Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 858 Verbotene Eigenmacht

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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13.07.2017 12:14

Es ist einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen.
02.05.2017 10:59

Der Nutzer eines Elektrofahrzeugs genießt kein Vorrecht, wenn er es an einer Ladestation in einer Privatstraße abstellt, ohne den Ladevorgang zu beginnen.
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07.03.2017 18:09

Das Amtsgericht Charlottenburg musste sich mit einem Abschleppfall der etwas anderen, moderneren Art befassen. Es ging um die Kosten für das Abschleppen eines Elektrofahrzeugs, das an einer Ladestation abgestellt war, ohne dort auch zu laden. Derarti
SubjectsAllgemeines
21.02.2017 15:04

Versperrt der Vermieter die Zufahrt zum Mietobjekt über mehrere Wochen mit einem Lkw, darf der Mieter – nachdem er abgemahnt hat – das Mietverhältnisses fristlos kündigen.
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(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder a

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
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published on 06.12.2023 15:20

Ein Fahrzeughalter, der unerlaubt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hatte, muss für Abschleppkosten und Standgebühren aufkommen, jedoch nicht unbegrenzt. Nach dem Abschleppen verlangte der Fahrzeughalter sein Auto zur
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Ein Fahrzeughalter, der unerlaubt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hatte, muss für Abschleppkosten und Standgebühren aufkommen, jedoch nicht unbegrenzt. Nach dem Abschleppen verlangte der Fahrzeughalter sein Auto zurück, doch die Abschleppfirma verweigerte die Herausgabe, bis alle Kosten beglichen waren. Der Rechtsstreit endete vor Gericht, und das Landgericht verurteilte das Unternehmen zur Herausgabe gegen Zahlung aller Kosten, etwa 5.200,00 €. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung teilweise auf. Der Fahrzeughalter muss Abschleppkosten und Standgebühren zahlen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem er eindeutig mitgeteilt hat, dass er sein Fahrzeug zurückhaben möchte. Das Unternehmen darf das Auto weiterhin einbehalten, um die Abschleppkosten sicherzustellen, jedoch dürfen keine weiteren Standgebühren mehr erhoben werden.
 
 Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin
 
 

published on 15.11.2021 14:09

In diesem Urteil geht es um den Ersatz von Abschleppkosten durch den Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug ungefugt auf einem Supermarktparkplatz abstellte. Der Kläger in diesem Fall war der Fahrzeugführer, der die Kosten des Abschleppens
Author’s summary

In diesem Urteil geht es um den Ersatz von Abschleppkosten durch den Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug ungefugt auf einem Supermarktparkplatz abstellte.

Der Kläger in diesem Fall war der Fahrzeugführer, der die Kosten des Abschleppens durch ein vom Grundstücksbesitzer beauftragten Drittunternehmen von diesem zurückverlangt.

Der mögliche Anspruch aus § 812 I BGB wird vom BGH jedoch aufgrund des Umstands verneint, dass der Anspruch des beklagten Grundstücksbesitzers gegen den klagenden Fahrzeugführer aus §§ 823 II, 858 BGB einen Rechtsgrund für die Leistung der Abschleppkosten bilde.

published on 27.03.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 345/18 vom 27. März 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 a) Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsbe
published on 25.04.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/18 Verkündet am: 25. April 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WifiSpot UWG § 3 Ab
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