(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

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5 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

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Baurecht: Unterbringung von Flüchtlingen ist Wohnnutzung

18.08.2016

Nach §§ 3, 4 BauNVO ist jede Form der Wohnnutzung zulässig, die mit der Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht. Dies gilt, wenn sich die Anzahl der Personen nicht als Überbelegung darstellt.
Bebauungsplan

Nachbarschutz: Yogaunterricht im reinen Wohngebiet: Betätigungen auf der Yogamatte sind wohnartig

30.06.2016

Auch in einem reinen Wohngebiet ist es zulässig, einzelne Räume oder Wohneinheiten zu nutzen, um eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben.

Nachbarrecht: Fahne flattert weiter für den BVB

27.08.2013

Der Fahnenmast mit der BVB-Fahne stellt keine wohngebietsfremde Nutzung dar.
Nachbarrecht

Reines Wohngebiet: Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben ist unzulässig

24.08.2012

Bewohner eines reinen Wohngebiets haben einen Anspruch darauf, von allen Störungen freigehalten zu werden-VG Neustadt vom 25.07.12-Az:4 L 625/12.NW

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts


(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. Septem
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13a Ferienwohnungen


Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbesc
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Referenzen - Urteile |

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345 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2017 - 3 B 107/17

bei uns veröffentlicht am 31.08.2023

Nach der Baunutzungsverordnung sind in einem reinen Wohngebiet auch Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Rechtsanwalt für Immobilienrecht - Streifler&Kollegen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 1 ZB 16.1621

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassun

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Okt. 2018 - AN 9 K 17.01594, AN 9 K 17.01606, AN 9 K 17.01638, AN 9 K 17.01645, AN 9 K 17.01640, AN 9 K 17.01647

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung zweier Dopp

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Feb. 2018 - AN 9 K 17.01594

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung zweier Dopp

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juli 2017 - M 1 K 16.5925

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstrec

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 9 ZB 14.2580

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - 2 ZB 15.2630

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 40.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Juni 2015 - AN 3 E 14.01953

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentü

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Dez. 2014 - M 11 SN 14.4847

bei uns veröffentlicht am 01.12.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festg

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2016 - M 8 K 14.3168

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Juni 2014, die mit Bauantrag vom 18. März 2014 nach Plan-Nr. ... beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfah

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2019 - M 1 SN 18.5766

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2016 - Au 5 K 16.293

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Der Vorbescheid des Landratsamtes ... vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. D

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2016 - Au 5 K 16.285

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2016 - 9 ZB 14.1092

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00597

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00524

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Nov. 2017 - AN 9 S 17.01641, AN 9 S 17.01646

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Anträge abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird vor Verbindung der Verfahren auf jeweils 3.750,00

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2016 - 15 BV 15.2441

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vol

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 2 ZB 14.1164

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00693

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 9 K 14.5363

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Apr. 2015 - AN 9 S 15.00314

bei uns veröffentlicht am 20.04.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2017 - M 9 S 17.3585

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Sept. 2017 - AN 9 K 16.00557

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 14. März 2016 die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen 3. Das Urteil ist hinsich

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Dez. 2016 - AN 9 S 16.01579

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2015 - 2 ZB 13.1962

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 12

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2016 - M 1 K 15.3533

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2018 - 9 BV 16.1694

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 1 CS 16.2396

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - 15 CS 18.2487

bei uns veröffentlicht am 14.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Sept. 2018 - AN 3 S 18.01660, AN 3 S 18.01785

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tenor 1. Die Verfahren AN 3 S 18.01660 und AN 3 S 18.01785 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Anträge werden abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtli

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2019 - AN 17 K 17.02145

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. 3. Der

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Sept. 2018 - Au 5 K 17.1214

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 09. Mai 2016 - Vf. 14-VII/14, Vf. 3-VIII/15 ,Vf. 4-VIII/15

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor 1. Art. 82 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBI S. 588, BayRS 21321), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBI S. 296) geändert worden ist, verstößt ge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 15 ZB 16.398

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2014 - 22 ZB 14.1829

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der St

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juni 2015 - M 11 E 15.1984

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im W

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Juni 2015 - Au 4 K 14.1686

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.1686 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 990 Hauptpunkte: Zweiseitige Werbeanlage; Weder faktisches Wohngebiet no

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2017 - W 5 K 16.177

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Juli 2019 - W 5 S 19.597

bei uns veröffentlicht am 15.07.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00623

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 9 CS 17.2482

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Okt. 2014 - 5 K 13.140

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Nov. 2017 - AN 9 S 17.01871

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - 15 N 17.574

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Die am 20. September 2016 bekannt gemachte „Satzung der Gemeinde N****** ** *** vom 20.09.2016 über eine Veränderungssperre im Ortsteil P*********** für den Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. ***** der Gemarkung N*******

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Okt. 2014 - AN 3 K 14.00594

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Laut Gewerberegisterauskunft betreibt die Klägerin im Anwesen ... in ..., Gemarkung ..., einem Reiheneckhaus am Beg

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Sept. 2014 - 5 K 14.789

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Ko

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Nov. 2014 - M 8 SN 14.4859

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Dez. 2014 - M 8 SN 14.4760

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5000,- EUR festgesetzt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2016 - 2 ZB 14.1201

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Beigeladenen

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(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit...
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit...
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