Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 2 K 15.457

bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die mit dem Einstellungsbescheid vom 3. September 2014 (Gz: ...) verbundene Auflage „dass bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung (z. B. Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes, Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen in der Zivilstation) keine Kleidungsstücke, Symbole und andere Merkmale getragen werden dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung zu beeinträchtigen“ rechtswidrig war.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Die am ... 1990 in ... geborene, die pakistanische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende Klägerin ist muslimischen Glaubens. Sie leistet nach Ablegung des Ersten Juristischen Staatsexamens seit dem 1. Oktober 2014 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Oberlandesgerichtsbezirk ... ihren juristischen Vorbereitungsdienst ab und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Auflage („Kopftuchverbot“).

Mit Antrag von 16. Juli 2014 bewarb sie sich beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ... um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. Oktober 2014. Mit E-Mail vom 21. Juli 2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Aufnahme muslimischer Bewerberinnen in den Vorbereitungsdienst mit der Auflage verbunden werde, bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung, wie der Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes oder der Vernehmung von Zeugen in Zivilverfahren, keine Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale zu tragen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung zu beeinträchtigen.

Auf Nachfrage der Klägerin nach der dies rechtfertigenden Rechtsgrundlage wurde ihr am 22. Juli 2014 ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 4. Januar 2008 übermittelt, das anlässlich der Bewerbung einer Muslimin mit Kopftuch für den juristischen Vorbereitungsdienst Vorgaben zur Vorgehensweise enthält. Danach solle bei einer derartigen Bewerbung dem Aufnahmeantrag zwar - bei Vorliegen der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen - entsprochen, der Bescheid über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst aber mit der - ausdrücklich so zu bezeichnenden - vorgenannten Auflage verbunden werden. Am 5. August 2014 wurde die vorgesehene Beifügung der Auflage am Oberlandesgericht ... mit der Klägerin mündlich besprochen. Dabei erklärte sie u. a., dass die Auflage aus religiösen Gründen für sie unzumutbar sei. Sie halte das Tragen eines Kopftuchs („Hidschab“) für eine zwingende religiöse Pflicht. Sie sei aber bereit, ein unauffälliges Kopftuch zu tragen.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 3. September 2014 wurde sie zum Vorbereitungsdienst mit Beginn zum 1. Oktober 2014 mit der Auflage zugelassen, dass bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung (z. B. Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Zivilstation), keine Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale getragen werden dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung einzuschränken (im Folgenden: Auflage). Der der Klägerin am 5. September 2014 zugegangene Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Nach Antritt des Vorbereitungsdienstes beim Amtsgericht ... nahm die Klägerin u. a. am 7., 14., 21. und 28. November 2014 jeweils gemeinsam mit einer Mitreferendarin an mündlichen Verhandlungen ihrer Ausbilderin in der Zivilstation teil. Aufgrund der streitgegenständlichen Auflage ging die Ausbilderin davon aus, dass es der Klägerin untersagt sei, Verhandlungen zu leiten oder am Richtertisch Platz zu nehmen. Während der Mitreferendarin am 21. November 2014 am Richtertisch u. a. die Einführung in den Sach- und Streitstand übertragen wurde, wohnte die Klägerin der Verhandlung im Zuschauerbereich bei. Hierauf wurde sie an einem der Verhandlungstage auch von einem Rechtsanwalt als Vertreter einer Prozesspartei angesprochen.

Am 14. November 2014 remonstrierte die Klägerin gegenüber ihrer vorgesetzten Ausbildungsrichterin in der Zivilstation gemäß Art. 7 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) i. v. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) gegen die Auflage und deren Vollzug.

Am 20. Januar 2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Auflage mit der Begründung, sie wisse nicht, wie weit die Auflage reiche und ob jegliche praktische Tätigkeit ausgeschlossen sei.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgericht ... vom 3. März 2015, zugestellt am 7. März 2015, zurückgewiesen.

Vom 1. März bis 31. Mai 2015 leistete die Klägerin ihre Strafrechtsstation beim Strafrichter ab. Die Ausbildung beschränkte sich aufgrund der Auflage auf das Aktenstudium sowie die Anfertigung schriftlicher Arbeiten. Gerichtsverhandlungen wurden nur aus dem Zuschauerraum heraus verfolgt. Eine Übertragung praktischer Tätigkeiten erfolgte nicht.

Mit beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 3. April 2015 eingegangenem Schreiben vom 2. April 2015 erhob die Klägerin hiergegen Klage mit dem Antrag, die mit dem Einstellungsbescheid vom 3. September 2014 verbundene Auflage sowie den Widerspruchsbescheid vom 3. März 2015 aufzuheben.

Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine Rechtsgrundlage für die Auflage bestehe und sie daher gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstoße. Da ein besonders intensiver Eingriff in die Freiheitsrechte vorliege, sei ein hinreichend bestimmtes formell-rechtliches Gesetz, das tatbestandlich zudem an eine bestimmte Gefahr für kollidierendes objektives Verfassungsrecht anknüpfe, zu fordern. Ein solches sei aber nicht vorhanden. Insbesondere könne nicht die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Da die JAPO nur eine exekutive Rechtsverordnung sei, fehle es bereits an der formell-gesetzlichen Qualität. Zudem enthalte die Rechtsverordnung schon dem Wortlaut nach keine Rechtsgrundlage für eine derartige Auflage. Insbesondere gehe aus dem Widerspruchsbescheid nicht hervor, an welchen konkreten Versagungstatbestand die Verbotsverfügung anknüpfe. Mangels Entscheidungsermessens finde sich auch im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) keine Rechtsgrundlage.

Die Auflage sei mit dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen niedergelegten Ziel des Vorbereitungsdienstes unvereinbar und beeinträchtige daher die Ausbildungsfreiheit. Ausbildungsziel sei die eigenverantwortliche Übernahme praktischer Tätigkeiten und die Erlangung richterlicher Kompetenzen. Daraus ergebe sich ein Recht der Rechtsreferendare zur Wahrnehmung von richterlichen Tätigkeiten wie etwa die Beweiserhebung oder die Leitung einer mündlichen Verhandlung. Die Auflage verhindere aber die Erreichung dieses Ausbildungsziels. Da es dem jeweiligen Ausbildungsrichter obliege, einzelne richterliche Aufgaben zu übertragen, könne diese Kompetenz nicht im Vorfeld durch eine restriktive Auflage ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sei die Verwaltungspraxis gleichheitswidrig, da nur muslimische Referendarinnen mit einer derartigen Auflage beschwert würden. Ein zulässiges Differenzierungskriterium sei nicht ersichtlich. Es bestünden im Vergleich zu den übrigen Referendaren anderer Glaubensrichtungen keine Unterschiede von solcher Art, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden.

Schließlich genüge die Auflage auch nicht dem Bestimmtheitsgebot. Beispielweise sei unklar, ob die Auflage auch Tätigkeiten - wie etwa die bloße Präsenz am Richtertisch - erfasse. Diese Unsicherheit zeige sich daran, dass die zuständige Ausbildungsrichterin in der Zivilstation zunächst Rücksprache mit dem Oberlandesgericht ... habe nehmen müssen, ob eine derartige Tätigkeit mit der Auflage vereinbar sei. Diese Unsicherheit sei aber im Hinblick auf die gravierende Rechtsfolge dieses Verstoßes (Beendigung des Ausbildungsverhältnisses) nicht hinnehmbar.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 hob der Präsident des Oberlandesgerichts ... die streitgegenständliche Auflage vom 3. September 2014 auf, da mit Ablauf des 31. Mai 2015 die Strafrechtsstation beendet worden und die besagte Auflage daher nicht mehr erforderlich sei.

Mit Schreiben der Klägerin vom 9. Juli 2015 wurde daraufhin der ursprüngliche Klageantrag angepasst. Sie stellt nunmehr den Antrag,

festzustellen, dass die mit dem Einstellungsbescheid vom 3. September 2014 (Gz: ...) verbundene Auflage „dass bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung (z. B. Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes, Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen in der Zivilstation) keine Kleidungsstücke, Symbole und andere Merkmale getragen werden dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung zu beeinträchtigen“ rechtswidrig gewesen ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat.

Begründet wurde die Umstellung des Klageantrags im Wesentlichen damit, dass sich das ursprüngliche Klagebegehren durch die Aufhebung der Auflage erledigt habe. Es bestehe ein besonderes Interesse an der Feststellung, dass die Auflage rechtswidrig gewesen sei. Das Kopftuchverbot stelle eine besonders schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung dar, da nicht lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin tangiert sei, sondern sie gerade auch in der Religions- und Ausbildungsfreiheit betroffen werde. Aufgrund der stigmatisierenden Wirkung sowie der besonderen Abhängigkeitssituation durch das Angewiesensein der Klägerin auf das monopolisierte Ausbildungsverhältnis handele es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff.

Auch sei von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen, da der Beklagte die Auflage lediglich im Hinblick auf die Beendigung der Strafrechtsstation aufgehoben habe. Ein erneuter Erlass mit identischem Inhalt würde bevorstehen, sobald sich die Klägerin wieder bewerbe, etwa für die Wahlstation im Rahmen des Vorbereitungsdienstes oder nach Abschluss der Ausbildung für eine berufliche Laufbahn in der bayerischen Justiz.

Schließlich bestehe ein Rehabilitationsinteresse, da die Auflage eindeutig diskriminierenden Charakter aufgewiesen habe. Sie habe die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ihrer Religionsfreiheit, sowie in ihrer Ausbildungsfreiheit verletzt. Diese Verletzungen wirkten auch diskriminierend, da die Geschehnisse der Öffentlichkeit und insbesondere den anderen Mitreferendaren sowie den Beteiligten in Gerichtsverhandlungen nicht verschlossen geblieben seien. Zudem offenbare sich die diskriminierende Wirkung der Auflage bereits durch die in der E-Mail vom 21. Juli 2014 zum Ausdruck gebrachte Motivation für den Erlass der Auflage, die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Religionszugehörigkeit erfolgt sei.

Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 27. August 2015 wandte sich der Beklagte gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, da es am Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff liege nicht vor, da der Klägerin nicht generell versagt worden sei, konnotierte Kleidung während des Vorbereitungsdienstes zu tragen. Ob ein Ausbildungsrichter einem Rechtsreferendar eine Sitzungsleitung übertrage, liege ohnehin allein in dessen Ermessen. Die nicht durchgeführte Sitzungsleitung sei auch nicht negativ im Ausbildungszeugnis berücksichtigt worden. Beim Strafgericht komme eine Verhandlungsleitung generell nicht in Betracht. Zudem reiche allein ein tiefgreifender Grundrechtseingriff nicht für die Bejahung des besonderen Feststellungsinteresses aus. vielmehr sei ein Eingriffsakt nötig, der wegen seiner typischerweise kurzfristigen Erledigung sonst regelmäßig keiner gerichtlichen Prüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könne. Dies sei hier - im Falle einer Nebenbestimmung zu einem Dauerverwaltungsakt - nicht der Fall.

Auch bestehe kein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. Die bloß vage Möglichkeit einer Wiederholung reiche nicht. Es sei nicht beabsichtigt, gegenüber der Klägerin für die restliche Zeit der Ausbildung erneut eine derartige Auflage zu erlassen. Dies gelte auch für den Fall, dass die Klägerin ihr Pflichtwahlpraktikum im Berufsfeld „Justiz“ absolviere.

Schließlich bestehe kein Rehabilitationsinteresse, da die Klägerin nicht diskriminiert worden sei. Ob einem Rechtsreferendar die Leitung der Sitzung übertragen werde oder ob dieser auf der Richterbank oder im Zuschauerraum teilnehme, stehe allein im Ermessen des Ausbildungsrichters. Weiterhin stelle die Auflage nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft ab, sondern trage dem Gebot der Neutralität des Staates bei der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse Rechnung. Auch an der für eine Diskriminierung erforderlichen Außenwirkung fehle es. Seitens des Beklagten sei die Erteilung der Auflage weder an andere Rechtsreferendare, noch an andere Sitzungsbeteiligte zur Kenntnis gebracht worden. Aus dem Umstand, dass die Klägerin bei den von ihr besuchten Gerichtsverhandlungen nicht auf der Richterbank gesessen sei, könne kein Rückschluss auf die Existenz und den Inhalt der Auflage gezogen werden.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und führte ergänzend aus, es liege ein besonderes Feststellungsinteresse in Form eines Präjudizinteresses vor. Die Klägerin bereite neben dem hiesigen Verfahren einen Amtshaftungsprozess infolge der diskriminierenden Auflagenerteilung durch den Beklagten vor. Damit sei ein entsprechender Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. Auch erscheine dieser nicht offenbar aussichtslos. Hiervon sei nur auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar sei, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen könne. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gerichtet auf Entschädigung in Form von Schmerzensgeld wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin sei aber nicht von vornherein ausgeschlossen.

Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 4. März 2016 hierzu und legte insbesondere dar, dass kein präjudizielles Feststellungsinteresse vorliege, weil der angestrebte Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtlos sei. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld scheide aus, da weder Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der Klägerin verletzt seien und Schmerzensgeld bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht gewährt werde. Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehe der Klägerin offenkundig nicht zu, da eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorliege. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit führe nicht automatisch zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Auch liege keine diskriminierende Wirkung der Auflage vor, so dass dieser Umstand nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen könne. Auf die Anordnungen der Ausbildungsrichterin könne nicht abgestellt werden, da diese keine Verwaltungsakte seien und auch keine Vollziehung der streitgegenständlichen Auflage darstellen würden. Unabhängig davon scheide ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung aber jedenfalls deswegen aus, da es sich nicht um einen besonders schwerwiegenden Eingriff handele und die Beeinträchtigung auch in anderer Weise - nämlich durch Anstrengung eines Verfahrens zur Gewährung einstweiligen Rechtschutzes - befriedigend ausgeglichen hätte werden können.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass diese einen Anspruch auf Ersatz des durch die streitgegenständliche Auflage entstandenen immateriellen Schadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts klageweise vor dem Landgericht ... in Form eines Amtshaftungsprozesses geltend gemacht habe.

Am 30. Juni 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte klar, dass vom Klageantrag das zunächst geltend gemacht Begehren festzustellen, dass die Auflage die Klägerin in ihren eigenen Rechten verletzt hat, nicht umfasst sein soll.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet, da die dem Zulassungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 3. September 2014 beigefügte (mit Bescheid vom 15. Juni 2015 aufgehobene) Auflage, „dass bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung (z. B. Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes, Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen in der Zivilstation) keine Kleidungsstücke, Symbole und andere Merkmale getragen werden dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung zu beeinträchtigen“ (in der Gestalt des - ausgehend vom Klageantrag nicht Gegenstand des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens darstellenden - Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 3. März 2015) rechtswidrig war (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).

A) Die Klage erweist sich als zulässig.

I)

Die zunächst statthafte isolierte Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Auflage wurde nach deren Aufhebung durch Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 15. Juni 2015 und die dadurch eingetretene Erledigung (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) gemäß § 173 VwGO i. v. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässigerweise in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog umgestellt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - BayVBl 1998, 668). Zur Sicherstellung einer umfassenden Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ist bei Erledigung einer Nebenbestimmung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der jeweiligen Nebenbestimmung im Rahmen einer analogen Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 - NVwZ 2008, 796; VG Berlin, U. v. 11.3.2016 - 1 K 59.14 - juris Rn. 16 ff.; VG Hamburg, U. v. 4.5.2015 - 15 K 5256/13 - juris Rn. 27 ff.; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 113 Rn. 79; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 55a).

II)

Die Klägerin hat das Vorliegen des notwendigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausreichend dargetan. Aus dessen Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur dann zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Es muss - unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der betroffenen Rechtspositionen - über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung hinausgehen und kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (vgl. hierzu z. B. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 20.12 - ZfWG 2013, 454). Maßgeblich ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet erscheint, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 130 m. w. N.).

Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einem Rehabilitationsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt das Bestehen eines berechtigten Feststellungsinteresses auch in den Fällen in Betracht, in denen die erledigte behördliche Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (BVerwG, B. v. 5.2.2015 - 1 WB 24.14 - juris Rn. 20; U. v. 26.2.2014 - 6 C 1.13 - NVwZ 2014, 883; U. v. 16.5.2013 - 8 C 15.12 - ZfWG 2013, 380; B. v. 30.4.1999 - 1 B 36.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6).

1) Die Klägerin kann hier kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr geltend machen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die geltend gemachte Wiederholungsgefahr hinreichend konkret ist (BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - NJW 2004, 2512; BVerwG, B. v. 26.4.1993 - 4 B 31.93 - NVwZ 1994, 282; U. v. 21.11.1980 - 7 C 18.79 - DVBl 1981, 682). Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Fall aber weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Nach ihren eigenen Angaben wird die Klägerin ab dem 1. Juli 2016 das Pflichtwahlpraktikum im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes für drei Monate beim Auswärtigen Amt in Berlin und anschließend bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst Anfang Dezember 2016 bei der Rechtsanwaltskanzlei ... in ... ableisten. Bei dieser Sachlage erscheint das Eintreten einer mit der Konstellation in der Zivil- oder Strafrechtsstation vergleichbaren Situation ausgeschlossen, da bei den vorgenannten Ausbildungsstellen keine Möglichkeit besteht, hoheitliche Tätigkeiten mit vergleichbarer Außenwirkung zu Ausbildungszwecken übertragen zu erhalten. Für den Fall, dass die Klägerin entgegen ihrer derzeitigen Planungen doch noch beabsichtigen sollte, das Pflichtwahlpraktikum bei der bayerischen Justiz abzuleisten, fehlt es hierfür an konkreten Anhaltspunkten, die das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnten, zumal der Beklagte erklärt hat, dabei auf den erneuten Erlass der streitgegenständlichen Auflage zu verzichten.

Falls die Klägerin nach Abschluss ihrer Ausbildung möglicherweise eine Laufbahn in der bayerischen Justiz anstreben sollte, vermag auch dies nicht zur Bejahung einer Wiederholungsgefahr führen, da in diesem Fall eine rechtlich andere Situation eintreten würde, die mit der derzeitigen Ausbildungssituation nicht vergleichbar ist.

2) Das besondere Feststellungsinteresse kann auch nicht wegen eines durch die Umsetzung der Auflage eingetretenen schweren Grundrechtseingriffs bejaht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann allein ein tiefgreifendender Grundrechtseingriff das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründen. Eine Ausnahme gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnten (BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 22.12 - BVerwGE 146, 303). Letzteres ist bei der streitgegenständlichen Auflage - als Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - nicht der Fall. Da der behauptete Grundrechtseingriff - nach der am 15. Juni 2015 erfolgten Aufhebung der Auflage - nicht fortdauert, fehlt es schon an der notwendigen Schwere des Grundrechtseingriffs. Zwar werden durch die Auflage insbesondere die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art 107 Abs. 1, 2 und 4 BV gewährleisteten Grundrechte inhaltlich tangiert. Der Klägerin war es jedoch nur im Hinblick auf einzelne bzw. marginale Ausschnitte des Referendariats verwehrt, konnotierte Kleidung zu tragen. Im Rahmen der Strafrechtstation war sie im Übrigen nicht der Staatsanwaltschaft, sondern einer Strafrichterin zugewiesen. Hier sind nach § 10 Satz 1 GVG keine Tätigkeiten mit Außenauftritt vorgesehen und auch nicht erfolgt. Für einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff ist aber eine Eingriffsintensität notwendig, die einem Berufsverbot gleichkommt (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 146). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da es der Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung außerhalb der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten gestattet war, ein Kopftuch zu tragen und zudem weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass sie durch die Umsetzung der Auflage sonstige Nachteile nennenswerter Art erlitten hat.

3) Mangels Entscheidungsrelevanz kann dahinstehen, ob die Klägerin ein besonders Feststellungsinteresse in der Form des Rehabilitationsinteresses besitzt. Dieses liegt vor, wenn die begehrte Feststellung, dass der Verwaltungsakt bzw. die Nebenbestimmung rechtswidrig war, als „Genugtuung“ erforderlich ist, weil die behördliche Maßnahme diskriminierenden Charakter hatte und diese geeignet war, eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen herbeizuführen (BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - NJW 2004, 2512; BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550). Im vorliegenden Fall könnte die diskriminierende Wirkung der streitgegenständlichen Auflage daraus folgen, dass es der Klägerin, die u. a. am 7., 14., 21. und 28. November 2014 jeweils gemeinsam mit einer Mitreferendarin den Verhandlungen ihrer Ausbildungsrichterin in der Zivilstation beiwohnte, aufgrund der streitgegenständlichen Auflage untersagt war, die Verhandlungen (zeitweise) zu leiten oder am Richtertisch Platz zu nehmen. Da sie von einem an den Gerichtsterminen teilnehmenden Rechtsanwalt darauf angesprochen wurde, wieso nicht auch sie auf der Richterbank sitze, ist eine Situation entstanden, bei der eine gewisse Stigmatisierung der Klägerin zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint.

Die Argumentation der Beklagtenseite, dass seitens der Behörde keine Bekanntgabe der Auflage nach außen erfolgt sei und deshalb keine Außenwirkung vorliege und auch nicht in abstrakter Weise auf die Existenz einer solchen Auflage geschlossen werden könne, kann nicht durchgreifen. Für den Ausschluss des Rehabilitationsinteresses ist maßgeblich, dass der Auflage - aufgrund welcher konkreten Umstände auch immer - überhaupt keine Außenwirkung zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 20.12 - ZfWG 2013, 454; BayVGH, B. v. 25.4.2014 - 12 ZB 13.1197 - Rn. 10; VG Magdeburg, U. v. 24.10.2013 - 4 A 155/13 - juris Rn. 27). Dies ist hier aber nicht der Fall. Indem jedenfalls die Mitreferendarin und die Ausbildungsrichterin von der Auflage Kenntnis hatten, erlangte die Maßnahme - wenn auch nur in beschränktem Umfang - Außenwirkung.

Falls vom Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses ausgegangen würde, wäre dieses bei wertender Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalls aber wohl nicht als schutzwürdig einzustufen. Es spricht hier einiges dafür, dass dessen Schutzwürdigkeit wegen widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin („venire contra factum proprium“) entfallen ist. Ein solches Verhalten dürfte darin zu sehen sein, dass sie - obwohl sie bereits mit der Zustellung des Zulassungsbescheids am 5. September 2014 mit der streitgegenständlichen Auflage beschwert war - bis zum 20. Januar 2015 mit der Einlegung des gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung auslösenden Widerspruchs abwartete und die mit dem Kopftuchverbot verbundenen Ausbildungseinschränkungen zunächst hinnahm. Dadurch, dass die Klägerin am 14. November 2014 gegen die Auflage „Beschwerde“ bei ihrer damaligen gemäß § 52 Abs. 2 JAPO vorgesetzten Ausbildungsrichterin erhoben und sich folglich mittels Remonstration (Art. 7 BayBG i. v. m. Art 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD) gegen die Auflage gewandt hat, dürfte in diesem Zusammenhang nicht ausreichen, um das Absehen von der Erhebung eines Widerspruchs zu kompensieren und das Bestehen des Rehabilitationsinteresses begründen zu können. Nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung wollte die Klägerin damit den Dienstweg einhalten und eine Klärung erreichen, welche Folgen mit der Auflage in der Praxis verbunden sind und wie die Auflage konkret umgesetzt wird. Da die ersten Ausbildungstage in der Zivilstation am 7. bzw. 14. November 2014 stattfanden, dürfte es im Hinblick auf das Rehabilitationsinteresse letztlich wohl als gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten anzusehen sein, zunächst das tatsächliche Ausmaß der Folgen der streitgegenständlichen Auflage für ihre Ausbildung abzuwarten, anschließend lediglich eine nicht mit aufschiebender Wirkung verbundene „Beschwerde“ bei der Ausbildungsrichterin einzulegen (Remonstration) und erst einige Wochen nach dem Entstehen des von ihr später als diskriminierend beanstandeten Ausbildungsgeschehens Widerspruch zu erheben.

4) Ein besonderes Feststellungsinteresse besteht aber jedenfalls deshalb, weil die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage präjudiziell für die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs durch die Klägerin sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass sich die Nebenbestimmung nach Klagerhebung erledigt hat, der Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (BVerwG, U. v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 404; BayVGH, U. v. 14.1.1991 - 2 B 90.1756 - NVwZ-RR 1991, 519). Eine Erledigung nach Klageerhebung liegt vor, da die Klägerin am 3. April 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben hat und die Auflage erst nachfolgend mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 15. Juni 2015 (wieder) aufgehoben wurde. Weiter teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 mit, dass mittlerweile ein Amtshaftungsprozess gerichtet auf Ersatz des durch die streitgegenständliche Auflage entstandenen immateriellen Schadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor dem Landgericht ... anhängig gemacht wurde. Schließlich war auch nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsprozesses auszugehen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, U. v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - BayVBl 1998, 668; Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 136; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2016, § 113 Rn. 89). In Betracht kommt vorliegend ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i. v. m. § 839 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i. v. m. Art. 2 Abs. 1 i. v. m. Art. 1 Abs. 1 GG. voraussetzung hierfür ist eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bei der die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (Sprau in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 823 Rn. 130 m. w. N.). Dass hier eine solche qualifizierte Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin vollumfänglich auszuschließen ist, kann aber nicht von vornherein und ohne genauere rechtliche Prüfung angenommen werden.

III)

Auch im Übrigen erweist sich die Klage als zulässig. Insbesondere ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gegeben, da es zumindest möglich erscheint, dass die Klägerin in ihrer Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 107 Abs. 1, 2 und 4 BV oder in Bezug auf das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 101 BV verletzt ist (s. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 42 Rn. 66; Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 93 m. w. N.).

B) Die Klage ist auch begründet, da die dem Zulassungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 3. September 2014 beigefügte (mit Bescheid vom 15. Juni 2015 aufgehobene) Auflage, „dass bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung (z. B. Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes, Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen in der Zivilstation) keine Kleidungsstücke, Symbole und andere Merkmale getragen werden dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung zu beeinträchtigen“ (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 3. März 2015) rechtswidrig war (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Dabei war als maßgeblicher Zeitpunkt für die der Entscheidung über das Fortsetzungsfeststellungsbegehren zugrunde zulegende Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Auflage durch Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 15. Juni 2015, also den Zeitpunkt der Erledigung, abzustellen (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 147).

I)

Es kann dahingestellt bleiben, ob es der gegenüber der Klägerin erlassenen Auflage bereits an der nötigen Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG fehlte. von einer hinreichenden Bestimmtheit einer behördlichen Anordnung kann ausgegangen werden, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für die am Verwaltungsverfahren Beteiligten, insbesondere für den Adressaten der Regelung, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, U. v. 2.7.2008 - 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259; B. v. 24.6.1971 - I C 39.67 - BVerwGE 38, 211). Diese Anforderungen dürften hier jedenfalls insoweit eingehalten worden sein, als der Inhalt der Auflage durch die aufgeführten Beispiele „Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Zivilstation“ soweit konkretisiert wurde, dass sowohl für die Klägerin als auch für deren Ausbildungsrichterin ersichtlich war, dass die Auflage die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten betrifft, die dem Rechtsreferendar nach § 10 Satz 1, § 142 Abs. 3 GVG im Rahmen der Ausbildung übertragen werden können. Ob darüber hinaus bestehende Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit zur Rechtswidrigkeit der Auflage führen könnten, bedarf letztlich keiner Entscheidung, da sich die Rechtswidrigkeit jedenfalls aus dem Umstand ergibt, dass keine Rechtsgrundlage vorlag, die den Erlass der Auflage zu rechtfertigen in der Lage gewesen wäre.

II)

Dem Beklagten steht für die Beifügung der streitgegenständlichen Auflage zum Zulassungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 3. September 2014 keine Befugnisnorm zur Verfügung.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für behördliche Eingriffe in Form von Verboten (auch in der Gestalt von Nebenbestimmungen), z. B. Auflagen im Sinn von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, sowie wirkungsähnlichen anderen Maßnahmen, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fallen, dadurch die Reichweite des Grundrechts beschränken und damit „wesentlich“ sind in dem Sinne, dass sie die Grundlagen der sozialen Gemeinschaft betreffen, ein Parlamentsgesetz durch den förmlichen Gesetzgeber erforderlich (BVerfG, U. v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282; s. auch BayVGH, B. v. 22.4.2014 - 7 CS 13.2592, 7 C 13.2593 - BayVBl 2014, 533; VG Düsseldorf, U. v. 8.11.2013 - 26 K 5907/12 - juris Rn. 48; VG Augsburg, U. v. 16.4.2013 - Au 3 K 12.1328 - juris Rn. 23).

Im vorliegenden Fall ist u. a. der Schutzbereich der Religionsfreiheit betroffen und der inhaltliche Geltungsbereich dieses Grundrechts durch die streitgegenständliche Auflage beeinträchtigt. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 107 Abs. 1, 2 und 4 BV enthalten ein umfassend zu verstehendes Grundrecht, das die Freiheit des Glaubens und das Recht auf freie Religionsausübung garantiert. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, d. h. einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen, und einem anderen Glauben zuzuwenden („forum internum“), sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben („forum externum“). Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und ihrer inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben, wozu auch die religiös motivierte Gestaltung des äußeren Erscheinungsbilds durch Kleidung gehört (BVerfG, U. v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282; B. v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236; B. v. 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 - BVerfGE 32, 98; Meder/Brechmann, BV, 5. Aufl. 2014, Art. 107 Anm. 1 f.).

Bei Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (BVerfG, B. v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der Glaubensfreiheit angesehen werden muss. Die staatlichen Organe dürfen prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine religiös anzusehende Motivation hat (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 15.1.2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337).

Nach diesem Verständnis des Grundrechts der Religionsfreiheit ist dessen Schutzbereich eröffnet, weil das Tragen eines muslimischen Kopftuches („Hidschab“), durch das Haare und Hals nachvollziehbar aus religiösen Gründen bedeckt werden, als Teil der Religionsausübung nach außen in den Bereich des sog. „forum externum“ fällt (BVerfG, B. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296; U. v. 24.9.2003 - BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282; KG Berlin, U. v. 9.10.2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) - juris Rn. 5 f.; VG Augsburg U. v. 16.4.2013 - Au 3 K 12.1328 - juris Rn. 23; Böckenförde, NJW 2001, 723). Die Klägerin macht auch - ohne dass dies zweifelhaft erscheint - eine religiöse Motivation für das von ihr als aus Glaubensgründen verpflichtend dargestellte Tragen des Kopftuchs geltend. Die religiöse Fundierung der Pflicht, als Frau ein islamisches Kopftuch zu tragen, ist plausibel und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (s. hierzu BVerfG, B. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296).

Die Klägerin kann sich auch als Rechtsreferendarin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (vgl. für Beamte BVerfG, U. v. 24.9.2003 - BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282; für Angestellte im öffentlichen Dienst BVerfG, B. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296).

Da die streitgegenständliche Auflage ein staatliches Handeln darstellt, welches der Klägerin ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht, ist der Eingriffscharakter dieser Maßnahme nach dem Eingriffsbegriff des Bundesverfassungsgerichts zu bejahen (BVerfG, U. v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279).

Damit ist zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Auflage ein formelles Parlamentsgesetz erforderlich. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen insbesondere dann selbst zu treffen, wenn miteinander konkurrierende grundrechtliche Freiheitsrechte und grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien aufeinander treffen und deren Grenzen ineinander fließen und nur schwer festzustellen sind. Das ist hier - wie auf dem Gebiet des öffentlichen Bildungswesens - der Fall, da insbesondere das konfliktträchtige verfassungsrechtliche Geflecht im Überschneidungsbereich von Religions- und Ausbildungsfreiheit einerseits und dem im Aufgabenfeld der Justiz besondere Bedeutung zukommenden Neutralitätsgebot eine legislative Auflösung erfordert. Eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage, die es erlaubt, einer muslimischen Rechtsreferendarin bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung im juristischen Vorbereitungsdienst das Tragen von Kleidungsstücken, Symbolen und anderen Merkmalen zu verbieten, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung zu beeinträchtigen, ist aber weder dem Bundes- noch dem Landesrecht zu entnehmen.

1) § 46 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b JAPO werden diesen Anforderungen schon allein deshalb nicht gerecht, da sie lediglich Teil einer exekutiven Rechtsverordnung sind.

Selbst für den Fall, dass § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO als Befugnisnorm in Betracht käme, wären die Voraussetzungen für eine Anwendung inhaltlich nicht erfüllt. Danach kann die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen. Nach § 46 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a JAPO ist dies insbesondere der Fall, wenn Tatsachen in der Person der Bewerber die Gefahr einer erheblichen Störung des Dienstbetriebs begründen. Weiter kann die Aufnahme in das Rechtsreferendariat nach § 46 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b JAPO versagt werden, wenn Tatsachen in der Person der Bewerber die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme der Bewerber wichtige öffentliche Belange erheblich beeinträchtigt würden. Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs seitens der Klägerin der Dienstbetrieb, hier also der juristische Vorbereitungsdienst, gestört würde. Für Reibungspunkte mit anderen Referendaren, den Arbeitsgemeinschaftsleitern bzw. den praktischen Ausbildern der Klägerin oder Prozessbeteiligten ist nichts ersichtlich. Was eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange betrifft, trägt die Beklagtenseite hierzu jedenfalls nichts substantiiert vor. Im Ergebnis hätte daher nicht davon ausgegangen werden können, dass mit der streitgegenständlichen Auflage beabsichtigt war, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 46 JAPO zu sichern.

2) Art. 36 BayVwVfG scheidet als mögliche Rechtsgrundlage ebenfalls aus. Nachdem es sich bei der Entscheidung über die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht um eine Ermessensentscheidung handelt (s. Art. 46 Abs. 1 und 4 JAPO), greift die allgemeine Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen bei Ermessensverwaltungsakten aus Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 36 Rn. 46 ff.). Aber auch für eine Beifügung von Nebenbestimmungen nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG ist kein Raum. Nach dieser Vorschrift darf einem Verwaltungsakt, auf dessen Erlass - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - ein Anspruch besteht, außer in den Fällen einer ausdrücklichen Ermächtigung der Behörde, eine Nebenbestimmung nur dann und nur insoweit beigefügt werden, als dadurch gewährleistet wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (BVerwG, U. v. 17.10.1997 - 8 C 18.96 - NJW 1998, 94). Wie oben aber bereits dargelegt, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass mit der streitgegenständlichen Auflage beabsichtigt gewesen war, die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst gemäß § 46 JAPO zu sichern.

3) Die entsprechende Anwendung von Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG, der bestimmt, dass äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden dürfen, sofern die Symbole und Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist, auf Rechtsreferendare scheidet sowohl methodisch als auch aus Rechtsgründen aus. Im Übrigen wäre im Fall der Übertragbarkeit der Regelung Art. 59 Abs. 2 Satz 5 BayEUG zu beachten, der im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG gerade Ausnahmen von Satz 3 für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst vorsieht.

4) Auch aus einer entsprechenden Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen für Richter ließe sich das Kopftuchverbot nicht rechtfertigen. Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist in Art. 97 Abs. 1 GG bzw. Art. 5 Abs. 3, Art. 85 BV, § 39 DRiG sowie Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. v. m. § 33 Abs. 1 BeamtStG verankert. Danach soll der Richter in besonderer Weise neutral sein, er ist nur an das Gesetz gebunden. Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird, d. h. es wird verlangt, unabhängig nach außen zu erscheinen (Staats, DRiG, Kommentar, § 39 Rn. 2). Zwar liegt es nahe anzunehmen, dass dieser Grundsatz durch das Tragen eines religiös motivierten Kopftuchs gefährdet wird. Hierfür spricht auch Art. 140 GG i. v. m. Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Die in institutioneller und ideeller Hinsicht Bedeutung besitzende Regelung wirkt nicht nur einer unbotmäßigen institutionellen Verflechtung von Staat und Religionsgemeinschaften entgegen, sondern auch der Identifizierung des Staates mit einer bestimmten Religion (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370; B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279). Allerdings kommt zum einen die entsprechende Anwendung von Richter betreffenden gesetzlichen Regelungen auf Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis rechtlich nicht in Betracht, da sie an das übertragene Richteramt und damit an den Richterstatus anknüpfen und im Übrigen gesetzlich eine entsprechende Anwendung des Rechts der Richter auf Rechtsreferendare nicht vorgesehen ist (vgl. § 2 DRiG, Art. 1 Abs. 1 BayRiG). Dies hat auch bei einer funktionsbezogenen Betrachtung der Tätigkeit der Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst zu gelten (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD, § 47 JAPO). Zum anderen handelt es sich bei dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nur um einen allgemeinen Grundsatz, der mangels Konkretheit nicht den Anforderungen des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten rechtstaatlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügt und daher nicht als Befugnisnorm für den Erlass der streitgegenständlichen Auflage herangezogen werden kann.

Die streitgegenständliche Auflage erweist sich daher aufgrund des Fehlens einer deren Erlass rechtfertigenden Rechtsgrundlage im Ergebnis als rechtswidrig und die Fortsetzungsfeststellungsklage als begründet. Die stattgebende Entscheidung schließt - worauf vorsorglich hinzuweisen ist - konkludent die Aufhebung des Widerspruchsbescheids mit ein (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 147).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. v. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Es wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 festgestellt, dass die den Duldungen vom 6. November 2012, 6. Dezember 2012, 10. Januar 2013, 9. Juli 2013, 8. Oktober 2013 und 7. November 2013 beigefügte Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Nebenbestimmung der ihr erteilten Duldungen „Erlischt mit Flugtermin“ rechtswidrig war.

2

Der Kläger zu 1) wurde xxx, die Klägerin zu 2) wurde xxx in Mazedonien geboren. Beide sind verheiratet, mazedonische Staatsangehörige und Volksangehörige der Roma. Sie haben mittlerweile vier gemeinsame Kinder. Die drei älteren wurden in den Jahren 20xx, 20xx und 20xx noch in Mazedonien geboren, das jüngste Kind in Hamburg.

3

Die beiden Kläger kamen im Jahr 2010 nach Deutschland. Ein Asylantrag der Kläger und ihrer drei ältesten Kinder wurde mit zwei Bescheiden vom 5. Oktober 2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, auch Abschiebungsschutz wurde nicht zuerkannt, und die Familie wurde unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Ein Eilantrag bei Gericht (15 AE 428/10) blieb erfolglos, die parallelen Klagen (15 A 426/10 und 15 A 529/10) wurden zurückgenommen. Aufgrund von Passlosigkeit wurde der Aufenthalt der Kläger einstweilen geduldet. Sowohl am 4. Januar 2011 als auch am 20. Januar 2011 erhielten sie eine Duldung, der die Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ beigefügt war. Im Frühjahr 2011 reiste die Familie mit dem Bus zurück nach Mazedonien.

4

Im Herbst desselben Jahres, am 28. Oktober 2011, reiste die Familie wieder ein. Am 31. Oktober 2011 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 29. November 2011 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung der Feststellungen zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Am 16. Januar 2012 erhoben die Kläger gegen den Bescheid Klage (15 A 30/12), über die noch nicht entschieden wurde.

5

Bereits am 6. Dezember 2011 wurde in der 34. Schwangerschaftswoche das Baby y geboren, das fortan unter verschiedenen gesundheitlichen Störungen litt und sich mehrmals in stationärer Behandlung befand.

6

Am 15. Dezember 2011 wurden die Kläger zu ihrer Ausreisepflicht angehört und gaben an, wiederum freiwillig ausreisen zu wollen.

7

Da die Kläger über keine Pässe mehr verfügten und für das Baby Y auch noch keiner ausgestellt worden war, wurde ihr Aufenthalt im Folgenden geduldet, und zwar mit Bescheiden vom 9. Januar 2012, 30. Januar 2012, 20. Februar 2012, 12. März 2012, 29. Mai 2012, 12. Juli 2012 und 9. Oktober 2012. Den Duldungen war jeweils die Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ beigefügt.

8

Bereits am 9. Juli 2012 war für das Baby Y ein Asylantrag gestellt worden. Mit Bescheid vom 16. August 2012 wurde dieser bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote wurden nicht zuerkannt. Das Kind wurde unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert.

9

Im September 2012 stellte die Beklagte an die Republik Mazedonien ein Rücknahmeersuchen, dem unter dem 16. Oktober 2012 entsprochen wurde. Die Kläger wurden hierauf aufgefordert, Deutschland bis Ende Oktober zu verlassen. Am 30. Oktober 2012 versuchte die Familie, mit einem Linienbus nach Mazedonien zu gelangen. Da das Baby Y jedoch über keinen Nationalpass verfügte, wurde ihm die Einreise nach Kroatien verweigert. Die Familie saß drei Tage an der Grenze fest und wurde dann von einem Bekannten zurück nach Hamburg gebracht. Die Klägerin zu 2) erlitt aufgrund dieser Vorkommnisse einen Nervenzusammenbruch und befand sich deswegen nach ihrer Rückkehr einige Tage in stationärer Behandlung. Auf ärztliches Anraten begann sie hiernach eine ambulante Psychotherapie, da ihr eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung attestiert wurden.

10

Ihr Sohn Y befand sich wenig später wegen einer schweren Infektion im Krankenhaus. Am 19. Dezember 2012 wurde in Hinblick auf den schlechten gesundheitlichen Zustand des Kleinkindes ein Wiederaufgreifensantrag zur Gewährung subsidiären Schutzes gestellt.

11

Nach dem missglückten Ausreiseversuch wurde der Aufenthalt der Familie unter Hinweis auf die Passlosigkeit und das Nichtvorliegen eines Passersatzes fortwährend geduldet: Am 6. November 2012 wurde eine Duldung für einen Monat erteilt und am 6. Dezember 2012 eine Duldung für zwei Monate. Der ersten Duldung wurde als Vermerk hinzugefügt, dass eine freiwillige Ausreise nicht möglich gewesen sei. Jetzt werde für Y ein Passersatzpapier beschafft. Außerdem habe die Prozessbevollmächtigte angekündigt, beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag zu stellen, um die Ausreisefrist bis über den Winter zu verlängern. Die Klägerin zu 2) solle sich in Ochsenzoll befinden. Zur Duldung vom 6. Dezember 2012 wurde vermerkt, dass die Duldung in Anbetracht der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen für zwei Monate verlängert werden solle. Ein Eilantrag der Prozessbevollmächtigten sei in der Akte nicht zu finden. Aufgrund des Asylfolgeantrags von Y wurde die Duldung am 10. Januar 2013 vorzeitig für nunmehr sechs Monate verlängert. Am 9. Juli 2013 fand eine weitere Verlängerung für drei Monate statt, wiederum im Hinblick darauf, dass ein Folgeverfahren hinsichtlich des Kindes Y anhängig sei. Allen Duldungen, die jeweils nicht mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen waren, war wiederum die Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ beigefügt.

12

Erst mit Bescheid vom 16. Juli 2013 wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Folgeantrag des Kindes Y abgelehnt, weil keine Wiederaufgreifensgründe ersichtlich seien. Am 6. August 2013 wurde hiergegen Klage erhoben (5 A 3075/13 = 15 A 629/15), über die noch nicht entschieden wurde.

13

Am 19. September 2013 legten die Kläger gegen die Duldungen Widerspruch ein, insoweit darin die auflösende Bedingung „Erlischt mit Flugtermin“ enthalten war: Bei der Fortschreibung der Duldung mit diesem Zusatz handele es sich um einen Dauerbescheid, so dass das Rechtsmittel sich einheitlich auf vergangene Duldungen bis zu einem Jahr und auf künftige Duldungen beziehe. Die hierzu ergangene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004 sei nicht einschlägig. Sie betreffe eine andere Fallkonstellation. Andere Verwaltungsgerichte hätten inzwischen entschieden, dass diese auflösende Bedingung willkürlich und deshalb rechtswidrig sei.

14

Am 8. Oktober 2013 wurde den Klägern wegen Passlosigkeit / fehlenden Passersatzes erneut für einen Monat eine Duldung erteilt. Vermerkt war hierbei, dass die Klägerin zu 2) nicht reisefähig sei und dem Arzt Dr. A vorgestellt werden müsse, dessen Gutachten erst in 4 bis 6 Wochen vorliegen werde. Wiederum war die Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ beigefügt. Am 7. November 2013 wurde die Duldung entsprechend für einen weiteren Monat verlängert mit dem Hinweis, dass immer noch kein Gutachten des Herr Dr. A vorliege und man um Verlängerung um einen Monat gebeten habe.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Es entspreche der herrschenden Rechtsauffassung, dass eine Duldung unter einer hinreichend bestimmten auflösenden Bedingung erteilt werden dürfe. Hierzu gehöre auch die hier angegriffene Bedingung „Erlischt mit Flugtermin“.

16

Am 14. November 2013 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben: Die angefochtene auflösende Bedingung „Erlischt mit Flugtermin“ verstoße insbesondere gegen das Willkürverbot. Die den Duldungen hinzugefügte Nebenbestimmung und auch der Widerspruchsbescheid seien deshalb aufzuheben.

17

Die Kläger beantragen auf den Hinweis des Gerichts, dass sich die streitbefangenen Duldungen Kraft Zeitablaufs erledigt hätten, nunmehr

18

unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2013 festzustellen, dass die den Duldungen der Beklagten vom 6. November 2012, 6. Dezember 2012, 10. Januar 2013, 9. Juli 2013, 8. Oktober 2013 und vom 7. November 2013 beigefügte Nebenbestimmung „Die Duldung erlischt mit Flugtermin“ rechtswidrig war.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid.

22

Durch Beschluss vom 20. Januar 2014 (15 AE 3783/13) ordnete die erkennende Kammer an, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Bezug auf die Klägerin zu 2) ihre Erklärung, dass die Abschiebung zulässig sei, gegenüber der Beklagten zu widerrufen und zu erklären habe, dass diese vorläufig nicht abgeschoben werden dürfen. Zur Begründung wurden die psychiatrische Erkrankung der Klägerin zu 2) und die diesbezüglich äußerst schlechte Gesundheitsversorgung in Mazedonien angeführt. Der Aufenthalt der gesamten Familie wird seither weiterhin geduldet.

23

Am 4. Mai 2015 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Insoweit hat die Beklagte u.a. vorgetragen, dass sie stets allen Duldungen die streitige Nebenbestimmung beifüge. Dies diene der Verwaltungsvereinfachung und habe die Beschleunigung der Abschiebung bei gewissen Verfahren zum Ziel. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die Klage ist im Wesentlichen als Feststellungsklage zulässig (§ 43 VwGO).

25

Nach § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann allerdings nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

26

Die Frage, ob die angegriffene Nebenbestimmung konkret benannten Duldungen beigefügt werden durfte, betrifft feststellungsfähige Rechtsverhältnisse im vorgenannten Sinne. Die einer Duldung beigefügte Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ ist selbstständig anfechtbar und deshalb auch im Wege der Feststellungsklage isoliert überprüfbar, da die Duldung auch ohne die Bedingung sinnvoll erlassen werden konnte (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 29.3.2011, 1 B 57/11, 1 B 67/1 B 67/11, juris Rn. 6 ff.; anders noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2000, 13 S 2260/99, InfAuslR 2001, 158 f., juris Rn. 14). Insoweit ist allerdings jeder einzelne Duldungsbescheid separat zu betrachten, da eine Kette von Duldungen keinen Dauerverwaltungsakt darstellt, der die zeitliche Wirksamkeit der einzelnen Duldungen übersteigt.

27

Eine der Feststellungsklage vorrangige Anfechtungsklage mit dem Ziel, die beanstandeten Nebenbestimmungen aufzuheben, scheidet hier aus, da sich alle streitbefangenen Duldungen längst durch Zeitablauf erledigt haben (§ 43 Abs. 2 HmbVwVfG). Bei Einlegung des Widerspruchs am 19. September 2013 dauerte nur noch die Duldung vom 9. Juli 2013 an, die Duldungen vom 8. Oktober 2013 und vom 7. November 2013 wurden ohnehin erst später verfügt. Bei Klageerhebung am 14. November 2013 lief die letzte der streitbefangenen Duldungen vom 7. November 2013 noch gerade drei Wochen.

28

Hinsichtlich aller streitbefangenen Verfügungen ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig, ohne dass es hier – wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO – zuvor der Einlegung eines fristgemäßen Widerspruchs und der Erhebung einer fristgemäßen Klage bedurft hätte. Denn es handelt sich bei allen hier streitbefangenen Nebenbestimmungen zu Duldungen um Regelungen, die sich bereits vor Eintritt der Bestandskraft (durch Zeitablauf) erledigt haben. Weil Duldungen einschließlich ihrer Nebenbestimmungen regelmäßig keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt werden, kann die Unanfechtbarkeit erst nach Ablauf eines Jahres eintreten (§ 58 Abs. 2 VwGO). Diese formelle Bestandskraft erreichen sie aber gar nicht, weil sie vorher durch Zeitablauf erlöschen. Für solche Verwaltungsakte, die vor Eintritt der Bestandskraft unwirksam geworden sind, gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die für eine Anfechtungsklage vorgesehene Frist des § 74 Abs. 1 VwGO oder, im Falle unzureichender Rechtsmittelbelehrung, des § 58 Abs. 2 VwGO. Insoweit kann ohne Fristbindung Feststellungsklage erhoben werden (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 14.7.1999, 6 C 7/98, BVerwGE 109, 203 ff., juris Rn. 19 ff.). Deshalb hat die Kammer keine Bedenken, auch die Bescheide vom 8. Oktober 2013 und vom 7. November 2013 in die Prüfung mit einzubeziehen, obwohl hinsichtlich dieser Bescheide kein Widerspruch eingelegt, sondern sofort Klage erhoben worden ist.

29

Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Nebenbestimmung. Da diese bereits diverse Male den Duldungen der Kläger beigefügt wurde und die Beklagte zudem in der mündlichen Verhandlung ausführte, die auflösende Bedingung „Erlischt mit Flugtermin“ sogar allen Duldungen beizufügen, besteht Wiederholungsgefahr.

II.

30

Soweit die Kläger auch den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2013 angefochten haben, ist eine Anfechtungsklage zulässig. Der Widerspruchsbescheid war auch aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), da dieser wegen vorheriger Erledigung des Regelungsgegenstandes durch Zeitablauf im Wesentlichen keine gestaltende Wirkung mehr haben konnte, aber eine solche weiterhin vorzugeben scheint. Denn hinsichtlich der bereits durch Zeitablauf erledigten Verfügungen hätte das Widerspruchsverfahren eingestellt werden müssen. Sofern der Widerspruchsbescheid stattdessen – was letztlich unklar bleibt – zur Klarstellung der Rechtslage die bloße Feststellung treffen sollte, dass die Beifügung der angegriffenen Nebenbestimmung rechtmäßig war, ist er als feststellender Verwaltungsakt in gleicher Weise aufzuheben, da diese Feststellung – siehe unten unter III. – nicht rechtmäßig ist.

III.

31

Die Beifügung der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Flugtermin“ zu allen streitbefangenen Duldungen der beiden Kläger war rechtswidrig.

32

1. Zwar begegnet es keinen Bedenken, dass diese Nebenbestimmung Duldungen beigefügt werden durfte, da § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG i. d. F. vom 25. Februar 2008 ausdrücklich vorsah, dass neben einer räumlichen Beschränkung weitere Bedingungen und Auflagen der Duldung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers beigefügt werden können. Auch zu Duldungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann deshalb nach § 36 Abs. 1 HmbVwVfG eine solche Bedingung hinzugefügt werden(entspr. noch zu § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2004, 3 Bs 503/04, juris Rn. 4, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2000, 13 S 2260/99, InfAuslR 2001, 158 f., juris Rn. 17; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18.2.2015, 10 C 14.1117 u.a., juris Rn. 25; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.1.2013, 11 A 4635/12, juris Rn. 6 und Urteil vom 15.5.2013, 11 A 3664/12, juris Rn. 14; VG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2012, 11 K 2593/11, juris Rn. 17; a. A. VG Oldenburg, Urteil vom 15.5.2013, 11 A 3664/12, juris Rn. 17).

33

2. Zudem hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bereits im Jahr 2004 geklärt, dass die auflösende Bedingung „Erlischt mit Flugtermin“ noch hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 HmbVwVfG ist(OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2004, 3 Bs 503/04, juris Rn. 6). Denn im Wege der Auslegung ergebe sich, dass das zum Erlöschen der Duldung führende Ereignis die Bekanntgabe des Flugtermins an den betroffenen Ausländer sei, während die interne Kenntniserlangung vom konkreten Flugtermin durch die Ausländerbehörde hierfür nicht genüge. Nicht beschäftigt hat sich die damalige Entscheidung allerdings mit der Frage, ob „mit Flugtermin“ sich nicht auch auf den Tag des geplanten Abfluges beziehen könne. Im normalen Sprachgebrauch und, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, auch unter Juristen dürfte ein solches Verständnis durchaus verbreitet sein, so dass es der Klarheit der Nebenbestimmung sicherlich dienlich wäre, wenn diese als „Erlischt mit Bekanntgabe des Flugtermins“ gefasst würde.

34

3. Für alle streitbefangenen Duldungen mit Ausnahme der letzten vom 7. November 2013 stellt sich auch nicht die Frage, ob die Beifügung einer auflösenden Bedingung, die eine Abschiebung auch ohne Einhaltung der in § 60a Abs. 5 S. 4 AufenthG im Widerrufsfall für längerfristig Geduldete vorgesehenen Ankündigungsfrist von einem Monat erlaubt, aufgrund dieser Spezialvorschrift ausgeschlossen ist(vgl. dazu insbesondere VG Oldenburg, Urteil vom 15.5.2013, 11 A 3664/12, juris Rn. 16 ff.; zur analogen Anwendung der Ankündigungspflicht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2000, 13 S 2260/99, InfAuslR 2001, 158 f., juris Rn. 21, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.8.2010, 2 M 124/10, juris Rn. 4, und BayVGH, Beschluss vom 18.2.2015, 10 C14.1117 u.a., juris Rn. 25). Denn die Kläger wären im Fall eines Widerrufs der Duldungen vom 6. November 2012 bis zum 8. Oktober 2013 nicht von § 60a Abs. 5 S. 4 AufenthG begünstigt, da sie zu jener Zeit noch nicht für länger als ein Jahr ununterbrochen geduldet waren. Nach ihrem missglückten Rückreiseversuch Ende Oktober 2012 hatten sie erst wieder ab dem 6. November 2012 Duldungen erhalten.

35

Lediglich die letzte streitbefangene Duldung vom 7. November 2013 wurde zu einem Zeitpunkt verfügt, als die Familie sich bereits wiederum für ein Jahr und einen Tag in Deutschland geduldet aufgehalten hatte. Im Fall eines Widerrufs dieser Duldung hätte deshalb § 60a Abs. 5 S. 4 AufenthG gegriffen und eine Abschiebung hätte mindestens einen Monat zuvor angekündigt werden müssen. Welche Bedeutung dieser Umstand damals für die Beifügung der beanstandeten Nebenbestimmung haben könnte, bedarf aber keiner gerichtlichen Klärung, weil die Nebenbestimmung jener letzten Duldung aus anderen Gründen ohnehin nicht beigefügt werden durfte (siehe unten 4. c.).

36

4. Der Rechtmäßigkeit der beigefügten auflösenden Bedingung zu allen streitbefangenen Duldungen steht entgegen, dass es an jeglichen Ermessenserwägungen dafür fehlt, weshalb sie den Duldungen der Kläger beigefügt wurde. Insoweit liegt für den konkreten Einzelfall ein Ermessensnichtgebrauch vor, welcher die Beifügung der streitbefangenen Nebenbestimmung, die nach § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG damaliger Fassung zweifellos im Ermessen der Beklagten stand („kann“), ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig macht.

37

a. Der Annahme eines Ermessensnichtgebrauchs steht hier nicht entgegen, dass die Beklagte vermutlich nicht gänzlich verkannt hat, dass das AufenthG ihr insoweit ein Ermessen einräumt, dieses aber in der Weise ausübt, dass alle Duldungen mit der angegriffenen Nebenbestimmung versehen werden. Denn eine solche Ermessenspraxis ist vom Gesetzeszweck nicht gedeckt (§ 114 S. 1 VwGO). Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, dass ausnahmslos allen Duldungen eine solche auflösende Bedingung beizufügen ist, hätte er dies selbst geregelt. Wenn er aber den Ausländerbehörden lediglich erlaubt, einer Duldung im Ermessenswege Bedingungen oder Auflagen beizufügen, weist er diesen auch die Aufgabe zu, ihr Ermessen zu betätigen (vgl. Jestaedt in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, Rn. 61) und Kriterien dafür zu entwickeln, in welchen Fällen welche Nebenbestimmungen aus welchen Gründen beizufügen sind.

38

b. Hier liegt auch kein Fall eines intendierten Ermessens vor, in dem die Ermessensentscheidung sich grundsätzlich bereits aus dem Gesetz ergibt. Dem steht bereits entgegen, dass das Gesetz lediglich davon spricht, dass der Duldung eine Bedingung hinzugefügt werden kann, aber nicht sagt, dass eine Bedingung hinzugefügt werden soll (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001, 8 B 104/01, NVwZ-RR 2002, 150 ff., Rn. 5).

39

c. Ferner ist auch auszuschließen, dass das Ermessen der Beklagten hier im konkreten Einzelfall allein auf die Entscheidung reduziert war, die angegriffene Bedingung den Duldungen der Kläger beizufügen („Ermessensreduktion auf null“), so dass es keiner erkennbaren Ermessenserwägungen bedurft hätte. Vielmehr sprachen hinsichtlich der meisten Duldungsverfügungen sogar gewichtige Gründe dafür, auf die Nebenbestimmung zu verzichten, da eine Abschiebung der Kläger im jeweiligen Duldungszeitraum objektiv unwahrscheinlich und zudem von der Beklagten auch nicht ernstlich beabsichtigt war.

40

Die Beifügung einer Nebenbestimmung nach §§ 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG, 36 HmbVwVfG hat im pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten sind(vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29.3.2011, 1 B 57/11, 1 B 67/1 B 67/11, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2012, 11 K 2593/11, juris Rn.17). Von Bedeutung ist dabei insbesondere, dass die Nebenbestimmung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss, um den mit ihr beabsichtigten gesetzeskonformen Zweck zu erfüllen. Denn zweifellos handelt es sich bei der auflösenden Bedingung um eine den Ausländer belastende Regelung: Auch wenn es sich bei lediglich geduldeten Ausländern um ausreisepflichtige Personen handelt, hinsichtlich derer lediglich die Abschiebung ausgesetzt wurde, so gibt es doch eine Vielzahl an Duldungsgründen, die ein schützenswertes Vertrauen des Ausländers dahingehend rechtfertigen, dass die ihnen erteilte Duldung bis zum Ablauf der Duldungsfrist Bestand hat. So werden Duldungen an körperlich oder psychisch Kranke erteilt oder aus dringenden familiären Gründen gegeben. Duldungen dienen auch der Sicherung des Aufenthalts in Phasen der Klärung eines Anspruchs auf Erteilung von Aufenthaltstiteln oder eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nur ein Teil der Fälle geduldeter Ausländer mündet deshalb in eine Ausreise oder Abschiebung. Dem anderen Teil der Betroffenen gelingt es, ihren Aufenthalt zu verfestigen. Die jeweils gesetzte Duldungsfrist hat sich dabei am Zweck der Duldung auszurichten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.2.2015, 10 C14.1117 u.a., juris Rn. 20) und beschreibt deshalb einen Zeitraum, in dem bei regelmäßigem Verlauf der Sache keine Abschiebung erfolgen wird. Mit der Beifügung der Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ ist das Ende der Duldung jedoch völlig unbestimmt. Psychisch labilen Menschen wird hierdurch das letzte Maß an Sicherheit genommen, Personen, die innerhalb der Duldungsfrist sinnvolle Aufgaben (z. B. Rechtsangelegenheiten, medizinische Behandlungen) bewältigen wollen, wissen nicht, ob sie diese zum Abschluss bringen werden, und Arbeitgeber, die geduldeten und zur Erwerbstätigkeit berechtigten Ausländern eine Arbeitsgelegenheit bieten könnten, werden abgeschreckt.

41

Grundsätzlich ist allerdings nicht zu beanstanden, dass eine Nebenbestimmung zu dem Zweck beigefügt wird, die beschleunigte Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers zu ermöglichen (vgl. insbesondere OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2004, 3 Bs 503/04, juris Rn. 4). Wenn eine Abschiebung vor Ablauf der Geltungsdauer der verfügten Duldung aber nicht ernstlich beabsichtigt ist (OVG Bremen, Beschluss vom 29.3.2011, 1 B 57/11, 1 B 67/1 B 67/11, juris Rn. 10; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.1.2013, 11 A 4635/12, juris Rn. 10 f.) oder derzeit als praktisch nicht möglich erscheint (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2012, 11 K 2593/11, juris Rn. 24; Funke-Kaiser in GK-AufenthG § 60a Rn. 96.1), ist die streitbefangene Nebenbestimmung nicht erforderlich und darf deshalb nicht gleichsam automatisch und auf Vorrat den Duldungen beigefügt werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29.3.2011, 1 B 57/11, 1 B 67/1 B 67/11, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2012, 11 K 2593/11, juris Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.8.2010, 2 M 124/10, juris Rn. 5).

42

Sollte sich in einem solchen Fall wider Erwarten plötzlich doch die Möglichkeit ergeben, den Ausländer vor Ablauf der regulären Duldungszeit abschieben zu können, kann die Behörde immer noch auf den hierfür ausdrücklich gesetzlich normierten Widerruf der Duldung zurückgreifen. Allein der fortwährende Versuch, durch Beifügung der beanstandeten Nebenbestimmung auf jeden Fall ein Widerrufsverfahren zu vermeiden, ist nicht vom Zweck der Duldungsvorschriften des AufenthG gedeckt. Das vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Widerrufsverfahren liefe hierdurch vollständig leer. Dass ein Widerrufsverfahren zu gewissen Verzögerungen führen kann und die dort weiterhin bestehende Ankündigungspflicht eine Abschiebung erschwert, hat der Gesetzgeber gesehen und auch nach der Rechtsänderung 2007 für den Widerrufsfall bewusst in Kauf genommen (Deutscher Bundestag, Drs. 16/5065 S. 188).

43

Eine solche Ermessensausübung stellt die Ausländerbehörden auch nicht vor unlösbare praktische Probleme. Durch geeignete Verwaltungsvorschriften kann das Ermessen für den Rechtsanwender handhabbar gemacht werden. Die Gruppe der Ausländer, die insbesondere durch plötzliches Untertauchen vor einem Abschiebungsversuch Anlass gegeben haben, eine erneute Abschiebung beschleunigt durchzuführen, ist gut ausscheidbar und ihre Abschiebung kann weiterhin effektiv durchgeführt werden. Auch bei Personen, die möglichst umgehend abgeschoben werden sollen, hinsichtlich derer aber insbesondere die baldige Ausstellung eines Passersatzpapiers ungewiss ist, kann weiterhin die angefochtene Nebenbestimmung Anwendung finden. Deren einzelfallbezogene Verwendung hat dann zugleich den Effekt, dass dann der betroffene Ausländer darum wissen muss, dass in seinem Fall jederzeit eine Abschiebung erfolgen kann.

44

Im Fall der Kläger war jedenfalls hinsichtlich der Duldungen vom 6. November 2012, 6. Dezember 2012, 8. Oktober 2013 und 7. November 2013 eine Abschiebung im streitbefangenen Zeitraum weder wahrscheinlich noch ernstlich beabsichtigt:

45

Für die beiden Duldungen vom 6. November und 6. Dezember 2012 war die Beifügung der beanstandeten Bedingung nicht erforderlich, denn die Duldungsfrist war nur kurz, der Beklagten war der schlechte Gesundheitszustand der Klägerin zu 2) und des Kleinkindes Y nach dem gescheiterten Ausreiseversuch bekannt, zudem fehlte es an einem Passersatzpapier für das Kind. Eine Abschiebung war deshalb für diesen Zeitraum kurz nach dem gescheiterten Ausreiseversuch weder ernstlich beabsichtigt, noch wird sie praktisch in Betracht gekommen sein.

46

Auch die beiden letzten Duldungen vom 8. Oktober 2013 und vom 7. November 2013 waren jeweils nur auf einen Monat befristet und erfolgten vor dem Hintergrund, dass auf die ärztliche Stellungnahme eines Herrn Dr. A gewartet wurde. Diese wurde zuerst in einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen erwartet, verzögerte sich dann aber, so dass um Verlängerung um einen weiteren Monat gebeten worden war. Für diese beiden kurzen Duldungszeiträume war entsprechend keine Abschiebung beabsichtigt, so dass für die Beifügung der auflösenden Bedingung kein Anlass bestand.

47

Allein hinsichtlich der beiden mittleren Duldungen vom 10. Januar und 9. Juli 2013 erscheint es als möglich, dass die Beklagte in ermessensfehlerfreier Weise die angegriffene Nebenbestimmung hätte beifügen können. Diese Duldungen wurden erst für sechs Monate und anschließend für drei Monate ausgesprochen. Begründet wurde dies damit, dass für das Kind Y ein Folgeantrag mit dem Ziel der Gewährung subsidiären Schutzes gestellt worden sei. Es war damals schwer einschätzbar, wie lange dieses asylrechtliche Folgeverfahren dauern würde. Insoweit kamen sowohl ein ungünstiger Befund als auch eine spontane Besserung des Zustandes des viel zu früh geborenen und deshalb kränklichen Kindes in Betracht. Damit bestand eine gewisse Möglichkeit, dass sich das Folgeverfahren unter günstigen Umständen schnell abwickeln könnte, so dass eine Abschiebung der Familie noch innerhalb der jetzt lang gewählten Duldungszeiträume möglich gewesen wäre, zumal damals auch eine Erholung der Klägerin zu 2) und die kurzfristige Beschaffung eines Passersatzpapiers für das Kleinkind als möglich erscheinen mussten. Die Beifügung der angegriffenen Bedingung könnte deshalb für diesen Zeitraum sinnvoll und auch verhältnismäßig gewesen sein.

48

Das Gericht ist jedoch nicht befugt, nicht vorhandene Ermessenserwägungen der Beklagten durch eigene Überlegungen zu ersetzen, zumal dann nicht, wenn es sich um einen abgeschlossenen Vorgang handelt, der rückschauend auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Jedenfalls haben vorstehende Erwägungen keinesfalls ein Gewicht, das die Beklagte im Wege der Ermessensreduktion dazu zwang, die streitbefangene Nebenbestimmung den Duldungen beizufügen.

IV.

49

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

51

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne letztgenannter Vorschrift.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen.

Am 2. Dezember 2009 schloss er mit der Beigeladenen, nach Aussage von deren Bevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einen bis zum 31. Dezember 2012 befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Logopäde. Er wies zum damaligen Zeitpunkt einen Grad der Behinderung von 60, seit dem 8. März 2012 einen Grad der Behinderung von 70 und seit dem 29. April 2013 einen Grad der Behinderung von 80 auf. Die Beigeladene machte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 geltend, dass die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auf einem Schreibversehen beruhe und ein Ende des Arbeitsverhältnisses ursprünglich zum 31. Dezember 2011 beabsichtigt gewesen sei. Dem widersetzte sich der Kläger. Daraufhin beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Zustimmung zu seiner ordentlichen Kündigung, die das Integrationsamt mit Bescheid vom 27. Februar 2012 erteilte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verbeschied die Beklagte zunächst nicht. Daraufhin erhob der Kläger am 26. September 2012 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2012 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Im Zuge des auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens schloss der Kläger mit der Beigeladenen am 28. November 2012 einen Vergleich, in dem u. a. bestimmt wurde, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 27. Februar 2012 zum 31. März 2012 ende. Seit dem 15. Juni 2012 geht der Kläger nach eigenen Angaben einer neuen Beschäftigung bei den M.-Kliniken des Landkreises S. nach.

In der Folge stellte er seine ursprüngliche Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und beanspruchte nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustimmung des Beklagten zu seiner Kündigung. Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 25. März 2013 als unzulässig ab, da dem Kläger das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht. Der Beklagte wendet sich gegen die Zulassung der Berufung. Die Beigeladene stellte im Zulassungsverfahren keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Verfahrensfehlerhaftigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Denn der Kläger hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

1.1 Soweit der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustimmungserklärung des Integrationsamts im Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sieht, kann er damit nicht durchdringen.

Denn die Annahme einer Wiederholungsgefahr als besonderes Feststellungsinteresses setzt neben der konkreten Gefahr, dass künftig zwischen den Beteiligten ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird, voraus, dass die für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert sind (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 20.12 - juris Rn. 12; im Anschluss hieran VG Magdeburg, U.v. 24.10.2013 - 4 A 155/13 - juris, Rn. 24 ff. in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation). Bei der Entscheidung des Integrationsamts über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen handelt es sich indes um eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, bei der die jeweils vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe mit dem spezifischen Schutzinteresse des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorgesehenen Einschränkungen gegeneinander abgewogen werden (BayVGH, B.v. 22.5.2012 - 12 ZB 11.1063 - juris Rn. 9 ff.). Soweit der Kläger unveränderte tatsächliche Umstände im vorliegenden Fall daraus ableitet, dass er neben dem streitbefangenen Arbeitsverhältnis mit der beigeladenen S. GbR mit der M.-Schulen GmbH ein weiteres Arbeitsverhältnis eingegangen sei, für das die M.-Schulen GmbH beim Integrationsamt des Beklagten ebenfalls die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung beantragt hat, kann er damit das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht begründen. Denn - ungeachtet des Umstands, dass die S. GbR und die M.-Schulen GmbH wirtschaftlich miteinander verbunden sind - handelt es sich um zwei unterschiedliche Arbeitgeber mit einer unterschiedlichen Anzahl von Beschäftigten (S. GbR 3, M.-Schulen GmbH 28), damit verbunden unterschiedlichen Alternativarbeitsplätzen, einem unterschiedlichen Tätigkeitsprofil des Klägers (vollzeitbeschäftigter Logopäde gegenüber einem monatlichen „Bereitschaftsdienst“) und unterschiedlichen, vom jeweiligen Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründen. Angesichts dessen ergäbe sich aus der vom Kläger angestrebten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen kein prozessualer „Mehrwert“ für die vom Beklagten vorzunehmende Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der M.-Schulen GmbH. Daher kann auch dahinstehen, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Zweifel daran bestehen, ob zwischen der M.-Schulen GmbH und dem Kläger überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht, dessen Kündigung der Zustimmung durch den Beklagten bedarf, oder ob nicht vielmehr eine freiberufliche Tätigkeit des Klägers für die M.-Schulen GmbH vorliegt. Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Ablehnung einer Wiederholungsgefahr im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen daher nicht.

1.2 Auch unter dem Gesichtspunkt eines ideellen Interesses an einer Rehabilitierung lässt sich das besondere Feststellungsinteresse gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht begründen. Denn ein derartiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in die Gegenwart andauern (BVerwG, a. a. O., Rn. 16; VG Magdeburg, a. a. O., Rn. 27 ff.). Insoweit fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag des Klägers zur Diskriminierung wie auch zur Außenwirkung. Der Umstand allein, dass der Kläger schwerbehindert ist und sein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, begründet kein Rehabilitationsinteresse (VG Magdeburg, a. a. O.).

1.3 Soweit der Kläger ferner sinngemäß das besondere Feststellungsinteresse aus einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff ableitet, den er in der Verschlechterung seines Gesundheitszustands sieht, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Insoweit ist bereits, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, der kausale Zusammenhang zwischen dem streitbefangenen Verwaltungsakt - der Zustimmung zur Kündigung - und der Feststellung eines erhöhten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, zweifelhaft. Hinzu kommt weiter, dass das Vorliegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs nur dann unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ein besonderes Feststellungsinteresse begründet, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz regelmäßig nicht erlangen kann (BVerwG a. a. O., Rn. 20 ff.; VG Magdeburg, a. a. O. Rn. 29 ff.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da dem Kläger zeitnaher Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte zur Verfügung gestanden und er im Übrigen die Erledigung seines Rechtsschutzbegehrens durch den Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs selbst herbeigeführt hat. Auch der Gesichtspunkt des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs begründet im vorliegenden Fall das besondere Feststellungsinteresse daher nicht.

1.4. Soweit der Kläger schließlich in seiner Zulassungsbegründung generell sowie speziell im Zusammenhang mit dem Rehabilitationsinteresse auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt er dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen erfordert eine inhaltliche Durchdringung des Streitstoffs und eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Sie wird durch eine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen nicht ersetzt. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Vortrag einer Partei diejenigen Aspekte herauszusuchen, die möglicherweise für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung in Betracht kommen. Der entsprechende Verweis des Klägerbevollmächtigten kann daher im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags nicht berücksichtigt werden.

2. Auch die vom Kläger - sinngemäß - angeführten Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.

2.1 Soweit der Kläger mit seinem Sachvortrag sinngemäß die Befangenheit der Richter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth bzw. des Kammervorsitzenden als verfahrensfehlerhaft geltend macht, kann er damit die Zulassung der Berufung nicht bewirken. Denn die Möglichkeit, die Befangenheit eines oder mehrerer Mitglieder des Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts zu rügen, endet nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 43 ZPO spätestens mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 25. März 2013 hat der Kläger einen Befangenheitsantrag jedoch nicht gestellt.

2.2 Auch mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt, kann der Kläger die Zulassung der Berufung nicht erwirken. Denn die Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsache auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wäre, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 75). Die Aufklärungsrüge ist indes kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen des Stellens von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung, zu kompensieren. Beweisanträge hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2013 ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Auch ansonsten ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen kein Anhaltspunkt, welche aufklärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Tatsache sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Mithin lässt sich die Zulassung der Berufung auch nicht auf die behaupteten Verfahrensmängel stützen.

3. Das vom Kläger nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 3. April 2014 vorgelegte Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12. April 2012 vermag die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zu begründen. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung des entsprechenden Zulassungsgrunds, auf den sich dieses Schreiben beziehen soll. Ein Zusammenhang zum fehlenden besonderen Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, auf das das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage gestützt hat, ist nicht erkennbar.

4. Der Kläger trägt gemäß § 152 Abs. 2 die Kosten des nach § 188 Satz 2, 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens. Anhaltspunkte, dem Kläger aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, bestehen nicht. Insbesondere trägt die Beigeladene im Zulassungsverfahren kein Kostenrisiko. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Beigeladenen rechtswidrig gewesen ist.

2

Der Kläger war seit dem 01.09.1978 bei der Beigeladenen beschäftigt, zuletzt als Facharbeiter für Straßen- und Tiefbau. Mit Bescheid vom 30.03.2011 wurde er als behinderter Mensch mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Der Grad der Behinderung beträgt 30.

3

Mit Schreiben vom 14.08.2012, eingegangen am 20.08.2012, beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Sie begründete den Antrag wie folgt: Der Kläger sei im Jahr 2012 durchgängig und in den beiden vorangegangenen Jahren 187 bzw. 160 Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Nach Operationen und Rehabilitation sei ihm schwere körperliche Arbeit und das Führen von Maschinen ärztlich untersagt worden. Der Kläger habe erklärt, dass der zu einer körperlichen Tätigkeit auf der Baustelle gesundheitlich nicht in der Lage sei. Ein alternativer Arbeitsplatz ohne körperliche Belastungen sei nicht vorhanden. Auch Baugeräteführer übten daneben körperliche Tätigkeiten aus. Es gebe z. B. keinen Pförtner, keine Poststelle und keine Materialausgabe. Der Kläger könne in seiner Tätigkeit als Facharbeiter im Straßen- und Tiefbau nicht mehr eingesetzt werden.

4

Der Betriebsrat erklärte mit Schreiben vom 28.08.2012: Der Kläger habe bestätigt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes zu einer körperlichen Tätigkeit auf der Baustelle nicht in der Lage sei. Arbeitsplätze mit leichten körperlichen Tätigkeiten bzw. behindertengerechter Ausstattung seien in dem Betrieb nicht vorhanden. In einem am 04.09.2012 eingegangenen Schreiben gab der Kläger gegenüber dem Beklagten an, dass er die Angaben des Arbeitgebers bestätigen müsse und daher keine Einwände gegen die Zustimmung des Integrationsamts erhebe. Mit Schreiben vom 10.09.2012 erklärte die Schwerbehindertenvertretung, dass sie der beabsichtigten Kündigung zustimmen müsse.

5

Mit Bescheid vom 17.09.2012 erteilte der Beklagte die Zustimmung zu einer noch auszusprechenden ordentlichen Kündigung. Zur Begründung hieß es, dass es bei einer Interessenabwägung „nach intensiver Prüfung gemeinsam mit Betriebsärztin und Integrationsamt“ keine geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gebe.

6

Am 28.09.2012 kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis.

7

Gegen den Bescheid vom 17.09.2012 erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2012 Widerspruch. Der Beklagte habe nicht überprüft, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Außerdem sei der Betriebsrat bei einem Gespräch am 24.07.2012 nicht beteiligt worden. Der Außenstellenleiter des Bereichs D-Stadt, Herr H., habe im September 2011 erklärt, dass ein Arbeitsplatz als Radladerfahrer in der Mischstation vorhanden sei.

8

Am 05.11.2012 schlossen der Kläger und die Beigeladene einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht, in dem vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis am 31.05.2013 durch ordentliche Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen enden wird.

9

Der Kläger vertrat gegenüber dem Beklagten die Auffassung, dass sich das Widerspruchsverfahren damit nicht erledigt habe.

10

Mit Bescheid vom 22.04.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück.

11

Am 24.05.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, die Beigeladene habe ihn stets gedrängt, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Bei Gesprächen am 05.09.2011 und 24.07.2012, die ohne Vertreter des Betriebsrats erfolgt seien, habe er der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widersprochen und auf geeignete Alternativarbeitsplätze verwiesen. Den arbeitsgerichtlichen Vergleich habe er aufgrund psychischer Beeinträchtigung und der Verunsicherung durch den Zustimmungsbescheid angenommen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides liege vor. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da er befürchten müsse, dass bei einem künftigen Kündigungsersuchen eines anderen Arbeitgebers wiederum keine Prüfung eines leidensgerechten Alternativarbeitsplatzes erfolge. Zudem liege ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor. Andernfalls könnte der Beklagte Anträgen zur Kündigungszustimmung stets stattgeben mit der Gewissheit, dass das Arbeitsverhältnis im Wege des arbeitsgerichtlichen Verfahrens beendet werde. Auch im Hinblick auf die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens sei eine Entscheidung geboten. Zudem bestehe ein Rehabilitationsinteresse. Er sei durch das Verfahren psychisch sehr belastet worden und habe deshalb „klein bei“ gegeben. Die Zustimmung zur Kündigung sei rechtswidrig. Der Beklagte habe aufgrund der ersten Gespräche gewusst, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Er sei auch verpflichtet gewesen, sich beim Betriebsrat nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu erkundigen.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß,

13

festzustellen, dass der Zustimmungsbescheid des Beklagten gegenüber der Beigeladenen vom 17.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 rechtswidrig gewesen ist.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest.

17

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie bestreitet das Bestehen eines geeigneten alternativen Arbeitsplatzes.

18

Einen vor dem erkennenden Gericht geschlossenen Vergleich hat der Beklagte fristgemäß widerrufen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

20

Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.

21

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungsklage, aber vor der Entscheidung des Gerichts erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist allerdings analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann anwendbar, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. Nds. OVG; Beschluss vom 13.06.2012 – 7 LA 77/10 -, NVwZ-RR 2012, 594; BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 – 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23; im Hinblick auf die Möglichkeit einer Klage nach § 43 VwGO offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 – 6 C 7/98 -, BVerwGE 109, 203).

22

Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 20/12 -, juris).

23

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse dieser Art liegt nicht vor.

24

Es lässt sich nicht aus einer Wiederholungsgefahr ableiten. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 20/12 -, juris). Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Befürchtung des Klägers, der Beklagte könne im Falle einer Kündigung eines mit einem anderen Arbeitgeber bestehenden neuen Arbeitsverhältnisses erneut die Zustimmung erteilen, reicht für die Annahme im Wesentlichen unveränderter Umstände nicht aus. Die Entscheidung des Integrationsamts über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung, mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.05.2012 – 12 ZB 11.1063 -, juris). Die Entscheidung hängt damit von diversen individuellen Gesichtspunkten ab. Bei einer – wie hier – krankheitsbedingten Kündigung ist die Gesundheitsprognose von besonderer Bedeutung. Wesentlich ist insoweit, in welchem Umfang weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten künftig zu erwarten sind und ob in Zukunft noch vom Fortbestehen eines wirtschaftlich sinnvollen Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auszugehen sein wird (BayVGH, a. a. O.). Ferner ist von Bedeutung, mit welchen wirtschaftlichen Belastungen die Weiterbeschäftigung für den Arbeitsgeber verbunden ist und welche alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.1992 – 5 B 16/92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 5). Diese Umstände sind von Fall zu Fall unterschiedlich (ebenso in einem ähnlichen Fall: VG Bayreuth, Urteil vom 14.02.2011 – B 3 K 10.918 -, juris). Sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses des Klägers anstehen, wird die gesundheitliche Situation voraussichtlich nicht gleich sein. Die wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber hängt von der individuellen Lage des jeweiligen Betriebs ab. Entsprechendes gilt auch für die Frage, ob und ggf. welche alternativen Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.

25

Eine Wiederholungsgefahr kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil – wie der Kläger meint - zu befürchten ist, dass der Beklagte die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen individuellen Umstände nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt. Für eine pauschale, die individuellen Gesichtspunkte außer acht lassende Prüfung ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und den weiteren Umständen keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 17.09.2012 ausdrücklich einerseits zu Gunsten des Klägers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, das Alter und die Vermittlungsaussichten auf dem Arbeitsmarkt, andererseits die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten „nach intensiver Prüfung gemeinsam mit (der) Betriebsärztin“ berücksichtigt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass der Beklagte das Gutachten des Medizinischen Dienstes einbezogen und jeweils eine Stellungnahme des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie des Klägers selbst eingeholt hat. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass – wie der Kläger meint - der Beklagte eine gleiche Entscheidung treffen würde, wenn der Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat wahrheitswidrig die Existenz eines geeigneten alternativen Arbeitsplatzes verneinen. Abgesehen davon, dass bereits die so beschriebene Situation einen Sonderfall darstellt und zudem der Kläger ausdrücklich schriftlich „keine Einwände gegen die Zustimmung“ erhoben hat, hängt auch in einer solchen Lage die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob sich an der Richtigkeit der Angaben Zweifel ergeben. Selbst wenn man – was unter den Beteiligten streitig geblieben ist - im vorliegenden Fall bei einer Gesprächsrunde einen Arbeitsplatz als Radladerfahrer erörtert haben sollte, ergibt sich daraus nicht, dass der Beklagte dieser Möglichkeit bewusst nicht weiter nachgegangen ist, weil er sich zu einer weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet gesehen hat. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass eine weitere Aufklärung unterblieben ist, weil der angebliche Alternativarbeitsplatz nicht aktenkundig geworden ist. In der – späteren - zusammenfassenden Darstellung der Gespräche im Verwaltungsvorgang (Bl. 26 a) wurde dieser Arbeitsplatz nicht erwähnt. Hierfür kann es diverse Gründe, insbesondere unterschiedliche Deutungen des Inhalts und der Tragweite der (mündlichen) Erwägungen geben, die den individuellen Umständen des Gesprächs geschuldet sind. Für die Annahme, dass sich der Beklagte generell einer weiteren Prüfung verschließen würde, ist jedoch nichts ersichtlich.

26

Eine Wiederholungsgefahr lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Beklagte den am 14.08.2013 vor dem erkennenden Gericht geschlossenen Vergleich widerrufen hat. Der Widerruf lässt nicht darauf schließen, dass der Beklagte – wie der Kläger meint - nicht bereit ist, „die gesetzlichen Anforderungen“ zu erfüllen. Der Beklagte hat den Widerruf des Vergleichs nicht begründet; er ist hierzu auch nicht verpflichtet. Allein aus dem Widerruf ergibt sich keine bestimmte Haltung oder Entscheidungspraxis des Beklagten. Für den Widerruf kommen verschiedene Motive in Betracht. Möglicherweise wollte der Beklagte mit dem Widerruf lediglich zum Ausdruck bringen, dass aus einer Sicht für ein (teilweises) Nachgeben kein Grund bestand.

27

Auch mit einem Rehabilitationsinteresse lässt sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zustimmungsbescheides nicht begründen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a. a. O.).

28

Es fehlt sowohl an einer Diskriminierung als auch an einer Außenwirkung. In dem angefochtenen Bescheid findet sich nichts, was geeignet wäre, den Kläger herabzuwürdigen. Im ersten Teil des Bescheides wird lediglich der Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Bewertung erfolgt im Wesentlichen eine Interessenabwägung. Beleidigende oder sonst herabwürdigende Passagen gibt es nicht. Selbst wenn der Beklagte die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers falsch eingeschätzt hätte, liegt darin keine Stigmatisierung. Daher geht von dem Bescheid auch nichts aus, was den Kläger gegenüber Außenstehenden diskreditieren könnte. Allein der Umstand, dass der Kläger schwerbehindert ist und sein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, begründet noch kein Rehabilitationsinteresse.

29

Der Kläger kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ableiten. Ein Feststellungsinteresse ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 – 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs 1 VwGO Nr. 6).

30

Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff lässt sich nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ableiten. Diese Vorschrift soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend verstärken, dass der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288). Die Regelung verpflichtet alle Träger hoheitlicher Gewalt (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Rdnr. 142). Es handelt sich um ein subjektives grundrechtliches Abwehrrecht (Osterloh, in: Sachs, GG, Art. 3 Rdnr. 305). Ihr kommt aber auch eine Schutzfunktion zu. Im Bereich des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes hat der Gesetzgeber dieser Funktion durch die Regelungen der §§ 85 ff. SGB IX Rechnung getragen. Behindertenschutzregelungen sind allerdings im Lichte des grundgesetzlichen Schutzzweckes auszulegen und anzuwenden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.01.2000 – 2 AZR 378/99 -, BAGE 93, 255; LAG Brandenb., Urteil vom 19.02.2003 – 7 Sa 385/02 -, juris).

31

Von der Zustimmung zur Kündigung kann eine unmittelbare, an die Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung nicht ausgehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist durch die Beigeladene auf der Grundlage des Privatrechts ausgesprochen worden, nicht durch den Beklagten. Ob und in welchen Fällen eine falsche Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 85 ff. SGB zugleich eine Grundrechtsbeeinträchtigung i. S. des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der etwaige Grundrechtseingriff nicht „tiefgreifend“. Von besonderem Gewicht sind im Zusammenhang mit der Fortsetzungsfeststellungsklage Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat, wie etwa die Wohnungsdurchsuchung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 370/13 -, juris; Beschluss vom 30.04.1997 – 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 –, BVerfGE 96, 27). Auch wenn man unterstellt, dass der Beklagte bei einer Ermessensentscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Klägers zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, handelt es sich nicht um einen Grundrechtseingriff von besonderer Tragweite.

32

Zudem liegt auch keine Fallgruppe vor, bei der typischerweise von einer kurzfristigen Erledigung vor einer gerichtlichen Entscheidung auszugehen ist. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 22.12 -, juris).

33

Dies ist nicht der Fall. Denn ein Arbeitnehmer kann effektiven Rechtsschutz gegen eine (zu Unrecht) erteilte Zustimmung zur Kündigung nach § 85 SGB IX gewöhnlich durch eine Anfechtungsklage erreichen. Auch wenn in Kündigungsstreitigkeiten häufig Vergleiche geschlossen werden, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, liegt es in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitnehmers, ob er sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis abfindet oder sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Kündigung und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung wehrt. Das Zustimmungserfordernis hat gerade den Zweck, den schwerbehinderten Arbeitnehmer vor einer an seine Schwerbehinderteneigenschaft anknüpfenden Kündigung zu schützen. Geht der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich gegen die Kündigung nicht vor oder beendet er das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, bedarf er dieses Schutzes nicht mehr. Entscheidet sich der Arbeitnehmer, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Zustimmung zur Kündigung in Anspruch zu nehmen, so ist bei gewöhnlichem Ablauf gewährleistet, dass das Gericht vor über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entscheidet, bevor die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen feststeht.

34

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einer möglicherweise bestehenden Absicht des Klägers, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er einen Vermögensschaden erlitten hat und vom Beklagten Schadensersatz verlangt. Auch unabhängig davon wäre die Klage nicht aus diesem Gesichtspunkt zulässig: Hat sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt, so bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage (OVG LSA, Urteil vom 06.08.2012 – 2 L 6/10 -, juris).

35

Auch auf den Umstand, dass dem Kläger im Vorverfahren Kosten entstanden sind, lässt sich das Feststellungsinteresse nicht stützen. Der Kläger kann mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17.09.2012 nicht erreichen, dass die Kosten des Vorverfahrens vom Beklagten übernommen werden. Selbst wenn die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststehen würde, ergibt sich daraus kein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Kosten im Vorverfahren. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte die Zustimmung zu Recht oder zu Unrecht erteilt hat, hatte sich der Widerspruch durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege des arbeitsgerichtlichen Vergleichs schon vor der Entscheidung der Behörde erledigt. Nach Erledigung eines Verwaltungsakts ist ein gegen den Verwaltungsakt eingeleitetes Widerspruchsverfahren einzustellen; eine Widerspruchsentscheidung in der Sache ist unzulässig (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 – 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226). Ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch, mit dem die Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren geklärt werden könnte, ist unstatthaft. Der Betroffene hat lediglich unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Möglichkeit, Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben. Der Beklagte hat daher den Widerspruch des Klägers mit dem Bescheid vom 22.04.2013 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Fehlt eine stattgebende Entscheidung über den Widerspruch, so ist eine Kostengrundentscheidung nicht möglich, die ihrerseits Voraussetzung für die Erstattung der dem Widerspruchsführer im Vorverfahren entstandenen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gemäß § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X ist. Auch eine analoge Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht (so – speziell zu einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich eingetretenen Erledigung eines Widerspruchs gegen die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung: VG Bayreuth, Urteil vom 14.02.2011, a. a. O.; vgl. auch VG München, Urteil vom 04.09.2008 – M 15 K 06.2544 -, juris und BVerwG, Urteil vom 11.05.1981 – 6 C 121.80 -, BVerwGE 62, 201).

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2, 1. Hs. VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.

(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:

1.
bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
2.
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
3.
bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.

(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den Strafsachen, die zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der Amtsgerichte gehören.

(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden.

Tenor

I. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 7 CS 13.2592 und 7 C 13.2593 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2013 wird zurückgewiesen.

IV. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 7 CS 13.2592 wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wehrt sich gegen den Widerruf ihrer Aufnahme in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule Regensburg, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerrufsbescheid der Beruflichen Oberschule Regensburg vom 31. Oktober 2013.

Die Antragstellerin ist muslimischen Glaubens. Mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 war sie in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule Regensburg aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne eine gesichtsverhüllende Verschleierung durch das Tragen eines Niqabs am Unterricht teilzunehmen.

Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Widerrufsentscheidung und ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Die Aufnahme der Antragstellerin in die Vorklasse der Berufsoberschule habe widerrufen werden können, weil die Schule berechtigt gewesen sei, die Aufnahme von vornherein abzulehnen, denn sie sei nicht bereit, ihren Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) nachzukommen und sich so zu verhalten, dass die Schule ihre Aufgabe erfüllen und sie ihr Bildungsziel erreichen kann. Das sei vor Unterrichtsbeginn für die Schulleitung nicht erkennbar gewesen, weil die Antragstellerin auf den Passfotos in den eingereichten Unterlagen mit Kopftuch abgebildet sei und auch in den zuvor besuchten Schulen lediglich mit Kopftuch am Unterricht teilgenommen habe.

Das Tragen eines Gesichtsschleiers sei ein objektives Unterrichtshindernis. Die Schülerin könne nicht identifiziert werden. Die Gesichtsverhüllung verhindere die Erfüllung des Unterrichtsauftrags der Schule aus pädagogischer Sicht, denn erst die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Gestik ermögliche die soziale Interaktion im Klassenverband. Außerdem bestünden Probleme beim Sprachverständnis, weil die Sprache unter dem Schleier sehr gedämpft und deswegen schwer verständlich sei. Die Verschleierung habe auch integrationspolitische Relevanz, weil dadurch der Aufbau von sozialen Beziehungen zu den Mitschülern beeinträchtigt werde. Ferner bestehe bei Versuchen in den naturwissenschaftlichen Fächern durch den Schleier Verletzungsgefahr.

Das Verlangen, während des Unterrichts auf die Gesichtsverhüllung zu verzichten, verletze nicht die Glaubensfreiheit der Antragstellerin, denn es sei durch das Bestimmungsrecht des Staates im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukomme, gerechtfertigt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Glaubensfreiheit und auf Ausrichtung ihrer Lebensführung an ihrer Glaubensüberzeugung besonders gravierend beeinträchtigt werde. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, welcher Stellenwert dem Gebot des Tragens eines Niqabs im Rahmen ihrer Glaubensüberzeugung zukommt. Sie bewege sich in der Schule nicht in der Öffentlichkeit, sondern in einem geschützten Raum. Auch in den bislang von ihr besuchten Schulen habe sie keinen Schleier, sondern lediglich ein Kopftuch getragen. Ein Kompromiss zwischen beiden Positionen sei nicht möglich, so dass sich das staatliche Bestimmungsrecht im Unterrichtswesen durchsetzen müsse. Der Widerruf der Aufnahme sei nicht unverhältnismäßig. Er sei ein geeignetes Mittel, ein milderes gebe es nicht. Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 BayEUG seien nicht erfolgversprechend und deshalb auch nicht sinnvoll. Der Besuch der Vorklasse der Berufsoberschule sei auch nicht die einzige Möglichkeit, den beabsichtigten Schulabschluss zu erwerben. Außerdem habe die Antragstellerin bereits versucht, Lehrer und Mitschüler zu einer Solidarisierung zu bewegen, was zu einer aufgebrachten bis aggressiven Stimmung unter den Mitschülern geführt habe. Es bestehe die Möglichkeit weiterer Störungen des Schulbetriebs in Form von Protestaktionen oder eines Unterrichtsboykotts.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie habe den Stellenwert des Niqabs in Bezug auf ihre religiöse Überzeugung dargelegt und verweist auf eine freie Übersetzung von Suren des Koran. Der Verzicht auf den Schleier bedeute einen Verstoß gegen göttliches Gebot. Religionsfreiheit werde durch das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers geprägt. Es komme darauf an, was er aus religiöser Überzeugung für verbindlich halte.

Organisatorische Erwägungen könnten keinen Vorrang vor dem Grundrecht auf freie Religionsausübung haben. Es bestehe keine Gefahr, dass eine andere Person an ihrer Stelle unter dem Schleier am Unterricht teilnehmen würde. Außerdem habe sie ihre Bereitschaft erklärt, ihre Identität durch eine weibliche Person überprüfen zu lassen. Das Argument, die nonverbale Kommunikation werde gestört, gehe fehl, weil in großen Klassen mit bis zu 30 Schülerinnen und Schülern sich die Lehrkraft nicht mit der Mimik und Gestik der einzelnen Schülerinnen und Schüler befassen könne. Das sei an der Universität bei Vorlesungen mit über 100 teilnehmenden Studierenden auch nicht möglich. Im Übrigen verwundere es, dass der Erfolg in den Fächern Mathematik, Physik oder Chemie davon abhängen solle, dass die Lehrkraft den Schülerinnen und Schülern ins Gesicht blicken kann. Das Argument, die Integration in die Klassengemeinschaft werde behindert, sei unzutreffend, denn es habe sich noch niemand über die Verschleierung der Antragstellerin beschwert. Die Gefährdung bei Versuchen im naturwissenschaftlichen Unterricht sei nicht höher als beim Tragen von Kleidung aus Kunstfaser. Das Tragen des Niqabs sei der Kern ihrer religiösen Überzeugung. Müsste sie ihn ablegen, nähme man der Antragstellerin ihre religiöse Identität. Bei einer volljährigen Schülerin gebe es keinen Erziehungsauftrag mehr, weshalb der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 GG, nicht in die Abwägung einbezogen werden könne.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2013 aufzuheben, ihr für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf der Aufnahme in die Vorklasse der Berufsoberschule anzuordnen.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel des Beschwerdeverfahrens und die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Verfahren mit den Aktenzeichen 7 CS 13.2592 und 7 C 13.2593 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auf Folgendes hinzuweisen:

Das Verlangen, dass die Antragstellerin während der Teilnahme am Unterricht auf das Tragen eines gesichtsverhüllenden Schleiers verzichtet, ist mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, weil der beabsichtigten Ausübung der Glaubensfreiheit durch Tragen desNiqabs, einer gesichtsverhüllenden Verschleierung, während des Unterrichts Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstehen und sich diese Begrenzung der freien Religionsausübung auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage stützen kann (vgl. BVerfG, U. v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282).

Die Frage, ob und inwieweit die Verschleierung für Frauen von den Regeln des Islam vorgeschrieben ist, ist umstritten (BVerfG, B.v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282). Zu Gunsten der Antragstellerin kann davon ausgegangen werden, dass auch die gesichtsverhüllende Verschleierung unter den Schutzbereich der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Glaubensfreiheit fällt.

Die Glaubensfreiheit wird gemäß Art. 4 Abs. 1 GG vorbehaltlos gewährt. Sie wird aber durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukommt (Art. 7 Abs. 1 GG), beschränkt. Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit und das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen stehen sich gleichrangig gegenüber. Gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz begrenzen sie sich wechselseitig in einer Weise, die weder das eine noch das andere bevorzugt und maximal behauptet. Das bedeutet eine wechselseitige Relativierung der beiden Verfassungspositionen. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit wird dadurch in der Weise begrenzt, dass seitens einer einzelnen Schülerin als maßgeblich erachtete Verhaltensgebote zwar nicht prinzipiell als unbeachtlich behandelt werden dürfen, sie andererseits aber nur ausnahmsweise beanspruchen kann, von den den Schülerinnen und Schülern abverlangten Verhaltensweisen dispensiert zu werden, die aus der Wahrnehmung des staatlichen Bestimmungsrechts im Schulwesen, wie hier mit dem auf einer offenen Kommunikation beruhenden Unterricht, folgen.

Das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen umfasst den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und befugt die staatlichen Stellen zu Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischer Ausgestaltung des Schulwesens. Dazu gehört auch die Unterrichtsmethode, etwa in Form offener Kommunikation, die seit vielen Jahren üblich, im Gegensatz zu einem einseitigen Unterrichtsvortrag der Lehrkraft effizienter ist und die Möglichkeit bietet, auf die Schülerin oder den Schüler individuell oder auch auf die Klasse einzugehen.

Das Bildungs- und Erziehungsprogramm wird vom Staat grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der betroffenen Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern bestimmt. Das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen wäre durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen sonst vielfach blockiert. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantiert zwar auch das Recht, die Lebensführung an den eigenen Glaubensüberzeugungen auszurichten. Die Glaubensfreiheit wäre jedoch überspannt, wenn nicht der Pflicht des Staates, darauf Rücksicht zu nehmen, ihrerseits Grenzen gesetzt wären. Religiöse Minderheiten dürfen und können sich deshalb nicht selbst ausgrenzen, in dem sie sich Unterrichtsinhalten oder -methoden verweigern. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, kann insoweit eingeschränkt werden, als religiös bedingte Verhaltensweisen die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags soweit behindern, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen kann (BVerwG, U.v. 11.9.2013 – 6 C 25/12 – NVwZ 2014, 81 Rn. 11 ff.). Die Einschränkungsmöglichkeit findet ihre Grenze erst dann, wenn die Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit als typische Begleiterscheinung der staatlichen Ausgestaltung des Schulwesens eine besonders gravierende Intensität erreicht (BVerwG a.a.O., Rn. 21).

Gemessen daran wird die Antragstellerin durch den Widerruf der Aufnahme in die Vorbereitungsklasse der Berufsoberschule nicht in ihrer Glaubensfreiheit verletzt. Der Antragsgegner hat den Grundsatz offener Kommunikation der von ihm konzipierten Unterrichtsgestaltung in zulässiger Weise zu Grunde gelegt. Die offene Kommunikation beruht nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern ist auch auf nonverbale Elemente angewiesen, wie Mimik, Gestik und die übrige sog. Körpersprache, die zum großen Teil unbewusst ausgedrückt und wahrgenommen werden. Fehlen diese Kommunikationselemente, ist die offene Kommunikation als schulisches Funktionserfordernis gestört. Bei einer gesichtsverhüllenden Verschleierung einer Schülerin wird eine nonverbale Kommunikation im Wesentlichen unterbunden. Ein Unterricht auf der Basis offener Kommunikation unter Einbeziehung der Antragstellerin ist dann nicht mehr möglich. Eine Ausweichmöglichkeit für die Schule ist dann nicht annehmbar, wenn sie zu einer Art der Unterrichtsgestaltung führte, die ihrem fachlichen Konzept – offene Kommunikation im Unterrichtsgespräch im Gegensatz zum einseitigen, monologen Vortrag der Lehrkraft – in gravierender Weise zuwider liefe (BVerwG, U.v. 11.9.2013 – 6 C 25/12 – NVwZ 2014, 81 Rn. 28). Dies gilt zumindest bei den üblichen Klassenstärken bis etwa 30 Schülerinnen und Schüler. An den Hochschulen übliche Lehrformen bleiben hier außer Betracht. Die Antragstellerin hat deshalb Beeinträchtigungen ihrer religiösen Überzeugung, die sich im Tragen des Niqabs ausdrückt, als typische Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung zu Grunde liegenden Ausgestaltung des Unterrichts hinzunehmen (BVerwG a.a.O., Rn. 17). Dabei ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag beeinträchtigt wird, wenn unter vergleichbaren Umständen eine Vielzahl von Grundrechtsträgerinnen in gleicher Weise von ihrer Glaubensfreiheit Gebrauch machen wollen (BVerwG a.a.O., Rn. 19).

Eine besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung ihrer Glaubensfreiheit, die die Grenzen der hinzunehmenden Einschränkungen der Ausrichtung der Lebensführung an der religiösen Überzeugung überschreitet, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

Es ist schon fraglich, ob hier eine besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit in Betracht kommt. Die Antragstellerin ist nicht mehr schulpflichtig. Bei der Berufsoberschule handelt sich um keine Pflichtschule. Außerdem bestehen alternative Wege, den angestrebten Schulabschluss zu erreichen, zum Beispiel die Externen-Prüfung, die virtuelle Berufsoberschule Bayern (VIBOS) oder der fachgebundene Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte gemäß § 30 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaats Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767; BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert mit Verordnung vom 6. Februar 2013 (GVBl S. 53). Die Antragstellerin ist nicht gezwungen, sich den Einschränkungen ihrer Glaubensfreiheit auszusetzen, um die Hochschulreife zu erreichen. Sie hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Einrichtung einer Schule oder Klasse, in der die Unterrichtung von verschleierten Schülerinnen mit einer geeigneten Unterrichtsmethode möglich ist. Das Recht auf Teilhabe an staatlichen Leistungen im Ausbildungswesen beschränkt sich auf das, was der oder die Einzelne von der Gesellschaft vernünftigerweise, insbesondere im Rahmen der haushaltspolitischen Grundsätze und Gegebenheiten, erwarten kann (BVerfG, U.v. 18.7.1972 – 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 – BVerfGE 33, 303). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesichtsverhüllende Verschleierung selbst unter den – jedenfalls in Deutschland lebenden – muslimischen Frauen eine seltene Ausnahme ist.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin eine besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung ihrer an ihrer Glaubensüberzeugung ausgerichteten Lebensgestaltung nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Eine besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit kommt nur in Betracht, sofern ein religiöses Verhaltensgebot aus der Sicht der Betroffenen imperativen Charakter aufweist. Hierfür trägt die Antragstellerin die Darlegungslast. Eine Beschränkung auf verbale Behauptungen reicht nicht aus, um ein für sie bestehendes religiöses Gebot von einer nicht abschließend bindenden Orientierung und Anleitung für eine in religiöser Hinsicht optimierte Lebensführung abzugrenzen. Zwar ist insoweit die individuelle Glaubensüberzeugung neben dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend. Eine Beeinträchtigung der individuellen Glaubensüberzeugung ist jedoch eher nachvollziehbar, wenn auf ernst zu nehmende Lehrmeinungen oder Glaubenssätze verwiesen wird. Deshalb ist hierfür ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, U.v. 25. 8. 1993 – 6 C 8/91 – BVerwGE 94, 82). Nach dem Text der Suren des Koran, auf die sich die Antragstellerin bezieht, sollen gläubige Frauen ihre Blicke niederschlagen, ihre Scham hüten und ihre Reize nicht zur Schau tragen. Sie sollen ihren Schleier über ihren Busen schlagen und ihre Reize nur ihren Ehegatten, Vätern, Brüdern, Söhnen und anderen nahen männlichen Verwandten sowie Frauen und auch Kindern, welche die Blöße der Frauen nicht beachten, zeigen. Insoweit müsste die Antragstellerin nachvollziehbar, gegebenenfalls unter Verweis auf entsprechende Lehrmeinungen, darlegen, dass dieser Glaubenssatz auch die völlige Gesichtsverschleierung umfasst (BVerwG U.v. 25.8.1993 – 6 C 8/91 – BVerwGE 94, 82). Daran fehlt es hier.

Die gemessen an Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 GG zulässige Einschränkung der freien Religionsausübung der Antragstellerin kann sich auch auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage stützen (BVerfG, U. v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282). Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Antragstellerin gemäß Art. 56 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 465), verpflichtet ist, sich so zu verhalten, dass die Schule ihre Aufgabe erfüllen und sie ihr Bildungsziel erreichen kann. Wie bereits ausgeführt, ist das Tragen eines Niqabs damit nicht vereinbar, weil die offene Kommunikation zwischen Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern als auch den Schülern und Schülerinnen untereinander erheblich eingeschränkt ist. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine abstrakte Möglichkeit der Störung des Unterrichtsablaufs, sondern um eine konkrete erhebliche Beeinträchtigung eines schulischen Funktionserfordernisses. Anders als zur Abwehr abstrakter Gefahren, beispielsweise einer religiösen Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler durch das Tragen eines Kopftuchs durch die Lehrkraft, wird hier eine ausdrückliche Regelung des Tragens einer gesichtsverhüllenden Verschleierung von Schülerinnen während des Unterrichts vom Parlamentsvorbehalt nicht erfordert. Die Pflicht der Schülerin, mit geeigneter Bekleidung am Unterricht teilzunehmen, ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit unmittelbar aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG (vgl. BVerfG, U. v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282).

Nachdem die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beruflichen Oberschule Regensburg vom 31. Oktober 2013 damit keinen Erfolg haben kann, war auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags ist entbehrlich, weil hierfür nach dem maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.