Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Aug. 2017 - 3 O 161/17

bei uns veröffentlicht am29.08.2017

Gründe

1

I. Die zulässige - insbesondere statthafte - Rechtswegbeschwerde des Klägers (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 ff. VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 über die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist begründet.

2

Der Kläger begehrt mit der von ihm am 3. Februar 2017 erhobenen Anfechtungsklage die Aufhebung des mit Schreiben der Beklagten vom 13. April 2016 verfügten Hausverbots. In diesem Schreiben, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, stellt die Beklagte, vertreten durch ihren Rektor, fest:

3

"Am (…).02.2016 zwischen 16.00 Uhr und 21.00 Uhr, am Nachmittag des (…).02.2016 sowie am (…).03.2016 gegen Mittag wurden Sie auf dem Gelände der Fachhochschule B., B-Straße, B-Stadt, festgestellt. Sie sind unter Umgehung des Wach- und Einlassdienstes am Tor der Fachhochschule auf das Gelände gelangt und haben bei dieser Gelegenheit zumindest am (…).02.2016 auch ein Schloss an einer Kette, mit der eine Tür im Zaun verschlossen war, unberechtigt geöffnet und später wieder verschlossen. Am (…).02.2016 haben Sie unberechtigt die Lehrwache betreten, nutzten ein dienstliches Telefon und wollten einen dienstlichen Computer nutzen. Am (…).03.2016 gelangten Sie wiederum unberechtigt auf das Gelände der Fachhochschule und nutzten ein dienstliches Telefon in einem Unterrichtsraum.

4

Sie hatten weder ein berechtigtes Interesse noch lag Ihnen die Genehmigung zum Betreten des Geländes, der Gebäude und der Räume der Fachhochschule B. vor.

5

Aus diesem Grund erteile ich Ihnen mit sofortiger Wirkung Hausverbot zum Betreten des Geländes der Fachhochschule B. für die Dauer von zwei Jahren."

6

Für die gegen dieses Schreiben erhobene Anfechtungsklage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Zivilrechtsweg, sondern gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

7

Dem Verwaltungsgericht ist zwar zuzustimmen, dass die Beklagte sich nicht offensichtlich der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, weil dem Schreiben vom 13. April 2016 insbesondere keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Soweit das Verwaltungsgericht allerdings meint, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liege deswegen nicht vor, weil der Kläger das Gelände der Fachhochschule schon nicht im Rahmen des Benutzungszwecks der öffentlichen Einrichtung betreten habe, ist dem nicht zu folgen.

8

Ein von einem Träger öffentlicher Verwaltung ausgesprochenes Hausverbot ist grundsätzlich dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Für die Rechtsnatur des Hausrechts, auf dem das Hausverbot beruht, kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Störung anlässlich privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorgänge erfolgt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. März 2014 - 7 D 10039/14 -, juris Rn. 4; OVG NW, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 15 A 188/86 -, juris Rn. 4 f. m. w. N.). Vielmehr ist entscheidend auf den Zweck der hausrechtlichen Maßnahme abzustellen. Dieser liegt im Regelfall in der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Amtsbetriebes zur Erfüllung der widmungsgemäßen Verwaltungsaufgaben. Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. März 1970 - BVerwG 7 C 80.67 -, juris RdNr. 30-37) die Auffassung vertritt, maßgeblich für den Charakter des Hausverbots sei der Zweck, zu dem der Adressat des Hausverbots das Amtsgebäude betreten habe, ergibt sich ein solcher Rechtssatz aus der zitierten Entscheidung nicht. Vielmehr stellt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung fest, dass die Frage, ob ein an einen Bürger gerichtetes Verbot, ein Dienstgebäude zu betreten, öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des Zwecks des Hausverbots bestimmt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1970 - BVerwG 7 C 80.67 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10. Juli 1986 - BVerwG 7 B 27.86 -, juris; OVG NW, a.a.O.).

9

Vorliegend dient das von dem Rektor der Beklagten ausgesprochene Hausverbot vorrangig dazu, den Zutritt des Schulgeländes, insbesondere der Lehrwache und der Unterrichtsräume, durch den Kläger sowie etwaige damit verbundene Störungen des Tagesablaufs auf dem Schulgelände zu verhindern und hierdurch den ordnungsgemäßen Hochschulbetrieb sicherzustellen. Ohne ein solches Verbot würde die dem Kläger vorgeworfene erhebliche Störung des Dienstbetriebs noch längere und unabsehbare Zeit andauern, so dass die durch das Hausverbot abgewendete Störung des Hausrechts auch im öffentlichen Interesse liegt. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass das Hausverbot - unabhängig vom Zweck des Besuchs - der Sicherung der in der öffentlichen Einrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben dient. Für den Betroffenen war dies auch so erkennbar. Nachdem sich der Verwaltungsträger zumindest bei Erlass des Hausverbots nicht ausdrücklich auf ein privates Hausrecht berufen hat, spricht zudem auch eine Vermutung für öffentlich-rechtliches Tätigwerden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 40 Rn. 20 m.w.N.).

10

II. Eine Entscheidung in Bezug auf die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten - Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht an, weil die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen worden ist - ist nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GVG und §§ 146 ff. VwGO nach §§ 154 ff. VwGO zu befinden, wobei § 17b Abs. 2 GVG nicht anwendbar ist, weil diese Vorschrift nur die Kosten in Verfahren vor dem „angegangenen“, also dem erstinstanzlichen Gericht erfasst und keine Regelung zu den Kosten des zwischengeschalteten Beschwerdeverfahrens trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - BVerwG 1 DB 34.92 -, juris). Das Erfordernis einer Kostenentscheidung besteht im Falle eines erfolgreichen Rechtmittels aber nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 4 C 15.2471 -, juris Rn. 9 m. w. N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil die Beklagte weder die Verweisung des Rechtsstreits beantragt hat noch der Rechtswegbeschwerde des Klägers inhaltlich entgegengetreten ist. Die Stellungnahme der Beklagten vom 25. August 2017 bezieht sich ausdrücklich nur auf die Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Hausverbots, nicht hingegen auf die im Rechtswegbeschwerdeverfahren maßgebliche Frage, ob vorliegend der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist.

11

Auch sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgrund des fehlerhaften Verweisungsbeschlusses und der damit verbundenen unrichtigen Sachbehandlung nicht analog § 21 GKG, §§ 155 Abs. 4, 162 Abs. 3 VwGO der Staatskasse aufzuerlegen; denn für eine unbeabsichtigte Regelungslücke ist in diesem Zusammenhang nichts erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 B 189.90 -, juris Rn. 2).

12

III. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine Kostenentscheidung ergangen ist.

13

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht erfüllt sind. Die Frage, ob das vorliegende Hausverbot öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG noch weicht der Senat von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 146


Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.

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Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Sperrung auf den Facebook-Accounts von „ZDF

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg im Ergebnis zu Recht abgelehnt (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

3

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageverfahrens, mit dem er die Feststellung erstrebt, dass die Verweigerung der Teilnahme an der öffentlichen Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ im Polizeipräsidium Koblenz am 4. Mai 2013 rechtswidrig gewesen ist. Die Klage ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat, wie vom Polizeipräsidium Koblenz schon gegenüber dem Verwaltungsgericht zu Recht geltend gemacht worden ist.

4

Für die gerichtliche Überprüfung des vom Polizeipräsidium gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Hausverbots ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Es handelt sich insbesondere um eine öffentlich–rechtliche Streitigkeit, weil das von einem Träger öffentlicher Verwaltung verhängte Hausverbot im Regelfall und so auch hier der Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer öffentlichen Einrichtung dient und seine Rechtsnatur daher als öffentlich–rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 – 16 E 174/11 –, juris, Rn. 3 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 40 Rn. 22; jeweils m.w.N.).

5

Die Klage ist auch als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich das für die Dauer der Veranstaltung befristete Hausverbot durch Zeitablauf bereits vor Klageerhebung erledigt hat.

6

Der Antragsteller hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Hausverbots, so dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässig ist.

7

Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 20 = BVerwGE 146, 303).

8

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

9

Nach Angaben des Polizeipräsidiums sollte mit dem gegenüber dem Antragsteller und seinen beiden Begleitern ausgesprochenen Hausverbot sichergestellt werden, dass im Rahmen der hauseigenen Veranstaltung keine politische Werbung erfolgt und der Antragsteller mit seinen Begleitern keine politischen „Werbeaufkleber“ an Besucher verteilt oder im Gebäude anbringt. Es stützte seinen Verdacht zum einen auf den Umstand, dass es den Antragsteller und seine beiden Begleiter in einem Bereich des Gebäudes antraf, der nicht für den Publikumsverkehr bei der Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ vorgesehen war. Zum anderen waren der Antragsteller und seine Begleiter den Polizeibeamten nach einer Identitätskontrolle als Angeklagte in einem laufenden Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der Sachbeschädigung bekannt. Darüber hinaus nahmen die Polizeibeamten an, dass der Antragsteller und seine Begleiter vor dem Gebäude bereits politische „Werbeaufkleber“ an Besucher verteilt hatten. Es ist nicht zu erwarten, dass sich ein Zusammentreffen dieser Umstände bei einer künftigen Veranstaltung des Polizeipräsidiums wiederholen wird. Dies gilt unabhängig davon, dass noch nicht feststeht, wann das Polizeipräsidium wieder einen „Tag der offenen Tür“ veranstalten wird.

10

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Antragstellers zu bejahen.

11

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 25).

12

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das gegenüber dem Kläger verhängte Hausverbot hatte jedenfalls keine Außenwirkung. Es wurde im Treppenhaus zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss des Gebäudes des Polizeipräsidiums und damit in einem Bereich ausgesprochen, der für den Publikumsverkehr während der Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ nicht vorgesehen war. Die Maßnahme erfolgte mithin abseits der Öffentlichkeit. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Verhängung des Hausverbots in Gegenwart von unbeteiligten Dritten erfolgt ist. Lediglich die beiden Begleiter des Antragstellers, gegen die zu gleicher Zeit ebenfalls ein Hausverbot ausgesprochen wurde, waren hierbei anwesend. Es ist jedoch weder vom Antragsteller geltend gemacht worden noch erkennbar, dass er durch das Hausverbot bei seinen mitbetroffenen Begleitern im Ansehen herabgesetzt worden ist. Dies erscheint im Gegenteil äußerst fernliegend.

13

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse liegt ferner nicht im Hinblick auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff vor (vgl. zu dieser Fallgruppe: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 29 ff.).

14

Durch das Hausverbot wurde entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) eingegriffen. Die Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ des Polizeipräsidiums war keine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG.

15

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 [104]; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 1 BvR 1402/06 –, juris, Rn. 19). Die Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ des Polizeipräsidiums diente ausweislich des Veranstaltungsprogramms (vgl. Bl. 6 f. der Behördenakte) der Information der Öffentlichkeit über die Polizeiarbeit im Überblick und der Werbung für eine Tätigkeit im Polizeidienst, verbunden mit Unterhaltungselementen. Eine gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung, die auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist, fand demnach bei der Veranstaltung nicht statt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, welcher der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Beschluss vom 22. März 2013 – 3 K 733/12 –, juris, Rn. 1 f. und Rn. 11 f.) zu Grunde lag.

16

Ebenso wenig lässt sich ein Feststellungsinteresse schließlich mit dem vom Antragsteller geltend gemachten Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG begründen, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf. Dabei kann dahinstehen, unter welchem Gesichtspunkt ein solcher Verstoß zu berücksichtigen wäre. Denn der geltend gemachte Verstoß liegt ersichtlich nicht vor.

17

Das Hausverbot wurde – wie bereits ausgeführt – gegen den Antragsteller und seine beiden Begleiter verhängt, damit im Rahmen der hauseigenen Veranstaltung keine politische Werbung erfolgte, die dem Wesen der Veranstaltung zuwidergelaufen wäre. Sie richtete sich mithin nicht gegen politische Werbung gerade durch den Antragsteller und damit nicht speziell gegen dessen politische Anschauung, sondern generell gegen politische Werbung während des „Tages der offenen Tür“ des Polizeipräsidiums. Etwas anderes lässt sich nicht aus der hierbei gefallenen Äußerung eines Polizeibeamten gegenüber dem Antragsteller herleiten, er sei „politisch bekannt“. Diese Aussage ist als solche neutral und bezog sich zudem nach den nachvollziehbaren Angaben des Polizeipräsidiums auf den Umstand, dass der Antragsteller – ebenso wie seine Begleiter – als Angeklagter eines laufenden Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der Sachbeschädigung den Polizeibeamten nach einer Identitätskontrolle bekannt war, wobei die ihm vorgeworfenen Straftaten laut Anklageschrift einen politischen Hintergrund haben sollen.

18

Andere Umstände, aus denen sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2015 wird geändert, soweit er den Antrag zu 2 aus der Klageschrift vom 23. August 2014 betrifft. Der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit zulässig.

II.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Verweisung einer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage in den ordentlichen Rechtsweg.

Im Klageschriftsatz vom 23. August 2014 beantragte der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung aufgrund der Räumung einer früheren Wohnung (1) sowie zur unverzüglichen Zurverfügungstellung einer für zwei Personen völlig neu möblierten (sozial geförderten) Wohnung in vergleichbarer Lage, hilfsweise materiellen Schadensersatz (2). In einem Schreiben vom 22. November 2014 erklärte er zum Hilfsantrag, ein Anspruch auf Schadensersatz werde erst erhoben, wenn er Abstand nehmen sollte von der Zurverfügungstellung einer sozial geförderten, voll möblierten Wohnung, die „von existentieller und (nunmehr) alleiniger Bedeutung“ sei. Auf Anfragen des Gerichts an den Kläger und an seinen damaligen Prozessvertreter, ob diese Äußerungen als Rücknahme des Antrags auf Verurteilung zum Schadensersatz zu verstehen seien, erfolgte mit Schreiben des Klägers vom 19. Februar 2015 eine „Klageerweiterung“ dahingehend, dass die Beklagte für die volle Möblierung und Ausstattung der Wohnung sowie für Kleiderersatz zur Zahlung eines Betrags von 10.000 Euro zu verurteilen sei; hierüber und „über die Anträge vom 23. August 2014“ sei vorab zu entscheiden. Da mit der Räumung der bisherigen Wohnung des Klägers schuldhaft dessen Lebensgrundlage und die seiner Ehefrau zerstört worden sei, sei der Beklagte bis zum Einzug in eine sozial geförderte Wohnung für jeden Monat zur Zahlung eines Betrags von zweimal 3.000 Euro zu verurteilen; diese Forderung wurde mit Schriftsatz vom 3. März 2015 für den Zeitraum ab 8. Dezember 2014 auf zweimal 4.500 Euro erhöht.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten erklärte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht München I. Für Schadensersatzansprüche aus der geltend gemachten Verletzung von Amtspflichten sei gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben; § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG weise derartige Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich den Zivilkammern bei den Landgerichten zu.

Gegen den am 5. November 2015 zugestellten Beschluss wandte sich der Kläger mit einem Beschwerdeschreiben vom 6. November 2015. Am 16. November 2015 erhob sein jetziger Bevollmächtigter Beschwerde mit dem Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben, soweit die Streitsache hinsichtlich des Antrags zu 2 aus der Klageschrift vom 23. August 2014 an das Landgericht verwiesen worden sei. Insoweit liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor; daran ändere sich auch durch den gestellten Hilfsantrag nichts. Der Kläger halte an dem Antrag fest, ihm eine neu möblierte, sozial geförderte Wohnung zur Verfügung zu stellen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. den §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde, die nach der durch den Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Klarstellung allein die Verweisungsentscheidung bezüglich des Antrags 2 aus der Klageschrift vom 23. August 2014 betrifft (Zurverfügungstellung einer näher bezeichneten Wohnung), hat Erfolg, so dass der Verweisungsbeschluss vom 15. Oktober 2015 insoweit aufzuheben ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fällt der vorliegende Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine neu möblierte, sozial geförderte Wohnung für zwei Personen in einer bestimmten Lage zur Verfügung zu stellen, stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar, da ein Träger öffentlicher Gewalt zu einem hoheitlichen Tätigwerden verpflichtet werden soll. Der Kläger macht insoweit bei der gebotenen objektiven Würdigung des Klagebegehrens (vgl. BGH, U.v. 28.2.1991 - III ZR 53/90 - BGHZ 114, 1/5 m. w. N.) keinen Amtshaftungsanspruch geltend, für den nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre. Denn aus Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG können nur Schadensersatzansprüche folgen, die grundsätzlich nur zu Geldersatz und nicht - wie vom Kläger verlangt - zur Naturalrestitution oder zur Folgenbeseitigung führen können (BGH, U.v. 25.2.1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799/1806; Papier in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 295 ff. m. w. N.). Die Amtshaftung ist aus der persönlichen Haftung des Amtswalters abgeleitet und wird durch Art. 34 GG lediglich auf den Staat oder eine andere haftpflichtige Körperschaft übergeleitet, deren Haftung im Außenverhältnis zum Geschädigten an die Stelle der Eigenverantwortlichkeit des Beamten tritt (BGH a. a. O.). § 839 BGB vermag daher Ansprüche nur auf solche Leistungen zu begründen, die - wie Geldersatz - von dem Beamten persönlich erbracht werden könnten. Diese Voraussetzung liegt bei der vom Kläger beantragten Verpflichtung zur Zurverfügungstellung einer Wohnung nicht vor, da damit von der Beklagten ein schlicht-hoheitliches Handeln im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben verlangt wird.

Dem hier gefundenen Ergebnis steht nicht entgegen, dass neben dem Hauptantrag noch ein Hilfsantrag auf materiellen Schadensersatz gestellt wurde, der seine Grundlage in einem Amtshaftungsanspruch findet. Werden mehrere prozessuale Ansprüche im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander rechtshängig gemacht, so bestimmt sich der Rechtsweg zunächst allein nach dem Hauptantrag; erst nach dessen Abweisung kann der Hilfsantrag ggf. in einen anderen Rechtsweg verwiesen werden (vgl. VGH BW, U.v. 29.4.1993 - 8 S 2008/92 - NJW 1993, 3344; Ehlers in Schoch u. a., VwGO, § 41 Rn. 26 zu § 17 GVG m. w. N.).

2. Eine Entscheidung in Bezug auf die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten - Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht an - ist nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GVG und §§ 146 ff. VwGO nach §§ 154 ff. VwGO zu befinden, wobei § 17b Abs. 2 GVG nicht anwendbar ist, weil diese Vorschrift nur die Kosten in Verfahren vor dem „angegangenen“, also dem erstinstanzlichen Gericht erfasst und keine Regelung zu den Kosten des zwischengeschalteten Beschwerdeverfahrens trifft (BVerwG, B.v. 15.10.1993 - 1 DB 34.92 - NVwZ 1995, 84/85; BGH, B.v. 17.6.1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541; BSG, B.v. 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - juris Rn. 19; Ehlers in Schoch u. a., a. a. O. § 17a GVG Rn. 35). Das Erfordernis einer Kostenentscheidung besteht im Falle eines erfolgreichen Rechtmittels aber nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können (vgl. BGH, B.v. 3.7.1997 - IX ZB 116/96 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 27.9.2007 - 5 C 07.1823 - juris Rn. 14; OVG BerlBbg, B.v 28.10.2013 - OVG 5 L 31.13 - NVwZ-RR 2014, 288; OVG Münster, B.v. 27. April 2010 - 1 E 406/10 - NVwZ-RR 2010, 587/588; VGH BW, B.v. 2.5.2001 - 4 S 667/01 - juris Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 45; Bader in Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 154 Rn. 4). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil die Beklagte weder die Verweisung des Rechtsstreits beantragt hat noch der Beschwerde des Klägers entgegengetreten ist.

Dass die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf dem fehlerhaften Verweisungsbeschluss und damit auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das (Ausgangs-) Gericht beruhen, rechtfertigt es nicht, diese Kosten analog § 21 GKG, § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 VwGO der Staatskasse aufzubürden; für eine unbeabsichtigte Regelungslücke ist in diesem Zusammenhang nichts erkennbar (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1991 - 4 B 189/90 - juris Rn. 2; B.v. 20.8.2001 - 3 B 88/01 - BayVBl 2002, 125; Rennert in Eyermann, a. a. O., § 155 Rn. 14 m. w. N.; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 155 Rn. 24 f.).

Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es mangels Kostenentscheidung nicht.

Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.