Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Apr. 2018 - 4 K 762/17.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0413.4K762.17.00
published on 13/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Apr. 2018 - 4 K 762/17.MZ
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Gericht

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Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Sperrung auf den Facebook-Accounts von „ZDF Heute+“ und „ZDF“ durch den Beklagten.

2

Der Beklagte betreibt auf der Online-Plattform Facebook mehrere sogenannte Fan-Pages, auf denen er den Nutzern Zugang zu einem Teil seines Programmangebots gewährt. Zugleich erhalten die bei Facebook angemeldeten Nutzer dort die Möglichkeit, die veröffentlichten Programminhalte zu kommentieren. Für das Verfassen von Kommentaren und die Kommunikation auf seinen Fan-Pages hat der Beklagte Regeln aufgestellt und auf den Seiten veröffentlicht, die sogenannte „Netiquette“. Darin heißt es:

3

„Das Diskutieren mit Freunden und anderen Fans geht am besten mit einem freundlichen und respektvollen Umgangston. Seid nett zueinander! Jeder hat das Recht auf eine freie Meinung – im Rahmen des gesetzlich Erlaubten.“

4

Dabei sind nach den Regeln der Netiquette unter anderem Beleidigungen, Drohungen und Verunglimpfungen aller Art, Aufforderungen zu Gewalt, rechtsradikales Gedankengut, Rassismus und Hasspropaganda, Verletzungen von Rechten Dritter und Kommentare, die sich nicht mit dem Thema des jeweiligen Posts beschäftigen, unerwünscht. Weiter behält sich der Beklagte das Recht vor, Kommentare auszublenden oder zu löschen, wobei Wiederholungstäter gesperrt würden.

5

Der Kläger veröffentliche im Jahr 2017 auf der Fan-Page „ZDF Heute+“ im Zusammenhang einer Diskussion über Flüchtlinge u.a. folgenden Kommentar:

6

„J. B. M. J. Mir ist jeder kriminelle Ausländer lieber als so ein linkes Drecks-Geschmeiß wie Ihr! Ihr seid Abschaum den man lebendig einbetonieren sollte! Ihr seid beide so hässlich, da ist selbst die Bezeichnung Untermensch noch schmeichelhaft“

7

Unter einem Videobeitrag des Beklagten zum Thema „Was ist das Nächste – Bücher verbrennen oder was? Dieser belgische Politiker spricht Klartext mit Viktor Orban“ auf der Facebook-Seite „ZDF Heute+“ kommentierte der Kläger im April 2017 außerdem u.a. wie folgt:

8

„J. F.: Sie kommen nicht umhin sich als Rotfaschist bezeichnen lassen zu müssen mit Stalin im Rücken und bis zu 60 Millionen Toten! Mir geht es überhaupt nicht um den Holocaust als solchen, es ist mir scheiß egal was jemand sagt, eine Meinung ist niemals ein Verbrechen und ich wiederhole es noch einmal, jeder der so argumentiert wie Sie, ist selbst der schlimmste Faschist und das würde ihm jeder normal denkende Mensch sagen, völlig Wurscht, ob von links, mitte, rechts, oben oder unten! Genau das ist es aber was Leute wie Sie nicht begreifen wollen, sie glauben sich auf der Welle der Gerechtigkeit und Menschlichkeit und sind doch selbst nur der Abschaum desselben!“

9

„G. D.: Leute wie Sie sind wirklich jämmerlich, da helfen keine Beweise. Die lange nicht mal vollständige Liste ist offenkundig und im Netz abrufbar, wie ich es oben beschrieben habe, aber das interessiert Sie nicht, tanzen Sie weiter um das goldene Kalb und bleiben Sie dumm, damit lebt es sich leichter!“

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„U. P., Sie müssen ja sogar ein gephotoshoptes Bild von sich als Profilbild nehmen, weil Sie Ihre eigene hässliche Wirklichkeit nicht wahr haben wollen… auch sehr jämmerlich und typisch für Leute ohne jeden geistigen Horizont. Sie sind ja nicht mal in der Lage den Strang hier zu lesen und zu begreifen, sonst würden Sie nicht einen solchen Müll von sich geben.

Herzlich Willkommen in der Verblödungsrepublik Deutschland, Hauptsache die Läden sind voll.“

11

„J. F.: Sie sind ein hoffnungsloser Fall, mit Rotfaschisten diskutiert man nicht, die sperren Menschen weg nur für eine Meinung, und sind unfähig Ihr brunzdämliches Denken zu erkennen…“

12

„J. F.: Sie glauben echt, nur weil ein ein willkürlicher Staat ein willkürliches Gesetz erlässt ist es richtig? Na dann müssen Sie auch akzeptieren, dass alle Gesetze im 3 : Reich ihre Rechtmäßigkeit hatten, übrigens eine These des großen Rechtsphilosophen Hans Kelsen.

13

Wenn Sie es als rechtmäßig anerkennen, dass die BRD Leute wegen ihrer Meinung hinter Gitter bringt, müssen Sie auch akzeptieren, dass es damals rechtmäßig war, wenn der NS Staat diese erschossen hat.“

14

„N. T.: Sie sind scheinbar zu minderbemittelt den Sachverhalt zu begreifen! Was haben vergangene und strafrechtlich irrelevante Dinge mit seiner Verurteilung zu 12 Jahren Gefängnis wegen einer Meinungsäußerung zu tun? Sind sie so blöd das nicht zu begreifen oder wollen Sie hier als Troll fungieren??!!“

15

„U. P.: tja leider hast Du Deine Bilder nicht gesperrt und so sieht man, dass Du eigentlich fett, alt und hässlich bist :-D Deine geistige Engstirnigkeit kommt ja nun nachweislich noch dazu :-D“

16

„J. F.: Ja melden, anzeigen, denunzieren, Rotfaschisten wollen morden, einkerkern, verbieten, merken Sie nicht wie Jämmerlich Sie sind Sie kleine Luschenpetze?!“

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„N. G.: Lenken Sie doch nicht vom Thema ab, es geht hier nur um Fakten!!! Aber Fakten interessieren Sie nicht, denn Sie sind ein Demagoge, ein linker übler Demagoge der Andersdenkende einsperren und ihre Schriften verbieten lassen will, ein Rotfaschist halt – ich hasse und verachte Sie mit aller Inbrunst! :-)“

18

„N. G.: Sie sind keine Deut besser als ein Julius Streicher, Sie hätten als einer der fleißigsten Juden verfolgt und ermordet, denn Ihr geistiges Schema ist das selbe! Sie haben hiermit zugegeben und es für gut befunden, das Andersdenkende verfolgt, eingesperrt und ihre Schriften verboten werden. Sie sind der neue Faschismus!

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Wenn der Faschismus wiederkehrt, wird er nicht sagen: „Ich bin der Faschismus“, nein. Er wird sagen: „Ich bin der Antifaschismus“!“

20

Im Übrigen lässt mich ihre Aufzählung kalt, kein einziger der Punkte trifft auf mich zu, auch wenn Sie es gerne so sehen wollen, so wie Sie ja alles nur so sehen, wie es ihnen in den rotfaschistischen Kragen passt! :-D

21

Eines gebe ich zu., wenn das Rad der Geschichte sich weiter dreht und Rotfaschisten wie Sie wieder an den Bäumen hängen, werde ich es lächelnd zur Kenntnis nehmen! :-D“

22

„J. F.: Das passt doch auch wunderbar zu Rotfaschisten: melden, petzen, denunzieren, aber nur nicht, mit der Meinung auseinandersetzen, das strengt das bolschewistische Dreckshirn zu sehr an :-D“

23

„M. S. Noch ne rotfaschistische Antifaschnalle“

24

Daraufhin wurde der Kläger am 27. April 2017 durch den Beklagten auf der Fan-Page „ZDF Heute+“ gesperrt. Die Sperrung bewirkt, dass der Kläger außerhalb seines Facebook-Profils die Facebook-Seite des Beklagten zwar weiterhin besuchen und auf die dort bereitgestellten Programminhalte zugreifen, er aber die geposteten Programmbeiträge nicht mehr kommentieren kann.

25

Der Kläger forderte den Beklagten mit E-Mail vom 27. April 2017 auf, seinen Account auf der Fan-Page „ZDF Heute+“ wieder freizuschalten, da die Sperre grundlos erfolgt sei.

26

Der Kläger veröffentlichte im letzten Jahr außerdem auf der Facebook-Seite „ZDF“ folgende Kommentare:

27

„Das liegt dann aber an ihren geistigen Defiziten sich mit anderen Meinungen nicht auseinandersetzen zu können!“

28

„So wie wir unsere Zeit nicht mit kinderlosen Vaterlandsverrätern wie Euch verschwenden sollten.“

29

„Das nennt man natürliche Auslese, die Mutigen ins Töpfchen, die Schuldkultigen in die Tonne“

30

Unter einen Beitrag zum Thema „Ehe für alle“ kommentierte der Kläger am 28. Juni 2017 auf der Fan-Page „ZDF“ u.a. wie folgt:

31

„T. W.: sie können auch bei allen Tierarten Behinderungen feststellen und trotzdem sind Behinderungen wider die Natur!! Nur weil Homosexualität vorkommt heißt es nicht, dass sie von der Natur gewollt ist! Homosexualität ist ein genetischer Fehler, da können Sie schönreden wie sie wollen!“

32

„A.-P. P.: Sie sind auf den Niveau des Mittelalters, als man trotz klarer Beweise weiterhin daran festhielt, die Erde wäre eine Scheibe - - - und nur weil man es so denken wollte, so wie Sie.:-D Sie meinen also allen Ernstes, nur weil etwas vorkommt, wäre es von der Natur gewollt? Das ist ja mal eine Schwachmatenlogik! :-D :-D :-D Jemand der meint Homosexualität würde irgend einen natürlichen Sinn ergeben und wäre seitens der Natur gewollt, gehört für mich in die nächste psychiatrische Anstalt! :-D Dann sollten wir auch den produzierten industriellen Ausschuss in Umlauf bringen, der wurde dann ja auch von der Natur gewollt :-D :-D :-D Und es geht mir nicht um Pro oder Contra von Schwulen, sondern um die Benennung von Fakten!!! Genau das was Leute wie Sie nicht interessiert! :-D“

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„Und hier für alle noch mal zum Mitschreiben: Homosexualität ist ein genetischer Fehler, der von der Natur nicht beabsichtigt ist, sonst wären ja auch sämtliche Behinderungen beabsichtigt, nur weil sie in der Natur vorkommen! Ihr könnt euch gerne gegenseitig anal penetrieren, so oft ihr wollt, aber behauptet nie, dass das normal wäre!!!“

34

Schließlich veröffentlichte der Kläger auf der Facebook-Seite „ZDF“ unter einen Beitrag zum Thema „Babyboom und fehlende Kreißsäle“ folgende Kommentare:

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„Mit einer offensichtlich dämlichen Frage kann man sich auch als Volldepp outen!“

36

„H. M. A.: Wer dämliche Fragen versucht mit Sarkasmus zu erklären, ist noch dämlicher als durch die dämliche Frage ohnehin schon zu vermuten.“

37

„Bla bla bla… Sie wollen die Problematik nicht verstehen, deshalb tragen Sie persönlich mit ihren Glaubensgenossen die Hauptverantwortung für die Umvolkung in Deutschland!“

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„K. S.: die fehlenden geistigen Kapazitäten sind doch ganz offensichtlich auf ihrer Seite zu verorten! Wenn sie „Umvolkung“ und „Glaubensgenossen“ für Fremdwörter halten, spricht das eindeutig für diese Annahme.“

39

„V. R.: Sie sind typische Kommunistin, alles gleich machen, genau das jedoch ist Rassismus, Sie sind ein Rassist! Wer die Unterschiede der Völker und Kulturen negiert, ist ein blinder ideologisch vernagelter Honk und Rassist!

40

Komisch, bei Hunden die auch alle vom Wolf abstammen, würden sie nie auf die dämliche Idee kommen, einen Rehpinscher auf die selbe Stufe wie einen Schäferhund zu stellen, da dürfen es dann plötzlich verschiedene Rassen sein, deren Merkmale auch fein säuberlich erhalten werden. Leute wie Sie sind abgrundtief verlogen und lächerlich!

41

Ich hoffe, Sie bekommen von Ihren Lieblingen aus dem Morgenland bald spürbar gezeigt, wie unterschiedlich Menschen sein können!!! :-D :-D :-D“

42

Daraufhin wurde der Kläger im Juni 2017 durch den Beklagten auch auf der Fan-Page „ZDF“ gesperrt.

43

Der Beklagte wies den Kläger mit E-Mail vom 3. Juli 2017 darauf hin, dass der Account gesperrt worden sei, da er sich nicht an die auf der Facebook-Seite des Beklagten geltende Netiquette gehalten habe, indem er andere Personen beleidigt habe. Es bestehe kein juristischer Anspruch auf Freischaltung auf den Facebook-Seiten des Beklagten.

44

Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 3. Juli 2017 gegen die Anschuldigung, er hätte andere Personen im Sinne einer strafrechtlichen Relevanz beleidigt. Seine Aussagen seien vielmehr absichtlich missinterpretiert worden.

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Der Kläger hat am 12. Juli 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei unberechtigt auf den Facebook-Accounts von „ZDF Heute+“ und „ZDF“ gesperrt worden. Auch seien seine kritischen Postings unberechtigt gelöscht worden. Verantwortlich für die Sperren sei allein der Beklagte und nicht Facebook. Die Beziehungen zwischen dem Beklagten und Facebook sowie zwischen dem Kläger und Facebook seien dagegen rechtlich unerheblich. Die Vorgehensweise des Beklagten entziehe sich jeder Kontrolle und Rechtsgrundlage, da dieser als Betreiber öffentlich-rechtlicher Sender niemanden von seinem Angebot – auch nicht teilweise – ausschließen dürfe. Bei dem beklagten Fernsehsender handele es sich um öffentlich-rechtliches Eigentum. Der Beklagte müsse im Hinblick auf den Rundfunkstaatsvertrag sein komplettes Angebot vollumfänglich und uneingeschränkt öffentlich zur Verfügung stellen und dürfe dieses für niemanden einschränken. Zu diesem öffentlich-rechtlichen, dem Rundfunkstaatsvertrag unterliegenden, Programm- und Informationsangebot des Beklagten gehörten eindeutig auch die vom Beklagten betriebenen Facebook-Präsenzen sowie die nur dort angebotene Möglichkeit, Berichte des Beklagten und Postings zu kommentieren und mit anderen Nutzern zu diskutieren. Die Bezeichnung Fan-Page sei deshalb irreführend und unzutreffend. Dies folge auch daraus, dass die Inhalte direkt auf Facebook publiziert würden und nicht lediglich auf andernorts veröffentlichte Inhalte verwiesen werde. Das Facebook-Angebot bekomme außerdem eine im Vergleich zum sonstigen Programm besondere Stellung durch die Kommentier- und Diskussionsmöglichkeit, die auf den eigenen Webseiten des Beklagten weder verfügbar sei noch genutzt werde. Diese Funktion stelle aufgrund der enorm großen Verbreitung von Facebook einen ganz wesentlichen Bestandteil des Angebots des öffentlich-rechtlichen Senders ZDF dar, von dem der Beklagte niemanden willkürlich aussperren dürfe. Deswegen könne der Kläger auch nicht auf die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Angebots des Beklagten auf dessen eigener Webseite verwiesen werden. Der Ausschluss eines deutschen Staatsbürgers auch nur aus Teilbereichen des Angebots eines öffentlich-rechtlichen Senders sei nicht vorgesehen; dies gelte insbesondere, wenn der Betroffene – wie der Kläger – seine Beiträge immer entrichtet habe und dafür die volle Gegenleistung erwarten dürfe. Der Beklagte könne sich auch nicht auf ein virtuelles Hausrecht berufen. Er verstoße vielmehr gegen das in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, indem er auf seinen Facebook-Accounts unliebsame Meinungen lösche und Personen, die aus seiner Sicht unliebsame Meinungen verträten, von der öffentlichen Diskussion ausschließe. Dies komme einer Zensur gleich, die nach Art. 5 Abs. 1 GG untersagt sei. Keinerlei rechtliche Bedeutung komme dabei der sogenannten Netiquette zu, da sie nicht Bestandteil eines Vertrags zwischen dem ZDF und den Beitragszahlern sei oder sein könne. Der Beklagte dürfe nicht willkürliche Regeln für die Nutzung seiner Angebote auf Facebook erstellen, die vom Rundfunkstaatsvertrag, dem Grundgesetz oder sonst einem Gesetz abweichen würden. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Netiquette zwar rechtsradikales, nicht aber linksradikales Gedankengut als unerwünscht aufliste und ausschließe. Offen bleibe auch, wann ein Gedankengut rechtsradikal sei. Durch die schwammige Definition werde Tür und Tor für willkürliche Ausgrenzungen geöffnet. Die vom Kläger getätigten Äußerungen seien weder strafrechtlich noch sonst juristisch relevant, sie hätten dem jeweiligen Moderator lediglich politisch missfallen. Dies könne aber nicht Grundlage einer Entscheidung mit einer solchen Tragweite für den Kläger sein. Insoweit werde auch bestritten, dass die vom Beklagten vorgelegten Äußerungen überhaupt der Grund für die Sperre gewesen seien. Der vom Beklagten vorgelegten Auflistung der Kommentare sei weder zu entnehmen, in welchem Jahr und auf welcher Präsenz des Beklagten der Kläger die Äußerungen getätigt habe noch sei die Gesamtkommunikation ersichtlich. Im Übrigen seien die Äußerungen rechtlich nicht angreifbar und von der Meinungsfreiheit gedeckt. Konkrete Beleidigungen seien nicht ersichtlich. Die Kommentare seien willkürlich interpretiert und aus dem Zusammenhang gerissen worden und könnten ohne den gesamten Schriftverkehr nicht bewertet werden. Weiter handele es sich bei den Personen J. F., P. Z. und N. G. um Fake-Profile, die mutmaßlich zu einer Gruppe Linksradikaler gehörten, die gezielt Diskussionen provozieren und hierbei auf Beleidigungen zurückgreifen würden. Dennoch seien diese Personen nicht gesperrt worden. Die Vorgehensweise des Beklagten sei einseitig, offensichtlich ideologisch motiviert und damit willkürlich. Die Doppelmoral des Beklagten zeige sich auch daran, dass das Schmähgedicht von Jan Böhmermann vom Beklagten protegiert werde. Schließlich sei es im Hinblick auf die wachsende Bedeutung der Kommunikation auf den Seiten öffentlich-rechtlicher Medien inakzeptabel, jemanden, der sich irgendwann einmal in der Hitze des Gefechts im Ton vergriffen habe, einer lebenslangen Sperre zu unterwerfen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, die gegen ihn verhängten Sperren auf den Facebook-Accounts von „ZDF Heute Plus“ und „ZDF“ je nach Portal getrennt zu beseitigen und ihm wieder im vollem Umfang Zugang auf dem öffentlich-rechtlichen Angebot von „ZDF Heute Plus“ und „ZDF“ auf Facebook ohne Einschränkungen zu gewährleisten.

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Der Beklagte beantragt,

49

die Klage abzuweisen.

50

Er trägt vor, es sei bereits zweifelhaft, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Die Nutzung der Plattform Facebook werde nicht durch öffentlich-rechtliche Normen bestimmt. Vielmehr würden sich die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Nutzung von Facebook aus zivilrechtlichen Verträgen ergeben, die sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit der Facebook ltd. abgeschlossen hätten. Auch ein etwaiges „virtuelles Hausrecht“ auf den Fan-Pages des Beklagten sei durch die Rechtsprechung allein auf Grundlage zivilrechtlicher Normen konstruiert worden. Jedenfalls handele es sich bei der begehrten Freischaltung auf den Facebook-Seiten nicht um einen Verwaltungsakt, da der Beklagte insoweit weder als Behörde handele noch auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Normen. Soweit der Kläger demnach einen Realakt begehre, dürfte allenfalls die allgemeine Leistungsklage einschlägig sein. Es sei aber bereits zweifelhaft, ob eine Verletzung subjektiver Rechte und damit die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog ausreichend behauptet worden sei. Es sei keine Anspruchsgrundlage erkennbar, die einen positiven Anspruch auf Zugang zu den Facebook-Seiten des Beklagten vermittele. Einen solchen Anspruch würde der Beklagte ohnehin nicht uneingeschränkt erfüllen können, da die Plattform Facebook von ihm selbst nicht betrieben werde und der Zugang zu den Fan-Pages von vertraglichen Beziehungen mit der Plattform abhänge. Schließlich sei die Sperrung im Hinblick auf die vom Kläger getätigten Kommentare aber jedenfalls gerechtfertigt. Der Kläger habe andere Nutzerinnen und Nutzer beleidigt und deren Rechtsposition beeinträchtigt. Er habe sich ferner in hasserfüllter Weise und in nicht angemessener Sprache zu dem Thema Homosexualität geäußert. Aufgrund der wiederholten Verstöße sei es für den Beklagten nicht zumutbar gewesen, die weitere Nutzung der Fan-Pages durch den Kläger zuzulassen. Dies ergebe sich letztlich auch aus einem „virtuellen Hausrecht“. Ohnehin stünden dem Kläger aber weiterhin die von dem Beklagten unmittelbar betriebenen Telemedienangebote unter zdf.de ohne jegliche Einschränkung zur Verfügung.

51

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

53

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – eröffnet. Eine Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich und es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.

54

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, bestimmt sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3.11.2014 – 2 E 10685/14 –, MMR 2015, 142 und juris Rn. 5). Der Kläger macht einen Anspruch auf Beseitigung der vom Beklagten vorgenommenen Sperrungen des Klägers auf den Facebook-Accounts „ZDF Heute+“ und „ZDF“ verbunden mit einem Anspruch auf Zugang zu diesen Angeboten geltend. Das zugrundeliegende Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Dies gilt zunächst, wenn unmittelbar auf einen etwaigen Anspruch des Klägers auf uneingeschränkten Zugang zu den Facebook-Accounts des Beklagten abgestellt wird (1.). Nichts anderes ergibt sich aber auch dann, wenn primär ein Anspruch auf Beseitigung der Sperren in den Blick genommen wird (2.).

55

1. Die Rechtsnatur eines etwaigen Anspruchs des Klägers auf Zugang zu den Facebook-Accounts des Beklagten ist öffentlich-rechtlicher Natur, da es sich bei der dort angebotenen Kommentierungsfunktion um eine (virtuelle) öffentliche Einrichtung handelt. Streitigkeiten über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung sind selbst dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die konkrete Ausgestaltung privatrechtlich geregelt ist (vgl. z.B. Reimer, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2018, § 40 Rn. 50a; so für einen vergleichbaren Fall ausdrücklich VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 13 ff.), so dass es insoweit auch nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse mit der privatrechtlichen Gesellschaft Facebook ltd. ankommt.

56

Es handelt sich bei den Facebook-Seiten des Beklagten um eine (virtuelle) öffentliche Einrichtung gerade insoweit, als den angemeldeten Facebook-Nutzern darauf die Möglichkeit eröffnet wird, die Postings und Angebote des Beklagten zu kommentieren. Eine öffentliche Einrichtung ist eine Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer in seinen Wirkungskreis fallenden Aufgabe einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch (ausdrückliche oder schlüssige) Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt. Die wesentlichen Charakteristika einer öffentlichen Einrichtung sind hier erfüllt, so dass es sich jedenfalls um eine öffentliche Einrichtung im untechnischen Sinne handelt (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 14; zur öffentlichen Einrichtung im untechnischen Sinne BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 – 1 C 13/14 –, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 28; allgemein für staatliche Internetportale vgl. Frevert/Wagner, NVwZ 2011, 76, 79; für kommunal betriebene Internetseiten, -foren oder -plattformen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2015 – 15 A 86/14 –, MMR 2015, 775 und juris; VG Münster, Urteil vom 19.11.2013 – 1 K 1589/12 –, juris Rn. 14; Manns, in: PdK RP, GemO § 14 Rn. 4 f.; Boehme-Neßler, NVwZ 2001, 374, 379; Schmehl/Richter, JuS 2005, 817, 820).

57

a) Der Beklagte ist als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und kann damit grundsätzlich auch Betreiber einer öffentlichen Einrichtung sein.

58

b) Der Beklagte erfüllt mit dem Angebot der Facebook-Seiten eine in seinen Wirkungskreis fallende öffentliche Aufgabe (vgl. auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 14). Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags – RStV – die Aufgabe zugewiesen, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Zu den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zählen nach § 11a Abs. 1 RStV neben den Rundfunkprogrammen (Hörfunk- und Fernsehprogramme) auch Telemedien, die nach § 11d Abs. 1 RStV journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sein müssen. Hierdurch soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden (vgl. § 11d Abs. 3 Satz 1 RStV). Dabei bieten die Rundfunkanstalten ihre Angebote u.a. in elektronischen Portalen an (vgl. § 11d Abs. 4 RStV), wobei bestimmte Angebotsformen in Telemedien für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht zulässig sind (vgl. § 11d Abs. 5 RStV und Anlage 4 zum RStV). Nach § 11d Abs. 5 RStV i.V.m. Ziffer 17 der Anlage 4 zum RStV sind insbesondere Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung unzulässig (vgl. auch Ziffer VIII. Abs. 5 Satz 1 der Richtlinien für die Sendungen und Telemedienangebote des „Zweiten Deutschen Fernsehens“ vom 11. Juli 1963 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 11. Dezember 2009). Um ein solches unzulässiges Forum handelt es sich hier jedoch nicht, da sowohl ein Sendungsbezug als auch eine redaktionelle Begleitung bestehen. Die für die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnete Kommentarfunktion bezieht sich auf bestimmte, vom Beklagten gepostete Sendungen. Die Sendungen sind redaktionell gestaltet und auch die Nutzung der Kommentarfunktion wird durch Moderatoren redaktionell begleitet. Aus dieser redaktionellen Begleitung folgt letztlich auch, dass es sich nicht lediglich um eine der Öffentlichkeit zur freien Verfügung gestellte Plattform handelt, für deren Inhalt keinerlei staatliche Verantwortung übernommen wird (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 – 1 C 13/14 –, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 27).

59

c) Der Beklagte hat die eigenen Inhalte auf seinen Facebook-Seiten der Allgemeinheit und die Kommentarfunktion allen bei Facebook angemeldeten Nutzern zur Benutzung im Rahmen des Nutzungszwecks zur Verfügung gestellt (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 14) und damit konkludent für einen bestimmten Nutzungszweck gewidmet. Der Nutzungszweck ist dabei durch die vorbezeichneten, im Rundfunkstaatsvertrag beschriebenen öffentlichen Aufgaben des Beklagten vorgeprägt und ergibt sich in dem so vorgegebenen Rahmen insbesondere aus der auf den Facebook-Seiten des Beklagten veröffentlichten „Netiquette“, die zugleich als Benutzungsordnung fungiert. Darin heißt es:

60

„Hier möchten wir mit Euch kommunizieren und interagieren. Lobt, kritisiert und kommentiert unser Angebot. … Haltet Eure Kommentare in Deutsch, damit sich jeder am Austausch beteiligen kann. Das Diskutieren mit Freunden und anderen Fans geht am besten mit einem freundlichen und respektvollen Umgangston.“

61

Nutzungszweck ist also die – angebotsbezogene – Kommunikation und Interaktion des Beklagten mit den Nutzern, sowie das Diskutieren der Nutzer untereinander.

62

d) Entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2015 (1 C 13/14) die zulässigen Nutzungszwecke einer virtuellen öffentlichen Einrichtung schließlich nicht auf staatliches Informationshandeln beschränkt. Der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Fall betraf zwar staatliches Informationshandeln, eine diesbezügliche Beschränkung ist dem Urteil aber nicht zu entnehmen.

63

2. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt auch dann vor, wenn primär auf die begehrte Beseitigung der vom Beklagten vorgenommenen Sperrungen des Klägers auf den betreffenden Facebook-Accounts abgestellt wird. Insoweit macht der Kläger im Kern einen (Folgen-)Beseitigungsanspruch geltend. Ein Beseitigungsanspruch kann grundsätzlich öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein, da neben dem Privatrecht auch das öffentliche Recht Abwehr- und (Folgen-)Beseitigungsansprüche gewährt, die in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlage finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.11.1973 – IV C 36/72 –, NJW 1974, 817). Die Rechtsnatur der Streitigkeit bestimmt sich dann nach der Rechtsnatur des dem Beseitigungsanspruch zugrundeliegenden Eingriffs. Dieser ist hier öffentlich-rechtlich, da der Beklagte mit der Sperre sein „virtuelles Hausrecht“ zur Sicherung des Nutzungszwecks ausgeübt hat.

64

Ein von einem Träger öffentlicher Verwaltung – im realen, nicht virtuellen Raum – verhängtes Hausverbot dient nämlich im Regelfall der Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer öffentlichen Einrichtung und ist daher als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14.3.2014 – 7 D 10039/14 –, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.8.2017 – 3 O 161/17 –, juris Rn. 8); darauf, ob die Störung, die Anlass für das Hausverbot gewesen ist, anlässlich privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorgänge erfolgt ist, kommt es dagegen nicht an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.8.2017 – 3 O 161/17 –, juris Rn. 8).

65

Nichts anderes gilt hier. Bei den Facebook-Präsenzen des Beklagten handelt es sich, jedenfalls soweit dort für angemeldete Facebook-Nutzer die Möglichkeit eröffnet wird, Postings des Beklagten zu kommentieren, wie bereits festgestellt um eine öffentliche Einrichtung. Hinsichtlich dieser öffentlichen Einrichtung verfügt der Beklagte gegenüber den Nutzern über ein „virtuelles Hausrecht“ (a), das mit den Sperrungen des Klägers zur Sicherung des Nutzungszwecks eingesetzt wurde (b). Keine Rolle spielt es entgegen der Auffassung des Beklagten daher, dass in der Literatur zum virtuellen Hausrecht bislang ausschließlich Fallgruppen diskutiert wurden, die ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zum Gegenstand hatten.

66

a) Der Beklagte verfügt hinsichtlich seiner Facebook-Präsenzen über ein „virtuelles Hausrecht“ (so ausdrücklich auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 19). Ein virtuelles Hausrecht besteht hier – was offen bleiben kann – entweder als notwendiger Annex zur Sachkompetenz des Beklagten zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, indem es Voraussetzung für deren ordnungsgemäße Erfüllung ist (vgl. zum Hausverbot im nicht-virtuellen Raum etwa OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2011 – 16 E 174/11 –, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.10.1988 – 15 A 188/86 – juris Rn. 7) oder es kann aus Gewohnheitsrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2011 – 7 B 17/11 –, NJW 2011, 2530 und juris Rn. 8) oder aus einer (doppelt) analogen Anwendung der §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 BGB hergeleitet werden. Hinsichtlich einer analogen Anwendung der zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzschutzregelungen ergibt sich eine planwidrige Regelungslücke hier daraus, dass der aus dem 19. Jahrhundert stammende Sachbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einer Lücke in den Abwehrrechten des Forumbetreibers führt (vgl. Maume, MMR 2007, 620, 623 für das privatrechtliche virtuelle Hausrecht). Auch ist die Interessenlage des Forumbetreibers mit der eines Eigentümers oder eines Besitzers vergleichbar. Insbesondere ähnelt das Verhältnis des Beklagten zu seinen Angeboten auf den Facebook-Seiten hier jedenfalls dem Verhältnis eines Besitzers zu seinem Besitz. So ist etwa die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten auf seine Facebook-Accounts der eines Besitzers auf seinen Besitz durchaus vergleichbar. Der Beklagte hat die Funktionsherrschaft über inhaltliche Änderungen inne, da er die geposteten Programminhalte bestimmt. Außerdem besitzt er – wenn auch teils neben der Facebook ltd. – weitgehende Administratorenrechte. Insbesondere kann er auf Grundlage einer autonomen Entscheidung Kommentare löschen oder Nutzer vom Zugang zu der Kommentarfunktion sperren oder auch wieder freischalten (vgl. dazu Maume, MMR 2007, 620, 623; kritisch bzgl. kommunaler Internet“räume“ dagegen Schmehl/Richter, JuS 2005, 817, 821).

67

b) Die Ausübung des „virtuellen Hausrechts“ durch die vorgenommene Sperrung des Klägers bzw. das „virtuelle Hausverbot“ diente hier auch nicht sonstigen Zwecken, sondern der Sicherung des Zwecks der Einrichtung. Nutzungszweck ist, wie bereits ausgeführt, die angebotsbezogene Kommunikation und Interaktion mit den Nutzern, sowie das Diskutieren der Nutzer untereinander. Durch die Sperrung des Klägers sollten Störungen dieser Interaktion durch Verletzungen von Kommunikationsteilnehmern in ihren Persönlichkeitsrechten verhindert werden.

68

3. Der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht hier schließlich nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach für Unterlassungsansprüche der von Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen Bürger der Zivilrechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1994 – 7 B 48/94 –, NJW 1994, 2500 und juris). Danach könne aus dem bloßen Umstand, dass die Rundfunkanstalten öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen, noch nicht geschlossen werden, dass eine durch die Programmgestaltung erfolgte Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter öffentlich-rechtliche Abwehransprüche dieser Dritten auslöse. Vielmehr seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur deshalb in dieser Form gesetzlich organisiert worden, um in einer vom Staat unabhängigen Weise die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen. Für die Verwirklichung dieses Grundrechts bedürfe es jedoch im Hinblick auf mögliche Kollisionen mit den Persönlichkeitsrechten Dritter keines Sonderrechts für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, weshalb auch keine Veranlassung bestehe, die öffentlich-rechtlich organisierten Anstalten vom Anwendungsbereich der für diese Art von Grundrechtskollisionen bereitstehenden und durch die zivilgerichtliche Rechtsprechung im Einzelnen näher ausgeformten Normen der Privatrechtsordnung auszunehmen, weshalb insoweit der Zivilrechtsweg eröffnet sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1994 – 7 B 48/94 –, NJW 1994, 2500 und juris Rn. 3). Vorliegend geht es aber gerade nicht um Abwehransprüche eines Dritten wegen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch die Programmgestaltung. Vielmehr hat der Beklagte auf der Grundlage der Aufgabenzuweisung im Rundfunkstaatsvertrag eine öffentliche Einrichtung geschaffen und den Kläger durch die Sperrung von einem Zugang zu dieser ausgeschlossen. Die Natur dieses auf den Zugang bezogenen Rechtsverhältnisses ist nach den dargestellten Grundsätzen öffentlich-rechtlich.

69

II. Die Klage dürfte als allgemeine Leistungsklage zulässig sein (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 16). Bei der begehrten Aufhebung der Sperrungen dürfte es sich wie bei den Sperren selbst als deren actus contrarius nicht um Verwaltungsakte, sondern um Realakte handeln. Im Gegensatz zu einem Hausverbot im realen Raum waren die Sperren hier nicht darauf gerichtet, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. Rechte des Betroffenen unmittelbar zu begründen, zu ändern, aufzuheben, mit bindender Wirkung festzustellen oder zu verneinen. Gegenüber dem Kläger wurde auch kein Ge- oder Verbot ausgesprochen. Vielmehr wird mit den Sperrungen – vergleichbar einem Verschließen der Tür vor einem Besucher – eher ein tatsächlicher Erfolg bewirkt, indem der Kläger rein faktisch keine Kommentare mehr schreiben kann. Im Übrigen bedarf auch die grundsätzliche Zulassung zu den Facebook-Präsenzen des Beklagten keiner besonderen Zulassungsentscheidung in Form eines Verwaltungsakts, da grundsätzlich jeder bei Facebook angemeldete Nutzer Zugang zu der Kommentierungsfunktion hat.

70

III. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Sperrungen bzw. Freischaltung seiner Accounts. Die Sperren des Klägers auf den Facebook-Accounts des Beklagten „ZDF Heute+“ und „ZDF“ sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Sperren bzw. Freischaltung seiner Accounts besteht weder in Form des öffentlich-rechtlichen (Folgen-)Beseitigungsanspruchs (1.) noch als allgemeiner Zugangsanspruch (2.).

71

1. Der Kläger hat keinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet auf die Beseitigung der Sperren als rechtswidrige Folge einer Amtshandlung des Beklagten.

72

Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der ungeachtet seiner umstrittenen Herleitung aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) oder den jeweils betroffenen Freiheitsgrundrechten, jedenfalls allgemein anerkannt ist, setzt voraus, dass durch eine rechtswidrige hoheitliche Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 – 1 C 13/14 –, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 24). Durch die Sperrung des Klägers auf den Facebook-Accounts des Beklagten werden zwar subjektive Rechte des Klägers beeinträchtigt (a), der Eingriff ist jedoch ebenso wie der hierdurch geschaffene Zustand rechtmäßig (b).

73

a) Durch die Sperre auf den Facebook-Accounts des Beklagten wird der Kläger in seinen subjektiven Rechten – namentlich in dem Recht auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG – beeinträchtigt.

74

aa) Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu der Kommentierungsfunktion der Facebook-Accounts „ZDF Heute+“ und „ZDF“ des Beklagten. Indem der Beklagte eine öffentliche Einrichtung geschaffen und den Zugang im Rahmen des Nutzungszwecks für die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnet hat, ist er aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, einen gleichberechtigten Zugang zu gewähren (so auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 17). Der Beklagte ist als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit grundsätzlich an die Grundrechte gebunden und möglicher Adressat eines Anspruchs auf gleichberechtigte Teilhabe (zu einem etwaigen, aus der Kunstfreiheit hergeleiteten Teilhabeanspruch gegen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 – 1 BvR 2378/03 –, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6). In dieses subjektive Recht des Klägers auf Zugang hat der Beklagte durch die Sperren eingegriffen (vgl. Frevert/Wagner, NVwZ 2011, 76, 79; speziell zu kommunalen Internetangeboten Boehme-Neßler, NVwZ 2001, 374, 379).

75

bb) Die Kommentare des Klägers auf den Facebook-Präsenzen des Klägers „ZDF Heute+“ und „ZDF“, die Anlass für die Sperren gewesen sind, unterfallen außerdem dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG (1) und der Beklagte ist in vorliegendem Kontext auch an die Grundrechte gebunden (2).

76

(1) Die Kommentare des Klägers auf den Facebook-Seiten des Beklagten sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG geschützt. Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, unterfallen der Meinungsfreiheit (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 –, K&R 2017, 327 und juris Rn. 13). Bei den Kommentaren des Klägers handelt es sich unzweifelhaft um Meinungen, die sich durch Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens kennzeichnen. Dabei schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern gerade Kritik darf pointiert, polemisch, überspitzt oder auch verletzend erfolgen, auch wenn eine solche Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 –, K&R 2017, 327 und juris Rn. 14; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.5.2009 – 1 BvR 2272/04 –, WRP 2009, 943 und juris Rn. 27).

77

Der Beklagte hat durch die Sperren in die Meinungsfreiheit des Klägers eingegriffen, indem er diesem hierdurch die Möglichkeit genommen hat, seine Meinung auf den Facebook-Accounts des Beklagten weiter kundzutun und sich an den dortigen Diskussionen zu beteiligen.

78

(2) Der Beklagte unterliegt entgegen seinem Vorbringen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung nicht nur in Bezug auf Art. 3 GG, sondern auch hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 GG. Zwar trifft es zu, dass der Beklagte im Verhältnis zum Staat selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG und damit insoweit grundrechtsberechtigt ist. Da er als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) aber auch Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung ist, ist er gleichzeitig im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn auch das besondere Spannungsverhältnis zwischen der Grundrechtsbindung und der Grundrechtsträgerschaft des Beklagten hinsichtlich der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit besonders zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 – 1 BvR 2378/03 –, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6; Hillgruber, in: BeckOK GG Art. 1 Rn. 67; Gurlit, NZG 2012, 249, 252); diesem Spannungsverhältnis kann allerdings auf der Rechtfertigungsebene Rechnung getragen werden.

79

b) Weder der Eingriff in die subjektiven Rechte des Klägers noch der hierdurch geschaffene Zustand sind jedoch rechtswidrig.

80

aa) Rechtsgrundlage für die Eingriffe ist das dem Beklagten zustehende „virtuelle Hausrecht“, das hier durch die einer Benutzungsordnung vergleichbare Netiquette konkretisiert wird.

81

Das virtuelle Hausrecht kann als Rechtsgrundlage für die Sperrung herangezogen werden (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 19), unabhängig davon, ob man dieses als notwendigen Annex zur Sachkompetenz des Beklagten zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben versteht oder in Gewohnheitsrecht oder einer analogen Anwendung der §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 BGB analog begründet sieht (s.o.). Davon abgesehen besteht aber der aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Zugangsanspruch des Klägers ohnehin grundsätzlich nur im Rahmen des festgelegten Nutzungszwecks und nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung der virtuellen öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2015 – 15 A 86/14 –, MMR 2015, 775 und juris Rn. 15 zu einer kommunalen Einrichtung in Form einer kommunal betriebenen Internet-Domain; VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 17; Frevert/Wagner, NVwZ 2011, 76, 79; speziell zu kommunalen Internetangeboten Boehme-Neßler, NVwZ 2001, 374, 379).

82

bb) Wie bereits festgestellt, dienten die Sperren – gleichsam als virtuelles Hausverbot – dem Zweck der Sicherung des Nutzungszwecks der Facebook-Accounts des Beklagten. Dabei werden die Sperren dem präventiven Charakter des Hausverbots, das grundsätzlich darauf abzielt, künftige Störungen zu verhindern, gerecht. Voraussetzung sind insoweit nicht nur Störungen der Aufgabenwahrnehmung bzw. des Nutzungszwecks in der Vergangenheit, sondern es muss in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen sein, weshalb das Hausverbot erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern (vgl. zum Hausverbot im nicht virtuellen Raum OVG RP, Beschluss vom 7.3.2005 – 7 B 10104/05 –, juris Rn. 9; VG Neustadt, Beschluss vom 14.6.2011 – 4 L 543/11.NW –, juris Rn. 13). Dies war hier der Fall. Der Kläger hat vor den Sperren mehrfach gegen die Netiquette des Beklagten verstoßen, indem er unter anderem folgende Kommentare auf der Seite „ZDF Heute+“ veröffentlicht hat:

83

„J. B. M. J. Mir ist jeder kriminelle Ausländer lieber als so ein linkes Drecks-Geschmeiß wie Ihr! Ihr seid Abschaum den man lebendig einbetonieren sollte! Ihr seid beide so hässlich, da ist selbst die Bezeichnung Untermensch noch schmeichelhaft“

84

„J. F.: Sie kommen nicht umhin sich als Rotfaschist bezeichnen lassen zu müssen mit Stalin im Rücken und bis zu 60 Millionen Toten! …“

85

„U. P.: tja leider hast Du Deine Bilder nicht gesperrt und so sieht man, dass Du eigentlich fett, alt und hässlich bist :-D Deine geistige Engstirnigkeit kommt ja nun nachweislich noch dazu :-D“

86

„N. G.: Sie sind keine Deut besser als ein Julius Streicher, Sie hätten als einer der fleißigsten Juden verfolgt und ermordet, denn Ihr geistiges Schema ist das selbe! Sie haben hiermit zugegeben und es für gut befunden, das Andersdenkende verfolgt, eingesperrt und ihre Schriften verboten werden. Sie sind der neue Faschismus! …

87

Eines gebe ich zu., wenn das Rad der Geschichte sich weiter dreht und Rotfaschisten wie Sie wieder an den Bäumen hängen, werde ich es lächelnd zur Kenntnis nehmen! :-D“

88

Diese Kommentare verstoßen gegen die Netiquette, da hierdurch entgegen deren Vorgaben unzweifelhaft jedenfalls Rechte Dritter verletzt werden, wenn es sich nicht sogar um Beleidigungen oder Hasspropaganda handelt. Durch die Verletzung anderer Nutzer in ihren Rechten wird auch der mit den Facebook-Präsenzen verbundene Nutzungszweck der programmbezogenen Kommunikation gestört.

89

Gleiches gilt für die Facebook-Seite „ZDF“, auf der der Kläger u.a. wie folgt kommentierte:

90

„So wie wir unsere Zeit nicht mit kinderlosen Vaterlandsverrätern wie Euch verschwenden sollten.“

91

„Das nennt man natürliche Auslese, die Mutigen ins Töpfchen, die Schuldkultigen in die Tonne“

92

„Mit einer offensichtlich dämlichen Frage kann man sich auch als Volldepp outen!“

93

„Bla bla bla… Sie wollen die Problematik nicht verstehen, deshalb tragen Sie persönlich mit ihren Glaubensgenossen die Hauptverantwortung für die Umvolkung in Deutschland!“

94

„K. S.: ich kann ihre geistigen Defizite beim besten Willen nicht kompensieren“

95

„V. R.: Sie sind typische Kommunistin, alles gleich machen, genau das jedoch ist Rassismus, Sie sind ein Rassist! Wer die Unterschiede der Völker und Kulturen negiert, ist ein blinder ideologisch vernagelter Honk und Rassist!

96

Komisch, bei Hunden die auch alle vom Wolf abstammen, würden sie nie auf die dämliche Idee kommen, einen Rehpinscher auf die selbe Stufe wie einen Schäferhund zu stellen, da dürfen es dann plötzlich verschiedene Rassen sein, deren Merkmale auch fein säuberlich erhalten werden. Leute wie Sie sind abgrundtief verlogen und lächerlich!

97

Ich hoffe, Sie bekommen von Ihren Lieblingen aus dem Morgenland bald spürbar gezeigt, wie unterschiedlich Menschen sein können!!! :-D :-D :-D“

98

Weiter liegen auch wiederholte Verstöße vor, was nach den Regeln der auf den betroffenen Facebook-Seiten des Beklagten veröffentlichten Netiquette Voraussetzung für eine Sperrung ist. Insoweit ist Anlass und Grundlage für die jeweilige Sperre – anders als der Kläger meint – nicht der jeweils letzte einer Sperrung vorausgehende Kommentar, sondern eine Mehrzahl der gegen die Netiquette verstoßenden Kommentare. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine Sperre immer auf mehreren Posts und einer Gesamtschau basiere. Hierzu hat er plausibel erläutert, dass es durch technische Tools möglich sei, einen bestimmten Nutzer in einem Diskussionsverlauf zu markieren, so dessen einzelne Posts zu identifizieren und auch über eine längere Zeit zuzuordnen. Eine Sperrung erfolge dann auf dieser Grundlage durch einen Vorgesetzten. Dabei hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass die relevanten Kommentare vom Kläger im letzten Jahr vor seinen jeweiligen Sperren auf den betroffenen Facebook-Profilen des Beklagten getätigt wurden. So findet sich auf der von dem Beklagten vorgelegten Aufstellung der Kommentare jeweils der Nutzername des Klägers sowie die Zeitangabe „letztes Jahr“, „vor 9 Monaten“ oder „vor 11 Monaten“, was sich gerechnet von der Erstellung der Liste Ende März/Anfang April 2018 zeitlich mit den im April bzw. Juni 2017 erfolgten Sperren deckt. Auch ist aus der Aufstellung jeweils zu Beginn eines Diskussionsverlaufs ersichtlich, auf welchem Facebook-Profil die Kommentare veröffentlicht wurden.

99

Die Störung des Nutzungszwecks war im Hinblick auf die wiederholten und gravierenden Verstöße gegen die Netiquette hier auch nachhaltig.

100

Es war auch in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen. Dies ergibt sich zunächst bereits aus der Anzahl der Verstöße des Klägers gegen die Netiquette auf den jeweiligen Facebook-Accounts des Beklagten. Der Kläger hat außerdem auch nach Ermahnungen des Beklagten nicht auf die Verwendung von Begriffen wie „Rotfaschist“ verzichtet, die er zuvor in einen unmittelbaren Zusammenhang mit „Stalin und bis zu 60 Millionen Toten“ gesetzt hatte und zu denen er bekundet hatte, er werde es lächelnd zur Kenntnis nehmen, wenn Rotfaschisten wieder an den Bäumen hingen. So kommentierte der Kläger auch nach den folgenden Ermahnungen des Beklagten

101

„Hallo T., wir haben hier eine Nettiquette, Beleidigungen haben bei uns nichts zu suchen. Über sachliche Argumente freuen wir uns natürlich immer.“

102

„Hallo T., letzte Verwarnung: „fett“, „alt“ – wir wollen hier keine weiteren Beleidigungen! Sonst bitte raus hier aus unserem Feed. Vielen Dank.“

103

weiter u.a. wie folgt:

104

„M. S. Noch ne rotfaschistische Antifaschnalle“

105

„J. F.: Sie schnallen nicht wie paradox, vernunftwidrig und widersinnig Ihre lächerliche Aussage ist oder?! Wer Menschen wegen einer Meinung, egal welcher bestraft, ist ein Faschist – Basta! Ich hämmer das immer wieder in Ihren rotfaschistischen Schädel!“

106

„J. F.: Wer meint eine Meinung wäre keine Meinung nur weil es eine Meinung ist die nicht der eigenen Meinung entspricht und deswegen meint, dass der der die Meinung vertritt, von der man meint es wäre keine Meinung, für seine Meinung die man nicht für eine Meinung hält, bestraft gehört > ist ein Rotfaschist! :-D“

107

Der Kläger hat sich auch nicht einsichtig gezeigt, sondern seine Aussagen als legitim verteidigt:

108

„ZDF heuteplus: Lassen Sie sich von diesen Antifanten nicht manipulieren, das ist nämlich ihr Ziel, andere Meinungen auszulöschen. Ich habe hier nur Tatsachen aufgelistet die nachdenklich machen sollten, das ist weder neonazistisch noch sonst irgend wie kritikwürdig, die Beleidigungen gingen primär von den Antifanten aus.“

109

Auch auf dem Facebook-Profil „ZDF“ wurde der Kläger u.a. unter Beiträgen zu den Themen „Ehe für alle“ und „Babyboom und fehlende Kreißsäle“ mehrfach ermahnt und über die Grenzen zulässiger Äußerungen auf dem Profil und die Geltung der Netiquette aufgeklärt. Trotzdem und obwohl er bereits zuvor auf dem Facebook-Account „ZDF Heute+“ des Beklagten wegen beleidigender Äußerungen gesperrt worden war, äußerte sich der Kläger vor seiner Sperrung noch wie folgt:

110

„V. R.: Sie sind typische Kommunistin, alles gleich machen, genau das jedoch ist Rassismus, Sie sind ein Rassist! Wer die Unterschiede der Völker und Kulturen negiert, ist ein blinder ideologisch vernagelter Honk und Rassist!

111

Komisch, bei Hunden die auch alle vom Wolf abstammen, würden sie nie auf die dämliche Idee kommen, einen Rehpinscher auf die selbe Stufe wie einen Schäferhund zu stellen, da dürfen es dann plötzlich verschiedene Rassen sein, deren Merkmale auch fein säuberlich erhalten werden. Leute wie Sie sind abgrundtief verlogen und lächerlich!

112

Ich hoffe, Sie bekommen von Ihren Lieblingen aus dem Morgenland bald spürbar gezeigt, wie unterschiedlich Menschen sein können!!! :-D :-D :-D“

113

Der Eindruck, dass auch künftig weiterhin mit Störungen durch den Kläger auf den Facebook-Präsenzen des Beklagten zu rechnen war, hat sich im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zwar hat der Kläger eingeräumt, er sehe es an der ein oder anderen Stelle ein und würde so nicht mehr formulieren. Allerdings hat er auch ausdrücklich erklärt, er stehe zu seinen Äußerungen. Auch auf Nachfrage hat sich der Kläger von seinen Kommentaren nicht distanziert. Vielmehr im Gegenteil hat er u.a. bestätigt, er dürfe doch sagen, dass er es lächelnd zur Kenntnis nehme, wenn Rotfaschisten wieder an den Bäumen hingen – er selbst sei hierbei ja nicht der Täter. Außerdem sei es ja auch in der Vergangenheit nicht seine Absicht gewesen, grenzwertige Formulierungen zu verwenden, dies sei letztlich dennoch passiert.

114

Schließlich waren die Sperren für den Kläger im Hinblick auf die Regelungen der Netiquette und die Ermahnungen auch vorhersehbar.

115

cc) Die vom Beklagten vorgenommenen Sperren auf den Facebook-Accounts „ZDF Heute+“ und „ZDF“ sind schließlich auch verhältnismäßig und der hierdurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf Meinungsfreiheit ist gerechtfertigt.

116

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwar unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, er zugleich aber Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 – 1 BvR 2378/03 –, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6). Die Programmfreiheit umfasst Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms, die nicht nur von staatlicher, sondern jeder fremden Einflussnahme frei sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.10.1993 – 1 BvL 35/81 –, BVerfGE 89, 144 und juris Rn. 26). Hier handelt es sich um einen Gegenstand, der grundsätzlich diesem geschützten Bereich unterfällt, da der Beklagte die Facebook-Profile gerade in Anwendung der ihm im Rundfunkstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben betreibt, weshalb die Angebote auch zwingend einen Programmbezug ausweisen müssen, sowie journalistisch-redaktionell veranlasst, journalistisch-redaktionell gestaltet und redaktionell begleitet sein müssen (s.o.). Dies dürfte hier zu einer Erweiterung des Entscheidungsspielraums des Beklagten bei der Vornahme von Sperren – möglicherweise bis hin zu einer Begrenzung auf eine bloße Kontrolle am Willkürmaßstab – führen.

117

Wie weit der Entscheidungsspielraum des Beklagten reicht, kann aber letztlich offenbleiben, da die Sperren des Klägers auf den Facebook-Profilen „ZDF Heute+“ und „ZDF“ selbst bei einer strengen Prüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten unter interpretationsleitender Berücksichtigung des wertsetzenden Gehalts der Meinungsfreiheit des Klägers (vgl. dazu nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 –, K&R 2017, 327 und juris Rn. 13) im Rahmen der Anwendung des Hausrechts gerechtfertigt ist (zur Anwendung des strengen Maßstabs VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 17).

118

(1) Die Sperren dienen mit der Sicherung des Nutzungszwecks der im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe betriebenen öffentlichen Einrichtung einem legitimen Ziel. Zugleich dienen sie hier außerdem dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter. Die Sperren des Klägers sind auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen, da ihm dadurch die Möglichkeit genommen wird, auf den Facebook-Profilen des Beklagten weiter in die Persönlichkeitsrechte anderer Diskussionsteilnehmer einzugreifen und hierdurch Diskussionen zu stören. Weiter sind die Sperren auch erforderlich. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Zwar wäre die bloße Löschung der problematischen Kommentare ein milderes Mittel, das den Kläger weniger stark in seinen Rechten beeinträchtigen würde. Dieses wäre aber nicht gleich geeignet, da hierdurch im Unterschied zur Sperrung des Klägers Beleidigungen Dritter nicht verhindert würden, sondern lediglich im Nachhinein beendet werden könnten. Außerdem wurden in der Vergangenheit auch bereits einzelne Kommentare des Klägers gelöscht, ohne dass dies dazu geführt hätte, dass er infolge entsprechende Kommentare unterlassen hätte.

119

(2) Schließlich stellen sich die Sperren des Klägers auf den Facebook-Profilen „ZDF Heute+“ und „ZDF“ des Beklagten auch als angemessen dar.

120

Dies ergibt sich hier jedenfalls daraus, dass der Kläger auf beiden Facebook-Profilen des Beklagten mehrfach und schwerwiegend Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt hat und diese Ehrverletzungen auch durch eine Berufung auf die Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigen sind. Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet einen Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339 und juris Rn. 25).

121

Zwar spricht wegen der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Ordnung eine Vermutung für die freie Rede, wenn es – wie hier – um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht. Wird von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern will der Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, dann sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung. In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohen würde (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.5.2009 – 1 BvR 2272/04 –, WRP 2009, 943 und juris Rn. 28).

122

(aa) Hier spricht allerdings bereits Vieles dafür, dass einige der auf dem Facebook-Profil „ZDF Heute+“ veröffentlichten Kommentare des Klägers rechtlich sogar als Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik zu qualifizieren sind, was zur Folge hat, dass ausnahmsweise nicht einmal eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht notwendig ist, weil die Meinungsfreiheit in diesen Fällen regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 –, K&R 2017, 327 und juris Rn. 14).

123

Zwar gelten angesichts der einschneidenden Folge des Verzichts auf eine Einzelfallabwägung strenge Anforderungen an die Qualifizierung einer Äußerung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik. Die Begriffe sind eng zu verstehen. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst überschritten, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wobei sie allerdings bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und eher auf die Privatfehde beschränkt sein soll (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 –, K&R 2017, 327 und juris Rn. 14 m.w.N.).

124

Gleichwohl liegen diese engen Voraussetzungen hier jedenfalls hinsichtlich einiger Kommentare des Klägers vor. Diese hatten ihren Ausgangspunkt zwar jeweils in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, im Vordergrund steht aber nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person.

125

Dies gilt zunächst für den Kommentar des Klägers:

126

„J. B. M. J. Mir ist jeder kriminelle Ausländer lieber als so ein linkes Drecks-Geschmeiß wie Ihr! Ihr seid Abschaum den man lebendig einbetonieren sollte! Ihr seid beide so hässlich, da ist selbst die Bezeichnung Untermensch noch schmeichelhaft“

127

Ausgangspunkt war zwar eine öffentlich geführte Diskussion über Flüchtlinge. Auch wurde diese zuvor schon zwischen dem Kläger und den im Kommentar genannten Nutzern J. B. und M. J. hitzig geführt, wobei auch – vom Kläger mit der Bemerkung „Bahnhofsklatscher Shut Up!“ eingeleitete – wechselseitige Angriffe bereits vorausgingen. Gerade bei Begriffen, die wie die vom Kläger verwendete Formulierung „Untermensch“, dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch entstammen und auf Ausgrenzung und menschenverachtende Herabwürdigung zielen (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.7.2005 – 1 BvR 2097/02 –, BayVBl 2006, 15 und juris Rn. 15 f.), steht aber nicht mehr eine Sachauseinandersetzung, sondern die Diffamierung des Gegenübers im Vordergrund. Noch verstärkt werden die diffamierende Wirkung und die Entfernung von der Sachdebatte durch die weitere Äußerung des Klägers, die beiden anderen Nutzer, seien „linkes Drecks-Geschmeiß“, „hässlich“ und „Abschaum den man lebendig einbetonieren sollte“. Der diffamierende Gehalt ist hier so erheblich, dass er in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint.

128

Um Schmähkritik handelt es sich weiter, soweit der Kläger andere Nutzer als „Rotfaschisten“ bezeichnet. Zwar gab es auch hier stets eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage als Anlass für zum Teil wechselseitig hitzig geführte Diskussionen, in deren Verlauf auch der Kläger von anderen Nutzern verbal angegriffen wurde. Der Kläger hat aber auch hier den Bereich der Sachauseinandersetzung verlassen und die Diffamierung in den Vordergrund gerückt. Sein Verständnis des Begriffs „Rotfaschist“ hat er in seinen Kommentaren verdeutlicht, nämlich als

129

„mit Stalin im Rücken und bis zu 60 Millionen Toten“

130

„Rotfaschisten wollen morden, einkerkern, verbieten“

131

„Aber Fakten interessieren Sie nicht, denn Sie sind ein Demagoge, ein linker übler Demagoge der Andersdenkende einsperren und ihre Schriften verbieten lassen will, ein Rotfaschist halt“

132

„Sie sind keine Deut besser als ein Julius Streicher, Sie hätten als einer der fleißigsten Juden verfolgt und ermordet, denn Ihr geistiges Schema ist das selbe! Sie haben hiermit zugegeben und es für gut befunden, das Andersdenkende verfolgt, eingesperrt und ihre Schriften verboten werden. Sie sind der neue Faschismus!“

133

„Eines gebe ich zu., wenn das Rad der Geschichte sich weiter dreht und Rotfaschisten wie Sie wieder an den Bäumen hängen, werde ich es lächelnd zur Kenntnis nehmen! :-D“

134

„Das passt doch auch wunderbar zu Rotfaschisten: melden, petzen, denunzieren, aber nur nicht, mit der Meinung auseinandersetzen, das strengt das bolschewistische Dreckshirn zu sehr an :-D“

135

Neben der diffamierenden Bezeichnung als „Rotfaschist“ ist dabei insbesondere auch der Vergleich eines Nutzers mit Julius Streicher und der Unterstellung, der andere Nutzer hätte als einer der fleißigsten Juden verfolgt und ermordet, da sein geistiges Schema dasselbe sei, wegen des äußerst diffamierenden Gehalts bereits für sich als Schmähkritik zu werten.

136

Den Bereich der sachlichen Auseinandersetzung hat der Kläger weiter auch mit seiner Äußerung

137

„U. P.: tja leider hast Du Deine Bilder nicht gesperrt und so sieht man, dass Du eigentlich fett, alt und hässlich bist :-D Deine geistige Engstirnigkeit kommt ja nun nachweislich noch dazu :-D“

138

verlassen. Die Äußerung beschränkt sich auf herablassende Diffamierungen ohne jeglichen Sachbezug.

139

(bb) Die Meinungsfreiheit des Klägers muss aber auch dann hinter den Ehrenschutz der anderen Nutzer zurücktreten, wenn es sich bei den Kommentaren des Klägers auf der Seite „ZDF Heute+“ nicht um Schmähkritik handeln sollte. Denn auch bei einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten ist letzteren hier der Vorrang einzuräumen. Insoweit war zwar wiederum der Kontext der öffentlichen Sachauseinandersetzung zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass auch der Kläger partiell von anderen Nutzern verbal attackiert wurde. Dass die Meinungsfreiheit des Klägers im Ergebnis dennoch zurücktreten muss, folgt hier aber letztlich aus der Erheblichkeit der vom Kläger ausgehenden Ehrverletzungen. Zwar haben sich die in ihren Persönlichkeitsrechten verletzten Nutzer an einer auf einem öffentlichen Forum geführten Diskussion beteiligt, mit der Folge, dass diese weder in ihrer Intim- oder Privatsphäre, sondern nur in ihrer Sozialsphäre betroffen sind und deshalb grundsätzlich auch eine scharfe Reaktion hinnehmen müssen, selbst wenn diese ihr Ansehen mindert (vgl. dazu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.9.2012 – 1 BvR 2979/10 –, NJW 2012, 3712 und juris Rn. 35). Dennoch ist die Ehrverletzung bei den bereits genannten Formulierungen aus den dort aufgeführten Gründen gravierend. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger mit „Untermensch“ einen Begriff aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch verwendet hat, der gerade auf Ausgrenzung und menschenverachtende Herabwürdigung zielt. Aber auch der Begriff „Rotfaschist“, wie der Kläger ihn gebraucht, würdigt das Gegenüber tiefgreifend herab, indem der Kläger unterstellt, dass das Gegenüber ein Rotfaschist sei und Rotfaschisten morden, einkerkern oder verbieten wollten und dass er es lächelnd zur Kenntnis nehme, wenn „Rotfaschisten wie Sie wieder an den Bäumen hängen“ würden. Besonders schwer wiegt weiter auch der Vergleich eines Nutzers mit Julius Streicher, der Gründer, Eigentümer und Herausgeber des nationalsozialistischen Hetzblattes „Der Stürmer“ war. Eine derartige Gleichstellung mit Personen, die publizistisch die Judenverfolgung diffamierend und hetzend vorbereitend betrieben haben, stellt eine besonders gravierende Ehrverletzung dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.1.2001 – 1 BvR 1161/96 –, juris Rn. 2; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 –, K&R 2017, 327 und juris Rn. 18).

140

Gleiches gilt für die – wohl nicht als Schmähkritik zu qualifizierenden – Äußerungen des Klägers auf dem Facebook-Profil „ZDF“. Auch hier wiegen die Ehrverletzungen – auch unter Berücksichtigung des Kontexts der öffentlich geführten Sachauseinandersetzungen und der zum Teil wechselseitigen Angriffe – besonders schwer, weshalb die Meinungsfreiheit des Klägers letztlich zurücktreten muss. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Formulierungen des Klägers wie „kinderlose Vaterlandsverräter wie Euch“, „natürliche Auslese, die Mutigen ins Töpfchen, die Schuldkultigen in die Tonne“, „Sie wollen die Problematik nicht verstehen, deshalb tragen Sie persönlich mit ihren Glaubensgenossen die Hauptverantwortung für die Umvolkung in Deutschland!“, „ich kann ihre geistigen Defizite beim besten Willen nicht kompensieren“ und schließlich die Aussage:

141

„V. R.: Sie sind typische Kommunistin, alles gleich machen, ge-nau das jedoch ist Rassismus, Sie sind ein Rassist! Wer die Unterschiede der Völker und Kulturen negiert, ist ein blinder ideologisch vernagelter Honk und Rassist!

142

Komisch, bei Hunden die auch alle vom Wolf abstammen, würden sie nie auf die dämliche Idee kommen, einen Rehpinscher auf die selbe Stufe wie einen Schäferhund zu stellen, da dürfen es dann plötzlich verschiedene Rassen sein, deren Merkmale auch fein säuberlich erhalten werden. Leute wie Sie sind abgrundtief verlogen und lächerlich!

143

Ich hoffe, Sie bekommen von Ihren Lieblingen aus dem Morgenland bald spürbar gezeigt, wie unterschiedlich Menschen sein können!!! :-D :-D :-D“

144

In einer Gesamtschau ist hinsichtlich der Angemessenheit der beiden Sperren weiter zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine vereinzelt gebliebene Äußerung des Klägers handelt, er sich auch nicht bloß irgendwann einmal im Ton vergriffen hat, sondern er immer wieder ehrverletzende Äußerungen getätigt hat. Insoweit durfte hinsichtlich der zweiten vorgenommenen Sperre auf der Seite „ZDF“ außerdem auch berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits zuvor infolge mehrfacher Ehrverletzungen auf einer anderen Seite des Beklagten gesperrt wurde (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 31).

145

Im Hinblick auf die wiederholten und gravierenden Ehrverletzungen treffen den Kläger die Sperren nicht unangemessen hart. Zwar wird ihm hierdurch die Möglichkeit genommen, weiterhin an den Diskussionen auf den betroffenen Facebook-Profilen des Beklagten teilzunehmen und hier seine Meinungen zu äußern. Angesichts der großen Verbreitung von Facebook und der wachsenden Bedeutung virtueller öffentlicher Räume für die Ausübung der Meinungsfreiheit ist diese einschränkende Wirkung für den Kläger auch nicht zu unterschätzen. Gleichwohl wird dem Kläger durch die Sperren nicht grundsätzlich die Möglichkeit genommen, seine Meinungen weiterhin öffentlich – auch auf einer Vielzahl von Plattformen im Internet – kundzutun. Es handelt sich bei den Sperren auch nicht um eine strafrechtliche Sanktionierung oder die Auferlegung eines finanziellen Risikos in Form etwa eines Schmerzensgeldes. Schließlich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt, dass es sich keineswegs um „lebenslange“ Sperren handelt, der Beklagte – anders als Facebook – technisch aber nicht die Möglichkeit habe, eine Sperre zugleich mit ihrer Vornahme zu befristen. Der Beklagte sei aber bei einer Distanzierung von den für die Sperrung ursächlichen Kommentaren und der Versicherung, den Diskussionsrahmen künftig einzuhalten, jederzeit bereit, eine Sperre wieder aufzuheben. Der Kläger hat sich aber weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren von seinen Äußerungen distanziert. Vielmehr hat er seine Äußerungen – sogar den Kommentar, er werde es lächelnd zur Kenntnis nehmen, wenn Rotfaschisten wieder an den Bäumen hingen – bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu legitimieren versucht.

146

Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hinter den Facebook-Profilen der Nutzer, deren Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt hat, keine realen Personen stünden; unerheblich ist, ob die Nutzer Pseudonyme verwendet haben (vgl. auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 28). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte in gleichheitswidriger Weise von seinem Hausrecht Gebrauch macht.

147

2. Aus vorgenannten Gründen scheitert hier auch ein allgemeiner Anspruch des Klägers aus seinem in Art. 3 Abs. 1 GG begründeten Recht auf gleiche Teilhabe an einer öffentlichen Einrichtung.

148

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

149

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

B e s c h l u s s vom 13. April 2018

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 27/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 29/08/2017 00:00

Gründe 1 I. Die zulässige - insbesondere statthafte - Rechtswegbeschwerde des Klägers (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 ff. VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 über die Feststellung der Unzulässigkeit des
published on 08/02/2017 00:00

Tenor 1. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. September 2012 - 523 Ds 86/12, 121 Js 769/11 -, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2014 - 155 Ns 155/12, 121 Js 769/11 - und der Beschl
published on 19/05/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Die mit
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

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(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

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(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.