Strafprozeßordnung - StPO | § 477 Datenübermittlung von Amts wegen

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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08/08/2024 19:35

Die Akteneinsicht im Strafprozess stellt ein wesentliches Recht dar, das es Beschuldigten und ihren Verteidigern ermöglicht, sich wirksam gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Eine häufige Frage in diesem Zusammenhang betrifft die Nutzung und Weitergabe der gewonnenen Informationen. Dies ist besonders in Wirtschaftsstrafverfahren relevant, wo Akten oft sensible Daten, wie Geschäftsgeheimnisse und andere schutzwürdige Informationen enthalten, deren Offenlegung erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann. In diesem Artikel werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und Einschränkungen der Weitergabe von Strafakten gemäß § 32f Abs. 5 StPO untersucht.
27/01/2021 19:48

In dieser Grundsatzentscheidung erklärte der BGH legendierte Polizeikontrollen für grundsätzlich zulässig: In Situationen, in denen sowohl repressives als auch präventives polizeiliches Handeln in Betracht kommt, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Ermächtigungsgrundlagen grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Polizei darf auch während eines laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnenen Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen bestimmt sich nach dem Gedanken des hypothetischen Ersatzeingriffes nach § 161 III 1 StPO. Dieser Gedanke verhindert u.a. eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Anordnungsvoraussetzungen der strafprozessualen Eingriffsmaßnahme durch die Wahl der Maßnahme - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht
29/04/2019 12:00

Das Kammergericht hat entschieden, dass kein dringender Tatverdacht bezüglich der im Laufe einer Observation nachgewiesenen Verkehrsdelikte vorlag, da eine solche Observation gem. § 163f StPO für das alleinige Aufklären von Fahrdelikten nicht angeordnet werden dürfte und demnach ein Beweisverwertungsverbot gem. § 477 II 2 StPO vorliegt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
24/08/2017 18:05

Dem von einer Durchsuchungsmaßnahme nach § 103 StPO betroffenen Dritten ist grundsätzlich bei Vollzug der Maßnahme eine Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses mit vollständiger Begründung auszuhändigen.
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Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

(1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen od
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohn
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published on 14/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 552/08 vom 14. August 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nicht: B. III., C. V.-VII.) Veröffentlichung: ja ____________________________________ I. StPO § 100 c Abs. 4, 5, 6, § 100 d Abs. 5 Nr
published on 22/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 28/09 vom 22. September 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. - "militante gruppe (mg)" - hier: Antrag des Drittbetroffenen auf
published on 27/11/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 342/08 vom 27. November 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO § 100 a Abs. 2, § 477 Abs. 2 Satz 2 Zur Verwertbarkeit von Zufallsfund
published on 18/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 409/15 vom 18. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen des Vorwurfs des Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:180216U1STR409.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverha
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(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht...