Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Mai 2015 - 15 A 86/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Gemessen an diesen Maßstäben legt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
7Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
8die Beklagte zu verurteilen sicherzustellen, dass die Domain http://www. durch die W. X. GmbH wiederhergestellt und entsperrt wird,
9im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Anspruch folge nicht aus § 8 Abs. 2, Abs. 4 GO NRW. Eine andere Rechtsgrundlage sei nicht ersichtlich.
10Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
11a) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass der Kläger einen Anspruch auf die weitere Nutzung der Internet-Domain www. kraft einer durch Verwaltungsakt erfolgten Zulassungsentscheidung hat.
12Für eine der Zurverfügungstellung der Internet-Domain vorgeschaltete verwaltungsaktförmige Zulassungsentscheidung der Beklagten ist nichts ersichtlich. Der Kläger erhielt die Domain von der D. N. GmbH, einer Tochtergesellschaft der Stadtwerke N. , zugeteilt. Ausweislich der Beschlussvorlage an den Rat der Beklagten Nr. 258/96 sollte der Betrieb des Stadtinformationssystems und des Projekts „
13( )“ in der Verantwortung der D. N. GmbH als Netz-Provider liegen, die den Zugang zum System sicherstellt. Die Ratsvorlage Nr. 685/99 ergänzte dazu, dass die Stadtwerke und später die D. N. GmbH dafür die technische Plattform einrichten und später in Zusammenarbeit mit dem Verein „C. C1. e. V.“ die erste inhaltliche Struktur aufbauen. Der C1. e. V. formulierte Nutzungsbedingungen, nach deren Maßgabe er Speicherplatz auf seinen www-Servern zur Verfügung stellte. Die Zugangseröffnung war damit als schlichtes Verwaltungshandeln konzipiert.
14Da die Beklagte die Zulassung des Klägers zum Informationssystem infolgedessen auch nicht durch - konkludenten - Verwaltungsakt aufgehoben hat, gehen die Ausführungen des Klägers zu angeblichen Ermessensfehlern von vornherein ins Leere.
15b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Kläger den streitigen Anspruch auf Wiederherstellung und Entsperrung aus § 8 Abs. 2, Abs. 4 GO NRW herleiten kann.
16Gemäß § 8 Abs. 2 GO NRW sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben. Dies gilt entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen (§ 8 Abs. 4 GO NRW).
17Ein Anspruch auf Zulassung zur Nutzung kommunaler Einrichtungen besteht nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung, in der die Gemeinde aufgrund ihrer Organisationsbefugnis Regelungen über die Voraussetzungen, Bedingungen sowie Art und Umfang der Benutzung treffen kann, sowie in den Grenzen der vorhandenen Kapazitäten.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1992 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris Rn. 4; von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juli 2013, § 8 Erl. II.1.
19Auch nach Eröffnung der öffentlichen Einrichtung ist die Gemeinde jederzeit berechtigt, die Zweckbestimmung zu erweitern oder einzuschränken. Sie hat einen weiten Gestaltungsspielraum. Nutzungsbeschränkungen müssen sich aber in Anbetracht des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an sachlichen Gründen orientieren.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1978 - XV A 1389/76 -, OVGE MüLü 33, 270; Bay. VGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - 4 N 84 A.545 -, NJW 1985, 1663; Wansleben, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Band I, Loseblatt, Stand September 2013, § 8 GO, Erl. 3.1.
21Bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder bei anderweitigen (zu erwartenden) Rechtsverletzungen bei der Nutzung der öffentlichen Einrichtung ist ein Ausschluss von der Benutzung zulässig. Eine Gemeinde ist unmittelbar aus § 8 GO NRW berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und den Widmungszweck einer von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtung sicherstellen. Dies kann auch ohne ausdrückliche weitergehende Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 ‑ 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 10, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 2478/93 -, NVwZ 1995, 814 = juris Rn. 8, Beschluss vom 18. Dezember 1992 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris Rn. 4.
23Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte hat, auf eine Wiederherstellung und Entsperrung seines Anschlusses hinzuwirken bzw. dies sicherzustellen. Deren Ausschluss des Klägers von der Nutzung der Internet-Domain www. ist rechtmäßig.
24Nach den Nutzungsbedingungen „Version 1.1“ vom 6. Mai 1998 des C1. e. V., dessen sich die Beklagte beim Betrieb der öffentlichen Einrichtung bedient, kann eine missbräuchliche Nutzung der Dienste den sofortigen Entzug der Zugangsberechtigung und eine Löschung der Inhalte zur Folge haben. Eine missbräuchliche Nutzung ist u. a. anzunehmen, wenn über die von der Beklagten öffentlich-rechtlich verantwortete Internetseite www. - gewissermaßen unter ihrem Namen - Verletzungen des Persönlichkeitsrechts Dritter begangen werden.
25Ob eine Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, bedarf wegen dessen Eigenart als eines Rahmenrechts einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange - namentlich der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG -, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
26Vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 -, BGHZ 197, 213 = NJW 2013, 2348 = juris Rn. 21, m.w.N.
27Im Zuge der Abwägung darf die Bedeutung und Tragweite der konfligierenden Grundrechte generell sowie im zu entscheidenden Fall nicht verkannt werden. Weichenstellend für die Prüfung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Erfassung des Inhalts der Aussage im Lichte des Schutzgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207 = juris Rn. 31, m.w.N.
29Von diesen den Abwägungsvorgang steuernden Maßstäben hat das Verwaltungsgericht sich bei seiner Prüfung des Beleidigungstatbestands des § 185 Abs. 1 StGB leiten lassen. Es hat davon ausgehend zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten beanstandeten Äußerungen auf der Domain www. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts von Prof. Dr. E. darstellen.
30Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind Äußerungen auf der streitgegenständlichen Homepage des Klägers wie „Ausschließlich E. & Co. betreiben Rufmordkampagnen. An Infamie und Perfidie sind sie nicht zu überbieten.“, Prof. Dr. E. sei „im Schwindeln geübt“, er sei „Betreiber einer zwecks Cyber-Mobbing gekauften Domain“, Verfolgungsaktionen des Prof. Dr. E. und seines Rechtsanwalts U. „gipfeln in der Verbreitung denkbar schmutzigster Werbung“; sie betrieben „Werbung für dreckigste Pornographie“ bei objektiver Betrachtung als Persönlichkeitsrechtsverletzungen anzusehen. Sie dienen ohne erkennbaren Sachbezug offensichtlich in erster Linie der persönlichen Herabsetzung.
31Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein anderes Abwägungsergebnis gebietet.
32Die Aussage, das „Bemühen um Frieden“ auf Seiten des Klägers werde von Prof. Dr. E. „schamlos unterlaufen“ mag für sich genommen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der Nutzungsausschluss selbständig tragend auf die übrigen von dem Verwaltungsgericht verwerteten Äußerungen gestützt werden kann. Die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Prof. Dr. Dr. I. - dem 1. Vorsitzenden des Klägers - und Prof. Dr. E. im Übrigen und deren jeweiliger Ausgang rechtfertigen die in Rede stehenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts über die von der Beklagten vergebene Internet-Domain nicht. Sie sind insoweit kein berücksichtigungsfähiger Abwägungsposten.
33Aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2009 - 324 O 211/08 - folgt nichts anderes. Das Landgericht hatte über die auf www. getätigten Äußerungen nicht zu entscheiden. Auch der rechtliche Zusammenhang war ein anderer. Es ging dort um einen Richtigstellungsanspruch gegenüber unwahren Tatsachenbehauptungen. Das Landgericht hat die ihm vorgelegten Aussagen aber im Wesentlichen als Meinungsäußerungen angesehen und einen Anspruch auf Richtigstellung aus diesem Grund verneint.
34Die vorliegend streitbefangenen Äußerungen des Klägers sind darüber hinaus nicht lediglich isoliert, sondern in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten. In diesem Kontext und in dieser Summierung kann auch die Äußerung „Prof. Dr. E. ist im Schwindeln geübt“ ebenso wenig als durch die Beklagte zu tolerierende Meinungsäußerung qualifiziert werden wie die Äußerung, Prof. Dr. E. und Rechtsanwalt U. würden für „dreckigste Pornographie“ werben. Ungeachtet dessen hat der Kläger die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig geworden ist, nicht beantwortet.
35Sollte Prof. Dr. Dr. I. Inhalte der Domain oder der Kanzleihomepage des Rechtsanwalts U. ihrerseits als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts („Cyber-Mobbing“) einordnen, kann er dagegen rechtliche Schritte wie etwa eine Unterlassungsklage unternehmen. Etwaige Rechtsverletzungen von Prof. Dr. E. sind indessen kein Rechtfertigungsgrund für Rechtsverletzungen des Klägers unter dem Namen einer von der Beklagten geschaffenen öffentlichen Einrichtung.
36Die Äußerung „E. und die von seiner durch arglistige Täuschung erhaltene Professur profitierenden Opportunisten hetzen mit größtmöglicher Instrumentalisierung der Hamburger Medienkonzerne“ hat das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar der Seite www. entnommen, sondern der über diese verlinkten Seite www. Auch sie ist nicht entscheidungstragend, was das Verwaltungsgericht mit der Formulierung „Noch weiter verdeutlicht werden die persönlichen Angriffe …“ hervorgehoben hat. Davon abgesehen kann der Kläger bzw. Prof. Dr. Dr. I. sich gegen ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzende Medienberichte ebenfalls mit den dafür zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen.
37Zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Wiederherstellung und Entsperrung hat, führt im Übrigen auch die Erwägung, dass die Beklagte sich bei dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung „Internetportal/Internetseite“ nicht der konkreten Gefahr aussetzen muss, von Dritten gemäß § 1004 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB wegen einer Verletzung von deren Persönlichkeitsrecht als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Auch diese Gefahr darf die Beklagte auf der Grundlage von § 8 GO NRW abwehren, um einen rechtmäßigen Betrieb ihres Internetportals sicherzustellen.
38Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag die Unterstützung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.
39Vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11 -, juris Rn. 34 und Rn. 36, m.w.N.
40Die dargelegten Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch den Kläger bringen die Beklagte, nachdem sie von ihnen Kenntnis erlangt hat, aber in die konkrete Gefahr, von dem verletzten Dritten als Störerin gemäß § 1004 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden,
41vgl. in diesem Zusammenhang nochmals BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11 -, juris Rn. 36,
42und geben ihr somit auch unter diesem Aspekt die Befugnis zur Sperrung der Internetseite nach § 8 GO NRW.
432. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
44Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
46Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
47Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
48Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.