Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 15 Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen

(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.

(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.

(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.

(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs


(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 18f Vorzeitige Besitzeinweisung


(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 4 Sicherheitsvorschriften


Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaube

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22 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2002 - III ZR 167/02

bei uns veröffentlicht am 28.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 167/02 vom 28. November 2002 in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FernStrG §§ 15 Abs. 2, 19 Zum Enteignungsrecht des Trägers der Straßenbaulast zum Zwecke des Baus eines Nebenbe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor I. Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes W. (Entwässerungssatzung - EWS) vom 20. Juli 2017 wird für unwirksam erklärt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 4 ZB 16.2399

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2014 wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - 4 CE 15.273

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2018 - 8 CE 18.1071

bei uns veröffentlicht am 13.07.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 K 12.864

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - 4 CE 15/273

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2018 - 20 N 17.1760

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2018 - 20 N 16.1422, 20 N 18.1975

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor I. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Wachenroth vom 23. März 2015 ist im Gebührenteil nichtig. II. Die 1. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Juli 2018 - 1 A 10022/18

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. November 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelad

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 17. Nov. 2017 - 5 K 1284/16.KO

bei uns veröffentlicht am 17.11.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2017 - 9 A 31/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken für den sechsstreifigen Ausbau der A 3 Frankfurt -

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2017 - 9 A 30/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken für den sechsstreifigen Ausbau der A 3 Frankfurt - Nürnberg im A

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Apr. 2017 - 7 A 10737/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Juni 2016 - 9 A 4/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ... in der Gemarkung Burghausen. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums K

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. März 2015 - 9 A 1/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ... in der Gemarkung H. und wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2014 - VI ZR 155/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR155/14 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 17. Feb. 2014 - 1 U 2/13

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts H. vom 30.11.2012 - Aktenzeichen: 2 O 231/12 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Aug. 2012 - 5 S 1749/11

bei uns veröffentlicht am 07.08.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruh

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Juni 2012 - II R 40/11

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als Entsorgungsfachbetrieb im Auftrag öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder, Gemeind

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Juni 2012 - II R 41/11

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als Entsorgungsfachbetrieb im Auftrag öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder, Gemeind

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 13. Nov. 2008 - 4 K 802/08.NW

bei uns veröffentlicht am 13.11.2008

Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsve

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(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder2...