Statistikregistergesetz - StatRegG | § 8

Statistikregistergesetz - StatRegG | § 8
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Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes, die eine Wirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungsmerkmale bestimmt haben, die Merkmalen im Statistikregister entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben zu diesen Merkmalen aus dem Statistikregister übernehmen und insoweit von einer Erhebung absehen.

(2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit anderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt werden.

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Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden: 1. Daten aus Wirtschafts- und Umweltsta
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published on 21/04/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - geändert.Der Bescheid des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013
published on 17/12/2014 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2013 - 3 K 1063/13 - ist unwirksam, soweit mit ihm der Antrag auf
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