Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 21 Verbot der Reidentifizierung
Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 21 Verbot der Reidentifizierung
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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke Inhaltsverzeichnis
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.
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Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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published on 18/03/2019 00:00
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sic
published on 09/10/2017 00:00
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2017 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
published on 23/05/2017 00:00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen
published on 09/05/2016 00:00
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.03.2016 gegen den Heranziehungsbescheid vom 11.03.2016 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro
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