Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Jan. 2015 - 2 R 94/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0108.2R94.14.0A
08.01.2015

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bebauungsplan Nr. 22/2005 „Naturfreundeweg“ vom 26.06.2014, mit dem die Antragsgegnerin im Norden ihres Gemeindegebiets auf einer Fläche von rund 2 ha ein allgemeines Wohngebiet mit sechs Baufeldern sowie Erschließungsstraßen und private Grünflächen festgesetzt hat. Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 31) ermöglicht die Planung die Errichtung einer Wohnanlage für altersgerechtes Wohnen mit 26 Wohneinheiten und von 19 Einfamilienhäusern. Bei den vom Plan überstrichenen Flächen handelt es hauptsächlich um Offenland und Waldgebiet (Robinienbestand). Nach dem im Verfahren eingeholten Umweltbericht in der überarbeiteten Fassung vom April 2014 werden die Biotope des Plangebiets ca. je zur Hälfte durch Waldflächen und anthropogene Schotterflächen, die aufgrund fehlender regelmäßiger Nutzung von den Randbereichen her mit Staudenfluren und sukzessiven Gehölzen zugewachsen sind, gekennzeichnet. Die nördliche Hälfte des Plangebiets sei durch Laubholzbestand aus Robinie geprägt, in deren Unterholz sich wenig Arten (überwiegend Holunder, Robinie) etabliert hätten. Der am 26.06.2014 vom Gemeinderat beschlossene und am 26.07.2014 vom Bürgermeister ausgefertigte Plan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 31.07.2014 bekannt gemacht.

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Der Antragsteller zu 1, eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, und der Antragsteller zu 2, Eigentümer eines nördlich an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten und zu großen Teilen bewaldeten Grundstücks, haben am 02.09.2014 einen Normenkontrollantrag und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans und die Unterlassung von Rodungsarbeiten begehren. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Antragsteller zu 1 könne seine Antragsbefugnis grundsätzlich auf § 64 Abs. 1 BNatSchG, zumindest aber auf § 2 UmwRG stützen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 ergebe sich daraus, dass er sich unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sehen könnte. Die Erschließungsstraße reiche unmittelbar an die Grenze seines Grundstücks heran. Dieser Bereich liege weniger als 100 m von seinem Wohnhaus entfernt. Ziel- und Quellverkehr werde durch die Bewohner oder Besucher des Wohngebiets, insbesondere aber auch durch Lieferfahrzeuge etc. ausgelöst. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass der Baumbestand auf seinem Grundstücke durch die derzeit stattfindenden Rodungsarbeiten beschädigt werde, weil die Grundstücksgrenze als solche nicht klar erkennbar sei. Es stehe auch zu erwarten, dass die nach Norden verlaufende Erschließungsstraße im B-Plangebiet über das der Antragsgegnerin gehörende Grundstück hinaus hin zur L-Straße verlängert werden solle, was zur Inanspruchnahme von Teilen seines Grundstücks führen würde. Der Bebauungsplan leide an verschiedenen Mängeln. Er sei nicht auf der Grundlage eines materiell wirksamen Flächennutzungsplans entwickelt worden, da die Flächennutzungsplanung veraltet sei. Die Bebauungsplanung sei nur auf Ortschaftsebene erfolgt. Entgegen der Planbegründung sei zur Beseitigung einer gemeindlichen Brachfläche kein Bebauungsplan erforderlich, vielmehr genüge eine entsprechende Bepflanzung bzw. Gestaltung der Fläche. Soweit das Ziel ein „altersgerechtes Wohnkonzept“ sein solle, sei dies nicht in den Festsetzungen des Bebauungsplans verankert. Der Gesichtspunkt, dass das Waldgebiet als Erholungsgebiet diene, habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Erschließung seien die Auswirkungen des Ziel- und Quellverkehrs nicht näher untersucht worden. Der Bebauungsplan widerspreche zudem dem Landesentwicklungsplan 2010, da die Antragsgegnerin keine zentralörtliche Funktion habe und vorrangig die vorhandenen Potenziale in den Siedlungsgebieten zu nutzen seien, so dass die Inanspruchnahme von Waldflächen unzulässig sei. Ein Bedarf für die Bauflächen sei nicht ersichtlich, insbesondere weil im Gemeindegebiet noch genügend Baugrundstücke zur Verfügung stünden. Zudem werde übersehen, dass mit Grund und Boden sparsam umzugehen sei.

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Die Antragsteller beantragen (wörtlich),

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der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung aufzugeben, sofort die Rodung der Fläche des Baugebiets und den Vollzug des B-Planes einstweilen bis zu einer Entscheidung der Hauptsache zu unterlassen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie macht geltend. Die Anträge seien bereits unzulässig. Dem Antragsteller zu 1 fehle die Antragsbefugnis, weil eine anerkannte Vereinigung im Sinne von § 3 UmwRG Rechtsbehelfe nur gegen solche Beschlüsse über die Aufstellung von Bebauungsplänen einlegen könne, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet worden seien. Dies sei bei dem hier streitigen Bebauungsplan mit einer Fläche von weniger als 20.000 m² nicht der Fall. Auch auf § 64 Abs. 1 BNatSchG lasse sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 nicht stützen. Auch dem Antragsteller zu 2 fehle die Antragsbefugnis, weil sein Grundstück außerhalb des Plangebiets liege und unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den entstehenden Kraftfahrzeugverkehr in den das Wohngebiet erschließenden Stichstraßen auch wegen der abschirmenden Wirkung des dichten Baumbestandes nicht denkbar seien. Die Besorgnis des Antragstellers zu 2, Baumbestand auf seinem Grundstück könne aufgrund unklarer Grundstücksgrenzverläufe beschädigt werden, habe mit dem angegriffenen Bebauungsplan und dessen Festsetzungen nichts zu tun. Auch eine Verlängerung der Stichstraße in Richtung Norden sehe der Bebauungsplan nicht vor. Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet.

II.

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A. Die Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO haben keinen Erfolg. Der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt sind. Für die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gelten dieselben Anforderungen wie im Normenkontrollverfahren selbst (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.08.2013 – 1 NE 13.1558 –, juris, RdNr. 4; NdsOVG, Beschl. v. 22.01.2013 – 12 MN 290/12 –, juris, RdNr. 15; OVG NW, Beschl. v. 13.01.2000 – 7a 1598/99.NE –. juris, RdNr. 2).

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1. Der Antragsteller zu 1 kann eine Antragsbefugnis weder aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl I S. 753), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl I S. 3154) – UmwRG – noch aus § 64 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl I S. 3154) – BNatSchG – noch aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO herleiten.

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1.1. Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung wie der Antragsteller zu 1, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (2.) geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und (3.) zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

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Bei dem streitigen Bebauungsplan handelt es sich um keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG findet dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach (a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, (b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder (c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann.

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1.1.1. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl I S. 2749) – UVPG – gehören zu diesen Entscheidungen Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt

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Die Anlage 1 zum UVPG enthält in Nr. 18 eine Aufzählung von Bauvorhaben, für die im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird, und bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen ist. In Betracht kommt vorliegend allein eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG, die den Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen betrifft, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 100.000 m². Den Schwellenwert von 20.000 m² erreicht der streitige Bebauungsplan indes nicht. Zulässige Grundfläche ist nach § 19 Abs. 2 BauNVO der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Bei der Ermittlung der Grundfläche ist damit ausschließlich der sich aus der festgelegten Grundflächenzahl ergebende rechnerische Anteil der überbaubaren Flächen maßgeblich, wobei die Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt bleiben; bei der Findung der Schwellenwerte wurde im Wesentlichen der „Versiegelungsgrad“ berücksichtigt. (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.2000, BT-Drs. 14/4599, S. 121; Dienes, in: Hoppe [Hrsg.] UVPG, 3. Aufl., Anlage 1, RdNr. 108, m.w.N.). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob – wie der Antragsteller zu 1 geltend macht – die Gesamtfläche des Bebauungsplangebiets (einschließlich Straßenverkehrs- und Grünflächen) mehr als 20.000 m² aufweist. Die „Wohnbaufläche“ beträgt nach der Begründung des Bebauungsplans ca. 14.000 m² und liegt damit deutlich unterhalb der in Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG festgelegten Schwelle, ab der eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen ist.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan nach anderen Bestimmungen des UVPG und der Anlage 1 UVP-pflichtig ist. Eine UVP-Pflicht lässt sich entgegen der Annahme des Antragstellers zu 1 insbesondere nicht aus § 17 UVPG oder etwa daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin einen Umweltbericht hat erstellen lassen. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG entfällt abweichend von Satz 1 eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. § 17 Abs. 1 UVPG begründet damit keine UVP-Pflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern setzt sie voraus. Durch das EAG Bau 2004 wurde die allgemeine Umweltprüfung für Bauleitpläne (§ 2 Abs. 4 BauGB) eingeführt, und nach dem – mit dem EAG ebenfalls geänderten – § 17 UVPG entfällt die Verpflichtung, für Bebauungspläne eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufzustellen oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen; die Umweltprüfung ersetzt die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 RdNr. 315 f.). Der Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung für Bebauungspläne wird hingegen durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i.V.m. der Anlage 1 bestimmt (Krautzberger, a.a.O., RdNr. 314). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu Recht nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt hat, besagt damit nichts über die für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG maßgebliche Frage, ob für die Bauleitplanung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Bestimmungen des UVPG bestand.

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1.1.2. Auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.08.2002 (GVBl S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2011 (GVBl S. 5) – UVPG LSA – sieht für Bebauungspläne keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung vor.

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1.1.3. Für die vom Antragsteller zu 1 geforderte Ausdehnung des Anwendungsbereichs des UmwRG auf Bauleitpläne, für die eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB vorgeschrieben ist, besteht kein Raum.

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Insbesondere folgt eine solche erweiternde Auslegung nicht aus Unionsrecht. Das UmwRG dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention – AK – (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 04.09.2006, BT-Drs. 16/2497, S. 42), der Bestimmungen über den Zugang von „Mitgliedern der Öffentlichkeit“ zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten enthält. Der Anwendungsbereich des UmwRG kann nicht im Wege der Analogie auf Art. 9 Abs. 3 AK erstreckt werden, der zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 des Art. 9 AK genannten Überprüfungsverfahren von den Vertragsstaaten verlangt sicherzustellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen oder Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke; eine Auslegung contra legem – im Sinne einer methodisch unzulässigen richterlichen Rechtsfindung – fordert das Unionsrecht nicht (BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – BVerwG 7 C 21.12 –, NVwZ 2014, 64 [66 f.], RdNr. 30 ff.). Eine Pflicht zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im Wege teleologischer Reduktion oder Extension einer Vorschrift des nationalen Rechts setzt eine hinreichend bestimmte, nämlich klare, genaue und unbedingte, im Grundsatz unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift voraus, an der es mangels unionsrechtlicher Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 AK (noch) fehlt; hieraus ergibt sich zugleich, dass auch im Unionsrecht eine solche auslegungsfähige Norm nicht auszumachen ist (BVerwG, Urt. v. 05.09.2013, a.a.O., RdNr. 36 f.).

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Der Senat vermag auch nicht der Auffassung des Antragstellers zu 1 folgen, § 1 Abs. 1 UmwRG sei verfassungskonform (Art. 20a GG) dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit bestehen müsse, Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu rügen, insbesondere weil die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die Belange des Prüfungskatalogs nach dem UVPG weitgehend deckungsgleich seien. Nach Art 20a GG, auf den sich der Antragsteller zu 1 insoweit beruft, schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Art 20a GG verpflichtet den Gesetzgeber, den in dieser Norm enthaltenen Auftrag bei der Rechtssetzung umzusetzen und geeignete Umweltschutzvorschriften zu erlassen; dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 10.11.2009 – 1 BvR 1178/07 –, NVwZ 2010, 114 [116], RdNr. 33). Art 20a GG ist reine Staatszielbestimmung und vermittelt keine subjektiven Rechte des Einzelnen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2001 – 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 –, DVBl 2001, 1139 [1140], RdNr. 18 in juris). Art 20a GG ist – für sich betrachtet – kein Mittel, um subjektive Rechte zu begründen und hierauf bezogene Klage- oder Antragsbefugnisse gerade zugunsten der anerkannten Naturschutzverbände zu entwickeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997 – BVerwG 4 A 16.97 – NVwZ 1998, 398 [399], RdNr. 23 in juris, m.w.N.). Der Umstand, dass der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne einer Staatszielbestimmung zu einer fundamentalen Staatsaufgabe wird, eröffnet zwar wie bei jeder Verfassungsbestimmung die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung; das setzt indes wirkliche Auslegungszweifel voraus (BVerwG, Urt. v. 06.11.1997, a.a.O.). Diese bestehen hier nicht. Die Regelungen des UmwRG i.V.m. den Vorschriften des UVPG sind bezüglich der für anerkannte Umweltschutzverbände in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne eindeutig und damit nicht auslegungsbedürftig. Die Verbände mögen sich dadurch, dass das UmwRG Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen nur gegen solche Bebauungspläne zulässt, die einer UVP-Pflicht oder Vorprüfungspflicht unterliegen, in ihrem Bemühen um einen wirksamen Umweltschutz gehindert sehen. Jedoch hat die grundgesetzliche Kompetenzordnung diese auch umweltpolitische Frage der politischen Beurteilung und Verantwortung des Bundes- und des jeweiligen Landesgesetzgebers überantwortet; dem kann ein Gericht nicht entgegentreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997, a.a.O.).

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1.2. Eine Antragsbefugnis zugunsten des Antragstellers zu 1 ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 1 BNatSchG. Danach kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, soweit § 1 Absatz 3 des UmwRG nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, (2.) in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und (3.) zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 oder Absatz 2 Nr. 5 bis 7 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist in § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG nicht genannt. Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die streitige Planung die Erteilung von Befreiungen von Geboten oder Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Abs. 2 BNatSchG, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten oder Biosphärenreservaten erforderte, was nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG Mitwirkungsrechte des Antragstellers zu 1 begründen könnte. Auch das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl S. 569) – NatSchG LSA – sieht keine darüber hinaus gehenden Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereinigungen vor.

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1.3. Schließlich folgt eine Antragsbefugnis auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Verletzung subjektiver Rechte durch den Bebauungsplan unabhängig von den Bestimmungen des UmwRG und § 64 Abs. 1 BNatSchG macht der Antragsteller zu 1 schon nicht geltend. Eine solche Rechtsverletzung ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Zwar mag Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 AK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 – C 240/09 – slowakischer Braunbär –, NVwZ 2011, 673) gebieten, dass Umweltschutzvereinigungen unionsrechtlich fundiertes, zwingendes Umweltschutzrecht als eigenes subjektives Recht geltend machen können (so VGH BW, Urt. v. 04.02.2014 – 3 S 147/12 –, juris, RdNr. 49, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2013, a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof (vgl. Urt. v. 08.03.2011, a.a.O.) gibt den Gerichten auf, nach Maßgabe interpretationsfähiger Vorschriften des nationalen Rechts auch Umweltverbänden einen möglichst weiten Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, um so die Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten. Unionsrecht fordert indes keine über die Bestimmungen des UmwRG hinausgehende umfassende Antragsbefugnis von Umweltverbänden gegen Pläne, die keine möglicherweise einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallenden Vorhaben ermöglichen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 30.04.2014 – 1 KN 110/12 –, NuR 2014, 568 [569], RdNr. 26, m.w.N.).

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2. Auch der Antragsteller zu 2 ist nicht antragsbefugt.

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Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 [45], RdNr.12, m.w.N.).

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2.1. Im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ist eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition zuvörderst das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 13). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung seiner Eigentümerposition kann der Antragsteller zu 2 nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht auf sein Grundstück erstreckt.

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2.2. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist zwar auch dann antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Allerdings ist nicht jeder private Belang in der Abwägung zu berücksichtigen, zu beachten sind vielmehr nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. In der Abwägung zu berücksichtigen mit der Folge der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch diejenigen Interessen und Belange von Grundeigentümern, deren Eigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 15, 19, m.w.N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich damit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2009 – BVerwG 4 BN 950.09 –, BRS 74 Nr. 48, RdNr. 3 in juris).

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2.2.1 Nach diesem Maßstab lässt sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 nicht darauf stützen, dass er bei Verwirklichung der nach dem Plan zulässigen Bebauung Lärmbelästigungen durch Ziel- und Quellverkehr ausgesetzt sein könnte.

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Auch das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (BVerwG, Beschl. v. 20.07.2011 – BVerwG 4 BN 22.11 –, BRS 78 Nr. 71, RdNr. 6 in juris, m.w.N.). Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher, so gehören die Interessen des Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial; auch in diesem Fall ergeben sich Beschränkungen der Antragsbefugnis bei Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (BVerwG, Beschl. v. 20.07.2011, a.a.O., RdNr. 7, m.w.N.). Nicht jede planbedingte Verkehrszunahme begründet eine Antragsbefugnis, sondern nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten (BVerwG, Beschl. v. 24.05.2007 – BVerwG 4 BN 16.07, BVerwG BVerwG 4 VR 1.07 –, BRS 71 Nr. 35, RdNr. 10 in juris). So hat etwa der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urt. v. 07.04.2014 – 3 C 914/13.N – DVBl 2014, 1013) den zu erwartende Verkehrslärm durch hinzukommende 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet als geringfügig angesehen und eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO verneint. In einer anderen Entscheidung (Urt. v. 07.07.2009 – 3 C 1203/08.N – juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 23.11.2009, a.a.O.) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bei einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 202 Fahrzeugbewegungen pro Tag durch einen Hotelbetrieb eine Geringfügigkeit angenommen.

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Gemessen daran ist eine mehr als nur geringfügige Betroffenheit des Antragstellers zu 2 durch den bei Verwirklichung der Wohnnutzung entstehenden Kraftfahrzeugverkehr nicht erkennbar. Im geplanten Wohngebiet können bzw. sollen eine Wohnanlage für altersgerechtes Wohnen mit 26 Wohneinheiten und 19 Einfamilienhäuser errichtet werden. Die durch diese Wohnnutzung entstehenden Verkehrslärmemissionen werden das Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 allenfalls geringfügig beeinträchtigen. Durch die nach Norden führende Stichstraße, die in Höhe der Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu 2 endet, und den von ihr nach Westen abzweigenden nördlichen Erschließungsweg mit Wendehammer werden das Baufeld 2 und die nördlichen Teile der Baufelder 1, 3 und 4 erschlossen. Damit wird sich nur ein Teil des von der zugelassenen Wohnbebauung ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs im nördlichen Teil des Baugebiets bewegen. Bis zum nördlichen Ende der Stichstraße, die dort eine Sackgasse ist, werden überhaupt nur wenige Fahrzeuge gelangen. Der Abstand zwischen dem Ende der nach Norden führenden Stichstraße zum Wohnhaus des Antragstellers zu 2 beträgt ca. 80 m. Dazwischen befinden sich durchgängig bewaldete Flächen, die das Wohngebäude des Antragstellers zu 2 vor Lärmeinwirkungen abschirmen. Der nördliche Abzweig von der nach Norden führenden Stichstraße in Richtung Westen wird darüber hinaus zum Teil durch die Bebauung im Baufeld 2 abgeschirmt.

28

2.2.2. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 lässt sich auch nicht darauf stützen, dass eine Beschädigung des Baumbestandes auf seinem Grundstück zu befürchten sei, weil die Grenze zu seinem Grundstück nicht klar erkennbar sei.

29

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. ausgeführt (vgl. Beschl. v. 14.02.1991 – BVerwG 4 NB 25.89 –, NVwZ 1991, 980 [981], RdNr. 16 in juris), ein Nachteil im Sinne dieser Vorschrift sei „durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwarten, wenn die vom Antragsteller angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Rechtsvorschrift tatsächlich und rechtlich zuzuordnen sei. Hierfür reiche ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer äquivalenten Kausalität allerdings nicht aus. Erforderlich sei vielmehr, dass eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art, an dieser Stelle bzw. bei diesem Betroffenen bewirken werde. Die negative Betroffenheit dürfe ferner nicht ausschließlich oder deutlich überwiegend erst durch einen anderen selbständigen Akt ausgelöst werden; das sei grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die angegriffene Norm den Erlass einer weiteren Norm oder einer anderweitigen behördlichen Maßnahme veranlasst habe, die sich beeinträchtigend auswirke. In solchen Fällen sei die Beeinträchtigung regelmäßig allein diesen rechtlich selbständigen Akten zuzuordnen und mit den insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu bekämpfen. Entsprechendes gilt für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nunmehr geltenden Fassung.

30

Deshalb sind Maßnahmen, die in der Bauleitplanung gar nicht vorgesehen sind, wie die vom Antragsteller zu 2 befürchtete Beschädigung des Baumbestandes auf seinem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstück, nicht dem Bebauungsplan zuzuordnen. Die Rodung der Waldflächen im Plangebiet erfolgt auf der Grundlage der dem Herrn M. erteilten Genehmigung des Landkreises Jerichower Land vom 21.08.2014 zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und das dem Antragsteller zu 2 gehörende Grundstück nicht erfasst. Die bloße Möglichkeit, dass der Baumbestand auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2 im Zuge der Rodungsarbeiten im Plangebiet wegen „unklarer Grenzverläufe“ beschädigt werden könnte, musste die Antragsgegnerin nicht in ihre Abwägung einstellen. Gegen solche Verletzungen seines Eigentums müsste sich der Antragsteller zu 2 vielmehr mit Rechtsbehelfen gegen den die Rodung durchführenden Dritten zur Wehr setzen.

31

2.2.3. Der Antragsteller zu 2 kann eine Antragsbefugnis auch nicht damit begründen, es sei zu erwarten, dass die nach Norden verlaufende Erschließungsstraße im Plangebiet über das der Antragsgegnerin gehörende Grundstück hinaus hin zur L-Straße verlängert werden solle. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin einen abwägungserheblichen Belang zu Lasten des Antragstellers zu 2 unberücksichtigt gelassen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Umstand, dass die Gestaltung der nach Norden verlaufenden Erschließungsstraße den Schluss zulassen sollte, die Antragsgegnerin plane (über kurz oder lang), die Straße ggf. nach Norden über das Plangebiet hinaus bis zur L-Straße hin zu verlängern

32

Die planende Gemeinde kann grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen. Davon können allerdings aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen Ausnahmen geboten sein. Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Eine weitere Ausnahme ist geboten, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Eine bloße – etwa im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende – Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, reicht für die Annahme eines entsprechenden planerischen Konzepts ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan realisierte Planung. Etwas anderes muss allerdings gelten, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt. Auch hier muss die Gemeinde konsequenterweise die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 20 f.). Eine konzeptionelle Verknüpfung im o. g. Sinne verlangt indes, dass ohne das eine Vorhaben das andere nicht geplant und verwirklicht würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 – BVerwG 9 A 28.04 –, BVerwGE 124, 334 [341], RdNr. 32 in juris).

33

Gemessen daran besitzt die vom Antragsteller zu 2 ins Feld geführte Betroffenheit im Fall einer möglichen Verlängerung der Erschließungsstraße nach Norden keine Abwägungsrelevanz. Eine solche Verlängerung ist ersichtlich keine zwangsläufige Folge der jetzigen Planung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen eine Erschließung der Grundstücke im Wohngebiet nicht gewährleisten. Ebenso wenig ist ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen der jetzigen Planung und einer Anschlussplanung erkennbar. Selbst wenn sich die Antragsgegnerin mit der Gestaltung des nördlichen Teils der Erschließungsstraße die Möglichkeit einer Anschlussplanung offen halten wollte, würde dies für eine Betroffenheit des Antragstellers zu 2 derzeit nicht genügen.

34

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebende Bedeutung der Sache in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, der für Normenkontrollen gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert zwischen 7.500 und 60.000 € vorsieht. Der Senat hält für den Antrag des Antragstellers zu 1 unter Berücksichtigung der Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die von ihm vertretenen Interessen (vgl. Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs) einen Streitwert von 20.000 € und für den Antragsteller zu 2 bei Berücksichtigung der Bedeutung des Bebauungsplans für ihn einen Streitwert von 10.000 € für angemessen. Die Werte sind im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges) und, da die Antragsteller den Bebauungsplan nicht als Rechtsgemeinschaft angreifen, zusammenzurechnen (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkataloges).


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Jan. 2015 - 2 R 94/14 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 63 Mitwirkungsrechte


(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 64 Rechtsbehelfe


(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidung

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 32 Schutzgebiete


(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das B

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 17 Beteiligung anderer Behörden


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Referenzen

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.

(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.

(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu jeweils 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "H. - M.-straße 101, Areal ehemaliges E.-haus" vom 10.11.2011 der Antragsgegnerin. Vorhabenträgerin ist die Beigeladene.
Das Plangebiet besteht aus dem ca. 7.580 m² großen Grundstück Flst.-Nr. xxx, das im Süden an die M.-straße und im Norden an das Landschaftsschutzgebiet „B.-straße - Mitte“ grenzt. Auf dem Grundstück befindet sich das aus einem Hauptgebäude und mehreren Anbauten bestehende sogenannte E.-haus, das früher als Pflegeheim und zuletzt als Schwesternwohnheim genutzt wurde. Im bisherigen Bebauungsplan „M.“ vom 21.7.1960, öffentlich bekannt gemacht am 25.1.1961, dessen Geltungsbereich über denjenigen des angefochtenen Plans hinausreicht, war auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx eine überbaubare Fläche von 74 m x 45 m für die Nutzung als Pflegeheim ausgewiesen. In seinem übrigen Geltungsbereich setzt dieser Plan - abgesehen von einer Bauvorbehaltsfläche für ein Kinderheim - ein reines Wohngebiet fest. Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung bestimmen eine offene Bauweise - Einzel- und Doppelhäuser, Gebäudegruppen -, eine Geschossflächenzahl von 0,4 und die Begrenzung auf talseitig höchstens zwei Geschosse und eine Traufhöhe von 6 m.
Der angefochtene Bebauungsplan mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan sieht den Bau von sechs Doppelhäusern, einer Tiefgarage mit 36 Stellplätzen und einem freistehenden Einfamilienhaus mit Garage sowie den Umbau des E.-hauses zu einem - acht Drei- bis Vierzimmerwohnungen und eine zweigeschossige Penthousewohnung umfassenden - Mehrfamilienwohnhaus vor. Zur Art der baulichen Nutzung bestimmt der Plan, dass ausschließlich Wohngebäude zulässig sind. Zum Maß der baulichen Nutzung legt er eine zulässige Grundflächenzahl von 0,3 und eine zulässige Geschossflächenzahl von 0,4 fest. Die Doppelhäuser und das Einfamilienhaus sollen zwei Vollgeschosse erhalten. Die Traufhöhe der Doppelhäuser darf talseits maximal 7,20 m und bergseits maximal 8,75 m, die Firsthöhe maximal 11,30 m betragen.
Im Nordwesten des Plangebiets wird eine Fläche von etwa 530 m² als „Fläche für das Erhalten von Bäumen und Sträuchern“ festgesetzt, die bislang zum Außenbereich gehörte. Der Bebauungsplan „M.“ erfasste diese Fläche nicht; sein Geltungsbereich endete an der damaligen Nordgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Das Grundstück in seinem jetzigen Zuschnitt wurde erst 1970 von dem damaligen Eigentümer durch Vereinigung ihm gehörender Grundstücke gebildet. Im Süden umfasst das Plangebiet auch einen etwa 2 m breiten Geländestreifen entlang der M.-straße, der im Bebauungsplan „M.“ als Straßenfläche festgesetzt war, aber nie als solche ausgebaut oder genutzt wurde. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte bereits am 2.12.2010 beschlossen, die M.-straße nicht zu verbreitern.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. xxx (xxx-xxx xxx), das südlich der M.-straße gegenüber dem Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt und von diesem durch die M.-straße getrennt ist. Ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „M.“.
Die Antragstellerin 2 ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Straße „Am Z.“, das etwa 350 m vom Plangebiet entfernt ist.
Der Antragsteller 3 ist eine Naturschutzvereinigung.
Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Heidelberg-Mannheim vom 3.5.2006 sind ein etwa 0,5 ha großer Teil des Plangebiets als Fläche zur Landschaftsentwicklung und der übrige Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Darüber hinaus existieren eine Reihe informeller Planungen und Konzepte wie etwa der Stadtentwicklungsplan Heidelberg von 1997, das Modell räumliche Ordnung von 1999, der Stadtteilrahmenplan H. von 1995/2003, das Siedlungsstrukturkonzept von 2000, das Freiflächenstrukturkonzept von 2000 und der Umweltplan von 1999, von deren Inhalt die Planung teilweise abrückt.
Der Bebauungsplan wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt; dennoch wurde ein Umweltbericht erstellt. Außerdem wurden ein Klima- und ein Artenschutzgutachten eingeholt. Alle Antragsteller erhoben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Plans Einwendungen. Der Plan wurde am 14.12.2011 öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 23.1.2012 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Gleichzeitig haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - wegen fehlender Antragsbefugnis aller Antragsteller abgelehnt hat.
11 
Die Antragsteller vertreten die Auffassung, sie seien entgegen der im Beschluss des Senats geäußerten Auffassung antragsbefugt. Dies ergebe sich aus ihrem schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Bebauungsplans „M.“, zumal jedenfalls das Grundstück der Antragstellerin 1 im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liege. Diese habe insbesondere ein Interesse am Erhalt der im bisherigen Bebauungsplan vorgesehenen Möglichkeit der Verbreiterung der M.-straße. Schutzwürdig sei auch das Vertrauen der Antragstellerinnen 1 und 2 auf die Umsetzung der langjährigen städtischen Planungen und Entwicklungskonzepte sowie des Flächennutzungsplans, deren Vorgaben der jetzigen Planung entgegenstünden. Diese bedeute für die Antragstellerinnen 1 und 2 eine zusätzliche Verkehrsbelastung, eine Veränderung des Gebietscharakters, einen nachteiligen Einfluss auf das Kleinklima und erheblichen Baustellenverkehr. Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergebe sich aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er sei als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt worden, obwohl er Teile des Außenbereichs in Anspruch nehme. Er verstoße auch gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung handele. Zudem sei er aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Darüber hinaus widerspreche er den Grundsätzen und Zielen des Regionalplans und weiche unzulässig von der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans ab.
12 
Die Antragsteller beantragen,
13 
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „H.-M.-straße 101; Areal ehemaliges E.-haus" vom 10.11.2011 für unwirksam zu erklären.
14 
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
15 
die Anträge abzuweisen.
16 
Sie machen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 21.2.2012 geltend, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Der Antragsteller 3 sei kein anerkannter Umweltverband. Im Übrigen seien die Normenkontrollanträge unbegründet.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten des angegriffenen Bebauungsplans sowie des Bebauungsplans „M.“ und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
I.
19 
Der Senat sieht keine Veranlassung, auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Weder gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Wiedereröffnung (dazu 1.), noch sind Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Wiedereröffnung nach Ermessen nahelegen würden (dazu 2.). Daher bestand auch kein Grund, den Termin zur Verkündung einer Entscheidung, wie von den Antragstellern angeregt, zu verlegen.
20 
1. Den Antragstellern ist ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
21 
a) Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Wiedereröffnungsantrags geltend, dass bis zur mündlichen Verhandlung am 29.1.2014 weder seitens der Beteiligten noch seitens des Gerichts „Bedenken gegen die Bezeichnung des Antragstellers 3 als NABU-Heidelberg“ geäußert worden seien. Dabei übersehen sie, dass der Senat solche Bedenken nicht geäußert hat und solche Bedenken auch nicht bestehen. Denn die Bezeichnung des Antragstellers 3 ist eindeutig. Es handelt sich um den NABU-Heidelberg, eine beteiligungsfähige Vereinigung, der ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO).
22 
b) Bedenken hat der Senat in der mündlichen Verhandlung geäußert im Hinblick auf den im Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 gestellten Antrag, die Bezeichnung des Antragstellers 3 dahin zu „konkretisieren“, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ Antragsteller ist. Diese Bedenken können mit Blick auf das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht als überraschend gewertet werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188). Sie fußen auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift und zur Möglichkeit der Rubrumsberichtigung (s. dazu unten II.1), deren Kenntnis bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten vorausgesetzt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47).
23 
c) Die Tatsache, dass der Antragsteller 3 keine Anerkennung nach § 3 UmwRG besitzt, war ihm - anders als dem Senat - von Anfang an bekannt. An der Erheblichkeit der Anerkennung konnte nach dem gerichtlichen Hinweis vom 4.12.2013 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 - 7 C 21.12 - vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten umstrittenen Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kein Zweifel bestehen. Schon dem Leitsatz dieses Urteils ist zu entnehmen, dass es nur die Klagebefugnis anerkannter und nicht die Klagebefugnis aller Umweltverbände betrifft.
24 
Im Übrigen liegt es im Verantwortungsbereich des Antragstellers 3 selbst, dass seine Behauptung, er sei anerkannter Umweltverband, nicht schon früher in Frage gestellt worden ist. Er hat sich im Antragsschriftsatz vom 20.1.2012 als NABU-Heidelberg bezeichnet und dazu vorgetragen, er kümmere sich „als anerkannter Umweltverband“ insbesondere um die umweltrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Plangebiet (S. 48 der Antragsschrift). Für den Senat bestand kein Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 UmwRG setzt weder die Rechtsfähigkeit der Vereinigung noch ihre landes- oder gar bundesweite Tätigkeit voraus (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG; dazu Bunge, UmwRG, 2013, § 3 Rn. 47, 60). Seinem Vortrag entsprechend hat der Senat den Antragsteller 3 in der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung bezeichnet. Dem haben die Antragsteller nie widersprochen. Auch die Antragsgegnerin ist in allen Schriftsätzen von der Anerkennung des Antragstellers 3 ausgegangen. Erst mit dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.1.2014 ist dieser Vortrag in Frage gestellt worden; die Antragsteller sind darauf umgehend am 24.1.2014 per Fax zur Stellungnahme aufgefordert worden.
25 
2. Gesichtspunkte, die für eine Wiedereröffnung nach Ermessen sprechen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen, weitere Unterlagen wie etwa Vollmachten oder Satzungsregelungen einzureichen, zeigt dies keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf. Wer Partei eines Verfahrens ist, ist durch Auslegung der Klage- oder Antragsschrift zu ermitteln. Der Inhalt der Antragsschrift vom 20.1.2012 weist eindeutig den NABU-Heidelberg als Antragsteller aus. Daran vermögen nachträglich eingereichte Unterlagen nichts zu ändern. Für eine Antragsergänzung entsprechend § 82 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 6.2.1990 - 9 B 498.89 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13; Beschl. v. 5.5.1982 - 7 B 201.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10) ist kein Raum, weil die Antragsschrift den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers 3 kann auch nicht rückwirkend als solcher des Landesverbands genehmigt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.7.1987 - 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228; BGH, Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 246/88 - BGHZ 108, 30).
26 
Der Senat hat erwogen, ob der Normenkontrollantrag durch eine Antragsänderung (§ 91 VwGO entspr.) zulässig werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Würde der Antrag dahin geändert, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. Antragsteller würde, wäre der Antrag wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig (BVerwG, Urt. v. 13.6.2001 - 6 A 1.01 - NVwZ 2002, 80; Urt. v. 30.10.1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288). Denn mit dem Wechsel des Antragstellers entfiele die Rechtshängigkeit des bisherigen Antrags des NABU-Heidelberg; der Antrag des Landesverbands würde ohne Rückwirkung rechtshängig (§ 90 VwGO; vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 90 Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 91 Rn. 79, 81). Eine subjektive Klagänderung ohne Einfluss auf die bereits eingetretene Rechtshängigkeit kommt nur beim Austausch des Beklagten einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993 - 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; es soll nicht der Beklagte oder der Antragsgegner, sondern der Antragsteller ausgetauscht werden. Ein Wechsel des Antragstellers ist mit dem Wechsel des Beklagten oder des Antragsgegners auch nicht vergleichbar. Während im Verwaltungsstreitverfahren die Feststellung des richtigen Beklagten oft nicht einfach ist und die Erhebung einer fristgerechten Klage nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an dieser Schwierigkeit scheitern soll, wie die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährte Erleichterung bei der Bezeichnung des Beklagten belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a.a.O), stellt das Erfordernis, die eigene Person zutreffend zu bezeichnen, für einen Kläger oder Antragsteller keine besondere Erschwernis dar. Dementsprechend sieht die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit auch keine Erleichterung vor.
II.
27 
Die beantragte Rubrumsberichtigung dahin, als Antragsteller 3 den „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ aufzunehmen, kann nicht erfolgen. Die unklare Bezeichnung der Beteiligten (Parteibezeichnung) im Schriftsatz vom 3.2.2014 kann zwar mit Blick auf den gleichzeitig vorgelegten Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes für den Landesverband Baden-Württemberg e.V. dahin ausgelegt werden, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. als Antragsteller aufgenommen werden soll. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung liegen jedoch nicht vor. Die Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum ist nur möglich, wenn eine Partei in der Klage- oder Antragsschrift erkennbar fehlerhaft bezeichnet worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Bezeichnung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
28 
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift grundsätzlich auslegungsfähig; maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Empfängersicht. Hierzu sind nicht nur die im Rubrum der Klag- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei schadet nicht, wenn in Anbetracht der Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen. Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage- oder Antragsschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers oder Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20; BGH, Urt. v. 24.1.2013 - VII ZR 128/12 - BauR 2013, 634)
29 
Danach liegt hier keine fehlerhafte Parteibezeichnung, sondern allenfalls eine irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei vor.
30 
1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen der Auffassung der Antragsteller beim NABU-Heidelberg und dem Landesverband Baden-Württemberg e.V. um verschiedene Gruppierungen handelt. Dies zeigt sich in erster Linie an den unterschiedlichen Namen, aber auch daran, dass der Landesverband als eingetragener Verein den Zusatz e. V. führt. Damit wird deutlich, dass es sich beim Landesverband anders als beim NABU-Heidelberg, einer nicht rechtsfähigen Vereinigung, um eine juristische Person handelt (vgl. § 21 BGB).
31 
2. Die Benennung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
32 
a) Im Rubrum der Antragsschrift wird der NABU-Heidelberg ohne weitere Zusätze oder Hinweise aufgeführt. Zudem ist als Adresse eine Heidelberger Anschrift angegeben, während der jetzt als Antragsteller gewünschte Landesverband seinen Sitz ausweislich des vorgelegten Anerkennungsbescheids in Stuttgart hat. Auch in der Antragsbegründung wird der NABU-Heidelberg ausdrücklich als Antragsteller benannt (S. 48). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dennoch der Landesverband gemeint gewesen sein könnte, enthält die Antragsbegründung nicht. Die vorgelegte Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten weist ebenfalls allein auf den NABU-Heidelberg als Antragsteller hin. Sie ist unterzeichnet vom „2. Vorsitzenden NABU-Heidelberg“ unter Angabe der im Rubrum genannten Heidelberger Anschrift und versehen mit einem Stempelabdruck „NABU Heidelberg“ und „NABU Gruppe Heidelberg“. Schließlich ist auch den mit der Antragsschrift vorgelegten Anlagen nichts dafür zu entnehmen, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der Landesverband den Antrag hätte stellen wollen. Bei den Anlagen finden sich Kopien zweier Einwendungsschreiben, auf die in der Antragsbegründung als solche des Antragstellers 3 Bezug genommen wird. In dem Einwendungsschreiben vom 14.6.2011 wird der Antragsteller 3 neben anderen Einwendern in derselben Form aufgeführt wie in der Normenkontrollantragsschrift, nämlich als „NABU-Heidelberg, vertr. d. d. Vorstand“, mit Heidelberger Adresse; im Unterschied dazu wird für eine andere ebenfalls als Einwender auftretende Naturschutzvereinigung (BUND) neben ihrer Kreisgruppe ausdrücklich ihr Landesverband mit aufgeführt. In dem Einwendungsschreiben vom 9.6.2011 und in einem Folgeschreiben vom 23.9.2011 lautet der Briefkopf „NABU Gruppe Heidelberg des Naturschutzbund Deutschland e.V.“, unterzeichnet sind die Schreiben mit „NABU-Gruppe Heidelberg“. Auf den Landesverband des NABU deutet nichts hin.
33 
b) Eine andere Beurteilung kann auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers erfolgen, beim NABU handele es sich um einen einheitlich bundesweit tätigen Naturschutzbund, nach dessen interner Aufgabenverteilung die Ortsgruppen unter dem Dach des Landesverbands praktizierten und von staatlichen und kommunalen Stellen wie auch der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörungen regelmäßig angeschrieben würden. Die interne Aufgabenverteilung spielt indessen für die Auslegung der Parteibezeichnung keine Rolle; diese hat anhand des nach außen in der Klage- oder Antragsschrift geäußerten Willens zu erfolgen. Äußerlich erkennbare Umstände, denen hätte entnommen werden können, dass der Antrag im Namen des Landesverbands hätte gestellt werden sollen, liegen jedoch nicht vor. Der Hinweis auf die bundesweite Tätigkeit des NABU gibt dafür ebenso wenig etwas her wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ausweislich des bei den Akten befindlichen Verteilers im Aufstellungsverfahren den „Naturschutzbund Deutschland e.V.“ unter der Heidelberger Adresse angeschrieben hat. Im Übrigen zeigt die in der mündlichen Verhandlung erörterte Tatsache, dass sich nicht nur der Bundesverband und die Landesverbände des NABU, sondern auch verschiedene Ortsgruppen nach § 3 UmwRG haben anerkennen lassen, dass auch innerhalb des NABU zwischen dem Handeln einer Ortsgruppe und demjenigen des Landesverbands unterschieden wird.
34 
c) Sollte der Antragsteller mit seinem Vortrag, er handele als organisatorische Untereinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter dem Dach des Landesverbands, die Auffassung vertreten wollen, er habe offensichtlich als Vertreter des Landesverbands gehandelt, könnte auch dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller übersieht, dass seine fehlende Rechtsfähigkeit nicht als Indiz für ein Handeln in fremdem Namen gewertet werden kann. Die Rechtsfähigkeit ist im Verwaltungsprozess nicht Voraussetzung für die Beteiligungsfähigkeit (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO). Der Antragsschriftsatz kann mangels Anhaltspunkten für ein Handeln im Namen des Landesverbands (vgl. § 164 Abs. 2 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass der NABU-Heidelberg die Normenkontrolle in eigenem Namen beantragt. Abgesehen davon kann der Landesverband als eingetragener Verein gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtlich nur durch seinen Vorstand vertreten werden, nicht aber durch eine Ortsgruppe.
35 
3. Die vom Antragsteller als Beleg für die Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung zitierte Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig. Die Entscheidungen des OVG Thüringen (Beschl. v. 26.1.2009 - 4 ZKO 553/08 - NJW 2009, 2553) und des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 4.7.2007 - 5 ME 131/07 - juris) befassen sich nicht mit der Bezeichnung des Klägers oder Antragstellers, sondern mit der Bezeichnung des Beklagten bzw. der Antragsgegnerin und der darauf zugeschnittenen Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (s. dazu oben I.2.). Das Urteil des OVG Schleswig-Holstein (Urt. v. 17. 11.2011 - 1 LB 13/11 - NordÖR 2012, 348) bestätigt die Berichtigung eines offenbar falschen und auslegungsfähigen Rubrums in einer Klageschrift. Das Urteil des BGH vom 15.1.2003 (- XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043) schließlich betrifft eine Klage von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Fortsetzung als Klage der Gesellschaft nach Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Damit ist die vorliegende Konstellation offensichtlich nicht vergleichbar.
III.
36 
Die Anträge sind unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Dies gilt sowohl für die Antragstellerinnen 1 und 2 (dazu 1.) als auch für den Antragsteller 3 (dazu 2.).
37 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren An-wendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO, Nr. 123; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Daran fehlt es hier.
38 
a) Keine der beiden Antragstellerinnen kann sich darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn keine der Antragstellerinnen ist Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des angefochtenen Plans. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin 1 im Gebiet des Bebauungsplans „M.“ liegt, der mit dem angefochtenen Plan für das Areal des E.-hauses geändert wird, ändert daran nichts (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011 - 4 BN 34.11 - BRS 78 Nr.75). Im Übrigen sind auch die Eigentümer von im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht ausnahmslos antragsbefugt; wenden sie sich nur gegen Festsetzungen, die ihr Grundstück nicht betreffen, müssen sie vielmehr zur Begründung ihrer Antragsbefugnis eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots dartun und sich auf abwägungserhebliche eigene Belange berufen können (BVerwG, Beschl. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352).
39 
b) Auf abwägungserhebliche eigene Belange können sich die Antragstellerinnen jedoch nicht berufen. Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - DVBl 2011, 1414). Der Senat hat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen dargelegt, dass abwägungserhebliche Belange der Antragstellerinnen 1 und 2 nicht ersichtlich sind. Daran hält er nach erneuter Überprüfung fest. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des von den Antragstellerinnen hervorgehobenen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands. Dieses Interesse ist nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 BN 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69). Die neue Planung führt zu keinen nachteiligen Veränderungen für die Grundstücke der Antragstellerinnen. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das Plangebiet an. Das Grundstück der Antragstellerin 2 liegt etwa 150 m entfernt und wird schon deshalb allenfalls unwesentlich von den Auswirkungen der Planung betroffen. Aber auch das Grundstück der Antragstellerin 1, das durch die M.straße vom Plangebiet getrennt ist, wird nicht abwägungserheblich betroffen.
40 
aa) Die Antragstellerin 1 meint, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der „planerischen Reduzierung der M.straße“, die im Bereich des Vorhabens stark befahren und zu eng sei und tagtäglich Verkehrsprobleme mit einem hohen Gefährdungspotential für Anlieger, Fußgänger und Kinder verursache.
41 
Eine planbedingte nachteilige Veränderung für die Antragstellerin 1 ist insoweit nicht ersichtlich. Die dem neuen Plan zu Grunde liegende Straßenbreite entspricht der seit Jahrzehnten bestehenden tatsächlichen Breite der M.straße. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Straße noch entsprechend der Planung aus dem Jahr 1961 ausgebaut werden würde, konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 10.11.2011 schon deshalb nicht bestehen, weil der Gemeinderat bereits am 2.12.2010 beschlossen hatte, die M.straße nicht zu verbreitern. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Wegfall der Verbreiterungsmöglichkeit in dem begrenzten Abschnitt des Vorhabengrundstücks auf einer Länge von etwa 125 m nachteilig für die Antragstellerin 1 sein sollte. Eine Verbreiterung könnte allenfalls dazu führen, dass der Verkehr sich an dieser Stelle mit höherer Geschwindigkeit bewegte und weiterer Verkehr angezogen würde. Ein insgesamt ruhigerer Verkehrsfluss könnte angesichts dessen, dass die gesamte M.straße auch nach Darstellung der Antragssteller nicht nur im Bereich des Vorhabengrundstücks eng ist, durch die räumlich sehr begrenzte Verbreiterung nicht erreicht werden. Weshalb eine Verbreiterung der M.straße auf der dem Grundstück der Antragstellerin 1 gegenüberliegenden Straßenseite zu einer für sie günstigen Veränderung der Zufahrt zu ihrem Grundstück führen sollte, wie die Antragstellerinnen ohne weitere Begründung behaupten, erschließt sich nicht.
42 
bb) Zu dem Vortrag der Antragstellerinnen, der jetzige Plan und insbesondere der Bau der großen Tiefgarage bedeuteten eine Veränderung der Gebietsart gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan „M.“, kann auf die Ausführungen im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Bezug genommen werden. Die Nutzungsart - Wohnnutzung (vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO) - ändert sich durch die neue Planung nicht. Der angefochtene Bebauungsplan sieht neben der Wohnnutzung des bestehenden und als Pflegeheim bereits zum Wohnen genutzten E.-hauses nur die Errichtung weiterer Wohngebäude vor, wie sie sich in einer Vielzahl in der Umgebung des Vorhabens entlang der M.straße befinden. Warum eine Tiefgarage mit Stellplätzen für die Wohngebäude den Gebietscharakter verändern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Anlage einer Tiefgarage wäre im Übrigen ohne weiteres auch auf der Grundlage des Bebauungsplans „M.“ möglich gewesen.
43 
cc) Das Interesse der Antragstellerinnen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands ist auch nicht aus anderen Gründen abwägungsbeachtlich. Vergleichsmaßstab ist nicht die tatsächliche Situation auf dem Areal des E.-hauses, sondern die bisherige planungsrechtliche Situation. Danach war dort ein 45 m x 74 m großes Baufenster für ein Pflegeheim festgesetzt, dessen bauliche Ausnutzung zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt hätte, das durch die jetzt vorgesehene Bebauung aller Voraussicht nach nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Soweit die Antragstellerinnen in ihren Schriftsätzen die Aussage in der Begründung des angefochtenen Plans in Zweifel gezogen haben, dass der bisherige Plan auf dem Vorhabengrundstück ein Pflegeheim für ca. 60-80 Bewohner mit etwa 50 Mitarbeitern zulasse, hat die Antragsgegnerin dem entgegengehalten, dass nach den Vorgaben des Bebauungsplans „M.“ eine Geschossfläche von 2820 m² realisierbar gewesen wäre. Ausgehend von einer Fläche von 50 m² pro Person und der Möglichkeit, Flächen für Lager und Technik in nicht auf die Geschossfläche anzurechnenden Keller- und Dachgeschossflächen unterzubringen, erscheine die Aussage von möglichen 60 bis 80 Bewohnern ohne weiteres realistisch. Dem haben die Antragstellerinnen nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Sie haben nur allgemein auf die Anforderungen an Stellplätze und barrierefreies Bauen verwiesen. Dies stellt die aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin nicht in Frage, zumal das Baufenster im bisherigen Bebauungsplan mit 3300 m² sehr großzügig bemessen war.
44 
Auch die von den Antragstellerinnen angeführte Verschiebung des Baufensters im neuen Plan gegenüber dem alten Plan lässt keine wesentliche Veränderung für das Grundstück der Antragstellerin 1 erkennen. Die südliche Grenze des dem Grundstück der Antragstellerin 1 nächstgelegenen Baufensters im angefochtenen Bebauungsplan liegt nur etwa 4 m weiter südlich als die südliche Grenze des Baufensters im bisherigen Bebauungsplan und befindet sich in einer Entfernung von 10 m von der M.straße.
45 
dd) Soweit sich die Antragstellerinnen schließlich darauf berufen, der bisherige Bebauungsplan sei, wie der Flächennutzungsplan belege, teilweise funktionslos geworden, so dass das dort vorgesehene Baufenster gar nicht mehr vollständig hätte ausgenutzt werden können, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - BauR 2010, 2060). Die Anforderungen an ein Funktionsloswerden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (Urt. des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 - ESVGH 57, 227 m.w.N.). Allein die Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2006, die die bislang nicht bebaute Fläche im Osten des Eleonorenareals als Fläche zur Landschaftsentwicklung darstellt, genügt dafür nicht. Dem Flächennutzungsplan kommt als vorbereitendem Bebauungsplan (vgl. 2. Abschnitt, Erster Teil, Erstes Kapitel des BauGB) gerade nicht die Funktion zu, die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke verbindlich zu regeln. Dies gilt erst recht für die verschiedenen informellen Planungen und Konzepte der Antragsgegnerin, auf die sich die Antragstellerinnen berufen.
46 
2. Auch der Antragsteller 3 ist nicht antragsbefugt.
47 
a) Eine Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergibt sich nichts aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Dem steht nicht nur entgegen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i. V. m. Anlage 1 zum UVPG fällt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.2.2012 im Einzelnen dargelegt hat. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Antragsteller 3 nicht um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung handelt. Der Antragsteller 3 kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Landesverband des NABU nach § 3 UmwRG anerkannt ist. § 2 Abs. 1 UmwRG begründet nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Rechtsbehelfsbefugnis nur für die anerkannten Vereinigungen selbst. Die Befugnis kann nicht auf andere Vereinigungen, seien es auch lokale Untergliederungen der anerkannten Vereinigung, übertragen werden. Den lokalen Vereinigungen steht es frei, sich selbst nach § 3 UmwRG anerkennen zu lassen. Nach dieser Regelung besteht die Möglichkeit der Anerkennung sowohl für lokal als auch für landes- oder bundesweit tätige Umweltschutzvereinigungen (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG); auch Dachverbände können anerkannt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 2. Halbsatz UmwRG).
48 
b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kann aufgrund der fehlenden Anerkennung des Antragstellers nach § 3 UmwRG auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) hergeleitet werden.
49 
Zwar dürfte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 (- 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64) davon auszugehen sein, dass Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 8.3.2011 - C 240/09 - slowakischer Braunbär) gebieten, dass Umweltschutzvereinigungen unionsrechtlich fundiertes, zwingendes Umweltschutzrecht als eigenes subjektives Recht geltend machen können. Danach dürften sie beim Vorliegen abwägungserheblicher artenschutzrechtlicher Belange, die hier geltend gemacht werden, auch für Normenkontrollanträge gegen solche Bebauungspläne antragsbefugt sein, die nicht in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fallen. Solche Bebauungspläne wären dann allerdings wohl in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nur darauf zu überprüfen, ob deren Festsetzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.
50 
Dies gilt jedoch nur für nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 5.9.2013, a.a.O.), dass weder Unionsrecht noch Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verlangen, dass sich jeder Umweltverband die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen kann; Umweltverbände können nur dann Träger von materiellen subjektiven Rechten sein, wenn sie nicht nur Teil der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention sind. Abwägungserhebliche Umweltschutzbelange können einer Umweltschutzvereinigung als eigene Belange daher nur zustehen, wenn sie Teil der betroffenen Öffentlichkeit ist. Als „betroffene Öffentlichkeit“ definiert Art. 2 Nr. 5 2. Halbsatz der Aarhus-Konvention die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Ein Interesse im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen.
51 
Welche Voraussetzungen ein Umweltverband nach innerstaatlichem Recht erfüllen muss, um berechtigt zu sein, sich die Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen zu machen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat aber mit § 3 UmwRG, an den auch die Rechtsbehelfsbefugnisse nach §§ 63, 64 BNatSchG anknüpfen, die Grundentscheidung getroffen, dass nur die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltschutzvereinigungen berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, a.a.O.). Der Erwerb der Anerkennung ist nicht mit Erschwernissen verbunden, die Anlass zu unionsrechtlichen Bedenken gäben. Eine nicht nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung wie der Antragsteller 3 kann daher aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention nichts für ihre Antragsbefugnis herleiten.
IV.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
B e s c h l u s s  vom 29. Januar 2014
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
I.
19 
Der Senat sieht keine Veranlassung, auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Weder gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Wiedereröffnung (dazu 1.), noch sind Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Wiedereröffnung nach Ermessen nahelegen würden (dazu 2.). Daher bestand auch kein Grund, den Termin zur Verkündung einer Entscheidung, wie von den Antragstellern angeregt, zu verlegen.
20 
1. Den Antragstellern ist ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
21 
a) Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Wiedereröffnungsantrags geltend, dass bis zur mündlichen Verhandlung am 29.1.2014 weder seitens der Beteiligten noch seitens des Gerichts „Bedenken gegen die Bezeichnung des Antragstellers 3 als NABU-Heidelberg“ geäußert worden seien. Dabei übersehen sie, dass der Senat solche Bedenken nicht geäußert hat und solche Bedenken auch nicht bestehen. Denn die Bezeichnung des Antragstellers 3 ist eindeutig. Es handelt sich um den NABU-Heidelberg, eine beteiligungsfähige Vereinigung, der ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO).
22 
b) Bedenken hat der Senat in der mündlichen Verhandlung geäußert im Hinblick auf den im Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 gestellten Antrag, die Bezeichnung des Antragstellers 3 dahin zu „konkretisieren“, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ Antragsteller ist. Diese Bedenken können mit Blick auf das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht als überraschend gewertet werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188). Sie fußen auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift und zur Möglichkeit der Rubrumsberichtigung (s. dazu unten II.1), deren Kenntnis bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten vorausgesetzt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47).
23 
c) Die Tatsache, dass der Antragsteller 3 keine Anerkennung nach § 3 UmwRG besitzt, war ihm - anders als dem Senat - von Anfang an bekannt. An der Erheblichkeit der Anerkennung konnte nach dem gerichtlichen Hinweis vom 4.12.2013 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 - 7 C 21.12 - vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten umstrittenen Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kein Zweifel bestehen. Schon dem Leitsatz dieses Urteils ist zu entnehmen, dass es nur die Klagebefugnis anerkannter und nicht die Klagebefugnis aller Umweltverbände betrifft.
24 
Im Übrigen liegt es im Verantwortungsbereich des Antragstellers 3 selbst, dass seine Behauptung, er sei anerkannter Umweltverband, nicht schon früher in Frage gestellt worden ist. Er hat sich im Antragsschriftsatz vom 20.1.2012 als NABU-Heidelberg bezeichnet und dazu vorgetragen, er kümmere sich „als anerkannter Umweltverband“ insbesondere um die umweltrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Plangebiet (S. 48 der Antragsschrift). Für den Senat bestand kein Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 UmwRG setzt weder die Rechtsfähigkeit der Vereinigung noch ihre landes- oder gar bundesweite Tätigkeit voraus (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG; dazu Bunge, UmwRG, 2013, § 3 Rn. 47, 60). Seinem Vortrag entsprechend hat der Senat den Antragsteller 3 in der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung bezeichnet. Dem haben die Antragsteller nie widersprochen. Auch die Antragsgegnerin ist in allen Schriftsätzen von der Anerkennung des Antragstellers 3 ausgegangen. Erst mit dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.1.2014 ist dieser Vortrag in Frage gestellt worden; die Antragsteller sind darauf umgehend am 24.1.2014 per Fax zur Stellungnahme aufgefordert worden.
25 
2. Gesichtspunkte, die für eine Wiedereröffnung nach Ermessen sprechen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen, weitere Unterlagen wie etwa Vollmachten oder Satzungsregelungen einzureichen, zeigt dies keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf. Wer Partei eines Verfahrens ist, ist durch Auslegung der Klage- oder Antragsschrift zu ermitteln. Der Inhalt der Antragsschrift vom 20.1.2012 weist eindeutig den NABU-Heidelberg als Antragsteller aus. Daran vermögen nachträglich eingereichte Unterlagen nichts zu ändern. Für eine Antragsergänzung entsprechend § 82 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 6.2.1990 - 9 B 498.89 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13; Beschl. v. 5.5.1982 - 7 B 201.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10) ist kein Raum, weil die Antragsschrift den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers 3 kann auch nicht rückwirkend als solcher des Landesverbands genehmigt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.7.1987 - 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228; BGH, Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 246/88 - BGHZ 108, 30).
26 
Der Senat hat erwogen, ob der Normenkontrollantrag durch eine Antragsänderung (§ 91 VwGO entspr.) zulässig werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Würde der Antrag dahin geändert, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. Antragsteller würde, wäre der Antrag wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig (BVerwG, Urt. v. 13.6.2001 - 6 A 1.01 - NVwZ 2002, 80; Urt. v. 30.10.1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288). Denn mit dem Wechsel des Antragstellers entfiele die Rechtshängigkeit des bisherigen Antrags des NABU-Heidelberg; der Antrag des Landesverbands würde ohne Rückwirkung rechtshängig (§ 90 VwGO; vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 90 Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 91 Rn. 79, 81). Eine subjektive Klagänderung ohne Einfluss auf die bereits eingetretene Rechtshängigkeit kommt nur beim Austausch des Beklagten einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993 - 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; es soll nicht der Beklagte oder der Antragsgegner, sondern der Antragsteller ausgetauscht werden. Ein Wechsel des Antragstellers ist mit dem Wechsel des Beklagten oder des Antragsgegners auch nicht vergleichbar. Während im Verwaltungsstreitverfahren die Feststellung des richtigen Beklagten oft nicht einfach ist und die Erhebung einer fristgerechten Klage nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an dieser Schwierigkeit scheitern soll, wie die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährte Erleichterung bei der Bezeichnung des Beklagten belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a.a.O), stellt das Erfordernis, die eigene Person zutreffend zu bezeichnen, für einen Kläger oder Antragsteller keine besondere Erschwernis dar. Dementsprechend sieht die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit auch keine Erleichterung vor.
II.
27 
Die beantragte Rubrumsberichtigung dahin, als Antragsteller 3 den „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“ aufzunehmen, kann nicht erfolgen. Die unklare Bezeichnung der Beteiligten (Parteibezeichnung) im Schriftsatz vom 3.2.2014 kann zwar mit Blick auf den gleichzeitig vorgelegten Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes für den Landesverband Baden-Württemberg e.V. dahin ausgelegt werden, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. als Antragsteller aufgenommen werden soll. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung liegen jedoch nicht vor. Die Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum ist nur möglich, wenn eine Partei in der Klage- oder Antragsschrift erkennbar fehlerhaft bezeichnet worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Bezeichnung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
28 
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift grundsätzlich auslegungsfähig; maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Empfängersicht. Hierzu sind nicht nur die im Rubrum der Klag- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei schadet nicht, wenn in Anbetracht der Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen. Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage- oder Antragsschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers oder Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20; BGH, Urt. v. 24.1.2013 - VII ZR 128/12 - BauR 2013, 634)
29 
Danach liegt hier keine fehlerhafte Parteibezeichnung, sondern allenfalls eine irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei vor.
30 
1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen der Auffassung der Antragsteller beim NABU-Heidelberg und dem Landesverband Baden-Württemberg e.V. um verschiedene Gruppierungen handelt. Dies zeigt sich in erster Linie an den unterschiedlichen Namen, aber auch daran, dass der Landesverband als eingetragener Verein den Zusatz e. V. führt. Damit wird deutlich, dass es sich beim Landesverband anders als beim NABU-Heidelberg, einer nicht rechtsfähigen Vereinigung, um eine juristische Person handelt (vgl. § 21 BGB).
31 
2. Die Benennung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
32 
a) Im Rubrum der Antragsschrift wird der NABU-Heidelberg ohne weitere Zusätze oder Hinweise aufgeführt. Zudem ist als Adresse eine Heidelberger Anschrift angegeben, während der jetzt als Antragsteller gewünschte Landesverband seinen Sitz ausweislich des vorgelegten Anerkennungsbescheids in Stuttgart hat. Auch in der Antragsbegründung wird der NABU-Heidelberg ausdrücklich als Antragsteller benannt (S. 48). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dennoch der Landesverband gemeint gewesen sein könnte, enthält die Antragsbegründung nicht. Die vorgelegte Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten weist ebenfalls allein auf den NABU-Heidelberg als Antragsteller hin. Sie ist unterzeichnet vom „2. Vorsitzenden NABU-Heidelberg“ unter Angabe der im Rubrum genannten Heidelberger Anschrift und versehen mit einem Stempelabdruck „NABU Heidelberg“ und „NABU Gruppe Heidelberg“. Schließlich ist auch den mit der Antragsschrift vorgelegten Anlagen nichts dafür zu entnehmen, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der Landesverband den Antrag hätte stellen wollen. Bei den Anlagen finden sich Kopien zweier Einwendungsschreiben, auf die in der Antragsbegründung als solche des Antragstellers 3 Bezug genommen wird. In dem Einwendungsschreiben vom 14.6.2011 wird der Antragsteller 3 neben anderen Einwendern in derselben Form aufgeführt wie in der Normenkontrollantragsschrift, nämlich als „NABU-Heidelberg, vertr. d. d. Vorstand“, mit Heidelberger Adresse; im Unterschied dazu wird für eine andere ebenfalls als Einwender auftretende Naturschutzvereinigung (BUND) neben ihrer Kreisgruppe ausdrücklich ihr Landesverband mit aufgeführt. In dem Einwendungsschreiben vom 9.6.2011 und in einem Folgeschreiben vom 23.9.2011 lautet der Briefkopf „NABU Gruppe Heidelberg des Naturschutzbund Deutschland e.V.“, unterzeichnet sind die Schreiben mit „NABU-Gruppe Heidelberg“. Auf den Landesverband des NABU deutet nichts hin.
33 
b) Eine andere Beurteilung kann auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers erfolgen, beim NABU handele es sich um einen einheitlich bundesweit tätigen Naturschutzbund, nach dessen interner Aufgabenverteilung die Ortsgruppen unter dem Dach des Landesverbands praktizierten und von staatlichen und kommunalen Stellen wie auch der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörungen regelmäßig angeschrieben würden. Die interne Aufgabenverteilung spielt indessen für die Auslegung der Parteibezeichnung keine Rolle; diese hat anhand des nach außen in der Klage- oder Antragsschrift geäußerten Willens zu erfolgen. Äußerlich erkennbare Umstände, denen hätte entnommen werden können, dass der Antrag im Namen des Landesverbands hätte gestellt werden sollen, liegen jedoch nicht vor. Der Hinweis auf die bundesweite Tätigkeit des NABU gibt dafür ebenso wenig etwas her wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ausweislich des bei den Akten befindlichen Verteilers im Aufstellungsverfahren den „Naturschutzbund Deutschland e.V.“ unter der Heidelberger Adresse angeschrieben hat. Im Übrigen zeigt die in der mündlichen Verhandlung erörterte Tatsache, dass sich nicht nur der Bundesverband und die Landesverbände des NABU, sondern auch verschiedene Ortsgruppen nach § 3 UmwRG haben anerkennen lassen, dass auch innerhalb des NABU zwischen dem Handeln einer Ortsgruppe und demjenigen des Landesverbands unterschieden wird.
34 
c) Sollte der Antragsteller mit seinem Vortrag, er handele als organisatorische Untereinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter dem Dach des Landesverbands, die Auffassung vertreten wollen, er habe offensichtlich als Vertreter des Landesverbands gehandelt, könnte auch dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller übersieht, dass seine fehlende Rechtsfähigkeit nicht als Indiz für ein Handeln in fremdem Namen gewertet werden kann. Die Rechtsfähigkeit ist im Verwaltungsprozess nicht Voraussetzung für die Beteiligungsfähigkeit (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO). Der Antragsschriftsatz kann mangels Anhaltspunkten für ein Handeln im Namen des Landesverbands (vgl. § 164 Abs. 2 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass der NABU-Heidelberg die Normenkontrolle in eigenem Namen beantragt. Abgesehen davon kann der Landesverband als eingetragener Verein gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtlich nur durch seinen Vorstand vertreten werden, nicht aber durch eine Ortsgruppe.
35 
3. Die vom Antragsteller als Beleg für die Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung zitierte Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig. Die Entscheidungen des OVG Thüringen (Beschl. v. 26.1.2009 - 4 ZKO 553/08 - NJW 2009, 2553) und des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 4.7.2007 - 5 ME 131/07 - juris) befassen sich nicht mit der Bezeichnung des Klägers oder Antragstellers, sondern mit der Bezeichnung des Beklagten bzw. der Antragsgegnerin und der darauf zugeschnittenen Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (s. dazu oben I.2.). Das Urteil des OVG Schleswig-Holstein (Urt. v. 17. 11.2011 - 1 LB 13/11 - NordÖR 2012, 348) bestätigt die Berichtigung eines offenbar falschen und auslegungsfähigen Rubrums in einer Klageschrift. Das Urteil des BGH vom 15.1.2003 (- XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043) schließlich betrifft eine Klage von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Fortsetzung als Klage der Gesellschaft nach Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Damit ist die vorliegende Konstellation offensichtlich nicht vergleichbar.
III.
36 
Die Anträge sind unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Dies gilt sowohl für die Antragstellerinnen 1 und 2 (dazu 1.) als auch für den Antragsteller 3 (dazu 2.).
37 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren An-wendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO, Nr. 123; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Daran fehlt es hier.
38 
a) Keine der beiden Antragstellerinnen kann sich darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn keine der Antragstellerinnen ist Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des angefochtenen Plans. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin 1 im Gebiet des Bebauungsplans „M.“ liegt, der mit dem angefochtenen Plan für das Areal des E.-hauses geändert wird, ändert daran nichts (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011 - 4 BN 34.11 - BRS 78 Nr.75). Im Übrigen sind auch die Eigentümer von im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht ausnahmslos antragsbefugt; wenden sie sich nur gegen Festsetzungen, die ihr Grundstück nicht betreffen, müssen sie vielmehr zur Begründung ihrer Antragsbefugnis eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots dartun und sich auf abwägungserhebliche eigene Belange berufen können (BVerwG, Beschl. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352).
39 
b) Auf abwägungserhebliche eigene Belange können sich die Antragstellerinnen jedoch nicht berufen. Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - DVBl 2011, 1414). Der Senat hat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen dargelegt, dass abwägungserhebliche Belange der Antragstellerinnen 1 und 2 nicht ersichtlich sind. Daran hält er nach erneuter Überprüfung fest. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des von den Antragstellerinnen hervorgehobenen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands. Dieses Interesse ist nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 BN 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69). Die neue Planung führt zu keinen nachteiligen Veränderungen für die Grundstücke der Antragstellerinnen. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das Plangebiet an. Das Grundstück der Antragstellerin 2 liegt etwa 150 m entfernt und wird schon deshalb allenfalls unwesentlich von den Auswirkungen der Planung betroffen. Aber auch das Grundstück der Antragstellerin 1, das durch die M.straße vom Plangebiet getrennt ist, wird nicht abwägungserheblich betroffen.
40 
aa) Die Antragstellerin 1 meint, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der „planerischen Reduzierung der M.straße“, die im Bereich des Vorhabens stark befahren und zu eng sei und tagtäglich Verkehrsprobleme mit einem hohen Gefährdungspotential für Anlieger, Fußgänger und Kinder verursache.
41 
Eine planbedingte nachteilige Veränderung für die Antragstellerin 1 ist insoweit nicht ersichtlich. Die dem neuen Plan zu Grunde liegende Straßenbreite entspricht der seit Jahrzehnten bestehenden tatsächlichen Breite der M.straße. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Straße noch entsprechend der Planung aus dem Jahr 1961 ausgebaut werden würde, konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 10.11.2011 schon deshalb nicht bestehen, weil der Gemeinderat bereits am 2.12.2010 beschlossen hatte, die M.straße nicht zu verbreitern. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Wegfall der Verbreiterungsmöglichkeit in dem begrenzten Abschnitt des Vorhabengrundstücks auf einer Länge von etwa 125 m nachteilig für die Antragstellerin 1 sein sollte. Eine Verbreiterung könnte allenfalls dazu führen, dass der Verkehr sich an dieser Stelle mit höherer Geschwindigkeit bewegte und weiterer Verkehr angezogen würde. Ein insgesamt ruhigerer Verkehrsfluss könnte angesichts dessen, dass die gesamte M.straße auch nach Darstellung der Antragssteller nicht nur im Bereich des Vorhabengrundstücks eng ist, durch die räumlich sehr begrenzte Verbreiterung nicht erreicht werden. Weshalb eine Verbreiterung der M.straße auf der dem Grundstück der Antragstellerin 1 gegenüberliegenden Straßenseite zu einer für sie günstigen Veränderung der Zufahrt zu ihrem Grundstück führen sollte, wie die Antragstellerinnen ohne weitere Begründung behaupten, erschließt sich nicht.
42 
bb) Zu dem Vortrag der Antragstellerinnen, der jetzige Plan und insbesondere der Bau der großen Tiefgarage bedeuteten eine Veränderung der Gebietsart gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan „M.“, kann auf die Ausführungen im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Bezug genommen werden. Die Nutzungsart - Wohnnutzung (vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO) - ändert sich durch die neue Planung nicht. Der angefochtene Bebauungsplan sieht neben der Wohnnutzung des bestehenden und als Pflegeheim bereits zum Wohnen genutzten E.-hauses nur die Errichtung weiterer Wohngebäude vor, wie sie sich in einer Vielzahl in der Umgebung des Vorhabens entlang der M.straße befinden. Warum eine Tiefgarage mit Stellplätzen für die Wohngebäude den Gebietscharakter verändern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Anlage einer Tiefgarage wäre im Übrigen ohne weiteres auch auf der Grundlage des Bebauungsplans „M.“ möglich gewesen.
43 
cc) Das Interesse der Antragstellerinnen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands ist auch nicht aus anderen Gründen abwägungsbeachtlich. Vergleichsmaßstab ist nicht die tatsächliche Situation auf dem Areal des E.-hauses, sondern die bisherige planungsrechtliche Situation. Danach war dort ein 45 m x 74 m großes Baufenster für ein Pflegeheim festgesetzt, dessen bauliche Ausnutzung zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt hätte, das durch die jetzt vorgesehene Bebauung aller Voraussicht nach nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Soweit die Antragstellerinnen in ihren Schriftsätzen die Aussage in der Begründung des angefochtenen Plans in Zweifel gezogen haben, dass der bisherige Plan auf dem Vorhabengrundstück ein Pflegeheim für ca. 60-80 Bewohner mit etwa 50 Mitarbeitern zulasse, hat die Antragsgegnerin dem entgegengehalten, dass nach den Vorgaben des Bebauungsplans „M.“ eine Geschossfläche von 2820 m² realisierbar gewesen wäre. Ausgehend von einer Fläche von 50 m² pro Person und der Möglichkeit, Flächen für Lager und Technik in nicht auf die Geschossfläche anzurechnenden Keller- und Dachgeschossflächen unterzubringen, erscheine die Aussage von möglichen 60 bis 80 Bewohnern ohne weiteres realistisch. Dem haben die Antragstellerinnen nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Sie haben nur allgemein auf die Anforderungen an Stellplätze und barrierefreies Bauen verwiesen. Dies stellt die aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin nicht in Frage, zumal das Baufenster im bisherigen Bebauungsplan mit 3300 m² sehr großzügig bemessen war.
44 
Auch die von den Antragstellerinnen angeführte Verschiebung des Baufensters im neuen Plan gegenüber dem alten Plan lässt keine wesentliche Veränderung für das Grundstück der Antragstellerin 1 erkennen. Die südliche Grenze des dem Grundstück der Antragstellerin 1 nächstgelegenen Baufensters im angefochtenen Bebauungsplan liegt nur etwa 4 m weiter südlich als die südliche Grenze des Baufensters im bisherigen Bebauungsplan und befindet sich in einer Entfernung von 10 m von der M.straße.
45 
dd) Soweit sich die Antragstellerinnen schließlich darauf berufen, der bisherige Bebauungsplan sei, wie der Flächennutzungsplan belege, teilweise funktionslos geworden, so dass das dort vorgesehene Baufenster gar nicht mehr vollständig hätte ausgenutzt werden können, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - BauR 2010, 2060). Die Anforderungen an ein Funktionsloswerden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (Urt. des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 - ESVGH 57, 227 m.w.N.). Allein die Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2006, die die bislang nicht bebaute Fläche im Osten des Eleonorenareals als Fläche zur Landschaftsentwicklung darstellt, genügt dafür nicht. Dem Flächennutzungsplan kommt als vorbereitendem Bebauungsplan (vgl. 2. Abschnitt, Erster Teil, Erstes Kapitel des BauGB) gerade nicht die Funktion zu, die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke verbindlich zu regeln. Dies gilt erst recht für die verschiedenen informellen Planungen und Konzepte der Antragsgegnerin, auf die sich die Antragstellerinnen berufen.
46 
2. Auch der Antragsteller 3 ist nicht antragsbefugt.
47 
a) Eine Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergibt sich nichts aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Dem steht nicht nur entgegen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i. V. m. Anlage 1 zum UVPG fällt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.2.2012 im Einzelnen dargelegt hat. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Antragsteller 3 nicht um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung handelt. Der Antragsteller 3 kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Landesverband des NABU nach § 3 UmwRG anerkannt ist. § 2 Abs. 1 UmwRG begründet nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Rechtsbehelfsbefugnis nur für die anerkannten Vereinigungen selbst. Die Befugnis kann nicht auf andere Vereinigungen, seien es auch lokale Untergliederungen der anerkannten Vereinigung, übertragen werden. Den lokalen Vereinigungen steht es frei, sich selbst nach § 3 UmwRG anerkennen zu lassen. Nach dieser Regelung besteht die Möglichkeit der Anerkennung sowohl für lokal als auch für landes- oder bundesweit tätige Umweltschutzvereinigungen (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG); auch Dachverbände können anerkannt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 2. Halbsatz UmwRG).
48 
b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kann aufgrund der fehlenden Anerkennung des Antragstellers nach § 3 UmwRG auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) hergeleitet werden.
49 
Zwar dürfte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 (- 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64) davon auszugehen sein, dass Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 8.3.2011 - C 240/09 - slowakischer Braunbär) gebieten, dass Umweltschutzvereinigungen unionsrechtlich fundiertes, zwingendes Umweltschutzrecht als eigenes subjektives Recht geltend machen können. Danach dürften sie beim Vorliegen abwägungserheblicher artenschutzrechtlicher Belange, die hier geltend gemacht werden, auch für Normenkontrollanträge gegen solche Bebauungspläne antragsbefugt sein, die nicht in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fallen. Solche Bebauungspläne wären dann allerdings wohl in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nur darauf zu überprüfen, ob deren Festsetzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.
50 
Dies gilt jedoch nur für nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 5.9.2013, a.a.O.), dass weder Unionsrecht noch Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verlangen, dass sich jeder Umweltverband die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen kann; Umweltverbände können nur dann Träger von materiellen subjektiven Rechten sein, wenn sie nicht nur Teil der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention sind. Abwägungserhebliche Umweltschutzbelange können einer Umweltschutzvereinigung als eigene Belange daher nur zustehen, wenn sie Teil der betroffenen Öffentlichkeit ist. Als „betroffene Öffentlichkeit“ definiert Art. 2 Nr. 5 2. Halbsatz der Aarhus-Konvention die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Ein Interesse im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen.
51 
Welche Voraussetzungen ein Umweltverband nach innerstaatlichem Recht erfüllen muss, um berechtigt zu sein, sich die Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen zu machen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat aber mit § 3 UmwRG, an den auch die Rechtsbehelfsbefugnisse nach §§ 63, 64 BNatSchG anknüpfen, die Grundentscheidung getroffen, dass nur die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltschutzvereinigungen berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, a.a.O.). Der Erwerb der Anerkennung ist nicht mit Erschwernissen verbunden, die Anlass zu unionsrechtlichen Bedenken gäben. Eine nicht nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung wie der Antragsteller 3 kann daher aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention nichts für ihre Antragsbefugnis herleiten.
IV.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
B e s c h l u s s  vom 29. Januar 2014
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.