Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 15 Auskunftspflicht

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Außenwirtschaftsgesetz - AWG 2013 | § 11 Verfahrens- und Meldevorschriften


(1) Durch Rechtsverordnung können Verfahrensvorschriften erlassen werden1.zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes,2.zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Außenwirtscha

Gesetz über die Deutsche Bundesbank - BBankG | § 18 Statistische Erhebungen


Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet des Bank- und Geldwesens bei allen Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften anzuordnen und durchz
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 16 Geheimhaltung


(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstat

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 17 Unterrichtung


Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über 1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,2. die Geheimhaltung (§ 16),3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),4. die Rechtsgrundlage der jewe

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 23 Bußgeldvorschrift


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 1
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 11a Elektronische Datenübermittlung


(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwend

Referenzen - Urteile |

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32 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. März 2019 - M 30 S 19.657

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sic

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Okt. 2014 - 1 S 14.1332

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bayerischen Landesamts für ... vom 6. August 2014 wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 7 K 14.135

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2014 - 7 S 14.2320

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 05. Mai 2014 - 5 K 14.292

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich geg

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 23. Mai 2016 - RN 5 S 16.678

bei uns veröffentlicht am 23.05.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Statistik vom 18.3.2016 wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abg

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. März 2014 - 5 S 14.291

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller bege

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Juli 2015 - M 7 K 15.1746

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Okt. 2018 - 12 B 60/18

bei uns veröffentlicht am 22.10.2018

Tenor Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.137,50 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechts

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2018 - 12 B 33/18

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 22.03.2018 (Az. 42-FV1201802-0573 und 42-FV1201802-0572) anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kost

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Feb. 2018 - 12 A 184/17

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verb. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Z

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Okt. 2017 - 12 B 18/17

bei uns veröffentlicht am 09.10.2017

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2017 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Juni 2017 - 7 C 22/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Statistischen Bundesamtes zur Unternehmenskonzentration.

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 E 4284/17

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. März 2017 - 8 C 6/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik. Die Dienstleistungsstatistik ist eine Bundesstatistik, welche die Entwicklung de

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. März 2017 - 8 C 9/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte Rechtsanwaltskanzlei, wendet sich gegen die Heranziehung zur Dienstl

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2016 - 12 B 8/16

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.03.2016 gegen den Heranziehungsbescheid vom 11.03.2016 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 S 665/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - geändert.Der Bescheid des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 19. Apr. 2016 - 1 L 144/16.MZ

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der gemäß § 80 Abs. 5

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Dez. 2015 - 10 A 10746/15

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2015 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig..

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Sept. 2015 - 6 B 2431/15 SN

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. März 2015 - 10 A 11044/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Re

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Dez. 2014 - 1 S 2341/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2013 - 3 K 1063/13 - ist unwirksam, soweit mit ihm der Antrag auf

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 10. Sept. 2014 - 1 L 587/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2I. 3Die Antragstellerin ist im Bereich der (Licht-)Werbung tätig. Sie bietet Leistungen von der P

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Feb. 2014 - 12 B 65/13

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden, am 18.12.2013 anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen..

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 16. Juli 2012 - 4 K 316/12.NW

bei uns veröffentlicht am 16.07.2012

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert wird auf 550 € festgesetzt. Gründe I. 1 Innerhalb des Zens

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 21. Nov. 2011 - 4 K 817/11.NW

bei uns veröffentlicht am 21.11.2011

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der...

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Juni 2011 - 8 C 7/10

bei uns veröffentlicht am 29.06.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte Rechtsanwaltskanzlei, begehrt die Feststellung, dass ihre wiederholt

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Dez. 2007 - 6 B 240/07

bei uns veröffentlicht am 21.12.2007

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller, die als Rechtsanwälte Mi

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Dez. 2007 - 6 B 244/07

bei uns veröffentlicht am 21.12.2007

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller, die als Rechtsanwälte Mi

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. März 2006 - 1 K 1216/05

bei uns veröffentlicht am 22.03.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der Sparkasse ...-... ..., welche Alleingesellschafter

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 11. Jan. 2006 - 1 K 256/05

bei uns veröffentlicht am 11.01.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Handelsstatistik. 2  Er betreibt eine Tankstelle. Mit Besche

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(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten...