Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Mai 2015 - 15 K 5256/13

bei uns veröffentlicht am04.05.2015

Tenor

Es wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 festgestellt, dass die den Duldungen vom 6. November 2012, 6. Dezember 2012, 10. Januar 2013, 9. Juli 2013, 8. Oktober 2013 und 7. November 2013 beigefügte Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Nebenbestimmung der ihr erteilten Duldungen „Erlischt mit Flugtermin“ rechtswidrig war.

2

Der Kläger zu 1) wurde xxx, die Klägerin zu 2) wurde xxx in Mazedonien geboren. Beide sind verheiratet, mazedonische Staatsangehörige und Volksangehörige der Roma. Sie haben mittlerweile vier gemeinsame Kinder. Die drei älteren wurden in den Jahren 20xx, 20xx und 20xx noch in Mazedonien geboren, das jüngste Kind in Hamburg.

3

Die beiden Kläger kamen im Jahr 2010 nach Deutschland. Ein Asylantrag der Kläger und ihrer drei ältesten Kinder wurde mit zwei Bescheiden vom 5. Oktober 2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, auch Abschiebungsschutz wurde nicht zuerkannt, und die Familie wurde unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Ein Eilantrag bei Gericht (15 AE 428/10) blieb erfolglos, die parallelen Klagen (15 A 426/10 und 15 A 529/10) wurden zurückgenommen. Aufgrund von Passlosigkeit wurde der Aufenthalt der Kläger einstweilen geduldet. Sowohl am 4. Januar 2011 als auch am 20. Januar 2011 erhielten sie eine Duldung, der die Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ beigefügt war. Im Frühjahr 2011 reiste die Familie mit dem Bus zurück nach Mazedonien.

4

Im Herbst desselben Jahres, am 28. Oktober 2011, reiste die Familie wieder ein. Am 31. Oktober 2011 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 29. November 2011 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung der Feststellungen zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Am 16. Januar 2012 erhoben die Kläger gegen den Bescheid Klage (15 A 30/12), über die noch nicht entschieden wurde.

5

Bereits am 6. Dezember 2011 wurde in der 34. Schwangerschaftswoche das Baby y geboren, das fortan unter verschiedenen gesundheitlichen Störungen litt und sich mehrmals in stationärer Behandlung befand.

6

Am 15. Dezember 2011 wurden die Kläger zu ihrer Ausreisepflicht angehört und gaben an, wiederum freiwillig ausreisen zu wollen.

7

Da die Kläger über keine Pässe mehr verfügten und für das Baby Y auch noch keiner ausgestellt worden war, wurde ihr Aufenthalt im Folgenden geduldet, und zwar mit Bescheiden vom 9. Januar 2012, 30. Januar 2012, 20. Februar 2012, 12. März 2012, 29. Mai 2012, 12. Juli 2012 und 9. Oktober 2012. Den Duldungen war jeweils die Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ beigefügt.

8

Bereits am 9. Juli 2012 war für das Baby Y ein Asylantrag gestellt worden. Mit Bescheid vom 16. August 2012 wurde dieser bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote wurden nicht zuerkannt. Das Kind wurde unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert.

9

Im September 2012 stellte die Beklagte an die Republik Mazedonien ein Rücknahmeersuchen, dem unter dem 16. Oktober 2012 entsprochen wurde. Die Kläger wurden hierauf aufgefordert, Deutschland bis Ende Oktober zu verlassen. Am 30. Oktober 2012 versuchte die Familie, mit einem Linienbus nach Mazedonien zu gelangen. Da das Baby Y jedoch über keinen Nationalpass verfügte, wurde ihm die Einreise nach Kroatien verweigert. Die Familie saß drei Tage an der Grenze fest und wurde dann von einem Bekannten zurück nach Hamburg gebracht. Die Klägerin zu 2) erlitt aufgrund dieser Vorkommnisse einen Nervenzusammenbruch und befand sich deswegen nach ihrer Rückkehr einige Tage in stationärer Behandlung. Auf ärztliches Anraten begann sie hiernach eine ambulante Psychotherapie, da ihr eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung attestiert wurden.

10

Ihr Sohn Y befand sich wenig später wegen einer schweren Infektion im Krankenhaus. Am 19. Dezember 2012 wurde in Hinblick auf den schlechten gesundheitlichen Zustand des Kleinkindes ein Wiederaufgreifensantrag zur Gewährung subsidiären Schutzes gestellt.

11

Nach dem missglückten Ausreiseversuch wurde der Aufenthalt der Familie unter Hinweis auf die Passlosigkeit und das Nichtvorliegen eines Passersatzes fortwährend geduldet: Am 6. November 2012 wurde eine Duldung für einen Monat erteilt und am 6. Dezember 2012 eine Duldung für zwei Monate. Der ersten Duldung wurde als Vermerk hinzugefügt, dass eine freiwillige Ausreise nicht möglich gewesen sei. Jetzt werde für Y ein Passersatzpapier beschafft. Außerdem habe die Prozessbevollmächtigte angekündigt, beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag zu stellen, um die Ausreisefrist bis über den Winter zu verlängern. Die Klägerin zu 2) solle sich in Ochsenzoll befinden. Zur Duldung vom 6. Dezember 2012 wurde vermerkt, dass die Duldung in Anbetracht der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen für zwei Monate verlängert werden solle. Ein Eilantrag der Prozessbevollmächtigten sei in der Akte nicht zu finden. Aufgrund des Asylfolgeantrags von Y wurde die Duldung am 10. Januar 2013 vorzeitig für nunmehr sechs Monate verlängert. Am 9. Juli 2013 fand eine weitere Verlängerung für drei Monate statt, wiederum im Hinblick darauf, dass ein Folgeverfahren hinsichtlich des Kindes Y anhängig sei. Allen Duldungen, die jeweils nicht mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen waren, war wiederum die Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ beigefügt.

12

Erst mit Bescheid vom 16. Juli 2013 wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Folgeantrag des Kindes Y abgelehnt, weil keine Wiederaufgreifensgründe ersichtlich seien. Am 6. August 2013 wurde hiergegen Klage erhoben (5 A 3075/13 = 15 A 629/15), über die noch nicht entschieden wurde.

13

Am 19. September 2013 legten die Kläger gegen die Duldungen Widerspruch ein, insoweit darin die auflösende Bedingung „Erlischt mit Flugtermin“ enthalten war: Bei der Fortschreibung der Duldung mit diesem Zusatz handele es sich um einen Dauerbescheid, so dass das Rechtsmittel sich einheitlich auf vergangene Duldungen bis zu einem Jahr und auf künftige Duldungen beziehe. Die hierzu ergangene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004 sei nicht einschlägig. Sie betreffe eine andere Fallkonstellation. Andere Verwaltungsgerichte hätten inzwischen entschieden, dass diese auflösende Bedingung willkürlich und deshalb rechtswidrig sei.

14

Am 8. Oktober 2013 wurde den Klägern wegen Passlosigkeit / fehlenden Passersatzes erneut für einen Monat eine Duldung erteilt. Vermerkt war hierbei, dass die Klägerin zu 2) nicht reisefähig sei und dem Arzt Dr. A vorgestellt werden müsse, dessen Gutachten erst in 4 bis 6 Wochen vorliegen werde. Wiederum war die Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ beigefügt. Am 7. November 2013 wurde die Duldung entsprechend für einen weiteren Monat verlängert mit dem Hinweis, dass immer noch kein Gutachten des Herr Dr. A vorliege und man um Verlängerung um einen Monat gebeten habe.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Es entspreche der herrschenden Rechtsauffassung, dass eine Duldung unter einer hinreichend bestimmten auflösenden Bedingung erteilt werden dürfe. Hierzu gehöre auch die hier angegriffene Bedingung „Erlischt mit Flugtermin“.

16

Am 14. November 2013 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben: Die angefochtene auflösende Bedingung „Erlischt mit Flugtermin“ verstoße insbesondere gegen das Willkürverbot. Die den Duldungen hinzugefügte Nebenbestimmung und auch der Widerspruchsbescheid seien deshalb aufzuheben.

17

Die Kläger beantragen auf den Hinweis des Gerichts, dass sich die streitbefangenen Duldungen Kraft Zeitablaufs erledigt hätten, nunmehr

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unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2013 festzustellen, dass die den Duldungen der Beklagten vom 6. November 2012, 6. Dezember 2012, 10. Januar 2013, 9. Juli 2013, 8. Oktober 2013 und vom 7. November 2013 beigefügte Nebenbestimmung „Die Duldung erlischt mit Flugtermin“ rechtswidrig war.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid.

22

Durch Beschluss vom 20. Januar 2014 (15 AE 3783/13) ordnete die erkennende Kammer an, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Bezug auf die Klägerin zu 2) ihre Erklärung, dass die Abschiebung zulässig sei, gegenüber der Beklagten zu widerrufen und zu erklären habe, dass diese vorläufig nicht abgeschoben werden dürfen. Zur Begründung wurden die psychiatrische Erkrankung der Klägerin zu 2) und die diesbezüglich äußerst schlechte Gesundheitsversorgung in Mazedonien angeführt. Der Aufenthalt der gesamten Familie wird seither weiterhin geduldet.

23

Am 4. Mai 2015 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Insoweit hat die Beklagte u.a. vorgetragen, dass sie stets allen Duldungen die streitige Nebenbestimmung beifüge. Dies diene der Verwaltungsvereinfachung und habe die Beschleunigung der Abschiebung bei gewissen Verfahren zum Ziel. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die Klage ist im Wesentlichen als Feststellungsklage zulässig (§ 43 VwGO).

25

Nach § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann allerdings nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

26

Die Frage, ob die angegriffene Nebenbestimmung konkret benannten Duldungen beigefügt werden durfte, betrifft feststellungsfähige Rechtsverhältnisse im vorgenannten Sinne. Die einer Duldung beigefügte Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ ist selbstständig anfechtbar und deshalb auch im Wege der Feststellungsklage isoliert überprüfbar, da die Duldung auch ohne die Bedingung sinnvoll erlassen werden konnte (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 29.3.2011, 1 B 57/11, 1 B 67/1 B 67/11, juris Rn. 6 ff.; anders noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2000, 13 S 2260/99, InfAuslR 2001, 158 f., juris Rn. 14). Insoweit ist allerdings jeder einzelne Duldungsbescheid separat zu betrachten, da eine Kette von Duldungen keinen Dauerverwaltungsakt darstellt, der die zeitliche Wirksamkeit der einzelnen Duldungen übersteigt.

27

Eine der Feststellungsklage vorrangige Anfechtungsklage mit dem Ziel, die beanstandeten Nebenbestimmungen aufzuheben, scheidet hier aus, da sich alle streitbefangenen Duldungen längst durch Zeitablauf erledigt haben (§ 43 Abs. 2 HmbVwVfG). Bei Einlegung des Widerspruchs am 19. September 2013 dauerte nur noch die Duldung vom 9. Juli 2013 an, die Duldungen vom 8. Oktober 2013 und vom 7. November 2013 wurden ohnehin erst später verfügt. Bei Klageerhebung am 14. November 2013 lief die letzte der streitbefangenen Duldungen vom 7. November 2013 noch gerade drei Wochen.

28

Hinsichtlich aller streitbefangenen Verfügungen ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig, ohne dass es hier – wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO – zuvor der Einlegung eines fristgemäßen Widerspruchs und der Erhebung einer fristgemäßen Klage bedurft hätte. Denn es handelt sich bei allen hier streitbefangenen Nebenbestimmungen zu Duldungen um Regelungen, die sich bereits vor Eintritt der Bestandskraft (durch Zeitablauf) erledigt haben. Weil Duldungen einschließlich ihrer Nebenbestimmungen regelmäßig keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt werden, kann die Unanfechtbarkeit erst nach Ablauf eines Jahres eintreten (§ 58 Abs. 2 VwGO). Diese formelle Bestandskraft erreichen sie aber gar nicht, weil sie vorher durch Zeitablauf erlöschen. Für solche Verwaltungsakte, die vor Eintritt der Bestandskraft unwirksam geworden sind, gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die für eine Anfechtungsklage vorgesehene Frist des § 74 Abs. 1 VwGO oder, im Falle unzureichender Rechtsmittelbelehrung, des § 58 Abs. 2 VwGO. Insoweit kann ohne Fristbindung Feststellungsklage erhoben werden (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 14.7.1999, 6 C 7/98, BVerwGE 109, 203 ff., juris Rn. 19 ff.). Deshalb hat die Kammer keine Bedenken, auch die Bescheide vom 8. Oktober 2013 und vom 7. November 2013 in die Prüfung mit einzubeziehen, obwohl hinsichtlich dieser Bescheide kein Widerspruch eingelegt, sondern sofort Klage erhoben worden ist.

29

Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Nebenbestimmung. Da diese bereits diverse Male den Duldungen der Kläger beigefügt wurde und die Beklagte zudem in der mündlichen Verhandlung ausführte, die auflösende Bedingung „Erlischt mit Flugtermin“ sogar allen Duldungen beizufügen, besteht Wiederholungsgefahr.

II.

30

Soweit die Kläger auch den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2013 angefochten haben, ist eine Anfechtungsklage zulässig. Der Widerspruchsbescheid war auch aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), da dieser wegen vorheriger Erledigung des Regelungsgegenstandes durch Zeitablauf im Wesentlichen keine gestaltende Wirkung mehr haben konnte, aber eine solche weiterhin vorzugeben scheint. Denn hinsichtlich der bereits durch Zeitablauf erledigten Verfügungen hätte das Widerspruchsverfahren eingestellt werden müssen. Sofern der Widerspruchsbescheid stattdessen – was letztlich unklar bleibt – zur Klarstellung der Rechtslage die bloße Feststellung treffen sollte, dass die Beifügung der angegriffenen Nebenbestimmung rechtmäßig war, ist er als feststellender Verwaltungsakt in gleicher Weise aufzuheben, da diese Feststellung – siehe unten unter III. – nicht rechtmäßig ist.

III.

31

Die Beifügung der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Flugtermin“ zu allen streitbefangenen Duldungen der beiden Kläger war rechtswidrig.

32

1. Zwar begegnet es keinen Bedenken, dass diese Nebenbestimmung Duldungen beigefügt werden durfte, da § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG i. d. F. vom 25. Februar 2008 ausdrücklich vorsah, dass neben einer räumlichen Beschränkung weitere Bedingungen und Auflagen der Duldung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers beigefügt werden können. Auch zu Duldungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann deshalb nach § 36 Abs. 1 HmbVwVfG eine solche Bedingung hinzugefügt werden(entspr. noch zu § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2004, 3 Bs 503/04, juris Rn. 4, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2000, 13 S 2260/99, InfAuslR 2001, 158 f., juris Rn. 17; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18.2.2015, 10 C 14.1117 u.a., juris Rn. 25; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.1.2013, 11 A 4635/12, juris Rn. 6 und Urteil vom 15.5.2013, 11 A 3664/12, juris Rn. 14; VG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2012, 11 K 2593/11, juris Rn. 17; a. A. VG Oldenburg, Urteil vom 15.5.2013, 11 A 3664/12, juris Rn. 17).

33

2. Zudem hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bereits im Jahr 2004 geklärt, dass die auflösende Bedingung „Erlischt mit Flugtermin“ noch hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 HmbVwVfG ist(OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2004, 3 Bs 503/04, juris Rn. 6). Denn im Wege der Auslegung ergebe sich, dass das zum Erlöschen der Duldung führende Ereignis die Bekanntgabe des Flugtermins an den betroffenen Ausländer sei, während die interne Kenntniserlangung vom konkreten Flugtermin durch die Ausländerbehörde hierfür nicht genüge. Nicht beschäftigt hat sich die damalige Entscheidung allerdings mit der Frage, ob „mit Flugtermin“ sich nicht auch auf den Tag des geplanten Abfluges beziehen könne. Im normalen Sprachgebrauch und, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, auch unter Juristen dürfte ein solches Verständnis durchaus verbreitet sein, so dass es der Klarheit der Nebenbestimmung sicherlich dienlich wäre, wenn diese als „Erlischt mit Bekanntgabe des Flugtermins“ gefasst würde.

34

3. Für alle streitbefangenen Duldungen mit Ausnahme der letzten vom 7. November 2013 stellt sich auch nicht die Frage, ob die Beifügung einer auflösenden Bedingung, die eine Abschiebung auch ohne Einhaltung der in § 60a Abs. 5 S. 4 AufenthG im Widerrufsfall für längerfristig Geduldete vorgesehenen Ankündigungsfrist von einem Monat erlaubt, aufgrund dieser Spezialvorschrift ausgeschlossen ist(vgl. dazu insbesondere VG Oldenburg, Urteil vom 15.5.2013, 11 A 3664/12, juris Rn. 16 ff.; zur analogen Anwendung der Ankündigungspflicht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2000, 13 S 2260/99, InfAuslR 2001, 158 f., juris Rn. 21, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.8.2010, 2 M 124/10, juris Rn. 4, und BayVGH, Beschluss vom 18.2.2015, 10 C14.1117 u.a., juris Rn. 25). Denn die Kläger wären im Fall eines Widerrufs der Duldungen vom 6. November 2012 bis zum 8. Oktober 2013 nicht von § 60a Abs. 5 S. 4 AufenthG begünstigt, da sie zu jener Zeit noch nicht für länger als ein Jahr ununterbrochen geduldet waren. Nach ihrem missglückten Rückreiseversuch Ende Oktober 2012 hatten sie erst wieder ab dem 6. November 2012 Duldungen erhalten.

35

Lediglich die letzte streitbefangene Duldung vom 7. November 2013 wurde zu einem Zeitpunkt verfügt, als die Familie sich bereits wiederum für ein Jahr und einen Tag in Deutschland geduldet aufgehalten hatte. Im Fall eines Widerrufs dieser Duldung hätte deshalb § 60a Abs. 5 S. 4 AufenthG gegriffen und eine Abschiebung hätte mindestens einen Monat zuvor angekündigt werden müssen. Welche Bedeutung dieser Umstand damals für die Beifügung der beanstandeten Nebenbestimmung haben könnte, bedarf aber keiner gerichtlichen Klärung, weil die Nebenbestimmung jener letzten Duldung aus anderen Gründen ohnehin nicht beigefügt werden durfte (siehe unten 4. c.).

36

4. Der Rechtmäßigkeit der beigefügten auflösenden Bedingung zu allen streitbefangenen Duldungen steht entgegen, dass es an jeglichen Ermessenserwägungen dafür fehlt, weshalb sie den Duldungen der Kläger beigefügt wurde. Insoweit liegt für den konkreten Einzelfall ein Ermessensnichtgebrauch vor, welcher die Beifügung der streitbefangenen Nebenbestimmung, die nach § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG damaliger Fassung zweifellos im Ermessen der Beklagten stand („kann“), ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig macht.

37

a. Der Annahme eines Ermessensnichtgebrauchs steht hier nicht entgegen, dass die Beklagte vermutlich nicht gänzlich verkannt hat, dass das AufenthG ihr insoweit ein Ermessen einräumt, dieses aber in der Weise ausübt, dass alle Duldungen mit der angegriffenen Nebenbestimmung versehen werden. Denn eine solche Ermessenspraxis ist vom Gesetzeszweck nicht gedeckt (§ 114 S. 1 VwGO). Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, dass ausnahmslos allen Duldungen eine solche auflösende Bedingung beizufügen ist, hätte er dies selbst geregelt. Wenn er aber den Ausländerbehörden lediglich erlaubt, einer Duldung im Ermessenswege Bedingungen oder Auflagen beizufügen, weist er diesen auch die Aufgabe zu, ihr Ermessen zu betätigen (vgl. Jestaedt in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, Rn. 61) und Kriterien dafür zu entwickeln, in welchen Fällen welche Nebenbestimmungen aus welchen Gründen beizufügen sind.

38

b. Hier liegt auch kein Fall eines intendierten Ermessens vor, in dem die Ermessensentscheidung sich grundsätzlich bereits aus dem Gesetz ergibt. Dem steht bereits entgegen, dass das Gesetz lediglich davon spricht, dass der Duldung eine Bedingung hinzugefügt werden kann, aber nicht sagt, dass eine Bedingung hinzugefügt werden soll (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001, 8 B 104/01, NVwZ-RR 2002, 150 ff., Rn. 5).

39

c. Ferner ist auch auszuschließen, dass das Ermessen der Beklagten hier im konkreten Einzelfall allein auf die Entscheidung reduziert war, die angegriffene Bedingung den Duldungen der Kläger beizufügen („Ermessensreduktion auf null“), so dass es keiner erkennbaren Ermessenserwägungen bedurft hätte. Vielmehr sprachen hinsichtlich der meisten Duldungsverfügungen sogar gewichtige Gründe dafür, auf die Nebenbestimmung zu verzichten, da eine Abschiebung der Kläger im jeweiligen Duldungszeitraum objektiv unwahrscheinlich und zudem von der Beklagten auch nicht ernstlich beabsichtigt war.

40

Die Beifügung einer Nebenbestimmung nach §§ 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG, 36 HmbVwVfG hat im pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten sind(vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29.3.2011, 1 B 57/11, 1 B 67/1 B 67/11, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2012, 11 K 2593/11, juris Rn.17). Von Bedeutung ist dabei insbesondere, dass die Nebenbestimmung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss, um den mit ihr beabsichtigten gesetzeskonformen Zweck zu erfüllen. Denn zweifellos handelt es sich bei der auflösenden Bedingung um eine den Ausländer belastende Regelung: Auch wenn es sich bei lediglich geduldeten Ausländern um ausreisepflichtige Personen handelt, hinsichtlich derer lediglich die Abschiebung ausgesetzt wurde, so gibt es doch eine Vielzahl an Duldungsgründen, die ein schützenswertes Vertrauen des Ausländers dahingehend rechtfertigen, dass die ihnen erteilte Duldung bis zum Ablauf der Duldungsfrist Bestand hat. So werden Duldungen an körperlich oder psychisch Kranke erteilt oder aus dringenden familiären Gründen gegeben. Duldungen dienen auch der Sicherung des Aufenthalts in Phasen der Klärung eines Anspruchs auf Erteilung von Aufenthaltstiteln oder eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nur ein Teil der Fälle geduldeter Ausländer mündet deshalb in eine Ausreise oder Abschiebung. Dem anderen Teil der Betroffenen gelingt es, ihren Aufenthalt zu verfestigen. Die jeweils gesetzte Duldungsfrist hat sich dabei am Zweck der Duldung auszurichten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.2.2015, 10 C14.1117 u.a., juris Rn. 20) und beschreibt deshalb einen Zeitraum, in dem bei regelmäßigem Verlauf der Sache keine Abschiebung erfolgen wird. Mit der Beifügung der Nebenbestimmung „Erlischt mit Flugtermin“ ist das Ende der Duldung jedoch völlig unbestimmt. Psychisch labilen Menschen wird hierdurch das letzte Maß an Sicherheit genommen, Personen, die innerhalb der Duldungsfrist sinnvolle Aufgaben (z. B. Rechtsangelegenheiten, medizinische Behandlungen) bewältigen wollen, wissen nicht, ob sie diese zum Abschluss bringen werden, und Arbeitgeber, die geduldeten und zur Erwerbstätigkeit berechtigten Ausländern eine Arbeitsgelegenheit bieten könnten, werden abgeschreckt.

41

Grundsätzlich ist allerdings nicht zu beanstanden, dass eine Nebenbestimmung zu dem Zweck beigefügt wird, die beschleunigte Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers zu ermöglichen (vgl. insbesondere OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2004, 3 Bs 503/04, juris Rn. 4). Wenn eine Abschiebung vor Ablauf der Geltungsdauer der verfügten Duldung aber nicht ernstlich beabsichtigt ist (OVG Bremen, Beschluss vom 29.3.2011, 1 B 57/11, 1 B 67/1 B 67/11, juris Rn. 10; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.1.2013, 11 A 4635/12, juris Rn. 10 f.) oder derzeit als praktisch nicht möglich erscheint (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2012, 11 K 2593/11, juris Rn. 24; Funke-Kaiser in GK-AufenthG § 60a Rn. 96.1), ist die streitbefangene Nebenbestimmung nicht erforderlich und darf deshalb nicht gleichsam automatisch und auf Vorrat den Duldungen beigefügt werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29.3.2011, 1 B 57/11, 1 B 67/1 B 67/11, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2012, 11 K 2593/11, juris Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.8.2010, 2 M 124/10, juris Rn. 5).

42

Sollte sich in einem solchen Fall wider Erwarten plötzlich doch die Möglichkeit ergeben, den Ausländer vor Ablauf der regulären Duldungszeit abschieben zu können, kann die Behörde immer noch auf den hierfür ausdrücklich gesetzlich normierten Widerruf der Duldung zurückgreifen. Allein der fortwährende Versuch, durch Beifügung der beanstandeten Nebenbestimmung auf jeden Fall ein Widerrufsverfahren zu vermeiden, ist nicht vom Zweck der Duldungsvorschriften des AufenthG gedeckt. Das vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Widerrufsverfahren liefe hierdurch vollständig leer. Dass ein Widerrufsverfahren zu gewissen Verzögerungen führen kann und die dort weiterhin bestehende Ankündigungspflicht eine Abschiebung erschwert, hat der Gesetzgeber gesehen und auch nach der Rechtsänderung 2007 für den Widerrufsfall bewusst in Kauf genommen (Deutscher Bundestag, Drs. 16/5065 S. 188).

43

Eine solche Ermessensausübung stellt die Ausländerbehörden auch nicht vor unlösbare praktische Probleme. Durch geeignete Verwaltungsvorschriften kann das Ermessen für den Rechtsanwender handhabbar gemacht werden. Die Gruppe der Ausländer, die insbesondere durch plötzliches Untertauchen vor einem Abschiebungsversuch Anlass gegeben haben, eine erneute Abschiebung beschleunigt durchzuführen, ist gut ausscheidbar und ihre Abschiebung kann weiterhin effektiv durchgeführt werden. Auch bei Personen, die möglichst umgehend abgeschoben werden sollen, hinsichtlich derer aber insbesondere die baldige Ausstellung eines Passersatzpapiers ungewiss ist, kann weiterhin die angefochtene Nebenbestimmung Anwendung finden. Deren einzelfallbezogene Verwendung hat dann zugleich den Effekt, dass dann der betroffene Ausländer darum wissen muss, dass in seinem Fall jederzeit eine Abschiebung erfolgen kann.

44

Im Fall der Kläger war jedenfalls hinsichtlich der Duldungen vom 6. November 2012, 6. Dezember 2012, 8. Oktober 2013 und 7. November 2013 eine Abschiebung im streitbefangenen Zeitraum weder wahrscheinlich noch ernstlich beabsichtigt:

45

Für die beiden Duldungen vom 6. November und 6. Dezember 2012 war die Beifügung der beanstandeten Bedingung nicht erforderlich, denn die Duldungsfrist war nur kurz, der Beklagten war der schlechte Gesundheitszustand der Klägerin zu 2) und des Kleinkindes Y nach dem gescheiterten Ausreiseversuch bekannt, zudem fehlte es an einem Passersatzpapier für das Kind. Eine Abschiebung war deshalb für diesen Zeitraum kurz nach dem gescheiterten Ausreiseversuch weder ernstlich beabsichtigt, noch wird sie praktisch in Betracht gekommen sein.

46

Auch die beiden letzten Duldungen vom 8. Oktober 2013 und vom 7. November 2013 waren jeweils nur auf einen Monat befristet und erfolgten vor dem Hintergrund, dass auf die ärztliche Stellungnahme eines Herrn Dr. A gewartet wurde. Diese wurde zuerst in einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen erwartet, verzögerte sich dann aber, so dass um Verlängerung um einen weiteren Monat gebeten worden war. Für diese beiden kurzen Duldungszeiträume war entsprechend keine Abschiebung beabsichtigt, so dass für die Beifügung der auflösenden Bedingung kein Anlass bestand.

47

Allein hinsichtlich der beiden mittleren Duldungen vom 10. Januar und 9. Juli 2013 erscheint es als möglich, dass die Beklagte in ermessensfehlerfreier Weise die angegriffene Nebenbestimmung hätte beifügen können. Diese Duldungen wurden erst für sechs Monate und anschließend für drei Monate ausgesprochen. Begründet wurde dies damit, dass für das Kind Y ein Folgeantrag mit dem Ziel der Gewährung subsidiären Schutzes gestellt worden sei. Es war damals schwer einschätzbar, wie lange dieses asylrechtliche Folgeverfahren dauern würde. Insoweit kamen sowohl ein ungünstiger Befund als auch eine spontane Besserung des Zustandes des viel zu früh geborenen und deshalb kränklichen Kindes in Betracht. Damit bestand eine gewisse Möglichkeit, dass sich das Folgeverfahren unter günstigen Umständen schnell abwickeln könnte, so dass eine Abschiebung der Familie noch innerhalb der jetzt lang gewählten Duldungszeiträume möglich gewesen wäre, zumal damals auch eine Erholung der Klägerin zu 2) und die kurzfristige Beschaffung eines Passersatzpapiers für das Kleinkind als möglich erscheinen mussten. Die Beifügung der angegriffenen Bedingung könnte deshalb für diesen Zeitraum sinnvoll und auch verhältnismäßig gewesen sein.

48

Das Gericht ist jedoch nicht befugt, nicht vorhandene Ermessenserwägungen der Beklagten durch eigene Überlegungen zu ersetzen, zumal dann nicht, wenn es sich um einen abgeschlossenen Vorgang handelt, der rückschauend auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Jedenfalls haben vorstehende Erwägungen keinesfalls ein Gewicht, das die Beklagte im Wege der Ermessensreduktion dazu zwang, die streitbefangene Nebenbestimmung den Duldungen beizufügen.

IV.

49

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

51

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne letztgenannter Vorschrift.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Mai 2015 - 15 K 5256/13

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Mai 2015 - 15 K 5256/13 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen


(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfun

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Mai 2015 - 15 K 5256/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Mai 2015 - 15 K 5256/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Feb. 2012 - 11 K 2593/11

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Duldungsbescheinigungen ohne die Anordnung einer auflösenden Bedingung des Inhalts „Die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt w

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Aug. 2010 - 2 M 124/10

bei uns veröffentlicht am 17.08.2010

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch zu Unrecht verneint. 3 Der Antragsteller rügt zu Recht, dass der für morgen, den 18.08.2010 beabsichtigten Abschiebu
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Mai 2015 - 15 K 5256/13.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 2 K 15.457

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die mit dem Einstellungsbescheid vom 3. September 2014 (Gz: ...) verbundene Auflage „dass bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung (z. B. Wahrnehmung des staatsanwaltschaftliche

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Duldungsbescheinigungen ohne die Anordnung einer auflösenden Bedingung des Inhalts „Die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“ zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger, eine Familie vom Volk der Roma mazedonischer Staatsangehörigkeit, sind – nach erfolglosen Asylverfahren bzw. Asylfolgeverfahren – vollziehbar ausreisepflichtig. Gültige mazedonische Reisepässe liegen den Behörden vor.
Nach Abschluss der asylrechtlichen Verfahren erhielten die Kläger im Auftrag der Beklagten von der Ausländerbehörde der Stadt Göppingen Duldungsbescheinigungen, zunächst vom 14.06.2011 bis zum 10.09.2011. Diesen war die auflösende Bedingung, „Die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“, beigefügt.
Einen Tag später, am 15.06.2011, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger förmlich, die Kläger im Bundesgebiet zu dulden. Er verwies hierbei auf eine aktuelle Herzerkrankung der Klägerin Ziff. 4.
Die Kläger haben am 14.07.2011 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führen sie aus, die ihrer Duldung beigefügte auflösende Bedingung sei rechtswidrig. Durch die Unsicherheit, wie lange ihre Duldung gelten werde, werde das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die Herzerkrankung der Klägerin Ziffer 4, die bereits eine stationäre Behandlung in Göppingen erforderlich gemacht habe, werde aktuell in Stuttgart weiterbehandelt. Während der andauernden Behandlung dürfte die Familie nicht in der Unsicherheit leben müssen, abgeschoben zu werden. Die Duldung sei ohnehin nur auf knapp drei Monate befristet und dürfe nicht überraschend verkürzt und der Aufenthalt beendet werden, ohne dass die Kläger die Möglichkeit hätten, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme überprüft werde. Das Abschiebungsverbot für die Klägerin Ziffer 4 ergebe sich aus ihrer dringenden Behandlungsbedürftigkeit und der im Falle der Abschiebung erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben.
Die Klägerin Ziffer 4 befand sich zur weiteren stationären Untersuchung vom 01. bis 03.08.2011 im Zentrum für angeborene Herzfehler im O. Hospital in Stuttgart. Als Ergebnis der dortigen Untersuchungen ergab sich die Notwendigkeit einer Herzoperation, die für November 2011 eingeplant wurde.
Die Duldungen der Kläger wurden nach Ablauf, wiederum mit auflösender Bedingung, zunächst bis zum 10.12.2011 und seither stets fortlaufend und identisch verlängert.
Die Klägerin Ziffer 4 wurde am 22.11.2011 nach Angaben der Ärzte komplikationslos operiert. Am 02.12.2011 wurde sie in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Aufgrund einer orthopädischen Wirbelsäulenerkrankung ergab sich zwischenzeitlich auch für die Klägerin Ziffer 3 die Notwendigkeit einer Operation. Als Operationstermin ist derzeit der 11.09.2012 vorgesehen.
Die Kläger beantragen,
die Nebenbestimmung „Die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“ in den den Klägern erteilten Duldungen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Duldungen ohne die Nebenbestimmung „Die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“ zu erteilen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt sie aus, die den Duldungen beigefügte auflösende Bedingung sei rechtmäßig und auch verhältnismäßig. Aus den bisher vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich keine Reiseunfähigkeit im Sinne einer Transportunfähigkeit hinsichtlich der Klägerin Ziffer 4. Der vorgetragenen Herzerkrankung könne im Rahmen einer Abschiebung durch Hinzuziehen von ärztlicher Begleitung Rechnung getragen werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein Leben und eine Behandlung der Erkrankung der Klägerin Ziffer 4 auch in Mazedonien möglich sei. Auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liege nicht vor. Eine Aufenthaltsbeendigung der gesamten Familie nach der stationären Behandlung der Klägerin Ziffer 4 sei beabsichtigt. Die auflösende Bedingung solle gewährleisten, dass dies nach Entlassung der Klägerin Ziffer 4 dann auch vollzogen werden könne. Im Hinblick auf die minderjährigen Kinder der Familie werde eine Abschiebung ohnehin mit Termin angekündigt. Die Einholung von einstweiligem Rechtsschutz sei dann möglich und Rechtssicherheit sei ausreichend gewährleistet. Zum Zeitpunkt der Erteilung der bis zum 10.09.2011 gültigen Duldungen seien die Erkrankung und der anstehende Operationstermin bei der Klägerin Ziffer 4 noch gar nicht bekannt gewesen. Jedenfalls erscheine eine Aufenthaltsbeendigung nach der Operation nunmehr nicht ausgeschlossen.
13 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trugen die Kläger ergänzend vor, die Klägerin Ziffer 4 werde auch nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus noch ärztlich behandelt. Am Freitag der Vorwoche sei sie das letzte Mal beim Arzt gewesen, wobei ein Langzeit-EKG gefertigt worden sei. Für den darauffolgenden Montag sei ein weiterer Arzttermin vereinbart. Sie nehme auch noch täglich Medikamente. Als sie - im Alter von einem Jahr - in Bulgarien erstmals am Herzen operiert worden sei, hätten die mazedonischen Ärzte Nachsorgemaßnahmen abgelehnt. Man habe den Eltern damals gesagt, das gehe nicht, man verfüge über keine ärztlichen Unterlagen, das könne nur dort geschehen, wo die Operation durchgeführt worden sei.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Der Berichterstatter lässt ausdrücklich offen, ob richtige Klageart hier die Anfechtungsklage (auf Aufhebung der belastenden auflösenden Bedingung) ist, oder ob hier eine Verpflichtungsklage (auf Erlass einer Duldung ohne eine solche auflösende Bedingung) gemeint ist (zum Streitstand informativ Armbruster, HTK-AuslR / AufenthG § 61 Abs. 1/ Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen bei einer Duldung / Statthafte Klageart /). Diese Unterscheidung, mag sie auch von „akademischem Interesse“ sein, ist für den betroffenen Ausländer irrelevant und hinsichtlich der Zulässigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes ohne Bedeutung (§ 42 VwGO). Ein Vorverfahren ist in jedem Fall entbehrlich (vgl. § 15 AGVwGO).
16 
Die Klage ist auch begründet. Maßgeblich ist allein, ob die auflösende Bedingung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, d. h. der Duldung beigefügt werden durfte bzw. darf oder nicht (Armbruster a.a.O.). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ergibt sich, dass die den Klägern zu erteilenden Duldungen ohne eine solche auflösende Bedingung ausgesprochen werden müssen.
17 
Grundsätzlich ist anerkannt, dass einer Duldung, gestützt auf § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, eine auflösende Bedingung beigefügt werden kann (vgl. etwa VGH München, Beschl. v. 10.09.2008 - 19 C 08.2207 -, m.w.N.;). Entscheidend ist, ob die Behörde im Rahmen der nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geforderten Ermessensausübung höherrangiges Recht ausreichend beachtet bzw. ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Denn insoweit gilt, auch wenn die Verknüpfung der Duldung mit einer auflösenden Bedingung grundsätzlich als möglich angesehen wird, so darf sie der Duldung nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Der Erlass der Nebenbestimmung steht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (OVG Bremen, Beschl. v. 29.03.2011 - 1 B 57/11, 1 B 67/11 -, ).
18 
Keine Rolle spielt im vorliegenden Fall dagegen die Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes gebietet, dass eine solche auflösende Bedingung hinlänglich bestimmt und in ihrem Regelungsgehalt für den betroffenen Ausländer klar erkennbar sein muss (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 93 ff. zu § 60a), wie er in diesem Zusammenhang vielfach von der Rechtsprechung erörtert wird (vgl. VGH München, a.a.O., m.w.N.). Denn die Bestimmung, die Duldung erlischt, sobald ihr Inhaber mit dem Beginn der Zwangsmaße über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, lässt hinsichtlich ihrer Bestimmtheit keine Zweifel offen.
19 
Entgegen der mit der Klagebegründung geäußerten Befürchtung der Kläger steht vorliegend auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - der Beifügung einer solchen auflösenden Bedingung zur Duldung nicht entgegen (vgl. hierzu Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 91 zu § 60 a). Daran wäre etwa dann zu denken, wenn zu befürchten wäre, trotz Bestehens ihrer Duldung würde gegen die Kläger, gleichsam überraschend, Abschiebemaßnahmen eingeleitet und hierdurch ihr Recht, einstweiligen Rechtsschutz zu suchen, vereitelt. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, aufgrund ihrer Verwaltungsübung und wegen der in der Familie vorhandenen minderjährigen Kinder werde eine beabsichtigte Abschiebung, ganz unabhängig von der auflösenden Bedingung der Duldung, vorher angekündigt. Dem Berichterstatter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass an diesen Angaben der Beklagten zu zweifeln wäre. Dann aber ist die Möglichkeit effektiven Rechtsschutz zu suchen, in jedem Fall gewährleistet. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann durch die auflösende Bedingung daher nicht verletzt sein.
20 
Allein die Prüfung der von der Beklagten vorgenommenen Ermessensbetätigung, soweit sich diese aus den Verwaltungsakten und den im Rahmen des Klageverfahrens vorgebrachten Erwägungen der Beklagten ergibt, führt - unter Berücksichtigung des insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - dazu, dass die vorliegende auflösende Bedingung zu beanstanden ist.
21 
Dies gilt noch nicht, soweit die Beklagte vorträgt, eine solche auflösende Bedingung solle den Vollzug einer ins Auge gefassten Abschiebung sicherstellen. Eine solche Erwägung ist grundsätzlich tragfähig. Ihr steht nicht entgegen, dass eine Duldung ohnehin nur für einen befristeten Zeitraum ausgesprochen wird. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn die Duldungsfrist auf einen Monat verkürzt ist, lässt der Berichterstatter ausdrücklich offen. Jedenfalls im hier vorliegenden Fall fortwährend für drei Monate verlängerter Duldungen ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Behörde Ermessenserwägungen dahingehend anstellt, falls sich die Möglichkeit einer Abschiebung innerhalb dieses 3-Monats-Zeitraums ergibt, zur Sicherstellung des Vollzugs eine auflösende Bedingung der vorliegenden Art den Duldungen beizufügen. Ergebe sich etwa bereits kurz nach einer anstehenden Duldungsverlängerung für weitere drei Monate die Möglichkeit der Abschiebung, wäre die Behörde ansonsten gezwungen, entweder den Duldungsablauf abzuwarten und den weiteren rechtswidrigen Inlandsaufenthalt der Betroffenen hinzunehmen oder aber ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Beides kann nicht verlangt werden.
22 
Eine korrekte Ermessensbetätigung i.S.v. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfordert aber in erster Linie eine Berücksichtigung des jeweiligen Duldungsgrundes. Es macht in diesem Sinne einen erheblichen Unterschied, ob der Duldung etwa ein tatsächliches Ausreisehindernis, wie etwa Passlosigkeit, zugrundeliegt oder ob die Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich (sprachlich genauer: unzulässig) ist. Gerade an der sachgemäßen Berücksichtigung des Duldungsgrundes fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte verfügt über die mazedonischen Reisepässe der Kläger. Ein tatsächliches Ausreisehindernis besteht nicht. In den fortlaufend verlängerten Duldungen der Kläger tritt somit - zutreffend - die Auffassung der Beklagten zutage, aufgrund der Erkrankung der Klägerin Ziffer 4 ergebe sich für diese ein rechtliches Abschiebeverbot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und in der Folge für die anderen Kläger aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dem schließt sich der Berichterstatter ausdrücklich an. Die Äußerung der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung sind insoweit im Übrigen widersprüchlich zu ihrem diesbezüglichen Verhalten. Ginge sie tatsächlich davon aus, eine ärztlich begleitete Abschiebung sei möglich und eine weitere ärztliche Behandlung könne in Mazedonien erfolgen, so läge gar kein Duldungsgrund vor und die Duldung hätte gar nicht erst ausgesprochen werden dürfen. Dagegen war diese Duldung - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - durchaus gerechtfertigt. An der Notwendigkeit der vorgenommenen Herzoperation zur Sicherung des Rechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit der Klägerin Ziffer 4 hat der Berichterstatter keine Zweifel. Dies gilt aktuell auch über den eigentlichen Operationszeitpunkt hinaus, jedenfalls bis zum Abschluss notwendiger Nachsorgemaßnahmen. Es ist allgemeinkundig, dass eine Herzoperation jedenfalls zumindest einige weitere Wochen ärztlicher Nachsorge bedarf, ein Duldungsgrund also noch besteht. Erst wenn ärztlicherseits mitgeteilt wird, diese medizinische Maßnahme sei in ihrer Gesamtheit nunmehr abgeschlossen, wird eine Beendigung des Duldungsstatus der Kläger und ein Übergang in die Abschiebung möglich sein.
23 
Welcher Bedeutung insoweit die für den Herbst 2012 geplante Operation der Klägerin Ziff. 3 zukommt, kann offen bleiben.
24 
Im Rahmen einer solchen medizinisch intendierten Duldung eins Ausländers gilt dann aber für die Ermessensbetätigung, ob dieser eine auflösende Bedingung beizufügen ist, dass der Prüfung der Erforderlichkeit besonderes Gewicht zukommt (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Kann überhaupt nicht davon ausgegangen werden, vor dem regulären Ablauf der Duldung werde es zum Eintritt der auflösenden Bedingung überhaupt kommen, hat diese zu unterbleiben. In einem solchen Fall kann auch nicht argumentiert werden, dann fehle es an einer Beschwer des Ausländers durch die Nebenbestimmung (mit der Folge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses), vielmehr fehlt es an der Rechtfertigung für den Erlass der Nebenbestimmung (OVG Bremen, a.a.O.).
25 
So lag und liegt es hier. Seit der Kenntnis der Notwendigkeit der Herzoperation der Klägerin Ziff. 4 hängt die Möglichkeit einer Abschiebung davon ab, dass die Herzerkrankung ausgeheilt ist, jedenfalls keiner nachsorgenden ärztlichen Behandlung hier mehr bedarf. Solange dies nicht absehbar ist, ist eine solche auflösende Bedingung auch nicht erforderlich.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Der Berichterstatter lässt ausdrücklich offen, ob richtige Klageart hier die Anfechtungsklage (auf Aufhebung der belastenden auflösenden Bedingung) ist, oder ob hier eine Verpflichtungsklage (auf Erlass einer Duldung ohne eine solche auflösende Bedingung) gemeint ist (zum Streitstand informativ Armbruster, HTK-AuslR / AufenthG § 61 Abs. 1/ Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen bei einer Duldung / Statthafte Klageart /). Diese Unterscheidung, mag sie auch von „akademischem Interesse“ sein, ist für den betroffenen Ausländer irrelevant und hinsichtlich der Zulässigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes ohne Bedeutung (§ 42 VwGO). Ein Vorverfahren ist in jedem Fall entbehrlich (vgl. § 15 AGVwGO).
16 
Die Klage ist auch begründet. Maßgeblich ist allein, ob die auflösende Bedingung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, d. h. der Duldung beigefügt werden durfte bzw. darf oder nicht (Armbruster a.a.O.). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ergibt sich, dass die den Klägern zu erteilenden Duldungen ohne eine solche auflösende Bedingung ausgesprochen werden müssen.
17 
Grundsätzlich ist anerkannt, dass einer Duldung, gestützt auf § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, eine auflösende Bedingung beigefügt werden kann (vgl. etwa VGH München, Beschl. v. 10.09.2008 - 19 C 08.2207 -, m.w.N.;). Entscheidend ist, ob die Behörde im Rahmen der nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geforderten Ermessensausübung höherrangiges Recht ausreichend beachtet bzw. ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Denn insoweit gilt, auch wenn die Verknüpfung der Duldung mit einer auflösenden Bedingung grundsätzlich als möglich angesehen wird, so darf sie der Duldung nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Der Erlass der Nebenbestimmung steht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (OVG Bremen, Beschl. v. 29.03.2011 - 1 B 57/11, 1 B 67/11 -, ).
18 
Keine Rolle spielt im vorliegenden Fall dagegen die Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes gebietet, dass eine solche auflösende Bedingung hinlänglich bestimmt und in ihrem Regelungsgehalt für den betroffenen Ausländer klar erkennbar sein muss (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 93 ff. zu § 60a), wie er in diesem Zusammenhang vielfach von der Rechtsprechung erörtert wird (vgl. VGH München, a.a.O., m.w.N.). Denn die Bestimmung, die Duldung erlischt, sobald ihr Inhaber mit dem Beginn der Zwangsmaße über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, lässt hinsichtlich ihrer Bestimmtheit keine Zweifel offen.
19 
Entgegen der mit der Klagebegründung geäußerten Befürchtung der Kläger steht vorliegend auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - der Beifügung einer solchen auflösenden Bedingung zur Duldung nicht entgegen (vgl. hierzu Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 91 zu § 60 a). Daran wäre etwa dann zu denken, wenn zu befürchten wäre, trotz Bestehens ihrer Duldung würde gegen die Kläger, gleichsam überraschend, Abschiebemaßnahmen eingeleitet und hierdurch ihr Recht, einstweiligen Rechtsschutz zu suchen, vereitelt. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, aufgrund ihrer Verwaltungsübung und wegen der in der Familie vorhandenen minderjährigen Kinder werde eine beabsichtigte Abschiebung, ganz unabhängig von der auflösenden Bedingung der Duldung, vorher angekündigt. Dem Berichterstatter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass an diesen Angaben der Beklagten zu zweifeln wäre. Dann aber ist die Möglichkeit effektiven Rechtsschutz zu suchen, in jedem Fall gewährleistet. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann durch die auflösende Bedingung daher nicht verletzt sein.
20 
Allein die Prüfung der von der Beklagten vorgenommenen Ermessensbetätigung, soweit sich diese aus den Verwaltungsakten und den im Rahmen des Klageverfahrens vorgebrachten Erwägungen der Beklagten ergibt, führt - unter Berücksichtigung des insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - dazu, dass die vorliegende auflösende Bedingung zu beanstanden ist.
21 
Dies gilt noch nicht, soweit die Beklagte vorträgt, eine solche auflösende Bedingung solle den Vollzug einer ins Auge gefassten Abschiebung sicherstellen. Eine solche Erwägung ist grundsätzlich tragfähig. Ihr steht nicht entgegen, dass eine Duldung ohnehin nur für einen befristeten Zeitraum ausgesprochen wird. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn die Duldungsfrist auf einen Monat verkürzt ist, lässt der Berichterstatter ausdrücklich offen. Jedenfalls im hier vorliegenden Fall fortwährend für drei Monate verlängerter Duldungen ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Behörde Ermessenserwägungen dahingehend anstellt, falls sich die Möglichkeit einer Abschiebung innerhalb dieses 3-Monats-Zeitraums ergibt, zur Sicherstellung des Vollzugs eine auflösende Bedingung der vorliegenden Art den Duldungen beizufügen. Ergebe sich etwa bereits kurz nach einer anstehenden Duldungsverlängerung für weitere drei Monate die Möglichkeit der Abschiebung, wäre die Behörde ansonsten gezwungen, entweder den Duldungsablauf abzuwarten und den weiteren rechtswidrigen Inlandsaufenthalt der Betroffenen hinzunehmen oder aber ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Beides kann nicht verlangt werden.
22 
Eine korrekte Ermessensbetätigung i.S.v. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfordert aber in erster Linie eine Berücksichtigung des jeweiligen Duldungsgrundes. Es macht in diesem Sinne einen erheblichen Unterschied, ob der Duldung etwa ein tatsächliches Ausreisehindernis, wie etwa Passlosigkeit, zugrundeliegt oder ob die Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich (sprachlich genauer: unzulässig) ist. Gerade an der sachgemäßen Berücksichtigung des Duldungsgrundes fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte verfügt über die mazedonischen Reisepässe der Kläger. Ein tatsächliches Ausreisehindernis besteht nicht. In den fortlaufend verlängerten Duldungen der Kläger tritt somit - zutreffend - die Auffassung der Beklagten zutage, aufgrund der Erkrankung der Klägerin Ziffer 4 ergebe sich für diese ein rechtliches Abschiebeverbot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und in der Folge für die anderen Kläger aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dem schließt sich der Berichterstatter ausdrücklich an. Die Äußerung der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung sind insoweit im Übrigen widersprüchlich zu ihrem diesbezüglichen Verhalten. Ginge sie tatsächlich davon aus, eine ärztlich begleitete Abschiebung sei möglich und eine weitere ärztliche Behandlung könne in Mazedonien erfolgen, so läge gar kein Duldungsgrund vor und die Duldung hätte gar nicht erst ausgesprochen werden dürfen. Dagegen war diese Duldung - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - durchaus gerechtfertigt. An der Notwendigkeit der vorgenommenen Herzoperation zur Sicherung des Rechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit der Klägerin Ziffer 4 hat der Berichterstatter keine Zweifel. Dies gilt aktuell auch über den eigentlichen Operationszeitpunkt hinaus, jedenfalls bis zum Abschluss notwendiger Nachsorgemaßnahmen. Es ist allgemeinkundig, dass eine Herzoperation jedenfalls zumindest einige weitere Wochen ärztlicher Nachsorge bedarf, ein Duldungsgrund also noch besteht. Erst wenn ärztlicherseits mitgeteilt wird, diese medizinische Maßnahme sei in ihrer Gesamtheit nunmehr abgeschlossen, wird eine Beendigung des Duldungsstatus der Kläger und ein Übergang in die Abschiebung möglich sein.
23 
Welcher Bedeutung insoweit die für den Herbst 2012 geplante Operation der Klägerin Ziff. 3 zukommt, kann offen bleiben.
24 
Im Rahmen einer solchen medizinisch intendierten Duldung eins Ausländers gilt dann aber für die Ermessensbetätigung, ob dieser eine auflösende Bedingung beizufügen ist, dass der Prüfung der Erforderlichkeit besonderes Gewicht zukommt (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Kann überhaupt nicht davon ausgegangen werden, vor dem regulären Ablauf der Duldung werde es zum Eintritt der auflösenden Bedingung überhaupt kommen, hat diese zu unterbleiben. In einem solchen Fall kann auch nicht argumentiert werden, dann fehle es an einer Beschwer des Ausländers durch die Nebenbestimmung (mit der Folge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses), vielmehr fehlt es an der Rechtfertigung für den Erlass der Nebenbestimmung (OVG Bremen, a.a.O.).
25 
So lag und liegt es hier. Seit der Kenntnis der Notwendigkeit der Herzoperation der Klägerin Ziff. 4 hängt die Möglichkeit einer Abschiebung davon ab, dass die Herzerkrankung ausgeheilt ist, jedenfalls keiner nachsorgenden ärztlichen Behandlung hier mehr bedarf. Solange dies nicht absehbar ist, ist eine solche auflösende Bedingung auch nicht erforderlich.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch zu Unrecht verneint.

3

Der Antragsteller rügt zu Recht, dass der für morgen, den 18.08.2010 beabsichtigten Abschiebung die Vorschrift des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG entgegensteht. Danach ist, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist, die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Auch wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 16/5065, S. 188) davon die Rede ist, dass (nur) die Ausländer, die aufgrund eines Widerrufs „des Aufenthaltstitels ausreisepflichtig wurden“, privilegiert werden, da ihre Ausreisepflicht nicht von vorn herein ersichtlich war, kann es unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des mit der Vorschrift verfolgten Zwecks nur um den Widerruf der Duldung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht gehen (vgl. Zühlcke, ZAR 2007, 361 [363]). In Satz 2 des § 60a Abs. 5 AufenthG wird der Widerruf der Duldung als Rechtsfolge bei Wegfall der der Abschiebung entgegenstehenden Gründe genannt. Ferner will die Regelung des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG den Ausländer in seinem Interesse schützen, sich in seinen Lebensverhältnissen auf die bevorstehende Abschiebung einstellen zu können. Dies ist nicht nur beim Widerruf eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 AufenthG von Belang, sondern gerade auch dann, wenn der Ausländer bereits langjährig geduldet ist.

4

Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller erteilte und noch bis zum 15.09.2010 gültige Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zwar nicht widerrufen; vielmehr ist sie aufgrund der in der Duldung enthaltenen Nebenbestimmung „mit der Bekanntgabe des Rückführungstermins“ erloschen. Aber auch auf diesen Fall ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorschrift des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG (entsprechend) anzuwenden. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung immer anzukündigen hat, wenn eine Duldung durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Sie ist es jedenfalls dann, wenn sie es aufgrund der Formulierung der Nebenbestimmung letztlich selbst in der Hand hat, den Eintritt der auflösenden Bedingung herbeizuführen und tatsächlich auch herbeiführt. Ein solches Vorgehen kommt einem Widerruf der Duldung gleich. Durch die Beifügung der Nebenbestimmung, dass die Duldung mit der Bekanntgabe des Rückführungstermins erlischt, hat es die Antragsgegnerin hier in der Hand gehabt, das Erlöschen der Duldung durch bloße Bekanntgabe des Rückführungstermins anstelle eines Widerrufs herbeizuführen.

5

Entgegen der Annahme der Vorinstanz erfüllt das Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.02.2010 nicht die Voraussetzungen, die § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG an eine Ankündigung der Abschiebung stellt; denn zu diesem Zeitpunkt war noch völlig offen, wann eine Abschiebung des Antragstellers möglich sein würde. Zwar muss in einer Abschiebungsankündigung nicht zwingend ein ganz bestimmtes Datum oder ein bestimmter Zeitraum, nach dessen Ablauf abgeschoben werden wird, benannt werden. Für den Ausländer muss sich jedoch hinreichend deutlich ergeben, wann in etwa mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Andernfalls vermag die Ankündigung ihren Zweck nicht zu erfüllen. Deshalb darf eine Ankündigung erst erfolgen, wenn eine Abschiebung tatsächlich konkret vorbereitet und demgemäß unmittelbar vollzogen werden kann (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II - § 60a RdNr. 254, m. w. Nachw.). Die Abschiebungsankündigung darf nicht ohne jeden Anlass, gewissermaßen „auf Vorrat" ergehen. Es liegt kein Sinn darin, die Betroffenen, nur um dem Gesetz Genüge zu tun, in regelmäßigen Abständen zu veranlassen, ihre Ausreise vorzubereiten. Eine Ankündigung, die nicht in dem Sinne ernst gemeint ist, dass ihre Umsetzung auch tatsächlich im zeitlichen Zusammenhang zu erwarten ist, läuft Gefahr, auch nicht ernst genommen zu werden (OVG MV, Beschl. v. 13.09.2006 - 2 M 84/06 -, Juris).

6

Im Zeitpunkt der „Abschiebungsankündigung“ vom 09.02.2010 lagen weder ein gültiger Pass noch ein gültiges Passersatzpapier vor, so dass weiterhin eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen bis auf weiteres nicht möglich war. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller, der nach den Feststellungen in diesem Schreiben bereits seit dem 15.04.2000 vollziehbar ausreisepflichtig ist, aufgefordert wurde, diese Dokumente beizubringen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47; 52 Abs. 2; 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Duldungsbescheinigungen ohne die Anordnung einer auflösenden Bedingung des Inhalts „Die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“ zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger, eine Familie vom Volk der Roma mazedonischer Staatsangehörigkeit, sind – nach erfolglosen Asylverfahren bzw. Asylfolgeverfahren – vollziehbar ausreisepflichtig. Gültige mazedonische Reisepässe liegen den Behörden vor.
Nach Abschluss der asylrechtlichen Verfahren erhielten die Kläger im Auftrag der Beklagten von der Ausländerbehörde der Stadt Göppingen Duldungsbescheinigungen, zunächst vom 14.06.2011 bis zum 10.09.2011. Diesen war die auflösende Bedingung, „Die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“, beigefügt.
Einen Tag später, am 15.06.2011, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger förmlich, die Kläger im Bundesgebiet zu dulden. Er verwies hierbei auf eine aktuelle Herzerkrankung der Klägerin Ziff. 4.
Die Kläger haben am 14.07.2011 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führen sie aus, die ihrer Duldung beigefügte auflösende Bedingung sei rechtswidrig. Durch die Unsicherheit, wie lange ihre Duldung gelten werde, werde das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die Herzerkrankung der Klägerin Ziffer 4, die bereits eine stationäre Behandlung in Göppingen erforderlich gemacht habe, werde aktuell in Stuttgart weiterbehandelt. Während der andauernden Behandlung dürfte die Familie nicht in der Unsicherheit leben müssen, abgeschoben zu werden. Die Duldung sei ohnehin nur auf knapp drei Monate befristet und dürfe nicht überraschend verkürzt und der Aufenthalt beendet werden, ohne dass die Kläger die Möglichkeit hätten, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme überprüft werde. Das Abschiebungsverbot für die Klägerin Ziffer 4 ergebe sich aus ihrer dringenden Behandlungsbedürftigkeit und der im Falle der Abschiebung erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben.
Die Klägerin Ziffer 4 befand sich zur weiteren stationären Untersuchung vom 01. bis 03.08.2011 im Zentrum für angeborene Herzfehler im O. Hospital in Stuttgart. Als Ergebnis der dortigen Untersuchungen ergab sich die Notwendigkeit einer Herzoperation, die für November 2011 eingeplant wurde.
Die Duldungen der Kläger wurden nach Ablauf, wiederum mit auflösender Bedingung, zunächst bis zum 10.12.2011 und seither stets fortlaufend und identisch verlängert.
Die Klägerin Ziffer 4 wurde am 22.11.2011 nach Angaben der Ärzte komplikationslos operiert. Am 02.12.2011 wurde sie in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Aufgrund einer orthopädischen Wirbelsäulenerkrankung ergab sich zwischenzeitlich auch für die Klägerin Ziffer 3 die Notwendigkeit einer Operation. Als Operationstermin ist derzeit der 11.09.2012 vorgesehen.
Die Kläger beantragen,
die Nebenbestimmung „Die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“ in den den Klägern erteilten Duldungen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Duldungen ohne die Nebenbestimmung „Die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“ zu erteilen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt sie aus, die den Duldungen beigefügte auflösende Bedingung sei rechtmäßig und auch verhältnismäßig. Aus den bisher vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich keine Reiseunfähigkeit im Sinne einer Transportunfähigkeit hinsichtlich der Klägerin Ziffer 4. Der vorgetragenen Herzerkrankung könne im Rahmen einer Abschiebung durch Hinzuziehen von ärztlicher Begleitung Rechnung getragen werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein Leben und eine Behandlung der Erkrankung der Klägerin Ziffer 4 auch in Mazedonien möglich sei. Auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liege nicht vor. Eine Aufenthaltsbeendigung der gesamten Familie nach der stationären Behandlung der Klägerin Ziffer 4 sei beabsichtigt. Die auflösende Bedingung solle gewährleisten, dass dies nach Entlassung der Klägerin Ziffer 4 dann auch vollzogen werden könne. Im Hinblick auf die minderjährigen Kinder der Familie werde eine Abschiebung ohnehin mit Termin angekündigt. Die Einholung von einstweiligem Rechtsschutz sei dann möglich und Rechtssicherheit sei ausreichend gewährleistet. Zum Zeitpunkt der Erteilung der bis zum 10.09.2011 gültigen Duldungen seien die Erkrankung und der anstehende Operationstermin bei der Klägerin Ziffer 4 noch gar nicht bekannt gewesen. Jedenfalls erscheine eine Aufenthaltsbeendigung nach der Operation nunmehr nicht ausgeschlossen.
13 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trugen die Kläger ergänzend vor, die Klägerin Ziffer 4 werde auch nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus noch ärztlich behandelt. Am Freitag der Vorwoche sei sie das letzte Mal beim Arzt gewesen, wobei ein Langzeit-EKG gefertigt worden sei. Für den darauffolgenden Montag sei ein weiterer Arzttermin vereinbart. Sie nehme auch noch täglich Medikamente. Als sie - im Alter von einem Jahr - in Bulgarien erstmals am Herzen operiert worden sei, hätten die mazedonischen Ärzte Nachsorgemaßnahmen abgelehnt. Man habe den Eltern damals gesagt, das gehe nicht, man verfüge über keine ärztlichen Unterlagen, das könne nur dort geschehen, wo die Operation durchgeführt worden sei.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Der Berichterstatter lässt ausdrücklich offen, ob richtige Klageart hier die Anfechtungsklage (auf Aufhebung der belastenden auflösenden Bedingung) ist, oder ob hier eine Verpflichtungsklage (auf Erlass einer Duldung ohne eine solche auflösende Bedingung) gemeint ist (zum Streitstand informativ Armbruster, HTK-AuslR / AufenthG § 61 Abs. 1/ Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen bei einer Duldung / Statthafte Klageart /). Diese Unterscheidung, mag sie auch von „akademischem Interesse“ sein, ist für den betroffenen Ausländer irrelevant und hinsichtlich der Zulässigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes ohne Bedeutung (§ 42 VwGO). Ein Vorverfahren ist in jedem Fall entbehrlich (vgl. § 15 AGVwGO).
16 
Die Klage ist auch begründet. Maßgeblich ist allein, ob die auflösende Bedingung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, d. h. der Duldung beigefügt werden durfte bzw. darf oder nicht (Armbruster a.a.O.). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ergibt sich, dass die den Klägern zu erteilenden Duldungen ohne eine solche auflösende Bedingung ausgesprochen werden müssen.
17 
Grundsätzlich ist anerkannt, dass einer Duldung, gestützt auf § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, eine auflösende Bedingung beigefügt werden kann (vgl. etwa VGH München, Beschl. v. 10.09.2008 - 19 C 08.2207 -, m.w.N.;). Entscheidend ist, ob die Behörde im Rahmen der nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geforderten Ermessensausübung höherrangiges Recht ausreichend beachtet bzw. ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Denn insoweit gilt, auch wenn die Verknüpfung der Duldung mit einer auflösenden Bedingung grundsätzlich als möglich angesehen wird, so darf sie der Duldung nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Der Erlass der Nebenbestimmung steht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (OVG Bremen, Beschl. v. 29.03.2011 - 1 B 57/11, 1 B 67/11 -, ).
18 
Keine Rolle spielt im vorliegenden Fall dagegen die Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes gebietet, dass eine solche auflösende Bedingung hinlänglich bestimmt und in ihrem Regelungsgehalt für den betroffenen Ausländer klar erkennbar sein muss (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 93 ff. zu § 60a), wie er in diesem Zusammenhang vielfach von der Rechtsprechung erörtert wird (vgl. VGH München, a.a.O., m.w.N.). Denn die Bestimmung, die Duldung erlischt, sobald ihr Inhaber mit dem Beginn der Zwangsmaße über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, lässt hinsichtlich ihrer Bestimmtheit keine Zweifel offen.
19 
Entgegen der mit der Klagebegründung geäußerten Befürchtung der Kläger steht vorliegend auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - der Beifügung einer solchen auflösenden Bedingung zur Duldung nicht entgegen (vgl. hierzu Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 91 zu § 60 a). Daran wäre etwa dann zu denken, wenn zu befürchten wäre, trotz Bestehens ihrer Duldung würde gegen die Kläger, gleichsam überraschend, Abschiebemaßnahmen eingeleitet und hierdurch ihr Recht, einstweiligen Rechtsschutz zu suchen, vereitelt. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, aufgrund ihrer Verwaltungsübung und wegen der in der Familie vorhandenen minderjährigen Kinder werde eine beabsichtigte Abschiebung, ganz unabhängig von der auflösenden Bedingung der Duldung, vorher angekündigt. Dem Berichterstatter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass an diesen Angaben der Beklagten zu zweifeln wäre. Dann aber ist die Möglichkeit effektiven Rechtsschutz zu suchen, in jedem Fall gewährleistet. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann durch die auflösende Bedingung daher nicht verletzt sein.
20 
Allein die Prüfung der von der Beklagten vorgenommenen Ermessensbetätigung, soweit sich diese aus den Verwaltungsakten und den im Rahmen des Klageverfahrens vorgebrachten Erwägungen der Beklagten ergibt, führt - unter Berücksichtigung des insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - dazu, dass die vorliegende auflösende Bedingung zu beanstanden ist.
21 
Dies gilt noch nicht, soweit die Beklagte vorträgt, eine solche auflösende Bedingung solle den Vollzug einer ins Auge gefassten Abschiebung sicherstellen. Eine solche Erwägung ist grundsätzlich tragfähig. Ihr steht nicht entgegen, dass eine Duldung ohnehin nur für einen befristeten Zeitraum ausgesprochen wird. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn die Duldungsfrist auf einen Monat verkürzt ist, lässt der Berichterstatter ausdrücklich offen. Jedenfalls im hier vorliegenden Fall fortwährend für drei Monate verlängerter Duldungen ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Behörde Ermessenserwägungen dahingehend anstellt, falls sich die Möglichkeit einer Abschiebung innerhalb dieses 3-Monats-Zeitraums ergibt, zur Sicherstellung des Vollzugs eine auflösende Bedingung der vorliegenden Art den Duldungen beizufügen. Ergebe sich etwa bereits kurz nach einer anstehenden Duldungsverlängerung für weitere drei Monate die Möglichkeit der Abschiebung, wäre die Behörde ansonsten gezwungen, entweder den Duldungsablauf abzuwarten und den weiteren rechtswidrigen Inlandsaufenthalt der Betroffenen hinzunehmen oder aber ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Beides kann nicht verlangt werden.
22 
Eine korrekte Ermessensbetätigung i.S.v. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfordert aber in erster Linie eine Berücksichtigung des jeweiligen Duldungsgrundes. Es macht in diesem Sinne einen erheblichen Unterschied, ob der Duldung etwa ein tatsächliches Ausreisehindernis, wie etwa Passlosigkeit, zugrundeliegt oder ob die Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich (sprachlich genauer: unzulässig) ist. Gerade an der sachgemäßen Berücksichtigung des Duldungsgrundes fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte verfügt über die mazedonischen Reisepässe der Kläger. Ein tatsächliches Ausreisehindernis besteht nicht. In den fortlaufend verlängerten Duldungen der Kläger tritt somit - zutreffend - die Auffassung der Beklagten zutage, aufgrund der Erkrankung der Klägerin Ziffer 4 ergebe sich für diese ein rechtliches Abschiebeverbot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und in der Folge für die anderen Kläger aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dem schließt sich der Berichterstatter ausdrücklich an. Die Äußerung der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung sind insoweit im Übrigen widersprüchlich zu ihrem diesbezüglichen Verhalten. Ginge sie tatsächlich davon aus, eine ärztlich begleitete Abschiebung sei möglich und eine weitere ärztliche Behandlung könne in Mazedonien erfolgen, so läge gar kein Duldungsgrund vor und die Duldung hätte gar nicht erst ausgesprochen werden dürfen. Dagegen war diese Duldung - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - durchaus gerechtfertigt. An der Notwendigkeit der vorgenommenen Herzoperation zur Sicherung des Rechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit der Klägerin Ziffer 4 hat der Berichterstatter keine Zweifel. Dies gilt aktuell auch über den eigentlichen Operationszeitpunkt hinaus, jedenfalls bis zum Abschluss notwendiger Nachsorgemaßnahmen. Es ist allgemeinkundig, dass eine Herzoperation jedenfalls zumindest einige weitere Wochen ärztlicher Nachsorge bedarf, ein Duldungsgrund also noch besteht. Erst wenn ärztlicherseits mitgeteilt wird, diese medizinische Maßnahme sei in ihrer Gesamtheit nunmehr abgeschlossen, wird eine Beendigung des Duldungsstatus der Kläger und ein Übergang in die Abschiebung möglich sein.
23 
Welcher Bedeutung insoweit die für den Herbst 2012 geplante Operation der Klägerin Ziff. 3 zukommt, kann offen bleiben.
24 
Im Rahmen einer solchen medizinisch intendierten Duldung eins Ausländers gilt dann aber für die Ermessensbetätigung, ob dieser eine auflösende Bedingung beizufügen ist, dass der Prüfung der Erforderlichkeit besonderes Gewicht zukommt (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Kann überhaupt nicht davon ausgegangen werden, vor dem regulären Ablauf der Duldung werde es zum Eintritt der auflösenden Bedingung überhaupt kommen, hat diese zu unterbleiben. In einem solchen Fall kann auch nicht argumentiert werden, dann fehle es an einer Beschwer des Ausländers durch die Nebenbestimmung (mit der Folge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses), vielmehr fehlt es an der Rechtfertigung für den Erlass der Nebenbestimmung (OVG Bremen, a.a.O.).
25 
So lag und liegt es hier. Seit der Kenntnis der Notwendigkeit der Herzoperation der Klägerin Ziff. 4 hängt die Möglichkeit einer Abschiebung davon ab, dass die Herzerkrankung ausgeheilt ist, jedenfalls keiner nachsorgenden ärztlichen Behandlung hier mehr bedarf. Solange dies nicht absehbar ist, ist eine solche auflösende Bedingung auch nicht erforderlich.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Der Berichterstatter lässt ausdrücklich offen, ob richtige Klageart hier die Anfechtungsklage (auf Aufhebung der belastenden auflösenden Bedingung) ist, oder ob hier eine Verpflichtungsklage (auf Erlass einer Duldung ohne eine solche auflösende Bedingung) gemeint ist (zum Streitstand informativ Armbruster, HTK-AuslR / AufenthG § 61 Abs. 1/ Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen bei einer Duldung / Statthafte Klageart /). Diese Unterscheidung, mag sie auch von „akademischem Interesse“ sein, ist für den betroffenen Ausländer irrelevant und hinsichtlich der Zulässigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes ohne Bedeutung (§ 42 VwGO). Ein Vorverfahren ist in jedem Fall entbehrlich (vgl. § 15 AGVwGO).
16 
Die Klage ist auch begründet. Maßgeblich ist allein, ob die auflösende Bedingung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, d. h. der Duldung beigefügt werden durfte bzw. darf oder nicht (Armbruster a.a.O.). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ergibt sich, dass die den Klägern zu erteilenden Duldungen ohne eine solche auflösende Bedingung ausgesprochen werden müssen.
17 
Grundsätzlich ist anerkannt, dass einer Duldung, gestützt auf § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, eine auflösende Bedingung beigefügt werden kann (vgl. etwa VGH München, Beschl. v. 10.09.2008 - 19 C 08.2207 -, m.w.N.;). Entscheidend ist, ob die Behörde im Rahmen der nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geforderten Ermessensausübung höherrangiges Recht ausreichend beachtet bzw. ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Denn insoweit gilt, auch wenn die Verknüpfung der Duldung mit einer auflösenden Bedingung grundsätzlich als möglich angesehen wird, so darf sie der Duldung nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Der Erlass der Nebenbestimmung steht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (OVG Bremen, Beschl. v. 29.03.2011 - 1 B 57/11, 1 B 67/11 -, ).
18 
Keine Rolle spielt im vorliegenden Fall dagegen die Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes gebietet, dass eine solche auflösende Bedingung hinlänglich bestimmt und in ihrem Regelungsgehalt für den betroffenen Ausländer klar erkennbar sein muss (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 93 ff. zu § 60a), wie er in diesem Zusammenhang vielfach von der Rechtsprechung erörtert wird (vgl. VGH München, a.a.O., m.w.N.). Denn die Bestimmung, die Duldung erlischt, sobald ihr Inhaber mit dem Beginn der Zwangsmaße über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, lässt hinsichtlich ihrer Bestimmtheit keine Zweifel offen.
19 
Entgegen der mit der Klagebegründung geäußerten Befürchtung der Kläger steht vorliegend auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - der Beifügung einer solchen auflösenden Bedingung zur Duldung nicht entgegen (vgl. hierzu Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 91 zu § 60 a). Daran wäre etwa dann zu denken, wenn zu befürchten wäre, trotz Bestehens ihrer Duldung würde gegen die Kläger, gleichsam überraschend, Abschiebemaßnahmen eingeleitet und hierdurch ihr Recht, einstweiligen Rechtsschutz zu suchen, vereitelt. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, aufgrund ihrer Verwaltungsübung und wegen der in der Familie vorhandenen minderjährigen Kinder werde eine beabsichtigte Abschiebung, ganz unabhängig von der auflösenden Bedingung der Duldung, vorher angekündigt. Dem Berichterstatter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass an diesen Angaben der Beklagten zu zweifeln wäre. Dann aber ist die Möglichkeit effektiven Rechtsschutz zu suchen, in jedem Fall gewährleistet. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann durch die auflösende Bedingung daher nicht verletzt sein.
20 
Allein die Prüfung der von der Beklagten vorgenommenen Ermessensbetätigung, soweit sich diese aus den Verwaltungsakten und den im Rahmen des Klageverfahrens vorgebrachten Erwägungen der Beklagten ergibt, führt - unter Berücksichtigung des insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - dazu, dass die vorliegende auflösende Bedingung zu beanstanden ist.
21 
Dies gilt noch nicht, soweit die Beklagte vorträgt, eine solche auflösende Bedingung solle den Vollzug einer ins Auge gefassten Abschiebung sicherstellen. Eine solche Erwägung ist grundsätzlich tragfähig. Ihr steht nicht entgegen, dass eine Duldung ohnehin nur für einen befristeten Zeitraum ausgesprochen wird. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn die Duldungsfrist auf einen Monat verkürzt ist, lässt der Berichterstatter ausdrücklich offen. Jedenfalls im hier vorliegenden Fall fortwährend für drei Monate verlängerter Duldungen ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Behörde Ermessenserwägungen dahingehend anstellt, falls sich die Möglichkeit einer Abschiebung innerhalb dieses 3-Monats-Zeitraums ergibt, zur Sicherstellung des Vollzugs eine auflösende Bedingung der vorliegenden Art den Duldungen beizufügen. Ergebe sich etwa bereits kurz nach einer anstehenden Duldungsverlängerung für weitere drei Monate die Möglichkeit der Abschiebung, wäre die Behörde ansonsten gezwungen, entweder den Duldungsablauf abzuwarten und den weiteren rechtswidrigen Inlandsaufenthalt der Betroffenen hinzunehmen oder aber ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Beides kann nicht verlangt werden.
22 
Eine korrekte Ermessensbetätigung i.S.v. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfordert aber in erster Linie eine Berücksichtigung des jeweiligen Duldungsgrundes. Es macht in diesem Sinne einen erheblichen Unterschied, ob der Duldung etwa ein tatsächliches Ausreisehindernis, wie etwa Passlosigkeit, zugrundeliegt oder ob die Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich (sprachlich genauer: unzulässig) ist. Gerade an der sachgemäßen Berücksichtigung des Duldungsgrundes fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte verfügt über die mazedonischen Reisepässe der Kläger. Ein tatsächliches Ausreisehindernis besteht nicht. In den fortlaufend verlängerten Duldungen der Kläger tritt somit - zutreffend - die Auffassung der Beklagten zutage, aufgrund der Erkrankung der Klägerin Ziffer 4 ergebe sich für diese ein rechtliches Abschiebeverbot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und in der Folge für die anderen Kläger aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dem schließt sich der Berichterstatter ausdrücklich an. Die Äußerung der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung sind insoweit im Übrigen widersprüchlich zu ihrem diesbezüglichen Verhalten. Ginge sie tatsächlich davon aus, eine ärztlich begleitete Abschiebung sei möglich und eine weitere ärztliche Behandlung könne in Mazedonien erfolgen, so läge gar kein Duldungsgrund vor und die Duldung hätte gar nicht erst ausgesprochen werden dürfen. Dagegen war diese Duldung - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - durchaus gerechtfertigt. An der Notwendigkeit der vorgenommenen Herzoperation zur Sicherung des Rechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit der Klägerin Ziffer 4 hat der Berichterstatter keine Zweifel. Dies gilt aktuell auch über den eigentlichen Operationszeitpunkt hinaus, jedenfalls bis zum Abschluss notwendiger Nachsorgemaßnahmen. Es ist allgemeinkundig, dass eine Herzoperation jedenfalls zumindest einige weitere Wochen ärztlicher Nachsorge bedarf, ein Duldungsgrund also noch besteht. Erst wenn ärztlicherseits mitgeteilt wird, diese medizinische Maßnahme sei in ihrer Gesamtheit nunmehr abgeschlossen, wird eine Beendigung des Duldungsstatus der Kläger und ein Übergang in die Abschiebung möglich sein.
23 
Welcher Bedeutung insoweit die für den Herbst 2012 geplante Operation der Klägerin Ziff. 3 zukommt, kann offen bleiben.
24 
Im Rahmen einer solchen medizinisch intendierten Duldung eins Ausländers gilt dann aber für die Ermessensbetätigung, ob dieser eine auflösende Bedingung beizufügen ist, dass der Prüfung der Erforderlichkeit besonderes Gewicht zukommt (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Kann überhaupt nicht davon ausgegangen werden, vor dem regulären Ablauf der Duldung werde es zum Eintritt der auflösenden Bedingung überhaupt kommen, hat diese zu unterbleiben. In einem solchen Fall kann auch nicht argumentiert werden, dann fehle es an einer Beschwer des Ausländers durch die Nebenbestimmung (mit der Folge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses), vielmehr fehlt es an der Rechtfertigung für den Erlass der Nebenbestimmung (OVG Bremen, a.a.O.).
25 
So lag und liegt es hier. Seit der Kenntnis der Notwendigkeit der Herzoperation der Klägerin Ziff. 4 hängt die Möglichkeit einer Abschiebung davon ab, dass die Herzerkrankung ausgeheilt ist, jedenfalls keiner nachsorgenden ärztlichen Behandlung hier mehr bedarf. Solange dies nicht absehbar ist, ist eine solche auflösende Bedingung auch nicht erforderlich.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Duldungsbescheinigungen ohne die Anordnung einer auflösenden Bedingung des Inhalts „Die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“ zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger, eine Familie vom Volk der Roma mazedonischer Staatsangehörigkeit, sind – nach erfolglosen Asylverfahren bzw. Asylfolgeverfahren – vollziehbar ausreisepflichtig. Gültige mazedonische Reisepässe liegen den Behörden vor.
Nach Abschluss der asylrechtlichen Verfahren erhielten die Kläger im Auftrag der Beklagten von der Ausländerbehörde der Stadt Göppingen Duldungsbescheinigungen, zunächst vom 14.06.2011 bis zum 10.09.2011. Diesen war die auflösende Bedingung, „Die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“, beigefügt.
Einen Tag später, am 15.06.2011, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger förmlich, die Kläger im Bundesgebiet zu dulden. Er verwies hierbei auf eine aktuelle Herzerkrankung der Klägerin Ziff. 4.
Die Kläger haben am 14.07.2011 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führen sie aus, die ihrer Duldung beigefügte auflösende Bedingung sei rechtswidrig. Durch die Unsicherheit, wie lange ihre Duldung gelten werde, werde das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die Herzerkrankung der Klägerin Ziffer 4, die bereits eine stationäre Behandlung in Göppingen erforderlich gemacht habe, werde aktuell in Stuttgart weiterbehandelt. Während der andauernden Behandlung dürfte die Familie nicht in der Unsicherheit leben müssen, abgeschoben zu werden. Die Duldung sei ohnehin nur auf knapp drei Monate befristet und dürfe nicht überraschend verkürzt und der Aufenthalt beendet werden, ohne dass die Kläger die Möglichkeit hätten, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme überprüft werde. Das Abschiebungsverbot für die Klägerin Ziffer 4 ergebe sich aus ihrer dringenden Behandlungsbedürftigkeit und der im Falle der Abschiebung erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben.
Die Klägerin Ziffer 4 befand sich zur weiteren stationären Untersuchung vom 01. bis 03.08.2011 im Zentrum für angeborene Herzfehler im O. Hospital in Stuttgart. Als Ergebnis der dortigen Untersuchungen ergab sich die Notwendigkeit einer Herzoperation, die für November 2011 eingeplant wurde.
Die Duldungen der Kläger wurden nach Ablauf, wiederum mit auflösender Bedingung, zunächst bis zum 10.12.2011 und seither stets fortlaufend und identisch verlängert.
Die Klägerin Ziffer 4 wurde am 22.11.2011 nach Angaben der Ärzte komplikationslos operiert. Am 02.12.2011 wurde sie in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Aufgrund einer orthopädischen Wirbelsäulenerkrankung ergab sich zwischenzeitlich auch für die Klägerin Ziffer 3 die Notwendigkeit einer Operation. Als Operationstermin ist derzeit der 11.09.2012 vorgesehen.
Die Kläger beantragen,
die Nebenbestimmung „Die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“ in den den Klägern erteilten Duldungen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Duldungen ohne die Nebenbestimmung „Die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“ zu erteilen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt sie aus, die den Duldungen beigefügte auflösende Bedingung sei rechtmäßig und auch verhältnismäßig. Aus den bisher vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich keine Reiseunfähigkeit im Sinne einer Transportunfähigkeit hinsichtlich der Klägerin Ziffer 4. Der vorgetragenen Herzerkrankung könne im Rahmen einer Abschiebung durch Hinzuziehen von ärztlicher Begleitung Rechnung getragen werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein Leben und eine Behandlung der Erkrankung der Klägerin Ziffer 4 auch in Mazedonien möglich sei. Auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liege nicht vor. Eine Aufenthaltsbeendigung der gesamten Familie nach der stationären Behandlung der Klägerin Ziffer 4 sei beabsichtigt. Die auflösende Bedingung solle gewährleisten, dass dies nach Entlassung der Klägerin Ziffer 4 dann auch vollzogen werden könne. Im Hinblick auf die minderjährigen Kinder der Familie werde eine Abschiebung ohnehin mit Termin angekündigt. Die Einholung von einstweiligem Rechtsschutz sei dann möglich und Rechtssicherheit sei ausreichend gewährleistet. Zum Zeitpunkt der Erteilung der bis zum 10.09.2011 gültigen Duldungen seien die Erkrankung und der anstehende Operationstermin bei der Klägerin Ziffer 4 noch gar nicht bekannt gewesen. Jedenfalls erscheine eine Aufenthaltsbeendigung nach der Operation nunmehr nicht ausgeschlossen.
13 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trugen die Kläger ergänzend vor, die Klägerin Ziffer 4 werde auch nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus noch ärztlich behandelt. Am Freitag der Vorwoche sei sie das letzte Mal beim Arzt gewesen, wobei ein Langzeit-EKG gefertigt worden sei. Für den darauffolgenden Montag sei ein weiterer Arzttermin vereinbart. Sie nehme auch noch täglich Medikamente. Als sie - im Alter von einem Jahr - in Bulgarien erstmals am Herzen operiert worden sei, hätten die mazedonischen Ärzte Nachsorgemaßnahmen abgelehnt. Man habe den Eltern damals gesagt, das gehe nicht, man verfüge über keine ärztlichen Unterlagen, das könne nur dort geschehen, wo die Operation durchgeführt worden sei.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Der Berichterstatter lässt ausdrücklich offen, ob richtige Klageart hier die Anfechtungsklage (auf Aufhebung der belastenden auflösenden Bedingung) ist, oder ob hier eine Verpflichtungsklage (auf Erlass einer Duldung ohne eine solche auflösende Bedingung) gemeint ist (zum Streitstand informativ Armbruster, HTK-AuslR / AufenthG § 61 Abs. 1/ Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen bei einer Duldung / Statthafte Klageart /). Diese Unterscheidung, mag sie auch von „akademischem Interesse“ sein, ist für den betroffenen Ausländer irrelevant und hinsichtlich der Zulässigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes ohne Bedeutung (§ 42 VwGO). Ein Vorverfahren ist in jedem Fall entbehrlich (vgl. § 15 AGVwGO).
16 
Die Klage ist auch begründet. Maßgeblich ist allein, ob die auflösende Bedingung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, d. h. der Duldung beigefügt werden durfte bzw. darf oder nicht (Armbruster a.a.O.). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ergibt sich, dass die den Klägern zu erteilenden Duldungen ohne eine solche auflösende Bedingung ausgesprochen werden müssen.
17 
Grundsätzlich ist anerkannt, dass einer Duldung, gestützt auf § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, eine auflösende Bedingung beigefügt werden kann (vgl. etwa VGH München, Beschl. v. 10.09.2008 - 19 C 08.2207 -, m.w.N.;). Entscheidend ist, ob die Behörde im Rahmen der nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geforderten Ermessensausübung höherrangiges Recht ausreichend beachtet bzw. ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Denn insoweit gilt, auch wenn die Verknüpfung der Duldung mit einer auflösenden Bedingung grundsätzlich als möglich angesehen wird, so darf sie der Duldung nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Der Erlass der Nebenbestimmung steht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (OVG Bremen, Beschl. v. 29.03.2011 - 1 B 57/11, 1 B 67/11 -, ).
18 
Keine Rolle spielt im vorliegenden Fall dagegen die Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes gebietet, dass eine solche auflösende Bedingung hinlänglich bestimmt und in ihrem Regelungsgehalt für den betroffenen Ausländer klar erkennbar sein muss (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 93 ff. zu § 60a), wie er in diesem Zusammenhang vielfach von der Rechtsprechung erörtert wird (vgl. VGH München, a.a.O., m.w.N.). Denn die Bestimmung, die Duldung erlischt, sobald ihr Inhaber mit dem Beginn der Zwangsmaße über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, lässt hinsichtlich ihrer Bestimmtheit keine Zweifel offen.
19 
Entgegen der mit der Klagebegründung geäußerten Befürchtung der Kläger steht vorliegend auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - der Beifügung einer solchen auflösenden Bedingung zur Duldung nicht entgegen (vgl. hierzu Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 91 zu § 60 a). Daran wäre etwa dann zu denken, wenn zu befürchten wäre, trotz Bestehens ihrer Duldung würde gegen die Kläger, gleichsam überraschend, Abschiebemaßnahmen eingeleitet und hierdurch ihr Recht, einstweiligen Rechtsschutz zu suchen, vereitelt. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, aufgrund ihrer Verwaltungsübung und wegen der in der Familie vorhandenen minderjährigen Kinder werde eine beabsichtigte Abschiebung, ganz unabhängig von der auflösenden Bedingung der Duldung, vorher angekündigt. Dem Berichterstatter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass an diesen Angaben der Beklagten zu zweifeln wäre. Dann aber ist die Möglichkeit effektiven Rechtsschutz zu suchen, in jedem Fall gewährleistet. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann durch die auflösende Bedingung daher nicht verletzt sein.
20 
Allein die Prüfung der von der Beklagten vorgenommenen Ermessensbetätigung, soweit sich diese aus den Verwaltungsakten und den im Rahmen des Klageverfahrens vorgebrachten Erwägungen der Beklagten ergibt, führt - unter Berücksichtigung des insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - dazu, dass die vorliegende auflösende Bedingung zu beanstanden ist.
21 
Dies gilt noch nicht, soweit die Beklagte vorträgt, eine solche auflösende Bedingung solle den Vollzug einer ins Auge gefassten Abschiebung sicherstellen. Eine solche Erwägung ist grundsätzlich tragfähig. Ihr steht nicht entgegen, dass eine Duldung ohnehin nur für einen befristeten Zeitraum ausgesprochen wird. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn die Duldungsfrist auf einen Monat verkürzt ist, lässt der Berichterstatter ausdrücklich offen. Jedenfalls im hier vorliegenden Fall fortwährend für drei Monate verlängerter Duldungen ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Behörde Ermessenserwägungen dahingehend anstellt, falls sich die Möglichkeit einer Abschiebung innerhalb dieses 3-Monats-Zeitraums ergibt, zur Sicherstellung des Vollzugs eine auflösende Bedingung der vorliegenden Art den Duldungen beizufügen. Ergebe sich etwa bereits kurz nach einer anstehenden Duldungsverlängerung für weitere drei Monate die Möglichkeit der Abschiebung, wäre die Behörde ansonsten gezwungen, entweder den Duldungsablauf abzuwarten und den weiteren rechtswidrigen Inlandsaufenthalt der Betroffenen hinzunehmen oder aber ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Beides kann nicht verlangt werden.
22 
Eine korrekte Ermessensbetätigung i.S.v. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfordert aber in erster Linie eine Berücksichtigung des jeweiligen Duldungsgrundes. Es macht in diesem Sinne einen erheblichen Unterschied, ob der Duldung etwa ein tatsächliches Ausreisehindernis, wie etwa Passlosigkeit, zugrundeliegt oder ob die Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich (sprachlich genauer: unzulässig) ist. Gerade an der sachgemäßen Berücksichtigung des Duldungsgrundes fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte verfügt über die mazedonischen Reisepässe der Kläger. Ein tatsächliches Ausreisehindernis besteht nicht. In den fortlaufend verlängerten Duldungen der Kläger tritt somit - zutreffend - die Auffassung der Beklagten zutage, aufgrund der Erkrankung der Klägerin Ziffer 4 ergebe sich für diese ein rechtliches Abschiebeverbot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und in der Folge für die anderen Kläger aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dem schließt sich der Berichterstatter ausdrücklich an. Die Äußerung der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung sind insoweit im Übrigen widersprüchlich zu ihrem diesbezüglichen Verhalten. Ginge sie tatsächlich davon aus, eine ärztlich begleitete Abschiebung sei möglich und eine weitere ärztliche Behandlung könne in Mazedonien erfolgen, so läge gar kein Duldungsgrund vor und die Duldung hätte gar nicht erst ausgesprochen werden dürfen. Dagegen war diese Duldung - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - durchaus gerechtfertigt. An der Notwendigkeit der vorgenommenen Herzoperation zur Sicherung des Rechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit der Klägerin Ziffer 4 hat der Berichterstatter keine Zweifel. Dies gilt aktuell auch über den eigentlichen Operationszeitpunkt hinaus, jedenfalls bis zum Abschluss notwendiger Nachsorgemaßnahmen. Es ist allgemeinkundig, dass eine Herzoperation jedenfalls zumindest einige weitere Wochen ärztlicher Nachsorge bedarf, ein Duldungsgrund also noch besteht. Erst wenn ärztlicherseits mitgeteilt wird, diese medizinische Maßnahme sei in ihrer Gesamtheit nunmehr abgeschlossen, wird eine Beendigung des Duldungsstatus der Kläger und ein Übergang in die Abschiebung möglich sein.
23 
Welcher Bedeutung insoweit die für den Herbst 2012 geplante Operation der Klägerin Ziff. 3 zukommt, kann offen bleiben.
24 
Im Rahmen einer solchen medizinisch intendierten Duldung eins Ausländers gilt dann aber für die Ermessensbetätigung, ob dieser eine auflösende Bedingung beizufügen ist, dass der Prüfung der Erforderlichkeit besonderes Gewicht zukommt (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Kann überhaupt nicht davon ausgegangen werden, vor dem regulären Ablauf der Duldung werde es zum Eintritt der auflösenden Bedingung überhaupt kommen, hat diese zu unterbleiben. In einem solchen Fall kann auch nicht argumentiert werden, dann fehle es an einer Beschwer des Ausländers durch die Nebenbestimmung (mit der Folge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses), vielmehr fehlt es an der Rechtfertigung für den Erlass der Nebenbestimmung (OVG Bremen, a.a.O.).
25 
So lag und liegt es hier. Seit der Kenntnis der Notwendigkeit der Herzoperation der Klägerin Ziff. 4 hängt die Möglichkeit einer Abschiebung davon ab, dass die Herzerkrankung ausgeheilt ist, jedenfalls keiner nachsorgenden ärztlichen Behandlung hier mehr bedarf. Solange dies nicht absehbar ist, ist eine solche auflösende Bedingung auch nicht erforderlich.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Der Berichterstatter lässt ausdrücklich offen, ob richtige Klageart hier die Anfechtungsklage (auf Aufhebung der belastenden auflösenden Bedingung) ist, oder ob hier eine Verpflichtungsklage (auf Erlass einer Duldung ohne eine solche auflösende Bedingung) gemeint ist (zum Streitstand informativ Armbruster, HTK-AuslR / AufenthG § 61 Abs. 1/ Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen bei einer Duldung / Statthafte Klageart /). Diese Unterscheidung, mag sie auch von „akademischem Interesse“ sein, ist für den betroffenen Ausländer irrelevant und hinsichtlich der Zulässigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes ohne Bedeutung (§ 42 VwGO). Ein Vorverfahren ist in jedem Fall entbehrlich (vgl. § 15 AGVwGO).
16 
Die Klage ist auch begründet. Maßgeblich ist allein, ob die auflösende Bedingung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, d. h. der Duldung beigefügt werden durfte bzw. darf oder nicht (Armbruster a.a.O.). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ergibt sich, dass die den Klägern zu erteilenden Duldungen ohne eine solche auflösende Bedingung ausgesprochen werden müssen.
17 
Grundsätzlich ist anerkannt, dass einer Duldung, gestützt auf § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, eine auflösende Bedingung beigefügt werden kann (vgl. etwa VGH München, Beschl. v. 10.09.2008 - 19 C 08.2207 -, m.w.N.;). Entscheidend ist, ob die Behörde im Rahmen der nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geforderten Ermessensausübung höherrangiges Recht ausreichend beachtet bzw. ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Denn insoweit gilt, auch wenn die Verknüpfung der Duldung mit einer auflösenden Bedingung grundsätzlich als möglich angesehen wird, so darf sie der Duldung nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Der Erlass der Nebenbestimmung steht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (OVG Bremen, Beschl. v. 29.03.2011 - 1 B 57/11, 1 B 67/11 -, ).
18 
Keine Rolle spielt im vorliegenden Fall dagegen die Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes gebietet, dass eine solche auflösende Bedingung hinlänglich bestimmt und in ihrem Regelungsgehalt für den betroffenen Ausländer klar erkennbar sein muss (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 93 ff. zu § 60a), wie er in diesem Zusammenhang vielfach von der Rechtsprechung erörtert wird (vgl. VGH München, a.a.O., m.w.N.). Denn die Bestimmung, die Duldung erlischt, sobald ihr Inhaber mit dem Beginn der Zwangsmaße über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, lässt hinsichtlich ihrer Bestimmtheit keine Zweifel offen.
19 
Entgegen der mit der Klagebegründung geäußerten Befürchtung der Kläger steht vorliegend auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - der Beifügung einer solchen auflösenden Bedingung zur Duldung nicht entgegen (vgl. hierzu Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 91 zu § 60 a). Daran wäre etwa dann zu denken, wenn zu befürchten wäre, trotz Bestehens ihrer Duldung würde gegen die Kläger, gleichsam überraschend, Abschiebemaßnahmen eingeleitet und hierdurch ihr Recht, einstweiligen Rechtsschutz zu suchen, vereitelt. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, aufgrund ihrer Verwaltungsübung und wegen der in der Familie vorhandenen minderjährigen Kinder werde eine beabsichtigte Abschiebung, ganz unabhängig von der auflösenden Bedingung der Duldung, vorher angekündigt. Dem Berichterstatter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass an diesen Angaben der Beklagten zu zweifeln wäre. Dann aber ist die Möglichkeit effektiven Rechtsschutz zu suchen, in jedem Fall gewährleistet. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann durch die auflösende Bedingung daher nicht verletzt sein.
20 
Allein die Prüfung der von der Beklagten vorgenommenen Ermessensbetätigung, soweit sich diese aus den Verwaltungsakten und den im Rahmen des Klageverfahrens vorgebrachten Erwägungen der Beklagten ergibt, führt - unter Berücksichtigung des insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - dazu, dass die vorliegende auflösende Bedingung zu beanstanden ist.
21 
Dies gilt noch nicht, soweit die Beklagte vorträgt, eine solche auflösende Bedingung solle den Vollzug einer ins Auge gefassten Abschiebung sicherstellen. Eine solche Erwägung ist grundsätzlich tragfähig. Ihr steht nicht entgegen, dass eine Duldung ohnehin nur für einen befristeten Zeitraum ausgesprochen wird. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn die Duldungsfrist auf einen Monat verkürzt ist, lässt der Berichterstatter ausdrücklich offen. Jedenfalls im hier vorliegenden Fall fortwährend für drei Monate verlängerter Duldungen ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Behörde Ermessenserwägungen dahingehend anstellt, falls sich die Möglichkeit einer Abschiebung innerhalb dieses 3-Monats-Zeitraums ergibt, zur Sicherstellung des Vollzugs eine auflösende Bedingung der vorliegenden Art den Duldungen beizufügen. Ergebe sich etwa bereits kurz nach einer anstehenden Duldungsverlängerung für weitere drei Monate die Möglichkeit der Abschiebung, wäre die Behörde ansonsten gezwungen, entweder den Duldungsablauf abzuwarten und den weiteren rechtswidrigen Inlandsaufenthalt der Betroffenen hinzunehmen oder aber ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Beides kann nicht verlangt werden.
22 
Eine korrekte Ermessensbetätigung i.S.v. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfordert aber in erster Linie eine Berücksichtigung des jeweiligen Duldungsgrundes. Es macht in diesem Sinne einen erheblichen Unterschied, ob der Duldung etwa ein tatsächliches Ausreisehindernis, wie etwa Passlosigkeit, zugrundeliegt oder ob die Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich (sprachlich genauer: unzulässig) ist. Gerade an der sachgemäßen Berücksichtigung des Duldungsgrundes fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte verfügt über die mazedonischen Reisepässe der Kläger. Ein tatsächliches Ausreisehindernis besteht nicht. In den fortlaufend verlängerten Duldungen der Kläger tritt somit - zutreffend - die Auffassung der Beklagten zutage, aufgrund der Erkrankung der Klägerin Ziffer 4 ergebe sich für diese ein rechtliches Abschiebeverbot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und in der Folge für die anderen Kläger aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dem schließt sich der Berichterstatter ausdrücklich an. Die Äußerung der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung sind insoweit im Übrigen widersprüchlich zu ihrem diesbezüglichen Verhalten. Ginge sie tatsächlich davon aus, eine ärztlich begleitete Abschiebung sei möglich und eine weitere ärztliche Behandlung könne in Mazedonien erfolgen, so läge gar kein Duldungsgrund vor und die Duldung hätte gar nicht erst ausgesprochen werden dürfen. Dagegen war diese Duldung - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - durchaus gerechtfertigt. An der Notwendigkeit der vorgenommenen Herzoperation zur Sicherung des Rechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit der Klägerin Ziffer 4 hat der Berichterstatter keine Zweifel. Dies gilt aktuell auch über den eigentlichen Operationszeitpunkt hinaus, jedenfalls bis zum Abschluss notwendiger Nachsorgemaßnahmen. Es ist allgemeinkundig, dass eine Herzoperation jedenfalls zumindest einige weitere Wochen ärztlicher Nachsorge bedarf, ein Duldungsgrund also noch besteht. Erst wenn ärztlicherseits mitgeteilt wird, diese medizinische Maßnahme sei in ihrer Gesamtheit nunmehr abgeschlossen, wird eine Beendigung des Duldungsstatus der Kläger und ein Übergang in die Abschiebung möglich sein.
23 
Welcher Bedeutung insoweit die für den Herbst 2012 geplante Operation der Klägerin Ziff. 3 zukommt, kann offen bleiben.
24 
Im Rahmen einer solchen medizinisch intendierten Duldung eins Ausländers gilt dann aber für die Ermessensbetätigung, ob dieser eine auflösende Bedingung beizufügen ist, dass der Prüfung der Erforderlichkeit besonderes Gewicht zukommt (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Kann überhaupt nicht davon ausgegangen werden, vor dem regulären Ablauf der Duldung werde es zum Eintritt der auflösenden Bedingung überhaupt kommen, hat diese zu unterbleiben. In einem solchen Fall kann auch nicht argumentiert werden, dann fehle es an einer Beschwer des Ausländers durch die Nebenbestimmung (mit der Folge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses), vielmehr fehlt es an der Rechtfertigung für den Erlass der Nebenbestimmung (OVG Bremen, a.a.O.).
25 
So lag und liegt es hier. Seit der Kenntnis der Notwendigkeit der Herzoperation der Klägerin Ziff. 4 hängt die Möglichkeit einer Abschiebung davon ab, dass die Herzerkrankung ausgeheilt ist, jedenfalls keiner nachsorgenden ärztlichen Behandlung hier mehr bedarf. Solange dies nicht absehbar ist, ist eine solche auflösende Bedingung auch nicht erforderlich.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch zu Unrecht verneint.

3

Der Antragsteller rügt zu Recht, dass der für morgen, den 18.08.2010 beabsichtigten Abschiebung die Vorschrift des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG entgegensteht. Danach ist, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist, die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Auch wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 16/5065, S. 188) davon die Rede ist, dass (nur) die Ausländer, die aufgrund eines Widerrufs „des Aufenthaltstitels ausreisepflichtig wurden“, privilegiert werden, da ihre Ausreisepflicht nicht von vorn herein ersichtlich war, kann es unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des mit der Vorschrift verfolgten Zwecks nur um den Widerruf der Duldung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht gehen (vgl. Zühlcke, ZAR 2007, 361 [363]). In Satz 2 des § 60a Abs. 5 AufenthG wird der Widerruf der Duldung als Rechtsfolge bei Wegfall der der Abschiebung entgegenstehenden Gründe genannt. Ferner will die Regelung des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG den Ausländer in seinem Interesse schützen, sich in seinen Lebensverhältnissen auf die bevorstehende Abschiebung einstellen zu können. Dies ist nicht nur beim Widerruf eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 AufenthG von Belang, sondern gerade auch dann, wenn der Ausländer bereits langjährig geduldet ist.

4

Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller erteilte und noch bis zum 15.09.2010 gültige Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zwar nicht widerrufen; vielmehr ist sie aufgrund der in der Duldung enthaltenen Nebenbestimmung „mit der Bekanntgabe des Rückführungstermins“ erloschen. Aber auch auf diesen Fall ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorschrift des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG (entsprechend) anzuwenden. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung immer anzukündigen hat, wenn eine Duldung durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Sie ist es jedenfalls dann, wenn sie es aufgrund der Formulierung der Nebenbestimmung letztlich selbst in der Hand hat, den Eintritt der auflösenden Bedingung herbeizuführen und tatsächlich auch herbeiführt. Ein solches Vorgehen kommt einem Widerruf der Duldung gleich. Durch die Beifügung der Nebenbestimmung, dass die Duldung mit der Bekanntgabe des Rückführungstermins erlischt, hat es die Antragsgegnerin hier in der Hand gehabt, das Erlöschen der Duldung durch bloße Bekanntgabe des Rückführungstermins anstelle eines Widerrufs herbeizuführen.

5

Entgegen der Annahme der Vorinstanz erfüllt das Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.02.2010 nicht die Voraussetzungen, die § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG an eine Ankündigung der Abschiebung stellt; denn zu diesem Zeitpunkt war noch völlig offen, wann eine Abschiebung des Antragstellers möglich sein würde. Zwar muss in einer Abschiebungsankündigung nicht zwingend ein ganz bestimmtes Datum oder ein bestimmter Zeitraum, nach dessen Ablauf abgeschoben werden wird, benannt werden. Für den Ausländer muss sich jedoch hinreichend deutlich ergeben, wann in etwa mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Andernfalls vermag die Ankündigung ihren Zweck nicht zu erfüllen. Deshalb darf eine Ankündigung erst erfolgen, wenn eine Abschiebung tatsächlich konkret vorbereitet und demgemäß unmittelbar vollzogen werden kann (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II - § 60a RdNr. 254, m. w. Nachw.). Die Abschiebungsankündigung darf nicht ohne jeden Anlass, gewissermaßen „auf Vorrat" ergehen. Es liegt kein Sinn darin, die Betroffenen, nur um dem Gesetz Genüge zu tun, in regelmäßigen Abständen zu veranlassen, ihre Ausreise vorzubereiten. Eine Ankündigung, die nicht in dem Sinne ernst gemeint ist, dass ihre Umsetzung auch tatsächlich im zeitlichen Zusammenhang zu erwarten ist, läuft Gefahr, auch nicht ernst genommen zu werden (OVG MV, Beschl. v. 13.09.2006 - 2 M 84/06 -, Juris).

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Im Zeitpunkt der „Abschiebungsankündigung“ vom 09.02.2010 lagen weder ein gültiger Pass noch ein gültiges Passersatzpapier vor, so dass weiterhin eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen bis auf weiteres nicht möglich war. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller, der nach den Feststellungen in diesem Schreiben bereits seit dem 15.04.2000 vollziehbar ausreisepflichtig ist, aufgefordert wurde, diese Dokumente beizubringen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47; 52 Abs. 2; 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.