Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels

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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 19/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 296/12 vom 19. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reich
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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 5.595,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.04.2018 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerich
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Tenor 1. Der Antrag auf Bewillig von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt O* …wird abgelehnt. 2. Das Verfahren wird eingestellt. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens 4. Der Streitwert wird
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