Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. März 2015 - AN 3 K 13.01480

bei uns veröffentlicht am05.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger machen einen Rückzahlungsanspruch wegen einer im Jahr 2003 auf der Grundlage des mit dem Beklagten am 15. August 2003 geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrags an den Beklagten geleisteten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag geltend.

Das von dem Beklagten erworbene Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... liegt östlich der Straße „...“, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... gelegen ist. Dieser Bebauungsplan ist seit 4. Februar 1994 rechtsverbindlich. Für die wegen der erstmaligen Herstellung dieser Straße entstandenen Aufwendungen wurden im Jahre 1999 Erschließungsbeiträge erhoben. Wegen der Außenbereichslage wurde das streitgegenständliche Grundstück einer Beitragspflicht nicht unterworfen.

Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 13. Juni 2003 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „...“. Die westliche Grenze dieses Bebauungsplanes liegt auf der Ostseite der bereits abgerechneten Straße „...“. Hinsichtlich der nunmehr an der Ostseite dieser Straße festgesetzten Parkplätze enthält die Begründung dieses Bebauungsplanes folgendes: „Entlang der Straße „...“ sind einige öffentliche Stellplätze geplant. Sie dienen nicht nur dem Gebiet selbst, sondern auch dem bestehenden Wohngebiet westlich der Straße“. Der Bebauungsplan enthält weiterhin grünordnerische Festsetzungen in Form der Schaffung einzelner Bäume an der Ostseite der Straße „...“ und in der Form eines Aufbaus eines mit fünf Meter breiten Einzelgehölze geprägten Ortsrandes auf der Ostseite des Bebauungsplanes.

Am 15. August 2003 schlossen die Kläger mit dem Beklagten einen notariellen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. ...

In Ziff. IV 2 enthält dieser Grundstückskaufvertrag folgende Regelung:

„Im Hinblick auf die bereits ausgeführten bzw. zur Ausführung gelangenden Erschließungsmaßnahmen im weitesten Sinn hat der Käufer an den Markt ... als Vorausleistung

a) auf die voraussichtlichen Erschließungskosten nach dem BauGB pro Quadratmeter des Vertragsobjekts einen Betrag in Höhe von ... EUR, somit ... EUR zu zahlen.

Dieser Betrag ist mit dem Kaufpreis zur Zahlung fällig.

Die Vorauszahlungen sind mit den endgültigen Beträgen zu verrechnen. Die Abrechnung findet erst nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen durch Erteilung entsprechender Bescheide und Rechnungen statt. Eine Verzinsung erfolgt nicht.“

Am 16. September 2003 leisteten die Kläger an den Beklagten neben dem Grundstückskaufpreis die vereinbarte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag.

Der im Bebauungsplan festgesetzte Parkstreifen sowie die festgesetzten Bäume wurden in den Jahren 2005/2006 erstmalig hergestellt.

Mit ihren Schreiben vom 20. Juni 2012 und 1. August 2012 wandten sich die Kläger an den Beklagten und beantragten die endgültige Abrechnung der Erschließungskosten durch die Erteilung eines Bescheides.

Mit Schreiben vom 24. August 2012 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 20. August 2012 beschlossen habe, die Erschließungsmaßnahmen „...“ über die Kommunalberatung ... GmbH in ... abzurechnen. Die Kläger würden über den weiteren Fortgang der Angelegenheit informiert.

Nachdem die Kläger eine weitere Stellungnahme des Beklagten erhielten, wandten sie sich an das Landratsamt ...

Unter Berufung auf eine Stellungnahme des Beklagten teilte das Landratsamt ... den Klägern mit Schreiben vom 24. Januar 2013 mit, dass unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. September 1999, (M 2 K 98.3077) der Vorausleistungsvertrag einer fünfjährigen Verjährungsfrist, welche bereits abgelaufen sei, unterliege. Gegen die Durchsetzung des klägerischen Anspruchs könne der Beklagte die Einrede der Verjährung geltend machen.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten stellten die Kläger bei dem Beklagten den Antrag, einen endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid zu erlassen. Mit Schreiben vom 21. März 2013 teilte der Beklagte mit, dass der geschlossene Vorausleitungsvertrag nichtig sei, da es für ihn keine Rechtsgrundlage gegeben habe. Es gebe keine abrechenbare Erschließungsanlage, die Gegenstand dieses Vertrags hätte sein können. Mangels anwendbarem Vertrag könne auch keine endgültige Abrechnung, wie als Vertragsklausel festgelegt, Anwendung finden. Es könne somit keinen abschließenden Erschließungskostenbescheid geben.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2013 ihrer Prozessbevollmächtigten forderten die Kläger den Beklagten auf, einen Erstattungsbescheid entsprechend § 218 Abs. 2 AO zu erlassen.

Der Erlass eines solchen Bescheides durch den Beklagten erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2013, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, erhoben die Kläger Klage und beantragten, den Beklagten zu verurteilen,

an die Kläger ... EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Den Klägern stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der geltend gemachten Forderung zu. Außerdem - im Wege einer Anspruchskonkurrenz - könnten die Kläger ihr Klagebegehren auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen im Hinblick auf den zwischen den Beteiligten bestehenden Grundstückskaufvertrag stützen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag sei § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bei dem geschlossenen Grundstückskaufvertrag handele es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, verbunden mit einem öffentlichen-rechtlichen Vertrag hinsichtlich der Vorausleistungen auf die Erschließungskosten.

Die Vereinbarung, dass die Vorauszahlungen mit den endgültigen Beiträgen zu verrechnen seien, entspreche hinsichtlich des Erschließungsbeitrags der gesetzlichen Regelung in § 133 Abs. 3 Satz 2 BayGB, wonach die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen sei. Aus dieser Bestimmung sowie den Regelungen der Abgabenordnung folge die Verpflichtung des Beklagten, einen endgültigen Beitragsbescheid zu erlassen, der die Höhe der ursprünglichen Beitragspflicht erkennen lasse und der die bestandskraftfähige verbindliche Entscheidung über ihre Voraussetzungen und ihre Höhe enthalte.

Die in dem Kaufvertrag vom 15. August 2003 enthaltene Vorausleistungsvereinbarung sei nicht nichtig. Tatsächlich gebe es eine abrechenbare Erschließungsanlage, auch wenn der Straßenkörper der Straße „...“ bereits im Jahr 1999 endgültig hergestellt und abgerechnet worden sei. Die vier öffentlichen Stellplätze entlang der Straße seien nämlich wegen der Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ nach dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen den Beteiligten nachträglich noch hergestellt worden. Insoweit handele es sich um Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Der Aufwand habe erst im Jahr 2005 abrechenbar festgestanden. Die Pflanzung der Bäume als Straßenbegleitgrün im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sei erst im Laufe des Jahres 2006 abgeschlossen worden. Folglich sei die enthaltene Klausel über die Voraussetzungen von Erschließungskosten nicht nichtig, sondern die Vorausleistung sei lediglich zu hoch festgesetzt worden. Dies führe zur Rechtswidrigkeit, aber nicht zur Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarung.

Diese zutreffende Rechtsauffassung habe das BVerwG bereits im Jahr 1975 angesichts einer vergleichbaren Konstellation vertreten. Auf das Urteil vom 22. August 1975 werde verwiesen.

Der Beklagte könne demnach nicht einwenden, dass der Kaufvertrag vom 15. August 2003 in dem betreffenden Punkt nichtig gewesen sei. Vorliegend sei ihm auch der Einwand abgeschnitten, dass die Erstattungsforderung der Kläger bereits im Jahr 2003 entstanden, mithin inzwischen verjährt sei.

In Folge der zu hohen Vorausleistung für den Erschließungsbeitrag werde den Klägern später ein entsprechender Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz von ... EUR abzüglich des auf das Grundstück der Kläger entfallenden beitragsfähigen Aufwands, den der Beklagte in den Jahren 2005 und 2006 für die Herstellung der vier öffentlichen Parkplätze und des Straßenbegleitgrüns erbracht habe, zugestanden. Diesen Erstattungsbetrag hätte der Beklagte durch einen Erstattungsbescheid festsetzen müssen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 A 1977 (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1997 - 8 C 42.95).

Dies hätte innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG i. V. m. § 169 AO 1977 erfolgen müssen. Die Festsetzungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen, demnach hätte der Erschließungsbeitragsbescheid als Erstattungsbescheid bis spätestens 31. Dezember 2010 durch den Beklagten erlassen werden müssen.

Mit der Einführung der Abgabenordnung 1977 sei es nicht mehr möglich anzunehmen, mit der Entstehung der Beitragspflicht komme der Vorausleistung eine ihr von vornherein zugedachte Erfüllungswirkung zu. Vielmehr müsse der Beitrag festgesetzt werden(§ 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG i. V. m. § 155 Abs. 1 AO 1977; geschehe das nicht, sei nach Ablauf der Festsetzungsfrist der Erlass eines Beitragsbescheides nicht mehr möglich.

Im vorliegenden Fall sei die fristgemäße Festsetzung des Erschließungsbeitrags durch den Beklagten unterblieben. Da mit Ablauf der Festsetzungsfrist der Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Vorauszahlung weder ein Vorauszahlungsbescheid noch die sachliche Beitragspflicht sei, sei ab diesen Zeitpunkt die gesamte Erschließungsbeitragsvorauszahlung durch den Beklagten den Klägern zurückzuerstatten.

Dieser Erstattungsanspruch der Kläger sei auch nicht verjährt. Von einer Festsetzungsverjährung gemäß § 169 ff. AO 1977 sei die Zahlungsverjährung gemäß § 128 ff. AO 1977 zu unterscheiden. Dieses Rechtsinstitut finde ebenfalls vorliegend Anwendung auf Grund der Verweisung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a KAG.

Die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 228 AO gelte nicht nur für den abgabenrechtlichen Anspruch selbst, sondern auch für einen Anspruch auf Erstattung eines ohne Rechtsgrund gezahlten Beitrags, da dieser lediglich die Kehrseite des abgaberechtlichen Anspruches bilde.

Die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist habe im vorliegenden Fall mit dem 1. Januar 2011 zu laufen begonnen.

Erst mit Ablauf des Jahres 2010 sei der Rückzahlungsanspruch entstanden, da zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Vorauszahlung mehr geschaffen habe werden können und die Vorauszahlungsvereinbarung im Kaufvertrag dadurch ihre das Behalten legitimierende Funktion verloren habe. Folglich verjähre der Rückzahlungsanspruch der Kläger erst mit Ablauf des Jahres 2015.

Es bedürfe keiner Festsetzung der Erstattungszahlung durch Verwaltungsakt mehr, da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Die Kläger würden deshalb unmittelbar auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Erschließungsbeitragsvorauszahlung klagen, dies in voller Höhe, da mit Ablauf der Festsetzungsfrist der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistung auf Seiten des Beklagten vollständig entfallen sei.

Im vorliegenden Fall hätten die Beteiligten die Verpflichtung der Kläger, eine Erschließungsbeitragsvorauszahlung zu leisten, durch Vertrag begründet. Einen Vorausleistungsbescheid habe es nicht gegeben; die Vereinbarung sei vielmehr losgelöst von den Voraussetzung des § 133 Abs. 3 BauGB getroffen worden, was eine unmittelbar auf Rückzahlung gerichtete Klage rechtfertige.

Nachdem das Rechtsverhältnis der Beteiligten durch einen Grundstückskaufvertrag bestimmt werde, werde der Klageanspruch auch auf zivilgerichtliche Anspruchsgrundlagen gestützt. Durch den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erschließungsbeitrag sei der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vertraglich vereinbarten Vorausleistungen nachträglich weggefallen. Folglich bestehe nach Maßgabe des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein entsprechender Bereicherungsanspruch der Kläger.

Da die Erschließungsbeitragspflicht für die Straße „...“ im Jahr 1999 endgültig entstanden sei und in diesem Jahr auch endgültig abgerechnet worden sei, enthalte der am 15. August 2003 geschlossene notarielle Kaufvertrag in Ziffer IV 2. falsche, zumindest aber grob irreführende Angaben. Nach dem Vertragstext, der offensichtlich von dem Beklagten vorgegeben worden sei, hätten die Kläger annehmen müssen, dass die Erschließungsmaßnahmen zur Herstellung der Straße „...“ noch nicht endgültig beitragsfähig abgeschlossen gewesen wären. Dies ergebe sich bereits aus der Verwendung des Begriffes „Vorausleistung“. Hierauf hätten die Kläger vertrauen dürfen. Dies auch deswegen, weil sie sich vertraglich zu einer Vorausleistung in beträchtlicher Höhe verpflichtet hätten und sich dadurch der Möglichkeit begeben hätten, gegen einen Vorausleistungsbescheid im Hinblick auf dessen eventuelle Rechtswidrigkeit einen Rechtsbehelf einzulegen. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 22. August 1975 werde Bezug genommen.

Habe der Vertrag dagegen falsche Angaben enthalten, was nach den vorgerichtlichen Einlassungen des Beklagten der Fall gewesen sei, seien die Kläger durch den Beklagten in rechtswidriger Weise zu der - sehr hohen - „Vorauszahlung“, die ja aus der Sicht des Beklagten gar keine gewesen sei, veranlasst worden. Dies erfülle den Tatbestand eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, so dass den Klägern ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustehe (§§ 311 Abs. 2, 280 BGB).

Auch dieser Anspruch sei noch nicht verjährt. Die Kläger hätten erst im laufenden Jahr 2013 von den Zusammenhängen erfahren, also Kenntnis erlangt von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Lauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährung sei aber abhängig davon, dass der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners kenne bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

Rein vorsorglich werde ein Anspruch auch auf eine Amtspflichtverletzung des Beklagten gestützt (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG).

Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 i. V. m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Wegen der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sei gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheide das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit nach unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das Verwaltungsgericht entscheide daher auch soweit zivilrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien.

Soweit die Klage - vorsorglich - auch auf Amtshaftung gestützt sei, bleibe es auch insoweit bei der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, da der Anspruch auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhe (§ 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Ausgenommen von der Zuweisung an die Zivilgerichte seien hiernach alle Ansprüche auf Schadensersatz in Geld aus der Verletzung öffentlicher-rechtlicher Pflichten, die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhten.

Der Beklagte beantragte durch seine Prozessbevollmächtigte,

die Klage abzuweisen.

Unstreitig sei die Straße „...“ bereits im Jahr 1999 endgültig hergestellt und abgerechnet worden.

Nachdem für jede Erschließungsanlage die Beitragspflicht nur einmal entstehe, hätte für diese Erschließungsanlage und das Grundstück der Kläger keine Vorausleistungspflicht zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages am 15. August 2003 mehr entstehen können. Infolge dessen laufe Ziffer IV Nr. 2 der notariellen Verkaufsurkunde ins Leere.

Die Herstellung von vier öffentlichen Stellplätzen entlang der Straße „...“ sowie die Pflanzung von Bäumen im östlichen Gebiet des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan im Jahr 2004 und 2005 ändere hieran nichts.

Nach der Begründung zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan vom 2. Juni 2003 Ziffer 3.1 Verkehrserschließung dienten die öffentlichen Stellplätze nicht nur dem Gebiet selbst, sondern auch dem bestehenden Wohngebiet westlich der Straße.

Damit seien diese Parkflächen nicht abrechnungsfähig, da sie nicht ausschließlich dem Bebauungsplangebiet „...“ dienten.

Ebenso wenig seien die gepflanzten Bäume eine selbstständige Grünanlage und daher nicht beitragsfähig. Auch als unselbstständige Grünanlage seien sie nicht abrechenbar, da sie weder entlang der Fahrbahn, noch zwischen zwei Fahrbahnen als Begleitgrün gepflanzt worden seien.

Es bestehe kein Erstattungsanspruch auf Rückzahlung des geleisteten Vorauszahlungsbeitrages nach § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Nach dieser Vorschrift könne die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn u. a. die Erschließungsanlage sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht benutzbar sei. Verfahrensgegenständlich habe die Benutzbarkeit der Anlage - die Erschließungsanlage „...“ bereits vor Erhebung der Vorausleistung mit der Rechtsfolge bestanden, dass eine Rückzahlung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausscheide, denn die Nutzbarkeit der Erschließungsanlage sei schon vor Erhebung des Vorausleistungsbescheides gewährleistet gewesen und an ihrem Zustand habe sich seit 1999 grundsätzlich nichts geändert. Der amtliche Leitsatz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. April 1998 - 8 B 38/98, wonach ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag auch dann nicht bestehe, wenn die Gemeinde innerhalb des in § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmten sechsjährigen Zeitraumes untätig geblieben sei, die Benutzbarkeit der Anlage aber bereits vor Erhebung der Vorausleistung gewährleistet sei, treffe voll umfänglich auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu. Der klägerseits geforderte Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorauszahlung nach Ablauf der Fristsetzungfrist im Jahr 2003 liege daher in der Benutzbarkeit der Anlage vor Erhebung der Vorausleistung.

Den Ausführungen der Kläger, dass die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist mit dem 1. Januar 2011 zu laufen begonnen habe, könne nicht gefolgt werden, denn bei Abgaben und Zinsen, die der Festsetzung bedürften, sei die Festsetzungsfrist (§ 169 bis 171 AO) bereits abgelaufen, so dass auch der Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis in diesem Zeitpunkt automatisch erloschen sei (§ 47 AO).

Sei die Festsetzung unzulässig, könne auch ein Zahlungsanspruch nicht mehr entstehen.

Nach eigenem Vortrag seien die Kläger davon ausgegangen, dass die Festsetzungsfrist - unterstellt, dass die Herstellung der Parkplätze und Pflanzung der Straßenbäume beitragsfähig seien - spätestens zum 31. Dezember 2009 bzw. zum 31. Dezember 2010 abgelaufen sei, richtig zum 31. Dezember 2008 bzw. zum 31. Dezember 2009 und damit Verjährung eingetreten sei. Sei die Festsetzung spätestens seit 31. Dezember 2010, richtig 31. Dezember 2009 wegen Fertigstellung 2005, unzulässig, könne demzufolge auch ein Zahlungsanspruch nicht mehr entstanden sein oder entstehen. Gleiches gelte für den Erstattungsanspruch nach § 37 AO; auch dieser sei durch Verjährung erloschen, gemäß §§ 47, 232 AO.

Ebenso wenig bestünden zivilrechtliche Ansprüche auf Rückerstattung aus §§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB oder Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo und hinsichtlich des Bereicherungsanspruches würden die gleichen Ausführungen gelten, die bei § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB gemacht worden seien. Der Beklagte habe keinen unzulässigen finanziellen Vorteil daraus gezogen, dass er Vorauszahlungen behalte, für Aufwendungen die er bereits vor Erhalt der Vorausleistungen im Jahr 2003, schon 1999, erbracht gehabt habe. Im Übrigen hätten die Kläger eine Gegenleistung in Form einer benutzbaren Straße erhalten.

Ebenso sei kein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. ersichtlich, denn in der notariellen Kaufvertragsurkunde werde in Ziffer IV 2 differenziert zwischen bereits ausgeführten und „zur Ausführung gelangten Erschließungsmaßnahmen im weitesten Sinn“. Ein Verschulden des Beklagten sei nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre allenfalls eine Amtspflichtverletzung des beurkundenden Notars zu erwägen, keinesfalls des Beklagten. Amtshaftungsansprüche seien subsidiär.

Nach Akteneinsicht trugen die Prozessbevollmächtigten der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2014 im Wesentlichen folgendes vor: Der Beklagte versuche nun darzustellen, dass die in den Jahren 2004 und 2005 noch durchgeführten Maßnahmen - Herstellung der öffentlichen Parkplätze mit Straßenbegleitgrün/Straßenbäumen entlang der Straße „...“ gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ - keine abrechenbaren Erschließungsmaßnahmen gewesen seien.

Insoweit sei daran zu erinnern, dass der Beklagte im notariellen Kaufvertrag vom 15. August 2003 von den Klägern eine Vorausleistung in Höhe von ... EUR auf die „voraussichtlichen Erschließungskosten“ gefordert und erklärt habe, die Abrechnung finde „erst nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen“ statt. Daraus ergebe sich, dass die beitragsfähigen Erschließungsmaßnahmen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem Willen des Beklagten noch nicht abrechenbar festgestanden hätten. Hieran müsse sich der Beklagte festhalten lassen. Der Beklagte werde nicht ernsthaft behaupten wollen, er habe sich mit falschen Angaben einen geldwerten Vorteil von ... EUR von den Klägern erschleichen wollen.

Aber auch sonst könne den Ausführungen des Beklagten, es habe sich bei den im Anschluss an den Kaufvertrag noch durchgeführten Maßnahmen um keine nach Erschließungsbeitragsrecht beitragsfähigen Aufwendungen gehandelt, nicht gefolgt werden.

Die öffentlichen Parkplätze entlang der Straße seien beitragsfähige Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB („Parkflächen“). Die bauliche Ausgestaltung und Bezeichnung als Parkplatz (so hier ausdrücklich der Bebauungsplan „...“), Parkhafen, Parktasche oder Parkbucht seien dabei ohne Bedeutung (vgl. E/Z/B/K, BauGB § 127 RdNr. 17).

Der Beklagte stelle dies auch gar nicht in Abrede.

Die Straßenbäume seien als Straßenbegleitgrün ebenfalls nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB beitragsfähige Erschließungsanlagen. Es handle sich insoweit um unselbstständige Bestandteile der beitragsfähigen Verkehrsanlage. Unselbstständige Grünanlagen seien bei einer engen Verbindung zwischen Verkehrsanlage und Grünanlage regelmäßig gegeben. Beispiele seien Trennstreifen von Bürgersteig und Fahrbahn und die Parkplatzbegrünung.

Im vorliegenden Fall seien die im Anschluss an den Kaufvertrag von dem Beklagten noch gepflanzten öffentlichen Straßenbäume unselbstständige Grünanlagen in diesem Sinne. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ befänden sich drei zu pflanzende Bäume unmittelbar am Straßenrand, zwei Bäume im Bereich des öffentlichen Parkstreifens, ein dritter Baum auf einem kleinen Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg.

Die Bebauungsplanbegründung vom 2. Juni 2003, Teilgrünordnungsplan, spreche hier auf Seite 6 unter Ziffer 4.2.2 ausdrücklich von „Einzelbäumen an den öffentlichen Stellplätzen“.

Soweit es hinsichtlich der Stellplätze auf Seite 2 der Begründung des Bebauungsplans, heiße, die Stellplätze dienten „nicht nur dem Gebiet selbst, sondern auch dem bestehenden Wohngebiet westlich der Straße“, ändere dies nichts an der Beitragsfähigkeit der Maßnahme. Dass die Stellplätze nicht lediglich den vier Neubaugrundstücken auf der Ostseite der Straße „...“ dienten, sondern auch den Anwohnern auf der anderen Straßenseite, sei dem Umstand geschuldet, dass der Bebauungsplan „...“ die Erschließungsanlagen, die der ältere Bebauungsplan „...“ vorsehe, gewissermaßen ergänze.

Derartige Grünanlagen und Parkflächen gehörten nicht zur Fahrbahn einer Anbaustraße, sondern seien eigene im Wege der Kostenspaltung abspaltbare Teileinrichtungen der Straße. Sie seien deshalb nach dem neuen Bauprogramm, das der Bebauungsplan „...“ im Anschluss an den bereits vollzogenen Bebauungsplan „...“ festsetze, erschließungsbeitragsfähig; sie würden insoweit als neue Anlage gelten. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Entstehens der Erschließungsbeitragspflicht stehe dem nicht entgegen, da dieser die Anlieger lediglich davor bewahre, dass ein Grundstück für ein und dieselbe Erschließungsanlage mehrfach herangezogen werde.

Die Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB sei nicht einschlägig, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageerwiderung nicht eingegangen werden müsse. Es gehe vorliegend nicht um eine Rückforderung nach dieser Vorschrift.

Die Differenzierung zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung ergebe sich aus den Vorschriften der AO, auf die § 30 KAG jeweils Bezug nehme.

Selbst wenn die Behauptung des Beklagten stimme, dass der letzte für das Entstehen der Beitragspflicht maßgebliche Vorgang im Jahr 2005 gewesen sei (Zugang der Abrechnung der Baumschule ..., vom 20. November 2005 vgl. Anlage B 4), verschiebe sich der Lauf der Verjährungsfristen gegenüber der Klagebegründung lediglich um ein Jahr zurück. Die sich an die Festsetzungsverjährung anschließende Zahlungsverjährung ende dann mit Ablauf des Jahres 2014. Die Klage sei so oder so rechtzeitig erhoben worden, selbst wenn die Zahlungsverjährung bereits zum 31. Dezember 2013 abgelaufen wäre.

Zu den Ansprüchen aus Zivilrecht (Bereicherungsrecht, c.i.c., Amtshaftung) sei auszuführen, dass der Beklagte meine, die Kläger hätten „eine Gegenleistung in Form einer benutzbaren Straße“ erhalten. Geschuldet sei aber nicht die Herstellung einer - im Wesentlichen ja bereits bestehenden - Straße, sondern die Übereignung eines Baugrundstückes. Hinsichtlich der Erschließungskosten habe der Beklagte, nach dessen Vorgaben der Kaufvertrag formuliert worden sei, sich für die Vereinbarung von Vorausleistungen mit Erstattungsanspruch bei endgültiger Abrechnung entschieden. An diese Vereinbarung sei der Beklagte vertraglich gebunden.

Zum gerichtlichen Aufklärungsschreiben vom 28. Januar 2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, trug die Prozessbevollmächtige des Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2014 folgendes vor: Hinsichtlich der bereits ausgeführten bzw. zur Ausführung gelangenden Erschließungsmaßnahmen im weitesten Sinne sei seitens des Beklagten an alle baulichen Maßnahmen, wie die Parkplätze, die Anpflanzungen von ökologischen Ausgleich auf der Fläche ... sowie die Heranziehung der Fläche aus dem gemeindlichen Ökokonto Fl.Nr. ... zu 79 m² und an die Planungskosten gedacht worden.

Der Beitragssatz von ... EUR/m² sei deshalb vereinbart worden, da im Baugebiet „...“ bereits ein Erschließungsbeitrag von ... DM im Jahre 1995 ohne ökologischen Ausgleich errechnet worden sei. Beim Baugebiet „...“ sei ebenfalls ein Erschließungsbeitrag in Höhe von ... EUR/m² im Jahre 2008 errechnet worden.

Bei der im Jahre 1999 durchgeführten Abrechnung habe sich für die erstmalige Herstellung der Straße „...“ ein Beitragssatz von ... DM ergeben. Wenn der Beklagte die durchgeführten Maßnahmen zur Anlegung von Parkplätzen und zur Anpflanzung von Begleitgrün entlang der Straße „...“ als Verbesserungsmaßnahmen nach seiner Ausbaubeitragssatzung unter Einbeziehung aller beitragspflichtigen Grundstücke entlang der Straße „...“ abgerechnet hätte, würde sich ein Beitragssatz von ... EUR ergeben.

Die Richtwertfestsetzung von Grundstücken bei Wohnbebauung habe im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 im Landkreis ... EUR/m² mit Erschließung betragen.

Mit sämtlichen Erwerbern seien die gleichen Vorfinanzierungsverträge mit denselben Bei- tragssätzen hinsichtlich der voraussichtlichen Erschließungskosten abgeschlossen worden.

Es seien keine Erstattungen geleistet, bzw. wie im Falle der Kläger abgelehnt worden.

In der mündlichen Verhandlung, in der die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wurde, regte der Vorsitzende eine mögliche vergleichsweise Regelung an.

Im Falle einer möglichen gütlichen Einigung erklärten die Kläger, keine anderen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen.

Die Beteiligten verzichteten übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 2. Februar 2015 wurde mitgeteilt, dass der Gemeinderat des Beklagten einem Vergleichsvorschlag nicht zugestimmt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Ablaufs der mündlichen Verhandlung, wird auf die Gerichtsakte mit der darin befindlichen Niederschrift sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Auf Grund des vorliegenden Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der am 16. September 2003 an den Beklagten geleisteten Vorauszahlung in Höhe von ... EUR nicht zu.

Dieser ursprünglich bestehende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch war bereits bei Klageerhebung wegen Verjährung erloschen.

Sonstige gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche der Kläger, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss, sind ebenfalls verjährt.

Die Klägerin kann ihr Zahlungsbegehren auch nicht auf einen Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG wegen Amtspflichtverletzung stützen.

Den Klägern stand ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen Nichtigkeit der im notariellen Grundstückskaufvertrag vom 15. August 2003 getroffenen Vorauszahlungsvereinbarung zu. Dieser Rückzahlungsanspruch war aber bei Klageerhebung bereits insgesamt wegen Verjährung erloschen.

Bei der in Ziffer IV 2 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 15. August 2003 enthaltenen Regelung handelt es sich um eine Vorauszahlungsvereinbarung im Sinne eines Vorfinanzierungsvertrages.

Nach Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. v. 16.9.1981, 9 C 1/81, 9 C 2/81, DVBl. 1982, 72 ff.) sind solche vom Baugesetzbuch nicht geregelte und damit auch nicht ausgeschlossene (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., 2007, § 21 RdNr. 52) Vereinbarungen über Vorauszahlungen auf die künftige Erschließungsbeitragspflicht grundsätzlich zulässig, wenn sie den ausdrücklichen oder sinngemäßen Vorbehalt enthalten, dass die endgültige Abrechnung auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes (bzw. Baugesetzbuches) und der dann geltenden Satzung durch Erlass eines Beitragsbescheides unberührt bleiben soll, d. h. derartige Verträge werden als zulässig erachtet, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die Vereinbarung enthalten, dass die Vorauszahlungen mit den endgültigen Beträgen zu verrechnen seien und dass die Abrechnung nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen durch Erteilung entsprechender Bescheide und Rechnungen stattfindet.

Die Gültigkeit einer solchen Vorauszahlungsvereinbarung steht demnach unter dem Vorbehalt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht nach Erschließungsbeitragsrecht bestehen.

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf die bereits ausgeführten bzw. zur Ausführung gelangenden Erschließungsmaßnahmen im weitesten Sinn eine Vorauszahlung vereinbart.

Im Fall der Kläger kann aber eine Betragspflicht weder im Hinblick auf die bereits ausgeführten noch die zur Ausführung gelangenden Erschließungsmaßnahmen nach Erschließungsbeitragsrecht entstehen. Bei den bereits ausgeführten Erschließungsmaßnahmen handelt es sich um die erstmalige endgültige Herstellung der Straße „...“, die an dem von den Klägern gekauften Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., anliegt. Diese Maßnahme wurde aber zutreffend vom Beklagten im Jahr 1999 ohne Einbeziehung des von den Klägern im Jahre 2003 erworbenen Grundstücks abgerechnet, da es sich insoweit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragspflicht für die erstmalig hergestellte Erschließungsanlage entstanden ist, um ein Außenbereichsgrundstück nach § 35 BauGB gehandelt hat. Erst mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „...“ am 13. Juni 2003 handelt es sich um kein Außenbereichsgrundstück im Sinne des § 35 BauGB mehr.

Außenbereichsgrundstücke nach § 35 BauGB unterliegen aber gemäß § 131 Abs. 1 BauGB keiner Beitragspflicht nach Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014,9 C 7/13 - juris).

Soweit in der im notariellen Grundstückskaufvertrag vom 15. August 2003 getroffenen Vorauszahlungsvereinbarung von einer Beitragspflicht für „zur Ausführung gelangenden Erschließungsmaßnahmen im weitesten Sinn“ ausgegangen wird, kann eine solche Beitragspflicht aber für die Erschließungsanlage „...“ nicht mehr entstehen, da die sachliche Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung dieser Erschließungsanlage bereits entstanden ist. Wird eine bereits hergestellte Erschließungsanlage um eine zusätzliche Teileinrichtung erweitert, kann für diese Teilmaßnahme kein Erschließungsbeitrag festgesetzt werden. Einer nochmaligen Beitragspflicht für weitere zur Ausführung gelangenden Erschließungsmaßnahmen nach entstandener Beitragspflicht steht der im Erschließungsbeitragsrecht geltende Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2008, 9 B 48/07, Buchholz Nr. 409.9 Beiträge Nr. 54).

Dass es sich, wie der Klägervertreter meint, bei vier öffentlichen Stellplätzen und bei gepflanzten Bäumen als Straßenbegleitgrün um grundsätzlich abrechenbare Erschließungsmaßnahmen nach § 127 Abs. 2 BauGB handelt, steht außer Frage.

Eine künftige Abrechenbarkeit solcher Maßnahmen zum Zeitpunkt der am 15. August 2003 getroffenen Vorauszahlungsvereinbarung wäre nur dann gegeben, wenn ohne diese weiteren Teileinrichtungen die Straße „...“ nicht erstmals hergestellt gewesen und auch nicht entsprechend abgerechnet worden wäre. Für weitere Teileinrichtungen, wie Parkbuchten und Straßenbegleitgrün kommt eine beitragsfähige Erweiterung nur im Hinblick auf das Straßenausbaubeitragsrecht in Betracht. Im vorliegenden Fall steht aber der Einbeziehung von etwaigen Straßenausbaubeitragsmaßnahmen der Wortlaut dieser Vereinbarung entgegen, wonach eine Beitragspflicht nur für zur Ausführung gelangenden Erschließungsmaßnahmen entstehen soll.

Demnach liegt eine Vereinbarung vor, die für die Kläger die Verpflichtung für eine Vorauszahlung begründet, obwohl eine künftige sachliche Beitragspflicht für Erschließungsmaßnahmen für diese nicht mehr entstehen kann.

Auch wenn es sich um eine von den Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 BauGB losgelöste Vereinbarung einer Vorauszahlung auf den später entstehenden Beitrag handelt, besteht dennoch die Verpflichtung der Bindung einer derartigen Vorauszahlungsvereinbarung an Recht und Gesetz.

Zur Gültigkeit derartiger anweichender Vereinbarungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. August 1975, IV C 7.73, BayVBl. 1976, 282 folgendes festgestellt:

„Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Aufschließungskosten unterliegt bezüglich der Zulässigkeit seines Abschlusses und seines Inhalts der Bindung an „Gesetz und Recht“ (Art. 20 Abs. 3 GG). Diese Bindung bedeutet, dass verwaltungsrechtliche Verträge bezüglich ihrer Zulässigkeit und Wirksamkeit an den durch „Gesetz und Recht“ gesetzten Grenzen gewissermaßen enden, dass also, soweit „Gesetz und Recht“ entgegenstehen, für den Abschluss verwaltungsrechtlicher Verträge kein Raum ist (U. v. 6.7.1973, IV C 22.72, vgl. ferner allgemein zum öffentlich-rechtlichen Vertrag: U. v. 4.2.1966, IV C 64.65). Diese allgemeine Gesetzes- und Rechtsgebundenheit bedeutet nicht, dass der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge stets einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, wenngleich in bestimmten Rechtsbereichen verwaltungsrechtliche Verträge einem (speziellen) Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage unterworfen oder auf Grund der besonderen Rechtslage auch schlechthin unzulässig sein können. Außerdem unterliegen verwaltungsrechtliche Verträge im Einzelnen rechtlichen Schranken; letztlich bestimmen die jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften darüber, ob und in welchem Umfang von dem Mittel des verwaltungsrechtlichen Vertrages Gebrauch gemacht werden darf.“

An diesen Kriterien ist der hier allein interessierende öffentlich-rechtliche Teil des notariellen Grundstückskaufvertrages mit vereinbarter Vorauszahlung vom 15. August 2003 zu messen.

Im vorliegenden Fall erklärten sich die Kläger zu einer Vorauszahlung in dem Bewusstsein bereit, dass durch die nachfolgende Abrechnung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung etwaige den Vorschriften nicht entsprechende Über- oder Minderzahlungen ausgeglichen werden, so dass dem Grundsatz der Abgabengleichheit also (spätestens) bei Erlass des endgültigen Beitragsbescheids Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG a. a. O.).

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der hier gewählten Vertragsgestaltung im Hinblick auf eine künftig nicht mehr entstehende Beitragspflicht der Kläger nicht nur um eine zur bloßen „Rechtswidrigkeit“, sondern um eine zur Nichtigkeit führende Vertragsgestaltung handelt.

Zur Frage der Nichtigkeit von öffentlich-rechtlichen Verträgen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. August 1991, 8 C 61/90, DVBl. 1992, 372 ff. ausgeführt, dass die Frage, ob eine Regelung, die durch verwaltungsrechtlichen Vertrag getroffen wird, an einem zur Nichtigkeit führenden Mangel leidet, zum einen das allgemeine Vertragsrecht und zum anderen das jeweils einschlägige Fachrecht entscheidet. Für die hier getroffene Vorauszahlungsvereinbarung ist das Fachrecht das Erschließungsbeitragsrecht nach §§ 127 ff. BauGB und die allgemeinen vertragsrechtlichen Vorschriften sind die des Art. 54 ff. BayVwVfG.

Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, dass der differenzierenden Regelung in § 59 VwVfG zu entnehmen ist, dass bei verwaltungsrechtlichen Verträgen nicht jeder Rechtsverstoß, sondern nur qualifizierte Fälle der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit führen sollen. Da die in § 59 Abs. 2 VwVfG aneinandergereihten Tatbestände ohne weiteres ausscheiden würden, komme als Nichtigkeitsgrund allein das Vorliegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot in Betracht (§ 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 134 BGB).

Für die der Entscheidung zugrunde liegende Vertragsabwälzung von Herstellungskosten für einen Schmutzwasserkanal auf den Erschließungsunternehmer kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die aufgezeigte Grenze der Ermächtigung in § 123 Abs. 3 BBauG/§ 124 Abs. 1 BauGB, Kosten durch Erschließungsverträge abwälzen zu dürfen, zwingend sei und dass im Hinblick auf ihre Schutzfunktion diese Grenze als gesetzliches Verbot der Vereinbarung einer weitergehenden Kostenabwälzung mit der Folge verstanden werden müsse, dass unzulässige Verträge, weil verbotsverletzend, kraft Bundesrechts jedenfalls in der Reichweite des Verbotsverstoßes (teil-)nichtig seien.

Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zum Ergebnis, dass die hier vorliegende Vorauszahlungsvereinbarung als ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen ist, weil es sich nicht nur, wie der Klägervertreter meint, um eine Vereinbarung mit grob irreführenden Angaben handelt, sondern weil nach der objektiven Rechtslage von Anfang an feststeht, dass eine Beitragspflicht nach Erschließungsbeitragsrecht für die bereits erstmalig hergestellte und abgerechnete Erschließungsanlage „...“ auch im Hinblick auf die Schaffung weiterer Teileinrichtungen für die Kläger nicht mehr entstehen kann.

Demnach hätte in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung auf künftige Erschließungsbeiträge für die Kläger nicht vereinbart werden können.

Die im notariellen Vertrag vom 15. August 2003 geschlossene Vorauszahlungsvereinbarung war wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot von Anfang an nichtig und nicht erst dann, wie der Klägervertreter meint, mit Ablauf des Jahres 2010, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Rückzahlungsanspruch entstanden sei, da zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Vorauszahlung mehr habe geschaffen werden können und die Vorauszahlungsvereinbarung im Kaufvertrag auch ihre das Behalten legitimierende Funktion verloren habe. Auf Grund der vorliegenden Konstellation einer von Anfang an nichtigen Regelung war der Erlass eines Beitragsbescheides nicht noch rechtlich zulässig.

Die Kläger haben demnach am 16. September 2003 ohne Rechtsgrund die Vorauszahlung an den Beklagten in Höhe von ... EUR geleistet. Mit der rechtsgrundlosen Zahlung ist ein Anspruch nach Art. 10 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO auf Erstattung des gezahlten Betrages entstanden.

Dieser Erstattungsanspruch ist jedoch vor seiner gerichtlichen Geltendmachung durch Verjährung erloschen. Für die Verjährung von Erstattungsansprüchen auf Grund beitragsrechtlicher Vereinbarungen finden die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt danach gemäß Art. 10, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a KAG i. V. m. § 228 AO fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO), hier also mit Ablauf des Jahres 2003. Mit Ablauf des Jahres 2008 war demnach der Erstattungsanspruch wegen der rechtsgrundlosen Zahlung auf die nichtige Vorauszahlungsvereinbarung vom 15. August 2003 verjährt. Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung dieses Anspruchs (§§ 230, 231 AO) liegen nicht vor. Damit ist der Anspruch nach § 232 AO durch Verjährung erloschen (vgl. BayVGH, U. v. 21.10.2010, 6 BV 06.3254 für den Fall einer nichtigen Ablösungsvereinbarung).

Im Hinblick auf die sonstigen vom Klägervertreter geltend gemachten zivilrechtlichen Rückerstattungsansprüche hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Urteil folgendes ausgeführt:

„Sonstige gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss können von den Klägern nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil sie mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch deckungsgleich sind, also - wie hier - auf Rückerstattung der auf die nichtige Ablösungsvereinbarung geleisteten Zahlung der Klägerin gerichtet sind.

Selbst wenn man konkurrierende verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche und hier insbesondere einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (vgl. nunmehr § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) neben dem verschuldensunabhängigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch annehmen wollte, wären diese ebenfalls durch Verjährung erloschen. Denn auch insoweit greift der Anwendungsvorrang der Verjährungsvorschrift der Abgabenordnung für die Abwicklung des fehlgeschlagenen Vertragsverhältnisses.“

Demnach sind auch im vorliegenden Fall die neben dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung verjährt.

Auch der geltend gemachte Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG wegen Amtspflichtverletzung steht den Klägern nicht zu.

Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung der Grundsätze der Amtshaftung nicht nur bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung, sondern auch „beim Scheitern eines öffentlich-rechtlichen Vertrages“ abgelehnt, also auch bei einer hier gegebenen Fallkonstellation der Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (vgl. BVerwG, B. v. 24.10.2011, 9 B 12/11 unter Bezugnahme auf BGH, U. v. 10.2.1983, III ZR 151/81 und v. 12.11.1992, III ZR 178/91).

Die Klagen waren demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

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(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

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(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

Abgabenordnung - AO 1977 | § 155 Steuerfestsetzung


(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellu

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(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Abgabenordnung - AO 1977 | § 47 Erlöschen


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ans

Baugesetzbuch - BBauG | § 123 Erschließungslast


(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 231 Unterbrechung der Verjährung


(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch1.Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,2.Sicherheitsleistung,3.eine Vollst

Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn 1. ein Verwaltu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 229 Beginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Ä

Abgabenordnung - AO 1977 | § 232 Wirkung der Verjährung


Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 230 Hemmung der Verjährung


(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht a

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. März 2015 - AN 3 K 13.01480 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Nov. 2014 - 9 C 7/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „L. - Straße Ost - von Ei

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Okt. 2011 - 9 B 12/11

bei uns veröffentlicht am 24.10.2011

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

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(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „L. - Straße Ost - von Einmündung L 101 bis Ausbauende“.

2

Er ist Erbbauberechtigter des 1 634 m² großen, mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks L. 11 (Gemarkung D., Flur 4, Flurstück 229), das teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Geltungsbereichs der von der Stadt W. für die Ortslage L. erlassenen Klarstellungssatzung vom 27. September 2004 liegt. Von der Erschließungsanlage wird das Grundstück durch die Flurstücke 100 und 230, die beide mit einer Zufahrtsbaulast belastet sind, getrennt. Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten enthält eine Tiefenbegrenzungsregelung. Danach gilt als Grundstücksfläche bei unbeplanten oder nicht qualifiziert beplanten Wohngrundstücken, die - wie das Grundstück des Klägers - nicht an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite bis zu einer in einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele, sofern die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Tiefenbegrenzung nicht überschreitet.

3

Mit Vorausleistungsbescheid vom 27. April 2009 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 24 833,07 € heran. Sie legte dabei die gesamte Fläche des Grundstücks des Klägers einschließlich des über die Grenze der Klarstellungssatzung hinausgehenden Teils zugrunde. Der Kläger wandte dagegen ein, sein Grundstück habe bei der Aufwandsverteilung nicht mit der gesamten Fläche berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich mit 685 m² Gebäude- und Freifläche.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid mit Urteil vom 5. Oktober 2010 aufgehoben, soweit darin eine Vorausleistung von mehr als 12 714,63 € festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Festlegung der Grenzen des Innenbereichs durch die Klarstellungssatzung sei auch für das Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich und gehe der Tiefenbegrenzungsregelung vor. Letztere könne niemals Grundlage sein, eine im Außenbereich liegende Teilfläche eines Grundstücks erweiternd in die Verteilung einzubeziehen.

5

Mit Beschluss vom 8. August 2013 hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die räumliche Erschließungswirkung einer Straße ende nicht dort, wo der Außenbereich beginne, also hinter dem letzten Baukörper, sondern da, wo für ein großes Baugrundstück eine Gebrauchswerterhöhung durch die Gebrauchsvorteile an der Straße nicht mehr feststellbar sei. Es sei für die Beitragspflicht unerheblich, dass auf den im Außenbereich liegenden Teilflächen der Grundstücke nicht gebaut werden dürfe, da der betroffene Eigentümer mit der ihm ermöglichten wohnakzessorischen Nutzung einen Vorteil auch von den Außenbereichsflächen seines Grundstücks habe. Die Tiefenbegrenzung habe daher nicht die Funktion, den Innen- vom Außenbereich typisierend abzugrenzen. Das könne schon deshalb nicht der Fall sein, weil der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper ende, dieser aber in der Regel vor der üblichen satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung liege. Voraussetzung für eine Veranlagung sei zwar, dass ein Grundstück bebaut oder Bauland sei, nicht aber, dass es in seiner vollen Länge in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege. Die Klarstellungssatzung spiegele dagegen den tatsächlich vorhandenen Verlauf der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich wider; ihr sei daher im Erschließungsbeitragsrecht keine relevante Bedeutung hinsichtlich des Umfangs der erschlossenen Grundstücksflächen beizumessen.

6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt: Da im Außenbereich gelegene Flächen einer Erschließung nicht zugänglich seien, fehle es insoweit an einem Erschließungsvorteil, so dass diese Flächen bei der Berechnung des Erschließungsbeitrags unberücksichtigt bleiben müssten. Eine gemeindliche Tiefenbegrenzung begründe lediglich eine widerlegliche Vermutung, dass die Fläche diesseits der Tiefenbegrenzung dem unbebauten Innenbereich und diejenige jenseits dem Außenbereich zuzurechnen sei. Diese Vermutung werde durch eine Klarstellungssatzung widerlegt.

7

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2013 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Oktober 2010 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, Grundstücke, die in den Außenbereich hineinragen, seien ungeachtet der durch eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gezogenen Grenze mit ihrer gesamten Fläche bzw. maximal bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes zu berücksichtigen, ist mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vereinbar.

11

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient.

12

a) Mit der Funktion der Tiefenbegrenzungsregelung hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - (BVerwGE 121, 365, bekräftigt durch Beschluss vom 26. April 2006 - BVerwG 9 B 1.06 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 117 Rn. 5) befasst. Dabei hat er ausgehend von dem der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden baurechtlichen Vorteilsbegriff (hierzu und zu der Kritik an diesem Begriff Storost, DVBl 2005, 1004) die Notwendigkeit einer Tiefenbegrenzung unmittelbar aus § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB hergeleitet. Die Tiefenbegrenzung spricht die Frage an, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar und deshalb erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Da die Erschließung darin besteht, einem Grundstück die Zugänglichkeit zur Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln (Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 4 C 14.68 - BVerwGE 32, 226 <227> und vom 7. Oktober 1977 - BVerwG 4 C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 37), liegt bei besonders tiefen Grundstücken wegen mangelnder baulicher oder sonstiger erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Ausnutzbarkeit hinsichtlich ihrer Übertiefe ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vor. Das hat zur Folge, dass diese Grundstücke mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilen an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht beteiligt sind (Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 <315> und vom 1. September 2004 a.a.O. S. 367 f.). Die Anordnung einer Tiefenbegrenzung dient mithin, ebenso wie die gesetzliche Bestimmung des maßgeblichen Grundstücksbegriffs, der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, auf die der Aufwand nach der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung umzulegen ist (vgl. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <65>).

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gemeinde nicht verpflichtet, eine Tiefenbegrenzungsregelung in ihre Satzung aufzunehmen. Sie kann vielmehr auch in jedem Einzelfall gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB entscheiden, inwieweit ein Grundstück erschlossen ist. Entscheidet sich die Gemeinde für diesen Weg, so kann das allerdings in erhöhtem Maße zu Meinungsverschiedenheiten führen. Denn die Bestimmung der Grenze von Ausnutzbarkeit und Erschließungsvorteil bei übermäßig tiefen Grundstücken bewegt sich naturgemäß innerhalb einer gewissen Bandbreite und wird nicht immer leicht zu treffen sein (Urteile vom 10. Juni 1981 a.a.O. und vom 19. Februar 1982 a.a.O.). Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität mehrfach entschieden, dass die Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete durch Satzung zulässig ist. Sie begründet dann, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefengrenze erschlossen sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (Urteile vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 C 65.74 und 4 C 66.74 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 15 S. 9 f., vom 19. Februar 1982 a.a.O. S. 66 und vom 1. September 2004 a.a.O. S. 369).

14

b) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung nicht darauf beschränkt ist, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen.

15

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 370) ausgeführt, dass es an einem tragfähigen Grund mangelt, die Zulässigkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung auf einen wie auch immer gearteten „Randbereich“ des unbeplanten Innenbereichs im Übergang zum Außenbereich zu beschränken. Daran ist festzuhalten. Der in der Entscheidung vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 369) zu findende Hinweis auf die „Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB“ lässt keinen anderen Schluss zu. Auch und gerade in „zentralen“ Innenbereichslagen wird die Frage, welcher Bereich als maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen ist, insbesondere die Frage, wo die rückwärtige „faktische Baugrenze“ verläuft, vielfach nicht einfach zu beantworten sein (vgl. Beschlüsse vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128, vom 23. November 1998 - BVerwG 4 B 29.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 192 S. 77 f. und vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574). Um diese Unsicherheiten zu vermeiden und die ortsübliche Bebauungstiefe eines unbeplanten Innenbereichs im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität für die Beitragserhebung generell festzulegen, bieten sich satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungen an.

16

Die Kritik, es sei offensichtlich, dass sehr tiefe und damit sehr viel größere Grundstücke in der Regel eine erheblich größere bauliche Ausnutzbarkeit besäßen und sich daher das Ausmaß der ermittelten Erschließungsvorteile erheblich voneinander unterscheide (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 36 und Uechtritz, VBlBW 2006, 178 <181 f.>), berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Regelhaftigkeit der Beziehung zwischen zulässiger baulicher Nutzung und Grundstücksgröße - insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung von Grund- und Geschossflächenzahlen - nur in (qualifiziert) beplanten Gebieten gegeben ist, während in unbeplanten Gebieten auch sehr tiefe Grundstücke nicht regelmäßig stärker ausgenutzt werden können als weniger tiefe Grundstücke. Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Bebauung nach Art und Maß der Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB), hängt nicht in erster Linie und schon gar nicht regelhaft von der Tiefe des jeweiligen Grundstücks ab, sondern von der tatsächlich vorhandenen Umgebungsbebauung. Was insbesondere das Maß der Nutzung betrifft, prägt vorrangig die absolute Größe der vorhandenen Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, das Bild der maßgebenden Umgebung; den relativen Maßstäben der Grundflächen- und Geschossflächenzahl kommt dagegen im unbeplanten Innenbereich - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>; Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493). Ein übertiefes Grundstück wird daher in der Regel nicht über die von den benachbarten, weniger tiefen Grundstücken geprägte rückwärtige Baugrenze hinaus bebaubar sein und damit auch keinen größeren Erschließungsvorteil haben.

17

2. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass Grundstücke, die teilweise im Außenbereich liegen, auch mit der in den Außenbereich hineinragenden Fläche bis zu einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu berücksichtigen sind.

18

a) Die nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 131 Abs. 2 und 3 BauGB vorzunehmende Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für eine beitragsfähige Erschließungsanlage ist auf das Ziel der Beitragserhebung ausgerichtet. Um eine Belastung der Gemeinde mit nicht umlagefähigen Kosten zu vermeiden, müssen schon bei der Aufwandsverteilung alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB auszulösen. Infolgedessen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Grundstücke nicht unter § 131 Abs. 1 BauGB, wenn sie unfähig sind, die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB jemals zu erfüllen (Urteile vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 43.76 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 32 S. 63 und vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 63). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, muss sich demnach darauf erstrecken, ob aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme gerechtfertigt ist, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB erfüllen können. Das trifft für Grundstücke, die im Außenbereich liegen, nicht zu. Grundstücke, „für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist“ (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB), sind ausschließlich Grundstücke in qualifiziert beplanten Gebieten. Außenbereichsgrundstücke sind aber ungeachtet ihrer potentiell nicht ausgeschlossenen Bebaubarkeit auch nicht nach der Verkehrsauffassung „Bauland“, und erst recht stehen sie nicht „nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung“ an (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und gilt auch dann, wenn ein Außenbereichsgrundstück tatsächlich bebaut ist, weil vorweg bereits feststeht, dass es aus Rechtsgründen an der zu § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB hinführenden Bebaubarkeit fehlt (Urteil vom 14. Februar 1986 a.a.O. S. 64 m.w.N.).

19

b) Diese Grundsätze finden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur bei insgesamt im Außenbereich liegenden Grundstücken Anwendung, sondern auch dann, wenn nur eine Teilfläche eines im Übrigen im Innenbereich liegenden Grundstücks in den Außenbereich hineinragt. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, auf die bauplanungsrechtliche Situation eines Grundstücks komme es nur für die Frage an, ob es überhaupt erschlossen sei, während sich der Umfang der Erschließung ausschließlich nach beitragsrechtlichen Maßstäben richte, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

20

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 368) klargestellt hat, ist ein Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB nur erschlossen, wenn und soweit ihm durch diese Straße entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichgestellte Nutzbarkeit vermittelt wird. Grundstücke unabhängig vom Umfang der Erschließungswirkung an den Kosten der Erschließungsmaßnahme zu beteiligen, widerspräche der Funktion des Erschließungsbeitragsrechts, einen Ausgleich für die dem betroffenen Grundstück durch die Erschließungsanlage vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit herzustellen. Dies wäre jedoch der Fall, würde man Grundstücksflächen, die im Außenbereich liegen und die daher nicht durch die Anbaustraße erschlossen werden, in die Aufwandsverteilung einbeziehen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umfang der erschlossenen Fläche im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht verringert, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Grundstücks durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 23 BauNVO oder durch Abstands- und Anbauverbote etwa gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG beschränkt ist. Zum einen kann so gut wie niemals die gesamte Grundstücksfläche der baulichen Nutzung zugeführt werden und sollen Regelungen dieser Art nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern lediglich auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen, zum anderen wird bei der Planung regelmäßig auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Grundstücksgröße und dem Grad der Bebaubarkeit geachtet (§ 1a Abs. 1 BauGB), so dass für ein Bauvorhaben durchweg mehr Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (Urteil vom 1. September 2004 a.a.O. S. 371 f.). Eine ähnliche Regelhaftigkeit zwischen Grundstücksgröße und Ausnutzbarkeit besteht - wie schon erwähnt - im unbeplanten Innenbereich nicht und fehlt erst recht, wenn und soweit ein Grundstück im Außenbereich liegt.

21

Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausweisung einer Teilfläche als „private Grünfläche“ im beplanten Gebiet in der Regel den Umfang des Erschlossenseins eines Grundstücks unberührt lässt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Erschließungswirkung in dieser Fallgestaltung darauf abgestellt, dass „private Grünflächen“ im Gegensatz zu festgesetzten „öffentlichen Grünflächen“ einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung als Hausgarten zugänglich seien, und aus diesem Grund eine von der Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung bejaht (Beschluss vom 29. November 1994 - BVerwG 8 B 171.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 95 S. 35 f.). An einer solchen Erstreckung der Erschließungswirkung auf nicht bebaubare Teile eines Grundstücks fehlt es aber bei Außenbereichsflächen auch dann, wenn die betroffenen Flächen tatsächlich wohnakzessorisch genutzt werden können. Eine im Außenbereich liegende Grundstücksfläche befindet sich in einer grundsätzlich anderen baurechtlichen Situation als ein in einem qualifiziert beplanten Gebiet liegendes Grundstück, für das der Bebauungsplan hinsichtlich einer Teilfläche eine „private Grünfläche“ festsetzt. Die „private Grünfläche“ ist, auch wenn sie nicht Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO darstellt, Teil eines durch einen qualifizierten Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesenen Grundstücks. Nur deshalb ist der Weg eröffnet, für diese Teilfläche auf eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Dies ist bei einem Außenbereichsgrundstück, aber auch bei einer im Außenbereich liegenden Teilfläche eines im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks nicht der Fall. Die wohnakzessorische Nutzungsmöglichkeit besteht in einer solchen Fallgestaltung losgelöst von der durch die Erschließungsanlage vermittelten erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit (vgl. Urteil vom 14. Februar 1986 a.a.O. S. 64 f.). Die Anbaustraße vermittelt mit anderen Worten einem teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegenden Grundstück hinsichtlich des im Außenbereich liegenden Grundstücksteils keinen Vorteil, der eine Beteiligung an den Kosten der Herstellung der Erschließungsanlage rechtfertigt.

22

c) Die hier vertretene Auffassung ist unter dem übergeordneten Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Soweit es das Berufungsgericht als gleichheitswidrig ansieht, wenn Grundstücke, deren Teilflächen in den Außenbereich ragen, abhängig vom Zufall des Erlasses einer Klarstellungssatzung entweder mit ihrer (vorbehaltlich einer Tiefenbegrenzung) kompletten Fläche oder nur bis zur in der Satzung bestimmten Grenze in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen würden, liegt diesen Bedenken die - wie oben ausgeführt - unzutreffende Annahme zugrunde, Außenbereichsflächen könnten überhaupt erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein. Das Fehlen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat vielmehr für die Bestimmung des Anteils an den Erschließungskosten lediglich zur Folge, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich gesondert in jedem Einzelfall vorzunehmen ist.

23

Auch die Überlegung des Oberverwaltungsgerichts, dass bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung nur die bis zur letzten Gebäudewand reichende Fläche, bei einer Tiefenbegrenzung aber auch die wohnakzessorisch genutzten Außenbereichsflächen zum Erschließungsbeitrag herangezogen würden, führt im Ergebnis nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

24

Nicht auszuschließen ist, dass bei einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung die erschlossenen Flächen großzügiger bemessen werden als bei einer jedes Grundstück in den Blick nehmenden Einzelfallentscheidung der Gemeinde oder im Falle des Erlasses einer Klarstellungssatzung. Hierin liegt allerdings kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse beruhen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 - KStZ 2011, 215). Wird die satzungsrechtliche Regelung diesen Anforderungen gerecht, weil sich die Gemeinde bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung realitätsgerecht an den in der Gemeinde typischen Grundstücksverhältnissen orientiert hat, ist die gleichwohl mögliche Einbeziehung von Flächen, die bei einer Ermittlung der Reichweite des Erschließungsvorteils durch eine Einzelfallentscheidung oder bei Erlass einer Klarstellungssatzung dem Außenbereich zuzurechnen wären, von der Typisierungsbefugnis der Gemeinde gedeckt (zur Typisierungsbefugnis vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 <280> und Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 - juris Rn. 66 m.w.N.). Deren Grenzen wären erst überschritten, wenn die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Rechtssicherheit zulässige Typisierungsbefugnis zu einer mit den aus ihr erwachsenden Vorteilen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehenden Ungleichheit der Belastung führen würde (BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 a.a.O.). Dafür, dass dies im Falle einer auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Grundstücksverhältnisse beruhenden satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung der Fall wäre, ist nichts ersichtlich.

25

Dies gilt umso mehr, als die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung Hausgärten und sonstige wohnakzessorisch genutzte Grundstücksflächen stets unberücksichtigt bleiben müssten, Bedenken begegnet. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich maßgebliche Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper der Ortslage endet (vgl. Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 12 m.w.N.). Dieser Grundsatz, der in erster Linie die Frage betrifft, ob und unter welchen Voraussetzungen unbebaute Grundstücke in Ortsrandlagen noch Teil des Bebauungszusammenhangs sind, steht aber nicht der Annahme entgegen, dass die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 11; Dürr, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Bd. 3, Stand Juli 2014, § 34 Rn. 20; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, Stand Juli 2014, § 34 Rn. 25; Johlen, KStZ 1996, 148 <149>; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 Rn. 19; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Oktober 1981 - 2 Z 2/80 - BRS 38 Nr. 73; OVG Bautzen, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 - NVwZ-RR 2001, 426 <427>; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 2001 - 1 K 21/98 - NVwZ-RR 2002, 485 <486> und OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. August 2009 - 4 M 112/09 - juris Rn. 6).

26

Hiernach wird bei zutreffender Beurteilung der örtlichen Verhältnisse die typische wohnakzessorische Nutzung regelmäßig noch ganz oder teilweise zum Innenbereich gehören. Damit hängt es aber nicht vom Zufall des Erlasses oder Nichterlasses einer Klarstellungssatzung ab, ob diese Nutzung bei der Frage, wie weit die Erschließungswirkung einer Anbaustraße reicht, Berücksichtigung findet. Der vorliegende Fall verdeutlicht gleichzeitig, dass die Festlegung der Tiefenbegrenzung eine sorgfältige Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber erfordert und dieser prüfen muss, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann. Gegebenenfalls sind differenzierende Regelungen bei der konkreten Ausgestaltung der Tiefenbegrenzung notwendig (vgl. auch Richarz, KStZ 2006, 1 <9>).

27

3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass in dem hier vorliegenden Fall einer hinter der Tiefenbegrenzung zurückbleibenden Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB diese grundstücksbezogene und genauere satzungsrechtliche Regelung der stärker typisierenden Tiefenbegrenzung als speziellere Regelung vorgeht. Die von der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ausgehende Vermutung, dass ein innerhalb der Tiefenbegrenzung liegendes Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zugehörig und von der Anbaustraße bis zur festgelegten Grenze erschlossen ist, wird durch die Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB widerlegt. Gegen den Vorrang der Klarstellungssatzung in den Fällen der weiterreichenden Tiefenbegrenzung spricht auch nicht, dass eine fehlerhafte Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch die Gemeinde einen im gerichtlichen Verfahren stets zu beachtenden Fehler darstellt, die Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit anderen Worten nur deklaratorischen Charakter hat und daher zwar die öffentlichen Planungsträger und sonstige öffentliche Stellen, nicht jedoch die Gerichte bindet (vgl. Urteil vom 22. September 2010 - BVerwG 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 14 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 42). Eine danach mögliche Unbeachtlichkeit einer Klarstellungssatzung im Einzelfall lässt deren generellen Vorrang unberührt.

28

Der Vorrang einer Klarstellungssatzung gilt hingegen nicht, wenn und soweit sie die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung überschreitet. Dann scheidet zwar der jenseits der Klarstellungssatzung liegende Grundstücksteil als erschlossene Fläche aus. Hinsichtlich der im Innenbereich liegenden Grundstücksfläche („zentrale Innenbereichslage“) ist dagegen allein die Tiefenbegrenzung maßgeblich für die Festlegung der Reichweite der Erschließungswirkung. Insoweit und nur insoweit spielt die Klarstellungssatzung keine Rolle für die Bestimmung der erschlossenen Fläche.

29

4. Ob die hier in Rede stehende Klarstellungssatzung im Hinblick auf die vorhandene Bebauung den oben beschriebenen Anforderungen genügt, bedarf keiner Klärung. Denn das erstinstanzliche Urteil, das für die Beitragshöhe auf diese Satzung maßgeblich abstellt, ist vom Kläger nicht mit der Berufung angefochten worden und somit ihm gegenüber rechtskräftig.

30

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die Beschwerde thematisiert drei rechtliche Gesichtspunkte des Streitfalls (Beschwerdebegründung S. 13 f.), nämlich die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Verjährung der von ihm behandelten Ansprüche (1.), das Verhältnis von Ansprüchen aus Amtshaftung zu solchen aus der Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge (2.) sowie die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich eines weiter geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs (3.); zu diesen drei Themenkomplexen macht die Beschwerde jeweils mehrere Zulassungsgründe geltend. Unter keinem dieser Gesichtspunkte rechtfertigt das Beschwerdevorbringen eine Zulassung der Revision.

3

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die (nach ihrer Ansicht fehlerhafte) Anwendung der Verjährungsvorschriften der §§ 228, 230 der Abgabenordnung (AO) durch den Verwaltungsgerichtshof wendet (Beschwerdebegründung S. 14 bis 24), liegt weder der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist ein Verfahrensmangel dargetan, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen zu den §§ 228, 230 AO (insgesamt sieben Fragen, Beschwerdebegründung S. 15 f. und 18/19) betreffen irrevisibles Landesrecht. Denn die in Rede stehenden, im Streitfall aufgrund des landesrechtlichen Anwendungsbefehls in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in Bezug genommenen Vorschriften der (an sich bundesrechtlichen) Abgabenordnung werden dadurch in das Landesrecht inkorporiert, teilen mithin dessen Rechtscharakter und sind daher ebenfalls nicht revisibel (stRspr; vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9). Im Übrigen geht die Beschwerde in den von ihr formulierten Fragen teilweise von tatsächlichen und wertenden Annahmen aus ("arglistig", "zumindest bewusst herbeigeführt", "bewusst pflichtwidrig"), zu denen keine Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen und die daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht als feststehender Sachverhalt zugrunde gelegt werden könnten. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang abschließend formulierte Frage (Beschwerdebegründung S. 18/19)

"Darf der Bürger eines Rechtsstaats grundsätzlich darauf vertrauen, dass hoheitliche Handlungen (einschließlich öffentlich-rechtlicher Verträge) rechtmäßig sind, oder muss er davon ausgehen, dass der Hoheitsträger ihn bei jeder Gelegenheit 'betrügt' ?"

ist nicht klärungsbedürftig. Es ergibt sich unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG, dass die vollziehende Gewalt bei jedwedem Handeln an Recht und Gesetz gebunden ist.

5

b) Die von der Beschwerde zu diesem Themenkomplex erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch (Beschwerdebegründung S. 21 bis 24). Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht auf den klägerischen Vortrag eingegangen ist, die Beklagte habe bei Abschluss der streitgegenständlichen Ablösungsvereinbarung vorsätzlich einen überhöhten, mithin rechtswidrigen Ablösungsbetrag angesetzt. Die Rüge ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorbringen im Tatbestand des Berufungsurteils (UA Rn. 7) erwähnt, hat es also zur Kenntnis genommen. Dass der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen (vgl. UA Rn. 23) Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung (§§ 228, 230 AO) verneint hat, bringt angesichts dessen zum Ausdruck, dass er die Frage, ob den für die Beklagte handelnden Amtswaltern bei Abschluss der Ablösungsvereinbarung die Rechtswidrigkeit des angesetzten Ablösungsbetrages bewusst war, als nicht entscheidungserheblich erachtet hat. Dass der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, wonach wegen des (nach ihrer Ansicht) vorsätzlichen Handelns der Beklagten in diesem "Extremfall" höhere Gewalt zu bejahen sei, begründet keinen Gehörsverstoß. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verwehrt es einem Gericht nicht, Vorbringen eines Beteiligten ganz oder teilweise aus Gründen des prozessualen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <238> = Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 25 S. 12). Aus demselben Grund liegt darin auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz.

6

2. Soweit sich die Beschwerde mit dem Verhältnis der vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Ansprüche zu einem (nach ihrer Ansicht im Streitfall gegebenen) Anspruch aus Amtshaftung wegen vorsätzlicher Falschberechnung des Ablösungsbetrages befasst, liegt ebenfalls kein Revisionszulassungsgrund vor.

7

a) Die Beschwerde formuliert in diesem Zusammenhang (insgesamt sieben) nach ihrer Ansicht klärungsbedürftige Fragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die das Verhältnis eines Anspruchs aus Amtshaftung zu Ansprüchen aufgrund der Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge betreffen (Beschwerdebegründung S. 25/26 und S. 31). Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren, weil sie bereits geklärt bzw. nicht entscheidungserheblich sind.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsauffassung, dass der Klägerin ein Anspruch aus Amtshaftung nicht zustehe, damit begründet (UA Rn. 29), dass die behaupteten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. Abwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses stünden, nämlich der Ablösungsvereinbarung. Dies stehe der Annahme einer durch eine Amtspflichtverletzung verursachten Vermögensschädigung entgegen, weil andernfalls die besonderen Regeln, die sich für die gegenseitigen Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen ergeben, und die gerichtlichen Zuständigkeiten umgangen würden. Er hat insoweit auf die dahin gehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 1983 - III ZR 151/81 - BGHZ 87, 9 <18> und vom 12. November 1992 - III ZR 178/91 - BGHZ 120, 184 <188> m.w.N.). Entgegen dem Einwand der Beschwerde hat der Bundesgerichtshof die Anwendung der Grundsätze der Amtshaftung nicht nur bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung, sondern auch "beim Scheitern (...) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages" abgelehnt (vgl. das Urteil vom 12. November 1992 a.a.O.), also auch bei der hier gegebenen Fallkonstellation der Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das aufgrund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder einer gleichgelagerten Rechtsfrage bereits befasst war und das angerufene oberste Bundesgericht dem folgt (Beschluss vom 6. März 2006 - BVerwG 10 B 80.05 - Buchholz 424.01 § 29 FlurbG Nr. 1 Rn. 5). Der beschließende Senat sieht keinen Anlass, der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu widersprechen.

9

Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob eine Amtspflichtverletzung nicht nur beim Erlass eines fehlerhaften Erschließungsbeitragsbescheids, sondern auch bei einer fehlerhaften Berechnung eines Ablösungsbetrages zu bejahen ist (Beschwerdebegründung S. 26), ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anwendung der Grundsätze der Amtshaftung deshalb abgelehnt, weil der von der Klägerin angestrebte "Vermögensausgleich jedenfalls nicht über die Amtshaftung stattzufinden" habe (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1983 a.a.O.).

10

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf von der Klägerin bereits im Berufungsverfahren angeführte Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte verweist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. August 2000 - 1 U 172/99 - NVwZ-RR 2001, 150; OLG Naumburg, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 3 U 38/05 - BauR 2007, 83), verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg. Es kann dahinstehen, ob (wie die Beschwerde meint) das Berufungsurteil hierzu im Widerspruch steht oder ob (wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat) diese Entscheidungen andere, mit dem Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellationen betreffen. Da der Verwaltungsgerichtshof - wie dargestellt - sich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen kann, kann allenfalls fraglich sein, ob die erwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in jeder Hinsicht übereinstimmen. Jedenfalls kann aus einer solchen etwaigen Divergenz innerhalb der für das Recht der Amtshaftung originär zuständigen Zivilgerichtsbarkeit keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hergeleitet werden, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klären wäre.

11

b) Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu einer früheren Entscheidung des Senats betreffend Ablösungsverträge der Beklagten zu anderen Grundstücken desselben Baugebiets (Beschluss vom 21. Januar 2010 - BVerwG 9 B 66.08 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 39 S. 12) ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde versäumt es, dem von ihr zitierten Rechtssatz aus dem erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts einen dem widersprechenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs in Anwendung ein und derselben Vorschrift des revisiblen Rechts gegenüberzustellen.

12

c) Das Berufungsurteil beruht in diesem Zusammenhang auch nicht auf den von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

13

aa) Die Beschwerde rügt zum einen, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, weil er von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sei, indem er fälschlicherweise angenommen habe, dass die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den Sachverhalt des Streitfalls "passe". Die (behauptete) fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen ist keine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung.

14

bb) Zum anderen rügt die Beschwerde, das Berufungsurteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, weil der Verwaltungsgerichtshof erstmalig im angefochtenen Urteil den neuen rechtlichen Aspekt herangezogen habe, die Grundsätze der Amtshaftung kämen nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Streitfall nicht zur Anwendung. Aufgrund des Rechtsgesprächs in der Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sei damit nicht zu rechnen gewesen. Darin liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 279 Abs. 3 ZPO, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sowie gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 8. November 2006 - BVerwG 10 B 37.06 - Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 19 Rn. 4 m.w.N.). Hiernach kann dahinstehen, welchen Eindruck die Klägerin aufgrund des Rechtsgesprächs in der Berufungsverhandlung von der vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs gewonnen hat oder gewinnen musste. Der Vorwurf einer Überraschungsentscheidung ist jedenfalls schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte - wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils als deren Vortrag wiedergegeben wird (UA Rn. 14) - im Berufungsverfahren bereits schriftsätzlich eingewandt hatte, dass auf einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nicht wieder zurückgegriffen werden könne, weil ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch jedenfalls verjährt sei. Damit war die in Rede stehende Rechtsfrage (das Konkurrenzverhältnis der Ansprüche) thematisiert, so dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter sich darauf einstellen musste, dass sie entscheidungsrelevant werden könnte. Die von der Beschwerde als überraschend kritisierte Begründung des Berufungsurteils, dass die Grundsätze der Amtshaftung im Streitfall nicht zur Anwendung kommen, findet sich im Übrigen bereits wörtlich im Verweisungsbeschluss des Landgerichts Passau vom 6. Oktober 2005 (1 O 1220/04) und in dem diesen bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2006 (22 AR 132/05); im letztgenannten Beschluss ist auch bereits auf die (später vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen.

16

3. Einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund zeigt die Beschwerde schließlich auch nicht auf, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, dass ihm für den im Laufe des Berufungsverfahrens geltend gemachten Anspruch aus Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Rückabwicklung des Ablösungsvertrages wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges keine Entscheidungskompetenz zukomme (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG).

17

a) Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang formulierten Grundsatzfragen (Beschwerdebegründung S. 40) zum Streitgegenstandsbegriff rechtfertigen keine Zulassung der Revision, weil dessen Inhalt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist. Nach dem herrschenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch Klageanspruch und Klagegrund bestimmt, also durch den geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrunde liegenden, d.h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 10 C 12.05 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 83 Rn. 19 und vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 2 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat - erkennbar in Anwendung dieses Grundsatzes - angenommen, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag im Berufungsverfahren, ihr stehe ein Amtshaftungsanspruch (auch) wegen amtspflichtwidriger Verweigerung der Rückabwicklung des als nichtig erkannten Ablösungsvertrages zu, diesen Anspruch "auf einen neuen Sachverhalt" stütze (UA Rn. 32 a.E.), mithin dass eines der beiden Teilelemente des Streitgegenstandsbegriffs verändert sei. Insoweit liege ein anderer, von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts vom 6. Oktober 2005 nicht erfasster Streitgegenstand vor, da der Anspruch nach eigener Ansicht der Klägerin (erst) mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren 6 BV 05.3193 durch Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde durch den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2010 (BVerwG 9 B 66.08 a.a.O.) entstanden sein soll. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung dieses Teils des Streitstoffs durch den Verwaltungsgerichtshof; mit der bloßen (behaupteten) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, kann eine Grundsatz- oder Divergenzrüge aber nicht mit Erfolg begründet werden (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

18

b) Zu Unrecht rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang als einen weiteren Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nämlich als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Verwaltungsgerichtshof einen wesentlichen Aspekt ihres Klagebegehrens übergangen habe; ferner rügt sie einen Verstoß gegen § 17a Abs. 2 GVG: Da der neue Streitgegenstand "erst in zweiter Instanz rechtshängig gemacht" worden sei, hätte der Verwaltungsgerichtshof über ihn entscheiden und insoweit die Klage entweder ablehnen, ihr stattgeben oder - bei Unzuständigkeit - einen Verweisungsbeschluss erlassen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dagegen "überhaupt nicht über den aus seiner Sicht neuen Streitgegenstand entschieden". Auch dies ist unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausweislich des Tenors des Berufungsurteils "die Klage in vollem Umfang abgewiesen". Die Entscheidungsgründe sind bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass die Klageabweisung hinsichtlich des unter Rn. 31 f. behandelten Amtshaftungsanspruchs wegen amtspflichtwidriger Verweigerung der Rückabwicklung des Ablösungsvertrages darauf gestützt ist, dass der Verwaltungsrechtsweg insoweit nicht eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Nichts anderes verbirgt sich hinter der Formulierung, dass die Klage insoweit "mangels Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls ohne Erfolg bleiben" muss. Entgegen der Ansicht der Beschwerde schied eine erneute (Rück-)Verweisung des Rechtsstreits hinsichtlich des (neuen) auf Art. 34 Satz 3 GG gestützten Amtshaftungsgesichtspunkts aus, weil der Verwaltungsrechtsweg für den Klaganspruch nicht schlechthin, sondern nur unter dem genannten Aspekt wegen § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG verschlossen war (vgl. v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 41 Rn. 14 m.w.N.).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.