Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 11a Elektronische Datenübermittlung

(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.

(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

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Referenzen - Gesetze | § 197 BBauG

§ 197 BBauG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 197 BBauG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Agrarstatistikgesetz - AgrStatG | § 93 Auskunftspflicht


(1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2
§ 197 BBauG wird zitiert von 2 anderen §§ im Baugesetzbuch.

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 15 Auskunftspflicht


(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des pr

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 23 Bußgeldvorschrift


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 1

Referenzen - Urteile | § 197 BBauG

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 197 BBauG.

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 05. Mai 2014 - 5 K 14.292

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich geg

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. März 2014 - 5 S 14.291

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller bege

Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 06. Feb. 2019 - 1 BvQ 4/19

bei uns veröffentlicht am 06.02.2019

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe A.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Okt. 2017 - 12 B 18/17

bei uns veröffentlicht am 09.10.2017

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2017 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2016 - 12 B 8/16

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.03.2016 gegen den Heranziehungsbescheid vom 11.03.2016 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 S 665/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - geändert.Der Bescheid des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 19. Apr. 2016 - 1 L 144/16.MZ

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der gemäß § 80 Abs. 5

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Sept. 2015 - 6 B 2431/15 SN

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 11. Sept. 2015 - 17 K 2126/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Ur

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 27. Aug. 2015 - 12 K 1126/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch das beklagte Land gegen Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 10. Sept. 2014 - 1 L 587/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2I. 3Die Antragstellerin ist im Bereich der (Licht-)Werbung tätig. Sie bietet Leistungen von der P