Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2011 - 1 LB 13/11

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2011:1117.1LB13.11.0A
published on 17/11/2011 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2011 - 1 LB 13/11
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des in … belegenen Eckgrundstücks … / … (Flurstück … der Flur …). Sie wenden sich gegen die Eintragung ihres dortigen Hauses in das Denkmalbuch. In der vom beklagten Landesamt 1995 herausgegebenen "Denkmaltopographie - Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein" (Band 1 - Landeshauptstadt …) heißt es zum o. g. Haus:

2

"Einfamilienhaus in der Tradition der Heimatschutzarchitektur, erbaut 1935 von Ernst Gönne. Zweigeschossiger Backsteinkubus auf Feldsteinsockel mit auskragendem abgeschweiftem Walmdach. Vor der mit Mittelrisalit versehenen, symmetrisch ausgeführten Straßenfassade Treppe mit Podest zum rundbogigen Eingangsportal. Dieses wie der Dreiecksgiebel des Risalits mit profilierter Werksteineinrahmung. Über der barock geformten zweiflügeligen Haustür ornamental verglastes Oberlicht."

3

(S. 249/250, mit 2 Abb.)

4

Der Bau hat nachträglich verschiedene Änderungen erfahren: Im Gebäudeinneren sind der Keller, das Erd- und das erste Obergeschoss umgebaut worden, weiter ist das Dachgeschoss ausgebaut worden. Das Dach ist mit dunklen Betondachsteinen neu eingedeckt, mit Kupfer-Regenrohren und mit neuen Gauben (westseitig und südseitig, dort anstelle der vorherigen zwei Gauben) bzw. Dachflächenfenstern (nord- und südseitig) versehen worden. Der ursprünglich zur … offene Treppenaufgang wurde durch zwei symmetrische seitliche Treppen, die frühere Grundstücksumgrenzung durch eine Ziegelsteinmauer ersetzt. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss wurden neue Sprossenfenster (mit veränderter Sprosseneinteilung) eingebaut. In die Ostfassade wurde im Erdgeschoss (neben dem Erker) ein neues, größeres Fenster (mit Kupferverdachung) eingebaut, der Ostfassade wurde im Obergeschoss ein Balkon hinzugefügt. Südseitig wurde der Garten angeschüttet, so dass anstelle der früheren Treppe zum Garten eine ebenerdige Terrasse entstehen konnte. Der Feldsteinsockel blieb - bis auf einzelne Zementausbesserungen - unverändert.

5

Mit an die "... über Herrn …" adressiertem Schreiben vom 18.02.2008 teilte das beklagte Landesamt mit, dass das Haus als schutzwürdiges Kulturdenkmal in das Denkmalbuch eingetragen werden solle. In dem Schreiben heißt es u.a., das in der Tradition der Heimatschutzarchitektur errichtete Gebäude werde durch einen breiten Mittelrisalit mit rundbogigem Eingangsportal, Dreiecksgiebel mit profilierter Werksteineinrahmung und vorgelagerter Freitreppe geprägt. Dem Gebäude komme "seiner für die Erbauungszeit konservativen Architektur wegen eine besondere geschichtliche, seines konsequenten Entwurfs wegen eine besondere künstlerische Bedeutung zu."

6

Die Kläger traten der geplanten Unterschutzstellung entgegen und wiesen darauf hin, dass das Haus in mehreren Phasen umgestaltet worden und nicht als ein schutzwürdiges Kulturdenkmal anzusehen sei. Einem von ihnen - im Mai 2008 - eingeholten Gutachten von Herrn Dr. phil. … (Hamburg) zufolge könnten weder die behaupteten geschichtlichen noch die angeführten künstlerischen Gründe für eine Eintragung als Kulturdenkmal stichhaltig nachgewiesen werden. Die Merkmale fehlten oder seien durch die baulichen Veränderungen untergegangen.

7

Das beklagte Landesamt teilte den Klägern mit, dass eine besondere Bedeutung des Gebäude-Inneren nicht mehr gegeben sei. Die besondere Bedeutung des Äußeren sei durch die durchgeführten Veränderungen indes nicht geschmälert. Das Haus lege Zeugnis für die architektonische Vielfalt in … der 1930er Jahre ab.

8

Mit Bescheid vom 16.09.2008 verfügte das beklagte Landesamt die Eintragung in das Denkmalbuch für Kulturdenkmäler aus geschichtlicher Zeit, wobei der Denkmalschutz auf das Äußere des Hauses beschränkt wurde.

9

Die Kläger erhoben dagegen Widerspruch, den das beklagte Landesamt - nach Anhörung des Denkmalrates - mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 zurückwies.

10

Am 12.01.2009 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie haben die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide beanstandet, da nicht die Erbengemeinschaft, sondern die einzelnen Miterben beteiligtenfähig seien. Zudem seien die Bescheide mangelhaft begründet worden. Dem Ausgangsbescheid sei lediglich eine fünfzeilige Beschreibung des Status quo zu entnehmen. Mit keinem Wort sei auf die baulichen Veränderungen eingegangen worden. Der Begründungsmangel könne durch den Widerspruchsbescheid nicht aufgefangen werden. Das Gebäude habe nicht die kulturgeschichtliche Bedeutung, die ihm beigemessen werde. Es liege auch keine besondere geschichtliche oder künstlerische Bedeutung vor. Die Dachform sei nicht prägend; eine entsprechende Dachgestaltung habe sich bereits in der Jugendstilarchitektur durchgesetzt. Das Ziegelmauerwerk bestehe aus dem für die Bebauungszeit üblichen Klinker.

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Die Kläger haben beantragt,

12

den Bescheid vom 16.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 aufzuheben.

13

Das beklagte Landesamt hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Es hat gemeint, die an Erbengemeinschaft adressierten Bescheide seien dahingehend auszulegen, dass die jeweils dazugehörigen Personen gemeint seien. Die Bescheide seien auch ausreichend begründet worden. Ein etwaiger Begründungsmangel bleibe gemäß § 115 LVwG unschädlich. Das Gebäudeäußere sei wegen seines geschichtlichen und künstlerischen Wertes von besonderer Bedeutung. In … seien von 1933 bis Kriegsende errichtete Einfamilienhäuser in verschwindend geringer Zahl erhalten geblieben. Die unterschiedliche Mischung von Bauten aus dieser Zeit sei in … nicht sichtbar. Der Denkmalwert des Gebäudes sei durch die baulichen Veränderungen nur in einem unbedeutenden Maß gemindert.

16

Im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat das beklagte Landesamt auch auf die das Stadtbild prägende Wirkung des Einfamilienhauses hingewiesen.

17

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Klage durch Urteil vom 24.03.2011 abgewiesen. In den Urteilsgründen heißt es, etwaige Begründungsmängel der angefochtenen Bescheide seien im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Das Haus der Kläger sei zu Recht in das Denkmalbuch eingetragen worden. Sein geschichtlicher Wert zeige sich in der Heimatschutzarchitektur mit den Elementen Feldsteinsockel, Sichtmauerwerk, weit vorkragendes Walmdach, Mittelrisalit und konservativ gestaltetes Eingangsportal. Das Zusammenspiel der genannten Merkmale mache das Alleinstellungsmerkmal dieses Einfamilienhaus aus. Das beklagte Landesamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass nach Kriegsende derartige Einfamilienhäuser nur in verschwindend geringer Zahl vorhanden und nur das Wohnhaus in der … als Beispiel für konservative Architektur anzusehen sei. Darüber hinaus sei der künstlerische Wert des Gebäudes gegeben, denn es enthalte unverändert die für den Heimatschutzstil prägenden Elemente. In der mündlichen Verhandlung sei auch auf den städtebaulichen Wert dieses Einfamilienhauses und auf seine das Stadtbild prägende Wirkung im Bereich …, …, … nachvollziehbar hingewiesen worden. Die Erhaltung der Fassade des Wohnhauses liege auch im öffentlichen Interesse. Die besondere Bedeutung folge daraus, dass es in … für den in Rede stehenden Architekturstil nur wenige Beispiele gebe und sich das Gebäude in einem hervorragenden Erhaltungszustand befinde.

18

Gegen das am 07.04.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schreiben vom 04.05.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 21.06.2011 entsprochen.

19

Die Kläger rügen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rubrumsberichtigung; diese sei unzulässig. Aus den angefochtenen Bescheiden sei nicht hervorgegangen, an wen sich die Behörde richten wolle. Der Ausgangs- und der Widerspruchbescheid seien deshalb nichtig. Eine Heilung durch eine Rubrumsberichtigung sei nicht möglich. In der Sache halten die Kläger daran fest, dass ihrem Haus kein Denkmalwert beizumessen sei. Künstlerische Gründe lägen nicht vor, weil keines der als prägend erachteten Elemente unverändert vorhanden sei oder den Heimatschutzstil charakterisiere. Gestaltungselemente seien gerade keine individuelle schöpferische Leistung, sondern Katalogware, wie im Gutachten Dr. … ausgeführt. Es fehle auch an einer bestimmten Kunstrichtung sowie ein geschichtlicher Aussagewert. Die verwendeten Stilelemente seien unterschiedlichen Epochen zuzuordnen. Auch das Denkmalwertkriterium der städtebaulichen Bedeutung fehle, denn das Gebäude repräsentierte die städtebauliche Entwicklung nicht. Zudem sei das Haus derart umfassend geändert worden, dass die historische Substanz und dessen ursprüngliche Identität verlorengegangen seien. Das Objekt habe keinen Seltenheitswert; in … seien noch zahlreiche Beispiele der Baukunst der 30er Jahre und des Heimatschutzstils erhalten geblieben. Deswegen fehle auch eine "besondere Bedeutung" des Hauses.

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Die Kläger beantragen,

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unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. März 2011 den Bescheid vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Dezember 2008 aufzuheben.

22

Das beklagte Landesamt beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen

24

Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.

25

Der Berichterstatter des Senats hat am 23.08.2011 eine Ortsbesichtigung durchgeführt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zugelassene Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des beklagten Landesamtes vom 16.09.2008 und vom 09.12.2008 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Die gegen die Berichtigung des Rubrums auf Seiten der Kläger vorgebrachten Einwände sind unbegründet (unten 1). Die angefochtenen Bescheide sind auch wirksam bekanntgegeben worden (unten 2); Bestimmtheitsmängel enthalten sie nicht (unten 3). Die zur Eintragung in das Denkmalbuch gegebene Begründung ist ausreichend (unten 4) und mit den gesetzlichen Vorgaben in § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Einklang (unten 5 und 6).

29

1. Die von den Klägern kritisierte Berichtigung des Rubrums dahingehend, dass anstelle der in der Klageschrift vom 12.01.2009 genannten "..." - nunmehr - die drei Miterben namentlich aufgeführt werden, geht auf eine in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erörterte prozessleitende Verfügung des Gerichts zurück (s. S. 2 des Protokolls vom 24.03.2011). Die Rubrumsberichtigung dient der Klarstellung, dass nicht die Erbengemeinschaft, sondern deren drei Mitglieder im vorliegenden Rechtsstreit klagen. Der Umstand, dass in der Klageschrift die "…., über … ..." als Klägerin benannt war, ändert nichts an der prozessualen Pflicht des Gerichts, eine offenbar falsche Parteibezeichnung mittels Rubrumsberichtigung zu korrigieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001, 8 B 262.00, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20). In der Klagebegründung wird auf die "Mitglieder der Erbengemeinschaft" abgestellt (S. 2) und - zutreffend - ausgeführt, dass die "einzelnen Miterben" beteiligtenfähig sind (S. 5). Das in der Klageschrift angegebene Rubrum ist auslegungsfähig. Für eine Auslegung im Sinne der Rubrumsberichtigung spricht, dass in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eine Vollmacht für die (szt. volljährig gewordene) Klägerin … überreicht worden ist (Bl. 141 d. A.), was deutlich macht, dass die Nennung der "Erbengemeinschaft" als Klägerin im Rubrum der Klageschrift eine falsche Parteibezeichnung darstellte.

30

Eine sachliche Änderung des Prozessrechtsverhältnisses wird durch die Rubrumsberichtigung nicht bewirkt; sowohl der Kreis der Beteiligten als auch der maßgebliche Sachverhalt bleiben unverändert; auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit stehen der Berichtigung nicht entgegen.

31

2. Die Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide an die "... über Herrn …" ist wirksam erfolgt. Dabei ist - verfahrensrechtlich - zu beachten, dass sich die drei Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits im Verwaltungsverfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt haben vertreten lassen. Das hat gem. § 110 Abs. 1 S. 2 LVwG zur Folge, dass die Bekanntgabediesem gegenüber stattfindet (Bekanntgabeadressat), was - zugleich - zur Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gegenüber denjenigen Personen, für "die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen" werden, führt (§ 112 Abs. 1 LVwG). Soweit - materiellrechtlich - gefordert wird, dass eine denkmalrechtliche Eintragungsverfügung an alle Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft bekannt gegeben werden muss, weil "die unmittelbar aus der Unterschutzstellung erwachsenden Verhaltenspflichten nur von allen Miterben gemeinschaftlich wahrgenommen werden können" (VG Potsdam, Urt. v. 24.04.1996, 2 K 1532/94, NVwZ-RR 1999, 214 ff.), ist diesem Erfordernis entsprochen worden, weil sich die Bekanntgabe - ersichtlich - an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft und nicht (nur) an eines seiner Mitglieder richtete. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen, den das VG Potsdam (a.a.O.) zu entscheiden hatte, denn in jenem Fall war die Bekanntgabe - ausdrücklich - nur an ein Mitglied der Erbengemeinschaft gerichtet worden, ohne dass erkennbar war, dass dieses als Miterbe bzw. als Mitglied einer Erbengemeinschaft angesprochen werden sollte. Das war im vorliegenden Fall stets klar, denn das beklagte Landesamt hat sich - ausdrücklich - an die "Erbengemeinschaft" und damit - der Sache nach erkennbar - an alle Miterben gewandt. Die Bekanntgabe "nur" an den - schon im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten - Rechtsanwalt ist durch § 110 Abs. 1 Satz 2 LVwG gedeckt; eine - inhaltsgleiche - Bekanntgabe bzw. Übermittlung einer (je) "eigenen" Ausfertigung des Bescheides an alle drei Miterben war infolge der Bevollmächtigung entbehrlich (vgl. Stelkens/Bonk, VwVfG, 2008, § 41 Rn. 45, 75 m. w. N.).

32

3. Die - erforderliche - Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide (§ 108 Abs. 1 LVwG) wird weder durch ihre Adressierung an die "... über Herrn …" (unten 2.1) noch durch die Regelungen zum Umfang des Denkmalschutzes (unten 2.2) in Frage gestellt.

33

3.1 Ein Verwaltungsakt muss, um dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht zu genügen, erkennen lassen, an wen die darin getroffene Regelung gerichtet ist, wer sie - mit anderen Worten - zu beachten hat und daran gebunden ist (Inhaltsadressat). Das ergibt sich in den meisten Fällen aus dem im Verwaltungsakt angegebenen Adressaten. Ist diese Angabe ungenau, kann dem Bestimmtheitserfordernis gleichwohl entsprochen sein, wenn durch Auslegung zu ermitteln ist, dass sich die Regelung an alle, die inhaltlich betroffen sind, richten soll (Kopp-Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 2011, § 37 Rn. 9, 9d m. w. N.). Im vorliegenden Fall war der Verwaltungsakt ausdrücklich an die "…." und damit - erkennbar - an alle Personen gerichtet, die "Mitglied" der Erbengemeinschaft sind, also an die drei Miterben (§ 2032 Abs. 1, § 2038 Abs. 1 BGB). Die Inhaltsadressaten der angefochtenen Bescheide waren damit - jedenfalls - bestimmbar, ohne dass insoweit irgendwelche Schwierigkeiten ersichtlich wären. Das genügt für die nach § 108 Abs. 1 LVwG erforderliche Bestimmtheit.

34

3.2 Die angefochtenen Bescheide sind auch hinsichtlich des Umfangs des Denkmalschutzes hinreichend bestimmt. Durch Ziff. 1 des Bescheides vom 16.09.2008 ist klargestellt, dass sich der Denkmalschutz (nur) auf das Äußere des Einfamilienhauses bezieht, also nicht auf das Gebäudeinnere. Die veränderte Treppe zum Hauseingang sowie die umgestaltete Terrasse auf der Gartenseite gehören zum "Äußeren" des denkmalgeschützten Gebäudes.

35

4. Eine denkmalrechtliche Schutzverfügung bedarf gem. § 109 Abs. 1 LVwG einer schriftlichen, nicht nur formelhaften und verständlichen Begründung, die auf die im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren entstandenen Erkenntnisse über Schutzwürdigkeit des Objekts und deren Umfang eingeht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.10.1988, 11 A 2734/86, NVwZ-RR 1989, 614 f.). Im Hinblick auf die mit der Eintragung eines Gebäudes als Baudenkmal in das Denkmalbuch verbundenen Einschränkungen (u. a. § 9 DSchG) und Pflichten (§§ 12, 13 DSchG) müssen die betroffenen (Denkmal-)Eigentümer aus der Begründung des Bescheides entnehmen können, welche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung maßgeblich sind und worin der besondere Denkmalwert ihres Hauses besteht. Das erfordert keine "langatmigen" kunsthistorischen oder fachwissenschaftlichen Ausführungen, vielmehr genügt eine knappe Darstellung der prägenden Denkmaleigenschaften und der besonderen Bedeutung des Objekts (Richter/Lund, Denkmalrecht, in: Schmalz u. a., Staats- u. Verwaltungsrecht für Schleswig-Holstein, 2002, S. 506, Rn. 65).

36

Der Begründung der angefochtenen Bescheide sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu entnehmen, die zur Eintragungsverfügung geführt haben. Neben einer Objektbeschreibung wird auf die - aus der Sicht des beklagten Landesamtes - "konservative" Heimatschutzarchitektur verwiesen. Daraus leitet die Behörde das Vorliegen der Denkmalwertkriterien einer besonderen geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung ab, die im Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 (zu 3.) - nochmals - erläutert werden. Die Kläger konnten aus diesen Angaben die maßgeblichen Begründungselemente entnehmen, die das beklagte Landesamt zu seiner Entscheidung bewogen haben.

37

Ob bzw. inwieweit die angeführten Gründe zutreffen, ist keine Frage einer ausreichenden Begründung i. S. d. § 109 Abs. 1 LVwG, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

38

Lediglich anzumerken bleibt, dass ein Begründungsmangel - läge er vor - nur zum Erfolg der Klage führen könnte, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 115 LVwG); das wäre – im Hinblick auf den Umstand, dass die Behörde nach § 5 Abs. 1 DSchG einegebundene Entscheidung zu treffen hat – nur der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen der Unterschutzstellung fehlten (vgl. dazu Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris [n. v.]).

39

5. Die Eintragung in das Denkmalbuch hat (ohne Ermessen) zu erfolgen, wenn das Haus der Kläger eines der in §§ 1 Abs.2 S.1, 5 Abs.2 DSchG genannten Schutzkriterien eines geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes erfüllt. Die Anwendung der genannten unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 22.04.1966, IV C 120.65, BVerwGE 24, 60f.; Urteil des Senats vom 24.02.2009, 1 LB 15/08, NordÖR 2010, 114). Abzustellen ist dabei in erster Linie auf die Faktengrundlage in den Denkmalwertkriterien. Diese muss korrekt ermittelt und der Denkmalwertbestimmung zugrunde gelegt werden.

40

Die angefochtenen Bescheide sind mit einem geschichtlichen und künstlerischen Wert begründet worden. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist als - zusätzliches - Schutzkriterium das eines städtebaulichen Werts angeführt worden. Dieser "nachgeschobene" Grund ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Eintragungsverfügung mit zu berücksichtigen (s. Ziff. 2 der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 21.07.2011 [Bl. 231 d. A.]).

41

6. Das beklagte Landesamt hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Hauses der Kläger in das Denkmalbuch gemäß § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ergebnis zu Recht angenommen. Die Beschränkung des Denkmalschutzes auf das "Äußere" des Gebäudes ist im vorliegenden Fall - wegen der im Inneren vollzogenen Umbauten - sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363).

42

Eine besondere künstlerische Bedeutung des Hauses kann allerdings nicht aus der Urheberschaft des Architekten Gönne abgeleitet werden (unten 6.1). Demgegenüber rechtfertigen die in hoher Qualität und Solidität erhalten gebliebenen Stilelemente des Hauses die Zuerkennung eines besonderen (kunst-)geschichtlichen Wertes (unten 6.2). Der Dokumentationswert der Architektur für die Mitte der 30er Jahre in …Stadt begründet - zugleich - einen baugeschichtlichen Wert des Hauses (unten 6.3). Ob - darüber hinaus - noch ein besonderer städtebaulicher Wert gegeben ist, kann offen bleiben (unten 6.4).

43

6.1 Die Unterschutzstellung des Gebäudes wegen seines "künstlerischen" Werts kann Hinblick auf die Urheberschaft eines bestimmten Architekten gestützt werden, wenn "die erhalten gebliebenen architektonischen Details oder Proportionen eine spezifische, eigenständige künstlerische 'Formensprache'" und eine "gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität" erkennen lassen (Urt. des Senats v. 24.02.2009, 1 LB 15/08, NordÖR 2010, 114).

44

Ein - für diesen - spezifischer Stil des Kieler Architekten Ernst Gönne ist am Äußeren des Hauses der Kläger nicht abzulesen. Der Architekt ist in allgemein zugänglichen Architektenregistern zwar verzeichnet, aber ohne Werknachweis. Soweit er in der "Denkmaltopographie" (a.a.O., S. 510) mit einem weiteren Einfamilienhausbau erfasst ist, ist daraus keine eigenständige künstlerische "Formensprache" abzuleiten. Das beklagte Landesamt hat dementsprechend im Ortstermin vorgetragen, der Architekt Gönne sei "in … nicht weiter in besonderem Maße prägend hervorgetreten" (s. Bl. 248 d. A.); in der mündlichen Verhandlung hat es diesen Ansatz nicht weiter verteidigt.

45

6.2 Auch ohne Zuordnung zum Werk oder zur Formensprache eines bestimmten Urhebers kann das Bauwerk eines - bekannten oder unbekannten - Architekten in den charakteristischen baukünstlerischen Formen seiner Zeit errichtet worden sein. Kommt dem Bauwerk exemplarischer Charakter für eine bestimmte historische - auch regionale - ästhetisch-gestalterische Stilrichtung zu, kann das "künstlerische" Schutzkriterium ebenfalls erfüllt sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2001, 1 S 968/01, BRS 77 Nr. 69 [bei Juris Tn. 29], m. w. N.). Das gilt besonders dann, wenn in einer Region - wie in … - infolge von Kriegszerstörungen eine regionale "Ausdünnung" eines bestimmten Baustils entstanden ist. Dann kann ein dort gelegenes Objekt auch dann geschützt werden, wenn der darin verkörperte Baustil in anderen Regionen noch in größerer Zahl und vielleicht auch in höherer künstlerischer Qualität vorhanden ist.

46

Das Schutzkriterium des "künstlerischen" Wertes überschneidet sich - in diesem Sinne - mit dem des "geschichtlichen" Wertes, der auch die (Bau-)Geschichte mit umfasst. Im Einzelfall ist auf der Grundlage einer - zutreffenden - Erfassung der stilprägenden Elemente des Hauses (6.2.1) zu entscheiden, ob und ggf. inwieweit es einem - kunsthistorisch anerkannten - Baustil zugeordnet werden kann (6.2.2), wobei - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - die (mehr oder weniger gut überlieferte) "Reinheit" und Qualität des Stils und die - daraus abgeleitete - kunstgeschichtlichen Bedeutung zu würdigen sind (6.2.3).

47

6.2.1 Als stilprägende Elemente des Hauses der Kläger sind vom beklagten Landesamt insbesondere dessen Kubatur und Nordfront (mit Mittelrisalit, Dreiecksgiebel mit profiliertem Rahmen, Eingangsportal), die Dachform (weit vorkragendes Walmdach), das Sichtmauerwerk aus hart gebranntem Ziegelstein, die Proportionierung und Fenster-Anordnung sowie der Natursteinsockel angeführt worden. Die für die denkmalrechtliche Beurteilung wesentlichen Eigenschaften des Gebäudes sind damit zutreffend erfasst worden. Die - daran anknüpfende - Bewertung, dass das Haus durch die in der 50er und 70er Jahren veranlassten baulichen Veränderungen seinen stilprägenden "Charakter" nicht verloren hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass - insbesondere - die veränderte Dacheindeckung mit dunklen Betondachsteinen und die veränderte "Freitreppe" zur … deutlich andere Akzente setzen, als sie vom ursprünglichen Bauwerk vermittelt wurden. Der spezifische Gesamteindruck des Hauses ist aber gleichwohl erhalten geblieben. Die (geringfügige) Veränderung der Sprossenfenster (andere Sprossenaufteilung), der Einbau eines neuen Fensters (Ostseite), der Anbau eines kleinen Balkons (Westseite) und die zum Garten hin angelegte Terrasse sowie die kleinen Zementausbesserungen im Feldsteinsockel verändern den - ganz überwiegend - von der Kubatur, dem verwendeten Baumaterial und der Nordfront bestimmten Gesamteindruck des Gebäudes nur wenig und beseitigen - insbesondere - nicht den prägenden Stil des Hauses.

48

6.2.2 Die kunstgeschichtliche Zuordnung dieses Stils zur sog. "Heimatschutzarchitektur" ist - ebenfalls - nicht zu beanstanden.

49

Diese Architektur wird - wenngleich nicht eindeutig definierbar - in der internationalen ("Vernacular Architecture") wie in der Architektur des deutschsprachigen Raums als eine um 1900 entstandene und - überwiegend - bis etwa 1945 realisierte Bauweise beschrieben, die an "einheimische", vormoderne Bauformen anknüpft und durch Verwendung ortsüblicher Baustoffe und handwerklicher Gestaltungsweisen zu einer "bodenständigen" und vertrauten Bau- und Ortsbildpflege beitragen möchte (vgl. Krause, Lexikon Denkmalschutz + Denkmalpflege, 2011, S. 175, 177 ff zum Stichwort "Heimatstil"). Die Bauweise lässt sich - anders als epochale Baustile wie Gotik oder Barock - nicht durch einen bestimmten Kanon von Formen oder Proportionen beschreiben, sondern durch das - regional (etwa in Österreich, in der Schweiz, in Süddeutschland oder in Hessen) sehr unterschiedlich ausgeprägte - Bestreben, die bürgerliche Architektur unter Verwendung von tradierten Bauformen, -materialien und -techniken zu "erneuern". Das ging bis zur Entwicklung des "modernen Landhauses", das z. T. als ein "aus internationalen Austauschbeziehungen und Übertragungen resultierendes Hybrid-Produkt" entstand, bei "dem sich Internationales und Lokales, Vernakulares und Modernes miteinander verbanden" (Aigner, Vernakulare Moderne, Bielefeld 2010, S. 32). In Norddeutschland ist eine diesem "Stil" entsprechende Bauweise häufig gekennzeichnet durch steile Satteldächer oder Walm-/Krüppelwalmdächer, die Verwendung natürlicher Baustoffe, insbesondere Ziegelstein und Holz, sowie einfache, klar gegliederte Fassaden und Sprossenfenster (vgl. Lederer, in: "Zettelkasten Architekturtheoretische Begriffe", Stichwort "Heimatschutzstil", veröff. im Internet (2006), sowie "SHLEX", Stichwort "Heimatschutzarchitektur", veröff. im Internet unter www.geschichte-s-h.de); sie fand nicht nur Verwendung im "Landhaus" oder in kleinstädtischen Einzelobjekten, sondern auch im städtischen Wohnungsbau bis hinein in die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur (vgl. das dem Urt des OVG Hamburg vom 16.05.2007 - 2 Bf 298/02 - [NordÖR 2007, 498 ff.] zugrundeliegende Beispiel in Hamburg-Volksdorf [bei Juris Tn. 74]).

50

Unter Zugrundelegung dieser vom beklagten Landesamt (auch) in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterten und - überdies - in der kunsthistorischen Fachliteratur anerkannten Merkmale ist die Zuordnung des Hauses der Kläger zum traditionsorientierten sog. "Heimatschutzstil" nicht zu beanstanden. Das Haus entspricht diesem "Stil" in Form, Materialwahl und Gestaltung. Soweit Einzelelemente (neo-)barocke Formen anklingen lassen (Eingangsportal, Beschläge), mag dies der ansonsten zu beobachtenden schlichten Gliederung von Bauwerken dieses "Stils" widersprechen, entspricht aber - doch - der "tümelnden" und mitunter auch eigenwilligen Mischung vormoderner Bauformen, die den "Heimatschutzstil" begleitet (vgl. Aigner, a.a.O., S. 30, 33).

51

6.2.3 Das beklagte Landesamt durfte den kunstgeschichtlichen Aussagewert des Hauses der Kläger auch als "besonders" bedeutsam i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG würdigen. Das Haus dokumentiert mit seinen beschriebenen Merkmalen die mit dem "Heimatschutzstil" im Raum … typischerweise verbundene Bauweise in einer besonders aussagekräftigen Weise.

52

Soweit die Kläger - gestützt auf das im Mai 2008 erstellte Privatgutachten von Dr. … - einwenden, ihr Haus sei infolge der "Ein-, Um- und Ausbauten" kein "aussagekräftiges Kulturgut und/oder Baudenkmal" mehr, kann dem im Hinblick auf die Ergebnisse der am 23.08.2011 durchgeführten Ortsbesichtigung und die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fotografien nicht zugestimmt werden. Die baulichen Veränderungen haben die für den "Heimatschutzstil" prägenden Merkmale des Hauses zwar geschwächt, aber nicht beseitigt. Soweit es im Privatgutachten (S. 9) heißt, in (Hamburger) Heimstätten-siedlungen herrsche "dieser Haustyp in der einfachen Variante vor", mag dies zutreffen, besagt aber nichts über die "besondere Bedeutung" des Hauses der Kläger im … Raum. Die vom beklagten Landesamt angeführten Schutzgründe werden durch das Privatgutachten geradezu bestätigt, wenn es dort heißt, dass nach 1933 der "Heimatstil der Traditionalisten" die einzige Möglichkeit des Bauens war. Das galt auch in …, das später überdurchschnittlich starke Kriegszerstörungen erleiden musste. Soweit Kataloge, Vorlagewerke oder Musterbücher für die bauliche Gestaltung des Hauses oder einzelner Gestaltungsdetails (etwa das halbrunde Eingangsportal) Verwendung gefunden haben, mag dies gegen eine "künstlerische" Bedeutung im Sinne einer individuellen schöpferischen Leistung sprechen (s. o. 5.1.1), der kunstgeschichtlichen Zuordnung des Hauses zum "Heimatschutzstil" steht dies nicht entgegen. Die Verwendung von Imitaten oder Similes ist in vielen Epochen der Baugeschichte anzutreffen (z. B. Schmuckelemente aus Pappmaché), ohne dass dadurch die Schutzbedürftigkeit oder -würdigkeit des Objekts im denkmalrechtlichen Sinne in Frage gestellt würde.

53

Soweit die Einwände der Kläger (und ihres Privatgutachters) darauf abzielen, ihrem Haus den Nimbus eines "herausragenden" Kulturdenkmals abzusprechen, verkennen sie, dass weder das öffentliche Interesse an der Erhaltung schutzwürdiger Denkmale (§ 1 Abs. 2 DSchG) noch die besondere Bedeutung, die die Eintragung von Kulturdenkmalen in das Denkmalbuch rechtfertigt (§ 5 Abs. 1 DSchG), darauf beschränkt sind, lediglich herausragende Beispiele einer Gattung unter Schutz zu stellen; es genügt, wenn das Gebäude in der betroffenen Region eine beispielgebende Funktion oder Gestaltung verkörpert (Urt. des Senats v. 06.07.2007, 1 LB 5/06, NordÖR 2008, 270 [bei Juris Tn. 59]; OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 81]; a. A. Moench NVwZ 1988, 304/306 mwN bei Fn. 30).

54

In der gerichtlichen Verfügung vom 21.07.2011 (Bl. 231 d. A.) ist auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen worden, wonach "geschichtliche" Schutzgründe "eher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Schutzobjekten zulassen als es bei ... künstlerischen Schutzobjekten der Fall ist" (Urteil vom 06.07.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 68]; vgl. auch Hönes, Die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern, Köln 1987, S. 105, 113 [mit Fn. 119] ). Dies gilt auch für den (spezielleren) Fall einer kunstgeschichtlich begründeten Unterschutzstellung, wobei die Auswahl auf die betroffene kunstgeschichtliche Stilrichtung begrenzt ist. Die Auswahl ist allerdings umso "enger", je spezifischer und weniger "austauschbar" die zur (kunstgeschichtlichen) Begründung des Denkmalwerts festgestellten Eigenschaften des Gebäudes sind (ähnlich Wurster, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öff. Baurechts, 2011, D.III.1, Rn. 69). Sie vollzieht sich nicht etwa als (Auswahl-)Ermessensentscheidung, sondern im Rahmen der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen" Bedeutung. Die für das einzelne Objekt maßgeblichen Schutzgründe sind dabei vergleichend mit anderen Schutz"kandidaten" zu bewerten.

55

Der Kläger hat zum sog. "Heimatschutzstil" Referenzobjekte in Flintbek, Molfsee und in … (Rendsburger Landstr., Uhlenkrog, Hasseldieksdamm, Holtenau) aufgezählt (Schriftsatz vom 25.07.2011, S. 2), um damit die fehlende Seltenheit von "Heimatschutz"-Bauten zu belegen. In der Tat kann der Umstand, dass in einer Region noch eine Reihe ähnlicher Gebäude dem sog. "Heimatschutzstil" zuzuordnen sind, gegen eine Seltenheit dieses "Stils" sprechen. Dies besagt allerdings nichts darüber, ob und ggf. welcher Aussagewert einem einzelnen Objekt zukommt. Dessen kunstgeschichtliche Bedeutung ist individuell sowohl aus den Merkmalen des Gebäudes als auch aus dessen Dokumentationswert für die Stilentwicklung zu bestimmen.

56

Das beklagte Landesamt hat eingeräumt, dass es durchaus "unzählige" Wohnbauten der hier betroffenen Stilrichtung in Schleswig-Holstein - etwa in Flensburg - gebe. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 (S. 3) hat es sechs - geschützte - Bauten in … benannt, die der auch am Haus der Kläger verwirklichten "Architekturauffassung" entsprechen. Dem Haus der Kläger komme aufgrund seines Seltenheitswerts in … (zusammen mit den anderen sechs geschützten Häusern), seines Dokumentationswertes für einen Teil der … Architekturgeschichte, seines prägenden Charakters für das "Villenviertel" im … und seines guten Gestaltungs- und Überlieferungszustandes ein "besonderer" Denkmalwert zu. Die angeführten Einzelaspekte sind sachlich zutreffend und durch die Feststellungen im Ortstermin des Berichterstatters und die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen belegt. Sie belegen den gesteigerten Bedeutungsgrad des Hauses der Kläger als - schutzwürdiges - Zeugnis der regionalen kunstgeschichtlichen Entwicklung der 30er Jahre und rechtfertigen die Unterschutzstellung.

57

6.3 Die angegriffene Eintragung in das Denkmalbuch ist - daneben - auch auf den besonderen geschichtlichen Wert des Hauses des Klägers gestützt worden.

58

Dieses Schutzkriterium ist in bisherigen Rechtsprechung des Senats u. a. anerkannt worden, wenn das Objekt "frühere Bauweisen und die damit zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dokumentiert" (Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris, sowie Beschl. vom 10.03.2006, 1 LA 11/06, BauR 2006, 2104 [Ls.]). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss nicht unmittelbar am Objekt ablesbar sein, es kann ausreichen, wenn das Objekt zusammen mit anderen Quellen seinem Betrachter die heimat-, architektur- und baugeschichtliche Entwicklung vor Augen führen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 59]; Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, München 2004, S. 121 [Rn. 9]; Hönes, a.a.O., S. 111, 113). Insofern deckt sich der Schutzgrund mit dem oben (zu 6.2) behandelten kunstgeschichtlichen Schutzkriterium.

59

Das beklagte Landesamt hat zum baugeschichtlichen Aspekt auf die "für die Erbauungszeit konservative Architektur" des 1935 errichteten Hauses abgestellt; diese lege Zeugnis ab über "die Bandbreite der Architektur" während der NS-Zeit (S. 3 des Widerspruchsbescheides). Der Seltenheitswert des Gebäudes (und der anderen sechs geschützten Häuser im Bereich …) für die Architekturgeschichte und -entwicklung … werde - gerade - dadurch begründet (Schriftsatz vom 13.10.2011, S. 3).

60

Daraus ergibt sich ein gesteigerter Bedeutungsgrad des Hauses der Kläger. Dessen baugeschichtlich prägende Bedeutung und "Einbindung" in die regionale und (auch) örtliche Baustruktur rechtfertigen - in der Gesamtschau der kunst- und baugeschichtlichen Schutzgründe - die Eintragung in das Denkmalbuch.

61

6.4 Ob das (vom Verwaltungsgericht ebenfalls anerkannte [s. S. 15 der Gründe des erstinstanzlichen Urteils) Schutzkriterium einer "städtebaulichen Bedeutung" des Gebäudes vorliegt, kann nach alledem offen bleiben.

62

7. Der Berufung war nach alledem der Erfolg zu versagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen, weil ihre Berufung keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

64

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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published on 06/07/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 11. Oktober 2005 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentsche
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Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 10. November 2011 geändert. Der Bescheid des beklagten Landesamtes vom 15. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbes
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Annotations

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.