Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2011 - 1 LB 13/11

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2011:1117.1LB13.11.0A
bei uns veröffentlicht am17.11.2011

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des in … belegenen Eckgrundstücks … / … (Flurstück … der Flur …). Sie wenden sich gegen die Eintragung ihres dortigen Hauses in das Denkmalbuch. In der vom beklagten Landesamt 1995 herausgegebenen "Denkmaltopographie - Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein" (Band 1 - Landeshauptstadt …) heißt es zum o. g. Haus:

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"Einfamilienhaus in der Tradition der Heimatschutzarchitektur, erbaut 1935 von Ernst Gönne. Zweigeschossiger Backsteinkubus auf Feldsteinsockel mit auskragendem abgeschweiftem Walmdach. Vor der mit Mittelrisalit versehenen, symmetrisch ausgeführten Straßenfassade Treppe mit Podest zum rundbogigen Eingangsportal. Dieses wie der Dreiecksgiebel des Risalits mit profilierter Werksteineinrahmung. Über der barock geformten zweiflügeligen Haustür ornamental verglastes Oberlicht."

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(S. 249/250, mit 2 Abb.)

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Der Bau hat nachträglich verschiedene Änderungen erfahren: Im Gebäudeinneren sind der Keller, das Erd- und das erste Obergeschoss umgebaut worden, weiter ist das Dachgeschoss ausgebaut worden. Das Dach ist mit dunklen Betondachsteinen neu eingedeckt, mit Kupfer-Regenrohren und mit neuen Gauben (westseitig und südseitig, dort anstelle der vorherigen zwei Gauben) bzw. Dachflächenfenstern (nord- und südseitig) versehen worden. Der ursprünglich zur … offene Treppenaufgang wurde durch zwei symmetrische seitliche Treppen, die frühere Grundstücksumgrenzung durch eine Ziegelsteinmauer ersetzt. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss wurden neue Sprossenfenster (mit veränderter Sprosseneinteilung) eingebaut. In die Ostfassade wurde im Erdgeschoss (neben dem Erker) ein neues, größeres Fenster (mit Kupferverdachung) eingebaut, der Ostfassade wurde im Obergeschoss ein Balkon hinzugefügt. Südseitig wurde der Garten angeschüttet, so dass anstelle der früheren Treppe zum Garten eine ebenerdige Terrasse entstehen konnte. Der Feldsteinsockel blieb - bis auf einzelne Zementausbesserungen - unverändert.

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Mit an die "... über Herrn …" adressiertem Schreiben vom 18.02.2008 teilte das beklagte Landesamt mit, dass das Haus als schutzwürdiges Kulturdenkmal in das Denkmalbuch eingetragen werden solle. In dem Schreiben heißt es u.a., das in der Tradition der Heimatschutzarchitektur errichtete Gebäude werde durch einen breiten Mittelrisalit mit rundbogigem Eingangsportal, Dreiecksgiebel mit profilierter Werksteineinrahmung und vorgelagerter Freitreppe geprägt. Dem Gebäude komme "seiner für die Erbauungszeit konservativen Architektur wegen eine besondere geschichtliche, seines konsequenten Entwurfs wegen eine besondere künstlerische Bedeutung zu."

6

Die Kläger traten der geplanten Unterschutzstellung entgegen und wiesen darauf hin, dass das Haus in mehreren Phasen umgestaltet worden und nicht als ein schutzwürdiges Kulturdenkmal anzusehen sei. Einem von ihnen - im Mai 2008 - eingeholten Gutachten von Herrn Dr. phil. … (Hamburg) zufolge könnten weder die behaupteten geschichtlichen noch die angeführten künstlerischen Gründe für eine Eintragung als Kulturdenkmal stichhaltig nachgewiesen werden. Die Merkmale fehlten oder seien durch die baulichen Veränderungen untergegangen.

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Das beklagte Landesamt teilte den Klägern mit, dass eine besondere Bedeutung des Gebäude-Inneren nicht mehr gegeben sei. Die besondere Bedeutung des Äußeren sei durch die durchgeführten Veränderungen indes nicht geschmälert. Das Haus lege Zeugnis für die architektonische Vielfalt in … der 1930er Jahre ab.

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Mit Bescheid vom 16.09.2008 verfügte das beklagte Landesamt die Eintragung in das Denkmalbuch für Kulturdenkmäler aus geschichtlicher Zeit, wobei der Denkmalschutz auf das Äußere des Hauses beschränkt wurde.

9

Die Kläger erhoben dagegen Widerspruch, den das beklagte Landesamt - nach Anhörung des Denkmalrates - mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 zurückwies.

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Am 12.01.2009 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie haben die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide beanstandet, da nicht die Erbengemeinschaft, sondern die einzelnen Miterben beteiligtenfähig seien. Zudem seien die Bescheide mangelhaft begründet worden. Dem Ausgangsbescheid sei lediglich eine fünfzeilige Beschreibung des Status quo zu entnehmen. Mit keinem Wort sei auf die baulichen Veränderungen eingegangen worden. Der Begründungsmangel könne durch den Widerspruchsbescheid nicht aufgefangen werden. Das Gebäude habe nicht die kulturgeschichtliche Bedeutung, die ihm beigemessen werde. Es liege auch keine besondere geschichtliche oder künstlerische Bedeutung vor. Die Dachform sei nicht prägend; eine entsprechende Dachgestaltung habe sich bereits in der Jugendstilarchitektur durchgesetzt. Das Ziegelmauerwerk bestehe aus dem für die Bebauungszeit üblichen Klinker.

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Die Kläger haben beantragt,

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den Bescheid vom 16.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 aufzuheben.

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Das beklagte Landesamt hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es hat gemeint, die an Erbengemeinschaft adressierten Bescheide seien dahingehend auszulegen, dass die jeweils dazugehörigen Personen gemeint seien. Die Bescheide seien auch ausreichend begründet worden. Ein etwaiger Begründungsmangel bleibe gemäß § 115 LVwG unschädlich. Das Gebäudeäußere sei wegen seines geschichtlichen und künstlerischen Wertes von besonderer Bedeutung. In … seien von 1933 bis Kriegsende errichtete Einfamilienhäuser in verschwindend geringer Zahl erhalten geblieben. Die unterschiedliche Mischung von Bauten aus dieser Zeit sei in … nicht sichtbar. Der Denkmalwert des Gebäudes sei durch die baulichen Veränderungen nur in einem unbedeutenden Maß gemindert.

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Im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat das beklagte Landesamt auch auf die das Stadtbild prägende Wirkung des Einfamilienhauses hingewiesen.

17

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Klage durch Urteil vom 24.03.2011 abgewiesen. In den Urteilsgründen heißt es, etwaige Begründungsmängel der angefochtenen Bescheide seien im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Das Haus der Kläger sei zu Recht in das Denkmalbuch eingetragen worden. Sein geschichtlicher Wert zeige sich in der Heimatschutzarchitektur mit den Elementen Feldsteinsockel, Sichtmauerwerk, weit vorkragendes Walmdach, Mittelrisalit und konservativ gestaltetes Eingangsportal. Das Zusammenspiel der genannten Merkmale mache das Alleinstellungsmerkmal dieses Einfamilienhaus aus. Das beklagte Landesamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass nach Kriegsende derartige Einfamilienhäuser nur in verschwindend geringer Zahl vorhanden und nur das Wohnhaus in der … als Beispiel für konservative Architektur anzusehen sei. Darüber hinaus sei der künstlerische Wert des Gebäudes gegeben, denn es enthalte unverändert die für den Heimatschutzstil prägenden Elemente. In der mündlichen Verhandlung sei auch auf den städtebaulichen Wert dieses Einfamilienhauses und auf seine das Stadtbild prägende Wirkung im Bereich …, …, … nachvollziehbar hingewiesen worden. Die Erhaltung der Fassade des Wohnhauses liege auch im öffentlichen Interesse. Die besondere Bedeutung folge daraus, dass es in … für den in Rede stehenden Architekturstil nur wenige Beispiele gebe und sich das Gebäude in einem hervorragenden Erhaltungszustand befinde.

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Gegen das am 07.04.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schreiben vom 04.05.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 21.06.2011 entsprochen.

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Die Kläger rügen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rubrumsberichtigung; diese sei unzulässig. Aus den angefochtenen Bescheiden sei nicht hervorgegangen, an wen sich die Behörde richten wolle. Der Ausgangs- und der Widerspruchbescheid seien deshalb nichtig. Eine Heilung durch eine Rubrumsberichtigung sei nicht möglich. In der Sache halten die Kläger daran fest, dass ihrem Haus kein Denkmalwert beizumessen sei. Künstlerische Gründe lägen nicht vor, weil keines der als prägend erachteten Elemente unverändert vorhanden sei oder den Heimatschutzstil charakterisiere. Gestaltungselemente seien gerade keine individuelle schöpferische Leistung, sondern Katalogware, wie im Gutachten Dr. … ausgeführt. Es fehle auch an einer bestimmten Kunstrichtung sowie ein geschichtlicher Aussagewert. Die verwendeten Stilelemente seien unterschiedlichen Epochen zuzuordnen. Auch das Denkmalwertkriterium der städtebaulichen Bedeutung fehle, denn das Gebäude repräsentierte die städtebauliche Entwicklung nicht. Zudem sei das Haus derart umfassend geändert worden, dass die historische Substanz und dessen ursprüngliche Identität verlorengegangen seien. Das Objekt habe keinen Seltenheitswert; in … seien noch zahlreiche Beispiele der Baukunst der 30er Jahre und des Heimatschutzstils erhalten geblieben. Deswegen fehle auch eine "besondere Bedeutung" des Hauses.

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Die Kläger beantragen,

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unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. März 2011 den Bescheid vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Dezember 2008 aufzuheben.

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Das beklagte Landesamt beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.

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Der Berichterstatter des Senats hat am 23.08.2011 eine Ortsbesichtigung durchgeführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zugelassene Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des beklagten Landesamtes vom 16.09.2008 und vom 09.12.2008 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Die gegen die Berichtigung des Rubrums auf Seiten der Kläger vorgebrachten Einwände sind unbegründet (unten 1). Die angefochtenen Bescheide sind auch wirksam bekanntgegeben worden (unten 2); Bestimmtheitsmängel enthalten sie nicht (unten 3). Die zur Eintragung in das Denkmalbuch gegebene Begründung ist ausreichend (unten 4) und mit den gesetzlichen Vorgaben in § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Einklang (unten 5 und 6).

29

1. Die von den Klägern kritisierte Berichtigung des Rubrums dahingehend, dass anstelle der in der Klageschrift vom 12.01.2009 genannten "..." - nunmehr - die drei Miterben namentlich aufgeführt werden, geht auf eine in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erörterte prozessleitende Verfügung des Gerichts zurück (s. S. 2 des Protokolls vom 24.03.2011). Die Rubrumsberichtigung dient der Klarstellung, dass nicht die Erbengemeinschaft, sondern deren drei Mitglieder im vorliegenden Rechtsstreit klagen. Der Umstand, dass in der Klageschrift die "…., über … ..." als Klägerin benannt war, ändert nichts an der prozessualen Pflicht des Gerichts, eine offenbar falsche Parteibezeichnung mittels Rubrumsberichtigung zu korrigieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001, 8 B 262.00, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20). In der Klagebegründung wird auf die "Mitglieder der Erbengemeinschaft" abgestellt (S. 2) und - zutreffend - ausgeführt, dass die "einzelnen Miterben" beteiligtenfähig sind (S. 5). Das in der Klageschrift angegebene Rubrum ist auslegungsfähig. Für eine Auslegung im Sinne der Rubrumsberichtigung spricht, dass in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eine Vollmacht für die (szt. volljährig gewordene) Klägerin … überreicht worden ist (Bl. 141 d. A.), was deutlich macht, dass die Nennung der "Erbengemeinschaft" als Klägerin im Rubrum der Klageschrift eine falsche Parteibezeichnung darstellte.

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Eine sachliche Änderung des Prozessrechtsverhältnisses wird durch die Rubrumsberichtigung nicht bewirkt; sowohl der Kreis der Beteiligten als auch der maßgebliche Sachverhalt bleiben unverändert; auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit stehen der Berichtigung nicht entgegen.

31

2. Die Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide an die "... über Herrn …" ist wirksam erfolgt. Dabei ist - verfahrensrechtlich - zu beachten, dass sich die drei Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits im Verwaltungsverfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt haben vertreten lassen. Das hat gem. § 110 Abs. 1 S. 2 LVwG zur Folge, dass die Bekanntgabediesem gegenüber stattfindet (Bekanntgabeadressat), was - zugleich - zur Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gegenüber denjenigen Personen, für "die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen" werden, führt (§ 112 Abs. 1 LVwG). Soweit - materiellrechtlich - gefordert wird, dass eine denkmalrechtliche Eintragungsverfügung an alle Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft bekannt gegeben werden muss, weil "die unmittelbar aus der Unterschutzstellung erwachsenden Verhaltenspflichten nur von allen Miterben gemeinschaftlich wahrgenommen werden können" (VG Potsdam, Urt. v. 24.04.1996, 2 K 1532/94, NVwZ-RR 1999, 214 ff.), ist diesem Erfordernis entsprochen worden, weil sich die Bekanntgabe - ersichtlich - an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft und nicht (nur) an eines seiner Mitglieder richtete. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen, den das VG Potsdam (a.a.O.) zu entscheiden hatte, denn in jenem Fall war die Bekanntgabe - ausdrücklich - nur an ein Mitglied der Erbengemeinschaft gerichtet worden, ohne dass erkennbar war, dass dieses als Miterbe bzw. als Mitglied einer Erbengemeinschaft angesprochen werden sollte. Das war im vorliegenden Fall stets klar, denn das beklagte Landesamt hat sich - ausdrücklich - an die "Erbengemeinschaft" und damit - der Sache nach erkennbar - an alle Miterben gewandt. Die Bekanntgabe "nur" an den - schon im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten - Rechtsanwalt ist durch § 110 Abs. 1 Satz 2 LVwG gedeckt; eine - inhaltsgleiche - Bekanntgabe bzw. Übermittlung einer (je) "eigenen" Ausfertigung des Bescheides an alle drei Miterben war infolge der Bevollmächtigung entbehrlich (vgl. Stelkens/Bonk, VwVfG, 2008, § 41 Rn. 45, 75 m. w. N.).

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3. Die - erforderliche - Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide (§ 108 Abs. 1 LVwG) wird weder durch ihre Adressierung an die "... über Herrn …" (unten 2.1) noch durch die Regelungen zum Umfang des Denkmalschutzes (unten 2.2) in Frage gestellt.

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3.1 Ein Verwaltungsakt muss, um dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht zu genügen, erkennen lassen, an wen die darin getroffene Regelung gerichtet ist, wer sie - mit anderen Worten - zu beachten hat und daran gebunden ist (Inhaltsadressat). Das ergibt sich in den meisten Fällen aus dem im Verwaltungsakt angegebenen Adressaten. Ist diese Angabe ungenau, kann dem Bestimmtheitserfordernis gleichwohl entsprochen sein, wenn durch Auslegung zu ermitteln ist, dass sich die Regelung an alle, die inhaltlich betroffen sind, richten soll (Kopp-Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 2011, § 37 Rn. 9, 9d m. w. N.). Im vorliegenden Fall war der Verwaltungsakt ausdrücklich an die "…." und damit - erkennbar - an alle Personen gerichtet, die "Mitglied" der Erbengemeinschaft sind, also an die drei Miterben (§ 2032 Abs. 1, § 2038 Abs. 1 BGB). Die Inhaltsadressaten der angefochtenen Bescheide waren damit - jedenfalls - bestimmbar, ohne dass insoweit irgendwelche Schwierigkeiten ersichtlich wären. Das genügt für die nach § 108 Abs. 1 LVwG erforderliche Bestimmtheit.

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3.2 Die angefochtenen Bescheide sind auch hinsichtlich des Umfangs des Denkmalschutzes hinreichend bestimmt. Durch Ziff. 1 des Bescheides vom 16.09.2008 ist klargestellt, dass sich der Denkmalschutz (nur) auf das Äußere des Einfamilienhauses bezieht, also nicht auf das Gebäudeinnere. Die veränderte Treppe zum Hauseingang sowie die umgestaltete Terrasse auf der Gartenseite gehören zum "Äußeren" des denkmalgeschützten Gebäudes.

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4. Eine denkmalrechtliche Schutzverfügung bedarf gem. § 109 Abs. 1 LVwG einer schriftlichen, nicht nur formelhaften und verständlichen Begründung, die auf die im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren entstandenen Erkenntnisse über Schutzwürdigkeit des Objekts und deren Umfang eingeht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.10.1988, 11 A 2734/86, NVwZ-RR 1989, 614 f.). Im Hinblick auf die mit der Eintragung eines Gebäudes als Baudenkmal in das Denkmalbuch verbundenen Einschränkungen (u. a. § 9 DSchG) und Pflichten (§§ 12, 13 DSchG) müssen die betroffenen (Denkmal-)Eigentümer aus der Begründung des Bescheides entnehmen können, welche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung maßgeblich sind und worin der besondere Denkmalwert ihres Hauses besteht. Das erfordert keine "langatmigen" kunsthistorischen oder fachwissenschaftlichen Ausführungen, vielmehr genügt eine knappe Darstellung der prägenden Denkmaleigenschaften und der besonderen Bedeutung des Objekts (Richter/Lund, Denkmalrecht, in: Schmalz u. a., Staats- u. Verwaltungsrecht für Schleswig-Holstein, 2002, S. 506, Rn. 65).

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Der Begründung der angefochtenen Bescheide sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu entnehmen, die zur Eintragungsverfügung geführt haben. Neben einer Objektbeschreibung wird auf die - aus der Sicht des beklagten Landesamtes - "konservative" Heimatschutzarchitektur verwiesen. Daraus leitet die Behörde das Vorliegen der Denkmalwertkriterien einer besonderen geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung ab, die im Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 (zu 3.) - nochmals - erläutert werden. Die Kläger konnten aus diesen Angaben die maßgeblichen Begründungselemente entnehmen, die das beklagte Landesamt zu seiner Entscheidung bewogen haben.

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Ob bzw. inwieweit die angeführten Gründe zutreffen, ist keine Frage einer ausreichenden Begründung i. S. d. § 109 Abs. 1 LVwG, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

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Lediglich anzumerken bleibt, dass ein Begründungsmangel - läge er vor - nur zum Erfolg der Klage führen könnte, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 115 LVwG); das wäre – im Hinblick auf den Umstand, dass die Behörde nach § 5 Abs. 1 DSchG einegebundene Entscheidung zu treffen hat – nur der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen der Unterschutzstellung fehlten (vgl. dazu Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris [n. v.]).

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5. Die Eintragung in das Denkmalbuch hat (ohne Ermessen) zu erfolgen, wenn das Haus der Kläger eines der in §§ 1 Abs.2 S.1, 5 Abs.2 DSchG genannten Schutzkriterien eines geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes erfüllt. Die Anwendung der genannten unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 22.04.1966, IV C 120.65, BVerwGE 24, 60f.; Urteil des Senats vom 24.02.2009, 1 LB 15/08, NordÖR 2010, 114). Abzustellen ist dabei in erster Linie auf die Faktengrundlage in den Denkmalwertkriterien. Diese muss korrekt ermittelt und der Denkmalwertbestimmung zugrunde gelegt werden.

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Die angefochtenen Bescheide sind mit einem geschichtlichen und künstlerischen Wert begründet worden. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist als - zusätzliches - Schutzkriterium das eines städtebaulichen Werts angeführt worden. Dieser "nachgeschobene" Grund ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Eintragungsverfügung mit zu berücksichtigen (s. Ziff. 2 der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 21.07.2011 [Bl. 231 d. A.]).

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6. Das beklagte Landesamt hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Hauses der Kläger in das Denkmalbuch gemäß § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ergebnis zu Recht angenommen. Die Beschränkung des Denkmalschutzes auf das "Äußere" des Gebäudes ist im vorliegenden Fall - wegen der im Inneren vollzogenen Umbauten - sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363).

42

Eine besondere künstlerische Bedeutung des Hauses kann allerdings nicht aus der Urheberschaft des Architekten Gönne abgeleitet werden (unten 6.1). Demgegenüber rechtfertigen die in hoher Qualität und Solidität erhalten gebliebenen Stilelemente des Hauses die Zuerkennung eines besonderen (kunst-)geschichtlichen Wertes (unten 6.2). Der Dokumentationswert der Architektur für die Mitte der 30er Jahre in …Stadt begründet - zugleich - einen baugeschichtlichen Wert des Hauses (unten 6.3). Ob - darüber hinaus - noch ein besonderer städtebaulicher Wert gegeben ist, kann offen bleiben (unten 6.4).

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6.1 Die Unterschutzstellung des Gebäudes wegen seines "künstlerischen" Werts kann Hinblick auf die Urheberschaft eines bestimmten Architekten gestützt werden, wenn "die erhalten gebliebenen architektonischen Details oder Proportionen eine spezifische, eigenständige künstlerische 'Formensprache'" und eine "gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität" erkennen lassen (Urt. des Senats v. 24.02.2009, 1 LB 15/08, NordÖR 2010, 114).

44

Ein - für diesen - spezifischer Stil des Kieler Architekten Ernst Gönne ist am Äußeren des Hauses der Kläger nicht abzulesen. Der Architekt ist in allgemein zugänglichen Architektenregistern zwar verzeichnet, aber ohne Werknachweis. Soweit er in der "Denkmaltopographie" (a.a.O., S. 510) mit einem weiteren Einfamilienhausbau erfasst ist, ist daraus keine eigenständige künstlerische "Formensprache" abzuleiten. Das beklagte Landesamt hat dementsprechend im Ortstermin vorgetragen, der Architekt Gönne sei "in … nicht weiter in besonderem Maße prägend hervorgetreten" (s. Bl. 248 d. A.); in der mündlichen Verhandlung hat es diesen Ansatz nicht weiter verteidigt.

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6.2 Auch ohne Zuordnung zum Werk oder zur Formensprache eines bestimmten Urhebers kann das Bauwerk eines - bekannten oder unbekannten - Architekten in den charakteristischen baukünstlerischen Formen seiner Zeit errichtet worden sein. Kommt dem Bauwerk exemplarischer Charakter für eine bestimmte historische - auch regionale - ästhetisch-gestalterische Stilrichtung zu, kann das "künstlerische" Schutzkriterium ebenfalls erfüllt sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2001, 1 S 968/01, BRS 77 Nr. 69 [bei Juris Tn. 29], m. w. N.). Das gilt besonders dann, wenn in einer Region - wie in … - infolge von Kriegszerstörungen eine regionale "Ausdünnung" eines bestimmten Baustils entstanden ist. Dann kann ein dort gelegenes Objekt auch dann geschützt werden, wenn der darin verkörperte Baustil in anderen Regionen noch in größerer Zahl und vielleicht auch in höherer künstlerischer Qualität vorhanden ist.

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Das Schutzkriterium des "künstlerischen" Wertes überschneidet sich - in diesem Sinne - mit dem des "geschichtlichen" Wertes, der auch die (Bau-)Geschichte mit umfasst. Im Einzelfall ist auf der Grundlage einer - zutreffenden - Erfassung der stilprägenden Elemente des Hauses (6.2.1) zu entscheiden, ob und ggf. inwieweit es einem - kunsthistorisch anerkannten - Baustil zugeordnet werden kann (6.2.2), wobei - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - die (mehr oder weniger gut überlieferte) "Reinheit" und Qualität des Stils und die - daraus abgeleitete - kunstgeschichtlichen Bedeutung zu würdigen sind (6.2.3).

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6.2.1 Als stilprägende Elemente des Hauses der Kläger sind vom beklagten Landesamt insbesondere dessen Kubatur und Nordfront (mit Mittelrisalit, Dreiecksgiebel mit profiliertem Rahmen, Eingangsportal), die Dachform (weit vorkragendes Walmdach), das Sichtmauerwerk aus hart gebranntem Ziegelstein, die Proportionierung und Fenster-Anordnung sowie der Natursteinsockel angeführt worden. Die für die denkmalrechtliche Beurteilung wesentlichen Eigenschaften des Gebäudes sind damit zutreffend erfasst worden. Die - daran anknüpfende - Bewertung, dass das Haus durch die in der 50er und 70er Jahren veranlassten baulichen Veränderungen seinen stilprägenden "Charakter" nicht verloren hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass - insbesondere - die veränderte Dacheindeckung mit dunklen Betondachsteinen und die veränderte "Freitreppe" zur … deutlich andere Akzente setzen, als sie vom ursprünglichen Bauwerk vermittelt wurden. Der spezifische Gesamteindruck des Hauses ist aber gleichwohl erhalten geblieben. Die (geringfügige) Veränderung der Sprossenfenster (andere Sprossenaufteilung), der Einbau eines neuen Fensters (Ostseite), der Anbau eines kleinen Balkons (Westseite) und die zum Garten hin angelegte Terrasse sowie die kleinen Zementausbesserungen im Feldsteinsockel verändern den - ganz überwiegend - von der Kubatur, dem verwendeten Baumaterial und der Nordfront bestimmten Gesamteindruck des Gebäudes nur wenig und beseitigen - insbesondere - nicht den prägenden Stil des Hauses.

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6.2.2 Die kunstgeschichtliche Zuordnung dieses Stils zur sog. "Heimatschutzarchitektur" ist - ebenfalls - nicht zu beanstanden.

49

Diese Architektur wird - wenngleich nicht eindeutig definierbar - in der internationalen ("Vernacular Architecture") wie in der Architektur des deutschsprachigen Raums als eine um 1900 entstandene und - überwiegend - bis etwa 1945 realisierte Bauweise beschrieben, die an "einheimische", vormoderne Bauformen anknüpft und durch Verwendung ortsüblicher Baustoffe und handwerklicher Gestaltungsweisen zu einer "bodenständigen" und vertrauten Bau- und Ortsbildpflege beitragen möchte (vgl. Krause, Lexikon Denkmalschutz + Denkmalpflege, 2011, S. 175, 177 ff zum Stichwort "Heimatstil"). Die Bauweise lässt sich - anders als epochale Baustile wie Gotik oder Barock - nicht durch einen bestimmten Kanon von Formen oder Proportionen beschreiben, sondern durch das - regional (etwa in Österreich, in der Schweiz, in Süddeutschland oder in Hessen) sehr unterschiedlich ausgeprägte - Bestreben, die bürgerliche Architektur unter Verwendung von tradierten Bauformen, -materialien und -techniken zu "erneuern". Das ging bis zur Entwicklung des "modernen Landhauses", das z. T. als ein "aus internationalen Austauschbeziehungen und Übertragungen resultierendes Hybrid-Produkt" entstand, bei "dem sich Internationales und Lokales, Vernakulares und Modernes miteinander verbanden" (Aigner, Vernakulare Moderne, Bielefeld 2010, S. 32). In Norddeutschland ist eine diesem "Stil" entsprechende Bauweise häufig gekennzeichnet durch steile Satteldächer oder Walm-/Krüppelwalmdächer, die Verwendung natürlicher Baustoffe, insbesondere Ziegelstein und Holz, sowie einfache, klar gegliederte Fassaden und Sprossenfenster (vgl. Lederer, in: "Zettelkasten Architekturtheoretische Begriffe", Stichwort "Heimatschutzstil", veröff. im Internet (2006), sowie "SHLEX", Stichwort "Heimatschutzarchitektur", veröff. im Internet unter www.geschichte-s-h.de); sie fand nicht nur Verwendung im "Landhaus" oder in kleinstädtischen Einzelobjekten, sondern auch im städtischen Wohnungsbau bis hinein in die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur (vgl. das dem Urt des OVG Hamburg vom 16.05.2007 - 2 Bf 298/02 - [NordÖR 2007, 498 ff.] zugrundeliegende Beispiel in Hamburg-Volksdorf [bei Juris Tn. 74]).

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Unter Zugrundelegung dieser vom beklagten Landesamt (auch) in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterten und - überdies - in der kunsthistorischen Fachliteratur anerkannten Merkmale ist die Zuordnung des Hauses der Kläger zum traditionsorientierten sog. "Heimatschutzstil" nicht zu beanstanden. Das Haus entspricht diesem "Stil" in Form, Materialwahl und Gestaltung. Soweit Einzelelemente (neo-)barocke Formen anklingen lassen (Eingangsportal, Beschläge), mag dies der ansonsten zu beobachtenden schlichten Gliederung von Bauwerken dieses "Stils" widersprechen, entspricht aber - doch - der "tümelnden" und mitunter auch eigenwilligen Mischung vormoderner Bauformen, die den "Heimatschutzstil" begleitet (vgl. Aigner, a.a.O., S. 30, 33).

51

6.2.3 Das beklagte Landesamt durfte den kunstgeschichtlichen Aussagewert des Hauses der Kläger auch als "besonders" bedeutsam i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG würdigen. Das Haus dokumentiert mit seinen beschriebenen Merkmalen die mit dem "Heimatschutzstil" im Raum … typischerweise verbundene Bauweise in einer besonders aussagekräftigen Weise.

52

Soweit die Kläger - gestützt auf das im Mai 2008 erstellte Privatgutachten von Dr. … - einwenden, ihr Haus sei infolge der "Ein-, Um- und Ausbauten" kein "aussagekräftiges Kulturgut und/oder Baudenkmal" mehr, kann dem im Hinblick auf die Ergebnisse der am 23.08.2011 durchgeführten Ortsbesichtigung und die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fotografien nicht zugestimmt werden. Die baulichen Veränderungen haben die für den "Heimatschutzstil" prägenden Merkmale des Hauses zwar geschwächt, aber nicht beseitigt. Soweit es im Privatgutachten (S. 9) heißt, in (Hamburger) Heimstätten-siedlungen herrsche "dieser Haustyp in der einfachen Variante vor", mag dies zutreffen, besagt aber nichts über die "besondere Bedeutung" des Hauses der Kläger im … Raum. Die vom beklagten Landesamt angeführten Schutzgründe werden durch das Privatgutachten geradezu bestätigt, wenn es dort heißt, dass nach 1933 der "Heimatstil der Traditionalisten" die einzige Möglichkeit des Bauens war. Das galt auch in …, das später überdurchschnittlich starke Kriegszerstörungen erleiden musste. Soweit Kataloge, Vorlagewerke oder Musterbücher für die bauliche Gestaltung des Hauses oder einzelner Gestaltungsdetails (etwa das halbrunde Eingangsportal) Verwendung gefunden haben, mag dies gegen eine "künstlerische" Bedeutung im Sinne einer individuellen schöpferischen Leistung sprechen (s. o. 5.1.1), der kunstgeschichtlichen Zuordnung des Hauses zum "Heimatschutzstil" steht dies nicht entgegen. Die Verwendung von Imitaten oder Similes ist in vielen Epochen der Baugeschichte anzutreffen (z. B. Schmuckelemente aus Pappmaché), ohne dass dadurch die Schutzbedürftigkeit oder -würdigkeit des Objekts im denkmalrechtlichen Sinne in Frage gestellt würde.

53

Soweit die Einwände der Kläger (und ihres Privatgutachters) darauf abzielen, ihrem Haus den Nimbus eines "herausragenden" Kulturdenkmals abzusprechen, verkennen sie, dass weder das öffentliche Interesse an der Erhaltung schutzwürdiger Denkmale (§ 1 Abs. 2 DSchG) noch die besondere Bedeutung, die die Eintragung von Kulturdenkmalen in das Denkmalbuch rechtfertigt (§ 5 Abs. 1 DSchG), darauf beschränkt sind, lediglich herausragende Beispiele einer Gattung unter Schutz zu stellen; es genügt, wenn das Gebäude in der betroffenen Region eine beispielgebende Funktion oder Gestaltung verkörpert (Urt. des Senats v. 06.07.2007, 1 LB 5/06, NordÖR 2008, 270 [bei Juris Tn. 59]; OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 81]; a. A. Moench NVwZ 1988, 304/306 mwN bei Fn. 30).

54

In der gerichtlichen Verfügung vom 21.07.2011 (Bl. 231 d. A.) ist auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen worden, wonach "geschichtliche" Schutzgründe "eher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Schutzobjekten zulassen als es bei ... künstlerischen Schutzobjekten der Fall ist" (Urteil vom 06.07.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 68]; vgl. auch Hönes, Die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern, Köln 1987, S. 105, 113 [mit Fn. 119] ). Dies gilt auch für den (spezielleren) Fall einer kunstgeschichtlich begründeten Unterschutzstellung, wobei die Auswahl auf die betroffene kunstgeschichtliche Stilrichtung begrenzt ist. Die Auswahl ist allerdings umso "enger", je spezifischer und weniger "austauschbar" die zur (kunstgeschichtlichen) Begründung des Denkmalwerts festgestellten Eigenschaften des Gebäudes sind (ähnlich Wurster, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öff. Baurechts, 2011, D.III.1, Rn. 69). Sie vollzieht sich nicht etwa als (Auswahl-)Ermessensentscheidung, sondern im Rahmen der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen" Bedeutung. Die für das einzelne Objekt maßgeblichen Schutzgründe sind dabei vergleichend mit anderen Schutz"kandidaten" zu bewerten.

55

Der Kläger hat zum sog. "Heimatschutzstil" Referenzobjekte in Flintbek, Molfsee und in … (Rendsburger Landstr., Uhlenkrog, Hasseldieksdamm, Holtenau) aufgezählt (Schriftsatz vom 25.07.2011, S. 2), um damit die fehlende Seltenheit von "Heimatschutz"-Bauten zu belegen. In der Tat kann der Umstand, dass in einer Region noch eine Reihe ähnlicher Gebäude dem sog. "Heimatschutzstil" zuzuordnen sind, gegen eine Seltenheit dieses "Stils" sprechen. Dies besagt allerdings nichts darüber, ob und ggf. welcher Aussagewert einem einzelnen Objekt zukommt. Dessen kunstgeschichtliche Bedeutung ist individuell sowohl aus den Merkmalen des Gebäudes als auch aus dessen Dokumentationswert für die Stilentwicklung zu bestimmen.

56

Das beklagte Landesamt hat eingeräumt, dass es durchaus "unzählige" Wohnbauten der hier betroffenen Stilrichtung in Schleswig-Holstein - etwa in Flensburg - gebe. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 (S. 3) hat es sechs - geschützte - Bauten in … benannt, die der auch am Haus der Kläger verwirklichten "Architekturauffassung" entsprechen. Dem Haus der Kläger komme aufgrund seines Seltenheitswerts in … (zusammen mit den anderen sechs geschützten Häusern), seines Dokumentationswertes für einen Teil der … Architekturgeschichte, seines prägenden Charakters für das "Villenviertel" im … und seines guten Gestaltungs- und Überlieferungszustandes ein "besonderer" Denkmalwert zu. Die angeführten Einzelaspekte sind sachlich zutreffend und durch die Feststellungen im Ortstermin des Berichterstatters und die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen belegt. Sie belegen den gesteigerten Bedeutungsgrad des Hauses der Kläger als - schutzwürdiges - Zeugnis der regionalen kunstgeschichtlichen Entwicklung der 30er Jahre und rechtfertigen die Unterschutzstellung.

57

6.3 Die angegriffene Eintragung in das Denkmalbuch ist - daneben - auch auf den besonderen geschichtlichen Wert des Hauses des Klägers gestützt worden.

58

Dieses Schutzkriterium ist in bisherigen Rechtsprechung des Senats u. a. anerkannt worden, wenn das Objekt "frühere Bauweisen und die damit zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dokumentiert" (Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris, sowie Beschl. vom 10.03.2006, 1 LA 11/06, BauR 2006, 2104 [Ls.]). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss nicht unmittelbar am Objekt ablesbar sein, es kann ausreichen, wenn das Objekt zusammen mit anderen Quellen seinem Betrachter die heimat-, architektur- und baugeschichtliche Entwicklung vor Augen führen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 59]; Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, München 2004, S. 121 [Rn. 9]; Hönes, a.a.O., S. 111, 113). Insofern deckt sich der Schutzgrund mit dem oben (zu 6.2) behandelten kunstgeschichtlichen Schutzkriterium.

59

Das beklagte Landesamt hat zum baugeschichtlichen Aspekt auf die "für die Erbauungszeit konservative Architektur" des 1935 errichteten Hauses abgestellt; diese lege Zeugnis ab über "die Bandbreite der Architektur" während der NS-Zeit (S. 3 des Widerspruchsbescheides). Der Seltenheitswert des Gebäudes (und der anderen sechs geschützten Häuser im Bereich …) für die Architekturgeschichte und -entwicklung … werde - gerade - dadurch begründet (Schriftsatz vom 13.10.2011, S. 3).

60

Daraus ergibt sich ein gesteigerter Bedeutungsgrad des Hauses der Kläger. Dessen baugeschichtlich prägende Bedeutung und "Einbindung" in die regionale und (auch) örtliche Baustruktur rechtfertigen - in der Gesamtschau der kunst- und baugeschichtlichen Schutzgründe - die Eintragung in das Denkmalbuch.

61

6.4 Ob das (vom Verwaltungsgericht ebenfalls anerkannte [s. S. 15 der Gründe des erstinstanzlichen Urteils) Schutzkriterium einer "städtebaulichen Bedeutung" des Gebäudes vorliegt, kann nach alledem offen bleiben.

62

7. Der Berufung war nach alledem der Erfolg zu versagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen, weil ihre Berufung keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

64

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses


(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2032 Erbengemeinschaft


(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 11. Oktober 2005 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Eintragung des in ihrem Eigentum stehenden Gebäudes "Haus des Kurgastes" in Burgtiefe in das Denkmalbuch.

2

Das am Südstrand errichtete Gebäude war Teil des dortigen Kurzentrums, bestehend aus dem Meerwasserwellenbad sowie den beiden östlich und westlich davon befindlichen – untergeordneten – Gebäuden Kurmittelhaus und "Haus des Kurgastes". Das Kurmittelhaus ist inzwischen abgebrochen worden; dort wird ein sog. "Erlebnisbad" errichtet, das mit dem Meerwasserwellenbad in Verbindung stehen soll. Die Gestaltung des Neubaus ist mit dem beklagten Landesamt abgestimmt worden.

3

Adresse:

4

Nicht überprüfte Auflistung -

  -  -

5

Der Bau des "Ostsee-Heilbades" in Burgtiefe geht auf einen 1965 durch die Stadt Burg ausgelobten öffentlichen Wettbewerb "zur Erlangung von Entwürfen für die Gestaltung des Ostseebades Burg auf Fehmarn – Südstrand Burgtiefe -, Kreis Oldenburg/Holstein" sowie des "Bau-Wettbewerbs zur Erlangung von Vorentwürfen für den Bau des Hauses des Kurgastes als 1. Bauabschnitt des Kurzentrums für das Ostseebad" zurück. Der erste Preis in diesem Wettbewerb ging an den dänischen Architekten Arne J (1902 – 1971) gemeinsam mit seinem Mitarbeiter Otto W; letzterer war 1956 in das Büro Js eingetreten und betreute seit 1960 die Projekte in Deutschland.

6

Der Architektenauftrag wurde 1966 dem ersten Preisträger erteilt. Der ursprüngliche Bebauungsvorschlag Js sah ein Kurzentrum vor, das sich entlang der Promenade über ca. 230 m Länge erstreckte. Drei Bauwerke unterschiedlicher Funktionen waren in einer Reihe angeordnet; das in der Mitte liegende Meerwasserwellenbad sollte beidseits auf einer leicht abgesenkten Ebene von je einem Flachdachbau, dem Kurmittelhaus und dem "Haus des Kurgastes", begleitet werden. Im Westen sollte eine Ferienwohnanlage in Form eines kleinen Dorfes, im Osten eine Hotelanlage mit 3 drei- bis viergeschossigen Gebäuden entstehen. Letztere wurde auf Drängen des Bauherrenkonsortiums auf 17 Geschosse erhöht.

7

Das "Haus des Kurgastes" ist 1968 als erstes Gebäude des Kurzentrums fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Es handelt sich dabei um einen im Grundriss rechteckigen Flachdachbau mit innen liegender Konstruktion, umhüllt von einer Glasfassade aus rechteckigen Glaselementen (sog. Curtain Wall). Gebäudezugänge befinden sich im Norden (Landseite) und im Süden (Seeseite). An der West- und Ostseite lässt sich die Glasfassade öffnen; auf der Westseite besteht dadurch die Möglichkeit, die Terrasse für Theater- oder Kulturveranstaltungen zu nutzen. Die das Gebäude plateauartig umgebende Terrasse ist mit einer Pergola ausgestattet, die im Originalzustand mit Sonnenschutzlamellen aus Holz überdacht war.

8

Das 1990/91 unter Denkmalschutz gestellte "Meerwasserwellenbad" war ebenfalls von einem Podest umgeben, das von einer niedrig gehaltenen Betonmauer mit einem Stahlgeländer gefasst und über drei Freitreppen zu erreichen war. Auf den an der Ostseite des Wellenbades befindlichen Haupteingang führte eine in Teilen überdachte Pergola.

9

Das östlich an das Wellenbad anschließende Kurmittelhaus war mit einer Gebäudehöhe von rund 5 m ebenso wie das "Haus des Kurgastes" dem Wellenbad deutlich untergeordnet.

10

Nach Inbetriebnahme haben das "Haus des Kurgastes" und das Meerwasserwellenbad samt dem umgebenden Plateau bauliche Veränderungen erfahren: Die ursprüngliche teilweise Überdachung der Terrasse am "Haus des Kurgastes" ist entfernt worden. Die Pergolen aus Metall haben eine türkise Farbgebung erhalten. Ebenfalls entfernt wurden das das Meerwasserwellenbad und das Kurmittelhaus umgebende Plateau sowie die dortige Überdachung der Pergola. Das Plateau wurde strandseitig angeböscht und mit Gehwegen mit Klinkerbefestigung versehen.

11

Das Kurmittelhaus wurde Anfang der 90er Jahre vom Architekturbüro "W + D", dem früher auch der Architekt J angehörte, erweitert und mit einer neuen Fassade aus grauen Metallplatten versehen. Das Gebäude ist jetzt nicht mehr vorhanden.

12

Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 teilte das beklagte Landesamt der Klägerin mit, dass nach der Überprüfung des Bestandes an historischen Kulturgütern in Schleswig-Holstein das "Haus des Kurgastes" als ein schutzwürdiges Kulturdenkmal eingestuft worden und für die Eintragung in das Denkmalbuch vorgesehen sei. Die Eintragung solle sich auf das gesamte Haus einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern erstrecken. In dem Schreiben heißt es u. a., das von den Architekten J und W aus Hellerup/Dänemark entworfene Gebäude sei als erstes der drei Bauten des Kurzentrums fertig gestellt und im Mai 1968 in Betrieb genommen worden. Die Seebäderkultur in Schleswig-Holstein habe mit den beeindruckenden Bauten in Burgtiefe einen Höhepunkt erreicht. Die Gebäudegruppe sei das Ergebnis eines europäischen Architekturwettbewerbs gewesen und sei bereits kurz nach ihrer Fertigstellung als eines der wenigen Objekte in Schleswig-Holstein als bedeutendes Werk zeitgenössischer Architektur gewürdigt worden. Der Architekt Arne J sei als Vertreter skandinavischer Architektur des 20. Jahrhunderts – neben Alvar Aalto und Eero Saarinen – einer der drei bekanntesten und bedeutendsten Architekten der frühen Moderne. Seine Bauten (z.B. Nationalbank in Kopenhagen, Kinobauten, Theater, Rathäuser, Universitäten usw.) gehörten inzwischen zu den Klassikern der neueren Architekturgeschichte. In Deutschland existierten nur sechs Bauten von ihm; der Komplex in Burgtiefe sei das einzige Werk in Schleswig-Holstein. Die Erhaltung des Gebäudes liege seiner besonderen historischen und künstlerischen Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse.

13

Die Klägerin trat der beabsichtigten Eintragung ihres Hauses in das Denkmalbuch entgegen. Sie verwies auf die geplante Modernisierung der Infrastruktur in Burgtiefe (Südstrand), welche u.a. den Abriss des "Hauses des Kurgastes" mit anschließendem Neubau eines sechsgeschossigen Vier-Sterne-Hotels umfasse.

14

Mit Bescheid vom 05. März 2004 verfügte das beklagte Landesamt die Eintragung des "Hauses des Kurgastes" in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit (Band G Blatt 103). Zur Begründung wurden die im Schreiben vom 14. Januar 2004 genannten Gründe wiederholt und ausgeführt, die Erhaltung des Gebäudes liege wegen seiner besonderen historischen und künstlerischen Bedeutung im öffentlichen Interesse. Der Denkmalschutz erstrecke sich auf das gesamte Haus einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern.

15

In einem ergänzenden Schreiben vom selben Tage nahm das beklagte Amt zu den Argumenten der Klägerin nochmals Stellung und erläuterte die Schutzgründe. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Eintragung von Denkmalen in das Denkmalbuch bestehe kein Ermessen. Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe im Gesetz komme es auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise an. Dass in sachverständigen Kreisen die international bekannten Werke Arne Js als herausragende Beispiele zeitgenössischer Architektur als erhaltenswert eingestuft würden, stehe außer Zweifel. Für das öffentliche Interesse an der Bewertung eines Baudenkmals seien nur die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege maßgebend. Eine Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen finde im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht statt. Private Belange könnten nicht in diesem Verfahrensstadium berücksichtigt werden, sondern erst bei einer konkreten Entscheidung über das Schicksal des Kulturdenkmals. Dessen technische Erhaltungsfähigkeit stehe außer Zweifel; auf die Kosten dafür komme es in diesem Stadium nicht an. Bei der Eintragung des Meerwasserwellenbades 1990/91 in das Denkmalbuch sei die besondere Bedeutung des vorliegenden Gebäudes noch nicht erkannt worden.

16

Die Klägerin erhob dagegen am 31. März 2004 Widerspruch. Ihren bisherigen Argumenten fügte sie hinzu, die Denkmalwertkriterien und das die Erhaltung des Hauses rechtfertigende öffentliche Interesse seien unzureichend dargetan. Das gesamte Ensemble sei früher Kern des Kurzentrums gewesen, heute jedoch existierten an vielen Stellen des Südstrandes entsprechende Infrastruktureinrichtungen mit der Folge, dass das "Haus des Kurgastes" zur Bedeutungslosigkeit verkommen sei. Das "Haus des Kurgastes" finde auf der Internetseite zum Werk Arne Js keine Erwähnung, obwohl dort mit den 20er Jahren beginnend jedes Gebäude aufgelistet sei.

17

Nach Anhörung des Denkmalrates wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2004 – zugestellt am selben Tage – aus den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 05. März 2004 zurück.

18

Am 06. August 2004 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, die angefochtenen Bescheide seien mangelhaft begründet. Darin sei lediglich das Objekt beschrieben worden, ohne die einzelnen Denkmalwertkriterien in Bezug auf das "Haus des Kurgastes" und das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung darzulegen. Die grundrechtliche Bindungswirkung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Zweckbindung bei eigentumsrelevanten Eingriffen bleibe außer Betracht. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung sei nicht etwa bereits bei der Annahme von Denkmalwertkriterien indiziert. Zudem werde immer wieder auf das Ensemble aus dem "Haus des Kurgastes", dem Meerwasserwellenbad und dem Kurmittelhaus abgestellt. Ein eigener Denkmalwert des "Hauses des Kurgastes" werde nicht dargelegt. Ein solcher folge weder daraus, dass es sich um ein Spätwerk Arne Js handele – soweit es nicht W zuzurechnen sei –, noch aus dem Architektenwettbewerb oder der Verwendung bestimmter Materialien. Die fehlende fachliche und internationale Beachtung des Hauses des Kurgastes werde durch die fehlende Internetpräsenz widergespiegelt; auch die jüngst erschienene Abhandlung Astrid Hansens in der Zeitschrift "Die Denkmalpflege" Heft 1/2005 spreche davon, dass das Ostsee-Heilbad ein kaum bekanntes Werk Js sei.

19

Die Klägerin hat beantragt,

20

den Bescheid des Beklagten vom 05. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2004 aufzuheben.

21

Das beklagte Landesamt hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Es hat an der Beurteilung festgehalten, dass das "Haus des Kurgastes" einschließlich des dieses umgebenden Plateaus mit Pergolen und Mauern ein Kulturdenkmal sei, das wegen seines geschichtlichen und künstlerischen Wertes von besonderer Bedeutung und in das Denkmalbuch einzutragen sei. Der besondere historische und künstlerische Wert des "Hauses des Kurgastes" sei im Zusammenhang mit dem Meerwasserwellenbad und dem Kurmittelhaus zu sehen. Allen Bauten gemeinsam sei ein sie umgebendes (teilweise nicht mehr vorhandenes) Plateau, welches sie wie auf einer Insel stehend zusammenhalte. Hinzu kämen die Pergolen, die die Bauten miteinander verbänden. In ihnen offenbare sich der Entwurf, der diese drei Bauten als eine in sich geschlossene Einheit verstehe. Die Pergolen umschlössen auch das "Haus des Kurgastes", bei dem im Inneren konsequent das Thema "Insel" – durch eingestellte Räume – wieder aufgegriffen werde. Als Spätwerk Arne Js sei das "Haus des Kurgastes" ein Kulturdenkmal von besonderer künstlerischer Bedeutung. In seinem Œuvre sei es in Verbindung mit dem Meerwasserwellenbad einzigartig. Als "Pavillon" der späten 1960er Jahre besitze es auch einen eigenständigen Denkmalwert. Die Verwendung hochwertiger Materialien (Edelholz, Naturstein) v. a. im Inneren, sowie die ausgewogenen Proportionen bei der Fassadengestaltung bestimmten sein Erscheinungsbild. Es sei das einzige Seebad, das J realisiert habe und nehme innerhalb der Seebäder Schleswig-Holsteins als eines der ersten seiner Art eine entsprechende Schlüsselstellung ein. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Erforschung des Kulturdenkmals "Haus des Kurgastes" sei gegeben. Seien – wie hier - die Denkmalwertkriterien erfüllt, so werde das öffentliche Interesse an der Erforschung und Erhaltung – hier konkret wegen des geschichtlichen und künstlerischen Wertes des "Hauses des Kurgastes" – grundsätzlich indiziert. Die angefochtenen Bescheide seien ausreichend begründet worden. Jedenfalls aber stehe § 115 LVwG einer Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung entgegen, weil die streitige Eintragung in das Denkmalbuch eine gebundene Entscheidung sei. Der Bau in Burgtiefe sei entgegen den Zweifeln der Klägerin originär J (und W) zuzurechnen, auch wenn er erst teilweise nach Js Tod realisiert worden sei.

24

Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und der Klage durch Urteil vom 11. Oktober 2005 stattgegeben.

25

In den Urteilsgründen heißt es, der Beklagte habe das "Haus des Kurgastes" zu Unrecht in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit eingetragen. Der Beklagte habe – zwar – das gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG erforderliche Anhörungsverfahren durchgeführt. Auch seien Begründungsmängel in den angefochtenen Bescheiden nicht festzustellen. Inwieweit die gegebene Begründung die getroffene Unterschutzstellung rechtfertige, sei keine Frage der formellen, sondern allein eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Eintragungsentscheidung. Die materiellen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung des "Hauses des Kurgastes" nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG lägen hingegen nicht vor. Bei der Beurteilung der Denkmalwürdigkeit seien die von der Klägerin angeführten finanziellen Erwägungen unerheblich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eintragung nach § 5 DSchG seien nicht gegeben. Das "Haus des Kurgastes" sei bereits nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG kein Kulturdenkmal. Das Haus sei zwar eine Sache aus vergangener Zeit. Insbesondere erfülle das 1968 fertig gestellte und in Betrieb genommene Gebäude die "Altersvorgabe" nach den Durchführungsvorschriften zum Denkmalschutzgesetz (DSchGDV; Erlass vom 13. August 2002 - III 333/3540.12 -, NBl. MBWFK. Schl.-H. 2002, S. 573), wonach ein Kulturdenkmal in der Regel nicht jünger als dreißig Jahre sein soll. Demgegenüber komme ihm weder ein geschichtlicher noch ein wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Wert zu. Das "Haus des Kurgastes" sei, wie es der Beklagte selbst formuliere, ein "Pavillon" der späten 1960er Jahre, der – als recht "junges" Gebäude – weder historische Ereignisse noch geschichtliche Entwicklungen anschaulich mache. Die Durchführung eines Ideen- und Bauwettbewerbes vor Errichtung eines Gebäudes sei für sich genommen nicht aussagekräftig in Bezug auf die Baugeschichte einer Stadt. Mit dem "Haus des Kurgastes" werde auch kein historischer Entwicklungsprozess widergespiegelt, auch wenn das Gebäude als Flachdachbau bzw. Pavillon dem Zeitgeist der 1960er und 1970er Jahre entsprechend errichtet worden sei. Auch ein künstlerischer Wert sei nicht gegeben. Aufgrund der Augenscheinseinnahme und der Auswertung des Akteninhalts habe die Kammer nicht die Überzeugung vom künstlerischen Wert des "Hauses des Kurgastes" gewinnen können. Das der strengen Formensprache der Moderne der 1960er Jahre entsprechend errichtete, im Grundriss rechteckige Gebäude sei eine Stahlkonstruktion aus zum Teil vorgefertigten Elementen mit einer Obergeschossdecke bestehend aus großen Traufbalken auf kreuzförmigen Stützen und darüber einer Plattenbalkendecke. Weder die innen liegende Konstruktion, noch die sie umhüllende Curtain Wall, eine Wärmeschutzverglasung aus querrechteckigen Scheiben, oder das gefällelose, an den Seiten weit überstehende Warmflachdach sprächen das ästhetische Empfinden des Betrachters in besonderem Maße an; das Gebäude wirke – isoliert betrachtet – in seiner Schlichtheit vielmehr alltäglich. Dieser Eindruck werde auch nicht durch das dieses Gebäude umgebende Plateau oder die Pergolen relativiert. Ebenso wenig seien die im Innern zur Verwendung gelangten, teils edlen Materialien wie etwa die zum Teil vorhandene Verkleidung mit Naturholz geeignet, dem Gebäude den Eindruck des Alltäglichen zu nehmen. Die Bezeichnung der einzelnen Nutzungsbereiche innerhalb des Hauses als "Inseln" enthalte eine Überbewertung der Gebäudegestaltung. Das Einstellen von Wänden, um einzelne von einander abgegrenzte Räume zu schaffen, sei bei der gewählten innen liegenden Konstruktion ausschließlich bauartbedingt, ohne dem Gebäude einen Symbolgehalt zu verleihen. Als schlichter Funktionsbau sei das Gebäude kein herausragendes Beispiel für die Stilrichtung der Sechziger Jahre, zumal es auch in Schleswig-Holstein zahlreiche weitere Gebäude dieser Art gebe. Das Haus habe auch keinen exemplarischen Charakter für das Werk des dänischen Architekten J, der in besonderem Maße als Designer von Möbeln und Gebrauchsgegenständen Bekanntheit erlangt habe. Selbst wenn man das "Haus des Kurgastes" als Teil des Kurzentrums (Ensembles) des Ostsee-Heilbades beurteilte, ergäbe sich keine andere Einschätzung. Insoweit sei von Bedeutung, dass das Kurzentrum in weiten Teilen bereits erheblich "überformt" sei. Dadurch sei dem äußeren Erscheinungsbild des "Ensembles" die "J-typische" Idee der inselartigen Anordnung eines Meerwasserwellenbades als Solitär mit zwei gleichartigen flankierenden Nebengebäuden genommen worden. Dem Gebäude fehle – unabhängig davon - jedenfalls die Denkmalwürdigkeit, weil seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse liege (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Das öffentliche Interesse werde nicht schon bei Annahme der Denkmalwertkriterien indiziert. Dieses Tatbestandsmerkmal sei gewissermaßen ein Korrektiv zu den weit gefassten Denkmalwertkriterien. Das öffentliche Interesse sei gegeben, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer baulichen Anlage und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung bestehe bzw. wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei. Daran fehle es hier. Es sei nicht ersichtlich, dass das "Haus des Kurgastes" als Einzelobjekt oder jedenfalls als Teil des Ensembles "Kurzentrum" in besonderem Maße Bekanntheit erlangt hätte und deshalb als denkmalwürdig eingestuft worden wäre. Gegen das öffentliche Erhaltungsinteresse spreche auch die erhebliche "Überformung" weiter Teile der Bauten, wodurch dem Ensemble "Kurzentrum" die Originalität genommen worden sei.

26

Gegen dieses, ihm am 25. November 2005 zugestellte Urteil hat das beklagte Landesamt am 08. Dezember 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat entsprochen.

27

Das beklagte Landesamt hält an seiner Ansicht fest, dass dem "Haus des Kurgastes" sowohl ein künstlerischer als auch ein geschichtlicher Wert i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 DSchG zukomme. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Badekultur seit dem späten 18. Jahrhundert an den Küsten sei das Ferienzentrum Burgtiefe im "Bauboom" der Sechziger Jahre entstanden. Dabei sei jedoch – anders als an anderen Standorten – ein architektonisch qualitätvoller Weg gewählt worden. Der 1965 durchgeführte Architektenwettbewerb unter dem Jury-Vorsitz von Prof. Eiermann habe dem Ziel gedient, etwas "Besonderes" zu schaffen. Mit den Bauten in Burgtiefe sei der Anschluss an eine moderne Bäderarchitektur gelungen. J habe sich als Urheber des (Bau-) Entwurfs verstanden. J habe die leicht geschwungene Anlage mit einem drei Meter über dem Meeresspiegel liegenden Promenadengang verbunden und so eine weite Aussicht über das Wasser hergestellt. Die "Inseln" im Inneren des Gebäudes und die Pergolen außen seien im Wesentlichen noch erhalten. Die "besondere Handschrift" Js komme in dem "schwer" lastenden, weit auskragenden Flachdach über filigran wirkenden "Curtain Walls" zum Ausdruck, so dass das Dach einen schwebenden Charakter erhalte. Durch das umgebende Plateau werde diese Wirkung gesteigert. Im Inneren wirkten die dunklen, geschlossenen Holztüren kontrastierend zu den Fenstern. Die Pergolen seien durch einen falschen Farbanstrich überformt worden. Insgesamt sei das Gebäude von besonderer Bedeutung. Ob es auf Fehmarn singuläre Bedeutung habe, sei unerheblich. Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Erhaltungsinteresses verkannt. Diesem Merkmal komme keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr sei das öffentliche Erhaltungsinteresse durch das Vorliegen der Denkmalwertkriterien indiziert. Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Gebäude nicht in das Bewusstsein eines breiten Kreises von Sachverständigen - nur auf diese komme es an - gelangt sei.

28

Das beklagte Landesamt beantragt,

29

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

30

Die Klägerin beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen,

32

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Das "Haus des Kurgastes" sei weder denkmalfähig noch denkmalwürdig. Ein künstlerischer Wert des Gebäudes sei in Bezug auf dessen äußere Erscheinung oder auf dessen Inneres nicht festzustellen. Es entspreche dem der Stilrichtung der 60er Jahre Üblichen. Es sei in keiner Weise belegt, dass das Haus ein wichtiges Exempel der Architektur Arne Js sei. Es handele sich um alltägliche Architektur; das gelte auch für das Gestaltungselement der Pergolen und des gefällelosen Flachdaches. Deshalb sei das Haus auch kaum bekannt. Das Gebäude sei ohne geschichtliche bzw. architekturgeschichtliche Bedeutung. Welcher Dokumentationswert dem Gebäude baugeschichtlich beikomme, sei nicht nachgewiesen. Aus der Durchführung des Architektenwettbewerbs lasse sich die historische Bedeutung nicht ableiten. Schließlich fehle auch das öffentliche (Erhaltungs-)Interesse. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Gebäude in das Bewusstsein mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei. Erforderlich sei zudem, dass auch die Notwendigkeit der Erhaltung des Gebäudes in das Bewusstsein der Bevölkerung, mindestens aber der Sachverständigen, gedrungen sei. Der Denkmalwert indiziere kein öffentliches Interesse an der Erhaltung. Auf eine "besondere Bedeutung" komme es danach nicht mehr an.

33

Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen; das "Haus des Kurgastes wurde von außen und innen besichtigt, ferner das daneben stehende Meerwasser-Wellenbad von außen und die Baugrube am früheren Standort des Kurmittelhauses.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze – nebst Anlagen – Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

35

1) Die zugelassene Berufung des beklagten Landesamtes ist fristgerecht begründet worden. Sie hat Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide vom 05. März 2004 (Eintragungsverfügung) und vom 08. Juli 2004 (Widerspruchsbescheid) sind rechtmäßig. Das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

36

2) Das "Haus des Kurgastes" (einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern) ist zu Recht in das Denkmalbuch eingetragen worden. Die angefochtenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (unten a). In materieller Hinsicht ist das Gericht zur umfassenden Überprüfung der gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen befugt (unten b). Das "Haus des Kurgastes" entspricht den Denkmalwertkriterien gemäß §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 DSchG (unten c); seine Unterschutzstellung entspricht der besonderen Bedeutung des Bauwerks. Sie ist deshalb von einem öffentlichen Erhaltungsinteresse getragen (unten d). Das Eigentumsrecht der Klägerin wird durch die Eintragung nicht verletzt (unten e).

37

a) Die angefochtene Eintragungsverfügung vom 05. März 2004 (S. 2, zu 1.) benennt das geschützte Bauwerk "einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern" als Schutzgegenstand. Das genügt den Bestimmtheitsanforderungen (§ 108 Abs. 1 LVwG). Das Innere des Gebäudes bedurfte keiner ausdrücklichen Einbeziehung in den Schutz, denn dieses ist nach dem Gesamtzusammenhang des Bescheides mit vom Schutz umfasst. Das entsprich i. ü. dem Regelfall; Ausnahmen können nur unter besonderen Umständen und nach entsprechender Klarstellung im Bescheid in Betracht kommen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363).

38

Das beklagte Amt hat die Tatsachengrundlagen der angefochtenen Bescheide auch aufgeklärt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1987, 4 B 146.97, NJW 1988, 505 sowie OVG Münster, Urt. v. 13.10.1988, 11 A 2734/86, BRS 48 Nr. 116 [Ls. 2]) und die Unterschutzstellung ausreichend begründet (§ 109 Abs. 1 LVwG). Ob bzw. inwieweit die angeführten Gründe zutreffen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Ein Begründungsmangel wäre i. ü. nur entscheidungserheblich, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 115 LVwG); das wäre – im Hinblick auf den Umstand, dass die Behörde nach § 5 Abs. 1 DSchG eine gebundene Entscheidung zu treffen hat – nur der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen der Unterschutzstellung fehlten (vgl. dazu Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris [n. v.]).

39

b) Eine Eintragung in das Denkmalbuch erfolgt, wenn ein im öffentlichen Interesse zu erhaltendes Kulturdenkmal i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG vorliegt, das wegen seines geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes von besonderer Bedeutung ist (§ 5 Abs. 1 DSchG). Danach liegt bei der Unterschutzstellung von Kulturdenkmalen "im Vorgang der Beurteilung der Denkmaleigenschaft das Schwergewicht der Gesetzesanwendung" (vgl. Hönes, Die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern, 1987, S. 137 f.) Das Gesetz gibt für die Bestimmung des Denkmalwertes eines Objekts unbestimmte Rechtsbegriffe vor; mit der Entscheidung, dass ein bestimmtes Denkmalwertkriterium erfüllt ist, ist zugleich – ohne weiteres Ermessen – die Rechtsfolge der Unterschutzstellung verbunden. Einer Abwägung mit den Interessen des betroffenen Eigentümers bedarf es nicht mehr (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 30.07.1985, 5 S 229/85, DÖV 1986, 119; OVG Bremen, Urt. v. 25.05.1998, 1 BA 9/97, NordÖR 2000, 168). Im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG, wonach bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Kulturdenkmal in das Denkmalbuch einzutragen "ist", ist dies vorgezeichnet (Urt. des Senats vom 10.10.1995, a.a.O., sowie Urt. v. 19.03.1998, 1 L 63/94, NordÖR 1999, 38 f.).

40

Die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe zum Denkmalwert und zu den Voraussetzungen der Eintragung in das Denkmalbuch unterliegt einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Der "wertende Inhalt" der unbestimmten Rechtsbegriffe steht dem nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 22.04.1966, IV C 120.65, BVerwGE 24, 60 ff. [zum Hamburgischen Denkmalschutzrecht]; krit. dazu Kummer, Denkmalschutzrecht als gestaltendes Baurecht, 1981, 42 f.). Die gerichtliche Kontrolle betrifft in erster Linie die Faktengrundlage der (einzelnen) Denkmalwertkriterien; diese muss einwandfrei ermittelt und der Denkmalwertbestimmung zugrunde gelegt werden. Diese obliegt als "bewertender Erkenntnisakt" (Hönes, a.a.O.) der Behörde bzw. im Rahmen der Kontrolle der Inhaltsbestimmung und der Anwendung der im Gesetz genannten unbestimmten Rechtsbegriffe dem Gericht. Das Gericht kann im Rahmen seiner Entscheidung die fachkundigen Feststellungen der beklagten Denkmalschutzbehörde berücksichtigen. Allein die Stellung der Behörde als Verfahrensbeteiligte bzw. ihr im Verwaltungsprozess hervortretender "Gegensatz" zur Position der Klägerin begründet nicht die Annahme, dass ihre fachkundigen Feststellungen inhaltlich fehlerhaft oder sachwidrig sind (Beschl. des Senats vom 10.03.2006, 1 LA 11/06, NordÖR 2006, 321 (Ls.); ebenso: OVG Berlin, Urt. v. 18.11.1994, 2 B 10.92, BRS 56 Nr. 215).

41

Im vorliegenden Fall ist die Faktengrundlage der Unterschutzstellung nur in einem kleinen Detail unklar: Die Bauentwürfe für das "Haus des Kurgastes" sind von dem Architekten Arne J nicht signiert worden. Dies soll indes für alle Entwürfe aus dem Büro dieses Architekten gelten (s. a. Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 9.06.2007 des beklagten Landesamtes). In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Amt dazu ergänzt, das Bauwerk sei jedenfalls maßgeblich von Arne J geprägt worden, der auch mehrfach die Baustelle besucht habe.

42

Eine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, insbesondere zur Einholung eines (von der Klägerin angeregten) Sachverständigengutachtens, bestand weder insoweit noch zu anderen (Bewertungs-)Fragen. Für die Denkmalwertkriterien kommt es auf die Klärung der (alleinigen) Urheberschaft des Architekten J nicht an, sondern darauf, ob und ggf. inwieweit die in dem Bauwerk verkörperten Stil- und Gestaltungselemente den Wertkriterien i. S.d. § 5 Abs. 1 DSchG zuzuordnen sind. Soweit die künstlerische "Handschrift" von Arne J (und seinem Partner Otto W) in Rede steht, wird diese durch deren Beteiligung an dem von der Stadt Burg im Jahr 1965 durchgeführten städtebaulichen "Ideenwettbewerb" (vgl. jetzt § 25 VOF) hinreichend belegt.

43

c) Das "Haus des Kurgastes" erfüllt die Denkmalwertkriterien gemäß § 5 Abs. 1 DSchG. Die gerichtliche Überprüfung kann insoweit alle im Gesetz genannten Kriterien berücksichtigen, also auch diejenigen eines wissenschaftlichen, die Kulturlandschaft prägenden (unten [1]), sowie eines städtebaulichen Wertes (unten [2]); sie ist also nicht auf die - im angefochtenen Bescheid vom 05. März 2004 ausdrücklich angeführten - Kriterien der besonderen geschichtlichen (unten [3]) und künstlerischen Bedeutung (unten [4]) beschränkt. Dies folgt aus der (oben zu b) dargestellten) Normstruktur, wonach der Denkmalschutz (schon) an das objektive Vorliegen eines Schutzkriteriums anknüpfen kann.

44

[1] Auf wissenschaftliche Gründe kann die Unterschutzstellung nicht gestützt werden. In Betracht käme hier allenfalls der dokumentarische Schutz einer besonderen Konstruktion, die modellhaft oder erstmalig bestimmte Anforderungen der Bau- und Architekturwissenschaft bewältigt und damit einen bestimmten geschichtlichen Wissensstand bezeugt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.1994, 1 S 2952/93, NVwZ-RR 1995, 315 [bei Juris Tz. 20]). Das ist vorliegend nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für das Kriterium eines die Kulturlandschaft prägenden Wertes.

45

[2] Die im angefochtenen Bescheid vom 05. März 2004 (S. 2) und im Schriftsatz vom 29. Juni 2007 (S. 2 - 5) angeführte Erwägung, dass die "beeindruckenden Bauten" in Burgtiefe einen "Höhepunkt" der "Seebäderkultur" erreicht hätten, wird dem besonderen geschichtlichen Wert des Gebäudes zugeordnet (s. u. [3]). Für Burgtiefe begründen diese Erwägungen auch einen städtebaulichen Wert i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG, weil den Bauten ein besonderer Aussagewert für die Architektur- und Baugeschichte des Seebades am Fehmarner Südstrand zukommt (s. dazu Beschl. des Senats v. 10.03.2006, a. a. O.; OVG Münster, Urt. v. 17.12.1999, 10 A 606/99, Juris [Tz. 38]). Die in den sechziger Jahren initiierte Planung und Neugestaltung des Ferienzentrums in Burgtiefe und die Durchführung eines "Ideenwettbewerbs" für die Kureinrichtungen, u. a. auch das "Haus des Kurgastes" sowie die Realisierung dieser Planung dokumentieren eine für die bauliche Entwicklung in diesem Bereich charakteristische und unverwechselbare Entwicklung. Der Gedanke, dass die städtebauliche Bedeutung dem (ehemals vorhandenen Gesamt-) Ensemble aus Meerwasserwellenbad, Kurmittelhaus und "Haus des Kurgastes" zukam, und der Umstand, dass im Jahr 1991 allein das Meerwasserwellenbad in das Denkmalbuch eingetragen worden ist, schließen es nicht aus, den städtebaulichen Dokumentationswert (nachträglich) auch dem "Haus des Kurgastes" zuzuordnen. Die städtebauliche "Idee" sowohl dieses Einzelobjekts wie auch der (nunmehr inkompletten) Gesamtanlage bleibt nach dem Eindruck des Senats vor Ort sichtbar.

46

[3] Die soeben genannten Gründe der Architektur- oder "Seebäder"-Geschichte auf Fehmarn und insbesondere in Burgtiefe vermitteln dem "Haus des Kurgastes" zugleich einen "geschichtlichen" Wert i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG. Ein solcher Wert kann auch örtlich (begrenzt) begründet sein und sich auf die Baugeschichte auf Fehmarn bzw. an der Ostseeküste Schleswig-Holsteins in den Sechziger Jahren beziehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, 2 Bf 298/02, Juris: Zum (orts-) geschichtlichen Wert einer Wohnsiedlung). Auch insoweit erfasst das Wertkriterium das (ehemalige Gesamt-) Ensemble, was aber den Schutz des Einzelobjekts, das das "Gesamte" sichtbar bleiben lässt, nicht ausschließt (s. o. [2]).

47

[4] Dem "Haus des Kurgastes" kommt – schließlich – auch ein künstlerischer Wert i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG zu.

48

Ein solcher Wert ist gegeben, wenn dem Schutzobjekt ein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität und schöpferischer Leistung zukommt, oder wenn es als charakteristischer Repräsentant eines bestimmten Stils erscheint und insoweit nichts "Alltägliches" darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1960, VII C 205.59, BVerwGE 11, 32/35; VGH Mannheim, Urt. v. 10.05.1988, 1 S 1949/87, NVwZ-RR 1989, 232; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1997, 1 L 6544/95, BRS 59 Nr. 233; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, Juris [Tz. 39 f.]) Zur "Kunst" in diesem Sinne gehört auch die Baukunst.

49

Das beklagte Landesamt hat dazu - sowohl hinsichtlich der äußeren Gestalt des Hauses als auch im Gebäudeinneren – Anhaltspunkte benannt, die den künstlerischen Denkmalwert des Gebäudes begründen. Die Ortsbesichtigung hat dies bestätigt; der Senat hat dabei die Überzeugung gewonnen, dass das "Haus des Kurgastes" aufgrund der zahlreichen Stil- und Gestaltungsdetails als ein eigenständig wirksames, nicht alltägliches Gesamtkunstwerk anzuerkennen ist, das durch eine ausgesprochen qualitätvolle Ausführung beeindruckt.

50

Die äußere Gebäudegestaltung in der Form eines "Pavillons" zeigt sowohl in Bezug auf das Dach und die Glasfronten ("Curtain Walls") als auch hinsichtlich der Fensterflächen (liegende Rechtecke) und die filigranen Fensterprofile eine sehr ausgewogene Proportionierung. Das umgebende (jetzt durch [seeseitig] angelegte "Anböschungen" bzw. Anpflanzungen teilweise verdeckte) Plateau gibt dem Haus eine insgesamt elegante, leichte Wirkung. Die erhöhte Plattform gestattet einen weiten Ausblick auf die Ostsee. Zum Meerwasserwellenbad ist die frühere verbindende Wirkung des (gestuften) Plateaus noch erkennbar. Die Pergolen an der Nord- und Südseite des Gebäudes lassen trotz ihrer farblich Störung die Gestaltungsidee erkennen; sie schaffen eine eindrucksvolle "Gang"-Situation und einen gewissen Übergangsbereich in die Natur. Eine Schattenspende können sie wegen ihres (hinsichtlich der Holzlamellen) inkompletten Zustandes derzeit nicht erbringen; es ist einleuchtend, dass ihnen diese Funktion im Zusammenhang mit den Glasfenstern zugedacht war.

51

Die Formensprache des Gebäudes wirkt einheitlich und setzt sich im Gebäudeinneren fort. Hier fallen nicht nur die hochwertigen Materialien (Fußböden, Holzpaneele, Türen) auf, sondern auch die deutlich sichtbare Formung und Ausstattung der Innenräume – bis hin zur Farbgebung der Stützen und Vorhänge – sowie die mitführenden Linien an den Treppenabgängen. Türbeschläge, Deckenleuchten (z. Zt. im Keller lagernd) und Mobiliar sind von "einer Hand" ausgewählt. Die Terrazzo-Fliesen sind wie die Fensterflächen proportioniert. Tragende Wände im Innenbereich fehlen, so dass die Raum-"Inseln" gut erkennbar sind. Die Glasfronten sind erkennbar auf eine freie Aussicht auf die Ostsee bzw. den Strand angelegt. Auch die Treppe zum Kellergeschoss und die Räume dort sind einheitlich gestaltet.

52

Die funktionale Gestaltung weist ebenfalls Besonderheiten auf: Sowohl an der Ostseite (mit Außenspielfläche) als auch an der Westseite (mit einem kleinen Amphitheater) können die Glasfronten durch Schiebeelemente geöffnet werden, so dass Veranstaltungen im Sommer von innen nach außen (oder umgekehrt) ermöglicht werden. Der Theatersaal mit einer abgesenkten "Mulde" für das Publikum ist hochwertig gestaltet.

53

Unabhängig von der Frage, inwieweit alle Details des Gebäudes und seiner Innengestaltung auf die "Urheberschaft" Arne Js zurückgehen (s. o. 2 b), ergibt der erkennbare Baubestand eine überzeugende Grundlage für dessen künstlerischen Wert i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG.

54

Der anderslautenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat nach dem Eindruck vor Ort nicht zuzustimmen. Das "Haus des Kurgastes" ist nach seiner Gestaltung alles andere als "alltäglich". Die Umstände, dass die "Stahlkonstruktion" aus "zum Teil vorgefertigten Elementen" bestehen und das "Einstellen" der Innenwände "bauartbedingt" sei, sind für die Beurteilung des künstlerischen Werts des Hauses unergiebig. Die Verwendung industriell vorgefertigter Bauteile kennzeichnet schon den Bauhausstil der Zwanziger Jahre (vgl. Hoenisch u. a. [Hg.], Tendenzen der Zwanziger Jahre, 1977, S. 1/164); gegen den künstlerischen Wert der daraus entstandenen Bauten spricht dies nicht. Dieser Wert geht von vornherein nicht aus der Art der Konstruktion, sondern aus der Formgebung, Proportionierung und schöpferischen Gestaltung des Gebäudes einschließlich des Gebäudeinneren hervor. Dem beklagten Landesamt ist insoweit zuzustimmen, wenn es gerade in der Schlichtheit des Gebäudes dessen besonderen künstlerischen Wert erkennt.

55

Der zu beklagende (z. T.) schlechte bauliche Unterhaltungszustand (Dach-Undichtigkeiten, "blinde" Scheiben, entfernte Innentüren u. a.) stellt diesen Wert nicht in Frage. Der Gesamteindruck und die Identität des schützenswerten Bestandes sind erhalten. Die Statik ist nicht gefährdet, und die wesentlichen schutzbegründenden Merkmale des Gebäudes sind weiterhin vorhanden. Was erforderlich ist, ist keine Rekonstruktion, sondern Reparatur und Renovierung.

56

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Instandsetzungsaufwendungen auf bis zu 1,5 Mio. Euro beziffert hat, ist daraus keine Einschränkung des Schutzanspruchs abzuleiten. Sie ist für den schlechten Zustand des Gebäudes selbst verantwortlich (vgl. § 162 BGB). Die Klägerin hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zu fördern (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DSchG). Die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit bleibt davon unbeeinflusst (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O., Tz. 46).

57

d) Gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 DSchG muss die Erhaltung einer Sache, die wegen ihres städtebaulichen, geschichtlichen und künstlerischen Werts von "besonderer Bedeutung" ist (unten [1]), im öffentlichen Interesse liegen (unten[2]).

58

[1] Um eine "besondere Bedeutung" i.S.d. § 5 Abs. 1 DSchG festzustellen, hat die Denkmalschutzbehörde den Rang des betroffenen Bauwerks zu bewerten.

59

Bei Massenprodukten oder irreversibel verfremdeten Objekten fehlt eine "besondere Bedeutung" im vorgenannten Sinne. Andererseits ist aber nicht erforderlich, dass das betroffene Objekt ein herausragendes Beispiel oder jedenfalls das beste Werk eines bestimmten Typs darstellt (Beschl. des Senats vom 10.03.2006, a. a. O., sowie Urt. des Senats v. 10.10.1995, a.a.O.; Tz. 37). Die "besondere Bedeutung" muss nicht aus einer vergleichenden kunstgeschichtlichen oder städtebaulichen Betrachtung im gesamten Bundesgebiet oder in Schleswig-Holstein abgeleitet werden; es genügt, wenn das in Rede stehende Gebäude in seinem konkreten Bestand und baulichen Zusammenhang in der Region eine beispielgebende Funktion oder Gestaltung verkörpert (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.07.1993, 7 A 1038/92, NVwZ-RR 1994, 135).

60

Dem entsprechend hat das beklagte Landesamt das "Haus des Kurgastes" in Burgtiefe als einen "Höhepunkt" der Bäderarchitektur der Sechziger Jahre in Schleswig-Holstein angesehen. Diese Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

61

Die Beeinträchtigung des ursprünglichen Ensembles mit den beiden anderen J-Bauten (Meerwasserwellenbad, Kurmittelhaus) schmälert den Rang des Einzelobjekts nicht, zumal die städtebauliche "Idee" des Gesamtensembles sichtbar bleibt (s. o. 2 c [2]). Auch die "Überformungen" sind – wie ausgeführt (oben 2 c [4]) – nicht irreversibel schädigend.

62

Der (im Zusammenhang mit dem Einzelkriterium "künstlerischer Wert" dargelegten) Auffassung des Verwaltungsgerichts, das "Haus des Kurgastes" sei als "schlichter Funktionsbau … kein herausragendes Beispiel für die Stilrichtung der Sechziger Jahre", steht der Annahme einer "besonderen Bedeutung" im o. a. Sinne nicht entgegen. Dafür ist nicht erforderlich, dass dem Schutzobjekt eine überragende oder einzigartige künstlerische oder geschichtliche/städtebauliche Qualität zukommt. Es genügt, dass es besonders geeignet ist, die Denkmalwertkriterien (oben c) zu dokumentieren, insbesondere, soweit mit dem Objekt eine eigenständige Schöpfung und künstlerische Auffassung über die Gestaltung von Bauwerken zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 02.04.1998, 10 A 6950/95, Juris; VG B-Stadt, Urt. v. 25.07.2003, 14 K 64/99, Juris [Tz. 85 - 93]).

63

Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass in Schleswig-Holstein "zahlreiche weitere Gebäude dieser Art" vorhanden seien, mag dies der Fall sein, wenn man pauschal auf "Funktionsbauten" abstellt. Die filigrane Formensprache und aufwändige Gestaltung des Objektes auf Fehmarn ist demgegenüber im Hinblick auf die die – gerichtsbekannte – (Funktions-) Bebauung der Ferieninsel Fehmarn, darüber hinaus aber auch für funktionell vergleichbare Einrichtungen an der (Festlands-)Ostseeküste in Schleswig-Holstein beispielgebend. Anders als andere, eher wuchtig ausfallende "Funktionsbauten" der Sechziger Jahre vermeidet das "Haus des Kurgastes" diesen Eindruck durch klare, lineare und transparente Strukturen. Angesichts der außergewöhnlichem architektonischen Schöpfung (s. o. 2 c [4]) kann der Beurteilung des beklagten Landesamtes, dass das "Haus des Kurgastes" einen "Höhepunkt" der Bäderarchitektur der Sechziger Jahre darstellt, zugestimmt werden.

64

Eine besondere Bedeutung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG ist dem "Haus des Kurgastes" damit zu Recht zuerkannt worden.

65

[2] Dem – zusätzlichen - Erfordernis eines öffentlichen Erhaltungsinteresses (§ 1 Abs. 2 S. 1 DSchG) kommt eine Korrektivfunktion zu, um aus mehreren in Betracht kommenden denkmalfähigen und bedeutsamen Objektiven die denkmalwürdigen Objekte auszuwählen.

66

Die zuständige Behörde hat insoweit die denkmalpflegerischen Belange abzuwägen, um festzustellen, ob die Erhaltung der denkmalwürdigen (s. oben c) Sache im öffentlichen Interesse liegt. Dabei sind auch gegen eine Unterschutzstellung sprechende Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.05.1988, 1 S 1949/87, NVwZ-RR 1989, 232; OVG Bremen, Urt v. 25.5.1998, 1 BA 9/97, NordÖR 2000, 168), wozu allerdings nicht die privaten Interessen des Denkmaleigentümers gehören, über das Schutzobjekt frei verfügen und es (insbesondere) verändern zu können (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.10.1988, 1 A 97/87, n. v.). Über die Genehmigung evtl. Veränderungen des Schutzobjekts ist nicht bei der – hier streitigen – Unterschutzstellung, sondern nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 1 DSchG zu entscheiden.

67

Ob das Vorliegen eines Denkmalwertkriteriums (i. S. der Ausführungen zu 2 c) das öffentliche Erhaltungsinteresse in jedem Fall indiziert, bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Entscheidung. Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Erhaltungsinteresse im Hinblick auf die gegebenen Schutzkriterien – städtebaulicher/geschichtlicher bzw. künstlerischer Wert (oben c [2] - [4]) – zweifelsfrei gegeben.

68

Bei der Bestimmung des öffentlichen Erhaltungsinteresse kommt es - zunächst - darauf an, ob das betreffende Schutzobjekt für den vom Denkmalschutz (auch) erstrebten Dokumentationswert einzigartig, selten, repräsentativ oder lediglich ein "typisches Beispiel" unter mehreren ist. Zwischen den verschiedenen Denkmalwertkriterien wird weiter zu differenzieren sein: In Fällen, die (allein) geschichtliche oder wissenschaftliche Gründe betreffen, mag das öffentliche Interesse eher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Schutzobjekten zulassen als es bei die Kulturlandschaft prägenden oder – wie hier - künstlerischen Schutzobjekten der Fall ist. Die Korrektivfunktion des öffentlichen Erhaltungsinteresses greift umso weniger, je geringer die Anzahl der objektiv zu schützenden Sachen ist. Bei seltenen oder einzigartigen Schutzobjekten mit (besonderem) wissenschaftlichem, geschichtlichem oder künstlerischem Wert bleibt für "korrigierende" Entscheidungen im Rahmen des öffentlichen Erhaltungsinteresses in der Regel kein Spielraum mehr. Insbesondere im Falle eines künstlerischen Werts eines Schutzobjekts wird die Feststellung dieses Wertes das öffentliche Interesse an der Erhaltung indizieren (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 23.06.1989, 2 B 45.87, NJW 1990, 2019).

69

Ausnahmen sind denkbar: Ein "bekannter" Architekt kann auch Werke schaffen, denen kein eigener Denkmalwert zukommt. Die Provenienz eines Werkes kann – mit anderen Worten – zwar dessen Denkmalwert nahelegen, begründet aber ohne weitere, dem Werk selbst "anzusehende" künstlerische Merkmale nicht in allen Fällen das öffentliche Erhaltungsinteresse. Die Frage, ob der künstlerische Wert eines Schutzobjekts einem (genau) bekannten Urheber oder Künstler zugeordnet werden kann (s. o. 2 b), ist damit für die Begründung des öffentlichen Erhaltungsinteresses nicht von entscheidender Relevanz. Es kommt – entscheidend – darauf an, inwieweit das "künstlerisch wertvolle" Schutzobjekt selbst besonderer Ausdruck einer Kunst- oder Stilrichtung ist.

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So liegt es hier. Das "Haus des Kurgastes" ist, wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch eine vergleichende Betrachtung größerer Bauwerke (Mies van der Rohe: Neue Nationalgalerie Berlin) illustriert worden ist, als "Pavillon der Moderne" ein wenngleich kleiner, so aber doch dem Konzept des Funktionalismus entsprechendes und zugleich dänisches Design integrierendes Unikat. Die Gestaltungsidee ist, wie die Besichtigung sowohl des Äußeren wie des Gebäudeinneren bestätigt hat, in allen Details des Baukörpers und der Innenausstattung ablesbar. Das belegt nicht nur den besonderen, nicht "austauschbaren" künstlerischen Wert des Gebäudes, sondern begründet zugleich das öffentliche Erhaltungsinteresse in einer geradezu aufdrängenden Weise.

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e) Das Eigentumsrecht der Klägerin wird durch die Eintragung nicht verletzt. Sie kann sich als juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem beklagten Landesamt von vornherein nicht auf eine Verletzung ihres "Eigentumsrechts" nach Art. 14 GG berufen (Art. 19 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.05.1967, 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362/369; BGH, Urt. v. 31.10.1974, III ZR 45/72, BGHZ 63, 196; Dürig, in: Maunz-Dürig, GG-Komm., Art. 19 Abs. 2 Rdnr. 48).

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Unabhängig davon ist keine Kollision der Eintragung des gemeindeeigenen Gebäudes in das Denkmalbuch in Bezug auf das Eigentum (§ 903 BGB) festzustellen.

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Die Denkmalschutzbehörde berücksichtigt die Eigentümerbelange durch eine entsprechende Gestaltung des der Eintragung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens, insbesondere eine sorgfältige Sachverhaltsklärung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1987, a.a.O.). Soweit infolge der Unterschutzstellung wirtschaftlich unzumutbare Folgen eintreten, muss dem im Rahmen von Einzel-Erlaubnissen nach § 9 DSchG Rechnung getragen werden (vgl. – zur Rechtsposition privater Denkmaleigentümer – BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 ff.). Bei gemeindlichem Eigentum kann dies nicht grundrechtlich begründet werden (s. o.), wohl aber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Allerdings dürfte einer Gemeinde als Denkmaleigentümerin wegen der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht zur Förderung der Denkmalschutz und –pflegeaufgabe (§ 1 Abs. 1 S. 2 DSchG) wesentlich mehr "wirtschaftlich" zumutbar sein, als es bei einem Privateigentümer der Fall wäre.

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3) Die angefochtenen Bescheide unterliegen damit – insgesamt – keinen rechtlichen Bedenken. Der zugelassenen Berufung war nach alledem stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.