Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Nov. 2011 - 1 K 2307/10

published on 30/11/2011 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Nov. 2011 - 1 K 2307/10
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Tenor

Die Ziffer 1 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 29.03.2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 01.09.2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich.
Sie ist eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit zwei, früher drei, Gesellschaftern und tritt unter der Bezeichnung „...“ auf.
Das Statistische Landesamt erließt am 29.03.2010 einen Bescheid adressiert an
„...   
...     
... ...
... ...
... ...“
Darin wurde die Adressatin verpflichtet, im Rahmen der Dienstleistungsstatistik ab der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2008 zukünftig bis auf Widerruf den entsprechenden Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie fristgerecht dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg kostenfrei und ausreichend frankiert zuzusenden. Die Fälligkeit sei den jeweiligen Erhebungsunterlagen zu entnehmen (Ziffer 1). Zugleich wurde die Adressatin verpflichtet, den Erhebungsvordruck zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2008 spätestens innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie fristgerecht dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg kostenfrei und ausreichend frankiert zuzusenden (Ziffer 2).
Die Klägerin erhielt außerdem ein Hinweisblatt „Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz“, in dem u.a. ausgeführt ist:
„Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen.
Die Fragebogen, auf denen sich diese Hilfsmerkmale befinden, werden spätestens nach Abschluss der jeweiligen Erhebung vollständig vernichtet bzw. gelöscht…
Name und Anschrift der Erhebungseinheiten sowie der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit werden zusammen mit den Angaben zu tätigen Personen und zum Gesamtumsatz in das Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) aufgenommen. Rechtsgrundlagen hierfür sind § 13 BStatG und die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 …“
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Die Klägerin legte am 29.04.2010 Widerspruch ein. Sie machte geltend, den Adressaten des Bescheides gebe es unter der angegebenen Adresse nicht.
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Mit Schreiben vom 30.04.2010 teilte das Statistische Landesamt der Klägerin mit, nachdem es sich um eine offensichtlich falsche Schreibweise ihrer Kanzlei handle, werde hiermit gemäß § 42 LVwVfG die Adressierung des Bescheids vom 29.03.2010 auf „..., ..., ... ..., ... ...“ berichtigt.
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Die Klägerin erhielt ihren Widerspruch aufrecht und führte aus, eine Gesellschaft, die es nicht gebe, könne auch nicht zufällig herangezogen worden sein. Sie äußerte Zweifel an der Zufälligkeit der Stichprobe und bat um Erläuterung, wie der Begriff „Abschluss der jeweiligen Erhebung“ definiert sei, der wohl maßgeblich für die Löschung der Hilfsmerkmale sei.
13 
Das Statistische Landesamt erläuterte das Verfahren im Wesentlichen wie folgt: Die Auswahlgrundlage sei das Unternehmensregister. Rechtsgrundlagen seien das Statistikregistergesetz und das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz. Das Unternehmen der Klägerin sei im Unternehmensregister dem Wirtschaftszweig 6910 (WZ 2008) „Rechtsberatung“ und der Umsatzgrößenklasse 7 „Jahresumsatz ist größer als 250 000 Euro und kleiner als 500 000 Euro“ zugeordnet worden. Diese Umsatzgrößenklasse sei zum Zeitpunkt der Ziehung mit 855 Unternehmen belegt gewesen. Nach dem Stichprobenplan seien davon 138 Unternehmen zu befragen. Nachdem der in das Unternehmensregister durch die Finanzverwaltung eingespielte Datensatz die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Klägerin enthalte, sei es unzweifelhaft, dass die Auswahl ihrer Kanzlei ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Ziehung der Stichprobe erfolge innerhalb der Schichten durch ein vom Statistischen Bundesamt erstelltes EDV-Programm allein nach dem Zufallsprinzip. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt sei für den 11.06.2010 vorgesehen. Dies sei der fachliche Abschluss der Erhebung. Die Vernichtung der Erhebungsbögen erfolge, sobald die an das Statistische Bundesamt gemeldeten Daten abschließend plausibilisiert worden seien. Dafür stehe noch kein Termin fest.
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Am 09.06.2010 übersandte die Klägerin dem Statistischen Landesamt einen ausgefüllten Erhebungsbogen.
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Zur weiteren Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin aus, der Bescheid verpflichte in Ziffer 1 zur unbefristeten Auskunftserteilung. Diese unbefristete Periodizität sei rechtsfehlerhaft und von § 1 Abs. 2 Dienstleistungsstatistikgesetz nicht gedeckt. Die Erhebung dürfe jährlich nur bei 15 % der Erhebungseinheiten erfolgen. Im folgenden Jahr seien die Erhebungseinheiten erneut nach mathematisch statistischen Verfahren auszuwählen. Es solle sichergestellt werden, dass durch eine Vielzahl herangezogener Erhebungseinheiten nach dem Zufallsprinzip der Repräsentativwert der Statistik erhöht werde. Wenn immer die gleichen Erhebungseinheiten herangezogen würden, könne dieses Ziel nicht erreicht werden. Unabhängig davon würde die unbefristete Auferlegung eines Sonderopfers im Interesse der Allgemeinheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen. Allein eine fehlende Befristung verletze den Gleichheitsgrundsatz. Der Zeitpunkt der Vernichtung der Hilfsmerkmale sei im Gesetz nicht fixiert worden. Nach § 13 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz sollten Hilfsmerkmale, welche einen Rückschluss auf den Unternehmensträger zuließen, erst gelöscht werden, wenn sie für den in § 13 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz genannten Zweck nicht mehr benötigt würden. Einer dieser Zwecke sei die Aufbereitung von Bundesstatistiken für statistische Zuordnungen und Auswertungen. Eine solche statistische Zuordnung und Auswertung ende bekanntlich nie. Im Ergebnis würden die Hilfsmerkmale unbeschränkt mit den hierzu gelieferten Daten aufbewahrt. Dadurch werde das Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzt, weil für eine Repräsentativstatistik nach erfolgter Plausibilitätsprüfung die Hilfsmerkmale nicht mehr benötigt würden. Es würden die vom Bundesverfassungsgericht für Repräsentativstatistiken herausgearbeiteten Grundsätze verletzt. Ein nachvollziehbarer und vernünftiger sachlicher Grund, warum Hilfsmerkmale über den Zeitpunkt der Plausibilitätsprüfung hinaus aufbewahrt würden, sei nicht erkennbar.
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Das Statistische Landesamt erließ am 01.09.2010 einen Widerspruchsbescheid. Das Widerspruchsverfahren wurde bzgl. der Auskunftspflicht zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2008 aufgrund der Auskunftserteilung wegen Erledigung eingestellt. Der Widerspruch wurde bezgl. der zukünftigen Auskunftspflicht zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die bisherigen Ausführungen wiederholt und darüber hinaus im Wesentlichen ausgeführt, eine Regelung über die zulässige Dauer der Heranziehung des Auskunftspflichtigen finde sich im Bundes- und im Dienstleistungsstatistikgesetz nicht. Jährlich bedeute nicht, dass die 15%-Stichprobe jedes Jahr komplett neu gezogen werden müsse. Der Auswahlsatz von 15 % dürfe in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt und bezogen auf die Gesamtzahl aller Einheiten nicht überschritten werden. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass eine Rotation in regelmäßigen Abständen, d.h. nicht bei jeder Erhebung, angestrebt werden solle, jedoch nicht in allen Schichten vollständig durchgeführt werden könne. Bisher seien dreimal neue Berichtskreise gezogen worden, die mit den Berichtsjahren 2000, 2003 und 2008 begonnen hätten. Es entspreche auch der Praxis der amtlichen Statistik, bei repräsentativen Erhebungen den Berichtskreis einige Zeit bestehen zu lassen. Der Klägerin werde kein unzulässiges Sonderopfer abverlangt. Ihre Heranziehung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine Repräsentativerhebung belaste zwangsläufig nicht alle auskunftspflichtigen Unternehmen gleichermaßen, sondern nur die als Stichprobe ausgewählten. Die Ungleichbehandlung sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Im Vergleich zu einer Gesamtbefragung ermögliche die Repräsentativumfrage eine kostensparende, kurzfristige Unterrichtung des Staates unter Belastung nur eines kleinen Teils der Bevölkerung durch die Befragung. Der angegriffene Bescheid belaste die Klägerin nicht unverhältnismäßig (wird ausgeführt). Die Erhebungsbögen würden vernichtet, sobald die an das Statistische Bundesamt gemeldeten Daten plausibilisiert seien. Die Hilfsmerkmale würden nicht mit den zu dieser Erhebung gemeldeten Daten aufbewahrt. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde am 03.09.2010 zugestellt.
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Die Klägerin hat am 04.10.2010 (Montag) Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die unbefristete Periodizität sei nicht erforderlich und verletzte den Gleichheitsgrundsatz. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen würden unter der Ident-Nr. dauerhaft, auch nach der Plausibilisierung gespeichert werden, und mittels dieser Nummer könne ohne weiteres die Adresse ermittelt werden, sei also eine Reidentifizierung möglich. Eine solche Reidentifizierung sei aber nach der Plausibilitätsprüfung nicht mehr erforderlich. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Ziffer 1 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 29.03.2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 01.09.2010 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird auf den bisherigen Schriftverkehr verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Erstellung der Auswahlgrundsätze unterliege dem pflichtgemäßen Ermessen der Statistischen Landesämter. § 1 Abs. 2 DlStatG eröffne diesen Ermessensspielraum und ergebe, dass die Beibehaltung der gezogenen Stichprobe zulässig sei (wird ausgeführt). Bezüglich der Speicherung der Hilfsmerkmale ergebe sich kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. § 13 BStatG erlaube die Verwendung von Hilfsmerkmalen zur Führung von Adressdateien. Nach der Gesetzesbegründung erfolge die Verfassungsmäßigkeit aus der Begrenzung der in den Adressdateien verwendbaren Einzelangaben auf die Daten nach Absatz 2 und damit auf spezifisch institutionenbezogene Tatbestände. Nicht mehr erforderlich sei die Speicherung beispielsweise dann, wenn Erhebungseinheiten aus dem Kreis der potentiell auskunftspflichtigen ausschieden, z.B. durch Unternehmensliquidation, Konkurs, Geschäftsaufgabe. Soweit nach § 13 BStatG eine Übernahme von Hilfsmerkmalen in Adressdateien erfolge, würden die Erhebungsunterlagen oder sonstigen Datenträger mit den darauf befindlichen Identifikatoren nach Übernahme in die Datei vernichtet, sobald die erhobenen Daten plausibilisiert seien. Die Hilfsmerkmale aus der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich würden somit nicht zusammen mit den zu dieser Erhebung gemeldeten Daten aufbewahrt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten-Vertreter erläutert, der Fragebogen werde ins Programm eingegeben und plausibilisiert. Die Fragebogen würden vernichtet. Die Daten seien im Programm mit der Identifikationsnummer hinterlegt und würden im nächsten Jahr zur Plausibilisierung benötigt. Danach würden die Daten archiviert, nicht gelöscht. Die Adresse werde nicht erfasst. Diese sei aber im Unternehmensregister. Dieselbe Ident.-Nr. sei im Unternehmensregister und getrennt in dem Programm, in dem die Erhebungsdaten gespeichert seien. Erhebungs- und Hilfskriterien könnten im Prinzip zusammengeführt werden.
23 
Das Gericht hat die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und in Bezug auf die Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit der auch im Unternehmensregister verwendeten Ident-Nummer den Beklagten zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert. Wegen des Inhalts der Fragen und der Antworten wird auf Seiten 73 f. und 83 f. der Gerichtsakten verwiesen.
24 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
25 
Dem Gericht haben die Akten des Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1/03 -, Juris).
28 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dauerhafte Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit derselben Ident.-Nummer, unter der auch die Angaben der Klägerin im Unternehmensregister für statistische Zwecke gespeichert werden, verletzt das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung.
29 
Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid des Beklagten ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich - DlStatG -. Danach besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz eine Auskunftspflicht. Die Klägerin gehört zu den Erhebungseinheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 DlStatG. Sie ist als Adressatin des Heranziehungsbescheides jedenfalls nach der mit Schreiben der Beklagten vom 30.04.2010 erfolgten Berichtigung und in der Gestalt, die der Heranziehungsbescheid durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat und die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hier maßgeblich ist, hinreichend bestimmt bezeichnet. Auch die Klägerin selbst hat insoweit ihre Einwendungen nicht aufrecht erhalten.
30 
Die von der Klägerin geltend gemachte „unbefristete Periodizität“ führt nicht zum Erfolg der Klage. Die Auswahl der Klägerin im Rahmen der Stichprobe 2008 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die wiederholte Heranziehung der Klägerin zukünftig bis auf Widerruf ist noch rechtmäßig. Die Klägerin gehört nicht zu den Großunternehmen, die der Beklagte auf Dauer heranziehen will (sog. Totalschicht). Vielmehr gehört sie zu den Auskunftspflichtigen, bei denen ein Wechsel vorgesehen ist, wenngleich der genaue Zeitpunkt nicht von vornherein feststeht. Der Beklagte muss die Heranziehung der Klägerin unter Kontrolle halten und durch Widerruf beenden, sobald ein Wechsel mit dem Zweck der Statistik vereinbar ist (vgl. Urteil der Kammer vom 11.01.2006 - 1 K 256/05 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Juris, zur Frage der wiederholten Heranziehung das Folgende ausgeführt:
31 
„…Da die Dienstleistungsstatistik nicht als Vollerhebung, sondern als Stichprobe erhoben wird, ist eine Auswahl unter den grundsätzlich auskunftspflichtigen Unternehmen erforderlich. Dabei bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die dafür in Anspruch genommen werden dürfen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG), auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten. Dass von diesen 15 % allein nach dem Zufallsprinzip auszuwählen wären, ist nicht vorgeschrieben. Im Gegenteil gebietet das Gesetz, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG), und verlangt damit die Entwicklung von Auswahlverfahren, die den Erfordernissen der Statistik entsprechen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der die Klägerin zugeordnet ist, im Jahr 2004 aufgrund eines mathematisch-statistischen Auswahlverfahrens ca. 30 % der Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen hat. Ob auch eine sogenannte "Totalschicht" zulässig ist, wie sie der Beklagte seit der letzten Stichprobenziehung 2008 heranzieht, ist damit nicht entschieden.
32 
Das Gesetz besagt nicht, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Eine solche Forderung kann namentlich nicht aus § 1 Abs. 2 DlStatG hergeleitet werden. Nach dessen Satz 1 umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen.
33 
Aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält, ergibt sich nichts über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1534) dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen. Dass jährlich neue Stichproben gezogen werden sollen, ist damit ebenfalls nicht gesagt. Aus Vorschriften in anderen Statistikgesetzen lassen sich Schlüsse für die Dienstleistungsstatistik nicht ziehen.
34 
cc) Enthält das Gesetz mithin keine nähere Regelung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe, so obliegt deren Bestimmung dem Ermessen der zuständigen Behörde, die dieses in den gesetzlichen Grenzen entsprechend dem Zweck ihrer Ermächtigung auszuüben hat (vgl. § 40 VwVfG sowie Beschluss vom 15. November 1989 - BVerwG 1 B 136.89 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 4). Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Einräumung daraus, dass das Gesetz in § 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 DlStatG zur Datenerhebung ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird das Ermessen unter anderem durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen (§ 1 Satz 3 BStatG), sowie durch die oben dargestellten Vorgaben des § 1 Abs. 2 DlStatG für die Auswahl der Erhebungseinheiten. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern.
35 
§ 1 BStatG fordert, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist. Es ist damit in das Ermessen der Ämter gestellt, die Kriterien zu definieren, nach denen die Stichprobe gezogen wird. Dem sind die Ämter mit einer Differenzierung nach Ländern - die auch Nutznießer der Statistik sein sollen, vgl. § 1 Satz 4 BStatG - und Unternehmensklassen nachgekommen. Eine Schichtung nach Umsatzgrößen, wie sie hier vorgenommen wurde, ist eine sachgerechte Methode der Datengewinnung und entspricht damit den Anforderungen des § 1 Satz 3 BStatG.
36 
Auch die Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe liegt im Ermessen der Statistischen Ämter. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Dieses Verfahren ist einwandfrei.
37 
Wie sich aus den Materialien des § 1 Abs. 2 DlStatG ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht. Damit sollte die Belastung der Befragten, die durch eine wiederholte jährliche Beteiligung an der Erhebung entsteht, abgebaut und eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung erreicht werden. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten sollte danach eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage kommen. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers sollte in der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein, in nur schwach besetzten Schichten könne es aber auch zu einer nur partiellen Rotation kommen (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.). Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass möglichst eine - nicht zwangsläufig jährliche - Rotation aller zu Befragenden erreicht werden soll, aber, wenn dies nicht möglich ist, auch eine teilweise Rotation ausreicht. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen. Sie haben festgelegt, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt. Damit folgt der Beklagte einem Auswahlplan nach der Vorstellung des Gesetzgebers. Ob dies auch den Anforderungen an einen Rotationsplan im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG entspricht, bedarf keiner Entscheidung.
38 
Der Beklagte hat zur Begründung der gewählten Zeitspanne von drei bis fünf Jahren geltend gemacht, eine jährliche Rotation berge eine höhere Fehleranfälligkeit, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisierten. Das lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Vorgehensweise. Es ist daher vom Berufungsgericht mit Recht gebilligt worden.“
39 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Heranziehung der Klägerin schon wegen fehlerhafter Ermessensentscheidung bezüglich der Stichprobenauswahl oder der wiederholten Auskunftsverpflichtung rechtswidrig ist.
40 
Die Heranziehung der Klägerin ist jedoch rechtswidrig, weil der Beklagte ihre Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit einer Ident-Nummer auf unbestimmte Zeit, auch nach Beendigung ihrer Heranziehung, speichert und diese Ident-Nummer zugleich im Unternehmensregister zusammen u.a. mit Name und Anschrift der Klägerin gespeichert wird. Für diese Vorgehensweise besteht keine Rechtsgrundlage. Sie verletzt das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung und führt zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids.
41 
Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Juristische Personen des Privatrechts sind als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt, soweit dieses Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 -, Juris, dort Rn. 154¸ BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 603/05 -, Juris). Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zwar keine juristische Person, sie besitzt aber Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – 2 ZR 331/00 -, Juris). Sie ist einer inländischen juristischen Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG gleichgestellt und Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. zu Art. 14 GG BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 – 1 BvR 1103/02 -, Juris). Die Unterschiede, die zwischen den Schutzbedürfnissen natürlicher und juristischer Personen im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bestehen, sind bei der Bestimmung der grundrechtlichen Gewährleistung zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.). Da es sich bei der Klägerin um eine Personengesellschaft handelt, die nur aus zwei (bzw. früher drei) Mitgliedern besteht, lassen die von dem Beklagten geforderten und gespeicherten Angaben Rückschlüsse auch auf die persönlichen Verhältnisse der Mitglieder zu, so dass sich die Schutzbedürftigkeit allenfalls gering von der natürlicher Personen unterscheidet.
42 
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht der Klägerin, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen. Auf den Wert oder die Sensibilität eines Datums kommt es dabei nicht an. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein belangloses Datum mehr (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerfG, Urteil vom 24.11.2010, a.a.O., Juris Rn. 156 ff.; grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 –, Juris).
43 
In dieses Grundrecht der Klägerin wird eingegriffen, wenn von ihr Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urteil vom 29.06.2011, a.a.O.). Eine Gefährdung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um unternehmensbezogene Daten handelt (so aber die Gesetzesbegründung zu § 13a BStatG BT-Drs. 15/4696 S. 11). Bei den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen handelt es sich um personenbezogene Angaben, nämlich um Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Klägerin, die – wie oben ausgeführt – Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist. Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin ist hier betroffen, da es sich nicht um eine Datenerhebung für einen begrenzten Zweck handelt, der die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin nicht berührt, sondern die gewonnen Informationen dauerhaft gespeichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.). Es handelt sich bei den Erhebungsmerkmalen zu Beschäftigten, Umsatz und Investitionen um Geschäftsgeheimnisse, an deren Nichtverbreitung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat (vgl. zu Art. 12 GG: BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, Juris). Die Angaben ergeben, zumal in Anbetracht der wiederkehrenden Erhebung, ein recht genaues Bild der betrieblichen Situation der Klägerin.
44 
Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürften einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O.).
45 
Für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist – und zwar auch schon für das Erhebungsverfahren – nicht nur die Wahrung des Statistikgeheimnisses, sondern auch das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung unverzichtbar. Nur unter dieser Voraussetzung kann und darf vom Grundrechtsträger erwartet werden, die von ihm zwangsweise verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 163 f.). Die Klägerin kann daher schon gegen den Bescheid, der zur Auskunftserteilung verpflichtet, Einwendungen geltend machen, die eine Verletzung des Anonymisierungsgebots im Zuge der nachfolgenden Speicherung betreffen. Es ist ihr nicht zuzumuten, zunächst die Auskünfte zu erteilen und dann die Einhaltung des Anonymisierungsgebots rechtlich durchzusetzen. In der Zwischenzeit erfolgende Verstöße gegen das Anonymisierungsgebot und die damit verbundenen Grundrechtsverletzungen könnten nicht mehr beseitigt werden.
46 
Eine faktische Anonymisierung ist nicht erfolgt, solange die Erhebungsmerkmale und die zur Identifizierung dienenden Merkmale wie Name und Anschrift jeweils mit derselben Ident-Nummer versehen gespeichert werden. Zwar lässt die Ident-Nummer als solche keine Rückschlüsse auf Name und Adresse des betreffenden Unternehmens zu (sog. nichtsprechende Nummer). Wegen der Verknüpfung zwischen den Erhebungsdaten und dem Unternehmensregister durch die einheitliche Ident-Nummer ist es jedoch ohne weiteres möglich, die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen der Klägerin zuzuordnen. So ergibt sich aus dem Unternehmensregister, welche Ident-Nummer die Klägerin hat. Mit Hilfe dieser Ident-Nummer können Angaben, welche die Klägerin zu den Erhebungsmerkmalen gemacht hat, dauerhaft zurückverfolgt werden. Allein die von dem Beklagten angeführte Speicherung in verschiedenen, voneinander getrennten Datenbanken und Datensätzen, stellt kein wesentliches Hindernis für eine solche Zuordnung der Erhebungsmerkmale zur Klägerin dar. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 193, davon aus, dass u.a. Kennnummern als zur Identifizierung dienende Merkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen und bis dahin von den übrigen Angaben getrennt unter Verschluss zu halten sind. In Anbetracht des Zwecks dieser Löschung, nämlich der Anonymisierung der Angaben, kann dies nicht nur für solche Kennnummern gelten, die schon für sich betrachtet Rückschlüsse auf den Auskunftserteilenden zulassen (sog. sprechende Nummern), sondern muss auch für solche Kennnummern gelten, die eine Verbindung zu den der Identifizierung dienenden Angaben wie Name und Anschrift herstellen.
47 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/84 -, Juris. Darin führt das BVerfG aus:
48 
„Die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Reanonymisierung, wird weiter nicht durch die selbst nach Entfernung von Identifikatoren verbleibenden Möglichkeiten in Frage gestellt, anhand der Erhebungsmerkmale eine Reidentifizierung vorzunehmen. Von Verfassungs wegen gefordert ist lediglich eine faktische Anonymität der Daten. Diese kann - in Anlehnung an § 16 Abs. 6 BStatG - allenfalls dann als gegeben angesehen werden, wenn Datenempfänger oder Dritte eine Angabe nur mit einem - im Verhältnis zum Wert der zu erlangenden Information nicht zu erwartenden - unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft und sonstigen Ressourcen (etwa Risiko einer Bestrafung) einer Person zuordnen können… Für die statistischen Landesämter bleiben die Daten allerdings durchgängig personenbezogen, weil personenbeziehbar. Dies ist bei einer auf Individualdaten aufbauenden, kleinräumig zu gliedernden Statistik allein durch gesetzliche Ge- und Verbote nicht vermeidbar. Das hiernach verbleibende Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen, wenn und soweit auch innerhalb der statistischen Ämter interne organisatorische Vorkehrungen neben den Trennungs- und Löschungsgeboten die Beachtung des Zweckbindungsgebotes und des Reidentifizierungsverbotes sicherstellen.“
49 
Der Beschluss bezieht sich auf das Risiko einer Identifizierung anhand der Erhebungsmerkmale, die auch nach Entfernung der Identifikatoren möglich sein kann, wenn der Betroffene seltene Erhebungsmerkmale aufweist. Darum geht es vorliegend nicht. Vielmehr ist eine Identifizierung hier allgemein durch Verknüpfung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen mit denen zu Hilfsmerkmalen mittels einer einheitlichen Ident-Nummer möglich. Es kann aus dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht gefolgert werden, dass eine solche Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Erhebungsmerkmalen und Name und Anschrift zulässig ist. Im Übrigen regelte das Volkszählungsgesetz 1987, welches dem Beschluss zu Grunde lag, in § 15 gerade auch die Löschung der Ordnungsnummern, welche vorliegend nicht erfolgen soll.
50 
Ungeachtet der Frage, ob ein entsprechendes Gesetz mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar wäre, besteht jedenfalls keine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung der im Unternehmensregister verwendeten Ident-Nummer bei den Erhebungsunterlagen.
51 
Dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung trägt grundsätzlich § 12 Abs. 1 BStatG Rechnung. Danach sind Hilfsmerkmale, soweit Abs. 2 dieser Vorschrift, § 10 Abs. 2, § 13 BStatG oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist und sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Zwar erlaubt es diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, während der Zeit der gesonderten Aufbewahrung einheitliche Kennnummern bei den Erhebungsmerkmalen und Hilfsmerkmalen zu verwenden, um z.B. Rückfragen zu ermöglichen, wenn dies im Rahmen der Plausibilitätskontrolle erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausdehnung des Zeitraums der gesonderten Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 BStatG. Danach dürfen bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik (um eine solche handelt es sich bei der Dienstleistungsstatistik) die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden und sind nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. Werden nach Abschluss der Plausibilisierung die Hilfsmerkmale gelöscht, liegt eine vollständige Anonymisierung vor, auch wenn die Kennnummer bei den Erhebungsmerkmalen gespeichert bleibt, denn eine Verbindung zu den Hilfsmerkmalen ist dann nicht mehr möglich. Anders liegt der Fall jedoch hier, in dem die Hilfsmerkmale und die Erhebungsmerkmale jeweils zusammen mit der Ident-Nr. auch nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen gespeichert bleiben. Diese dauerhafte Speicherung kann nicht auf § 12 Abs. 2 BStatG gestützt werden.
52 
Soweit die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 vom 20.02.2008 als andere Vorschrift im Sinne des § 12 BStatG die länger andauernde Speicherung der Hilfsmerkmale Name und Anschrift sowie auch die Speicherung einer Kennnummer erlaubt, folgt hieraus nicht, dass dieselbe Kennnummer auch bei den Erhebungsmerkmalen gespeichert bleiben darf. Über die Speicherung der Kennnummer bei den im Rahmen der Dienstleistungsstatistik erhobenen Daten zu den Erhebungsmerkmalen sagt die Verordnung und das Statistikregistergesetz nichts aus. Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das eine faktische Anonymisierung verlangt, ist eine dauerhafte Speicherung der Hilfsmerkmale nur dann vereinbar, wenn die Verbindung zu den Angaben bezüglich der Erhebungsmerkmalen gelöst wird, was durch Löschung der Ident-Nummer bei den Erhebungsmerkmalen möglich wäre.
53 
Auch auf § 13 BStatG kann der Beklagte seine Vorgehensweise nicht stützen. Zwar erlaubt § 13 Abs. 2 Satz 2 die Vergabe einer Kennnummer für die in einer Adressdatei gespeicherten Erhebungseinheiten. Auch setzt § 13 Abs. 4 BStatG, der eine Löschungsregelung unter anderem für die Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen enthält, voraus, dass diese Kennnummer zunächst auch in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert wird. Diese Norm kann hier aber nicht herangezogen werden, da die Speicherung von Name und Anschrift zusammen mit der Kennnummer nicht in einer Adressdatei, sondern im Unternehmensregister erfolgt. Auch wenn in der Praxis das Unternehmensregister die Funktion der Adressdatei übernimmt, ist § 13 BStatG auf das Unternehmensregister nicht anwendbar. Denn § 13 BStatG lässt nur die Speicherung von bestimmten, abschließend in Abs. 2 genannten Merkmalen zu. Zu diesen gehört nicht der Umsatz, welcher allerdings im Unternehmensregister gerade gespeichert wird. Daraus folgt, dass das Unternehmensregister rechtlich keine Adressdatei im Sinne des § 13 BStatG ist. Ob § 13 BStatG im Bereich der Adressdateien dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung genügt, was die Klägerin in Abrede stellt, kann dahingestellt bleiben.
54 
Auch § 13a BStatG enthält keine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung einer einheitlichen Ident-Nummer sowohl bei den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen als auch zusammen mit Name und Anschrift. Die Vorschrift erlaubt lediglich Zusammenführungen von bestimmten Daten zu statistischen Zwecken. Sie sagt nichts darüber aus,, dass Daten, deren Zusammenführung grundsätzlich möglich ist, dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden dürfen. Dies hätte zur Folge, dass Angaben im Rahmen von Statistiken im Sinne des § 13a BStatG allein deshalb dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden, weil sie möglicherweise irgendwann einmal mit anderen Daten zusammengeführt werden könnten. Eine solche Auslegung wäre mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren. Das Gebot der faktischen Anonymisierung darf nicht allein deshalb auf unbestimmte Zeit außer Acht gelassen werden, weil dadurch weitere statistische Erhebungen vermieden werden. So geht auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 185, davon aus, dass die Verknüpfung vorhandener Daten nicht das mildere Mittel zu der dort zu beurteilenden Totalzählung wäre, da dies zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens erfordern würde und ein entscheidender Schritt wäre, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren. Soweit der Beklagte geltend macht, ohne eine einheitliche Nummer sei eine Zusammenführung von Daten nicht möglich, rechtfertigt dies daher nicht die dauerhafte Speicherung von Daten in nicht vollständig anonymisierter Form. Vielmehr ist eine Zusammenführung nach § 13a BStatG dann eben nur solange und soweit möglich, als die Daten noch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (etwa § 12 Abs. 2 BStatG) unter einer einheitlichen Kennnummer gespeichert werden dürfen.
55 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 29.06.2011 – 8 C 7/10 -, Juris, eine Grundrechtsverletzung der dortigen Klägerin verneint. Auf den vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht übertragbar. Zu der vorliegend entscheidungserheblichen dauerhaften Speicherung von Daten zu den Erhebungsmerkmalen und im Unternehmensregister je in Verbindung mit einer einheitlichen Ident-Nummer hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert.
56 
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Berufsfreiheit der Klägerin betroffen ist. Jedenfalls bietet dieses Grundrecht grundsätzlich keinen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz vor staatlichen informationellen Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.).
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
58 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der Beklagte die Daten zu den Erhebungsmerkmalen dauerhaft zusammen mit einer Kennnummer speichern darf, die zugleich im Unternehmensregister für statistische Zwecke zusammen mit Name und Anschrift des Betroffenen gespeichert ist, zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
26 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1/03 -, Juris).
28 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dauerhafte Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit derselben Ident.-Nummer, unter der auch die Angaben der Klägerin im Unternehmensregister für statistische Zwecke gespeichert werden, verletzt das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung.
29 
Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid des Beklagten ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich - DlStatG -. Danach besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz eine Auskunftspflicht. Die Klägerin gehört zu den Erhebungseinheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 DlStatG. Sie ist als Adressatin des Heranziehungsbescheides jedenfalls nach der mit Schreiben der Beklagten vom 30.04.2010 erfolgten Berichtigung und in der Gestalt, die der Heranziehungsbescheid durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat und die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hier maßgeblich ist, hinreichend bestimmt bezeichnet. Auch die Klägerin selbst hat insoweit ihre Einwendungen nicht aufrecht erhalten.
30 
Die von der Klägerin geltend gemachte „unbefristete Periodizität“ führt nicht zum Erfolg der Klage. Die Auswahl der Klägerin im Rahmen der Stichprobe 2008 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die wiederholte Heranziehung der Klägerin zukünftig bis auf Widerruf ist noch rechtmäßig. Die Klägerin gehört nicht zu den Großunternehmen, die der Beklagte auf Dauer heranziehen will (sog. Totalschicht). Vielmehr gehört sie zu den Auskunftspflichtigen, bei denen ein Wechsel vorgesehen ist, wenngleich der genaue Zeitpunkt nicht von vornherein feststeht. Der Beklagte muss die Heranziehung der Klägerin unter Kontrolle halten und durch Widerruf beenden, sobald ein Wechsel mit dem Zweck der Statistik vereinbar ist (vgl. Urteil der Kammer vom 11.01.2006 - 1 K 256/05 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Juris, zur Frage der wiederholten Heranziehung das Folgende ausgeführt:
31 
„…Da die Dienstleistungsstatistik nicht als Vollerhebung, sondern als Stichprobe erhoben wird, ist eine Auswahl unter den grundsätzlich auskunftspflichtigen Unternehmen erforderlich. Dabei bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die dafür in Anspruch genommen werden dürfen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG), auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten. Dass von diesen 15 % allein nach dem Zufallsprinzip auszuwählen wären, ist nicht vorgeschrieben. Im Gegenteil gebietet das Gesetz, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG), und verlangt damit die Entwicklung von Auswahlverfahren, die den Erfordernissen der Statistik entsprechen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der die Klägerin zugeordnet ist, im Jahr 2004 aufgrund eines mathematisch-statistischen Auswahlverfahrens ca. 30 % der Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen hat. Ob auch eine sogenannte "Totalschicht" zulässig ist, wie sie der Beklagte seit der letzten Stichprobenziehung 2008 heranzieht, ist damit nicht entschieden.
32 
Das Gesetz besagt nicht, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Eine solche Forderung kann namentlich nicht aus § 1 Abs. 2 DlStatG hergeleitet werden. Nach dessen Satz 1 umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen.
33 
Aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält, ergibt sich nichts über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1534) dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen. Dass jährlich neue Stichproben gezogen werden sollen, ist damit ebenfalls nicht gesagt. Aus Vorschriften in anderen Statistikgesetzen lassen sich Schlüsse für die Dienstleistungsstatistik nicht ziehen.
34 
cc) Enthält das Gesetz mithin keine nähere Regelung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe, so obliegt deren Bestimmung dem Ermessen der zuständigen Behörde, die dieses in den gesetzlichen Grenzen entsprechend dem Zweck ihrer Ermächtigung auszuüben hat (vgl. § 40 VwVfG sowie Beschluss vom 15. November 1989 - BVerwG 1 B 136.89 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 4). Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Einräumung daraus, dass das Gesetz in § 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 DlStatG zur Datenerhebung ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird das Ermessen unter anderem durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen (§ 1 Satz 3 BStatG), sowie durch die oben dargestellten Vorgaben des § 1 Abs. 2 DlStatG für die Auswahl der Erhebungseinheiten. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern.
35 
§ 1 BStatG fordert, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist. Es ist damit in das Ermessen der Ämter gestellt, die Kriterien zu definieren, nach denen die Stichprobe gezogen wird. Dem sind die Ämter mit einer Differenzierung nach Ländern - die auch Nutznießer der Statistik sein sollen, vgl. § 1 Satz 4 BStatG - und Unternehmensklassen nachgekommen. Eine Schichtung nach Umsatzgrößen, wie sie hier vorgenommen wurde, ist eine sachgerechte Methode der Datengewinnung und entspricht damit den Anforderungen des § 1 Satz 3 BStatG.
36 
Auch die Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe liegt im Ermessen der Statistischen Ämter. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Dieses Verfahren ist einwandfrei.
37 
Wie sich aus den Materialien des § 1 Abs. 2 DlStatG ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht. Damit sollte die Belastung der Befragten, die durch eine wiederholte jährliche Beteiligung an der Erhebung entsteht, abgebaut und eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung erreicht werden. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten sollte danach eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage kommen. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers sollte in der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein, in nur schwach besetzten Schichten könne es aber auch zu einer nur partiellen Rotation kommen (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.). Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass möglichst eine - nicht zwangsläufig jährliche - Rotation aller zu Befragenden erreicht werden soll, aber, wenn dies nicht möglich ist, auch eine teilweise Rotation ausreicht. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen. Sie haben festgelegt, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt. Damit folgt der Beklagte einem Auswahlplan nach der Vorstellung des Gesetzgebers. Ob dies auch den Anforderungen an einen Rotationsplan im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG entspricht, bedarf keiner Entscheidung.
38 
Der Beklagte hat zur Begründung der gewählten Zeitspanne von drei bis fünf Jahren geltend gemacht, eine jährliche Rotation berge eine höhere Fehleranfälligkeit, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisierten. Das lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Vorgehensweise. Es ist daher vom Berufungsgericht mit Recht gebilligt worden.“
39 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Heranziehung der Klägerin schon wegen fehlerhafter Ermessensentscheidung bezüglich der Stichprobenauswahl oder der wiederholten Auskunftsverpflichtung rechtswidrig ist.
40 
Die Heranziehung der Klägerin ist jedoch rechtswidrig, weil der Beklagte ihre Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit einer Ident-Nummer auf unbestimmte Zeit, auch nach Beendigung ihrer Heranziehung, speichert und diese Ident-Nummer zugleich im Unternehmensregister zusammen u.a. mit Name und Anschrift der Klägerin gespeichert wird. Für diese Vorgehensweise besteht keine Rechtsgrundlage. Sie verletzt das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung und führt zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids.
41 
Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Juristische Personen des Privatrechts sind als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt, soweit dieses Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 -, Juris, dort Rn. 154¸ BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 603/05 -, Juris). Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zwar keine juristische Person, sie besitzt aber Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – 2 ZR 331/00 -, Juris). Sie ist einer inländischen juristischen Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG gleichgestellt und Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. zu Art. 14 GG BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 – 1 BvR 1103/02 -, Juris). Die Unterschiede, die zwischen den Schutzbedürfnissen natürlicher und juristischer Personen im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bestehen, sind bei der Bestimmung der grundrechtlichen Gewährleistung zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.). Da es sich bei der Klägerin um eine Personengesellschaft handelt, die nur aus zwei (bzw. früher drei) Mitgliedern besteht, lassen die von dem Beklagten geforderten und gespeicherten Angaben Rückschlüsse auch auf die persönlichen Verhältnisse der Mitglieder zu, so dass sich die Schutzbedürftigkeit allenfalls gering von der natürlicher Personen unterscheidet.
42 
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht der Klägerin, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen. Auf den Wert oder die Sensibilität eines Datums kommt es dabei nicht an. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein belangloses Datum mehr (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerfG, Urteil vom 24.11.2010, a.a.O., Juris Rn. 156 ff.; grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 –, Juris).
43 
In dieses Grundrecht der Klägerin wird eingegriffen, wenn von ihr Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urteil vom 29.06.2011, a.a.O.). Eine Gefährdung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um unternehmensbezogene Daten handelt (so aber die Gesetzesbegründung zu § 13a BStatG BT-Drs. 15/4696 S. 11). Bei den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen handelt es sich um personenbezogene Angaben, nämlich um Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Klägerin, die – wie oben ausgeführt – Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist. Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin ist hier betroffen, da es sich nicht um eine Datenerhebung für einen begrenzten Zweck handelt, der die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin nicht berührt, sondern die gewonnen Informationen dauerhaft gespeichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.). Es handelt sich bei den Erhebungsmerkmalen zu Beschäftigten, Umsatz und Investitionen um Geschäftsgeheimnisse, an deren Nichtverbreitung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat (vgl. zu Art. 12 GG: BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, Juris). Die Angaben ergeben, zumal in Anbetracht der wiederkehrenden Erhebung, ein recht genaues Bild der betrieblichen Situation der Klägerin.
44 
Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürften einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O.).
45 
Für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist – und zwar auch schon für das Erhebungsverfahren – nicht nur die Wahrung des Statistikgeheimnisses, sondern auch das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung unverzichtbar. Nur unter dieser Voraussetzung kann und darf vom Grundrechtsträger erwartet werden, die von ihm zwangsweise verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 163 f.). Die Klägerin kann daher schon gegen den Bescheid, der zur Auskunftserteilung verpflichtet, Einwendungen geltend machen, die eine Verletzung des Anonymisierungsgebots im Zuge der nachfolgenden Speicherung betreffen. Es ist ihr nicht zuzumuten, zunächst die Auskünfte zu erteilen und dann die Einhaltung des Anonymisierungsgebots rechtlich durchzusetzen. In der Zwischenzeit erfolgende Verstöße gegen das Anonymisierungsgebot und die damit verbundenen Grundrechtsverletzungen könnten nicht mehr beseitigt werden.
46 
Eine faktische Anonymisierung ist nicht erfolgt, solange die Erhebungsmerkmale und die zur Identifizierung dienenden Merkmale wie Name und Anschrift jeweils mit derselben Ident-Nummer versehen gespeichert werden. Zwar lässt die Ident-Nummer als solche keine Rückschlüsse auf Name und Adresse des betreffenden Unternehmens zu (sog. nichtsprechende Nummer). Wegen der Verknüpfung zwischen den Erhebungsdaten und dem Unternehmensregister durch die einheitliche Ident-Nummer ist es jedoch ohne weiteres möglich, die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen der Klägerin zuzuordnen. So ergibt sich aus dem Unternehmensregister, welche Ident-Nummer die Klägerin hat. Mit Hilfe dieser Ident-Nummer können Angaben, welche die Klägerin zu den Erhebungsmerkmalen gemacht hat, dauerhaft zurückverfolgt werden. Allein die von dem Beklagten angeführte Speicherung in verschiedenen, voneinander getrennten Datenbanken und Datensätzen, stellt kein wesentliches Hindernis für eine solche Zuordnung der Erhebungsmerkmale zur Klägerin dar. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 193, davon aus, dass u.a. Kennnummern als zur Identifizierung dienende Merkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen und bis dahin von den übrigen Angaben getrennt unter Verschluss zu halten sind. In Anbetracht des Zwecks dieser Löschung, nämlich der Anonymisierung der Angaben, kann dies nicht nur für solche Kennnummern gelten, die schon für sich betrachtet Rückschlüsse auf den Auskunftserteilenden zulassen (sog. sprechende Nummern), sondern muss auch für solche Kennnummern gelten, die eine Verbindung zu den der Identifizierung dienenden Angaben wie Name und Anschrift herstellen.
47 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/84 -, Juris. Darin führt das BVerfG aus:
48 
„Die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Reanonymisierung, wird weiter nicht durch die selbst nach Entfernung von Identifikatoren verbleibenden Möglichkeiten in Frage gestellt, anhand der Erhebungsmerkmale eine Reidentifizierung vorzunehmen. Von Verfassungs wegen gefordert ist lediglich eine faktische Anonymität der Daten. Diese kann - in Anlehnung an § 16 Abs. 6 BStatG - allenfalls dann als gegeben angesehen werden, wenn Datenempfänger oder Dritte eine Angabe nur mit einem - im Verhältnis zum Wert der zu erlangenden Information nicht zu erwartenden - unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft und sonstigen Ressourcen (etwa Risiko einer Bestrafung) einer Person zuordnen können… Für die statistischen Landesämter bleiben die Daten allerdings durchgängig personenbezogen, weil personenbeziehbar. Dies ist bei einer auf Individualdaten aufbauenden, kleinräumig zu gliedernden Statistik allein durch gesetzliche Ge- und Verbote nicht vermeidbar. Das hiernach verbleibende Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen, wenn und soweit auch innerhalb der statistischen Ämter interne organisatorische Vorkehrungen neben den Trennungs- und Löschungsgeboten die Beachtung des Zweckbindungsgebotes und des Reidentifizierungsverbotes sicherstellen.“
49 
Der Beschluss bezieht sich auf das Risiko einer Identifizierung anhand der Erhebungsmerkmale, die auch nach Entfernung der Identifikatoren möglich sein kann, wenn der Betroffene seltene Erhebungsmerkmale aufweist. Darum geht es vorliegend nicht. Vielmehr ist eine Identifizierung hier allgemein durch Verknüpfung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen mit denen zu Hilfsmerkmalen mittels einer einheitlichen Ident-Nummer möglich. Es kann aus dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht gefolgert werden, dass eine solche Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Erhebungsmerkmalen und Name und Anschrift zulässig ist. Im Übrigen regelte das Volkszählungsgesetz 1987, welches dem Beschluss zu Grunde lag, in § 15 gerade auch die Löschung der Ordnungsnummern, welche vorliegend nicht erfolgen soll.
50 
Ungeachtet der Frage, ob ein entsprechendes Gesetz mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar wäre, besteht jedenfalls keine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung der im Unternehmensregister verwendeten Ident-Nummer bei den Erhebungsunterlagen.
51 
Dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung trägt grundsätzlich § 12 Abs. 1 BStatG Rechnung. Danach sind Hilfsmerkmale, soweit Abs. 2 dieser Vorschrift, § 10 Abs. 2, § 13 BStatG oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist und sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Zwar erlaubt es diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, während der Zeit der gesonderten Aufbewahrung einheitliche Kennnummern bei den Erhebungsmerkmalen und Hilfsmerkmalen zu verwenden, um z.B. Rückfragen zu ermöglichen, wenn dies im Rahmen der Plausibilitätskontrolle erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausdehnung des Zeitraums der gesonderten Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 BStatG. Danach dürfen bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik (um eine solche handelt es sich bei der Dienstleistungsstatistik) die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden und sind nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. Werden nach Abschluss der Plausibilisierung die Hilfsmerkmale gelöscht, liegt eine vollständige Anonymisierung vor, auch wenn die Kennnummer bei den Erhebungsmerkmalen gespeichert bleibt, denn eine Verbindung zu den Hilfsmerkmalen ist dann nicht mehr möglich. Anders liegt der Fall jedoch hier, in dem die Hilfsmerkmale und die Erhebungsmerkmale jeweils zusammen mit der Ident-Nr. auch nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen gespeichert bleiben. Diese dauerhafte Speicherung kann nicht auf § 12 Abs. 2 BStatG gestützt werden.
52 
Soweit die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 vom 20.02.2008 als andere Vorschrift im Sinne des § 12 BStatG die länger andauernde Speicherung der Hilfsmerkmale Name und Anschrift sowie auch die Speicherung einer Kennnummer erlaubt, folgt hieraus nicht, dass dieselbe Kennnummer auch bei den Erhebungsmerkmalen gespeichert bleiben darf. Über die Speicherung der Kennnummer bei den im Rahmen der Dienstleistungsstatistik erhobenen Daten zu den Erhebungsmerkmalen sagt die Verordnung und das Statistikregistergesetz nichts aus. Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das eine faktische Anonymisierung verlangt, ist eine dauerhafte Speicherung der Hilfsmerkmale nur dann vereinbar, wenn die Verbindung zu den Angaben bezüglich der Erhebungsmerkmalen gelöst wird, was durch Löschung der Ident-Nummer bei den Erhebungsmerkmalen möglich wäre.
53 
Auch auf § 13 BStatG kann der Beklagte seine Vorgehensweise nicht stützen. Zwar erlaubt § 13 Abs. 2 Satz 2 die Vergabe einer Kennnummer für die in einer Adressdatei gespeicherten Erhebungseinheiten. Auch setzt § 13 Abs. 4 BStatG, der eine Löschungsregelung unter anderem für die Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen enthält, voraus, dass diese Kennnummer zunächst auch in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert wird. Diese Norm kann hier aber nicht herangezogen werden, da die Speicherung von Name und Anschrift zusammen mit der Kennnummer nicht in einer Adressdatei, sondern im Unternehmensregister erfolgt. Auch wenn in der Praxis das Unternehmensregister die Funktion der Adressdatei übernimmt, ist § 13 BStatG auf das Unternehmensregister nicht anwendbar. Denn § 13 BStatG lässt nur die Speicherung von bestimmten, abschließend in Abs. 2 genannten Merkmalen zu. Zu diesen gehört nicht der Umsatz, welcher allerdings im Unternehmensregister gerade gespeichert wird. Daraus folgt, dass das Unternehmensregister rechtlich keine Adressdatei im Sinne des § 13 BStatG ist. Ob § 13 BStatG im Bereich der Adressdateien dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung genügt, was die Klägerin in Abrede stellt, kann dahingestellt bleiben.
54 
Auch § 13a BStatG enthält keine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung einer einheitlichen Ident-Nummer sowohl bei den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen als auch zusammen mit Name und Anschrift. Die Vorschrift erlaubt lediglich Zusammenführungen von bestimmten Daten zu statistischen Zwecken. Sie sagt nichts darüber aus,, dass Daten, deren Zusammenführung grundsätzlich möglich ist, dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden dürfen. Dies hätte zur Folge, dass Angaben im Rahmen von Statistiken im Sinne des § 13a BStatG allein deshalb dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden, weil sie möglicherweise irgendwann einmal mit anderen Daten zusammengeführt werden könnten. Eine solche Auslegung wäre mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren. Das Gebot der faktischen Anonymisierung darf nicht allein deshalb auf unbestimmte Zeit außer Acht gelassen werden, weil dadurch weitere statistische Erhebungen vermieden werden. So geht auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 185, davon aus, dass die Verknüpfung vorhandener Daten nicht das mildere Mittel zu der dort zu beurteilenden Totalzählung wäre, da dies zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens erfordern würde und ein entscheidender Schritt wäre, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren. Soweit der Beklagte geltend macht, ohne eine einheitliche Nummer sei eine Zusammenführung von Daten nicht möglich, rechtfertigt dies daher nicht die dauerhafte Speicherung von Daten in nicht vollständig anonymisierter Form. Vielmehr ist eine Zusammenführung nach § 13a BStatG dann eben nur solange und soweit möglich, als die Daten noch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (etwa § 12 Abs. 2 BStatG) unter einer einheitlichen Kennnummer gespeichert werden dürfen.
55 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 29.06.2011 – 8 C 7/10 -, Juris, eine Grundrechtsverletzung der dortigen Klägerin verneint. Auf den vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht übertragbar. Zu der vorliegend entscheidungserheblichen dauerhaften Speicherung von Daten zu den Erhebungsmerkmalen und im Unternehmensregister je in Verbindung mit einer einheitlichen Ident-Nummer hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert.
56 
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Berufsfreiheit der Klägerin betroffen ist. Jedenfalls bietet dieses Grundrecht grundsätzlich keinen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz vor staatlichen informationellen Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.).
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
58 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der Beklagte die Daten zu den Erhebungsmerkmalen dauerhaft zusammen mit einer Kennnummer speichern darf, die zugleich im Unternehmensregister für statistische Zwecke zusammen mit Name und Anschrift des Betroffenen gespeichert ist, zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/06/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte Rechtsanwaltskanzlei, begehrt die Feststellung, dass ihre wiederholt
published on 24/11/2010 00:00

Tenor § 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentech
published on 11/01/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Handelsstatistik. 2  Er betreibt eine Tankstelle. Mit Besche
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published on 21/04/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - geändert.Der Bescheid des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013
published on 17/12/2014 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2013 - 3 K 1063/13 - ist unwirksam, soweit mit ihm der Antrag auf
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Annotations

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2 oder ein sonstiges Gesetz es zulassen.

(2) Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

(3) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2 oder ein sonstiges Gesetz es zulassen.

(2) Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

(3) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.