Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 S 665/14

published on 21/04/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 S 665/14
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - geändert.

Der Bescheid des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013 werden aufgehoben, soweit die Kläger damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger, eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltskanzlei sowie deren Gesellschafter als natürliche Personen, wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik.
Mit Schreiben vom September 2012 forderte der Beklagte die Kläger, die bereits in den Jahren 2008 bis 2010 zur Dienstleistungsstatistik herangezogen worden waren, im Rahmen der „jährlichen Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich“ zur Auskunft für das Jahr 2011 auf. Nachdem die Kläger hierauf nicht reagiert hatten, verpflichtete der Beklagte sie mit an „... und ... Rechtsanwälte“ gerichtetem Bescheid vom 15.03.2013, im Rahmen der Dienstleistungsstatistik zukünftig bis auf Widerruf den entsprechenden Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß dem Beklagten kostenfrei und ausreichend frankiert sowie fristgerecht zuzusenden; die Fälligkeit sei dem jeweiligen Aufforderungsschreiben zu entnehmen (Ziffer 1). Zum Ausfüllen und Übersenden des Erhebungsvordrucks für das Jahr 2011 wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt (Ziffer 2). Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen geltend machten, dass der Bescheid hinsichtlich der Adressaten zu unbestimmt sei und der Beklagte gegen seine Pflichten zum systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen und zur Unterrichtung nach § 17 BStatG verstoßen habe. Zudem würden sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil eine Stichprobe von 15% der Erhebungseinheiten nicht geeignet sei, den Erhebungszweck zu erfüllen, und sei die verfassungsrechtlich erforderliche Anonymität der Datenauswertung nicht gewährleistet.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei hinreichend bestimmt, denn aus dem Gesamtinhalt ergebe sich eindeutig, dass Erhebungseinheit die Anwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Inhaltsadressaten aber deren Gesellschafter seien. Das Auswahlverfahren und die mehrjährige Heranziehung entsprächen den gesetzlichen Vorgaben. Die amtliche Statistik komme nicht umhin, den aus einer Stichprobenziehung gewonnenen Berichtskreis in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren zu verwenden, da mit der Strukturerhebung auch die Bereitstellung statistischen Materials in Form von Zeitreihen bezweckt sei. Die Auswahl der in die Stichprobe einzubeziehenden Unternehmen erfolge in einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren, wobei die Gesamtheit der Unternehmen nach Bundesländern, Größenklassen und Wirtschaftszweigen in Schichten eingeteilt sei. Die Schicht des Unternehmens der Kläger enthalte 34 Unternehmen mit Umsätzen über 10 Mio. EUR oder mindestens 251 Beschäftigten. Die Stichproben würden anhand eines festgelegten Stichprobenplans gezogen, wonach deren Umsatzbedeutung innerhalb der Schicht und deren Streuung eine Rolle spielten. Je größer die Umsatzbedeutung einer Schicht an der Grundgesamtheit und je größer die Heterogenität einer Schicht, desto mehr Repräsentanten müssten innerhalb einer Schicht ausgewählt werden. Die Begrenzung auf 15% aller Unternehmen sei nur durch eine häufigere Befragung umsatzstärkerer Unternehmen im Verhältnis zu kleineren Unternehmen möglich, die häufig vergleichbar seien. Nach dem Stichprobenplan seien in der Schicht der Kläger alle 34 Unternehmen zu befragen. Es handele sich um eine Totalschicht, in der keine Rotation möglich sei. Auch die zeitlich unbegrenzte Meldepflicht sei nicht bedenklich, sondern in vielen Wirtschaftszweigen langjährige, gerichtlich bestätigte Praxis. Sobald sich die Bedingungen änderten, wäre der Austausch des klägerischen Unternehmens gegen ein anderes möglich und werde die Heranziehung widerrufen. Die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Durchführung statistischer Erhebungen gestellt habe, seien erfüllt. Den Informationspflichten werde jedenfalls durch das dem Widerspruchsbescheid beigefügte Informationsblatt Rechnung getragen. Auch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, ein Auswahlsatz von bundesweit 15% reiche für den erforderlichen Qualitätsstandard aus. Hinsichtlich der Anonymität der Auswertung sei eine hinreichend normenklare Regelung vorhanden.
Mit ihrer Klage haben die Kläger ergänzend geltend gemacht, dass der ursprüngliche Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 17 BStatG im Widerspruchsverfahren nicht habe geheilt werden können. Die Erhebung verletze sie zudem in ihrer Berufsfreiheit. Nach § 6 Abs. 4 BStatG dürften Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr maximal in drei Stichprobenerhebungen auskunftspflichtig herangezogen werden. Der Beklagte räume ein, sie bereits mehrere Jahre hintereinander herangezogen zu haben und beabsichtige dies auch in Zukunft. Dies sei eine unzumutbare Belastung, da sie weniger als 50 Beschäftigte hätten. Außerdem widerspreche die dauerhafte Heranziehung in einer Totalschicht dem Willen des Gesetzgebers, der eine Rotation aller zu Befragenden fordere. Dieses Auswahlkriterium sei nicht in das Ermessen der Behörde gestellt und greife daher unverhältnismäßig in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, selbst wenn man das mit der Heranziehung verfolgte öffentliche Interesse von erheblichem Gewicht betrachte. Das mathematisch-statistische Verfahren zur Auswahl der Erhebungseinheiten sei insoweit methodisch fehlerhaft. Schließlich gebe es für die im Informationsblatt mitgeteilte dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister keine rechtliche Grundlage.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Heranziehung im Rahmen von Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verzichtet hat, haben die Kläger ihr Begehren insoweit als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt und beantragt,
festzustellen, dass Ziffer 2 des Bescheids des Beklagten vom Bescheids vom 15.03.2013 rechtswidrig war, und
Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013 insoweit aufzuheben.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ist unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide dem Klagevorbringen mit ergänzenden und vertiefenden Ausführungen entgegengetreten. Eine fehlende Unterrichtung führe nicht zur Aufhebung der Auskunftsverpflichtung. Jedenfalls seien die Kläger anderweitig, nämlich in den Berichtsjahren 2008 bis 2010, im Widerspruchsverfahren und elektronisch, über den Inhalt des Unterrichtungsblatts informiert gewesen. Der mit der Auskunftspflicht verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der Stichprobenumfang sei gesetzlich festgelegt, das Auswahlverfahren sei rechtmäßig. Die wiederholte Heranziehung in den Vorjahren und die Einbeziehung in die Neuziehung der Stichprobe für 2011 beruhe zum einen auf einer Stichprobenfortschreibung und zum anderen darauf, dass die Erhebungseinheit zu einer Totalschicht gehöre. Die Erfassung in einer Totalschicht sei grundsätzlich möglich, darüber hinaus sei die Methode der Stichprobenerhebung transparent und sachgerecht sowie durch das Bundesverwaltungsgericht gebilligt. Die Anonymität der gemeldeten Daten sei dadurch gewährleistet, dass bei jeder Herausgabe der Daten von den statistischen Ämtern geeignete Maßnahmen ergriffen würden, um eine Reidentifikation durch Außenstehende zu verhindern. Anhaltspunkte für eine mangelnde Verschwiegenheit und Verlässlichkeit der Mitarbeiter des Beklagten bestünden nicht. § 6 Abs. 4 BStatG werde nicht verletzt, da die Kläger jährlich nur zu einer Stichprobe herangezogen würden und diese Heranziehung die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreite. Eine Erledigung sei nur bezüglich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides eingetreten. Wegen der sofort vollziehbaren Verpflichtung sei zwischenzeitlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - stattgegeben. Sie sei - hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids als Anfechtungsklage, hinsichtlich Ziffer 2 als Fortsetzungsfeststellungsklage - zulässig und auch begründet. Allerdings seien die Heranziehungsbescheide nicht deshalb formell rechtswidrig, weil den Klägern das Formblatt zur Unterrichtung nach § 17 BStatG erst mit dem Widerspruchsbescheid übersandt worden sei. Denn eine hinreichende Information zu Anlass und Zweck der Auskunftserteilung sei bereits durch das Schreiben von September 2012 und den Ausgangsbescheid erfolgt. Zudem wäre ein Unterrichtungsmangel geheilt worden. Der Heranziehungsbescheid sei auch nicht unbestimmt. Klagegegenstand sei der Verwaltungsakt in der Fassung des Widerspruchsbescheids. Aus dessen Inhalt und Begründung werde deutlich, dass die Gesellschafter für die Auskunftspflicht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden sollen. Überdies verstoße die Berufung der Kläger auf den Unterrichtungsmangel und die Unbestimmtheit des Ausgangsbescheids gegen Treu und Glauben. Die Einwände gegen die Ermessensentscheidung des Beklagten, soweit sie das Auswahlverfahren, die Rotationspflicht beziehungsweise die Heranziehung in einer Totalschicht und die wiederholte Heranziehung beträfen, griffen ebenfalls nicht durch. Zwar sehe das Auswahlverfahren eine grundsätzliche Rotation vor, um eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung zu erreichen. Der Gesetzgeber gehe jedoch selbst davon aus, dass der Auswahlsatz aus einer bestimmten Schicht umso kleiner sein könne, je größer und homogener eine Schicht besetzt sei und umgekehrt. Demnach sei auch eine partielle Rotation ausreichend, sofern eine vollständige nicht möglich sei. Die insoweit im Rahmen eines statistischen Zufallsverfahrens vorgenommene Einteilung der Grundgesamtheit in Schichten nach Bundesländern, Größenklassen und Wirtschaftszweigen habe das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 -) gebilligt. Obgleich es dabei die Zulässigkeit einer Totalschicht ausdrücklich offen gelassen habe, sei hier zu berücksichtigen, dass der Schicht der Kläger lediglich 34 Unternehmen mit Umsätzen von mindestens 10 Mio. EUR oder mindestens 251 Mitarbeitern angehörten. Innerhalb einer derart kleinen Schicht würde eine Rotation zu einer Vereitelung der Strukturerhebung führen. Die mit dem Dienstleistungsstatistikgesetz zu vereinbarende Erfassung der Kläger in einer Totalschicht sei daher aus Gründen der Statistik erforderlich. Auch die mehrjährige Heranziehung sei vom Gesetz gedeckt.
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Gleichwohl sei der Heranziehungsbescheid rechtswidrig, weil er unverhältnismäßig in das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung eingreife. Zwar stelle das Gesetz durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Kläger nicht auch zu anderen Zwecken verwendet würden, und sei auch die Sorge unbegründet, dass die Klägerin zu 1 reidentifiziert werden könnte. Jedoch würden die Geheimhaltungsvorschriften faktisch nicht eingehalten, indem der Beklagte die Erhebungsmerkmale und die zur Identifizierung dienenden Merkmale wie Name und Anschrift jeweils unter derselben Identnummer im Unternehmensregister speichere. Insoweit folge das Gericht den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 30.11.2011 - 1 K 237/10 -), wonach dies einen Verstoß gegen das Gebot der faktischen Anonymisierung darstelle, für den es keine Rechtsgrundlage gebe. Insbesondere könne § 13 Abs. 4 BStatG nicht herangezogen werden, weil es sich bei dem Unternehmensregister nicht um eine Adressdatei im Sinn des § 13 BStatG handele. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 12.04.2013 - 12 S 19.13 -) dies anders sehe, widerspreche seine Normauslegung dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit. Wie sich aus der Gesetzesbegründung und der gesetzlichen Systematik ergebe, habe § 13 BStatG eindeutig begrenzenden Charakter im Rahmen der zulässigen Inhalte einer Adressdatei. § 13a BStatG wiederum erlaube zwar Zusammenführungen von bestimmten Daten zu statistischen Zwecken, rechtfertige aber nicht, dass Daten, deren Zusammenführung grundsätzlich möglich sei, dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert würden. Vielmehr sei eine Zusammenführung nur solange und soweit möglich, als die Daten noch aufgrund einer - hier fehlenden - anderen Rechtsgrundlage unter einer einheitlichen Kennnummer gespeichert werden dürften. Mit der Verwendung der Identnummer liege daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung vor, der zur Rechtwidrigkeit ihrer Heranziehung führe.
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Am 28.03.2014 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Heranziehungsbescheid nicht wegen der ursprünglich fehlenden Unterrichtung nach § 17 BStatG oder wegen Unbestimmtheit rechtswidrig sei. Ebenso rechtlich unbedenklich sei die Heranziehung der Kläger „zukünftig bis auf Widerruf“. Das Statistische Landesamt werde den angefochtenen Bescheid spätestens nach der nächsten Stichprobenziehung widerrufen. Eine neue Stichprobenziehung finde in Zeitabständen von etwa drei bis fünf Jahren statt. Bei gleichbleibenden Umständen sei davon auszugehen, dass die Kläger bei der nächsten Stichprobenziehung nicht ausgewählt würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe es nicht beanstandet, dass ein Auskunftsverpflichteter über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Auskunft herangezogen werde. Soweit der Senat mit Beschluss vom 17.12.2014 (- 1 S 2341/13 -) die Auffassung vertreten habe, dass eine Heranziehung „zukünftig bis auf Widerruf“ eine Heranziehung auf Dauer beinhalte, für die es keine Rechtsgrundlage gebe, und den Auskunftspflichtigen unverhältnismäßig belaste, sei dem nicht zu folgen. Aus der Begründung des Heranziehungsbescheids lasse sich entnehmen, dass es sich nicht um eine unbedingte Heranziehung auf Dauer handele. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung „zukünftig bis auf Widerruf“ sei § 1 Abs. 2 DlStatG, der nicht vorschreibe, dass ein Auskunftspflichtiger nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum herangezogen werden dürfe. Im Gegenteil seien die Erhebungseinheiten nur nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, wobei ein Ermessen auf Seiten der Statistischen Ämter bestehe, was die Verwendungshäufigkeit einer einmal gezogenen Stichprobe betreffe. Eine regelmäßige Überprüfung des Kreises der auskunftspflichtigen Unternehmen finde trotz der Heranziehung bis auf Widerruf statt, jedoch sei aufgrund der geringen Größe der Schicht eine Rotation nicht möglich. Auch erlangten die Kläger durch eine vorherige Befristung der Auskunftspflicht keinen Vorteil. Im Gegenteil liefe eine zeitlich starre Begrenzung der Auskunftspflicht dem Sinn und Zweck des Dienstleistungsstatistikgesetzes zuwider, weil dann für die Heranziehungsdauer nicht mehr die Sicherstellung der statistischen Qualität, sondern allein der zeitlich vorgegebene Rahmen entscheidend wäre. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kläger würden nicht erschwert. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht das Auswahlverfahren und insbesondere die mehrjährige Heranziehung der Kläger in einer Totalschicht unbeanstandet gelassen. Insoweit sei klarzustellen, dass im Jahr 2011 nicht lediglich eine Stichprobenfortschreibung ohne neue Auswahl der Erhebungseinheiten stattgefunden habe, sondern die Stichprobe neu gezogen worden sei. Die Kläger seien der Größenklassenschicht 9 (mehr als 2 Mio. EUR und weniger als 5 Mio. EUR Umsatz) zugeordnet worden, in der 83 Unternehmen vorhanden gewesen seien, die alle zur Auskunftserteilung herangezogen worden seien. Die Bildung von Totalschichten werde vom Dienstleistungsstatistikgesetz vorausgesetzt und sei, wie dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, zur Erreichung des Zwecks der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich erforderlich. Andernfalls sei die in § 1 Abs. 2 DlStatG vorgesehene Begrenzung des Gesamtstichprobenumfangs auf 15 % aller Erhebungseinheiten nicht möglich. Eines Rotationsplans, der eine Rotation aller Einheiten des Erhebungsbereichs vorschriebe und festlegte, wann und gegen welche Einheiten zu rotieren sei, bedürfe es nicht.
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Rechtsfehlerhaft sei hingegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Speicherung der Kennnummern im Unternehmensregister als auch in einem Datenbestand zusammen mit den Erhebungsmerkmalen der Dienstleistungsstatistik einer Rechtsgrundlage entbehre. Diese finde sich sowohl in § 13 Abs. 2 Satz 2 BStatG als auch in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008. Beim Unternehmensregister handele es sich um eine Adressdatei im Sinn des § 13 BStatG. Gegenteiliges lasse sich nicht allein daraus schließen, dass im Register gespeicherte Angaben zum Umsatz nicht in § 13 Abs. 2 BStatG enthalten seien. Diese weitergehende Registerangabe ergebe sich unmittelbar aus Art. 5 und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008. Eine anderslautende Auslegung kehre das Rangverhältnis zwischen nationalem Recht und Unionsrecht um. Eine Pflicht zur Speicherung der Kennnummern ergebe sich auch aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008. Die Kennnummern seien nicht nach § 13 Abs. 4 BStatG wegen Zweckerreichung zu löschen. Denn der gemeinsamen Kennnummer bedürfte es für die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit und für statistische Zuordnungen, da sich die Auswertungen nicht in der Darstellung der Ergebnisse einer bestimmten Statistik erschöpften, sondern auch Quer- und Längsschnittanalysen umfassten, die vor allem der Analyse von Prozessen und Veränderungen über einen längeren Zeitraum dienten. Zudem erlaubten § 13a BStatG und § 8 Abs. 2 StatRegG Datenzusammenführungen, die ohne einheitliche Kennnummern nicht möglich seien. Aus der Erhebungs- und Speicherpraxis der Statistischen Ämter ergebe sich keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Prüfungsmaßstab sei insoweit nicht das Grundgesetz, sondern Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Ein Verstoß dagegen liege nicht vor, da die Speicherung der Kennnummern auf gesetzlicher Grundlage erfolge. Im Übrigen verletze die in § 13 BStatG geregelte Ausnahme vom Gebot der frühestmöglichen (faktischen) Anonymisierung nicht das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung, da - wie dargelegt - die Speicherung der Erhebungsmerkmale zusammen mit der Kennnummer auch nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung im aktuellen Berichtsjahr erforderlich sei, die Zusammenführungen nach § 13a BStatG zu Auswertungszwecken grundsätzlich in anonymisierter Form erfolgten, es sich bei der Kennnummer um eine „nicht sprechende“ (systemfreie) Nummer handele, die keine Rückschlüsse auf Name und Adresse der betreffenden Einheit zulasse, und sich keinerlei verwaltungsrechtliche Folgen für die Erhebungseinheiten an die Speicherung knüpften.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie halten ihren Vortrag aus der ersten Instanz aufrecht und machen ergänzend geltend, dass der Beklagte gegen die sich aus § 1 Abs. 2 DlStatG ergebende Pflicht zur vollständigen Rotation in regelmäßigen Abständen verstoßen habe, indem er keinen Rotationsplan aufgestellt und im Hinblick auf die wiederholte Heranziehung der Kläger keine Zumutbarkeitserwägungen angestellt habe. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass in der überwiegenden Zahl der Schichten eine vollständige Rotation „in regelmäßigen Abständen“ möglich sei. Soweit dies in der Schicht der Kläger aufgrund der geringen Größe anders sei, hätten Überlegungen zur anderweitigen Entlastung der Kläger angestellt werden müssen. Jedenfalls habe der Beklagte im Voraus eine maximale Höchstdauer der Heranziehung bestimmen müssen. Die Kläger machten sich insoweit die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17.12.2014 zu eigen. Daran ändere auch die Ankündigung nichts, die Auskunftspflicht spätestens nach der nächsten Stichprobenziehung zu widerrufen, was im Übrigen auch nicht geschehen sei. Im Gegenteil seien die Kläger für das Geschäftsjahr 2014 erneut zur Dienstleistungsstatistik herangezogen worden. Von einer geschichteten Zufallsstichprobe könne hier nicht mehr gesprochen werden. Auch das Argument, ein Verzicht auf Totalschichten würde zu einem deutlich erhöhten Gesamtstichprobenumfang führen, greife nicht durch, da es für die dauerhafte Bildung von Totalschichten an einer Rechtsgrundlage fehle. Insoweit sei nicht erkennbar, dass die Nichtberücksichtigung der Kläger und Heranziehung von dann nur 82 Unternehmen in der Größenklassenschicht 9 zu einer anderen Qualität hochgerechneter Ergebnisse führen würde. Nach dem vom Beklagten ausgewählten mathematisch-statistischen Verfahren wäre eine Schätzung zum gleichen Ergebnis gelangt wie Berechnungen aus Stichprobenziehungen, weshalb es nicht erforderlich sei, die Kläger fortwährend den obersten Größenklassen zuzuordnen. Zudem habe der Beklagte die methodischen Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011 missachtet, wonach die Bildung einer Totalschicht lediglich in Schichten mit drei oder weniger Unternehmen in der Auswahlgesamtheit zulässig sei. Was die dauerhafte Speicherung der Angaben der Kläger zu den Erhebungsmerkmalen unter einer Identnummer und die Speicherung dieser Nummer im Unternehmensregister zusammen mit Name und Anschrift der Erhebungseinheit angehe, enthalte die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 hierzu keine Regelung und schreibe im Übrigen die vertrauliche Behandlung der erhobenen Daten vor. Diese sei bei einer Missachtung des Gebots, eine möglichst frühzeitige (faktische) Anonymisierung verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung vorzunehmen, nicht gewährleistet. Die Datenspeicherung sei zudem nicht mit den offenkundig anwendbaren Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG zu vereinbaren, was bei der Auslegung des Bundesstatistikgesetzes zu berücksichtigen sei. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass es sich bei dem Unternehmensregister um eine Adressdatei im Sinn des § 13 BStatG handele. Da es an einer Rechtsgrundlage für das Handeln des Beklagten fehle, sei nicht nur - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, sondern liege auch ein Verstoß gegen Art. 8 GRCh vor.
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Mit Schreiben vom 19.11.2015 hat der Beklagte die Kläger im Rahmen der „Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2014“ erneut zur Auskunft aufgefordert. Vorausgegangen war eine Stichprobenneuziehung im Jahr 2015, bei der in der Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger sämtliche Unternehmen zur Stichprobe herangezogen wurden.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage (dazu I.) zu Unrecht vollumfänglich stattgegeben. Entgegen dessen Auffassung ist der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2013 nur insoweit aufzuheben, als die Kläger damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden (dazu II.).
I.
21 
Gegen die Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 15.03.2013 richtet, ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Die Verfügung, mit der die Kläger aufgrund der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden, stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die mit ihm getroffene Regelung nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt ist, sondern innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsakts fortdauernd Geltung beansprucht und damit in ihrer Wirkung wesensgemäß auf Dauer angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl .v. 09.07.2013 - 3 B 100.12 -, juris m.w.N.). Dabei ist unerheblich, ob dem Verwaltungsakt nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht eine zeitlich unbegrenzte oder begrenzte Dauerwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 -, juris). Hinsichtlich Ziffer 2 des Heranziehungsbescheids ist hingegen Erledigung eingetreten, nachdem der Beklagte mitgeteilt hat, dass die Erhebung für das Jahr 2011 abgeschlossen ist und Auskünfte der Kläger zu diesem Berichtsjahr nicht mehr verwertet werden können. Die Kläger sind insoweit mit Recht zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht jedenfalls wegen Wiederholungsgefahr, weil die Kläger unstreitig seit 2008 jährlich zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden und deshalb die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme erlassen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12). Auf die Frage, ob auch ein anhängiges Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Feststellungsinteresse begründen kann (bejahend BVerwG, Urt. v. 24.10.1979 - 8 C 22.78 -, BVerwGE 59, 23), kommt es daher nicht an. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
II.
22 
Die Klage ist begründet, soweit die Kläger über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15.02.2013 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Hingegen sind ihre Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe und die Aufforderung, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden, rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO).
23 
1. Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zur Dienstleistungsstatistik findet sich in §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit den Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes (DlStatG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1765), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.03.2008 (BGBl. I S. 399). Hiernach sind die Kläger zu 2 bis 4 zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Denn nach § 5 Abs. 1 DlStatG besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz Auskunftspflicht für die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, die in den in § 2 Abs. 1 DlStatG genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind. Die Kläger zu 2 bis 4 sind Gesellschafter der Klägerin zu 1, deren Unternehmen zum Erhebungsbereich Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen Dienstleistungen - im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 DlStatG gehört (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, Abschnitt M 69.1), und damit eines Unternehmens, auf welches sich die Erhebung erstreckt (sog. Erhebungseinheit). Nach § 1 Abs. 2 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt. Der durch Art. 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2757) eingefügte § 11a Abs. 2 BStatG sieht vor, dass die Auskunft zukünftig unter Nutzung des für die Datenübermittlung zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahrens zu erteilen ist, sofern die zuständige Stelle nicht auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten eine Ausnahme zugelassen hat.
24 
2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Statistische Landesamt ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LStatG für die Erhebung der Dienstleistungsstatistik zuständig. Die Pflicht zur Anhörung der Kläger (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) hat der Beklagte durch das Schreiben vom September 2012 erfüllt, mit dem die Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie für ihr Unternehmen auch nach der neuen Stichprobenziehung im Jahr 2011 auskunftspflichtig seien, weil aus methodischen Gründen keine vollständig Rotation aller Berichtspflichtigen möglich sei. Damit war für sie hinreichend erkennbar, wozu sie sich äußern können und mit welcher Entscheidung sie voraussichtlich zu rechnen haben, sollten sie die Auskunftserteilung verweigern. Dass dem Heranziehungsbescheid vom 15.03.2013 nach den Angaben der Kläger kein Formblatt zur Unterrichtung nach § 17 BStatG beigefügt war, ist unschädlich. Datenschutzrechtliche Unterrichtungspflichten müssen nur vor der Datenerhebung erfüllt werden (vgl. zu § 4 Abs. 3 BDSG: Scholz/Sokol in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 4 Rn. 56; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 4 Rn. 29). Dies kann auch erst unmittelbar vor dem in Rede stehenden Datenbeschaffungsvorgang erfolgen (vgl. BAG, Urt. v. 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 -, NZA 2015, 741 m.w.N.). Die vom Beklagten im Widerspruchsverfahren nachgeholte Unterrichtung nach § 17 BStatG war danach rechtzeitig, weil die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Auskunft erteilt hatten. Im Übrigen wäre eine (erneute) Unterrichtung der Kläger entbehrlich gewesen, nachdem sie unstreitig bereits anlässlich ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2008 gezogenen Stichprobe nach § 17 BStatG unterrichtet worden waren und sich der Sachverhalt nach der Stichprobenneuziehung im Jahr 2011 im Wesentlichen unverändert darstellte (vgl. zu § 4 Abs. 3 BDSG: Scholz/Sokol, a.a.O. § 4 Rn. 40).
25 
3. In materieller Hinsicht ist die Einbeziehung der Klägerin zu 1 in die Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 DlStatG nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des Adressaten hinreichend bestimmt (a). Den in § 1 Abs. 2 DlStatG niedergelegten Anforderungen an Art und Umfang der Erhebungen trägt die Auswahlentscheidung des Beklagten Rechnung. Danach erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 15 % der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStG (b). Die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Das ihm hierdurch eröffnete Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt (c). Das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik nicht verletzt (d). Der Beklagte durfte die Kläger zu 2 bis 4 auch auffordern, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden (e). Hingegen durften die Kläger nicht über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden (f).
26 
a) Die erforderliche Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er ursprünglich an „...-...... und ... Rechtsanwälte“ gerichtet war, ohne dass im Adressfeld, im Tenor oder in den Gründen mitgeteilt wurde, dass die Kläger zu 2 bis 4 als Gesellschafter der von ihnen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Rechtsanwaltskanzlei herangezogen werden.
27 
Ein Verwaltungsakt muss, um dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht zu genügen, erkennen lassen, an wen die darin getroffene Regelung gerichtet ist, wer sie - mit anderen Worten - zu beachten hat und daran gebunden ist (Inhaltsadressat). Das ergibt sich in den meisten Fällen aus dem im Verwaltungsakt angegebenen Adressaten. Ist diese Angabe ungenau, kann dem Bestimmtheitserfordernis gleichwohl entsprochen sein, wenn die Person des Adressaten durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. OVG Schl.-Holst., Urt. v. 17.11.2011 - 1 LB 13/11 -, NordÖR 2012, 348; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1994 - 8 C 2.92 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 und v. 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, BVerwGE 143, 222). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes ist auch die Begründung des Verwaltungsakts heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 m.w.N.).
28 
Hiervon ausgehend ist der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2013 hinsichtlich des Adressaten hinreichend bestimmt. Wie aus der Begründung des Bescheids hervorgeht, sollten die Kläger zu 2 bis 4 als „Inhaber oder Leiter eines Unternehmens oder einer Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ zur Auskunftserteilung herangezogen werden, weil die Inhaber oder Leiter der Erhebungseinheit nach § 5 Abs. 1 DlStatG auskunftspflichtig seien. Auch wenn diese Erhebungseinheit in dem Bescheid nicht ausdrücklich genannt wird, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die von den Klägern zu 2 bis 4 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltskanzlei gemeint ist, als deren Gesellschafter sie von der getroffenen Regelung angesprochen werden. Für die von den Klägern erstinstanzlich angeführte Auslegungsvariante, dass sich die Verpflichtung (nur) an einen oder zwei der Gesellschafter richten könnte, fehlt hingegen jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil mussten die Kläger zu 2 bis 4 angesichts dessen, dass im Adressfeld alle Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei namentlich genannt werden und in der Begründung an keiner Stelle nach der Person des Auskunftspflichtigen differenziert wird, den Bescheid dahingehend verstehen, dass sämtliche Gesellschafter Inhaltsadressaten der Auskunftsverpflichtung sein sollten. Davon abgesehen hat der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2013 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass Erhebungseinheit nach § 2 Abs. 2 DlStatG die „Anwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts [ist]“, und dass „Inhaltsadressaten … die drei (namentlich genannten) Inhaber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts [sind]“. Jedenfalls damit ist dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht genügt. Denn die Begründung des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheids darf zur Ermittlung des Inhalts der behördlichen Anordnung ergänzend herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.09.1991 - 1 C 55.88 -, NVwZ-RR 1992, 472).
29 
b) Der Beklagte hat sich bei der Stichprobenziehung im Jahr 2011 an die gesetzlich festgelegte Höchstzahl der heranzuziehenden Unternehmen gehalten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten. Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.), wobei zur Festlegung der Auswahlgesamtheit aller Erhebungseinheiten das bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführte Unternehmensregister dient (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich, Methodenbeschreibung - Berichtsjahr 2011, S. 3, im Internet abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Methoden/Me-thodenpapiere/Download/DienstleistungStrukturerhebung.pdf?__blob=publica-tionFile). Dass die gesetzlich vorgegebene bundesweite Höchstgrenze eingehalten wurde, ist nach den Darlegungen des Beklagten nicht zweifelhaft. Danach waren zum Zeitpunkt der Auswahlplanung im August 2012 insgesamt 1.180.876 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit im Unternehmensregister registriert, von denen 177.100, also weniger als 15 %, in die Stichprobenziehung einbezogen wurden (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2). Der Einwand der Kläger, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der das Unternehmen der Kläger zugeordnet wurde, 100 % aller Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen habe, betrifft nicht die Begrenzung der Auswahlgesamtheit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG, sondern die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG).
30 
Zwingende Vorgaben, wer aus der Auswahlgesamtheit von bundesweit höchstens 15 % der Erhebungseinheiten heranzuziehen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze darüber hinaus gesondert für jedes Land, und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Umsatzgrößenklasse innerhalb eines Wirtschaftszweigs eines Landes eingehalten werden muss (ebenso OVG RP, Urt. v. 16.12.2015 - 10 A 10746/15 -, DVBl 2016, 438). Im Gegenteil gebietet § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.). Dem sind die Statistikämter durch Definition der Kriterien, nach denen die Stichprobe gezogen wird, nachgekommen (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2 ff.). Dass sie dabei die Auswahlgesamtheit, der späteren Ergebnisdarstellung folgend, nicht nur nach Wirtschaftszweigen und Größenklassen (Umsatz- bzw. Beschäftigtengrößenklassen), sondern auch nach Bundesländern geschichtet haben, ist mit Blick auf § 1 Satz 4 BStatG nicht zu beanstanden. Denn danach werden durch die Ergebnisse der als Bundesstatistik durchgeführten statistischen Erhebungen im Dienstleistungsbereich (§ 1 Abs. 1 DlStatG) wirtschaftliche Zusammenhänge für Bund und Länder, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufgeschlüsselt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 14/4049 S. 14, wonach das Ziel der Dienstleistungsstatistik sei, repräsentative Ergebnisse sowohl in fachlicher als auch in regionaler Gliederung nachzuweisen).
31 
In gleicher Weise hat der Beklagte die gesetzliche Festlegung in § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG eingehalten, wonach die Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden. Zwar wurden der baden-württembergische Wirtschaftszweig 6910 „Rechtsberatung“ in Umsatzgrößenklassen untergliedert und von den so entstandenen Schichten unbestritten die drei Schichten mit den höchsten Umsätzen (Umsatzgrößenklassen 9 bis 11) als Totalschichten herangezogen. In der Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger wurden von den 83 verfügbaren Unternehmen 83 gezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend bundesweit insgesamt als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde. Sie wird damit den gesetzlichen Vorgaben gerecht (vgl. OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
32 
c) Sein ihm nach Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumtes Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung daraus, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die zuständige Behörde zur Auswahl ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird es von der in der Vorschrift geforderten Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 3 BStatG, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.). Daran anknüpfend ist die Einbeziehung der Klägerin zu 1 in die Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe ermessensfehlerfrei.
33 
aa) Nach den Darlegungen des Beklagten wird die Auswahlgesamtheit der Erhebungseinheiten im Dienstleistungsbereich im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet. In der (baden-württembergischen) Stichprobenschicht des Unternehmens der Kläger (Umsatzgrößenklasse 9, Rechtsberatung) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt 83 Unternehmen. In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Nach der Stichprobenziehung im Jahr 2008 wurde für das Berichtsjahr 2011 eine neue Stichprobe gezogen. Die Zahl der aus jeder Schicht gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen festgelegt. Je höher die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener eine Schicht ist, umso höher ist der Auswahlsatz einer Schicht, das heißt es müssen verhältnismäßig umso mehr Unternehmen in die Erhebung einbezogen werden, um belastbare Ergebnisse ermitteln zu können. Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Das Programm zur Optimierung der Stichprobenumfänge sorgt dafür, dass diese dorthin fließen, wo sie - bezogen auf die zu erwartende Ergebnisqualität - am meisten benötigt werden (vgl. zum Ganzen Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2 ff.). Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Unternehmen nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Lauf der Jahre ausgetauscht werden, auch sogenannte Totalschichten; die darin befindlichen Unternehmen werden alle in die Erhebung einbezogen. Die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austauschs der Erhebungseinheiten werden einer jährlichen Überprüfung unterzogen, als deren Ergebnis entweder die Stichprobe fortgeschrieben oder eine neue Stichprobe gezogen wird. Ein Austausch der Erhebungseinheiten erfolgt frühestens anlässlich einer Stichprobenneuziehung. Während der Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe findet eine Rotation nicht statt.
34 
Zum Auswahlzeitpunkt für die Dienstleistungsstatistik 2011 gehörte die Klägerin zu 1 einer Totalschicht an. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Übersicht „SiD 2011 Stichprobenplan nach WZ und Größenklassen“ wurden von den 7.671 im Unternehmensregister registrierten Unternehmen im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 insgesamt 954 Unternehmen gezogen (= 12,4 %), davon in den Umsatzgrößenklassen 9 bis 11 in Totalschichten 83 von 83, 34 von 34 beziehungsweise 18 von 18 Unternehmen. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser nachvollziehbaren Darlegungen zu zweifeln, bestehen nicht. Substantiierte Einwände haben die Kläger insoweit nicht erhoben. Insbesondere verfängt das Vorbringen nicht, im Jahr 2011 sei in der Stichprobenschicht des Unternehmens der Kläger keine Zufallsauswahl erfolgt, weil der Beklagte lediglich eine Stichprobenfortschreibung vorgenommen habe. Der Beklagte hat hierzu im Berufungsverfahren klargestellt, dass - entsprechend der Festlegung der Fachreferenten auf der Referentenbesprechung „Dienstleistungsstatistiken“ vom 28./29.03.2012 (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 1) - für das Berichtsjahr 2011 der Kreis der Auskunftspflichtigen durch eine neue Stichprobe gebildet wurde. Anders lässt sich auch nicht erklären, dass das Unternehmen der Kläger ab dem Jahr 2011 der Umsatzgrößenklasse 9 (mehr als 2 Mio. EUR und weniger als 5 Mio. EUR Umsatz) und nicht mehr - wie bei der Stichprobenziehung im Jahr 2008 - der Umsatzgrößenklasse 11 (mehr als 10 Mio. EUR Umsatz) zugeordnet wurde.
35 
bb) Diese Vorgehensweise des Beklagten ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht.
36 
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.12.2015 (a.a.O.) Folgendes ausgeführt:
37 
„Die Dienstleistungsstatistik muss … einerseits, damit sie die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, aussagekräftige Ergebnisse liefern. Nach § 1 Satz 5 BStatG ist die Bundesstatistik Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Diese dürfe, so die Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes (BT-Drucks 10/5345, S. 139) die ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hinnehmen, sondern müsse sie als permanente Aufgabe verstehen. Unentbehrliche Handlungsgrundlage seien hierfür zuverlässige Informationen, die umfassend, differenziert, aktuell und vielseitig kombinierbar seien. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die von der Dienstleitungsstatistik erfassten typischerweise unternehmensbezogenen Dienstleistungsbereiche wesentlich zum technischen Fortschritt und zur Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft beitragen und als Katalysatoren die Ertragslage anderer Wirtschaftszweige beeinflussen (vgl. die Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG -, BT-Drucks 14/4049, S. 14).
38 
Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG - (a.a.O., S. 14) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor. Diese Rotation diene - so die Begründung - dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Dies bedeute, je geringer der Auswahlsatz einer bestimmten Stichprobenschicht sei (hier liege eine große Zahl vergleichbarer Unternehmen vor), desto eher könnten alle Auskunftspflichtigen dieser Schicht ausgetauscht werden. In der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten werde die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein. Allerdings werde es auch Schichten geben, die nur schwach besetzt seien. Hier könne dann nur eine partielle Rotation vorgenommen werden.
39 
… Das von dem Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Beklagten angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweiggruppen erweist sich ersichtlich als ermessensfehlerfrei, weil sachgerecht. Denn die Schichtung nach Ländern ermöglicht die Erstellung von regionalen Ergebnissen. Die weitere Untergliederung nach Wirtschaftszweigen führt in fachlicher Hinsicht zu zuverlässigen Ergebnissen, deren Präzision durch die Einrichtung von Umsatzgrößenklassen erhöht wird.
40 
… Des Weiteren sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung des Unternehmens des Klägers innerhalb einer Totalschicht zulässig.
41 
Für die Heranziehung zur Handelsstatistik hat der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2015 (…) ausgeführt, dass der von der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks 14/5813, S. 11) geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen die Möglichkeit der Bildung von Totalschichten bei der Ausübung des Auswahlermessens zwar begrenze. Die Gesetzesbegründung setze aber zum einen das Vorhandensein einer Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen, für welche eine Rotation ausgeschlossen sei, voraus. Außerdem fordere sie auch im Übrigen den systematischen Austausch nur, soweit er stichprobenmethodisch vertretbar sei. Nur dann erfolge also eine vollständige oder partielle Rotation nach Maßgabe der sich anschließenden Erläuterungen. Sei hingegen ein systematischer Austausch stichprobenmethodisch nicht vertretbar, stehe die Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten auch außerhalb der Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen trotz der damit verbundenen Belastung für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen. Allerdings müsse sich die Statistikbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens die Frage der stichprobenmethodischen Vertretbarkeit regelmäßig neu stellen.
42 
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Heranziehung zu Dienstleistungsstatistik. Auch nach der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (a.a.O.) ist es dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt, im Rahmen seines Auswahlermessens Totalschichten zu bilden. Vielmehr führt die Auslegung der vorgenannten Begründung (zu § 1 DlStatG, a.a.O., S. 14) nach ihrem Wortlaut und unter Einbeziehung teleologischer Aspekte zu dem Ergebnis, dass der Beklagte damit die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums nicht überschreitet.
43 
Eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers zur Frage der Zulässigkeit von Totalschichten lässt sich dem Wortlaut der Begründung nicht entnehmen. Zwar enthält sie bei ansonsten im Hinblick auf die Modalitäten des Auswahlverfahrens in wesentlichen Teilen gleichem Wortlaut nach der Feststellung, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsehe, nicht die Einschränkung in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes (zu § 5 HdlStatG, a.a.O., 11) „soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist“. Sie belässt es vielmehr bei der Aussage, dass in Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Schichten eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage komme; zum Vorhandensein von Totalschichten äußert sie sich nicht. Hieraus folgt aber nicht deren Verbot.
44 
Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Bildung von Totalschichten bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtlich anders behandeln wollte als bei der Heranziehung zur Handelsstatistik. Beide Statistiken sind Bundesstatistiken und haben ihre Rechtsgrundlage zunächst im Bundesstatistikgesetz, welches die allgemeinen Festlegungen für die Auswahl der Erhebungseinheiten enthält. Die sich hieran in den Spezialgesetzen anschließenden Regelungen des Auswahlverfahrens sind in Dienstleistungsstatistikgesetz und Handelsstatistikgesetz vergleichbar. Die Funktion beider Statistiken im Sozialstaat ist zudem dieselbe (vgl. die Begründungen zu den Entwürfen des Bundesstatistikgesetzes - a.a.O., S. 139 -, des Dienstleistungsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 14 - sowie zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 8), und auch hinsichtlich der Belastung der Auskunftspflichtigen beim Bedienen der Statistiken dürfte es keine wesentlichen Unterschiede geben.
45 
Hiervon ausgehend kann aus dem fehlenden Hinweis auf den systematischen Austausch der Auskunftspflichtigen nur bei stichprobenmethodischer Vertretbarkeit in der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes nicht geschlossen werden, dass dort eine Rotation zwingend geboten ist. Mit Blick auf die dargestellten Ähnlichkeiten beider Bundesstatistiken ist vielmehr davon auszugehen, dass der in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetz enthaltenen Einschränkung klarstellende Funktion nicht nur für die Handelsstatistik, sondern auch für die Dienstleistungsstatistik zukommt; dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes nur wenige Monate nach der Begründung zum Entwurf zum Dienstleistungsstatistikgesetz erfolgt ist (Dienstleistungsstatistikgesetz 7. September 2000, Handelsstatistikgesetz 15. April 2001) und daher dazu dienen konnte, in Zweifelsfragen eine Klärung herbeizuführen.
46 
Dass der Gesetzgeber bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik Totalschichten nicht von vornherein als unzulässig erachtet, erschließt sich darüber hinaus aus der Gesamtschau der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes. In dieser wird nämlich, noch bevor sie sich mit der Frage der Rotation der Auskunftspflichtigen auseinandersetzt, ausgeführt: „Der Auswahlsatz kann aber in der räumlichen Gliederung nach Ländern und innerhalb der darzustellenden Dienstleistungszweige unterschiedlich hoch sein. Je stärker ein Dienstleistungsbereich besetzt ist und je homogener die einem solchen Dienstleistungszweig zugehörigen Einheiten sind, desto kleiner kann der Auswahlsatz zur Erreichung der gewünschten Ergebnisgenauigkeit sein. Hierüber lassen sich Aussagen erst nach entsprechenden Homogenitätsuntersuchungen machen; sie werden durchgeführt, sobald die Gesamtheit aller Einheiten bekannt ist.“ Danach ist ein Auswahlsatz von 100 % nicht ausgeschlossen, wenn er für die Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse erforderlich ist. Wenn nachfolgend ausgeführt wird, das Auswahlverfahren sehe im Übrigen einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor, haben diese Darlegungen schon aufgrund ihrer Formulierung beschreibenden Charakter; ein gesetzgeberisches Verbot von Totalschichten enthalten sie hingegen nicht. Darüber hinaus haben sie nur die zuvor ausgeführte Untergliederung in Länder und Wirtschaftszweige im Blick, nicht aber die im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung erfolgte weitere Schichtung in Umsatzgrößenklassen, die naturgemäß eher die Bildung von Totalschichten erforderlich macht. Selbst wenn die Gesetzesbegründung daher im Sinne der Notwendigkeit einer (jedenfalls) partiellen Rotation auszulegen sein sollte, ist diese beschränkt auf die Rotation innerhalb der landesweiten Wirtschaftszweige; eine solche findet auch dann statt, wenn in einzelnen Umsatzgrößenklassen der verschiedenen Wirtschaftszweige Totalschichten gebildet werden.
47 
Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Heranziehung im Rahmen einer partiellen Rotation den Auskunftspflichten unter Umständen nur unwesentlich weniger belastet als dies bei einer Heranziehung im Rahmen einer Totalschicht der Fall ist. Mit Blick darauf nämlich, dass die Stichproben nicht jährlich neu zu ziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.) und der Auswahlsatz sehr hoch sein kann, ist es durchaus denkbar, dass der Auskunftspflichtige auch bei einer partiellen Rotation über einen sehr langen Zeitraum herangezogen wird.
48 
Nach alledem lässt sich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (wie auch der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes) entnehmen, dass Totalschichten gebildet werden dürfen, sofern dies zur Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse zwingend erforderlich ist (…).
49 
Nichts anderes ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1c BStatG dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Folglich ist diesbezüglich in der Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes auch nur von einem grundsätzlichen Austausch der in eine Stichprobe einbezogenen Befragten die Rede (vgl. BT-Drucks 10/5345, S. 19).“
50 
Diesen überzeugenden, die Einwände der Kläger, das Dienstleistungsgesetz verpflichte den Beklagten zumindest zur partiellen Rotation und demzufolge zur Aufstellung eines Rotationsplans, der festlege, wann und gegen welche Einheiten zu rotieren sei, berücksichtigenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen (a.A. SächsOVG, Urt. v. 03.03.2016 - 3 A 547/13 -).
51 
cc) Hiervon ausgehend ist die Heranziehung des Unternehmens der Kläger im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Denn eine vollständige oder auch nur partielle Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen Darlegungen des Beklagten stichprobenmethodisch nicht vertretbar.
52 
Der Beklagte hat im Einklang mit den Vorgaben des § 1 BStatG ausgeführt, dass die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des angewandten anerkannten Optimierungsverfahrens und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen führt. Zur Begründung seiner Annahme, dass sich bei einem Verzicht auf Totalschichten ein deutlich erhöhter Gesamtstichprobenumfang ergeben würde, wollte man die Qualität des Ergebnisses beibehalten, hat er auf Proberechnungen verwiesen, die gezeigt hätten, dass die zu erwartende Qualität der hochgerechneten Ergebnisse sich dramatisch verschlechterte, wenn eine vollständige Rotation erzwungen würde (vgl. ausf. VG Potsdam, Urt. v. 16.04.2014 - 9 K 287/12 -). Dies lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs auf die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, besteht nicht.
53 
Die dagegen erhobenen Einwände der Kläger sind nicht geeignet, die Einbeziehung ihres Unternehmens in einer Totalschicht in Frage zu stellen. Soweit sie geltend machen, dass Schätzungen in Schichten zu gleichen Ergebnissen gelangten wie Berechnungen aus Stichprobenziehungen, fehlt es an Darlegungen, die dieses Vorbringen plausibel erscheinen lassen. Der pauschale Hinweis auf „Literatur“ beziehungsweise „wissenschaftliche Untersuchungen“, ohne dass diese konkret benannt oder deren Inhalt nachvollziehbar wiedergegeben wird, genügt hierfür nicht. Der Beklagte hat auch nicht die „Methodischen Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011“ missachtet. Die darin enthaltene Passage, dass für alle Schichten ein Mindeststichprobenumfang von drei Stichprobenunternehmen festgelegt worden sei und diese Vorgabe in Schichten mit drei oder weniger Unternehmen in der Auswahlgesamtheit zur Einbeziehung aller Unternehmen in die Stichprobe führe, betrifft nicht den hier vorliegenden Fall, dass eine Totalschicht gebildet wurde, weil eine Rotation innerhalb der Schicht die Aussagekraft und Belastbarkeit der hochgerechneten Ergebnisse wesentlich beeinträchtigt hätte und deshalb stichprobenmethodisch nicht vertretbar wäre. Vielmehr geht es dort darum, möglichen Antwortausfällen - etwa wegen Verweigerung der Auskunft, Erlöschens von Erhebungseinheiten oder Tätigseins eines Unternehmens außerhalb der beobachteten Wirtschaftsabschnitte - entgegenzuwirken, die, sobald sie zahlreich auftreten, die Ergebnisqualität der Statistik ebenfalls nicht unerheblich beeinträchtigen und, weil sich ihr Auftreten nach Anzahl und Gewicht im Zeitpunkt der Auswahlplanung nicht vorhersehen lässt, nicht im Zuge der Berechnung des Auswahlplans schichtindividuell durch entsprechendes Anheben des Stichprobenumfangs ausgeglichen werden können. Allein deshalb wurde, um einen Mindestbesatz der Schichten mit noch existenten und antwortenden Erhebungseinheiten zu gewährleisten, für alle Schichten einheitlich ein Mindeststichprobenumfang von drei Stichprobenunternehmen festgelegt (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 5). Die Bildung einer Totalschicht aus anderen zwingenden stichprobenmethodischen Gründen wird hierdurch nicht ausgeschlossen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 16.04.2014, a.a.O.).
54 
Im Übrigen ist aufgrund des Vortrags des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Schicht, der das Unternehmen der Kläger aufgrund der Heterogenität der Schicht sowie der Umsatzbedeutung und der geringen Anzahl der ihr angehörenden Unternehmen zugeordnet ist, nach dem angewandten Optimierungsalgorithmus zur Totalschicht wird. Insbesondere der vom Beklagten angeführte Gesichtspunkt einer erheblich größeren Umsatzspreizung in den höheren Umsatzgrößenklassen leuchtet dem Senat unmittelbar ein. Dies lässt sich veranschaulichen, wenn man die Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger mit denjenigen der unteren Umsatzgrößenklassen vergleicht. Während erstere einen Bereich von 3 Mio. EUR abdeckt, sind es in den Umsatzgrößenklassen 3 bis 5 lediglich 32.500, 50.000 beziehungsweise 150.000 EUR. Zwar mag es stichprobenmethodisch eine absolute (zahlenmäßige) Obergrenze geben, ab der die Heranziehung von Unternehmen einer Ziehungsschicht nicht (mehr) gerechtfertigt ist, weil es für die Ermittlung belastbarer Ergebnisse weiterer Repräsentanten dieser Schicht nicht bedarf. Dass diese Obergrenze bei der Heranziehung von - wie in der Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger - 83 Unternehmen überschritten worden wäre, vermag der Senat indes mit Blick darauf, dass im baden-württember-gische Wirtschaftszweig 6910 in den Schichten der mittleren Umsatzgrößenklassen jeweils eine erheblich größere Anzahl von Unternehmen gezogen wurde (Größenklasse 5: 229, Größenklasse 6: 160, Größenklasse 7: 165, Größenklasse 8: 147), nicht zu erkennen. Ebenso wenig widerspricht die Bildung von Totalschichten in den höheren Umsatzgrößenklassen dem gesetzgeberischen Anliegen, dass grundsätzlich in regelmäßigen Abständen ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen erreicht werden soll (so aber SächsOVG, Urt. v. 03.03.2016, a.a.O.). Wie sich aus der Übersicht „SiD 2011 Stichprobenplan nach WZ und Größenklassen“ ergibt, wurden im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 insgesamt 136 Unternehmen in vier Totalschichten (Größenklassen 2, 9, 10 und 11) gezogen. Dies entspricht, bezogen auf die in die Stichprobe einbezogenen 954 Unternehmen sowie auf die Grundgesamtheit der im Unternehmensregister registrierten 7.671 Unternehmen, Anteilen von lediglich 14,25 % beziehungsweise 1,77 %. In den übrigen sechs Ziehungsschichten (Größenklassen 3 bis 8), auf die 98,23 % der registrierten und 85,75 % der gezogenen Unternehmen entfallen, war hingegen eine - vollständige oder teilweise - Rotation der Erhebungseinheiten möglich. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Auskunftspflichtigen im Grundsatz einem systematischen Austausch unterliegen sollen, wird danach durch die Bildung einzelner Totalschichten nicht in Frage gestellt.
55 
dd) Die Kläger durften auch über das Berichtsjahr 2011 hinaus für den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe zur Auskunftserteilung herangezogen werden.
56 
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, und den allgemeinen Vorschriften, die das Bundestatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält - insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG -, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen. Deren Bestimmung obliegt daher ebenfalls dem Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ; vgl. auch OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 06.05.2009 - 12 S 35.09 -, juris).
57 
Nach den Darlegungen des Beklagten wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Ausschlaggebend hierfür ist, dass einerseits eine jährliche Erfassung der Erhebungsmerkmale aufgrund einer jeweils neu gezogenen Stichprobe eine höhere Fehleranfälligkeit birgt, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisieren, andererseits der Kreis der in eine Stichprobe einbezogenen Erhebungseinheiten infolge sogenannter unechter Antwortausfälle - etwa wegen Erlöschens von Erhebungseinheiten oder Tätigseins eines Unternehmens außerhalb der beobachteten Wirtschaftsabschnitte - sukzessive abnimmt und schließlich so klein werden kann, dass die verbleibenden Erhebungseinheiten keine qualitätsgerechten Erhebungseinheiten mehr zulassen. Dementsprechend unterbreitet das Statistische Bundesamt den Teilnehmern der Referentenbesprechungen jeweils einen Beschlussvorschlag, der - unter Gegenüberstellung der fachlichen Argumente für und gegen eine Stichprobenneuziehung - entweder eine Stichprobenfortschreibung (ggf. mit Neuzugangsstichprobe) oder eine Stichprobenneuziehung vorsieht und von den Referenten mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden muss. Dieses Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ) ausdrücklich gebilligt worden. Es trägt insbesondere der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in regelmäßigen - nicht zwangsläufig jährlichen - Abständen ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen erreicht werden soll, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist, hinreichend Rechnung.
58 
Ausgehend hiervon hat der Beklagte zur Begründung der mehrjährigen Heranziehung des Unternehmens der Kläger geltend gemacht, dass die Verwendbarkeitsdauer der einmal gezogenen Stichprobe nicht von vornherein abschätzbar sei, sondern davon abhänge, wie lange die Stichprobe im Hinblick auf die Repräsentativität für die Hochrechnung von Jahr zu Jahr beibehalten werden könne. Dies lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Verpflichtung der Kläger zur Auskunftserteilung für den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 06.05.2009, a.a.O.; vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 15.01.2010 - 3 B 45/07 -, juris Rn. 37 ff.).
59 
ee) Ist nach alledem die Heranziehung des Unternehmens der Kläger im Rahmen der gebildeten Totalschicht während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe sachlich erforderlich, wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls derzeit ausreichend durch das Ziehen neuer Stichproben in mehrjährigem Abstand und die Überprüfung der Schichtenbildung anlässlich der Stichprobenneuziehung Rechnung getragen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob - worauf das Ergebnis der Stichprobenneuziehung im Jahr 2015 hindeutet - das Unternehmen der Kläger faktisch auf längere Sicht in einer Totalschicht bleiben wird oder ob es durch ein anderes Unternehmen ausgetauscht werden kann. Auch wenn die Kläger bereits seit dem Jahr 2008 zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden, ist die streitgegenständliche Heranziehung während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe nicht unzumutbar. Soweit die Kläger pauschal auf den mit dem sorgfältigen und richtigen Ausfüllen der Auskunftsbogen verbundenen „enormen Arbeitsaufwand“ verweisen, lässt sich dies anhand des Erhebungsvordrucks für die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 und der Erläuterungen des Beklagten nicht nachvollziehen. Neben den allgemeinen Unternehmensangaben muss hiernach Auskunft zu etwa 40 Fragen gegeben werden. Nach der auf Verbandsbefragungen beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers ist hierfür ein durchschnittlicher Zeitbedarf von höchstens einer Stunde anzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/4049 S. 12 f.). Diese Einschätzung haben die Kläger für ihren konkreten Fall nicht in Frage gestellt. Da die Heranziehung zudem erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich die Fragen in der Regel aus bereits vorliegenden, insbesondere für steuerliche Mitteilungspflichten erarbeiteten Unterlagen beantworten lassen, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger trotz der nur geringen Anzahl der bei der Rechtsanwaltskanzlei Beschäftigten durch die Auskunftspflicht - welcher sie nur einmal jährlich nachkommen müssen - in unzumutbarer Weise belastet werden (vgl. auch OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
60 
Dies gilt auch mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 BStatG. Danach soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorgabe bestehen nicht. Die Kläger haben bereits nicht dargetan, dass ihr Unternehmen im Jahr 2011 und in den Folgejahren neben der Dienstleistungsstatistik in andere Bundestatistiken einbezogenen worden wäre.
61 
d) Das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung, auf das sich auch die Klägerin zu 1 als - im verfassungsrechtlichen Sinn des Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. hierzu BVerfG , Beschl. v. 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533) - juristische Person des Privatrechts berufen kann, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, 168), wird durch die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik nicht verletzt.
62 
aa) Die vom Beklagten praktizierte Art der Datenerhebung und -speicherung beruht nicht auf bindenden Vorgaben des Unionsrechts, so dass der Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) nach deren Art. 51 nicht eröffnet ist (vgl. dazu EuGH. Urt. v. 26.02.2013 - C-617/10 [Åkerberg Fransson] -, NJW 2013, 1415). Die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Errichtung und Führung von Unternehmensregistern und schreibt vor, welche Angaben in diesen Registern zu speichern sind. Hinsichtlich der Art der Datenerhebung und der Speicherung weiterer Daten, wie sie hier nach § 3 DlStatG erhoben werden, macht diese Verordnung keine Vorgaben. Auch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik enthält keine Vorgaben zur Speicherung von Daten in der vom Beklagten praktizierten Weise. Prüfungsmaßstab ist daher nicht Art. 8 GRCh, sondern das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014 - 1 S 2341/13 -, DVBl 2015, 369).
63 
bb) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht der Kläger, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1 ; grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a., - BVerfGE 65, 1). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn von ihnen Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).
64 
Die Erhebung und Speicherung dieser Daten ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007, a.a.O.), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei der Datenerhebung und -speicherung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz grundsätzlich erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ):
65 
„Die Dienstleistungsstatistik beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in § 1 Abs. 1 DlStatG i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Dienstleistungsstatistik u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt werden, und ist nicht unverhältnismäßig. Namentlich belastet sie die Klägerin nicht übermäßig. Zwar werden mit den Zahlen zu Beschäftigten und Löhnen, zu Umsätzen und Investitionen Angaben verlangt, die für ein Unternehmen sensibel sind. Sie dienen jedoch allein statistischen Zwecken, werden also nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr ohne weiteres zuzumuten.
66 
Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Klägerin nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden, etwa Konkurrenten der Klägerin zugänglich sein könnten. Das Berufungsgericht verweist insofern mit Recht auf § 16 BStatG, der umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten trifft. Ebenso wenig ist die von der Klägerin im Verfahren geäußerte Sorge begründet, ihre Daten könnten rückverfolgt, sie könnte damit reidentifiziert werden. Nach §§ 21, 22 BStatG ist die Reidentifikation bei Strafe verboten.“
67 
cc) Der Einwand der Kläger, für die dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister, wie es der Beklagte ausweislich seiner Unterrichtung nach § 17 BStatG praktiziere, gebe es keine rechtliche Grundlage, greift nicht durch.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BStatG dürfen in Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Trennungs- und Löschungsgebot für Hilfsmerkmale nach § 12 BStatG Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschaftsstatistiken zur Führung von Adressdateien verwendet werden. Auch das aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 geführte Unternehmensregister stellt eine Adressdatei in diesem Sinn dar (so die Intention des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 13/9696 S. 11; a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2011 - 1 K 2307/10 -, juris). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt nichts anderes daraus, dass das Unternehmensregister über die in § 13 Abs. 2 BStatG genannten Merkmale hinaus weitere Angaben enthält. Die Aufzählung in § 13 Abs. 2 BStatG ist nur insoweit abschließend, als es um die Regelungen des Bundesgesetzgebers geht. Weitergehende Registerangaben, die sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben, sind dadurch nicht ausgeschlossen. Hier beruht etwa die Angabe des Umsatzes im Unternehmensregister auf dem - ohne Umsetzungsakt - unmittelbar geltenden Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 in Verbindung mit dem Anhang zu dieser Verordnung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; ebenso OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2013 - 12 S 19.13 -; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
69 
Außerdem dürfen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BStatG Kennnummern vergeben werden. § 13 Abs. 4 BStatG, der die Löschung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale und der Kennnummern regelt, lässt deren Speicherung sowie die Speicherung der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten zu, bis die in § 13 Abs. 1 BStatG genannten Zwecke erfüllt sind. Zwecke nach § 13 Abs. 1 BStatG sind die Vorbereitung, die Erhebung und die Aufbereitung von Bundesstatistiken, wobei letztere die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit (Nr. 3 Buchst. a), statistische Zuordnungen und Auswertungen (Nr. 3 Buchst. b) sowie Hochrechnungen bei Stichproben (Nr. 3 Buchst. c) umfasst.
70 
Danach ist die Speicherung von Name und Anschrift gemeinsam mit der Kennnummer im Unternehmensregister jedenfalls so lange zulässig, bis die von der Erhebungseinheit übermittelten Daten auf ihre Plausibilität überprüft worden sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Diese Überprüfung schließt nach anerkannten statistischen Standards den Vergleich mit früheren Angaben der jeweiligen Erhebungseinheit aus vergangenen Berichtsjahren (sog. Vorjahresvergleich) mit ein. Dieser Vergleich stellt nach den ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten ein essentielles Mittel der (Selbst-)Kontrolle der ermittelten Ergebnisse dar und ist deshalb im Rahmen der Plausibilitätsprüfung unverzichtbar (ebenso VG Saarland, Beschl. v. 24.06.2015 - 1 L 132/15 -, juris). So kann eine Ergebnisverzerrung durch bewusste oder unbewusste Falschangaben in den Erhebungsmedien verursacht werden, etwa indem ein Unternehmen versehentlich über mehrere Berichtsjahre hinweg kumulierte Umsatzwerte meldet. Durch den Einsatz von Plausibilitätskontrollen, die im Verlauf der Datenaufbereitung die jeweiligen Angaben sowohl mit den übrigen Angaben des Unternehmens als auch mit den entsprechenden Vorjahreswerten vergleichen, können diese Falschangaben weitgehend erkannt und korrigiert werden (vgl. Statistisches Bundesamt, Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich - Berichtsjahr 2014, S. 6 f., im Internet abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Qualitaetsberichte/Dienstleistungen/KonjunkturDienstleist.pdf?__blob=publicationFile). § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BStatG gestattet daher auch eine längerfristige Speicherung der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen. Als maßgeblicher Löschungszeitpunkt kommt insoweit der Zeitpunkt in Betracht, zu dem die statistischen Ämter erfahren, dass eine einmal gezogene Stichprobe nicht mehr verwendet und stattdessen eine neue Stichprobe gezogen werden soll. Dies zugrunde gelegt, ist die Datenspeicherung im Fall der Kläger jedenfalls während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe nicht zu beanstanden.
71 
Ob § 13 Abs. 4 BStatG auch eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Speicherung von Name und Anschrift gemeinsam mit der Kennnummer im Unternehmensregister zulässt, etwa weil - wie der Beklagte geltend macht - einheitliche Kennnummern für statistische Zuordnungen und Auswertungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BStatG oder für Datenzusammenführungen nach § 13a BStatG unverzichtbar sind (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O. einerseits; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2013, a.a.O. andererseits), bedarf keiner Entscheidung. Denn sollten die Daten des Unternehmens der Kläger in einem über § 13 Abs. 4 BStatG hinausgehenden Umfang gespeichert werden, ergäbe sich daraus ein gesondert zu verfolgender Löschungsanspruch. Die Rechtmäßigkeit der Auskunftspflicht zur Dienstleistungsstatistik bliebe davon unberührt (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
72 
e) Der Beklagte durfte die Kläger zu 2 bis 4 auch auffordern, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 15 Abs. 3 Satz 1 BStatG. Danach ist die Antwort wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten Fristen zu erteilen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Frist mit Blick auf die zu beantwortenden Fragen zu kurz bemessen hätte, sind weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
73 
f) Hingegen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit sie damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden.
74 
aa) Der Heranziehungsbescheid enthält keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer. Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht im Wege der Auslegung des Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. zur Anwendung dieser Auslegungsregeln auf öffentlich-rechtliche Erklärungen: BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 m.w.N.). Dem steht bereits der Wortlaut der Wendung „zukünftig bis auf Widerruf“ entgegen, durch den eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung unbefristet so lange fortbestehen soll, bis eine erneute Verwaltungsentscheidung ergeht. Im Übrigen sah die Verwaltungspraxis des Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vor, dass ein Widerruf der Heranziehungsbescheide nur dann erfolgte, wenn nach einer Stichprobenneuziehung ein Austausch der Erhebungseinheiten möglich war. Dies hat der Beklagte auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 01.04.2016 ausdrücklich klargestellt. Eine Auslegung des Heranziehungsbescheids dergestalt, dass sich eine zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer jedenfalls aus der Verwendbarkeitsdauer der Stichprobe (etwa drei bis fünf Jahre) ergibt, ist daher ungeachtet dessen, dass eine entsprechende Widerrufspraxis für die Kläger weder aus dem Bescheid selbst noch sonst erkennbar war, ebenfalls nicht möglich.
75 
bb) Für die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftsverpflichtung fehlt es im Dienstleistungsstatistikgesetz und im Bundesstatistikgesetz an einer Rechtsgrundlage. Im Gegenteil lässt § 1 Abs. 2 DlStatG im Regelfall nur eine auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe begrenzte Heranziehung der Kläger zur Dienstleistungsstatistik zu.
76 
Wie bereits dargelegt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 2 DlStatG einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Die Vorschrift verlangt daher regelmäßige Überprüfungen des Kreises der Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Diese Überprüfungen erfolgen nicht nur aus statistischen Gründen. Sie sollen vielmehr nach Sinn und Zweck des Gesetzes, welches die Zahl der tatsächlich Auskunftspflichtigen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten begrenzt, auch einer möglichst gleichmäßigen Belastung der potentiell Auskunftspflichtigen dienen. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen, indem sie festgelegt haben, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ). Die Bildung von Totalschichten ist nur zulässig, soweit die Überprüfung ergibt, dass eine vollständige oder auch nur partielle Rotation stichprobenmethodisch nicht vertretbar ist.
77 
Daraus folgt, dass § 1 Abs. 2 DlStatG der Dauer der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik im Regelfall eine zeitliche Grenze setzt, die durch den Ablauf der Verwendbarkeitsdauer einer einmal gezogenen Stichprobe markiert wird. Eine erneute Berücksichtigung von Erhebungseinheiten nach diesem Zeitpunkt - sei es infolge einer nur partiellen Rotation in schwach besetzten Schichten, sei es im Rahmen von gebildeten Totalschichten - setzt zwingend eine neue Auswahlentscheidung voraus, die sich an der Zielsetzung des Gesetzgebers zu orientieren hat, einen Austausch der Auskunftspflichtigen zu erreichen, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Der Bescheid, mit dem Auskunftspflichtige nach §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 DlStG zur Auskunftserteilung herangezogen werden, ist mithin nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensgemäß nur auf eine zeitlich begrenzte Dauer angelegt (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Dieser von vornherein beschränkten Dauerwirkung der Auskunftsverpflichtung muss die zuständige Behörde grundsätzlich dadurch Rechnung tragen, dass sie bei Erlass des Bescheids die Heranziehungsdauer befristet, und zwar äußerstenfalls auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der jeweiligen Stichprobe.
78 
Ob für Erhebungseinheiten, die wegen ihrer Umsatzbedeutung oder Beschäftigtenzahl voraussichtlich dauerhaft in einer Totalschicht verbleiben, etwas anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Unternehmen der Kläger stellt keine solche Erhebungseinheit dar. Bei der Stichprobenziehung im Jahr 2011 wurde es der untersten der drei gebildeten Totalschichten in den höheren Umsatzgrößenklassen im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 zugeordnet. Über eine Beschäftigtenzahl, aufgrund derer es umsatzunabhängig einer dieser Größenklassen zuzuordnen gewesen wäre, verfügte es weder zum damaligen Auswahlzeitpunkt noch tut es dies heute. Es war und ist deshalb nicht vorhersehbar, ob das Unternehmen der Kläger bei künftigen Stichprobenziehungen erneut im Rahmen einer gebildeten Totalschicht ausgewählt werden wird. Dem entspricht es, dass der Beklagte während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe keine eindeutige Aussage dazu treffen konnte, ob das Unternehmen der Kläger anlässlich einer Stichprobenneuziehung wieder in die Erhebung einbezogen werden wird, sondern im Gegenteil noch in der Berufungsbegründungsschrift vom 06.04.2014 prognostizierte, dass bei gleichbleibenden Umständen von dessen Nichtberücksichtigung auszugehen sei.
79 
Soweit dem Senatsbeschluss vom 17.12.2014 (a.a.O.) über die grundsätzliche Verpflichtung zur zeitlichen Begrenzung der Heranziehungsdauer auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der jeweiligen Stichprobe hinaus eine Pflicht zum Erlass von auf das Erhebungsjahr bezogenen Heranziehungsbescheiden zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr fest, weil dann für die Dauer der Heranziehung nicht mehr statistische Erwägungen entscheidend wären, sondern allein der zeitlich vorgegebene Rahmen. Der auch bei Verwaltungsakten mit zeitlich begrenzter Dauerwirkung bestehenden Pflicht zur Überwachung auf fortbestehende Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014, a.a.O.) genügen die Statistikämter dadurch, dass sie die Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe jährlich überprüfen.
80 
cc) Die unverhältnismäßige Belastung der Kläger durch die unbefristete Inanspruchnahme zur Auskunftserteilung über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass bei Änderungen der Sach- oder Rechtslage - zu denen die Stichprobenneuziehung im Jahr 2015 zählt - ein Widerruf des Heranziehungsbescheides möglich oder sogar geboten ist. Denn die zunächst unbefristete Heranziehung hat zur Folge, dass die Kläger darauf verwiesen werden, den Widerruf beantragen und sich unter Umständen erst in einem Gerichtsverfahren erstreiten zu müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Dieses Vorgehen ist für die Kläger im Vergleich zu einer vorherigen Befristung der Heranziehungsdauer und dem Erlass eines neuen Heranziehungsbescheids mit erheblichen Rechtsschutzeinbußen verbunden, zumal da für sie mangels behördlicher Informationen über den Anlass, den Auswahlzeitpunkt, den Ablauf und die Ergebnisse der Stichprobenneuziehung nicht erkennbar ist, weshalb ihr Unternehmen erneut in die Erhebung einbezogen wurde. Das Schreiben des Beklagten vom 19.11.2015 teilt hierzu lediglich pauschal mit, dass das Unternehmen „nach einem bundeseinheitlich vorgegebenen mathematisch-statistischen Zufallsverfahren aus der Gesamtheit der im bundesweiten Unternehmensregister geführten Unternehmen des Dienstleistungsbereichs ausgewählt“ worden sei. Der Umstand, dass nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Beklagten mit Ablauf der Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe sämtliche Heranziehungsbescheide widerrufen werden, ändert an der Unverhältnismäßigkeit der zunächst unbefristeten Heranziehung nichts (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).
81 
Soweit der Beklagte demgegenüber auf die Aussage des Senats im Beschluss vom 05.11.2007 (- 1 S 1082/06 -) verweist, wonach es dem Betroffenen unbenommen bleibe, einen Antrag auf Widerruf der Heranziehung zur Handelsstatistik zu stellen, falls der für die nächste Neuauswahl der Stichprobe für den Bereich des Handels ins Auge gefasste Zeitraum von sieben bis zehn Jahren überschritten werden sollte, hält der Senat hieran jedenfalls für den Bereich der Dienstleistungsstatistik nicht mehr fest.
82 
dd) Die unbefristete Heranziehung zur Auskunftserteilung über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus lässt sich schließlich nicht mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. Wie sich aus der Auskunft vom 01.04.2016 zur derzeitigen Verwaltungspraxis ergibt, ist dem Beklagten der Erlass von Heranziehungsbescheiden, mit denen die in eine Stichprobe einbezogenen Unternehmen nur noch zur Auskunftserteilung für die laufende Erhebung verpflichtet werden, ohne weiteres möglich. Ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Vergleich zum Erlass unbefristeter Heranziehungsbescheide ist nicht erkennbar, zumal die Erhebungsvordrucke nebst Anschreiben ohnehin jährlich versandt werden. Zudem entfiele bei einer von vornherein befristeten Heranziehung der Verwaltungsaufwand für den Erlass von Widerrufsbescheiden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
84 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können insbesondere die Fragen geklärt werden, ob die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik im Rahmen einer gebildeten Totalschicht zulässig ist, und ob der Heranziehungsbescheid eine zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer vorsehen muss.
85 
Beschluss vom 21. April 2016
86 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.
87 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht dabei von zwei nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnenden Streitgegenständen aus, nämlich der Einbeziehung der Klägerin zu 1 als Erhebungseinheit in die im Jahr 2011 gezogene Stichprobe sowie der Heranziehung der Kläger zu 2 bis 4 zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz. Die jeweils auf Aufhebung des Heranziehungsbescheids vom 15.03.2013 gerichteten Klageanträge haben insoweit selbständige Bedeutung, weil die Klägerin zu 1 einerseits und die Kläger zu 2 bis 4 andererseits in unterschiedlichen Rechtspositionen betroffen werden. Für diese Streitgegenstände ist, da die Klageanträge Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht erkennen lassen, jeweils der Auffangwert anzusetzen.
88 
Hingegen führt die Inanspruchnahme der Kläger zu 2 bis 4 als Inhaltsadressaten der Auskunftspflicht nicht dazu, dass auch für jeden dieser Kläger der Auffangwert anzusetzen und diese Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen wären. Denn abweichend von der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG ist bei der subjektiven Klagehäufung von der Addition der Einzelstreitwerte abzusehen, wenn die Klageanträge wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2014 - 1 S 761/14 -, NVwZ-RR 2014, 703). Das ist hier wegen der von den Klägern zu 2 bis 4 gemeinsam erhobenen Klage gegen den sie gemeinsam zur Auskunftserteilung heranziehenden Bescheid des Beklagten der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10).
89 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage (dazu I.) zu Unrecht vollumfänglich stattgegeben. Entgegen dessen Auffassung ist der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2013 nur insoweit aufzuheben, als die Kläger damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden (dazu II.).
I.
21 
Gegen die Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 15.03.2013 richtet, ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Die Verfügung, mit der die Kläger aufgrund der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden, stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die mit ihm getroffene Regelung nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt ist, sondern innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsakts fortdauernd Geltung beansprucht und damit in ihrer Wirkung wesensgemäß auf Dauer angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl .v. 09.07.2013 - 3 B 100.12 -, juris m.w.N.). Dabei ist unerheblich, ob dem Verwaltungsakt nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht eine zeitlich unbegrenzte oder begrenzte Dauerwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 -, juris). Hinsichtlich Ziffer 2 des Heranziehungsbescheids ist hingegen Erledigung eingetreten, nachdem der Beklagte mitgeteilt hat, dass die Erhebung für das Jahr 2011 abgeschlossen ist und Auskünfte der Kläger zu diesem Berichtsjahr nicht mehr verwertet werden können. Die Kläger sind insoweit mit Recht zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht jedenfalls wegen Wiederholungsgefahr, weil die Kläger unstreitig seit 2008 jährlich zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden und deshalb die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme erlassen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12). Auf die Frage, ob auch ein anhängiges Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Feststellungsinteresse begründen kann (bejahend BVerwG, Urt. v. 24.10.1979 - 8 C 22.78 -, BVerwGE 59, 23), kommt es daher nicht an. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
II.
22 
Die Klage ist begründet, soweit die Kläger über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15.02.2013 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Hingegen sind ihre Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe und die Aufforderung, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden, rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO).
23 
1. Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zur Dienstleistungsstatistik findet sich in §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit den Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes (DlStatG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1765), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.03.2008 (BGBl. I S. 399). Hiernach sind die Kläger zu 2 bis 4 zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Denn nach § 5 Abs. 1 DlStatG besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz Auskunftspflicht für die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, die in den in § 2 Abs. 1 DlStatG genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind. Die Kläger zu 2 bis 4 sind Gesellschafter der Klägerin zu 1, deren Unternehmen zum Erhebungsbereich Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen Dienstleistungen - im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 DlStatG gehört (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, Abschnitt M 69.1), und damit eines Unternehmens, auf welches sich die Erhebung erstreckt (sog. Erhebungseinheit). Nach § 1 Abs. 2 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt. Der durch Art. 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2757) eingefügte § 11a Abs. 2 BStatG sieht vor, dass die Auskunft zukünftig unter Nutzung des für die Datenübermittlung zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahrens zu erteilen ist, sofern die zuständige Stelle nicht auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten eine Ausnahme zugelassen hat.
24 
2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Statistische Landesamt ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LStatG für die Erhebung der Dienstleistungsstatistik zuständig. Die Pflicht zur Anhörung der Kläger (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) hat der Beklagte durch das Schreiben vom September 2012 erfüllt, mit dem die Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie für ihr Unternehmen auch nach der neuen Stichprobenziehung im Jahr 2011 auskunftspflichtig seien, weil aus methodischen Gründen keine vollständig Rotation aller Berichtspflichtigen möglich sei. Damit war für sie hinreichend erkennbar, wozu sie sich äußern können und mit welcher Entscheidung sie voraussichtlich zu rechnen haben, sollten sie die Auskunftserteilung verweigern. Dass dem Heranziehungsbescheid vom 15.03.2013 nach den Angaben der Kläger kein Formblatt zur Unterrichtung nach § 17 BStatG beigefügt war, ist unschädlich. Datenschutzrechtliche Unterrichtungspflichten müssen nur vor der Datenerhebung erfüllt werden (vgl. zu § 4 Abs. 3 BDSG: Scholz/Sokol in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 4 Rn. 56; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 4 Rn. 29). Dies kann auch erst unmittelbar vor dem in Rede stehenden Datenbeschaffungsvorgang erfolgen (vgl. BAG, Urt. v. 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 -, NZA 2015, 741 m.w.N.). Die vom Beklagten im Widerspruchsverfahren nachgeholte Unterrichtung nach § 17 BStatG war danach rechtzeitig, weil die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Auskunft erteilt hatten. Im Übrigen wäre eine (erneute) Unterrichtung der Kläger entbehrlich gewesen, nachdem sie unstreitig bereits anlässlich ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2008 gezogenen Stichprobe nach § 17 BStatG unterrichtet worden waren und sich der Sachverhalt nach der Stichprobenneuziehung im Jahr 2011 im Wesentlichen unverändert darstellte (vgl. zu § 4 Abs. 3 BDSG: Scholz/Sokol, a.a.O. § 4 Rn. 40).
25 
3. In materieller Hinsicht ist die Einbeziehung der Klägerin zu 1 in die Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 DlStatG nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des Adressaten hinreichend bestimmt (a). Den in § 1 Abs. 2 DlStatG niedergelegten Anforderungen an Art und Umfang der Erhebungen trägt die Auswahlentscheidung des Beklagten Rechnung. Danach erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 15 % der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStG (b). Die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Das ihm hierdurch eröffnete Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt (c). Das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik nicht verletzt (d). Der Beklagte durfte die Kläger zu 2 bis 4 auch auffordern, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden (e). Hingegen durften die Kläger nicht über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden (f).
26 
a) Die erforderliche Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er ursprünglich an „...-...... und ... Rechtsanwälte“ gerichtet war, ohne dass im Adressfeld, im Tenor oder in den Gründen mitgeteilt wurde, dass die Kläger zu 2 bis 4 als Gesellschafter der von ihnen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Rechtsanwaltskanzlei herangezogen werden.
27 
Ein Verwaltungsakt muss, um dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht zu genügen, erkennen lassen, an wen die darin getroffene Regelung gerichtet ist, wer sie - mit anderen Worten - zu beachten hat und daran gebunden ist (Inhaltsadressat). Das ergibt sich in den meisten Fällen aus dem im Verwaltungsakt angegebenen Adressaten. Ist diese Angabe ungenau, kann dem Bestimmtheitserfordernis gleichwohl entsprochen sein, wenn die Person des Adressaten durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. OVG Schl.-Holst., Urt. v. 17.11.2011 - 1 LB 13/11 -, NordÖR 2012, 348; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1994 - 8 C 2.92 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 und v. 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, BVerwGE 143, 222). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes ist auch die Begründung des Verwaltungsakts heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 m.w.N.).
28 
Hiervon ausgehend ist der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2013 hinsichtlich des Adressaten hinreichend bestimmt. Wie aus der Begründung des Bescheids hervorgeht, sollten die Kläger zu 2 bis 4 als „Inhaber oder Leiter eines Unternehmens oder einer Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ zur Auskunftserteilung herangezogen werden, weil die Inhaber oder Leiter der Erhebungseinheit nach § 5 Abs. 1 DlStatG auskunftspflichtig seien. Auch wenn diese Erhebungseinheit in dem Bescheid nicht ausdrücklich genannt wird, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die von den Klägern zu 2 bis 4 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltskanzlei gemeint ist, als deren Gesellschafter sie von der getroffenen Regelung angesprochen werden. Für die von den Klägern erstinstanzlich angeführte Auslegungsvariante, dass sich die Verpflichtung (nur) an einen oder zwei der Gesellschafter richten könnte, fehlt hingegen jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil mussten die Kläger zu 2 bis 4 angesichts dessen, dass im Adressfeld alle Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei namentlich genannt werden und in der Begründung an keiner Stelle nach der Person des Auskunftspflichtigen differenziert wird, den Bescheid dahingehend verstehen, dass sämtliche Gesellschafter Inhaltsadressaten der Auskunftsverpflichtung sein sollten. Davon abgesehen hat der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2013 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass Erhebungseinheit nach § 2 Abs. 2 DlStatG die „Anwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts [ist]“, und dass „Inhaltsadressaten … die drei (namentlich genannten) Inhaber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts [sind]“. Jedenfalls damit ist dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht genügt. Denn die Begründung des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheids darf zur Ermittlung des Inhalts der behördlichen Anordnung ergänzend herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.09.1991 - 1 C 55.88 -, NVwZ-RR 1992, 472).
29 
b) Der Beklagte hat sich bei der Stichprobenziehung im Jahr 2011 an die gesetzlich festgelegte Höchstzahl der heranzuziehenden Unternehmen gehalten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten. Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.), wobei zur Festlegung der Auswahlgesamtheit aller Erhebungseinheiten das bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführte Unternehmensregister dient (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich, Methodenbeschreibung - Berichtsjahr 2011, S. 3, im Internet abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Methoden/Me-thodenpapiere/Download/DienstleistungStrukturerhebung.pdf?__blob=publica-tionFile). Dass die gesetzlich vorgegebene bundesweite Höchstgrenze eingehalten wurde, ist nach den Darlegungen des Beklagten nicht zweifelhaft. Danach waren zum Zeitpunkt der Auswahlplanung im August 2012 insgesamt 1.180.876 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit im Unternehmensregister registriert, von denen 177.100, also weniger als 15 %, in die Stichprobenziehung einbezogen wurden (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2). Der Einwand der Kläger, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der das Unternehmen der Kläger zugeordnet wurde, 100 % aller Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen habe, betrifft nicht die Begrenzung der Auswahlgesamtheit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG, sondern die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG).
30 
Zwingende Vorgaben, wer aus der Auswahlgesamtheit von bundesweit höchstens 15 % der Erhebungseinheiten heranzuziehen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze darüber hinaus gesondert für jedes Land, und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Umsatzgrößenklasse innerhalb eines Wirtschaftszweigs eines Landes eingehalten werden muss (ebenso OVG RP, Urt. v. 16.12.2015 - 10 A 10746/15 -, DVBl 2016, 438). Im Gegenteil gebietet § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.). Dem sind die Statistikämter durch Definition der Kriterien, nach denen die Stichprobe gezogen wird, nachgekommen (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2 ff.). Dass sie dabei die Auswahlgesamtheit, der späteren Ergebnisdarstellung folgend, nicht nur nach Wirtschaftszweigen und Größenklassen (Umsatz- bzw. Beschäftigtengrößenklassen), sondern auch nach Bundesländern geschichtet haben, ist mit Blick auf § 1 Satz 4 BStatG nicht zu beanstanden. Denn danach werden durch die Ergebnisse der als Bundesstatistik durchgeführten statistischen Erhebungen im Dienstleistungsbereich (§ 1 Abs. 1 DlStatG) wirtschaftliche Zusammenhänge für Bund und Länder, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufgeschlüsselt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 14/4049 S. 14, wonach das Ziel der Dienstleistungsstatistik sei, repräsentative Ergebnisse sowohl in fachlicher als auch in regionaler Gliederung nachzuweisen).
31 
In gleicher Weise hat der Beklagte die gesetzliche Festlegung in § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG eingehalten, wonach die Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden. Zwar wurden der baden-württembergische Wirtschaftszweig 6910 „Rechtsberatung“ in Umsatzgrößenklassen untergliedert und von den so entstandenen Schichten unbestritten die drei Schichten mit den höchsten Umsätzen (Umsatzgrößenklassen 9 bis 11) als Totalschichten herangezogen. In der Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger wurden von den 83 verfügbaren Unternehmen 83 gezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend bundesweit insgesamt als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde. Sie wird damit den gesetzlichen Vorgaben gerecht (vgl. OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
32 
c) Sein ihm nach Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumtes Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung daraus, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die zuständige Behörde zur Auswahl ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird es von der in der Vorschrift geforderten Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 3 BStatG, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.). Daran anknüpfend ist die Einbeziehung der Klägerin zu 1 in die Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe ermessensfehlerfrei.
33 
aa) Nach den Darlegungen des Beklagten wird die Auswahlgesamtheit der Erhebungseinheiten im Dienstleistungsbereich im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet. In der (baden-württembergischen) Stichprobenschicht des Unternehmens der Kläger (Umsatzgrößenklasse 9, Rechtsberatung) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt 83 Unternehmen. In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Nach der Stichprobenziehung im Jahr 2008 wurde für das Berichtsjahr 2011 eine neue Stichprobe gezogen. Die Zahl der aus jeder Schicht gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen festgelegt. Je höher die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener eine Schicht ist, umso höher ist der Auswahlsatz einer Schicht, das heißt es müssen verhältnismäßig umso mehr Unternehmen in die Erhebung einbezogen werden, um belastbare Ergebnisse ermitteln zu können. Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Das Programm zur Optimierung der Stichprobenumfänge sorgt dafür, dass diese dorthin fließen, wo sie - bezogen auf die zu erwartende Ergebnisqualität - am meisten benötigt werden (vgl. zum Ganzen Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2 ff.). Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Unternehmen nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Lauf der Jahre ausgetauscht werden, auch sogenannte Totalschichten; die darin befindlichen Unternehmen werden alle in die Erhebung einbezogen. Die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austauschs der Erhebungseinheiten werden einer jährlichen Überprüfung unterzogen, als deren Ergebnis entweder die Stichprobe fortgeschrieben oder eine neue Stichprobe gezogen wird. Ein Austausch der Erhebungseinheiten erfolgt frühestens anlässlich einer Stichprobenneuziehung. Während der Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe findet eine Rotation nicht statt.
34 
Zum Auswahlzeitpunkt für die Dienstleistungsstatistik 2011 gehörte die Klägerin zu 1 einer Totalschicht an. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Übersicht „SiD 2011 Stichprobenplan nach WZ und Größenklassen“ wurden von den 7.671 im Unternehmensregister registrierten Unternehmen im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 insgesamt 954 Unternehmen gezogen (= 12,4 %), davon in den Umsatzgrößenklassen 9 bis 11 in Totalschichten 83 von 83, 34 von 34 beziehungsweise 18 von 18 Unternehmen. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser nachvollziehbaren Darlegungen zu zweifeln, bestehen nicht. Substantiierte Einwände haben die Kläger insoweit nicht erhoben. Insbesondere verfängt das Vorbringen nicht, im Jahr 2011 sei in der Stichprobenschicht des Unternehmens der Kläger keine Zufallsauswahl erfolgt, weil der Beklagte lediglich eine Stichprobenfortschreibung vorgenommen habe. Der Beklagte hat hierzu im Berufungsverfahren klargestellt, dass - entsprechend der Festlegung der Fachreferenten auf der Referentenbesprechung „Dienstleistungsstatistiken“ vom 28./29.03.2012 (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 1) - für das Berichtsjahr 2011 der Kreis der Auskunftspflichtigen durch eine neue Stichprobe gebildet wurde. Anders lässt sich auch nicht erklären, dass das Unternehmen der Kläger ab dem Jahr 2011 der Umsatzgrößenklasse 9 (mehr als 2 Mio. EUR und weniger als 5 Mio. EUR Umsatz) und nicht mehr - wie bei der Stichprobenziehung im Jahr 2008 - der Umsatzgrößenklasse 11 (mehr als 10 Mio. EUR Umsatz) zugeordnet wurde.
35 
bb) Diese Vorgehensweise des Beklagten ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht.
36 
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.12.2015 (a.a.O.) Folgendes ausgeführt:
37 
„Die Dienstleistungsstatistik muss … einerseits, damit sie die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, aussagekräftige Ergebnisse liefern. Nach § 1 Satz 5 BStatG ist die Bundesstatistik Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Diese dürfe, so die Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes (BT-Drucks 10/5345, S. 139) die ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hinnehmen, sondern müsse sie als permanente Aufgabe verstehen. Unentbehrliche Handlungsgrundlage seien hierfür zuverlässige Informationen, die umfassend, differenziert, aktuell und vielseitig kombinierbar seien. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die von der Dienstleitungsstatistik erfassten typischerweise unternehmensbezogenen Dienstleistungsbereiche wesentlich zum technischen Fortschritt und zur Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft beitragen und als Katalysatoren die Ertragslage anderer Wirtschaftszweige beeinflussen (vgl. die Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG -, BT-Drucks 14/4049, S. 14).
38 
Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG - (a.a.O., S. 14) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor. Diese Rotation diene - so die Begründung - dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Dies bedeute, je geringer der Auswahlsatz einer bestimmten Stichprobenschicht sei (hier liege eine große Zahl vergleichbarer Unternehmen vor), desto eher könnten alle Auskunftspflichtigen dieser Schicht ausgetauscht werden. In der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten werde die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein. Allerdings werde es auch Schichten geben, die nur schwach besetzt seien. Hier könne dann nur eine partielle Rotation vorgenommen werden.
39 
… Das von dem Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Beklagten angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweiggruppen erweist sich ersichtlich als ermessensfehlerfrei, weil sachgerecht. Denn die Schichtung nach Ländern ermöglicht die Erstellung von regionalen Ergebnissen. Die weitere Untergliederung nach Wirtschaftszweigen führt in fachlicher Hinsicht zu zuverlässigen Ergebnissen, deren Präzision durch die Einrichtung von Umsatzgrößenklassen erhöht wird.
40 
… Des Weiteren sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung des Unternehmens des Klägers innerhalb einer Totalschicht zulässig.
41 
Für die Heranziehung zur Handelsstatistik hat der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2015 (…) ausgeführt, dass der von der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks 14/5813, S. 11) geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen die Möglichkeit der Bildung von Totalschichten bei der Ausübung des Auswahlermessens zwar begrenze. Die Gesetzesbegründung setze aber zum einen das Vorhandensein einer Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen, für welche eine Rotation ausgeschlossen sei, voraus. Außerdem fordere sie auch im Übrigen den systematischen Austausch nur, soweit er stichprobenmethodisch vertretbar sei. Nur dann erfolge also eine vollständige oder partielle Rotation nach Maßgabe der sich anschließenden Erläuterungen. Sei hingegen ein systematischer Austausch stichprobenmethodisch nicht vertretbar, stehe die Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten auch außerhalb der Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen trotz der damit verbundenen Belastung für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen. Allerdings müsse sich die Statistikbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens die Frage der stichprobenmethodischen Vertretbarkeit regelmäßig neu stellen.
42 
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Heranziehung zu Dienstleistungsstatistik. Auch nach der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (a.a.O.) ist es dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt, im Rahmen seines Auswahlermessens Totalschichten zu bilden. Vielmehr führt die Auslegung der vorgenannten Begründung (zu § 1 DlStatG, a.a.O., S. 14) nach ihrem Wortlaut und unter Einbeziehung teleologischer Aspekte zu dem Ergebnis, dass der Beklagte damit die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums nicht überschreitet.
43 
Eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers zur Frage der Zulässigkeit von Totalschichten lässt sich dem Wortlaut der Begründung nicht entnehmen. Zwar enthält sie bei ansonsten im Hinblick auf die Modalitäten des Auswahlverfahrens in wesentlichen Teilen gleichem Wortlaut nach der Feststellung, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsehe, nicht die Einschränkung in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes (zu § 5 HdlStatG, a.a.O., 11) „soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist“. Sie belässt es vielmehr bei der Aussage, dass in Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Schichten eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage komme; zum Vorhandensein von Totalschichten äußert sie sich nicht. Hieraus folgt aber nicht deren Verbot.
44 
Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Bildung von Totalschichten bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtlich anders behandeln wollte als bei der Heranziehung zur Handelsstatistik. Beide Statistiken sind Bundesstatistiken und haben ihre Rechtsgrundlage zunächst im Bundesstatistikgesetz, welches die allgemeinen Festlegungen für die Auswahl der Erhebungseinheiten enthält. Die sich hieran in den Spezialgesetzen anschließenden Regelungen des Auswahlverfahrens sind in Dienstleistungsstatistikgesetz und Handelsstatistikgesetz vergleichbar. Die Funktion beider Statistiken im Sozialstaat ist zudem dieselbe (vgl. die Begründungen zu den Entwürfen des Bundesstatistikgesetzes - a.a.O., S. 139 -, des Dienstleistungsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 14 - sowie zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 8), und auch hinsichtlich der Belastung der Auskunftspflichtigen beim Bedienen der Statistiken dürfte es keine wesentlichen Unterschiede geben.
45 
Hiervon ausgehend kann aus dem fehlenden Hinweis auf den systematischen Austausch der Auskunftspflichtigen nur bei stichprobenmethodischer Vertretbarkeit in der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes nicht geschlossen werden, dass dort eine Rotation zwingend geboten ist. Mit Blick auf die dargestellten Ähnlichkeiten beider Bundesstatistiken ist vielmehr davon auszugehen, dass der in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetz enthaltenen Einschränkung klarstellende Funktion nicht nur für die Handelsstatistik, sondern auch für die Dienstleistungsstatistik zukommt; dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes nur wenige Monate nach der Begründung zum Entwurf zum Dienstleistungsstatistikgesetz erfolgt ist (Dienstleistungsstatistikgesetz 7. September 2000, Handelsstatistikgesetz 15. April 2001) und daher dazu dienen konnte, in Zweifelsfragen eine Klärung herbeizuführen.
46 
Dass der Gesetzgeber bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik Totalschichten nicht von vornherein als unzulässig erachtet, erschließt sich darüber hinaus aus der Gesamtschau der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes. In dieser wird nämlich, noch bevor sie sich mit der Frage der Rotation der Auskunftspflichtigen auseinandersetzt, ausgeführt: „Der Auswahlsatz kann aber in der räumlichen Gliederung nach Ländern und innerhalb der darzustellenden Dienstleistungszweige unterschiedlich hoch sein. Je stärker ein Dienstleistungsbereich besetzt ist und je homogener die einem solchen Dienstleistungszweig zugehörigen Einheiten sind, desto kleiner kann der Auswahlsatz zur Erreichung der gewünschten Ergebnisgenauigkeit sein. Hierüber lassen sich Aussagen erst nach entsprechenden Homogenitätsuntersuchungen machen; sie werden durchgeführt, sobald die Gesamtheit aller Einheiten bekannt ist.“ Danach ist ein Auswahlsatz von 100 % nicht ausgeschlossen, wenn er für die Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse erforderlich ist. Wenn nachfolgend ausgeführt wird, das Auswahlverfahren sehe im Übrigen einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor, haben diese Darlegungen schon aufgrund ihrer Formulierung beschreibenden Charakter; ein gesetzgeberisches Verbot von Totalschichten enthalten sie hingegen nicht. Darüber hinaus haben sie nur die zuvor ausgeführte Untergliederung in Länder und Wirtschaftszweige im Blick, nicht aber die im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung erfolgte weitere Schichtung in Umsatzgrößenklassen, die naturgemäß eher die Bildung von Totalschichten erforderlich macht. Selbst wenn die Gesetzesbegründung daher im Sinne der Notwendigkeit einer (jedenfalls) partiellen Rotation auszulegen sein sollte, ist diese beschränkt auf die Rotation innerhalb der landesweiten Wirtschaftszweige; eine solche findet auch dann statt, wenn in einzelnen Umsatzgrößenklassen der verschiedenen Wirtschaftszweige Totalschichten gebildet werden.
47 
Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Heranziehung im Rahmen einer partiellen Rotation den Auskunftspflichten unter Umständen nur unwesentlich weniger belastet als dies bei einer Heranziehung im Rahmen einer Totalschicht der Fall ist. Mit Blick darauf nämlich, dass die Stichproben nicht jährlich neu zu ziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.) und der Auswahlsatz sehr hoch sein kann, ist es durchaus denkbar, dass der Auskunftspflichtige auch bei einer partiellen Rotation über einen sehr langen Zeitraum herangezogen wird.
48 
Nach alledem lässt sich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (wie auch der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes) entnehmen, dass Totalschichten gebildet werden dürfen, sofern dies zur Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse zwingend erforderlich ist (…).
49 
Nichts anderes ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1c BStatG dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Folglich ist diesbezüglich in der Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes auch nur von einem grundsätzlichen Austausch der in eine Stichprobe einbezogenen Befragten die Rede (vgl. BT-Drucks 10/5345, S. 19).“
50 
Diesen überzeugenden, die Einwände der Kläger, das Dienstleistungsgesetz verpflichte den Beklagten zumindest zur partiellen Rotation und demzufolge zur Aufstellung eines Rotationsplans, der festlege, wann und gegen welche Einheiten zu rotieren sei, berücksichtigenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen (a.A. SächsOVG, Urt. v. 03.03.2016 - 3 A 547/13 -).
51 
cc) Hiervon ausgehend ist die Heranziehung des Unternehmens der Kläger im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Denn eine vollständige oder auch nur partielle Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen Darlegungen des Beklagten stichprobenmethodisch nicht vertretbar.
52 
Der Beklagte hat im Einklang mit den Vorgaben des § 1 BStatG ausgeführt, dass die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des angewandten anerkannten Optimierungsverfahrens und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen führt. Zur Begründung seiner Annahme, dass sich bei einem Verzicht auf Totalschichten ein deutlich erhöhter Gesamtstichprobenumfang ergeben würde, wollte man die Qualität des Ergebnisses beibehalten, hat er auf Proberechnungen verwiesen, die gezeigt hätten, dass die zu erwartende Qualität der hochgerechneten Ergebnisse sich dramatisch verschlechterte, wenn eine vollständige Rotation erzwungen würde (vgl. ausf. VG Potsdam, Urt. v. 16.04.2014 - 9 K 287/12 -). Dies lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs auf die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, besteht nicht.
53 
Die dagegen erhobenen Einwände der Kläger sind nicht geeignet, die Einbeziehung ihres Unternehmens in einer Totalschicht in Frage zu stellen. Soweit sie geltend machen, dass Schätzungen in Schichten zu gleichen Ergebnissen gelangten wie Berechnungen aus Stichprobenziehungen, fehlt es an Darlegungen, die dieses Vorbringen plausibel erscheinen lassen. Der pauschale Hinweis auf „Literatur“ beziehungsweise „wissenschaftliche Untersuchungen“, ohne dass diese konkret benannt oder deren Inhalt nachvollziehbar wiedergegeben wird, genügt hierfür nicht. Der Beklagte hat auch nicht die „Methodischen Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011“ missachtet. Die darin enthaltene Passage, dass für alle Schichten ein Mindeststichprobenumfang von drei Stichprobenunternehmen festgelegt worden sei und diese Vorgabe in Schichten mit drei oder weniger Unternehmen in der Auswahlgesamtheit zur Einbeziehung aller Unternehmen in die Stichprobe führe, betrifft nicht den hier vorliegenden Fall, dass eine Totalschicht gebildet wurde, weil eine Rotation innerhalb der Schicht die Aussagekraft und Belastbarkeit der hochgerechneten Ergebnisse wesentlich beeinträchtigt hätte und deshalb stichprobenmethodisch nicht vertretbar wäre. Vielmehr geht es dort darum, möglichen Antwortausfällen - etwa wegen Verweigerung der Auskunft, Erlöschens von Erhebungseinheiten oder Tätigseins eines Unternehmens außerhalb der beobachteten Wirtschaftsabschnitte - entgegenzuwirken, die, sobald sie zahlreich auftreten, die Ergebnisqualität der Statistik ebenfalls nicht unerheblich beeinträchtigen und, weil sich ihr Auftreten nach Anzahl und Gewicht im Zeitpunkt der Auswahlplanung nicht vorhersehen lässt, nicht im Zuge der Berechnung des Auswahlplans schichtindividuell durch entsprechendes Anheben des Stichprobenumfangs ausgeglichen werden können. Allein deshalb wurde, um einen Mindestbesatz der Schichten mit noch existenten und antwortenden Erhebungseinheiten zu gewährleisten, für alle Schichten einheitlich ein Mindeststichprobenumfang von drei Stichprobenunternehmen festgelegt (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 5). Die Bildung einer Totalschicht aus anderen zwingenden stichprobenmethodischen Gründen wird hierdurch nicht ausgeschlossen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 16.04.2014, a.a.O.).
54 
Im Übrigen ist aufgrund des Vortrags des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Schicht, der das Unternehmen der Kläger aufgrund der Heterogenität der Schicht sowie der Umsatzbedeutung und der geringen Anzahl der ihr angehörenden Unternehmen zugeordnet ist, nach dem angewandten Optimierungsalgorithmus zur Totalschicht wird. Insbesondere der vom Beklagten angeführte Gesichtspunkt einer erheblich größeren Umsatzspreizung in den höheren Umsatzgrößenklassen leuchtet dem Senat unmittelbar ein. Dies lässt sich veranschaulichen, wenn man die Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger mit denjenigen der unteren Umsatzgrößenklassen vergleicht. Während erstere einen Bereich von 3 Mio. EUR abdeckt, sind es in den Umsatzgrößenklassen 3 bis 5 lediglich 32.500, 50.000 beziehungsweise 150.000 EUR. Zwar mag es stichprobenmethodisch eine absolute (zahlenmäßige) Obergrenze geben, ab der die Heranziehung von Unternehmen einer Ziehungsschicht nicht (mehr) gerechtfertigt ist, weil es für die Ermittlung belastbarer Ergebnisse weiterer Repräsentanten dieser Schicht nicht bedarf. Dass diese Obergrenze bei der Heranziehung von - wie in der Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger - 83 Unternehmen überschritten worden wäre, vermag der Senat indes mit Blick darauf, dass im baden-württember-gische Wirtschaftszweig 6910 in den Schichten der mittleren Umsatzgrößenklassen jeweils eine erheblich größere Anzahl von Unternehmen gezogen wurde (Größenklasse 5: 229, Größenklasse 6: 160, Größenklasse 7: 165, Größenklasse 8: 147), nicht zu erkennen. Ebenso wenig widerspricht die Bildung von Totalschichten in den höheren Umsatzgrößenklassen dem gesetzgeberischen Anliegen, dass grundsätzlich in regelmäßigen Abständen ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen erreicht werden soll (so aber SächsOVG, Urt. v. 03.03.2016, a.a.O.). Wie sich aus der Übersicht „SiD 2011 Stichprobenplan nach WZ und Größenklassen“ ergibt, wurden im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 insgesamt 136 Unternehmen in vier Totalschichten (Größenklassen 2, 9, 10 und 11) gezogen. Dies entspricht, bezogen auf die in die Stichprobe einbezogenen 954 Unternehmen sowie auf die Grundgesamtheit der im Unternehmensregister registrierten 7.671 Unternehmen, Anteilen von lediglich 14,25 % beziehungsweise 1,77 %. In den übrigen sechs Ziehungsschichten (Größenklassen 3 bis 8), auf die 98,23 % der registrierten und 85,75 % der gezogenen Unternehmen entfallen, war hingegen eine - vollständige oder teilweise - Rotation der Erhebungseinheiten möglich. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Auskunftspflichtigen im Grundsatz einem systematischen Austausch unterliegen sollen, wird danach durch die Bildung einzelner Totalschichten nicht in Frage gestellt.
55 
dd) Die Kläger durften auch über das Berichtsjahr 2011 hinaus für den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe zur Auskunftserteilung herangezogen werden.
56 
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, und den allgemeinen Vorschriften, die das Bundestatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält - insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG -, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen. Deren Bestimmung obliegt daher ebenfalls dem Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ; vgl. auch OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 06.05.2009 - 12 S 35.09 -, juris).
57 
Nach den Darlegungen des Beklagten wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Ausschlaggebend hierfür ist, dass einerseits eine jährliche Erfassung der Erhebungsmerkmale aufgrund einer jeweils neu gezogenen Stichprobe eine höhere Fehleranfälligkeit birgt, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisieren, andererseits der Kreis der in eine Stichprobe einbezogenen Erhebungseinheiten infolge sogenannter unechter Antwortausfälle - etwa wegen Erlöschens von Erhebungseinheiten oder Tätigseins eines Unternehmens außerhalb der beobachteten Wirtschaftsabschnitte - sukzessive abnimmt und schließlich so klein werden kann, dass die verbleibenden Erhebungseinheiten keine qualitätsgerechten Erhebungseinheiten mehr zulassen. Dementsprechend unterbreitet das Statistische Bundesamt den Teilnehmern der Referentenbesprechungen jeweils einen Beschlussvorschlag, der - unter Gegenüberstellung der fachlichen Argumente für und gegen eine Stichprobenneuziehung - entweder eine Stichprobenfortschreibung (ggf. mit Neuzugangsstichprobe) oder eine Stichprobenneuziehung vorsieht und von den Referenten mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden muss. Dieses Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ) ausdrücklich gebilligt worden. Es trägt insbesondere der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in regelmäßigen - nicht zwangsläufig jährlichen - Abständen ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen erreicht werden soll, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist, hinreichend Rechnung.
58 
Ausgehend hiervon hat der Beklagte zur Begründung der mehrjährigen Heranziehung des Unternehmens der Kläger geltend gemacht, dass die Verwendbarkeitsdauer der einmal gezogenen Stichprobe nicht von vornherein abschätzbar sei, sondern davon abhänge, wie lange die Stichprobe im Hinblick auf die Repräsentativität für die Hochrechnung von Jahr zu Jahr beibehalten werden könne. Dies lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Verpflichtung der Kläger zur Auskunftserteilung für den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 06.05.2009, a.a.O.; vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 15.01.2010 - 3 B 45/07 -, juris Rn. 37 ff.).
59 
ee) Ist nach alledem die Heranziehung des Unternehmens der Kläger im Rahmen der gebildeten Totalschicht während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe sachlich erforderlich, wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls derzeit ausreichend durch das Ziehen neuer Stichproben in mehrjährigem Abstand und die Überprüfung der Schichtenbildung anlässlich der Stichprobenneuziehung Rechnung getragen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob - worauf das Ergebnis der Stichprobenneuziehung im Jahr 2015 hindeutet - das Unternehmen der Kläger faktisch auf längere Sicht in einer Totalschicht bleiben wird oder ob es durch ein anderes Unternehmen ausgetauscht werden kann. Auch wenn die Kläger bereits seit dem Jahr 2008 zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden, ist die streitgegenständliche Heranziehung während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe nicht unzumutbar. Soweit die Kläger pauschal auf den mit dem sorgfältigen und richtigen Ausfüllen der Auskunftsbogen verbundenen „enormen Arbeitsaufwand“ verweisen, lässt sich dies anhand des Erhebungsvordrucks für die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 und der Erläuterungen des Beklagten nicht nachvollziehen. Neben den allgemeinen Unternehmensangaben muss hiernach Auskunft zu etwa 40 Fragen gegeben werden. Nach der auf Verbandsbefragungen beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers ist hierfür ein durchschnittlicher Zeitbedarf von höchstens einer Stunde anzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/4049 S. 12 f.). Diese Einschätzung haben die Kläger für ihren konkreten Fall nicht in Frage gestellt. Da die Heranziehung zudem erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich die Fragen in der Regel aus bereits vorliegenden, insbesondere für steuerliche Mitteilungspflichten erarbeiteten Unterlagen beantworten lassen, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger trotz der nur geringen Anzahl der bei der Rechtsanwaltskanzlei Beschäftigten durch die Auskunftspflicht - welcher sie nur einmal jährlich nachkommen müssen - in unzumutbarer Weise belastet werden (vgl. auch OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
60 
Dies gilt auch mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 BStatG. Danach soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorgabe bestehen nicht. Die Kläger haben bereits nicht dargetan, dass ihr Unternehmen im Jahr 2011 und in den Folgejahren neben der Dienstleistungsstatistik in andere Bundestatistiken einbezogenen worden wäre.
61 
d) Das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung, auf das sich auch die Klägerin zu 1 als - im verfassungsrechtlichen Sinn des Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. hierzu BVerfG , Beschl. v. 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533) - juristische Person des Privatrechts berufen kann, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, 168), wird durch die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik nicht verletzt.
62 
aa) Die vom Beklagten praktizierte Art der Datenerhebung und -speicherung beruht nicht auf bindenden Vorgaben des Unionsrechts, so dass der Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) nach deren Art. 51 nicht eröffnet ist (vgl. dazu EuGH. Urt. v. 26.02.2013 - C-617/10 [Åkerberg Fransson] -, NJW 2013, 1415). Die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Errichtung und Führung von Unternehmensregistern und schreibt vor, welche Angaben in diesen Registern zu speichern sind. Hinsichtlich der Art der Datenerhebung und der Speicherung weiterer Daten, wie sie hier nach § 3 DlStatG erhoben werden, macht diese Verordnung keine Vorgaben. Auch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik enthält keine Vorgaben zur Speicherung von Daten in der vom Beklagten praktizierten Weise. Prüfungsmaßstab ist daher nicht Art. 8 GRCh, sondern das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014 - 1 S 2341/13 -, DVBl 2015, 369).
63 
bb) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht der Kläger, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1 ; grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a., - BVerfGE 65, 1). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn von ihnen Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).
64 
Die Erhebung und Speicherung dieser Daten ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007, a.a.O.), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei der Datenerhebung und -speicherung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz grundsätzlich erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ):
65 
„Die Dienstleistungsstatistik beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in § 1 Abs. 1 DlStatG i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Dienstleistungsstatistik u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt werden, und ist nicht unverhältnismäßig. Namentlich belastet sie die Klägerin nicht übermäßig. Zwar werden mit den Zahlen zu Beschäftigten und Löhnen, zu Umsätzen und Investitionen Angaben verlangt, die für ein Unternehmen sensibel sind. Sie dienen jedoch allein statistischen Zwecken, werden also nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr ohne weiteres zuzumuten.
66 
Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Klägerin nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden, etwa Konkurrenten der Klägerin zugänglich sein könnten. Das Berufungsgericht verweist insofern mit Recht auf § 16 BStatG, der umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten trifft. Ebenso wenig ist die von der Klägerin im Verfahren geäußerte Sorge begründet, ihre Daten könnten rückverfolgt, sie könnte damit reidentifiziert werden. Nach §§ 21, 22 BStatG ist die Reidentifikation bei Strafe verboten.“
67 
cc) Der Einwand der Kläger, für die dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister, wie es der Beklagte ausweislich seiner Unterrichtung nach § 17 BStatG praktiziere, gebe es keine rechtliche Grundlage, greift nicht durch.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BStatG dürfen in Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Trennungs- und Löschungsgebot für Hilfsmerkmale nach § 12 BStatG Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschaftsstatistiken zur Führung von Adressdateien verwendet werden. Auch das aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 geführte Unternehmensregister stellt eine Adressdatei in diesem Sinn dar (so die Intention des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 13/9696 S. 11; a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2011 - 1 K 2307/10 -, juris). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt nichts anderes daraus, dass das Unternehmensregister über die in § 13 Abs. 2 BStatG genannten Merkmale hinaus weitere Angaben enthält. Die Aufzählung in § 13 Abs. 2 BStatG ist nur insoweit abschließend, als es um die Regelungen des Bundesgesetzgebers geht. Weitergehende Registerangaben, die sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben, sind dadurch nicht ausgeschlossen. Hier beruht etwa die Angabe des Umsatzes im Unternehmensregister auf dem - ohne Umsetzungsakt - unmittelbar geltenden Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 in Verbindung mit dem Anhang zu dieser Verordnung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; ebenso OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2013 - 12 S 19.13 -; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
69 
Außerdem dürfen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BStatG Kennnummern vergeben werden. § 13 Abs. 4 BStatG, der die Löschung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale und der Kennnummern regelt, lässt deren Speicherung sowie die Speicherung der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten zu, bis die in § 13 Abs. 1 BStatG genannten Zwecke erfüllt sind. Zwecke nach § 13 Abs. 1 BStatG sind die Vorbereitung, die Erhebung und die Aufbereitung von Bundesstatistiken, wobei letztere die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit (Nr. 3 Buchst. a), statistische Zuordnungen und Auswertungen (Nr. 3 Buchst. b) sowie Hochrechnungen bei Stichproben (Nr. 3 Buchst. c) umfasst.
70 
Danach ist die Speicherung von Name und Anschrift gemeinsam mit der Kennnummer im Unternehmensregister jedenfalls so lange zulässig, bis die von der Erhebungseinheit übermittelten Daten auf ihre Plausibilität überprüft worden sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Diese Überprüfung schließt nach anerkannten statistischen Standards den Vergleich mit früheren Angaben der jeweiligen Erhebungseinheit aus vergangenen Berichtsjahren (sog. Vorjahresvergleich) mit ein. Dieser Vergleich stellt nach den ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten ein essentielles Mittel der (Selbst-)Kontrolle der ermittelten Ergebnisse dar und ist deshalb im Rahmen der Plausibilitätsprüfung unverzichtbar (ebenso VG Saarland, Beschl. v. 24.06.2015 - 1 L 132/15 -, juris). So kann eine Ergebnisverzerrung durch bewusste oder unbewusste Falschangaben in den Erhebungsmedien verursacht werden, etwa indem ein Unternehmen versehentlich über mehrere Berichtsjahre hinweg kumulierte Umsatzwerte meldet. Durch den Einsatz von Plausibilitätskontrollen, die im Verlauf der Datenaufbereitung die jeweiligen Angaben sowohl mit den übrigen Angaben des Unternehmens als auch mit den entsprechenden Vorjahreswerten vergleichen, können diese Falschangaben weitgehend erkannt und korrigiert werden (vgl. Statistisches Bundesamt, Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich - Berichtsjahr 2014, S. 6 f., im Internet abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Qualitaetsberichte/Dienstleistungen/KonjunkturDienstleist.pdf?__blob=publicationFile). § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BStatG gestattet daher auch eine längerfristige Speicherung der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen. Als maßgeblicher Löschungszeitpunkt kommt insoweit der Zeitpunkt in Betracht, zu dem die statistischen Ämter erfahren, dass eine einmal gezogene Stichprobe nicht mehr verwendet und stattdessen eine neue Stichprobe gezogen werden soll. Dies zugrunde gelegt, ist die Datenspeicherung im Fall der Kläger jedenfalls während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe nicht zu beanstanden.
71 
Ob § 13 Abs. 4 BStatG auch eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Speicherung von Name und Anschrift gemeinsam mit der Kennnummer im Unternehmensregister zulässt, etwa weil - wie der Beklagte geltend macht - einheitliche Kennnummern für statistische Zuordnungen und Auswertungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BStatG oder für Datenzusammenführungen nach § 13a BStatG unverzichtbar sind (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O. einerseits; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2013, a.a.O. andererseits), bedarf keiner Entscheidung. Denn sollten die Daten des Unternehmens der Kläger in einem über § 13 Abs. 4 BStatG hinausgehenden Umfang gespeichert werden, ergäbe sich daraus ein gesondert zu verfolgender Löschungsanspruch. Die Rechtmäßigkeit der Auskunftspflicht zur Dienstleistungsstatistik bliebe davon unberührt (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
72 
e) Der Beklagte durfte die Kläger zu 2 bis 4 auch auffordern, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 15 Abs. 3 Satz 1 BStatG. Danach ist die Antwort wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten Fristen zu erteilen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Frist mit Blick auf die zu beantwortenden Fragen zu kurz bemessen hätte, sind weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
73 
f) Hingegen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit sie damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden.
74 
aa) Der Heranziehungsbescheid enthält keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer. Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht im Wege der Auslegung des Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. zur Anwendung dieser Auslegungsregeln auf öffentlich-rechtliche Erklärungen: BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 m.w.N.). Dem steht bereits der Wortlaut der Wendung „zukünftig bis auf Widerruf“ entgegen, durch den eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung unbefristet so lange fortbestehen soll, bis eine erneute Verwaltungsentscheidung ergeht. Im Übrigen sah die Verwaltungspraxis des Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vor, dass ein Widerruf der Heranziehungsbescheide nur dann erfolgte, wenn nach einer Stichprobenneuziehung ein Austausch der Erhebungseinheiten möglich war. Dies hat der Beklagte auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 01.04.2016 ausdrücklich klargestellt. Eine Auslegung des Heranziehungsbescheids dergestalt, dass sich eine zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer jedenfalls aus der Verwendbarkeitsdauer der Stichprobe (etwa drei bis fünf Jahre) ergibt, ist daher ungeachtet dessen, dass eine entsprechende Widerrufspraxis für die Kläger weder aus dem Bescheid selbst noch sonst erkennbar war, ebenfalls nicht möglich.
75 
bb) Für die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftsverpflichtung fehlt es im Dienstleistungsstatistikgesetz und im Bundesstatistikgesetz an einer Rechtsgrundlage. Im Gegenteil lässt § 1 Abs. 2 DlStatG im Regelfall nur eine auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe begrenzte Heranziehung der Kläger zur Dienstleistungsstatistik zu.
76 
Wie bereits dargelegt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 2 DlStatG einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Die Vorschrift verlangt daher regelmäßige Überprüfungen des Kreises der Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Diese Überprüfungen erfolgen nicht nur aus statistischen Gründen. Sie sollen vielmehr nach Sinn und Zweck des Gesetzes, welches die Zahl der tatsächlich Auskunftspflichtigen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten begrenzt, auch einer möglichst gleichmäßigen Belastung der potentiell Auskunftspflichtigen dienen. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen, indem sie festgelegt haben, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ). Die Bildung von Totalschichten ist nur zulässig, soweit die Überprüfung ergibt, dass eine vollständige oder auch nur partielle Rotation stichprobenmethodisch nicht vertretbar ist.
77 
Daraus folgt, dass § 1 Abs. 2 DlStatG der Dauer der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik im Regelfall eine zeitliche Grenze setzt, die durch den Ablauf der Verwendbarkeitsdauer einer einmal gezogenen Stichprobe markiert wird. Eine erneute Berücksichtigung von Erhebungseinheiten nach diesem Zeitpunkt - sei es infolge einer nur partiellen Rotation in schwach besetzten Schichten, sei es im Rahmen von gebildeten Totalschichten - setzt zwingend eine neue Auswahlentscheidung voraus, die sich an der Zielsetzung des Gesetzgebers zu orientieren hat, einen Austausch der Auskunftspflichtigen zu erreichen, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Der Bescheid, mit dem Auskunftspflichtige nach §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 DlStG zur Auskunftserteilung herangezogen werden, ist mithin nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensgemäß nur auf eine zeitlich begrenzte Dauer angelegt (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Dieser von vornherein beschränkten Dauerwirkung der Auskunftsverpflichtung muss die zuständige Behörde grundsätzlich dadurch Rechnung tragen, dass sie bei Erlass des Bescheids die Heranziehungsdauer befristet, und zwar äußerstenfalls auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der jeweiligen Stichprobe.
78 
Ob für Erhebungseinheiten, die wegen ihrer Umsatzbedeutung oder Beschäftigtenzahl voraussichtlich dauerhaft in einer Totalschicht verbleiben, etwas anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Unternehmen der Kläger stellt keine solche Erhebungseinheit dar. Bei der Stichprobenziehung im Jahr 2011 wurde es der untersten der drei gebildeten Totalschichten in den höheren Umsatzgrößenklassen im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 zugeordnet. Über eine Beschäftigtenzahl, aufgrund derer es umsatzunabhängig einer dieser Größenklassen zuzuordnen gewesen wäre, verfügte es weder zum damaligen Auswahlzeitpunkt noch tut es dies heute. Es war und ist deshalb nicht vorhersehbar, ob das Unternehmen der Kläger bei künftigen Stichprobenziehungen erneut im Rahmen einer gebildeten Totalschicht ausgewählt werden wird. Dem entspricht es, dass der Beklagte während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe keine eindeutige Aussage dazu treffen konnte, ob das Unternehmen der Kläger anlässlich einer Stichprobenneuziehung wieder in die Erhebung einbezogen werden wird, sondern im Gegenteil noch in der Berufungsbegründungsschrift vom 06.04.2014 prognostizierte, dass bei gleichbleibenden Umständen von dessen Nichtberücksichtigung auszugehen sei.
79 
Soweit dem Senatsbeschluss vom 17.12.2014 (a.a.O.) über die grundsätzliche Verpflichtung zur zeitlichen Begrenzung der Heranziehungsdauer auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der jeweiligen Stichprobe hinaus eine Pflicht zum Erlass von auf das Erhebungsjahr bezogenen Heranziehungsbescheiden zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr fest, weil dann für die Dauer der Heranziehung nicht mehr statistische Erwägungen entscheidend wären, sondern allein der zeitlich vorgegebene Rahmen. Der auch bei Verwaltungsakten mit zeitlich begrenzter Dauerwirkung bestehenden Pflicht zur Überwachung auf fortbestehende Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014, a.a.O.) genügen die Statistikämter dadurch, dass sie die Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe jährlich überprüfen.
80 
cc) Die unverhältnismäßige Belastung der Kläger durch die unbefristete Inanspruchnahme zur Auskunftserteilung über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass bei Änderungen der Sach- oder Rechtslage - zu denen die Stichprobenneuziehung im Jahr 2015 zählt - ein Widerruf des Heranziehungsbescheides möglich oder sogar geboten ist. Denn die zunächst unbefristete Heranziehung hat zur Folge, dass die Kläger darauf verwiesen werden, den Widerruf beantragen und sich unter Umständen erst in einem Gerichtsverfahren erstreiten zu müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Dieses Vorgehen ist für die Kläger im Vergleich zu einer vorherigen Befristung der Heranziehungsdauer und dem Erlass eines neuen Heranziehungsbescheids mit erheblichen Rechtsschutzeinbußen verbunden, zumal da für sie mangels behördlicher Informationen über den Anlass, den Auswahlzeitpunkt, den Ablauf und die Ergebnisse der Stichprobenneuziehung nicht erkennbar ist, weshalb ihr Unternehmen erneut in die Erhebung einbezogen wurde. Das Schreiben des Beklagten vom 19.11.2015 teilt hierzu lediglich pauschal mit, dass das Unternehmen „nach einem bundeseinheitlich vorgegebenen mathematisch-statistischen Zufallsverfahren aus der Gesamtheit der im bundesweiten Unternehmensregister geführten Unternehmen des Dienstleistungsbereichs ausgewählt“ worden sei. Der Umstand, dass nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Beklagten mit Ablauf der Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe sämtliche Heranziehungsbescheide widerrufen werden, ändert an der Unverhältnismäßigkeit der zunächst unbefristeten Heranziehung nichts (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).
81 
Soweit der Beklagte demgegenüber auf die Aussage des Senats im Beschluss vom 05.11.2007 (- 1 S 1082/06 -) verweist, wonach es dem Betroffenen unbenommen bleibe, einen Antrag auf Widerruf der Heranziehung zur Handelsstatistik zu stellen, falls der für die nächste Neuauswahl der Stichprobe für den Bereich des Handels ins Auge gefasste Zeitraum von sieben bis zehn Jahren überschritten werden sollte, hält der Senat hieran jedenfalls für den Bereich der Dienstleistungsstatistik nicht mehr fest.
82 
dd) Die unbefristete Heranziehung zur Auskunftserteilung über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus lässt sich schließlich nicht mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. Wie sich aus der Auskunft vom 01.04.2016 zur derzeitigen Verwaltungspraxis ergibt, ist dem Beklagten der Erlass von Heranziehungsbescheiden, mit denen die in eine Stichprobe einbezogenen Unternehmen nur noch zur Auskunftserteilung für die laufende Erhebung verpflichtet werden, ohne weiteres möglich. Ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Vergleich zum Erlass unbefristeter Heranziehungsbescheide ist nicht erkennbar, zumal die Erhebungsvordrucke nebst Anschreiben ohnehin jährlich versandt werden. Zudem entfiele bei einer von vornherein befristeten Heranziehung der Verwaltungsaufwand für den Erlass von Widerrufsbescheiden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
84 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können insbesondere die Fragen geklärt werden, ob die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik im Rahmen einer gebildeten Totalschicht zulässig ist, und ob der Heranziehungsbescheid eine zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer vorsehen muss.
85 
Beschluss vom 21. April 2016
86 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.
87 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht dabei von zwei nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnenden Streitgegenständen aus, nämlich der Einbeziehung der Klägerin zu 1 als Erhebungseinheit in die im Jahr 2011 gezogene Stichprobe sowie der Heranziehung der Kläger zu 2 bis 4 zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz. Die jeweils auf Aufhebung des Heranziehungsbescheids vom 15.03.2013 gerichteten Klageanträge haben insoweit selbständige Bedeutung, weil die Klägerin zu 1 einerseits und die Kläger zu 2 bis 4 andererseits in unterschiedlichen Rechtspositionen betroffen werden. Für diese Streitgegenstände ist, da die Klageanträge Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht erkennen lassen, jeweils der Auffangwert anzusetzen.
88 
Hingegen führt die Inanspruchnahme der Kläger zu 2 bis 4 als Inhaltsadressaten der Auskunftspflicht nicht dazu, dass auch für jeden dieser Kläger der Auffangwert anzusetzen und diese Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen wären. Denn abweichend von der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG ist bei der subjektiven Klagehäufung von der Addition der Einzelstreitwerte abzusehen, wenn die Klageanträge wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2014 - 1 S 761/14 -, NVwZ-RR 2014, 703). Das ist hier wegen der von den Klägern zu 2 bis 4 gemeinsam erhobenen Klage gegen den sie gemeinsam zur Auskunftserteilung heranziehenden Bescheid des Beklagten der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10).
89 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 16/12/2015 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2015 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig..
published on 12/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2013 - 2 Sa 490/12 - wird zurückgewiesen.
published on 17/12/2014 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2013 - 3 K 1063/13 - ist unwirksam, soweit mit ihm der Antrag auf
published on 13/05/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 7 K 4566/13 - wird zurückgewiesen. Gründe  1 Über die Beschwerde entscheidet gemäß
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Annotations

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

1.
zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

1.
zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.

(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1.
Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie
2.
bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
a)
Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie
b)
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

(1) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes, die eine Wirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungsmerkmale bestimmt haben, die Merkmalen im Statistikregister entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben zu diesen Merkmalen aus dem Statistikregister übernehmen und insoweit von einer Erhebung absehen.

(2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit anderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt werden.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2.
die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen,
3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.

(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

1.
zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

1.
zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.

(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1.
Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie
2.
bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
a)
Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie
b)
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2.
die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen,
3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2.
die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen,
3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.

(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

1.
zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

1.
zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.

(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1.
Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie
2.
bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
a)
Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie
b)
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2.
die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen,
3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.