Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 17. Nov. 2017 - 5 K 1284/16.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2017:1117.5K1284.16.00
17.11.2017

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beigeladene durch Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abzuwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage der unentgeltlichen Benutzung der von der Beigeladenen an Autobahnraststätten in Rheinland-Pfalz betriebenen Toiletteneinrichtungen nach dem Sanifair-Konzept.

2

Die Beigeladene firmierte früher unter dem Namen Tank & Rast AG und war eine bundeseigene Gesellschaft. Der Bund verkaufte im Jahr 1998 seine Aktienanteile an der früheren Autobahn Tank & Rast AG zu 100 % an private Unternehmen. In diesem Zusammenhang schlossen der Bund sowie unter anderem die Beigeladene unter dem 29. Oktober 1998 einen Rahmenvertrag. Dieser Vertrag wurde seitens der Beigeladenen zum 31. Dezember 2013 gekündigt und ist mit Ablauf dieses Datums außer Kraft.

3

Die Beigeladene ist aktuell im Besitz der für den Betrieb der Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz erforderlichen Nebenbetriebskonzessionen, die ihr seitens des Beklagten im Namen der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des § 4 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 6 Bundesfernstraßengesetz – FStrG – erteilt wurden. Nach § 14 Abs. 2 der Konzessionsverträge – KV – ist die Beigeladene verpflichtet, sanitäre Einrichtungen täglich 24 Stunden allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung zu stellen. Die Frage der Entgeltlichkeit dieser Serviceleistung ist in dem Vertrag nicht ausdrücklich geregelt.

4

Insgesamt gibt es in Rheinland-Pfalz neben 39 Nebenbetrieben (Tankstellen und Raststätten) auf den Autobahnen 43 unbewirtschaftete Rastanlagen mit kostenlosen öffentlichen Toiletten (Parkplätze mit WC). In elf Nebenbetrieben der Beigeladenen sind die sanitären Einrichtungen nicht mit dem Sanifair-Konzept ausgestattet. Den Verkehrsteilnehmern stehen somit in Rheinland-Pfalz die 43 öffentlichen Toiletten auf den Parkplätzen mit WC, die sanitären Einrichtungen in den elf Nebenbetrieben der Beigeladenen ohne Sanifair-Konzept und die sanitären Einrichtungen in den 28 Nebenbetrieben der Beigeladenen mit Sanifair-Konzept zur Verfügung.

5

In den mit dem Sanifair-Konzept ausgestatteten Nebenbetrieben der Beigeladenen ist für einen Besuch der Toilette ein Betrag in Höhe von 70 Cent zu zahlen. Im Gegenzug erhält der Verkehrsteilnehmer einen Wertbon in Höhe von 50 Cent. Diesen kann er entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt, auch in anderen Nebenbetrieben mit Sanifair-Konzept, einlösen. Der Wertbon kann innerhalb des Kalenderjahres, in dem er ausgegeben wurde, sowie in den drei darauffolgenden Kalenderjahren eingelöst werden. Personen, die bereits vor der Nutzung einer Sanifair-Toilette etwas konsumiert haben, erhalten den Betrag des Wertbons (50 Cent) rückerstattet, indem sie den Wertbon und den tagesaktuellen Kassenbon an der Kasse des Nebenbetriebs vorlegen. Kinder, die den Geldschlitz des Münzautomaten nicht erreichen, haben freien Zutritt. Es steht ein kostenloser Babywickelraum zur Verfügung und Menschen mit Behinderung können entsprechend ausgestattete Behinderten-WCs kostenfrei nutzen.

6

Der Kläger ist aus privaten und beruflichen Gründen unter anderem auf den Autobahnen in Rheinland-Pfalz unterwegs. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 forderte er den Beklagten auf, ihm eine unentgeltliche Toilettenbenutzung in allen von der Beigeladenen in Rheinland-Pfalz betriebenen Toiletteneinrichtungen (Sanifair-Konzept) zu gewährleisten. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2016 ab.

7

Am 12. Oktober 2016 hat der Kläger zunächst beim Verwaltungsgericht Mainz Klage erhoben. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Mainz den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen.

8

Der Kläger hält seine Klage für zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten und der Beigeladenen sei die Klage nicht zu unbestimmt. Analog zur Rechtsprechung zum Immissionsschutzrecht sei eine weitere Präzisierung der Anträge auf konkrete Maßnahmen auch hier nicht erforderlich. Der Bürger habe lediglich Anspruch auf einen konkreten Erfolg.

9

In der Sache sei davon auszugehen, dass sich aus dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beigeladenen im Jahr 1998 geschlossenen Rahmenvertrag ein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung der Toilettenanlagen der Beigeladenen ergebe. Durch den Vertrag seien hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge auf die Beigeladene übertragen worden. Es sei festgehalten worden, wie die Umsetzung zu erfolgen habe. Daher müsse der komplette Inhalt des Rahmenvertrags sowie etwaiger Folgeverträge in das vorliegende Verfahren einbezogen werden. Die von der Beigeladenen darin übernommenen Verpflichtungen seien nach seiner Auffassung nicht kündbar. Auf Seite 8 des Vertrags vom 29. Oktober 1998 habe die Beigeladene unter § 5 Abs. 2 die Verpflichtung übernommen, sich zu bemühen, die unentgeltliche Benutzung von sanitären Einrichtungen ganzjährig durchgehend (24 Stunden) sicherzustellen. Die Formulierung des „Bemühens“ beziehe sich auf die ganzjährige durchgehende Bereitstellung der Toiletten, wohingegen die unentgeltliche Benutzung fester Vertragsbestandteil sei. Es entfielen rund 90 % bis 95 % der Konzessionen für Autobahnraststätten auf die Beigeladene. Sie besitze damit eine faktische Monopolstellung.

10

Die Entgeltlichkeit der Toilettenbenutzung verstoße gegen das Prinzip der Daseinsvorsorge. Bei den hier in Rede stehenden Nebenbetrieben an Autobahnen handele es sich um Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Diese würden zwar durch die Beigeladene betrieben. Es handele sich aber um eine funktionale Privatisierung. Dabei bleibe die Aufgabenzuständigkeit und damit die Aufgabenverantwortung beim Träger der öffentlichen Verwaltung. Demnach habe der Staat die Aufgabe, die Sicherheit und Ordnung auf den Autobahnen zu gewährleisten. Dazu gehöre auch, dass Autofahrer ihre Notdurft unentgeltlich verrichten könnten. Autofahren mit voller Blase lenke den Fahrzeugführer ab und stelle damit ein hohes Verkehrsrisiko dar. Daher dürfe die Toilettenbenutzung nicht von einem Entgelt abhängig gemacht werden. Auch der Verkehrsfluss werde durch die Entgeltlichkeit der Toilettenbenutzung gestört, da viele Autofahrer zur (unentgeltlichen) Verrichtung ihrer Notdurft die Autobahn verlassen müssten.

11

Außerdem verstoße die derzeitige entgeltliche Regelung der Toilettenbenutzung gegen § 7 Abs. 4 Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz – GastVO –. Danach dürften Toilettenräume nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt sein und für deren Nutzung durch Gäste dürfe kein Entgelt erhoben werden. Nach dem Sanifair-Konzept koste die Toilettenbenutzung auch für Gäste, die vorher in dem Gastronomiebetrieb etwas verzehrten, mindestens 20 Cent.

12

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, ihm eine unentgeltliche Toilettennutzung in allen von der Beigeladenen betriebenen Toiletteneinrichtungen (Sanifair-Konzept) im Bundesland Rheinland-Pfalz zu gewährleisten,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Entgeltlichkeit der Toilettenbenutzung in allen von der Beigeladenen betriebenen Toiletteneinrichtungen (Sanifair-Konzept) im Bundesland Rheinland-Pfalz rechtswidrig ist.

13

In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend erstmals beantragt,

3. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, eine weitere – kostenfrei zu nutzende – Toilette zu errichten,

4. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Münzapparat und das Drehkreuz zu entfernen.

14

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Er hält die Klage für unzulässig.

16

Die mit dem Hauptantrag verlangte Gewährleistung einer unentgeltlichen Toilettenbenutzung in allen von der Beigeladenen nach dem Sanifair-Konzept betriebenen Toiletteneinrichtungen zeige nicht auf, welche konkreten Schritte der Kläger von ihm erwarte. Es handele sich um einen Klageantrag ohne vollstreckungsfähigen Inhalt. Außerdem fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Ansprüche aus den Grundsätzen der Daseinsvorsorge stünden dem Kläger nicht zu. Leistungen der Daseinsvorsorge würden nicht im Interesse Einzelner, sondern ausschließlich im allgemeinen Interesse erbracht. Es bestehe auch kein Rechtssatz, dass staatliche Leistungen der Daseinsvorsorge immer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte sei zwar für die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Nebenbetriebe zuständig. Ein Anspruch des Klägers würde aber voraussetzen, dass ihm eine Gefahr für ein subjektiv öffentliches Recht drohe. Ein solches habe er aber nicht dargelegt. Er berufe sich auf die Gefährdung der Verkehrssicherheit, ohne dies näher zu belegen. Auch ein Einschreiten mit dem Ziel, die Sanifair-Anlagen abzubauen, wäre nicht möglich, da diese auf der Grundlage von Baufreigaben durch ihn – den Beklagten – errichtet worden seien. Insoweit genieße die Beigeladene Vertrauensschutz.

17

Die Feststellungsklage sei ebenfalls unzulässig, weil der Kläger sein Begehren mit einer Gestaltungsklage verfolgen könne. Es handele sich hier um eine Popularklage im vermeintlichen Interesse aller Verkehrsteilnehmer.

18

Überdies sei die Klage unbegründet. Die Bestimmungen des Gaststättengesetzes fänden auf die Nebenbetriebe der Bundesautobahnen keine Anwendung. Die Regelung des § 15 FStrG sei insoweit lex specialis. Diese Vorschrift enthalte keine spezielle Regelung zur Bereitstellung von Toiletten in Nebenbetrieben an Autobahnen und ebenso wenig Restriktionen bezüglich der Erhebung eines Nutzungsentgelts. Selbst wenn rheinland-pfälzisches Gaststättenrecht anzuwenden wäre, wäre das Erheben eines Entgelts für die Benutzung einer Sanitäranlage eines Autobahnbetriebs nicht zu beanstanden. Die Beigeladene sei durch die Konzessionsverträge verpflichtet, sanitäre Einrichtungen allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtungen würden daher in erheblichem Maße von Personen genutzt, die keine Gäste des Gastronomiebetriebs sind. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beanspruchten die Regelungen des § 7 Abs. 4 GastVO Gültigkeit nur für Gäste, so dass der Kläger, der unabhängig vom Besuch des Gastronomiebetriebs die Toiletten kostenlos benutzen wolle, sich darauf nicht berufen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne von der Regelung auch dann abgesehen werden, wenn – wie hier – die Toiletten in erheblichem Maße von Personen genutzt werden, die keine Gäste sind. Die Erhebung eines Entgelts sei daher nach § 9 Nr. 2 GastVO zulässig.

19

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Sie hält die Klage für unzulässig. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren, die Beigeladene zu verpflichten, für den Kläger eine unentgeltliche Toilettennutzung in allen von der Beigeladenen betriebenen Toiletteneinrichtungen (Sanifair-Konzept) in Rheinland-Pfalz „zu gewährleisten“, entspreche nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – an die Bestimmtheit eines Klageantrags. Es fehle an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Der Kläger strebe den kostenlosen Zugang zu den Sanifair-Einrichtungen an. Auf welchem Weg dies geschehen solle, ergebe sich selbst bei Anwendung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch aus dem Klageantrag ebenso wenig wie aus der Begründung der Klage. Dies ergebe sich auch nicht aus der Natur der Sache. Da die Anlagen nicht vom Beklagten betrieben würden, habe dieser keine originären Zugriffsmöglichkeiten, um die begehrte „Gewähr“ leisten zu können.

21

Des Weiteren fehle es an der Klagebefugnis. Ein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

22

Auch der Hilfsantrag sei mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig.

23

Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Der Rahmenvertrag aus dem Jahr 1998 sei gekündigt und daher nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Leistungen der Daseinsvorsorge. Die Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz erstrecke sich nicht auf Bundesautobahnen, deren Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe. Auf diese sei ausschließlich das Bundesfernstraßengesetz anzuwenden. Der Bund habe insoweit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 Grundgesetz – GG – für die Bundesfernstraßen einschließlich Nebenbetrieben umfassend und abschließend Gebrauch gemacht. Die Nebenbetriebe seien Zugriffen der Länder durch bauordnungsrechtliche Bestimmungen oder solcher des Landesgaststättenrechts nicht zugänglich. Bauordnungsrechtliche und gaststättenrechtliche Bestimmungen der Länder würden daher durch § 4 FStrG im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG materiell verdrängt.

24

Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Gaststättenverordnung ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf kostenlose Nutzung der Sanifair-Toilettenanlagen. Er beziehe sich mit seinem Klageantrag nicht darauf, dass er zugleich Gast des Gastronomiebetriebs sei. Die Gaststättenverordnung betreffe aber nur Toilettenräume für Gäste. Für Nichtgäste eines Gastronomiebetriebs ergebe sich von vornherein kein Recht auf unentgeltliche Toilettenbenutzung. Nach den Konzessionsverträgen sei die Beigeladene verpflichtet, allen Verkehrsteilnehmern sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen. Das gelte unabhängig davon, ob diese Personen Gäste seien oder nicht. Nach einer Studie seien in Rheinland-Pfalz rund 80 % der Toilettenbenutzer auf Autobahnraststätten keine Gäste der Gastronomiebetriebe. Dies zeige, dass die Anwendung der Regelungen der Gaststättenverordnung hier nicht sachgerecht sei. Im Übrigen sei eine Ausnahme nach § 9 Nr. 2 GastVO inzwischen durch Bescheid vom 7. März 2017 erteilt worden, gegen den der Kläger allerdings Widerspruch erhoben habe.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage hat keinen Erfolg.

27

Mit den in der mündlichen Verhandlung seitens des Kläger-Bevollmächtigten erstmals gestellten Hilfsanträgen zu 3) und 4) hat der Kläger seine Klage erweitert. Die darin zu sehende Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig, weil der Beklagte sich ohne ihr zu widersprechen in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Gleichwohl erweist die Klage sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in allen vier Anträgen als unzulässig.

28

I. Der Klageantrag zu 1), der darauf gerichtet ist, dem Kläger die unentgeltliche Toilettenbenutzung in allen von der Beigeladenen betriebenen Toiletteneinrichtungen (Sanifair-Konzept) im Bundesland Rheinland-Pfalz zu gewährleisten, ist aus mehreren Gründen unzulässig. Er ist nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichend bestimmt (1.). Außerdem ist er gegen den falschen Beklagten gerichtet (2.). Schließlich fehlt es an der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog (3.).

29

1. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Obwohl es sich hierbei lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, muss der Antrag zur Bestimmung des Klageziels (§ 88 VwGO) und des Streitgegenstands (§ 121 VwGO) spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO) gestellt werden und dabei grundsätzlich so bestimmt oder bei entsprechender Auslegung gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches GesetzbuchBGB – so bestimmbar gefasst sein, dass der ihm entsprechende Urteilstenor vollstreckungsfähig ist. Generalisierende Formulierungen und Verallgemeinerungen sind im Klageantrag grundsätzlich unzulässig. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sonst die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, unzumutbar erschwert würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn in eine begehrte Entscheidung tatsächliche oder planerische Erwägungen der Behörde einzustellen sind, die vom Kläger nicht abgeschätzt werden können oder vorweggenommen werden dürfen (Bayerischer VGH, Urteil vom 9. August 2012 – 8 A 10.40048 –, juris, Rn. 17, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 82, Rn. 10). Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21/12 –, juris, Rn. 54). Unter Anlegung dieses Maßstabs ist der Klageantrag zu 1) trotz entsprechender Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend bestimmt. Es ist nämlich nicht erkennbar, durch welches konkrete Verwaltungshandeln nach Auffassung des Klägers ihm die kostenlose Nutzung der seitens der Beigeladenen betriebenen Toilettenanlagen mit Sanifair-Konzept „gewährleistet“ werden soll. Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in das von ihm begehrte Verwaltungshandeln seien tatsächliche und/oder planerische Erwägungen des Beklagten einzustellen, die von ihm nicht abgeschätzt werden könnten oder vorweggenommen werden dürften oder es lägen Gründe außerhalb der Klägersphäre vor, die ihm die Formulierung eines vollstreckbaren Klageantrags unmöglich machten (Bayerischer VGH, a. a. O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. April 2009 – 1 B 563/06 –, juris, Rn. 37). Derartige tatsächliche oder planerische Gesichtspunkte, die der Beklagte im Rahmen der vom Kläger begehrten Entscheidung einzustellen hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Solche sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt hinsichtlich etwaiger Gründe außerhalb der Klägersphäre, die ihm die Formulierung eines vollstreckbaren Klageantrags unmöglich machen würden. Vielmehr ist er im Rahmen der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage gehalten, klar zu formulieren, zu welchem hoheitlichen Tun oder Unterlassen er den Beklagten verurteilt haben möchte. Daran fehlt es hier indes. Dementsprechend ist es auch der Kammer nicht möglich, durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB herauszuarbeiten, durch welches schlichte Verwaltungshandeln, das nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht, der Beklagte dem Kläger die kostenlose Benutzung der von der Beigeladenen betriebenen Sanifair-Toiletten auf rheinland-pfälzischen Autobahnstrecken „gewährleisten“ könnte. Ebenso wenig könnte die Kammer der Vollstreckungsfähigkeit eines gegebenenfalls stattgebenden Urteils dadurch Rechnung tragen, dass die Entscheidung hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen im Sinne eines Bescheidungsurteils verbindliche Vorgaben machen würde, die im Vollstreckungsverfahren zu beachten wären (BVerwG, a. a. O., Rn. 56). Denkbar wäre theoretisch allenfalls, den Beklagten in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde zu einem bestimmten ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber der Beigeladenen zu verpflichten. Gerade dies ist aber nicht Gegenstand der hier vorliegenden – anwaltlich erhobenen – allgemeinen Leistungsklage, die auf eine Verurteilung des Beklagten zu einem schlichten Verwaltungshandeln und nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – gerichtet ist. Auch eine Umdeutung des Klageantrags in eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO scheidet hier ersichtlich aus, weil es sowohl an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne der §§ 68 ff. VwGO als auch an den Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO fehlt. Vielmehr müsste in diesem Fall das Schreiben des Beklagten vom 20. Juli 2016 konsequenterweise als ablehnender Bescheid mit Verwaltungsaktqualität gewertet werden. Dieser wäre trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO inzwischen in Bestandskraft erwachsen, da bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dagegen kein Widerspruch eingelegt wurde und Gründe für eine Wiedereinsetzung nach §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 bis 4 VwGO nicht vorliegen. Allein die Klageerhebung ersetzt insoweit nicht die Einlegung eines Widerspruchs.

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2. Ungeachtet dessen ist die Klage auch gegen den falschen Beklagten gerichtet. Denn das beklagte Land ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes und der vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beigeladenen nicht befugt, die Frage der Unentgeltlichkeit der Nutzung der Sanifair-Toiletten in Rheinland-Pfalz gegenüber der Beigeladenen durch Maßnahmen der Eingriffsverwaltung zu regeln. Die Regelung dieser Frage ist vielmehr allein der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des zwischen ihr und der Beigeladenen bestehenden Vertragsverhältnisses vorbehalten.

31

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz – FStrG – ist der Betrieb von Nebenbetrieben auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Davon wurde hier Gebrauch gemacht. Der Bund hat hierzu den Ländern die Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags empfohlen und dazu einen Muster-Konzessionsvertrag bekanntgegeben (VerkBl. 1997, 825 ff.). Es handelt sich um einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG (vgl. Marschall, FStrG, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 15, Rn. 20). Diese Art von Konzessionsverträgen, deren Vertragsparteien jeweils die Bundesrepublik Deutschland und der private Konzessionsnehmer sind, wurden auch zwischen dem Bund und der Beigeladenen für die einzelnen Nebenbetriebe an rheinland-pfälzischen Autobahnstrecken abgeschlossen. Nach § 14 Abs. 2 des Konzessionsvertrags – KV – verpflichtet sich der Konzessionsnehmer, sanitäre Einrichtungen täglich 24 Stunden allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung, diese Leistung unentgeltlich zu erbringen, folgt daraus nicht.

32

Lässt sich damit die Verpflichtung der Beigeladenen zur unentgeltlichen Bereitstellung der Sanifair-Toiletten nicht aus den Konzessionsverträgen herleiten, so bleibt aber gleichwohl zu sehen, dass die Frage der Bereithaltung sanitärer Anlagen in den Nebenbetrieben grundsätzlich Regelungsgegenstand der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beigeladenen abgeschlossenen Konzessionsverträge ist. In diesem Kontext ist sodann die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 4 FStrG zu beachten, nach der die Übertragung der Nebenbetriebe unter Voraussetzungen zu erfolgen hat, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dementsprechend müsste die verbindliche Anordnung einer Unentgeltlichkeit der aus § 14 Abs. 2 KV resultierenden Verpflichtung des Konzessionsnehmers ebenfalls auf Vertragsebene – bundeseinheitlich – geregelt werden. Denn die Frage der unentgeltlichen Vorhaltung von Toilettenanlagen hat mit Blick auf die dadurch entstehenden erheblichen Sach- und Personalkosten unmittelbaren Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebs und die Frage der zu entrichtenden Konzessionsabgaben. Der in § 15 Abs. 2 Satz 4 FStrG niedergelegte Grundsatz der Vergabe der Nebenbetriebskonzessionen unter bundeseinheitlichen Bedingungen würde demnach durchbrochen, wenn für den Beklagten die Möglichkeit eröffnet wäre, bezogen auf das Land Rheinland-Pfalz auf der Grundlage ordnungsbehördlicher Eingriffsermächtigungen unmittelbar in die Vertragsmodalitäten der zwischen dem Bund und der Beigeladenen abgeschlossenen Konzessionsverträge einzugreifen. Die Regelung der zwingenden Unentgeltlichkeit der Toilettenbenutzung auf den Nebenbetrieben der Bundesautobahnen könnte daher allein im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beigeladenen getroffen werden.

33

3. Aus diesen Gründen fehlt es der vorliegenden Leistungsklage auch an der weiteren Sachurteilsvoraussetzung der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog. Hieran fehlt es im Falle der hier gegebenen Anspruchssituation, wenn dem Kläger der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht zusteht (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 42 Rn. 65 ff.). Da es dem Beklagten mit Blick auf den in § 15 Abs. 2 Satz 4 FStrG niedergelegten Grundsatz der Vergabe der Nebenbetriebskonzessionen unter bundeseinheitlichen Bedingungen rechtlich nicht möglich ist, auf der Grundlage der §§ 15 Abs. 2 Satz 6, 2. Halbsatz; 4 Satz 1 FStrG die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beigeladenen bestehenden vertraglichen Regelungen einseitig und nur für das Territorium des Landes Rheinland-Pfalz zu modifizieren, würde ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Gewährleistung einer kostenlosen Benutzung der Sanifair-Toiletten der Beigeladenen selbst dann nicht bestehen, wenn ein solcher Anspruch – dem Grunde nach – von Rechts wegen tatsächlich bestünde. Auch dann müsste der Kläger sich entweder an die Beigeladene unmittelbar oder an die Bundesrepublik Deutschland wenden.

34

Ungeachtet dessen ist auch für das Vorliegen eines Rechtsanspruchs des Klägers, ihm die kostenlose Nutzung der Sanifair-Toiletten zu gewährleisten, unter jedwedem rechtlichen Gesichtspunkt nichts ersichtlich.

35

a) Dass ein solcher Anspruch nicht aus den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beigeladenen abgeschlossenen Konzessionsverträgen folgt, wurde bereits ausgeführt. Anders als der Kläger meint, folgt ein solcher Anspruch auch nicht als „Folgewirkung“ aus dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Jahr 1998 geschlossenen sogenannten Rahmenvertrag. Dieser Vertrag ist schon nicht anwendbar, weil er zum 31. Dezember 2013 gemäß § 13 des Rahmenvertrags (Blatt 18 der Gerichtsakten) gekündigt wurde und daher keine Gültigkeit mehr beanspruchen kann. Hierzu hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017 ein Bestätigungsschreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 24. Oktober 2012 zur Gerichtsakte gereicht. Soweit der Kläger meint, der Rahmenvertrag sei nicht kündbar, kann ihm darin nicht gefolgt werden, weil sich aus dem von ihm selbst zur Akte gereichten § 13 des Rahmenvertrags das Gegenteil ergibt.

36

b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lässt sich ein Anspruch auf kostenlose Nutzung der Sanifair-Toiletten der Beigeladenen nicht aus Aspekten der Verkehrssicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ableiten. Die diesbezügliche Argumentation des Klägers, die Beigeladene habe eine Monopolstellung inne, welche die Verkehrsteilnehmer nötige, die Sanifair-Anlagen anzufahren, sofern sie nicht mit voller Blase fahren wollen, oder, dass sie die Autobahn verlassen müssten, um eine kostenlose Toilette anzusteuern, überzeugt nicht. Diese Darstellung ist schon sachlich falsch. An den rheinland-pfälzischen Autobahnstrecken werden nämlich 43 kostenlose öffentliche Toiletten vorgehalten. Von einer Monopolstellung der Beigeladenen kann daher offensichtlich keine Rede sein. Dem Kläger ist es mithin unbenommen, diese Toiletten in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck kann er sich jederzeit vor Antritt längerer Fahrten auf den einschlägigen Internetseiten über die Lage der kostenlosen Toiletten an der von ihm befahrenen Strecke informieren und seine Fahrt entsprechend planen.

37

c) Auch aus einem vermeintlichen Verstoß gegen die Grundsätze der Daseinsvorsorge folgt ein solcher Anspruch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. März 1994 – 4 C 1/93 –, juris, Rn. 43), der die Kammer folgt, muss der Staat individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge nicht kostenlos erbringen. Von daher ist der vom Kläger verfolgte rechtliche Ansatz schon grundsätzlich nicht geeignet, eine tragfähige Rechtsgrundlage für den von ihm reklamierten Anspruch auf Gewährleistung einer kostenlosen Nutzung der Sanifair-Toiletten der Beigeladenen zu liefern. Hinzu kommt, dass der Beklagte – wie bereits erwähnt – auf den rheinland-pfälzischen Autobahnstrecken 43 kostenlose öffentliche Toiletten vorhält. Inwieweit vor diesem Hintergrund ein Verstoß gegen die Grundsätze der Daseinsvorsorge vorliegen soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.

38

d) Des Weiteren kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Gewährleistung der kostenlosen Nutzung der Sanifair-Toiletten der Beigeladenen in Rheinland-Pfalz auch nicht aus § 7 Abs. 4 Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz – GastVO – herleiten. Hiernach dürfen Toiletten in Schank- und Speisewirtschaften nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt sein und für deren Nutzung durch Gäste darf ein Entgelt nicht erhoben werden. Diese Regelung ist auf die in Rede stehenden Toilettenanlagen der Beigeladenen jedoch nicht unmittelbar anwendbar. Denn für den Bereich der Bundesfernstraßen und deren Nebenanlagen hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Nr. 22 GG dergestalt Gebrauch gemacht, dass für eine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers kein Raum mehr verbleibt. Ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers war es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung des Baus und Betriebs von Autobahnbetrieben – inklusive Bauten privater Dritter – in einer Hand zu belassen. Die Verpflichtung der Träger der Straßenbaulast, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Bauten und deren Betrieb den allgemeinen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen, bedeutet, dass diese nicht nur die fachspezifischen Gesetze und Bestimmungen zu beachten haben, sondern ebenfalls sicherstellen müssen, dass ihre Bauten und Nebenbetriebe mit den materiellen Inhalten fachfremder Gesetze vereinbar sind. Im Einzelfall ist bei einer nicht durch Auslegung zu beseitigenden Abweichung zwischen sachfremdem Recht und zwingenden Belangen des Straßenbaus/-betriebs eine am Wohl der Allgemeinheit zu orientierende Abwägung durch den Träger der Straßenbaulast vorzunehmen. Die hier bestehende Konzentrationswirkung des § 4 FStrG setzt dabei den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit der einzelnen hoheitlichen Funktionsträger im Bereich des Fernstraßenrechts dergestalt um, dass der materielle Regelungsgehalt des § 4 Satz 1 FStrG in vollem Umfang an die jeweiligen Sicherheits- und Ordnungsbestimmungen der Länder tritt (Marschall, a. a. O., § 4, Rn. 8 ff.).

39

Scheidet demnach vorliegend eine unmittelbare Anwendung des § 7 Abs. 4 GastVO aus, so ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit auch nicht darin zu sehen, dass § 14 Abs. 2 KV keine dem § 7 Abs. 4 GastVO entsprechende Regelung enthält. § 7 Abs. 4 GastVO schützt insoweit von vornherein nur die Gäste der entsprechenden Gastronomiebetriebe, so dass der Kläger sich auf den dieser Regelung zugrunde liegenden Rechtsgedanken, demzufolge die Toilettenbenutzung nur für Gäste dieser Betriebe kostenlos sein soll, nur berufen könnte, wenn er Gast der jeweiligen Gastronomiebetriebe der Beigeladenen wäre. Aber selbst für diesen Fall sind keine zwingenden Gründe erkennbar, die den Beklagten nötigen, dem Kläger die kostenlose Nutzung der Sanifair-Toiletten der Beigeladenen zu gewährleisten. Wie bereits dargelegt, kann im Einzelfall aus zwingenden Belangen des Betriebs eine Abweichung von sachfremdem Recht zulässig sein. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Ausgangspunkt der dazu anzustellenden rechtlichen Überlegungen ist der Umstand, dass die Beigeladene gemäß § 14 Abs. 2 KV verpflichtet ist, allen Verkehrsteilnehmern sanitäre Einrichtungen 24 Stunden zur Verfügung zu stellen. Damit unterscheidet sich die hier bestehende Situation signifikant von der eines regulären Gastronomiebetriebs, der regelmäßig von vornherein nur Toilettenanlagen für seine Gäste vorzuhalten hat. Dies gilt insbesondere angesichts der bislang unbestritten gebliebenen Angabe der Beigeladenen, nach einer Studie seien 80 % der Toilettenbesucher an Tank- und Raststätten keine Gäste der Gastronomiebetriebe. Demgegenüber werden die Toiletten regulärer Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise von Nichtgästen benutzt, wofür diese oftmals auch ein Entgelt zahlen müssen. Angesichts dieser Größenverhältnisse und mit Blick auf die erheblichen Personal- und Sachkosten, die der Betrieb der in Rede stehenden Toilettenanlagen mit sich bringt, erscheint es aus zwingenden Belangen des Betriebs vertretbar, generell ein – angemessenes – Entgelt für die Toilettenbenutzung in den Nebenbetrieben der Autobahnen zu verlangen. Damit kann gewährleistet werden, dass die auf den Nebenbetrieben der Autobahnen befindlichen sanitären Einrichtungen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Gerade mit Blick auf die starke Frequentierung dieser Toiletteneinrichtungen besteht nicht zuletzt ein öffentliches Interesse an der Einhaltung gewisser Hygienestandards, was unter anderem auch der Eindämmung und Vermeidung von Gesundheitsgefahren dient. Der dem § 7 Abs. 4 GastVO zugrunde liegende Rechtsgedanke ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Überdies enthält selbst die Gaststättenverordnung in § 9 Nr. 2 Ausnahmeregelungen, deren sinngemäße Anwendung ebenfalls zu dem hier gefundenen Ergebnis führen würde.

40

e) Schließlich lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der kostenlosen Nutzung der Sanifair-Toiletten auch nicht aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, die die Würde des Menschen und die allgemeine Handlungsfreiheit schützen, herleiten. Denn auch insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Wahrnehmung von Grund- und Teilhaberechten nicht kostenlos sein muss. Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsausübung in irgendeiner Form (finanziell) belastet werden dürfte, ginge zu weit (Wernsmann, Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem, 2005, Seite 364). So kann der Einzelne, der von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Gebrauch macht, mit Gerichtskosten belastet werden; die Eheschließung, vgl. Art. 6 GG, zeitigt – etwa im Falle einer Scheidung – finanzielle Verpflichtungen. Auch das Gebrauchmachen von der Presse- und Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, schließt nicht mit ein, stets kostenlosen Zugang zu den maßgeblichen Informationsquellen zu erhalten (Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. August 2015 – 5 K 1028/14.KO –). Nichts anderes gilt für den Bereich der Toilettenbenutzung an Autobahnen in Rheinland-Pfalz, zumal der Kläger – wie dargelegt – nicht gezwungen ist, die Sanifair-Toiletten zu nutzen.

41

II. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2), mit dem der Kläger festzustellen begehrt, dass die Entgeltlichkeit der Toilettenbenutzung in allen von der Beigeladenen betriebenen Toiletteneinrichtungen (Sanifair-Konzept) im Bundesland Rheinland-Pfalz rechtswidrig ist, ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. So liegt der Fall hier. Dem Kläger geht es in der Sache um die kostenlose Nutzung der in Rede stehenden Toiletteneinrichtungen. Dies kann er entweder gegenüber der Beigeladenen oder der Bundesrepublik Deutschland durch Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen. Da der Beklagte aus oben genannten Gründen überdies nicht befugt ist, modifizierend in das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beigeladenen bestehende Vertragsverhältnis einzugreifen, fehlt es der Klage auch an einem besonderen Feststellungsinteresse. Es ginge von daher lediglich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, ohne dass der Kläger dadurch gegenüber dem Beklagten eine rechtliche oder ideelle Besserstellung erfahren würde.

42

III. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 3), den Beklagten zu verurteilen, eine weitere – kostenfrei zu nutzende – Toilette zu errichten, ist ebenfalls unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob auch dieser Antrag inhaltlich zu unbestimmt ist (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO), weil nicht erkennbar wird, wo diese Toilette errichtet werden soll, fehlt es der Klage sowohl an der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog, als auch am Rechtsschutzinteresse. Der Kläger hat über den Vortrag zu seinem Antrag zu 1) hinaus keine Anspruchsgrundlagen oder sonstige Gesetzesnormen benannt oder aufgezeigt, aus denen sich ein solcher Anspruch ergeben könnte. Solche sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Bezüglich der Klagebefugnis kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die oben unter Ziffer I. gemachten Ausführungen verwiesen werden, die sinngemäß auch hier Gültigkeit beanspruchen. Im Übrigen fehlt es der Klage insoweit am Rechtsschutzinteresse, da der Kläger mit seinem Begehren erstmals in der mündlichen Verhandlung an den Beklagten herangetreten ist. Auch im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage ist indessen zu fordern, dass ein Kläger, der von der Verwaltung die Erbringung einer Leistung verlangt, zunächst dort einen Antrag stellt, bevor er die Behörde mit einer Klage überzieht. Dass die nunmehr erstrebte Errichtung zusätzlicher kostenfreier Toiletten durch den Beklagten einen anderen Streitgegenstand betrifft, als die Gewährleistung einer kostenlosen Nutzung der Sanifair-Toiletten, liegt dabei auf der Hand.

43

IV. Schließlich erweist sich auch der ebenfalls hilfsweise gestellte Antrag zu 4), den Beklagten zu verurteilen, den Münzapparat und das Drehkreuz zu entfernen, als unzulässig. Auch hier fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog und dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. An der Klagebefugnis fehlt es wiederum deshalb, weil dem Kläger ein solcher Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann. Das folgt hier bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte die in Rede stehenden Toilettenanlagen nicht selbst betreibt und von daher nicht befugt ist, die Münzapparate und die Drehkreuze im Wege schlichten Verwaltungshandelns abzubauen. Im Übrigen gilt das unter Ziffer III. zum Rechtsschutzinteresse Gesagte entsprechend.

44

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese beantragt hat, die Klage abzuweisen und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

46

Gründe, die Berufung zuzulassen, lagen nicht vor (§§ 124, 124 a VwGO).

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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bei uns veröffentlicht am 05.09.2013

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.

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(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.

(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.

(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.

(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine bundesweit tätige, nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Änderung des Luftreinhalteplans für D.

2

Für den Ballungsraum des Rhein-Main-Gebietes besteht seit 2005 ein Luftreinhalteplan. Der Teilplan D. wurde im Februar 2011 fortgeschrieben. Im Luftreinhalteplan ist eine Reihe von lokalen Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Schadstoffkonzentrationen für Feinstaub und Stickoxide (NOx) im Stadtgebiet von D. bis zum Zieljahr 2015 reduziert werden sollen. Die im Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2005 enthaltenen Maßnahmen sollen aufrechterhalten bleiben. Dazu gehören insbesondere Durchfahrtsverbote für Lkw. Der Luftreinhalteplan geht davon aus, dass im Jahr 2015 die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub an allen Straßenzügen in D. sicher eingehalten werden können, während dies für Stickstoffdioxid (NO2) nicht gilt. Nach der Prognose sollen allein aufgrund der fortschreitenden Euronormen für den Schadstoffausstoß bei Kraftfahrzeugen die Immissionen für NOx um 22,1 % und der direkte NO2-Ausstoß um knapp 9 % verringert werden. Aufgrund der Maßnahmen der Stadt D. zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens wird ein weiterer Rückgang der Luftschadstoffimmissionen bei Stickoxiden um 11,6 % erwartet. Die Prognose kommt zum Ergebnis, dass bis zum Jahr 2015 die Immissionsgrenzwerte für NO2 zumindest an den drei am höchsten belasteten Straßenzügen in D. zwar nicht eingehalten werden, aber doch deutlich reduziert werden können.

3

Nachdem der Kläger beim Beklagten mit Schreiben vom 10. Januar 2012 eine Änderung des Luftreinhalteplans beantragt und zur Begründung darauf hingewiesen hatte, dass eine Umweltzone trotz der nicht garantierten Einhaltung des Grenzwerts bis zum Jahr 2015 nicht in Betracht gezogen worden sei, erhob er am 14. Februar 2012 Klage zum Verwaltungsgericht.

4

Mit Urteil vom 16. August 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den für D. geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerts für NO2 in Höhe von 40 µg/cbm im Stadtgebiet D. enthält. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das als allgemeine Leistungsklage erhobene Begehren sei als altruistische Verbandsklage zulässig. Dies folge aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 im Verfahren C-240/09, wonach ein Gericht das nationale Verfahrensrecht so auslegen müsse, dass es einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltschutzvereinigung ermöglicht werde, eine Entscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Europäischen Union stehe, vor einem Gericht anzufechten. Es sei unbeachtlich, dass diese Klagebefugnis im nationalen Verfahrensrecht (noch) nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte sei nach § 47 Abs. 1 BImSchG und § 27 Abs. 2 der 39. BImSchV verpflichtet, im Rahmen des Luftreinhalteplans für D. alle geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zeitraum der Überschreitung des einzuhaltenden Grenzwerts für NO2 so kurz wie möglich zu halten. Dem Beklagten stehe hinsichtlich des "Ob" der Aufstellung des Luftreinhalteplans Ermessen nicht zu, sondern nur hinsichtlich des "Wie" der Umsetzung der normativen Vorgaben. Er sei verpflichtet, einen Luftreinhalteplan mit dem Ziel der Einhaltung des Grenzwerts im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Verhältnismäßigen aufzustellen. Diesen Anforderungen werde der Luftreinhalteplan nicht gerecht, denn auch bei Durchführung aller darin vorgesehenen Maßnahmen würden die Grenzwerte für NO2 nicht eingehalten oder unterschritten. Angesichts der zwingenden, dem Gesundheitsschutz dienenden Grenzwerte müsste dies nur hingenommen werden, wenn alle geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung der Stickstoffdioxidkonzentration in D. ausgeschöpft seien. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil eine Umweltzone, die zwischenzeitlich als durchaus gut geeignete Maßnahme anerkannt werde, nicht in den Luftreinhalteplan aufgenommen worden sei. Angesichts des Schutzguts der Grenzwerte für NO2 sei die Einführung einer Umweltzone ungeachtet möglicher finanzieller Belastungen von Bevölkerung und Wirtschaft auch nicht unverhältnismäßig. Ein Rechtsanspruch auf Festsetzung konkreter Maßnahmen bestehe bei der Luftreinhalteplanung zwar nicht. Der planerische Gestaltungsspielraum sei jedoch begrenzt durch die normativen Zielvorgaben; diesen werde nicht genügt, wenn sich aufdrängende Maßnahmen trotz fortdauernder Überschreitung des Grenzwerts nicht in den Plan aufgenommen würden.

5

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen und mit Zustimmung des Klägers eingelegten Sprungrevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter und trägt zur Begründung vor: Die Klage sei unzulässig. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, die auch für die allgemeine Leistungsklage erforderlich sei. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011, das nicht überzeugen könne und eine andere Fallgestaltung betreffe, ergebe sich nichts anderes (siehe auch Schink, DÖV 2012, 622). Aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) sei eine Verbandsklage, gerichtet auf Einhaltung des europäischen Umweltrechts, nicht abzuleiten. Art. 9 Abs. 3 AK habe, anders als Art. 9 Abs. 2 AK, im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. Jedenfalls fehle es an der in der EuGH-Entscheidung vorausgesetzten interpretationsfähigen Vorschrift des nationalen Rechts. Auch führe es hier nicht weiter, durchsetzbare individuelle Rechte, die das Unionsrecht gewähre, als subjektive Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen. Denn Art. 9 Abs. 3 AK räume gerade keine vollzugsfähigen Rechte ein. Des Weiteren werde Art. 9 Abs. 3 AK durch die EU-Luftreinhalterichtlinie nicht umgesetzt. Darin sei in Art. 26 Abs. 1 lediglich die Unterrichtung der Öffentlichkeit vorgesehen; Mitwirkungsrechte von Verbänden, die - wenn überhaupt - Ansatzpunkt für eine Verbandsklage sein könnten, würden demgegenüber nicht normiert.

6

Der Klageantrag sei unbestimmt, nicht vollstreckungsfähig und deshalb unzulässig.

7

Die Klage sei auch nicht begründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Änderung des Luftreinhalteplans nicht zu. Der Beklagte sei zwar verpflichtet gewesen, einen Luftreinhalteplan mit dem Ziel aufzustellen, eine Verminderung der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts für NO2 schrittweise zu bewirken und den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte aber bereits nachgekommen.

8

Das Verwaltungsgericht gewähre letztlich einen verkappten Anspruch auf Einführung einer Umweltzone, da weitere Maßnahmen nicht ersichtlich seien. Einzelne Maßnahmen der Luftreinhalteplanung könnten aber wegen des planerischen Gestaltungsspielraums des Beklagten nicht eingeklagt werden. Der Beklagte werde zu einer Luftreinhalteplanung verurteilt, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahre. Eine Umweltzone sei in D. wegen der Ausgestaltung der Plakettenregelung der 35. BImSchV keine geeignete Maßnahme zur Reduzierung der Grenzwertüberschreitung für Stickoxide; insoweit habe das Verwaltungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht beachtet und gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Die Auswertung von Umweltzonen in anderen Städten belege deren Geeignetheit zur NO2-Reduktion nicht. Die Einrichtung einer Umweltzone sei auch nicht erforderlich, weil der Anteil des Lkw-Durchgangsverkehrs aufgrund des bevorstehenden Abschlusses von Straßenbauarbeiten sich deutlich reduzieren werde. Schließlich sei die Einführung einer Umweltzone auch unverhältnismäßig im engeren Sinne.

9

Der Beklagte beantragt,

1. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2012 die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu folgenden Rechtsfragen einzuholen:

a) Ist Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 8. März 2011 - C-240/09 - so zu interpretieren, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig macht, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, so auszulegen, dass sie es einer Umweltschutzvereinigung, die die Förderung und Einhaltung des Umweltrechts der Europäischen Union zu ihrem Satzungszweck erklärt hat, ermöglicht, eine Entscheidung, die im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten?

b) Gibt Art. 23 Abs. 1 der Luftqualitätsrichtlinie (RL 2008/50/EG vom 21. Mai 2008, ABl EG Nr. L 152 vom 11. Juni 2011, S. 1) Umweltverbänden einen Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs XI B und XIV D dieser Richtlinie für NO2?

c) Gibt Art. 23 der Luftqualitätsrichtlinie Umweltverbänden einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Luftreinhalteplans, der bewirkt, dass die Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie für NO2 schnellstmöglich eingehalten werden?

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und die Vorabentscheidung des EuGH zu folgenden Rechtsfragen einzuholen:

1. Ist Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. März 2011 - C-240/09 - so auszulegen,

dass die Vorschrift einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig macht, dass der Kläger geltend macht, durch die Unterlassung des staatlichen Handelns in seinen Rechten verletzt zu sein,

wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Klage einer nach nationalem Recht anerkannten Umweltschutzvereinigung ist, die die Aufstellung eines der Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 entsprechenden Luftqualitätsplans begehrt?

2. Ist Art. 23 der Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 so zu interpretieren, dass Umweltschutzvereinigungen einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Luftqualitätsplans geltend machen können, der Maßnahmen zum Inhalt hat, mit denen die Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie für Stickstoffdioxid schnellstmöglich eingehalten werden?

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt insbesondere vertiefend aus, dass er in unionsrechtskonformer Auslegung der § 42 Abs. 2 VwGO, § 47 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AK klagebefugt sei (siehe auch Klinger, NVwZ 2013, 850; EurUP 2013, 95).

12

Der Vertreter des Bundesinteresses betont zur Frage der Ableitung einer Klagebefugnis aus Art. 9 Abs. 3 AK den Freiraum, den die Aarhus-Konvention den Vertragsstaaten einräume. Dieses Verständnis von Art. 9 Abs. 3 AK sei jedoch umstritten. Eine Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ins deutsche Verwaltungsprozessrecht sei nicht möglich. Die in § 42 Abs. 2 VwGO vorgesehene Öffnung für andere gesetzliche Regelungen sei hier nicht einschlägig. Allerdings könne der Kreis rügefähiger subjektiv-öffentlicher Rechte in Auslegung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weiter gezogen werden. Der Vertreter des Bundesinteresses regt eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof an. Er verteidigt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage.

Entscheidungsgründe

13

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht und mit Zustimmung des Klägers erhobene Sprungrevision ist zulässig, aber nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt zwar insoweit revisibles Recht, als es die Klagebefugnis des Klägers mit unzutreffenden Erwägungen bejaht (1.); die Entscheidung stellt sich insoweit aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO; 2.). Im Übrigen steht die Entscheidung mit Bundesrecht in Einklang (3.).

14

1. a) Die Überprüfung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des Klägers ist dem Senat nicht durch § 134 Abs. 4 VwGO verwehrt. Danach kann die Sprungrevision nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. Zwar handelt es sich bei § 42 Abs. 2 VwGO um eine Vorschrift des Prozessrechts. Bei der Prüfung der Klagebefugnis geht es jedoch nicht um die von § 134 Abs. 4 VwGO ausgeschlossene Kontrolle des Verfahrens der Vorinstanz. Die Beurteilung der Klagebefugnis verlangt vielmehr eine von § 134 Abs. 4 VwGO nicht erfasste Bewertung materiell-rechtlicher Vorfragen (vgl. Urteile vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 <95> = Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 1 S. 2, vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3.97 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 149 sowie vom 26. April 2006 - BVerwG 6 C 19.05 - juris Rn. 11 § 113 hwo nr. 6 nicht abgedruckt>; Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 134 Rn. 77).

15

b) Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass für den im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Anspruch auf Ergänzung des Luftreinhalteplans das Erfordernis der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO entsprechende Anwendung findet. Eigene Rechte mache der Kläger zwar nicht geltend. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 in der Rechtssache C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK ("slowakischer Braunbär" - Slg. 2011, I-1255), die eine rechtsschutzfreundliche Auslegung des nationalen Verfahrensrechts fordere, sei der Kläger gleichwohl klagebefugt, auch wenn diese Klagebefugnis im nationalen Verfahrensrecht (noch) nicht ausdrücklich vorgesehen sei.

16

Aus diesen knappen Ausführungen, die ausdrücklich auf den vom Europäischen Gerichtshof erteilten Auslegungsauftrag verweisen, geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis des Klägers nicht unabhängig vom nationalen Recht unmittelbar aus unionsrechtlichen Vorgaben entnehmen will. Wenn das Verwaltungsgericht Unionsrecht heranzieht, um ungeachtet der verneinten Betroffenheit in eigenen Rechten eine Klagebefugnis im Sinne einer altruistischen Verbandsklage zu bejahen, die sich im nationalen Verfahrensrecht noch nicht finde, bezieht sich das auf die in § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO normierte Öffnungsklausel, die unter Beachtung des Unionsrechts ausgefüllt werden soll.

17

Diese Rechtsauffassung verletzt revisibles Recht.

18

aa) Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erlass eines Luftreinhalteplans, der seiner Rechtsnatur nach einer Verwaltungsvorschrift ähnlich ist (Beschlüsse vom 29. März 2007 - BVerwG 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 27 Rn. 27 und vom 11. Juli 2012 - BVerwG 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 10; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 47 Rn. 47), im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (zuletzt etwa Urteil vom 15. Juni 2011 - BVerwG 9 C 4.10 - BVerwGE 140, 34 = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 161) hat das Verwaltungsgericht die in § 42 Abs. 2 VwGO normierte Sachurteilsvoraussetzung der Klagebefugnis entsprechend auch auf die allgemeine Leistungsklage angewendet. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Denn in § 42 Abs. 2 VwGO kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG ist er, wenn auch nicht ausschließlich (siehe § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO), so doch in erster Linie, auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet (vgl. etwa Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 <264> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 196 S. 46). Wollte man die allgemeine Leistungsklage - im Gegensatz zur Verpflichtungsklage als einer besonderen Leistungsklage - von dieser Grundentscheidung ausnehmen, käme es zu Wertungswidersprüchen, die in der Sache nicht gerechtfertigt werden könnten. Das im Verfahren aufgeworfene Sachproblem der Zulässigkeit einer Verbandsklage ist demnach ungeachtet der Rechtsnatur des erstrebten behördlichen Handelns und folglich der prozessualen Einordnung des Rechtsschutzbegehrens zu bewältigen.

19

bb) Bei der Prüfung, ob dem Kläger die Möglichkeit einer Verbandsklage eröffnet ist, hat das Verwaltungsgericht sich zu Recht an der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs orientiert.

20

Im Urteil vom 8. März 2011 hat sich der Europäische Gerichtshof zu den Rechtswirkungen des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen ; Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) verhalten. Die Aarhus-Konvention ist nicht nur von allen Mitgliedstaaten der EU, sondern auch von der EU selbst ratifiziert worden (Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005, ABl EU Nr. L 124 S. 1). Als sogenanntes gemischtes Abkommen ist sie Teil des Unionsrechts und als solcher war sie Gegenstand der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 im Verfahren Rs. C-240/09.

21

Der Europäische Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass die EU und damit der Gerichtshof jedenfalls dann für die Umsetzung und Auslegung von Art. 9 Abs. 3 AK zuständig sind, wenn es um Fragen der Beteiligung und des Rechtsschutzes in Verfahren geht, die inhaltlich die Durchsetzung des EU-Umweltrechts zum Gegenstand haben. Sodann hat er ausgeführt, dass Art. 9 Abs. 3 AK wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts derzeit keine unmittelbare Wirkung zukommt. Die nationalen Gerichte sind aber gleichwohl verpflichtet, ihr nationales Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise in Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.

22

(1) Die nationalen Gerichte sind gehalten, die Entscheidung als Teil des Unionsrechts bei ihren rechtlichen Erwägungen zu beachten (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, AEUV Art. 267 Rn. 104). Die Kritik, der sich die Argumentation des Urteils ausgesetzt sieht, ändert daran nichts. Denn die Grenzen zum "ausbrechenden Rechtsakt", etwa wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EUV, dessen Annahme im Übrigen die Pflicht zur "Remonstration" in Gestalt eines neuerlichen Vorabentscheidungsverfahrens nach sich zöge (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286 <303 f.>), sind ersichtlich nicht überschritten (vgl. Berkemann, DVBl 2013, 1137 <1143 f.>).

23

(2) Die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Auslegungsleitlinie erfasst auch die vorliegende Fallkonstellation. Die Luftreinhalteplanung nach § 47 Abs. 1 BImSchG (i.d.F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 31. Juli 2010, BGBl I S. 1059) dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl EU Nr. L 152 S. 1). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kommt es allein darauf an.

24

Das zutreffende Verständnis einer im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Entscheidung (Auslegungsurteil) erschließt sich zwar vor dem Hintergrund des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens. Darin ging es um die verfahrensrechtliche Stellung der klagenden Vereinigung. Den Urteilsgründen ist indessen nichts zu entnehmen, was darauf schließen lassen könnte, dass sich die Verpflichtung der nationalen Gerichte, Auslegungsspielräume zugunsten von Klagerechten der Umweltverbände zu nutzen, allein auf Verfahrensrecht bezieht und lediglich bereits eingeräumte Mitwirkungsrechte prozessual verstärkt werden sollen (so auch Berkemann, a.a.O. S. 1145; Schlacke, ZUR 2011, 312 <315>).

25

cc) Der Europäische Gerichtshof gibt den Gerichten auf, nach Maßgabe interpretationsfähiger Vorschriften des nationalen Rechts auch Umweltverbänden einen möglichst weiten Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, um so die Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten. Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass diesem Anliegen über die Vorschrift des § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO Rechnung getragen werden kann.

26

Diese Regelungsalternative erlaubt Ausnahmen vom Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten. Sie ist jedoch als solche keine im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs interpretationsfähige Norm, sondern lediglich eine Vorbehalts- bzw. Öffnungsklausel, die durch eine Entscheidung des zuständigen Normgebers umgesetzt werden muss. § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO selbst ist allerdings der Auslegung zugänglich, dass neben Bestimmungen des Bundes- und des Landesrechts auch Vorschriften des Unionsrechts als andere gesetzliche Regelung eigenständige, von materiellen Berechtigungen losgelöste Klagerechte vermitteln können. Erst auf der Grundlage einer solchen normativen Entscheidung stellt sich die Frage nach unionsrechtlich dirigierten Auslegungsspielräumen.

27

Eine die Vorbehalts- bzw. Öffnungsklausel ausfüllende Norm, die es vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erweiternd auslegt, benennt das Verwaltungsgericht nicht. Eine einer solchen Auslegung zugängliche Vorschrift ist auch nicht vorhanden.

28

Eine besondere Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO, mit der eine objektive Rechtskontrolle ermöglicht wird, ist im nationalen Recht nur in eng begrenzten Bereichen normiert worden. Die vorhandenen, der Durchsetzung umweltrechtlicher Belange dienenden Bestimmungen sind nicht einschlägig.

29

(1) Der Anwendungsbereich der naturschutzrechtlichen Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ist nicht eröffnet. Gleiches gilt für § 1 UmwRG. Die einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen von Absatz 1, der vermittelt über Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl Nr. L 175 S. 40) i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl EU Nr. L 156 S. 17) auch der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 AK dient (vgl. BTDrucks 16/2497 S. 42), sind nicht gegeben.

30

(2) Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kann nicht im Wege der Analogie auf Art. 9 Abs. 3 AK erstreckt werden (so auch Schlacke, a.a.O. S. 316; unklar Kahl, JZ 2012, 667 <673>). Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke.

31

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz dient, wie sich bereits aus seiner amtlichen Bezeichnung (Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG) sowie der amtlichen Anmerkung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften ergibt, der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 AK. Demgegenüber hat der Gesetzgeber ausweislich der Denkschrift zur Ratifizierung der Aarhus-Konvention hinsichtlich der Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 3 AK keinen Änderungsbedarf im innerstaatlichen Recht gesehen (BTDrucks 16/2497 S. 42, 46). Insoweit hat sich das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im Zeitpunkt seiner Verabschiedung als seinen Anwendungsbereich abschließend umschreibende Regelung verstanden. Daran hat sich auch mittlerweile nichts geändert. Ungeachtet der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 hat der Gesetzgeber an der ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auch im Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) festgehalten. Darin werden lediglich die durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 (Rs. C-115/09, Trianel - Slg. 2011, I-3673) geforderten Änderungen mit dem Ziel einer "lückenlosen 1:1-Umsetzung" von Art. 10a UVP-RL sowie von Art. 9 Abs. 2 AK eingefügt (BTDrucks 17/10957 S. 11); eine Ausdehnung auf die von Art. 9 Abs. 3 AK erfassten Sachverhalte wird damit ausgeschlossen.

32

Eine planwidrige Regelungslücke kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil vieles dafür spricht, dass die vom Gesetzgeber bei der Ratifizierung der Aarhus-Konvention vertretene Rechtsansicht zur fehlenden Notwendigkeit der Anpassung des innerstaatlichen Rechts unzutreffend ist. Sie steht mit dem sich auf internationaler Ebene herausbildenden Verständnis der Vertragspflichten nicht in Einklang.

33

Mit dem Compliance Committee haben die Vertragsparteien auf der Grundlage von Art. 15 AK ein Gremium errichtet, das über die Einhaltung des Abkommens wachen soll, ohne jedoch ein förmliches Streitschlichtungsverfahren nach Art. 16 AK zu präjudizieren (siehe zur Arbeitsweise des Compliance Committee The Aarhus Convention: An Implementation Guide, Second Edition, 2013, S. 234 ff.). Durch dessen Spruchpraxis soll das Abkommen für alle Vertragsparteien klare Konturen erhalten. Auch wenn sich das Compliance Committee mit Empfehlungen begnügt, kommt den darin geäußerten Rechtsansichten gleichwohl bedeutendes Gewicht zu; das folgt nicht zuletzt daraus, dass bislang alle Feststellungen des Compliance Committee über die Konventionswidrigkeit der Rechtslage in einem Vertragsstaat in den Zusammenkünften der Vertragparteien (Art. 10 AK) gebilligt worden sind (siehe Implementation Guide, S. 238).

34

Nach einer gefestigten Spruchpraxis zu Art. 9 Abs. 3 AK stellt sich die den Vertragsparteien nach dem Wortlaut der Bestimmung zugebilligte Gestaltungsfreiheit geringer dar, als insbesondere von Deutschland angenommen. In einer ganzen Reihe von Empfehlungen hat das Compliance Committee sein Verständnis der sogenannten dritten Säule der Aarhus-Konvention über den Zugang zu Gerichten nach Art. 9 Abs. 3 AK dargelegt (grundlegend ACCC/C/2005/11 vom 16. Juni 2006, Rn. 35 ff.; ACCC/C/2006/18 vom März 2008 Rn. 29 ff.; ACCC/C/2008/32 Part I vom 14. April 2011, Rn. 77 ff.; ACCC/C/2010/48 <Österreich> vom 16. Dezember 2011, Rn. 68 ff.; dazu auch Implementation Guide, S. 197 ff., 207 f.) . Dabei betont es zwar - auch im Anschluss an die während der Zusammenkunft der Vertragsparteien vom 25. bis 27. Mai 2005 angenommene Entscheidung II/2, die in Rn. 14 bis 16 ein ersichtlich rechtsschutzfreundliches Verständnis des Art. 9 Abs. 3 AK anmahnt (ECE/MP.PP/2005/2/Add.3 vom 8. Juni 2005) - zunächst die Ausgestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers und die Erforderlichkeit einer Gesamtbetrachtung des normativen Umfelds. Die folgenden Ausführungen lassen aber keinen Zweifel daran, dass nach Auffassung des Compliance Committee den Umweltverbänden grundsätzlich eine Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Anwendung des Umweltrechts gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Vertragsparteien müssen zwar kein System der Popularklage einführen, so dass jedermann jegliche umweltbezogene Handlung anfechten kann. Die Formulierung "sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen" kann aber nach Auffassung des Compliance Committee die Einführung oder Beibehaltung solcher strikter Kriterien nicht rechtfertigen, die im Ergebnis alle oder fast alle Umweltverbände an der Anfechtung von Handlungen hindern, die im Widerspruch zum nationalen Umweltrecht stehen. Die Formulierung deutet nach Ansicht des Compliance Committee vielmehr auf die Selbstbeschränkung der Vertragsparteien, keine zu strengen Kriterien aufzustellen. Für den Zugang zu dem Überprüfungsverfahren soll eine Vermutung sprechen; er darf nicht die Ausnahme sein. Als Kriterien kommen die Betroffenheit oder ein Interesse in Betracht. Ausdrücklich als nicht ausreichend hat es das Compliance Committee im Verfahren gegen Österreich angesehen, dass im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 AK eine Verbandsklage vorgesehen ist (ACCC/C/2010/48 Rn. 71 ff.).

35

Wenn danach das "Ob" einer umweltrechtlichen Verbandsklage durch das Abkommen entschieden ist, behalten die Vertragsstaaten gleichwohl einen Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich des "Wie". Die hiernach ausstehende Umsetzung einer völkervertragsrechtlichen Verpflichtung durch den nationalen Gesetzgeber steht einer planwidrigen Regelungslücke nicht gleich.

36

Eine Auslegung contra legem - im Sinne einer methodisch unzulässigen richterlichen Rechtsfindung - fordert das Unionsrecht nicht (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 - Rs. C-212/04, Adeneler - Slg. 2006, I-6057 Rn. 110 und vom 16. Juni 2005 - Rs. C-105/03, Pupino - Slg. 2005, I-5285 Rn. 44, 47). Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - (BGHZ 179, 27). Eine Pflicht zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im Wege teleologischer Reduktion oder Extension einer Vorschrift des nationalen Rechts setzt jedenfalls eine hinreichend bestimmte, nämlich klare, genaue und unbedingte, im Grundsatz unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift voraus, an der es hier nach Scheitern des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 24. Oktober 2003 - KOM(2003) 624 - endgültig mangels unionsrechtlicher Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 AK (noch) fehlt.

37

(3) Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch im Unionsrecht eine solche auslegungsfähige Norm nicht auszumachen ist. Das folgt bereits zwingend aus der Tatsache, dass Art. 9 Abs. 3 AK nicht unmittelbar anwendbar ist. Eine nicht unmittelbar anwendbare Bestimmung kann aber nicht Anknüpfungspunkt einer Auslegung sein, die diese Norm der Sache nach anwendbar macht. Eine solche Argumentation wäre zirkulär (vgl. Seibert, NVwZ 2013, 1040 <1042 f.>; ein gesetzgeberisches Handeln fordert wohl auch Epiney, EurUP 2012, 88 <89>; a.A. wohl Berkemann, a.a.O. S. 1147 f.).

38

2. Der festgestellte Rechtsverstoß ist indessen nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers im Ergebnis zu Recht bejaht. Sie folgt aus § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO. Der Kläger kann geltend machen, durch die Ablehnung der Aufstellung eines Luftreinhalteplans, der den Anforderungen des § 47 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 27 der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl I S. 1065) genügt, in seinen Rechten verletzt zu sein. § 47 Abs. 1 BImSchG räumt nicht nur unmittelbar betroffenen natürlichen Personen, sondern auch nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbänden das Recht ein, die Aufstellung eines den zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts entsprechenden Luftreinhalteplans zu verlangen.

39

a) Nach § 47 Abs. 1 BImSchG hat die zuständige Behörde, wenn die durch eine Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten werden, einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Entsprechendes gilt, soweit eine Rechtsverordnung die Aufstellung eines Luftreinhalteplans zur Einhaltung von Zielwerten regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

40

Mit dieser Vorschrift verfolgt das Luftqualitätsrecht zwei sich überschneidende Schutzzwecke: Mit der Umsetzung der festgelegten Luftqualitätsziele sollen schädliche Auswirkungen sowohl auf die menschliche Gesundheit als auch auf die Umwelt insgesamt vermieden, verhütet oder verringert werden (Art. 1 Nr. 1 RL 2008/50/EG).

41

aa) Aus dem vom Gesetz bezweckten Schutz der menschlichen Gesundheit folgt ein Klagerecht für die von den Immissionsgrenzwertüberschreitungen unmittelbar betroffenen natürlichen Personen. Das ist durch den Europäischen Gerichtshof geklärt. Seine zu den Aktionsplänen nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl EG Nr. L 296 S. 55) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl EU Nr. L 284 S. 1), § 47 Abs. 2 BImSchG a.F. ergangene Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07, Janecek - Slg. 2008, I-6221 Rn. 42) ist in dieser Hinsicht ohne Weiteres auch auf die Luftreinhaltepläne nach Art. 23 Abs. 1 RL 2008/50/EG, § 47 Abs. 1 BImSchG n.F. zu übertragen (vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG § 47 Rn. 29e; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 47 Rn. 50 m.w.N.; Köck/Lehmann, ZUR 2013, 67 <72>).

42

Der Kläger kann als juristische Person in seiner Gesundheit nicht betroffen sein; die Verletzung eines aus der Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit folgenden subjektiven Rechts auf Einhaltung der Immissionsgrenzwerte kann er nicht geltend machen. Nach dem hergebrachten Begriffsverständnis des subjektiven Rechts würde Entsprechendes gelten, soweit das Luftqualitätsrecht dem Schutz der Umwelt als solcher und damit einem Allgemeininteresse dient.

43

bb) Das Unionsrecht gebietet indessen eine erweiternde Auslegung der aus dem Luftqualitätsrecht folgenden subjektiven Rechtspositionen.

44

Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass unmittelbar betroffenen juristischen Personen in gleicher Weise wie natürlichen Personen ein Klagerecht zusteht (Urteil vom 25. Juli 2008 a.a.O. Rn. 39). Die Kriterien für die Betroffenheit als Anknüpfungspunkt für eine subjektive, klagefähige Rechtsposition hat er nicht näher erläutert. Die Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die Geltendmachung individueller Rechtspositionen hinaus ist darin indessen angelegt.

45

(1) Wird die Betroffenheit durch einen räumlichen Bezug zum Wirkungsbereich der Immissionen bestimmt (so den EuGH verstehend Ziekow, NVwZ 2010, 793 <794>), so folgt aus dieser Rechtsprechung gleichwohl, dass sich die juristische Person - gemessen an der in Rn. 38 des Urteils betonten Schutzrichtung der Vorschrift - ein fremdes Interesse, so etwa als dort ansässiges Unternehmen die Gesundheit seiner Mitarbeiter, zum eigenen Anliegen machen darf.

46

Die in dieser Weise vom Unionsrecht zugebilligte Rechtsmacht ist in unionsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO im Interesse des aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitätsgebots als subjektives Recht anzuerkennen (vgl. etwa Gärditz, VwGO, 2013, § 42 Rn. 69 f. m.w.N.). Sie bestimmt zugleich das Verständnis der zur Umsetzung des Unionsrechts erlassenen mitgliedstaatlichen Vorschriften und hat eine Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts zur Folge. Allein ein solches Verständnis trägt der Entwicklung des Unionsrechts Rechnung. Es ist von Anfang an von der Tendenz geprägt gewesen, durch eine großzügige Anerkennung subjektiver Rechte den Bürger auch für die dezentrale Durchsetzung des Unionsrechts zu mobilisieren. Der Bürger hat damit zugleich - bezogen auf das objektive Interesse an einer Sicherung der praktischen Wirksamkeit und der Einheit des Unionsrechts - eine "prokuratorische" Rechtsstellung inne. Diese kann auch in den Vordergrund rücken (siehe hierzu - mit verschiedenen Akzentuierungen - etwa Masing, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, GVwR Bd. 1, 2. Aufl. 2012, § 7 Rn. 91 ff., 98 ff., 112 ff.; Schmidt-Aßmann/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Einleitung Rn. 21a; Schmidt-Aßmann, in: Gedächtnisschrift Brugger, 2013, S. 411 ff.; Hong, JZ 2012, 380 <383 ff.>; Gärditz, EurUP 2010, 210 <219 ff.>).

47

(2) Zu den unmittelbar betroffenen juristischen Personen, denen durch § 47 Abs. 1 BImSchG ein Klagerecht eingeräumt ist, gehören auch die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbände.

48

Eine Auslegung des § 47 Abs. 1 BImSchG dahingehend, dass neben unmittelbar betroffenen natürlichen Personen auch Umweltverbände das Recht haben, die Einhaltung der zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts zu verlangen, ist durch Art. 23 RL 2008/50/EG und Art. 9 Abs. 3 AK geboten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 8. März 2011 in Bezug auf Sachverhalte, die - wie hier die Aufstellung von Luftreinhalteplänen - dem Unionsrecht unterliegen, für Umweltverbände einen weiten Zugang zu Gericht gefordert; er hat dies damit begründet, dass der "Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte" gewährleistet werden müsse (a.a.O. Rn. 48, 51). Ausgehend hiervon müssen sich die Klagerechte, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2008 (a.a.O.) auf dem Gebiet der Luftreinhaltung anerkannt hat, auch auf Umweltverbände erstrecken. Eine grundsätzliche Verneinung derartiger Rechte von Umweltverbänden wäre zudem, wie oben dargelegt, unvereinbar mit der Spruchpraxis des Compliance Committee zu Art. 9 Abs. 3 AK.

49

Weder das Unionsrecht noch Art. 9 Abs. 3 AK verlangen jedoch, jedem Umweltverband ein Recht auf Einhaltung der zwingenden Vorschriften bei Aufstellung eines Luftreinhalteplans zu gewähren. Umweltverbände können - nicht anders als natürliche Personen - Träger von materiellen subjektiven Rechten nur sein, wenn sie Teil nicht nur der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern der "betroffenen Öffentlichkeit" sind. Als "betroffene Öffentlichkeit" definieren Art. 2 Nr. 5 AK und - für die Umweltverträglichkeitsprüfung - inhaltlich entsprechend Art. 3 Nr. 1 RL 2003/35/EG die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse (siehe auch Art. 2 Abs. 3 RL 2003/35/EG). Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen können.

50

Welche Voraussetzungen ein Umweltverband nach innerstaatlichem Recht erfüllen muss, um berechtigt zu sein, sich die Belange des Umweltschutzes bei Aufstellung eines Luftreinhalteplans zum eigenen Anliegen zu machen, ist nicht ausdrücklich geregelt. § 3 UmwRG regelt lediglich, welche Umweltverbände Rechtsbehelfe nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz einlegen können. Dieser Vorschrift ist jedoch die Grundentscheidung zu entnehmen, dass nur die nach dieser Vorschrift anerkannten Umweltverbände berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien. Auch die Mitwirkungsrechte und Rechtsbehelfsbefugnisse nach §§ 63, 64 BNatSchG sind an die Anerkennung nach § 3 UmwRG geknüpft. Ein normativer Anhaltspunkt dafür, dass bei Aufstellung von Luftreinhalteplänen das grundsätzlich auch Umweltverbänden eingeräumte Recht, die Einhaltung der zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts zu verlangen, an weitergehende Voraussetzungen geknüpft sein könnte, sind nicht ersichtlich.

51

3. Im Übrigen beruht das angegriffene Urteil nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts.

52

a) Zu Unrecht rügt der Beklagte eine unzulässige Antragstellung.

53

Auch dieser Rüge steht § 134 Abs. 4 VwGO nicht entgegen. Denn die Frage, ob der Antrag angesichts des Rechtsschutzbegehrens hinreichend bestimmt ist, kann nur vor dem Hintergrund des geltend gemachten materiellen Anspruchs beantwortet werden.

54

Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als bloße Sollvorschrift ausgestaltet; ihm muss aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) genügt werden. In einem bestimmten Antrag, der aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu benennen. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 82 Rn. 7 ff.; Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 253 Rn. 29, jeweils m.w.N.). Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab.

55

Hiernach entspricht die Antragstellung dem Bestimmtheitserfordernis. Die vom Beklagten bemängelte Benennung allein des durch die Ergänzung des Luftreinhalteplans zu erreichenden Ziels spiegelt die planerische Gestaltungsfreiheit wider, die das Gesetz der Behörde einräumt (Beschlüsse vom 29. März 2007 - BVerwG 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 Rn. 26 f. = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 27 und vom 11. Juli 2012 - BVerwG 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 11). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von sonstigen Fallkonstellationen, in denen nur ein Erfolg geschuldet wird, während die Wahl der geeigneten Maßnahmen Sache des Schuldners bleibt; auch dann genügt die Angabe dieses Erfolgs (vgl. Foerste, a.a.O. Rn. 32).

56

Der Vollstreckungsfähigkeit des stattgebenden Urteils wird dadurch Rechnung getragen, dass die Entscheidung hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen im Sinne eines Bescheidungsurteils verbindliche Vorgaben machen kann, die im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind.

57

b) Ohne Rechtsverstoß hat das Verwaltungsgericht als Grundlage seines Entscheidungsausspruchs festgestellt, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen aus § 47 Abs. 1 BImSchG, deren Erfüllung der Kläger einfordern kann, mit dem bestehenden Luftreinhalteplan noch nicht nachgekommen ist.

58

aa) Der in Anlage 11 Abschnitt B der 39. BImSchV genannte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid, der ab dem 1. Januar 2010 einzuhalten ist, wird an mehreren Orten im Stadtgebiet überschritten. Nach § 47 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 27 der 39. BImSchV hat der Beklagte in dieser Situation einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigungen festlegt. Diese Maßnahmen müssen nach § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

59

§ 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG normiert in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 RL 2008/50/EG eine zeitliche Vorgabe für die Erreichung des in § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BImSchG festgelegten Ziels der Einhaltung der Grenzwerte. Die Schadstoffbelastung der Luft soll im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes möglichst schnell auf das ausweislich des Immissionsgrenzwerts als noch zumutbar erachtete Ausmaß zurückgeführt werden. An diesem Minimierungsgebot muss sich die Entscheidung der Behörde ausrichten; es ist zugleich rechtlicher Maßstab für die angesichts der Gestaltungsspielräume der Behörde eingeschränkte gerichtliche Kontrolle. Das Gebot, die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte möglichst schnell zu beenden, fordert eine Bewertung der zur Emissionsminderung geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen gerade im Hinblick auf eine zeitnahe Verwirklichung der Luftqualitätsziele. Daraus kann sich eine Einschränkung des planerischen Ermessens ergeben, wenn allein die Wahl einer bestimmten Maßnahme eine baldige Einhaltung der Grenzwerte erwarten lässt (vgl. Köck/Lehmann, a.a.O. S. 70 f.). Auch insoweit wird aber nicht vorausgesetzt, dass die zu ergreifenden Maßnahmen auf einen Schlag zur Zielerreichung führen; vielmehr kann auch hier - nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes - ein Vorgehen in mehreren Stufen vorgesehen werden (Köck/Lehmann, a.a.O. S. 71). Dem trägt das Verwaltungsgericht dadurch Rechnung, dass es im Entscheidungsausspruch nicht zu einer sofortigen, sondern ausdrücklich nur zur schnellstmöglichen Zielerreichung verpflichtet.

60

bb) Der Beklagte kann sich zur Stützung seiner abweichenden Rechtsauffassung, wonach es schon ausreiche, dass ein Luftreinhalteplan die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte jedenfalls schrittweise anstrebe, auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-237/07, nicht berufen. Denn diese Entscheidung ist zu einer insoweit anderen Rechtslage ergangen. Sie bezieht sich auf Aktionspläne nach Art. 7 Abs. 3 RL 96/62/EG. Abgesehen von der unterschiedlichen Zielsetzung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen bzw. Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen ist in der genannten Vorschrift im Unterschied zu Art. 23 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2008/50/EG der ausdrückliche Hinweis auf die Eignung der zu ergreifenden Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts nicht enthalten; die Maßnahmen sollen nach Art. 7 Abs. 3 RL 96/62/EG lediglich dazu dienen, die Gefahr der Überschreitung zu verringern und die Dauer der Überschreitung zu beschränken. Der Europäische Gerichtshof hat aus dem Aufbau der Richtlinie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten entnommen, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Dauer der Überschreitung unter Berücksichtigung aller Umstände auf ein Minimum zu reduzieren (Urteil vom 25. Juli 2008 a.a.O. Rn. 45). Wenn hiernach auch insoweit ein Minimierungsgebot gilt, ist der Entscheidung nicht etwa zu entnehmen, dass die Möglichkeit zur schrittweisen Erreichung der Grenzwerte voraussetzungslos eingeräumt sein soll. Vielmehr muss sich die Maßnahme auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Moments rechtfertigen lassen.

61

c) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Einrichtung einer Umweltzone als eine Maßnahme eingeordnet hat, die bei der Aufstellung des Luftreinhalteplans zu berücksichtigen ist.

62

Soweit sich der Beklagte gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Geeignetheit der Umweltzone zur Erreichung des Luftqualitätsziels einer Verminderung der NO2-Belastung wendet, richtet er sich letztlich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und Annahmen, gegen die nach § 134 Abs. 4 VwGO wirksame Verfahrensrügen nicht erhoben werden können. Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die als materiell-rechtliche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO einzuordnen wären, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

63

Schließlich hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob sich die Einrichtung einer Umweltzone als unverhältnismäßig im engeren Sinne darstellen könnte, keine unzutreffenden rechtlichen Maßstäbe angelegt. Es hat zu Recht die betroffenen rechtlich geschützten Interessen gegenübergestellt und abgewogen. Der Bewältigung besonderer Härten trägt die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl I S. 2218) Rechnung.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.

(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.

(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.

(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.

(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.

(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.

(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beigeladenen mit einer Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern der Beigeladene nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Kirchensteuer für das Jahr 2012.

2

Mit am selben Tag zur Post gegebenen Bescheid vom 24. April 2014 setzte das zuständige Finanzamt Mayen die römisch-katholische Kirchensteuer (Veranlagungszeitraum 2012) für die Kläger auf 1.306,80 € fest. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein, den sie in der Folgezeit nicht begründeten. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 2014 wies das Finanzamt Mayen den Einspruch als unbegründet zurück. In der Begründung seiner Entscheidung ging es nur auf einkommensteuerrechtliche Aspekte ein.

3

Mit der am 12. September 2014 zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhobenen und von dort zum Verwaltungsgericht Koblenz verwiesenen Klage wenden sich die Kläger gegen den ergangenen Steuerbescheid für das Jahr 2012, soweit die Festsetzung der Kirchensteuer betroffen ist. Sie sind der Auffassung, die Kirchensteuerpflicht verletze die vom Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit (Art. 4) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3) und verstoße zudem gegen die entsprechenden Vorschriften (Art. 10, Art. 20) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Zudem sei das Diskriminierungsverbot des Art. 21 GRCh verletzt. Die Heranziehung zu der römisch-katholischen Kirchensteuer durch staatliche Behörden stelle eine Ungleichbehandlung zu Mitgliedern der römisch-katholischen Kirche im Geltungsbereich der Grundrechte-Charta, aber außerhalb des Grundgesetzes dar. Gleiches gelte für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die ihre Religion ohne Festsetzung von Steuern uneingeschränkt ausüben könnten. Die Erhebung von Kirchensteuer sei nicht Bestandteil der Religionsausübung innerhalb der römisch-katholischen Kirche. Weiter müsse gesehen werden, dass immer weniger Menschen Mitglied in einer der großen christlichen Kirchen seien. Diesem gesellschaftlichen Wandel müsse die Verfassung Rechnung tragen; eine Kirchensteuerpflicht sei nicht mehr zeitgemäß. Unter der Geltung der Grundrechte-Charta lasse sich die Kirchensteuererhebung auch nicht mit den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung begründen. Die Kläger regen an, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

4

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 hat der Beklagte mitgeteilt, man werte den Einspruch nunmehr auch als Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung. Das Landesamt für Steuern hat den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kirchensteuerpflicht begründe keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Es stehe den Klägern frei, durch Erklärung für den weltlichen Bereich ihren Austritt aus der römisch-katholischen Kirche zu erklären, wodurch auch die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer entfalle. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, da die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz auch für weitere Religionsgemeinschaften Kirchensteuer erhebe. Dieses Recht stehe jeder anerkannten Religionsgemeinschaft bzw. Weltanschauungsgemeinschaft zu. Es liege zudem kein Verstoß gegen Vorschriften der Grundrechte-Charta vor. Auch in anderen europäischen Staaten würden Steuern zugunsten der Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften erhoben.

5

Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Finanzamts Mayen hinsichtlich der Festsetzung der Kirchensteuer vom 24. April 2014 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Steuern vom 23. Februar 2015 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides.

10

Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er führt aus, die Weimarer Reichsverfassung normiere das Recht, nicht aber die Pflicht der Religionsgemeinschaften zur Steuererhebung. Die Entscheidung, ob eine solche Steuer erhoben werde, stehe der jeweiligen Religionsgemeinschaft als Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes liege hierin nicht. Den Klägern stehe es frei, ihre Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche und damit zugleich die Kirchensteuerpflicht zu beenden. Dadurch verwirklichten sie ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit; eine Verletzung der Religionsfreiheit liege hierin gerade nicht. Es liege auch kein Verstoß gegen Grundrechte auf der Ebene des europäischen Gemeinschaftsrechts vor. Die Grundrechte-Charta gelte unmittelbar nur für Maßnahmen der Europäischen Union und ihrer Organe; das Kirchensteuerrecht falle aber in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten. Daher enthalte das europäische Recht auch keine Vorgaben zum Kirchensteuerrecht sowie dem Erhebungsverfahren. Die Europäische Union achte vielmehr ausdrücklich den Status der Kirchen. Letztlich sei bereits das katholische Kirchenrecht darauf angelegt, die Gläubigen – weltkirchlich betrachtet – in unterschiedlicher Weise zur Kirchenfinanzierung heranzuziehen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (zwei Hefte) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage hat keinen Erfolg.

15

Der Bescheid des Finanzamts Mayen hinsichtlich der Festsetzung der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2012 vom 24. April 2014 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Steuern vom 23. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

16

Der Steuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz – KiStG –). Danach sind nach näherer Maßgabe der Kirchensteuerordnungen natürliche Personen kirchensteuerpflichtig, die einer steuererhebenden Diözese, Landeskirche oder Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) angehören und im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 1 Abs. 1 der Kirchensteuerordnung (KiStO) für die Diözese Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) vom 30. Januar 2015 (KiABl. 2015, 94) sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Trier im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben, kirchensteuerpflichtig. Nach § 1 Abs. 2 KiStO gilt als Katholik jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist). Die Kläger erfüllen unstreitig die vorgenannten Voraussetzungen und sind damit nach den einschlägigen landes- und kirchenrechtlichen Bestimmungen kirchensteuerpflichtig.

17

Die maßgebenden Rechtsvorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer und die hierauf gestützten Bescheide des Beklagten verstoßen entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht gegen höherrangiges Recht. Sie stehen mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang (I.) und sind zudem mit Blick auf die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) unbedenklich (II.).

I.

18

Die Pflicht zur Zahlung von römisch-katholischer Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt sich weder als Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG (1.) noch als Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (2.) dar.

19

1. Die Verfassungsbestimmung des Art. 4 GG gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Abs. 1) und der ungestörten Religionsausübung (Abs. 2) einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem sich jeder eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfG, Beschl. v. 08.11.1960 – 1 BvR 59/56 –, juris, Rn. 7; Beschl. v. 31.03.1971 – 1 BvR 744/67 –, juris, Rn. 21). Umfasst werden als positive Religionsfreiheit sowohl das Recht, einen Glauben zu haben, wie auch die Freiheit, einen religiösen Glauben nicht haben zu müssen (negative Religionsfreiheit). Der Schutzbereich des Grundrechts ist daher verletzt, wenn ein Bürger entgegen seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung Steuerschuldner einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft wird, der er nicht verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.1971 – 1 BvR 744/67 –, a. a. O.; ferner Bay. VGH, Entsch. v. 22.11.2000 – Vf. 3-VII-99 –, juris, Rn. 25, zum dortigen Landesverfassungsrecht). Eine solche Gefahr besteht aber dann nicht, wenn der Kirchenangehörige die Möglichkeit hat, seine Kirchenmitgliedschaft jederzeit zu beenden und damit die Kirchensteuerpflicht abzuwenden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 08.08.2001 – 6 A 10237/01.OVG –, juris, Rn. 15). Die freie Entscheidung für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft macht den Wesensgehalt der Religionsfreiheit aus. Art. 4 GG schützt den Kirchenangehörigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben (BFH, Urt. v. 08.04.1997 – I R 68/96 –, juris, Rn. 13; Urt. v. 19.10.2005 – I R 76/04 –, juris, Rn. 39). Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsausübung in irgendeiner Form (finanziell) belastet werden dürfte, ginge zu weit (Wernsmann, Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem, 2005, S. 364). So kann der Einzelne, der von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Gebrauch macht, mit Gerichtskosten belastet werden; die Eheschließung, vgl. Art. 6 GG, zeitigt – etwa im Falle einer Scheidung – finanzielle Verpflichtungen. Auch das Gebrauchmachen von der Presse- und Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, schließt nicht mit ein, stets kostenlosen Zugang zu den maßgeblichen Informationsquellen zu erhalten. Nichts anderes gilt für den Bereich der Religionsfreiheit. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn der einzelne, der aus freier Überzeugung und ohne staatlichen Zwang Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, auch zu ihrer Finanzierung herangezogen wird (ebenso FG München, Urt. v. 25.02.2002 – 13 K 2341/01 –, juris, Rn. 18).

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Mitgliederentwicklung der vergangenen Jahrzehnte bei den beiden großen steuererhebenden Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Rückgang der Mitgliederzahlen in der katholischen Kirche sowie den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) mag seine Ursachen in einem gesellschaftlichen Wandel haben. Er verdeutlicht damit zugleich, dass der Freiheit des Einzelnen, sich für oder gegen eine bestimmte Religion zu entschieden, auch heute eine große Bedeutung zukommt. Ein Rückgang der Mitgliedszahlen schränkt den einzelnen Grundrechtsträger aber nicht in seiner Religionsfreiheit ein. Die Gewährleistungen des Art. 4 GG entsprechen vielmehr auch heute noch dem Schutzniveau des Jahres 1949. Das Bundesverfassungsgericht bestimmt bis in die Gegenwart hinein den Kernbereich der Religionsfreiheit unter Rückgriff auf frühere Entscheidungen und nimmt hierbei auch auf seinen Beschluss zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Kirchensteuer vom 31. März 1971 Bezug (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.12.2014 – 2 BvR 278/11 –, juris, Rn. 41). Es besteht für die Kammer daher keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung über die Vereinbarkeit des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes mit dem Grundgesetz einzuholen.

21

Die Kirchensteuerpflicht stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Eine ungleiche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, hat die Religionsgemeinschaft kraft ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung [WRV]) grundsätzlich selbst zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 19.08.2002 – 2 BvR 443/01 –, juris, Rn. 65; BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 – 7 C 21.90 –, juris, Rn. 25). Macht sie aber von ihrem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht Gebrauch, kann dies nicht zugleich zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen (FG Nürnberg, Urt. v. 18.06.2009 – 6 K 49/2008 –, juris, Rn. 37; ebenso FG Münster, Urt. v. 18.03.1971 – VI 150/69 Ki –, KirchE 12, 57, zu der unterschiedlichen Ausgestaltung von Kirchensteuersätzen).

II.

22

Die Kirchensteuerpflicht der Kläger begegnet auch mit Blick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union keinen Bedenken.

23

Dabei bestehen nach Auffassung der Kammer bereits erhebliche Zweifel, ob die Grundrechte-Charta auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt Anwendung findet. Denn nach ihrem Art. 51 Abs. 1 gilt sie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union, also nur dann, wenn die Mitgliedstaaten – wie etwa bei der Umsetzung von Richtlinien – europarechtlich veranlasst handeln (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 16.06.2011 – 2 B 10681/11.OVG –, juris, Rn. 5, m. w. N.). Dies ist im Bereich der Kirchensteuererhebung aber nicht der Fall. Daher verfängt auch nicht das Argument der Kläger, die Grundrechte-Charta sei als europäisches Recht gerade auf eine umfassende Geltung in den Mitgliedsstaaten angelegt. Denn Ausgangspunkt jeder europarechtlichen Kompetenzbestimmung, dies stellt Art. 51 GRCh nochmals ausdrücklich klar, ist das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (vgl. auch P. Kirchhof, in: HStR, 3. Aufl., 2012, § 214 Rn. 66 f.).

24

Unabhängig hiervon verletzen die nationalstaatlichen Regelungen über die Kirchensteuerpflicht die Grundrechte-Charta nicht. Sie lassen sich sowohl mit der Religionsfreiheit (Art. 10 Abs. 1 GRCh), als auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 GRCh) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 21 GRCh) vereinbaren.

25

Was die Religionsfreiheit anbelangt, so fehlt es bereits an einer Grundrechtsbeeinträchtigung. Der Einzelne kann nach staatlichem Recht frei und ohne Zwang über seine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft entscheiden (vgl. oben, sub. I. 1.). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung von Mitgliedern einzelner Religionsgemeinschaften liegt auf europäischer Ebene ebenfalls nicht vor. Es existiert keine europarechtliche Regelung, wonach alle Mitglieder einer bestimmten Religionsgemeinschaft in der EU nur gleichermaßen finanziell belastet werden dürfen (FG München, Urt. v. 25.09.2007 – 1 K 2102/06 –, juris, Rn. 23). Für eine solche Vorschrift fehlte der Europäischen Union bereits die Zuständigkeit. Sie ließe sich im Übrigen auch nicht mit Art. 22 GRCh sowie mit Art. 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbaren. Danach achtet die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Die Kirchensteuer ist gegenüber dem Unionsrecht damit institutionell immunisiert (Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., 2015, Rn. 952, m. w. N.).

26

Die Kammer sieht vorliegend keine Veranlassung, die von den Klägern angeregte Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV (ex Art. 234 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]) einzuholen. Zweifel über die Auslegung von im Streitfall entscheidungserheblichen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts sind nach dem Vorstehenden nicht erkennbar.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es ist ermessensgerecht, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO).

28

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

29

Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor.

30

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses auf 1.306,80 € (festgesetzte Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2012) festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.