Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 17 K 15.5180

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. September 2016

17. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1335

Hauptpunkte: Beihilferecht; Fortsetzungsfeststellungsklage; Anspruch auf Herausgabe von Rechnungsbelegen (verneint); Recht zum Besitz; Abgrenzung Enteignung zu Inhalts- und Schrankenbestimmung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Ansbach Brauhausstr. 18, 91522 Ansbach

- Beklagter -

wegen Beihilfe; Rückgabe von Belegen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... die ehrenamtliche Richterin ... die ehrenamtliche Richterin ... ohne weitere mündliche Verhandlung am 22. September 2016 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Herausgabe der als Anlage zu seinem Beihilfeantrag beigefügten ärztlichen Rechnungsbelege verpflichtet ist.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 beantragte er bei der Beihilfestelle die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen medizinischer Leistungen sowie die Rückgabe seiner eingereichten vier Rechnungsbelege mit der Zusicherung, auch künftig die zur Abrechnung vorgelegten Belege bis auf weiteres an ihn zurückzugeben. Die Belege stünden in seinem Eigentum, das er ausdrücklich nicht aufgebe. Die Beihilferegelung enthalte kein Recht für die Beihilfestelle, die Belege zu behalten oder das Eigentum daran zu entziehen. Im Interesse einer einvernehmlichen Lösung biete der Kläger an, künftig den Beihilfeantrag samt zugehöriger Belege elektronisch per E-Mail aus seinem Dienstpostfach zu übermitteln.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 gewährte der Beklagte Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen und erläuterte, dass unbeanstandete Rechnungsbelege nicht mehr zurückgegeben werden. Die Änderung des § 48 Abs. 3 BayBhV sei rückwirkend zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Sofern der Kläger für eigene Zwecke Kopien der Rechnungsbelege benötigen sollte, werde er gebeten, diese im Vorfeld einer Antragstellung zu beschaffen bzw. fertigen zu lassen. Beihilfen müssten vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BayBhV); eine Beantragung in elektronischer Form, z. B. mittels E-Mail, entspreche aufgrund der geltenden Rechtslage nicht der Schriftform und könne deshalb nicht anerkannt werden. Unberührt hiervon bleibe die nach wie vor zulässige Antragstellung per Telefax.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 legte der Kläger Widerspruch ein. § 48 Abs. 3 BayBhV enthalte keine Regelung, wonach der Beihilfeberechtigte verpflichtet wäre oder werden könnte, die eingereichten Belege der Beihilfestelle zu überlassen. Inhalt der Bestimmung sei vielmehr, dass die Rechnungen über die erbrachten medizinischen Leistungen nicht beim Beihilfeakt verblieben und insbesondere nicht archiviert werden. Für Belege, die ausdrücklich zurückerbeten werden, stelle sich diese Frage nicht; sie seien von der Bestimmung nicht erfasst. Vernichten könnte die Beihilfestelle nur, wofür es die Verfügungsbefugnis des Eigentümers habe. Für eigentumsentziehende Maßnahmen fehle indes die gesetzliche Grundlage.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 zurück. Ein Widerspruch sei nur dann zulässig, wenn geltend gemacht werden könne, dass durch den Bescheid eine Verletzung von Rechten vorliege (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Zwar sei der Beihilfebescheid ein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG, jedoch stellten die ergänzenden Erläuterungen, dass unter Verweis auf § 48 Abs. 3 BayBhV unbeanstandete Rechnungsbelege nicht mehr zurückgegeben werden, keine Regelungen in diesem Sinne dar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um allgemeine Hinweise und Informationen zu der bestehenden Rechtslage handle. Mit Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. § 48 Abs. 3 BayBhV habe der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich sei, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Auf dieser Rechtsgrundlage habe sich der Verordnungsgeber für den Weg der Vernichtung entschieden. Lediglich für den Fall, dass Aufwendungen ganz oder zum Teil nicht als beihilfefähig anerkannt werden, erfolge zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes eine Rücksendung der Belege. In Kenntnis der vorgesehenen Vernichtung der Belege gebe der Beihilfeberechtigte mit deren Einreichung das Eigentum daran auf. Der Wunsch auf Rücksendung stehe dem nicht entgegen, da - wie dargelegt - eine Rücksendung gerade nicht vorgesehen sei.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 16. November 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage zugegangen, Klage mit dem Antrag,

die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die gegenständlichen Belege an den Kläger zurückzugeben.

Die Klage sei zulässig. Auch die Aussagen in dem Beihilfebescheid vom 16. Juni 2015 unter „Belegunabhängige Erläuterungen“ seien Verwaltungsakte, denn sie enthielten - unbeschadet ihrer Bezeichnung - die Ausführungen, mit denen über den Antrag des Klägers vom 21. Mai 2015 entschieden worden sei. Dementsprechend seien die Rechnungsbelege auch tatsächlich einbehalten und nicht zurückgegeben worden. Es fehle an einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Entziehung des Eigentums an den Rechnungsbelegen. Die vom Beklagten genannten Vorschriften entsprächen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben für eigentumsentziehende Maßnahmen und dürften demzufolge auch nicht so verstanden werden. Die Erwägung, der Kläger wisse um die - nicht autorisierte, rechtswidrige - Vernichtung der Belege und habe deshalb mit deren Vorlage sein Eigentum daran aufgegeben, liefe im Ergebnis darauf hinaus, durch Ankündigung im Beihilfeverfahren eine unzulässige Enteignung zu einer wegen unvermeidbarer Einwilligung erlaubten zu machen. So ließe sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz unterlaufen, zumal der Kläger - wie im Grunde alle Beamten - auf die Leistungen der Beihilfe angewiesen sei. Diese sei kein Gnadenakt, sondern Teil der verfassungsrechtlich geschuldeten Fürsorge des Dienstherren gegenüber seinen Beamten und letztlich Substitut des Arbeitgeberbeitrags für Angestellte. Es gebe, wie auch die jahrzehntelange Praxis im Beihilfeverfahren belege, keine allgemeine gesetzliche Regelung, wonach Rechnungsbelege oder generell Antragsunterlagen in das Eigentum der Stelle übergehen würden, bei der man einen Antrag, etwa auf Krankheitskostenerstattung gestellt habe. Auch bei der privaten Krankenversicherung sei dies Gegenstand vertraglicher Übereinkunft.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015,

die Klage abzuweisen.

Wie alle Beihilfeberechtigten des Beklagten sei der Kläger mit der der Bezügemitteilung für Oktober 2014 beigefügten Information darüber unterrichtet worden, dass wegen der Einführung der papierlosen Sachbearbeitung der Posteingang künftig digitalisiert werde und eine Rücksendung von Belegen künftig nur noch erfolge, soweit dem Antrag aus individuellen Gründen nicht entsprochen werde. Unter Bezugnahme auf die mit Wirkung zum 1. Juli 2014 geänderte Vorschrift des § 48 Abs. 3 BayBhV sei in den der Bezügemitteilung für den Monat Januar 2015 beigefügten Informationen abermals darauf hingewiesen worden, dass unbeanstandete Rechnungsbelege nicht zurückgegeben werden. Auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid werde verwiesen. Ergänzend wurde vorgetragen, dass es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einer gesetzlichen Grundlage für die Zurückbehaltung und Vernichtung der vom Kläger zusammen mit Beihilfeanträgen vorgelegten Belegen fehle. In Art. 110 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG i. V. m. § 48 Abs. 3 BayBhV sei ausdrücklich geregelt, dass Arzneimittelverordnungen nicht zurückzugeben seien. Für die übrigen Belege räume Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG ein Wahlrecht ein, wonach Belege zurückzugeben oder zu vernichten seien, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden seien, nicht mehr benötigt würden. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit mache der Beklagte von diesem Wahlrecht Gebrauch, indem er Belege, die im Übrigen lediglich in Kopie vorzulegen seien, zurücksende, soweit diesen im Bescheid nicht entsprochen worden sei. Nur im Übrigen würden sie vernichtet.

Der Kläger führte mit Schreiben vom 5. Januar 2016 ergänzend aus, dass kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen ersichtlich sei, insbesondere auch kein konkludentes Verhalten oder ein venirecontrafactumproprium vorliege. Dagegen sei es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht wirklich nahe liegend, dem geltenden Recht ein Verständnis zugrunde zu legen, wonach die dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums angehörende Beihilfeverwaltung Belegkopien zwangsweise zur Vernichtung einziehen können sollte, welche für Zwecke der gleichfalls dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums angehörenden Steuerverwaltung ggf. vorzuhalten seien. Ein Eigentumsübergang gegen den Willen des Eigentümers könne allenfalls auf gesetzlicher Grundlage in Betracht kommen. Eine solche eigentumsentziehende gesetzliche Grundlage müsse den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG entsprechen. Die von der Gegenseite für ihr Vorgehen herangezogenen Bestimmungen würden eine Regelung, wie das Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verlange, nicht vorweisen. Ein Herausgabeanspruch sei in entsprechender Anwendung von § 985 BGB gegeben, über den wegen seines Charakters als Teil des beamtenrechtlichen Verhältnisses, dem er entspringe, im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden sei.

In der mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 verzichteten die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung und schlossen zugleich einen Vergleich, der mit Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2016 fristgemäß widerrufen wurde.

Mit Schreiben vom 24. März 2016 übersandte der Beklagte dem Kläger die streitgegenständlichen Rechnungsbelege. Mit Schriftsatz vom 8. April 2016 stellte der Kläger daraufhin nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO den Antrag,

festzustellen, dass der angegriffene Verwaltungsakt, der dem Antrag auf Rückgabe nicht gefolgt war, rechtswidrig war.

Das Interesse an dieser Feststellung liege darin, dass die Gegenseite bisher nicht bereit gewesen sei zu erklären, künftig die Belege zurückzugeben. Der Kläger sei allen gesetzlich geschuldeten Mitwirkungspflichten nachgekommen. Eine rechtliche Verpflichtung, Belege zum Zwecke ihrer Vernichtung übermitteln zu müssen, könne der Kläger nicht erkennen; umso weniger, wenn dieselben Belege aus Gründen, die der Sphäre des Beklagten zuzuordnen seien (z. B. steuer- oder sozialrechtliche Gründe), vorgehalten und wieder erzeugt werden müssten. Ein solches Verständnis widerspräche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, gerade kranken Beamten keine unnötigen Belastungen aufzuerlegen, folge aber aus dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 20a GG, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.

Im weiteren Schriftverkehr wurde die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung erörtert, die letztlich nicht zustande kam.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der Gerichts- und der übersandten Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses keinen Anspruch auf Herausgabe seiner mit Beihilfeantrag eingereichten Rechnungsbelege hatte und der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2015 rechtmäßig war (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspr.).

1. Die Klage ist zulässig.

1.1. Das Verwaltungsgericht durfte in der Sache zunächst selbst entscheiden, da der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eröffnet ist. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

Die rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist öffentlich-rechtlich. Ein Beihilfeträger wird regelmäßig gegenüber dem Beihilfeberechtigten hoheitlich tätig. Das erkennende Gericht sieht die zwischen den Beteiligten im Hinblick auf den streitigen Herausgabeanspruch bestehenden rechtlichen Beziehungen als Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses an, das durch den Status des Klägers als Beihilfeberechtigter entstanden ist. Die streitigen Rechnungsbelege sind als Beweismittel für den geltend gemachten Beihilfeanspruch eingereicht worden. Dadurch sind sie in das beihilferechtliche Verfahren einbezogen worden. Die bei Abwicklung dieses Verwaltungsverfahrens auftretenden Rechtsfragen können sachgerecht nicht losgelöst von den das gesamte Verfahren beherrschenden beihilferechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Sie sind deshalb von den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, denen das Beihilferecht zur Streitentscheidung zugewiesen ist, mit zu entscheiden, unabhängig davon, welchem Gerichtszweig die geltend gemachte Anspruchsgrundlage zugeordnet wird.

1.2. Die Umstellung des Klageantrags von einer Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage stellt zunächst keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO dar, sondern ist eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO, da der Klagegrund gleich bleibt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 121). Zwar bezieht sich § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unmittelbar nur auf den Fall der Anfechtungsklage, die unzulässig geworden ist, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat und die mit der Anfechtungsklage angefochtene beschwerende Regelung weggefallen ist. Es entspricht aber allgemeiner Meinung, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, U.v. 24.1.1992 - C 24.91; BVerwGE 89, 354, 355; BVerwGE 109, 74, 76 m. w. N.). Mit der beantragten Feststellung wird der Streitgegenstand auch nicht ausgewechselt oder erweitert, sondern ist vom bisherigen Antrag umfasst, da der Kläger bereits mit seiner ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG begehrte (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 - BVerwGE 89, 354/355; U.v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 16 ff.). Zwar ist die Herausgabe der Rechnungsbelege selbst mangels Regelungscharakters ein bloßer Realakt. Allerdings geht der Herausgabe ein Verwaltungsakt als vorgeschalteter Entscheidungsakt voraus. Durch den Antrag des Klägers sollte nämlich verbindlich über das Bestehen seines Herausgabeanspruchs entschieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.1969 - I C 65.67 - juris - BVerwGE 31, 301-307).

1.3. Im gerichtlichen Verfahren kann entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nur dann übergegangen werden, wenn die ursprüngliche Klage zulässig war, nach Rechtshängigkeit der Klage ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1999 - 4 C 4/98 - BVerwGE 109, 74-80 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 28.5.2009 - 2 B 08.1971 - juris Rn. 24; vgl. zur Untätigkeitsklage OVG NW, U.v. 03.07.1996 - 11 A 2725/93 - juris Rn. 5f.; Weides/Bertrams NVwZ 1988, 675).

Gemessen daran ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, da die zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Herausgabe der streitgegenständlichen Belege mit Schreiben des Beklagten vom 24. März 2016) anhängige Klage zulässig war sowie das erforderliche Feststellungsinteresse in Gestalt einer Wiederholungsgefahr vorlag, da unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut damit zu rechnen ist, dass die Beihilfestelle die Herausgabe bzw. Rückgabe der eingereichten Rechnungsbelege auch in Zukunft verweigern und damit einen gleichgelagerten Verwaltungsakt erlassen wird (BVerwG, U.v. 12.10.2006 - 4 C 12.04 - Buchholz 310, § 113 Rn. 23).

2. Die Klage war jedoch als unbegründet abzuweisen, da der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2015 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung rechtmäßig war und der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Rechnungsbelege hatte (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspr.).

2.1. Der Kläger stützt seinen geltend gemachten Herausgabeanspruch unter Bezugnahme auf sein Eigentum auf § 985 BGB.

2.1.1. Dabei kann sowohl offen bleiben, ob als Herausgabeanspruch auch ein öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder Beseitigungsanspruch „aus Eigentum“ § 1004 analog (BVerwG, B.v. 30.3.1979 - 7 B 147/78 - juris Rn. 3) in Betracht kommt, als auch die Frage, ob das Eigentum auf den Beklagten übergegangen ist, da jedenfalls aus den beihilferechtlichen Vorschriften ein Recht des Beklagten zum Besitz (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB) an den streitgegenständlichen Rechnungsbelegen bzw. eine Pflicht des Kläger auf Duldung eines Eingriffs in sein Eigentumsrecht besteht (§ 1004 Abs. 2 BGB analog). Entsprechend § 986 BGB wiederholt § 1004 Abs. 2 BGB damit nur die bereits in § 903 BGB enthaltene Aussage, dass die Befugnis des Eigentümers, Dritte von der Einwirkung auf seine Sache auszuschließen, jedenfalls dort ihre Grenze findet, wo das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

a) Dieses Recht zum Besitz bzw. die Pflicht des Klägers auf Duldung folgt aus Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG, Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 2 BayBhV i. V. m. im Wege eines Erst-Recht-Schlusses.

Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 BayBhV sind die Beihilfeanträge mit Belegen der Festsetzungsstelle vorzulegen; die Vorlage von Zweitschriften bzw. Rechnungskopien ist ausreichend. Mit den übersandten Belegen ist nach § 48 Abs. 3 Satz 2 BayBhV entsprechend Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG zu verfahren, wonach Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten sind, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. § 48 Abs. 3 Satz 3 BayBhV bestimmt sodann, dass im staatlichen Bereich die übersandten Belege unter Berücksichtigung der Bestandskraft der einzelnen Festsetzungen von der jeweiligen Beihilfefestsetzungsstelle vernichtet werden.

Entsprechend diesen gesetzlichen Regelungen ist die zuständige Behörde nach der Bearbeitung des Beihilfeantrags zu der Vernichtung der eingereichten Belege und damit zu der völligen Aufhebung der Sachsubstanz berechtigt. Infolgedessen muss ihr erst recht ein aus dieser öffentlich-rechtlichen Vorschrift abgeleitetes Besitzrecht an den übersandten Belegen, die nicht im Original vorgelegt werden müssen, zustehen.

Der Besitz an den in der Regel in Abschrift vorgelegten Rechnungsbelegen wird der Beihilfestelle durch den Beihilfeberechtigten zudem freiwillig eingeräumt, indem er seinen beihilferechtlichen Mitwirkungspflichten hinreichend nachkommt. Denn nach § 48 Abs. 2 BayBhV werden Beihilfen nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Diese sind mit den Beihilfeanträgen der Festsetzungsstelle vorzulegen (§ 48 Abs. 3 BayBhV). Die Vorlage der Belege dient der Begründung des Beihilfeanspruchs, so dass sie grundsätzlich zu den anspruchsbegründenden Unterlagen zu rechnen sind. Die Angaben sind erforderlich, damit die Beihilfefestsetzungsstelle über die Notwendigkeit und Angemessenheit des Antrags entscheiden kann (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, § 51 BBhV Anm. 5 (6)). Dieser Verwaltungsgrundsatz des konkreten Nachweises der zur Erstattung geltend gemachten Aufwendungen gilt im Übrigen allgemein für alle Leistungsansprüche (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. April 2016, § 51 BBhV Anm. 5 (1)). Wenn aber der Beihilfeberechtigte in Kenntnis des § 48 Abs. 3 Satz 1 BayBhV der Beihilfestelle den Besitz an den Rechnungsbelegen einräumt, um beihilferechtliche Leistungen zu erhalten, so ist es ihm zudem nach dem Grundsatz aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, gleichzeitig unter Vorbehalt seines Eigentums einen eigentumsrechtlichen Herausgabeanspruch geltend zu machen (venire contra factum proprium). Durch das frühere Verhalten wird die spätere Rechtsausübung unzulässig, da sich das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt und die Interessen des Dienstherrn im Hinblick darauf als vorrangig schutzwürdig erscheinen (s. dazu 2.1.2. c) cc)).

b) Ungeachtet der eindeutigen spezialgesetzlichen Regelungen im Beihilferecht ergibt sich aber auch aus allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen ein Recht zum Besitz der Beihilfestelle an den vorgelegten Rechnungsbelegen. Unterlagen, die in einem sachlichen Bezug zum Beihilfeantrag als Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen stehen, kann die Beihilfestelle in ihren Verwaltungsvorgang einfügen. Sind diese rechtmäßig in die Akte gelangt, so steht die Pflicht zur vollständigen Aktenführung der Entfernung aus den Akten - jedenfalls bis zum Bestandskräftigen Abschluss des Beihilfeverfahrens - entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 6.6.1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 - juris Rn. 4 - NJW 1983, 2135 f.). Ihre Entfernung würde die wahrheitsgetreue Dokumentation des Geschehensablaufes verfälschen. Die Dokumentationsfunktion der Behördenakten dient der Nachprüfbarkeit des Geschehensablaufs und der Sicherung des gesetzmäßigen Verwaltungshandelns durch wahrheitsgetreue und vollständige Aktenführung (vgl. BVerwG, B.v. 16.03.1988 - 1 B 153/87 - juris - NVwZ 1988, 621 f., OVG Lüneburg, B.v. 26.08.1996 - 12 M 4875/96 - VD 1997, S. 2 mit zust. Anm. Jagow). Eine Herausgabe der Rechnungsbelege würde diese Dokumentationsfunktion beeinträchtigen (VG Berlin U.v. 16.3.2004 - 20 A 388.01 - juris Rn. 18 zu Herausgabe MPU-Gutachten). Der dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) entspringende verfassungsrechtliche Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. Art. 24 BayVwVfG) und der Anspruch auf Akteneinsicht (siehe beispielhaft Art. 29 BayVwVfG) verpflichten die öffentliche Verwaltung, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit), alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Gebot der Vollständigkeit) sowie diese wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot wahrheitsgetreuer Aktenführung) (Grundmann/Greve, Löschung und Vernichtung von Akten, NVwZ 2015, 1726; BVerfG, B.v. 06.06.1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 - juris; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 29 Rn. 30). Auch § 18 Abs. 1 AGO verlangt, alle wesentlichen, die Sachverhaltsermittlung und die Entscheidungsfindung betreffenden Fakten, Dokumente, Informationen, Überlegungen, Bearbeitungs- und Entscheidungsschritte eines Verfahrens vollständig und in ihrer zeitlichen Reihenfolge für Dritte revisionssicher nachvollziehbar zu dokumentieren.

2.1.2. Auf der Rechtsfolgenseite sind nach Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. In § 48 Abs. 3 Satz 1 BayBhV ist für den Freistaat Bayern seit dem 1. Juli 2014 (§ 2 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29. Juli 2014, GVBl. S. 352) verbindlich festgelegt, dass die übersandten Belege unter Berücksichtigung der Bestandskraft der einzelnen Beihilfefestsetzung von der zuständigen Beihilfestelle zu vernichten sind.

Dies ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausginge, dass kein Eigentumsübergang der Rechnungsbelege an die Beihilfestelle stattgefunden hat.

Soweit sich der Kläger durch Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 1 BayBhV - den Einbehalt und die anschließende Vernichtung der Rechnungsbelege - in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sieht, überzeugt dies nicht.

Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums trägt Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG, als formelles Gesetz, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung.

a) Die Vorschriften über die Vernichtung der mit dem Beihilfeantrag eingereichten Rechnungsbelege nach Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG, Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 1 BBhV berühren den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die das Recht Privaten als Eigentum dergestalt zuordnet, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu ihrem privaten Nutzen ausüben dürfen (vgl. BVerfG, B.v. 19.06.1985 - 1 BvL 57/79 - juris; BVerfG, B.v. 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97, 2 BvR 50/98 - juris; BVerfG, B.v. 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03 - juris). Dies umfasst ohne weiteres das Eigentum an eingereichten Dokumenten nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts.

Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Dem grundrechtlichen Schutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere Ertrag zu ziehen. Die genannten Regelungen begründen einen Zugriff auf die übersandten Rechnungsbelege mit der Folge eines endgültigen Verlusts der bisherigen Rechtsstellung und berühren somit das Eigentumsgrundrecht, auch wenn damit eine Gegenleistung in Gestalt der Gewährung von Beihilfeleistungen verbunden ist.

b) Bei dem Recht, die eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Bestandskraft der einzelnen Beihilfefestsetzung von der zuständigen Beihilfestelle zu vernichten, das aus dem Bayerischen Beamtengesetz als formelles Gesetz und nicht erst aus der Bayerischen Beihilfeverordnung erwächst, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG.

Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus, aber nicht jeder Entzug einer Rechtsposition ist eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfG, B.v. 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 - juris; BVerfG, U.v. 26.06.2005 - 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96 - juris; BVerfG, B.v. 21.07.2010 - 1 BvL 8/07 - juris). Die Regelungen über die Vernichtung der Rechnungsbelege nach dem Bayerischen Beamtengesetz enthalten indessen keine Ermächtigung der Exekutive, ein bestimmtes Eigentumsobjekt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ganz oder teilweise zu entziehen. Sie setzen vielmehr voraus, dass die betroffenen Rechnungsbelege freiwillig und in Kenntnis der späteren Vernichtung durch den Beihilfeberechtigten zur Geltendmachung seines Beihilfeanspruchs in die Verfügungsgewalt der Beihilfestelle gelangt sind. Nach der Einreichung seiner Rechnungsbelege bei der Beihilfestelle konnte der Eigentümer mit einer Rückgabe regelmäßig nicht mehr rechnen. Unter diesen Umständen stellt sich das Recht zum Besitz und zur anschließenden Vernichtung der Rechnungsbelege nicht als Instrument der Güterbeschaffung dar, durch die die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe überhaupt erstmalig möglich gemacht werden soll. Vielmehr wurden die Belege bereits für die Durchführung des Beihilfeverfahrens genutzt und der Eigentümer konnte und kann eine gesetzlich angeordnete Vernichtung der Rechnungsbelege nicht unter Berufung auf sein Eigentumsgrundrecht verhindern. Der Einordnung des Rechts zur Vernichtung der eingereichten Belege als Inhalts- und Schrankenbestimmung steht nicht entgegen, dass dieses in seinen Auswirkungen einer Enteignung gleichkommt (vgl. BVerfG, B.v. 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 - juris).

c) Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG genügen den Anforderungen, die an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG und an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind.

aa) Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfG, B.v. 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08 - juris; BVerfG, B.v. 15.01.1969 - 1 BvL 3/66 - juris; BVerfG, U.v. 01.03.1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 - juris; BVerfG, B.v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - juris). Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - juris) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfG, B.v. 08.04.1987 - 1 BvR 564/84, 1 BvR 684/84, 1 BvR 877/84, 1 BvR 886/84, 1 BvR 1134/84, 1 BvR 1636/84, 1 BvR 1711/84 - juris; BVerfG, B.v. 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 - juris). Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfG, U.v. 01.03.1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 -, BVerfGE 50, 290-381 - juris; BVerfG, B.v. 19.06.1985 - 1 BvL 57/79 - juris; BVerfG, B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfG, B.v. 19.06.1985 - 1 BvL 57/79 - juris).

bb) Die Regelungen in Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG genügen diesem Maßstab. Sie dienen einem legitimen Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt.

Die eingereichten Rechnungsbelege werden vernichtet, um Datenschutzbestimmungen zu erfüllen und das Persönlichkeitsrecht des Beamten zu schützen (Zängl in Kommentar zum Bayerischen Beamtenrecht, Juni 2011, Art. 110 BayBG Rn. 17). Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BDSG sind personenbezogene Daten über die Gesundheit zu löschen. Die Rechnungsbelege lassen Rückschluss auf den Kläger zu und geben Auskunft über seinen gesundheitlichen Zustand. Das in Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG dem Dienstherrn zugestandene Wahlrecht, Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden, beschränkt § 48 Abs. 3 BayBhV für die im Beihilfeverfahren vorzulegenden Unterlagen auf deren Vernichtung.

Der legitime Zweck der Regelung - wie er sich auch aus der Gesetzesbegründung zu der Vorgängervorschrift zu Art. 110 BayBG (Art. 100g BayBG a. F.) ergibt (LT-Drs. 15/6302 S. 10) - liegt in der deutlichen Minderung der Verwaltungsausgaben und damit zur Ersparnis von Haushaltsmitteln für den Dienstherrn. Eine Rückgabe nicht beanstandeter Belege führt vielfach zu Portomehraufwendungen für den Dienstherrn. Insoweit handelt es sich um vermeidbare Kosten für die öffentlichen Haushalte (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. April 2016, § 48 BayBhV Anm. 6a (5)). Zudem ist die Vernichtung auch aus Gründen der Minimierung des Verwaltungsaufwands im Rahmen der Digitalisierung des Beihilfeverfahrens - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte - erforderlich.

cc) Die Regelung in Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG führt zu einem angemessenen, auch die Belange des Beihilfeberechtigten hinreichend berücksichtigenden Interessenausgleich.

Die Bestimmungen sind ersichtlich geeignet, den Gesetzeszweck zu erfüllen. Sie sind hierzu auch erforderlich. Ein als Alternative in Betracht gezogener Eingriff von geringerer Intensität, der in jeder Hinsicht den angestrebten Zweck sachlich gleichwertig erreicht (vgl. BVerfG, B.v. 05.02.2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 - juris), ist nicht ersichtlich.

Die Vorschriften Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG ist auch angemessen, da sie für den Beihilfeberechtigten nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen.

Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind zunächst die Intensität sowie die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung von Bedeutung. Diese werden in hohem Maße davon mitbestimmt, ob ein Eingriff in die eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse und die Substanz des Eigentums vorliegt. Der vollständige Entzug der geschützten Rechtsposition des betroffenen Eigentümers stellt einen gravierenden Eingriff dar. Dieser unterliegt einer besonders strengen Prüfung, da die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz verlangt (vgl. BVerfG, B.v. 09.10.1991 - 1 BvR 227/91 - juris). Gleichwohl kann auch die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen zulässig sein (vgl. BVerfG, B.v. 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 - juris).

Die öffentlichen Interessen, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab. Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG als Regelung der Enteignung nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für Betroffene wie eine Teil- oder Vollenteignung auswirkt. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfG, B.v. 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 - juris).

Die Ersparnis von Haushaltsmitteln ist von erheblichem öffentlichem Interesse. Sie sichert dauerhaft die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Länder und Kommunen.

Der Gesetzgeber durfte dabei berücksichtigen, dass gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 BayBhV die Belege nicht im Original, sondern auch in Kopie eingereicht werden können, so dass sich der Eigentumseingriff nicht als gravierend darstellt. Hinzu kommt, dass die eingereichten Rechnungsbelege in der Regel in mehrfacher Ausfertigung von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Therapeuten erstellt bzw. Ablichtungen von Rezepten auf Wunsch von Patienten durch Apotheken gefertigt werden. Damit wird gewährleistet, dass auch bei der Vernichtung der der Beihilfestelle überlassenen Belege eine gleichzeitige Beantragung von Leistungen der Beihilfe und der Krankenversicherung sichergestellt ist (LT-Drs. 15/6302, S. 10). Demnach ist die Beeinträchtigung, die von der Vernichtung der Kopien einhergeht, nicht von besonders schwerwiegender Bedeutung.

Benötigt ein Beihilfeberechtigter Mehrfertigungen einer nicht beanstandeten Liquidation für den eigenen Bedarf (z. B. zur Vorlage bei Finanz- oder Sozialbehörden) und ist trotz der mittlerweile auch im Privatbereich weiten Verbreitung von Scannern im individuellen Fall die Nutzung dieser Geräte nicht möglich, ist die Erstellung einer Kopie auf Kosten des Beihilfeberechtigten zumutbar (LT-Drs. 15/6302, S. 10; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, § 48 BayBhV Anm. 6a (5)). Soweit der Kläger auf Umweltgesichtspunkte und den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG Bezug nimmt, wird darauf hingewiesen, dass sich auch eine Rückversendung auf diese Aspekte negativ auswirken würde.

Einem gerechten Interessenausgleich wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass Belege, die Aufwendungen enthalten, die nicht in vollem Umfang als beihilfefähig berücksichtigt wurden, stets ohne eine Berechnung von Portogebührenzurückgegeben werden (VV Nr. 1 zu § 48 Abs. 3 BayBhV). Denn nur unter Zuhilfenahme des jeweiligen beanstandeten Belegs ist dem Beihilfeberechtigten im Falle einer (Teil-)Ablehnung von Aufwendungen die Begründung der Ablehnung nachvollziehbar (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, § 48 BayBhV Anm. 6a (6)).

Nach alledem bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG i. V. m. § 48 Abs. 3 BayBhV.

2.2. Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Rechnungsbelege ergibt sich schließlich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht, die die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn ergänzt.

Durch die Gewährung der Beihilfe kommt der Beklagte seiner verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht hinreichend nach. Sie gebietet es dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation so nicht bewältigen kann, und dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dadurch, dass er durch die Erstellung einer Kopie der einzureichenden Rechnungsbelege in diesem Sinne unzumutbar belastet wäre, sind angesichts der bisherigen Ausführungen nicht ersichtlich und wurden vom Kläger selbst auch nicht vorgetragen.

2.3. Der Kläger hat gegen den Beklagten mangels Bösgläubigkeit zudem keinen Anspruch auf Herausgabe gemäß § 1007 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch gemäß § 1007 Abs. 2 BGB scheitert an dem fehlenden Abhandenkommen, da der Kläger den unmittelbaren Besitz an den Belegen durch Übersendung freiwillig aufgegeben hat.

2.4. Ein Anspruch auf Herausgabe gemäß § 862 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus, da keine verbotene Eigenmacht i. S. d. § 858 Abs. 1 BGB gegeben ist.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers


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Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 858 Verbotene Eigenmacht


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(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlo

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(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehe

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,

1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.

(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.

(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.

(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.

(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.

(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39b werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen.

(2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:

1.
den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und
2.
die gewährten Leistungen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1658) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach nicht auffindbare Miterben von ihren zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) ein Miterbe, der mit den zu Gebote stehenden Mitteln nicht auffindbar war, von seinen Rechten an im Beitrittsgebiet belegenen, ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerten auch dann zugunsten des Entschädigungsfonds ausgeschlossen werden kann, wenn ein weiterer Miterbe und dessen Aufenthalt bekannt ist.

I.

2

Die zur Prüfung gestellte Vorschrift regelt die Berechtigung an im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten, die in der Deutschen Demokratischen Republik staatlich zwangsverwaltet wurden und nach dem Ende der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht vom Eigentümer oder Inhaber beansprucht werden. Sie unterwirft diese Vermögenswerte der Abführung an einen Entschädigungsfonds, wenn der Berechtigte sich auch nach öffentlichem Aufgebot nicht gemeldet hat. Zu den nicht beanspruchten Vermögenswerten werden kraft ausdrücklicher Regelung auch die Rechte nicht bekannter oder nicht auffindbarer Miteigentümer oder Miterben gezählt.

3

§ 10 EntschG lautet auszugsweise:

4

§ 10 Einnahmen des Entschädigungsfonds

5

(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:

6

(…)

7

7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht;

8

(…).

9

Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG in Bezug genommene Vorschrift des § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) hat folgenden Wortlaut:

10

§ 15 Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes

11

(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.

12

(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.

13

(3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erlässt das Bundesamt einen Ausschlussbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlussbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.

14

(...)

15

1. a) In der DDR und Ost-Berlin standen zahlreiche Vermögenswerte - vor allem Grundstücke wie auch Unternehmen -, die nicht enteignet worden waren, unter verschiedenen Formen staatlicher Zwangsverwaltung. Sie hatte zur Folge, dass der Betroffene bei formalem Fortbestand seines Eigentumsrechts in unterschiedlichem Umfang in seinen Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen über den ihm gehörenden Vermögenswert beschränkt war. Diese Befugnisse gingen auf den staatlichen Verwalter über. In ihren wirtschaftlichen Wirkungen war die staatliche Zwangsverwaltung weitgehend einer Enteignung gleichzusetzen (vgl. Nentwig/Nethe, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 11 VermG Rn. 2; Juli 1999). Sie unterliegt als Vermögensschädigung dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes - VermG - (vgl. § 1 Abs. 4 VermG) und damit der Wiedergutmachung.

16

b) Der Gesetzgeber hatte sich nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst dafür entschieden, die staatliche Verwaltung fortbestehen zu lassen, allerdings unter inhaltlicher Umgestaltung in ein Treuhandverhältnis (vgl. § 15 VermG). Er ging davon aus, dass in vielen Fällen die Ermittlung der aktuellen Eigentümer sehr schwierig, vielleicht sogar unmöglich sein würde. Die vorläufige Fortführung der staatlichen Verwaltung sollte daher die sonst in großer Zahl erforderlichen Pflegerbestellungen entbehrlich machen. Das Vermögensgesetz sah ursprünglich weiter vor, dass der Eigentümer einen Anspruch auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung hatte (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 VermG), über den - ähnlich wie bei der Restitution nach vorangegangener Eigentumsentziehung - durch antragsgebundenen Verwaltungsakt zu entscheiden war (vgl. § 30 VermG). Bereits im Jahr 1992 wurde allerdings mit dem durch die Novelle des Vermögensgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) neu eingefügten § 11a VermG die Aufhebung der staatlichen Verwaltung aller betroffenen Vermögenswerte unmittelbar kraft Gesetzes zum 31. Dezember 1992 angeordnet (§ 11a Abs. 1 Satz 1 VermG). Eines Antrags des Berechtigten oder eines besonderen Vollzugsaktes bedurfte es damit nicht mehr.

17

c) Danach waren allerdings weiter viele der ehemals staatlich verwalteten Grundstücke "faktisch herrenlos", weil der jeweilige Eigentümer oder dessen Aufenthalt immer noch nicht bekannt war. Diese faktische Herrenlosigkeit warf vielfältige Probleme auf. Insbesondere bestand ein Bedürfnis dafür, in diesem Sinne herrenlose Grundstücke verkehrsfähig zu machen, das heißt, die Voraussetzungen für deren Verkauf an Investoren zu schaffen. Der gleichzeitig mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung in Kraft getretene § 11b VermG sieht demgemäß vor, dass durch den örtlich zuständigen Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Antrag eines jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, ein gesetzlicher Vertreter des Eigentümers bestellt werden kann. Die gesetzliche Vertretung ist der treuhänderischen Verwaltung angenähert, wie sie nach § 15 VermG bis zum 31. Dezember 1992 durch die ehemals staatlichen Verwalter auszuüben war (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 8 C 18.07 -, NVwZ-RR 2009, S. 46 <47>).

18

d) Die Voraussetzungen für eine endgültige Lösung des Problems der faktisch herrenlosen Vermögenswerte hat der Gesetzgeber für den Bereich der ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerte schließlich mit dem hier in Rede stehenden, am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Entschädigungsgesetz (BGBl I S. 2624) und der dort von Anfang an enthaltenen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG über das Aufgebotsverfahren in Bezug auf nicht beanspruchte Vermögenswerte geschaffen. Die Regelungen über die Durchführung des Aufgebotsverfahrens wurden später durch die Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes durch das Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3039) und den neu eingefügten § 15 GBBerG, auf den § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG verweist, modifiziert.

19

Die aufgebotenen und nicht beanspruchten Vermögenswerte sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG an den Entschädigungsfonds abzuführen, der als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet worden ist und durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet wird. Aus dem Entschädigungsfonds werden Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz erbracht, wenn eine Restitution nach dem Vermögensgesetz nicht erfolgt, ferner Ausgleichsleistungen für nicht mehr rückgängig zu machende Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 EntschG); aus ihm werden weitere Leistungsverpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Vermögensgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ergeben.

20

e) Durch das Änderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) wurde § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG schließlich die vorliegend zur Prüfung gestellte Bestimmung hinzugefügt (Satz 2). Nach dieser unterliegen als nicht beanspruchte Vermögenswerte dem Aufgebotsverfahren und der Abführung an den Entschädigungsfonds auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Handelt es sich um eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, wird der Entschädigungsfonds in Folge der Abführung Mitglied dieser Gemeinschaft (vgl. BTDrucks 15/1180, S. 20). Allerdings erfasst die Ausschlussregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss ausführt, abweichend von dem erbrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht den gesamten Anteil am Nachlass eines Miterben, sondern nur Rechte an einzelnen Vermögensgegenständen, nämlich denjenigen, die zuvor unter staatlicher Verwaltung gestanden haben. Dies kann eine unterschiedliche personelle Zusammensetzung der jeweiligen Erbengemeinschaft hinsichtlich des betroffenen Nachlassgegenstandes sowie hinsichtlich des weiteren Nachlasses zur Folge haben.

21

Der Regierungsentwurf maß der Ergänzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG durch den eingefügten Satz 2 ausschließlich verdeutlichende und klarstellende Bedeutung zu (BTDrucks 15/1180, S. 20); er ging offenbar davon aus, dass dessen Regelungsgehalt sich bereits aus einer entsprechenden Interpretation des Satzes 1 der Bestimmung ergebe. Weitere Aufschlüsse über die gesetzgeberischen Motive, insbesondere über den die Einfügung auslösenden Klarstellungsbedarf, lassen sich den Materialien nicht entnehmen.

22

f) Ansprüche auf eine Rückerstattung des an den Entschädigungsfonds übergeführten Miterbenanteils, auf Auskehr eines diesem zugefallenen Erlöses nach einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder sonstige Ausgleichsansprüche für den Fall, dass sich der ausgeschlossene Miterbe oder seine Rechtsnachfolger nach Eintritt der Bestandskraft des Ausschlussbescheides noch melden sollten, kennt das geltende Recht nicht. Über die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG hinaus sieht es überdies für faktisch herrenlose Miterbenanteile, die nicht Gegenstand der Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung waren, keine Regelung vor, die über ein Aufgebotsverfahren zu einem Verlust der Rechtsposition führt.

II.

23

1. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

24

Der 1977 verstorbene Vater der Klägerin des Ausgangsverfahrens war Eigentümer eines in F. (Brandenburg) gelegenen Grundstücks. Die Klägerin ist Miterbin nach ihrem Vater zu einem Drittel. Das Grundstück stand als Eigentum eines Bundesbürgers von 1963 an in der DDR unter vorläufiger staatlicher Verwaltung. Diese endete mit Ablauf des 31. Dezember 1992 nach § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG kraft Gesetzes. Anschließend wurde die Stadt F. nach § 11b Abs. 1 VermG zur gesetzlichen Vertreterin der Eigentümer bestellt.

25

Im September 1999 angestellte Nachforschungen des Landkreises H. ergaben, dass der verstorbene Eigentümer des Grundstücks verheiratet gewesen war und drei Töchter hatte. Deren aktueller Aufenthaltsort konnte aber zunächst nicht festgestellt werden. Im Januar 2000 eröffnete das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (heute: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) das Aufgebotsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG. Der Vermögenswert wurde im Bundesanzeiger bekannt gegeben; die Berechtigten beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger wurden aufgefordert, sich bis zum 8. November 2001 beim Bundesamt zu melden. Im September 2000 machte eine der Schwestern der Klägerin unter Vorlage eines entsprechenden Teilerbscheins fristgerecht Ansprüche für sich und eine weitere Schwester geltend. Sie teilte zugleich mit, dass sie den Aufenthaltsort der ungefähr im Jahr 1965 nach Großbritannien verzogenen Klägerin, die geschieden sei und zwei Kinder habe, trotz intensiver Nachforschungen nicht habe ermitteln können. Auf Antrag der Schwester bestimmte das Amtsgericht den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu ihrem Abwesenheitspfleger und betraute ihn mit ihrer Vertretung bei der Beantragung des Erbscheins nach ihrem Vater sowie der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses. Im Juli 2001 meldete der Abwesenheitspfleger der Klägerin ihre Ansprüche beim Bundesamt an und legte einen Teilerbschein vor, der sie als Miterbin auswies. Im September 2001 wurden die Klägerin und ihre beiden Schwestern als Eigentümerinnen des Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Anschließend wurde auf deren Antrag hin die Bestellung der Stadt F. zur gesetzlichen Vertreterin aufgehoben (§ 11b Abs. 3 VermG).

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Nachdem auch weitere Recherchen nach dem Aufenthaltsort der Klägerin ohne Erfolg geblieben waren, schloss das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Klägerin von ihrem Miterbenanteil an dem Grundstück aus und stellte fest, dass dieser auf die Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - übergehe.

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2. Die vom Abwesenheitspfleger der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin ließ das Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

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3. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471), soweit davon Rechte von Miterben betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

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a) Die Gültigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sei für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich, soweit dort als an den Entschädigungsfonds abzuführende sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte ausdrücklich auch diejenigen Rechte angesehen würden, die nicht auffindbaren Miterben zustünden. Wenn das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz bejahe, sei die Revision der Klägerin zurückzuweisen, da es sich bei ihrer Mitberechtigung an dem Grundstück wegen ihres nach wie vor unbekannten Aufenthalts um einen nicht beanspruchten Vermögenswert im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG handele. Danach sei die Beklagte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 GBBerG zum Erlass eines Ausschlussbescheides ermächtigt gewesen. Werde dagegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG für nichtig erklärt, fehle es an einer Rechtsgrundlage für den Ausschluss der Klägerin; das Urteil des Verwaltungsgerichts sei dann zu ändern und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

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Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage entfalle nicht deshalb, weil das angegriffene Urteil bereits aus anderen Gründen aufgehoben oder bestätigt werden müsse. Der angefochtene Ausschlussbescheid erweise sich nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil der für die Klägerin bestellte Abwesenheitspfleger ihre Rechte im Zuge des Aufgebotsverfahrens angemeldet habe. Ebenso wenig sei der Ausschlussbescheid deswegen aufzuheben, weil unter Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 GBBerG nicht die zu Gebote stehenden Mittel zum Auffinden der Klägerin eingesetzt worden seien oder das von der Beklagten durchgeführte Aufgebotsverfahren aus sonstigen Gründen fehlerhaft gewesen sei.

31

aa) Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, es handele sich bei den aus ihrer Miterbenstellung folgenden Rechten der Klägerin in Bezug auf das Grundstück um einen "sonstigen nicht beanspruchten Vermögenswert" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG, obgleich ihr Abwesenheitspfleger unter Vorlage eines Teilerbscheins ihre Ansprüche geltend gemacht habe.

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Das Ausschlussverfahren des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG diene der baldigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an staatlich verwalteten Vermögenswerten bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts. Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG oder wie hier eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB bewirke gerade nicht die durch die Sonderregelung bezweckte Bereinigung der Vermögenslage, weil sie die Eigentumsverhältnisse im Blick auf den Vertretenen nicht kläre. Es bleibe nach wie vor unklar, ob er seine Eigentumsrechte jemals wieder wahrnehmen werde.

33

bb) Der Ausschlussbescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Vorfeld des Aufgebotsverfahrens etwa nicht, wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erforderlich, die zu Gebote stehenden Mittel zur Ermittlung des Aufenthalts der Klägerin eingesetzt habe. An den hierbei zu betreibenden Aufwand seien im Blick auf den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen sei hier genügt. Weder über die vom Landkreis H. im September 1999 gestellten Anfragen noch durch die Recherchen der Beklagten habe der Aufenthaltsort der Klägerin ermittelt werden können. Auch die Nachforschungen der beiden Schwestern der Klägerin in Großbritannien seien ohne Erfolg geblieben. Weitere Erfolg versprechende Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig sei.

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cc) Schließlich gebe es auch keinen rechtlichen Grund dafür, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst dann Bestand haben könnte, wenn die den Ausschluss anordnende Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG unwirksam wäre. Halte das Bundesverfassungsgericht die in Satz 2 enthaltene Regelung für verfassungswidrig, soweit sie die Rechte von unbekannten Miterben oder Miterben unbekannten Aufenthalts ausdrücklich einbeziehe, stehe dies zugleich einer Auslegung des Satzes 1 entgegen, die bei Nichtigkeit des Satzes 2 dessen Regelungsgehalt bereits dem Satz 1 beilegen würde.

35

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Bei dem Ausschluss von Miterben, die nach der Person oder nach ihrem Aufenthalt unbekannt seien, handele es sich nicht um eine entschädigungslose Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie genüge nicht den an eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

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aa) Durch den angegriffenen Ausschlussbescheid und die zugrunde liegenden Regelungen werde der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Dabei könne dahinstehen, ob das Eigentum oder das Erbrecht betroffen sei, das neben dem Erblasser auch das Recht des testamentarischen oder gesetzlichen Erben schütze, die vererbten Gegenstände zu erlangen. Eigentum und Erbrecht unterlägen gleichermaßen dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

37

Die Klägerin sei als Miterbin Teil der Gesamthandsgemeinschaft, der gemäß § 2032 BGB der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen zustehe. Allerdings weiche die vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG gewählte Konstruktion von dem erbrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuches insofern ab, als dieses vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung nur Rechte der Miterben am Nachlass insgesamt kenne (vgl. § 2032 BGB) und dem Miterben nur eine Verfügung über seinen Anteil an dem Nachlass gestatte (vgl. § 2033 Abs. 1 BGB), nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Hingegen betreffe die genannte Ausschlussregelung Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen, die sie entziehe und auf den Entschädigungsfonds überleite. Die Folge sei eine unterschiedliche personelle Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, je nachdem, um welchen Nachlassgegenstand es gehe. Eine solche Vorgehensweise sei dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt. Eine vergleichbare "Aufspaltung" des Nachlasses nehme etwa auch § 2a Abs. 1a VermG vor.

38

bb) In der Entziehung der vermögenswerten Rechte, die sich aus der Miterbenstellung der Klägerin in Bezug auf das Grundstück ergäben, liege keine Enteignung, die den Anforderungen von Art. 14 Abs. 3 GG entsprechen müsse, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

39

Die Enteignung sei auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Die Enteignung setze den Entzug konkreter Eigentumspositionen voraus, doch sei nicht jeder Entzug eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese sei beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft würden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden solle.

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Auf eine solche hoheitliche Güterbeschaffung zur Durchführung eines konkreten Vorhabens ziele die Entziehung von vermögenswerten Rechten auf der Grundlage eines Ausschlussbescheides nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG jedoch nicht ab. Der Ausschlussbescheid regele die Neuzuordnung von vermögenswerten Rechten für den Fall, dass nach ergebnislosen Aufklärungsbemühungen auch ein nachfolgend eingeleitetes Aufgebotsverfahren zur Ermittlung eines Erben oder Miterben, sei es der Person oder dem Aufenthaltsort nach, ohne Erfolg geblieben sei. Damit sollten nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung von Vermögenswerten im Beitrittsgebiet, die gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG spätestens zum 31. Dezember 1992 eingetreten sei, die Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts bereinigt und eine auch nur faktische Herrenlosigkeit beseitigt werden.

41

Allerdings habe sich der Gesetzgeber zu den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG verfolgten Zielen weder in den Materialien zum Entschädigungsgesetz noch in der Begründung für die Anfügung von § 15 GBBerG durch das Gesetz vom 17. Dezember 1997 geäußert. Jedoch ergebe sich aus der Begründung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG, wonach an den Entschädigungsfonds nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz abzuführen seien, dass es dem Gesetzgeber darauf angekommen sei, die Entstehung von "herrenlosem" Vermögen zu vermeiden. Dieser Gedanke könne wegen der Vergleichbarkeit der Ausgangssituation auch auf die an ein ergebnisloses Aufgebotsverfahren anknüpfende Regelung in Nummer 7 des § 10 Abs. 1 Satz 1 EntschG übertragen werden.

42

Das mit der Regelung angestrebte Ziel der Vermeidung herrenlosen Vermögens bedürfe dabei der Präzisierung. Davon gehe offensichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus, nachdem er das Adjektiv "herrenlos" in der Gesetzesbegründung in Anführungszeichen gesetzt habe. Nachdem er einen Ausschluss auch für solche Vermögenswerte vorsehe, bei denen lediglich der Aufenthaltsort des Miteigentümers oder Miterben unbekannt sei, sei offensichtlich auch eine faktische Herrenlosigkeit gemeint, also der Fall, dass der Berechtigte zwar der Person nach feststehe, aber nicht auffindbar und damit nicht erreichbar sei.

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Zwar gebe es mit dem Erlass eines Ausschlussbescheides nicht nur einen Verlierer, sondern durch die Neuzuordnung der Rechte auch einen Gewinner. Begünstigt durch einen auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG ergangenen Ausschlussbescheid werde der Entschädigungsfonds. Damit werde der Eigentumszugriff aber nicht zu einem Güterbeschaffungsvorgang und damit zu einer Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Dies gelte selbst in Ansehung der Aufgabe des Fonds, Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz zu finanzieren. Darin liege nach der dargestellten Intention des Gesetzgebers nicht der Grund für die Entziehung der Rechte, sondern allenfalls für die Auswahl desjenigen, der den Vermögenswert erhalten solle. Die damit ermöglichte Verwendung der entzogenen Vermögenswerte sei nicht, wie dies für eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG erforderlich wäre, Zweck des Aufgebots- und Ausschlussverfahrens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG, sondern Folge der angestrebten Eigentumsbereinigung.

44

Demgemäß handele es sich bei der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG getroffenen Regelung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Solche Vorschriften blieben auch dann Inhalts- und Schrankenbestimmungen, wenn sie konkrete Vermögenspositionen ganz oder teilweise entzögen oder hierzu für den Einzelfall die Voraussetzung bildeten. Auch eine etwa wegen einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungswidrige Inhaltsbestimmung stelle nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" im verfassungsrechtlichen Sinne dar und könne wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung und Enteignung auch nicht in einen solchen umgedeutet werden.

45

cc) Der Gesetzgeber habe mit der Einfügung von Satz 2 in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG die Grenzen einer im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zulässigen Regelung überschritten.

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(1) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG müsse der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er müsse sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere sei er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.

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(2) Zwar sei ausgehend von diesen Grundsätzen die Grundregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG verfassungsgemäß. Das aus verfassungsrechtlicher Sicht legitime Anliegen des die Wiedervereinigung und ihre Folgen regelnden Gesetzgebers, faktisch herrenloses Vermögen zu vermeiden, rechtfertige es grundsätzlich, einen in angemessener Zeit mit zumutbaren Mitteln nicht auffindbaren Eigentümer oder Rechtsinhaber mit seinen Rechten auszuschließen. Eine solche Maßnahme sei zur Verwirklichung des mit dem Gesetz verfolgten Ziels erforderlich, klare Eigentumsverhältnisse zu schaffen. Ein herrenloser Zustand lasse sich bei unbekanntem Eigentümer oder bei unbekanntem Aufenthalt dieses Eigentümers auf Dauer nur durch Zuordnung des Vermögenswertes an einen neuen Eigentümer vermeiden, der zur Ausübung seines Rechts und damit auch zur Wahrnehmung der damit verbundenen Pflichten bereit und in der Lage sei. Aus diesem Grund führten bloße Vertretungsregelungen wie die gesetzliche Vertretung nach § 11b VermG oder die Bestellung eines Pflegers nach § 1911 BGB oder § 1960 BGB nicht weiter, weil sie am Kernproblem der Herrenlosigkeit nichts änderten. Sie seien darauf angelegt, vorübergehende Verwaltungs- oder auch Verfügungshindernisse zu beseitigen, ohne jedoch die Eigentumszuordnung hinsichtlich des Vermögenswertes oder des dafür erzielten Erlöses endgültig zu bereinigen und damit den Rechtsverkehr von den mit der ungeklärten Eigentumssituation verbundenen Problemen dauerhaft zu entlasten.

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(3) Grundlegend anders verhalte es sich aber bei der Berechtigung eines Miterben an einem Vermögenswert. Das Ziel, herrenloses Eigentum zu vermeiden, erfordere in solchen Fällen nicht den Ausschluss des unbekannten Miterben oder des Miterben unbekannten Aufenthalts, um einen neuen, erreichbaren Eigentümer an seine Stelle zu setzen, der die Funktion des Eigentümers nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch ausfülle.

49

In Ansehung der nach § 2032 BGB zur gesamten Hand gehaltenen Nachlassgegenstände gebe es bei der Unauffindbarkeit eines Miterben gerade keinen herrenlosen Zustand, der einen staatlichen Zugriff auf die Rechte dieses Miterben erforderlich mache. Anders als beim Alleineigentum, bei dem bei Nichtgreifbarkeit des Eigentümers die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten dauerhafter Regelung bedürften, gebe es bei der gesamthänderischen Erbengemeinschaft bereits gesetzliche Vorkehrungen, falls einzelne Miterben unbekannt oder unbekannten Aufenthalts seien. Die §§ 2038 ff. BGB räumten den übrigen Miterben entsprechende Verwaltungsrechte ein, unter anderem über die Notgeschäftsführungsbefugnis nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB. Auch die Eigentumszuordnung regele das Zivilrecht. An die Stelle des nicht auffindbaren Miterben träten im Falle einer Todeserklärung und je nach deren Zeitpunkt die an seiner Stelle berufenen Erben, oder es finde nach § 2094 Abs. 1 BGB Anwachsung statt. Die Probleme, die mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bewältigt werden müssten, bestünden lediglich "nach innen", also innerhalb der Erbengemeinschaft. Im Außenverhältnis gebe es mit den übrigen auffindbaren Miterben sowohl für Private als auch für die Behörden verantwortliche Ansprechpartner, denen die Nachlassgegenstände gemeinschaftlich zugeordnet seien. Insofern könne im Blick auf die Nachlassgegenstände weder von einer rechtlichen noch von einer faktischen Herrenlosigkeit gesprochen werden. Herrenlos sei allenfalls die Mitberechtigung des nicht auffindbaren Miterben. Faktische oder rechtliche Beeinträchtigungen im Rechtsverkehr, derer sich der Staat im Interesse des Gemeinwohls über die im bürgerlichen Recht bereits getroffenen Regelungen hinaus annehmen müsste, entstünden daraus nicht. Probleme dürften sich im Gegenteil eher dann ergeben, wenn der Entschädigungsfonds nach dem Ausschluss des unbekannten oder unauffindbaren Miterben dessen Stelle in der Erbengemeinschaft einnehme. Ein solches, den in der Regel familiär verbundenen Erben fremdes Zwangsmitglied, das lediglich ein finanzielles, aber kein Affektionsinteresse hinsichtlich der Nachlassgegenstände habe, werde bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses nicht den Erhalt des Familienerbes im Auge haben, sondern vor allem dessen Verwertung. Insoweit werde es ohne Rücksicht auf familiäre Interessen die Auseinandersetzung des Erbes betreiben, die es gemäß § 2042 Abs. 1 BGB regelmäßig verlangen könne.

50

(4) Zudem werfe die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG eingefügte Regelung im Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb Probleme auf, weil das Vermögensgesetz für die Restitution im Gegensatz zur Abwicklung der staatlichen Verwaltung eine Verweigerung der Rückgabe bei einem unbekannten Miterben oder einem Miterben unbekannten Aufenthalts ebenso wenig kenne wie den nachträglichen, nach der Restitution vorzunehmenden Ausschluss eines solchen Miterben von seinen Rechten. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG werde ein Vermögenswert an eine Erbengemeinschaft selbst dann zurückgegeben, wenn deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt seien; in diesem Fall werde der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu bezeichnenden Erblasser restituiert. Es sei dann ausschließlich Sache der weiteren Miterben, die Probleme zu bereinigen, die sich durch die Unauffindbarkeit eines Miterben ergäben. Ein sachlicher Grund dafür, warum das Recht eines unauffindbaren Miterben im Fall der Beendigung der staatlichen Verwaltung als nicht beanspruchter Vermögenswert qualifiziert werde, während es im Fall der vermögensrechtlichen Restitution ausreiche, dass einer der Miterben den Anspruch der in der Erbengemeinschaft verbundenen Erben geltend mache (vgl. § 2039 BGB), sei nicht ersichtlich. Der vergleichende Blick auf § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG zeige, dass der Gesetzgeber im Vermögensrecht trotz nicht vollständig aufgefundener Erbengemeinschaften keine herrenlosen Zustände gesehen habe, die eine Abhilfe durch hoheitliche Maßnahmen erforderten.

51

(5) Die Zuweisung eines nicht beanspruchten Miterbenanteils an den Entschädigungsfonds führe neben der Verletzung des individuellen Eigentums oder Erbrechts zudem zu einem Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls gewährleistete Institutsgarantie des Erbrechts. Zu deren grundlegendem Gehalt gehörten die Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts. Bei gewillkürter Erbfolge werde die Testierfreiheit beeinträchtigt, weil entgegen § 2094 Abs. 1 BGB selbst dann keine Anwachsung stattfinde, wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass bei Ausfall eines Erben nur die von ihm eingesetzten Personen erbberechtigt sein sollten. Bei gesetzlicher Erbfolge entfalle aufgrund der zur Prüfung gestellten Regelung das Verwandtenerbrecht im Umfang des dem unauffindbaren Miterben zustehenden Erbanteils. Auch diese Eingriffe in die Institutsgarantie seien aus den bereits dargestellten Gründen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

52

c) Eine verfassungskonforme Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG in der Fassung durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz, mit der die dargestellten Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Regelung ausgeräumt werden könnten, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und deren Entstehungsgeschichte nicht möglich.

III.

53

Zu der Vorlage haben Stellung genommen das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Vorsitzende des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.

54

1. Das Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, die Vorlage sei unbegründet. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG - wie auch sonst bei der Wiedergutmachung des Unrechts einer durch das Grundgesetz nicht verpflichteten Staatsgewalt - einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Die Regelung sei mit dem insofern vorrangig zu prüfenden Art. 3 GG sowie mit den in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten Garantien des Eigentums und des Erbrechts vereinbar.

55

a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Fallgruppe der nicht bekannten oder nicht erreichbaren Alleinerben bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung sei vergleichbar mit der bei nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miterben. Diese Fallgruppen würden auch gleich behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht sehe eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Behandlung von Erbengemeinschaften im Rahmen der Restitution, die nach § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG auch dann möglich sei, wenn nicht sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft bekannt oder nicht auffindbar seien. Insoweit fehle es aber an der Vergleichbarkeit der herangezogenen Fallgruppen. Die Restitution und die Beendigung der staatlichen Verwaltung stellten in sich geschlossene Regelungssysteme mit unterschiedlichen Regelungsgegenständen dar, deren Wertungen allenfalls eingeschränkt übertragbar seien: Für den Bereich der Restitution ergebe sich die Notwendigkeit einer raschen Eigentumsklärung vor allem aus der Beteiligung des Verfügungsberechtigten und der damit bestehenden Konkurrenz der Ansprüche. § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG solle aber nicht das Problem der faktischen Herrenlosigkeit regeln, da sich dieses wegen der Antragsgebundenheit der Restitution dort nicht stelle. Das Erfordernis einer endgültigen Eigentumsklärung bestehe zwar auch bei der Beendigung der staatlichen Verwaltung, aber nur bei faktischer Herrenlosigkeit, wenn Miterben nicht bekannt oder auffindbar seien. Wegen der eigentlich geklärten Eigentumslage habe der Gesetzgeber zunächst nur den Bedarf für eine Vertretungsregelung (§ 11b VermG) gesehen. Da im Rahmen der Beendigung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes nach § 11a VermG weder ein Antragserfordernis noch eine Antragsfrist vorgesehen seien, würde die Vertretung lediglich dazu führen, dass auf unabsehbare Zeit keine endgültigen Eigentumsverhältnisse geschaffen würden. Hier gelte es mithin im Unterschied zur Restitution, das Eigentum zur Vermeidung der Herrenlosigkeit überhaupt jemandem endgültig zuzuordnen. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ziele darauf, endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und Grundstücke wieder voll verkehrsfähig zu machen. Die Regelung diene damit auch der wirtschaftlichen Entwicklung der neuen Länder.

56

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG stehe im Einklang mit der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stünden auch die in der DDR erworbenen Eigentumsrechte. Dies gelte auch im Fall der Klägerin, die nach § 363 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) Erbin geworden sei. Ihr stehe der Nachlass nach § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB gemeinschaftlich mit den anderen Erben zu. Der Vorlagebeschluss lasse nicht eindeutig erkennen, ob das Bundesverwaltungsgericht auch die Eigentumsrechte der übrigen Miterben mit Blick auf die von ihm angesprochene Möglichkeit der Anwachsung nach § 2094 BGB als berührt ansehe. Unabhängig hiervon handele es sich dabei jedoch um eine bloße Erwerbschance, die nicht von Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werde.

57

Durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG seien die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht überschritten. Die Vorschrift sei aus Klarstellungsgründen eingefügt worden. Die Zuweisung von Vermögen an den Entschädigungsfonds ergebe sich aus dem Entstehungsgrund. Der Gesetzgeber sei mit § 10 EntschG davon ausgegangen, dass bei den Regelungen der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen einerseits der Staatsbankrott der DDR und andererseits die finanziellen Lasten der Vereinigung zu berücksichtigen seien. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG diene dem legitimen Ziel, die staatliche Verwaltung zu beenden und sei zu dessen Erreichung auch geeignet. Sie sei weiter erforderlich, um das Ziel der alsbaldigen Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse zu erreichen. Die Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB beende die staatliche Verwaltung nicht endgültig, da sie keine abschließende Regelung vorsehe, wenn ein Erbe dauerhaft nicht bekannt werde. Gleiches gelte für die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB und die Bestellung eines Vertreters nach § 11b VermG. Die Übertragung auf die Miterben sei eine Alternative, die aber den Betroffenen nicht weniger belaste, da ihm das Eigentum ebenso entzogen würde. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG die Interessen der Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Zielsetzung und Mittelauswahl seien beim Alleineigentum, beim Miteigentum und der Miterbengemeinschaft identisch. Es gehe immer um die Vermeidung herrenlosen Vermögens, weshalb der Gesetzgeber in der Vorschrift auch nur eine Klarstellung gesehen habe. Es sei dem Gemeinwohl abträglich, wenn in den neuen Ländern die Eigentumsverhältnisse an ehemals staatlich verwalteten Grundstücken auf längere Zeit ungeklärt blieben. Anders als das Bundesverwaltungsgericht meine, komme es bei Anwendung der Vorschriften über die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB entweder nicht zur Schaffung endgültiger und klarer Eigentumsverhältnisse, oder es ergäben sich Eingriffe, die nicht milder seien als der Ausschluss nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG.

58

2. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, das für die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens Stellung genommen hat, hält die Vorlage für unzulässig und unbegründet.

59

a) Das Bundesverwaltungsgericht sei den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht gerecht geworden. Es habe sich darauf beschränkt zu erläutern, dass der angefochtene Ausschlussbescheid sich nicht etwa aus anderen Gründen, neben der angenommenen Nichtigkeit der Rechtsgrundlage, als rechtswidrig erweise. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Abwesenheitspfleger - dessen Anmeldung von Rechten nach der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Aufklärung der Zuordnung des Vermögenswerts führe - insoweit überhaupt eine Rechtsverletzung geltend machen könne. Zwar könne nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Erben die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln treffen. Dazu zählten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Rechtsbehelfe gegen den Entzug von Nachlassgegenständen. Die Frage, warum einerseits eine Anmeldung des Abwesenheitspflegers zur Wahrung der Rechte der nicht auffindbaren Erbin nicht ausreiche, andererseits dieser möglicherweise erfolgreich eine Rechtsverletzung rügen könne, sei jedoch nicht erörtert worden.

60

Zudem verdeutliche der Vorlagebeschluss nicht hinreichend, wessen Rechte das Bundesverwaltungsgericht als verletzt sehe. Der Vorlagebeschluss spreche von den betroffenen Rechten der "Miterben", ohne dass dies auf die unbekannten oder unauffindbaren Miterben im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG beschränkt werde. Soweit in der Begründung die Anwachsung nach § 2094 BGB als Vorgehensweise zur Klärung der Eigentumszuordnung bei unbekannten oder unauffindbaren Miterben erörtert werde, mit der Folge, dass auch danach die unbekannten oder unauffindbaren Miterben ausgeschlossen werden könnten, bleibe im Ergebnis offen, ob das Bundesverwaltungsgericht durch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG auch die bekannten oder auffindbaren Miterben in ihren Rechten betroffen sehe, weil ihnen eine durch eine mögliche Anwachsung zustehende Erbteilserhöhung vorenthalten werde.

61

Gehe aus dem Vorlagebeschluss jedoch nicht deutlich hervor, wessen Grundrechte durch die zu überprüfende Norm verletzt würden, sei dies ein erheblicher Darlegungsmangel, welcher zur Unzulässigkeit des Vorlagebeschlusses führe.

62

b) Der Vorlagebeschluss sei auch unbegründet. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sei mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Es handele sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber habe die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG habe die Entstehung von faktisch herrenlosem Vermögen nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung verhindert werden sollen. Zur Erfüllung dieses legitimen Zwecks sei die Vorschrift geeignet und auch erforderlich. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe das Problem der Herrenlosigkeit auch dann, wenn einzelne Miterben ihre Ansprüche geltend gemacht hätten; denn die erbrechtlichen Regelungen der §§ 2032 ff. BGB hätten eine andere Zielrichtung. Die nach den §§ 2038 ff. BGB bestehenden Verwaltungsrechte seien nicht auf eine endgültige Klärung des Eigentums angelegt. Zwar könne damit - wie durch eine Pflegerbestellung - für die notwendige Sicherung des Vermögenswertes gesorgt werden. Eine darüber hinausgehende Klärung finde jedoch nicht statt. Die Eigentumszuordnung durch Anwachsung nach § 2094 BGB führe zwar ebenfalls zu einem Ausschluss des unbekannten Miterben; sie setze aber voraus, dass eine gewillkürte Regelung vorhanden sei. Zudem bestünden dabei in der Praxis erhebliche Nachweisschwierigkeiten, insbesondere bei im Ausland unauffindbaren Miterben. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich hierbei um ein milderes Mittel zur endgültigen Klärung der Herrenlosigkeit handele, da sich für den Betroffenen auch diese Eigentumszuordnung als Eingriff in seine Rechte darstelle. Mit dem Aufgebotsverfahren werde ein hohes Maß an Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr erreicht, da mit Bestandskraft des Bescheides sämtliche Miteigentümer des Grundstücks bekannt seien und damit das gesetzgeberische Ziel verwirklicht werde. Sollte sich in Einzelfällen danach noch ein Berechtigter melden, so bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, diesem auch außerhalb der gesetzlichen Regelung den Vermögenswert zurückzugeben oder einen Verwertungserlös auszuzahlen.

63

Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehle bereits an der Vergleichbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Vergleichsgruppen. Im Bereich der Restitution handle es sich nicht um eine Regelung zur Klärung der faktischen Herrenlosigkeit eines Grundstücks. Hier stehe der Vermögenswert vielmehr im Eigentum des Verfügungsberechtigten. Dem Verfügungsberechtigten werde aus Gründen der Wiedergutmachung im Rahmen der Restitution das Eigentum entzogen. Im Rahmen der staatlichen Verwaltung sei die Wiedergutmachung auf deren Beendigung und nicht auf die Abführung an den Entschädigungsfonds gerichtet gewesen. Die Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG ziele auch nicht auf die Lösung des Problems der faktischen Herrenlosigkeit ab, sondern auf die Klärung der Eigentumsfrage im Verhältnis zwischen Antragsteller und Verfügungsberechtigtem.

64

Schließlich sei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG auch mit der Garantie des Erbrechts in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Schon der Schutzbereich sei nicht berührt, weil weder die gewillkürte noch die gesetzliche Erbfolge als solche von dem Aufgebotsverfahren und dem Ausschluss betroffen seien. Dies gelte sowohl gegenüber dem Alleinerben als auch gegenüber einem Miterben. An der Erbberechtigung des vom Erblasser bestimmten Erben werde durch dessen Unauffindbarkeit nichts verändert.

65

3. Der Vorsitzende des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat erklärt, der Senat sei mit der angesprochenen Rechtsfrage bislang nicht befasst gewesen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich ähnliche Fragen bei § 6 GBBerG und bei § 1170 BGB stellen könnten. In diesem Zusammenhang könne der Senat damit befasst werden. Ob er dann ein Aufgebotsverfahren für zulässig hielte, obwohl ein Abwesenheitspfleger bestellt gewesen sei, sei freilich zweifelhaft. Verneine man das, stelle sich die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht.

B.

66

Die Vorlage ist zulässig. Allerdings bedarf die Vorlagefrage der Einschränkung.

I.

67

Die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Prüfung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 VermG zu beschränken, soweit dadurch die Rechte von unauffindbaren Miterben betroffen sind und zumindest ein weiterer Miterbe bekannt und aufgefunden, also ermittelt ist oder sich im Aufgebotsverfahren gemeldet hat (§ 15 Abs. 2 GBBerG).

68

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist nicht schlechthin, sondern nur im Rahmen der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG) auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Vorschrift betrifft nicht nur die Einbeziehung von Rechten in das Aufgebotsverfahren, die Miterben zustehen, sondern auch solche von Miteigentümern. Zudem bezieht sie sich einerseits auf Miteigentümer oder Miterben, die namentlich unbekannt sind, und andererseits auf solche, die zwar bekannt, aber nicht auffindbar sind. Zu einer Prüfung, ob der Gesamtgehalt der Bestimmung hinsichtlich aller von ihr Betroffenen verfassungsgemäß ist, kann die Vorlage allerdings nicht führen. Enthält eine gesetzliche Vorschrift mehrere Alternativen, ist sie nur wegen derjenigen Alternative vorzulegen und zu prüfen, auf die es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 3, 187 <196>; 4, 74 <80>; 24, 220 <224 f.>; stRspr).

69

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies grundsätzlich berücksichtigt und die im Tenor des Vorlagebeschlusses gestellte Rechtsfrage auf die Rechte von Miterben beschränkt. Allerdings steht für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Miterben schlechthin in Rede. Maßgeblich ist sie nur in Bezug auf solche Miterben, die wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens namentlich zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind. Insofern geht die Vorlagefrage über das hinaus, was für eine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich ist. Darüber hinaus ist die zu entscheidende Fallgestaltung dadurch gekennzeichnet, dass weitere Miterben nicht nur bekannt, sondern auch aufgefunden sind. Dass das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer entsprechenden Eingrenzung der Vorlagefrage gesehen hat, ergibt sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses. Die Vorlagefrage kann daher sinngerecht und fallbezogen einschränkend gefasst werden.

II.

70

Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Normenkontrolle liegen vor.

71

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm nachvollziehbar dargelegt. Es hat unter Berücksichtigung der naheliegenden rechtlichen Gesichtspunkte ausgeführt, dass und mit welchen Gründen es im Fall der Gültigkeit der in Frage gestellten Norm anders zu entscheiden hätte als im Falle ihrer Ungültigkeit.

72

Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm kommt es auf den Rechtsstandpunkt des Fachgerichts an, sofern er nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f.>; 121, 233 <237>; stRspr). Nach diesem Maßstab hat das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Bewertung zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im Vorlagebeschluss zugrundezulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere in vertretbarer Weise dargelegt, dass die Anforderungen an die Ermittlung des Aufenthaltsorts der unauffindbaren Miterbin erfüllt sind (vgl. § 15 Abs. 2 GBBerG). Es hat weiter nachvollziehbar verdeutlicht, dass es den in Rede stehenden Erbanteil der Klägerin des Ausgangsverfahrens als nicht beansprucht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 und 2 EntschG ansieht, obwohl für diese ein Abwesenheitspfleger bestellt ist. Schließlich hat es auch die Möglichkeit einer einengenden verfassungskonformen Auslegung der vorgelegten Norm erwogen und verworfen. Dies bedurfte in Ansehung des entgegenstehenden, klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers keiner weitergehenden Begründung. Damit ist den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der in Frage gestellten Vorschrift genügt (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 107, 59 <85>; 121, 233 <237 f.>; 121, 241 <252>).

73

Die Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ist in der erforderlichen Weise näher dargelegt (vgl. BVerfGE 65, 265 <282>; 66, 265 <270>; 76, 100 <104>; 121, 241 <253> m.w.N.). Die Vorlage verdeutlicht, dass das vorlegende Gericht jedenfalls den unauffindbaren Miterben in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt sieht.

C.

74

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach ein nicht auffindbarer Miterbe von seinen zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn zumindest ein weiterer Miterbe und dessen Aufenthalt bekannt ist.

I.

75

Die Vorschrift ist formell verfassungsgemäß.

76

Dem Bund kommt die Gesetzgebungsbefugnis für den Erlass des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG zu. Sie ergibt sich aus dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 GG für das Gebiet der Wiedergutmachung und darüber hinaus auch aus dem des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das bürgerliche Recht.

77

1. Die Ausschluss- und Abführungsregelung nach § 10 EntschG ist dem Gesetzgebungskompetenztitel des Gebietes der Wiedergutmachung zuzuordnen. Sie ist konzeptionell Teil der Ausgestaltung eines Gesamtsystems, das Wiedergutmachung auch im Sinne einer finanziellen Abgeltung erlittener Schäden (vgl. BVerfGE 3, 407 <419>) durch Entschädigungen aus dem Entschädigungsfonds sowie die Einrichtung und Finanzierung dieses Fonds regelt.

78

Herangezogen werden kann darüber hinaus der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Befugnis zur Regelung des bürgerlichen Rechts umfasst alle Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 11, 192 <199>; 42, 20 <31>; vgl. auch BVerfGE 45, 297 <344>). Hierauf können grundsätzlich auch Vorschriften gestützt werden, die Eigentum der öffentlichen Hand begründen, wenn der betreffende Gegenstand herrenlos ist oder ein Eigentümer nicht ermittelt werden kann.

79

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG wird auch den zum Zeitpunkt seiner Verkündung geltenden Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Art. 72 Abs. 2 GG a.F.) gerecht. Vorschriften, die die Bereinigung überholter oder unklarer Rechtsverhältnisse an Vermögenswerten zum Gegenstand haben, können namentlich dann, wenn die Gegebenheiten die Verkehrsfähigkeit des betreffenden Vermögenswertes beeinträchtigen, grundsätzlich als zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich angesehen werden. Das gilt auch mit Blick darauf, dass die Regelung dem Rechtsgebiet der Wiedergutmachung zuzuordnen ist. Insoweit liegt auf der Hand, dass nur eine das gesamte Beitrittsgebiet erfassende, also bundeseinheitliche Konzeption in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 111, 226 <253 f.>).

II.

80

Die vorgelegte Norm ist in dem zu prüfenden Umfang auch materiell verfassungsgemäß.

81

1. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist mit dem Grundrecht des ausgeschlossenen Miterben auf Eigentum vereinbar (Art. 14 Abs. 1 GG). Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums trägt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch hinreichend Rechnung und ist gleichheitsgerecht ausgestaltet.

82

a) Einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 GG steht nicht entgegen, dass das Eigentumsgrundrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht kommt, soweit es darum geht, eine Pflicht des Gesetzgebers zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht grundgesetzgebundenen Staatsgewalt herzuleiten und deren Art, Umfang und Ausgestaltung zu bestimmen, und zwar auch für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte (vgl. BVerfGE 102, 254 <297 ff.>). Bei den hier in Rede stehenden Fallgestaltungen geht es nicht darum, ob und wie für ehemals in der DDR staatlich verwaltete Vermögenswerte Wiedergutmachung gewährt wird. Diese Frage hat der Gesetzgeber bereits durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantwortet. Überdies verdeutlichen die einschlägigen Regelungen des Vermögensgesetzes (vgl. § 1 Abs 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz 1 VermG), die seit dessen Inkrafttreten in Bezug auf den staatlich verwalteten Vermögenswert ausdrücklich von "Eigentum" und von seinem "Eigentümer" sprechen, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Nummer 2 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237) auch das weiterhin staatlich verwaltete Eigentum als Eigentumsposition anerkannt hat. Das staatlich verwaltete Eigentum stand damit vom 3. Oktober 1990 an unter dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 91, 294 <307 f.>).

83

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG berührt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

84

Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum dergestalt zuordnet, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 70, 191 <199>; 97, 350 <371>; 112, 93 <107>). Dies umfasst auch die Rechtsstellung als Mitglied einer Gesamthandsgemeinschaft, insbesondere einer ungeteilten Erbengemeinschaft (vgl. BVerfGE 24, 367 <384>). Grundrechtlichen Schutz genießt auch eine auf der Grundlage früheren DDR-Rechts erworbene Miterbenstellung, weil diese durch Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB als gesamtdeutsche Rechtsposition anerkannt worden ist (vgl. BVerfGE 91, 294 <307 f.>).

85

Diese geschützte Rechtsposition wird dem unauffindbaren Miterben und hier der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG jedenfalls teilweise entzogen. Sie verliert infolge der Einbeziehung ihres Miterbenanteils in das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG für faktisch herrenlose Vermögenswerte vorgesehene Aufgebotsverfahren und den Ausschlussbescheid nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht ihre Miterbenstellung insgesamt, jedoch - abweichend von den allgemeinen erbrechtlichen Regeln - ihre gesamthänderisch gebundene Berechtigung an dem in Rede stehenden Vermögenswert, der zuvor unter staatlicher Verwaltung stand.

86

c) Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und nicht um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG.

87

Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfGE 104, 1 <10>). Die gesetzlichen Regelungen über das Aufgebotsverfahren und die anschließende Abführung an den Entschädigungsfonds enthalten indessen keine Ermächtigung der Exekutive, ein bestimmtes Eigentumsobjekt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ganz oder teilweise zu entziehen. Sie zielen hierauf schon deshalb nicht ab, weil das Aufgebotsverfahren auf die Ermittlung des Berechtigten gerichtet und sein Ergebnis offen ist, also dem Entschädigungsfonds ein bestimmter Vermögenswert nicht verlässlich zufließt.

88

d) Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 <118>; 50, 290 <340 f.>; 100, 226 <241>). Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 75, 78 <97 f.>; 110, 1 <28>). Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 <340 f.>; 70, 191 <201>; 102, 1 <16 f.>; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 24, 367 <389>; 52, 1 <30>; 70, 191 <201>; 112, 93 <110>). Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 <84>; 34, 139 <146>; 37, 132 <143>; 49, 382 <395>; 87, 114 <139>; 102, 1 <16 f.>).

89

e) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG genügt diesen Anforderungen, die bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind.

90

aa) Die Vorschrift dient einem legitimen Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt. Sie ist wie die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG insgesamt auf eine Bereinigung der Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts und damit auf die Beseitigung einer faktischen Herrenlosigkeit ehedem im Beitrittsgebiet staatlich verwalteter Vermögenswerte gerichtet (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss, Rn. 22, NVwZ 2008, S. 430 <432>; ebenso Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 10 EntschG Rn. 42, August 2009). Insofern stellt sie sich als Teil der Regelungen dar, mit denen die sozialistische Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland überführt wurde, wobei auch die Folgen der Nachkriegswirren und der mehr als vierzigjährigen Teilung Deutschlands für die Rechtswirklichkeit gerade in Bezug auf Grund und Boden bewältigt werden mussten. Mit ihrem Ziel, endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und auf diese Weise die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken zu verbessern, dient sie einer geordneten Rechts- und Wirtschaftsentwicklung in den neuen Ländern (vgl. auch Kuhlmey/Wittmer, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 10 EntschG Rn. 29, November 2004; VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ 2004, S. 463 <464>). Solche auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet abzielenden Regelungen können grundsätzlich mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG ein legitimes Gemeinwohlziel darstellen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 -, NJW 1999, S. 1460 <1462>).

91

bb) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist geeignet und erforderlich, den Gesetzeszweck zu erfüllen. Hinsichtlich der objektiven Zwecktauglichkeit ist die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, ob das eingesetzte Mittel schlechthin oder objektiv untauglich ist (vgl. BVerfGE 30, 250 <263> m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht zudem in dem hier zu regelnden Kontext der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern ein Beurteilungs- und Prognosespielraum in Bezug auf die Bewertung und Auswahl der zu erwägenden Maßnahmen und ihre Wirkung zu (vgl. auch BVerfGE 50, 290 <332 f.>). Nach diesen Maßstäben kann die Ungeeignetheit der hier in Rede stehenden Maßnahme nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffen, bei der hier vorliegenden Fallgestaltung sei faktisch herrenlos allenfalls der jeweilige Anteil des unauffindbaren Miterben an der Erbengemeinschaft, nicht hingegen der jeweilige Nachlassgegenstand selbst, auf die sich die Gesamthandsberechtigung der Miterben bezieht. Der Gesetzgeber durfte jedoch bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass gerade die Unauffindbarkeit eines Miterben dazu führt, dass eine Erbengemeinschaft - jedenfalls solange kein Pfleger bestellt ist - nur Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 BGB) oder solche der Notgeschäftsführung (vgl. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) ergreifen kann und damit etwa aufwendige Sanierungsarbeiten an Gebäuden, die zu Zeiten der DDR verfallen sind, ebenso unterbleiben wie ein Verkauf des ererbten Grundstücks. Zumindest erscheint es nachvollziehbar, dass sich solche Schwierigkeiten bei derartigen Erbengemeinschaften eher ergeben können als sonst. Solche Hemmnisse können dadurch bewältigt werden, dass der in Rede stehende Erbanteil an dem Nachlassgegenstand an den Entschädigungsfonds überführt wird, der regelmäßig die Teilung der Erbengemeinschaft und damit die Veräußerung des Vermögenswerts betreiben wird.

92

Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung kann grundsätzlich nur dann von Verfassungs wegen verneint werden, wenn von dem als Alternative in Betracht gezogenen Eingriff von geringerer Intensität in jeder Hinsicht und eindeutig feststeht, dass er den angestrebten Zweck sachlich gleichwertig erreicht (vgl. BVerfGE 105, 17 <36>). An dieser Erforderlichkeit fehlt es der Entziehung der Rechtsstellung des unauffindbaren Miterben zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht. Bei typisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber der Einschätzung folgen, dass eine Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung mittels einer durch den Entschädigungsfonds initiierten Auseinandersetzung einer nicht uneingeschränkt handlungsfähigen Erbengemeinschaft schneller erreicht werden könne als durch eine Lösung, bei der die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft lediglich punktuell für bestimmte Maßnahmen durch Bestellung eines Vertreters oder Pflegers herstellbar ist. Ein milderes Mittel liegt auch nicht darin, den Erbteil des ausgeschlossenen Miterben durch Anwachsung den übrigen Erben zufallen zu lassen, denn auch in diesem Fall verliert der Miterbe seine Rechtsstellung.

93

cc) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG führt für den ausgeschlossenen unauffindbaren Miterben auch nicht zu einer unverhältnismäßigen und unzumutbaren Belastung.

94

(1) Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind zunächst die Intensität sowie die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung von Bedeutung. Diese werden in hohem Maße davon mitbestimmt, ob ein Eingriff in die eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse und die Substanz des Eigentums vorliegt. Der vollständige Entzug der geschützten Rechtsposition des betroffenen Miterben - der Anteil am Gesamthandseigentum - stellt einen gravierenden Eingriff dar. Dieser unterliegt einer besonders strengen Prüfung, da die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz verlangt (vgl. BVerfGE 84, 382 <385>; siehe auch BVerfGE 42, 263 <295>; 50, 290 <341>). Gleichwohl kann auch die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen zulässig sein (vgl. BVerfGE 83, 201 <212>).

95

(2) Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab. Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG als Regelung der Enteignung nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für den Betroffenen wie eine Teil- oder Vollenteignung auswirkt. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 <212 f.>).

96

Die Eingriffsintensität wird hier nicht unmittelbar durch einen finanziellen Ausgleichsanspruch oder durch einen anderweitigen kompensierenden Ausgleich abgemildert (vgl. BVerfGE 58, 137 <149 f.>). Das Bundesamt hat zwar in seiner Stellungnahme erklärt, auch einem Berechtigten, der sich nach Bestandskraft des Ausschlussbescheides melde, könne der Vermögenswert zurückgegeben oder ein etwaiger Erlös ausgezahlt werden. Es fehlt aber schon an einem gesetzlich geregelten Rechtsanspruch dieses Inhalts, nachdem das Gesamthandseigentum insoweit auf den Entschädigungsfonds übergegangen ist (vgl. BVerfGE 100, 226 <245>).

97

Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Dem Gesetzgeber kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ein erweiterter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, soweit er die Überführung der Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland regelt (vgl. BVerfGE 98, 17 <38>; 101, 54 <76>). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG Vermögenswerte betrifft, die seit geraumer Zeit vom Berechtigten, der trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten unauffindbar geblieben ist, nicht in Anspruch genommen worden sind, obwohl hierzu grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hat. Der Rechtsordnung ist seit jeher der Gedanke nicht fremd, dass über eine lange Zeit tatsächlich nicht beanspruchte Rechte infolge des Zeitablaufs verloren gehen können, weil dann Rechtsfrieden und Rechtssicherheit höheres Gewicht beizumessen ist als dem Eigentum. Der Gesetzgeber hat diesen Weg im Zusammenhang mit der Überführung der Rechtsordnung der DDR in die der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Bereinigung der tatsächlichen Folgen der Nachkriegswirren und der Teilung Deutschlands für die Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern schon verschiedentlich beschritten (vgl. etwa § 6 GBBerG). Es war ihm nicht verwehrt, Konsequenzen selbst dann zu ziehen, wenn für den unauffindbaren Inhaber eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes ein Pfleger oder ein sonstiger gesetzlicher Vertreter bestellt ist. Mit Blick auf die besondere Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands durfte der Gesetzgeber in der Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung eine hinreichende Rechtfertigung für den Entzug der hier in Rede stehenden gesamthänderisch gebundenen Berechtigung eines unauffindbaren Miterben vor allem deshalb sehen, weil dieser über einen langen Zeitraum hinweg - bis zum Inkrafttreten der Regelung 13 Jahre lang - Gelegenheit hatte, sich um sein Erbe zu bemühen. Hinzu kommt, dass die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erst zulässig ist, nachdem das Bundesamt seiner Pflicht zur Ermittlung des Eigentümers oder Berechtigten von Amts wegen mit den zu Gebote stehenden Mitteln genügt hat. Auch wenn einzuräumen ist, dass die Beeinträchtigung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung im Fall der bloß faktischen Herrenlosigkeit eines Miterbenanteils weniger schwer wiegt, als wenn ein Vermögenswert insgesamt faktisch herrenlos ist, ist der Entzug der Miterbenstellung in Ansehung der verstrichenen Zeit und der trotz Ermittlungen und Aufgebot fortbestehenden Unauffindbarkeit des Berechtigten gerechtfertigt, weil damit das öffentliche Interesse in der besonderen Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands überwiegt.

98

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Entzug der durch Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung kompensationslos erfolgt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der an den Entschädigungsfonds abgeführte Wert nicht allgemeinen fiskalischen Zwecken dient, sondern anderen Personen zugute kommt, die mit dem ursprünglichen Rechtsinhaber als Opfer wiedergutzumachender Vermögensschädigungen im weitesten Sinne in einer Art Schicksalsgemeinschaft verbunden sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ 2004, S. 463).

99

f) Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung ist zudem gleichheitsgerecht ausgestaltet (Art. 3 Abs. 1 GG).

100

aa) Allerdings bewirkt die Vorschrift eine Ungleichbehandlung von zwei Gruppen unauffindbarer Miterben, die nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands die uneingeschränkte Mitberechtigung an im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten im Wege der Wiedergutmachung zurückerlangt haben und miteinander verglichen werden können, weil sie demselben rechtlichen Ordnungsbereich angehören (vgl. BVerfGE 40, 121 <139 f.>). Unterschiedlich behandelt werden einerseits unauffindbare Miterben, bei denen die Wiedergutmachung die Unterstellung unter die staatliche Verwaltung betrifft und die deshalb unter die hier in Rede stehende Vorschrift fallen, und andererseits solche Miterben, in deren Fall die Wiedergutmachung durch die Rückübertragung (Restitution) eines Vermögenswertes nach den §§ 3 ff. VermG erfolgt. Zwar ist wegen der Antragsgebundenheit der Restitution (§ 30 VermG) die Entstehung faktisch herrenloser Vermögenswerte auf diesem Wege im Allgemeinen nicht möglich. Gleichwohl können auch Erbengemeinschaften mit unauffindbaren Miterben zur gesamten Hand die Berechtigung an einem restituierten Vermögenswert erlangen, so dass auf diesem Wege faktisch herrenlose Miterbenanteile entstehen können (vgl. dazu Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 2a VermG Rn. 3, Januar 1995; Wasmuth, in: RVI, B 100, § 2a Rn. 13, August 2008). Diese unterliegen jedoch anders als im Fall der Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung keinem der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG entsprechenden Aufgebotsverfahren.

101

bb) Diese Verschiedenbehandlung ist aber sachlich gerechtfertigt.

102

(1) Der Gesetzgeber hat einen besonders weiten Gestaltungsspielraum bei der Wiedererrichtung einer funktionierenden Eigentumsordnung, soweit diese zugleich in einem funktionalen Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung der Wiedergutmachung von Unrecht steht, das - wie das unter der Hoheit der DDR erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat. Ein solcher funktionaler Zusammenhang ist vorliegend gegeben, weil die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 VermG vorgesehene Neuzuordnung des Eigentums insgesamt ersichtlich auch darauf abzielt, im Nachhinein vom Gesetzgeber nicht gewollte, aber zunächst hingenommene Folgen der Durchführung der Wiedergutmachung im Fall der staatlichen Verwaltung wieder zu beseitigen. Der Gesetzgeber ist zwar auch insoweit an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, muss ihn aber bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein auch bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot beachten (vgl. auch BVerfGE 102, 254 <299>; 106, 201 <206>). Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind.

103

Der Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht die Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung: Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 88, 87 <96 f.>).

104

(2) Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht feststellbar. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung ist nicht evident sachwidrig. Sie erklärt sich aus der unterschiedlichen Bedeutung der faktischen Herrenlosigkeit im Fall der Wiedergutmachung einer Eigentumsentziehung einerseits und derjenigen einer Unterstellung unter die staatliche Verwaltung andererseits. Anders als im Fall der Restitution entsteht die faktische Herrenlosigkeit des hier in Rede stehenden Miterbenanteils nicht erst durch einen einzelfallbezogenen und antragsgebundenen Rückübertragungsakt. Sie ist vielmehr bereits unausweichliche Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber mit dem Vermögensgesetz pauschal, zeitgleich und uneingeschränkt zunächst das Eigentum an staatlich verwalteten Vermögenswerten als fortbestehend bestätigt und schließlich zum 31. Dezember 1992 in gleicher Weise die staatliche Verwaltung kraft Gesetzes gänzlich aufgehoben hat, obwohl er sich bewusst war, dass hinsichtlich einer unüberschaubaren Vielzahl von Vermögenswerten und auf unabsehbare Zeit unklar sein würde, ob ein Berechtigter sich werde ermitteln lassen. Angesichts dieser konzeptionell gänzlich anderen Herangehensweise an die Wiedergutmachung der spezifischen jeweiligen Vermögensschädigungen ist auch eine auf deren Eigenart abstellende Differenzierung bei der Behandlung der so entstandenen faktisch herrenlosen Vermögenswerte von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 72 <90 f.>).

105

2. Auch die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende grundrechtliche Stellung der anderen, präsenten Miterben wie die des Erblassers ist nicht verletzt.

106

a) Den weiteren Miterben wird - bezogen auf den jeweiligen Nachlassgegenstand - zwar der Entschädigungsfonds als gegenstandsbezogenes Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft aufgezwungen, der vor allem an deren Teilung interessiert ist. Das ist für sich gesehen jedoch kein Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition, zumal die Erbengemeinschaft ohnehin nicht auf Dauer angelegt ist (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB). Soweit aus der Abführung des Miterbenanteils am betroffenen Vermögenswert eine Verringerung der Haftungsmasse für etwaige Nachlassverbindlichkeiten resultieren sollte (vgl. § 2046 BGB), wird gegebenenfalls eine Mithaftung des abgeführten Vermögenswertes an bestehenden Nachlassverbindlichkeiten im Wege verfassungskonformer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften sicherzustellen sein.

107

b) Die Grundrechtsposition des Erblassers (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG), der sein Vermögen unter Ausübung seiner Testierfreiheit, aber auch nach den gesetzlichen Regeln der Verwandtenerbfolge vererben darf, ist ebenfalls nicht berührt. Der Erbfall und damit die Gesamtrechtsnachfolge als solche ist nach Maßgabe der Regeln des gesetzlichen Erbrechts, einschließlich des im Vorlagebeschluss angesprochenen § 2094 Abs. 1 BGB, oder der letztwilligen Verfügung des Erblassers eingetreten; der hier in Rede stehende Eingriff betrifft allein die Rechtsstellung desjenigen, der auf dieser Grundlage Miterbe geworden ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen zivilgerichtlichen Streit um das Ankaufsrecht eines öffentlichen Nutzers an Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach den Bestimmungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG). Sie wirft mittelbar die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der insoweit maßgeblichen Vorschriften über das Erwerbsrecht öffentlicher Nutzer an Verkehrsflächen sowie über die Bemessung des Ankaufspreises auf (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VerkFlBerG).

2

1. In der ehemaligen DDR wurden private Grundstücke in einer sehr großen Zahl von staatlichen Stellen für öffentliche Zwecke, etwa für öffentliche Gebäude oder für Verkehrswege, in Anspruch genommen, ohne dass deren Eigentümer jemals förmlich enteignet wurden oder die Nutzung sonst in rechtsförmiger Weise, etwa durch Vertrag oder förmliche Widmung, geregelt worden war. Zwar setzte auch in der DDR eine solche Nutzung grundsätzlich einen Rechtstitel voraus. Die Regelungen zur Inanspruchnahme von Grundstücken, die in Privateigentum standen, waren jedoch lückenhaft. In der Praxis kam es weitgehend nicht darauf an, ob überhaupt ein Nutzungsrecht begründet worden war; die bloße staatliche Anordnung der Nutzung genügte für die Inanspruchnahme. Nach Erhebungen der Bundesregierung waren hiervon mindestens 100.000 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 12.000 Hektar betroffen (vgl. BTDrucks 14/6204, S. 11).

3

Um Zeit für eine umfassende gesetzliche Sachenrechtsbereinigung zu gewinnen, wurde im Jahr 1994 mit Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB den jeweiligen Verwaltungsträgern ein befristetes vorläufiges Besitzrecht, das sogenannte Besitzmoratorium, an den von ihnen weiterhin für öffentliche Zwecke genutzten Flächen eingeräumt. Diese nach dem Verständnis des Gesetzgebers "nur als vorläufige Notordnung anzusehende" Regelung wurde schließlich durch das am 1. Oktober 2001 in Kraft getretene Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ersetzt. Es sieht bei absehbar andauerndem Verwaltungsgebrauch solcher Verkehrsflächen die Zusammenführung von verkehrlicher und sonstiger öffentlicher Nutzung mit dem Eigentum unter Anwendung zivilrechtlicher Mittel vor. Bis zu einer solchen Bereinigung behält der öffentliche Nutzer sein Besitzrecht und ist dem Eigentümer zur Zahlung eines Nutzungsentgelts verpflichtet (§ 9 Abs. 1 VerkFlBerG). Zur Durchführung der Bereinigung erhielt der öffentliche Nutzer in Anlehnung an das Instrumentarium des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, das die Rechtsverhältnisse unter Privaten neu regelt, ein bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 befristetes, einklagbares Erwerbsrecht: Er konnte vom Eigentümer den Verkauf der Fläche an sich verlangen (§ 3 Abs. 1 VerkFlBerG). In Fällen einer bloß geringfügigen Inanspruchnahme konnte statt eines Verkaufs auch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verlangt werden. Soweit dieses Recht nicht innerhalb der Frist ausgeübt wurde, kann der Eigentümer seinerseits die Bereinigung durch Verkauf an den Nutzer oder die Bestellung einer entgeltlichen Grunddienstbarkeit erzwingen (§ 8 Abs. 2 VerkFlBerG). Wird die öffentliche Nutzung nach einem Ankauf aufgegeben, hat der ursprüngliche Eigentümer ein Wiederkaufsrecht (§ 10 VerkFlBerG). Der Eigentümer ist allerdings nur dann zur Annahme des Erwerbsangebots des Nutzers verpflichtet, wenn dieses den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Zu diesen Anforderungen gehören insbesondere die Vorgaben für die Kaufpreisbemessung, die für Verkehrsflächen, insbesondere für dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VerkFlBerG), in § 5 VerkFlBerG geregelt sind.

4

Die hier mittelbar zur Prüfung gestellten Vorschriften des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes lauten:

5

§ 3 Rechte bei öffentlicher Nutzung

6

(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. (...)

7

§ 5 Ankaufspreis und Bodenwertermittlung bei Verkehrsflächen; Entgelt für Dienstbarkeit

8

(1) Bei Verkehrsflächen beträgt der Kaufpreis 20 Prozent des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter und höchstens 5 Euro je Quadratmeter in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern, höchstens 10 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis zu 100.000 Einwohnern und höchstens 15 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern. Maßgebend ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des Jahres, das der Ausübung des Rechts aus § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 vorausgeht. Bei der Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks (§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme als Verkehrsfläche hatte. (...)

9

2. Dem Beschwerdeführer gehörten seit dem Tod seines Vaters im Jahr 1980 mehrere Grundstücke in B., einer Gemeinde mit bis zu 10.000 Einwohnern. Auf den Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 19.788 qm wurde ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse oder Begründung eines Nutzungsrechts im Jahre 1973 ein Teilstück des Berliner Autobahnrings, der jetzigen Bundesautobahn 10, angelegt. Zuvor wurden die Grundstücke teilweise als Wohn- und Wochenendgrundstücke und teilweise als Ackerland, Heide- und Gartenland, sowie als Wegeflächen genutzt. Verhandlungen der Bundesrepublik Deutschland mit dem Beschwerdeführer über den Ankauf der Flächen in den Jahren 1996 und 1997 scheiterten an unterschiedlichen Vorstellungen über den Bodenwert. Die Bundesrepublik Deutschland einigte sich mit dem Beschwerdeführer zunächst darauf, ihm auf der Grundlage eines Bodenwerts von 522.293,45 € ein Nutzungsentgelt von jährlich 4.454,45 € zu zahlen. Ein notariell beurkundetes Angebot der Bundesrepublik Deutschland vom Mai 2004, ihm die Grundstücke zum Preis von 33.118,25 € abzukaufen, lehnte der Beschwerdeführer ab. Der nach § 5 Abs. 1 VerkFlBerG ermittelte Kaufpreis wurde, bezogen auf eine 4.534 qm große, früher als Wohn- und Wochenendgrundstücke genutzten Teilfläche, bei 5 €/qm gekappt. Diese Kappung betraf einen Teilbetrag in Höhe von 22.670 €.

10

3. Das Landgericht gab der Klage der Bundesrepublik Deutschland auf Annahme dieses Angebots statt. Die dagegen eingelegte Berufung blieb vor dem Oberlandesgericht erfolglos.

11

4. Die zugelassene Revision des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof zurück.

12

a) Der Beschwerdeführer sei nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG zur Annahme des Ankaufsangebots verpflichtet. Dieses entspreche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den gesetzlichen Anforderungen. Das sei zutreffend und werde mit der Revision auch nicht angegriffen.

13

b) Die Verkaufsverpflichtung nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG stehe nicht im Widerspruch zur Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Sie stelle keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, mit der der Gesetzgeber seinen Regelungsspielraum nicht überschritten habe. Das dem öffentlichen Nutzer eingeräumte Ankaufsrecht führe im Ergebnis zu einem angemessenen, auch die Belange des Grundstückseigentümers hinreichend berücksichtigenden Interessenausgleich. Soweit daneben noch Entschädigungsansprüche nach DDR-Recht für die Inanspruchnahme eines Grundstücks bestanden hätten, habe deren nachträgliche Erfüllung auf der Grundlage des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes verlangt werden können.

14

c) Die Behandlung der Eigentümer von Verkehrsflächen nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz widerspreche auch nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und stehe auch mit den Anforderungen des Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang.

II.

15

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG durch die Regelungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 VerkFlBerG.

16

1. Die Anwendung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes führe zum Entzug des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Das in § 3 Abs. 1 VerkFlBerG geregelte Erwerbsrecht erfülle alle Merkmale des klassischen Enteignungsbegriffs. Dieser Einstufung stehe nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sachenrechtsbereinigung entgegen. Denn im Unterschied zu dieser sei der Nutzer im Fall der Verkehrsflächenbereinigung die öffentliche Hand. Es gehe nicht um den Ausgleich der Interessen Privater, sondern um die Verschiebung von Vermögen in Richtung Staat. Der Einstufung als Inhalts- und Schrankenbestimmung stehe entgegen, dass eine solche in aller Regel nicht zur vollständigen Eigentumsentziehung führe.

17

Eine Enteignung sei hier zum Wohle der Allgemeinheit nicht erforderlich. Klare rechtliche Verhältnisse könnten auch über Grunddienstbarkeiten erreicht werden. Auch das Bundesfernstraßengesetz lasse es zu, dass Straßen über private Grundstücke verliefen.

18

Zudem sei bei der Bestimmung der Entschädigung die gebotene Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten misslungen. Der Gesetzgeber sei sich schon nicht bewusst gewesen, ob er eine Inhalts- und Schrankenbestimmung treffe oder eine Enteignung vornehme. Er gehe zwar davon aus, dass Art. 14 GG betroffen sei, wäge aber nicht ab, weshalb hier die Enteignung als gesetzgeberische Lösung vorzugswürdig sei. Dies werde der Warn- und Offenbarungsfunktion der Junktim-Klausel des Art. 14 Abs. 3 GG nicht gerecht.

19

Darüber hinaus berücksichtige die in § 5 VerkFlBerG vorgesehene Entschädigungsregelung den Wert des Grundstücks ausschließlich aus der Sicht des Nutzers. Es reiche nicht, festzustellen, dass die Grundstücke für die Eigentümer nicht mehr nutzbar seien. Vielmehr sei auch der Nutzen für die Allgemeinheit zu beachten. Diese erwerbe Grundstücke mit bereits hergestellten Verkehrsanlagen und erhalte so erhebliche Vorteile. Ein Abwägungsfehler liege weiter darin, dass der aktuelle Verkehrswert von Verkehrsflächen höher sei als selbst der volle Wert früheren Heide- und Ackerlandes, was erst recht für den vorgesehenen Kaufpreis von einem Fünftel des Bodenwertes gelte. Dieser Mangel werde nicht durch die Mindestbeträge geheilt, da zwischen 0,10 €/qm als Mindestbetrag und 5 €/qm als Höchstbetrag ein nicht zu rechtfertigender Unterschied bestehe. Dies führe zu einer bloß nominellen Entschädigung. Der Eigentümer werde weder für die faktische Enteignung in der DDR entschädigt noch dürfe er von deren Vorteilen in Gestalt der Verkehrsanlagen profitieren. Des Weiteren habe der Gesetzgeber angenommen, dass Verkehrsflächen auch für den Staat wirtschaftlich nicht verwertbar seien. Dies treffe jedoch für die Bundesautobahnen nicht zu, die nach Einführung der Autobahnmaut kommerzialisierbar seien. Die Einnahmen hieraus sollten dem gesamten Verkehrshaushalt zu Gute kommen und damit auch der Finanzierung anderer Investitionen dienen. Im Zusammenhang damit gebe es weitergehende konkrete Überlegungen für eine Privatisierung der Autobahnen nach dem sogenannten Betreibermodell für den mehrstreifigen Autobahnausbau auf der Grundlage des Verkehrswegeplans. Davon sei auch das hier in Rede stehende Autobahnteilstück betroffen. Die Überlegungen gingen bis hin zu einer Vollprivatisierung des Autobahnnetzes. Dass die Grundstücke keineswegs wirtschaftlich wertlos seien, zeige auch das Nutzungsentgelt, das bisher gezahlt worden sei.

20

2. Die mittelbar angegriffenen Vorschriften verletzten auch Art. 14 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie verstießen zudem gegen sein Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Gleichheitswidrig sei, dass bei Ausgleich nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz der Eigentümer den halben Bodenwert und damit regelmäßig deutlich mehr als nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erhalte. Gleiches gelte für die Staffelung der Kappungsgrenze nach der Einwohnerzahl der Gemeinden. Für die Nutzung als Verkehrsfläche sei es unerheblich, welche Einwohnerzahl die Gemeinde habe, in der das Grundstück liege. Art. 3 Abs. 1 GG sei weiter deshalb verletzt, weil das Gesetz keine Anwendung finde, wenn die öffentliche Nutzung durch ein vor dem Beitritt der DDR entstandenes dingliches Recht gesichert gewesen sei (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerkFlBerG), während in Fällen wie dem vorliegenden nur ein Zwangsverkauf in Betracht komme. Schließlich werde der nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz Betroffene schlechter behandelt als derjenige, der von einem aktuellen Autobahnneubau betroffen sei.

III.

21

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage auf (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz und anhand der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

22

Die angewendeten Vorschriften (§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 VerkFlBerG) lassen auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde keinen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht erkennen. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums tragen sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung und sind gleichheitsgerecht ausgestaltet. Auf dieser Grundlage haben die Fachgerichte festgestellt, dass das dem Beschwerdeführer unterbreitete Angebot den gesetzlichen Voraussetzungen des Erwerbsrechts insbesondere hinsichtlich des Ankaufspreises genügt und er deshalb zu dessen Annahme verpflichtet ist. Auch das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

23

1. Die Vorschriften über das Erwerbsrecht des öffentlichen Nutzers nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 VerkFlBerG berühren den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die das Recht Privaten als Eigentum dergestalt zuordnet, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu ihrem privaten Nutzen ausüben dürfen (vgl. BVerfGE 70, 191 <199>; 97, 350 <371>; 112, 93 <107>). Dies umfasst ohne weiteres das Eigentum an Grund und Boden nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts. Grundrechtlichen Schutz genießen auch Eigentumsrechte an Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, die schon vor dem 3. Oktober 1990 bestanden haben, da diese über Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommen wurden (vgl. BVerfGE 91, 294 <307 f.>).

24

Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Dem grundrechtlichen Schutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere Ertrag zu ziehen.

25

Die genannten Regelungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes begründen einen Kontrahierungszwang und verpflichten den Beschwerdeführer zur Veräußerung seines Grundeigentums an die Bundesrepublik Deutschland. Ein derartiger Zugriff auf ein Grundstück mit der Folge eines endgültigen Verlusts der bisherigen Rechtsstellung berührt das Eigentumsgrundrecht, auch wenn damit eine Gegenleistung verbunden ist.

26

2. Bei dem durch die mittelbar angegriffenen Vorschriften begründeten Erwerbsrecht handelt es sich, wovon auch der Bundesgerichtshof zu Recht ausgeht, um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und nicht um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG.

27

Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus, aber nicht jeder Entzug einer Rechtsposition ist eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfGE 104, 1 <10>; 114, 1 <59>; 126, 331 <359>). Die Regelungen über das Erwerbsrecht des öffentlichen Nutzers nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz enthalten indessen keine Ermächtigung der Exekutive, ein bestimmtes Eigentumsobjekt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ganz oder teilweise zu entziehen. Sie setzten vielmehr voraus, dass die betroffenen Grundstücke bereits im Zeitraum zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 3. Oktober 1990 durch eine dem Grundgesetz nicht unterworfene Staatsgewalt faktisch und fortdauernd zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben, hier als öffentliche Verkehrsfläche, in Anspruch genommen wurden und schon mit dieser faktischen Vorbelastung in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts gelangt sind. Während des Bestehens der DDR wie auch danach konnte der Eigentümer mit einem Wegfall dieser Belastung regelmäßig nicht mehr rechnen. Unter diesen Umständen stellt sich das Erwerbsrecht nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG nicht als Instrument der Güterbeschaffung dar, durch die die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe überhaupt erstmalig möglich gemacht werden soll. Vielmehr wurde das betreffende vermögenswerte Gut bereits für Verwaltungszwecke genutzt und der Eigentümer konnte und kann eine gesetzlich angeordnete Fortdauer dieser öffentlichen Nutzung wegen der geschilderten Vorbelastung, die nicht erst durch die Regelung des Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2001 - 1 BvR 719/99 -, WM 2001, S. 778 <779>), nicht unter Berufung auf sein Eigentumsgrundrecht verhindern. Zweck der Regelungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes ist - wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - die endgültige Anpassung der in der DDR entstandenen, rechtlich nicht gesicherten Nutzungsverhältnisse an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Ausgleich der in diesem Zusammenhang betroffenen privaten und öffentlichen Interessen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 14/6204, S. 11 f.).

28

Der Einordnung des Erwerbsrechts des öffentlichen Nutzers nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG als Inhalts- und Schrankenbestimmung steht nicht entgegen, dass dieses in seinen Auswirkungen einer Enteignung gleichkommt (vgl. BVerfGE 83, 201 <211 f.>) und eine Verschiebung von Eigentumsrechten zugunsten des Staates bewirkt (vgl. BVerfGE 126, 331 <359>).

29

3. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VerkFlBerG genügen den Anforderungen, die an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG und an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind.

30

a) Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 <118>; 50, 290 <340 f.>; 100, 226 <241>). Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 75, 78 <97 f.>; 110, 1 <28>). Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 <340 f.>; 70, 191 <201>; 102, 1 <16 f.>; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 24, 367 <389>; 52, 1 <30>; 70, 191 <201>; 112, 93 <110>). Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als Grundrecht und als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 <84>; 34, 139 <146>; 37, 132 <143>; 49, 382 <395>; 87, 114 <139>; 102, 1 <16 f.>).

31

b) Die Regelungen in § 3 Abs. 1 und in § 5 Abs. 1 VerkFlBerG genügen diesem Maßstab. Sie dienen einem legitimen Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt. Sie sind auf die endgültige Anpassung der in der DDR entstandenen, rechtlich nicht gesicherten Nutzungsverhältnisse und auf eine Bereinigung der Eigentumsverhältnisse gerichtet. Insofern sind sie Teil des Regelungskonzepts, mit dem auf dem Gebiet des Sachenrechts die Rechtseinheit in Deutschland wiederhergestellt werden soll. Der Regelungsbedarf, der sich aus den in der DDR gegebenen Verhältnissen mit einem Zugriff auf fremde Grundstücke vor Klärung der Eigentumsverhältnisse und ohne rechtliche Absicherung allein aufgrund planerischer Entscheidungen ergab, ist evident.

32

c) Die Einräumung eines Rechts des öffentlichen Nutzers auf Ankauf des von ihm zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs genutzten Grundstücks zu den in § 5 Abs. 1 VerkFlBerG genannten Bedingungen führt zu einem angemessenen, auch die Belange des Grundstückseigentümers hinreichend berücksichtigenden Interessenausgleich.

33

aa) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 VerkFlBerG sind ersichtlich geeignet, den Gesetzeszweck zu erfüllen. Sie sind hierzu auch erforderlich. Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung kann grundsätzlich nur dann von Verfassungs wegen verneint werden, wenn von dem als Alternative in Betracht gezogenen Eingriff von geringerer Intensität in jeder Hinsicht und eindeutig feststeht, dass er den angestrebten Zweck sachlich gleichwertig erreicht (vgl. BVerfGE 105, 17 <36>). An dieser Erforderlichkeit fehlt es der Veräußerungspflicht des Betroffenen zur Erreichung des Gesetzeszwecks im hier zu beurteilenden Fall von Grundstücken, die einer öffentlichen Straße dienen, nicht. Allerdings ist es richtig, dass eine öffentliche Straße als zweckgebundene öffentliche Sache nicht notwendigerweise das Bestehen öffentlichen Eigentums am Straßenland voraussetzt. So genügt etwa für die förmliche Widmung nach § 2 Abs. 2 FStrG, dass der Straßenbaulastträger Inhaber eines dinglichen Rechts zur Nutzung im widmungsmäßigen Umfang oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist, oder, dass der dinglich Berechtigte der Widmung zustimmt. Dennoch führt das Fortbestehen privaten Wegeeigentums regelmäßig zu Schwierigkeiten bei der Straßenunterhaltung und der Erhaltung der Verkehrssicherheit. Die Straßengesetze der Länder (z.B. § 13 Abs. 1 BbgStrG) sehen aus diesem Grund vor, dass der jeweilige Träger der Straßenbaulast das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben soll (vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 11 StrWG Rn. 2 ff. m.w.N.). Bei typisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber daher für die Flächen, die für öffentliche Straßen genutzt werden, der Einschätzung folgen, dass eine Bereinigung durch den Erwerb von Eigentum durch den öffentlichen Nutzer vorzugswürdig ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Gesetz nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VerkFlBerG dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Fortbestand der öffentlichen Nutzung schon dinglich gesichert ist, etwa durch eine nach den Landesstraßengesetzen mögliche und eingeräumte Dienstbarkeit. Denn in diesen Fällen ist der Gesetzeszweck, nämlich die sachenrechtliche Angleichung an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, bereits erreicht. Dies schließt nicht aus, dass der Gesetzgeber dort, wo es zu einer derartigen endgültigen Angleichung noch nicht gekommen ist, als Mittel hierfür gerade den Erwerb von Eigentum für erforderlich halten darf.

34

bb) Die Vorschriften in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 VerkFlBerG führen für den bisherigen Eigentümer nicht zu einer unzumutbaren Belastung.

35

(1) Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind zunächst die Intensität sowie die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung von Bedeutung. Diese werden in hohem Maße davon mitbestimmt, ob ein Eingriff in die eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse und die Substanz des Eigentums vorliegt. Der vollständige Entzug der geschützten Rechtsposition des betroffenen Eigentümers - hier durch Ausübung des Erwerbsrechts - stellt einen gravierenden Eingriff dar. Dieser unterliegt einer besonders strengen Prüfung, da die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz verlangt (vgl. BVerfGE 84, 382 <385>; siehe auch BVerfGE 42, 263 <295>; 50, 290 <341>). Gleichwohl kann auch die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen zulässig sein (vgl. BVerfGE 83, 201 <212>).

36

(2) Die öffentlichen Interessen, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab. Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG als Regelung der Enteignung nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für Betroffene wie eine Teil- oder Vollenteignung auswirkt. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 <212 f.>).

37

Die Überführung der bei der Wiedervereinigung vorgefundenen öffentlich genutzten privaten Flächen in die gesamtdeutsche Rechtsordnung durch Begründung einer Eigentümerstellung der öffentlichen Hand ist von erheblichem öffentlichen Interesse. Sie sichert dauerhaft die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Länder und Kommunen im Beitrittsgebiet und die Nutzung der zwischen 1945 und 1990 errichteten öffentlichen Infrastruktur. Im Zusammenhang mit der Überführung der Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland kommt dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ein erweiterter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 98, 17 <38>; 101, 54 <76>; 126, 331 <364>). Dessen Grenzen sind vorliegend trotz der völligen Beseitigung der Eigentümerstellung des privaten Betroffenen nicht überschritten.

38

(a) Der Gesetzgeber durfte berücksichtigen, dass das betroffene Grundstückseigentum bereits durch eine öffentlichrechtliche Sachherrschaft überlagert war, die eine Nutzung für Zwecke des Eigentümers ausschloss. Diese Überlagerung war unmittelbare Folge der Inanspruchnahme des jeweiligen Grundstücks durch staatliche Stellen der DDR; das Eigentum war mit dieser Belastung belegt, als es mit der Wiedervereinigung unter den Schutz des Art. 14 GG gelangte. Dies reduziert einerseits das Gewicht der Beeinträchtigung, die von dem Erwerbsrecht ausgeht. Andererseits vergrößert es als Folge des sozialen Bezugs, in dem die betroffenen Grundstücke kraft ihrer vorgefundenen öffentlichen Nutzung standen, den gesetzgeberischen Spielraum.

39

(b) Hinzu kommt, dass die Eingriffsintensität unmittelbar durch den in § 5 VerkFlBerG normierten finanziellen Ausgleichsanspruch abgemildert wird (vgl. BVerfGE 58, 137 <149 f.>; 79, 174 <192>), der die Interessen des Eigentümers angemessen berücksichtigt. Es ist mit Rücksicht auf die geschilderte Vorbelastung nicht zu beanstanden, wenn dieser Ausgleichsanspruch auf die seit der Wiedervereinigung unverändert bestehende Grundstücksqualität als "Verkehrsfläche" bezogen wird (vgl. BTDrucks 14/6204, S. 18). Denn diese spiegelt den Wert wider, mit dem das Grundstück in den Geltungsbereich des Eigentumsgrundrechts gelangt ist. Eine weitergehende Pflicht des Gesetzgebers zur Wiedergutmachung des Unrechts, das sich aus Handlungen einer nicht grundgesetzgebundenen Staatsgewalt für den Eigentümer ergibt, lässt sich aus einzelnen Grundrechten nicht entnehmen (vgl. BVerfGE 102, 254 <297 ff.>). Die Anknüpfung an die Grundstücksqualität "Verkehrsfläche" führt nicht zu einem unangemessenen Ausgleich der Interessen des Eigentümers mit denen des öffentlichen Nutzers. Zwar erwirbt Letzterer mit einem für Zwecke des öffentlichen Verkehrs genutzten Grundstück auch die darauf errichtete, diesem Zweck dienenden Infrastruktureinrichtungen zu Eigentum. Diese sind jedoch regelmäßig Ergebnis staatlicher Investitionstätigkeit vor dem 3. Oktober 1990. Andererseits ist der hierin liegende Vorteil für den öffentlichen Nutzer begrenzt: Zum einen sind in dieser Weise genutzte Grundstücke - anders als Flächen, die mit anderen öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden bebaut sind und für deren Ankaufspreis § 6 VerkFlBerG maßgeblich ist - regelmäßig auf unabsehbare Zeit auf diese eine Nutzungsart festgelegt und insofern in ihrer Verwendungsfähigkeit für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben erheblich beschränkt; sie sind im Übrigen anders als Gebäude deswegen auch nach Ablauf der jeweiligen Zweckbindung (§ 10 VerkFlBerG) nicht ohne weiteres fiskalisch verwertbar. Zum anderen ist gerade die Erhaltung der Verkehrsinfrastrukturanlagen für die öffentliche Hand mit einem erheblichen Vorhalte- und Unterhaltungsaufwand verbunden. Dies gilt nicht zuletzt für die hier in Rede stehende Bundesautobahn und die übrigen Bundesfernstraßen, für die gegenwärtig auch unter Berücksichtigung des von dem Beschwerdeführer angesprochenen Gebührenaufkommens aus der Autobahnmaut nicht von einer Kommerzialisierbarkeit im Sinne eines wirtschaftlichen Nutzeffekts gesprochen werden kann, der den Aufwand der öffentlichen Hand nur annähernd kompensieren könnte (vgl. dazu Verkehrsinvestitionsbericht für das Berichtsjahr 2010, Unterrichtung durch die Bundesregierung, BTDrucks 17/8700, S. 15, 21). Die von dem Beschwerdeführer darüber hinaus erwähnte Möglichkeit einer materiellen Vollprivatisierung des deutschen Autobahnnetzes und daraus angeblich erzielbarer Einnahmen von bis zu 100 Mrd. € ist spekulativ.

40

Hiervon ausgehend ist es unbedenklich, dass der Wert einer solchen Verkehrsfläche in § 5 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG mit einem Fünftel des hypothetischen heutigen Bodenwerts bezogen auf den Zustand, den das Grundstück vor der Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke hatte, bemessen wird. Der Gesetzgeber vermeidet auf diese Weise eine Einheitsbewertung - etwa gar nur auf der Basis eines symbolischen Betrages -, und knüpft zu Gunsten des Eigentümers mit der Maßgeblichkeit der ursprünglichen Bodenqualität in Anlehnung an die Grundsätze des Enteignungsentschädigungsrechts an den jeweils durch die Inanspruchnahme eingetretenen Wertverlust an, für den es einen Unterschied macht, ob das Grundstück früher als Bauland oder lediglich als Ackerfläche nutzbar war (vgl. Bischoff, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, VerkFlBerG, Vor §§ 5, 6 Rn. 8). Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch, wenn er den geringen Wert von Verkehrsflächen mit dem von ihm gewählten prozentualen Abschlag vom hypothetischen heutigen Bodenwert ansetzt (vgl. auch Bischoff, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, VerkFlBerG, § 5 Rn. 4). Die regelmäßig fehlende Nachfrage nach solchen Flächen würde zu einem Preis führen, der im Allgemeinen sogar unter dem Preis von Grünland liegt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1988 - III ZR 210/87 -, NVwZ-RR 1989, S. 393 <395>). Die gewählte Vorgehensweise liegt im Fall einer Inhalts- und Schrankenbestimmung gerade im hier in Rede stehenden Kontext der Rechtsbereinigung nach der Wiedervereinigung innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und dient legitimerweise auch der Verwaltungsvereinfachung.

41

(c) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist mit Rücksicht auf diese Gesichtspunkte die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG vorgenommene Kappung der Kaufpreise einschließlich deren Staffelung nach der Gemeindegröße. Die Kappungsgrenze, die praktisch vor allem bei früherem Bauland zum Tragen kommen dürfte, trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass insbesondere der hypothetische heutige Bodenwert früheren Baulandes trotz des prozentualen Abschlags ohne die Kappung regelmäßig zu einem Ankaufspreis führen würde, der sich erheblich von dem nach dem Willen des Gesetzgebers maßgeblichen Anknüpfungspunkt der heutigen Bodenqualität "Verkehrsfläche" entfernte. Andererseits wirkt die Kappung einer finanziellen Überforderung gerade der Kommunen entgegen, weil in der DDR in den kriegszerstörten Städten oftmals früher bebaute oder bebaubare Grundstücke für eine Neugestaltung des innerstädtischen Straßennetzes oder für die Anlegung von Grünflächen in Anspruch genommen wurden (vgl. Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, S. 1 <6>). Die Staffelung der Kappungsgrenze nach der Gemeindegröße orientiert sich daran, dass sich die Baulandpreise nicht zuletzt in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl der Kommunen entwickeln (vgl. Bischoff, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, VerkFlBerG, § 5 Rn. 5 f.).

42

(d) Einem gerechten Interessenausgleich wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass der Gesetzgeber dem Eigentümer ein Wiederkaufsrecht zum Ankaufspreis an dem betreffenden Grundstück eingeräumt hat, wenn dessen Nutzung für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben vor Ablauf von dreißig Jahren endet (§ 10 VerkFlBerG i.V.m. § 456 Abs. 2 BGB). Es kann offen bleiben, ob das Wiederkaufsrecht auch dann entsteht, wenn das Autobahnnetz unter Wahrung seiner Funktion für den öffentlichen Straßenverkehr tatsächlich vollständig privatisiert werden sollte, da solches jedenfalls derzeit nicht ernsthaft in Betracht gezogen wird.

43

d) Die in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 VerkFlBerG enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung lässt auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde keine gleichheitswidrige Ausgestaltung erkennen (Art. 3 Abs. 1 GG).

44

aa) Soweit die Eigentümer der von den genannten Bestimmungen erfassten Grundstücke gegenüber den Eigentümern von Grundstücken, die dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterliegen, anders behandelt werden, ist dies sachlich hinreichend gerechtfertigt (vgl. zum Maßstab BVerfGE 101, 54 <101>). Anders als das Eigentum in den zuletzt genannten Fällen wird das Eigentum an den hier in Rede stehenden Verkehrsflächen durch eine öffentlichrechtliche Sachherrschaft überlagert, die eine Nutzung des Grundstücks für private Zwecke ausschließt. Auch sind die Grundsätze der Sachenrechtsbereinigung, die eine Halbteilung eines durch den Verkehrswert bestimmten Bodenwerts vorsehen, auf die Verkehrsflächen nicht ohne weiteres übertragbar, weil diese mangels Nachfrage dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr weitgehend entzogen sind. Das sind Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2001 - 1 BvR 719/99 -, WM 2001, S. 778 <781>). Gleiches gilt für die Unterscheidung zwischen den von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerkFlBerG erfassten Fällen einerseits und denjenigen des Flächenerwerbs für den Straßenneubau andererseits. Während es in dem einen Fall keiner sachenrechtlichen Angleichung an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland mehr bedarf, weil der Fortbestand der öffentlichen Nutzung bereits vor Inkrafttreten des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes dinglich gesichert worden ist, wird in dem anderen Fall grundrechtlich geschütztes Eigentum in Anspruch genommen, das nicht bereits mit einer Nutzung für öffentliche Zwecke vorbelastet ist.

45

bb) Gerechtfertigt ist auch die Differenzierung, die in der in § 5 Abs. 1 VerkFlBerG enthaltenen Staffelung der Kappungsgrenzen nach Gemeindegröße liegt. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie im vorliegenden Fall ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 111, 115 <137>). Der von ihm hier gewählte tatsächliche Anknüpfungspunkt der Gemeindegröße ist - wie bereits dargelegt - im Normzweck angelegt. Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären zudem nur unter Schwierigkeiten vermeidbar, da eine Kappung mit der erwähnten Zielrichtung sonst im Einzelfall an den jeweiligen örtlichen Preisen hätte ausgerichtet werden müssen; das wiederum hätte aufwändige und kostenträchtige Wertgutachten erfordert. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Pauschalierung für den Beschwerdeführer Härten mit sich bringt, die besonders schwer wiegen.

46

e) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus einer Auslegung des Art. 14 GG im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits entschieden, dass die hier in Rede stehenden Vorschriften des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes mit den Anforderungen des Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention und des Art. 14 EMRK vereinbar sind (vgl. EGMR, Fünfte Sektion, Entscheidung vom 8. Dezember 2009 - 28092/07 -, juris).

47

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

48

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.

(2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.