Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Juni 2015 - 21 K 4151/14
Tenor
Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - und Ziffern 1. und 2. der Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014 - BK 1-13/002 - werden aufgehoben.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt ein Drittel, die Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin, die Beigeladenen und die U1. H1. GmbH & Co. OHG sind Inhaber von Frequenznutzungsrechten, mittels derer sie Mobilfunkdienste anbieten.
3Die seit dem 26. Januar 2015 im Handelsregister B des Amtsgerichts Düsseldorf HRB ..... eingetragene Klägerin ist im Wege des Formwechsels aus der F. -Q. N. GmbH & Co. KG (Handelsregister A des Amtsgerichts Düsseldorf HRA .....) hervorgegangen. Diese war am 03. Dezember 2013, seinerzeit zunächst firmierend als F. -Q. U. GmbH & Co. KG, ins Handelsregister eingetragen worden. Deren persönlich haftende Gesellschafterin war die F. -Q. N. Geschäftsführungs GmbH (Handelsregister B des Amtsgerichts Düsseldorf HRB .....), einzige Kommanditistin die (zwischenzeitlich in L. N1. H. GmbH & Co. KG umfirmierte) F. -Q. N. GmbH & Co. KG (Handelsregister A des Amtsgerichts Düsseldorf HRA .....).
4Die Konzerndachgesellschaft der Unternehmen der F. -Q. -Gruppe und die U1. Deutschland Holding AG hatten im Jahr 2013 eine Vereinbarung getroffen, aufgrund derer U1. die Kontrolle über F. -Q. verschafft wird. Im Vorfeld des beabsichtigten Zusammenschlusses übertrug die (vormalige) F. -Q. N. GmbH & Co. KG (Handelsregister A des Amtsgerichts Düsseldorf HRA .....) mit Wirkung vom 23. Juni 2014 im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung sämtliche Aktiva einschließlich sämtlicher ihr zugeteilten Nutzungsrechte an Mobilfunkfrequenzen auf die F. -Q. U. GmbH & Co. KG (Handelsregister A des Amtsgerichts Düsseldorf HRA .....), die mit Wirkung vom selben Tage die Firma F. -Q. N. GmbH & Co. KG führt.
5Die auf die F. -Q. N. GmbH & Co. KG übergegangenen Frequenznutzungsrechte waren ebenso wie die der U1. H. GmbH & Co. OHG zugeteilten Frequenznutzungsrechte im Wege von Vergabeverfahren bzw. (im Zusammenhang mit Frequenzverlagerungen) im Wege von Einzelzuteilungen erworben worden. Im Juli 2014 verfügten die beiden Unternehmen über folgende Frequenznutzungsrechte aus den Frequenzbereichen 900 MHz und 1800 MHz:
6Frequenzbereich |
Frequenzmenge F. -Q. N. GmbH & Co. KG |
Laufzeitende |
FrequenzmengeU1. H. GmbH & Co. OHG |
Laufzeitende |
900 MHz |
2 x 5 MHzgepaart |
31.12.2016 |
2 x 5 MHzgepaart |
31.12.2016 |
1800 MHz |
2 x 17,4 MHz gepaart |
31.12.2016 |
2 x 17,4 MHz gepaart |
31.12.2016 |
2 x 10 MHzgepaart |
31.12.2025 |
Darüber hinaus verfügten sie zum genannten Zeitpunkt über weitere Frequenznutzungsrechte für das Angebot von Mobilfunkdiensten aus den Bereichen 800 MHz, 2,0 GHz, 2,6 GHz und 3,5 GHz im Umfang von zusammen 277,5 MHz (davon 44,2 MHz ungepaarte Frequenzen), deren Laufzeiten zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 31. Dezember 2025 enden.
8Die beiden weiteren bundesweit tätigen Mobilfunknetzbetreiber waren im Juli 2014 Inhaber von je 2 x 12,4 MHz gepaarter Frequenzen aus dem 900 MHz-Bereich sowie von 2 x 20 MHz bzw. von 2 x 5,4 MHz gepaarter Frequenzen aus dem 1800 MHz-Spektrum. Daneben verfügten sie aus den Bereichen 800 MHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz über Frequenznutzungsrechte im Umfang von 89,8 MHz (davon 10 MHz ungepaart) bzw. von 119,7 MHz (davon 30 MHz ungepaart).
9Auf die Anzeige des beabsichtigten Kontrollerwerbs der U1. über die F. -Q. leitete die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit frequenzregulatorischer Maßnahmen ein, in dessen Verlauf sie im Oktober und Dezember 2013 zunächst “telekommunikationsrechtliche Kernfragen“ und im März 2014 “Eckpunkte für eine frequenzregulatorische Bewertung“ des Zusammenschlussvorhabens zur öffentlichen Anhörung stellte. Nach einer ferner im Mai 2014 durchgeführten mündlichen Anhörung veröffentlichte sie im Juni 2014 den Entwurf einer Entscheidung über frequenzregulatorische Aspekte des Zusammenschlussvorhabens und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
10Mit Beschluss vom 04. Juli 2014, gerichtet an die U1. Deutschland Holding AG, die F. -Q. N. GmbH & Co. KG sowie an die Beigeladenen traf die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur folgende Entscheidung:
11„1. Die Beschlusskammer 1 erteilt den Unternehmen U1. Deutschland Holding AG und F. -Q. N. GmbH & Co. KG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Erlaubnis, die Frequenzen beider Unternehmen nach Kontrollerwerb der U1. Deutschland Holding AG über die F. -Q. N. GmbH & Co. KG zu nutzen.
122. Die Unternehmen U1. Deutschland Holding AG und F. -Q. N. GmbH & Co. KG werden verpflichtet, diejenigen Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz bis zum 31. Dezember 2015 zurückzugeben, für die sie zu diesem Zeitpunkt keine Zuteilung über das Jahr 2016 hinaus haben (vorzeitige Rückgabe von 900/1800-MHz-Spektrum).
133. Die bestehenden Rechte und Verpflichtungen der beiden Unternehmen im Übrigen, insbesondere die Versorgungspflicht und Pflicht zu Angeboten für Diensteanbieter, werden durch die Regelungen nicht berührt.
144. Die Bundesnetzagentur wird unter Berücksichtigung der künftigen Frequenzausstattungen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung prüfen, ob Maßnahmen hinsichtlich der fusionsbedingten Frequenzausstattung insbesondere im Bereich 2 GHz erforderlich sind (Frequenzverteilungsuntersuchung).
155. Die Anträge der Vodafone GmbH vom 21. Juni 2014 und der Telekom Deutschland GmbH vom 24. Juni 2014 werden abgelehnt.
16Die Beschlusskammer 1 weist darauf hin,
17dass vorgesehen ist, mit der Durchführung des Verfahrens zur Vergabe der Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz sowie weiterer Frequenzen (BK 1-11/003) noch im Jahr 2014 zu beginnen.“
18Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Für die getroffene Entscheidung sei die Präsidentenkammer zuständig. Denn es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Überprüfung der Verteilung von Frequenznutzungsrechten im Bereich knapper Frequenzen im Sinne des § 55 Abs. 10 Telekommunikationsgesetz - TKG -. Die Frage der Aufhebung bestehender, infolge des Unternehmenszusammenschlusses nicht mehr als diskriminierungsfrei erworben anzusehenden Frequenznutzungsrechte sei ein notwendiges Durchgangsstadium für die Zuteilung dieser Frequenzen an andere Unternehmen. Das Fusionsvorhaben sei darauf zu überprüfen, ob eine durch die Frequenzausstattung des zusammengeschlossenen Unternehmens bedingte Diskriminierung nicht zu besorgen und eine effiziente Frequenznutzung in der Zukunft gewährleistet sei. Anhand der Vorgaben des § 55 Abs. 8 TKG und der §§ 55 Abs. 7 i.V.m. 63 TKG sei Gegenstand der Untersuchung der monokausale Zusammenhang zwischen der Frequenzverteilung aufgrund des Zusammenschlusses und möglichen Diskriminierungen bzw. ineffizienten Frequenznutzungen. Eine nicht-diskriminierende Frequenzausstattung sei nicht nur an den Kapazitätsanforderungen der eigenen Kunden, sondern auch an den Ausstattungen der Wettbewerber zu messen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die betroffenen Frequenzen im Wesentlichen in offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren an wettbewerblich unabhängige Unternehmen vergeben worden seien. Die Fusion zweier Wettbewerber, die die Zusammenlegung von zwei kompletten Frequenzausstattungen und die Aufhebung ihrer gegenseitigen wettbewerblichen Unabhängigkeit bewirke, werfe die Frage auf, ob die übrigen Wettbewerber aufgrund der fusionsbedingten Frequenzverteilung diskriminiert werden. Zur Vermeidung solcher Diskriminierungen bestehe auch in Ansehung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG kurzfristig die Notwendigkeit einer vorzeitigen Rückgabe von Frequenzen aus den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz nach näherer Maßgabe von Ziffer 2. des Beschlusstenors. Die vorgesehene Rückgabefrist bis zum 31. Dezember 2015 sei angemessen. In den übrigen Frequenzbereichen, innerhalb derer den fusionierenden Unternehmen Nutzungsrechte zugeteilt seien, bestehe gegenwärtig kein Handlungsbedarf. Die angeordneten Regelungen seien ermessensgerecht, insbesondere seien sie geeignet, erforderlich und angemessen, um eine die Ursachen der Diskriminierungen behebende Neuallokation der 900 MHz- und 1800 MHz-Frequenzen für die Zeit ab dem 01. Januar 2016 im Wege eines offenen, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens zu ermöglichen und dadurch eine effiziente Nutzung von Frequenzen und chancengleichen Wettbewerb im Mobilfunkmarkt sicherzustellen, nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte der Telekommunikation zu fördern und den Ausbau hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze zu beschleunigen.
19Die Europäische Kommission hatte bereits unter dem 02. Juli 2014 das Fusionsvorhaben auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollverordnung - FKVO - unter Auflagen bzw. Bedingungen genehmigt, die eine Verpflichtung zum Verzicht auf Teile von Frequenznutzungsrechten oder deren Übertragung auf Wettbewerber der Fusionsunternehmen nicht vorsehen. Nach Erfüllung der Bedingungen erteilte die EU-Kommission am 29. August 2014 die endgültige Freigabe des Zusammenschlusses.
20Zum 01. Oktober 2014 (Datum der Eintragung) trat an die Stelle der zugleich ausscheidenden F. -Q. N. H2. GmbH die U1. H. N2. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die F. -Q. N. GmbH & Co. KG (Handelsregister A des Amtsgerichts Düsseldorf HRA .....) ein. Ferner schied mit Wirkung vom selben Tage die L. N1. H. GmbH & Co. KG als Kommanditistin der F. -Q. N. GmbH & Co. KG aus und trat im Wege der Sonderrechtsnachfolge die U1. Deutschland Holding AG als alleinige Kommanditistin ein.
21Nachdem die F. -Q. N. GmbH & Co. KG der Bundesnetzagentur unter dem 18. September 2014 diese Veränderungen in ihren gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen angekündigt hatte, erging (nur) ihr gegenüber “auf (I)hren Antrag“ durch den Berichterstatter der Präsidentenkammer am 07. Oktober 2014 eine den Ziffern 1. bis 4. des Tenors des Beschlusses vom 04. Juli 2014 entsprechende Entscheidung, zu deren Begründung ausgeführt ist, dass nach dem Vollzug des Erwerbs der F. -Q. durch die U1. Deutschland Holding AG und die U1. H. N2. GmbH grundsätzlich keine frequenzregulatorischen Bedenken nach § 55 Abs. 7 und 8 TKG bestünden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Frequenzzuteilungsvoraussetzungen - insbesondere die Leistungsfähigkeit und eine effiziente Frequenznutzung - infolge der durch die Umstrukturierung bewirkten Änderung nicht mehr erfüllt seien. Mit Blick auf die Zusammenlegung der Netze und die gemeinsame Nutzung von Frequenzen sei die Erlaubnis, die Frequenzen beider Unternehmen nach Kontrollerwerb der U1. Deutschland Holding AG über die F. -Q. zu nutzen, nach Maßgabe der im Beschluss vom 04. Juli 2014 getroffenen Bestimmungen zu erteilen.
22Zwischen der U1. H. GmbH & Co. OHG als herrschendem Unternehmen und der Klägerin sind unter dem 04. Februar 2015 ein Beherrschungsvertrag und ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden.
23Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die F. -Q. N. GmbH & Co. KG, hat am 31. Juli 2014 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 und am 07. November 2014 gegen die Entscheidung vom 07. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das vorrangig verfolgte Anfechtungsbegehren gegen die Regelungen in Ziffern 2. und 4. der angegriffenen Entscheidungen sei zulässig. Diese Regelungen, durch die sie allein beschwert sei, könnten isoliert angefochten und aufgehoben werden, weil die streitigen Verwaltungsakte teilbar seien und es sich um selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen handele. Die im Übrigen - auch soweit hilfsweise die Aufhebung der Regelungen in Ziffern 1. bis 4. der angegriffenen Entscheidungen bzw. die Aufhebung des gesamten Beschlusses vom 04. Juli 2014 verfolgt werde - zulässige Klage sei auch begründet.
24Die angefochtenen Entscheidungen seien formell rechtswidrig, weil die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für ihren Erlass nicht zuständig gewesen sei. Keiner der im Gesetz abschließend aufgeführten Fälle der Entscheidungszuständigkeit der Präsidentenkammer liege vor. Der Beschluss sei materiell auf § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 7 und 8 TKG sowie auf §§ 63 Abs. 1 und 52 TKG gestützt. Der angeführte Zusammenhang der Entscheidung mit einer Überprüfung der Verteilung von Frequenznutzungsrechten im Bereich knapper Frequenzen vermöge die Zuständigkeit der Präsidentenkammer nicht zu begründen. Insbesondere falle die getroffene Entscheidung nicht in den Anwendungsbereich von § 55 Abs. 10 TKG. Die vorliegende Verletzung innerbehördlicher Zuständigkeitsregelungen sei kein nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - unbeachtlicher Verfahrens- und Formfehler. Die Vorschrift betreffe nur den Mangel der örtlichen Zuständigkeit, und es fehle auch an der Voraussetzung des § 46 VwVfG, dass sich der vorliegende Zuständigkeitsmangel auf die Entscheidung offensichtlich nicht ausgewirkt habe. Der Beschluss verstoße zudem gegen Art. 21 FKVO, der der EU-Kommission die ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses zuweise und die Mitgliedstaaten daran hindere, innerstaatliches Wettbewerbsrecht anzuwenden. Die im angefochtenen Beschluss im Hinblick auf etwaige Wettbewerbsverzerrungen genannten Rechtsgrundlagen der §§ 55 Abs. 7 und 8, 63 Abs. 1 TKG sowie der angeführte Grundsatz der wettbewerblichen Unabhängigkeit seien indessen innerstaatliches Wettbewerbsrecht. Die EU-Kommission habe in ihrer Freigabeentscheidung die Frage, ob die Akkumulation der Frequenzen der Fusionsunternehmen wettbewerblich unerwünscht sei, ausdrücklich verneint. Das müsse auch für die Bundesnetzagentur verbindlich sein. Der Ausnahmetatbestand des Art. 21 Abs. 4 FKVO liege nicht vor.
25Ziffer 2. des Tenors der angefochtenen Entscheidungen, der einen teilweisen Widerruf bestandskräftiger Frequenzzuteilungen in Gestalt einer an Ziffer 1. des Tenors anknüpfenden Auflage darstelle, sei materiell rechtswidrig. Die herangezogenen Vorschriften seien keine tragfähige Grundlage für die ausgesprochene Rechtsfolge. Dies liege für § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG und § 52 TKG ohne weiteres auf der Hand. Auch der vermeintlich den Erteilungen der GSM- und UMTS-Lizenzen sowie den übrigen Frequenzzuteilungen inhärente Grundsatz der wettbewerblichen Unabhängigkeit biete keine Ermächtigung für die Anordnung einer Frequenzrückgabe. § 55 Abs. 8 TKG scheide als Rechtsgrundlage ebenfalls aus, weil Frequenznutzungsrechte nicht auf die U1. Deutschland AG oder ein anderes Unternehmen der U1. Gruppe übertragen worden seien. Für sie - die Klägerin - sei zwar der Anwendungsbereich von § 55 Abs. 7 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG infolge der eingetretenen Änderungen in den Eigentumsverhältnissen grundsätzlich eröffnet, jedoch seien die Voraussetzungen des genannten Widerruftatbestandes nicht erfüllt. Insbesondere fehle es an der Voraussetzung, dass Wettbewerbsverzerrungen durch die Akkumulation des Frequenzspektrums der Fusionsunternehmen zu besorgen seien (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG). Dies habe die EU-Kommission im Rahmen ihrer alleinigen Zuständigkeit festgestellt. Soweit die Bundesnetzagentur statt auf Wettbewerbsverzerrungen auf eine “diskriminierende Frequenzausstattung“ abgehoben habe, handele es sich nicht um einen von § 63 Abs. 1 TKG erfassten Sachverhalt. Ziffer 2. des Tenors des angegriffenen Beschlusses könne auch nicht auf eine angeblich fusionsbedingt ineffiziente Frequenznutzung gestützt werden, weil auch nach dem erfolgten Kontrollerwerb keine subjektiven und objektiven Umstände vorlägen, die Zweifel an der effizienten Nutzung der zugeteilten Frequenzen hervorrufen könnten. Die angeordnete Frequenzrückgabeverpflichtung sei auch nicht als ein gegenüber einem Widerruf milderes Mittel gerechtfertigt. Denn tatsächlich handele es sich nicht um ein “Minus“ gegenüber einem Widerruf, sondern um ein “Aliud“, für das es an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Selbst wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf von Frequenzzuteilungen unterstellt werde, erwiese sich die Regelung in Ziffer 2. des Beschlusstenors jedenfalls als ermessensfehlerhaft, weil der für die Ermessensausübung maßgebende Sachverhalt unzureichend ermittelt, zeitliche und kapazitative Annahmen und Prognosen verfehlt und dadurch eine zu kurz bemessene Frist für die Frequenzrückgabe gesetzt worden seien.
26Ziffer 4. des Tenors der angefochtenen Entscheidungen sei mangels tragfähiger Ermächtigungsgrundlage ebenfalls rechtswidrig.
27Die Klägerin beantragt,
28I. A. Ziffer 2. des Beschlusses der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014, Az. BK1-13/002, sowie Ziffer 2. des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014, Az. BK 1-13/002, aufzuheben;
29I. B. hilfsweise zu I. A.: die Ziffern 1. bis 4. des Beschlusses der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014, Az. BK1-13/002, sowie den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014, Az. BK 1-13/002, aufzuheben;
30I. C. weiter hilfsweise zu I. A und I. B.: den Beschluss der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014, Az. BK1-13/002, aufzuheben;
31II. Ziffer 4. des Beschlusses der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014, Az. BK 1-13/002, sowie die Ziffer 4. des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014, Az. BK 1-13/002, aufzuheben;
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Verfahren 21 L 2480/14, in dem die Klägerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den angefochtenen Beschluss vom 04. Juli 2014 und die Entscheidung vom 07. Oktober 2014 nachgesucht hatte. Insbesondere vertieft und begründet sie ergänzend ihre Auffassung, dass die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für die getroffenen Entscheidungen zuständig sei und die Klägerin im Hinblick auf § 46 VwVfG eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen wegen formeller Rechtswidrigkeit nicht beanspruchen könne. Die Beklagte sei auch nicht durch Art. 21 Abs. 2 und 3 FKVO gehindert, frequenzregulatorische Regelungen aus Anlass des Zusammenschlussvorhabens zu treffen. Dies habe die EU-Kommission in ihrer Freigabeentscheidung vom 02. Juli 2014 ausdrücklich und zutreffend anerkannt. Diese Berechtigung der Beklagten folge aus den unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben, die die EU-Kommission einerseits und die Bundesnetzagentur andererseits anzulegen hätten. Die Maßstäbe der Fusionskontrollverordnung seien “blind“ in Bezug auf sämtliche Folgen eines Zusammenschlussvorhabens, die sich nicht erheblich auf den wirksamen Wettbewerb auswirken.
35Die Regelung in Ziffer 2. des Tenors der angefochtenen Entscheidungen finde, wenn nicht schon unmittelbar in § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG, jedenfalls eine tragfähige Rechtsgrundlage darin, dass sie als Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG mit der im Übrigen erteilten Zustimmung in Ziffer 1. des Beschlusstenors habe verbunden werden können. Unter den vorliegend gegebenen Umständen sei nämlich der Anwendungsbereich von § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG eröffnet. Die im Rahmen der Netzkonsolidierung der fusionierten Unternehmen beabsichtigte gemeinsame Frequenznutzung erfordere eine entsprechende Zustimmung der Beklagten. Die gemeinsame Frequenznutzung sei unter den gegebenen Umständen einem Übergang von Frequenznutzungsrechten i.S.v. § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und ggfls. Nr. 2 TKG praktisch gleichbedeutend. Schon eine bloß zeitweilige Überlassung von Frequenzen unterfalle dem Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Überlassungsnehmer selbst über die Verwendung der Frequenzen entscheiden soll und nicht lediglich Erfüllungsgehilfe oder Dienstleister des ursprünglichen Zuteilungsinhabers sei. Auch in zeitlicher Hinsicht seien § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG einschlägig, weil die Verpflichtung zur Beantragung der Zustimmung zur Frequenzüberlassung bereits bei einer entsprechenden hinreichend verfestigten Absicht bestehe. Eine solche Absicht habe von Beginn des Zusammenschlussvorhabens an bestanden und sich jedenfalls mit der endgültigen Freigabe der Fusion durch die EU-Kommission hinreichend verfestigt. Ungeachtet dessen sei § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG aber auch deshalb einschlägig, weil die Übernahme der F. -Q. durch Unternehmen der U1. -Gruppe einem Übergang von Frequenznutzungsrechten gleichkomme. Dies ergebe sich daraus, dass Frequenznutzungsrechte innerhalb des F. -Q. -Konzerns auf eine eigens dafür gegründete juristische Person ausschließlich im Hinblick auf die Absicht übertragen worden seien, dass die Anteile an dieser juristischen Person vom U1. -Konzern übernommen werden. § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 TKG schließe ein Verständnis nicht aus, das auch einen Fall wie den vorliegenden erfasst, in dem die Frequenznutzungsrechte zwar nicht unmittelbar, aber durch Rechtsnachfolge im Wege des Erwerbs der Gesellschaftsanteile an der die Frequenznutzungsrechte innehaltenden juristischen Person übergehen. Einem solchen Verständnis stehe weder die Regelung des § 55 Abs. 7 TKG noch die Widerrufsermächtigung des § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG entgegen. Vielmehr spreche der Zweck des § 55 Abs. 8 Sätze 1 bis 3 TKG für ein solches Verständnis. Wollte man bezweifeln, dass der Wortlaut des § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG dieses Verständnis der Vorschrift nicht mehr decke, wäre sie jedenfalls normzweckentsprechend erweiternd oder sogar analog anzuwenden, weil der Anwendungsbereich der Norm sich dann nämlich wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers als unvollständig erwiese. Angesichts der Eingliederung der F. -Q. in den U1. -Konzern und der damit verbundenen Einräumung einer rechtlich abgesicherten Verfügungsgewalt der U2. H. über die Frequenznutzungsrechte der Klägerin liege ein nach Maßgabe von § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG zustimmungspflichtiger Sachverhalt vor. Ungeachtet dessen, dass Ziffer 2. des Tenors der angefochtenen Entscheidungen hiernach auf § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gestützt werden könne, finde die dort angeordnete Rückgabeverpflichtung zudem in § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Diese Widerrufsermächtigung schließe die Befugnis der Behörde ein, eine im Verhältnis zu einem Widerruf weniger eingriffsintensive Maßnahme wie die hier ausgesprochene Rückgabeverpflichtung anzuordnen.
36Die Beigeladene zu 1., die von der Stellung eines Antrags absieht, tritt der Klage entgegen. Sie hält die mit den Hauptanträgen zu I.A. und II.A. erhobenen Klagen wegen einer Unteilbarkeit der in den angefochtenen Entscheidungen getroffenen Regelungen für unzulässig. Es handele sich bei diesen Regelungen um nicht isoliert anfechtbare modifizierende Auflagen. Soweit mit den Hilfsanträgen auch die Erlaubnis zur Frequenznutzung angefochten werde, stehe der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil die Regelungen im angefochtenen Beschluss rechtmäßig seien. Die funktionelle Zuständigkeit der Präsidentenkammer sei begründet, weil die in den angegriffenen Entscheidungen getroffenen Regelungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verteilung von Frequenznutzungsrechten im Bereich knapper Frequenzen im Sinne des § 55 Abs. 10 TKG stehe und für die Entscheidung frequenzplanerische Abwägungen zu treffen gewesen seien, die den Tatbestandsmerkmalen des § 55 Abs. 10 TKG jedenfalls im Ausgangspunkt entsprächen. Die angefochtenen Entscheidungen seien auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Präsidentenkammer sei nicht aufgrund von Art. 21 FKVO daran gehindert, frequenzregulatorische Anordnungen aus Anlass des Zusammenschlussvorhabens zu treffen. Diese Anordnungen seien auf zutreffende Rechtsgrundlagen gestützt, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere stelle die gegenseitige Überlassung der Frequenzen der fusionierenden Unternehmen unter den gegebenen Umständen einen Anwendungsfall des § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG dar. Zudem seien auch die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG für einen Widerruf von Frequenzzuteilungen, insbesondere diejenigen der Fallvariante der dortigen Nr. 2, gegeben. Schließlich leide der angegriffene Beschluss auch nicht an Ermessensfehlern, namentlich sei die auferlegte Verpflichtung zur Räumung von Frequenzen in ihrem Umfang und in der angeordneten Frist verhältnismäßig.
37Die Beigeladene zu 2., die keinen Antrag stellt, hat in ihrer in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme zur Klage Zweifel daran geäußert, dass für die angefochtenen Entscheidungen eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht.
38Durch Beschluss vom 29. April 2015 - 21 L 2480/14 - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet, soweit mit ihr jeweils die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 und des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014 angefochten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 21 L 2480/14 sowie auf die zum letztgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind, Bezug genommen.
39F. n t s c h F. i d u n g s g r ü n d F.
40Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie abzuweisen.
41Mit ihrer allein gegen Ziffer 2. des Beschlusses der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 sowie gegen die gleichlautende Ziffer 2. des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014 gerichteten Anfechtungsklage (Antrag zu I. A.) kann die Klägerin nicht durchdringen. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. April 2015 - 21 L 2480/14 - (S. 4 f.) ausgeführt:
42„Eine allein auf Ziffer 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 beschränkte Aufhebung ist ausgeschlossen, weil dieser Teil des angefochtenen Beschlusses mit der in Ziffer 1. des Beschlusstenors ausgesprochenen Erlaubnis eine einheitliche, nicht teilbare Regelung bildet, deren teilweise Aufhebung ausscheidet. Voraussetzung einer teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsakts ist, dass der (erfolgreich) angegriffene Teil des Verwaltungsakts in der Weise abtrennbar ist, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann.
43Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht- BVerwG -, Urteil vom 28. Januar 2009 - 6 C 39.07 -, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 3 = Juris Rn. 44 m.w.N. .
44Das ist hier nicht der Fall. Zwischen den Regelungen der Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses wird nämlich ein untrennbarer Zusammenhang dadurch hergestellt, dass die Erlaubnis, die Frequenzen beider Antragstellerinnen nach Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 1. über die Antragstellerin zu 2. zu nutzen, “nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen“, d.h. nach Maßgabe u.a. der Regelung in Ziffer 2. des Beschlusstenors, erteilt wird. Eine auf die Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses beschränkte Aufhebung hätte zur Folge, dass die Antragstellerin zu 1. berechtigt wäre, ihre von der Rückgabeverpflichtung betroffenen Frequenznutzungsrechte als mit der Antragstellerin zu 2. zusammengeschlossenes bzw. verbundenes Unternehmen bis zum 31. Dezember 2016 auszuüben. Die Möglichkeit der Nutzung dieser Frequenzen und der betreffenden der Antragstellerin zu 2. zugeteilten Frequenzen, für die nach Auffassung der Bundesnetzagentur die in der Regelung in Ziff. 1. des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Erlaubnis erst die rechtliche Grundlage schafft, sollte jedoch auf den 31. Dezember 2015 begrenzt werden und nicht für die gesamte ursprüngliche Zuteilungsdauer fortbestehen. Bei isolierter Aufhebung der Regelung in Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses wäre der Antragstellerin zu 1. in zeitlicher Hinsicht mehr erlaubt als nach der Gesamtregelung der Ziffern 1. und 2. des Beschlusses vorgesehen ist. Eine Aufhebung allein der Regelung von Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses hätte damit eine Änderung seines im Übrigen bestehen bleibenden Inhalts zur Folge.“
45An dieser Beurteilung wird festgehalten. Das Vorbringen der Beteiligten gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Insbesondere kann der Auffassung, dass Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses vom 04. Juli 2014 eine selbständig anfechtbare Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG sei, nicht beigetreten werden. Diese Auffassung misst nämlich der Art des Zusammenhangs zwischen dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsakts (Ziffer 1. des Entscheidungstenors) und der (vermeintlichen) Nebenbestimmung (Ziffer 2. des Entscheidungstenors) nicht die gebotene Bedeutung bei. Dieser Zusammenhang ist vorliegend - wie dargelegt - dergestalt, dass durch die Regelung in Ziffer 2. des Entscheidungstenors eine inhaltliche Beschränkung der durch Ziffer 1. des Entscheidungstenors ausgesprochenen Rechtsgewährung bewirkt wird, indem die erteilte Erlaubnis zur Frequenznutzung auf diejenigen Frequenzen beschränkt wird, die von der angeordneten Verpflichtung zur Rückgabe nicht betroffen sind. Eine einem Bescheid beigefügte Regelung, die das durch diesen eingeräumte Recht - wie hier - begrenzt, ist dem eigentlichen Regelungsgegenstand des Verwaltungsakt zuzurechnen. Ihre isolierte Aufhebung führte zu einer inhaltlichen Umgestaltung der Rechtsgewährung selbst. Diese Inhaltsänderung schließt vorliegend die Aufhebbarkeit nur der Ziffer 2. des Tenors des angegriffenen Beschlusses vom 04. Juli 2014 aus. Dass in Bezug auf eine isolierte Aufhebung der Ziffer 2. der Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014 nichts anderes gilt, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. April 2015 (S. 22) ebenfalls festgestellt.
46Der hilfsweise verfolgte Antrag, Ziffern 1. bis 4. des Beschlusses vom 04. Juli 2014 sowie des Bescheids vom 07. Oktober 2014 aufzuheben (Antrag zu I. B.), hat teilweise Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet, soweit sie gegen Ziffern 1. und 2. der angegriffenen Entscheidungen gerichtet ist, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
47Die gegen Ziffern 1. und 2. der angegriffenen Entscheidungen gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin insoweit klagebefugt, § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Eine Verletzung der Klägerin durch die in Rede stehenden Regelungen ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die in Ziffer 1. der angegriffenen Entscheidungen ausgesprochene Erlaubnis eine sie ausschließlich begünstigende Wirkung entfaltete. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin sinngemäß das Nichtvorliegen eines erlaubnis- bzw. zustimmungsbedürftigen Sachverhalts geltend macht und es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, einer gleichwohl erteilten Erlaubnis bzw. Zustimmung eine belastende Wirkung in Gestalt einer impliziten Feststellung der Erlaubnis- bzw. Zustimmungsbedürftigkeit beizumessen, folgt die Klagebefugnis daraus, dass nach dem zuvor Gesagten zwischen den Ziffern 1. und 2. des Tenors der angefochtenen Entscheidungen ein Zusammenhang besteht, der sie als eine einheitliche Regelung erscheinen lässt, der eine - jedenfalls auch - belastende Wirkung insoweit zukommt, als durch die Anordnung einer Verpflichtung zur Rückgabe bestimmter Frequenzen in bestehende (Frequenznutzungs)Rechte der Klägerin eingegriffen wird.
48Die mit dem Antrag zu I. B. erhobene Klage ist auch begründet, soweit sie gegen Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 und ihre Entscheidung vom 07. Oktober 2014 gerichtet ist. Diese Regelungen unterliegen der Aufhebung, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49Die besagten Regelungen sind formell-rechtswidrig. Denn sie sind von der hierfür nicht zuständigen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur in der Besetzung mit dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten getroffen worden und dieser Mangel ist nicht nach § 45 VwVfG unbeachtlich oder nach § 46 VwVfG unerheblich. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 und 3 TKG, unter denen die Entscheidungszuständigkeit der Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten begründet ist, liegen nicht vor.
50Von den in § 132 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 TKG enumerativ und abschließend aufgeführten Fällen,
51Gramlich in Heun (Hrsg.), Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., 2007, Teil C Rn. 121; Gurlitt in Säcker (Hrsg.), Telekommunikationsgesetz Kommentar, 3. Aufl., 2013, Rn. 8 u. 10 zu § 132; Mayen in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz Kommentar, 2. Aufl., 2008, Rn. 16 zu § 132,
52kommen hier nur die des § 55 Abs. 10 und der §§ 61, 62 TKG in Betracht.
53Die in Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Entscheidungen getroffenen Regelungen betreffen keine Fälle des § 55 Abs. 10 TKG. Diese Vorschrift ermächtigt unter den dort aufgeführten Voraussetzungen zu der Anordnung, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat. § 55 Abs. 10 TKG betrifft damit weder den Fall, dass eine Erlaubnis zur Frequenznutzung erteilt wird (Ziffer 1. des Tenors der angegriffenen Entscheidungen), noch den Fall, dass eine Verpflichtung zur vorzeitigen Rückgabe bestimmter Frequenzen angeordnet wird (Ziffer 2. des Tenors der angegriffenen Entscheidungen). Ebenso wenig handelt es sich bei diesen Entscheidungen um solche, die auf der Grundlage von § 61 TKG getroffen werden können (Wahl des Vergabeverfahrens sowie Festlegungen und Regeln für die Durchführung des Vergabeverfahrens). Auch können die hier in Rede stehenden Regelungen nicht als solche im Sinne von § 62 TKG angesehen werden. Ob dies schon daraus folgt, dass diese Vorschrift gemäß § 150 Abs. 8 Satz 1 TKG auf die hier betroffenen Frequenzen unanwendbar ist bzw. sich auf “Frequenzbereiche“, nicht hingegen auf einzelne zugeteilte Frequenzen bezieht, kann dahin stehen. Einem Verständnis der streitigen Regelungen als Entscheidungen, für die § 62 Abs. 1 Satz 1 TKG die Grundlage bildet, steht jedenfalls entgegen, dass die gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 TKG vorgegebene Festlegung von Rahmenbedingungen im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 TKG und des einzuhaltenden Verfahrens bisher nicht erfolgt ist. Ungeachtet dessen bieten die Gründe der angefochtenen Entscheidungen vom 04. Juli 2014 und 07. Oktober 2014 keinen Ansatzpunkt dafür, die streitige Erlaubnis als Freigabeentscheidung und die ausgesprochene Verpflichtung zur vorzeitigen Rückgabe von Frequenzen als Anordnung zwecks Erfüllung von nach Maßgabe von § 62 Abs. 2 Satz 1 TKG erlassenen Rahmenbedingungen zu verstehen.
54Die Entscheidungszuständigkeit der Beschlusskammer in der Besetzung nach § 132 Abs. 3 Satz 1 TKG für die streitige Frequenznutzungserlaubnis und Frequenzrückgabeverpflichtung kann auch nicht mit der Erwägung tragfähig begründet werden, dass es sich um Maßnahmen handelt, die die Ordnung der Nutzung von Frequenzen aus Bereichen, in denen ein Nachfrageüberhang im Sinne von § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG besteht, betreffen und die im Hinblick auf ein im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen in konkreter Vorbereitung befindliches Vergabeverfahren getroffen worden sind. Dieser Sachzusammenhang vermag eine an §§ 55 Abs. 10, 61 TKG anknüpfende (Annex-)Zuständigkeit der Beschlusskammer in der Besetzung nach § 132 Abs. 3 Satz 1 TKG nicht zu begründen.
55Die unter Ziffer 1. des Tenors der angefochtenen Entscheidungen ausgesprochene Frequenznutzungserlaubnis weist keinen sachlichen Bezug zu einer auf § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG gestützten Anordnung eines Vergabeverfahrens oder zu einer Entscheidung auf, zu der § 61 TKG ermächtigt. Im Gegenteil: die der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der U1. Deutschland Holding AG erteilte Erlaubnis, die ihnen zugeteilten Frequenzen nach erfolgtem Kontrollerwerb zu nutzen, geht davon aus, dass bestehende Frequenznutzungsrechte unberührt bleiben und nicht neu zuzuteilen sind. Insoweit stellte sich hinsichtlich der von der Erlaubnis erfassten Frequenzen nicht die in die Entscheidungszuständigkeit der Beschlusskammer in der Besetzung nach § 132 Abs. 3 Satz 1 TKG fallende Frage der Anordnung eines Vergabeverfahrens nach § 55 Abs. 10 TKG oder des Absehens von einem solchen Verfahren,
56vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 3 = Juris (dort Rn. 30).
57Im Ergebnis gilt nichts anderes in Bezug auf die ausgesprochene Verpflichtung zur vorzeitigen Rückgabe von Frequenzen. Denn bei dieser Anordnung handelt es sich ungeachtet ihres zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie weiterer Frequenzen im Bereich 1452 - 1492 MHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten (BK 1-11/003) um eine Maßnahme, die den auf der Grundlage von §§ 55 Abs. 10 und 61 TKG zu treffenden Entscheidungen vorgelagert ist. Sie dient der Herstellung der Verfügbarkeit von Frequenzen, die Voraussetzung für eine erst dann mögliche Frequenzzuteilung und ein dieser vorausgehendes Vergabeverfahren ist. Entscheidungen, die die Änderung oder Aufhebung von Frequenznutzungsrechten unmittelbar bewirken oder die auf eine Beendigung der Ausübung eines zugeteilten Frequenznutzungsrechts abzielen - das sind insbesondere die Versagung einer Zustimmung nach § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG, Maßnahmen zur Durchsetzung der aus § 55 Abs. 8 Sätze 4 bis 6 TKG folgenden Verpflichtungen und der Widerruf von Frequenzzuteilungen nach § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TKG und § 49 Abs. 2 VwVfG - sind nach der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesnetzagentur der allgemeinen Verwaltung zugewiesen; sie liegen außerhalb der in § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG geregelten Zuständigkeit der Beschlusskammer.
58Von dieser gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung abzuweichen, ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil im Bereich der von der Rückgabeverpflichtung betroffenen Frequenzen nach Auffassung der Bundesnetzagentur eine Knappheitssituation besteht. Weder dies noch der Umstand, dass in diesem Falle nach § 55 Abs. 10 TKG die Anordnung eines der Neuzuteilung dieser Frequenzen vorangehenden Vergabeverfahrens möglich ist und für diese Anordnung die Beschlusskammer in der Besetzung nach § 132 Abs. 3 Satz 1 TKG zuständig ist, sind geeignet, den kraft gesetzlicher Vorgabe begrenzten Zuständigkeitsbereich der Beschlusskammer auf solche Entscheidungen zu erweitern, die wie die angeordnete Rückgabeverpflichtung im Vorfeld eines Vergabeverfahrens und einer auf dessen Ergebnis beruhenden Frequenzzuteilung angesiedelt sind.
59Eine Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs der Beschlusskammer lässt sich im vorliegenden Fall ebenfalls nicht aus der Erwägung herleiten, dass das besagte Zusammenschlussvorhaben eine relative Änderung der Verteilung von Frequenznutzungsrechten im Bereich knapper Frequenzen während der Laufzeit ihrer auf der Grundlage offener, chancengleicher und diskriminierungsfreier Verfahren erfolgten Zuteilung bewirkt. Zwar weist eine solchermaßen herbeigeführte Aggregation von Frequenznutzungsrechten bzw. von Nutzungsmöglichkeiten durch Frequenzüberlassung einen gewissen Bezug zum Zuständigkeitsbereich der Beschlusskammer insofern auf, als die das Ergebnis eines nach § 55 Abs. 10 TKG angeordneten Vergabeverfahrens bildenden relativen Anteile der zugeteilten Nutzungsrechte an knappen Frequenzen nachträglich verändert werden. Die Zuständigkeit für durch solche Änderungen veranlasste frequenzregulatorische Maßnahmen der vorliegenden Art - Frequenznutzungserlaubnis und Frequenzrückgabeverpflichtung - weist § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG gleichwohl nicht der Beschlusskammer zu. Maßnahmen, durch die eine Frequenzzuteilung nachträglich geändert oder aufgehoben wird, fallen vielmehr nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung auch dann in die allgemeine Verwaltungszuständigkeit der Bundesnetzagentur, wenn der betroffenen Frequenzzuteilung ein nach § 55 Abs. 10 TKG durch die Präsidentenkammer angeordnetes Vergabeverfahren vorangegangen war.
60Die Beklagte kann sich für die von ihr angenommene Zuständigkeit der Präsidentenkammer auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
61Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, a. a. O.,
62berufen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Fallgestaltung unterscheidet sich grundlegend von derjenigen in der vorliegenden Sache. Gegenstand jenes Verfahrens war die Entscheidung der Bundesnetzagentur, verfügbare (knappe) Frequenzen aus einem funktionell zusammengehörigen Frequenzbereich im Wege der Frequenzverlagerung bestimmten Marktteilnehmern (u.a. der “alten“ F. -Q. N. GmbH & Co. KG) unmittelbar zuzuteilen und erst die von diesen im Austausch zurückzugebenden Frequenzen gegebenenfalls einem Vergabeverfahren zuzuführen. Die im Zuge dieses Vorgehens getroffene Entscheidung, bezüglich der unmittelbar verfügbaren Frequenzen von der Anordnung eines Vergabeverfahrens abzusehen, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Anwendungsbereich des § 55 Abs. 9 TKG2004 (= § 55 Abs. 10 TKG) zugeordnet.
63BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, a. a. O. Rn. 30.
64Dass der Anwendungsbereich des § 55 Abs. 10 TKG die Entscheidung einschließt, von einem Vergabeverfahren ausnahmsweise abzusehen, ist im Hinblick auf den Ermessensspielraum, den diese Vorschrift der Bundesnetzagentur eröffnet und der eine solche Entscheidung ermöglicht, folgerichtig. Eine hiermit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vergleichbare Situation hat den hier angefochtenen Entscheidungen der Bundesnetzagentur indessen nicht zugrundegelegen.
65Schließlich folgt für die Auffassung der Beklagten auch nichts aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Dezember 2013 - 13 A 476/08 - (N&R 2014, 116 = Juris, dort Rn. 172), das sich zu dem hier nicht gegebenen Fall verhält, dass in einem postrechtlichen Entgeltregulierungsverfahren die Präsidentenkammer anstelle der Beschlusskammer entschieden hat. Dieses Urteil betrifft die Frage der “richtigen“ Besetzung der Beschlusskammer, nicht die vorliegend relevante Frage der funktionellen (Un)Zuständigkeit eines besonderen Behördenorgans, dem durch gesetzliche Regelung (nur) bestimmte Angelegenheiten zugewiesen sind.
66Der besagte Zuständigkeitsmangel haftet auch der angefochtenen Entscheidung vom 07. Oktober 2014 an, deren Tenor den Ziffern 1. bis 4. des Tenors des Beschlusses der Präsidentenkammer vom 04. Juli 2014 entspricht. Bei dem Bescheid vom 07. Oktober 2014 handelt es sich nämlich ebenfalls um eine Entscheidung der Präsidentenkammer. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit daraus, dass als handelndes Organ der Bundesnetzagentur im Bescheidkopf die “Präsidentenkammer“ ausgewiesen ist und die getroffene Entscheidung materiell-rechtlich mit dem Beschluss vom 04. Juli 2014, für den die Präsidentenkammer ihre Zuständigkeit bejaht hat, deckungsgleich ist. Der Umstand, dass der Bescheid vom 07. Oktober 2014 vom Berichterstatter erlassen und von diesem unterzeichnet ist, berührt ihre Einordnung als Entscheidung der Präsidentenkammer nicht.
67Der Mangel der fehlenden Zuständigkeit der Beschlusskammer in der Besetzung nach § 132 Abs. 3 Satz 1 TKG für den Erlass der streitigen Regelungen in Ziffern 1. und 2. des Tenors der Entscheidungen vom 04. Juli 2014 und 07. Oktober 2014 ist nicht gemäß § 45 VwVfG unbeachtlich, denn keiner der dort aufgeführten Tatbestände liegt hier vor.
68Der aufgezeigte Zuständigkeitsmangel ist auch nicht nach § 46 VwVfG unerheblich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dass die Präsidentenkammer anstelle des Präsidenten bzw. des kraft seiner Organisationsgewalt bestimmten Amtswalters die streitige Entscheidung getroffen hat, stellt eine Verletzung der gesetzlich geregelten innerbehördlichen bzw. funktionellen Zuständigkeit dar, bei der es sich um einen Unterfall der fehlenden sachlichen Zuständigkeit handelt.
69So ausdrücklich für die hier gegebene Fallgestaltung: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 7. Aufl., 2008, Rn. 173 zu § 44, und 8. Aufl., 2014, Rn. 173 zu § 44, mit Fußnote 500, jeweils unter Verweis auf Ehlers, K&R 2001, 1 (7); Fetzer/Groß in Arndt/Fetzer/Scherer, Telekommunikationsgesetz Kommentar, 2008, Rn. 13 zu § 132; a. A. Attendorn/Geppert in Geppert/Schütz, Beck´scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, Rn. 21 zu § 132.
70Die besondere und ausschließliche Erwähnung der örtlichen Zuständigkeit in § 46 VwVfG gebietet den Schluss, dass diese Vorschrift für den Fall der Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Geltung beanspruchen kann.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 -. Buchholz 11 Art. 108 GG Nr. 1 = Juris (dort Rn. 16) zum insoweit gleichlautenden § 127 Abgabenordnung.
72Dies hat zur Folge, dass der hier gegebene Mangel der Zuständigkeit der Präsidentenkammer schon aus diesem Grund nicht nach § 46 VwVfG unerheblich ist. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen des § 46 VwVfG, wenn man diesen auf den vorliegenden Zuständigkeitsmangel für anwendbar hielte,
73so Mayen in Scheurle/Mayen, a.a.O., Rn. 21 zu § 132; Gurlitt, a.a.O., Rn. 11, 15 zu § 132
74nicht vor. Denn es ist nicht im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der Offensichtlichkeit im Sinne von § 46 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre,
75BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, Buchholz 237.0 § 53 BaWüLBG Nr. 4 = Juris (dort Rn. 31); Beschluss vom 05. November 2013 - 2 B 60.13 -, Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 27 = Juris (dort Rn. 11), jeweils m. w. N..
76Unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage die in Ziffer 1. des Tenors der angefochtenen Entscheidungen ausgesprochene Erlaubnis gestützt werden kann und ob es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt, erfordert die in Ziffer 2. dieser Entscheidungen angeordnete Verpflichtung zur Rückgabe von Frequenzen jedenfalls in mehreren zentralen Punkten eine Ermessensbetätigung, so etwa in Bezug auf die Frage, welche Menge der zugeteilten Frequenzen aus welchen Frequenzbereichen vorzeitig zurückgegeben werden soll und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rückgabe zu erfolgen hat. Als Entscheidungsalternative wäre zudem in Betracht gekommen, nur eines der beiden fusionierenden Unternehmen zur teilweisen oder vollständigen Rückgabe des zugeteilten Frequenzspektrums zu verpflichten. Eine Ermessensreduzierung dergestalt, dass unter den gegebenen Umständen allein die getroffene Entscheidung rechtmäßig ergehen konnte, liegt nicht vor. Angesichts des hiernach eröffneten Entscheidungsspielraums besteht die konkrete Möglichkeit, dass bei Beachtung der innerbehördlichen Zuständigkeitsverteilung eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Dem kann nicht durchgreifend entgegengehalten werden, dass in diesem Falle der nach der innerbehördlichen Zuständigkeitsverteilung berufene Amtswalter an die Weisung des Präsidenten der Bundesnetzagentur gebunden gewesen wäre und deshalb dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Denn es ist nicht gewiss und damit nicht im Sinne von § 46 VwVfG offensichtlich, dass der Präsident der Bundesnetzagentur das Ermessen in derselben Weise ausgeübt hätte, wie dies die Präsidentenkammer getan hat. Beschlüsse der Präsidentenkammer werden nach § 91 Satz 1 VwVfG, der für die Beschlussfassung der Präsidentenkammer gilt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Da das Abstimmungsverhalten des Präsidenten bei der Beschlussfassung über die streitbefangenen Entscheidungen nicht bekannt ist, können von dieser Entscheidung keine Rückschlüsse auf das Ergebnis der Ermessensbetätigung für den Fall gezogen werden, dass die Verletzung der innerbehördlichen Zuständigkeitsverteilung vermieden worden wäre und der Präsident der Bundesnetzagentur bzw. der nach der Geschäftsverteilung zuständige Amtswalter entschieden hätte. Unter diesen Umständen besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne diesen Fehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.
77Durch die hiernach formell-rechtswidrigen Entscheidungen der Beschlusskammer vom 04. Juli 2014 und vom 07. Oktober 2014 wird die Klägerin auch im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass im Falle der Beachtung der Zuständigkeitsverteilung eine Entscheidung hätte ergehen können, die weniger intensiv und weniger weitreichend in die zugeteilten Frequenznutzungsrechte eingegriffen hätte. Ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der von der angeordneten Rückgabeverpflichtung betroffenen Frequenzen - genauer: die hinsichtlich dieser Frequenzen zugeteilten Nutzungsrechte - die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen sie vom Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - umfasst sind,
78vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 -, Buchholz 442.066 § 63 TKG Nr. 1 = Juris (dort Rn. 29 f.),
79ist jedenfalls die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG durch die Verpflichtung zur vorzeitigen Rückgabe von Frequenzen, die der Sache nach eine Verpflichtung zur Erklärung eines Verzichts auf zugeteilte Frequenznutzungsrechte ist (vgl. § 63 Abs. 5 TKG), berührt. Wegen der bei der streitigen Entscheidung bestehenden Ermessensspielräume wirkt die Missachtung der Zuständigkeitsverteilung unmittelbar auf die subjektive Rechtsstellung der Klägerin ein. Dass § 132 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TKG neben einer gewissen innerbehördlichen Arbeitsverteilung lediglich eine von spezifischem Sachverstand und von Meinungsvielfalt getragene, ausgewogene Entscheidungsfindung bezweckt und damit ausschließlich Belange der Allgemeinheit, nicht aber Rechte oder geschützte Interessen der Entscheidungsadressaten betroffen sind,
80Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2003 - 13 A 2869/01 -, CR 2004, 197 = Juris (dort Rn. 20), zu § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TKG1996,
81steht der Annahme einer Rechtsverletzung im vorliegenden Falle nicht entgegen. Denn abgesehen davon, dass das zitierte Urteil die hier nicht gegebene Konstellation betrifft, dass die streitige Entscheidung nicht von der dafür zuständigen Beschlusskammer, sondern durch einen Amtswalter der seinerzeitigen Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation getroffen worden war, stand in jenem Fall eine gebundene behördliche Entscheidung zur gerichtlichen Prüfung, auf die sich der Zuständigkeitsmangel nicht auswirken konnte.
82Die Regelungen der Ziffern 1. und 2. der Entscheidungen der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 und vom 07. Oktober 2014 sind auch materiell-rechtswidrig. Sie finden in den als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 1 Satz 2 TKG keine hinreichend tragfähige Rechtsgrundlage. Das ist in den Gründen des im Eilverfahren ergangenen Beschlusses der Kammer vom 29. April 2015 (dort S. 7 ff.) bereits eingehend dargestellt. Auf diese Begründung, von der abzuweichen das Klagevorbringen der Beteiligten keinen Anlass bietet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. auszuführen:
83Die Ansicht der Beklagten, dass wegen der konkreten Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Klägerin mit verschiedenen Unternehmen der U1. -Gruppe der Anwendungsbereich von § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG unmittelbar eröffnet sei, wird nicht geteilt. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen kommt nicht in Betracht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG - von den dort abschließend aufgeführten vier Fallgruppen kommen nur die der Nr. 1 und der Nr. 2 in Betracht - nicht erfüllt sind. An diesem Befund vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass die gesellschaftsrechtliche Umsetzung des Zusammenschlussvorhabens nunmehr - zumal im Hinblick auf den zwischen der Klägerin und der U1. H. GmbH & Co. OHG unter dem 04. Februar 2015 abgeschlossenen Beherrschungsvertrag - zu einer Struktur geführt hat, innerhalb derer die U1. H. GmbH & Co. OHG über eine rechtlich abgesicherte Position verfügt, die es ihr ermöglicht, sich faktisch wie der Inhaber der der Klägerin zustehenden Frequenznutzungsrechte zu gerieren. Diese der U1. H. GmbH & Co. OHG verschaffte Position mag in ihren tatsächlichen Wirkungen wie eine Änderung der Frequenzzuteilung im Sinne von § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG erscheinen; im Rechtssinne ist sie es nicht, weil die als juristische Person fortbestehende Klägerin unverändert Inhaberin der betreffenden Frequenznutzungsrechte geblieben ist.
84Der erwähnte Befund rechtfertigt auch keine normzweckentsprechend erweiternde oder sogar analoge Anwendung des § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG. Für die Annahme, dass sich der Regelungsgehalt dieser Bestimmungen aufgrund eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers als unvollständig erweise, ist kein Raum. Denn das Gegenteil ist der Fall. Der Gesetzgeber hat nämlich, worauf bereits im Beschluss der Kammer vom 29. April 2015 abgestellt worden ist, in § 55 Abs. 7 Satz 2 TKG für den hier vorliegenden Fall der “unmittelbare(n) und mittelbare(n) Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen und identitätswahrenden Umwandlungen“ eine Anzeigepflicht vorgesehen. Diese bezweckt (u.a.), die Bundesnetzagentur in die Lage zu versetzen zu prüfen, ob eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen des Frequenznutzungsberechtigten Anlass zu frequenzordnungsrechtlichen bzw. frequenzregulatorischen Maßnahmen, etwa eines (teilweisen) Widerrufs von Frequenzzuteilungen, gibt. Während der Gesetzgeber in den Fällen des § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG mittels des Zustimmungserfordernisses nach Satz 3 der Vorschrift eine präventive Kontrolle für geboten erachtet hat, begnügt er sich in den Fällen des § 55 Abs. 7 TKG mit einer nachträglichen Überprüfung. Dass er dabei gesellschaftsrechtliche Verflechtungen der hier vorliegenden Art und die damit verbundenen faktischen Einflussnahmemöglichkeiten neu eingetretener Anteilseigner bzw. sämtliche Unternehmensbeteiligungen übernehmender (juristischen) Personen nicht bedacht hat, kann nicht angenommen werden, weil solche Änderungen des bestimmenden Einflusses auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens die regelmäßige Folge von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen eines als Gesellschaft verfassten Frequenznutzungsberechtigten ist. Es bedeutete, die aus dem Regelungsgefüge der Absätze 7 und 8 des § 55 TKG ableitbare gesetzgeberische Wertung zu missachten, wollte man den hier vorliegenden Fall der Änderung in den Eigentumsverhältnissen als Änderung der Frequenznutzung im Sinne des § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG behandeln.
85Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Erlaubnis zur Frequenznutzung (Ziffer 1. der streitigen Entscheidungen) nicht als Zustimmung zur Änderung der Frequenznutzung im Sinne von § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG, sondern als Zustimmung zur (gegenseitigen) Überlassung von Frequenzen zur Nutzung durch das jeweils andere Unternehmen, und die Rückgabeverpflichtung (Ziffer 2. der streitigen Entscheidungen) als eine dieser Gestattung beigefügte Nebenbestimmung zu verstehen sei, vermag dies an dem Befund der Rechtswidrigkeit dieser Regelungen nichts zu ändern. Zwar mag im Hinblick darauf, dass Art. 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Frequenznutzungsrechte (nicht nur übertragen, sondern dass sie auch) “vermietet“ werden können, dafür sprechen, dass nationales Recht die Voraussetzungen und den Umfang der “Vermietung“ bzw. der Überlassung von Frequenzen regelt. Ob neben den hierzu ausschließlich in § 62 TKG getroffenen Regelungen, die nach dem oben Gesagten vorliegend nicht eingreifen, bei Frequenzüberlassungen der hier in Rede stehenden Art aber auf eine entsprechende Anwendung von § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG zurückgegriffen werden kann, ist schon zweifelhaft. Selbst wenn man diese Zweifel zurückstellt und § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG als taugliche Grundlage für die Erteilung einer Erlaubnis zur (gemeinsamen) Frequenznutzung bzw. zur Frequenzüberlassung anerkennt, könnte die der Erlaubnis in Ziffer 1. der angegriffenen Entscheidungen beigefügte Frequenzrückgabeverpflichtung nicht als Nebenbestimmung verstanden werden.
86Einem solchen Verständnis steht schon entgegen, dass Ziffer 2. der streitigen Entscheidungen nach dem eingangs Ausgeführten dem eigentlichen Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zuzurechnen ist und deshalb keine bloße Nebenbestimmung darstellen kann. Zudem bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36 VwVfG für den Erlass einer Nebenbestimmung vorliegen. Diese Zweifel lassen eine Einordnung von Ziffer 2. der angegriffenen Entscheidungen als Nebenbestimmung nicht zu.
87Geht man mit den Beteiligten davon aus, dass die Überlassung der Nutzung zugeteilter Frequenzen an Dritte grundsätzlich statthaft ist, und folgt man der Annahme der Beklagten, dass jedenfalls unter den im vorliegenden Fall herrschenden Umständen die gegenseitige Überlassung der Frequenzen der Klägerin und der U1. H. GmbH & Co. OHG eine (nicht von einem entsprechenden Antrag der beteiligten Unternehmen abhängige) Zustimmung der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG erfordert, wäre diese Zustimmung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG vermittelt nämlich beim Vorliegen seiner Voraussetzungen einen gebundenen Anspruch auf Zustimmungserteilung. Mit einer Nebenbestimmung darf eine solche Zustimmung nach § 36 Abs. 1 VwVfG jedoch nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Keine dieser beiden alternativen Voraussetzungen liegt hier vor.
88Die unter Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidungen ausgesprochene Rückgabeverpflichtung kann als - rechtmäßige - Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 1 1. Alt. VwVfG, mit der eine Frequenznutzungs- bzw. Frequenzüberlassungserlaubnis versehen werden kann, nicht aufgefasst werden, weil es an einer Rechtsvorschrift fehlt, durch die sie zugelassen ist; denn weder § 55 Abs. 8 TKG noch eine andere Rechtsvorschrift erlauben es, Zustimmungserteilungen nach Satz 3 dieser Vorschrift mit einer Nebenbestimmung zu versehen. Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidungen vermag aber auch nicht dem Zweck, sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden, § 36 Abs. 1 2. Alt. VwVfG, zu genügen. Gesetzliche Voraussetzungen, deren Erfüllung sicherzustellen wäre, sind hier diejenigen des § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG, auf die die Bundesnetzagentur die Erlaubnis zur (gemeinsamen) Frequenznutzung bzw. zur Frequenzüberlassung gestützt hat. Von diesen durch Nebenbestimmung zu sichernden Voraussetzungen des § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG kommt hier nur die Vorgabe in Betracht, dass eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen und eine effiziente Frequenznutzung gewährleistet ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu sichern, ist die Frequenzrückgabeverpflichtung, so wie sie in Ziffer 2. des Tenors der angegriffenen Entscheidungen gefasst ist, indessen nicht geeignet. Denn diese Verpflichtung erstreckt sich nur auf diejenigen der Klägerin und der mit ihr verbundenen U1. Deutschland GmbH & Co. OHG zugeteilten Frequenzen aus den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz, für die sie am 31. Dezember 2015 keine Zuteilung über das Jahr 2016 hinaus haben. Zwar ist die Klägerin an dem im Mai dieses Jahres begonnenen Versteigerungsverfahren mangels entsprechenden Zulassungsantrages nicht beteiligt und würde deshalb auf die von der Rückgabeverpflichtung betroffenen Frequenzen zum 31. Dezember 2015 verzichten müssen. Allerdings nimmt die mit ihr verbundene U1. Deutschland GmbH & Co. OHG an der Neuvergabe dieser Frequenzen teil. Damit besteht die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass die U1. Deutschland GmbH & Co. OHG Frequenzen aus dem 900 MHz- und 1800 MHz-Bereich in dem Umfang erwirbt, in dem es von der Klägerin bisher selbst innegehalten wird. Zudem eröffnet das Versteigerungsverfahren der U1. Deutschland GmbH & Co. OHG die Möglichkeit, auch die ihr bis zum 31. Dezember 2016 zugeteilten, jedoch ebenfalls von der Rückgabeverpflichtung betroffenen Frequenzen aus dem 900 MHz- und 1800 MHz-Spektrum zu ersteigern. Hiernach kann es geschehen, dass die Klägerin und die U1. Deutschland GmbH & Co. OHG am 31. Dezember 2015 über dieselben Frequenzausstattungen verfügen, über die sie im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidungen vom 04. Juli 2014 und vom 07. Oktober 2014 verfügten, deren Umfang aber - ausgehend von den oben erwähnten Prämissen - einer Erlaubnis zur (gemeinsamen) Frequenznutzung entgegenstünde. Eine Regelung kann aber dann nicht im Sinne von § 36 Abs. 1 2. Alt. VwVfG geeignet sein, sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden, wenn sie - wie Ziffer 2. der angegriffenen Entscheidungen - den Adressaten des Verwaltungsakts bestimmenden Einfluss auf den Umfang eines Rechteverzichts belässt, der die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts sicherstellen soll. Denn es ist ausgeschlossen anzunehmen, dass die Sicherstellung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Frequenzüberlassungserlaubnis einerseits erfordert, dass Frequenzspektrum vorzeitig zurückgegeben wird, andererseits aber auch zulässt, dass das betroffene Frequenzspektrum - soweit es erneut erworben wird - nicht zurückgegeben werden muss. Der erneute Erwerb mag zwar dem von der Bundesnetzagentur missbilligten Umstand abhelfen, dass die Fusionsunternehmen ihre (gemeinsame) Frequenzausstattung nicht aufgrund eines chancengleich und diskriminierungsfrei ausgestalteten Vergabeverfahrens erlangt haben; es verbliebe im Falle eines erneuten Frequenzerwerbs aber der Befund, dass die Klägerin und die U1. Deutschland GmbH & Co. OHG in einem solchen Fall weiterhin über eine Frequenzmenge verfügten, bei der die Bundesnetzagentur ein frequenzregulatorisches Eingreifen gerade auch deshalb für notwendig gehalten hat, weil das Fusionsunternehmen “einen erheblichen Vorteil aufgrund der Frequenzausstattung realisieren wird, den die Wettbewerber nicht ohne Weiteres ausgleichen können“ (Beschluss vom 04. Juli 2014, Rn. 240). Der von der Bundesnetzagentur im Übrigen ausdrücklich erwähnte (a.a.O., Rn. 250 a. F. .) Umstand, dass “es im Wesentlichen in der Hand des Fusionsunternehmens (liegt), wie viel Spektrum es vorzeitig zurückzugeben hat“, schließt es aus, Ziffer 2. als Nebenbestimmung zu begreifen, weil sie auch den Anforderungen des § 36 Abs. 1 2. Alt. VwVfG nicht genügt und deshalb der in Ziffer 1. der Entscheidungen erteilten Erlaubnis rechtmäßig nicht beigefügt werden konnte.
89Die Ziffern 1. und 2.der angefochtenen Entscheidungen vom 04. Juli 2014 und 07. Oktober 2014 können ungeachtet des vorstehend Ausgeführten auch als einheitliche Regelung nicht auf § 55 Abs. 8 TKG gestützt werden. Denn die neben der erteilten Erlaubnis angeordnete Verpflichtung zur Rückgabe von Frequenzen ist von den Befugnissen, die § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG der Bundesnetzagentur verleiht und die sich in der Zustimmungserteilung oder Zustimmungsversagung erschöpfen, nicht umfasst. Die vorliegend angeordnete Handlungspflicht - Rückgabe von Frequenzen - geht über das hinaus, was mit der Versagung einer Zustimmung verbunden ist. Denn die Zustimmungsversagung verbietet dem Frequenznutzungsberechtigten (nur) die Überlassung der Frequenzen an Dritte, lässt aber den Bestand und die Geltungsdauer des ihm zugeteilten Frequenznutzungsrechts unberührt.
90Schließlich reichen auch die Bestimmungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG und/oder des § 49 Abs. 2 VwVfG als Rechtsgrundlage für die mit der Zustimmungserteilung verbundene Frequenzrückgabeverpflichtung nicht hin. Dabei bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob die Ermächtigung zum Widerruf einer Frequenzzuteilung auch zum Erlass der Anordnung einer Verpflichtung zur Rückgabe von Frequenznutzungsrechten als eine weniger eingriffsintensive Maßnahme ermächtigt. Denn selbst wenn man dies mit der Beklagten annimmt, erweist sich die Frequenzrückgabeverpflichtung als rechtswidrig, weil die Gründe der angegriffenen Entscheidungen eine solche auf § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG bzw. auf § 49 Abs. 2 VwVfG gestützte Maßnahme nicht tragen. Die insoweit allein ergiebige Begründung des Beschlusses vom 04. Juli 2014 weckt schon erhebliche Zweifel daran, dass die Bundesnetzagentur die Frequenzrückgabeverpflichtung überhaupt auf einen Widerrufstatbestand stützen wollte. Zwar wird die Vorschrift des § 63 TKG an verschiedenen Stellen des Beschlusses aufgeführt - § 49 Abs. 2 VwVfG bleibt unerwähnt -, eine Subsumtion der tatbestandlichen Voraussetzungen auch nur eines einzelnen Widerrufstatbestandes findet indessen nicht statt. Aber auch wenn man unterstellt, dass aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen die durch das Zusammenschlussvorhaben herbeigeführten frequenzregulatorisch relevanten tatsächlichen Verhältnisse so beschaffen waren, dass die Voraussetzungen eines Widerrufstatbestandes als Grundlage für die - weniger eingriffsintensive - Frequenzrückgabeverpflichtung erfüllt waren, verbleibt es bei dem Befund der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung. Denn die sowohl nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 TKG als auch nach § 49 Abs. 2 VwVfG erforderliche Ermessensausübung erweist sich als unzureichend. Dies folgt zum einen aus dem bereits erwähnten Umstand, dass nicht ersichtlich ist, auf welchen der Widerrufstatbestände des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG und/ oder des § 49 Abs. 2 VwVfG die angeordnete Frequenzrückgabeverpflichtung gestützt werden soll. In den Gründen des Beschlusses vom 04. Juli 2014 wird nur an einer einzigen Stelle (Rn. 256) - allerdings in einem für den hier erörterten Gesichtspunkt nicht relevanten Zusammenhang - § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG erwähnt, im Übrigen nur allgemein von “§ 63 TKG“ oder “§ 63 Abs. 1 TKG“ gesprochen. Die einzelnen Widerrufstatbestände, zumal diejenigen des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG, weisen voneinander abweichende tatbestandliche Voraussetzungen auf; sie finden auf unterschiedliche Sachverhalte Anwendung, und die Zweckrichtungen und Zweckbestimmungen der einzelnen Widerrufsermächtigungen sind nicht deckungsgleich. Dies ist für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die Entscheidung über den Ausspruch eines Widerrufs steht im Ermessen der Behörde, das entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und dessen Grenzen einzuhalten sind (§ 40 VwVfG). Ob in Anbetracht dessen schon der Umstand, dass nicht verlässlich feststellbar ist, auf welchen der verschiedenen Widerrufstatbestände die Anordnung der Frequenzrückgabeverpflichtung gestützt ist, zur Annahme eines Ermessensfehlers deshalb führt, weil sich die Behörde des konkreten Zwecks und der Reichweite ihrer Ermächtigung zur Ermessensausübung nicht bewusst sein konnte, kann dahin stehen. Denn jedenfalls hat die Bundesnetzagentur es bei dem von ihr eingenommenen Standpunkt, dass die (gemeinsame) Frequenznutzung entsprechend § 55 Abs. 8 TKG erlaubnisbedürftig ist, unterlassen, sich mit der bei jedem der Widerrufsgründe stellenden Frage auseinanderzusetzen, ob eine Versagung der Zustimmung zur (gegenseitigen) Überlassung von Frequenzen aus den Bereichen von 900 MHz und 1800 MHz als eine im Verhältnis zur auferlegten Rückgabeverpflichtung weniger eingriffsintensive Maßnahme geeignet und ausreichend gewesen wäre, die Wirkungen der angenommenen Diskriminierungen und Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf ein hinnehmbares Maß zu begrenzen. Zu solchen Überlegungen bestand insbesondere deshalb Anlass, weil - jedenfalls ausgehend vom Rechtsstandpunkt der Beklagten - die Versagung der Zustimmung zur Frequenzüberlassung im Hinblick auf die fortbestehende rechtliche Eigenständigkeit der Klägerin und der U1. H. GmbH & Co. OHG als Frequenznutzungsinhaber eine Zusammenführung der Frequenzen aus den genannten Spektren ausgeschlossen hätte und den durch eine solche Zusammenführung nach Auffassung der Bundesnetzagentur ermöglichten “verbesserten Angebote(n) in Bezug auf Kapazität, Qualität oder Preis“ (Rn. 240 des Beschlusses vom 04. Juli 2014) ebenfalls wirksam hätte begegnet werden können. Deshalb hätte unter den gegebenen Umständen erwogen werden müssen, ob auf solche Weise dem angenommenen fusionsbedingten Vorteil aufgrund der Frequenzausstattung gleich wirksam oder sogar effektiver, aber weniger eingriffsintensiv begegnet werden konnte. Dies gilt umso mehr, als die angeordnete Frequenzrückgabeverpflichtung in ihrer konkreten Ausgestaltung wegen der Unwägbarkeit des Umfangs der von der U1. H. GmbH & Co. OHG künftig ersteigerten Frequenzen weniger geeignet erscheinen konnte, dem von der Bundesnetzagentur angenommenen frequenzregulatorischen Handlungsbedarfs zu begegnen, als eine Zustimmungsversagung.
91Die Klage ist unzulässig, soweit sie mit dem Hilfsantrag (Antrag zu I. B.) gegen Ziffern 3. und 4. der angefochtenen Entscheidungen gerichtet ist.
92Für die gegen Ziffer 3. der angefochtenen Entscheidungen gerichtete Klage steht der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse nicht zur Seite, weil ein ihrer Klage stattgebendes Urteil ihr keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile verschaffen würde. Ob dies bereits daraus folgt, dass Ziffer 3. der angefochtenen Entscheidungen nur eine klarstellende, nicht aber eine konstitutive Funktion haben, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls geht die Regelung ins Leere, nachdem Ziffer 1. des Beschlusses aufgehoben und damit die auf Ziffer 1. des Beschlusses bezogene Maßgabe der Ziffer 3., dass bestehende Rechte und Verpflichtungen der Klägerin im Übrigen, insbesondere die Versorgungspflicht und Pflicht zu Angeboten für Diensteanbieter, durch die Regelungen nicht berührt werden, ohne Anwendungsbereich bleibt.
93Die Klage gegen Ziffer 4. der angefochtenen Entscheidungen ist unzulässig, weil die Klägerin nicht klagebefugt ist, § 42 Abs. 2 VwGO. Ziffer 4. der angefochtenen Entscheidungen enthält mit der Ankündigung einer künftigen Frequenzverteilungsuntersuchung keine Regelung, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, und besitzt damit nicht die Qualität eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG). Zudem ist es nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin durch eine Frequenzverteilungsuntersuchung und erst recht nicht durch die bloße Ankündigung einer solchen Untersuchung unmittelbar in eigenen Rechten verletzt sein kann. Dass diese Ankündigung für eine Beeinflussung des Bietverhaltens der an der aktuellen Frequenzauktion Beteiligten kausal sein könnte, ist ausgeschlossen, weil sämtliche Mobilfunknetzbetreiber unabhängig vom Vorhandensein oder Fehlen einer entsprechenden behördlichen Ankündigung jederzeit mit einer Frequenzverteilungsuntersuchung hinsichtlich der speziell in Ziffer 4. der angefochtenen Entscheidungen angesprochenen Frequenzbereiche rechnen müssen.
94Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Klägerin auch nicht mit ihrem Antrag zu Ziffer II. durchdringen kann.
95Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil es nicht der Billigkeit entspricht, sie den kostentragungspflichtigen Beteiligten aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben davon abgesehen, Sachanträge zu stellen, und damit ein eigenes Kostenrisiko vermieden, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
96Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung.
97Die Voraussetzungen von § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG, §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Revision liegen vor.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Juni 2015 - 21 K 4151/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- 1.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Die Bundesnetzagentur fördert die Möglichkeit der Endnutzer, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, - 2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche. Die Bundesnetzagentur stellt insoweit auch sicher, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet, dass es im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen gibt, - 3.
die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, - 4.
die Sicherstellung einer flächendeckenden gleichartigen Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, - 5.
die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation, - 6.
die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, - 7.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, - 8.
eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, - 9.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
- 1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördert, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält, - 2.
gewährleistet, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden, - 3.
den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert, - 4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass sie dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zulässt, während sie gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, - 5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt und - 6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der in § 2 genannten weiteren Regulierungsziele werden Frequenzbereiche zugewiesen und in Frequenznutzungen aufgeteilt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4205/14 der Antragstellerin zu 1. wird angeordnet, soweit mit ihr Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - angefochten werden.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zu 1. abgelehnt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4151/14 der Antragstellerin zu 2. wird angeordnet, soweit mit ihr jeweils die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - und des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014 - BK 1-13/002 - angefochten werden.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zu 2. abgelehnt.
Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. tragen ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich eines Drittels der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. tragen je ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1. und zu 2.. Von ihren eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. jeweils zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.850.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2A. Die Anträge der Antragstellerin zu 1.,
3I. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffer 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
4hilfsweise,
5die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffern 1.bis 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
6höchst hilfsweise,
7die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4205/14 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
8II. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffer 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
9haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie abzulehnen.
10I.
111. Mit ihrem nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu beurteilenden Hauptantrag zu I., gegen dessen Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen, kann die Antragstellerin zu 1. nicht durchdringen, weil die nach der genannten Vorschrift gebotene Abwägung zwischen ihrem Interesse, von der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Regelung bis zur abschließenden Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am Fortbestand der nach § 137 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz - TKG - gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit dieser Regelung zu Ungunsten der Antragstellerin zu 1. ausfällt. Denn ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin zu 1. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen Ziffer 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vom 04. Juli 2014 besteht nicht, weil diese den Gegenstand des Hauptantrages im Verfahren 21 K 4205/14 bildende Klage (Klageantrag zu I. A. aus dem Klagebegründungsschriftsatz vom 09. Januar 2015) offensichtlich unbegründet ist.
12Eine allein auf Ziffer 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 beschränkte Aufhebung ist ausgeschlossen, weil dieser Teil des angefochtenen Beschlusses mit der in Ziffer 1. des Beschlusstenors ausgesprochenen Erlaubnis eine einheitliche, nicht teilbare Regelung bildet, deren teilweise Aufhebung ausscheidet. Voraussetzung einer teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsakts ist, dass der (erfolgreich) angegriffene Teil des Verwaltungsakts in der Weise abtrennbar ist, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann.
13Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 28. Januar 2009 - 6 C 39.07 -, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 3 = Juris Rn. 44 m.w.N. .
14Das ist hier nicht der Fall. Zwischen den Regelungen der Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses wird nämlich ein untrennbarer Zusammenhang dadurch hergestellt, dass die Erlaubnis, die Frequenzen beider Antragstellerinnen nach Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 1. über die Antragstellerin zu 2. zu nutzen, “nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen“, d.h. nach Maßgabe u.a. der Regelung in Ziffer 2. des Beschlusstenors, erteilt wird. Eine auf die Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses beschränkte Aufhebung hätte zur Folge, dass die Antragstellerin zu 1. berechtigt wäre, ihre von der Rückgabeverpflichtung betroffenen Frequenznutzungsrechte als mit der Antragstellerin zu 2. zusammengeschlossenes bzw. verbundenes Unternehmen bis zum 31. Dezember 2016 auszuüben. Die Möglichkeit der Nutzung dieser Frequenzen und der betreffenden der Antragstellerin zu 2. zugeteilten Frequenzen, für die nach Auffassung der Bundesnetzagentur die in der Regelung in Ziff. 1. des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Erlaubnis erst die rechtliche Grundlage schafft, sollte jedoch auf den 31. Dezember 2015 begrenzt werden und nicht für die gesamte ursprüngliche Zuteilungsdauer fortbestehen. Bei isolierter Aufhebung der Regelung in Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses wäre der Antragstellerin zu 1. in zeitlicher Hinsicht mehr erlaubt als nach der Gesamtregelung der Ziffern 1. und 2. des Beschlusses vorgesehen ist. Eine Aufhebung allein der Regelung von Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses hätte damit eine Änderung seines im Übrigen bestehen bleibenden Inhalts zur Folge.
152. Mit ihrem ersten Hilfsantrag zu Ziffer I. dringt die Antragstellerin zu 1. in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang durch [a)]; soweit dieser Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziffern 3. und 4. des angegriffenen Beschlusses der Bundesnetzagentur gerichtet ist, bleibt der Antrag ohne Erfolg [b)].
16a) Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4205/14 ist anzuordnen, soweit mit dieser Klage die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 angefochten werden (Klageantrag zu I. B. aus dem Klagebegründungsschriftsatz vom 09. Januar 2015).
17aa) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft. Seiner Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. im Hauptsacheverfahren ihr Rechtsschutzziel im Wege einer Klage auf Feststellung der erlaubnisfreien Weiternutzung der streitgegenständlichen Frequenzen in Verbindung mit einer Verpflichtungsklage auf auflagen- und widerrufsfreie Nutzung dieser Frequenzen bis zum 31. Dezember 2016 verfolgen müsste und deshalb zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes allein ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft wäre. Die von der Antragstellerin zu 1. erhobene Anfechtungsklage ist, soweit sie gegen Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses gerichtet ist, statthaft. Denn die Aufhebung der darin getroffenen einheitlichen, nicht teilbaren Regelung hat ausgehend vom - wie noch ausgeführt wird - zutreffenden Standpunkt der Antragstellerin zu 1., dass ihr Kontrollerwerb über die Antragstellerin zu 2. nicht einen Zustimmungstatbestand nach § 55 Abs. 8 TKG erfüllt, zur Folge, dass die ihr (und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2.) bis zum 31. Dezember 2016 zugeteilten Frequenzen aus den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz bis zum Ende der vorgesehenen Zuteilungsdauer genutzt werden dürfen. Die Feststellung der erlaubnisfreien Weiternutzung dieser Frequenzen würde das Rechtsschutzziel der Antragstellerin zu 1. schon deshalb verfehlen, weil der Eintritt der Bestandskraft des angegriffenen Beschlusses mit seinen für die Antragstellerin zu 1. nachteiligen Regelungen hierdurch nicht verhindert würde. Eine Verpflichtungsklage auf auflagen- und widerrufsfreie Nutzung der besagten Frequenzen bis zum 31. Dezember 2016 hätte- ungeachtet der Bedenken gegen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit eines solchen Begehrens - ein anderes als das von der Antragstellerin zu 1. angestrebte Rechtsschutzziel zum Gegenstand, nämlich den - vorbeugenden - Ausschluss eines Widerrufs von Frequenzzuteilungen vor Ablauf ihrer Zuteilungsdauer. Darum geht es der Antragstellerin jedenfalls unter den derzeit bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ersichtlich nicht.
18bb) Der hiernach statthafte und im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 ist begründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin zu 1. aus, weil die insoweit erhobene Klage zulässig und auf der Grundlage der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ergehens des angegriffenen Beschlusses begründet ist. Denn Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses sind rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten.
19Es kann offen bleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass die Sachkompetenz der Bundesnetzagentur, §§ 116 i.V.m. 52 ff. TKG, für die in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses aus Anlass des Zusammenschlussvorhabens der Antragstellerin zu 1. und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2. getroffene Regelung durch Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - EG-Fusionskontrollverordnung - (FKVO) ausgeschlossen ist und die getroffenen Regelungen nicht als Maßnahmen nach Art. 21 Abs. 4 FKVO eingeordnet werden können. Ebenso kann dahinstehen, ob bei bestehender Sachkompetenz der Bundesnetzagentur die funktionale Zuständigkeit der Beschlusskammer, § 132 Abs. 1 TKG, in der Besetzung nach § 132 Abs. 3 TKG begründet ist. Denn die Regelungen in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses sind rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es ihnen an der erforderlichen tragfähigen Rechtsgrundlage fehlt.
20Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses können nicht auf § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG gestützt werden. Danach ist eine Änderung der Frequenzzuteilung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen (Nr. 1), Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen (Nr. 2), Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen (Nr.3) oder ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will (Nr. 4). Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 5 TKG vorliegen, eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist. Im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses lag keiner der Fälle des § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis 4 TKG vor, bei denen ein Antrag auf Änderung der Frequenzzuteilung gestellt werden muss, dem (nur) unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG zuzustimmen ist.
21Ein Fall des § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 TKG, dass Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, liegt hier nicht vor. Der Tatbestand einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge in Frequenznutzungsrechte ist durch einen Wechsel in der Person des Zuteilungsnehmers gekennzeichnet.
22Sörries in Säcker (Hrsg.), Telekommunikationsgesetz-Kommentar, 3. Aufl., 2013, Rn. 57 zu § 55; Göddel in Geppert/Schütz (Hrsg.), Beck´scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, Rn. 41 zu § 55.
23Die Antragstellerin zu 1. war zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses weder Einzel- noch Gesamtrechtsnachfolgerin der Antragstellerin zu 2. bzw. desjenigen mit der Antragstellerin zu 2. verbundenen Unternehmens, dem Frequenznutzungsrechte zugeteilt waren. Dem Zusammenschluss der Antragstellerinnen zu 1. und 2. liegen folgende Vorgänge zugrunde: Die ursprünglich frequenznutzungsberechtigte F. -Q. N. GmbH & Co. KG (Handelsregister A des Amtsgerichts Düsseldorf HRA 00000), die seit dem 23. Juni 2014 als L. N1. H. GmbH & Co. KG firmiert, hat mit Wirkung vom 23. Juni 2014 im Wege einer Umwandlung durch Ausgliederung sämtliche Aktiva einschließlich der ihr zustehenden Nutzungsrechte an Mobilfunkfrequenzen auf die am 03. Dezember 2013 ins Handelsregister eingetragene F. -Q. U. GmbH & Co. KG (Handelsregister A des Amtsgerichts Düsseldorf HRA 00000) übertragen, die seit dem 23. Juni 2014 die Firma F. -Q. N. GmbH & Co. KG führt. Persönlich haftende Gesellschafterin der vormaligen F. -Q. U. GmbH & Co. KG und jetzigen F. -Q. N. GmbH & Co. KG (neu) war zunächst die F. -Q. N. H1. GmbH (Handelsregister B des Amtsgerichts Düsseldorf HRB 00000), einziger Kommanditist die F. -Q. N. GmbH & Co. KG (Handelsregister A des Amtsgerichts Düsseldorf HRA 00000). Mit Wirkung zum 01. Oktober 2014 (Datum der Eintragung) sind die genannte persönlich haftende Gesellschafterin und die genannte Kommanditistin ausgeschieden und an ihrer Stelle eingetreten die U1. H. N. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und die Antragstellerin zu 1. als alleinige Kommanditistin. Die F. -Q. N. GmbH & Co. KG (neu) (Handelsregister A des Amtsgerichts Düsseldorf HRA 00000) ist zwischenzeitlich (Eintragung vom 26. Januar 2015) im Wege des Formwechsels in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und führt die Firma F. -Q. N. GmbH (Handelsregister B des Amtsgerichts Düsseldorf HRB 00000). Diese Vorgänge bedingen keine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge der Antragstellerin zu 1. (und der U1. H. N. GmbH) nach der F. -Q. N. GmbH & Co. KG (neu) bzw. der F. -Q. N. GmbH. Die Antragstellerin zu 1. (und die U1. H. N. GmbH) ist Inhaberin der Gesellschaftsanteile der F. -Q. N. GmbH & Co. KG (neu) bzw. - nach Formwechsel - der F. -Q. N. GmbH, nicht aber Inhaberin von deren Frequenznutzungsrechten geworden. Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte ist die als eigenständige juristische Person bestehende F. -Q. N. GmbH & Co. KG (neu) bzw. - nach Formwechsel - die F. -Q. N. GmbH.
24Auch der von § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 TKG beschriebene Fall, dass Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, liegt nicht vor. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, dass Gegenstand dieser Fallvariante - anders als in § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 TKG - nicht die Übertragung von “Frequenznutzungsrechten“ ist, sondern die Übertragung von “Frequenzen“. Daraus folgt insbesondere nicht, dass es bei § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 TKG nicht um einen Wechsel in der (juristischen) Person des Inhabers des Frequenznutzungsrechts, sondern um die Duldung bzw. Gestattung der Frequenznutzung (Überlassung von Frequenzen) durch ein verbundenes Unternehmen ginge. Einer solchen Annahme steht schon die einleitende Formulierung des § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG entgegen, die verdeutlicht, dass die dort aufgeführten Fallgruppen der Nummern 1 bis 4 nur solche sind, die eine “Änderung der Frequenzzuteilung“, mithin eine Änderung der erteilten Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 TKG), zum Gegenstand haben. Den Fallvarianten der Nummern 2 bis 4 des § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG kommt lediglich klarstellende Bedeutung zu. Sie beschreiben Erscheinungsformen der Einzel- bzw. Gesamtrechtsnachfolge und betreffen damit den Wechsel der Inhaberschaft der Frequenzzuteilung. Sämtliche Varianten der Nummern 2 bis 4 des § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG werden bereits durch die Fallvariante der Nr. 1 erfasst.
25Hahn/Hartl in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz Kommentar, 2. Aufl., 2008, Rn. 56 zu § 55.
26Hiernach ist auch das von den Antragstellerinnen im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses beabsichtigte und seit einigen Wochen unter Verwendung von Frequenzen beider Unternehmen eingesetzte Verfahren des “National Roaming“ keine Übertragung von Frequenzen i. S. v. § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 TKG.
27Dass die Fallgruppen des § 55 Abs. 8 Satz 1 Nummern 3 und 4 TKG vorliegend als Grundlage für die Annahme einer antrags- und zustimmungspflichtigen Änderung der Frequenzzuteilung nicht in Betracht kommen, bedarf keiner näheren Begründung.
28Eine den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art erstreckende, erweiternde Auslegung ist ausgeschlossen. Schon der Umstand, dass die eine Antragsobliegenheit und Zustimmungsbedürftigkeit begründenden Fallvarianten in § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG abschließend aufgezählt sind,
29Hahn/Hartl in Scheurle/Mayen, a.a.O., Rn. 56 zu § 55,
30steht einer erweiternden Auslegung der Vorschrift entgegen.
31Eine solche erweiternde Auslegung ist auch aus systematischen Gründen ausgeschlossen. Denn der vorliegend gegebene Fall, dass die Antragstellerin zu 1. und ein mit ihr verbundenes Unternehmen sämtliche Anteile an der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft, die Frequenzzuteilungsnehmerin ist - der Antragstellerin zu 2. - erworben haben, ist Gegenstand der gesetzlichen Regelung in § 55 Abs. 7 TKG. Der “Zusammenschluss“ der Antragstellerinnen erfüllt den Tatbestand der Änderung in den Eigentumsverhältnissen, § 55 Abs. 7 Satz 2 3. Alt. TKG. Da § 55 Abs. 7 Satz 2 TKG für Fälle dieser Art eine ausdrückliche Regelung im Sinne der Begründung einer bloßen Anzeigepflicht trifft, verbietet es sich, in entsprechender Anwendung von § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG eine Zustimmungsbedürftigkeit bei einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen des Inhabers der Frequenzzuteilung anzunehmen.
32Eine erweiternde Anwendung des § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG auf die hier gegebene Fallgestaltung ist auch nach der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Zweckbestimmung nicht geboten oder auch nur gerechtfertigt. Die Regelung des § 55 Abs. 8 TKG trägt dem Umstand Rechnung, dass Frequenzen, die - wie hier - nicht als Allgemeinzuteilung (§ 55 Abs. 2 TKG) zugeteilt werden können, im Wege der Einzelzuteilung einer natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personenvereinigung auf Antrag zugeteilt werden, § 55 Abs. 3 TKG. Da jede Einzelzuteilung von der Erfüllung subjektiver Voraussetzungen in der Person des Zuteilungsnehmers abhängt (vgl. § 55 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG), sind Einzelzuteilungen personengebundene Verwaltungsakte, die Wirkung für und gegen den Frequenzzuteilungsinhaber entfalten. Bei einer im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgenden Änderung des Inhabers der Frequenzzuteilung bezweckt das in § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG vorgesehene Antrags- und Zustimmungserfordernis zum einen, feststellen zu können, ob der Rechtsnachfolger die subjektiven Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, und zum anderen, ihm die an seine Person gebundene Rechtsstellung als Inhaber zugeteilter Frequenzen zu verschaffen. Vergleichbare Notwendigkeiten bestehen bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse an einer juristischen Person, die Inhaber von Frequenzzuteilungen ist, nicht. Denn die juristische Person, der im Wege der Einzelzuteilung Frequenzen zugeteilt worden sind, bleibt als solche von einem Wechsel der Anteilseigner ebenso unberührt wie der Bestand der ihr zugeteilten Frequenznutzungsrechte. Der Bundesnetzagentur steht im Übrigen mit der durch § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG eröffneten Möglichkeit des Widerrufs von Frequenzzuteilungen ein Instrumentarium zur Seite, mit dem sie Änderungen in den Eigentumsverhältnissen des Zuteilungsinhabers, die zur Folge haben, dass die objektiven und/oder subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung nicht mehr erfüllt sind, wirkungsvoll begegnen kann.
33Schließlich erfordern auch nicht die Vorgaben des einschlägigen Unionsrechts, namentlich des Art. 5 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie - GRL -) i.d.F. des Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2009/140/EG (Änderungsrichtlinie - ÄRL -), des Art. 7 GRL i.d.F. des Art. 3 Nr. 5 ÄRL, des Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie - RRL -) i.d.F. des Art. 1 Nr. 10 ÄRL (vgl. auch Art. 9b RRL, eingefügt durch Art 1. Nr. 11 ÄRL), die hier erörterte erweiternde Auslegung von § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG. Aus keiner dieser unionsrechtlichen Vorschriften, insbesondere soweit in ihnen die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden vorgesehen ist, eine effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruht, folgt eine Vorgabe, Änderungen in den Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnissen an der juristischen Person des Frequenzinhabers von einer Zustimmung, Erlaubnis oder Genehmigung abhängig zu machen.
34Ungeachtet dessen, dass somit nach den Verhältnissen im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses eine antrags- und zustimmungspflichtige Änderung der Frequenznutzung im Sinne von § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG nicht vorlag, könnte die in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses mit der “Maßgabe“ erteilte Erlaubnis, dass die Antragstellerinnen verpflichtet werden, die dort näher bezeichneten Frequenzen zurückzugeben, in § 55 Abs. 8 TKG keine hinreichende Grundlage finden. Denn eine Ermächtigung zum Ausspruch einer Verpflichtung zur Frequenzrückgabe, die durch Verzicht auf die Frequenzzuteilung erfolgt (vgl. § 63 Abs. 5 TKG), kann lediglich den von § 55 Abs. 8 Sätze 4 bis 6 TKG geregelten Fällen, von denen hier keiner vorliegt, entnommen werden. Die hier inmitten stehende Bestimmung des § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG ermächtigt hingegen zur Versagung der Zustimmung, wenn eine der dort genannten Zustimmungsvoraussetzungen, zu denen u.a. die Frequenzzuteilungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 TKG gehören, nicht erfüllt ist. Die Gründe, aus denen die Bundesnetzagentur die den Antragstellerinnen erteilte Erlaubnis mit der Maßgabe einer Frequenzrückgabeverpflichtung verbunden hat, mögen, würde es sich um eine zustimmungspflichtige Änderung der Frequenznutzung handeln, gegebenenfalls eine Beschränkung der Zustimmung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht rechtfertigen; dies bedarf indessen keiner Beurteilung und kann hier offen bleiben. Eine Ermächtigung zur Zustimmungserteilung verbunden mit der Auferlegung einer Verpflichtung zur Rückgabe von Frequenzen kann § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG jedenfalls nicht entnommen werden.
35Zur Annahme der Rechtmäßigkeit der in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses mit der Maßgabe einer Frequenzrückgabeverpflichtung ausgesprochenen Erlaubnis kann es auch nicht führen, wollte man in dieser Rückgabeverpflichtung eine der Erlaubnis beigefügte Nebenbestimmung i.S.v. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - erblicken. Denn dann setzte ihre Rechtmäßigkeit voraus, dass ein Sachverhalt vorliegt, der eine Erlaubnisbedürftigkeit begründet.
36BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293 = Juris, dort Rn. 7
37Fehlt es - wie hier - an einem solchen Sachverhalt, kann die Nebenbestimmung die ihr zugedachte Funktion sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung erfüllt werden, nicht leisten. Eine durch die fehlende Erlaubnisbedürftigkeit begründete Rechtswidrigkeit der Erlaubnis zieht die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung nach sich.
38Vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Aufl., 2014, Rn. 20 zu § 36.
39Eine hinreichende Rechtsgrundlage für die in den Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses getroffenen Regelungen geben auch § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG und/oder § 49 Abs. 2 VwVfG nicht her. Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass die unter Ziffer 1. ausgesprochene Erlaubnis als eine die Antragstellerinnen begünstigende Regelung keiner ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf und die- nach dem oben Gesagten nicht teilbare - Regelung der Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses nur hinsichtlich der auferlegten - im hier erörterten Zusammenhang nicht als Nebenbestimmung angesehenen - “Maßgabe“, soweit diese für die Antragstellerinnen belastende Wirkung hat, einer tragfähigen Eingriffsermächtigung bedarf.
40Als solche Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 2. des Beschlusses auferlegte Frequenzrückgabeverpflichtung scheiden § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG und/oder § 49 Abs. 2 VwVfG zunächst deshalb aus, weil die Bundesnetzagentur eine Widerrufsentscheidung offenkundig nicht hat treffen wollen. Das verdeutlicht bereits der Wortlaut von Ziffer 2. des Beschlusstenors, wenn dort eine Verpflichtung der Antragstellerin zu 1. und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2. zur Frequenzrückgabe ausgesprochen wird. Die Auferlegung einer Handlungs- bzw. Verhaltenspflicht, die hier darin besteht, auf eine bestehende Erlaubnis (Frequenzzuteilung) zu verzichten (vgl. § 63 Abs. 5 TKG), stellt ein Aliud zum Widerruf dieser Erlaubnis dar. Dass die Bundesnetzagentur einen Widerruf nicht hat aussprechen wollen, ergibt sich zudem deutlich aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses. Zwar wird darin wiederholt die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG erwähnt (vgl. etwa Rn. 180, 192, 202 f., 208, 213 f., 220, f., 256 der Beschlussgründe); der Kontext, in dem dies geschieht erhellt indessen, dass lediglich die Möglichkeit eines Widerrufs erkannt bzw. erwogen worden ist (vgl. insbes. Rn. 178 der Beschlussgründe), aber eine Widerrufsentscheidung im eigentlichen Sinne nicht ergehen sollte. So hebt die Beschlussbegründung (Rn. 191) darauf ab, dass die Entscheidung, “die nach Rückgabe oder etwaiger Aufhebung frei gewordenen Frequenzen ... für die Neuallokation verfügbar zu machen, ... in untrennbarem Sachzusammenhang mit der Entscheidung (steht), die Bestandskraft von derzeit zugeteilten Frequenzen zu durchbrechen.“ Diese Formulierung, belegt, dass der beschließenden Kammer zwei Alternativen für das Ziel der für erforderlich gehaltenen Durchbrechung der Bestandskraft der Frequenzzuteilungen vor Augen stand: die “Rückgabe“ und die “Aufhebung“. Letztere wird gemeinhin als Oberbegriff für die Rücknahme und den Widerruf verstanden. Wenn auf diesem Hintergrund im Verfügungssatz des angegriffenen Beschlusses eine Verpflichtung angeordnet wird, Frequenzen “zurückzugeben“, und von “vorzeitiger Rückgabe von 900/1800-MHz-Spektrum“ die Rede ist, kann nicht angenommen werden, dass der Ausspruch eines Widerrufs beabsichtigt war. Darauf, dass die auferlegte Frequenzrückgabeverpflichtung nicht als Widerruf gemeint war, weist auch der Umstand hin, dass sich an keiner Stelle des angegriffenen Beschlusses Ausführungen zur Subsumtion der in Betracht kommenden Widerrufstatbestände des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG bzw. des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG findet. In dieselbe Richtung weisen auch die Ausführungen in Rn. 256 der Beschlussgründe. Dort wird der Tatbestand des § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG zwar erwähnt, jedoch keine Aussage dazu getroffen, ob seine Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden. Vielmehr wird sogleich auf die Bestimmung des § 63 Abs. 1 Satz 3 TKG verwiesen, der die Bemessung der Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs betrifft. Im Anschluss hieran heißt es: “Diesem Rechtsgedanken folgend, hat die Frist zur Räumung und Rückgabe von Frequenzen durch das Fusionsunternehmen angemessen zu sein.“ Die Bundesnetzagentur hat die von ihr angeordnete Verpflichtung zur Frequenzrückgabe hiernach nicht als einen in unmittelbarer Anwendung des § 63 TKG ausgesprochenen Widerruf verstanden, sondern als ein Aliud, nämlich als eine “Räumung und Rückgabe“, auf die § 63 Abs. 1 Satz 3 TKG entsprechend anzuwenden sei. Diesem Verständnis entspricht es, dass diese beiden Begriffe in der Beschlussbegründung wiederholt gebraucht werden (vgl. etwa Rn. 257 f., 260, 262 f., 272, 311, 319, 324 ff., 342, 350, 353 f., 359 ff., 369 f., 373 f.), und Ausführungen an anderen Stellen des Beschlusses (insbes. Rn. 336 und 356) verdeutlichen, dass der Ausspruch eines - in Betracht gezogenen - Widerrufs gerade nicht gewollt war.
41§ 63 Abs. 1 Satz 2 TKG und/oder § 49 Abs. 2 VwVfG können aber auch dann nicht als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die der streitigen Erlaubniserteilung beigefügte Rückgabeverpflichtung dienen, wenn man die Möglichkeit in den Blick nimmt, die Maßgabe von Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses in einen Widerruf umzudeuten. Denn eine solche Umdeutung ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Zwar steht den Verwaltungsgerichten die Befugnis zu, fehlerhafte Verwaltungsakte nach Maßgabe des § 47 VwVfG umzudeuten. Die Umdeutung ist nach § 47 Abs. 1 VwVfG jedoch nur zulässig, wenn der "andere" Verwaltungsakt, dessen formelle und materielle Voraussetzungen vorliegen müssen, auf das gleiche Ziel gerichtet ist wie der fehlerhafte Verwaltungsakt. Der angestrebte Erfolg und die Wirkungen müssen im Wesentlichen gleichartig, wenn auch nicht identisch sein, d.h. die Ziele und Wirkungen des umgedeuteten Verwaltungsakts dürfen nicht weiter reichen als diejenigen des ursprünglichen Verwaltungsakts. Der umgedeutete Verwaltungsakt darf gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der erkennbaren Absicht der Behörde nicht widersprechen und in seinen Rechtsfolgen für den Betroffenen nicht ungünstiger sein als der fehlerhafte Verwaltungsakt.
42vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 -, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2. = Juris, dort Rn. 61.
43Gemessen daran ist für eine Umdeutung der Regelung in Ziff. 2. des Beschlusses in einen Widerruf der Zuteilung der betroffenen Frequenzen kein Raum. Denn unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG oder des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG für einen Widerruf erfüllt sind, stehen einer solchen Umdeutung durchgreifende Gründe entgegen. Dabei kann auf sich beruhen, ob in formell-rechtlicher Hinsicht § 132 Abs. 1 und 3 TKG schon ein Hindernis für die Umdeutung in eine Widerrufsentscheidung darstellt. Denn einer Umdeutung steht jedenfalls entgegen, dass ein Widerruf der Frequenzzuteilungen nicht im Wesentlichen gleichartige Wirkungen entfaltet wie die auferlegte Rückgabeverpflichtung. Die Wirkungen eines Widerrufes sind nämlich in Anbetracht der durch ihn unmittelbar herbeigeführten Aufhebung der Frequenzzuteilung als Grundlage des Frequenznutzungsrechts weiter reichend als die - ggfls. erst mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzende - Verpflichtung, die betroffenen Frequenzen zurückzugeben. Diese weiter reichenden Wirkungen eines Widerrufs sind zudem für die Antragstellerinnen im Verhältnis zu der ihnen auferlegten Rückgabeverpflichtung ungünstiger.
44Für die Regelung der Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses kann eine hinreichende Rechtsgrundlage auch nicht in § 55 Abs. 10 TKG erblickt werden. Der gegenteiligen Auffassung der Bundesnetzagentur, dass die Entscheidung über die regulatorischen Abhilfemaßnahmen wegen Diskriminierungen in den Frequenzausstattungen als Folge der zur Umsetzung von § 55 Abs. 8 sowie § 55 Abs. 7 i. V. m. § 63 TKG gebotenen Untersuchung ein Fall des § 55 Abs. 10 TKG sei (vgl. Rn. 188 der Beschlussgründe), kann nicht beigetreten werden. § 55 Abs. 10 TKG ermächtigt die Bundesnetzagentur unter den dort genannten Voraussetzungen dazu anzuordnen, dass der Frequenzzuteilung ein Vergabeverfahrens vorauszugehen hat. Eine Befugnis, den von § 55 Abs. 10 TKG vorausgesetzten Bedarfs- bzw. Nachfrageüberhang im Vorfeld eines anstehenden Vergabeverfahrens durch eine mit der Maßgabe einer Verpflichtung zur vorzeitigen Rückgabe bestimmter Frequenzen verbundene Erlaubnis in der Weise zu steuern, dass eine vorzeitige Neuallokation dieser Frequenzen ermöglicht wird, vermittelt diese Vorschrift nicht. Dass § 55 Abs. 10 TKG nach Auffassung der Bundesnetzagentur auch Fälle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verteilung von Frequenznutzungsrechten im Bereich knapper Frequenzen während der Laufzeit erfasse (vgl. Rn. 190, 194 der Beschlussgründe), rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Vorschrift losgelöst von den Voraussetzungen des § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG und des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG und unabhängig von den in diesen Vorschriften jeweils vorgesehenen speziellen Ermächtigungen die Befugnis verleiht, die hier in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses getroffene Maßnahme anzuordnen. Das Gesetz hält mit den Vorschriften der §§ 55 Abs. 7 und 63 TKG, § 49 Abs. 2 VwVfG ein hinreichendes Instrumentarium bereit, um frequenzregulatorisch einer fusionsbedingt und damit außerhalb eines objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens erfolgten “Neuallokation“ knapper Frequenzen zu begegnen und solche Frequenzen für eine Neuvergabe verfügbar zu machen.
45Durch die hiernach rechtswidrige Regelung der Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses wird die Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten verletzt.
46Angesichts dessen, dass somit ein Erfolg der Klage, soweit sie gegen Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses gerichtet ist, annähernd gewiss ist, geht die vorzunehmende Interessenabwägung insoweit zugunsten der Antragstellerin zu 1. aus. Denn ein überwiegendes Vollzugsinteresse an einem Bescheid, dessen Rechtswidrigkeit bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann und der den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, besteht auch dann nicht, wenn - wie hier - die aufschiebende Wirkung der Klage gesetzlich ausgeschlossen ist.
47Aber selbst wenn man von einem geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Antragstellerin zu 1. im Hauptsacheverfahren ausginge und neben den Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage eine an den Folgen einer dem Aussetzungsantrag stattgebenden bzw. ablehnenden Entscheidung ausgerichtete Interessenabwägung vornähme, fiele diese zugunsten der Antragstellerin zu 1. aus. Unter den gegebenen Umständen könnte nämlich auch dann nicht von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausgegangen und eine von den Erfolgsaussichten der Klage in jeder Beziehung losgelöste Interessenabwägung vorgenommen werden. Vielmehr bliebe zu berücksichtigen, dass erhebliche Zweifel an einer tragfähigen Eingriffsermächtigung für die in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses getroffenen Regelungen bestehen mit der Folge, dass ein Festhalten an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung die Feststellung, dass diese zur Abwendung schwer wiegender Nachteile für das öffentliche Interesse erforderlich ist, voraussetzt. Eine solche Feststellung vermag die Kammer jedoch nicht zu treffen.
48Die Bundesnetzagentur meint, dass ohne die in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses getroffenen Anordnungen und deren sofortige Vollziehbarkeit eine Beeinträchtigung eines chancengleichen Wettbewerbs bzw. eine Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse zu erwarten sei. Darauf hebt der angegriffene Beschluss, wie insbesondere die Ausführungen in den Rn. 237 ff. der Beschlussgründe verdeutlichen, der Sache nach tragend ab. Diese Annahme steht in Widerspruch zu der Einschätzung der Europäischen Kommission, die bei ihrer Freigabeentscheidung vom 02. Juli 2014 gerade auch die frequenzausstattungsbedingt hervorgerufenen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Wettbewerbsfähigkeit der beiden übrigen Mobilfunknetzbetreiber und damit die von der Bundesnetzagentur herangezogenen Gesichtspunkte berücksichtigt und dahin bewertet hat, dass eine Verringerung des den Fusionsunternehmen zur Verfügung stehenden Frequenzspektrums nicht erforderlich sei (vgl. Rn. 502, 513 - 517, sowie in Bezug auf die von Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses betroffenen Frequenzen: Rn. 518 - 520 der Freigabeentscheidung vom 02. Juli 2014). Wenn auch die für die Prüfung der Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens anzulegenden Maßstäbe des Art. 2 FKVO - erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung - nicht deckungsgleich mit denjenigen sind, die der Bundesnetzagentur in den zur Vornahme frequenzregulatorischer Maßnahmen ermächtigenden Bestimmungen des § 55 Abs. 8 TKG, der hier - wie dargelegt - nicht einschlägig ist, und des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG vorgegebenen sind, muss dieser Bewertung der Europäischen Kommission als der für die Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses vorrangig berufenen Stelle ein größeres Gewicht zukommen als der diesbezüglichen Einschätzung der Bundesnetzagentur. Es ist gegenwärtig nicht zu erkennen, dass das - von den Antragstellerinnen bestrittene - Vorbringen der Antragsgegenerin und der Beigeladenen zu 1. sowie die Begründung des angegriffenen Beschlusses die Vertretbarkeit der Bewertung der Europäischen Kommission durchgreifend in Frage stellt. Damit muss der Interessenabwägung aber der Befund zugrunde gelegt werden, dass die mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verbundenen Beeinträchtigungen des chancengleichen Wettbewerbs bzw. Verzerrungen der Wettbewerbsverhältnisse jedenfalls nicht ein solches Maß erreichen, dass sie die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der unter dieser Prämisse jedenfalls erheblichen Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegenden Maßnahmen rechtfertigen könnten.
49Ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelungen in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses ergibt sich unter Berücksichtigung der gewichtigen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit auch nicht aus anderen Gründen. Dies gilt sowohl für den Gesichtspunkt, dass die Frequenzausstattungen der Antragstellerinnen infolge ihres Zusammenschlusses für die verbleibende Zuteilungsdauer nicht mehr die Vorgabe erfüllen, in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erworben worden zu sein, als auch für den Aspekt, dass infolge des durch den Zusammenschluss bewirkten Wegfalls der wettbewerblichen Unabhängigkeit der Antragstellerinnen eine wesentliche Voraussetzung für die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten nicht mehr gegeben sein dürfte. Diese Umstände als solche führen jedoch keine Folgen herbei, zu deren Vermeidung aus Gründen des öffentlichen Interesses trotz der beträchtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen, es geboten oder auch nur gerechtfertigt sein könnte, an ihrer sofortigen Vollziehbarkeit festzuhalten. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den von der Bundesnetzagentur ferner angeführten Gesichtspunkt, dass mit den Regelungen der Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses einer fusionsbedingt nicht mehr sichergestellten effizienten Frequenznutzung begegnet werde. Sollte diese Annahme zutreffen, könnte dies den Widerrufstatbestand des § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG i.V.m. § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG erfüllen und die Bundesnetzagentur in die Lage versetzen, über den Widerruf der hier in Rede stehenden Zuteilungen von Frequenzen aus den Bereichen von 900 MHz und 1800 MHz zu entscheiden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, die sofortige Vollziehbarkeit einer behördlichen Entscheidung, an deren Rechtmäßigkeit erhebliche Zweifel bestehen, aufrecht zu erhalten, wenn der durch diese Entscheidung bezweckte Erfolg auf rechtmäßige andere Weise herbeigeführt werden kann, besteht nicht.
50b) Der erste Hilfsantrag zu Ziffer I. bleibt ohne Erfolg, soweit mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffern 3. und 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 begehrt wird .
51aa) Der Antragstellerin zu 1. steht für die beantragte Anordnung hinsichtlich der Ziffer 3. des angefochtenen Beschlusses das erforderliche Rechtsschutzinteresse, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen muss, nicht zur Seite, weil eine ihrem Antrag stattgebende Entscheidung ihr keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile verschaffen würde. Ob dies bereits daraus folgt, dass Ziffer 3. des angegriffenen Beschlusses nur eine klarstellende, nicht aber eine konstitutive Funktion hat, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls geht die Vollziehbarkeit der Regelung derzeit ins Leere, weil durch die vorliegende Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1. des Beschlusses angeordnet wird und damit die auf Ziffer 1. des Beschlusses bezogene Maßgabe der Ziffer 3., dass bestehende Rechte und Verpflichtungen der Antragstellerinnen im Übrigen, insbesondere die Versorgungspflicht und Pflicht zu Angeboten für Diensteanbieter, durch die Regelungen nicht berührt werden, vorläufig keinen Anwendungsbereich aufweist.
52bb) Soweit es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 4. des angegriffenen Beschlusses geht, ist die Antragstellerin zu 1. nicht antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Ziffer 4. des angegriffenen Beschlusses enthält mit der Ankündigung einer künftigen Frequenzverteilungsuntersuchung keine Regelung, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, und besitzt damit nicht die Qualität eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG). Zudem ist es nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 1. durch eine Frequenzverteilungsuntersuchung und erst recht nicht durch die bloße Ankündigung einer solchen Untersuchung unmittelbar in eigenen Rechten verletzt sein kann.
533. Der höchst hilfsweise gestellte Hilfsantrag zu I. (Klageantrag zu I.C. aus der Klagebegründungsschrift vom 09. Januar 2015) kann nicht zu einer Entscheidung führen, die zugunsten der Antragstellerin zu 1. weiter reicht als aus dem Tenor ersichtlich ist. Wegen der Beurteilung des Aussetzungsbegehrens in Bezug auf die Ziffern 3. und 4. des angegriffenen Beschlusses wird auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen. Hinsichtlich der im Übrigen unter Ziffer 5. des Beschlusses ausgesprochenen Ablehnung der Anträge der Beigeladenen zu 1. und 2., die auf eine Einschränkung der Frequenznutzungsrechte der Antragstellerin zu 1. gerichtet sind, die über die im angegriffenen Beschluss insoweit ausgesprochenen Einschränkungen hinausgehen, steht der Antragstellerin zu 1. weder eine Antragsbefugnis noch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu. Die Ablehnung der Anträge der Beigeladenen zu 1. und zu 2. belastet die Antragstellerin zu 1. nicht, und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 5. des angegriffenen Beschlusses wäre für die Antragstellerin zu 1. nutzlos.
54II.
55Soweit die Antragstellerin zu 1. mit dem Antrag zu II. schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffer 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 (Klageantrag zu II.A. aus der Klagebegründungsschrift vom 09. Januar 2015) begehrt, kann dem aus den vorstehenden Gründen zu I. 1. b) bb) nicht entsprochen werden.
56B. Die Anträge der Antragstellerin zu 2.,
57I. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4151/14 gegen Ziffer 2. der Beschlüsse der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - sowie vom 07. Oktober 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
58hilfsweise,
59die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4151/14 gegen Ziffern 1.bis 4. der Beschlüsse der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - sowie vom 07. Oktober 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
60höchst hilfsweise,
61die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4151/14 gegen die Beschlüsse der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - sowie vom 07. Oktober 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
62II. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4151/14 gegen Ziffer 4. der Beschlüsse der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - sowie vom 07. Oktober 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
63haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie abzulehnen.
64Wegen der Begründung wird, soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 gerichtet ist, auf die vorstehenden Ausführungen unter A. verwiesen. Diese treffen für das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu 2. in gleicher Weise zu.
65Soweit die Antragstellerin zu 2. vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014 begehrt, ist der Antrag ebenfalls teilweise zulässig und begründet. Dies gilt hinsichtlich der in der angegriffenen Entscheidung unter Ziffern 1. und 2. getroffenen Regelungen, die mit denjenigen inhaltsgleich sind, die im Beschluss vom 04. Juli 2014 unter den dortigen Ziffern 1. und 2. ausgesprochen worden sind, deren Vollziehbarkeit nach dem oben Ausgeführten suspendiert ist. Eine abweichende Beurteilung der entsprechenden Regelung in der Entscheidung vom 07. Oktober 2014 ist nicht geboten. Denn gegenüber den Verhältnissen, die dem Beschluss vom 04. Juli 2014 zugrunde gelegen haben, war im Zeitpunkt des Erlasses keine entscheidungserhebliche Änderung eingetreten. Insbesondere ergeben sich aus dem an die Bundesnetzagentur gerichteten Schreiben der Antragstellerin zu 2. vom 18. September 2014 keine Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem Zeitpunkt eine antrags- und zustimmungspflichtige Änderung der Frequenznutzung im Sinne von § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG beabsichtigt oder bereits vollzogen war. Denn die Antragstellerin zu 2. teilt in diesem Schreiben die (seinerzeit) bevorstehenden (zwischenzeitlich erfolgten) Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen mit. Die von ihr dargestellten Vorgänge erfüllen keinen der Tatbestände der Nr. 1 bis 4 des § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG. Diese Änderungen in den Eigentumsverhältnissen entsprechen denen, von denen vorstehend schon für die Beurteilung des Aussetzungsbegehrens der Antragstellerin zu 1. ausgegangen worden ist. Insofern kann auch für die hier erörterte Regelung in den Ziffern 1. und 2. der Entscheidung vom 07. Oktober 2014 auf das oben unter A. I. 2. a) Ausgeführte verwiesen werden.
66Den weitergehenden Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014 war aus den Gründen zu A. I. 2. b) und zu A. II., auf die Bezug genommen wird, nicht zu entsprechen.
67C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 TKG, 154 Abs. 3, 162 Abs.3 VwGO.
68D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des Streitwerts, der im Hauptsacheverfahren voraussichtlich (endgültig) festzusetzen sein wird.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4205/14 der Antragstellerin zu 1. wird angeordnet, soweit mit ihr Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - angefochten werden.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zu 1. abgelehnt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4151/14 der Antragstellerin zu 2. wird angeordnet, soweit mit ihr jeweils die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - und des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014 - BK 1-13/002 - angefochten werden.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zu 2. abgelehnt.
Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. tragen ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich eines Drittels der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. tragen je ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1. und zu 2.. Von ihren eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. jeweils zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.850.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2A. Die Anträge der Antragstellerin zu 1.,
3I. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffer 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
4hilfsweise,
5die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffern 1.bis 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
6höchst hilfsweise,
7die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4205/14 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
8II. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffer 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
9haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie abzulehnen.
10I.
111. Mit ihrem nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu beurteilenden Hauptantrag zu I., gegen dessen Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen, kann die Antragstellerin zu 1. nicht durchdringen, weil die nach der genannten Vorschrift gebotene Abwägung zwischen ihrem Interesse, von der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Regelung bis zur abschließenden Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am Fortbestand der nach § 137 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz - TKG - gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit dieser Regelung zu Ungunsten der Antragstellerin zu 1. ausfällt. Denn ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin zu 1. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen Ziffer 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vom 04. Juli 2014 besteht nicht, weil diese den Gegenstand des Hauptantrages im Verfahren 21 K 4205/14 bildende Klage (Klageantrag zu I. A. aus dem Klagebegründungsschriftsatz vom 09. Januar 2015) offensichtlich unbegründet ist.
12Eine allein auf Ziffer 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 beschränkte Aufhebung ist ausgeschlossen, weil dieser Teil des angefochtenen Beschlusses mit der in Ziffer 1. des Beschlusstenors ausgesprochenen Erlaubnis eine einheitliche, nicht teilbare Regelung bildet, deren teilweise Aufhebung ausscheidet. Voraussetzung einer teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsakts ist, dass der (erfolgreich) angegriffene Teil des Verwaltungsakts in der Weise abtrennbar ist, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann.
13Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 28. Januar 2009 - 6 C 39.07 -, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 3 = Juris Rn. 44 m.w.N. .
14Das ist hier nicht der Fall. Zwischen den Regelungen der Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses wird nämlich ein untrennbarer Zusammenhang dadurch hergestellt, dass die Erlaubnis, die Frequenzen beider Antragstellerinnen nach Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 1. über die Antragstellerin zu 2. zu nutzen, “nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen“, d.h. nach Maßgabe u.a. der Regelung in Ziffer 2. des Beschlusstenors, erteilt wird. Eine auf die Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses beschränkte Aufhebung hätte zur Folge, dass die Antragstellerin zu 1. berechtigt wäre, ihre von der Rückgabeverpflichtung betroffenen Frequenznutzungsrechte als mit der Antragstellerin zu 2. zusammengeschlossenes bzw. verbundenes Unternehmen bis zum 31. Dezember 2016 auszuüben. Die Möglichkeit der Nutzung dieser Frequenzen und der betreffenden der Antragstellerin zu 2. zugeteilten Frequenzen, für die nach Auffassung der Bundesnetzagentur die in der Regelung in Ziff. 1. des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Erlaubnis erst die rechtliche Grundlage schafft, sollte jedoch auf den 31. Dezember 2015 begrenzt werden und nicht für die gesamte ursprüngliche Zuteilungsdauer fortbestehen. Bei isolierter Aufhebung der Regelung in Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses wäre der Antragstellerin zu 1. in zeitlicher Hinsicht mehr erlaubt als nach der Gesamtregelung der Ziffern 1. und 2. des Beschlusses vorgesehen ist. Eine Aufhebung allein der Regelung von Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses hätte damit eine Änderung seines im Übrigen bestehen bleibenden Inhalts zur Folge.
152. Mit ihrem ersten Hilfsantrag zu Ziffer I. dringt die Antragstellerin zu 1. in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang durch [a)]; soweit dieser Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziffern 3. und 4. des angegriffenen Beschlusses der Bundesnetzagentur gerichtet ist, bleibt der Antrag ohne Erfolg [b)].
16a) Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4205/14 ist anzuordnen, soweit mit dieser Klage die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 angefochten werden (Klageantrag zu I. B. aus dem Klagebegründungsschriftsatz vom 09. Januar 2015).
17aa) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft. Seiner Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. im Hauptsacheverfahren ihr Rechtsschutzziel im Wege einer Klage auf Feststellung der erlaubnisfreien Weiternutzung der streitgegenständlichen Frequenzen in Verbindung mit einer Verpflichtungsklage auf auflagen- und widerrufsfreie Nutzung dieser Frequenzen bis zum 31. Dezember 2016 verfolgen müsste und deshalb zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes allein ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft wäre. Die von der Antragstellerin zu 1. erhobene Anfechtungsklage ist, soweit sie gegen Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses gerichtet ist, statthaft. Denn die Aufhebung der darin getroffenen einheitlichen, nicht teilbaren Regelung hat ausgehend vom - wie noch ausgeführt wird - zutreffenden Standpunkt der Antragstellerin zu 1., dass ihr Kontrollerwerb über die Antragstellerin zu 2. nicht einen Zustimmungstatbestand nach § 55 Abs. 8 TKG erfüllt, zur Folge, dass die ihr (und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2.) bis zum 31. Dezember 2016 zugeteilten Frequenzen aus den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz bis zum Ende der vorgesehenen Zuteilungsdauer genutzt werden dürfen. Die Feststellung der erlaubnisfreien Weiternutzung dieser Frequenzen würde das Rechtsschutzziel der Antragstellerin zu 1. schon deshalb verfehlen, weil der Eintritt der Bestandskraft des angegriffenen Beschlusses mit seinen für die Antragstellerin zu 1. nachteiligen Regelungen hierdurch nicht verhindert würde. Eine Verpflichtungsklage auf auflagen- und widerrufsfreie Nutzung der besagten Frequenzen bis zum 31. Dezember 2016 hätte- ungeachtet der Bedenken gegen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit eines solchen Begehrens - ein anderes als das von der Antragstellerin zu 1. angestrebte Rechtsschutzziel zum Gegenstand, nämlich den - vorbeugenden - Ausschluss eines Widerrufs von Frequenzzuteilungen vor Ablauf ihrer Zuteilungsdauer. Darum geht es der Antragstellerin jedenfalls unter den derzeit bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ersichtlich nicht.
18bb) Der hiernach statthafte und im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 ist begründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin zu 1. aus, weil die insoweit erhobene Klage zulässig und auf der Grundlage der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ergehens des angegriffenen Beschlusses begründet ist. Denn Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses sind rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten.
19Es kann offen bleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass die Sachkompetenz der Bundesnetzagentur, §§ 116 i.V.m. 52 ff. TKG, für die in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses aus Anlass des Zusammenschlussvorhabens der Antragstellerin zu 1. und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2. getroffene Regelung durch Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - EG-Fusionskontrollverordnung - (FKVO) ausgeschlossen ist und die getroffenen Regelungen nicht als Maßnahmen nach Art. 21 Abs. 4 FKVO eingeordnet werden können. Ebenso kann dahinstehen, ob bei bestehender Sachkompetenz der Bundesnetzagentur die funktionale Zuständigkeit der Beschlusskammer, § 132 Abs. 1 TKG, in der Besetzung nach § 132 Abs. 3 TKG begründet ist. Denn die Regelungen in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses sind rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es ihnen an der erforderlichen tragfähigen Rechtsgrundlage fehlt.
20Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses können nicht auf § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG gestützt werden. Danach ist eine Änderung der Frequenzzuteilung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen (Nr. 1), Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen (Nr. 2), Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen (Nr.3) oder ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will (Nr. 4). Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 5 TKG vorliegen, eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist. Im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses lag keiner der Fälle des § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis 4 TKG vor, bei denen ein Antrag auf Änderung der Frequenzzuteilung gestellt werden muss, dem (nur) unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG zuzustimmen ist.
21Ein Fall des § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 TKG, dass Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, liegt hier nicht vor. Der Tatbestand einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge in Frequenznutzungsrechte ist durch einen Wechsel in der Person des Zuteilungsnehmers gekennzeichnet.
22Sörries in Säcker (Hrsg.), Telekommunikationsgesetz-Kommentar, 3. Aufl., 2013, Rn. 57 zu § 55; Göddel in Geppert/Schütz (Hrsg.), Beck´scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, Rn. 41 zu § 55.
23Die Antragstellerin zu 1. war zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses weder Einzel- noch Gesamtrechtsnachfolgerin der Antragstellerin zu 2. bzw. desjenigen mit der Antragstellerin zu 2. verbundenen Unternehmens, dem Frequenznutzungsrechte zugeteilt waren. Dem Zusammenschluss der Antragstellerinnen zu 1. und 2. liegen folgende Vorgänge zugrunde: Die ursprünglich frequenznutzungsberechtigte F. -Q. N. GmbH & Co. KG (Handelsregister A des Amtsgerichts Düsseldorf HRA 00000), die seit dem 23. Juni 2014 als L. N1. H. GmbH & Co. KG firmiert, hat mit Wirkung vom 23. Juni 2014 im Wege einer Umwandlung durch Ausgliederung sämtliche Aktiva einschließlich der ihr zustehenden Nutzungsrechte an Mobilfunkfrequenzen auf die am 03. Dezember 2013 ins Handelsregister eingetragene F. -Q. U. GmbH & Co. KG (Handelsregister A des Amtsgerichts Düsseldorf HRA 00000) übertragen, die seit dem 23. Juni 2014 die Firma F. -Q. N. GmbH & Co. KG führt. Persönlich haftende Gesellschafterin der vormaligen F. -Q. U. GmbH & Co. KG und jetzigen F. -Q. N. GmbH & Co. KG (neu) war zunächst die F. -Q. N. H1. GmbH (Handelsregister B des Amtsgerichts Düsseldorf HRB 00000), einziger Kommanditist die F. -Q. N. GmbH & Co. KG (Handelsregister A des Amtsgerichts Düsseldorf HRA 00000). Mit Wirkung zum 01. Oktober 2014 (Datum der Eintragung) sind die genannte persönlich haftende Gesellschafterin und die genannte Kommanditistin ausgeschieden und an ihrer Stelle eingetreten die U1. H. N. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und die Antragstellerin zu 1. als alleinige Kommanditistin. Die F. -Q. N. GmbH & Co. KG (neu) (Handelsregister A des Amtsgerichts Düsseldorf HRA 00000) ist zwischenzeitlich (Eintragung vom 26. Januar 2015) im Wege des Formwechsels in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und führt die Firma F. -Q. N. GmbH (Handelsregister B des Amtsgerichts Düsseldorf HRB 00000). Diese Vorgänge bedingen keine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge der Antragstellerin zu 1. (und der U1. H. N. GmbH) nach der F. -Q. N. GmbH & Co. KG (neu) bzw. der F. -Q. N. GmbH. Die Antragstellerin zu 1. (und die U1. H. N. GmbH) ist Inhaberin der Gesellschaftsanteile der F. -Q. N. GmbH & Co. KG (neu) bzw. - nach Formwechsel - der F. -Q. N. GmbH, nicht aber Inhaberin von deren Frequenznutzungsrechten geworden. Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte ist die als eigenständige juristische Person bestehende F. -Q. N. GmbH & Co. KG (neu) bzw. - nach Formwechsel - die F. -Q. N. GmbH.
24Auch der von § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 TKG beschriebene Fall, dass Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, liegt nicht vor. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, dass Gegenstand dieser Fallvariante - anders als in § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 TKG - nicht die Übertragung von “Frequenznutzungsrechten“ ist, sondern die Übertragung von “Frequenzen“. Daraus folgt insbesondere nicht, dass es bei § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 TKG nicht um einen Wechsel in der (juristischen) Person des Inhabers des Frequenznutzungsrechts, sondern um die Duldung bzw. Gestattung der Frequenznutzung (Überlassung von Frequenzen) durch ein verbundenes Unternehmen ginge. Einer solchen Annahme steht schon die einleitende Formulierung des § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG entgegen, die verdeutlicht, dass die dort aufgeführten Fallgruppen der Nummern 1 bis 4 nur solche sind, die eine “Änderung der Frequenzzuteilung“, mithin eine Änderung der erteilten Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 TKG), zum Gegenstand haben. Den Fallvarianten der Nummern 2 bis 4 des § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG kommt lediglich klarstellende Bedeutung zu. Sie beschreiben Erscheinungsformen der Einzel- bzw. Gesamtrechtsnachfolge und betreffen damit den Wechsel der Inhaberschaft der Frequenzzuteilung. Sämtliche Varianten der Nummern 2 bis 4 des § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG werden bereits durch die Fallvariante der Nr. 1 erfasst.
25Hahn/Hartl in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz Kommentar, 2. Aufl., 2008, Rn. 56 zu § 55.
26Hiernach ist auch das von den Antragstellerinnen im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses beabsichtigte und seit einigen Wochen unter Verwendung von Frequenzen beider Unternehmen eingesetzte Verfahren des “National Roaming“ keine Übertragung von Frequenzen i. S. v. § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 TKG.
27Dass die Fallgruppen des § 55 Abs. 8 Satz 1 Nummern 3 und 4 TKG vorliegend als Grundlage für die Annahme einer antrags- und zustimmungspflichtigen Änderung der Frequenzzuteilung nicht in Betracht kommen, bedarf keiner näheren Begründung.
28Eine den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art erstreckende, erweiternde Auslegung ist ausgeschlossen. Schon der Umstand, dass die eine Antragsobliegenheit und Zustimmungsbedürftigkeit begründenden Fallvarianten in § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG abschließend aufgezählt sind,
29Hahn/Hartl in Scheurle/Mayen, a.a.O., Rn. 56 zu § 55,
30steht einer erweiternden Auslegung der Vorschrift entgegen.
31Eine solche erweiternde Auslegung ist auch aus systematischen Gründen ausgeschlossen. Denn der vorliegend gegebene Fall, dass die Antragstellerin zu 1. und ein mit ihr verbundenes Unternehmen sämtliche Anteile an der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft, die Frequenzzuteilungsnehmerin ist - der Antragstellerin zu 2. - erworben haben, ist Gegenstand der gesetzlichen Regelung in § 55 Abs. 7 TKG. Der “Zusammenschluss“ der Antragstellerinnen erfüllt den Tatbestand der Änderung in den Eigentumsverhältnissen, § 55 Abs. 7 Satz 2 3. Alt. TKG. Da § 55 Abs. 7 Satz 2 TKG für Fälle dieser Art eine ausdrückliche Regelung im Sinne der Begründung einer bloßen Anzeigepflicht trifft, verbietet es sich, in entsprechender Anwendung von § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG eine Zustimmungsbedürftigkeit bei einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen des Inhabers der Frequenzzuteilung anzunehmen.
32Eine erweiternde Anwendung des § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG auf die hier gegebene Fallgestaltung ist auch nach der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Zweckbestimmung nicht geboten oder auch nur gerechtfertigt. Die Regelung des § 55 Abs. 8 TKG trägt dem Umstand Rechnung, dass Frequenzen, die - wie hier - nicht als Allgemeinzuteilung (§ 55 Abs. 2 TKG) zugeteilt werden können, im Wege der Einzelzuteilung einer natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personenvereinigung auf Antrag zugeteilt werden, § 55 Abs. 3 TKG. Da jede Einzelzuteilung von der Erfüllung subjektiver Voraussetzungen in der Person des Zuteilungsnehmers abhängt (vgl. § 55 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG), sind Einzelzuteilungen personengebundene Verwaltungsakte, die Wirkung für und gegen den Frequenzzuteilungsinhaber entfalten. Bei einer im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgenden Änderung des Inhabers der Frequenzzuteilung bezweckt das in § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG vorgesehene Antrags- und Zustimmungserfordernis zum einen, feststellen zu können, ob der Rechtsnachfolger die subjektiven Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, und zum anderen, ihm die an seine Person gebundene Rechtsstellung als Inhaber zugeteilter Frequenzen zu verschaffen. Vergleichbare Notwendigkeiten bestehen bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse an einer juristischen Person, die Inhaber von Frequenzzuteilungen ist, nicht. Denn die juristische Person, der im Wege der Einzelzuteilung Frequenzen zugeteilt worden sind, bleibt als solche von einem Wechsel der Anteilseigner ebenso unberührt wie der Bestand der ihr zugeteilten Frequenznutzungsrechte. Der Bundesnetzagentur steht im Übrigen mit der durch § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG eröffneten Möglichkeit des Widerrufs von Frequenzzuteilungen ein Instrumentarium zur Seite, mit dem sie Änderungen in den Eigentumsverhältnissen des Zuteilungsinhabers, die zur Folge haben, dass die objektiven und/oder subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung nicht mehr erfüllt sind, wirkungsvoll begegnen kann.
33Schließlich erfordern auch nicht die Vorgaben des einschlägigen Unionsrechts, namentlich des Art. 5 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie - GRL -) i.d.F. des Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2009/140/EG (Änderungsrichtlinie - ÄRL -), des Art. 7 GRL i.d.F. des Art. 3 Nr. 5 ÄRL, des Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie - RRL -) i.d.F. des Art. 1 Nr. 10 ÄRL (vgl. auch Art. 9b RRL, eingefügt durch Art 1. Nr. 11 ÄRL), die hier erörterte erweiternde Auslegung von § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG. Aus keiner dieser unionsrechtlichen Vorschriften, insbesondere soweit in ihnen die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden vorgesehen ist, eine effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruht, folgt eine Vorgabe, Änderungen in den Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnissen an der juristischen Person des Frequenzinhabers von einer Zustimmung, Erlaubnis oder Genehmigung abhängig zu machen.
34Ungeachtet dessen, dass somit nach den Verhältnissen im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses eine antrags- und zustimmungspflichtige Änderung der Frequenznutzung im Sinne von § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG nicht vorlag, könnte die in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses mit der “Maßgabe“ erteilte Erlaubnis, dass die Antragstellerinnen verpflichtet werden, die dort näher bezeichneten Frequenzen zurückzugeben, in § 55 Abs. 8 TKG keine hinreichende Grundlage finden. Denn eine Ermächtigung zum Ausspruch einer Verpflichtung zur Frequenzrückgabe, die durch Verzicht auf die Frequenzzuteilung erfolgt (vgl. § 63 Abs. 5 TKG), kann lediglich den von § 55 Abs. 8 Sätze 4 bis 6 TKG geregelten Fällen, von denen hier keiner vorliegt, entnommen werden. Die hier inmitten stehende Bestimmung des § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG ermächtigt hingegen zur Versagung der Zustimmung, wenn eine der dort genannten Zustimmungsvoraussetzungen, zu denen u.a. die Frequenzzuteilungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 TKG gehören, nicht erfüllt ist. Die Gründe, aus denen die Bundesnetzagentur die den Antragstellerinnen erteilte Erlaubnis mit der Maßgabe einer Frequenzrückgabeverpflichtung verbunden hat, mögen, würde es sich um eine zustimmungspflichtige Änderung der Frequenznutzung handeln, gegebenenfalls eine Beschränkung der Zustimmung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht rechtfertigen; dies bedarf indessen keiner Beurteilung und kann hier offen bleiben. Eine Ermächtigung zur Zustimmungserteilung verbunden mit der Auferlegung einer Verpflichtung zur Rückgabe von Frequenzen kann § 55 Abs. 8 Satz 3 TKG jedenfalls nicht entnommen werden.
35Zur Annahme der Rechtmäßigkeit der in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses mit der Maßgabe einer Frequenzrückgabeverpflichtung ausgesprochenen Erlaubnis kann es auch nicht führen, wollte man in dieser Rückgabeverpflichtung eine der Erlaubnis beigefügte Nebenbestimmung i.S.v. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - erblicken. Denn dann setzte ihre Rechtmäßigkeit voraus, dass ein Sachverhalt vorliegt, der eine Erlaubnisbedürftigkeit begründet.
36BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293 = Juris, dort Rn. 7
37Fehlt es - wie hier - an einem solchen Sachverhalt, kann die Nebenbestimmung die ihr zugedachte Funktion sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung erfüllt werden, nicht leisten. Eine durch die fehlende Erlaubnisbedürftigkeit begründete Rechtswidrigkeit der Erlaubnis zieht die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung nach sich.
38Vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Aufl., 2014, Rn. 20 zu § 36.
39Eine hinreichende Rechtsgrundlage für die in den Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses getroffenen Regelungen geben auch § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG und/oder § 49 Abs. 2 VwVfG nicht her. Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass die unter Ziffer 1. ausgesprochene Erlaubnis als eine die Antragstellerinnen begünstigende Regelung keiner ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf und die- nach dem oben Gesagten nicht teilbare - Regelung der Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses nur hinsichtlich der auferlegten - im hier erörterten Zusammenhang nicht als Nebenbestimmung angesehenen - “Maßgabe“, soweit diese für die Antragstellerinnen belastende Wirkung hat, einer tragfähigen Eingriffsermächtigung bedarf.
40Als solche Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 2. des Beschlusses auferlegte Frequenzrückgabeverpflichtung scheiden § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG und/oder § 49 Abs. 2 VwVfG zunächst deshalb aus, weil die Bundesnetzagentur eine Widerrufsentscheidung offenkundig nicht hat treffen wollen. Das verdeutlicht bereits der Wortlaut von Ziffer 2. des Beschlusstenors, wenn dort eine Verpflichtung der Antragstellerin zu 1. und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2. zur Frequenzrückgabe ausgesprochen wird. Die Auferlegung einer Handlungs- bzw. Verhaltenspflicht, die hier darin besteht, auf eine bestehende Erlaubnis (Frequenzzuteilung) zu verzichten (vgl. § 63 Abs. 5 TKG), stellt ein Aliud zum Widerruf dieser Erlaubnis dar. Dass die Bundesnetzagentur einen Widerruf nicht hat aussprechen wollen, ergibt sich zudem deutlich aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses. Zwar wird darin wiederholt die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG erwähnt (vgl. etwa Rn. 180, 192, 202 f., 208, 213 f., 220, f., 256 der Beschlussgründe); der Kontext, in dem dies geschieht erhellt indessen, dass lediglich die Möglichkeit eines Widerrufs erkannt bzw. erwogen worden ist (vgl. insbes. Rn. 178 der Beschlussgründe), aber eine Widerrufsentscheidung im eigentlichen Sinne nicht ergehen sollte. So hebt die Beschlussbegründung (Rn. 191) darauf ab, dass die Entscheidung, “die nach Rückgabe oder etwaiger Aufhebung frei gewordenen Frequenzen ... für die Neuallokation verfügbar zu machen, ... in untrennbarem Sachzusammenhang mit der Entscheidung (steht), die Bestandskraft von derzeit zugeteilten Frequenzen zu durchbrechen.“ Diese Formulierung, belegt, dass der beschließenden Kammer zwei Alternativen für das Ziel der für erforderlich gehaltenen Durchbrechung der Bestandskraft der Frequenzzuteilungen vor Augen stand: die “Rückgabe“ und die “Aufhebung“. Letztere wird gemeinhin als Oberbegriff für die Rücknahme und den Widerruf verstanden. Wenn auf diesem Hintergrund im Verfügungssatz des angegriffenen Beschlusses eine Verpflichtung angeordnet wird, Frequenzen “zurückzugeben“, und von “vorzeitiger Rückgabe von 900/1800-MHz-Spektrum“ die Rede ist, kann nicht angenommen werden, dass der Ausspruch eines Widerrufs beabsichtigt war. Darauf, dass die auferlegte Frequenzrückgabeverpflichtung nicht als Widerruf gemeint war, weist auch der Umstand hin, dass sich an keiner Stelle des angegriffenen Beschlusses Ausführungen zur Subsumtion der in Betracht kommenden Widerrufstatbestände des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG bzw. des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG findet. In dieselbe Richtung weisen auch die Ausführungen in Rn. 256 der Beschlussgründe. Dort wird der Tatbestand des § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG zwar erwähnt, jedoch keine Aussage dazu getroffen, ob seine Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden. Vielmehr wird sogleich auf die Bestimmung des § 63 Abs. 1 Satz 3 TKG verwiesen, der die Bemessung der Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs betrifft. Im Anschluss hieran heißt es: “Diesem Rechtsgedanken folgend, hat die Frist zur Räumung und Rückgabe von Frequenzen durch das Fusionsunternehmen angemessen zu sein.“ Die Bundesnetzagentur hat die von ihr angeordnete Verpflichtung zur Frequenzrückgabe hiernach nicht als einen in unmittelbarer Anwendung des § 63 TKG ausgesprochenen Widerruf verstanden, sondern als ein Aliud, nämlich als eine “Räumung und Rückgabe“, auf die § 63 Abs. 1 Satz 3 TKG entsprechend anzuwenden sei. Diesem Verständnis entspricht es, dass diese beiden Begriffe in der Beschlussbegründung wiederholt gebraucht werden (vgl. etwa Rn. 257 f., 260, 262 f., 272, 311, 319, 324 ff., 342, 350, 353 f., 359 ff., 369 f., 373 f.), und Ausführungen an anderen Stellen des Beschlusses (insbes. Rn. 336 und 356) verdeutlichen, dass der Ausspruch eines - in Betracht gezogenen - Widerrufs gerade nicht gewollt war.
41§ 63 Abs. 1 Satz 2 TKG und/oder § 49 Abs. 2 VwVfG können aber auch dann nicht als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die der streitigen Erlaubniserteilung beigefügte Rückgabeverpflichtung dienen, wenn man die Möglichkeit in den Blick nimmt, die Maßgabe von Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses in einen Widerruf umzudeuten. Denn eine solche Umdeutung ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Zwar steht den Verwaltungsgerichten die Befugnis zu, fehlerhafte Verwaltungsakte nach Maßgabe des § 47 VwVfG umzudeuten. Die Umdeutung ist nach § 47 Abs. 1 VwVfG jedoch nur zulässig, wenn der "andere" Verwaltungsakt, dessen formelle und materielle Voraussetzungen vorliegen müssen, auf das gleiche Ziel gerichtet ist wie der fehlerhafte Verwaltungsakt. Der angestrebte Erfolg und die Wirkungen müssen im Wesentlichen gleichartig, wenn auch nicht identisch sein, d.h. die Ziele und Wirkungen des umgedeuteten Verwaltungsakts dürfen nicht weiter reichen als diejenigen des ursprünglichen Verwaltungsakts. Der umgedeutete Verwaltungsakt darf gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der erkennbaren Absicht der Behörde nicht widersprechen und in seinen Rechtsfolgen für den Betroffenen nicht ungünstiger sein als der fehlerhafte Verwaltungsakt.
42vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 -, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2. = Juris, dort Rn. 61.
43Gemessen daran ist für eine Umdeutung der Regelung in Ziff. 2. des Beschlusses in einen Widerruf der Zuteilung der betroffenen Frequenzen kein Raum. Denn unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG oder des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG für einen Widerruf erfüllt sind, stehen einer solchen Umdeutung durchgreifende Gründe entgegen. Dabei kann auf sich beruhen, ob in formell-rechtlicher Hinsicht § 132 Abs. 1 und 3 TKG schon ein Hindernis für die Umdeutung in eine Widerrufsentscheidung darstellt. Denn einer Umdeutung steht jedenfalls entgegen, dass ein Widerruf der Frequenzzuteilungen nicht im Wesentlichen gleichartige Wirkungen entfaltet wie die auferlegte Rückgabeverpflichtung. Die Wirkungen eines Widerrufes sind nämlich in Anbetracht der durch ihn unmittelbar herbeigeführten Aufhebung der Frequenzzuteilung als Grundlage des Frequenznutzungsrechts weiter reichend als die - ggfls. erst mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzende - Verpflichtung, die betroffenen Frequenzen zurückzugeben. Diese weiter reichenden Wirkungen eines Widerrufs sind zudem für die Antragstellerinnen im Verhältnis zu der ihnen auferlegten Rückgabeverpflichtung ungünstiger.
44Für die Regelung der Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses kann eine hinreichende Rechtsgrundlage auch nicht in § 55 Abs. 10 TKG erblickt werden. Der gegenteiligen Auffassung der Bundesnetzagentur, dass die Entscheidung über die regulatorischen Abhilfemaßnahmen wegen Diskriminierungen in den Frequenzausstattungen als Folge der zur Umsetzung von § 55 Abs. 8 sowie § 55 Abs. 7 i. V. m. § 63 TKG gebotenen Untersuchung ein Fall des § 55 Abs. 10 TKG sei (vgl. Rn. 188 der Beschlussgründe), kann nicht beigetreten werden. § 55 Abs. 10 TKG ermächtigt die Bundesnetzagentur unter den dort genannten Voraussetzungen dazu anzuordnen, dass der Frequenzzuteilung ein Vergabeverfahrens vorauszugehen hat. Eine Befugnis, den von § 55 Abs. 10 TKG vorausgesetzten Bedarfs- bzw. Nachfrageüberhang im Vorfeld eines anstehenden Vergabeverfahrens durch eine mit der Maßgabe einer Verpflichtung zur vorzeitigen Rückgabe bestimmter Frequenzen verbundene Erlaubnis in der Weise zu steuern, dass eine vorzeitige Neuallokation dieser Frequenzen ermöglicht wird, vermittelt diese Vorschrift nicht. Dass § 55 Abs. 10 TKG nach Auffassung der Bundesnetzagentur auch Fälle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verteilung von Frequenznutzungsrechten im Bereich knapper Frequenzen während der Laufzeit erfasse (vgl. Rn. 190, 194 der Beschlussgründe), rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Vorschrift losgelöst von den Voraussetzungen des § 55 Abs. 8 Sätze 1 und 3 TKG und des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG und unabhängig von den in diesen Vorschriften jeweils vorgesehenen speziellen Ermächtigungen die Befugnis verleiht, die hier in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses getroffene Maßnahme anzuordnen. Das Gesetz hält mit den Vorschriften der §§ 55 Abs. 7 und 63 TKG, § 49 Abs. 2 VwVfG ein hinreichendes Instrumentarium bereit, um frequenzregulatorisch einer fusionsbedingt und damit außerhalb eines objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens erfolgten “Neuallokation“ knapper Frequenzen zu begegnen und solche Frequenzen für eine Neuvergabe verfügbar zu machen.
45Durch die hiernach rechtswidrige Regelung der Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses wird die Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten verletzt.
46Angesichts dessen, dass somit ein Erfolg der Klage, soweit sie gegen Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses gerichtet ist, annähernd gewiss ist, geht die vorzunehmende Interessenabwägung insoweit zugunsten der Antragstellerin zu 1. aus. Denn ein überwiegendes Vollzugsinteresse an einem Bescheid, dessen Rechtswidrigkeit bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann und der den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, besteht auch dann nicht, wenn - wie hier - die aufschiebende Wirkung der Klage gesetzlich ausgeschlossen ist.
47Aber selbst wenn man von einem geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Antragstellerin zu 1. im Hauptsacheverfahren ausginge und neben den Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage eine an den Folgen einer dem Aussetzungsantrag stattgebenden bzw. ablehnenden Entscheidung ausgerichtete Interessenabwägung vornähme, fiele diese zugunsten der Antragstellerin zu 1. aus. Unter den gegebenen Umständen könnte nämlich auch dann nicht von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausgegangen und eine von den Erfolgsaussichten der Klage in jeder Beziehung losgelöste Interessenabwägung vorgenommen werden. Vielmehr bliebe zu berücksichtigen, dass erhebliche Zweifel an einer tragfähigen Eingriffsermächtigung für die in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses getroffenen Regelungen bestehen mit der Folge, dass ein Festhalten an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung die Feststellung, dass diese zur Abwendung schwer wiegender Nachteile für das öffentliche Interesse erforderlich ist, voraussetzt. Eine solche Feststellung vermag die Kammer jedoch nicht zu treffen.
48Die Bundesnetzagentur meint, dass ohne die in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses getroffenen Anordnungen und deren sofortige Vollziehbarkeit eine Beeinträchtigung eines chancengleichen Wettbewerbs bzw. eine Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse zu erwarten sei. Darauf hebt der angegriffene Beschluss, wie insbesondere die Ausführungen in den Rn. 237 ff. der Beschlussgründe verdeutlichen, der Sache nach tragend ab. Diese Annahme steht in Widerspruch zu der Einschätzung der Europäischen Kommission, die bei ihrer Freigabeentscheidung vom 02. Juli 2014 gerade auch die frequenzausstattungsbedingt hervorgerufenen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Wettbewerbsfähigkeit der beiden übrigen Mobilfunknetzbetreiber und damit die von der Bundesnetzagentur herangezogenen Gesichtspunkte berücksichtigt und dahin bewertet hat, dass eine Verringerung des den Fusionsunternehmen zur Verfügung stehenden Frequenzspektrums nicht erforderlich sei (vgl. Rn. 502, 513 - 517, sowie in Bezug auf die von Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses betroffenen Frequenzen: Rn. 518 - 520 der Freigabeentscheidung vom 02. Juli 2014). Wenn auch die für die Prüfung der Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens anzulegenden Maßstäbe des Art. 2 FKVO - erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung - nicht deckungsgleich mit denjenigen sind, die der Bundesnetzagentur in den zur Vornahme frequenzregulatorischer Maßnahmen ermächtigenden Bestimmungen des § 55 Abs. 8 TKG, der hier - wie dargelegt - nicht einschlägig ist, und des § 63 Abs. 1 Satz 2 TKG vorgegebenen sind, muss dieser Bewertung der Europäischen Kommission als der für die Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses vorrangig berufenen Stelle ein größeres Gewicht zukommen als der diesbezüglichen Einschätzung der Bundesnetzagentur. Es ist gegenwärtig nicht zu erkennen, dass das - von den Antragstellerinnen bestrittene - Vorbringen der Antragsgegenerin und der Beigeladenen zu 1. sowie die Begründung des angegriffenen Beschlusses die Vertretbarkeit der Bewertung der Europäischen Kommission durchgreifend in Frage stellt. Damit muss der Interessenabwägung aber der Befund zugrunde gelegt werden, dass die mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verbundenen Beeinträchtigungen des chancengleichen Wettbewerbs bzw. Verzerrungen der Wettbewerbsverhältnisse jedenfalls nicht ein solches Maß erreichen, dass sie die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der unter dieser Prämisse jedenfalls erheblichen Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegenden Maßnahmen rechtfertigen könnten.
49Ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelungen in Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses ergibt sich unter Berücksichtigung der gewichtigen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit auch nicht aus anderen Gründen. Dies gilt sowohl für den Gesichtspunkt, dass die Frequenzausstattungen der Antragstellerinnen infolge ihres Zusammenschlusses für die verbleibende Zuteilungsdauer nicht mehr die Vorgabe erfüllen, in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erworben worden zu sein, als auch für den Aspekt, dass infolge des durch den Zusammenschluss bewirkten Wegfalls der wettbewerblichen Unabhängigkeit der Antragstellerinnen eine wesentliche Voraussetzung für die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten nicht mehr gegeben sein dürfte. Diese Umstände als solche führen jedoch keine Folgen herbei, zu deren Vermeidung aus Gründen des öffentlichen Interesses trotz der beträchtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen, es geboten oder auch nur gerechtfertigt sein könnte, an ihrer sofortigen Vollziehbarkeit festzuhalten. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den von der Bundesnetzagentur ferner angeführten Gesichtspunkt, dass mit den Regelungen der Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Beschlusses einer fusionsbedingt nicht mehr sichergestellten effizienten Frequenznutzung begegnet werde. Sollte diese Annahme zutreffen, könnte dies den Widerrufstatbestand des § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG i.V.m. § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG erfüllen und die Bundesnetzagentur in die Lage versetzen, über den Widerruf der hier in Rede stehenden Zuteilungen von Frequenzen aus den Bereichen von 900 MHz und 1800 MHz zu entscheiden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, die sofortige Vollziehbarkeit einer behördlichen Entscheidung, an deren Rechtmäßigkeit erhebliche Zweifel bestehen, aufrecht zu erhalten, wenn der durch diese Entscheidung bezweckte Erfolg auf rechtmäßige andere Weise herbeigeführt werden kann, besteht nicht.
50b) Der erste Hilfsantrag zu Ziffer I. bleibt ohne Erfolg, soweit mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffern 3. und 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 begehrt wird .
51aa) Der Antragstellerin zu 1. steht für die beantragte Anordnung hinsichtlich der Ziffer 3. des angefochtenen Beschlusses das erforderliche Rechtsschutzinteresse, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen muss, nicht zur Seite, weil eine ihrem Antrag stattgebende Entscheidung ihr keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile verschaffen würde. Ob dies bereits daraus folgt, dass Ziffer 3. des angegriffenen Beschlusses nur eine klarstellende, nicht aber eine konstitutive Funktion hat, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls geht die Vollziehbarkeit der Regelung derzeit ins Leere, weil durch die vorliegende Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1. des Beschlusses angeordnet wird und damit die auf Ziffer 1. des Beschlusses bezogene Maßgabe der Ziffer 3., dass bestehende Rechte und Verpflichtungen der Antragstellerinnen im Übrigen, insbesondere die Versorgungspflicht und Pflicht zu Angeboten für Diensteanbieter, durch die Regelungen nicht berührt werden, vorläufig keinen Anwendungsbereich aufweist.
52bb) Soweit es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 4. des angegriffenen Beschlusses geht, ist die Antragstellerin zu 1. nicht antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Ziffer 4. des angegriffenen Beschlusses enthält mit der Ankündigung einer künftigen Frequenzverteilungsuntersuchung keine Regelung, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, und besitzt damit nicht die Qualität eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG). Zudem ist es nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 1. durch eine Frequenzverteilungsuntersuchung und erst recht nicht durch die bloße Ankündigung einer solchen Untersuchung unmittelbar in eigenen Rechten verletzt sein kann.
533. Der höchst hilfsweise gestellte Hilfsantrag zu I. (Klageantrag zu I.C. aus der Klagebegründungsschrift vom 09. Januar 2015) kann nicht zu einer Entscheidung führen, die zugunsten der Antragstellerin zu 1. weiter reicht als aus dem Tenor ersichtlich ist. Wegen der Beurteilung des Aussetzungsbegehrens in Bezug auf die Ziffern 3. und 4. des angegriffenen Beschlusses wird auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen. Hinsichtlich der im Übrigen unter Ziffer 5. des Beschlusses ausgesprochenen Ablehnung der Anträge der Beigeladenen zu 1. und 2., die auf eine Einschränkung der Frequenznutzungsrechte der Antragstellerin zu 1. gerichtet sind, die über die im angegriffenen Beschluss insoweit ausgesprochenen Einschränkungen hinausgehen, steht der Antragstellerin zu 1. weder eine Antragsbefugnis noch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu. Die Ablehnung der Anträge der Beigeladenen zu 1. und zu 2. belastet die Antragstellerin zu 1. nicht, und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 5. des angegriffenen Beschlusses wäre für die Antragstellerin zu 1. nutzlos.
54II.
55Soweit die Antragstellerin zu 1. mit dem Antrag zu II. schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffer 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 (Klageantrag zu II.A. aus der Klagebegründungsschrift vom 09. Januar 2015) begehrt, kann dem aus den vorstehenden Gründen zu I. 1. b) bb) nicht entsprochen werden.
56B. Die Anträge der Antragstellerin zu 2.,
57I. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4151/14 gegen Ziffer 2. der Beschlüsse der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - sowie vom 07. Oktober 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
58hilfsweise,
59die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4151/14 gegen Ziffern 1.bis 4. der Beschlüsse der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - sowie vom 07. Oktober 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
60höchst hilfsweise,
61die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4151/14 gegen die Beschlüsse der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - sowie vom 07. Oktober 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
62II. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4151/14 gegen Ziffer 4. der Beschlüsse der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - sowie vom 07. Oktober 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen,
63haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie abzulehnen.
64Wegen der Begründung wird, soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 gerichtet ist, auf die vorstehenden Ausführungen unter A. verwiesen. Diese treffen für das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu 2. in gleicher Weise zu.
65Soweit die Antragstellerin zu 2. vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014 begehrt, ist der Antrag ebenfalls teilweise zulässig und begründet. Dies gilt hinsichtlich der in der angegriffenen Entscheidung unter Ziffern 1. und 2. getroffenen Regelungen, die mit denjenigen inhaltsgleich sind, die im Beschluss vom 04. Juli 2014 unter den dortigen Ziffern 1. und 2. ausgesprochen worden sind, deren Vollziehbarkeit nach dem oben Ausgeführten suspendiert ist. Eine abweichende Beurteilung der entsprechenden Regelung in der Entscheidung vom 07. Oktober 2014 ist nicht geboten. Denn gegenüber den Verhältnissen, die dem Beschluss vom 04. Juli 2014 zugrunde gelegen haben, war im Zeitpunkt des Erlasses keine entscheidungserhebliche Änderung eingetreten. Insbesondere ergeben sich aus dem an die Bundesnetzagentur gerichteten Schreiben der Antragstellerin zu 2. vom 18. September 2014 keine Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem Zeitpunkt eine antrags- und zustimmungspflichtige Änderung der Frequenznutzung im Sinne von § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG beabsichtigt oder bereits vollzogen war. Denn die Antragstellerin zu 2. teilt in diesem Schreiben die (seinerzeit) bevorstehenden (zwischenzeitlich erfolgten) Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen mit. Die von ihr dargestellten Vorgänge erfüllen keinen der Tatbestände der Nr. 1 bis 4 des § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG. Diese Änderungen in den Eigentumsverhältnissen entsprechen denen, von denen vorstehend schon für die Beurteilung des Aussetzungsbegehrens der Antragstellerin zu 1. ausgegangen worden ist. Insofern kann auch für die hier erörterte Regelung in den Ziffern 1. und 2. der Entscheidung vom 07. Oktober 2014 auf das oben unter A. I. 2. a) Ausgeführte verwiesen werden.
66Den weitergehenden Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014 war aus den Gründen zu A. I. 2. b) und zu A. II., auf die Bezug genommen wird, nicht zu entsprechen.
67C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 TKG, 154 Abs. 3, 162 Abs.3 VwGO.
68D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des Streitwerts, der im Hauptsacheverfahren voraussichtlich (endgültig) festzusetzen sein wird.
(1) Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Teils in Betracht kommen.
(2) Für eine Regulierung nach diesem Teil kommen Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken. Diese Märkte werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bestimmt. Sie berücksichtigt dabei weitestgehend die Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist, veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht, die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Ergebnis der Marktdefinition hat die Bundesnetzagentur der Kommission im Verfahren nach § 12 in den Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefinition Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen des § 77n. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) In den Fällen des § 55 Absatz 10, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt. Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Wurde nach § 55 Absatz 10 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden ist.
(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 geregelte Versteigerungsverfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Frequenznutzung, für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, findet das in Absatz 4 geregelte Verfahren keine Anwendung.
(3) Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
- 1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren, - 2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, - 3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, - 4.
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
(4) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen. Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.
(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und der räumliche Versorgungsgrad. Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet.
(6) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(7) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 5 kann die in § 55 Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
(1) Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Sie legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren fest.
(2) Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass
- 1.
die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird, - 2.
das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht, - 3.
keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist, - 4.
die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und - 5.
die Regulierungsziele nach § 2 sichergestellt sind.
(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Wurde nach § 55 Absatz 10 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden ist.
(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 geregelte Versteigerungsverfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Frequenznutzung, für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, findet das in Absatz 4 geregelte Verfahren keine Anwendung.
(3) Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
- 1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren, - 2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, - 3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, - 4.
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
(4) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen. Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.
(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und der räumliche Versorgungsgrad. Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet.
(6) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(7) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 5 kann die in § 55 Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Wurde nach § 55 Absatz 10 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden ist.
(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 geregelte Versteigerungsverfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Frequenznutzung, für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, findet das in Absatz 4 geregelte Verfahren keine Anwendung.
(3) Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
- 1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren, - 2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, - 3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, - 4.
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
(4) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen. Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.
(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und der räumliche Versorgungsgrad. Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet.
(6) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(7) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 5 kann die in § 55 Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
(1) Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Sie legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren fest.
(2) Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass
- 1.
die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird, - 2.
das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht, - 3.
keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist, - 4.
die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und - 5.
die Regulierungsziele nach § 2 sichergestellt sind.
(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.
(1) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120).
(2) Unternehmen, die auf Grund des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) angezeigt haben, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind unbeschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 nicht meldepflichtig nach § 6.
(3) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren.
(4) Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegangenen Verpflichtungen fort. Dies gilt insbesondere auch für die im Zeitpunkt der Erteilung der Mobilfunklizenzen geltende Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen.
(5) Soweit nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 Rechte und Verpflichtungen wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133.
(6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden. § 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden.
(7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttreten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer, - 2.
der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach § 66g Absatz 3 gleichgestellt hat, - 3.
der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017), - 4.
für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung, - 5.
der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen aus dem Ausland, für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen, oder - 6.
unabhängig von der vom Angerufenen verwendeten Rufnummer oder der grundsätzlichen Tarifierung des Anrufs sind mindestens zwei Minuten der Verbindung ab Rufaufbau für den Anrufer kostenfrei; wird die Warteschleife innerhalb dieser Zeit durch Bearbeitung beendet, endet die Kostenfreiheit ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung.
(8) Auf Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) und auf Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§ 10, 11 und 47 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs. 1 bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung. Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag der Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem 26. Mai 2011 zugeteilt und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Dem Antragsteller ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuziehen.
(9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78 Abs. 2 genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als in dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Bundesnetzagentur ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.
(9a) (weggefallen)
(10) Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach § 112 Abs. 1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich in die Kundendatei nach § 112 Abs. 1 zu übernehmen. Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112 geschlossen werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bisherigen Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei eingestellt werden können, unverzüglich nach Anpassung der Kundendatei einzustellen. An die Stelle der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 90 Abs. 2 und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bekannt gegebene Schnittstellenbeschreibung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 112 gültigen Fassung.
(11) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
(12) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(13) Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach § 113f Absatz 1 Satz 2 zu erstellenden Anforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017.
(14) Für Vertragsverhältnisse, die am 22. Juni 2004 bereits bestanden, müssen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 außer in Fällen des § 111 Absatz 3 nicht nachträglich erhoben werden.
(15) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfügung nach § 111 Absatz 1 Satz 4 spätestens am 1. Januar 2017 im Amtsblatt. Die Pflichten zur Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 3 und zur Speicherung der Angaben nach § 111 Absatz 1 Satz 5 sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Sie legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren fest.
(2) Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass
- 1.
die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird, - 2.
das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht, - 3.
keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist, - 4.
die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und - 5.
die Regulierungsziele nach § 2 sichergestellt sind.
(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen des § 77n. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) In den Fällen des § 55 Absatz 10, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt. Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen des § 77n. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) In den Fällen des § 55 Absatz 10, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt. Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Wurde nach § 55 Absatz 10 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden ist.
(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 geregelte Versteigerungsverfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Frequenznutzung, für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, findet das in Absatz 4 geregelte Verfahren keine Anwendung.
(3) Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
- 1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren, - 2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, - 3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, - 4.
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
(4) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen. Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.
(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und der räumliche Versorgungsgrad. Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet.
(6) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(7) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 5 kann die in § 55 Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen des § 77n. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) In den Fällen des § 55 Absatz 10, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt. Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen des § 77n. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) In den Fällen des § 55 Absatz 10, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt. Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen des § 77n. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) In den Fällen des § 55 Absatz 10, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt. Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen des § 77n. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) In den Fällen des § 55 Absatz 10, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt. Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
–
2Tatbestand:
3Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Seine Mitglieder sind Unternehmen, die Postdienstleistungen, insbesondere Express- und Kurierdienste, erbringen. Eigenen Angaben zu Folge ist der Kläger Kunde der Beigeladenen.
4Durch Beschluss vom 26. Juli 2002 entschied die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (heute: Bundesnetzagentur) über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und die Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap Regulierung für Briefsendungen bis 1000 Gramm ab dem 1. Januar 2003. Die der Price-Cap Regulierung unterliegenden Dienstleistungen wurden entsprechend § 1 Abs. 2 der Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV) in drei Körben zusammen gefasst. Dazu wurden Maßgrößen festgesetzt (§ 4 Abs. 2 PEntgV). Die Bestimmungen für die Price-Cap Regulierung wurden für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 festgelegt und in fünf Price-Cap Perioden mit einer Länge von je einem Jahr unterteilt.
5Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger am 28. August 2002 Klage mit dem Begehren, den Beschluss aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für Dienstleistungen der Beigeladenen, die zu genehmigungsbedürftigen Entgelten erbracht werden, Entgeltgenehmigungen auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienstleistungen entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage durch Urteil vom 15. Juli 2003 - 22 K 7392/02 - ab. Dazu führte es aus, die Klage sei unbegründet, weil dem Kläger als Kunden der Deutschen Post AG kein Anspruch auf eine andere Entgeltregulierung zustehe. Der angefochtene Beschluss wirke nicht unmittelbar auf bestehende oder künftige privatrechtliche Beziehungen ein, so dass der Kläger sich nicht auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen könne. Das in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG enthaltene Aufschlagverbot begründe für den Kunden keine subjektiven Rechte.
6Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln blieb erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2004 - 13 A 4245/03 -, juris).
7Am 29. August 2002 beantragte die Beigeladene die Genehmigung der konkreten Entgelte auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juli 2002. Mit Beschluss vom 12. September 2002 genehmigte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die von der Beigeladenen zur Genehmigung vorgelegten Entgelte für Postdienstleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003. Entsprechende Beschlüsse ergingen am 24. September 2003 für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 und am 23. November 2004 für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Diese Beschlüsse sind Gegenstand der beim Senat anhängigen Berufungsverfahren 13 A 477/08 und 13 A 478/08.
8Am 20. Juni 2003 hat der Kläger gegen den Beschluss vom 12. September 2002 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt:
9Die Klage sei zulässig, insbesondere fehle es nicht an seiner Klagebefugnis. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG sei drittschützend. Das darin enthaltene Aufschlagverbot schütze Kunden der Beigeladenen. Eine zivilgerichtliche Überprüfung der Entgelte sei ausgeschlossen; aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes müsse eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Beschlusses möglich sein.
10Die Klage sei auch begründet, weil der Beschluss der Beklagten vom 12. September 2002 rechtswidrig sei, da bereits der Beschluss vom 26. Juli 2002, auf dem die Entgeltgenehmigung beruhe, rechtswidrig sei. Statt der Zusammenfassung in Körben (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG) hätten Einzelgenehmigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG) erteilt werden müssen. Es habe an den Voraussetzungen der Korbbildung gefehlt. Zudem habe die Beigeladene gegen das Aufschlagverbot des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG verstoßen. Es sei eine unzulässige Quersubventionierung festzustellen.
11Der Kläger hat beantragt,
12den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12. September 2002 aufzuheben,
13hilfsweise,
14festzustellen, dass der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12. September 2002 rechtswidrig war.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Dazu hat sie ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger könne sich nicht auf eine drittschützende Norm berufen. Die Klage sei auch unbegründet, weil der Beschluss vom 26. Juli 2002 über die Bildung der Körbe und Maßgrößen unanfechtbar geworden sei. Der Vortrag des Klägers zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses sei deshalb unerheblich.
18Die Beigeladene hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Klage sei verwirkt. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beschluss der Beklagten vom 12. September 2002 nicht mehr angefochten werde. Sie habe keine Rücklagen gebildet für den Fall einer Aufhebung des Beschlusses. Im Übrigen fehle es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis.
21Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach mündlicher Verhandlung am 16. November 2007 durch am 27. November 2007 verkündetes Urteil abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Der Kläger sei insbesondere klagebefugt. Zwar sei er nicht Adressat der Entgeltgenehmigung, doch könne er sich auf einen möglichen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Der Beschluss über die Entgeltfestsetzung entfalte gegenüber dem Kläger wegen § 23 PostG unmittelbare Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht habe bisher nicht entschieden, ob der einzelne Kunde bei unmittelbarer Wirkung einer Genehmigung stets die Klagebefugnis habe, um gegen für ihn relevante genehmigte Tarife zu klagen. Eine Klagebefugnis sei aber anzunehmen, wenn der Kunde - wie hier der Kläger - geltend mache, dass es an einer der Verfassung entsprechenden Einschränkung der Privatautonomie fehle. Hinzu komme, dass eine Überprüfung des Entgelts durch die Zivilgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei.
22Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein subjektives Recht des Klägers ergebe sich weder aus den Vorschriften des PostG noch aus Art. 2 Abs. 1 GG.
23Den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 19. März 2009 zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Kläger nach erfolgloser Anhörungsrüge - 13 A 798/09 u.a. - mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Mit Kammerbeschluss vom 22. August 2011 - Az. 1 BvR 1764/09 - hat das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats vom 19. März 2009 aufgehoben und die Sache wegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG zurück an den Senat verwiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Frage, ob ein Postkunde einen Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung habe, erfülle die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sodass die Berufung zuzulassen gewesen sei.
24Daraufhin hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 27. September 2011 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zugelassen.
25Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend:
26Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass der Bescheid das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beigeladenen unmittelbar gestalte (§ 23 PostG). Die privatrechtsgestaltende Wirkung beeinträchtige ihn als Entgeltschuldner wegen der Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung in eigenen Rechten.
27Die Entgeltgenehmigung vom 12. September 2002 sei rechtswidrig. Sie enthalte für die Price-Cap Periode 2003 eine fehlerhafte Preissteigerungsrate. Diese betrage für das Referenzjahr 2001 laut Darstellung des Statistischen Bundesamtes von Juni 2013 nicht 2,5 %, sondern 2,0 %. Die Entgeltgenehmigung enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte eigene Erwägungen zur Feststellung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung angestellt habe. Sie beschränke sich auf die Prüfung des Vorliegens offenkundiger Verstöße gegen die Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 PostG. Die Entgelte enthielten entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG Aufschläge, die die Beigeladene nur aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung habe durchsetzen können. Die Fiktion des § 21 Abs. 2 Satz 2 PostG greife nicht, weil der Beschluss vom 26. Juli 2002 rechtswidrig sei. Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juli 2003 stehe einer Überprüfung des Beschlusses vom 26. Juli 2002 wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände nicht entgegen.
28Der Price-Cap Beschluss vom 26. Juli 2002 sei rechtswidrig, weil er gegen § 21 Abs. 4 Satz 3 PostG verstoße. Die Festlegung der Maßgrößen und Körbe sei nicht durch Rechtsverordnung erfolgt. Der Beschluss sei von der hierfür nicht zuständigen Präsidentenkammer erlassen worden. Es habe an den Voraussetzungen für eine Korbbildung gefehlt (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 4 PEntgV). Die Zusammenfassung in Körben sei nur zulässig, wenn hinsichtlich der Dienstleistungen ein Wettbewerb bestünde. Der Korb M, in dem die Produkte zusammengefasst worden seien, die unter die gesetzliche Exklusivlizenz fielen, habe deshalb nicht gebildet werden dürfen. Gleiches gelte für den Korb W, da dort zwar die im Wettbewerb erbrachten Leistungen zusammengefasst worden seien, jedoch kein nennenswerter Wettbewerb existiere. Entsprechendes gelte für den Korb T. Hier sei nur die Beigeladene Anbieterin von Teilleistungen.
29Die Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate (X-Faktor) für die von der Beklagten gebildeten Körbe verstoße gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 PEntgV. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ermittelt. Stattdessen habe sie ein auf ungenehmigten Entgelten basierendes Ausgangsentgeltniveau zu Grunde gelegt und dies unter Berücksichtigung des X-Faktors an die voraussichtliche Entwicklung der durch die verschiedenen Körbe beschriebenen Märkte angepasst. Das Entgeltniveau sei nicht an die ermittelten Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung angepasst worden. Die im Beschluss enthaltene Erwägung, die Wettbewerbsbedingungen der neuen Marktteilnehmer auf dem Briefmarkt zu verbessern, sei sachlich falsch.
30Die Beklagte habe ferner zu Unrecht über die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung hinaus weitere Kosten, wie nichtwettbewerbsübliche Löhne, Gehälter und Sozialkosten der Betroffenen sowie Rückstellungen für Altersversorgung, Risikoausgleich zugunsten der Postbeamten-Krankenkasse, Aufwendungen für Personalreduzierung, berücksichtigt. Darüber hinaus seien Aufwendungen für Infrastrukturlasten aus den Bereichen Fracht und Filiale berücksichtigt worden. Dabei sei verkannt worden, dass die Berücksichtigung neutraler Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG ausschließlich im Verfahren der Einzelentgeltgenehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG zulässig sei. Die anrechenbaren Kosten bestünden im Price-Cap Verfahren ausschließlich aus den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 4 Abs. 3 PEntgV). Selbst wenn es zulässig sei, neutrale Aufwendungen auch im Rahmen des Price-Cap Verfahrens zu berücksichtigen, sei eine Berücksichtigung nur insoweit möglich, als eine ordnungsgemäße Zuordnung zu den preisregulierten Bereichen erfolge.
31Die Anerkennung einer Übertragung ungenutzter Entgeltspielräume (carry over) in der Maßgrößenentscheidung sei ebenfalls rechtswidrig. Die periodenverschiedene Nutzung von Spielräumen begünstige Markverdrängungsstrategien der marktbeherrschenden Beigeladenen. Insgesamt liege der Verdacht nahe, dass die Maßgrößenfestsetzung auf Motive zurückzuführen sei, die mit dem Börsenwert der Beigeladenen verbunden seien.
32Der Kläger beantragt,
33das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
3427. November 2007 zu ändern und den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12. September 2002 aufzuheben.
35Die Beklagte beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei bereits unzulässig. Da der Kläger nicht Adressat der Entgeltgenehmigung sei, sondern diese nur als Drittbetroffener anfechte, komme es darauf an, ob er sein Anfechtungsbegehren auf eine Norm stützen könne, die nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch seinen Interessen zu dienen bestimmt sei. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG vermittle keinen Drittschutz. Ein subjektives Recht folge auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertige keine abweichende Bewertung, weil dieser schützenswerte subjektive Rechte voraussetze.
38Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Entgeltfestsetzung sei rechtmäßig. Die gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate (sog. Referenzindex I) von 2,5 % sei nicht zu beanstanden. Dass die Preissteigerungsrate für das Jahr 2001 nach der aktuellen Berechnung des Verbraucherpreisindexes von Juni 2013 unter Zugrundelegung des Basisjahres 2010 2 % betrage, sei unerheblich, da das Statistische Bundesamt diese Berechnungsmethode erst ca. 10 Jahre nach Erlass der hier angefochtenen Entgeltgenehmigung vom 12. September 2002 festgelegt und erstmals im Januar 2013 angewandt habe.
39Wegen der Bestandskraft des Beschlusses vom 26. Juli 2002 über die Festlegung der Maßgrößen könne der Kläger im vorliegenden Klageverfahren keine erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses erreichen. Im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Maßgrößenentscheidung sei auch fraglich, ob die dann rückwirkend neu zu erlassene Entgeltgenehmigung zu einer Absenkung der Entgelte der Beigeladenen führe.
40Abgesehen davon sei der Beschluss vom 26. Juli 2002 rechtmäßig. Eine Zuständigkeit der Bundesregierung, die Körbe für die einzelnen Postentgeltgenehmigungsverfahren bereits vorab durch Verordnung festzulegen, bestehe nicht. Sie folge nicht aus § 21 Abs. 4 Satz 3 PostG, wonach die Bundesregierung durch Verordnung die Bestandteile und den Inhalt der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PostG genannten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen habe.
41§ 46 Abs. 2 PostG schließe nicht aus, dass die Beschlusskammer auch in anderen grundlegenden Fällen in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzenden und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern entscheide. Die Bildung der Körbe M, W und T sei zulässig und geboten gewesen. Auch sei die Produktivitätsfortschrittsrate zutreffend gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PEntgV ermittelt worden. Das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sei gemäß § 4 Abs. 3 PEntgV berücksichtigt worden. Für die Bestimmung der Produktivitätsfortschrittsrate sei das tatsächlich erhobene Entgelt des regulierten Lizenznehmers zu ermitteln gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob die tatsächlich erhobenen Entgelte bisher den Maßstäben des Postgesetzes entsprächen. Es sei auch keine Monopolrendite fortgeschrieben worden, sondern einer solchen durch eine höhere Produktivitätsfortschrittsrate für die erste Price-Cap Periode entgegengewirkt worden. § 20 Abs. 1 PostG verlange keine betragsmäßige Übereinstimmung von Entgelten und Kosten. Durch den Begriff „Orientierung“ in § 20 Abs. 1 PostG und durch den Begriff „Berücksichtigung" in § 4 Abs. 3 PEntgV solle lediglich ausgedrückt werden, dass zwischen den Kosten und den Entgelten ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen müsse.
42Die Berücksichtigung neutraler Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG sei auch im Rahmen der Maßgrößenentscheidung geboten. § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG enthalte einen allgemeinen Grundsatz für das Entgeltgenehmigungsverfahren, der sowohl im Falle einer Einzelentgeltgenehmigung als auch im Falle einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap Verfahren Anwendung finde. Die neutralen Aufwendungen seien verursachungsgerecht umgelegt worden.
43Die Beigeladene beantragt,
44die Berufung zurückzuweisen.
45Sie ist der Auffassung, die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung unterstellt, werde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die vom Kläger als verletzt angeführten Normen seien nicht drittschützend. Aus Art. 2 Abs. 1 GG könne der Kläger keine subjektiven Rechte herleiten. Dieser Einschätzung stehe Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen.
46Die angefochtene Entgeltgenehmigung sei auch rechtmäßig. Der Kläger wiederhole seine Argumente aus dem Verfahren 22 K 7392/02. Diese seien nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Anders als der Kläger meine, sei die Bundesregierung als Verordnungsgeberin nicht zur Bestimmung der Bestandteile und des Inhalts der Maßgrößen und Körbe zuständig. § 46 Abs. 2 PostG treffe keine abschließende Regelung über die Zuständigkeit der Präsidentenkammer. Ob und inwieweit die übrigen Beschlusskammern für Entgeltgenehmigungen zuständig seien, sei eine Frage der internen Geschäftsverteilung. An den Voraussetzungen einer Korbbildung habe es nicht gefehlt. Nach § 1 Abs. 2 PEntgV könnten Dienstleistungen in einem Korb zusammen gefasst werden, wenn sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheide. Entscheidend sei, dass die Produkte, die in dem Korb zusammen gefasst würden, einer vergleichbaren Wettbewerbssituation ausgesetzt seien. Dies sei für die in den Körben M, W und T enthaltenen Dienstleistungen der Fall. Der Grundsatz der effizienten Leistungsbereitstellung sei im Maßgrößenverfahren berücksichtigt worden (§ 4 Abs. 3 PEntGV). Das Ausgangsentgelt sei genehmigt gewesen. Die Berücksichtigung „neutraler Aufwendungen" im Sinne von § 20 Abs. 2 PostG sei nicht ausschließlich im Verfahren der Einzelentgeltgenehmigung zulässig. Der Kläger habe keine Rechtsvorschrift benannt, aus der sich ergebe, dass die Verteilung der neutralen Aufwendungen nach dem Tragfähigkeitsprinzip nicht zulässig sei. Er habe aber auch keinen Beleg dafür geliefert, dass die Regulierungsbehörde in ihrem Beschluss vom 26. Juli 2002 keine verursachungsgerechte Zuordnung vorgenommen habe. Der X-Faktor sei nicht zu beanstanden. Bei der Festlegung der Maßgrößen, insbesondere des X-Faktors, seien die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung „zu berücksichtigen". Dies heiße nicht, dass die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung eingehalten werden müssten.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
48Entscheidungsgründe:
49Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
50Sie ist zulässig, insbesondere nicht durch § 44 Satz 2 PostG ausgeschlossen. Sollte es sich bei § 44 Satz 2 PostG um eine dynamische Verweisung handeln, erstreckte sie sich nur auf Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2004 (Gesetz vom 22. Juni 2004, BGBl. I S. 1190), die den in der Verweisungsnorm aufgeführten Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes 1996 (Gesetz vom 25. Juli 1996, BGBl. I S. 1120) inhaltlich entsprechen. § 44 Satz 2 PostG ist nicht dahin zu verstehen, dass auch andere Bestimmungen in einem das Telekommunikationsgesetz 1996 ablösenden Gesetz, wie etwa die Regelung über den Ausschluss der Berufung gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004), in Bezug genommen werden.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 6 C 13.05 -, NVwZ-RR 2006, 580 = juris, Rn. 7.
52Die Berufung ist jedoch unbegründet.
53Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen.
54Diese ist zulässig (A.), aber unbegründet (B). Der Kläger kann durch die der Beigeladenen erteilte Entgeltgenehmigung vom 12. September 2002 nicht in eigenen Rechten verletzt sein (I.), sodass es auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung (II.) grundsätzlich nicht ankommt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
55A.
56I. Die Klage gegen den Beschluss der Beklagten vom 12. September 2002 ist als Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger wendet sich gegen eine als Verwaltungsakt (§ 46 Abs. 3 PostG i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996/§ 132 Abs. 1 Satz 2 TKG 2004) erlassene Entscheidung der Beschlusskammer der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, mit welchem der Beigeladenen Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen (§ 19 PostG) genehmigt wurden.
57II. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
58Ist der Kläger - wie hier - nicht Adressat des angefochtenen Verwaltungsakts, kommt eine Verletzung eigener Rechte in Betracht, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt.
59Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2013 - 7 C 34.11-, juris, Rn. 32, 38f., vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, juris, Rn. 11, vom 3. August 2000 - 3 C 30.99 -, juris, Rn. 18, und vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris, Rn. 33.
60Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein. Diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner denkbaren Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können.
61Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, juris, Rn. 11, vom 10. Dezember 2002 - 6 C 8.01 -, juris, Rn. 15, vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris, Rn. 32.
62Dies ist nicht der Fall, wenn diffizile Überlegungen zum Drittschutz erforderlich sind. Diese sind im Rahmen der Begründetheit, nicht schon aber in der Zulässigkeit der Klage zu erörtern.
63Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris, Rn. 16, und vom 9. Dezember 1983 - 4 C 44.80 -, juris, Rn. 10; Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 42 Rn. 385.
64Ausgehend hiervon ist der Kläger klagebefugt, weil nicht von vornherein mit der für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Gewissheit auszuschließen ist, dass sich der Kläger als Kunde der Beigeladenen (1.), welchem gegenüber die angefochtene Entgeltgenehmigung unmittelbare Wirkung entfaltet (2.), auf eine Drittschutz vermittelnde Norm stützen kann (3.).
651. Der Kläger ist als eingetragener Verein eine juristische Person des Privatrechts. In dieser Eigenschaft kann er die Verletzung eigener Rechte als Verein, nicht aber die Verletzung der Rechte seiner Mitglieder - etwa als Wettbewerber der Beigeladenen - geltend machen. Er selbst steht nicht im Wettbewerb mit der Beigeladenen. Dafür, dass er anders als als Kunde der Beigeladenen auf der Nachfrageseite am Markt für Postdienstleistungen teilnimmt, ist nichts vorgetragen. Gegenüber dem Kläger als Kunden kann eine zu hohe Entgeltfestsetzung eine belastende Wirkung entfalten. Eine - rechtswidrig zu niedrig angesetzte - Entgeltfestsetzung belastet diesen nicht.
66Der Kläger hat es bislang versäumt, konkret darzulegen, inwieweit sich die angefochtene Entgeltgenehmigung auf ihn als Kunden nachteilig ausgewirkt hat.
67Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, Rn. 65 des amtl. Abdrucks, zur Entgeltanfechtung nach dem TKG.
68Zweifel an der Betroffenheit des Klägers könnten zudem angebracht sein, weil die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dem Kläger sei eine Kundennummer zugeteilt worden, unter der aber keine Umsätze verzeichnet worden seien. Ebenso wenig hat der Kläger in substantiierter Weise dargelegt, dass er im Falle der Aufhebung der Entgeltgenehmigung tatsächlich beabsichtigt, eine Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Entgelte gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Der Senat unterstellt jedoch zu Gunsten des Klägers, dass er Leistungen aus den Körben M (Dienstleistungen im Monopol, wie z.B. Postkarte, Standardbrief und Großbrief) und W (Postdienstleistungen im Wettbewerbsumfeld, wie z.B. Einschreiben) in Anspruch genommen hat, weil es sich hierbei um Leistungen des alltäglichen Bedarfs handelt. Ausgehend hiervon bejaht er mit Blick auf die zumindest abstrakt bestehende Möglichkeit, eine Rückerstattung zu hoher Entgelte zu verlangen, das für die Klage ebenfalls erforderliche Rechtsschutzinteresse.
692. Gegenüber Kunden der Beigeladenen entfaltet die erteilte Entgeltgenehmigung eine unmittelbar privatrechtsgestaltende Wirkung.
70Vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04 (KG) -, NVwZ-RR 2008, 154; vgl. hierzu auch Gramlich, CR 2000, 816 (822), sowie Ossenbühl, Archiv PT 1996, 207 (216 ff.).
71Nach § 23 Abs. 1 PostG ist die Beigeladene verpflichtet, ausschließlich die von der Beklagten genehmigten Entgelte zu verlangen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung sind Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Das genehmigte Entgelt ist deshalb, ohne dass es weiterer zivilrechtlicher Umsetzungsakte bedarf oder der Beigeladenen oder dem Kunden ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wäre, für alle Kunden der Beigeladenen unmittelbar kraft Gesetzes verbindlich. Dass die Pflicht des Kunden zur Zahlung des Entgelts nicht aus der Entgeltgenehmigung, sondern aus dem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Kunden und der Beigeladenen folgt, steht der Annahme einer unmittelbar privatrechtsgestaltenden Wirkung der Entgeltgenehmigung bei wertender Betrachtung nicht entgegen.
72a.A. Lübbig, in Badura/ von Danwitz/ Herdegen/ Sedemund/ Stern (Hrsg), Beck´scher PostG- Kommentar, 2004, § 22 Rn. 70, sowie Sedemund/v. Danwitz, in Badura/ von Danwitz/ Herdegen/ Sedemund/ Stern (Hrsg), Beck´scher PostG-Kommentar 2000, § 22 Rn. 59 ff; vgl. die Klagebefugnis wegen der fehlenden unmittelbaren Wirkung einer Genehmigung verneinend: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1979 - 7 B 203.79 -, juris, Rn. 3 zu § 39 PBefG, sowie Urteil vom 8. Juli 1977 - VII C 72.74 -, juris, Rn. 17 ff., zu § 43 LuftVZO.
73Diese Einschätzung ist geboten, weil Gegenstand der Entgeltgenehmigung Leistungen im Bereich der allgemeinen Daseinsvorsorge sind, die Beigeladene über eine marktbeherrschende Position verfügt und sich der Kunde der Notwendigkeit, mit der Beigeladenen einen Vertrag abzuschließen, regelmäßig nicht wird entziehen können.
74c) Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang nicht entschieden, ob der einzelne Kunde bei unmittelbar privatrechtsgestaltender Wirkung einer Entgeltgenehmigung (vgl. auch § 37 Abs. 2 TKG) die Befugnis hat, gegen für ihn relevante genehmigte Tarife zu klagen. Eine Klagebefugnis aus Art. 2 Abs. 1 GG hat es in Fällen bejaht, in denen der Kunde geltend macht, dass es an einer der Verfassung entsprechenden gesetzlichen Einschränkung der Privatautonomie fehlt.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 34.94 -, BVerwGE 100, 234 = juris, Rn. 32 (Klagebefugnis von Selbstzahlern/ Privatpatienten gegen die Genehmigung einer rückwirkenden Pflegesatzerhöhung).
76Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs,
77vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 - 1 ZR 125104, NVwZ-RR 2008, 154,
78scheidet eine zivilrechtliche Prüfung aus. Den Vertragsparteien stehe wegen § 23 PostG kein Gestaltungsspielraum zu. Auch komme eine zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht in Betracht, weil andere als die genehmigten Entgelte nicht erhoben werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
79vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98 -, DVBl. 2000, 556 = NJW 2000, 2733 LS (effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhung einer privaten Krankenkasse); vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 -, 6 C 8.01 -, juris, Rn. 39, (Klagebefugnis der Nutzer von Telekommunikationsleistungen nach Nichterlass einer Entgeltanpassungsanordnung durch die Regulierungsbehörde),
80ist es mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, wenn dem Kunden bei staatlich regulierten Entgelten im Bereich der Daseinsvorsorge nicht nur eine zivilrechtliche Kontrolle, sondern auch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle versagt bliebe.
81Ausgehend hiervon ist die Möglichkeit des Bestehens und der Verletzung einer den Kunden schützenden Norm jedenfalls nicht mit der für die Verneinung einer Klagebefugnis erforderlichen Offensichtlichkeit auszuschließen.
82Vgl. eine Klagebefugnis bejahend BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 6 C 34.08 -, N & R 2009, 2010, = juris, Rn. 13, und vom 25. März 2009 - 6 C 3.08 -, MMR 2009, 531, jeweils zur Entgeltgenehmigung nach dem TKG.
83III. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage im Übrigen bestehen nicht. Eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedurfte es gemäß § 44 Satz 3 PostG i. V. m. § 80 Abs. 1 TKG 1996 nicht. Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger erhobene Klage nicht entfallen. Zwar ist die Geltungsdauer der Entgeltgenehmigung vom 12. September 2002 mit dem 31. Dezember 2003 abgelaufen. Die Genehmigung ist aber weiterhin Rechtsgrund dafür, dass die vom Kläger gezahlten Entgelte der Beigeladenen in der genehmigten Höhe zustehen.
84Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 -, N & R 2013, 281, Rn. 15.
85B. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet.
86I. Die angefochtene, auf §§ 46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4, 44 Satz 2 PostG, §§ 74 ff. TKG 1996, § 5 PEntGV gestützte Entgeltgenehmigung verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
87Die Entgeltfestsetzung verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, welche dem Schutz des Klägers als Kunden zu dienen bestimmt sind.
88Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen. Die Norm muss - zumindest auch - dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt sein, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können.
89Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2013 - 7 C 34.11-, juris, Rn. 32, 38f., vom 28. November 2007 - 6 C 42.06-, juris, Rn. 11, vom 3. August 2000 - 3 C 30.99 -, juris, Rn. 18, und vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris, Rn. 33.
90Ob eine Norm nach ihrem Entscheidungsprogramm auch den Interessen Dritter zu dienen bestimmt ist, hängt davon ab, ob sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen einer Norm ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der Bestimmung muss sich ergeben, dass sie unmittelbar (auch) den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises dienen soll und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt.
91Vgl. BVerwG, Urteile 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris, Rn. 24, und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, juris, Rn. 16.
92Allein der Umstand, dass der Kläger – wie wohl fast jeder in Deutschland - Entgeltschuldner ist und der Beigeladenen im Falle eines Vertragsschlusses das genehmigte Entgelt schuldet, rechtfertigt deshalb die Annahme subjektiver Rechte nicht.
931. Es ist nicht festzustellen, dass die Regelungen im 5. Abschnitt des Postgesetzes zur Entgeltregulierung dem Kläger als Kunden individuellen Schutz verleihen.
94Für die Entgeltgenehmigung gilt Folgendes:
95Gemäß § 19 Satz 1 PostG bedürfen Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhebt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde (jetzt: Bundesnetzagentur), sofern der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Die Genehmigung der Entgelte ist nach § 21 Abs. 3 Satz 1 PostG zu versagen, wenn nach Maßgabe des Absatzes 2 die Entgelte den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG nicht entsprechen oder wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen. Die Genehmigung ist nach § 21 Abs. 3 Satz 2 PostG ferner zu versagen, wenn offenkundig ist, dass die Entgelte den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 PostG nicht entsprechen. Aus § 21 Abs. 3 Satz 1 PostG ergibt sich nicht nur eine behördliche Befugnis zur Ablehnung einer beantragten Entgeltgenehmigung, sondern auch ein Anspruch auf deren Erteilung, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt bzw. Versagungsgründe nicht gegeben sind.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 -, N & R 2013, 281 = juris, Rn. 20.
97Die Entgelte werden nach § 21 Abs. 1 PostG auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (Nr. 1) oder - wie hier - auf der Grundlage der von der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen genehmigt - sog. Price-Cap Verfahren - (Nr. 2). Im Falle des Price-Cap Verfahrens gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG als erfüllt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 PostG).
98Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 PostG dürfen genehmigungsbedürftige Entgelte 1. keine Aufschläge enthalten, die der Anbieter nur auf Grund seiner marktbeherrschenden Stellung durchsetzen kann, 2. keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen in missbräuchlicher Weise beeinträchtigen, 3. einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen einräumen, es sei denn, dass hierfür eine rechtliche Verpflichtung oder ein sonstiger sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG sind insbesondere die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen zu berücksichtigen.
99Erteilt die Bundesnetzagentur die Genehmigung auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG i. V. m. §§ 4 und 5 PEntgV, ist bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 3 Abs. 2 PEntgV) zu berücksichtigen. Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich gemäß § 3 Abs. 2 PEntgV aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines dem unternehmerischen Risiko angemessenen Gewinnzuschlags und vorbehaltlich ihrer Notwendigkeit für die Leistungsbereitstellung.
100Gemäß § 46 Abs. 1 PostG entscheidet die Bundesnetzagentur über die Genehmigung der Entgelte durch Beschlusskammern. Nach Abs. 2 der Regelung entscheidet in den Fällen der §§ 13, 14 PostG die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern (Satz 1). Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit dem Beirat (Satz 2). Nach Abs. 3 gelten § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 TKG entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 findet § 73 Abs. 4 TKG keine entsprechende Anwendung.
101a) Dem Wortlaut der zitierten Vorschriften des PostG und der PEntgV über die Entgeltregulierung sind keine Hinweise auf eine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Kunden von Postdienstleistungen zu entnehmen. Die Berücksichtigung des Interesses des einzelnen Kunden an einer objektiv rechtmäßigen Entgeltfestsetzung - wie sie vom Kläger beansprucht wird - sehen die Entgeltregelungen nicht vor.
102b) Aus dem sich auch aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Sinn und Zweck des PostG allgemein und der hier in Rede stehenden Bestimmungen im Besonderen ergibt sich ebenso wenig, dass dem einzelnen Kunden einer Postdienstleistung ein subjektives Recht auf eine den Vorgaben des PostG entsprechende Entgeltfestsetzung zusteht.
103aa) Den Zwecken des Art. 87 f Abs. 1 GG, in dessen Ausführung das PostG erlassen wurde, ist ein Drittschutz nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für das PostG selbst.
104Nach Art. 87 f Abs. 1 GG obliegt dem Bund die Gewährleistungsverantwortung für eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen. Der in Art. 87 f Abs. 1 GG enthaltene Infrastruktursicherungsauftrag soll verhindern, dass es bei und nach der Privatisierung und Liberalisierung des Postwesens zu einer Unterversorgung mit Dienstleistungen kommt, weil der Wettbewerb (noch) nicht funktioniert oder sich auf lukrative Bereiche beschränkt. Der Bereich des Postwesens soll nur mit der Maßgabe aus der staatlichen Regie entlassen werden, dass die Verantwortung des Staates für die ehedem aus der Daseinsvorsorge entstandenen Aufgaben nicht aufgegeben wird. Das Privatisierungsgebot des Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG zielt zwar auf den Rückzug des Staates aus dem Bereich der Postdienstleistungen, doch begründet der Infrastrukturgewährleistungsauftrag des Absatzes 1 die staatliche Verantwortung, marktwirtschaftlich bedingte Nachteile für eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen zu verhindern.
105Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 -, BVerfGE 108, 370 = juris, Rn. 96.
106Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG behält die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich privatwirtschaftlich handelnden Unternehmen vor. Er überlässt die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Postunternehmen und Kunden im Wesentlichen der Eigenverantwortung der beteiligten Parteien. Hiermit wird der Überlegung Rechnung getragen, dass der Bedarf an steuernden Eingriffen zum Schutz des Verbrauchers schon während der Umstrukturierung vom monopolistisch geprägten zum wettbewerblich orientierten Umfeld zunehmend geringer wird und der zunehmende Wettbewerb dem Kunden zu Gute kommt.
107Vgl. Stern, in Badura/von Danwitz/ Heregen/ Sedemund/Stern (Hrsg) , Beck´scher PostG- Kommentar, 2000, § 18 Rn. 13.
108Das Postgesetz enthält dementsprechend sektorspezifische Regelungen zur Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs. Die Marktöffnung soll die Wettbewerbsintensität im Postsektor erhöhen und so eine stärkere Orientierung des Angebots an Verbraucherbedürfnissen sowie ein Absinken der Einzelpreise für Postdienstleistungen herbeiführen. Hieraus sollen sich positive Auswirkungen für das allgemeine Preisniveau, das Verbraucherpreisniveau sowie die mittelständische Wirtschaft ergeben.
109Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Postgesetzes -, BT- Drs. 13/7774, S. 2, 18.
110Dem entsprechen im Wesentlichen die in § 2 PostG ausdrücklich benannten Regulierungsziele. § 2 Abs. 2 Nr. 1 PostG, wonach Ziel der Regulierung die Wahrung der Interessen der Kunden ist, spricht die Kunden nicht als Träger von Individualinteressen an, sondern erfasst ihre kollektiven Interessen als Teil des (objektiven) Allgemeininteresses an dem Bestehen von Wettbewerb im Bereich des Postwesens. Subjektive Rechte werden nicht dergestalt verliehen, dass sich das PostG (zugleich) an den einzelnen Kunden als Angehörigen einer Gruppe mit typisiertem Individualinteresse wendet. Der Umstand, dass die Interessen derjenigen erwähnt werden, die die Entgelte zu entrichten haben, lässt nicht den Schluss zu, dass diesem Personenkreis subjektive Rechte eingeräumt werden.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 8.01 -, juris, Rn. 30; a. A.: Ossenbühl, Archiv PT 1996, 207 (221), für den Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Entgelten für Leistungen der Deutschen Telekom AG; Schuster/Stürmer, Beck´scher TKG Kommentar, 1997, § 24 Rn. 87 zum Rechtsschutz von Endabnehmern (Kunden).
112Nichts anderes gilt für § 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG. Danach ist Ziel der Regulierung des Postwesens die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (vgl. auch § 11 PostG). Die Einhaltung erschwinglicher Preise für Leistungen im Bereich der Grundversorgung ist durch das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährleistung angemessener und ausreichender Dienstleistungen vorgegeben. Hiermit ist indes allein die Verpflichtung zur Sicherstellung von Preisen in sozialverträglicher Höhe, nicht aber die Einräumung eines subjektiven Kundenrechts auf ein bestimmtes, den Berechnungsvorgaben des PostG entsprechendes Entgelt verbunden.
113Auch die in § 2 Abs. 2 Nr. 5 PostG enthaltene Verpflichtung, soziale Belange zu berücksichtigen, bezweckt nicht den Schutz der einzelnen Kunden. Die Regelung dient vielmehr allein dem Schutz der im Postbereich beschäftigten Arbeitnehmer.
114Vgl. Badura, in Badura/ von Danwitz/ Herdegen/ Sedemund/ Stern (Hrsg), Beck´scher PostG- Kommentar, 2004, § 2 Rn. 30 f.
115bb) Mit der im 5. Abschnitt des PostG geregelten Entgeltregulierung verfolgt das PostG keine anderen als die beschriebenen Ziele. Auch hier geht es nicht um den einzelnen Kunden und dessen subjektive Rechte, sondern um die Förderung der gemeinsamen Nutzerinteressen durch Förderung des Wettbewerbs. Zwar dient die Regulierungsbehörde gerade dann, wenn sie dafür sorgt, dass die von dem marktbeherrschenden Unternehmen erhobenen Entgelte den an einem funktionsfähigen Wettbewerb ausgerichteten Maßstäben des Postgesetzes genügen, den Interessen der einzelnen Nutzer daran, von der Privatisierung der Postdienstleistungen und der Einführung von Wettbewerb auch unter Preisgesichtspunkten zu profitieren.
116Vgl. BT-Drs. 13/7774, S. 18 „Entgeltregulierung“.
117Das Interesse jedes einzelnen Kunden, nur den gesetzlich zulässigen Preis zahlen zu müssen, ist jedoch nicht mit dem kollektiven Interesse aller Kunden an dem Bestehen von (Preis-) Wettbewerb gleichzusetzen.
118Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris, Rn. 30 ff. für die Entgeltregulierung im TKG; Sedemund/ von Danwitz, in Badura/von Danwitz/ Herdegen/ Sedemund/ Stern (Hrsg.) Beck´scher PostG-Kommentar, 2000, § 23 Rn. 29; a.A. Ossenbühl, Archiv PT 1996, 207 (219).
119Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 3 PostG stellen sicher, dass potentiellen Wettbewerbern der Einstieg in den Markt möglich ist.
120So ausdrücklich BT- Drs. 13/7774, S. 17.
121Die Berücksichtigung von individuellen Kundeninteressen ist nicht vorgesehen. Für das Aufschlagverbot des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG gilt nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur entsprechenden Regelung in § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG 1996 ausgeführt, dieses Aufschlagverbot entfalte keine drittschützende Wirkung zu Gunsten von Nutzern von Telekommunikationsdienstleistungen, es diene vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherstellung und Förderung von Wettbewerb.
122Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris, Rn. 33.
123Gründe, die einer Übertragung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG 1996 auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG entgegenstehen, sind nicht zu erkennen. Zwar hat der Gesetzgeber im Unterschied zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG 1996 in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG auf eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Regelung des GWB verzichtet. Diese Abweichung im Wortlaut ist aber in der Sache unerheblich.
124Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2004 - 13 A 4245/03 -, juris, Rn. 7ff.
125Das PostG verleiht dem Kläger als Kunden auch keine verfahrensrechtlichen Schutzpositionen, die auf das Bestehen eines materiellen Rechts schließen lassen könnten. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Durchführung eines Einzelgenehmigungsverfahrens (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG). § 1 Abs. 1 PEntgV sieht die Durchführung des Price-Cap Verfahrens als Regelfall vor. Inwieweit die Wahl des Entgeltfestsetzungsverfahrens eine Beeinträchtigung materiell-rechtlicher Rechtspositionen des Klägers als Kunden zur Folge haben könnte, ist ohnehin nicht ersichtlich.
126Dem Kläger ist auch ansonsten kein Anspruch auf eine Berücksichtigung seiner Kundeninteressen bei der Genehmigung des Entgelts nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG eingeräumt. Die Bundesnetzagentur ist - ohne dass ihr ein Entscheidungsspielraum eröffnet wäre - verpflichtet, die von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Entgelte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 PostG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG zu genehmigen. Eine darüber hinausgehende Kompetenz zur Prüfung, ob die Leistung - etwa in Anlehnung an die Inhaltskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB - von der Beigeladenen nach billigem Ermessen bestimmt wurde, sieht das Postgesetz nicht vor. Das Fehlen einer solchen Prüfung ist auch unschädlich, weil für den Regelfall davon auszugehen ist, dass bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen das Entgelt billig und angemessen ist.
127Vgl. BHG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10 -, juris, Rn. 36 (zivilrechtliche Billigkeitskontrolle für genehmigte Stromnutzungsentgelte).
128c) Eine Auslegung unter rechtssystematischen Gesichtspunkten führt zu keinem abweichenden Ergebnis.
129Aus dem Verhältnis der Bestimmungen über die Entgeltregulierung zu den übrigen Bestimmungen des Postgesetzes ergeben sich keine Hinweise auf Drittschutz zu Gunsten des einzelnen Kunden von Postdienstleistungen. Dies gilt auch, soweit die Bundesnetzagentur ermächtigt wird, genehmigte Entgelte nachträglich zu überprüfen (§ 24 PostG) oder Anordnungen im Rahmen der Entgeltüberprüfung (§ 25 PostG) zu treffen.
130Auch insoweit Drittschutz verneinend: Sedemund/ v. Danwitz, in Badura/von Danwitz/ Herdegen/ Sedemund/ Stern (Hrsg.) Beck´scher PostG -Kommentar, 2000,
131§ 24 Rn. 37ff., § 25 Rn. 22.
132Für den Bereich der Universaldienstleistungen enthält § 13 PostG Regelungen für den Fall, dass von der Bundesnetzagentur festgestellt wird, dass Universaldienstleistungen nicht ausreichend oder nicht angemessen erbracht werden. Macht die Bundesnetzagentur hiervon Gebrauch, kommt dies - zumindest mittelbar - dem Kunden zu Gute. Eigene im Klagewege verfolgbare Rechte werden dem einzelnen Kunden indes nicht eingeräumt.
133Subjektive Rechte verleiht ferner nicht die auf der Grundlage des § 21 Abs. 4 PostG erlassene Post-Entgeltregulierungsverordnung, in welcher Einzelheiten über das Verfahren zur Genehmigung von Entgelten geregelt werden.
134Initiativ- und Beteiligungsrechte werden dem Nutzer demgegenüber durch die Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) und die Postdienstleistungsverordnung (PDLV) eingeräumt. Nach § 5 PUDLV ist jedermann berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben zur Brief-, Paket -, Zeitungs- und Zeitschriftenbeförderung bei der Bundesnetzagentur anzuregen. § 10 PDLV ermöglicht die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen. Die dem Kunden bzw. dem Empfänger von Postsendungen ausdrücklich eingeräumten Rechte legen es im Umkehrschluss nahe, darüber hinausgehende subjektive Rechte des einzelnen Kunden zu verneinen.
135Vgl. insoweit auch BT- Drs. 17/10365, S. 24: Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011 zu dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im März 2012 vorgelegten Eckpunktepapier zur Novellierung des Postgesetzes, das u.a. eine Stärkung der Rechte Dritter vorsieht, in dem diesen nunmehr das Recht eingeräumt werden sollte, einen Antrag auf Eröffnung eines Missbrauchsverfahrens zu stellen.
136d) Ein anderes Verständnis des nationalen Rechts ist nicht mit Blick auf die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21. Januar 1998, S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52, S. 3), angezeigt. Der Richtlinie in der im Zeitpunkt der Entgeltgenehmigung geltenden Fassung lässt sich für ein materielles subjektives Recht des einzelnen Kunden nichts entnehmen.
137Soweit auf Grund der Änderung des Art. 22 Abs. 3 durch die Richtlinie 2008/6/EG die Mitgliedstaaten nunmehr sicher zu stellen haben, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann, vermag dies dem Kläger bezogen auf den hier angefochtenen Genehmigungsbescheid keine materiell-rechtlichen Rechte zu vermitteln. Der Kläger dürfte zwar im Sinne des Art. 1 Nr. 17 der Richtlinie „Nutzer“ sein. Danach ist „Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absender oder Empfänger in Anspruch nimmt; die erst 2008 erlassene Regelung des Art. 22 Abs. 3 ist aber nicht geeignet, dem Kläger bezogen auf den Genehmigungszeitpunkt rückwirkend materiell-rechtliche subjektive Rechte einzuräumen, deren Nichtbeachtung zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entgeltgenehmigung führt.
1382. Der Kläger kann subjektive Rechte auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG herleiten.
139a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die Privatautonomie als Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung der Rechtsverhältnisse ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit,
140vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 782/94, 1 BvR 91 BvR 957/96- , BVerfGE 114, 1 = juris, Rn. 133; BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris, Rn. 18, und vom 21. Dezember 1995 - 3 C 34.94 -, juris, Rn. 30,
141die ihre Grenzen in der Entfaltungsfreiheit anderer findet. Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen tatsächlich gegeben sind. Maßgebliches rechtliches Instrument zur Verwirklichung des freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen ist der Vertrag, mit dem die Vertragspartner selbst bestimmen, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat.
142Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 782/94, 1 BvR 91 BvR 957/96 - , BVerfGE 114, 1 = juris, Rn. 134, und vom 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 11 BvR 1044/89 -, BVerfGE 89, 214 = juris, Rn. 51.
143Eine Ausnahme hiervon hat das Bundesverfassungsgericht u.a. dann anerkannt, wenn die Schwäche eines Vertragspartners durch gesetzliche Regelungen bedingt ist. Der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch Art. 2 Abs. 1 GG führe - so das Bundesverfassungsgericht - dann zu einer Pflicht des Gesetzgebers, für eine rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trage.
144Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 782/94, 1 BvR 91 BvR 957/96 - , BVerfGE 114, 1 = juris, Rn. 135.
145Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht im Falle der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes entschieden, der gesetzliche Ausschluss der Anwendbarkeit des § 415 BGB (Genehmigung des Gläubigers) durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG - Satz 5 a.F. - führe dazu, dass die Möglichkeiten der Versicherungsnehmer zur Wahrung ihrer vertraglichen Rechte einseitig zu ihrem Nachteil beschränkt seien. Der Gesetzgeber sei wegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen. Unterwerfe der Gesetzgeber - wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen - die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so seien die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen.
146Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 1BvR 782/94, 1 BvR 91 BvR 957/96-, juris, Rn. 169.
147b) Aus dieser Rechtsprechung kann der Kläger zu seinen Gunsten nichts herleiten. Der Kläger kann sich als juristische Person des Privatrechts zwar grundsätzlich auf Art. 2 Abs. 1 GG (Privatautonomie) berufen (Art. 19 Abs. 3 GG). Der Eingriff in seine durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie, der unabhängig von der Höhe des genehmigten Entgelts allein darin zu sehen ist, dass das Entgelt für ihn wegen § 23 PostG nicht frei verhandelbar ist, ist jedoch gerechtfertigt.
148aa) Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie des Kunden wird durch § 23 PostG als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung eingeschränkt. Die Rechtsnorm steht formell und materiell im Einklang mit der Verfassung und findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 87 f, Art. 143 b Abs. 1 Satz 2 GG. Ein verfassungsrechtlich zu beanstandendes Schutzdefizit des Kunden lässt die Regelung nicht erkennen. Dahinstehen kann, ob sich Schutzpflichten auch aus Art. 87 f GG oder Art. 12 Abs. 1 GG ergeben könnten. Auf Art. 14 GG kann der Kläger sich als Kunde nicht berufen, weil die Eigentumsgarantie nur Rechtspositionen schützt, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber dagegen erst in Zukunft liegende Gewinn- oder Einsparmöglichkeiten.
149Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 -, BVerfGE 108, 370 = juris, Rn. 61.
150Ein verfassungsrechtlich bedenkliches Schutzdefizit wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn Vorkehrungen zum Schutz des Kunden überhaupt nicht getroffen oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das gebotene Schutzniveau zu erreichen, oder sie erheblich dahinter zurückblieben.
151Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90, 1 BvR 342/90, 1 BvR 31 BvR 348/90 -, BVerfGE 92, 26 = juris, Rn. 74; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris, Rn. 42.
152Dies ist nicht festzustellen.
153Welches Schutzniveau geboten ist, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit der insgesamt in den Blick zu nehmenden Belange. Dies sind hier die Belange des Kunden an einer flächendeckend, zu angemessenen Preisen sichergestellten Versorgung mit Postdienstleistungen, das Interesse der Wettbewerber, nicht mit Dumpingpreisen der Beigeladenen überzogen zu werden, und das Interesse der Beigeladenen, ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit gewinnorientiert auszuüben. Das - aktuelle - Interesse des Kunden an einem möglichst niedrigen Entgelt ist hingegen lediglich ein kurzfristiges, da langfristig allein die Förderung des Wettbewerbs seinem Interesse an einem möglichst niedrigen Entgelt dient. Der wechselseitigen Interessenlage wird in der Sache durch die - insoweit ausgewogenen - Entgeltgenehmigungsvoraussetzungen sowie den Planungssicherheit bietenden Fixpreischarakter des genehmigten Entgelts angemessen Rechnung getragen.
154Verfahrensrechtlich gilt zudem der für das Telekommunikationsrecht geltende Gedanke, dass die staatliche Kontrolle durch eine neutrale Stelle, die gerichtsähnliche Ausgestaltung des Entgeltgenehmigungsverfahrens (mündliche Verhandlung, Beiladungsmöglichkeiten) und die Genehmigungspflicht für Entgelte für Leistungen in ausreichender Weise gewährleisten, dass die Nutzer der Leistungen nicht ungerechtfertigt (hohen), nämlich sozialunverträglichen Entgelten ausgesetzt werden.
155Vgl. zum TKG BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris, Rn. 42; anders die Konstellation in dem Beschluss des BVerfG vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98 -, DVBl. 2000, 556 = juris, Rn. 14, (effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen).
156bb) Für eine weitergehende Berücksichtigung individueller Kundeninteressen besteht kein Bedarf. Der Kläger als einzelner Kunde ist nicht anders betroffen als jeder andere Postkunde, der Postdienstleistungen durch die Beigeladene in Anspruch nimmt und für den die genehmigten Entgelte ebenfalls gelten. Ihm ist es als Kunden außerhalb des Monopolbereichs der Beklagten unbenommen (geblieben), alternativ Postdienstleistungen anderer Anbieter in Anspruch zu nehmen.
157c) Weitergehende subjektive Rechte verleiht Art. 2 Abs. 1 GG dem Kläger als Kunden nicht. Sein Interesse, dass die Bundesnetzagentur die Entgeltregelung der Beigeladenen nur unter Einhaltung der Grundsätze des § 20 PostG genehmigt, ist kein durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Individualinteresse im Sinne eines subjektiven öffentlichen Rechts. Es ist vielmehr gleichzusetzen mit dem Interesse der Kunden als Teil der Allgemeinheit an der Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen.
158Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1977 - VII C 72.74 -, juris, Rn. 17, 23.
1593. Die Verneinung eines drittschützenden Rechts stellt den Kläger nicht in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise rechtsschutzlos.
160Vgl. aber BVerfG, Beschluss vom 22. August 2011 -, 1 BvR 1764/09 -, juris, Rn. 35.
161Art. 19 Abs. 4 GG begründet keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch, auf den die Notwendigkeit einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme in jedem Fall - unabhängig von der Frage einer Verletzung in eigenen Rechten - hinauslaufen würde. Die Vorschrift gewährleistet Rechtsschutz nur bei der Verletzung eigener Rechte. Darin liegt eine Strukturentscheidung zu Gunsten des Individualrechtsschutzes. Über den Schutz individueller Rechte wird die objektive Rechtskontrolle gesichert.
162Vgl. Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 19 GG, Rn. 32.
163Die materiell geschützte Rechtsposition ergibt sich folglich nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern wird darin vorausgesetzt. Neben den verfassungsmäßigen Rechten bestimmt das einfache Recht, welche Rechte der Einzelne geltend machen kann. Der Gesetzgeber befindet unter Beachtung der Grundrechte darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll.
164Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 -, DVBl. 2012, 230 = juris, Rn. 21.
165Dass dem Gesetzgeber die Einräumung eines subjektiven Rechts in Ausgestaltung des einfachen Rechts möglich wäre und dies auch dem individuellen Interesse - hier des Kunden an Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entgeltgenehmigung - entspräche, genügt für die Annahme eines subjektiven Rechts im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht.
166Vgl. aber BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 -, NVwZ-RR 2008, 154 (156) = juris, Rn. 26, ohne Benennung eines subjektiven Rechts.
167Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt es schließlich auch nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Letztentscheidungsrechte, wie Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume, sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle der Gerichte einschränken.
168Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 -, DVBl. 2012, 230 = juris, Rn. 23.
1694. Die Einräumung subjektiver, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einklagbarer Rechte des einzelnen Kunden widerspricht dem Ziel des Postgesetzes, welches in Wahrnehmung des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 87 f GG die Voraussetzungen für einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb - auch für den zwischenzeitlich ausgelaufenen Monopolbereich - zu schaffen hat.
170Vgl. BT-Drs. 13/7774, S. 17.
171Es fehlte an verlässlichen Rahmenbedingungen der Märkte für Postdienstleistungen, wenn jeder Postkunde klagen und damit eine Änderung der Entgelthöhe herbeiführen könnte. Nicht nur der Beigeladenen, sondern auch den Wettbewerbern würde durch eine solche Möglichkeit die erforderliche verlässliche Kalkulations- und Planungsgrundlage für ihre Investitionsentscheidung entzogen.
172Vgl. auch BT-Drs. 13/7774, S. 25, wonach durch die relativ kurzen Genehmigungsfristen gewährleistet werden soll, dass der Eingriff in die preispolitische Dispositionsfreiheit des regulierten Unternehmens so klein wie möglich gehalten wird; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, juris, Rn.73, für das TKG.
173Dem könnte auch nicht durch eine subjektive, nur auf den einzelnen Kläger bezogene Aufhebung der Entgeltgenehmigung im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegengewirkt werden.
174Vgl. zu einer solchen Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, juris, Rn. 74, für das TKG.
175Die Aufhebung der Postentgeltgenehmigung nur im Verhältnis zum einzelnen Kläger setzte voraus, dass die Entgeltgenehmigung materiell-rechtlich subjektiv teilbar ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil die Entgeltgenehmigung nach § 19 PostG dem Lizenznehmer, hier der Beigeladenen, erteilt wird. Nur dieser, nicht aber der einzelne Kunde, ist Adressat der einen Entgeltgenehmigung. Diese ist nicht kundenbezogen teilbar und soll dies nach dem Gesetzeszweck auch nicht sein. Dass die Entgeltgenehmigung wegen § 23 PostG privatrechtsgestaltende Wirkungen zu Gunsten oder Lasten sämtlicher Kunden entfaltet, rechtfertigt die Annahme einer (prozessualen) Teilbarkeit nicht. Diese Folge tritt kraft Gesetzes ein und ist nicht Regelungsgegenstand der Entgeltgenehmigung. Sie steht deshalb nicht zur Disposition der am Entgeltverfahren Beteiligten oder des Gerichts.
176Einer Aufhebung der Entgeltgenehmigung im Verhältnis zum jeweiligen Kläger steht zudem entgegen, dass Verträge über Postdienstleistungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 PostG - anders als nach § 37 Abs. 3 TKG - unwirksam sind, wenn es an einem genehmigten Entgelt fehlt. Für einen gegen den Kläger zu richtenden vertraglich begründeten Anspruch auf Entgelt für bereits erbrachte Postdienstleistungen bedürfte es nach Aufhebung der Entgeltgenehmigung deshalb zwingend nicht nur eines erneuten Entgeltgenehmigungsantrags der Beigeladenen, sondern auch einer erneuten Entgeltgenehmigung der Beklagten. Letztere beanspruchte wegen der nicht disponiblen Wirkungen des § 23 Abs. 1 und 2 PostG und des Fehlens einer dem § 37 Abs. 3 TKG entsprechenden Regelung Geltung für sämtliche Verträge, die genehmigungsbedürftige Entgelte zum Gegenstand haben. Für den auf verlässliche Planungsgrundlagen angewiesenen Postmarkt führte dies zu unüberschaubaren Unsicherheiten. Dem könnte auch nicht wirksam begegnet werden. Insbesondere stünde der Beklagten im Verhältnis zu den nicht am Klageverfahren beteiligten Kunden nicht die Möglichkeit zu, über die Rücknahme (§ 48 VwVfG) der rechtswidrigen Entgeltgenehmigung nach Ermessen zu entscheiden.
177Eine solche Möglichkeit für die Entgeltgenehmigung im TKG bejahend BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, juris, Rn. 74.
178Die Zielsetzung des Postgesetzes, verlässliche Rahmenbedingungen für den Wettbewerb zu schaffen, wäre auch wegen der nicht überschaubaren Vielzahl potentieller Kläger mit unterschiedlicher Betroffenheit gefährdet.
179II. Die angefochtene Entgeltgenehmigung vom 12. September 2002 ist überdies rechtmäßig.
180Ermächtigungsgrundlage der Entgeltgenehmigung sind die §§ 46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4, 44 Satz 2 PostG, §§ 74 ff. TKG 1996, § 5 PEntGV, deren Voraussetzungen vorliegen.
1811. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Entgeltgenehmigung bestehen nicht. Die materielle Rechtmäßigkeit folgt aus dem Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 3 PostG, § 5 Abs. 3 PEntGV.
1822. Die Entgeltgenehmigung ist materiell-rechtlich rechtmäßig.
183a) Es ist nicht im Sinne des § 21 Abs. 3 PostG offenkundig, dass die Entgelte den Anforderungen der § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 20 Abs. 2 Nr. 3 PostG nicht entsprechen. Zur Sicherung der Genehmigungsvoraussetzungen hat die Beklagte die Genehmigung unter Beifügung der in Ziffer 2 des Bescheidtenors enthaltenen Auflage verfügt. Im Übrigen ist dem Vortrag des Klägers für das Fehlen dieser Genehmigungsvoraussetzungen Substantiiertes nicht zu entnehmen.
184b) Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PostG gelten nach § 21 Abs. 2 Satz 2 PostG bei Einhaltung der Maßgrößen als erfüllt. Das Nichtvorliegen eines Preishöhenmissbrauchs im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG wird insoweit unterstellt. Ein Bezug zu den materiellen Kriterien des § 20 PostG wird dadurch hergestellt, dass nach § 4 Abs. 3 PEntGV das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung bereits bei der Bildung der Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, zu berücksichtigen ist.
185aa) Die Beigeladene hat die Maßgrößen eingehalten.
186Die Beklagte ist für das Jahr 2003 zu Recht von einer auf das Referenzjahr 2001 bezogenen gesamtwirtschaftlichen Preissteigerungsrate von 2,5 % ausgegangen. Der der Entgeltgenehmigung zu Grunde liegende Preisindex ist vom Kläger in der Berufungsverhandlung nicht mehr in Frage gestellt worden.
187Die Produktivitätssteigerungsrate ist im Beschluss der Beklagten vom 26. Juli 2002 für das Jahr 2003 für den Korb M auf 7,2 %, für den Korb W auf 1,8 % und den Korb T auf 6,5 % festgesetzt worden.
188In Anwendung der Price-Cap Formel (Blatt 6 des Beschlusses vom 26. Juli 2002) ergibt sich danach eine Preissenkungsvorgabe für den Korb M von 4,7%, für den Korb T von 4,0 % sowie ein Preiserhöhungsspielraum von 0,7 % für den Korb W.
189Diese Spielräume werden ausweislich der Berechnungen der Beklagten für die von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Entgelte eingehalten. Errechnet wurde für den Korb M eine Preissenkung von 4,72 %, für den Korb T von 4 % sowie eine Preiserhöhung für den Korb W von 0,69 %. Anhaltspunkte für die Annahme, die Berechnung sei - zu Lasten des Klägers - fehlerhaft erfolgt oder stehe im Widerspruch zu den Vorgaben der Maßgrößenentscheidung vom 26. Juli 2002, bestehen auch mit Blick auf den Maxibrief (Korb M) nicht. Hierzu hat die Beigeladene im Übrigen erklärt, dieses Produkt wirke sich kostenmäßig nur marginal, allenfalls im Nachkommabereich, aus. Ein carry over ist für das Jahr 2003 nicht zu verzeichnen.
190bb) Soweit der Kläger meint, die Beklagte könne sich auf die Fiktion des § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG nicht berufen, weil der Maßgrößenbeschluss der Beklagten vom 26. Juli 2002 nichtig oder zumindest rechtswidrig sei, ist dem nicht zu folgen:
191Der Beschluss leidet nicht an Fehlern, die seine Nichtigkeit (§ 44 VwVfG) zur Folge haben. Solche werden auch vom Kläger nicht dargelegt. Dahinstehen kann, ob der Beschluss rechtswidrig ist, da er jedenfalls in Bestandskraft erwachsen ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - 22 K 7392/02 - (VG Köln) wegen des von ihm verneinten Vorliegens subjektiver Rechte des Klägers nicht geprüft hat, ob die von der Regulierungsbehörde bestimmten Maßgrößen zutreffend festgesetzt wurden. Unerheblich ist auch, dass sich der Streitgegenstand des Verfahrens - 22 K 7392/02 - vom Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens unterscheidet. Wegen der Bestandskraft des Beschlusses ist im vorliegenden Verfahren die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses nicht zu prüfen. Dies wäre mit dem Institut der Rechtssicherheit, dessen Schutz die Bestandskraft dient, auch nicht zu vereinbaren.
192Aus der vom Kläger benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 1995 - 8 C 16.94 - sowie der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44/06 - folgt nichts anderes. In jenen Entscheidungen ging es um die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Satzung. Anders als ein hier in Rede stehender Verwaltungsakt sind Satzungen aber im Falle ihrer Rechtswidrigkeit nichtig.
193cc) Abgesehen davon teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, die Maßgrößenentscheidung vom 26. Juli 2002 sei rechtswidrig, weil ausschließlich die Bundesregierung als Verordnungsgeberin zur Bestimmung der Bestandteile und den Inhalt der Maßgrößen und Körbe zuständig sei. § 21 Abs. 4 Satz 3 PostG bestimmt, dass der Verordnungsgeber abstrakt festzulegen hat, welche Maßstäbe und Kriterien die Beklagte bei der Festlegung von Maßgrößen und Körben in den Maßgrößenentscheidungen zu beachten hat. Dieses Verständnis der Vorschrift ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG, wonach die Beklagte Entgelte auf der Grundlage der ,,von ihr vorgegebenen Maßgrößen" genehmigt. Die Beschlusskammer war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gehindert, in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzenden und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern zu entscheiden. § 46 Abs. 2 PostG enthält lediglich die Regelung, dass die Beschlusskammer jedenfalls in den für die Sicherung der Grundversorgung wichtigen Fällen der §§ 13 und 14 PostG in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzenden und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern entscheiden muss. Dies schließt nicht aus, dass die Beschlusskammer auch in anderen Fällen ebenfalls in dieser Besetzung entscheidet.
194Die Entscheidung im Price-Cap Verfahren bildet nach § 1 Abs. 1 PEntGV den Regelfall. Anders als der Kläger meint, entspricht die Korbbildung auch den Vorgaben des § 1 Abs. 2 PEntgV. Danach kann die Beklagte Dienstleistungen nur insoweit in einem Korb zusammenfassen, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet. § 1 Abs. 2 PEntgV setzt dementsprechend für die Korbbildung keinen bestehenden Wettbewerb, sondern lediglich eine Prognose des zu erwartenden Wettbewerbs voraus. Der Senat hat auch keinen Anlass zur Annahme, die Beklagte habe bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht gemäß § 4 Abs. 3 PEntgV berücksichtigt. Die Beklagte hat sowohl in der Berufungsverhandlung als auch in ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 erklärt, die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung berücksichtigt zu haben. Dass diese Kosten in der Maßgrößenentscheidung nicht ausdrücklich ausgewiesen wurden, rechtfertigt die Annahme, diese seien nicht ermittelt worden, eben so wenig wie der Umstand, dass die Beklagte von der vollständigen Annäherung der Entgelte an die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung abgesehen hat. Eine betragsmäßige Übereinstimmung verlangt § 20 Abs. 1 PostG nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat auch die Berücksichtigung sogenannter „neutraler Aufwendungen“ im Sinne des § 20 Abs. 2 PostG in der Maßgrößenentscheidung für zulässig. § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG enthält einen allgemeinen Grundsatz für das Entgeltgenehmigungsverfahren, der sowohl im Falle einer Einzelentgeltgenehmigung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG als auch im Falle einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG Anwendung findet.
1953. Von der vom Kläger angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sieht der Senat ab. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
196„Ist eine Auslegung der Vorschrift des § 4 PEntgV dahingehend, dass die Festlegung der Entgelte für Universaldienstleistungen nicht im Wege der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, sondern im Wege einer Entgeltänderungsvorgabe erfolgt, die sich auf die zuletzt angewendeten Entgelte bezieht, mit dem Gebot der Kostenorientierung nach Art. 12 zweiter Unterstrich der Richtlinie 97/67/EG vereinbar?“
197hält der Senat nicht für klärungsbedürftig. Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung werden im Price-Cap Verfahren in einer den Anforderungen des Art. 12 2. Spiegelstrich der Richtlinie 97/67/EG genügenden Weise in der Maßgrößenentscheidung über § 4 Abs. 3 PEntgV berücksichtigt. Nach Art. 12 2. Spiegelstrich der Richtlinie 97/67/EG unternehmen die Mitgliedstaaten Schritte, um zu gewährleisten, dass die Preise für Universaldienstleistungen kostenorientiert sind und Anreize zur Erbringung einer effizienten Universaldienstleistung geben. Die Regelung enthält keine Vorgaben zur Ausgestaltung des Entgeltgenehmigungsverfahrens. Sie gibt insbesondere nicht vor, dass die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (nochmals) in der Entscheidung über die Entgeltgenehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG berücksichtigt werden müssen.
198Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
199Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
200Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen des § 77n. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) In den Fällen des § 55 Absatz 10, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt. Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.
(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen des § 77n. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) In den Fällen des § 55 Absatz 10, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt. Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Sie legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren fest.
(2) Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass
- 1.
die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird, - 2.
das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht, - 3.
keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist, - 4.
die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und - 5.
die Regulierungsziele nach § 2 sichergestellt sind.
(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, - 2.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, - 3.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder - 4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.
(3) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht statt.
(3) Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 138 Absatz 4, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.