Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 21. Aug. 2015 - 5 K 1028/14.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2015:0821.5K1028.14.KO.0A
published on 21/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 21. Aug. 2015 - 5 K 1028/14.KO
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beigeladenen mit einer Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern der Beigeladene nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Kirchensteuer für das Jahr 2012.

2

Mit am selben Tag zur Post gegebenen Bescheid vom 24. April 2014 setzte das zuständige Finanzamt Mayen die römisch-katholische Kirchensteuer (Veranlagungszeitraum 2012) für die Kläger auf 1.306,80 € fest. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein, den sie in der Folgezeit nicht begründeten. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 2014 wies das Finanzamt Mayen den Einspruch als unbegründet zurück. In der Begründung seiner Entscheidung ging es nur auf einkommensteuerrechtliche Aspekte ein.

3

Mit der am 12. September 2014 zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhobenen und von dort zum Verwaltungsgericht Koblenz verwiesenen Klage wenden sich die Kläger gegen den ergangenen Steuerbescheid für das Jahr 2012, soweit die Festsetzung der Kirchensteuer betroffen ist. Sie sind der Auffassung, die Kirchensteuerpflicht verletze die vom Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit (Art. 4) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3) und verstoße zudem gegen die entsprechenden Vorschriften (Art. 10, Art. 20) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Zudem sei das Diskriminierungsverbot des Art. 21 GRCh verletzt. Die Heranziehung zu der römisch-katholischen Kirchensteuer durch staatliche Behörden stelle eine Ungleichbehandlung zu Mitgliedern der römisch-katholischen Kirche im Geltungsbereich der Grundrechte-Charta, aber außerhalb des Grundgesetzes dar. Gleiches gelte für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die ihre Religion ohne Festsetzung von Steuern uneingeschränkt ausüben könnten. Die Erhebung von Kirchensteuer sei nicht Bestandteil der Religionsausübung innerhalb der römisch-katholischen Kirche. Weiter müsse gesehen werden, dass immer weniger Menschen Mitglied in einer der großen christlichen Kirchen seien. Diesem gesellschaftlichen Wandel müsse die Verfassung Rechnung tragen; eine Kirchensteuerpflicht sei nicht mehr zeitgemäß. Unter der Geltung der Grundrechte-Charta lasse sich die Kirchensteuererhebung auch nicht mit den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung begründen. Die Kläger regen an, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

4

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 hat der Beklagte mitgeteilt, man werte den Einspruch nunmehr auch als Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung. Das Landesamt für Steuern hat den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kirchensteuerpflicht begründe keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Es stehe den Klägern frei, durch Erklärung für den weltlichen Bereich ihren Austritt aus der römisch-katholischen Kirche zu erklären, wodurch auch die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer entfalle. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, da die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz auch für weitere Religionsgemeinschaften Kirchensteuer erhebe. Dieses Recht stehe jeder anerkannten Religionsgemeinschaft bzw. Weltanschauungsgemeinschaft zu. Es liege zudem kein Verstoß gegen Vorschriften der Grundrechte-Charta vor. Auch in anderen europäischen Staaten würden Steuern zugunsten der Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften erhoben.

5

Die Kläger beantragen,

6

den Bescheid des Finanzamts Mayen hinsichtlich der Festsetzung der Kirchensteuer vom 24. April 2014 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Steuern vom 23. Februar 2015 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides.

10

Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er führt aus, die Weimarer Reichsverfassung normiere das Recht, nicht aber die Pflicht der Religionsgemeinschaften zur Steuererhebung. Die Entscheidung, ob eine solche Steuer erhoben werde, stehe der jeweiligen Religionsgemeinschaft als Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes liege hierin nicht. Den Klägern stehe es frei, ihre Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche und damit zugleich die Kirchensteuerpflicht zu beenden. Dadurch verwirklichten sie ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit; eine Verletzung der Religionsfreiheit liege hierin gerade nicht. Es liege auch kein Verstoß gegen Grundrechte auf der Ebene des europäischen Gemeinschaftsrechts vor. Die Grundrechte-Charta gelte unmittelbar nur für Maßnahmen der Europäischen Union und ihrer Organe; das Kirchensteuerrecht falle aber in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten. Daher enthalte das europäische Recht auch keine Vorgaben zum Kirchensteuerrecht sowie dem Erhebungsverfahren. Die Europäische Union achte vielmehr ausdrücklich den Status der Kirchen. Letztlich sei bereits das katholische Kirchenrecht darauf angelegt, die Gläubigen – weltkirchlich betrachtet – in unterschiedlicher Weise zur Kirchenfinanzierung heranzuziehen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (zwei Hefte) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage hat keinen Erfolg.

15

Der Bescheid des Finanzamts Mayen hinsichtlich der Festsetzung der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2012 vom 24. April 2014 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Steuern vom 23. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

16

Der Steuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz – KiStG –). Danach sind nach näherer Maßgabe der Kirchensteuerordnungen natürliche Personen kirchensteuerpflichtig, die einer steuererhebenden Diözese, Landeskirche oder Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) angehören und im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 1 Abs. 1 der Kirchensteuerordnung (KiStO) für die Diözese Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) vom 30. Januar 2015 (KiABl. 2015, 94) sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Trier im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben, kirchensteuerpflichtig. Nach § 1 Abs. 2 KiStO gilt als Katholik jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist). Die Kläger erfüllen unstreitig die vorgenannten Voraussetzungen und sind damit nach den einschlägigen landes- und kirchenrechtlichen Bestimmungen kirchensteuerpflichtig.

17

Die maßgebenden Rechtsvorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer und die hierauf gestützten Bescheide des Beklagten verstoßen entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht gegen höherrangiges Recht. Sie stehen mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang (I.) und sind zudem mit Blick auf die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) unbedenklich (II.).

I.

18

Die Pflicht zur Zahlung von römisch-katholischer Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt sich weder als Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG (1.) noch als Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (2.) dar.

19

1. Die Verfassungsbestimmung des Art. 4 GG gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Abs. 1) und der ungestörten Religionsausübung (Abs. 2) einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem sich jeder eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfG, Beschl. v. 08.11.1960 – 1 BvR 59/56 –, juris, Rn. 7; Beschl. v. 31.03.1971 – 1 BvR 744/67 –, juris, Rn. 21). Umfasst werden als positive Religionsfreiheit sowohl das Recht, einen Glauben zu haben, wie auch die Freiheit, einen religiösen Glauben nicht haben zu müssen (negative Religionsfreiheit). Der Schutzbereich des Grundrechts ist daher verletzt, wenn ein Bürger entgegen seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung Steuerschuldner einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft wird, der er nicht verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.1971 – 1 BvR 744/67 –, a. a. O.; ferner Bay. VGH, Entsch. v. 22.11.2000 – Vf. 3-VII-99 –, juris, Rn. 25, zum dortigen Landesverfassungsrecht). Eine solche Gefahr besteht aber dann nicht, wenn der Kirchenangehörige die Möglichkeit hat, seine Kirchenmitgliedschaft jederzeit zu beenden und damit die Kirchensteuerpflicht abzuwenden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 08.08.2001 – 6 A 10237/01.OVG –, juris, Rn. 15). Die freie Entscheidung für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft macht den Wesensgehalt der Religionsfreiheit aus. Art. 4 GG schützt den Kirchenangehörigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben (BFH, Urt. v. 08.04.1997 – I R 68/96 –, juris, Rn. 13; Urt. v. 19.10.2005 – I R 76/04 –, juris, Rn. 39). Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsausübung in irgendeiner Form (finanziell) belastet werden dürfte, ginge zu weit (Wernsmann, Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem, 2005, S. 364). So kann der Einzelne, der von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Gebrauch macht, mit Gerichtskosten belastet werden; die Eheschließung, vgl. Art. 6 GG, zeitigt – etwa im Falle einer Scheidung – finanzielle Verpflichtungen. Auch das Gebrauchmachen von der Presse- und Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, schließt nicht mit ein, stets kostenlosen Zugang zu den maßgeblichen Informationsquellen zu erhalten. Nichts anderes gilt für den Bereich der Religionsfreiheit. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn der einzelne, der aus freier Überzeugung und ohne staatlichen Zwang Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, auch zu ihrer Finanzierung herangezogen wird (ebenso FG München, Urt. v. 25.02.2002 – 13 K 2341/01 –, juris, Rn. 18).

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Mitgliederentwicklung der vergangenen Jahrzehnte bei den beiden großen steuererhebenden Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Rückgang der Mitgliederzahlen in der katholischen Kirche sowie den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) mag seine Ursachen in einem gesellschaftlichen Wandel haben. Er verdeutlicht damit zugleich, dass der Freiheit des Einzelnen, sich für oder gegen eine bestimmte Religion zu entschieden, auch heute eine große Bedeutung zukommt. Ein Rückgang der Mitgliedszahlen schränkt den einzelnen Grundrechtsträger aber nicht in seiner Religionsfreiheit ein. Die Gewährleistungen des Art. 4 GG entsprechen vielmehr auch heute noch dem Schutzniveau des Jahres 1949. Das Bundesverfassungsgericht bestimmt bis in die Gegenwart hinein den Kernbereich der Religionsfreiheit unter Rückgriff auf frühere Entscheidungen und nimmt hierbei auch auf seinen Beschluss zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Kirchensteuer vom 31. März 1971 Bezug (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.12.2014 – 2 BvR 278/11 –, juris, Rn. 41). Es besteht für die Kammer daher keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung über die Vereinbarkeit des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes mit dem Grundgesetz einzuholen.

21

Die Kirchensteuerpflicht stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Eine ungleiche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, hat die Religionsgemeinschaft kraft ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung [WRV]) grundsätzlich selbst zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 19.08.2002 – 2 BvR 443/01 –, juris, Rn. 65; BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 – 7 C 21.90 –, juris, Rn. 25). Macht sie aber von ihrem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht Gebrauch, kann dies nicht zugleich zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen (FG Nürnberg, Urt. v. 18.06.2009 – 6 K 49/2008 –, juris, Rn. 37; ebenso FG Münster, Urt. v. 18.03.1971 – VI 150/69 Ki –, KirchE 12, 57, zu der unterschiedlichen Ausgestaltung von Kirchensteuersätzen).

II.

22

Die Kirchensteuerpflicht der Kläger begegnet auch mit Blick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union keinen Bedenken.

23

Dabei bestehen nach Auffassung der Kammer bereits erhebliche Zweifel, ob die Grundrechte-Charta auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt Anwendung findet. Denn nach ihrem Art. 51 Abs. 1 gilt sie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union, also nur dann, wenn die Mitgliedstaaten – wie etwa bei der Umsetzung von Richtlinien – europarechtlich veranlasst handeln (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 16.06.2011 – 2 B 10681/11.OVG –, juris, Rn. 5, m. w. N.). Dies ist im Bereich der Kirchensteuererhebung aber nicht der Fall. Daher verfängt auch nicht das Argument der Kläger, die Grundrechte-Charta sei als europäisches Recht gerade auf eine umfassende Geltung in den Mitgliedsstaaten angelegt. Denn Ausgangspunkt jeder europarechtlichen Kompetenzbestimmung, dies stellt Art. 51 GRCh nochmals ausdrücklich klar, ist das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (vgl. auch P. Kirchhof, in: HStR, 3. Aufl., 2012, § 214 Rn. 66 f.).

24

Unabhängig hiervon verletzen die nationalstaatlichen Regelungen über die Kirchensteuerpflicht die Grundrechte-Charta nicht. Sie lassen sich sowohl mit der Religionsfreiheit (Art. 10 Abs. 1 GRCh), als auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 GRCh) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 21 GRCh) vereinbaren.

25

Was die Religionsfreiheit anbelangt, so fehlt es bereits an einer Grundrechtsbeeinträchtigung. Der Einzelne kann nach staatlichem Recht frei und ohne Zwang über seine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft entscheiden (vgl. oben, sub. I. 1.). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung von Mitgliedern einzelner Religionsgemeinschaften liegt auf europäischer Ebene ebenfalls nicht vor. Es existiert keine europarechtliche Regelung, wonach alle Mitglieder einer bestimmten Religionsgemeinschaft in der EU nur gleichermaßen finanziell belastet werden dürfen (FG München, Urt. v. 25.09.2007 – 1 K 2102/06 –, juris, Rn. 23). Für eine solche Vorschrift fehlte der Europäischen Union bereits die Zuständigkeit. Sie ließe sich im Übrigen auch nicht mit Art. 22 GRCh sowie mit Art. 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbaren. Danach achtet die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Die Kirchensteuer ist gegenüber dem Unionsrecht damit institutionell immunisiert (Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., 2015, Rn. 952, m. w. N.).

26

Die Kammer sieht vorliegend keine Veranlassung, die von den Klägern angeregte Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV (ex Art. 234 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]) einzuholen. Zweifel über die Auslegung von im Streitfall entscheidungserheblichen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts sind nach dem Vorstehenden nicht erkennbar.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es ist ermessensgerecht, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO).

28

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

29

Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor.

30

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses auf 1.306,80 € (festgesetzte Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2012) festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

18 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/12/2014 00:00

Tenor 1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 - BVerwG 7 C 22.09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung m
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 17/11/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. D
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.