Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 13a Zusammenführung von Daten

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 13a Zusammenführung von Daten
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Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

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(1) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes, die eine Wirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungsmerkmale bestimmt haben, die Merkmalen im Statistikregister entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistikregister geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments u
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäis
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published on 21/04/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - geändert.Der Bescheid des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013
published on 30/11/2011 00:00

Tenor Die Ziffer 1 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 29.03.2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 01.09.2010 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die
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(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen...