Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger geplante kirchenkritische Veranstaltung in der sog. J-kirche mit den Ausstellungsstücken, gespeichert auf der mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 eingereichten CD (mit Ausnahme der Ausstellungsstücke „...“ und „...“), zwischen ... 2016 zuzulassen, und hierfür den Ausstellungsraum der J-kirche für drei Wochen zur Verfügung zu stellen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger möchte für eine Ausstellung den Ausstellungsraum in der ehemaligen Kirche St. J. B., sog. J-kirche, nutzen.

Der Kläger betreibt in E. eine Galerie der Kirchenkritik. Die Beklagte ist Eigentümerin und Verwalterin der J-kirche. Der Hauptraum wird seit Jahrzehnten allen Interessierten als Ausstellungs- bzw. Veranstaltungsraum zur Verfügung gestellt. Die Beklagte schließt für die Nutzung jeweils privatrechtliche Mietverträge ab. Dem Kläger wurde vom 28. Juli bis 18. August 2013 der Ausstellungsraum der J-kirche für eine Veranstaltung mit dem Thema „Konstruktive Kirchenkritik/Kirchen gestern-heute-morgen/Bilder, Plastiken, Darstellungen, Installationen“ überlassen. Im Nachgang zu der Ausstellung ging bei der Beklagten eine große Anzahl von Unterschriftslisten ein, die sich gegen die Ausstellung „Kirchenkritik in der J-kirche“ wandten. Die Bürger führten aus, dass sie sich in ihrer Würde, vor allem in ihrem christlichen Glauben, tief verletzt fühlten.

Nach Vorgesprächen beantragte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 17. September 2014, dem Kläger im Jahre 2015 oder 2016 im Zeitraum zwischen Juli - September, vorzugsweise August, zu gestatten, in der J-kirche in E., D-platz …, seine Ausstellung für die Dauer von drei Wochen abzuhalten. Die Veranstaltung 2013 sei ein großer Erfolg gewesen. Es seien im Schnitt mehr als 170 Besucher täglich in der Ausstellung gewesen. Die Presseberichte und Rückmeldungen der Ausstellungsbesucher seien überwiegend positiv gewesen. Der Kläger plane als örtlicher Künstler/Galerist im Jahr 2015/2016 diese Ausstellung als Bereicherung für die Stadt E. zu wiederholen. Thema sei die kritische Auseinandersetzung mit den christlichen Kirchen. Dabei solle von dem altbekannten und bewährten Programm nicht wesentlich abgewichen werden. Gezeigt würden Skulpturen, Installationen, Transparente und Objekte an verschiedenen Tischen und Stellwänden. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015 wird im Hinblick auf die bereits verstrichene Zeit beantragt, dem Kläger zu gestatten, im Jahr 2017 im Zeitraum zwischen ..., vorzugsweise ... in der J-kirche in E., D-platz …, seine Ausstellung für die Dauer von zwei bis drei Wochen abzuhalten. Der gestellte Antrag auf Zulassung für die Jahre 2015 oder 2016 bleibe aufrecht erhalten.

Mit Bescheid vom 25. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überlassung der ehemaligen Kirche St. J. B. (sog. „J-kirche“) für die Dauer von drei Wochen im Zeitraum von ... 2015, ... 2016 oder ... 2017 zur Durchführung einer „kirchenkritischen Ausstellung“ ab. Die 2013 durchgeführte Ausstellung habe nicht nur bei den E.er Bürgerinnen und Bürgern, sondern vor allem auch bei zahlreichen Gästen und Besuchern der Stadt größten Unmut hervorgerufen. Vor allem die Tatsache, dass eine in den Augen der Betrachter die gesamte Christenheit „beleidigende“ Ausstellung in der Bischofsstadt E. in einer ehemaligen Kirche in unmittelbarer Nähe der D-kirche zugelassen worden sei, habe zu großen Irritationen geführt. Als Bischofsstadt und Sitz der einzigen katholischen Universität im deutschsprachigen Raum sei E. sehr stark kirchlich geprägt. Es sei der Stadt als Vermieterin der J-kirche nicht zuzumuten, erneut eine Ausstellung zuzulassen, die nachweislich zu einem nicht unerheblichen Schaden für das Ansehen der Stadt führe. Im Anschluss an die letzte Ausstellung habe sie über eine initiierte Unterschriftenaktion viele Hunderte Unterschriften erhalten, die sich dafür ausgesprochen hätten, die J-kirche nicht noch einmal für eine derartige Ausstellung zu vermieten, die Religion, christlichen Glauben und die Kirche allgemein beschimpfe. Es werde noch darauf hingewiesen, dass die im seinerzeitigen Mietvertrag angegebene Art (der Titel) der Veranstaltung nicht identisch mit den tatsächlichen Inhalten gewesen sei. Es sei zu befürchten, dass im Wiederholungsfall dies ebenfalls der Fall sein werde. Es sei nicht klar, welche Art von Ausstellung durchgeführt werden solle. Solle es eine Kunstausstellung, eine kirchenkritische Ausstellung oder eine Ausstellung mit dem Titel „Konstruktive Kirchenkritik/Kirchen gestern-heute-morgen/Bilder, Plastiken, Darstellung, Installationen“ sein. Unabhängig von der Festlegung zur Art der Ausstellung könne eine erneute Überlassung der J-kirche an den Kläger nicht erfolgen.

Der Kläger hat am 16. Januar 2015 Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragte zuletzt:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2015, Az: AL 1,

wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger mit Schreiben vom 17. September 2014 nebst Konkretisierung vom 2. Oktober 2015 beantragte Veranstaltung im Zeitraum zwischen ... 2016 zuzulassen.

III.

Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger mit Schreiben vom 17. September 2014 und 17. Juni 2015 nebst Konkretisierung vom 2. Oktober 2015 beantragte Veranstaltung im Zeitraum zwischen ... 2017 zuzulassen.

Der Kläger sei Nießbrauchsnehmer des in E. gelegenen Anwesens ..., in dem er im Erdgeschoss seit dem Jahr 2010 eine Galerie der Kirchenkritik betreibe. Dort würden in Form einer Dauerausstellung Exponate (Skulpturen, Installationen, Transparente und Objekte) gezeigt, die sich in künstlerischer Art und Weise kritisch mit den christlichen Kirchen und deren Rolle in unserer Gesellschaft auseinandersetzten. Er wohne im Übrigen auch in E. Die J-kirche sei im Mittelalter die Pfarrkirche von E. gewesen. Nach der Säkularisation sei der Sakralraum zunächst als Schranne und später als Gewerbehalle genutzt worden. Um 1920 sei die Empore entfernt worden. Seit der Instandsetzung im Jahr 1978 diene die ehemalige Kirche als „Haus des Gastes“ und dort fänden regelmäßig die unterschiedlichsten Ausstellungen und Veranstaltungen statt. Die Beklagte habe über den Antrag des Klägers zunächst nicht entschieden und angekündigt, dass derzeit Überlegungen zur künftigen Nutzung der J-kirche angestellt und dazu Beratungen in den kommunalen Gremien stattfinden würden. Die Stadt habe allerdings entschieden, dass am 16. Februar 2015 in der J-kirche der Rosenmontagsball „Ball der Stadt E.“ stattfinde. Auch die Zulassung der im Sommer in der J-kirche stattfindenden Ausstellungen und ein Vergleich mit den Veranstaltungen 2014 zeigten, dass nach der Antragstellung des Klägers im September 2014 noch zahlreiche Kunstausstellungen oder sonstige Veranstaltungen (etwa Weinfest) in der J-kirche zugelassen worden seien. Der Kläger habe einen Zulassungsanspruch aus Art. 21 Abs. 1, 3 GO. Zudem stehe ihm ein Zulassungsanspruch aus Gemeingebrauch zu (vgl. Art. 21 Abs. 5 GO). Bei der J-kirche handele es sich um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten im Sinne des Art. 21 GO. Die vom Kläger begehrte Zulassung halte sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung bzw. innerhalb des durch die tatsächliche Vergabepraxis der Beklagten bestimmten Umfangs der Widmung. Es handele sich wie auch bei anderen Veranstaltungen in der J-kirche in der Vergangenheit um eine Kunstausstellung. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Beklagte seit Eingang des Antrags des Klägers auf erneute Zulassung am 18. September 2014 die Vergabepraxis und damit den Umfang der Widmung so verändert bzw. eingeschränkt habe, dass Veranstaltungen, die in der Vergangenheit zugelassen worden seien, nunmehr nicht mehr zugelassen würden. Im Übrigen könnten Kommunen die Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung nur aus wichtigem Grund ändern und nicht deshalb, um ihr missfallende Veranstaltungen zu verhindern.

Mit Schreiben vom 25. August 2015 beantragte die Beklagte unter Bezug auf den Ablehnungsbescheid,

die Klage abzuweisen.

Sie machte geltend, dass durch die Ausstellung im Jahr 2013 der öffentliche Friede im Sinne von § 166 StGB gestört worden sei. Die Aktivitäten des Klägers beschränkten sich nicht auf die Durchführung der Ausstellung. Neben der Ausstellung gebe es seit mehreren Jahren eine sog. „Galerie der Kirchenkritik“ mit einem „Kirchenaustrittsbüro“ in einem Gebäude in der ...straße in E. Daneben vergehe fast kein Tag, an dem der Kläger nicht eine gewisse Anzahl von Fahrrädern mit entsprechenden Schildern an den stark frequentierten Stellen im Stadtgebiet aufstelle, um auf sich aufmerksam zu machen. Alle diese Aktionen schadeten dem Ruf der Stadt als Zentrum des Naturparks Altmühltal sowie als Bischofsstadt und Sitz einer katholischen Universität enorm. Aufgrund der genannten Tatsachen könne von einer Verwirkung des Zulassungsanspruchs ausgegangen werden. Es werde nicht verkannt, dass es sich bei der ehemaligen Kirche St. J. B. um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GO handele. Trotz des offensichtlich bestehenden Zulassungsanspruchs könne die Stadt jedoch nach Abwägung der gesamten Interessenlagen eine erneute Zulassung der beantragten Ausstellungen nicht aussprechen. In dem übermittelten Akt befänden sich noch einige Bilder der letzten Ausstellung im Jahr 2013. Eine nochmalige öffentliche Darstellung derartiger und weiterer Aussagen dürften auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht zugelassen werden.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2015 bezog der Kläger den Ablehnungsbescheid vom 25. August 2015 in das Klageverfahren ein. Die von der Stadt angeführten Gründe für die Ablehnung seien nicht geeignet, den klägerischen Vortrag zu erschüttern. Eine Verwirkung des Zulassungsanspruchs des Klägers liege nicht vor. Es fehle hier bereits das sog. Umstandsmoment. Auch soweit man das Vorbringen der Beklagten dahingehend auslege, dass sich der Kläger treuwidrig verhalte, liege ein entsprechendes Verhalten des Klägers nicht vor. So fehle es bereits schon an der nach den Grundsätzen des § 242 BGB erforderlichen rechtlichen Sonderverbindung zwischen dem Kläger und der Beklagten. Es liege auch kein pflichtwidriges Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten vor. Denn die der Beklagten missfallende Kirchenkritik richte sich gerade nicht gegen die Beklagte oder deren Repräsentanten, sondern gegen die Kirchen bzw. deren Vertreter. Die vom Kläger in Wort, Bild und Schrift geäußerte Kirchenkritik sei von der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt und könne deshalb nicht zur Verwirkung seines Zulassungsanspruchs führen. Es lägen auch keine Straftaten des Klägers vor. Er habe sich in der vergangenen Ausstellung in E. rechtstreu verhalten und werde dies auch zukünftig tun. Auf Betreiben der Beklagten sei bei der Ausstellung im Jahr 2013 eine eingehende Inspizierung und Beweissicherung sämtlicher Exponate seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft erfolgt. Da sich jedoch keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ergeben hätten, sei ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nicht eingeleitet worden. Die Hürden für die Annahme einer Störung des öffentlichen Friedens seien außerordentlich hoch, da berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen müssten, dass eine Beschimpfung das Vertrauen in die öffentliche Rechtsicherheit erschüttern werde oder das friedliche Nebeneinander verschiedener, jeweils durch ein gemeinschaftliches Bekenntnis verbundener Bevölkerungsgruppen störe. Die Ausstellung sei auch nicht nur auf Ablehnung in der Bevölkerung gestoßen. Rund 2/3 der Besucher seien von der Ausstellung angetan und positiv überrascht gewesen, dass in einer katholischen Bischofsstadt eine solch kritische Ausstellung möglich sei. Etwas weniger als 1/3 der Besucher seien der Ausstellung neutral gegenüber gestanden. Die restlichen Besucher hätten die Ausstellung offen abgelehnt und in ihr eine Gefahr für das Christentum gesehen.

Dem Gericht wurde am 2. Oktober 2015 vom Kläger eine CD übermittelt, auf der 200 Exponate abgebildet sind, die bei der Ausstellung gezeigt werden sollen.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2015 erklärte der Vertreter der Beklagten, dass es für die J-kirche keine ausdrückliche Widmung gebe. Es würden dort überwiegend kunst- und kunsthandwerkliche Ausstellungen stattfinden. Weiter werde der Ausstellungsraum in der J-kirche für verschiedene Veranstaltungen der Stadt genutzt. Ein Zulassungsanspruch scheitere nicht aus Kapazitätsgründen. Der Kläger erklärte, dass er auf zwei der auf der CD gespeicherten Ausstellungsstücke („...“ und „...“) verzichten werde. Weiter waren die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 mit, dass die J-kirche zur möglichen Durchführung einer dreiwöchigen Ausstellung des Klägers für den Zeitraum vom ... 2016 zur Verfügung stehe.

Zu der eingereichten CD des Klägers äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2015. Es bestehe weiterhin die Überzeugung, dass nicht einzelne Exponate isoliert herausgegriffen werden könnten, sondern vielmehr der Gesamtzusammenhang aller Ausstellungsstücke maßgeblich sei. Die Beklagte halte an ihrer Auffassung fest, dass die Ausstellung schon unter straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlichen Gesichtspunkten nicht zugelassen werden dürfe. Es seien nicht nur einzelne Exponate offenkundig rechtswidrig, sondern eine Störung des öffentlichen Friedens liege bei der gesamten Ausstellung offenkundig vor. Es sei die Befürchtung gegeben, dass durch die Ausstellung das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert bzw. das friedliche Nebeneinander verschiedener Bevölkerungsgruppen, vor allem durch die Darstellungen von Sex und Missbrauch, gestört werde.

Am 31. März 2016 legte die Staatsanwaltschaft Ingolstadt auf Anforderung des Gerichts die Akten der Ermittlungsverfahren vor, die die Ausstellung des Klägers in der J-kirche im Jahr 2013 betreffen. Die Ermittlungsverfahren, die von Amts wegen und aufgrund privater Anzeigen wegen Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen eingeleitet wurden, stellte die Staatsanwaltschaft jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge sind dahingehend auszulegen, dass der Kläger alternativ und nicht kumulativ die Zulassung der beantragten Veranstaltung im Zeitraum zwischen ... 2016 oder im Zeitraum zwischen … 2017 begehrt (§ 88 VwGO). Der Kläger hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. September 2014 beantragt, ihm die J-kirche für eine Ausstellung für die Dauer von drei Wochen im Jahre 2015 oder 2016 im Zeitraum zwischen ... 2015 oder 2016 zur Verfügung zu stellen. Wegen Zeitablaufs wurde mit Schreiben vom 17. Juni 2015 höchst vorsorglich ein Antrag für das Jahr 2017 gestellt. Weiter haben die Parteien im Klageverfahren die Ausstellungsobjekte näher bezeichnet. Inhalt der Ausstellung sind die auf der eingereichten CD gespeicherten Ausstellungsstücke mit Ausnahme der zwei, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet hat. Soweit sich der Kläger vorbehalten hat, aktuell weitere Exponate auszustellen, wird er diese gesondert bei der Beklagten anzeigen.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Bei der sog. J-kirche handelt es sich - zwischen den Beteiligten unstreitig - um eine gemeindliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GO. Öffentliche gemeindliche Einrichtung ist jede Einrichtung, die von der Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung in erster Linie durch ihre Angehörigen und die niedergelassenen Vereinigungen zugänglich gemacht und von ihr im öffentlichen Interesse unterhalten wird (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Art. 21 GO Rn. 4). Die Widmung kann durch Satzung oder durch Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung erfolgen. Es genügt indes auch eine durch eine Vergabepraxis geformte konkludente Widmung (vgl. BayVGH, B.v.10.10.2013 - 4 CE 13.2125 - juris Rn. 10 m.w.Nachw.). Der Streit um die Zulassung zur Benutzung einer derartigen Einrichtung gehört dem öffentlichen Recht an, während über die Modalitäten der Benutzung, wenn sie privatrechtlich ausgestaltet sind, vor den ordentlichen Gerichten gestritten werden muss (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.1990 - 7 B 30/90 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 20.3.1987 - 4 CE 87.00861 - BayVBl 1987, 403 m.w.Nachw.).

Die Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Ausstellungsraum der sog. J-kirche für die geplante kirchenkritische Ausstellung drei Wochen in dem Zeitraum ... 2016 zur Verfügung zu stellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Der grundsätzlich gegebene Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung besteht allerdings nicht unbeschränkt. Er wird zum einen begrenzt durch den Zweck der öffentlichen Einrichtung, der durch die Widmung festgelegt wird. Zum anderen besteht ein Anspruch auf Zulassung nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität (vgl. BayVGH, U.v. 14.5.1997 - 4 B 96.1451 - juris Rn. 19, 21). Weiter kann die Benutzung der öffentlichen Einrichtung verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es im Rahmen der Benutzung geplant und gezielt zu Rechtsbrüchen in Form der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kommt, die dem Organisator zuzurechnen sind. Ein Träger öffentlicher Gewalt kann nicht verpflichtet werden, durch die Bereitstellung einer öffentlichen Einrichtung zur Verletzung der Rechtsordnung beizutragen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.1993 - 4 CE 93.1966 - juris Rn. 14 m.w.Nachw.). Nicht ausreichend als Ablehnungsgrund ist hingegen, dass die Gemeinde ihren Ruf schützen will, sie eine missliebige Meinungsäußerung befürchtet (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.1988 - 4 CE 87.03883 - BayVBl 1988, 497/498; VGH BW, B.v. 14.4.1989 - 1 S 952/89 - juris Rn. 4).

Nach diesen Maßgaben hat der Kläger einen Zulassungsanspruch aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO als Gemeindeangehöriger und örtlicher Gewerbetreibender. Die Ausstellung ist mit dem Zweck der gemeindlichen Einrichtung vereinbar, ein Termin in dem beantragten Zeitraum 2016 ist möglich und es liegen keine Versagungsgründe vor.

Eine gemeindliche Einrichtung wird grundsätzlich durch einen speziellen Widmungsakt der öffentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt. Liegt - wie hier - keine förmliche Widmung vor, so wird der Widmungszweck durch die Vergabepraxis bestimmt. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass in der J-kirche überwiegend kunst- und kunsthandwerkliche Ausstellungen stattfinden. Die Stadt nutze die J-kirche auch für verschiedene eigene Veranstaltungen wie z. B. Festakte bei Jubiläen. Aus den im Internet einsehbaren Veranstaltungen ergibt sich, dass in den Jahren 2014 bis 2016 neben Kunstausstellungen auch Büchersammelaktionen, eine Weinmesse mit Verkostung und eine Gartenmöbelausstellung stattgefunden haben. Weiter hat einmal ein Faschingsball stattgefunden und der Kläger hat den Ausstellungsraum bereits 2013 für seine kirchenkritische Ausstellung genutzt. Auch diese Veranstaltungen sind im Rahmen des Nutzungszwecks zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2011 - 4 CE 11.287 - juris Rn. 18). Bei diesem bis zuletzt weiten Spektrum von zugelassenen Ausstellungen und Veranstaltungen ist eine einschränkende Festlegung auf sakrale Veranstaltungen bzw. Veranstaltungen, die besonders berücksichtigen, dass es sich hier um einen ehemaligen Kirchenraum handelt, nicht erkennbar. Der Widmungszweck lässt sich auch nicht auf Kunstausstellungen eingrenzen, so dass dahinstehen kann, ob die Ausstellung des Klägers eine Kunstausstellung ist oder der Kläger mit seinen Exponaten von seinem Recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Gebrauch macht. Der Ausstellungsraum der J-kirche steht auch 2016 in dem gewünschten Zeitraum zur Verfügung. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 erklärt, dass die J-kirche zur möglichen Durchführung einer Ausstellung des Klägers für den Zeitraum vom ... 2016 vorsorglich geblockt werde. Da sich aus dem Internet ergibt, dass vom 29. - 31. Juli 2016 eine Studiums-Abschlussausstellung vorgesehen ist, hat das Gericht den Zeitraum für eine dreiwöchige Ausstellung (einschließlich Auf- und Abbauarbeiten) auf ... 2016 festgelegt.

Den Ablehnungsbescheid hat die Beklagte vor allem mit einer Rufschädigung für die Stadt begründet. So hätten nicht nur im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung 2013, sondern auch im Vorgriff auf die geplante erneute Ausstellung Unterschriftaktionen stattgefunden, mit denen die Stadt aufgefordert werde, die J-kirche nicht noch einmal für eine Ausstellung zu vermieten, die Religion, christlichen Glauben und Kirche bösartig beschimpfe. Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt der Schutz des Rufes der Stadt nicht die Aberkennung eines Zulassungsanspruchs. Es dürfte zum einen schon schwer festzustellen sein, inwieweit hier ein messbarer Schaden entsteht (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.1988, BayVBl 1988, 497/498). So hat es nicht nur negative, sondern auch positive Reaktionen auf die Ausstellung gegeben. Zum anderen ist es Aufgabe der Behörde, rechtmäßige Entscheidungen nach außen zu vertreten. Soweit auf den Unterschriftslisten angekündigt wird, dass eine weitere Veranstaltung nicht mehr ohne öffentlichen Protest hingenommen werde, obliegt es den Sicherheitsbehörden für einen ungestörten Ablauf der Veranstaltung des Klägers zu sorgen. Die mit der stark polarisierenden Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, womit in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung bei einer öffentlich ausgetragenen Auseinandersetzung gerechnet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.1993 - 4 CE 93.1966 - juris Rn. 10).

Die Beklagte hat im Klageverfahren geltend gemacht, dass die Ausstellung nicht zugelassen werden könne, da sie gegen die Strafgesetze bzw. das Ordnungswidrigkeitenrecht verstoße. Sie hat dabei die vom Gericht eingeräumte Frist nicht genutzt, um zu begründen, dass einzelne Exponate unter straf- oder ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sind, sondern die Auffassung vertreten, dass der Gesamtzusammenhang aller Ausstellungsstücke maßgeblich sei. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Gericht nur verpflichtet, hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen. Die Pflicht zur Prüfung von Amts wegen endet dort, wo das Vorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur Prüfung gibt (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2015 - 1 B 2/15 - juris Rn. 4; BGH, U.v. 23.4.2015 - III ZR 195/14 - juris Rn. 23). Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, die einzelnen auf der CD gespeicherten Ausstellungsstücke dahingehend zu überprüfen, ob der Kläger mit einzelnen Ausstellungsstücken möglicherweise „zu weit“ gegangen ist und gegen eine straf- oder ordnungsrechtliche Norm verstoßen hat. Die zwei in der mündlichen Verhandlung genannten Ausstellungsstücke „...“ und „...“ sind dem Gericht bei der Durchsicht aufgefallen, da hier das Recht am eigenen Bild berührt ist (§§ 22, 23, 33 KunstUrhG). Ein näheres Eingehen auf die gesetzlichen Normen war nicht mehr veranlasst, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung sofort auf das Ausstellen verzichtet hat. Er hat dabei auch erkennen lassen, dass ein weiterer Verzicht von einzelnen Exponaten in Betracht komme, wenn hiergegen berechtigte Bedenken vorgetragen werden. Als einzelnes Ausstellungsstück hat die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2015 nur ein Plakat mit der Aufschrift „...“ genannt. Eine Abbildung mit diesem Zitat (vgl. B. 49 der Behördenakte), Überschrift einer Schriftensammlung von Jacques-René Hébert, einem Publizisten und Kirchengegner in der Französischen Revolution, ist aber auf der CD nicht gespeichert. Eine Präsentation im Rahmen der jetzigen Ausstellung ist daher nicht vorgesehen.

Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Ingolstadt die 2013 stattfindende Ausstellung des Klägers von Amts wegen einer eingehenden Prüfung unterzogen. Von der laufenden Ausstellung wurden detaillierte Fotos gefertigt (vgl. die Bilder 1-202 in der Ermittlungsakte, Az. 30 Js 12450/13). Das Ermittlungsverfahren wurde am 13. August 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In den Einstellungsgründen wird u. a. folgendes ausgeführt:

„Ein strafbares Verhalten liegt nicht vor. Hinsichtlich §§ 185 bis 187 StGB fehlt es bereits am gemäß § 194 StGB erforderlichen Strafantrag. Darüber hinaus sind die Äußerungen des Beschuldigten vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG gedeckt. Art. 5 Abs. 1 GG führt aus, …

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Äußerungen des Beschuldigten vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt sind. Der Beschuldigte setzt sich in seiner „Galerie der Kirchenkritik“ und seinen sonstigen Aktionen, aktuell in der Ausstellung „Galerie der Kirchenkritik“, kritisch mit der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche in Deutschland auseinander. Wesentliche Kritikpunkte sind herbei die in den letzten Jahren aufgedeckten Fälle des sexuellen Missbrauchs im Bereich der Kirche, die seiner Meinung nach falsche und verhängnisvolle Sexuallehre der Kirchen, seine Einstellung, dass der christliche Glauben überflüssig und für die Menschen von großem Nachteil ist, sowie das Verhalten der Kirchen allgemein. Der Beschuldigte hat das Recht, diese Meinungen zu vertreten, er hat auch das Recht - z. B. zu den aufgedeckten Fällen des sexuellen Missbrauchs - Kritik, auch in deutlichen und drastischen Worten, zu äußern. Er hat das Recht, die Sexuallehre der Kirche als falsch und für die Menschen von großem Nachteil darzustellen sowie das Verhalten der Kirchen zu kritisieren. Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie oben dargestellt, nicht darauf an, ob die Meinung des Beschuldigten richtig oder falsch ist und ob sie als wertvoll oder wertlos einzustufen ist. Auch falsche und wertlose Meinungen dürfen im Rahmen des Art. 5 GG geäußert werden. Der Beschuldigte hat nach Art. 5 GG das Recht, jede Meinung, die er zu diesen Fragen vertritt, frei zu äußern und zwar auch dann, wenn dies gläubige Christen in ihren religiösen Gefühlen verletzt. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche zu Fragen des gesellschaftlichen und öffentlichen Lebens öffentliche Stellung nehmen und hierbei eindeutige Position beziehen. Insbesondere die katholische Kirche bezieht, auch öffentlich, eindeutige Positionen zum Bereich Sexualität. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich daher beide Kirchen scharfe Reaktionen durch ihre Gegner gefallen lassen und es sich grundsätzlich gefallen lassen, dass ihre Gegner abwertende Urteile über die Kirchen und ihre Vertreter abgeben. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ist es den Gegnern nicht verboten, starke Worte zu gebrauchen, die den kritisierten Institutionen und Personen unangenehm im Ohr klingen. Es ist auch Kritik hinzunehmen, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird. Es sind selbst scharfe und drastische Formulierungen hinzunehmen.

Strafbar wären die Äußerungen des Beschuldigten nur dann, wenn es sich um reine Schmähkritik ohne jeglichen Sachbezug handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dem Beschuldigten geht es in der Hauptsache um eine Kritik an den beiden Kirchen, insbesondere in Bezug auf Sexualität. Er wählt hierbei drastische und scharfe Formulierungen. Dies ist ihm jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt. Die Auseinandersetzungen mit den Kirchen und deren Lehren steht für den Beschuldigten im Vordergrund. Zumindest handelt es sich nicht um reine Schmähkritik ohne jeglichen sachlichen Bezug.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Äußerungen des Beschuldigten vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt sind und somit keine Straftatbestände verletzen.

Es ist nachvollziehbar, dass sich Gläubige hierdurch in ihren religiösen Gefühlen verletzt und verunglimpft fühlen und eine gewisse Verunsicherung empfinden. Dies ist jedoch von Bürgern einer freiheitlich demokratischen Staatsordnung, in der das Grundrecht der freien Meinungsäußerung schlechthin konstituierend ist und somit einen sehr hohen Stellenwert hat, hinzunehmen. Dass die beiden christlichen Kirchen in Deutschland Kritik, auch in scharfer Form, akzeptieren müssen, steht rechtlich außer Frage.

Der Straftatbestand des § 166 StGB ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsgut des § 166 StGB ist der öffentliche Friede, § 166 StGB stellt nicht „Gotteslästerung“ i. S. einer Beleidigung Gottes unter Strafe. Auch das Gefühl Gläubiger ist nicht Schutzgut des § 166 StGB. Der säkulare Rechtsstaat hat nicht die Berechtigung, Strafen nach Maßgabe subjektiver Glaubensinhalte und individueller Empörung zu verhängen (Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 166 StGB, Rand-Nr. 2). Nicht tatbestandsmäßig sind Ablehnung oder Verneinung religiöser Inhalte, auch scharfe Kritik fällt nicht unter § 166 StGB (Fischer, § 166 StGB Rand-Nr. 12). Es liegt auch keine Störung des öffentlichen Friedens i. S. d. § 166 StGB vor. Eine Störung des öffentlichen Friedens ist nur dann gegeben, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mindestens aber einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl, eintritt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Äußerungen und Aktionen des Beschuldigten werden im Wesentlichen im örtlichen Bereich wahrgenommen. Sie führen nicht zu einer Beunruhigung der allgemeinen Bevölkerung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Sie führen „lediglich“ zu einer Verärgerung bei gläubigen Christen, insbesondere im örtlichen Bereich. Eine Störung des öffentlichen Friedens i. S. d. § 166 StGB liegt insoweit jedoch nicht vor.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Äußerungen und Aktionen des Beschuldigten keine Straftatbestände verletzen, das Ermittlungsverfahren somit gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen war.“

Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Ausstellung des Klägers geeignet sei, den öffentlichen Frieden im Sinne von § 166 StGB zu stören, wird zunächst auf die Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung Bezug genommen. Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 166 StGB ist die Eignung der Beschimpfung von Bekenntnissen und Religionsgesellschaften, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Eignungsklausel soll eine eingrenzende Konkretisierung des abstrakten Gefährdungsdelikts ermöglichen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 166 Rn. 14a). Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt. Der Schutz des öffentlichen Friedens richtet sich auf die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders. Eine Meinungsäußerung ist nur dann geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt ist, d. h. den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markiert, etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (vgl. BVerfG, B.v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 77, 78 zu § 130 Abs. 4 StGB; BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102 u. a. - juris Rn. 41). An derartigen „auf rechtsgutgefährdende Handlungen“ hin angelegten Meinungsäußerungen des Klägers fehlt es jedoch. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es aufgrund der Ausstellung des Klägers zu Ausschreitungen oder Gewalttätigkeiten kommt oder Gläubige befürchten, ihrem Glauben nicht mehr frei nachkommen zu können. Wie sich aus den Zuschriften an die Stadt ergibt, fühlen sich die Bürger v.a. als Christen beleidigt, in ihrem Glauben verletzt, sie äußern ihren Unmut in Worten und halten den öffentlichen Frieden für gefährdet. Eine Beunruhigung der Bürger, die allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt, und eine Beeinträchtigung des „allgemeinen Friedensgefühls“ genügen jedoch nicht für die Annahme einer Störung des öffentlichen Friedens.

Ein Zulassungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2004 - 3 B 101/03 - juris Rn. 3). Eine verspätete Geltendmachung eines Rechts liegt aber hier nicht vor. Soweit die Beklagte mit „Verwirkung des Anspruchs“ offensichtlich meint, dass der Kläger dem Ansehen der Stadt schadet, ergibt sich hieraus kein Ablehnungsgrund (vgl. oben).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 7 K 15.200

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 7 K 15.200 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Strafgesetzbuch - StGB | § 130 Volksverhetzung


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehör

Strafgesetzbuch - StGB | § 194 Strafantrag


(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der

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Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode d

Strafgesetzbuch - StGB | § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen


(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bi

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 7 K 15.200 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - III ZR 195/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 195/14 Verkündet am: 23. April 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 46 Abs.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Feb. 2015 - 1 B 2/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Gründe 1 Die auch auf den Verfahrensmangel fehlerhafter Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. A

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(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

Die auch auf den Verfahrensmangel fehlerhafter Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufungsentscheidung durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

2

1. Die Beklagte rügt zu Recht, das Berufungsgericht hätte die Berufung nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen dürfen, ohne zuvor den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufgeklärt zu haben. Zwar verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter oder - wie hier - ein Behördenvertreter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist aber dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (stRspr, etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 13 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

3

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren vorgetragen, dass bei ihr am 18. Februar 2013 zwei Eurodac-Treffer der Kategorie eins eingegangen seien. Danach habe der Kläger bereits in Italien und Finnland Asylanträge gestellt. Über eine DublinNET-Mail vom 22. September 2014 sei zwischenzeitlich aus Italien die Antwort zugegangen, dass für den Kläger eine anerkennende Entscheidung ("... was accepted in Rome on 25-9-09") ergangen sei. Damit lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Oktober 2014 konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bereits in anderen Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt hat und diese in einem Mitgliedstaat zu einer Anerkennung geführt haben. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine behördliche Einstellungsverfügung nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG und der von ihm offengelassenen Möglichkeit der Aufrechterhaltung einer derartigen Verfügung - sei es durch Auswechseln der Rechtsgrundlage oder Umdeutung - wegen einer möglichen Antragstellung und Anerkennung in einem anderen EU-Mitgliedstaat etwaigen tatsächlichen Zweifeln hinsichtlich des von der Beklagten mit Unterlagen belegten Vorbringens nachgehen müssen. Stattdessen ist es ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts (und auch ohne weiteres Eingehen auf den Einwand anderweitiger Asylantragstellung) davon ausgegangen (UA S. 8 f.), dass zur tatrichterlichen Überzeugung des Gerichtes nicht feststehe, dass der Kläger in Italien eine Flüchtlingsanerkennung oder einen subsidiären Schutzstatus erhalten habe, weil sich der vom Bundesamt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erklärung der italienischen Behörden nicht entnehmen lasse, ob und welcher Schutzstatus dem Kläger angeblich zuerkannt worden sei. Die Aufrechterhaltung eines Bescheides unter einer anderen Rechtsgrundlage oder dessen Umdeutung komme im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, wenn dies - wie hier - ohne weitere und umfangreiche Ermittlungen bei italienischen Behörden, die nicht der Amtshilfe des § 14 VwGO unterlägen, nicht möglich sei.

4

Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht unter den hier gegebenen Umständen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Pflichten verkannt. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Eine sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <196>). Dies enthebt die Tatsachengerichte aber nicht von der Verpflichtung, hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt - ggf. auch unter Mitwirkung der Beteiligten - weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1983 - 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 21). Allein der Umstand, dass der Erfolg weiterer Ermittlungsmaßnahmen hier von der Mitwirkung ausländischer Behörden abhängt, begründet für sich noch keine Unzumutbarkeit.

5

2. Liegt somit ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Berufungsentscheidung beruht, macht der beschließende Senat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, ohne dass es einer Entscheidung über die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungsgründe bedarf.

6

3. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:

7

Die Bewertung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG nicht vorlagen, ist auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht an einer tragfähigen Begründung, weshalb die Verfahrenseinstellung nicht zumindest auf die zweite Betreibensaufforderung gestützt werden könnte. Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang nicht lediglich darauf gestützt, dass angesichts der erfolgreichen Eurodac-Treffer nicht auszuschließen sei, dass schon die erste Abnahme von Fingerabdrücken diese herbeigeführt habe. Ergänzend hat es - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 17) - ausgeführt, dass eine Betreibensaufforderung einen bestimmten Anlass voraussetzt, der geeignet ist, Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen des Sachentscheidungsinteresses zu wecken. In Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entwickelten Kriterien (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 29) hat es schlüssig dargelegt, dass allein eine mögliche Unverwertbarkeit der einem Schutzsuchenden abgenommenen Fingerabdrücke noch keinen Manipulationsverdacht rechtfertigt und die Beklagte weder bei der ersten noch bei der zweiten erkennungsdienstlichen Maßnahme etwaige auf eine Manipulation hindeutende Indizien dokumentiert habe. Damit fehlte es nach Auffassung des Berufungsgerichts auch noch bei Erlass der zweiten Betreibensaufforderung vom November 2011 an einem hinreichenden Verdacht für die Verletzung einer Mitwirkungspflicht seitens des Klägers. Unerheblich ist, dass anlässlich der dritten erkennungsdienstlichen Behandlung Ende November 2011 Abschürfungen an den Fingerkuppen festgestellt und dokumentiert wurden, denn die Beklagten hat diesen Umstand nicht zum Anlass für eine (erneute) Betreibensaufforderung genommen.

8

Kann der angegriffene Bescheid nicht auf §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden, kommt es somit in tatsächlicher Hinsicht darauf an, ob und mit welchem Ergebnis der Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Hierzu wird das Berufungsgericht den Sachverhalt weiter aufzuklären und sodann auf dieser neuen Tatsachengrundlage der Rechtsfrage nachzugehen haben, ob der Bescheid auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten oder umgedeutet werden kann.

9

4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

23
Soweit das Berufungsgericht entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Beteiligte zu 5 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung den Namen derjenigen Gemeinderatsmitglieder nicht habe nennen können, die Fragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen einzelner Grundstückseigentümer gestellt haben sollen, hält dies einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für die Über- prüfung der Frage, was tatsächlich Gegenstand der Beratung in der nichtöffentlichen Sitzung war, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die konkreten Namen der Ratsmitglieder genannt werden, die bestimmte Fragen (in öffentlicher Sitzung) gestellt haben. Die Teilnehmer der (nichtöffentlichen) Sitzung, die über diesen Gesichtspunkt (nach Entbindung von ihrer Schweigepflicht durch den Bürgermeister, vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 GemO) Auskunft geben können, sind in der Niederschrift der Sitzung vermerkt. Insoweit hat sich das Berufungsgericht zu Unrecht allein auf die Würdigung der Einlassung des Bürgermeisters der Beteiligten zu 5 beschränkt. Nach § 221 Abs. 2 BauGB war das Berufungsgericht gehalten, von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anzuordnen und gegebenenfalls auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Beteiligten nicht vorgebracht worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats vermag diese Vorschrift eine gerichtliche "Befugnis" im Sinne einer Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zu begründen. Die (begrenzte) Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im baulandgerichtlichen Verfahren ist im Zusammenhang zu sehen mit den - auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird - zunehmend anerkannten Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten. Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2006 - III ZR 129/05, NJW 2006, 1729, 1731). Die Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes besteht dann, wenn sonst eine Verletzung der Wahrheitspflicht zu befürchten wäre und wenn wichtige öffentliche Interessen im Spiel sind. Die Vorschrift macht es dem Gericht zur Pflicht, die von einem der Beteiligten in das gerichtliche Verfahren eingeführte Behauptung , soweit sie rechtserheblich ist, von Amts wegen zu klären (vgl. Senatsurteile vom 4. November 2004 - III ZR 372/03, BGHZ 161, 38, 45; und vom 7. Fe- bruar 1974 - III ZR 13/73, NJW 1974, 947). Hiervon ausgehend hätte das Berufungsgericht Gemeinderatsmitglieder dazu befragen müssen, was Gegenstand der Beratung des nichtöffentlichen Teiles der hier in Rede stehenden Gemeinderatssitzung gewesen ist. Die Begründung des Berufungsgerichts, es bedürfe deshalb keiner Beweisaufnahme von Amts wegen, weil das gesamte - wie die Ausführungen des Landgerichts gezeigt haben, außerordentlich umstrittene und von einigen der beteiligten Grundstückseigentümern vehement angegriffene - Umlegungsverfahren erneut in Gang gesetzt werden könne, ist nicht tragfähig.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.