Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Apr. 2018 - 6 A 48/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0420.6A48.16.00
bei uns veröffentlicht am20.04.2018

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2016 verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend der am 15. Oktober 2015 erfolgten Anordnung zum Rückruf von XXX-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorganges und der als Beiakte „B“ geführten Akte, unter Ausnahme personenbezogener Daten.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Dies gilt nicht für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Akteneinsicht in den gesamten Schriftverkehr bezüglich der von der Beklagten gegenüber der Beigeladenen erlassenen Rückrufanordnung von XXX-Dieselfahrzeugmodellen der Motorbaureihe EA 189 EU5.

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Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 wandte sich der Kläger als Umweltverein an die Beklagte und beantragte, ihm unter der Überschrift „Umgang mit den vom XXX-Skandal betroffenen Fahrzeugen“ Auskunft über die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen zu erteilen und entsprechende Akteneinsicht zu gewähren, sobald das Material vollständig vorliege.

3

Am 15. Oktober 2015 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Bescheid in Form einer nachträglichen Anordnung einer Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung, Gesamtfahrzeuggenehmigung und Systemgenehmigung, die auch bekannt geworden ist als sogenannte „Rückrufanordnung“. Mit dieser ordnete die Beklagte gegenüber der XXX unter anderem an, dass aus den betroffenen Fahrzeugen mit den genehmigten Aggregaten des Typs EA 189 EU5 die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit insbesondere der Emissionen des genehmigten Systems nach der Entfernung zu ergreifen seien. Der dargestellte Sachverhalt bezieht sich auf einen Zeitraum beginnend ab dem 18. September 2015, der Bekanntgabe der unzulässigen Abschalteinrichtungen in den USA. Dabei wird Bezug genommen auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom 25. September 2015 sowie eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 7. Oktober 2015. In dem Bescheid finden sich zudem Auszüge von wörtlichen Zitaten aus dem von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten der Kanzlei XXX vom 5. Oktober 2015 zur Funktionsweise der Abgasrückführung (AGR), welches die Beigeladene ihrer Stellungnahme beigefügt hatte.

4

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Antrag des Klägers zu unspezifisch sei und gem. § 4 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) eine Präzisierung des Zugangsbegehrens auf bestimmte Aspekte mit Umweltrelevanz notwendig sei. Infolgedessen präzisierte der Kläger seinen Antrag mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 dahingehend, dass begehrt werde, ihm Akteneinsicht in die in den Medien bekannt gewordene Anordnung, die die Beklagte gegenüber der XXX getroffen habe, und die dazu geführte Korrespondenz zu gewähren.

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Mit Schreiben vom 12. November 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zunächst die Beigeladene nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG als Betroffene anzuhören sei. Zeitgleich übermittelte sie ein Anhörungsschreiben an die Beigeladene und setzte dieser eine Stellungnahmefrist bis zum 14. Dezember 2015, die mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert wurde.

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Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 nahm die Beigeladene erstmals Stellung und teilte mit, einer Bekanntgabe der begehrten Informationen stünden in weiten Teilen Ausschlussgründe i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG entgegen. Die Stellungnahme setzte sich vor allem mit der Rückrufanordnung auseinander und bezog sich im Wesentlichen darauf, dass die Begründung des Bescheids sich dezidiert mit der Funktionsweise der in den Motorenvarianten EA 189 EU5 verwendeten „Umschaltlogik“ auseinandersetze und damit Informationen zur konkreten technischen Ausgestaltung des jeweils verwendeten Abgasrückführungssystems vermittele. Es handele sich daher um unmittelbare Betriebsgeheimnisse gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, da Art und Umfang der erzeugten Abgasemissionen zu wesentlichen Faktoren gehörten, die Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern hätten. Strategien und technische Maßnahmen zur Reduktion der Abgaswerte seien deshalb von überragender Bedeutung, um einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Kfz-Herstellern zu erlangen. Dies gelte auch für die hieran anknüpfende rechtliche Bewertung, die sich in einem Gutachten der Kanzlei XXX finde.

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Eine Anwendbarkeit sei auch nicht durch § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG ausgeschlossen, da es sich bei den Informationen nicht um „Emissionen“ handele. Die Informationen in dem Bescheid bezögen sich weder auf die Art oder Menge der Abgasemissionen oder auf deren Zusammensetzung, sondern auf die Funktionsweise des Abgasrückführungssystems in den betroffenen Fahrzeugen und die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge. Eine Bekanntgabe der Informationen hätte zudem gravierende nachteilige Auswirkungen auf ihre verfahrensrechtliche Stellung, da bislang unbekannte Informationen an die Öffentlichkeit gelangen würden, die unmittelbar Gegenstand der gerichtlichen Verfahren und strafrechtlichen Ermittlungen seien. Zugleich wäre der Anspruch auf eine faire Verfahrensdurchführung verletzt, weil ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf nicht mehr gewährleistet sei.

8

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 führte die Beigeladene als Betroffene unter Beifügung von nahezu vollständig geschwärzten 581 Dokumenten gegenüber der Beklagten ergänzend aus, es liege der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vor, da personenbezogene Daten i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG enthalten seien. Dass es sich in weitem Umfang um schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handele, ergebe sich hinsichtlich der von ihr eingereichten Präsentation aus dem Hinweis „Strictly confidential“, „vertraulich“ oder „privileged & confidential“. Zudem handele es sich um wettbewerbsrelevante Informationen. So wären Wettbewerber bei Bekanntgabe der Daten in der Lage, gezielt betroffene Kunden in den relevanten Märkten anzusprechen. Wettbewerbsrelevant seien auch der in den Power-Point-Präsentationen enthaltene Zeit- und Maßnahmenplan sowie die technische Funktionsweise des Emissionskontrollsystems.

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Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beigeladene fristgerecht Stellung genommen habe und nach Abschluss der nunmehr durchzuführenden Prüfung eine Entscheidung per rechtsmittelfähigem Bescheid übersandt werde.

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Der Kläger hat am 25. Januar 2016 Untätigkeitsklage Klage erhoben.

11

Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2016 sodann mitgeteilt, dass dem Begehren des Klägers teilweise stattgegeben werden solle.

12

Mit Bescheid vom 3. Februar 2016, gerichtet an die Beigeladene, hat die Beklagte dem Akteneinsichtsbegehren des Klägers teilweise stattgegeben mit der Begründung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an den technischen Details, mithin den als Betriebsgeheimnis eingestuften Informationen, bestehe. Für personenbezogene Daten sowie die als Geschäftsgeheimnis bewerteten Inhalte des Zeit- und Maßnahmenplans werde dies nicht erkannt. Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen in der Anhörung seien zudem nach derzeitiger Einschätzung bei einer Offenbarung der begehrten Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen zu erwarten.

13

Der Bescheid basierte auf einer internen rechtlichen Prüfung der Beklagten vom selben Tag, in welchem die Beklagte ausführte, dass seit September 2015 regelmäßig Anfragen von Privatpersonen eingegangen seien, so dass das Bürgerinteresse als konstant hoch bewertet werde. Während der als Geschäftsgeheimnis einzustufende Zeit- und Maßnahmenplan nur eine sehr geringe Umweltrelevanz aufweise, wiesen die infrage kommenden Betriebsgeheimnisse, u. a. die konkreten technischen Daten der betroffenen Aggregate eine erhebliche Umweltrelevanz auf. Denn genau diese Informationen seien sachverhaltstragend im Zusammenhang mit den Abgasemissionen der betroffenen Dieselfahrzeuge. Das öffentliche Interesse an diesen Umweltinformationen sei erheblich, da insbesondere diese Details den Hauptinhalt von Anfragen zur Gesamtthematik von Presse, Medien, Umweltverbänden und Privatpersonen darstellen würden. Es sei nicht erkennbar, dass eine Bekanntgabe dieser Informationen einen erheblichen technologischen Vorsprung zunichtemachen würde.

14

Mit Schreiben vom 4. März 2016, eingegangen am 7. März 2016, hat die Beigeladene gegen den Bescheid vom 3. Februar 2016 Widerspruch eingelegt und begründete dies über ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren hinaus damit, dass die Beklagte die Informationen über die Aufschlüsselungen der betroffenen Fahrzeuge nach Marken, Ländern bzw. Motoren, aus denen sich die Marktpräsenz der Beigeladenen in den einzelnen Ländern ergäbe, fälschlicherweise nicht als Geschäftsgeheimnis bewertet habe, obwohl es sich hierbei um wettbewerbsrelevante kaufmännische Informationen handele. Auch sei das Abwägungsergebnis der Beklagten mangels konkreter Einzelfallabwägung fehlerhaft. Zudem sei nicht ersichtlich, worin das – über das allgemeine Informationsinteresse hinausgehende – besondere Interesse an der Bekanntgabe der betroffenen technischen Informationen bestehen solle. Es sei bereits zweifelhaft, ob die komplexen technischen Sachverhalte für einen technischen Laien überhaupt abstrakt von gesteigertem Interesse sein könnten. Auch wenn dies so sein sollte, seien gerade diese technischen Details essentiell und von herausragender Bedeutung. Daher sei dem Geheimhaltungsinteresse ein besonders hoher Stellenwert beizumessen. Weiterhin lasse der Bescheid den Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG unberücksichtigt, auf den sich private Dritte im Rahmen ihrer freiwilligen Informationsübermittlung berufen könnten. In dem Kommunikationsvorgang sei eine Vielzahl von Informationen enthalten, die sie der Beklagten übermittelt habe, ohne dass dazu eine Rechtspflicht bestanden hätte. Zudem verkenne der Bescheid, dass der Herausgabe vollumfänglich § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegenstehe. Insbesondere eine Bekanntgabe der technischen und rechtlichen Informationen würde sich in erheblichem Umfang auf die für den Zivilprozess typische und ausgewogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auswirken und damit zu einer allgemeinen Offenbarungspflicht der Beigeladenen führen, die dem deutschen Zivilrecht fremd sei. Zudem würden die Vorschriften der §§ 475, 477 Abs. 2 Satz 1 StPO umgangen werden, wenn die entsprechenden Dokumente bereits im Vorfeld im Rahmen eines UIG-Verfahrens herausgegeben würden.

15

Mit Bescheid vom 1. Juli 2016, gerichtet an den Kläger, der zum Widerspruchsverfahren hinzugezogen worden war, hat die Beklagte dem durch die Beigeladene eingelegten Widerspruch vom 4. März 2016 abgeholfen und den Bescheid vom 3. Februar 2016 aufgehoben, im Wesentlichen mit der Begründung, den begehrten Gesundheitsdaten i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG stünden Ausschlussgründe entgegen.

16

Es liege der Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG vor. Als Betriebsgeheimnisse kämen vorliegend unter anderem die konkreten technischen Daten und Spezifikationen der betroffenen Aggregate – insbesondere die zur Begründung der getroffenen Anordnungen notwendige Darstellung der Funktionsweise sowie die dazu verwendeten Steuer- und Umschaltstrategien – in Betracht. Als Geschäftsgeheimnisse seien die Details der geplanten Markstrategien bezüglich vorzunehmender Maßnahmen, deren Bekanntwerden geeignet sein könne, die Marktposition der Betroffenen zu beeinflussen sowie Details über die Aufschlüsselung der betroffenen Fahrzeuge anzusehen, da diese als markt- bzw. wettbewerbsrelevant einzuschätzen seien.

17

Die Informationen seien nicht offenkundig, das berechtigte Interesse an einer Nichtoffenlegung, hier wirtschaftlicher Natur, sei unzweifelhaft gegeben und die vom Antragsbegehren umfassten Schriftstücke seien geeignet, entweder direkt oder durch Rückschlüsse Zugang zu diesen Geheimnissen zu ermöglichen. Informationen über Emissionen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG seien in den begehrten Schriftstücke nicht enthalten.

18

Entgegen der ursprünglichen Auffassung im Ausgangsbescheid sei ein das allgemeine Informationsinteresse übersteigende öffentliche Interesse gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UIG zu verneinen. Auch die komplexen technischen Sachverhalte seien für die Beigeladene essentiell und für die Innovationsfähigkeit sowie die Wettbewerbsstellung der Beigeladenen von herausragender Bedeutung. Dies gelte ebenfalls für die Geschäftsdaten der Beigeladenen. Dem Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen sei im Rahmen der Abwägung ein besonders hoher Stellenwert beizumessen, da eine Offenlegung einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG darstelle. Dem Informationsinteresse könne daher nur der Vorzug gegeben werden, wenn sich bei einer Einzelabwägung ergäbe, dass die Informationsinteressen ein größeres Gewicht als die privaten Geheimhaltungsinteressen hätten. Dies sei nur der Fall, wenn die Durchsetzung des Informationsanspruchs unmittelbar bei der Realisierung einer wichtigen öffentlichen Aufgabe helfe. Dies sei nicht offensichtlich, der grundrechtlich garantierte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei daher als überwiegend anzusehen.

19

Zudem sei aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Braunschweig der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 UIG einschlägig. Ein die Freigabe der Informationen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UIG begründendes überwiegendes öffentliches Interesse läge nicht vor. Vielmehr stehe aufgrund der Feststellungen der Staatsanwaltschaft zu befürchten, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gefährdet werden könnten und somit die Rechtsordnung durch eine mögliche Strafvereitelung empfindlich gestört werde. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung stehe der Informationserteilung entgegen. Beziehe man die öffentliche Berichterstattung und Anrufe von Bürgerinnen und Bürgern im Kraftfahrt-Bundesamt in die Betrachtung ein, so sei unschwer ein breites Interesse an der Strafverfolgung möglicherweise in Zusammenhang mit dieser Materie begangener Straftaten festzustellen.

20

Hilfsweise sei anzuführen, dass der nach Schwärzung von personenbezogenen Daten sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verbleibende Teil der vom Antrag umfassten Dokumente in seiner Restgestalt nicht mehr dem originären Informationsbegehren entspreche, sondern vielmehr aus Resten von in der Kommunikation üblichen Sprachmustern ohne inhaltlichen Bezug zur Sache bestehe mit der Folge, dass ein den Informationsgehalt und –zusammenhang nicht verfälschender Restkörper nicht mehr erkennbar sei. Damit müsse der Antrag insgesamt abgelehnt werden, § 5 Abs. 3 UIG.

21

Den Ausschlussgrund der freiwilligen Datenübermittlung i. S. d. § 9 Abs. 2 UIG sah die Beklagte hingegen als nicht einschlägig an, da die Beigeladene nicht „privater Dritter“ im Sinne der Vorschrift sei, sondern Verfahrensbeteiligter. Den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Hinblick auf laufende Zivilverfahren lehnte die Beklagte ebenfalls ab, da die Beigeladene keine präzisen Angaben hierzu gemacht habe und der Beklagten laufende Gerichtsverfahren nicht bekannt seien. Auch der Anspruch auf ein faires Verfahren i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG werde nicht verletzt, da die zur Veröffentlichung vorgesehen Dokumente nur zur Darlegung des Ist-Zustandes, der Präsentation von Lösungsvorschlägen sowie darauf basierend getroffenen Anordnungen dienen würden und sich zu Personen, die zum Zustandekommen des Ist-Zustandes in welcher Form der Beteiligung auch immer beigetragen hätten, keinerlei Inhalte befänden.

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Mit Schriftsatz vom 10. März 2016 hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht die Verwaltungsakten (Beiakte B) unter nahezu vollständiger Schwärzung aller Passagen vorgelegt.

23

Mit gerichtlicher Verfügung vom 15. September 2017 hat die Kammer der Beklagten aufgegeben, ein spezifiziertes Inhaltsverzeichnis vorzulegen und im Einzelnen darzulegen, welcher Ausschlussgrund jeweils vorliege. Weiterhin wurde um Darlegung gebeten, inwieweit die Unterlagen im Einzelnen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könnten und ob hier gegebenenfalls eine Aussonderung möglich sei. Die von der Beklagten beteiligte Beigeladene hat sodann die Ausschlussgründe in einer Tabelle unter jeweiliger Aufzählung der Dokumente und der jeweils einschlägigen Ausschlussgründe mit kurzer Erläuterung spezifiziert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle verwiesen (Bl. 150 bis 153 d. A.). Zusätzlich hat die Beklagte ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2017 mit dem Inhalt vorgelegt, dass die streitbefangenen Unterlagen Gegenstand des dort geführten Ermittlungsverfahrens seien. Sämtlichen Verfahrensbeteiligten werde wegen der laufenden Ermittlungen unter Hinweis auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks des eigenen oder anderer Verfahren gem. §§ 147 Abs. 2, 406e Abs. 2, 474, 477 Abs. 2 StPO gegenwärtig die Akteneinsicht versagt. Angesichts der vertikalen und horizontalen Komplexität des Ermittlungsverfahrens sei derzeit schwer absehbar, wann und gegebenenfalls in welche Aktenbestandteile Akteneinsicht gewährt werden könne.

24

Der Kläger ist der Ansicht, seinem Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG stünden keine Ausschlussgründe entgegen.

25

Eine hinreichende Darlegung des Ausschlussgrundes i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, welcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schütze, sei weder durch die Beigeladene noch die Beklagte hinreichend erfolgt. Die betroffenen Aggregate könnten vielmehr von jedermann betrachtet, analysiert und bezüglich ihrer Konstruktions- und Funktionsbauweise untersucht werden, so dass es sich schon nicht um „Geheimnisse“ i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG handele. Auch die Details der geplanten Marktstrategien zur Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge seien nicht geeignet, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen zu beeinflussen.

26

Hinsichtlich der auf die gerichtliche Verfügung spezifizierten Auflistung der Dokumente und der jeweiligen Ausschlussgründe sei die Beklagte der gebotenen Detailtreue der Darlegung nicht nachgekommen. Die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellte Tabelle enthalte durchweg zu weite und pauschale Verweise auf ganze (Teile von) Präsentationen, Schriftsätze, E-Mails oder Bescheide. In Bezug auf keines der Dokumente sei die Begründung der Beklagten auch nur ansatzweise hinreichend konkret. Es sei nicht erkennbar, ob tatsächlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorlägen bzw. ob diese noch als betriebsrelevant einzuschätzen seien. Auch das pauschale Behaupten der Wettbewerbsrelevanz genüge nicht. An zahlreichen Stellen werde nicht deutlich, aus welchem Grund die zurückgehaltenen Informationen wettbewerbsrelevant seien. Es sei nicht ohne Weiteres erkennbar, warum Terminplänen aktuell noch eine Wettbewerbsrelevanz zukommen solle. Insbesondere werde aus den Darlegungen nicht deutlich, ob und warum die Informationen – auch jetzt noch – betriebsrelevant seien.

27

Zudem handele es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen über Emissionen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG mit der Folge, dass sich der Beklagte nicht auf den Ausschlussgrund i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 berufen könne. Die begehrten Dokumente beträfen Informationen über die betroffenen Aggregate und die vorzunehmenden Marktstrategien, die letztlich sämtlich die Freisetzung von Emissionen beträfen und nicht lediglich als Informationen zum Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG zuzuordnen seien. Vielmehr seien diese unter § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG zu subsumieren, da anderenfalls für die Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG und § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG kein Raum verbliebe.

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Jedenfalls würde aber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegen, § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. UIG. Dieses sei im vorliegenden Fall besonders stark, da mehrere Millionen Fahrzeuge betroffen seien und täglich Medienberichte über die neuesten Enthüllungen im Rahmen des sogenannten Dieselskandals erscheinen würden. Zudem ergäben sich für die Fahrzeughalter immer neue Perspektiven hinsichtlich möglicher Entschädigungen. Darüber hinaus bestünden gravierende gesundheitliche Folgen für die Bevölkerung. Es gehe darum aufzudecken, in welchem Ausmaß Emissionen manipuliert worden seien. Durch die Offenlegung der Methoden zur Abgasnachbehandlung entstünde für die Beigeladene auch kein Wettbewerbsnachteil. Es gehe nur um die verpflichtende Einhaltung der bestehenden Abgaswerte.

29

Aus dem Bescheid der Beklagten gehe nicht hervor, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig der Veröffentlichung der hier streitgegenständlichen Dokumente entgegenstehe, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 UIG. Die Beklagte führe selbst aus, dass die begehrten Dokumente keinerlei Informationen über Personen, die möglicherweise in den Skandal verwickelt sein könnten, enthalte. Aus der Darstellung der Beklagten ergebe sich zudem nicht, dass etwaige Auswirkungen von einigem Gewicht wären. Die nachteiligen Auswirkungen müssten aber nicht nur geringfügig negativ sein, sondern sie müssten sich deutlich und nachweisbar auf das Ermittlungsverfahren auswirken. Dies sei weder von der Staatsanwaltschaft Braunschweig noch der Beklagten substantiiert dargelegt worden.

30

Auch das nachgereichte Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2017 genüge aufgrund lediglich pauschaler Aussagen den Darlegungsanforderungen nicht. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte, warum eine Preisgabe der konkreten Informationen tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Ermittlungen führen würde. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Staatsanwaltschaft durch die begehrten Unterlagen beispielsweise neue Ermittlungsansätze verspreche. Die streitgegenständlichen Dokumente seien auch nicht von so großer Anzahl und so großem Umfang, dass eine Bewertung im Einzelfall unmöglich wäre. Es genüge nicht, dass sich die Beklagte die nicht hinreichend konkreten Feststellungen der Ermittlungsbehörden zu Eigen mache. Im Übrigen reiche der Hinweis der Beklagten bzw. der Beigeladenen auf eventuelle zukünftige Ermittlungen nach dem OWiG nicht aus.

31

Im Übrigen würde auch hier das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegen, da ein besonders großes Interesse an einer umfassenden Information über die Ursachen und die Handhabung mit dem sogenannten Dieselskandal bestehe. Würde das öffentliche Interesse an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens dazu führen, dass das öffentliche Interesse an der Offenlegung stets zurücktrete, würde dies zu einer rechtswidrigen Vorwegnahme des Abwägungsergebnisses führen.

32

Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm mit Ausnahme der Namen natürlicher Personen Einsicht in die gegenüber der XXX verfügte Anordnung zum Rückruf von XXX-Dieselfahrzeugmodellen nebst dem gesamten dazu vorliegenden Schriftverkehr zu gewähren, mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 dahingehend erweitert, dass beantragt werde, den Bescheid vom 3. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2016 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2016 teilte der Kläger mit, dass ihm die sogenannte Rückrufanordnung vom 15. Oktober 2016 mittlerweile vorliege und der Rechtsstreit insofern in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angeschlossen.

33

Der Kläger beantragt nunmehr,

34

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2016 zu verpflichten, Akteneinsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend der am 15.Oktober 2015 erfolgten Anordnung zum Rückruf von XXX-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorganges und der als Beiakte „B“ geführten Akte, unter Ausnahme personenbezogener Daten.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre inhaltlichen Ausführungen in dem Bescheid vom 1. Juli 2016. Darüber hinaus macht sie sich die Ausführungen aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 27. November 2017 zu eigen.

38

Die Beigeladene beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Die Beigeladene ergänzt ihre Ausführungen aus den Schreiben vom 17. Dezember 2016 und 29. Dezember 2016 in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dahingehend, dass der in den Informationen enthaltene Zeit- und Maßnahmenplan wettbewerbssensible Daten beinhalte, da effektive Strategien zur Verhinderung und Bewältigung von entsprechenden Sachverhalten (technische Umrüstung einer Vielzahl von Fahrzeugen), Vorteile gegenüber anderen Wettbewerbern begründeten.

41

Der Kläger verkenne zudem die Komplexität der Materie, da die wesentlichen technischen Zusammenhänge, die in den Informationen enthalten seien, maßgeblich durch die Programmierung der Motorsteuerungssoftware festgelegt würden. Dieser Softwarecode sei für Dritte nicht einsehbar, sondern vielmehr gegen den unberechtigten Zugriff durch Dritte geschützt.

42

Auch aus den von der Beigeladenen an die Beklagte übermittelten Gutachten der XXX sowie den rechtlichen Stellungnahmen der Kanzlei XXX ergäben sich wegen der darin enthaltenen Ausführungen sowie der herangezogenen technischen und rechtlichen Normen konkrete Rückschlüsse auf den technischen Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung.

43

Zudem seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG erfüllt, da sie nicht Verfahrensbeteiligte und die Übermittlung freiwillig erfolgt sei. Selbst soweit die Beklagte Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse im Bereich der Genehmigung von Kraftfahrzeugen habe, ergebe sich aus keiner Norm die Befugnis, die hier erfolgte zusammenhängende Offenlegung und Herausgabe technischer Dokumente in Vorbereitung des Erlasses eines Bescheides zu verlangen. Die Offenlegung hätte auch nachteilige Auswirkungen, da die Informationen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einzustufen seien.

44

Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG liege ebenfalls vor, da seit langem bekannt sei, dass sich die Beigeladene zahlreichen zivilgerichtlichen Verfahren wegen kaufrechtlicher Mängelgewährleistung ausgesetzt sehe.

45

Insgesamt greife der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ein. Eine aktenführende Behörde genüge ihrer Darlegungspflicht bereits dadurch, dass sie eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegen könne, wonach der Untersuchungszweck durch Offenlegung der begehrten Informationen gefährdet werden würde. Denn da die begehrten Informationen Bestandteil des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Braunschweig seien, streite eine rechtliche Vermutung dafür, dass eine Veröffentlichung der Informationen das Ermittlungsverfahren konkret gefährden würde. Zudem bestehe wegen des überragend wichtigen Allgemeininteresses an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch kein überwiegendes öffentliches Interesse i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Weiterhin müsse damit gerechnet werden, dass die streitgegenständlichen Dokumente bereits Gegenstand des gegen die Beigeladene eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens seien oder dies jedenfalls noch werden könnten.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

47

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

48

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

49

Die zunächst gem. § 75 VwGO erhobene Untätigkeitsklage konnte nach Erlass des Bescheides am 1. Juli 2016 und damit nach Klageerhebung als Verpflichtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO fortgeführt werden.

50

Bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag handelt es sich auch nicht um eine Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO, sondern vielmehr um eine präzisierte Antragstellung i. S. d. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 164 Nr. 1 ZPO. Denn ausweislich des Bescheides der Beklagten vom 15. Oktober 2015, bezogen auf den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge, betrifft der der Rückrufanordnung zugrunde gelegte Sachverhalt das Zeitfenster vom 18. September 2015 bis zum 15. Oktober 2015. Der Vertreter der Beklagten hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2018 versichert, dass es sich bei dem dem Gericht übersandten Aktenordner (Beiakte B) um den gesamten Aktenvorgang bezüglich des vom Kläger begehrten Kommunikationsvorganges handelt. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Beiakte B auch die nicht im Einzelnen in der Tabelle der Beigeladenen aufgeführten Anhörungsschreiben vom 25. September 2015 sowie die Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 umfasst, die jeweils in dem Bescheid vom 15. Oktober 2015 benannt werden und die bereits von dem ursprünglichen Klageantrag erfasst waren, so dass es sich im Ergebnis daher lediglich um eine Klarstellung handelt.

51

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der das Auskunftsbegehren des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übermittlung der im Tenor genannten Unterlagen.

52

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

53

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

54

Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Anspruchsberechtigter. Die Beklagte ist hierfür informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Hiernach sind informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung, zu denen auch die Beklagte als Bundesoberbehörde zählt.

55

Bei den vom Kläger begehrten Informationen handelt es sich zudem um Umweltinformationen. Allerdings dürfte es sich abweichend von der Ansicht der Beklagten nicht um Umweltinformationen bezogen auf den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG handeln, sondern vielmehr um solche des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG. Nach dieser Regelung sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Faktoren wie Emissionen auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

56

Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017, 10 S 436/15, juris Rn. 30; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 – C 321/96, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 juris Rn. 54). Da „alle Daten über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst werden, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht (vgl. EuGH, Urteil v. 12. Juni 2003 – C-316/01 –, juris, Rn. 24 ff.; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 – C 321/96, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris, Rn. 31).

57

Die vom Klageantrag erfassten Informationen erfüllen diese Voraussetzungen. Die Maßnahme der Beklagten in Gestalt der „Nachträglichen Anordnung einer Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung Gesamtfahrzeuggenehmigung, Systemgenehmigung; - XXX“ vom 15. Oktober 2015 (sogenannte Rückrufanordnung) und der diesbezüglich geführte Kommunikationsvorgang weisen den erforderlichen Umweltbezug auf, weil sie sich auf die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre sowie den Umweltfaktor Emissionen wahrscheinlich auswirken. Denn von der Frage, welche konkrete Form der Motorsteuerung staatlicherseits für den Fortbestand der Betriebsgenehmigung gebilligt wird, hängt ab, wie viele umwelt- und gesundheitsgefährdende Abgase durch in Deutschland zugelassene Dieselkraftfahrzeuge ausgestoßen werden (VG A-Stadt, Urteil v. 30. November 2017 - VG 2 K 288.16 - juris, Rn. 28 ff.)

58

Dem Informationsbegehren des Klägers stehen auch keine Ausschlussgründe i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (dazu 1.), Abs. 2 (dazu 2.) oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (dazu 3.) entgegen.

59

1. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund wegen der Informationserteilung entgegenstehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

60

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14. März 2006 – 1 BvR 2111/03 –, juris, Rn. 87). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 –, juris, Rn. 64; BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 50; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss v. 29.8.2016 – OVG 12 N 20/15 –, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rn. 51). Die Vorschrift des  § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verlangt nicht, dass die begehrte Information schon als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt, wobei es auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und nur mittelbaren Rückschlüssen nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – BVerwG 7 B 45.12 –, juris Rn. 10 f. und Rn. 15 m.w.N.). Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt nicht allein deshalb vor, weil ein Dokument als „privileged & confidential“ gekennzeichnet ist; vielmehr hat eine solche Kennzeichnung lediglich Indizwirkung (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 –, juris, Rn. 65). Insofern müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegen; anderenfalls dürfen die betreffenden Umstände trotz Kennzeichnung nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse behandelt werden (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, März 2010, § 9 UIG, Rn. 25).

61

Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr eines solchen Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6. September 2012 – 8 A 10096/12 -, juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rn. 42). Lediglich pauschal gehaltene Darlegungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 58 f.; VGH Baden-Württemberg, aaO, Rn. 52; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29. Juli 2016 – 2 M 14/16 –, juris, Rn. 46). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6. September 2012 – 8 A 10096/12 –, juris, Rn. 43).

62

Ausgehend von diesem Maßstab ist vorliegend nicht plausibel dargelegt, dass die streitgegenständlichen Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten.

63

Obgleich das Gericht die Beklagte noch im Vorwege mit der Verfügung vom 15. September 2017 auf die Darlegungserfordernisse hingewiesen hat und die daraufhin übersandte Tabelle mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ist es der Beklagten nicht gelungen, das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses substantiiert darzulegen. Vielmehr bleibt der Vortrag sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen zu den nahezu vollständig geschwärzten Dokumenten trotz ausführlicher mündlicher Verhandlung pauschal und lückenhaft.

64

Zunächst fällt auf, dass die Beklagte mehrfach ausgeführt hat, dass die streitgegenständlichen Unterlagen einen Umfang von 581 Seiten aufweisen würden; die Gesamtseitenan-zahl, die sich aus der von der Beklagten Tabelle ergibt, beläuft sich jedoch lediglich auf 528 Seiten. Es kann für die Kammer nicht nachvollzogen werden, welcher Inhalt sich auf den nicht näher spezifizierten 53 Seiten befindet und welcher Ausschlussgrund hierfür geltend gemacht wird, da sich auch die Begründung lediglich auf die 528 Seiten bezieht. Auch die Beigeladene konnte dies in der mündlichen Verhandlung nicht erklären.

65

Weiterhin ist anhand der vorgelegten Tabelle in mehreren Fällen nicht nachvollziehbar, wie die jeweilige Gesamtseitenzahl (Spalte 4) zustande kommt, welche die in Spalte 3 (Kurzbezeichnung) aufgelisteten Einzeldokumente zusammenfasst; so führt die laufende Dokumentennummer 1 der Tabelle unter der Rubrik Kurzbezeichnung beispielsweise auf, dass es sich um eine Präsentation (Seiten 11 – 38) handelt. Als Gesamtseitenzahl werden jedoch ohne weitere Erläuterung 31 Seiten angegeben. Dies betrifft unter anderem auch die Nummern 6 (lt. Kurzbezeichnung 64 Seiten, Gesamtseitenzahl 75 Seiten), 8 (lt. Kurzbezeichnung 14 Seiten, Gesamtseitenzahl 16 Seiten), 14 (lt. Kurzbezeichnung 16 Seiten zuzüglich einer weiteren nicht näher spezifizierten Zahl, Gesamtseitenzahl 54 Seiten), 15 (lt. Kurzbezeichnung 28 Seiten, Gesamtseitenzahl 36 Seiten) und 16 (lt. Kurzbezeichnung 31 Seiten zuzüglich Schriftverkehr mit dem griechischen Verkehrsministerium, Gesamtseitenzahl 39 Seiten) der Tabelle.

66

Darüber hinaus findet sich in mehreren Fällen keinerlei Begründung (Spalte 6). So fehlt es beispielsweise in der Nummer 3 an einer Erläuterung zu dem Anhörungsschreiben und der E-Mail der Beklagten vom 15. Oktober 2015. In den Nummern 6, 9, 12 und 16 findet sich hinsichtlich des jeweils bezeichneten Schriftverkehrs teilweise ebenfalls keine Begründung.

67

Aber auch inhaltlich sind die Kurzbegründungen in der Tabelle zu pauschal und unsubstantiiert. Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb die unter Nummer 7 erwähnten Fahrzeugtypen und Motorkennbuchstaben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen sollen, obgleich dies Informationen sind, die mittlerweile öffentlich bekannt sind. So bezieht sich denn auch die Nummer 9 hinsichtlich der Motorkennbuchstaben lediglich auf den Ausschlussgrund der freiwilligen Datenübermittlung i. S. d. § 9 Abs. 2 UIG.

68

Auch die Ausführungen, in den Nummern 10 („Vorbereitung des Workshops“) und 12 (E-Mails in Bezug auf „Termin Telefonkonferenz“ und „Themenabsprache“) seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist vor dem Hintergrund mangelnder näherer Erläuterungen hierzu wenig nachvollziehbar. In der Nummer 14 sind die Ausführungen hinsichtlich des Gutachtens von XXX ebenfalls nicht plausibel, da sich wörtliche Zitate aus dem XXX-Gutachten in der dem Kläger bekannten Rückrufanordnung wiederfinden und eine vollständige Schwärzung der Dokumente insoweit unverständlich ist. Dies gilt ebenfalls für die Nummer 17, in welcher ausgeführt wird, es enthielten nur Teile des Protokolls Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

69

Hinsichtlich der PowerPoint-Präsentation, die sich an mehreren Stellen in der Tabelle wiederfindet (Nrn. 1 bis 6, 14 bis 16) und die einen Großteil der Dokumente ausmacht, ist darüber hinaus nicht ersichtlich bzw. im Einzelnen dargelegt, weshalb die Daten nach Ablauf von 3 Jahren weiterhin wettbewerbsrelevant sein sollen bzw. wieso keine Teilschwärzung möglich gewesen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sich in dieser Präsentation auch Messergebnisse des XXX wiederfänden, die öffentlich zugänglich sind. Letztendlich fehlt es aber auch insgesamt an einer Darlegung, weshalb die Unterlagen, die sich auf bereits länger zurückliegende Vorgänge beziehen, weiterhin geheim gehalten werden müssen.

70

Die Prognose der Beklagten ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte, die zunächst nur einen Teil der Dokument geschwärzt, hier also zunächst eine Aussonderung vorgenommen hatte, nach dem nicht wesentlich geänderten Vorbringen der Beigeladenen, den gesamten Akteninhalt geschwärzt und das Auskunftsbegehren insgesamt abgelehnt hat.

71

Hinzu kommt, dass hier Anhaltspunkte dafür sprechen, dass in den einzelnen Aktenbestandteilen Informationen über Emissionen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG enthalten sind, die den Ausschlussgrund in Frage stellen. Denn in den Tabellenpositionen 18 bis 21 der Beigeladenen ist von Informationen zum technischen Emissionsverhalten von Fahrzeugen des XXX-Konzerns bzw. vom Fahr- und Emissionsverhalten auf dem Rollenprüfstand die Rede.

72

Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, weil das Interesse der Beigeladenen an der Vertraulichkeit ihrer hier geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse jedenfalls wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der begehrten Unterlagen zurücktreten muss.

73

Denn in jedem Fall ist das öffentliche Interesse als überwiegend anzusehen, § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. HS UIG mit der Folge, dass sich die Beklagte ohnehin nicht auf das Vorliegen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen berufen kann.

74

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. HS UIG kann der Antrag nicht abgelehnt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis setzt dabei voraus, dass mit dem Antrag ein von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 aaO, Rn. 98) verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt demzufolge nicht allein das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da anderenfalls das öffentliche Interesse stets überwiegen würde und eine Abwägung damit entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 –,juris, Rn. 98). Vielmehr bedarf es einer argumentativ-wertenden Abwägung im Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zumindest deutlich reduziert sein kann, wenn es im Zusammenhang mit einem nicht gesetzeskonformen Verhalten steht, z. B. einem ungenehmigten Produktionsverfahren, da es gerade zu den Zielsetzungen des Umweltinformationsrechts gehört, die Ordnungsgemäßheit des Gesetzesvollzugs zu prüfen sowie etwaige behördliche Versäumnisse aufzudecken (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.1.2009 – 20 F 23/07 –, juris, Rn. 13 im Hinblick auf den Abwägungsvorgang des öffentlichen Interesses mit den Geheimhaltungsinteressen eines Unternehmens bezogen auf ein unerlaubtes Produktionsverfahren; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, aaO, § 9 UIG, Rn. 22). Denn das Umweltinformationsgesetz zielt darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.1.2009 – 20 F 23/07 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss v. 21.2.2008 – 20 F 2.07 –, juris, Rn. 24).

75

Dies zugrunde gelegt überwiegt hier das Veröffentlichungsinteresse. Die Öffentlichkeit hat eine erhebliches, über das allgemeine Interesse an der Veröffentlichung von Umweltinformationen hinausgehendes und auch von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse daran, dass die Maßnahmen und Tätigkeiten, die von Behördenseite ergriffen wurden, die umstrittenen Abschalteinrichtungen zu beseitigen, möglichst umfassend offengelegt werden (vgl. zur Abwägung des öffentlichen Interesses mit den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Bezug auf das Vorhaben Stuttgart 21: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 –, juris, Rn. 50 ff.). Denn gerade diese Kenntnis ermöglicht ein Urteil darüber, ob und in welcher Weise die unzulässige Tätigkeit der Beigeladenen behördlich überwacht wurde und ob es hier gegebenenfalls auch Versäumnisse gegeben haben könnte. Und auch die Beklagte hat in ihrem internen Vermerk vom 3. Februar 2016 festgestellt, dass die Anzahl der Nachfragen konstant hoch und das öffentliche Interesse ebenfalls als hoch einzuschätzen ist.

76

Seit Bekanntwerden der umstrittenen Abschalteinrichtungen im September 2015, welche in Deutschland in etwa 2,5 Millionen Fahrzeuge verbaut ist, ist das mediale Interesse an dem Vorgang bezüglich der betroffenen Fahrzeuge seit Jahren unverändert hoch. Der Vorgang um die Beigeladene, der in der Presse auch unter dem Namen „XXX“ bekannt geworden ist, hat letztlich dazu geführt, dass sich die in Deutschland betroffenen Verbraucher dem von der Beklagten angeordneten und von der Beigeladenen entwickelten Softwareupdate unterziehen müssen; anderenfalls steht das Erlöschen ihrer Betriebserlaubnis im Raum. Dieses Softwareupdate, welches geeignet sein soll, die Abschalteinrichtung zu beseitigen, ist dabei seit ihrer Entwicklung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und ihre Auswirkungen auf die Lebensdauer der Motoren und die Auswirkungen auf die Umwelt umstritten und weiterhin von großem öffentlichen und medialen Interesse (vgl. hierzu den Überblick vom 22.2.2018 auf http://www.spiegel.de/auto/aktuell/volkswagen-das-bewirkt-die-neue-diesel-software-von-vw-a-1188149.html und den Überblick vom 14.3.2018 auf https://www.zeit.de/mobilitaet/2018-03/dieselskandal-software-updates-volkswagen/komplettansicht; Messungen des XXX, beispielsweise Messung VW 2.0 TDI (103 kW) (Test 06/2016) – Sauberes Update, ganz ohne Nachteile?).

77

Ein weiterer Indikator für das besondere öffentliche Interesse an der Transparenz aller sich möglicherweise durch das Softwareupdate auswirkender Tätigkeiten ist zudem der Umstand, dass es bereits zu zahlreichen Gerichtsverfahren vor den Zivilgerichten in Deutschland gekommen ist und mittlerweile der gesamte Vorgang Gegenstand zweier Untersuchungsausschüsse gewesen ist (vgl. BT-Drs. 18/8392 und 18/12900 – Bericht der Untersuchungskommission des Bundestags, u. a. bezogen auf die Zuständigkeiten auch der Beklagten und möglicher Hinweise auf das Vorliegen von Abschalteinrichtungen bei den zuständigen Stellen sowie Auswirkungen auf die Umwelt (Gesamtseitenzahl: 707) und den am 22. April 2016 veröffentlichten Bericht der Untersuchungskommission XXX (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/bericht-untersuchungskommission-volkswagen.pdf?__blob=publicationFile – Umfang: 128 Seiten). Dabei beleuchtet der Bericht der Untersuchungskommission unter Leitung von Herrn Staatssekretär XXX neben der Analyse des Sachverhaltes auch die Bewertung der von XXX angebotenen Abhilfemaßnahmen einschließlich Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, technischer und zeitlicher Realisierbarkeit unter Berücksichtigung der Kunden- bzw. Halterinteressen sowie die Vorgabe und Kontrolle der Umsetzung der XXX-Abhilfemaßnahmen.

78

Vor diesem Hintergrund ist gerade der Kommunikationsvorgang zwischen der Beklagten und der Beigeladenen bezüglich der technischen Beseitigung der Abschalteinrichtung zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes von erheblichem öffentlichen Interesse.

79

Auf Seiten der Beigeladenen ist demgegenüber – selbst wenn man das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, welches in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt, bejahen würde – von weniger gewichtigen Geheimhaltungsinteressen auszugehen. Welche konkreten Nachteile der Beigeladenen durch die Veröffentlichung des Kommunikationsvorganges, der sich lediglich auf die Durchführung der technischen Beseitigung der Abschalteinrichtung bezieht, drohen könnten, hat die Beigeladene zum einen, wie bereits ausgeführt, schon nicht substantiiert dargelegt. Dagegen, dass im Ergebnis tatsächlich Nachteile zu befürchten sind, spricht ohnehin, dass es sich vorliegend nicht um interne Konzernkommunikation handelt, sondern ausschließlich um Schriftverkehr zwischen der Beigeladenen und der Beklagten zur Beseitigung des Problems. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es um die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes geht, nachdem die Beklagte die verwendeten Abschalteinrichtungen der Beigeladenen als nicht gesetzeskonform eingestuft hat. Insoweit ist die Schutzwürdigkeit des Kommunikationsvorganges schon aus diesem Grunde als erheblich reduziert anzusehen und vermag sich nicht gegen das erhebliche öffentliche Interesse in diesem Fall durchzusetzen.

80

2. Der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG ist ebenfalls abzulehnen. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Schutzzweck dieser Regelung ist nach der Gesetzesbegründung die vertrauensvolle Zusammenarbeit informationspflichtiger Stellen mit ihren Informationsgebern (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, aaO, § 9 UIG, Rn. 42 m. w. N.; vgl. BR-Drs. 439/04, S. 40, 41 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 12/7138 zu § 7 UIG a. F.).

81

Soweit die Beklagte hier vorträgt, die Beigeladene sei schon nicht „privater Dritter“ i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG, sondern sei Beteiligte des Verwaltungsverfahrens, reicht dies zwar nicht aus, um den Ausschlussgrund zu verneinen. Denn privater Dritter ist jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts. Nur wenn es sich um Informationen handelt, die eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts in ihrer Eigenschaft als Beliehener oder Verwaltungshelfer einer informationspflichtigen Stelle übermittelt hat, liegt kein Handeln als privater Dritter vor (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, aaO, § 9 UIG, Rn. 43). Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall.

82

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Offenbarung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Beigeladenen hätte, da die Beklagte bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen verneint und es so unterlassen hat, detailliert darzulegen, welche konkreten Interessen der Beigeladenen in welchen konkreten Unterlagen aus welchen Gründen schutzwürdig sein sollen (vgl. VG A-Stadt, Urteil v. 19. Dezember 2017 – 2 K 236/16 –, S. 18) und überdies das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht substantiiert vorgetragen wurde.

83

3. Darüber hinaus ist auch ist der Ausschlussgrund i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG wegen weiterhin andauernder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen nicht einschlägig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Alt. UIG ist der Antrag auf Informationszugang nur dann abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vorliegend reicht der Vortrag der Beklagten, die Staatsanwaltschaft Braunschweig habe in ihren Stellungnahmen deutlich gemacht, dass nachteilige Auswirkungen auf das geführte Ermittlungsverfahren zu befürchten seien, zur Geltendmachung des Ausschlussgrundes nicht aus.

84

Denn das Bekanntwerden der Informationen kann nur dann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der staatlichen Strafrechtspflege haben, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12 -, juris, Rn. 17 zum gleichlautenden § 3 Nr. 1 lit. g Alt. 3 IFG). Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs. 15/4493, S. 6). Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Kläger, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil v. 15. November 2012 – 7 C 1.12 –, juris, Rn. 40). Dass die Beeinträchtigung von gewissem Gewicht sein muss folgt aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (vgl. BVerwG, Urteil v. 15. November 2012 – 7 C 1/12 –, juris, Rn. 39). Zum Nachweis der Möglichkeit einer entsprechenden Beeinträchtigung muss die informationspflichtige Stelle eine gründliche, auf Tatsachen beruhende Prognose abgeben, die sich in der Regel auf eine Stellungnahme des Gerichts bzw. der Ermittlungsbehörde stützen wird. Die Entscheidung, ob eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem noch bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren in Kauf genommen werden kann, muss dabei der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft nach § 147 Abs. 2 StPO vorbehalten bleiben und kann grundsätzlich nur von ihr getroffen werden, weil allein sie aufgrund ihrer Verfahrenskenntnis potentielle Beeinträchtigungen des Untersuchungszwecks abschätzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03 -, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12 –, juris, Rn. 18).

85

Die Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrundes sind allerdings herabgesetzt, soweit sich die Behörde bei Akten, die wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand bereits in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einbezogen worden sind, auf eine Vermutungswirkung berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12 –, juris, Rn. 25; VG Berlin, Urteil v. 19. Dezember 2017 – 2 K 288/16 –, juris, Rn. 41). Entscheidend dabei ist zum einen, dass die streitgegenständlichen Unterlagen bereits zum Zeitpunkt des klägerischen Informationsbegehrens wegen ihres Bezugs zum Untersuchungsgegenstand Bestandteil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten waren und zum anderen, dass die Informationen, die der Kläger im vorliegenden Verfahren begehrt, bislang von keinem Beteiligten oder einem Dritten eingesehen werden konnten (vgl. Hessischer VGH, Urteil v. 21. März 2012 – 6 A 1150/10 –, juris, Rn. 52).

86

In diesen Fällen genügt die Behörde ihrer Darlegungslast bereits, indem sie eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt, dass neue Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde. Besondere Umstände können aber dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt. Dann trifft die Verwaltungsbehörde die volle Darlegungslast mit der Folge, dass sie näher begründen muss, warum die betreffenden Unterlagen für weitere Ermittlungen bedeutsam sein können und inwiefern die Bekanntgabe der in ihnen enthaltenen Informationen geeignet wäre, den Untersuchungszweck zu gefährden. Das kann eine nach einzelnen Aktenbestandteilen differenzierende Prüfung und Begründung erfordern (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12 –, juris, Rn. 25). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich beispielsweise um „interne Unternehmenszahlen“ oder andere Informationen, handelt, die den Beschuldigten bekannt sind; insofern würden sich nachteilige Auswirkungen durch den begehrten Informationszugang dann jedenfalls nicht aufdrängen und bedürften einer näheren Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12, juris, Rn. 31, 32).

87

Zwar greift die Vermutungswirkung vorliegend insoweit, als die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2017 ausführt, dass die streitbefangenen Unterlagen Gegenstand des dort geführten Ermittlungsverfahrens seien und sämtlichen Verfahrensbeteiligten wegen der laufenden Ermittlungen und der möglichen Gefährdung des Untersuchungszwecks des eigenen oder anderer Verfahren gem. §§ 147 Abs. 2, 406e Abs. 2, 474, 477 Abs. 2 StPO gegenwärtig die Akteneinsicht versagt werde.

88

Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles wird diese Vermutungswirkung hier jedoch derart erschüttert, dass eine differenzierende Betrachtungsweise und nähere Darlegung durch die Beklagte bzw. die Staatsanwaltschaft geboten war.

89

Da es sich ausschließlich um den technischen und organisatorischen Vorgang zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtungen durch die Beigeladene handelt, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und auch schwer vorstellbar, weshalb es bei dem in den begehrten Dokumenten enthaltenen Informationen, wie beispielsweise dem Zeit- und Maßnahmenplan, den konkreten Absatzzahlen und Lösungsvorschlägen, möglich sein sollte, nachteilige Auswirkungen auf das Strafverfahren herbeizuführen, zumal die Beklagte in ihrem Bescheid vom 1. Juli 2016 selbst ausgeführt hat, dass sich zu Personen, die zum Ist-Zustand beigetragen haben, keinerlei Informationen fänden. Darüber hinaus bestehen auch Zweifel daran, ob den Beschuldigten nicht ohnehin sämtliche Informationen, die in dem vom Informationsbegehren umfassten Kommunikationsvorgang enthalten sind, bekannt sind, insbesondere die internen Vorgänge betreffend (Absatzzahlen, Motorkennbuchstaben, etc.). Es hätte hier jedenfalls näherer Darlegungen bedurft, weshalb eine Kenntniserlangung sämtlicher dieser Dokumente geeignet sein könnte, nachteilige Auswirkungen auf derzeit laufende und der Kammer nicht näher bekannte Strafverfahren herbeizuführen.

90

Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass ausnahmslos alle Unterlagen der Geheimhaltung unterliegen. So erläuterte der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, dass sich in der PowerPoint-Präsentation der Beigeladenen unter anderem Messergebnisse des XXX befänden. Diese sind jedoch öffentlich zugänglich, so dass diese bereits keine Geheimnisse darstellen können und mithin nicht geeignet sein können, nachteilige Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren herbeizuführen.

91

Weiterhin ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung diskutierten Rückrufanordnung, dass sich dort in Absätzen längere wörtliche Zitate mit technischen Ausführungen zur Funktionsweise der Abgasrückführungs-Betriebsmodi aus der Stellungnahme der Kanzlei XXX vom 6. Oktober 2015 (Bescheid, S. 7 und S. 8) finden, die dem Kläger bereits bekannt sind und die folglich nicht mehr geheimhaltungsbedürftig sein können.

92

Aufgrund der vorgenannten Umstände wäre es von Seiten der Beklagten erforderlich gewesen, im Einzelnen näher darzulegen, weshalb nachteilige Auswirkungen auf die strafrechtlichen Ermittlungen hinreichend wahrscheinlich zu befürchten sein sollten. Dies gilt gerade aufgrund der nicht nachvollziehbaren Vollschwärzung sämtlicher Dokumente. Der gerichtlichen Verfügung vom 15. September 2017, mit welcher der Beklagten aufgegeben worden war, hierzu im Einzelnen näher vorzutragen, alternativ eine Aussonderung vorzunehmen, ist weder die darlegungspflichtige Beklagte noch die von ihr beteiligte Staatsanwaltschaft ausreichend nachgekommen.

93

Dies gilt ebenfalls für das von der Beigeladenen angeführte (mögliche) Ordnungswidrigkeitenverfahren i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Alt. UIG. Weder sind hier von Seiten der Staatsanwaltschaft Ausführungen erfolgt, noch ist erkennbar, welches Ordnungswidrigkeiten nachteilig durch welche Informationen betroffen sein soll. Dies hat schließlich auch die Beklagte nicht als Ausschlussgrund anerkannt.

94

Dass die Ausschlussgründe gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. Alt. UIG (Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens) und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. UIG (Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren) nicht vorliegen, hat die Beklagte zutreffend erkannt. Abgesehen davon, dass hier eine substantiierte Darlegung nachteiliger Auswirkungen auf mögliche Verfahren nicht gelungen ist, dient die Regelung ohnehin nur dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen, nicht jedoch dem Schutz eines Beteiligten eines anhängigen Gerichtsverfahrens vor einer Veränderung seiner verfahrens- und materiell-rechtlichen Position (vgl. BVerwG, Beschluss v. 09. November 2010 – 7 B 43/10 –, juris, Rn.12; vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil v. 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 SchlHIZG, juris, Rn. 50). Geschützt wird der Ablauf des Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung und nicht der Prozesserfolg einer Partei (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, juris Rn. 17). Insofern schützt die Norm nicht vor einer materiell für den jeweiligen Verfahrensgegner nachteiligen Entscheidung des Gerichts in einem anhängigen (Zivil-) Gerichtsverfahren (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil v. 6.12.2012 – 4 LB 11/12 –, juris, Rn. 50). Eine nachteilige Auswirkung auf die Durchführung eines Gerichtsverfahrens kann nur dann gegeben sein, wenn die Gewährung des begehrten Informationszugangs zu einer Beweisvereitelung eines Beteiligten oder einer erheblichen Verzögerung der Durchführung des Gerichtsverfahrens führen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, juris, Rn. 52). Hierfür sind jedoch weder Anhaltspunkte ersichtlich noch sonst vorgetragen.

95

Und auch in Bezug auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. UIG ist nicht dargetan, welche nachteiligen Auswirkungen die Preisgabe welcher Information auf welches konkrete Verfahren haben sollte.

96

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 u. 3, § 159 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist, ausgehend von dem Rechtsgedanken in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, unter Kostenaspekten von Geringfügigkeit auszugehen. Da die Beigeladene in vollem Umfang die Abweisung der Klage beantragt hat, ist es sachgerecht, sie – auf Seiten der Beklagten – anteilig an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu beteiligen. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

97

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht

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(1) Informationspflichtige Stellen sind 1. die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht

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(1) Soweit 1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von

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(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf 1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflich

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(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wä

Strafprozeßordnung - StPO | § 477 Datenübermittlung von Amts wegen


(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen


(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben ande

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(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektroni

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 4 Antrag und Verfahren


(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht. (2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstel

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 5 Ablehnung des Antrags


(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 3 Absatz 2 der Informations

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Apr. 2018 - 6 A 48/16 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Gründe I. 1 Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von der Beklagten auf der Grundla

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(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.

(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.

(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Absatz 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 3 Absatz 2 der Informationszugang auf andere Art gewährt oder die antragstellende Person auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen wird. Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 8 Absatz 2 Nummer 4 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 39 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.

(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.

(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet

1.
mit Ablauf eines Monats oder
2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet

1.
mit Ablauf eines Monats oder
2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Stadt, begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen unter anderem über die Planfeststellungsabschnitte (PFA) 16 Fürth Nord, S-Bahn Nürnberg - Forchheim und 22 Bamberg des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 (VDE 8) im Bereich der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen.

2

Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 beantragte die Klägerin unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz den Zugang zu zahlreichen Informationen bei der ehemaligen Beklagten, der DB ProjektBau GmbH. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie sei als privatrechtliches Unternehmen nicht informationspflichtig. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 beantragte die Klägerin den Zugang zu Informationen zu weiteren Themenkomplexen bei der ehemaligen Beklagten, den diese ebenfalls ablehnte. Der Klägerin müssten viele der begehrten Unterlagen aus dem Planfeststellungsverfahren bekannt sein.

3

Am 11. Oktober 2011 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im Dezember 2011 und Oktober 2012 beantragte sie den Zugang zu weiteren Informationen bei der ehemaligen Beklagten und erweiterte die Klage entsprechend. Das Verwaltungsgericht trennte das Verfahren hinsichtlich einzelner Klageanträge ab.

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Mit Urteil vom 5. November 2012 verurteilte das Verwaltungsgericht die ehemalige Beklagte, der Klägerin Zugang zu einer Reihe von Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren. Hinsichtlich der nachträglich in das Klageverfahren einbezogenen Anträge wies es die Klage als unzulässig ab, weil es an der erforderlichen Antragstellung vor Klageerhebung fehle. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich. Hinsichtlich einzelner Informationen fehle es an der Umweltinformationseigenschaft oder die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor.

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Das Verfahren über die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2015 teilweise eingestellt. Auf die Berufung der Klägerin ist die ehemalige Beklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zur Erteilung bestimmter weiterer Informationen verurteilt worden. Auf die Berufung der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie erstinstanzlich zur Zugänglichmachung bestimmter einzelner Informationen verurteilt worden war. Im Übrigen hat es die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten zurückgewiesen.

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Einer Sachentscheidung stehe nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht einen Teil der Klageanträge abgetrennt und darüber gesondert entschieden habe. Nachdem die Klägerin nunmehr den Zugang zu den nach Klageerhebung begehrten Informationen bei der damaligen Beklagten beantragt und diese den Antrag abgelehnt habe, sei die Klage auch insoweit zulässig; die Klageänderung sei sachdienlich.

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Die Klägerin sei anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Bei der Beklagten handele es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Informationen, hinsichtlich derer der Klägerin Zugang zu gewähren sei, seien Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Die Beklagte habe zum Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin bereits über einzelne Informationen verfüge. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagten ein Teil der Informationen, deren Verfügbarkeit sie in Abrede stelle, vorlägen. Dem Zugang zu bestimmten Informationen könne die Beklagte nicht den Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegenhalten. Es sei unerheblich, dass bestimmte Informationen nicht unmittelbar das Gemeindegebiet der Klägerin beträfen. Hinsichtlich einzelner Informationen könne sich die Beklagte dagegen auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen. Dass deren Schutz auch grundrechtlich fundiert sei, schließe für eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger von Grundrechten sei, den einfachgesetzlichen Schutz dieser Geheimnisse nicht aus. Die Kenntnis von veranschlagten Kosten sei geeignet, das Vergabeverfahren negativ zu beeinflussen und der Vorhabenträgerin wirtschaftlich zu schaden.

8

Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend: Das erstinstanzliche Urteil sei als Teilurteil prozessual und die Klageänderungen seien mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Der Streitstoff sei insoweit nicht im Wesentlichen derselbe wie in der ursprünglichen Antragstellung. Die Klage sei hinsichtlich der nachträglich einbezogenen Informationszugangsanträge unzulässig, weil es an der erforderlichen Antragstellung bei der Beklagten vor Klageerhebung gefehlt habe. Die auf die Erteilung von Auskünften über vorhandene Informationen gerichteten Klageanträge seien zu unbestimmt, was auch für die stattgebende Tenorierung im Berufungsurteil gelte.

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Die Klägerin sei als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 UIG.

10

Die Beklagte sei keine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Als juristische Person des Privatrechts sei sie Träger von Grundrechten, in die durch die Auferlegung einer Informationspflicht eingegriffen werde. Sie sei als Tochterunternehmen des Bahnkonzerns weder Eisenbahnverkehrs- noch Eisenbahninfrastrukturunternehmen und beim Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen nach der Privatisierung der Bundesbahn auch nicht (mehr) mit öffentlichen Aufgaben betraut.

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Das Berufungsurteil verstoße gegen § 2 Abs. 3 UIG, weil es den Begriff der Umweltinformation zu weit auslege. Umweltinformationen seien nur solche Unterlagen, die auf den Grundlagen für eine Planung aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkret geplante Maßnahme agglomerierten und einen Bezug zum Vollzug des Umweltrechts aufwiesen.

12

Bei dem Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG werde die Bedeutung des Vergaberechts verkannt. Zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung dürften bei der Ausschreibung von Bauleistungen Kostenberechnungen und -schätzungen den Bewerbern nicht bekannt sein.

13

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, soweit die auf Informationszugang gerichteten Klaganträge abgewiesen worden sind und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

14

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen,

2. die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

- Angaben zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth (Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Ist-Zustand 2010),

- Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis,

- Kostenkennwertekatalog der DB AG,

- Jahresangaben der jeweils letzten drei Grunderneuerungen und deren Umfang sowie des jährlichen Unterhaltungsbedarfs der Bahnübergänge H. und S.,

- Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 16 in Gestalt der Entwurfhefte mit den entsprechenden Bauabschnittsheften inklusive Kostenheften ("Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungreife"),

- GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid mit ungeschwärzten Anlagen,

2. die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Revision der Beklagten und macht zur Begründung ihrer Anschlussrevision geltend: Es bestehe ein Zugangsanspruch zum gesamten Kostenkennwertekatalog der DB AG, da er entscheidende Grundlage für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse gewesen sei. Die Beklagte könne sich wegen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen; das Umweltinformationsgesetz habe nicht den Schutz staatlicher Unternehmen zum Ziel. Eine für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche Wettbewerbsbeziehung liege beim Neu- und Ausbau des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes durch die DB AG nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht habe ein Geschäftsgeheimnis jedenfalls unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht, soweit es einen wirtschaftlichen Schaden für die Beklagte bei einem Bekanntwerden des Kostenkennwertekatalogs angenommen habe. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen ergebe sich daraus, dass das planfestgestellte Vorhaben ein Projekt des vordringlichen Bedarfs sei und die Kosteneinzelberechnungen, Kostenschätzungen und Kostenzusammenstellungen im Ergebnis das einzige Abwägungskriterium für die Planungsentscheidung gewesen seien.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Klägerin als Gemeinde für anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG und sieht die Beklagte als informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG an. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG erfasse nicht nur Daten über Kosten-Nutzen-Analysen, sondern auch Daten, die in sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen einflössen.

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Durch Vertrag vom 10. Juni 2015 sind gemäß § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes unter anderem die Projektmanagementfunktionen Netz einschließlich des ihnen zugeordneten Vermögens von der ehemaligen Beklagten abgespalten und an die jetzige Beklagte übertragen worden. Nach § 5 Nr. 5.5 des Vertrages sind sämtliche Unterlagen und sonstigen Datenträger, die diesen Funktionen zuzuordnen sind, übertragen worden. Durch Vertrag vom 10. März 2016 ist mit Wirkung vom 1. April 2016 die ehemalige Beklagte mit der DB International GmbH unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz verschmolzen worden, die nunmehr als DB Engineering & Consulting GmbH firmiert. Durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 hat die Klägerin die Klage gegen die jetzige Beklagte gerichtet. Diese hat das Verfahren aufgenommen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin haben keinen Erfolg. Das Berufungsurteil, mit dem das Oberverwaltungsgericht die ehemalige Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen und zur Auskunftserteilung verurteilt, die Klage auf Zugang zu bestimmten Informationen abgewiesen und die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten im Übrigen zurückgewiesen hat, verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es hat auch gegenüber der neuen Beklagten Bestand.

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1. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

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a) Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zulässig, denen die Vorinstanzen stattgegeben haben.

22

aa) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Weil der Gesetzgeber private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) nicht mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten ausgestattet hat, ist gerichtlicher Rechtsschutz im Wege der Leistungsklage zu gewähren.

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bb) Die Klägerin hat ihre Klage zu Recht auf die jetzige Beklagte umgestellt, da diese im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an die Stelle der früheren Beklagten getreten war. Für die Beurteilung kommt es mangels entgegenstehender Regelung im Umweltinformationsgesetz auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der Vermögensabspaltung und der Übertragung der Projektmanagementfunktionen von der DB ProjektBau GmbH auf die DB Netz AG ein Wechsel auf der Seite des Anspruchsgegners eingetreten. Dass die Klägerin dem durch Umstellung der Klage auf die DB Netz AG Rechnung getragen hat, stellt keine im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung dar. Aus umweltinformationsrechtlicher Sicht steht die zwischen privatrechtlichen Personen, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG fallen, stattfindende vertragliche Übertragung der im Zusammenhang mit den jeweils begehrten Umweltinformationen stehenden Aufgaben einschließlich der Verfügungsgewalt über diese Informationen einem Zuständigkeitswechsel zwischen informationspflichtigen Behörden gleich. Denn § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG hat zur Folge, dass die Anspruchsverpflichtung und damit die Passivlegitimation auf die dadurch zuständig werdende Stelle übergeht. Dieser Anknüpfung der materiell-rechtlichen Regelung an eine vertragliche Aufgabenverlagerung hat das Prozessrecht Rechnung zu tragen, indem es den Parteiwechsel in dieser Konstellation in gleicher Weise wie bei einem behördlichen Zuständigkeitswechsel (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 - NVwZ 2002, 483 <484> m.w.N.) nicht als Klageänderung behandelt, sondern für eine bloße Rubrumsänderung genügen lässt.

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cc) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Zugang zu einigen Informationen erst nach Klageerhebung bei der Beklagten beantragt hat. Aus dem Prozessrecht ergibt sich keine Notwendigkeit eines Antrages vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <355 f.>, Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 8a). Für die von der Beklagten geforderte entsprechende Anwendung des Antragserfordernisses nach § 75 Satz 1, § 68 Abs. 2 VwGO fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Ausstattung der privaten Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG mit einer Verwaltungsaktbefugnis entschieden. Erfolgt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs ohne vorherige Antragstellung, ist der Beklagte durch § 156 VwGO geschützt, wonach bei sofortigem Anerkenntnis die Klägerseite die Prozesskosten zu tragen hat. Das Antragserfordernis nach § 4 Abs. 1 UIG ist Voraussetzung für den Informationszugangsanspruch, nicht aber für dessen prozessuale Verfolgung. Aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dem bei Verpflichtungsklagen mit dem Antragserfordernis Rechnung getragen werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39, Rn. 23), ergibt sich für die vorliegende Klage gegen eine juristische Person des Privatrechts nichts anderes.

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dd) Der Einwand der Beklagten, die Klageanträge, die auf Auskunft über das Vorliegen von Informationen zu Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn sowie zu Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell 2000 - 2011 gerichtet sind, seien zu unbestimmt, greift nicht durch.

26

Dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ist Rechnung getragen, wenn das Ziel der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1961 - 7 B 7.61 - BVerwGE 12, 189 <190>). Das ist hier zu bejahen. Der Gedanke, wonach ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist, wenn die Unmöglichkeit, den Klageantrag hinreichend zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 82 Rn. 10), ist auch auf den Informationszugangsanspruch zu übertragen. Der "Zugang" zu einer Umweltinformation wird dem Antragsteller, der den Inhalt der Akten typischerweise nicht kennt, sondern sich über diesen erst unterrichten möchte, nach dem Wortsinn auch dadurch "eröffnet", dass er in einem ersten Schritt überhaupt Kenntnis davon erlangt, dass und welche Umweltinformationen vorliegen, von deren Inhalt er sodann in einem zweiten Schritt im Wege der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung Kenntnis erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <371> und vom 18. Oktober 2005 - 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1). Gemessen hieran sind die von der Beklagten beanstandeten Anträge hinreichend bestimmt.

27

ee) Den Einwänden der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klageänderungen ist nicht zu folgen.

28

Die Änderung des auf Zugang zu den Kostenschätzungen bzw. Kostenberechnungen zur NKU für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg gerichteten Antrages von ursprünglich "April 2011" in Januar 2011 stellt nach den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich eine Klarstellung und keine Klageänderung dar. Zwar existierten tatsächlich keine Berechnungen mit Stand 7. April 2011. Ungeachtet der Frage, ob dies die Beklagte hätte erkennen müssen, entspricht indessen der Stand April 2011 mangels Veränderung erkennbar dem Stand Januar 2011, so dass es sich nicht um ein aliud handelt.

29

Im Übrigen stellen die von der Beklagten beanstandeten Änderungen der Klageanträge zulässige Klageänderungen dar. Eine Klageänderung ist nach § 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Über die Sachdienlichkeit hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <136>). Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff bei Würdigung des Einzelfalls im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 61.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 161). Die Sachdienlichkeit ist regelmäßig erst dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1982 - 5 C 102.81 - Buchholz 436.51 § 62 JWG Nr. 1).

30

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht ohne Ermessensüberschreitung die Sachdienlichkeit der Klageänderungen angenommen. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist der Streitstoff nach den geänderten Anträgen im Wesentlichen derselbe geblieben. Der Antrag zu den Daten der Firma Intraplan war ursprünglich auf den Zugang zur "Berechnung des Lärmminderungsnutzens ..." und ist nunmehr auf den Zugang zu den "Daten ... für die Erstellung der Berechnung ..." gerichtet. Er ist damit nicht mehr auf Zugang zur Berechnung selbst, also das Ergebnis, sondern - als dahinter zurückbleibende Vorstufe - auf die der Berechnung zugrunde liegenden Daten gerichtet. Der Antrag zu dem 3D-Modell war ursprünglich auf die Bekanntgabe konkreter Planzeichnungen (Höhenpläne, Querschnitte, Bauwerkskizzen der S-Bahn-Trasse) und ist jetzt auf die Daten des 3D-Modells gerichtet. Entsprechendes gilt auch für den Antrag zum Plan der Firma Kling Consult. Da sich die Anträge auf die vom ursprünglichen Antrag erfassten Berechnungen, das Modell und den Plan beziehen, bestehen keine Bedenken, den Streitstoff als im Wesentlichen identisch anzusehen. Entgegen der Annahme der Beklagten geht das Oberverwaltungsgericht auch nicht von einer rügelosen Einlassung aus. Es führt vielmehr an, dass die Beklagte der Klageänderung widersprochen hat, hält sie aber für sachdienlich (UA S. 23). Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht die Änderung der auf Auskunftserteilung zu Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen zur NKU für das Vorhaben S-Bahn und zu den Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell der Jahre 2000 - 2011 selbstständig tragend für sachdienlich erachtet.

31

ff) Der Klägerin fehlt es für den Antrag auf Zugang zur Systemskizze für den Mitfall 1 für die NKU 2011 nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dem Begehren wurde nicht bereits durch die Einführung der Anlage 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2012 entsprochen. Die übersandte Systemskizze datiert vom 18. April 2012 und kann deshalb nicht Grundlage der NKU 2011 gewesen sein.

32

b) Die Klage ist im Umfang der stattgebenden Tenorierung im Berufungsurteil auch begründet.

33

Im Einklang mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin als Gemeinde grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (aa) und die Beklagte als juristische Person des Privatrechts informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist (bb). Das vom Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zugrunde gelegte weite Begriffsverständnis (cc) ist bundesrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie das Verständnis des Ausschlussgrundes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (dd). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte ohne Bundesrechtsverstoß zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen bzw. zur Erteilung von Auskünften verurteilt (ee).

34

aa) Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt sein, soweit sie sich in einer mit "Jedermann" vergleichbaren Informationslage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden und Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 30).

35

Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem "jede Person" einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, differenziert nicht nach der Anspruchsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen und des Privatrechts. Zwar war der Anspruch nach der Begründung der Ursprungsfassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts beschränkt (BT-Drs. 12/7138 S. 12). Auch der Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes bezeichnet ausschließlich natürliche und juristische Personen des Privatrechts als anspruchsberechtigt (BT-Drs. 15/3406 S. 15). Eine richtlinienkonforme Auslegung im Lichte des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen - AK) (BGBl. 2006 II S. 1251) gebietet es jedoch, die Anspruchsberechtigung weit auszulegen. Das Umweltinformationsgesetz setzt die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) - um (BT-Drs. 15/3406 S. 11). Nach deren Art. 2 Nr. 6 ist der Informationsanspruch als "Jedermann-Recht" der Öffentlichkeit ausgestaltet, wobei die Umweltinformationsrichtlinie den Zugang der Öffentlichkeit erweitert (1. Erwägungsgrund). Die Umweltinformationsrichtlinie dient ausweislich des 5. Erwägungsgrundes der Angleichung des Gemeinschaftsrechts an die Aarhus-Konvention, die zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehen ist. Mit dem Erlass der Richtlinie 2003/4/EG wollte der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf den Abschluss dieses Übereinkommens durch die Gemeinschaft die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem Übereinkommen durch eine allgemeine Regelung sicherstellen, die gewährleistet, dass jede natürliche oder juristische Person eines Mitgliedstaats ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat, ohne hierfür ein Interesse geltend machen zu müssen (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - C-204/09 [ECLI:EU:C:2012:71], Flachglas Torgau, Rn. 31). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AK soll sichergestellt werden, dass der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt zur Verfügung gestellt werden. Öffentlichkeit bedeutet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen (Art. 2 Abs. 4 AK; ebenso Art. 2 Nr. 6 UIRL). Die Anspruchsberechtigung soll danach nicht von der rechtsförmlichen Organisation abhängen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruchsteller bezogen auf die bei staatlichen und staatlich kontrollierten Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG vorhandenen Umweltinformationen ein vergleichbares Informationsbedürfnis wie natürliche und juristische Personen des Privatrechts hat und ob er in vergleichbarer Weise wie diese auf eine Informationsbeschaffung nach dem Umweltinformationsgesetz angewiesen ist. Das trifft, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - (BVerwGE 130, 223 Rn. 30) ausgeführt hat, auf Gemeinden zu, soweit sie Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Umweltaufgaben begehren.

36

Das Vorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Da der einfachgesetzliche Informationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG voraussetzungslos ausgestaltet ist (BT-Drs. 15/3406 S. 15), besteht die von der Beklagten behauptete Verknüpfung der mit der dem "Jedermann" vergleichbaren Informationslage und der - bei einer Gemeinde fehlenden - "grundrechtstypischen Gefährdungslage" nicht. Daher trägt auch nicht der Schluss, Gemeinden befänden sich nicht in einer mit "Jedermann" vergleichbaren Informationslage, weil sie keine Träger von Freiheitsrechten seien.

37

Über die Qualifizierung von Gemeinden als Bestandteil der "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 6 UIRL lässt sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheiden. Im Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-524/09 [ECLI:EU:C:2010:822], Ville de Lyon - Rn. 50) hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Stadt Lyon Zugang zu Informationen unter den für die Öffentlichkeit festgelegten Bedingungen beanspruchen kann. Zwar ist die Entscheidung zu den Informationszugangsansprüchen nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ergangen und sie führt zudem aus, dass für den Informationszugangsanspruch die Vorschrift des Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG gegenüber der Umweltinformationsrichtlinie eine spezielle und erschöpfende Regelung darstellt. Gleichwohl wird aus ihr hinreichend deutlich, dass nach Auffassung des Gerichtshofs eine Gemeinde Teil der Öffentlichkeit sein kann.

38

Ohne Verstoß gegen Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht von einer Anspruchsberechtigung der Klägerin hinsichtlich aller hier streitigen Informationen aus, also auch derer, die nicht unmittelbar die Planungen des auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planfeststellungsabschnitts betreffen. Die enge Sichtweise der Beklagten, die Klägerin sei nur hinsichtlich der auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planungsabschnitte in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen, findet im Gesetz keine Stütze. Zu den nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - den Gemeinden zugewiesene Aufgabe, die Bodennutzung in ihrem Gebiet durch die Aufstellung von Bauleitplänen eigenverantwortlich zu regeln (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <125> und vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106>). Diese gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 10.11 - Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 163).

39

Mit Blick auf den an sich voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch bedarf es allerdings nicht der Betroffenheit einer konkreten Planung der Gemeinde. Ausreichend ist vielmehr die mögliche Beeinflussung einer Selbstverwaltungsaufgabe, die sich etwa aus Vorwirkungen einer Planung außerhalb des Gemeindegebiets ergeben kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Verschwenken der Trasse zur Trennung der S-Bahn-Strecke von der übrigen Schienentrasse erfolgt hier bereits außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin mit der Folge, dass die Trasse dann auf dem Gebiet der Klägerin bereits getrennt von der Fernbahnstrecke verläuft. Die Trennung der Trassen außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin hat damit Vorwirkung auf das Gemeindegebiet der Klägerin und beeinflusst ihre potentiellen Planungen.

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bb) Juristische Personen des Privatrechts sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Beklagte entspricht mit ihrem von dem Zugangsbegehren der Klägerin betroffenen Aufgabenbereich diesen Voraussetzungen.

41

(1) Soweit die Beklagte mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befasst ist, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG dar.

42

Da das Umweltinformationsgesetz die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie umsetzt (BT-Drs. 15/3406 S. 13), ist der Begriff der öffentlichen Aufgabe und der öffentlichen Dienstleistung im hier maßgeblichen umweltinformationsrechtlichen Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL unionsrechtlich determiniert. Die EU-Kommission wollte - ohne Differenzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen - die Erbringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen. Die Öffentlichkeit sollte (auch) Zugang zu Umweltinformationen haben, die Stellen vorliegen, die nicht dem öffentlichen Sektor zugehören, aber mit der Erbringung derartiger Dienstleistungen betraut sind (Art. 2 Nr. 2 Buchst. c und Erwägungsgrund 12 des Vorschlags der EU-Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom 29. Juni 2000, KOM(2000) 402 endg. - 2000/0169(COD), ABl. 2000 Nr. C 337E S. 156). Unter dem übereinstimmend in Art. 16 und Art. 86 Abs. 2 EGV verwendeten Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (ABl. EG 1996 Nr. C 281, S. 3 und ABl. EG 2001 Nr. C 17 S. 4). Der Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entspricht dem der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Art. 14 und 106 Abs. 2 AEUV (Jung, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, AEUV Art. 14 Rn. 12). Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvorsorge (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158). Hieran knüpft der deutsche Gesetzgeber an, wenn er die umweltbezogene Daseinsvorsorge in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ausdrücklich erwähnt und die Leistungen der Daseinsvorsorge als Regelfall der öffentlichen Aufgabe ansieht (BT-Drs. 15/4243 S. 17). Als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG hat der Bundesrat, auf dessen Empfehlung die Regelung aufgenommen wurde, die Deutsche Bahn AG angesehen (BT-Drs. 15/3680 S. 2).

43

Diesem unions- und umweltinformationsrechtlich geprägten Verständnis der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, nach der der Bau von Schienenwegen nach Art. 87e GG nicht mehr als öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 22). Denn auch danach unterliegen das Schienennetz und der Schienenwegebau der Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG als Aufgabe der Daseinsvorsorge, die über die Anteilsmehrheit des Bundes an den Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermöglichte Einflussnahme wahrgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 26).

44

Mit ihrem Geschäftsgegenstand - der Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung insbesondere der Eisenbahninfrastruktur und hier konkret der Planung des VDE 8 - wird die Beklagte im Bereich der Schienennetzerrichtung tätig, die dem Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG und der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist.

45

(2) Die Beklagte kann ihrer Informationspflicht nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenhalten. Sie ist als juristische Person des Privatrechts, die mehrheitlich vom Staat beherrscht wird, nicht grundrechtsberechtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 - NJW 2016, 3153 <3157>; BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 4 B 27.16 - juris Rn. 8), sondern allein grundrechtsverpflichtet (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <244 ff.>). Dies gilt unabhängig davon, dass sie Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. für ein von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen, das Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus wahrnimmt: BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 u.a. - NVwZ-RR 2016, 242). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt werden. Selbst wenn man in Art. 87e GG eine Spezialregelung sehen will, welche die allgemeinen Regelungen zur Grundrechtsbindung von Unternehmen der öffentlichen Hand verdrängt, gilt dies jedenfalls nicht für den Bereich des Schienennetzes. Hier besteht - zumindest faktisch - ein Monopol (vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113), so dass eine Wettbewerbssituation mit privaten Mitbewerbern, die zur Rechtfertigung einer Grundrechtsberechtigung angeführt wird, nicht besteht.

46

(3) Die von der Beklagten wahrgenommene Aufgabe bzw. erbrachte Dienstleistung steht im Zusammenhang mit der Umwelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Aufgabe des Baus von Schienenwegen hat typischerweise Auswirkungen auf die Umwelt (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 29; Schomerus/Tolkmitt, ZUR 2009, 188 <192>).

47

Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentlichen Aufgabe oder Dienstleistung auszugehen ist, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt, steht im Einklang mit Bundesrecht. Der von der Beklagten für richtig gehaltenen engen Auslegung der Vorschrift, wonach hierunter nur die Wahrnehmung von Aufgaben oder Erbringung von Dienstleistungen fallen sollen, die in den Vollzug des Umweltrechts eingebunden sind, ist nicht zu folgen.

48

Der Wortlaut der Vorschrift verlangt keine derartige Einschränkung. Systematisch korrespondiert eine weite Auslegung des Zusammenhangs mit der Umwelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG mit der umfassenden Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen in § 2 Abs. 3 UIG. Von der Beschränkung in § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. auf Stellen, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, d.h. die Umweltbelange nicht nur "nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UIG a.F.), ist der Gesetzgeber bewusst abgerückt. Dieses weite Verständnis des nationalen Gesetzgebers entspricht auch dem Willen des europäischen Richtliniengebers. Der Behördenbegriff des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission (KOM(2000) 402 endg. - 2000/0196(COD), ABl. 2000 Nr. C 337E S. 156) erfasste "juristische Personen, die gesetzlich oder aufgrund von Vereinbarungen mit Stellen oder Personen ... mit dem Erbringen von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die Auswirkungen auf den Zustand von Umweltmedien haben oder haben können, betraut sind". Mit der Umformulierung des Art. 2 Nr. 2 Buchst c UIRL durch das Europäische Parlament, die Art. 2 Nr. 2 AK wörtlich übernommen hat, sollten die Anforderungen an den Umweltbezug der jeweiligen Tätigkeit gegenüber dem Kommissionsvorschlag nicht verschärft werden. Anliegen des Änderungsvorschlags war es vielmehr, den Kommissionsentwurf zu stärken (Bericht über den gemeinsamen Richtlinienentwurf vom 4. Dezember 2002, endg. A5-0435/2002, S. 8). Darüber hinaus verdeutlicht auch der 11. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass Stellen unabhängig davon erfasst werden sollten, ob sie spezifische Zuständigkeiten für die Umwelt wahrnehmen oder nicht.

49

(4) Die Beklagte steht als Tochtergesellschaft der DB AG im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG unter Kontrolle des Bundes.

50

Eine Kontrolle liegt danach unter anderem vor, wenn eine oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen. Der Bund verfügt über sämtliche Anteile der Muttergesellschaft DB AG und damit mittelbar über die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Beklagten als Tochtergesellschaft.

51

Die von der Beklagten wegen der unionsrechtlich nach Art. 4 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343), verfassungsrechtlich nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG und einfachrechtlich nach § 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der bis zum 2. September 2016 gültigen Fassung (AEG a.F.) eingeschränkten Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die Eisenbahnunternehmen geforderte teleologische Reduktion der Vorschrift ist nicht geboten. Der Normtext, der sämtliche privaten Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung des Bundes erfasst, deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzeszweck. Die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG belegt, dass der Gesetzgeber ausschließlich die gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse als maßgebliches Kriterium der Kontrolle festlegen wollte. Der in § 2 Abs. 2 UIG verwendete Begriff der Kontrolle sollte über die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung hinaus eine eingrenzende Funktion haben (BT-Drs. 15/4243 S. 17). Die Erwähnung der Deutsche Bahn AG als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen durch den Bundesrat (BT-Drs. 15/3680 S. 2) bestätigt dies.

52

Dass das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung, sondern auf die Gesamtverantwortung für das Unternehmen abstellt (vgl. zu mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehaltenen Unternehmen: BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <247> = juris Rn. 54) ist unbedenklich. Der Kontrollbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG steht mit dem insoweit wortgleichen Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL im Einklang. Wenn es unerheblich ist, in welcher Art und Weise der bestimmende Einfluss im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL auf eine private Gesellschaft ausgeübt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-279/12 [ECLI:EU:C:2013:853] Fish Legal und Shirley - juris Rn. 69), ist davon auch die vom nationalen Gesetzgeber festgelegte beherrschende Stellung des Staates als Mehrheitsgesellschafter erfasst. Gemäß § 8 Abs. 1 AEG a.F., welcher der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237/25) diente (BT-Drs. 12/4609 S. 97), die in der Richtlinie 2012/34/EU neu gefasst ist, müssen öffentliche Eisenbahnen in der Leitung, Geschäftsführung und Verwaltung, hinsichtlich der verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Kontrolle sowie der internen Rechnungsführung von staatlichen und kommunalen Gebietskörperschaften zwar unabhängig sein. Eine auf den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen basierende Kontrolle ergibt sich jedoch aus Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU, wonach die Anteilseigner der im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden oder von ihr kontrollierten Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit haben, eine Vorabgenehmigung wichtiger Unternehmensentscheidungen durch sie selbst zu verlangen, wie sie ihnen nach dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten zusteht. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane hinsichtlich der Ernennung von Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitgliedern nach dem nationalen Gesellschaftsrecht bleiben ausdrücklich unberührt. Die gesellschaftsrechtlichen Rechte des Bundes als Mehrheitsgesellschafter sind für Eisenbahninfrastrukturunternehmen zudem durch das Veräußerungsverbot nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GG verfassungsrechtlich garantiert.

53

cc) Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte weite Begriff der Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG, wonach regelmäßig ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit genügt, steht mit Bundesrecht im Einklang. Zutreffend sieht das Oberverwaltungsgericht die Errichtung eines Schienenweges als eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG an, weil sie sich auf die Umweltbestandteile wie Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume (Nummer 1) oder Umweltfaktoren wie Lärm (Nummer 2) auswirkt.

54

(1) Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <376>). Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 13). Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente.

55

Weit ist auch der Begriff der Daten im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zu verstehen. Die Daten selbst müssen keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Planung aufweisen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf "alle Daten" über die erfassten Maßnahmen, so dass es nicht der Feststellung der Umweltinformationseigenschaft für jede einzelne Angabe bedarf (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 <40>). Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten "über" Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhanges der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht.

56

Auch der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Beurteilung der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG von Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken. Danach soll es die vom Gesetz bezweckte Transparenz gerade ermöglichen, derartige Entscheidungen (über die öffentliche Finanzierung eines Vorhabens auf Grundlage von Kosten-Nutzen-Untersuchungen) auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, so dass Zugang nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren zu gewähren ist.

57

(2) Die von der Beklagten vertretene Auffassung, Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG seien nicht sämtliche Grundlagen einer Planung, sondern erst solche Unterlagen, die auf diesen Grundlagen aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkrete geplante Maßnahme agglomerieren und einen Bezug zur Umwelt aufweisen, ist mit diesem Begriffsverständnis nicht vereinbar. Die von ihr erhobenen Einwände gegen die Einstufung der einzelnen Informationen als Umweltinformationen durch das Oberverwaltungsgericht greifen nicht durch.

58

(a) Dass die Daten, die der Firma I. für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge zur Verfügung gestellt wurden, selbst keine Umweltauswirkungen der verschiedenen Bahnprojekte betreffen, steht unter Zugrundelegung des weiten Begriffsverständnisses der Annahme einer Umweltinformation nicht entgegen. Auch das Oberverwaltungsgericht geht diesbezüglich nicht von einer Kosten-Nutzen-Untersuchung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG aus, sondern sieht die Daten als sonstige wirtschaftliche Analysen oder Annahmen an. Als solche sind auch die Kostenschätzung zur NKU für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg vom Januar 2011 und die Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den Planfeststellungsabschnitt 22 einzustufen.

59

(b) Der Annahme der Umweltinformationseigenschaft des Schallschutzgutachtens für den alten Mitfall 2 steht nicht entgegen, dass das Gutachten mittlerweile überarbeitet und aktualisiert und die Planungsvariante nicht planfestgestellt wurde. Die Eigenschaft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirklichung aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europ Recht Nr. 210). Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist angesichts des weiten Begriffsverständnisses aber gegenständlich nicht auf einen festgestellten Plan beschränkt. Damit im Einklang steht, dass das Oberverwaltungsgericht erkennbar auf das Verkehrsprojekt S-Bahn-Trasse abstellt, das weiterverfolgt wird und sich auf die Umweltbestandteile und -faktoren auswirken kann.

60

(c) Dem Einwand der Beklagten, bei der Untersuchung der R. GmbH zum Entfall des Haltes S. handele es sich um eine Unterlage zum Betriebsprogramm und eine rein betriebliche Untersuchung ohne Umweltbezug, liegt ein verkürztes Verständnis der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zugrunde, das im Gesetz keine Stütze findet. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stellt das Oberverwaltungsgericht darauf ab, dass § 2 Abs. 3 UIG nicht zwischen Informationen als "Grundlagen für die Planung" und "Unterlagen für eine konkret geplante Maßnahme" differenziert, sondern vielmehr "alle Daten" erfasst. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in das Umweltinformationsgesetz gefunden und ist zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 36 Rn. 31 f.). Wenn die Untersuchung der R. GmbH ausweislich ihres Titels die (betrieblichen) Auswirkungen des Wegfalls einer Haltestelle der S-Bahn behandelt, verhält sie sich im Übrigen erkennbar nicht zu abstrakten Grundlagen der Planung, sondern konkret zu einer der Auswirkungen der gewählten Planungsalternative, so dass der Einwand der Beklagten schon aus diesem Grund fehlt geht.

61

(d) Gleiches gilt für den zur Umweltinformationseigenschaft der Systemskizze Gleistopologie erhobenen Einwand der Beklagten, sie könne schon aufgrund des Abstraktionsgrades keinen Umweltbezug aufweisen. Auch hier ergibt sich aus dem Titel, dass die Unterlage bei der NKU 2011 für den Mitfall 1 Eingang gefunden, sich auf die gewählte Planungsalternative ausgewirkt und damit Umweltbezug hat. Es ist ausreichend, dass die Systemskizze einen Zusammenhang mit dem Schienenbauprojekt hat.

62

dd) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass dem Zugangsanspruch der Klägerin zu den Informationen, hinsichtlich derer die Beklagte zur Gewährung von Zugang verurteilt wurde, Ablehnungsgründe nicht entgegenstehen.

63

(1) Das vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse steht mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Einklang.

64

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1 Rn. 12 f. und vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 50; Beschluss vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 - juris Rn. 12). Damit orientiert sich die Auslegung am gewachsenen wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnis (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3406 S. 20 i.V.m BT-Drs. 12/7138 S. 14).

65

Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein und maßgeblich auf die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch den Inhaber des Geheimnisses an. Die Kennzeichnung einer übermittelten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG hat nur Indizwirkung für die informationspflichtige Stelle dahingehend, dass von einer Betroffenheit des Dritten auszugehen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unterliegt der vollen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle. In diesem Rahmen hat das Oberverwaltungsgericht die Versagung der Zustimmung der jetzigen Beklagten vom 31. Oktober 2012 zum Informationszugang durch die Klägerin auch berücksichtigt (UA S. 41 und 44). Da die ehemalige Beklagte als seinerzeit informationspflichtige Stelle die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes traf, bedurfte es - nach der nachgeholten Anhörung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG im gerichtlichen Verfahren - einer diesbezüglichen weiteren Nachfrage bei der jetzigen Beklagten DB Netz AG seitens des Gerichts nicht.

66

(2) Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hinsichtlich einzelner Informationen, bei denen die Beklagte den Ausschlussgrund des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses geltend gemacht hat, dessen Vorliegen verneint.

67

Bei den Daten des 3D-Modells sieht das Oberverwaltungsgericht keinen Raum für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, weil die Klägerin Zugang nur zu den den Gelände- und Hochwassermodellen zugrunde liegenden Daten und nicht zu den Modellen selbst begehrte (UA S. 22). Diese seien nach dem Vortrag der Beklagten auch aus den Unterlagen im Planfeststellungsverfahren ersichtlich. Hinsichtlich der Kosteneinzelberechnungen zur NKU für die S-Bahn hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verneint, weil die Klägerin lediglich Auskunft über die bei der Beklagten vorhandenen Berechnungen etc. begehrte und daraus deren Inhalt noch nicht erkennbar sei (UA S. 33). Gleiches gelte für die Ablehnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bezüglich der Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den PFA 22, weil es sich - anders als bei Kosteneinzelabrechnungen - lediglich um eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung handele (UA S. 44). Dass bereits eine solche nur überschlägige Kostenschätzung geeignet sein könne, im Falle des Bekanntwerdens der DB Netz AG in einem späteren Vergabeverfahren wirtschaftlich zu schaden, lasse sich ohne nähere Anhaltspunkte nicht feststellen. Gegen diese Erwägungen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

68

Soweit die Beklagte meint, bei der Ablehnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bezüglich der Kostenschätzungen zur NKU 2011 (UA S. 41 f.) und der Untersuchung der R. GmbH (UA S. 45) wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses der Beklagten an der Geheimhaltung habe das Oberverwaltungsgericht das Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2012 nicht berücksichtigt, wird auf die Ausführungen zu (1) verwiesen.

69

(3) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund der offensichtlichen Missbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG verneint.

70

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Missbräuchlichkeit einer Antragstellung kann sich auch daraus ergeben, dass der Antragsteller über die begehrte Information bereits verfügt (BT-Drs. 15/3406 S. 19). Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 UIRL sind die Ablehnungsgründe eng auszulegen. Missbräuchlich ist ein Antrag, der die Arbeitsfähigkeit und -effektivität der Behörde beeinträchtigt ("behördenbezogener Missbrauch"). Die Arbeitskraft der Behörde wird auch dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn ein Antrag zu Zwecken gestellt wird, die vom Gesetz nicht gedeckt sind. Der "verwendungsbezogene Missbrauch" kann sich deshalb zugleich als "behördenbezogener Missbrauch" darstellen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 35 f.). Die Darlegungslast für den Ausschlussgrund liegt bei der informationspflichtigen Stelle.

71

Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, die insoweit darlegungspflichtige frühere Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin über die Informationen bereits (teilweise) verfüge. Da die DB Netz AG Zugriff auf die Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes habe, sei es der früheren Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Behauptung, die Klägerin habe als Beteiligte des Planfeststellungsverfahrens Zugriff auf die Unterlagen, zu substantiieren und konkret darzulegen, welche der im Streit stehenden Unterlagen sich tatsächlich (an welcher konkreten Stelle) in den Verwaltungsvorgängen des Eisenbahnbundesamtes befänden und von der Klägerin eingesehen worden seien (UA S. 17 f.).

72

Der dagegen erhobene Einwand der Beklagten, diese Sichtweise überspanne die Anforderungen an die Darlegungspflicht, greift nicht durch. Die Beklagte behauptet schon selbst nicht, dass die Informationen, zu denen die Klägerin Zugang begehrt, überhaupt Gegenstand der Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes geworden sind. Ungeachtet dessen ist Gegenstand des Zugangsanspruchs die einzelne Umweltinformation. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem der Antrag abzulehnen ist, "soweit" das Bekanntgeben "der Information" nachteilige Auswirkungen hätte, erfordert die Darlegung des Ausschlussgrundes für jede einzelne Information. Wegen der inhaltlich vergleichbaren Formulierung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG, nach dem ein Antrag abzulehnen ist, "es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt", ist auch hier von einer entsprechenden Erforderlichkeit der Darlegung auszugehen. Die informationspflichtige Stelle hat daher darzulegen, dass eine konkrete Umweltinformation dem Antragsteller bereits tatsächlich vorliegt. Dem genügt der unbestimmte Vortrag der Beklagten nicht.

73

(4) Hinsichtlich des Zugangs zum Schallschutzgutachten für den alten Mitfall 2 weist der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend darauf hin, dass der Einwand der Beklagten, der alte Mitfall 2 sei überarbeitet worden, so dass der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG einschlägig sei, nicht durchgreift. Der Ablehnungsgrund bezieht sich auf Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten. Die Begutachtung für den alten Mitfall 2 auf Grundlage der Daten war jedoch abgeschlossen.

74

c) Die Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch.

75

aa) Bei dem Berufungsurteil handelt es sich nicht um ein unzulässiges Teilurteil.

76

Die Trennung der Klageansprüche durch das Verwaltungsgericht nach § 93 Satz 2 VwGO ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Sie kann als solche (isoliert bzw. unmittelbar) gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO im Berufungsverfahren und gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht der Überprüfung unterliegen (zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1982 - 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217).

77

Unbeschadet dessen ist im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung die Rüge des Verfahrensmangels dann zulässig, wenn sie sich nicht gegen die Vorentscheidung selbst wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet. Ein solcher Mangel kann vorliegen, wenn es sich um ein unzulässiges Teilurteil handelt (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <323 f.>). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

78

Sowohl bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts als auch beim Berufungsurteil handelt es sich bereits formal nicht um Teilurteile im Sinne von § 110 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat über den abgetrennten Teil vollumfänglich durch Schlussurteil entschieden. Hiergegen richtet sich die Berufung, über die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls durch Schlussurteil entschieden hat. Es handelt sich auch in der Sache nicht um unzulässige Teilurteile. Nach § 110 VwGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif ist. Dies setzt die Teilbarkeit des Streitgegenstandes voraus. Teilbar ist der Streitgegenstand, wenn mit einer Klage mehrere tatsächlich oder rechtlich voneinander unabhängige Ansprüche geltend gemacht werden oder wenn sich ein einziger prozessualer Anspruch aus mehreren Positionen zusammensetzt, die einer gesonderten tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung zugänglich sind (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 110 Rn. 4). Der vorab zu entscheidende und der verbleibende Teil des Streitgegenstandes müssen wechselseitig rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig sein. Die Frage, über die durch Teilurteil entschieden wurde, darf die Entscheidung über den restlichen Streitgegenstand nicht neu aufwerfen (BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 <275>). Hiernach ist vorliegend die Teilbarkeit des Streitgegenstandes zu bejahen. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht nicht, weil der Gegenstand der einzelnen Informationszugangsansprüche der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht durch die jeweilige Information bestimmt wird. Die von der Beklagten aufgeworfenen übergreifenden Rechtsfragen und ihre Beantwortung durch das Gericht erwachsen nicht selbständig in Rechtskraft. Gegenstand des Informationszugangsanspruchs können mehrere einzelne Informationen sein. Ob ein Anspruch auf einzelne Informationen besteht, hängt neben der Anspruchsberechtigung nach § 3 UIG und Informationspflichtigkeit gemäß § 2 Abs. 1 UIG auch vom Vorliegen von Ablehnungsgründen nach §§ 8 und 9 UIG ab. Diese sind bezüglich jeder einzelnen Information zu prüfen.

79

bb) Die Rüge der Beklagten gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für die Annahme, dass der Beklagten eine - vor Erstellung der NKU 2011 datierende - Systemskizze für den Mitfall 1 tatsächlich vorliegt (UA S. 46), ist unbegründet. Die getroffenen Feststellungen sind nicht aktenwidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 <297>). Die Beklagte vermag auf keinen Aktenteil zu verweisen, aus dem sich ergeben soll, dass ihr die genannte Information nicht vorliegt. Der in der Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 2015 festgehaltenen Aussage des Zeugen G., er glaube nicht, dass im Rahmen der Zuarbeit der früheren Beklagten für die Firma I. auch eine mit Anlage B 11 vergleichbare Systemskizze erstellt worden sei, lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Aussage auf den Mitfall 1 bezogen hat. Die Feststellungen verstoßen auch nicht gegen Denkgesetze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>). Die Zeugenaussagen sind geeignet, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts zu belegen, dass die Beklagte auch für die NKU 2011 auf eine damals aktuelle Systemskizze zurückgegriffen hat und diese ihr vorlag. Auch wenn sich die Zeugen S. und D. in ihren Aussagen vom 2. Juli 2015 nicht explizit an eine Aktualisierung für die NKU 2011 im Rahmen der seit 2003 laufenden Fortschreibung der Systemskizze erinnern konnten, diese aber für denkbar halten, hat die Beklagte nach der Aussage des Zeugen G. seitens der Planungsgemeinschaft auch für die NKU 2011 Unterlagen erhalten. Die Anlage B 11 belegt jedenfalls beispielhaft die Überlassung der Systemskizze. Ein die Grenzen der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 108 VwGO überschreitender logischer Fehlschluss kann unter diesen Umständen in den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht gesehen werden.

80

cc) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Ausspruch des Berufungsurteils über die Verurteilung zur Gewährung von Zugang zu den elektronischen Daten des 3D-Modells unter Verstoß gegen § 88 VwGO hinter dem klägerischen Begehren zurückbleibe, ist sie nicht beschwert. Die Behauptung, nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts ziele der Tenor auf die Übermittlung der allein den Bestand abbildenden "Vermessungsdaten", während der klägerische Antrag auf die "Daten über die Planung gerichtet sei", welche denklogisch nicht im Wege der Vermessung erhoben werden könnten, findet im Berufungsurteil keine Grundlage. Gegenstand des klägerischen Begehrens sind nach den Feststellungen des Urteils "die Daten über Lage und Höhe der geplanten S-Bahntrasse einschließlich der zugehörigen Bauwerke und S-Bahn-Haltepunkte, die als Vermessungsdaten für die Erstellung der Pläne verwandt wurden" (UA S. 21). Auf den Zugang zu diesen "Vermessungsdaten" sind bei zulässiger Berücksichtigung der Entscheidungsgründe der Antrag und der Tenor gerichtet.

81

dd) Die Rüge der Verletzung der Verfahrensfairness und der Überschreitung der Amtsermittlungspflicht durch die Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Übersendung von Informationen sowie der Ausforschung durch die Art der Zeugenbefragung dringt nicht durch. Zum Bundesrecht, auf dessen Verletzung die Revision gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestützt werden kann, zählt jedenfalls auch das Gebot des fairen Verfahrens (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 137 Rn. 7). Allerdings bleiben die Rügen der Beklagten derart vage, dass sich nicht feststellen lässt, welcher Zeuge in welcher Hinsicht ausforschend befragt worden sein soll und inwieweit das Oberverwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht überschritten haben soll. Es fehlt an der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben. Das Hinwirken auf eine sachdienliche Antragstellung ist nach § 86 Abs. 3 VwGO geboten. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur Vorlage von Informationen aufgefordert hat, ist weder dargelegt noch erkennbar, dass sich die vermeintlich verfahrensfehlerhafte Amtsermittlung mangels tatsächlicher Vorlage der Informationen durch die Beklagte auf das Ergebnis ausgewirkt haben soll.

82

2. Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin ist nicht begründet.

83

a) Hinsichtlich der Anträge auf Zugang zu den Informationen, die das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor, ist die Umstellung der Klage auf die jetzige Beklagte als eine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung zu werten.

84

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, haben die Informationen zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth(Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Ist-Zustand) (UA S. 24 f.), zu den Kosten für das besonders überwachte Gleis (UA S. 25) und die Jahresangaben zu Grunderneuerungen (UA S. 31 f.) zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils bei der ehemaligen Beklagten nicht vorgelegen. Die Anspruchsverpflichtung als informationspflichtige Stelle und die Passivlegitimation konnten deshalb insoweit nicht infolge der vertraglichen Aufgabenverlagerung gesetzlich auf die jetzige Beklagte übergehen. Es fehlt somit an der einem gesetzlichen Zuständigkeitswechsel von Behörden vergleichbaren Konstellation, die es rechtfertigt, die Umstellung des Klageantrags auf einen neuen Beklagten nicht als Klageänderung zu werten. Da die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren den Informationszugangsantrag gegen die jetzige Beklagte richtet, kommt es nicht darauf an, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin im Jahr 2011 selbst informationspflichtige Stelle war und die Klägerin ihren Antrag gegen diese hätte richten können.

85

b) Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht die auf Zugang zu einzelnen Informationen gerichtete Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen.

86

aa) Im Einklang mit § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Kostenkennwertekatalog der DB AG jedenfalls insoweit nicht um eine Umweltinformation handelt, als dieser über die Angaben zu den Kosten von umweltrelevanten Baumaßnahmen hinausgeht (UA S. 26). Diese Differenzierung erweist sich als tragfähig. Eine Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Das folgt aus dem Verweis in § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG auf Maßnahmen oder Tätigkeiten in Nummer 3 und dort auf die Umweltbestandteile und -faktoren in Nummer 1 und 2. Eine entsprechende Voraussetzung ergibt sich aus Art. 2 Nr. 1 UIRL, der in Buchst. e) auf die in Buchst. c) genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verweist, die sich auf die in Buchst. a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken. Die Klägerin entnimmt der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 32) zwar zutreffend, dass die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festzustellen ist, solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist. Weder den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen noch dem Vortrag der Klägerin ist aber zu entnehmen, dass der Kostenkennwertekatalog selbst vollumfänglich zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses geworden ist, bei dem es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG handelt. Als eine wirtschaftliche Annahme und damit Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG können die Inhalte des Kostenkennwertekatalogs vielmehr nur insoweit angesehen werden, als sie zur Vorbereitung oder Durchführung des unter § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG fallenden Schienenbauprojekts verwendet worden sind.

87

bb) Dem Zugang zu einzelnen Informationen steht der Ausschlussgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen.

88

(1) Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht - auch über die unter 1.b)dd)(1) angesprochenen Gesichtspunkte hinaus - mit Bundesrecht im Einklang.

89

Die ehemalige wie auch die jetzige Beklagte können sich als juristische Personen des Privatrechts (mittelbar) im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen, auch wenn sie bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzw. der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keinen Grundrechtsschutz genießen (siehe oben 1.b)bb)(2)) und sich auch nicht in einer unmittelbaren Wettbewerbssituation befinden.

90

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG enthält keine Beschränkung auf grundrechtsfähige natürliche und juristische Personen. Die Gesetzesbegründung bezieht sich zwar auf die - typischerweise gegebene - grundrechtliche Fundierung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 12 und 14 GG (BT-Drs. 15/3406 S. 20 unter Hinweis auf die Begründung zu § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 UIG a.F in BT-Drs. 12/7138 S. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2011/03 - BVerfGE 115, 205 <230 f.>). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Ausschlussgrund nur für grundrechtsfähige Personen gelten soll. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, den Schutz einfachrechtlich auch Personen zu gewähren, die nicht grundrechtsfähig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64, Rn. 15). Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen die Annahme, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sei in diesem Sinne auszulegen. Die Gesetzesbegründung nimmt auf das tradierte Verständnis des § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - Bezug (vgl. BT-Drs. 15/3406 S. 20 mit dem Verweis auf BT-Drs. 12/7138 S. 14). Danach liegt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und der Betriebsinhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - NStZ 2014, 325 Rn. 20). Hiernach kommen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand als Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Betracht. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - (NStZ 2014, 325 Rn. 20 ff.) die Schätzkosten und den Kostenrahmen einer öffentlichen Auftraggeberin, die ein Vergabeverfahren durchführt, als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert. Zusätzlich gestützt wird diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG durch den systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), der gleichfalls den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausschlussgrund normiert. Mit dieser Bestimmung, die neben dem die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr schützenden § 3 Nr. 6 IFG zur Anwendung kommt (vgl. BT-Drs. 15/5606 S. 6), wollte der Gesetzgeber nicht nur der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie, sondern für fiskalisches Handeln der öffentlichen Hand auch haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung tragen (BT-Drs. 15/4493 S. 14). Das rechtfertigt den Schluss, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem Umweltinformationsgesetz, das keine dem § 3 Nr. 6 IFG entsprechende Regelung enthält, erst recht auch der öffentlichen Hand und den von ihr beherrschten Unternehmen des Privatrechts zuteilwerden kann.

91

Voraussetzung hierfür ist nach dem tradierten wettbewerbsrechtlichen Verständnis des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses allerdings, dass der Geheimnisträger in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Erforderlich ist eine privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand oder des von ihr beherrschten Unternehmens unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes. Die öffentliche Hand oder das Unternehmen müssen dabei nicht selbst im Wettbewerb mit Konkurrenten stehen (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG BT-Drs. 15/5606 S. 5); entsprechend der Zielrichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, reicht es vielmehr aus, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information etwa wegen ihrer Vergaberelevanz die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet. Demzufolge können von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen sich auch als Monopolisten auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen.

92

Mit den vorgenannten Maßstäben steht das Verständnis des Oberverwaltungsgerichts von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Einklang, wenn es davon ausgeht, dass auch eine informationspflichtige Stelle, die nicht im hoheitlichen Bereich tätig wird, sondern in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein kann, dass eine Wettbewerbssituation ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist und dass sich ein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis aus der Vergaberelevanz unternehmensinterner Daten ergeben kann (UA S. 28 f.). Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach die Klägerin wie ein "Jedermann" zu behandeln sei (UA S. 30) und ein überwiegendes Informationsinteresse über das allgemeine öffentliche Interesse an der Offenbarung von Umweltinformationen hinausgehen müsse (UA S. 36), entspricht der Rechtsprechung des Senats. Bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 62).

93

(2) In Anwendung dieser Maßstäbe sieht das Oberverwaltungsgericht sowohl die DB AG als auch die jetzige Beklagte DB Netz AG als mögliche Träger von Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG an. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaften im (mittelbaren) Eigentum des Bundes stehen, in Teilen öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen und ihrerseits insoweit informationspflichtig sind. Denn es handelt sich um Unternehmen, die sich - in Realisierung verfassungsrechtlicher (Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG) und unionsrechtlicher Vorgaben (u.a. Richtlinie 2012/34/EU) - auf einem Markt unter Wettbewerbsbedingungen gewerblich betätigen. Das Allgemeine Eisenbahngesetz dient unter anderem der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastruktur (§ 1 Abs. 1 AEG). Dass die jetzige Beklagte dabei aufgrund des faktischen Monopols von Schienenwegen nicht im unmittelbaren Wettbewerb mit Betreibern paralleler Eisenbahnstrukturen steht (vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113; Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 12), ist unschädlich, weil sich - wie oben ausgeführt - auch Monopolunternehmen grundsätzlich auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen können. Bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Errichtung von Eisenbahninfrastruktur ist sie als Sektorenauftraggeberin gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 102 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zur Ausschreibung und Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet. Vergaberelevante Informationen können daher ein Geschäftsgeheimnis begründen.

94

(3) Hinsichtlich des Kostenkennwertekatalogs der DB AG hat das Oberverwaltungsgericht ein berechtigtes Interesse der DB AG oder der jetzigen Beklagten an der Nichtverbreitung ihrer internen Kalkulationsgrundlagen zutreffend mit der Begründung angenommen, deren Offenlegung sei bei prognostischer Würdigung geeignet, einem dieser Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es bestehe auch kein überwiegendes Informationsinteresse der Klägerin (UA S. 29 ff.). Den dagegen erhobenen Einwänden der Klägerin ist nicht zu folgen.

95

Der Kostenkennwertekatalog ist nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, denen zufolge er nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, nicht allgemein bekannt oder offenkundig. Gegen diese Einschätzung wendet sich die Klägerin ohne Erfolg (siehe unten c)). Eine Information ist erst dann offenkundig, wenn sie - wie im Fall der Veröffentlichung - allgemein bekannt oder jedenfalls für beliebige Externe leicht zugänglich ist (vgl. Guckelberger, in: BeckOK MedienInfR, Stand 1. Mai 2016, § 6 IFG Rn. 21; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 82 ff.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 17 Rn. 7 ff.). Der begrenzte Personenkreis ist nicht allein quantitativ zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Geheimnisträger den Kreis der "Wissenden" unter Kontrolle behält (Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577 <581>; Schoch, a.a.O. Rn. 82). Dies ist der Fall, wenn Dritte, die über die Information verfügen, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Köhler, a.a.O. Rn. 7a; vgl. Kloepfer/Greve, a.a.O. S. 581). Eine leichte Zugänglichkeit ist anzunehmen, wenn der Interessierte sich ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln davon Kenntnis verschaffen kann (Köhler, a.a.O. Rn. 8). Da die DB AG nach den tatsächlichen Feststellungen den Kostenkennwertekatalog nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stellt (UA S. 29), kann nicht von einer derartigen unkontrollierten Freigabe von Informationen ausgegangen werden. Die bloße Möglichkeit, dass diese Unterlagen unberechtigt vervielfältigt werden, vermag deren Offenkundigkeit nicht zu begründen.

96

Der Einwand der Klägerin, das Fortbestehen eines unverfälschten Wettbewerbs sei auch im Fall einer Bekanntmachung der der Ausschreibung zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlagen gegeben, weil ein Bieter, dessen Angebotskalkulation sich exakt an der Kostenschätzung des Ausschreibenden orientiere, damit rechnen müsse, von einem anderen Unternehmen unterboten zu werden, vermag die zentrale Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht zu widerlegen, dass eine Bekanntgabe jedenfalls die hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer Wettbewerbsbeeinträchtigung und von Preisabsprachen begründet (UA S. 29 f.). Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Schadens durch die Bekanntgabe einer geschäftlichen Information gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen muss nicht erbracht werden; es genügt die - nicht nur theoretische - Möglichkeit einer Beeinträchtigung (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 25).

97

Der Kostenkennwertekatalog verliert seine Vergabe- bzw. Wettbewerbsrelevanz nicht dadurch, dass er seit 2011 überarbeitet wurde und - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - nicht mehr aktuell war. Den Aspekt der Abnahme der Schutzwürdigkeit von geschäftlichen Informationen mit zunehmender Zeit hat das Oberverwaltungsgericht dahingehend berücksichtigt, dass nicht sämtliche Positionen des Katalogs einer Fortschreibung unterzogen worden seien und die Kenntnis von den jeweiligen Einzelpositionen (auch) mit dem Stand 2011 Aufschluss über die angenommene Preisentwicklung geben würde (UA S. 30). Ob eine geschäftliche Information mit zunehmendem Zeitablauf ihre Bedeutung für die Wettbewerbsposition des Unternehmens verliert, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 16 Rn. 31). Danach ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht aufgrund der zeitlichen Nähe (2011, 2012) bei Kenntnis der Kostenkennwerte des Vorjahres die Möglichkeit von Rückschlüssen auf aktuelle Kostenschätzungen sieht.

98

Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ein das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe der Information verneint. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich ein besonderes, von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs nicht begründen. Soweit die Klägerin sich auf das konkrete Planfeststellungsverfahren beruft, mag dies grundsätzlich zwar ein geeigneter Anknüpfungspunkt sein, ein besonderes Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG darzulegen. In der prozessualen Durchsetzung der Rechte der Klägerin als ein "Jedermann" im Planfeststellungsverfahren kann allerdings nicht schon per se ein besonderes öffentliches Interesse gesehen werden. Hierzu stellt das Oberverwaltungsgericht zutreffend fest, dass unter Berücksichtigung des bisherigen klägerischen Vortrags jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass eine wirksame Rechtsverfolgung im Planfeststellungsverfahren die Kenntnis des Kostenkennwertekatalogs zwingend erfordert. Die Klägerin führt vielmehr selbst an, dass es ihr gelungen sei, die Fehlerhaftigkeit der maßgeblichen Kosten-Nutzen-Analysen ohne Kenntnis des Kostenkennwertekatalogs festzustellen. Der pauschale Verweis auf den Umweltschutz als Zielsetzung der Umweltinformationsrichtlinie und des Aarhus-Übereinkommens vermag lediglich ein allgemeines Interesse für jeden Antrag auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz zu begründen. Dies gilt - wenn überhaupt - auch für das angeführte Interesse an Vorhaben des vordringlichen Bedarfs und der Finanzierung aus Steuermitteln.

99

(4) Für die gleichlautenden Einwände der Klägerin gegen die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses durch das Oberverwaltungsgericht bezüglich der Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 (UA S. 35 ff.) sowie zum GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid (UA S. 39) gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Ihr Einwand gegen die vom Oberverwaltungsgericht angeführte Möglichkeit eines In-Camera-Verfahrens im gerichtlichen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Planfeststellungsabschnitt 16, dass dieses einen rechtzeitigen Zugang der Öffentlichkeit zu den maßgeblichen Unterlagen vor Ergehen der Planungsentscheidung unmöglich mache und die Betroffenen in ein Gerichtsverfahren zwinge, geht schon deshalb fehl, weil die Planungsentscheidung erst nach ihrem Ergehen der gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Die Behauptung, den GVFG-Unterlagen lasse sich lediglich das - für einen offenen Wettbewerb in einem späteren Vergabeverfahren unschädliche - Gesamtkostenvolumen für den Planfeststellungsabschnitt 16 entnehmen, widerspricht den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach die bisherigen Schwärzungen die Obergrenzen des Aufwandes der jetzigen Beklagten "für die einzelnen Leistungen" betreffen (UA S. 36).

100

c) Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Ablehnung des Zugangs zum Kostenkennwertekatalog und zu den Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.

101

Die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist vorrangig Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung findet ihre Grenzen nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten wie etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungsätze und die Denkgesetze (vgl. etwa, BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 41 und 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 43, jeweils m.w.N.). Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein (vermeintlicher) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 46).

102

Die Angaben des Mitarbeiters der früheren Beklagten H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 8. Januar 2015, wonach es auch sein könne, dass die an die im Auftrag des Bahnkonzerns handelnden Fachplaner herausgegebenen Unterlagen vervielfältigt werden und so in die Öffentlichkeit gelangen könnten, zwingen nicht zu dem von der Klägerin gezogenen Schluss, dass der Kostenkennwertekatalog allgemein zugänglich war. Zu berücksichtigen ist vielmehr der dargestellte materiell-rechtliche Maßstab, wonach eine geschäftliche Information erst dann offenkundig ist, wenn sie allgemein bekannt oder Jedermann leicht zugänglich ist. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Möglichkeit einer in rechtswidriger Weise erfolgten tatsächlichen Vervielfältigung. Allein hierfür liefern die genannten Angaben Anhaltspunkte. Das Oberverwaltungsgericht hält die Klägerin auch nicht für beweisbelastet für die Tatsache, dass eine Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs nicht geeignet sei, der DB AG einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es nimmt vielmehr anhand des dargelegten Maßstabes und unter Berücksichtigung der Angaben des Mitarbeiters H. und des Zeugen G. sowie des Schreibens der Beklagten vom 31. Oktober 2012 eine prognostische Würdigung vor (UA S. 29 f.). Die gezogene Schlussfolgerung, der DB AG könne bei der Vergabe von Aufträgen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, verstößt nicht gegen Denkgesetze.

103

Die Rüge, das Berufungsurteil verletzte im Zusammenhang mit der oben dargestellten Beweiswürdigung zur Feststellung eines Ausschlussgrundes hinsichtlich der Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 die Beweislastverteilung, greift bereits deshalb nicht, weil das Oberverwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen hat.

104

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2014 - 4 K 3592/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Übermittlung von Umweltinformationen seitens des Beklagten an die Beigeladene.
Die Klägerin betreibt in ... eine Anlage zur Herstellung von Zement, die nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 2.3 des Anhangs hierzu genehmigungsbedürftig ist. Für den Drehofen können zur Zementproduktion bis zu 100% Abfälle als Brennstoff eingesetzt werden; dafür liegen die notwendigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vor.
Mit E-Mail-Schreiben vom 17.04.2011 und vom 02.01.2012 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Stuttgart die Zugänglichmachung der von der Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 der 17. BImSchV 2003 kontinuierlich gemessenen und dem Beklagten übermittelten Werte zu Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt für die Jahre 2008 bis 2011 (in Form von Tagesmittelwerten) und die ebenfalls gemessenen und übermittelten Werte zur Abgasfeuchte für die Jahre 2008 bis 2010 (ebenfalls in Form von Tagesmittelwerten). Ihr Begehren stützte die Beigeladene auf § 3 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) in Verbindung mit § 3 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG).
Der Beklagte unterrichtete die Klägerin über das Informationsbegehren der Beigeladenen mit E-Mail-Schreiben vom 16.05.2011 und vom 18.01.2012. Mit Schreiben vom 24.05.2011 und vom 03.02.2012 sowie in einer Besprechung am 15.03.2012 nahm die Klägerin ablehnend Stellung. Sie widersprach einer Übermittlung der Informationen an die Beigeladene, weil es sich hierbei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele; die begehrten Informationen seien im Übrigen keine Umweltinformationen über Emissionen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes.
Mit Bescheid vom 26.03.2012 gab der Beklagte dem Informationsbegehren der Beigeladenen statt. Die Klägerin bestreite - im Gegensatz zu ihren Schwesterbetrieben in ... und ... sowie, soweit bekannt, zu ihren Konkurrenten beispielsweise im Regierungsbezirk Tübingen und Karlsruhe - zu Unrecht, dass es sich bei den betreffenden Informationen um Umweltinformationen über Emissionen handele. Was darunter zu verstehen sei, bestimme sich nach der IVU-Richtlinie (Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG vom 24.09.1996 in der kodifizierten Fassung der RL 2008/1/EG vom 29.01.2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). Dem entspreche § 3 Abs. 3 BImSchG. Darunter seien die von der Beigeladenen begehrten Informationen zu subsumieren, da durch sie die natürliche Zusammensetzung der Luft verändert werde (§ 3 Abs. 4 BImSchG).
Unabhängig davon solle durch den Informationsanspruch ein Zugang zu Daten gewährleistet werden, aus denen hervorgehe, wie und in welchem Umfang die Beeinträchtigung der Luft durch Emissionen erfolge. Daher seien unter Umweltinformationen über Emissionen auch die Bezugs- und Betriebsgrößen zu subsumieren, die erst eine umfassende Bewertung der Luftschadstoff-Emissionen und deren Auswirkungen auf den Umweltbestandteil Luft ermöglichten. Denn der Grad der Auswirkung sei nicht allein von der Höhe der Luftschadstoff-Emissionen abhängig, sondern auch von den Ableitbedingungen und der meteorologischen Situation. Ein Abstellen allein auf die Emissionskonzentration reiche daher zur Beurteilung nicht aus. Vielmehr könnten die Auswirkungen nur im Zusammenhang mit den Betriebs- und Bezugsgrößen wie Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Sauerstoff- und Feuchtegehalt ermittelt werden.
Den Widerspruch vom 26.04.2012 der Klägerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2012 wies dieses mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 zurück. Es bekräftigte die Argumentation aus dem Ausgangsbescheid.
Am 29.10.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die von der Beigeladenen begehrte Übermittlung der während des Betriebs der Drehrohranlage im Zementwerk ... aufgezeichneten Werte der kontinuierlich gemessenen Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Abgasfeuchte und Sauerstoffgehalt in Form von Tagesmittelwerten hätte abgelehnt werden müssen. Die begehrten Daten stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Die Klägerin habe bereits der Herausgabe der Angaben zu der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003 kontinuierlich gemessenen Massenkonzentration der Emissionen zugestimmt. Aus der Zusammenschau dieser Daten mit den nunmehr angeforderten Bezugs- und Betriebsgrößen sowie des Volumengehalts an Sauerstoff im Abgas könnten Fachleute der Wettbewerber Rückschlüsse auf die konkreten Betriebsweisen des betreffenden Zementwerks ziehen, insbesondere zum Einsatz von bis zu (oder nahezu) 100 % Sekundärbrennstoffen zur Herstellung von Zement. Dies sei aber genau der Wettbewerbsvorteil, den sie sich durch hohe und umfangreiche Investitionen sowie durch Entwicklungsarbeit zu den angewendeten Verfahren und Abläufen erarbeitet habe. An der Geheimhaltung des einzigartigen technischen Know-how, welches Begehrlichkeiten der Wettbewerber wecke, habe sie ein sehr hohes Interesse. Zudem ließen sich auf Grund der Daten über Abgasvolumenstrom, Abgasfeuchte, Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt Rückschlüsse auf die Produktionsmenge des Zementwerks ziehen. Aus weiteren Rückschlüssen auf Brennstoffmix und Brennstoffmenge könne konkret ein wesentlicher Bestandteil der Herstellkosten ermittelt werden, der die Wirtschaftlichkeit des Zementwerks entscheidend beeinflusse. Vor dadurch entstehenden Wettbewerbsnachteilen schütze das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Geheimnisse bestehe nicht.
Die seitens der Beigeladenen begehrten Informationen stellten keine Umweltinformationen über Emissionen dar. Nach der für das Begriffsverständnis maßgebenden IVU-Richtlinie sei Voraussetzung, dass die Emission von einer Punktquelle der Anlage in die Luft austrete; diese Punktquelle sei der Schornstein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Bevölkerung grundsätzlich nur an Informationen über diejenigen Stoffe ein Interesse, die die Anlage verließen, nicht jedoch an Informationen über anlageninterne Vorgänge. Die Definitionen nach der IVU-Richtlinie und nach § 3 Abs. 3 und 4 BImSchG stellten einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen dar, der durch § 2 Nr. 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003 konkretisiert worden sei; erfasst würden Messungen zur Massenkonzentration der Emissionen, während die zusätzlich erforderlichen Messungen unter anderem des Volumengehalts Sauerstoff, der Betriebsgrößen Abgastemperatur, Abgasvolumen und Feuchtegehalt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der 17. BImSchV 2003) dem Begriff der Emission nicht mehr unterfielen.
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Eine Bekanntgabe der streitgegenständlichen Daten verletze außerdem die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, denn die behördliche Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei ein nicht gerechtfertigter, da unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Beigeladene habe ihren Wohnsitz in ..., sodass keine Berührungspunkte zu dem Betrieb der Klägerin in ... bestünden; daher wäre eine Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Personen außerhalb des Einflussgebietes der Anlage nicht (mehr) sachgerecht. Die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verletze ferner die nach der EU-Grundrechtecharta (GRCh) geschützte Unternehmerfreiheit (Art. 16, 17 GRCh).
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Unabhängig davon sei der Antrag der Beigeladenen rechtsmissbräuchlich. Denn sie pflege erhaltene Informationen an den „Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e. V“ weiterzugeben, der wiederum sämtliche Informationen auf seiner Homepage weltweit veröffentliche. Das sei in mehrfacher Hinsicht rechtsmissbräuchlich: Ein verwendungsbezogener Missbrauch liege vor, weil die begehrten Informationen für lobbyistische Zwecke verwendet werden sollten; damit werde der Informationsanspruch von der Beigeladenen entgegen den Zwecken des UIG benutzt. Sodann sei die Verbreitung von Informationen über das Internet - mit der Folge einer permanenten Verfügbarkeit der Informationen - wegen der damit verbundenen Prangerwirkung ohne spezielle Rechtsgrundlage unverhältnismäßig; die Auswahl der Zementindustrie, die ohnehin unter kritischer Beobachtung der Öffentlichkeit stehe, stelle diese an den Pranger. Ferner ergebe sich der Rechtsmissbrauch daraus, dass eine Veröffentlichung der begehrten Informationen im Internet Konkurrenten der Klägerin den ungehinderten Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ermögliche; dadurch werde sie erheblichen Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Die Beigeladene begehre Umweltinformationen über Emissionen, sodass ihr Antrag nicht abgelehnt werden könne. Der einschränkenden Interpretation des Emissionsbegriffs seitens der Klägerin könne nicht gefolgt werden. Unter Emissionen seien nach § 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003 die von einer Verbrennungs- oder, wie vorliegend, Mitverbrennungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen (im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG) zu verstehen. Dass diese in Massenkonzentrationen anzugeben seien, bedeute nicht, dass ein Informationsanspruch nur auf Angaben der Emissionen in Massenkonzentrationen bestehen solle. Dies wäre europarechtlich bedenklich und entspräche auch nicht den Zielen des Umweltinformationsgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollten der Öffentlichkeit stets Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht werden, die sie unmittelbar berührten. Unmittelbar berühre die Öffentlichkeit - insbesondere die Nachbarschaft einer emittierenden Anlage -, welche Stoffe in welchem Umfang aus der Anlage in die Umgebung abgegeben würden und damit für die Öffentlichkeit unmittelbar spürbar würden. Was aus der Anlage in die Umgebung gelange, solle in keinem Fall vertraulich behandelt werden dürfen.
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Um diese Zielsetzung zu erreichen, genügten Angaben lediglich zu den Massenkonzentrationen nicht; es könne danach nicht nachvollzogen werden, welche absoluten Stoffmengen emittiert würden, obgleich die Kenntnis der Stoffmengen für eine Beurteilung der Umweltauswirkungen einer Anlage zwingend erforderlich sei. Das gelte insbesondere für den Abgasvolumenstrom, ohne dessen Kenntnis und der sich daraus ergebenden Emissionsmassenströme es Dritten nicht möglich sei, zu beurteilen, in welchem Umfang die emittierten Stoffe aus der Anlage in die Umgebung abgegeben würden. Auch die Angaben zu Abgasfeuchte, Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt seien Umweltinformationen über Emissionen, weil durch sie die natürliche Zusammensetzung der Luft geändert werde (§ 3 Abs. 4 BImSchG) und weil es sich um Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung der (Schadstoff-)Emissionen handele; sie hätten einen unmittelbaren Einfluss auf die an der Emissionsquelle ermittelten Konzentrationen; Abgasfeuchte sowie Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt hätten zudem unmittelbaren Einfluss auf die Abluft- und Ableitbedingungen am Kamin und somit direkt Auswirkungen auf die Umgebung, weswegen sie - ebenso wie der Abgasvolumenstrom - in einer Immissionsprognose berücksichtigt würden.
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Die Entscheidung zur Stattgabe des Informationsantrags der Beigeladenen greife nicht unzulässiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin ein. Die Kenntnis der in Streit stehenden Umweltinformationen habe keine negativen Auswirkungen auf einen möglichen Wettbewerbsvorteil der Klägerin und erlaube keine Rückschlüsse auf exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Klägerin. Deren Hinweis, dass Sekundärbrennstoffe mit einer Substitutionsrate von bis zu 100% eingesetzt würden, sei als Begründung nicht ausreichend; denn nach Publikationen des Vereins Deutscher Zementwerke und des Umweltbundesamtes sei die energetische Verwertung von Sekundärbrennstoffen in der Zementindustrie mittlerweile üblich. Wie aus Angaben zu Abgasvolumenstrom, Abgasfeuchte, Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt Rückschlüsse auf die Produktionsmenge, die Brennstoffmenge und den Brennstoffmix möglich sein solle, habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.
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Dass die Beigeladene nicht in der Nachbarschaft zum Zementwerk der Klägerin wohne, sei für den Informationsanspruch unerheblich. Ein Antragsteller müsse nach geltendem Recht auch kein besonderes Interesse für den geltend gemachten Anspruch darlegen. Dass die Beigeladene nicht in unmittelbarer Nachbarschaft der emittierenden Anlage wohne und sich offensichtlich bundesweit für die Emissionen der Zementindustrie interessiere, mache den Antrag auf Informationszugang auch nicht rechtsmissbräuchlich.
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Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt hat, ist der Argumentation der Klägerin entgegengetreten. Dazu hat sie, veranschaulicht durch eine Übersichtsgraphik, die Grundzüge des Klinker-Herstellungsprozesses geschildert und die Messungen der aus der Anlage emittierten Abgase dargelegt. Auf Grund der technischen Gegebenheiten sei es völlig unmöglich, aus den Emissionsdaten zur Abgastemperatur, zum Sauerstoffgehalt, zum Abgasvolumenstrom und zur Abgasfeuchte wettbewerbsrelevante Schlüsse auf die Verwendung von Sekundärbrennstoffen zu ziehen, da es sich dabei um Konzentrationsangaben handele; die Sekundärbrennstoffe würden im Drehrohr und in der Sekundärfeuerung vollständig verbrannt. Darauf komme es jedoch nicht einmal an, weil Umweltinformationen über Emissionen begehrt würden, die ohnehin mitgeteilt werden müssten; die vier Parameter (Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Abgasfeuchte, Sauerstoffgehalt) beträfen das über den Schornstein emittierte Abgas, wo sie auch messtechnisch kontinuierlich bestimmt werden müssten. Auf die Bezeichnung „Betriebsgrößen“ oder „Bezugsgrößen“ komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
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Mit Urteil vom 11.09.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig, weil die Beigeladene einen Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Umweltinformationen habe. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob das Informationsbegehren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffe oder nicht, denn der Antrag der Beigeladenen sei auf den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG) gerichtet. Dazu gehörten alle Faktoren, die zur Qualifizierung und Quantifizierung der Emissionen erforderlich seien, also bei Emissionen in Form von Luftverunreinigungen nicht nur die Angabe der Massenkonzentrationen (§ 2 Nr. 3 Hs. 2 der 17. BImSchV 2003), sondern auch die vom Betreiber außerdem zu messenden Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und Abgasfeuchte (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der 17. BImSchV 2003). Ohne deren Kenntnis ließen sich die Emissionen nicht beurteilen; anhand der bloßen Massenkonzentrationen könne lediglich beurteilt werden, ob die Anlage die festgesetzten Emissionsgrenzwerte einhalte. Für die Qualifizierung und Quantifizierung der Emissionen, insbesondere für die Kenntnis der absoluten bzw. gesamten Stoffmengen, die für die Beurteilung der Umweltauswirkungen einer Anlage erforderlich seien, bedürfe es außerdem der Angaben zu den weiteren Parametern. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach würden nur anlageninterne Vorgänge vom Informationsanspruch nicht erfasst; hier gehe es jedoch um Informationen zu Stoffen, die in der Anlage entstanden seien und in die Umwelt abgegeben würden.
18 
Die Gestattung des Informationszugangs für die Beigeladene verletze weder die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 12 GG) noch ihre Unternehmensfreiheit (Art. 16 GRCh) und ihre Eigentumsfreiheit (Art. 17 GRCh). Dass die Beigeladene nicht in der Nachbarschaft zum Zementwerk der Klägerin wohne, mache die Eingriffe in diese Freiheiten nicht unverhältnismäßig. Eine individuelle Abwägung der konfligierenden Belange und Interessen scheide aus, da der Bundesgesetzgeber im Umweltinformationsgesetz und der europäische Normgeber in der Umweltinformationsrichtlinie eine nicht zu beanstandende generelle Abwägung vorgenommen und bei Umweltinformationen über Emissionen dem Zugangsinteresse stets Vorrang gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingeräumt hätten. Besonderheiten weise der vorliegende Fall nicht auf; das gelte insbesondere auch für die Verbreitung zugänglich zu machender Umweltinformationen über das Internet, da dies sowohl im Umweltinformationsgesetz als auch in der Umweltinformationsrichtlinie vorgesehen sei.
19 
Der Informationsanspruch der Beigeladenen scheitere schließlich nicht etwa an einem rechtsmissbräuchlich gestellten Antrag. Ein „verwendungsbezogener“ oder „behördenbezogener“ Missbrauch liege nicht vor. Gebe die Beigeladene erlangte Informationen an einen Umweltschutzverband zwecks Verbreitung im Internet weiter, sei dies weder eine Nutzung der Information zu sachfremden „lobbyistischen“ Zwecken noch sei damit eine unzumutbare Prangerwirkung für die Klägerin oder die Zementindustrie insgesamt verbunden; das Umweltinformationsrecht ziele auf eine Unterrichtung der Öffentlichkeit und nicht nur eines eingeschränkten Personenkreises, strebe also eine größtmögliche systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen, insbesondere auch über das Internet, an.
20 
Die Klägerin hat gegen das ihr am 30.09.2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 24.10.2014 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 02.03.2015 (10 S 2166/14) hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat ihre Berufung am 04.05.2015 innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet. Darin nimmt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen in Bezug und betont: Dem Begehren der Beigeladenen stehe der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen, da es sich bei den angefragten Informationen nicht um Umweltinformationen über Emissionen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG handele. Der Emissionsbegriff im Sinne des Umweltinformationsrechts könne sowohl weit als auch eng ausgelegt werden. Hier sei eine enge Auslegung angezeigt, weil andernfalls die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG zu stark eingeschränkt werde. Dies sei auch im einschlägigen Fachrecht so angelegt, wobei die IVU-Richtlinie und - im Wesentlichen deckungsgleich - § 3 Abs. 3 und 4 BImSchG einen Rahmen setzten, der durch die 17. BImSchV 2003 konkretisiert werde. Danach werde - in Umsetzung von Art. 11 der Abfallverbrennungsrichtlinie 2000/76/EG - der Begriff der Emission (§ 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003) als Massenkonzentration (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003) angegeben, während es sich bei den Informationen zu Abgastemperatur, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Sauerstoff (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 der 17. BImSchV 2003) um Angaben zu Betriebs- und Bezugsgrößen handele und nicht um Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG. Zu diesem Ergebnis führe auch eine unionsrechtskonforme Auslegung des Emissionsbegriffs. Denn § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG setze Art. 4 Abs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie und den entsprechenden Verweis in Art. 15 Abs. 3 IVU-Richtlinie „1:1“ um; zudem seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Charta der Grundrechte in Art. 15, 16 und 17 geschützt. Bei den angefragten Umweltinformationen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil sie Rückschlüsse auf die konkreten Betriebsweisen des Zementwerks ... der Klägerin erlaubten, vor allem bezüglich der Besonderheiten der Anlagen im Hinblick auf den Einsatz von bis zu (oder nahezu) 100% Sekundärbrennstoffen zur Herstellung von Zement. Dies sei genau der Wettbewerbsvorteil, den sich die Klägerin erarbeitet habe. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Betriebsgeheimnisse bestehe nicht. Die Gestattung des Informationszugangs für die Beigeladene verstoße zudem gegen Art. 15, 16, 17 GRCh, weil ein unionsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff vorliege. Gefordert sei - zumal bei der Verbreitung von Informationen im Internet - eine Einzelfallbetrachtung, die Art. 4 Abs. 2 Buchst. h der Umweltinformationsrichtlinie und § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht zuließen; damit sei ein Verstoß gegen die Wesensgehaltsgarantie (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRCh) gegeben. Mit Blick auf die Informationsverbreitung im Internet liege auch Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG vor.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2014 - 4 K 3592/12 - zu ändern und den angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26. März 2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 aufzuheben.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Zur Begründung verweist der Beklagte - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf seinen bisherigen Vortrag und auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Ergänzend betont der Beklagte, Umweltinformationen über Emissionen seien auch die Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumen, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und Feuchtegehalt z. B. in Form von Tagesmittelwerten. Erst diese Parameter erlaubten eine Beurteilung der von der Anlage in der Nachbarschaft verursachten Immissionen; eine solche Beurteilung sei allein anhand der Massenkonzentration nicht möglich. In Verbindung mit der Schornsteinhöhe, dem Schornsteininnendurchmesser, der Abgastemperatur, dem Abgasfeuchtegehalt, dem Sauerstoffgehalt im Abgas und weiteren Einflussfaktoren könnten mittels Ausbreitungsrechnung die von einer Emissionsquelle verursachten Schadstoffimmissionen in der Umgebung der Anlage ermittelt werden. Bei den in Streit stehenden Informationen handele es sich nicht lediglich um Messwerte, die während des Anlagenbetriebes aufgezeichnet würden, um z. B. den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen, sondern um Angaben, die erst eine umfassende Bewertung der Luftschadstoff-Emissionen und deren Auswirkungen (Immissionen) ermöglichten. Die unionsrechtlichen und innerstaatlichen Regelungen zur Offenbarung von Umweltinformationen über Emissionen verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Indem der Richtliniengeber und der Bundesgesetzgeber eine Abwägungsentscheidung getroffen hätten, sei für eine zusätzliche behördliche Abwägung im Einzelfall kein Raum.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum Verfahren 4 K 3592/12 und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Nach dem für das Informationsbegehren der Beigeladenen anwendbaren Recht (I.), das wirksam ist (II.), liegen die Voraussetzungen des geltend gemachten Umweltinformationsanspruchs vor (III.); Ablehnungsgründe greifen zu Gunsten der Klägerin nicht ein (IV.). Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
28 
Maßgebend für die Beurteilung des von der Beigeladenen geltend gemachten Informationsanspruchs ist nach Auffassung des Senats das zur Zeit der letzten Behördenentscheidung anwendbare Recht. Dies ist im Informationszugangsrecht anerkannt, wenn das einschlägige materielle Recht im Fall der (Dritt-)Anfechtung eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakts zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt, wie hier, keine Regelung trifft (anders zur Verpflichtungsklage BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 - 7 C 5/04 - NVwZ 2006, 343; BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 - NVwZ 2016, 1814 Tz. 14). In der vorliegenden Konstellation der Drittanfechtung hatte der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2012 den Antrag der Beigeladenen nach Maßgabe des damals geltenden Rechts positiv beschieden; es fehlte - auf Grund des seinerzeitigen Rechtsbehelfs der Klägerin - lediglich die tatsächliche Erteilung der von der Beigeladenen begehrten Information. Der bloße „Nichtvollzug“ eines drittbelastenden Verwaltungsakts ändert nichts daran, dass von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung auszugehen ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.04.2006 - 4 LB 2/06 - NVwZ 2006, 847 zum UIG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2014 - 8 A 654/12 - NWVBl. 2015, 145, 148 zum VIG). Grundlage des Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen ist danach das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) vom 07.03.2006 (GBl. S. 50), welches durch das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) des Landes vom 25.11.2014 (GBl. S. 592) mit Wirkung vom 01.01.2015 abgelöst wurde (Art. 6 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25.11.2014, GBl. S. 592). Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25.11.2014 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts.
29 
Für den Zugang zu Umweltinformationen von informationspflichtigen Stellen des Landes und für die Verbreitung von Umweltinformationen ist gemäß § 3 LUIG im Wesentlichen das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) maßgebend, demzufolge im vorliegenden Fall §§ 8 und 9 UIG, die § 3 Abs. 1 LUIG in Bezug nimmt. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass auch bei Heranziehung des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechts (§§ 24, 28, 29 UVwG) wegen des identischen Regelungsgehalts von altem und neuem Recht die Sachentscheidung nicht anders ausfiele.
30 
Soweit Unionsrecht zur Anwendung gelangen kann, um das Begriffsverständnis von Umweltinformationen über „Emissionen“ zu ermitteln, ist die IVU-Richtlinie - Richtlinie 96/61/EG des Rates der Europäischen Union vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABlEG Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26) - heranzuziehen. Die Industrieemissionsrichtlinie - Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Neufassung (ABlEU Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) -, die nach ihrem Art. 80 in den wesentlichen Teilen bis zum 07.01.2013 umzusetzen war, ist in den für den vorliegenden Fall relevanten Vorgaben (Art. 3 Nr. 4) mit der IVU-Richtlinie (Art. 2 Nr. 5) identisch.
II.
31 
An der Rechtswirksamkeit der Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bedenken. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die Informationsverweigerungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG (Schutz personenbezogenen Daten bzw. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des Steuergeheimnisses und des Statistikgeheimnisses; ebenso § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UVwG) abgelehnt werden. Diese Bestimmung findet ihre unionsrechtliche Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG). Danach dürfen die Mitgliedstaaten u. a. beim Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.
32 
In Bezug auf die Maßstabsnormen gemäß Art. 47 Abs. 2 GRCh und Art. 6 EUV hat der Europäische Gerichtshof erklärt, die Prüfung (aus Anlass der Rechtswirksamkeit des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/4/EG) habe nichts ergeben, was die Gültigkeit der RL 2003/4/EG berühren könnte (EuGH, Beschluss vom 08.05.2014 - C-329/13 - NVwZ 2014, 865 Tz. 37). Das ist eine sehr weit gehende Formulierung, die Zweifel an der Gültigkeit der Umweltinformationsrichtlinie umfassend zurückweist. Der Europäische Gerichtshof hat die Vereinbarkeit von Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/4/EG mit Art. 16 und 17 GRCh unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 GRCh ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 97 ff.). In Bezug auf Art. 15 GRCh gilt nichts anderes.
33 
Speziell an der Rechtswirksamkeit des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG bestehen keine ernsthaften Bedenken. Die Bestimmung dient der Herstellung von Transparenz im Umweltsektor. Das Transparenzprinzip (Art. 1 Abs. 2 EUV) zählt zu den fundamentalen Verfassungsprinzipien des Unionsrechts (Calliess in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 1 EUV Rn. 84 ff.). Im Interesse des Umweltschutzes (Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 EUV) gewährleistet die RL 2003/4/EG den freien Zugang zu Umweltinformationen der nationalen Behörden und die Verbreitung dieser Informationen (Calliess a. a. O., Art. 192 AEUV Rn. 4). Hiergegen bestehen unter grundrechtlichen Vorzeichen keine Bedenken. Die von der Klägerin reklamierten EU-Grundrechte zur Berufsfreiheit, unternehmerischen Freiheit und zum Eigentumsrecht (Art. 15, 16, 17 GRCh) sind nach Maßgabe des Übermaßverbots einschränkbar (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRCh). Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die Anforderungen der Schrankenregelung nicht gewahrt sind. Denn der Zugang zu Umweltinformationen nationaler Behörden findet an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich seine Grenzen (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Buchst. d RL 2003/4/EG). Lediglich ein im Einzelfall - ausnahmsweise - überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 2 RL 2003/4/EG) sowie Informationen über Emissionen in die Umwelt (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG) vermögen den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu überwinden; ansonsten kommt dem Geheimnisschutz Vorrang zu. Es liegt zudem auf der Hand, dass bei einer solchen Ausgestaltung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen Geheimnisschutz und Transparenz (Informationszugang) von einem Verstoß gegen die grundrechtliche Wesensgehaltsgarantie (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRCh) keine Rede sein kann.
34 
An der Rechtswirksamkeit der innerstaatlichen Umsetzung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG) der unionsrechtlichen Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel gelassen. Zum Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen hat das Gericht erklärt, der Gesetzgeber habe mit § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an Information stets den Vorrang gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 45). Damit steht auch die Gültigkeit des nationalen Rechts zum Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen außer Frage.
III.
35 
Für den von der Beigeladenen geltend gemachten Informationsanspruch sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Bestimmung setzt Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG um. Danach sind die bei mitgliedstaatlichen Behörden „vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen“. Die Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG) dient, wie Erwägungsgrund (5) betont, der Umsetzung der Aarhus-Konvention - AK - (UN/ECE-Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.06.1998, in Deutschland umgesetzt durch Zustimmungsgesetz vom 09.12.2006, BGBl. II S. 1251). Der Europäische Gerichtshof betont, dass die RL 2003/4/EG unter Heranziehung des Übereinkommens von Aarhus auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - C-515/11 - EuZW 2013, 708 Tz. 32; EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 54). Vor diesem Hintergrund ist das hier maßgebliche innerstaatliche Umweltinformationsrecht sowohl unionsrechts- als auch völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden.
36 
1. Die Beigeladene ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt. Der Begriff der „Person“ umfasst insbesondere natürliche Personen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 26). Auf den Wohnort des Antragstellers kommt es nicht an (Guckelberger, VerwArch 105 [2014], 411, 424). Deshalb ist es unerheblich, dass der Wohnsitz der Beigeladenen keinen räumlichen Bezug zu der Zementanlage der Klägerin hat. „Nachbarschaft“ oder „Betroffenheit“ (vom Betrieb einer Anlage) sind im Umweltinformationsrecht keine rechtlichen Kategorien für die Anspruchsberechtigung.
37 
Unbeachtlich ist für die Anspruchsberechtigung auch, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck die Beigeladene die beantragten Informationen begehrt. Aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG) ein „rechtliches“ Interesse ausdrücklich nicht verlangt, kann nicht gefolgert werden, der Antragsteller müsse wenigstens ein „berechtigtes“ Interesse an dem beantragten Informationszugang darlegen. Ein derartiges Gesetzesverständnis wäre mit Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG nicht vereinbar, wonach ein Antragsteller gar kein Interesse für den Zugang zu Umweltinformationen darzulegen braucht (ebenso Art. 4 Abs. 1 Buchst. a AK). Dieses Normverständnis bringt auch die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 UIG zum Ausdruck. Danach besteht gesetzlich ein freier Zugang zu Umweltinformationen, „ohne dass hierfür ein irgendwie geartetes Interesse geltend gemacht werden braucht“; freier Zugang sei im Sinne von „voraussetzungslos“ zu verstehen (BT-Drs. 15/3406 S. 15; dass in Bezug auf § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG dasselbe gilt, betont die Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/5487 S. 85). Ausgehend von diesem unionsrechtskonformen Gesetzesverständnis kommt es nicht darauf an, welche Beweggründe die Beigeladene für ihren Antrag hat und welche (Verwendungs-)Absichten sie verfolgt, sollte sie Zugang zu den begehrten Informationen erhalten.
38 
2. Das Begehren der Beigeladenen richtet sich auf den Zugang zu Umweltinformationen, also auf einen statthaften Anspruchsgegenstand. Es ist unstrittig, dass es bei den Angaben zu Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und Abgasfeuchte um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG (§ 23 Abs. 3 UVwG) geht.
39 
3. Bei dem Regierungspräsidium Stuttgart als Behörde des Beklagten handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne der Anspruchsgrundlage (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UIG; § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG). Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LUIG (§ 22 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UVwG). Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
IV.
40 
Dem Anspruch der Beigeladenen stehen Ablehnungsgründe nicht entgegen. Das gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (1.). Der Informationszugang ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene offensichtlich missbräuchlich einen Antrag gestellt hätte (2.). Höherrangiges Recht steht dem Umweltinformationsanspruch der Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen (3.).
41 
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG) ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der begehrten Information Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Der Ablehnungsgrund setzt voraus, dass überhaupt ein Betriebsgeheimnis oder ein Geschäftsgeheimnis vorliegt (a). Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG) abgelehnt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG); dies trifft hier zu (b).
42 
a) Als „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ werden „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“ (so BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205, 230). Diese verfassungsgerichtliche Begriffsbestimmung gilt auch für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 50) und für das identische neue Landesrecht (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG). Das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens an der Nichtverbreitung der begehrten Information setzt voraus, dass die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2016 - OVG 12 N 20/15 - BeckRS 2016, 51156 Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2011 - 8 B 1729/10 - NVwZ-RR 2011, 855, 857; VG Berlin, Urteil vom 05.11.2012 - 2 K 167/11 - LKV 2013, 279, 283). Dabei muss die offengelegte Information nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren; es genügt, wenn die Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 8 A 10096/12 - NVwZ 2013, 376, 377; Louis, NuR 2013, 77, 87).
43 
aa) Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hat die Klägerin immer wieder vorgetragen, aus der Zusammenschau der von der Beigeladenen begehrten Umweltinformationen (d. h. Angaben zu den kontinuierlich gemessenen Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasfeuchte) könnten Fachleute von Wettbewerbern Rückschlüsse auf die konkreten Betriebsweisen des Zementwerks ... ziehen, insbesondere bezüglich der Besonderheiten der Anlage im Hinblick auf den Einsatz von bis zu (oder nahezu) 100% Sekundärbrennstoffen zur Herstellung von Zement. Das sei aber genau der Wettbewerbsvorteil, den sich die Klägerin durch hohe und umfangreiche Investitionen und Entwicklungsarbeiten zu Verfahren und Abläufen erarbeitet habe, sodass ein sehr hohes Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Informationen bestehe. Substantiiert hat die Klägerin die Thesen nicht.
44 
bb) Schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beigeladene in ihren Ausführungen vom 09.03.2013 schlüssig dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Informationen keine Rückschlüsse auf den Produktionsprozess oder auf Art und Menge der eingesetzten Sekundärbrennstoffe oder auf Kostenstruktur und Wirtschaftlichkeitsberechnungen zulasse. Mit detaillierter Analyse zum Aussagegehalt der betreffenden vier Parameter (Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasvolumenstrom, Abgasfeuchte) hat die Beigeladene untermauert, dass von der Wettbewerbsgefährdung, die die Klägerin behauptet, keine Rede sein könne. Den präzisen Angaben der Beigeladenen hat die Klägerin weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungszulassungsverfahren und im schriftlichen Vortrag im Berufungsverfahren etwas entgegnet. Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs indessen nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 a. a. O.). Diesen Anforderungen werden die pauschal gehaltenen Darlegungen der Klägerin kaum gerecht. Substanzhafter war der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Betont wurde, dass der genehmigte Einsatz von Sekundärbrennstoffen (100%) tatsächlich stattfinde („Alleinstellungsmerkmal“ der Anlage in ...), dass die langfristige Sicherung des Erwerbs von Sekundärbrennstoffen und die damit verknüpfte Preisbildung für die Amortisierung der getätigten Investitionen unabdingbar seien und dass ein Wegfall von Lieferanten der Sekundärbrennstoffe kaum verkraftet werden könne, zumal eine Umstellung der Brennstoffe auf (Schwer-)Öl oder gar Kohle mittlerweile nicht mehr in Betracht komme. Nicht widerlegt wurden allerdings die Darlegungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 09.03.2012.
45 
Es bleiben somit Zweifel, ob zu Gunsten der Klägerin von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgegangen werden kann. Die insoweit offenen Fragen können jedoch unbeantwortet bleiben, weil solche Geheimnisse gesetzlich nicht geschützt wären.
46 
b) Bei den von der Beigeladenen begehrten Informationen handelt es sich um „Umweltinformationen über Emissionen“; bei derartigen Informationen wird der Zugang durch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht gehindert (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG; § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG).
47 
aa) Was im Umweltinformationsrecht unter dem Begriff „Emissionen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die Begriffsbestimmungen des § 2 UIG (§ 23 UVwG) treffen dazu keine Aussage. Dasselbe gilt unionsrechtlich für den Katalog von Legaldefinitionen gemäß Art. 2 RL 2003/4/EG und völkerrechtlich für die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 AK. Auch im sonstigen Informationszugangsrecht ist eine Erläuterung des Begriffs „Emissionen“ durch das positive Recht nicht ersichtlich.
48 
Die Gesetzesbegründung zum UIG geht - ohne nähere Erklärung - davon aus, dass der Begriff „Emissionen“ im UIG im Sinne von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (IVU-Richtlinie) zu verstehen ist (BT-Drs. 15/3406 S. 19; die Begründung zu § 29 UVwG hebt die Übereinstimmung mit § 9 UIG hervor, LT-Drs. 15/5487 S. 87). Danach bezeichnet der Ausdruck „Emission“ die von Punktquellen oder der diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden (identisch damit: Art. 3 Nr. 4 RL 2010/75/EU). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Ansatz insoweit einen Indikator gesehen, als - mit Blick auf den Schornstein einer Anlage - darauf abgestellt werde, „dass ein Stoff aus der Anlage austritt“ (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 43). Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (i. d. F. der RL 2008/1/EG) zur Begriffsbestimmung ausgegangen.
49 
Die Ermittlung des Sinngehalts des Begriffs „Emissionen“ im Umweltinformationsrecht anhand der IVU-Richtlinie (bzw. nach dem insoweit wörtlich übereinstimmenden, heute geltenden Recht anhand der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU, Art. 3 Nr. 4) ist - soweit es um Emissionen aus Anlagen geht - nachvollziehbar und vertretbar, aber für das Umweltinformationsrecht keineswegs zwingend. Im Verfahren „Stichting Greenpeace Nederland“, in dem es um den Informationszugang im EU-Eigenverwaltungsrecht gegenüber EU-Organen geht (konkret: Informationen über den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat), hat das Europäische Gericht betont, der Begriff „Emission“ im Sinne des Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG erkläre sich aus dem Gegenstand der IVU-Richtlinie (ausschließlich industrielle Tätigkeiten); weder die Aarhus-Konvention noch das EU-Informationszugangsrecht beschränkten ihren Anwendungsbereich auf die Folgen solcher Tätigkeiten (EuG, Urteil vom 08.10.2013 - T-545/11 - ZUR 2014, 45 Tz. 56). Die Generalanwältin hat im Rechtsmittelverfahren in ihren Schlussanträgen die Rechtsauffassung des Gerichts unterstützt und unter Hinweis auf die Emissionsklausel des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d AK betont, es sollten alle Informationen über Emissionen bekanntgegeben werden, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung seien (Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 07.04.2016 in der Rechtssache - C-673/13 P - juris Rn. 48). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung „Stichting Greenpeace Nederland“ die Auffassung des Europäischen Gerichts und der Generalanwältin bestätigt, Beschränkungen des Begriffs „Emissionen“ ebenfalls durch den Gegenstand der Richtlinie(n) erläutert und betont, dass der Begriff „Emission“ im Unionsrecht nicht eindeutig, sondern je nach Anwendungsbereich unterschiedlich sei (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 56 ff., 64).
50 
Auf dieser Linie liegt etwa die Begriffsbestimmung der Umwelthaftungsrichtlinie (von der Generalanwältin in Betracht gezogen, a. a. O. Rn. 46); nach Art. 2 Nr. 8 RL 2004/35/EG bezeichnet der Begriff „Emission“ die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten. Darauf hat der Gerichtshof ausdrücklich hingewiesen (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 a. a. O. Tz. 64).
51 
bb) Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) informationsrechtlich und nicht etwa (strikt) immissionsschutzrechtlich (oder haftungsrechtlich) zu bestimmen. Dieser Ausgangspunkt nimmt den Hinweis des Europäischen Gerichtshofs auf, dass der Begriff „Emission“ im - gesamten - Unionsrecht keine einheitliche Begriffsbestimmung erfahren hat, sondern je nach Anwendungsbereich zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 64). Der in Rede stehende Anwendungsbereich ist hier das Umweltinformationsrecht (und nicht etwa das Immissionsschutzrecht); innerhalb des Umweltinformationsrechts gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum UIG ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 46). Dafür spricht auch, dass sowohl die IVU-Richtlinie als auch die Umwelthaftungsrichtlinie ausdrücklich erklären, der Begriff „Emission“ erhalte eine Definition „im Sinne dieser Richtlinie“ (Art. 2 vor Nr. 1 RL 96/61/EG bzw. Art. 2 vor Nr. 1 RL 2004/35/EG; dasselbe gilt für die Industrieemissionsrichtlinie, Art. 3 vor Nr. 1 RL 2010/75/EU). Da es vorliegend um die Ermittlung von Emissionen aus einer (Industrie-)Anlage geht, könnte Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG bei der Begriffsbestimmung berücksichtigt werden; mehr als eine Indizwirkung kommt der Regelung jedoch nicht zu, insbesondere handelt es sich nicht etwa um eine für § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) verbindliche und abschließende Legaldefinition. Das gilt nach dem Gebot eines einheitlichen Begriffsverständnisses im Umweltinformationsrecht auch für andere bereichsspezifische Legaldefinitionen zum Merkmal „Emissionen“ (z. B. gemäß § 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003 bzw. § 2 Abs. 12 der 17. BImSchV 2013).
52 
Angesichts der gebotenen unionsrechts- und völkerrechtskonformen Auslegung des Begriffs „Umweltinformationen über Emissionen“ sind zunächst supranationale Vorgaben des Umweltinformationsrechts zu beachten. Unionsrechtlich ist der Zugang zu Umweltinformationen die Regel, die Ablehnung eines Antrags die Ausnahme (Erwägungsgrund (16) der RL 2003/4/EG). Folgerichtig schreibt die Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Ablehnungsgründe eng auszulegen sind (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 RL 2003/4/EG). Diese Direktive ist völkerrechtlich geboten (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 AK). Die Regelung zur Zugänglichkeit von Informationen über Emissionen in die Umwelt (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG, § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG, § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) trotz Vorliegens eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses normiert einen absoluten Vorrang des Informationszugangsrechts in jener Kollisionslage (EuG, Urteil vom 08.10.2013 a. a. O. Tz. 37 ff., 46; BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45; Wegener, NVwZ 2015, 609, 614; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UIG, § 9 Rn. 33 i. V. m. § 8 Rn. 45; Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht, 2011, S. 364); dem Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen muss ungeachtet der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stattgegeben werden (EuGH, Urteil vom 16.12.2010 - C-266/09 - Slg. 2010, I-13119 Tz. 53). Methodisch handelt es sich bei der Regelung um eine Ausnahme von der Ausnahme (des Geheimnisschutzes), die zum Regelfall (d. h. Informationszugang als Grundsatz) zurückführt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 56 bis 58). Konsequenz dieser Systematik ist, dass der Begriff „Emissionen“ in die Umwelt nicht eng auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 a. a. O., Tz. 51). Dies entspricht zudem der Begriffsbestimmung im Anlagengenehmigungsrecht nach der IVU-Richtlinie, wo der Emissionsbegriff neben der direkten auch die von der Anlage ausgehende „indirekte Freisetzung von Stoffen“ erfasst (Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG).
53 
Diese Einsicht deckt sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bedeutung von Sinn und Zweck bei der Auslegung einzelner Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie. Danach ist zu beachten, dass die Richtlinie - in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus - das Ziel verfolgt, „eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung der bei Behörden vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen“ (EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - C-279/12 - ZUR 2014, 230 Tz. 77; bekräftigend EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/16 - NVwZ 2017, 380 Tz. 55, 85). Ganz in diesem Sinne proklamiert Erwägungsgrund (1) der Richtlinie, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Speziell zur Durchbrechung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestimmt die Aarhus-Konvention in diesem Zusammenhang, dass Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekanntgegeben werden müssen (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d AK). Es liegt auf der Hand, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) auf Grund der Vorgaben des überstaatlichen Rechts einen umfassenderen Begriff von „Emissionen“ normiert, als dies bei § 3 Abs. 3 BImSchG (dazu Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 3 Rn. 11) der Fall ist (Schrader in Schlacke/Schrader/Bunge, Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht - Aarhus-Handbuch, 2010, § 1 Rn. 131). Eine Verengung auf ein immissionsschutzrechtlich geprägtes Begriffsverständnis wäre nicht unionsrechtskonform.
54 
cc) Danach können, wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, unter „Umweltinformationen über Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen, verstanden werden. Dieses Begriffsverständnis findet im positiven Recht in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG), der Art. 2 Nr. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG umsetzt, eine tragfähige Grundlage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Informationszugang bei Kohlendioxidemissionen an diese Bestimmung angeknüpft und erklärt, kennzeichnend sei nach dem Gesetzeswortlaut, dass ein Stoff in die Umwelt entlassen werde und damit die Anlage, in der er entstanden sei, verlasse (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 42).
55 
Das hier entwickelte weite Begriffsverständnis entspricht Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG). Danach sollen - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts und des Völkerrechts - der Öffentlichkeit Informationen über solche Vorgänge stets zugänglich gemacht werden (ohne Hinderung durch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse), die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren; was „aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Fall vertraulich behandelt werden“ (so BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45). Damit wird der für das Umweltinformationsrecht grundlegende Aspekt der Immissionen, der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG) deutlich anklingt (Auswirkungen auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG; § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG), einbezogen. Dies entspricht den Zielsetzungen der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention.
56 
dd) Nach dem aufgezeigten Maßstab stellen die von der Beigeladenen begehrten Informationen im Rechtssinne „Umweltinformationen über Emissionen“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) dar. Der Beklagte hat detailliert dargelegt, dass ohne Kenntnis der hier in Streit stehenden Parameter (Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasfeuchte) eine Beurteilung der von der Anlage der Klägerin in ... in der Nachbarschaft verursachten Immissionen nicht möglich sei; Angaben allein zur Massenkonzentration erlaubten eine entsprechende Beurteilung nicht, weil insbesondere der Abgasvolumenstrom zwingend zur Ermittlung des für die Relevanz einer Emissionsquelle entscheidenden Schadstoffmassenstroms erforderlich sei. Dies hat der Beklagte auf der Grundlage substanzhafter Ausführungen im Einzelnen begründet. Weiter hat er überzeugend erklärt, dass es sich bei den in Streit stehenden Informationen nicht um bloße Messwerte (aufgezeichnet während des Anlagenbetriebs) zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage handele, sondern um notwendige Angaben für eine umfassende Bewertung der Luftschadstoff-Emissionen und deren Auswirkungen (Immissionen). Dass es in diesem Zusammenhang informationsrechtlich nicht auf die immissionsschutzrechtliche Unterscheidung zwischen „Betriebsgrößen“ und „Bezugsgrößen“ (vgl. § 11 Abs. 1 der 17. BImSchV 2003; § 16 Abs. 1 der 17. BImSchV 2013) ankommt, liegt nach den Vorgaben des Unions- und Völkerrechts zum Umweltinformationsrecht sowie nach dem weiten Emissionsbegriff auf der Hand.
57 
ee) Den rechtlich abgesicherten und sachlich zutreffenden fachlichen Ausführungen des Beklagten hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Sie hat sich vielmehr - auch in der mündlichen Verhandlung - darauf verlegt, einen sektorspezifischen immissionsschutzrechtlichen Emissionsbegriff zu propagieren. Dieser Ausgangspunkt beruht auf einer Verkennung des geltenden Umweltinformationsrechts und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dem UIG ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen und eben gerade kein am jeweiligen Sachgebiet orientiertes Begriffsverständnis zu Grunde liegt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 46). In der Sache ist die Reduzierung des Emissionsbegriffs auf § 2 Nr. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003 („Massenkonzentration der Emissionen“; ebenso: § 2 Abs. 12 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2013) gleich mehrfach verfehlt. Diese Begrifflichkeit hat eine unmittelbare rechtliche Bedeutung nur für die Verordnung selbst (§ 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003; § 2 Abs. 12 der 17. BImSchV 2013) und deren Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 der 17. BImSchV 2003 und § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV 2013: Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb bestimmter Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen). Zudem vermag das Verordnungsrecht auf Grund der Normenhierarchie schon den breiter angelegten Emissionsbegriff des § 3 Abs. 3 BImSchG und des Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (Art. 3 Nr. 4 RL 2010/75/EU) nicht einzuschränken. Erst recht ist die 17. BImSchV (alter wie neuer Fassung) nicht in der Lage, das rechtsnormative Verständnis von „Umweltinformationen über Emissionen“ nach dem UIG, der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention verbindlich vorzugeben.
58 
Die Zuordnung der Angaben zum Abgasvolumenstrom, zur Abgastemperatur, zum Sauerstoffgehalt und zur Abgasfeuchte (jeweils in Form von Tagesmittelwerten) zum Begriff der „Umweltinformationen über Emissionen“ widerspricht auch nicht der Festlegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass „Informationen über Vorgänge innerhalb der Anlage“ bzw. „Angaben über die Vorgänge in der Anlage selbst“ § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht zuzuordnen seien (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 40, 45). Dabei kann der Senat unentschieden lassen, ob eine solche Fixierung bei einem bestimmten (extensiven) Verständnis auf unionsrechtliche und völkerrechtliche Bedenken stoßen könnte. Mit dem Verwaltungsgericht versteht der Senat die höchstrichterliche Rechtsprechung so, dass anlagenintern nur solche Vorgänge sind, die in der Anlage gleichsam verharren. Darum geht es hier jedoch nicht. In Rede stehen vielmehr Vorgänge (Informationen zu Messergebnissen), die in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der Freisetzung von Stoffen stehen und für die Beurteilung der durch die Anlage bewirkten Immissionen unverzichtbar sind. Im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts werden demnach mit Blick auf die von der Beigeladenen begehrten Angaben nur Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht, die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45). Es entspricht der Funktion des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG), Angaben zu Faktoren und Vorgängen einzubeziehen, deren Kenntnis - wie hier - für die Beurteilung der durch die Anlage bewirkten Immissionen unabdingbar ist. Ansonsten liefe § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) weitgehend leer.
59 
Gerade der Aspekt der Information der Öffentlichkeit hat in der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine deutliche Aufwertung erfahren. Der Öffentlichkeit solle Zugang zu denjenigen Informationen verschafft werden, die ihr die Nachprüfung ermöglichten, ob die Emissionen zutreffend bewertet worden seien; die Öffentlichkeit müsse verstehen können, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden drohe (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 80; zustimmend Wagner, EuZW 2017, 95, 97). Folgerichtig erfasst der Begriff „Informationen über Emissionen“ (i. S. d. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/4/EG) nicht nur die Informationen über Emissionen als solche (Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeit, Ort dieser Emissionen), sondern auch Informationen bezüglich der Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 87; Wegener, ZUR 2017, 146, 151). Exakt zu diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte unwiderlegt deutlich gemacht, dass die Kenntnis der von der Beigeladenen begehrten Informationen notwendig sei, um eine Bewertung der hier in Rede stehenden Emissionen und deren Auswirkungen vornehmen zu können.
60 
2. Der Antrag der Beigeladenen erfüllt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Danach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit dieser Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt worden ist, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Umweltinformation überwiegt.
61 
a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) findet seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b RL 2003/4/EG. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, falls der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist. Nach der Gesetzesbegründung zum UIG ist ein Antrag offensichtlich missbräuchlich, wenn z. B. der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wurde (BT-Drs. 15/3406 S. 19). Derartiges liegt hier nicht vor.
62 
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht darauf gestützt werden, dass die Beigeladene nicht angegeben hat, aus welchen Gründen sie die Informationserteilung beantragt. Es ist bereits herausgestellt worden, dass der individuelle Zugang zu Umweltinformationen keinen materiell-rechtlichen Voraussetzungen (z. B. berechtigtes oder rechtliches Interesse) unterliegt (oben III. 1.). Deshalb müssen auch keine Gründe für den UIG-Antrag angegeben werden. Angesichts dieser Rechtslage kann die fehlende Begründung des Antrags nicht mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs belegt werden.
63 
b) Ein Missbrauch des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen kann sich als behördenbezogener Missbrauch oder als verwendungsbezogener Missbrauch darstellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 - 1 A 10999/13 - DVBl. 2014, 730, 731; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55); in jedem Fall muss der Missbrauch offensichtlich sein (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG; § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestands sind hier in keiner der beiden Varianten erfüllt.
64 
aa) § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) dient - ausweislich der systematischen Stellung der Bestimmung - dem Schutz öffentlicher Belange. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und jeder ihrer Behörden ist ein zu schützender öffentlicher Belang. Deshalb schützt die Bestimmung die informationspflichtige Stelle davor, dass die Arbeitszeit und Arbeitskraft der Bediensteten missbräuchlich in Anspruch genommen werden (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 34; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55; zur Unionsrechtskonformität einer solchen Deutung des Missbrauchstatbestands BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 - NVwZ 2016, 1814 Tz. 18 ff.). Das kann gegebenenfalls zutreffen, wenn ein Antragsteller mit seinem UIG-Antrag ausschließlich das Ziel verfolgt, mit seinem Informationsbegehren die Arbeitskraft der Behördenmitarbeiter zu binden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.). Davon kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, nach den sich aus den Verfahrensakten ergebenden Anhaltspunkten hat sich das Regierungspräsidium Stuttgart ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage gesehen, dem Antrag der Beigeladenen stattzugeben und - wozu es wegen des Rechtsstreits bislang nicht gekommen ist - die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen.
65 
bb) Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts liegt ebenfalls nicht vor. Der Hinweis der Klägerin auf die Verfolgung „lobbyistischer Zwecke“ seitens der Beigeladenen verfängt nicht. Ein verwendungsbezogener Missbrauch könnte nur bejaht werden, wenn die begehrten Informationen ausschließlich für Zwecke genutzt werden sollen, die nicht der Förderung des Umweltschutzes dienen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Den Zwecken des Umweltinformationsrechts wird bereits dadurch entsprochen, dass - unabhängig von der Verfolgung weiterer Ziele - bestimmte Umweltinformationen in die öffentliche Diskussion gelangen (Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 54). Das ist hier der Fall. Dabei ist eine eventuelle Verbreitung der legal erworbenen Informationen im Internet nicht zu kritisieren. Im Gegenteil, die Verbreitung der durch den Informationszugang erlangten Informationen ist als (zweiter) Zweck des Umweltinformationsrechts ausdrücklich positiviert (§ 1 Abs. 1 UIG [§ 22 Abs. 1 UVwG], Art. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG). Auch mit der von der Klägerin der Beigeladenen unterstellten Weiterverwendung der verlangten Informationen würden keine (durchgängig) umweltfremden Zwecke verfolgt. Dass die Zementindustrie unter kritischer Beobachtung der Öffentlichkeit stehen mag, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbeachtlich. Denn aus einer kritischen Haltung gegenüber (der Behörde oder) dem betroffenen Unternehmen kann nicht auf eine missbräuchliche Antragstellung geschlossen werden, weil es gerade die Funktion des Umweltinformationsrechts ist, mögliche Defizite von (Behörden oder) Unternehmen aufzudecken und damit zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beizutragen (treffend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.: „Eine kritische Einstellung wird daher vom Umweltinformationsrecht gerade vorausgesetzt.“).
66 
Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts kommt auch in Betracht, wenn der Informationszugang als Instrument genutzt wird, um das betroffene Unternehmen zu schädigen (Fischer/Fluck, NVwZ 2013, 337, 340; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel eines denkbaren Ausforschungsvorhabens in Betracht gezogen, wenn ein Informationsbegehren allein dem Versuch der Industriespionage diene und mit ihm ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolgt würden (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 37). Davon kann in Bezug auf den UIG-Antrag der Beigeladenen ernsthaft nicht gesprochen werden. Die Annahmen der Klägerin zur „Ausspähung durch Konkurrenten“ entbehren der notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beigeladene mit ihrem Antrag ausschließlich nicht umweltbezogene Interessen verfolgt, indem sie eine Art von „Industriespionage“ zu Gunsten von Konkurrenten der Klägerin betreibt, um diesen Konkurrenten Wettbewerbsvorteile am Markt zu verschaffen. In rechtlicher Hinsicht kann von „Missbrauch“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) nicht gesprochen werden, wenn entsprechend den Zwecksetzungen des Umweltinformationsrechts (§ 1 Abs. 1 UIG [§ 22 Abs. 1 UVwG], Art. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG) Umweltinformationen über Emissionen verbreitet werden und Wettbewerber der Klägerin ebenso wie beliebige Dritte davon Kenntnis nehmen. Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts ist damit nicht verknüpft.
67 
3. Der angegriffene Bescheid des Beklagten, mit dem dem von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Informationszugang stattgegeben worden ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das gilt für den Grundrechtsschutz sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der EU-Grundrechtecharta.
68 
a) Die behördliche Entscheidung zur Informationsgewährung verletzt - unabhängig davon, ob Art. 12 Abs. 1 GG neben Art. 16, 17 GRCh anwendbar ist - nicht die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) der Klägerin. Im vorliegenden Fall ist allenfalls die Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Diese ist verfassungsrechtlich einem gesetzlichen Regelungsvorbehalt unterstellt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Davon ist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang durch § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) Gebrauch gemacht worden. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung besteht kein Zweifel (oben II.); der Bescheid des Beklagten hält sich im Rahmen jener Norm (vgl. IV. 1. b). Folglich stellt die Gestattung des Informationszugangs zu Gunsten der Beigeladenen eine verhältnismäßige Berührung der Berufsfreiheit der Klägerin dar.
69 
b) Grundrechte der EU-Grundrechtecharta sind durch den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verletzt. Die Klägerin beruft sich zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Art. 15, 16, 17 GRCh und meint, die Berücksichtigung der Unionsgrundrechte spreche für eine enge Auslegung des Emissionsbegriffs, wie sie etwa aus der sektorspezifischen Auslegung folge; die weite Auslegung des Beklagten verstoße gegen die erwähnten EU-Grundrechte.
70 
Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen. Richtig ist, dass die EU-Grundrechtecharta hier anwendbar ist. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh gilt die Charta für die EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung des EU-Rechts. Das ist der Fall. Der vom Europäischen Gerichtshof für die „Durchführung“ des Rechts der Union geforderte „hinreichende Zusammenhang“ zwischen dem nationalen und dem supranationalen Recht (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-206/13 - NVwZ 2014, 575 Tz. 25; EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - C-198/13 - EuZW 2014, 795 Tz. 34) ist vorliegend unschwer zu bejahen. Denn das UIG (UVwG) dient ausweislich der Amtlichen Anmerkung zu dem hier maßgeblichen UIG 2004 (BGBl. I S. 3704) der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie (zum Landesrecht: GBl. 2014 S. 592). Folglich dienen die vorliegend zur Anwendung gelangenden § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UIG (§ 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UVwG) im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh der „Durchführung“ von Art. 1, 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Abs. 2 UAbs.1 Buchst. d sowie Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 3 RL 2003/4/EG.
71 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob und gegebenenfalls welchem der von der Klägerin herangezogenen EU-Grundrechte der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zuzuordnen ist. Denn die von der Klägerin aus dem unionalen Grundrechtsschutz gezogenen Schlussfolgerungen finden im geltenden Recht keine Grundlage. Das gilt zunächst für das Postulat einer engen Auslegung des Emissionsbegriffs. Dieser Begriff ist nicht nach Maßgabe von Grundrechten zu deuten, sondern er ist informationsrechtlich anhand des EU-Umweltinformationsrechts unter Beachtung der Aarhus-Konvention zu interpretieren. Sodann unterliegen die Charta-Grundrechte dem Schrankenvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 GRCh. Dass davon im vorliegenden Zusammenhang wirksam Gebrauch gemacht worden ist, wurde bereits dargelegt (oben II.). Selbst dann, wenn hier die behördliche Gestattung des Informationszugangs einen Eingriff in den Schutztatbestand von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darstellen sollte, würde hierin keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Klägerin liegen, da sich der angefochtene Bescheid nicht nur im Rahmen des UIG (UVwG) hält, sondern auch das EU-Umweltinformationsrecht beachtet. Indem es grundsätzlich beim Geheimnisschutz bleibt, der hier lediglich wegen der Umweltinformationen über Emissionen ausnahmsweise zurücktreten muss, läge auch keine Verletzung der grundrechtlichen Wesensgehaltsgarantie vor. Sonstige Bedenken an der Vereinbarkeit des Bescheids mit höherrangigem Recht sind nicht ersichtlich.
V.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie mangels Antragstellung kein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
73 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Höchstrichterlich zu klären ist das unionsrechtliche Verständnis von Informationen über Emissionen in die Umwelt.
74 
Beschluss vom 21. März 2017
75 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt auf 50.000,-- EUR.
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Nach dem für das Informationsbegehren der Beigeladenen anwendbaren Recht (I.), das wirksam ist (II.), liegen die Voraussetzungen des geltend gemachten Umweltinformationsanspruchs vor (III.); Ablehnungsgründe greifen zu Gunsten der Klägerin nicht ein (IV.). Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
28 
Maßgebend für die Beurteilung des von der Beigeladenen geltend gemachten Informationsanspruchs ist nach Auffassung des Senats das zur Zeit der letzten Behördenentscheidung anwendbare Recht. Dies ist im Informationszugangsrecht anerkannt, wenn das einschlägige materielle Recht im Fall der (Dritt-)Anfechtung eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakts zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt, wie hier, keine Regelung trifft (anders zur Verpflichtungsklage BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 - 7 C 5/04 - NVwZ 2006, 343; BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 - NVwZ 2016, 1814 Tz. 14). In der vorliegenden Konstellation der Drittanfechtung hatte der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2012 den Antrag der Beigeladenen nach Maßgabe des damals geltenden Rechts positiv beschieden; es fehlte - auf Grund des seinerzeitigen Rechtsbehelfs der Klägerin - lediglich die tatsächliche Erteilung der von der Beigeladenen begehrten Information. Der bloße „Nichtvollzug“ eines drittbelastenden Verwaltungsakts ändert nichts daran, dass von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung auszugehen ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.04.2006 - 4 LB 2/06 - NVwZ 2006, 847 zum UIG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2014 - 8 A 654/12 - NWVBl. 2015, 145, 148 zum VIG). Grundlage des Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen ist danach das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) vom 07.03.2006 (GBl. S. 50), welches durch das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) des Landes vom 25.11.2014 (GBl. S. 592) mit Wirkung vom 01.01.2015 abgelöst wurde (Art. 6 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25.11.2014, GBl. S. 592). Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25.11.2014 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts.
29 
Für den Zugang zu Umweltinformationen von informationspflichtigen Stellen des Landes und für die Verbreitung von Umweltinformationen ist gemäß § 3 LUIG im Wesentlichen das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) maßgebend, demzufolge im vorliegenden Fall §§ 8 und 9 UIG, die § 3 Abs. 1 LUIG in Bezug nimmt. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass auch bei Heranziehung des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechts (§§ 24, 28, 29 UVwG) wegen des identischen Regelungsgehalts von altem und neuem Recht die Sachentscheidung nicht anders ausfiele.
30 
Soweit Unionsrecht zur Anwendung gelangen kann, um das Begriffsverständnis von Umweltinformationen über „Emissionen“ zu ermitteln, ist die IVU-Richtlinie - Richtlinie 96/61/EG des Rates der Europäischen Union vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABlEG Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26) - heranzuziehen. Die Industrieemissionsrichtlinie - Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Neufassung (ABlEU Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) -, die nach ihrem Art. 80 in den wesentlichen Teilen bis zum 07.01.2013 umzusetzen war, ist in den für den vorliegenden Fall relevanten Vorgaben (Art. 3 Nr. 4) mit der IVU-Richtlinie (Art. 2 Nr. 5) identisch.
II.
31 
An der Rechtswirksamkeit der Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bedenken. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die Informationsverweigerungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG (Schutz personenbezogenen Daten bzw. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des Steuergeheimnisses und des Statistikgeheimnisses; ebenso § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UVwG) abgelehnt werden. Diese Bestimmung findet ihre unionsrechtliche Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG). Danach dürfen die Mitgliedstaaten u. a. beim Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.
32 
In Bezug auf die Maßstabsnormen gemäß Art. 47 Abs. 2 GRCh und Art. 6 EUV hat der Europäische Gerichtshof erklärt, die Prüfung (aus Anlass der Rechtswirksamkeit des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/4/EG) habe nichts ergeben, was die Gültigkeit der RL 2003/4/EG berühren könnte (EuGH, Beschluss vom 08.05.2014 - C-329/13 - NVwZ 2014, 865 Tz. 37). Das ist eine sehr weit gehende Formulierung, die Zweifel an der Gültigkeit der Umweltinformationsrichtlinie umfassend zurückweist. Der Europäische Gerichtshof hat die Vereinbarkeit von Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/4/EG mit Art. 16 und 17 GRCh unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 GRCh ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 97 ff.). In Bezug auf Art. 15 GRCh gilt nichts anderes.
33 
Speziell an der Rechtswirksamkeit des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG bestehen keine ernsthaften Bedenken. Die Bestimmung dient der Herstellung von Transparenz im Umweltsektor. Das Transparenzprinzip (Art. 1 Abs. 2 EUV) zählt zu den fundamentalen Verfassungsprinzipien des Unionsrechts (Calliess in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 1 EUV Rn. 84 ff.). Im Interesse des Umweltschutzes (Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 EUV) gewährleistet die RL 2003/4/EG den freien Zugang zu Umweltinformationen der nationalen Behörden und die Verbreitung dieser Informationen (Calliess a. a. O., Art. 192 AEUV Rn. 4). Hiergegen bestehen unter grundrechtlichen Vorzeichen keine Bedenken. Die von der Klägerin reklamierten EU-Grundrechte zur Berufsfreiheit, unternehmerischen Freiheit und zum Eigentumsrecht (Art. 15, 16, 17 GRCh) sind nach Maßgabe des Übermaßverbots einschränkbar (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRCh). Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die Anforderungen der Schrankenregelung nicht gewahrt sind. Denn der Zugang zu Umweltinformationen nationaler Behörden findet an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich seine Grenzen (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Buchst. d RL 2003/4/EG). Lediglich ein im Einzelfall - ausnahmsweise - überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 2 RL 2003/4/EG) sowie Informationen über Emissionen in die Umwelt (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG) vermögen den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu überwinden; ansonsten kommt dem Geheimnisschutz Vorrang zu. Es liegt zudem auf der Hand, dass bei einer solchen Ausgestaltung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen Geheimnisschutz und Transparenz (Informationszugang) von einem Verstoß gegen die grundrechtliche Wesensgehaltsgarantie (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRCh) keine Rede sein kann.
34 
An der Rechtswirksamkeit der innerstaatlichen Umsetzung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG) der unionsrechtlichen Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel gelassen. Zum Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen hat das Gericht erklärt, der Gesetzgeber habe mit § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an Information stets den Vorrang gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 45). Damit steht auch die Gültigkeit des nationalen Rechts zum Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen außer Frage.
III.
35 
Für den von der Beigeladenen geltend gemachten Informationsanspruch sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Bestimmung setzt Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG um. Danach sind die bei mitgliedstaatlichen Behörden „vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen“. Die Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG) dient, wie Erwägungsgrund (5) betont, der Umsetzung der Aarhus-Konvention - AK - (UN/ECE-Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.06.1998, in Deutschland umgesetzt durch Zustimmungsgesetz vom 09.12.2006, BGBl. II S. 1251). Der Europäische Gerichtshof betont, dass die RL 2003/4/EG unter Heranziehung des Übereinkommens von Aarhus auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - C-515/11 - EuZW 2013, 708 Tz. 32; EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 54). Vor diesem Hintergrund ist das hier maßgebliche innerstaatliche Umweltinformationsrecht sowohl unionsrechts- als auch völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden.
36 
1. Die Beigeladene ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt. Der Begriff der „Person“ umfasst insbesondere natürliche Personen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 26). Auf den Wohnort des Antragstellers kommt es nicht an (Guckelberger, VerwArch 105 [2014], 411, 424). Deshalb ist es unerheblich, dass der Wohnsitz der Beigeladenen keinen räumlichen Bezug zu der Zementanlage der Klägerin hat. „Nachbarschaft“ oder „Betroffenheit“ (vom Betrieb einer Anlage) sind im Umweltinformationsrecht keine rechtlichen Kategorien für die Anspruchsberechtigung.
37 
Unbeachtlich ist für die Anspruchsberechtigung auch, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck die Beigeladene die beantragten Informationen begehrt. Aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG) ein „rechtliches“ Interesse ausdrücklich nicht verlangt, kann nicht gefolgert werden, der Antragsteller müsse wenigstens ein „berechtigtes“ Interesse an dem beantragten Informationszugang darlegen. Ein derartiges Gesetzesverständnis wäre mit Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG nicht vereinbar, wonach ein Antragsteller gar kein Interesse für den Zugang zu Umweltinformationen darzulegen braucht (ebenso Art. 4 Abs. 1 Buchst. a AK). Dieses Normverständnis bringt auch die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 UIG zum Ausdruck. Danach besteht gesetzlich ein freier Zugang zu Umweltinformationen, „ohne dass hierfür ein irgendwie geartetes Interesse geltend gemacht werden braucht“; freier Zugang sei im Sinne von „voraussetzungslos“ zu verstehen (BT-Drs. 15/3406 S. 15; dass in Bezug auf § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG dasselbe gilt, betont die Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/5487 S. 85). Ausgehend von diesem unionsrechtskonformen Gesetzesverständnis kommt es nicht darauf an, welche Beweggründe die Beigeladene für ihren Antrag hat und welche (Verwendungs-)Absichten sie verfolgt, sollte sie Zugang zu den begehrten Informationen erhalten.
38 
2. Das Begehren der Beigeladenen richtet sich auf den Zugang zu Umweltinformationen, also auf einen statthaften Anspruchsgegenstand. Es ist unstrittig, dass es bei den Angaben zu Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und Abgasfeuchte um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG (§ 23 Abs. 3 UVwG) geht.
39 
3. Bei dem Regierungspräsidium Stuttgart als Behörde des Beklagten handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne der Anspruchsgrundlage (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UIG; § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG). Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LUIG (§ 22 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UVwG). Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
IV.
40 
Dem Anspruch der Beigeladenen stehen Ablehnungsgründe nicht entgegen. Das gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (1.). Der Informationszugang ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene offensichtlich missbräuchlich einen Antrag gestellt hätte (2.). Höherrangiges Recht steht dem Umweltinformationsanspruch der Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen (3.).
41 
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG) ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der begehrten Information Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Der Ablehnungsgrund setzt voraus, dass überhaupt ein Betriebsgeheimnis oder ein Geschäftsgeheimnis vorliegt (a). Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG) abgelehnt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG); dies trifft hier zu (b).
42 
a) Als „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ werden „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“ (so BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205, 230). Diese verfassungsgerichtliche Begriffsbestimmung gilt auch für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 50) und für das identische neue Landesrecht (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG). Das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens an der Nichtverbreitung der begehrten Information setzt voraus, dass die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2016 - OVG 12 N 20/15 - BeckRS 2016, 51156 Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2011 - 8 B 1729/10 - NVwZ-RR 2011, 855, 857; VG Berlin, Urteil vom 05.11.2012 - 2 K 167/11 - LKV 2013, 279, 283). Dabei muss die offengelegte Information nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren; es genügt, wenn die Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 8 A 10096/12 - NVwZ 2013, 376, 377; Louis, NuR 2013, 77, 87).
43 
aa) Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hat die Klägerin immer wieder vorgetragen, aus der Zusammenschau der von der Beigeladenen begehrten Umweltinformationen (d. h. Angaben zu den kontinuierlich gemessenen Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasfeuchte) könnten Fachleute von Wettbewerbern Rückschlüsse auf die konkreten Betriebsweisen des Zementwerks ... ziehen, insbesondere bezüglich der Besonderheiten der Anlage im Hinblick auf den Einsatz von bis zu (oder nahezu) 100% Sekundärbrennstoffen zur Herstellung von Zement. Das sei aber genau der Wettbewerbsvorteil, den sich die Klägerin durch hohe und umfangreiche Investitionen und Entwicklungsarbeiten zu Verfahren und Abläufen erarbeitet habe, sodass ein sehr hohes Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Informationen bestehe. Substantiiert hat die Klägerin die Thesen nicht.
44 
bb) Schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beigeladene in ihren Ausführungen vom 09.03.2013 schlüssig dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Informationen keine Rückschlüsse auf den Produktionsprozess oder auf Art und Menge der eingesetzten Sekundärbrennstoffe oder auf Kostenstruktur und Wirtschaftlichkeitsberechnungen zulasse. Mit detaillierter Analyse zum Aussagegehalt der betreffenden vier Parameter (Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasvolumenstrom, Abgasfeuchte) hat die Beigeladene untermauert, dass von der Wettbewerbsgefährdung, die die Klägerin behauptet, keine Rede sein könne. Den präzisen Angaben der Beigeladenen hat die Klägerin weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungszulassungsverfahren und im schriftlichen Vortrag im Berufungsverfahren etwas entgegnet. Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs indessen nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 a. a. O.). Diesen Anforderungen werden die pauschal gehaltenen Darlegungen der Klägerin kaum gerecht. Substanzhafter war der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Betont wurde, dass der genehmigte Einsatz von Sekundärbrennstoffen (100%) tatsächlich stattfinde („Alleinstellungsmerkmal“ der Anlage in ...), dass die langfristige Sicherung des Erwerbs von Sekundärbrennstoffen und die damit verknüpfte Preisbildung für die Amortisierung der getätigten Investitionen unabdingbar seien und dass ein Wegfall von Lieferanten der Sekundärbrennstoffe kaum verkraftet werden könne, zumal eine Umstellung der Brennstoffe auf (Schwer-)Öl oder gar Kohle mittlerweile nicht mehr in Betracht komme. Nicht widerlegt wurden allerdings die Darlegungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 09.03.2012.
45 
Es bleiben somit Zweifel, ob zu Gunsten der Klägerin von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgegangen werden kann. Die insoweit offenen Fragen können jedoch unbeantwortet bleiben, weil solche Geheimnisse gesetzlich nicht geschützt wären.
46 
b) Bei den von der Beigeladenen begehrten Informationen handelt es sich um „Umweltinformationen über Emissionen“; bei derartigen Informationen wird der Zugang durch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht gehindert (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG; § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG).
47 
aa) Was im Umweltinformationsrecht unter dem Begriff „Emissionen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die Begriffsbestimmungen des § 2 UIG (§ 23 UVwG) treffen dazu keine Aussage. Dasselbe gilt unionsrechtlich für den Katalog von Legaldefinitionen gemäß Art. 2 RL 2003/4/EG und völkerrechtlich für die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 AK. Auch im sonstigen Informationszugangsrecht ist eine Erläuterung des Begriffs „Emissionen“ durch das positive Recht nicht ersichtlich.
48 
Die Gesetzesbegründung zum UIG geht - ohne nähere Erklärung - davon aus, dass der Begriff „Emissionen“ im UIG im Sinne von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (IVU-Richtlinie) zu verstehen ist (BT-Drs. 15/3406 S. 19; die Begründung zu § 29 UVwG hebt die Übereinstimmung mit § 9 UIG hervor, LT-Drs. 15/5487 S. 87). Danach bezeichnet der Ausdruck „Emission“ die von Punktquellen oder der diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden (identisch damit: Art. 3 Nr. 4 RL 2010/75/EU). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Ansatz insoweit einen Indikator gesehen, als - mit Blick auf den Schornstein einer Anlage - darauf abgestellt werde, „dass ein Stoff aus der Anlage austritt“ (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 43). Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (i. d. F. der RL 2008/1/EG) zur Begriffsbestimmung ausgegangen.
49 
Die Ermittlung des Sinngehalts des Begriffs „Emissionen“ im Umweltinformationsrecht anhand der IVU-Richtlinie (bzw. nach dem insoweit wörtlich übereinstimmenden, heute geltenden Recht anhand der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU, Art. 3 Nr. 4) ist - soweit es um Emissionen aus Anlagen geht - nachvollziehbar und vertretbar, aber für das Umweltinformationsrecht keineswegs zwingend. Im Verfahren „Stichting Greenpeace Nederland“, in dem es um den Informationszugang im EU-Eigenverwaltungsrecht gegenüber EU-Organen geht (konkret: Informationen über den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat), hat das Europäische Gericht betont, der Begriff „Emission“ im Sinne des Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG erkläre sich aus dem Gegenstand der IVU-Richtlinie (ausschließlich industrielle Tätigkeiten); weder die Aarhus-Konvention noch das EU-Informationszugangsrecht beschränkten ihren Anwendungsbereich auf die Folgen solcher Tätigkeiten (EuG, Urteil vom 08.10.2013 - T-545/11 - ZUR 2014, 45 Tz. 56). Die Generalanwältin hat im Rechtsmittelverfahren in ihren Schlussanträgen die Rechtsauffassung des Gerichts unterstützt und unter Hinweis auf die Emissionsklausel des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d AK betont, es sollten alle Informationen über Emissionen bekanntgegeben werden, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung seien (Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 07.04.2016 in der Rechtssache - C-673/13 P - juris Rn. 48). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung „Stichting Greenpeace Nederland“ die Auffassung des Europäischen Gerichts und der Generalanwältin bestätigt, Beschränkungen des Begriffs „Emissionen“ ebenfalls durch den Gegenstand der Richtlinie(n) erläutert und betont, dass der Begriff „Emission“ im Unionsrecht nicht eindeutig, sondern je nach Anwendungsbereich unterschiedlich sei (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 56 ff., 64).
50 
Auf dieser Linie liegt etwa die Begriffsbestimmung der Umwelthaftungsrichtlinie (von der Generalanwältin in Betracht gezogen, a. a. O. Rn. 46); nach Art. 2 Nr. 8 RL 2004/35/EG bezeichnet der Begriff „Emission“ die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten. Darauf hat der Gerichtshof ausdrücklich hingewiesen (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 a. a. O. Tz. 64).
51 
bb) Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) informationsrechtlich und nicht etwa (strikt) immissionsschutzrechtlich (oder haftungsrechtlich) zu bestimmen. Dieser Ausgangspunkt nimmt den Hinweis des Europäischen Gerichtshofs auf, dass der Begriff „Emission“ im - gesamten - Unionsrecht keine einheitliche Begriffsbestimmung erfahren hat, sondern je nach Anwendungsbereich zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 64). Der in Rede stehende Anwendungsbereich ist hier das Umweltinformationsrecht (und nicht etwa das Immissionsschutzrecht); innerhalb des Umweltinformationsrechts gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum UIG ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 46). Dafür spricht auch, dass sowohl die IVU-Richtlinie als auch die Umwelthaftungsrichtlinie ausdrücklich erklären, der Begriff „Emission“ erhalte eine Definition „im Sinne dieser Richtlinie“ (Art. 2 vor Nr. 1 RL 96/61/EG bzw. Art. 2 vor Nr. 1 RL 2004/35/EG; dasselbe gilt für die Industrieemissionsrichtlinie, Art. 3 vor Nr. 1 RL 2010/75/EU). Da es vorliegend um die Ermittlung von Emissionen aus einer (Industrie-)Anlage geht, könnte Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG bei der Begriffsbestimmung berücksichtigt werden; mehr als eine Indizwirkung kommt der Regelung jedoch nicht zu, insbesondere handelt es sich nicht etwa um eine für § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) verbindliche und abschließende Legaldefinition. Das gilt nach dem Gebot eines einheitlichen Begriffsverständnisses im Umweltinformationsrecht auch für andere bereichsspezifische Legaldefinitionen zum Merkmal „Emissionen“ (z. B. gemäß § 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003 bzw. § 2 Abs. 12 der 17. BImSchV 2013).
52 
Angesichts der gebotenen unionsrechts- und völkerrechtskonformen Auslegung des Begriffs „Umweltinformationen über Emissionen“ sind zunächst supranationale Vorgaben des Umweltinformationsrechts zu beachten. Unionsrechtlich ist der Zugang zu Umweltinformationen die Regel, die Ablehnung eines Antrags die Ausnahme (Erwägungsgrund (16) der RL 2003/4/EG). Folgerichtig schreibt die Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Ablehnungsgründe eng auszulegen sind (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 RL 2003/4/EG). Diese Direktive ist völkerrechtlich geboten (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 AK). Die Regelung zur Zugänglichkeit von Informationen über Emissionen in die Umwelt (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG, § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG, § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) trotz Vorliegens eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses normiert einen absoluten Vorrang des Informationszugangsrechts in jener Kollisionslage (EuG, Urteil vom 08.10.2013 a. a. O. Tz. 37 ff., 46; BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45; Wegener, NVwZ 2015, 609, 614; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UIG, § 9 Rn. 33 i. V. m. § 8 Rn. 45; Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht, 2011, S. 364); dem Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen muss ungeachtet der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stattgegeben werden (EuGH, Urteil vom 16.12.2010 - C-266/09 - Slg. 2010, I-13119 Tz. 53). Methodisch handelt es sich bei der Regelung um eine Ausnahme von der Ausnahme (des Geheimnisschutzes), die zum Regelfall (d. h. Informationszugang als Grundsatz) zurückführt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 56 bis 58). Konsequenz dieser Systematik ist, dass der Begriff „Emissionen“ in die Umwelt nicht eng auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 a. a. O., Tz. 51). Dies entspricht zudem der Begriffsbestimmung im Anlagengenehmigungsrecht nach der IVU-Richtlinie, wo der Emissionsbegriff neben der direkten auch die von der Anlage ausgehende „indirekte Freisetzung von Stoffen“ erfasst (Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG).
53 
Diese Einsicht deckt sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bedeutung von Sinn und Zweck bei der Auslegung einzelner Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie. Danach ist zu beachten, dass die Richtlinie - in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus - das Ziel verfolgt, „eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung der bei Behörden vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen“ (EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - C-279/12 - ZUR 2014, 230 Tz. 77; bekräftigend EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/16 - NVwZ 2017, 380 Tz. 55, 85). Ganz in diesem Sinne proklamiert Erwägungsgrund (1) der Richtlinie, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Speziell zur Durchbrechung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestimmt die Aarhus-Konvention in diesem Zusammenhang, dass Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekanntgegeben werden müssen (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d AK). Es liegt auf der Hand, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) auf Grund der Vorgaben des überstaatlichen Rechts einen umfassenderen Begriff von „Emissionen“ normiert, als dies bei § 3 Abs. 3 BImSchG (dazu Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 3 Rn. 11) der Fall ist (Schrader in Schlacke/Schrader/Bunge, Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht - Aarhus-Handbuch, 2010, § 1 Rn. 131). Eine Verengung auf ein immissionsschutzrechtlich geprägtes Begriffsverständnis wäre nicht unionsrechtskonform.
54 
cc) Danach können, wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, unter „Umweltinformationen über Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen, verstanden werden. Dieses Begriffsverständnis findet im positiven Recht in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG), der Art. 2 Nr. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG umsetzt, eine tragfähige Grundlage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Informationszugang bei Kohlendioxidemissionen an diese Bestimmung angeknüpft und erklärt, kennzeichnend sei nach dem Gesetzeswortlaut, dass ein Stoff in die Umwelt entlassen werde und damit die Anlage, in der er entstanden sei, verlasse (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 42).
55 
Das hier entwickelte weite Begriffsverständnis entspricht Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG). Danach sollen - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts und des Völkerrechts - der Öffentlichkeit Informationen über solche Vorgänge stets zugänglich gemacht werden (ohne Hinderung durch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse), die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren; was „aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Fall vertraulich behandelt werden“ (so BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45). Damit wird der für das Umweltinformationsrecht grundlegende Aspekt der Immissionen, der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG) deutlich anklingt (Auswirkungen auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG; § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG), einbezogen. Dies entspricht den Zielsetzungen der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention.
56 
dd) Nach dem aufgezeigten Maßstab stellen die von der Beigeladenen begehrten Informationen im Rechtssinne „Umweltinformationen über Emissionen“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) dar. Der Beklagte hat detailliert dargelegt, dass ohne Kenntnis der hier in Streit stehenden Parameter (Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasfeuchte) eine Beurteilung der von der Anlage der Klägerin in ... in der Nachbarschaft verursachten Immissionen nicht möglich sei; Angaben allein zur Massenkonzentration erlaubten eine entsprechende Beurteilung nicht, weil insbesondere der Abgasvolumenstrom zwingend zur Ermittlung des für die Relevanz einer Emissionsquelle entscheidenden Schadstoffmassenstroms erforderlich sei. Dies hat der Beklagte auf der Grundlage substanzhafter Ausführungen im Einzelnen begründet. Weiter hat er überzeugend erklärt, dass es sich bei den in Streit stehenden Informationen nicht um bloße Messwerte (aufgezeichnet während des Anlagenbetriebs) zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage handele, sondern um notwendige Angaben für eine umfassende Bewertung der Luftschadstoff-Emissionen und deren Auswirkungen (Immissionen). Dass es in diesem Zusammenhang informationsrechtlich nicht auf die immissionsschutzrechtliche Unterscheidung zwischen „Betriebsgrößen“ und „Bezugsgrößen“ (vgl. § 11 Abs. 1 der 17. BImSchV 2003; § 16 Abs. 1 der 17. BImSchV 2013) ankommt, liegt nach den Vorgaben des Unions- und Völkerrechts zum Umweltinformationsrecht sowie nach dem weiten Emissionsbegriff auf der Hand.
57 
ee) Den rechtlich abgesicherten und sachlich zutreffenden fachlichen Ausführungen des Beklagten hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Sie hat sich vielmehr - auch in der mündlichen Verhandlung - darauf verlegt, einen sektorspezifischen immissionsschutzrechtlichen Emissionsbegriff zu propagieren. Dieser Ausgangspunkt beruht auf einer Verkennung des geltenden Umweltinformationsrechts und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dem UIG ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen und eben gerade kein am jeweiligen Sachgebiet orientiertes Begriffsverständnis zu Grunde liegt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 46). In der Sache ist die Reduzierung des Emissionsbegriffs auf § 2 Nr. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003 („Massenkonzentration der Emissionen“; ebenso: § 2 Abs. 12 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2013) gleich mehrfach verfehlt. Diese Begrifflichkeit hat eine unmittelbare rechtliche Bedeutung nur für die Verordnung selbst (§ 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003; § 2 Abs. 12 der 17. BImSchV 2013) und deren Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 der 17. BImSchV 2003 und § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV 2013: Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb bestimmter Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen). Zudem vermag das Verordnungsrecht auf Grund der Normenhierarchie schon den breiter angelegten Emissionsbegriff des § 3 Abs. 3 BImSchG und des Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (Art. 3 Nr. 4 RL 2010/75/EU) nicht einzuschränken. Erst recht ist die 17. BImSchV (alter wie neuer Fassung) nicht in der Lage, das rechtsnormative Verständnis von „Umweltinformationen über Emissionen“ nach dem UIG, der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention verbindlich vorzugeben.
58 
Die Zuordnung der Angaben zum Abgasvolumenstrom, zur Abgastemperatur, zum Sauerstoffgehalt und zur Abgasfeuchte (jeweils in Form von Tagesmittelwerten) zum Begriff der „Umweltinformationen über Emissionen“ widerspricht auch nicht der Festlegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass „Informationen über Vorgänge innerhalb der Anlage“ bzw. „Angaben über die Vorgänge in der Anlage selbst“ § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht zuzuordnen seien (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 40, 45). Dabei kann der Senat unentschieden lassen, ob eine solche Fixierung bei einem bestimmten (extensiven) Verständnis auf unionsrechtliche und völkerrechtliche Bedenken stoßen könnte. Mit dem Verwaltungsgericht versteht der Senat die höchstrichterliche Rechtsprechung so, dass anlagenintern nur solche Vorgänge sind, die in der Anlage gleichsam verharren. Darum geht es hier jedoch nicht. In Rede stehen vielmehr Vorgänge (Informationen zu Messergebnissen), die in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der Freisetzung von Stoffen stehen und für die Beurteilung der durch die Anlage bewirkten Immissionen unverzichtbar sind. Im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts werden demnach mit Blick auf die von der Beigeladenen begehrten Angaben nur Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht, die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45). Es entspricht der Funktion des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG), Angaben zu Faktoren und Vorgängen einzubeziehen, deren Kenntnis - wie hier - für die Beurteilung der durch die Anlage bewirkten Immissionen unabdingbar ist. Ansonsten liefe § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) weitgehend leer.
59 
Gerade der Aspekt der Information der Öffentlichkeit hat in der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine deutliche Aufwertung erfahren. Der Öffentlichkeit solle Zugang zu denjenigen Informationen verschafft werden, die ihr die Nachprüfung ermöglichten, ob die Emissionen zutreffend bewertet worden seien; die Öffentlichkeit müsse verstehen können, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden drohe (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 80; zustimmend Wagner, EuZW 2017, 95, 97). Folgerichtig erfasst der Begriff „Informationen über Emissionen“ (i. S. d. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/4/EG) nicht nur die Informationen über Emissionen als solche (Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeit, Ort dieser Emissionen), sondern auch Informationen bezüglich der Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 87; Wegener, ZUR 2017, 146, 151). Exakt zu diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte unwiderlegt deutlich gemacht, dass die Kenntnis der von der Beigeladenen begehrten Informationen notwendig sei, um eine Bewertung der hier in Rede stehenden Emissionen und deren Auswirkungen vornehmen zu können.
60 
2. Der Antrag der Beigeladenen erfüllt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Danach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit dieser Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt worden ist, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Umweltinformation überwiegt.
61 
a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) findet seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b RL 2003/4/EG. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, falls der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist. Nach der Gesetzesbegründung zum UIG ist ein Antrag offensichtlich missbräuchlich, wenn z. B. der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wurde (BT-Drs. 15/3406 S. 19). Derartiges liegt hier nicht vor.
62 
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht darauf gestützt werden, dass die Beigeladene nicht angegeben hat, aus welchen Gründen sie die Informationserteilung beantragt. Es ist bereits herausgestellt worden, dass der individuelle Zugang zu Umweltinformationen keinen materiell-rechtlichen Voraussetzungen (z. B. berechtigtes oder rechtliches Interesse) unterliegt (oben III. 1.). Deshalb müssen auch keine Gründe für den UIG-Antrag angegeben werden. Angesichts dieser Rechtslage kann die fehlende Begründung des Antrags nicht mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs belegt werden.
63 
b) Ein Missbrauch des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen kann sich als behördenbezogener Missbrauch oder als verwendungsbezogener Missbrauch darstellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 - 1 A 10999/13 - DVBl. 2014, 730, 731; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55); in jedem Fall muss der Missbrauch offensichtlich sein (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG; § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestands sind hier in keiner der beiden Varianten erfüllt.
64 
aa) § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) dient - ausweislich der systematischen Stellung der Bestimmung - dem Schutz öffentlicher Belange. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und jeder ihrer Behörden ist ein zu schützender öffentlicher Belang. Deshalb schützt die Bestimmung die informationspflichtige Stelle davor, dass die Arbeitszeit und Arbeitskraft der Bediensteten missbräuchlich in Anspruch genommen werden (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 34; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55; zur Unionsrechtskonformität einer solchen Deutung des Missbrauchstatbestands BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 - NVwZ 2016, 1814 Tz. 18 ff.). Das kann gegebenenfalls zutreffen, wenn ein Antragsteller mit seinem UIG-Antrag ausschließlich das Ziel verfolgt, mit seinem Informationsbegehren die Arbeitskraft der Behördenmitarbeiter zu binden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.). Davon kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, nach den sich aus den Verfahrensakten ergebenden Anhaltspunkten hat sich das Regierungspräsidium Stuttgart ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage gesehen, dem Antrag der Beigeladenen stattzugeben und - wozu es wegen des Rechtsstreits bislang nicht gekommen ist - die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen.
65 
bb) Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts liegt ebenfalls nicht vor. Der Hinweis der Klägerin auf die Verfolgung „lobbyistischer Zwecke“ seitens der Beigeladenen verfängt nicht. Ein verwendungsbezogener Missbrauch könnte nur bejaht werden, wenn die begehrten Informationen ausschließlich für Zwecke genutzt werden sollen, die nicht der Förderung des Umweltschutzes dienen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Den Zwecken des Umweltinformationsrechts wird bereits dadurch entsprochen, dass - unabhängig von der Verfolgung weiterer Ziele - bestimmte Umweltinformationen in die öffentliche Diskussion gelangen (Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 54). Das ist hier der Fall. Dabei ist eine eventuelle Verbreitung der legal erworbenen Informationen im Internet nicht zu kritisieren. Im Gegenteil, die Verbreitung der durch den Informationszugang erlangten Informationen ist als (zweiter) Zweck des Umweltinformationsrechts ausdrücklich positiviert (§ 1 Abs. 1 UIG [§ 22 Abs. 1 UVwG], Art. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG). Auch mit der von der Klägerin der Beigeladenen unterstellten Weiterverwendung der verlangten Informationen würden keine (durchgängig) umweltfremden Zwecke verfolgt. Dass die Zementindustrie unter kritischer Beobachtung der Öffentlichkeit stehen mag, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbeachtlich. Denn aus einer kritischen Haltung gegenüber (der Behörde oder) dem betroffenen Unternehmen kann nicht auf eine missbräuchliche Antragstellung geschlossen werden, weil es gerade die Funktion des Umweltinformationsrechts ist, mögliche Defizite von (Behörden oder) Unternehmen aufzudecken und damit zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beizutragen (treffend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.: „Eine kritische Einstellung wird daher vom Umweltinformationsrecht gerade vorausgesetzt.“).
66 
Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts kommt auch in Betracht, wenn der Informationszugang als Instrument genutzt wird, um das betroffene Unternehmen zu schädigen (Fischer/Fluck, NVwZ 2013, 337, 340; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel eines denkbaren Ausforschungsvorhabens in Betracht gezogen, wenn ein Informationsbegehren allein dem Versuch der Industriespionage diene und mit ihm ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolgt würden (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 37). Davon kann in Bezug auf den UIG-Antrag der Beigeladenen ernsthaft nicht gesprochen werden. Die Annahmen der Klägerin zur „Ausspähung durch Konkurrenten“ entbehren der notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beigeladene mit ihrem Antrag ausschließlich nicht umweltbezogene Interessen verfolgt, indem sie eine Art von „Industriespionage“ zu Gunsten von Konkurrenten der Klägerin betreibt, um diesen Konkurrenten Wettbewerbsvorteile am Markt zu verschaffen. In rechtlicher Hinsicht kann von „Missbrauch“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) nicht gesprochen werden, wenn entsprechend den Zwecksetzungen des Umweltinformationsrechts (§ 1 Abs. 1 UIG [§ 22 Abs. 1 UVwG], Art. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG) Umweltinformationen über Emissionen verbreitet werden und Wettbewerber der Klägerin ebenso wie beliebige Dritte davon Kenntnis nehmen. Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts ist damit nicht verknüpft.
67 
3. Der angegriffene Bescheid des Beklagten, mit dem dem von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Informationszugang stattgegeben worden ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das gilt für den Grundrechtsschutz sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der EU-Grundrechtecharta.
68 
a) Die behördliche Entscheidung zur Informationsgewährung verletzt - unabhängig davon, ob Art. 12 Abs. 1 GG neben Art. 16, 17 GRCh anwendbar ist - nicht die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) der Klägerin. Im vorliegenden Fall ist allenfalls die Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Diese ist verfassungsrechtlich einem gesetzlichen Regelungsvorbehalt unterstellt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Davon ist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang durch § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) Gebrauch gemacht worden. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung besteht kein Zweifel (oben II.); der Bescheid des Beklagten hält sich im Rahmen jener Norm (vgl. IV. 1. b). Folglich stellt die Gestattung des Informationszugangs zu Gunsten der Beigeladenen eine verhältnismäßige Berührung der Berufsfreiheit der Klägerin dar.
69 
b) Grundrechte der EU-Grundrechtecharta sind durch den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verletzt. Die Klägerin beruft sich zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Art. 15, 16, 17 GRCh und meint, die Berücksichtigung der Unionsgrundrechte spreche für eine enge Auslegung des Emissionsbegriffs, wie sie etwa aus der sektorspezifischen Auslegung folge; die weite Auslegung des Beklagten verstoße gegen die erwähnten EU-Grundrechte.
70 
Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen. Richtig ist, dass die EU-Grundrechtecharta hier anwendbar ist. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh gilt die Charta für die EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung des EU-Rechts. Das ist der Fall. Der vom Europäischen Gerichtshof für die „Durchführung“ des Rechts der Union geforderte „hinreichende Zusammenhang“ zwischen dem nationalen und dem supranationalen Recht (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-206/13 - NVwZ 2014, 575 Tz. 25; EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - C-198/13 - EuZW 2014, 795 Tz. 34) ist vorliegend unschwer zu bejahen. Denn das UIG (UVwG) dient ausweislich der Amtlichen Anmerkung zu dem hier maßgeblichen UIG 2004 (BGBl. I S. 3704) der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie (zum Landesrecht: GBl. 2014 S. 592). Folglich dienen die vorliegend zur Anwendung gelangenden § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UIG (§ 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UVwG) im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh der „Durchführung“ von Art. 1, 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Abs. 2 UAbs.1 Buchst. d sowie Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 3 RL 2003/4/EG.
71 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob und gegebenenfalls welchem der von der Klägerin herangezogenen EU-Grundrechte der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zuzuordnen ist. Denn die von der Klägerin aus dem unionalen Grundrechtsschutz gezogenen Schlussfolgerungen finden im geltenden Recht keine Grundlage. Das gilt zunächst für das Postulat einer engen Auslegung des Emissionsbegriffs. Dieser Begriff ist nicht nach Maßgabe von Grundrechten zu deuten, sondern er ist informationsrechtlich anhand des EU-Umweltinformationsrechts unter Beachtung der Aarhus-Konvention zu interpretieren. Sodann unterliegen die Charta-Grundrechte dem Schrankenvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 GRCh. Dass davon im vorliegenden Zusammenhang wirksam Gebrauch gemacht worden ist, wurde bereits dargelegt (oben II.). Selbst dann, wenn hier die behördliche Gestattung des Informationszugangs einen Eingriff in den Schutztatbestand von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darstellen sollte, würde hierin keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Klägerin liegen, da sich der angefochtene Bescheid nicht nur im Rahmen des UIG (UVwG) hält, sondern auch das EU-Umweltinformationsrecht beachtet. Indem es grundsätzlich beim Geheimnisschutz bleibt, der hier lediglich wegen der Umweltinformationen über Emissionen ausnahmsweise zurücktreten muss, läge auch keine Verletzung der grundrechtlichen Wesensgehaltsgarantie vor. Sonstige Bedenken an der Vereinbarkeit des Bescheids mit höherrangigem Recht sind nicht ersichtlich.
V.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie mangels Antragstellung kein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
73 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Höchstrichterlich zu klären ist das unionsrechtliche Verständnis von Informationen über Emissionen in die Umwelt.
74 
Beschluss vom 21. März 2017
75 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt auf 50.000,-- EUR.
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Stadt, begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen unter anderem über die Planfeststellungsabschnitte (PFA) 16 Fürth Nord, S-Bahn Nürnberg - Forchheim und 22 Bamberg des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 (VDE 8) im Bereich der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen.

2

Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 beantragte die Klägerin unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz den Zugang zu zahlreichen Informationen bei der ehemaligen Beklagten, der DB ProjektBau GmbH. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie sei als privatrechtliches Unternehmen nicht informationspflichtig. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 beantragte die Klägerin den Zugang zu Informationen zu weiteren Themenkomplexen bei der ehemaligen Beklagten, den diese ebenfalls ablehnte. Der Klägerin müssten viele der begehrten Unterlagen aus dem Planfeststellungsverfahren bekannt sein.

3

Am 11. Oktober 2011 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im Dezember 2011 und Oktober 2012 beantragte sie den Zugang zu weiteren Informationen bei der ehemaligen Beklagten und erweiterte die Klage entsprechend. Das Verwaltungsgericht trennte das Verfahren hinsichtlich einzelner Klageanträge ab.

4

Mit Urteil vom 5. November 2012 verurteilte das Verwaltungsgericht die ehemalige Beklagte, der Klägerin Zugang zu einer Reihe von Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren. Hinsichtlich der nachträglich in das Klageverfahren einbezogenen Anträge wies es die Klage als unzulässig ab, weil es an der erforderlichen Antragstellung vor Klageerhebung fehle. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich. Hinsichtlich einzelner Informationen fehle es an der Umweltinformationseigenschaft oder die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor.

5

Das Verfahren über die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2015 teilweise eingestellt. Auf die Berufung der Klägerin ist die ehemalige Beklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zur Erteilung bestimmter weiterer Informationen verurteilt worden. Auf die Berufung der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie erstinstanzlich zur Zugänglichmachung bestimmter einzelner Informationen verurteilt worden war. Im Übrigen hat es die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten zurückgewiesen.

6

Einer Sachentscheidung stehe nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht einen Teil der Klageanträge abgetrennt und darüber gesondert entschieden habe. Nachdem die Klägerin nunmehr den Zugang zu den nach Klageerhebung begehrten Informationen bei der damaligen Beklagten beantragt und diese den Antrag abgelehnt habe, sei die Klage auch insoweit zulässig; die Klageänderung sei sachdienlich.

7

Die Klägerin sei anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Bei der Beklagten handele es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Informationen, hinsichtlich derer der Klägerin Zugang zu gewähren sei, seien Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Die Beklagte habe zum Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin bereits über einzelne Informationen verfüge. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagten ein Teil der Informationen, deren Verfügbarkeit sie in Abrede stelle, vorlägen. Dem Zugang zu bestimmten Informationen könne die Beklagte nicht den Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegenhalten. Es sei unerheblich, dass bestimmte Informationen nicht unmittelbar das Gemeindegebiet der Klägerin beträfen. Hinsichtlich einzelner Informationen könne sich die Beklagte dagegen auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen. Dass deren Schutz auch grundrechtlich fundiert sei, schließe für eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger von Grundrechten sei, den einfachgesetzlichen Schutz dieser Geheimnisse nicht aus. Die Kenntnis von veranschlagten Kosten sei geeignet, das Vergabeverfahren negativ zu beeinflussen und der Vorhabenträgerin wirtschaftlich zu schaden.

8

Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend: Das erstinstanzliche Urteil sei als Teilurteil prozessual und die Klageänderungen seien mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Der Streitstoff sei insoweit nicht im Wesentlichen derselbe wie in der ursprünglichen Antragstellung. Die Klage sei hinsichtlich der nachträglich einbezogenen Informationszugangsanträge unzulässig, weil es an der erforderlichen Antragstellung bei der Beklagten vor Klageerhebung gefehlt habe. Die auf die Erteilung von Auskünften über vorhandene Informationen gerichteten Klageanträge seien zu unbestimmt, was auch für die stattgebende Tenorierung im Berufungsurteil gelte.

9

Die Klägerin sei als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 UIG.

10

Die Beklagte sei keine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Als juristische Person des Privatrechts sei sie Träger von Grundrechten, in die durch die Auferlegung einer Informationspflicht eingegriffen werde. Sie sei als Tochterunternehmen des Bahnkonzerns weder Eisenbahnverkehrs- noch Eisenbahninfrastrukturunternehmen und beim Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen nach der Privatisierung der Bundesbahn auch nicht (mehr) mit öffentlichen Aufgaben betraut.

11

Das Berufungsurteil verstoße gegen § 2 Abs. 3 UIG, weil es den Begriff der Umweltinformation zu weit auslege. Umweltinformationen seien nur solche Unterlagen, die auf den Grundlagen für eine Planung aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkret geplante Maßnahme agglomerierten und einen Bezug zum Vollzug des Umweltrechts aufwiesen.

12

Bei dem Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG werde die Bedeutung des Vergaberechts verkannt. Zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung dürften bei der Ausschreibung von Bauleistungen Kostenberechnungen und -schätzungen den Bewerbern nicht bekannt sein.

13

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, soweit die auf Informationszugang gerichteten Klaganträge abgewiesen worden sind und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

14

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen,

2. die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

- Angaben zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth (Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Ist-Zustand 2010),

- Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis,

- Kostenkennwertekatalog der DB AG,

- Jahresangaben der jeweils letzten drei Grunderneuerungen und deren Umfang sowie des jährlichen Unterhaltungsbedarfs der Bahnübergänge H. und S.,

- Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 16 in Gestalt der Entwurfhefte mit den entsprechenden Bauabschnittsheften inklusive Kostenheften ("Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungreife"),

- GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid mit ungeschwärzten Anlagen,

2. die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Revision der Beklagten und macht zur Begründung ihrer Anschlussrevision geltend: Es bestehe ein Zugangsanspruch zum gesamten Kostenkennwertekatalog der DB AG, da er entscheidende Grundlage für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse gewesen sei. Die Beklagte könne sich wegen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen; das Umweltinformationsgesetz habe nicht den Schutz staatlicher Unternehmen zum Ziel. Eine für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche Wettbewerbsbeziehung liege beim Neu- und Ausbau des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes durch die DB AG nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht habe ein Geschäftsgeheimnis jedenfalls unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht, soweit es einen wirtschaftlichen Schaden für die Beklagte bei einem Bekanntwerden des Kostenkennwertekatalogs angenommen habe. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen ergebe sich daraus, dass das planfestgestellte Vorhaben ein Projekt des vordringlichen Bedarfs sei und die Kosteneinzelberechnungen, Kostenschätzungen und Kostenzusammenstellungen im Ergebnis das einzige Abwägungskriterium für die Planungsentscheidung gewesen seien.

17

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Klägerin als Gemeinde für anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG und sieht die Beklagte als informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG an. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG erfasse nicht nur Daten über Kosten-Nutzen-Analysen, sondern auch Daten, die in sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen einflössen.

18

Durch Vertrag vom 10. Juni 2015 sind gemäß § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes unter anderem die Projektmanagementfunktionen Netz einschließlich des ihnen zugeordneten Vermögens von der ehemaligen Beklagten abgespalten und an die jetzige Beklagte übertragen worden. Nach § 5 Nr. 5.5 des Vertrages sind sämtliche Unterlagen und sonstigen Datenträger, die diesen Funktionen zuzuordnen sind, übertragen worden. Durch Vertrag vom 10. März 2016 ist mit Wirkung vom 1. April 2016 die ehemalige Beklagte mit der DB International GmbH unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz verschmolzen worden, die nunmehr als DB Engineering & Consulting GmbH firmiert. Durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 hat die Klägerin die Klage gegen die jetzige Beklagte gerichtet. Diese hat das Verfahren aufgenommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin haben keinen Erfolg. Das Berufungsurteil, mit dem das Oberverwaltungsgericht die ehemalige Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen und zur Auskunftserteilung verurteilt, die Klage auf Zugang zu bestimmten Informationen abgewiesen und die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten im Übrigen zurückgewiesen hat, verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es hat auch gegenüber der neuen Beklagten Bestand.

20

1. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

21

a) Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zulässig, denen die Vorinstanzen stattgegeben haben.

22

aa) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Weil der Gesetzgeber private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) nicht mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten ausgestattet hat, ist gerichtlicher Rechtsschutz im Wege der Leistungsklage zu gewähren.

23

bb) Die Klägerin hat ihre Klage zu Recht auf die jetzige Beklagte umgestellt, da diese im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an die Stelle der früheren Beklagten getreten war. Für die Beurteilung kommt es mangels entgegenstehender Regelung im Umweltinformationsgesetz auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der Vermögensabspaltung und der Übertragung der Projektmanagementfunktionen von der DB ProjektBau GmbH auf die DB Netz AG ein Wechsel auf der Seite des Anspruchsgegners eingetreten. Dass die Klägerin dem durch Umstellung der Klage auf die DB Netz AG Rechnung getragen hat, stellt keine im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung dar. Aus umweltinformationsrechtlicher Sicht steht die zwischen privatrechtlichen Personen, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG fallen, stattfindende vertragliche Übertragung der im Zusammenhang mit den jeweils begehrten Umweltinformationen stehenden Aufgaben einschließlich der Verfügungsgewalt über diese Informationen einem Zuständigkeitswechsel zwischen informationspflichtigen Behörden gleich. Denn § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG hat zur Folge, dass die Anspruchsverpflichtung und damit die Passivlegitimation auf die dadurch zuständig werdende Stelle übergeht. Dieser Anknüpfung der materiell-rechtlichen Regelung an eine vertragliche Aufgabenverlagerung hat das Prozessrecht Rechnung zu tragen, indem es den Parteiwechsel in dieser Konstellation in gleicher Weise wie bei einem behördlichen Zuständigkeitswechsel (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 - NVwZ 2002, 483 <484> m.w.N.) nicht als Klageänderung behandelt, sondern für eine bloße Rubrumsänderung genügen lässt.

24

cc) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Zugang zu einigen Informationen erst nach Klageerhebung bei der Beklagten beantragt hat. Aus dem Prozessrecht ergibt sich keine Notwendigkeit eines Antrages vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <355 f.>, Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 8a). Für die von der Beklagten geforderte entsprechende Anwendung des Antragserfordernisses nach § 75 Satz 1, § 68 Abs. 2 VwGO fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Ausstattung der privaten Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG mit einer Verwaltungsaktbefugnis entschieden. Erfolgt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs ohne vorherige Antragstellung, ist der Beklagte durch § 156 VwGO geschützt, wonach bei sofortigem Anerkenntnis die Klägerseite die Prozesskosten zu tragen hat. Das Antragserfordernis nach § 4 Abs. 1 UIG ist Voraussetzung für den Informationszugangsanspruch, nicht aber für dessen prozessuale Verfolgung. Aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dem bei Verpflichtungsklagen mit dem Antragserfordernis Rechnung getragen werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39, Rn. 23), ergibt sich für die vorliegende Klage gegen eine juristische Person des Privatrechts nichts anderes.

25

dd) Der Einwand der Beklagten, die Klageanträge, die auf Auskunft über das Vorliegen von Informationen zu Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn sowie zu Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell 2000 - 2011 gerichtet sind, seien zu unbestimmt, greift nicht durch.

26

Dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ist Rechnung getragen, wenn das Ziel der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1961 - 7 B 7.61 - BVerwGE 12, 189 <190>). Das ist hier zu bejahen. Der Gedanke, wonach ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist, wenn die Unmöglichkeit, den Klageantrag hinreichend zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 82 Rn. 10), ist auch auf den Informationszugangsanspruch zu übertragen. Der "Zugang" zu einer Umweltinformation wird dem Antragsteller, der den Inhalt der Akten typischerweise nicht kennt, sondern sich über diesen erst unterrichten möchte, nach dem Wortsinn auch dadurch "eröffnet", dass er in einem ersten Schritt überhaupt Kenntnis davon erlangt, dass und welche Umweltinformationen vorliegen, von deren Inhalt er sodann in einem zweiten Schritt im Wege der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung Kenntnis erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <371> und vom 18. Oktober 2005 - 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1). Gemessen hieran sind die von der Beklagten beanstandeten Anträge hinreichend bestimmt.

27

ee) Den Einwänden der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klageänderungen ist nicht zu folgen.

28

Die Änderung des auf Zugang zu den Kostenschätzungen bzw. Kostenberechnungen zur NKU für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg gerichteten Antrages von ursprünglich "April 2011" in Januar 2011 stellt nach den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich eine Klarstellung und keine Klageänderung dar. Zwar existierten tatsächlich keine Berechnungen mit Stand 7. April 2011. Ungeachtet der Frage, ob dies die Beklagte hätte erkennen müssen, entspricht indessen der Stand April 2011 mangels Veränderung erkennbar dem Stand Januar 2011, so dass es sich nicht um ein aliud handelt.

29

Im Übrigen stellen die von der Beklagten beanstandeten Änderungen der Klageanträge zulässige Klageänderungen dar. Eine Klageänderung ist nach § 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Über die Sachdienlichkeit hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <136>). Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff bei Würdigung des Einzelfalls im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 61.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 161). Die Sachdienlichkeit ist regelmäßig erst dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1982 - 5 C 102.81 - Buchholz 436.51 § 62 JWG Nr. 1).

30

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht ohne Ermessensüberschreitung die Sachdienlichkeit der Klageänderungen angenommen. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist der Streitstoff nach den geänderten Anträgen im Wesentlichen derselbe geblieben. Der Antrag zu den Daten der Firma Intraplan war ursprünglich auf den Zugang zur "Berechnung des Lärmminderungsnutzens ..." und ist nunmehr auf den Zugang zu den "Daten ... für die Erstellung der Berechnung ..." gerichtet. Er ist damit nicht mehr auf Zugang zur Berechnung selbst, also das Ergebnis, sondern - als dahinter zurückbleibende Vorstufe - auf die der Berechnung zugrunde liegenden Daten gerichtet. Der Antrag zu dem 3D-Modell war ursprünglich auf die Bekanntgabe konkreter Planzeichnungen (Höhenpläne, Querschnitte, Bauwerkskizzen der S-Bahn-Trasse) und ist jetzt auf die Daten des 3D-Modells gerichtet. Entsprechendes gilt auch für den Antrag zum Plan der Firma Kling Consult. Da sich die Anträge auf die vom ursprünglichen Antrag erfassten Berechnungen, das Modell und den Plan beziehen, bestehen keine Bedenken, den Streitstoff als im Wesentlichen identisch anzusehen. Entgegen der Annahme der Beklagten geht das Oberverwaltungsgericht auch nicht von einer rügelosen Einlassung aus. Es führt vielmehr an, dass die Beklagte der Klageänderung widersprochen hat, hält sie aber für sachdienlich (UA S. 23). Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht die Änderung der auf Auskunftserteilung zu Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen zur NKU für das Vorhaben S-Bahn und zu den Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell der Jahre 2000 - 2011 selbstständig tragend für sachdienlich erachtet.

31

ff) Der Klägerin fehlt es für den Antrag auf Zugang zur Systemskizze für den Mitfall 1 für die NKU 2011 nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dem Begehren wurde nicht bereits durch die Einführung der Anlage 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2012 entsprochen. Die übersandte Systemskizze datiert vom 18. April 2012 und kann deshalb nicht Grundlage der NKU 2011 gewesen sein.

32

b) Die Klage ist im Umfang der stattgebenden Tenorierung im Berufungsurteil auch begründet.

33

Im Einklang mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin als Gemeinde grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (aa) und die Beklagte als juristische Person des Privatrechts informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist (bb). Das vom Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zugrunde gelegte weite Begriffsverständnis (cc) ist bundesrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie das Verständnis des Ausschlussgrundes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (dd). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte ohne Bundesrechtsverstoß zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen bzw. zur Erteilung von Auskünften verurteilt (ee).

34

aa) Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt sein, soweit sie sich in einer mit "Jedermann" vergleichbaren Informationslage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden und Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 30).

35

Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem "jede Person" einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, differenziert nicht nach der Anspruchsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen und des Privatrechts. Zwar war der Anspruch nach der Begründung der Ursprungsfassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts beschränkt (BT-Drs. 12/7138 S. 12). Auch der Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes bezeichnet ausschließlich natürliche und juristische Personen des Privatrechts als anspruchsberechtigt (BT-Drs. 15/3406 S. 15). Eine richtlinienkonforme Auslegung im Lichte des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen - AK) (BGBl. 2006 II S. 1251) gebietet es jedoch, die Anspruchsberechtigung weit auszulegen. Das Umweltinformationsgesetz setzt die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) - um (BT-Drs. 15/3406 S. 11). Nach deren Art. 2 Nr. 6 ist der Informationsanspruch als "Jedermann-Recht" der Öffentlichkeit ausgestaltet, wobei die Umweltinformationsrichtlinie den Zugang der Öffentlichkeit erweitert (1. Erwägungsgrund). Die Umweltinformationsrichtlinie dient ausweislich des 5. Erwägungsgrundes der Angleichung des Gemeinschaftsrechts an die Aarhus-Konvention, die zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehen ist. Mit dem Erlass der Richtlinie 2003/4/EG wollte der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf den Abschluss dieses Übereinkommens durch die Gemeinschaft die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem Übereinkommen durch eine allgemeine Regelung sicherstellen, die gewährleistet, dass jede natürliche oder juristische Person eines Mitgliedstaats ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat, ohne hierfür ein Interesse geltend machen zu müssen (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - C-204/09 [ECLI:EU:C:2012:71], Flachglas Torgau, Rn. 31). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AK soll sichergestellt werden, dass der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt zur Verfügung gestellt werden. Öffentlichkeit bedeutet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen (Art. 2 Abs. 4 AK; ebenso Art. 2 Nr. 6 UIRL). Die Anspruchsberechtigung soll danach nicht von der rechtsförmlichen Organisation abhängen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruchsteller bezogen auf die bei staatlichen und staatlich kontrollierten Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG vorhandenen Umweltinformationen ein vergleichbares Informationsbedürfnis wie natürliche und juristische Personen des Privatrechts hat und ob er in vergleichbarer Weise wie diese auf eine Informationsbeschaffung nach dem Umweltinformationsgesetz angewiesen ist. Das trifft, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - (BVerwGE 130, 223 Rn. 30) ausgeführt hat, auf Gemeinden zu, soweit sie Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Umweltaufgaben begehren.

36

Das Vorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Da der einfachgesetzliche Informationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG voraussetzungslos ausgestaltet ist (BT-Drs. 15/3406 S. 15), besteht die von der Beklagten behauptete Verknüpfung der mit der dem "Jedermann" vergleichbaren Informationslage und der - bei einer Gemeinde fehlenden - "grundrechtstypischen Gefährdungslage" nicht. Daher trägt auch nicht der Schluss, Gemeinden befänden sich nicht in einer mit "Jedermann" vergleichbaren Informationslage, weil sie keine Träger von Freiheitsrechten seien.

37

Über die Qualifizierung von Gemeinden als Bestandteil der "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 6 UIRL lässt sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheiden. Im Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-524/09 [ECLI:EU:C:2010:822], Ville de Lyon - Rn. 50) hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Stadt Lyon Zugang zu Informationen unter den für die Öffentlichkeit festgelegten Bedingungen beanspruchen kann. Zwar ist die Entscheidung zu den Informationszugangsansprüchen nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ergangen und sie führt zudem aus, dass für den Informationszugangsanspruch die Vorschrift des Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG gegenüber der Umweltinformationsrichtlinie eine spezielle und erschöpfende Regelung darstellt. Gleichwohl wird aus ihr hinreichend deutlich, dass nach Auffassung des Gerichtshofs eine Gemeinde Teil der Öffentlichkeit sein kann.

38

Ohne Verstoß gegen Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht von einer Anspruchsberechtigung der Klägerin hinsichtlich aller hier streitigen Informationen aus, also auch derer, die nicht unmittelbar die Planungen des auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planfeststellungsabschnitts betreffen. Die enge Sichtweise der Beklagten, die Klägerin sei nur hinsichtlich der auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planungsabschnitte in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen, findet im Gesetz keine Stütze. Zu den nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - den Gemeinden zugewiesene Aufgabe, die Bodennutzung in ihrem Gebiet durch die Aufstellung von Bauleitplänen eigenverantwortlich zu regeln (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <125> und vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106>). Diese gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 10.11 - Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 163).

39

Mit Blick auf den an sich voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch bedarf es allerdings nicht der Betroffenheit einer konkreten Planung der Gemeinde. Ausreichend ist vielmehr die mögliche Beeinflussung einer Selbstverwaltungsaufgabe, die sich etwa aus Vorwirkungen einer Planung außerhalb des Gemeindegebiets ergeben kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Verschwenken der Trasse zur Trennung der S-Bahn-Strecke von der übrigen Schienentrasse erfolgt hier bereits außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin mit der Folge, dass die Trasse dann auf dem Gebiet der Klägerin bereits getrennt von der Fernbahnstrecke verläuft. Die Trennung der Trassen außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin hat damit Vorwirkung auf das Gemeindegebiet der Klägerin und beeinflusst ihre potentiellen Planungen.

40

bb) Juristische Personen des Privatrechts sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Beklagte entspricht mit ihrem von dem Zugangsbegehren der Klägerin betroffenen Aufgabenbereich diesen Voraussetzungen.

41

(1) Soweit die Beklagte mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befasst ist, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG dar.

42

Da das Umweltinformationsgesetz die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie umsetzt (BT-Drs. 15/3406 S. 13), ist der Begriff der öffentlichen Aufgabe und der öffentlichen Dienstleistung im hier maßgeblichen umweltinformationsrechtlichen Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL unionsrechtlich determiniert. Die EU-Kommission wollte - ohne Differenzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen - die Erbringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen. Die Öffentlichkeit sollte (auch) Zugang zu Umweltinformationen haben, die Stellen vorliegen, die nicht dem öffentlichen Sektor zugehören, aber mit der Erbringung derartiger Dienstleistungen betraut sind (Art. 2 Nr. 2 Buchst. c und Erwägungsgrund 12 des Vorschlags der EU-Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom 29. Juni 2000, KOM(2000) 402 endg. - 2000/0169(COD), ABl. 2000 Nr. C 337E S. 156). Unter dem übereinstimmend in Art. 16 und Art. 86 Abs. 2 EGV verwendeten Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (ABl. EG 1996 Nr. C 281, S. 3 und ABl. EG 2001 Nr. C 17 S. 4). Der Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entspricht dem der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Art. 14 und 106 Abs. 2 AEUV (Jung, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, AEUV Art. 14 Rn. 12). Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvorsorge (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158). Hieran knüpft der deutsche Gesetzgeber an, wenn er die umweltbezogene Daseinsvorsorge in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ausdrücklich erwähnt und die Leistungen der Daseinsvorsorge als Regelfall der öffentlichen Aufgabe ansieht (BT-Drs. 15/4243 S. 17). Als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG hat der Bundesrat, auf dessen Empfehlung die Regelung aufgenommen wurde, die Deutsche Bahn AG angesehen (BT-Drs. 15/3680 S. 2).

43

Diesem unions- und umweltinformationsrechtlich geprägten Verständnis der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, nach der der Bau von Schienenwegen nach Art. 87e GG nicht mehr als öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 22). Denn auch danach unterliegen das Schienennetz und der Schienenwegebau der Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG als Aufgabe der Daseinsvorsorge, die über die Anteilsmehrheit des Bundes an den Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermöglichte Einflussnahme wahrgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 26).

44

Mit ihrem Geschäftsgegenstand - der Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung insbesondere der Eisenbahninfrastruktur und hier konkret der Planung des VDE 8 - wird die Beklagte im Bereich der Schienennetzerrichtung tätig, die dem Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG und der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist.

45

(2) Die Beklagte kann ihrer Informationspflicht nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenhalten. Sie ist als juristische Person des Privatrechts, die mehrheitlich vom Staat beherrscht wird, nicht grundrechtsberechtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 - NJW 2016, 3153 <3157>; BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 4 B 27.16 - juris Rn. 8), sondern allein grundrechtsverpflichtet (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <244 ff.>). Dies gilt unabhängig davon, dass sie Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. für ein von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen, das Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus wahrnimmt: BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 u.a. - NVwZ-RR 2016, 242). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt werden. Selbst wenn man in Art. 87e GG eine Spezialregelung sehen will, welche die allgemeinen Regelungen zur Grundrechtsbindung von Unternehmen der öffentlichen Hand verdrängt, gilt dies jedenfalls nicht für den Bereich des Schienennetzes. Hier besteht - zumindest faktisch - ein Monopol (vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113), so dass eine Wettbewerbssituation mit privaten Mitbewerbern, die zur Rechtfertigung einer Grundrechtsberechtigung angeführt wird, nicht besteht.

46

(3) Die von der Beklagten wahrgenommene Aufgabe bzw. erbrachte Dienstleistung steht im Zusammenhang mit der Umwelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Aufgabe des Baus von Schienenwegen hat typischerweise Auswirkungen auf die Umwelt (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 29; Schomerus/Tolkmitt, ZUR 2009, 188 <192>).

47

Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentlichen Aufgabe oder Dienstleistung auszugehen ist, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt, steht im Einklang mit Bundesrecht. Der von der Beklagten für richtig gehaltenen engen Auslegung der Vorschrift, wonach hierunter nur die Wahrnehmung von Aufgaben oder Erbringung von Dienstleistungen fallen sollen, die in den Vollzug des Umweltrechts eingebunden sind, ist nicht zu folgen.

48

Der Wortlaut der Vorschrift verlangt keine derartige Einschränkung. Systematisch korrespondiert eine weite Auslegung des Zusammenhangs mit der Umwelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG mit der umfassenden Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen in § 2 Abs. 3 UIG. Von der Beschränkung in § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. auf Stellen, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, d.h. die Umweltbelange nicht nur "nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UIG a.F.), ist der Gesetzgeber bewusst abgerückt. Dieses weite Verständnis des nationalen Gesetzgebers entspricht auch dem Willen des europäischen Richtliniengebers. Der Behördenbegriff des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission (KOM(2000) 402 endg. - 2000/0196(COD), ABl. 2000 Nr. C 337E S. 156) erfasste "juristische Personen, die gesetzlich oder aufgrund von Vereinbarungen mit Stellen oder Personen ... mit dem Erbringen von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die Auswirkungen auf den Zustand von Umweltmedien haben oder haben können, betraut sind". Mit der Umformulierung des Art. 2 Nr. 2 Buchst c UIRL durch das Europäische Parlament, die Art. 2 Nr. 2 AK wörtlich übernommen hat, sollten die Anforderungen an den Umweltbezug der jeweiligen Tätigkeit gegenüber dem Kommissionsvorschlag nicht verschärft werden. Anliegen des Änderungsvorschlags war es vielmehr, den Kommissionsentwurf zu stärken (Bericht über den gemeinsamen Richtlinienentwurf vom 4. Dezember 2002, endg. A5-0435/2002, S. 8). Darüber hinaus verdeutlicht auch der 11. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass Stellen unabhängig davon erfasst werden sollten, ob sie spezifische Zuständigkeiten für die Umwelt wahrnehmen oder nicht.

49

(4) Die Beklagte steht als Tochtergesellschaft der DB AG im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG unter Kontrolle des Bundes.

50

Eine Kontrolle liegt danach unter anderem vor, wenn eine oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen. Der Bund verfügt über sämtliche Anteile der Muttergesellschaft DB AG und damit mittelbar über die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Beklagten als Tochtergesellschaft.

51

Die von der Beklagten wegen der unionsrechtlich nach Art. 4 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343), verfassungsrechtlich nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG und einfachrechtlich nach § 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der bis zum 2. September 2016 gültigen Fassung (AEG a.F.) eingeschränkten Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die Eisenbahnunternehmen geforderte teleologische Reduktion der Vorschrift ist nicht geboten. Der Normtext, der sämtliche privaten Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung des Bundes erfasst, deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzeszweck. Die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG belegt, dass der Gesetzgeber ausschließlich die gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse als maßgebliches Kriterium der Kontrolle festlegen wollte. Der in § 2 Abs. 2 UIG verwendete Begriff der Kontrolle sollte über die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung hinaus eine eingrenzende Funktion haben (BT-Drs. 15/4243 S. 17). Die Erwähnung der Deutsche Bahn AG als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen durch den Bundesrat (BT-Drs. 15/3680 S. 2) bestätigt dies.

52

Dass das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung, sondern auf die Gesamtverantwortung für das Unternehmen abstellt (vgl. zu mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehaltenen Unternehmen: BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <247> = juris Rn. 54) ist unbedenklich. Der Kontrollbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG steht mit dem insoweit wortgleichen Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL im Einklang. Wenn es unerheblich ist, in welcher Art und Weise der bestimmende Einfluss im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL auf eine private Gesellschaft ausgeübt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-279/12 [ECLI:EU:C:2013:853] Fish Legal und Shirley - juris Rn. 69), ist davon auch die vom nationalen Gesetzgeber festgelegte beherrschende Stellung des Staates als Mehrheitsgesellschafter erfasst. Gemäß § 8 Abs. 1 AEG a.F., welcher der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237/25) diente (BT-Drs. 12/4609 S. 97), die in der Richtlinie 2012/34/EU neu gefasst ist, müssen öffentliche Eisenbahnen in der Leitung, Geschäftsführung und Verwaltung, hinsichtlich der verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Kontrolle sowie der internen Rechnungsführung von staatlichen und kommunalen Gebietskörperschaften zwar unabhängig sein. Eine auf den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen basierende Kontrolle ergibt sich jedoch aus Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU, wonach die Anteilseigner der im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden oder von ihr kontrollierten Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit haben, eine Vorabgenehmigung wichtiger Unternehmensentscheidungen durch sie selbst zu verlangen, wie sie ihnen nach dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten zusteht. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane hinsichtlich der Ernennung von Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitgliedern nach dem nationalen Gesellschaftsrecht bleiben ausdrücklich unberührt. Die gesellschaftsrechtlichen Rechte des Bundes als Mehrheitsgesellschafter sind für Eisenbahninfrastrukturunternehmen zudem durch das Veräußerungsverbot nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GG verfassungsrechtlich garantiert.

53

cc) Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte weite Begriff der Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG, wonach regelmäßig ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit genügt, steht mit Bundesrecht im Einklang. Zutreffend sieht das Oberverwaltungsgericht die Errichtung eines Schienenweges als eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG an, weil sie sich auf die Umweltbestandteile wie Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume (Nummer 1) oder Umweltfaktoren wie Lärm (Nummer 2) auswirkt.

54

(1) Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <376>). Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 13). Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente.

55

Weit ist auch der Begriff der Daten im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zu verstehen. Die Daten selbst müssen keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Planung aufweisen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf "alle Daten" über die erfassten Maßnahmen, so dass es nicht der Feststellung der Umweltinformationseigenschaft für jede einzelne Angabe bedarf (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 <40>). Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten "über" Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhanges der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht.

56

Auch der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Beurteilung der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG von Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken. Danach soll es die vom Gesetz bezweckte Transparenz gerade ermöglichen, derartige Entscheidungen (über die öffentliche Finanzierung eines Vorhabens auf Grundlage von Kosten-Nutzen-Untersuchungen) auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, so dass Zugang nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren zu gewähren ist.

57

(2) Die von der Beklagten vertretene Auffassung, Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG seien nicht sämtliche Grundlagen einer Planung, sondern erst solche Unterlagen, die auf diesen Grundlagen aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkrete geplante Maßnahme agglomerieren und einen Bezug zur Umwelt aufweisen, ist mit diesem Begriffsverständnis nicht vereinbar. Die von ihr erhobenen Einwände gegen die Einstufung der einzelnen Informationen als Umweltinformationen durch das Oberverwaltungsgericht greifen nicht durch.

58

(a) Dass die Daten, die der Firma I. für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge zur Verfügung gestellt wurden, selbst keine Umweltauswirkungen der verschiedenen Bahnprojekte betreffen, steht unter Zugrundelegung des weiten Begriffsverständnisses der Annahme einer Umweltinformation nicht entgegen. Auch das Oberverwaltungsgericht geht diesbezüglich nicht von einer Kosten-Nutzen-Untersuchung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG aus, sondern sieht die Daten als sonstige wirtschaftliche Analysen oder Annahmen an. Als solche sind auch die Kostenschätzung zur NKU für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg vom Januar 2011 und die Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den Planfeststellungsabschnitt 22 einzustufen.

59

(b) Der Annahme der Umweltinformationseigenschaft des Schallschutzgutachtens für den alten Mitfall 2 steht nicht entgegen, dass das Gutachten mittlerweile überarbeitet und aktualisiert und die Planungsvariante nicht planfestgestellt wurde. Die Eigenschaft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirklichung aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europ Recht Nr. 210). Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist angesichts des weiten Begriffsverständnisses aber gegenständlich nicht auf einen festgestellten Plan beschränkt. Damit im Einklang steht, dass das Oberverwaltungsgericht erkennbar auf das Verkehrsprojekt S-Bahn-Trasse abstellt, das weiterverfolgt wird und sich auf die Umweltbestandteile und -faktoren auswirken kann.

60

(c) Dem Einwand der Beklagten, bei der Untersuchung der R. GmbH zum Entfall des Haltes S. handele es sich um eine Unterlage zum Betriebsprogramm und eine rein betriebliche Untersuchung ohne Umweltbezug, liegt ein verkürztes Verständnis der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zugrunde, das im Gesetz keine Stütze findet. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stellt das Oberverwaltungsgericht darauf ab, dass § 2 Abs. 3 UIG nicht zwischen Informationen als "Grundlagen für die Planung" und "Unterlagen für eine konkret geplante Maßnahme" differenziert, sondern vielmehr "alle Daten" erfasst. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in das Umweltinformationsgesetz gefunden und ist zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 36 Rn. 31 f.). Wenn die Untersuchung der R. GmbH ausweislich ihres Titels die (betrieblichen) Auswirkungen des Wegfalls einer Haltestelle der S-Bahn behandelt, verhält sie sich im Übrigen erkennbar nicht zu abstrakten Grundlagen der Planung, sondern konkret zu einer der Auswirkungen der gewählten Planungsalternative, so dass der Einwand der Beklagten schon aus diesem Grund fehlt geht.

61

(d) Gleiches gilt für den zur Umweltinformationseigenschaft der Systemskizze Gleistopologie erhobenen Einwand der Beklagten, sie könne schon aufgrund des Abstraktionsgrades keinen Umweltbezug aufweisen. Auch hier ergibt sich aus dem Titel, dass die Unterlage bei der NKU 2011 für den Mitfall 1 Eingang gefunden, sich auf die gewählte Planungsalternative ausgewirkt und damit Umweltbezug hat. Es ist ausreichend, dass die Systemskizze einen Zusammenhang mit dem Schienenbauprojekt hat.

62

dd) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass dem Zugangsanspruch der Klägerin zu den Informationen, hinsichtlich derer die Beklagte zur Gewährung von Zugang verurteilt wurde, Ablehnungsgründe nicht entgegenstehen.

63

(1) Das vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse steht mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Einklang.

64

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1 Rn. 12 f. und vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 50; Beschluss vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 - juris Rn. 12). Damit orientiert sich die Auslegung am gewachsenen wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnis (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3406 S. 20 i.V.m BT-Drs. 12/7138 S. 14).

65

Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein und maßgeblich auf die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch den Inhaber des Geheimnisses an. Die Kennzeichnung einer übermittelten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG hat nur Indizwirkung für die informationspflichtige Stelle dahingehend, dass von einer Betroffenheit des Dritten auszugehen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unterliegt der vollen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle. In diesem Rahmen hat das Oberverwaltungsgericht die Versagung der Zustimmung der jetzigen Beklagten vom 31. Oktober 2012 zum Informationszugang durch die Klägerin auch berücksichtigt (UA S. 41 und 44). Da die ehemalige Beklagte als seinerzeit informationspflichtige Stelle die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes traf, bedurfte es - nach der nachgeholten Anhörung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG im gerichtlichen Verfahren - einer diesbezüglichen weiteren Nachfrage bei der jetzigen Beklagten DB Netz AG seitens des Gerichts nicht.

66

(2) Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hinsichtlich einzelner Informationen, bei denen die Beklagte den Ausschlussgrund des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses geltend gemacht hat, dessen Vorliegen verneint.

67

Bei den Daten des 3D-Modells sieht das Oberverwaltungsgericht keinen Raum für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, weil die Klägerin Zugang nur zu den den Gelände- und Hochwassermodellen zugrunde liegenden Daten und nicht zu den Modellen selbst begehrte (UA S. 22). Diese seien nach dem Vortrag der Beklagten auch aus den Unterlagen im Planfeststellungsverfahren ersichtlich. Hinsichtlich der Kosteneinzelberechnungen zur NKU für die S-Bahn hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verneint, weil die Klägerin lediglich Auskunft über die bei der Beklagten vorhandenen Berechnungen etc. begehrte und daraus deren Inhalt noch nicht erkennbar sei (UA S. 33). Gleiches gelte für die Ablehnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bezüglich der Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den PFA 22, weil es sich - anders als bei Kosteneinzelabrechnungen - lediglich um eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung handele (UA S. 44). Dass bereits eine solche nur überschlägige Kostenschätzung geeignet sein könne, im Falle des Bekanntwerdens der DB Netz AG in einem späteren Vergabeverfahren wirtschaftlich zu schaden, lasse sich ohne nähere Anhaltspunkte nicht feststellen. Gegen diese Erwägungen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

68

Soweit die Beklagte meint, bei der Ablehnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bezüglich der Kostenschätzungen zur NKU 2011 (UA S. 41 f.) und der Untersuchung der R. GmbH (UA S. 45) wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses der Beklagten an der Geheimhaltung habe das Oberverwaltungsgericht das Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2012 nicht berücksichtigt, wird auf die Ausführungen zu (1) verwiesen.

69

(3) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund der offensichtlichen Missbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG verneint.

70

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Missbräuchlichkeit einer Antragstellung kann sich auch daraus ergeben, dass der Antragsteller über die begehrte Information bereits verfügt (BT-Drs. 15/3406 S. 19). Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 UIRL sind die Ablehnungsgründe eng auszulegen. Missbräuchlich ist ein Antrag, der die Arbeitsfähigkeit und -effektivität der Behörde beeinträchtigt ("behördenbezogener Missbrauch"). Die Arbeitskraft der Behörde wird auch dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn ein Antrag zu Zwecken gestellt wird, die vom Gesetz nicht gedeckt sind. Der "verwendungsbezogene Missbrauch" kann sich deshalb zugleich als "behördenbezogener Missbrauch" darstellen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 35 f.). Die Darlegungslast für den Ausschlussgrund liegt bei der informationspflichtigen Stelle.

71

Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, die insoweit darlegungspflichtige frühere Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin über die Informationen bereits (teilweise) verfüge. Da die DB Netz AG Zugriff auf die Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes habe, sei es der früheren Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Behauptung, die Klägerin habe als Beteiligte des Planfeststellungsverfahrens Zugriff auf die Unterlagen, zu substantiieren und konkret darzulegen, welche der im Streit stehenden Unterlagen sich tatsächlich (an welcher konkreten Stelle) in den Verwaltungsvorgängen des Eisenbahnbundesamtes befänden und von der Klägerin eingesehen worden seien (UA S. 17 f.).

72

Der dagegen erhobene Einwand der Beklagten, diese Sichtweise überspanne die Anforderungen an die Darlegungspflicht, greift nicht durch. Die Beklagte behauptet schon selbst nicht, dass die Informationen, zu denen die Klägerin Zugang begehrt, überhaupt Gegenstand der Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes geworden sind. Ungeachtet dessen ist Gegenstand des Zugangsanspruchs die einzelne Umweltinformation. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem der Antrag abzulehnen ist, "soweit" das Bekanntgeben "der Information" nachteilige Auswirkungen hätte, erfordert die Darlegung des Ausschlussgrundes für jede einzelne Information. Wegen der inhaltlich vergleichbaren Formulierung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG, nach dem ein Antrag abzulehnen ist, "es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt", ist auch hier von einer entsprechenden Erforderlichkeit der Darlegung auszugehen. Die informationspflichtige Stelle hat daher darzulegen, dass eine konkrete Umweltinformation dem Antragsteller bereits tatsächlich vorliegt. Dem genügt der unbestimmte Vortrag der Beklagten nicht.

73

(4) Hinsichtlich des Zugangs zum Schallschutzgutachten für den alten Mitfall 2 weist der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend darauf hin, dass der Einwand der Beklagten, der alte Mitfall 2 sei überarbeitet worden, so dass der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG einschlägig sei, nicht durchgreift. Der Ablehnungsgrund bezieht sich auf Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten. Die Begutachtung für den alten Mitfall 2 auf Grundlage der Daten war jedoch abgeschlossen.

74

c) Die Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch.

75

aa) Bei dem Berufungsurteil handelt es sich nicht um ein unzulässiges Teilurteil.

76

Die Trennung der Klageansprüche durch das Verwaltungsgericht nach § 93 Satz 2 VwGO ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Sie kann als solche (isoliert bzw. unmittelbar) gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO im Berufungsverfahren und gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht der Überprüfung unterliegen (zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1982 - 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217).

77

Unbeschadet dessen ist im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung die Rüge des Verfahrensmangels dann zulässig, wenn sie sich nicht gegen die Vorentscheidung selbst wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet. Ein solcher Mangel kann vorliegen, wenn es sich um ein unzulässiges Teilurteil handelt (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <323 f.>). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

78

Sowohl bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts als auch beim Berufungsurteil handelt es sich bereits formal nicht um Teilurteile im Sinne von § 110 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat über den abgetrennten Teil vollumfänglich durch Schlussurteil entschieden. Hiergegen richtet sich die Berufung, über die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls durch Schlussurteil entschieden hat. Es handelt sich auch in der Sache nicht um unzulässige Teilurteile. Nach § 110 VwGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif ist. Dies setzt die Teilbarkeit des Streitgegenstandes voraus. Teilbar ist der Streitgegenstand, wenn mit einer Klage mehrere tatsächlich oder rechtlich voneinander unabhängige Ansprüche geltend gemacht werden oder wenn sich ein einziger prozessualer Anspruch aus mehreren Positionen zusammensetzt, die einer gesonderten tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung zugänglich sind (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 110 Rn. 4). Der vorab zu entscheidende und der verbleibende Teil des Streitgegenstandes müssen wechselseitig rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig sein. Die Frage, über die durch Teilurteil entschieden wurde, darf die Entscheidung über den restlichen Streitgegenstand nicht neu aufwerfen (BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 <275>). Hiernach ist vorliegend die Teilbarkeit des Streitgegenstandes zu bejahen. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht nicht, weil der Gegenstand der einzelnen Informationszugangsansprüche der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht durch die jeweilige Information bestimmt wird. Die von der Beklagten aufgeworfenen übergreifenden Rechtsfragen und ihre Beantwortung durch das Gericht erwachsen nicht selbständig in Rechtskraft. Gegenstand des Informationszugangsanspruchs können mehrere einzelne Informationen sein. Ob ein Anspruch auf einzelne Informationen besteht, hängt neben der Anspruchsberechtigung nach § 3 UIG und Informationspflichtigkeit gemäß § 2 Abs. 1 UIG auch vom Vorliegen von Ablehnungsgründen nach §§ 8 und 9 UIG ab. Diese sind bezüglich jeder einzelnen Information zu prüfen.

79

bb) Die Rüge der Beklagten gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für die Annahme, dass der Beklagten eine - vor Erstellung der NKU 2011 datierende - Systemskizze für den Mitfall 1 tatsächlich vorliegt (UA S. 46), ist unbegründet. Die getroffenen Feststellungen sind nicht aktenwidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 <297>). Die Beklagte vermag auf keinen Aktenteil zu verweisen, aus dem sich ergeben soll, dass ihr die genannte Information nicht vorliegt. Der in der Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 2015 festgehaltenen Aussage des Zeugen G., er glaube nicht, dass im Rahmen der Zuarbeit der früheren Beklagten für die Firma I. auch eine mit Anlage B 11 vergleichbare Systemskizze erstellt worden sei, lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Aussage auf den Mitfall 1 bezogen hat. Die Feststellungen verstoßen auch nicht gegen Denkgesetze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>). Die Zeugenaussagen sind geeignet, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts zu belegen, dass die Beklagte auch für die NKU 2011 auf eine damals aktuelle Systemskizze zurückgegriffen hat und diese ihr vorlag. Auch wenn sich die Zeugen S. und D. in ihren Aussagen vom 2. Juli 2015 nicht explizit an eine Aktualisierung für die NKU 2011 im Rahmen der seit 2003 laufenden Fortschreibung der Systemskizze erinnern konnten, diese aber für denkbar halten, hat die Beklagte nach der Aussage des Zeugen G. seitens der Planungsgemeinschaft auch für die NKU 2011 Unterlagen erhalten. Die Anlage B 11 belegt jedenfalls beispielhaft die Überlassung der Systemskizze. Ein die Grenzen der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 108 VwGO überschreitender logischer Fehlschluss kann unter diesen Umständen in den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht gesehen werden.

80

cc) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Ausspruch des Berufungsurteils über die Verurteilung zur Gewährung von Zugang zu den elektronischen Daten des 3D-Modells unter Verstoß gegen § 88 VwGO hinter dem klägerischen Begehren zurückbleibe, ist sie nicht beschwert. Die Behauptung, nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts ziele der Tenor auf die Übermittlung der allein den Bestand abbildenden "Vermessungsdaten", während der klägerische Antrag auf die "Daten über die Planung gerichtet sei", welche denklogisch nicht im Wege der Vermessung erhoben werden könnten, findet im Berufungsurteil keine Grundlage. Gegenstand des klägerischen Begehrens sind nach den Feststellungen des Urteils "die Daten über Lage und Höhe der geplanten S-Bahntrasse einschließlich der zugehörigen Bauwerke und S-Bahn-Haltepunkte, die als Vermessungsdaten für die Erstellung der Pläne verwandt wurden" (UA S. 21). Auf den Zugang zu diesen "Vermessungsdaten" sind bei zulässiger Berücksichtigung der Entscheidungsgründe der Antrag und der Tenor gerichtet.

81

dd) Die Rüge der Verletzung der Verfahrensfairness und der Überschreitung der Amtsermittlungspflicht durch die Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Übersendung von Informationen sowie der Ausforschung durch die Art der Zeugenbefragung dringt nicht durch. Zum Bundesrecht, auf dessen Verletzung die Revision gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestützt werden kann, zählt jedenfalls auch das Gebot des fairen Verfahrens (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 137 Rn. 7). Allerdings bleiben die Rügen der Beklagten derart vage, dass sich nicht feststellen lässt, welcher Zeuge in welcher Hinsicht ausforschend befragt worden sein soll und inwieweit das Oberverwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht überschritten haben soll. Es fehlt an der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben. Das Hinwirken auf eine sachdienliche Antragstellung ist nach § 86 Abs. 3 VwGO geboten. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur Vorlage von Informationen aufgefordert hat, ist weder dargelegt noch erkennbar, dass sich die vermeintlich verfahrensfehlerhafte Amtsermittlung mangels tatsächlicher Vorlage der Informationen durch die Beklagte auf das Ergebnis ausgewirkt haben soll.

82

2. Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin ist nicht begründet.

83

a) Hinsichtlich der Anträge auf Zugang zu den Informationen, die das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor, ist die Umstellung der Klage auf die jetzige Beklagte als eine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung zu werten.

84

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, haben die Informationen zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth(Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Ist-Zustand) (UA S. 24 f.), zu den Kosten für das besonders überwachte Gleis (UA S. 25) und die Jahresangaben zu Grunderneuerungen (UA S. 31 f.) zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils bei der ehemaligen Beklagten nicht vorgelegen. Die Anspruchsverpflichtung als informationspflichtige Stelle und die Passivlegitimation konnten deshalb insoweit nicht infolge der vertraglichen Aufgabenverlagerung gesetzlich auf die jetzige Beklagte übergehen. Es fehlt somit an der einem gesetzlichen Zuständigkeitswechsel von Behörden vergleichbaren Konstellation, die es rechtfertigt, die Umstellung des Klageantrags auf einen neuen Beklagten nicht als Klageänderung zu werten. Da die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren den Informationszugangsantrag gegen die jetzige Beklagte richtet, kommt es nicht darauf an, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin im Jahr 2011 selbst informationspflichtige Stelle war und die Klägerin ihren Antrag gegen diese hätte richten können.

85

b) Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht die auf Zugang zu einzelnen Informationen gerichtete Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen.

86

aa) Im Einklang mit § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Kostenkennwertekatalog der DB AG jedenfalls insoweit nicht um eine Umweltinformation handelt, als dieser über die Angaben zu den Kosten von umweltrelevanten Baumaßnahmen hinausgeht (UA S. 26). Diese Differenzierung erweist sich als tragfähig. Eine Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Das folgt aus dem Verweis in § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG auf Maßnahmen oder Tätigkeiten in Nummer 3 und dort auf die Umweltbestandteile und -faktoren in Nummer 1 und 2. Eine entsprechende Voraussetzung ergibt sich aus Art. 2 Nr. 1 UIRL, der in Buchst. e) auf die in Buchst. c) genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verweist, die sich auf die in Buchst. a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken. Die Klägerin entnimmt der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 32) zwar zutreffend, dass die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festzustellen ist, solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist. Weder den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen noch dem Vortrag der Klägerin ist aber zu entnehmen, dass der Kostenkennwertekatalog selbst vollumfänglich zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses geworden ist, bei dem es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG handelt. Als eine wirtschaftliche Annahme und damit Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG können die Inhalte des Kostenkennwertekatalogs vielmehr nur insoweit angesehen werden, als sie zur Vorbereitung oder Durchführung des unter § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG fallenden Schienenbauprojekts verwendet worden sind.

87

bb) Dem Zugang zu einzelnen Informationen steht der Ausschlussgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen.

88

(1) Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht - auch über die unter 1.b)dd)(1) angesprochenen Gesichtspunkte hinaus - mit Bundesrecht im Einklang.

89

Die ehemalige wie auch die jetzige Beklagte können sich als juristische Personen des Privatrechts (mittelbar) im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen, auch wenn sie bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzw. der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keinen Grundrechtsschutz genießen (siehe oben 1.b)bb)(2)) und sich auch nicht in einer unmittelbaren Wettbewerbssituation befinden.

90

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG enthält keine Beschränkung auf grundrechtsfähige natürliche und juristische Personen. Die Gesetzesbegründung bezieht sich zwar auf die - typischerweise gegebene - grundrechtliche Fundierung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 12 und 14 GG (BT-Drs. 15/3406 S. 20 unter Hinweis auf die Begründung zu § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 UIG a.F in BT-Drs. 12/7138 S. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2011/03 - BVerfGE 115, 205 <230 f.>). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Ausschlussgrund nur für grundrechtsfähige Personen gelten soll. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, den Schutz einfachrechtlich auch Personen zu gewähren, die nicht grundrechtsfähig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64, Rn. 15). Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen die Annahme, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sei in diesem Sinne auszulegen. Die Gesetzesbegründung nimmt auf das tradierte Verständnis des § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - Bezug (vgl. BT-Drs. 15/3406 S. 20 mit dem Verweis auf BT-Drs. 12/7138 S. 14). Danach liegt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und der Betriebsinhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - NStZ 2014, 325 Rn. 20). Hiernach kommen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand als Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Betracht. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - (NStZ 2014, 325 Rn. 20 ff.) die Schätzkosten und den Kostenrahmen einer öffentlichen Auftraggeberin, die ein Vergabeverfahren durchführt, als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert. Zusätzlich gestützt wird diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG durch den systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), der gleichfalls den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausschlussgrund normiert. Mit dieser Bestimmung, die neben dem die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr schützenden § 3 Nr. 6 IFG zur Anwendung kommt (vgl. BT-Drs. 15/5606 S. 6), wollte der Gesetzgeber nicht nur der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie, sondern für fiskalisches Handeln der öffentlichen Hand auch haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung tragen (BT-Drs. 15/4493 S. 14). Das rechtfertigt den Schluss, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem Umweltinformationsgesetz, das keine dem § 3 Nr. 6 IFG entsprechende Regelung enthält, erst recht auch der öffentlichen Hand und den von ihr beherrschten Unternehmen des Privatrechts zuteilwerden kann.

91

Voraussetzung hierfür ist nach dem tradierten wettbewerbsrechtlichen Verständnis des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses allerdings, dass der Geheimnisträger in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Erforderlich ist eine privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand oder des von ihr beherrschten Unternehmens unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes. Die öffentliche Hand oder das Unternehmen müssen dabei nicht selbst im Wettbewerb mit Konkurrenten stehen (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG BT-Drs. 15/5606 S. 5); entsprechend der Zielrichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, reicht es vielmehr aus, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information etwa wegen ihrer Vergaberelevanz die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet. Demzufolge können von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen sich auch als Monopolisten auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen.

92

Mit den vorgenannten Maßstäben steht das Verständnis des Oberverwaltungsgerichts von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Einklang, wenn es davon ausgeht, dass auch eine informationspflichtige Stelle, die nicht im hoheitlichen Bereich tätig wird, sondern in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein kann, dass eine Wettbewerbssituation ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist und dass sich ein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis aus der Vergaberelevanz unternehmensinterner Daten ergeben kann (UA S. 28 f.). Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach die Klägerin wie ein "Jedermann" zu behandeln sei (UA S. 30) und ein überwiegendes Informationsinteresse über das allgemeine öffentliche Interesse an der Offenbarung von Umweltinformationen hinausgehen müsse (UA S. 36), entspricht der Rechtsprechung des Senats. Bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 62).

93

(2) In Anwendung dieser Maßstäbe sieht das Oberverwaltungsgericht sowohl die DB AG als auch die jetzige Beklagte DB Netz AG als mögliche Träger von Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG an. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaften im (mittelbaren) Eigentum des Bundes stehen, in Teilen öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen und ihrerseits insoweit informationspflichtig sind. Denn es handelt sich um Unternehmen, die sich - in Realisierung verfassungsrechtlicher (Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG) und unionsrechtlicher Vorgaben (u.a. Richtlinie 2012/34/EU) - auf einem Markt unter Wettbewerbsbedingungen gewerblich betätigen. Das Allgemeine Eisenbahngesetz dient unter anderem der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastruktur (§ 1 Abs. 1 AEG). Dass die jetzige Beklagte dabei aufgrund des faktischen Monopols von Schienenwegen nicht im unmittelbaren Wettbewerb mit Betreibern paralleler Eisenbahnstrukturen steht (vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113; Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 12), ist unschädlich, weil sich - wie oben ausgeführt - auch Monopolunternehmen grundsätzlich auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen können. Bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Errichtung von Eisenbahninfrastruktur ist sie als Sektorenauftraggeberin gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 102 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zur Ausschreibung und Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet. Vergaberelevante Informationen können daher ein Geschäftsgeheimnis begründen.

94

(3) Hinsichtlich des Kostenkennwertekatalogs der DB AG hat das Oberverwaltungsgericht ein berechtigtes Interesse der DB AG oder der jetzigen Beklagten an der Nichtverbreitung ihrer internen Kalkulationsgrundlagen zutreffend mit der Begründung angenommen, deren Offenlegung sei bei prognostischer Würdigung geeignet, einem dieser Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es bestehe auch kein überwiegendes Informationsinteresse der Klägerin (UA S. 29 ff.). Den dagegen erhobenen Einwänden der Klägerin ist nicht zu folgen.

95

Der Kostenkennwertekatalog ist nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, denen zufolge er nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, nicht allgemein bekannt oder offenkundig. Gegen diese Einschätzung wendet sich die Klägerin ohne Erfolg (siehe unten c)). Eine Information ist erst dann offenkundig, wenn sie - wie im Fall der Veröffentlichung - allgemein bekannt oder jedenfalls für beliebige Externe leicht zugänglich ist (vgl. Guckelberger, in: BeckOK MedienInfR, Stand 1. Mai 2016, § 6 IFG Rn. 21; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 82 ff.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 17 Rn. 7 ff.). Der begrenzte Personenkreis ist nicht allein quantitativ zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Geheimnisträger den Kreis der "Wissenden" unter Kontrolle behält (Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577 <581>; Schoch, a.a.O. Rn. 82). Dies ist der Fall, wenn Dritte, die über die Information verfügen, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Köhler, a.a.O. Rn. 7a; vgl. Kloepfer/Greve, a.a.O. S. 581). Eine leichte Zugänglichkeit ist anzunehmen, wenn der Interessierte sich ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln davon Kenntnis verschaffen kann (Köhler, a.a.O. Rn. 8). Da die DB AG nach den tatsächlichen Feststellungen den Kostenkennwertekatalog nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stellt (UA S. 29), kann nicht von einer derartigen unkontrollierten Freigabe von Informationen ausgegangen werden. Die bloße Möglichkeit, dass diese Unterlagen unberechtigt vervielfältigt werden, vermag deren Offenkundigkeit nicht zu begründen.

96

Der Einwand der Klägerin, das Fortbestehen eines unverfälschten Wettbewerbs sei auch im Fall einer Bekanntmachung der der Ausschreibung zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlagen gegeben, weil ein Bieter, dessen Angebotskalkulation sich exakt an der Kostenschätzung des Ausschreibenden orientiere, damit rechnen müsse, von einem anderen Unternehmen unterboten zu werden, vermag die zentrale Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht zu widerlegen, dass eine Bekanntgabe jedenfalls die hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer Wettbewerbsbeeinträchtigung und von Preisabsprachen begründet (UA S. 29 f.). Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Schadens durch die Bekanntgabe einer geschäftlichen Information gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen muss nicht erbracht werden; es genügt die - nicht nur theoretische - Möglichkeit einer Beeinträchtigung (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 25).

97

Der Kostenkennwertekatalog verliert seine Vergabe- bzw. Wettbewerbsrelevanz nicht dadurch, dass er seit 2011 überarbeitet wurde und - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - nicht mehr aktuell war. Den Aspekt der Abnahme der Schutzwürdigkeit von geschäftlichen Informationen mit zunehmender Zeit hat das Oberverwaltungsgericht dahingehend berücksichtigt, dass nicht sämtliche Positionen des Katalogs einer Fortschreibung unterzogen worden seien und die Kenntnis von den jeweiligen Einzelpositionen (auch) mit dem Stand 2011 Aufschluss über die angenommene Preisentwicklung geben würde (UA S. 30). Ob eine geschäftliche Information mit zunehmendem Zeitablauf ihre Bedeutung für die Wettbewerbsposition des Unternehmens verliert, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 16 Rn. 31). Danach ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht aufgrund der zeitlichen Nähe (2011, 2012) bei Kenntnis der Kostenkennwerte des Vorjahres die Möglichkeit von Rückschlüssen auf aktuelle Kostenschätzungen sieht.

98

Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ein das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe der Information verneint. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich ein besonderes, von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs nicht begründen. Soweit die Klägerin sich auf das konkrete Planfeststellungsverfahren beruft, mag dies grundsätzlich zwar ein geeigneter Anknüpfungspunkt sein, ein besonderes Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG darzulegen. In der prozessualen Durchsetzung der Rechte der Klägerin als ein "Jedermann" im Planfeststellungsverfahren kann allerdings nicht schon per se ein besonderes öffentliches Interesse gesehen werden. Hierzu stellt das Oberverwaltungsgericht zutreffend fest, dass unter Berücksichtigung des bisherigen klägerischen Vortrags jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass eine wirksame Rechtsverfolgung im Planfeststellungsverfahren die Kenntnis des Kostenkennwertekatalogs zwingend erfordert. Die Klägerin führt vielmehr selbst an, dass es ihr gelungen sei, die Fehlerhaftigkeit der maßgeblichen Kosten-Nutzen-Analysen ohne Kenntnis des Kostenkennwertekatalogs festzustellen. Der pauschale Verweis auf den Umweltschutz als Zielsetzung der Umweltinformationsrichtlinie und des Aarhus-Übereinkommens vermag lediglich ein allgemeines Interesse für jeden Antrag auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz zu begründen. Dies gilt - wenn überhaupt - auch für das angeführte Interesse an Vorhaben des vordringlichen Bedarfs und der Finanzierung aus Steuermitteln.

99

(4) Für die gleichlautenden Einwände der Klägerin gegen die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses durch das Oberverwaltungsgericht bezüglich der Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 (UA S. 35 ff.) sowie zum GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid (UA S. 39) gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Ihr Einwand gegen die vom Oberverwaltungsgericht angeführte Möglichkeit eines In-Camera-Verfahrens im gerichtlichen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Planfeststellungsabschnitt 16, dass dieses einen rechtzeitigen Zugang der Öffentlichkeit zu den maßgeblichen Unterlagen vor Ergehen der Planungsentscheidung unmöglich mache und die Betroffenen in ein Gerichtsverfahren zwinge, geht schon deshalb fehl, weil die Planungsentscheidung erst nach ihrem Ergehen der gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Die Behauptung, den GVFG-Unterlagen lasse sich lediglich das - für einen offenen Wettbewerb in einem späteren Vergabeverfahren unschädliche - Gesamtkostenvolumen für den Planfeststellungsabschnitt 16 entnehmen, widerspricht den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach die bisherigen Schwärzungen die Obergrenzen des Aufwandes der jetzigen Beklagten "für die einzelnen Leistungen" betreffen (UA S. 36).

100

c) Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Ablehnung des Zugangs zum Kostenkennwertekatalog und zu den Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.

101

Die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist vorrangig Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung findet ihre Grenzen nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten wie etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungsätze und die Denkgesetze (vgl. etwa, BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 41 und 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 43, jeweils m.w.N.). Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein (vermeintlicher) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 46).

102

Die Angaben des Mitarbeiters der früheren Beklagten H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 8. Januar 2015, wonach es auch sein könne, dass die an die im Auftrag des Bahnkonzerns handelnden Fachplaner herausgegebenen Unterlagen vervielfältigt werden und so in die Öffentlichkeit gelangen könnten, zwingen nicht zu dem von der Klägerin gezogenen Schluss, dass der Kostenkennwertekatalog allgemein zugänglich war. Zu berücksichtigen ist vielmehr der dargestellte materiell-rechtliche Maßstab, wonach eine geschäftliche Information erst dann offenkundig ist, wenn sie allgemein bekannt oder Jedermann leicht zugänglich ist. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Möglichkeit einer in rechtswidriger Weise erfolgten tatsächlichen Vervielfältigung. Allein hierfür liefern die genannten Angaben Anhaltspunkte. Das Oberverwaltungsgericht hält die Klägerin auch nicht für beweisbelastet für die Tatsache, dass eine Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs nicht geeignet sei, der DB AG einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es nimmt vielmehr anhand des dargelegten Maßstabes und unter Berücksichtigung der Angaben des Mitarbeiters H. und des Zeugen G. sowie des Schreibens der Beklagten vom 31. Oktober 2012 eine prognostische Würdigung vor (UA S. 29 f.). Die gezogene Schlussfolgerung, der DB AG könne bei der Vergabe von Aufträgen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, verstößt nicht gegen Denkgesetze.

103

Die Rüge, das Berufungsurteil verletzte im Zusammenhang mit der oben dargestellten Beweiswürdigung zur Feststellung eines Ausschlussgrundes hinsichtlich der Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 die Beweislastverteilung, greift bereits deshalb nicht, weil das Oberverwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen hat.

104

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law begehrt von dem Beklagten die Zugänglichmachung ihr bislang vorenthaltener Teile des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen, eines in I ansässigen pharmazeutischen Unternehmens.

2

Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr Informationen zum Umgang mit gefährlichen Stoffen auf dem Werksgelände der Beigeladenen durch Übersendung des aktuellen Sicherheitsberichtes zu erteilen. In ihrer Stellungnahme zu diesem Begehren führte die Beigeladene unter dem 10. Juni 2010 aus, dass die Unterlagen ab Anhang 5 des Hauptbandes sowie die Anlagenbände mit ihren detaillierten Angaben zu den einzelnen Produktionsanlagen und Forschungseinrichtungen als Betriebsgeheimnis anzusehen seien. Hierauf stellte der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2010 der Klägerin die übrigen Teile des Sicherheitsberichtes zur Verfügung.

3

Am 12. Juli 2010 erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte, ihr auch die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich dieser Anhänge sei nicht erkennbar, dass sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beigeladene an der Geheimhaltung der zurückgehaltenen Teile des Sicherheitsberichtes ein berechtigtes Interesse habe.

4

Zum Widerspruch der Klägerin nahm die Beigeladene am 5. August 2010 erneut Stellung und legte dar, dass die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes nur einem kleinen Mitarbeiterkreis, den an der Erstellung des Berichtes beteiligten TÜV-Mitarbeitern sowie den zuständigen Behörden bekannt seien. Die in den Anhängen enthaltenen Angaben ließen Rückschlüsse auf das Gesamtapparatevolumen, die Apparatekapazität, die Anlagengröße und das Lagerkonzept der Beigeladenen zu. Ein Mitbewerber könne hieraus auf Marktaktivitäten und Marktstrategien des Unternehmens schließen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen sei nicht ersichtlich.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und stellte zur Begründung darauf ab, dass von der Behörde nur eingeschränkt überprüft werden könne, ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bestehe. Die Angaben der Beigeladenen hierzu seien plausibel und nachvollziehbar. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bekanntgabeinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiege.

6

Am 25. November 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagte hat ihr im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes zur Verfügung gestellt, dabei allerdings die aus seiner Sicht geheimhaltungsbedürftigen Angaben geschwärzt.

7

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage dargelegt, dass sie einen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes habe. Sie vertrete im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Industriegebiet Schaafau Teil III“ einen Mandanten, der als Grundstückseigentümer von der Bauleitplanung betroffen sei. Mit der Planung solle die Nutzung einzelner Grundstücke eingeschränkt werden, um eine Erweiterung der Betriebsanlagen der Beigeladenen abzusichern. Hiervon seien auch gewerblich genutzte Grundstücke des Mandanten betroffen. Ein Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen sei nicht ersichtlich, da nicht erkennbar sei, dass die Wettbewerbsposition der Beigeladenen durch eine Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes enthaltenen Informationen beeinträchtigt werden könne. Die hochspezialisierten Produkte, die die Beigeladene herstelle, seien rechtlich geschützt. Die von ihr für deren Herstellung verarbeiteten gefährlichen Stoffe würden im Bereich der Pharmaindustrie regelmäßig eingesetzt. Es sei nicht ersichtlich, dass Wettbewerber Informationen aus den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes entnehmen könnten, die sich nicht bereits aus dem Auftreten der Beigeladenen am Markt ergäben. Die Analyse von Forschungs-, Produktions- oder Entwicklungsschwerpunkten und Marktstrategien durch Wettbewerber gehöre zu einem offenen Wettbewerb.

8

Es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der betreffenden Informationen, da in der Bauleitplanung umweltrelevante Gesichtspunkte eine Rolle spielten. Soweit eingewandt werde, dass der von ihr vertretene Grundstückseigentümer bereits eine große Anzahl an Anträgen auf Umweltinformationen gestellt habe, folge hieraus keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Auskunftsbegehrens. Der Mandant wolle nämlich Informationen darüber gewinnen, ob sich die Beigeladene in umweltrechtlicher Hinsicht gesetzeskonform verhalte.

9

Der Beklagte hat entgegnet, dass aus seiner Sicht zwar die Gefahr terroristischer Angriffe auf Störfallanlagen der Beigeladenen durch Herausgabe der begehrten Informationen nicht wesentlich erhöht werde. Im Übrigen sei jedoch weiterhin von der Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Informationen im Hinblick auf Wettbewerber der Beigeladenen auszugehen. Die Kenntnis der geschwärzten Angaben erlaubten der Konkurrenz Rückschlüsse auf die bei der Beigeladenen vorhandene Forschungs- und Entwicklungskapazität. Zudem eröffne sich für Konkurrenten die Möglichkeit, Erkenntnisse zur Ausweitung ihrer Produktionskapazitäten zu erhalten. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin vertretene Mandant mittlerweile etwa 150 Anträge bei Behörden in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg gestellt habe, die Anlagen der Beigeladenen beträfen. Hiernach stelle sich der streitgegenständliche Antrag als rechtsmissbräuchlich dar.

10

Die Beigeladene hat ausgeführt, dass durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Dies könne auch bei Anträgen der Fall sein, die nicht von einem Wettbewerber selbst gestellt würden. Aus den Angaben in Anhang 5 des Sicherheitsberichtes könnten Mitbewerber ableiten, welche Forschungs-, Produktions- und Bearbeitungsverfahren in welchen Teilen des Betriebsgeländes stattfänden. Es handele sich um exklusives Wissen der Beigeladenen über die spezifische Zusammensetzung von Grundstoffen und Chemikalien. Auch die zurückgehaltenen Angaben in Anhang 6 ließen entsprechende Schlussfolgerungen zu. Die dort angestellten Einzelfallbetrachtungen enthielten Darstellungen für einzelne Betriebsbereiche dazu, welche Funktion die dort vorhandenen Anlagen hätten, welche Tätigkeiten dort stattfänden, welche Gefahrenschwerpunkte anzunehmen und welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien. Konkurrenzunternehmen könnten aus den Angaben über das Lagerkonzept und die Lagermöglichkeiten die tatsächlich gegebenen Produktionskapazitäten der Beigeladenen entnehmen und Rückschlüsse auf ihre Lieferfähigkeit ziehen. Zudem könnten die Herstellkosten zurückgerechnet werden. Weiterhin erlaubten die Anhänge Rückschlüsse auf ihre Forschungs- und Entwicklungskapazitäten. Zudem lasse eine Offenbarung der entsprechenden Angaben auch nachteilige Auswirkungen für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit befürchten, da die Angaben für die Planung terroristischer Anschläge von Interesse sein könnten.

11

Ein überwiegendes Bekanntgabeinteresse der Klägerin sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Die Öffentlichkeit werde über die zugänglichen Teile des Sicherheitsberichtes hinreichend informiert. Zudem sei zu beachten, dass es sich bei den zurückgehaltenen Angaben um Informationen handele, die von der Beigeladenen ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt worden seien, so dass sich hieraus bereits ein Ablehnungsgrund ergebe. Angesichts der Vielzahl der Anträge, die der Mandant der Klägerin auf Zugang zu Umweltinformationen gestellt habe, sei der vorliegende Antrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

12

Mit Urteil vom 17. August 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dabei zur Begründung angeführt, dass der Klägerin weder vollständig noch teilweise ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Umweltinformationen zustehe.

13

Zwar handele es sich bei den Inhalten der Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen um Umweltinformationen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zugang sei jedoch ausgeschlossen, da durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Die Beigeladene habe nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass Marktkonkurrenten aus dem Einsatz bestimmter Stoffmengen und Apparate an bestimmten Orten ihre Produktionswege nachvollziehen könnten. Der Pharmamarkt sei dadurch gekennzeichnet, dass wenige Firmen weltweit den Markt beherrschten. Das bei der Beigeladenen vorhandene Sonderwissen betreffe die spezifische Zusammensetzung von Grundstoffen und Chemikalien, über deren spezifische Kombination ein Wettbewerber Rückschlüsse auf zentrale Betriebsgeheimnisse ziehen könne. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an der Kapazität einer Anlage kein Geheimhaltungsbedürfnis bestehe, sei zu beachten, dass aus den Kapazitätsangaben wiederum Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden könnten. Im Falle der Klägerin sei weiterhin nicht erkennbar, dass sie ihr Auskunftsbegehren als Sachwalterin der Öffentlichkeit verfolge.

14

Ein Anspruch auf Neubescheidung stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu.

15

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen geltend, dass ein Ablehnungsgrund nicht greife, da die Beigeladene das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht plausibel dargelegt habe. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie aus den Lagermengen auf die spezifische Zusammensetzung einzelner pharmazeutischer Produkte geschlossen werden könne. Zudem dürften Mitbewerber bereits über ein derart hohes Sonderwissen verfügen, dass sie auf die nicht offenbarten Angaben nicht angewiesen seien. Weiterhin sei zu beachten, dass ein Teil der Informationen sich nicht auf Einzelstoffe, sondern auf bestimmte Stoffgruppen beziehe. Hinsichtlich der von der Beigeladenen im Berufungsverfahren angeführten fiktiven Beispiele werde ihre genaue Zuordnung zu den Anhängen 5 oder 6 nicht erkennbar. Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen. Ihr Mandant sei Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich unter anderem ein Hotel, das örtliche Jobcenter sowie Arztpraxen befänden, bei denen erheblicher Publikumsverkehr entstehe. Insoweit sei der Mandant für eine Vielzahl von Personen verantwortlich. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren betreffe nur die Offenbarung von Angaben dazu, in welchen Gebäuden welche Mengen störfallrelevanter Stoffe vorhanden seien. Hieraus sei indessen kein Rückschluss auf bestimmte Produktionsverfahren möglich. Ebenso blieben die Anlagenbezeichnungen nach dem Hilfsantrag zu Anhang 6 unkenntlich.

16

Die Klägerin beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. August 2011 sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010

18

1. den Beklagten zu verpflichten, ihr die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen vollständig und ungekürzt, insbesondere ohne Schwärzungen, zur Verfügung zu stellen,

19

2. hilfsweise,

20

den Beklagten zu verpflichten, ihr aus dem Sicherheitsbericht der Beigeladenen den Anhang 5 ohne die Schwärzungen in den Spalten 2 und 6 sowie den Anhang 6 ohne die Schwärzungen in den Ziffern 6.1.2, 6.1.5, 6.2.2, 6.2.3 Absatz 1 Satz 4 und 6, 6.3.1 Absätze 2 und 5, 6.3.2 (ohne Anlagenbezeichnung), 6.3.3, 6.3.4 Absatz 3, 6.4.2 (ohne Anlagenbezeichnung) und 6.4.4 Absatz 4 in Kopie zur Verfügung zu stellen,

21

3. äußerst hilfsweise,

22

den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 17. Mai 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verweist darauf, dass der Sicherheitsbericht von der Beigeladenen mittlerweile aktualisiert worden sei. In der neuen Fassung seien die Anhänge 5 und 6 als solche nicht mehr enthalten. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass einer Preisgabe der streitigen Informationen entgegenstehe, dass ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliege. Diesen Umstand habe die Beigeladene auch ausreichend begründet.

26

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der Umweltinformationen zustehe. Es erkläre sich aus der Sache selbst, dass die Plausibilisierung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses abstrakt und theoretisch bleiben müsse, da eine konkrete Bezeichnung der Daten das Geheimnis offenbaren müsste. Exemplarisch könne belegt werden, dass anhand der zugelassenen Lagermenge für pharmazeutische Stoffe auf die maximale Produktionskapazität zurückgeschlossen werden könne. Zudem gäben die Daten über Lagerkapazitäten gefährlicher Stoffe Aufschluss über das von ihr genutzte Herstellungsverfahren. Bei der Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit gehe es aus ihrer Sicht weniger um die Zusammensetzung medizinischer Produkte oder bestimmter Endprodukte. Von Bedeutung seien vielmehr Daten über Herstellungsverfahren, Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, Vorprodukte des Endprodukts, technische Gerätschaften, Kapazitäten und Betriebsabläufe.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

31

Das Verwaltungsgericht hat die auf Zugänglichmachung der bislang zurückgehaltenen Informationen aus den Anhängen 5 („Verzeichnis der Anlagen und Stoffe“) und 6 („Einzelfallbetrachtungen“) des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen (Stand: Oktober 2007) durch den Beklagten sowie auf Neubescheidung des Auskunftsbegehrens der Klägerin gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

I.

32

Die Klage erweist sich zwar als zulässig.

33

Die Klägerin kann sich insbesondere auf das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse stützen. Dem steht nicht die Tatsache entgegen, dass die Beigeladene mittlerweile eine aktualisierte Fassung des Sicherheitsberichtes erstellt hat. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass die in den Anhängen 5 und 6 der Fassung von Oktober 2007 enthaltenen Angaben dadurch überholt wären. Überdies kann sich der Informationsanspruch aber auch auf solche Umstände beziehen, die in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Lebenssachverhalte betreffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Juni 2006 – 8 A 10267/06 −, DVBl. 2006, 1059 und juris Rn. 33 ff.).

II.

34

Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch bezüglich der Hilfsanträge unbegründet.

35

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf weitergehende Offenlegung der von dem Beklagten durch Schwärzung in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen unkenntlich gemachten Angaben zu, da hierdurch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen nicht überwiegt.

36

a. Die Offenlegung weiterer Teile des Sicherheitsberichtes scheitert indessen nicht bereits daran, dass die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für einen Zugang der Klägerin zu Umweltinformationen nicht vorliegen.

37

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Landesumweltinformationsgesetz - LUIG – bestimmt hierzu, dass jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse darlegen zu müssen.

38

aa. Die Klägerin ist anspruchsberechtigte Person im Sinne der genannten Vorschrift. Dieser Begriff umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Dabei kommt es bei juristischen Personen nicht darauf an, dass ihre Zwecksetzung darauf gerichtet ist, sich Zielen des Umweltschutzes zu widmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - in: BVerwGE 135, 34 und juris Rn. 26; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 64. Ergänzungslieferung 2012, § 3 UIG Rn. 5). Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG -) in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben. Diese ist nach § 7 Abs. 2 PartGG und § 124 HGB in entsprechender Anwendung einer juristischen Person gleichgestellt und somit in der Lage, eigenständig Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen geltend zu machen.

39

bb. Bei den in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Angaben und Darstellungen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG. Als Umweltinformationen sieht § 2 Abs. 3 LUIG u.a. unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen an (Nr. 1). Ebenso zählen hierzu Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2) sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder die Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 Buchst. a). Bei den Anhängen des Sicherheitsberichtes handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Die Informationen betreffen Maßnahmen oder Tätigkeiten, die jedenfalls geeignet sind, sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen, insbesondere auf Luft und Atmosphäre, Wasser und Boden auszuwirken. Zudem bezieht sich der Sicherheitsbericht auf Faktoren, die sich in der Freisetzung von Stoffen äußern können. Insoweit ist es ausreichend, dass ein potenzieller Wirkungszusammenhang besteht (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 3 LUIG Rn. 41). Dies lässt sich nicht zuletzt dem Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Amtsblatt L 41/26 vom 14.02.2003) entnehmen. Hiernach werden unter den Begriff der Umweltinformationen Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten gefasst, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können.

40

cc. Bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd handelt es sich schließlich auch um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG, nämlich eine Stelle der öffentlichen Verwaltung, die über die genannten Umweltinformationen verfügt, weil diese Informationen bei ihr vorhanden sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LUIG).

41

b. Einer weitergehenden Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Angaben steht indessen der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, soweit der Betroffene – wie im Fall der Beigeladenen – keine Zustimmung hierzu erteilt hat, der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, wenn hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt.

42

aa. Durch eine weitergehende Offenlegung der Angaben in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht.

43

(1) Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Während Betriebsgeheimnisse sich im Wesentlichen auf technisches Wissen beziehen, betreffen Geschäftsgeheimnisse in erster Linie kaufmännisches Wissen. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit muss ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 ,a.a.O., juris Rn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, GewArch 2009, 374 und juris Rn. 12 f.; Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG Rn. 20). Dabei kann eine Zugänglichmachung nicht nur dann verwehrt werden, wenn die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Vielmehr gilt dies auch, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 55). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 58 f.).

44

(2) Beigeladener und Beklagter haben nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass eine Zugänglichmachung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes enthaltenen Angaben in mehrerer Hinsicht geeignet ist, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu offenbaren. Dies hat insbesondere die Beigeladene anhand typischer Beispiele erläutert. Wegen der vergleichbaren Struktur der Angaben in den jeweiligen Anhängen lassen sich aus diesen Beispielen Folgerungen für deren gesamten Inhalt ziehen.

45

Was das Vorliegen von Betriebsgeheimnissen angeht, so hat die Beigeladene schlüssig ausgeführt, dass aus den Angaben in den Anhängen Rückschlüsse auf konkrete Produktionsschritte und Forschungsvorhaben gezogen werden können, wenn einem Konkurrenten die Zweckbestimmung der jeweiligen Anlage sowie die hier gelagerte Menge an gefährlichen Stoffen bekannt wird. Im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse lassen die Angaben Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang die Beigeladene Vorratshaltung hinsichtlich der für bestimmte Produkte eingesetzten Rohstoffe betreibt und auf welche Mengen die Kapazität für die Herstellung bestimmter Produkte oder bestimmter Produktgruppen ausgelegt ist. Dies lässt wiederum Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen im Hinblick auf einzelne Produkte oder Produktgruppen zu.

46

Bei dieser Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Beigeladene als weltweit tätiges pharmazeutisches Unternehmen in einem Wettbewerb mit hochspezialisierten Konkurrenten steht, die wegen ihres branchenspezifischen Fachwissens in der Lage sind, entsprechende Rückschlüsse schon aus wenigen und teilweise auch allgemein gehaltenen Angaben zu ziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es der Beigeladenen weniger darum geht, die Zusammensetzung einzelner von ihr vertriebener pharmazeutischer Produkte geheim zu halten, was vielfach wegen deren allgemein einsehbarer Patentierungsunterlagen auch gar nicht möglich ist. Vielmehr besteht das bei ihr vorhandene exklusive Wissen darin, dass ihre Konkurrenten keinen Einblick in ihre Produktionswege, die von ihr angewandten Herstellungsverfahren, ihre Anlagenkapazitäten sowie ihre Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte erhalten. Hierzu hat der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Senates ergänzend erläutert, dass die Beigeladene mehrere alternative Herstellungswege für einzelne Produkte rechtlich hat schützen lassen, die deshalb auch den Mitbewerbern bekannt seien. Das für ihre Kalkulation entscheidende Sonderwissen bestehe indessen darin, welche der alternativ in Betracht kommenden Methoden bei ihr tatsächlich zum Einsatz komme.

47

Exemplarisch hat die Beigeladene hierzu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Angaben des Sicherheitsberichtes die Möglichkeit eröffneten, auf bestimmte Herstellungswege zu schließen. So könne etwa aus der für die Hydrierung eines bestimmten Stoffes vorgehaltenen Lagermenge an Wasserstoff und der maximalen Tagesproduktion dieses Stoffes ermittelt werden, welche Art der Hydrierung von der Beigeladenen zur Synthese des Stoffes eingesetzt werde. Da für die einzelnen Methoden unterschiedliche Mengen an Wasserstoff erforderlich seien und in der Branche die Einsatzmenge an Wasserstoff für beide Arten bekannt sei, lasse die Lagermenge an Wasserstoff die jeweilige Art der Hydrierung erkennen.

48

Ein weiteres von der Beigeladenen in plausibler Weise dargelegtes Beispiel betrifft die Tatsache, dass auch ohne genaue Kenntnis des Stoffes allein aus der Stoffgruppe auf eine bestimmte Produktionsmethode rückgeschlossen werden kann. So erfolgt die Extraktion von Koffein aus Kaffeebohnen entweder mittels chlorierter Kohlenwasserstoffe oder mittels Kohlenwasserstoff (hier: Hexan). Aus der Angabe, dass eine bestimmte Menge leicht entzündlicher Stoffe im Bereich des Gebäudes der Pflanzenextraktion gelagert wird, kann nach der plausiblen Darstellung der Beigeladenen ohne weiteres geschlossen werden, dass eine Extraktion mit Hexan stattfindet. Dieses Beispiel lässt aber auch erkennen, dass nicht nur die Benennung der einzelnen Produktionsanlage problematisch ist, sondern dass Rückschlüsse auf Herstellungswege auch aus der räumlichen Anordnung einzelner Gebäude und der dort gelagerten Stoffe oder Stoffgruppen gezogen werden können.

49

Soweit die Klägerin hierzu die zentrale Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen anspricht, vermag das die Plausibilität der angeführten Beispiele nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser Umstand steht nämlich der Tatsache nicht entgegen, dass die Beigeladene die jeweils für den Herstellvorgang erforderliche Stoffmenge in der Nähe der Produktionsanlage zwischenlagert. Hierfür spricht insbesondere, dass nach Nr. 3.3.3.1. des Sicherheitsberichtes der Transport zu den Produktionsgebäuden mit werkeigenen Fahrzeugen und nicht leitungsgebunden erfolgt.

50

Im Hinblick auf die Kalkulation der Beigeladenen erweist sich in schlüssiger Weise als problematisch, dass Konkurrenten aus der Apparategröße für die Herstellung bestimmter Präparate oder Wirkstoffe auf ihre Produktionskapazität schließen könnten und damit Einblick in einzelne ihrer Preisgestaltung zugrunde liegende Rechnungsposten hätten. Ebenso eröffnet sich den Konkurrenten der Beigeladenen hieraus die Möglichkeit, die Lieferfähigkeit der Beigeladenen für einzelne Wirkstoffe einzuschätzen und ihre Betriebsabläufe oder ihre Kalkulationen hierauf abzustellen.

51

Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass Angaben über die Kapazität einer Anlage von vorneherein nicht der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterlägen. Diese Einschränkung gilt lediglich für solche Kapazitätsangaben, die die Leistungsgrenze oder die Größe einer Gesamtanlage betreffen. Entsprechende Angaben sind von Bedeutung, um einschätzen zu können, ob eine Anlage einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf und ob eine erforderliche Genehmigung im förmlichen oder vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilen ist. Da die entsprechenden Unterlagen zu den Angaben gehören, die bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen sind, kann auch dann, wenn die Anlage keinem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliegt, kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anerkannt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 52 f.). Die in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Mengenangaben betreffen indessen nicht die Gesamtkapazität einer Anlage, sondern beziehen sich auf die Lagermengen bestimmter Einzelstoffe.

52

Hinsichtlich der in Anhang 6 vorhandenen Einzelfallbetrachtung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass hier eine ausführliche Beschreibung der jeweiligen Anlagen in einer zusammenhängenden textlichen Darstellung erfolgt, so dass die Informationsdichte bei einer Offenbarung der geschwärzten Angabe noch größer wäre, als dies in der in Anhang 5 enthaltenen tabellarischen Übersicht der Fall ist.

53

bb. Ist hiernach vom Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auszugehen, so ist kein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der zurückgehaltenen Informationen erkennbar. Die Klägerin hat bislang lediglich private Interessen an der Bekanntgabe der Daten erkennen lassen. Ihr eigenes Interesse besteht darin, ihrem Auftrag aus einem Mandatsverhältnis nachzukommen. Der von ihr vertretene Mandant ist daran interessiert, seine Betroffenheit durch die Bauleitplanung der Stadt I in Bezug auf das Erweiterungsgelände der Beigeladenen zu beurteilen. Selbst wenn insoweit gleichzeitig ein öffentliches Interesse an einer umfassenden Abwägung der Umweltbelange erkennbar werden sollte, kommt diesem kein das Geheimhaltungsinteresse übertreffendes Gewicht zu. Die bisherige Situation beim Umgang mit gefährlichen Stoffen nach der Störfallverordnung hat nämlich auf das Bauleitplanverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen. Vielmehr ist hierfür maßgeblich, in welchen Betriebsbereichen ein Umgang mit derartigen Stoffen nach den Ergebnissen der Planung erfolgen soll. Was die aktuelle Situation angeht, so ist eine Einschätzung des Gefährdungspotentials der von der Beigeladenen betriebenen Anlagen bereits dadurch möglich, dass der Klägerin die Gesamtmenge der im Betriebsbereich eingesetzten gefährlichen Stoffe aus der im Hauptband des Sicherheitsberichtes enthaltenen Übersicht bekannt ist.

54

2. Kommt nach dem zuvor Gesagten auch keine nur teilweise Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen geschwärzten Angaben in Betracht, so musste auch der hierauf gerichtete Hilfsantrag erfolglos bleiben.

55

3. Dies gilt gleichermaßen für den auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin abzielenden weiteren Hilfsantrag. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Begehrens auf Zugang zu Umweltinformationen in ihrem Falle nicht vorliegen und die Sache damit spruchreif ist, verbleibt kein der Behörde eröffneter Entscheidungsspielraum, der Anlass zu einem solchen Ausspruch gäbe.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

57

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

58

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2014 - 4 K 3592/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Übermittlung von Umweltinformationen seitens des Beklagten an die Beigeladene.
Die Klägerin betreibt in ... eine Anlage zur Herstellung von Zement, die nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 2.3 des Anhangs hierzu genehmigungsbedürftig ist. Für den Drehofen können zur Zementproduktion bis zu 100% Abfälle als Brennstoff eingesetzt werden; dafür liegen die notwendigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vor.
Mit E-Mail-Schreiben vom 17.04.2011 und vom 02.01.2012 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Stuttgart die Zugänglichmachung der von der Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 der 17. BImSchV 2003 kontinuierlich gemessenen und dem Beklagten übermittelten Werte zu Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt für die Jahre 2008 bis 2011 (in Form von Tagesmittelwerten) und die ebenfalls gemessenen und übermittelten Werte zur Abgasfeuchte für die Jahre 2008 bis 2010 (ebenfalls in Form von Tagesmittelwerten). Ihr Begehren stützte die Beigeladene auf § 3 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) in Verbindung mit § 3 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG).
Der Beklagte unterrichtete die Klägerin über das Informationsbegehren der Beigeladenen mit E-Mail-Schreiben vom 16.05.2011 und vom 18.01.2012. Mit Schreiben vom 24.05.2011 und vom 03.02.2012 sowie in einer Besprechung am 15.03.2012 nahm die Klägerin ablehnend Stellung. Sie widersprach einer Übermittlung der Informationen an die Beigeladene, weil es sich hierbei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele; die begehrten Informationen seien im Übrigen keine Umweltinformationen über Emissionen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes.
Mit Bescheid vom 26.03.2012 gab der Beklagte dem Informationsbegehren der Beigeladenen statt. Die Klägerin bestreite - im Gegensatz zu ihren Schwesterbetrieben in ... und ... sowie, soweit bekannt, zu ihren Konkurrenten beispielsweise im Regierungsbezirk Tübingen und Karlsruhe - zu Unrecht, dass es sich bei den betreffenden Informationen um Umweltinformationen über Emissionen handele. Was darunter zu verstehen sei, bestimme sich nach der IVU-Richtlinie (Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG vom 24.09.1996 in der kodifizierten Fassung der RL 2008/1/EG vom 29.01.2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). Dem entspreche § 3 Abs. 3 BImSchG. Darunter seien die von der Beigeladenen begehrten Informationen zu subsumieren, da durch sie die natürliche Zusammensetzung der Luft verändert werde (§ 3 Abs. 4 BImSchG).
Unabhängig davon solle durch den Informationsanspruch ein Zugang zu Daten gewährleistet werden, aus denen hervorgehe, wie und in welchem Umfang die Beeinträchtigung der Luft durch Emissionen erfolge. Daher seien unter Umweltinformationen über Emissionen auch die Bezugs- und Betriebsgrößen zu subsumieren, die erst eine umfassende Bewertung der Luftschadstoff-Emissionen und deren Auswirkungen auf den Umweltbestandteil Luft ermöglichten. Denn der Grad der Auswirkung sei nicht allein von der Höhe der Luftschadstoff-Emissionen abhängig, sondern auch von den Ableitbedingungen und der meteorologischen Situation. Ein Abstellen allein auf die Emissionskonzentration reiche daher zur Beurteilung nicht aus. Vielmehr könnten die Auswirkungen nur im Zusammenhang mit den Betriebs- und Bezugsgrößen wie Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Sauerstoff- und Feuchtegehalt ermittelt werden.
Den Widerspruch vom 26.04.2012 der Klägerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2012 wies dieses mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 zurück. Es bekräftigte die Argumentation aus dem Ausgangsbescheid.
Am 29.10.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die von der Beigeladenen begehrte Übermittlung der während des Betriebs der Drehrohranlage im Zementwerk ... aufgezeichneten Werte der kontinuierlich gemessenen Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Abgasfeuchte und Sauerstoffgehalt in Form von Tagesmittelwerten hätte abgelehnt werden müssen. Die begehrten Daten stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Die Klägerin habe bereits der Herausgabe der Angaben zu der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003 kontinuierlich gemessenen Massenkonzentration der Emissionen zugestimmt. Aus der Zusammenschau dieser Daten mit den nunmehr angeforderten Bezugs- und Betriebsgrößen sowie des Volumengehalts an Sauerstoff im Abgas könnten Fachleute der Wettbewerber Rückschlüsse auf die konkreten Betriebsweisen des betreffenden Zementwerks ziehen, insbesondere zum Einsatz von bis zu (oder nahezu) 100 % Sekundärbrennstoffen zur Herstellung von Zement. Dies sei aber genau der Wettbewerbsvorteil, den sie sich durch hohe und umfangreiche Investitionen sowie durch Entwicklungsarbeit zu den angewendeten Verfahren und Abläufen erarbeitet habe. An der Geheimhaltung des einzigartigen technischen Know-how, welches Begehrlichkeiten der Wettbewerber wecke, habe sie ein sehr hohes Interesse. Zudem ließen sich auf Grund der Daten über Abgasvolumenstrom, Abgasfeuchte, Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt Rückschlüsse auf die Produktionsmenge des Zementwerks ziehen. Aus weiteren Rückschlüssen auf Brennstoffmix und Brennstoffmenge könne konkret ein wesentlicher Bestandteil der Herstellkosten ermittelt werden, der die Wirtschaftlichkeit des Zementwerks entscheidend beeinflusse. Vor dadurch entstehenden Wettbewerbsnachteilen schütze das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Geheimnisse bestehe nicht.
Die seitens der Beigeladenen begehrten Informationen stellten keine Umweltinformationen über Emissionen dar. Nach der für das Begriffsverständnis maßgebenden IVU-Richtlinie sei Voraussetzung, dass die Emission von einer Punktquelle der Anlage in die Luft austrete; diese Punktquelle sei der Schornstein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Bevölkerung grundsätzlich nur an Informationen über diejenigen Stoffe ein Interesse, die die Anlage verließen, nicht jedoch an Informationen über anlageninterne Vorgänge. Die Definitionen nach der IVU-Richtlinie und nach § 3 Abs. 3 und 4 BImSchG stellten einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen dar, der durch § 2 Nr. 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003 konkretisiert worden sei; erfasst würden Messungen zur Massenkonzentration der Emissionen, während die zusätzlich erforderlichen Messungen unter anderem des Volumengehalts Sauerstoff, der Betriebsgrößen Abgastemperatur, Abgasvolumen und Feuchtegehalt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der 17. BImSchV 2003) dem Begriff der Emission nicht mehr unterfielen.
10 
Eine Bekanntgabe der streitgegenständlichen Daten verletze außerdem die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, denn die behördliche Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei ein nicht gerechtfertigter, da unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Beigeladene habe ihren Wohnsitz in ..., sodass keine Berührungspunkte zu dem Betrieb der Klägerin in ... bestünden; daher wäre eine Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Personen außerhalb des Einflussgebietes der Anlage nicht (mehr) sachgerecht. Die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verletze ferner die nach der EU-Grundrechtecharta (GRCh) geschützte Unternehmerfreiheit (Art. 16, 17 GRCh).
11 
Unabhängig davon sei der Antrag der Beigeladenen rechtsmissbräuchlich. Denn sie pflege erhaltene Informationen an den „Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e. V“ weiterzugeben, der wiederum sämtliche Informationen auf seiner Homepage weltweit veröffentliche. Das sei in mehrfacher Hinsicht rechtsmissbräuchlich: Ein verwendungsbezogener Missbrauch liege vor, weil die begehrten Informationen für lobbyistische Zwecke verwendet werden sollten; damit werde der Informationsanspruch von der Beigeladenen entgegen den Zwecken des UIG benutzt. Sodann sei die Verbreitung von Informationen über das Internet - mit der Folge einer permanenten Verfügbarkeit der Informationen - wegen der damit verbundenen Prangerwirkung ohne spezielle Rechtsgrundlage unverhältnismäßig; die Auswahl der Zementindustrie, die ohnehin unter kritischer Beobachtung der Öffentlichkeit stehe, stelle diese an den Pranger. Ferner ergebe sich der Rechtsmissbrauch daraus, dass eine Veröffentlichung der begehrten Informationen im Internet Konkurrenten der Klägerin den ungehinderten Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ermögliche; dadurch werde sie erheblichen Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt.
12 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Die Beigeladene begehre Umweltinformationen über Emissionen, sodass ihr Antrag nicht abgelehnt werden könne. Der einschränkenden Interpretation des Emissionsbegriffs seitens der Klägerin könne nicht gefolgt werden. Unter Emissionen seien nach § 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003 die von einer Verbrennungs- oder, wie vorliegend, Mitverbrennungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen (im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG) zu verstehen. Dass diese in Massenkonzentrationen anzugeben seien, bedeute nicht, dass ein Informationsanspruch nur auf Angaben der Emissionen in Massenkonzentrationen bestehen solle. Dies wäre europarechtlich bedenklich und entspräche auch nicht den Zielen des Umweltinformationsgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollten der Öffentlichkeit stets Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht werden, die sie unmittelbar berührten. Unmittelbar berühre die Öffentlichkeit - insbesondere die Nachbarschaft einer emittierenden Anlage -, welche Stoffe in welchem Umfang aus der Anlage in die Umgebung abgegeben würden und damit für die Öffentlichkeit unmittelbar spürbar würden. Was aus der Anlage in die Umgebung gelange, solle in keinem Fall vertraulich behandelt werden dürfen.
13 
Um diese Zielsetzung zu erreichen, genügten Angaben lediglich zu den Massenkonzentrationen nicht; es könne danach nicht nachvollzogen werden, welche absoluten Stoffmengen emittiert würden, obgleich die Kenntnis der Stoffmengen für eine Beurteilung der Umweltauswirkungen einer Anlage zwingend erforderlich sei. Das gelte insbesondere für den Abgasvolumenstrom, ohne dessen Kenntnis und der sich daraus ergebenden Emissionsmassenströme es Dritten nicht möglich sei, zu beurteilen, in welchem Umfang die emittierten Stoffe aus der Anlage in die Umgebung abgegeben würden. Auch die Angaben zu Abgasfeuchte, Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt seien Umweltinformationen über Emissionen, weil durch sie die natürliche Zusammensetzung der Luft geändert werde (§ 3 Abs. 4 BImSchG) und weil es sich um Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung der (Schadstoff-)Emissionen handele; sie hätten einen unmittelbaren Einfluss auf die an der Emissionsquelle ermittelten Konzentrationen; Abgasfeuchte sowie Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt hätten zudem unmittelbaren Einfluss auf die Abluft- und Ableitbedingungen am Kamin und somit direkt Auswirkungen auf die Umgebung, weswegen sie - ebenso wie der Abgasvolumenstrom - in einer Immissionsprognose berücksichtigt würden.
14 
Die Entscheidung zur Stattgabe des Informationsantrags der Beigeladenen greife nicht unzulässiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin ein. Die Kenntnis der in Streit stehenden Umweltinformationen habe keine negativen Auswirkungen auf einen möglichen Wettbewerbsvorteil der Klägerin und erlaube keine Rückschlüsse auf exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Klägerin. Deren Hinweis, dass Sekundärbrennstoffe mit einer Substitutionsrate von bis zu 100% eingesetzt würden, sei als Begründung nicht ausreichend; denn nach Publikationen des Vereins Deutscher Zementwerke und des Umweltbundesamtes sei die energetische Verwertung von Sekundärbrennstoffen in der Zementindustrie mittlerweile üblich. Wie aus Angaben zu Abgasvolumenstrom, Abgasfeuchte, Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt Rückschlüsse auf die Produktionsmenge, die Brennstoffmenge und den Brennstoffmix möglich sein solle, habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.
15 
Dass die Beigeladene nicht in der Nachbarschaft zum Zementwerk der Klägerin wohne, sei für den Informationsanspruch unerheblich. Ein Antragsteller müsse nach geltendem Recht auch kein besonderes Interesse für den geltend gemachten Anspruch darlegen. Dass die Beigeladene nicht in unmittelbarer Nachbarschaft der emittierenden Anlage wohne und sich offensichtlich bundesweit für die Emissionen der Zementindustrie interessiere, mache den Antrag auf Informationszugang auch nicht rechtsmissbräuchlich.
16 
Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt hat, ist der Argumentation der Klägerin entgegengetreten. Dazu hat sie, veranschaulicht durch eine Übersichtsgraphik, die Grundzüge des Klinker-Herstellungsprozesses geschildert und die Messungen der aus der Anlage emittierten Abgase dargelegt. Auf Grund der technischen Gegebenheiten sei es völlig unmöglich, aus den Emissionsdaten zur Abgastemperatur, zum Sauerstoffgehalt, zum Abgasvolumenstrom und zur Abgasfeuchte wettbewerbsrelevante Schlüsse auf die Verwendung von Sekundärbrennstoffen zu ziehen, da es sich dabei um Konzentrationsangaben handele; die Sekundärbrennstoffe würden im Drehrohr und in der Sekundärfeuerung vollständig verbrannt. Darauf komme es jedoch nicht einmal an, weil Umweltinformationen über Emissionen begehrt würden, die ohnehin mitgeteilt werden müssten; die vier Parameter (Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Abgasfeuchte, Sauerstoffgehalt) beträfen das über den Schornstein emittierte Abgas, wo sie auch messtechnisch kontinuierlich bestimmt werden müssten. Auf die Bezeichnung „Betriebsgrößen“ oder „Bezugsgrößen“ komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
17 
Mit Urteil vom 11.09.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig, weil die Beigeladene einen Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Umweltinformationen habe. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob das Informationsbegehren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffe oder nicht, denn der Antrag der Beigeladenen sei auf den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG) gerichtet. Dazu gehörten alle Faktoren, die zur Qualifizierung und Quantifizierung der Emissionen erforderlich seien, also bei Emissionen in Form von Luftverunreinigungen nicht nur die Angabe der Massenkonzentrationen (§ 2 Nr. 3 Hs. 2 der 17. BImSchV 2003), sondern auch die vom Betreiber außerdem zu messenden Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und Abgasfeuchte (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der 17. BImSchV 2003). Ohne deren Kenntnis ließen sich die Emissionen nicht beurteilen; anhand der bloßen Massenkonzentrationen könne lediglich beurteilt werden, ob die Anlage die festgesetzten Emissionsgrenzwerte einhalte. Für die Qualifizierung und Quantifizierung der Emissionen, insbesondere für die Kenntnis der absoluten bzw. gesamten Stoffmengen, die für die Beurteilung der Umweltauswirkungen einer Anlage erforderlich seien, bedürfe es außerdem der Angaben zu den weiteren Parametern. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach würden nur anlageninterne Vorgänge vom Informationsanspruch nicht erfasst; hier gehe es jedoch um Informationen zu Stoffen, die in der Anlage entstanden seien und in die Umwelt abgegeben würden.
18 
Die Gestattung des Informationszugangs für die Beigeladene verletze weder die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 12 GG) noch ihre Unternehmensfreiheit (Art. 16 GRCh) und ihre Eigentumsfreiheit (Art. 17 GRCh). Dass die Beigeladene nicht in der Nachbarschaft zum Zementwerk der Klägerin wohne, mache die Eingriffe in diese Freiheiten nicht unverhältnismäßig. Eine individuelle Abwägung der konfligierenden Belange und Interessen scheide aus, da der Bundesgesetzgeber im Umweltinformationsgesetz und der europäische Normgeber in der Umweltinformationsrichtlinie eine nicht zu beanstandende generelle Abwägung vorgenommen und bei Umweltinformationen über Emissionen dem Zugangsinteresse stets Vorrang gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingeräumt hätten. Besonderheiten weise der vorliegende Fall nicht auf; das gelte insbesondere auch für die Verbreitung zugänglich zu machender Umweltinformationen über das Internet, da dies sowohl im Umweltinformationsgesetz als auch in der Umweltinformationsrichtlinie vorgesehen sei.
19 
Der Informationsanspruch der Beigeladenen scheitere schließlich nicht etwa an einem rechtsmissbräuchlich gestellten Antrag. Ein „verwendungsbezogener“ oder „behördenbezogener“ Missbrauch liege nicht vor. Gebe die Beigeladene erlangte Informationen an einen Umweltschutzverband zwecks Verbreitung im Internet weiter, sei dies weder eine Nutzung der Information zu sachfremden „lobbyistischen“ Zwecken noch sei damit eine unzumutbare Prangerwirkung für die Klägerin oder die Zementindustrie insgesamt verbunden; das Umweltinformationsrecht ziele auf eine Unterrichtung der Öffentlichkeit und nicht nur eines eingeschränkten Personenkreises, strebe also eine größtmögliche systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen, insbesondere auch über das Internet, an.
20 
Die Klägerin hat gegen das ihr am 30.09.2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 24.10.2014 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 02.03.2015 (10 S 2166/14) hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat ihre Berufung am 04.05.2015 innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet. Darin nimmt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen in Bezug und betont: Dem Begehren der Beigeladenen stehe der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen, da es sich bei den angefragten Informationen nicht um Umweltinformationen über Emissionen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG handele. Der Emissionsbegriff im Sinne des Umweltinformationsrechts könne sowohl weit als auch eng ausgelegt werden. Hier sei eine enge Auslegung angezeigt, weil andernfalls die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG zu stark eingeschränkt werde. Dies sei auch im einschlägigen Fachrecht so angelegt, wobei die IVU-Richtlinie und - im Wesentlichen deckungsgleich - § 3 Abs. 3 und 4 BImSchG einen Rahmen setzten, der durch die 17. BImSchV 2003 konkretisiert werde. Danach werde - in Umsetzung von Art. 11 der Abfallverbrennungsrichtlinie 2000/76/EG - der Begriff der Emission (§ 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003) als Massenkonzentration (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003) angegeben, während es sich bei den Informationen zu Abgastemperatur, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Sauerstoff (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 der 17. BImSchV 2003) um Angaben zu Betriebs- und Bezugsgrößen handele und nicht um Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG. Zu diesem Ergebnis führe auch eine unionsrechtskonforme Auslegung des Emissionsbegriffs. Denn § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG setze Art. 4 Abs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie und den entsprechenden Verweis in Art. 15 Abs. 3 IVU-Richtlinie „1:1“ um; zudem seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Charta der Grundrechte in Art. 15, 16 und 17 geschützt. Bei den angefragten Umweltinformationen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil sie Rückschlüsse auf die konkreten Betriebsweisen des Zementwerks ... der Klägerin erlaubten, vor allem bezüglich der Besonderheiten der Anlagen im Hinblick auf den Einsatz von bis zu (oder nahezu) 100% Sekundärbrennstoffen zur Herstellung von Zement. Dies sei genau der Wettbewerbsvorteil, den sich die Klägerin erarbeitet habe. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Betriebsgeheimnisse bestehe nicht. Die Gestattung des Informationszugangs für die Beigeladene verstoße zudem gegen Art. 15, 16, 17 GRCh, weil ein unionsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff vorliege. Gefordert sei - zumal bei der Verbreitung von Informationen im Internet - eine Einzelfallbetrachtung, die Art. 4 Abs. 2 Buchst. h der Umweltinformationsrichtlinie und § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht zuließen; damit sei ein Verstoß gegen die Wesensgehaltsgarantie (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRCh) gegeben. Mit Blick auf die Informationsverbreitung im Internet liege auch Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG vor.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2014 - 4 K 3592/12 - zu ändern und den angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26. März 2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 aufzuheben.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Zur Begründung verweist der Beklagte - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf seinen bisherigen Vortrag und auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Ergänzend betont der Beklagte, Umweltinformationen über Emissionen seien auch die Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumen, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und Feuchtegehalt z. B. in Form von Tagesmittelwerten. Erst diese Parameter erlaubten eine Beurteilung der von der Anlage in der Nachbarschaft verursachten Immissionen; eine solche Beurteilung sei allein anhand der Massenkonzentration nicht möglich. In Verbindung mit der Schornsteinhöhe, dem Schornsteininnendurchmesser, der Abgastemperatur, dem Abgasfeuchtegehalt, dem Sauerstoffgehalt im Abgas und weiteren Einflussfaktoren könnten mittels Ausbreitungsrechnung die von einer Emissionsquelle verursachten Schadstoffimmissionen in der Umgebung der Anlage ermittelt werden. Bei den in Streit stehenden Informationen handele es sich nicht lediglich um Messwerte, die während des Anlagenbetriebes aufgezeichnet würden, um z. B. den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen, sondern um Angaben, die erst eine umfassende Bewertung der Luftschadstoff-Emissionen und deren Auswirkungen (Immissionen) ermöglichten. Die unionsrechtlichen und innerstaatlichen Regelungen zur Offenbarung von Umweltinformationen über Emissionen verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Indem der Richtliniengeber und der Bundesgesetzgeber eine Abwägungsentscheidung getroffen hätten, sei für eine zusätzliche behördliche Abwägung im Einzelfall kein Raum.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum Verfahren 4 K 3592/12 und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Nach dem für das Informationsbegehren der Beigeladenen anwendbaren Recht (I.), das wirksam ist (II.), liegen die Voraussetzungen des geltend gemachten Umweltinformationsanspruchs vor (III.); Ablehnungsgründe greifen zu Gunsten der Klägerin nicht ein (IV.). Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
28 
Maßgebend für die Beurteilung des von der Beigeladenen geltend gemachten Informationsanspruchs ist nach Auffassung des Senats das zur Zeit der letzten Behördenentscheidung anwendbare Recht. Dies ist im Informationszugangsrecht anerkannt, wenn das einschlägige materielle Recht im Fall der (Dritt-)Anfechtung eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakts zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt, wie hier, keine Regelung trifft (anders zur Verpflichtungsklage BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 - 7 C 5/04 - NVwZ 2006, 343; BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 - NVwZ 2016, 1814 Tz. 14). In der vorliegenden Konstellation der Drittanfechtung hatte der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2012 den Antrag der Beigeladenen nach Maßgabe des damals geltenden Rechts positiv beschieden; es fehlte - auf Grund des seinerzeitigen Rechtsbehelfs der Klägerin - lediglich die tatsächliche Erteilung der von der Beigeladenen begehrten Information. Der bloße „Nichtvollzug“ eines drittbelastenden Verwaltungsakts ändert nichts daran, dass von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung auszugehen ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.04.2006 - 4 LB 2/06 - NVwZ 2006, 847 zum UIG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2014 - 8 A 654/12 - NWVBl. 2015, 145, 148 zum VIG). Grundlage des Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen ist danach das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) vom 07.03.2006 (GBl. S. 50), welches durch das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) des Landes vom 25.11.2014 (GBl. S. 592) mit Wirkung vom 01.01.2015 abgelöst wurde (Art. 6 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25.11.2014, GBl. S. 592). Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25.11.2014 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts.
29 
Für den Zugang zu Umweltinformationen von informationspflichtigen Stellen des Landes und für die Verbreitung von Umweltinformationen ist gemäß § 3 LUIG im Wesentlichen das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) maßgebend, demzufolge im vorliegenden Fall §§ 8 und 9 UIG, die § 3 Abs. 1 LUIG in Bezug nimmt. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass auch bei Heranziehung des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechts (§§ 24, 28, 29 UVwG) wegen des identischen Regelungsgehalts von altem und neuem Recht die Sachentscheidung nicht anders ausfiele.
30 
Soweit Unionsrecht zur Anwendung gelangen kann, um das Begriffsverständnis von Umweltinformationen über „Emissionen“ zu ermitteln, ist die IVU-Richtlinie - Richtlinie 96/61/EG des Rates der Europäischen Union vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABlEG Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26) - heranzuziehen. Die Industrieemissionsrichtlinie - Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Neufassung (ABlEU Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) -, die nach ihrem Art. 80 in den wesentlichen Teilen bis zum 07.01.2013 umzusetzen war, ist in den für den vorliegenden Fall relevanten Vorgaben (Art. 3 Nr. 4) mit der IVU-Richtlinie (Art. 2 Nr. 5) identisch.
II.
31 
An der Rechtswirksamkeit der Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bedenken. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die Informationsverweigerungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG (Schutz personenbezogenen Daten bzw. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des Steuergeheimnisses und des Statistikgeheimnisses; ebenso § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UVwG) abgelehnt werden. Diese Bestimmung findet ihre unionsrechtliche Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG). Danach dürfen die Mitgliedstaaten u. a. beim Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.
32 
In Bezug auf die Maßstabsnormen gemäß Art. 47 Abs. 2 GRCh und Art. 6 EUV hat der Europäische Gerichtshof erklärt, die Prüfung (aus Anlass der Rechtswirksamkeit des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/4/EG) habe nichts ergeben, was die Gültigkeit der RL 2003/4/EG berühren könnte (EuGH, Beschluss vom 08.05.2014 - C-329/13 - NVwZ 2014, 865 Tz. 37). Das ist eine sehr weit gehende Formulierung, die Zweifel an der Gültigkeit der Umweltinformationsrichtlinie umfassend zurückweist. Der Europäische Gerichtshof hat die Vereinbarkeit von Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/4/EG mit Art. 16 und 17 GRCh unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 GRCh ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 97 ff.). In Bezug auf Art. 15 GRCh gilt nichts anderes.
33 
Speziell an der Rechtswirksamkeit des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG bestehen keine ernsthaften Bedenken. Die Bestimmung dient der Herstellung von Transparenz im Umweltsektor. Das Transparenzprinzip (Art. 1 Abs. 2 EUV) zählt zu den fundamentalen Verfassungsprinzipien des Unionsrechts (Calliess in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 1 EUV Rn. 84 ff.). Im Interesse des Umweltschutzes (Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 EUV) gewährleistet die RL 2003/4/EG den freien Zugang zu Umweltinformationen der nationalen Behörden und die Verbreitung dieser Informationen (Calliess a. a. O., Art. 192 AEUV Rn. 4). Hiergegen bestehen unter grundrechtlichen Vorzeichen keine Bedenken. Die von der Klägerin reklamierten EU-Grundrechte zur Berufsfreiheit, unternehmerischen Freiheit und zum Eigentumsrecht (Art. 15, 16, 17 GRCh) sind nach Maßgabe des Übermaßverbots einschränkbar (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRCh). Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die Anforderungen der Schrankenregelung nicht gewahrt sind. Denn der Zugang zu Umweltinformationen nationaler Behörden findet an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich seine Grenzen (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Buchst. d RL 2003/4/EG). Lediglich ein im Einzelfall - ausnahmsweise - überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 2 RL 2003/4/EG) sowie Informationen über Emissionen in die Umwelt (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG) vermögen den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu überwinden; ansonsten kommt dem Geheimnisschutz Vorrang zu. Es liegt zudem auf der Hand, dass bei einer solchen Ausgestaltung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen Geheimnisschutz und Transparenz (Informationszugang) von einem Verstoß gegen die grundrechtliche Wesensgehaltsgarantie (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRCh) keine Rede sein kann.
34 
An der Rechtswirksamkeit der innerstaatlichen Umsetzung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG) der unionsrechtlichen Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel gelassen. Zum Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen hat das Gericht erklärt, der Gesetzgeber habe mit § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an Information stets den Vorrang gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 45). Damit steht auch die Gültigkeit des nationalen Rechts zum Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen außer Frage.
III.
35 
Für den von der Beigeladenen geltend gemachten Informationsanspruch sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Bestimmung setzt Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG um. Danach sind die bei mitgliedstaatlichen Behörden „vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen“. Die Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG) dient, wie Erwägungsgrund (5) betont, der Umsetzung der Aarhus-Konvention - AK - (UN/ECE-Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.06.1998, in Deutschland umgesetzt durch Zustimmungsgesetz vom 09.12.2006, BGBl. II S. 1251). Der Europäische Gerichtshof betont, dass die RL 2003/4/EG unter Heranziehung des Übereinkommens von Aarhus auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - C-515/11 - EuZW 2013, 708 Tz. 32; EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 54). Vor diesem Hintergrund ist das hier maßgebliche innerstaatliche Umweltinformationsrecht sowohl unionsrechts- als auch völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden.
36 
1. Die Beigeladene ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt. Der Begriff der „Person“ umfasst insbesondere natürliche Personen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 26). Auf den Wohnort des Antragstellers kommt es nicht an (Guckelberger, VerwArch 105 [2014], 411, 424). Deshalb ist es unerheblich, dass der Wohnsitz der Beigeladenen keinen räumlichen Bezug zu der Zementanlage der Klägerin hat. „Nachbarschaft“ oder „Betroffenheit“ (vom Betrieb einer Anlage) sind im Umweltinformationsrecht keine rechtlichen Kategorien für die Anspruchsberechtigung.
37 
Unbeachtlich ist für die Anspruchsberechtigung auch, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck die Beigeladene die beantragten Informationen begehrt. Aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG) ein „rechtliches“ Interesse ausdrücklich nicht verlangt, kann nicht gefolgert werden, der Antragsteller müsse wenigstens ein „berechtigtes“ Interesse an dem beantragten Informationszugang darlegen. Ein derartiges Gesetzesverständnis wäre mit Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG nicht vereinbar, wonach ein Antragsteller gar kein Interesse für den Zugang zu Umweltinformationen darzulegen braucht (ebenso Art. 4 Abs. 1 Buchst. a AK). Dieses Normverständnis bringt auch die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 UIG zum Ausdruck. Danach besteht gesetzlich ein freier Zugang zu Umweltinformationen, „ohne dass hierfür ein irgendwie geartetes Interesse geltend gemacht werden braucht“; freier Zugang sei im Sinne von „voraussetzungslos“ zu verstehen (BT-Drs. 15/3406 S. 15; dass in Bezug auf § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG dasselbe gilt, betont die Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/5487 S. 85). Ausgehend von diesem unionsrechtskonformen Gesetzesverständnis kommt es nicht darauf an, welche Beweggründe die Beigeladene für ihren Antrag hat und welche (Verwendungs-)Absichten sie verfolgt, sollte sie Zugang zu den begehrten Informationen erhalten.
38 
2. Das Begehren der Beigeladenen richtet sich auf den Zugang zu Umweltinformationen, also auf einen statthaften Anspruchsgegenstand. Es ist unstrittig, dass es bei den Angaben zu Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und Abgasfeuchte um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG (§ 23 Abs. 3 UVwG) geht.
39 
3. Bei dem Regierungspräsidium Stuttgart als Behörde des Beklagten handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne der Anspruchsgrundlage (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UIG; § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG). Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LUIG (§ 22 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UVwG). Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
IV.
40 
Dem Anspruch der Beigeladenen stehen Ablehnungsgründe nicht entgegen. Das gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (1.). Der Informationszugang ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene offensichtlich missbräuchlich einen Antrag gestellt hätte (2.). Höherrangiges Recht steht dem Umweltinformationsanspruch der Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen (3.).
41 
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG) ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der begehrten Information Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Der Ablehnungsgrund setzt voraus, dass überhaupt ein Betriebsgeheimnis oder ein Geschäftsgeheimnis vorliegt (a). Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG) abgelehnt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG); dies trifft hier zu (b).
42 
a) Als „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ werden „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“ (so BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205, 230). Diese verfassungsgerichtliche Begriffsbestimmung gilt auch für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 50) und für das identische neue Landesrecht (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG). Das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens an der Nichtverbreitung der begehrten Information setzt voraus, dass die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2016 - OVG 12 N 20/15 - BeckRS 2016, 51156 Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2011 - 8 B 1729/10 - NVwZ-RR 2011, 855, 857; VG Berlin, Urteil vom 05.11.2012 - 2 K 167/11 - LKV 2013, 279, 283). Dabei muss die offengelegte Information nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren; es genügt, wenn die Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 8 A 10096/12 - NVwZ 2013, 376, 377; Louis, NuR 2013, 77, 87).
43 
aa) Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hat die Klägerin immer wieder vorgetragen, aus der Zusammenschau der von der Beigeladenen begehrten Umweltinformationen (d. h. Angaben zu den kontinuierlich gemessenen Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasfeuchte) könnten Fachleute von Wettbewerbern Rückschlüsse auf die konkreten Betriebsweisen des Zementwerks ... ziehen, insbesondere bezüglich der Besonderheiten der Anlage im Hinblick auf den Einsatz von bis zu (oder nahezu) 100% Sekundärbrennstoffen zur Herstellung von Zement. Das sei aber genau der Wettbewerbsvorteil, den sich die Klägerin durch hohe und umfangreiche Investitionen und Entwicklungsarbeiten zu Verfahren und Abläufen erarbeitet habe, sodass ein sehr hohes Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Informationen bestehe. Substantiiert hat die Klägerin die Thesen nicht.
44 
bb) Schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beigeladene in ihren Ausführungen vom 09.03.2013 schlüssig dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Informationen keine Rückschlüsse auf den Produktionsprozess oder auf Art und Menge der eingesetzten Sekundärbrennstoffe oder auf Kostenstruktur und Wirtschaftlichkeitsberechnungen zulasse. Mit detaillierter Analyse zum Aussagegehalt der betreffenden vier Parameter (Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasvolumenstrom, Abgasfeuchte) hat die Beigeladene untermauert, dass von der Wettbewerbsgefährdung, die die Klägerin behauptet, keine Rede sein könne. Den präzisen Angaben der Beigeladenen hat die Klägerin weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungszulassungsverfahren und im schriftlichen Vortrag im Berufungsverfahren etwas entgegnet. Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs indessen nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 a. a. O.). Diesen Anforderungen werden die pauschal gehaltenen Darlegungen der Klägerin kaum gerecht. Substanzhafter war der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Betont wurde, dass der genehmigte Einsatz von Sekundärbrennstoffen (100%) tatsächlich stattfinde („Alleinstellungsmerkmal“ der Anlage in ...), dass die langfristige Sicherung des Erwerbs von Sekundärbrennstoffen und die damit verknüpfte Preisbildung für die Amortisierung der getätigten Investitionen unabdingbar seien und dass ein Wegfall von Lieferanten der Sekundärbrennstoffe kaum verkraftet werden könne, zumal eine Umstellung der Brennstoffe auf (Schwer-)Öl oder gar Kohle mittlerweile nicht mehr in Betracht komme. Nicht widerlegt wurden allerdings die Darlegungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 09.03.2012.
45 
Es bleiben somit Zweifel, ob zu Gunsten der Klägerin von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgegangen werden kann. Die insoweit offenen Fragen können jedoch unbeantwortet bleiben, weil solche Geheimnisse gesetzlich nicht geschützt wären.
46 
b) Bei den von der Beigeladenen begehrten Informationen handelt es sich um „Umweltinformationen über Emissionen“; bei derartigen Informationen wird der Zugang durch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht gehindert (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG; § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG).
47 
aa) Was im Umweltinformationsrecht unter dem Begriff „Emissionen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die Begriffsbestimmungen des § 2 UIG (§ 23 UVwG) treffen dazu keine Aussage. Dasselbe gilt unionsrechtlich für den Katalog von Legaldefinitionen gemäß Art. 2 RL 2003/4/EG und völkerrechtlich für die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 AK. Auch im sonstigen Informationszugangsrecht ist eine Erläuterung des Begriffs „Emissionen“ durch das positive Recht nicht ersichtlich.
48 
Die Gesetzesbegründung zum UIG geht - ohne nähere Erklärung - davon aus, dass der Begriff „Emissionen“ im UIG im Sinne von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (IVU-Richtlinie) zu verstehen ist (BT-Drs. 15/3406 S. 19; die Begründung zu § 29 UVwG hebt die Übereinstimmung mit § 9 UIG hervor, LT-Drs. 15/5487 S. 87). Danach bezeichnet der Ausdruck „Emission“ die von Punktquellen oder der diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden (identisch damit: Art. 3 Nr. 4 RL 2010/75/EU). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Ansatz insoweit einen Indikator gesehen, als - mit Blick auf den Schornstein einer Anlage - darauf abgestellt werde, „dass ein Stoff aus der Anlage austritt“ (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 43). Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (i. d. F. der RL 2008/1/EG) zur Begriffsbestimmung ausgegangen.
49 
Die Ermittlung des Sinngehalts des Begriffs „Emissionen“ im Umweltinformationsrecht anhand der IVU-Richtlinie (bzw. nach dem insoweit wörtlich übereinstimmenden, heute geltenden Recht anhand der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU, Art. 3 Nr. 4) ist - soweit es um Emissionen aus Anlagen geht - nachvollziehbar und vertretbar, aber für das Umweltinformationsrecht keineswegs zwingend. Im Verfahren „Stichting Greenpeace Nederland“, in dem es um den Informationszugang im EU-Eigenverwaltungsrecht gegenüber EU-Organen geht (konkret: Informationen über den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat), hat das Europäische Gericht betont, der Begriff „Emission“ im Sinne des Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG erkläre sich aus dem Gegenstand der IVU-Richtlinie (ausschließlich industrielle Tätigkeiten); weder die Aarhus-Konvention noch das EU-Informationszugangsrecht beschränkten ihren Anwendungsbereich auf die Folgen solcher Tätigkeiten (EuG, Urteil vom 08.10.2013 - T-545/11 - ZUR 2014, 45 Tz. 56). Die Generalanwältin hat im Rechtsmittelverfahren in ihren Schlussanträgen die Rechtsauffassung des Gerichts unterstützt und unter Hinweis auf die Emissionsklausel des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d AK betont, es sollten alle Informationen über Emissionen bekanntgegeben werden, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung seien (Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 07.04.2016 in der Rechtssache - C-673/13 P - juris Rn. 48). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung „Stichting Greenpeace Nederland“ die Auffassung des Europäischen Gerichts und der Generalanwältin bestätigt, Beschränkungen des Begriffs „Emissionen“ ebenfalls durch den Gegenstand der Richtlinie(n) erläutert und betont, dass der Begriff „Emission“ im Unionsrecht nicht eindeutig, sondern je nach Anwendungsbereich unterschiedlich sei (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 56 ff., 64).
50 
Auf dieser Linie liegt etwa die Begriffsbestimmung der Umwelthaftungsrichtlinie (von der Generalanwältin in Betracht gezogen, a. a. O. Rn. 46); nach Art. 2 Nr. 8 RL 2004/35/EG bezeichnet der Begriff „Emission“ die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten. Darauf hat der Gerichtshof ausdrücklich hingewiesen (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 a. a. O. Tz. 64).
51 
bb) Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) informationsrechtlich und nicht etwa (strikt) immissionsschutzrechtlich (oder haftungsrechtlich) zu bestimmen. Dieser Ausgangspunkt nimmt den Hinweis des Europäischen Gerichtshofs auf, dass der Begriff „Emission“ im - gesamten - Unionsrecht keine einheitliche Begriffsbestimmung erfahren hat, sondern je nach Anwendungsbereich zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 64). Der in Rede stehende Anwendungsbereich ist hier das Umweltinformationsrecht (und nicht etwa das Immissionsschutzrecht); innerhalb des Umweltinformationsrechts gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum UIG ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 46). Dafür spricht auch, dass sowohl die IVU-Richtlinie als auch die Umwelthaftungsrichtlinie ausdrücklich erklären, der Begriff „Emission“ erhalte eine Definition „im Sinne dieser Richtlinie“ (Art. 2 vor Nr. 1 RL 96/61/EG bzw. Art. 2 vor Nr. 1 RL 2004/35/EG; dasselbe gilt für die Industrieemissionsrichtlinie, Art. 3 vor Nr. 1 RL 2010/75/EU). Da es vorliegend um die Ermittlung von Emissionen aus einer (Industrie-)Anlage geht, könnte Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG bei der Begriffsbestimmung berücksichtigt werden; mehr als eine Indizwirkung kommt der Regelung jedoch nicht zu, insbesondere handelt es sich nicht etwa um eine für § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) verbindliche und abschließende Legaldefinition. Das gilt nach dem Gebot eines einheitlichen Begriffsverständnisses im Umweltinformationsrecht auch für andere bereichsspezifische Legaldefinitionen zum Merkmal „Emissionen“ (z. B. gemäß § 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003 bzw. § 2 Abs. 12 der 17. BImSchV 2013).
52 
Angesichts der gebotenen unionsrechts- und völkerrechtskonformen Auslegung des Begriffs „Umweltinformationen über Emissionen“ sind zunächst supranationale Vorgaben des Umweltinformationsrechts zu beachten. Unionsrechtlich ist der Zugang zu Umweltinformationen die Regel, die Ablehnung eines Antrags die Ausnahme (Erwägungsgrund (16) der RL 2003/4/EG). Folgerichtig schreibt die Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Ablehnungsgründe eng auszulegen sind (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 RL 2003/4/EG). Diese Direktive ist völkerrechtlich geboten (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 AK). Die Regelung zur Zugänglichkeit von Informationen über Emissionen in die Umwelt (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG, § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG, § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) trotz Vorliegens eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses normiert einen absoluten Vorrang des Informationszugangsrechts in jener Kollisionslage (EuG, Urteil vom 08.10.2013 a. a. O. Tz. 37 ff., 46; BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45; Wegener, NVwZ 2015, 609, 614; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UIG, § 9 Rn. 33 i. V. m. § 8 Rn. 45; Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht, 2011, S. 364); dem Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen muss ungeachtet der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stattgegeben werden (EuGH, Urteil vom 16.12.2010 - C-266/09 - Slg. 2010, I-13119 Tz. 53). Methodisch handelt es sich bei der Regelung um eine Ausnahme von der Ausnahme (des Geheimnisschutzes), die zum Regelfall (d. h. Informationszugang als Grundsatz) zurückführt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 56 bis 58). Konsequenz dieser Systematik ist, dass der Begriff „Emissionen“ in die Umwelt nicht eng auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 a. a. O., Tz. 51). Dies entspricht zudem der Begriffsbestimmung im Anlagengenehmigungsrecht nach der IVU-Richtlinie, wo der Emissionsbegriff neben der direkten auch die von der Anlage ausgehende „indirekte Freisetzung von Stoffen“ erfasst (Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG).
53 
Diese Einsicht deckt sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bedeutung von Sinn und Zweck bei der Auslegung einzelner Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie. Danach ist zu beachten, dass die Richtlinie - in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus - das Ziel verfolgt, „eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung der bei Behörden vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen“ (EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - C-279/12 - ZUR 2014, 230 Tz. 77; bekräftigend EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/16 - NVwZ 2017, 380 Tz. 55, 85). Ganz in diesem Sinne proklamiert Erwägungsgrund (1) der Richtlinie, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Speziell zur Durchbrechung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestimmt die Aarhus-Konvention in diesem Zusammenhang, dass Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekanntgegeben werden müssen (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d AK). Es liegt auf der Hand, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) auf Grund der Vorgaben des überstaatlichen Rechts einen umfassenderen Begriff von „Emissionen“ normiert, als dies bei § 3 Abs. 3 BImSchG (dazu Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 3 Rn. 11) der Fall ist (Schrader in Schlacke/Schrader/Bunge, Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht - Aarhus-Handbuch, 2010, § 1 Rn. 131). Eine Verengung auf ein immissionsschutzrechtlich geprägtes Begriffsverständnis wäre nicht unionsrechtskonform.
54 
cc) Danach können, wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, unter „Umweltinformationen über Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen, verstanden werden. Dieses Begriffsverständnis findet im positiven Recht in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG), der Art. 2 Nr. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG umsetzt, eine tragfähige Grundlage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Informationszugang bei Kohlendioxidemissionen an diese Bestimmung angeknüpft und erklärt, kennzeichnend sei nach dem Gesetzeswortlaut, dass ein Stoff in die Umwelt entlassen werde und damit die Anlage, in der er entstanden sei, verlasse (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 42).
55 
Das hier entwickelte weite Begriffsverständnis entspricht Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG). Danach sollen - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts und des Völkerrechts - der Öffentlichkeit Informationen über solche Vorgänge stets zugänglich gemacht werden (ohne Hinderung durch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse), die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren; was „aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Fall vertraulich behandelt werden“ (so BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45). Damit wird der für das Umweltinformationsrecht grundlegende Aspekt der Immissionen, der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG) deutlich anklingt (Auswirkungen auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG; § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG), einbezogen. Dies entspricht den Zielsetzungen der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention.
56 
dd) Nach dem aufgezeigten Maßstab stellen die von der Beigeladenen begehrten Informationen im Rechtssinne „Umweltinformationen über Emissionen“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) dar. Der Beklagte hat detailliert dargelegt, dass ohne Kenntnis der hier in Streit stehenden Parameter (Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasfeuchte) eine Beurteilung der von der Anlage der Klägerin in ... in der Nachbarschaft verursachten Immissionen nicht möglich sei; Angaben allein zur Massenkonzentration erlaubten eine entsprechende Beurteilung nicht, weil insbesondere der Abgasvolumenstrom zwingend zur Ermittlung des für die Relevanz einer Emissionsquelle entscheidenden Schadstoffmassenstroms erforderlich sei. Dies hat der Beklagte auf der Grundlage substanzhafter Ausführungen im Einzelnen begründet. Weiter hat er überzeugend erklärt, dass es sich bei den in Streit stehenden Informationen nicht um bloße Messwerte (aufgezeichnet während des Anlagenbetriebs) zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage handele, sondern um notwendige Angaben für eine umfassende Bewertung der Luftschadstoff-Emissionen und deren Auswirkungen (Immissionen). Dass es in diesem Zusammenhang informationsrechtlich nicht auf die immissionsschutzrechtliche Unterscheidung zwischen „Betriebsgrößen“ und „Bezugsgrößen“ (vgl. § 11 Abs. 1 der 17. BImSchV 2003; § 16 Abs. 1 der 17. BImSchV 2013) ankommt, liegt nach den Vorgaben des Unions- und Völkerrechts zum Umweltinformationsrecht sowie nach dem weiten Emissionsbegriff auf der Hand.
57 
ee) Den rechtlich abgesicherten und sachlich zutreffenden fachlichen Ausführungen des Beklagten hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Sie hat sich vielmehr - auch in der mündlichen Verhandlung - darauf verlegt, einen sektorspezifischen immissionsschutzrechtlichen Emissionsbegriff zu propagieren. Dieser Ausgangspunkt beruht auf einer Verkennung des geltenden Umweltinformationsrechts und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dem UIG ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen und eben gerade kein am jeweiligen Sachgebiet orientiertes Begriffsverständnis zu Grunde liegt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 46). In der Sache ist die Reduzierung des Emissionsbegriffs auf § 2 Nr. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003 („Massenkonzentration der Emissionen“; ebenso: § 2 Abs. 12 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2013) gleich mehrfach verfehlt. Diese Begrifflichkeit hat eine unmittelbare rechtliche Bedeutung nur für die Verordnung selbst (§ 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003; § 2 Abs. 12 der 17. BImSchV 2013) und deren Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 der 17. BImSchV 2003 und § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV 2013: Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb bestimmter Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen). Zudem vermag das Verordnungsrecht auf Grund der Normenhierarchie schon den breiter angelegten Emissionsbegriff des § 3 Abs. 3 BImSchG und des Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (Art. 3 Nr. 4 RL 2010/75/EU) nicht einzuschränken. Erst recht ist die 17. BImSchV (alter wie neuer Fassung) nicht in der Lage, das rechtsnormative Verständnis von „Umweltinformationen über Emissionen“ nach dem UIG, der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention verbindlich vorzugeben.
58 
Die Zuordnung der Angaben zum Abgasvolumenstrom, zur Abgastemperatur, zum Sauerstoffgehalt und zur Abgasfeuchte (jeweils in Form von Tagesmittelwerten) zum Begriff der „Umweltinformationen über Emissionen“ widerspricht auch nicht der Festlegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass „Informationen über Vorgänge innerhalb der Anlage“ bzw. „Angaben über die Vorgänge in der Anlage selbst“ § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht zuzuordnen seien (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 40, 45). Dabei kann der Senat unentschieden lassen, ob eine solche Fixierung bei einem bestimmten (extensiven) Verständnis auf unionsrechtliche und völkerrechtliche Bedenken stoßen könnte. Mit dem Verwaltungsgericht versteht der Senat die höchstrichterliche Rechtsprechung so, dass anlagenintern nur solche Vorgänge sind, die in der Anlage gleichsam verharren. Darum geht es hier jedoch nicht. In Rede stehen vielmehr Vorgänge (Informationen zu Messergebnissen), die in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der Freisetzung von Stoffen stehen und für die Beurteilung der durch die Anlage bewirkten Immissionen unverzichtbar sind. Im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts werden demnach mit Blick auf die von der Beigeladenen begehrten Angaben nur Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht, die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45). Es entspricht der Funktion des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG), Angaben zu Faktoren und Vorgängen einzubeziehen, deren Kenntnis - wie hier - für die Beurteilung der durch die Anlage bewirkten Immissionen unabdingbar ist. Ansonsten liefe § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) weitgehend leer.
59 
Gerade der Aspekt der Information der Öffentlichkeit hat in der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine deutliche Aufwertung erfahren. Der Öffentlichkeit solle Zugang zu denjenigen Informationen verschafft werden, die ihr die Nachprüfung ermöglichten, ob die Emissionen zutreffend bewertet worden seien; die Öffentlichkeit müsse verstehen können, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden drohe (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 80; zustimmend Wagner, EuZW 2017, 95, 97). Folgerichtig erfasst der Begriff „Informationen über Emissionen“ (i. S. d. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/4/EG) nicht nur die Informationen über Emissionen als solche (Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeit, Ort dieser Emissionen), sondern auch Informationen bezüglich der Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 87; Wegener, ZUR 2017, 146, 151). Exakt zu diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte unwiderlegt deutlich gemacht, dass die Kenntnis der von der Beigeladenen begehrten Informationen notwendig sei, um eine Bewertung der hier in Rede stehenden Emissionen und deren Auswirkungen vornehmen zu können.
60 
2. Der Antrag der Beigeladenen erfüllt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Danach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit dieser Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt worden ist, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Umweltinformation überwiegt.
61 
a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) findet seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b RL 2003/4/EG. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, falls der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist. Nach der Gesetzesbegründung zum UIG ist ein Antrag offensichtlich missbräuchlich, wenn z. B. der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wurde (BT-Drs. 15/3406 S. 19). Derartiges liegt hier nicht vor.
62 
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht darauf gestützt werden, dass die Beigeladene nicht angegeben hat, aus welchen Gründen sie die Informationserteilung beantragt. Es ist bereits herausgestellt worden, dass der individuelle Zugang zu Umweltinformationen keinen materiell-rechtlichen Voraussetzungen (z. B. berechtigtes oder rechtliches Interesse) unterliegt (oben III. 1.). Deshalb müssen auch keine Gründe für den UIG-Antrag angegeben werden. Angesichts dieser Rechtslage kann die fehlende Begründung des Antrags nicht mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs belegt werden.
63 
b) Ein Missbrauch des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen kann sich als behördenbezogener Missbrauch oder als verwendungsbezogener Missbrauch darstellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 - 1 A 10999/13 - DVBl. 2014, 730, 731; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55); in jedem Fall muss der Missbrauch offensichtlich sein (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG; § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestands sind hier in keiner der beiden Varianten erfüllt.
64 
aa) § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) dient - ausweislich der systematischen Stellung der Bestimmung - dem Schutz öffentlicher Belange. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und jeder ihrer Behörden ist ein zu schützender öffentlicher Belang. Deshalb schützt die Bestimmung die informationspflichtige Stelle davor, dass die Arbeitszeit und Arbeitskraft der Bediensteten missbräuchlich in Anspruch genommen werden (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 34; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55; zur Unionsrechtskonformität einer solchen Deutung des Missbrauchstatbestands BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 - NVwZ 2016, 1814 Tz. 18 ff.). Das kann gegebenenfalls zutreffen, wenn ein Antragsteller mit seinem UIG-Antrag ausschließlich das Ziel verfolgt, mit seinem Informationsbegehren die Arbeitskraft der Behördenmitarbeiter zu binden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.). Davon kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, nach den sich aus den Verfahrensakten ergebenden Anhaltspunkten hat sich das Regierungspräsidium Stuttgart ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage gesehen, dem Antrag der Beigeladenen stattzugeben und - wozu es wegen des Rechtsstreits bislang nicht gekommen ist - die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen.
65 
bb) Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts liegt ebenfalls nicht vor. Der Hinweis der Klägerin auf die Verfolgung „lobbyistischer Zwecke“ seitens der Beigeladenen verfängt nicht. Ein verwendungsbezogener Missbrauch könnte nur bejaht werden, wenn die begehrten Informationen ausschließlich für Zwecke genutzt werden sollen, die nicht der Förderung des Umweltschutzes dienen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Den Zwecken des Umweltinformationsrechts wird bereits dadurch entsprochen, dass - unabhängig von der Verfolgung weiterer Ziele - bestimmte Umweltinformationen in die öffentliche Diskussion gelangen (Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 54). Das ist hier der Fall. Dabei ist eine eventuelle Verbreitung der legal erworbenen Informationen im Internet nicht zu kritisieren. Im Gegenteil, die Verbreitung der durch den Informationszugang erlangten Informationen ist als (zweiter) Zweck des Umweltinformationsrechts ausdrücklich positiviert (§ 1 Abs. 1 UIG [§ 22 Abs. 1 UVwG], Art. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG). Auch mit der von der Klägerin der Beigeladenen unterstellten Weiterverwendung der verlangten Informationen würden keine (durchgängig) umweltfremden Zwecke verfolgt. Dass die Zementindustrie unter kritischer Beobachtung der Öffentlichkeit stehen mag, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbeachtlich. Denn aus einer kritischen Haltung gegenüber (der Behörde oder) dem betroffenen Unternehmen kann nicht auf eine missbräuchliche Antragstellung geschlossen werden, weil es gerade die Funktion des Umweltinformationsrechts ist, mögliche Defizite von (Behörden oder) Unternehmen aufzudecken und damit zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beizutragen (treffend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.: „Eine kritische Einstellung wird daher vom Umweltinformationsrecht gerade vorausgesetzt.“).
66 
Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts kommt auch in Betracht, wenn der Informationszugang als Instrument genutzt wird, um das betroffene Unternehmen zu schädigen (Fischer/Fluck, NVwZ 2013, 337, 340; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel eines denkbaren Ausforschungsvorhabens in Betracht gezogen, wenn ein Informationsbegehren allein dem Versuch der Industriespionage diene und mit ihm ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolgt würden (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 37). Davon kann in Bezug auf den UIG-Antrag der Beigeladenen ernsthaft nicht gesprochen werden. Die Annahmen der Klägerin zur „Ausspähung durch Konkurrenten“ entbehren der notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beigeladene mit ihrem Antrag ausschließlich nicht umweltbezogene Interessen verfolgt, indem sie eine Art von „Industriespionage“ zu Gunsten von Konkurrenten der Klägerin betreibt, um diesen Konkurrenten Wettbewerbsvorteile am Markt zu verschaffen. In rechtlicher Hinsicht kann von „Missbrauch“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) nicht gesprochen werden, wenn entsprechend den Zwecksetzungen des Umweltinformationsrechts (§ 1 Abs. 1 UIG [§ 22 Abs. 1 UVwG], Art. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG) Umweltinformationen über Emissionen verbreitet werden und Wettbewerber der Klägerin ebenso wie beliebige Dritte davon Kenntnis nehmen. Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts ist damit nicht verknüpft.
67 
3. Der angegriffene Bescheid des Beklagten, mit dem dem von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Informationszugang stattgegeben worden ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das gilt für den Grundrechtsschutz sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der EU-Grundrechtecharta.
68 
a) Die behördliche Entscheidung zur Informationsgewährung verletzt - unabhängig davon, ob Art. 12 Abs. 1 GG neben Art. 16, 17 GRCh anwendbar ist - nicht die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) der Klägerin. Im vorliegenden Fall ist allenfalls die Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Diese ist verfassungsrechtlich einem gesetzlichen Regelungsvorbehalt unterstellt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Davon ist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang durch § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) Gebrauch gemacht worden. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung besteht kein Zweifel (oben II.); der Bescheid des Beklagten hält sich im Rahmen jener Norm (vgl. IV. 1. b). Folglich stellt die Gestattung des Informationszugangs zu Gunsten der Beigeladenen eine verhältnismäßige Berührung der Berufsfreiheit der Klägerin dar.
69 
b) Grundrechte der EU-Grundrechtecharta sind durch den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verletzt. Die Klägerin beruft sich zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Art. 15, 16, 17 GRCh und meint, die Berücksichtigung der Unionsgrundrechte spreche für eine enge Auslegung des Emissionsbegriffs, wie sie etwa aus der sektorspezifischen Auslegung folge; die weite Auslegung des Beklagten verstoße gegen die erwähnten EU-Grundrechte.
70 
Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen. Richtig ist, dass die EU-Grundrechtecharta hier anwendbar ist. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh gilt die Charta für die EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung des EU-Rechts. Das ist der Fall. Der vom Europäischen Gerichtshof für die „Durchführung“ des Rechts der Union geforderte „hinreichende Zusammenhang“ zwischen dem nationalen und dem supranationalen Recht (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-206/13 - NVwZ 2014, 575 Tz. 25; EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - C-198/13 - EuZW 2014, 795 Tz. 34) ist vorliegend unschwer zu bejahen. Denn das UIG (UVwG) dient ausweislich der Amtlichen Anmerkung zu dem hier maßgeblichen UIG 2004 (BGBl. I S. 3704) der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie (zum Landesrecht: GBl. 2014 S. 592). Folglich dienen die vorliegend zur Anwendung gelangenden § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UIG (§ 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UVwG) im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh der „Durchführung“ von Art. 1, 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Abs. 2 UAbs.1 Buchst. d sowie Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 3 RL 2003/4/EG.
71 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob und gegebenenfalls welchem der von der Klägerin herangezogenen EU-Grundrechte der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zuzuordnen ist. Denn die von der Klägerin aus dem unionalen Grundrechtsschutz gezogenen Schlussfolgerungen finden im geltenden Recht keine Grundlage. Das gilt zunächst für das Postulat einer engen Auslegung des Emissionsbegriffs. Dieser Begriff ist nicht nach Maßgabe von Grundrechten zu deuten, sondern er ist informationsrechtlich anhand des EU-Umweltinformationsrechts unter Beachtung der Aarhus-Konvention zu interpretieren. Sodann unterliegen die Charta-Grundrechte dem Schrankenvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 GRCh. Dass davon im vorliegenden Zusammenhang wirksam Gebrauch gemacht worden ist, wurde bereits dargelegt (oben II.). Selbst dann, wenn hier die behördliche Gestattung des Informationszugangs einen Eingriff in den Schutztatbestand von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darstellen sollte, würde hierin keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Klägerin liegen, da sich der angefochtene Bescheid nicht nur im Rahmen des UIG (UVwG) hält, sondern auch das EU-Umweltinformationsrecht beachtet. Indem es grundsätzlich beim Geheimnisschutz bleibt, der hier lediglich wegen der Umweltinformationen über Emissionen ausnahmsweise zurücktreten muss, läge auch keine Verletzung der grundrechtlichen Wesensgehaltsgarantie vor. Sonstige Bedenken an der Vereinbarkeit des Bescheids mit höherrangigem Recht sind nicht ersichtlich.
V.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie mangels Antragstellung kein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
73 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Höchstrichterlich zu klären ist das unionsrechtliche Verständnis von Informationen über Emissionen in die Umwelt.
74 
Beschluss vom 21. März 2017
75 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt auf 50.000,-- EUR.
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Nach dem für das Informationsbegehren der Beigeladenen anwendbaren Recht (I.), das wirksam ist (II.), liegen die Voraussetzungen des geltend gemachten Umweltinformationsanspruchs vor (III.); Ablehnungsgründe greifen zu Gunsten der Klägerin nicht ein (IV.). Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
28 
Maßgebend für die Beurteilung des von der Beigeladenen geltend gemachten Informationsanspruchs ist nach Auffassung des Senats das zur Zeit der letzten Behördenentscheidung anwendbare Recht. Dies ist im Informationszugangsrecht anerkannt, wenn das einschlägige materielle Recht im Fall der (Dritt-)Anfechtung eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakts zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt, wie hier, keine Regelung trifft (anders zur Verpflichtungsklage BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 - 7 C 5/04 - NVwZ 2006, 343; BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 - NVwZ 2016, 1814 Tz. 14). In der vorliegenden Konstellation der Drittanfechtung hatte der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2012 den Antrag der Beigeladenen nach Maßgabe des damals geltenden Rechts positiv beschieden; es fehlte - auf Grund des seinerzeitigen Rechtsbehelfs der Klägerin - lediglich die tatsächliche Erteilung der von der Beigeladenen begehrten Information. Der bloße „Nichtvollzug“ eines drittbelastenden Verwaltungsakts ändert nichts daran, dass von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung auszugehen ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.04.2006 - 4 LB 2/06 - NVwZ 2006, 847 zum UIG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2014 - 8 A 654/12 - NWVBl. 2015, 145, 148 zum VIG). Grundlage des Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen ist danach das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) vom 07.03.2006 (GBl. S. 50), welches durch das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) des Landes vom 25.11.2014 (GBl. S. 592) mit Wirkung vom 01.01.2015 abgelöst wurde (Art. 6 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25.11.2014, GBl. S. 592). Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25.11.2014 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts.
29 
Für den Zugang zu Umweltinformationen von informationspflichtigen Stellen des Landes und für die Verbreitung von Umweltinformationen ist gemäß § 3 LUIG im Wesentlichen das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) maßgebend, demzufolge im vorliegenden Fall §§ 8 und 9 UIG, die § 3 Abs. 1 LUIG in Bezug nimmt. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass auch bei Heranziehung des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechts (§§ 24, 28, 29 UVwG) wegen des identischen Regelungsgehalts von altem und neuem Recht die Sachentscheidung nicht anders ausfiele.
30 
Soweit Unionsrecht zur Anwendung gelangen kann, um das Begriffsverständnis von Umweltinformationen über „Emissionen“ zu ermitteln, ist die IVU-Richtlinie - Richtlinie 96/61/EG des Rates der Europäischen Union vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABlEG Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26) - heranzuziehen. Die Industrieemissionsrichtlinie - Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Neufassung (ABlEU Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) -, die nach ihrem Art. 80 in den wesentlichen Teilen bis zum 07.01.2013 umzusetzen war, ist in den für den vorliegenden Fall relevanten Vorgaben (Art. 3 Nr. 4) mit der IVU-Richtlinie (Art. 2 Nr. 5) identisch.
II.
31 
An der Rechtswirksamkeit der Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bedenken. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die Informationsverweigerungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG (Schutz personenbezogenen Daten bzw. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des Steuergeheimnisses und des Statistikgeheimnisses; ebenso § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UVwG) abgelehnt werden. Diese Bestimmung findet ihre unionsrechtliche Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG). Danach dürfen die Mitgliedstaaten u. a. beim Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.
32 
In Bezug auf die Maßstabsnormen gemäß Art. 47 Abs. 2 GRCh und Art. 6 EUV hat der Europäische Gerichtshof erklärt, die Prüfung (aus Anlass der Rechtswirksamkeit des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/4/EG) habe nichts ergeben, was die Gültigkeit der RL 2003/4/EG berühren könnte (EuGH, Beschluss vom 08.05.2014 - C-329/13 - NVwZ 2014, 865 Tz. 37). Das ist eine sehr weit gehende Formulierung, die Zweifel an der Gültigkeit der Umweltinformationsrichtlinie umfassend zurückweist. Der Europäische Gerichtshof hat die Vereinbarkeit von Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/4/EG mit Art. 16 und 17 GRCh unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 GRCh ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 97 ff.). In Bezug auf Art. 15 GRCh gilt nichts anderes.
33 
Speziell an der Rechtswirksamkeit des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG bestehen keine ernsthaften Bedenken. Die Bestimmung dient der Herstellung von Transparenz im Umweltsektor. Das Transparenzprinzip (Art. 1 Abs. 2 EUV) zählt zu den fundamentalen Verfassungsprinzipien des Unionsrechts (Calliess in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 1 EUV Rn. 84 ff.). Im Interesse des Umweltschutzes (Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 EUV) gewährleistet die RL 2003/4/EG den freien Zugang zu Umweltinformationen der nationalen Behörden und die Verbreitung dieser Informationen (Calliess a. a. O., Art. 192 AEUV Rn. 4). Hiergegen bestehen unter grundrechtlichen Vorzeichen keine Bedenken. Die von der Klägerin reklamierten EU-Grundrechte zur Berufsfreiheit, unternehmerischen Freiheit und zum Eigentumsrecht (Art. 15, 16, 17 GRCh) sind nach Maßgabe des Übermaßverbots einschränkbar (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRCh). Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die Anforderungen der Schrankenregelung nicht gewahrt sind. Denn der Zugang zu Umweltinformationen nationaler Behörden findet an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich seine Grenzen (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Buchst. d RL 2003/4/EG). Lediglich ein im Einzelfall - ausnahmsweise - überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 2 RL 2003/4/EG) sowie Informationen über Emissionen in die Umwelt (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG) vermögen den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu überwinden; ansonsten kommt dem Geheimnisschutz Vorrang zu. Es liegt zudem auf der Hand, dass bei einer solchen Ausgestaltung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen Geheimnisschutz und Transparenz (Informationszugang) von einem Verstoß gegen die grundrechtliche Wesensgehaltsgarantie (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRCh) keine Rede sein kann.
34 
An der Rechtswirksamkeit der innerstaatlichen Umsetzung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG) der unionsrechtlichen Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel gelassen. Zum Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen hat das Gericht erklärt, der Gesetzgeber habe mit § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an Information stets den Vorrang gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 45). Damit steht auch die Gültigkeit des nationalen Rechts zum Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen außer Frage.
III.
35 
Für den von der Beigeladenen geltend gemachten Informationsanspruch sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Bestimmung setzt Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG um. Danach sind die bei mitgliedstaatlichen Behörden „vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen“. Die Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG) dient, wie Erwägungsgrund (5) betont, der Umsetzung der Aarhus-Konvention - AK - (UN/ECE-Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.06.1998, in Deutschland umgesetzt durch Zustimmungsgesetz vom 09.12.2006, BGBl. II S. 1251). Der Europäische Gerichtshof betont, dass die RL 2003/4/EG unter Heranziehung des Übereinkommens von Aarhus auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - C-515/11 - EuZW 2013, 708 Tz. 32; EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 54). Vor diesem Hintergrund ist das hier maßgebliche innerstaatliche Umweltinformationsrecht sowohl unionsrechts- als auch völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden.
36 
1. Die Beigeladene ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt. Der Begriff der „Person“ umfasst insbesondere natürliche Personen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 26). Auf den Wohnort des Antragstellers kommt es nicht an (Guckelberger, VerwArch 105 [2014], 411, 424). Deshalb ist es unerheblich, dass der Wohnsitz der Beigeladenen keinen räumlichen Bezug zu der Zementanlage der Klägerin hat. „Nachbarschaft“ oder „Betroffenheit“ (vom Betrieb einer Anlage) sind im Umweltinformationsrecht keine rechtlichen Kategorien für die Anspruchsberechtigung.
37 
Unbeachtlich ist für die Anspruchsberechtigung auch, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck die Beigeladene die beantragten Informationen begehrt. Aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG) ein „rechtliches“ Interesse ausdrücklich nicht verlangt, kann nicht gefolgert werden, der Antragsteller müsse wenigstens ein „berechtigtes“ Interesse an dem beantragten Informationszugang darlegen. Ein derartiges Gesetzesverständnis wäre mit Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG nicht vereinbar, wonach ein Antragsteller gar kein Interesse für den Zugang zu Umweltinformationen darzulegen braucht (ebenso Art. 4 Abs. 1 Buchst. a AK). Dieses Normverständnis bringt auch die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 UIG zum Ausdruck. Danach besteht gesetzlich ein freier Zugang zu Umweltinformationen, „ohne dass hierfür ein irgendwie geartetes Interesse geltend gemacht werden braucht“; freier Zugang sei im Sinne von „voraussetzungslos“ zu verstehen (BT-Drs. 15/3406 S. 15; dass in Bezug auf § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG dasselbe gilt, betont die Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/5487 S. 85). Ausgehend von diesem unionsrechtskonformen Gesetzesverständnis kommt es nicht darauf an, welche Beweggründe die Beigeladene für ihren Antrag hat und welche (Verwendungs-)Absichten sie verfolgt, sollte sie Zugang zu den begehrten Informationen erhalten.
38 
2. Das Begehren der Beigeladenen richtet sich auf den Zugang zu Umweltinformationen, also auf einen statthaften Anspruchsgegenstand. Es ist unstrittig, dass es bei den Angaben zu Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und Abgasfeuchte um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG (§ 23 Abs. 3 UVwG) geht.
39 
3. Bei dem Regierungspräsidium Stuttgart als Behörde des Beklagten handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne der Anspruchsgrundlage (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UIG; § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG). Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LUIG (§ 22 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UVwG). Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
IV.
40 
Dem Anspruch der Beigeladenen stehen Ablehnungsgründe nicht entgegen. Das gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (1.). Der Informationszugang ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene offensichtlich missbräuchlich einen Antrag gestellt hätte (2.). Höherrangiges Recht steht dem Umweltinformationsanspruch der Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen (3.).
41 
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG) ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der begehrten Information Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Der Ablehnungsgrund setzt voraus, dass überhaupt ein Betriebsgeheimnis oder ein Geschäftsgeheimnis vorliegt (a). Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG) abgelehnt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG); dies trifft hier zu (b).
42 
a) Als „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ werden „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“ (so BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205, 230). Diese verfassungsgerichtliche Begriffsbestimmung gilt auch für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 50) und für das identische neue Landesrecht (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG). Das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens an der Nichtverbreitung der begehrten Information setzt voraus, dass die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2016 - OVG 12 N 20/15 - BeckRS 2016, 51156 Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2011 - 8 B 1729/10 - NVwZ-RR 2011, 855, 857; VG Berlin, Urteil vom 05.11.2012 - 2 K 167/11 - LKV 2013, 279, 283). Dabei muss die offengelegte Information nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren; es genügt, wenn die Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 8 A 10096/12 - NVwZ 2013, 376, 377; Louis, NuR 2013, 77, 87).
43 
aa) Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hat die Klägerin immer wieder vorgetragen, aus der Zusammenschau der von der Beigeladenen begehrten Umweltinformationen (d. h. Angaben zu den kontinuierlich gemessenen Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasfeuchte) könnten Fachleute von Wettbewerbern Rückschlüsse auf die konkreten Betriebsweisen des Zementwerks ... ziehen, insbesondere bezüglich der Besonderheiten der Anlage im Hinblick auf den Einsatz von bis zu (oder nahezu) 100% Sekundärbrennstoffen zur Herstellung von Zement. Das sei aber genau der Wettbewerbsvorteil, den sich die Klägerin durch hohe und umfangreiche Investitionen und Entwicklungsarbeiten zu Verfahren und Abläufen erarbeitet habe, sodass ein sehr hohes Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Informationen bestehe. Substantiiert hat die Klägerin die Thesen nicht.
44 
bb) Schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beigeladene in ihren Ausführungen vom 09.03.2013 schlüssig dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Informationen keine Rückschlüsse auf den Produktionsprozess oder auf Art und Menge der eingesetzten Sekundärbrennstoffe oder auf Kostenstruktur und Wirtschaftlichkeitsberechnungen zulasse. Mit detaillierter Analyse zum Aussagegehalt der betreffenden vier Parameter (Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasvolumenstrom, Abgasfeuchte) hat die Beigeladene untermauert, dass von der Wettbewerbsgefährdung, die die Klägerin behauptet, keine Rede sein könne. Den präzisen Angaben der Beigeladenen hat die Klägerin weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungszulassungsverfahren und im schriftlichen Vortrag im Berufungsverfahren etwas entgegnet. Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs indessen nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 a. a. O.). Diesen Anforderungen werden die pauschal gehaltenen Darlegungen der Klägerin kaum gerecht. Substanzhafter war der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Betont wurde, dass der genehmigte Einsatz von Sekundärbrennstoffen (100%) tatsächlich stattfinde („Alleinstellungsmerkmal“ der Anlage in ...), dass die langfristige Sicherung des Erwerbs von Sekundärbrennstoffen und die damit verknüpfte Preisbildung für die Amortisierung der getätigten Investitionen unabdingbar seien und dass ein Wegfall von Lieferanten der Sekundärbrennstoffe kaum verkraftet werden könne, zumal eine Umstellung der Brennstoffe auf (Schwer-)Öl oder gar Kohle mittlerweile nicht mehr in Betracht komme. Nicht widerlegt wurden allerdings die Darlegungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 09.03.2012.
45 
Es bleiben somit Zweifel, ob zu Gunsten der Klägerin von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgegangen werden kann. Die insoweit offenen Fragen können jedoch unbeantwortet bleiben, weil solche Geheimnisse gesetzlich nicht geschützt wären.
46 
b) Bei den von der Beigeladenen begehrten Informationen handelt es sich um „Umweltinformationen über Emissionen“; bei derartigen Informationen wird der Zugang durch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht gehindert (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG; § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG).
47 
aa) Was im Umweltinformationsrecht unter dem Begriff „Emissionen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die Begriffsbestimmungen des § 2 UIG (§ 23 UVwG) treffen dazu keine Aussage. Dasselbe gilt unionsrechtlich für den Katalog von Legaldefinitionen gemäß Art. 2 RL 2003/4/EG und völkerrechtlich für die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 AK. Auch im sonstigen Informationszugangsrecht ist eine Erläuterung des Begriffs „Emissionen“ durch das positive Recht nicht ersichtlich.
48 
Die Gesetzesbegründung zum UIG geht - ohne nähere Erklärung - davon aus, dass der Begriff „Emissionen“ im UIG im Sinne von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (IVU-Richtlinie) zu verstehen ist (BT-Drs. 15/3406 S. 19; die Begründung zu § 29 UVwG hebt die Übereinstimmung mit § 9 UIG hervor, LT-Drs. 15/5487 S. 87). Danach bezeichnet der Ausdruck „Emission“ die von Punktquellen oder der diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden (identisch damit: Art. 3 Nr. 4 RL 2010/75/EU). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Ansatz insoweit einen Indikator gesehen, als - mit Blick auf den Schornstein einer Anlage - darauf abgestellt werde, „dass ein Stoff aus der Anlage austritt“ (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 43). Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (i. d. F. der RL 2008/1/EG) zur Begriffsbestimmung ausgegangen.
49 
Die Ermittlung des Sinngehalts des Begriffs „Emissionen“ im Umweltinformationsrecht anhand der IVU-Richtlinie (bzw. nach dem insoweit wörtlich übereinstimmenden, heute geltenden Recht anhand der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU, Art. 3 Nr. 4) ist - soweit es um Emissionen aus Anlagen geht - nachvollziehbar und vertretbar, aber für das Umweltinformationsrecht keineswegs zwingend. Im Verfahren „Stichting Greenpeace Nederland“, in dem es um den Informationszugang im EU-Eigenverwaltungsrecht gegenüber EU-Organen geht (konkret: Informationen über den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat), hat das Europäische Gericht betont, der Begriff „Emission“ im Sinne des Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG erkläre sich aus dem Gegenstand der IVU-Richtlinie (ausschließlich industrielle Tätigkeiten); weder die Aarhus-Konvention noch das EU-Informationszugangsrecht beschränkten ihren Anwendungsbereich auf die Folgen solcher Tätigkeiten (EuG, Urteil vom 08.10.2013 - T-545/11 - ZUR 2014, 45 Tz. 56). Die Generalanwältin hat im Rechtsmittelverfahren in ihren Schlussanträgen die Rechtsauffassung des Gerichts unterstützt und unter Hinweis auf die Emissionsklausel des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d AK betont, es sollten alle Informationen über Emissionen bekanntgegeben werden, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung seien (Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 07.04.2016 in der Rechtssache - C-673/13 P - juris Rn. 48). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung „Stichting Greenpeace Nederland“ die Auffassung des Europäischen Gerichts und der Generalanwältin bestätigt, Beschränkungen des Begriffs „Emissionen“ ebenfalls durch den Gegenstand der Richtlinie(n) erläutert und betont, dass der Begriff „Emission“ im Unionsrecht nicht eindeutig, sondern je nach Anwendungsbereich unterschiedlich sei (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 56 ff., 64).
50 
Auf dieser Linie liegt etwa die Begriffsbestimmung der Umwelthaftungsrichtlinie (von der Generalanwältin in Betracht gezogen, a. a. O. Rn. 46); nach Art. 2 Nr. 8 RL 2004/35/EG bezeichnet der Begriff „Emission“ die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten. Darauf hat der Gerichtshof ausdrücklich hingewiesen (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 a. a. O. Tz. 64).
51 
bb) Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) informationsrechtlich und nicht etwa (strikt) immissionsschutzrechtlich (oder haftungsrechtlich) zu bestimmen. Dieser Ausgangspunkt nimmt den Hinweis des Europäischen Gerichtshofs auf, dass der Begriff „Emission“ im - gesamten - Unionsrecht keine einheitliche Begriffsbestimmung erfahren hat, sondern je nach Anwendungsbereich zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 64). Der in Rede stehende Anwendungsbereich ist hier das Umweltinformationsrecht (und nicht etwa das Immissionsschutzrecht); innerhalb des Umweltinformationsrechts gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum UIG ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 46). Dafür spricht auch, dass sowohl die IVU-Richtlinie als auch die Umwelthaftungsrichtlinie ausdrücklich erklären, der Begriff „Emission“ erhalte eine Definition „im Sinne dieser Richtlinie“ (Art. 2 vor Nr. 1 RL 96/61/EG bzw. Art. 2 vor Nr. 1 RL 2004/35/EG; dasselbe gilt für die Industrieemissionsrichtlinie, Art. 3 vor Nr. 1 RL 2010/75/EU). Da es vorliegend um die Ermittlung von Emissionen aus einer (Industrie-)Anlage geht, könnte Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG bei der Begriffsbestimmung berücksichtigt werden; mehr als eine Indizwirkung kommt der Regelung jedoch nicht zu, insbesondere handelt es sich nicht etwa um eine für § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) verbindliche und abschließende Legaldefinition. Das gilt nach dem Gebot eines einheitlichen Begriffsverständnisses im Umweltinformationsrecht auch für andere bereichsspezifische Legaldefinitionen zum Merkmal „Emissionen“ (z. B. gemäß § 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003 bzw. § 2 Abs. 12 der 17. BImSchV 2013).
52 
Angesichts der gebotenen unionsrechts- und völkerrechtskonformen Auslegung des Begriffs „Umweltinformationen über Emissionen“ sind zunächst supranationale Vorgaben des Umweltinformationsrechts zu beachten. Unionsrechtlich ist der Zugang zu Umweltinformationen die Regel, die Ablehnung eines Antrags die Ausnahme (Erwägungsgrund (16) der RL 2003/4/EG). Folgerichtig schreibt die Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Ablehnungsgründe eng auszulegen sind (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 RL 2003/4/EG). Diese Direktive ist völkerrechtlich geboten (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 AK). Die Regelung zur Zugänglichkeit von Informationen über Emissionen in die Umwelt (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG, § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG, § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) trotz Vorliegens eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses normiert einen absoluten Vorrang des Informationszugangsrechts in jener Kollisionslage (EuG, Urteil vom 08.10.2013 a. a. O. Tz. 37 ff., 46; BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45; Wegener, NVwZ 2015, 609, 614; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UIG, § 9 Rn. 33 i. V. m. § 8 Rn. 45; Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht, 2011, S. 364); dem Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen muss ungeachtet der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stattgegeben werden (EuGH, Urteil vom 16.12.2010 - C-266/09 - Slg. 2010, I-13119 Tz. 53). Methodisch handelt es sich bei der Regelung um eine Ausnahme von der Ausnahme (des Geheimnisschutzes), die zum Regelfall (d. h. Informationszugang als Grundsatz) zurückführt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 56 bis 58). Konsequenz dieser Systematik ist, dass der Begriff „Emissionen“ in die Umwelt nicht eng auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 a. a. O., Tz. 51). Dies entspricht zudem der Begriffsbestimmung im Anlagengenehmigungsrecht nach der IVU-Richtlinie, wo der Emissionsbegriff neben der direkten auch die von der Anlage ausgehende „indirekte Freisetzung von Stoffen“ erfasst (Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG).
53 
Diese Einsicht deckt sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bedeutung von Sinn und Zweck bei der Auslegung einzelner Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie. Danach ist zu beachten, dass die Richtlinie - in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus - das Ziel verfolgt, „eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung der bei Behörden vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen“ (EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - C-279/12 - ZUR 2014, 230 Tz. 77; bekräftigend EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/16 - NVwZ 2017, 380 Tz. 55, 85). Ganz in diesem Sinne proklamiert Erwägungsgrund (1) der Richtlinie, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Speziell zur Durchbrechung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestimmt die Aarhus-Konvention in diesem Zusammenhang, dass Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekanntgegeben werden müssen (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d AK). Es liegt auf der Hand, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) auf Grund der Vorgaben des überstaatlichen Rechts einen umfassenderen Begriff von „Emissionen“ normiert, als dies bei § 3 Abs. 3 BImSchG (dazu Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 3 Rn. 11) der Fall ist (Schrader in Schlacke/Schrader/Bunge, Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht - Aarhus-Handbuch, 2010, § 1 Rn. 131). Eine Verengung auf ein immissionsschutzrechtlich geprägtes Begriffsverständnis wäre nicht unionsrechtskonform.
54 
cc) Danach können, wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, unter „Umweltinformationen über Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen, verstanden werden. Dieses Begriffsverständnis findet im positiven Recht in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG), der Art. 2 Nr. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG umsetzt, eine tragfähige Grundlage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Informationszugang bei Kohlendioxidemissionen an diese Bestimmung angeknüpft und erklärt, kennzeichnend sei nach dem Gesetzeswortlaut, dass ein Stoff in die Umwelt entlassen werde und damit die Anlage, in der er entstanden sei, verlasse (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 42).
55 
Das hier entwickelte weite Begriffsverständnis entspricht Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG). Danach sollen - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts und des Völkerrechts - der Öffentlichkeit Informationen über solche Vorgänge stets zugänglich gemacht werden (ohne Hinderung durch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse), die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren; was „aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Fall vertraulich behandelt werden“ (so BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45). Damit wird der für das Umweltinformationsrecht grundlegende Aspekt der Immissionen, der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG) deutlich anklingt (Auswirkungen auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG; § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG), einbezogen. Dies entspricht den Zielsetzungen der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention.
56 
dd) Nach dem aufgezeigten Maßstab stellen die von der Beigeladenen begehrten Informationen im Rechtssinne „Umweltinformationen über Emissionen“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) dar. Der Beklagte hat detailliert dargelegt, dass ohne Kenntnis der hier in Streit stehenden Parameter (Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasfeuchte) eine Beurteilung der von der Anlage der Klägerin in ... in der Nachbarschaft verursachten Immissionen nicht möglich sei; Angaben allein zur Massenkonzentration erlaubten eine entsprechende Beurteilung nicht, weil insbesondere der Abgasvolumenstrom zwingend zur Ermittlung des für die Relevanz einer Emissionsquelle entscheidenden Schadstoffmassenstroms erforderlich sei. Dies hat der Beklagte auf der Grundlage substanzhafter Ausführungen im Einzelnen begründet. Weiter hat er überzeugend erklärt, dass es sich bei den in Streit stehenden Informationen nicht um bloße Messwerte (aufgezeichnet während des Anlagenbetriebs) zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage handele, sondern um notwendige Angaben für eine umfassende Bewertung der Luftschadstoff-Emissionen und deren Auswirkungen (Immissionen). Dass es in diesem Zusammenhang informationsrechtlich nicht auf die immissionsschutzrechtliche Unterscheidung zwischen „Betriebsgrößen“ und „Bezugsgrößen“ (vgl. § 11 Abs. 1 der 17. BImSchV 2003; § 16 Abs. 1 der 17. BImSchV 2013) ankommt, liegt nach den Vorgaben des Unions- und Völkerrechts zum Umweltinformationsrecht sowie nach dem weiten Emissionsbegriff auf der Hand.
57 
ee) Den rechtlich abgesicherten und sachlich zutreffenden fachlichen Ausführungen des Beklagten hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Sie hat sich vielmehr - auch in der mündlichen Verhandlung - darauf verlegt, einen sektorspezifischen immissionsschutzrechtlichen Emissionsbegriff zu propagieren. Dieser Ausgangspunkt beruht auf einer Verkennung des geltenden Umweltinformationsrechts und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dem UIG ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen und eben gerade kein am jeweiligen Sachgebiet orientiertes Begriffsverständnis zu Grunde liegt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 46). In der Sache ist die Reduzierung des Emissionsbegriffs auf § 2 Nr. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003 („Massenkonzentration der Emissionen“; ebenso: § 2 Abs. 12 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2013) gleich mehrfach verfehlt. Diese Begrifflichkeit hat eine unmittelbare rechtliche Bedeutung nur für die Verordnung selbst (§ 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003; § 2 Abs. 12 der 17. BImSchV 2013) und deren Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 der 17. BImSchV 2003 und § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV 2013: Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb bestimmter Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen). Zudem vermag das Verordnungsrecht auf Grund der Normenhierarchie schon den breiter angelegten Emissionsbegriff des § 3 Abs. 3 BImSchG und des Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (Art. 3 Nr. 4 RL 2010/75/EU) nicht einzuschränken. Erst recht ist die 17. BImSchV (alter wie neuer Fassung) nicht in der Lage, das rechtsnormative Verständnis von „Umweltinformationen über Emissionen“ nach dem UIG, der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention verbindlich vorzugeben.
58 
Die Zuordnung der Angaben zum Abgasvolumenstrom, zur Abgastemperatur, zum Sauerstoffgehalt und zur Abgasfeuchte (jeweils in Form von Tagesmittelwerten) zum Begriff der „Umweltinformationen über Emissionen“ widerspricht auch nicht der Festlegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass „Informationen über Vorgänge innerhalb der Anlage“ bzw. „Angaben über die Vorgänge in der Anlage selbst“ § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht zuzuordnen seien (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 40, 45). Dabei kann der Senat unentschieden lassen, ob eine solche Fixierung bei einem bestimmten (extensiven) Verständnis auf unionsrechtliche und völkerrechtliche Bedenken stoßen könnte. Mit dem Verwaltungsgericht versteht der Senat die höchstrichterliche Rechtsprechung so, dass anlagenintern nur solche Vorgänge sind, die in der Anlage gleichsam verharren. Darum geht es hier jedoch nicht. In Rede stehen vielmehr Vorgänge (Informationen zu Messergebnissen), die in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der Freisetzung von Stoffen stehen und für die Beurteilung der durch die Anlage bewirkten Immissionen unverzichtbar sind. Im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts werden demnach mit Blick auf die von der Beigeladenen begehrten Angaben nur Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht, die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45). Es entspricht der Funktion des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG), Angaben zu Faktoren und Vorgängen einzubeziehen, deren Kenntnis - wie hier - für die Beurteilung der durch die Anlage bewirkten Immissionen unabdingbar ist. Ansonsten liefe § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) weitgehend leer.
59 
Gerade der Aspekt der Information der Öffentlichkeit hat in der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine deutliche Aufwertung erfahren. Der Öffentlichkeit solle Zugang zu denjenigen Informationen verschafft werden, die ihr die Nachprüfung ermöglichten, ob die Emissionen zutreffend bewertet worden seien; die Öffentlichkeit müsse verstehen können, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden drohe (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 80; zustimmend Wagner, EuZW 2017, 95, 97). Folgerichtig erfasst der Begriff „Informationen über Emissionen“ (i. S. d. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/4/EG) nicht nur die Informationen über Emissionen als solche (Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeit, Ort dieser Emissionen), sondern auch Informationen bezüglich der Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 87; Wegener, ZUR 2017, 146, 151). Exakt zu diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte unwiderlegt deutlich gemacht, dass die Kenntnis der von der Beigeladenen begehrten Informationen notwendig sei, um eine Bewertung der hier in Rede stehenden Emissionen und deren Auswirkungen vornehmen zu können.
60 
2. Der Antrag der Beigeladenen erfüllt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Danach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit dieser Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt worden ist, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Umweltinformation überwiegt.
61 
a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) findet seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b RL 2003/4/EG. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, falls der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist. Nach der Gesetzesbegründung zum UIG ist ein Antrag offensichtlich missbräuchlich, wenn z. B. der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wurde (BT-Drs. 15/3406 S. 19). Derartiges liegt hier nicht vor.
62 
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht darauf gestützt werden, dass die Beigeladene nicht angegeben hat, aus welchen Gründen sie die Informationserteilung beantragt. Es ist bereits herausgestellt worden, dass der individuelle Zugang zu Umweltinformationen keinen materiell-rechtlichen Voraussetzungen (z. B. berechtigtes oder rechtliches Interesse) unterliegt (oben III. 1.). Deshalb müssen auch keine Gründe für den UIG-Antrag angegeben werden. Angesichts dieser Rechtslage kann die fehlende Begründung des Antrags nicht mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs belegt werden.
63 
b) Ein Missbrauch des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen kann sich als behördenbezogener Missbrauch oder als verwendungsbezogener Missbrauch darstellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 - 1 A 10999/13 - DVBl. 2014, 730, 731; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55); in jedem Fall muss der Missbrauch offensichtlich sein (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG; § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestands sind hier in keiner der beiden Varianten erfüllt.
64 
aa) § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) dient - ausweislich der systematischen Stellung der Bestimmung - dem Schutz öffentlicher Belange. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und jeder ihrer Behörden ist ein zu schützender öffentlicher Belang. Deshalb schützt die Bestimmung die informationspflichtige Stelle davor, dass die Arbeitszeit und Arbeitskraft der Bediensteten missbräuchlich in Anspruch genommen werden (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 34; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55; zur Unionsrechtskonformität einer solchen Deutung des Missbrauchstatbestands BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 - NVwZ 2016, 1814 Tz. 18 ff.). Das kann gegebenenfalls zutreffen, wenn ein Antragsteller mit seinem UIG-Antrag ausschließlich das Ziel verfolgt, mit seinem Informationsbegehren die Arbeitskraft der Behördenmitarbeiter zu binden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.). Davon kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, nach den sich aus den Verfahrensakten ergebenden Anhaltspunkten hat sich das Regierungspräsidium Stuttgart ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage gesehen, dem Antrag der Beigeladenen stattzugeben und - wozu es wegen des Rechtsstreits bislang nicht gekommen ist - die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen.
65 
bb) Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts liegt ebenfalls nicht vor. Der Hinweis der Klägerin auf die Verfolgung „lobbyistischer Zwecke“ seitens der Beigeladenen verfängt nicht. Ein verwendungsbezogener Missbrauch könnte nur bejaht werden, wenn die begehrten Informationen ausschließlich für Zwecke genutzt werden sollen, die nicht der Förderung des Umweltschutzes dienen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Den Zwecken des Umweltinformationsrechts wird bereits dadurch entsprochen, dass - unabhängig von der Verfolgung weiterer Ziele - bestimmte Umweltinformationen in die öffentliche Diskussion gelangen (Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 54). Das ist hier der Fall. Dabei ist eine eventuelle Verbreitung der legal erworbenen Informationen im Internet nicht zu kritisieren. Im Gegenteil, die Verbreitung der durch den Informationszugang erlangten Informationen ist als (zweiter) Zweck des Umweltinformationsrechts ausdrücklich positiviert (§ 1 Abs. 1 UIG [§ 22 Abs. 1 UVwG], Art. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG). Auch mit der von der Klägerin der Beigeladenen unterstellten Weiterverwendung der verlangten Informationen würden keine (durchgängig) umweltfremden Zwecke verfolgt. Dass die Zementindustrie unter kritischer Beobachtung der Öffentlichkeit stehen mag, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbeachtlich. Denn aus einer kritischen Haltung gegenüber (der Behörde oder) dem betroffenen Unternehmen kann nicht auf eine missbräuchliche Antragstellung geschlossen werden, weil es gerade die Funktion des Umweltinformationsrechts ist, mögliche Defizite von (Behörden oder) Unternehmen aufzudecken und damit zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beizutragen (treffend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.: „Eine kritische Einstellung wird daher vom Umweltinformationsrecht gerade vorausgesetzt.“).
66 
Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts kommt auch in Betracht, wenn der Informationszugang als Instrument genutzt wird, um das betroffene Unternehmen zu schädigen (Fischer/Fluck, NVwZ 2013, 337, 340; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel eines denkbaren Ausforschungsvorhabens in Betracht gezogen, wenn ein Informationsbegehren allein dem Versuch der Industriespionage diene und mit ihm ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolgt würden (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 37). Davon kann in Bezug auf den UIG-Antrag der Beigeladenen ernsthaft nicht gesprochen werden. Die Annahmen der Klägerin zur „Ausspähung durch Konkurrenten“ entbehren der notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beigeladene mit ihrem Antrag ausschließlich nicht umweltbezogene Interessen verfolgt, indem sie eine Art von „Industriespionage“ zu Gunsten von Konkurrenten der Klägerin betreibt, um diesen Konkurrenten Wettbewerbsvorteile am Markt zu verschaffen. In rechtlicher Hinsicht kann von „Missbrauch“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) nicht gesprochen werden, wenn entsprechend den Zwecksetzungen des Umweltinformationsrechts (§ 1 Abs. 1 UIG [§ 22 Abs. 1 UVwG], Art. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG) Umweltinformationen über Emissionen verbreitet werden und Wettbewerber der Klägerin ebenso wie beliebige Dritte davon Kenntnis nehmen. Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts ist damit nicht verknüpft.
67 
3. Der angegriffene Bescheid des Beklagten, mit dem dem von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Informationszugang stattgegeben worden ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das gilt für den Grundrechtsschutz sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der EU-Grundrechtecharta.
68 
a) Die behördliche Entscheidung zur Informationsgewährung verletzt - unabhängig davon, ob Art. 12 Abs. 1 GG neben Art. 16, 17 GRCh anwendbar ist - nicht die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) der Klägerin. Im vorliegenden Fall ist allenfalls die Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Diese ist verfassungsrechtlich einem gesetzlichen Regelungsvorbehalt unterstellt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Davon ist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang durch § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) Gebrauch gemacht worden. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung besteht kein Zweifel (oben II.); der Bescheid des Beklagten hält sich im Rahmen jener Norm (vgl. IV. 1. b). Folglich stellt die Gestattung des Informationszugangs zu Gunsten der Beigeladenen eine verhältnismäßige Berührung der Berufsfreiheit der Klägerin dar.
69 
b) Grundrechte der EU-Grundrechtecharta sind durch den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verletzt. Die Klägerin beruft sich zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Art. 15, 16, 17 GRCh und meint, die Berücksichtigung der Unionsgrundrechte spreche für eine enge Auslegung des Emissionsbegriffs, wie sie etwa aus der sektorspezifischen Auslegung folge; die weite Auslegung des Beklagten verstoße gegen die erwähnten EU-Grundrechte.
70 
Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen. Richtig ist, dass die EU-Grundrechtecharta hier anwendbar ist. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh gilt die Charta für die EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung des EU-Rechts. Das ist der Fall. Der vom Europäischen Gerichtshof für die „Durchführung“ des Rechts der Union geforderte „hinreichende Zusammenhang“ zwischen dem nationalen und dem supranationalen Recht (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-206/13 - NVwZ 2014, 575 Tz. 25; EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - C-198/13 - EuZW 2014, 795 Tz. 34) ist vorliegend unschwer zu bejahen. Denn das UIG (UVwG) dient ausweislich der Amtlichen Anmerkung zu dem hier maßgeblichen UIG 2004 (BGBl. I S. 3704) der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie (zum Landesrecht: GBl. 2014 S. 592). Folglich dienen die vorliegend zur Anwendung gelangenden § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UIG (§ 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UVwG) im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh der „Durchführung“ von Art. 1, 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Abs. 2 UAbs.1 Buchst. d sowie Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 3 RL 2003/4/EG.
71 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob und gegebenenfalls welchem der von der Klägerin herangezogenen EU-Grundrechte der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zuzuordnen ist. Denn die von der Klägerin aus dem unionalen Grundrechtsschutz gezogenen Schlussfolgerungen finden im geltenden Recht keine Grundlage. Das gilt zunächst für das Postulat einer engen Auslegung des Emissionsbegriffs. Dieser Begriff ist nicht nach Maßgabe von Grundrechten zu deuten, sondern er ist informationsrechtlich anhand des EU-Umweltinformationsrechts unter Beachtung der Aarhus-Konvention zu interpretieren. Sodann unterliegen die Charta-Grundrechte dem Schrankenvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 GRCh. Dass davon im vorliegenden Zusammenhang wirksam Gebrauch gemacht worden ist, wurde bereits dargelegt (oben II.). Selbst dann, wenn hier die behördliche Gestattung des Informationszugangs einen Eingriff in den Schutztatbestand von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darstellen sollte, würde hierin keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Klägerin liegen, da sich der angefochtene Bescheid nicht nur im Rahmen des UIG (UVwG) hält, sondern auch das EU-Umweltinformationsrecht beachtet. Indem es grundsätzlich beim Geheimnisschutz bleibt, der hier lediglich wegen der Umweltinformationen über Emissionen ausnahmsweise zurücktreten muss, läge auch keine Verletzung der grundrechtlichen Wesensgehaltsgarantie vor. Sonstige Bedenken an der Vereinbarkeit des Bescheids mit höherrangigem Recht sind nicht ersichtlich.
V.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie mangels Antragstellung kein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
73 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Höchstrichterlich zu klären ist das unionsrechtliche Verständnis von Informationen über Emissionen in die Umwelt.
74 
Beschluss vom 21. März 2017
75 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt auf 50.000,-- EUR.
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt im Ortsteil (...) der Gemeinde A-Stadt auf der Grundlage eines durch Bescheid des Antragsgegners vom 22.07.2004 zugelassenen Abschlussbetriebsplans ein Versatzbergwerk. Dort werden die durch den Abbau mineralischer Rohstoffe geschaffenen Hohlräume mit sog. Versatzstoffen verfüllt, um Gefahren für die darüber liegende Tagesoberfläche durch Senkungen entgegenzuwirken.

2

Der Beigeladene, ein eingetragener Verein, dessen Zweck es nach § 2 seiner Satzung ist, die Lagerung, Vermischung und Verfüllung hoch giftiger und gefährlicher Abfälle in der Anlage der Antragstellerin zu verhindern, beantragte am 23.02.2015 beim Antragsgegner, ihm Kopien oder Dateien folgender Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

3
a) Gutachterliche Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 zur Zuordnung der geplanten Dickstoffversatzanlage zu einem Anlagentyp des Anhangs zur 4. BImSchV
4
b) Stellungnahme der TU F-Stadt vom 07.03.2012 zu "2. Fortschreibung LZSN Dickstoffversatz in der Grube A-Stadt – Geomechanische Belastungen
5
c) Stellungnahme der TU F-Stadt vom 07.06.2012 zum Sonderbetriebsplan Versatz 2009, 1. Ergänzung "Bericht über die Erkenntnisse aus dem Pilotbetrieb DSV in schachtfremden Bereichen und Rückschlüsse auf DSV unter besonderer Berücksichtigung der Ereignisse in KW 11 bis KW 13 in den Abbaukammern 141, 143 und 145 und 1. Nachtrag: Präzisierung Versatzregime DSV schachtferne Bereiche"
6
d) Abschlussbetriebsplan "Lösungsmanagement – Ergänzung "Nachhaltigkeit Dammbauwerke Lehrrevier und Lösungstransport z. temp. Zwischenspeicher vom 26.01.2015 und vom 12.02.2015
7
e) Ergänzung ABP Lösungsmanagement vom 03.07.2014
8
f) Konzept Laugen- und Solebewirtschaftung GF A-Stadt, (...) und Solkavernen vom 18.02.2013 (nur Textteile)
9
g) Bewertung "Reichenbach" vom 20.11.2013 – Textteile
10
h) Ergebnisse der fortlaufenden Senkungsmessungen Grubenfeld (...)
11

Mit Schreiben vom 27.03.2015 widersprach die Antragstellerin nach Anhörung der Herausgabe der begehrten Unterlagen in Form von Kopien, CDs sowie auf allen sonst denkbaren reproduzierbaren Medien an den Beigeladenen und beantragte, den entsprechenden Antrag der Beigeladenen abzulehnen. Mit einer Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort erklärte sich der Beigeladenen auf Nachfrage des Antragsgegners nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 10.04.2015 widersprach die Antragstellerin nochmals der Herausgabe der Unterlagen in der vom Beigeladenen gewünschten Form, bat zum Schutz personenbezogener Daten um Schwärzung sämtlicher Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter und Beauftragten und gab an, dass einer Akteneinsicht in den Räumen des Antragsgegners Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegenstünden.

12

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 10.06.2015 entschied der Antragsgegner, dass er dem Antrag der Antragstellerin hinsichtlich der Schwärzung der Kontaktdaten stattgebe (Ziffer 1) und im Übrigen ihren Antrag, die Informationen nur auf nicht reproduzierbaren Medien bzw. durch Akteneinsicht vor Ort zu erteilen, ablehne (Ziffer 2). Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung von Ziffer 2 des Bescheides an und begründete dies damit, dass in der Regel gemäß § 3 UIG ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Information innerhalb eines Monats bestehe, dieser Zeitraum bereits überschritten sei und ein Rechtsbehelfsverfahren die Informationserteilung erheblich weiter verzögern würde. Zudem habe die Antragstellerin keine konkreten und unternehmensbezogenen Ablehnungsgründe nach § 9 UIG vorgetragen, die der Informationserteilung entgegenstehen könnten bzw. über deren Vorliegen in einem Klageverfahren rechtlich gestritten werden könnten. Mit einer "Zwischennachricht zum Stand der Bearbeitung" vom 10.06.2015 informierte der Antragsgegner den Beigeladenen über diese Entscheidung und teilte ihm ferner mit, dass mit einer endgültigen Entscheidung über die Herausgabe der gewünschten Unterlagen demnach u.U. erst nach Abschluss eines sich anschließenden Eilrechtsschutzverfahrens zu rechnen sei.

13

Den von der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10.06.2015 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2015 zurück. Zugleich lehnte er deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

14

Den von der Antragstellerin daraufhin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und der am 13.10.2015 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 10.06.2015 sowie ihren weiteren Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, die vom Beigeladenen bezeichneten Unterlagen herauszugeben, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

15

Der Antragsgegner sei berechtigt, als Minus gegenüber einem Anspruch auf Akteneinsicht einen Zwischenbescheid zu erlassen. Bei den vom Beigeladenen begehrten Unterlagen handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 UIG. Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts könne es nur sein, dass die Inhalte nicht nur "erblickt", sondern auch gespeichert werden können, um sich hiermit in der erforderlichen Weise auseinandersetzen zu können. Gerade die hier in Rede stehenden umfangreichen und zum Teil nur mit Fachkenntnis erschließbaren Informationen könnten nicht hinreichend erfasst und ausgewertet werden, wenn sie lediglich vor Ort eingesehen werden dürfen.

16

Gründe, die nach § 9 Abs. 1 UIG die Ablehnung des Antrages rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere Urheberrechte, die nicht schrankenlos gewährt würden, könne die Antragstellerin nicht mit Erfolg anführen. Bei der Angabe von Stoffgruppen in der Dickstoffversatzanlage handele es sich dem Grunde nach nicht um eine urheberrechtlich geschützte "Rezeptur", sondern um eine Darlegung darüber, ob und wenn ja welchem Anlagentyp die Anlage nach der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich zuzuordnen sei und welche umweltrechtlichen Anforderungen an die Anlage zu stellen seien. Zudem habe die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass ihre "Rezeptur" über ein Patent geschützt sei. Die Akteneinsicht hätte nach Aktenlage auch keine negativen Auswirkungen auf Betriebs- und Geschäftsgeheinisse. Der von der Antragstellerin gefürchtete Kontrollverlust über die Daten durch Verbreitung, Sammlung und Zusammenführung von betriebsbezogenen Informationen aus verschiedenen Bezugsquellen dürfte zwar zu einer Betroffenheit des Schutzbereichs nach Art. 16 und 17 EU-GR-Charta sowie Art. 12 und 14 GG führen. Allerdings seien weder der Eigentums- noch der Unternehmerschutz vorbehaltlos gewährleistet. Eine nachvollziehbare Prognose, welche Angaben in den Unterlagen im Falle ihrer Offenlegung einem Wettbewerber Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Umstände ermöglichen würden, die die Antragstellerin berechtigterweise einem Wettbewerber nicht offenbaren wolle, weil diese geeignet wäre, ihre Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen, habe die Antragstellerin nicht plausibel dargelegt.

17

Zudem stehe § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG der Einsicht in die unter Nr. d), e), f) und g) aufgeführten Unterlagen wegen § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht entgegen, weil es sich bei dem Umgang mit den Lösungsmitteln, die sich im Versatzwerk befänden und von dort in den Boden austreten oder austreten können, um Emissionen handele.

18

Der Ablehnung des Antrages stehe auch nicht der Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz entgegen. Denn es gehe in diesem Verfahren nicht unmittelbar um eine Zugänglichmachung von Umweltinformationen an den Beigeladenen; dies würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Durch die Ablehnung des Eilantrages gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid werde dem Beigeladenen die Akteneinsicht aber nicht gewährt; dies bedürfe vielmehr einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner. Die Antragstellerin könne ihre Rechte gegen den etwaigen späteren Bescheid geltend machen, wenn der Antragsgegner dem Beigeladenen die Akteneinsicht gewähren sollte.

19

Bei dem Anspruch auf freien Zugang handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Ermessensfehler hinsichtlich der Art des Zugangs habe das Gericht nicht erkennen können. Die Zugänglichmachung als Kopie sei zudem in Art. 3 Abs. 4 der Umweltinformations-RL ausdrücklich genannt. Das Einrichten von "Reading Rooms" als "read only" zur Verhinderung einer diffusen und unkontrollierten Verbreitung der auf CD gespeicherten Informationen zum Zwecke des Schutzes von Betriebsgeheimnissen könne eine rechtlich angemessene Lösung für solche Konstellationen darstellen, in denen aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen ein entsprechendes Ergebnis folge. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das Auswahlermessen des Antragsgegners sei nicht dahin reduziert, dass ein ausschließliches Lesen der Verfahrensunterlagen hier die einzig rechtlich zulässige Zugangsart wäre. Es überwiege der in § 10 Abs. 2 Nr. 5 UIG hervorgehobene Vorrang der Veröffentlichung. Danach seien Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zu veröffentlichen.

20

Der ebenfalls gestellte Antrag nach § 123 VwGO dürfte bereits unzulässig sein, weil über § 80 Abs. 5 VwGO effektiver Rechtsschutz zu erreichen sei. Jedenfalls stehe der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu.

II.

21

A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nur bezüglich einzelner Inhalte der im Antrag unter Buchstabe a genannten gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012.

22

1. Der Antragstellerin ist allerdings darin beizupflichten, dass (effektiver) vorläufiger Rechtsschutz hier – ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid vom 10.06.2015 die sofortige Vollziehung der ablehnenden Entscheidung unter Ziffer 2 angeordnet hat – allein nach § 123 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann.

23

Aufschiebende Wirkung, die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beseitigt werden soll, haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage. § 80 VwGO gilt damit für alle belastenden Verwaltungsakte (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 RdNr. 15), und zwar, wie § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO klarstellt, auch für gestaltende und feststellende Verwaltungsakte sowie Verwaltungsakte mit Doppelwirkung (§ 80a VwGO). Ein Verwaltungsakt dagegen, mit dem lediglich ein gestellter Antrag abgelehnt wird, ist einer belastenden Vollziehung grundsätzlich nicht fähig (Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 80 RdNr. 6). Deshalb kommt auch die sofortige Vollziehung eines ablehnenden Verwaltungsakts regelmäßig nicht in Betracht (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 RdNr. 198).

24

Unter Ziffer 2 der Verfügung vom 10.06.2015 hat der Antragsgegner lediglich das von ihm als "Antrag" verstandene Begehren der Antragstellerin, dem Beigeladenen die erwünschten Umweltinformationen nur auf nicht reproduzierbaren Medien bzw. durch Akteneinsicht vor Ort zu erteilen, abgelehnt. Die Entscheidung, trotz fehlender Zustimmung des Betroffenen bestimmte Umweltinformationen antragsgemäß zu erteilen, stellt zwar einen drittbelastenden Verwaltungsakt dar, für den § 80 Abs. 1 VwGO gilt, und dessen Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei besonderer Eilbedürftigkeit angeordnet werden kann (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I § 6 UIG RdNr. 17 f.). Einen solchen den Antragsteller belastenden und zugleich den Beigeladenen begünstigenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (§ 80a VwGO) hat der Antragsgegner mit seiner Entscheidung vom 10.06.2015 indes nicht erlassen. Den Antrag des Beigeladenen vom 23.02.2015 hat er damit (noch) nicht beschieden, sondern ihm in der "Zwischennachricht zum Stand der Bearbeitung" vom 10.06.2015 lediglich mitgeteilt, dass er gegenüber der Antragstellerin einen Ablehnungsbescheid erlassen habe und mit einer endgültigen Entscheidung über die Herausgabe der von ihm gewünschten Unterlagen u.U. erst nach Abschluss eines sich anschließenden Eilrechtsschutzverfahrens zu rechnen sei. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners im Bescheid vom 10.06.2015 kann auch nicht als feststellender Verwaltungsakt angesehen werden. Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben (BVerwG, Urt. v. 05.11.2009 – BVerwG 4 C 3.09 –, BVerwGE 135, 209 [212], RdNr. 15, m.w.N.). Ihre Funktion besteht im Wesentlichen nicht in der Gestaltung, sondern der Publizierung der Rechtslage (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.09.2015 – 2 L 138/13 –, LKV 2016, 86 [87], RdNr. 25, m.w.N.). Einen solchen Inhalt hat die hier in Rede stehende Verfügung nicht.

25

2. Der von der Antragstellerin hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 VwGO, dem Antragsgegner die Herausgabe der im Antrag bezeichneten Unterlagen in Form von reproduzierbaren Medien zu untersagen, hat unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens nur zu einem geringen Teil Erfolg.

26

2.1. Die Antragstellerin hat allerdings einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraus, dass ohne Erlass der begehrten Anordnung die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund liegt hier vor. Es besteht die Gefahr, dass die Antragstellerin die von ihr geltend gemachten Rechte als Betroffene nach § 9 UIG verliert, wenn sie nicht um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht. Sie muss nach Ergehen der Ablehnungsentscheidung vom 10.06.2015 damit rechnen, dass der Antragsgegner ohne weitere Mitteilung an sie dem Beigeladenen die von ihm gewünschten Umweltinformationen auch auf reproduzierbaren Medien zur Verfügung stellt und nicht lediglich vor Ort Akteneinsicht gewährt. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner in seiner an den Beigeladenen gerichteten "Zwischennachricht zum Stand der Bearbeitung" vom 10.06.2015 mitteilte, dass eine endgültige Entscheidung noch ausstehe. Ein solcher Vorbehalt war weder dem an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid noch dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen. Vielmehr muss die Antragstellerin, auch wenn gegenüber dem Beigeladenen noch ein endgültiger Bescheid ergehen mag, insbesondere nach der Begründung des Ablehnungsbescheides davon ausgehen, dass die Informationen dem Beigeladenen in der von ihm gewünschten Art und Weise ohne einen weiteren an sie gerichteten Bescheid erteilt werden. Im angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner ausgeführt (S. 4, 2. Absatz), dass dem Antrag des Beigeladenen stattzugeben sei und die Unterlagen wie gewünscht in Kopie oder auf CD herausgegeben würden. Ferner heißt es in der Begründung des Sofortvollzugs, dass dem Beigeladenen eine weitere Verzögerung der Informationserteilung nicht zumutbar sei.

27

2.2. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch nur, soweit es um die Ausführungen zu den Fragen 1 und 3 in der gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 (Buchstabe a des Antrags) geht. Nur insoweit kann sie verlangen, dass dem Beigeladenen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Einsicht nur vor Ort gewährt wird und diese Passagen dem Beigeladenen vorläufig nicht in reproduzierbarer Form zur Verfügung gestellt werden.

28

2.2.1. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Dies gilt nicht nur im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ist im Hinblick auf den in gleicher Weise gegebenen Anspruch auf Gewährung effektiven (vorläufigen) Rechtsschutzes in Fällen drohender Grundrechtsbeeinträchtigung auch im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu beachten. Daher darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 – 1 BvR 356/04 –, NVwZ 2004, 1112 [1113], RdNr. 19 in juris, m.w.N.).

29

Werden Umweltinformationen nach dem UIG einem Antragsteller – in welcher Form auch immer – zugänglich gemacht, führt dies regelmäßig dazu, dass die sich daraus für Betroffene nach § 9 UIG ergebenden Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Zugänglichmachung solcher Informationen bereits im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes führt de facto zu einer irreversiblen Vorwegnahme der Hauptsache, die regelmäßig nur ergehen darf, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (BayVGH, Beschl. v. 22.09.2015 – 22 CE 15.1478 –, GewArch 2016, 80, RdNr. 7 in juris; vgl. allgemein auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 RdNr. 14, m.w.N.). Dem entsprechend setzt auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umweltinformationsbescheides im überwiegenden Interesse eines Beteiligten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der Regel voraus, dass dem Antragsteller ohne den die Hauptsache vorwegnehmenden vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks drohen; allein die Rechtmäßigkeit der Verfügung genügt nicht (OVG BBg, Beschl. v. 18.02.2014 – OVG 12 S 124.13 –, NVwZ-RR 2014, 542 [543], RdNr. 5). Gleiches gilt auch dann, wenn im Fall der Ablehnung einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden.

30

Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass gemäß § 3 Abs. 3 UIG bei Bestehen eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 UIG die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats oder, soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die Monatsfrist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, zugänglich zu machen sind. Der Zugang zu Umweltinformationen ist grundsätzlich zeitnah zu gewähren, um eine effektive Kontrolle und gegebenenfalls eine Einflussnahme der Öffentlichkeit auf Entscheidungsprozesse zu ermöglichen (OVG BBg, Urt. v. 10.09.2015 – OVG 12 B 11.14 –, juris, RdNr. 50). Die Einhaltung dieser Frist ist jedoch in den Fällen des § 9 Abs. 1 UIG problematisch, insbesondere weil § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG eine Anhörung der Betroffenen vor der Entscheidung vorsieht und dem Betroffenen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich gegen die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle mit Rechtsmitteln zu wehren (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O. § 3 RdNr. 25). Da Art. 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/113/EWG des Rates (UI-RL) keine Regelung des Inhalts trifft, dass spezielle Erleichterungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzusehen seien, und auch das UIG sowie das UIG LSA keine solchen Erleichterungen enthalten, sind auch bei Begehren auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach dem UIG im Grundsatz die für § 123 VwGO geltenden Maßstäbe heranzuziehen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2006 – 10 TG 2531/06 –, NVwZ 2007, 348 [349], RdNr. 12 in juris).

31

Bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist allerdings die den Fristenregelungen des § 3 Abs. 3 UIG zu entnehmende Wertung, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung verlieren können, zu beachten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.05.2011 – 8 B 1729/10 –, DVBl 2011, 968 [969], RdNr. 9 ff.). Würde eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes etwa dazu führen, dass sich die Hauptsache im Hinblick auf eine besondere Aktualität der begehrten Unterlagen auch für die antragstellende Person faktisch erledigt, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Sach- und Rechtslage eingehend zu prüfen und eine Abwägung der gegenläufigen Interessen der antragstellenden Person und des nach § 9 UIG Betroffenen vorzunehmen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.05.2011, a.a.O, RdNr. 20, 48). Ferner legen die dem UIG zu Grunde liegenden Zwecke insbesondere des § 3 Abs. 3 UIG dann eine Beschleunigung der Rechtsdurchsetzung der antragstellenden Person nahe, wenn ihr Anspruch einen hohen Evidenzgrad besitzt; die Unzumutbarkeit der Verweisung des Rechtsuchenden auf ein Hauptsacheverfahren wird auch hier zusätzlich von materiell-rechtlichen Wertungen beeinflusst (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.09.2015, a.a.O., RdNr. 13).

32

2.2.2. Nach diesen Grundsätzen ist die einstweilige Sicherungsanordnung hier nur bezüglich des oben bezeichneten Teils der vom Beigeladenen begehrten Unterlagen geboten.

33

Zunächst ist davon auszugehen, dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen zu Lasten des Antragstellers geschaffen würden (dazu a). Das Begehren des Beigeladenen auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen in Form reproduzierbarer Medien würde sich bei einem Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Antragstellerin erhobenen Klage möglicherweise (faktisch) erledigen; zumindest würden die von ihm begehrten Umweltinformationen bis zu einer solchen Entscheidung für ihn wesentlich an Bedeutung verlieren (dazu b). Soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beigeladene einen Anspruch auf Zugänglichmachung der von ihm begehrten Unterlagen auch in Form reproduzierbarer Medien hat, insbesondere Rechte der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 UIG nicht entgegenstehen, ist deshalb eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache zugunsten des Beigeladenen zulässig (dazu c).

34

a) Aus den oben unter 2.1 dargelegten Gründen ist einerseits davon auszugehen, dass der Antragsgegner im Fall der Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrages dem Beigeladenen die von ihm gewünschten Umweltinformationen auf reproduzierbaren Medien zur Verfügung stellt. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es bedürfe noch einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner, und die Antragstellerin könne ihre Rechte gegen den etwaigen späteren Bescheid geltend machen, wenn der Antragsgegner dem Beigeladenen die Akteneinsicht gewähren sollte. Soweit der Antragsgegner in der "Zwischennachricht zum Stand der Bearbeitung" dem Beigeladenen mitgeteilt hat, dass mit einer endgültigen Entscheidung erst nach Abschluss eines sich anschließenden Eilrechtsschutzverfahrens zu rechnen sei, kann dem nicht entnommen werden, dass auch gegenüber der Antragstellerin noch eine abschließende Entscheidung ergehen soll. Es ist nicht ersichtlich, welchen anderen Sinn der an die Antragstellerin gerichtete, für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 10.06.2015 haben soll als den, dass damit gegenüber der Antragstellerin eine endgültige Entscheidung über die Zugänglichmachung der Umweltinformationen an den Beigeladenen und die Form der Zugänglichmachung getroffen werden soll. Die sich aus der Verfahrensgestaltung des Antragsgegners ergebenden Unklarheiten gehen zu dessen Lasten. Mit der Zugänglichmachung der vom Beigeladenen gewünschten Unterlagen in Form reproduzierbarer Medien würden indessen nicht mehr oder nur sehr schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen.

35

b) Andererseits verlieren die vom Beigeladenen begehrten Umweltinformationen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für ihn wesentlich an Bedeutung, möglicherweise käme eine Informationsgewährung erst zu diesem Zeitpunkt sogar zu spät. Der Beigeladene hat ein besonderes Interesse an einem zeitnahen Zugang zu den begehrten Umweltinformationen. Seine Mitglieder wohnen unmittelbar im Senkungsbereich über den Hohlräumen der Grube (...) oder im unmittelbaren Einwirkungsbereich und haben ein herausragendes Interesse daran, dass von dem ehemaligen Bergwerk und der dort von der Antragstellerin als Pilotbetrieb eingerichteten Dickstoffversatzanlage keine Gefahren ausgehen. Eine effektive Kontrolle und gegebenenfalls eine Einflussnahme der Öffentlichkeit auf die die Dickstoffversatzanlage betreffenden Entscheidungsprozesse sind möglicherweise nicht mehr gewährleistet, wenn die Informationen erst nach Abschluss des Instanzenzuges in der Hauptsache gewährt würden. Die von der Antragstellerin zugestandene Einsicht in die streitigen Unterlagen vor Ort ermöglicht dem Beigeladenen nur eine sehr eingeschränkte Kontrolle darüber, wie das konkrete Verfahren zum Dickstoffversatz und insbesondere zur Langzeitsicherung der Grube weiter gestaltet wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die hier in Rede stehenden umfangreichen und zum Teil nur mit Fachwissen erschließbaren Informationen nicht hinreichend erfasst und ausgewertet werden können, wenn sie lediglich vor Ort eingesehen werden dürfen.

36

c) Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beigeladene den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zugänglichmachung auch in Form reproduzierbarer Medien hat und Rechte der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 UIG dem nicht entgegenstehen, besteht nur in Bezug auf die im Beschlusstenor genannten Teile des Gutachtens der TU F-Stadt vom 16.01.2012 (Buchstabe a des Antrags).

37

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG kann der freie Zugang zu Umweltinformationen durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Über die konkrete Zugangsart entscheidet die informationspflichtige Stelle grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 – BVerwG 7 C 2.09 –, BVerwGE 135, 34, RdNr. 66 in juris; Reidt/Schiller, a.a.O, § 3 RdNr. 16). Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser aber nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UIG). Insoweit ist die Reichweite des Ermessens deutlich begrenzt; de facto liegt demnach ein Wahlrecht des Antragstellers vor (Reidt/Schiller, a.a.O.). Als gewichtiger Grund gilt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

38

Aus dem Wort "insbesondere" in § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG folgt, dass auch andere Gründe das Wahlrecht des Antragstellers einschränken können. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG, die Art des Informationszugangs anders als beantragt zu gewähren, kann sich auch aus § 9 Abs. 1 UIG ergeben. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen abzulehnen, soweit

39
1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
40
2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
41
3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
42

es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

43

§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG sieht zwar als Rechtsfolge ausdrücklich nur die Ablehnung des Antrags auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen vor. Ergibt sich jedoch eine Betroffenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UIG nur bei (einer) bestimmten Form(en) der Zugänglichmachung der Umweltinformationen, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen auch darüber zu entscheiden, ob als gegenüber der Antragablehnung milderes Mittel die Zugänglichmachung der Umweltinformationen in einer bestimmten Art und Weise, welche die geschützten Rechte des Betroffenen wahrt, in Betracht kommt. Dafür spricht auch, dass nach Art. 4 Abs. 2 UI-RL die Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist und in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen wird.

44

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage vorzulegen, ob es mit Art. 16, 17 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union (EU-GR-Charta) vereinbar ist, dass die UI-RL sowie § 3 Abs. 2 UIG i.V.m. § 1 Abs. 3 UIG LSA als nationale Umsetzungsvorschriften die Herausgabe von Umweltinformationen an Dritte in reproduzierbarer Form erlauben, ohne dass die europäische Richtlinie und die nationalen Vorschriften sichernde Mechanismen gegen eine unkontrollierte Verbreitung der Umweltinformationen vorsehen, indem sie bestimmen, ob bzw. in welchem Umfang bzw. in welcher Form der Dritte die Umweltinformation vervielfältigen und veröffentlichen bzw. verbreiten darf. § 9 UIG stellt den Behörden und Gerichten ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, um die in Art 16 EU-GR-Charta gewährleistete unternehmerische Freiheit und das in Art. 17 EU-GR-Charta garantierte Eigentumsrecht bei der Entscheidung über den Zugang Dritter zu Umweltinformationen zu schützen.

45

Unter geistigem Eigentum im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG sind Schutzrechte an immateriellen Gütern zu verstehen. Solche Rechte ergeben sich u.a. aus dem Urheberrecht. Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG greift nur dann ein, wenn Rechte am geistigen Eigentum verletzt würden; damit greift die Vorschrift die jeweiligen fachlichen Anforderungen auf. Was nach den maßgeblichen Bestimmungen über das geistige Eigentum zulässig ist, also keine der dort geregelten Anforderungen zu Lasten der Rechtsinhaber verletzen würde, ist auch im Rahmen des UIG zulässig (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O. § 9 RdNr. 16, m.w.N.). Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Darunter fallen von Menschen entwickelte Gedankenäußerungen, die von seiner Persönlichkeit geprägt sind und individuelle Züge aufweisen. Geschützt werden daneben auch verwandte Schutzrechte (§§ 70 ff. UrhG) einschließlich wirtschaftlicher Leistungen in Form von Datenbanken, d.h. von systematisch und methodisch geordneten Sammlungen. Nicht urheberrechtlich geschützt sind danach zumeist die allgemeinen Antragsunterlagen zu Genehmigungsverfahren, während Architektenpläne oder sonstige Planungen, zu Antragsunterlagen gehörende Gutachten und sonstige Ausarbeitungen, die eine überdurchschnittliche individuelle Eigenart als Ergebnis einer eigenen geistigen Leistung beinhalten, urheberrechtsfähig sein können. Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG haben insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte gemäß § 16 f. UrhG Bedeutung, die allerdings wiederum durch die §§ 44a ff. UrhG zahlreichen Einschränkungen unterworfen sind (Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 RdNr. 17, m.w.N.).

46

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 50, m.w.N.). § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verlangt nicht, dass die begehrte Information schon als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt; zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 55). Dabei sind gerade auch die besonderen Kenntnisse und Qualifikationen der Wettbewerber zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 – BVerwG 7 B 45.12 –, juris, RdNr. 15). Insoweit genügt es, wenn der Betroffene nachteilige Wirkungen im Wettbewerb im Falle eines Bekanntwerdens von Einzelheiten der begehrten Unterlagen nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat. Denn die Frage, ob und in welchem konkreten Umfang ein Wettbewerber aus solchen ihm bekannt gewordenen Informationen über einen Konkurrenten Nutzen ziehen kann und inwieweit umgekehrt das Bekanntwerden dieser Informationen für ein Unternehmen im Wettbewerb nachteilig sein kann, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen, mithin von einer Prognose ab. Sie ist notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden. Der mögliche Schaden für einen Wettbewerber kann deshalb ebenfalls nur Gegenstand plausibler und nachvollziehbarer Prognosen sein (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 58 f.). Dem Gebot der engen Auslegung (Art. 4 Abs. 2 UI-RL) ist beim Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses durch das Erfordernis der Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information Genüge getan (BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013, a.a.O., RdNr. 12).

47

Hiernach können Rechte der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 UIG dem Informationsanspruch des Beigeladenen aller Voraussicht nach nur entgegenstehen, soweit es einzelne Inhalte der unter Buchstabe a des Antrags genannten gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 (Ausführungen zu den Fragen 1 und 3) betrifft, im Übrigen hingegen nicht.

48

aa) In der gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 werden im Zusammenhang mit der Zuordnung der geplanten Dickstoffversatzanlage zu einem Anlagentyp des Anhangs zur 4. BImSchV vier Fragen beantwortet.

49

(1) Zur ersten Frage, ob in der Dickstoffversatzanlage infolge einer chemischen Reaktion neue Stoffe/Stoffgruppen entstehen, wird zunächst ausgeführt, anorganische Abfälle seien so zu konditionieren, dass eine bis zum Versatzort pumpfähige Suspension gebildet werde, die dann am Versatzort nach einer gewissen Zeit erhärte. Nachfolgend wird dargestellt, dass die Rezeptur für das Konditionieren ein Vermischen von Abfällen aus drei Stoffgruppen (Schlauchfilterstäbe aus Abfallverbrennungsanlagen, Bindemittel/Bindemittelersatzstoffe und Anmischflüssigkeit) vorsehe und welche Stoffe innerhalb der drei Stoffgruppen für die Dickstoffversatzanlage verwendet werden. Ferner werden Ausführungen dazu gemacht, welche Stoffe sich als Anmischflüssigkeiten eignen, wie gefährlich sie sind und inwieweit chemische Reaktionen stattfinden können. Im Antragsschriftsatz vom 19.10.2015 hat die Antragstellerin geltend gemacht, in der Stellungnahme seien die nach Stoffgruppen in der Dickstoffversatzanlage zur Herstellung einer pumpfähigen Suspension aufgeteilten Stoffe "namentlich" genannt, und diese detaillierte Darstellung zur Einstufung der Stäube, zu ihrer Charakterisierung sowie ihrer Verträglichkeit untereinander und mit den anderen Stoffgruppen betreffe in besonderer Weise ihren Betriebs- und Geschäftskern. In ihrem Schriftsatz vom 16.02.2016 (S. 5) hat sie ferner vorgetragen, die angewandten Verfahren, Technologien, Abläufe etc. wären in zahlreichen Kavernen in Deutschland und der Europäischen Union anwendbar. Es erscheint zwar fraglich, inwieweit sich die Antragstellerin überhaupt in einer Wettbewerbssituation mit anderen insbesondere auf dem Gebiet des Bergwerksversatzes tätigen Unternehmen befindet, da sich ihr Tätigkeitsbereich offenbar auf das Versatzbergwerk der Grube A-Stadt beschränkt, für das ihr – jedenfalls derzeit – das alleinige Tätigkeitsrecht zusteht. In der Antragserwiderung vom 16.11.2015 (S. 10) hat der Antragsgegner allerdings zugestanden, dass die Offenlegung dieser Daten durchaus einen Vorteil für Marktkonkurrenten darstellten, da diese Entwicklungskosten für entsprechende Versatzstoffe einsparten, und der Teil zur Versatzstoffrezeptur vor Herausgabe der Unterlage geschwärzt werden könne. Hiernach erscheint es immerhin möglich und bedarf der näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren, inwieweit eventuell vorhandene Wettbewerber der Antragstellerin aus den Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme zu den in der Dickstoffversatzanlage zum Einsatz kommenden Stoffen und den nachfolgenden Ausführungen im Abschnitt "Zur Frage 1" – ggf. in Kombination mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen – Nutzen ziehen und der Antragstellerin dadurch Wettbewerbsnachteile entstehen können.

50

Insoweit geht es auch nicht um Umweltinformationen "über Emissionen", zu denen der Zugang gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht unter Berufung auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG abgelehnt werden kann.

51

Das Umweltinformationsgesetz definiert den Begriff der Emission nicht ausdrücklich. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG definiert aber den Begriff des Umweltfaktors. Zu den Umweltfaktoren gehört nach dieser Vorschrift die Freisetzung von Stoffen in die Umwelt, die sich auf Umweltbestandteile, wie Luft und Atmosphäre, auswirken kann. Zu diesen Freisetzungen zählen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG insbesondere Emissionen. Sie kennzeichnet damit nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass ein Stoff in die Umwelt entlassen wird und damit notwendig eine Anlage verlässt, in der er entstanden ist. Der Gesetzgeber hat sich für den Begriff der "Umweltinformationen über Emissionen" ausdrücklich auf Art. 2 Nr. 5 IVU-Richtlinie bezogen. Nach dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck "Emissionen" die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden. Die Vorschrift stellt mithin ebenfalls darauf ab, dass ein Stoff aus der Anlage austritt. Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG sollen der Öffentlichkeit stets Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht werden, die sie unmittelbar berühren. Unmittelbar berührt die Öffentlichkeit, insbesondere die Nachbarschaft einer emittierenden Anlage, welche Stoffe in welchem Umfang aus der Anlage in die Umgebung abgegeben werden und damit für die Öffentlichkeit unmittelbar spürbar werden. Was aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Falle vertraulich behandelt werden dürfen. Angaben über die Vorgänge in der Anlage selbst, die zur Freisetzung der emittierten Stoffe führen, also für diese ursächlich sind, sind zwar ebenfalls Umweltinformationen. Bevor sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, ist aber jeweils zu prüfen, ob durch ihre Bekanntgabe Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Ist dies der Fall, sind die Informationen der Öffentlichkeit gleichwohl zugänglich zu machen, wenn das öffentliche Interesse überwiegt (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 42, 45).

52

Hiernach stellt die Information darüber, aus welchen Stoffen die in der Dickstoffversatzanlage zur Verfüllung der Hohlräume verwendete pumpfähige Suspension hergestellt wird, keine "Umweltinformation über Emissionen" dar. Denn diese Stoffe sollen gerade nicht in die Luft, das Wasser oder den Boden freigesetzt werden, sondern als später ausgehärtetes Gemisch in den verfüllten Grubenteilen verbleiben. Zwar mag nicht auszuschließen sein, dass einzelne Stoffe – etwa durch Pressvorgänge – doch teilweise in den Boden gelangen können. Von Emissionen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG könnte aber erst dann gesprochen werden, wenn tatsächlich Stoffe in den Boden freigesetzt werden.

53

(2) Die zweite in der gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 behandelte Frage, ob chemische Reaktionen produktionsbestimmend sind, wird dahingehend beantwortet, dass die Eigenschaft des Abbindens (Aushärtens) durch Hydratisierung des DSV untertage produktionsbestimmend im Sinne von Nr. 4.1 des Anhangs zur 4. BImSchV sei. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, inwieweit potentielle Wettbewerber aus dieser Erkenntnis oder den dazu gegebenen Erläuterungen im Gutachten Nutzen ziehen könnten.

54

(3) Die Antwort auf die dritte Frage enthält unter Bezugnahme auch auf Erkenntnisse aus dem Probebetrieb der Antragstellerin Ausführungen dazu, wie die Filterstäube zu konditionieren sind, um eine Fließfähigkeit zu gewährleisten, später eine ausreichende Festigkeit und Steifigkeit zu erreichen, das anstehende Salzgestein zu schützen und den Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Daraus können u.U. Rückschlüsse auf von der Antragstellerin erprobte Verfahrensschritte gezogen werden. Ob sich dies – wie der Beigeladene geltend gemacht hat – bereits anderen Veröffentlichungen in gleicher Weise entnehmen lässt, bedarf der näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren.

55

(4) Inwieweit potentielle Konkurrenten der Antragstellerin aus der Antwort auf die vierte Frage, ob es sich bei dem Dickstoffversatz um ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren handelt, Nutzen ziehen könnten, legt die Antragstellerin wiederum nicht plausibel dar.

56

bb) Was die unter Buchstabe b des Antrags bezeichnete gutachterliche Stellungnahme der TU F-Stadt vom 07.03.2012 (gemeint ist wohl, wie die Antragstellerin in der Anlage 4 zur Antragsschrift ausgeführt hat, die Stellungnahme vom 18.04.2012, die auf dem Deckblatt Laboruntersuchungen vom 07.03.2012 nennt) anbetrifft, ist insgesamt nicht erkennbar, weshalb diese Unterlage dem Beigeladenen wegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 UIG nicht in Form von reproduzierbaren Medien zur Verfügung gestellt werden darf.

57

Insbesondere kann die Antragstellerin eine Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum voraussichtlich nicht damit begründen, dass die fachtechnische Herleitung der in der Stellungnahme behandelten Untersuchungen zur 2. Fortschreibung des Langzeitsicherheitsnachweises ihre geistige Eigenleistung darstelle. Die Stellungnahme der TU F-Stadt vom 18.04.2012 befasst sich zwar mit dem Langzeitsicherheitsnachweis, der Nachweis selbst ist in der Stellungnahme aber nicht enthalten. Sofern die Stellungnahme möglicherweise Rückschlüsse auf Teile des Inhalts des Langzeitsicherheitsnachweises zulassen sollte, würde dies für eine Verletzung von Urheberrechten der Antragstellerin nicht ausreichen.

58

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bezüglich einer Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum zu Recht auf die Vorschrift des § 45 Abs. 1 UrhG verwiesen, die es zulässt, dass einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren u.a. vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde hergestellt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen von § 45 UrhG Kopien von Werken auch in Vorbereitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemacht werden können (vgl. BPatG, Beschl. v. 23.03.2015 – 7 W (pat) 7/14 –, juris RdNr. 38).

59

Die Antragstellerin hat auch nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb die von ihr befürchtete Verbreitung dieser Unterlage sich nachteilig auf ihre Wettbewerbssituation auswirken würde. In der Stellungnahme wird das im Langzeitsicherheitsnachweis der Antragstellerin gewählte Untersuchungskonzept umschrieben und auf Plausibilität untersucht. Die Stellungnahme bezieht sich auf die örtlichen Verhältnisse in der Grube A-Stadt. Die Antragstellerin hat nichts dazu vorgetragen, aus welchen konkreten Inhalten der Stellungnahme ein potenzieller Wettbewerber Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und daraus Nutzen für vergleichbare Anlagen soll ziehen können.

60

cc) Die Antragstellerin wird sich aller Voraussicht nach auch nicht darauf berufen können, in ihren der Stellungnahme der TU F-Stadt vom 07.06.2012 (Buchstabe c des Antrags) zugrunde liegenden Unterlagen würden Erfahrungen aus dem Pilot-Betrieb bei Dickstoffversatz beschrieben, bewertet und entsprechende Schlussfolgerungen für einen Betrieb des Dickstoffversatzes gezogen, wobei detaillierte technologische, technische, organisatorische und betriebliche Details offengelegt würden, die Rückschlüsse auf die Betriebsweise, die Technik, das Verfahren und Entwicklungen ermöglichten. Diese Stellungnahme befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, welche Ursachen ein bestimmtes Ereignis bei der Aufnahme des Pilotbetriebs im Bereich von drei Dammbauwerken in einer bestimmten Sohle haben könnten, welche Folgen dieses Ereignis haben könnte und welche Gegenmaßnahmen in Betracht kommen. Es ist nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, mit welchen konkreten Ausführungen des Gutachters betriebliche Details offenbart werden, von denen ein potenzieller Wettbewerber im Tätigkeitsbereich der Antragstellerin Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin ziehen könnte, die von Nutzen für sein eigenes Unternehmen sein könnten. Zutreffend hat der Antragsgegner insbesondere darauf verwiesen, dass die im Gutachten dargestellten Erfahrungen aus dem Pilotbetrieb und die sich daraus ergebenden Folgerungen sich auf das konkrete Objekt beziehen.

61

dd) Soweit der Beigeladene in seinem Antrag vom 23.02.2015 den "Abschlussbetriebsplan 'Lösungsmanagement – Ergänzung' Nachhaltigkeit Dammbauwerke Lehrrevier und Lösungstransport z. temp. Zwischenspeicher vom 26.01.2015 und 12.02.2015" genannt hat (Buchstabe d des Antrags), sind damit offenbar der 1. Nachtrag "Dammbauwerke im Lehrrevier" vom 24.07.2014 und der 2. Nachtrag "Lösungstransport zu temporären Zwischenspeichern" vom 13.10.2014 gemeint, auf die sich die Bescheide des Antragsgegners vom 26.01.2015 über die Zulassung der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans und vom 12.02.2015 über die Ergänzung der Zulassung beziehen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass einer Zugänglichmachung Rechte der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 UIG entgegenstehen. Diese beiden Nachträge enthalten nach dem Vortrag der Antragstellerin weitere Details zum Lösungsmanagement, wie es bereits in der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans vom 03.07.2014 dargestellt ist. Insoweit gilt dasselbe wie nachfolgend unter ee) dargestellt.

62

ee) Es erscheint nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht plausibel, dass mit der Zugänglichmachung der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans vom 03.07.2014 (Buchstabe e des Antrags) in Form reproduzierbarer Medien Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, aus denen ein möglicher Wettbewerber der Antragstellerin Nutzen ziehen könnte. In dieser Unterlage wird in Abschnitt 1 zunächst die Situation und Aufgabenstellung beschrieben. Die nachfolgenden Abschnitte enthalten Ausführungen dazu, welche natürlichen und technogenen Lösungen in der Grube A-Stadt, namentlich in den Grubenfeldern (...) und A-Stadt vorkommen, welche Risiken sich daraus ergeben und wie die Bewirtschaftung der Lösungen erfolgen soll. Es fehlt wiederum an einer nachvollziehbaren und plausiblen Darlegung der Antragstellerin, aus welchen konkreten Ausführungen in der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans ungeachtet der Objektbezogenheit des Planinhalts ein potenzieller Wettbewerber für sein eigenes Unternehmen Nutzen ziehen könnte.

63

ff) Auch soweit es um das Konzept "Laugen- und Solebewirtschaftung" der G.U.B. Ingenieur AG vom 18.02.2013 (Buchstabe f des Antrags) geht, ist nicht erkennbar, dass darin Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin offenbart werden. In dieser Unterlage, die Bestandteil der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans vom 03.07.2014 (Anhang 3) ist, wurden vom Auftragnehmer (Sofort-)Maßnahmen für die Grube A-Stadt zur gezielten Fassung und Behandlung der untertägig anfallenden Flüssigkeiten erarbeitet. Auch insoweit hat die Antragstellerin nicht dargetan, welchen Passagen des objektbezogenen Konzeptes mögliche Konkurrenten der Antragstellerin im Fall der Weiterverbreitung der Unterlage wettbewerbsrelevante Informationen entnehmen können.

64

gg) Gleiches gilt für die Bewertung "Reichenbach" vom 20.11.2013 (Buchstabe g des Antrags), die ebenfalls Bestandteil des Abschlussbetriebsplans vom 03.07.2014 (Anhang 1) ist. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass dieser Bericht neben der ausführlichen Darstellung der in der Grube A-Stadt vorkommenden Lösungen auch wissenschaftliche Darstellungen über Zersetzung von Salzgestein durch Laugen/Solen und damit verbundene Betrachtungen zur Massenbilanz enthalte. Die fachwissenschaftlichen Ausführungen seien, sofern nicht lediglich Lehrbuchmeinungen wiedergegeben würden, geistiges Know-how der Antragstellerin und somit vor unkontrollierter Verbreitung zu schützen. Die Antragstellerin hat aber nicht dargetan, welche Ausführungen in dem Bericht ihre eigenen "geistigen Leistungen" und nicht die des Gutachters wiedergeben sollen. Sie hat wiederum nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, welche konkreten Inhalte der Stellungnahme Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulassen sollen. Die Darstellungen in diesem Gutachten betreffen nur die besonderen Verhältnisse in den drei betroffenen Grubenfeldern, ohne dass ersichtlich wäre, dass ein potenzieller Wettbewerber, der eine vergleichbare Anlage betreiben will, daraus Nutzen ziehen könnte.

65

hh) Die Antragstellerin hat auch keine plausiblen Gründe dazu vorgetragen, weshalb die Bekanntgabe der fortlaufenden jährlichen Senkungsmessungen Rechte am geistigen Eigentum der Antragstellerin verletzen würde oder inwieweit dadurch ein potenzieller Wettbewerber im Tätigkeitsbereich der Antragstellerin Nutzen ziehen könnte.

66

ii) Auch die auf Seite 17 der Antragsschrift gegebene und in der Beschwerde in Bezug genommene allgemein gehaltene Begründung, es sei sehr wahrscheinlich, dass durch die systematische Sammlung und Dokumentation der im Antrag benannten sowie der vom Antragsgegner in der Vergangenheit bereits herausgegebenen Informationen und Unterlagen dauerhaft ein präzises Bild von der Betriebsorganisation, der Arbeitsweise, der Bezugsquellen, der Marktstrategien, den technischen Verfahren und den Forschungs- und Entwicklungsprojekten der Antragstellerin gezeichnet würden und für alle möglichen Zwecke ge- und missbraucht werden könne, genügt nicht, um eine Wettbewerbsrelevanz der einzelnen streitigen Unterlagen nachvollziehbar und plausibel darzulegen.

67

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er Sachanträge gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

68

C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Da die Entscheidung größtenteils einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt, legt der Senat den vollen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde.

69

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law begehrt von dem Beklagten die Zugänglichmachung ihr bislang vorenthaltener Teile des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen, eines in I ansässigen pharmazeutischen Unternehmens.

2

Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr Informationen zum Umgang mit gefährlichen Stoffen auf dem Werksgelände der Beigeladenen durch Übersendung des aktuellen Sicherheitsberichtes zu erteilen. In ihrer Stellungnahme zu diesem Begehren führte die Beigeladene unter dem 10. Juni 2010 aus, dass die Unterlagen ab Anhang 5 des Hauptbandes sowie die Anlagenbände mit ihren detaillierten Angaben zu den einzelnen Produktionsanlagen und Forschungseinrichtungen als Betriebsgeheimnis anzusehen seien. Hierauf stellte der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2010 der Klägerin die übrigen Teile des Sicherheitsberichtes zur Verfügung.

3

Am 12. Juli 2010 erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte, ihr auch die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich dieser Anhänge sei nicht erkennbar, dass sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beigeladene an der Geheimhaltung der zurückgehaltenen Teile des Sicherheitsberichtes ein berechtigtes Interesse habe.

4

Zum Widerspruch der Klägerin nahm die Beigeladene am 5. August 2010 erneut Stellung und legte dar, dass die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes nur einem kleinen Mitarbeiterkreis, den an der Erstellung des Berichtes beteiligten TÜV-Mitarbeitern sowie den zuständigen Behörden bekannt seien. Die in den Anhängen enthaltenen Angaben ließen Rückschlüsse auf das Gesamtapparatevolumen, die Apparatekapazität, die Anlagengröße und das Lagerkonzept der Beigeladenen zu. Ein Mitbewerber könne hieraus auf Marktaktivitäten und Marktstrategien des Unternehmens schließen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen sei nicht ersichtlich.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und stellte zur Begründung darauf ab, dass von der Behörde nur eingeschränkt überprüft werden könne, ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bestehe. Die Angaben der Beigeladenen hierzu seien plausibel und nachvollziehbar. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bekanntgabeinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiege.

6

Am 25. November 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagte hat ihr im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes zur Verfügung gestellt, dabei allerdings die aus seiner Sicht geheimhaltungsbedürftigen Angaben geschwärzt.

7

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage dargelegt, dass sie einen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes habe. Sie vertrete im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Industriegebiet Schaafau Teil III“ einen Mandanten, der als Grundstückseigentümer von der Bauleitplanung betroffen sei. Mit der Planung solle die Nutzung einzelner Grundstücke eingeschränkt werden, um eine Erweiterung der Betriebsanlagen der Beigeladenen abzusichern. Hiervon seien auch gewerblich genutzte Grundstücke des Mandanten betroffen. Ein Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen sei nicht ersichtlich, da nicht erkennbar sei, dass die Wettbewerbsposition der Beigeladenen durch eine Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes enthaltenen Informationen beeinträchtigt werden könne. Die hochspezialisierten Produkte, die die Beigeladene herstelle, seien rechtlich geschützt. Die von ihr für deren Herstellung verarbeiteten gefährlichen Stoffe würden im Bereich der Pharmaindustrie regelmäßig eingesetzt. Es sei nicht ersichtlich, dass Wettbewerber Informationen aus den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes entnehmen könnten, die sich nicht bereits aus dem Auftreten der Beigeladenen am Markt ergäben. Die Analyse von Forschungs-, Produktions- oder Entwicklungsschwerpunkten und Marktstrategien durch Wettbewerber gehöre zu einem offenen Wettbewerb.

8

Es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der betreffenden Informationen, da in der Bauleitplanung umweltrelevante Gesichtspunkte eine Rolle spielten. Soweit eingewandt werde, dass der von ihr vertretene Grundstückseigentümer bereits eine große Anzahl an Anträgen auf Umweltinformationen gestellt habe, folge hieraus keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Auskunftsbegehrens. Der Mandant wolle nämlich Informationen darüber gewinnen, ob sich die Beigeladene in umweltrechtlicher Hinsicht gesetzeskonform verhalte.

9

Der Beklagte hat entgegnet, dass aus seiner Sicht zwar die Gefahr terroristischer Angriffe auf Störfallanlagen der Beigeladenen durch Herausgabe der begehrten Informationen nicht wesentlich erhöht werde. Im Übrigen sei jedoch weiterhin von der Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Informationen im Hinblick auf Wettbewerber der Beigeladenen auszugehen. Die Kenntnis der geschwärzten Angaben erlaubten der Konkurrenz Rückschlüsse auf die bei der Beigeladenen vorhandene Forschungs- und Entwicklungskapazität. Zudem eröffne sich für Konkurrenten die Möglichkeit, Erkenntnisse zur Ausweitung ihrer Produktionskapazitäten zu erhalten. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin vertretene Mandant mittlerweile etwa 150 Anträge bei Behörden in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg gestellt habe, die Anlagen der Beigeladenen beträfen. Hiernach stelle sich der streitgegenständliche Antrag als rechtsmissbräuchlich dar.

10

Die Beigeladene hat ausgeführt, dass durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Dies könne auch bei Anträgen der Fall sein, die nicht von einem Wettbewerber selbst gestellt würden. Aus den Angaben in Anhang 5 des Sicherheitsberichtes könnten Mitbewerber ableiten, welche Forschungs-, Produktions- und Bearbeitungsverfahren in welchen Teilen des Betriebsgeländes stattfänden. Es handele sich um exklusives Wissen der Beigeladenen über die spezifische Zusammensetzung von Grundstoffen und Chemikalien. Auch die zurückgehaltenen Angaben in Anhang 6 ließen entsprechende Schlussfolgerungen zu. Die dort angestellten Einzelfallbetrachtungen enthielten Darstellungen für einzelne Betriebsbereiche dazu, welche Funktion die dort vorhandenen Anlagen hätten, welche Tätigkeiten dort stattfänden, welche Gefahrenschwerpunkte anzunehmen und welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien. Konkurrenzunternehmen könnten aus den Angaben über das Lagerkonzept und die Lagermöglichkeiten die tatsächlich gegebenen Produktionskapazitäten der Beigeladenen entnehmen und Rückschlüsse auf ihre Lieferfähigkeit ziehen. Zudem könnten die Herstellkosten zurückgerechnet werden. Weiterhin erlaubten die Anhänge Rückschlüsse auf ihre Forschungs- und Entwicklungskapazitäten. Zudem lasse eine Offenbarung der entsprechenden Angaben auch nachteilige Auswirkungen für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit befürchten, da die Angaben für die Planung terroristischer Anschläge von Interesse sein könnten.

11

Ein überwiegendes Bekanntgabeinteresse der Klägerin sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Die Öffentlichkeit werde über die zugänglichen Teile des Sicherheitsberichtes hinreichend informiert. Zudem sei zu beachten, dass es sich bei den zurückgehaltenen Angaben um Informationen handele, die von der Beigeladenen ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt worden seien, so dass sich hieraus bereits ein Ablehnungsgrund ergebe. Angesichts der Vielzahl der Anträge, die der Mandant der Klägerin auf Zugang zu Umweltinformationen gestellt habe, sei der vorliegende Antrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

12

Mit Urteil vom 17. August 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dabei zur Begründung angeführt, dass der Klägerin weder vollständig noch teilweise ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Umweltinformationen zustehe.

13

Zwar handele es sich bei den Inhalten der Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen um Umweltinformationen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zugang sei jedoch ausgeschlossen, da durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Die Beigeladene habe nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass Marktkonkurrenten aus dem Einsatz bestimmter Stoffmengen und Apparate an bestimmten Orten ihre Produktionswege nachvollziehen könnten. Der Pharmamarkt sei dadurch gekennzeichnet, dass wenige Firmen weltweit den Markt beherrschten. Das bei der Beigeladenen vorhandene Sonderwissen betreffe die spezifische Zusammensetzung von Grundstoffen und Chemikalien, über deren spezifische Kombination ein Wettbewerber Rückschlüsse auf zentrale Betriebsgeheimnisse ziehen könne. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an der Kapazität einer Anlage kein Geheimhaltungsbedürfnis bestehe, sei zu beachten, dass aus den Kapazitätsangaben wiederum Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden könnten. Im Falle der Klägerin sei weiterhin nicht erkennbar, dass sie ihr Auskunftsbegehren als Sachwalterin der Öffentlichkeit verfolge.

14

Ein Anspruch auf Neubescheidung stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu.

15

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen geltend, dass ein Ablehnungsgrund nicht greife, da die Beigeladene das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht plausibel dargelegt habe. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie aus den Lagermengen auf die spezifische Zusammensetzung einzelner pharmazeutischer Produkte geschlossen werden könne. Zudem dürften Mitbewerber bereits über ein derart hohes Sonderwissen verfügen, dass sie auf die nicht offenbarten Angaben nicht angewiesen seien. Weiterhin sei zu beachten, dass ein Teil der Informationen sich nicht auf Einzelstoffe, sondern auf bestimmte Stoffgruppen beziehe. Hinsichtlich der von der Beigeladenen im Berufungsverfahren angeführten fiktiven Beispiele werde ihre genaue Zuordnung zu den Anhängen 5 oder 6 nicht erkennbar. Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen. Ihr Mandant sei Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich unter anderem ein Hotel, das örtliche Jobcenter sowie Arztpraxen befänden, bei denen erheblicher Publikumsverkehr entstehe. Insoweit sei der Mandant für eine Vielzahl von Personen verantwortlich. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren betreffe nur die Offenbarung von Angaben dazu, in welchen Gebäuden welche Mengen störfallrelevanter Stoffe vorhanden seien. Hieraus sei indessen kein Rückschluss auf bestimmte Produktionsverfahren möglich. Ebenso blieben die Anlagenbezeichnungen nach dem Hilfsantrag zu Anhang 6 unkenntlich.

16

Die Klägerin beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. August 2011 sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010

18

1. den Beklagten zu verpflichten, ihr die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen vollständig und ungekürzt, insbesondere ohne Schwärzungen, zur Verfügung zu stellen,

19

2. hilfsweise,

20

den Beklagten zu verpflichten, ihr aus dem Sicherheitsbericht der Beigeladenen den Anhang 5 ohne die Schwärzungen in den Spalten 2 und 6 sowie den Anhang 6 ohne die Schwärzungen in den Ziffern 6.1.2, 6.1.5, 6.2.2, 6.2.3 Absatz 1 Satz 4 und 6, 6.3.1 Absätze 2 und 5, 6.3.2 (ohne Anlagenbezeichnung), 6.3.3, 6.3.4 Absatz 3, 6.4.2 (ohne Anlagenbezeichnung) und 6.4.4 Absatz 4 in Kopie zur Verfügung zu stellen,

21

3. äußerst hilfsweise,

22

den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 17. Mai 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verweist darauf, dass der Sicherheitsbericht von der Beigeladenen mittlerweile aktualisiert worden sei. In der neuen Fassung seien die Anhänge 5 und 6 als solche nicht mehr enthalten. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass einer Preisgabe der streitigen Informationen entgegenstehe, dass ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliege. Diesen Umstand habe die Beigeladene auch ausreichend begründet.

26

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der Umweltinformationen zustehe. Es erkläre sich aus der Sache selbst, dass die Plausibilisierung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses abstrakt und theoretisch bleiben müsse, da eine konkrete Bezeichnung der Daten das Geheimnis offenbaren müsste. Exemplarisch könne belegt werden, dass anhand der zugelassenen Lagermenge für pharmazeutische Stoffe auf die maximale Produktionskapazität zurückgeschlossen werden könne. Zudem gäben die Daten über Lagerkapazitäten gefährlicher Stoffe Aufschluss über das von ihr genutzte Herstellungsverfahren. Bei der Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit gehe es aus ihrer Sicht weniger um die Zusammensetzung medizinischer Produkte oder bestimmter Endprodukte. Von Bedeutung seien vielmehr Daten über Herstellungsverfahren, Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, Vorprodukte des Endprodukts, technische Gerätschaften, Kapazitäten und Betriebsabläufe.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

31

Das Verwaltungsgericht hat die auf Zugänglichmachung der bislang zurückgehaltenen Informationen aus den Anhängen 5 („Verzeichnis der Anlagen und Stoffe“) und 6 („Einzelfallbetrachtungen“) des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen (Stand: Oktober 2007) durch den Beklagten sowie auf Neubescheidung des Auskunftsbegehrens der Klägerin gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

I.

32

Die Klage erweist sich zwar als zulässig.

33

Die Klägerin kann sich insbesondere auf das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse stützen. Dem steht nicht die Tatsache entgegen, dass die Beigeladene mittlerweile eine aktualisierte Fassung des Sicherheitsberichtes erstellt hat. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass die in den Anhängen 5 und 6 der Fassung von Oktober 2007 enthaltenen Angaben dadurch überholt wären. Überdies kann sich der Informationsanspruch aber auch auf solche Umstände beziehen, die in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Lebenssachverhalte betreffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Juni 2006 – 8 A 10267/06 −, DVBl. 2006, 1059 und juris Rn. 33 ff.).

II.

34

Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch bezüglich der Hilfsanträge unbegründet.

35

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf weitergehende Offenlegung der von dem Beklagten durch Schwärzung in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen unkenntlich gemachten Angaben zu, da hierdurch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen nicht überwiegt.

36

a. Die Offenlegung weiterer Teile des Sicherheitsberichtes scheitert indessen nicht bereits daran, dass die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für einen Zugang der Klägerin zu Umweltinformationen nicht vorliegen.

37

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Landesumweltinformationsgesetz - LUIG – bestimmt hierzu, dass jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse darlegen zu müssen.

38

aa. Die Klägerin ist anspruchsberechtigte Person im Sinne der genannten Vorschrift. Dieser Begriff umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Dabei kommt es bei juristischen Personen nicht darauf an, dass ihre Zwecksetzung darauf gerichtet ist, sich Zielen des Umweltschutzes zu widmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - in: BVerwGE 135, 34 und juris Rn. 26; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 64. Ergänzungslieferung 2012, § 3 UIG Rn. 5). Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG -) in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben. Diese ist nach § 7 Abs. 2 PartGG und § 124 HGB in entsprechender Anwendung einer juristischen Person gleichgestellt und somit in der Lage, eigenständig Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen geltend zu machen.

39

bb. Bei den in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Angaben und Darstellungen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG. Als Umweltinformationen sieht § 2 Abs. 3 LUIG u.a. unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen an (Nr. 1). Ebenso zählen hierzu Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2) sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder die Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 Buchst. a). Bei den Anhängen des Sicherheitsberichtes handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Die Informationen betreffen Maßnahmen oder Tätigkeiten, die jedenfalls geeignet sind, sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen, insbesondere auf Luft und Atmosphäre, Wasser und Boden auszuwirken. Zudem bezieht sich der Sicherheitsbericht auf Faktoren, die sich in der Freisetzung von Stoffen äußern können. Insoweit ist es ausreichend, dass ein potenzieller Wirkungszusammenhang besteht (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 3 LUIG Rn. 41). Dies lässt sich nicht zuletzt dem Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Amtsblatt L 41/26 vom 14.02.2003) entnehmen. Hiernach werden unter den Begriff der Umweltinformationen Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten gefasst, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können.

40

cc. Bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd handelt es sich schließlich auch um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG, nämlich eine Stelle der öffentlichen Verwaltung, die über die genannten Umweltinformationen verfügt, weil diese Informationen bei ihr vorhanden sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LUIG).

41

b. Einer weitergehenden Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Angaben steht indessen der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, soweit der Betroffene – wie im Fall der Beigeladenen – keine Zustimmung hierzu erteilt hat, der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, wenn hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt.

42

aa. Durch eine weitergehende Offenlegung der Angaben in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht.

43

(1) Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Während Betriebsgeheimnisse sich im Wesentlichen auf technisches Wissen beziehen, betreffen Geschäftsgeheimnisse in erster Linie kaufmännisches Wissen. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit muss ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 ,a.a.O., juris Rn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, GewArch 2009, 374 und juris Rn. 12 f.; Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG Rn. 20). Dabei kann eine Zugänglichmachung nicht nur dann verwehrt werden, wenn die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Vielmehr gilt dies auch, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 55). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 58 f.).

44

(2) Beigeladener und Beklagter haben nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass eine Zugänglichmachung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes enthaltenen Angaben in mehrerer Hinsicht geeignet ist, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu offenbaren. Dies hat insbesondere die Beigeladene anhand typischer Beispiele erläutert. Wegen der vergleichbaren Struktur der Angaben in den jeweiligen Anhängen lassen sich aus diesen Beispielen Folgerungen für deren gesamten Inhalt ziehen.

45

Was das Vorliegen von Betriebsgeheimnissen angeht, so hat die Beigeladene schlüssig ausgeführt, dass aus den Angaben in den Anhängen Rückschlüsse auf konkrete Produktionsschritte und Forschungsvorhaben gezogen werden können, wenn einem Konkurrenten die Zweckbestimmung der jeweiligen Anlage sowie die hier gelagerte Menge an gefährlichen Stoffen bekannt wird. Im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse lassen die Angaben Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang die Beigeladene Vorratshaltung hinsichtlich der für bestimmte Produkte eingesetzten Rohstoffe betreibt und auf welche Mengen die Kapazität für die Herstellung bestimmter Produkte oder bestimmter Produktgruppen ausgelegt ist. Dies lässt wiederum Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen im Hinblick auf einzelne Produkte oder Produktgruppen zu.

46

Bei dieser Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Beigeladene als weltweit tätiges pharmazeutisches Unternehmen in einem Wettbewerb mit hochspezialisierten Konkurrenten steht, die wegen ihres branchenspezifischen Fachwissens in der Lage sind, entsprechende Rückschlüsse schon aus wenigen und teilweise auch allgemein gehaltenen Angaben zu ziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es der Beigeladenen weniger darum geht, die Zusammensetzung einzelner von ihr vertriebener pharmazeutischer Produkte geheim zu halten, was vielfach wegen deren allgemein einsehbarer Patentierungsunterlagen auch gar nicht möglich ist. Vielmehr besteht das bei ihr vorhandene exklusive Wissen darin, dass ihre Konkurrenten keinen Einblick in ihre Produktionswege, die von ihr angewandten Herstellungsverfahren, ihre Anlagenkapazitäten sowie ihre Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte erhalten. Hierzu hat der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Senates ergänzend erläutert, dass die Beigeladene mehrere alternative Herstellungswege für einzelne Produkte rechtlich hat schützen lassen, die deshalb auch den Mitbewerbern bekannt seien. Das für ihre Kalkulation entscheidende Sonderwissen bestehe indessen darin, welche der alternativ in Betracht kommenden Methoden bei ihr tatsächlich zum Einsatz komme.

47

Exemplarisch hat die Beigeladene hierzu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Angaben des Sicherheitsberichtes die Möglichkeit eröffneten, auf bestimmte Herstellungswege zu schließen. So könne etwa aus der für die Hydrierung eines bestimmten Stoffes vorgehaltenen Lagermenge an Wasserstoff und der maximalen Tagesproduktion dieses Stoffes ermittelt werden, welche Art der Hydrierung von der Beigeladenen zur Synthese des Stoffes eingesetzt werde. Da für die einzelnen Methoden unterschiedliche Mengen an Wasserstoff erforderlich seien und in der Branche die Einsatzmenge an Wasserstoff für beide Arten bekannt sei, lasse die Lagermenge an Wasserstoff die jeweilige Art der Hydrierung erkennen.

48

Ein weiteres von der Beigeladenen in plausibler Weise dargelegtes Beispiel betrifft die Tatsache, dass auch ohne genaue Kenntnis des Stoffes allein aus der Stoffgruppe auf eine bestimmte Produktionsmethode rückgeschlossen werden kann. So erfolgt die Extraktion von Koffein aus Kaffeebohnen entweder mittels chlorierter Kohlenwasserstoffe oder mittels Kohlenwasserstoff (hier: Hexan). Aus der Angabe, dass eine bestimmte Menge leicht entzündlicher Stoffe im Bereich des Gebäudes der Pflanzenextraktion gelagert wird, kann nach der plausiblen Darstellung der Beigeladenen ohne weiteres geschlossen werden, dass eine Extraktion mit Hexan stattfindet. Dieses Beispiel lässt aber auch erkennen, dass nicht nur die Benennung der einzelnen Produktionsanlage problematisch ist, sondern dass Rückschlüsse auf Herstellungswege auch aus der räumlichen Anordnung einzelner Gebäude und der dort gelagerten Stoffe oder Stoffgruppen gezogen werden können.

49

Soweit die Klägerin hierzu die zentrale Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen anspricht, vermag das die Plausibilität der angeführten Beispiele nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser Umstand steht nämlich der Tatsache nicht entgegen, dass die Beigeladene die jeweils für den Herstellvorgang erforderliche Stoffmenge in der Nähe der Produktionsanlage zwischenlagert. Hierfür spricht insbesondere, dass nach Nr. 3.3.3.1. des Sicherheitsberichtes der Transport zu den Produktionsgebäuden mit werkeigenen Fahrzeugen und nicht leitungsgebunden erfolgt.

50

Im Hinblick auf die Kalkulation der Beigeladenen erweist sich in schlüssiger Weise als problematisch, dass Konkurrenten aus der Apparategröße für die Herstellung bestimmter Präparate oder Wirkstoffe auf ihre Produktionskapazität schließen könnten und damit Einblick in einzelne ihrer Preisgestaltung zugrunde liegende Rechnungsposten hätten. Ebenso eröffnet sich den Konkurrenten der Beigeladenen hieraus die Möglichkeit, die Lieferfähigkeit der Beigeladenen für einzelne Wirkstoffe einzuschätzen und ihre Betriebsabläufe oder ihre Kalkulationen hierauf abzustellen.

51

Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass Angaben über die Kapazität einer Anlage von vorneherein nicht der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterlägen. Diese Einschränkung gilt lediglich für solche Kapazitätsangaben, die die Leistungsgrenze oder die Größe einer Gesamtanlage betreffen. Entsprechende Angaben sind von Bedeutung, um einschätzen zu können, ob eine Anlage einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf und ob eine erforderliche Genehmigung im förmlichen oder vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilen ist. Da die entsprechenden Unterlagen zu den Angaben gehören, die bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen sind, kann auch dann, wenn die Anlage keinem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliegt, kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anerkannt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 52 f.). Die in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Mengenangaben betreffen indessen nicht die Gesamtkapazität einer Anlage, sondern beziehen sich auf die Lagermengen bestimmter Einzelstoffe.

52

Hinsichtlich der in Anhang 6 vorhandenen Einzelfallbetrachtung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass hier eine ausführliche Beschreibung der jeweiligen Anlagen in einer zusammenhängenden textlichen Darstellung erfolgt, so dass die Informationsdichte bei einer Offenbarung der geschwärzten Angabe noch größer wäre, als dies in der in Anhang 5 enthaltenen tabellarischen Übersicht der Fall ist.

53

bb. Ist hiernach vom Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auszugehen, so ist kein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der zurückgehaltenen Informationen erkennbar. Die Klägerin hat bislang lediglich private Interessen an der Bekanntgabe der Daten erkennen lassen. Ihr eigenes Interesse besteht darin, ihrem Auftrag aus einem Mandatsverhältnis nachzukommen. Der von ihr vertretene Mandant ist daran interessiert, seine Betroffenheit durch die Bauleitplanung der Stadt I in Bezug auf das Erweiterungsgelände der Beigeladenen zu beurteilen. Selbst wenn insoweit gleichzeitig ein öffentliches Interesse an einer umfassenden Abwägung der Umweltbelange erkennbar werden sollte, kommt diesem kein das Geheimhaltungsinteresse übertreffendes Gewicht zu. Die bisherige Situation beim Umgang mit gefährlichen Stoffen nach der Störfallverordnung hat nämlich auf das Bauleitplanverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen. Vielmehr ist hierfür maßgeblich, in welchen Betriebsbereichen ein Umgang mit derartigen Stoffen nach den Ergebnissen der Planung erfolgen soll. Was die aktuelle Situation angeht, so ist eine Einschätzung des Gefährdungspotentials der von der Beigeladenen betriebenen Anlagen bereits dadurch möglich, dass der Klägerin die Gesamtmenge der im Betriebsbereich eingesetzten gefährlichen Stoffe aus der im Hauptband des Sicherheitsberichtes enthaltenen Übersicht bekannt ist.

54

2. Kommt nach dem zuvor Gesagten auch keine nur teilweise Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen geschwärzten Angaben in Betracht, so musste auch der hierauf gerichtete Hilfsantrag erfolglos bleiben.

55

3. Dies gilt gleichermaßen für den auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin abzielenden weiteren Hilfsantrag. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Begehrens auf Zugang zu Umweltinformationen in ihrem Falle nicht vorliegen und die Sache damit spruchreif ist, verbleibt kein der Behörde eröffneter Entscheidungsspielraum, der Anlass zu einem solchen Ausspruch gäbe.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

57

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

58

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Stadt, begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen unter anderem über die Planfeststellungsabschnitte (PFA) 16 Fürth Nord, S-Bahn Nürnberg - Forchheim und 22 Bamberg des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 (VDE 8) im Bereich der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen.

2

Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 beantragte die Klägerin unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz den Zugang zu zahlreichen Informationen bei der ehemaligen Beklagten, der DB ProjektBau GmbH. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie sei als privatrechtliches Unternehmen nicht informationspflichtig. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 beantragte die Klägerin den Zugang zu Informationen zu weiteren Themenkomplexen bei der ehemaligen Beklagten, den diese ebenfalls ablehnte. Der Klägerin müssten viele der begehrten Unterlagen aus dem Planfeststellungsverfahren bekannt sein.

3

Am 11. Oktober 2011 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im Dezember 2011 und Oktober 2012 beantragte sie den Zugang zu weiteren Informationen bei der ehemaligen Beklagten und erweiterte die Klage entsprechend. Das Verwaltungsgericht trennte das Verfahren hinsichtlich einzelner Klageanträge ab.

4

Mit Urteil vom 5. November 2012 verurteilte das Verwaltungsgericht die ehemalige Beklagte, der Klägerin Zugang zu einer Reihe von Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren. Hinsichtlich der nachträglich in das Klageverfahren einbezogenen Anträge wies es die Klage als unzulässig ab, weil es an der erforderlichen Antragstellung vor Klageerhebung fehle. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich. Hinsichtlich einzelner Informationen fehle es an der Umweltinformationseigenschaft oder die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor.

5

Das Verfahren über die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2015 teilweise eingestellt. Auf die Berufung der Klägerin ist die ehemalige Beklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zur Erteilung bestimmter weiterer Informationen verurteilt worden. Auf die Berufung der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie erstinstanzlich zur Zugänglichmachung bestimmter einzelner Informationen verurteilt worden war. Im Übrigen hat es die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten zurückgewiesen.

6

Einer Sachentscheidung stehe nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht einen Teil der Klageanträge abgetrennt und darüber gesondert entschieden habe. Nachdem die Klägerin nunmehr den Zugang zu den nach Klageerhebung begehrten Informationen bei der damaligen Beklagten beantragt und diese den Antrag abgelehnt habe, sei die Klage auch insoweit zulässig; die Klageänderung sei sachdienlich.

7

Die Klägerin sei anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Bei der Beklagten handele es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Informationen, hinsichtlich derer der Klägerin Zugang zu gewähren sei, seien Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Die Beklagte habe zum Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin bereits über einzelne Informationen verfüge. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagten ein Teil der Informationen, deren Verfügbarkeit sie in Abrede stelle, vorlägen. Dem Zugang zu bestimmten Informationen könne die Beklagte nicht den Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegenhalten. Es sei unerheblich, dass bestimmte Informationen nicht unmittelbar das Gemeindegebiet der Klägerin beträfen. Hinsichtlich einzelner Informationen könne sich die Beklagte dagegen auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen. Dass deren Schutz auch grundrechtlich fundiert sei, schließe für eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger von Grundrechten sei, den einfachgesetzlichen Schutz dieser Geheimnisse nicht aus. Die Kenntnis von veranschlagten Kosten sei geeignet, das Vergabeverfahren negativ zu beeinflussen und der Vorhabenträgerin wirtschaftlich zu schaden.

8

Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend: Das erstinstanzliche Urteil sei als Teilurteil prozessual und die Klageänderungen seien mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Der Streitstoff sei insoweit nicht im Wesentlichen derselbe wie in der ursprünglichen Antragstellung. Die Klage sei hinsichtlich der nachträglich einbezogenen Informationszugangsanträge unzulässig, weil es an der erforderlichen Antragstellung bei der Beklagten vor Klageerhebung gefehlt habe. Die auf die Erteilung von Auskünften über vorhandene Informationen gerichteten Klageanträge seien zu unbestimmt, was auch für die stattgebende Tenorierung im Berufungsurteil gelte.

9

Die Klägerin sei als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 UIG.

10

Die Beklagte sei keine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Als juristische Person des Privatrechts sei sie Träger von Grundrechten, in die durch die Auferlegung einer Informationspflicht eingegriffen werde. Sie sei als Tochterunternehmen des Bahnkonzerns weder Eisenbahnverkehrs- noch Eisenbahninfrastrukturunternehmen und beim Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen nach der Privatisierung der Bundesbahn auch nicht (mehr) mit öffentlichen Aufgaben betraut.

11

Das Berufungsurteil verstoße gegen § 2 Abs. 3 UIG, weil es den Begriff der Umweltinformation zu weit auslege. Umweltinformationen seien nur solche Unterlagen, die auf den Grundlagen für eine Planung aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkret geplante Maßnahme agglomerierten und einen Bezug zum Vollzug des Umweltrechts aufwiesen.

12

Bei dem Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG werde die Bedeutung des Vergaberechts verkannt. Zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung dürften bei der Ausschreibung von Bauleistungen Kostenberechnungen und -schätzungen den Bewerbern nicht bekannt sein.

13

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, soweit die auf Informationszugang gerichteten Klaganträge abgewiesen worden sind und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

14

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen,

2. die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

- Angaben zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth (Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Ist-Zustand 2010),

- Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis,

- Kostenkennwertekatalog der DB AG,

- Jahresangaben der jeweils letzten drei Grunderneuerungen und deren Umfang sowie des jährlichen Unterhaltungsbedarfs der Bahnübergänge H. und S.,

- Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 16 in Gestalt der Entwurfhefte mit den entsprechenden Bauabschnittsheften inklusive Kostenheften ("Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungreife"),

- GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid mit ungeschwärzten Anlagen,

2. die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Revision der Beklagten und macht zur Begründung ihrer Anschlussrevision geltend: Es bestehe ein Zugangsanspruch zum gesamten Kostenkennwertekatalog der DB AG, da er entscheidende Grundlage für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse gewesen sei. Die Beklagte könne sich wegen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen; das Umweltinformationsgesetz habe nicht den Schutz staatlicher Unternehmen zum Ziel. Eine für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche Wettbewerbsbeziehung liege beim Neu- und Ausbau des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes durch die DB AG nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht habe ein Geschäftsgeheimnis jedenfalls unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht, soweit es einen wirtschaftlichen Schaden für die Beklagte bei einem Bekanntwerden des Kostenkennwertekatalogs angenommen habe. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen ergebe sich daraus, dass das planfestgestellte Vorhaben ein Projekt des vordringlichen Bedarfs sei und die Kosteneinzelberechnungen, Kostenschätzungen und Kostenzusammenstellungen im Ergebnis das einzige Abwägungskriterium für die Planungsentscheidung gewesen seien.

17

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Klägerin als Gemeinde für anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG und sieht die Beklagte als informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG an. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG erfasse nicht nur Daten über Kosten-Nutzen-Analysen, sondern auch Daten, die in sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen einflössen.

18

Durch Vertrag vom 10. Juni 2015 sind gemäß § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes unter anderem die Projektmanagementfunktionen Netz einschließlich des ihnen zugeordneten Vermögens von der ehemaligen Beklagten abgespalten und an die jetzige Beklagte übertragen worden. Nach § 5 Nr. 5.5 des Vertrages sind sämtliche Unterlagen und sonstigen Datenträger, die diesen Funktionen zuzuordnen sind, übertragen worden. Durch Vertrag vom 10. März 2016 ist mit Wirkung vom 1. April 2016 die ehemalige Beklagte mit der DB International GmbH unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz verschmolzen worden, die nunmehr als DB Engineering & Consulting GmbH firmiert. Durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 hat die Klägerin die Klage gegen die jetzige Beklagte gerichtet. Diese hat das Verfahren aufgenommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin haben keinen Erfolg. Das Berufungsurteil, mit dem das Oberverwaltungsgericht die ehemalige Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen und zur Auskunftserteilung verurteilt, die Klage auf Zugang zu bestimmten Informationen abgewiesen und die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten im Übrigen zurückgewiesen hat, verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es hat auch gegenüber der neuen Beklagten Bestand.

20

1. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

21

a) Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zulässig, denen die Vorinstanzen stattgegeben haben.

22

aa) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Weil der Gesetzgeber private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) nicht mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten ausgestattet hat, ist gerichtlicher Rechtsschutz im Wege der Leistungsklage zu gewähren.

23

bb) Die Klägerin hat ihre Klage zu Recht auf die jetzige Beklagte umgestellt, da diese im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an die Stelle der früheren Beklagten getreten war. Für die Beurteilung kommt es mangels entgegenstehender Regelung im Umweltinformationsgesetz auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der Vermögensabspaltung und der Übertragung der Projektmanagementfunktionen von der DB ProjektBau GmbH auf die DB Netz AG ein Wechsel auf der Seite des Anspruchsgegners eingetreten. Dass die Klägerin dem durch Umstellung der Klage auf die DB Netz AG Rechnung getragen hat, stellt keine im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung dar. Aus umweltinformationsrechtlicher Sicht steht die zwischen privatrechtlichen Personen, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG fallen, stattfindende vertragliche Übertragung der im Zusammenhang mit den jeweils begehrten Umweltinformationen stehenden Aufgaben einschließlich der Verfügungsgewalt über diese Informationen einem Zuständigkeitswechsel zwischen informationspflichtigen Behörden gleich. Denn § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG hat zur Folge, dass die Anspruchsverpflichtung und damit die Passivlegitimation auf die dadurch zuständig werdende Stelle übergeht. Dieser Anknüpfung der materiell-rechtlichen Regelung an eine vertragliche Aufgabenverlagerung hat das Prozessrecht Rechnung zu tragen, indem es den Parteiwechsel in dieser Konstellation in gleicher Weise wie bei einem behördlichen Zuständigkeitswechsel (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 - NVwZ 2002, 483 <484> m.w.N.) nicht als Klageänderung behandelt, sondern für eine bloße Rubrumsänderung genügen lässt.

24

cc) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Zugang zu einigen Informationen erst nach Klageerhebung bei der Beklagten beantragt hat. Aus dem Prozessrecht ergibt sich keine Notwendigkeit eines Antrages vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <355 f.>, Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 8a). Für die von der Beklagten geforderte entsprechende Anwendung des Antragserfordernisses nach § 75 Satz 1, § 68 Abs. 2 VwGO fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Ausstattung der privaten Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG mit einer Verwaltungsaktbefugnis entschieden. Erfolgt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs ohne vorherige Antragstellung, ist der Beklagte durch § 156 VwGO geschützt, wonach bei sofortigem Anerkenntnis die Klägerseite die Prozesskosten zu tragen hat. Das Antragserfordernis nach § 4 Abs. 1 UIG ist Voraussetzung für den Informationszugangsanspruch, nicht aber für dessen prozessuale Verfolgung. Aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dem bei Verpflichtungsklagen mit dem Antragserfordernis Rechnung getragen werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39, Rn. 23), ergibt sich für die vorliegende Klage gegen eine juristische Person des Privatrechts nichts anderes.

25

dd) Der Einwand der Beklagten, die Klageanträge, die auf Auskunft über das Vorliegen von Informationen zu Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn sowie zu Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell 2000 - 2011 gerichtet sind, seien zu unbestimmt, greift nicht durch.

26

Dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ist Rechnung getragen, wenn das Ziel der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1961 - 7 B 7.61 - BVerwGE 12, 189 <190>). Das ist hier zu bejahen. Der Gedanke, wonach ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist, wenn die Unmöglichkeit, den Klageantrag hinreichend zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 82 Rn. 10), ist auch auf den Informationszugangsanspruch zu übertragen. Der "Zugang" zu einer Umweltinformation wird dem Antragsteller, der den Inhalt der Akten typischerweise nicht kennt, sondern sich über diesen erst unterrichten möchte, nach dem Wortsinn auch dadurch "eröffnet", dass er in einem ersten Schritt überhaupt Kenntnis davon erlangt, dass und welche Umweltinformationen vorliegen, von deren Inhalt er sodann in einem zweiten Schritt im Wege der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung Kenntnis erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <371> und vom 18. Oktober 2005 - 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1). Gemessen hieran sind die von der Beklagten beanstandeten Anträge hinreichend bestimmt.

27

ee) Den Einwänden der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klageänderungen ist nicht zu folgen.

28

Die Änderung des auf Zugang zu den Kostenschätzungen bzw. Kostenberechnungen zur NKU für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg gerichteten Antrages von ursprünglich "April 2011" in Januar 2011 stellt nach den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich eine Klarstellung und keine Klageänderung dar. Zwar existierten tatsächlich keine Berechnungen mit Stand 7. April 2011. Ungeachtet der Frage, ob dies die Beklagte hätte erkennen müssen, entspricht indessen der Stand April 2011 mangels Veränderung erkennbar dem Stand Januar 2011, so dass es sich nicht um ein aliud handelt.

29

Im Übrigen stellen die von der Beklagten beanstandeten Änderungen der Klageanträge zulässige Klageänderungen dar. Eine Klageänderung ist nach § 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Über die Sachdienlichkeit hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <136>). Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff bei Würdigung des Einzelfalls im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 61.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 161). Die Sachdienlichkeit ist regelmäßig erst dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1982 - 5 C 102.81 - Buchholz 436.51 § 62 JWG Nr. 1).

30

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht ohne Ermessensüberschreitung die Sachdienlichkeit der Klageänderungen angenommen. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist der Streitstoff nach den geänderten Anträgen im Wesentlichen derselbe geblieben. Der Antrag zu den Daten der Firma Intraplan war ursprünglich auf den Zugang zur "Berechnung des Lärmminderungsnutzens ..." und ist nunmehr auf den Zugang zu den "Daten ... für die Erstellung der Berechnung ..." gerichtet. Er ist damit nicht mehr auf Zugang zur Berechnung selbst, also das Ergebnis, sondern - als dahinter zurückbleibende Vorstufe - auf die der Berechnung zugrunde liegenden Daten gerichtet. Der Antrag zu dem 3D-Modell war ursprünglich auf die Bekanntgabe konkreter Planzeichnungen (Höhenpläne, Querschnitte, Bauwerkskizzen der S-Bahn-Trasse) und ist jetzt auf die Daten des 3D-Modells gerichtet. Entsprechendes gilt auch für den Antrag zum Plan der Firma Kling Consult. Da sich die Anträge auf die vom ursprünglichen Antrag erfassten Berechnungen, das Modell und den Plan beziehen, bestehen keine Bedenken, den Streitstoff als im Wesentlichen identisch anzusehen. Entgegen der Annahme der Beklagten geht das Oberverwaltungsgericht auch nicht von einer rügelosen Einlassung aus. Es führt vielmehr an, dass die Beklagte der Klageänderung widersprochen hat, hält sie aber für sachdienlich (UA S. 23). Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht die Änderung der auf Auskunftserteilung zu Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen zur NKU für das Vorhaben S-Bahn und zu den Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell der Jahre 2000 - 2011 selbstständig tragend für sachdienlich erachtet.

31

ff) Der Klägerin fehlt es für den Antrag auf Zugang zur Systemskizze für den Mitfall 1 für die NKU 2011 nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dem Begehren wurde nicht bereits durch die Einführung der Anlage 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2012 entsprochen. Die übersandte Systemskizze datiert vom 18. April 2012 und kann deshalb nicht Grundlage der NKU 2011 gewesen sein.

32

b) Die Klage ist im Umfang der stattgebenden Tenorierung im Berufungsurteil auch begründet.

33

Im Einklang mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin als Gemeinde grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (aa) und die Beklagte als juristische Person des Privatrechts informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist (bb). Das vom Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zugrunde gelegte weite Begriffsverständnis (cc) ist bundesrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie das Verständnis des Ausschlussgrundes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (dd). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte ohne Bundesrechtsverstoß zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen bzw. zur Erteilung von Auskünften verurteilt (ee).

34

aa) Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt sein, soweit sie sich in einer mit "Jedermann" vergleichbaren Informationslage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden und Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 30).

35

Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem "jede Person" einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, differenziert nicht nach der Anspruchsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen und des Privatrechts. Zwar war der Anspruch nach der Begründung der Ursprungsfassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts beschränkt (BT-Drs. 12/7138 S. 12). Auch der Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes bezeichnet ausschließlich natürliche und juristische Personen des Privatrechts als anspruchsberechtigt (BT-Drs. 15/3406 S. 15). Eine richtlinienkonforme Auslegung im Lichte des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen - AK) (BGBl. 2006 II S. 1251) gebietet es jedoch, die Anspruchsberechtigung weit auszulegen. Das Umweltinformationsgesetz setzt die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) - um (BT-Drs. 15/3406 S. 11). Nach deren Art. 2 Nr. 6 ist der Informationsanspruch als "Jedermann-Recht" der Öffentlichkeit ausgestaltet, wobei die Umweltinformationsrichtlinie den Zugang der Öffentlichkeit erweitert (1. Erwägungsgrund). Die Umweltinformationsrichtlinie dient ausweislich des 5. Erwägungsgrundes der Angleichung des Gemeinschaftsrechts an die Aarhus-Konvention, die zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehen ist. Mit dem Erlass der Richtlinie 2003/4/EG wollte der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf den Abschluss dieses Übereinkommens durch die Gemeinschaft die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem Übereinkommen durch eine allgemeine Regelung sicherstellen, die gewährleistet, dass jede natürliche oder juristische Person eines Mitgliedstaats ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat, ohne hierfür ein Interesse geltend machen zu müssen (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - C-204/09 [ECLI:EU:C:2012:71], Flachglas Torgau, Rn. 31). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AK soll sichergestellt werden, dass der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt zur Verfügung gestellt werden. Öffentlichkeit bedeutet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen (Art. 2 Abs. 4 AK; ebenso Art. 2 Nr. 6 UIRL). Die Anspruchsberechtigung soll danach nicht von der rechtsförmlichen Organisation abhängen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruchsteller bezogen auf die bei staatlichen und staatlich kontrollierten Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG vorhandenen Umweltinformationen ein vergleichbares Informationsbedürfnis wie natürliche und juristische Personen des Privatrechts hat und ob er in vergleichbarer Weise wie diese auf eine Informationsbeschaffung nach dem Umweltinformationsgesetz angewiesen ist. Das trifft, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - (BVerwGE 130, 223 Rn. 30) ausgeführt hat, auf Gemeinden zu, soweit sie Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Umweltaufgaben begehren.

36

Das Vorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Da der einfachgesetzliche Informationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG voraussetzungslos ausgestaltet ist (BT-Drs. 15/3406 S. 15), besteht die von der Beklagten behauptete Verknüpfung der mit der dem "Jedermann" vergleichbaren Informationslage und der - bei einer Gemeinde fehlenden - "grundrechtstypischen Gefährdungslage" nicht. Daher trägt auch nicht der Schluss, Gemeinden befänden sich nicht in einer mit "Jedermann" vergleichbaren Informationslage, weil sie keine Träger von Freiheitsrechten seien.

37

Über die Qualifizierung von Gemeinden als Bestandteil der "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 6 UIRL lässt sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheiden. Im Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-524/09 [ECLI:EU:C:2010:822], Ville de Lyon - Rn. 50) hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Stadt Lyon Zugang zu Informationen unter den für die Öffentlichkeit festgelegten Bedingungen beanspruchen kann. Zwar ist die Entscheidung zu den Informationszugangsansprüchen nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ergangen und sie führt zudem aus, dass für den Informationszugangsanspruch die Vorschrift des Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG gegenüber der Umweltinformationsrichtlinie eine spezielle und erschöpfende Regelung darstellt. Gleichwohl wird aus ihr hinreichend deutlich, dass nach Auffassung des Gerichtshofs eine Gemeinde Teil der Öffentlichkeit sein kann.

38

Ohne Verstoß gegen Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht von einer Anspruchsberechtigung der Klägerin hinsichtlich aller hier streitigen Informationen aus, also auch derer, die nicht unmittelbar die Planungen des auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planfeststellungsabschnitts betreffen. Die enge Sichtweise der Beklagten, die Klägerin sei nur hinsichtlich der auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planungsabschnitte in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen, findet im Gesetz keine Stütze. Zu den nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - den Gemeinden zugewiesene Aufgabe, die Bodennutzung in ihrem Gebiet durch die Aufstellung von Bauleitplänen eigenverantwortlich zu regeln (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <125> und vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106>). Diese gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 10.11 - Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 163).

39

Mit Blick auf den an sich voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch bedarf es allerdings nicht der Betroffenheit einer konkreten Planung der Gemeinde. Ausreichend ist vielmehr die mögliche Beeinflussung einer Selbstverwaltungsaufgabe, die sich etwa aus Vorwirkungen einer Planung außerhalb des Gemeindegebiets ergeben kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Verschwenken der Trasse zur Trennung der S-Bahn-Strecke von der übrigen Schienentrasse erfolgt hier bereits außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin mit der Folge, dass die Trasse dann auf dem Gebiet der Klägerin bereits getrennt von der Fernbahnstrecke verläuft. Die Trennung der Trassen außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin hat damit Vorwirkung auf das Gemeindegebiet der Klägerin und beeinflusst ihre potentiellen Planungen.

40

bb) Juristische Personen des Privatrechts sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Beklagte entspricht mit ihrem von dem Zugangsbegehren der Klägerin betroffenen Aufgabenbereich diesen Voraussetzungen.

41

(1) Soweit die Beklagte mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befasst ist, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG dar.

42

Da das Umweltinformationsgesetz die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie umsetzt (BT-Drs. 15/3406 S. 13), ist der Begriff der öffentlichen Aufgabe und der öffentlichen Dienstleistung im hier maßgeblichen umweltinformationsrechtlichen Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL unionsrechtlich determiniert. Die EU-Kommission wollte - ohne Differenzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen - die Erbringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen. Die Öffentlichkeit sollte (auch) Zugang zu Umweltinformationen haben, die Stellen vorliegen, die nicht dem öffentlichen Sektor zugehören, aber mit der Erbringung derartiger Dienstleistungen betraut sind (Art. 2 Nr. 2 Buchst. c und Erwägungsgrund 12 des Vorschlags der EU-Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom 29. Juni 2000, KOM(2000) 402 endg. - 2000/0169(COD), ABl. 2000 Nr. C 337E S. 156). Unter dem übereinstimmend in Art. 16 und Art. 86 Abs. 2 EGV verwendeten Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (ABl. EG 1996 Nr. C 281, S. 3 und ABl. EG 2001 Nr. C 17 S. 4). Der Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entspricht dem der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Art. 14 und 106 Abs. 2 AEUV (Jung, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, AEUV Art. 14 Rn. 12). Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvorsorge (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158). Hieran knüpft der deutsche Gesetzgeber an, wenn er die umweltbezogene Daseinsvorsorge in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ausdrücklich erwähnt und die Leistungen der Daseinsvorsorge als Regelfall der öffentlichen Aufgabe ansieht (BT-Drs. 15/4243 S. 17). Als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG hat der Bundesrat, auf dessen Empfehlung die Regelung aufgenommen wurde, die Deutsche Bahn AG angesehen (BT-Drs. 15/3680 S. 2).

43

Diesem unions- und umweltinformationsrechtlich geprägten Verständnis der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, nach der der Bau von Schienenwegen nach Art. 87e GG nicht mehr als öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 22). Denn auch danach unterliegen das Schienennetz und der Schienenwegebau der Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG als Aufgabe der Daseinsvorsorge, die über die Anteilsmehrheit des Bundes an den Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermöglichte Einflussnahme wahrgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 26).

44

Mit ihrem Geschäftsgegenstand - der Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung insbesondere der Eisenbahninfrastruktur und hier konkret der Planung des VDE 8 - wird die Beklagte im Bereich der Schienennetzerrichtung tätig, die dem Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG und der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist.

45

(2) Die Beklagte kann ihrer Informationspflicht nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenhalten. Sie ist als juristische Person des Privatrechts, die mehrheitlich vom Staat beherrscht wird, nicht grundrechtsberechtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 - NJW 2016, 3153 <3157>; BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 4 B 27.16 - juris Rn. 8), sondern allein grundrechtsverpflichtet (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <244 ff.>). Dies gilt unabhängig davon, dass sie Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. für ein von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen, das Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus wahrnimmt: BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 u.a. - NVwZ-RR 2016, 242). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt werden. Selbst wenn man in Art. 87e GG eine Spezialregelung sehen will, welche die allgemeinen Regelungen zur Grundrechtsbindung von Unternehmen der öffentlichen Hand verdrängt, gilt dies jedenfalls nicht für den Bereich des Schienennetzes. Hier besteht - zumindest faktisch - ein Monopol (vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113), so dass eine Wettbewerbssituation mit privaten Mitbewerbern, die zur Rechtfertigung einer Grundrechtsberechtigung angeführt wird, nicht besteht.

46

(3) Die von der Beklagten wahrgenommene Aufgabe bzw. erbrachte Dienstleistung steht im Zusammenhang mit der Umwelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Aufgabe des Baus von Schienenwegen hat typischerweise Auswirkungen auf die Umwelt (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 29; Schomerus/Tolkmitt, ZUR 2009, 188 <192>).

47

Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentlichen Aufgabe oder Dienstleistung auszugehen ist, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt, steht im Einklang mit Bundesrecht. Der von der Beklagten für richtig gehaltenen engen Auslegung der Vorschrift, wonach hierunter nur die Wahrnehmung von Aufgaben oder Erbringung von Dienstleistungen fallen sollen, die in den Vollzug des Umweltrechts eingebunden sind, ist nicht zu folgen.

48

Der Wortlaut der Vorschrift verlangt keine derartige Einschränkung. Systematisch korrespondiert eine weite Auslegung des Zusammenhangs mit der Umwelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG mit der umfassenden Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen in § 2 Abs. 3 UIG. Von der Beschränkung in § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. auf Stellen, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, d.h. die Umweltbelange nicht nur "nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UIG a.F.), ist der Gesetzgeber bewusst abgerückt. Dieses weite Verständnis des nationalen Gesetzgebers entspricht auch dem Willen des europäischen Richtliniengebers. Der Behördenbegriff des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission (KOM(2000) 402 endg. - 2000/0196(COD), ABl. 2000 Nr. C 337E S. 156) erfasste "juristische Personen, die gesetzlich oder aufgrund von Vereinbarungen mit Stellen oder Personen ... mit dem Erbringen von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die Auswirkungen auf den Zustand von Umweltmedien haben oder haben können, betraut sind". Mit der Umformulierung des Art. 2 Nr. 2 Buchst c UIRL durch das Europäische Parlament, die Art. 2 Nr. 2 AK wörtlich übernommen hat, sollten die Anforderungen an den Umweltbezug der jeweiligen Tätigkeit gegenüber dem Kommissionsvorschlag nicht verschärft werden. Anliegen des Änderungsvorschlags war es vielmehr, den Kommissionsentwurf zu stärken (Bericht über den gemeinsamen Richtlinienentwurf vom 4. Dezember 2002, endg. A5-0435/2002, S. 8). Darüber hinaus verdeutlicht auch der 11. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass Stellen unabhängig davon erfasst werden sollten, ob sie spezifische Zuständigkeiten für die Umwelt wahrnehmen oder nicht.

49

(4) Die Beklagte steht als Tochtergesellschaft der DB AG im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG unter Kontrolle des Bundes.

50

Eine Kontrolle liegt danach unter anderem vor, wenn eine oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen. Der Bund verfügt über sämtliche Anteile der Muttergesellschaft DB AG und damit mittelbar über die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Beklagten als Tochtergesellschaft.

51

Die von der Beklagten wegen der unionsrechtlich nach Art. 4 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343), verfassungsrechtlich nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG und einfachrechtlich nach § 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der bis zum 2. September 2016 gültigen Fassung (AEG a.F.) eingeschränkten Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die Eisenbahnunternehmen geforderte teleologische Reduktion der Vorschrift ist nicht geboten. Der Normtext, der sämtliche privaten Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung des Bundes erfasst, deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzeszweck. Die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG belegt, dass der Gesetzgeber ausschließlich die gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse als maßgebliches Kriterium der Kontrolle festlegen wollte. Der in § 2 Abs. 2 UIG verwendete Begriff der Kontrolle sollte über die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung hinaus eine eingrenzende Funktion haben (BT-Drs. 15/4243 S. 17). Die Erwähnung der Deutsche Bahn AG als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen durch den Bundesrat (BT-Drs. 15/3680 S. 2) bestätigt dies.

52

Dass das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung, sondern auf die Gesamtverantwortung für das Unternehmen abstellt (vgl. zu mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehaltenen Unternehmen: BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <247> = juris Rn. 54) ist unbedenklich. Der Kontrollbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG steht mit dem insoweit wortgleichen Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL im Einklang. Wenn es unerheblich ist, in welcher Art und Weise der bestimmende Einfluss im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL auf eine private Gesellschaft ausgeübt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-279/12 [ECLI:EU:C:2013:853] Fish Legal und Shirley - juris Rn. 69), ist davon auch die vom nationalen Gesetzgeber festgelegte beherrschende Stellung des Staates als Mehrheitsgesellschafter erfasst. Gemäß § 8 Abs. 1 AEG a.F., welcher der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237/25) diente (BT-Drs. 12/4609 S. 97), die in der Richtlinie 2012/34/EU neu gefasst ist, müssen öffentliche Eisenbahnen in der Leitung, Geschäftsführung und Verwaltung, hinsichtlich der verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Kontrolle sowie der internen Rechnungsführung von staatlichen und kommunalen Gebietskörperschaften zwar unabhängig sein. Eine auf den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen basierende Kontrolle ergibt sich jedoch aus Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU, wonach die Anteilseigner der im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden oder von ihr kontrollierten Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit haben, eine Vorabgenehmigung wichtiger Unternehmensentscheidungen durch sie selbst zu verlangen, wie sie ihnen nach dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten zusteht. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane hinsichtlich der Ernennung von Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitgliedern nach dem nationalen Gesellschaftsrecht bleiben ausdrücklich unberührt. Die gesellschaftsrechtlichen Rechte des Bundes als Mehrheitsgesellschafter sind für Eisenbahninfrastrukturunternehmen zudem durch das Veräußerungsverbot nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GG verfassungsrechtlich garantiert.

53

cc) Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte weite Begriff der Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG, wonach regelmäßig ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit genügt, steht mit Bundesrecht im Einklang. Zutreffend sieht das Oberverwaltungsgericht die Errichtung eines Schienenweges als eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG an, weil sie sich auf die Umweltbestandteile wie Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume (Nummer 1) oder Umweltfaktoren wie Lärm (Nummer 2) auswirkt.

54

(1) Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <376>). Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 13). Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente.

55

Weit ist auch der Begriff der Daten im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zu verstehen. Die Daten selbst müssen keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Planung aufweisen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf "alle Daten" über die erfassten Maßnahmen, so dass es nicht der Feststellung der Umweltinformationseigenschaft für jede einzelne Angabe bedarf (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 <40>). Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten "über" Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhanges der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht.

56

Auch der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Beurteilung der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG von Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken. Danach soll es die vom Gesetz bezweckte Transparenz gerade ermöglichen, derartige Entscheidungen (über die öffentliche Finanzierung eines Vorhabens auf Grundlage von Kosten-Nutzen-Untersuchungen) auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, so dass Zugang nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren zu gewähren ist.

57

(2) Die von der Beklagten vertretene Auffassung, Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG seien nicht sämtliche Grundlagen einer Planung, sondern erst solche Unterlagen, die auf diesen Grundlagen aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkrete geplante Maßnahme agglomerieren und einen Bezug zur Umwelt aufweisen, ist mit diesem Begriffsverständnis nicht vereinbar. Die von ihr erhobenen Einwände gegen die Einstufung der einzelnen Informationen als Umweltinformationen durch das Oberverwaltungsgericht greifen nicht durch.

58

(a) Dass die Daten, die der Firma I. für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge zur Verfügung gestellt wurden, selbst keine Umweltauswirkungen der verschiedenen Bahnprojekte betreffen, steht unter Zugrundelegung des weiten Begriffsverständnisses der Annahme einer Umweltinformation nicht entgegen. Auch das Oberverwaltungsgericht geht diesbezüglich nicht von einer Kosten-Nutzen-Untersuchung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG aus, sondern sieht die Daten als sonstige wirtschaftliche Analysen oder Annahmen an. Als solche sind auch die Kostenschätzung zur NKU für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg vom Januar 2011 und die Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den Planfeststellungsabschnitt 22 einzustufen.

59

(b) Der Annahme der Umweltinformationseigenschaft des Schallschutzgutachtens für den alten Mitfall 2 steht nicht entgegen, dass das Gutachten mittlerweile überarbeitet und aktualisiert und die Planungsvariante nicht planfestgestellt wurde. Die Eigenschaft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirklichung aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europ Recht Nr. 210). Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist angesichts des weiten Begriffsverständnisses aber gegenständlich nicht auf einen festgestellten Plan beschränkt. Damit im Einklang steht, dass das Oberverwaltungsgericht erkennbar auf das Verkehrsprojekt S-Bahn-Trasse abstellt, das weiterverfolgt wird und sich auf die Umweltbestandteile und -faktoren auswirken kann.

60

(c) Dem Einwand der Beklagten, bei der Untersuchung der R. GmbH zum Entfall des Haltes S. handele es sich um eine Unterlage zum Betriebsprogramm und eine rein betriebliche Untersuchung ohne Umweltbezug, liegt ein verkürztes Verständnis der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zugrunde, das im Gesetz keine Stütze findet. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stellt das Oberverwaltungsgericht darauf ab, dass § 2 Abs. 3 UIG nicht zwischen Informationen als "Grundlagen für die Planung" und "Unterlagen für eine konkret geplante Maßnahme" differenziert, sondern vielmehr "alle Daten" erfasst. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in das Umweltinformationsgesetz gefunden und ist zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 36 Rn. 31 f.). Wenn die Untersuchung der R. GmbH ausweislich ihres Titels die (betrieblichen) Auswirkungen des Wegfalls einer Haltestelle der S-Bahn behandelt, verhält sie sich im Übrigen erkennbar nicht zu abstrakten Grundlagen der Planung, sondern konkret zu einer der Auswirkungen der gewählten Planungsalternative, so dass der Einwand der Beklagten schon aus diesem Grund fehlt geht.

61

(d) Gleiches gilt für den zur Umweltinformationseigenschaft der Systemskizze Gleistopologie erhobenen Einwand der Beklagten, sie könne schon aufgrund des Abstraktionsgrades keinen Umweltbezug aufweisen. Auch hier ergibt sich aus dem Titel, dass die Unterlage bei der NKU 2011 für den Mitfall 1 Eingang gefunden, sich auf die gewählte Planungsalternative ausgewirkt und damit Umweltbezug hat. Es ist ausreichend, dass die Systemskizze einen Zusammenhang mit dem Schienenbauprojekt hat.

62

dd) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass dem Zugangsanspruch der Klägerin zu den Informationen, hinsichtlich derer die Beklagte zur Gewährung von Zugang verurteilt wurde, Ablehnungsgründe nicht entgegenstehen.

63

(1) Das vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse steht mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Einklang.

64

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1 Rn. 12 f. und vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 50; Beschluss vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 - juris Rn. 12). Damit orientiert sich die Auslegung am gewachsenen wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnis (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3406 S. 20 i.V.m BT-Drs. 12/7138 S. 14).

65

Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein und maßgeblich auf die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch den Inhaber des Geheimnisses an. Die Kennzeichnung einer übermittelten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG hat nur Indizwirkung für die informationspflichtige Stelle dahingehend, dass von einer Betroffenheit des Dritten auszugehen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unterliegt der vollen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle. In diesem Rahmen hat das Oberverwaltungsgericht die Versagung der Zustimmung der jetzigen Beklagten vom 31. Oktober 2012 zum Informationszugang durch die Klägerin auch berücksichtigt (UA S. 41 und 44). Da die ehemalige Beklagte als seinerzeit informationspflichtige Stelle die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes traf, bedurfte es - nach der nachgeholten Anhörung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG im gerichtlichen Verfahren - einer diesbezüglichen weiteren Nachfrage bei der jetzigen Beklagten DB Netz AG seitens des Gerichts nicht.

66

(2) Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hinsichtlich einzelner Informationen, bei denen die Beklagte den Ausschlussgrund des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses geltend gemacht hat, dessen Vorliegen verneint.

67

Bei den Daten des 3D-Modells sieht das Oberverwaltungsgericht keinen Raum für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, weil die Klägerin Zugang nur zu den den Gelände- und Hochwassermodellen zugrunde liegenden Daten und nicht zu den Modellen selbst begehrte (UA S. 22). Diese seien nach dem Vortrag der Beklagten auch aus den Unterlagen im Planfeststellungsverfahren ersichtlich. Hinsichtlich der Kosteneinzelberechnungen zur NKU für die S-Bahn hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verneint, weil die Klägerin lediglich Auskunft über die bei der Beklagten vorhandenen Berechnungen etc. begehrte und daraus deren Inhalt noch nicht erkennbar sei (UA S. 33). Gleiches gelte für die Ablehnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bezüglich der Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den PFA 22, weil es sich - anders als bei Kosteneinzelabrechnungen - lediglich um eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung handele (UA S. 44). Dass bereits eine solche nur überschlägige Kostenschätzung geeignet sein könne, im Falle des Bekanntwerdens der DB Netz AG in einem späteren Vergabeverfahren wirtschaftlich zu schaden, lasse sich ohne nähere Anhaltspunkte nicht feststellen. Gegen diese Erwägungen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

68

Soweit die Beklagte meint, bei der Ablehnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bezüglich der Kostenschätzungen zur NKU 2011 (UA S. 41 f.) und der Untersuchung der R. GmbH (UA S. 45) wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses der Beklagten an der Geheimhaltung habe das Oberverwaltungsgericht das Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2012 nicht berücksichtigt, wird auf die Ausführungen zu (1) verwiesen.

69

(3) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund der offensichtlichen Missbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG verneint.

70

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Missbräuchlichkeit einer Antragstellung kann sich auch daraus ergeben, dass der Antragsteller über die begehrte Information bereits verfügt (BT-Drs. 15/3406 S. 19). Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 UIRL sind die Ablehnungsgründe eng auszulegen. Missbräuchlich ist ein Antrag, der die Arbeitsfähigkeit und -effektivität der Behörde beeinträchtigt ("behördenbezogener Missbrauch"). Die Arbeitskraft der Behörde wird auch dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn ein Antrag zu Zwecken gestellt wird, die vom Gesetz nicht gedeckt sind. Der "verwendungsbezogene Missbrauch" kann sich deshalb zugleich als "behördenbezogener Missbrauch" darstellen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 35 f.). Die Darlegungslast für den Ausschlussgrund liegt bei der informationspflichtigen Stelle.

71

Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, die insoweit darlegungspflichtige frühere Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin über die Informationen bereits (teilweise) verfüge. Da die DB Netz AG Zugriff auf die Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes habe, sei es der früheren Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Behauptung, die Klägerin habe als Beteiligte des Planfeststellungsverfahrens Zugriff auf die Unterlagen, zu substantiieren und konkret darzulegen, welche der im Streit stehenden Unterlagen sich tatsächlich (an welcher konkreten Stelle) in den Verwaltungsvorgängen des Eisenbahnbundesamtes befänden und von der Klägerin eingesehen worden seien (UA S. 17 f.).

72

Der dagegen erhobene Einwand der Beklagten, diese Sichtweise überspanne die Anforderungen an die Darlegungspflicht, greift nicht durch. Die Beklagte behauptet schon selbst nicht, dass die Informationen, zu denen die Klägerin Zugang begehrt, überhaupt Gegenstand der Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes geworden sind. Ungeachtet dessen ist Gegenstand des Zugangsanspruchs die einzelne Umweltinformation. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem der Antrag abzulehnen ist, "soweit" das Bekanntgeben "der Information" nachteilige Auswirkungen hätte, erfordert die Darlegung des Ausschlussgrundes für jede einzelne Information. Wegen der inhaltlich vergleichbaren Formulierung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG, nach dem ein Antrag abzulehnen ist, "es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt", ist auch hier von einer entsprechenden Erforderlichkeit der Darlegung auszugehen. Die informationspflichtige Stelle hat daher darzulegen, dass eine konkrete Umweltinformation dem Antragsteller bereits tatsächlich vorliegt. Dem genügt der unbestimmte Vortrag der Beklagten nicht.

73

(4) Hinsichtlich des Zugangs zum Schallschutzgutachten für den alten Mitfall 2 weist der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend darauf hin, dass der Einwand der Beklagten, der alte Mitfall 2 sei überarbeitet worden, so dass der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG einschlägig sei, nicht durchgreift. Der Ablehnungsgrund bezieht sich auf Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten. Die Begutachtung für den alten Mitfall 2 auf Grundlage der Daten war jedoch abgeschlossen.

74

c) Die Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch.

75

aa) Bei dem Berufungsurteil handelt es sich nicht um ein unzulässiges Teilurteil.

76

Die Trennung der Klageansprüche durch das Verwaltungsgericht nach § 93 Satz 2 VwGO ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Sie kann als solche (isoliert bzw. unmittelbar) gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO im Berufungsverfahren und gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht der Überprüfung unterliegen (zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1982 - 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217).

77

Unbeschadet dessen ist im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung die Rüge des Verfahrensmangels dann zulässig, wenn sie sich nicht gegen die Vorentscheidung selbst wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet. Ein solcher Mangel kann vorliegen, wenn es sich um ein unzulässiges Teilurteil handelt (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <323 f.>). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

78

Sowohl bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts als auch beim Berufungsurteil handelt es sich bereits formal nicht um Teilurteile im Sinne von § 110 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat über den abgetrennten Teil vollumfänglich durch Schlussurteil entschieden. Hiergegen richtet sich die Berufung, über die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls durch Schlussurteil entschieden hat. Es handelt sich auch in der Sache nicht um unzulässige Teilurteile. Nach § 110 VwGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif ist. Dies setzt die Teilbarkeit des Streitgegenstandes voraus. Teilbar ist der Streitgegenstand, wenn mit einer Klage mehrere tatsächlich oder rechtlich voneinander unabhängige Ansprüche geltend gemacht werden oder wenn sich ein einziger prozessualer Anspruch aus mehreren Positionen zusammensetzt, die einer gesonderten tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung zugänglich sind (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 110 Rn. 4). Der vorab zu entscheidende und der verbleibende Teil des Streitgegenstandes müssen wechselseitig rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig sein. Die Frage, über die durch Teilurteil entschieden wurde, darf die Entscheidung über den restlichen Streitgegenstand nicht neu aufwerfen (BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 <275>). Hiernach ist vorliegend die Teilbarkeit des Streitgegenstandes zu bejahen. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht nicht, weil der Gegenstand der einzelnen Informationszugangsansprüche der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht durch die jeweilige Information bestimmt wird. Die von der Beklagten aufgeworfenen übergreifenden Rechtsfragen und ihre Beantwortung durch das Gericht erwachsen nicht selbständig in Rechtskraft. Gegenstand des Informationszugangsanspruchs können mehrere einzelne Informationen sein. Ob ein Anspruch auf einzelne Informationen besteht, hängt neben der Anspruchsberechtigung nach § 3 UIG und Informationspflichtigkeit gemäß § 2 Abs. 1 UIG auch vom Vorliegen von Ablehnungsgründen nach §§ 8 und 9 UIG ab. Diese sind bezüglich jeder einzelnen Information zu prüfen.

79

bb) Die Rüge der Beklagten gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für die Annahme, dass der Beklagten eine - vor Erstellung der NKU 2011 datierende - Systemskizze für den Mitfall 1 tatsächlich vorliegt (UA S. 46), ist unbegründet. Die getroffenen Feststellungen sind nicht aktenwidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 <297>). Die Beklagte vermag auf keinen Aktenteil zu verweisen, aus dem sich ergeben soll, dass ihr die genannte Information nicht vorliegt. Der in der Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 2015 festgehaltenen Aussage des Zeugen G., er glaube nicht, dass im Rahmen der Zuarbeit der früheren Beklagten für die Firma I. auch eine mit Anlage B 11 vergleichbare Systemskizze erstellt worden sei, lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Aussage auf den Mitfall 1 bezogen hat. Die Feststellungen verstoßen auch nicht gegen Denkgesetze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>). Die Zeugenaussagen sind geeignet, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts zu belegen, dass die Beklagte auch für die NKU 2011 auf eine damals aktuelle Systemskizze zurückgegriffen hat und diese ihr vorlag. Auch wenn sich die Zeugen S. und D. in ihren Aussagen vom 2. Juli 2015 nicht explizit an eine Aktualisierung für die NKU 2011 im Rahmen der seit 2003 laufenden Fortschreibung der Systemskizze erinnern konnten, diese aber für denkbar halten, hat die Beklagte nach der Aussage des Zeugen G. seitens der Planungsgemeinschaft auch für die NKU 2011 Unterlagen erhalten. Die Anlage B 11 belegt jedenfalls beispielhaft die Überlassung der Systemskizze. Ein die Grenzen der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 108 VwGO überschreitender logischer Fehlschluss kann unter diesen Umständen in den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht gesehen werden.

80

cc) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Ausspruch des Berufungsurteils über die Verurteilung zur Gewährung von Zugang zu den elektronischen Daten des 3D-Modells unter Verstoß gegen § 88 VwGO hinter dem klägerischen Begehren zurückbleibe, ist sie nicht beschwert. Die Behauptung, nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts ziele der Tenor auf die Übermittlung der allein den Bestand abbildenden "Vermessungsdaten", während der klägerische Antrag auf die "Daten über die Planung gerichtet sei", welche denklogisch nicht im Wege der Vermessung erhoben werden könnten, findet im Berufungsurteil keine Grundlage. Gegenstand des klägerischen Begehrens sind nach den Feststellungen des Urteils "die Daten über Lage und Höhe der geplanten S-Bahntrasse einschließlich der zugehörigen Bauwerke und S-Bahn-Haltepunkte, die als Vermessungsdaten für die Erstellung der Pläne verwandt wurden" (UA S. 21). Auf den Zugang zu diesen "Vermessungsdaten" sind bei zulässiger Berücksichtigung der Entscheidungsgründe der Antrag und der Tenor gerichtet.

81

dd) Die Rüge der Verletzung der Verfahrensfairness und der Überschreitung der Amtsermittlungspflicht durch die Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Übersendung von Informationen sowie der Ausforschung durch die Art der Zeugenbefragung dringt nicht durch. Zum Bundesrecht, auf dessen Verletzung die Revision gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestützt werden kann, zählt jedenfalls auch das Gebot des fairen Verfahrens (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 137 Rn. 7). Allerdings bleiben die Rügen der Beklagten derart vage, dass sich nicht feststellen lässt, welcher Zeuge in welcher Hinsicht ausforschend befragt worden sein soll und inwieweit das Oberverwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht überschritten haben soll. Es fehlt an der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben. Das Hinwirken auf eine sachdienliche Antragstellung ist nach § 86 Abs. 3 VwGO geboten. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur Vorlage von Informationen aufgefordert hat, ist weder dargelegt noch erkennbar, dass sich die vermeintlich verfahrensfehlerhafte Amtsermittlung mangels tatsächlicher Vorlage der Informationen durch die Beklagte auf das Ergebnis ausgewirkt haben soll.

82

2. Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin ist nicht begründet.

83

a) Hinsichtlich der Anträge auf Zugang zu den Informationen, die das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor, ist die Umstellung der Klage auf die jetzige Beklagte als eine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung zu werten.

84

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, haben die Informationen zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth(Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Ist-Zustand) (UA S. 24 f.), zu den Kosten für das besonders überwachte Gleis (UA S. 25) und die Jahresangaben zu Grunderneuerungen (UA S. 31 f.) zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils bei der ehemaligen Beklagten nicht vorgelegen. Die Anspruchsverpflichtung als informationspflichtige Stelle und die Passivlegitimation konnten deshalb insoweit nicht infolge der vertraglichen Aufgabenverlagerung gesetzlich auf die jetzige Beklagte übergehen. Es fehlt somit an der einem gesetzlichen Zuständigkeitswechsel von Behörden vergleichbaren Konstellation, die es rechtfertigt, die Umstellung des Klageantrags auf einen neuen Beklagten nicht als Klageänderung zu werten. Da die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren den Informationszugangsantrag gegen die jetzige Beklagte richtet, kommt es nicht darauf an, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin im Jahr 2011 selbst informationspflichtige Stelle war und die Klägerin ihren Antrag gegen diese hätte richten können.

85

b) Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht die auf Zugang zu einzelnen Informationen gerichtete Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen.

86

aa) Im Einklang mit § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Kostenkennwertekatalog der DB AG jedenfalls insoweit nicht um eine Umweltinformation handelt, als dieser über die Angaben zu den Kosten von umweltrelevanten Baumaßnahmen hinausgeht (UA S. 26). Diese Differenzierung erweist sich als tragfähig. Eine Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Das folgt aus dem Verweis in § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG auf Maßnahmen oder Tätigkeiten in Nummer 3 und dort auf die Umweltbestandteile und -faktoren in Nummer 1 und 2. Eine entsprechende Voraussetzung ergibt sich aus Art. 2 Nr. 1 UIRL, der in Buchst. e) auf die in Buchst. c) genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verweist, die sich auf die in Buchst. a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken. Die Klägerin entnimmt der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 32) zwar zutreffend, dass die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festzustellen ist, solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist. Weder den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen noch dem Vortrag der Klägerin ist aber zu entnehmen, dass der Kostenkennwertekatalog selbst vollumfänglich zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses geworden ist, bei dem es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG handelt. Als eine wirtschaftliche Annahme und damit Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG können die Inhalte des Kostenkennwertekatalogs vielmehr nur insoweit angesehen werden, als sie zur Vorbereitung oder Durchführung des unter § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG fallenden Schienenbauprojekts verwendet worden sind.

87

bb) Dem Zugang zu einzelnen Informationen steht der Ausschlussgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen.

88

(1) Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht - auch über die unter 1.b)dd)(1) angesprochenen Gesichtspunkte hinaus - mit Bundesrecht im Einklang.

89

Die ehemalige wie auch die jetzige Beklagte können sich als juristische Personen des Privatrechts (mittelbar) im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen, auch wenn sie bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzw. der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keinen Grundrechtsschutz genießen (siehe oben 1.b)bb)(2)) und sich auch nicht in einer unmittelbaren Wettbewerbssituation befinden.

90

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG enthält keine Beschränkung auf grundrechtsfähige natürliche und juristische Personen. Die Gesetzesbegründung bezieht sich zwar auf die - typischerweise gegebene - grundrechtliche Fundierung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 12 und 14 GG (BT-Drs. 15/3406 S. 20 unter Hinweis auf die Begründung zu § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 UIG a.F in BT-Drs. 12/7138 S. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2011/03 - BVerfGE 115, 205 <230 f.>). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Ausschlussgrund nur für grundrechtsfähige Personen gelten soll. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, den Schutz einfachrechtlich auch Personen zu gewähren, die nicht grundrechtsfähig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64, Rn. 15). Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen die Annahme, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sei in diesem Sinne auszulegen. Die Gesetzesbegründung nimmt auf das tradierte Verständnis des § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - Bezug (vgl. BT-Drs. 15/3406 S. 20 mit dem Verweis auf BT-Drs. 12/7138 S. 14). Danach liegt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und der Betriebsinhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - NStZ 2014, 325 Rn. 20). Hiernach kommen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand als Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Betracht. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - (NStZ 2014, 325 Rn. 20 ff.) die Schätzkosten und den Kostenrahmen einer öffentlichen Auftraggeberin, die ein Vergabeverfahren durchführt, als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert. Zusätzlich gestützt wird diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG durch den systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), der gleichfalls den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausschlussgrund normiert. Mit dieser Bestimmung, die neben dem die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr schützenden § 3 Nr. 6 IFG zur Anwendung kommt (vgl. BT-Drs. 15/5606 S. 6), wollte der Gesetzgeber nicht nur der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie, sondern für fiskalisches Handeln der öffentlichen Hand auch haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung tragen (BT-Drs. 15/4493 S. 14). Das rechtfertigt den Schluss, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem Umweltinformationsgesetz, das keine dem § 3 Nr. 6 IFG entsprechende Regelung enthält, erst recht auch der öffentlichen Hand und den von ihr beherrschten Unternehmen des Privatrechts zuteilwerden kann.

91

Voraussetzung hierfür ist nach dem tradierten wettbewerbsrechtlichen Verständnis des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses allerdings, dass der Geheimnisträger in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Erforderlich ist eine privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand oder des von ihr beherrschten Unternehmens unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes. Die öffentliche Hand oder das Unternehmen müssen dabei nicht selbst im Wettbewerb mit Konkurrenten stehen (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG BT-Drs. 15/5606 S. 5); entsprechend der Zielrichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, reicht es vielmehr aus, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information etwa wegen ihrer Vergaberelevanz die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet. Demzufolge können von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen sich auch als Monopolisten auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen.

92

Mit den vorgenannten Maßstäben steht das Verständnis des Oberverwaltungsgerichts von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Einklang, wenn es davon ausgeht, dass auch eine informationspflichtige Stelle, die nicht im hoheitlichen Bereich tätig wird, sondern in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein kann, dass eine Wettbewerbssituation ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist und dass sich ein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis aus der Vergaberelevanz unternehmensinterner Daten ergeben kann (UA S. 28 f.). Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach die Klägerin wie ein "Jedermann" zu behandeln sei (UA S. 30) und ein überwiegendes Informationsinteresse über das allgemeine öffentliche Interesse an der Offenbarung von Umweltinformationen hinausgehen müsse (UA S. 36), entspricht der Rechtsprechung des Senats. Bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 62).

93

(2) In Anwendung dieser Maßstäbe sieht das Oberverwaltungsgericht sowohl die DB AG als auch die jetzige Beklagte DB Netz AG als mögliche Träger von Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG an. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaften im (mittelbaren) Eigentum des Bundes stehen, in Teilen öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen und ihrerseits insoweit informationspflichtig sind. Denn es handelt sich um Unternehmen, die sich - in Realisierung verfassungsrechtlicher (Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG) und unionsrechtlicher Vorgaben (u.a. Richtlinie 2012/34/EU) - auf einem Markt unter Wettbewerbsbedingungen gewerblich betätigen. Das Allgemeine Eisenbahngesetz dient unter anderem der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastruktur (§ 1 Abs. 1 AEG). Dass die jetzige Beklagte dabei aufgrund des faktischen Monopols von Schienenwegen nicht im unmittelbaren Wettbewerb mit Betreibern paralleler Eisenbahnstrukturen steht (vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113; Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 12), ist unschädlich, weil sich - wie oben ausgeführt - auch Monopolunternehmen grundsätzlich auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen können. Bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Errichtung von Eisenbahninfrastruktur ist sie als Sektorenauftraggeberin gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 102 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zur Ausschreibung und Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet. Vergaberelevante Informationen können daher ein Geschäftsgeheimnis begründen.

94

(3) Hinsichtlich des Kostenkennwertekatalogs der DB AG hat das Oberverwaltungsgericht ein berechtigtes Interesse der DB AG oder der jetzigen Beklagten an der Nichtverbreitung ihrer internen Kalkulationsgrundlagen zutreffend mit der Begründung angenommen, deren Offenlegung sei bei prognostischer Würdigung geeignet, einem dieser Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es bestehe auch kein überwiegendes Informationsinteresse der Klägerin (UA S. 29 ff.). Den dagegen erhobenen Einwänden der Klägerin ist nicht zu folgen.

95

Der Kostenkennwertekatalog ist nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, denen zufolge er nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, nicht allgemein bekannt oder offenkundig. Gegen diese Einschätzung wendet sich die Klägerin ohne Erfolg (siehe unten c)). Eine Information ist erst dann offenkundig, wenn sie - wie im Fall der Veröffentlichung - allgemein bekannt oder jedenfalls für beliebige Externe leicht zugänglich ist (vgl. Guckelberger, in: BeckOK MedienInfR, Stand 1. Mai 2016, § 6 IFG Rn. 21; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 82 ff.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 17 Rn. 7 ff.). Der begrenzte Personenkreis ist nicht allein quantitativ zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Geheimnisträger den Kreis der "Wissenden" unter Kontrolle behält (Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577 <581>; Schoch, a.a.O. Rn. 82). Dies ist der Fall, wenn Dritte, die über die Information verfügen, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Köhler, a.a.O. Rn. 7a; vgl. Kloepfer/Greve, a.a.O. S. 581). Eine leichte Zugänglichkeit ist anzunehmen, wenn der Interessierte sich ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln davon Kenntnis verschaffen kann (Köhler, a.a.O. Rn. 8). Da die DB AG nach den tatsächlichen Feststellungen den Kostenkennwertekatalog nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stellt (UA S. 29), kann nicht von einer derartigen unkontrollierten Freigabe von Informationen ausgegangen werden. Die bloße Möglichkeit, dass diese Unterlagen unberechtigt vervielfältigt werden, vermag deren Offenkundigkeit nicht zu begründen.

96

Der Einwand der Klägerin, das Fortbestehen eines unverfälschten Wettbewerbs sei auch im Fall einer Bekanntmachung der der Ausschreibung zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlagen gegeben, weil ein Bieter, dessen Angebotskalkulation sich exakt an der Kostenschätzung des Ausschreibenden orientiere, damit rechnen müsse, von einem anderen Unternehmen unterboten zu werden, vermag die zentrale Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht zu widerlegen, dass eine Bekanntgabe jedenfalls die hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer Wettbewerbsbeeinträchtigung und von Preisabsprachen begründet (UA S. 29 f.). Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Schadens durch die Bekanntgabe einer geschäftlichen Information gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen muss nicht erbracht werden; es genügt die - nicht nur theoretische - Möglichkeit einer Beeinträchtigung (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 25).

97

Der Kostenkennwertekatalog verliert seine Vergabe- bzw. Wettbewerbsrelevanz nicht dadurch, dass er seit 2011 überarbeitet wurde und - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - nicht mehr aktuell war. Den Aspekt der Abnahme der Schutzwürdigkeit von geschäftlichen Informationen mit zunehmender Zeit hat das Oberverwaltungsgericht dahingehend berücksichtigt, dass nicht sämtliche Positionen des Katalogs einer Fortschreibung unterzogen worden seien und die Kenntnis von den jeweiligen Einzelpositionen (auch) mit dem Stand 2011 Aufschluss über die angenommene Preisentwicklung geben würde (UA S. 30). Ob eine geschäftliche Information mit zunehmendem Zeitablauf ihre Bedeutung für die Wettbewerbsposition des Unternehmens verliert, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 16 Rn. 31). Danach ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht aufgrund der zeitlichen Nähe (2011, 2012) bei Kenntnis der Kostenkennwerte des Vorjahres die Möglichkeit von Rückschlüssen auf aktuelle Kostenschätzungen sieht.

98

Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ein das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe der Information verneint. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich ein besonderes, von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs nicht begründen. Soweit die Klägerin sich auf das konkrete Planfeststellungsverfahren beruft, mag dies grundsätzlich zwar ein geeigneter Anknüpfungspunkt sein, ein besonderes Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG darzulegen. In der prozessualen Durchsetzung der Rechte der Klägerin als ein "Jedermann" im Planfeststellungsverfahren kann allerdings nicht schon per se ein besonderes öffentliches Interesse gesehen werden. Hierzu stellt das Oberverwaltungsgericht zutreffend fest, dass unter Berücksichtigung des bisherigen klägerischen Vortrags jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass eine wirksame Rechtsverfolgung im Planfeststellungsverfahren die Kenntnis des Kostenkennwertekatalogs zwingend erfordert. Die Klägerin führt vielmehr selbst an, dass es ihr gelungen sei, die Fehlerhaftigkeit der maßgeblichen Kosten-Nutzen-Analysen ohne Kenntnis des Kostenkennwertekatalogs festzustellen. Der pauschale Verweis auf den Umweltschutz als Zielsetzung der Umweltinformationsrichtlinie und des Aarhus-Übereinkommens vermag lediglich ein allgemeines Interesse für jeden Antrag auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz zu begründen. Dies gilt - wenn überhaupt - auch für das angeführte Interesse an Vorhaben des vordringlichen Bedarfs und der Finanzierung aus Steuermitteln.

99

(4) Für die gleichlautenden Einwände der Klägerin gegen die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses durch das Oberverwaltungsgericht bezüglich der Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 (UA S. 35 ff.) sowie zum GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid (UA S. 39) gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Ihr Einwand gegen die vom Oberverwaltungsgericht angeführte Möglichkeit eines In-Camera-Verfahrens im gerichtlichen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Planfeststellungsabschnitt 16, dass dieses einen rechtzeitigen Zugang der Öffentlichkeit zu den maßgeblichen Unterlagen vor Ergehen der Planungsentscheidung unmöglich mache und die Betroffenen in ein Gerichtsverfahren zwinge, geht schon deshalb fehl, weil die Planungsentscheidung erst nach ihrem Ergehen der gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Die Behauptung, den GVFG-Unterlagen lasse sich lediglich das - für einen offenen Wettbewerb in einem späteren Vergabeverfahren unschädliche - Gesamtkostenvolumen für den Planfeststellungsabschnitt 16 entnehmen, widerspricht den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach die bisherigen Schwärzungen die Obergrenzen des Aufwandes der jetzigen Beklagten "für die einzelnen Leistungen" betreffen (UA S. 36).

100

c) Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Ablehnung des Zugangs zum Kostenkennwertekatalog und zu den Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.

101

Die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist vorrangig Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung findet ihre Grenzen nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten wie etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungsätze und die Denkgesetze (vgl. etwa, BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 41 und 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 43, jeweils m.w.N.). Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein (vermeintlicher) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 46).

102

Die Angaben des Mitarbeiters der früheren Beklagten H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 8. Januar 2015, wonach es auch sein könne, dass die an die im Auftrag des Bahnkonzerns handelnden Fachplaner herausgegebenen Unterlagen vervielfältigt werden und so in die Öffentlichkeit gelangen könnten, zwingen nicht zu dem von der Klägerin gezogenen Schluss, dass der Kostenkennwertekatalog allgemein zugänglich war. Zu berücksichtigen ist vielmehr der dargestellte materiell-rechtliche Maßstab, wonach eine geschäftliche Information erst dann offenkundig ist, wenn sie allgemein bekannt oder Jedermann leicht zugänglich ist. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Möglichkeit einer in rechtswidriger Weise erfolgten tatsächlichen Vervielfältigung. Allein hierfür liefern die genannten Angaben Anhaltspunkte. Das Oberverwaltungsgericht hält die Klägerin auch nicht für beweisbelastet für die Tatsache, dass eine Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs nicht geeignet sei, der DB AG einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es nimmt vielmehr anhand des dargelegten Maßstabes und unter Berücksichtigung der Angaben des Mitarbeiters H. und des Zeugen G. sowie des Schreibens der Beklagten vom 31. Oktober 2012 eine prognostische Würdigung vor (UA S. 29 f.). Die gezogene Schlussfolgerung, der DB AG könne bei der Vergabe von Aufträgen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, verstößt nicht gegen Denkgesetze.

103

Die Rüge, das Berufungsurteil verletzte im Zusammenhang mit der oben dargestellten Beweiswürdigung zur Feststellung eines Ausschlussgrundes hinsichtlich der Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 die Beweislastverteilung, greift bereits deshalb nicht, weil das Oberverwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen hat.

104

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Zusammenhang mit der Aufsicht über die H. angefallen sind. Die Unterlagen betreffen Vorgänge um die finanzielle Schieflage, in die die H. auch aufgrund der Finanzgeschäfte einer Konzerntochter, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, in den Jahren 2007/2008 geraten ist. Der Kläger, damaliger Aktionär der H., hat im Jahr 2009 gegen die H. Schadensersatzklage wegen kapitalmarktrechtlicher Pflichtverletzungen erhoben sowie die Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beantragt; in diese Verfahren möchte er die Informationen einbringen.

2

Die Staatsanwaltschaft München I leitete im Jahre 2008 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren u.a. gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der H. wegen des Verdachts der Untreue und anderer Delikte ein; Gegenstand dieses Verfahrens waren insbesondere „Ermittlungen zur Vertretbarkeit des Risikomanagements und der Refinanzierungsstruktur der Gruppe“. Die Beklagte stellte der Staatsanwaltschaft Teile ihrer Akte betreffend eine wertpapieraufsichtliche Untersuchung zu einer Ad-hoc-Mitteilung der H. vom 15. Januar 2008 (WA 22-WP 5215-90001533) in zwei Ordnern unter der Bezeichnung „H. AG Antwortschreiben vom 28.02.2008 + Anlagen“ und „H. Group Antwortschreiben vom 25.04.08 und Anlagen zum Antwortschreiben an die BaFin vom 25.04.08“ zur Verfügung. Darüber hinaus wurden der Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen (Vorgang BA 31-K5100-120388-8/2010, aus dem Vorgang BA 31-K5100-120388-2/2008 ein Absatz des Finanz- und Risikoberichts der H. Gruppe vom 28. Januar 2008 sowie die Vorgänge BA 22-K5100-118864-5/2008 und BA 22-K5100-118864-3/2010) übermittelt.

3

Den Antrag des Klägers auf Einsicht in die bei der Beklagten über die H. geführten Akten, insbesondere in 30 im Einzelnen bezeichnete Dokumente, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2010 ab. Soweit die Unterlagen überhaupt bei der Beklagten geführt würden, stünden dem Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes mehrere Ausschlussgründe entgegen. Das Bekanntwerden der beanspruchten Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG. Darüber hinaus sei der Informationszugang nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG ausgeschlossen. Schließlich habe der begehrte Informationszugang nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG. Die Staatsanwaltschaft ermittle im Umfeld der H. Es könne nicht erwartet werden, dass die Beklagte gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft jegliche Information daraufhin überprüfe, ob deren Freigabe die Ermittlungen gefährde. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011 zurück.

4

Mit seiner hiergegen zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger Einsicht sowohl in die der Staatsanwaltschaft vorgelegten Unterlagen als auch in die Unterlagen begehrt, die noch nicht zum Ermittlungsverfahren gereicht worden waren. Den im Lauf des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2012 (7 L 1237/12.F) ab. Auf die Beschwerde des Klägers verpflichtete der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beklagte mit Beschluss vom 3. Juli 2012 (6 B 1209/12), dem Kläger unverzüglich Zugang zu 6 Blättern aus dem Aktenvorgang WA 22-WP 5215-90001533 zu gewähren. Diese Unterlagen waren von der Beklagten in einem Parallelverfahren bereits herausgegeben worden.

5

Insoweit hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2012 das Verfahren eingestellt und die Klage im Übrigen - auch unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 und das in einem Parallelverfahren ergangene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2012 (- 6 A 1150/10 - DVBl 2012, 701) - abgewiesen: Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG sei nicht gegeben. Ob die Beklagte sich zu Recht auf § 3 Nr. 4 IFG berufen habe, könne dahinstehen. Denn der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG sei erfüllt. Der begehrte Informationszugang könne nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des gegen frühere Verantwortliche der Beigeladenen gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens haben. Die Feststellung einer konkreten Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Arbeit der Behörde, die das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führe, erfordere eine auf Tatsachen gegründete Prognose. Eine solche Prognose sei aufgrund von Auskünften und Stellungnahmen insbesondere der Staatsanwaltschaft München gerechtfertigt, die teilweise vom Verwaltungsgerichtshof im Parallelverfahren eingeholt worden seien. Daraus ergebe sich, dass von der Hauptversammlung der H. ein aktienrechtlicher Sonderprüfer eingesetzt worden sei, der auch mögliche Bilanzmanipulationen und falsche Darstellungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der H. untersuchen solle. Das erwartete Gutachten überschneide sich demnach mit dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Aus dem Gutachten des Sonderprüfers, dem erweiterte Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, könnten sich noch weitere Ermittlungsansätze ergeben. Es erscheine möglich, dass dabei nicht nur die bereits bei der Staatsanwaltschaft vorliegenden, sondern auch die bei der Beklagten verwahrten Unterlagen herangezogen werden müssten. Es sei weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, die sich die Beklagte zu eigen gemacht habe, auf fehlerhaften Annahmen beruhen könnte. Es obliege in erster Linie der zuständigen Ermittlungsbehörde, diesbezüglich eine fachliche Einschätzung vorzunehmen. Schließlich seien die der Staatsanwaltschaft vorgelegten Unterlagen weder von den Verteidigern der Beschuldigten noch von Dritten eingesehen worden.

6

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und mit Zustimmung der Beklagten eingelegten Sprungrevision trägt der Kläger vor: Auf § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG könne die Informationsverweigerung nicht gestützt werden. Diese Vorschrift setze voraus, dass die Gefährdung des Ermittlungsverfahrens durch den Informationszugang zumindest möglich sei; dies müsse durch konkrete Fakten untermauert sein. Das Verwaltungsgericht stelle dies unter Bezugnahme auf die einen anderen Sachverhalt betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs fest; das verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz, der eine Einzelfallbetrachtung erfordere. Jedenfalls lege die Beklagte nicht dar, warum ein Nachteil für die Ermittlungen eintrete, wenn die vorhandenen Informationen bekannt würden. Sie zeige nicht detailliert auf, an welchen Dokumenten im Ermittlungsverfahren ein besonderes Interesse bestehen könne. Die Annahme, wonach es in erster Linie der zuständigen Ermittlungsbehörde obliege, eine fachliche Einschätzung zum Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG abzugeben, sei verfehlt. Die Beklagte dürfe die Verantwortung nicht auf die Staatsanwaltschaft verlagern. Es gehe auch nicht an, den Informationsanspruch in der Weise zu verwässern, dass letztlich der im Auftrag der H. handelnde Sonderprüfer über den Zeitpunkt eines Informationszugangs entscheide. Die Verweigerung des Informationszugangs sei schließlich auch nicht geeignet, Nachteile im Ermittlungsverfahren zu verhindern. Denn nicht nur die Beteiligten des Strafverfahrens, sondern auch Dritte, wie z.B. der Sonderprüfer, hätten Einblick in die Akten der Staatsanwaltschaft gehabt. Von einer besonderen Geheimhaltungsbedürftigkeit könne selbst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die von der Staatsanwaltschaft gewährte Möglichkeit der Akteneinsicht von den Verteidigern nicht wahrgenommen worden sei. Im Übrigen sei die Befürchtung, durch die Herausgabe der Informationen könnten möglicherweise Zeugen beeinflusst werden, unbeachtlich; denn über die Werthaltigkeit einer Zeugenaussage habe das erkennende Strafgericht nach freier Überzeugung zu entscheiden. Der Informationszugang sei zumindest teilweise, in erster Linie unter Vornahme von Schwärzungen bzw. unter der Auflage der Verschwiegenheit, zu gewähren. Andere Versagungsgründe, namentlich § 3 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 4 IFG lägen nicht vor. Jedenfalls lege die Beklagte nicht ausreichend dar, dass die materiellen Voraussetzungen der § 8 WpHG und § 9 KWG erfüllt seien. Im Übrigen ergebe sich ein Informationszugangsanspruch auch im Wege der Amtshaftung wegen der Verletzung der Handlungspflicht aus § 1 IFG. Er könne sich darüber hinaus auf Art. 10 EMRK berufen. Schließlich stehe ihm als einem Dritten Akteneinsicht auch in entsprechender Anwendung des § 29 VwVfG zu.

7

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2011 zu verpflichten, dem Kläger Kopien folgender Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

WA 22-WP 5215-90001533-2008/0001-H. Holding,

BA 31-K5100-120388-8/2010,

BA 31-K5100-120388-2/2008,

BA 22-K5100-118864-5/2008 und

BA 22-K5100-118864-3/2010

sowie

- Unterlagen zur D.-Übernahme, z.B. Due Diligence oder sonstige interne Memos zur Risikobewertung der D.,

- Merger Agreement H.-D. vom 23.07.2009,

- Zwischenbericht von G. vom 16.06.2009 zu H. und D.,

- BMF-Bericht vom 07.11.2008,

- Bericht der Deutschen Bundesbank vom 23.09.2008 über das Risikoprofil der H.,

- Zwischenbericht zur Sonderprüfung bei der H. und D. vom 17.03.2008,

- Unterlagen zur Doppelbilanzierung im Hause D.,

- Unterlagen zur Meldung an die irische Aufsicht, dass die D. kurzfristigen Kapitalbedarf i.H.v. 4 Mrd. € von der H. hat,

- alle Meldungen von 2007 bis Ende 2008 an die BaFin wegen Selbstbefreiung von Ad-hoc-Pflicht,

- Unterlagen und Schriftwechsel sowie E-Mail-Verkehr im Zusammenhang mit der angeblichen Überkreuzfinanzierung zwischen H. und H.bank (Codename: ...); hierzu gehören insbesondere Unterlagen, die über den Zweck der Gründung der Zweckgesellschaften namens Dr., R. und Ha. aufklären,

- weiterer Schriftverkehr zwischen BaFin und H. aus dem Jahr 2008,

- Unterlagen zur ... Versicherung der H. - welche besteht, in welcher Höhe bei der H.,

hilfsweise,

Kopien folgender Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

Vorgang WA 22-WP 5215-90001533, S. 69 bis 71, 72 bis 76, 86 bis 87, 88, 125 bis 163, 164 bis 166, 175, 189 bis 190, 191 bis 193, 198 bis 208, 707 bis 727, 728 bis 730, 738 bis 739, 740, 836 bis 838, 867 bis 871, 872 bis 882, 883 bis 886, 887 bis 888, 889 bis 890.

2. hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, zu den in Ziffer 1 aufgeführten Unterlagen und Akteninhalten Akteneinsicht zu gewähren, hilfsweise hierüber mündliche Auskunft zu erteilen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die begehrten Unterlagen überschnitten sich inhaltlich mit den Ermittlungen des Sonderprüfers zur Vertretbarkeit des Risikomanagementsystems und der Refinanzierungsstruktur der H. sowie mit den polizeilichen Ermittlungen. Es lasse sich nicht mit Sicherheit beurteilen, welche Informationen ein laufendes Ermittlungsverfahren in welcher Weise gefährden könnten. Einzelne Informationen, die zunächst belanglos erschienen, könnten sich nachträglich als relevant erweisen. Das gelte unabhängig davon, ob sie bereits an die Staatsanwaltschaft weitergegeben worden seien. Die Staatsanwaltschaft könne jederzeit weitere Unterlagen aus dem Aktenbestand der Beklagten beiziehen. Eine substantiierte Darlegung der Tatsachen und der Bedeutung der Informationen für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei der Beklagten regelmäßig nicht aus eigener Kenntnis möglich. Sie sei auf die Mithilfe der jeweiligen Ermittlungsbehörde angewiesen, der eine Einschätzungsprärogative bezogen auf die Bedeutung und die Auswirkungen der Bekanntgabe der angeforderten Informationen zukomme. Es sei jedoch unzweckmäßig und unverhältnismäßig, zusammen mit der Staatsanwaltschaft sämtliche Informationen auf ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit durchzusehen. Darüber hinaus sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG gegeben. Danach seien abstrakte, nicht auf den konkreten Fall bezogene nachteilige Auswirkungen ausreichend. Der Informationszugang sei zudem nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 11 FinDAG, § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG ausgeschlossen. Auf eine andere Rechtsgrundlage könne der Informationszugang nicht gestützt werden.

10

Die Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Darüber hinaus macht sie geltend, dass sowohl den anwaltlichen Vertretern des Sonderprüfers als auch den Vertretern der Beigeladenen lediglich Einblick in die chronologische Ermittlungsakte gewährt worden sei, die nur die reine (Ermittlungs-)Arbeit der Staatsanwaltschaft umfasse. Eine weitergehende Konkretisierung der Gefährdungslage bezogen auf die einzelnen Dokumente und gegebenenfalls eine Beschränkung der Herausgabe auf einzelne Dokumente sei in tatsächlicher Hinsicht gar nicht möglich, weil Inhalt und Umfang möglicher weiterer Ermittlungsmaßnahmen vom Inhalt des ausstehenden Gutachtens des Sonderprüfers abhingen.

Entscheidungsgründe

12

1. Der Senat kann über die Revision des Klägers in der Sache entscheiden, ohne die H. AG förmlich - und nicht allein der Sache nach vermittelt über die beigeladene Tochtergesellschaft - am Verfahren zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit keine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) unterlassen, die im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO zunächst nachgeholt werden müsste.

13

Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beigeladenen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann. Im Rahmen der Verpflichtungsklage liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der gegen einen Dritten gerichtet sein und diesen belasten soll, ferner dann, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtsgestaltende Wirkung des erstrebten Verwaltungsakts einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft, weil er Adressat des angestrebten Verwaltungsakts sein soll (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2013 - 6 C 21.12 - Buchholz 310 § 142 VwGO Nr. 18 Rn. 10 f. und vom 29. Juli 2013 - 4 C 1.13 - juris Rn. 7 f.; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 65 Rn. 24). An der hiernach erforderlichen Adressatenstellung der H. fehlte es selbst im Falle einer Verpflichtung zur positiven Bescheidung des Informationszugangsantrags. Die H. könnte in einem solchen Falle zwar in ihren Rechten betroffen sein, wenn Zugang zu Informationen gewährt werden soll, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten; diese Betroffenheit rechtfertigt indessen lediglich eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO (a.A. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 - Buchholz 406.252 § 7 UIG Nr. 1 S. 3). Im Übrigen wird dem Interesse (potenziell) betroffener Dritter im gerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass eine abschließende Entscheidung mit belastender Drittwirkung mangels Spruchreife ausscheidet, folglich gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur ein Bescheidungsausspruch in Betracht kommt, und der Schutz entgegenstehender Rechtspositionen im anschließenden neuen Verwaltungsverfahren durch § 8 Informationsfreiheitsgesetz -IFG i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) gesichert ist.

14

2. Die nach § 134 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich gegebene Informationszugangsanspruch gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG ausgeschlossen ist, verstößt gegen Bundesrecht (3.). Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein allgemeiner Informationsversagungsgrund folgt hier nicht aus § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG (4.). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht möglich. Die Sache ist demnach gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (5.).

15

3. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG unter Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Zwar hat das Verwaltungsgericht den hier anzulegenden rechtlichen Maßstab dem Grunde nach nicht verkannt (a). Den besonderen Anforderungen an die Feststellung dieses Ausschlussgrunds ist es aber nicht gerecht geworden (b).

16

a) aa) Gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben kann. Solche Auswirkungen sind gegeben, wenn die Effektivität staatlicher Ermittlungstätigkeit beeinträchtigt werden kann. Zentrale Aufgabe des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist die Sachverhaltserforschung und Wahrheitsfindung. Der Erreichung dieses Untersuchungszwecks ist es abträglich, wenn Beschuldigte, Zeugen oder sonstige Dritte bei Kenntnis relevanter Informationen nachteilig auf das Ermittlungsverfahren einwirken, indem sie dieses Wissen zur Verdunkelung oder zur Beeinflussung von Zeugen nutzen oder ihr Aussageverhalten darauf einstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1995 - StB 54/95 - NJW 1996, 734 , vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03 - BGHSt 48, 268 und vom 22. September 2009 - 3 StB 28/09 - juris Rn. 19; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406e Rn. 13; Löwe-Rosenberg/Erb, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168c Rn. 15; Wessing, in: BeckOK StPO, § 147 Rn. 5a; Schlothauer, in: Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17 <23 f.>).

17

Das Bekanntwerden der Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der staatlichen Strafrechtspflege haben, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 38 ff.).

18

bb) Die Feststellung eines solchen Gefährdungspotenzials muss den besonderen Funktionsbedingungen der staatlichen Strafrechtspflege Rechnung tragen. Denn die um den Informationszugang angegangene aktenführende Verwaltungsbehörde kann dies mit ihren eigenen Erkenntnismöglichkeiten in aller Regel nur unvollkommen leisten. Zwar kennt sie ihre Akten und kann - anhand der Angaben der Staatsanwaltschaft zum strafrechtlichen Vorwurf, der Anlass für das Ermittlungsverfahren ist - im Allgemeinen feststellen, ob jedenfalls ein inhaltlicher Bezug der in ihren Akten enthaltenen Informationen zum Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen besteht und damit die Grundvoraussetzung für das Vorliegen des Ausschlussgrunds gegeben ist. Für die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit das Bekanntwerden dieser Informationen sich negativ auf das Ermittlungsverfahren auswirken kann, ist die Verwaltungsbehörde aber in erster Linie auf die Einschätzung der Ermittlungsbehörde angewiesen. Diese ist mit dem Stand ihrer Ermittlungen vertraut, hat den Überblick über gegebenenfalls noch ausstehende, weil derzeit hypothetische Ermittlungsansätze und kann die Auswirkungen des Bekanntwerdens weiterer Informationen auch aufgrund ihrer Sachkunde und ihres Erfahrungshorizonts bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03 - BGHSt 49, 317 ).

19

Aus den Besonderheiten des Informationsfreiheitsrechts können sich spezifische Anforderungen an die Aufbereitung der Prognosegrundlage und an die Darstellung der Prognose ergeben. Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds (BT-Drs. 15/4493 S. 6). Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404, IFG Nr. 10 Rn. 41; Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, Vorb §§ 3 bis 6 Rn. 50). Das kann insbesondere bei umfänglichen Informationszugangsbegehren eine auf die einzelnen Teile eines Aktenbestands bezogene differenzierende Darstellung erfordern. Dieses Erfordernis hat einen prozeduralen Bezug. Gleichwohl handelt es sich um einen aus dem materiellen Recht folgenden rechtlichen Maßstab, an dem tatsächliche Feststellungen zu messen sind.

20

cc) Aus den genannten Umständen folgt keine umfassende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung des Vorliegens des Versagungsgrunds durch Anerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraums. Die verbindliche Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ist auch im Rahmen des § 3 IFG grundsätzlich Sache der Gerichte. Eine Ausnahme hiervon hat die Rechtsprechung lediglich für den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG - nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen - angesichts des weit bemessenen Gestaltungsspielraums der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen Beziehungen anerkannt (BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 13 ff. und vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - Rn. 32 ff.). Die Funktionsgrenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind demgegenüber beim Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG nicht etwa deswegen überschritten, weil strafrechtlich und strafverfahrensrechtlich geprägte Erwägungen zur Überprüfung stehen. Denn auch Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht nach den einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung werden als voll überprüfbar angesehen (vgl. Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 147 Rn. 135; Wessing a.a.O. Rn. 5; Schlothauer a.a.O. Rn. 41 jeweils m.w.N.; siehe auch Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 68b Rn. 11, 23). Soweit der Staatsanwaltschaft ein „weiter Entscheidungsspielraum“ nicht lediglich bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, sondern bei der Frage der Gefährdung des Untersuchungszwecks zugestanden wird (so BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 498/04 - NJW 2005, 1519; siehe aber auch die dort zitierte Belegstelle bei Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406e Rn. 12), folgt daraus nichts Abweichendes. Vielmehr ist dem nur zu entnehmen, dass bei der nachvollziehenden gerichtlichen Kontrolle dem ermittlungstaktischen Erfahrungswissen der Staatsanwaltschaft Rechnung zu tragen ist.

21

b) Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG den vorstehenden Maßstäben nicht gerecht geworden.

22

aa) Ohne Erfolg rügt der Kläger allerdings einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO). Der Kläger meint, dass von einer unabhängigen, aufgrund freier Überzeugung ergangenen Einzelfallentscheidung nicht gesprochen werden könne, weil das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nehme. Damit beanstandet er nicht oder zumindest nicht vorrangig die Gewinnung der Tatsachengrundlage durch das Verwaltungsgericht und damit einen hier gemäß § 134 Abs. 4 VwGO von vornherein unbeachtlichen Verfahrensmangel. Vielmehr bemängelt er eine fehlerhafte richterliche Überzeugungsbildung bei der Würdigung des Sachverhalts, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Ein solcher Verstoß liegt hier nach Maßgabe der insoweit anzulegenden zurückhaltenden revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstäbe nicht vor. Denn es steht dem Gericht nicht zuletzt aus arbeitsökonomischen Gründen frei, auf die Ausführungen eines anderen Gerichts Bezug zu nehmen, wenn das entscheidende Gericht von der Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ausgeht und den Rechtsstandpunkt des anderen Gerichts teilt.

23

bb) Das Verwaltungsgericht nimmt eine hinreichend konkrete Gefährdung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage der in den gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft an, wonach eine (nochmalige) Verwendung der Akten im Anschluss an die Vorlage des Gutachtens des Sonderprüfers in Betracht komme und eine Beeinträchtigung des dann fortzuführenden Ermittlungsverfahrens möglich sei. Hinsichtlich der bereits beigezogenen Akten der Beklagten gelte dies nicht zuletzt deswegen, weil bislang die Akten bei der Staatsanwaltschaft noch nicht eingesehen worden seien.

24

Diese Ausführungen sind jedenfalls deswegen unzureichend, weil die Voraussetzungen des Ausschlussgrunds nicht, wie geboten, konkret bezogen auf die einzelnen Akten und Aktenbestandteile dargelegt werden.

25

(1) Das gilt zunächst für die der Staatsanwaltschaft bereits vorliegenden Akten der Beklagten. Wenn Akten wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand in staatsanwaltschaftliche Ermittlungen einbezogen worden sind, liegt zwar grundsätzlich die Möglichkeit nahe, dass sie nach Vorlage des Berichts eines Sonderermittlers aufgrund daraus resultierender neuer Ermittlungsansätze nochmals herangezogen werden müssen und dass die in ihnen enthaltenen Informationen zur Wahrung des Zwecks dieser weiteren Ermittlungen noch nicht offengelegt werden dürfen. Soweit diese Vermutung reicht, unterliegt die Verwaltungsbehörde herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrunds. Sie genügt ihrer Darlegungslast insoweit bereits, indem sie - wie hier - eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt, dass neue Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde. Besondere Umstände können aber dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt. Dann trifft die Verwaltungsbehörde die volle Darlegungslast mit der Folge, dass sie näher begründen muss, warum die betreffenden Unterlagen für weitere Ermittlungen bedeutsam sein können und inwiefern die Bekanntgabe der in ihnen enthaltenen Informationen geeignet wäre, den Untersuchungszweck zu gefährden. Das kann eine nach einzelnen Aktenbestandteilen differenzierende Prüfung und Begründung erfordern. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles war eine solche differenzierende Betrachtungsweise geboten.

26

Die Akten, die von der Beklagten zum Zweck der Vorlage an die Staatsanwaltschaft aus dem Vorgang WA 22-WP 5215-90001533 zusammengestellt worden sind, sind hiervon nicht auszunehmen. Ein inhaltlicher Bezug aller Aktenbestandteile zum Ermittlungsverfahren drängt sich zwar schon deswegen auf, weil diese Unterlagen gezielt für dieses Verfahren ausgewählt worden sind. Allein damit ist jedoch noch nicht dargetan, dass ein Informationszugang den Untersuchungszweck beeinträchtigen könnte. Denn nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts kann davon nur dann ausgegangen werden, wenn die entsprechenden Informationen bislang nicht an Außenstehende gelangt sind. Bezüglich eines Teils der vorgelegten Schriftstücke folgt indessen Gegenteiliges aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2012 - 6 A 1150/10 (DVBl 2012, 703), auf das sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil und bereits zuvor in seinem Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen hat. Ausweislich des dort (juris Rn. 18) wiedergegebenen erstinstanzlichen Urteils (VG Frankfurt/Main, Urteil vom 26. März 2010 - 7 K 243/09.F - juris Rn. 26 f.) hat die Beklagte in diesem Verfahren eine Aufstellung über den Inhalt der Akten vorgelegt und dort hinsichtlich verschiedener Unterlagen den Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 IFG in Anspruch genommen, weil der Kläger sich diese Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könne. Wenn aber Informationen öffentlich zugänglich sind, kann insoweit der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG schwerlich vorliegen.

27

Zu den übrigen vorgelegten Vorgängen fehlt bei dreien jegliche erläuternde Angabe, der vierte wird umschrieben als „ein Absatz des Finanz- und Risikoberichts der H. Gruppe vom 28. Januar 2008“. Wenn das, was naheliegt, so zu verstehen sein sollte, dass dieser Bericht von der H. stammt, spricht alles dafür, dass er den Beschuldigten bekannt war. Nachteilige Auswirkungen durch den begehrten Informationszugang drängen sich dann jedenfalls nicht auf und bedürfen einer näheren Darlegung.

28

(2) Bei den Akten, die von der Staatsanwaltschaft im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht beigezogen waren, fehlt von vornherein die oben genannte Vermutungswirkung, so dass die Beklagte der vollen Darlegungslast unterliegt. Die Beklagte hat diese Unterlagen bei der Zusammenstellung von für das Ermittlungsverfahren vermutlich bedeutsamen Aktenbestandteilen nicht berücksichtigt; auch die Staatsanwaltschaft sah keine Veranlassung, sie bei der Beklagten anzufordern. Die Möglichkeit, dass solche Akten nunmehr erstmals ungeachtet der bisherigen Dauer eines gründlich geführten Verfahrens für die Ermittlungen überhaupt von Bedeutung sind, kann sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dann allein aus neuen Ermittlungsansätzen ergeben, die aus dem jedenfalls damals noch nicht vorliegenden Bericht des Sonderprüfers folgen. Eine verlässliche Einschätzung, mit welcher Wahrscheinlichkeit solche neuen Hinweise und somit die Fortführung der Ermittlungen zu erwarten sind, ist mangels Kenntnis des Berichts oder zumindest der vorbereitenden Erkenntnisse des Sonderprüfers nicht möglich. Die Ermittlungsbehörde darf gleichwohl im Interesse einer umfassenden und erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung auch solche vagen Erwartungen in ihre Überlegungen einstellen. Im Anschluss daran hat auch die Verwaltungsbehörde den Schutz derartiger hypothetischer Ermittlungsansätze sicherzustellen. Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG ist demnach nicht auf die Akten zu beschränken, die die Ermittlungsbehörden bereits beigezogen hat (so aber Roth, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl. 2013, § 3 Rn. 78). Die in Betracht kommenden Akten sind wiederum inhaltlich aufzubereiten, um in der Entscheidung über den Ausschlussgrund zum einen den inhaltlichen Bezug zum Ermittlungsgegenstand und zum anderen die jedenfalls grundsätzliche Eignung eines Informationszugangs zur Beeinträchtigung des Untersuchungszwecks darzulegen.

29

Diesen Anforderungen ist die Beklagte auch in dieser Hinsicht nicht gerecht geworden. Teilweise fehlt es bereits dem Grunde nach an solchen Darlegungen. Teilweise erscheint entweder der erforderliche inhaltliche Bezug oder die jedenfalls grundsätzliche Gefährdungseignung aufgrund der vorliegenden Angaben als zweifelhaft, so dass es eingehenderer Erläuterungen bedurft hätte.

30

(2.1) Von Letzterem ist insbesondere hinsichtlich des Teils aus dem Vorgang WA 22-WP 5215-90001533 auszugehen, der von der Beklagten noch nicht an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist. Hierzu hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren ein Verzeichnis der diesbezüglichen Aktenbestandteile vorgelegt (Schriftsatz vom 27. April 2012, GA S. 292 ff.). Daraus erschließt sich in nachvollziehbarer Weise, warum die Beklagte diese Aktenbestandteile vor Übersendung an die Staatsanwaltschaft aussortiert hat: Sie schienen jedenfalls nach damaligem Erkenntnisstand für das Ermittlungsverfahren nicht von Interesse; es fehlt bislang auch an Anhaltspunkten, dass sich durch das Gutachten des Sonderprüfers an dieser Einschätzung etwas ändern könnte.

31

So dürfte nichts dafür sprechen, dass ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (Nr. 6) oder ein Widerspruchsbescheid in einem anderen IFG-Verfahren (Nr. 13) etwas zur Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die strafrechtlichen Vorwürfe beitragen kann. Gleiches gilt für Informationen über das Vorgehen der H. zur Beantwortung der Auskunftsersuchen und zum aufsichtsrechtlichen Vorgehen (Nr. 5), den internen E-Mail-Verkehr „über ein öffentlich nicht bekanntes Auskunftsersuchen“ der Beklagten (Nr. 8), einen Telefonvermerk „über Datenerteilung der H.“ - hier verweist die Beklagte auf personenbezogene Daten - (Nr. 9), Gesprächsnotizen über Unternehmensinterna der H. - auch hier erwähnt die Beklagte personenbezogene Daten - (Nr. 11), den Schriftverkehr zur Anfrage eines H.-Aktionärs (Nr. 12), ein Schreiben der BaFin an die H. zum Stand des Untersuchungsverfahrens (Nr. 15) sowie Überlegungen zum weiteren Vorgehen in einem anderen Untersuchungsverfahren (Nr. 16). Soweit es um Schriftstücke geht, die auch „interne Unternehmenszahlen der H.“ enthalten (Nr. 1, 2, 3), ist ein Bezug zum Gegenstand der Ermittlungen ersichtlich gegeben. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Zahlen der Staatsanwaltschaft schon vorliegen. Schwer vorstellbar ist indessen, dass deren Herausgabe weitere Ermittlungen beeinträchtigen könnte. Das folgt schon daraus, dass die Zahlen den Beschuldigten bekannt sein müssen. Entsprechendes gilt für „öffentlich nicht bekannte Ausführungen der H. an die BaFin“ (Nr. 14). Was sich unter dem „Ergebnis einer öffentlich nicht bekannten Analyse“ verbirgt (Nr. 7), bleibt undeutlich und bedarf der Erläuterung.

32

(2.2) Was den Zugang zu Informationen angeht, die in den mit dem Antrag im Einzelnen bezeichneten Unterlagen enthalten sind, fehlt es an jeglichen hierauf bezogenen Darlegungen, die das Vorliegen des Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG nachvollziehbar machen. Bei der Haftpflichtversicherung des Vorstands ist schon dem Inhalt nach nicht ersichtlich, in welcher Weise diese Informationen für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könnten. In zeitlicher Hinsicht können sich Zweifel ergeben hinsichtlich des „Merger Agreement H.-D. vom 20.07.2009“, denn die strafrechtlich zu würdigenden Vorgänge haben sich 2007/2008 abgespielt. Bei den meisten der übrigen Unterlagen handelt es sich um Vorgänge, die von der H. stammen oder, wie der Zwischenbericht einer Rechtsanwaltskanzlei, von ihr in Auftrag gegeben worden sind; somit spricht wiederum alles dafür, dass diese Informationen den Beschuldigten bereits bekannt sind. Insoweit könnte anderes gelten für den BMF-Bericht, den Bericht der Deutschen Bundesbank und den Zwischenbericht zur Sonderprüfung; aber auch das müsste zunächst von der Beklagten erläutert werden.

33

4. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

34

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte sich auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG nicht berufen kann. Der Senat ist schon im Urteil vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - (Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 13) dem Bestreben der Beklagten entgegengetreten, aufgrund allgemein gehaltener Befürchtungen über die Beeinträchtigung ihrer Aufgabenerfüllung eine faktische Bereichsausnahme für ihre Aufsichtstätigkeit zu erreichen. Daran ist festzuhalten. Dass diese Rechtsprechung in der Sache keine isolierte Prüfung des genannten Ausschlussgrunds vornimmt, sondern davon ausgeht, dass die Beklagte bei der Gewährung von Informationszugang die ihr durch andere Vorschriften auferlegten Beschränkungen beachtet, trägt der Systematik der Ausschlussgründe Rechnung. Anderenfalls würden durch eine großzügige Anwendung des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG die jeweiligen sach- und problembezogenen spezielleren Vorschriften überspielt. Dieser Ausschlussgrund kann demnach jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nur nachrangig in Betracht gezogen werden.

35

5. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist vielmehr gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen; denn für eine abschließende Bewertung des geltend gemachten Klagebegehrens fehlt es an den notwendigen Feststellungen.

36

a) Solche sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der Kläger aufgrund von Anspruchsgrundlagen neben dem Informationsfreiheitsgesetz die begehrte Akteneinsicht bzw. Auskunft verlangen könnte.

37

Auf einen Amtshaftungsanspruch kann sich der Kläger jedenfalls in der Sache schon deswegen nicht berufen, weil er einen Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz voraussetzt; dieser steht aber gerade noch nicht fest.

38

Ein verfassungsunmittelbarer Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht dem Kläger nicht zu (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95, 622/99 - BVerfGE 103, 44 <59 f.>; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 - BVerfGE 119, 309 <319>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011- 7 B 14.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 5 Rn. 9). Auch bei Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 10 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt sich nichts anderes. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK untersagt einem Konventionsstaat, eine Person am Empfang von Informationen Dritter zu hindern. Diese Vorschrift kann nach der Rechtsprechung des EGMR jedoch grundsätzlich nicht so verstanden werden, dass sie dem Staat die Pflicht auferlegt, Informationen zu geben. Nur ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der Staat in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse über ein Informationsmonopol verfügt oder eine Informationsquelle aus anderen rechtlichen Gründen zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. Selbst dann verbietet Art. 10 EMRK allerdings lediglich eine willkürliche, zensurähnliche Verhinderung des Informationszugangs, die insbesondere eine angemessene Presseberichterstattung unmöglich macht (siehe zur Rechtsprechung des EGMR etwa VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 5 ZB 13.1559 - NJW 2014, 1687 Rn. 8, 11 f.). Auf diese Ausnahmen kann sich der Kläger nicht berufen. Abgesehen davon, dass der Kläger den Informationszugang nicht im Interesse der Öffentlichkeit etwa zur Aufdeckung von Missständen, sondern im eigenen wirtschaftlichen Interesse begehrt, kann von einer Zensur nicht die Rede sein.

39

Schließlich ist neben den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes kein Raum mehr für die Gewährung von Informationsrechten in entsprechender Anwendung des § 29 VwVfG.

40

b) Das Verwaltungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, inwieweit nach zwischenzeitlichem Abschluss des Ermittlungsverfahrens und nach Zulassung der Anklage der Schutz eines laufenden Gerichtsverfahrens die Berufung auf den Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 1 IFG rechtfertigen kann. Es wird des Weiteren insbesondere zu würdigen haben, ob der von der Beklagten gleichfalls in Anspruch genommene Versagungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Kreditwesengesetz - KWG i.d.F. der Bekanntmachung durch Gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) gegeben ist. Dass diese Bestimmungen einem Informationszugang entgegenstehen können, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 14 f.). Der mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Fachsenats (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff.) begründete Einwand des Klägers geht fehl; denn er verkennt, dass der Fachsenat sich allein zur Auslegung der prozessrechtlichen Bestimmung des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verhält. § 9 KWG normiert ebenso wie § 8 Wertpapierhandelsgesetz - WpHG i.d.F. der Bekanntmachung durch Gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) eine besondere und deswegen im Rahmen von § 3 Nr. 4 IFG beachtliche Verschwiegenheitspflicht. Denn beide Vorschriften wollen im Unterschied zu allgemeinen Verschwiegenheitspflichten wie etwa nach § 37 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG i.d.F. der Bekanntmachung durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) nicht lediglich ein Amtsgeheimnis im formellen Sinne sichern, um eine problemadäquate Entscheidungszuständigkeit über eine gegebenenfalls aus anderen Bestimmungen folgende Geheimhaltungsbedürftigkeit zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2012 - 20 F 2.11 - Rn. 9), sondern umschreiben die Geheimhaltungsbedürftigkeit zugleich nach materiellen Kriterien, so insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in beiden Bestimmungen sowie personenbezogenen Daten ausdrücklich nur in § 8 WpHG. Das Verwaltungsgericht wird in diesem Rahmen gegebenenfalls auch zu erwägen haben, ob sich im vorliegenden Fall bei der Auslegung und Anwendung des Versagungsgrunds des § 3 Nr. 4 IFG Folgerungen aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. November 2014 (C-140/13 - Altmann u.a.) ergeben, auf das die Beklagte und die Beigeladene ausdrücklich hinweisen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein freier Wirtschaftsjournalist, begehrt Zugang zu Informationen des Bundesrechnungshofs über die Prüfung von Zuwendungen, die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung verschiedenen Stiftungen politischer Parteien und kirchlichen Organisationen zur Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben gewährt wurden.

2

Mit Schreiben vom 2. September 2008 beantragte der Kläger beim Bundesrechnungshof unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, ihm jeweils eine Kopie des Ergebnisberichts einschließlich eventueller Beanstandungen von der jeweils letzten Prüfung bestimmter Organisationen (darunter Friedrich-Ebert-Stiftung, Konrad-Adenauer-Stiftung, Hans-Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Katholische Zentralstelle für Entwicklung und Evangelische Zentralstelle für Entwicklung) zu übersenden. Diesen Antrag lehnte der Bundesrechnungshof durch Bescheid vom 16. Oktober 2008 ab mit der Begründung, dass das Bekanntwerden der vorliegenden Prüfungserkenntnisse nach § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG nachteilige Auswirkungen auf die externe Finanzkontrolle hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2009 wies der Bundesrechnungshof den Widerspruch zurück. Bezüglich der bereits abgeschlossenen Prüfungsverfahren verwies er wiederum auf den genannten Versagungsgrund und führte aus, dass die Ermittlung der prüfungsrelevanten Sachverhalte ohne die Mitwirkung und die Auskünfte der geprüften Stellen, die sich auf eine vertrauliche Behandlung verließen, erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht würde.

3

Mit Urteil vom 30. September 2010 wies das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage ab. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nicht zu. Der Bundesrechnungshof werde im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit weder als Behörde tätig noch nehme er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr; er sei folglich insoweit nicht informationspflichtig. Unabhängig davon sei auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG zu bejahen, da der Bundesrechnungshof dessen Voraussetzungen plausibel dargelegt habe.

4

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2011 der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kopien der jeweils abschließenden Prüfungsniederschrift (einschließlich Prüfungsvermerk und Übersendungsschreiben) von der jeweils letzten Prüfung der genannten Organisationen zu übersenden, soweit nicht im Einzelfall Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 4, § 5 oder § 6 IFG entgegenstehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch folge aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Der Bundesrechnungshof sei eine Behörde im Sinne des hier maßgeblichen materiell-funktionellen Behördenbegriffs. Er sei eine Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Neben den staatlichen Stellen, die Funktionen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung wahrnähmen, seien - entgegen der Gesetzesbegründung - sonstige unabhängige, d.h. weisungsfreie, Tätigkeiten nicht generell vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Der Wortlaut gebe hierfür nichts her. Auch der Entstehungsgeschichte könne das nicht entnommen werden. Aus systematischen Gesichtspunkten spreche der auf den Bundesrechnungshof zugeschnittene Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG dagegen, ihn in Bezug auf seine Prüfungstätigkeit nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zu fassen. Denn anderenfalls bliebe für die Vorschrift kein nennenswerter Anwendungsbereich.

5

Der Informationszugang werde nicht durch § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG ausgeschlossen. Zur externen Finanzkontrolle gehöre auch die Prüfung von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, wenn sie vom Bund Zuwendungen erhielten. Die Beklagte habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass das Bekanntwerden der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der externen Finanzkontrolle haben könne. Hiernach genüge die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen, während fernliegende Befürchtungen ausschieden. Dabei sei eine Prognose der informationspflichtigen Stelle erforderlich. Diese sei gerichtlich jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, ihre Prognose einleuchtend begründet und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen habe. Die von der Beklagten befürchtete Verringerung der Bereitschaft der geprüften Stellen zur vertraulichen Zusammenarbeit sei letztlich unwahrscheinlich. Im rechtlichen Sinne sei der Bundesrechnungshof auf die freiwillige Mitwirkung der geprüften Stellen nicht angewiesen. Allerdings setze die effektive Ausübung der Kontrolltätigkeit eine Kooperation der geprüften Stellen voraus. Es fehle jedoch an einer gesicherten Tatsachenbasis für die Annahme, dass die behauptete Verhaltensänderung überhaupt eintrete. So hätten die geprüften Stellen auch bislang nicht sicher sein können, dass Beanstandungen gegenüber ihrer Verwaltungspraxis nicht öffentlich würden. Auch müssten geprüfte Zuwendungsempfänger grundsätzlich befürchten, dass es bei Beanstandungen zur Rückforderung von Zuwendungen kommen könne oder jedenfalls solche zukünftig nicht mehr gewährt würden. Unabhängig hiervon ergebe sich aus den vorgebrachten Befürchtungen auch unter systematischen und teleologischen Erwägungen keine relevante Beeinträchtigung für das Schutzgut der Finanzkontrolle. Die erwähnten Vorbehalte beträfen die gesamte Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs und würden damit - entgegen der Wertung des Gesetzgebers - zu einer weiteren Bereichsausnahme führen. Auch für die Befürchtung, bei einer Herausgabe der Prüfungsniederschriften werde sich das Hauptinteresse der geprüften Stellen künftig auf die Rechtfertigung ihrer bisherigen Verwaltungspraxis verlagern, fehle es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Schließlich rechtfertige der Gesichtspunkt der Vertraulichkeit der während des Prüfungsverfahrens erlangten Informationen keine generelle Verweigerung des Informationszugangs. Der Schutz der Vertraulichkeit werde allein gemäß § 3 Nr. 4 IFG bewirkt. Auch sei Vertraulichkeit kein Wesensmerkmal der Rechnungsprüfung. Schützenswerten privaten Belangen sei gemäß §§ 5 und 6 IFG im Einzelfall durch Schwärzung Rechnung zu tragen.

6

Dem Anspruch auf Informationszugang stehe auch § 3 Nr. 4 IFG nicht grundsätzlich entgegen. Insbesondere rechtfertige das Beratungsgeheimnis keine generelle Verweigerung des Informationszugangs. Wesentlich für dessen gegenständliche Reichweite sei die unmittelbare Zuordnung der Äußerung zu einem Mitglied des Bundesrechnungshofs. Die abschließende Prüfungsmitteilung und das Übersendungsschreiben unterlägen nicht dem Beratungsgeheimnis. Beim abschließenden Prüfungsvermerk könne, soweit er im Einzelfall dem Beratungsgeheimnis unterfallende Informationen enthalte, dem durch Schwärzung oder Erstellung einer Reinschrift Rechnung getragen werden. Schließlich sei der Anspruch auf Informationszugang nicht deshalb durch § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen, weil der Kläger als Journalist zum Kreis der auskunftsberechtigten Personen nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW gehöre.

7

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es die von der damaligen Berichterstatterin im Anschluss an den Erörterungstermin angeforderte Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme, so doch der Sache nach verwertet und sich dieser angeschlossen habe. Das Oberverwaltungsgericht habe ihr diese Stellungnahme nicht zugeleitet. Wäre die Stellungnahme ordnungsgemäß ins Verfahren eingeführt worden, hätte sie ihre diesbezüglichen Ausführungen - wie nun im Revisionsverfahren geschehen - vertieft.

8

Der Bundesrechnungshof sei eine sonstige Bundeseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG. Außerhalb seiner Präsidialabteilung nehme er keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahr. Diesen Aufgaben setze das Gesetz nicht nur die Rechtsprechung und die Gesetzgebung im engeren Sinne entgegen; vielmehr kämen ausweislich des Wortlauts weitere Stellen in Betracht, die nicht dem Informationsfreiheitsgesetz unterlägen. Der Bundesrechnungshof sei im staatsrechtlichen Sinne nicht der Exekutive zuzuordnen; ihm komme eine verfassungsrechtliche Sonderstellung zu. Er übe bei der Prüfung und Beratung unabhängige Tätigkeiten aus, die das Gesetz ausweislich der Begründung vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausnehmen wolle. Die richterlich unabhängige und weisungsfreie Entscheidungsfindung rücke ihn in die Nähe der Bundesgerichte. Zum Schutz des hohen Rechtsguts der Unabhängigkeit sei der Informationszugang zu beschränken, um zu vermeiden, dass die Perspektive einer öffentlichen Wahrnehmung und Diskussion die Entscheidungsfindung beeinflusse. Der Bundesrechnungshof unterstütze die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung und sichere das Budgetrecht des Haushaltsgesetzgebers durch Beratung und Information ab; insofern nehme er parlamentarische Angelegenheiten wahr.

9

Aus dem Versagungsgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG folge bei systematischer Auslegung nicht, dass der Bundesrechnungshof hinsichtlich seiner Prüf- und Beratungstätigkeit grundsätzlich informationspflichtig sei. Denn auch dann, wenn der Bundesrechnungshof insoweit vom Informationsfreiheitsgesetz nicht erfasst werde, habe der Versagungsgrund weiterhin einen sinnvollen und notwendigen Anwendungsbereich sowohl für die Präsidialabteilung als auch für die geprüften Stellen. Denn dort befänden sich sowohl die Prüfungsberichte des Bundesrechnungshofs als auch Erwiderungen der geprüften Stellen sowie weiterer Schriftverkehr im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens. Auch Sinn und Zweck geböten die Einbeziehung des Bundesrechnungshofs in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht; denn die Funktionsfähigkeit der auf Vertraulichkeit angelegten Tätigkeit des Bundesrechnungshofs würde dadurch beeinträchtigt.

10

Schließlich lege das Oberverwaltungsgericht beim Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG einen unzutreffenden, weil zu engen Prüfungsmaßstab zugrunde. Eine Gefährdung des Schutzguts der externen Finanzkontrolle sei nicht erforderlich. Die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen bestehe vielmehr bereits dann, wenn deren Eintritt nach der Einschätzung der zuständigen Behörde nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier jedenfalls deswegen der Fall, weil der Kläger Informationszugang in seiner Eigenschaft als Journalist verlange und deswegen zu erwarten stehe, dass er diese Informationen veröffentlichen und journalistisch bewerten werde.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. September 2010 zurückzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts.

15

1. Der gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor.

16

a) Die Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass die Beteiligten sich sowohl zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen (siehe auch § 108 Abs. 2 VwGO) als auch zu den Rechtsfragen äußern können (stRspr, siehe BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144>). Damit soll gewährleistet werden, dass sie von der abschließenden Entscheidung des Gerichts nicht überrascht werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 - juris Rn. 21 m.w.N.). Das setzt die Kenntnis der jeweils maßgeblichen Umstände voraus. Diesem Zweck dient die Möglichkeit der Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten (§ 100 Abs. 1 VwGO). Letzteres wird dadurch erleichtert, dass nach § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO die von einem Beteiligten eingereichten Schriftsätze den anderen übermittelt werden müssen. Diese Verpflichtung hat entsprechend auch für Stellungnahmen von Dritten zu gelten, die wie hier auf Veranlassung des Gerichts vorgelegt werden.

17

Die Beklagte trägt vor, dass der Bundesrechnungshof entgegen dieser Verpflichtung ein Doppel der vom Oberverwaltungsgericht erbetenen Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 23. September 2011, die am 26. September 2011 mit E-Mail und am 28. September 2011 per Post beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, nicht erhalten habe. In der Gerichtsakte findet sich indessen ein Sendebericht, wonach die Stellungnahme von der Geschäftsstelle auf Veranlassung der Berichterstatterin am 29. September 2011 per Telefax.PDF erfolgreich an die Telefaxnummer des Bundesrechnungshofs übermittelt worden ist. Der Sendebericht begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang des Telefax beim Empfänger; denn er belege nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZR 148/10 - juris Rn. 3 m.w.N.). Ob dem angesichts der technischen Entwicklungen der Übertragungstechnik noch zu folgen ist (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2010 - 19 U 213/09 - juris Rn. 17 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2008 - 12 U 65/08 - juris Rn. 12), kann dahinstehen. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Bundesrechnungshof von der eingereichten Stellungnahme keine Kenntnis hatte, ist nicht dargetan, dass es deren bedurfte, um der Beklagten in ausreichendem Maß rechtliches Gehör zu gewähren. Soweit es allein um Rechtsfragen geht, sind die für Überraschungsentscheidungen entwickelten Maßstäbe anzulegen. Danach scheidet ein Gehörsverstoß aus.

18

Eine der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufende unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 7 C 3.10 - NVwZ 2011, 696 Rn. 11 m.w.N.). Hiervon kann nicht die Rede sein. Die Stellungnahme des Bundesbeauftragten brachte keine grundlegend neuen Erkenntnisse und Erwägungen; insbesondere die Frage, ob aus der Regelung des Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG auf die grundsätzliche Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auch auf die Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs zu schließen ist, war im Berufungsverfahren im Anschluss an die erstinstanzliche Entscheidung bereits schriftsätzlich erörtert worden. Des Weiteren ist auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zu verweisen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt vor, dass der Vorsitzende ausführlich die Rechtsauffassung des Senats dargelegt habe, die sich dann auch im Urteil wiederfinde. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.

19

b) Im Übrigen könnte die Beklagte selbst dann mit ihrer Verfahrensrüge nicht durchdringen, wenn hier aufgrund eines Versäumnisses des Oberverwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu bejahen wäre. Ein Gehörsverstoß, der mit der fehlenden Möglichkeit begründet wird, zu Fragen des revisiblen Rechts Stellung zu nehmen, wird nämlich im Revisionsverfahren, in dem gerade diese Fragen wieder zur Diskussion stehen und alle Beteiligten Gelegenheit haben, ihre Rechtsansichten vorzutragen, geheilt (vgl. Urteile vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 12 und vom 26. Februar 2003 - BVerwG 8 C 1.02 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 S. 10; Eichberger, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 138 Rn. 83).

20

2. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat ebenso wenig Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang - mit den im Entscheidungsausspruch formulierten Vorbehalten - ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht.

21

a) Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Bundesrechnungshof insgesamt, also auch in seiner Prüfungs- und Beratungstätigkeit, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich auskunftspflichtig ist. Das ist nicht zu beanstanden.

22

aa) § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG verpflichtet Behörden des Bundes. Dabei legt das Gesetz, wie der Senat im Anschluss an die Gesetzesbegründung ausgeführt hat, keinen organisationsrechtlichen, sondern einen funktionellen Behördenbegriff zugrunde (Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 11 = Buchholz 400 IFG Nr. 6). Eine Behörde ist demnach jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dies wiederum bestimmt sich nach materiellen Kriterien; auf den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt es ebenso wenig an wie auf eine rechtliche Außenwirkung des Handelns (Urteil vom 3. November 2011 a.a.O. Rn. 16).

23

Bei diesem Verständnis von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat Satz 2, wonach sonstige Bundesorgane und -einrichtungen ebenfalls in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, eine rein deklaratorische Bedeutung (Urteil vom 3. November 2011 a.a.O. Rn. 18). Damit wird lediglich klargestellt, dass Institutionen, denen organisationsrechtlich keine Behördeneigenschaft zukommt, bezogen auf bestimmte Tätigkeitsfelder gleichwohl Behörde im funktionellen Sinn sein können. Eine solche nach der jeweils wahrgenommenen Funktion differenzierende Betrachtungsweise liegt auch § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zugrunde. Hier sind die "Stellen" zwar in erster Linie Behörden im organisationsrechtlichen Sinne. Diese sind aber nicht als solche informationspflichtig. Vielmehr bedarf es auch hier der inhaltlichen Qualifikation ihrer jeweiligen Tätigkeit. Diese wird ungeachtet der gebrauchten Handlungsformen in aller Regel als Verwaltungstätigkeit einzustufen sein; nur insoweit können die in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG genannten Behörden als "originäre Verwaltungsbehörden" bezeichnet werden (siehe Schoch, NVwZ 2012, 251<255>).

24

bb) Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes bezieht sich allein auf die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinn. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Verwaltungsaufgaben ist der Begriff der Verwaltung nicht positiv, sondern grundsätzlich nur negativ im Wege der Abgrenzung von den anderen Staatsfunktionen zu bestimmen (Urteil vom 3. November a.a.O. Rn. 13). Dabei ist grundsätzlich von deren Dreiteilung auszugehen. Die Abgrenzung ist allerdings nicht durch staatsrechtliche Kategorien zwingend vorgegeben. Vielmehr kommt es auf das aus dem Informationsfreiheitsgesetz insbesondere nach dessen Regelungszusammenhang und Entstehungsgeschichte folgende Begriffsverständnis an (Urteil vom 3. November a.a.O. Rn. 14). Daraus hat der Senat entnommen, dass die Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes - insoweit in Übereinstimmung mit dem Begriff der vollziehenden Gewalt in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG - die Regierungstätigkeit mit umfasst (Urteil vom 3. November a.a.O. Rn. 19 f.). Denn die in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG benannten Staatsfunktionen umschreiben, soweit es um die ihnen zuzuordnenden spezifischen Aufgaben geht, im Wesentlichen die Tätigkeitsbereiche, auf die sich das Informationsfreiheitsgesetz nicht erstreckt (Urteil vom 3. November a.a.O. Rn. 18).

25

cc) Hiernach ist der Bundesrechnungshof jedenfalls eine Stelle im Sinne des funktionellen Behördenbegriffs. Er nimmt mit seiner gesamten Tätigkeit Verwaltungsaufgaben im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes wahr. Eine gesonderte Betrachtung nach Aufgabengebieten ist zwar möglich und auch angezeigt; sie führt aber nicht dazu, dass die für den Bundesrechnungshof kennzeichnenden Tätigkeiten, wie insbesondere die Prüfungstätigkeit, nicht in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes fallen.

26

aaa) Das Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), bezeichnet ihn in § 1 Satz 1 als oberste Bundesbehörde und fügt hinzu, dass er als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen ist. Unter obersten Bundesbehörden (siehe Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG) sind die keinem Exekutivorgan unterstehenden obersten Verwaltungsbehörden des Bundes zu verstehen (vgl. Butzer, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 36 Rn. 18). Dem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, dass diese Einordnung - wie etwa bei den Verfassungsorganen Bundestag und Bundesrat - nur für die Verwaltungsabteilung Geltung beanspruchen soll. Ob der Hinweis in § 1 Satz 1 BRHG auf die Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofs über die Gegenüberstellung verschiedener Aufgabenbereiche hinausgeht (so wohl die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 10/3323 S. 10), kann dahinstehen. Denn der Bundesrechnungshof hat die jedenfalls nötige organisatorische Eigenständigkeit, so dass er als Stelle im Sinne des funktionellen Behördenbegriffs anzusehen ist.

27

bbb) Beim Bundesrechnungshof ist - nach dem dortigen Sprachgebrauch - zwischen dem Präsidialbereich (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BRHG) und dem sogenannten Hofbereich (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRHG) zu unterscheiden.

28

Die Präsidialabteilung, der unter der Leitung des Präsidenten (§ 6 Abs. 1 BRHG) die zentralen Verwaltungsaufgaben für den gesamten Geschäftsbetrieb des Bundesrechnungshofs, insbesondere die Organisation, die Haushaltsführung, die Personalverwaltung und Öffentlichkeitsarbeit obliegen, nimmt in gleicher Weise wie etwa die entsprechenden Abteilungen der Bundesgerichte Verwaltungsaufgaben wahr und ist damit grundsätzlich informationspflichtig.

29

Der Hofbereich weist demgegenüber Besonderheiten auf, die ihn von einer Vielzahl sonstiger "typischer" Verwaltungstätigkeiten abheben. So kommt dem Bundesrechnungshof insoweit eine spezifische Aufgabenstellung zu, als er nicht allein die Regierung, sondern zugleich die Kontrolltätigkeit des Parlaments unterstützt (Art. 114 Abs. 2 Satz 2 GG, § 1 Satz 2 BRHG). Diese Aufgabe wird institutionell dadurch abgesichert, dass dem Bundesrechnungshof durch die Übertragung der Garantie richterlicher Unabhängigkeit auf seine Mitglieder (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG; § 3 Abs. 4 Satz 1 BRHG) sowie die Regelung der Amtszeit von Präsident und Vizepräsident (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 BRHG) eine Eigenständigkeit gegenüber der Regierung zugebilligt wird. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers bewegt er sich deswegen zwischen Exekutive und Legislative (BTDrucks 10/3323 S. 10). Vor diesem Hintergrund ist die Einordnung des Bundesrechnungshofs in das Verfassungsgefüge umstritten (vgl. etwa Hauser, DVBl 2006, 539 und Rossi, Möglichkeiten und Grenzen des Informationshandelns des Bundesrechnungshofs, 2012, S. 34 ff. einerseits, Kube, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 114 Rn. 59 ff. andererseits, jeweils m.w.N.). Diese Besonderheiten, die in ähnlicher Weise auch die Stellung der Landesrechnungshöfe kennzeichnen, haben insoweit bei den landesrechtlichen Regelungen zur Informationsfreiheit zu im Einzelnen unterschiedlichen Bestimmungen geführt, wonach der sogenannte Hofbereich häufig und in unterschiedlicher Ausgestaltung vom allgemeinen Informationszugang ausgenommen ist. Neben einer Bereichsausnahme für den Rechnungshof finden sich Regelungen, die diesen - im Umkehrschluss - bezogen auf seine Prüfungsaufgabe oder jedenfalls insoweit von der Informationspflicht ausnehmen, als seine Mitglieder in richterlicher Unabhängigkeit tätig sind (siehe Reus/Mühlhausen, NVwZ-Extra 10/2010 S. 1 ff.).

30

ccc) Im Unterschied zu diesen landesrechtlichen Bestimmungen hat der Bundesgesetzgeber eine ausdrückliche Regelung im Grenzbereich der Staatsfunktionen nicht getroffen. Die dann gebotene Auslegung führt zum Ergebnis, dass die Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs als Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG anzusehen ist.

31

(1) Die Tätigkeit des Bundesrechnungshofs ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch in seiner Prüfungs- und Beratungsaufgabe weder der Rechtsprechung noch der Gesetzgebung zuzurechnen. Der Status richterlicher Unabhängigkeit, der den Mitgliedern des Bundesrechnungshofs zugebilligt ist, macht ihre Tätigkeit nicht zur Rechtsprechung. Die vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommene Gesetzgebung wird ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zwar über den Bereich der Rechtsetzung hinausgehend in einem weiteren Sinne parlamentarischer Tätigkeit verstanden (BTDrucks 15/4493 S. 8). Erfasst werden jedoch nur Tätigkeiten der gesetzgebenden Organe und ihrer Untergliederungen. Allein die Unterstützung einer parlamentarischen Aufgabe durch eine außenstehende Institution zählt nicht dazu.

32

(2) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1 Abs. 1 IFG sollen über diesen eindeutigen Bereich der der Verwaltung gegenüberstehenden Staatsfunktionen hinaus "sonstige(r) unabhängige(r) Tätigkeiten" vom Informationszugang ausgenommen bleiben (BTDrucks 15/4493 S. 8). § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG stelle klar, dass auch Bundestag und Bundesrat, Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichte und Bundesbank in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen seien, soweit dort öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden (BTDrucks 15/4493 S. 7). Zum Bereich sonstiger unabhängiger Tätigkeiten zählten zum Beispiel die geld- und währungspolitischen Beratungen der Deutschen Bundesbank vor Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion (BTDrucks 15/4493 S. 8). Der Hinweis auf die Bundesbank versteht sich demnach nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft für weitere - unbenannte - unabhängige Tätigkeiten. Das würde für sich genommen mit Rücksicht darauf, dass der sogenannte Hofbereich des Bundesrechnungshofs ministerialfrei und somit unabhängig ausgestaltet ist, die Annahme nahelegen, er sei in gleicher Weise wie der genannte Aufgabenbereich der Bundesbank einzuordnen (so etwa Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 90, 106 ff.; a.A. Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 120 ff., 124 ff.).

33

Dem steht aber, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend betont, die Gesetzessystematik, nämlich das Verhältnis von § 1 Abs. 1 IFG und § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG, entgegen. Denn dieser auf den Schutz der Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs bezogene Versagungsgrund (BTDrucks 15/4493 S. 10) hat nur dann einen bedeutsamen Anwendungsbereich, wenn der Bundesrechnungshof auch in dieser Hinsicht grundsätzlich informationspflichtig ist.

34

Gesetzliche Regelungen sind, soweit möglich, so auszulegen, dass sie sich zu einem in sich stimmigen Regelungssystem fügen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 - 2 BvR 952/75 - BVerfGE 48, 246 <257>). Dieses Ziel wird jedenfalls dann verfehlt, wenn eine Norm aufgrund der gefundenen Auslegung keinen Anwendungsbereich mehr hat und folglich überflüssig ist. Ein Auslegungsergebnis, nach dem die Norm lediglich in einem Restbereich anwendbar bleibt, verliert ebenfalls an Überzeugungskraft. Unterfiele der Bundesrechnungshof im sogenannten Hofbereich nicht dem Informationsfreiheitsgesetz, liefe der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG zwar nicht völlig leer (so aber Schoch, a.a.O. § 3 Rn. 63 f.). Schwerlich nachvollziehbar ist allerdings, inwieweit der Bundesrechnungshof im Präsidialbereich sich auf diesen Versagungsgrund sollte berufen können; dies gilt auch für die vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Reisekostenabrechnungen, die Rückschlüsse auf den Inhalt der Prüfungen nicht zulassen. Demgegenüber ist nicht ausgeschlossen, dass eine geprüfte Behörde, in deren Akten sich Prüfberichte befinden, sich gegenüber einem Informationszugangsanspruch auf diesen Versagungsgrund beruft (vgl. Rossi, a.a.O. S. 107 f.). Dieser Anwendungsfall ist aber insoweit atypisch, als die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen dann nicht derjenigen Institution obliegt, deren Wirkungskreis geschützt werden soll. Auf diese Fallkonstellation kann der Anwendungsbereich des Versagungsgrunds bei verständiger Auslegung deshalb nicht reduziert werden.

35

Dieses systematische Argument wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt und bestärkt. Zum Verständnis des Gesetzes ist nicht nur die Begründung des Gesetzentwurfs heranzuziehen, der mit wenigen Änderungen durch den Innenausschuss vom Bundestag verabschiedet worden ist. Vielmehr können auch die dem zugrunde liegenden Vorarbeiten Rückschlüsse auf die zutreffende Auslegung zulassen. Eine solche Vorarbeit ist der mit Erläuterungen versehene Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums vom 20. Dezember 2000 (abgedruckt in: Schoch/Kloepfer, Informationsfreiheitsgesetz , 2002, Anhang I, S. 201 ff.). Er war auch über das Ende der 14. Legislaturperiode hinaus die Grundlage der weitergehenden Überlegungen und Beratungen der beteiligten Kreise, die letztlich in den in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen mündeten (siehe dazu Kollbeck/von Dobeneck, in: Berger/Roth/Scheel, IFG, 2006, II. Rn. 73 ff., 79 ff.).

36

Der Referentenentwurf umschreibt in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG-E den Kreis der Anspruchsverpflichteten im Wesentlichen gleichlautend mit dem Gesetzentwurf und der nun geltenden Gesetzesfassung. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG-E wird auf den Bundesrechnungshof ausdrücklich Bezug genommen. Dort heißt es: "Satz 2 stellt klar, dass auch Bundestag, Bundesrat, Bundesgerichte, Bundesbank und Bundesrechnungshof einbezogen werden, soweit dort Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden" (a.a.O. S. 213). Aus dieser Aufzählung folgt im Umkehrschluss, dass der Bundesrechnungshof in seinem spezifischen Aufgabengebiet nicht informationspflichtig sein sollte. Die Begründung des Gesetzentwurfs ist demgegenüber modifiziert worden. Während der Bundesrechnungshof nicht mehr erwähnt wird, ist die nachfolgende, von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Passage in der Begründung des Referentenentwurfs, wonach "sonstige unabhängige Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben", unverändert übernommen worden (BTDrucks 15/4493 S. 7 f.). Diese Abweichung in den Erläuterungen zu einer im Wesentlichen unverändert gebliebenen Vorschrift kann nicht als bloßes Redaktionsversehen abgetan werden. Sie findet ihre Erklärung vielmehr darin, dass dem Gesetzentwurf insoweit eine vom Referentenentwurf abweichende rechtliche Konzeption zugrunde liegt. Der Referentenentwurf benennt bei den durch § 3 Nr. 1 IFG-E geschützten Gemeinwohlinteressen - eher restriktiv - lediglich die internationalen Beziehungen sowie verschiedene Sicherheitsbelange; denn ein auf den Bundesrechnungshof in seinen Besonderheiten bezogener Versagungsgrund ist wegen des Verständnisses von § 1 Abs. 1 IFG-E, das den Bundesrechnungshof insoweit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt, entbehrlich. Demgegenüber führt der Gesetzentwurf und ihm folgend § 3 IFG unter den schutzwürdigen besonderen öffentlichen Belangen ausdrücklich die auf den Bundesrechnungshof bezogenen Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle an; dessen bedarf es nunmehr, weil der Bundesrechnungshof bei § 1 Abs. 1 IFG-E nicht mehr unter den Ausnahmen aufgezählt wird.

37

b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG hat das Oberverwaltungsgericht einen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, der nicht gegen Bundesrecht verstößt.

38

Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle haben kann. Das Oberverwaltungsgericht spricht von einer Gefahr für das genannte Schutzgut und verlangt die konkrete Möglichkeit solcher nachteiligen Auswirkungen; hierfür bedürfe es einer Prognose. Das ist nicht zu beanstanden.

39

aa) Das Gesetz fordert nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut. Schon aus dem Wortlaut erschließt sich, dass es nicht ausreicht, wenn das Schutzgut lediglich berührt wird. Vielmehr ist erforderlich, dass es negativ berührt wird (vgl. Urteil vom 27. September 2007 - BVerwG 7 C 4.07 - Buchholz 406.252 § 8 UIG Nr. 1 Rn. 19). Ein Nachteil ist all das, was dem Schutzgut abträglich ist. Die nachteiligen Auswirkungen können demnach auch mit dem Begriff der Beeinträchtigung umschrieben werden (vgl. Schoch, a.a.O. § 3 Rn. 94). Zum geforderten Maß und zur Intensität der zu besorgenden Beeinträchtigung äußert sich die Begründung des Gesetzentwurfs allein durch den Verweis auf die Neufassung des Umweltinformationsgesetzes nicht; denn weder dieses Gesetz noch die Begründung des Entwurfs erläutern den Begriff. Dass die Beeinträchtigung von gewissem Gewicht sein muss, folgt indessen aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (vgl. Beschluss vom 9. November 2010 - BVerwG 7 B 43.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 3 Rn. 12; BTDrucks 15/4493 S. 9).

40

bb) Das Gesetz lässt es für die Versagung des Informationszugangs ausreichen, dass das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut "haben kann". Der sichere Nachweis muss demnach nicht erbracht werden. Das liegt schon in der Natur einer (vorbeugenden) Regelung, die nicht erst rückblickend die tatsächlichen Wirkungen eines Handelns bewerten, sondern aufgrund einer prognostischen Entscheidung den Eintritt der nachteiligen Veränderung verhindern will. Es genügt demnach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus (Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 19). Wenn das Oberverwaltungsgericht die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen verlangt, liegt darin jedenfalls implizit der Verweis auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, die sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet (Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 5 Rn. 11).

41

Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann (vgl. Beschluss vom 30. April 2009 - BVerwG 7 C 17.08 - UPR 2009, 313 Rn. 28 zum UIG; Schoch, a.a.O. § 3 Rn. 53, 97; Rossi, a.a.O. S. 109 f.). Diese Einschätzung kann insbesondere bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der betreffenden Behörde geschaffen wird (Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 13; siehe auch Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 21).

42

Dieser Auslegung widerspricht die differenzierende Formulierung der tatbestandlichen Anforderungen der verschiedenen Ausschlusstatbestände des § 3 IFG nicht (in anderem rechtlichen Zusammenhang betont im Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 54; Schoch, a.a.O. Vorbem. §§ 3 bis 6 Rn. 33). Das folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzentwurf zu § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG hat noch die Formulierung "nachteilige Auswirkungen haben könnte" verwendet. Nach der Anhörung vor dem Innenausschuss, in der Sachverständige insbesondere Kritik an einem hiernach uferlosen Versagungstatbestand geübt hatten (vgl. Roth, in: Berger/Roth/Scheel, a.a.O. § 3 Rn. 14), hat der Innenausschuss empfohlen, das Wort "könnte" durch "kann" zu ersetzen. Die Änderung sollte der Vereinheitlichung des Schutzstandards der besonderen öffentlichen Belange in § 3 Nr. 1 und 2 IFG dienen (BTDrucks 15/5606 S. 3, 5). Wenn nicht lediglich von einer Annäherung, sondern von einer Vereinheitlichung des Schutzstandards die Rede ist, folgt daraus die Übertragung der für § 3 Nr. 2 IFG geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe (vgl. Schoch, a.a.O. § 3 Rn. 97; VGH Kassel, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08 - NVwZ 2010, 1036 Rn. 16 und Urteil vom 21. März 2012 - 6 A 1150/10 - DVBl 2012, 701 Rn. 40 ff.).

43

cc) Auf der Grundlage seiner beanstandungsfreien Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Beklagten geprüft, aber keine hinreichend nachvollziehbare Darlegung von konkreten Umständen zu erkennen vermocht, um von nachteiligen Auswirkungen des begehrten Informationszugangs ausgehen zu können. Diese Sachverhaltswürdigung ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Soweit ihr tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, hat die Beklagte diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen, so dass der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO daran gebunden ist. Die rechtlichen Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung (siehe hierzu etwa Urteil vom 29. Februar 2012 - BVerwG 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 35, 44 m.w.N. = NVwZ 2012, 1179) hat das Oberverwaltungsgericht nicht überschritten. Insbesondere ist weder ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gar gegen die Denkgesetze vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vielmehr sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts plausibel. So leuchtet unmittelbar ein, dass die Zuwendungsempfänger gut beraten sind, sich im Rahmen eines Prüfungsverfahrens weiterhin kooperativ zu verhalten, um Sanktionen seitens des Zuwendungsgebers zu vermeiden.

44

c) Gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Geheimnisschutz nach § 3 Nr. 4 IFG, bei denen es in Bezug auf die Reichweite des Beratungsgeheimnisses der Rechtsprechung des Fachsenats (Beschluss vom 21. Februar 2007 - BVerwG 20 F 9.06 - BVerwGE 128, 135 = Buchholz 11 Art. 114 GG Nr. 3) folgt, bringt die Beklagte nichts vor.

45

d) Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG von einem presserechtlichen Auskunftsanspruch hier nach § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966 (GV.NRW S. 340) - PresseG NRW -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV.NRW S. 706), nicht verdrängt wird.

46

Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Eine Sperrwirkung kann demnach nur eine Norm entfalten, die einen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgegenstand hat (Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 4.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 7 Rn. 9). Damit sind die Voraussetzungen für den Nachrang des Informationsfreiheitsgesetzes allerdings nicht abschließend umschrieben. Wenn und soweit die Bestimmung des § 1 Abs. 3 IFG dem Fachrecht Geltung verschaffen will, bedarf es des Weiteren der Prüfung, ob sich die spezialgesetzliche Bestimmung als abschließend versteht. Davon kann bei einem den Presseangehörigen vorbehaltenen Auskunftsanspruch nicht ausgegangen werden. Denn die Berufsgruppe der Journalisten soll durch die entsprechenden Regelungen in den Pressegesetzen privilegiert werden; damit ließe sich nicht vereinbaren, wenn ihnen die Berufung auf ein Jedermannsrecht verwehrt würde (vgl. Schnabel, NVwZ 2012, 854 <857 ff.> m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 - NVwZ 2012, 902 Rn. 33 ff. zum IFG NRW).

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung: ja
1. Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der
Rechtshilfe in der Schweiz beschlagnahmt wurden, für ein Strafverfahren
wegen Untreue und Steuerhinterziehung.
2. Revisionsrechtliche Beanstandung unterbliebener Beiziehung
von Akten eines weiteren gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens
, deren Einsicht in jenem Verfahren von der
Staatsanwaltschaft wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks
versagt wird.
3. Ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann auch dann
vorliegen, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen
erhält, die zwar vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn
stammen, aber über den Geschäftsherrn an einen Dritten ausbezahlt
und von dort an den Treupflichtigen weitergeleitet werden
4. Einkommensteuerrechtliche Relevanz eines nicht offengelegten
Treuhandverhältnisses.
BGH, Beschluß vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03
LG Augsburg -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 11. November 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich des Angeklagten M im gesamten Strafausspruch,
b) hinsichtlich des Angeklagten H , soweit dieser wegen Steuerhinterziehung für das Jahr 1993 verurteilt wurde, sowie im Einzelstrafausspruch bezüglich der Verurteilung wegen Untreue und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Aufrechterhalten bleiben – nach näherer Maßgabe der Beschlußgründe (B II 2 c, 3) – die Feststellungen über die den Angeklagten gewährten tatsächlichen Zuwendungen , mit Ausnahme der Feststellungen im Zusammenhang mit den Barabhebungen S s vom Rubrikkonto „Winter“ im Jahre 1993.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen Untreue und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten H hat es wegen Untreue und Steuerhinterziehung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge in dem sich aus dem Beschlußtenor ergebenden Umfang Erfolg. Im übrigen sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

A.


Das Landgericht hat die Verurteilung der Angeklagten darauf gestützt , daß sie als Manager des T -Konzerns aus dem Verkauf von Panzern Provisionen erhalten und diese in ihren Jahressteuererklärungen verschwiegen haben.

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte M seit Oktober 1988 Mitglied des Geschäftsbereichsvorstands der T H (künftig: T -H ) in Kassel und für den Bereich Wehrtechnik zuständig. Der Angeklagte H war seit April 1984 Mitglied des übergeordneten Gesamtvorstands der T I
AG Essen und dort als Arbeitsdirektor tätig; ab Anfang 1992 war er Vorstandsvorsitzender von T -H .
Im Vorfeld des Golfkrieges hatte das Königreich Saudi-Arabien starkes Interesse an dem Erwerb von Panzern, die von T -H geliefert werden sollten. Innerhalb des Gesamtkonzerns war der Angeklagte M für die Vorbereitung des Geschäftsabschlusses zuständig, der für den T -Konzern von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war, weil man sich dadurch auch im Blick auf eventuelle spätere Verkäufe von Rüstungsgütern in den Nahen Osten Vorteile versprach. Am 17. Januar 1991 kam es zum Abschluß eines Liefer- und Leistungsvertrages über 36 Panzerfahrzeuge Typ Fuchs (26 Transport- und 10 Spürpanzer) zwischen T - H und dem Ministerium für Verteidigung und Luftfahrt der Regierung Saudi-Arabiens zu einem Gesamtpreis von 446 Mio. DM. Für T - H zeichneten der Angeklagte M und der mittlerweile verstorbene Zeuge B den Vertrag. Die Bundesregierung erteilte kurze Zeit später die erforderlichen Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontroll - und dem Außenwirtschaftsgesetz. Da T -H die benötigten Panzer nicht so schnell liefern konnte, wurden diese auf der Grundlage eines Sachdarlehens aus Bundeswehrbeständen nach Saudi-Arabien exportiert.
Als Preis für die Panzer, für die nach dem Sachdarlehensvertrag lediglich ein Wert von etwa 30 Mio. DM veranschlagt war, wurde ein Betrag von 227 Mio. DM vereinbart. Gleichzeitig veräußerte T -H ein sogenanntes „Logistikpaket“. Unter dieser Bezeichnung verbargen sich fast ausschließlich Vermittlungsprovisionen, die an verschiedene Adressaten gezahlt wurden, welche an der Ermöglichung des Geschäfts mitgewirkt hatten. Die Umschreibung wurde auch deshalb gewählt, weil nach Artikel 13.2 des Vertrages mit Saudi-Arabien solche Vermittlungsprovisionen verboten waren;
der Käufer war nach dieser Regelung – sollten dennoch Provisionen gezahlt werden – berechtigt, den Kaufpreis um den Provisionsbetrag zu reduzieren. Zur Kalkulation der vom „Logistikpaket“ erfaßten Kosten wurden in einem Projektleitblatt vom Angeklagten M am 12. Dezember 1990 die hierfür erforderlichen Beträge zusammengestellt. Nach dieser Aufstellung, die per Fax auch an den Angeklagten H übermittelt wurde, belief sich die Gesamtsumme der zu leistenden Provisionen auf 205 Mio. DM. Bis zum Abschluß des Vertrages erhöhten sich die in dem „Logistikpaket“ zusammengefaßten Aufwendungen auf 219 Mio. DM.
Ausweislich einer von T -H erstellten Provisionsliste aus dem Juli 1991 erhielten einzelne Firmengruppen, ohne daß deren Hintermänner aufgeklärt wurden, folgende Provisionszahlungen: O 67,5 Mio. DM, L 116,5 Mio. DM und G A 8,9 Mio. DM. Weiterhin vereinnahmten Firmen des anderweitig verfolgten Kaufmanns S ca. 28 Mio. DM an Provisionszahlungen. S , ein enger Freund beider Angeklagter, war in die Vermittlung des Verkaufs der Panzer einbezogen worden, weil er maßgeblich den Kontakt zu saudischen Regierungsstellen hatte herstellen können. Er beherrschte mehrere ausländische Gesellschaften, die lediglich für die Abwicklung entsprechender Provisionsgeschäfte vorgehalten wurden. Zu einer solchen Gesellschaft zählte die A. , eine Tochtergesellschaft der Liechtensteiner Handelsgesellschaft K . Diese wurde als bloße Briefkastenfirma von einem Verwaltungsrat geleitet; wirtschaftlich gehörte sie S .
Um im Hinblick auf die Anrechnungsklausel nach Artikel 13.2 des Liefer- und Leistungsvertrages die Aufdeckung zu erschweren, wurden mit den Empfängern der Provisionen – zeitlich nach dem Hauptvertrag mit Saudi -Arabien – sogenannte Marketingverträge abgeschlossen. Dabei war nicht T -H , sondern die T I AG Essen Vertragspartne-
rin. Für diese zeichnend, schloß der Angeklagte H am 24. Juli 1991 mit der A. einen Marketingvertrag, der den entsprechenden Deckmantel für den Großteil der S zugedachten Provisionszahlungen darstellen sollte. Dabei war den beiden Angeklagten, die maßgeblich in die Vertragsverhandlungen einbezogen waren, nach den Feststellungen des Landgerichts klar, daß ein Teil der an die A. geleisteten Provisionszahlungen an sie persönlich zurückfließen sollte.
Die T I AG überwies – jeweils nach Eingang der Zahlungen der saudischen Vertragspartner – auf ein für die A. eingerichtetes Rubrikkontodes S beim Schweizer Bankenverein in Zürich zwischen dem 13. August 1991 und Jahresende 1991 insgesamt 20 Mio. DM, am 1. Dezember 1992 nochmals 3 Mio. DM und am 30. November 1993 1,4 Mio. DM. S hatte dieses Rubrikkonto als Unterkonto für sein dort geführtes Konto (PO 47252) einrichten lassen. Für ein zweites Konto, das S beim Schweizer Bankenverein unterhielt (PO 18679), ließ er weitere Rubrikkonten einrichten, die er teilweise mit Decknamen bezeichnete, wie etwa: Mark, Master/Maxwell, Waldherr, Holgart oder Britan. Zugunsten des Angeklagten H legte S im September 1991 das Rubrikkonto „Winter“ an, zugunsten des Angeklagten M hatte er bereits im Januar 1991 das Rubrikkonto „Jürglund“ eingerichtet.
Nach Erhalt der ersten Teilzahlung des T -Konzerns in Höhe von 11 Mio. DM überwies S auf das Rubrikkonto „Winter“ am 2. September 1991 1,2 Mio. DM, auf das Rubrikkonto „Jürglund“ am selben Tag 4,125 Mio. DM. Am 25. Oktober 1991 wies S – nach Erhalt weiterer 5 Mio. DM – nochmals 2,375 Mio. DM auf das Rubrikkonto „Jürglund“ an. Nach einer weiteren Überweisung des T -Konzerns in Höhe von 4 Mio. DM erfolgte im Dezember 1991 eine Überweisung auf das
Konto „Jürglund“ in Höhe von 2 Mio. DM. Zum 21. Dezember 1992 veranlaßte S eine erneute Gutschrift auf das Konto „Jürglund“ in Höhe von 1,42 Mio. DM. Am 5. Januar 1993 kam es zu einer weiteren Überweisung in Höhe von 250.000 DM auf das Konto „Jürglund“ und am 1. Februar 1993 zu einer Überweisung von 170.000 DM auf das Konto „Winter“. Nach der letzten Zahlung durch den T -Konzern auf das Rubrikkonto A. überwies S am 10. Dezember 1993 auf das Konto „Jürglund“ 700.000 DM und am 28. Dezember 1993 auf das Konto „Winter“ 120.000 DM.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte H noch im Jahre 1991 den auf das Rubrikkonto „Winter“ überwiesenen Provisionsanteil von 1,2 Mio. DM in voller Höhe von S bar ausgezahlt. Nach Überzeugung des Landgerichts gingen ihm auch im Jahr 1993 seine weiteren Provisionsanteile von insgesamt 290.000 DM nach zwei Barabhebungen durch S umfassend persönlich zu.
Der Angeklagte M hatte bis Juli 1991 aus drei Barabhebungen S s vom bereits vor der ersten Provisionsrate des T - Konzerns an die A. bestehenden Rubrikkonto „Jürglund“ insgesamt 200.000 DM erhalten, nachdem M schon zuvor an eine andere Firma S s Provisionszahlungen des T -Konzerns in Höhe von über 2 Mio. DM veranlaßt hatte. Danach erhielt M aus weiteren Barabhebungen S s im Jahre 1991 nochmals 100.000 DM, 1992 115.000 DM sowie 1994 mehr als 90.000 DM, in diesem Jahr zudem eine vom Rubrikkonto „Jürglund“ herrührende Scheckzahlung über 50.000 SFr. Im Dezember 1992 überwies S von dem Konto einen Betrag von 1,225 Mio. SFr für den Erwerb einer Ferienwohnung in der Schweiz durch M , zudem für Einrichtung und Ausbau dieser Wohnung 1993 insgesamt mehr als 540.000 DM und 1994 insgesamt mehr als 360.000 DM.
Schließlich wendete S dem Angeklagten M aus dem Guthaben des Kontos im Jahre 1992 über 35.000 DM für den Sohn des Angeklagten betreffende Internatskosten in Kanada zu. Insgesamt sind damit tatsächliche Zuwendungen an den Angeklagten M vom Rubrikkonto „Jürglund“ in einer Gesamthöhe von deutlich mehr als 2,7 Mio. DM festgestellt.
Auf der Basis eines Zuflusses in den Jahren 1991 bis 1993 von 10,875 Mio. DM auf das Konto „Jürglund“ und von 1,49 Mio. DM auf das Konto „Winter“ lastet das Landgericht den Angeklagten an, diese ihnen zuzurechnenden Gelder in den Jahressteuererklärungen 1991 bis 1993 verschwiegen zu haben. Dadurch stellt das Landgericht bei dem Angeklagten M für das Jahr 1991 eine Verkürzung der Einkommensteuer in Höhe von 4,5 Mio. DM fest, beim Angeklagten H eine solche in Höhe von 635.000 DM; im Jahre 1992 verkürzte der Angeklagte M entsprechend seine Steuer um 755.000 DM, und für 1993 wurde die Einkommensteuer beim Angeklagten H um 153.000 DM und beim Angeklagten M um 500.000 DM zu niedrig festgesetzt.

II.


Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten jeweils als einheitliches Vergehen der Untreue im Sinne des § 266 StGB gewertet. Beide Angeklagten hätten aufgrund ihrer organschaftlichen oder – wie der Angeklagte M – jedenfalls herausgehobenen Stellung eine Treuepflicht gegenüber dem Vermögen des T -Konzerns gehabt. Durch die spätestens im Dezember 1990 fest vereinbarte Annahme der Gelder sei das Vermögen des T -Konzerns geschmälert worden. Hätte man innerhalb des T -Konzerns gewußt, daß die Beträge an die Angeklagten zurück-
flössen, wären diese Gelder nicht in die Provisionssummen eingestellt worden. Zudem lagen nach Auffassung des Landgerichts mehrere rechtlich selbständige Steuerhinterziehungen vor. Schon die Gutschrift auf den Rubrikkonten begründe bei den Angeklagten einen Zufluß dieses Vermögenswertes. Beide Angeklagten hätten – wie ihnen auch bewußt war – diese ihnen zugewandten Gelder in ihren Steuererklärungen offenlegen müssen, weil diese Zahlungen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG gewesen seien. Durch die unvollständige Erklärung sei es zu den jeweiligen Steuerverkürzungen gekommen.

B.


Die Revisionen haben teilweise Erfolg. Die Begründung, mit der das Landgericht den Geldzufluß auf den beiden den Angeklagten zugerechneten Rubrikkonten diesen vollständig anlastet, ist sachlichrechtlich nicht tragfähig. Damit hat das Landgericht jeweils einen – bei dem Angeklagten M beträchtlichen – Teil des Schuldumfangs der Untreue, bei M auch der drei Steuerhinterziehungen, nicht ausreichend belegt; bei dem Angeklagten H bleibt eine Einkommensteuerhinterziehung für 1993 gänzlich unbelegt. Dies führt – unter Teilaufhebung der von dem Rechtsfehler betroffenen Feststellungen – hinsichtlich des Angeklagten M Aufhe- zur bung des landgerichtlichen Urteils im gesamten Strafausspruch. Bezüglich des Angeklagten H sind der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung im Jahre 1993 und der Einzelstrafausspruch aus der Verurteilung wegen Untreue sowie die Gesamtstrafe aufzuheben.

I.


Soweit die Revisionen mit Aufklärungsrügen die Feststellungen des Landgerichts zum Abfluß von 9 Mio. DM vom Rubrikkonto „Jürglund“ angreifen , bedarf es, weil die Revisionen insoweit mit der Sachrüge durchdringen, keiner Entscheidung über diese nicht weitergehenden Verfahrensrügen. Die übrigen Verfahrensrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Verwerfungsantrag ist folgendes zu erörtern.
1. Ohne Erfolg rügen die Revisionen die Verwertung von Unterlagen, die in der Schweiz im Wege der Rechtshilfe beschlagnahmt worden sind.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Seit dem Jahre 1995 ermittelte die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen die Angeklagten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Untreue. Im Rahmen der Ermittlungen, die sich auch gegen S sowie weitere Verdächtige richteten, erwirkte die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 1996 Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse der Ermittlungsrichterin am Amtsgericht Augsburg. Danach wurden die Durchsuchung der in der Schweiz gelegenen Wohnungen der Angeklagten und von S sowie die Beschlagnahme von konkret bezeichneten Konten bei Schweizer Banken angeordnet. Mit Schreiben vom 5. Juni 1996 ersuchte der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Augsburg das hierfür zuständige Schweizer Bundesamt für Polizeiwesen um Rechtshilfe zum Zwecke des Vollzugs der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse. Der zuständige Richter am Untersuchungsrichteramt Chur gab am 30. August 1996 hinsichtlich der Angeklagten sowie der Mitbeschuldigten S und P dem Rechtshilfeersuchen statt, hinsichtlich zweier Mitbeschuldigter wurde die Rechtshilfe abgelehnt. Nach dem Vollzug der Rechtshilfemaßnahmen legten die Angeklagten sowie S Beschwerde ein. Durch Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Grau-
bünden vom 27. August 1997 wurde „auf die Beschwerden nicht eingetreten“. Maßgeblicher Grund war, daß über die Zulässigkeit der Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren erst dann befunden werden dürfe, wenn die Schlußverfügung vorliege. Am 2. März 1998 hat der Untersuchungsrichter in Chur eine Schlußverfügung erlassen und angeordnet, aufgefundenen Schriftwechsel aus der Wohnung von S in Pontresina sowie bestimmt bezeichnete Kontounterlagen an die Staatsanwaltschaft Augsburg zu übermitteln. Im Jahre 1999 wurden weitere Kontounterlagen von S im Wege der Rechtshilfe beschlagnahmt und der Staatsanwaltschaft Augsburg übermittelt. S s Beschwerden blieben im wesentlichen erfolglos.
Das Rechtshilfeverfahren gegen die Angeklagten wurde als erledigt angesehen, weil die Durchsuchungen im Vollzug der Rechtshilfe bei ihnen nicht zum Auffinden verfahrensrelevanter Unterlagen geführt hatten. Da im Blick auf die Angeklagten – wie das Schweizerische Bundesgericht in seinem Urteil vom 13. Januar 1999 (vgl. dort S. 6) ausgeführt hat – keine Beschlagnahme von Schriftstücken aus ihrem Rechtskreis stattgefunden hätte, seien die Angeklagten nicht beschwert. Deshalb habe es auch bezüglich ihrer Person keiner Schlußverfügung im Rechtshilfeverfahren mehr bedurft.

b) Die Verwertung der im Wege der Rechtshilfe erlangten Unterlagen erweist sich hier – in Übereinstimmung mit der Bewertung durch das Tatgericht und den Generalbundesanwalt – unter maßgeblicher Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dieser Rechtshilfeangelegenheit in der Schweiz getroffenen Entscheidungen und von dortigen Behörden erfolgten Verlautbarungen als zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionen war die Verwertung der im Wege der Rechtshilfe aus der Schweiz erlangten Unterlagen weder unzulässig, noch hätte vorher die Zustimmung des Schweizer Bundesamtes eingeholt werden müssen.

aa) Bei der Prüfung der Rechtshilfe bestimmt sich die Frage der Zulässigkeit der Verwertung, insbesondere das Erfordernis einer vorgängigen Zustimmung durch das Bundesamt allein nach dem von den Schweizer Institutionen ausgesprochenen Spezialitätsvorbehalt, der die deutschen Strafverfolgungsbehörden gemäß § 72 IRG bindet, ohne daß es auf eine Vereinbarkeit des Spezialitätsvorbehalts mit dem zugrundeliegenden Schweizer Recht, insbesondere mit Art. 67 des Schweizer Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), unmittelbar ankäme. Da insoweit jeweils in Auslegung des Schweizer Rechts der Spezialitätsvorbehalt für den hier zu beurteilenden Fall von den zuständigen Schweizer Gerichten und Behörden verbindlich festgelegt wurde, bildet der so umrissene Spezialitätsvorbehalt für die deutschen Gerichte den ausschließlichen Prüfungsmaßstab. Ein eigener Rekurs der deutschen Gerichte auf das zugrundeliegende Schweizer Recht ist damit unzulässig. Dessen Auslegung ist ausschließlich den zuständigen Schweizer Institutionen vorbehalten.
bb) Eine vorgängige Zustimmung des Schweizerischen Bundesamtes zur Verwertung der im Wege der Rechtshilfe übermittelten Unterlagen gegen die Angeklagten war hier nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung der Spezialitätsvorbehalte der vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigten Entscheidung des Kantonsgerichts Graubünden vom 24. Juni 1998 (insbesondere S. 24 der Entscheidungsgründe) sowie – ungeachtet geringfügiger und hier nicht bedeutsamer Abweichungen im Wortlaut – aus dem Schreiben des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 24. März 1999. Danach durften die Unterlagen gegen die Angeklagten verwertet werden, soweit Gegenstand der Aburteilung eine rechtshilfefähige Tat ist. Beide Angeklagte waren nämlich in das einheitliche gegen mehrere Beschuldigte geführte Verfahren einbezogen, und die Schweizer Gerichte haben gegen beide Angeklagte auch die Rechtshilfe bewilligt (Entscheidung des Untersu-
chungsrichteramts Chur vom 30. August 1996). Eine anderweitige Verwendung der Unterlagen, die allein nach den insoweit ausformulierten Spezialitätsvorbehalten eine Zustimmungspflichtigkeit ausgelöst hätte, ist ersichtlich nicht gegeben. Keiner abschließenden Beurteilung bedarf die Frage, ob eine solche Zustimmung hier sogar konkludent als erteilt anzusehen wäre, was angesichts des erfolgten Informationsflusses über die Verwertung der aus der Rechtshilfe gewonnenen Erkenntnisse auch gegen die Angeklagten jedenfalls nicht als fernliegend erschiene.
cc) Hier konnten die Unterlagen sowohl hinsichtlich des Tatkomplexes der Untreue als auch in Bezug auf die Steuerhinterziehungen verwertet werden.
(1) Der Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB ist rechtshilfefähig. Er entsprach der zur Tatzeit geltenden Norm der „ungetreuen Geschäftsführung“ gemäß Art. 159 des Schweizer Strafgesetzbuches (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Dezember 1999 auf die Beschwerde des früheren Mitangeschuldigten S , S. 16 der Entscheidungsgründe). Da die Untreue nicht den Ausschlußklauseln für die Rechtshilfe (militärische, politische oder fiskalische Delikte) unterfällt, konnten die Unterlagen insoweit auch verwertet werden.
(2) Gleiches gilt aber auch für die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehungen. Zwar zählt die Steuerhinterziehung zu den sogenannten fiskalischen Delikten, die grundsätzlich nicht rechtshilfefähig sind. Eine Ausnahme (Art. 3 Abs. 3 IRSG) gilt nach dem Spezialitätsvorbehalt jedoch dann, wenn sich die Tat als Abgabebetrug gemäß Art. 14 Abs. 2 des Schweizer Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht darstellt. Danach ist ein Abgabebetrug – u. a. – gegeben, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten be-
wirkt, daß dem Gemeinwesen unrechtmäßig in einem erheblichen Betrage eine Leistung vorenthalten wird. Der Täter muß dabei nicht notwendig unter Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden handeln. Denkbar sind auch andere Fälle der Arglist, soweit der Täter durch „besondere Machenschaften, Kniffe“ oder die Schaffung „ganzer Lügengebäude“ die Verkürzung bewirkt (so das Schreiben des Bundesamts für Polizei vom 14. April 2000 unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts).
An dem Vorliegen dieser qualifizierten Voraussetzungen kann – gerade auch unter maßgeblicher Heranziehung der Rechtsauslegung durch die Schweizer Gerichte und Behörden – hier nicht gezweifelt werden. Die Steuerverkürzung ist erst dadurch ermöglicht worden, daß Provisionsansprüche ausländischer getarnter Domizilgesellschaften – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – zum Schein begründet wurden. Die Geldbeträge, die den Angeklagten zufließen sollten, wurden zunächst auf gezielt getarnte Konten transferiert. Die Angeklagten erlangten durch Barauszahlungen oder den verdeckten Kauf einer Wohnung einen steuerlich nur schwer nachvollziehbaren Vermögenszufluß im Ausland. Jedenfalls in der Gesamtschau ist das Verhalten der Angeklagten jeweils als betrügerische Machenschaft – mit dem erreichten Ziel der Steuerhinterziehung in beträchtlichem Umfang – zu werten. Dementsprechend hat auch das Schweizerische Bundesgericht in seinem Urteil vom 13. Januar 1999 hinsichtlich des Verhaltens von S einen Tatverdacht für das Vorliegen eines Abgabebetrugs bejaht. Das Vorgehen der Angeklagten, denen das Verhalten von S das , sie weitgehend zu ihren Gunsten ausnutzten, bekannt war und die ihrerseits die Gelder über S als eine noch zusätzliche Schaltstelle erlangt haben, kann deshalb nicht anders beurteilt werden.
2. Die Beanstandungen der Angeklagten, sie seien in einem wesentlichen Punkt in ihrer Verteidigung beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), weil
ihnen die Einsichtnahme in die Akten eines Parallelverfahrens versagt und die Beweisaufnahme ohne Rücksicht auf ihre mangelnde Kenntnis hiervon durchgeführt und abgeschlossen worden sei, greifen nicht durch.
a) Gegen leitende Manager des T -Konzerns – unter anderem auch gegen die Angeklagten H und M – führt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperschaftsteuerhinterziehung. Gegenstand dieses Verfahrens ist der Vorwurf, daß für den Verkauf der Panzer gezahlte Provisionen zwar als sogenannte nützliche Aufwendungen von der Finanzverwaltung als steuerlich abzugsfähig anerkannt wurden, sie tatsächlich jedoch auf Schwarzgeldkonten vom T -Konzern „geparkt“ worden sein sollen.
Das Landgericht hatte die Beiziehung dieser Akten zunächst angeordnet. Die zuständige Staatsanwaltschaft Düsseldorf, die festgestellt hatte, daß die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren, war dann zwar bereit, dem Landgericht die Akten zu übersenden, aber nur unter der Auflage, die Akten mit Rücksicht auf eine angenommene Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 147 Abs. 2 StPO) nicht den Verteidigern der Angeklagten zur Verfügung zu stellen. Daraufhin hat das Landgericht von einer Beiziehung der Akten abgesehen.

b) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen wollen, bereits mit der Anordnung der Aktenbeiziehung seien die Akten des anderen Ermittlungsverfahrens zu Beiakten geworden, deren uneingeschränkte Einsicht den Verteidigern nach § 147 Abs. 1 StPO zu gewähren gewesen wäre, trifft dies nicht zu. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich nur auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (BGHSt 30, 131, 138; 42, 71; BGH NStZ 1999, 371). Insoweit ist der Akteneinsichtsanspruch freilich uneingeschränkt und auch nicht etwa im Wege eines „in camera“-Verfahrens beschränkbar (vgl. BGHR StPO § 96 Sperrerklärung 5; BGH NStZ 1998, 97).
Hier hat die Strafkammer hingegen von einer Beiziehung der Akten in mindestens schlüssiger Korrektur ihrer ursprünglich abweichenden Beiziehungsentscheidung abgesehen. Mit der Revision kann danach lediglich zur Prüfung gestellt werden, ob die Strafkammer – nach Maßgabe der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) oder zur Wahrung effektiver Verteidigung – zur unterbliebenen Aktenbeiziehung und zur damit einhergehenden anschließenden Gewährung von Akteneinsicht verpflichtet war.
aa) Insoweit bestehen durchgreifende Bedenken gegen die ausreichende Begründung der Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Für die Annahme, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, genügt nicht, daß die Beschränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 6 m. w. N.). Dies hat auch Auswirkungen auf die Vortragspflicht, weil die Revision dartun muß, welcher konkrete Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung bedeutsamen Punkt besteht. Damit korrespondiert das Erfordernis möglichst konkreten Vortrages bei einer Rüge wegen unterlassener Beiziehung von Akten unter dem Aspekt der Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. BGHSt 30, 131, 136 ff.; BVerfGE 63, 45, 69 ff.).
Bedenken bestehen hier schon insoweit, als die Revisionen eine hinreichende Dokumentation vermissen lassen, inwieweit ihnen im Laufe des Verfahrens Einsicht in die begehrten Akten zuteil geworden ist – namentlich hat das Landgericht im Laufe der Hauptverhandlung bestimmte Teile aus den fraglichen Akten auf besonderen Wunsch der Verteidigung doch noch erfolgreich angefordert – und welche konkreten Hinweise sich aus den vorhande-
nen Akten oder dem Ablauf der Beweisaufnahme auf für die Verteidigung wesentliches vorenthaltenes Aktenmaterial geboten haben (vgl. BGH wistra 2004, 63). Im übrigen wird das Erfordernis der konkreten Bezeichnung wesentlichen vorenthaltenen Aktenmaterials dem Verteidiger nicht ohne weiteres möglich sein, wenn ihm die Akten, in die er Einsicht nehmen will, verschlossen geblieben sind. Er muß jedoch zumindest dann, sobald er Akteneinsicht erlangt hat, ein entsprechendes konkretes Ergebnis für den Fall vorheriger vollständiger Akteneinsicht vortragen (vgl. auch BGH NStZ-RR 2004, 50). Dies bedeutet, daß er sich grundsätzlich – jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge – weiter um die bislang versagte Akteneinsicht bemühen und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Revisionsgericht auch dartun muß (vgl. auch BVerfGE 63, 45, 66 f., 70 ff.).
Hieran fehlt es in beiden Revisionsbegründungen. In der Revisionsbegründung des Angeklagten M werden im wesentlichen lediglich auf theoretischer Grundlage Schlüsse auf einen möglicherweise relevanten Inhalt der vorenthaltenen Akten gezogen. Die Revision des Angeklagten H weist zwar tatsächlich auf ein konkretes Ergebnis aus einer seiner Verteidigung vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist noch gewährten Einsicht in jene Akten hin. Dieser Vortrag ist indes offensichtlich unvollständig, da er sich auf ganz begrenzte Auszüge aus einer dort dokumentierten früheren Zeugenaussage beschränkt, ohne jene Erkenntnisse, wie es zur Beurteilung der tatsächlichen Relevanz unerläßlich gewesen wäre, vollständig darzulegen.
bb) Im übrigen wäre aber auch ein Erfolg der Rügen in der Sache höchst zweifelhaft.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, die Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO bis zum Abschluß der Ermittlungen zu versagen , entfaltet auch für das hiesige Verfahren Bindungswirkung. Schon daher kam eine Beschlagnahme dieser Ermittlungsakten durch das erkennende Gericht nicht in Betracht, deren Zulässigkeit bei Behördenakten, namentlich aber bei anderen Strafakten ohnehin grundsätzlich zweifelhaft erscheint (vgl. G. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 96 Rdn. 8). Entgegen der Auffassung der Revisionen hätte das Landgericht nicht bei der obersten Dienstbehörde um eine Freigabe der Ermittlungsakte gemäß § 96 StPO nachsuchen müssen. Jedenfalls in dem vorliegenden Sonderfall, in dem sich staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten auf ein laufendes Ermittlungsverfahren beziehen, in dem Beschuldigtenidentität besteht, ist die Regelung des § 147 Abs. 2 StPO – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – lex specialis gegenüber den allgemeinen Herausgabe- und Beschlagnahmegrundsätzen (vgl. zudem § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Während des Laufs der Ermittlungen kann letztlich nur die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft entscheiden, wann die Ermittlungen abgeschlossen sind und der Untersuchungszweck nicht mehr gefährdet ist. Eine solche Beurteilung hat allein aus dem Gesamtzusammenhang des Ermittlungsverfahrens zu erfolgen. Dabei begründet die Regelung des § 147 Abs. 2 StPO nur ein zeitweiliges Hindernis für die Akteneinsicht des Verteidigers. Der Beschuldigte soll erst dann uneingeschränkt Akteneinsicht verlangen dürfen, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Allein der Umstand, daß der Beschuldigte in einem anderen Verfahren bereits angeklagt ist, rechtfertigt nicht, ihm unter Gefährdung des Untersuchungszwecks in diesem Verfahren Akteneinsicht zu gewähren. Dies gilt auch, wenn zwischen den beiden Verfahren ein Zusammenhang besteht. Die Entscheidung, ob zugunsten des Angeklagten eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem noch bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren in Kauf genommen
werden kann, muß der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft nach § 147 Abs. 2 StPO vorbehalten bleiben und kann grundsätzlich nur von ihr getroffen werden, weil allein sie aufgrund ihrer Verfahrenskenntnis potentielle Beeinträchtigungen des Untersuchungszwecks abschätzen kann (vgl. auch § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine Sachverhaltskonstellation, wie sie der – eine staatspolitische Abwägung erlaubenden – Vorschrift des § 96 StPO zugrunde liegt, wonach bestimmte Beweismittel aus übergeordnetem staatlichen Interesse für die Verwertung im Strafprozeß gesperrt werden sollen, beurteilt sich demgegenüber nach anderen allgemeineren Abwägungskriterien. Einen interjustiziellen Konflikt wie im vorliegenden Spezialfall erfaßt die Vorschrift – da hierfür eine ausreichend sachgerechte spezielle Regelung zur Verfügung steht – nicht.
Freilich wird die Staatsanwaltschaft bei ihrer nicht delegierbaren Entscheidung die Verteidigungsinteressen des Beschuldigten als Angeklagten des Parallelverfahrens, für das sein Verteidiger Akteneinsicht begehrt, zu beachten haben. Gegebenenfalls wird sie die Geheimhaltungsbedürfnisse im Rahmen des Ermittlungsfortgangs im Sinne einer – möglicherweise auch eingeschränkt zu gewährenden – Akteneinsicht (bzw. Aktenherausgabe an das Gericht der laufenden Hauptverhandlung mit der Konsequenz dort zu gewährender Akteneinsicht) ganz oder teilweise zurückzustellen, widrigenfalls die gebotene Geheimhaltung, die nicht etwa der Regelfall in nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ist, auch näher zu begründen haben. Der Senat hielte es zudem für erwägenswert, die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft in dem vorliegenden ganz speziell und außergewöhnlich gelagerten Fall in erweiterter Auslegung des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO (bzw. nach § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. auch § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO) oder gemäß § 23 EGGVG (vgl. BGHSt 46, 261; BVerfGE 63, 45, 66) sofortiger gerichtlicher Überprüfbarkeit zu unterwerfen.
Das die Hauptverhandlung im Parallelverfahren durchführende Gericht wird seinerseits je nach der Nähe des Sachbezugs und nach der Ersichtlichkeit der Relevanz der Geheimhaltung der Ermittlungsakten deren Freigabe weiter zu erstreben haben. Maßstab für das Gericht ist dabei die gerichtliche Aufklärungspflicht und das eine effektive Verteidigung erfordernde Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Dessen Bedeutung und die Anliegen der Wahrheitsermittlung auch in anderen Strafverfahren sind ihrerseits Richtschnur für die Entscheidung der aktenführenden Staatsanwaltschaft in dem parallelen Ermittlungsverfahren. Die Revisionen haben nicht verschwiegen, daß es – ersichtlich aus derartigen Erwägungen – auch im vorliegenden Verfahren während des Laufs der Hauptverhandlung zur Freigabe von besonders begehrten Teilen aus den geheimgehaltenen anderen Ermittlungsakten gekommen ist.
Es mag zudem Einzelfälle geben, in denen der Grundsatz des fairen Verfahrens ausnahmsweise eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Freigabe der geheimgehaltenen Ermittlungsakten gebieten kann. Umstände, die das Landgericht zu einem solchen Vorgehen hätten anhalten können, sind hier nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Für eine offensichtlich fehlerhafte Annahme einer Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und eine unvertretbare Hinnahme der darauf gegründeten Akteneinsichtsversagung durch das Landgericht fehlen ausreichende Anhaltspunkte.
Allgemein nimmt die Strafprozeßordnung abstrakt hin, daß die Wahrheitsermittlung durch die Anhängigkeit anderer Verfahren beeinträchtigt werden kann (z. B. durch die Gewährung eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO). Die Gefahr, möglicherweise nicht alle Tatsachen oder Beweismittel in den Strafprozeß einbeziehen zu können, wird ganz wesentlich durch die Regelungen über die Wiederaufnahme ausgeglichen. Sol-
che, sich aus dem zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch im Ermittlungsstadium befindlichen Verfahren ergebenden Tatsachen und Beweismittel sind regelmäßig neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO und rechtfertigen, soweit sie erheblich sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens. 3. Zu den weiteren Verfahrensrügen beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise.

a) Die auf Verletzung der Vorschriften über die Gewährung des letzten Wortes gestützten Verfahrensrügen scheitern – unabhängig von BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 14 – daran, daß sich mit dem Generalbundesanwalt sicher ausschließen läßt, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verstoß beruhen kann. Irgendwelche Anhaltspunkte, daß die Angeklagten , die sich in der mehr als acht Monate andauernden Hauptverhandlung – auch bei früherer Erteilung des letzten Wortes – nur schweigend verteidigt haben, ihr Schweigen bei erneuter Erteilung des letzten Wortes nach der Stellung weiterer Hilfsbeweisanträge gebrochen und urteilsrelevante Bekundungen gemacht hätten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auf ausschließlich theoretisch-abstrakte Möglichkeiten muß sich das Revisionsgericht auch bei diesem relativen Revisionsgrund – ungeachtet seiner Bedeutung – nicht verweisen lassen.

b) Daß der in Kanada gegen seine Auslieferung kämpfende frühere Mitangeschuldigte und Zeuge S ungeachtet einer einem Verteidiger erteilten Zustellungsvollmacht ein Zeuge ist, dessen Ladung im Sinne des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO im Ausland zu bewirken wäre – so daß nach dieser Vorschrift ein gegenüber § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erweiterter Eignungsmaßstab Anwendung finden kann –, steht nach dem mit dem Wortlaut („bewirken“) im Einklang stehenden Sinn der Sondervorschrift außer Frage.

c) Im Rahmen der Entscheidung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO über den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J durfte das Landgericht ergänzend auch auf den späten Zeitpunkt der Beweisantragstellung Bedacht nehmen.

II.


Mit ihren Sachrügen haben die Angeklagten teilweise Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß geht das Landgericht allerdings davon aus, daß sich die Angeklagten jeweils der Untreue gemäß § 266 StGB strafbar gemacht haben (vgl. jedoch zum Schuldumfang unten 3).

a) Mit der Vereinnahmung der „Kick-back“-Zahlungen haben die Angeklagten die gegenüber ihrem Dienstherrn bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und ihrem Dienstherrn einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt.
aa) Allerdings kann – und insoweit sind die Urteilsgründe mißverständlich – der Nachteil noch nicht darin gesehen werden, daß die Angeklagten die später an sie zurückfließenden Gelder vorher in die Provisionssummen eingestellt haben. Die Provisionen, die vom T -Konzern gezahlt werden sollten, wurden nämlich in einer Provisionsliste zusammengefaßt , die dann die Grundlage für den Preis des an die saudische Regierung verkauften „Logistikpakets“ bildete. Insoweit waren aber die einzelnen zu zahlenden Provisionen lediglich eine interne Kalkulationsgrundlage für den festzulegenden Preis des „Logistikpakets“. Allein hierdurch ist dem Dienstherrn der Angeklagten kein unmittelbarer Nachteil entstanden, weil die Gelder für die zu zahlenden Provisionen von dem saudischen Vertragspartner getragen wurden. Hätten die an die Angeklagten zurückgeflossenen Gelder schon hierbei keine Berücksichtigung gefunden, hätte sich dadurch nur der
Preis des „Logistikpakets“ reduziert; der Gewinn für den T -Konzern wäre hingegen unverändert geblieben.
(1) Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB bei Provisions- oder Schmiergeldzahlungen angenommen (vgl. BGHSt 47, 295, 299; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 49; vgl. zur identischen Problematik beim Ausschreibungsbetrug auch BGHSt 47, 83, 89). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preisnachlasses – oder eines Preisaufschlages in der vorliegenden Fallkonstellation – dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können (vgl. Raum in Wabnitz /Janovski, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 2. Aufl. S. 304 m. w. N.). Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nicht jede Schmiergeldzahlung muß sich zwangsläufig bei dem Geschäftsherrn des Empfängers als Schaden auswirken. Eine Ausnahme gilt insbesondere dann, wenn Umstände erkennbar sind, die es nicht unbedingt nahelegen, daß die Leistungen in die Kalkulation zu Lasten des Geschäftsherrn eingestellt wurden (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 49; BGH NStZ 1995, 233, 234).
(2) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das „Logistikpaket“, das einen in sich abgeschlossenen Teil der Preisvereinbarung betraf, sollte nahezu ausschließlich die aufzuwendenden Provisionszahlungen abdecken. Trotz einer Vertragsgestaltung, durch die Provisionszahlungen nach außen hin verdeckt wurden, liegt hier tatsächlich nahe, daß an einer solchen Preisgestaltung insbesondere auch die für die Käuferseite handelnden Personen ein erhebliches Interesse hatten. Eine gewollte Aufspaltung bei der Preisfestlegung in einerseits den eigentlichen Verkauf und andererseits das sich aus Provisionen zusammensetzende „Logistikpaket“ legt nahe, daß eine Redu-
zierung des Aufwands für das „Logistikpaket“ nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Verkaufspreises der Panzer geführt hätte.
bb) Eine Untreuehandlung der Angeklagten liegt aber jedenfalls darin , daß mit ihrer Kenntnis und Billigung die an den T -Konzern gezahlten Gelder an die von S beherrschte Firma A. weitergereicht wurden, soweit die Angeklagten hieraus zeitnah Zahlungen erlangten. Insoweit hat eine Vermögenseinbuße auf Seiten des T -Konzerns stattgefunden, die einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB darstellt.
(1) Die Annahme eines Nachteils ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen , weil der T -Konzern mit der Zahlung eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber der A. zum Erlöschen bringt. Zwar ist anerkannt , daß ein Nachteil dann entfällt, wenn das zu betreuende Vermögen von einer Verbindlichkeit in gleicher Höhe befreit wird (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 55), weil in diesem Falle zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird (BGHSt 15, 342, 343 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 14). Selbst wenn im vorliegenden Fall aufgrund des Marketingvertrages eine vertragliche Verpflichtung des T -Konzerns gegenüber der von S beherrschten A. bestanden haben sollte, wäre eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls teilweise nichtig (§ 139 BGB), soweit sie Gelder umfaßte, die an die Angeklagten weitergegeben werden sollten. Eine solche Vereinbarung würde nämlich nach ihrem wirtschaftlichen Sinngehalt bedeuten, daß die Angeklagten aus ihrer Tätigkeit für ihren Dienstherrn zu Lasten des Vermögens des T -Konzerns weitere Vergütungen erhielten. Dies widerspricht den Regelungen des Aktiengesetzes , das die Bestimmung der Vergütung der Vorstandsmitglieder dem Aufsichtsrat überträgt (§§ 84, 87, 112 AktG). Diese zwingenden gesetzlichen Regelungen, die eine ausschließliche Personalkompetenz des Aufsichtsrats festlegen (Hüffer, AktG 4. Aufl. § 84 Rdn. 1), dienen dem Schutz der Gesell-
schaft und sind insoweit auch Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Umgeht das einzelne Vorstandsmitglied diese zwingenden Regelungen zur Bestimmung seiner Vergütung durch eine – hier gegebene – „Kick-back“Abrede , dann verstößt die Vereinbarung, nach der die „Kick-back“-Zahlung geleistet werden soll, gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB.
Das Landgericht läßt in den Urteilsgründen letztlich offen, ob der Angeklagte M als Bereichsvorstand eine organschaftliche Stellung innehatte oder lediglich ein herausgehobener leitender Angestellter war. Für die hier zu entscheidende Frage kann dies ebenfalls offenbleiben, weil es auch dem Arbeitnehmer verwehrt ist, seinen Arbeitslohn durch den Abschluß entsprechender „Kick-back“-Vereinbarungen zu Lasten seines Arbeitgebers in zudem verdeckter Weise zu erhöhen.
(2) Entgegen der Auffassung der Revisionen sind die Provisionszahlungen , die vom T -Konzern aus dem „Logistikpaket“ geleistet wurden, nicht lediglich durchlaufende Posten. Vielmehr liegen ungeachtet des kalkulatorischen Zusammenhangs jeweils unterschiedliche Vertragsverhältnisse zugrunde, die auch rechtlich unterschiedlich zu beurteilen waren. Das „Logistikpaket“ war Bestandteil des Leistungs- und Lieferungsvertrages, aus dem T -H als Vertragspartner grundsätzlich der Gesamtkaufpreis zustand. Mit dem Zufluß des Gesamtkaufpreises ist deshalb bei T -H eine Vermögensmehrung eingetreten. Inwieweit der T -Konzern aus seinem Vermögen dann verpflichtet war, aufgrund der Marketingvereinbarung mit A. an diese zu leisten, ist davon unabhängig auf der Grundlage dieses Vertragsverhältnisses zu prüfen und aus den vorgenannten Gründen insoweit zu verneinen, als die Gelder „Kick-back“-Zahlungen zugunsten der Angeklagten sein sollten. Insoweit ist auch die Frage, ob die Provisionszahlungen direkt über die saudische Regierung als Käuferin oder über T -H als
Verkäuferin abgewickelt wurden, nicht lediglich eine Frage der technischen Ausgestaltung der Erfüllung der Provisionsversprechen. Vielmehr liegt der Unterschied in dem jeweils andersartigen vertraglichen Konstrukt, das auch den Bezugspunkt für die strafrechtliche Prüfung bilden muß.
(3) Das gefundene Ergebnis kollidiert nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Nichtabführung von empfangenen Schmiergeldern oder Provisionen als solche nicht dem Untreuetatbestand des § 266 StGB unterfällt. In den von den Revisionen herangezogenen Entscheidungen führt der Bundesgerichtshof lediglich aus, daß die nach § 681 Satz 2, § 687 Abs. 2 i.V.m. § 667 BGB bestehende zivilrechtliche Pflicht des Schmiergeldempfängers zur Herausgabe der empfangenen Leistungen an seinen Geschäftsherrn keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB begründet (BGHSt 47, 295, 298; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 49; jeweils m. w. N.). Dies schließt aber nicht aus, daß eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht von dem Schmiergeldempfänger durch eine andere Handlung bewirkt wird. Daß die Angeklagten aufgrund ihrer herausgehobenen Positionen eine Vermögensbetreuungspflicht zugunsten des Vermögens des T -Konzerns hatten, unterliegt keinen Zweifeln. Diese Pflicht haben sie verletzt, indem sie mit S aus den versprochenen Provisionen „Kick-back“-Zahlungen vereinbarten und an dessen Firmen die Zahlung aus dem Vermögen des T -Konzerns veranlaßten. Diesen mehraktigen Geschehensablauf setzten die Angeklagten in Gang, um sich letztlich aus dem Vermögen des T -Konzerns in Form der „Kick-back“-Zahlungen zu bereichern.

b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden, jedenfalls soweit nur die Schuldsprüche wegen Untreue betroffen sind. Das Landgericht hat aus einer Vielzahl von Indizien rechtsfehlerfrei geschlossen, daß die Angeklagten mit
S übereingekommen waren, einen Teil der an A. gezahlten Provisionen an sie zurückfließen zu lassen. Hinsichtlich des Angeklagten M hat sich das Landgericht auf dessen maßgeblichen Einfluß bei der Aushandlung des Gesamtvertragspakets gestützt, was auch die Festlegung der im einzelnen zu zahlenden Provisionen umfaßte. Schon diese Einwirkungsmöglichkeit legt nahe, daß der Angeklagte M bereits bei der Bemessung der S zugestandenen Provision eine später an ihn zu leistende „Kick-back“-Zahlung mitberücksichtigt hat, zumal zwischen dem Angeklagten M und S ein – durch die persönliche Korrespondenz belegtes – freundschaftliches Verhältnis bestand. Soweit das Landgericht auf das Rubrikkonto „Jürglund“ eingezahlte Gelder dem Angeklagten M zurechnet, stützt es sich gleichfalls grundsätzlich auf eine ausreichende Tatsachengrundlage. Neben der offensichtlichen Anlehnung der Kontenbezeichnung an den Vornamen des Angeklagten M sind hier noch die teilweise synonyme Verwendung der Namen „Jü “ und „Jürglund“ im Kalender von S aussagekräftig sowie der Umstand, daß sich hiernach in vertretbarer, naheliegender Auslegung einzelner Kalendereintragungen in Telefonaten mit „J “ ausgehandelte Summen kurze Zeit später in Beziehung zur Bezeichnung „Jürglund“ wiederfinden. Hinzu kommt der nahe zeitliche Zusammenhang zwischen den Überweisungen des T -Konzerns anA. und den Einzahlungen auf den Rubrikkonten „Jürglund“ und „Winter“. Einen Barzufluß eines Teils der Gelder an den Angeklagten M folgert das Landgericht aus der auffallenden zeitlichen Koinzidenz von Barabhebungen und belegten Treffen zwischen S und dem Angeklagten M .
Hinsichtlich des Angeklagten H schließt das Landgericht rechtsfehlerfrei dessen Einbeziehung in die „Kick-back“-Vereinbarung aus seiner – wiederum auf die persönliche Korrespondenz gestützten – freund-
schaftlichen Beziehung zu S . Er war auch frühzeitig in die Provisionsverhandlungen eingeweiht. Dies hat das Landgericht – entgegen der Auffassung der Revision – rechtsfehlerfrei nicht allein aus der Zusendung des Projektleitblatts per Telefax geschlossen, sondern hat es auch aus weitergehenden Überlegungen und Beweiserhebungen, namentlich der Aussage des Zeugen Kl hergeleitet. Zumal da der Angeklagte H nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts schon einmal anläßlich eines anderen Geschäfts von S eine Provisionszahlung in Höhe von 500.000 Kanada-Dollar erhalten hatte, konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß der Angeklagte H in die Vereinbarungen mit S über die Höhe der Provision an A. – und den an ihn hieraus zurückzuführenden Anteil – einbezogen war, obwohl das Panzergeschäft seinen unmittelbaren Geschäftsbereich nicht betraf. Ebenso wie bei dem Angeklagten M konnte sich das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung auch auf die Kalendereintragungen S s und auf die Duplizität der Rubrikkontenbezeichnungen stützen, die auch beim Angeklagten H mit der Benennung „Winter“ in Anlehnung an seinen Vornamen „W “ erfolgte. Gleiches gilt für die vom Landgericht angenommene Geldübergabe am 6. November 1991 in Zürich, die durch Bank- und Reiseunterlagen sowohl von S als auch vom Angeklagten H rechtsfehlerfrei belegt ist.
2. Die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung begegnen aufgrund des vom Landgericht gewählten Begründungsansatzes durchgreifenden Bedenken, weil das Landgericht den Zeitpunkt des Zuflusses im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG für die den Angeklagten zugewandten Vermögenswerte nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat.

a) Zutreffend ist zwar der Ansatz des Landgerichts, daß die den Angeklagten zugewendeten „Kick-Back“-Zahlungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Bestechungsgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG (BFH BStBl II 2000, 396 ff. m. w. N.; BFH/NV 2001, 25 f.); dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof für Schmiergeldzahlungen oder Bestechungsgelder angenommen, daß sie der Besteuerung unterliegen (vgl. zuletzt BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4 m. w. N.). Für solche Provisionszahlungen, die nachträglich als „Kick-back“-Zahlungen an die Empfänger geleistet werden, gilt nichts anderes.
Entgegen der Auffassung der Revisionen ist insoweit auch das erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben. Die Leistung des Empfängers besteht zum einen darin, daß er den Geschäftsabschluß – mithin also den Erhalt von 28 Mio. DM Provisionsleistungen für S – ermöglicht hat. Zum anderen erfolgten die „Kick-back“-Zahlungen ersichtlich in der begründeten Erwartung, den Empfänger der Gelder auch im Blick auf zukünftige Geschäftsabschlüsse für sich zu verpflichten.
Die Angeklagten waren auch verpflichtet, die ihnen als „Kick-back“Zahlungen zugeflossenen Vermögenswerte der Finanzbehörde zu erklären. Dies folgt aus der ihnen obliegenden Pflicht zur Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO). Dem steht nicht entgegen, daß die Angeklagten mit der wahrheitsgemäßen Angabe dieser Einkünfte zugleich die Begehung eigener Straftaten aufdecken müßten. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob die Angeklagten durch das in § 30 AO niedergelegte Steuergeheimnis vor der Weitergabe entsprechender Informationen durch die Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörden geschützt wären oder ob der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b
AO hier eine Weitergabe der Informationen ermöglichen würde. Selbst wenn nämlich ein entsprechender Schutz durch das Steuergeheimnis nicht bestünde , würde dem Steuerpflichtigen – freilich gegebenenfalls mit einem niedrigeren Konkretisierungsgrad – zugemutet, die Einkünfte zu offenbaren (BGHR aaO).

b) Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Landgericht, soweit es die auf den Rubrikkonten „Jürglund“ und „Winter“ eingezahlten Gelder den Angeklagten als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zurechnet. Allein durch die Umbuchungen auf die Rubrikkonten sind die dort ausgewiesenen Guthaben den Angeklagten noch nicht als Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen.
aa) Eine Einnahme, die auch in einem geldwerten Vorteil bestehen kann, ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann oder über sie verfügt hat (BFHE 195, 221, 223 f.; BFH/NV 2002, 643; jeweils m. w. N.). Die bloße Umbuchung auf ein Rubrikkonto, für welches die Angeklagten keinerlei Zeichnungsrechte hatten, genügt diesem Erfordernis nicht. Die Angeklagten waren nämlich wirtschaftlich nicht in der Lage, über die Gutschriften auf den Rubrikkonten zu verfügen.
bb) Nicht ausreichend belegt ist, wovon das Landgericht – ohne die entsprechenden Rechtsgrundlagen ausdrücklich zu nennen – allerdings auszugehen scheint, daß zwischen S und den Angeklagten eine treuhänderische Abrede im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO bestanden hat. In einem solchen Falle könnte in der Vereinbarung über das Treuhandverhältnis zugleich ein Zufluß im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu sehen sein, weil das treuhänderisch gebundene Wirtschaftsgut (hier: die Guthaben auf den Rubrikkonten) dann mit dem Abschluß einer ent-
sprechenden Treuhandvereinbarung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO den Angeklagten auch zuzuordnen wäre.
Eine solche Vereinbarungstreuhand ist allerdings grundsätzlich möglich. Sie muß auf ernstgemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt werden. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muß wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (BFH BStBl II 1998, 152, 156 und 2001, 468, 470). Wesentliches Kriterium für die Annahme eines Treuhandverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders gegenüber dem Treugeber sowie – im Grundsatz – dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts. Der Treugeber muß demnach das Treuhandverhältnis beherrschen. Kann er dies aufgrund der getroffenen Absprachen nicht, so besteht kein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO (BFH BStBl II 1999, 514, 516). Schließlich muß das Treuhandverhältnis aber auch tatsächlich vollzogen worden sein (BFH BStBl II 1998, 152, 156 f.).
In dem hier in der Anlage eines Rubrikkontos liegenden Akt kann zwar eine entsprechende Absonderung der auf das Rubrikkonto transferierten Gelder gesehen werden. Eine klar nachweisbare Vereinbarung, wie der für diese Rubrikkonten weiterhin allein zeichnungsberechtigte S mit den Geldern hätte verfahren sollen, läßt sich jedoch nicht erkennen. Ebensowenig ist den Urteilsgründen zu entnehmen, wie der jeweilige Begünstigte auf der Grundlage entsprechender Absprachen das Treuhandverhältnis hätte beherrschen können. Eine solche Beherrschung ist schon deshalb zweifelhaft, weil bei derart kriminellen Absprachen eine rechtlich durchsetzbare Beherrschung ohnehin nicht in Betracht kommen wird.
Dennoch mag es in besonders gelagerten Ausnahmefällen Fallgestaltungen geben, die aufgrund der Gesamtumstände, namentlich im Hinblick auf wirtschaftliche Abhängigkeiten oder anderweitiges Druckpotential, dem „Treugeber“ ein solches Maß an Beherrschungsmöglichkeit vermitteln, daß faktisch von einem Weisungsrecht ausgegangen werden kann. Der Besteuerung eine solche rechtlich zwar unwirksame, aber praktisch durchgesetzte Treuhandbeziehung zugrunde zu legen, ist nach § 41 Abs.1 Satz 1 AO grundsätzlich möglich. An den tatsächlichen Vollzug einer solchen Abrede sind jedoch dann gesteigerte Anforderungen zu stellen.
cc) Das Landgericht geht wohl von einer Treuhandabrede zwischen und S den Angeklagten deshalb aus, weil die Rubrikkonten tatsächlich treuhänderisch geführt worden seien. Diese Wertung hält jedoch schon aufgrund von Beweiswürdigungsmängeln rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht belegt zwar rechtsfehlerfrei in einer erheblichen Anzahl von Fällen, in denen Gelder von den Rubrikkonten in bar abgehoben und an die Angeklagten weitergegeben oder aus dem Guthaben in sonstiger Weise in das Vermögen der Angeklagten überführt wurden, daß die auf dem Rubrikkonto vorhandenen Gelder zugunsten der Angeklagten verwandt wurden. Insbesondere hinsichtlich einer nach ihrer Größenordnung ganz bedeutenden Transaktion ist die Beweiswürdigung des Landgerichts aber – wie die Revisionen zutreffend aufzeigen – lückenhaft und widersprüchlich.
(1) Nach den landgerichtlichen Feststellungen erfolgte am 13. Januar 1994 ein Abfluß in Höhe von 9 Mio. DM vom Konto „Jürglund“ zugunsten eines anderen Kontos von S . Dieser Betrag diente zur Deckung eines auf jenem Konto belasteten Schecks, den S am 30. Juni 1992 ausgestellt und an den Zeugen Le zur Anschubfinanzierung eines Rußlandgeschäfts übergeben hatte.
Das Landgericht geht davon aus, daß dieser Betrag durch den Übertrag einer Festgeldanlage am 18. Januar 1994 alsbald wieder ausgeglichen worden sei. Woher die Festgeldanlage stammte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die naheliegende Möglichkeit, daß – weil Gelder auf dem Rubrikkonto „Jürglund“ durchgehend als Festgelder angelegt waren – es sich um genau solche Gelder gehandelt hatte, läßt das Landgericht unerörtert. Hierfür hätte aber insbesondere auch die vom Landgericht festgestellte Höhe des Schlußsaldos gesprochen, der sich auf nur noch 389.000 DM belief; dies ist jedenfalls der Betrag, den S auf das Konto seiner Ehefrau vom Rubrikkonto „Jürglund“ überwies. Daß der Betrag von 9 Mio. DM aus festgelegten Teilbeträgen des Guthabens des Rubrikkontos „Jürglund“ stammt, drängt sich im übrigen auch auf, wenn man die Gesamtbeträge vergleicht. Insgesamt sind auf dieses Konto 10,875 Mio. DM geflossen, die weitgehend zwischenzeitlich als Festgeldanlagen verzinst wurden. Abgeflossen sind nach den Feststellungen des Landgerichts zugunsten des Angeklagten M höchstens etwa 3 Mio. DM. Berücksichtigt man die angefallenen Zinsen, liegt nahe, daß die auf das Konto von S überführten 9 Mio. DM genau demjenigen Betrag entsprechen, dessen Verbleib nach den Urteilsfeststellungen ungeklärt ist.
Widersprüchlich sind zudem die weiteren Feststellungen des Landgerichts im Zusammenhang mit dem Abfluß der 9 Mio. DM. Das Landgericht stellt nämlich einerseits fest, daß die entsprechenden Investitionen S s ohne Risiko gewesen seien, da die Firma Li eine Bürgschaft gestellt habe. Andererseits seien für diesen Betrag keine Rückzahlungen geleistet worden, mithin müßte also das Darlehen für die Anschubfinanzierung weiter offen geblieben sein. Ob die Bürgschaft in Anspruch genommen wurde und vor allem an wen gegebenenfalls die Gelder hieraus geflossen sind, läßt das Landgericht unerörtert. Gerade dieser Gesichtspunkt hätte aber dar-
über Aufschluß geben können, wer wirtschaftlich hinter der Darlehensgewährung gestanden hat.
(2) Gleichfalls läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, inwieweit der Mittelabfluß etwa im Interesse des Angeklagten M gestanden haben könnte. Das Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt, daß der Zeuge Bä , der seit 1990/1991 Geschäftsführer bei Li war, den Angeklagten M einige Male getroffen habe. Inwiefern gerade der Angeklagte M an diesem Geschäft eigene Interessen hatte, vermochte der Zeuge nicht anzugeben. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es im übrigen nahe gelegen, daß der Scheck sogleich auf das Rubrikkonto „Jürglund“ gezogen worden wäre, wenn S insoweit im Interesse des Angeklagten M zu Lasten eines treuhänderisch geführten Kontos dieses Geschäft hätte durchführen wollen.
cc) Selbst wenn man hinsichtlich des ungeklärten Differenzbetrages von 9 Mio. DM keine Verfügung im alleinigen Interesse von S annähme, bliebe die Verwendung von ca. 70 % des auf dem Konto „Jürglund“ eingegangenen Geldes offen. Dann fehlt aber die zentrale Voraussetzung für die Annahme eines Treuhandverhältnisses. Allein die festgestellten Zuwendungen belegen kein Treuhandverhältnis. Dies gilt umso mehr, als diese Abflüsse in der Summe nicht einmal annähernd der Höhe des Betrages entsprechen, hinsichtlich dessen überhaupt keine Beziehung zu dem Angeklagten M aufgezeigt ist.
Das muß sich auch auf die Beurteilung der Rechtslage hinsichtlich des Kontos „Winter“ auswirken, zumal insoweit ein vollständiger Zufluß der auf dieses Konto gelangten Zahlungsbeträge an den Angeklagten H ebenfalls nicht mit umfassend rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung festgestellt
ist – ohne daß freilich hier ein derart krasses Mißverhältnis wie bei dem Angeklagten M vorläge.
Letztlich ist danach bei beiden Konten weder eine ausdrückliche Treuhandabrede belegt, noch läßt sich aus den Verfügungen über die Kontenguthaben auf eine solche Treuhandabrede rückschließen.

c) Dieser Begründungsmangel nötigt jedoch hinsichtlich der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht generell zu einer Aufhebung der Schuldsprüche. Maßgebend sind die vom Landgericht im übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Zuflüsse. Daraus ergibt sich folgendes:
aa) Hinsichtlich des Angeklagten M sind für die Jahre 1991, 1992 und 1993, die als Veranlagungszeiträume den Verurteilungen zugrunde liegen, jeweils Vermögenszuflüsse festgestellt. Diese rechtsfehlerfreien Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben. Danach ergeben sich folgende als sicher zugrunde zu legende Vermögenszuflüsse hinsichtlich des Angeklagten M :
(1) Für das Jahr 1991 bleiben die Feststellungen über die Geldübergaben im Zusammenhang mit den Barabhebungen vom 11. Juni 1991 (50.000 DM – UA S. 177 ff.), vom 1. Juli 1991 (50.000 DM – UA S. 183), vom 24. Juli 1991 (100.000 DM – UA S. 186) und vom 6. November 1991 (100.000 DM – UA S. 189) bestehen, die Beträge in Höhe von insgesamt 300.000 DM umfassen.
(2) Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1992 sind die aufrecht erhaltenen Feststellungen über die als Darlehenshingabe getarnte Kaufpreiszahlung in Höhe von 1,225 Mio. SFr (UA S. 133 bis
146), über die Bezahlung der Internatskosten (35.594 DM – UA S. 171) sowie eine Geldübergabe nach der Barabhebung vom 17. Dezember 1992 (115.000 DM – UA S. 194 f.) als Grundlage für einen Mindestzufluß im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG heranzuziehen.
(3) In Bezug auf den Veranlagungszeitraum 1993 bilden die Überweisungen an die Firma R (9. Februar 1993 – 86.909,30 DM; 23. April 1993 – 55.617,35 DM; 18. Mai 1993 – 50.000 DM; 26. Oktober 1993 – 104.783,60 DM), an die Firma
I
S W I (19. April 1993 – 55.126,80 DM) sowie an die I I AG (26. Oktober 1993 – 193.621,85 DM), die jeweils vom Rubrikkonto „Jürglund“ zugunsten des Angeklagten M erfolgt sind (UA S. 147), als jedenfalls rechtsfehlerfrei festgestellter Mindestzufluß die Grundlage für den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung.
Soweit das Landgericht weitere Bargeldabhebungen (10. Dezember 1991, 28. April 1992, 27. Juli 1993 und 4. Oktober 1994) keinen zeitnahen Geldübergaben zuordnen konnte, brauchten die Feststellungen hierzu nicht aufrechterhalten werden. Insoweit läßt sich nämlich nicht hinreichend sicher ein Zufluß im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG an den Angeklagten M erkennen. Gleiches gilt im übrigen auch für die Einkäufe in Kanada (UA S. 174 f.), weil auch hier die Urteilsgründe es letztlich offenlassen, ob es zu den Zahlungen zugunsten des Angeklagten M gekommen ist.
bb) Hinsichtlich des Angeklagten H ist für den Veranlagungszeitraum 1991 eine Überweisung auf das Konto „Winter“ festgestellt. Diese entspricht dem Betrag, der am 6. November 1991 in Zürich abgehoben und – wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – an den Angeklagten
H übergeben wurde, so daß sich bezüglich der im Jahre 1991 begangenen Steuerhinterziehung auch im Schuldumfang nichts ändert. Insoweit ist die Revision – da andere Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch (Einzelund Einsatzstrafe: ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) nicht ersichtlich sind – im vollen Umfang zu verwerfen.
Bezüglich der für das Jahr 1993 ausgeurteilten Steuerhinterziehung finden sich allerdings keine tragfähigen Feststellungen, die eine Aufrechterhaltung des Schuldspruchs erlauben. Das Landgericht stellt zwar fest, daß S am 3. Februar 1993 in Buchs 170.000 DM und am 28. Dezember 1993 in Zürich 120.000 DM (insoweit sind die Urteilsfeststellungen zudem nicht ganz widerspruchsfrei, vgl. UA S. 91, 93) vom Konto „Winter“ bar abgehoben hat. Hinsichtlich der ersten Abhebung hat sich kein Nachweis für ein zeitnahes Treffen mit dem Angeklagten H ergeben. Im Anschluß an die Abhebung vom Dezember 1993 leitet das Landgericht eine Geldübergabe daraus ab, daß der Angeklagte H sich in seinem Weihnachtsurlaub in Pontresina aufgehalten hat. Ob S allerdings selbst in Pontresina war, hat das Landgericht nicht mehr aufklären können. Allein die Abhebung in Zürich und der Urlaubsaufenthalt des Angeklagten H in Pontresina reichen als Tatsachengrundlage angesichts der erheblichen Entfernung der Orte nicht aus, um einen Geldzufluß beim Angeklagten H sicher belegen zu können. Insoweit beschränken sich die Urteilsgründe auf bloße Vermutungen, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Hinzu kommt, daß auch nicht erkennbar ist, ob die Übergabe noch im Jahre 1993 stattgefunden hat oder erst im Jahre 1994, weil der Urlaub des Angeklagten H bis 2. Januar 1994 angedauert hat. Der Veranlagungszeitraum 1994 lag aber der Verurteilung nicht zugrunde. Deshalb muß die Verurteilung hinsichtlich der Steuerhinterziehung 1993 beim Angeklagten
H auch im Schuldspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer tatrichterlichen Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

d) Die Einzelstrafaussprüche wegen Steuerhinterziehung können dagegen keinen Bestand haben, soweit das Urteil den Angeklagten M betrifft. Der Fehler bei der Bestimmung des Zuflusses wirkt sich insoweit bei der Bestimmung des Schuldumfangs der jeweiligen Taten unmittelbar aus.
3. Gleichfalls aufzuheben waren die Einzelstrafen, die das Landgericht gegen die Angeklagten wegen Untreue verhängt hat. Zwar kommt es für die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue nicht darauf an, in welchem Umfang sich die Angeklagten persönlich bereichert haben. Maßgeblich ist insoweit nur der dem Dienstherrn zugefügte Nachteil im Sinne des § 266 StGB. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, daß die Vermögenseinbuße T s sich aus den vereinbarten „Kick-back“Zahlungen ergibt. Hier geht das Landgericht rechtlich bedenkenfrei davon aus, daß die später gezahlten Gelder den vorher vereinbarten Provisionsleistungen in der Höhe entsprachen. Insoweit bilden die tatsächlich an die Angeklagten geflossenen Zuwendungen auch den Mindestschuldumfang für die Untreue.
Das Landgericht lastet hinsichtlich der Untreue ebenfalls den Angeklagten alle auf die Rubrikkonten umgebuchten Gelder an. Dies begegnet den bereits oben dargestellten durchgreifenden Bedenken, weil das Landgericht nicht hinreichend belegt hat, daß die auf die Rubrikkonten eingezahlten Gelder tatsächlich im vollen Umfang den Angeklagten zugute kamen oder zumindest zugute kommen sollten. Da das Landgericht den Umfang der den Angeklagten zugewandten Vermögenswerte nicht rechtsfehlerfrei ermittelt
hat, setzt sich dieser Mangel auch in der Bestimmung des Schuldumfangs der Untreue fort.
Im Blick auf die Bestimmung des Schuldumfangs hinsichtlich der Untreue hält der Senat bezüglich des Angeklagten M zusätzlich die Feststellungen zu den Geldübergaben im Anschluß an die Barabhebungen vom 23. Juni 1994 (50.000 DM – UA S. 195 f.) und vom 18. August 1994 (39.300 SFr – UA S. 197 f.) aufrecht, ferner zur Zuwendung eines Schecks am 8./10. Januar 1994 über 50.000 SFr (UA S. 167). Gleiches gilt für die zugunsten des AngeklagtenM vorgenommenen Überweisungen vom Rubrikkonto „Jürglund“, die am 7. April 1994 (285.714,30 DM) und am 22. August 1994 (35.971,20 DM) an die Firma R erfolgten, sowie im Hinblick auf die beiden Überweisungen an die I I GmbH vom 7. April 1994 (35.547,60 DM) und vom 6. Juni 1994 (12.920,35 DM), mit denen nach der insoweit rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung des Landgerichts Leistungen des Angeklagten M an die Empfänger der Gelder erbracht werden sollten (UA S. 147 ff.).

III.


Der neue Tatrichter wird – sofern er das Verfahren nicht auch im Blick auf den Zeitablauf auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen nach §§ 154, 154a StPO beschränkt – zu prüfen haben, ob zwischen und S den Angeklagten eine entsprechende faktische Treuhandabrede bestanden hat. Dabei wird insbesondere zu klären sein, welche Einflußmöglichkeiten die Angeklagten hinsichtlich der Verwendung der auf den Rubrikkonten eingezahlten Gelder hatten und ob diese die Annahme eines jedenfalls tatsächlichen Beherrschungsverhältnisses rechtfertigen können. Dabei werden auch hinsichtlich des bislang unzulänglich erörterten Differenzbetrages von 9 Mio. DM auf dem Rubrikkonto „Jürglund“ nä-
here Feststellungen zu treffen sein. Sollte sich eine Treuhandabrede nicht nachweisen lassen, werden nur jeweils weitere konkret ermittelte Zuwendungen für die Bestimmung eines weitergehenden Schuldumfangs zugrundezulegen sein. Zur Strafzumessung weist der Senat auf die in seinem Urteil vom 5. Mai 2004 (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4) genannten Grundsätze hin. Danach gebietet der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Vermögensdelikt und der Steuerhinterziehung wegen Nichterklärung der Einnahmen hieraus eine straffe Zusammenziehung der zu verhängenden Einzelstrafen.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Zusammenhang mit der Aufsicht über die H. angefallen sind. Die Unterlagen betreffen Vorgänge um die finanzielle Schieflage, in die die H. auch aufgrund der Finanzgeschäfte einer Konzerntochter, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, in den Jahren 2007/2008 geraten ist. Der Kläger, damaliger Aktionär der H., hat im Jahr 2009 gegen die H. Schadensersatzklage wegen kapitalmarktrechtlicher Pflichtverletzungen erhoben sowie die Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beantragt; in diese Verfahren möchte er die Informationen einbringen.

2

Die Staatsanwaltschaft München I leitete im Jahre 2008 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren u.a. gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der H. wegen des Verdachts der Untreue und anderer Delikte ein; Gegenstand dieses Verfahrens waren insbesondere „Ermittlungen zur Vertretbarkeit des Risikomanagements und der Refinanzierungsstruktur der Gruppe“. Die Beklagte stellte der Staatsanwaltschaft Teile ihrer Akte betreffend eine wertpapieraufsichtliche Untersuchung zu einer Ad-hoc-Mitteilung der H. vom 15. Januar 2008 (WA 22-WP 5215-90001533) in zwei Ordnern unter der Bezeichnung „H. AG Antwortschreiben vom 28.02.2008 + Anlagen“ und „H. Group Antwortschreiben vom 25.04.08 und Anlagen zum Antwortschreiben an die BaFin vom 25.04.08“ zur Verfügung. Darüber hinaus wurden der Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen (Vorgang BA 31-K5100-120388-8/2010, aus dem Vorgang BA 31-K5100-120388-2/2008 ein Absatz des Finanz- und Risikoberichts der H. Gruppe vom 28. Januar 2008 sowie die Vorgänge BA 22-K5100-118864-5/2008 und BA 22-K5100-118864-3/2010) übermittelt.

3

Den Antrag des Klägers auf Einsicht in die bei der Beklagten über die H. geführten Akten, insbesondere in 30 im Einzelnen bezeichnete Dokumente, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2010 ab. Soweit die Unterlagen überhaupt bei der Beklagten geführt würden, stünden dem Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes mehrere Ausschlussgründe entgegen. Das Bekanntwerden der beanspruchten Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG. Darüber hinaus sei der Informationszugang nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG ausgeschlossen. Schließlich habe der begehrte Informationszugang nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG. Die Staatsanwaltschaft ermittle im Umfeld der H. Es könne nicht erwartet werden, dass die Beklagte gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft jegliche Information daraufhin überprüfe, ob deren Freigabe die Ermittlungen gefährde. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011 zurück.

4

Mit seiner hiergegen zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger Einsicht sowohl in die der Staatsanwaltschaft vorgelegten Unterlagen als auch in die Unterlagen begehrt, die noch nicht zum Ermittlungsverfahren gereicht worden waren. Den im Lauf des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2012 (7 L 1237/12.F) ab. Auf die Beschwerde des Klägers verpflichtete der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beklagte mit Beschluss vom 3. Juli 2012 (6 B 1209/12), dem Kläger unverzüglich Zugang zu 6 Blättern aus dem Aktenvorgang WA 22-WP 5215-90001533 zu gewähren. Diese Unterlagen waren von der Beklagten in einem Parallelverfahren bereits herausgegeben worden.

5

Insoweit hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2012 das Verfahren eingestellt und die Klage im Übrigen - auch unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 und das in einem Parallelverfahren ergangene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2012 (- 6 A 1150/10 - DVBl 2012, 701) - abgewiesen: Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG sei nicht gegeben. Ob die Beklagte sich zu Recht auf § 3 Nr. 4 IFG berufen habe, könne dahinstehen. Denn der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG sei erfüllt. Der begehrte Informationszugang könne nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des gegen frühere Verantwortliche der Beigeladenen gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens haben. Die Feststellung einer konkreten Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Arbeit der Behörde, die das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führe, erfordere eine auf Tatsachen gegründete Prognose. Eine solche Prognose sei aufgrund von Auskünften und Stellungnahmen insbesondere der Staatsanwaltschaft München gerechtfertigt, die teilweise vom Verwaltungsgerichtshof im Parallelverfahren eingeholt worden seien. Daraus ergebe sich, dass von der Hauptversammlung der H. ein aktienrechtlicher Sonderprüfer eingesetzt worden sei, der auch mögliche Bilanzmanipulationen und falsche Darstellungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der H. untersuchen solle. Das erwartete Gutachten überschneide sich demnach mit dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Aus dem Gutachten des Sonderprüfers, dem erweiterte Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, könnten sich noch weitere Ermittlungsansätze ergeben. Es erscheine möglich, dass dabei nicht nur die bereits bei der Staatsanwaltschaft vorliegenden, sondern auch die bei der Beklagten verwahrten Unterlagen herangezogen werden müssten. Es sei weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, die sich die Beklagte zu eigen gemacht habe, auf fehlerhaften Annahmen beruhen könnte. Es obliege in erster Linie der zuständigen Ermittlungsbehörde, diesbezüglich eine fachliche Einschätzung vorzunehmen. Schließlich seien die der Staatsanwaltschaft vorgelegten Unterlagen weder von den Verteidigern der Beschuldigten noch von Dritten eingesehen worden.

6

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und mit Zustimmung der Beklagten eingelegten Sprungrevision trägt der Kläger vor: Auf § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG könne die Informationsverweigerung nicht gestützt werden. Diese Vorschrift setze voraus, dass die Gefährdung des Ermittlungsverfahrens durch den Informationszugang zumindest möglich sei; dies müsse durch konkrete Fakten untermauert sein. Das Verwaltungsgericht stelle dies unter Bezugnahme auf die einen anderen Sachverhalt betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs fest; das verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz, der eine Einzelfallbetrachtung erfordere. Jedenfalls lege die Beklagte nicht dar, warum ein Nachteil für die Ermittlungen eintrete, wenn die vorhandenen Informationen bekannt würden. Sie zeige nicht detailliert auf, an welchen Dokumenten im Ermittlungsverfahren ein besonderes Interesse bestehen könne. Die Annahme, wonach es in erster Linie der zuständigen Ermittlungsbehörde obliege, eine fachliche Einschätzung zum Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG abzugeben, sei verfehlt. Die Beklagte dürfe die Verantwortung nicht auf die Staatsanwaltschaft verlagern. Es gehe auch nicht an, den Informationsanspruch in der Weise zu verwässern, dass letztlich der im Auftrag der H. handelnde Sonderprüfer über den Zeitpunkt eines Informationszugangs entscheide. Die Verweigerung des Informationszugangs sei schließlich auch nicht geeignet, Nachteile im Ermittlungsverfahren zu verhindern. Denn nicht nur die Beteiligten des Strafverfahrens, sondern auch Dritte, wie z.B. der Sonderprüfer, hätten Einblick in die Akten der Staatsanwaltschaft gehabt. Von einer besonderen Geheimhaltungsbedürftigkeit könne selbst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die von der Staatsanwaltschaft gewährte Möglichkeit der Akteneinsicht von den Verteidigern nicht wahrgenommen worden sei. Im Übrigen sei die Befürchtung, durch die Herausgabe der Informationen könnten möglicherweise Zeugen beeinflusst werden, unbeachtlich; denn über die Werthaltigkeit einer Zeugenaussage habe das erkennende Strafgericht nach freier Überzeugung zu entscheiden. Der Informationszugang sei zumindest teilweise, in erster Linie unter Vornahme von Schwärzungen bzw. unter der Auflage der Verschwiegenheit, zu gewähren. Andere Versagungsgründe, namentlich § 3 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 4 IFG lägen nicht vor. Jedenfalls lege die Beklagte nicht ausreichend dar, dass die materiellen Voraussetzungen der § 8 WpHG und § 9 KWG erfüllt seien. Im Übrigen ergebe sich ein Informationszugangsanspruch auch im Wege der Amtshaftung wegen der Verletzung der Handlungspflicht aus § 1 IFG. Er könne sich darüber hinaus auf Art. 10 EMRK berufen. Schließlich stehe ihm als einem Dritten Akteneinsicht auch in entsprechender Anwendung des § 29 VwVfG zu.

7

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2011 zu verpflichten, dem Kläger Kopien folgender Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

WA 22-WP 5215-90001533-2008/0001-H. Holding,

BA 31-K5100-120388-8/2010,

BA 31-K5100-120388-2/2008,

BA 22-K5100-118864-5/2008 und

BA 22-K5100-118864-3/2010

sowie

- Unterlagen zur D.-Übernahme, z.B. Due Diligence oder sonstige interne Memos zur Risikobewertung der D.,

- Merger Agreement H.-D. vom 23.07.2009,

- Zwischenbericht von G. vom 16.06.2009 zu H. und D.,

- BMF-Bericht vom 07.11.2008,

- Bericht der Deutschen Bundesbank vom 23.09.2008 über das Risikoprofil der H.,

- Zwischenbericht zur Sonderprüfung bei der H. und D. vom 17.03.2008,

- Unterlagen zur Doppelbilanzierung im Hause D.,

- Unterlagen zur Meldung an die irische Aufsicht, dass die D. kurzfristigen Kapitalbedarf i.H.v. 4 Mrd. € von der H. hat,

- alle Meldungen von 2007 bis Ende 2008 an die BaFin wegen Selbstbefreiung von Ad-hoc-Pflicht,

- Unterlagen und Schriftwechsel sowie E-Mail-Verkehr im Zusammenhang mit der angeblichen Überkreuzfinanzierung zwischen H. und H.bank (Codename: ...); hierzu gehören insbesondere Unterlagen, die über den Zweck der Gründung der Zweckgesellschaften namens Dr., R. und Ha. aufklären,

- weiterer Schriftverkehr zwischen BaFin und H. aus dem Jahr 2008,

- Unterlagen zur ... Versicherung der H. - welche besteht, in welcher Höhe bei der H.,

hilfsweise,

Kopien folgender Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

Vorgang WA 22-WP 5215-90001533, S. 69 bis 71, 72 bis 76, 86 bis 87, 88, 125 bis 163, 164 bis 166, 175, 189 bis 190, 191 bis 193, 198 bis 208, 707 bis 727, 728 bis 730, 738 bis 739, 740, 836 bis 838, 867 bis 871, 872 bis 882, 883 bis 886, 887 bis 888, 889 bis 890.

2. hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, zu den in Ziffer 1 aufgeführten Unterlagen und Akteninhalten Akteneinsicht zu gewähren, hilfsweise hierüber mündliche Auskunft zu erteilen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die begehrten Unterlagen überschnitten sich inhaltlich mit den Ermittlungen des Sonderprüfers zur Vertretbarkeit des Risikomanagementsystems und der Refinanzierungsstruktur der H. sowie mit den polizeilichen Ermittlungen. Es lasse sich nicht mit Sicherheit beurteilen, welche Informationen ein laufendes Ermittlungsverfahren in welcher Weise gefährden könnten. Einzelne Informationen, die zunächst belanglos erschienen, könnten sich nachträglich als relevant erweisen. Das gelte unabhängig davon, ob sie bereits an die Staatsanwaltschaft weitergegeben worden seien. Die Staatsanwaltschaft könne jederzeit weitere Unterlagen aus dem Aktenbestand der Beklagten beiziehen. Eine substantiierte Darlegung der Tatsachen und der Bedeutung der Informationen für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei der Beklagten regelmäßig nicht aus eigener Kenntnis möglich. Sie sei auf die Mithilfe der jeweiligen Ermittlungsbehörde angewiesen, der eine Einschätzungsprärogative bezogen auf die Bedeutung und die Auswirkungen der Bekanntgabe der angeforderten Informationen zukomme. Es sei jedoch unzweckmäßig und unverhältnismäßig, zusammen mit der Staatsanwaltschaft sämtliche Informationen auf ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit durchzusehen. Darüber hinaus sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG gegeben. Danach seien abstrakte, nicht auf den konkreten Fall bezogene nachteilige Auswirkungen ausreichend. Der Informationszugang sei zudem nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 11 FinDAG, § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG ausgeschlossen. Auf eine andere Rechtsgrundlage könne der Informationszugang nicht gestützt werden.

10

Die Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Darüber hinaus macht sie geltend, dass sowohl den anwaltlichen Vertretern des Sonderprüfers als auch den Vertretern der Beigeladenen lediglich Einblick in die chronologische Ermittlungsakte gewährt worden sei, die nur die reine (Ermittlungs-)Arbeit der Staatsanwaltschaft umfasse. Eine weitergehende Konkretisierung der Gefährdungslage bezogen auf die einzelnen Dokumente und gegebenenfalls eine Beschränkung der Herausgabe auf einzelne Dokumente sei in tatsächlicher Hinsicht gar nicht möglich, weil Inhalt und Umfang möglicher weiterer Ermittlungsmaßnahmen vom Inhalt des ausstehenden Gutachtens des Sonderprüfers abhingen.

Entscheidungsgründe

12

1. Der Senat kann über die Revision des Klägers in der Sache entscheiden, ohne die H. AG förmlich - und nicht allein der Sache nach vermittelt über die beigeladene Tochtergesellschaft - am Verfahren zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit keine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) unterlassen, die im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO zunächst nachgeholt werden müsste.

13

Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beigeladenen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann. Im Rahmen der Verpflichtungsklage liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der gegen einen Dritten gerichtet sein und diesen belasten soll, ferner dann, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtsgestaltende Wirkung des erstrebten Verwaltungsakts einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft, weil er Adressat des angestrebten Verwaltungsakts sein soll (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2013 - 6 C 21.12 - Buchholz 310 § 142 VwGO Nr. 18 Rn. 10 f. und vom 29. Juli 2013 - 4 C 1.13 - juris Rn. 7 f.; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 65 Rn. 24). An der hiernach erforderlichen Adressatenstellung der H. fehlte es selbst im Falle einer Verpflichtung zur positiven Bescheidung des Informationszugangsantrags. Die H. könnte in einem solchen Falle zwar in ihren Rechten betroffen sein, wenn Zugang zu Informationen gewährt werden soll, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten; diese Betroffenheit rechtfertigt indessen lediglich eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO (a.A. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 - Buchholz 406.252 § 7 UIG Nr. 1 S. 3). Im Übrigen wird dem Interesse (potenziell) betroffener Dritter im gerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass eine abschließende Entscheidung mit belastender Drittwirkung mangels Spruchreife ausscheidet, folglich gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur ein Bescheidungsausspruch in Betracht kommt, und der Schutz entgegenstehender Rechtspositionen im anschließenden neuen Verwaltungsverfahren durch § 8 Informationsfreiheitsgesetz -IFG i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) gesichert ist.

14

2. Die nach § 134 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich gegebene Informationszugangsanspruch gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG ausgeschlossen ist, verstößt gegen Bundesrecht (3.). Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein allgemeiner Informationsversagungsgrund folgt hier nicht aus § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG (4.). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht möglich. Die Sache ist demnach gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (5.).

15

3. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG unter Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Zwar hat das Verwaltungsgericht den hier anzulegenden rechtlichen Maßstab dem Grunde nach nicht verkannt (a). Den besonderen Anforderungen an die Feststellung dieses Ausschlussgrunds ist es aber nicht gerecht geworden (b).

16

a) aa) Gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben kann. Solche Auswirkungen sind gegeben, wenn die Effektivität staatlicher Ermittlungstätigkeit beeinträchtigt werden kann. Zentrale Aufgabe des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist die Sachverhaltserforschung und Wahrheitsfindung. Der Erreichung dieses Untersuchungszwecks ist es abträglich, wenn Beschuldigte, Zeugen oder sonstige Dritte bei Kenntnis relevanter Informationen nachteilig auf das Ermittlungsverfahren einwirken, indem sie dieses Wissen zur Verdunkelung oder zur Beeinflussung von Zeugen nutzen oder ihr Aussageverhalten darauf einstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1995 - StB 54/95 - NJW 1996, 734 , vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03 - BGHSt 48, 268 und vom 22. September 2009 - 3 StB 28/09 - juris Rn. 19; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406e Rn. 13; Löwe-Rosenberg/Erb, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168c Rn. 15; Wessing, in: BeckOK StPO, § 147 Rn. 5a; Schlothauer, in: Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17 <23 f.>).

17

Das Bekanntwerden der Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der staatlichen Strafrechtspflege haben, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 38 ff.).

18

bb) Die Feststellung eines solchen Gefährdungspotenzials muss den besonderen Funktionsbedingungen der staatlichen Strafrechtspflege Rechnung tragen. Denn die um den Informationszugang angegangene aktenführende Verwaltungsbehörde kann dies mit ihren eigenen Erkenntnismöglichkeiten in aller Regel nur unvollkommen leisten. Zwar kennt sie ihre Akten und kann - anhand der Angaben der Staatsanwaltschaft zum strafrechtlichen Vorwurf, der Anlass für das Ermittlungsverfahren ist - im Allgemeinen feststellen, ob jedenfalls ein inhaltlicher Bezug der in ihren Akten enthaltenen Informationen zum Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen besteht und damit die Grundvoraussetzung für das Vorliegen des Ausschlussgrunds gegeben ist. Für die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit das Bekanntwerden dieser Informationen sich negativ auf das Ermittlungsverfahren auswirken kann, ist die Verwaltungsbehörde aber in erster Linie auf die Einschätzung der Ermittlungsbehörde angewiesen. Diese ist mit dem Stand ihrer Ermittlungen vertraut, hat den Überblick über gegebenenfalls noch ausstehende, weil derzeit hypothetische Ermittlungsansätze und kann die Auswirkungen des Bekanntwerdens weiterer Informationen auch aufgrund ihrer Sachkunde und ihres Erfahrungshorizonts bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03 - BGHSt 49, 317 ).

19

Aus den Besonderheiten des Informationsfreiheitsrechts können sich spezifische Anforderungen an die Aufbereitung der Prognosegrundlage und an die Darstellung der Prognose ergeben. Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds (BT-Drs. 15/4493 S. 6). Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404, IFG Nr. 10 Rn. 41; Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, Vorb §§ 3 bis 6 Rn. 50). Das kann insbesondere bei umfänglichen Informationszugangsbegehren eine auf die einzelnen Teile eines Aktenbestands bezogene differenzierende Darstellung erfordern. Dieses Erfordernis hat einen prozeduralen Bezug. Gleichwohl handelt es sich um einen aus dem materiellen Recht folgenden rechtlichen Maßstab, an dem tatsächliche Feststellungen zu messen sind.

20

cc) Aus den genannten Umständen folgt keine umfassende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung des Vorliegens des Versagungsgrunds durch Anerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraums. Die verbindliche Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ist auch im Rahmen des § 3 IFG grundsätzlich Sache der Gerichte. Eine Ausnahme hiervon hat die Rechtsprechung lediglich für den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG - nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen - angesichts des weit bemessenen Gestaltungsspielraums der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen Beziehungen anerkannt (BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 13 ff. und vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - Rn. 32 ff.). Die Funktionsgrenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind demgegenüber beim Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG nicht etwa deswegen überschritten, weil strafrechtlich und strafverfahrensrechtlich geprägte Erwägungen zur Überprüfung stehen. Denn auch Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht nach den einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung werden als voll überprüfbar angesehen (vgl. Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 147 Rn. 135; Wessing a.a.O. Rn. 5; Schlothauer a.a.O. Rn. 41 jeweils m.w.N.; siehe auch Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 68b Rn. 11, 23). Soweit der Staatsanwaltschaft ein „weiter Entscheidungsspielraum“ nicht lediglich bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, sondern bei der Frage der Gefährdung des Untersuchungszwecks zugestanden wird (so BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 498/04 - NJW 2005, 1519; siehe aber auch die dort zitierte Belegstelle bei Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406e Rn. 12), folgt daraus nichts Abweichendes. Vielmehr ist dem nur zu entnehmen, dass bei der nachvollziehenden gerichtlichen Kontrolle dem ermittlungstaktischen Erfahrungswissen der Staatsanwaltschaft Rechnung zu tragen ist.

21

b) Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG den vorstehenden Maßstäben nicht gerecht geworden.

22

aa) Ohne Erfolg rügt der Kläger allerdings einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO). Der Kläger meint, dass von einer unabhängigen, aufgrund freier Überzeugung ergangenen Einzelfallentscheidung nicht gesprochen werden könne, weil das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nehme. Damit beanstandet er nicht oder zumindest nicht vorrangig die Gewinnung der Tatsachengrundlage durch das Verwaltungsgericht und damit einen hier gemäß § 134 Abs. 4 VwGO von vornherein unbeachtlichen Verfahrensmangel. Vielmehr bemängelt er eine fehlerhafte richterliche Überzeugungsbildung bei der Würdigung des Sachverhalts, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Ein solcher Verstoß liegt hier nach Maßgabe der insoweit anzulegenden zurückhaltenden revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstäbe nicht vor. Denn es steht dem Gericht nicht zuletzt aus arbeitsökonomischen Gründen frei, auf die Ausführungen eines anderen Gerichts Bezug zu nehmen, wenn das entscheidende Gericht von der Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ausgeht und den Rechtsstandpunkt des anderen Gerichts teilt.

23

bb) Das Verwaltungsgericht nimmt eine hinreichend konkrete Gefährdung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage der in den gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft an, wonach eine (nochmalige) Verwendung der Akten im Anschluss an die Vorlage des Gutachtens des Sonderprüfers in Betracht komme und eine Beeinträchtigung des dann fortzuführenden Ermittlungsverfahrens möglich sei. Hinsichtlich der bereits beigezogenen Akten der Beklagten gelte dies nicht zuletzt deswegen, weil bislang die Akten bei der Staatsanwaltschaft noch nicht eingesehen worden seien.

24

Diese Ausführungen sind jedenfalls deswegen unzureichend, weil die Voraussetzungen des Ausschlussgrunds nicht, wie geboten, konkret bezogen auf die einzelnen Akten und Aktenbestandteile dargelegt werden.

25

(1) Das gilt zunächst für die der Staatsanwaltschaft bereits vorliegenden Akten der Beklagten. Wenn Akten wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand in staatsanwaltschaftliche Ermittlungen einbezogen worden sind, liegt zwar grundsätzlich die Möglichkeit nahe, dass sie nach Vorlage des Berichts eines Sonderermittlers aufgrund daraus resultierender neuer Ermittlungsansätze nochmals herangezogen werden müssen und dass die in ihnen enthaltenen Informationen zur Wahrung des Zwecks dieser weiteren Ermittlungen noch nicht offengelegt werden dürfen. Soweit diese Vermutung reicht, unterliegt die Verwaltungsbehörde herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrunds. Sie genügt ihrer Darlegungslast insoweit bereits, indem sie - wie hier - eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt, dass neue Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde. Besondere Umstände können aber dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt. Dann trifft die Verwaltungsbehörde die volle Darlegungslast mit der Folge, dass sie näher begründen muss, warum die betreffenden Unterlagen für weitere Ermittlungen bedeutsam sein können und inwiefern die Bekanntgabe der in ihnen enthaltenen Informationen geeignet wäre, den Untersuchungszweck zu gefährden. Das kann eine nach einzelnen Aktenbestandteilen differenzierende Prüfung und Begründung erfordern. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles war eine solche differenzierende Betrachtungsweise geboten.

26

Die Akten, die von der Beklagten zum Zweck der Vorlage an die Staatsanwaltschaft aus dem Vorgang WA 22-WP 5215-90001533 zusammengestellt worden sind, sind hiervon nicht auszunehmen. Ein inhaltlicher Bezug aller Aktenbestandteile zum Ermittlungsverfahren drängt sich zwar schon deswegen auf, weil diese Unterlagen gezielt für dieses Verfahren ausgewählt worden sind. Allein damit ist jedoch noch nicht dargetan, dass ein Informationszugang den Untersuchungszweck beeinträchtigen könnte. Denn nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts kann davon nur dann ausgegangen werden, wenn die entsprechenden Informationen bislang nicht an Außenstehende gelangt sind. Bezüglich eines Teils der vorgelegten Schriftstücke folgt indessen Gegenteiliges aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2012 - 6 A 1150/10 (DVBl 2012, 703), auf das sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil und bereits zuvor in seinem Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen hat. Ausweislich des dort (juris Rn. 18) wiedergegebenen erstinstanzlichen Urteils (VG Frankfurt/Main, Urteil vom 26. März 2010 - 7 K 243/09.F - juris Rn. 26 f.) hat die Beklagte in diesem Verfahren eine Aufstellung über den Inhalt der Akten vorgelegt und dort hinsichtlich verschiedener Unterlagen den Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 IFG in Anspruch genommen, weil der Kläger sich diese Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könne. Wenn aber Informationen öffentlich zugänglich sind, kann insoweit der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG schwerlich vorliegen.

27

Zu den übrigen vorgelegten Vorgängen fehlt bei dreien jegliche erläuternde Angabe, der vierte wird umschrieben als „ein Absatz des Finanz- und Risikoberichts der H. Gruppe vom 28. Januar 2008“. Wenn das, was naheliegt, so zu verstehen sein sollte, dass dieser Bericht von der H. stammt, spricht alles dafür, dass er den Beschuldigten bekannt war. Nachteilige Auswirkungen durch den begehrten Informationszugang drängen sich dann jedenfalls nicht auf und bedürfen einer näheren Darlegung.

28

(2) Bei den Akten, die von der Staatsanwaltschaft im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht beigezogen waren, fehlt von vornherein die oben genannte Vermutungswirkung, so dass die Beklagte der vollen Darlegungslast unterliegt. Die Beklagte hat diese Unterlagen bei der Zusammenstellung von für das Ermittlungsverfahren vermutlich bedeutsamen Aktenbestandteilen nicht berücksichtigt; auch die Staatsanwaltschaft sah keine Veranlassung, sie bei der Beklagten anzufordern. Die Möglichkeit, dass solche Akten nunmehr erstmals ungeachtet der bisherigen Dauer eines gründlich geführten Verfahrens für die Ermittlungen überhaupt von Bedeutung sind, kann sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dann allein aus neuen Ermittlungsansätzen ergeben, die aus dem jedenfalls damals noch nicht vorliegenden Bericht des Sonderprüfers folgen. Eine verlässliche Einschätzung, mit welcher Wahrscheinlichkeit solche neuen Hinweise und somit die Fortführung der Ermittlungen zu erwarten sind, ist mangels Kenntnis des Berichts oder zumindest der vorbereitenden Erkenntnisse des Sonderprüfers nicht möglich. Die Ermittlungsbehörde darf gleichwohl im Interesse einer umfassenden und erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung auch solche vagen Erwartungen in ihre Überlegungen einstellen. Im Anschluss daran hat auch die Verwaltungsbehörde den Schutz derartiger hypothetischer Ermittlungsansätze sicherzustellen. Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG ist demnach nicht auf die Akten zu beschränken, die die Ermittlungsbehörden bereits beigezogen hat (so aber Roth, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl. 2013, § 3 Rn. 78). Die in Betracht kommenden Akten sind wiederum inhaltlich aufzubereiten, um in der Entscheidung über den Ausschlussgrund zum einen den inhaltlichen Bezug zum Ermittlungsgegenstand und zum anderen die jedenfalls grundsätzliche Eignung eines Informationszugangs zur Beeinträchtigung des Untersuchungszwecks darzulegen.

29

Diesen Anforderungen ist die Beklagte auch in dieser Hinsicht nicht gerecht geworden. Teilweise fehlt es bereits dem Grunde nach an solchen Darlegungen. Teilweise erscheint entweder der erforderliche inhaltliche Bezug oder die jedenfalls grundsätzliche Gefährdungseignung aufgrund der vorliegenden Angaben als zweifelhaft, so dass es eingehenderer Erläuterungen bedurft hätte.

30

(2.1) Von Letzterem ist insbesondere hinsichtlich des Teils aus dem Vorgang WA 22-WP 5215-90001533 auszugehen, der von der Beklagten noch nicht an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist. Hierzu hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren ein Verzeichnis der diesbezüglichen Aktenbestandteile vorgelegt (Schriftsatz vom 27. April 2012, GA S. 292 ff.). Daraus erschließt sich in nachvollziehbarer Weise, warum die Beklagte diese Aktenbestandteile vor Übersendung an die Staatsanwaltschaft aussortiert hat: Sie schienen jedenfalls nach damaligem Erkenntnisstand für das Ermittlungsverfahren nicht von Interesse; es fehlt bislang auch an Anhaltspunkten, dass sich durch das Gutachten des Sonderprüfers an dieser Einschätzung etwas ändern könnte.

31

So dürfte nichts dafür sprechen, dass ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (Nr. 6) oder ein Widerspruchsbescheid in einem anderen IFG-Verfahren (Nr. 13) etwas zur Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die strafrechtlichen Vorwürfe beitragen kann. Gleiches gilt für Informationen über das Vorgehen der H. zur Beantwortung der Auskunftsersuchen und zum aufsichtsrechtlichen Vorgehen (Nr. 5), den internen E-Mail-Verkehr „über ein öffentlich nicht bekanntes Auskunftsersuchen“ der Beklagten (Nr. 8), einen Telefonvermerk „über Datenerteilung der H.“ - hier verweist die Beklagte auf personenbezogene Daten - (Nr. 9), Gesprächsnotizen über Unternehmensinterna der H. - auch hier erwähnt die Beklagte personenbezogene Daten - (Nr. 11), den Schriftverkehr zur Anfrage eines H.-Aktionärs (Nr. 12), ein Schreiben der BaFin an die H. zum Stand des Untersuchungsverfahrens (Nr. 15) sowie Überlegungen zum weiteren Vorgehen in einem anderen Untersuchungsverfahren (Nr. 16). Soweit es um Schriftstücke geht, die auch „interne Unternehmenszahlen der H.“ enthalten (Nr. 1, 2, 3), ist ein Bezug zum Gegenstand der Ermittlungen ersichtlich gegeben. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Zahlen der Staatsanwaltschaft schon vorliegen. Schwer vorstellbar ist indessen, dass deren Herausgabe weitere Ermittlungen beeinträchtigen könnte. Das folgt schon daraus, dass die Zahlen den Beschuldigten bekannt sein müssen. Entsprechendes gilt für „öffentlich nicht bekannte Ausführungen der H. an die BaFin“ (Nr. 14). Was sich unter dem „Ergebnis einer öffentlich nicht bekannten Analyse“ verbirgt (Nr. 7), bleibt undeutlich und bedarf der Erläuterung.

32

(2.2) Was den Zugang zu Informationen angeht, die in den mit dem Antrag im Einzelnen bezeichneten Unterlagen enthalten sind, fehlt es an jeglichen hierauf bezogenen Darlegungen, die das Vorliegen des Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG nachvollziehbar machen. Bei der Haftpflichtversicherung des Vorstands ist schon dem Inhalt nach nicht ersichtlich, in welcher Weise diese Informationen für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könnten. In zeitlicher Hinsicht können sich Zweifel ergeben hinsichtlich des „Merger Agreement H.-D. vom 20.07.2009“, denn die strafrechtlich zu würdigenden Vorgänge haben sich 2007/2008 abgespielt. Bei den meisten der übrigen Unterlagen handelt es sich um Vorgänge, die von der H. stammen oder, wie der Zwischenbericht einer Rechtsanwaltskanzlei, von ihr in Auftrag gegeben worden sind; somit spricht wiederum alles dafür, dass diese Informationen den Beschuldigten bereits bekannt sind. Insoweit könnte anderes gelten für den BMF-Bericht, den Bericht der Deutschen Bundesbank und den Zwischenbericht zur Sonderprüfung; aber auch das müsste zunächst von der Beklagten erläutert werden.

33

4. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

34

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte sich auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG nicht berufen kann. Der Senat ist schon im Urteil vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - (Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 13) dem Bestreben der Beklagten entgegengetreten, aufgrund allgemein gehaltener Befürchtungen über die Beeinträchtigung ihrer Aufgabenerfüllung eine faktische Bereichsausnahme für ihre Aufsichtstätigkeit zu erreichen. Daran ist festzuhalten. Dass diese Rechtsprechung in der Sache keine isolierte Prüfung des genannten Ausschlussgrunds vornimmt, sondern davon ausgeht, dass die Beklagte bei der Gewährung von Informationszugang die ihr durch andere Vorschriften auferlegten Beschränkungen beachtet, trägt der Systematik der Ausschlussgründe Rechnung. Anderenfalls würden durch eine großzügige Anwendung des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG die jeweiligen sach- und problembezogenen spezielleren Vorschriften überspielt. Dieser Ausschlussgrund kann demnach jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nur nachrangig in Betracht gezogen werden.

35

5. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist vielmehr gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen; denn für eine abschließende Bewertung des geltend gemachten Klagebegehrens fehlt es an den notwendigen Feststellungen.

36

a) Solche sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der Kläger aufgrund von Anspruchsgrundlagen neben dem Informationsfreiheitsgesetz die begehrte Akteneinsicht bzw. Auskunft verlangen könnte.

37

Auf einen Amtshaftungsanspruch kann sich der Kläger jedenfalls in der Sache schon deswegen nicht berufen, weil er einen Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz voraussetzt; dieser steht aber gerade noch nicht fest.

38

Ein verfassungsunmittelbarer Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht dem Kläger nicht zu (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95, 622/99 - BVerfGE 103, 44 <59 f.>; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 - BVerfGE 119, 309 <319>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011- 7 B 14.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 5 Rn. 9). Auch bei Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 10 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt sich nichts anderes. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK untersagt einem Konventionsstaat, eine Person am Empfang von Informationen Dritter zu hindern. Diese Vorschrift kann nach der Rechtsprechung des EGMR jedoch grundsätzlich nicht so verstanden werden, dass sie dem Staat die Pflicht auferlegt, Informationen zu geben. Nur ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der Staat in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse über ein Informationsmonopol verfügt oder eine Informationsquelle aus anderen rechtlichen Gründen zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. Selbst dann verbietet Art. 10 EMRK allerdings lediglich eine willkürliche, zensurähnliche Verhinderung des Informationszugangs, die insbesondere eine angemessene Presseberichterstattung unmöglich macht (siehe zur Rechtsprechung des EGMR etwa VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 5 ZB 13.1559 - NJW 2014, 1687 Rn. 8, 11 f.). Auf diese Ausnahmen kann sich der Kläger nicht berufen. Abgesehen davon, dass der Kläger den Informationszugang nicht im Interesse der Öffentlichkeit etwa zur Aufdeckung von Missständen, sondern im eigenen wirtschaftlichen Interesse begehrt, kann von einer Zensur nicht die Rede sein.

39

Schließlich ist neben den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes kein Raum mehr für die Gewährung von Informationsrechten in entsprechender Anwendung des § 29 VwVfG.

40

b) Das Verwaltungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, inwieweit nach zwischenzeitlichem Abschluss des Ermittlungsverfahrens und nach Zulassung der Anklage der Schutz eines laufenden Gerichtsverfahrens die Berufung auf den Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 1 IFG rechtfertigen kann. Es wird des Weiteren insbesondere zu würdigen haben, ob der von der Beklagten gleichfalls in Anspruch genommene Versagungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Kreditwesengesetz - KWG i.d.F. der Bekanntmachung durch Gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) gegeben ist. Dass diese Bestimmungen einem Informationszugang entgegenstehen können, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 14 f.). Der mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Fachsenats (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff.) begründete Einwand des Klägers geht fehl; denn er verkennt, dass der Fachsenat sich allein zur Auslegung der prozessrechtlichen Bestimmung des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verhält. § 9 KWG normiert ebenso wie § 8 Wertpapierhandelsgesetz - WpHG i.d.F. der Bekanntmachung durch Gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) eine besondere und deswegen im Rahmen von § 3 Nr. 4 IFG beachtliche Verschwiegenheitspflicht. Denn beide Vorschriften wollen im Unterschied zu allgemeinen Verschwiegenheitspflichten wie etwa nach § 37 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG i.d.F. der Bekanntmachung durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) nicht lediglich ein Amtsgeheimnis im formellen Sinne sichern, um eine problemadäquate Entscheidungszuständigkeit über eine gegebenenfalls aus anderen Bestimmungen folgende Geheimhaltungsbedürftigkeit zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2012 - 20 F 2.11 - Rn. 9), sondern umschreiben die Geheimhaltungsbedürftigkeit zugleich nach materiellen Kriterien, so insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in beiden Bestimmungen sowie personenbezogenen Daten ausdrücklich nur in § 8 WpHG. Das Verwaltungsgericht wird in diesem Rahmen gegebenenfalls auch zu erwägen haben, ob sich im vorliegenden Fall bei der Auslegung und Anwendung des Versagungsgrunds des § 3 Nr. 4 IFG Folgerungen aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. November 2014 (C-140/13 - Altmann u.a.) ergeben, auf das die Beklagte und die Beigeladene ausdrücklich hinweisen.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von der Beklagten auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -) Auskunft über Vollstreckungsaufträge, die das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde für Sozialversicherungsträger ausgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat der gegen die ablehnenden Bescheide erhobenen Klage stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der nach § 1 Abs. 1 IFG grundsätzlich bestehende Informationsanspruch des Klägers nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen sei. Weder §§ 97, 101 InsO über die Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners noch § 242 BGB, auf dessen Grundlage unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzgläubiger bestehen könne, verdrängten den Anspruch nach dem IFG. Der Anspruch auf Informationszugang scheitere auch nicht an § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG. Schließlich stünden auch § 3 Nr. 4 und Nr. 6, § 5, § 6 und § 9 Abs. 3 IFG dem Anspruch nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne der genannten Vorschrift lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Dazu müsste sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46). Diese Anforderungen sind nicht schon erfüllt, wenn eine Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Ist sie anhand der üblichen Auslegungsregeln auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten, erfordert ihre Klärung nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens (Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>).

4

2. Hiernach kommt den von der Beklagten für klärungsbedürftig erachteten Fragen

1. Verstößt eine Auskunftserteilung an einen Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes über durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Grundsätze des Zivilprozessrechts, wenn zu befürchten ist, dass sie der Vorbereitung eines nachfolgenden Anfechtungsprozesses nach der Insolvenzordnung dienen?

2. Verstößt eine Auskunftserteilung in dieser dargestellten speziellen Fallkonstellation gegen die Regelungen der Insolvenzordnung?

3. Verstößt ein zu gewährender Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters auf der Grundlage des IFG zur Vorbereitung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozesses gegen die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zum genau gegenteiligen Ergebnis kommt?

4. Ist diese dargestellte Fallkonstellation vom Gesetzgeber bei Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes so beabsichtigt gewesen, dass ein Auskunftsanspruch nach dem IFG der Vorbereitung eines Anfechtungsprozesses dienen darf? Oder hat der Gesetzgeber an diese Fallkonstellation bei Erlass des IFG nicht gedacht und wollte er vielmehr hierzu keine Regelung treffen?

5. Ist § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG unter Berücksichtigung der o.a. gestellten Fragen zu 1., 2., 3. und 4. nicht so auszulegen, dass ein Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters nicht besteht, wenn er der Vorbereitung eines künftigen, nachfolgenden Anfechtungsprozesses dient, bei dem aber der Darlegungs- und Beibringungsgrundsatz im Sinne des Parteivorbringens gilt?

grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

5

Die Beklagte will das Verhältnis des im Informationsfreiheitsgesetz geregelten öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs zu den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über Auskunftspflichten im Insolvenzverfahren geklärt wissen. Entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung einzelner Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes wirft die Beklagte dabei nicht nur unter Ziff. 5 auf. Neben der dort ausdrücklich formulierten Frage nach der Reichweite des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG (b) lässt sich dem Vorbringen ausweislich der Erläuterungen zu den Fragen 2 und 3 auch die dem vorgelagerte Frage nach dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes gemäß § 1 Abs. 3 IFG entnehmen (a).

6

Beide Fragen sind indessen im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

7

a) Die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähren, sind nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 IFG anwendbar. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

8

Hiernach verdrängen nur solche Rechtsvorschriften das Informationsfreiheitsgesetz, die in gleicher Weise wie dieses Regelungen "über den Zugang zu amtlichen Informationen" treffen. Als vorrangige spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen führt die Begründung des Gesetzentwurfs beispielhaft die Informationsfreiheitsregelungen des Umweltinformationsgesetzes und des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an (siehe BTDrucks 15/4493 S. 8) an. Einen insoweit identischen sachlichen Regelungsgehalt wie das Informationsfreiheitsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1) weisen die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB demgegenüber nicht auf. Denn sie regeln gerade nicht den Zugang zu amtlichen Informationen (§ 2 Nr. 1 IFG) gegenüber den Behörden des Bundes, sondern betreffen ganz allgemein die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse im Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der Beteiligten untereinander (vgl. auch Beschluss vom 20. Mai 2010 - BVerwG 7 B 28.10 - juris Rn. 7). Diesen Vorschriften kommt nicht deswegen ein anderer, mit dem Informationsfreiheitsgesetz identischer Regelungsgehalt zu, weil im Einzelfall eine juristische Person des öffentlichen Rechts Insolvenzgläubiger und folglich Verfahrensbeteiligter eines Insolvenzverfahrens ist (siehe etwa auch Schoch, VBlBW 2010, 333 <334>).

9

Hat der Gesetzgeber das Verhältnis des Informationsfreiheitsgesetzes zu anderen Rechtsvorschriften in § 1 Abs. 3 IFG ausdrücklich im Sinne einer Subsidiarität geregelt, kann entgegen der Auffassung der Beklagten das Konkurrenzverhältnis nicht unter Berufung auf vermeintliche Widersprüche zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichend im Sinne einer Bereichsausnahme für Teile der Verwaltung bestimmt werden. Denn dem Gesetzgeber steht es frei, durch die Abkehr vom Grundsatz der Vertraulichkeit der Verwaltung mit nur beschränkter Aktenöffentlichkeit und die Schaffung eines freien, materiell voraussetzungslosen, ungeachtet der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes nicht durch die Verwendungsabsicht beschränkten Informationsanspruchs (siehe BTDrucks 15/4493 S. 6 f.) auch mittelbar auf Rechtsbeziehungen einzuwirken, die die Kenntnis von amtlichen Informationen voraussetzen.

10

Ob bei gegebenem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes der Anspruch auf Informationszugang abweichend vom allgemeinen Grundsatz zu versagen ist, richtet sich nach den Ausnahmetatbeständen, die der Gesetzgeber unter Abwägung entgegenstehender Interessen insbesondere des Daten- und Geheimnisschutzes in §§ 3 ff. IFG normiert hat.

11

b) Der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG kann nicht in dem von der Beklagten vertretenen Sinn - erweiternd - ausgelegt werden. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann u.a. auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens.

12

Der Wortlaut als regelmäßige Grenze der Auslegung wird überschritten, wenn nicht mehr auf ein bereits laufendes, sondern auf ein erst bevorstehendes Gerichtsverfahren abgestellt wird. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Dem steht zum einen schon der Grundsatz entgegen, dass die Ausnahmetatbestände eng zu verstehen sind (vgl. BTDrucks 15/4493 S. 9). Zum anderen ließe sich die angestrebte entsprechende Anwendung mit dem Regelungszweck der Vorschrift nicht vereinbaren. Denn sie dient dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen (vgl. auch, Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17 <23> = Buchholz 406.252 § 7 UIG Nr. 1 zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG a.F.). Demgegenüber soll mit der von der Beklagten vertretenen Auffassung die verfahrens- und nachfolgend die materiellrechtliche Position der öffentlichen Hand und insbesondere der Sozialversicherungsträger im Insolvenzverfahren geschützt werden. Dieses Anliegen liegt jenseits des Schutzzwecks des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG (vgl. auch Schoch, VBlBW 2010, 333 <337 f.>).

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.