Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Okt. 2011 - 9 B 12/11
Gericht
Gründe
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
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Die Beschwerde thematisiert drei rechtliche Gesichtspunkte des Streitfalls (Beschwerdebegründung S. 13 f.), nämlich die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Verjährung der von ihm behandelten Ansprüche (1.), das Verhältnis von Ansprüchen aus Amtshaftung zu solchen aus der Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge (2.) sowie die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich eines weiter geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs (3.); zu diesen drei Themenkomplexen macht die Beschwerde jeweils mehrere Zulassungsgründe geltend. Unter keinem dieser Gesichtspunkte rechtfertigt das Beschwerdevorbringen eine Zulassung der Revision.
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1. Soweit sich die Beschwerde gegen die (nach ihrer Ansicht fehlerhafte) Anwendung der Verjährungsvorschriften der §§ 228, 230 der Abgabenordnung (AO) durch den Verwaltungsgerichtshof wendet (Beschwerdebegründung S. 14 bis 24), liegt weder der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist ein Verfahrensmangel dargetan, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen zu den §§ 228, 230 AO (insgesamt sieben Fragen, Beschwerdebegründung S. 15 f. und 18/19) betreffen irrevisibles Landesrecht. Denn die in Rede stehenden, im Streitfall aufgrund des landesrechtlichen Anwendungsbefehls in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in Bezug genommenen Vorschriften der (an sich bundesrechtlichen) Abgabenordnung werden dadurch in das Landesrecht inkorporiert, teilen mithin dessen Rechtscharakter und sind daher ebenfalls nicht revisibel (stRspr; vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9). Im Übrigen geht die Beschwerde in den von ihr formulierten Fragen teilweise von tatsächlichen und wertenden Annahmen aus ("arglistig", "zumindest bewusst herbeigeführt", "bewusst pflichtwidrig"), zu denen keine Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen und die daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht als feststehender Sachverhalt zugrunde gelegt werden könnten. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang abschließend formulierte Frage (Beschwerdebegründung S. 18/19)
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"Darf der Bürger eines Rechtsstaats grundsätzlich darauf vertrauen, dass hoheitliche Handlungen (einschließlich öffentlich-rechtlicher Verträge) rechtmäßig sind, oder muss er davon ausgehen, dass der Hoheitsträger ihn bei jeder Gelegenheit 'betrügt' ?"
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ist nicht klärungsbedürftig. Es ergibt sich unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG, dass die vollziehende Gewalt bei jedwedem Handeln an Recht und Gesetz gebunden ist.
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b) Die von der Beschwerde zu diesem Themenkomplex erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch (Beschwerdebegründung S. 21 bis 24). Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht auf den klägerischen Vortrag eingegangen ist, die Beklagte habe bei Abschluss der streitgegenständlichen Ablösungsvereinbarung vorsätzlich einen überhöhten, mithin rechtswidrigen Ablösungsbetrag angesetzt. Die Rüge ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorbringen im Tatbestand des Berufungsurteils (UA Rn. 7) erwähnt, hat es also zur Kenntnis genommen. Dass der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen (vgl. UA Rn. 23) Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung (§§ 228, 230 AO) verneint hat, bringt angesichts dessen zum Ausdruck, dass er die Frage, ob den für die Beklagte handelnden Amtswaltern bei Abschluss der Ablösungsvereinbarung die Rechtswidrigkeit des angesetzten Ablösungsbetrages bewusst war, als nicht entscheidungserheblich erachtet hat. Dass der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, wonach wegen des (nach ihrer Ansicht) vorsätzlichen Handelns der Beklagten in diesem "Extremfall" höhere Gewalt zu bejahen sei, begründet keinen Gehörsverstoß. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verwehrt es einem Gericht nicht, Vorbringen eines Beteiligten ganz oder teilweise aus Gründen des prozessualen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <238> = Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 25 S. 12). Aus demselben Grund liegt darin auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz.
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2. Soweit sich die Beschwerde mit dem Verhältnis der vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Ansprüche zu einem (nach ihrer Ansicht im Streitfall gegebenen) Anspruch aus Amtshaftung wegen vorsätzlicher Falschberechnung des Ablösungsbetrages befasst, liegt ebenfalls kein Revisionszulassungsgrund vor.
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a) Die Beschwerde formuliert in diesem Zusammenhang (insgesamt sieben) nach ihrer Ansicht klärungsbedürftige Fragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die das Verhältnis eines Anspruchs aus Amtshaftung zu Ansprüchen aufgrund der Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge betreffen (Beschwerdebegründung S. 25/26 und S. 31). Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren, weil sie bereits geklärt bzw. nicht entscheidungserheblich sind.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsauffassung, dass der Klägerin ein Anspruch aus Amtshaftung nicht zustehe, damit begründet (UA Rn. 29), dass die behaupteten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. Abwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses stünden, nämlich der Ablösungsvereinbarung. Dies stehe der Annahme einer durch eine Amtspflichtverletzung verursachten Vermögensschädigung entgegen, weil andernfalls die besonderen Regeln, die sich für die gegenseitigen Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen ergeben, und die gerichtlichen Zuständigkeiten umgangen würden. Er hat insoweit auf die dahin gehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 1983 - III ZR 151/81 - BGHZ 87, 9 <18> und vom 12. November 1992 - III ZR 178/91 - BGHZ 120, 184 <188> m.w.N.). Entgegen dem Einwand der Beschwerde hat der Bundesgerichtshof die Anwendung der Grundsätze der Amtshaftung nicht nur bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung, sondern auch "beim Scheitern (...) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages" abgelehnt (vgl. das Urteil vom 12. November 1992 a.a.O.), also auch bei der hier gegebenen Fallkonstellation der Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das aufgrund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder einer gleichgelagerten Rechtsfrage bereits befasst war und das angerufene oberste Bundesgericht dem folgt (Beschluss vom 6. März 2006 - BVerwG 10 B 80.05 - Buchholz 424.01 § 29 FlurbG Nr. 1 Rn. 5). Der beschließende Senat sieht keinen Anlass, der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu widersprechen.
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Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob eine Amtspflichtverletzung nicht nur beim Erlass eines fehlerhaften Erschließungsbeitragsbescheids, sondern auch bei einer fehlerhaften Berechnung eines Ablösungsbetrages zu bejahen ist (Beschwerdebegründung S. 26), ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anwendung der Grundsätze der Amtshaftung deshalb abgelehnt, weil der von der Klägerin angestrebte "Vermögensausgleich jedenfalls nicht über die Amtshaftung stattzufinden" habe (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1983 a.a.O.).
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Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf von der Klägerin bereits im Berufungsverfahren angeführte Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte verweist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. August 2000 - 1 U 172/99 - NVwZ-RR 2001, 150; OLG Naumburg, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 3 U 38/05 - BauR 2007, 83), verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg. Es kann dahinstehen, ob (wie die Beschwerde meint) das Berufungsurteil hierzu im Widerspruch steht oder ob (wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat) diese Entscheidungen andere, mit dem Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellationen betreffen. Da der Verwaltungsgerichtshof - wie dargestellt - sich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen kann, kann allenfalls fraglich sein, ob die erwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in jeder Hinsicht übereinstimmen. Jedenfalls kann aus einer solchen etwaigen Divergenz innerhalb der für das Recht der Amtshaftung originär zuständigen Zivilgerichtsbarkeit keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hergeleitet werden, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klären wäre.
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b) Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu einer früheren Entscheidung des Senats betreffend Ablösungsverträge der Beklagten zu anderen Grundstücken desselben Baugebiets (Beschluss vom 21. Januar 2010 - BVerwG 9 B 66.08 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 39 S. 12) ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde versäumt es, dem von ihr zitierten Rechtssatz aus dem erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts einen dem widersprechenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs in Anwendung ein und derselben Vorschrift des revisiblen Rechts gegenüberzustellen.
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c) Das Berufungsurteil beruht in diesem Zusammenhang auch nicht auf den von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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aa) Die Beschwerde rügt zum einen, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, weil er von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sei, indem er fälschlicherweise angenommen habe, dass die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den Sachverhalt des Streitfalls "passe". Die (behauptete) fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen ist keine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung.
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bb) Zum anderen rügt die Beschwerde, das Berufungsurteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, weil der Verwaltungsgerichtshof erstmalig im angefochtenen Urteil den neuen rechtlichen Aspekt herangezogen habe, die Grundsätze der Amtshaftung kämen nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Streitfall nicht zur Anwendung. Aufgrund des Rechtsgesprächs in der Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sei damit nicht zu rechnen gewesen. Darin liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 279 Abs. 3 ZPO, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sowie gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 8. November 2006 - BVerwG 10 B 37.06 - Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 19 Rn. 4 m.w.N.). Hiernach kann dahinstehen, welchen Eindruck die Klägerin aufgrund des Rechtsgesprächs in der Berufungsverhandlung von der vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs gewonnen hat oder gewinnen musste. Der Vorwurf einer Überraschungsentscheidung ist jedenfalls schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte - wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils als deren Vortrag wiedergegeben wird (UA Rn. 14) - im Berufungsverfahren bereits schriftsätzlich eingewandt hatte, dass auf einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nicht wieder zurückgegriffen werden könne, weil ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch jedenfalls verjährt sei. Damit war die in Rede stehende Rechtsfrage (das Konkurrenzverhältnis der Ansprüche) thematisiert, so dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter sich darauf einstellen musste, dass sie entscheidungsrelevant werden könnte. Die von der Beschwerde als überraschend kritisierte Begründung des Berufungsurteils, dass die Grundsätze der Amtshaftung im Streitfall nicht zur Anwendung kommen, findet sich im Übrigen bereits wörtlich im Verweisungsbeschluss des Landgerichts Passau vom 6. Oktober 2005 (1 O 1220/04) und in dem diesen bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2006 (22 AR 132/05); im letztgenannten Beschluss ist auch bereits auf die (später vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen.
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3. Einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund zeigt die Beschwerde schließlich auch nicht auf, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, dass ihm für den im Laufe des Berufungsverfahrens geltend gemachten Anspruch aus Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Rückabwicklung des Ablösungsvertrages wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges keine Entscheidungskompetenz zukomme (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG).
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a) Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang formulierten Grundsatzfragen (Beschwerdebegründung S. 40) zum Streitgegenstandsbegriff rechtfertigen keine Zulassung der Revision, weil dessen Inhalt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist. Nach dem herrschenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch Klageanspruch und Klagegrund bestimmt, also durch den geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrunde liegenden, d.h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 10 C 12.05 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 83 Rn. 19 und vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 2 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat - erkennbar in Anwendung dieses Grundsatzes - angenommen, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag im Berufungsverfahren, ihr stehe ein Amtshaftungsanspruch (auch) wegen amtspflichtwidriger Verweigerung der Rückabwicklung des als nichtig erkannten Ablösungsvertrages zu, diesen Anspruch "auf einen neuen Sachverhalt" stütze (UA Rn. 32 a.E.), mithin dass eines der beiden Teilelemente des Streitgegenstandsbegriffs verändert sei. Insoweit liege ein anderer, von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts vom 6. Oktober 2005 nicht erfasster Streitgegenstand vor, da der Anspruch nach eigener Ansicht der Klägerin (erst) mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren 6 BV 05.3193 durch Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde durch den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2010 (BVerwG 9 B 66.08 a.a.O.) entstanden sein soll. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung dieses Teils des Streitstoffs durch den Verwaltungsgerichtshof; mit der bloßen (behaupteten) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, kann eine Grundsatz- oder Divergenzrüge aber nicht mit Erfolg begründet werden (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14).
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b) Zu Unrecht rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang als einen weiteren Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nämlich als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Verwaltungsgerichtshof einen wesentlichen Aspekt ihres Klagebegehrens übergangen habe; ferner rügt sie einen Verstoß gegen § 17a Abs. 2 GVG: Da der neue Streitgegenstand "erst in zweiter Instanz rechtshängig gemacht" worden sei, hätte der Verwaltungsgerichtshof über ihn entscheiden und insoweit die Klage entweder ablehnen, ihr stattgeben oder - bei Unzuständigkeit - einen Verweisungsbeschluss erlassen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dagegen "überhaupt nicht über den aus seiner Sicht neuen Streitgegenstand entschieden". Auch dies ist unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausweislich des Tenors des Berufungsurteils "die Klage in vollem Umfang abgewiesen". Die Entscheidungsgründe sind bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass die Klageabweisung hinsichtlich des unter Rn. 31 f. behandelten Amtshaftungsanspruchs wegen amtspflichtwidriger Verweigerung der Rückabwicklung des Ablösungsvertrages darauf gestützt ist, dass der Verwaltungsrechtsweg insoweit nicht eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Nichts anderes verbirgt sich hinter der Formulierung, dass die Klage insoweit "mangels Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls ohne Erfolg bleiben" muss. Entgegen der Ansicht der Beschwerde schied eine erneute (Rück-)Verweisung des Rechtsstreits hinsichtlich des (neuen) auf Art. 34 Satz 3 GG gestützten Amtshaftungsgesichtspunkts aus, weil der Verwaltungsrechtsweg für den Klaganspruch nicht schlechthin, sondern nur unter dem genannten Aspekt wegen § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG verschlossen war (vgl. v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 41 Rn. 14
m.w.N.).
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen hat auf der Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen.
(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre; Wertänderungen an baulichen Anlagen, die durch die Aussicht auf die Durchführung der Flurbereinigung entstanden sind, bleiben außer Betracht.
(3) Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrswert des Bodenanteils und der Bauteile getrennt zu ermitteln, wenn dies auf Grund von Vergleichspreisen möglich ist; die Verkehrswerte sind gesondert anzugeben.
(4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der baulichen Anlagen soll nur dann vorgenommen werden, wenn die baulichen Anlagen einem neuen Eigentümer zugeteilt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.