Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

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Referenzen - Veröffentlichungen | Grundgesetz Art 20a
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6 Artikel zitieren Grundgesetz Art 20a.
Bundesverfassungsgericht fällt historische Entscheidung: Klimaschutzgesetz in Teilen verfassungswidrig

05.05.2021
Deutschland sorgt sich um die Zukunft. Etliche Verfassungsbeschwerden gegen die deutsche Klimapolitik erreichten seit dem Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes im Jahr 2019 das Bundesverfassungsgericht. Die Richter des Ersten Senats des höchsten Ger
Strafrecht: Erfolglose Verfassungsbeschwerden bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen „Containern“ - BVerfG bestätigt die Strafbarkeit von Containern

15.09.2020
Die Wegnahme zur Entsorgung bestimmter Lebensmittel aus Containern von Supermärkten ist strafrechtlich als Diebstahl gem. § 242 StGB zu qualifizieren, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss am 05. August 2020 (2 BvR 1985/19). Die entwendeten Lebensmittel sind als „fremd“ und nicht als herrenlos anzusehen. Über eine Entkriminalisierung des „Containers“ habe alleine der Gesetzgeber zu befinden, nicht aber das BVerfG – Streifler & Kollegen, Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht
Steuerrecht: Betrieb einer Blindenführhundeschule begründet gewerbliche Tätigkeit
von Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Lür Waldmann, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
17.08.2017
Die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden führt einkommensteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften. Hierbei handelt es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit.
Bußgeld: Kommunen können Fütterungsverbot von Tauben und Wasservögeln anordnen
05.02.2013
um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren-OLG Koblenz vom 02.11.12-Az:1 SsBs 105/12
Denkmalschutz: Errichtung einer kleineren Solaranlage kann zulässig sein
28.11.2010
Denkmalschutz schließt den Einbau von Solaranlagen nicht aus - VG Berlin vom 09.09.10 - Az: 16 K 26/10 - Rechtsanwalt für Denkmalschutz - Verwaltungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verfassungsbeschwerde im einstweiligen Rechtsschutz wegen Schächtung von Tieren nach islamischem Ritual erfolgreich.
12.10.2009
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

188 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Grundgesetz Art 20a.
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2009 - I ZR 210/07
bei uns veröffentlicht am 12.11.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 210/07 Verkündet am: 12. November 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2006 - V ZR 46/05
bei uns veröffentlicht am 27.01.2006
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 46/05 Verkündet am: 27. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - III ZR 10/05
bei uns veröffentlicht am 15.12.2005
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 10/05 Verkündet am: 15. Dezember 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 4, 14 B
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 08. Mai 2019 - RN 5 E 19.828
bei uns veröffentlicht am 08.05.2019
Tenor
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 30. April 2019 hin ein Vorlaufattest für Zuchtrinder nach Usbekistan zu erteilen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antr
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 10 CS 18.102
bei uns veröffentlicht am 15.10.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederher
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2018 - 9 CS 18.1330
bei uns veröffentlicht am 09.11.2018
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts R … vom 4. Juni 2018 ist in Nummer I und II wirkungslos geworden.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 23 CS 19.662
bei uns veröffentlicht am 30.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- €
festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Okt. 2018 - W 8 K 18.91
bei uns veröffentlicht am 22.10.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Be
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Nov. 2017 - Au 3 K 17.196
bei uns veröffentlicht am 14.11.2017
Tenor
I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 24. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Januar 2017 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.
III. Das Urteil i
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 2 ZB 14.180
bei uns veröffentlicht am 16.04.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Dez. 2016 - 10 UF 1249/16
bei uns veröffentlicht am 07.12.2016
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck - Abteilung für Familiensachen - vom 26.8.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert für
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - M 23 K 16.315
bei uns veröffentlicht am 06.07.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des volls
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2019 - 8 AS 19.40002, 8 AS 19.40003, 8 AS 19.40004
bei uns veröffentlicht am 22.02.2019
Tenor
I. Die Verwaltungsstreitsachen 8 AS 19.40002, 8 AS 19.40003 und 8 AS 40004 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel.
IV. Der
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Sept. 2018 - W 8 K 18.469
bei uns veröffentlicht am 17.09.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2017 - M 23 K 15.4476
bei uns veröffentlicht am 17.05.2017
Tenor
I. Soweit die Parteien übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Bescheid vom 10. September 2015 wird in den Ziffern 1, 2 und 9 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Vo
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 10 K 14.5633
bei uns veröffentlicht am 16.04.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 10 K 14.5633
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. April 2015
10. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1700
Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundkatzen; Öffentlich-rechtliche GoA; Zinsen
Rechtsq
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 10 K 14.5098
bei uns veröffentlicht am 16.04.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 10 K 14.5098
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. April 2015
10. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1700
Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundtier; Öffentlich-rechtliche GoA
Rechtsquellen:
I
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Feb. 2014 - 1 S 14.19
bei uns veröffentlicht am 17.02.2014
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III des Bescheides des Landratsamts K. vom 09.12.2013 richtet.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Der
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Feb. 2019 - W 8 K 18.1005
bei uns veröffentlicht am 11.02.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckende
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2016 - 22 ZB 15.1760
bei uns veröffentlicht am 30.03.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.29
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2014 - 18 K 14.2089
bei uns veröffentlicht am 10.09.2014
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - 14 N 15.1870
bei uns veröffentlicht am 28.07.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller k
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2019 - 13a ZB 17.2456
bei uns veröffentlicht am 20.05.2019
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 1.048,06 festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsge
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2014 - 10 ZB 11.1920
bei uns veröffentlicht am 04.08.2014
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Im Bereich der Beklagten is
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Mai 2018 - W 8 K 17.1038
bei uns veröffentlicht am 07.05.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckende
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2019 - 19 N 15.420
bei uns veröffentlicht am 13.02.2019
Tenor
I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstelle
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juli 2014 - 18 S 14.2092
bei uns veröffentlicht am 14.07.2014
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... April 2014 wird insoweit wiederhergestellt, als sich die Klage gegen Ziffer 12. des Bescheids richtet und insoweit angeordnet, als sich die Klage gegen Ziffe
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2018 - M 19 SN 17.4631
bei uns veröffentlicht am 23.03.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf Euro 15.000 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein ane
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 15.1409
bei uns veröffentlicht am 27.11.2015
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 5 BV 15.1409
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 27. November 2015
(VG München, Entscheidung vom 16. April 2015, Az.: M 10 K 14.5633)
5. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1700
Hauptpunkte:
Aufwe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 15.1284
bei uns veröffentlicht am 27.11.2015
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 5 BV 15.1284
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 27. November 2015
(VG München, Entscheidung vom 16. April 2015, Az.: M 10 K 14.5098)
5. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1700
Hauptpunkte:
Gesch
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 14.2048
bei uns veröffentlicht am 27.11.2015
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 5 BV 14.2048
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 27. November 2015
(VG Regensburg, Entscheidung vom 5. August 2014, Az.: RO 4 K 13.1851)
5. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1700
Hauptpunkte:
Ge
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 14.1846
bei uns veröffentlicht am 27.11.2015
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 5 BV 14.1846
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 27. November 2015
(VG Regensburg, Entscheidung vom 5. August 2014, Az.: RO 4 K 13.1268)
5. Senat
Sachgebietsschlüssel: 526
Hauptpunkte:
Ges
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 14.1737
bei uns veröffentlicht am 27.11.2015
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 5 BV 14.1737
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 27. November 2015
(VG Regensburg, Entscheidung vom 5. August 2014, Az.: RO 4 K 13.1231)
5. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1700
Hauptpunkte:
Ko
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 10 CS 15.2239
bei uns veröffentlicht am 12.01.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde verfolgt der Ant
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Apr. 2014 - Au 2 K 13.965
bei uns veröffentlicht am 10.04.2014
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die B
Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Mai 2018 - M 2 E 18.2021
bei uns veröffentlicht am 02.05.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung im Haus Nr. 26 in der …-Straß
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. März 2017 - M 7 K 16.3639
bei uns veröffentlicht am 29.03.2017
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstre
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. März 2017 - M 7 K 16.3638
bei uns veröffentlicht am 29.03.2017
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstre
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Okt. 2016 - AN 5 S 16.01749
bei uns veröffentlicht am 12.10.2016
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Im Jahr 2014 führte der Antragsgegner ein Forschungsprojekt „Vergleichende
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320
bei uns veröffentlicht am 02.06.2014
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 wird der Strei
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. März 2018 - W 8 S 18.206
bei uns veröffentlicht am 07.03.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geg
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 9 ZB 14.2028
bei uns veröffentlicht am 17.11.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des Ve
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Sept. 2016 - Au 3 K 15.489
bei uns veröffentlicht am 27.09.2016
Tenor
I.
Der Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 4. März 2015 wird mit Ausnahme der Ziffern 9 und 10 aufgehoben.
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Sept. 2016 - Au 3 K 15.491
bei uns veröffentlicht am 27.09.2016
Tenor
I.
Der Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 4. März 2015 wird mit Ausnahme der Ziffern 9 und 10 aufgehoben.
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Sept. 2016 - Au 3 K 15.490
bei uns veröffentlicht am 27.09.2016
Tenor
I.
Der Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 4. März 2015 wird mit Ausnahme der Ziffern 9 und 10 aufgehoben.
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen
Landgericht München I Beschluss, 08. Nov. 2016 - 31 S 12371/16
bei uns veröffentlicht am 08.11.2016
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 01.07.2016, Aktenzeichen 461 C 26728/15, wird zurückgewiesen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 gena
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Sept. 2016 - M 17 K 15.5180
bei uns veröffentlicht am 22.09.2016
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 17 K 15.5180
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 22. September 2016
17. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1335
Hauptpunkte: Beihilferecht; Fortsetzungsfeststellungsklage; Anspruch auf Herausgabe v
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2018 - 22 BV 16.2046
bei uns veröffentlicht am 29.01.2018
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 22 CS 18.566
bei uns veröffentlicht am 15.05.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des e
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2016 - 8 CS 15.2510
bei uns veröffentlicht am 06.09.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Eu