Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
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Umweltinformationsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
- 1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, - 2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, - 3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder - 4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verf
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

12 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 20/04/2018 00:00
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2016 verpflichtet, Aktenein
published on 27/10/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt Zugang zu den bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart vorhandenen Informationen zu einem Polizeieinsatz am 28.09.2013.
2 Am N
published on 27/10/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt den Zugang zu Umweltinformationen.
2 Mit Schreiben vom 29.05.2014 an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg beantragte der Klä
published on 04/08/2015 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. März 2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antra
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