Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2017 - 10 S 413/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2014 - 4 K 3592/12 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - BImSchV 4 2013 | § 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen
- 1.
Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und - 2.
Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für - a)
das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, - b)
die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder - c)
das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen.
(3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- 1.
auf demselben Betriebsgelände liegen, - 2.
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und - 3.
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.
(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.
(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.
(7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sichergestellt hat.
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin produziert und vertreibt Nahrungsmittel; sie wendet sich gegen die von der Beklagen beabsichtigte Erteilung von Informationen über das Vorhandensein bzw. das Migrationsverhalten bestimmter Druckchemikalien in einem ihrer Produkte an den Beigeladenen.
3Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 25. September 2009 beim damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ‑ BMELV -, nunmehr Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ‑ BMEL - (im Folgenden: Bundesministerium), unter Hinweis auf das damals geltende Verbraucherinformationsgesetz (im Folgenden: VIG 2008) u. a. die Beantwortung folgender Fragen:
4„1. Aus Ihrem Schreiben vom 9. Juni 2009 geht hervor, dass die Bundesländer im Rahmen der amtlichen Überwachung folgende Photoinitiatoren nachgewiesen haben: DETX, Ethyl-4-dimethylaminobenzoat, Benzophenon, 4-Methylbenzophenon, 2-Methyl-4-(methylthio)-2-morpholinopropiophenon, 2,2-Dimethoxy-2-phenylacetophenon, 4-Benzoylbiphenyl, 1-Hydroxycyclohexylphenylketon und Diphenyl-(2,4,6-trimethylbenzoyl)-phosphinoxid.
5a) In welchen Produkten (bitte genaue Produktnamen und Hersteller angeben) wurden Belastungen der jeweiligen oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
6b) Wann wurden die Belastungen festgestellt?
7c) In welchen Verpackungen (Verpackungsart, Verpackungsmaterial, Füllvolumen) wurden Belastungen der jeweiligen oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
8d) In welchen Konzentrationen wurden die oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
9e) In wie vielen Fällen wurden die oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
10f) Liegen dem BMELV nach dem 5. März 2009 neue Informationen hinsichtlich nachgewiesener Photoinitiatoren in Lebensmitteln vor? Wenn ja, wie viele Fälle, für welche Produkte (bitte genaue Produktnamen und Hersteller angeben), in welchen Verpackungen (Verpackungsart, Verpackungsmaterial, Füllvolumen) und in welchen Konzentrationen?
11...
124. Ist dem BMELV bekannt, ob den Ländern weitere (seit 5. März 2009 neue) Untersuchungsergebnisse hinsichtlich Photoinitiatoren und anderen Druckchemikalien in Lebensmittel vorliegen bzw. vorliegen müssten? Wenn ja, welche?
135. Ist dem BMELV bekannt, ob die Länder die Ursachen der nachgewiesenen Chemikalienbelastungen in Lebensmitteln (z.B. Migration oder produktbedingte Verunreinigungen) untersucht haben? Wenn ja, wurden dem BMELV diese Ursachen mitgeteilt, welche waren sie und welche Maßnahmen zur Vermeidung dieser Belastungen wurden veranlasst?
14…“
15Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass auch zu einem ihrer Produkte entsprechende Informationen beim Bundesministerium vorhanden seien (u. a. Produktname, Bezeichnung des Photoinitiators, [Migrations-]Gehalt des Photoinitiators und Zeitpunkt der diesbezüglichen Feststellung). Insofern gewährte sie der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme.
16Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 11. November 2009 einer Weitergabe der Informationen. Die Daten seien ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Ihr Bekanntwerden könne ihre Position im Wettbewerb schwächen. Außerdem seien die festgestellten Werte derart niedrig, dass sie unterhalb der Nachweisgrenze lägen. Es sei weder eine Verletzung von Normvorgaben noch eine Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit gegeben. Ferner läge die Untersuchung des in Rede stehenden Produkts fast zwei Jahre zurück; inzwischen habe man das Herstellverfahren geändert.
17Mit Bescheid vom 25. November 2009 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass der Informationszugang - nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides - durch schriftliche Auskunftserteilung gewährt werde. Zu den Einwänden der Klägerin und anderer angehörter Unternehmen sei festzustellen, dass das Verbraucherinformationsgesetz nicht nur einen Anspruch auf Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften einräume. Vielmehr bestehe Zugang zu allen vorhandenen Daten sowohl über die Beschaffenheit von Erzeugnissen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008) als auch über behördliche Überwachungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG 2008). Insoweit bestehe der Anspruch unabhängig von den festgestellten Gehalten, etwaigen Höchstgehaltsüberschreitungen oder von einem Erzeugnis ausgehenden Gesundheitsgefahren. Auch enthalte das Verbraucherinformationsgesetz grundsätzlich keine Ausschlussfristen für die Herausgabe von Informationen. Ungünstige Untersuchungsergebnisse stellten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar; dies gelte erst recht für günstige Untersuchungsergebnisse. Sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar seien, würden ebenfalls nicht offenbart. Soweit die Richtigkeit der festgestellten Werte sowie die Richtigkeit der Mess- und Analyseverfahren in Zweifel gezogen worden seien, würden die Stellungnahmen der betreffenden Firmen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VIG 2008 bei der Übermittlung der Informationen auch dem Beigeladenen zur Kenntnis gebracht.
18Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 Widerspruch ein. Zu dem Widerspruchsverfahren zog die Beklagte den Beigeladenen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinzu und gab diesem den Namen und die Anschrift der Klägerin bekannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
19Die hiergegen am 26. Februar 2010 erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass der Informationsanspruch gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 ausgeschlossen sei. Bei den Messergebnissen handele es sich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, jedenfalls aber um sonstige wettbewerbsrelevante Informationen im Sinne dieser Vorschrift. Die Messergebnisse bezögen sich auf Tatsachen, die nur betriebsintern bekannt und nach ihrem berechtigten Willen geheim zu halten seien, da sich ihre Offenbarung aufgrund möglicher „negativer Schlagzeilen“ in der Presse nachteilig auf ihre Wettbewerbsfähigkeit auswirken könne. Die Messergebnisse seien auch nicht etwa offenkundig, weil sich Dritte die entsprechenden Informationen ohne größere Schwierigkeiten selbst verschaffen könnten. Die Messung von Photoinitiatoren sei keineswegs „Routinearbeit“; vielmehr müssten hierfür spezialisierte und technisch ausgestatte Labore eingeschaltet werden, von denen es in Deutschland derzeit nur eine begrenzte Zahl gebe. Hinzu komme, dass sie, die Klägerin, bislang keine entlastende Gegenprobe habe durchführen können. Das durch Art. 12 und 14 GG geschützte Geheimhaltungsinteresse der Klägerin überwiege bei alledem das nur einfach-rechtlich geschützte Informationsinteresse des Beigeladenen.
20Die Klägerin hat beantragt,
21den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als dem Beigeladenen Auskunft über eines ihrer Produkte betreffende Messergebnisse erteilt werden soll.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Ihrer Ansicht nach liegt der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 nicht vor. Bei den Messergebnissen handele es sich nicht um Betriebsgeheimnisse, da die Produkte der Klägerin im Handel frei erhältlich seien und diese von jedermann, der das ausreichende Fachwissen und die entsprechenden Vorrichtungen besitze, beprobt und analysiert werden könnten; eine bloße Prüfung auf das Vorhandensein von Photoinitiatoren sei jedem Fachmann ohne besonderen Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand möglich. Jedenfalls fehle es an einem berechtigten Interesse der Klägerin an einer Geheimhaltung der streitgegenständlichen Informationen. Das Verbraucherinformationsgesetz liefe leer, wenn Messergebnisse, die - wie hier - keinen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben erkennen ließen, aufgrund einer befürchteten negativen Presseberichterstattung als wettbewerbsschädlich eingestuft und deshalb zum Betriebsgeheimnis erklärt werden könnten. Allein die spekulative Annahme, der Verbraucher könne sich bei Bekanntwerden der Messergebnisse von dem Produkt abwenden, sei kein Belang, der das - durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte - Informationsinteresse des Verbrauchers, welches der Beigeladene stellvertretend geltend mache, überwiege. Schließlich stehe dem Informationsanspruch nicht entgegen, dass die Probenahme bereits im Januar 2007 erfolgt sei; der Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG 2008 deutlich gemacht, dass es auf das Alter der Information grundsätzlich nicht ankomme.
25Auch der Beigeladene hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung hat er sich auf den Vortrag der Beklagten bezogen.
28Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2012 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid verletze die Klägerin nicht in subjektiven Rechten. Bei den in Rede stehenden Informationen handele es sich weder um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse noch um sonstige wettbewerbsrelevante Informationen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008. Die Bekanntgabe der hier in Rede stehenden Messergebnisse durch die Beklagte stelle auch keinen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 und 14 GG dar. Ein Eingriff in Art. 12 GG liege nicht vor, weil das Grundrecht nach den Maßstäben der Glykolwein-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Schutz vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt biete, die für das Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein könnten. Dies gelte auch dann, wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken könnten. Ein Eingriff in Art. 14 GG scheide aus, weil dieses Grundrecht nicht in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten schütze.
29Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 9. März 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung bleibe auch nach Inkrafttreten des geänderten Verbraucherinformationsgesetzes vom 15. März 2012 (im Folgenden: VIG 2012) die Gesetzeslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Ungeachtet dessen wäre die Herausgabe der streitgegenständlichen Messergebnisse, deren Richtigkeit bestritten werde, auch nach diesem Gesetz rechtswidrig. Der Informationsanspruch des Beigeladenen sei jedenfalls gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 bzw. § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012 ausgeschlossen. Aus der Gesetzesbegründung folge, dass der Begriff „Betriebsgeheimnis“ im Sinne des § 17 UWG zu verstehen sei und dass Untersuchungsergebnisse, bei denen - wie hier - keine Rechtsverstöße festgestellt worden seien, dem Geheimnisschutz unterfielen. Gemäß § 2 Satz 3 VIG 2008 bzw. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG 2012 seien (nur) Informationen über Verstöße gegen das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch ausdrücklich vom Geheimnisschutz ausgenommen. Auch die weiteren Einschränkungen in § 3 Satz 5 VIG 2012, die der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung „unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung“ in das Verbraucherinformationsgesetz aufgenommen habe, seien nicht einschlägig. Vor diesem Hintergrund bleibe im Rahmen des Merkmals „Betriebsgeheimnis“ bzw. „berechtigtes Geheimhaltungsinteresse“ kein Raum mehr für eine Güterabwägung. Unabhängig davon fiele eine solche Abwägung zu ihren Gunsten aus. Vor allem ließen sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Glykolwein-Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Anders als in jenem Fall bestehe bei dem von ihr hergestellten Produkt weder eine Gesundheitsgefahr, noch beträfen die streitgegenständlichen Daten einen Rechtsverstoß oder die Überschreitung von gesetzlichen Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen. Dies sei ein wesentlicher Aspekt, da diese Daten für die Öffentlichkeit keinen besonderen Wert hätten. Auf der anderen Seite drohten der Klägerin bei Bekanntgabe der Informationen ein Imageschaden und Umsatzrückgänge.
30Die Klägerin beantragt,
31unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2009, soweit er sie betrifft, und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 aufzuheben.
32Die Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, ihre Entscheidung sei auch nach der VIG-Novelle rechtmäßig.
35Der Beigeladene beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Er ist der Ansicht, für die Berufungsentscheidung des Senats sei das Verbraucherinformationsgesetz vom 15. März 2012 maßgeblich. Auf der Grundlage dieser Fassung sei der geltend gemachte Informationsanspruch erst recht begründet, zumal der Gesetzgeber den Ausschlussgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012 durch die weiteren restriktiven Regelungen erheblich eingeschränkt habe.
38Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin und der Beklagten mit Verfügung vom 1. März 2010 mitgeteilt, dass eine Beiladung erwogen werde. Zu diesem Zweck ist die Klägerin um Übermittlung einer anonymisierten Fassung der Klageschrift gebeten worden, die keine Hinweise auf die klagende Firma und das streitbefangene Produkt enthalte. In dieser Verfügung hat das Verwaltungsgericht den Namen des Produktes vermerkt. Mit Beschluss vom 23. September 2010 hat das Verwaltungsgericht die Beiladung ausgesprochen und mit Verfügung vom selben Tage angeordnet, dass dem Beigeladenen nur die nachgereichte anonymisierte Fassung der Klageschrift übersandt werde und dass in allen weiteren Schriftsätzen, die an den Beigeladenen weitergeleitet würden, sowohl der Name der Klägerin als auch sämtliche auf das Informationsbegehren bezogenen Ausführungen zu schwärzen seien. Für die geschwärzten Fassungen der Schriftsätze hat das Verwaltungsgericht eine Zweitakte angelegt. Der Beigeladene hat diese Verfahrensweise mit Schriftsätzen vom 18. September 2012 und 23. Januar 2014 als unzulässig gerügt und Einsicht in die ungeschwärzten Schriftsätze beantragt.
39Der Senat hat mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. und 6. Februar 2014 den Beteiligten mitgeteilt, dass von einer (weiteren) Anonymisierung des Namens der Klägerin abgesehen werde, weil deren Identität dem Beigeladenen bereits seit dem Widerspruchsverfahren bekannt sei. Ferner hat der Senat die dem Gericht bislang vorgelegten ungeschwärzten Schriftsätze an die Klägerin bzw. an die Beklagte zurückgesandt und in der Gerichtsakte nur die geschwärzten Fassungen belassen, die auch dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt worden sind. Die vom Verwaltungsgericht angelegte Zweitakte ist als Beiakte zur Gerichtsakte genommen worden. Der in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2010 vermerkte Produktname ist durch den Senat geschwärzt worden. Den Beteiligten ist mit der Rücksendung ihrer Schriftsätze Gelegenheit gewährt worden, hinsichtlich der geschwärzten Passagen gegebenenfalls ergänzend in einer Weise vorzutragen, die es ermöglicht, den Inhalt allen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.
40Der Beigeladene hat die Rücksendung der ungeschwärzten Schriftsätze und die Schwärzung der Angabe des Produktnamens in der Verfügung des Verwaltungsgerichts als unzulässig beanstandet, da hierdurch sein Akteneinsichtsrecht aus § 100 Abs. 1 VwGO vereitelt worden sei. Die Klägerin hat gerügt, dass durch die prozessleitenden Verfügungen des Senats ihr Recht, zu den - aus ihrer Sicht - geheim zu haltenden Umständen vortragen zu können, unverhältnismäßig eingeschränkt worden sei und dass dem Senat eine Prüfung vor allem der Ausschlussgründe des Verbraucherinformationsgesetzes nur bei Kenntnis der streitgegenständlichen Informationen möglich sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass § 99 Abs. 2 VwGO auf das Hauptsacheverfahren analog anzuwenden sei und demgemäß der als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Parteivortrag sowie die streitgegenständlichen Informationen nur durch das Gericht der Hauptsache - jedenfalls aber nicht durch den Beigeladenen - zur Kenntnis genommen werden dürften.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
44A. Der Senat entscheidet gemäß § 108 Abs. 2 VwGO ausschließlich auf der Grundlage des Akteninhalts, der allen Beteiligten bekannt ist und zu dem alle Beteiligten Stellung nehmen konnten. Beteiligt am Verfahren ist gemäß § 63 Nr. 3 VwGO auch der Beigeladene; dessen Beiladung ist zu Recht erfolgt (hierzu I.). Sowohl die Anonymisierung des Namens der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen (hierzu II.) als auch die Schwärzung der an den Beigeladenen weitergeleiteten Schriftsätze (hierzu III.) waren nicht zulässig. Die diesbezüglichen Anordnungen des Verwaltungsgerichts waren daher durch den Senat entsprechend abzuändern.
45I. Die Beiladung des Beigeladenen war notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO).
46Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der durch den Verwaltungsakt begünstigte Antragsteller notwendig beizuladen. Die mit einer solchen Klage begehrte Aufhebung des Verwaltungsaktes kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Antragstellers verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen.
47Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 65 Rn. 120
48Das Verbraucherinformationsgesetz enthält keine hiervon abweichenden Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
49Vgl. Mühlbauer, DVBl. 2009, 354 (357); Kugele, in: Böhm/Freund/Voit (Hrsg.), VIG, 2009, S. 102 (104); Wustmann, ZLR 2011, 57 (75); teilweise a. A. Grube/Immel, ZLR 2009, 649 (655); Immel/Schneider, LMuR 2009, 142 ff.; Grote, in: Böhm/Freund/Voit (Hrsg.), VIG, 2009, S. 113 (119); Grube, in: Meyer (Hrsg.), Lebensmittel heute, 2010, S. 295 (300).
50Auch das Verfassungsrecht schließt die Beiladung in der vorliegenden Fallkonstellation der Drittanfechtungsklage nicht aus.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. September 2009 ‑ 1 BvQ 39/09 u. a. -, NVwZ 2009, 1556 = juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 ‑ 14 PS 4/09 -, NVwZ 2010, 199 = juris Rn. 3.
52Zwar wird dem Antragsteller, dem der Informationszugang nach dem Willen der Behörde gewährt werden soll, durch seine Beiladung infolge der Mitteilung des Rubrums die Identität des Drittanfechtungsklägers bekannt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von der Beiladung abzusehen. Der Antragsteller erhält allein durch das Bekanntwerden der Identität des Klägers im Regelfall noch keine näheren Informationen über die Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte, auf die sich der Anspruch auf Informationszugang seinem wesentlichen Inhalt nach bezieht. Allein das Bekanntwerden der Identität begründet insoweit für den Kläger in der Regel keinen rechtlich relevanten Nachteil.
53Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. September 2009 ‑ 1 BvQ 39/09 u. a. -, NVwZ 2009, 1556 = juris Rn. 3.
54Für den Fall, dass der Antragsteller mithilfe des Informationsanspruchs gerade (auch) die Identität des Dritten in Erfahrung bringen will, gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall sieht das Prozessrecht keine Ausnahme von § 65 Abs. 2 VwGO vor. Die notwendige Beiladung ist vielmehr zwingend vorgeschrieben und zur Sicherung und Durchsetzung des Anspruchs unmittelbar materiell-rechtlich betroffener Personen auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen unabdingbar.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2006 ‑ 1 BvR 675/06 u. a. -, BVerfGK 9, 425 = juris Rn. 18; vgl. auch Stober, in: Festschrift für Menger, 1985, S. 401 (417 f.).
56II. Die vom Verwaltungsgericht am 23. September 2010 angeordnete Anonymisierung der Identität der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen war unzulässig.
57Ist das streitgegenständliche Informationsbegehren ausschließlich auf die Bekanntgabe des Namens oder der Anschrift eines Prozessbeteiligten gerichtet oder ist dessen Identität zumindest wesentlicher Bestandteil des Informationsbegehrens, kann es ausnahmsweise geboten sein, den Namen und/oder die Anschrift im Gerichtsverfahren gegenüber dem Prozessgegner zu anonymisieren. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG.
58Zwar sieht die Verwaltungsgerichtsordnung die Anonymisierung der Identität eines Beteiligten gegenüber einem anderen Prozessbeteiligten nicht ausdrücklich vor. Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger bezeichnen; die Schriftsätze sollen die Parteien namentlich benennen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). In der Sitzungsniederschrift werden die erschienenen Prozessbeteiligten namentlich erfasst (§ 105 VwGO i.V.m § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Auch die Entscheidungen des Gerichts enthalten im Rubrum die Bezeichnung der Beteiligten (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Vorschriften sind jedoch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Es ist allgemein anerkannt, dass das Erfordernis der Angabe des Namens und/oder der ladungsfähigen Anschrift im Gerichtsverfahren entfällt, wenn es im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer unzumutbaren Einschränkung des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Zugangsrechts zu den Gerichten führt.
59Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 ‑ 1 BvR 1203/99 -, juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608 = juris Rn. 40; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 -, BGHZ 102, 332 = juris Rn. 10; BFH, Beschluss vom 18. August 2011 - V B 44/10 -, BFH/NV 2011, 2084 = juris Rn. 7 ff.; vgl. ferner Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, Stand: April 2013, Band II, § 82 Rn. 4 (keine Angabe der ladungsfähigen Anschrift z. B. bei schutzwürdigem Geheimhaltungsinteresse bei Unterbringung in einem Frauenhaus).
60Ist die Bekanntgabe der Identität eines Beteiligten als solche streitgegenständlich, muss das Gericht diesem Umstand - gegebenenfalls durch gesonderte Aktenführung und einer besonderen Gestaltung der mündlichen Verhandlung - Rechnung tragen. Vor allem können in den Schriftsätzen und in den gerichtlichen Verfügungen, die an andere Beteiligte weitergeleitet werden, der Name und/oder die Anschrift des betroffenen Beteiligten anonymisiert werden. Anderenfalls würde das Recht des betroffenen Prozessbeteiligten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterlaufen. Eine Klärung der Berechtigung der Bekanntgabe seiner Identität soll nämlich erst im gerichtlichen Verfahren herbeigeführt werden.
61Vgl. - insoweit zutreffend - Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D, § 5 Rn. 35.
62Eine solche Anonymisierung ist gleichwohl auf Ausnahmefälle zu beschränken und darf auch während des Gerichtsverfahrens nur soweit und solange aufrechterhalten bleiben, wie Art. 19 Abs. 4 GG dies im jeweiligen konkreten Fall erfordert. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sowohl der Grundsatz der prozessualen Waffen- und Verfahrensgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör der übrigen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Recht einschließt, die Identität des Prozessgegners zu kennen.
63Im vorliegenden Fall war gemessen hieran im Gerichtsverfahren hinsichtlich des Namens der Klägerin schon deshalb keine Ausnahme zu machen, weil deren Identität dem Beigeladenen bereits seit dem Widerspruchsverfahren bekannt ist. Ihr Schutzbedürfnis ist damit bereits vor Klageerhebung entfallen. Hinzu kommt, dass der Name der Klägerin aufgrund ihrer umfangreichen Produktpalette keine Rückschlüsse auf das betroffene Produkt, auf die chemische Substanz oder auf die Messwerte zulässt. Gerade diese Daten sind indes zentrales Ziel des Informationsbegehrens des Beigeladenen. Hat das Bekanntwerden der Identität der Klägerin für den Beigeladenen danach keinen eigenständigen Informationswert, ist die Anonymisierung ihres Namens nicht gerechtfertigt. Das Bekanntwerden der Identität führt in einem solchen Fall regelmäßig - so auch hier - nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung des Zugangsrechts zu den Gerichten nach Art. 19 Abs. 4 GG.
64III. Soweit das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. September 2010 die Schwärzung sämtlicher auf das Informationsbegehren bezogener Ausführungen in den für den Beigeladenen bestimmten Abschriften angeordnet und das Hauptsacheverfahren über eine doppelte Aktenführung teilweise zu einem „in-camera“-Verfahren gemacht hat, war dies ebenfalls nicht zulässig.
65Schriftsätze einschließlich etwaiger Anlagen müssen - auch im Fall der Anfechtungsklage gegen die Gewährung des Zugangs zu Informationen - allen Verfahrensbeteiligten vollständig und ohne Schwärzungen für einzelne Beteiligte zugänglich gemacht werden. Ein „in-camera“-Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. § 99 Abs. 2 VwGO bestimmt, dass der nach § 189 VwGO zuständige Spruchkörper in einem besonderen Zwischenverfahren die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden oder Akten auf Antrag eines Beteiligten überprüft, wenn die Behörde deren Vorlage verweigert. Darüber hinaus kann in „erweiterter“ Auslegung des § 99 Abs. 2 VwGO ausnahmsweise auch die Geheimhaltung der behördlichen Akten oder Urkunden, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Verfahrensbeteiligten enthalten, von diesem beim zuständigen Fachsenat beantragt werden, falls die Behörde die betreffenden Akten oder Urkunden im Gerichtsverfahren entsprechend der Aufforderung des Prozessgerichts offenlegen will.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2003 - 20 F 1.03 -, BVerwGE 118, 350 = juris Rn. 3 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 14 PS 4/09 -, NVwZ 2010, 199 = juris Rn. 2; vgl. hierzu auch Schenke, NVwZ 2008, 938 (940), und Schroeter, NVwZ 2011, 457 (459 f.).
67§ 99 VwGO bezieht sich aber zum einen nur auf Akten und Urkunden der Behörde, nicht jedoch auf den Vortrag eines Beteiligten. Zum andern lässt die Vorschrift eine Verwertung der geheim zu haltenden Informationen gerade nur in einem gesonderten Zwischenverfahren zu. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift für das Hauptsacheverfahren ist insofern schon mangels planwidriger Regelungslücke nicht möglich. Nur der Gesetzgeber könnte ein „in-camera“-Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache zur Verwertung geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen für die Sachentscheidung einführen und ausgestalten.
68Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 20 F 8.03 -, NVwZ 2004, 105 = juris Rn. 12; ebenso Seibert, NVwZ 2002, 265 (270); vgl. schon früher zum Zivilprozessrecht: Lachmann, NJW 1987, 2206 (2210); Kürschner, NJW 1992, 1804 (1805); Prütting, NJW 1993, 576 (577), jeweils m.w.N.
69Ein derartiges Verfahrensmodell hat der Gesetzgeber jedoch - auch und gerade im Bereich des Informationszugangsrechts - in § 99 Abs. 2 VwGO nicht verwirklicht.
70Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 ‑ 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236 = juris Rn. 12, vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50 = juris Rn. 7 f., und vom 5. Februar 2009 ‑ 20 F 3.08 -, juris Rn. 6 f.; kritisch hierzu u. a. Mayen, NVwZ 2003, 537 (542 ff.), und Schoch, NJW 2009, 2987 (2993); vgl. demgegenüber etwa für telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten die Sonderregelung in § 138 Abs. 2 TKG, hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2007 - 20 F 1.06 u. a. -, BVerwGE 127, 282 = juris Rn. 12 ff., und vom 21. Januar 2014 - 6 B 43.13 -, juris Rn. 10.
71Die Geheimhaltung des Sachvortrags eines Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren ohne entsprechende gesetzliche Grundlage mit dem in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs unvereinbar. Dieser Grundsatz gebietet es, dass einer gerichtlichen Entscheidung regelmäßig nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen alle Beteiligten Stellung nehmen konnten.
72Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250 = juris Rn. 63, und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 = juris Rn. 90.
73In Ausprägung dieses Grundsatzes verlangt § 108 Abs. 2 VwGO, dass den Prozessbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich vor der Entscheidung zum gesamten Prozessstoff, insbesondere zu allen entscheidungserheblichen Umständen und dem darauf bezogenen Vorbringen der übrigen Beteiligten zu äußern. Daraus folgt die weitere Pflicht des Gerichts, Schriftsätze eines Beteiligten allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen, wie dies in § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgeschrieben ist. Jeder Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens darf sich daher darauf verlassen, dass sich in der Gerichtsakte, auf deren Inhalt die das Verfahren abschließende Entscheidung aufbaut, keine Schriftsätze anderer Beteiligter befinden, die er nicht kennt.
74Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1987 - 6 C 60.86 -, BVerwGE 78, 30 = juris Rn. 13, und vom 25. Mai 1988 - 6 C 40.86 -,Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 201 = juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 25. Juni 2010 - 8 B 128.09 -, juris Rn. 6; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 192; vgl. auch für den Zivilprozess: OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 - 29 W 2601/04 -, NJW 2005, 1130 = juris Rn. 20 ff., und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2008 - I-2 W 57/08, 2 W 52 W 57/08 -, InstGE 10, 122 = juris Rn. 6 f.
75Schriftsätze eines Beteiligten, die von ihm als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet und nur zur Kenntnisnahme für das Gericht bzw. für ausgewählte Verfahrensbeteiligte übersandt werden, können daher nicht ohne Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn der Beteiligte für einen bestimmten Prozessbeteiligten geschwärzte Abschriften seiner Schriftsätze mit dem Hinweis beifügt, dass die ungeschwärzte Fassung nicht weitergegeben werden dürfe. Das Gericht ist prozessrechtlich gehindert, solche Schriftsätze zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen und die gerichtliche Sachentscheidung hierauf zu stützen.
76Vgl. - insoweit zutreffend - VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2003 - 1 K 1246/02 -, CR 2003, 831 = juris Rn. 151.
77Solche Schriftsätze gehören daher von vornherein nicht zu den Gerichtsakten. Sie müssen grundsätzlich bereits mit Eingang bei Gericht an den Absender zurückgesandt werden; zugleich ist dem Absender Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls ergänzend in einer Weise vorzutragen, die es ermöglicht, den Inhalt allen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.
78Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2003 ‑ 20 F 16.03 -, NVwZ 2004, 486 = juris Rn. 2 f., vom 5. November 2008 - 20 F 6.08 -, juris Rn. 15, vom 6. November 2008 - 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 17, vom 5. Februar 2009 ‑ 20 F 24.08 -, juris Rn. 16, vom 24. August 2009 ‑ 20 F 2.09 -, juris Rn. 14 f., und vom 8. März 2010 ‑ 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295 = juris Rn. 16 f.
79Wird dies in der Vorinstanz versäumt, kann die Rückgabe solcher Schriftsätze auch noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295 = juris Rn. 17 (Rücksendung erst im Beschwerdeverfahren).
81Durch die Rückgabe der unter dem Vorbehalt der Nichtweitergabe eingereichten Schriftsätze wird das Akteneinsichtsrecht des Prozessgegners nicht verletzt. § 100 Abs. 1 VwGO will sicherstellen, dass die Verfahrensbeteiligten Kenntnis von allen Akten nehmen und sich zu allen Akteninhalten äußern können, die dem Gericht zur Entscheidung vorliegen und die es damit zur Entscheidungsgrundlage macht. Dem Akteneinsichtsrecht unterliegen daher nicht solche Unterlagen, hinsichtlich derer das Gericht auf eine Beiziehung verzichtet und die es damit nicht zum Prozessstoff macht.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 -, juris Rn. 9 f.
83Nichts anderes gilt für Schriftsätze, die nach den vorstehenden Grundsätzen nicht zur Gerichtsakte genommen werden, sondern an den Absender zurückgegeben werden müssen.
84Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2008 ‑ 20 F 6.08 -, juris Rn. 14, vom 6. November 2008 ‑ 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 16, vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 -, juris Rn. 17, und vom 24. August 2009 - 20 F 2.09 -, juris Rn. 15.
85Ob eingereichte Schriftsätze möglicherweise Passagen enthalten, die geheimhaltungsbedürftig sind oder unmittelbar die Angaben enthalten, die vom streitgegenständlichen Informationsbegehren erfasst sind, ist im Übrigen nicht durch das Gericht zu prüfen; erst recht ist es dem Gericht verwehrt, selbst Schwärzungen in den Schriftsätzen vorzunehmen. Werden Schriftsätze mit einem geheimhaltungsbedürftigen Inhalt ohne einen „Vorbehalt der Nichtweitergabe“ dem Gericht vorgelegt, sind sie grundsätzlich mit der Folge zur Gerichtsakte zu nehmen, dass sich das Recht auf Akteneinsicht der anderen Beteiligten hierauf erstreckt.
86Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juli 1997 - 7 C 97.1151 -, NVwZ-RR 1998, 686 (687).
87Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, auf eine (versehentliche) Vorlage offensichtlich geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen oder streitgegenständlicher Informationen durch Erteilung eines richterlichen Hinweises zu reagieren, um dem Absender Gelegenheit einzuräumen, den Schriftsatz zurückzuziehen, bevor dieser zur Gerichtsakte genommen wird. Ein derartiger Hinweis ist in der Regel von § 86 Abs. 3 VwGO und vom allgemeinen Verfahrensermessen gedeckt und verstößt nicht gegen das Gebot der Unparteilichkeit.
88Vgl. Gärditz/Orth, JuS 2010, 317 (319).
89Die Prozessbeteiligten müssen bei alledem grundsätzlich selbst dafür Sorge tragen, dass ihre Stellungnahmen gegenüber dem Gericht so abgefasst sind, dass der von ihnen begehrte Geheimnisschutz auch dann gewahrt bleibt, wenn der Schriftsatz prozessordnungsgemäß dem Gegner zugestellt wird. Den Beteiligten werden dadurch keine unerfüllbaren oder unzumutbaren Darlegungsanforderungen auferlegt, zumal auch das Gericht bei der Abfassung des Urteils nicht anders verfahren kann.
90Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2003 ‑ 20 F 16.03 -, NVwZ 2004, 486 = juris Rn. 2.
91Dass ein Verfahrensbeteiligter dadurch in seinen Darlegungsmöglichkeiten eingeschränkt ist, dass er die Umstände, die er geheim halten möchte, als solche im Rahmen seines Vortrags nicht benennen kann, hat das Gericht bei den Anforderungen an die Substantiiertheit des Vorbringens sowie bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
92Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 17 A 1888/92 -, NVwZ-RR 1998, 398 = juris Rn. 23; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2008 - I-2 W 57/08, 2 W 52 W 57/08 -, InstGE 10, 122 = juris Rn. 7, und Stadler, NJW 1989, 1202 (1203).
93Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Senat mit Verfügungen vom 5. und 6. Februar 2014 die zur Gerichtsakte gereichten ungeschwärzten Schriftsätze an die Klägerin bzw. an die Beklagte zurückgesandt und in der Gerichtsakte nur die geschwärzten Fassungen belassen, die auch dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt worden sind. Soweit das Verwaltungsgericht den Namen des Produkts in der Gerichtsakte vermerkt hat, war entsprechend zu verfahren. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vermerk nicht in der für den Beigeladenen bestimmten „Zweitakte“, sondern ausschließlich in der Gerichtsakte abgeheftet und damit zu erkennen gegeben, dass der Vermerk nicht zur Einsichtnahme für den Beigeladenen bestimmt war. Ebenso wie ein unter dem Vorbehalt der Nichtweitergabe eingereichter Schriftsatz nicht zur Gerichtsakte genommen werden darf, ist ein derartiger richterlicher Vermerk nach den vorstehenden Grundsätzen in der Gerichtsakte unzulässig.
94Auf der Grundlage des danach allen Beteiligten gleichermaßen zur Verfügung gestellten Akteninhalts konnte der Senat - entgegen der Ansicht der Klägerin - ohne eine Beiziehung der Unterlagen, in der sich die streitgegenständlichen Informationen befinden, über die Klage entscheiden.
95Vgl. zu dieser Konstellation, die nicht zur Verlagerung in das „in-camera“-Verfahren führt, etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, NVwZ 2011, 233 = juris Rn. 12 f.
96B. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 ist, soweit er die Klägerin betrifft, rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beigeladenen ist der begehrte Informationszugang zum Namen der Klägerin, zum Namen des betroffenen Produkts, zur Bezeichnung des festgestellten Photoinitiators, zum (Migrations-)Gehalt dieses Photoinitiators sowie dazu, wann die diesbezüglichen Werte ermittelt wurden, zu gewähren.
97I. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
98Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 LB 2/06 -, NVwZ 2006, 847 = juris Rn. 9, und VG München, Urteil vom 22. November 2012 - M 18 K 11.4507 -, juris Rn. 20; a. A. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Juni 2005 - 12 A 182/02 -, Abdruck S. 17 f.
99Die Frage des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts bestimmt sich nach dem dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden materiellen Recht. Fehlt es - wie hier im Verbraucherinformationsgesetz - an gesetzlichen Anhaltspunkten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass es bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt für die gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt und dass nur bei der Anfechtung eines - hier nicht vorliegenden - Dauerverwaltungsakts Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind.
100Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1989 ‑ 7 B 21.89 -, NVwZ 1990, 653 = juris Rn. 4, vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, NVwZ 1991, 372 = juris Rn. 3, vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, GewArch 1991, 276 = juris Rn. 3, und vom 8. Februar 1995 - 1 B 6.94 -, NVwZ-RR 1995, 392 = juris Rn. 5, sowie Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322 = juris Rn. 28 ff.
101Die vorstehend dargelegte, auf den Fall der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes durch den Adressaten zugeschnittene Regel gilt im Grundsatz auch für die - vorliegende - Fallgestaltung, dass sich ein Dritter mit der Anfechtungsklage gegen den einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt wendet.
102Allerdings widerspräche es der Prozessökonomie, im Rahmen der Drittanfechtung einen Verwaltungsakt, dessen Erlass nicht im Ermessen der Behörde steht, aufzuheben, wenn der Verwaltungsakt sogleich nach der Aufhebung auf erneuten Antrag wegen der inzwischen geänderten Rechtslage wiedererteilt werden müsste.
103Für den baurechtlichen Nachbarprozess ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Klage des Nachbarn gegen die einem Bauwilligen erteilte Baugenehmigung nicht nur dann abzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt waren, sondern auch dann, wenn sie jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Bauwilligen sind danach in dem Rechtsstreit zu berücksichtigen.
104Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - IV C 3.65 -, BVerwGE 22, 129 = juris Rn. 13; vgl. ferner Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 119; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 108 Rn. 25; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 53, jeweils m.w.N.
105Nach Auffassung des Senats spricht Vieles dafür, diese für den baurechtlichen Nachbarstreit entwickelten prozessrechtlichen Regeln auf die hier gegebene Konstellation zu übertragen.
106Im Ergebnis kann diese Frage indes offenbleiben. Der angefochtene Bescheid vom 25. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 erweisen sich unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage sowohl zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (dazu II.) als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (dazu III.) als rechtmäßig. Eine die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigende Verletzung der Rechte der Klägerin liegt demgemäß nicht vor, ungeachtet der Frage, ob allen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes drittschützender Charakter zukommt.
107II. Ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 ist der angefochtene Bescheid formell und materiell rechtmäßig.
108Maßgebliche Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war das Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Das Bundesministerium war danach eine informationspflichtige Stelle (1.), die gesetzlichen Verfahrensvorgaben wurden eingehalten (2.) und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Informationszugang gemäß § 1 VIG 2008 waren erfüllt (3.). Dem Informationsanspruch stand insbesondere kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 VIG 2008 entgegen (4.). Auch konnte die Informationsgewährung im Einklang mit § 5 Abs. 3 VIG 2008 unabhängig von einer Überprüfung der Richtigkeit der Informationen erfolgen (5.). Bezüglich der Gewährung der Information als solcher bestand kein Ermessen (6.).
1091. Das Bundesministerium war informationspflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) VIG 2008 und damit auch für den Erlass des angefochtenen Bewilligungsbescheides zuständig (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VIG 2008).
110Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VIG 2008 ist informationspflichtige Stelle im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 LFGB genannten Zwecke dienen. Erfasst werden damit grundsätzlich alle Behörden eines Bundeslandes und des Bundes, denen nach den dafür geltenden Regelungen Aufgaben im Bereich der Lebensmittelüberwachung zugewiesen sind. Dies ist auf der Ebene des Bundes neben dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und dem Bundesinstitut für Risikobewertung auch das Bundesministerium. Dieses nimmt im Bereich der Lebensmittelüberwachung Aufsichtsaufgaben wahr (vgl. z. B. § 8 Abs. 1 BfR-Gesetz). Es ist zuständiges Ministerium im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (vgl. § 4 Abs. 3 LFGB) und in dieser Funktion u. a. von den Lebensmittelbehörden über bestimmte Sachverhalte zu unterrichten (vgl. z. B. § 38 Abs. 4 Nr. 2 LFGB). Auch kann das Bundesministerium etwa im Rahmen des Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) Befugnisse selbst wahrnehmen, vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 2 Nr. 1 Buchst. a) der BVL-Übertragungsverordnung. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes ist das Bundesministerium als oberste Bundesbehörde nach § 1 Abs. 3 VIG 2008 nur, soweit es - was vorliegend nicht in Rede steht - im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig wird.
1112. Der Bescheid vom 25. November 2009 ist unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Verbraucherinformationsgesetzes ergangen.
112Die Klägerin wurde insbesondere vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 VIG 2008 ordnungsgemäß beteiligt. Auch entsprach der Antrag des Beigeladenen vom 25. September 2009 den Anforderungen des § 3 Abs. 1 VIG 2008; insbesondere war der Antrag hinreichend bestimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VIG 2008) und auf die hier im Streit stehenden Informationen bezogen. Dass sich der Antrag des Beigeladenen auf sämtliche Produkte, bei denen im Rahmen der amtlichen Überwachung Druckchemikalien nachgewiesen wurden, erstreckt hat, steht dem nicht entgegen. Der Antrag nach § 3 Abs. 1 VIG 2008 muss sich nicht auf ein konkret bezeichnetes Erzeugnis im engeren Sinne beziehen, sondern kann von vornherein auch auf bestimmte Erzeugnisgruppen bezogen sein. Denn der Antragsteller kann häufig nicht wissen, zu welchen konkreten Erzeugnissen eine auskunftspflichtige Stelle über Informationen verfügt. In einem solchen Fall kann der Antrag - wie hier - dadurch näher bestimmt werden, dass der Antragsteller sein Informationsbegehren themenbezogen eingrenzt (z. B. in Bezug auf bestimmte durchgeführte Überwachungsmaßnahmen). Bei einer derartigen Präzisierung des Antrags liegt kein unzulässiger oder missbräuchlicher Ausforschungs- oder Rundumantrag vor.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 8 B 922/07 -, NVwZ 2008, 235 = juris Rn. 8 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 31; Schoch, NJW 2010, 2241 (2243); Beyerlein, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 3 Rn. 10.
1143. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG 2008 lagen vor. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu den in Nummern 1 bis 5 genannten Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Das Bestehen des Anspruchs ist von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig.
115Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 10; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 26 ff.
116a) Zwar sind keine Anhaltpunkte dafür gegeben, dass die streitgegenständlichen Messergebnisse einen Rechtsverstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008 betrafen bzw. einen solchen offenlegten. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass aufgrund der gemessenen Werte Gefahren oder Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG 2008 bestanden. Für einen Großteil der in Rede stehenden Photoinitiatoren bestanden - soweit ersichtlich - weder spezifische Migrationsgrenzwerte (vgl. z. B. die Richtlinie 2002/72/EG, inzwischen Verordnung (EU) Nr. 10/2011, oder die Bedarfsgegenständeverordnung) noch lag eine gesundheitliche Bewertung vor. Derartiges wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
117b) Der Informationszugang war, soweit es um den Inhalt der Untersuchungsergebnisse geht, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008 zu gewähren. Danach besteht ein Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten u. a. über die „Beschaffenheit“ von „Erzeugnissen“. Das Verbraucherinformationsgesetz gewährt einen Informationsanspruch über die Beschaffenheit von Lebensmitteln bzw. (Lebensmittel-)Bedarfsgegenständen auch dann, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht noch eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers in Rede steht.
118aa) Bei dem streitbefangenen Produkt der Klägerin handelt es sich nach dem ‑ insoweit unstreitigen - Vortrag der Klägerin und der Beklagten um ein Lebensmittel einschließlich Verpackung und damit um ein „Erzeugnis“. Der Begriff des Erzeugnisses im Verbraucherinformationsgesetz entspricht demjenigen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG 2008). Erzeugnisse sind nach § 2 Abs. 1 LFGB Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. Erfasst werden damit auch die sog. Lebensmittelbedarfsgegenstände, zu denen sowohl Lebensmittelverpackungen als auch die im Haushalt verwendeten Gegenstände gehören, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
119Vgl. Gorny, in: Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß (Hrsg.), LFGB, Band 1, Stand: Februar 2014, § 2 Rn. 179; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl., 2012, § 2 Rn. 189 ff.
120bb) Das Vorhandensein sowie das Migrationsverhalten von Druckchemikalien in einem Lebensmittel bzw. in einem (Lebensmittel-)Bedarfsgegenstand betrifft dessen „Beschaffenheit“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008. Auch der Begriff der Beschaffenheit ist im Ansatz im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auszulegen,
121vgl. Borchert, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 1 Rn. 50,
122und bezieht sich vor allem auf die stoffliche Zusammensetzung des Erzeugnisses einschließlich des chemisch-physikalischen Zustandes seiner Bestandteile sowie darüber hinaus auf sonstige wertbildende Eigenschaften wie etwa Geruch, Geschmack, haptische Eindrücke und sonstige Konsistenz, Reinheit und Farbe.
123Vgl. Preuß, in: Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß (Hrsg.), LFGB, Band 1, Stand: Februar 2014, § 15 Rn. 17; Wehlau, LFGB, 2010, § 11 Rn. 54; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl., 2012, § 11 Rn. 54 und § 15 Rn. 3; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band 2, Stand: September 2013, § 11 Rn. 93 und § 15 Rn. 30.
124Zur stofflichen Beschaffenheit eines Erzeugnisses gehören insofern auch Gehalte an gegebenenfalls unerwünschten Substanzen wie Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln sowie alle Kontaminationen aus der Umwelt, also z. B. Schwermetalle, Mykotoxine oder organische Chlorverbindungen. Für Belastungen in einem Erzeugnis, die aus dem chemischen Reaktionsverhalten einzelner seiner stofflichen Bestandteile resultieren, gilt dabei nichts anderes.
125Vgl. Preuß, in: Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß (Hrsg), LFGB, Band 1, Stand: Februar 2014, § 15 Rn. 17; Zilkens, NVwZ 2009, 1465 (1467).
126Ebenfalls eine Frage der stofflichen Beschaffenheit des Erzeugnisses ist sein Aggregatzustand und dessen Veränderlichkeit, die Löslichkeit der in dem Erzeugnis vorhandenen Stoffe, die Radioaktivität oder sonstiges stoffliches Verhalten und damit auch das - hier in Rede stehende - Migrationsverhalten einzelner Substanzen. Insofern betreffen sowohl die in dem Erzeugnis selbst gemessenen als auch die von einem Erzeugnis herrührenden Migrationswerte dessen Beschaffenheit.
127Dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008 ein Informationszugang zu Messwerten auch dann besteht, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht (im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008) noch eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers (im Sinne § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG 2008) in Rede steht, ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm und entspricht dem Zweck des Gesetzes, einen umfassenden Zugang zu den Informationen über Erzeugnisse zu eröffnen.
128Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 10.
129Gegen einen derart umfassenden Informationsanspruch bestehen auch keine unionsrechtlichen Einwände. Dies gilt vor allem mit Blick auf Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der schon nicht die Informationsgewährung auf Antrag, sondern die Voraussetzungen regelt, unter denen die Behörde ohne Antrag von sich aus informieren darf.
130Vgl. VG München, Urteil vom 22. September 2010 - M 18 K 09.5878, M 18 K M 18 K 09.5879 -, juris Rn. 26; vgl. im Übrigen zu § 40 LFGB: EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-636/11 -, NJW 2013, 1725 = juris; hierzu u. a. Wollenschläger, EuZW 2013, 419 ff., sowie Gurlit, NVwZ 2013, 1267 ff.
131c) Soweit der Beigeladene nicht nur Angaben zum Inhalt der Untersuchungsergebnisse, sondern auch zum Zeitpunkt der getroffenen Feststellungen begehrt, folgt der Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG 2008. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Zugang zu Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen. Hiervon erfasst wird jedenfalls die Verwaltungstätigkeit der zuständigen Behörden auf der Grundlage der §§ 38 ff. LFGB. Zu den Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG 2008 gehören daher vor allem solche, die die routinemäßigen Betriebskontrollen oder Probenahmen (§§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 LFGB) einschließlich der Analysen und Untersuchungen der Proben - wie sie auch hier durchgeführt wurden - betreffen.
132Vgl. Domeier/Matthes, VIG, Stand: Februar 2008, § 1 Erl. 4.5; Falck/Schwind, VIG, 1. Aufl. 2011, § 1 Erl. 2.6.
133d) Der Informationsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 VIG 2008 war nicht durch vorrangige Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 4 VIG 2008 ausgeschlossen. Insbesondere sind etwaige Ansprüche nach dem IFG oder UIG nicht vorrangig.
134Vgl. zum Verhältnis des VIG zum IFG und UIG Borchert, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 1 Rn. 74 ff.; vgl. im Übrigen auch zu möglichen Überschneidungen mit dem Umweltinformationsrecht OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juni 2006 - 8 A 10267/06 -, NVwZ 2007, 351 = juris Rn. 41 f.
135Auch bestand vorliegend keine Geheimhaltungspflicht nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts. Die danach geschützte Vertraulichkeit von „Voruntersuchungen“ und „laufenden rechtlichen Verfahren“ begründet zum einen schon kein Schutzrecht zu Gunsten der von den Kontrollen betroffenen Firmen oder Personen.Zum anderen kann begrifflich von „Voruntersuchungen“ bzw. von einem „laufenden“ Verfahren nicht mehr gesprochen werden, wenn Kontrollmaßnahmen - wie hier - mit der Analyse einer Probenahme bereits ihren Abschluss gefunden haben.
136Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 ‑ 13a F 13/09 -, NVwZ 2009, 1510 = juris Rn. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 ‑ G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 25.
137Ebenso wenig stand Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 der beabsichtigten Informationsgewährung entgegen; hiernach hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die bei Wahrnehmung der Kontrollaufgaben gewonnen worden sind, weitergegeben werden. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Vorschrift kein weitergehender Schutz zugunsten der Klägerin als aus den hier zu prüfenden Ausschluss- und Beschränkungsgründen nach § 2 VIG 2008.
138Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 ‑ G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 26 m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2012 - 7 A 1405/11 -, juris Rn. 33.
1394. Dem Informationsanspruch standen keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 VIG 2008 entgegen.
140a) Dies gilt zunächst mit Blick auf § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG 2008. Danach besteht in der Regel kein Anspruch bei Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Die hier vorgesehene zeitliche Begrenzung des Informationszugangs gilt zum einen nicht zwingend („in der Regel“) und greift zum anderen nur für Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008 und ist schon deswegen vorliegend nicht einschlägig. Ungeachtet dessen ist für die Berechnung der Zeitspanne weder auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch auf denjenigen einer gerichtlichen Entscheidung abzustellen, sondern auf denjenigen der Antragstellung. Als der Beigeladene den Antrag auf Informationszugang im Jahr 2009 gestellt hat, waren die hier im Streit stehenden Testergebnisse, die nach den Angaben der Beklagten auf einer Probenahme aus dem Jahre 2007 beruhen, noch nicht älter als fünf Jahre. Dass die Daten vor dem Inkrafttreten des Verbraucherinformationsgesetzes am 1. Mai 2008 erhoben worden sind, steht im Übrigen der Informationsgewährung nicht entgegen; das Gesetz erstreckt sich vielmehr auch auf solche Daten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VIG 2008).
141Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2009 ‑ 4 K 4605/08 -, GewArch 2009, 459 = juris Rn. 9.
142b) Der Informationsanspruch war auch nicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 ausgeschlossen. Nach diesem Ausschlusstatbestand besteht der Anspruch nach § 1 VIG 2008 wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (hierzu aa) oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind (hierzu bb), offenbart würden.
143aa) Bei den hier im Streit stehenden Daten handelt es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008.
144Der Begriff des „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses“ ist nach dem Willen des Gesetzgebers in Anlehnung an § 17 UWG auszulegen,
145vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 12,
146und wird sowohl im Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als auch in anderen Normzusammenhängen entsprechend der Begriffsbestimmung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 14. März 2006,
147BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. -, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 87,
148weitgehend einheitlich definiert. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind danach - auch im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes - alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.
149Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. -, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 87; vgl. ferner zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG und § 6 Satz 2 IFG: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, NVwZ 2009, 1113 = juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10.
150(1) Dass die hier im Streit stehenden Testergebnisse nicht offenkundig, also weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind, ist zugunsten der Klägerin anzunehmen. Lässt sich ein Betriebsgeheimnis (z. B. die Konstruktionsart oder eine chemische Zusammensetzung) durch eine Untersuchung (z. B. Zerlegung, Analyse, Entschlüsselung - sog. reverse engineering) des in den Verkehr gebrachten Produkts erschließen, ist es nur dann offenkundig, wenn jeder Fachmann dazu ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand in der Lage wäre.
151Vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 17 Rn. 8.
152Dass dies für die Untersuchung auf das Migrationsverhalten von Photoinitiatoren konkret in Bezug auf das klägerische Produkt zutreffen könnte, lässt sich nicht feststellen. Die Behauptung der Klägerin, dass für eine solche Untersuchung spezialisierte und technisch ausgestatte Labore eingeschaltet werden müssten, von denen es in Deutschland derzeit nur eine begrenzte Zahl gebe, ist weder von der Beklagten noch vom Beigeladenen substantiiert entkräftet worden.
153(2) Die Frage der Offenkundigkeit kann aber im Ergebnis ohnedies dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat jedenfalls kein „berechtigtes“ Geheimhaltungsinteresse bezüglich dieser Testergebnisse.
154(a) Ob ein solches Interesse vorliegt, muss durch den Betroffenen so plausibel gemacht werden, dass unter Wahrung des Geheimnisses ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Information und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils hergestellt werden kann. Die bloße Behauptung, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliege, reicht dagegen nicht aus.
155Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 34.10 -, juris Rn. 37 (zu § 6 Satz 2 IFG).
156Im Allgemeinen ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.
157Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 -, NVwZ 2009, 1114 = juris Rn. 11, sowie Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, NVwZ 2009, 1113 = juris Rn. 13; vgl. auch Beyerlein, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 2 Rn. 134; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 17 Rn. 9.
158Für die Frage, ob ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, kommt es nicht allein darauf an, ob der Geschäftsinhaber subjektiv meint, eine bestimmte Tatsache müsse geheim gehalten werden. Vielmehr muss für eine Geheimhaltung ein objektivierbares begründetes Interesse bestehen.
159Vgl. Mayer, GRUR 2011, 884 (887); Ernst, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 17 Rn. 18; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 34.10 -, juris Rn. 36 („objektivierbaren Bezug auf den Wettbewerb“).
160(b) Während im wettbewerbsrechtlichen Schrifttum umstritten ist, ob vor diesem Hintergrund der sitten- oder gesetzwidrige Inhalt eines Geheimnisses grundsätzlich bedeutungslos ist,
161vgl. hierzu etwa Mayer, GRUR 2011, 884 (887) m.w.N.,
162hat der Gesetzgeber für den Bereich des Verbraucherinformationsgesetzes in § 2 Satz 3 VIG 2008 klargestellt, dass Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008 nicht durch § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 geschützt sind. Für Untersuchungsergebnisse, die Rechtsverstöße feststellen, besteht regelmäßig kein berechtigtes Interesse daran, diese nicht zu offenbaren; sie haben deshalb grundsätzlich keinen Ausschluss des Informationsanspruchs zur Folge.
163Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 12.
164Mit dieser Wertung, die angesichts des Dritt- und Sozialbezugs der betreffenden Informationen dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist,
165vgl. Schoch, NJW 2009, 2987 (2992); ders., NJW 2010, 2241 (2245); Wollenschläger, VerwArch 2011, 20 (36) m.w.N.,
166verfolgt der Gesetzgeber das allgemeine Ziel, dass der „mündige Verbraucher“ mit Hilfe der Verbraucherinformationsrechte besser befähigt werden soll, als Marktteilnehmer Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen.
167Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 7; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 22, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 39.
168Ausgehend hiervon kann auch für Untersuchungsergebnisse, bei denen zwar ein Rechtsverstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008 nicht in Rede steht, die aber dennoch für das betroffene Unternehmen ungünstig sind bzw. sein könnten, das Geheimhaltungsinteresse nicht allein mit der Besorgnis begründet werden, bei Bekanntwerden der Untersuchungsergebnisse drohe dem Unternehmen ein „Imageschaden“ oder der Verbraucher könne das Produkt „meiden“. Dies gilt gleichermaßen für Testergebnisse, bei denen z. B. Qualitätsunterschiede oder Abweichungen von bestimmten Qualitätsmerkmalen oder entsprechender Standards offenbart werden, wie für solche Untersuchungen, bei denen unerwünschte - wenngleich nicht gesetzeswidrige - Inhaltsstoffe nachgewiesen werden. Dass bei einer Offenlegung solcher Ergebnisse tatsächlich Absatzeinbußen eintreten können, ist in der vom Verbraucherinformationsgesetz bezweckten Förderung der Marktransparenz angelegt. Als Marktteilnehmer haben Verbraucher eine gestaltende Funktion im Wettbewerb. Sie können - so die Modellvorstellung, die dem Verbraucherinformationsgesetz zugrunde liegt - gezielt und bewusst Produkte entsprechend ihren Bedürfnissen aus dem Warenangebot mit der Folge auswählen, dass Produkte mit unerwünschten Qualitäten unter Umständen sogar gänzlich vom Markt verdrängt werden.
169Vgl. Albers/Ortler, GewArch 2009, 225 (225 f.) m.w.N.
170Aus der Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein zur Annahme eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 11 Abs. 1 IFG-SH bei beanstandeten Füllmengenunterschreitungen,
171vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 4 LB 30/04 -, NuR 2006, 327 = juris Rn. 48 ff.,
172auf die sich die Klägerin beruft, folgt insofern jedenfalls für die Auslegung des Verbraucherinformationsgesetzes nichts anderes. Das Erfordernis des berechtigten Geheimhaltungsinteresses ist bereichsspezifisch auszulegen. Im Zusammenhang mit dem Verbraucherinformationsgesetz steht nicht die wettbewerblich geprägte Sichtweise, sondern die Herstellung der Markttransparenz und Informationsfreiheit im Vordergrund. Das Gesetz bezweckt gerade nicht den Schutz des Wettbewerbs; § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 geht es nur darum, den Kern der betrieblichen Informationssphäre zu schützen.
173Vgl. Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht - Aarhus-Handbuch, 2010, § 1 Rn. 137 (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG).
174Dementsprechend kann im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes das für die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses erforderliche berechtigte Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich nicht allein mit möglichen nachteiligen (Kauf-)Entscheidungen des informierten Verbrauchers und dadurch bedingten Absatzeinbußen begründet werden.
175Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 13a F 13/09 -, NVwZ 2009, 1510 = juris Rn. 27, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 37 (jeweils zur fehlenden Schutzwürdigkeit im Falle der Überschreitung dem Verbraucherschutz dienender Normwerte); vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 4 K 4605/08 -, GewArch 2009, 459 = juris Rn. 11 (kein Schutz vor möglichen Absatzeinbußen).
176Dies bedeutet freilich nicht, dass für das Unternehmen ungünstige Test- oder Untersuchungsergebnisse im vorstehenden Sinne prinzipiell nicht dem Schutz des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 unterfielen. Entscheidend bleibt, ob durch die Offenlegung solcher Ergebnisse im Einzelfall für den Wettbewerb mit Konkurrenten erhebliches technisches oder kaufmännisches Wissen bekannt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Test- oder Untersuchungsergebnisse inhaltlich z. B. eine geheimhaltungswürdige Rezeptur oder Herstellungsweise offenbaren, deren Kenntnis es Konkurrenten erlauben würde, ein weitgehend identisches Produkt auf den Markt zu bringen.
177Vgl. Wollenschläger, VerwArch 2011, 20 (36) m.w.N.; vgl. auch - allerdings noch vor Inkrafttreten des VIG zu § 8 UIG a.F. bzw. § 18c PflSchG a.F. - OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 13a D 43/04 -, NuR 2004, 750 = juris (zur Verwendung von Alkylphenolethoxylaten in Pflanzenschutzmitteln).
178Nicht planmäßige Qualitätsunterschiede oder Abweichungen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses unerwünscht oder zufällig auftreten, sind hingegen regelmäßig keine schützenswerten - für den Wettbewerb mit Konkurrenten erheblichen - Produktionsgeheimnisse.
179Vgl. in diesem Sinne bereits Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 24 (zum fehlenden Geheimhaltungsinteresse bei festgestellten Abweichungen des Produktinhalts von der Etikettierung); vgl. auch Beyerlein, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 2 Rn. 139.
180Auch bei der streitgegenständlichen Auskunft geht es nicht etwa darum, welche Inhaltsstoffe für das klägerische Produkt nach seiner Rezeptur vorgesehen sind oder wie es konkret hergestellt wird, sondern allein darum, dass das Produkt auf das Vorhandensein von Photoinitiatoren und deren Migrationsverhalten getestet wurde. Dieses Wissen lässt keine Rückschlüsse auf die Rezeptur oder die genaue Herstellungsweise zu und betrifft damit keine Information, die es einem Konkurrenten ermöglichen würde, ein Produkt zu „kopieren“, oder die sich ein Konkurrent sonst zu Eigen machen und daraus einen Nutzen ziehen könnte.
181(c) Diese Auslegung des Verbraucherinformationsgesetzes steht im Einklang mit den Grundrechten des Unternehmens aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt.
182Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG).
183Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u. a. -, BVerfGE 105, 252 = juris Rn. 40 ff. und 76 ff. (Glykolwein).
184Der Verbraucherschutz ist ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beimessen und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der vorgenannten Grundrechte rechtfertigen kann.
185Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 303/90 -, NJW 1993, 1969 = juris Rn. 20, vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 238/92 -, GRUR 1993, 754 = juris Rn. 7 ff., und vom 4. Juni 1998 - 1 BvR 2652/95 -, NJW 1998, 2811 = juris Rn. 17 (jeweils zum wettbewerbsrechtlichen Verbraucherschutz), sowie vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -, BVerfGE 95, 173 = juris Rn. 51 ff. (Warnhinweise für Tabakerzeugnisse).
186Die durch den Gesetzgeber ausgeformten Verbraucherschutz- und -informationsrechte, die die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördern, zählen zu den Regelungen, die den grundrechtlichen Schutzgehalt mitbestimmen. Dem trägt die hier vorgenommene Auslegung Rechnung.
187bb) Bei den hier im Streit stehenden Testergebnissen handelt es sich auch nicht um „sonstige wettbewerbsrelevante Informationen“ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008.
188Das Tatbestandsmerkmal der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“ ist gesetzlich weder definiert noch in der Gesetzesbegründung näher erläutert. Diese beschränkt sich auf den Hinweis, dass „für das betroffene Unternehmen ungünstige Untersuchungsergebnisse, wie z. B. Qualitätsunterschiede oder die Ausnutzung von Toleranzen“, im Einzelfall wettbewerbsrelevante Informationen darstellen „können“.
189Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 12; vgl. auch Falck/Schwind, VIG, 1. Aufl. 2011, § 2 Erl. 3.3, vgl. ferner Grube/Weyland, VIG 2008, § 2 Rn. 11.
190Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass wettbewerbsrelevante Informationen in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sein müssen. Auch für den Begriff der wettbewerbsrelevanten Informationen muss daher in enger Anlehnung an den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses gelten, dass sie sich auf nicht offenkundige Umstände beziehen müssen, die für den Wettbewerb mit Konkurrenten erheblich sind.
191Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009
192- G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 47; VG Ansbach, Urteil vom 9. Juni 2011 - AN 16 K 10.02612 -, juris Rn. 39; vgl. auch Beyerlein, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 2 Rn. 127 und 139: „Auffangtatbestand“ nur für solche Informationen, die insbesondere den notwendigen unmittelbaren Unternehmensbezug nicht aufweisen.
193Die hier im Streit stehenden Informationen sind nicht wettbewerbsrelevant; sie weisen - wie aufgezeigt - keine Erheblichkeit für den Wettbewerb mit Konkurrenten auf. Die von der Klägerin allein befürchteten Absatzeinbußen sind insofern auch nicht durch die Tatbestandsalternative der sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen geschützt.
194cc) Liegt damit der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 schon tatbestandlich nicht vor, kommt es auf die Frage, ob im Anwendungsbereich des VIG 2008 - etwa gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG 2008 - das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Wege der Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse überwunden werden kann - wie dies in § 3 Satz 2 VIG 2012 inzwischen vorgesehen ist -, nicht mehr an.
1955. Die Informationen konnten im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Nach dieser Vorschrift, die den Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 UIG a.F. und des § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG nachgebildet ist, ist die informationspflichtige Stelle nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Dass die Klägerin die Richtigkeit der streitgegenständlichen Messerergebnisse bestreitet, ist mithin nicht rechtserheblich. Nichts anderes gilt für den Einwand der Klägerin, sie habe die Richtigkeit der Testergebnisse nicht durch eine Gegenprobe widerlegen können.
196a) Nach der Konzeption der Informationszugangsgesetze hat die Behörde die Informationen im Rahmen der Zugangsgewährung weder zu bewerten noch deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist ebenso wie der Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz und derjenige nach dem Informationsfreiheitsgesetz seinem Inhalt nach - vergleichbar mit dem Anspruch auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG) - auf den bei der in Anspruch genommenen Behörde tatsächlich vorhandenen Bestand an Informationen gerichtet. Von dem Anspruch erfasst werden damit - entsprechend dem Grundsatz der „Aktenwahrheit“ - alle vorhandenen Informationen und zwar gerade unabhängig davon, ob die betreffenden Daten „richtig“ oder „unrichtig“ sind. Diese Akten- und Dokumentenöffentlichkeit erlaubt es jedermann nach Maßgabe des jeweiligen Gesetzes - gewissermaßen wie bei einem öffentlich-rechtlich zugänglichen Archiv - Einblick in den Informationsbestand der Verwaltung zu nehmen. Die Behörde ist ihrerseits - in Abkehr von dem Grundsatz der Amtsverschwiegenheit - verpflichtet, diese Einblicke zu gestatten. Dementsprechend steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf richtige Informationen oder auf eine Überprüfung auf Richtigkeit zu,
197vgl. zu § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG: Schoch, IFG, § 7 Rn. 78 m.w.N.; vgl. ferner zu § 5 Abs. 2 Satz 2 UIG a.F.: Schomerus, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 5 Rn. 49,
198und können sich weder die informationspflichtige Stelle noch vom Informationszugang betroffene Dritte mit Erfolg zwecks Vermeidung des Informationszugangs auf die (angebliche) Unrichtigkeit der betroffenen Informationen berufen.
199Insofern unterscheidet sich die Verpflichtung zur Informationsgewährung nach dem VIG, UIG und IFG von den allgemeinen behördlichen Belehrungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten (§ 25 VwVfG), bei denen die Behörde eigene sachbezogene oder sonst inhaltliche Erklärungen oder Bewertungen abgibt, für deren Richtigkeit sie einzustehen hat.
200Vgl. nur Kallerhof, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 25 Rn. 19 m.w.N.
201Dies gilt auch für den Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz in seiner Neufassung. Aus § 7 Abs. 3 UIG n.F., der in Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2003/4/EG im Interesse des Antragstellers Qualitätsanforderungen an die Informationsgewährung formuliert, folgt keine generelle Pflicht der informationspflichtigen Stelle, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu prüfen.
202Vgl. BT-Drs. 15/3406, S. 18; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 K 753/10 -, juris Rn. 28; Gassner, UIG, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Januar 2008, § 7 Erl. 4; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand: April 2013, § 7 UIG Rn. 11.
203b) Soweit das Verbraucherinformationsgesetz die informationspflichtige Stelle von einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Information freistellt, bestehen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; inwieweit für antragsunabhängige staatliche Informationsmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VIG 2008) etwas anderes gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden.
204Vgl. VG Ansbach, Urteile vom 26. November 2009
205- AN 16 K 08.01750, AN 16 KAN 16 K 09.00087 -, ZLR 2010, 228 = juris Rn. 40, und vom 9. Juni 2011 - AN 16 K 10.02612 -, juris Rn. 38; Schoch, NJW 2010, 2241 (2246 f.); Wollenschläger, VerwArch 2011, 20 (47).
206Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassungs wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet.
207Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u. a. -, BVerfGE 105, 252 = juris Rn. 60 ff.
208Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung.
209Vgl. Augsberg, DVBl. 2007, 733 (740); in diesem Sinne auch Schoch, NJW 2010, 2241 (2245); ders., NJW 2012, 2844 (2848); Wollenschläger, VerwArch 2011, 20 (47).
210Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller.
211Vgl. Albers/Ortler, GewArch 2009, 225 (230); ferner - insoweit durchaus zutreffend - Britz/Eifert/Groß, DÖV 2007, 717 (722).
212Demgegenüber hat die individuelle Bekanntgabe der Information als solche (noch) keinen oder (allenfalls) einen nur geringen wettbewerbserheblichen Einfluss. Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation des Unternehmens ist im Regelfall ernsthaft erst dann zu besorgen, wenn der Informationsempfänger seinerseits die Informationen veröffentlicht. Einer solchen privaten Veröffentlichung wird der Verbraucher einen geringeren Stellenwert - gerade auch im Hinblick auf die Richtigkeitsgewähr - beimessen als einer originär staatlichen Informationsmaßnahme. Hinzu kommt, dass sich das betroffene Unternehmen - wie sonst im Wettbewerb auch - gegen wettbewerbsschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige wertende Äußerungen auch vor den Zivilgerichten zur Wehr setzen kann und damit nicht etwa schutzlos wäre.
213Vgl. nur Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 129 m.w.N.
214Gerade vor diesem Hintergrund ist zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits (Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) und der Informationsfreiheit andererseits (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) im Sinne praktischer Konkordanz die informationspflichtige Stelle dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit mit der Informationsgewährung mitzuteilen, wie dies § 5 Abs. 3 Satz 2 VIG 2008 vorsieht. Dies gilt erst recht für den Fall, dass sich die Informationen als unrichtig erwiesen haben. Zu den mitzuteilenden Informationen gehören auch etwaige Stellungnahmen betroffener Dritter oder Unternehmen, die Zweifel an den herauszugebenden Daten geltend machen. Das Gesetz überantwortet damit sowohl die Prüfung der Informationen auf Richtigkeit als auch die Verantwortung bezüglich der weiteren Verwendung der erlangten Informationen auf den Antragsteller. Es sieht den Bürger als mündigen Informationsempfänger, der selbst bereit und in der Lage ist, die Informationen auf ihren sachlichen Gehalt und ihre Verwertbarkeit zu überprüfen.
215Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 K 753/10 -, juris Rn. 24 ff. (zu § 7 Abs. 3 UIG); VG Dessau, Urteil vom 23. November 2007- 1 A 156/07 -, UPR 2008, 119 = juris Rn. 17 f., und VG Oldenburg, Beschluss vom 28. März 2013 - 5 A 4541/12 -, juris Rn. 14 (jeweils zu § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG); vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2012 - 7 A 1405/11 -, LRE 64, 449 = juris Rn. 38 (zu § 4 Abs. 1 NdsPresseG).
216Diesen Anforderungen hat die Beklagte im vorliegenden Fall hinreichend Rechnung getragen. Sie hat in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen der Firmen, die die Richtigkeit der festgestellten Werte sowie die Richtigkeit der Mess- und Analyseverfahren in Zweifel gezogen haben, bei der Übermittlung der Informationen auch dem Beigeladenen zur Kenntnis gebracht werden.
2176. Lagen nach alledem die Anspruchsvoraussetzungen vor, bestand bezüglich des „Ob“ der Informationsgewährung kein Ermessen. Nichts anderes folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 VIG 2008. Soweit dort ausgeführt wird, die Behörde entscheide nach § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG 2008 nach „pflichtgemäßem Ermessen“, wenn der betroffene Dritte keine Stellungnahme abgeben wolle oder eine Auskunft durch die informationspflichtige Stelle ablehne,
218vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 13,
219hat dies jedenfalls im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr sieht § 1 Abs. 1 VIG 2008 seinem eindeutigen Wortlaut nach bei Vorliegen der Voraussetzungen eine gebundene Entscheidung vor. Wie an anderer Stelle in der Gesetzesbegründung zutreffend ausgeführt wird, eröffnet lediglich § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG 2008 Ermessen, und zwar nur hinsichtlich der „Art“ des Informationszugangs.
220Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 12 f.
221Dass dieses Ermessen hier fehlerhaft ausgeübt worden ist, ist nicht zu erkennen.
222III. Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 erweisen sich auch unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig. Anwendung findet insofern das durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformationen vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476) novellierte Verbraucherinformationsgesetz (neu bekannt gemacht am 17. Oktober 2012, BGBl. I S. 2166, 2725), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - im Folgenden: VIG 2012 -.
2231. Danach ergibt sich die Informationspflichtigkeit des Bundesministeriums aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) VIG 2012. Auch entspricht das durchgeführte Verfahren den Anforderungen der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 VIG 2012.
2242. Ferner sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 VIG 2012 erfüllt.
225a) Zwar werden die streitgegenständlichen Informationen weder von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) VIG 2012 noch von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG 2012 erfasst. Auch unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Testergebnisse „nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ (Nr. 1 Buchst. a) oder „von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern“ (Nr. 2) betreffen.
226b) Die streitgegenständlichen Informationen sind indes, soweit es um den Inhalt der Untersuchungsergebnisse geht, solche im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2012 (vgl. bereits oben II. 3. b); die Zeitpunkte der Durchführung der amtlichen Untersuchungen sind Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG 2012 (oben II. 3. c).
227Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2012 besteht Zugang zu allen Daten über die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung. Für den Begriff des Erzeugnisses verweist das Verbraucherinformationsgesetz nach wie vor auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (vgl. § 1 Nr. 1 VIG 2012). Dass es sich bei dem beprobten und untersuchten Produkt der Klägerin um ein Erzeugnis im lebensmittelrechtlichen Sinne handelt, wurde oben unter II. 3. b) aa) ausgeführt.
228Das Vorhandensein von Photoinitiatoren in einem Erzeugnis betrifft auch dessen „Beschaffenheit“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2012. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen unter II. 3. b) bb) zu verweisen. Dass dem Begriff der Beschaffenheit nach der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes gegenüber dem bisherigen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008 ein anderer Inhalt beizumessen wäre, ist nicht zu erkennen. Zwar ist dieser Tatbestand neugefasst worden. Hintergrund der Neufassung war jedoch allein die Ausweitung des Anwendungsbereiches des Verbraucherinformationsgesetzes auf Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (vgl. § 1 Nr. 2 VIG 2012).
229Vgl. Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D, § 2 Rn. 29.
230Diese Ausweitung hat - so die Gesetzesbegründung - „eine Reihe von terminologischen Folgeänderungen“ notwendig gemacht. Das nunmehr in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2012 verwandte Begriffspaar „Zusammensetzung und Beschaffenheit“ soll sicherstellen, dass die stofflichen und mechanischen Komponenten von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten erfasst werden. Die gewählte Formulierung ist bewusst an die Beschaffenheit bzw. Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten als solchen angeknüpft.
231Vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 15.
232Soweit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers „Rezepturen und sonstiges exklusives wettbewerbserhebliches Wissen über die Parameter eines Produktes“ nicht von dem Begriffspaar „Zusammensetzung und Beschaffenheit“ erfasst sein sollen,
233vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 15,
234folgt hieraus für den vorliegenden Fall nichts anderes, da es vorliegend weder um die Rezeptur noch um Parameter des klägerischen Produkts geht; das Vorhandensein von Photoinitiatoren und deren Migrationsverhalten betrifft nicht unmittelbar die geheimhaltungsbedürftige Produktionsweise und lässt auch keine Rückschlüsse hierauf zu.
2353. Der Informationsgewährung stehen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß § 3 VIG 2012 entgegen.
236a) Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass die Testergebnisse auf Probenahmen aus dem Jahre 2007 beruhen. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG 2012 besteht der Anspruch in der Regel nicht bei Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2012, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. oben II. 4. a).
237b) Auch der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012, der nunmehr den Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse regelt, ist nicht gegeben.
238Die Regelungen zum Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind im Rahmen der Gesetzesnovellierung weitgehend neugefasst worden. Der Ausschlussgrund der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Information“ ist dabei ersatzlos weggefallen.
239Vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 15 ff.; Wustmann, BayVBl. 2012, 715 (718).
240Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012 ist der Informationszugang ausgeschlossen, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden. Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses wird durch die genannten Beispiele („insbesondere“) vor allem für die behördliche Anwendungspraxis konkretisiert, erfasst ansonsten aber weiterhin alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
241Vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 16 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. -, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 87.
242Der Schutz des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses steht dem Informationszugang nach § 3 Satz 2 VIG 2012 nicht entgegen, wenn der Betroffene dem Informationszugang zugestimmt hat oder eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe die privaten Schutzbelange überwiegt. Darüber hinaus enthält § 3 Sätze 5 und 6 VIG 2012 - deutlich weitergehend als § 2 Satz 3 VIG 2008 - mehrere Tatbestände, in denen kraft Gesetzes der Informationszugang nicht unter Berufung auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden kann. Dies gilt namentlich gemäß Satz 5 bei Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VIG 2012, nach Nr. 3 und 4 soweit hinreichende Anhaltpunkte für eine von dem Erzeugnis bzw. Verbraucherprodukt ausgehende Gefährdung oder ein entsprechendes Risiko vorliegen sowie bei Informationen nach Nr. 3 bis 6, welche die Einhaltung von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen betreffen.
243Vgl. Theis, DVBl. 2013, 627 (629).
244Gemäß Satz 6 gilt dies gleichfalls für die dort genannten Produktinformationen wie z. B. den Namen des Händlers und die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes.
245Vgl. Wustmann, BayVBl. 2012, 715 (718 f.).
246Im vorliegenden Fall ist bezüglich des nachgewiesenen (Migrations-)Gehalts an Photoinitiatoren zwar keiner der in § 3 Sätze 5 und 6 VIG 2012 geregelten Tatbestände einschlägig. Vor allem liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Erzeugnis der Klägerin eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher ausgeht. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Informationen solche sind, die die Einhaltung von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen betreffen, da solche bislang (noch) nicht - jedenfalls (noch) nicht für alle hier in Betracht kommenden Druckchemikalien - existent sind. Nach den auf der Internetseite des Bundesministeriums veröffentlichten Angaben befindet sich eine Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (sog. „Druckfarbenverordnung“) noch in Vorbereitung.
247http://www.bmel.de/SharedDocs/Rechtsgrundlagen/Entwuerfe/Entwurf21teVerordnungAenderungBedarfsgegenstaendeverordnung.html (Stand: 1. April 2014).
248Die Testergebnisse, zu denen der Beigeladene Zugang begehrt, sind ungeachtet dessen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012. Insofern gelten die Ausführungen unter II. 4. b) aa) zu § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 entsprechend. Demgemäß kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob das öffentliche Interesse die hier geltend gemachten privaten Schutzbelange gemäß § 3 Satz 2 VIG 2012 überwiegt. Derartiges ist aber grundsätzlich anzunehmen, wenn - wie hier - das berechtigte Geheimhaltungsinteresse allein mit Blick auf mögliche nachteilige (Kauf-)Entscheidungen des informierten Verbrauchers und dadurch bedingte Absatzeinbußen begründet wird. Ein solches Interesse, welches für sich genommen schon nicht ausreichend für die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes ist, hat gegenüber dem allgemeinen Interesse des Verbrauchers an einer möglichst umfassenden Markttransparenz regelmäßig kein besonderes Gewicht.
2494. Für die Freistellung der Behörde von einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Informationen gemäß § 6 Abs. 3 VIG 2012 gelten die obigen Ausführungen entsprechend (oben II. 5). Im Übrigen folgt aus dem nunmehr ausdrücklich in § 6 Abs. 4 VIG 2012 geregelten Anspruch auf Richtigstellung für den Fall, dass sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben herausstellen, für den vorliegenden Fall nichts anderes. Stellen sich die Informationen nach dem Kenntnisstand der informationspflichtigen Stelle bei Informationsgewährung als unrichtig dar, muss diese - erst recht - hierauf hinweisen (vgl. oben II. 5).
250Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das zweitinstanzliche Verfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil er im Berufungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und das Verfahren eigenständig gefördert hat.
251Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
252Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law begehrt von dem Beklagten die Zugänglichmachung ihr bislang vorenthaltener Teile des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen, eines in I ansässigen pharmazeutischen Unternehmens.
- 2
Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr Informationen zum Umgang mit gefährlichen Stoffen auf dem Werksgelände der Beigeladenen durch Übersendung des aktuellen Sicherheitsberichtes zu erteilen. In ihrer Stellungnahme zu diesem Begehren führte die Beigeladene unter dem 10. Juni 2010 aus, dass die Unterlagen ab Anhang 5 des Hauptbandes sowie die Anlagenbände mit ihren detaillierten Angaben zu den einzelnen Produktionsanlagen und Forschungseinrichtungen als Betriebsgeheimnis anzusehen seien. Hierauf stellte der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2010 der Klägerin die übrigen Teile des Sicherheitsberichtes zur Verfügung.
- 3
Am 12. Juli 2010 erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte, ihr auch die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich dieser Anhänge sei nicht erkennbar, dass sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beigeladene an der Geheimhaltung der zurückgehaltenen Teile des Sicherheitsberichtes ein berechtigtes Interesse habe.
- 4
Zum Widerspruch der Klägerin nahm die Beigeladene am 5. August 2010 erneut Stellung und legte dar, dass die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes nur einem kleinen Mitarbeiterkreis, den an der Erstellung des Berichtes beteiligten TÜV-Mitarbeitern sowie den zuständigen Behörden bekannt seien. Die in den Anhängen enthaltenen Angaben ließen Rückschlüsse auf das Gesamtapparatevolumen, die Apparatekapazität, die Anlagengröße und das Lagerkonzept der Beigeladenen zu. Ein Mitbewerber könne hieraus auf Marktaktivitäten und Marktstrategien des Unternehmens schließen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen sei nicht ersichtlich.
- 5
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und stellte zur Begründung darauf ab, dass von der Behörde nur eingeschränkt überprüft werden könne, ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bestehe. Die Angaben der Beigeladenen hierzu seien plausibel und nachvollziehbar. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bekanntgabeinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiege.
- 6
Am 25. November 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagte hat ihr im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes zur Verfügung gestellt, dabei allerdings die aus seiner Sicht geheimhaltungsbedürftigen Angaben geschwärzt.
- 7
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage dargelegt, dass sie einen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes habe. Sie vertrete im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Industriegebiet Schaafau Teil III“ einen Mandanten, der als Grundstückseigentümer von der Bauleitplanung betroffen sei. Mit der Planung solle die Nutzung einzelner Grundstücke eingeschränkt werden, um eine Erweiterung der Betriebsanlagen der Beigeladenen abzusichern. Hiervon seien auch gewerblich genutzte Grundstücke des Mandanten betroffen. Ein Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen sei nicht ersichtlich, da nicht erkennbar sei, dass die Wettbewerbsposition der Beigeladenen durch eine Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes enthaltenen Informationen beeinträchtigt werden könne. Die hochspezialisierten Produkte, die die Beigeladene herstelle, seien rechtlich geschützt. Die von ihr für deren Herstellung verarbeiteten gefährlichen Stoffe würden im Bereich der Pharmaindustrie regelmäßig eingesetzt. Es sei nicht ersichtlich, dass Wettbewerber Informationen aus den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes entnehmen könnten, die sich nicht bereits aus dem Auftreten der Beigeladenen am Markt ergäben. Die Analyse von Forschungs-, Produktions- oder Entwicklungsschwerpunkten und Marktstrategien durch Wettbewerber gehöre zu einem offenen Wettbewerb.
- 8
Es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der betreffenden Informationen, da in der Bauleitplanung umweltrelevante Gesichtspunkte eine Rolle spielten. Soweit eingewandt werde, dass der von ihr vertretene Grundstückseigentümer bereits eine große Anzahl an Anträgen auf Umweltinformationen gestellt habe, folge hieraus keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Auskunftsbegehrens. Der Mandant wolle nämlich Informationen darüber gewinnen, ob sich die Beigeladene in umweltrechtlicher Hinsicht gesetzeskonform verhalte.
- 9
Der Beklagte hat entgegnet, dass aus seiner Sicht zwar die Gefahr terroristischer Angriffe auf Störfallanlagen der Beigeladenen durch Herausgabe der begehrten Informationen nicht wesentlich erhöht werde. Im Übrigen sei jedoch weiterhin von der Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Informationen im Hinblick auf Wettbewerber der Beigeladenen auszugehen. Die Kenntnis der geschwärzten Angaben erlaubten der Konkurrenz Rückschlüsse auf die bei der Beigeladenen vorhandene Forschungs- und Entwicklungskapazität. Zudem eröffne sich für Konkurrenten die Möglichkeit, Erkenntnisse zur Ausweitung ihrer Produktionskapazitäten zu erhalten. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin vertretene Mandant mittlerweile etwa 150 Anträge bei Behörden in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg gestellt habe, die Anlagen der Beigeladenen beträfen. Hiernach stelle sich der streitgegenständliche Antrag als rechtsmissbräuchlich dar.
- 10
Die Beigeladene hat ausgeführt, dass durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Dies könne auch bei Anträgen der Fall sein, die nicht von einem Wettbewerber selbst gestellt würden. Aus den Angaben in Anhang 5 des Sicherheitsberichtes könnten Mitbewerber ableiten, welche Forschungs-, Produktions- und Bearbeitungsverfahren in welchen Teilen des Betriebsgeländes stattfänden. Es handele sich um exklusives Wissen der Beigeladenen über die spezifische Zusammensetzung von Grundstoffen und Chemikalien. Auch die zurückgehaltenen Angaben in Anhang 6 ließen entsprechende Schlussfolgerungen zu. Die dort angestellten Einzelfallbetrachtungen enthielten Darstellungen für einzelne Betriebsbereiche dazu, welche Funktion die dort vorhandenen Anlagen hätten, welche Tätigkeiten dort stattfänden, welche Gefahrenschwerpunkte anzunehmen und welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien. Konkurrenzunternehmen könnten aus den Angaben über das Lagerkonzept und die Lagermöglichkeiten die tatsächlich gegebenen Produktionskapazitäten der Beigeladenen entnehmen und Rückschlüsse auf ihre Lieferfähigkeit ziehen. Zudem könnten die Herstellkosten zurückgerechnet werden. Weiterhin erlaubten die Anhänge Rückschlüsse auf ihre Forschungs- und Entwicklungskapazitäten. Zudem lasse eine Offenbarung der entsprechenden Angaben auch nachteilige Auswirkungen für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit befürchten, da die Angaben für die Planung terroristischer Anschläge von Interesse sein könnten.
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Ein überwiegendes Bekanntgabeinteresse der Klägerin sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Die Öffentlichkeit werde über die zugänglichen Teile des Sicherheitsberichtes hinreichend informiert. Zudem sei zu beachten, dass es sich bei den zurückgehaltenen Angaben um Informationen handele, die von der Beigeladenen ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt worden seien, so dass sich hieraus bereits ein Ablehnungsgrund ergebe. Angesichts der Vielzahl der Anträge, die der Mandant der Klägerin auf Zugang zu Umweltinformationen gestellt habe, sei der vorliegende Antrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
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Mit Urteil vom 17. August 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dabei zur Begründung angeführt, dass der Klägerin weder vollständig noch teilweise ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Umweltinformationen zustehe.
- 13
Zwar handele es sich bei den Inhalten der Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen um Umweltinformationen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zugang sei jedoch ausgeschlossen, da durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Die Beigeladene habe nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass Marktkonkurrenten aus dem Einsatz bestimmter Stoffmengen und Apparate an bestimmten Orten ihre Produktionswege nachvollziehen könnten. Der Pharmamarkt sei dadurch gekennzeichnet, dass wenige Firmen weltweit den Markt beherrschten. Das bei der Beigeladenen vorhandene Sonderwissen betreffe die spezifische Zusammensetzung von Grundstoffen und Chemikalien, über deren spezifische Kombination ein Wettbewerber Rückschlüsse auf zentrale Betriebsgeheimnisse ziehen könne. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an der Kapazität einer Anlage kein Geheimhaltungsbedürfnis bestehe, sei zu beachten, dass aus den Kapazitätsangaben wiederum Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden könnten. Im Falle der Klägerin sei weiterhin nicht erkennbar, dass sie ihr Auskunftsbegehren als Sachwalterin der Öffentlichkeit verfolge.
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Ein Anspruch auf Neubescheidung stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen geltend, dass ein Ablehnungsgrund nicht greife, da die Beigeladene das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht plausibel dargelegt habe. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie aus den Lagermengen auf die spezifische Zusammensetzung einzelner pharmazeutischer Produkte geschlossen werden könne. Zudem dürften Mitbewerber bereits über ein derart hohes Sonderwissen verfügen, dass sie auf die nicht offenbarten Angaben nicht angewiesen seien. Weiterhin sei zu beachten, dass ein Teil der Informationen sich nicht auf Einzelstoffe, sondern auf bestimmte Stoffgruppen beziehe. Hinsichtlich der von der Beigeladenen im Berufungsverfahren angeführten fiktiven Beispiele werde ihre genaue Zuordnung zu den Anhängen 5 oder 6 nicht erkennbar. Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen. Ihr Mandant sei Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich unter anderem ein Hotel, das örtliche Jobcenter sowie Arztpraxen befänden, bei denen erheblicher Publikumsverkehr entstehe. Insoweit sei der Mandant für eine Vielzahl von Personen verantwortlich. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren betreffe nur die Offenbarung von Angaben dazu, in welchen Gebäuden welche Mengen störfallrelevanter Stoffe vorhanden seien. Hieraus sei indessen kein Rückschluss auf bestimmte Produktionsverfahren möglich. Ebenso blieben die Anlagenbezeichnungen nach dem Hilfsantrag zu Anhang 6 unkenntlich.
- 16
Die Klägerin beantragt,
- 17
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. August 2011 sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010
- 18
1. den Beklagten zu verpflichten, ihr die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen vollständig und ungekürzt, insbesondere ohne Schwärzungen, zur Verfügung zu stellen,
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2. hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, ihr aus dem Sicherheitsbericht der Beigeladenen den Anhang 5 ohne die Schwärzungen in den Spalten 2 und 6 sowie den Anhang 6 ohne die Schwärzungen in den Ziffern 6.1.2, 6.1.5, 6.2.2, 6.2.3 Absatz 1 Satz 4 und 6, 6.3.1 Absätze 2 und 5, 6.3.2 (ohne Anlagenbezeichnung), 6.3.3, 6.3.4 Absatz 3, 6.4.2 (ohne Anlagenbezeichnung) und 6.4.4 Absatz 4 in Kopie zur Verfügung zu stellen,
- 21
3. äußerst hilfsweise,
- 22
den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 17. Mai 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
- 23
Der Beklagte beantragt,
- 24
die Berufung zurückzuweisen.
- 25
Er verweist darauf, dass der Sicherheitsbericht von der Beigeladenen mittlerweile aktualisiert worden sei. In der neuen Fassung seien die Anhänge 5 und 6 als solche nicht mehr enthalten. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass einer Preisgabe der streitigen Informationen entgegenstehe, dass ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliege. Diesen Umstand habe die Beigeladene auch ausreichend begründet.
- 26
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
- 27
die Berufung zurückzuweisen.
- 28
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der Umweltinformationen zustehe. Es erkläre sich aus der Sache selbst, dass die Plausibilisierung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses abstrakt und theoretisch bleiben müsse, da eine konkrete Bezeichnung der Daten das Geheimnis offenbaren müsste. Exemplarisch könne belegt werden, dass anhand der zugelassenen Lagermenge für pharmazeutische Stoffe auf die maximale Produktionskapazität zurückgeschlossen werden könne. Zudem gäben die Daten über Lagerkapazitäten gefährlicher Stoffe Aufschluss über das von ihr genutzte Herstellungsverfahren. Bei der Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit gehe es aus ihrer Sicht weniger um die Zusammensetzung medizinischer Produkte oder bestimmter Endprodukte. Von Bedeutung seien vielmehr Daten über Herstellungsverfahren, Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, Vorprodukte des Endprodukts, technische Gerätschaften, Kapazitäten und Betriebsabläufe.
- 29
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 30
Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.
- 31
Das Verwaltungsgericht hat die auf Zugänglichmachung der bislang zurückgehaltenen Informationen aus den Anhängen 5 („Verzeichnis der Anlagen und Stoffe“) und 6 („Einzelfallbetrachtungen“) des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen (Stand: Oktober 2007) durch den Beklagten sowie auf Neubescheidung des Auskunftsbegehrens der Klägerin gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
I.
- 32
Die Klage erweist sich zwar als zulässig.
- 33
Die Klägerin kann sich insbesondere auf das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse stützen. Dem steht nicht die Tatsache entgegen, dass die Beigeladene mittlerweile eine aktualisierte Fassung des Sicherheitsberichtes erstellt hat. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass die in den Anhängen 5 und 6 der Fassung von Oktober 2007 enthaltenen Angaben dadurch überholt wären. Überdies kann sich der Informationsanspruch aber auch auf solche Umstände beziehen, die in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Lebenssachverhalte betreffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Juni 2006 – 8 A 10267/06 −, DVBl. 2006, 1059 und juris Rn. 33 ff.).
II.
- 34
Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch bezüglich der Hilfsanträge unbegründet.
- 35
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf weitergehende Offenlegung der von dem Beklagten durch Schwärzung in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen unkenntlich gemachten Angaben zu, da hierdurch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen nicht überwiegt.
- 36
a. Die Offenlegung weiterer Teile des Sicherheitsberichtes scheitert indessen nicht bereits daran, dass die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für einen Zugang der Klägerin zu Umweltinformationen nicht vorliegen.
- 37
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Landesumweltinformationsgesetz - LUIG – bestimmt hierzu, dass jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse darlegen zu müssen.
- 38
aa. Die Klägerin ist anspruchsberechtigte Person im Sinne der genannten Vorschrift. Dieser Begriff umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Dabei kommt es bei juristischen Personen nicht darauf an, dass ihre Zwecksetzung darauf gerichtet ist, sich Zielen des Umweltschutzes zu widmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - in: BVerwGE 135, 34 und juris Rn. 26; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 64. Ergänzungslieferung 2012, § 3 UIG Rn. 5). Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG -) in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben. Diese ist nach § 7 Abs. 2 PartGG und § 124 HGB in entsprechender Anwendung einer juristischen Person gleichgestellt und somit in der Lage, eigenständig Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen geltend zu machen.
- 39
bb. Bei den in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Angaben und Darstellungen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG. Als Umweltinformationen sieht § 2 Abs. 3 LUIG u.a. unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen an (Nr. 1). Ebenso zählen hierzu Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2) sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder die Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 Buchst. a). Bei den Anhängen des Sicherheitsberichtes handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Die Informationen betreffen Maßnahmen oder Tätigkeiten, die jedenfalls geeignet sind, sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen, insbesondere auf Luft und Atmosphäre, Wasser und Boden auszuwirken. Zudem bezieht sich der Sicherheitsbericht auf Faktoren, die sich in der Freisetzung von Stoffen äußern können. Insoweit ist es ausreichend, dass ein potenzieller Wirkungszusammenhang besteht (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 3 LUIG Rn. 41). Dies lässt sich nicht zuletzt dem Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Amtsblatt L 41/26 vom 14.02.2003) entnehmen. Hiernach werden unter den Begriff der Umweltinformationen Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten gefasst, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können.
- 40
cc. Bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd handelt es sich schließlich auch um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG, nämlich eine Stelle der öffentlichen Verwaltung, die über die genannten Umweltinformationen verfügt, weil diese Informationen bei ihr vorhanden sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LUIG).
- 41
b. Einer weitergehenden Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Angaben steht indessen der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, soweit der Betroffene – wie im Fall der Beigeladenen – keine Zustimmung hierzu erteilt hat, der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, wenn hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt.
- 42
aa. Durch eine weitergehende Offenlegung der Angaben in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht.
- 43
(1) Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Während Betriebsgeheimnisse sich im Wesentlichen auf technisches Wissen beziehen, betreffen Geschäftsgeheimnisse in erster Linie kaufmännisches Wissen. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit muss ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 ,a.a.O., juris Rn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, GewArch 2009, 374 und juris Rn. 12 f.; Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG Rn. 20). Dabei kann eine Zugänglichmachung nicht nur dann verwehrt werden, wenn die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Vielmehr gilt dies auch, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 55). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 58 f.).
- 44
(2) Beigeladener und Beklagter haben nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass eine Zugänglichmachung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes enthaltenen Angaben in mehrerer Hinsicht geeignet ist, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu offenbaren. Dies hat insbesondere die Beigeladene anhand typischer Beispiele erläutert. Wegen der vergleichbaren Struktur der Angaben in den jeweiligen Anhängen lassen sich aus diesen Beispielen Folgerungen für deren gesamten Inhalt ziehen.
- 45
Was das Vorliegen von Betriebsgeheimnissen angeht, so hat die Beigeladene schlüssig ausgeführt, dass aus den Angaben in den Anhängen Rückschlüsse auf konkrete Produktionsschritte und Forschungsvorhaben gezogen werden können, wenn einem Konkurrenten die Zweckbestimmung der jeweiligen Anlage sowie die hier gelagerte Menge an gefährlichen Stoffen bekannt wird. Im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse lassen die Angaben Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang die Beigeladene Vorratshaltung hinsichtlich der für bestimmte Produkte eingesetzten Rohstoffe betreibt und auf welche Mengen die Kapazität für die Herstellung bestimmter Produkte oder bestimmter Produktgruppen ausgelegt ist. Dies lässt wiederum Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen im Hinblick auf einzelne Produkte oder Produktgruppen zu.
- 46
Bei dieser Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Beigeladene als weltweit tätiges pharmazeutisches Unternehmen in einem Wettbewerb mit hochspezialisierten Konkurrenten steht, die wegen ihres branchenspezifischen Fachwissens in der Lage sind, entsprechende Rückschlüsse schon aus wenigen und teilweise auch allgemein gehaltenen Angaben zu ziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es der Beigeladenen weniger darum geht, die Zusammensetzung einzelner von ihr vertriebener pharmazeutischer Produkte geheim zu halten, was vielfach wegen deren allgemein einsehbarer Patentierungsunterlagen auch gar nicht möglich ist. Vielmehr besteht das bei ihr vorhandene exklusive Wissen darin, dass ihre Konkurrenten keinen Einblick in ihre Produktionswege, die von ihr angewandten Herstellungsverfahren, ihre Anlagenkapazitäten sowie ihre Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte erhalten. Hierzu hat der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Senates ergänzend erläutert, dass die Beigeladene mehrere alternative Herstellungswege für einzelne Produkte rechtlich hat schützen lassen, die deshalb auch den Mitbewerbern bekannt seien. Das für ihre Kalkulation entscheidende Sonderwissen bestehe indessen darin, welche der alternativ in Betracht kommenden Methoden bei ihr tatsächlich zum Einsatz komme.
- 47
Exemplarisch hat die Beigeladene hierzu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Angaben des Sicherheitsberichtes die Möglichkeit eröffneten, auf bestimmte Herstellungswege zu schließen. So könne etwa aus der für die Hydrierung eines bestimmten Stoffes vorgehaltenen Lagermenge an Wasserstoff und der maximalen Tagesproduktion dieses Stoffes ermittelt werden, welche Art der Hydrierung von der Beigeladenen zur Synthese des Stoffes eingesetzt werde. Da für die einzelnen Methoden unterschiedliche Mengen an Wasserstoff erforderlich seien und in der Branche die Einsatzmenge an Wasserstoff für beide Arten bekannt sei, lasse die Lagermenge an Wasserstoff die jeweilige Art der Hydrierung erkennen.
- 48
Ein weiteres von der Beigeladenen in plausibler Weise dargelegtes Beispiel betrifft die Tatsache, dass auch ohne genaue Kenntnis des Stoffes allein aus der Stoffgruppe auf eine bestimmte Produktionsmethode rückgeschlossen werden kann. So erfolgt die Extraktion von Koffein aus Kaffeebohnen entweder mittels chlorierter Kohlenwasserstoffe oder mittels Kohlenwasserstoff (hier: Hexan). Aus der Angabe, dass eine bestimmte Menge leicht entzündlicher Stoffe im Bereich des Gebäudes der Pflanzenextraktion gelagert wird, kann nach der plausiblen Darstellung der Beigeladenen ohne weiteres geschlossen werden, dass eine Extraktion mit Hexan stattfindet. Dieses Beispiel lässt aber auch erkennen, dass nicht nur die Benennung der einzelnen Produktionsanlage problematisch ist, sondern dass Rückschlüsse auf Herstellungswege auch aus der räumlichen Anordnung einzelner Gebäude und der dort gelagerten Stoffe oder Stoffgruppen gezogen werden können.
- 49
Soweit die Klägerin hierzu die zentrale Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen anspricht, vermag das die Plausibilität der angeführten Beispiele nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser Umstand steht nämlich der Tatsache nicht entgegen, dass die Beigeladene die jeweils für den Herstellvorgang erforderliche Stoffmenge in der Nähe der Produktionsanlage zwischenlagert. Hierfür spricht insbesondere, dass nach Nr. 3.3.3.1. des Sicherheitsberichtes der Transport zu den Produktionsgebäuden mit werkeigenen Fahrzeugen und nicht leitungsgebunden erfolgt.
- 50
Im Hinblick auf die Kalkulation der Beigeladenen erweist sich in schlüssiger Weise als problematisch, dass Konkurrenten aus der Apparategröße für die Herstellung bestimmter Präparate oder Wirkstoffe auf ihre Produktionskapazität schließen könnten und damit Einblick in einzelne ihrer Preisgestaltung zugrunde liegende Rechnungsposten hätten. Ebenso eröffnet sich den Konkurrenten der Beigeladenen hieraus die Möglichkeit, die Lieferfähigkeit der Beigeladenen für einzelne Wirkstoffe einzuschätzen und ihre Betriebsabläufe oder ihre Kalkulationen hierauf abzustellen.
- 51
Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass Angaben über die Kapazität einer Anlage von vorneherein nicht der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterlägen. Diese Einschränkung gilt lediglich für solche Kapazitätsangaben, die die Leistungsgrenze oder die Größe einer Gesamtanlage betreffen. Entsprechende Angaben sind von Bedeutung, um einschätzen zu können, ob eine Anlage einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf und ob eine erforderliche Genehmigung im förmlichen oder vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilen ist. Da die entsprechenden Unterlagen zu den Angaben gehören, die bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen sind, kann auch dann, wenn die Anlage keinem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliegt, kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anerkannt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 52 f.). Die in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Mengenangaben betreffen indessen nicht die Gesamtkapazität einer Anlage, sondern beziehen sich auf die Lagermengen bestimmter Einzelstoffe.
- 52
Hinsichtlich der in Anhang 6 vorhandenen Einzelfallbetrachtung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass hier eine ausführliche Beschreibung der jeweiligen Anlagen in einer zusammenhängenden textlichen Darstellung erfolgt, so dass die Informationsdichte bei einer Offenbarung der geschwärzten Angabe noch größer wäre, als dies in der in Anhang 5 enthaltenen tabellarischen Übersicht der Fall ist.
- 53
bb. Ist hiernach vom Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auszugehen, so ist kein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der zurückgehaltenen Informationen erkennbar. Die Klägerin hat bislang lediglich private Interessen an der Bekanntgabe der Daten erkennen lassen. Ihr eigenes Interesse besteht darin, ihrem Auftrag aus einem Mandatsverhältnis nachzukommen. Der von ihr vertretene Mandant ist daran interessiert, seine Betroffenheit durch die Bauleitplanung der Stadt I in Bezug auf das Erweiterungsgelände der Beigeladenen zu beurteilen. Selbst wenn insoweit gleichzeitig ein öffentliches Interesse an einer umfassenden Abwägung der Umweltbelange erkennbar werden sollte, kommt diesem kein das Geheimhaltungsinteresse übertreffendes Gewicht zu. Die bisherige Situation beim Umgang mit gefährlichen Stoffen nach der Störfallverordnung hat nämlich auf das Bauleitplanverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen. Vielmehr ist hierfür maßgeblich, in welchen Betriebsbereichen ein Umgang mit derartigen Stoffen nach den Ergebnissen der Planung erfolgen soll. Was die aktuelle Situation angeht, so ist eine Einschätzung des Gefährdungspotentials der von der Beigeladenen betriebenen Anlagen bereits dadurch möglich, dass der Klägerin die Gesamtmenge der im Betriebsbereich eingesetzten gefährlichen Stoffe aus der im Hauptband des Sicherheitsberichtes enthaltenen Übersicht bekannt ist.
- 54
2. Kommt nach dem zuvor Gesagten auch keine nur teilweise Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen geschwärzten Angaben in Betracht, so musste auch der hierauf gerichtete Hilfsantrag erfolglos bleiben.
- 55
3. Dies gilt gleichermaßen für den auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin abzielenden weiteren Hilfsantrag. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Begehrens auf Zugang zu Umweltinformationen in ihrem Falle nicht vorliegen und die Sache damit spruchreif ist, verbleibt kein der Behörde eröffneter Entscheidungsspielraum, der Anlass zu einem solchen Ausspruch gäbe.
- 56
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
- 57
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.
- 58
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.
- 59
Beschluss
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin produziert und vertreibt Nahrungsmittel; sie wendet sich gegen die von der Beklagen beabsichtigte Erteilung von Informationen über das Vorhandensein bzw. das Migrationsverhalten bestimmter Druckchemikalien in einem ihrer Produkte an den Beigeladenen.
3Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 25. September 2009 beim damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ‑ BMELV -, nunmehr Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ‑ BMEL - (im Folgenden: Bundesministerium), unter Hinweis auf das damals geltende Verbraucherinformationsgesetz (im Folgenden: VIG 2008) u. a. die Beantwortung folgender Fragen:
4„1. Aus Ihrem Schreiben vom 9. Juni 2009 geht hervor, dass die Bundesländer im Rahmen der amtlichen Überwachung folgende Photoinitiatoren nachgewiesen haben: DETX, Ethyl-4-dimethylaminobenzoat, Benzophenon, 4-Methylbenzophenon, 2-Methyl-4-(methylthio)-2-morpholinopropiophenon, 2,2-Dimethoxy-2-phenylacetophenon, 4-Benzoylbiphenyl, 1-Hydroxycyclohexylphenylketon und Diphenyl-(2,4,6-trimethylbenzoyl)-phosphinoxid.
5a) In welchen Produkten (bitte genaue Produktnamen und Hersteller angeben) wurden Belastungen der jeweiligen oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
6b) Wann wurden die Belastungen festgestellt?
7c) In welchen Verpackungen (Verpackungsart, Verpackungsmaterial, Füllvolumen) wurden Belastungen der jeweiligen oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
8d) In welchen Konzentrationen wurden die oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
9e) In wie vielen Fällen wurden die oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
10f) Liegen dem BMELV nach dem 5. März 2009 neue Informationen hinsichtlich nachgewiesener Photoinitiatoren in Lebensmitteln vor? Wenn ja, wie viele Fälle, für welche Produkte (bitte genaue Produktnamen und Hersteller angeben), in welchen Verpackungen (Verpackungsart, Verpackungsmaterial, Füllvolumen) und in welchen Konzentrationen?
11...
124. Ist dem BMELV bekannt, ob den Ländern weitere (seit 5. März 2009 neue) Untersuchungsergebnisse hinsichtlich Photoinitiatoren und anderen Druckchemikalien in Lebensmittel vorliegen bzw. vorliegen müssten? Wenn ja, welche?
135. Ist dem BMELV bekannt, ob die Länder die Ursachen der nachgewiesenen Chemikalienbelastungen in Lebensmitteln (z.B. Migration oder produktbedingte Verunreinigungen) untersucht haben? Wenn ja, wurden dem BMELV diese Ursachen mitgeteilt, welche waren sie und welche Maßnahmen zur Vermeidung dieser Belastungen wurden veranlasst?
14…“
15Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass auch zu einem ihrer Produkte entsprechende Informationen beim Bundesministerium vorhanden seien (u. a. Produktname, Bezeichnung des Photoinitiators, [Migrations-]Gehalt des Photoinitiators und Zeitpunkt der diesbezüglichen Feststellung). Insofern gewährte sie der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme.
16Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 11. November 2009 einer Weitergabe der Informationen. Die Daten seien ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Ihr Bekanntwerden könne ihre Position im Wettbewerb schwächen. Außerdem seien die festgestellten Werte derart niedrig, dass sie unterhalb der Nachweisgrenze lägen. Es sei weder eine Verletzung von Normvorgaben noch eine Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit gegeben. Ferner läge die Untersuchung des in Rede stehenden Produkts fast zwei Jahre zurück; inzwischen habe man das Herstellverfahren geändert.
17Mit Bescheid vom 25. November 2009 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass der Informationszugang - nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides - durch schriftliche Auskunftserteilung gewährt werde. Zu den Einwänden der Klägerin und anderer angehörter Unternehmen sei festzustellen, dass das Verbraucherinformationsgesetz nicht nur einen Anspruch auf Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften einräume. Vielmehr bestehe Zugang zu allen vorhandenen Daten sowohl über die Beschaffenheit von Erzeugnissen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008) als auch über behördliche Überwachungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG 2008). Insoweit bestehe der Anspruch unabhängig von den festgestellten Gehalten, etwaigen Höchstgehaltsüberschreitungen oder von einem Erzeugnis ausgehenden Gesundheitsgefahren. Auch enthalte das Verbraucherinformationsgesetz grundsätzlich keine Ausschlussfristen für die Herausgabe von Informationen. Ungünstige Untersuchungsergebnisse stellten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar; dies gelte erst recht für günstige Untersuchungsergebnisse. Sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar seien, würden ebenfalls nicht offenbart. Soweit die Richtigkeit der festgestellten Werte sowie die Richtigkeit der Mess- und Analyseverfahren in Zweifel gezogen worden seien, würden die Stellungnahmen der betreffenden Firmen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VIG 2008 bei der Übermittlung der Informationen auch dem Beigeladenen zur Kenntnis gebracht.
18Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 Widerspruch ein. Zu dem Widerspruchsverfahren zog die Beklagte den Beigeladenen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinzu und gab diesem den Namen und die Anschrift der Klägerin bekannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
19Die hiergegen am 26. Februar 2010 erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass der Informationsanspruch gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 ausgeschlossen sei. Bei den Messergebnissen handele es sich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, jedenfalls aber um sonstige wettbewerbsrelevante Informationen im Sinne dieser Vorschrift. Die Messergebnisse bezögen sich auf Tatsachen, die nur betriebsintern bekannt und nach ihrem berechtigten Willen geheim zu halten seien, da sich ihre Offenbarung aufgrund möglicher „negativer Schlagzeilen“ in der Presse nachteilig auf ihre Wettbewerbsfähigkeit auswirken könne. Die Messergebnisse seien auch nicht etwa offenkundig, weil sich Dritte die entsprechenden Informationen ohne größere Schwierigkeiten selbst verschaffen könnten. Die Messung von Photoinitiatoren sei keineswegs „Routinearbeit“; vielmehr müssten hierfür spezialisierte und technisch ausgestatte Labore eingeschaltet werden, von denen es in Deutschland derzeit nur eine begrenzte Zahl gebe. Hinzu komme, dass sie, die Klägerin, bislang keine entlastende Gegenprobe habe durchführen können. Das durch Art. 12 und 14 GG geschützte Geheimhaltungsinteresse der Klägerin überwiege bei alledem das nur einfach-rechtlich geschützte Informationsinteresse des Beigeladenen.
20Die Klägerin hat beantragt,
21den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als dem Beigeladenen Auskunft über eines ihrer Produkte betreffende Messergebnisse erteilt werden soll.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Ihrer Ansicht nach liegt der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 nicht vor. Bei den Messergebnissen handele es sich nicht um Betriebsgeheimnisse, da die Produkte der Klägerin im Handel frei erhältlich seien und diese von jedermann, der das ausreichende Fachwissen und die entsprechenden Vorrichtungen besitze, beprobt und analysiert werden könnten; eine bloße Prüfung auf das Vorhandensein von Photoinitiatoren sei jedem Fachmann ohne besonderen Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand möglich. Jedenfalls fehle es an einem berechtigten Interesse der Klägerin an einer Geheimhaltung der streitgegenständlichen Informationen. Das Verbraucherinformationsgesetz liefe leer, wenn Messergebnisse, die - wie hier - keinen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben erkennen ließen, aufgrund einer befürchteten negativen Presseberichterstattung als wettbewerbsschädlich eingestuft und deshalb zum Betriebsgeheimnis erklärt werden könnten. Allein die spekulative Annahme, der Verbraucher könne sich bei Bekanntwerden der Messergebnisse von dem Produkt abwenden, sei kein Belang, der das - durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte - Informationsinteresse des Verbrauchers, welches der Beigeladene stellvertretend geltend mache, überwiege. Schließlich stehe dem Informationsanspruch nicht entgegen, dass die Probenahme bereits im Januar 2007 erfolgt sei; der Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG 2008 deutlich gemacht, dass es auf das Alter der Information grundsätzlich nicht ankomme.
25Auch der Beigeladene hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung hat er sich auf den Vortrag der Beklagten bezogen.
28Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2012 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid verletze die Klägerin nicht in subjektiven Rechten. Bei den in Rede stehenden Informationen handele es sich weder um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse noch um sonstige wettbewerbsrelevante Informationen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008. Die Bekanntgabe der hier in Rede stehenden Messergebnisse durch die Beklagte stelle auch keinen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 und 14 GG dar. Ein Eingriff in Art. 12 GG liege nicht vor, weil das Grundrecht nach den Maßstäben der Glykolwein-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Schutz vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt biete, die für das Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein könnten. Dies gelte auch dann, wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken könnten. Ein Eingriff in Art. 14 GG scheide aus, weil dieses Grundrecht nicht in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten schütze.
29Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 9. März 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung bleibe auch nach Inkrafttreten des geänderten Verbraucherinformationsgesetzes vom 15. März 2012 (im Folgenden: VIG 2012) die Gesetzeslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Ungeachtet dessen wäre die Herausgabe der streitgegenständlichen Messergebnisse, deren Richtigkeit bestritten werde, auch nach diesem Gesetz rechtswidrig. Der Informationsanspruch des Beigeladenen sei jedenfalls gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 bzw. § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012 ausgeschlossen. Aus der Gesetzesbegründung folge, dass der Begriff „Betriebsgeheimnis“ im Sinne des § 17 UWG zu verstehen sei und dass Untersuchungsergebnisse, bei denen - wie hier - keine Rechtsverstöße festgestellt worden seien, dem Geheimnisschutz unterfielen. Gemäß § 2 Satz 3 VIG 2008 bzw. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG 2012 seien (nur) Informationen über Verstöße gegen das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch ausdrücklich vom Geheimnisschutz ausgenommen. Auch die weiteren Einschränkungen in § 3 Satz 5 VIG 2012, die der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung „unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung“ in das Verbraucherinformationsgesetz aufgenommen habe, seien nicht einschlägig. Vor diesem Hintergrund bleibe im Rahmen des Merkmals „Betriebsgeheimnis“ bzw. „berechtigtes Geheimhaltungsinteresse“ kein Raum mehr für eine Güterabwägung. Unabhängig davon fiele eine solche Abwägung zu ihren Gunsten aus. Vor allem ließen sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Glykolwein-Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Anders als in jenem Fall bestehe bei dem von ihr hergestellten Produkt weder eine Gesundheitsgefahr, noch beträfen die streitgegenständlichen Daten einen Rechtsverstoß oder die Überschreitung von gesetzlichen Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen. Dies sei ein wesentlicher Aspekt, da diese Daten für die Öffentlichkeit keinen besonderen Wert hätten. Auf der anderen Seite drohten der Klägerin bei Bekanntgabe der Informationen ein Imageschaden und Umsatzrückgänge.
30Die Klägerin beantragt,
31unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2009, soweit er sie betrifft, und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 aufzuheben.
32Die Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, ihre Entscheidung sei auch nach der VIG-Novelle rechtmäßig.
35Der Beigeladene beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Er ist der Ansicht, für die Berufungsentscheidung des Senats sei das Verbraucherinformationsgesetz vom 15. März 2012 maßgeblich. Auf der Grundlage dieser Fassung sei der geltend gemachte Informationsanspruch erst recht begründet, zumal der Gesetzgeber den Ausschlussgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012 durch die weiteren restriktiven Regelungen erheblich eingeschränkt habe.
38Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin und der Beklagten mit Verfügung vom 1. März 2010 mitgeteilt, dass eine Beiladung erwogen werde. Zu diesem Zweck ist die Klägerin um Übermittlung einer anonymisierten Fassung der Klageschrift gebeten worden, die keine Hinweise auf die klagende Firma und das streitbefangene Produkt enthalte. In dieser Verfügung hat das Verwaltungsgericht den Namen des Produktes vermerkt. Mit Beschluss vom 23. September 2010 hat das Verwaltungsgericht die Beiladung ausgesprochen und mit Verfügung vom selben Tage angeordnet, dass dem Beigeladenen nur die nachgereichte anonymisierte Fassung der Klageschrift übersandt werde und dass in allen weiteren Schriftsätzen, die an den Beigeladenen weitergeleitet würden, sowohl der Name der Klägerin als auch sämtliche auf das Informationsbegehren bezogenen Ausführungen zu schwärzen seien. Für die geschwärzten Fassungen der Schriftsätze hat das Verwaltungsgericht eine Zweitakte angelegt. Der Beigeladene hat diese Verfahrensweise mit Schriftsätzen vom 18. September 2012 und 23. Januar 2014 als unzulässig gerügt und Einsicht in die ungeschwärzten Schriftsätze beantragt.
39Der Senat hat mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. und 6. Februar 2014 den Beteiligten mitgeteilt, dass von einer (weiteren) Anonymisierung des Namens der Klägerin abgesehen werde, weil deren Identität dem Beigeladenen bereits seit dem Widerspruchsverfahren bekannt sei. Ferner hat der Senat die dem Gericht bislang vorgelegten ungeschwärzten Schriftsätze an die Klägerin bzw. an die Beklagte zurückgesandt und in der Gerichtsakte nur die geschwärzten Fassungen belassen, die auch dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt worden sind. Die vom Verwaltungsgericht angelegte Zweitakte ist als Beiakte zur Gerichtsakte genommen worden. Der in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2010 vermerkte Produktname ist durch den Senat geschwärzt worden. Den Beteiligten ist mit der Rücksendung ihrer Schriftsätze Gelegenheit gewährt worden, hinsichtlich der geschwärzten Passagen gegebenenfalls ergänzend in einer Weise vorzutragen, die es ermöglicht, den Inhalt allen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.
40Der Beigeladene hat die Rücksendung der ungeschwärzten Schriftsätze und die Schwärzung der Angabe des Produktnamens in der Verfügung des Verwaltungsgerichts als unzulässig beanstandet, da hierdurch sein Akteneinsichtsrecht aus § 100 Abs. 1 VwGO vereitelt worden sei. Die Klägerin hat gerügt, dass durch die prozessleitenden Verfügungen des Senats ihr Recht, zu den - aus ihrer Sicht - geheim zu haltenden Umständen vortragen zu können, unverhältnismäßig eingeschränkt worden sei und dass dem Senat eine Prüfung vor allem der Ausschlussgründe des Verbraucherinformationsgesetzes nur bei Kenntnis der streitgegenständlichen Informationen möglich sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass § 99 Abs. 2 VwGO auf das Hauptsacheverfahren analog anzuwenden sei und demgemäß der als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Parteivortrag sowie die streitgegenständlichen Informationen nur durch das Gericht der Hauptsache - jedenfalls aber nicht durch den Beigeladenen - zur Kenntnis genommen werden dürften.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
44A. Der Senat entscheidet gemäß § 108 Abs. 2 VwGO ausschließlich auf der Grundlage des Akteninhalts, der allen Beteiligten bekannt ist und zu dem alle Beteiligten Stellung nehmen konnten. Beteiligt am Verfahren ist gemäß § 63 Nr. 3 VwGO auch der Beigeladene; dessen Beiladung ist zu Recht erfolgt (hierzu I.). Sowohl die Anonymisierung des Namens der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen (hierzu II.) als auch die Schwärzung der an den Beigeladenen weitergeleiteten Schriftsätze (hierzu III.) waren nicht zulässig. Die diesbezüglichen Anordnungen des Verwaltungsgerichts waren daher durch den Senat entsprechend abzuändern.
45I. Die Beiladung des Beigeladenen war notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO).
46Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der durch den Verwaltungsakt begünstigte Antragsteller notwendig beizuladen. Die mit einer solchen Klage begehrte Aufhebung des Verwaltungsaktes kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Antragstellers verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen.
47Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 65 Rn. 120
48Das Verbraucherinformationsgesetz enthält keine hiervon abweichenden Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
49Vgl. Mühlbauer, DVBl. 2009, 354 (357); Kugele, in: Böhm/Freund/Voit (Hrsg.), VIG, 2009, S. 102 (104); Wustmann, ZLR 2011, 57 (75); teilweise a. A. Grube/Immel, ZLR 2009, 649 (655); Immel/Schneider, LMuR 2009, 142 ff.; Grote, in: Böhm/Freund/Voit (Hrsg.), VIG, 2009, S. 113 (119); Grube, in: Meyer (Hrsg.), Lebensmittel heute, 2010, S. 295 (300).
50Auch das Verfassungsrecht schließt die Beiladung in der vorliegenden Fallkonstellation der Drittanfechtungsklage nicht aus.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. September 2009 ‑ 1 BvQ 39/09 u. a. -, NVwZ 2009, 1556 = juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 ‑ 14 PS 4/09 -, NVwZ 2010, 199 = juris Rn. 3.
52Zwar wird dem Antragsteller, dem der Informationszugang nach dem Willen der Behörde gewährt werden soll, durch seine Beiladung infolge der Mitteilung des Rubrums die Identität des Drittanfechtungsklägers bekannt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von der Beiladung abzusehen. Der Antragsteller erhält allein durch das Bekanntwerden der Identität des Klägers im Regelfall noch keine näheren Informationen über die Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte, auf die sich der Anspruch auf Informationszugang seinem wesentlichen Inhalt nach bezieht. Allein das Bekanntwerden der Identität begründet insoweit für den Kläger in der Regel keinen rechtlich relevanten Nachteil.
53Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. September 2009 ‑ 1 BvQ 39/09 u. a. -, NVwZ 2009, 1556 = juris Rn. 3.
54Für den Fall, dass der Antragsteller mithilfe des Informationsanspruchs gerade (auch) die Identität des Dritten in Erfahrung bringen will, gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall sieht das Prozessrecht keine Ausnahme von § 65 Abs. 2 VwGO vor. Die notwendige Beiladung ist vielmehr zwingend vorgeschrieben und zur Sicherung und Durchsetzung des Anspruchs unmittelbar materiell-rechtlich betroffener Personen auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen unabdingbar.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2006 ‑ 1 BvR 675/06 u. a. -, BVerfGK 9, 425 = juris Rn. 18; vgl. auch Stober, in: Festschrift für Menger, 1985, S. 401 (417 f.).
56II. Die vom Verwaltungsgericht am 23. September 2010 angeordnete Anonymisierung der Identität der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen war unzulässig.
57Ist das streitgegenständliche Informationsbegehren ausschließlich auf die Bekanntgabe des Namens oder der Anschrift eines Prozessbeteiligten gerichtet oder ist dessen Identität zumindest wesentlicher Bestandteil des Informationsbegehrens, kann es ausnahmsweise geboten sein, den Namen und/oder die Anschrift im Gerichtsverfahren gegenüber dem Prozessgegner zu anonymisieren. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG.
58Zwar sieht die Verwaltungsgerichtsordnung die Anonymisierung der Identität eines Beteiligten gegenüber einem anderen Prozessbeteiligten nicht ausdrücklich vor. Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger bezeichnen; die Schriftsätze sollen die Parteien namentlich benennen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). In der Sitzungsniederschrift werden die erschienenen Prozessbeteiligten namentlich erfasst (§ 105 VwGO i.V.m § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Auch die Entscheidungen des Gerichts enthalten im Rubrum die Bezeichnung der Beteiligten (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Vorschriften sind jedoch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Es ist allgemein anerkannt, dass das Erfordernis der Angabe des Namens und/oder der ladungsfähigen Anschrift im Gerichtsverfahren entfällt, wenn es im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer unzumutbaren Einschränkung des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Zugangsrechts zu den Gerichten führt.
59Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 ‑ 1 BvR 1203/99 -, juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608 = juris Rn. 40; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 -, BGHZ 102, 332 = juris Rn. 10; BFH, Beschluss vom 18. August 2011 - V B 44/10 -, BFH/NV 2011, 2084 = juris Rn. 7 ff.; vgl. ferner Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, Stand: April 2013, Band II, § 82 Rn. 4 (keine Angabe der ladungsfähigen Anschrift z. B. bei schutzwürdigem Geheimhaltungsinteresse bei Unterbringung in einem Frauenhaus).
60Ist die Bekanntgabe der Identität eines Beteiligten als solche streitgegenständlich, muss das Gericht diesem Umstand - gegebenenfalls durch gesonderte Aktenführung und einer besonderen Gestaltung der mündlichen Verhandlung - Rechnung tragen. Vor allem können in den Schriftsätzen und in den gerichtlichen Verfügungen, die an andere Beteiligte weitergeleitet werden, der Name und/oder die Anschrift des betroffenen Beteiligten anonymisiert werden. Anderenfalls würde das Recht des betroffenen Prozessbeteiligten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterlaufen. Eine Klärung der Berechtigung der Bekanntgabe seiner Identität soll nämlich erst im gerichtlichen Verfahren herbeigeführt werden.
61Vgl. - insoweit zutreffend - Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D, § 5 Rn. 35.
62Eine solche Anonymisierung ist gleichwohl auf Ausnahmefälle zu beschränken und darf auch während des Gerichtsverfahrens nur soweit und solange aufrechterhalten bleiben, wie Art. 19 Abs. 4 GG dies im jeweiligen konkreten Fall erfordert. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sowohl der Grundsatz der prozessualen Waffen- und Verfahrensgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör der übrigen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Recht einschließt, die Identität des Prozessgegners zu kennen.
63Im vorliegenden Fall war gemessen hieran im Gerichtsverfahren hinsichtlich des Namens der Klägerin schon deshalb keine Ausnahme zu machen, weil deren Identität dem Beigeladenen bereits seit dem Widerspruchsverfahren bekannt ist. Ihr Schutzbedürfnis ist damit bereits vor Klageerhebung entfallen. Hinzu kommt, dass der Name der Klägerin aufgrund ihrer umfangreichen Produktpalette keine Rückschlüsse auf das betroffene Produkt, auf die chemische Substanz oder auf die Messwerte zulässt. Gerade diese Daten sind indes zentrales Ziel des Informationsbegehrens des Beigeladenen. Hat das Bekanntwerden der Identität der Klägerin für den Beigeladenen danach keinen eigenständigen Informationswert, ist die Anonymisierung ihres Namens nicht gerechtfertigt. Das Bekanntwerden der Identität führt in einem solchen Fall regelmäßig - so auch hier - nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung des Zugangsrechts zu den Gerichten nach Art. 19 Abs. 4 GG.
64III. Soweit das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. September 2010 die Schwärzung sämtlicher auf das Informationsbegehren bezogener Ausführungen in den für den Beigeladenen bestimmten Abschriften angeordnet und das Hauptsacheverfahren über eine doppelte Aktenführung teilweise zu einem „in-camera“-Verfahren gemacht hat, war dies ebenfalls nicht zulässig.
65Schriftsätze einschließlich etwaiger Anlagen müssen - auch im Fall der Anfechtungsklage gegen die Gewährung des Zugangs zu Informationen - allen Verfahrensbeteiligten vollständig und ohne Schwärzungen für einzelne Beteiligte zugänglich gemacht werden. Ein „in-camera“-Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. § 99 Abs. 2 VwGO bestimmt, dass der nach § 189 VwGO zuständige Spruchkörper in einem besonderen Zwischenverfahren die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden oder Akten auf Antrag eines Beteiligten überprüft, wenn die Behörde deren Vorlage verweigert. Darüber hinaus kann in „erweiterter“ Auslegung des § 99 Abs. 2 VwGO ausnahmsweise auch die Geheimhaltung der behördlichen Akten oder Urkunden, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Verfahrensbeteiligten enthalten, von diesem beim zuständigen Fachsenat beantragt werden, falls die Behörde die betreffenden Akten oder Urkunden im Gerichtsverfahren entsprechend der Aufforderung des Prozessgerichts offenlegen will.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2003 - 20 F 1.03 -, BVerwGE 118, 350 = juris Rn. 3 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 14 PS 4/09 -, NVwZ 2010, 199 = juris Rn. 2; vgl. hierzu auch Schenke, NVwZ 2008, 938 (940), und Schroeter, NVwZ 2011, 457 (459 f.).
67§ 99 VwGO bezieht sich aber zum einen nur auf Akten und Urkunden der Behörde, nicht jedoch auf den Vortrag eines Beteiligten. Zum andern lässt die Vorschrift eine Verwertung der geheim zu haltenden Informationen gerade nur in einem gesonderten Zwischenverfahren zu. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift für das Hauptsacheverfahren ist insofern schon mangels planwidriger Regelungslücke nicht möglich. Nur der Gesetzgeber könnte ein „in-camera“-Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache zur Verwertung geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen für die Sachentscheidung einführen und ausgestalten.
68Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 20 F 8.03 -, NVwZ 2004, 105 = juris Rn. 12; ebenso Seibert, NVwZ 2002, 265 (270); vgl. schon früher zum Zivilprozessrecht: Lachmann, NJW 1987, 2206 (2210); Kürschner, NJW 1992, 1804 (1805); Prütting, NJW 1993, 576 (577), jeweils m.w.N.
69Ein derartiges Verfahrensmodell hat der Gesetzgeber jedoch - auch und gerade im Bereich des Informationszugangsrechts - in § 99 Abs. 2 VwGO nicht verwirklicht.
70Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 ‑ 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236 = juris Rn. 12, vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50 = juris Rn. 7 f., und vom 5. Februar 2009 ‑ 20 F 3.08 -, juris Rn. 6 f.; kritisch hierzu u. a. Mayen, NVwZ 2003, 537 (542 ff.), und Schoch, NJW 2009, 2987 (2993); vgl. demgegenüber etwa für telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten die Sonderregelung in § 138 Abs. 2 TKG, hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2007 - 20 F 1.06 u. a. -, BVerwGE 127, 282 = juris Rn. 12 ff., und vom 21. Januar 2014 - 6 B 43.13 -, juris Rn. 10.
71Die Geheimhaltung des Sachvortrags eines Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren ohne entsprechende gesetzliche Grundlage mit dem in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs unvereinbar. Dieser Grundsatz gebietet es, dass einer gerichtlichen Entscheidung regelmäßig nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen alle Beteiligten Stellung nehmen konnten.
72Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250 = juris Rn. 63, und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 = juris Rn. 90.
73In Ausprägung dieses Grundsatzes verlangt § 108 Abs. 2 VwGO, dass den Prozessbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich vor der Entscheidung zum gesamten Prozessstoff, insbesondere zu allen entscheidungserheblichen Umständen und dem darauf bezogenen Vorbringen der übrigen Beteiligten zu äußern. Daraus folgt die weitere Pflicht des Gerichts, Schriftsätze eines Beteiligten allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen, wie dies in § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgeschrieben ist. Jeder Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens darf sich daher darauf verlassen, dass sich in der Gerichtsakte, auf deren Inhalt die das Verfahren abschließende Entscheidung aufbaut, keine Schriftsätze anderer Beteiligter befinden, die er nicht kennt.
74Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1987 - 6 C 60.86 -, BVerwGE 78, 30 = juris Rn. 13, und vom 25. Mai 1988 - 6 C 40.86 -,Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 201 = juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 25. Juni 2010 - 8 B 128.09 -, juris Rn. 6; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 192; vgl. auch für den Zivilprozess: OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 - 29 W 2601/04 -, NJW 2005, 1130 = juris Rn. 20 ff., und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2008 - I-2 W 57/08, 2 W 52 W 57/08 -, InstGE 10, 122 = juris Rn. 6 f.
75Schriftsätze eines Beteiligten, die von ihm als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet und nur zur Kenntnisnahme für das Gericht bzw. für ausgewählte Verfahrensbeteiligte übersandt werden, können daher nicht ohne Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn der Beteiligte für einen bestimmten Prozessbeteiligten geschwärzte Abschriften seiner Schriftsätze mit dem Hinweis beifügt, dass die ungeschwärzte Fassung nicht weitergegeben werden dürfe. Das Gericht ist prozessrechtlich gehindert, solche Schriftsätze zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen und die gerichtliche Sachentscheidung hierauf zu stützen.
76Vgl. - insoweit zutreffend - VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2003 - 1 K 1246/02 -, CR 2003, 831 = juris Rn. 151.
77Solche Schriftsätze gehören daher von vornherein nicht zu den Gerichtsakten. Sie müssen grundsätzlich bereits mit Eingang bei Gericht an den Absender zurückgesandt werden; zugleich ist dem Absender Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls ergänzend in einer Weise vorzutragen, die es ermöglicht, den Inhalt allen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.
78Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2003 ‑ 20 F 16.03 -, NVwZ 2004, 486 = juris Rn. 2 f., vom 5. November 2008 - 20 F 6.08 -, juris Rn. 15, vom 6. November 2008 - 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 17, vom 5. Februar 2009 ‑ 20 F 24.08 -, juris Rn. 16, vom 24. August 2009 ‑ 20 F 2.09 -, juris Rn. 14 f., und vom 8. März 2010 ‑ 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295 = juris Rn. 16 f.
79Wird dies in der Vorinstanz versäumt, kann die Rückgabe solcher Schriftsätze auch noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295 = juris Rn. 17 (Rücksendung erst im Beschwerdeverfahren).
81Durch die Rückgabe der unter dem Vorbehalt der Nichtweitergabe eingereichten Schriftsätze wird das Akteneinsichtsrecht des Prozessgegners nicht verletzt. § 100 Abs. 1 VwGO will sicherstellen, dass die Verfahrensbeteiligten Kenntnis von allen Akten nehmen und sich zu allen Akteninhalten äußern können, die dem Gericht zur Entscheidung vorliegen und die es damit zur Entscheidungsgrundlage macht. Dem Akteneinsichtsrecht unterliegen daher nicht solche Unterlagen, hinsichtlich derer das Gericht auf eine Beiziehung verzichtet und die es damit nicht zum Prozessstoff macht.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 -, juris Rn. 9 f.
83Nichts anderes gilt für Schriftsätze, die nach den vorstehenden Grundsätzen nicht zur Gerichtsakte genommen werden, sondern an den Absender zurückgegeben werden müssen.
84Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2008 ‑ 20 F 6.08 -, juris Rn. 14, vom 6. November 2008 ‑ 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 16, vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 -, juris Rn. 17, und vom 24. August 2009 - 20 F 2.09 -, juris Rn. 15.
85Ob eingereichte Schriftsätze möglicherweise Passagen enthalten, die geheimhaltungsbedürftig sind oder unmittelbar die Angaben enthalten, die vom streitgegenständlichen Informationsbegehren erfasst sind, ist im Übrigen nicht durch das Gericht zu prüfen; erst recht ist es dem Gericht verwehrt, selbst Schwärzungen in den Schriftsätzen vorzunehmen. Werden Schriftsätze mit einem geheimhaltungsbedürftigen Inhalt ohne einen „Vorbehalt der Nichtweitergabe“ dem Gericht vorgelegt, sind sie grundsätzlich mit der Folge zur Gerichtsakte zu nehmen, dass sich das Recht auf Akteneinsicht der anderen Beteiligten hierauf erstreckt.
86Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juli 1997 - 7 C 97.1151 -, NVwZ-RR 1998, 686 (687).
87Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, auf eine (versehentliche) Vorlage offensichtlich geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen oder streitgegenständlicher Informationen durch Erteilung eines richterlichen Hinweises zu reagieren, um dem Absender Gelegenheit einzuräumen, den Schriftsatz zurückzuziehen, bevor dieser zur Gerichtsakte genommen wird. Ein derartiger Hinweis ist in der Regel von § 86 Abs. 3 VwGO und vom allgemeinen Verfahrensermessen gedeckt und verstößt nicht gegen das Gebot der Unparteilichkeit.
88Vgl. Gärditz/Orth, JuS 2010, 317 (319).
89Die Prozessbeteiligten müssen bei alledem grundsätzlich selbst dafür Sorge tragen, dass ihre Stellungnahmen gegenüber dem Gericht so abgefasst sind, dass der von ihnen begehrte Geheimnisschutz auch dann gewahrt bleibt, wenn der Schriftsatz prozessordnungsgemäß dem Gegner zugestellt wird. Den Beteiligten werden dadurch keine unerfüllbaren oder unzumutbaren Darlegungsanforderungen auferlegt, zumal auch das Gericht bei der Abfassung des Urteils nicht anders verfahren kann.
90Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2003 ‑ 20 F 16.03 -, NVwZ 2004, 486 = juris Rn. 2.
91Dass ein Verfahrensbeteiligter dadurch in seinen Darlegungsmöglichkeiten eingeschränkt ist, dass er die Umstände, die er geheim halten möchte, als solche im Rahmen seines Vortrags nicht benennen kann, hat das Gericht bei den Anforderungen an die Substantiiertheit des Vorbringens sowie bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
92Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 17 A 1888/92 -, NVwZ-RR 1998, 398 = juris Rn. 23; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2008 - I-2 W 57/08, 2 W 52 W 57/08 -, InstGE 10, 122 = juris Rn. 7, und Stadler, NJW 1989, 1202 (1203).
93Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Senat mit Verfügungen vom 5. und 6. Februar 2014 die zur Gerichtsakte gereichten ungeschwärzten Schriftsätze an die Klägerin bzw. an die Beklagte zurückgesandt und in der Gerichtsakte nur die geschwärzten Fassungen belassen, die auch dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt worden sind. Soweit das Verwaltungsgericht den Namen des Produkts in der Gerichtsakte vermerkt hat, war entsprechend zu verfahren. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vermerk nicht in der für den Beigeladenen bestimmten „Zweitakte“, sondern ausschließlich in der Gerichtsakte abgeheftet und damit zu erkennen gegeben, dass der Vermerk nicht zur Einsichtnahme für den Beigeladenen bestimmt war. Ebenso wie ein unter dem Vorbehalt der Nichtweitergabe eingereichter Schriftsatz nicht zur Gerichtsakte genommen werden darf, ist ein derartiger richterlicher Vermerk nach den vorstehenden Grundsätzen in der Gerichtsakte unzulässig.
94Auf der Grundlage des danach allen Beteiligten gleichermaßen zur Verfügung gestellten Akteninhalts konnte der Senat - entgegen der Ansicht der Klägerin - ohne eine Beiziehung der Unterlagen, in der sich die streitgegenständlichen Informationen befinden, über die Klage entscheiden.
95Vgl. zu dieser Konstellation, die nicht zur Verlagerung in das „in-camera“-Verfahren führt, etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, NVwZ 2011, 233 = juris Rn. 12 f.
96B. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 ist, soweit er die Klägerin betrifft, rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beigeladenen ist der begehrte Informationszugang zum Namen der Klägerin, zum Namen des betroffenen Produkts, zur Bezeichnung des festgestellten Photoinitiators, zum (Migrations-)Gehalt dieses Photoinitiators sowie dazu, wann die diesbezüglichen Werte ermittelt wurden, zu gewähren.
97I. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
98Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 LB 2/06 -, NVwZ 2006, 847 = juris Rn. 9, und VG München, Urteil vom 22. November 2012 - M 18 K 11.4507 -, juris Rn. 20; a. A. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Juni 2005 - 12 A 182/02 -, Abdruck S. 17 f.
99Die Frage des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts bestimmt sich nach dem dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden materiellen Recht. Fehlt es - wie hier im Verbraucherinformationsgesetz - an gesetzlichen Anhaltspunkten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass es bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt für die gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt und dass nur bei der Anfechtung eines - hier nicht vorliegenden - Dauerverwaltungsakts Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind.
100Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1989 ‑ 7 B 21.89 -, NVwZ 1990, 653 = juris Rn. 4, vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, NVwZ 1991, 372 = juris Rn. 3, vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, GewArch 1991, 276 = juris Rn. 3, und vom 8. Februar 1995 - 1 B 6.94 -, NVwZ-RR 1995, 392 = juris Rn. 5, sowie Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322 = juris Rn. 28 ff.
101Die vorstehend dargelegte, auf den Fall der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes durch den Adressaten zugeschnittene Regel gilt im Grundsatz auch für die - vorliegende - Fallgestaltung, dass sich ein Dritter mit der Anfechtungsklage gegen den einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt wendet.
102Allerdings widerspräche es der Prozessökonomie, im Rahmen der Drittanfechtung einen Verwaltungsakt, dessen Erlass nicht im Ermessen der Behörde steht, aufzuheben, wenn der Verwaltungsakt sogleich nach der Aufhebung auf erneuten Antrag wegen der inzwischen geänderten Rechtslage wiedererteilt werden müsste.
103Für den baurechtlichen Nachbarprozess ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Klage des Nachbarn gegen die einem Bauwilligen erteilte Baugenehmigung nicht nur dann abzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt waren, sondern auch dann, wenn sie jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Bauwilligen sind danach in dem Rechtsstreit zu berücksichtigen.
104Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - IV C 3.65 -, BVerwGE 22, 129 = juris Rn. 13; vgl. ferner Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 119; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 108 Rn. 25; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 53, jeweils m.w.N.
105Nach Auffassung des Senats spricht Vieles dafür, diese für den baurechtlichen Nachbarstreit entwickelten prozessrechtlichen Regeln auf die hier gegebene Konstellation zu übertragen.
106Im Ergebnis kann diese Frage indes offenbleiben. Der angefochtene Bescheid vom 25. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 erweisen sich unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage sowohl zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (dazu II.) als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (dazu III.) als rechtmäßig. Eine die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigende Verletzung der Rechte der Klägerin liegt demgemäß nicht vor, ungeachtet der Frage, ob allen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes drittschützender Charakter zukommt.
107II. Ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 ist der angefochtene Bescheid formell und materiell rechtmäßig.
108Maßgebliche Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war das Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Das Bundesministerium war danach eine informationspflichtige Stelle (1.), die gesetzlichen Verfahrensvorgaben wurden eingehalten (2.) und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Informationszugang gemäß § 1 VIG 2008 waren erfüllt (3.). Dem Informationsanspruch stand insbesondere kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 VIG 2008 entgegen (4.). Auch konnte die Informationsgewährung im Einklang mit § 5 Abs. 3 VIG 2008 unabhängig von einer Überprüfung der Richtigkeit der Informationen erfolgen (5.). Bezüglich der Gewährung der Information als solcher bestand kein Ermessen (6.).
1091. Das Bundesministerium war informationspflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) VIG 2008 und damit auch für den Erlass des angefochtenen Bewilligungsbescheides zuständig (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VIG 2008).
110Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VIG 2008 ist informationspflichtige Stelle im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 LFGB genannten Zwecke dienen. Erfasst werden damit grundsätzlich alle Behörden eines Bundeslandes und des Bundes, denen nach den dafür geltenden Regelungen Aufgaben im Bereich der Lebensmittelüberwachung zugewiesen sind. Dies ist auf der Ebene des Bundes neben dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und dem Bundesinstitut für Risikobewertung auch das Bundesministerium. Dieses nimmt im Bereich der Lebensmittelüberwachung Aufsichtsaufgaben wahr (vgl. z. B. § 8 Abs. 1 BfR-Gesetz). Es ist zuständiges Ministerium im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (vgl. § 4 Abs. 3 LFGB) und in dieser Funktion u. a. von den Lebensmittelbehörden über bestimmte Sachverhalte zu unterrichten (vgl. z. B. § 38 Abs. 4 Nr. 2 LFGB). Auch kann das Bundesministerium etwa im Rahmen des Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) Befugnisse selbst wahrnehmen, vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 2 Nr. 1 Buchst. a) der BVL-Übertragungsverordnung. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes ist das Bundesministerium als oberste Bundesbehörde nach § 1 Abs. 3 VIG 2008 nur, soweit es - was vorliegend nicht in Rede steht - im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig wird.
1112. Der Bescheid vom 25. November 2009 ist unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Verbraucherinformationsgesetzes ergangen.
112Die Klägerin wurde insbesondere vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 VIG 2008 ordnungsgemäß beteiligt. Auch entsprach der Antrag des Beigeladenen vom 25. September 2009 den Anforderungen des § 3 Abs. 1 VIG 2008; insbesondere war der Antrag hinreichend bestimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VIG 2008) und auf die hier im Streit stehenden Informationen bezogen. Dass sich der Antrag des Beigeladenen auf sämtliche Produkte, bei denen im Rahmen der amtlichen Überwachung Druckchemikalien nachgewiesen wurden, erstreckt hat, steht dem nicht entgegen. Der Antrag nach § 3 Abs. 1 VIG 2008 muss sich nicht auf ein konkret bezeichnetes Erzeugnis im engeren Sinne beziehen, sondern kann von vornherein auch auf bestimmte Erzeugnisgruppen bezogen sein. Denn der Antragsteller kann häufig nicht wissen, zu welchen konkreten Erzeugnissen eine auskunftspflichtige Stelle über Informationen verfügt. In einem solchen Fall kann der Antrag - wie hier - dadurch näher bestimmt werden, dass der Antragsteller sein Informationsbegehren themenbezogen eingrenzt (z. B. in Bezug auf bestimmte durchgeführte Überwachungsmaßnahmen). Bei einer derartigen Präzisierung des Antrags liegt kein unzulässiger oder missbräuchlicher Ausforschungs- oder Rundumantrag vor.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 8 B 922/07 -, NVwZ 2008, 235 = juris Rn. 8 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 31; Schoch, NJW 2010, 2241 (2243); Beyerlein, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 3 Rn. 10.
1143. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG 2008 lagen vor. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu den in Nummern 1 bis 5 genannten Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Das Bestehen des Anspruchs ist von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig.
115Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 10; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 26 ff.
116a) Zwar sind keine Anhaltpunkte dafür gegeben, dass die streitgegenständlichen Messergebnisse einen Rechtsverstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008 betrafen bzw. einen solchen offenlegten. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass aufgrund der gemessenen Werte Gefahren oder Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG 2008 bestanden. Für einen Großteil der in Rede stehenden Photoinitiatoren bestanden - soweit ersichtlich - weder spezifische Migrationsgrenzwerte (vgl. z. B. die Richtlinie 2002/72/EG, inzwischen Verordnung (EU) Nr. 10/2011, oder die Bedarfsgegenständeverordnung) noch lag eine gesundheitliche Bewertung vor. Derartiges wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
117b) Der Informationszugang war, soweit es um den Inhalt der Untersuchungsergebnisse geht, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008 zu gewähren. Danach besteht ein Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten u. a. über die „Beschaffenheit“ von „Erzeugnissen“. Das Verbraucherinformationsgesetz gewährt einen Informationsanspruch über die Beschaffenheit von Lebensmitteln bzw. (Lebensmittel-)Bedarfsgegenständen auch dann, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht noch eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers in Rede steht.
118aa) Bei dem streitbefangenen Produkt der Klägerin handelt es sich nach dem ‑ insoweit unstreitigen - Vortrag der Klägerin und der Beklagten um ein Lebensmittel einschließlich Verpackung und damit um ein „Erzeugnis“. Der Begriff des Erzeugnisses im Verbraucherinformationsgesetz entspricht demjenigen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG 2008). Erzeugnisse sind nach § 2 Abs. 1 LFGB Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. Erfasst werden damit auch die sog. Lebensmittelbedarfsgegenstände, zu denen sowohl Lebensmittelverpackungen als auch die im Haushalt verwendeten Gegenstände gehören, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
119Vgl. Gorny, in: Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß (Hrsg.), LFGB, Band 1, Stand: Februar 2014, § 2 Rn. 179; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl., 2012, § 2 Rn. 189 ff.
120bb) Das Vorhandensein sowie das Migrationsverhalten von Druckchemikalien in einem Lebensmittel bzw. in einem (Lebensmittel-)Bedarfsgegenstand betrifft dessen „Beschaffenheit“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008. Auch der Begriff der Beschaffenheit ist im Ansatz im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auszulegen,
121vgl. Borchert, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 1 Rn. 50,
122und bezieht sich vor allem auf die stoffliche Zusammensetzung des Erzeugnisses einschließlich des chemisch-physikalischen Zustandes seiner Bestandteile sowie darüber hinaus auf sonstige wertbildende Eigenschaften wie etwa Geruch, Geschmack, haptische Eindrücke und sonstige Konsistenz, Reinheit und Farbe.
123Vgl. Preuß, in: Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß (Hrsg.), LFGB, Band 1, Stand: Februar 2014, § 15 Rn. 17; Wehlau, LFGB, 2010, § 11 Rn. 54; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl., 2012, § 11 Rn. 54 und § 15 Rn. 3; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band 2, Stand: September 2013, § 11 Rn. 93 und § 15 Rn. 30.
124Zur stofflichen Beschaffenheit eines Erzeugnisses gehören insofern auch Gehalte an gegebenenfalls unerwünschten Substanzen wie Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln sowie alle Kontaminationen aus der Umwelt, also z. B. Schwermetalle, Mykotoxine oder organische Chlorverbindungen. Für Belastungen in einem Erzeugnis, die aus dem chemischen Reaktionsverhalten einzelner seiner stofflichen Bestandteile resultieren, gilt dabei nichts anderes.
125Vgl. Preuß, in: Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß (Hrsg), LFGB, Band 1, Stand: Februar 2014, § 15 Rn. 17; Zilkens, NVwZ 2009, 1465 (1467).
126Ebenfalls eine Frage der stofflichen Beschaffenheit des Erzeugnisses ist sein Aggregatzustand und dessen Veränderlichkeit, die Löslichkeit der in dem Erzeugnis vorhandenen Stoffe, die Radioaktivität oder sonstiges stoffliches Verhalten und damit auch das - hier in Rede stehende - Migrationsverhalten einzelner Substanzen. Insofern betreffen sowohl die in dem Erzeugnis selbst gemessenen als auch die von einem Erzeugnis herrührenden Migrationswerte dessen Beschaffenheit.
127Dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008 ein Informationszugang zu Messwerten auch dann besteht, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht (im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008) noch eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers (im Sinne § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG 2008) in Rede steht, ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm und entspricht dem Zweck des Gesetzes, einen umfassenden Zugang zu den Informationen über Erzeugnisse zu eröffnen.
128Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 10.
129Gegen einen derart umfassenden Informationsanspruch bestehen auch keine unionsrechtlichen Einwände. Dies gilt vor allem mit Blick auf Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der schon nicht die Informationsgewährung auf Antrag, sondern die Voraussetzungen regelt, unter denen die Behörde ohne Antrag von sich aus informieren darf.
130Vgl. VG München, Urteil vom 22. September 2010 - M 18 K 09.5878, M 18 K M 18 K 09.5879 -, juris Rn. 26; vgl. im Übrigen zu § 40 LFGB: EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-636/11 -, NJW 2013, 1725 = juris; hierzu u. a. Wollenschläger, EuZW 2013, 419 ff., sowie Gurlit, NVwZ 2013, 1267 ff.
131c) Soweit der Beigeladene nicht nur Angaben zum Inhalt der Untersuchungsergebnisse, sondern auch zum Zeitpunkt der getroffenen Feststellungen begehrt, folgt der Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG 2008. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Zugang zu Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen. Hiervon erfasst wird jedenfalls die Verwaltungstätigkeit der zuständigen Behörden auf der Grundlage der §§ 38 ff. LFGB. Zu den Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG 2008 gehören daher vor allem solche, die die routinemäßigen Betriebskontrollen oder Probenahmen (§§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 LFGB) einschließlich der Analysen und Untersuchungen der Proben - wie sie auch hier durchgeführt wurden - betreffen.
132Vgl. Domeier/Matthes, VIG, Stand: Februar 2008, § 1 Erl. 4.5; Falck/Schwind, VIG, 1. Aufl. 2011, § 1 Erl. 2.6.
133d) Der Informationsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 VIG 2008 war nicht durch vorrangige Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 4 VIG 2008 ausgeschlossen. Insbesondere sind etwaige Ansprüche nach dem IFG oder UIG nicht vorrangig.
134Vgl. zum Verhältnis des VIG zum IFG und UIG Borchert, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 1 Rn. 74 ff.; vgl. im Übrigen auch zu möglichen Überschneidungen mit dem Umweltinformationsrecht OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juni 2006 - 8 A 10267/06 -, NVwZ 2007, 351 = juris Rn. 41 f.
135Auch bestand vorliegend keine Geheimhaltungspflicht nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts. Die danach geschützte Vertraulichkeit von „Voruntersuchungen“ und „laufenden rechtlichen Verfahren“ begründet zum einen schon kein Schutzrecht zu Gunsten der von den Kontrollen betroffenen Firmen oder Personen.Zum anderen kann begrifflich von „Voruntersuchungen“ bzw. von einem „laufenden“ Verfahren nicht mehr gesprochen werden, wenn Kontrollmaßnahmen - wie hier - mit der Analyse einer Probenahme bereits ihren Abschluss gefunden haben.
136Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 ‑ 13a F 13/09 -, NVwZ 2009, 1510 = juris Rn. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 ‑ G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 25.
137Ebenso wenig stand Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 der beabsichtigten Informationsgewährung entgegen; hiernach hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die bei Wahrnehmung der Kontrollaufgaben gewonnen worden sind, weitergegeben werden. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Vorschrift kein weitergehender Schutz zugunsten der Klägerin als aus den hier zu prüfenden Ausschluss- und Beschränkungsgründen nach § 2 VIG 2008.
138Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 ‑ G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 26 m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2012 - 7 A 1405/11 -, juris Rn. 33.
1394. Dem Informationsanspruch standen keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 VIG 2008 entgegen.
140a) Dies gilt zunächst mit Blick auf § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG 2008. Danach besteht in der Regel kein Anspruch bei Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Die hier vorgesehene zeitliche Begrenzung des Informationszugangs gilt zum einen nicht zwingend („in der Regel“) und greift zum anderen nur für Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008 und ist schon deswegen vorliegend nicht einschlägig. Ungeachtet dessen ist für die Berechnung der Zeitspanne weder auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch auf denjenigen einer gerichtlichen Entscheidung abzustellen, sondern auf denjenigen der Antragstellung. Als der Beigeladene den Antrag auf Informationszugang im Jahr 2009 gestellt hat, waren die hier im Streit stehenden Testergebnisse, die nach den Angaben der Beklagten auf einer Probenahme aus dem Jahre 2007 beruhen, noch nicht älter als fünf Jahre. Dass die Daten vor dem Inkrafttreten des Verbraucherinformationsgesetzes am 1. Mai 2008 erhoben worden sind, steht im Übrigen der Informationsgewährung nicht entgegen; das Gesetz erstreckt sich vielmehr auch auf solche Daten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VIG 2008).
141Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2009 ‑ 4 K 4605/08 -, GewArch 2009, 459 = juris Rn. 9.
142b) Der Informationsanspruch war auch nicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 ausgeschlossen. Nach diesem Ausschlusstatbestand besteht der Anspruch nach § 1 VIG 2008 wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (hierzu aa) oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind (hierzu bb), offenbart würden.
143aa) Bei den hier im Streit stehenden Daten handelt es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008.
144Der Begriff des „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses“ ist nach dem Willen des Gesetzgebers in Anlehnung an § 17 UWG auszulegen,
145vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 12,
146und wird sowohl im Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als auch in anderen Normzusammenhängen entsprechend der Begriffsbestimmung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 14. März 2006,
147BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. -, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 87,
148weitgehend einheitlich definiert. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind danach - auch im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes - alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.
149Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. -, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 87; vgl. ferner zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG und § 6 Satz 2 IFG: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, NVwZ 2009, 1113 = juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10.
150(1) Dass die hier im Streit stehenden Testergebnisse nicht offenkundig, also weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind, ist zugunsten der Klägerin anzunehmen. Lässt sich ein Betriebsgeheimnis (z. B. die Konstruktionsart oder eine chemische Zusammensetzung) durch eine Untersuchung (z. B. Zerlegung, Analyse, Entschlüsselung - sog. reverse engineering) des in den Verkehr gebrachten Produkts erschließen, ist es nur dann offenkundig, wenn jeder Fachmann dazu ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand in der Lage wäre.
151Vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 17 Rn. 8.
152Dass dies für die Untersuchung auf das Migrationsverhalten von Photoinitiatoren konkret in Bezug auf das klägerische Produkt zutreffen könnte, lässt sich nicht feststellen. Die Behauptung der Klägerin, dass für eine solche Untersuchung spezialisierte und technisch ausgestatte Labore eingeschaltet werden müssten, von denen es in Deutschland derzeit nur eine begrenzte Zahl gebe, ist weder von der Beklagten noch vom Beigeladenen substantiiert entkräftet worden.
153(2) Die Frage der Offenkundigkeit kann aber im Ergebnis ohnedies dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat jedenfalls kein „berechtigtes“ Geheimhaltungsinteresse bezüglich dieser Testergebnisse.
154(a) Ob ein solches Interesse vorliegt, muss durch den Betroffenen so plausibel gemacht werden, dass unter Wahrung des Geheimnisses ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Information und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils hergestellt werden kann. Die bloße Behauptung, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliege, reicht dagegen nicht aus.
155Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 34.10 -, juris Rn. 37 (zu § 6 Satz 2 IFG).
156Im Allgemeinen ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.
157Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 -, NVwZ 2009, 1114 = juris Rn. 11, sowie Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, NVwZ 2009, 1113 = juris Rn. 13; vgl. auch Beyerlein, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 2 Rn. 134; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 17 Rn. 9.
158Für die Frage, ob ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, kommt es nicht allein darauf an, ob der Geschäftsinhaber subjektiv meint, eine bestimmte Tatsache müsse geheim gehalten werden. Vielmehr muss für eine Geheimhaltung ein objektivierbares begründetes Interesse bestehen.
159Vgl. Mayer, GRUR 2011, 884 (887); Ernst, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 17 Rn. 18; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 34.10 -, juris Rn. 36 („objektivierbaren Bezug auf den Wettbewerb“).
160(b) Während im wettbewerbsrechtlichen Schrifttum umstritten ist, ob vor diesem Hintergrund der sitten- oder gesetzwidrige Inhalt eines Geheimnisses grundsätzlich bedeutungslos ist,
161vgl. hierzu etwa Mayer, GRUR 2011, 884 (887) m.w.N.,
162hat der Gesetzgeber für den Bereich des Verbraucherinformationsgesetzes in § 2 Satz 3 VIG 2008 klargestellt, dass Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008 nicht durch § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 geschützt sind. Für Untersuchungsergebnisse, die Rechtsverstöße feststellen, besteht regelmäßig kein berechtigtes Interesse daran, diese nicht zu offenbaren; sie haben deshalb grundsätzlich keinen Ausschluss des Informationsanspruchs zur Folge.
163Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 12.
164Mit dieser Wertung, die angesichts des Dritt- und Sozialbezugs der betreffenden Informationen dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist,
165vgl. Schoch, NJW 2009, 2987 (2992); ders., NJW 2010, 2241 (2245); Wollenschläger, VerwArch 2011, 20 (36) m.w.N.,
166verfolgt der Gesetzgeber das allgemeine Ziel, dass der „mündige Verbraucher“ mit Hilfe der Verbraucherinformationsrechte besser befähigt werden soll, als Marktteilnehmer Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen.
167Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 7; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 22, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 39.
168Ausgehend hiervon kann auch für Untersuchungsergebnisse, bei denen zwar ein Rechtsverstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008 nicht in Rede steht, die aber dennoch für das betroffene Unternehmen ungünstig sind bzw. sein könnten, das Geheimhaltungsinteresse nicht allein mit der Besorgnis begründet werden, bei Bekanntwerden der Untersuchungsergebnisse drohe dem Unternehmen ein „Imageschaden“ oder der Verbraucher könne das Produkt „meiden“. Dies gilt gleichermaßen für Testergebnisse, bei denen z. B. Qualitätsunterschiede oder Abweichungen von bestimmten Qualitätsmerkmalen oder entsprechender Standards offenbart werden, wie für solche Untersuchungen, bei denen unerwünschte - wenngleich nicht gesetzeswidrige - Inhaltsstoffe nachgewiesen werden. Dass bei einer Offenlegung solcher Ergebnisse tatsächlich Absatzeinbußen eintreten können, ist in der vom Verbraucherinformationsgesetz bezweckten Förderung der Marktransparenz angelegt. Als Marktteilnehmer haben Verbraucher eine gestaltende Funktion im Wettbewerb. Sie können - so die Modellvorstellung, die dem Verbraucherinformationsgesetz zugrunde liegt - gezielt und bewusst Produkte entsprechend ihren Bedürfnissen aus dem Warenangebot mit der Folge auswählen, dass Produkte mit unerwünschten Qualitäten unter Umständen sogar gänzlich vom Markt verdrängt werden.
169Vgl. Albers/Ortler, GewArch 2009, 225 (225 f.) m.w.N.
170Aus der Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein zur Annahme eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 11 Abs. 1 IFG-SH bei beanstandeten Füllmengenunterschreitungen,
171vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 4 LB 30/04 -, NuR 2006, 327 = juris Rn. 48 ff.,
172auf die sich die Klägerin beruft, folgt insofern jedenfalls für die Auslegung des Verbraucherinformationsgesetzes nichts anderes. Das Erfordernis des berechtigten Geheimhaltungsinteresses ist bereichsspezifisch auszulegen. Im Zusammenhang mit dem Verbraucherinformationsgesetz steht nicht die wettbewerblich geprägte Sichtweise, sondern die Herstellung der Markttransparenz und Informationsfreiheit im Vordergrund. Das Gesetz bezweckt gerade nicht den Schutz des Wettbewerbs; § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 geht es nur darum, den Kern der betrieblichen Informationssphäre zu schützen.
173Vgl. Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht - Aarhus-Handbuch, 2010, § 1 Rn. 137 (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG).
174Dementsprechend kann im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes das für die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses erforderliche berechtigte Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich nicht allein mit möglichen nachteiligen (Kauf-)Entscheidungen des informierten Verbrauchers und dadurch bedingten Absatzeinbußen begründet werden.
175Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 13a F 13/09 -, NVwZ 2009, 1510 = juris Rn. 27, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 37 (jeweils zur fehlenden Schutzwürdigkeit im Falle der Überschreitung dem Verbraucherschutz dienender Normwerte); vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 4 K 4605/08 -, GewArch 2009, 459 = juris Rn. 11 (kein Schutz vor möglichen Absatzeinbußen).
176Dies bedeutet freilich nicht, dass für das Unternehmen ungünstige Test- oder Untersuchungsergebnisse im vorstehenden Sinne prinzipiell nicht dem Schutz des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 unterfielen. Entscheidend bleibt, ob durch die Offenlegung solcher Ergebnisse im Einzelfall für den Wettbewerb mit Konkurrenten erhebliches technisches oder kaufmännisches Wissen bekannt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Test- oder Untersuchungsergebnisse inhaltlich z. B. eine geheimhaltungswürdige Rezeptur oder Herstellungsweise offenbaren, deren Kenntnis es Konkurrenten erlauben würde, ein weitgehend identisches Produkt auf den Markt zu bringen.
177Vgl. Wollenschläger, VerwArch 2011, 20 (36) m.w.N.; vgl. auch - allerdings noch vor Inkrafttreten des VIG zu § 8 UIG a.F. bzw. § 18c PflSchG a.F. - OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 13a D 43/04 -, NuR 2004, 750 = juris (zur Verwendung von Alkylphenolethoxylaten in Pflanzenschutzmitteln).
178Nicht planmäßige Qualitätsunterschiede oder Abweichungen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses unerwünscht oder zufällig auftreten, sind hingegen regelmäßig keine schützenswerten - für den Wettbewerb mit Konkurrenten erheblichen - Produktionsgeheimnisse.
179Vgl. in diesem Sinne bereits Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 24 (zum fehlenden Geheimhaltungsinteresse bei festgestellten Abweichungen des Produktinhalts von der Etikettierung); vgl. auch Beyerlein, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 2 Rn. 139.
180Auch bei der streitgegenständlichen Auskunft geht es nicht etwa darum, welche Inhaltsstoffe für das klägerische Produkt nach seiner Rezeptur vorgesehen sind oder wie es konkret hergestellt wird, sondern allein darum, dass das Produkt auf das Vorhandensein von Photoinitiatoren und deren Migrationsverhalten getestet wurde. Dieses Wissen lässt keine Rückschlüsse auf die Rezeptur oder die genaue Herstellungsweise zu und betrifft damit keine Information, die es einem Konkurrenten ermöglichen würde, ein Produkt zu „kopieren“, oder die sich ein Konkurrent sonst zu Eigen machen und daraus einen Nutzen ziehen könnte.
181(c) Diese Auslegung des Verbraucherinformationsgesetzes steht im Einklang mit den Grundrechten des Unternehmens aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt.
182Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG).
183Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u. a. -, BVerfGE 105, 252 = juris Rn. 40 ff. und 76 ff. (Glykolwein).
184Der Verbraucherschutz ist ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beimessen und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der vorgenannten Grundrechte rechtfertigen kann.
185Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 303/90 -, NJW 1993, 1969 = juris Rn. 20, vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 238/92 -, GRUR 1993, 754 = juris Rn. 7 ff., und vom 4. Juni 1998 - 1 BvR 2652/95 -, NJW 1998, 2811 = juris Rn. 17 (jeweils zum wettbewerbsrechtlichen Verbraucherschutz), sowie vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -, BVerfGE 95, 173 = juris Rn. 51 ff. (Warnhinweise für Tabakerzeugnisse).
186Die durch den Gesetzgeber ausgeformten Verbraucherschutz- und -informationsrechte, die die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördern, zählen zu den Regelungen, die den grundrechtlichen Schutzgehalt mitbestimmen. Dem trägt die hier vorgenommene Auslegung Rechnung.
187bb) Bei den hier im Streit stehenden Testergebnissen handelt es sich auch nicht um „sonstige wettbewerbsrelevante Informationen“ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008.
188Das Tatbestandsmerkmal der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“ ist gesetzlich weder definiert noch in der Gesetzesbegründung näher erläutert. Diese beschränkt sich auf den Hinweis, dass „für das betroffene Unternehmen ungünstige Untersuchungsergebnisse, wie z. B. Qualitätsunterschiede oder die Ausnutzung von Toleranzen“, im Einzelfall wettbewerbsrelevante Informationen darstellen „können“.
189Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 12; vgl. auch Falck/Schwind, VIG, 1. Aufl. 2011, § 2 Erl. 3.3, vgl. ferner Grube/Weyland, VIG 2008, § 2 Rn. 11.
190Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass wettbewerbsrelevante Informationen in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sein müssen. Auch für den Begriff der wettbewerbsrelevanten Informationen muss daher in enger Anlehnung an den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses gelten, dass sie sich auf nicht offenkundige Umstände beziehen müssen, die für den Wettbewerb mit Konkurrenten erheblich sind.
191Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009
192- G 09.1 -, ZLR 2010, 219 = juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 26 L 683/10 -, juris Rn. 47; VG Ansbach, Urteil vom 9. Juni 2011 - AN 16 K 10.02612 -, juris Rn. 39; vgl. auch Beyerlein, in: Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 2 Rn. 127 und 139: „Auffangtatbestand“ nur für solche Informationen, die insbesondere den notwendigen unmittelbaren Unternehmensbezug nicht aufweisen.
193Die hier im Streit stehenden Informationen sind nicht wettbewerbsrelevant; sie weisen - wie aufgezeigt - keine Erheblichkeit für den Wettbewerb mit Konkurrenten auf. Die von der Klägerin allein befürchteten Absatzeinbußen sind insofern auch nicht durch die Tatbestandsalternative der sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen geschützt.
194cc) Liegt damit der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 schon tatbestandlich nicht vor, kommt es auf die Frage, ob im Anwendungsbereich des VIG 2008 - etwa gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG 2008 - das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Wege der Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse überwunden werden kann - wie dies in § 3 Satz 2 VIG 2012 inzwischen vorgesehen ist -, nicht mehr an.
1955. Die Informationen konnten im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Nach dieser Vorschrift, die den Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 UIG a.F. und des § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG nachgebildet ist, ist die informationspflichtige Stelle nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Dass die Klägerin die Richtigkeit der streitgegenständlichen Messerergebnisse bestreitet, ist mithin nicht rechtserheblich. Nichts anderes gilt für den Einwand der Klägerin, sie habe die Richtigkeit der Testergebnisse nicht durch eine Gegenprobe widerlegen können.
196a) Nach der Konzeption der Informationszugangsgesetze hat die Behörde die Informationen im Rahmen der Zugangsgewährung weder zu bewerten noch deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist ebenso wie der Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz und derjenige nach dem Informationsfreiheitsgesetz seinem Inhalt nach - vergleichbar mit dem Anspruch auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG) - auf den bei der in Anspruch genommenen Behörde tatsächlich vorhandenen Bestand an Informationen gerichtet. Von dem Anspruch erfasst werden damit - entsprechend dem Grundsatz der „Aktenwahrheit“ - alle vorhandenen Informationen und zwar gerade unabhängig davon, ob die betreffenden Daten „richtig“ oder „unrichtig“ sind. Diese Akten- und Dokumentenöffentlichkeit erlaubt es jedermann nach Maßgabe des jeweiligen Gesetzes - gewissermaßen wie bei einem öffentlich-rechtlich zugänglichen Archiv - Einblick in den Informationsbestand der Verwaltung zu nehmen. Die Behörde ist ihrerseits - in Abkehr von dem Grundsatz der Amtsverschwiegenheit - verpflichtet, diese Einblicke zu gestatten. Dementsprechend steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf richtige Informationen oder auf eine Überprüfung auf Richtigkeit zu,
197vgl. zu § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG: Schoch, IFG, § 7 Rn. 78 m.w.N.; vgl. ferner zu § 5 Abs. 2 Satz 2 UIG a.F.: Schomerus, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 5 Rn. 49,
198und können sich weder die informationspflichtige Stelle noch vom Informationszugang betroffene Dritte mit Erfolg zwecks Vermeidung des Informationszugangs auf die (angebliche) Unrichtigkeit der betroffenen Informationen berufen.
199Insofern unterscheidet sich die Verpflichtung zur Informationsgewährung nach dem VIG, UIG und IFG von den allgemeinen behördlichen Belehrungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten (§ 25 VwVfG), bei denen die Behörde eigene sachbezogene oder sonst inhaltliche Erklärungen oder Bewertungen abgibt, für deren Richtigkeit sie einzustehen hat.
200Vgl. nur Kallerhof, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 25 Rn. 19 m.w.N.
201Dies gilt auch für den Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz in seiner Neufassung. Aus § 7 Abs. 3 UIG n.F., der in Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2003/4/EG im Interesse des Antragstellers Qualitätsanforderungen an die Informationsgewährung formuliert, folgt keine generelle Pflicht der informationspflichtigen Stelle, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu prüfen.
202Vgl. BT-Drs. 15/3406, S. 18; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 K 753/10 -, juris Rn. 28; Gassner, UIG, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Januar 2008, § 7 Erl. 4; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand: April 2013, § 7 UIG Rn. 11.
203b) Soweit das Verbraucherinformationsgesetz die informationspflichtige Stelle von einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Information freistellt, bestehen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; inwieweit für antragsunabhängige staatliche Informationsmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VIG 2008) etwas anderes gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden.
204Vgl. VG Ansbach, Urteile vom 26. November 2009
205- AN 16 K 08.01750, AN 16 KAN 16 K 09.00087 -, ZLR 2010, 228 = juris Rn. 40, und vom 9. Juni 2011 - AN 16 K 10.02612 -, juris Rn. 38; Schoch, NJW 2010, 2241 (2246 f.); Wollenschläger, VerwArch 2011, 20 (47).
206Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassungs wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet.
207Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u. a. -, BVerfGE 105, 252 = juris Rn. 60 ff.
208Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung.
209Vgl. Augsberg, DVBl. 2007, 733 (740); in diesem Sinne auch Schoch, NJW 2010, 2241 (2245); ders., NJW 2012, 2844 (2848); Wollenschläger, VerwArch 2011, 20 (47).
210Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller.
211Vgl. Albers/Ortler, GewArch 2009, 225 (230); ferner - insoweit durchaus zutreffend - Britz/Eifert/Groß, DÖV 2007, 717 (722).
212Demgegenüber hat die individuelle Bekanntgabe der Information als solche (noch) keinen oder (allenfalls) einen nur geringen wettbewerbserheblichen Einfluss. Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation des Unternehmens ist im Regelfall ernsthaft erst dann zu besorgen, wenn der Informationsempfänger seinerseits die Informationen veröffentlicht. Einer solchen privaten Veröffentlichung wird der Verbraucher einen geringeren Stellenwert - gerade auch im Hinblick auf die Richtigkeitsgewähr - beimessen als einer originär staatlichen Informationsmaßnahme. Hinzu kommt, dass sich das betroffene Unternehmen - wie sonst im Wettbewerb auch - gegen wettbewerbsschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige wertende Äußerungen auch vor den Zivilgerichten zur Wehr setzen kann und damit nicht etwa schutzlos wäre.
213Vgl. nur Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 129 m.w.N.
214Gerade vor diesem Hintergrund ist zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits (Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) und der Informationsfreiheit andererseits (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) im Sinne praktischer Konkordanz die informationspflichtige Stelle dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit mit der Informationsgewährung mitzuteilen, wie dies § 5 Abs. 3 Satz 2 VIG 2008 vorsieht. Dies gilt erst recht für den Fall, dass sich die Informationen als unrichtig erwiesen haben. Zu den mitzuteilenden Informationen gehören auch etwaige Stellungnahmen betroffener Dritter oder Unternehmen, die Zweifel an den herauszugebenden Daten geltend machen. Das Gesetz überantwortet damit sowohl die Prüfung der Informationen auf Richtigkeit als auch die Verantwortung bezüglich der weiteren Verwendung der erlangten Informationen auf den Antragsteller. Es sieht den Bürger als mündigen Informationsempfänger, der selbst bereit und in der Lage ist, die Informationen auf ihren sachlichen Gehalt und ihre Verwertbarkeit zu überprüfen.
215Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 K 753/10 -, juris Rn. 24 ff. (zu § 7 Abs. 3 UIG); VG Dessau, Urteil vom 23. November 2007- 1 A 156/07 -, UPR 2008, 119 = juris Rn. 17 f., und VG Oldenburg, Beschluss vom 28. März 2013 - 5 A 4541/12 -, juris Rn. 14 (jeweils zu § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG); vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2012 - 7 A 1405/11 -, LRE 64, 449 = juris Rn. 38 (zu § 4 Abs. 1 NdsPresseG).
216Diesen Anforderungen hat die Beklagte im vorliegenden Fall hinreichend Rechnung getragen. Sie hat in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen der Firmen, die die Richtigkeit der festgestellten Werte sowie die Richtigkeit der Mess- und Analyseverfahren in Zweifel gezogen haben, bei der Übermittlung der Informationen auch dem Beigeladenen zur Kenntnis gebracht werden.
2176. Lagen nach alledem die Anspruchsvoraussetzungen vor, bestand bezüglich des „Ob“ der Informationsgewährung kein Ermessen. Nichts anderes folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 VIG 2008. Soweit dort ausgeführt wird, die Behörde entscheide nach § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG 2008 nach „pflichtgemäßem Ermessen“, wenn der betroffene Dritte keine Stellungnahme abgeben wolle oder eine Auskunft durch die informationspflichtige Stelle ablehne,
218vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 13,
219hat dies jedenfalls im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr sieht § 1 Abs. 1 VIG 2008 seinem eindeutigen Wortlaut nach bei Vorliegen der Voraussetzungen eine gebundene Entscheidung vor. Wie an anderer Stelle in der Gesetzesbegründung zutreffend ausgeführt wird, eröffnet lediglich § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG 2008 Ermessen, und zwar nur hinsichtlich der „Art“ des Informationszugangs.
220Vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 12 f.
221Dass dieses Ermessen hier fehlerhaft ausgeübt worden ist, ist nicht zu erkennen.
222III. Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 erweisen sich auch unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig. Anwendung findet insofern das durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformationen vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476) novellierte Verbraucherinformationsgesetz (neu bekannt gemacht am 17. Oktober 2012, BGBl. I S. 2166, 2725), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - im Folgenden: VIG 2012 -.
2231. Danach ergibt sich die Informationspflichtigkeit des Bundesministeriums aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) VIG 2012. Auch entspricht das durchgeführte Verfahren den Anforderungen der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 VIG 2012.
2242. Ferner sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 VIG 2012 erfüllt.
225a) Zwar werden die streitgegenständlichen Informationen weder von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) VIG 2012 noch von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG 2012 erfasst. Auch unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Testergebnisse „nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ (Nr. 1 Buchst. a) oder „von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern“ (Nr. 2) betreffen.
226b) Die streitgegenständlichen Informationen sind indes, soweit es um den Inhalt der Untersuchungsergebnisse geht, solche im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2012 (vgl. bereits oben II. 3. b); die Zeitpunkte der Durchführung der amtlichen Untersuchungen sind Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG 2012 (oben II. 3. c).
227Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2012 besteht Zugang zu allen Daten über die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung. Für den Begriff des Erzeugnisses verweist das Verbraucherinformationsgesetz nach wie vor auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (vgl. § 1 Nr. 1 VIG 2012). Dass es sich bei dem beprobten und untersuchten Produkt der Klägerin um ein Erzeugnis im lebensmittelrechtlichen Sinne handelt, wurde oben unter II. 3. b) aa) ausgeführt.
228Das Vorhandensein von Photoinitiatoren in einem Erzeugnis betrifft auch dessen „Beschaffenheit“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2012. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen unter II. 3. b) bb) zu verweisen. Dass dem Begriff der Beschaffenheit nach der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes gegenüber dem bisherigen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008 ein anderer Inhalt beizumessen wäre, ist nicht zu erkennen. Zwar ist dieser Tatbestand neugefasst worden. Hintergrund der Neufassung war jedoch allein die Ausweitung des Anwendungsbereiches des Verbraucherinformationsgesetzes auf Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (vgl. § 1 Nr. 2 VIG 2012).
229Vgl. Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D, § 2 Rn. 29.
230Diese Ausweitung hat - so die Gesetzesbegründung - „eine Reihe von terminologischen Folgeänderungen“ notwendig gemacht. Das nunmehr in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2012 verwandte Begriffspaar „Zusammensetzung und Beschaffenheit“ soll sicherstellen, dass die stofflichen und mechanischen Komponenten von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten erfasst werden. Die gewählte Formulierung ist bewusst an die Beschaffenheit bzw. Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten als solchen angeknüpft.
231Vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 15.
232Soweit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers „Rezepturen und sonstiges exklusives wettbewerbserhebliches Wissen über die Parameter eines Produktes“ nicht von dem Begriffspaar „Zusammensetzung und Beschaffenheit“ erfasst sein sollen,
233vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 15,
234folgt hieraus für den vorliegenden Fall nichts anderes, da es vorliegend weder um die Rezeptur noch um Parameter des klägerischen Produkts geht; das Vorhandensein von Photoinitiatoren und deren Migrationsverhalten betrifft nicht unmittelbar die geheimhaltungsbedürftige Produktionsweise und lässt auch keine Rückschlüsse hierauf zu.
2353. Der Informationsgewährung stehen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß § 3 VIG 2012 entgegen.
236a) Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass die Testergebnisse auf Probenahmen aus dem Jahre 2007 beruhen. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG 2012 besteht der Anspruch in der Regel nicht bei Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2012, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. oben II. 4. a).
237b) Auch der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012, der nunmehr den Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse regelt, ist nicht gegeben.
238Die Regelungen zum Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind im Rahmen der Gesetzesnovellierung weitgehend neugefasst worden. Der Ausschlussgrund der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Information“ ist dabei ersatzlos weggefallen.
239Vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 15 ff.; Wustmann, BayVBl. 2012, 715 (718).
240Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012 ist der Informationszugang ausgeschlossen, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden. Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses wird durch die genannten Beispiele („insbesondere“) vor allem für die behördliche Anwendungspraxis konkretisiert, erfasst ansonsten aber weiterhin alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
241Vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 16 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. -, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 87.
242Der Schutz des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses steht dem Informationszugang nach § 3 Satz 2 VIG 2012 nicht entgegen, wenn der Betroffene dem Informationszugang zugestimmt hat oder eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe die privaten Schutzbelange überwiegt. Darüber hinaus enthält § 3 Sätze 5 und 6 VIG 2012 - deutlich weitergehend als § 2 Satz 3 VIG 2008 - mehrere Tatbestände, in denen kraft Gesetzes der Informationszugang nicht unter Berufung auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden kann. Dies gilt namentlich gemäß Satz 5 bei Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VIG 2012, nach Nr. 3 und 4 soweit hinreichende Anhaltpunkte für eine von dem Erzeugnis bzw. Verbraucherprodukt ausgehende Gefährdung oder ein entsprechendes Risiko vorliegen sowie bei Informationen nach Nr. 3 bis 6, welche die Einhaltung von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen betreffen.
243Vgl. Theis, DVBl. 2013, 627 (629).
244Gemäß Satz 6 gilt dies gleichfalls für die dort genannten Produktinformationen wie z. B. den Namen des Händlers und die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes.
245Vgl. Wustmann, BayVBl. 2012, 715 (718 f.).
246Im vorliegenden Fall ist bezüglich des nachgewiesenen (Migrations-)Gehalts an Photoinitiatoren zwar keiner der in § 3 Sätze 5 und 6 VIG 2012 geregelten Tatbestände einschlägig. Vor allem liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Erzeugnis der Klägerin eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher ausgeht. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Informationen solche sind, die die Einhaltung von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen betreffen, da solche bislang (noch) nicht - jedenfalls (noch) nicht für alle hier in Betracht kommenden Druckchemikalien - existent sind. Nach den auf der Internetseite des Bundesministeriums veröffentlichten Angaben befindet sich eine Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (sog. „Druckfarbenverordnung“) noch in Vorbereitung.
247http://www.bmel.de/SharedDocs/Rechtsgrundlagen/Entwuerfe/Entwurf21teVerordnungAenderungBedarfsgegenstaendeverordnung.html (Stand: 1. April 2014).
248Die Testergebnisse, zu denen der Beigeladene Zugang begehrt, sind ungeachtet dessen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2012. Insofern gelten die Ausführungen unter II. 4. b) aa) zu § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG 2008 entsprechend. Demgemäß kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob das öffentliche Interesse die hier geltend gemachten privaten Schutzbelange gemäß § 3 Satz 2 VIG 2012 überwiegt. Derartiges ist aber grundsätzlich anzunehmen, wenn - wie hier - das berechtigte Geheimhaltungsinteresse allein mit Blick auf mögliche nachteilige (Kauf-)Entscheidungen des informierten Verbrauchers und dadurch bedingte Absatzeinbußen begründet wird. Ein solches Interesse, welches für sich genommen schon nicht ausreichend für die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes ist, hat gegenüber dem allgemeinen Interesse des Verbrauchers an einer möglichst umfassenden Markttransparenz regelmäßig kein besonderes Gewicht.
2494. Für die Freistellung der Behörde von einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Informationen gemäß § 6 Abs. 3 VIG 2012 gelten die obigen Ausführungen entsprechend (oben II. 5). Im Übrigen folgt aus dem nunmehr ausdrücklich in § 6 Abs. 4 VIG 2012 geregelten Anspruch auf Richtigstellung für den Fall, dass sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben herausstellen, für den vorliegenden Fall nichts anderes. Stellen sich die Informationen nach dem Kenntnisstand der informationspflichtigen Stelle bei Informationsgewährung als unrichtig dar, muss diese - erst recht - hierauf hinweisen (vgl. oben II. 5).
250Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das zweitinstanzliche Verfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil er im Berufungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und das Verfahren eigenständig gefördert hat.
251Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
252Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law begehrt von dem Beklagten die Zugänglichmachung ihr bislang vorenthaltener Teile des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen, eines in I ansässigen pharmazeutischen Unternehmens.
- 2
Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr Informationen zum Umgang mit gefährlichen Stoffen auf dem Werksgelände der Beigeladenen durch Übersendung des aktuellen Sicherheitsberichtes zu erteilen. In ihrer Stellungnahme zu diesem Begehren führte die Beigeladene unter dem 10. Juni 2010 aus, dass die Unterlagen ab Anhang 5 des Hauptbandes sowie die Anlagenbände mit ihren detaillierten Angaben zu den einzelnen Produktionsanlagen und Forschungseinrichtungen als Betriebsgeheimnis anzusehen seien. Hierauf stellte der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2010 der Klägerin die übrigen Teile des Sicherheitsberichtes zur Verfügung.
- 3
Am 12. Juli 2010 erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte, ihr auch die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich dieser Anhänge sei nicht erkennbar, dass sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beigeladene an der Geheimhaltung der zurückgehaltenen Teile des Sicherheitsberichtes ein berechtigtes Interesse habe.
- 4
Zum Widerspruch der Klägerin nahm die Beigeladene am 5. August 2010 erneut Stellung und legte dar, dass die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes nur einem kleinen Mitarbeiterkreis, den an der Erstellung des Berichtes beteiligten TÜV-Mitarbeitern sowie den zuständigen Behörden bekannt seien. Die in den Anhängen enthaltenen Angaben ließen Rückschlüsse auf das Gesamtapparatevolumen, die Apparatekapazität, die Anlagengröße und das Lagerkonzept der Beigeladenen zu. Ein Mitbewerber könne hieraus auf Marktaktivitäten und Marktstrategien des Unternehmens schließen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen sei nicht ersichtlich.
- 5
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und stellte zur Begründung darauf ab, dass von der Behörde nur eingeschränkt überprüft werden könne, ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bestehe. Die Angaben der Beigeladenen hierzu seien plausibel und nachvollziehbar. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bekanntgabeinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiege.
- 6
Am 25. November 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagte hat ihr im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes zur Verfügung gestellt, dabei allerdings die aus seiner Sicht geheimhaltungsbedürftigen Angaben geschwärzt.
- 7
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage dargelegt, dass sie einen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes habe. Sie vertrete im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Industriegebiet Schaafau Teil III“ einen Mandanten, der als Grundstückseigentümer von der Bauleitplanung betroffen sei. Mit der Planung solle die Nutzung einzelner Grundstücke eingeschränkt werden, um eine Erweiterung der Betriebsanlagen der Beigeladenen abzusichern. Hiervon seien auch gewerblich genutzte Grundstücke des Mandanten betroffen. Ein Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen sei nicht ersichtlich, da nicht erkennbar sei, dass die Wettbewerbsposition der Beigeladenen durch eine Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes enthaltenen Informationen beeinträchtigt werden könne. Die hochspezialisierten Produkte, die die Beigeladene herstelle, seien rechtlich geschützt. Die von ihr für deren Herstellung verarbeiteten gefährlichen Stoffe würden im Bereich der Pharmaindustrie regelmäßig eingesetzt. Es sei nicht ersichtlich, dass Wettbewerber Informationen aus den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes entnehmen könnten, die sich nicht bereits aus dem Auftreten der Beigeladenen am Markt ergäben. Die Analyse von Forschungs-, Produktions- oder Entwicklungsschwerpunkten und Marktstrategien durch Wettbewerber gehöre zu einem offenen Wettbewerb.
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Es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der betreffenden Informationen, da in der Bauleitplanung umweltrelevante Gesichtspunkte eine Rolle spielten. Soweit eingewandt werde, dass der von ihr vertretene Grundstückseigentümer bereits eine große Anzahl an Anträgen auf Umweltinformationen gestellt habe, folge hieraus keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Auskunftsbegehrens. Der Mandant wolle nämlich Informationen darüber gewinnen, ob sich die Beigeladene in umweltrechtlicher Hinsicht gesetzeskonform verhalte.
- 9
Der Beklagte hat entgegnet, dass aus seiner Sicht zwar die Gefahr terroristischer Angriffe auf Störfallanlagen der Beigeladenen durch Herausgabe der begehrten Informationen nicht wesentlich erhöht werde. Im Übrigen sei jedoch weiterhin von der Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Informationen im Hinblick auf Wettbewerber der Beigeladenen auszugehen. Die Kenntnis der geschwärzten Angaben erlaubten der Konkurrenz Rückschlüsse auf die bei der Beigeladenen vorhandene Forschungs- und Entwicklungskapazität. Zudem eröffne sich für Konkurrenten die Möglichkeit, Erkenntnisse zur Ausweitung ihrer Produktionskapazitäten zu erhalten. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin vertretene Mandant mittlerweile etwa 150 Anträge bei Behörden in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg gestellt habe, die Anlagen der Beigeladenen beträfen. Hiernach stelle sich der streitgegenständliche Antrag als rechtsmissbräuchlich dar.
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Die Beigeladene hat ausgeführt, dass durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Dies könne auch bei Anträgen der Fall sein, die nicht von einem Wettbewerber selbst gestellt würden. Aus den Angaben in Anhang 5 des Sicherheitsberichtes könnten Mitbewerber ableiten, welche Forschungs-, Produktions- und Bearbeitungsverfahren in welchen Teilen des Betriebsgeländes stattfänden. Es handele sich um exklusives Wissen der Beigeladenen über die spezifische Zusammensetzung von Grundstoffen und Chemikalien. Auch die zurückgehaltenen Angaben in Anhang 6 ließen entsprechende Schlussfolgerungen zu. Die dort angestellten Einzelfallbetrachtungen enthielten Darstellungen für einzelne Betriebsbereiche dazu, welche Funktion die dort vorhandenen Anlagen hätten, welche Tätigkeiten dort stattfänden, welche Gefahrenschwerpunkte anzunehmen und welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien. Konkurrenzunternehmen könnten aus den Angaben über das Lagerkonzept und die Lagermöglichkeiten die tatsächlich gegebenen Produktionskapazitäten der Beigeladenen entnehmen und Rückschlüsse auf ihre Lieferfähigkeit ziehen. Zudem könnten die Herstellkosten zurückgerechnet werden. Weiterhin erlaubten die Anhänge Rückschlüsse auf ihre Forschungs- und Entwicklungskapazitäten. Zudem lasse eine Offenbarung der entsprechenden Angaben auch nachteilige Auswirkungen für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit befürchten, da die Angaben für die Planung terroristischer Anschläge von Interesse sein könnten.
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Ein überwiegendes Bekanntgabeinteresse der Klägerin sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Die Öffentlichkeit werde über die zugänglichen Teile des Sicherheitsberichtes hinreichend informiert. Zudem sei zu beachten, dass es sich bei den zurückgehaltenen Angaben um Informationen handele, die von der Beigeladenen ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt worden seien, so dass sich hieraus bereits ein Ablehnungsgrund ergebe. Angesichts der Vielzahl der Anträge, die der Mandant der Klägerin auf Zugang zu Umweltinformationen gestellt habe, sei der vorliegende Antrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
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Mit Urteil vom 17. August 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dabei zur Begründung angeführt, dass der Klägerin weder vollständig noch teilweise ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Umweltinformationen zustehe.
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Zwar handele es sich bei den Inhalten der Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen um Umweltinformationen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zugang sei jedoch ausgeschlossen, da durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Die Beigeladene habe nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass Marktkonkurrenten aus dem Einsatz bestimmter Stoffmengen und Apparate an bestimmten Orten ihre Produktionswege nachvollziehen könnten. Der Pharmamarkt sei dadurch gekennzeichnet, dass wenige Firmen weltweit den Markt beherrschten. Das bei der Beigeladenen vorhandene Sonderwissen betreffe die spezifische Zusammensetzung von Grundstoffen und Chemikalien, über deren spezifische Kombination ein Wettbewerber Rückschlüsse auf zentrale Betriebsgeheimnisse ziehen könne. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an der Kapazität einer Anlage kein Geheimhaltungsbedürfnis bestehe, sei zu beachten, dass aus den Kapazitätsangaben wiederum Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden könnten. Im Falle der Klägerin sei weiterhin nicht erkennbar, dass sie ihr Auskunftsbegehren als Sachwalterin der Öffentlichkeit verfolge.
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Ein Anspruch auf Neubescheidung stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen geltend, dass ein Ablehnungsgrund nicht greife, da die Beigeladene das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht plausibel dargelegt habe. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie aus den Lagermengen auf die spezifische Zusammensetzung einzelner pharmazeutischer Produkte geschlossen werden könne. Zudem dürften Mitbewerber bereits über ein derart hohes Sonderwissen verfügen, dass sie auf die nicht offenbarten Angaben nicht angewiesen seien. Weiterhin sei zu beachten, dass ein Teil der Informationen sich nicht auf Einzelstoffe, sondern auf bestimmte Stoffgruppen beziehe. Hinsichtlich der von der Beigeladenen im Berufungsverfahren angeführten fiktiven Beispiele werde ihre genaue Zuordnung zu den Anhängen 5 oder 6 nicht erkennbar. Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen. Ihr Mandant sei Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich unter anderem ein Hotel, das örtliche Jobcenter sowie Arztpraxen befänden, bei denen erheblicher Publikumsverkehr entstehe. Insoweit sei der Mandant für eine Vielzahl von Personen verantwortlich. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren betreffe nur die Offenbarung von Angaben dazu, in welchen Gebäuden welche Mengen störfallrelevanter Stoffe vorhanden seien. Hieraus sei indessen kein Rückschluss auf bestimmte Produktionsverfahren möglich. Ebenso blieben die Anlagenbezeichnungen nach dem Hilfsantrag zu Anhang 6 unkenntlich.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. August 2011 sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010
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1. den Beklagten zu verpflichten, ihr die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen vollständig und ungekürzt, insbesondere ohne Schwärzungen, zur Verfügung zu stellen,
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2. hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, ihr aus dem Sicherheitsbericht der Beigeladenen den Anhang 5 ohne die Schwärzungen in den Spalten 2 und 6 sowie den Anhang 6 ohne die Schwärzungen in den Ziffern 6.1.2, 6.1.5, 6.2.2, 6.2.3 Absatz 1 Satz 4 und 6, 6.3.1 Absätze 2 und 5, 6.3.2 (ohne Anlagenbezeichnung), 6.3.3, 6.3.4 Absatz 3, 6.4.2 (ohne Anlagenbezeichnung) und 6.4.4 Absatz 4 in Kopie zur Verfügung zu stellen,
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3. äußerst hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 17. Mai 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 25
Er verweist darauf, dass der Sicherheitsbericht von der Beigeladenen mittlerweile aktualisiert worden sei. In der neuen Fassung seien die Anhänge 5 und 6 als solche nicht mehr enthalten. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass einer Preisgabe der streitigen Informationen entgegenstehe, dass ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliege. Diesen Umstand habe die Beigeladene auch ausreichend begründet.
- 26
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
- 27
die Berufung zurückzuweisen.
- 28
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der Umweltinformationen zustehe. Es erkläre sich aus der Sache selbst, dass die Plausibilisierung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses abstrakt und theoretisch bleiben müsse, da eine konkrete Bezeichnung der Daten das Geheimnis offenbaren müsste. Exemplarisch könne belegt werden, dass anhand der zugelassenen Lagermenge für pharmazeutische Stoffe auf die maximale Produktionskapazität zurückgeschlossen werden könne. Zudem gäben die Daten über Lagerkapazitäten gefährlicher Stoffe Aufschluss über das von ihr genutzte Herstellungsverfahren. Bei der Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit gehe es aus ihrer Sicht weniger um die Zusammensetzung medizinischer Produkte oder bestimmter Endprodukte. Von Bedeutung seien vielmehr Daten über Herstellungsverfahren, Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, Vorprodukte des Endprodukts, technische Gerätschaften, Kapazitäten und Betriebsabläufe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.
- 31
Das Verwaltungsgericht hat die auf Zugänglichmachung der bislang zurückgehaltenen Informationen aus den Anhängen 5 („Verzeichnis der Anlagen und Stoffe“) und 6 („Einzelfallbetrachtungen“) des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen (Stand: Oktober 2007) durch den Beklagten sowie auf Neubescheidung des Auskunftsbegehrens der Klägerin gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
I.
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Die Klage erweist sich zwar als zulässig.
- 33
Die Klägerin kann sich insbesondere auf das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse stützen. Dem steht nicht die Tatsache entgegen, dass die Beigeladene mittlerweile eine aktualisierte Fassung des Sicherheitsberichtes erstellt hat. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass die in den Anhängen 5 und 6 der Fassung von Oktober 2007 enthaltenen Angaben dadurch überholt wären. Überdies kann sich der Informationsanspruch aber auch auf solche Umstände beziehen, die in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Lebenssachverhalte betreffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Juni 2006 – 8 A 10267/06 −, DVBl. 2006, 1059 und juris Rn. 33 ff.).
II.
- 34
Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch bezüglich der Hilfsanträge unbegründet.
- 35
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf weitergehende Offenlegung der von dem Beklagten durch Schwärzung in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen unkenntlich gemachten Angaben zu, da hierdurch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen nicht überwiegt.
- 36
a. Die Offenlegung weiterer Teile des Sicherheitsberichtes scheitert indessen nicht bereits daran, dass die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für einen Zugang der Klägerin zu Umweltinformationen nicht vorliegen.
- 37
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Landesumweltinformationsgesetz - LUIG – bestimmt hierzu, dass jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse darlegen zu müssen.
- 38
aa. Die Klägerin ist anspruchsberechtigte Person im Sinne der genannten Vorschrift. Dieser Begriff umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Dabei kommt es bei juristischen Personen nicht darauf an, dass ihre Zwecksetzung darauf gerichtet ist, sich Zielen des Umweltschutzes zu widmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - in: BVerwGE 135, 34 und juris Rn. 26; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 64. Ergänzungslieferung 2012, § 3 UIG Rn. 5). Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG -) in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben. Diese ist nach § 7 Abs. 2 PartGG und § 124 HGB in entsprechender Anwendung einer juristischen Person gleichgestellt und somit in der Lage, eigenständig Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen geltend zu machen.
- 39
bb. Bei den in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Angaben und Darstellungen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG. Als Umweltinformationen sieht § 2 Abs. 3 LUIG u.a. unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen an (Nr. 1). Ebenso zählen hierzu Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2) sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder die Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 Buchst. a). Bei den Anhängen des Sicherheitsberichtes handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Die Informationen betreffen Maßnahmen oder Tätigkeiten, die jedenfalls geeignet sind, sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen, insbesondere auf Luft und Atmosphäre, Wasser und Boden auszuwirken. Zudem bezieht sich der Sicherheitsbericht auf Faktoren, die sich in der Freisetzung von Stoffen äußern können. Insoweit ist es ausreichend, dass ein potenzieller Wirkungszusammenhang besteht (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 3 LUIG Rn. 41). Dies lässt sich nicht zuletzt dem Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Amtsblatt L 41/26 vom 14.02.2003) entnehmen. Hiernach werden unter den Begriff der Umweltinformationen Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten gefasst, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können.
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cc. Bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd handelt es sich schließlich auch um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG, nämlich eine Stelle der öffentlichen Verwaltung, die über die genannten Umweltinformationen verfügt, weil diese Informationen bei ihr vorhanden sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LUIG).
- 41
b. Einer weitergehenden Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Angaben steht indessen der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, soweit der Betroffene – wie im Fall der Beigeladenen – keine Zustimmung hierzu erteilt hat, der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, wenn hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt.
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aa. Durch eine weitergehende Offenlegung der Angaben in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht.
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(1) Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Während Betriebsgeheimnisse sich im Wesentlichen auf technisches Wissen beziehen, betreffen Geschäftsgeheimnisse in erster Linie kaufmännisches Wissen. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit muss ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 ,a.a.O., juris Rn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, GewArch 2009, 374 und juris Rn. 12 f.; Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG Rn. 20). Dabei kann eine Zugänglichmachung nicht nur dann verwehrt werden, wenn die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Vielmehr gilt dies auch, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 55). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 58 f.).
- 44
(2) Beigeladener und Beklagter haben nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass eine Zugänglichmachung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes enthaltenen Angaben in mehrerer Hinsicht geeignet ist, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu offenbaren. Dies hat insbesondere die Beigeladene anhand typischer Beispiele erläutert. Wegen der vergleichbaren Struktur der Angaben in den jeweiligen Anhängen lassen sich aus diesen Beispielen Folgerungen für deren gesamten Inhalt ziehen.
- 45
Was das Vorliegen von Betriebsgeheimnissen angeht, so hat die Beigeladene schlüssig ausgeführt, dass aus den Angaben in den Anhängen Rückschlüsse auf konkrete Produktionsschritte und Forschungsvorhaben gezogen werden können, wenn einem Konkurrenten die Zweckbestimmung der jeweiligen Anlage sowie die hier gelagerte Menge an gefährlichen Stoffen bekannt wird. Im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse lassen die Angaben Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang die Beigeladene Vorratshaltung hinsichtlich der für bestimmte Produkte eingesetzten Rohstoffe betreibt und auf welche Mengen die Kapazität für die Herstellung bestimmter Produkte oder bestimmter Produktgruppen ausgelegt ist. Dies lässt wiederum Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen im Hinblick auf einzelne Produkte oder Produktgruppen zu.
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Bei dieser Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Beigeladene als weltweit tätiges pharmazeutisches Unternehmen in einem Wettbewerb mit hochspezialisierten Konkurrenten steht, die wegen ihres branchenspezifischen Fachwissens in der Lage sind, entsprechende Rückschlüsse schon aus wenigen und teilweise auch allgemein gehaltenen Angaben zu ziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es der Beigeladenen weniger darum geht, die Zusammensetzung einzelner von ihr vertriebener pharmazeutischer Produkte geheim zu halten, was vielfach wegen deren allgemein einsehbarer Patentierungsunterlagen auch gar nicht möglich ist. Vielmehr besteht das bei ihr vorhandene exklusive Wissen darin, dass ihre Konkurrenten keinen Einblick in ihre Produktionswege, die von ihr angewandten Herstellungsverfahren, ihre Anlagenkapazitäten sowie ihre Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte erhalten. Hierzu hat der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Senates ergänzend erläutert, dass die Beigeladene mehrere alternative Herstellungswege für einzelne Produkte rechtlich hat schützen lassen, die deshalb auch den Mitbewerbern bekannt seien. Das für ihre Kalkulation entscheidende Sonderwissen bestehe indessen darin, welche der alternativ in Betracht kommenden Methoden bei ihr tatsächlich zum Einsatz komme.
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Exemplarisch hat die Beigeladene hierzu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Angaben des Sicherheitsberichtes die Möglichkeit eröffneten, auf bestimmte Herstellungswege zu schließen. So könne etwa aus der für die Hydrierung eines bestimmten Stoffes vorgehaltenen Lagermenge an Wasserstoff und der maximalen Tagesproduktion dieses Stoffes ermittelt werden, welche Art der Hydrierung von der Beigeladenen zur Synthese des Stoffes eingesetzt werde. Da für die einzelnen Methoden unterschiedliche Mengen an Wasserstoff erforderlich seien und in der Branche die Einsatzmenge an Wasserstoff für beide Arten bekannt sei, lasse die Lagermenge an Wasserstoff die jeweilige Art der Hydrierung erkennen.
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Ein weiteres von der Beigeladenen in plausibler Weise dargelegtes Beispiel betrifft die Tatsache, dass auch ohne genaue Kenntnis des Stoffes allein aus der Stoffgruppe auf eine bestimmte Produktionsmethode rückgeschlossen werden kann. So erfolgt die Extraktion von Koffein aus Kaffeebohnen entweder mittels chlorierter Kohlenwasserstoffe oder mittels Kohlenwasserstoff (hier: Hexan). Aus der Angabe, dass eine bestimmte Menge leicht entzündlicher Stoffe im Bereich des Gebäudes der Pflanzenextraktion gelagert wird, kann nach der plausiblen Darstellung der Beigeladenen ohne weiteres geschlossen werden, dass eine Extraktion mit Hexan stattfindet. Dieses Beispiel lässt aber auch erkennen, dass nicht nur die Benennung der einzelnen Produktionsanlage problematisch ist, sondern dass Rückschlüsse auf Herstellungswege auch aus der räumlichen Anordnung einzelner Gebäude und der dort gelagerten Stoffe oder Stoffgruppen gezogen werden können.
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Soweit die Klägerin hierzu die zentrale Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen anspricht, vermag das die Plausibilität der angeführten Beispiele nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser Umstand steht nämlich der Tatsache nicht entgegen, dass die Beigeladene die jeweils für den Herstellvorgang erforderliche Stoffmenge in der Nähe der Produktionsanlage zwischenlagert. Hierfür spricht insbesondere, dass nach Nr. 3.3.3.1. des Sicherheitsberichtes der Transport zu den Produktionsgebäuden mit werkeigenen Fahrzeugen und nicht leitungsgebunden erfolgt.
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Im Hinblick auf die Kalkulation der Beigeladenen erweist sich in schlüssiger Weise als problematisch, dass Konkurrenten aus der Apparategröße für die Herstellung bestimmter Präparate oder Wirkstoffe auf ihre Produktionskapazität schließen könnten und damit Einblick in einzelne ihrer Preisgestaltung zugrunde liegende Rechnungsposten hätten. Ebenso eröffnet sich den Konkurrenten der Beigeladenen hieraus die Möglichkeit, die Lieferfähigkeit der Beigeladenen für einzelne Wirkstoffe einzuschätzen und ihre Betriebsabläufe oder ihre Kalkulationen hierauf abzustellen.
- 51
Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass Angaben über die Kapazität einer Anlage von vorneherein nicht der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterlägen. Diese Einschränkung gilt lediglich für solche Kapazitätsangaben, die die Leistungsgrenze oder die Größe einer Gesamtanlage betreffen. Entsprechende Angaben sind von Bedeutung, um einschätzen zu können, ob eine Anlage einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf und ob eine erforderliche Genehmigung im förmlichen oder vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilen ist. Da die entsprechenden Unterlagen zu den Angaben gehören, die bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen sind, kann auch dann, wenn die Anlage keinem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliegt, kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anerkannt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 52 f.). Die in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Mengenangaben betreffen indessen nicht die Gesamtkapazität einer Anlage, sondern beziehen sich auf die Lagermengen bestimmter Einzelstoffe.
- 52
Hinsichtlich der in Anhang 6 vorhandenen Einzelfallbetrachtung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass hier eine ausführliche Beschreibung der jeweiligen Anlagen in einer zusammenhängenden textlichen Darstellung erfolgt, so dass die Informationsdichte bei einer Offenbarung der geschwärzten Angabe noch größer wäre, als dies in der in Anhang 5 enthaltenen tabellarischen Übersicht der Fall ist.
- 53
bb. Ist hiernach vom Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auszugehen, so ist kein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der zurückgehaltenen Informationen erkennbar. Die Klägerin hat bislang lediglich private Interessen an der Bekanntgabe der Daten erkennen lassen. Ihr eigenes Interesse besteht darin, ihrem Auftrag aus einem Mandatsverhältnis nachzukommen. Der von ihr vertretene Mandant ist daran interessiert, seine Betroffenheit durch die Bauleitplanung der Stadt I in Bezug auf das Erweiterungsgelände der Beigeladenen zu beurteilen. Selbst wenn insoweit gleichzeitig ein öffentliches Interesse an einer umfassenden Abwägung der Umweltbelange erkennbar werden sollte, kommt diesem kein das Geheimhaltungsinteresse übertreffendes Gewicht zu. Die bisherige Situation beim Umgang mit gefährlichen Stoffen nach der Störfallverordnung hat nämlich auf das Bauleitplanverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen. Vielmehr ist hierfür maßgeblich, in welchen Betriebsbereichen ein Umgang mit derartigen Stoffen nach den Ergebnissen der Planung erfolgen soll. Was die aktuelle Situation angeht, so ist eine Einschätzung des Gefährdungspotentials der von der Beigeladenen betriebenen Anlagen bereits dadurch möglich, dass der Klägerin die Gesamtmenge der im Betriebsbereich eingesetzten gefährlichen Stoffe aus der im Hauptband des Sicherheitsberichtes enthaltenen Übersicht bekannt ist.
- 54
2. Kommt nach dem zuvor Gesagten auch keine nur teilweise Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen geschwärzten Angaben in Betracht, so musste auch der hierauf gerichtete Hilfsantrag erfolglos bleiben.
- 55
3. Dies gilt gleichermaßen für den auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin abzielenden weiteren Hilfsantrag. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Begehrens auf Zugang zu Umweltinformationen in ihrem Falle nicht vorliegen und die Sache damit spruchreif ist, verbleibt kein der Behörde eröffneter Entscheidungsspielraum, der Anlass zu einem solchen Ausspruch gäbe.
- 56
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
- 57
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.
- 58
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.
- 59
Beschluss
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.