Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 91 Beschlussfassung
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/06/2015 00:00
Tenor
Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - werden aufgehoben.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt ein Drittel, die Beklagte trägt zwei Drittel der Kostendes Verfahrens. Die auß
published on 10/06/2015 00:00
Tenor
Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - und Ziffern 1. und 2. der Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014 - BK 1-13/002 - werden aufgehoben.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen
published on 23/06/2010 00:00
Tatbestand
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Verordnung des Antragsgegners über die Schiedsstelle für den Rettungsdienst.
2
Die Antragstellerin, eine bundesunmittelbare, ist Trä
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