Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Nov. 2016 - 4 K 2981/15

published on 18/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Nov. 2016 - 4 K 2981/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung für gewährte Hilfen zur Erziehung in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Höhe von 25.530,50 EUR zugunsten von L. J.
Beginnend mit dem 07.09.2009 bewilligte die Klägerin den (gemeinsam) sorgeberechtigten Eltern des am … 1997 geborenen L. J. Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII, die in der Folgezeit (zumindest) bis zu Beginn des Jahres 2013 in unterschiedlichen Formen (u. a. Erziehung in Tagesgruppe, Heimerziehung) und mit gelegentlichen Unterbrechungen bewilligt wurde. Zu Beginn der Leistung (am 07.09.2009) lebte L. im Haushalt seiner Mutter in der Stadt F.; der Vater lebte (damals und zumindest bis zum Ende des Bewilligungszeitraums), von der Mutter getrennt, in L. Am 01.01.2010 zog die Mutter von F. nach K. im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald um, wo sie zumindest bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gewohnt hat.
Mit Schreiben vom 21.07.2010 erklärte der Beklagte auf eine zuvor im Schreiben vom 14.01.2010 geäußerte Bitte der Klägerin um „Fallübernahme“ für L. und um Ersatz der Aufwendungen gemäß § 89c SGB X, dass er den Jugendhilfefall ab dem 01.08.2010 übernehme und seine Pflicht zur Erstattung der von der Klägerin aufgewendeten Kosten ab dem 01.01.2010 anerkenne.
Etwa ein Jahr später, mit Schreiben vom 06.07.2011, teilte der Beklagte der Klägerin mit: Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 sei die Zuständigkeit im vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Er sei doch nicht zuständig geworden, vielmehr sei die Klägerin aufgrund von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durchgängig für L. zuständig gewesen. Unter Beachtung von § 111 SGB X nehme er sein zuvor erklärtes Anerkenntnis der Kostentragungspflicht ab dem 06.07.2010 zurück.
Mit E-Mail-Schreiben vom 23.01.2012 erklärte ein Mitarbeiter der Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass der Fall von der Klägerin übernommen werde. Mit Schreiben vom 10.07.2012 erklärte die Klägerin in Beantwortung des Schreibens des Beklagten vom 06.07.2011, dass sie die Pflicht zur Erstattung der vom Beklagten aufgewendeten Kosten ab dem 06.07.2010 anerkenne.
In der Folge bewilligte die Klägerin den Eltern von L. weitere Hilfen zur Erziehung, insbesondere in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Form der Heimerziehung/sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII.
Etwa 19 Monate später, mit Schreiben vom 09.09.2014, teilte die Klägerin dem Beklagten mit: Nach gewandelter neuerer Rechtsprechung bestimme sich die Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach § 86 Abs. 2 SGB VIII. Sie (die Klägerin) sei nicht nach § 86 Abs. 5 SGB VIII zuständig gewesen. Sie widerrufe deshalb die von ihr im Schreiben vom 10.07.2012 erklärte Anerkennung der Kostenerstattungspflicht und bitte ihrerseits den Beklagten um Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht für die von ihr bewilligten Leistungen der Heimerziehung/sonstigen betreuten Wohnform in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis 26.01.2013.
Mit Schreiben vom 12.06.2015 erwiderte der Beklagte: Es sei zutreffend, dass nach aktueller Rechtsprechung die Zuständigkeit im vorliegenden Fall anders zu beurteilen sei als nach bisheriger Rechtsauffassung und dass er (der Beklagte) nach § 86 Abs. 2 SGB VIII seit dem 01.01.2010 durchgängig zuständig gewesen sei. Grundsätzlich sei deshalb das Kostenerstattungsbegehren der Klägerin nach § 105 SGB X begründet. Doch stehe der Geltendmachung dieses Anspruchs die Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegen. Die Hilfegewährung der Klägerin für L. habe am 26.01.2013 geendet. Die mit Schreiben vom 09.09.2014 beanspruchte Kostenerstattung sei damit nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Jugendhilfeleistung worden und damit verfristet.
Dem hielt die Klägerin im Schreiben vom 10.11.2015 entgegen: Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 2 SGB X beginne erst mit objektiver Kenntnis des Kostenerstattungsanspruchs. Die die neue Rechtslage darstellende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 34/12) stamme vom 14.11.2013. Die Jahresfrist des § 111 SGB X laufe damit erst ab diesem Zeitpunkt mit der Folge, dass sie ihren Anspruch mit Schreiben vom 09.09.2014 noch rechtzeitig geltend gemacht habe.
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Am 23.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Einrede des Beklagten hänge im Wesentlichen davon ab, ob Satz 2 von § 111 SGB X im Bereich der Jugendhilfe Anwendung finde. Die Neufassung von § 111 SGB X (vom 01.01.2001) habe einer gerechteren Lastenverteilung zwischen den Sozialleistungsträgern dienen sollen. Zwar laufe die Vorschrift des § 111 Satz 2 SGB X nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts leer, wenn es keiner Entscheidung des erstattungsberechtigten Trägers gegenüber dem Leistungsberechtigten mehr bedürfe. Doch schließe das die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Licht der Intention des Gesetzgebers nicht aus. Danach sei eine Leistungspflicht des Beklagten erst mit der klarstellenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 entstanden. Sie (die Klägerin) habe im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht als unzuständige Behörde gehandelt. Denn sowohl sie als auch der Beklagte seien aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 von ihrer Zuständigkeit (der Klägerin) auch über dem 01.01.2010 hinaus ausgegangen. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits Leistungen bewilligt habe, sei sie nach § 86c SGB VIII zur fortdauernden Leistung verpflichtet gewesen. Erst die erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 habe zweifelsfrei ergeben, dass im vorliegenden Fall der Beklagte zuständig gewesen wäre, was sie (die Klägerin) jedoch gemäß § 86c SGB VIII nicht von der Leistungsverpflichtung entbunden habe. Auf eine Verfristung des mit Schreiben vom 09.09.2014 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs könne sich der Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil dieser Anspruch bereits mit Schreiben vom 14.01.2010 geltend gemacht worden sei.
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Die Klägerin beantragt (sachdienlich),
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den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 entstandenen Kosten in Höhe von 25.530,50 EUR, die sie für Maßnahmen der Jugendhilfe zugunsten von L. J. aufgewendet hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.12.2015 zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Ein möglicher Kostenerstattungsanspruch der Klägerin sei gemäß § 111 SGB X verfristet. Die Maßnahme, für die Kostenerstattung begehrt werde, habe am 26.01.2013 geendet, so dass ein daraus resultierender Kostenerstattungsanspruch bis spätestens zum 26.01.2014 geltend zu machen gewesen wäre. Tatsächlich habe die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch erstmals am 09.09.2014 - und damit verspätet - geltend gemacht. Mit ihrem Schreiben vom 14.01.2010 habe die Klägerin lediglich eine Kostenerstattung für die bis dahin gewährten Leistungen begehrt. Eine Aufforderung zur Erstattung weiterer - nach Fallübernahme möglicherweise in der Zukunft entstehender - Aufwendungen der Klägerin sei darin nicht zu sehen. Der Lauf der zwölfmonatigen Ausschlussfrist des § 111 SGB X beginne auch nicht gemäß § 111 Satz 2 SGB X erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 zu laufen. Es komme nicht auf die Kenntnis der Rechtslage, sondern auf die Kenntnis der Klägerin von der Entscheidung des Beklagten über seine Leistungspflicht an. Diese Entscheidung habe er bereits im Jahr 2012 getroffen und die Klägerin habe auch bereits damals davon Kenntnis gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht schaffe kein Recht, sondern erkenne das Recht nur. Aus dem besagten Urteil vom 14.11.2013 ergebe sich die heute, aber auch schon früher maßgebliche Rechtsansicht, dass er (der Beklagte) im hier streitgegenständlichen Zeitraum zuständiger Jugendhilfeträger gewesen sei. Demgegenüber habe er aufgrund einer nach heutiger Erkenntnis falschen Rechtsansicht mit Schreiben vom 06.07.2011 der Klägerin die Entscheidung über seine Unzuständigkeit mitgeteilt und um Übernahme des Falls durch die Klägerin gebeten. Dass diese Entscheidung nicht der aktuellen Rechtsauslegung entspreche, ändere nichts an der Entscheidung als solcher. Von dieser Entscheidung habe die Klägerin Kenntnis gehabt, diese mitgetragen und dementsprechend in der Folge die hier in Streit stehenden Kosten eigenverantwortlich aufgewandt. Eine weitere Entscheidung über seine Leistungsverpflichtung für den streitgegenständlichen Zeitraum, habe er (der Beklagte) nicht getroffen. Damit bleibe es für den Fristbeginn bei dem letzten Tag, für den die Leistung der Klägerin erbracht worden sei, und damit bei einer Verfristung des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin.
16 
Der Kammer liegen die Jugendhilfeakten über L. J. der Klägerin und des Beklagten (jew. 2 Hefte) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der Kammerberatung und -entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für Leistungen der Hilfe zur Erziehung, die sie in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Höhe von 25.530,50 EUR zugunsten von L. J. erbracht hat.
19 
1. Einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin steht im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Diese Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII (vgl. Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 RdNr. 3, m.w.N.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 RdNr. 4, m.w.N.). Aus diesem Grund kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin materiell seine Rechtsgrundlage in dem hier möglicherweise in Betracht kommenden § 89c SGB VIII oder in § 105 SGB X hat (zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander siehe Urteil der Kammer vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 -, juris, m.w.N.). Jedenfalls ist die Anwendung von § 111 SGB X nicht deshalb ausgeschlossen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ein Rückerstattungsanspruch im Sinne von § 112 SGB X wäre, für den § 111 SGB X anerkanntermaßen nicht gilt (Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 3, m.w.N.). Denn § 112 SGB X setzt einen bereits tatsächlich durchgeführten Erstattungsvorgang voraus (Böttiger, a.a.O., § 112 RdNr. 2, m.w.N.), der zwischen den Beteiligten hier nicht stattgefunden hat.
20 
Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der letzte Tag, an dem die Klägerin Leistungen für L. J. (besser: für seine Eltern) erbracht hat, war auch nach ihrem eigenen Vortrag der 26.01.2013. Damit endete gemäß § 26 Abs. 2 SGB X die Frist mit Ablauf des Januar 2014, ohne dass es hier auf ein genaues Datum ankäme, da jedenfalls die erstmalige Geltendmachung mit Schreiben der Klägerin vom 09.09.2014 deutlich mehr als ein Jahr später und damit verspätet erfolgt ist.
21 
Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin sich nicht auf ihr erstmaliges Erstattungsbegehren im Schreiben an den Beklagten vom 14.01.2010 berufen. Zwar kann ein Erstattungsanspruch grundsätzlich auch schon für erst in der Zukunft entstehende Ansprüche geltend gemacht werden mit der Folge, dass insoweit die Frist des § 111 SGB X gewahrt wird. Doch müssen dieser Anspruch und die für seine Entstehung maßgeblichen Umstände konkret absehbar sein (Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 5, m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 13 und 15, m.w.N.), so dass der in Anspruch genommene Leistungsträger die Berechtigung der Forderung sowie den Zeitraum, für den die Erstattung begehrt wird, beurteilen kann (Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dez. 2013, § 111 RdNrn. 39 f., m.w.N.; Mutschler, in: jurisPK-SGB X, Stand: 11.05.2016, § 111 RdNr. 17, m.w.N.). Hiernach kann das Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 nicht als Geltendmachung einer Erstattung für die erst ab dem Jahr 2012 entstehenden Aufwendungen für Hilfen zur Erziehung zugunsten von L. J. in Betracht kommen. Das ergibt sich auch, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, aus dem Kontext des Schreibens vom 14.01.2010, mit dem ersichtlich nur eine Kostenerstattung für Aufwendungen begehrt wurde, die bis zur Fallübernahme durch den Beklagten angefallen sind und noch anfallen. Nach der im Schreiben vom 21.07.2010 erklärten Übernahme des Jugendhilfefalls durch den Beklagten mit Wirkung vom 01.08.2010 und Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab 01.01.2010 hatte sich das Begehren im Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 erledigt, da beide Seite zunächst übereinstimmend der Meinung waren, dass fortan der Beklagte für die jugendhilferechtlichen Maßnahmen zugunsten von L. J. zuständig sei. Soweit der Beklagte später (aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010) seine Meinung änderte und dies mit Schreiben vom 06.07.2011 gegenüber der Klägerin kundtat, bestand auch insoweit kein Dissens zwischen den Beteiligten; vielmehr stimmte die Klägerin der Auffassung des Beklagten mit E-Mail-Schreiben vom 23.01.2012 und (normalem) Schreiben vom 10.07.2012 zu und erkannte ihre Kostenerstattungspflicht, wenngleich erst ab dem 06.07.2010, an. Bei der Bestimmung des 06.07.2010 als Datum der rückwirkenden Anerkennung ihrer Kostenerstattungspflicht, die sich nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter auf den gesamten Zeitraum nach dem 01.01.2010 erstreckte, kam der Klägerin die Regelung in § 111 Satz 1 SGB X - ebenso wie im Hinblick auf den in diesem Verfahren streitigen Kostenerstattungsanspruch dem Beklagten - zugute.
22 
2. § 111 Satz 2 SGB X führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Dieser Bestimmung liegt die Fallkonstellation zugrunde, dass verschiedene miteinander konkurrierende Leistungsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber dem Leistungsberechtigten über ihre Leistungspflicht entscheiden (vgl. Entwurf der Bundesregierung des 4. Euro-Einführungsgesetzes, BT-Drs. 14/4375, 60). Diese Fallkonstellation entspricht nicht derjenigen im vorliegenden Fall. Denn hier sind die Leistungen, für die Kostenerstattung begehrt wird, von der Klägerin, also dem erstattungsberechtigten Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X, gewährt worden. Der Beklagte als der erstattungspflichtige Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X hat hier, das heißt im Hinblick auf die in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 gewährten Leistungen, gerade keine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Fall, der der Neuregelung in § 111 Satz 2 SGB X zugrunde lag und in dem der vorrangig leistungspflichtige (zuständige) Träger eine Leistung, die der nachrangig leistungspflichtige (unzuständige) Träger zuvor gewährt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bewilligt hat (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4375, 60; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 48). Mit dem Begriff „Leistungspflicht“ in § 111 Satz 2 SGB X ist die Pflicht im Verhältnis zwischen dem erstattungspflichtigen Leistungsträger (hier dem Beklagten) und der leistungsberechtigten Person (hier den Eltern von L. J.) gemeint (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, NVwZ-RR 2011, 67; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 51; Böttiger, a.a.O.; § 111 RdNr. 25, m.w.N.; Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 32 ff., m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 7 f.; siehe auch - zu einem vergleichbaren Fall, in dem der Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtlich auf § 89c Abs.1 Satz 1 SGB VIII beruhte - Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010 - 12 BV 09.1973 -, juris, m.w.N.). In diesem Sinne hat der Beklagte letztmals zu Beginn des Jahres 2012, vor der Fallübernahme durch die Klägerin am 23.01.2012, eine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen, von der die Klägerin ebenfalls spätestens zu Beginn des Jahres 2012 Kenntnis erlangt hat.
23 
Eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass als Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht auch die Ablehnung der Erstattungspflicht gegenüber dem Erstattungsberechtigten anzusehen ist, stünde nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, demzufolge es einer Entscheidung über die „Leistungspflicht“ bedarf, während es hier um eine Kostenerstattungspflicht geht. Zudem führte eine solche Auslegung zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs erst nach dessen Geltendmachung zu laufen begänne, weil die Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Pflicht zur Kostenerstattung notwendig voraussetzt, dass ein solcher Anspruch zuvor geltend gemacht wurde (so Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010, a.a.O., m.w.N.; zur Unanwendbarkeit von § 111 Satz 2 SGB X auf vergleichbare Fälle wie hier siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665 -, juris).
24 
Hiernach verbleibt es bezüglich des Beginns des Fristlaufs allein bei der Regelung in § 111 Satz 1 SGB X (siehe oben zu 1.).
25 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ausschlussregelung in § 111 SGB X nicht lediglich im Wege der Einrede geltend zu machen, vielmehr führt der Ausschluss nach dieser Vorschrift zu einem materiellen, von Amts wegen zu beachtenden Verlust des Kostenerstattungsanspruchs. Auch eine Wiedereinsetzung in diese Frist kommt somit nach § 27 Abs. 5 SGB X nicht in Betracht. Dem steht dementsprechend auch entgegen, dem Erstattungsverpflichteten, hier dem Beklagten, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten, wenn er sich auf § 111 SGB X beruft (vgl. zum Ganzen u. a. Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 41 ff., m.w.N.). Für einen solchen Einwand ist ebenso wie für andere Berufungen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gerade im vorliegenden Fall auch deshalb kein Raum, weil der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum in gleichem Maße wie die Klägerin (gutgläubig) der Auffassung war, dass die Klägerin der für L. J. zuständige Jugendhilfeträger sei. Dass diese Auffassung (voraussichtlich) auf einem Rechtsirrtum beruhte, ist ohne Bedeutung, da es für die rechtlichen Wirkungen des § 111 SGB X weder auf ein Verschulden noch auf die Frage ankommt, wem die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 - 5 C 17/09 - (NVwZ-RR 2011, 203), das später in einem für die Frage der Zuständigkeit im vorliegenden Jugendhilfefall maßgeblichen Punkt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 - (NVwZ-RR 2014, 306) korrigiert wurde, zuzurechnen sind.
26 
Dementsprechend war es rechtlich nicht zu beanstanden und ist vom Beklagten auch nicht beanstandet worden, dass die Klägerin früher, als die bis dahin einvernehmlich angenommene Zuständigkeit des Beklagten für den vorliegenden Jugendhilfefall aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 (a.a.O.) vermeintlich auf die Klägerin übergegangen war, ihrerseits von der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X profitiert hatte und dem Beklagten erst ab dem 06.07.2010 Kostenerstattung leisten musste, obwohl ein solcher Anspruch (nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter) materiell-rechtlich bereits ab dem 01.01.2010 gegeben war und es durchaus nicht so klar war wie im vorliegenden Fall, ob damals im Hinblick auf die seinerzeit durchgehend gewährten Leistungen der Jugendhilfe für L. Jungfleisch überhaupt die Voraussetzungen der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X vorgelegen hatten.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO.
28 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für Leistungen der Hilfe zur Erziehung, die sie in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Höhe von 25.530,50 EUR zugunsten von L. J. erbracht hat.
19 
1. Einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin steht im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Diese Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII (vgl. Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 RdNr. 3, m.w.N.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 RdNr. 4, m.w.N.). Aus diesem Grund kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin materiell seine Rechtsgrundlage in dem hier möglicherweise in Betracht kommenden § 89c SGB VIII oder in § 105 SGB X hat (zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander siehe Urteil der Kammer vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 -, juris, m.w.N.). Jedenfalls ist die Anwendung von § 111 SGB X nicht deshalb ausgeschlossen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ein Rückerstattungsanspruch im Sinne von § 112 SGB X wäre, für den § 111 SGB X anerkanntermaßen nicht gilt (Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 3, m.w.N.). Denn § 112 SGB X setzt einen bereits tatsächlich durchgeführten Erstattungsvorgang voraus (Böttiger, a.a.O., § 112 RdNr. 2, m.w.N.), der zwischen den Beteiligten hier nicht stattgefunden hat.
20 
Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der letzte Tag, an dem die Klägerin Leistungen für L. J. (besser: für seine Eltern) erbracht hat, war auch nach ihrem eigenen Vortrag der 26.01.2013. Damit endete gemäß § 26 Abs. 2 SGB X die Frist mit Ablauf des Januar 2014, ohne dass es hier auf ein genaues Datum ankäme, da jedenfalls die erstmalige Geltendmachung mit Schreiben der Klägerin vom 09.09.2014 deutlich mehr als ein Jahr später und damit verspätet erfolgt ist.
21 
Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin sich nicht auf ihr erstmaliges Erstattungsbegehren im Schreiben an den Beklagten vom 14.01.2010 berufen. Zwar kann ein Erstattungsanspruch grundsätzlich auch schon für erst in der Zukunft entstehende Ansprüche geltend gemacht werden mit der Folge, dass insoweit die Frist des § 111 SGB X gewahrt wird. Doch müssen dieser Anspruch und die für seine Entstehung maßgeblichen Umstände konkret absehbar sein (Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 5, m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 13 und 15, m.w.N.), so dass der in Anspruch genommene Leistungsträger die Berechtigung der Forderung sowie den Zeitraum, für den die Erstattung begehrt wird, beurteilen kann (Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dez. 2013, § 111 RdNrn. 39 f., m.w.N.; Mutschler, in: jurisPK-SGB X, Stand: 11.05.2016, § 111 RdNr. 17, m.w.N.). Hiernach kann das Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 nicht als Geltendmachung einer Erstattung für die erst ab dem Jahr 2012 entstehenden Aufwendungen für Hilfen zur Erziehung zugunsten von L. J. in Betracht kommen. Das ergibt sich auch, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, aus dem Kontext des Schreibens vom 14.01.2010, mit dem ersichtlich nur eine Kostenerstattung für Aufwendungen begehrt wurde, die bis zur Fallübernahme durch den Beklagten angefallen sind und noch anfallen. Nach der im Schreiben vom 21.07.2010 erklärten Übernahme des Jugendhilfefalls durch den Beklagten mit Wirkung vom 01.08.2010 und Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab 01.01.2010 hatte sich das Begehren im Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 erledigt, da beide Seite zunächst übereinstimmend der Meinung waren, dass fortan der Beklagte für die jugendhilferechtlichen Maßnahmen zugunsten von L. J. zuständig sei. Soweit der Beklagte später (aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010) seine Meinung änderte und dies mit Schreiben vom 06.07.2011 gegenüber der Klägerin kundtat, bestand auch insoweit kein Dissens zwischen den Beteiligten; vielmehr stimmte die Klägerin der Auffassung des Beklagten mit E-Mail-Schreiben vom 23.01.2012 und (normalem) Schreiben vom 10.07.2012 zu und erkannte ihre Kostenerstattungspflicht, wenngleich erst ab dem 06.07.2010, an. Bei der Bestimmung des 06.07.2010 als Datum der rückwirkenden Anerkennung ihrer Kostenerstattungspflicht, die sich nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter auf den gesamten Zeitraum nach dem 01.01.2010 erstreckte, kam der Klägerin die Regelung in § 111 Satz 1 SGB X - ebenso wie im Hinblick auf den in diesem Verfahren streitigen Kostenerstattungsanspruch dem Beklagten - zugute.
22 
2. § 111 Satz 2 SGB X führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Dieser Bestimmung liegt die Fallkonstellation zugrunde, dass verschiedene miteinander konkurrierende Leistungsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber dem Leistungsberechtigten über ihre Leistungspflicht entscheiden (vgl. Entwurf der Bundesregierung des 4. Euro-Einführungsgesetzes, BT-Drs. 14/4375, 60). Diese Fallkonstellation entspricht nicht derjenigen im vorliegenden Fall. Denn hier sind die Leistungen, für die Kostenerstattung begehrt wird, von der Klägerin, also dem erstattungsberechtigten Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X, gewährt worden. Der Beklagte als der erstattungspflichtige Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X hat hier, das heißt im Hinblick auf die in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 gewährten Leistungen, gerade keine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Fall, der der Neuregelung in § 111 Satz 2 SGB X zugrunde lag und in dem der vorrangig leistungspflichtige (zuständige) Träger eine Leistung, die der nachrangig leistungspflichtige (unzuständige) Träger zuvor gewährt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bewilligt hat (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4375, 60; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 48). Mit dem Begriff „Leistungspflicht“ in § 111 Satz 2 SGB X ist die Pflicht im Verhältnis zwischen dem erstattungspflichtigen Leistungsträger (hier dem Beklagten) und der leistungsberechtigten Person (hier den Eltern von L. J.) gemeint (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, NVwZ-RR 2011, 67; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 51; Böttiger, a.a.O.; § 111 RdNr. 25, m.w.N.; Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 32 ff., m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 7 f.; siehe auch - zu einem vergleichbaren Fall, in dem der Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtlich auf § 89c Abs.1 Satz 1 SGB VIII beruhte - Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010 - 12 BV 09.1973 -, juris, m.w.N.). In diesem Sinne hat der Beklagte letztmals zu Beginn des Jahres 2012, vor der Fallübernahme durch die Klägerin am 23.01.2012, eine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen, von der die Klägerin ebenfalls spätestens zu Beginn des Jahres 2012 Kenntnis erlangt hat.
23 
Eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass als Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht auch die Ablehnung der Erstattungspflicht gegenüber dem Erstattungsberechtigten anzusehen ist, stünde nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, demzufolge es einer Entscheidung über die „Leistungspflicht“ bedarf, während es hier um eine Kostenerstattungspflicht geht. Zudem führte eine solche Auslegung zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs erst nach dessen Geltendmachung zu laufen begänne, weil die Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Pflicht zur Kostenerstattung notwendig voraussetzt, dass ein solcher Anspruch zuvor geltend gemacht wurde (so Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010, a.a.O., m.w.N.; zur Unanwendbarkeit von § 111 Satz 2 SGB X auf vergleichbare Fälle wie hier siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665 -, juris).
24 
Hiernach verbleibt es bezüglich des Beginns des Fristlaufs allein bei der Regelung in § 111 Satz 1 SGB X (siehe oben zu 1.).
25 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ausschlussregelung in § 111 SGB X nicht lediglich im Wege der Einrede geltend zu machen, vielmehr führt der Ausschluss nach dieser Vorschrift zu einem materiellen, von Amts wegen zu beachtenden Verlust des Kostenerstattungsanspruchs. Auch eine Wiedereinsetzung in diese Frist kommt somit nach § 27 Abs. 5 SGB X nicht in Betracht. Dem steht dementsprechend auch entgegen, dem Erstattungsverpflichteten, hier dem Beklagten, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten, wenn er sich auf § 111 SGB X beruft (vgl. zum Ganzen u. a. Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 41 ff., m.w.N.). Für einen solchen Einwand ist ebenso wie für andere Berufungen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gerade im vorliegenden Fall auch deshalb kein Raum, weil der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum in gleichem Maße wie die Klägerin (gutgläubig) der Auffassung war, dass die Klägerin der für L. J. zuständige Jugendhilfeträger sei. Dass diese Auffassung (voraussichtlich) auf einem Rechtsirrtum beruhte, ist ohne Bedeutung, da es für die rechtlichen Wirkungen des § 111 SGB X weder auf ein Verschulden noch auf die Frage ankommt, wem die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 - 5 C 17/09 - (NVwZ-RR 2011, 203), das später in einem für die Frage der Zuständigkeit im vorliegenden Jugendhilfefall maßgeblichen Punkt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 - (NVwZ-RR 2014, 306) korrigiert wurde, zuzurechnen sind.
26 
Dementsprechend war es rechtlich nicht zu beanstanden und ist vom Beklagten auch nicht beanstandet worden, dass die Klägerin früher, als die bis dahin einvernehmlich angenommene Zuständigkeit des Beklagten für den vorliegenden Jugendhilfefall aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 (a.a.O.) vermeintlich auf die Klägerin übergegangen war, ihrerseits von der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X profitiert hatte und dem Beklagten erst ab dem 06.07.2010 Kostenerstattung leisten musste, obwohl ein solcher Anspruch (nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter) materiell-rechtlich bereits ab dem 01.01.2010 gegeben war und es durchaus nicht so klar war wie im vorliegenden Fall, ob damals im Hinblick auf die seinerzeit durchgehend gewährten Leistungen der Jugendhilfe für L. Jungfleisch überhaupt die Voraussetzungen der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X vorgelegen hatten.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO.
28 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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published on 14/11/2013 00:00

Tatbestand 1 Die beteiligten Landkreise streiten in ihrer Eigenschaft als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe um die Erstattung von Kosten, die der Kläger ab de
published on 09/12/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 25 387,40 €, die er vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2007 für die Vollz
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Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.200
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Annotations

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.