Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - 12 ZB 13.1197

bei uns veröffentlicht am25.04.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, 3 K 12.807, 25.03.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen.

Am 2. Dezember 2009 schloss er mit der Beigeladenen, nach Aussage von deren Bevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einen bis zum 31. Dezember 2012 befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Logopäde. Er wies zum damaligen Zeitpunkt einen Grad der Behinderung von 60, seit dem 8. März 2012 einen Grad der Behinderung von 70 und seit dem 29. April 2013 einen Grad der Behinderung von 80 auf. Die Beigeladene machte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 geltend, dass die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auf einem Schreibversehen beruhe und ein Ende des Arbeitsverhältnisses ursprünglich zum 31. Dezember 2011 beabsichtigt gewesen sei. Dem widersetzte sich der Kläger. Daraufhin beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Zustimmung zu seiner ordentlichen Kündigung, die das Integrationsamt mit Bescheid vom 27. Februar 2012 erteilte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verbeschied die Beklagte zunächst nicht. Daraufhin erhob der Kläger am 26. September 2012 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2012 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Im Zuge des auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens schloss der Kläger mit der Beigeladenen am 28. November 2012 einen Vergleich, in dem u. a. bestimmt wurde, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 27. Februar 2012 zum 31. März 2012 ende. Seit dem 15. Juni 2012 geht der Kläger nach eigenen Angaben einer neuen Beschäftigung bei den M.-Kliniken des Landkreises S. nach.

In der Folge stellte er seine ursprüngliche Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und beanspruchte nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustimmung des Beklagten zu seiner Kündigung. Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 25. März 2013 als unzulässig ab, da dem Kläger das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht. Der Beklagte wendet sich gegen die Zulassung der Berufung. Die Beigeladene stellte im Zulassungsverfahren keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Verfahrensfehlerhaftigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Denn der Kläger hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

1.1 Soweit der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustimmungserklärung des Integrationsamts im Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sieht, kann er damit nicht durchdringen.

Denn die Annahme einer Wiederholungsgefahr als besonderes Feststellungsinteresses setzt neben der konkreten Gefahr, dass künftig zwischen den Beteiligten ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird, voraus, dass die für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert sind (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 20.12 - juris Rn. 12; im Anschluss hieran VG Magdeburg, U.v. 24.10.2013 - 4 A 155/13 - juris, Rn. 24 ff. in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation). Bei der Entscheidung des Integrationsamts über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen handelt es sich indes um eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, bei der die jeweils vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe mit dem spezifischen Schutzinteresse des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorgesehenen Einschränkungen gegeneinander abgewogen werden (BayVGH, B.v. 22.5.2012 - 12 ZB 11.1063 - juris Rn. 9 ff.). Soweit der Kläger unveränderte tatsächliche Umstände im vorliegenden Fall daraus ableitet, dass er neben dem streitbefangenen Arbeitsverhältnis mit der beigeladenen S. GbR mit der M.-Schulen GmbH ein weiteres Arbeitsverhältnis eingegangen sei, für das die M.-Schulen GmbH beim Integrationsamt des Beklagten ebenfalls die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung beantragt hat, kann er damit das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht begründen. Denn - ungeachtet des Umstands, dass die S. GbR und die M.-Schulen GmbH wirtschaftlich miteinander verbunden sind - handelt es sich um zwei unterschiedliche Arbeitgeber mit einer unterschiedlichen Anzahl von Beschäftigten (S. GbR 3, M.-Schulen GmbH 28), damit verbunden unterschiedlichen Alternativarbeitsplätzen, einem unterschiedlichen Tätigkeitsprofil des Klägers (vollzeitbeschäftigter Logopäde gegenüber einem monatlichen „Bereitschaftsdienst“) und unterschiedlichen, vom jeweiligen Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründen. Angesichts dessen ergäbe sich aus der vom Kläger angestrebten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen kein prozessualer „Mehrwert“ für die vom Beklagten vorzunehmende Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der M.-Schulen GmbH. Daher kann auch dahinstehen, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Zweifel daran bestehen, ob zwischen der M.-Schulen GmbH und dem Kläger überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht, dessen Kündigung der Zustimmung durch den Beklagten bedarf, oder ob nicht vielmehr eine freiberufliche Tätigkeit des Klägers für die M.-Schulen GmbH vorliegt. Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Ablehnung einer Wiederholungsgefahr im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen daher nicht.

1.2 Auch unter dem Gesichtspunkt eines ideellen Interesses an einer Rehabilitierung lässt sich das besondere Feststellungsinteresse gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht begründen. Denn ein derartiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in die Gegenwart andauern (BVerwG, a. a. O., Rn. 16; VG Magdeburg, a. a. O., Rn. 27 ff.). Insoweit fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag des Klägers zur Diskriminierung wie auch zur Außenwirkung. Der Umstand allein, dass der Kläger schwerbehindert ist und sein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, begründet kein Rehabilitationsinteresse (VG Magdeburg, a. a. O.).

1.3 Soweit der Kläger ferner sinngemäß das besondere Feststellungsinteresse aus einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff ableitet, den er in der Verschlechterung seines Gesundheitszustands sieht, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Insoweit ist bereits, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, der kausale Zusammenhang zwischen dem streitbefangenen Verwaltungsakt - der Zustimmung zur Kündigung - und der Feststellung eines erhöhten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, zweifelhaft. Hinzu kommt weiter, dass das Vorliegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs nur dann unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ein besonderes Feststellungsinteresse begründet, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz regelmäßig nicht erlangen kann (BVerwG a. a. O., Rn. 20 ff.; VG Magdeburg, a. a. O. Rn. 29 ff.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da dem Kläger zeitnaher Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte zur Verfügung gestanden und er im Übrigen die Erledigung seines Rechtsschutzbegehrens durch den Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs selbst herbeigeführt hat. Auch der Gesichtspunkt des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs begründet im vorliegenden Fall das besondere Feststellungsinteresse daher nicht.

1.4. Soweit der Kläger schließlich in seiner Zulassungsbegründung generell sowie speziell im Zusammenhang mit dem Rehabilitationsinteresse auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt er dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen erfordert eine inhaltliche Durchdringung des Streitstoffs und eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Sie wird durch eine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen nicht ersetzt. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Vortrag einer Partei diejenigen Aspekte herauszusuchen, die möglicherweise für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung in Betracht kommen. Der entsprechende Verweis des Klägerbevollmächtigten kann daher im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags nicht berücksichtigt werden.

2. Auch die vom Kläger - sinngemäß - angeführten Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.

2.1 Soweit der Kläger mit seinem Sachvortrag sinngemäß die Befangenheit der Richter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth bzw. des Kammervorsitzenden als verfahrensfehlerhaft geltend macht, kann er damit die Zulassung der Berufung nicht bewirken. Denn die Möglichkeit, die Befangenheit eines oder mehrerer Mitglieder des Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts zu rügen, endet nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 43 ZPO spätestens mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 25. März 2013 hat der Kläger einen Befangenheitsantrag jedoch nicht gestellt.

2.2 Auch mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt, kann der Kläger die Zulassung der Berufung nicht erwirken. Denn die Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsache auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wäre, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 75). Die Aufklärungsrüge ist indes kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen des Stellens von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung, zu kompensieren. Beweisanträge hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2013 ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Auch ansonsten ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen kein Anhaltspunkt, welche aufklärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Tatsache sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Mithin lässt sich die Zulassung der Berufung auch nicht auf die behaupteten Verfahrensmängel stützen.

3. Das vom Kläger nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 3. April 2014 vorgelegte Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12. April 2012 vermag die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zu begründen. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung des entsprechenden Zulassungsgrunds, auf den sich dieses Schreiben beziehen soll. Ein Zusammenhang zum fehlenden besonderen Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, auf das das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage gestützt hat, ist nicht erkennbar.

4. Der Kläger trägt gemäß § 152 Abs. 2 die Kosten des nach § 188 Satz 2, 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens. Anhaltspunkte, dem Kläger aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, bestehen nicht. Insbesondere trägt die Beigeladene im Zulassungsverfahren kein Kostenrisiko. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 89 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Beigeladenen rechtswidrig gewesen ist.

2

Der Kläger war seit dem 01.09.1978 bei der Beigeladenen beschäftigt, zuletzt als Facharbeiter für Straßen- und Tiefbau. Mit Bescheid vom 30.03.2011 wurde er als behinderter Mensch mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Der Grad der Behinderung beträgt 30.

3

Mit Schreiben vom 14.08.2012, eingegangen am 20.08.2012, beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Sie begründete den Antrag wie folgt: Der Kläger sei im Jahr 2012 durchgängig und in den beiden vorangegangenen Jahren 187 bzw. 160 Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Nach Operationen und Rehabilitation sei ihm schwere körperliche Arbeit und das Führen von Maschinen ärztlich untersagt worden. Der Kläger habe erklärt, dass der zu einer körperlichen Tätigkeit auf der Baustelle gesundheitlich nicht in der Lage sei. Ein alternativer Arbeitsplatz ohne körperliche Belastungen sei nicht vorhanden. Auch Baugeräteführer übten daneben körperliche Tätigkeiten aus. Es gebe z. B. keinen Pförtner, keine Poststelle und keine Materialausgabe. Der Kläger könne in seiner Tätigkeit als Facharbeiter im Straßen- und Tiefbau nicht mehr eingesetzt werden.

4

Der Betriebsrat erklärte mit Schreiben vom 28.08.2012: Der Kläger habe bestätigt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes zu einer körperlichen Tätigkeit auf der Baustelle nicht in der Lage sei. Arbeitsplätze mit leichten körperlichen Tätigkeiten bzw. behindertengerechter Ausstattung seien in dem Betrieb nicht vorhanden. In einem am 04.09.2012 eingegangenen Schreiben gab der Kläger gegenüber dem Beklagten an, dass er die Angaben des Arbeitgebers bestätigen müsse und daher keine Einwände gegen die Zustimmung des Integrationsamts erhebe. Mit Schreiben vom 10.09.2012 erklärte die Schwerbehindertenvertretung, dass sie der beabsichtigten Kündigung zustimmen müsse.

5

Mit Bescheid vom 17.09.2012 erteilte der Beklagte die Zustimmung zu einer noch auszusprechenden ordentlichen Kündigung. Zur Begründung hieß es, dass es bei einer Interessenabwägung „nach intensiver Prüfung gemeinsam mit Betriebsärztin und Integrationsamt“ keine geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gebe.

6

Am 28.09.2012 kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis.

7

Gegen den Bescheid vom 17.09.2012 erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2012 Widerspruch. Der Beklagte habe nicht überprüft, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Außerdem sei der Betriebsrat bei einem Gespräch am 24.07.2012 nicht beteiligt worden. Der Außenstellenleiter des Bereichs D-Stadt, Herr H., habe im September 2011 erklärt, dass ein Arbeitsplatz als Radladerfahrer in der Mischstation vorhanden sei.

8

Am 05.11.2012 schlossen der Kläger und die Beigeladene einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht, in dem vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis am 31.05.2013 durch ordentliche Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen enden wird.

9

Der Kläger vertrat gegenüber dem Beklagten die Auffassung, dass sich das Widerspruchsverfahren damit nicht erledigt habe.

10

Mit Bescheid vom 22.04.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück.

11

Am 24.05.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, die Beigeladene habe ihn stets gedrängt, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Bei Gesprächen am 05.09.2011 und 24.07.2012, die ohne Vertreter des Betriebsrats erfolgt seien, habe er der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widersprochen und auf geeignete Alternativarbeitsplätze verwiesen. Den arbeitsgerichtlichen Vergleich habe er aufgrund psychischer Beeinträchtigung und der Verunsicherung durch den Zustimmungsbescheid angenommen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides liege vor. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da er befürchten müsse, dass bei einem künftigen Kündigungsersuchen eines anderen Arbeitgebers wiederum keine Prüfung eines leidensgerechten Alternativarbeitsplatzes erfolge. Zudem liege ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor. Andernfalls könnte der Beklagte Anträgen zur Kündigungszustimmung stets stattgeben mit der Gewissheit, dass das Arbeitsverhältnis im Wege des arbeitsgerichtlichen Verfahrens beendet werde. Auch im Hinblick auf die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens sei eine Entscheidung geboten. Zudem bestehe ein Rehabilitationsinteresse. Er sei durch das Verfahren psychisch sehr belastet worden und habe deshalb „klein bei“ gegeben. Die Zustimmung zur Kündigung sei rechtswidrig. Der Beklagte habe aufgrund der ersten Gespräche gewusst, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Er sei auch verpflichtet gewesen, sich beim Betriebsrat nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu erkundigen.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß,

13

festzustellen, dass der Zustimmungsbescheid des Beklagten gegenüber der Beigeladenen vom 17.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 rechtswidrig gewesen ist.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest.

17

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie bestreitet das Bestehen eines geeigneten alternativen Arbeitsplatzes.

18

Einen vor dem erkennenden Gericht geschlossenen Vergleich hat der Beklagte fristgemäß widerrufen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

20

Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.

21

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungsklage, aber vor der Entscheidung des Gerichts erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist allerdings analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann anwendbar, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. Nds. OVG; Beschluss vom 13.06.2012 – 7 LA 77/10 -, NVwZ-RR 2012, 594; BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 – 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23; im Hinblick auf die Möglichkeit einer Klage nach § 43 VwGO offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 – 6 C 7/98 -, BVerwGE 109, 203).

22

Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 20/12 -, juris).

23

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse dieser Art liegt nicht vor.

24

Es lässt sich nicht aus einer Wiederholungsgefahr ableiten. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 20/12 -, juris). Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Befürchtung des Klägers, der Beklagte könne im Falle einer Kündigung eines mit einem anderen Arbeitgeber bestehenden neuen Arbeitsverhältnisses erneut die Zustimmung erteilen, reicht für die Annahme im Wesentlichen unveränderter Umstände nicht aus. Die Entscheidung des Integrationsamts über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung, mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.05.2012 – 12 ZB 11.1063 -, juris). Die Entscheidung hängt damit von diversen individuellen Gesichtspunkten ab. Bei einer – wie hier – krankheitsbedingten Kündigung ist die Gesundheitsprognose von besonderer Bedeutung. Wesentlich ist insoweit, in welchem Umfang weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten künftig zu erwarten sind und ob in Zukunft noch vom Fortbestehen eines wirtschaftlich sinnvollen Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auszugehen sein wird (BayVGH, a. a. O.). Ferner ist von Bedeutung, mit welchen wirtschaftlichen Belastungen die Weiterbeschäftigung für den Arbeitsgeber verbunden ist und welche alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.1992 – 5 B 16/92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 5). Diese Umstände sind von Fall zu Fall unterschiedlich (ebenso in einem ähnlichen Fall: VG Bayreuth, Urteil vom 14.02.2011 – B 3 K 10.918 -, juris). Sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses des Klägers anstehen, wird die gesundheitliche Situation voraussichtlich nicht gleich sein. Die wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber hängt von der individuellen Lage des jeweiligen Betriebs ab. Entsprechendes gilt auch für die Frage, ob und ggf. welche alternativen Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.

25

Eine Wiederholungsgefahr kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil – wie der Kläger meint - zu befürchten ist, dass der Beklagte die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen individuellen Umstände nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt. Für eine pauschale, die individuellen Gesichtspunkte außer acht lassende Prüfung ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und den weiteren Umständen keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 17.09.2012 ausdrücklich einerseits zu Gunsten des Klägers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, das Alter und die Vermittlungsaussichten auf dem Arbeitsmarkt, andererseits die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten „nach intensiver Prüfung gemeinsam mit (der) Betriebsärztin“ berücksichtigt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass der Beklagte das Gutachten des Medizinischen Dienstes einbezogen und jeweils eine Stellungnahme des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie des Klägers selbst eingeholt hat. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass – wie der Kläger meint - der Beklagte eine gleiche Entscheidung treffen würde, wenn der Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat wahrheitswidrig die Existenz eines geeigneten alternativen Arbeitsplatzes verneinen. Abgesehen davon, dass bereits die so beschriebene Situation einen Sonderfall darstellt und zudem der Kläger ausdrücklich schriftlich „keine Einwände gegen die Zustimmung“ erhoben hat, hängt auch in einer solchen Lage die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob sich an der Richtigkeit der Angaben Zweifel ergeben. Selbst wenn man – was unter den Beteiligten streitig geblieben ist - im vorliegenden Fall bei einer Gesprächsrunde einen Arbeitsplatz als Radladerfahrer erörtert haben sollte, ergibt sich daraus nicht, dass der Beklagte dieser Möglichkeit bewusst nicht weiter nachgegangen ist, weil er sich zu einer weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet gesehen hat. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass eine weitere Aufklärung unterblieben ist, weil der angebliche Alternativarbeitsplatz nicht aktenkundig geworden ist. In der – späteren - zusammenfassenden Darstellung der Gespräche im Verwaltungsvorgang (Bl. 26 a) wurde dieser Arbeitsplatz nicht erwähnt. Hierfür kann es diverse Gründe, insbesondere unterschiedliche Deutungen des Inhalts und der Tragweite der (mündlichen) Erwägungen geben, die den individuellen Umständen des Gesprächs geschuldet sind. Für die Annahme, dass sich der Beklagte generell einer weiteren Prüfung verschließen würde, ist jedoch nichts ersichtlich.

26

Eine Wiederholungsgefahr lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Beklagte den am 14.08.2013 vor dem erkennenden Gericht geschlossenen Vergleich widerrufen hat. Der Widerruf lässt nicht darauf schließen, dass der Beklagte – wie der Kläger meint - nicht bereit ist, „die gesetzlichen Anforderungen“ zu erfüllen. Der Beklagte hat den Widerruf des Vergleichs nicht begründet; er ist hierzu auch nicht verpflichtet. Allein aus dem Widerruf ergibt sich keine bestimmte Haltung oder Entscheidungspraxis des Beklagten. Für den Widerruf kommen verschiedene Motive in Betracht. Möglicherweise wollte der Beklagte mit dem Widerruf lediglich zum Ausdruck bringen, dass aus einer Sicht für ein (teilweises) Nachgeben kein Grund bestand.

27

Auch mit einem Rehabilitationsinteresse lässt sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zustimmungsbescheides nicht begründen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a. a. O.).

28

Es fehlt sowohl an einer Diskriminierung als auch an einer Außenwirkung. In dem angefochtenen Bescheid findet sich nichts, was geeignet wäre, den Kläger herabzuwürdigen. Im ersten Teil des Bescheides wird lediglich der Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Bewertung erfolgt im Wesentlichen eine Interessenabwägung. Beleidigende oder sonst herabwürdigende Passagen gibt es nicht. Selbst wenn der Beklagte die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers falsch eingeschätzt hätte, liegt darin keine Stigmatisierung. Daher geht von dem Bescheid auch nichts aus, was den Kläger gegenüber Außenstehenden diskreditieren könnte. Allein der Umstand, dass der Kläger schwerbehindert ist und sein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, begründet noch kein Rehabilitationsinteresse.

29

Der Kläger kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ableiten. Ein Feststellungsinteresse ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 – 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs 1 VwGO Nr. 6).

30

Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff lässt sich nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ableiten. Diese Vorschrift soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend verstärken, dass der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288). Die Regelung verpflichtet alle Träger hoheitlicher Gewalt (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Rdnr. 142). Es handelt sich um ein subjektives grundrechtliches Abwehrrecht (Osterloh, in: Sachs, GG, Art. 3 Rdnr. 305). Ihr kommt aber auch eine Schutzfunktion zu. Im Bereich des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes hat der Gesetzgeber dieser Funktion durch die Regelungen der §§ 85 ff. SGB IX Rechnung getragen. Behindertenschutzregelungen sind allerdings im Lichte des grundgesetzlichen Schutzzweckes auszulegen und anzuwenden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.01.2000 – 2 AZR 378/99 -, BAGE 93, 255; LAG Brandenb., Urteil vom 19.02.2003 – 7 Sa 385/02 -, juris).

31

Von der Zustimmung zur Kündigung kann eine unmittelbare, an die Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung nicht ausgehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist durch die Beigeladene auf der Grundlage des Privatrechts ausgesprochen worden, nicht durch den Beklagten. Ob und in welchen Fällen eine falsche Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 85 ff. SGB zugleich eine Grundrechtsbeeinträchtigung i. S. des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der etwaige Grundrechtseingriff nicht „tiefgreifend“. Von besonderem Gewicht sind im Zusammenhang mit der Fortsetzungsfeststellungsklage Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat, wie etwa die Wohnungsdurchsuchung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 370/13 -, juris; Beschluss vom 30.04.1997 – 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 –, BVerfGE 96, 27). Auch wenn man unterstellt, dass der Beklagte bei einer Ermessensentscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Klägers zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, handelt es sich nicht um einen Grundrechtseingriff von besonderer Tragweite.

32

Zudem liegt auch keine Fallgruppe vor, bei der typischerweise von einer kurzfristigen Erledigung vor einer gerichtlichen Entscheidung auszugehen ist. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 22.12 -, juris).

33

Dies ist nicht der Fall. Denn ein Arbeitnehmer kann effektiven Rechtsschutz gegen eine (zu Unrecht) erteilte Zustimmung zur Kündigung nach § 85 SGB IX gewöhnlich durch eine Anfechtungsklage erreichen. Auch wenn in Kündigungsstreitigkeiten häufig Vergleiche geschlossen werden, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, liegt es in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitnehmers, ob er sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis abfindet oder sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Kündigung und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung wehrt. Das Zustimmungserfordernis hat gerade den Zweck, den schwerbehinderten Arbeitnehmer vor einer an seine Schwerbehinderteneigenschaft anknüpfenden Kündigung zu schützen. Geht der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich gegen die Kündigung nicht vor oder beendet er das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, bedarf er dieses Schutzes nicht mehr. Entscheidet sich der Arbeitnehmer, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Zustimmung zur Kündigung in Anspruch zu nehmen, so ist bei gewöhnlichem Ablauf gewährleistet, dass das Gericht vor über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entscheidet, bevor die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen feststeht.

34

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einer möglicherweise bestehenden Absicht des Klägers, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er einen Vermögensschaden erlitten hat und vom Beklagten Schadensersatz verlangt. Auch unabhängig davon wäre die Klage nicht aus diesem Gesichtspunkt zulässig: Hat sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt, so bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage (OVG LSA, Urteil vom 06.08.2012 – 2 L 6/10 -, juris).

35

Auch auf den Umstand, dass dem Kläger im Vorverfahren Kosten entstanden sind, lässt sich das Feststellungsinteresse nicht stützen. Der Kläger kann mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17.09.2012 nicht erreichen, dass die Kosten des Vorverfahrens vom Beklagten übernommen werden. Selbst wenn die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststehen würde, ergibt sich daraus kein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Kosten im Vorverfahren. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte die Zustimmung zu Recht oder zu Unrecht erteilt hat, hatte sich der Widerspruch durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege des arbeitsgerichtlichen Vergleichs schon vor der Entscheidung der Behörde erledigt. Nach Erledigung eines Verwaltungsakts ist ein gegen den Verwaltungsakt eingeleitetes Widerspruchsverfahren einzustellen; eine Widerspruchsentscheidung in der Sache ist unzulässig (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 – 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226). Ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch, mit dem die Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren geklärt werden könnte, ist unstatthaft. Der Betroffene hat lediglich unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Möglichkeit, Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben. Der Beklagte hat daher den Widerspruch des Klägers mit dem Bescheid vom 22.04.2013 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Fehlt eine stattgebende Entscheidung über den Widerspruch, so ist eine Kostengrundentscheidung nicht möglich, die ihrerseits Voraussetzung für die Erstattung der dem Widerspruchsführer im Vorverfahren entstandenen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gemäß § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X ist. Auch eine analoge Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht (so – speziell zu einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich eingetretenen Erledigung eines Widerspruchs gegen die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung: VG Bayreuth, Urteil vom 14.02.2011, a. a. O.; vgl. auch VG München, Urteil vom 04.09.2008 – M 15 K 06.2544 -, juris und BVerwG, Urteil vom 11.05.1981 – 6 C 121.80 -, BVerwGE 62, 201).

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2, 1. Hs. VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.