Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 22 Strafvorschrift

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 22 Strafvorschrift
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Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes
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published on 18/03/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sic
published on 07/02/2018 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verb. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Z
published on 23/05/2017 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen
published on 09/05/2016 00:00

Tenor Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.03.2016 gegen den Heranziehungsbescheid vom 11.03.2016 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro
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Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine...