f o r d e r l i c h ist. Eine - ggf. auch über § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - gemeindliche (Erst-)Planungspflicht setzt allerdings erst ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten einer „planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Beschl. v. 05.06.2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631).
90 
Solche Umstände, die es - unabhängig von § 1 Abs. 3 BauGB - aktuell geboten hätten, den aus dem Plangebiet entlassenen, bislang vom Bebauungsplan „Heselwiesen“ erfassten Bereich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Bahnhofstraße“ qualifiziert zu überplanen, sind indes nicht zu erkennen. Weder lagen im Hinblick auf das in Rede stehende Areal die Voraussetzungen einer Agglomeration i. S. der maßgeblichen 1. Änderung des Regionalplans vor, noch war dort in absehbarer Zeit mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zu rechnen, hinsichtlich der der Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verbindliche Ziele vorgibt. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkte, ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Heselwiesen“ einzuleiten und damit - einstweilen - davon absah, für diesen Teilbereich neue Festsetzungen zu treffen, mit denen die Verwirklichung des mit dem Plansatz 2.9.3 verfolgten Ziels mittel- bzw. langfristig gewährleistet werden könnte. Schon gar nicht ist zu erkennen, inwiefern die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, diesen Teilbereich gerade in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ einzubeziehen, um in diesem bereits entsprechende Festsetzungen zu treffen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als die geltende Agglomerationsregelung im Regionalplan bereits geändert, dies jedoch noch nicht genehmigt worden war.
91 
e) Soweit die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht die inhaltliche Bestimmtheit der bauplanerischen Festsetzungen anzweifeln, gehen ihre Rügen allesamt fehl. Insofern kann auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verwiesen werden, mit denen die Rügen nahezu erschöpfend behandelt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich noch darauf hinzuweisen, dass bloße Ungenauigkeiten in der Legende oder der Umstand, dass sich nicht alle in ihr erläuterten Planzeichen im Plan wiederfinden, von vornherein nicht geeignet sind, zur inhaltlichen Unbestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen zu führen. Gleiches gilt, soweit sich die Rügen auf nachrichtliche oder nur erläuternde Planeintragungen (insbesondere zum vorhandenen Gebäudebestand, „Ust“, „Quadrat“, „40 m“) oder Unterlagen (Übersichtslageplan) beziehen, denen überhaupt kein Festsetzungscharakter zukommt. Auch geringfügige Abweichungen der zeichnerischen Festsetzungen von der Legende hinsichtlich Farbgebung und Schraffur sind ohne Bedeutung, wenn sich ihr Inhalt - wie hier - zweifelsfrei erschließt. Auch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB sind keineswegs unbestimmt; mit der Unterscheidung zwischen denjenigen, die „aus dem Grünordnungsplan“ übernommen wurden, und denen „aus der Abstimmung Stadt/Marktbetreiber“ wurde ersichtlich nur zu Erläuterungszwecken auf deren Genese Bezug genommen, ohne dass den Zusätzen irgendwelche Verbindlichkeit zukäme.
92 
f) Auch beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis sind nicht zu erkennen.
93 
Dass der Abwägung planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen gegenüber dem Investor vorausgegangen wären, die zu einem Abwägungsdefizit geführt hätten (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309), vermag der Senat nicht zu erkennen. Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Weder der Verfahrensablauf noch die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend etwas anderes nahe. Dass die Antragsgegnerin, nachdem sich schließlich ein Investor gefunden hatte, 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss, der eine von diesem gewünschte Verschwenkung der Bahnhofstraße vorsah, beruhte auf keiner - schon gar nicht einer unzulässigen - Vorabbindung, sondern auf der Erkenntnis, dass anderenfalls auch dieser aufgrund der allgemeinen Vorstellungen der Marktbetreiber hinsichtlich Verkaufsfläche und Parkplätze kein Interesse mehr an einem Erwerb dieser Fläche hätte (vgl. Nr. 1 der Planbegründung). Inwiefern sich aus dem am 24.11.2009 lediglich unterbreiteten Kaufangebot anderes ergäbe, haben auch die Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Im Übrigen ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines von einem Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -).
94 
Soweit die Antragsteller verschiedentlich auf eine andere, vom Antragsteller zu 2 erstellte alternative Plankonzeption verwiesen haben, ist schon nicht erkennen, dass diese noch aktuell wäre und auf ihrer Grundlage ein Investor bereit stünde. Abgesehen davon ließe auch dies keinen Abwägungsfehler erkennen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).
95 
Inwiefern die „Abkoppelung des vormaligen Sondergebiets SO 3“ auf einen Abwägungsfehler führen sollte, ist ebenso wenig zu erkennen. Nachdem keine aktuelle Planungspflicht bestand, kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend reduzierte und etwa nach § 1 Abs. 4 BauGB doch noch erforderlich werdende Regelungen einem späteren Verfahren überließ.
96 
Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler noch darin erblicken, dass die Antragsgegnerin den Bereich des „Verkehrsknotens Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ herausgenommen und die Lösung der sich bei Verwirklichung dieses Bebauungsplans verschärfenden Verkehrsproblematik dem am 13.09.2011 eingeleiteten (und inzwischen mit Satzungsbeschluss vom 08.10.2013 abgeschlossenen) separaten Bebauungsplanverfahren „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ überlassen hatte, geht auch dies fehl. Ein Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor.
97 
Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Als nachfolgendes Verwaltungshandeln kommt auch ein weiteres Bebauungsplanverfahren in Betracht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 20.02.2002 - 1 K 3499/00 -, NuR 2003, 241), zumal es sich hierbei um ein Verfahren handelt, das die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens - insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung - sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10. -, BRS 76 Nr. 21; Beschl. v. 15.10.2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f).
98 
Die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrskonflikts lagen hier ersichtlich vor. Denn ungeachtet der kritischen Stellungnahmen insbesondere des auch von den Antragstellern teilweise in Bezug genommenen Landratsamts Freudenstadt (Straßenbauamt, Verkehrsamt) war zu keiner Zeit zweifelhaft, dass sich die sich durch die geplante Ansiedlung von zwei Einzelhandelsbetrieben weiter verschärfende Verkehrssituation im Bereich des Verkehrsknotens mit einem von der Antragsgegnerin favorisierten Kreisverkehrsplatz, notfalls bzw. übergangsweise aber auch durch die nachträgliche Einrichtung einer Lichtzeichenanlage gelöst werden könnte. Dass ein Kreisverkehrsplatz die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen würde, hat auch das Landratsamt nie in Frage gestellt. Aufgrund der verschiedenen Zwangspunkte (Bahnbrücke, Gebäude, Zufahrten, Entfall von Parkplätzen, topografische Gegebenheiten etc.) war freilich klar, dass eine notwendige Lösung nur mit Kompromissen bzw. mit Abstrichen möglich sein würde. Darüber war sich auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Gemeinderat im Klaren; sie war auch bereit, hierfür die von den an den künftigen Kreisverkehrsplatz angrenzenden Gewerbebetrieben angeführten Nachteile in Kauf zu nehmen sowie bereit und in der Lage, die Kosten für den jedenfalls als notwendig angesehenen Ausbau des Verkehrsknotens aufzubringen. Die Nullvariante war zu keiner Zeit eine Option. Dem entsprechend richteten sich die von den Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange erhobenen fachlichen Bedenken auch nur gegen die zunächst vorgesehene konkrete Ausgestaltung bzw. Dimensionierung (Durchmesser) des Kreisverkehrsplatzes (vgl. zum Ganzen insbes. die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt v. 07.06.2011 mit Vermerk v. 15.02.2010 u. v. 21.10.2011; die Abwägungsvorschläge der Verwaltung Nrn. 2.3.1 u. 2.4.1 u. 2). Diese Einschätzung wurde auch durch den weiteren Planungsverlauf bestätigt, wie insbesondere aus der vom Ingenieurbüro ... entworfenen Begründung zum Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofstraße - Tübinger Straße“ erhellt (vgl. AS 309 ff. der Senatsakten).
99 
Sollten die Antragsteller im Hinblick auf „in der Auslegungsbekanntmachung darzustellende Umweltbelange“, insbesondere hinsichtlich der planbedingten Lärmwirkungen erstmals Abwägungsfehler rügen wollen, ginge auch dies fehl. Zwar wären Fehler im Abwägungsvorgang mangels ordnungsgemäßen Hinweises auf die Fehlerfolgen (vgl. § 215 Abs. 3 BauGB) weiterhin beachtlich. Selbständig rügbare Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Inwiefern im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen gar ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegen sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller zuletzt noch von einer „unzumutbaren Verlärmung und Belichtung“ sprachen, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor; vielmehr liegt solches im Hinblick auf die derzeit bereits vorhandene Situation, die nicht zuletzt durch die Wirkungen des auf ihrem eigenen Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts geprägt wird, fern.
100 
Soweit die Antragsteller im Hinblick auf eine sie möglicherweise treffende Erschließungsbeitragspflicht eine Abwägung der Straßenplanung mit ihrem privaten Belang vermissen, von hohen Erschließungsbeiträgen möglichst verschont zu bleiben, geht dies schon deshalb fehl, weil dieser Belang - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis ausgeführt - im Bebauungsplanverfahren nicht abwägungserheblich war. Erst recht gilt dies für das offenbar erhebliche Interesse der Antragsteller daran, dass das Brachgelände an den Investor nicht zu einem günstigeren Preis veräußert wird, als sie ihn seinerzeit für ihr Grundstück hatten bezahlen müssen.
101 
Auch die von den Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Bedenken, ob das Plangebiet ausreichenden Abstand zu dem südlich davon gelegenen Friedhof halte, führen auf keinen Abwägungsfehler. Dass auch der „Pietätsabstand“ gewahrt sei (vgl. Nr. 10.14 des Abwägungsvorschlags), kann umso weniger beanstandet werden, als die Abstände nach § 8 BestattG mehr als deutlich eingehalten sind.
III.
102 
Die von den Antragstellern schließlich gegen die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften erhobenen Rügen gehen allesamt fehl. Auch insoweit kann auf die weitgehend erschöpfenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Bezug genommen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass es zur inhaltlichen Bestimmtheit dieser Festsetzungen keiner zusätzlichen zeichnerischen Festsetzung bedurfte.
103 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag abzuweisen.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 17. Februar 2014
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs; bereits den Senatsbeschl. v. 01.02.2012, AS 93 der Senatsakten).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Großer Forst I“ der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Großer Forst I“ der Antragsgegnerin vom 22.07.2008.
Das überplante Gebiet liegt südlich der Innenstadt der Antragsgegnerin und westlich der ... ... (B 313). Es umfasst etwa 15,3 ha, die bislang landwirtschaftlich genutzt werden oder aus Feldwegen bestehen. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) fest. Allgemein zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art (außer Einzelhandel), Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude sowie „untergeordneter Einzelhandel, der im direkten Zusammenhang mit den im Gebiet entwickelten, produzierten oder weiter verarbeiteten Produkten des Betriebs steht und nicht zentrenrelevant ist“. Unzulässig sind Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 und Abs. 3 BauNVO. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung; u. a. ist als Mindestgröße für Gewerbegrundstücke 2000 qm vorgesehen.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks (Flst.Nr. ...) im Plangebiet. Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Pächter von Grundstücken im Plangebiet, für die nach ihren Angaben langfristige, zum Teil bis zum Jahr 2013 laufende Pachtverträge abgeschlossen wurden.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin beschloss am 11.12.2007 die Aufstellung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.01.2008 ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden wurden vom 18.12.2007 bis zum 01.02.2008, die Öffentlichkeit vom 14.01.2008 bis zum 11.02.2008 frühzeitig beteiligt. Die Antragsteller zu 2 bis 4 erhoben gegen die vorgesehene Planung Einwendungen (Schreiben vom 06. und 08.02.2008).
Das Ingenieurbüro W. aus N. erarbeitete im Auftrag der Antragsgegnerin ein Entwässerungskonzept für das Plangebiet und legte einen zeichnerischen Teil dieses Konzepts in Gestalt eines Übersichtsplans vor, der das Datum „31.03.2008“ sowie eine rote handschriftliche Aufschrift „Auslegung“ trägt, und einen am 21.03.2008 erstellten und im Mai 2008 geänderten textlichen Teil mit dem Datumsstempel 21.05.2008.
In seiner Sitzung vom 06.05.2008 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen „Grundsatzbeschluss“, in dem er der Ansiedlung der Firma H. B. AG im Gewerbegebiet „Großer Forst I“ zustimmt und den Oberbürgermeister in seiner Funktion als Verbandsvorsitzender des Gewerbezweckverbandes Wirtschaftsraum Nürtingen anweist, „alle zur Ansiedlung der H. B. AG erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen auf der Grundlage von der Verbandsversammlung des Gewerbezweckverbandes festzulegenden Grundsätzen, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden“; die Verwaltung wurde beauftragt, das Bebauungsplanverfahren zügig abzuschließen.
Ebenfalls am 06.05.2008 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erweitern, über die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen im Sinne der Abwägung vom 04.04.2008 zu entscheiden, den Inhalten des Bebauungsplanentwurfs zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen, die öffentliche Auslegung durchzuführen.
Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 26.05. bis zum 25.06.2008 öffentlich ausgelegt. In der hierauf bezogenen ortsüblichen Bekanntmachung in der Nürtinger Zeitung hieß es:
10 
„Der Bebauungsplanentwurf mit den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung liegt vom 26.05.2008 für die Dauer eines Monats (bis einschließlich 25.06.2008) im Technischen Rathaus in Nürtingen, Kirchheimer Straße 60, Schaukasten im EG, während der Dienststunden öffentlich aus... Die für den Bebauungsplan erstellten Gutachten sowie die umweltbezogenen Stellungnahmen sind beim Planungsamt (Ansprechperson Hr. R./1. OG/Anmeldung: Zi. …/Tel...) einsehbar. Bis zum 25.06.2008 besteht die Möglichkeit, sich zur Planung gegenüber der Stadt Nürtingen/Planungsamt, Kirchheimer Straße 60, 72622 Nürtingen, schriftlich zu äußern. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 VwGO gegen diesen Bebauungsplan ist unzulässig, sofern dies mit Einwendungen geschieht, die im Rahmen der Auslegung fristgerecht hätten geltend gemacht werden können.“
11 
Die Antragsteller zu 2 bis 4 erhoben umfangreiche Einwendungen gegen den Planentwurf. Darin machten sie das Fehlen einer städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung sowie drohende Abwägungsfehler geltend; zahlreiche Belange - etwa der Landwirtschaft - würden nicht hinreichend berücksichtigt. Mehrere Äußerungen anderer Bürger befassten sich mit der Frage, ob ein ausreichendes Entwässerungskonzept vorliege.
12 
Im Rahmen der Behördenbeteiligung äußerte sich u. a. das Regierungspräsidium Stuttgart - Straßenwesen und Verkehr -. In dessen Schreiben vom 30.01.2008 heißt es, die B 313 sei mit dem betroffenen Bereich nicht im Bundesverkehrswegeplan enthalten und es bestünden keine Ausbauabsichten. Der Anschluss des Plangebiets mit einem Kreisverkehrsplatz werde von der Straßenbauverwaltung kritisch gesehen, zumal von Großbettingen kommend schon kurz vorher mehrere Abfahrten bestünden. Der Anschluss an die B 313 sei mit der Straßenbauverwaltung des Landes abzustimmen.
13 
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin befasste sich am 03.06.2008 nochmals mit dem Planentwurf, unter anderem in Hinblick auf die Entwässerung des Plangebiets. In der Sitzung wurden die anwesenden Gemeinderäte darüber informiert, dass die Entwässerungsplanung noch nicht abgeschlossen sei.
14 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 22.07.2008 als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 23.07.2008 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und seine Beschlussfassung am 25.07.2008 ortsüblich bekannt gemacht. In der Beschlussvorlage der Verwaltung wird zu den eingegangenen Einwendungen Stellung genommen. Zu der Äußerung des Regierungspräsidiums Stuttgart - Straßenwesen und Verkehr - heißt es, dass ein Anschluss an die B 313 mittels eines Kreisverkehrsplatzes favorisiert werde; die weitere Planung des Kreisverkehrs erfolge in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart. Zu den Einwendungen der Antragsteller zu 2 bis 4 werden umfangreiche Ausführungen gemacht (vgl. S. 33 bis 55 der Vorlage).
15 
Die Antragsteller haben am 18.09.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Normenkontrollanträge gestellt, die vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 13.10.2008 an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen worden sind. Zur Begründung führen sie aus, ihre Anträge seien zulässig. Das gelte auch für den Antrag der Antragstellerin zu 1, obwohl diese im Bebauungsplanaufstellungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben habe. Der von der Antragsgegnerin erteilte Hinweis sei nahezu unverständlich. Nach dem Lesen des Textes wisse der juristisch nicht ausgebildete Betroffene weder, was ein Antrag nach § 47 VwGO sein könne, noch was mit „Einwendungen“ gemeint sei. Aus dem Hinweis ergebe sich auch nicht, dass eine Präklusion solcher Einwendungen erfolge, die nicht erhoben worden seien. Die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2 a VwGO sei damit nicht eingetreten. Die Anträge der Antragsteller zu 2 bis 4 seien zulässig, weil die Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten bestehe.
16 
Die Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig. Die öffentlich ausgelegten Planunterlagen seien unvollständig gewesen, da die Entwässerungsplanung als wesentlicher Bestandteil des Entwurfs nicht ausgelegt worden sei. Die Entwässerungsplanung stelle hier angesichts des Volumens des abzuleitenden Niederschlagswassers von etwa 120 Millionen Liter einen wesentlichen Bestandteil der Planung dar. Die Nachreichung eines bloßen Entwässerungskonzepts, wie sie hier erfolgt sei, reiche nicht aus. Selbst wenn das Entwässerungskonzept nicht zur Auslegung habe nachgereicht werden müssen, so liege in dessen nachträglicher Erstellung und späterer Konkretisierung eine Änderung des Bauleitplans nach § 4 a Abs. 3 BauGB, die eine erneute Auslegung erforderlich gemacht hätte. Ferner fehle es an der öffentlichen Auslegung der wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen. Diese seien ausweislich der ortsüblichen Bekanntmachung nur beim Planungsamt einsehbar gewesen. Eine solche Einsichtsmöglichkeit stelle keine ordnungsgemäße öffentliche Auslegung dar. Weiter fehle es an einer ordnungsgemäßen Mitteilung des Abwägungsergebnisses nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB. Der Antragsgegnerin habe es an der Planungsbefugnis hinsichtlich der Änderung der Bundestraße gefehlt. Da der geplante Kreisverkehr Teil der Bundesstraße 313 sei, müsse sich die Gemeinde darüber im Klaren sein und in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante Straße gehören solle. Hier fehle es an der nach § 17 b Abs. 2 FStrG erforderlichen Abstimmung mit dem Träger der Straßenbaulast, da die Bedenken der Straßenbauverwaltung gegen die Anlage eines weiteren Kreisverkehrs zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht ausgeräumt gewesen seien.
17 
Der Bebauungsplan sei aber auch materiell rechtswidrig. Die Planung sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es handle sich um eine rein privatnützige Angebotsplanung zu Gunsten einer Ansiedlungshoffnung der Firma H. B. AG. Der Satzungsinhalt sei teilweise unbestimmt. Dies gelte, soweit als allgemein zulässige Nutzungsart „untergeordneter Einzelhandel, der im direkten Zusammenhang mit den im Gebiet entwickelten, produzierten oder weiterverarbeiteten Produkten des Betriebs steht und nicht zentrenrelevant ist“, festgesetzt sei. Der Begriff des untergeordneten Einzelhandels sei der Baunutzungsverordnung nicht bekannt und werde auch aus der Begründung des Plans nicht deutlich. Der Bebauungsplan leide zudem unter Abwägungsfehlern. So sei der Gemeinderat der Antragsgegnerin durch die Beschlüsse des Gewerbezweckverbandes Wirtschaftsraum Nürtingen vom 03.12.2007, 25.02.2008 und 14.07.2008 inhaltlich gebunden gewesen. Aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass bei mehreren Sitzungen der Verbandsversammlung Druck auf die Antragsgegnerin aufgebaut worden sei, die Ansiedlung der H. B. AG zu ermöglichen. Beim Satzungsbeschluss habe kein eigener Abwägungsspielraum der Antragsgegnerin mehr bestanden. Eine entsprechende fehlerhafte Vorwegbindung der Abwägung folge aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 06.05.2008. Ferner sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG erforderlich gewesen. Auch leide der Bebauungsplan an weiteren Abwägungsfehlern. So seien die Belange der Landwirtschaft fehlerhaft behandelt worden. Es handle sich bei den betroffenen Grundstücken um Ackerland bester Güte. Der Konflikt zwischen der gewünschten Gewerbeansiedlung und den Belangen der landwirtschaftlichen Betriebe sei einseitig zu Lasten der Landwirtschaft aufgelöst worden. Der Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) sei missachtet worden. Der schon heute vorhandene historisch gewachsene Konflikt von miteinander nicht verträglichen Nutzungen werde vertieft anstatt gelöst. Abwägungsfehlerhaft seien auch die Belange des Verkehrs sowie der Erschließung des Vorhabens behandelt worden. Die planbedingten Ziel- und Quellverkehre seien nicht ermittelt worden. Auch die Annahmen zu der Verkehrsbelastung aufgrund einer Ansiedlung der Firma H. B. AG seien nicht zutreffend. Diese habe immer wieder nur eine Andienung mit nur 40 Lkw pro Tag, aber keine Sprinterbewegungen genannt. Fehlerhaft abgewogen seien auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Die geplante, 300 m lange und 20 m hohe Halle erzeuge eine erdrückende Wirkung zu Lasten des Wohnhauses der Antragsteller zu 2 und 3. Die Untersuchung der Schallimmissionen des Straßenverkehrs sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die durch den Bebauungsplan ausgelösten Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere in die Schutzgüter Boden und Landschaftsbild seien nicht korrekt behandelt worden. Es fehle an der Sicherstellung des erforderlichen Ausgleichs. Nicht ausreichend berücksichtigt seien auch die Belange des Wassers, des Grundwassers und des Klimaschutzes. Im Hinblick auf letzteren fehle ein aktuelles Klimagutachten. Soweit sich der Umweltbericht auf eine Klimagrobanalyse von 1990 stütze, sei diese zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses veraltet gewesen.
18 
Die Antragsteller beantragen,
19 
den Bebauungsplan „Großer Forst I“ der Stadt Nürtingen vom 22.07.2008 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
die Anträge abzuweisen.
22 
Sie führt aus: Der Antrag der Antragstellerin zu 1 sei nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig, da sie im Aufstellungsverfahren keine Einwendungen vorgebracht habe. Die Antragsgegnerin habe ihre Hinweispflicht aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfüllt. Aus dem Hinweistext in der öffentlichen Bekanntmachung werde eindeutig klar, dass ein Rechtsverlust drohe, wenn ein Betroffener seine Einwendungen nicht fristgerecht vorbringe. Die Anträge der Antragsteller zu 2 bis 4 seien zulässig, aber nicht begründet.
23 
Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Die ausgelegten Unterlagen seien vollständig gewesen, da die Entwässerungsplanung keinen notwendigen Bestandteil des auszulegenden Bebauungsplanentwurfs darstelle. Im Auslegungsentwurf, in seiner Begründung und im Umweltbericht sei das vorliegende Entwässerungskonzept dargestellt gewesen; dies sei ausreichend. Selbst bei der Nachreichung eines Entwässerungskonzepts bis zum Satzungsbeschluss wäre keine erneute Auslegung nach § 4 a Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen. Im Übrigen habe die Entwässerungsplanung des Planungsbüros W. öffentlich ausgelegen. Soweit die umweltbezogenen Stellungnahmen beim Planungsamt einsehbar gewesen seien, habe diese Form der öffentlichen Auslegung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Forderung der Antragsteller, die öffentliche Bekanntmachung so auszugestalten, dass ein Interessierter in die Planunterlagen Einblick nehmen könnte, ohne noch Fragen oder Bitten an Gemeindebedienstete stellen zu müssen, sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzogen. Die Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB sei ausreichend gewesen. Der Antragsgegnerin fehle nicht die Planungsbefugnis für den Kreisverkehr. Aus dem Bebauungsplan werde auch hinreichend deutlich, dass der Kreisverkehr Bestandteil der Bundesfernstraße sei. Es sei nicht erforderlich, dass bis zum Satzungsbeschluss alle Einzelheiten der Herbeiführung der Zustimmung des Straßenbaulastträgers geklärt seien. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei jedenfalls eine „Zustimmungslage“ eingetreten.
24 
Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. So sei die Bauleitplanung eindeutig städtebaulich erforderlich. Dies ergebe sich bereits aus den Festlegungen des Regionalplans. Der Ansiedlungswunsch der Firma H. B. AG sei allenfalls ein Anstoß gewesen, die schon lange beschlossenen Planungen zügig fortzuführen. Die planerischen Festsetzungen seien auch hinreichend inhaltlich bestimmt. Dies gelte auch für die von den Antragstellern beanstandete Festsetzung. Eine unzulässige Vorwegbindung der planerischen Abwägung sei nicht erfolgt. Dies gelte auch im Hinblick auf die Mitgliedschaft der Antragsgegnerin im Zweckverband. Selbst wenn eine Vorwegbindung eingetreten sei, sei diese gerechtfertigt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich liege auch keiner der von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsfehler vor. Die Belange der Landwirtschaft seien ausreichend gewürdigt worden. Nichts anderes gelte für den Trennungsgrundsatz, da ein Gewerbegebiet nicht zu den schutzbedürftigen Gebieten im Sinne des § 50 BImSchG gehöre. Die Situation der Hofstellen verschlechtere sich durch das geplante Gewerbegebiet nicht. Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Leistungsfähigkeit der Erschließung des Plangebiets griffen nicht durch, wie sich aus den Stellungnahmen der im Planaufstellungsverfahren beteiligten Fachbehörden ergebe. Die Einholung eines zusätzlichen Verkehrsgutachtens sei nicht erforderlich gewesen. Die gesunden Wohnverhältnisse seien nicht gefährdet. Eine erdrückende Wirkung des geplanten Vorhabens der Firma H. B. AG sei nicht zu befürchten. Die Empfehlungen der Schalluntersuchungen seien nicht fehlerhaft umgesetzt worden. Auch die Belange des Naturschutzes, von Wasser und Klima sowie des Klimaschutzes seien ausreichend gewürdigt worden.
25 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
27 
1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Auf die Frage, ob diese Frist schon durch die Stellung der Anträge beim Verwaltungsgericht oder erst durch deren Eingang beim Verwaltungsgerichtshof gewahrt wird, kommt es nicht an, da die Frist auch bei Zugrundelegung der den Antragstellern ungünstigeren Auffassung (Antragseingang beim Verwaltungsgerichtshof) eingehalten ist. Die für den Fristbeginn maßgebliche Bekanntmachung der Beschlussfassung des Bebauungsplans erfolgte am 25.07.2008, die Anträge gingen - nach ihrer Verweisung - am 20.10.2008 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
28 
Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das folgt für die Antragstellerin zu 1 schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Pächter von Flächen im Plangebiet; ihr Interesse an einer weiteren Nutzung der Flächen in der bisherigen Weise stellt jedenfalls einen abwägungserheblichen Belang und damit ein möglicherweise verletztes subjektives Recht dar. Dem steht nicht entgegen, dass diese Rechtsposition allein schuldrechtlicher Natur ist, da abwägungserheblich auch ein derartiges privates Interesse sein kann, wenn es - wie hier - schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36).
29 
2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Das ist bei einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag dann der Fall, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
30 
Die Antragstellerin zu 1 macht zwar ausschließlich Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätte geltend machen können, doch fehlte es im Rahmen der Beteiligung an einem ordnungsgemäßen Hinweis auf die von § 47 Abs. 2 a VwGO vorgesehene Rechtsfolge.
31 
§ 47 Abs. 2 a VwGO fordert einen Hinweis auf die Rechtsfolge - Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages - unterbliebener oder verspätet geltend gemachter Einwendungen im Beteiligungsverfahren. Diese Rechtsfolgenbelehrung ist einer Belehrung über einen Rechtsbehelf im Sinne des § 58 VwGO vergleichbar. Für derartige Rechtsmittelbelehrungen ist anerkannt, dass nicht jede Textabweichung zur Unrichtigkeit dieser Belehrung führt. Entscheidend und ausreichend ist, dass die Belehrung die notwendigen Bestandteile enthält und keine Irrtümer erregen kann. Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 58 VwGO - und entsprechend der Hinweis nach § 47 Abs. 2 a VwGO - muss die gesetzlich erforderlichen Mindestangaben enthalten und darf nicht generell geeignet sein, die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, juris, m.w.N.). Die erhebliche Eingriffswirkung der zu einem Rechtsverlust führenden Vorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO erfordert namentlich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine exakte Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften (vgl. - zu § 55 Abs. 2 LBO - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, VBlBW 2008, 223).
32 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der hier erteilte Hinweis nicht ordnungsgemäß, denn er ist geeignet, einen Irrtum über die Voraussetzungen der von § 47 Abs. 2 a VwGO angeordneten Rechtsfolge und damit zugleich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Normenkontrollantrags zu bewirken. Dem Empfänger des von der Antragsgegnerin erteilten Hinweises wird nicht hinreichend deutlich, welche Maßnahmen von ihm für die Offenhaltung des Rechtswegs zum Normenkontrollgericht gefordert sind und welche Obliegenheiten ihn treffen.
33 
Der Hinweis ist - wie die Antragstellerin zu 1 zu Recht beanstandet - aus sich heraus nahezu unverständlich, da er auf eine Unzulässigkeit des Antrags hinweist, „sofern dies“ mit bestimmten Einwendungen „geschieht“. Dabei ist grammatisch und inhaltlich unklar, worauf sich das Wort „dies“ bezieht. Zudem „geschieht“ ein Antrag nicht, sondern er wird gestellt und - gegebenenfalls - begründet. Dem Rechtsunkundigen wird aus der von der Antragsgegnerin gewählten, nicht dem üblichen Sprachgebrauch entsprechenden und daher undeutlichen Formulierung nicht ohne weiteres klar, dass ein Bürger bestimmte inhaltliche Anforderungen an die während der öffentlichen Auslegung erhobenen Einwendungen einhalten muss, wenn er den Bebauungsplan einer inhaltlichen rechtlichen Überprüfung durch das Normenkontrollgericht zuführen will. Ebenso wenig wird aus dem von der Antragsgegnerin erteilten Hinweis deutlich, dass die Einwendungen, um die es geht, während der Auslegungsfrist tatsächlich nicht geltend gemacht worden sein dürfen.
34 
Da ein ordnungsgemäßer Hinweis nach § 47 Abs. 2 a VwGO fehlte, steht diese Vorschrift der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 1 nicht entgegen. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass in dem Hinweis die Vorschrift des § 47 VwGO ausdrücklich genannt wird, auch wenn diese Norm - worauf der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - für jedermann ohne weiteres zugänglich sein dürfte. Der Zweck des Hinweises nach § 47 Abs. 2 a VwGO erschöpft sich nicht darin, seinen Adressaten auf die maßgebliche Rechtsvorschrift aufmerksam zu machen. Eine bloße Verweisung auf die einschlägige gesetzliche Norm ist mit dem Sinn und Zweck des Hinweises nicht zu vereinbaren. Aus ihm soll der Adressat unmittelbar und ohne Zuhilfenahme von Rechtsquellen entnehmen können, welches Verhalten von ihm gefordert wird. Die Verweisung auf die gesetzliche Bestimmung des § 47 Abs. 2 a VwGO reicht nicht aus, da sie den Rechtsschutzsuchenden zwingt, sich den Normtext zu beschaffen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags bestimmen zu können (vgl. - zur Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO - VGH Kassel, Urteil vom 18.09.1985 - 5 UE 584/85 -, juris).
II.
35 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam, da die Antragsgegnerin nicht alle nach ihrer Einschätzung wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt und damit gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat. Eine Unbeachtlichkeit dieses Fehlers nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BauGB ist nicht eingetreten.
36 
1. Keiner Entscheidung bedarf dabei die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben für die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die hierauf bezogene ortsübliche Bekanntmachung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) deswegen nicht eingehalten wurden, weil die Unterlagen nach der öffentlichen Bekanntmachung teilweise in einem Dienstzimmer, teilweise in einem Schaukasten bereitgehalten wurden. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen, dass die Unterlagen, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, insgesamt in dem Dienstzimmer, das in der öffentlichen Bekanntmachung bezeichnet wurde, zur Verfügung standen. Die Konsequenzen dieses tatsächlichen Umstandes müssen ebenso wenig geklärt werden wie die Rechtsfrage, ob die zu den Anforderungen an die öffentliche Auslegung ergangene gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Senat, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, UPR 2005, 356 m.w.N.) aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung (BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98) der Modifikation bedarf.
37 
2. Die öffentliche Auslegung verstieß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil die Antragsgegnerin nicht alle nach ihrer Einschätzung wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt hat. Sie hat jedenfalls den Textteil des Entwässerungskonzepts, welches das Ingenieurbüro W. erstellt hat, nicht ausgelegt.
38 
a) aa) Bei den beiden Teilen des Entwässerungskonzepts handelt es sich um Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Dieser Begriff ist weit zu verstehen und umfasst auch ein Entwässerungskonzept, wie es der Gemeinde hier vorgelegt wurde. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen.
39 
§ 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) in das Baugesetzbuch eingefügt; die zuvor geltende Fassung der Norm sah eine Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen nicht vor. Zweck dieser Erweiterung der Auslegungspflicht ist es, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (BT-Drucks. 15/2250, S. 43).
40 
Mit der Neuregelung sollte außerdem die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 S. 17) umgesetzt werden (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43). In der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 85/337/EWG heißt es nunmehr in Art. 6 Abs. 3 Buchst. b, dass der betroffenen Öffentlichkeit die wichtigsten „Berichte und Empfehlungen“ zugänglich gemacht werden. Ziel der Richtlinie ist es insgesamt, eine effektive Vorbereitung und Beteiligung der Öffentlichkeit zu bewirken (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 und den dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/35/EG). Soweit in § 3 Abs. 1 BauGB ebenfalls der Begriff der Stellungnahme verwendet wird, zielt diese Formulierung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf, ungewollte Einengungen zu vermeiden (BT-Drucks. 15/2250, S. 43). Vor diesem Hintergrund kommt es beispielsweise nicht darauf an, ob die fragliche Stellungnahme von einer öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle gefertigt wurde (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 44).
41 
bb) Das Entwässerungskonzept ist eine umweltbezogene Stellungnahme. Seine Umweltbezogenheit ergibt sich daraus, dass die beiden Teile des Konzepts die Auswirkungen der Planung auf Belange behandeln, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB als Belange des Umweltschutzes ausdrücklich genannt werden (vgl. Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36), namentlich die Auswirkungen auf Boden und Wasser sowie der sachgerechte Umgang mit Abwässern (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und e BauGB).
42 
cc) Das Entwässerungskonzept ist auch eine „wesentliche“ Stellungnahme. Hinsichtlich der Frage, wann eine umweltbezogene Stellungnahme wesentlich ist, steht der Gemeinde, wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB („Einschätzung“) ergibt, ein Einschätzungsspielraum zu, dessen Grenzen im Einzelnen noch nicht geklärt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris), was aber auch hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf. Die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche Auswahlentscheidung hinsichtlich der auszulegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nicht getroffen. Doch hat sie jedenfalls den Übersichtsplan des Entwässerungskonzepts ausgelegt und damit zugleich ihre Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Entwässerungskonzept insgesamt um eine wesentliche Stellungnahme handelt. Andernfalls wäre die Auslegung des Übersichtsplans als eines Teils des Entwässerungskonzepts nicht verständlich, da der Übersichtsplan und der Textteil des Konzepts aufeinander bezogen sind und damit eine Einschätzung eines dieser beiden Teile als wesentlich zugleich auch den anderen Teil erfasst. Die Wesentlichkeit wurde im Verlauf des Normenkontrollverfahrens seitens der Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten und ergibt sich auch daraus, dass die erhebliche Bedeutung der Entwässerung des Plangebiets in zahlreichen Äußerungen während des Auslegungsverfahrens betont wurde. Ebenso war die Frage der Entwässerung Gegenstand der öffentlichen Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin am 03.06.2008. Ausweislich der Niederschrift über diese Sitzung wurden die teilnehmende Gemeinderäte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Entwässerungskonzept noch aufgestellt werde.
43 
dd) Die beiden Teile des Entwässerungskonzepts lagen der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung bereits vor. Die Auslegungspflicht bezieht sich nur auf solche bereits vorliegenden Stellungnahmen; es besteht auch keine Pflicht zur vorgezogenen Einholung von Stellungnahmen nur zum Zwecke ihrer Auslegung bei der Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 44; Battis, in: ders./Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 3 Rn. 13). Der Textteil des Entwässerungskonzepts nennt als Datum seiner Erstellung den 21.03.2008 mit dem Zusatz: „1. Änderung: Mai 2008“ (S. 4). Auf der ersten Seite ist ein Stempel „21. Mai 2008“ aufgebracht. Die von der Antragsgegnerin mit Stand 23.10.2008 erstellte tabellarische Übersicht zum Verfahrensablauf nennt unter der fettgedruckten Überschrift „3. Auslegungsbeschluss“ unter den „Planunterlagen“ das Entwässerungskonzept ebenfalls mit dem Datum 21.05.2008. In der nach dem chronologischen Verfahrensablauf geordneten Planakte der Antragsgegnerin findet sich das Entwässerungskonzept sogar noch vor den Unterlagen, die auf den Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats vom 06.05.2008 bezogen sind. Bei dieser Sachlage ist das Gericht davon überzeugt, dass beide Teile des Entwässerungskonzepts der Antragsgegnerin bereits vor dem Beginn der öffentlichen Auslegung vorlagen.
44 
b) Die beiden Teile des Entwässerungskonzepts wurden nicht, wie es § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorschreibt, für einen Monat öffentlich ausgelegt. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, wann der - in den Verfahrensakten der Antragsgegnerin mit dem handschriftlichen Vermerk „Auslegung“ gekennzeichnete - Übersichtsplan ausgelegt wurde. Denn jedenfalls der Textteil des Entwässerungskonzepts lag während des gesamten Auslegungszeitraums nicht aus.
45 
c) Diese Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden, da sie von den Antragstellern rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB geltend gemacht wurde.
46 
3. Ob die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung deswegen nicht rechtmäßig war, weil sie entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris), kann offen bleiben. Zwar enthält die Bekanntmachung in diesem Zusammenhang überhaupt keine Angaben, doch ist ein entsprechender Mangel, sofern er vorlag und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich war, jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er nicht innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht wurde (§ 215 Abs. 1 Satz 1 a.E. BauGB) und die Bekanntmachung der Satzung auch den nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis enthielt.
47 
4. Soweit die Antragsteller eine fehlerhafte Mitteilung des Abwägungsergebnisses und damit einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB rügen, führte dieser, auch wenn er vorläge, nicht zu einer Unwirksamkeit des Plans (OVG Lüneburg, Urteil vom 17.02.2005 - 1 KN 7/04 -, juris). Diese Mitteilung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Bebauungsplans (BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25.08 -, BauR 2009, 609), weil sie nicht Teil der eigentlichen Normsetzung ist und nicht mehr die Beteiligung der Bürger am Verfahren betrifft (Senat, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Beschluss vom 14. September 2010
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,--EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
27 
1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Auf die Frage, ob diese Frist schon durch die Stellung der Anträge beim Verwaltungsgericht oder erst durch deren Eingang beim Verwaltungsgerichtshof gewahrt wird, kommt es nicht an, da die Frist auch bei Zugrundelegung der den Antragstellern ungünstigeren Auffassung (Antragseingang beim Verwaltungsgerichtshof) eingehalten ist. Die für den Fristbeginn maßgebliche Bekanntmachung der Beschlussfassung des Bebauungsplans erfolgte am 25.07.2008, die Anträge gingen - nach ihrer Verweisung - am 20.10.2008 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
28 
Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das folgt für die Antragstellerin zu 1 schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Pächter von Flächen im Plangebiet; ihr Interesse an einer weiteren Nutzung der Flächen in der bisherigen Weise stellt jedenfalls einen abwägungserheblichen Belang und damit ein möglicherweise verletztes subjektives Recht dar. Dem steht nicht entgegen, dass diese Rechtsposition allein schuldrechtlicher Natur ist, da abwägungserheblich auch ein derartiges privates Interesse sein kann, wenn es - wie hier - schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36).
29 
2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Das ist bei einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag dann der Fall, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
30 
Die Antragstellerin zu 1 macht zwar ausschließlich Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätte geltend machen können, doch fehlte es im Rahmen der Beteiligung an einem ordnungsgemäßen Hinweis auf die von § 47 Abs. 2 a VwGO vorgesehene Rechtsfolge.
31 
§ 47 Abs. 2 a VwGO fordert einen Hinweis auf die Rechtsfolge - Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages - unterbliebener oder verspätet geltend gemachter Einwendungen im Beteiligungsverfahren. Diese Rechtsfolgenbelehrung ist einer Belehrung über einen Rechtsbehelf im Sinne des § 58 VwGO vergleichbar. Für derartige Rechtsmittelbelehrungen ist anerkannt, dass nicht jede Textabweichung zur Unrichtigkeit dieser Belehrung führt. Entscheidend und ausreichend ist, dass die Belehrung die notwendigen Bestandteile enthält und keine Irrtümer erregen kann. Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 58 VwGO - und entsprechend der Hinweis nach § 47 Abs. 2 a VwGO - muss die gesetzlich erforderlichen Mindestangaben enthalten und darf nicht generell geeignet sein, die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, juris, m.w.N.). Die erhebliche Eingriffswirkung der zu einem Rechtsverlust führenden Vorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO erfordert namentlich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine exakte Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften (vgl. - zu § 55 Abs. 2 LBO - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, VBlBW 2008, 223).
32 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der hier erteilte Hinweis nicht ordnungsgemäß, denn er ist geeignet, einen Irrtum über die Voraussetzungen der von § 47 Abs. 2 a VwGO angeordneten Rechtsfolge und damit zugleich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Normenkontrollantrags zu bewirken. Dem Empfänger des von der Antragsgegnerin erteilten Hinweises wird nicht hinreichend deutlich, welche Maßnahmen von ihm für die Offenhaltung des Rechtswegs zum Normenkontrollgericht gefordert sind und welche Obliegenheiten ihn treffen.
33 
Der Hinweis ist - wie die Antragstellerin zu 1 zu Recht beanstandet - aus sich heraus nahezu unverständlich, da er auf eine Unzulässigkeit des Antrags hinweist, „sofern dies“ mit bestimmten Einwendungen „geschieht“. Dabei ist grammatisch und inhaltlich unklar, worauf sich das Wort „dies“ bezieht. Zudem „geschieht“ ein Antrag nicht, sondern er wird gestellt und - gegebenenfalls - begründet. Dem Rechtsunkundigen wird aus der von der Antragsgegnerin gewählten, nicht dem üblichen Sprachgebrauch entsprechenden und daher undeutlichen Formulierung nicht ohne weiteres klar, dass ein Bürger bestimmte inhaltliche Anforderungen an die während der öffentlichen Auslegung erhobenen Einwendungen einhalten muss, wenn er den Bebauungsplan einer inhaltlichen rechtlichen Überprüfung durch das Normenkontrollgericht zuführen will. Ebenso wenig wird aus dem von der Antragsgegnerin erteilten Hinweis deutlich, dass die Einwendungen, um die es geht, während der Auslegungsfrist tatsächlich nicht geltend gemacht worden sein dürfen.
34 
Da ein ordnungsgemäßer Hinweis nach § 47 Abs. 2 a VwGO fehlte, steht diese Vorschrift der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 1 nicht entgegen. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass in dem Hinweis die Vorschrift des § 47 VwGO ausdrücklich genannt wird, auch wenn diese Norm - worauf der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - für jedermann ohne weiteres zugänglich sein dürfte. Der Zweck des Hinweises nach § 47 Abs. 2 a VwGO erschöpft sich nicht darin, seinen Adressaten auf die maßgebliche Rechtsvorschrift aufmerksam zu machen. Eine bloße Verweisung auf die einschlägige gesetzliche Norm ist mit dem Sinn und Zweck des Hinweises nicht zu vereinbaren. Aus ihm soll der Adressat unmittelbar und ohne Zuhilfenahme von Rechtsquellen entnehmen können, welches Verhalten von ihm gefordert wird. Die Verweisung auf die gesetzliche Bestimmung des § 47 Abs. 2 a VwGO reicht nicht aus, da sie den Rechtsschutzsuchenden zwingt, sich den Normtext zu beschaffen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags bestimmen zu können (vgl. - zur Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO - VGH Kassel, Urteil vom 18.09.1985 - 5 UE 584/85 -, juris).
II.
35 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam, da die Antragsgegnerin nicht alle nach ihrer Einschätzung wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt und damit gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat. Eine Unbeachtlichkeit dieses Fehlers nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BauGB ist nicht eingetreten.
36 
1. Keiner Entscheidung bedarf dabei die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben für die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die hierauf bezogene ortsübliche Bekanntmachung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) deswegen nicht eingehalten wurden, weil die Unterlagen nach der öffentlichen Bekanntmachung teilweise in einem Dienstzimmer, teilweise in einem Schaukasten bereitgehalten wurden. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen, dass die Unterlagen, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, insgesamt in dem Dienstzimmer, das in der öffentlichen Bekanntmachung bezeichnet wurde, zur Verfügung standen. Die Konsequenzen dieses tatsächlichen Umstandes müssen ebenso wenig geklärt werden wie die Rechtsfrage, ob die zu den Anforderungen an die öffentliche Auslegung ergangene gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Senat, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, UPR 2005, 356 m.w.N.) aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung (BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98) der Modifikation bedarf.
37 
2. Die öffentliche Auslegung verstieß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil die Antragsgegnerin nicht alle nach ihrer Einschätzung wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt hat. Sie hat jedenfalls den Textteil des Entwässerungskonzepts, welches das Ingenieurbüro W. erstellt hat, nicht ausgelegt.
38 
a) aa) Bei den beiden Teilen des Entwässerungskonzepts handelt es sich um Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Dieser Begriff ist weit zu verstehen und umfasst auch ein Entwässerungskonzept, wie es der Gemeinde hier vorgelegt wurde. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen.
39 
§ 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) in das Baugesetzbuch eingefügt; die zuvor geltende Fassung der Norm sah eine Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen nicht vor. Zweck dieser Erweiterung der Auslegungspflicht ist es, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (BT-Drucks. 15/2250, S. 43).
40 
Mit der Neuregelung sollte außerdem die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 S. 17) umgesetzt werden (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43). In der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 85/337/EWG heißt es nunmehr in Art. 6 Abs. 3 Buchst. b, dass der betroffenen Öffentlichkeit die wichtigsten „Berichte und Empfehlungen“ zugänglich gemacht werden. Ziel der Richtlinie ist es insgesamt, eine effektive Vorbereitung und Beteiligung der Öffentlichkeit zu bewirken (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 und den dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/35/EG). Soweit in § 3 Abs. 1 BauGB ebenfalls der Begriff der Stellungnahme verwendet wird, zielt diese Formulierung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf, ungewollte Einengungen zu vermeiden (BT-Drucks. 15/2250, S. 43). Vor diesem Hintergrund kommt es beispielsweise nicht darauf an, ob die fragliche Stellungnahme von einer öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle gefertigt wurde (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 44).
41 
bb) Das Entwässerungskonzept ist eine umweltbezogene Stellungnahme. Seine Umweltbezogenheit ergibt sich daraus, dass die beiden Teile des Konzepts die Auswirkungen der Planung auf Belange behandeln, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB als Belange des Umweltschutzes ausdrücklich genannt werden (vgl. Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36), namentlich die Auswirkungen auf Boden und Wasser sowie der sachgerechte Umgang mit Abwässern (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und e BauGB).
42 
cc) Das Entwässerungskonzept ist auch eine „wesentliche“ Stellungnahme. Hinsichtlich der Frage, wann eine umweltbezogene Stellungnahme wesentlich ist, steht der Gemeinde, wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB („Einschätzung“) ergibt, ein Einschätzungsspielraum zu, dessen Grenzen im Einzelnen noch nicht geklärt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris), was aber auch hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf. Die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche Auswahlentscheidung hinsichtlich der auszulegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nicht getroffen. Doch hat sie jedenfalls den Übersichtsplan des Entwässerungskonzepts ausgelegt und damit zugleich ihre Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Entwässerungskonzept insgesamt um eine wesentliche Stellungnahme handelt. Andernfalls wäre die Auslegung des Übersichtsplans als eines Teils des Entwässerungskonzepts nicht verständlich, da der Übersichtsplan und der Textteil des Konzepts aufeinander bezogen sind und damit eine Einschätzung eines dieser beiden Teile als wesentlich zugleich auch den anderen Teil erfasst. Die Wesentlichkeit wurde im Verlauf des Normenkontrollverfahrens seitens der Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten und ergibt sich auch daraus, dass die erhebliche Bedeutung der Entwässerung des Plangebiets in zahlreichen Äußerungen während des Auslegungsverfahrens betont wurde. Ebenso war die Frage der Entwässerung Gegenstand der öffentlichen Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin am 03.06.2008. Ausweislich der Niederschrift über diese Sitzung wurden die teilnehmende Gemeinderäte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Entwässerungskonzept noch aufgestellt werde.
43 
dd) Die beiden Teile des Entwässerungskonzepts lagen der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung bereits vor. Die Auslegungspflicht bezieht sich nur auf solche bereits vorliegenden Stellungnahmen; es besteht auch keine Pflicht zur vorgezogenen Einholung von Stellungnahmen nur zum Zwecke ihrer Auslegung bei der Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 44; Battis, in: ders./Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 3 Rn. 13). Der Textteil des Entwässerungskonzepts nennt als Datum seiner Erstellung den 21.03.2008 mit dem Zusatz: „1. Änderung: Mai 2008“ (S. 4). Auf der ersten Seite ist ein Stempel „21. Mai 2008“ aufgebracht. Die von der Antragsgegnerin mit Stand 23.10.2008 erstellte tabellarische Übersicht zum Verfahrensablauf nennt unter der fettgedruckten Überschrift „3. Auslegungsbeschluss“ unter den „Planunterlagen“ das Entwässerungskonzept ebenfalls mit dem Datum 21.05.2008. In der nach dem chronologischen Verfahrensablauf geordneten Planakte der Antragsgegnerin findet sich das Entwässerungskonzept sogar noch vor den Unterlagen, die auf den Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats vom 06.05.2008 bezogen sind. Bei dieser Sachlage ist das Gericht davon überzeugt, dass beide Teile des Entwässerungskonzepts der Antragsgegnerin bereits vor dem Beginn der öffentlichen Auslegung vorlagen.
44 
b) Die beiden Teile des Entwässerungskonzepts wurden nicht, wie es § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorschreibt, für einen Monat öffentlich ausgelegt. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, wann der - in den Verfahrensakten der Antragsgegnerin mit dem handschriftlichen Vermerk „Auslegung“ gekennzeichnete - Übersichtsplan ausgelegt wurde. Denn jedenfalls der Textteil des Entwässerungskonzepts lag während des gesamten Auslegungszeitraums nicht aus.
45 
c) Diese Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden, da sie von den Antragstellern rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB geltend gemacht wurde.
46 
3. Ob die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung deswegen nicht rechtmäßig war, weil sie entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris), kann offen bleiben. Zwar enthält die Bekanntmachung in diesem Zusammenhang überhaupt keine Angaben, doch ist ein entsprechender Mangel, sofern er vorlag und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich war, jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er nicht innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht wurde (§ 215 Abs. 1 Satz 1 a.E. BauGB) und die Bekanntmachung der Satzung auch den nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis enthielt.
47 
4. Soweit die Antragsteller eine fehlerhafte Mitteilung des Abwägungsergebnisses und damit einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB rügen, führte dieser, auch wenn er vorläge, nicht zu einer Unwirksamkeit des Plans (OVG Lüneburg, Urteil vom 17.02.2005 - 1 KN 7/04 -, juris). Diese Mitteilung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Bebauungsplans (BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25.08 -, BauR 2009, 609), weil sie nicht Teil der eigentlichen Normsetzung ist und nicht mehr die Beteiligung der Bürger am Verfahren betrifft (Senat, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Beschluss vom 14. September 2010
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,--EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
13 
Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
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Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
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In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
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Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
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(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
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(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
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(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
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(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
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Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
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Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
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Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
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Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
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Die Antragsteller beantragen,
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den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
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Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
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Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Anträge abzuweisen.
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Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
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Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
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Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
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c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
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d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten Sachkosten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten Sachkosten.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller wird der Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29. September 2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ insoweit für unwirksam erklärt, als darin unter Nr. 6 der das Verbrennungsverbot einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV)“ und unter Nr. 7 der einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV)“.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ der Antragsgegnerin vom 30.10.1974 und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ vom 22.09.1976. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das mit einem Reihenhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst die Kuppe und die nach Norden, Westen und Süden abfallenden Hänge des am südöstlichen Ortseingang von Illingen gelegenen Hummelbergs. Für das Grundstück der Antragsteller ist ebenso wie für die höher gelegenen Teile des Plangebiets ein reines Wohngebiet festgesetzt, für die tiefer gelegenen Teile ein allgemeines Wohngebiet. Nach Nr. 2.12 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ vom 30.10.1974 sind für Bauwerke mit bis zu drei Geschossen feste und flüssige Brennstoffe nicht zugelassen. Durch den Bebauungsplan „Hummelberg-West -1. Änderung“ vom 22.09.1976 wurden die Festsetzungen für Teile des ursprünglichen Plangebiets geändert. Die textliche Festsetzung Nr. 2.11 des geänderten Bebauungsplans ordnet an, dass die Verbrennung von festen und flüssigen Brennstoffen nicht zulässig ist. Nach den Vorstellungen des Plangebers sollten die Häuser elektrisch beheizt werden. Neben Elektroheizungen sind mittlerweile auch Gasheizungen vorhanden.
Nach langjährigen Diskussionen über eine Aufhebung oder eine Beibehaltung des Verbrennungsverbots sowie einem erfolgreichen Klageverfahren der Antragsteller gegen die einem anderen Bewohner des Gebiets erteilte Befreiung vom Verbrennungsverbot (vgl. Senatsurteil vom 06.07.2006 - 5 S 1831/05 -) beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 01.04.2009 die Bebauungspläne „Hummelberg-West“ und „Hummelberg-West - 1. Änderung“ hinsichtlich der Verbrennungsverbote zu ändern; es sollten nur noch Scheitholz, Hackschnitzel und Kohle jeglicher Art als Brennstoffe verboten sein.
Im Auftrag der Gemeindeverwaltung Illingen erstellte die ............ GmbH & Co KG (im Folgenden: iMA) unter dem 03.11.2009 eine gutachtliche Stellungnahme zur Verwendung von Brennstoffen im Baugebiet Hummelberg-West. Sie empfahl, lediglich bestimmte Gase, Presslinge aus naturbelassenem Holz, Grillholzkohle und Grillholzkohlebriketts sowie Heizöl leicht als Brennstoffe zuzulassen. Der Satzungsentwurf wurde daraufhin entsprechend geändert.
Im Rahmen der vom 07.06.2010 bis zum 09.07.2010 dauernden öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs trugen die Antragsteller umfangreiche Einwendungen vor. Sie machten geltend, die Feinstaubproblematik sei nicht ausreichend ermittelt worden, denn bei der Holzverbrennung entstehe gefährlicher Feinstaub. Diese Problematik verschärfe sich durch die Hanglage des Baugebiets. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung, die zum Schutz der Bewohner des Baugebiets erlassen worden sei, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Jahr 2007 habe der Gutachter von einer Änderung des Verbrennungsverbots wegen der entstehenden Geruchsbelästigung abgeraten. An der zugrunde liegenden tatsächlichen Situation habe sich nichts geändert. Es sei abwägungsfehlerhaft, die im Gutachten für möglich gehaltenen höheren Immissionswerte und Grenzwertüberschreitungen zu übergehen. Außerdem entstünden Vollzugsprobleme, weil das Verbot der Nutzung bestimmter Brennstoffe nicht zu kontrollieren sei.
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 behandelte der Gemeinderat die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die Satzung wurde am gleichen Tag vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht.
Durch die Satzung erhielten Nr. 2.12 des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ vom 30.10.1974 und Nr. 2.11 des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ vom 22.09.1976 folgende Fassung:
Verbot der Verwendung luftverunreinigender Stoffe
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 23 a BauGB)
In Feuerungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) dürfen folgende Brennstoffe nicht verwendet werden:
10 
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der 1. BImSchV),
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV),
3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der 1. BImSchV),
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV),
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der 1. BImSchV),
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV),
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV),
8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV),
9. im Übrigen die nicht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 der 1. BImSchV in ihrer Fassung vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) aufgeführten nachwachsenden Rohstoffe.
11 
Am 27.09.2011 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen während des Planaufstellungsverfahrens und tragen vor: Die im Bebauungsplan vorgesehene verdichtete Bebauung sei nur durch die Festsetzung eines Verbrennungsverbots möglich gewesen. Die vorhandene Bebauung habe Vorrang und genieße Bestandsschutz vor einer Änderung des Verbrennungsverbots. Die Annahme des Gutachters, es komme zu keinen Immissionsrichtwertüberschreitungen, sei falsch. Mit der beschlossenen Änderung würden auf Umwegen Kaminöfen und offene Kamine zugelassen, in denen dann auch Scheitholz und Kohle verbrannt werden könnten. Dies widerspreche der Gutachtensempfehlung und der Planungsabsicht der Gemeinde, da schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Die Ansicht der Antragsgegnerin, der in der neuen Festsetzung verwendete Begriff „Feuerungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ sei ein Oberbegriff und erfasse auch Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV sowie offene Kamine im Sinne von § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, sei falsch, da diese Anlagen in der 1. BImSchV gesondert aufgeführt seien.
12 
Die Antragsgegnerin habe auch § 50 BImSchG bei der Planung nicht beachtet. Zudem habe sie nicht berücksichtigt, dass die Einhaltung der neuen Festsetzung nicht kontrollierbar sei. Es fehle daher an der erforderlichen Konfliktlösung im Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin habe sich ferner nicht damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Errichtung von Kaminen überhaupt eingehalten werden könnten und wie mit zu erwartenden Anträgen auf Befreiung vom Verbot sowie Anträgen auf Abweichungsentscheidungen umgegangen werden solle. Die Kontrolle der Einhaltung des Verbrennungsverbotes obliege der Baurechtsbehörde, die Antragsgegnerin sei nicht zuständig und könne deshalb auch nicht tätig werden. Die Baurechtsbehörde schreite jedoch nur ein, wenn es zu einer Anzeige komme. Dabei trage der Anzeigenerstatter das Kostenrisiko, wenn bei einer Untersuchung kein Verstoß festgestellt werden könne. Nachbarliche Auseinandersetzungen seien damit vorprogrammiert.
13 
Schließlich habe die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial auch deshalb nicht ausreichend ermittelt und aufgearbeitet, weil in Österreich Holzbriketts immissionsmäßig wie Scheitholz eingeordnet würden. Auch das Umweltbundesamt habe auf ihre Anfrage hin mitgeteilt, dass für Holzbriketts dieselben Immissionsfaktoren genutzt würden wie für Scheitholz; in der Praxis könnten die Immissionen aus Holzbriketts davon abweichen - und zwar sowohl nach oben als auch nach unten, denn die im Handel angebotenen Holzbriketts seien qualitativ nicht einheitlich. Aus diesen Erkenntnissen folge, dass Holzbriketts nicht hätten als Brennmaterial zugelassen werden dürfen.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29.09.2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Auslöser der Bebauungsplanänderung sei der von zahlreichen Bewohnern des Hummelbergs geäußerte Wunsch nach einer Zulassung von Kaminöfen und offenen Kaminen gewesen. In der eingeholten gutachtlichen Stellungnahme der iMA vom 03.11.2009 sei untersucht worden, welche Brennstoffe Staubimmissionen verursachten, die vergleichbar oder höher seien als die von Scheitholz. Die Verwendung solcher Brennstoffe sollte ausgeschlossen werden. Dagegen sollten solche Brennstoffe zugelassen werden, die das Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht befürchten ließen. Grundlage der Beurteilung sei die novellierte, am 22.03.2010 in Kraft getretene 1. BImSchV vom 26.01.2010 gewesen, die zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits vom Bundestag verabschiedet, aber noch nicht gegenüber der EU-Kommission notifiziert gewesen sei. Die Empfehlungen des Gutachters seien umgesetzt worden.
19 
Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse fehle. Selbst wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde, könnten die Antragsteller ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Denn die in den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 der geänderten Bebauungspläne enthaltenen Verbrennungsverbote bezögen sich nur auf Hauptheizungsanlagen, nicht jedoch auf Kamine und Kaminöfen. Bliebe es bei der alten Regelung, könnten dort sämtliche Brennstoffe verfeuert werden. Dieses Verständnis der Festsetzungen folge aus deren Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck. Die Entscheidung des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) stehe dieser Auslegung nicht entgegen, weil diese Frage im zugrundeliegenden Verfahren nicht thematisiert worden sei.
20 
Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ziel des Planes sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei gleichzeitiger Zulassung von Brennstoffen, die solche Einwirkungen nicht befürchten ließen. Die Interessen derjenigen Gebietsbewohner, die die Zulassung von Holz als Brennstoff im Sinne einer kostengünstigen und ökologisch sinnvollen Alternative zu anderen Energieträgern befürworteten, seien gegen die Interessen derjenigen Gebietsbewohner abgewogen worden, die solche Brennstoffe wegen der damit verbundenen Emissionen ablehnten. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Ihr entsprechendes Interesse sei ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse könnten jedoch auch ohne Verbrennungsverbot eingehalten werden. Es komme zu keiner Überschreitung der Grenzwerte, denn es seien nur solche Brennstoffe zugelassen worden, bei denen Grenz- oder Richtwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien. Lediglich bei Holzpellets und Holzbriketts näherten sich die Staubimmissionen dem Grenzwert, falls im Baugebiet ausschließlich dieser Brennstoff verwendet werde. Wegen der vorhandenen Gas- und Elektroheizungen sei dies allerdings nicht zu erwarten. Im Übrigen enthalte § 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV Anforderungen an die Qualität von Holzpellets und Holzbriketts. Eine wesentliche Verschlechterung der Emissions- und Immissionssituation sei daher nicht zu befürchten. Das Verbrennungsverbot gelte für sämtliche Feuerungsanlagen einschließlich der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine, denn auch bei den letztgenannten handele es sich um Feuerungsanlagen.
21 
Die Vorschrift des § 50 Satz 2 BImSchG enthalte kein Optimierungsgebot sondern fordere lediglich, dass die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als abwägungserheblicher Belang in die Abwägung eingestellt werde. Dies sei geschehen. Die bestehenden Prüfungs- und Eingriffsbefugnisse seien ausreichend, um die Durchsetzung des Verbrennungsverbots zu gewährleisten. Die Frage der Überprüfungsmöglichkeiten sei im Übrigen in die Abwägung eingestellt worden.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Aufstellungsvorgänge vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Antragsgegnerin „vertieft“ mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 lediglich ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie sie ausdrücklich ausführt. Neue Gesichtspunkte ergeben sich aus ihm nicht.
24 
Die Antragsteller legen zwar mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2013 den Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 vor. Auch daraus folgen jedoch keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden.
25 
Die zulässigen Normenkontrollanträge sind zu einem geringen Teil begründet.
A.
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
I.
27 
Sie wurden am 27.09.2011 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, denn die Satzung war am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; sie machen einen abwägungserheblichen Belang, den Schutz vor Immissionen aus Feuerungsanlagen der Häuser im Plangebiet, geltend.
II.
28 
Des Weiteren liegt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Es ist regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis dient dazu, eine Normprüfung durch das Gericht zu vermeiden, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgebend ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
29 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine solche Verbesserung der Rechtsstellung deshalb ausscheidet, weil die bisherige Festsetzung zum Verbrennungsverbot für die Antragsteller nachteiliger sei als die neue. Ihre Auslegung der bisherigen Festsetzung, wonach das Verbrennungsverbot nur die „Hauptheizungsanlage“ betreffe und deshalb Kamine und Kaminöfen ohne Beschränkungen betrieben werden dürften, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der in den Überschriften der textlichen Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 verwendete Begriff der Wärmeversorgung umfassend. Er differenziert weder zwischen einer zentralen und einer dezentralen Wärmeversorgung, noch unterscheidet er nach der Art der Feuerstätten oder des Brennstoffs.
30 
Auch die Entstehungsgeschichte der Festsetzungen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Denn dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ging es bei den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 um den Ausschluss jeglicher Luftverschmutzung aus Heizungsanlagen im Plangebiet. So hatte beispielsweise der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1976, in der der Bebauungsplan „Hummelberg-West - 1. Änderung“ als Satzung beschlossen worden war, ausweislich des Sitzungsprotokoll auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 01.08.1973 verwiesen, in dem immissionsfreies Heizen beschlossen worden sei. Die Frage, wie durch Heizungen ausgelöste Immissionen im Plangebiet vermieden werden können, zieht sich wie ein roter Faden durch die Erörterungen des Gemeinderates. Es ist daher fernliegend anzunehmen, der Gemeinderat habe Immissionen durch nur zeitweilig betriebene Kamine oder Kaminöfen zulassen wollen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Äußerung des Gemeinderatsmitglieds P. in der Sitzung des Gemeinderats vom 01.08.1973 geht dagegen fehl. Denn dieser hatte nicht von einer zentralen Heizung gesprochen, sondern im Gegenteil festgestellt, dass „klargelegt worden sei, dass keine zentrale Heizung möglich ist …“. Es spricht manches dafür, dass sich diese Äußerung auf die Frage einer zentralen Heizung für das gesamte Gebiet und nicht auf die der Hauszentralheizung und der Einzelraumheizung bezieht. Denn die Möglichkeit einer zentralen Wärmeversorgung des Gebiets war Gegenstand der seinerzeitigen Diskussion. Die Ansicht der Antragsgegnerin bestätigt die Äußerung jedenfalls nicht.
31 
Schließlich hat auch der Senat im Berufungsverfahren - 5 S 1831/05 -, das die Befreiung vom Verbrennungsverbot für einen Kaminofen betraf, das Verbrennungsverbot für umfassend erachtet. Die Frage, ob das Verbrennungsverbot nur für Hauptheizungen gilt, mag zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen in diesem Verfahren gewesen sein. Da es in jenem Fall jedoch nicht um eine Hauptheizungsanlage, sondern nur um einen einzelnen Kaminofen ging, stellte sie sich zwingend und wurde inzident in dem Sinne beantwortet, dass das Verbrennungsverbot auch für Einzelraumfeuerungsanlagen gilt.
III.
32 
§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge ebenfalls nicht entgegen, denn die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge Einwendungen vor, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben haben.
B.
33 
Die Normenkontrollanträge sind auch zu einem geringen Teil begründet, weil der Bebauungsplan einen Festsetzungsfehler und zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis aufweist (s. dazu III. 2. bis III. 4.).
I.
34 
Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. Die Antragsteller haben insoweit weder Einwendungen erhoben, noch sind solche Fehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller mit Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - für den Senat ersichtlich.
II.
35 
Des Weiteren liegen auch keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor.
36 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die Antragsteller in den Fortbestand der alten Regelung zum Verbrennungsverbot vertraut haben. Sie hat dieses Vertrauen jedoch zu Recht nicht als Planungsschranke verstanden, sondern in die Abwägung mit eingestellt (zu dieser Verpflichtung vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Denn ebenso wie es nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Planung gibt, kann ein Planunterworfener nicht verlangen, dass eine bestimmte planungsrechtliche Situation beibehalten wird, wenn dafür keine zwingenden Gründe vorliegen. Solche zwingenden Gründe liegen hier nicht vor, wie nachfolgend noch auszuführen ist.
37 
2. Die Antragsgegnerin hat ferner die Vorschrift des § 50 BImSchG bei der Planung beachtet.
38 
a) § 50 Satz 1 BImSchG beinhaltet den sogenannten Trennungsgrundsatz. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Immissionen durch die Wohnnutzung im Plangebiet selbst verursacht werden und nicht durch andere Nutzungen, die sich auf die Wohnnutzung negativ auswirken. Darüber hinaus gibt es im Plangebiet keine Wohnbereiche, die schutzwürdiger sind als andere Wohnbereiche. Der vorliegende Fall gehört daher keiner Fallgruppe an, bei der das Trennungsgebot verletzt sein kann.
39 
b) Auch im Hinblick auf § 50 Satz 2 BImSchG ist der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. Nach dieser Vorschrift ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist hier unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung um eine raumbedeutsame Planung handelt (vgl. zu diesem Begriff: Mager, in: Kotulla, BImSchG, § 50 Rn. 30 f. und Feldhaus, BImSchR, § 50 BImSchG, Anm. 4.). Unabhängig davon hatte die Antragsgegnerin diesen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB zu beachten. Denn diese Vorschrift hat die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG in die Bauleitplanung übernommen, indem sie die Gemeinden verpflichtet, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in den in der Vorschrift genannten Gebieten bei der Aufstellung der Bauleitpläne als Belang zu berücksichtigen (so auch Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 70). Der Bebauungsplan betrifft ein Gebiet, in dem eine gute Luftqualität herrscht (vgl. zu dieser Anwendbarkeitsvoraussetzung Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG § 50 Anm. D2). Eine gute Luftqualität besteht nach dem Wortlaut des § 50 Satz 2 BImSchG, wenn die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB. Danach ist bei der Bauleitplanung die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Als solche im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsverordnung existiert derzeit nur die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen). Die Beteiligten ziehen nicht in Zweifel, dass die dort festgelegten Grenzwerte und Zielwerte eingehalten werden. Auch der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln.
40 
c) Die Antragsgegnerin hat § 50 Satz 2 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB bei der Ermittlung der betroffenen Belange in zutreffender Weise berücksichtigt. Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, bei der Abwägung der betroffenen Belange stets auch das Interesse an der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, d.h. das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe auch dann geschützt zu werden, wenn diese Beeinträchtigungen sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten, in ihre Abwägung einzustellen (vgl. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, § 50 BImSchG, Anm. D 3). Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat - ergänzend zu den bereits vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2007 und 2008 - eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt zu den Auswirkungen, die die Verwendung verschiedener, bislang nicht zugelassener Brennstoffe mit sich bringt, und sich auf diese Weise die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlichen Erkenntnisse verschafft und diese bewertet. Dabei sind ihr keine Fehler unterlaufen.
41 
d) Der Antragsgegnerin ist insbesondere kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Schadstoffhaltigkeit von Holzpellets und Holzbriketts unterlaufen. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch die Verwendung dieser Brennstoffe - entgegen der mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgten Absicht der Antragsgegnerin - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Antragsteller tragen insoweit zwar vor, dass die nun zugelassenen Holzbriketts und das weiterhin ausgeschlossene Scheitholz im Hinblick auf ihr Immissionsverhalten gleich zu bewerten seien. Sie verweisen auf die Einschätzung in Österreich und zitieren aus einem Schreiben des Umweltbundesamtes.
42 
Dieser Vortrag gibt indes keinen Anlass an der der Abwägung zugrundeliegenden Einschätzung durch den Gutachter zu zweifeln. Er hat zu Holzpellets und Holzbriketts ausgeführt, dass sie einer Normierung unterlägen und dadurch eine weitgehend gleich bleibende Qualität gesichert sei. Entsprechend könnten die Feuerungsanlagen auf die Verbrennung optimiert werden. Aus dem zulässigen Grenzwert für Staubemissionen von Pellets und Briketts der 1. BImSchV ergebe sich ein spezifischer Emissionsfaktor für Staub von 0,17 g/kWh gegenüber 0,29 g/kWh bei Scheitholz.
43 
aa) Die Einwendungen der Antragsteller gegen diese Aussagen im Gutachten greifen nicht durch. Ihr pauschaler Hinweis auf die Behandlung von Holzpellets und Scheitholz in Österreich genügt insofern nicht. Gleiches gilt für den Verweis auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes unbekannten Datums. Auch der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 stellt die Einschätzung des Gutachters nicht grundlegend in Frage. Die in den Abbildungen auf den Seiten 92 und 104 dargestellten Gesamtstaubemissionen von bestimmten Scheitholzarten und Holzbriketts legen zwar auf den ersten Blick den Schluss nahe, dass das Staubemissionsverhalten von Holzbriketts bei Verwendung in einem Kaminofen nicht besser oder - bei Verwendung in einem Kachelofenheizeinsatz - sogar schlechter ist als das von Scheitholz. Die Abbildungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass das Staubemissionsverhalten von Scheitholz stark von der verwendeten Scheitholzgröße und deren Wassergehalt abhängt, wohingegen das Emissionsverhalten von Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität hiervon unbeeinflusst ist. Die Unterschiede bei Scheitholz werden in den weiteren Ausführungen des Berichts dargestellt. So nehmen vor allem beim Einsatz in einem Kaminofen die Staubemissionen erheblich zu, wenn große Scheite verwendet werden. Erst recht gilt dies, wenn es sich um Scheite mit höherem Wassergehalt (im Versuch 30 %) handelt (s. S. 105 und 108 des Berichts). Die in dem Bericht dargestellten Unterschiede im Emissionsverhalten von Scheitholz lassen daher nicht den Schluss zu, dass Holzbriketts generell gleiche oder sogar höhere Staubemissionen verursachen als Scheitholz.
44 
Für den Senat ist daher nachvollziehbar, dass nach Einschätzung des Gutachters der iMA die Verwendung von Holzpellets und Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität eher zu empfehlen ist als der Einsatz von Scheitholz, dessen Restfeuchte, sonstige Qualitätsmerkmale und verwendete Größe erheblich variiert.
45 
Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung zudem unterstellt, dass sämtliche Häuser im Plangebiet mit Holzpellet- oder Holzbrikettheizungen beheizt werden. Dies stellt eine „worst-case“ Betrachtung dar, denn angesichts der neben den Elektroheizungen bereits vorhandenen Versorgung mit Gas ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Gebietsbewohner eine Holzpellet- oder Holzbrikettheizung installieren werden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass sämtliche Eigentümer ihre Heizung auf Holzpellets oder Holzbriketts umstellen, die derzeit noch mit Strom heizen. Bereits dies ist jedoch nicht ohne Weiteres zu erwarten, denn auch ein Umstieg auf Gas bleibt möglich. Darüber hinaus müssten auch all jene Eigentümer im Plangebiet ihre Heizung umstellen, die bereits mit Gas heizen. Hierfür ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer. Schließlich ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass sämtliche Bewohner des Plangebiets zusätzlich zu ihrer bereits vorhandenen Heizung Einzelraumfeuerungsanlagen für Holzbriketts installieren werden. Die Einschätzung des Gutachters und der Antragsgegnerin, dass Überschreitungen des Grenzwertes für Staub und damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Lage des Plangebiets, denn diesen Umstand hat der Gutachter in seine Stellungnahme einbezogen (s. S. 6/7 und S. 10 ff. des Gutachtens).
46 
Schließlich kommt hinzu, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV für Feuerungsanlagen, die mit Holzpellets oder Holzbriketts beschickt und die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 errichtet werden, einen strengeren Emissionsgrenzwert für Staub festgesetzt hat als für Feuerungsanlagen, in denen Scheitholz verwendet wird. Auch aus Sicht des Verordnungsgebers sind daher Holzpellet- und Holzbrikettheizungen mit geringeren Staubemissionen verbunden als z.B. Heizungen, die mit Scheitholz beschickt werden. Wäre das Emissionsverhalten in Bezug auf Staub bei Holzpellet- und Holzbrikettheizungen einerseits und Feuerungsanlagen für Scheitholz andererseits gleich zu beurteilen, wären die unterschiedlichen Grenzwerte schwerlich zu rechtfertigen. In der Begründung zu § 5 des Verordnungsentwurfs (BT-Drs. 16/13100 S. 30 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 5 Anm. B 61) führt der Verordnungsgeber zudem ausdrücklich aus, dass insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet worden seien, die geforderten 60 mg/m³ Staub einhalten oder sogar unterschreiten könnten.
47 
bb) Die Einschätzung des Gutachters und ihm folgend der Antragsgegnerin, dass die Zulassung von Holzpellets und Holzbriketts als Brennstoffe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) nicht zu beanstanden. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass das seinerzeitige strenge Verbrennungsverbot rechtmäßig sei. Er hat es jedoch nicht als zwingend erachtet. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Erforderlichkeit betraf die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist die Bauleitplanung bereits dann, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen (s. dazu die Ausführungen unter III. 1.). Dass für das umfassende Verbrennungsverbot vernünftige Gründe vorlagen, bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht. Das Vorliegen vernünftiger Gründe zwingt jedoch nicht zur Beibehaltung der Regelung. Ein Änderungsverbot bestünde nur, wenn eine Lockerung zu Rechtsverstößen führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Verwendung der nun zugelassenen Brennstoffe nicht zu befürchten.
48 
3. Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, dass das gelockerte Verbrennungsverbot einer Überwachung bedarf. Sie hat sich mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sowohl den zuständigen Baurechts- und Immissionsschutzbehörden als auch der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und dem Schornsteinfegermeister Handlungs- und Überwachungsbefugnisse zustehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es dennoch zu Verstößen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gebietsbewohner kommen kann, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Denn einen lückenlosen Schutz vor Beeinträchtigungen infolge von Verstößen muss die Antragsgegnerin nicht sicherstellen. Anderes gälte allenfalls, wenn sie durch die Festsetzung gerade einen Anreiz für Verstöße setzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
III.
49 
Der angefochtene Bebauungsplan ist indes, soweit es die Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung zum Verbrennungsverbot betrifft, materiell-rechtlich fehlerhaft.
50 
1. Ihm mangelt es allerdings - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
51 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung ist nicht erst dann erforderlich, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder zwingende Gründe vorliegen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, da dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit eine Klarstellungsfunktion zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Zu den im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Belangen zählen nicht nur die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Vermeidung von Emissionen sowie die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 7c), 7e) und 7h) BauGB), sondern auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Zu den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung ist auch die Art der Heizung der Wohnungen zu rechnen. Denn die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung beziehen sich nicht nur auf das Vorhandensein von Wohnungen in ausreichender Zahl, sondern gleichfalls auf deren Ausstattung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 120 f.).
52 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen zudem ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings das Recht, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338).
53 
Auch gemessen an diesen Anforderungen mangelt es der Planung nicht an der Erforderlichkeit. Namentlich steht nicht von vornherein fest, dass die Umsetzung der neuen Festsetzung an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern wird, beispielsweise deshalb, weil die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Ableitung der Abgase nicht erfüllt werden können. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang nur, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht mit der Frage befasst habe, wie mit den aus ihrer Sicht zu erwartenden Abweichungsanträgen umgegangen werden soll. Dies stellt die Erforderlichkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch nicht in Frage.
54 
Im Übrigen trifft der Vorwurf der Antragsteller nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwägung mit der Frage nicht genehmigungsfähiger Anträge befasst und hierzu ausgeführt, dass § 19 der 1. BImSchV der Herstellung von Feuerungsanlagen entgegenstehen kann, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift nicht eingehalten werden und auch Abweichungsentscheidungen nicht erteilt werden können.
55 
Die Erforderlichkeit fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil der Senat in seinem Urteil vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) das Verbrennungsverbot in seiner früheren Fassung für erforderlich gehalten hat. Denn die entsprechenden Ausführungen betrafen nur die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und bedeuten nicht, dass das das Verbrennungsverbot früheren Umfangs zwingend notwendig ist für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
56 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet jedoch an einem Festsetzungsfehler, soweit unter Nr. 6 der geänderten Festsetzung die Verwendung von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie unter Nr. 7 die Verwendung von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz verboten wird. Denn die beiden Verbote enthalten die Einschränkung „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“. Der Satzungsgeber hat mit dieser Formulierung zwar den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV übernommen. Er hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass die Ausgangslage unterschiedlich ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV enthält eine Positivliste; es dürfen nur die in den nachfolgenden Nummern aufgeführten Brennstoffe verwendet werden. Die neue Festsetzung enthält dagegen eine Negativliste, durch die die Verwendung der genannten Brennstoffe ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die wörtliche Übernahme des Verordnungstextes in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung hat zur Folge, dass die Verwendung der genannten Brennstoffe verboten ist, wenn keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind. Sind sie dagegen enthalten, ist die Verwendung zugelassen. Dies verstößt gegen § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV, der die Verfeuerung von Brennstoffen, die mit den genannten Schadstoffen befrachtet sind, in Feuerungsanlagen wie den hier in Rede stehenden Hausheizungen verbietet.
57 
3. Der festgestellte Fehler stellt zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis dar, denn die Festsetzung steht in diametralem Gegensatz zum Willen des Satzungsgebers. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll durch die geänderte Festsetzung der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besonders sichergestellt und eine Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Da sich die angegriffene Planung an den eigenen Vorgaben des Gemeinderates messen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, DVBl 2011, 239), diese in der Festsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden haben, erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit als fehlerhaft, als die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und 7 der Festsetzung mit den genannten Einschränkungen versehen wurden.
58 
4. Die der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV und dem Willen des Satzungsgebers widersprechende Festsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in eine Festsetzung mit rechtmäßigem Inhalt umdeuten. Denn dem steht der insoweit klare Wortlaut der Festsetzung entgegen. Es liegt zwar auf der Hand, dass das beschriebene Ergebnis nicht gewollt gewesen sein kann, sondern die Verwendung der in Nr. 6 und 7 der Festsetzung genannten Brennstoffe erst recht ausgeschlossen sein sollte, wenn die Brennstoffe mit gesundheitsschädlichen Stoffen befrachtet sind. Die Möglichkeiten der Auslegung sind indes durch den Wortlaut einer Vorschrift begrenzt. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Willen und Festsetzung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, lässt es das Gebot der Normenklarheit nicht zu, das „soweit“ als „erst recht wenn“ zu lesen oder den „soweit-Satz“ gänzlich hinweg zu denken.
59 
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, der Einsatz schadstoffhaltiger Brennstoffe sei ohnehin durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV verboten; der Bebauungsplan schließe lediglich darüber hinaus die Verwendung der in diesen Vorschriften als zulässige Brennstoffe genannten Hölzer aus. Diese Absicht kommt in der Regelung nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV die Verwendung solcher schadstoffhaltiger Brennstoffe verbietet. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass in die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV ohne weiteres zunächst „hineinzulesen“ sind, und sich daran anschließend der Regelungsgehalt der Festsetzungen erschließt. Daran ändert auch der in Klammern gesetzte Hinweis auf diese Vorschriften nichts. Der Klammerzusatz trägt im Gegenteil zu weiterer Unsicherheit bei. Denn auch nach der Lektüre von § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV bleibt es bei dem Ergebnis, dass danach die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe verboten ist, sie in der Festsetzung des Bebauungsplans jedoch zugelassen wird. Die - zwar durchaus naheliegende - Vermutung, dass die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV wohl nicht beabsichtigt gewesen sein kann, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, solche Festsetzungen zu beschließen, die aus sich heraus so verständlich, klar und hinreichend bestimmt sind, dass der Rechtsanwender weiß, welche Brennstoffe er nicht verwenden darf.
60 
Schließlich greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, die Rechtsprechung akzeptiere Festsetzungen, die auf weitere Regelungen (z.B. DIN-Vorschriften) verwiesen. Denn auch Festsetzungen mit solchen Verweisen dürfen einer gesetzlichen Regelung nicht widersprechen und müssen aus sich heraus hinreichend bestimmt sein sowie dem Willen des Satzungsgebers entsprechen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
61 
5. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegen indes nicht vor.
62 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist, und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (so bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 ff.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
63 
Gemessen hieran liegt kein weiterer Abwägungsfehler vor.
64 
a) Die Antragsgegnerin hat den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in ihre Abwägung eingestellt und zutreffend gewichtet. Sie hat damit ihrer Verpflichtung nach § 50 Satz 2 BImSchG genügt und zugleich § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB Rechnung getragen, der - wie oben unter B. II. 2 b) ausgeführt - die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung übernommen hat. Sie hat neben dem Interesse an der Beibehaltung des bisherigen strengen Verbrennungsverbotes jedoch in ihre Abwägung ebenfalls eingestellt, dass Gründe für eine Lockerung vorliegen. Dies ist auch unter Beachtung des § 50 Satz 2 BImSchG zulässig, denn die Vorschrift enthält - wie schon der Wortlaut nahelegt - kein Optimierungsgebot, sondern ein Berücksichtigungsgebot (so auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 50 Rn. 40). Auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB folgt nichts Abweichendes. Die Vorschrift nennt den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität gleichberechtigt neben allen anderen in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belangen. Er ist daher von Gesetzes wegen nicht mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einzustellen als die anderen genannten Belange.
65 
Ausgehend von den unterschiedlichen Interessenlagen der Gebietsbewohner war die Antragsgegnerin daher verpflichtet, die widerstreitenden Interessen einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Dieser Ausgleich ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder den Interessen der Befürworter einer noch weitergehenden Lockerung des Verbrennungsverbotes noch dem gegenläufigen Interesse an einer bestmöglichen Luftreinhaltung einseitig den Vorzug gegeben. Denn sie hat die Nutzung neuer Energiequellen zum Heizen nur insoweit ermöglicht, als keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gebietsbewohner zu befürchten sind.
66 
Auch ein Fehler im Abwägungsergebnis wegen Auseinanderfallens von Regelungswille und tatsächlicher Festsetzung liegt insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Planung nicht das Ziel verfolgt, die bestmögliche Luftqualität beizubehalten oder zu schaffen. Durch die Lockerung des Verbrennungsverbotes sollte - nur - sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dieses Ziel hat sie - mit Ausnahme des oben bereits festgestellten Fehlers - erreicht.
67 
b) Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass - entgegen ihrer erklärten Absicht - die Immissionsrichtwerte überschritten würden, weil durch die angegriffene Festsetzung Kaminöfen und offene Kamine ohne jegliches Verbrennungsverbot zugelassen würden, trifft ebenfalls nicht zu. Auch insoweit liegt kein Abwägungsfehler vor.
68 
Der Ausschluss der in der Festsetzung aufgeführten Brennstoffe gilt für sämtliche Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um Feuerungsanlagen für ein ganzes Gebäude oder für einen einzelnen Raum handelt und auch unabhängig davon, ob es sich um eine größere Heizungsanlage, einen Kaminofen oder einen offenen Kamin handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des in Bezug genommenen § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV. Diese Vorschrift definiert den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV. Eine Feuerungsanlage ist danach eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung. Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl Heizungsanlagen für ein ganzes Gebäude als auch Feuerungsanlagen für einzelne Räume und darüber hinaus auch Kaminöfen und offene Kamine. Denn sämtliche genannten Feuerungsanlagen und Feuerstätten erzeugen Wärme durch Verfeuerung von Brennstoffen.
69 
Zu Unrecht folgern die Antragsteller aus der Existenz der Definitionen für die Begriffe „Einzelraumfeuerungsanlage“ in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV und „offener Kamin“ in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, dass diese Feuerungsanlagen und Feuerstätten vom Begriff der Feuerungsanlage, wie er in § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV definiert wird, nicht umfasst sind. Wollte man ihrer Auffassung folgen, so wäre bereits fraglich, ob Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine überhaupt vom Anwendungsbereich der 1. BImSchV erfasst wären. Denn nach deren § 1 gilt die Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von „Feuerungsanlagen“, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Diesen Schluss ziehen jedoch selbst die Antragsteller nicht. Er ist auch nicht zutreffend. Der Verordnungsgeber hat eine zusätzliche Definition für den Begriff Einzelraumfeuerungsanlage deshalb für erforderlich gehalten, weil die Verordnung an diese Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte und der Überwachung stellt und auch gesonderte Übergangsregelungen enthält (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 2 Anm. B 6).
70 
Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen nicht nur Kaminöfen sondern auch offene Kamine, wie sich ohne weiteres dem Wortlaut des § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV entnehmen lässt. Denn offene Kamine werden dort definiert als Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können. Damit handelt es sich bei offenen Kaminen um Einzelraumfeuerungsanlagen, die sich von den übrigen Einzelraumfeuerungsanlagen dadurch unterscheiden, dass in ihnen feste Brennstoffe verfeuert und sie darüber hinaus offen betrieben werden können. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in der Begründung zum Ver-ordnungsentwurf zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, zu § 2 Anm. B 6)
71 
Einzelraumfeuerungsanlagen wiederum werden in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV definiert als Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Schon der Wortlaut der Definition macht deutlich, dass es sich nur um einen Unterfall einer Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV handelt, der sich von dieser lediglich dadurch unterscheidet, dass die Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird und nicht zum Heizen eines ganzen Gebäude.
72 
Für die Einbeziehung der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine in den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV spricht auch § 19 der 1. BImSchV. Die Vorschrift enthält Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Verstünde man den Begriff der „Feuerungsanlagen“ als aliud zu Einzelraumfeuerungsanlagen und offenen Kaminen, gäbe es keine Vorschrift für das Ableiten der Abgase aus den beiden letztgenannten Anlagen. Für einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers, diesen Bereich ungeregelt zu lassen, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht gegen diese Annahme, dass sich der Verordnungsgeber bewusst war, dass gerade mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen in erheblichem Maß gesundheitsgefährdende Stoffe emittieren und Hauptquelle der Emissionen Einzelraumfeuerungsanlagen sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 22 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, Allgemeines, Anm. A 4).
73 
6. Die unter 2. und 3. festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Er ist nur insoweit für unwirksam zu erklären, als er dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin zuwider läuft, d.h. soweit die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung eingeschränkt werden. Durch die Unwirksamkeitserklärung nur dieses Teils der Festsetzung verliert die Gesamtregelung nicht ihren Sinn und ihre Rechtfertigung. Vielmehr entspricht nur eine Festsetzung gerade ohne diesen einschränkenden Zusatz dem Willen des Satzungsgebers und darüber hinaus auch der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV. Als unwirksam waren auch jeweils die Klammerzusätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV) zu erklären. Würden sie beibehalten, wäre nicht hinreichend klargestellt, dass gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz und daraus anfallende Reste sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz und daraus anfallende Reste unabhängig davon als Brennstoffe verboten sind, ob sie mit den in diesen Vorschriften genannten Schadstoffen belastet sind oder nicht. Durch die Verweisung könnte stattdessen der unzutreffende Eindruck entstehen, dass nur der Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe verboten ist, nicht jedoch die dort von der Verwendung ausgeschlossenen schadstoffhaltigen Brennstoffe.
C.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt haben, ist es gerechtfertigt, ihnen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 7. Februar 2013
77 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Da die Antragsteller sich nicht auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums berufen, sondern eine Verletzung ihres Interesses geltend machen, von schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben, ist nicht von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, sondern für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Antragsgegnerin „vertieft“ mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 lediglich ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie sie ausdrücklich ausführt. Neue Gesichtspunkte ergeben sich aus ihm nicht.
24 
Die Antragsteller legen zwar mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2013 den Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 vor. Auch daraus folgen jedoch keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden.
25 
Die zulässigen Normenkontrollanträge sind zu einem geringen Teil begründet.
A.
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
I.
27 
Sie wurden am 27.09.2011 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, denn die Satzung war am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; sie machen einen abwägungserheblichen Belang, den Schutz vor Immissionen aus Feuerungsanlagen der Häuser im Plangebiet, geltend.
II.
28 
Des Weiteren liegt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Es ist regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis dient dazu, eine Normprüfung durch das Gericht zu vermeiden, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgebend ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
29 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine solche Verbesserung der Rechtsstellung deshalb ausscheidet, weil die bisherige Festsetzung zum Verbrennungsverbot für die Antragsteller nachteiliger sei als die neue. Ihre Auslegung der bisherigen Festsetzung, wonach das Verbrennungsverbot nur die „Hauptheizungsanlage“ betreffe und deshalb Kamine und Kaminöfen ohne Beschränkungen betrieben werden dürften, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der in den Überschriften der textlichen Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 verwendete Begriff der Wärmeversorgung umfassend. Er differenziert weder zwischen einer zentralen und einer dezentralen Wärmeversorgung, noch unterscheidet er nach der Art der Feuerstätten oder des Brennstoffs.
30 
Auch die Entstehungsgeschichte der Festsetzungen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Denn dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ging es bei den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 um den Ausschluss jeglicher Luftverschmutzung aus Heizungsanlagen im Plangebiet. So hatte beispielsweise der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1976, in der der Bebauungsplan „Hummelberg-West - 1. Änderung“ als Satzung beschlossen worden war, ausweislich des Sitzungsprotokoll auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 01.08.1973 verwiesen, in dem immissionsfreies Heizen beschlossen worden sei. Die Frage, wie durch Heizungen ausgelöste Immissionen im Plangebiet vermieden werden können, zieht sich wie ein roter Faden durch die Erörterungen des Gemeinderates. Es ist daher fernliegend anzunehmen, der Gemeinderat habe Immissionen durch nur zeitweilig betriebene Kamine oder Kaminöfen zulassen wollen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Äußerung des Gemeinderatsmitglieds P. in der Sitzung des Gemeinderats vom 01.08.1973 geht dagegen fehl. Denn dieser hatte nicht von einer zentralen Heizung gesprochen, sondern im Gegenteil festgestellt, dass „klargelegt worden sei, dass keine zentrale Heizung möglich ist …“. Es spricht manches dafür, dass sich diese Äußerung auf die Frage einer zentralen Heizung für das gesamte Gebiet und nicht auf die der Hauszentralheizung und der Einzelraumheizung bezieht. Denn die Möglichkeit einer zentralen Wärmeversorgung des Gebiets war Gegenstand der seinerzeitigen Diskussion. Die Ansicht der Antragsgegnerin bestätigt die Äußerung jedenfalls nicht.
31 
Schließlich hat auch der Senat im Berufungsverfahren - 5 S 1831/05 -, das die Befreiung vom Verbrennungsverbot für einen Kaminofen betraf, das Verbrennungsverbot für umfassend erachtet. Die Frage, ob das Verbrennungsverbot nur für Hauptheizungen gilt, mag zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen in diesem Verfahren gewesen sein. Da es in jenem Fall jedoch nicht um eine Hauptheizungsanlage, sondern nur um einen einzelnen Kaminofen ging, stellte sie sich zwingend und wurde inzident in dem Sinne beantwortet, dass das Verbrennungsverbot auch für Einzelraumfeuerungsanlagen gilt.
III.
32 
§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge ebenfalls nicht entgegen, denn die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge Einwendungen vor, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben haben.
B.
33 
Die Normenkontrollanträge sind auch zu einem geringen Teil begründet, weil der Bebauungsplan einen Festsetzungsfehler und zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis aufweist (s. dazu III. 2. bis III. 4.).
I.
34 
Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. Die Antragsteller haben insoweit weder Einwendungen erhoben, noch sind solche Fehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller mit Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - für den Senat ersichtlich.
II.
35 
Des Weiteren liegen auch keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor.
36 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die Antragsteller in den Fortbestand der alten Regelung zum Verbrennungsverbot vertraut haben. Sie hat dieses Vertrauen jedoch zu Recht nicht als Planungsschranke verstanden, sondern in die Abwägung mit eingestellt (zu dieser Verpflichtung vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Denn ebenso wie es nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Planung gibt, kann ein Planunterworfener nicht verlangen, dass eine bestimmte planungsrechtliche Situation beibehalten wird, wenn dafür keine zwingenden Gründe vorliegen. Solche zwingenden Gründe liegen hier nicht vor, wie nachfolgend noch auszuführen ist.
37 
2. Die Antragsgegnerin hat ferner die Vorschrift des § 50 BImSchG bei der Planung beachtet.
38 
a) § 50 Satz 1 BImSchG beinhaltet den sogenannten Trennungsgrundsatz. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Immissionen durch die Wohnnutzung im Plangebiet selbst verursacht werden und nicht durch andere Nutzungen, die sich auf die Wohnnutzung negativ auswirken. Darüber hinaus gibt es im Plangebiet keine Wohnbereiche, die schutzwürdiger sind als andere Wohnbereiche. Der vorliegende Fall gehört daher keiner Fallgruppe an, bei der das Trennungsgebot verletzt sein kann.
39 
b) Auch im Hinblick auf § 50 Satz 2 BImSchG ist der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. Nach dieser Vorschrift ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist hier unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung um eine raumbedeutsame Planung handelt (vgl. zu diesem Begriff: Mager, in: Kotulla, BImSchG, § 50 Rn. 30 f. und Feldhaus, BImSchR, § 50 BImSchG, Anm. 4.). Unabhängig davon hatte die Antragsgegnerin diesen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB zu beachten. Denn diese Vorschrift hat die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG in die Bauleitplanung übernommen, indem sie die Gemeinden verpflichtet, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in den in der Vorschrift genannten Gebieten bei der Aufstellung der Bauleitpläne als Belang zu berücksichtigen (so auch Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 70). Der Bebauungsplan betrifft ein Gebiet, in dem eine gute Luftqualität herrscht (vgl. zu dieser Anwendbarkeitsvoraussetzung Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG § 50 Anm. D2). Eine gute Luftqualität besteht nach dem Wortlaut des § 50 Satz 2 BImSchG, wenn die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB. Danach ist bei der Bauleitplanung die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Als solche im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsverordnung existiert derzeit nur die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen). Die Beteiligten ziehen nicht in Zweifel, dass die dort festgelegten Grenzwerte und Zielwerte eingehalten werden. Auch der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln.
40 
c) Die Antragsgegnerin hat § 50 Satz 2 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB bei der Ermittlung der betroffenen Belange in zutreffender Weise berücksichtigt. Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, bei der Abwägung der betroffenen Belange stets auch das Interesse an der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, d.h. das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe auch dann geschützt zu werden, wenn diese Beeinträchtigungen sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten, in ihre Abwägung einzustellen (vgl. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, § 50 BImSchG, Anm. D 3). Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat - ergänzend zu den bereits vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2007 und 2008 - eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt zu den Auswirkungen, die die Verwendung verschiedener, bislang nicht zugelassener Brennstoffe mit sich bringt, und sich auf diese Weise die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlichen Erkenntnisse verschafft und diese bewertet. Dabei sind ihr keine Fehler unterlaufen.
41 
d) Der Antragsgegnerin ist insbesondere kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Schadstoffhaltigkeit von Holzpellets und Holzbriketts unterlaufen. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch die Verwendung dieser Brennstoffe - entgegen der mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgten Absicht der Antragsgegnerin - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Antragsteller tragen insoweit zwar vor, dass die nun zugelassenen Holzbriketts und das weiterhin ausgeschlossene Scheitholz im Hinblick auf ihr Immissionsverhalten gleich zu bewerten seien. Sie verweisen auf die Einschätzung in Österreich und zitieren aus einem Schreiben des Umweltbundesamtes.
42 
Dieser Vortrag gibt indes keinen Anlass an der der Abwägung zugrundeliegenden Einschätzung durch den Gutachter zu zweifeln. Er hat zu Holzpellets und Holzbriketts ausgeführt, dass sie einer Normierung unterlägen und dadurch eine weitgehend gleich bleibende Qualität gesichert sei. Entsprechend könnten die Feuerungsanlagen auf die Verbrennung optimiert werden. Aus dem zulässigen Grenzwert für Staubemissionen von Pellets und Briketts der 1. BImSchV ergebe sich ein spezifischer Emissionsfaktor für Staub von 0,17 g/kWh gegenüber 0,29 g/kWh bei Scheitholz.
43 
aa) Die Einwendungen der Antragsteller gegen diese Aussagen im Gutachten greifen nicht durch. Ihr pauschaler Hinweis auf die Behandlung von Holzpellets und Scheitholz in Österreich genügt insofern nicht. Gleiches gilt für den Verweis auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes unbekannten Datums. Auch der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 stellt die Einschätzung des Gutachters nicht grundlegend in Frage. Die in den Abbildungen auf den Seiten 92 und 104 dargestellten Gesamtstaubemissionen von bestimmten Scheitholzarten und Holzbriketts legen zwar auf den ersten Blick den Schluss nahe, dass das Staubemissionsverhalten von Holzbriketts bei Verwendung in einem Kaminofen nicht besser oder - bei Verwendung in einem Kachelofenheizeinsatz - sogar schlechter ist als das von Scheitholz. Die Abbildungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass das Staubemissionsverhalten von Scheitholz stark von der verwendeten Scheitholzgröße und deren Wassergehalt abhängt, wohingegen das Emissionsverhalten von Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität hiervon unbeeinflusst ist. Die Unterschiede bei Scheitholz werden in den weiteren Ausführungen des Berichts dargestellt. So nehmen vor allem beim Einsatz in einem Kaminofen die Staubemissionen erheblich zu, wenn große Scheite verwendet werden. Erst recht gilt dies, wenn es sich um Scheite mit höherem Wassergehalt (im Versuch 30 %) handelt (s. S. 105 und 108 des Berichts). Die in dem Bericht dargestellten Unterschiede im Emissionsverhalten von Scheitholz lassen daher nicht den Schluss zu, dass Holzbriketts generell gleiche oder sogar höhere Staubemissionen verursachen als Scheitholz.
44 
Für den Senat ist daher nachvollziehbar, dass nach Einschätzung des Gutachters der iMA die Verwendung von Holzpellets und Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität eher zu empfehlen ist als der Einsatz von Scheitholz, dessen Restfeuchte, sonstige Qualitätsmerkmale und verwendete Größe erheblich variiert.
45 
Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung zudem unterstellt, dass sämtliche Häuser im Plangebiet mit Holzpellet- oder Holzbrikettheizungen beheizt werden. Dies stellt eine „worst-case“ Betrachtung dar, denn angesichts der neben den Elektroheizungen bereits vorhandenen Versorgung mit Gas ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Gebietsbewohner eine Holzpellet- oder Holzbrikettheizung installieren werden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass sämtliche Eigentümer ihre Heizung auf Holzpellets oder Holzbriketts umstellen, die derzeit noch mit Strom heizen. Bereits dies ist jedoch nicht ohne Weiteres zu erwarten, denn auch ein Umstieg auf Gas bleibt möglich. Darüber hinaus müssten auch all jene Eigentümer im Plangebiet ihre Heizung umstellen, die bereits mit Gas heizen. Hierfür ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer. Schließlich ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass sämtliche Bewohner des Plangebiets zusätzlich zu ihrer bereits vorhandenen Heizung Einzelraumfeuerungsanlagen für Holzbriketts installieren werden. Die Einschätzung des Gutachters und der Antragsgegnerin, dass Überschreitungen des Grenzwertes für Staub und damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Lage des Plangebiets, denn diesen Umstand hat der Gutachter in seine Stellungnahme einbezogen (s. S. 6/7 und S. 10 ff. des Gutachtens).
46 
Schließlich kommt hinzu, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV für Feuerungsanlagen, die mit Holzpellets oder Holzbriketts beschickt und die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 errichtet werden, einen strengeren Emissionsgrenzwert für Staub festgesetzt hat als für Feuerungsanlagen, in denen Scheitholz verwendet wird. Auch aus Sicht des Verordnungsgebers sind daher Holzpellet- und Holzbrikettheizungen mit geringeren Staubemissionen verbunden als z.B. Heizungen, die mit Scheitholz beschickt werden. Wäre das Emissionsverhalten in Bezug auf Staub bei Holzpellet- und Holzbrikettheizungen einerseits und Feuerungsanlagen für Scheitholz andererseits gleich zu beurteilen, wären die unterschiedlichen Grenzwerte schwerlich zu rechtfertigen. In der Begründung zu § 5 des Verordnungsentwurfs (BT-Drs. 16/13100 S. 30 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 5 Anm. B 61) führt der Verordnungsgeber zudem ausdrücklich aus, dass insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet worden seien, die geforderten 60 mg/m³ Staub einhalten oder sogar unterschreiten könnten.
47 
bb) Die Einschätzung des Gutachters und ihm folgend der Antragsgegnerin, dass die Zulassung von Holzpellets und Holzbriketts als Brennstoffe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) nicht zu beanstanden. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass das seinerzeitige strenge Verbrennungsverbot rechtmäßig sei. Er hat es jedoch nicht als zwingend erachtet. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Erforderlichkeit betraf die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist die Bauleitplanung bereits dann, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen (s. dazu die Ausführungen unter III. 1.). Dass für das umfassende Verbrennungsverbot vernünftige Gründe vorlagen, bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht. Das Vorliegen vernünftiger Gründe zwingt jedoch nicht zur Beibehaltung der Regelung. Ein Änderungsverbot bestünde nur, wenn eine Lockerung zu Rechtsverstößen führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Verwendung der nun zugelassenen Brennstoffe nicht zu befürchten.
48 
3. Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, dass das gelockerte Verbrennungsverbot einer Überwachung bedarf. Sie hat sich mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sowohl den zuständigen Baurechts- und Immissionsschutzbehörden als auch der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und dem Schornsteinfegermeister Handlungs- und Überwachungsbefugnisse zustehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es dennoch zu Verstößen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gebietsbewohner kommen kann, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Denn einen lückenlosen Schutz vor Beeinträchtigungen infolge von Verstößen muss die Antragsgegnerin nicht sicherstellen. Anderes gälte allenfalls, wenn sie durch die Festsetzung gerade einen Anreiz für Verstöße setzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
III.
49 
Der angefochtene Bebauungsplan ist indes, soweit es die Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung zum Verbrennungsverbot betrifft, materiell-rechtlich fehlerhaft.
50 
1. Ihm mangelt es allerdings - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
51 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung ist nicht erst dann erforderlich, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder zwingende Gründe vorliegen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, da dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit eine Klarstellungsfunktion zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Zu den im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Belangen zählen nicht nur die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Vermeidung von Emissionen sowie die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 7c), 7e) und 7h) BauGB), sondern auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Zu den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung ist auch die Art der Heizung der Wohnungen zu rechnen. Denn die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung beziehen sich nicht nur auf das Vorhandensein von Wohnungen in ausreichender Zahl, sondern gleichfalls auf deren Ausstattung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 120 f.).
52 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen zudem ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings das Recht, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338).
53 
Auch gemessen an diesen Anforderungen mangelt es der Planung nicht an der Erforderlichkeit. Namentlich steht nicht von vornherein fest, dass die Umsetzung der neuen Festsetzung an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern wird, beispielsweise deshalb, weil die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Ableitung der Abgase nicht erfüllt werden können. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang nur, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht mit der Frage befasst habe, wie mit den aus ihrer Sicht zu erwartenden Abweichungsanträgen umgegangen werden soll. Dies stellt die Erforderlichkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch nicht in Frage.
54 
Im Übrigen trifft der Vorwurf der Antragsteller nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwägung mit der Frage nicht genehmigungsfähiger Anträge befasst und hierzu ausgeführt, dass § 19 der 1. BImSchV der Herstellung von Feuerungsanlagen entgegenstehen kann, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift nicht eingehalten werden und auch Abweichungsentscheidungen nicht erteilt werden können.
55 
Die Erforderlichkeit fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil der Senat in seinem Urteil vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) das Verbrennungsverbot in seiner früheren Fassung für erforderlich gehalten hat. Denn die entsprechenden Ausführungen betrafen nur die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und bedeuten nicht, dass das das Verbrennungsverbot früheren Umfangs zwingend notwendig ist für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
56 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet jedoch an einem Festsetzungsfehler, soweit unter Nr. 6 der geänderten Festsetzung die Verwendung von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie unter Nr. 7 die Verwendung von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz verboten wird. Denn die beiden Verbote enthalten die Einschränkung „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“. Der Satzungsgeber hat mit dieser Formulierung zwar den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV übernommen. Er hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass die Ausgangslage unterschiedlich ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV enthält eine Positivliste; es dürfen nur die in den nachfolgenden Nummern aufgeführten Brennstoffe verwendet werden. Die neue Festsetzung enthält dagegen eine Negativliste, durch die die Verwendung der genannten Brennstoffe ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die wörtliche Übernahme des Verordnungstextes in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung hat zur Folge, dass die Verwendung der genannten Brennstoffe verboten ist, wenn keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind. Sind sie dagegen enthalten, ist die Verwendung zugelassen. Dies verstößt gegen § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV, der die Verfeuerung von Brennstoffen, die mit den genannten Schadstoffen befrachtet sind, in Feuerungsanlagen wie den hier in Rede stehenden Hausheizungen verbietet.
57 
3. Der festgestellte Fehler stellt zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis dar, denn die Festsetzung steht in diametralem Gegensatz zum Willen des Satzungsgebers. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll durch die geänderte Festsetzung der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besonders sichergestellt und eine Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Da sich die angegriffene Planung an den eigenen Vorgaben des Gemeinderates messen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, DVBl 2011, 239), diese in der Festsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden haben, erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit als fehlerhaft, als die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und 7 der Festsetzung mit den genannten Einschränkungen versehen wurden.
58 
4. Die der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV und dem Willen des Satzungsgebers widersprechende Festsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in eine Festsetzung mit rechtmäßigem Inhalt umdeuten. Denn dem steht der insoweit klare Wortlaut der Festsetzung entgegen. Es liegt zwar auf der Hand, dass das beschriebene Ergebnis nicht gewollt gewesen sein kann, sondern die Verwendung der in Nr. 6 und 7 der Festsetzung genannten Brennstoffe erst recht ausgeschlossen sein sollte, wenn die Brennstoffe mit gesundheitsschädlichen Stoffen befrachtet sind. Die Möglichkeiten der Auslegung sind indes durch den Wortlaut einer Vorschrift begrenzt. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Willen und Festsetzung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, lässt es das Gebot der Normenklarheit nicht zu, das „soweit“ als „erst recht wenn“ zu lesen oder den „soweit-Satz“ gänzlich hinweg zu denken.
59 
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, der Einsatz schadstoffhaltiger Brennstoffe sei ohnehin durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV verboten; der Bebauungsplan schließe lediglich darüber hinaus die Verwendung der in diesen Vorschriften als zulässige Brennstoffe genannten Hölzer aus. Diese Absicht kommt in der Regelung nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV die Verwendung solcher schadstoffhaltiger Brennstoffe verbietet. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass in die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV ohne weiteres zunächst „hineinzulesen“ sind, und sich daran anschließend der Regelungsgehalt der Festsetzungen erschließt. Daran ändert auch der in Klammern gesetzte Hinweis auf diese Vorschriften nichts. Der Klammerzusatz trägt im Gegenteil zu weiterer Unsicherheit bei. Denn auch nach der Lektüre von § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV bleibt es bei dem Ergebnis, dass danach die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe verboten ist, sie in der Festsetzung des Bebauungsplans jedoch zugelassen wird. Die - zwar durchaus naheliegende - Vermutung, dass die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV wohl nicht beabsichtigt gewesen sein kann, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, solche Festsetzungen zu beschließen, die aus sich heraus so verständlich, klar und hinreichend bestimmt sind, dass der Rechtsanwender weiß, welche Brennstoffe er nicht verwenden darf.
60 
Schließlich greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, die Rechtsprechung akzeptiere Festsetzungen, die auf weitere Regelungen (z.B. DIN-Vorschriften) verwiesen. Denn auch Festsetzungen mit solchen Verweisen dürfen einer gesetzlichen Regelung nicht widersprechen und müssen aus sich heraus hinreichend bestimmt sein sowie dem Willen des Satzungsgebers entsprechen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
61 
5. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegen indes nicht vor.
62 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist, und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (so bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 ff.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
63 
Gemessen hieran liegt kein weiterer Abwägungsfehler vor.
64 
a) Die Antragsgegnerin hat den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in ihre Abwägung eingestellt und zutreffend gewichtet. Sie hat damit ihrer Verpflichtung nach § 50 Satz 2 BImSchG genügt und zugleich § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB Rechnung getragen, der - wie oben unter B. II. 2 b) ausgeführt - die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung übernommen hat. Sie hat neben dem Interesse an der Beibehaltung des bisherigen strengen Verbrennungsverbotes jedoch in ihre Abwägung ebenfalls eingestellt, dass Gründe für eine Lockerung vorliegen. Dies ist auch unter Beachtung des § 50 Satz 2 BImSchG zulässig, denn die Vorschrift enthält - wie schon der Wortlaut nahelegt - kein Optimierungsgebot, sondern ein Berücksichtigungsgebot (so auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 50 Rn. 40). Auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB folgt nichts Abweichendes. Die Vorschrift nennt den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität gleichberechtigt neben allen anderen in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belangen. Er ist daher von Gesetzes wegen nicht mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einzustellen als die anderen genannten Belange.
65 
Ausgehend von den unterschiedlichen Interessenlagen der Gebietsbewohner war die Antragsgegnerin daher verpflichtet, die widerstreitenden Interessen einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Dieser Ausgleich ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder den Interessen der Befürworter einer noch weitergehenden Lockerung des Verbrennungsverbotes noch dem gegenläufigen Interesse an einer bestmöglichen Luftreinhaltung einseitig den Vorzug gegeben. Denn sie hat die Nutzung neuer Energiequellen zum Heizen nur insoweit ermöglicht, als keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gebietsbewohner zu befürchten sind.
66 
Auch ein Fehler im Abwägungsergebnis wegen Auseinanderfallens von Regelungswille und tatsächlicher Festsetzung liegt insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Planung nicht das Ziel verfolgt, die bestmögliche Luftqualität beizubehalten oder zu schaffen. Durch die Lockerung des Verbrennungsverbotes sollte - nur - sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dieses Ziel hat sie - mit Ausnahme des oben bereits festgestellten Fehlers - erreicht.
67 
b) Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass - entgegen ihrer erklärten Absicht - die Immissionsrichtwerte überschritten würden, weil durch die angegriffene Festsetzung Kaminöfen und offene Kamine ohne jegliches Verbrennungsverbot zugelassen würden, trifft ebenfalls nicht zu. Auch insoweit liegt kein Abwägungsfehler vor.
68 
Der Ausschluss der in der Festsetzung aufgeführten Brennstoffe gilt für sämtliche Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um Feuerungsanlagen für ein ganzes Gebäude oder für einen einzelnen Raum handelt und auch unabhängig davon, ob es sich um eine größere Heizungsanlage, einen Kaminofen oder einen offenen Kamin handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des in Bezug genommenen § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV. Diese Vorschrift definiert den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV. Eine Feuerungsanlage ist danach eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung. Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl Heizungsanlagen für ein ganzes Gebäude als auch Feuerungsanlagen für einzelne Räume und darüber hinaus auch Kaminöfen und offene Kamine. Denn sämtliche genannten Feuerungsanlagen und Feuerstätten erzeugen Wärme durch Verfeuerung von Brennstoffen.
69 
Zu Unrecht folgern die Antragsteller aus der Existenz der Definitionen für die Begriffe „Einzelraumfeuerungsanlage“ in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV und „offener Kamin“ in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, dass diese Feuerungsanlagen und Feuerstätten vom Begriff der Feuerungsanlage, wie er in § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV definiert wird, nicht umfasst sind. Wollte man ihrer Auffassung folgen, so wäre bereits fraglich, ob Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine überhaupt vom Anwendungsbereich der 1. BImSchV erfasst wären. Denn nach deren § 1 gilt die Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von „Feuerungsanlagen“, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Diesen Schluss ziehen jedoch selbst die Antragsteller nicht. Er ist auch nicht zutreffend. Der Verordnungsgeber hat eine zusätzliche Definition für den Begriff Einzelraumfeuerungsanlage deshalb für erforderlich gehalten, weil die Verordnung an diese Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte und der Überwachung stellt und auch gesonderte Übergangsregelungen enthält (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 2 Anm. B 6).
70 
Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen nicht nur Kaminöfen sondern auch offene Kamine, wie sich ohne weiteres dem Wortlaut des § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV entnehmen lässt. Denn offene Kamine werden dort definiert als Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können. Damit handelt es sich bei offenen Kaminen um Einzelraumfeuerungsanlagen, die sich von den übrigen Einzelraumfeuerungsanlagen dadurch unterscheiden, dass in ihnen feste Brennstoffe verfeuert und sie darüber hinaus offen betrieben werden können. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in der Begründung zum Ver-ordnungsentwurf zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, zu § 2 Anm. B 6)
71 
Einzelraumfeuerungsanlagen wiederum werden in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV definiert als Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Schon der Wortlaut der Definition macht deutlich, dass es sich nur um einen Unterfall einer Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV handelt, der sich von dieser lediglich dadurch unterscheidet, dass die Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird und nicht zum Heizen eines ganzen Gebäude.
72 
Für die Einbeziehung der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine in den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV spricht auch § 19 der 1. BImSchV. Die Vorschrift enthält Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Verstünde man den Begriff der „Feuerungsanlagen“ als aliud zu Einzelraumfeuerungsanlagen und offenen Kaminen, gäbe es keine Vorschrift für das Ableiten der Abgase aus den beiden letztgenannten Anlagen. Für einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers, diesen Bereich ungeregelt zu lassen, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht gegen diese Annahme, dass sich der Verordnungsgeber bewusst war, dass gerade mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen in erheblichem Maß gesundheitsgefährdende Stoffe emittieren und Hauptquelle der Emissionen Einzelraumfeuerungsanlagen sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 22 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, Allgemeines, Anm. A 4).
73 
6. Die unter 2. und 3. festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Er ist nur insoweit für unwirksam zu erklären, als er dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin zuwider läuft, d.h. soweit die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung eingeschränkt werden. Durch die Unwirksamkeitserklärung nur dieses Teils der Festsetzung verliert die Gesamtregelung nicht ihren Sinn und ihre Rechtfertigung. Vielmehr entspricht nur eine Festsetzung gerade ohne diesen einschränkenden Zusatz dem Willen des Satzungsgebers und darüber hinaus auch der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV. Als unwirksam waren auch jeweils die Klammerzusätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV) zu erklären. Würden sie beibehalten, wäre nicht hinreichend klargestellt, dass gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz und daraus anfallende Reste sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz und daraus anfallende Reste unabhängig davon als Brennstoffe verboten sind, ob sie mit den in diesen Vorschriften genannten Schadstoffen belastet sind oder nicht. Durch die Verweisung könnte stattdessen der unzutreffende Eindruck entstehen, dass nur der Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe verboten ist, nicht jedoch die dort von der Verwendung ausgeschlossenen schadstoffhaltigen Brennstoffe.
C.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt haben, ist es gerechtfertigt, ihnen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 7. Februar 2013
77 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Da die Antragsteller sich nicht auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums berufen, sondern eine Verletzung ihres Interesses geltend machen, von schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben, ist nicht von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, sondern für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31.03.2009. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt.
Das Gebiet des Bebauungsplans umfasst eine ca. 3 ha große Hangfläche im Osten des Freiburger Stadtteils Herdern. Es befinden sich dort hauptsächlich Gärten mit Wiesen und Obstbaumbeständen, Nutzgärten und Zielgärten. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an, das sog. Fuchswäldele. Im Osten (Eichhalde) sowie im Westen und Südwesten (Sonnhalde) schließt sich Wohnbebauung an, südlich des Plangebiets befinden sich Felder und Wiesen.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein reines Wohngebiet mit 17 Einzelhäusern und 5 Doppelhäusern, Verkehrsflächen, private Grünflächen und eine Fläche für Wald fest. Zulässig sind ein Vollgeschoss und eine Grundfläche von bis zu 100 m² bei den Einzelhäusern sowie 90 m² bei den Doppelhaushälften. Die maximal zulässigen Firsthöhen betragen zwischen 7,5 und 10,5 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzt der Bebauungsplan durch Baugrenzen fest.
Dem Bebauungsplan lag folgende Vorgeschichte und folgendes Verfahren zugrunde: Bereits in den 1990er Jahren hatten sich mehrere Eigentümer von Grundstücken im jetzigen Plangebiet zur Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ zusammengeschlossen. Ihr Ziel war es, die Aufstellung eines Bebauungsplans in dem Gebiet voranzutreiben. In der Folgezeit wurden teilweise umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt. So wurden in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verträglichkeitsuntersuchung zur Siedlungsentwicklung in dem betroffenen Gebiet, ein tierökologisches Gutachten, eine faunistische und vegetationskundliche Grundlagenuntersuchung, ein Klimagutachten, ein Gutachten zur Wimpernfledermaus sowie eine Stellungnahme zum Hirschkäfer erstellt. Am 19.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vordere Steige“ Plan-Nr. 2-81. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.09.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Dem Aufstellungsbeschluss folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2007 und dessen ortsüblicher Bekanntmachung am 15.03.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 25.03.2008 bis zum 30.04.2008 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen legte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf vom 17.11.2008 bis zum 19.12.2008 sowie ein weiteres Mal vom 24.02.2009 bis zum 12.03.2009 erneut aus. Vorausgegangen waren jeweils entsprechende öffentliche Bekanntmachungen. In seiner Sitzung vom 31.03.2009 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Entscheidungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am gleichen Tag wurde der Bebauungsplan am 03.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits am 06.02.2008 hatten zahlreiche Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, um die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu sichern und die durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme auszuräumen. Darin verpflichten sich die Grundstückseigentümer, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans verursachten Kosten für Gutachten und Untersuchungen sowie für die städtebauliche Planung zu übernehmen. Des Weiteren verpflichten sie sich zur Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und nach § 1a Abs. 3 BauGB, zur Übernahme grünordnerischer Maßnahmen nach dem Grünordnungsplan sowie zur Durchführung eines Monitorings und zur Übernahme der dadurch verursachten Kosten. Sie verpflichten sich ferner, an die Antragsgegnerin Flächen für geförderten Wohnungsbau abzutreten, eine freiwillige Bodenordnung durchzuführen und die Kosten der Erschließung zu tragen. Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 29.06.2009 ergänzt.
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trug der Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Er bemängelte insbesondere die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über die entlang seines Grundstücks verlaufende, nur 3,5 bis 4 m breite Straße „Vordere Steige“. Das Planvorhaben beeinträchtige das in der Nähe des Plangebiets liegende FFH-Gebiet und mehrere im Plangebiet vorkommende geschützte Tierarten. Darüber hinaus werde das Klima negativ beeinflusst. Ferner werde bei Realisierung der Planung deutlich mehr Hangschichtwasser und wild abfließendes Wasser unkontrolliert auf sein Grundstück gelangen als bisher.
Am 21.08.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein bislang von Lärm und Abgasen völlig unbelastetes Grundstück werde durch die entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrtsstraße zum Baugebiet in erhöhtem Maße solchen Immissionen ausgesetzt. Die Bebauung führe zu einer Klimaverschlechterung auf seinem Grundstück, da der Kaltluftabfluss reduziert werde. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Klimagutachten des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 und der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 nicht ausgelegt worden seien. Außerdem habe keine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin stattgefunden, denn der Umweltbericht sei im Auftrag der Interessengemeinschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet erstellt worden.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er sei wegen Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollzugsfähig. Von dem Tötungsverbot sei die im Plangebiet vorkommende streng geschützte Schlingnatter betroffen. Das Tötungsverbot könne nicht kompensiert werden. Die Prüfung der Erschließungsvarianten sei fehlerhaft. Dem Variantenvergleich habe eine veraltete Bebauungsplanung zugrunde gelegen. Die sich nach der Planänderung aufdrängende Erschließung über das nördlich des Plangebiets liegende Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges sei nicht geprüft worden. Da die nunmehr vorgesehene Zufahrt zum Baugebiet über die „Vordere Steige“ schmal und steil sei, werde nicht nur sein Grundstück erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie einer Klimaverschlechterung ausgesetzt, sondern es würden insbesondere Fußgänger gefährdet. Diese könnten im Fall einer Begegnung mit LKWs nicht ausweichen. Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die Kompensationsflächen lägen ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Grundstückseigentümer im Plangebiet stünden; sie seien daher von vornherein beschränkt gewesen. Die Fehler führten zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.
Der Antragsteller beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Vordere Steige“ Plan Nr. 2-81 der Stadt Freiburg vom 31.03.2009 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats am 18.12.2007 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie zum Beginn der ersten Auslegung noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei die Auslegung der Stellungnahme entbehrlich gewesen, weil sie von einer Privatperson vorgelegt worden sei. Der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 habe nicht erneut ausgelegt werden müssen, denn es seien keine Festsetzungen des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt worden, sondern nur der Umweltbericht als Teil der Begründung des Planentwurfs. Die Erstellung des Umweltberichts im Auftrag der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ sei nicht zu beanstanden. Diese Möglichkeit sei in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehen. An der Qualifikation der Autorin des Umweltberichts bestünden keinerlei Zweifel. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere vollzugsfähig; artenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Umweltbericht weise für jede im Plangebiet vorkommende besonders oder streng geschützte Art nach, dass und weshalb Verbotstatbestände nicht erfüllt seien und dass die jeweiligen lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.
14 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere sei das Erschließungskonzept abwägungsfehlerfrei. Die Erschließung über die „Vordere Steige“ belaste den Antragsteller nur gering. Sie sei trotz der geringen Straßenbreite angesichts einer Länge von nur 35 m noch ausreichend, da aufgrund der sehr lockeren Bebauung nur wenige Fahrzeugbewegungen zu erwarten seien. Die Belastungen während der Bauphase seien zusätzlich durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit den Grundstückseigentümern aufgearbeitet. Die vom Antragsteller favorisierte Erschließungsvariante sei aus ökologischen und finanziellen Gründen abzulehnen. Die Bebauung habe zwar negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Angrenzer oder des Stadtteils insgesamt sei damit jedoch nicht verbunden.
15 
Sie habe auch das Gewicht der einzelnen Belange beachtet. Wegen des erheblichen Eingriffs in Natur und Landschaft seien erforderliche Kompensations- und Funktionsmaßnahmen in Gang gesetzt worden, die bis Ende des ersten Quartals 2010 ausreichende neue Lebensräume im Plangebiet schafften. Die mit dem Bau der Erschließungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen würden minimiert, indem die Arbeiten mit der hauseigenen Naturschutzbehörde abgestimmt worden seien. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen sei dreifach abgesichert. Zum einen enthalte der Bebauungsplan textliche Festsetzungen zu den durchzuführenden Maßnahmen auf den Kompensationsflächen im Plangebiet. Zum zweiten hätten sich die Grundstückseigentümer in dem abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag verpflichtet, einen Pflege- und Entwicklungsplan mit entsprechenden Festlegungen zur Herstellung und dauerhaften Pflege der Flächen in Abstimmung mit den Fachbehörden erstellen zu lassen. Ein qualifizierter Fachbetrieb solle die Flächen herstellen und dauerhaft pflegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde kontinuierlich überwacht. Im Grundbuch würden entsprechende Reallasten und Dienstbarkeiten eingetragen. Zum dritten würden die ökologischen Ausgleichsflächen durch deren Einbeziehung in das umliegende Landschaftsschutzgebiet auch naturschutzrechtlich gesichert.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des Planungsschadensrechts.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer zweier zusammenhängender Grundstücke in H. Auf den Grundstücken befindet sich eine umfriedete, privat genutzte Parkanlage mit einer zu privaten Wohnzwecken genutzten Villa. Seit dem Jahr 1939 waren die Grundstücke in einer Ortsbausatzung als Wohngebiet mit Gewerbebetrieb ausgewiesen. Im April 1982 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans G. bekannt gemacht. Im Jahr 1983 stellten die Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zum Bau von drei jeweils abgestuften Baukörpern mit insgesamt 51 Wohneinheiten. Dieser wurde im Hinblick auf eine im Jahr 1985 eingetretene Veränderungssperre in demselben Jahr abgelehnt. Das hiergegen angestrengte Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht S. ruht.

3

Im Jahr 1987 trat der Bebauungsplan G. in Kraft. Er weist auf den Grundstücken im Wesentlichen eine öffentliche Grünfläche (Parkanlage mit innerer Erschließung) und eine Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) aus. Am Standort der Villa sind bauliche Anlagen im gastronomischen und kulturellen Bereich zulässig.

4

2. Ein von den Beschwerdeführern angestrengtes Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof und in der Rechtsmittelinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Die gegen diese gerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, S. 979).

5

Die Stadt H. hat bislang nichts zur Umsetzung des Bebauungsplans unternommen. Im Hinblick auf den Kindergarten ist zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens unstreitig, dass hierfür derzeit kein Bedarf mehr besteht.

6

3. Nachdem eine Einigung mit der Stadt H. scheiterte, beantragten die Beschwerdeführer die Festsetzung einer Geldentschädigung für die aufgrund der Planänderung vereitelte Möglichkeit der Bebauung. Diese wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 1. August 2007 abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Landgericht Stuttgart durch Grundurteil vom 14. Januar 2009 für gerechtfertigt erklärt.

7

4. Auf die Berufung der Stadt H. änderte das Oberlandesgericht Stuttgart durch angegriffenes Urteil vom 27. Juli 2009 die Entscheidung des Landgerichts und wies den Hauptantrag als unbegründet und einen auf Übernahme eines der beiden Grundstücke gegen Entschädigung gerichteten Hilfsantrag als derzeit unbegründet zurück.

8

Die §§ 39 ff. BBauG 1976/BauGB sähen eine Aufsplittung des Entgelts für die Übernahme der Flächen oder einer Entschädigung nicht - wie von den Beschwerdeführern gedacht - in der Art vor, dass zuerst der Wertverlust ihrer Grundstücke durch die Herabzonung von deren Qualität von Bauland auf eine öffentliche Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche und bei der Übernahme oder Enteignung der restliche Wert einer öffentlichen Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche auszugleichen sei.

9

Für die Zeit der Herabzonung durch den Bebauungsplan bis zur Planverwirklichung erhalte der Eigentümer keine (Nutzungs-)Entschädigung. Eine Nutzungsentschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen als Folge der Verzögerung zu gewähren, passe nicht in das System der Entschädigungsregelung, die das Baugesetzbuch hinsichtlich des Übernahmeanspruchs in § 40 BBauG 1976/BauGB vorsehe.

10

Wenn die Beschwerdeführer hier auf ein Übernahmeverlangen beziehungsweise auf den Antrag auf Entziehung des Eigentums verwiesen würden, werde nicht verkannt, dass die Rechtsfolge, die diese Anträge auslösten, ihrem Willen gerade widerspräche. Das Gesetz lasse den Eigentümern bis zur (zwangsweisen) Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans G. die Wahl, die Grundstücke zu behalten und die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans einhergehenden Nachteile entschädigungslos hinzunehmen oder die Grundstücke an die Antragsgegnerin zur Verwirklichung der Planung abzugeben.

11

Die Gewährung eines Übernahmeanspruchs finde ihre innere Rechtfertigung darin, dass die öffentliche Hand oder der aus einer speziellen privaten Festsetzung Begünstigte in der Regel ohnehin letztlich das Eigentum an der betreffenden Fläche erwerben müsse. Mit dem Übernahmeanspruch werde dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 85 ff. BauGB abwarten zu müssen.

12

Für die Beschwerdeführer sei ein Übernahmeverlangen beziehungsweise ein Antrag auf Entziehung des Eigentums nicht unzumutbar. Sie könnten sich durch entsprechende Vertragsregelungen im Übernahmevertrag gegen einen Missbrauch des Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin wappnen und sie würden im Fall einer Eigentumsentziehung durch die gesetzlichen Regelungen ausreichend dagegen geschützt, dass die zu übertragenden Grundstücke nicht gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans G. verwendet würden.

13

5. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision wies der Bundesgerichtshof durch angegriffenes Urteil vom 8. Juli 2010 (BGHZ 186, 136) zurück.

14

§ 42 Abs. 1 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar. Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 40 und 41 Abs. 1 BauGB eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren.

15

§ 42 Abs. 1 BauGB sei auch nicht deshalb anwendbar, weil der Verweis in § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Entschädigung allein nach den §§ 40, 41 BauGB verfassungskonform einschränkend auszulegen sei, wie die Revision geltend mache.

16

Zunächst sei in den Blick zu nehmen, dass es sich bei den Festsetzungen des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handele. Für ein bestimmtes Gebiet seien Art, Maß und Umfang der Grundstücksnutzung für die Zukunft neu geordnet worden. Es liege deshalb allein mit der Planung noch keine Enteignung der Beschwerdeführer vor. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse durch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung seien als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreite der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so seien hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen rechtswidrig und könnten im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führten sie von Verfassungs wegen nicht. Fehle eine erforderliche Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung, so müsse sich der Betroffene um die Aufhebung des Eingriffsakts bemühen. Er könne aber nicht unter Verzicht auf die Anfechtung eine ihm vom Gesetz nicht zugebilligte Entschädigung beanspruchen; mangels gesetzlicher Grundlage könnten die Gerichte auch keine solche zusprechen.

17

Ob insbesondere der inzwischen eingetretene Zeitablauf und die Erklärung der Stadt H., zwar jederzeit die Realisierung der Planung beginnen zu können, aber derzeit kein Interesse daran zu haben, die Bewertung rechtfertige, die ursprüngliche Planung sei jedenfalls inzwischen rechtswidrig geworden, könne hier dahinstehen. Dies müssten die Beschwerdeführer vor den zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichten geltend machen. Daran seien sie nicht deshalb gehindert, weil es einen rechtskräftig zu ihren Lasten ausgegangenen Vorprozess gegeben habe.

18

Eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit eine Anwendung des § 42 Abs. 1 BauGB könne auch nicht deshalb in Betracht gezogen werden, weil die Beschwerdeführer in einer mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungewissheit darüber seien, wann es zu einer Enteignung zwecks Verwirklichung der Planung komme.

19

Der Gesetzgeber habe diese Belastung des Eigentümers, der von einer Planung mit den hier in Rede stehenden Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 8 BauGB betroffen sei, mit der Zuerkennung eines Übernahmeanspruchs ausgeglichen, sofern es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzungen oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten sei, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen Art zu nutzen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe das Berufungsgericht festgestellt. Mit dem Übernahmeanspruch sei das Initiativrecht (auch) auf den Eigentümer übergegangen. Er könne die Phase der Unsicherheit selbst beenden und eine Entschädigungsleistung gegen Abtretung des Grundbesitzes erlangen. Diese Entschädigung biete ihm grundsätzlich die Möglichkeit, ein gleichwertiges Grundstück zu erwerben.

20

Dabei sei das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 2 BauGB - und damit des Ausschlusses des § 42 Abs. 1 BauGB - nicht voraussetze, dass der öffentlichen Hand - jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt - ein Recht zur Enteignung nach Maßgabe der §§ 85 ff. BauGB zustehe.

II.

21

Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 GG.

22

§ 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB müsse nach ihrer Auffassung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass in der vorliegenden Fallkonstellation § 42 BauGB anwendbar sei.

23

Nehme man die Vorschriften der §§ 40 f. BauGB einerseits und § 42 BauGB andererseits in den Blick, so werde deutlich, dass bei Ausweisung einer privaten Grünfläche oder einer (eingeschränkten) Baumöglichkeit ohne die Beschränkung auf eine Gemeinbedarfseinrichtung, den Beschwerdeführern ein Anspruch nach § 42 BauGB zustehen würde. Sie blieben Eigentümer und könnten Planungsschadensansprüche nach § 42 BauGB geltend machen. Demgegenüber räume § 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 BauGB Entschädigungsansprüche nur dann ein, wenn gleichzeitig die zur öffentlichen Nutzung vorgesehene Fläche übertragen werde. Diese Regelung diene einer Bebauungsplanverwirklichung ohne Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB oder gegebenenfalls Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB.

24

Vergleiche man die Regelung des § 42 mit jener des § 40 BauGB falle auf, dass mit dem Blick auf das "Behaltendürfen" des Eigentums der geringere Eingriff des Entzugs einer Nutzungsmöglichkeit zu einer sofortigen Entschädigung führe, während der erhebliche Eingriff eines planungsrechtlichen vorbereitenden Eigentumsentzugs nur dann entschädigt werde, wenn der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls gegen seinen Willen und ohne dass die Enteignungsfähigkeit geprüft werde, auf sein "Behaltendürfen" des Eigentums verzichte, indem er die Übernahme gemäß § 40 BauGB verlange.

25

Die Regelung des § 40 BauGB sei unbedenklich, wenn der Grundstückseigentümer sein Eigentum aufgeben wolle. Sie sei auch unbedenklich, wenn die Enteignungsvoraussetzungen materiellrechtlich vorlägen und (kumulativ) die Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist sichergestellt sei. Die Unbedenklichkeit setze damit - als vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Geschäftsgrundlage - voraus, dass der Planungsträger zum einen die Realisierung der festgesetzten Nutzung betreibe und zum anderen die Realisierung auch gegen den Willen der Grundstückseigentümer durchsetzbar sein müsse. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt und bleibe es bei der vom Bundesgerichtshof angenommenen Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB, präsentiere sich diese Regelung als Zwang zur Grundstücksübertragung oder als "ewige" (entschädigungslos hinzunehmende) Veränderungssperre, wovon das Baugesetzbuch an anderer Stelle (§ 18 BauGB) nicht ausgehe.

26

Der streitgegenständliche Bebauungsplan habe mit seinen Festsetzungen einen eigentumsrechtlich relevanten Doppelschritt planungsrechtlich vorbereitet:

27

In einem ersten Schritt werde die zulässige Bebaubarkeit entzogen. Dies wäre auch ohne die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche möglich gewesen und hätte zu einem Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB geführt. In einem zweiten Schritt werde die Grundlage für den Eigentumsentzug durch Festsetzung der öffentlichen Grün- und Gemeinbedarfsflächen vorbereitet.

28

§ 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 BauGB wolle vorrangig dafür Sorge tragen, dass dieser zweite Vorgang, der zum Entzug der Fläche führe, entschädigungsrechtlich einheitlich vollzogen werde. Wenn der Eigentumsentzug (zweiter Schritt) aber weder betrieben werde noch nach §§ 85 ff. BauGB durchsetzbar sei, könnten die Grundstückseigentümer nicht zum Verzicht auf das verfassungsrechtlich gesicherte "Behaltendürfen" des Eigentums gezwungen werden, nur um die Entschädigung für den Entzug der Baumöglichkeit (erster Schritt) zu erhalten.

29

Bei einer solchen Auslegung präsentiere sich § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB als ein verfassungswidriger Zwang zur Eigentumsaufgabe zum Zwecke der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs. Art. 14 GG garantiere auch das "Behaltendürfen" des Eigentums. Dies sei nicht nur direkt, sondern auch indirekt dadurch geschützt, dass der Entzug von Nutzungsmöglichkeiten nicht in einem Fall (§ 42 BauGB) entschädigt werde, im anderen Fall (§ 40 BauGB) aber nur dann, wenn gleichzeitig das Eigentum insgesamt aufgegeben werde.

30

Der Unterschied zwischen § 40 und § 42 BauGB sei, bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation, willkürlich, weil der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten bei der Ausweisung einer privaten Grünfläche entschädigungsrechtlich anders behandelt werde, wie in dem Fall, in dem zusätzlich zum Entzug dieser Baumöglichkeit (erster Schritt) eine öffentliche Nutzung (hier: öffentliche Grün- und Gemeinbedarfsflächen) im Bebauungsplan festgesetzt werde (zweiter Schritt).

31

Den Beschwerdeführern könne nicht entgegengehalten werden, sie seien, wie vom Bundesgerichtshof angenommen, auf einen erneuten Primärrechtsschutz zu verweisen. Nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts könne im vorliegenden Fall von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht ausgegangen werden. Für die Beschwerdeführer sei es daher unzumutbar, erneut Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das leite sich aus der Tatsache ab, dass sie dieser Pflicht in vollem Umfang nachgekommen seien.

III.

32

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Eigentumsschutz und damit korrespondierenden Entschädigungsansprüchen geklärt sind. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 14 GG angezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

33

1. a) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Soweit sich die Beschwerde gegen Gerichtsurteile wendet, kann das Bundesverfassungsgericht nicht untersuchen, ob diese vom einfachen Recht her "richtig" sind. Es kann vielmehr lediglich überprüfen, ob durch die Rechtsanwendung im konkreten Fall Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt worden sind. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ist erst dann eröffnet, wenn den Gerichten ein "spezifischer" Verfassungsverstoß unterlaufen ist. Die Kontrollkompetenz des Bundesverfassungsgerichts umfasst nur Auslegungsfehler, die eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, erkennen lassen und auch in ihrer materiellen Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <148 f.>; 62, 189 <192>; 85, 248 <257 f.>; BVerfGK 4, 243 <253>).

34

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan bereits entschieden, dass es sich dabei um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 <980>). Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen sind daher anhand der zu Art. 14 Abs. 1 und 2 GG entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Diese lassen sich - namentlich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (vgl. BVerfGE 100, 226) - wie folgt zusammenfassen:

35

aa) Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 <200>; 79, 174 <198>; 87, 114 <138 f.>; 91, 294 <308>; 100, 226 <240 f.>).

36

bb) Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 <294>; 50, 290 <340>; 70, 191 <201>; 95, 64 <84>). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 <292>; 100, 226 <241>; 126, 331 <359 f.>).

37

Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam (BVerfGE 52, 1 <27 f.>), hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von Verfassungs wegen nicht (vgl. BVerfGE 58, 300 <320>; 100, 226 <241>).

38

cc) Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 <149 f.>; 79, 174 <192>; 83, 201 <212 f.>). Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 100, 226 <244>).

39

Ausgleichsregelungen sind freilich nicht generell ein verfassungsrechtlich zulässiges Mittel, unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen. Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, müssen grundsätzlich auch ohne Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigentums wahren und dem Gleichheitsgebot entsprechen (vgl. BVerfGE 79, 174 <198> m.w.N.). Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers führt, können Ausgleichsregelungen aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 100, 226 <244>).

40

Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers. Er ist gehalten, die verfassungsrechtlichen Grenzen inhaltsbestimmender Gesetze zu wahren, und darf, wenn er ein zwingendes Verbot ausspricht, nicht darauf vertrauen, dass die Verwaltung oder die Gerichte Verletzungen der Eigentumsgarantie gegebenenfalls durch ausgleichende Vorkehrungen oder Geldleistungen vermeiden. Soweit kompensatorische Entschädigungsansprüche begründet werden sollen, kann dies ohnehin, auch mit Rücksicht auf das Budgetrecht des Parlaments, nur durch ein Gesetz geschehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <245>).

41

Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Als Instrumente stehen dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226 <245 f.>).

42

2. Gemessen an diesen Grundsätzen lassen weder das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2009 noch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2010 in ihrer Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts eine Verletzung von Verfassungsrecht erkennen (a). Auch die Verfassungswidrigkeit der den Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtslage lässt sich nicht feststellen (b).

43

a) Die Versagung der begehrten Entschädigung durch die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem klaren Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB kommt einfachrechtlich die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 42 BauGB nicht in Betracht. Die Fachgerichte haben - von den Beschwerdeführern unbeanstandet - festgestellt, dass hier die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche) und § 40 Abs. 1 Nr. 8 BauGB (Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche) vorliegen. § 43 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt für diesen Fall, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 BauGB eine Entschädigung nur nach dieser Vorschrift und damit grundsätzlich nur in Form eines Übernahmeanspruchs (§ 40 Abs. 2 BauGB) zu gewähren ist. Eine darüber hinaus gehende Kompensation nach § 42 BauGB - wie von den Beschwerdeführern verlangt - scheidet bei einer Auslegung, deren Grenze der Wortlaut der anzuwendenden Normen vorgibt, folglich aus.

44

Angesichts dieser einfachrechtlichen Gesetzeslage war es den Fachgerichten verwehrt, § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB in dem von den Beschwerdeführern gewünschten Sinne "verfassungskonform" auszulegen. Es bedarf daher an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob für eine verfassungskonforme Auslegung überhaupt Anlass bestünde.

45

Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 18, 97 <111>; 71, 81 <105>). Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfGE 54, 277 <299 f.>; 71, 81 <105>).

46

Hier würde die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 42 BauGB die so gezogene Grenze überschreiten. Sie würde dem eindeutigen und insoweit keiner anderweitigen Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB widersprechen. Außerdem stünde dem der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen, in jedem Fall des Vorliegens der Voraussetzungen von § 40 BauGB eine Entschädigung nur nach dieser Vorschrift zu gewähren. Mit der im Zuge der Novelle des Bundesbaugesetzes im Jahr 1976 als § 44b Abs. 3 Satz 1 BBauG eingefügten Bestimmung, wurde durch den Gesetzgeber nämlich kein neuer Grundsatz aufgestellt. Der Bundesgerichtshof hatte vielmehr bereits vor der Novelle von 1976 klargestellt, dass die §§ 40 und 42 BBauG (§§ 40 und 41 BauGB) aufgrund der damaligen Fassung des § 44 BBauG 1960 (§ 42 BauGB) diesem vorgehen (BGHZ 50, 93<95>; vgl. Bielenberg/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2001, § 43 Rn. 32). § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB will gerade vermeiden, dass im Fall der in § 40 Abs. 1 BauGB aufgeführten fremdnützigen Festsetzungen der Eigentümer das betroffene Grundstück behalten und bis zu dessen endgültiger planmäßiger Verwendung Vermögensnachteile in Geld liquidieren kann (vgl. Paetow, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002 , § 43 Rn. 6).

47

b) Ein Verstoß der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Bestimmung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB und der damit eine weitergehende Entschädigung versagenden Rechtslage gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG kann gleichfalls nicht festgestellt werden.

48

aa) Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verlangt vom Gesetzgeber, bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers mit den Belangen des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen, wobei er die Grenzen zumutbarer Eigentumsbelastungen nur ausnahmsweise mit Hilfe von Entschädigungs- und Kompensationsvorbehalten verschieben darf (vgl. BVerfGE 100, 226 <244>). Eine Verfassungswidrigkeit der Beschränkung auf den Übernahmeanspruch in § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder der Entschädigungsrechtslage für planbedingte Eigentumsbelastungen insgesamt könnte danach nur festgestellt werden, wenn eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundeigentums zu Lasten der Beschwerdeführer vorläge und diese nicht beseitigt und auch nicht durch gesetzlich vorgesehene Entschädigungen hinreichend kompensiert werden könnte.

49

Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die langjährige und in ihrer Dauer gegenwärtig nicht absehbare Beschränkung ursprünglich möglicher Grundstücksnutzungen durch den geltenden Bebauungsplan die Eigentümerbefugnisse der Beschwerdeführer, insbesondere ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Bestandserhaltungsinteresse (vgl. BVerfGE 72, 175 <195>; 75, 108 <154>; 78, 249 <277>; 83, 201 <208>), unverhältnismäßig beschränkt, weil der Verweis auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB angesichts offenbar nicht vorliegender Enteignungsvoraussetzungen und nicht zuletzt deshalb völlig ungewisser Realisierungschancen der planerischen Festsetzungen keinen angemessenen Ausgleich zu schaffen vermag. Denn es ist nicht geklärt, ob die Beschwerdeführer die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht im Wege des Primärrechtsschutzes beseitigen können. Auf den hierfür vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich eröffneten Rechtsschutz gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans müssen sie sich verweisen lassen. Dieser Weg ist für sie auch zumutbar, da er weder in prozessualer noch in inhaltlicher Hinsicht aussichtslos ist.

50

bb) Zwar haben die Beschwerdeführer bereits ohne Erfolg ein Normenkontrollverfahren gegen den in Frage stehenden Bebauungsplan durchgeführt (vgl. oben I. 2.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16/90 -, NVwZ 1991, S. 873)  . Gegenstand jenes Verfahrens war jedoch die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Erlass des Bebauungsplans (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris Rn. 38 ff.)  . Ihr Entschädigungsbegehren im hiesigen Ausgangsverfahren begründen die Beschwerdeführer demgegenüber in erster Linie mit der zwischenzeitlichen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse - der jahrelangen Nichtumsetzung der Plankonzeption im Bereich ihrer Grundstücke, dem offenbar unstreitig entfallenen Bedarf für den Kindergarten und der erklärtermaßen fehlenden Absicht der Stadt, den Bebauungsplan in diesem Bereich in absehbarer Zeit umzusetzen. Diese Einwände könnten grundsätzlich auch einen erneuten Angriff gegen die Wirksamkeit der die Beschwerdeführer belastenden Festsetzungen des Bebauungsplans tragen, ohne dass den neuen Tatsachen die Rechtskraft des ersten Normenkontrollurteils entgegenhalten werden könnte (vgl. - vornehmlich zur Fallgruppe des Funktionsloswerdens - BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, S. 986 <986>; Beschluss vom 3. November 1993 - BVerwG 4 NB 33.93 -, NVwZ-RR 1994, S. 236 <236>; Beschluss vom 16. Juli 1990 - BVerwG 4 NB 20.90 -, NVwZ-RR 1991, S. 54 <54>; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 146; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 111; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 370).

51

Es ist Sache der Beschwerdeführer, den geeigneten Rechtsbehelf - erneute Normenkontrolle nach § 47 VwGO oder Inzidentkontrolle der Festsetzungen im Rahmen eines Bauvorbescheid- oder Baugenehmigungsverfahrens - zu wählen, der ihrem Anliegen am ehesten entspricht, und dessen jeweilige Erfolgsaussichten abzuschätzen. Verfahrensrechtlich von vornherein ausgeschlossen ist jedenfalls keiner der beiden Wege (vgl. gegen eine Geltung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO im Falle der Geltendmachung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2004 - 25 N 01.308 -, NVwZ-RR 2005, S. 776 <777>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, S. 960 <961>; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 85; vgl. zur Gegenauffassung OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 1999 - 10a D 53/97.NE -, juris, Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 KN 249/03 -, juris, Rn. 14 ff.; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, S. 986 <987>).

52

cc) Auch in der Sache erscheint der Primärrechtsschutz mit den geltend gemachten neuen Einwendungen nicht aussichtslos. Die Verwaltungsgerichte werden unabhängig von der gewählten Verfahrensart voraussichtlich darüber zu entscheiden haben, ob der Bebauungsplan zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, oder - falls dies nicht der Fall ist - ob die beanstandeten Festsetzungen unter den nun gegebenen Bedingungen die Eigentumsbefugnisse der Beschwerdeführer noch verhältnismäßig einschränken (vgl. zur Möglichkeit, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb der Fallgruppe der Funktionslosigkeit unter veränderten Umständen nicht mehr vertretbar sein können VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, S. 960 <963>; vgl. dazu ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 - juris, Rn. 13). Bei Prüfung der Vereinbarkeit der Nutzungseinschränkungen für die Grundstückseigentümer, die mit den Festsetzungen im Gemeinwohlinteresse einher gehen, werden die Verwaltungsgerichte die zeitliche Dimension der Belastungswirkung im Hinblick auf die schon verstrichene Zeit und - falls sich die Feststellung aus den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bestätigt - ihre weiterhin offene Dauer ebenso zu berücksichtigen haben, wie sie sich mit dem Fortbestehen der von der Stadt geltend gemachten Gemeinwohlbelange auseinanderzusetzen haben werden.

53

Von den Verwaltungsgerichten in den Blick zu nehmen ist dabei auch der Umstand, ob - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - das Vorliegen der Voraussetzungen einer Enteignung zum Zwecke der Planverwirklichung dauerhaft und eindeutig ausgeschlossen ist. Zwar kommt dem Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (vgl. BVerfGE 74, 264 <282>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07 u.a. - juris, Rn. 15), weshalb das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen zum Zwecke seiner Umsetzung weder bei seinem Erlass noch bei einer ursprünglichen Normenkontrolle zu prüfen ist. Es kann indes nicht ohne Einfluss auf die Abgewogenheit einer beschränkenden Eigentumsgestaltung durch einen Bebauungsplan oder jedenfalls für das Festhalten hieran sein, wenn von vornherein oder zu einem späteren Zeitpunkt zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen für eine zur Planumsetzung erforderliche Enteignung auf Dauer ausgeschlossen sind und ein einvernehmlicher Erwerb vom Eigentümer ausscheidet.

54

Schließlich kann im Rahmen des Primärrechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten bei der Bewertung der bauleitplanerischen Belastungswirkungen von Festsetzungen zu Gemeinwohlzwecken im Sinne des § 40 Abs. 1 BauGB zwar berücksichtigt werden, dass der Eigentümer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB die Übernahme von Grundstücksflächen, letztlich auch deren Eigentumsentziehung nach § 43 Abs. 1 BauGB beanspruchen kann. Belastet eine Festsetzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren zeitlichen Dimension ihrer Umsetzung den Eigentümer ungeachtet dieses Übernahmeanspruchs unverhältnismäßig in seinem Grundstückseigentum, kann nach den oben (unter 1. b) dargelegten Grundsätzen der daraus folgende Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG indes nicht durch eine anderweitige, im Gesetz nicht vorgesehene Entschädigungsleistung kompensiert werden. Es hat dann bei dem nach der jeweiligen Verfahrensart vor den Verwaltungsgerichten möglichen, dem Primärrechtsschutzanspruch jedenfalls genügenden, Rechtsfolgenausspruch für den festgestellten Verfassungsverstoß zu verbleiben.

55

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dort befindet sich ein seit 1893 betriebener Quarzporphyrsteinbruch. Derzeit wird der Steinbruch durch eine Pächterin auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983 betrieben. Die Pächterin führt ihrerseits unter dem Aktenzeichen 3 S 2485/11 ein Normenkontrollverfahren gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans. Südwestlich an das Gelände des Steinbruchs grenzt das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit der Wachenburg an, die die Stadtsilhouette der Antragsgegnerin prägt und Eingang in deren Stadtlogo gefunden hat.
Das Gebiet um den Wachenberg ist in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar vom 04.12.1992 als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dargestellt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor. Im bisherigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2004 ist das gesamte Gebiet des Steinbruchs und seiner Umgebung als Fläche für Wald/Waldzuwachsfläche dargestellt. Zugleich ist - teilweise überdeckend - der bisher genehmigte Abbaubereich als Fläche für die Gewinnung von Steinen dargestellt. Im Abbaubereich des Steinbruchs liegt ein Teilbereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ und ein Teilbereich des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“. Die Fläche gehört zudem zum Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und ist Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bergstraße-Nord“.
Bei einer Großrutschung im Mai 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-hen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus. Der Beginn des Abrisskeils berührt die Kammlinie des Wachenbergs.
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (im Folgenden: LGRB) empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen in einem Gutachten vom 08.08.2003 die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. In Umsetzung dieser Empfehlung beantragte die Pächterin der Antragstellerin im Jahr 2005 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags - unter anderem wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenbergs und der damit einhergehenden Veränderung des Landschaftsbilds - erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung mündete. Die diesem Antrag zugrundeliegende Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Allerdings werden durch die Abflachung des Hangs des Steinbruchs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenbergkuppe verändert, bei strenger Einhaltung einer Generalneigung von 50 ° sogar die Kuppe selbst angeschnitten.
Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Betriebserweiterung versagte, lehnte das Landratsamt den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab. Wie in der Begründung des Ablehnungsbescheids ausführt, hält es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig. So wurden bereits vorsorglich in den Bescheid Auflagen zur Sicherstellung der Abflachung auf eine Generalneigung von 50° (Nr. 3.2.1) und zur maximalen Neigung einer Einzelböschung von 70° (Nr. 3.2.4) aufgenommen und naturschutzrechtliche Ausnahmen vorgesehen. Der Verpflichtungsrechtsstreit der Pächterin der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -), das derzeit ruht.
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war der vom Gemeinderat am 23.05.2007 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“, zur angefochtenen punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie einer Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Wesentliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die Zielvorgaben des Regionalplans zu konkretisieren und das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette sei. Dazu wird entlang der südlichen Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983, erweitert in den Bereichen, in denen durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau diese Grenze überschritten ist, eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein dargestellt. Jenseits davon schließt sich eine Fläche für Wald an. Im nördlichen Bereich ragt die Darstellung der Abbaufläche im Nordwesten ebenfalls über jene im bisherigen Flächennutzungsplan und über die nördliche Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 hinaus. In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans verweist die Antragsgegnerin auf eine mit der Darstellung der Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Am 11.11.2009 beschloss der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans im nördlichen Bereich sowie die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Das Dezernat IV des Landratsamts äußerte sich kritisch und vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB.
10 
Grundlage der am 24.04.2010 bekanntgemachten öffentlichen Auslegung vom 03.05.2010 bis zum 04.06.2010 war die Entwurfsfassung vom 09.04.2010. Mit Schriftsätzen vom 01.06.2010 bzw. 04.06.2010 erhoben die Grundstückseigentümerin bzw. die Pächterin Einwendungen.
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In seiner Sitzung vom 29.09.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen neben der Änderung des Flächennutzungsplans auch den Bebauungsplan. Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 18.10.2010. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Beschlusses des Bebauungsplans erfolgte am 22.10.2010.
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Am 12.05.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren gegen die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt sie - unter Verweis auf das Vorbringen der Pächterin im Parallelverfahren 3 S 2485/11 und ihr Vorbringen im Verfahren gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans 3 S 1408/11 - vor, die Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam. Schon der zum Flächennutzungsplan gehörende Umweltbericht sei unvollständig.
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Weiter fehle es dem Flächennutzungsplan an der notwendigen Erforderlichkeit. Diese verlange unter anderem, dass die der Planung zugrunde gelegte Zielvorstellung - hier die Sicherung der Kammlinie des Wachenbergs - erreichbar sei. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Böschung des Steinbruchs in einem natürlichen Gleichgewicht befinde. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen belegten eine derzeit fehlende Standsicherheit des Wachenberghangs wegen einer zu steilen Generalneigung. Das verdeutliche zudem, dass ein weiteres Ziel der Bauleitplanung, Gefahren für Menschen durch den Steinbruch dauerhaft auszuschließen, nicht erreichbar sei. Die Antragsgegnerin schlage vielmehr der für die Gefahrenabwehr zuständigen Immissionsschutzbehörde das einzig effektive Mittel zur Gefahrenreduzierung, die Hangabflachung, aus der Hand.
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Der Flächennutzungsplan verstoße zudem gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele des Regionalplans. Denn dieser bestimme nach seinem Plansatz Z 3.3.6.2, dass in den in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen „schutzbedürftigen Bereichen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen habe. Zwar bestimme Vergleichbares auch Plansatz Z 3.2.4 für die in der Raumnutzungskarte eingezeichneten Regionalen Grünzüge. Doch zum einen dienten solche Regionalen Grünzüge nur der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion, die durch einen Steinbruchbetrieb nicht gefährdet sei. Zum anderen ergebe eine Auslegung von Plansatz Z 3.2.4, dass es sich bei diesem Plansatz entgegen seiner Bezeichnung nicht um ein Ziel, sondern nur um einen Grundsatz der Raumordnung handele, der somit dem Ziel der Raumordnung, schutzbedürftige Flächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe zu schaffen, nicht gleichwertig sei und zurücktreten müsse.
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Der Darstellung der Abbaufläche im geänderten Flächennutzungsplan fehle zudem die erforderliche Bestimmtheit, da ein Großteil des dortigen Gesteins bereits abgebaut sei.
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Jedenfalls sei der Flächennutzungsplan ermittlungsfehlerhaft und abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn er wolle vorgeblich eine Konzentrationszone für den Abbau von Gestein darstellen, schaffe dieser privilegierten Nutzung aber nicht in der dazu erforderlichen Weise substantiellen Raum. Ermittlungsfehlerhaft sei die erforderliche Prognose der Standsicherheit der Abbruchwände. Die Antragsgegnerin habe nicht zureichend ermittelt, wie gefährdet die Kammlinie des Wachenbergs durch ihre Planung auf Grund fehlender Standsicherheit der Abbruchwände sei. Sie habe sich zu Unrecht insbesondere auf die Stellungnahme Prof. ... vom 24.03.2010 verlassen, obwohl offensichtlich sei, dass diese auf einer falschen Methodik basiere, wie inzwischen durch die Gutachten des Büros Prof. ... vom 19.10.2011 und vom 15.11.2012 belegt sei. Ebenso seien das verbleibende Abbaupotential, die Wirtschaftlichkeit dessen Hebung und damit die Restbetriebszeit des Steinbruchs unzutreffend ermittelt worden, was insbesondere die Stellungnahmen des Büros Prof. ... vom 07.09.2011 und vom 22.11.2012 belegten. Das gelte vor allem für die Annahme eines verbleibenden Abbaupotentials in Richtung Nordwesten, denn hierzu fehle es an ausreichenden Ermittlungen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Hindernisse, etwa durch das dortige Stollensystem oder auf Grund des FFH-Gebiets. Die Antragsgegnerin spiele die Anforderungen an hinreichende Ermittlungen, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden seien, herunter. Im Zusammenhang damit stehe die Fehleinschätzung der Antragsgegnerin, die Versorgung des regionalen Raums mit Porphyr sei ausreichend gesichert, denn in unzulässiger Weise sei dabei der bereits stillgelegte Steinbruch in Dossenheim mitberücksichtigt worden. Auch der Entwurf eines künftigen Regionalplans sehe eine Abbaufläche am Wachenberg vor. Weiter sei unzureichend bewertet worden, dass ihr durch die Bauleitplanung keine sinnvolle Nutzung des Geländes mehr verbleibe, aber gleichwohl sehr aufwändige Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken aufgebürdet würden. Die Antragsgegnerin gewichte den Schutz des Landschaftsbildes im Vergleich zu ihren Belangen unzulässig hoch, obwohl das Landschaftsbild am Steinbruchhang in den letzten 120 Jahren ständigen Veränderungen unterworfen gewesen sei. Umgekehrt plane die Antragsgegnerin nun südöstlich des Steinbruchgeländes eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen und zeige damit, wie wenig ihr der Schutz des Landschaftsbildes letztlich bedeute. Zudem verkenne sie, dass ihre Planung den Rekultivierungszielen nach Z 3.3.6.5 des Regionalplans und genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 zuwiderliefe. Schließlich verstoße die Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil sie die Begrenzung der zu erwartenden Feinstaub- und Arsenbelastung vollständig in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagere.
17 
Die Antragstellerin beantragt,
18 
die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 29.09.2010 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor, dem Flächennutzungsplan mangele es nicht an der notwendigen Erforderlichkeit. Es stehe nicht fest, dass das Ziel der Erhaltung des bisherigen Landschaftsbildes nicht erreichbar sei. Zwar könne die Gefahr weiterer Rutschungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Doch die Antragstellerin schließe aus der einzigen Großrutschung im Jahr 2003 in unzulässiger Weise auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Rutschungen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Kammlinie. Denn in den Jahrzenten zuvor habe die Generalneigung sogar mehr als 60° betragen, ohne eine Großrutschung auszulösen. Die Stellungnahme Prof. ... vom 08.09.2010 belege, dass die Gefahr großräumiger grundlegender Veränderungen des Böschungssystems gering sei. Die vorgesehene Einzäunung (sog. Sicherheitszone) sei ein ausreichend geeignetes Mittel, Gefährdungen von Menschen dauerhaft wirksam auszuschließen. Das werde schon dadurch belegt, dass das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde genau dieselbe Auflage in seiner Genehmigung für einen erweiterten Ausbau auch zu dessen Beginn vorsehe. Zudem verfahre die Pächterin der Antragstellerin in anderen von ihr betriebenen Steinbrüchen, in denen es zu Rutschungen gekommen sei, nicht anders.
22 
Die Änderung des Flächennutzungsplans missachte keine bindenden Vorgaben des Regionalplans. Schon die Ausweisung der Vorrangfläche für den Gesteinsabbau in Quadratform spreche gegen eine räumlich starre Vorgabe. Die behauptete Vorrangregelung gebe es nicht, da auch dem ebenfalls eingezeichneten regionalen Grünzug nach Plansatz Z 3.2.4 des Regionalplans Vorrang einzuräumen sei.
23 
Der Flächennutzungsplan leide auch an keinen Ermittlungs- oder Abwägungsfehlern. Die Ermittlung des verbleibenden Abbaupotentials sei nicht fehlerhaft. Ursprüngliche gutachterliche Annahmen habe sie auf Grund von Einwendungen während der Offenlage gutachterlich korrigieren lassen. Erst nach dem Satzungsbeschluss habe die Antragstellerin eine Stellungnahme von Prof. ... vom 07.09.2011 vorgelegt, die zum einen nicht wesentlich von den dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Annahmen abweiche und zum anderen ihrerseits auf teilweise falschen Annahmen beruhe, wie sich aus der Stellungnahme der ... vom 23.04.2012 ergebe. Eine präzisere Ermittlung insbesondere der Gesteinsqualität des Restabbauvolumens sei an der fehlenden Kooperation der Pächterin der Antragstellerin gescheitert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse sie nur prüfen, ob der Festsetzung einer Abbaufläche in ihrer Gesamtheit unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Alles andere sei Sache des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens, in dem auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG in Betracht komme. Bei Prüfung der Sicherstellung der regionalen Versorgung mit Porphyr hätten die Festsetzungen des geltenden Regionalplans berücksichtigt werden können und müssen. Der Antragstellerin werde keine unzumutbare Zustandshaftung oder unzumutbare zivilrechtliche Haftungsverantwortung auferlegt. Denn sie habe das Gelände des Steinbruchs jahrzehntelang gewinnbringend genutzt. Nun müsste sie Sicherungsmaßnahmen treffen, die jene bei einer Erweiterung des Steinbruchs nur unwesentlich überstiegen. Das Haftungsrisiko im Fall von Abstürzen von Spaziergängern sei überschaubar, da die Rechtsprechung die Haftung des Grundeigentümers bei Schadenseintritt in Folge des Betretens von Flächen, die in einem Waldstück liegen, erheblich begrenze. Das legitime städtebauliche Ziel des Schutzes des Landschaftsbildes habe sie nicht zu hoch gewichtet. Zwar stelle die Steinbruchfläche bereits heute eine „Wunde“ im Landschaftsbild dar, doch die Kammlinie des Wachenbergs und seine Kuppe seien noch intakt. Bei der Suche nach Vorrangflächen für eine Windkraftnutzung sei sie nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, zunächst nur die sogenannten „harten“ Tabuzonen auszunehmen, nicht aber Flächen, deren Herausnahme - wie etwa zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - erst noch einer Abwägung bedürften. Die mit der Abbaugenehmigung von 1983 zugelassene und geforderte Rekultivierung lasse sich heute ohnehin nicht mehr umsetzen, worauf die Naturschutzbehörde während der Offenlage hingewiesen habe. Eine Bewältigung der Feinstaub- und Arsenbelastung müsse schon deswegen nicht auf der Ebene der Bauleitplanung stattfinden, da auf der festgesetzten Fläche für den Gesteinsabbau seit Jahrzehnten ein genehmigter Abbau stattfinde.
24 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die von den Beteiligten in die Sitzung gestellten Gutachter ..., Dr. ..., Dr. ... und Prof. ... informatorisch angehört.
25 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 2006 verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dort befindet sich ein seit 1893 betriebener Quarzporphyrsteinbruch. Derzeit wird der Steinbruch durch eine Pächterin auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983 betrieben. Die Pächterin führt ihrerseits unter dem Aktenzeichen 3 S 2485/11 ein Normenkontrollverfahren gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans. Südwestlich an das Gelände des Steinbruchs grenzt das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit der Wachenburg an, die die Stadtsilhouette der Antragsgegnerin prägt und Eingang in deren Stadtlogo gefunden hat.
Das Gebiet um den Wachenberg ist in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar vom 04.12.1992 als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dargestellt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor. Im bisherigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2004 ist das gesamte Gebiet des Steinbruchs und seiner Umgebung als Fläche für Wald/Waldzuwachsfläche dargestellt. Zugleich ist - teilweise überdeckend - der bisher genehmigte Abbaubereich als Fläche für die Gewinnung von Steinen dargestellt. Im Abbaubereich des Steinbruchs liegt ein Teilbereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ und ein Teilbereich des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“. Die Fläche gehört zudem zum Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und ist Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bergstraße-Nord“.
Bei einer Großrutschung im Mai 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-hen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus. Der Beginn des Abrisskeils berührt die Kammlinie des Wachenbergs.
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (im Folgenden: LGRB) empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen in einem Gutachten vom 08.08.2003 die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. In Umsetzung dieser Empfehlung beantragte die Pächterin der Antragstellerin im Jahr 2005 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags - unter anderem wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenbergs und der damit einhergehenden Veränderung des Landschaftsbilds - erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung mündete. Die diesem Antrag zugrundeliegende Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Allerdings werden durch die Abflachung des Hangs des Steinbruchs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenbergkuppe verändert, bei strenger Einhaltung einer Generalneigung von 50 ° sogar die Kuppe selbst angeschnitten.
Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Betriebserweiterung versagte, lehnte das Landratsamt den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab. Wie in der Begründung des Ablehnungsbescheids ausführt, hält es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig. So wurden bereits vorsorglich in den Bescheid Auflagen zur Sicherstellung der Abflachung auf eine Generalneigung von 50° (Nr. 3.2.1) und zur maximalen Neigung einer Einzelböschung von 70° (Nr. 3.2.4) aufgenommen und naturschutzrechtliche Ausnahmen vorgesehen. Der Verpflichtungsrechtsstreit der Pächterin der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -), das derzeit ruht.
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war der vom Gemeinderat am 23.05.2007 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“, zur angefochtenen punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie einer Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Wesentliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die Zielvorgaben des Regionalplans zu konkretisieren und das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette sei. Dazu wird entlang der südlichen Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983, erweitert in den Bereichen, in denen durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau diese Grenze überschritten ist, eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein dargestellt. Jenseits davon schließt sich eine Fläche für Wald an. Im nördlichen Bereich ragt die Darstellung der Abbaufläche im Nordwesten ebenfalls über jene im bisherigen Flächennutzungsplan und über die nördliche Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 hinaus. In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans verweist die Antragsgegnerin auf eine mit der Darstellung der Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Am 11.11.2009 beschloss der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans im nördlichen Bereich sowie die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Das Dezernat IV des Landratsamts äußerte sich kritisch und vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB.
10 
Grundlage der am 24.04.2010 bekanntgemachten öffentlichen Auslegung vom 03.05.2010 bis zum 04.06.2010 war die Entwurfsfassung vom 09.04.2010. Mit Schriftsätzen vom 01.06.2010 bzw. 04.06.2010 erhoben die Grundstückseigentümerin bzw. die Pächterin Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen neben der Änderung des Flächennutzungsplans auch den Bebauungsplan. Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 18.10.2010. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Beschlusses des Bebauungsplans erfolgte am 22.10.2010.
12 
Am 12.05.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren gegen die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt sie - unter Verweis auf das Vorbringen der Pächterin im Parallelverfahren 3 S 2485/11 und ihr Vorbringen im Verfahren gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans 3 S 1408/11 - vor, die Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam. Schon der zum Flächennutzungsplan gehörende Umweltbericht sei unvollständig.
13 
Weiter fehle es dem Flächennutzungsplan an der notwendigen Erforderlichkeit. Diese verlange unter anderem, dass die der Planung zugrunde gelegte Zielvorstellung - hier die Sicherung der Kammlinie des Wachenbergs - erreichbar sei. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Böschung des Steinbruchs in einem natürlichen Gleichgewicht befinde. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen belegten eine derzeit fehlende Standsicherheit des Wachenberghangs wegen einer zu steilen Generalneigung. Das verdeutliche zudem, dass ein weiteres Ziel der Bauleitplanung, Gefahren für Menschen durch den Steinbruch dauerhaft auszuschließen, nicht erreichbar sei. Die Antragsgegnerin schlage vielmehr der für die Gefahrenabwehr zuständigen Immissionsschutzbehörde das einzig effektive Mittel zur Gefahrenreduzierung, die Hangabflachung, aus der Hand.
14 
Der Flächennutzungsplan verstoße zudem gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele des Regionalplans. Denn dieser bestimme nach seinem Plansatz Z 3.3.6.2, dass in den in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen „schutzbedürftigen Bereichen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen habe. Zwar bestimme Vergleichbares auch Plansatz Z 3.2.4 für die in der Raumnutzungskarte eingezeichneten Regionalen Grünzüge. Doch zum einen dienten solche Regionalen Grünzüge nur der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion, die durch einen Steinbruchbetrieb nicht gefährdet sei. Zum anderen ergebe eine Auslegung von Plansatz Z 3.2.4, dass es sich bei diesem Plansatz entgegen seiner Bezeichnung nicht um ein Ziel, sondern nur um einen Grundsatz der Raumordnung handele, der somit dem Ziel der Raumordnung, schutzbedürftige Flächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe zu schaffen, nicht gleichwertig sei und zurücktreten müsse.
15 
Der Darstellung der Abbaufläche im geänderten Flächennutzungsplan fehle zudem die erforderliche Bestimmtheit, da ein Großteil des dortigen Gesteins bereits abgebaut sei.
16 
Jedenfalls sei der Flächennutzungsplan ermittlungsfehlerhaft und abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn er wolle vorgeblich eine Konzentrationszone für den Abbau von Gestein darstellen, schaffe dieser privilegierten Nutzung aber nicht in der dazu erforderlichen Weise substantiellen Raum. Ermittlungsfehlerhaft sei die erforderliche Prognose der Standsicherheit der Abbruchwände. Die Antragsgegnerin habe nicht zureichend ermittelt, wie gefährdet die Kammlinie des Wachenbergs durch ihre Planung auf Grund fehlender Standsicherheit der Abbruchwände sei. Sie habe sich zu Unrecht insbesondere auf die Stellungnahme Prof. ... vom 24.03.2010 verlassen, obwohl offensichtlich sei, dass diese auf einer falschen Methodik basiere, wie inzwischen durch die Gutachten des Büros Prof. ... vom 19.10.2011 und vom 15.11.2012 belegt sei. Ebenso seien das verbleibende Abbaupotential, die Wirtschaftlichkeit dessen Hebung und damit die Restbetriebszeit des Steinbruchs unzutreffend ermittelt worden, was insbesondere die Stellungnahmen des Büros Prof. ... vom 07.09.2011 und vom 22.11.2012 belegten. Das gelte vor allem für die Annahme eines verbleibenden Abbaupotentials in Richtung Nordwesten, denn hierzu fehle es an ausreichenden Ermittlungen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Hindernisse, etwa durch das dortige Stollensystem oder auf Grund des FFH-Gebiets. Die Antragsgegnerin spiele die Anforderungen an hinreichende Ermittlungen, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden seien, herunter. Im Zusammenhang damit stehe die Fehleinschätzung der Antragsgegnerin, die Versorgung des regionalen Raums mit Porphyr sei ausreichend gesichert, denn in unzulässiger Weise sei dabei der bereits stillgelegte Steinbruch in Dossenheim mitberücksichtigt worden. Auch der Entwurf eines künftigen Regionalplans sehe eine Abbaufläche am Wachenberg vor. Weiter sei unzureichend bewertet worden, dass ihr durch die Bauleitplanung keine sinnvolle Nutzung des Geländes mehr verbleibe, aber gleichwohl sehr aufwändige Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken aufgebürdet würden. Die Antragsgegnerin gewichte den Schutz des Landschaftsbildes im Vergleich zu ihren Belangen unzulässig hoch, obwohl das Landschaftsbild am Steinbruchhang in den letzten 120 Jahren ständigen Veränderungen unterworfen gewesen sei. Umgekehrt plane die Antragsgegnerin nun südöstlich des Steinbruchgeländes eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen und zeige damit, wie wenig ihr der Schutz des Landschaftsbildes letztlich bedeute. Zudem verkenne sie, dass ihre Planung den Rekultivierungszielen nach Z 3.3.6.5 des Regionalplans und genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 zuwiderliefe. Schließlich verstoße die Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil sie die Begrenzung der zu erwartenden Feinstaub- und Arsenbelastung vollständig in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagere.
17 
Die Antragstellerin beantragt,
18 
die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 29.09.2010 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, dem Flächennutzungsplan mangele es nicht an der notwendigen Erforderlichkeit. Es stehe nicht fest, dass das Ziel der Erhaltung des bisherigen Landschaftsbildes nicht erreichbar sei. Zwar könne die Gefahr weiterer Rutschungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Doch die Antragstellerin schließe aus der einzigen Großrutschung im Jahr 2003 in unzulässiger Weise auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Rutschungen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Kammlinie. Denn in den Jahrzenten zuvor habe die Generalneigung sogar mehr als 60° betragen, ohne eine Großrutschung auszulösen. Die Stellungnahme Prof. ... vom 08.09.2010 belege, dass die Gefahr großräumiger grundlegender Veränderungen des Böschungssystems gering sei. Die vorgesehene Einzäunung (sog. Sicherheitszone) sei ein ausreichend geeignetes Mittel, Gefährdungen von Menschen dauerhaft wirksam auszuschließen. Das werde schon dadurch belegt, dass das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde genau dieselbe Auflage in seiner Genehmigung für einen erweiterten Ausbau auch zu dessen Beginn vorsehe. Zudem verfahre die Pächterin der Antragstellerin in anderen von ihr betriebenen Steinbrüchen, in denen es zu Rutschungen gekommen sei, nicht anders.
22 
Die Änderung des Flächennutzungsplans missachte keine bindenden Vorgaben des Regionalplans. Schon die Ausweisung der Vorrangfläche für den Gesteinsabbau in Quadratform spreche gegen eine räumlich starre Vorgabe. Die behauptete Vorrangregelung gebe es nicht, da auch dem ebenfalls eingezeichneten regionalen Grünzug nach Plansatz Z 3.2.4 des Regionalplans Vorrang einzuräumen sei.
23 
Der Flächennutzungsplan leide auch an keinen Ermittlungs- oder Abwägungsfehlern. Die Ermittlung des verbleibenden Abbaupotentials sei nicht fehlerhaft. Ursprüngliche gutachterliche Annahmen habe sie auf Grund von Einwendungen während der Offenlage gutachterlich korrigieren lassen. Erst nach dem Satzungsbeschluss habe die Antragstellerin eine Stellungnahme von Prof. ... vom 07.09.2011 vorgelegt, die zum einen nicht wesentlich von den dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Annahmen abweiche und zum anderen ihrerseits auf teilweise falschen Annahmen beruhe, wie sich aus der Stellungnahme der ... vom 23.04.2012 ergebe. Eine präzisere Ermittlung insbesondere der Gesteinsqualität des Restabbauvolumens sei an der fehlenden Kooperation der Pächterin der Antragstellerin gescheitert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse sie nur prüfen, ob der Festsetzung einer Abbaufläche in ihrer Gesamtheit unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Alles andere sei Sache des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens, in dem auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG in Betracht komme. Bei Prüfung der Sicherstellung der regionalen Versorgung mit Porphyr hätten die Festsetzungen des geltenden Regionalplans berücksichtigt werden können und müssen. Der Antragstellerin werde keine unzumutbare Zustandshaftung oder unzumutbare zivilrechtliche Haftungsverantwortung auferlegt. Denn sie habe das Gelände des Steinbruchs jahrzehntelang gewinnbringend genutzt. Nun müsste sie Sicherungsmaßnahmen treffen, die jene bei einer Erweiterung des Steinbruchs nur unwesentlich überstiegen. Das Haftungsrisiko im Fall von Abstürzen von Spaziergängern sei überschaubar, da die Rechtsprechung die Haftung des Grundeigentümers bei Schadenseintritt in Folge des Betretens von Flächen, die in einem Waldstück liegen, erheblich begrenze. Das legitime städtebauliche Ziel des Schutzes des Landschaftsbildes habe sie nicht zu hoch gewichtet. Zwar stelle die Steinbruchfläche bereits heute eine „Wunde“ im Landschaftsbild dar, doch die Kammlinie des Wachenbergs und seine Kuppe seien noch intakt. Bei der Suche nach Vorrangflächen für eine Windkraftnutzung sei sie nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, zunächst nur die sogenannten „harten“ Tabuzonen auszunehmen, nicht aber Flächen, deren Herausnahme - wie etwa zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - erst noch einer Abwägung bedürften. Die mit der Abbaugenehmigung von 1983 zugelassene und geforderte Rekultivierung lasse sich heute ohnehin nicht mehr umsetzen, worauf die Naturschutzbehörde während der Offenlage hingewiesen habe. Eine Bewältigung der Feinstaub- und Arsenbelastung müsse schon deswegen nicht auf der Ebene der Bauleitplanung stattfinden, da auf der festgesetzten Fläche für den Gesteinsabbau seit Jahrzehnten ein genehmigter Abbau stattfinde.
24 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die von den Beteiligten in die Sitzung gestellten Gutachter ..., Dr. ..., Dr. ... und Prof. ... informatorisch angehört.
25 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 2006 verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 02.06.2005.
Der Antragsteller Ziff. 1 ist Eigentümer des im Plangebiet (MD 1) liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 238 (...), auf dem sich eine am 14.02.2001 vom Landratsamt Heilbronn baurechtlich genehmigte Mehrzweckhalle (Hühnerstall sowie Maschinen-, Getreide-, Kartoffellager) befindet. Er ist ferner Eigentümer des südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 256/1 (...), auf dem sich eine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Auf diesen Grundstücken des Antragstellers Ziff. 1 betreiben die Antragsteller Ziff. 2 und 3 in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Die Hühnerhaltung auf dem im Plangebiet liegenden Grundstück Flst.-Nr. 238 wurde den Antragstellern ausweislich ihres Baugesuchs vom 17.11.2000 auf einer Fläche von 4 m x 5,80 m und in einem Auslauf genehmigt. Diese Fläche nutzen die Antragsteller Ziff. 2 und 3 (ungenehmigt) als Ferkel- und Quarantänestall. Einen auf den Einbau eines Ferkel- und Quarantänestall gerichteten Antrag auf Nutzungsänderung der „Mehrzweckhalle“ lehnte das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 28.02.2003 ab und untersagte die Nutzung des Gebäudes zur Schweinehaltung; über den Widerspruch der Antragsteller ist noch nicht entschieden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 256/1 halten die Antragsteller Zuchtsauen mit Nachzucht. Für den Abbruch des bestehenden Stalles und einen Neubau wurde ihnen am 12.01.2006 eine Baugenehmigung erteilt.
Das bislang - mit Ausnahme einer Fläche für den Gemeinbedarf - als Dorfgebiet ausgewiesene Plangebiet wird begrenzt durch die Haaggasse im Norden, die Hauptstraße im Osten, die Austraße im Süden und die Gartenstraße im Westen und umfasst eine Fläche von ca. 1 ha. Für das Gebiet besteht der seit dem 11.10.1974 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Krautgarten“, der 1982 und 1994 geändert worden ist. Seit 1996 wird die 3. Änderung betrieben. Im Plangebiet sind nach dem im Streit stehenden Änderungsbebauungsplan neben der im nordwestlichen Teil gelegenen Fläche für den Gemeinbedarf (FGb, Kindergarten und Grundschule) zwei unterschiedliche Dorfgebietsbereiche (MD 1 und MD 2) festgesetzt. Im Nordosten befindet sich ein Dorfgebiet mit einem Nutzungsgemisch aus Landwirtschaft und Wohnen, in dem zwei landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung angesiedelt sind und das im angefochtenen Bebauungsplan als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzt wurde. Daran schließt sich nach Süden ein - zeichnerisch durch eine Knödellinie getrenntes - Dorfgebiet (MD 1) an, das als Sanierungsgebiet (SAN) ausgewiesen ist. Südlich dieses Sanierungsgebiets befindet sich - wiederum durch eine Knödellinie getrennt - ein als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzter Bereich; dort befindet sich neben der bestehenden Wohnbebauung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Im Süden des Plangebiets wird ein weiteres Dorfgebiet (MD 1) festgesetzt. Dort befinden sich derzeit neben einem teilweise unbebauten Bereich - den Krautgärten - ein Wohngebäude mit Nebengebäuden und die landwirtschaftliche „Mehrzweckhalle“ auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 (Flst.-Nr. 238).
Nach den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist im mit „MD 1“ bezeichneten Dorfgebiet die Tierhaltung einschließlich Tierzucht und Pensionstierhaltung, soweit sie Teil landwirtschaftlicher Betriebe sind, unzulässig (1.1.1.2). Ausnahmsweise zulässig sind nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung (1.1.1.3). Im Dorfgebiet des Typs „MD 2“ ist die Tierhaltung hingegen ohne diese Einschränkung zulässig (1.1.2.1). Die einschränkende Festsetzung in den Baugebieten „MD 1“ soll nach der Begründung des Bebauungsplans dazu dienen, Nutzungskonflikte soweit als möglich auszuschließen. Insbesondere sollen Konflikte hinsichtlich des verträglichen Nebeneinanders von Landwirtschaft und Wohnen vermieden bzw. abgebaut werden. Die Planung verfolgt dabei ausweislich der Planbegründung das Konzept, den vorhandenen Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung planungsrechtlich abzusichern (MD 2), und zugleich ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung auszuweisen (MD 1).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 12.05.1999 eine 3. Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten“. Den vom Antragsteller Ziff. 1 erhobenen Normenkontrollantrag wies der erkennende Senat mit Urteil vom 14.09.2000 - 3 S 2486/99 - ab und führte aus, die Abwägungsentscheidung sei - auch in Bezug auf die Interessen des Antragstellers - nicht zu beanstanden. Der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde half der Senat in der Folgezeit mit Blick auf ein nach Verkündung der Entscheidung ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum naturschutzrechtlichen Ausgleich durch die Bauleitplanung (BVerwGE 112, 41) ab. Das daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht zum Ruhen gebrachte Revisionsverfahren (4 CN 2.01) erklärten die Beteiligten nach Durchführung eines ergänzenden Bebauungsplanverfahrens in der Hauptsache für erledigt; das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 25.06.2003 ein (4 CN 2.03). Gegen den im Februar 2003 neu bekannt gemachten Bebauungsplan riefen die Antragsteller wiederum den Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle an. Der Senat erklärte den Bebauungsplan mit Urteil vom 19.11.2004 - 3 S 2456/03 - für unwirksam. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft, weil die privaten Belange der Antragssteller nicht bzw. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Sowohl das Interesse der Antragsteller an der Nutzung des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 238 zu den genehmigten Zwecken (u.a. Hühnerhaltung) als auch ihr Interesse, auf diesem Grundstück ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und einen Ferkel- und Aufzuchtstall zu errichten, seien abwägungsbeachtliche Belange. Die Erweiterungsabsichten seien der Antragsgegnerin als ganz konkrete, (in unzulässiger Weise) bereits verwirklichte Pläne bereits bekannt gewesen. Der Gemeinderat habe in der Abwägung fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 eine genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühner) stattfinde. Ausgehend von dem Planungskonzept der Antragsgegnerin, landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen im Plangebiet zu sichern, hätte wegen dieser bereits genehmigten Hühnerhaltung auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 ein Ausschluss der Tierhaltung nicht festgesetzt werden dürfen. Die genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühnerzucht) sei damit nicht bzw. nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Diese Abwägungsfehler beträfen das Abwägungsergebnis und führten deshalb zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2005 (4 BN 19.05) zurückgewiesen.
Bereits vor Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.03.2005 erneut den Beschluss, einen Bebauungsplan zur Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten/3. Änderung“ im Wege des ergänzenden Verfahrens aufzustellen und den Entwurf des Plans öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 01.04.2005. Der Entwurf des Bebauungsplans „Krautgarten/3.Änderung“ lag vom 11.04.2005 bis einschließlich 11.05.2005 öffentlich aus. Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz vom 03.05.2005 Einwendungen. Der Kreisbauernverband Heilbronn e.V. führte in seiner Stellungnahme vom 28.05.2005 aus, das Verbot der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens des Antragstellers Ziff. 1 auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 grenze die dortige Landwirtschaft unverhältnismäßig stark ein. Die planerische Abwägung sei unzureichend und bedeute für den Betrieb eine Existenzgefährdung. In seiner Sitzung vom 02.06.2005 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die erhobenen Einwendungen und Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Er wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 10.06.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 07.11.2006 erneut das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 02. Juni 2005 für unwirksam zu erklären.
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Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Abwägungsentscheidung sei - erneut - fehlerhaft. Weder die genehmigte Nutzung zur Hühnerhaltung noch die ausgeübte Nutzung als Ferkel- und Quarantänestall seien hinreichend in der Abwägung berücksichtigt worden. In der bislang maßgeblichen Festsetzung des Bebauungsplans „Krautgarten“ vom 11.11.1994 liege das Grundstück Flst.-Nr. 238 in einem Dorfgebiet, für das Einschränkungen nicht festgesetzt seien. Die nunmehr erfolgte Ausweisung als „MD 1“ mit dem Ausschluss der Tierhaltung als Teil landwirtschaftlicher Betriebe stelle für die Antragsteller eine einschneidende Beschränkung gegenüber der Ausweisung des bisher geltenden Vorgängerbebauungsplans dar. Die nicht gerechtfertigte Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks Flst.-Nr. 238 bedeute eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers Ziff. 1 und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs der Antragsteller Ziff. 2 und 3. Zugleich werde der Bestandsschutz des innerhalb des Plangebiets befindlichen Erwerbsbetriebes der Antragssteller verletzt und die für eine Dorfgebietsausweisung maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unterlaufen. Zudem enthalte der Bebauungsplan einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil landwirtschaftliche Betriebe im Plangebiet aufgrund der Ausweisung als „MD 2“ bzw. „MD 1“ ungleich behandelt würden. Auch die Ungleichbehandlung von Tierhaltung als Bestandteil landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber sonstiger Tierhaltung finde keine Rechtfertigung. Die Konzeption der städtebaulichen Ordnung in „MD 1“ und „MD 2“ sei in sich unschlüssig und abwägungsfehlerhaft. Zudem werde der Konflikt der im Bereich der Krautgärten durch die Bebauungsplanänderung erstmalig vorgesehenen (Wohn-)Bebauung mit der außerhalb des Plangebiets gelegenen Hofstelle der Antragsteller auf dem Grundstück ... nicht gelöst, sondern in ein Baugenehmigungsverfahren verschoben, obwohl bereits absehbar sei, dass der Konflikt dort nicht lösbar sein werde. Schließlich habe die Ausnahmeregelung im „MD 1“ keinen Anwendungsbereich und sei deshalb abwägungsfehlerhaft. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium seien nämlich der Auffassung, dass es nicht auf die vorhabenbedingte Mehrbelastung, sondern auf die Gesamtgeruchsbelastung im Plangebiet einschließlich der außerhalb des Plangebiets ansässigen Betriebe ankomme. Das vom Landratsamt in Auftrag gegebene Gutachten zur Immissionsprognose durch das Institut iMA … vom 11.06.2006 führe aus, dass im gesamten Bereich eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben bestehe, weshalb bei strenger Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - keine zusätzliche Immissionsquelle hinzutreten dürfe. Die Festsetzung der Ausnahme für nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung laufe somit wegen der bestehenden Vorbelastung unabhängig von dem Störungsgrad eines Vorhabens leer.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans begegneten keinen Bedenken. Im als „MD 1“ festgesetzten Dorfgebiet werde lediglich die Tierhaltung ausgeschlossen, sonstige landwirtschaftliche Nutzung bleibe zulässig. Außerdem seien nicht störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zulässig. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan den derzeitigen Bestand der Nutzungen aufgenommen und vor diesem Hintergrund die Unterscheidung zwischen den Typen „MD 1“ und „MD 2“ getroffen. Die Haupteinrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller lägen außerhalb des Plangebiets; daher müsse das Grundstück Flst. Nr. 238 nicht zwingend auch zur Tierhaltung genutzt werden. Der Bestandsschutz des Betriebes werde daher auch erreicht, ohne dass im Plan die Genehmigung der Tierhaltung auf dem Flst. Nr. 238 vorgesehen sei. Die Belange der Antragsteller seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden. Das Grundstück Flst. Nr. 238 werde nicht zulässigerweise für die Tierhaltung genutzt. Die Antragsgegnerin habe daher die Tierhaltung auf eine ausnahmsweise Zulassung bei nur geringfügiger Störung beschränken dürfen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren angefallenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
16 
Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
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Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
20 
Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
21 
Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
25 
Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
26 
Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
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Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
28 
Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
29 
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
30 
So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
16 
Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
17 
Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
19 
Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
20 
Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
21 
Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
25 
Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
26 
Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
27 
Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
28 
Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
29 
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
30 
So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
15 
In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
16 
Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
18 
Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
22 
Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
10 
Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
11 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
13 
Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
14 
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
15 
Die Antragstellerinnen beantragen,
16 
den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
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2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
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1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
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2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ der Antragsgegnerin vom 22.11.2011.
Die Antragsteller sind u. a. Eigentümer der mit einem Alten- und Pflegeheim („...“, ......) und einem Lebensmittelmarkt („......“, ......) bebauten Grundstücke Flst. Nrn. 2034, 2034/1 und 112/2 auf Gemarkung der Antragsgegnerin.
Das eine Grundfläche von ca. 3.200 m2 ausweisende Plangebiet liegt nordwestlich dieser Grundstücke und südlich der von der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH übernommenen DB-Strecke 4880 Freudenstadt-Eutingen im Bereich eines vormaligen Haltepunkts. Der „Flächennutzungsplan 2015“ des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten i.d.F. der am 14.12.2006 beschlossenen und am 23.08.2007 genehmigten 5. Änderung stellt insoweit eine Sonderbaufläche und - getrennt von einer Straßenverkehrsfläche - der Bahnhofstraße - eine Grünfläche dar (Parkanlage mit öffentlicher Parkfläche, Spielplatz und Minigolfplatz). Ein Großteil des Plangebiets ist darüber hinaus als Fläche für Aufschüttungen dargestellt.
Mit dem Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ sollen auf der zuletzt als Lkw-Stellplatz und Aufstellplatz für Wertstoffcontainer genutzten Brachfläche zwischen Bahnhofstraße und Bahnstrecke die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs („NORMA“) sowie eines Drogerie-Fachmarkts geschaffen werden. Zu diesem Zwecke soll - insbesondere zur Schaffung ausreichender Kundenparkplätze - die Bahnhofstraße nach Süden verschwenkt werden. Dafür müssen zehn, die Bahnhofstraße im Planbereich säumende Bäume und sieben im Bereich der bisherigen Grünfläche stehende Bäume beseitigt werden. Zum Ausgleich sollen entlang des neuen Straßenverlaufs, im Bereich der verbleibenden Grünfläche sowie in den beiden Sondergebieten insgesamt 26 Bäume neu angepflanzt werden. Die Fläche für den Spielplatz wird verlegt; die Fläche für den Minigolfplatz entfällt. Im westlich ausgewiesen Sondergebiet 1 soll ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit integriertem Backwaren-Shop bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 900 m2 zulässig sein (II.2.1). Im sich östlich anschließenden Sondergebiet 2 soll im EG-Bereich ein Einzelhandelsbetrieb mit maximal 630 m2 Verkaufsfläche und der Sortimentsbeschränkung „Drogerie-Fachmarkt“ zulässig sein; in den oberen Geschossen sollen Wohnungen, Büros für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sowie Pflegeeinrichtungen zulässig sein; Einzelhandel für Lebensmittel ist ausgeschlossen (II.2.2).
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Nachdem sich die Antragsgegnerin bis 2007 erfolglos um einen Investor für die von ihr 1994 von der Deutschen Bundesbahn erworbene Brachfläche bemüht hatte, zeigte 2008 die NORMA Lebensmittelfilialbetrieb mbH & Co.KG Interesse, ihren bisherigen Lebensmittelfilialbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 490 m2 an der Freudenstädter Straße 1 in den Bereich der Brachfläche zu verlegen und dabei die Verkaufsfläche auf ca. 800 m2 zu verdoppeln. Zum Zwecke der Gewerbeförderung aber auch zur Stärkung des Unterzentrums Dornstetten beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin am 11.03.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans. Mit der beabsichtigten Ausweisung eines Sondergebiets sollte auch die Ansiedlung eines Fachmarkts, etwa eines Drogeriemarkts, ermöglicht sowie das östlich angrenzende, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Heselwiesen“ vom 23.07.1997 gelegene „Post- bzw. Kreissparkassenareal“ überplant werden. Aufgrund der geringen Tiefe der städtischen Brachfläche sollte die Bahnhofstraße nach Süden verlegt werden, nicht zuletzt um mit nahe gelegenen Parkplätzen (67) dem Kundenwunsch nach kurzen Wegen Rechnung tragen zu können. Schließlich sollte - zur Lösung der sich verschärfenden Verkehrsprobleme - an der Einmündung der Bahnhofstraße in die Tübinger Straße ein Kreisverkehr errichtet werden.
Anfang 2009 beschloss der Gemeinderat, die zur Verwirklichung des Bauvorhabens erforderliche Fläche an die NORMA Lebensmittelfilialbetrieb mbH & Co.KG zu veräußern.
Nachdem der Planentwurf mehrfach geändert und daraufhin jeweils erneut öffentlich ausgelegt worden war, beschloss der Gemeinderat am 22.02.2011, das laufende Bebauungsplanverfahren einzustellen, und am 12.04.2011, den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ nunmehr im beschleunigten Verfahren aufzustellen, wobei die bereits erfolgten Untersuchungen Eingang ins neue Verfahren finden sollten. Dabei wurden aus dem ursprünglichen Plangebiet verschiedene, im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstücke herausgenommen.
Der Planentwurf in der dem Gemeinderat vorgestellten Fassung vom 28.03.2011 bzw. 12.04.2011, der nunmehr ein dreigeteiltes Sondergebiet vorsah - für einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit integriertem Backwaren-Shop bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 900 m2, einen Einzelhandelsbetrieb mit maximal 700 m2 Verkaufsfläche oder zwei Einzelhandelsbetrieben mit jeweils maximal 350 m2 Verkaufsfläche und Nutzungen für den Einzelhandel mit Einzelverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 250 m2 -, sollte zur Beteiligung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. Gleichzeitig sollte eine Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen.
10 
Der Planentwurf wurde einschließlich der örtlichen Bauvorschriften und mit Planbegründung vom 06.05. bis 06.06.2011 öffentlich ausgelegt. Dies sowie der Umstand, dass eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werde, wurde im Amtsblatt Dornstetten am 21.04.2011 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 04.05.2011 gab die Antragsgegnerin den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zum Plankonzept bis spätestens 06.06.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
11 
Für die Antragsteller wurde erst unter dem 14.06.2011 Stellung genommen. Sie wandten sich weiterhin „strikt gegen den Ausbau und die Verschwenkung der Bahnhofstraße nach Maßgabe ihrer bereits im vorausgegangenen Bebauungsplanverfahren mit Schriftsatz vom 14.12.2009 vorgetragenen Argumente“. Sie würden sich mit allen gebotenen Mitteln gegen eine erschließungsbeitragsrechtliche Inanspruchnahme zur Wehr setzen. Das vorgesehene Sondergebiet sei so, wie es geplant sei, nicht erforderlich. Insofern werde auf das Entwicklungsgebot hingewiesen. Mit der Veränderung der Verkehrserschließung - 28 m-Kreisverkehr, Einmündung Bahnhofstraße, Beseitigung vorhandener Parkplätze - würden die Verkehrsprobleme nicht sachgerecht bewältigt. Zu Unrecht werde von einem ausgeglichenen Eingriff ausgegangen. Im von den Antragstellern in Bezug genommenen Schriftsatz vom 14.12.2009 wurde, soweit dies - insbesondere für die ausgelegte Planfassung vom 12.04.2011 - überhaupt (noch) von Bedeutung sein konnte, u. a. geltend gemacht, dass die vorgesehenen Einfahrtradien im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2002/1 und 2002/3 zur Andienung des auf ihrem Grundstück betriebenen Lebensmittelmarkts schwierig sei. Durch die Anlage von Tiefgaragenplätzen anstelle von ebenerdigen Parkflächen wäre es möglich, auf die kostenaufwendige Südverschwenkung der Bahnhofsstraße zu verzichten.
12 
Mit Schriftsatz vom 17.06.2011 wiesen die Antragsteller erneut darauf hin, dass sie mit hohen „Anliegerbeiträgen“ belastet würden, obwohl die tatsächlich nicht erforderliche Straßenverschwenkung allein vorhabenträgernützig sei. Zumindest müssten dem Vorhabenträger die Mehrkosten für die Verschwenkung auferlegt werden.
13 
Am 12.07.2011 billigte der Gemeinderat den erneut geänderten Planentwurf. Dieser wurde dahin gefasst, dass im Sondergebiet 2 im EG-Bereich ein Einzelhandelbetrieb mit maximal 700 m2 Verkaufsfläche oder alternativ Einzelhandelsbetriebe mit jeweils maximal 250 m2 Verkaufsfläche und im Sondergebiet 3 im EG-Bereich die Nutzungen für den Einzelhandel mit Einzelverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 250 m2 zulässig seien. Der Gemeinderat beschloss, den geänderten Planentwurf für die Dauer von zwei Wochen erneut öffentlich auszulegen und eine weitere Behördenanhörung durchzuführen.
14 
Der geänderte Planentwurf vom 12.07.2011 wurde vom 01.08. bis 15.08.2011 erneut öffentlich ausgelegt. Dies wurde am 22.07.2011 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls unter dem 22.07.2011 gab die Antragsgegnerin den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zu dem geänderten Plankonzept bis spätestens 15.08.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
15 
Die Antragsteller verwiesen in ihrer neuerlichen Stellungnahme vom 04.08.2011 auf ihre Stellungnahme vom 14.06.2011. Was die angeblichen Vorteile der Marktansiedlung anbelange, habe der Antragsteller zu 2 bereits vor Jahren ein stimmiges Alternativkonzept vorgelegt, das keinen Umbau der Bahnhofstraße erfordert hätte. Die sie belastenden enormen Kosten der Straßenverlegung hätten dadurch vermieden werden können.
16 
Mit Beschluss vom 13.09.2011 billigte der Gemeinderat den erneut geänderten Planentwurf und beschloss, diesen nochmals öffentlich auszulegen. Aus dem Plangebiet wurden nunmehr die bislang für das Sondergebiet 3 und für die Anlage eines Kreisverkehrs vorgesehenen Flächen herausgenommen. Die bauplanerischen Festsetzungen für das Sondergebiet 2 wurden dahin gefasst, dass im EG-Bereich nur mehr ein Einzelhandelbetrieb mit maximal 630 m2 Verkaufsfläche und der Sortimentsbeschränkung „Drogeriemarkt“ und in den oberen Geschossen Wohnungen, Büros für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, und Pflegeeinrichtungen zulässig sein sollten; Einzelhandel für Lebensmittel sollte nicht zulässig sein. Der Gemeinderat beschloss, den geänderten Planentwurf nochmals öffentlich auszulegen und eine weitere Behördenanhörung durchzuführen.
17 
Mit weiteren Beschlüssen vom 13.09.2011 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung eines separaten Bebauungsplans „Verkehrsknoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“, um die Verkehrsplanung des Knotenpunkts (nochmals) einer umfangreichen planerischen Überprüfung zu unterziehen, sowie die Änderung des Bebauungsplans „Heselwiesen“, um durch die Änderung seines Geltungsbereichs die städtebauliche Entwicklung im Bereich Bahnhofstraße/Tübinger Straße mit der Bebauungsplanung „Bahnhofstraße“ und „Verkehrsknoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Freuden-städter Straße in Übereinstimmung zu bringen.
18 
Der geänderte Planentwurf vom 13.09.2011 wurde vom 04.10. bis 24.10.2011 erneut öffentlich ausgelegt. Dies wurde am 23.09.2011 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 29.09.2011 gab die Antragsgegnerin den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu dem geänderten Plankonzept bis spätestens 24.10.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
19 
Die Antragsteller ließen mit Anwaltsschreiben vom 21.10.2011 - eingegangen bei der Antragsgegnerin erst am 25.10.2011 - mitteilen, dass die bisher erhobenen Einwendungen aufrecht erhalten würden. Insbesondere werde die Verschwenkung der Bahnhofstraße angegriffen. Der Untergrund sei nicht hinreichend untersucht. Bereits vor einer Trassenplanung müssten entsprechende Untersuchungen vorgenommen und die Kosten für eine Bodenverbesserung ermittelt werden. Es sei davon auszugehen, dass es durch das am Hang vorfindliche Material auch bei sachgerechtem Ausbau zu nachhaltigen Setzungen komme, wodurch die talseitigen Grundstücke belastet würden; dies führe möglichweise zu Bauschäden auf ihren Grundstücken Flst. Nrn. 2033 und 2034. Verbunden sei damit eine hohe Beitragsbelastung, der kein Nutzen gegenüberstehe.
20 
Am 22.11.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, und billigte den Planentwurf in der ihm nunmehr vorliegenden Fassung vom 22.11.2011. Sodann beschloss er den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung.
21 
Am 02.12.2011 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie „Mängel in der Abwägung“ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich würden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden seien.
22 
Mit Schreiben vom 13.12.2011 setzte die Antragsgegnerin die Antragsteller von dem Inkrafttreten des Bebauungsplan in Kenntnis und übersandte ihnen das Ergebnis der Abwägung ihrer Stellungnahmen.
23 
Bereits am 07.12.2011 hatten die Antragsteller gegen den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ und die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften ein Normenkontrollverfahren beim erkennenden Gerichtshof eingeleitet. Am 29.05. und 27.06.2012 haben sie dies - zunächst unter pauschalem Verweis auf ihre im Bebauungsplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen, die sie „als Anlagen dst 1 mit den Unteranlagen dst 1.01 - 0.4“ bereits mit ihrem Antrag vorgelegt hätten, im Wesentlichen wie folgt begründet:
24 
Es bestünden bereits Bedenken, ob dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen worden sei, nachdem der zeichnerische Teil des Flä-chennutzungsplans nicht ausgefertigt und insofern unklar sei, was Gegenstand der 5. Änderung gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als auch die bisherigen Planungsstände dargestellt seien.
25 
Auch habe sich das Landratsamt Freudenstadt als untere Verwaltungsbehörde frühzeitig kritisch gegenüber der Planung geäußert. Nach einem Schreiben vom 26.11.2007 sei hinsichtlich der Gründung von Bauwerken im Bereich der Auffüllung sowie im Übergangsbereich zum ursprünglichen Gelände von einem ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Die nördlich der Bahnhofstraße gelegenen Grundstücke wiesen bereichsweise erhebliche Untergrundbelastungen auf. Daraus folge, was nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass „das Grundstück“ für eine „starke Bebauung“ nicht geeignet sei. Jedenfalls hätten entsprechende Festsetzungen getroffen werden müssen. Als Eigentümer der benachbarten Gebäude wären sie durch schädliche Bodenveränderungen nachteilig betroffen. Einem weiteren Schreiben des Landratsamts vom 15.11.2007 zufolge würde sich bei einer Ansiedlung von Einzelhandelsmärkten in der Bahnhofstraße die jetzige Verkehrssituation im Zuge der Kreisstraße 4776/Tübinger Straße im Einmündungsbereich der Bahnhofstraße sowie im weiteren Verlauf an der Bahnhofstraße/Abzweigung Gartenstraße weiter verschärfen. Die Problematik an diesem Knotenpunkt müsse daher ebenfalls bewältigt werden. Eine Teilung des Plangebiets sei abwägungsfehlerhaft, da die Verkehrsproblematik nur einheitlich und unter wechselseitigem Bezug bewältigt werden könne. Dies wirke sich insofern auf sie aus, als ihr Gebäude an der Gartenstraße liege. Unberücksichtigt geblieben sei ein weiteres Schreiben des Landratsamts vom 13.11.2007, wonach das Plangebiet im Flächennutzungsplan lediglich insoweit als Sondergebietsfläche dargestellt sei, als es bereits überplant sei. Der Flächennutzungsplan hätte daher zunächst fortgeschrieben werden müssen. Der mit der Planung einhergehende Eingriff in die dortigen Grünbestände sei aus naturschutzfachlicher Sicht als erheblich bewertet worden. Auch sei von erheblichen Eingriffen in den fließenden Verkehr die Rede gewesen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei eine Verlegung der Bahnhofstraße letztlich abgelehnt worden. Darüber hinaus bezogen sich die Antragsteller auf ein zusammenfassendes Schreiben des Landratsamts vom 20.01.2009.
26 
Schließlich lasse sich den Planunterlagen nicht genau entnehmen, wann das Plangebiet aufgeteilt worden sei. Auch der auf dem Plan dokumentierte Planstand sei unklar; wann der Bebauungsplan dem Landratsamt angezeigt worden sei, sei darauf nicht zu erkennen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Bebauungsplan noch am Tage des Satzungsbeschlusses habe unterzeichnet werden können; bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift.
27 
Bedenken bestünden auch gegen die Bestimmtheit der Festsetzungen: Soweit für die Bahnhofstraße im Plan ein Kurvenradius von 42,5 m festgesetzt werde, sei dies teilweise außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt. Soweit auf dem Grundstück Flst. Nr. 1983/1 ein bestehendes Gebäude („Ust“) eingetragen sei, sei es nicht entsprechend der Legende bezeichnet worden. Dies sei problematisch, zumal die Fläche innerhalb des Baufensters liege. Von Bedeutung sei für sie die „Zuwegung und Andienung des Gebäudes für das Grundstück Flst. Nr. 2002/1 im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 2002/2“ sowie die Gehwegführung bis zur Gartenstraße. Die Festsetzung von Verkehrsflächen beziehe sich auf den heutigen Straßenkörper und nicht auf den Bereich des abgemarkten Gehwegs. Westlich des Grundstücks Flst. Nr. 2002/3 verspringe sie in sonderbarer Weise bis zur Einmündung des (Geh-)Wegs in die Parkanlage. Obwohl im zeichnerischen Teil lediglich die Sondergebiete SO 1 und SO 2 ausgewiesen seien und nach der Planbegründung auf das bisherige Sondergebiet SO 3 verzichtet worden sei, sei in der Legende noch von einem dritten Sondergebiet die Rede. Unklar sei die Funktion eines auf dem Grundstück Flst. Nr. 2002 - nahe des Gehwegs entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 2002/3 - eingezeichneten Quadrats. Während in der Legende der Bereich des öffentlichen Parkplatzes mit einem „P“ in Schrägschraffierung eingezeichnet sei, finde sich im Plan selbst eine andere - vertikale - Schraffierung ohne die Kennzeichnung „P“. Unverständlich seien die Eintragungen in der Legende für das Maß der baulichen Nutzung („0,4 oder GRZ 0,4“). Die in der Legende für eine Mindestgeschosszahl (im vormaligen SO 3) aufgeführte Darstellung finde sich in den Nutzungsschablonen des Plans nicht wieder. Unklar sei auch die unterschiedliche Darstellung in der Legende für die festgesetzten Grünflächen. Soweit die „Knödellinie“ als „Grenze verschiedener Nutzungsgrößen" beschrieben sei, handle es sich tatsächlich um eine Grenze unterschiedlicher Nutzungsarten. Dies widerspreche der Planzeichenverordnung. Soweit sich die Legende auf die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB beziehe („Übernahme aus Grünordnungsplan“), sei sie unbestimmt. Entsprechende Flächen seien bindend festzusetzen. Die Erläuterung „Bäume aus Abstimmung Stadt/Marktbetreiber" erweise sich als „kryptisch“. Dies gelte insbesondere für die Pflanzgebote auf öffentlichen Grünflächen. Was die entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 2033 zu erhaltenden Sträucher betreffe, seien diese im Plan entgegen der Legende nicht grün, sondern grau eingezeichnet. Soweit sich im Sondergebiet 2 zwei Linien mit der Eintragung „40 m“ fänden, sei dies in der Legende nicht erläutert. Im nur lose beigefügten Textteil finde sich auf der letzten Seite ein - vom Lageplan leicht divergierender - Übersichtsplan im Maßstab 1:2000, dessen Bedeutung unklar sei.
28 
Bedenken bestünden auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer III. des Textteils. So sei die Beschreibung der Einfriedigungen in Ziffer 2 problematisch, soweit diese nur entlang der Bahnstrecke zulässig seien. Denn diese sei im Plan nicht dargestellt. Auch die Festsetzung zu den Stützmauern sei unbestimmt, da von Abstützungen von „Straßen oder anderen Verkehrsflächen“ die Rede sei, während in der Planlegende von „Straßenverkehrsflächen“ gesprochen werde. Wohl sollten auch private Verkehrsflächen „freigegeben“ werden. Die Festsetzung zur Geländegestaltung sei ebenfalls inhaltlich unbestimmt. So sei fraglich, ob auch auf das nicht mehr überplante Grundstück Flst Nr. 1983/6 Rücksicht zu nehmen sei. Unklar sei auch die vorgesehene Ausnahme, die darauf abhebe, dass die vorhandene Topographie ansonsten eine sinnvolle Bebauung verhindere. Was die Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen anbelange, sei unklar, was unter einer „gärtnerische(n) Platzfläche“ zu verstehen sei. Das Pflasterungsgebot für Gehwege betreffe wohl nur die im Bebauungsplan braun ausgewiesenen Verkehrsflächen.
29 
Nachdem das vormalige Sondergebiet SO 3 bereits am 12.04.2011 abgetrennt worden sei, sei unerfindlich, warum in der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme dieses Sondergebiet noch betrachtet werde. Schließlich hätten die Auswirkungen der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelbetriebs auf die Versorgung der Umlandgemeinden des Unterzentrums, aber auch ganz konkret auf ihren „...“-Markt untersucht werden müssen. Insofern sei die Wirkungsanalyse unvollständig. Auch fehlten im Hinblick auf den Drogeriemarkt Aussagen zum Konkordanzgebot, nachdem ein solcher Markt mit 700 m2 zuvor als nicht ortsangepasst angesehen worden sei. Die nahezu willkürliche „Abkoppelung“ des vormaligen Sondergebiets führe schließlich auf eine fehlerhafte Abwägung. Insoweit werde auf die Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde vom 17.10.2011 verwiesen. Zur Problembewältigung hätte auch der Bereich des vormaligen Sondergebiets 3 - ebenso wie die Flächen des vorgesehenen Kreisverkehrs - in den Bebauungsplan einbezogen werden müssen.
30 
Die Antragsteller beantragen,
31 
den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ der Stadt Dornstetten vom 22. November 2011 einschließlich seiner örtlichen Bauvorschriften für unwirksam zu erklären
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Die von ihnen befürchtete Belastung mit Erschließungsbeiträgen begründe keinen abwägungserheblichen Belang. Nichts anderes gelte, soweit sie eine unzureichende Untersuchung des Untergrunds geltend machten.
35 
Unabhängig davon, könne der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB liege schon deshalb fern, weil der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sei und insofern sogar von Darstellungen des Flächennutzungsplans abgewichen werden dürfe. Die Rügen hinsichtlich des Flächennutzungsplans seien unverständlich.
36 
Zwar dürften mit einer Planung keine neue Problemlagen geschaffen werden, die weder von ihr selbst, noch durch nachfolgende Regelungen gelöst werden könnten. Dem stehe jedoch eine Verlagerung einer Problemlösung in ein nachfolgendes Verfahren dann nicht entgegen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass eine Lösung mit hinreichender Sicherheit noch in einem nachfolgenden Verfahren möglich sei. Die Verlagerung der Konfliktlösung auf ein weiteres Bebauungsplanverfahren sei zulässig, wenn dessen Durchführung hinreichend sicher und die Betroffenen während der Übergangszeit nicht schutzlos seien. Daran, dass die verkehrlichen Probleme, die durch den Zusatzverkehr hervorgerufen würden, gelöst werden könnten, bestehe kein Zweifel. Jene seien im Planaufstellungsverfahren intensiv untersucht worden. Zwar habe das Landratsamt die danach in Betracht kommende Anlegung eines Kreisverkehrs teilweise kritisch bewertet. Die Leistungsfähigkeit beider Kreisverkehrsvarianten sei jedoch in der Stellungnahme vom 15.02.2010 letztlich nicht in Zweifel gezogen worden. Auch die Stellungnahme vom 21.10.2011 rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar habe das Landratsamt die Auffassung vertreten, dass das Bebauungsplanverfahren aufgrund der Erhöhung der Verkehrsdichte nicht vom Verkehrsknoten getrennt werden könne, doch habe es abschließend darauf hingewiesen, dass anderenfalls eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen würde. Damit sei belegt, dass ggf. auch alternative Lösungen zur Bewältigung der Verkehrsprobleme in Betracht kämen. Diese Einschätzung werde durch die inzwischen eingeholten weiteren fachtechnischen Stellungnahmen bestätigt.
37 
Die Ansiedlung der Einzelhandelsmärkte habe auch keine nachteiligen raumordnerischen oder städtebaulichen Auswirkungen. Auch das Büro BBE sei zur Einschätzung gelangt, dass ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit ca. 900 m2 Verkaufsfläche und ein Drogeriemarkt mit ca. 600 m2 Verkaufsfläche raumordnerisch unbedenklich seien. Abgesehen davon sei die dortige Einschätzung unzutreffend, wonach ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche im Hinblick auf das Kongruenzgebot bedenklich sei. Denn nach den Vorgaben des LEP 2002 sei auf den Verflechtungsbereich abzustellen. Der Bewertung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, auf die sich die Antragsteller beriefen, könne nicht gefolgt werden. Zwar wäre auf den noch vom Bebauungsplan „Heselwiesen" erfassten Flächen auch nach § 34 BauGB eine Ansiedlung von nicht großflächigem Einzelhandel möglich. Die Antragsgegnerin sei jedoch nicht gehalten gewesen, die zuletzt als Mischgebiet (mit Einzelhandelsausschluss) vorgesehene Fläche in den Bebauungsplan „Bahnhofstraße" einzubeziehen, um aufgrund planerischer Festsetzungen zu gewährleisten, dass sich hier keine weiteren Einzelhandelsbetriebe ansiedeln könnten. Solches folge jedenfalls nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung, da eine etwaige weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben nicht durch den Bebauungsplan „Bahnhofstraße" hervorgerufen werde. Eine Lösung wäre schließlich ohne Weiteres durch einen ergänzenden Bebauungsplan möglich. Fraglich könne in raumordnerischer Hinsicht allenfalls sein, ob die als Ziel ausgestaltete Agglomerationsregelung des Regionalplans Nordschwarzwald 2015 i. d. F. der 1. Änderung dem Bebauungsplan entgegenstehe. Es bestünden jedoch bereits durchgreifende Bedenken gegen deren Wirksamkeit. Auch im Falle ihrer Wirksamkeit stünde die derzeitige Agglomerationsregelung dem Bebauungsplan nicht entgegen. Denn bei dessen Erlass seien in einer Entfernung von 150 m keine Einzelhandelsbetriebe auf den nunmehr ausgeklammerten Teilflächen vorhanden gewesen, sodass auch keine Agglomeration gedroht habe. Die getroffenen Einzelhandelsfestsetzungen seien auch für sich genommen unbedenklich. Ob gleichwohl eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bestünde, die darauf hinausliefe, auch die angrenzenden Flächen zu überplanen und mit einem Einzelhandelsverbot zu belegen, sei zweifelhaft. Jedenfalls müsse dies nicht in einem einheitlichen Bebauungsplan geschehen. Denn einer entsprechenden Planungspflicht würde auch dann entsprochen, wenn der fragliche Bereich durch einen weiteren - gesonderten - Bebauungsplan überplant würde.
38 
Soweit die Antragsteller geltend machten, die bauplanerischen Festsetzungen verstießen teilweise gegen das Bestimmtheitsgebot, treffe dies nicht zu. Jedenfalls hätte dies nicht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge. Dass der östliche „Wurmfortsatz“ nicht mehr Teil des überplanten Bereichs sei und daher keine Rechtswirkung entfalte, sei für den verständigen Planbetrachter eindeutig erkennbar. Die von den Antragstellern gerügte Festsetzung für das Grundstück Flst. Nr. 1983/1 stelle eine Kombination aus den in der Legende aufgeführten Planzeichen für bestehende Gebäude (grau) und für Flächen für Versorgungsanlagen (gelb) dar. Eine solche sei zulässig, sofern sich deren Regelungsgehalte nicht gegenseitig ausschlössen. Für einen verständigen Planbetrachter sei sie auch nicht irritierend. Sie bedeute, dass eine Fläche für Versorgungsanlagen vorgesehen sei, auf der bereits ein Gebäude („Ust“) vorhanden sei. Abgesehen davon, dass der maßgebliche Planinhalt („Verkehrsflächen“) für den Planbetrachter auch ohne vollständige Nennung der Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sei, sei deren Nennung schon nicht erforderlich. Was den Verlauf der Verkehrsfläche „Gehweg" im Straßenkörper sowie bei Einmündung in die Parkanlage westlich des Flst. Nr. 2002/3 anbelange, sei dies keine Frage der Bestimmtheit des Bebauungsplans. Zwar benenne die Legende ein weiteres Sondergebiet. Jedoch führe die insoweit unrichtige Legende nicht zu einer Widersprüchlichkeit der Festsetzungen. Denn ein drittes Sondergebiet fehle ebenso wie andere Arten der baulichen Nutzung. Eine Fläche, deren Art der baulichen Nutzung offen bleibe und daher den verständigen Planbetrachter irritieren könnte, sei nicht zu erkennen. Im Übrigen ergebe sich aus der Planbegründung, dass „der ostwärtige Bereich, ehemals Sondergebiet 3" aufgegeben worden sei. Das von den Antragstellern angesprochene Quadrat auf dem Grundstück Flst. Nr. 2002 weise den aktuellen Bestand einer untergeordneten baulichen Anlage aus. Dass es nicht die in der Legende vorgesehene Graufärbung aufweise, führe nicht zur Unbestimmtheit, da der Darstellung kein eigener Regelungsgehalt zukomme und sich deren Bedeutung dem verständigen Planbetrachter in Anbetracht des sonstigen Bestandes zweifelsfrei erschließe. Was die vertikale Schraffur anbelange, sei auf den ersten Blick zu erkennen, dass es sich hierbei um das Planzeichen für die Verkehrsfläche „öffentlicher Parkplatz" handle. Planerische Festsetzung und definiertes Planzeichen seien einander zweifelsfrei zuordenbar. Dass die in der Legende angegebenen Maße der baulichen Nutzung lediglich exemplarischen Zwecken dienten, folge bereits aus dem Umstand, dass sich die Legende zur Darstellung des Maßes der baulichen Nutzung der beiden alternativen Darstellungsformen „Grundflächengröße" oder „Grundflächenzahl" bediene. Auch sei die maßgebliche Grundflächenzahl für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung unmittelbar im Plan mit GRZ = 0,8 ausgewiesen. Der Regelungsgehalt der römischen Ziffern erschließe sich dem verständigen Planbetrachter ungeachtet dessen, dass das Planzeichen „eingekreiste römische Ziffer" im Plan keine Verwendung finde. Dass zur Ausweisung des öffentlichen Spielplatzes in der Legende zweierlei Planzeichen vorgesehen und in den planerischen Festsetzungen auch verwendet worden seien, sei unschädlich, da sie sich nicht gegenseitig ausschlössen. Eine „Knödellinie“ sei nach der Anlage zur Planzeichenverordnung insbesondere zu Klarstellungszwecken vielfältig einsetzbar. Vorliegend diene sie der Abgrenzung der beiden Sondergebiete SO 1 und 2, für die der Bebauungsplan nicht nur unterschiedliche Nutzungen, sondern auch unterschiedliche Maße der baulichen Nutzung vorsehe. Mit der Formulierung in der Legende werde klargestellt, dass die „Knödellinie“ sowohl der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen als auch eines unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung diene. Auch die Festsetzung der anzupflanzenden Bäume sei durchaus bestimmt. Insbesondere seien die entsprechenden Flächen bindend festgesetzt. Im Hinblick auf die zu erhaltenden Sträucher unterscheide sich zwar die Farbgebung zwischen Legende und planerischer Festsetzung, doch führe dies nicht zu deren Unbestimmtheit. Abgesehen davon, dass der farbliche Unterschied minimal sei, setze sich das Planzeichen aus miteinander verbundenen Kreisen zusammen. Ein vergleichbares Zeichen, das die Gefahr der Verwechslung begründen könnte, werde nicht verwendet. Die Linien mit der Angabe „40 m“ dienten ausschließlich der Distanzangabe zwischen der Knödellinie und der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst. Nrn. 1983/5 und 1983/1. Ihnen komme kein Regelungscharakter zu. Es solle lediglich das Größenverhältnis zwischen den beiden Sondergebieten veranschaulicht werden. Das Informations- und Aufklärungsinteresse werde auch nicht dadurch beschränkt, dass ein in der Legende vorhandenes Planzeichen im Bebauungsplan nicht auffindbar sei. Da der gesamte Textteil zum Bebauungsplan durch Ringlochung miteinander verbunden sei, gebe die fehlende Blattierung keinen Anlass zu Irritationen. Der Übersichtsplan habe ersichtlich nur informatorischen Charakter und könne allenfalls zu Auslegungszwecken hinzugezogen werden. Bei der ausgemachten Abweichung handle es sich ohnehin um bloße Ungenauigkeiten, die sich bei Verwendung der für die Ausweisung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans vorgesehenen Linie ergäben.
39 
Auch die gegen die Bestimmtheit der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen erhobenen Bedenken überzeugten nicht. Keinesfalls führten sie zur Gesamtnichtigkeit des Plans. Dass Einfriedigungen nur außerhalb des nicht freigestellten Bahnkörperbereichs zulässig seien, werde klar zum Ausdruck gebracht. Da der Verlauf der Bahnstrecke vor Ort ohne Weiteres ersichtlich sei, könne auch ermittelt werden, wo Einfriedigungen zulässig seien. Die Terminologie in den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sei durchaus identisch. Auch „Straßenverkehrsflächen" seien „Verkehrsflächen". Dies habe in der bauordnungsrechtlichen Festsetzung zu den Stützmauern mit der Formulierung „Straßen oder anderen Verkehrsflächen" zum Ausdruck gebracht werden sollen. Insofern würden auch private Verkehrsflächen erfasst. Was mit einer „sinnvollen Bebauung" in der Festsetzung zur Geländegestaltung gemeint sei, sei klar erkennbar. Der Ausnahmetatbestand greife ein, wenn die vorhandene Topographie eine Bebauung verhinderte, der ein vernünftig denkender Mensch zustimmen würde. Auch der Begriff „gärtnerische Platzflächen" in der Festsetzung zu den nicht überbaubaren Flächen sei durchaus bestimmt. Es werde klargestellt, dass nicht jede noch so kleine, nicht überbaubare Fläche anzulegen und zu pflegen sei, sondern nur Flächen, die als Platz bzw. platzähnlich anzusehen seien.
40 
Die Antragsteller haben daraufhin am 19.12.2012 noch wie folgt vorgetragen: Nachdem das Plangebiet unmittelbar an ihr Grundstück Flst. Nr. 2034 angrenze, unmittelbar vor ihrem Pflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werde und in demselben Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, handle es sich bei der Gebäudenutzung um einen abwägungsrelevanten Belang, der ihnen die Antragsbefugnis vermittle. Wenn eine Straße besonders aufwändig ausgebaut werden solle, sei dies auch in der Abwägung zu berücksichtigen. Ihre Behauptung hinsichtlich des Untergrundes sei keineswegs ins „Blaue hinein“ erhoben worden. Auch ihr mehrgeschossiges Gebäude sei in den nach Südwesten abfallenden Hang gebaut worden. Der Antragsteller zu 2 sei schließlich ein erfahrener Architekt. Es sei auch zu fragen, ob mit dem beschleunigten Verfahren der Thematik des Entwicklungsgebots habe ausgewichen werden sollen. Die Abtrennung des Verkehrsknotens erscheine nicht zuletzt deshalb willkürlich, weil hierbei der bereits bestehende Einmündungsverkehr des auf ihrem Gebäude vorhandenen Einzelhandelsbetriebs zur Bahnhofs- und Gartenstraße unberücksichtigt geblieben sei. Dass der bestehende Verkehrsknoten ausgebaut werden müsse, werde auch in der Planbegründung des noch anhängigen Bebauungsplanverfahrens anerkannt. Insofern wäre aber eine einheitliche Behandlung erforderlich gewesen.
41 
Am 08.10.2013 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße“ als Satzung beschlossen. Dies wurde am 18.10.2013 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Er ist Gegenstand des ebenfalls beim Senat anhängigen Normenkon-trollverfahrens 5 S 2598/13.
42 
Am 10.02.2014 haben die Antragsteller noch geltend gemacht, dass die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung unzureichend und nicht unionsrechtskonform sei, weil in dieser die verfügbaren Umweltinformationen nicht dargestellt seien. Schließlich gingen von dem Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen aus. Darauf könnten auch sie sich berufen, weil das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim dringend auf Ruhe angewiesen sei. Diesem sei eine zusätzliche Verlärmung sowie eine Veränderung der Beleuchtungssituation nicht zuzumuten. Ihrer Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB könne sich die Antragsgegnerin auch nicht durch eine „Flucht in ein beschleunigtes Verfahren“ entziehen.
43 
Am 11. und 14.02.2014 haben die Antragsteller durch einen weiteren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen betrieben worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Investor vorab gebunden gehabt, was eine ordnungsgemäße Abwägung unmöglich gemacht habe. Als „Betreiber eines Ladenzentrums mit Altenheim und Nebenanlagen“ könnten sie auch eine Verletzung ihrer abwägungserheblichen Belange rügen. Ihr Interesse, von erheblichen Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, stelle einen solchen Belang dar. Hinzu komme, dass sich die Zufahrt zu ihrem Areal verschlechtere. Nachdem die Antragsgegnerin bereits über drei Discounter und einen Vollsortimenter verfüge, sei bereits eine ausreichende Versorgung gegeben. Der Drogeriemarkt könne auch anderswo, jedenfalls ohne Verschwenkung der Bahnhofstraße angesiedelt werden.
44 
Die Antragsgegnerin hat dem entgegengehalten, dass die Antragsteller, soweit sie nunmehr eine planbedingte Belästigung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr geltend machten, nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert seien.
45 
In der mündlichen Verhandlung am 17.02.2014 haben die Antragsteller noch geltend gemacht, dass die Auslegungsbekanntmachung auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Datumsangaben betreffend den teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ ihre Anstoßfunktion nicht erfüllt habe. Schließlich sei kein ausreichender Abstand zum Friedhof gewahrt.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsteller vom 17.02.2014, mit dem sie das von ihnen angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - beigebracht haben, gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
I.
48 
Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit ihrem Vorbringen sind sie auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
49 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. u. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O., u. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O.; Beschl. v. 28.06.2007 - 7 B 4.07 - m.w.N. u. v. 22.08.2000 a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 BN 13.13 -).
50 
Soweit die Antragsteller maßgeblich darauf abheben, dass sie aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Verschwenkung der Bahnhofsstraße mit erheblichen Erschließungsbeiträgen belastet würden, vermag ihnen dies nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. Denn hierbei handelt es sich um lediglich mittelbare Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, NVwZ-RR 2005, 157; bereits Beschl. v. 28.09.1967 - II 459/67 -, BaWüVBl 1968, 46; ähnl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896: bei Lage des betreffenden Grundstücks im Innenbereich). Ob die Antragsteller zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen wären, bestimmt sich vielmehr nach den eigenständigen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (vgl. §§ 33 ff. KAG). Danach werden Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben, als die Erschließungsanlagen - im Falle ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG) - erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (vgl. § 33 Satz 2 KAG). Der Beitragspflicht unterliegen nur erschlossene Grundstücke (vgl. § 40 KAG), mithin solche, denen die Anlage die wegemäßige Erschließung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG) oder durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sieht das Beitragsrecht damit eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor, ist für eine Berücksichtigung des privaten Interesses, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, in der bauplanerischen Abwägung grundsätzlich kein Raum. Insofern ist dieser Belang schon nicht abwägungserheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011 - 2 C 505/09 -, BauR 2011, 1700; Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892; Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21; Urt. v. 29.01.2003 - 1 KN 42/02 -, BRS 66 Nr. 28; BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 14 N 05.3315 -; anders VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B8: in der Regel nur geringes Gewicht; BayVGH, Urt. v. 04.08.1988 - Nr. 2 N 86.03.043 -, BauR 1989, 309). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes gelten könnte, weil etwa die beitragsfähigen Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011, a.a.O.; Nds. OVG, 17.11.2005 - 1 KN 127/04 -, BRS 69 Nr. 18), die Planfestsetzungen allein dazu bestimmt wären, eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2003, a.a.O.) oder einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund zu ihren Lasten aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden wären und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert würden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.11.2011 - 1 C 10021/11 -, NVwZ-RR 2012, 263), zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die vorläufige Beitragsschätzung der Antragsgegnerin (vgl. AS 83 ff. der VGH-Akten) nicht auf. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass sich der von den Antragstellern ggf. zu entrichtende Erschließungsbeitrag infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße möglicherweise von 121.148,19 EUR auf 131.789, 29 EUR erhöht, noch kein krasses Missverhältnis zu ihrem Erschließungsvorteil erkennen.
51 
Ebenso wenig vermag ihre Behauptung, als unmittelbare Plannachbarn durch das Auftreten schädlicher Bodenveränderungen nach erheblichem baulichem Eingriff nachteilig in ihren Rechten betroffen zu werden, eine Antragsbefugnis zu begründen. So kann auch dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme - etwa aufgrund der Auffüllungen - auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; Beschl. v. 23.12.1997 - 8 S 627/97 -). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durchaus eine baugrundtechnische Beurteilung eingeholt hat (vgl. den Protokollauszug aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats v. 22.11.2011, Anlage Nr. 10.1.2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern aufgrund der bestehenden Hanglage durch den Bau der Straße Gebäudeschäden drohten, die auch nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden könnten. Daraus, dass der Antragsteller zu 2 ein „über Jahrzehnte erfahrener Architekt ist“, folgt dies jedenfalls noch nicht.
52 
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die ihrer Auffassung nach „abwägungsfehlerhafte Abspaltung“ des den Verkehrsknoten betreffenden Teilbereichs den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. So kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies gerade ihnen gegenüber „als Eigentümer des an der zusätzlich in den Knoten einmündenden Gartenstraße belegenen Gebäudes“ abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zwar kann das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines auch sein Grundstück erschließenden Weges verschont zu bleiben, einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), jedoch lässt sich dem umfangreichen Antragsvorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen, dass eben dieser Belang als verletzt geltend gemacht werden sollte. Vielmehr wird lediglich eine planbedingte Mehrbelastung eines - nicht zuletzt auch durch die gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks - vorbelasteten Verkehrsknotens geltend gemacht, die es - im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines ungestörten Verkehrsflusses - erfordere, den sich daraus ergebenden Konflikt bereits im Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ zu bewältigen. Dem entspricht, dass hierauf im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Antrags hingewiesen wird, die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt (Verkehrsamt) in Bezug genommen werden und keine nachteiligen Wirkungen gerade auf die Erschließung ihrer Grundstücke geltend gemacht werden, die zudem nicht nur geringfügig sein müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1981 - 8 S 744/80 -, VBlBW 1982, 229).
53 
Auch dem beiläufigen Hinweis der Antragsteller auf eine angebliche Verschlechterung der Zufahrt zu ihrem Grundstück, insbesondere dem dortigen Lebensmittelmarkt, lässt sich kein abwägungserheblicher Belang entnehmen, der ihnen die Antragsbefugnis vermitteln könnte. Zwar zählt zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse der Grundstückseigentümer an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit (vgl. Senatsurt. v. 18.10.1989 - 5 S 839/89 -, ESVGH 40, 91), jedoch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine solche infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße nicht mehr gewährleistet wäre. Abgesehen davon, dass die Ein- und Ausfahrt für Lkw schon bisher nur aus bzw. in Richtung Hochgerichtstraße (Westen) unproblematisch möglich gewesen sein dürfte, soll die Bahnhofstraße im Bereich der Grundstückszufahrt im Hinblick auf die einholten Schleppkurvennachweise gerade nicht unerheblich ausgeweitet werden. Inwiefern die Verschwenkung der Bahnhofstraße gleichwohl nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf den Betriebsablauf des auf ihrem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts haben sollte, ist von den Antragstellern weder während der öffentlichen Auslegung für die Antragsgegnerin erkennbar noch im Verfahren vor dem Senat vorgetragen worden (vgl. den Protokollauszug v. 22.11.2011 unter Nr. 10.1.1.q; Senatsurt. v. 29.11.1983 - 5 S 2728/82 -).
54 
Allein der von den Antragstellern vorgetragene Umstand, dass ihr Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze, unmittelbar vor ihrem darauf errichteten Altenpflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werden solle und in dem Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, lässt schließlich noch nicht erkennen, welcher abwägungserhebliche Belang fehlerhaft behandelt worden sein könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründet eine - dem Plangebiet benachbarte - Gebäudenutzung für sich allein noch keinen abwägungsbeachtlichen Belang. Ein solcher Belang kommt erst in Betracht, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung überhaupt nachteilige Auswirkungen auf eben diese Nutzung haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165) bzw. die Antragsteller sich insoweit durch bestimmte planerische Festsetzungen beschwert fühlten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Inwiefern dies der Fall wäre, haben die Antragsteller in ihren bisherigen Schriftsätzen nicht vorgetragen.
55 
Ihr Normenkontrollantrag erweist sich dennoch nicht wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig. Denn die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2014 nunmehr - im Rahmen einer Verfahrensrüge - erstmals geltend gemacht, dass aufgrund erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen - insbesondere zusätzliche Lärmwirkungen - hervorgerufen würden, die für das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim unzumutbar seien. Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dessen fehlerhafte Behandlung erscheint vorliegend auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013, a.a.O.).
56 
2. Mit dieser, erstmals ihre Antragsbefugnis begründenden Einwendung sind die Antragsteller - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts („nur“) genügte es, dass sie daneben ihre bisherigen - wenn auch ihre Antragsbefugnis nicht begründenden - Einwendungen weiterverfolgten (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 47 Rn. 257e). Insoweit genügte - aufgrund der an Einwendungen zu stellenden geringeren Anforderungen - ein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). Dass die Antragsteller ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren teilweise verspätet vorbrachten, ändert nichts, da jedenfalls ihre am 04.08.2011 und möglicherweise auch noch ihre am 25.10.2011 erhobenen Einwendungen (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 13.03.2013 - 3 K 39/11 -, NVwZ-RR 2013, 873) im Rahmen einer öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass eine so verstandene Präklusionsregelung - wie insbesondere der vorliegende Fall verdeutlicht - kaum praktische Bedeutung hat. Dies ist jedoch unvermeidlich, nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Fassung (vgl. BR-Drs. 16/2496, S. 8: „ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht“) nicht Gesetz geworden ist (vgl. auch BT-Drs. 16/3308, S. 20: „ausschließlich“).
II.
57 
1. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ ist, soweit dies vom Senat noch zu überprüfen war, nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
58 
a) Insbesondere ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Inwiefern der Umstand, dass dieser bereits am Tage des Satzungsbeschlusses vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde, Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung geben sollte, ist nicht zu erkennen. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine andere Konstellation vor Augen, nämlich die, in der die Ausfertigung noch am Tage der öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94). Die weitere Rüge, bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift, geht schon deshalb fehl, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans nicht voraussetzt, dass sie zusätzlich vom Planfertiger unterzeichnet ist.
59 
b) Der nunmehr sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach in der Auslegungsbekanntmachung auch Angaben dazu öffentlich bekannt zu machen sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wäre inzwischen jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „Amtsblatt Dornstetten“ vom 02.12.2011 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953; OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A 320/09 -, NuR 2012, 146).
60 
Abgesehen davon lag der geltend gemachte Fehler auch nicht vor, da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gerade keine Anwendung findet (vgl. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insofern sind die vom Antragsteller-Vertreter herangezogenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.06.2012 - 8 S 1337/10 -) von vornherein nicht einschlägig. Dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB insoweit mit Unionsrecht nicht vereinbar sein könnte, vermag der Senat - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichtshofs ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.04.2013 - C-463/11 - (DVBl. 2013, 777) - nicht zu erkennen. Denn die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB vermag zu gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL 2001/42/EG, auf die in ihrem Art. 3 Abs. 5 Satz 2 verwiesen wird, entspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O.). Aus dem von den Antragstellern herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - folgt nichts anderes. Dieses Urteil betraf vielmehr den Fall, in dem eine (Bergbau-)Genehmigung ohne die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 u. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war.
61 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen beanstandeten „Flucht in das beschleunigte Verfahren“ sinngemäß eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen, geht dies offensichtlich fehl. Abgesehen davon, dass es sich um keinen nach § 214 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler handelte, wäre für einen solchen auch kein Raum. Wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entsprechend den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen, kann es einer Gemeinde aus diesem Grund auch nicht unter dem auch im öffentlichen Recht geltenden Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt sein, sich des beschleunigten Verfahrens zu bedienen.
62 
c) Inwiefern irgendwelche unterschiedliche Datumsangaben betreffend den in einem anderen Verfahren zu ändernden bzw. teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ dazu geführt haben sollten, dass der Auslegungsbekanntmachung die erforderliche „Anstoßwirkung“ gefehlt und insofern ein beachtlicher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, ist nicht zu erkennen; abgesehen davon wäre ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler - wie ausgeführt - inzwischen unbeachtlich geworden.
63 
d) Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen nunmehr ausgemachten Umwelteinwirkungen sinngemäß ein Ermittlungsdefizit - insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen - (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend machen wollten, wären sie auch damit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen.
64 
e) Die von den Antragstellern sinngemäß erhobene Rüge unzureichender Baugrunduntersuchungen (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geht schon deshalb fehl, weil - wie ausgeführt - insoweit schon keine abwägungserheblichen Belange berührt sind.
65 
f) Nichts anderes gilt für ihre Rüge, die im Plangebiet belegenen Auffüll- bzw. Altlastflächen seien angeblich keiner näheren Untersuchung unterzogen worden (vgl. demgegenüber Nr. 12 der Planbegründung).
66 
Was die Auffüllfläche im Bereich der Grünfläche anbelangt („Altablagerung Bachhalden“), war vom Landratsamt unter dem 26.10.2007 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Bebauung mit erhöhtem Aufwand für die fachgutachterliche Begleitung der Erdarbeiten sowie für Analytik und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial zu rechnen sei; hinsichtlich der Gründung von Bauwerken sei von ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Nachdem das Landratsamt gleichzeitig auf eine orientierende Untersuchung dieser Fläche im Jahr 2006 hingewiesen hatte (vgl. hierzu auch IV.2. des angebotenen Kaufvertrags), aus der eine akute Gefährdung für Grundwasser, Oberflächengewässer oder von Menschen gerade nicht habe abgeleitet werden können, bleibt unerfindlich, inwiefern im Hinblick auf die auf dieser Fläche lediglich vorgesehene Verlegung der Bahnhofstraße und der Belassung der Grünfläche, Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden haben sollte. Unlösbare Nutzungskonflikte, die die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen in Frage stellen könnten, lassen sich auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
67 
Was schließlich das nunmehr mit Einzelhandelsmärkten zu bebauende Brachgelände entlang der Bahnstrecke anbelangt, gilt nichts anderes. Zwar ging das Landratsamt im Hinblick auf die dortigen gewerblichen Vornutzungen (Heizöl-, Baustoff-, Kohlenhandel und Schrottverwertung) von „bereichsweisen erheblichen Untergrundbelastungen“ aus. Eine Überbauung wurde jedoch aus diesem Grunde keineswegs als problematisch, sondern aufgrund der damit einhergehenden Versiegelung gerade als grundsätzlich positiv angesehen. Auch hier wurde lediglich eine fachgutachterliche Begleitung der Arbeiten für unabdingbar angesehen. Insofern wurde auf der Antragsgegnerin bereits vorliegende Untersuchungen - einschließlich der Abschätzung der bei Baumaßnahmen evtl. anfallenden Mehrkosten - verwiesen.
68 
Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.05.1999 - 3 S 1265/98 - (ESVGH 49, 266) fehl, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einen vorhandenen Verdacht von Bodenverunreinigungen soweit aufklären müsse, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden könne und die geplante Nutzung möglich sei.
69 
g) Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der vorgesehenen Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben auf die Umlandgemeinden rügen, ist vor dem Hintergrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) „Verlagerung Lebensmitteldiscountmarkt, Ansiedlung Drogerie-Markt bzw. Textilmarkt etc.“ der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen, inwiefern - zumal nach Aufgabe des Sondergebiets SO 3 - im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB beachtliche Belange der Umlandgemeinden „in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt“ worden wären. Dies gilt umso mehr, als es bei der Ansiedlung des Lebensmittelmarkts tatsächlich um die Verlagerung und Vergrößerung eines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs geht.
70 
Inwiefern gerade im Hinblick auf die Auswirkungen auf den auf dem Grundstück der Antragsteller ansässigen „...“-Markt weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären, ist ebenso wenig zu erkennen, zumal Wettbewerbsinteressen im Bebauungsplanverfahren regelmäßig nicht abwägungsbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88; Beschl. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 117).
71 
Weitere nach § 214 Abs. 1 oder 2a BauGB beachtliche bzw. beachtlich gebliebene Verfahrensfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
72 
2. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ leidet auch unter keinen materiell-rechtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Mangels eines entsprechenden - ordnungsgemäßen - Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB konnten allerdings auch Fehler im Abwägungsvorgang unabhängig davon geltend gemacht werden, ob sie rechtzeitig innerhalb eines Jahres gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden waren. Nichts anderes dürfte für die in § 214 Abs. 2 BauGB aufgeführten beachtlichen materiell-rechtlichen Verstöße gelten; denn insoweit erwiese sich der Hinweis zumindest als irreführend, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -).
73 
a) Dass die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens tatsächlich nicht vorgelegen hätten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Antragsteller nicht behauptet, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens „begründet“ würde; auch in der mündlichen Verhandlung war dies - auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nicht problematisiert worden, wie dies möglicherweise dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2014 entnommen werden könnte. Abgesehen davon, dass aufgrund des von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abweichenden Wortlauts die bloße „Vorbereitung“ eines UVP-pflichtigen Vorhabens durch einen Bebauungsplan (sog. Angebotsplanung) noch nicht genügen dürfte (vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 08.06.2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701), läge auch kein nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlicher Mangel vor. Denn das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis ist ohne weiteres nachvollziehbar und ein Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage I zum UVP-Gesetz steht nicht in Rede.
74 
b) Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, ob dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen worden sei, übersehen sie bereits, dass § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB eine gegenüber dem Entwicklungsgebot spezielle Regelung darstellt. Dass die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB lägen selbst dann vor, wenn die 5. Änderung des maßgeblichen Flächennutzungsplans unwirksam wäre. Denn dies änderte am Vorliegen eines der Abweichung zugänglichen wirksamen Flächennutzungsplans nichts. Ein Ausfertigungsmangel liegt freilich nicht vor. Wie aus der mit der Antragserwiderung vorgelegten Fertigung des Plans hervorgeht, war diese nach Genehmigung durch das Landratsamt noch vor deren Bekanntmachung vom Verbandsvorsitzenden am 21.10.2007 ausgefertigt worden. Der Gegenstand der 5. Änderung war aus dem Plan auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Abgesehen davon führte der geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), nachdem die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung jedenfalls nicht beeinträchtigt wurde.
75 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob mit dem beschleunigten Verfahren nicht ganz bewusst der Thematik des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB habe ausgewichen werden sollen, wiederum eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen sollten, ginge dies aus den bereits oben unter 1.b) angestellten Erwägungen fehl. Insbesondere ist die Möglichkeit, den Bebauungsplan vor einer Änderung des Flächen-nutzungsplans aufzustellen, im beschleunigten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.
76 
c) Ein von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt eines „Abwägungsfehlers“ gerügter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt ersichtlich nicht vor. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen, insbesondere deshalb in Gang gesetzt worden wäre, um den Forderungen des potentiellen Käufers und Investors zu entsprechen, trifft nicht zu. Erkennbar ging es der Antragsgegnerin darum, auf dem 1994 vorsorglich erworbenen Brachgelände nunmehr die vorgesehene gewerbliche Nutzung (großflächiger Einzelhandel) zu ermöglichen. Damit sollte der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde entwickelt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und gleichzeitig ein städtebaulicher Missstand („Schandfleck“) beseitigt werden (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sowie den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und letztlich die Kaufkraft des Unterzentrums Dornstetten gestärkt werden (vgl. hierzu etwa die Sitzungsvorlage Nr. 14/2011 sowie die Planbegründung).
77 
Inwiefern der Bebauungsplan wegen des südlich des Plangebiets gelegenen Friedhofs nicht zu verwirklichen wäre, weil von diesem kein ausreichender Abstand eingehalten werden könnte (vgl. § 8 Abs. 1 u. 2 BestattG), ist nicht ersichtlich.
78 
d) Auch ein von den Antragstellern zwar nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gerügter, vom Senat jedoch von Amts wegen zu prüfender Verstoß gegen die Pflicht, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB), liegt nicht vor.
79 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnten, sind vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen.
80 
(a) Eine Verletzung des Kongruenzgebots läge nur dann vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschritte (vgl. Landesentwicklungsplan 2002 - LEP - Nr. 3.3.7.1; Regionalplan 2015 Nordschwarzwald Nr. 2.9.2 (2)). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als 30% des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll (vgl. auch den sog. Einzelhandelserlass v. 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 -, Nr. 3.2.1.4). Auf den Verflechtungsbereich und nicht die Standortgemeinde ist abzustellen, weil Unterzentren als Standorte von Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden sollen, dass sie auch den qualifizierten, häufig wiederkehrenden Bedarf der Grundversorgung des Verflechtungsbereichs decken können, der im ländlichen Raum mindestens 10.000 Einwohner umfassen soll (vgl. LEP Nr. 2.5.10).
81 
Danach kann bei der in Rede stehenden Ansiedlung eines zu verlagernden Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von maximal 900 m2 von einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot nicht die Rede sein. Dies folgt schon daraus, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE noch nicht einmal der Umsatzanteil mit Kunden aus dem Umland (= außerhalb der Stadt Dornstetten) die 30%-Marke überschreiten würde (a.a.O., S. 39). Dass die lediglich auf die Stadt Dornstetten bezogene Vollversorgungsfläche nahezu erreicht sein mag (a.a.O., S. 30), ist - entgegen der Auffassung des Antragsteller - nicht entscheidend.
82 
Für den anzusiedelnden Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Soweit in der gut-achterlichen Stellungnahme ausgeführt wird, ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche würde eine ortsangepasste Dimensionierung bezogen auf die Kaufkraft der Stadt Dornstetten überschreiten, kommt es hierauf - wie ausgeführt - bei einem Unterzentrum nicht an. Bezieht man die offenbar noch dem Verflechtungsbereich zuzurechnenden Gemeinden Glatten und Schopfloch mit ein, würde indes auch nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE die 30 %-Marke nicht überschritten.
83 
(b) Hinweise darauf, dass das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnte, liegen ebenso wenig vor. Dies wäre der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würden (vgl. den Regionalplan Nr. 2.9.2 (3) sowie den Einzelhandelserlass Nr. 3.2.2.1).
84 
Ersteres ist - bezogen auf die Standortgemeinde - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Einzelhandelsgroßprojekt bzw. die Agglomeration im bzw. in unmittelbarer Nähe des Versorgungskerns angesiedelt werden soll. Dass die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte (etwa das Mittelzentrum Freudenstadt) wesentlich beeinträchtigt sein könnte, erscheint fernliegend, zumal die Stadt Freudenstadt in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2011 insoweit keine Bedenken erhoben hat.
85 
Nach der gutachterlichen Stellungnahme sind infolge des Lebensmittelmarkts auch keine Umsatzverluste bei innenstadtrelevanten Waren von mehr als 10% zu erwarten. Über dieser Marke seien lediglich positiv zu bewertende Umsatzabzüge bei den nicht-integrierten Lebensmittelsdiscountern zu erwarten (a.a.O., S. 41). Dass der „...“-Markt als Vollsortimenter entsprechend betroffen wäre, dürfte aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsform eher fernliegen; auch die Antragsteller behaupten dies nur. Da die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungskerne als solche und nicht ein ganz bestimmter Einzelhandelsbetrieb innerhalb der integrierten Lagen vor Beeinträchtigungen geschützt werden sollen, ist dies freilich auch nicht von Bedeutung. Aufgrund des eher geringen Flächenzuwachses (von lediglich ca. 400 m2) bzw. des möglichen Planumsatzes (a.a.O., S. 41) liegen auch keine Hinweise vor, dass die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würde. Denn die Kaufkraftströme dürften sich dadurch - zumal im Hinblick auf die hohe Lebensmitteldiscounterdichte im Umland - nicht wesentlich verändern (a.a.O., S. 39). Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Planstandort im Ortskern von Dornstetten und nicht unmittelbar an einem überörtlichen Verkehrsweg liegt (a.a.O., S. 39).
86 
Im Hinblick auf den Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Nachdem bereits das allein auf die Stadt Dornstetten bezogene rechnerische Flächendefizit im Drogeriebereich ca. 400 m2 beträgt, liegen Beeinträchtigungen gänzlich fern, zumal in den kleinen Gemeinden im Umland kein entsprechender Besatz an Drogeriemärkten vorhanden ist oder diesen aufgrund relativ kleiner Flächen nur eine beschränkte Nahversorgungsfunktion zukommt (a.a.O., S. 41). Schließlich wurde die Verkaufsfläche - anders als im Gutachten angenommen - im Bebauungsplan auf maximal 630 m2 begrenzt.
87 
(2) Entgegen der Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde, des Re-gionalverbands und der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald ist auch mit der Ausgliederung des östlich gelegenen Kreissparkassen- bzw. Postareals aus dem Plangebiet nicht gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen worden.
88 
Zwar bliebe bei einer bloßen Aufhebung der für diesen Teilbereich bislang geltenden, im Bebauungsplan „Heselwiesen“ enthaltenen Mischgebietsfestsetzung die Ansiedlung ggf. sogar großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglich (vgl. § 34 BauGB), denen zwar bestimmte Verstöße gegen das Beein-trächtigungsverbot (§ 34 Abs. 3 und 3a Satz 2 BauGB), jedoch nicht die im Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald darüber hinaus enthaltenen Plansätze - insbesondere für etwaige Agglomerationen - entgegengehalten werden könnten. Jedoch begründete dies noch keine im vorliegenden Verfahren beachtliche aktuelle Planungspflicht der Antragsgegnerin.
89 
Allerdings sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur bei der Aufstellung eines Bauleitplans, sondern auch sonst zur inhaltlichen Anpassung (Änderung) oder Aufhebung ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet. Ggf. sind sie sogar zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich verpflichtet, s o b a l d und s o w e i t dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung e r f o r d e r l i c h ist. Eine - ggf. auch über § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - gemeindliche (Erst-)Planungspflicht setzt allerdings erst ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten einer „planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Beschl. v. 05.06.2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631).
90 
Solche Umstände, die es - unabhängig von § 1 Abs. 3 BauGB - aktuell geboten hätten, den aus dem Plangebiet entlassenen, bislang vom Bebauungsplan „Heselwiesen“ erfassten Bereich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Bahnhofstraße“ qualifiziert zu überplanen, sind indes nicht zu erkennen. Weder lagen im Hinblick auf das in Rede stehende Areal die Voraussetzungen einer Agglomeration i. S. der maßgeblichen 1. Änderung des Regionalplans vor, noch war dort in absehbarer Zeit mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zu rechnen, hinsichtlich der der Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verbindliche Ziele vorgibt. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkte, ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Heselwiesen“ einzuleiten und damit - einstweilen - davon absah, für diesen Teilbereich neue Festsetzungen zu treffen, mit denen die Verwirklichung des mit dem Plansatz 2.9.3 verfolgten Ziels mittel- bzw. langfristig gewährleistet werden könnte. Schon gar nicht ist zu erkennen, inwiefern die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, diesen Teilbereich gerade in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ einzubeziehen, um in diesem bereits entsprechende Festsetzungen zu treffen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als die geltende Agglomerationsregelung im Regionalplan bereits geändert, dies jedoch noch nicht genehmigt worden war.
91 
e) Soweit die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht die inhaltliche Bestimmtheit der bauplanerischen Festsetzungen anzweifeln, gehen ihre Rügen allesamt fehl. Insofern kann auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verwiesen werden, mit denen die Rügen nahezu erschöpfend behandelt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich noch darauf hinzuweisen, dass bloße Ungenauigkeiten in der Legende oder der Umstand, dass sich nicht alle in ihr erläuterten Planzeichen im Plan wiederfinden, von vornherein nicht geeignet sind, zur inhaltlichen Unbestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen zu führen. Gleiches gilt, soweit sich die Rügen auf nachrichtliche oder nur erläuternde Planeintragungen (insbesondere zum vorhandenen Gebäudebestand, „Ust“, „Quadrat“, „40 m“) oder Unterlagen (Übersichtslageplan) beziehen, denen überhaupt kein Festsetzungscharakter zukommt. Auch geringfügige Abweichungen der zeichnerischen Festsetzungen von der Legende hinsichtlich Farbgebung und Schraffur sind ohne Bedeutung, wenn sich ihr Inhalt - wie hier - zweifelsfrei erschließt. Auch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB sind keineswegs unbestimmt; mit der Unterscheidung zwischen denjenigen, die „aus dem Grünordnungsplan“ übernommen wurden, und denen „aus der Abstimmung Stadt/Marktbetreiber“ wurde ersichtlich nur zu Erläuterungszwecken auf deren Genese Bezug genommen, ohne dass den Zusätzen irgendwelche Verbindlichkeit zukäme.
92 
f) Auch beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis sind nicht zu erkennen.
93 
Dass der Abwägung planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen gegenüber dem Investor vorausgegangen wären, die zu einem Abwägungsdefizit geführt hätten (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309), vermag der Senat nicht zu erkennen. Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Weder der Verfahrensablauf noch die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend etwas anderes nahe. Dass die Antragsgegnerin, nachdem sich schließlich ein Investor gefunden hatte, 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss, der eine von diesem gewünschte Verschwenkung der Bahnhofstraße vorsah, beruhte auf keiner - schon gar nicht einer unzulässigen - Vorabbindung, sondern auf der Erkenntnis, dass anderenfalls auch dieser aufgrund der allgemeinen Vorstellungen der Marktbetreiber hinsichtlich Verkaufsfläche und Parkplätze kein Interesse mehr an einem Erwerb dieser Fläche hätte (vgl. Nr. 1 der Planbegründung). Inwiefern sich aus dem am 24.11.2009 lediglich unterbreiteten Kaufangebot anderes ergäbe, haben auch die Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Im Übrigen ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines von einem Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -).
94 
Soweit die Antragsteller verschiedentlich auf eine andere, vom Antragsteller zu 2 erstellte alternative Plankonzeption verwiesen haben, ist schon nicht erkennen, dass diese noch aktuell wäre und auf ihrer Grundlage ein Investor bereit stünde. Abgesehen davon ließe auch dies keinen Abwägungsfehler erkennen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).
95 
Inwiefern die „Abkoppelung des vormaligen Sondergebiets SO 3“ auf einen Abwägungsfehler führen sollte, ist ebenso wenig zu erkennen. Nachdem keine aktuelle Planungspflicht bestand, kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend reduzierte und etwa nach § 1 Abs. 4 BauGB doch noch erforderlich werdende Regelungen einem späteren Verfahren überließ.
96 
Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler noch darin erblicken, dass die Antragsgegnerin den Bereich des „Verkehrsknotens Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ herausgenommen und die Lösung der sich bei Verwirklichung dieses Bebauungsplans verschärfenden Verkehrsproblematik dem am 13.09.2011 eingeleiteten (und inzwischen mit Satzungsbeschluss vom 08.10.2013 abgeschlossenen) separaten Bebauungsplanverfahren „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ überlassen hatte, geht auch dies fehl. Ein Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor.
97 
Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Als nachfolgendes Verwaltungshandeln kommt auch ein weiteres Bebauungsplanverfahren in Betracht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 20.02.2002 - 1 K 3499/00 -, NuR 2003, 241), zumal es sich hierbei um ein Verfahren handelt, das die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens - insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung - sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10. -, BRS 76 Nr. 21; Beschl. v. 15.10.2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f).
98 
Die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrskonflikts lagen hier ersichtlich vor. Denn ungeachtet der kritischen Stellungnahmen insbesondere des auch von den Antragstellern teilweise in Bezug genommenen Landratsamts Freudenstadt (Straßenbauamt, Verkehrsamt) war zu keiner Zeit zweifelhaft, dass sich die sich durch die geplante Ansiedlung von zwei Einzelhandelsbetrieben weiter verschärfende Verkehrssituation im Bereich des Verkehrsknotens mit einem von der Antragsgegnerin favorisierten Kreisverkehrsplatz, notfalls bzw. übergangsweise aber auch durch die nachträgliche Einrichtung einer Lichtzeichenanlage gelöst werden könnte. Dass ein Kreisverkehrsplatz die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen würde, hat auch das Landratsamt nie in Frage gestellt. Aufgrund der verschiedenen Zwangspunkte (Bahnbrücke, Gebäude, Zufahrten, Entfall von Parkplätzen, topografische Gegebenheiten etc.) war freilich klar, dass eine notwendige Lösung nur mit Kompromissen bzw. mit Abstrichen möglich sein würde. Darüber war sich auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Gemeinderat im Klaren; sie war auch bereit, hierfür die von den an den künftigen Kreisverkehrsplatz angrenzenden Gewerbebetrieben angeführten Nachteile in Kauf zu nehmen sowie bereit und in der Lage, die Kosten für den jedenfalls als notwendig angesehenen Ausbau des Verkehrsknotens aufzubringen. Die Nullvariante war zu keiner Zeit eine Option. Dem entsprechend richteten sich die von den Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange erhobenen fachlichen Bedenken auch nur gegen die zunächst vorgesehene konkrete Ausgestaltung bzw. Dimensionierung (Durchmesser) des Kreisverkehrsplatzes (vgl. zum Ganzen insbes. die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt v. 07.06.2011 mit Vermerk v. 15.02.2010 u. v. 21.10.2011; die Abwägungsvorschläge der Verwaltung Nrn. 2.3.1 u. 2.4.1 u. 2). Diese Einschätzung wurde auch durch den weiteren Planungsverlauf bestätigt, wie insbesondere aus der vom Ingenieurbüro ... entworfenen Begründung zum Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofstraße - Tübinger Straße“ erhellt (vgl. AS 309 ff. der Senatsakten).
99 
Sollten die Antragsteller im Hinblick auf „in der Auslegungsbekanntmachung darzustellende Umweltbelange“, insbesondere hinsichtlich der planbedingten Lärmwirkungen erstmals Abwägungsfehler rügen wollen, ginge auch dies fehl. Zwar wären Fehler im Abwägungsvorgang mangels ordnungsgemäßen Hinweises auf die Fehlerfolgen (vgl. § 215 Abs. 3 BauGB) weiterhin beachtlich. Selbständig rügbare Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Inwiefern im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen gar ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegen sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller zuletzt noch von einer „unzumutbaren Verlärmung und Belichtung“ sprachen, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor; vielmehr liegt solches im Hinblick auf die derzeit bereits vorhandene Situation, die nicht zuletzt durch die Wirkungen des auf ihrem eigenen Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts geprägt wird, fern.
100 
Soweit die Antragsteller im Hinblick auf eine sie möglicherweise treffende Erschließungsbeitragspflicht eine Abwägung der Straßenplanung mit ihrem privaten Belang vermissen, von hohen Erschließungsbeiträgen möglichst verschont zu bleiben, geht dies schon deshalb fehl, weil dieser Belang - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis ausgeführt - im Bebauungsplanverfahren nicht abwägungserheblich war. Erst recht gilt dies für das offenbar erhebliche Interesse der Antragsteller daran, dass das Brachgelände an den Investor nicht zu einem günstigeren Preis veräußert wird, als sie ihn seinerzeit für ihr Grundstück hatten bezahlen müssen.
101 
Auch die von den Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Bedenken, ob das Plangebiet ausreichenden Abstand zu dem südlich davon gelegenen Friedhof halte, führen auf keinen Abwägungsfehler. Dass auch der „Pietätsabstand“ gewahrt sei (vgl. Nr. 10.14 des Abwägungsvorschlags), kann umso weniger beanstandet werden, als die Abstände nach § 8 BestattG mehr als deutlich eingehalten sind.
III.
102 
Die von den Antragstellern schließlich gegen die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften erhobenen Rügen gehen allesamt fehl. Auch insoweit kann auf die weitgehend erschöpfenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Bezug genommen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass es zur inhaltlichen Bestimmtheit dieser Festsetzungen keiner zusätzlichen zeichnerischen Festsetzung bedurfte.
103 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag abzuweisen.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 17. Februar 2014
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs; bereits den Senatsbeschl. v. 01.02.2012, AS 93 der Senatsakten).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
47 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsteller vom 17.02.2014, mit dem sie das von ihnen angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - beigebracht haben, gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
I.
48 
Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit ihrem Vorbringen sind sie auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
49 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. u. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O., u. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O.; Beschl. v. 28.06.2007 - 7 B 4.07 - m.w.N. u. v. 22.08.2000 a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 BN 13.13 -).
50 
Soweit die Antragsteller maßgeblich darauf abheben, dass sie aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Verschwenkung der Bahnhofsstraße mit erheblichen Erschließungsbeiträgen belastet würden, vermag ihnen dies nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. Denn hierbei handelt es sich um lediglich mittelbare Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, NVwZ-RR 2005, 157; bereits Beschl. v. 28.09.1967 - II 459/67 -, BaWüVBl 1968, 46; ähnl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896: bei Lage des betreffenden Grundstücks im Innenbereich). Ob die Antragsteller zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen wären, bestimmt sich vielmehr nach den eigenständigen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (vgl. §§ 33 ff. KAG). Danach werden Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben, als die Erschließungsanlagen - im Falle ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG) - erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (vgl. § 33 Satz 2 KAG). Der Beitragspflicht unterliegen nur erschlossene Grundstücke (vgl. § 40 KAG), mithin solche, denen die Anlage die wegemäßige Erschließung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG) oder durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sieht das Beitragsrecht damit eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor, ist für eine Berücksichtigung des privaten Interesses, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, in der bauplanerischen Abwägung grundsätzlich kein Raum. Insofern ist dieser Belang schon nicht abwägungserheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011 - 2 C 505/09 -, BauR 2011, 1700; Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892; Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21; Urt. v. 29.01.2003 - 1 KN 42/02 -, BRS 66 Nr. 28; BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 14 N 05.3315 -; anders VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B8: in der Regel nur geringes Gewicht; BayVGH, Urt. v. 04.08.1988 - Nr. 2 N 86.03.043 -, BauR 1989, 309). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes gelten könnte, weil etwa die beitragsfähigen Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011, a.a.O.; Nds. OVG, 17.11.2005 - 1 KN 127/04 -, BRS 69 Nr. 18), die Planfestsetzungen allein dazu bestimmt wären, eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2003, a.a.O.) oder einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund zu ihren Lasten aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden wären und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert würden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.11.2011 - 1 C 10021/11 -, NVwZ-RR 2012, 263), zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die vorläufige Beitragsschätzung der Antragsgegnerin (vgl. AS 83 ff. der VGH-Akten) nicht auf. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass sich der von den Antragstellern ggf. zu entrichtende Erschließungsbeitrag infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße möglicherweise von 121.148,19 EUR auf 131.789, 29 EUR erhöht, noch kein krasses Missverhältnis zu ihrem Erschließungsvorteil erkennen.
51 
Ebenso wenig vermag ihre Behauptung, als unmittelbare Plannachbarn durch das Auftreten schädlicher Bodenveränderungen nach erheblichem baulichem Eingriff nachteilig in ihren Rechten betroffen zu werden, eine Antragsbefugnis zu begründen. So kann auch dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme - etwa aufgrund der Auffüllungen - auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; Beschl. v. 23.12.1997 - 8 S 627/97 -). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durchaus eine baugrundtechnische Beurteilung eingeholt hat (vgl. den Protokollauszug aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats v. 22.11.2011, Anlage Nr. 10.1.2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern aufgrund der bestehenden Hanglage durch den Bau der Straße Gebäudeschäden drohten, die auch nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden könnten. Daraus, dass der Antragsteller zu 2 ein „über Jahrzehnte erfahrener Architekt ist“, folgt dies jedenfalls noch nicht.
52 
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die ihrer Auffassung nach „abwägungsfehlerhafte Abspaltung“ des den Verkehrsknoten betreffenden Teilbereichs den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. So kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies gerade ihnen gegenüber „als Eigentümer des an der zusätzlich in den Knoten einmündenden Gartenstraße belegenen Gebäudes“ abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zwar kann das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines auch sein Grundstück erschließenden Weges verschont zu bleiben, einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), jedoch lässt sich dem umfangreichen Antragsvorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen, dass eben dieser Belang als verletzt geltend gemacht werden sollte. Vielmehr wird lediglich eine planbedingte Mehrbelastung eines - nicht zuletzt auch durch die gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks - vorbelasteten Verkehrsknotens geltend gemacht, die es - im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines ungestörten Verkehrsflusses - erfordere, den sich daraus ergebenden Konflikt bereits im Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ zu bewältigen. Dem entspricht, dass hierauf im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Antrags hingewiesen wird, die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt (Verkehrsamt) in Bezug genommen werden und keine nachteiligen Wirkungen gerade auf die Erschließung ihrer Grundstücke geltend gemacht werden, die zudem nicht nur geringfügig sein müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1981 - 8 S 744/80 -, VBlBW 1982, 229).
53 
Auch dem beiläufigen Hinweis der Antragsteller auf eine angebliche Verschlechterung der Zufahrt zu ihrem Grundstück, insbesondere dem dortigen Lebensmittelmarkt, lässt sich kein abwägungserheblicher Belang entnehmen, der ihnen die Antragsbefugnis vermitteln könnte. Zwar zählt zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse der Grundstückseigentümer an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit (vgl. Senatsurt. v. 18.10.1989 - 5 S 839/89 -, ESVGH 40, 91), jedoch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine solche infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße nicht mehr gewährleistet wäre. Abgesehen davon, dass die Ein- und Ausfahrt für Lkw schon bisher nur aus bzw. in Richtung Hochgerichtstraße (Westen) unproblematisch möglich gewesen sein dürfte, soll die Bahnhofstraße im Bereich der Grundstückszufahrt im Hinblick auf die einholten Schleppkurvennachweise gerade nicht unerheblich ausgeweitet werden. Inwiefern die Verschwenkung der Bahnhofstraße gleichwohl nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf den Betriebsablauf des auf ihrem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts haben sollte, ist von den Antragstellern weder während der öffentlichen Auslegung für die Antragsgegnerin erkennbar noch im Verfahren vor dem Senat vorgetragen worden (vgl. den Protokollauszug v. 22.11.2011 unter Nr. 10.1.1.q; Senatsurt. v. 29.11.1983 - 5 S 2728/82 -).
54 
Allein der von den Antragstellern vorgetragene Umstand, dass ihr Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze, unmittelbar vor ihrem darauf errichteten Altenpflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werden solle und in dem Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, lässt schließlich noch nicht erkennen, welcher abwägungserhebliche Belang fehlerhaft behandelt worden sein könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründet eine - dem Plangebiet benachbarte - Gebäudenutzung für sich allein noch keinen abwägungsbeachtlichen Belang. Ein solcher Belang kommt erst in Betracht, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung überhaupt nachteilige Auswirkungen auf eben diese Nutzung haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165) bzw. die Antragsteller sich insoweit durch bestimmte planerische Festsetzungen beschwert fühlten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Inwiefern dies der Fall wäre, haben die Antragsteller in ihren bisherigen Schriftsätzen nicht vorgetragen.
55 
Ihr Normenkontrollantrag erweist sich dennoch nicht wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig. Denn die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2014 nunmehr - im Rahmen einer Verfahrensrüge - erstmals geltend gemacht, dass aufgrund erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen - insbesondere zusätzliche Lärmwirkungen - hervorgerufen würden, die für das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim unzumutbar seien. Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dessen fehlerhafte Behandlung erscheint vorliegend auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013, a.a.O.).
56 
2. Mit dieser, erstmals ihre Antragsbefugnis begründenden Einwendung sind die Antragsteller - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts („nur“) genügte es, dass sie daneben ihre bisherigen - wenn auch ihre Antragsbefugnis nicht begründenden - Einwendungen weiterverfolgten (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 47 Rn. 257e). Insoweit genügte - aufgrund der an Einwendungen zu stellenden geringeren Anforderungen - ein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). Dass die Antragsteller ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren teilweise verspätet vorbrachten, ändert nichts, da jedenfalls ihre am 04.08.2011 und möglicherweise auch noch ihre am 25.10.2011 erhobenen Einwendungen (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 13.03.2013 - 3 K 39/11 -, NVwZ-RR 2013, 873) im Rahmen einer öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass eine so verstandene Präklusionsregelung - wie insbesondere der vorliegende Fall verdeutlicht - kaum praktische Bedeutung hat. Dies ist jedoch unvermeidlich, nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Fassung (vgl. BR-Drs. 16/2496, S. 8: „ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht“) nicht Gesetz geworden ist (vgl. auch BT-Drs. 16/3308, S. 20: „ausschließlich“).
II.
57 
1. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ ist, soweit dies vom Senat noch zu überprüfen war, nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
58 
a) Insbesondere ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Inwiefern der Umstand, dass dieser bereits am Tage des Satzungsbeschlusses vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde, Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung geben sollte, ist nicht zu erkennen. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine andere Konstellation vor Augen, nämlich die, in der die Ausfertigung noch am Tage der öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94). Die weitere Rüge, bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift, geht schon deshalb fehl, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans nicht voraussetzt, dass sie zusätzlich vom Planfertiger unterzeichnet ist.
59 
b) Der nunmehr sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach in der Auslegungsbekanntmachung auch Angaben dazu öffentlich bekannt zu machen sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wäre inzwischen jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „Amtsblatt Dornstetten“ vom 02.12.2011 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953; OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A 320/09 -, NuR 2012, 146).
60 
Abgesehen davon lag der geltend gemachte Fehler auch nicht vor, da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gerade keine Anwendung findet (vgl. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insofern sind die vom Antragsteller-Vertreter herangezogenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.06.2012 - 8 S 1337/10 -) von vornherein nicht einschlägig. Dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB insoweit mit Unionsrecht nicht vereinbar sein könnte, vermag der Senat - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichtshofs ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.04.2013 - C-463/11 - (DVBl. 2013, 777) - nicht zu erkennen. Denn die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB vermag zu gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL 2001/42/EG, auf die in ihrem Art. 3 Abs. 5 Satz 2 verwiesen wird, entspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O.). Aus dem von den Antragstellern herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - folgt nichts anderes. Dieses Urteil betraf vielmehr den Fall, in dem eine (Bergbau-)Genehmigung ohne die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 u. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war.
61 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen beanstandeten „Flucht in das beschleunigte Verfahren“ sinngemäß eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen, geht dies offensichtlich fehl. Abgesehen davon, dass es sich um keinen nach § 214 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler handelte, wäre für einen solchen auch kein Raum. Wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entsprechend den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen, kann es einer Gemeinde aus diesem Grund auch nicht unter dem auch im öffentlichen Recht geltenden Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt sein, sich des beschleunigten Verfahrens zu bedienen.
62 
c) Inwiefern irgendwelche unterschiedliche Datumsangaben betreffend den in einem anderen Verfahren zu ändernden bzw. teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ dazu geführt haben sollten, dass der Auslegungsbekanntmachung die erforderliche „Anstoßwirkung“ gefehlt und insofern ein beachtlicher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, ist nicht zu erkennen; abgesehen davon wäre ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler - wie ausgeführt - inzwischen unbeachtlich geworden.
63 
d) Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen nunmehr ausgemachten Umwelteinwirkungen sinngemäß ein Ermittlungsdefizit - insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen - (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend machen wollten, wären sie auch damit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen.
64 
e) Die von den Antragstellern sinngemäß erhobene Rüge unzureichender Baugrunduntersuchungen (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geht schon deshalb fehl, weil - wie ausgeführt - insoweit schon keine abwägungserheblichen Belange berührt sind.
65 
f) Nichts anderes gilt für ihre Rüge, die im Plangebiet belegenen Auffüll- bzw. Altlastflächen seien angeblich keiner näheren Untersuchung unterzogen worden (vgl. demgegenüber Nr. 12 der Planbegründung).
66 
Was die Auffüllfläche im Bereich der Grünfläche anbelangt („Altablagerung Bachhalden“), war vom Landratsamt unter dem 26.10.2007 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Bebauung mit erhöhtem Aufwand für die fachgutachterliche Begleitung der Erdarbeiten sowie für Analytik und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial zu rechnen sei; hinsichtlich der Gründung von Bauwerken sei von ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Nachdem das Landratsamt gleichzeitig auf eine orientierende Untersuchung dieser Fläche im Jahr 2006 hingewiesen hatte (vgl. hierzu auch IV.2. des angebotenen Kaufvertrags), aus der eine akute Gefährdung für Grundwasser, Oberflächengewässer oder von Menschen gerade nicht habe abgeleitet werden können, bleibt unerfindlich, inwiefern im Hinblick auf die auf dieser Fläche lediglich vorgesehene Verlegung der Bahnhofstraße und der Belassung der Grünfläche, Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden haben sollte. Unlösbare Nutzungskonflikte, die die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen in Frage stellen könnten, lassen sich auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
67 
Was schließlich das nunmehr mit Einzelhandelsmärkten zu bebauende Brachgelände entlang der Bahnstrecke anbelangt, gilt nichts anderes. Zwar ging das Landratsamt im Hinblick auf die dortigen gewerblichen Vornutzungen (Heizöl-, Baustoff-, Kohlenhandel und Schrottverwertung) von „bereichsweisen erheblichen Untergrundbelastungen“ aus. Eine Überbauung wurde jedoch aus diesem Grunde keineswegs als problematisch, sondern aufgrund der damit einhergehenden Versiegelung gerade als grundsätzlich positiv angesehen. Auch hier wurde lediglich eine fachgutachterliche Begleitung der Arbeiten für unabdingbar angesehen. Insofern wurde auf der Antragsgegnerin bereits vorliegende Untersuchungen - einschließlich der Abschätzung der bei Baumaßnahmen evtl. anfallenden Mehrkosten - verwiesen.
68 
Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.05.1999 - 3 S 1265/98 - (ESVGH 49, 266) fehl, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einen vorhandenen Verdacht von Bodenverunreinigungen soweit aufklären müsse, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden könne und die geplante Nutzung möglich sei.
69 
g) Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der vorgesehenen Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben auf die Umlandgemeinden rügen, ist vor dem Hintergrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) „Verlagerung Lebensmitteldiscountmarkt, Ansiedlung Drogerie-Markt bzw. Textilmarkt etc.“ der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen, inwiefern - zumal nach Aufgabe des Sondergebiets SO 3 - im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB beachtliche Belange der Umlandgemeinden „in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt“ worden wären. Dies gilt umso mehr, als es bei der Ansiedlung des Lebensmittelmarkts tatsächlich um die Verlagerung und Vergrößerung eines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs geht.
70 
Inwiefern gerade im Hinblick auf die Auswirkungen auf den auf dem Grundstück der Antragsteller ansässigen „...“-Markt weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären, ist ebenso wenig zu erkennen, zumal Wettbewerbsinteressen im Bebauungsplanverfahren regelmäßig nicht abwägungsbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88; Beschl. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 117).
71 
Weitere nach § 214 Abs. 1 oder 2a BauGB beachtliche bzw. beachtlich gebliebene Verfahrensfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
72 
2. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ leidet auch unter keinen materiell-rechtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Mangels eines entsprechenden - ordnungsgemäßen - Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB konnten allerdings auch Fehler im Abwägungsvorgang unabhängig davon geltend gemacht werden, ob sie rechtzeitig innerhalb eines Jahres gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden waren. Nichts anderes dürfte für die in § 214 Abs. 2 BauGB aufgeführten beachtlichen materiell-rechtlichen Verstöße gelten; denn insoweit erwiese sich der Hinweis zumindest als irreführend, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -).
73 
a) Dass die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens tatsächlich nicht vorgelegen hätten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Antragsteller nicht behauptet, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens „begründet“ würde; auch in der mündlichen Verhandlung war dies - auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nicht problematisiert worden, wie dies möglicherweise dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2014 entnommen werden könnte. Abgesehen davon, dass aufgrund des von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abweichenden Wortlauts die bloße „Vorbereitung“ eines UVP-pflichtigen Vorhabens durch einen Bebauungsplan (sog. Angebotsplanung) noch nicht genügen dürfte (vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 08.06.2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701), läge auch kein nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlicher Mangel vor. Denn das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis ist ohne weiteres nachvollziehbar und ein Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage I zum UVP-Gesetz steht nicht in Rede.
74 
b) Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, ob dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen worden sei, übersehen sie bereits, dass § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB eine gegenüber dem Entwicklungsgebot spezielle Regelung darstellt. Dass die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB lägen selbst dann vor, wenn die 5. Änderung des maßgeblichen Flächennutzungsplans unwirksam wäre. Denn dies änderte am Vorliegen eines der Abweichung zugänglichen wirksamen Flächennutzungsplans nichts. Ein Ausfertigungsmangel liegt freilich nicht vor. Wie aus der mit der Antragserwiderung vorgelegten Fertigung des Plans hervorgeht, war diese nach Genehmigung durch das Landratsamt noch vor deren Bekanntmachung vom Verbandsvorsitzenden am 21.10.2007 ausgefertigt worden. Der Gegenstand der 5. Änderung war aus dem Plan auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Abgesehen davon führte der geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), nachdem die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung jedenfalls nicht beeinträchtigt wurde.
75 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob mit dem beschleunigten Verfahren nicht ganz bewusst der Thematik des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB habe ausgewichen werden sollen, wiederum eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen sollten, ginge dies aus den bereits oben unter 1.b) angestellten Erwägungen fehl. Insbesondere ist die Möglichkeit, den Bebauungsplan vor einer Änderung des Flächen-nutzungsplans aufzustellen, im beschleunigten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.
76 
c) Ein von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt eines „Abwägungsfehlers“ gerügter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt ersichtlich nicht vor. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen, insbesondere deshalb in Gang gesetzt worden wäre, um den Forderungen des potentiellen Käufers und Investors zu entsprechen, trifft nicht zu. Erkennbar ging es der Antragsgegnerin darum, auf dem 1994 vorsorglich erworbenen Brachgelände nunmehr die vorgesehene gewerbliche Nutzung (großflächiger Einzelhandel) zu ermöglichen. Damit sollte der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde entwickelt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und gleichzeitig ein städtebaulicher Missstand („Schandfleck“) beseitigt werden (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sowie den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und letztlich die Kaufkraft des Unterzentrums Dornstetten gestärkt werden (vgl. hierzu etwa die Sitzungsvorlage Nr. 14/2011 sowie die Planbegründung).
77 
Inwiefern der Bebauungsplan wegen des südlich des Plangebiets gelegenen Friedhofs nicht zu verwirklichen wäre, weil von diesem kein ausreichender Abstand eingehalten werden könnte (vgl. § 8 Abs. 1 u. 2 BestattG), ist nicht ersichtlich.
78 
d) Auch ein von den Antragstellern zwar nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gerügter, vom Senat jedoch von Amts wegen zu prüfender Verstoß gegen die Pflicht, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB), liegt nicht vor.
79 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnten, sind vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen.
80 
(a) Eine Verletzung des Kongruenzgebots läge nur dann vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschritte (vgl. Landesentwicklungsplan 2002 - LEP - Nr. 3.3.7.1; Regionalplan 2015 Nordschwarzwald Nr. 2.9.2 (2)). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als 30% des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll (vgl. auch den sog. Einzelhandelserlass v. 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 -, Nr. 3.2.1.4). Auf den Verflechtungsbereich und nicht die Standortgemeinde ist abzustellen, weil Unterzentren als Standorte von Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden sollen, dass sie auch den qualifizierten, häufig wiederkehrenden Bedarf der Grundversorgung des Verflechtungsbereichs decken können, der im ländlichen Raum mindestens 10.000 Einwohner umfassen soll (vgl. LEP Nr. 2.5.10).
81 
Danach kann bei der in Rede stehenden Ansiedlung eines zu verlagernden Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von maximal 900 m2 von einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot nicht die Rede sein. Dies folgt schon daraus, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE noch nicht einmal der Umsatzanteil mit Kunden aus dem Umland (= außerhalb der Stadt Dornstetten) die 30%-Marke überschreiten würde (a.a.O., S. 39). Dass die lediglich auf die Stadt Dornstetten bezogene Vollversorgungsfläche nahezu erreicht sein mag (a.a.O., S. 30), ist - entgegen der Auffassung des Antragsteller - nicht entscheidend.
82 
Für den anzusiedelnden Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Soweit in der gut-achterlichen Stellungnahme ausgeführt wird, ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche würde eine ortsangepasste Dimensionierung bezogen auf die Kaufkraft der Stadt Dornstetten überschreiten, kommt es hierauf - wie ausgeführt - bei einem Unterzentrum nicht an. Bezieht man die offenbar noch dem Verflechtungsbereich zuzurechnenden Gemeinden Glatten und Schopfloch mit ein, würde indes auch nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE die 30 %-Marke nicht überschritten.
83 
(b) Hinweise darauf, dass das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnte, liegen ebenso wenig vor. Dies wäre der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würden (vgl. den Regionalplan Nr. 2.9.2 (3) sowie den Einzelhandelserlass Nr. 3.2.2.1).
84 
Ersteres ist - bezogen auf die Standortgemeinde - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Einzelhandelsgroßprojekt bzw. die Agglomeration im bzw. in unmittelbarer Nähe des Versorgungskerns angesiedelt werden soll. Dass die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte (etwa das Mittelzentrum Freudenstadt) wesentlich beeinträchtigt sein könnte, erscheint fernliegend, zumal die Stadt Freudenstadt in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2011 insoweit keine Bedenken erhoben hat.
85 
Nach der gutachterlichen Stellungnahme sind infolge des Lebensmittelmarkts auch keine Umsatzverluste bei innenstadtrelevanten Waren von mehr als 10% zu erwarten. Über dieser Marke seien lediglich positiv zu bewertende Umsatzabzüge bei den nicht-integrierten Lebensmittelsdiscountern zu erwarten (a.a.O., S. 41). Dass der „...“-Markt als Vollsortimenter entsprechend betroffen wäre, dürfte aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsform eher fernliegen; auch die Antragsteller behaupten dies nur. Da die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungskerne als solche und nicht ein ganz bestimmter Einzelhandelsbetrieb innerhalb der integrierten Lagen vor Beeinträchtigungen geschützt werden sollen, ist dies freilich auch nicht von Bedeutung. Aufgrund des eher geringen Flächenzuwachses (von lediglich ca. 400 m2) bzw. des möglichen Planumsatzes (a.a.O., S. 41) liegen auch keine Hinweise vor, dass die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würde. Denn die Kaufkraftströme dürften sich dadurch - zumal im Hinblick auf die hohe Lebensmitteldiscounterdichte im Umland - nicht wesentlich verändern (a.a.O., S. 39). Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Planstandort im Ortskern von Dornstetten und nicht unmittelbar an einem überörtlichen Verkehrsweg liegt (a.a.O., S. 39).
86 
Im Hinblick auf den Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Nachdem bereits das allein auf die Stadt Dornstetten bezogene rechnerische Flächendefizit im Drogeriebereich ca. 400 m2 beträgt, liegen Beeinträchtigungen gänzlich fern, zumal in den kleinen Gemeinden im Umland kein entsprechender Besatz an Drogeriemärkten vorhanden ist oder diesen aufgrund relativ kleiner Flächen nur eine beschränkte Nahversorgungsfunktion zukommt (a.a.O., S. 41). Schließlich wurde die Verkaufsfläche - anders als im Gutachten angenommen - im Bebauungsplan auf maximal 630 m2 begrenzt.
87 
(2) Entgegen der Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde, des Re-gionalverbands und der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald ist auch mit der Ausgliederung des östlich gelegenen Kreissparkassen- bzw. Postareals aus dem Plangebiet nicht gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen worden.
88 
Zwar bliebe bei einer bloßen Aufhebung der für diesen Teilbereich bislang geltenden, im Bebauungsplan „Heselwiesen“ enthaltenen Mischgebietsfestsetzung die Ansiedlung ggf. sogar großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglich (vgl. § 34 BauGB), denen zwar bestimmte Verstöße gegen das Beein-trächtigungsverbot (§ 34 Abs. 3 und 3a Satz 2 BauGB), jedoch nicht die im Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald darüber hinaus enthaltenen Plansätze - insbesondere für etwaige Agglomerationen - entgegengehalten werden könnten. Jedoch begründete dies noch keine im vorliegenden Verfahren beachtliche aktuelle Planungspflicht der Antragsgegnerin.
89 
Allerdings sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur bei der Aufstellung eines Bauleitplans, sondern auch sonst zur inhaltlichen Anpassung (Änderung) oder Aufhebung ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet. Ggf. sind sie sogar zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich verpflichtet, s o b a l d und s o w e i t dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung e r f o r d e r l i c h ist. Eine - ggf. auch über § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - gemeindliche (Erst-)Planungspflicht setzt allerdings erst ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten einer „planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Beschl. v. 05.06.2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631).
90 
Solche Umstände, die es - unabhängig von § 1 Abs. 3 BauGB - aktuell geboten hätten, den aus dem Plangebiet entlassenen, bislang vom Bebauungsplan „Heselwiesen“ erfassten Bereich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Bahnhofstraße“ qualifiziert zu überplanen, sind indes nicht zu erkennen. Weder lagen im Hinblick auf das in Rede stehende Areal die Voraussetzungen einer Agglomeration i. S. der maßgeblichen 1. Änderung des Regionalplans vor, noch war dort in absehbarer Zeit mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zu rechnen, hinsichtlich der der Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verbindliche Ziele vorgibt. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkte, ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Heselwiesen“ einzuleiten und damit - einstweilen - davon absah, für diesen Teilbereich neue Festsetzungen zu treffen, mit denen die Verwirklichung des mit dem Plansatz 2.9.3 verfolgten Ziels mittel- bzw. langfristig gewährleistet werden könnte. Schon gar nicht ist zu erkennen, inwiefern die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, diesen Teilbereich gerade in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ einzubeziehen, um in diesem bereits entsprechende Festsetzungen zu treffen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als die geltende Agglomerationsregelung im Regionalplan bereits geändert, dies jedoch noch nicht genehmigt worden war.
91 
e) Soweit die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht die inhaltliche Bestimmtheit der bauplanerischen Festsetzungen anzweifeln, gehen ihre Rügen allesamt fehl. Insofern kann auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verwiesen werden, mit denen die Rügen nahezu erschöpfend behandelt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich noch darauf hinzuweisen, dass bloße Ungenauigkeiten in der Legende oder der Umstand, dass sich nicht alle in ihr erläuterten Planzeichen im Plan wiederfinden, von vornherein nicht geeignet sind, zur inhaltlichen Unbestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen zu führen. Gleiches gilt, soweit sich die Rügen auf nachrichtliche oder nur erläuternde Planeintragungen (insbesondere zum vorhandenen Gebäudebestand, „Ust“, „Quadrat“, „40 m“) oder Unterlagen (Übersichtslageplan) beziehen, denen überhaupt kein Festsetzungscharakter zukommt. Auch geringfügige Abweichungen der zeichnerischen Festsetzungen von der Legende hinsichtlich Farbgebung und Schraffur sind ohne Bedeutung, wenn sich ihr Inhalt - wie hier - zweifelsfrei erschließt. Auch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB sind keineswegs unbestimmt; mit der Unterscheidung zwischen denjenigen, die „aus dem Grünordnungsplan“ übernommen wurden, und denen „aus der Abstimmung Stadt/Marktbetreiber“ wurde ersichtlich nur zu Erläuterungszwecken auf deren Genese Bezug genommen, ohne dass den Zusätzen irgendwelche Verbindlichkeit zukäme.
92 
f) Auch beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis sind nicht zu erkennen.
93 
Dass der Abwägung planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen gegenüber dem Investor vorausgegangen wären, die zu einem Abwägungsdefizit geführt hätten (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309), vermag der Senat nicht zu erkennen. Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Weder der Verfahrensablauf noch die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend etwas anderes nahe. Dass die Antragsgegnerin, nachdem sich schließlich ein Investor gefunden hatte, 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss, der eine von diesem gewünschte Verschwenkung der Bahnhofstraße vorsah, beruhte auf keiner - schon gar nicht einer unzulässigen - Vorabbindung, sondern auf der Erkenntnis, dass anderenfalls auch dieser aufgrund der allgemeinen Vorstellungen der Marktbetreiber hinsichtlich Verkaufsfläche und Parkplätze kein Interesse mehr an einem Erwerb dieser Fläche hätte (vgl. Nr. 1 der Planbegründung). Inwiefern sich aus dem am 24.11.2009 lediglich unterbreiteten Kaufangebot anderes ergäbe, haben auch die Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Im Übrigen ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines von einem Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -).
94 
Soweit die Antragsteller verschiedentlich auf eine andere, vom Antragsteller zu 2 erstellte alternative Plankonzeption verwiesen haben, ist schon nicht erkennen, dass diese noch aktuell wäre und auf ihrer Grundlage ein Investor bereit stünde. Abgesehen davon ließe auch dies keinen Abwägungsfehler erkennen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).
95 
Inwiefern die „Abkoppelung des vormaligen Sondergebiets SO 3“ auf einen Abwägungsfehler führen sollte, ist ebenso wenig zu erkennen. Nachdem keine aktuelle Planungspflicht bestand, kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend reduzierte und etwa nach § 1 Abs. 4 BauGB doch noch erforderlich werdende Regelungen einem späteren Verfahren überließ.
96 
Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler noch darin erblicken, dass die Antragsgegnerin den Bereich des „Verkehrsknotens Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ herausgenommen und die Lösung der sich bei Verwirklichung dieses Bebauungsplans verschärfenden Verkehrsproblematik dem am 13.09.2011 eingeleiteten (und inzwischen mit Satzungsbeschluss vom 08.10.2013 abgeschlossenen) separaten Bebauungsplanverfahren „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ überlassen hatte, geht auch dies fehl. Ein Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor.
97 
Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Als nachfolgendes Verwaltungshandeln kommt auch ein weiteres Bebauungsplanverfahren in Betracht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 20.02.2002 - 1 K 3499/00 -, NuR 2003, 241), zumal es sich hierbei um ein Verfahren handelt, das die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens - insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung - sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10. -, BRS 76 Nr. 21; Beschl. v. 15.10.2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f).
98 
Die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrskonflikts lagen hier ersichtlich vor. Denn ungeachtet der kritischen Stellungnahmen insbesondere des auch von den Antragstellern teilweise in Bezug genommenen Landratsamts Freudenstadt (Straßenbauamt, Verkehrsamt) war zu keiner Zeit zweifelhaft, dass sich die sich durch die geplante Ansiedlung von zwei Einzelhandelsbetrieben weiter verschärfende Verkehrssituation im Bereich des Verkehrsknotens mit einem von der Antragsgegnerin favorisierten Kreisverkehrsplatz, notfalls bzw. übergangsweise aber auch durch die nachträgliche Einrichtung einer Lichtzeichenanlage gelöst werden könnte. Dass ein Kreisverkehrsplatz die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen würde, hat auch das Landratsamt nie in Frage gestellt. Aufgrund der verschiedenen Zwangspunkte (Bahnbrücke, Gebäude, Zufahrten, Entfall von Parkplätzen, topografische Gegebenheiten etc.) war freilich klar, dass eine notwendige Lösung nur mit Kompromissen bzw. mit Abstrichen möglich sein würde. Darüber war sich auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Gemeinderat im Klaren; sie war auch bereit, hierfür die von den an den künftigen Kreisverkehrsplatz angrenzenden Gewerbebetrieben angeführten Nachteile in Kauf zu nehmen sowie bereit und in der Lage, die Kosten für den jedenfalls als notwendig angesehenen Ausbau des Verkehrsknotens aufzubringen. Die Nullvariante war zu keiner Zeit eine Option. Dem entsprechend richteten sich die von den Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange erhobenen fachlichen Bedenken auch nur gegen die zunächst vorgesehene konkrete Ausgestaltung bzw. Dimensionierung (Durchmesser) des Kreisverkehrsplatzes (vgl. zum Ganzen insbes. die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt v. 07.06.2011 mit Vermerk v. 15.02.2010 u. v. 21.10.2011; die Abwägungsvorschläge der Verwaltung Nrn. 2.3.1 u. 2.4.1 u. 2). Diese Einschätzung wurde auch durch den weiteren Planungsverlauf bestätigt, wie insbesondere aus der vom Ingenieurbüro ... entworfenen Begründung zum Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofstraße - Tübinger Straße“ erhellt (vgl. AS 309 ff. der Senatsakten).
99 
Sollten die Antragsteller im Hinblick auf „in der Auslegungsbekanntmachung darzustellende Umweltbelange“, insbesondere hinsichtlich der planbedingten Lärmwirkungen erstmals Abwägungsfehler rügen wollen, ginge auch dies fehl. Zwar wären Fehler im Abwägungsvorgang mangels ordnungsgemäßen Hinweises auf die Fehlerfolgen (vgl. § 215 Abs. 3 BauGB) weiterhin beachtlich. Selbständig rügbare Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Inwiefern im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen gar ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegen sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller zuletzt noch von einer „unzumutbaren Verlärmung und Belichtung“ sprachen, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor; vielmehr liegt solches im Hinblick auf die derzeit bereits vorhandene Situation, die nicht zuletzt durch die Wirkungen des auf ihrem eigenen Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts geprägt wird, fern.
100 
Soweit die Antragsteller im Hinblick auf eine sie möglicherweise treffende Erschließungsbeitragspflicht eine Abwägung der Straßenplanung mit ihrem privaten Belang vermissen, von hohen Erschließungsbeiträgen möglichst verschont zu bleiben, geht dies schon deshalb fehl, weil dieser Belang - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis ausgeführt - im Bebauungsplanverfahren nicht abwägungserheblich war. Erst recht gilt dies für das offenbar erhebliche Interesse der Antragsteller daran, dass das Brachgelände an den Investor nicht zu einem günstigeren Preis veräußert wird, als sie ihn seinerzeit für ihr Grundstück hatten bezahlen müssen.
101 
Auch die von den Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Bedenken, ob das Plangebiet ausreichenden Abstand zu dem südlich davon gelegenen Friedhof halte, führen auf keinen Abwägungsfehler. Dass auch der „Pietätsabstand“ gewahrt sei (vgl. Nr. 10.14 des Abwägungsvorschlags), kann umso weniger beanstandet werden, als die Abstände nach § 8 BestattG mehr als deutlich eingehalten sind.
III.
102 
Die von den Antragstellern schließlich gegen die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften erhobenen Rügen gehen allesamt fehl. Auch insoweit kann auf die weitgehend erschöpfenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Bezug genommen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass es zur inhaltlichen Bestimmtheit dieser Festsetzungen keiner zusätzlichen zeichnerischen Festsetzung bedurfte.
103 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag abzuweisen.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 17. Februar 2014
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs; bereits den Senatsbeschl. v. 01.02.2012, AS 93 der Senatsakten).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Großer Forst I“ der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Großer Forst I“ der Antragsgegnerin vom 22.07.2008.
Das überplante Gebiet liegt südlich der Innenstadt der Antragsgegnerin und westlich der ... ... (B 313). Es umfasst etwa 15,3 ha, die bislang landwirtschaftlich genutzt werden oder aus Feldwegen bestehen. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) fest. Allgemein zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art (außer Einzelhandel), Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude sowie „untergeordneter Einzelhandel, der im direkten Zusammenhang mit den im Gebiet entwickelten, produzierten oder weiter verarbeiteten Produkten des Betriebs steht und nicht zentrenrelevant ist“. Unzulässig sind Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 und Abs. 3 BauNVO. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung; u. a. ist als Mindestgröße für Gewerbegrundstücke 2000 qm vorgesehen.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks (Flst.Nr. ...) im Plangebiet. Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Pächter von Grundstücken im Plangebiet, für die nach ihren Angaben langfristige, zum Teil bis zum Jahr 2013 laufende Pachtverträge abgeschlossen wurden.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin beschloss am 11.12.2007 die Aufstellung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.01.2008 ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden wurden vom 18.12.2007 bis zum 01.02.2008, die Öffentlichkeit vom 14.01.2008 bis zum 11.02.2008 frühzeitig beteiligt. Die Antragsteller zu 2 bis 4 erhoben gegen die vorgesehene Planung Einwendungen (Schreiben vom 06. und 08.02.2008).
Das Ingenieurbüro W. aus N. erarbeitete im Auftrag der Antragsgegnerin ein Entwässerungskonzept für das Plangebiet und legte einen zeichnerischen Teil dieses Konzepts in Gestalt eines Übersichtsplans vor, der das Datum „31.03.2008“ sowie eine rote handschriftliche Aufschrift „Auslegung“ trägt, und einen am 21.03.2008 erstellten und im Mai 2008 geänderten textlichen Teil mit dem Datumsstempel 21.05.2008.
In seiner Sitzung vom 06.05.2008 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen „Grundsatzbeschluss“, in dem er der Ansiedlung der Firma H. B. AG im Gewerbegebiet „Großer Forst I“ zustimmt und den Oberbürgermeister in seiner Funktion als Verbandsvorsitzender des Gewerbezweckverbandes Wirtschaftsraum Nürtingen anweist, „alle zur Ansiedlung der H. B. AG erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen auf der Grundlage von der Verbandsversammlung des Gewerbezweckverbandes festzulegenden Grundsätzen, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden“; die Verwaltung wurde beauftragt, das Bebauungsplanverfahren zügig abzuschließen.
Ebenfalls am 06.05.2008 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erweitern, über die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen im Sinne der Abwägung vom 04.04.2008 zu entscheiden, den Inhalten des Bebauungsplanentwurfs zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen, die öffentliche Auslegung durchzuführen.
Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 26.05. bis zum 25.06.2008 öffentlich ausgelegt. In der hierauf bezogenen ortsüblichen Bekanntmachung in der Nürtinger Zeitung hieß es:
10 
„Der Bebauungsplanentwurf mit den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung liegt vom 26.05.2008 für die Dauer eines Monats (bis einschließlich 25.06.2008) im Technischen Rathaus in Nürtingen, Kirchheimer Straße 60, Schaukasten im EG, während der Dienststunden öffentlich aus... Die für den Bebauungsplan erstellten Gutachten sowie die umweltbezogenen Stellungnahmen sind beim Planungsamt (Ansprechperson Hr. R./1. OG/Anmeldung: Zi. …/Tel...) einsehbar. Bis zum 25.06.2008 besteht die Möglichkeit, sich zur Planung gegenüber der Stadt Nürtingen/Planungsamt, Kirchheimer Straße 60, 72622 Nürtingen, schriftlich zu äußern. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 VwGO gegen diesen Bebauungsplan ist unzulässig, sofern dies mit Einwendungen geschieht, die im Rahmen der Auslegung fristgerecht hätten geltend gemacht werden können.“
11 
Die Antragsteller zu 2 bis 4 erhoben umfangreiche Einwendungen gegen den Planentwurf. Darin machten sie das Fehlen einer städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung sowie drohende Abwägungsfehler geltend; zahlreiche Belange - etwa der Landwirtschaft - würden nicht hinreichend berücksichtigt. Mehrere Äußerungen anderer Bürger befassten sich mit der Frage, ob ein ausreichendes Entwässerungskonzept vorliege.
12 
Im Rahmen der Behördenbeteiligung äußerte sich u. a. das Regierungspräsidium Stuttgart - Straßenwesen und Verkehr -. In dessen Schreiben vom 30.01.2008 heißt es, die B 313 sei mit dem betroffenen Bereich nicht im Bundesverkehrswegeplan enthalten und es bestünden keine Ausbauabsichten. Der Anschluss des Plangebiets mit einem Kreisverkehrsplatz werde von der Straßenbauverwaltung kritisch gesehen, zumal von Großbettingen kommend schon kurz vorher mehrere Abfahrten bestünden. Der Anschluss an die B 313 sei mit der Straßenbauverwaltung des Landes abzustimmen.
13 
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin befasste sich am 03.06.2008 nochmals mit dem Planentwurf, unter anderem in Hinblick auf die Entwässerung des Plangebiets. In der Sitzung wurden die anwesenden Gemeinderäte darüber informiert, dass die Entwässerungsplanung noch nicht abgeschlossen sei.
14 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 22.07.2008 als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 23.07.2008 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und seine Beschlussfassung am 25.07.2008 ortsüblich bekannt gemacht. In der Beschlussvorlage der Verwaltung wird zu den eingegangenen Einwendungen Stellung genommen. Zu der Äußerung des Regierungspräsidiums Stuttgart - Straßenwesen und Verkehr - heißt es, dass ein Anschluss an die B 313 mittels eines Kreisverkehrsplatzes favorisiert werde; die weitere Planung des Kreisverkehrs erfolge in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart. Zu den Einwendungen der Antragsteller zu 2 bis 4 werden umfangreiche Ausführungen gemacht (vgl. S. 33 bis 55 der Vorlage).
15 
Die Antragsteller haben am 18.09.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Normenkontrollanträge gestellt, die vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 13.10.2008 an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen worden sind. Zur Begründung führen sie aus, ihre Anträge seien zulässig. Das gelte auch für den Antrag der Antragstellerin zu 1, obwohl diese im Bebauungsplanaufstellungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben habe. Der von der Antragsgegnerin erteilte Hinweis sei nahezu unverständlich. Nach dem Lesen des Textes wisse der juristisch nicht ausgebildete Betroffene weder, was ein Antrag nach § 47 VwGO sein könne, noch was mit „Einwendungen“ gemeint sei. Aus dem Hinweis ergebe sich auch nicht, dass eine Präklusion solcher Einwendungen erfolge, die nicht erhoben worden seien. Die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2 a VwGO sei damit nicht eingetreten. Die Anträge der Antragsteller zu 2 bis 4 seien zulässig, weil die Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten bestehe.
16 
Die Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig. Die öffentlich ausgelegten Planunterlagen seien unvollständig gewesen, da die Entwässerungsplanung als wesentlicher Bestandteil des Entwurfs nicht ausgelegt worden sei. Die Entwässerungsplanung stelle hier angesichts des Volumens des abzuleitenden Niederschlagswassers von etwa 120 Millionen Liter einen wesentlichen Bestandteil der Planung dar. Die Nachreichung eines bloßen Entwässerungskonzepts, wie sie hier erfolgt sei, reiche nicht aus. Selbst wenn das Entwässerungskonzept nicht zur Auslegung habe nachgereicht werden müssen, so liege in dessen nachträglicher Erstellung und späterer Konkretisierung eine Änderung des Bauleitplans nach § 4 a Abs. 3 BauGB, die eine erneute Auslegung erforderlich gemacht hätte. Ferner fehle es an der öffentlichen Auslegung der wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen. Diese seien ausweislich der ortsüblichen Bekanntmachung nur beim Planungsamt einsehbar gewesen. Eine solche Einsichtsmöglichkeit stelle keine ordnungsgemäße öffentliche Auslegung dar. Weiter fehle es an einer ordnungsgemäßen Mitteilung des Abwägungsergebnisses nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB. Der Antragsgegnerin habe es an der Planungsbefugnis hinsichtlich der Änderung der Bundestraße gefehlt. Da der geplante Kreisverkehr Teil der Bundesstraße 313 sei, müsse sich die Gemeinde darüber im Klaren sein und in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante Straße gehören solle. Hier fehle es an der nach § 17 b Abs. 2 FStrG erforderlichen Abstimmung mit dem Träger der Straßenbaulast, da die Bedenken der Straßenbauverwaltung gegen die Anlage eines weiteren Kreisverkehrs zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht ausgeräumt gewesen seien.
17 
Der Bebauungsplan sei aber auch materiell rechtswidrig. Die Planung sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es handle sich um eine rein privatnützige Angebotsplanung zu Gunsten einer Ansiedlungshoffnung der Firma H. B. AG. Der Satzungsinhalt sei teilweise unbestimmt. Dies gelte, soweit als allgemein zulässige Nutzungsart „untergeordneter Einzelhandel, der im direkten Zusammenhang mit den im Gebiet entwickelten, produzierten oder weiterverarbeiteten Produkten des Betriebs steht und nicht zentrenrelevant ist“, festgesetzt sei. Der Begriff des untergeordneten Einzelhandels sei der Baunutzungsverordnung nicht bekannt und werde auch aus der Begründung des Plans nicht deutlich. Der Bebauungsplan leide zudem unter Abwägungsfehlern. So sei der Gemeinderat der Antragsgegnerin durch die Beschlüsse des Gewerbezweckverbandes Wirtschaftsraum Nürtingen vom 03.12.2007, 25.02.2008 und 14.07.2008 inhaltlich gebunden gewesen. Aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass bei mehreren Sitzungen der Verbandsversammlung Druck auf die Antragsgegnerin aufgebaut worden sei, die Ansiedlung der H. B. AG zu ermöglichen. Beim Satzungsbeschluss habe kein eigener Abwägungsspielraum der Antragsgegnerin mehr bestanden. Eine entsprechende fehlerhafte Vorwegbindung der Abwägung folge aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 06.05.2008. Ferner sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG erforderlich gewesen. Auch leide der Bebauungsplan an weiteren Abwägungsfehlern. So seien die Belange der Landwirtschaft fehlerhaft behandelt worden. Es handle sich bei den betroffenen Grundstücken um Ackerland bester Güte. Der Konflikt zwischen der gewünschten Gewerbeansiedlung und den Belangen der landwirtschaftlichen Betriebe sei einseitig zu Lasten der Landwirtschaft aufgelöst worden. Der Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) sei missachtet worden. Der schon heute vorhandene historisch gewachsene Konflikt von miteinander nicht verträglichen Nutzungen werde vertieft anstatt gelöst. Abwägungsfehlerhaft seien auch die Belange des Verkehrs sowie der Erschließung des Vorhabens behandelt worden. Die planbedingten Ziel- und Quellverkehre seien nicht ermittelt worden. Auch die Annahmen zu der Verkehrsbelastung aufgrund einer Ansiedlung der Firma H. B. AG seien nicht zutreffend. Diese habe immer wieder nur eine Andienung mit nur 40 Lkw pro Tag, aber keine Sprinterbewegungen genannt. Fehlerhaft abgewogen seien auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Die geplante, 300 m lange und 20 m hohe Halle erzeuge eine erdrückende Wirkung zu Lasten des Wohnhauses der Antragsteller zu 2 und 3. Die Untersuchung der Schallimmissionen des Straßenverkehrs sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die durch den Bebauungsplan ausgelösten Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere in die Schutzgüter Boden und Landschaftsbild seien nicht korrekt behandelt worden. Es fehle an der Sicherstellung des erforderlichen Ausgleichs. Nicht ausreichend berücksichtigt seien auch die Belange des Wassers, des Grundwassers und des Klimaschutzes. Im Hinblick auf letzteren fehle ein aktuelles Klimagutachten. Soweit sich der Umweltbericht auf eine Klimagrobanalyse von 1990 stütze, sei diese zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses veraltet gewesen.
18 
Die Antragsteller beantragen,
19 
den Bebauungsplan „Großer Forst I“ der Stadt Nürtingen vom 22.07.2008 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
die Anträge abzuweisen.
22 
Sie führt aus: Der Antrag der Antragstellerin zu 1 sei nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig, da sie im Aufstellungsverfahren keine Einwendungen vorgebracht habe. Die Antragsgegnerin habe ihre Hinweispflicht aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfüllt. Aus dem Hinweistext in der öffentlichen Bekanntmachung werde eindeutig klar, dass ein Rechtsverlust drohe, wenn ein Betroffener seine Einwendungen nicht fristgerecht vorbringe. Die Anträge der Antragsteller zu 2 bis 4 seien zulässig, aber nicht begründet.
23 
Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Die ausgelegten Unterlagen seien vollständig gewesen, da die Entwässerungsplanung keinen notwendigen Bestandteil des auszulegenden Bebauungsplanentwurfs darstelle. Im Auslegungsentwurf, in seiner Begründung und im Umweltbericht sei das vorliegende Entwässerungskonzept dargestellt gewesen; dies sei ausreichend. Selbst bei der Nachreichung eines Entwässerungskonzepts bis zum Satzungsbeschluss wäre keine erneute Auslegung nach § 4 a Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen. Im Übrigen habe die Entwässerungsplanung des Planungsbüros W. öffentlich ausgelegen. Soweit die umweltbezogenen Stellungnahmen beim Planungsamt einsehbar gewesen seien, habe diese Form der öffentlichen Auslegung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Forderung der Antragsteller, die öffentliche Bekanntmachung so auszugestalten, dass ein Interessierter in die Planunterlagen Einblick nehmen könnte, ohne noch Fragen oder Bitten an Gemeindebedienstete stellen zu müssen, sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzogen. Die Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB sei ausreichend gewesen. Der Antragsgegnerin fehle nicht die Planungsbefugnis für den Kreisverkehr. Aus dem Bebauungsplan werde auch hinreichend deutlich, dass der Kreisverkehr Bestandteil der Bundesfernstraße sei. Es sei nicht erforderlich, dass bis zum Satzungsbeschluss alle Einzelheiten der Herbeiführung der Zustimmung des Straßenbaulastträgers geklärt seien. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei jedenfalls eine „Zustimmungslage“ eingetreten.
24 
Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. So sei die Bauleitplanung eindeutig städtebaulich erforderlich. Dies ergebe sich bereits aus den Festlegungen des Regionalplans. Der Ansiedlungswunsch der Firma H. B. AG sei allenfalls ein Anstoß gewesen, die schon lange beschlossenen Planungen zügig fortzuführen. Die planerischen Festsetzungen seien auch hinreichend inhaltlich bestimmt. Dies gelte auch für die von den Antragstellern beanstandete Festsetzung. Eine unzulässige Vorwegbindung der planerischen Abwägung sei nicht erfolgt. Dies gelte auch im Hinblick auf die Mitgliedschaft der Antragsgegnerin im Zweckverband. Selbst wenn eine Vorwegbindung eingetreten sei, sei diese gerechtfertigt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich liege auch keiner der von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsfehler vor. Die Belange der Landwirtschaft seien ausreichend gewürdigt worden. Nichts anderes gelte für den Trennungsgrundsatz, da ein Gewerbegebiet nicht zu den schutzbedürftigen Gebieten im Sinne des § 50 BImSchG gehöre. Die Situation der Hofstellen verschlechtere sich durch das geplante Gewerbegebiet nicht. Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Leistungsfähigkeit der Erschließung des Plangebiets griffen nicht durch, wie sich aus den Stellungnahmen der im Planaufstellungsverfahren beteiligten Fachbehörden ergebe. Die Einholung eines zusätzlichen Verkehrsgutachtens sei nicht erforderlich gewesen. Die gesunden Wohnverhältnisse seien nicht gefährdet. Eine erdrückende Wirkung des geplanten Vorhabens der Firma H. B. AG sei nicht zu befürchten. Die Empfehlungen der Schalluntersuchungen seien nicht fehlerhaft umgesetzt worden. Auch die Belange des Naturschutzes, von Wasser und Klima sowie des Klimaschutzes seien ausreichend gewürdigt worden.
25 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
27 
1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Auf die Frage, ob diese Frist schon durch die Stellung der Anträge beim Verwaltungsgericht oder erst durch deren Eingang beim Verwaltungsgerichtshof gewahrt wird, kommt es nicht an, da die Frist auch bei Zugrundelegung der den Antragstellern ungünstigeren Auffassung (Antragseingang beim Verwaltungsgerichtshof) eingehalten ist. Die für den Fristbeginn maßgebliche Bekanntmachung der Beschlussfassung des Bebauungsplans erfolgte am 25.07.2008, die Anträge gingen - nach ihrer Verweisung - am 20.10.2008 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
28 
Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das folgt für die Antragstellerin zu 1 schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Pächter von Flächen im Plangebiet; ihr Interesse an einer weiteren Nutzung der Flächen in der bisherigen Weise stellt jedenfalls einen abwägungserheblichen Belang und damit ein möglicherweise verletztes subjektives Recht dar. Dem steht nicht entgegen, dass diese Rechtsposition allein schuldrechtlicher Natur ist, da abwägungserheblich auch ein derartiges privates Interesse sein kann, wenn es - wie hier - schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36).
29 
2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Das ist bei einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag dann der Fall, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
30 
Die Antragstellerin zu 1 macht zwar ausschließlich Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätte geltend machen können, doch fehlte es im Rahmen der Beteiligung an einem ordnungsgemäßen Hinweis auf die von § 47 Abs. 2 a VwGO vorgesehene Rechtsfolge.
31 
§ 47 Abs. 2 a VwGO fordert einen Hinweis auf die Rechtsfolge - Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages - unterbliebener oder verspätet geltend gemachter Einwendungen im Beteiligungsverfahren. Diese Rechtsfolgenbelehrung ist einer Belehrung über einen Rechtsbehelf im Sinne des § 58 VwGO vergleichbar. Für derartige Rechtsmittelbelehrungen ist anerkannt, dass nicht jede Textabweichung zur Unrichtigkeit dieser Belehrung führt. Entscheidend und ausreichend ist, dass die Belehrung die notwendigen Bestandteile enthält und keine Irrtümer erregen kann. Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 58 VwGO - und entsprechend der Hinweis nach § 47 Abs. 2 a VwGO - muss die gesetzlich erforderlichen Mindestangaben enthalten und darf nicht generell geeignet sein, die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, juris, m.w.N.). Die erhebliche Eingriffswirkung der zu einem Rechtsverlust führenden Vorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO erfordert namentlich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine exakte Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften (vgl. - zu § 55 Abs. 2 LBO - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, VBlBW 2008, 223).
32 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der hier erteilte Hinweis nicht ordnungsgemäß, denn er ist geeignet, einen Irrtum über die Voraussetzungen der von § 47 Abs. 2 a VwGO angeordneten Rechtsfolge und damit zugleich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Normenkontrollantrags zu bewirken. Dem Empfänger des von der Antragsgegnerin erteilten Hinweises wird nicht hinreichend deutlich, welche Maßnahmen von ihm für die Offenhaltung des Rechtswegs zum Normenkontrollgericht gefordert sind und welche Obliegenheiten ihn treffen.
33 
Der Hinweis ist - wie die Antragstellerin zu 1 zu Recht beanstandet - aus sich heraus nahezu unverständlich, da er auf eine Unzulässigkeit des Antrags hinweist, „sofern dies“ mit bestimmten Einwendungen „geschieht“. Dabei ist grammatisch und inhaltlich unklar, worauf sich das Wort „dies“ bezieht. Zudem „geschieht“ ein Antrag nicht, sondern er wird gestellt und - gegebenenfalls - begründet. Dem Rechtsunkundigen wird aus der von der Antragsgegnerin gewählten, nicht dem üblichen Sprachgebrauch entsprechenden und daher undeutlichen Formulierung nicht ohne weiteres klar, dass ein Bürger bestimmte inhaltliche Anforderungen an die während der öffentlichen Auslegung erhobenen Einwendungen einhalten muss, wenn er den Bebauungsplan einer inhaltlichen rechtlichen Überprüfung durch das Normenkontrollgericht zuführen will. Ebenso wenig wird aus dem von der Antragsgegnerin erteilten Hinweis deutlich, dass die Einwendungen, um die es geht, während der Auslegungsfrist tatsächlich nicht geltend gemacht worden sein dürfen.
34 
Da ein ordnungsgemäßer Hinweis nach § 47 Abs. 2 a VwGO fehlte, steht diese Vorschrift der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 1 nicht entgegen. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass in dem Hinweis die Vorschrift des § 47 VwGO ausdrücklich genannt wird, auch wenn diese Norm - worauf der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - für jedermann ohne weiteres zugänglich sein dürfte. Der Zweck des Hinweises nach § 47 Abs. 2 a VwGO erschöpft sich nicht darin, seinen Adressaten auf die maßgebliche Rechtsvorschrift aufmerksam zu machen. Eine bloße Verweisung auf die einschlägige gesetzliche Norm ist mit dem Sinn und Zweck des Hinweises nicht zu vereinbaren. Aus ihm soll der Adressat unmittelbar und ohne Zuhilfenahme von Rechtsquellen entnehmen können, welches Verhalten von ihm gefordert wird. Die Verweisung auf die gesetzliche Bestimmung des § 47 Abs. 2 a VwGO reicht nicht aus, da sie den Rechtsschutzsuchenden zwingt, sich den Normtext zu beschaffen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags bestimmen zu können (vgl. - zur Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO - VGH Kassel, Urteil vom 18.09.1985 - 5 UE 584/85 -, juris).
II.
35 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam, da die Antragsgegnerin nicht alle nach ihrer Einschätzung wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt und damit gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat. Eine Unbeachtlichkeit dieses Fehlers nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BauGB ist nicht eingetreten.
36 
1. Keiner Entscheidung bedarf dabei die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben für die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die hierauf bezogene ortsübliche Bekanntmachung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) deswegen nicht eingehalten wurden, weil die Unterlagen nach der öffentlichen Bekanntmachung teilweise in einem Dienstzimmer, teilweise in einem Schaukasten bereitgehalten wurden. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen, dass die Unterlagen, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, insgesamt in dem Dienstzimmer, das in der öffentlichen Bekanntmachung bezeichnet wurde, zur Verfügung standen. Die Konsequenzen dieses tatsächlichen Umstandes müssen ebenso wenig geklärt werden wie die Rechtsfrage, ob die zu den Anforderungen an die öffentliche Auslegung ergangene gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Senat, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, UPR 2005, 356 m.w.N.) aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung (BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98) der Modifikation bedarf.
37 
2. Die öffentliche Auslegung verstieß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil die Antragsgegnerin nicht alle nach ihrer Einschätzung wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt hat. Sie hat jedenfalls den Textteil des Entwässerungskonzepts, welches das Ingenieurbüro W. erstellt hat, nicht ausgelegt.
38 
a) aa) Bei den beiden Teilen des Entwässerungskonzepts handelt es sich um Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Dieser Begriff ist weit zu verstehen und umfasst auch ein Entwässerungskonzept, wie es der Gemeinde hier vorgelegt wurde. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen.
39 
§ 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) in das Baugesetzbuch eingefügt; die zuvor geltende Fassung der Norm sah eine Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen nicht vor. Zweck dieser Erweiterung der Auslegungspflicht ist es, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (BT-Drucks. 15/2250, S. 43).
40 
Mit der Neuregelung sollte außerdem die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 S. 17) umgesetzt werden (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43). In der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 85/337/EWG heißt es nunmehr in Art. 6 Abs. 3 Buchst. b, dass der betroffenen Öffentlichkeit die wichtigsten „Berichte und Empfehlungen“ zugänglich gemacht werden. Ziel der Richtlinie ist es insgesamt, eine effektive Vorbereitung und Beteiligung der Öffentlichkeit zu bewirken (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 und den dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/35/EG). Soweit in § 3 Abs. 1 BauGB ebenfalls der Begriff der Stellungnahme verwendet wird, zielt diese Formulierung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf, ungewollte Einengungen zu vermeiden (BT-Drucks. 15/2250, S. 43). Vor diesem Hintergrund kommt es beispielsweise nicht darauf an, ob die fragliche Stellungnahme von einer öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle gefertigt wurde (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 44).
41 
bb) Das Entwässerungskonzept ist eine umweltbezogene Stellungnahme. Seine Umweltbezogenheit ergibt sich daraus, dass die beiden Teile des Konzepts die Auswirkungen der Planung auf Belange behandeln, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB als Belange des Umweltschutzes ausdrücklich genannt werden (vgl. Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36), namentlich die Auswirkungen auf Boden und Wasser sowie der sachgerechte Umgang mit Abwässern (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und e BauGB).
42 
cc) Das Entwässerungskonzept ist auch eine „wesentliche“ Stellungnahme. Hinsichtlich der Frage, wann eine umweltbezogene Stellungnahme wesentlich ist, steht der Gemeinde, wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB („Einschätzung“) ergibt, ein Einschätzungsspielraum zu, dessen Grenzen im Einzelnen noch nicht geklärt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris), was aber auch hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf. Die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche Auswahlentscheidung hinsichtlich der auszulegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nicht getroffen. Doch hat sie jedenfalls den Übersichtsplan des Entwässerungskonzepts ausgelegt und damit zugleich ihre Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Entwässerungskonzept insgesamt um eine wesentliche Stellungnahme handelt. Andernfalls wäre die Auslegung des Übersichtsplans als eines Teils des Entwässerungskonzepts nicht verständlich, da der Übersichtsplan und der Textteil des Konzepts aufeinander bezogen sind und damit eine Einschätzung eines dieser beiden Teile als wesentlich zugleich auch den anderen Teil erfasst. Die Wesentlichkeit wurde im Verlauf des Normenkontrollverfahrens seitens der Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten und ergibt sich auch daraus, dass die erhebliche Bedeutung der Entwässerung des Plangebiets in zahlreichen Äußerungen während des Auslegungsverfahrens betont wurde. Ebenso war die Frage der Entwässerung Gegenstand der öffentlichen Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin am 03.06.2008. Ausweislich der Niederschrift über diese Sitzung wurden die teilnehmende Gemeinderäte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Entwässerungskonzept noch aufgestellt werde.
43 
dd) Die beiden Teile des Entwässerungskonzepts lagen der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung bereits vor. Die Auslegungspflicht bezieht sich nur auf solche bereits vorliegenden Stellungnahmen; es besteht auch keine Pflicht zur vorgezogenen Einholung von Stellungnahmen nur zum Zwecke ihrer Auslegung bei der Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 44; Battis, in: ders./Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 3 Rn. 13). Der Textteil des Entwässerungskonzepts nennt als Datum seiner Erstellung den 21.03.2008 mit dem Zusatz: „1. Änderung: Mai 2008“ (S. 4). Auf der ersten Seite ist ein Stempel „21. Mai 2008“ aufgebracht. Die von der Antragsgegnerin mit Stand 23.10.2008 erstellte tabellarische Übersicht zum Verfahrensablauf nennt unter der fettgedruckten Überschrift „3. Auslegungsbeschluss“ unter den „Planunterlagen“ das Entwässerungskonzept ebenfalls mit dem Datum 21.05.2008. In der nach dem chronologischen Verfahrensablauf geordneten Planakte der Antragsgegnerin findet sich das Entwässerungskonzept sogar noch vor den Unterlagen, die auf den Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats vom 06.05.2008 bezogen sind. Bei dieser Sachlage ist das Gericht davon überzeugt, dass beide Teile des Entwässerungskonzepts der Antragsgegnerin bereits vor dem Beginn der öffentlichen Auslegung vorlagen.
44 
b) Die beiden Teile des Entwässerungskonzepts wurden nicht, wie es § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorschreibt, für einen Monat öffentlich ausgelegt. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, wann der - in den Verfahrensakten der Antragsgegnerin mit dem handschriftlichen Vermerk „Auslegung“ gekennzeichnete - Übersichtsplan ausgelegt wurde. Denn jedenfalls der Textteil des Entwässerungskonzepts lag während des gesamten Auslegungszeitraums nicht aus.
45 
c) Diese Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden, da sie von den Antragstellern rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB geltend gemacht wurde.
46 
3. Ob die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung deswegen nicht rechtmäßig war, weil sie entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris), kann offen bleiben. Zwar enthält die Bekanntmachung in diesem Zusammenhang überhaupt keine Angaben, doch ist ein entsprechender Mangel, sofern er vorlag und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich war, jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er nicht innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht wurde (§ 215 Abs. 1 Satz 1 a.E. BauGB) und die Bekanntmachung der Satzung auch den nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis enthielt.
47 
4. Soweit die Antragsteller eine fehlerhafte Mitteilung des Abwägungsergebnisses und damit einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB rügen, führte dieser, auch wenn er vorläge, nicht zu einer Unwirksamkeit des Plans (OVG Lüneburg, Urteil vom 17.02.2005 - 1 KN 7/04 -, juris). Diese Mitteilung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Bebauungsplans (BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25.08 -, BauR 2009, 609), weil sie nicht Teil der eigentlichen Normsetzung ist und nicht mehr die Beteiligung der Bürger am Verfahren betrifft (Senat, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Beschluss vom 14. September 2010
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,--EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
27 
1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Auf die Frage, ob diese Frist schon durch die Stellung der Anträge beim Verwaltungsgericht oder erst durch deren Eingang beim Verwaltungsgerichtshof gewahrt wird, kommt es nicht an, da die Frist auch bei Zugrundelegung der den Antragstellern ungünstigeren Auffassung (Antragseingang beim Verwaltungsgerichtshof) eingehalten ist. Die für den Fristbeginn maßgebliche Bekanntmachung der Beschlussfassung des Bebauungsplans erfolgte am 25.07.2008, die Anträge gingen - nach ihrer Verweisung - am 20.10.2008 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
28 
Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das folgt für die Antragstellerin zu 1 schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Pächter von Flächen im Plangebiet; ihr Interesse an einer weiteren Nutzung der Flächen in der bisherigen Weise stellt jedenfalls einen abwägungserheblichen Belang und damit ein möglicherweise verletztes subjektives Recht dar. Dem steht nicht entgegen, dass diese Rechtsposition allein schuldrechtlicher Natur ist, da abwägungserheblich auch ein derartiges privates Interesse sein kann, wenn es - wie hier - schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36).
29 
2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Das ist bei einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag dann der Fall, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
30 
Die Antragstellerin zu 1 macht zwar ausschließlich Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätte geltend machen können, doch fehlte es im Rahmen der Beteiligung an einem ordnungsgemäßen Hinweis auf die von § 47 Abs. 2 a VwGO vorgesehene Rechtsfolge.
31 
§ 47 Abs. 2 a VwGO fordert einen Hinweis auf die Rechtsfolge - Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages - unterbliebener oder verspätet geltend gemachter Einwendungen im Beteiligungsverfahren. Diese Rechtsfolgenbelehrung ist einer Belehrung über einen Rechtsbehelf im Sinne des § 58 VwGO vergleichbar. Für derartige Rechtsmittelbelehrungen ist anerkannt, dass nicht jede Textabweichung zur Unrichtigkeit dieser Belehrung führt. Entscheidend und ausreichend ist, dass die Belehrung die notwendigen Bestandteile enthält und keine Irrtümer erregen kann. Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 58 VwGO - und entsprechend der Hinweis nach § 47 Abs. 2 a VwGO - muss die gesetzlich erforderlichen Mindestangaben enthalten und darf nicht generell geeignet sein, die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, juris, m.w.N.). Die erhebliche Eingriffswirkung der zu einem Rechtsverlust führenden Vorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO erfordert namentlich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine exakte Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften (vgl. - zu § 55 Abs. 2 LBO - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, VBlBW 2008, 223).
32 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der hier erteilte Hinweis nicht ordnungsgemäß, denn er ist geeignet, einen Irrtum über die Voraussetzungen der von § 47 Abs. 2 a VwGO angeordneten Rechtsfolge und damit zugleich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Normenkontrollantrags zu bewirken. Dem Empfänger des von der Antragsgegnerin erteilten Hinweises wird nicht hinreichend deutlich, welche Maßnahmen von ihm für die Offenhaltung des Rechtswegs zum Normenkontrollgericht gefordert sind und welche Obliegenheiten ihn treffen.
33 
Der Hinweis ist - wie die Antragstellerin zu 1 zu Recht beanstandet - aus sich heraus nahezu unverständlich, da er auf eine Unzulässigkeit des Antrags hinweist, „sofern dies“ mit bestimmten Einwendungen „geschieht“. Dabei ist grammatisch und inhaltlich unklar, worauf sich das Wort „dies“ bezieht. Zudem „geschieht“ ein Antrag nicht, sondern er wird gestellt und - gegebenenfalls - begründet. Dem Rechtsunkundigen wird aus der von der Antragsgegnerin gewählten, nicht dem üblichen Sprachgebrauch entsprechenden und daher undeutlichen Formulierung nicht ohne weiteres klar, dass ein Bürger bestimmte inhaltliche Anforderungen an die während der öffentlichen Auslegung erhobenen Einwendungen einhalten muss, wenn er den Bebauungsplan einer inhaltlichen rechtlichen Überprüfung durch das Normenkontrollgericht zuführen will. Ebenso wenig wird aus dem von der Antragsgegnerin erteilten Hinweis deutlich, dass die Einwendungen, um die es geht, während der Auslegungsfrist tatsächlich nicht geltend gemacht worden sein dürfen.
34 
Da ein ordnungsgemäßer Hinweis nach § 47 Abs. 2 a VwGO fehlte, steht diese Vorschrift der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 1 nicht entgegen. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass in dem Hinweis die Vorschrift des § 47 VwGO ausdrücklich genannt wird, auch wenn diese Norm - worauf der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - für jedermann ohne weiteres zugänglich sein dürfte. Der Zweck des Hinweises nach § 47 Abs. 2 a VwGO erschöpft sich nicht darin, seinen Adressaten auf die maßgebliche Rechtsvorschrift aufmerksam zu machen. Eine bloße Verweisung auf die einschlägige gesetzliche Norm ist mit dem Sinn und Zweck des Hinweises nicht zu vereinbaren. Aus ihm soll der Adressat unmittelbar und ohne Zuhilfenahme von Rechtsquellen entnehmen können, welches Verhalten von ihm gefordert wird. Die Verweisung auf die gesetzliche Bestimmung des § 47 Abs. 2 a VwGO reicht nicht aus, da sie den Rechtsschutzsuchenden zwingt, sich den Normtext zu beschaffen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags bestimmen zu können (vgl. - zur Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO - VGH Kassel, Urteil vom 18.09.1985 - 5 UE 584/85 -, juris).
II.
35 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam, da die Antragsgegnerin nicht alle nach ihrer Einschätzung wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt und damit gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat. Eine Unbeachtlichkeit dieses Fehlers nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BauGB ist nicht eingetreten.
36 
1. Keiner Entscheidung bedarf dabei die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben für die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die hierauf bezogene ortsübliche Bekanntmachung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) deswegen nicht eingehalten wurden, weil die Unterlagen nach der öffentlichen Bekanntmachung teilweise in einem Dienstzimmer, teilweise in einem Schaukasten bereitgehalten wurden. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen, dass die Unterlagen, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, insgesamt in dem Dienstzimmer, das in der öffentlichen Bekanntmachung bezeichnet wurde, zur Verfügung standen. Die Konsequenzen dieses tatsächlichen Umstandes müssen ebenso wenig geklärt werden wie die Rechtsfrage, ob die zu den Anforderungen an die öffentliche Auslegung ergangene gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Senat, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, UPR 2005, 356 m.w.N.) aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung (BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98) der Modifikation bedarf.
37 
2. Die öffentliche Auslegung verstieß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil die Antragsgegnerin nicht alle nach ihrer Einschätzung wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt hat. Sie hat jedenfalls den Textteil des Entwässerungskonzepts, welches das Ingenieurbüro W. erstellt hat, nicht ausgelegt.
38 
a) aa) Bei den beiden Teilen des Entwässerungskonzepts handelt es sich um Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Dieser Begriff ist weit zu verstehen und umfasst auch ein Entwässerungskonzept, wie es der Gemeinde hier vorgelegt wurde. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen.
39 
§ 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) in das Baugesetzbuch eingefügt; die zuvor geltende Fassung der Norm sah eine Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen nicht vor. Zweck dieser Erweiterung der Auslegungspflicht ist es, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (BT-Drucks. 15/2250, S. 43).
40 
Mit der Neuregelung sollte außerdem die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 S. 17) umgesetzt werden (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43). In der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 85/337/EWG heißt es nunmehr in Art. 6 Abs. 3 Buchst. b, dass der betroffenen Öffentlichkeit die wichtigsten „Berichte und Empfehlungen“ zugänglich gemacht werden. Ziel der Richtlinie ist es insgesamt, eine effektive Vorbereitung und Beteiligung der Öffentlichkeit zu bewirken (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 und den dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/35/EG). Soweit in § 3 Abs. 1 BauGB ebenfalls der Begriff der Stellungnahme verwendet wird, zielt diese Formulierung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf, ungewollte Einengungen zu vermeiden (BT-Drucks. 15/2250, S. 43). Vor diesem Hintergrund kommt es beispielsweise nicht darauf an, ob die fragliche Stellungnahme von einer öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle gefertigt wurde (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 44).
41 
bb) Das Entwässerungskonzept ist eine umweltbezogene Stellungnahme. Seine Umweltbezogenheit ergibt sich daraus, dass die beiden Teile des Konzepts die Auswirkungen der Planung auf Belange behandeln, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB als Belange des Umweltschutzes ausdrücklich genannt werden (vgl. Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36), namentlich die Auswirkungen auf Boden und Wasser sowie der sachgerechte Umgang mit Abwässern (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und e BauGB).
42 
cc) Das Entwässerungskonzept ist auch eine „wesentliche“ Stellungnahme. Hinsichtlich der Frage, wann eine umweltbezogene Stellungnahme wesentlich ist, steht der Gemeinde, wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB („Einschätzung“) ergibt, ein Einschätzungsspielraum zu, dessen Grenzen im Einzelnen noch nicht geklärt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris), was aber auch hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf. Die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche Auswahlentscheidung hinsichtlich der auszulegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nicht getroffen. Doch hat sie jedenfalls den Übersichtsplan des Entwässerungskonzepts ausgelegt und damit zugleich ihre Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Entwässerungskonzept insgesamt um eine wesentliche Stellungnahme handelt. Andernfalls wäre die Auslegung des Übersichtsplans als eines Teils des Entwässerungskonzepts nicht verständlich, da der Übersichtsplan und der Textteil des Konzepts aufeinander bezogen sind und damit eine Einschätzung eines dieser beiden Teile als wesentlich zugleich auch den anderen Teil erfasst. Die Wesentlichkeit wurde im Verlauf des Normenkontrollverfahrens seitens der Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten und ergibt sich auch daraus, dass die erhebliche Bedeutung der Entwässerung des Plangebiets in zahlreichen Äußerungen während des Auslegungsverfahrens betont wurde. Ebenso war die Frage der Entwässerung Gegenstand der öffentlichen Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin am 03.06.2008. Ausweislich der Niederschrift über diese Sitzung wurden die teilnehmende Gemeinderäte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Entwässerungskonzept noch aufgestellt werde.
43 
dd) Die beiden Teile des Entwässerungskonzepts lagen der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung bereits vor. Die Auslegungspflicht bezieht sich nur auf solche bereits vorliegenden Stellungnahmen; es besteht auch keine Pflicht zur vorgezogenen Einholung von Stellungnahmen nur zum Zwecke ihrer Auslegung bei der Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 44; Battis, in: ders./Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 3 Rn. 13). Der Textteil des Entwässerungskonzepts nennt als Datum seiner Erstellung den 21.03.2008 mit dem Zusatz: „1. Änderung: Mai 2008“ (S. 4). Auf der ersten Seite ist ein Stempel „21. Mai 2008“ aufgebracht. Die von der Antragsgegnerin mit Stand 23.10.2008 erstellte tabellarische Übersicht zum Verfahrensablauf nennt unter der fettgedruckten Überschrift „3. Auslegungsbeschluss“ unter den „Planunterlagen“ das Entwässerungskonzept ebenfalls mit dem Datum 21.05.2008. In der nach dem chronologischen Verfahrensablauf geordneten Planakte der Antragsgegnerin findet sich das Entwässerungskonzept sogar noch vor den Unterlagen, die auf den Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats vom 06.05.2008 bezogen sind. Bei dieser Sachlage ist das Gericht davon überzeugt, dass beide Teile des Entwässerungskonzepts der Antragsgegnerin bereits vor dem Beginn der öffentlichen Auslegung vorlagen.
44 
b) Die beiden Teile des Entwässerungskonzepts wurden nicht, wie es § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorschreibt, für einen Monat öffentlich ausgelegt. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, wann der - in den Verfahrensakten der Antragsgegnerin mit dem handschriftlichen Vermerk „Auslegung“ gekennzeichnete - Übersichtsplan ausgelegt wurde. Denn jedenfalls der Textteil des Entwässerungskonzepts lag während des gesamten Auslegungszeitraums nicht aus.
45 
c) Diese Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden, da sie von den Antragstellern rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB geltend gemacht wurde.
46 
3. Ob die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung deswegen nicht rechtmäßig war, weil sie entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris), kann offen bleiben. Zwar enthält die Bekanntmachung in diesem Zusammenhang überhaupt keine Angaben, doch ist ein entsprechender Mangel, sofern er vorlag und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich war, jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er nicht innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht wurde (§ 215 Abs. 1 Satz 1 a.E. BauGB) und die Bekanntmachung der Satzung auch den nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis enthielt.
47 
4. Soweit die Antragsteller eine fehlerhafte Mitteilung des Abwägungsergebnisses und damit einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB rügen, führte dieser, auch wenn er vorläge, nicht zu einer Unwirksamkeit des Plans (OVG Lüneburg, Urteil vom 17.02.2005 - 1 KN 7/04 -, juris). Diese Mitteilung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Bebauungsplans (BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25.08 -, BauR 2009, 609), weil sie nicht Teil der eigentlichen Normsetzung ist und nicht mehr die Beteiligung der Bürger am Verfahren betrifft (Senat, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Beschluss vom 14. September 2010
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,--EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
13 
Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
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Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
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(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
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ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten Sachkosten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten Sachkosten.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller wird der Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29. September 2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ insoweit für unwirksam erklärt, als darin unter Nr. 6 der das Verbrennungsverbot einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV)“ und unter Nr. 7 der einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV)“.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ der Antragsgegnerin vom 30.10.1974 und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ vom 22.09.1976. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das mit einem Reihenhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst die Kuppe und die nach Norden, Westen und Süden abfallenden Hänge des am südöstlichen Ortseingang von Illingen gelegenen Hummelbergs. Für das Grundstück der Antragsteller ist ebenso wie für die höher gelegenen Teile des Plangebiets ein reines Wohngebiet festgesetzt, für die tiefer gelegenen Teile ein allgemeines Wohngebiet. Nach Nr. 2.12 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ vom 30.10.1974 sind für Bauwerke mit bis zu drei Geschossen feste und flüssige Brennstoffe nicht zugelassen. Durch den Bebauungsplan „Hummelberg-West -1. Änderung“ vom 22.09.1976 wurden die Festsetzungen für Teile des ursprünglichen Plangebiets geändert. Die textliche Festsetzung Nr. 2.11 des geänderten Bebauungsplans ordnet an, dass die Verbrennung von festen und flüssigen Brennstoffen nicht zulässig ist. Nach den Vorstellungen des Plangebers sollten die Häuser elektrisch beheizt werden. Neben Elektroheizungen sind mittlerweile auch Gasheizungen vorhanden.
Nach langjährigen Diskussionen über eine Aufhebung oder eine Beibehaltung des Verbrennungsverbots sowie einem erfolgreichen Klageverfahren der Antragsteller gegen die einem anderen Bewohner des Gebiets erteilte Befreiung vom Verbrennungsverbot (vgl. Senatsurteil vom 06.07.2006 - 5 S 1831/05 -) beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 01.04.2009 die Bebauungspläne „Hummelberg-West“ und „Hummelberg-West - 1. Änderung“ hinsichtlich der Verbrennungsverbote zu ändern; es sollten nur noch Scheitholz, Hackschnitzel und Kohle jeglicher Art als Brennstoffe verboten sein.
Im Auftrag der Gemeindeverwaltung Illingen erstellte die ............ GmbH & Co KG (im Folgenden: iMA) unter dem 03.11.2009 eine gutachtliche Stellungnahme zur Verwendung von Brennstoffen im Baugebiet Hummelberg-West. Sie empfahl, lediglich bestimmte Gase, Presslinge aus naturbelassenem Holz, Grillholzkohle und Grillholzkohlebriketts sowie Heizöl leicht als Brennstoffe zuzulassen. Der Satzungsentwurf wurde daraufhin entsprechend geändert.
Im Rahmen der vom 07.06.2010 bis zum 09.07.2010 dauernden öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs trugen die Antragsteller umfangreiche Einwendungen vor. Sie machten geltend, die Feinstaubproblematik sei nicht ausreichend ermittelt worden, denn bei der Holzverbrennung entstehe gefährlicher Feinstaub. Diese Problematik verschärfe sich durch die Hanglage des Baugebiets. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung, die zum Schutz der Bewohner des Baugebiets erlassen worden sei, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Jahr 2007 habe der Gutachter von einer Änderung des Verbrennungsverbots wegen der entstehenden Geruchsbelästigung abgeraten. An der zugrunde liegenden tatsächlichen Situation habe sich nichts geändert. Es sei abwägungsfehlerhaft, die im Gutachten für möglich gehaltenen höheren Immissionswerte und Grenzwertüberschreitungen zu übergehen. Außerdem entstünden Vollzugsprobleme, weil das Verbot der Nutzung bestimmter Brennstoffe nicht zu kontrollieren sei.
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 behandelte der Gemeinderat die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die Satzung wurde am gleichen Tag vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht.
Durch die Satzung erhielten Nr. 2.12 des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ vom 30.10.1974 und Nr. 2.11 des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ vom 22.09.1976 folgende Fassung:
Verbot der Verwendung luftverunreinigender Stoffe
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 23 a BauGB)
In Feuerungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) dürfen folgende Brennstoffe nicht verwendet werden:
10 
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der 1. BImSchV),
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV),
3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der 1. BImSchV),
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV),
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der 1. BImSchV),
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV),
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV),
8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV),
9. im Übrigen die nicht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 der 1. BImSchV in ihrer Fassung vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) aufgeführten nachwachsenden Rohstoffe.
11 
Am 27.09.2011 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen während des Planaufstellungsverfahrens und tragen vor: Die im Bebauungsplan vorgesehene verdichtete Bebauung sei nur durch die Festsetzung eines Verbrennungsverbots möglich gewesen. Die vorhandene Bebauung habe Vorrang und genieße Bestandsschutz vor einer Änderung des Verbrennungsverbots. Die Annahme des Gutachters, es komme zu keinen Immissionsrichtwertüberschreitungen, sei falsch. Mit der beschlossenen Änderung würden auf Umwegen Kaminöfen und offene Kamine zugelassen, in denen dann auch Scheitholz und Kohle verbrannt werden könnten. Dies widerspreche der Gutachtensempfehlung und der Planungsabsicht der Gemeinde, da schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Die Ansicht der Antragsgegnerin, der in der neuen Festsetzung verwendete Begriff „Feuerungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ sei ein Oberbegriff und erfasse auch Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV sowie offene Kamine im Sinne von § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, sei falsch, da diese Anlagen in der 1. BImSchV gesondert aufgeführt seien.
12 
Die Antragsgegnerin habe auch § 50 BImSchG bei der Planung nicht beachtet. Zudem habe sie nicht berücksichtigt, dass die Einhaltung der neuen Festsetzung nicht kontrollierbar sei. Es fehle daher an der erforderlichen Konfliktlösung im Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin habe sich ferner nicht damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Errichtung von Kaminen überhaupt eingehalten werden könnten und wie mit zu erwartenden Anträgen auf Befreiung vom Verbot sowie Anträgen auf Abweichungsentscheidungen umgegangen werden solle. Die Kontrolle der Einhaltung des Verbrennungsverbotes obliege der Baurechtsbehörde, die Antragsgegnerin sei nicht zuständig und könne deshalb auch nicht tätig werden. Die Baurechtsbehörde schreite jedoch nur ein, wenn es zu einer Anzeige komme. Dabei trage der Anzeigenerstatter das Kostenrisiko, wenn bei einer Untersuchung kein Verstoß festgestellt werden könne. Nachbarliche Auseinandersetzungen seien damit vorprogrammiert.
13 
Schließlich habe die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial auch deshalb nicht ausreichend ermittelt und aufgearbeitet, weil in Österreich Holzbriketts immissionsmäßig wie Scheitholz eingeordnet würden. Auch das Umweltbundesamt habe auf ihre Anfrage hin mitgeteilt, dass für Holzbriketts dieselben Immissionsfaktoren genutzt würden wie für Scheitholz; in der Praxis könnten die Immissionen aus Holzbriketts davon abweichen - und zwar sowohl nach oben als auch nach unten, denn die im Handel angebotenen Holzbriketts seien qualitativ nicht einheitlich. Aus diesen Erkenntnissen folge, dass Holzbriketts nicht hätten als Brennmaterial zugelassen werden dürfen.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29.09.2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Auslöser der Bebauungsplanänderung sei der von zahlreichen Bewohnern des Hummelbergs geäußerte Wunsch nach einer Zulassung von Kaminöfen und offenen Kaminen gewesen. In der eingeholten gutachtlichen Stellungnahme der iMA vom 03.11.2009 sei untersucht worden, welche Brennstoffe Staubimmissionen verursachten, die vergleichbar oder höher seien als die von Scheitholz. Die Verwendung solcher Brennstoffe sollte ausgeschlossen werden. Dagegen sollten solche Brennstoffe zugelassen werden, die das Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht befürchten ließen. Grundlage der Beurteilung sei die novellierte, am 22.03.2010 in Kraft getretene 1. BImSchV vom 26.01.2010 gewesen, die zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits vom Bundestag verabschiedet, aber noch nicht gegenüber der EU-Kommission notifiziert gewesen sei. Die Empfehlungen des Gutachters seien umgesetzt worden.
19 
Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse fehle. Selbst wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde, könnten die Antragsteller ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Denn die in den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 der geänderten Bebauungspläne enthaltenen Verbrennungsverbote bezögen sich nur auf Hauptheizungsanlagen, nicht jedoch auf Kamine und Kaminöfen. Bliebe es bei der alten Regelung, könnten dort sämtliche Brennstoffe verfeuert werden. Dieses Verständnis der Festsetzungen folge aus deren Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck. Die Entscheidung des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) stehe dieser Auslegung nicht entgegen, weil diese Frage im zugrundeliegenden Verfahren nicht thematisiert worden sei.
20 
Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ziel des Planes sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei gleichzeitiger Zulassung von Brennstoffen, die solche Einwirkungen nicht befürchten ließen. Die Interessen derjenigen Gebietsbewohner, die die Zulassung von Holz als Brennstoff im Sinne einer kostengünstigen und ökologisch sinnvollen Alternative zu anderen Energieträgern befürworteten, seien gegen die Interessen derjenigen Gebietsbewohner abgewogen worden, die solche Brennstoffe wegen der damit verbundenen Emissionen ablehnten. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Ihr entsprechendes Interesse sei ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse könnten jedoch auch ohne Verbrennungsverbot eingehalten werden. Es komme zu keiner Überschreitung der Grenzwerte, denn es seien nur solche Brennstoffe zugelassen worden, bei denen Grenz- oder Richtwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien. Lediglich bei Holzpellets und Holzbriketts näherten sich die Staubimmissionen dem Grenzwert, falls im Baugebiet ausschließlich dieser Brennstoff verwendet werde. Wegen der vorhandenen Gas- und Elektroheizungen sei dies allerdings nicht zu erwarten. Im Übrigen enthalte § 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV Anforderungen an die Qualität von Holzpellets und Holzbriketts. Eine wesentliche Verschlechterung der Emissions- und Immissionssituation sei daher nicht zu befürchten. Das Verbrennungsverbot gelte für sämtliche Feuerungsanlagen einschließlich der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine, denn auch bei den letztgenannten handele es sich um Feuerungsanlagen.
21 
Die Vorschrift des § 50 Satz 2 BImSchG enthalte kein Optimierungsgebot sondern fordere lediglich, dass die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als abwägungserheblicher Belang in die Abwägung eingestellt werde. Dies sei geschehen. Die bestehenden Prüfungs- und Eingriffsbefugnisse seien ausreichend, um die Durchsetzung des Verbrennungsverbots zu gewährleisten. Die Frage der Überprüfungsmöglichkeiten sei im Übrigen in die Abwägung eingestellt worden.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Aufstellungsvorgänge vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Antragsgegnerin „vertieft“ mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 lediglich ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie sie ausdrücklich ausführt. Neue Gesichtspunkte ergeben sich aus ihm nicht.
24 
Die Antragsteller legen zwar mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2013 den Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 vor. Auch daraus folgen jedoch keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden.
25 
Die zulässigen Normenkontrollanträge sind zu einem geringen Teil begründet.
A.
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
I.
27 
Sie wurden am 27.09.2011 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, denn die Satzung war am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; sie machen einen abwägungserheblichen Belang, den Schutz vor Immissionen aus Feuerungsanlagen der Häuser im Plangebiet, geltend.
II.
28 
Des Weiteren liegt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Es ist regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis dient dazu, eine Normprüfung durch das Gericht zu vermeiden, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgebend ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
29 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine solche Verbesserung der Rechtsstellung deshalb ausscheidet, weil die bisherige Festsetzung zum Verbrennungsverbot für die Antragsteller nachteiliger sei als die neue. Ihre Auslegung der bisherigen Festsetzung, wonach das Verbrennungsverbot nur die „Hauptheizungsanlage“ betreffe und deshalb Kamine und Kaminöfen ohne Beschränkungen betrieben werden dürften, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der in den Überschriften der textlichen Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 verwendete Begriff der Wärmeversorgung umfassend. Er differenziert weder zwischen einer zentralen und einer dezentralen Wärmeversorgung, noch unterscheidet er nach der Art der Feuerstätten oder des Brennstoffs.
30 
Auch die Entstehungsgeschichte der Festsetzungen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Denn dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ging es bei den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 um den Ausschluss jeglicher Luftverschmutzung aus Heizungsanlagen im Plangebiet. So hatte beispielsweise der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1976, in der der Bebauungsplan „Hummelberg-West - 1. Änderung“ als Satzung beschlossen worden war, ausweislich des Sitzungsprotokoll auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 01.08.1973 verwiesen, in dem immissionsfreies Heizen beschlossen worden sei. Die Frage, wie durch Heizungen ausgelöste Immissionen im Plangebiet vermieden werden können, zieht sich wie ein roter Faden durch die Erörterungen des Gemeinderates. Es ist daher fernliegend anzunehmen, der Gemeinderat habe Immissionen durch nur zeitweilig betriebene Kamine oder Kaminöfen zulassen wollen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Äußerung des Gemeinderatsmitglieds P. in der Sitzung des Gemeinderats vom 01.08.1973 geht dagegen fehl. Denn dieser hatte nicht von einer zentralen Heizung gesprochen, sondern im Gegenteil festgestellt, dass „klargelegt worden sei, dass keine zentrale Heizung möglich ist …“. Es spricht manches dafür, dass sich diese Äußerung auf die Frage einer zentralen Heizung für das gesamte Gebiet und nicht auf die der Hauszentralheizung und der Einzelraumheizung bezieht. Denn die Möglichkeit einer zentralen Wärmeversorgung des Gebiets war Gegenstand der seinerzeitigen Diskussion. Die Ansicht der Antragsgegnerin bestätigt die Äußerung jedenfalls nicht.
31 
Schließlich hat auch der Senat im Berufungsverfahren - 5 S 1831/05 -, das die Befreiung vom Verbrennungsverbot für einen Kaminofen betraf, das Verbrennungsverbot für umfassend erachtet. Die Frage, ob das Verbrennungsverbot nur für Hauptheizungen gilt, mag zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen in diesem Verfahren gewesen sein. Da es in jenem Fall jedoch nicht um eine Hauptheizungsanlage, sondern nur um einen einzelnen Kaminofen ging, stellte sie sich zwingend und wurde inzident in dem Sinne beantwortet, dass das Verbrennungsverbot auch für Einzelraumfeuerungsanlagen gilt.
III.
32 
§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge ebenfalls nicht entgegen, denn die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge Einwendungen vor, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben haben.
B.
33 
Die Normenkontrollanträge sind auch zu einem geringen Teil begründet, weil der Bebauungsplan einen Festsetzungsfehler und zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis aufweist (s. dazu III. 2. bis III. 4.).
I.
34 
Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. Die Antragsteller haben insoweit weder Einwendungen erhoben, noch sind solche Fehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller mit Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - für den Senat ersichtlich.
II.
35 
Des Weiteren liegen auch keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor.
36 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die Antragsteller in den Fortbestand der alten Regelung zum Verbrennungsverbot vertraut haben. Sie hat dieses Vertrauen jedoch zu Recht nicht als Planungsschranke verstanden, sondern in die Abwägung mit eingestellt (zu dieser Verpflichtung vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Denn ebenso wie es nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Planung gibt, kann ein Planunterworfener nicht verlangen, dass eine bestimmte planungsrechtliche Situation beibehalten wird, wenn dafür keine zwingenden Gründe vorliegen. Solche zwingenden Gründe liegen hier nicht vor, wie nachfolgend noch auszuführen ist.
37 
2. Die Antragsgegnerin hat ferner die Vorschrift des § 50 BImSchG bei der Planung beachtet.
38 
a) § 50 Satz 1 BImSchG beinhaltet den sogenannten Trennungsgrundsatz. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Immissionen durch die Wohnnutzung im Plangebiet selbst verursacht werden und nicht durch andere Nutzungen, die sich auf die Wohnnutzung negativ auswirken. Darüber hinaus gibt es im Plangebiet keine Wohnbereiche, die schutzwürdiger sind als andere Wohnbereiche. Der vorliegende Fall gehört daher keiner Fallgruppe an, bei der das Trennungsgebot verletzt sein kann.
39 
b) Auch im Hinblick auf § 50 Satz 2 BImSchG ist der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. Nach dieser Vorschrift ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist hier unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung um eine raumbedeutsame Planung handelt (vgl. zu diesem Begriff: Mager, in: Kotulla, BImSchG, § 50 Rn. 30 f. und Feldhaus, BImSchR, § 50 BImSchG, Anm. 4.). Unabhängig davon hatte die Antragsgegnerin diesen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB zu beachten. Denn diese Vorschrift hat die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG in die Bauleitplanung übernommen, indem sie die Gemeinden verpflichtet, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in den in der Vorschrift genannten Gebieten bei der Aufstellung der Bauleitpläne als Belang zu berücksichtigen (so auch Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 70). Der Bebauungsplan betrifft ein Gebiet, in dem eine gute Luftqualität herrscht (vgl. zu dieser Anwendbarkeitsvoraussetzung Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG § 50 Anm. D2). Eine gute Luftqualität besteht nach dem Wortlaut des § 50 Satz 2 BImSchG, wenn die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB. Danach ist bei der Bauleitplanung die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Als solche im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsverordnung existiert derzeit nur die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen). Die Beteiligten ziehen nicht in Zweifel, dass die dort festgelegten Grenzwerte und Zielwerte eingehalten werden. Auch der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln.
40 
c) Die Antragsgegnerin hat § 50 Satz 2 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB bei der Ermittlung der betroffenen Belange in zutreffender Weise berücksichtigt. Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, bei der Abwägung der betroffenen Belange stets auch das Interesse an der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, d.h. das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe auch dann geschützt zu werden, wenn diese Beeinträchtigungen sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten, in ihre Abwägung einzustellen (vgl. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, § 50 BImSchG, Anm. D 3). Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat - ergänzend zu den bereits vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2007 und 2008 - eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt zu den Auswirkungen, die die Verwendung verschiedener, bislang nicht zugelassener Brennstoffe mit sich bringt, und sich auf diese Weise die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlichen Erkenntnisse verschafft und diese bewertet. Dabei sind ihr keine Fehler unterlaufen.
41 
d) Der Antragsgegnerin ist insbesondere kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Schadstoffhaltigkeit von Holzpellets und Holzbriketts unterlaufen. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch die Verwendung dieser Brennstoffe - entgegen der mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgten Absicht der Antragsgegnerin - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Antragsteller tragen insoweit zwar vor, dass die nun zugelassenen Holzbriketts und das weiterhin ausgeschlossene Scheitholz im Hinblick auf ihr Immissionsverhalten gleich zu bewerten seien. Sie verweisen auf die Einschätzung in Österreich und zitieren aus einem Schreiben des Umweltbundesamtes.
42 
Dieser Vortrag gibt indes keinen Anlass an der der Abwägung zugrundeliegenden Einschätzung durch den Gutachter zu zweifeln. Er hat zu Holzpellets und Holzbriketts ausgeführt, dass sie einer Normierung unterlägen und dadurch eine weitgehend gleich bleibende Qualität gesichert sei. Entsprechend könnten die Feuerungsanlagen auf die Verbrennung optimiert werden. Aus dem zulässigen Grenzwert für Staubemissionen von Pellets und Briketts der 1. BImSchV ergebe sich ein spezifischer Emissionsfaktor für Staub von 0,17 g/kWh gegenüber 0,29 g/kWh bei Scheitholz.
43 
aa) Die Einwendungen der Antragsteller gegen diese Aussagen im Gutachten greifen nicht durch. Ihr pauschaler Hinweis auf die Behandlung von Holzpellets und Scheitholz in Österreich genügt insofern nicht. Gleiches gilt für den Verweis auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes unbekannten Datums. Auch der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 stellt die Einschätzung des Gutachters nicht grundlegend in Frage. Die in den Abbildungen auf den Seiten 92 und 104 dargestellten Gesamtstaubemissionen von bestimmten Scheitholzarten und Holzbriketts legen zwar auf den ersten Blick den Schluss nahe, dass das Staubemissionsverhalten von Holzbriketts bei Verwendung in einem Kaminofen nicht besser oder - bei Verwendung in einem Kachelofenheizeinsatz - sogar schlechter ist als das von Scheitholz. Die Abbildungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass das Staubemissionsverhalten von Scheitholz stark von der verwendeten Scheitholzgröße und deren Wassergehalt abhängt, wohingegen das Emissionsverhalten von Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität hiervon unbeeinflusst ist. Die Unterschiede bei Scheitholz werden in den weiteren Ausführungen des Berichts dargestellt. So nehmen vor allem beim Einsatz in einem Kaminofen die Staubemissionen erheblich zu, wenn große Scheite verwendet werden. Erst recht gilt dies, wenn es sich um Scheite mit höherem Wassergehalt (im Versuch 30 %) handelt (s. S. 105 und 108 des Berichts). Die in dem Bericht dargestellten Unterschiede im Emissionsverhalten von Scheitholz lassen daher nicht den Schluss zu, dass Holzbriketts generell gleiche oder sogar höhere Staubemissionen verursachen als Scheitholz.
44 
Für den Senat ist daher nachvollziehbar, dass nach Einschätzung des Gutachters der iMA die Verwendung von Holzpellets und Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität eher zu empfehlen ist als der Einsatz von Scheitholz, dessen Restfeuchte, sonstige Qualitätsmerkmale und verwendete Größe erheblich variiert.
45 
Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung zudem unterstellt, dass sämtliche Häuser im Plangebiet mit Holzpellet- oder Holzbrikettheizungen beheizt werden. Dies stellt eine „worst-case“ Betrachtung dar, denn angesichts der neben den Elektroheizungen bereits vorhandenen Versorgung mit Gas ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Gebietsbewohner eine Holzpellet- oder Holzbrikettheizung installieren werden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass sämtliche Eigentümer ihre Heizung auf Holzpellets oder Holzbriketts umstellen, die derzeit noch mit Strom heizen. Bereits dies ist jedoch nicht ohne Weiteres zu erwarten, denn auch ein Umstieg auf Gas bleibt möglich. Darüber hinaus müssten auch all jene Eigentümer im Plangebiet ihre Heizung umstellen, die bereits mit Gas heizen. Hierfür ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer. Schließlich ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass sämtliche Bewohner des Plangebiets zusätzlich zu ihrer bereits vorhandenen Heizung Einzelraumfeuerungsanlagen für Holzbriketts installieren werden. Die Einschätzung des Gutachters und der Antragsgegnerin, dass Überschreitungen des Grenzwertes für Staub und damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Lage des Plangebiets, denn diesen Umstand hat der Gutachter in seine Stellungnahme einbezogen (s. S. 6/7 und S. 10 ff. des Gutachtens).
46 
Schließlich kommt hinzu, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV für Feuerungsanlagen, die mit Holzpellets oder Holzbriketts beschickt und die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 errichtet werden, einen strengeren Emissionsgrenzwert für Staub festgesetzt hat als für Feuerungsanlagen, in denen Scheitholz verwendet wird. Auch aus Sicht des Verordnungsgebers sind daher Holzpellet- und Holzbrikettheizungen mit geringeren Staubemissionen verbunden als z.B. Heizungen, die mit Scheitholz beschickt werden. Wäre das Emissionsverhalten in Bezug auf Staub bei Holzpellet- und Holzbrikettheizungen einerseits und Feuerungsanlagen für Scheitholz andererseits gleich zu beurteilen, wären die unterschiedlichen Grenzwerte schwerlich zu rechtfertigen. In der Begründung zu § 5 des Verordnungsentwurfs (BT-Drs. 16/13100 S. 30 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 5 Anm. B 61) führt der Verordnungsgeber zudem ausdrücklich aus, dass insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet worden seien, die geforderten 60 mg/m³ Staub einhalten oder sogar unterschreiten könnten.
47 
bb) Die Einschätzung des Gutachters und ihm folgend der Antragsgegnerin, dass die Zulassung von Holzpellets und Holzbriketts als Brennstoffe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) nicht zu beanstanden. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass das seinerzeitige strenge Verbrennungsverbot rechtmäßig sei. Er hat es jedoch nicht als zwingend erachtet. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Erforderlichkeit betraf die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist die Bauleitplanung bereits dann, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen (s. dazu die Ausführungen unter III. 1.). Dass für das umfassende Verbrennungsverbot vernünftige Gründe vorlagen, bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht. Das Vorliegen vernünftiger Gründe zwingt jedoch nicht zur Beibehaltung der Regelung. Ein Änderungsverbot bestünde nur, wenn eine Lockerung zu Rechtsverstößen führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Verwendung der nun zugelassenen Brennstoffe nicht zu befürchten.
48 
3. Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, dass das gelockerte Verbrennungsverbot einer Überwachung bedarf. Sie hat sich mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sowohl den zuständigen Baurechts- und Immissionsschutzbehörden als auch der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und dem Schornsteinfegermeister Handlungs- und Überwachungsbefugnisse zustehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es dennoch zu Verstößen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gebietsbewohner kommen kann, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Denn einen lückenlosen Schutz vor Beeinträchtigungen infolge von Verstößen muss die Antragsgegnerin nicht sicherstellen. Anderes gälte allenfalls, wenn sie durch die Festsetzung gerade einen Anreiz für Verstöße setzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
III.
49 
Der angefochtene Bebauungsplan ist indes, soweit es die Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung zum Verbrennungsverbot betrifft, materiell-rechtlich fehlerhaft.
50 
1. Ihm mangelt es allerdings - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
51 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung ist nicht erst dann erforderlich, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder zwingende Gründe vorliegen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, da dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit eine Klarstellungsfunktion zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Zu den im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Belangen zählen nicht nur die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Vermeidung von Emissionen sowie die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 7c), 7e) und 7h) BauGB), sondern auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Zu den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung ist auch die Art der Heizung der Wohnungen zu rechnen. Denn die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung beziehen sich nicht nur auf das Vorhandensein von Wohnungen in ausreichender Zahl, sondern gleichfalls auf deren Ausstattung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 120 f.).
52 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen zudem ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings das Recht, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338).
53 
Auch gemessen an diesen Anforderungen mangelt es der Planung nicht an der Erforderlichkeit. Namentlich steht nicht von vornherein fest, dass die Umsetzung der neuen Festsetzung an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern wird, beispielsweise deshalb, weil die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Ableitung der Abgase nicht erfüllt werden können. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang nur, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht mit der Frage befasst habe, wie mit den aus ihrer Sicht zu erwartenden Abweichungsanträgen umgegangen werden soll. Dies stellt die Erforderlichkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch nicht in Frage.
54 
Im Übrigen trifft der Vorwurf der Antragsteller nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwägung mit der Frage nicht genehmigungsfähiger Anträge befasst und hierzu ausgeführt, dass § 19 der 1. BImSchV der Herstellung von Feuerungsanlagen entgegenstehen kann, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift nicht eingehalten werden und auch Abweichungsentscheidungen nicht erteilt werden können.
55 
Die Erforderlichkeit fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil der Senat in seinem Urteil vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) das Verbrennungsverbot in seiner früheren Fassung für erforderlich gehalten hat. Denn die entsprechenden Ausführungen betrafen nur die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und bedeuten nicht, dass das das Verbrennungsverbot früheren Umfangs zwingend notwendig ist für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
56 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet jedoch an einem Festsetzungsfehler, soweit unter Nr. 6 der geänderten Festsetzung die Verwendung von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie unter Nr. 7 die Verwendung von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz verboten wird. Denn die beiden Verbote enthalten die Einschränkung „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“. Der Satzungsgeber hat mit dieser Formulierung zwar den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV übernommen. Er hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass die Ausgangslage unterschiedlich ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV enthält eine Positivliste; es dürfen nur die in den nachfolgenden Nummern aufgeführten Brennstoffe verwendet werden. Die neue Festsetzung enthält dagegen eine Negativliste, durch die die Verwendung der genannten Brennstoffe ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die wörtliche Übernahme des Verordnungstextes in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung hat zur Folge, dass die Verwendung der genannten Brennstoffe verboten ist, wenn keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind. Sind sie dagegen enthalten, ist die Verwendung zugelassen. Dies verstößt gegen § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV, der die Verfeuerung von Brennstoffen, die mit den genannten Schadstoffen befrachtet sind, in Feuerungsanlagen wie den hier in Rede stehenden Hausheizungen verbietet.
57 
3. Der festgestellte Fehler stellt zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis dar, denn die Festsetzung steht in diametralem Gegensatz zum Willen des Satzungsgebers. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll durch die geänderte Festsetzung der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besonders sichergestellt und eine Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Da sich die angegriffene Planung an den eigenen Vorgaben des Gemeinderates messen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, DVBl 2011, 239), diese in der Festsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden haben, erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit als fehlerhaft, als die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und 7 der Festsetzung mit den genannten Einschränkungen versehen wurden.
58 
4. Die der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV und dem Willen des Satzungsgebers widersprechende Festsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in eine Festsetzung mit rechtmäßigem Inhalt umdeuten. Denn dem steht der insoweit klare Wortlaut der Festsetzung entgegen. Es liegt zwar auf der Hand, dass das beschriebene Ergebnis nicht gewollt gewesen sein kann, sondern die Verwendung der in Nr. 6 und 7 der Festsetzung genannten Brennstoffe erst recht ausgeschlossen sein sollte, wenn die Brennstoffe mit gesundheitsschädlichen Stoffen befrachtet sind. Die Möglichkeiten der Auslegung sind indes durch den Wortlaut einer Vorschrift begrenzt. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Willen und Festsetzung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, lässt es das Gebot der Normenklarheit nicht zu, das „soweit“ als „erst recht wenn“ zu lesen oder den „soweit-Satz“ gänzlich hinweg zu denken.
59 
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, der Einsatz schadstoffhaltiger Brennstoffe sei ohnehin durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV verboten; der Bebauungsplan schließe lediglich darüber hinaus die Verwendung der in diesen Vorschriften als zulässige Brennstoffe genannten Hölzer aus. Diese Absicht kommt in der Regelung nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV die Verwendung solcher schadstoffhaltiger Brennstoffe verbietet. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass in die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV ohne weiteres zunächst „hineinzulesen“ sind, und sich daran anschließend der Regelungsgehalt der Festsetzungen erschließt. Daran ändert auch der in Klammern gesetzte Hinweis auf diese Vorschriften nichts. Der Klammerzusatz trägt im Gegenteil zu weiterer Unsicherheit bei. Denn auch nach der Lektüre von § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV bleibt es bei dem Ergebnis, dass danach die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe verboten ist, sie in der Festsetzung des Bebauungsplans jedoch zugelassen wird. Die - zwar durchaus naheliegende - Vermutung, dass die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV wohl nicht beabsichtigt gewesen sein kann, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, solche Festsetzungen zu beschließen, die aus sich heraus so verständlich, klar und hinreichend bestimmt sind, dass der Rechtsanwender weiß, welche Brennstoffe er nicht verwenden darf.
60 
Schließlich greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, die Rechtsprechung akzeptiere Festsetzungen, die auf weitere Regelungen (z.B. DIN-Vorschriften) verwiesen. Denn auch Festsetzungen mit solchen Verweisen dürfen einer gesetzlichen Regelung nicht widersprechen und müssen aus sich heraus hinreichend bestimmt sein sowie dem Willen des Satzungsgebers entsprechen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
61 
5. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegen indes nicht vor.
62 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist, und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (so bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 ff.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
63 
Gemessen hieran liegt kein weiterer Abwägungsfehler vor.
64 
a) Die Antragsgegnerin hat den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in ihre Abwägung eingestellt und zutreffend gewichtet. Sie hat damit ihrer Verpflichtung nach § 50 Satz 2 BImSchG genügt und zugleich § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB Rechnung getragen, der - wie oben unter B. II. 2 b) ausgeführt - die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung übernommen hat. Sie hat neben dem Interesse an der Beibehaltung des bisherigen strengen Verbrennungsverbotes jedoch in ihre Abwägung ebenfalls eingestellt, dass Gründe für eine Lockerung vorliegen. Dies ist auch unter Beachtung des § 50 Satz 2 BImSchG zulässig, denn die Vorschrift enthält - wie schon der Wortlaut nahelegt - kein Optimierungsgebot, sondern ein Berücksichtigungsgebot (so auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 50 Rn. 40). Auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB folgt nichts Abweichendes. Die Vorschrift nennt den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität gleichberechtigt neben allen anderen in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belangen. Er ist daher von Gesetzes wegen nicht mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einzustellen als die anderen genannten Belange.
65 
Ausgehend von den unterschiedlichen Interessenlagen der Gebietsbewohner war die Antragsgegnerin daher verpflichtet, die widerstreitenden Interessen einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Dieser Ausgleich ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder den Interessen der Befürworter einer noch weitergehenden Lockerung des Verbrennungsverbotes noch dem gegenläufigen Interesse an einer bestmöglichen Luftreinhaltung einseitig den Vorzug gegeben. Denn sie hat die Nutzung neuer Energiequellen zum Heizen nur insoweit ermöglicht, als keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gebietsbewohner zu befürchten sind.
66 
Auch ein Fehler im Abwägungsergebnis wegen Auseinanderfallens von Regelungswille und tatsächlicher Festsetzung liegt insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Planung nicht das Ziel verfolgt, die bestmögliche Luftqualität beizubehalten oder zu schaffen. Durch die Lockerung des Verbrennungsverbotes sollte - nur - sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dieses Ziel hat sie - mit Ausnahme des oben bereits festgestellten Fehlers - erreicht.
67 
b) Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass - entgegen ihrer erklärten Absicht - die Immissionsrichtwerte überschritten würden, weil durch die angegriffene Festsetzung Kaminöfen und offene Kamine ohne jegliches Verbrennungsverbot zugelassen würden, trifft ebenfalls nicht zu. Auch insoweit liegt kein Abwägungsfehler vor.
68 
Der Ausschluss der in der Festsetzung aufgeführten Brennstoffe gilt für sämtliche Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um Feuerungsanlagen für ein ganzes Gebäude oder für einen einzelnen Raum handelt und auch unabhängig davon, ob es sich um eine größere Heizungsanlage, einen Kaminofen oder einen offenen Kamin handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des in Bezug genommenen § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV. Diese Vorschrift definiert den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV. Eine Feuerungsanlage ist danach eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung. Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl Heizungsanlagen für ein ganzes Gebäude als auch Feuerungsanlagen für einzelne Räume und darüber hinaus auch Kaminöfen und offene Kamine. Denn sämtliche genannten Feuerungsanlagen und Feuerstätten erzeugen Wärme durch Verfeuerung von Brennstoffen.
69 
Zu Unrecht folgern die Antragsteller aus der Existenz der Definitionen für die Begriffe „Einzelraumfeuerungsanlage“ in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV und „offener Kamin“ in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, dass diese Feuerungsanlagen und Feuerstätten vom Begriff der Feuerungsanlage, wie er in § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV definiert wird, nicht umfasst sind. Wollte man ihrer Auffassung folgen, so wäre bereits fraglich, ob Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine überhaupt vom Anwendungsbereich der 1. BImSchV erfasst wären. Denn nach deren § 1 gilt die Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von „Feuerungsanlagen“, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Diesen Schluss ziehen jedoch selbst die Antragsteller nicht. Er ist auch nicht zutreffend. Der Verordnungsgeber hat eine zusätzliche Definition für den Begriff Einzelraumfeuerungsanlage deshalb für erforderlich gehalten, weil die Verordnung an diese Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte und der Überwachung stellt und auch gesonderte Übergangsregelungen enthält (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 2 Anm. B 6).
70 
Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen nicht nur Kaminöfen sondern auch offene Kamine, wie sich ohne weiteres dem Wortlaut des § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV entnehmen lässt. Denn offene Kamine werden dort definiert als Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können. Damit handelt es sich bei offenen Kaminen um Einzelraumfeuerungsanlagen, die sich von den übrigen Einzelraumfeuerungsanlagen dadurch unterscheiden, dass in ihnen feste Brennstoffe verfeuert und sie darüber hinaus offen betrieben werden können. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in der Begründung zum Ver-ordnungsentwurf zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, zu § 2 Anm. B 6)
71 
Einzelraumfeuerungsanlagen wiederum werden in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV definiert als Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Schon der Wortlaut der Definition macht deutlich, dass es sich nur um einen Unterfall einer Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV handelt, der sich von dieser lediglich dadurch unterscheidet, dass die Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird und nicht zum Heizen eines ganzen Gebäude.
72 
Für die Einbeziehung der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine in den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV spricht auch § 19 der 1. BImSchV. Die Vorschrift enthält Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Verstünde man den Begriff der „Feuerungsanlagen“ als aliud zu Einzelraumfeuerungsanlagen und offenen Kaminen, gäbe es keine Vorschrift für das Ableiten der Abgase aus den beiden letztgenannten Anlagen. Für einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers, diesen Bereich ungeregelt zu lassen, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht gegen diese Annahme, dass sich der Verordnungsgeber bewusst war, dass gerade mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen in erheblichem Maß gesundheitsgefährdende Stoffe emittieren und Hauptquelle der Emissionen Einzelraumfeuerungsanlagen sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 22 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, Allgemeines, Anm. A 4).
73 
6. Die unter 2. und 3. festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Er ist nur insoweit für unwirksam zu erklären, als er dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin zuwider läuft, d.h. soweit die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung eingeschränkt werden. Durch die Unwirksamkeitserklärung nur dieses Teils der Festsetzung verliert die Gesamtregelung nicht ihren Sinn und ihre Rechtfertigung. Vielmehr entspricht nur eine Festsetzung gerade ohne diesen einschränkenden Zusatz dem Willen des Satzungsgebers und darüber hinaus auch der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV. Als unwirksam waren auch jeweils die Klammerzusätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV) zu erklären. Würden sie beibehalten, wäre nicht hinreichend klargestellt, dass gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz und daraus anfallende Reste sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz und daraus anfallende Reste unabhängig davon als Brennstoffe verboten sind, ob sie mit den in diesen Vorschriften genannten Schadstoffen belastet sind oder nicht. Durch die Verweisung könnte stattdessen der unzutreffende Eindruck entstehen, dass nur der Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe verboten ist, nicht jedoch die dort von der Verwendung ausgeschlossenen schadstoffhaltigen Brennstoffe.
C.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt haben, ist es gerechtfertigt, ihnen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 7. Februar 2013
77 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Da die Antragsteller sich nicht auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums berufen, sondern eine Verletzung ihres Interesses geltend machen, von schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben, ist nicht von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, sondern für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Antragsgegnerin „vertieft“ mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 lediglich ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie sie ausdrücklich ausführt. Neue Gesichtspunkte ergeben sich aus ihm nicht.
24 
Die Antragsteller legen zwar mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2013 den Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 vor. Auch daraus folgen jedoch keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden.
25 
Die zulässigen Normenkontrollanträge sind zu einem geringen Teil begründet.
A.
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
I.
27 
Sie wurden am 27.09.2011 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, denn die Satzung war am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; sie machen einen abwägungserheblichen Belang, den Schutz vor Immissionen aus Feuerungsanlagen der Häuser im Plangebiet, geltend.
II.
28 
Des Weiteren liegt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Es ist regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis dient dazu, eine Normprüfung durch das Gericht zu vermeiden, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgebend ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
29 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine solche Verbesserung der Rechtsstellung deshalb ausscheidet, weil die bisherige Festsetzung zum Verbrennungsverbot für die Antragsteller nachteiliger sei als die neue. Ihre Auslegung der bisherigen Festsetzung, wonach das Verbrennungsverbot nur die „Hauptheizungsanlage“ betreffe und deshalb Kamine und Kaminöfen ohne Beschränkungen betrieben werden dürften, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der in den Überschriften der textlichen Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 verwendete Begriff der Wärmeversorgung umfassend. Er differenziert weder zwischen einer zentralen und einer dezentralen Wärmeversorgung, noch unterscheidet er nach der Art der Feuerstätten oder des Brennstoffs.
30 
Auch die Entstehungsgeschichte der Festsetzungen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Denn dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ging es bei den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 um den Ausschluss jeglicher Luftverschmutzung aus Heizungsanlagen im Plangebiet. So hatte beispielsweise der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1976, in der der Bebauungsplan „Hummelberg-West - 1. Änderung“ als Satzung beschlossen worden war, ausweislich des Sitzungsprotokoll auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 01.08.1973 verwiesen, in dem immissionsfreies Heizen beschlossen worden sei. Die Frage, wie durch Heizungen ausgelöste Immissionen im Plangebiet vermieden werden können, zieht sich wie ein roter Faden durch die Erörterungen des Gemeinderates. Es ist daher fernliegend anzunehmen, der Gemeinderat habe Immissionen durch nur zeitweilig betriebene Kamine oder Kaminöfen zulassen wollen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Äußerung des Gemeinderatsmitglieds P. in der Sitzung des Gemeinderats vom 01.08.1973 geht dagegen fehl. Denn dieser hatte nicht von einer zentralen Heizung gesprochen, sondern im Gegenteil festgestellt, dass „klargelegt worden sei, dass keine zentrale Heizung möglich ist …“. Es spricht manches dafür, dass sich diese Äußerung auf die Frage einer zentralen Heizung für das gesamte Gebiet und nicht auf die der Hauszentralheizung und der Einzelraumheizung bezieht. Denn die Möglichkeit einer zentralen Wärmeversorgung des Gebiets war Gegenstand der seinerzeitigen Diskussion. Die Ansicht der Antragsgegnerin bestätigt die Äußerung jedenfalls nicht.
31 
Schließlich hat auch der Senat im Berufungsverfahren - 5 S 1831/05 -, das die Befreiung vom Verbrennungsverbot für einen Kaminofen betraf, das Verbrennungsverbot für umfassend erachtet. Die Frage, ob das Verbrennungsverbot nur für Hauptheizungen gilt, mag zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen in diesem Verfahren gewesen sein. Da es in jenem Fall jedoch nicht um eine Hauptheizungsanlage, sondern nur um einen einzelnen Kaminofen ging, stellte sie sich zwingend und wurde inzident in dem Sinne beantwortet, dass das Verbrennungsverbot auch für Einzelraumfeuerungsanlagen gilt.
III.
32 
§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge ebenfalls nicht entgegen, denn die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge Einwendungen vor, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben haben.
B.
33 
Die Normenkontrollanträge sind auch zu einem geringen Teil begründet, weil der Bebauungsplan einen Festsetzungsfehler und zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis aufweist (s. dazu III. 2. bis III. 4.).
I.
34 
Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. Die Antragsteller haben insoweit weder Einwendungen erhoben, noch sind solche Fehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller mit Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - für den Senat ersichtlich.
II.
35 
Des Weiteren liegen auch keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor.
36 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die Antragsteller in den Fortbestand der alten Regelung zum Verbrennungsverbot vertraut haben. Sie hat dieses Vertrauen jedoch zu Recht nicht als Planungsschranke verstanden, sondern in die Abwägung mit eingestellt (zu dieser Verpflichtung vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Denn ebenso wie es nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Planung gibt, kann ein Planunterworfener nicht verlangen, dass eine bestimmte planungsrechtliche Situation beibehalten wird, wenn dafür keine zwingenden Gründe vorliegen. Solche zwingenden Gründe liegen hier nicht vor, wie nachfolgend noch auszuführen ist.
37 
2. Die Antragsgegnerin hat ferner die Vorschrift des § 50 BImSchG bei der Planung beachtet.
38 
a) § 50 Satz 1 BImSchG beinhaltet den sogenannten Trennungsgrundsatz. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Immissionen durch die Wohnnutzung im Plangebiet selbst verursacht werden und nicht durch andere Nutzungen, die sich auf die Wohnnutzung negativ auswirken. Darüber hinaus gibt es im Plangebiet keine Wohnbereiche, die schutzwürdiger sind als andere Wohnbereiche. Der vorliegende Fall gehört daher keiner Fallgruppe an, bei der das Trennungsgebot verletzt sein kann.
39 
b) Auch im Hinblick auf § 50 Satz 2 BImSchG ist der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. Nach dieser Vorschrift ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist hier unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung um eine raumbedeutsame Planung handelt (vgl. zu diesem Begriff: Mager, in: Kotulla, BImSchG, § 50 Rn. 30 f. und Feldhaus, BImSchR, § 50 BImSchG, Anm. 4.). Unabhängig davon hatte die Antragsgegnerin diesen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB zu beachten. Denn diese Vorschrift hat die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG in die Bauleitplanung übernommen, indem sie die Gemeinden verpflichtet, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in den in der Vorschrift genannten Gebieten bei der Aufstellung der Bauleitpläne als Belang zu berücksichtigen (so auch Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 70). Der Bebauungsplan betrifft ein Gebiet, in dem eine gute Luftqualität herrscht (vgl. zu dieser Anwendbarkeitsvoraussetzung Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG § 50 Anm. D2). Eine gute Luftqualität besteht nach dem Wortlaut des § 50 Satz 2 BImSchG, wenn die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB. Danach ist bei der Bauleitplanung die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Als solche im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsverordnung existiert derzeit nur die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen). Die Beteiligten ziehen nicht in Zweifel, dass die dort festgelegten Grenzwerte und Zielwerte eingehalten werden. Auch der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln.
40 
c) Die Antragsgegnerin hat § 50 Satz 2 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB bei der Ermittlung der betroffenen Belange in zutreffender Weise berücksichtigt. Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, bei der Abwägung der betroffenen Belange stets auch das Interesse an der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, d.h. das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe auch dann geschützt zu werden, wenn diese Beeinträchtigungen sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten, in ihre Abwägung einzustellen (vgl. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, § 50 BImSchG, Anm. D 3). Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat - ergänzend zu den bereits vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2007 und 2008 - eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt zu den Auswirkungen, die die Verwendung verschiedener, bislang nicht zugelassener Brennstoffe mit sich bringt, und sich auf diese Weise die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlichen Erkenntnisse verschafft und diese bewertet. Dabei sind ihr keine Fehler unterlaufen.
41 
d) Der Antragsgegnerin ist insbesondere kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Schadstoffhaltigkeit von Holzpellets und Holzbriketts unterlaufen. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch die Verwendung dieser Brennstoffe - entgegen der mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgten Absicht der Antragsgegnerin - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Antragsteller tragen insoweit zwar vor, dass die nun zugelassenen Holzbriketts und das weiterhin ausgeschlossene Scheitholz im Hinblick auf ihr Immissionsverhalten gleich zu bewerten seien. Sie verweisen auf die Einschätzung in Österreich und zitieren aus einem Schreiben des Umweltbundesamtes.
42 
Dieser Vortrag gibt indes keinen Anlass an der der Abwägung zugrundeliegenden Einschätzung durch den Gutachter zu zweifeln. Er hat zu Holzpellets und Holzbriketts ausgeführt, dass sie einer Normierung unterlägen und dadurch eine weitgehend gleich bleibende Qualität gesichert sei. Entsprechend könnten die Feuerungsanlagen auf die Verbrennung optimiert werden. Aus dem zulässigen Grenzwert für Staubemissionen von Pellets und Briketts der 1. BImSchV ergebe sich ein spezifischer Emissionsfaktor für Staub von 0,17 g/kWh gegenüber 0,29 g/kWh bei Scheitholz.
43 
aa) Die Einwendungen der Antragsteller gegen diese Aussagen im Gutachten greifen nicht durch. Ihr pauschaler Hinweis auf die Behandlung von Holzpellets und Scheitholz in Österreich genügt insofern nicht. Gleiches gilt für den Verweis auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes unbekannten Datums. Auch der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 stellt die Einschätzung des Gutachters nicht grundlegend in Frage. Die in den Abbildungen auf den Seiten 92 und 104 dargestellten Gesamtstaubemissionen von bestimmten Scheitholzarten und Holzbriketts legen zwar auf den ersten Blick den Schluss nahe, dass das Staubemissionsverhalten von Holzbriketts bei Verwendung in einem Kaminofen nicht besser oder - bei Verwendung in einem Kachelofenheizeinsatz - sogar schlechter ist als das von Scheitholz. Die Abbildungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass das Staubemissionsverhalten von Scheitholz stark von der verwendeten Scheitholzgröße und deren Wassergehalt abhängt, wohingegen das Emissionsverhalten von Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität hiervon unbeeinflusst ist. Die Unterschiede bei Scheitholz werden in den weiteren Ausführungen des Berichts dargestellt. So nehmen vor allem beim Einsatz in einem Kaminofen die Staubemissionen erheblich zu, wenn große Scheite verwendet werden. Erst recht gilt dies, wenn es sich um Scheite mit höherem Wassergehalt (im Versuch 30 %) handelt (s. S. 105 und 108 des Berichts). Die in dem Bericht dargestellten Unterschiede im Emissionsverhalten von Scheitholz lassen daher nicht den Schluss zu, dass Holzbriketts generell gleiche oder sogar höhere Staubemissionen verursachen als Scheitholz.
44 
Für den Senat ist daher nachvollziehbar, dass nach Einschätzung des Gutachters der iMA die Verwendung von Holzpellets und Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität eher zu empfehlen ist als der Einsatz von Scheitholz, dessen Restfeuchte, sonstige Qualitätsmerkmale und verwendete Größe erheblich variiert.
45 
Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung zudem unterstellt, dass sämtliche Häuser im Plangebiet mit Holzpellet- oder Holzbrikettheizungen beheizt werden. Dies stellt eine „worst-case“ Betrachtung dar, denn angesichts der neben den Elektroheizungen bereits vorhandenen Versorgung mit Gas ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Gebietsbewohner eine Holzpellet- oder Holzbrikettheizung installieren werden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass sämtliche Eigentümer ihre Heizung auf Holzpellets oder Holzbriketts umstellen, die derzeit noch mit Strom heizen. Bereits dies ist jedoch nicht ohne Weiteres zu erwarten, denn auch ein Umstieg auf Gas bleibt möglich. Darüber hinaus müssten auch all jene Eigentümer im Plangebiet ihre Heizung umstellen, die bereits mit Gas heizen. Hierfür ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer. Schließlich ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass sämtliche Bewohner des Plangebiets zusätzlich zu ihrer bereits vorhandenen Heizung Einzelraumfeuerungsanlagen für Holzbriketts installieren werden. Die Einschätzung des Gutachters und der Antragsgegnerin, dass Überschreitungen des Grenzwertes für Staub und damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Lage des Plangebiets, denn diesen Umstand hat der Gutachter in seine Stellungnahme einbezogen (s. S. 6/7 und S. 10 ff. des Gutachtens).
46 
Schließlich kommt hinzu, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV für Feuerungsanlagen, die mit Holzpellets oder Holzbriketts beschickt und die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 errichtet werden, einen strengeren Emissionsgrenzwert für Staub festgesetzt hat als für Feuerungsanlagen, in denen Scheitholz verwendet wird. Auch aus Sicht des Verordnungsgebers sind daher Holzpellet- und Holzbrikettheizungen mit geringeren Staubemissionen verbunden als z.B. Heizungen, die mit Scheitholz beschickt werden. Wäre das Emissionsverhalten in Bezug auf Staub bei Holzpellet- und Holzbrikettheizungen einerseits und Feuerungsanlagen für Scheitholz andererseits gleich zu beurteilen, wären die unterschiedlichen Grenzwerte schwerlich zu rechtfertigen. In der Begründung zu § 5 des Verordnungsentwurfs (BT-Drs. 16/13100 S. 30 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 5 Anm. B 61) führt der Verordnungsgeber zudem ausdrücklich aus, dass insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet worden seien, die geforderten 60 mg/m³ Staub einhalten oder sogar unterschreiten könnten.
47 
bb) Die Einschätzung des Gutachters und ihm folgend der Antragsgegnerin, dass die Zulassung von Holzpellets und Holzbriketts als Brennstoffe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) nicht zu beanstanden. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass das seinerzeitige strenge Verbrennungsverbot rechtmäßig sei. Er hat es jedoch nicht als zwingend erachtet. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Erforderlichkeit betraf die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist die Bauleitplanung bereits dann, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen (s. dazu die Ausführungen unter III. 1.). Dass für das umfassende Verbrennungsverbot vernünftige Gründe vorlagen, bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht. Das Vorliegen vernünftiger Gründe zwingt jedoch nicht zur Beibehaltung der Regelung. Ein Änderungsverbot bestünde nur, wenn eine Lockerung zu Rechtsverstößen führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Verwendung der nun zugelassenen Brennstoffe nicht zu befürchten.
48 
3. Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, dass das gelockerte Verbrennungsverbot einer Überwachung bedarf. Sie hat sich mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sowohl den zuständigen Baurechts- und Immissionsschutzbehörden als auch der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und dem Schornsteinfegermeister Handlungs- und Überwachungsbefugnisse zustehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es dennoch zu Verstößen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gebietsbewohner kommen kann, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Denn einen lückenlosen Schutz vor Beeinträchtigungen infolge von Verstößen muss die Antragsgegnerin nicht sicherstellen. Anderes gälte allenfalls, wenn sie durch die Festsetzung gerade einen Anreiz für Verstöße setzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
III.
49 
Der angefochtene Bebauungsplan ist indes, soweit es die Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung zum Verbrennungsverbot betrifft, materiell-rechtlich fehlerhaft.
50 
1. Ihm mangelt es allerdings - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
51 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung ist nicht erst dann erforderlich, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder zwingende Gründe vorliegen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, da dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit eine Klarstellungsfunktion zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Zu den im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Belangen zählen nicht nur die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Vermeidung von Emissionen sowie die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 7c), 7e) und 7h) BauGB), sondern auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Zu den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung ist auch die Art der Heizung der Wohnungen zu rechnen. Denn die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung beziehen sich nicht nur auf das Vorhandensein von Wohnungen in ausreichender Zahl, sondern gleichfalls auf deren Ausstattung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 120 f.).
52 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen zudem ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings das Recht, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338).
53 
Auch gemessen an diesen Anforderungen mangelt es der Planung nicht an der Erforderlichkeit. Namentlich steht nicht von vornherein fest, dass die Umsetzung der neuen Festsetzung an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern wird, beispielsweise deshalb, weil die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Ableitung der Abgase nicht erfüllt werden können. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang nur, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht mit der Frage befasst habe, wie mit den aus ihrer Sicht zu erwartenden Abweichungsanträgen umgegangen werden soll. Dies stellt die Erforderlichkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch nicht in Frage.
54 
Im Übrigen trifft der Vorwurf der Antragsteller nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwägung mit der Frage nicht genehmigungsfähiger Anträge befasst und hierzu ausgeführt, dass § 19 der 1. BImSchV der Herstellung von Feuerungsanlagen entgegenstehen kann, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift nicht eingehalten werden und auch Abweichungsentscheidungen nicht erteilt werden können.
55 
Die Erforderlichkeit fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil der Senat in seinem Urteil vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) das Verbrennungsverbot in seiner früheren Fassung für erforderlich gehalten hat. Denn die entsprechenden Ausführungen betrafen nur die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und bedeuten nicht, dass das das Verbrennungsverbot früheren Umfangs zwingend notwendig ist für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
56 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet jedoch an einem Festsetzungsfehler, soweit unter Nr. 6 der geänderten Festsetzung die Verwendung von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie unter Nr. 7 die Verwendung von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz verboten wird. Denn die beiden Verbote enthalten die Einschränkung „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“. Der Satzungsgeber hat mit dieser Formulierung zwar den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV übernommen. Er hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass die Ausgangslage unterschiedlich ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV enthält eine Positivliste; es dürfen nur die in den nachfolgenden Nummern aufgeführten Brennstoffe verwendet werden. Die neue Festsetzung enthält dagegen eine Negativliste, durch die die Verwendung der genannten Brennstoffe ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die wörtliche Übernahme des Verordnungstextes in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung hat zur Folge, dass die Verwendung der genannten Brennstoffe verboten ist, wenn keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind. Sind sie dagegen enthalten, ist die Verwendung zugelassen. Dies verstößt gegen § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV, der die Verfeuerung von Brennstoffen, die mit den genannten Schadstoffen befrachtet sind, in Feuerungsanlagen wie den hier in Rede stehenden Hausheizungen verbietet.
57 
3. Der festgestellte Fehler stellt zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis dar, denn die Festsetzung steht in diametralem Gegensatz zum Willen des Satzungsgebers. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll durch die geänderte Festsetzung der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besonders sichergestellt und eine Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Da sich die angegriffene Planung an den eigenen Vorgaben des Gemeinderates messen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, DVBl 2011, 239), diese in der Festsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden haben, erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit als fehlerhaft, als die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und 7 der Festsetzung mit den genannten Einschränkungen versehen wurden.
58 
4. Die der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV und dem Willen des Satzungsgebers widersprechende Festsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in eine Festsetzung mit rechtmäßigem Inhalt umdeuten. Denn dem steht der insoweit klare Wortlaut der Festsetzung entgegen. Es liegt zwar auf der Hand, dass das beschriebene Ergebnis nicht gewollt gewesen sein kann, sondern die Verwendung der in Nr. 6 und 7 der Festsetzung genannten Brennstoffe erst recht ausgeschlossen sein sollte, wenn die Brennstoffe mit gesundheitsschädlichen Stoffen befrachtet sind. Die Möglichkeiten der Auslegung sind indes durch den Wortlaut einer Vorschrift begrenzt. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Willen und Festsetzung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, lässt es das Gebot der Normenklarheit nicht zu, das „soweit“ als „erst recht wenn“ zu lesen oder den „soweit-Satz“ gänzlich hinweg zu denken.
59 
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, der Einsatz schadstoffhaltiger Brennstoffe sei ohnehin durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV verboten; der Bebauungsplan schließe lediglich darüber hinaus die Verwendung der in diesen Vorschriften als zulässige Brennstoffe genannten Hölzer aus. Diese Absicht kommt in der Regelung nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV die Verwendung solcher schadstoffhaltiger Brennstoffe verbietet. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass in die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV ohne weiteres zunächst „hineinzulesen“ sind, und sich daran anschließend der Regelungsgehalt der Festsetzungen erschließt. Daran ändert auch der in Klammern gesetzte Hinweis auf diese Vorschriften nichts. Der Klammerzusatz trägt im Gegenteil zu weiterer Unsicherheit bei. Denn auch nach der Lektüre von § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV bleibt es bei dem Ergebnis, dass danach die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe verboten ist, sie in der Festsetzung des Bebauungsplans jedoch zugelassen wird. Die - zwar durchaus naheliegende - Vermutung, dass die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV wohl nicht beabsichtigt gewesen sein kann, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, solche Festsetzungen zu beschließen, die aus sich heraus so verständlich, klar und hinreichend bestimmt sind, dass der Rechtsanwender weiß, welche Brennstoffe er nicht verwenden darf.
60 
Schließlich greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, die Rechtsprechung akzeptiere Festsetzungen, die auf weitere Regelungen (z.B. DIN-Vorschriften) verwiesen. Denn auch Festsetzungen mit solchen Verweisen dürfen einer gesetzlichen Regelung nicht widersprechen und müssen aus sich heraus hinreichend bestimmt sein sowie dem Willen des Satzungsgebers entsprechen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
61 
5. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegen indes nicht vor.
62 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist, und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (so bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 ff.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
63 
Gemessen hieran liegt kein weiterer Abwägungsfehler vor.
64 
a) Die Antragsgegnerin hat den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in ihre Abwägung eingestellt und zutreffend gewichtet. Sie hat damit ihrer Verpflichtung nach § 50 Satz 2 BImSchG genügt und zugleich § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB Rechnung getragen, der - wie oben unter B. II. 2 b) ausgeführt - die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung übernommen hat. Sie hat neben dem Interesse an der Beibehaltung des bisherigen strengen Verbrennungsverbotes jedoch in ihre Abwägung ebenfalls eingestellt, dass Gründe für eine Lockerung vorliegen. Dies ist auch unter Beachtung des § 50 Satz 2 BImSchG zulässig, denn die Vorschrift enthält - wie schon der Wortlaut nahelegt - kein Optimierungsgebot, sondern ein Berücksichtigungsgebot (so auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 50 Rn. 40). Auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB folgt nichts Abweichendes. Die Vorschrift nennt den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität gleichberechtigt neben allen anderen in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belangen. Er ist daher von Gesetzes wegen nicht mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einzustellen als die anderen genannten Belange.
65 
Ausgehend von den unterschiedlichen Interessenlagen der Gebietsbewohner war die Antragsgegnerin daher verpflichtet, die widerstreitenden Interessen einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Dieser Ausgleich ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder den Interessen der Befürworter einer noch weitergehenden Lockerung des Verbrennungsverbotes noch dem gegenläufigen Interesse an einer bestmöglichen Luftreinhaltung einseitig den Vorzug gegeben. Denn sie hat die Nutzung neuer Energiequellen zum Heizen nur insoweit ermöglicht, als keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gebietsbewohner zu befürchten sind.
66 
Auch ein Fehler im Abwägungsergebnis wegen Auseinanderfallens von Regelungswille und tatsächlicher Festsetzung liegt insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Planung nicht das Ziel verfolgt, die bestmögliche Luftqualität beizubehalten oder zu schaffen. Durch die Lockerung des Verbrennungsverbotes sollte - nur - sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dieses Ziel hat sie - mit Ausnahme des oben bereits festgestellten Fehlers - erreicht.
67 
b) Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass - entgegen ihrer erklärten Absicht - die Immissionsrichtwerte überschritten würden, weil durch die angegriffene Festsetzung Kaminöfen und offene Kamine ohne jegliches Verbrennungsverbot zugelassen würden, trifft ebenfalls nicht zu. Auch insoweit liegt kein Abwägungsfehler vor.
68 
Der Ausschluss der in der Festsetzung aufgeführten Brennstoffe gilt für sämtliche Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um Feuerungsanlagen für ein ganzes Gebäude oder für einen einzelnen Raum handelt und auch unabhängig davon, ob es sich um eine größere Heizungsanlage, einen Kaminofen oder einen offenen Kamin handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des in Bezug genommenen § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV. Diese Vorschrift definiert den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV. Eine Feuerungsanlage ist danach eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung. Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl Heizungsanlagen für ein ganzes Gebäude als auch Feuerungsanlagen für einzelne Räume und darüber hinaus auch Kaminöfen und offene Kamine. Denn sämtliche genannten Feuerungsanlagen und Feuerstätten erzeugen Wärme durch Verfeuerung von Brennstoffen.
69 
Zu Unrecht folgern die Antragsteller aus der Existenz der Definitionen für die Begriffe „Einzelraumfeuerungsanlage“ in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV und „offener Kamin“ in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, dass diese Feuerungsanlagen und Feuerstätten vom Begriff der Feuerungsanlage, wie er in § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV definiert wird, nicht umfasst sind. Wollte man ihrer Auffassung folgen, so wäre bereits fraglich, ob Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine überhaupt vom Anwendungsbereich der 1. BImSchV erfasst wären. Denn nach deren § 1 gilt die Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von „Feuerungsanlagen“, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Diesen Schluss ziehen jedoch selbst die Antragsteller nicht. Er ist auch nicht zutreffend. Der Verordnungsgeber hat eine zusätzliche Definition für den Begriff Einzelraumfeuerungsanlage deshalb für erforderlich gehalten, weil die Verordnung an diese Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte und der Überwachung stellt und auch gesonderte Übergangsregelungen enthält (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 2 Anm. B 6).
70 
Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen nicht nur Kaminöfen sondern auch offene Kamine, wie sich ohne weiteres dem Wortlaut des § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV entnehmen lässt. Denn offene Kamine werden dort definiert als Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können. Damit handelt es sich bei offenen Kaminen um Einzelraumfeuerungsanlagen, die sich von den übrigen Einzelraumfeuerungsanlagen dadurch unterscheiden, dass in ihnen feste Brennstoffe verfeuert und sie darüber hinaus offen betrieben werden können. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in der Begründung zum Ver-ordnungsentwurf zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, zu § 2 Anm. B 6)
71 
Einzelraumfeuerungsanlagen wiederum werden in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV definiert als Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Schon der Wortlaut der Definition macht deutlich, dass es sich nur um einen Unterfall einer Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV handelt, der sich von dieser lediglich dadurch unterscheidet, dass die Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird und nicht zum Heizen eines ganzen Gebäude.
72 
Für die Einbeziehung der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine in den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV spricht auch § 19 der 1. BImSchV. Die Vorschrift enthält Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Verstünde man den Begriff der „Feuerungsanlagen“ als aliud zu Einzelraumfeuerungsanlagen und offenen Kaminen, gäbe es keine Vorschrift für das Ableiten der Abgase aus den beiden letztgenannten Anlagen. Für einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers, diesen Bereich ungeregelt zu lassen, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht gegen diese Annahme, dass sich der Verordnungsgeber bewusst war, dass gerade mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen in erheblichem Maß gesundheitsgefährdende Stoffe emittieren und Hauptquelle der Emissionen Einzelraumfeuerungsanlagen sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 22 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, Allgemeines, Anm. A 4).
73 
6. Die unter 2. und 3. festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Er ist nur insoweit für unwirksam zu erklären, als er dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin zuwider läuft, d.h. soweit die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung eingeschränkt werden. Durch die Unwirksamkeitserklärung nur dieses Teils der Festsetzung verliert die Gesamtregelung nicht ihren Sinn und ihre Rechtfertigung. Vielmehr entspricht nur eine Festsetzung gerade ohne diesen einschränkenden Zusatz dem Willen des Satzungsgebers und darüber hinaus auch der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV. Als unwirksam waren auch jeweils die Klammerzusätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV) zu erklären. Würden sie beibehalten, wäre nicht hinreichend klargestellt, dass gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz und daraus anfallende Reste sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz und daraus anfallende Reste unabhängig davon als Brennstoffe verboten sind, ob sie mit den in diesen Vorschriften genannten Schadstoffen belastet sind oder nicht. Durch die Verweisung könnte stattdessen der unzutreffende Eindruck entstehen, dass nur der Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe verboten ist, nicht jedoch die dort von der Verwendung ausgeschlossenen schadstoffhaltigen Brennstoffe.
C.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt haben, ist es gerechtfertigt, ihnen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 7. Februar 2013
77 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Da die Antragsteller sich nicht auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums berufen, sondern eine Verletzung ihres Interesses geltend machen, von schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben, ist nicht von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, sondern für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31.03.2009. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt.
Das Gebiet des Bebauungsplans umfasst eine ca. 3 ha große Hangfläche im Osten des Freiburger Stadtteils Herdern. Es befinden sich dort hauptsächlich Gärten mit Wiesen und Obstbaumbeständen, Nutzgärten und Zielgärten. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an, das sog. Fuchswäldele. Im Osten (Eichhalde) sowie im Westen und Südwesten (Sonnhalde) schließt sich Wohnbebauung an, südlich des Plangebiets befinden sich Felder und Wiesen.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein reines Wohngebiet mit 17 Einzelhäusern und 5 Doppelhäusern, Verkehrsflächen, private Grünflächen und eine Fläche für Wald fest. Zulässig sind ein Vollgeschoss und eine Grundfläche von bis zu 100 m² bei den Einzelhäusern sowie 90 m² bei den Doppelhaushälften. Die maximal zulässigen Firsthöhen betragen zwischen 7,5 und 10,5 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzt der Bebauungsplan durch Baugrenzen fest.
Dem Bebauungsplan lag folgende Vorgeschichte und folgendes Verfahren zugrunde: Bereits in den 1990er Jahren hatten sich mehrere Eigentümer von Grundstücken im jetzigen Plangebiet zur Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ zusammengeschlossen. Ihr Ziel war es, die Aufstellung eines Bebauungsplans in dem Gebiet voranzutreiben. In der Folgezeit wurden teilweise umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt. So wurden in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verträglichkeitsuntersuchung zur Siedlungsentwicklung in dem betroffenen Gebiet, ein tierökologisches Gutachten, eine faunistische und vegetationskundliche Grundlagenuntersuchung, ein Klimagutachten, ein Gutachten zur Wimpernfledermaus sowie eine Stellungnahme zum Hirschkäfer erstellt. Am 19.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vordere Steige“ Plan-Nr. 2-81. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.09.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Dem Aufstellungsbeschluss folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2007 und dessen ortsüblicher Bekanntmachung am 15.03.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 25.03.2008 bis zum 30.04.2008 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen legte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf vom 17.11.2008 bis zum 19.12.2008 sowie ein weiteres Mal vom 24.02.2009 bis zum 12.03.2009 erneut aus. Vorausgegangen waren jeweils entsprechende öffentliche Bekanntmachungen. In seiner Sitzung vom 31.03.2009 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Entscheidungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am gleichen Tag wurde der Bebauungsplan am 03.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits am 06.02.2008 hatten zahlreiche Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, um die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu sichern und die durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme auszuräumen. Darin verpflichten sich die Grundstückseigentümer, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans verursachten Kosten für Gutachten und Untersuchungen sowie für die städtebauliche Planung zu übernehmen. Des Weiteren verpflichten sie sich zur Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und nach § 1a Abs. 3 BauGB, zur Übernahme grünordnerischer Maßnahmen nach dem Grünordnungsplan sowie zur Durchführung eines Monitorings und zur Übernahme der dadurch verursachten Kosten. Sie verpflichten sich ferner, an die Antragsgegnerin Flächen für geförderten Wohnungsbau abzutreten, eine freiwillige Bodenordnung durchzuführen und die Kosten der Erschließung zu tragen. Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 29.06.2009 ergänzt.
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trug der Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Er bemängelte insbesondere die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über die entlang seines Grundstücks verlaufende, nur 3,5 bis 4 m breite Straße „Vordere Steige“. Das Planvorhaben beeinträchtige das in der Nähe des Plangebiets liegende FFH-Gebiet und mehrere im Plangebiet vorkommende geschützte Tierarten. Darüber hinaus werde das Klima negativ beeinflusst. Ferner werde bei Realisierung der Planung deutlich mehr Hangschichtwasser und wild abfließendes Wasser unkontrolliert auf sein Grundstück gelangen als bisher.
Am 21.08.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein bislang von Lärm und Abgasen völlig unbelastetes Grundstück werde durch die entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrtsstraße zum Baugebiet in erhöhtem Maße solchen Immissionen ausgesetzt. Die Bebauung führe zu einer Klimaverschlechterung auf seinem Grundstück, da der Kaltluftabfluss reduziert werde. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Klimagutachten des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 und der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 nicht ausgelegt worden seien. Außerdem habe keine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin stattgefunden, denn der Umweltbericht sei im Auftrag der Interessengemeinschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet erstellt worden.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er sei wegen Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollzugsfähig. Von dem Tötungsverbot sei die im Plangebiet vorkommende streng geschützte Schlingnatter betroffen. Das Tötungsverbot könne nicht kompensiert werden. Die Prüfung der Erschließungsvarianten sei fehlerhaft. Dem Variantenvergleich habe eine veraltete Bebauungsplanung zugrunde gelegen. Die sich nach der Planänderung aufdrängende Erschließung über das nördlich des Plangebiets liegende Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges sei nicht geprüft worden. Da die nunmehr vorgesehene Zufahrt zum Baugebiet über die „Vordere Steige“ schmal und steil sei, werde nicht nur sein Grundstück erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie einer Klimaverschlechterung ausgesetzt, sondern es würden insbesondere Fußgänger gefährdet. Diese könnten im Fall einer Begegnung mit LKWs nicht ausweichen. Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die Kompensationsflächen lägen ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Grundstückseigentümer im Plangebiet stünden; sie seien daher von vornherein beschränkt gewesen. Die Fehler führten zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.
Der Antragsteller beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Vordere Steige“ Plan Nr. 2-81 der Stadt Freiburg vom 31.03.2009 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats am 18.12.2007 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie zum Beginn der ersten Auslegung noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei die Auslegung der Stellungnahme entbehrlich gewesen, weil sie von einer Privatperson vorgelegt worden sei. Der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 habe nicht erneut ausgelegt werden müssen, denn es seien keine Festsetzungen des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt worden, sondern nur der Umweltbericht als Teil der Begründung des Planentwurfs. Die Erstellung des Umweltberichts im Auftrag der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ sei nicht zu beanstanden. Diese Möglichkeit sei in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehen. An der Qualifikation der Autorin des Umweltberichts bestünden keinerlei Zweifel. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere vollzugsfähig; artenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Umweltbericht weise für jede im Plangebiet vorkommende besonders oder streng geschützte Art nach, dass und weshalb Verbotstatbestände nicht erfüllt seien und dass die jeweiligen lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.
14 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere sei das Erschließungskonzept abwägungsfehlerfrei. Die Erschließung über die „Vordere Steige“ belaste den Antragsteller nur gering. Sie sei trotz der geringen Straßenbreite angesichts einer Länge von nur 35 m noch ausreichend, da aufgrund der sehr lockeren Bebauung nur wenige Fahrzeugbewegungen zu erwarten seien. Die Belastungen während der Bauphase seien zusätzlich durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit den Grundstückseigentümern aufgearbeitet. Die vom Antragsteller favorisierte Erschließungsvariante sei aus ökologischen und finanziellen Gründen abzulehnen. Die Bebauung habe zwar negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Angrenzer oder des Stadtteils insgesamt sei damit jedoch nicht verbunden.
15 
Sie habe auch das Gewicht der einzelnen Belange beachtet. Wegen des erheblichen Eingriffs in Natur und Landschaft seien erforderliche Kompensations- und Funktionsmaßnahmen in Gang gesetzt worden, die bis Ende des ersten Quartals 2010 ausreichende neue Lebensräume im Plangebiet schafften. Die mit dem Bau der Erschließungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen würden minimiert, indem die Arbeiten mit der hauseigenen Naturschutzbehörde abgestimmt worden seien. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen sei dreifach abgesichert. Zum einen enthalte der Bebauungsplan textliche Festsetzungen zu den durchzuführenden Maßnahmen auf den Kompensationsflächen im Plangebiet. Zum zweiten hätten sich die Grundstückseigentümer in dem abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag verpflichtet, einen Pflege- und Entwicklungsplan mit entsprechenden Festlegungen zur Herstellung und dauerhaften Pflege der Flächen in Abstimmung mit den Fachbehörden erstellen zu lassen. Ein qualifizierter Fachbetrieb solle die Flächen herstellen und dauerhaft pflegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde kontinuierlich überwacht. Im Grundbuch würden entsprechende Reallasten und Dienstbarkeiten eingetragen. Zum dritten würden die ökologischen Ausgleichsflächen durch deren Einbeziehung in das umliegende Landschaftsschutzgebiet auch naturschutzrechtlich gesichert.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des Planungsschadensrechts.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer zweier zusammenhängender Grundstücke in H. Auf den Grundstücken befindet sich eine umfriedete, privat genutzte Parkanlage mit einer zu privaten Wohnzwecken genutzten Villa. Seit dem Jahr 1939 waren die Grundstücke in einer Ortsbausatzung als Wohngebiet mit Gewerbebetrieb ausgewiesen. Im April 1982 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans G. bekannt gemacht. Im Jahr 1983 stellten die Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zum Bau von drei jeweils abgestuften Baukörpern mit insgesamt 51 Wohneinheiten. Dieser wurde im Hinblick auf eine im Jahr 1985 eingetretene Veränderungssperre in demselben Jahr abgelehnt. Das hiergegen angestrengte Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht S. ruht.

3

Im Jahr 1987 trat der Bebauungsplan G. in Kraft. Er weist auf den Grundstücken im Wesentlichen eine öffentliche Grünfläche (Parkanlage mit innerer Erschließung) und eine Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) aus. Am Standort der Villa sind bauliche Anlagen im gastronomischen und kulturellen Bereich zulässig.

4

2. Ein von den Beschwerdeführern angestrengtes Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof und in der Rechtsmittelinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Die gegen diese gerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, S. 979).

5

Die Stadt H. hat bislang nichts zur Umsetzung des Bebauungsplans unternommen. Im Hinblick auf den Kindergarten ist zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens unstreitig, dass hierfür derzeit kein Bedarf mehr besteht.

6

3. Nachdem eine Einigung mit der Stadt H. scheiterte, beantragten die Beschwerdeführer die Festsetzung einer Geldentschädigung für die aufgrund der Planänderung vereitelte Möglichkeit der Bebauung. Diese wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 1. August 2007 abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Landgericht Stuttgart durch Grundurteil vom 14. Januar 2009 für gerechtfertigt erklärt.

7

4. Auf die Berufung der Stadt H. änderte das Oberlandesgericht Stuttgart durch angegriffenes Urteil vom 27. Juli 2009 die Entscheidung des Landgerichts und wies den Hauptantrag als unbegründet und einen auf Übernahme eines der beiden Grundstücke gegen Entschädigung gerichteten Hilfsantrag als derzeit unbegründet zurück.

8

Die §§ 39 ff. BBauG 1976/BauGB sähen eine Aufsplittung des Entgelts für die Übernahme der Flächen oder einer Entschädigung nicht - wie von den Beschwerdeführern gedacht - in der Art vor, dass zuerst der Wertverlust ihrer Grundstücke durch die Herabzonung von deren Qualität von Bauland auf eine öffentliche Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche und bei der Übernahme oder Enteignung der restliche Wert einer öffentlichen Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche auszugleichen sei.

9

Für die Zeit der Herabzonung durch den Bebauungsplan bis zur Planverwirklichung erhalte der Eigentümer keine (Nutzungs-)Entschädigung. Eine Nutzungsentschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen als Folge der Verzögerung zu gewähren, passe nicht in das System der Entschädigungsregelung, die das Baugesetzbuch hinsichtlich des Übernahmeanspruchs in § 40 BBauG 1976/BauGB vorsehe.

10

Wenn die Beschwerdeführer hier auf ein Übernahmeverlangen beziehungsweise auf den Antrag auf Entziehung des Eigentums verwiesen würden, werde nicht verkannt, dass die Rechtsfolge, die diese Anträge auslösten, ihrem Willen gerade widerspräche. Das Gesetz lasse den Eigentümern bis zur (zwangsweisen) Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans G. die Wahl, die Grundstücke zu behalten und die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans einhergehenden Nachteile entschädigungslos hinzunehmen oder die Grundstücke an die Antragsgegnerin zur Verwirklichung der Planung abzugeben.

11

Die Gewährung eines Übernahmeanspruchs finde ihre innere Rechtfertigung darin, dass die öffentliche Hand oder der aus einer speziellen privaten Festsetzung Begünstigte in der Regel ohnehin letztlich das Eigentum an der betreffenden Fläche erwerben müsse. Mit dem Übernahmeanspruch werde dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 85 ff. BauGB abwarten zu müssen.

12

Für die Beschwerdeführer sei ein Übernahmeverlangen beziehungsweise ein Antrag auf Entziehung des Eigentums nicht unzumutbar. Sie könnten sich durch entsprechende Vertragsregelungen im Übernahmevertrag gegen einen Missbrauch des Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin wappnen und sie würden im Fall einer Eigentumsentziehung durch die gesetzlichen Regelungen ausreichend dagegen geschützt, dass die zu übertragenden Grundstücke nicht gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans G. verwendet würden.

13

5. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision wies der Bundesgerichtshof durch angegriffenes Urteil vom 8. Juli 2010 (BGHZ 186, 136) zurück.

14

§ 42 Abs. 1 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar. Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 40 und 41 Abs. 1 BauGB eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren.

15

§ 42 Abs. 1 BauGB sei auch nicht deshalb anwendbar, weil der Verweis in § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Entschädigung allein nach den §§ 40, 41 BauGB verfassungskonform einschränkend auszulegen sei, wie die Revision geltend mache.

16

Zunächst sei in den Blick zu nehmen, dass es sich bei den Festsetzungen des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handele. Für ein bestimmtes Gebiet seien Art, Maß und Umfang der Grundstücksnutzung für die Zukunft neu geordnet worden. Es liege deshalb allein mit der Planung noch keine Enteignung der Beschwerdeführer vor. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse durch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung seien als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreite der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so seien hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen rechtswidrig und könnten im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führten sie von Verfassungs wegen nicht. Fehle eine erforderliche Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung, so müsse sich der Betroffene um die Aufhebung des Eingriffsakts bemühen. Er könne aber nicht unter Verzicht auf die Anfechtung eine ihm vom Gesetz nicht zugebilligte Entschädigung beanspruchen; mangels gesetzlicher Grundlage könnten die Gerichte auch keine solche zusprechen.

17

Ob insbesondere der inzwischen eingetretene Zeitablauf und die Erklärung der Stadt H., zwar jederzeit die Realisierung der Planung beginnen zu können, aber derzeit kein Interesse daran zu haben, die Bewertung rechtfertige, die ursprüngliche Planung sei jedenfalls inzwischen rechtswidrig geworden, könne hier dahinstehen. Dies müssten die Beschwerdeführer vor den zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichten geltend machen. Daran seien sie nicht deshalb gehindert, weil es einen rechtskräftig zu ihren Lasten ausgegangenen Vorprozess gegeben habe.

18

Eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit eine Anwendung des § 42 Abs. 1 BauGB könne auch nicht deshalb in Betracht gezogen werden, weil die Beschwerdeführer in einer mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungewissheit darüber seien, wann es zu einer Enteignung zwecks Verwirklichung der Planung komme.

19

Der Gesetzgeber habe diese Belastung des Eigentümers, der von einer Planung mit den hier in Rede stehenden Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 8 BauGB betroffen sei, mit der Zuerkennung eines Übernahmeanspruchs ausgeglichen, sofern es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzungen oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten sei, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen Art zu nutzen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe das Berufungsgericht festgestellt. Mit dem Übernahmeanspruch sei das Initiativrecht (auch) auf den Eigentümer übergegangen. Er könne die Phase der Unsicherheit selbst beenden und eine Entschädigungsleistung gegen Abtretung des Grundbesitzes erlangen. Diese Entschädigung biete ihm grundsätzlich die Möglichkeit, ein gleichwertiges Grundstück zu erwerben.

20

Dabei sei das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 2 BauGB - und damit des Ausschlusses des § 42 Abs. 1 BauGB - nicht voraussetze, dass der öffentlichen Hand - jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt - ein Recht zur Enteignung nach Maßgabe der §§ 85 ff. BauGB zustehe.

II.

21

Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 GG.

22

§ 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB müsse nach ihrer Auffassung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass in der vorliegenden Fallkonstellation § 42 BauGB anwendbar sei.

23

Nehme man die Vorschriften der §§ 40 f. BauGB einerseits und § 42 BauGB andererseits in den Blick, so werde deutlich, dass bei Ausweisung einer privaten Grünfläche oder einer (eingeschränkten) Baumöglichkeit ohne die Beschränkung auf eine Gemeinbedarfseinrichtung, den Beschwerdeführern ein Anspruch nach § 42 BauGB zustehen würde. Sie blieben Eigentümer und könnten Planungsschadensansprüche nach § 42 BauGB geltend machen. Demgegenüber räume § 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 BauGB Entschädigungsansprüche nur dann ein, wenn gleichzeitig die zur öffentlichen Nutzung vorgesehene Fläche übertragen werde. Diese Regelung diene einer Bebauungsplanverwirklichung ohne Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB oder gegebenenfalls Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB.

24

Vergleiche man die Regelung des § 42 mit jener des § 40 BauGB falle auf, dass mit dem Blick auf das "Behaltendürfen" des Eigentums der geringere Eingriff des Entzugs einer Nutzungsmöglichkeit zu einer sofortigen Entschädigung führe, während der erhebliche Eingriff eines planungsrechtlichen vorbereitenden Eigentumsentzugs nur dann entschädigt werde, wenn der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls gegen seinen Willen und ohne dass die Enteignungsfähigkeit geprüft werde, auf sein "Behaltendürfen" des Eigentums verzichte, indem er die Übernahme gemäß § 40 BauGB verlange.

25

Die Regelung des § 40 BauGB sei unbedenklich, wenn der Grundstückseigentümer sein Eigentum aufgeben wolle. Sie sei auch unbedenklich, wenn die Enteignungsvoraussetzungen materiellrechtlich vorlägen und (kumulativ) die Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist sichergestellt sei. Die Unbedenklichkeit setze damit - als vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Geschäftsgrundlage - voraus, dass der Planungsträger zum einen die Realisierung der festgesetzten Nutzung betreibe und zum anderen die Realisierung auch gegen den Willen der Grundstückseigentümer durchsetzbar sein müsse. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt und bleibe es bei der vom Bundesgerichtshof angenommenen Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB, präsentiere sich diese Regelung als Zwang zur Grundstücksübertragung oder als "ewige" (entschädigungslos hinzunehmende) Veränderungssperre, wovon das Baugesetzbuch an anderer Stelle (§ 18 BauGB) nicht ausgehe.

26

Der streitgegenständliche Bebauungsplan habe mit seinen Festsetzungen einen eigentumsrechtlich relevanten Doppelschritt planungsrechtlich vorbereitet:

27

In einem ersten Schritt werde die zulässige Bebaubarkeit entzogen. Dies wäre auch ohne die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche möglich gewesen und hätte zu einem Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB geführt. In einem zweiten Schritt werde die Grundlage für den Eigentumsentzug durch Festsetzung der öffentlichen Grün- und Gemeinbedarfsflächen vorbereitet.

28

§ 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 BauGB wolle vorrangig dafür Sorge tragen, dass dieser zweite Vorgang, der zum Entzug der Fläche führe, entschädigungsrechtlich einheitlich vollzogen werde. Wenn der Eigentumsentzug (zweiter Schritt) aber weder betrieben werde noch nach §§ 85 ff. BauGB durchsetzbar sei, könnten die Grundstückseigentümer nicht zum Verzicht auf das verfassungsrechtlich gesicherte "Behaltendürfen" des Eigentums gezwungen werden, nur um die Entschädigung für den Entzug der Baumöglichkeit (erster Schritt) zu erhalten.

29

Bei einer solchen Auslegung präsentiere sich § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB als ein verfassungswidriger Zwang zur Eigentumsaufgabe zum Zwecke der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs. Art. 14 GG garantiere auch das "Behaltendürfen" des Eigentums. Dies sei nicht nur direkt, sondern auch indirekt dadurch geschützt, dass der Entzug von Nutzungsmöglichkeiten nicht in einem Fall (§ 42 BauGB) entschädigt werde, im anderen Fall (§ 40 BauGB) aber nur dann, wenn gleichzeitig das Eigentum insgesamt aufgegeben werde.

30

Der Unterschied zwischen § 40 und § 42 BauGB sei, bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation, willkürlich, weil der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten bei der Ausweisung einer privaten Grünfläche entschädigungsrechtlich anders behandelt werde, wie in dem Fall, in dem zusätzlich zum Entzug dieser Baumöglichkeit (erster Schritt) eine öffentliche Nutzung (hier: öffentliche Grün- und Gemeinbedarfsflächen) im Bebauungsplan festgesetzt werde (zweiter Schritt).

31

Den Beschwerdeführern könne nicht entgegengehalten werden, sie seien, wie vom Bundesgerichtshof angenommen, auf einen erneuten Primärrechtsschutz zu verweisen. Nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts könne im vorliegenden Fall von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht ausgegangen werden. Für die Beschwerdeführer sei es daher unzumutbar, erneut Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das leite sich aus der Tatsache ab, dass sie dieser Pflicht in vollem Umfang nachgekommen seien.

III.

32

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Eigentumsschutz und damit korrespondierenden Entschädigungsansprüchen geklärt sind. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 14 GG angezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

33

1. a) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Soweit sich die Beschwerde gegen Gerichtsurteile wendet, kann das Bundesverfassungsgericht nicht untersuchen, ob diese vom einfachen Recht her "richtig" sind. Es kann vielmehr lediglich überprüfen, ob durch die Rechtsanwendung im konkreten Fall Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt worden sind. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ist erst dann eröffnet, wenn den Gerichten ein "spezifischer" Verfassungsverstoß unterlaufen ist. Die Kontrollkompetenz des Bundesverfassungsgerichts umfasst nur Auslegungsfehler, die eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, erkennen lassen und auch in ihrer materiellen Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <148 f.>; 62, 189 <192>; 85, 248 <257 f.>; BVerfGK 4, 243 <253>).

34

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan bereits entschieden, dass es sich dabei um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 <980>). Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen sind daher anhand der zu Art. 14 Abs. 1 und 2 GG entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Diese lassen sich - namentlich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (vgl. BVerfGE 100, 226) - wie folgt zusammenfassen:

35

aa) Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 <200>; 79, 174 <198>; 87, 114 <138 f.>; 91, 294 <308>; 100, 226 <240 f.>).

36

bb) Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 <294>; 50, 290 <340>; 70, 191 <201>; 95, 64 <84>). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 <292>; 100, 226 <241>; 126, 331 <359 f.>).

37

Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam (BVerfGE 52, 1 <27 f.>), hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von Verfassungs wegen nicht (vgl. BVerfGE 58, 300 <320>; 100, 226 <241>).

38

cc) Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 <149 f.>; 79, 174 <192>; 83, 201 <212 f.>). Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 100, 226 <244>).

39

Ausgleichsregelungen sind freilich nicht generell ein verfassungsrechtlich zulässiges Mittel, unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen. Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, müssen grundsätzlich auch ohne Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigentums wahren und dem Gleichheitsgebot entsprechen (vgl. BVerfGE 79, 174 <198> m.w.N.). Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers führt, können Ausgleichsregelungen aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 100, 226 <244>).

40

Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers. Er ist gehalten, die verfassungsrechtlichen Grenzen inhaltsbestimmender Gesetze zu wahren, und darf, wenn er ein zwingendes Verbot ausspricht, nicht darauf vertrauen, dass die Verwaltung oder die Gerichte Verletzungen der Eigentumsgarantie gegebenenfalls durch ausgleichende Vorkehrungen oder Geldleistungen vermeiden. Soweit kompensatorische Entschädigungsansprüche begründet werden sollen, kann dies ohnehin, auch mit Rücksicht auf das Budgetrecht des Parlaments, nur durch ein Gesetz geschehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <245>).

41

Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Als Instrumente stehen dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226 <245 f.>).

42

2. Gemessen an diesen Grundsätzen lassen weder das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2009 noch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2010 in ihrer Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts eine Verletzung von Verfassungsrecht erkennen (a). Auch die Verfassungswidrigkeit der den Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtslage lässt sich nicht feststellen (b).

43

a) Die Versagung der begehrten Entschädigung durch die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem klaren Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB kommt einfachrechtlich die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 42 BauGB nicht in Betracht. Die Fachgerichte haben - von den Beschwerdeführern unbeanstandet - festgestellt, dass hier die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche) und § 40 Abs. 1 Nr. 8 BauGB (Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche) vorliegen. § 43 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt für diesen Fall, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 BauGB eine Entschädigung nur nach dieser Vorschrift und damit grundsätzlich nur in Form eines Übernahmeanspruchs (§ 40 Abs. 2 BauGB) zu gewähren ist. Eine darüber hinaus gehende Kompensation nach § 42 BauGB - wie von den Beschwerdeführern verlangt - scheidet bei einer Auslegung, deren Grenze der Wortlaut der anzuwendenden Normen vorgibt, folglich aus.

44

Angesichts dieser einfachrechtlichen Gesetzeslage war es den Fachgerichten verwehrt, § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB in dem von den Beschwerdeführern gewünschten Sinne "verfassungskonform" auszulegen. Es bedarf daher an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob für eine verfassungskonforme Auslegung überhaupt Anlass bestünde.

45

Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 18, 97 <111>; 71, 81 <105>). Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfGE 54, 277 <299 f.>; 71, 81 <105>).

46

Hier würde die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 42 BauGB die so gezogene Grenze überschreiten. Sie würde dem eindeutigen und insoweit keiner anderweitigen Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB widersprechen. Außerdem stünde dem der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen, in jedem Fall des Vorliegens der Voraussetzungen von § 40 BauGB eine Entschädigung nur nach dieser Vorschrift zu gewähren. Mit der im Zuge der Novelle des Bundesbaugesetzes im Jahr 1976 als § 44b Abs. 3 Satz 1 BBauG eingefügten Bestimmung, wurde durch den Gesetzgeber nämlich kein neuer Grundsatz aufgestellt. Der Bundesgerichtshof hatte vielmehr bereits vor der Novelle von 1976 klargestellt, dass die §§ 40 und 42 BBauG (§§ 40 und 41 BauGB) aufgrund der damaligen Fassung des § 44 BBauG 1960 (§ 42 BauGB) diesem vorgehen (BGHZ 50, 93<95>; vgl. Bielenberg/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2001, § 43 Rn. 32). § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB will gerade vermeiden, dass im Fall der in § 40 Abs. 1 BauGB aufgeführten fremdnützigen Festsetzungen der Eigentümer das betroffene Grundstück behalten und bis zu dessen endgültiger planmäßiger Verwendung Vermögensnachteile in Geld liquidieren kann (vgl. Paetow, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002 , § 43 Rn. 6).

47

b) Ein Verstoß der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Bestimmung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB und der damit eine weitergehende Entschädigung versagenden Rechtslage gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG kann gleichfalls nicht festgestellt werden.

48

aa) Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verlangt vom Gesetzgeber, bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers mit den Belangen des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen, wobei er die Grenzen zumutbarer Eigentumsbelastungen nur ausnahmsweise mit Hilfe von Entschädigungs- und Kompensationsvorbehalten verschieben darf (vgl. BVerfGE 100, 226 <244>). Eine Verfassungswidrigkeit der Beschränkung auf den Übernahmeanspruch in § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder der Entschädigungsrechtslage für planbedingte Eigentumsbelastungen insgesamt könnte danach nur festgestellt werden, wenn eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundeigentums zu Lasten der Beschwerdeführer vorläge und diese nicht beseitigt und auch nicht durch gesetzlich vorgesehene Entschädigungen hinreichend kompensiert werden könnte.

49

Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die langjährige und in ihrer Dauer gegenwärtig nicht absehbare Beschränkung ursprünglich möglicher Grundstücksnutzungen durch den geltenden Bebauungsplan die Eigentümerbefugnisse der Beschwerdeführer, insbesondere ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Bestandserhaltungsinteresse (vgl. BVerfGE 72, 175 <195>; 75, 108 <154>; 78, 249 <277>; 83, 201 <208>), unverhältnismäßig beschränkt, weil der Verweis auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB angesichts offenbar nicht vorliegender Enteignungsvoraussetzungen und nicht zuletzt deshalb völlig ungewisser Realisierungschancen der planerischen Festsetzungen keinen angemessenen Ausgleich zu schaffen vermag. Denn es ist nicht geklärt, ob die Beschwerdeführer die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht im Wege des Primärrechtsschutzes beseitigen können. Auf den hierfür vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich eröffneten Rechtsschutz gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans müssen sie sich verweisen lassen. Dieser Weg ist für sie auch zumutbar, da er weder in prozessualer noch in inhaltlicher Hinsicht aussichtslos ist.

50

bb) Zwar haben die Beschwerdeführer bereits ohne Erfolg ein Normenkontrollverfahren gegen den in Frage stehenden Bebauungsplan durchgeführt (vgl. oben I. 2.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16/90 -, NVwZ 1991, S. 873)  . Gegenstand jenes Verfahrens war jedoch die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Erlass des Bebauungsplans (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris Rn. 38 ff.)  . Ihr Entschädigungsbegehren im hiesigen Ausgangsverfahren begründen die Beschwerdeführer demgegenüber in erster Linie mit der zwischenzeitlichen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse - der jahrelangen Nichtumsetzung der Plankonzeption im Bereich ihrer Grundstücke, dem offenbar unstreitig entfallenen Bedarf für den Kindergarten und der erklärtermaßen fehlenden Absicht der Stadt, den Bebauungsplan in diesem Bereich in absehbarer Zeit umzusetzen. Diese Einwände könnten grundsätzlich auch einen erneuten Angriff gegen die Wirksamkeit der die Beschwerdeführer belastenden Festsetzungen des Bebauungsplans tragen, ohne dass den neuen Tatsachen die Rechtskraft des ersten Normenkontrollurteils entgegenhalten werden könnte (vgl. - vornehmlich zur Fallgruppe des Funktionsloswerdens - BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, S. 986 <986>; Beschluss vom 3. November 1993 - BVerwG 4 NB 33.93 -, NVwZ-RR 1994, S. 236 <236>; Beschluss vom 16. Juli 1990 - BVerwG 4 NB 20.90 -, NVwZ-RR 1991, S. 54 <54>; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 146; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 111; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 370).

51

Es ist Sache der Beschwerdeführer, den geeigneten Rechtsbehelf - erneute Normenkontrolle nach § 47 VwGO oder Inzidentkontrolle der Festsetzungen im Rahmen eines Bauvorbescheid- oder Baugenehmigungsverfahrens - zu wählen, der ihrem Anliegen am ehesten entspricht, und dessen jeweilige Erfolgsaussichten abzuschätzen. Verfahrensrechtlich von vornherein ausgeschlossen ist jedenfalls keiner der beiden Wege (vgl. gegen eine Geltung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO im Falle der Geltendmachung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2004 - 25 N 01.308 -, NVwZ-RR 2005, S. 776 <777>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, S. 960 <961>; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 85; vgl. zur Gegenauffassung OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 1999 - 10a D 53/97.NE -, juris, Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 KN 249/03 -, juris, Rn. 14 ff.; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, S. 986 <987>).

52

cc) Auch in der Sache erscheint der Primärrechtsschutz mit den geltend gemachten neuen Einwendungen nicht aussichtslos. Die Verwaltungsgerichte werden unabhängig von der gewählten Verfahrensart voraussichtlich darüber zu entscheiden haben, ob der Bebauungsplan zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, oder - falls dies nicht der Fall ist - ob die beanstandeten Festsetzungen unter den nun gegebenen Bedingungen die Eigentumsbefugnisse der Beschwerdeführer noch verhältnismäßig einschränken (vgl. zur Möglichkeit, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb der Fallgruppe der Funktionslosigkeit unter veränderten Umständen nicht mehr vertretbar sein können VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, S. 960 <963>; vgl. dazu ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 - juris, Rn. 13). Bei Prüfung der Vereinbarkeit der Nutzungseinschränkungen für die Grundstückseigentümer, die mit den Festsetzungen im Gemeinwohlinteresse einher gehen, werden die Verwaltungsgerichte die zeitliche Dimension der Belastungswirkung im Hinblick auf die schon verstrichene Zeit und - falls sich die Feststellung aus den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bestätigt - ihre weiterhin offene Dauer ebenso zu berücksichtigen haben, wie sie sich mit dem Fortbestehen der von der Stadt geltend gemachten Gemeinwohlbelange auseinanderzusetzen haben werden.

53

Von den Verwaltungsgerichten in den Blick zu nehmen ist dabei auch der Umstand, ob - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - das Vorliegen der Voraussetzungen einer Enteignung zum Zwecke der Planverwirklichung dauerhaft und eindeutig ausgeschlossen ist. Zwar kommt dem Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (vgl. BVerfGE 74, 264 <282>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07 u.a. - juris, Rn. 15), weshalb das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen zum Zwecke seiner Umsetzung weder bei seinem Erlass noch bei einer ursprünglichen Normenkontrolle zu prüfen ist. Es kann indes nicht ohne Einfluss auf die Abgewogenheit einer beschränkenden Eigentumsgestaltung durch einen Bebauungsplan oder jedenfalls für das Festhalten hieran sein, wenn von vornherein oder zu einem späteren Zeitpunkt zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen für eine zur Planumsetzung erforderliche Enteignung auf Dauer ausgeschlossen sind und ein einvernehmlicher Erwerb vom Eigentümer ausscheidet.

54

Schließlich kann im Rahmen des Primärrechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten bei der Bewertung der bauleitplanerischen Belastungswirkungen von Festsetzungen zu Gemeinwohlzwecken im Sinne des § 40 Abs. 1 BauGB zwar berücksichtigt werden, dass der Eigentümer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB die Übernahme von Grundstücksflächen, letztlich auch deren Eigentumsentziehung nach § 43 Abs. 1 BauGB beanspruchen kann. Belastet eine Festsetzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren zeitlichen Dimension ihrer Umsetzung den Eigentümer ungeachtet dieses Übernahmeanspruchs unverhältnismäßig in seinem Grundstückseigentum, kann nach den oben (unter 1. b) dargelegten Grundsätzen der daraus folgende Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG indes nicht durch eine anderweitige, im Gesetz nicht vorgesehene Entschädigungsleistung kompensiert werden. Es hat dann bei dem nach der jeweiligen Verfahrensart vor den Verwaltungsgerichten möglichen, dem Primärrechtsschutzanspruch jedenfalls genügenden, Rechtsfolgenausspruch für den festgestellten Verfassungsverstoß zu verbleiben.

55

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dort befindet sich ein seit 1893 betriebener Quarzporphyrsteinbruch. Derzeit wird der Steinbruch durch eine Pächterin auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983 betrieben. Die Pächterin führt ihrerseits unter dem Aktenzeichen 3 S 2485/11 ein Normenkontrollverfahren gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans. Südwestlich an das Gelände des Steinbruchs grenzt das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit der Wachenburg an, die die Stadtsilhouette der Antragsgegnerin prägt und Eingang in deren Stadtlogo gefunden hat.
Das Gebiet um den Wachenberg ist in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar vom 04.12.1992 als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dargestellt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor. Im bisherigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2004 ist das gesamte Gebiet des Steinbruchs und seiner Umgebung als Fläche für Wald/Waldzuwachsfläche dargestellt. Zugleich ist - teilweise überdeckend - der bisher genehmigte Abbaubereich als Fläche für die Gewinnung von Steinen dargestellt. Im Abbaubereich des Steinbruchs liegt ein Teilbereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ und ein Teilbereich des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“. Die Fläche gehört zudem zum Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und ist Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bergstraße-Nord“.
Bei einer Großrutschung im Mai 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-hen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus. Der Beginn des Abrisskeils berührt die Kammlinie des Wachenbergs.
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (im Folgenden: LGRB) empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen in einem Gutachten vom 08.08.2003 die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. In Umsetzung dieser Empfehlung beantragte die Pächterin der Antragstellerin im Jahr 2005 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags - unter anderem wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenbergs und der damit einhergehenden Veränderung des Landschaftsbilds - erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung mündete. Die diesem Antrag zugrundeliegende Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Allerdings werden durch die Abflachung des Hangs des Steinbruchs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenbergkuppe verändert, bei strenger Einhaltung einer Generalneigung von 50 ° sogar die Kuppe selbst angeschnitten.
Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Betriebserweiterung versagte, lehnte das Landratsamt den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab. Wie in der Begründung des Ablehnungsbescheids ausführt, hält es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig. So wurden bereits vorsorglich in den Bescheid Auflagen zur Sicherstellung der Abflachung auf eine Generalneigung von 50° (Nr. 3.2.1) und zur maximalen Neigung einer Einzelböschung von 70° (Nr. 3.2.4) aufgenommen und naturschutzrechtliche Ausnahmen vorgesehen. Der Verpflichtungsrechtsstreit der Pächterin der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -), das derzeit ruht.
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war der vom Gemeinderat am 23.05.2007 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“, zur angefochtenen punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie einer Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Wesentliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die Zielvorgaben des Regionalplans zu konkretisieren und das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette sei. Dazu wird entlang der südlichen Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983, erweitert in den Bereichen, in denen durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau diese Grenze überschritten ist, eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein dargestellt. Jenseits davon schließt sich eine Fläche für Wald an. Im nördlichen Bereich ragt die Darstellung der Abbaufläche im Nordwesten ebenfalls über jene im bisherigen Flächennutzungsplan und über die nördliche Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 hinaus. In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans verweist die Antragsgegnerin auf eine mit der Darstellung der Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Am 11.11.2009 beschloss der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans im nördlichen Bereich sowie die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Das Dezernat IV des Landratsamts äußerte sich kritisch und vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB.
10 
Grundlage der am 24.04.2010 bekanntgemachten öffentlichen Auslegung vom 03.05.2010 bis zum 04.06.2010 war die Entwurfsfassung vom 09.04.2010. Mit Schriftsätzen vom 01.06.2010 bzw. 04.06.2010 erhoben die Grundstückseigentümerin bzw. die Pächterin Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen neben der Änderung des Flächennutzungsplans auch den Bebauungsplan. Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 18.10.2010. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Beschlusses des Bebauungsplans erfolgte am 22.10.2010.
12 
Am 12.05.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren gegen die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt sie - unter Verweis auf das Vorbringen der Pächterin im Parallelverfahren 3 S 2485/11 und ihr Vorbringen im Verfahren gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans 3 S 1408/11 - vor, die Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam. Schon der zum Flächennutzungsplan gehörende Umweltbericht sei unvollständig.
13 
Weiter fehle es dem Flächennutzungsplan an der notwendigen Erforderlichkeit. Diese verlange unter anderem, dass die der Planung zugrunde gelegte Zielvorstellung - hier die Sicherung der Kammlinie des Wachenbergs - erreichbar sei. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Böschung des Steinbruchs in einem natürlichen Gleichgewicht befinde. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen belegten eine derzeit fehlende Standsicherheit des Wachenberghangs wegen einer zu steilen Generalneigung. Das verdeutliche zudem, dass ein weiteres Ziel der Bauleitplanung, Gefahren für Menschen durch den Steinbruch dauerhaft auszuschließen, nicht erreichbar sei. Die Antragsgegnerin schlage vielmehr der für die Gefahrenabwehr zuständigen Immissionsschutzbehörde das einzig effektive Mittel zur Gefahrenreduzierung, die Hangabflachung, aus der Hand.
14 
Der Flächennutzungsplan verstoße zudem gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele des Regionalplans. Denn dieser bestimme nach seinem Plansatz Z 3.3.6.2, dass in den in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen „schutzbedürftigen Bereichen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen habe. Zwar bestimme Vergleichbares auch Plansatz Z 3.2.4 für die in der Raumnutzungskarte eingezeichneten Regionalen Grünzüge. Doch zum einen dienten solche Regionalen Grünzüge nur der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion, die durch einen Steinbruchbetrieb nicht gefährdet sei. Zum anderen ergebe eine Auslegung von Plansatz Z 3.2.4, dass es sich bei diesem Plansatz entgegen seiner Bezeichnung nicht um ein Ziel, sondern nur um einen Grundsatz der Raumordnung handele, der somit dem Ziel der Raumordnung, schutzbedürftige Flächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe zu schaffen, nicht gleichwertig sei und zurücktreten müsse.
15 
Der Darstellung der Abbaufläche im geänderten Flächennutzungsplan fehle zudem die erforderliche Bestimmtheit, da ein Großteil des dortigen Gesteins bereits abgebaut sei.
16 
Jedenfalls sei der Flächennutzungsplan ermittlungsfehlerhaft und abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn er wolle vorgeblich eine Konzentrationszone für den Abbau von Gestein darstellen, schaffe dieser privilegierten Nutzung aber nicht in der dazu erforderlichen Weise substantiellen Raum. Ermittlungsfehlerhaft sei die erforderliche Prognose der Standsicherheit der Abbruchwände. Die Antragsgegnerin habe nicht zureichend ermittelt, wie gefährdet die Kammlinie des Wachenbergs durch ihre Planung auf Grund fehlender Standsicherheit der Abbruchwände sei. Sie habe sich zu Unrecht insbesondere auf die Stellungnahme Prof. ... vom 24.03.2010 verlassen, obwohl offensichtlich sei, dass diese auf einer falschen Methodik basiere, wie inzwischen durch die Gutachten des Büros Prof. ... vom 19.10.2011 und vom 15.11.2012 belegt sei. Ebenso seien das verbleibende Abbaupotential, die Wirtschaftlichkeit dessen Hebung und damit die Restbetriebszeit des Steinbruchs unzutreffend ermittelt worden, was insbesondere die Stellungnahmen des Büros Prof. ... vom 07.09.2011 und vom 22.11.2012 belegten. Das gelte vor allem für die Annahme eines verbleibenden Abbaupotentials in Richtung Nordwesten, denn hierzu fehle es an ausreichenden Ermittlungen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Hindernisse, etwa durch das dortige Stollensystem oder auf Grund des FFH-Gebiets. Die Antragsgegnerin spiele die Anforderungen an hinreichende Ermittlungen, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden seien, herunter. Im Zusammenhang damit stehe die Fehleinschätzung der Antragsgegnerin, die Versorgung des regionalen Raums mit Porphyr sei ausreichend gesichert, denn in unzulässiger Weise sei dabei der bereits stillgelegte Steinbruch in Dossenheim mitberücksichtigt worden. Auch der Entwurf eines künftigen Regionalplans sehe eine Abbaufläche am Wachenberg vor. Weiter sei unzureichend bewertet worden, dass ihr durch die Bauleitplanung keine sinnvolle Nutzung des Geländes mehr verbleibe, aber gleichwohl sehr aufwändige Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken aufgebürdet würden. Die Antragsgegnerin gewichte den Schutz des Landschaftsbildes im Vergleich zu ihren Belangen unzulässig hoch, obwohl das Landschaftsbild am Steinbruchhang in den letzten 120 Jahren ständigen Veränderungen unterworfen gewesen sei. Umgekehrt plane die Antragsgegnerin nun südöstlich des Steinbruchgeländes eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen und zeige damit, wie wenig ihr der Schutz des Landschaftsbildes letztlich bedeute. Zudem verkenne sie, dass ihre Planung den Rekultivierungszielen nach Z 3.3.6.5 des Regionalplans und genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 zuwiderliefe. Schließlich verstoße die Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil sie die Begrenzung der zu erwartenden Feinstaub- und Arsenbelastung vollständig in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagere.
17 
Die Antragstellerin beantragt,
18 
die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 29.09.2010 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, dem Flächennutzungsplan mangele es nicht an der notwendigen Erforderlichkeit. Es stehe nicht fest, dass das Ziel der Erhaltung des bisherigen Landschaftsbildes nicht erreichbar sei. Zwar könne die Gefahr weiterer Rutschungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Doch die Antragstellerin schließe aus der einzigen Großrutschung im Jahr 2003 in unzulässiger Weise auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Rutschungen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Kammlinie. Denn in den Jahrzenten zuvor habe die Generalneigung sogar mehr als 60° betragen, ohne eine Großrutschung auszulösen. Die Stellungnahme Prof. ... vom 08.09.2010 belege, dass die Gefahr großräumiger grundlegender Veränderungen des Böschungssystems gering sei. Die vorgesehene Einzäunung (sog. Sicherheitszone) sei ein ausreichend geeignetes Mittel, Gefährdungen von Menschen dauerhaft wirksam auszuschließen. Das werde schon dadurch belegt, dass das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde genau dieselbe Auflage in seiner Genehmigung für einen erweiterten Ausbau auch zu dessen Beginn vorsehe. Zudem verfahre die Pächterin der Antragstellerin in anderen von ihr betriebenen Steinbrüchen, in denen es zu Rutschungen gekommen sei, nicht anders.
22 
Die Änderung des Flächennutzungsplans missachte keine bindenden Vorgaben des Regionalplans. Schon die Ausweisung der Vorrangfläche für den Gesteinsabbau in Quadratform spreche gegen eine räumlich starre Vorgabe. Die behauptete Vorrangregelung gebe es nicht, da auch dem ebenfalls eingezeichneten regionalen Grünzug nach Plansatz Z 3.2.4 des Regionalplans Vorrang einzuräumen sei.
23 
Der Flächennutzungsplan leide auch an keinen Ermittlungs- oder Abwägungsfehlern. Die Ermittlung des verbleibenden Abbaupotentials sei nicht fehlerhaft. Ursprüngliche gutachterliche Annahmen habe sie auf Grund von Einwendungen während der Offenlage gutachterlich korrigieren lassen. Erst nach dem Satzungsbeschluss habe die Antragstellerin eine Stellungnahme von Prof. ... vom 07.09.2011 vorgelegt, die zum einen nicht wesentlich von den dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Annahmen abweiche und zum anderen ihrerseits auf teilweise falschen Annahmen beruhe, wie sich aus der Stellungnahme der ... vom 23.04.2012 ergebe. Eine präzisere Ermittlung insbesondere der Gesteinsqualität des Restabbauvolumens sei an der fehlenden Kooperation der Pächterin der Antragstellerin gescheitert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse sie nur prüfen, ob der Festsetzung einer Abbaufläche in ihrer Gesamtheit unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Alles andere sei Sache des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens, in dem auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG in Betracht komme. Bei Prüfung der Sicherstellung der regionalen Versorgung mit Porphyr hätten die Festsetzungen des geltenden Regionalplans berücksichtigt werden können und müssen. Der Antragstellerin werde keine unzumutbare Zustandshaftung oder unzumutbare zivilrechtliche Haftungsverantwortung auferlegt. Denn sie habe das Gelände des Steinbruchs jahrzehntelang gewinnbringend genutzt. Nun müsste sie Sicherungsmaßnahmen treffen, die jene bei einer Erweiterung des Steinbruchs nur unwesentlich überstiegen. Das Haftungsrisiko im Fall von Abstürzen von Spaziergängern sei überschaubar, da die Rechtsprechung die Haftung des Grundeigentümers bei Schadenseintritt in Folge des Betretens von Flächen, die in einem Waldstück liegen, erheblich begrenze. Das legitime städtebauliche Ziel des Schutzes des Landschaftsbildes habe sie nicht zu hoch gewichtet. Zwar stelle die Steinbruchfläche bereits heute eine „Wunde“ im Landschaftsbild dar, doch die Kammlinie des Wachenbergs und seine Kuppe seien noch intakt. Bei der Suche nach Vorrangflächen für eine Windkraftnutzung sei sie nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, zunächst nur die sogenannten „harten“ Tabuzonen auszunehmen, nicht aber Flächen, deren Herausnahme - wie etwa zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - erst noch einer Abwägung bedürften. Die mit der Abbaugenehmigung von 1983 zugelassene und geforderte Rekultivierung lasse sich heute ohnehin nicht mehr umsetzen, worauf die Naturschutzbehörde während der Offenlage hingewiesen habe. Eine Bewältigung der Feinstaub- und Arsenbelastung müsse schon deswegen nicht auf der Ebene der Bauleitplanung stattfinden, da auf der festgesetzten Fläche für den Gesteinsabbau seit Jahrzehnten ein genehmigter Abbau stattfinde.
24 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die von den Beteiligten in die Sitzung gestellten Gutachter ..., Dr. ..., Dr. ... und Prof. ... informatorisch angehört.
25 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 2006 verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dort befindet sich ein seit 1893 betriebener Quarzporphyrsteinbruch. Derzeit wird der Steinbruch durch eine Pächterin auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983 betrieben. Die Pächterin führt ihrerseits unter dem Aktenzeichen 3 S 2485/11 ein Normenkontrollverfahren gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans. Südwestlich an das Gelände des Steinbruchs grenzt das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit der Wachenburg an, die die Stadtsilhouette der Antragsgegnerin prägt und Eingang in deren Stadtlogo gefunden hat.
Das Gebiet um den Wachenberg ist in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar vom 04.12.1992 als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dargestellt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor. Im bisherigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2004 ist das gesamte Gebiet des Steinbruchs und seiner Umgebung als Fläche für Wald/Waldzuwachsfläche dargestellt. Zugleich ist - teilweise überdeckend - der bisher genehmigte Abbaubereich als Fläche für die Gewinnung von Steinen dargestellt. Im Abbaubereich des Steinbruchs liegt ein Teilbereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ und ein Teilbereich des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“. Die Fläche gehört zudem zum Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und ist Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bergstraße-Nord“.
Bei einer Großrutschung im Mai 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-hen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus. Der Beginn des Abrisskeils berührt die Kammlinie des Wachenbergs.
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (im Folgenden: LGRB) empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen in einem Gutachten vom 08.08.2003 die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. In Umsetzung dieser Empfehlung beantragte die Pächterin der Antragstellerin im Jahr 2005 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags - unter anderem wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenbergs und der damit einhergehenden Veränderung des Landschaftsbilds - erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung mündete. Die diesem Antrag zugrundeliegende Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Allerdings werden durch die Abflachung des Hangs des Steinbruchs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenbergkuppe verändert, bei strenger Einhaltung einer Generalneigung von 50 ° sogar die Kuppe selbst angeschnitten.
Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Betriebserweiterung versagte, lehnte das Landratsamt den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab. Wie in der Begründung des Ablehnungsbescheids ausführt, hält es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig. So wurden bereits vorsorglich in den Bescheid Auflagen zur Sicherstellung der Abflachung auf eine Generalneigung von 50° (Nr. 3.2.1) und zur maximalen Neigung einer Einzelböschung von 70° (Nr. 3.2.4) aufgenommen und naturschutzrechtliche Ausnahmen vorgesehen. Der Verpflichtungsrechtsstreit der Pächterin der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -), das derzeit ruht.
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war der vom Gemeinderat am 23.05.2007 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“, zur angefochtenen punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie einer Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Wesentliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die Zielvorgaben des Regionalplans zu konkretisieren und das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette sei. Dazu wird entlang der südlichen Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983, erweitert in den Bereichen, in denen durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau diese Grenze überschritten ist, eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein dargestellt. Jenseits davon schließt sich eine Fläche für Wald an. Im nördlichen Bereich ragt die Darstellung der Abbaufläche im Nordwesten ebenfalls über jene im bisherigen Flächennutzungsplan und über die nördliche Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 hinaus. In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans verweist die Antragsgegnerin auf eine mit der Darstellung der Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Am 11.11.2009 beschloss der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans im nördlichen Bereich sowie die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Das Dezernat IV des Landratsamts äußerte sich kritisch und vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB.
10 
Grundlage der am 24.04.2010 bekanntgemachten öffentlichen Auslegung vom 03.05.2010 bis zum 04.06.2010 war die Entwurfsfassung vom 09.04.2010. Mit Schriftsätzen vom 01.06.2010 bzw. 04.06.2010 erhoben die Grundstückseigentümerin bzw. die Pächterin Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen neben der Änderung des Flächennutzungsplans auch den Bebauungsplan. Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 18.10.2010. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Beschlusses des Bebauungsplans erfolgte am 22.10.2010.
12 
Am 12.05.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren gegen die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt sie - unter Verweis auf das Vorbringen der Pächterin im Parallelverfahren 3 S 2485/11 und ihr Vorbringen im Verfahren gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans 3 S 1408/11 - vor, die Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam. Schon der zum Flächennutzungsplan gehörende Umweltbericht sei unvollständig.
13 
Weiter fehle es dem Flächennutzungsplan an der notwendigen Erforderlichkeit. Diese verlange unter anderem, dass die der Planung zugrunde gelegte Zielvorstellung - hier die Sicherung der Kammlinie des Wachenbergs - erreichbar sei. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Böschung des Steinbruchs in einem natürlichen Gleichgewicht befinde. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen belegten eine derzeit fehlende Standsicherheit des Wachenberghangs wegen einer zu steilen Generalneigung. Das verdeutliche zudem, dass ein weiteres Ziel der Bauleitplanung, Gefahren für Menschen durch den Steinbruch dauerhaft auszuschließen, nicht erreichbar sei. Die Antragsgegnerin schlage vielmehr der für die Gefahrenabwehr zuständigen Immissionsschutzbehörde das einzig effektive Mittel zur Gefahrenreduzierung, die Hangabflachung, aus der Hand.
14 
Der Flächennutzungsplan verstoße zudem gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele des Regionalplans. Denn dieser bestimme nach seinem Plansatz Z 3.3.6.2, dass in den in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen „schutzbedürftigen Bereichen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen habe. Zwar bestimme Vergleichbares auch Plansatz Z 3.2.4 für die in der Raumnutzungskarte eingezeichneten Regionalen Grünzüge. Doch zum einen dienten solche Regionalen Grünzüge nur der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion, die durch einen Steinbruchbetrieb nicht gefährdet sei. Zum anderen ergebe eine Auslegung von Plansatz Z 3.2.4, dass es sich bei diesem Plansatz entgegen seiner Bezeichnung nicht um ein Ziel, sondern nur um einen Grundsatz der Raumordnung handele, der somit dem Ziel der Raumordnung, schutzbedürftige Flächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe zu schaffen, nicht gleichwertig sei und zurücktreten müsse.
15 
Der Darstellung der Abbaufläche im geänderten Flächennutzungsplan fehle zudem die erforderliche Bestimmtheit, da ein Großteil des dortigen Gesteins bereits abgebaut sei.
16 
Jedenfalls sei der Flächennutzungsplan ermittlungsfehlerhaft und abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn er wolle vorgeblich eine Konzentrationszone für den Abbau von Gestein darstellen, schaffe dieser privilegierten Nutzung aber nicht in der dazu erforderlichen Weise substantiellen Raum. Ermittlungsfehlerhaft sei die erforderliche Prognose der Standsicherheit der Abbruchwände. Die Antragsgegnerin habe nicht zureichend ermittelt, wie gefährdet die Kammlinie des Wachenbergs durch ihre Planung auf Grund fehlender Standsicherheit der Abbruchwände sei. Sie habe sich zu Unrecht insbesondere auf die Stellungnahme Prof. ... vom 24.03.2010 verlassen, obwohl offensichtlich sei, dass diese auf einer falschen Methodik basiere, wie inzwischen durch die Gutachten des Büros Prof. ... vom 19.10.2011 und vom 15.11.2012 belegt sei. Ebenso seien das verbleibende Abbaupotential, die Wirtschaftlichkeit dessen Hebung und damit die Restbetriebszeit des Steinbruchs unzutreffend ermittelt worden, was insbesondere die Stellungnahmen des Büros Prof. ... vom 07.09.2011 und vom 22.11.2012 belegten. Das gelte vor allem für die Annahme eines verbleibenden Abbaupotentials in Richtung Nordwesten, denn hierzu fehle es an ausreichenden Ermittlungen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Hindernisse, etwa durch das dortige Stollensystem oder auf Grund des FFH-Gebiets. Die Antragsgegnerin spiele die Anforderungen an hinreichende Ermittlungen, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden seien, herunter. Im Zusammenhang damit stehe die Fehleinschätzung der Antragsgegnerin, die Versorgung des regionalen Raums mit Porphyr sei ausreichend gesichert, denn in unzulässiger Weise sei dabei der bereits stillgelegte Steinbruch in Dossenheim mitberücksichtigt worden. Auch der Entwurf eines künftigen Regionalplans sehe eine Abbaufläche am Wachenberg vor. Weiter sei unzureichend bewertet worden, dass ihr durch die Bauleitplanung keine sinnvolle Nutzung des Geländes mehr verbleibe, aber gleichwohl sehr aufwändige Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken aufgebürdet würden. Die Antragsgegnerin gewichte den Schutz des Landschaftsbildes im Vergleich zu ihren Belangen unzulässig hoch, obwohl das Landschaftsbild am Steinbruchhang in den letzten 120 Jahren ständigen Veränderungen unterworfen gewesen sei. Umgekehrt plane die Antragsgegnerin nun südöstlich des Steinbruchgeländes eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen und zeige damit, wie wenig ihr der Schutz des Landschaftsbildes letztlich bedeute. Zudem verkenne sie, dass ihre Planung den Rekultivierungszielen nach Z 3.3.6.5 des Regionalplans und genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 zuwiderliefe. Schließlich verstoße die Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil sie die Begrenzung der zu erwartenden Feinstaub- und Arsenbelastung vollständig in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagere.
17 
Die Antragstellerin beantragt,
18 
die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 29.09.2010 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, dem Flächennutzungsplan mangele es nicht an der notwendigen Erforderlichkeit. Es stehe nicht fest, dass das Ziel der Erhaltung des bisherigen Landschaftsbildes nicht erreichbar sei. Zwar könne die Gefahr weiterer Rutschungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Doch die Antragstellerin schließe aus der einzigen Großrutschung im Jahr 2003 in unzulässiger Weise auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Rutschungen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Kammlinie. Denn in den Jahrzenten zuvor habe die Generalneigung sogar mehr als 60° betragen, ohne eine Großrutschung auszulösen. Die Stellungnahme Prof. ... vom 08.09.2010 belege, dass die Gefahr großräumiger grundlegender Veränderungen des Böschungssystems gering sei. Die vorgesehene Einzäunung (sog. Sicherheitszone) sei ein ausreichend geeignetes Mittel, Gefährdungen von Menschen dauerhaft wirksam auszuschließen. Das werde schon dadurch belegt, dass das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde genau dieselbe Auflage in seiner Genehmigung für einen erweiterten Ausbau auch zu dessen Beginn vorsehe. Zudem verfahre die Pächterin der Antragstellerin in anderen von ihr betriebenen Steinbrüchen, in denen es zu Rutschungen gekommen sei, nicht anders.
22 
Die Änderung des Flächennutzungsplans missachte keine bindenden Vorgaben des Regionalplans. Schon die Ausweisung der Vorrangfläche für den Gesteinsabbau in Quadratform spreche gegen eine räumlich starre Vorgabe. Die behauptete Vorrangregelung gebe es nicht, da auch dem ebenfalls eingezeichneten regionalen Grünzug nach Plansatz Z 3.2.4 des Regionalplans Vorrang einzuräumen sei.
23 
Der Flächennutzungsplan leide auch an keinen Ermittlungs- oder Abwägungsfehlern. Die Ermittlung des verbleibenden Abbaupotentials sei nicht fehlerhaft. Ursprüngliche gutachterliche Annahmen habe sie auf Grund von Einwendungen während der Offenlage gutachterlich korrigieren lassen. Erst nach dem Satzungsbeschluss habe die Antragstellerin eine Stellungnahme von Prof. ... vom 07.09.2011 vorgelegt, die zum einen nicht wesentlich von den dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Annahmen abweiche und zum anderen ihrerseits auf teilweise falschen Annahmen beruhe, wie sich aus der Stellungnahme der ... vom 23.04.2012 ergebe. Eine präzisere Ermittlung insbesondere der Gesteinsqualität des Restabbauvolumens sei an der fehlenden Kooperation der Pächterin der Antragstellerin gescheitert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse sie nur prüfen, ob der Festsetzung einer Abbaufläche in ihrer Gesamtheit unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Alles andere sei Sache des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens, in dem auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG in Betracht komme. Bei Prüfung der Sicherstellung der regionalen Versorgung mit Porphyr hätten die Festsetzungen des geltenden Regionalplans berücksichtigt werden können und müssen. Der Antragstellerin werde keine unzumutbare Zustandshaftung oder unzumutbare zivilrechtliche Haftungsverantwortung auferlegt. Denn sie habe das Gelände des Steinbruchs jahrzehntelang gewinnbringend genutzt. Nun müsste sie Sicherungsmaßnahmen treffen, die jene bei einer Erweiterung des Steinbruchs nur unwesentlich überstiegen. Das Haftungsrisiko im Fall von Abstürzen von Spaziergängern sei überschaubar, da die Rechtsprechung die Haftung des Grundeigentümers bei Schadenseintritt in Folge des Betretens von Flächen, die in einem Waldstück liegen, erheblich begrenze. Das legitime städtebauliche Ziel des Schutzes des Landschaftsbildes habe sie nicht zu hoch gewichtet. Zwar stelle die Steinbruchfläche bereits heute eine „Wunde“ im Landschaftsbild dar, doch die Kammlinie des Wachenbergs und seine Kuppe seien noch intakt. Bei der Suche nach Vorrangflächen für eine Windkraftnutzung sei sie nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, zunächst nur die sogenannten „harten“ Tabuzonen auszunehmen, nicht aber Flächen, deren Herausnahme - wie etwa zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - erst noch einer Abwägung bedürften. Die mit der Abbaugenehmigung von 1983 zugelassene und geforderte Rekultivierung lasse sich heute ohnehin nicht mehr umsetzen, worauf die Naturschutzbehörde während der Offenlage hingewiesen habe. Eine Bewältigung der Feinstaub- und Arsenbelastung müsse schon deswegen nicht auf der Ebene der Bauleitplanung stattfinden, da auf der festgesetzten Fläche für den Gesteinsabbau seit Jahrzehnten ein genehmigter Abbau stattfinde.
24 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die von den Beteiligten in die Sitzung gestellten Gutachter ..., Dr. ..., Dr. ... und Prof. ... informatorisch angehört.
25 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 2006 verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 02.06.2005.
Der Antragsteller Ziff. 1 ist Eigentümer des im Plangebiet (MD 1) liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 238 (...), auf dem sich eine am 14.02.2001 vom Landratsamt Heilbronn baurechtlich genehmigte Mehrzweckhalle (Hühnerstall sowie Maschinen-, Getreide-, Kartoffellager) befindet. Er ist ferner Eigentümer des südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 256/1 (...), auf dem sich eine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Auf diesen Grundstücken des Antragstellers Ziff. 1 betreiben die Antragsteller Ziff. 2 und 3 in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Die Hühnerhaltung auf dem im Plangebiet liegenden Grundstück Flst.-Nr. 238 wurde den Antragstellern ausweislich ihres Baugesuchs vom 17.11.2000 auf einer Fläche von 4 m x 5,80 m und in einem Auslauf genehmigt. Diese Fläche nutzen die Antragsteller Ziff. 2 und 3 (ungenehmigt) als Ferkel- und Quarantänestall. Einen auf den Einbau eines Ferkel- und Quarantänestall gerichteten Antrag auf Nutzungsänderung der „Mehrzweckhalle“ lehnte das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 28.02.2003 ab und untersagte die Nutzung des Gebäudes zur Schweinehaltung; über den Widerspruch der Antragsteller ist noch nicht entschieden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 256/1 halten die Antragsteller Zuchtsauen mit Nachzucht. Für den Abbruch des bestehenden Stalles und einen Neubau wurde ihnen am 12.01.2006 eine Baugenehmigung erteilt.
Das bislang - mit Ausnahme einer Fläche für den Gemeinbedarf - als Dorfgebiet ausgewiesene Plangebiet wird begrenzt durch die Haaggasse im Norden, die Hauptstraße im Osten, die Austraße im Süden und die Gartenstraße im Westen und umfasst eine Fläche von ca. 1 ha. Für das Gebiet besteht der seit dem 11.10.1974 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Krautgarten“, der 1982 und 1994 geändert worden ist. Seit 1996 wird die 3. Änderung betrieben. Im Plangebiet sind nach dem im Streit stehenden Änderungsbebauungsplan neben der im nordwestlichen Teil gelegenen Fläche für den Gemeinbedarf (FGb, Kindergarten und Grundschule) zwei unterschiedliche Dorfgebietsbereiche (MD 1 und MD 2) festgesetzt. Im Nordosten befindet sich ein Dorfgebiet mit einem Nutzungsgemisch aus Landwirtschaft und Wohnen, in dem zwei landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung angesiedelt sind und das im angefochtenen Bebauungsplan als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzt wurde. Daran schließt sich nach Süden ein - zeichnerisch durch eine Knödellinie getrenntes - Dorfgebiet (MD 1) an, das als Sanierungsgebiet (SAN) ausgewiesen ist. Südlich dieses Sanierungsgebiets befindet sich - wiederum durch eine Knödellinie getrennt - ein als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzter Bereich; dort befindet sich neben der bestehenden Wohnbebauung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Im Süden des Plangebiets wird ein weiteres Dorfgebiet (MD 1) festgesetzt. Dort befinden sich derzeit neben einem teilweise unbebauten Bereich - den Krautgärten - ein Wohngebäude mit Nebengebäuden und die landwirtschaftliche „Mehrzweckhalle“ auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 (Flst.-Nr. 238).
Nach den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist im mit „MD 1“ bezeichneten Dorfgebiet die Tierhaltung einschließlich Tierzucht und Pensionstierhaltung, soweit sie Teil landwirtschaftlicher Betriebe sind, unzulässig (1.1.1.2). Ausnahmsweise zulässig sind nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung (1.1.1.3). Im Dorfgebiet des Typs „MD 2“ ist die Tierhaltung hingegen ohne diese Einschränkung zulässig (1.1.2.1). Die einschränkende Festsetzung in den Baugebieten „MD 1“ soll nach der Begründung des Bebauungsplans dazu dienen, Nutzungskonflikte soweit als möglich auszuschließen. Insbesondere sollen Konflikte hinsichtlich des verträglichen Nebeneinanders von Landwirtschaft und Wohnen vermieden bzw. abgebaut werden. Die Planung verfolgt dabei ausweislich der Planbegründung das Konzept, den vorhandenen Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung planungsrechtlich abzusichern (MD 2), und zugleich ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung auszuweisen (MD 1).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 12.05.1999 eine 3. Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten“. Den vom Antragsteller Ziff. 1 erhobenen Normenkontrollantrag wies der erkennende Senat mit Urteil vom 14.09.2000 - 3 S 2486/99 - ab und führte aus, die Abwägungsentscheidung sei - auch in Bezug auf die Interessen des Antragstellers - nicht zu beanstanden. Der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde half der Senat in der Folgezeit mit Blick auf ein nach Verkündung der Entscheidung ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum naturschutzrechtlichen Ausgleich durch die Bauleitplanung (BVerwGE 112, 41) ab. Das daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht zum Ruhen gebrachte Revisionsverfahren (4 CN 2.01) erklärten die Beteiligten nach Durchführung eines ergänzenden Bebauungsplanverfahrens in der Hauptsache für erledigt; das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 25.06.2003 ein (4 CN 2.03). Gegen den im Februar 2003 neu bekannt gemachten Bebauungsplan riefen die Antragsteller wiederum den Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle an. Der Senat erklärte den Bebauungsplan mit Urteil vom 19.11.2004 - 3 S 2456/03 - für unwirksam. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft, weil die privaten Belange der Antragssteller nicht bzw. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Sowohl das Interesse der Antragsteller an der Nutzung des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 238 zu den genehmigten Zwecken (u.a. Hühnerhaltung) als auch ihr Interesse, auf diesem Grundstück ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und einen Ferkel- und Aufzuchtstall zu errichten, seien abwägungsbeachtliche Belange. Die Erweiterungsabsichten seien der Antragsgegnerin als ganz konkrete, (in unzulässiger Weise) bereits verwirklichte Pläne bereits bekannt gewesen. Der Gemeinderat habe in der Abwägung fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 eine genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühner) stattfinde. Ausgehend von dem Planungskonzept der Antragsgegnerin, landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen im Plangebiet zu sichern, hätte wegen dieser bereits genehmigten Hühnerhaltung auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 ein Ausschluss der Tierhaltung nicht festgesetzt werden dürfen. Die genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühnerzucht) sei damit nicht bzw. nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Diese Abwägungsfehler beträfen das Abwägungsergebnis und führten deshalb zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2005 (4 BN 19.05) zurückgewiesen.
Bereits vor Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.03.2005 erneut den Beschluss, einen Bebauungsplan zur Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten/3. Änderung“ im Wege des ergänzenden Verfahrens aufzustellen und den Entwurf des Plans öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 01.04.2005. Der Entwurf des Bebauungsplans „Krautgarten/3.Änderung“ lag vom 11.04.2005 bis einschließlich 11.05.2005 öffentlich aus. Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz vom 03.05.2005 Einwendungen. Der Kreisbauernverband Heilbronn e.V. führte in seiner Stellungnahme vom 28.05.2005 aus, das Verbot der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens des Antragstellers Ziff. 1 auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 grenze die dortige Landwirtschaft unverhältnismäßig stark ein. Die planerische Abwägung sei unzureichend und bedeute für den Betrieb eine Existenzgefährdung. In seiner Sitzung vom 02.06.2005 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die erhobenen Einwendungen und Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Er wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 10.06.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 07.11.2006 erneut das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 02. Juni 2005 für unwirksam zu erklären.
10 
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Abwägungsentscheidung sei - erneut - fehlerhaft. Weder die genehmigte Nutzung zur Hühnerhaltung noch die ausgeübte Nutzung als Ferkel- und Quarantänestall seien hinreichend in der Abwägung berücksichtigt worden. In der bislang maßgeblichen Festsetzung des Bebauungsplans „Krautgarten“ vom 11.11.1994 liege das Grundstück Flst.-Nr. 238 in einem Dorfgebiet, für das Einschränkungen nicht festgesetzt seien. Die nunmehr erfolgte Ausweisung als „MD 1“ mit dem Ausschluss der Tierhaltung als Teil landwirtschaftlicher Betriebe stelle für die Antragsteller eine einschneidende Beschränkung gegenüber der Ausweisung des bisher geltenden Vorgängerbebauungsplans dar. Die nicht gerechtfertigte Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks Flst.-Nr. 238 bedeute eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers Ziff. 1 und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs der Antragsteller Ziff. 2 und 3. Zugleich werde der Bestandsschutz des innerhalb des Plangebiets befindlichen Erwerbsbetriebes der Antragssteller verletzt und die für eine Dorfgebietsausweisung maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unterlaufen. Zudem enthalte der Bebauungsplan einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil landwirtschaftliche Betriebe im Plangebiet aufgrund der Ausweisung als „MD 2“ bzw. „MD 1“ ungleich behandelt würden. Auch die Ungleichbehandlung von Tierhaltung als Bestandteil landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber sonstiger Tierhaltung finde keine Rechtfertigung. Die Konzeption der städtebaulichen Ordnung in „MD 1“ und „MD 2“ sei in sich unschlüssig und abwägungsfehlerhaft. Zudem werde der Konflikt der im Bereich der Krautgärten durch die Bebauungsplanänderung erstmalig vorgesehenen (Wohn-)Bebauung mit der außerhalb des Plangebiets gelegenen Hofstelle der Antragsteller auf dem Grundstück ... nicht gelöst, sondern in ein Baugenehmigungsverfahren verschoben, obwohl bereits absehbar sei, dass der Konflikt dort nicht lösbar sein werde. Schließlich habe die Ausnahmeregelung im „MD 1“ keinen Anwendungsbereich und sei deshalb abwägungsfehlerhaft. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium seien nämlich der Auffassung, dass es nicht auf die vorhabenbedingte Mehrbelastung, sondern auf die Gesamtgeruchsbelastung im Plangebiet einschließlich der außerhalb des Plangebiets ansässigen Betriebe ankomme. Das vom Landratsamt in Auftrag gegebene Gutachten zur Immissionsprognose durch das Institut iMA … vom 11.06.2006 führe aus, dass im gesamten Bereich eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben bestehe, weshalb bei strenger Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - keine zusätzliche Immissionsquelle hinzutreten dürfe. Die Festsetzung der Ausnahme für nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung laufe somit wegen der bestehenden Vorbelastung unabhängig von dem Störungsgrad eines Vorhabens leer.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie trägt vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans begegneten keinen Bedenken. Im als „MD 1“ festgesetzten Dorfgebiet werde lediglich die Tierhaltung ausgeschlossen, sonstige landwirtschaftliche Nutzung bleibe zulässig. Außerdem seien nicht störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zulässig. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan den derzeitigen Bestand der Nutzungen aufgenommen und vor diesem Hintergrund die Unterscheidung zwischen den Typen „MD 1“ und „MD 2“ getroffen. Die Haupteinrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller lägen außerhalb des Plangebiets; daher müsse das Grundstück Flst. Nr. 238 nicht zwingend auch zur Tierhaltung genutzt werden. Der Bestandsschutz des Betriebes werde daher auch erreicht, ohne dass im Plan die Genehmigung der Tierhaltung auf dem Flst. Nr. 238 vorgesehen sei. Die Belange der Antragsteller seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden. Das Grundstück Flst. Nr. 238 werde nicht zulässigerweise für die Tierhaltung genutzt. Die Antragsgegnerin habe daher die Tierhaltung auf eine ausnahmsweise Zulassung bei nur geringfügiger Störung beschränken dürfen.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren angefallenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
16 
Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
17 
Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
19 
Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
20 
Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
21 
Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
25 
Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
26 
Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
27 
Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
28 
Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
29 
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
30 
So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
16 
Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
17 
Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
19 
Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
20 
Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
21 
Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
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Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
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Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
27 
Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
28 
Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
29 
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
30 
So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
15 
In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
16 
Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
18 
Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
22 
Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.