Abgabenordnung - AO 1977 | § 230 Hemmung der Verjährung

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6 SÜG.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. März 2015 - AN 3 K 13.01480

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatb

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. März 2018 - 4 K 8949/17

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 3.622,46 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Okt. 2011 - 9 B 13/11

bei uns veröffentlicht am 24.10.2011

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Okt. 2011 - 9 B 12/11

bei uns veröffentlicht am 24.10.2011

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

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(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die...