Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. Nov. 2016 - 6 K 369/15

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:1103.6K369.15.00
bei uns veröffentlicht am03.11.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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Bundesberggesetz - BBergG | § 79 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung


(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftss

Bundesberggesetz - BBergG | § 15 Beteiligung anderer Behörden


Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte

1.
sich ernsthaft
a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder
b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und
2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.

(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte

1.
sich ernsthaft
a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder
b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und
2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.

(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 29. Dezember 2015 - 10 Sa 32/15 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.731,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb. Der Kläger ist seit 1989 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern als Tankwart und Verkäufer angestellt. Der Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe ihn mehrfach bestohlen, indem er Brezeln und Croissants ohne Bezahlung verzehrt habe, was durch Videoaufzeichnungen belegt werde. Das Landesarbeitsgericht hat die bis dahin zur Akte gereichten Videoaufzeichnungen in öffentlicher Verhandlung in Augenschein genommen. In dieser Verhandlung erklärte der Beklagte, aus einem weiteren Video ergebe sich, dass der Kläger am 22. November 2014 eine Schokoladenpraline an sich genommen und sich in diesem Zusammenhang umgeschaut habe. Dieses Video war auf einem USB-Stick gespeichert. Auch dieses Video wurde noch am selben Tag von der Kammer in Anwesenheit der Parteien in Augenschein genommen. Diese Inaugenscheinnahme erfolgte ausweislich des Protokolls der Verhandlung in seiner auf Antrag des Beklagten berichtigten Fassung im Dienstzimmer des Vorsitzenden Richters der erkennenden Kammer. Auf der Terminsrolle erfolgte kein Hinweis auf die Verlegung des Verhandlungsorts.

2

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.

3

II. Der von der Beschwerde geltend gemachte absolute Revisionsgrund der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 547 Nr. 5 ZPO iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG) liegt vor. Das führt zur Aufhebung des anzufechtenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (zur analogen Anwendung von § 72a Abs. 7 ArbGG bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 35, BAGE 148, 206).

4

1. Gemäß § 52 Satz 1 ArbGG sind die Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht öffentlich. Das gilt ausdrücklich auch für die Beweisaufnahme. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese im Wege der Rechtshilfe vor dem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgt (Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. § 169 Rn. 9, 11; Düwell/Lipke/Kloppenburg ArbGG 4. Aufl. § 52 Rn. 5).

5

2. Der Grundsatz der Öffentlichkeit, der zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege gehört und in § 169 Satz 1 GVG niedergelegt ist, verlangt, dass jedermann bei der Sitzung anwesend sein kann(BAG 19. Februar 2008 - 9 AZN 777/07 - Rn. 8; BGH 6. Oktober 1976 - 3 StR 291/76 - zu I 1 der Gründe, BGHSt 27, 13). Erforderlich ist weiter, dass sich jeder Interessierte ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung verschaffen kann (vgl. BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 6; BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 a der Gründe). Wird eine Verhandlung oder Beweisaufnahme an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal fortgesetzt, ist deshalb sicherzustellen, dass auch unbeteiligte Personen Ort und Zeit der Weiterverhandlung ohne besondere Schwierigkeiten erfahren können (BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 a der Gründe). Welche Anforderungen dabei zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab. Im Regelfall ist es zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit jedoch erforderlich, dass Ort und Zeit des neuen Verhandlungsorts in öffentlicher Sitzung verkündet und durch einen Hinweis am Gerichtssaal bekannt gemacht werden. Nur so ist im Allgemeinen sichergestellt, dass sich auch beliebige Zuhörer, die erst nach der Verkündung der Verlegung des Verhandlungsorts im Gerichtsgebäude erscheinen, über Ort und Zeit der Weiterverhandlung informieren können (vgl. BVerfG 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - Rn. 6; BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 b der Gründe; weiter gehend Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. § 169 Rn. 49: Aushang auch am neuen Verhandlungsort).

6

3. Nach diesen Grundsätzen war der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht bereits durch die Fortsetzung der Beweisaufnahme im Dienstzimmer des Vorsitzenden der Kammer verletzt. Ausweislich des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 2016 über die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2015 wäre es möglich gewesen, dass neben den Mitgliedern der erkennenden Kammer und den Prozessbeteiligten Zuhörer in das Dienstzimmer Einlass gefunden hätten. Das impliziert - ohne dass dem die Beschwerde entgegentritt -, dass das Zimmer dafür den erforderlichen Platz geboten hätte. Die räumlichen Verhältnisse standen damit der Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht entgegen (vgl. dazu BGH 10. November 1953 - 5 StR 445/53 - BGHSt 5, 75; Wickern in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 169 GVG Rn. 10). Aus dem Beschluss ergibt sich weiter, dass ein Zugang möglich gewesen wäre, die Tür zum Dienstzimmer also unverschlossen war (zu diesem Erfordernis vgl.: BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 10; MünchKommZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 169 GVG Rn. 58).

7

4. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist aber verletzt, weil keine hinreichende Informationsmöglichkeit unbeteiligter potentieller Zuhörer über Ort und Zeit der Fortsetzung der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen im Dienstzimmer des Vorsitzenden gegeben war.

8

a) Nach vorstehenden Grundsätzen reichte entgegen der im Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 2016 geäußerten Ansicht die Verkündung der Verlegung des Orts der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht aus, um die Informationsmöglichkeit der Öffentlichkeit sicherzustellen.

9

b) Die vom Beschwerdegegner angeführte Möglichkeit, dass sich potentielle Zuhörer bei den im Sitzungssaal verbliebenen Zuhörern oder der Geschäftsstelle der Kammer Kenntnis von Ort und Zeit der Fortsetzung der Beweisaufnahme hätten verschaffen können, stellt nach dem Normzweck des § 169 GVG die Öffentlichkeit nicht hinreichend sicher. Umstände des Einzelfalls, die eine andere Wertung bedingten, liegen nicht vor.

10

aa) Der Grundsatz der öffentlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme soll eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz verhindern. Vor allem dient die Gerichtsöffentlichkeit jedoch der Kontrolle der Justiz durch die Möglichkeit der Allgemeinheit, die Verhandlung zu beobachten. Sachfremde, „das Licht der Öffentlichkeit scheuende Umstände“ sollen keinen Einfluss auf das Gericht und dessen Urteil gewinnen können. Die sachfremde Beeinflussung des Gerichts soll verhindert werden. Letztlich dient das Gebot der Öffentlichkeit durch seine Kontrollfunktion damit auch der Verfahrensfairness (BVerfG 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 - Rn. 22 ff.; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 88 f., BVerfGE 133, 168).

11

bb) Die Öffentlichkeit kann ihre Kontrollfunktion aber nur ausüben, wenn sie ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis erlangen kann, an welcher Stelle im Gericht oder außerhalb des Gerichts die Verhandlung stattfindet. Das Erfordernis einer Nachfrage an der Gerichtspforte oder auf der Geschäftsstelle ist mit dieser Kontrollfunktion allenfalls dann vereinbar, wenn es sich um gerichtliche Vorgänge außerhalb der eigentlichen Verhandlung wie eine öffentliche Auslosung von Schöffen handelt, an der seitens der Öffentlichkeit erfahrungsgemäß nur geringes Interesse besteht (vgl. BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 9), oder wenn die Verhandlung in den späten Abendstunden erfolgt, in denen typischerweise mit interessierten Zuhörern nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 b der Gründe; kritisch gegenüber derartigen Ausnahmen Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. § 169 Rn. 47). Geht es dagegen wie vorliegend um die Verlegung einer am Vormittag und damit zu einer für Gerichtsverhandlungen üblichen Zeit stattfindenden Beweisaufnahme als zentraler Bestandteil der Verhandlung und gerichtlichen Entscheidungsfindung, ist zumindest ein für jedermann erkennbarer Hinweis, dass und wo die Beweisaufnahme stattfindet bzw. fortgesetzt wird, am Eingang des Sitzungssaals zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit unentbehrlich (allgemeine Auffassung: GMP/Germelmann 8. Aufl. § 52 Rn. 3; GK-ArbGG/Schütz Stand März 2013 § 52 Rn. 4; Kissel/Mayer § 169 Rn. 49 [weiter gehend: auch Aushang am neuen Verhandlungsort erforderlich]; Wickern in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 169 GVG Rn. 24 [abhängig von Umständen des Einzelfalls weitere Hinweise am Eingang des Gerichtsgebäudes bzw. im Bereich vor den planmäßigen Sitzungssälen erforderlich]; MünchKommZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 169 GVG Rn. 55, 58; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 22. Aufl. § 169 GVG Rn. 20).

12

cc) Ein Hinweis auf der „Tagesordnung“ (Terminsrolle) auf die Verlegung der Fortsetzung der Beweisaufnahme in das Dienstzimmer des Vorsitzenden war entgegen der vom Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juni 2016 vertretenen Auffassung auch nicht unmöglich. Ein solcher Hinweis hätte ohne Weiteres durch einen handschriftlichen Zusatz auf der Terminsrolle oder auf einem zusätzlich daneben angebrachten Blatt erfolgen können.

13

dd) Der vorliegende Fall belegt, dass die vom Beschwerdegegner angenommene Erkundigungsmöglichkeit die erforderliche Kenntnis der Öffentlichkeit, dass und wo die öffentliche Verhandlung erfolgt bzw. fortgesetzt wird, nicht sicherstellen kann.

14

(1) Weder aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 2016 noch aus dem Vortrag des Beschwerdegegners ergibt sich, dass der Vorsitzende die Geschäftsstelle der Kammer oder andere Gerichtsbedienstete überhaupt von der Verlegung des Verhandlungsorts informiert hatte. Etwaige Nachfragen potenzieller Zuhörer dort wären also ins Leere gegangen. Unabhängig davon ist offenkundig, dass eine Nachfrage bei der Geschäftsstelle der Kammer oder anderen Gerichtsbediensteten nur erfolgen kann, wenn der potenzielle Zuhörer Grundkenntnisse der Abläufe bei Gericht hat und darum überhaupt vermuten kann, von diesen Personen eine Information über den Verhandlungsort erhalten zu können. Die Gerichtsöffentlichkeit ist aber nur gewahrt, wenn auch gänzlich gerichtsunkundige Zuhörer die Möglichkeit haben, Zutritt zur öffentlichen Verhandlung zu erhalten (vgl. Wickern in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 169 GVG Rn. 19). In Fällen wie dem vorliegenden wird aber selbst ein gerichtskundiger interessierter Zuhörer, der einen leeren Sitzungssaal vorfindet, ohne weiteren Hinweis am Eingang des Gerichtssaals von der Beendigung bzw. Unterbrechung der Verhandlung ausgehen und darum von Erkundigungen, ob und wo die Verhandlung an einer anderen Stelle fortgesetzt wird, absehen. Das gilt umso mehr, als eine solche Fortsetzung jedenfalls bei Arbeitsgerichten völlig unüblich ist.

15

(2) Dem lässt sich auch nicht mit dem Hinweis des Beschwerdegegners begegnen, potentielle Zuhörer hätten sich auch bei den im Sitzungssaal verbliebenen Zuhörern erkundigen können. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass Letztere wussten, wo das Dienstzimmer des Vorsitzenden ist. Darüber hinaus ist es nicht die Aufgabe im Gerichtssaal verbliebener Unbeteiligter, potentielle Zuhörer über den Ort des Fortgangs der Verhandlung zu informieren, sondern des Gerichts selbst. Die Öffentlichkeit ist nicht Verpflichtete, sondern Adressatin des Gebots der Öffentlichkeit.

16

5. Der Feststellung des gerügten absoluten Revisionsgrundes steht das Protokoll des Landesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2015, das mit „Niederschrift über die öffentliche Sitzung“ überschrieben ist, nicht entgegen. Auf Antrag des Beschwerdeführers ist das Protokoll berichtigt worden. Daraus ergeben sich nunmehr ungeachtet der Überschrift die Tatsachen, aus denen die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes folgt (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZN 414/07 - Rn. 4).

17

6. Der Beschwerdeführer hat auch nicht auf die Rüge des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 5 ZPO verzichtet, weil er die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2015 gerügt, sondern weiterverhandelt hat.

18

a) Ausgehend vom Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes kann auf dessen Einhaltung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verzichtet werden, § 295 Abs. 2 ZPO(vgl. für das zivilgerichtliche Verfahren: RG 4. Mai 1938 - VI 17/38 - zu 2 der Gründe, RGZ 157, 341; Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. § 169 Rn. 58; MünchKommZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 169 GVG Rn. 24 ff.; Zöller/Lückemann ZPO 31. Aufl. § 169 GVG Rn. 13; MünchKommZPO/Prütting § 295 Rn. 16; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 22. Aufl. § 169 GVG Rn. 12). Soweit der Bundesfinanzhof für das finanzgerichtliche Verfahren (seit 24. August 1990 - X R 45-46/90 - BFHE 161, 427; zuletzt 30. November 2009 - I B 111/09 -) und das Bundessozialgericht für das sozialgerichtliche Verfahren (28. März 2000 - B 8 KN 7/99 R - zu (1) der Gründe) eine abweichende Auffassung vertreten, beruht dies darauf, dass das Prinzip der Öffentlichkeit in diesen Verfahrensordnungen abgeschwächt ist.

19

b) Aus der Möglichkeit, auf die Parteiöffentlichkeit bei der Inaugenscheinnahme (BGH 22. März 2012 - I ZR 192/10 - Rn. 10) sowie gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, folgt nichts anderes. Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens führt zwar als Rechtsreflex dazu, dass die Öffentlichkeit nicht teilnimmt (Stein/Jonas/Jacobs ZPO 22. Aufl. § 169 GVG Rn. 12; allgemein zum Verhältnis der Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche Verhandlung zur Garantie der Öffentlichkeit Stein/Jonas/Leipold § 128 Rn. 5). Das gilt aber nur dann, wenn ein schriftliches Verfahren tatsächlich angeordnet ist. Wird dagegen wie vorliegend mündlich verhandelt und die Beweisaufnahme in dieser öffentlichen Verhandlung durchgeführt, hat die Öffentlichkeit Anspruch auf weiteren Zugang zu diesem Verfahren auch dann, wenn die Beweisaufnahme an einem anderen Ort in Anwesenheit der Parteien fortgesetzt wird. In dieser Situation ist der Grundsatz der Öffentlichkeit der Parteidisposition entzogen.

20

7. Dem Erfolg der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht aufgezeigt hat und die Tatsachenwürdigung des Landesarbeitsgerichts in einem zugelassenen Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar wäre. Das Gesetz stellt mit der Einordnung einer Verletzung der Vorschrift über die Öffentlichkeit als absoluten Revisionsgrund eine unwiderlegbare Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung auf (MünchKommZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 169 GVG Rn. 66).

21

III. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Kreis    

        

    Lauth    

                 

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel - Herleshausen im Teilabschnitt Helsa-Ost bis Hessisch Lichtenau-West (VKE 12). Er ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck darin besteht, Bürger und politische Mandatsträger in Kreis, Land und Bund für einen die Umwelt schonenden, die Gesundheit der Bevölkerung und die Belange der Autofahrer zwischen Kassel und Eisenach berücksichtigenden Weiterbau der A 44 zu gewinnen.

2

Die neue Autobahn soll eine Lücke im Autobahnnetz auf der Achse Ruhrgebiet - Kassel - Dresden zwischen der A 7 bei Kassel und der A 4 bei Eisenach schließen. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmte mit Erlass vom 15. Dezember 1998 die Linie der A 44, die weitgehend der heutigen Vorzugsvariante entspricht. Die Gesamtplanung gliedert sich in zehn als Verkehrskosteneinheiten (VKE) bezeichnete Planungsabschnitte. Die östlich an die VKE 12 anschließende VKE 20 ist in Bau, die daran nach Osten anschließende VKE 31 steht bereits unter Verkehr. Die westlich an die VKE 12 anschließende VKE 11 befindet sich im Planfeststellungsverfahren.

3

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 25. März 1999 von der Gemeinde Kaufungen ein 2 577 qm großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Gemarkung Niederkaufungen (Flur 22, Flurstück 7) zum Preis von 4 DM pro qm, insgesamt 10 308 DM. Das seit 1982 an einen Landwirt verpachtete Grundstück liegt im Bereich der VKE 11 und soll nach dem gegenwärtigen Planungsstand im Umfang von 1 107 qm für die Autobahntrasse in Anspruch genommen werden.

4

Auf Antrag des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Kassel vom 20. Februar 2007 leitete das Regierungspräsidium Kassel das Planfeststellungsverfahren für die VKE 12 ein. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 und 8. September 2008 rügte der Kläger unter Hinweis auf seine Grundeigentumsbetroffenheit in der VKE 11 insbesondere die Trassenauswahl als fehlerhaft.

5

Mit Beschluss vom 12. November 2009 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 44 im Abschnitt der VKE 12 fest und wies die Einwendungen des Klägers zurück.

6

Am 25. Februar 2010 hat der Kläger gegen den durch Auslegung vom 11. bis 25. Januar 2010 öffentlich bekannt gemachten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Zur Begründung der Zulässigkeit der Klage trägt er im Wesentlichen vor: Er sei klagebefugt, obwohl sein Grundstück nicht in dem hier umstrittenen Planfeststellungsabschnitt liege. Seine rechtliche Betroffenheit ergebe sich daraus, dass durch die vorgenommene Abschnittsbildung ein Zwangspunkt gesetzt werde, durch den die Inanspruchnahme seines Grundstücks in der VKE 11 unausweichlich werde. Aus welchen Beweggründen er das Grundstück erworben habe, sei unerheblich; dies gelte auch dann, wenn es sich um ein "Sperrgrundstück" handele, das dazu diene, den Planfeststellungsbeschluss angreifen zu können. Das Grundstück sei nicht nur als "formale Hülle" zum Zweck der Prozessführung, sondern zum vollen Verkehrswert erworben worden, um dort weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Schon das Interesse an einer Vermeidung einer Beeinträchtigung des Pachtobjekts durch Immissionen genüge, um die Klagebefugnis zu bejahen.

7

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. November 2009 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger das Grundstück in der Gemarkung Kaufungen nicht wegen der mit dem Eigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten, sondern allein deshalb erworben habe, um die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu erlangen, die dem Eigentümer vorbehalten sei. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss führe auch nicht unausweichlich zur Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers in der VKE 11.

Entscheidungsgründe

10

Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG für diesen Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Der Zuständigkeit steht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG enthaltene Befristung des Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006 nicht entgegen, weil nach § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG i.V.m. § 11 Abs. 2 VerkPBG maßgeblich ist, dass hier vor dem genannten Stichtag ein Linienbestimmungsverfahren stattgefunden hat, so dass die Planung als vor diesem Zeitpunkt begonnen gilt und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist (vgl. Beschluss vom 30. März 2007 - BVerwG 9 VR 7.07 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 17 Rn. 2).

11

Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Kläger, der sich nicht auf ein Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG oder § 2 UmwRG beruft und dem ein solches auch nicht zusteht, ist nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.

12

1. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Klagebefugnis im vorliegenden Verfahren nicht auf den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz in der Gemeinde Kaufungen berufen. Der von dem Beklagten erhobene Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung, nämlich dass der Kläger das im geplanten Trassenverlauf der VKE 11 liegende Grundstück nur deshalb erworben hat, um sich damit eine Klagemöglichkeit gegen das von ihm mit dieser Linienführung abgelehnte Planvorhaben zu verschaffen, greift durch.

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht der Hinweis eines Planbetroffenen auf seine Eigentümerstellung zwar in aller Regel aus, um im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzuzeigen. Grundsätzlich unerheblich ist auch, aus welchen Beweggründen ein Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 <16>, vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 10.99 - BVerwGE 112, 135 <137> und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <286>). Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 138). Dies ist hier der Fall.

14

Unstreitig hat der Kläger allerdings an dem im geplanten Trassenverlauf der VKE 11 belegenen Grundstück zum Verkehrswert vollumfänglich Eigentum erworben. Seine Eigentümerstellung stellt sich daher nicht als bloß "formale Hülle" ohne substanziellen Inhalt dar (zu einer derartigen Fallgestaltung s. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 138 f.). Er hat aber trotz seiner uneingeschränkten Eigentümerstellung kein über die Prozessführung hinausgehendes Interesse an der erworbenen Rechtsstellung. Grund für den Erwerb des Grundstücks war allein dessen Lage im voraussichtlichen Trassenverlauf des sich an den planfestgestellten Abschnitt anschließenden Abschnitts der Neubautrasse (VKE 11) und die damit - nach Ansicht des Klägers - verbundene Möglichkeit, den Klageweg auch gegen den hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zu beschreiten, um seinen Vorstellungen über die richtige Trassenwahl gerichtlich Geltung zu verschaffen. Dies legen nicht nur der Zeitpunkt des Kaufes unmittelbar nach der Festlegung der Trasse im Linienbestimmungsverfahren sowie das von Anfang an fehlende Gebrauchsinteresse des Klägers und die fehlende Wirtschaftlichkeit des Erwerbes nahe, sondern ist auch durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Diese haben erklärt, zwar sei auch beabsichtigt gewesen, das Grundstück in seiner landwirtschaftlichen Nutzung und damit als Teil der vorhandenen Landschaft zu schützen, es sei aber klar, dass der Kläger das Grundstück nie erworben hätte, wenn es nicht in dem voraussichtlichen Trassenverlauf des anschließenden Abschnitts liegen würde und damit als Sperrgrundstück geeignet wäre.

15

Die von dem Kläger und von Stimmen in der Literatur (vgl. Masing, NVwZ 2002, 810; Knödler, NuR 2001, 194) gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sperrgrundstücken vorgebrachten grundsätzlichen Einwände überzeugen den Senat nicht. Die mit dieser Rechtsprechung verbundenen Einschränkungen der Klagemöglichkeiten von Grundstückseigentümern finden ihren Grund in der durch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen subjektiv-rechtlichen Konzeption des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (§ 42 Abs. 2 und § 113 VwGO; s. auch Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 <264>). § 42 Abs. 2 VwGO eröffnet nur der Verletztenklage den Zugang zur sachlichen Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Verwaltungsgerichte und beschränkt damit gleichzeitig inzident die Reichweite der Kontrolle der Gerichte gegenüber der Verwaltung (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand September 2011, § 42 Abs. 2 Rn. 16). Mit dieser für das Verwaltungsstreitverfahren tragenden Systementscheidung hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen eine allgemeine Gesetzmäßigkeitskontrolle im Wege der Interessentenklage entschieden. Eine solche ist außerhalb des Regelungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt und setzt daher eine besondere gesetzliche Zulassung voraus (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <82>). Für anerkannte Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen sind die gesetzlichen Grundlagen für solche auf eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle ausgerichteten Klagen zwischenzeitlich geschaffen worden (vgl. § 64 BNatSchG, § 2 UmwRG). Diese natur- und umweltschutzrechtlichen Verbandsklagen treten neben den subjektiv-rechtlichen Rechtsschutz, erweitern ihn aber nicht.

16

Mit seiner auf das zum Zweck der Prozessführung erworbene Grundstück gestützten Klage versucht der Kläger, diese verwaltungsprozessualen Zusammenhänge zu überspielen. Das Grundeigentum dient ihm allein als Mittel, um eine Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage erheben zu können. Das ist systemwidrig und rechtfertigt den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne einer Umgehung des Gesetzes (vgl. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4). Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt dem Gebot von Treu und Glauben mit der Folge, dass die Befugnis zur Anrufung der Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein kann (BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255.67 - BVerfGE 32, 305 <309>; Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <88 f.>). Dies gilt auch für prozessuale Rechte, die zum Schutz subjektiver Rechte geschaffen worden sind (Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 14.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 44). Soweit der Kläger dagegen einwendet, der Eigentumsbegriff des Grundgesetzes sei ein formalisierter, der die konkrete Eigentumsposition unabhängig von der Motivation beim Erwerb schütze, übersieht er zum einen, dass der Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht betroffen ist, wenn die Geltendmachung der mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse im Einzelfall wegen des Vorliegens besonderer Umstände als rechtsmissbräuchlich angesehen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. November 1989 - 1 BvR 1377/89 - DB 1990, 414; vgl. auch Kammerbeschluss vom 10. November 1988 - 1 BvR 1215/88 - juris). Zum anderen beachtet er nicht, dass ihm die Geltendmachung und Durchsetzung der ihm aus Art. 14 Abs. 1 GG zukommenden Rechte nur in Bezug auf die Planfeststellung verwehrt ist, er aber im Übrigen an der Geltendmachung der Eigentümerbefugnisse und ihrer gerichtlichen Durchsetzung nicht gehindert ist.

17

Mit seinem Vorbringen, ihm sei es mit dem Kauf des Grundstücks auch darum gegangen, die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung zu sichern, vermag der Kläger ein über die Prozessführung hinausgehendes Interesse an dem Grundeigentum ebenfalls nicht zu begründen. Der Schutz der Natur oder auch nur der vorhandenen Landwirtschaft gehört ausweislich der Satzung des Klägers nicht zu den von ihm verfolgten Vereinszwecken. Vereinszweck ist vielmehr, Bürger und politische Mandatsträger "für den Weiterbau der A 44 zu gewinnen", um die Voraussetzungen für eine nachhaltige Förderung der Wirtschaft in Nordhessen und Thüringen zu schaffen. Nur im Zusammenhang mit dieser Zielsetzung ist in der Satzung des Klägers von der Schonung der Umwelt als weiterem Ziel die Rede. Die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen oder der Landschaft wird als eigenständiges Haupt- oder Nebenziel nicht erwähnt. Abgesehen davon betrifft das Interesse des Klägers am Erhalt des Grundstücks in seinem gegenwärtigen Zustand das Grundstück als Teil der - nach Auffassung des Klägers - von der Trasse zu verschonenden Landschaft. Es unterliegt damit ebenfalls dem Einwand, dass es nur dem Zweck dient, die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die dem Kläger nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO nicht zusteht.

18

Die Ermittlung der Motivlage beim Eigentumserwerb durch Vereine und andere Personenvereinigungen scheitern auch nicht - wie der Kläger einwendet - daran, dass die Motive der einzelnen Mitglieder von Personenmehrheiten heterogen sein können. Für die rechtliche Beurteilung kommt es insoweit auf den satzungsgemäßen Zweck der Vereinigung, auf Beschlussfassungen der Mitgliedervertretungen und auf die Motive der vertretungsberechtigten Organe an und nicht auf die Ansichten der einzelnen Mitglieder.

19

Aus den von dem Kläger befürchteten mittelbaren Beeinträchtigungen seines Grundeigentums durch Verkehrsimmissionen des Vorhabens lässt sich eine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten. Steht der Klagebefugnis der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, gilt dies auch für mittelbare Beeinträchtigungen, die mit dem Vorhaben verbunden sein mögen. Inwieweit etwas anderes gelten könnte, falls der Eigentümer eines Sperrgrundstücks nicht im Wege der Anfechtungsklage ein von ihm abgelehntes Vorhaben oder eine bestimmte Trassenentscheidung bekämpft, sondern im Wege der Verpflichtungsklage lediglich ergänzende Schutzauflagen für sein Eigentum geltend macht, bedarf keiner abschließenden Klärung. Der Kläger hat einen solchen Antrag nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt, sondern wendet sich vielmehr gegen das Vorhaben insgesamt.

20

2. Dem Kläger fehlt unabhängig von den Erwägungen zu 1 die Klagebefugnis auch deswegen, weil weder die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Folgeabschnitt unausweichlich ist noch er dargetan hat, dass sein Grundstück zwangsläufig in rechtswidriger Weise durch Straßenverkehrsimmissionen belastet werden wird. Der Kläger kann daher nicht vorbeugend geltend machen, bereits durch den planfestgestellten Abschnitt gegenwärtig in seinen Rechten verletzt zu sein.

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 und vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115; Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92). Dadurch soll der künftig notwendig Rechtsbetroffene zur Sicherung seines effektiven Rechtsschutzes vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bewahrt werden (vgl. Beschluss vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 S. 21). Eine solche vorbeugende Klagemöglichkeit ist auch demjenigen eröffnet, der geltend machen kann, es hätte eine andere Trasse gewählt werden müssen, weil sein im Folgeabschnitt liegendes und nicht durch das Vorhaben selbst in Anspruch genommenes Grundstück jedenfalls unvermeidbar und in rechtswidriger Weise durch von der Straße ausgehende Verkehrsimmissionen belastet werde (Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

22

Das nördliche Ende der Trasse im angegriffenen Planfeststellungsabschnitt legt den Trassenverlauf im folgenden Teilabschnitt nicht derart fest, dass eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers unvermeidbar ist. Wie auch der Kläger nicht in Frage stellt, sind in der VKE 11 außer der Vorzugsvariante, durch die sein Grundstück in Anspruch genommen werden wird, noch mindestens zwei weitere Trassenvarianten denkbar, die sein Grundeigentum nicht berühren. Insbesondere bei der Trassenführung durch den sogenannten Zwischenkorridor würde die geplante Autobahn an der Anschlussstelle Kaufungen Mitte nach Süden abknicken und an keiner Stelle des Trassenverlaufs in die Nähe des Grundstücks des Klägers kommen. Dass der Vorhabenträger im Bereich der VKE 11 nach dem gegenwärtigen Planungsstand nicht dem Zwischenkorridor den Vorzug gibt, sondern der linienbestimmten Trasse folgt, durch die das Grundstück des Klägers teilweise in Anspruch genommen wird, ändert an der Beurteilung nichts. Denn die Entscheidung für die das Grundstück des Klägers querende Vorzugsvariante ist Folge eines Abwägungsprozesses zwischen den verschiedenen in der VKE 11 möglichen Trassenführungen und nicht zwingende Folge des in der VKE 12 festgelegten Trassenverlaufs.

23

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aussicht auf Realisierung der vom Kläger bevorzugten, durch den Söhrekorridor führenden und am Kasseler Kreuz endenden Trassenvariante bei einer Bestätigung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses weiter verringert wird. Ein "Zurück" des Trassenverlaufs in der VKE 11 auf die weit südlich des Endes der VKE 12 verlaufenden Trassenvarianten durch das Söhretal entspräche erkennbar keiner vernünftigen Planungskonzeption. Damit entfaltet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss für die Variantenauswahl im anschließenden Teilabschnitt zwar insoweit eine Vorwirkung, als er die dort noch in Betracht kommenden Varianten reduziert und damit die planerische Gestaltungsfreiheit einengt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, an die Annahme eines Zwangspunktes geringere Anforderungen zu stellen. Die vorverlagerte Rechtsschutzmöglichkeit soll den Betroffenen vor vollendeten Tatsachen schützen, nicht jedoch der Planfeststellungsbehörde das Risiko rechtsfehlerhafter Planfeststellung abnehmen. Für die anzustellende Alternativenprüfung macht es keinen prinzipiellen Unterschied, ob das Vorhaben auf der Grundlage eines einzigen Planfeststellungsbeschlusses oder in mehreren Etappen ausgeführt werden soll. Die Aufspaltung in Abschnitte kann nicht dazu führen, dass die Frage einer besser geeigneten Alternative gar nicht oder allenfalls im Rahmen des auf das vorangehende Teilstück beschränkten Planfeststellungsverfahrens aufgeworfen werden kann. Auch bei schrittweiser Planverwirklichung verengt sich die Alternativenprüfung nicht auf die Prüfung, inwieweit die geschaffenen Zwangspunkte noch Variationsspielräume lassen. Zwangspunkte erzeugen keine strikten Bindungen in dem Sinne, dass sie in die weitere Planung als feste Determinanten einzustellen sind. Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschlüsse vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887 <888 f.>, vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800 <800 f.> und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6).

24

Auch mit der Rüge, die erst im Planfeststellungsverfahren vorgenommene Aufspaltung des ursprünglich die VKE 11 und die VKE 12 umfassenden Planungsabschnitts 1 in zwei Teilabschnitte habe zu einer übermäßigen Parzellierung geführt, die eine rechtlich kontrollierbare Gesamtabwägung nicht mehr sinnvoll zulasse, vermag der Kläger seine Klagebefugnis nicht zu begründen. Dass eine Abschnittsbildung auch dann rechtswidrig sein kann, wenn sie objektiv geeignet ist, die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten wegen übermäßiger "Parzellierung" des Planungsverlaufs praktisch unmöglich zu machen (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 89), erweitert die vorbeugenden Rechtsschutzmöglichkeiten des durch den Trassenverlauf erst in einem Folgeabschnitt voraussichtlich Betroffenen nicht. Stellt das Ende des vorangehenden Teilabschnitts keinen Zwangspunkt im oben genannten Sinne dar, besteht keine Notwendigkeit, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren. Ob eine rechtswidrige, weil die Gesamtplanung übermäßig parzellierende Abschnittsbildung vorliegt, kann der Betroffene in einem Klageverfahren gegen den späteren, ihn in seinen Rechten unmittelbar berührenden Abschnitt vollumfänglich prüfen lassen.

25

Der Kläger kann seine Klagebefugnis gegen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss schließlich auch nicht darauf stützen, dass sein Grundstück bei den durch den Lossekorridor führenden Varianten zumindest mittelbar durch Straßenverkehrsimmissionen betroffen sein werde. Abgesehen davon, dass es mit Blick auf die mögliche Variante durch den Zwischenkorridor schon an einer Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigung durch Immissionen fehlt, wäre auch bei einer unausweichlich in der Nähe des Grundstücks verlaufenden Trasse die substantiierte Darlegung erforderlich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss zwangsläufig in rechtswidriger Weise das Grundstück des Klägers belasten wird (vgl. Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris Rn. 20). Denn regelmäßig können Beeinträchtigungen von Grundstücken durch Luftschadstoffe oder Lärmbelästigungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzwände, Schutzpflanzungen, Schutzstreifen) verhindert bzw. auf ein verträgliches Maß reduziert werden, weshalb Mängel des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlender oder unzureichender Schutzauflagen in der Regel nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung führen, den der Kläger mit seiner Klage ausschließlich verfolgt (vgl. Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <133 f.> und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <84>). Hinsichtlich der Luftschadstoffe kommt hinzu, dass die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens ist und vom Kläger nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu verwirklichen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61>, vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28> und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 115). Soweit der Kläger sich auf Lärmbeeinträchtigungen seines Grundstücks beruft, übersieht er zudem, dass für sein im Außenbereich gelegenes, ausschließlich landwirtschaftlich genutztes und nutzbares Grundstück die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltauswirkungen nicht gelten und für eine die gegenwärtige landwirtschaftliche Nutzung ausschließende Lärmbelastung nicht im Ansatz etwas dargetan oder sonst erkennbar ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel - Herleshausen im Teilabschnitt Helsa-Ost bis Hessisch Lichtenau-West (VKE 12). Er ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck darin besteht, Bürger und politische Mandatsträger in Kreis, Land und Bund für einen die Umwelt schonenden, die Gesundheit der Bevölkerung und die Belange der Autofahrer zwischen Kassel und Eisenach berücksichtigenden Weiterbau der A 44 zu gewinnen.

2

Die neue Autobahn soll eine Lücke im Autobahnnetz auf der Achse Ruhrgebiet - Kassel - Dresden zwischen der A 7 bei Kassel und der A 4 bei Eisenach schließen. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmte mit Erlass vom 15. Dezember 1998 die Linie der A 44, die weitgehend der heutigen Vorzugsvariante entspricht. Die Gesamtplanung gliedert sich in zehn als Verkehrskosteneinheiten (VKE) bezeichnete Planungsabschnitte. Die östlich an die VKE 12 anschließende VKE 20 ist in Bau, die daran nach Osten anschließende VKE 31 steht bereits unter Verkehr. Die westlich an die VKE 12 anschließende VKE 11 befindet sich im Planfeststellungsverfahren.

3

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 25. März 1999 von der Gemeinde Kaufungen ein 2 577 qm großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Gemarkung Niederkaufungen (Flur 22, Flurstück 7) zum Preis von 4 DM pro qm, insgesamt 10 308 DM. Das seit 1982 an einen Landwirt verpachtete Grundstück liegt im Bereich der VKE 11 und soll nach dem gegenwärtigen Planungsstand im Umfang von 1 107 qm für die Autobahntrasse in Anspruch genommen werden.

4

Auf Antrag des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Kassel vom 20. Februar 2007 leitete das Regierungspräsidium Kassel das Planfeststellungsverfahren für die VKE 12 ein. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 und 8. September 2008 rügte der Kläger unter Hinweis auf seine Grundeigentumsbetroffenheit in der VKE 11 insbesondere die Trassenauswahl als fehlerhaft.

5

Mit Beschluss vom 12. November 2009 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 44 im Abschnitt der VKE 12 fest und wies die Einwendungen des Klägers zurück.

6

Am 25. Februar 2010 hat der Kläger gegen den durch Auslegung vom 11. bis 25. Januar 2010 öffentlich bekannt gemachten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Zur Begründung der Zulässigkeit der Klage trägt er im Wesentlichen vor: Er sei klagebefugt, obwohl sein Grundstück nicht in dem hier umstrittenen Planfeststellungsabschnitt liege. Seine rechtliche Betroffenheit ergebe sich daraus, dass durch die vorgenommene Abschnittsbildung ein Zwangspunkt gesetzt werde, durch den die Inanspruchnahme seines Grundstücks in der VKE 11 unausweichlich werde. Aus welchen Beweggründen er das Grundstück erworben habe, sei unerheblich; dies gelte auch dann, wenn es sich um ein "Sperrgrundstück" handele, das dazu diene, den Planfeststellungsbeschluss angreifen zu können. Das Grundstück sei nicht nur als "formale Hülle" zum Zweck der Prozessführung, sondern zum vollen Verkehrswert erworben worden, um dort weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Schon das Interesse an einer Vermeidung einer Beeinträchtigung des Pachtobjekts durch Immissionen genüge, um die Klagebefugnis zu bejahen.

7

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. November 2009 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger das Grundstück in der Gemarkung Kaufungen nicht wegen der mit dem Eigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten, sondern allein deshalb erworben habe, um die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu erlangen, die dem Eigentümer vorbehalten sei. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss führe auch nicht unausweichlich zur Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers in der VKE 11.

Entscheidungsgründe

10

Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG für diesen Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Der Zuständigkeit steht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG enthaltene Befristung des Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006 nicht entgegen, weil nach § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG i.V.m. § 11 Abs. 2 VerkPBG maßgeblich ist, dass hier vor dem genannten Stichtag ein Linienbestimmungsverfahren stattgefunden hat, so dass die Planung als vor diesem Zeitpunkt begonnen gilt und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist (vgl. Beschluss vom 30. März 2007 - BVerwG 9 VR 7.07 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 17 Rn. 2).

11

Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Kläger, der sich nicht auf ein Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG oder § 2 UmwRG beruft und dem ein solches auch nicht zusteht, ist nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.

12

1. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Klagebefugnis im vorliegenden Verfahren nicht auf den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz in der Gemeinde Kaufungen berufen. Der von dem Beklagten erhobene Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung, nämlich dass der Kläger das im geplanten Trassenverlauf der VKE 11 liegende Grundstück nur deshalb erworben hat, um sich damit eine Klagemöglichkeit gegen das von ihm mit dieser Linienführung abgelehnte Planvorhaben zu verschaffen, greift durch.

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht der Hinweis eines Planbetroffenen auf seine Eigentümerstellung zwar in aller Regel aus, um im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzuzeigen. Grundsätzlich unerheblich ist auch, aus welchen Beweggründen ein Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 <16>, vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 10.99 - BVerwGE 112, 135 <137> und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <286>). Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 138). Dies ist hier der Fall.

14

Unstreitig hat der Kläger allerdings an dem im geplanten Trassenverlauf der VKE 11 belegenen Grundstück zum Verkehrswert vollumfänglich Eigentum erworben. Seine Eigentümerstellung stellt sich daher nicht als bloß "formale Hülle" ohne substanziellen Inhalt dar (zu einer derartigen Fallgestaltung s. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 138 f.). Er hat aber trotz seiner uneingeschränkten Eigentümerstellung kein über die Prozessführung hinausgehendes Interesse an der erworbenen Rechtsstellung. Grund für den Erwerb des Grundstücks war allein dessen Lage im voraussichtlichen Trassenverlauf des sich an den planfestgestellten Abschnitt anschließenden Abschnitts der Neubautrasse (VKE 11) und die damit - nach Ansicht des Klägers - verbundene Möglichkeit, den Klageweg auch gegen den hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zu beschreiten, um seinen Vorstellungen über die richtige Trassenwahl gerichtlich Geltung zu verschaffen. Dies legen nicht nur der Zeitpunkt des Kaufes unmittelbar nach der Festlegung der Trasse im Linienbestimmungsverfahren sowie das von Anfang an fehlende Gebrauchsinteresse des Klägers und die fehlende Wirtschaftlichkeit des Erwerbes nahe, sondern ist auch durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Diese haben erklärt, zwar sei auch beabsichtigt gewesen, das Grundstück in seiner landwirtschaftlichen Nutzung und damit als Teil der vorhandenen Landschaft zu schützen, es sei aber klar, dass der Kläger das Grundstück nie erworben hätte, wenn es nicht in dem voraussichtlichen Trassenverlauf des anschließenden Abschnitts liegen würde und damit als Sperrgrundstück geeignet wäre.

15

Die von dem Kläger und von Stimmen in der Literatur (vgl. Masing, NVwZ 2002, 810; Knödler, NuR 2001, 194) gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sperrgrundstücken vorgebrachten grundsätzlichen Einwände überzeugen den Senat nicht. Die mit dieser Rechtsprechung verbundenen Einschränkungen der Klagemöglichkeiten von Grundstückseigentümern finden ihren Grund in der durch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen subjektiv-rechtlichen Konzeption des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (§ 42 Abs. 2 und § 113 VwGO; s. auch Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 <264>). § 42 Abs. 2 VwGO eröffnet nur der Verletztenklage den Zugang zur sachlichen Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Verwaltungsgerichte und beschränkt damit gleichzeitig inzident die Reichweite der Kontrolle der Gerichte gegenüber der Verwaltung (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand September 2011, § 42 Abs. 2 Rn. 16). Mit dieser für das Verwaltungsstreitverfahren tragenden Systementscheidung hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen eine allgemeine Gesetzmäßigkeitskontrolle im Wege der Interessentenklage entschieden. Eine solche ist außerhalb des Regelungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt und setzt daher eine besondere gesetzliche Zulassung voraus (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <82>). Für anerkannte Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen sind die gesetzlichen Grundlagen für solche auf eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle ausgerichteten Klagen zwischenzeitlich geschaffen worden (vgl. § 64 BNatSchG, § 2 UmwRG). Diese natur- und umweltschutzrechtlichen Verbandsklagen treten neben den subjektiv-rechtlichen Rechtsschutz, erweitern ihn aber nicht.

16

Mit seiner auf das zum Zweck der Prozessführung erworbene Grundstück gestützten Klage versucht der Kläger, diese verwaltungsprozessualen Zusammenhänge zu überspielen. Das Grundeigentum dient ihm allein als Mittel, um eine Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage erheben zu können. Das ist systemwidrig und rechtfertigt den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne einer Umgehung des Gesetzes (vgl. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4). Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt dem Gebot von Treu und Glauben mit der Folge, dass die Befugnis zur Anrufung der Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein kann (BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255.67 - BVerfGE 32, 305 <309>; Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <88 f.>). Dies gilt auch für prozessuale Rechte, die zum Schutz subjektiver Rechte geschaffen worden sind (Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 14.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 44). Soweit der Kläger dagegen einwendet, der Eigentumsbegriff des Grundgesetzes sei ein formalisierter, der die konkrete Eigentumsposition unabhängig von der Motivation beim Erwerb schütze, übersieht er zum einen, dass der Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht betroffen ist, wenn die Geltendmachung der mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse im Einzelfall wegen des Vorliegens besonderer Umstände als rechtsmissbräuchlich angesehen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. November 1989 - 1 BvR 1377/89 - DB 1990, 414; vgl. auch Kammerbeschluss vom 10. November 1988 - 1 BvR 1215/88 - juris). Zum anderen beachtet er nicht, dass ihm die Geltendmachung und Durchsetzung der ihm aus Art. 14 Abs. 1 GG zukommenden Rechte nur in Bezug auf die Planfeststellung verwehrt ist, er aber im Übrigen an der Geltendmachung der Eigentümerbefugnisse und ihrer gerichtlichen Durchsetzung nicht gehindert ist.

17

Mit seinem Vorbringen, ihm sei es mit dem Kauf des Grundstücks auch darum gegangen, die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung zu sichern, vermag der Kläger ein über die Prozessführung hinausgehendes Interesse an dem Grundeigentum ebenfalls nicht zu begründen. Der Schutz der Natur oder auch nur der vorhandenen Landwirtschaft gehört ausweislich der Satzung des Klägers nicht zu den von ihm verfolgten Vereinszwecken. Vereinszweck ist vielmehr, Bürger und politische Mandatsträger "für den Weiterbau der A 44 zu gewinnen", um die Voraussetzungen für eine nachhaltige Förderung der Wirtschaft in Nordhessen und Thüringen zu schaffen. Nur im Zusammenhang mit dieser Zielsetzung ist in der Satzung des Klägers von der Schonung der Umwelt als weiterem Ziel die Rede. Die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen oder der Landschaft wird als eigenständiges Haupt- oder Nebenziel nicht erwähnt. Abgesehen davon betrifft das Interesse des Klägers am Erhalt des Grundstücks in seinem gegenwärtigen Zustand das Grundstück als Teil der - nach Auffassung des Klägers - von der Trasse zu verschonenden Landschaft. Es unterliegt damit ebenfalls dem Einwand, dass es nur dem Zweck dient, die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die dem Kläger nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO nicht zusteht.

18

Die Ermittlung der Motivlage beim Eigentumserwerb durch Vereine und andere Personenvereinigungen scheitern auch nicht - wie der Kläger einwendet - daran, dass die Motive der einzelnen Mitglieder von Personenmehrheiten heterogen sein können. Für die rechtliche Beurteilung kommt es insoweit auf den satzungsgemäßen Zweck der Vereinigung, auf Beschlussfassungen der Mitgliedervertretungen und auf die Motive der vertretungsberechtigten Organe an und nicht auf die Ansichten der einzelnen Mitglieder.

19

Aus den von dem Kläger befürchteten mittelbaren Beeinträchtigungen seines Grundeigentums durch Verkehrsimmissionen des Vorhabens lässt sich eine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten. Steht der Klagebefugnis der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, gilt dies auch für mittelbare Beeinträchtigungen, die mit dem Vorhaben verbunden sein mögen. Inwieweit etwas anderes gelten könnte, falls der Eigentümer eines Sperrgrundstücks nicht im Wege der Anfechtungsklage ein von ihm abgelehntes Vorhaben oder eine bestimmte Trassenentscheidung bekämpft, sondern im Wege der Verpflichtungsklage lediglich ergänzende Schutzauflagen für sein Eigentum geltend macht, bedarf keiner abschließenden Klärung. Der Kläger hat einen solchen Antrag nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt, sondern wendet sich vielmehr gegen das Vorhaben insgesamt.

20

2. Dem Kläger fehlt unabhängig von den Erwägungen zu 1 die Klagebefugnis auch deswegen, weil weder die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Folgeabschnitt unausweichlich ist noch er dargetan hat, dass sein Grundstück zwangsläufig in rechtswidriger Weise durch Straßenverkehrsimmissionen belastet werden wird. Der Kläger kann daher nicht vorbeugend geltend machen, bereits durch den planfestgestellten Abschnitt gegenwärtig in seinen Rechten verletzt zu sein.

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 und vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115; Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92). Dadurch soll der künftig notwendig Rechtsbetroffene zur Sicherung seines effektiven Rechtsschutzes vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bewahrt werden (vgl. Beschluss vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 S. 21). Eine solche vorbeugende Klagemöglichkeit ist auch demjenigen eröffnet, der geltend machen kann, es hätte eine andere Trasse gewählt werden müssen, weil sein im Folgeabschnitt liegendes und nicht durch das Vorhaben selbst in Anspruch genommenes Grundstück jedenfalls unvermeidbar und in rechtswidriger Weise durch von der Straße ausgehende Verkehrsimmissionen belastet werde (Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

22

Das nördliche Ende der Trasse im angegriffenen Planfeststellungsabschnitt legt den Trassenverlauf im folgenden Teilabschnitt nicht derart fest, dass eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers unvermeidbar ist. Wie auch der Kläger nicht in Frage stellt, sind in der VKE 11 außer der Vorzugsvariante, durch die sein Grundstück in Anspruch genommen werden wird, noch mindestens zwei weitere Trassenvarianten denkbar, die sein Grundeigentum nicht berühren. Insbesondere bei der Trassenführung durch den sogenannten Zwischenkorridor würde die geplante Autobahn an der Anschlussstelle Kaufungen Mitte nach Süden abknicken und an keiner Stelle des Trassenverlaufs in die Nähe des Grundstücks des Klägers kommen. Dass der Vorhabenträger im Bereich der VKE 11 nach dem gegenwärtigen Planungsstand nicht dem Zwischenkorridor den Vorzug gibt, sondern der linienbestimmten Trasse folgt, durch die das Grundstück des Klägers teilweise in Anspruch genommen wird, ändert an der Beurteilung nichts. Denn die Entscheidung für die das Grundstück des Klägers querende Vorzugsvariante ist Folge eines Abwägungsprozesses zwischen den verschiedenen in der VKE 11 möglichen Trassenführungen und nicht zwingende Folge des in der VKE 12 festgelegten Trassenverlaufs.

23

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aussicht auf Realisierung der vom Kläger bevorzugten, durch den Söhrekorridor führenden und am Kasseler Kreuz endenden Trassenvariante bei einer Bestätigung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses weiter verringert wird. Ein "Zurück" des Trassenverlaufs in der VKE 11 auf die weit südlich des Endes der VKE 12 verlaufenden Trassenvarianten durch das Söhretal entspräche erkennbar keiner vernünftigen Planungskonzeption. Damit entfaltet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss für die Variantenauswahl im anschließenden Teilabschnitt zwar insoweit eine Vorwirkung, als er die dort noch in Betracht kommenden Varianten reduziert und damit die planerische Gestaltungsfreiheit einengt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, an die Annahme eines Zwangspunktes geringere Anforderungen zu stellen. Die vorverlagerte Rechtsschutzmöglichkeit soll den Betroffenen vor vollendeten Tatsachen schützen, nicht jedoch der Planfeststellungsbehörde das Risiko rechtsfehlerhafter Planfeststellung abnehmen. Für die anzustellende Alternativenprüfung macht es keinen prinzipiellen Unterschied, ob das Vorhaben auf der Grundlage eines einzigen Planfeststellungsbeschlusses oder in mehreren Etappen ausgeführt werden soll. Die Aufspaltung in Abschnitte kann nicht dazu führen, dass die Frage einer besser geeigneten Alternative gar nicht oder allenfalls im Rahmen des auf das vorangehende Teilstück beschränkten Planfeststellungsverfahrens aufgeworfen werden kann. Auch bei schrittweiser Planverwirklichung verengt sich die Alternativenprüfung nicht auf die Prüfung, inwieweit die geschaffenen Zwangspunkte noch Variationsspielräume lassen. Zwangspunkte erzeugen keine strikten Bindungen in dem Sinne, dass sie in die weitere Planung als feste Determinanten einzustellen sind. Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschlüsse vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887 <888 f.>, vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800 <800 f.> und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6).

24

Auch mit der Rüge, die erst im Planfeststellungsverfahren vorgenommene Aufspaltung des ursprünglich die VKE 11 und die VKE 12 umfassenden Planungsabschnitts 1 in zwei Teilabschnitte habe zu einer übermäßigen Parzellierung geführt, die eine rechtlich kontrollierbare Gesamtabwägung nicht mehr sinnvoll zulasse, vermag der Kläger seine Klagebefugnis nicht zu begründen. Dass eine Abschnittsbildung auch dann rechtswidrig sein kann, wenn sie objektiv geeignet ist, die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten wegen übermäßiger "Parzellierung" des Planungsverlaufs praktisch unmöglich zu machen (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 89), erweitert die vorbeugenden Rechtsschutzmöglichkeiten des durch den Trassenverlauf erst in einem Folgeabschnitt voraussichtlich Betroffenen nicht. Stellt das Ende des vorangehenden Teilabschnitts keinen Zwangspunkt im oben genannten Sinne dar, besteht keine Notwendigkeit, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren. Ob eine rechtswidrige, weil die Gesamtplanung übermäßig parzellierende Abschnittsbildung vorliegt, kann der Betroffene in einem Klageverfahren gegen den späteren, ihn in seinen Rechten unmittelbar berührenden Abschnitt vollumfänglich prüfen lassen.

25

Der Kläger kann seine Klagebefugnis gegen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss schließlich auch nicht darauf stützen, dass sein Grundstück bei den durch den Lossekorridor führenden Varianten zumindest mittelbar durch Straßenverkehrsimmissionen betroffen sein werde. Abgesehen davon, dass es mit Blick auf die mögliche Variante durch den Zwischenkorridor schon an einer Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigung durch Immissionen fehlt, wäre auch bei einer unausweichlich in der Nähe des Grundstücks verlaufenden Trasse die substantiierte Darlegung erforderlich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss zwangsläufig in rechtswidriger Weise das Grundstück des Klägers belasten wird (vgl. Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris Rn. 20). Denn regelmäßig können Beeinträchtigungen von Grundstücken durch Luftschadstoffe oder Lärmbelästigungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzwände, Schutzpflanzungen, Schutzstreifen) verhindert bzw. auf ein verträgliches Maß reduziert werden, weshalb Mängel des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlender oder unzureichender Schutzauflagen in der Regel nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung führen, den der Kläger mit seiner Klage ausschließlich verfolgt (vgl. Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <133 f.> und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <84>). Hinsichtlich der Luftschadstoffe kommt hinzu, dass die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens ist und vom Kläger nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu verwirklichen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61>, vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28> und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 115). Soweit der Kläger sich auf Lärmbeeinträchtigungen seines Grundstücks beruft, übersieht er zudem, dass für sein im Außenbereich gelegenes, ausschließlich landwirtschaftlich genutztes und nutzbares Grundstück die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltauswirkungen nicht gelten und für eine die gegenwärtige landwirtschaftliche Nutzung ausschließende Lärmbelastung nicht im Ansatz etwas dargetan oder sonst erkennbar ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nummer 2 mit Grünordnungsplan für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“. Dieser Bebauungsplan wurde von der Verbandsversammlung des Antragsgegners am 5. April 2011 als Satzung beschlossen sowie am 13. April 2011 ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Der Antragsgegner ist ein Zweckverband, in dem sich die Städte Feuchtwangen und Schillingsfürst, die Märkte Dombühl und Schopfloch sowie die Gemeinden Diebach, Schnelldorf, Wettringen und Wörnitz zur Ausweisung eines Industrie- und Gewerbeparks zusammengeschlossen haben. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für eine Ansiedlung von großflächigen Industrie- und Logistikbetrieben mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen im strukturschwachen Raum Westmittelfranken geschaffen werden. Das Plangebiet liegt in der Nähe des Autobahnkreuzes Feuchtwangen/Crailsheim und umfasst eine Fläche von ca. 81 Hektar. Als Art der Nutzung ist ein „Sonstiges Sondergebiet“ im Sinn des § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ festgesetzt. Der Mindestflächenbedarf wird auf fünf Hektar festgesetzt. Das Plangebiet wurde mittels Emissionskontingenten gegliedert. In Nr. 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es zum Immissionsschutz auszugsweise wie folgt:

„9. Immissionsschutz

Vom Baugebiet dürfen keine Emissionen ausgehen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB 6, der BAB 7 und der Kr AN 4 - neu beeinträchtigen können.

Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5

….

Bis zur Fertigstellung der nach der Schalltechnischen Untersuchung für die „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ vom 20.07.2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 dürfen im Plangebiet nur solche gewerblichen Nutzungen zugelassen werden, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrain) bis maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) erhöhen. Davon abweichend dürfen Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden, wenn jeweils der Einzelnachweis geführt wird, dass unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrain) maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) nicht übersteigt bzw. dieser Verkehr die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht übersteigt.“

Für die innere Erschließung des Plangebiets sind drei Stichstraßen geplant, die an die geplante Kreisstraße AN 4 - neu anschließen sollen. Diese Kreisstraße, die außerhalb des Plangebiets liegt, ist Gegenstand des Bebauungsplans Nummer 3 des Antragsgegners „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“, der von der Verbandsversammlung des Antragsgegners ebenfalls am 5. April 2011 beschlossen sowie am 13. April 2011 ausgefertigt und bekannt gemacht wurde. Auch gegen diesen Bebauungsplan haben die Antragssteller Normenkontrollklagen (8 N 11.1291 u. a.) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller zu 1 ist ein landesweit tätiger Umweltverband und eine anerkannte Umweltvereinigung. Er ist außerdem Eigentümer des im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 3 gelegenen Grundstücks FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 2462 und 2463 Gemarkung Wörnitz, die teilweise im Plangebiet liegen, sowie Eigentümer mehrerer Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks FlNr. 2254 Gemarkung Breitenau, das derzeit als Wiese genutzt wird, und Pächter des ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. 2291 Gemarkung Wörnitz im Plangebiet. Der Antragsteller zu 4 ist Eigentümer eines Hofgrundstücks auf den FlNrn. 260, 261 und 268 Gemarkung Oberampfrach. Diese Flächen liegen außerhalb des Plangebiets.

Der Antragsteller zu 1 hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 sowie im ergänzenden Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 17. März 2011 Einwendungen unter anderem auch gegen die Planung durch den Bebauungsplan Nummer 2 erhoben. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung haben auch der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 19. Dezember 2010, der Antragsteller zu 3 mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 und der Antragsteller zu 4 mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 Einwendungen erhoben. Der Antragsteller zu 4 hat zudem im ergänzenden Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 16. März 2011 Einwendungen erhoben. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat sich mit den Einwendungen der Antragssteller in ihren öffentlichen Sitzungen vom 26./27. Oktober 2010, vom 7./8. Februar 2011 sowie vom 5. April 2011 befasst.

Mit ihren Normenkontrollanträgen vom 30. Mai 2011 machen die Antragsteller formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans geltend. Der Bebauungsplan verstoße gegen das grundgesetzliche Zitiergebot, weil teilweise auf veraltete gesetzliche Grundlagen Bezug genommen werde. Die Verbandssatzung des Antragsgegners sowie die Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Wörnitz und der Stadt Feuchtwangen seien unwirksam, weil der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands nicht eindeutig geregelt sei und dem Antragsgegner durch § 4 der Satzung alle im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung eines Industrie- und Gewerbeparks stehenden hoheitlichen Aufgaben übertragen worden seien.

Dem Bebauungsplan fehle es mangels Erforderlichkeit an der Planrechtfertigung. Es sei nicht ersichtlich, dass eine konkrete Nachfrage nach den hier ausgewiesenen Industrieflächen und Flächen für Logistik bestehe. Die Planung gründe sich deshalb auf nicht mehr als die bloße Vermutung oder Hoffnung, dass Interessenten für die Baugebiete gefunden werden könnten. In unmittelbarer Umgebung des Plangebiets befänden sich bereits mehrere hundert Hektar ausgewiesene und zum Teil auch erschlossene Industrie- und Gewerbeflächen. Es seien auch nicht die tatsächlichen und bereits konkretisierten Planungsabsichten des Antragsgegners zur Grundlage des Bebauungsplans gemacht worden, weil der Antragsgegner nach seinem Gesamtkonzept letztlich ein Sondergebiet mit einer Fläche von 250 Hektar schaffen wolle. Die Festsetzung eines Sondergebiets genüge nicht den Anforderungen des § 11 BauNVO. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 2 mit dem Bebauungsplan Nr. 3 begründe dessen fehlende Erforderlichkeit auch die fehlende Planrechtfertigung für den Bebauungsplan Nr. 2.

Der Bebauungsplan verstoße gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB), weil er in Widerspruch zu mehreren Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogramms Bayern und des Regionalplans der Region Westmittelfranken, vor allem zur Reduzierung des Flächenverbrauchs, zur Anbindung an Siedlungsstrukturen und zur Erholung stehe. Angesichts der tatsächlichen Planung des Antragsgegners hätte ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden müssen. Im Hinblick auf die Dimensionierung des Vorhabens und wegen des fehlenden Bedarfs gewährleiste der Bebauungsplan keine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und genüge nicht den allgemeinen Planungsleitlinien und Optimierungsgeboten des § 1 Abs. 5 BauGB.

Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern. Der Antragsgegner habe das Gebot der Konfliktbewältigung durch die fehlerhafte Festlegung des Planumgriffs missachtet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan stehe mit dem Bebauungsplan Nr. 3 in einem untrennbaren Zusammenhang, so dass sich die vom Antragsgegner vorgenommene „künstliche“ Aufspaltung des Vorhabens in zwei Bebauungsplane verbiete. Im Hinblick auf die geplante Verlegung des Gewässers Bräuning fehle es an einer eigenständigen Abwägungsentscheidung durch den Antragsgegner. Angesichts des Vorhandenseins mehrerer hundert Hektar ausgewiesener und zum Teil erschlossener Industrie- und Gewerbeflächen in den Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners und in der Region habe der Antragsgegner sich aufdrängende Alternativen missachtet und gleichzeitig das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 BauGB verletzt. Die Bedürfnisse der Bevölkerung nach Erholung seien ebenfalls nicht in abwägungsfehlerfreier Art und Weise berücksichtigt worden. Missachtet worden seien in der Abwägung zudem die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch die Festsetzungen hinsichtlich der Höhe der baulichen Anlagen (Geländeoberkante max. 30,0 m) werde eine einschneidende Veränderung des Landschaftsbildes bewirkt.

Weiterhin verstoße der Bebauungsplan gegen § 1a Abs. 4 BauGB, weil bei seiner Aufstellung die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten sowie des Biotop-Artenschutzes missachtet worden seien. Es werde insoweit auf die Ausführungen der Antragsteller in ihren Einwendungsschreiben verwiesen. Die Planung verstoße gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 13 ff. BNatSchG. Der Umweltbericht sei zum Teil nicht nachvollziehbar, wobei auch insoweit auf die Ausführungen in den Einwendungsschreiben verwiesen werde. Zwischen den Ausgleichsflächen und dem Eingriffsort bestehe keinerlei räumlicher und funktionaler Zusammenhang, wie er naturschutzrechtlich erforderlich sei. Die Schutzgüter Wasser und Boden seien fehlerhaft bewertet worden. Insbesondere verliere der Boden durch die Versiegelung und Überbauung in Teilen seine Funktionen im Naturhaushalt. Die geplante Wasserrückhaltung werde den örtlichen Erfordernissen insbesondere im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht gerecht. Die vorgesehenen kostenintensiven Baumaßnahmen zur Gewährleistung der Niederschlagsentwässerung durch die Regenrückhaltebecken stellten einen gravierenden Standortnachteil dar.

Die Verkehrsuntersuchung der Firma M. vom 9. Juni 2010 zur Beurteilung der Frage, welche Verkehrsbelastungen vom geplanten Sondergebiet ausgehen würden, sei methodisch fehlerhaft, weil sie von falschen Voraussetzungen ausgehe. Gleiches gelte für das „Gutachten Logistikstandort InterFranken, Stand November 2010“ der Firma F... Über eine feste Anbindung an Straße und Schiene verfüge das Sondergebiet derzeit nicht, insbesondere bestehe noch kein direkter Autobahnanschluss. Zweifelhaft sei, ob der zugrunde gelegte Bedarf an weiteren Logistikarbeitsplätzen vorhanden sei und damit das angenommene Entwicklungspotenzial bestehe. Insbesondere sei der zugrunde gelegte Ansatz von dreißig LKW pro ha Bruttobaulandfläche nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei mit der doppelten Zahl von Fahrzeugbewegungen in Höhe von 60 LKW pro ha Bruttobaulandfläche zu rechnen. Die Verkehrsprognose lege ihrer Bewertung die Nordumfahrung der St 2222 zugrunde, ohne zu berücksichtigen, dass sich diese erst in der Planung mit ungewissem Ausgang befinde. Aus dieser Fehlerhaftigkeit resultiere auch die Fehlerhaftigkeit der schalltechnischen Untersuchung der Firma H. GmbH vom 20. Juli 2010, weil das zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen zu niedrig angesetzt sei. Hinsichtlich der ergänzenden Festsetzungen im Bebauungsplan bezüglich der in Oberampfrach zu erwartenden Verkehrslärmbelastung liege ein weiterer Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor.

Wegen der übrigen Einzelheiten der Begründung der Normenkontrollanträge der Antragsteller wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2011, vom 1. Oktober 2012, vom 13. Oktober 2014 und vom 17. Oktober 2014 Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

die Normenkontrollanträge abzuweisen.

Der Antrag des Antragstellers zu 4, dessen Grundstücke sich nicht im Plangebiet befänden, sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Der Antragsteller zu 3 sei zwar antragsbefugt, aber mit seinem Vorbringen präkludiert, weil sich aus der Sammeleinwendung des „Bürgerforums Wörnitztal mit Zukunft - Allianz für eine lebenswerte Heimat e.V.“ vom 4. Oktober 2010, an der er sich beteiligt habe, nicht einmal eine Andeutung der eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Betroffenheit durch die angegriffene Planung ergebe. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 in seiner Eigenschaft als anerkannte Vereinigung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sei nach diesem Gesetz nur insoweit gegeben, als die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht werde, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. In seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer sei er nicht antragsbefugt.

Die Anträge seien auch unbegründet. Der Antrag des Antragstellers zu 1 als einer anerkannten Umweltvereinigung löse nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz abweichend von § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur eine beschränkte gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Bebauungsplans aus. Eine Anwendung des Zitiergebots aus Art. 80 Abs. 1 GG auf Satzungen des BauGB scheide aus. Zweckvereinbarung und Verbandssatzung verstießen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen verletzt. Für die Erforderlichkeit einer Planung sei eine konkrete Nachfrage nicht zu verlangen. Es genüge, wenn der Plan bei vernünftiger Betrachtung geboten sei und wenn bei vorausschauender Betrachtung der Bedarf in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden könne, was von der planerischen Konzeption des Plangebers abhänge. Mit dem Ziel der Bündelung der Gewerbeplanung im Verbandsgebiet bestehe ein vernünftiger Anlass zur Planung. Nach den im Vorfeld der Planung durchgeführten Marktuntersuchungen empfehle sich für den Standort West-mittelfranken die Ansiedlung von Logistikbetrieben. Die von den Antragstellern aufgeführten anderen verfügbaren Gewerbeflächen wiesen in ihren Merkmalen relevante Unterschiede zur Konzeption des Antragsgegners vor allem hinsichtlich der nicht entsprechenden Grundstücksgrößen für die Bedürfnisse von großen Logistikbetrieben auf.

Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Bebauungsplan Nr. 2 und dem Bebauungsplan Nr. 3 bestehe nicht. Das Sondergebiet im Bebauungsplan Nr. 2 werde zwar durch die Planung der Kreisstraße AN 4 - neu gefördert und erfahre hierdurch eine verbesserte Anbindung an das Straßennetz. Gleichwohl sei das Plangebiet auch ohne die neue Kreisstraße - wenn auch nicht optimal - an das Straßennetz angebunden. Da der Bebauungsplan Nr. 3 der Neuordnung des Kreisstraßennetzes diene, sei diese Planung auch selbstständig gerechtfertigt, selbst wenn das Sondergebiet nicht oder später oder in anderer Form verwirklicht werde. Es sei bauleitplanerisch nicht zu beanstanden, wenn verschiedene Städtebauprojekte zeitnah parallel, aber in selbstständigen Planungen verwirklicht würden und deshalb auch in einer inhaltlichen Abstimmung und Ergänzung zueinander stünden. Der in der Zukunft mögliche und angestrebte Autobahnanschluss sei nicht das tragende Element der Planung. Allein durch das mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet mit einer Fläche von 81 Hektar werde ein solcher nicht erforderlich. Eine Täuschung über die wahren Planungsabsichten sei nicht erfolgt. Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 2 sei lediglich ein Sondergebiet mit einer Fläche von 81 Hektar, weil es für ein größeres Plangebiet derzeit an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehle. Die Festsetzung als „Sonstiges Sondergebiet“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO sei nicht zu beanstanden, weil die gewollte Nutzung im Plangebiet wesentlich von den Zwecksetzungen für die Regelplangebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO abweiche.

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht gegeben, wie sich bereits aus der landesplanerischen Beurteilung der Regierung von Mittelfranken ergebe. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob die von den Antragstellern angeführten Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern und des Regionalplans Westmittelfranken die ausreichende Zielqualität im Sinne einer abschließend abgewogenen Vorgabe erfüllen würden. Zudem stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht im Widerspruch zu den von den Antragstellern angeführten landesplanerischen Regelungen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie die Verträglichkeitsprüfung mit dem Vogelschutz seien fachlich einwandfrei durchgeführt worden. Es sei weder erforderlich noch geboten, die Untersuchungen auf solche Arten auszudehnen, die im konkreten Planbereich weder nachgewiesen noch konkret zu vermuten seien. Da das Plangebiet nicht im Geltungsbereich eines festgesetzten FFH-Gebiets liege, finde die Eingriffsverträglichkeitsprüfung nur statt, soweit sich Auswirkungen auf solche Gebiete aufdrängen würden. Die Vorschriften der Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG würden in der Bauleitplanung nicht unmittelbar gelten, sondern fänden nur über § 1a Abs. 3 BauGB Anwendung und seien im Grundsatz der planerischen Abwägung unterworfen. Die Verlegung der Bräuning und alle damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Gesichtspunkte seien Inhalt eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes habe der Plangeber zu Recht auf die bereits bestehende Vorbelastung des Gebiets hingewiesen.

Der Bebauungsplan sei auch nicht hinsichtlich der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt abwägungsfehlerhaft. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, welchen Einwand die Antragsteller gegen die Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 als Grundlage der prognostizierten Verkehrsauswirkungen und der Verkehrslärmimmissionsprognose vorbringen wollten. Soweit die Antragsteller einzelne Eingangsdaten der Verkehrsuntersuchung in Zweifel ziehen würden, fehle es an einem substantiierten Vortrag. Hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionsprognose wäre es schon nicht erforderlich gewesen, die Lärmauswirkungen auf diejenigen Straßen aufzunehmen, die vom Planungsvorhaben selbst nicht durch einen Ausbau oder eine grundlegende Funktionsänderung betroffen seien. Es sei aber vorgesehen, bis zur Verwirklichung von verkehrslenkenden Maßnahmen oder der Schaffung von Ortsumgehungen den Ausbau des Sondergebiets zeitlich zu staffeln. Hierfür sei das gewählte Instrument einer Bedingung sachgerecht und geeignet.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, hält aber die Anträge ebenfalls für unbegründet. Dem Bebauungsplan fehle es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Vielmehr werde damit ein schlüssiges Konzept verfolgt, das auch zeitnah verwirklicht werden könne. Wie anhand der Planungsunterlagen erkennbar sei, habe sich der Antragsgegner mit dem Bedarf an Gewerbeflächen für großflächige Industrie- und Logistikbetriebe auseinander gesetzt. Hinsichtlich der Festsetzung eines Sondergebiets komme es bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Abweichung zu den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO vorliege, auf eine wertende Gesamtbetrachtung an, die der Antragsgegner vorgenommen habe.

Die Bebauungspläne Nr. 2 und Nr. 3 seien getrennt voneinander zu prüfen, weil aufeinander abgestimmte städtebauliche Maßnahmen nicht stets in einem einzigen Bebauungsplan zusammengefasst werden müssten. Vielmehr seien sowohl Planungen in räumlichen Abschnitten als auch Teilplanungen in sachlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Insbesondere habe sich der Antragsgegner bei der Planung mit dem Flächenverbrauch sowie der nachhaltigen Siedlungsentwicklung auseinandergesetzt. Mit den Einwendungen der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Biotop- und Artenschutz sowie dem Schutz von Natura 2000-Gebieten habe sich der Antragsgegner ebenfalls bereits im Planungsverfahren auseinandergesetzt und die maßgeblichen Belange abgewogen. Die Planung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, da dieses eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausschließe. In einem Bebauungsplan könnten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch textliche Festsetzungen in Bezug auf den Schallschutz getroffen werden, wonach bauliche Anlagen erst nach Errichtung bestimmter schallschützender Maßnahmen zulässig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge haben Erfolg. Sie sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Die Anträge sind zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

a) Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23/12 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind hier bei den Antragstellern zu 2 und 3 erfüllt. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 2462 und 2463 Gemarkung Wörnitz, die teilweise im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Das Grundstück FlNr. 2254 Gemarkung Breitenau des Antragstellers zu 3 liegt ebenfalls im Plangebiet. Die Antragsteller wenden sich unter anderem gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans für diese Grundstücke.

b) Der Antragsteller zu 4 ist als Eigentümer der außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke FlNrn. 260, 261 und 268 Gemarkung Oberampfrach antragsbefugt, weil er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann. Auch insoweit reicht es für seine Antragsbefugnis aus, dass er als mittelbar Betroffener Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Der Antragsteller beruft sich hier unter anderem auf eine erhebliche Zunahme des Straßenverkehrs mit einer unzumutbaren Steigerung der Lärm- und Schadstoffbelastung auf der Kreisstraße AN 4 - alt durch die Ansiedlung von Industrie- und Logistikbetrieben im Plangebiet, von denen er als Anlieger an dieser Kreisstraße betroffen ist.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19/04 - juris Rn. 6). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das betroffene Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - juris Rn. 5). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten, es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.9.2010 - 1 N 07.3403 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller zu 4 antragsbefugt. Nach der Bebauungsplanbegründung (S. 68) ist auf der AN 4 im Bereich Oberampfrach und damit im Bereich seines Anwesens bei voller Ausbaustufe des geplanten Sondergebiets ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen von 1.300 Lkw/Tag zu erwarten. Dabei beträgt die dortige planbedingte Erhöhung der Lkw-Verkehrsbelastung nach der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 1.200 Lkw/Tag. Es steht damit außer Frage, dass die planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung für das Grundstück des Antragstellers zu 4 nicht als geringfügig anzusehen und damit bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Eine fehlerhafte Behandlung dieses erheblichen privaten Belangs des Antragstellers zu 4 erscheint hier auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Ob die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners hinsichtlich dieses Belangs im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist, ist nicht im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sondern erst bei der Begründetheitsprüfung des Normenkontrollantrags zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 a. a. O.).

c) Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 ergibt sich sowohl aus seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau als auch aus seiner Stellung als anerkannte Umweltvereinigung.

aa) Das Grundstück FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau liegt zwar nicht im Geltungsbereich des hier angegriffenen Bebauungsplans, sondern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ des Antragsgegners. Das Interesse des Antragstellers zu 1, von einer Inanspruchnahme seines Grundeigentums für den Neubau der Kreisstraße AN 4 - neu als Haupterschließungsstraße des im hier angefochtenen Bebauungsplan Nr. 2 festgesetzten Sondergebiets verschont zu bleiben, ist aber ein abwägungsrelevanter Belang, der bereits bei der Planung dieses Gebiets zu berücksichtigen war.

Auch dem Plannachbarn steht gegenüber dem Plangeber ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, U. v. 16.6.2011 - 4 CN 1/10 - BVerwGE 140, 41 - juris Rn. 19). Diese Rechtsprechung, die sich auf Konstellationen bezieht, in denen die Beeinträchtigung eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks allein von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans und den dadurch ermöglichten Vorhaben ausgeht, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht ohne Weiteres übertragen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers zu 1 für die verkehrliche Erschließung des Sondergebiets zwar in einem mittelbaren Zusammenhang mit den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans, nämlich der Ausweisung eines Sondergebiets, steht, die planerischen Grundlagen für die Beeinträchtigung des Grundstücks aber erst durch einen weiteren Bebauungsplan geschaffen werden sollen, der die Kreisstrasse AN 4 - neu rechtssatzmäßig festsetzt und damit Inhalt und Schranken des Grundeigentums des Antragstellers zu 1 unmittelbar ausgestaltet. Insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Plangeber grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen kann, die sich unmittelbar erst in anderen (regelmäßig späteren) Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen. Eine Ausnahme davon wird allerdings dann als geboten anerkannt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts des Plangebers ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck seiner planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den der Plangeber erkennbar abstellt und der Grundlage seiner Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht des Plangebers bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt. Auch hier muss der Plangeber konsequenterweise die sich daraus im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.2011 a. a. O. juris Rn. 22).

Hier ist hinsichtlich des vorliegend angefochtenen Bebauungsplans Nr. 2 „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ und dem Bebauungsplan Nr. 3 „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ des Antragsgegners das Kriterium eines solchen engen konzeptionellen Zusammenhangs erfüllt. Wie sich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2 entnehmen lässt, stellt der Antragsgegner in seinem Verkehrskonzept für das Sondergebiet unter Hinweis auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 vor allem darauf ab, dass die Kreisstraße AN 4 - neu als Ersatzmaßnahme für die bisherigen Kreisstraßen AN 4 und AN 5 die stärkste Verkehrsbelastung, insbesondere mit Schwerlastverkehr, erfahren wird und die Erreichbarkeit des Sondergebiets, insbesondere aus Richtung Norden und Osten sicherstellt, ohne dass Ortschaften zu durchfahren sind (vgl. S. 54 ff.). Auch in der schalltechnischen Abschätzung zum Bebauungsplan Nr. 2 des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 wird die gesamte Kreisstraße AN 4 einschließlich des geplanten Neubaus bei der Abschätzung mitberücksichtigt, ob die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an der anliegenden Bebauung eingehalten werden und dazu auf die schalltechnische Untersuchung „Kreisstraße Kr AN 4 - neu - Neubau von der St 2419 bis zur BAB 7-Brücke über die AN 4“ vom 20. Juli 2010 durch das selbe Büro verwiesen. Daraus wird deutlich, dass eine funktionsfähige Verkehrserschließung des Sondergebiets durch die Kreisstraße AN 4 - neu Grundlage der Abwägung des Antragsgegners war.

Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Grundstück um ein sogenanntes „Sperrgrundstück“ handelt, dessen Erwerb ausschließlich zur Bekämpfung der abgelehnten Planung und nicht wenigstens auch zur Ausübung sonstiger Eigentümerbefugnisse erfolgt ist. Dass dem Antragsteller zu 1 lediglich eine Rechtsstellung übertragen worden ist, die auf eine „formale Hülle“ ohne substantiellen Inhalt hinausläuft, lässt sich dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Grundstücksüberlassungsvertrag vom 28. November 2007 nicht entnehmen. Dem Antragsteller zu 1 ist dadurch vollumfänglich Eigentum übertragen worden. Es ist auch anhand der konkreten Umstände nicht ohne Weiteres erkennbar, dass beim Antragsteller zu 1 an der erworbenen Rechtsstellung kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2012 - 9 A 6/10 - juris Rn. 13). Der Grundstücksüberlassungsvertrag wurde bereits drei Jahre vor Beginn des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 2 abgeschlossen. Ein von Anfang an fehlendes Gebrauchsinteresse des Antragstellers zu 1 und eine ausschließliche Verhinderungsmotivation bezüglich der abgelehnten Planung ergibt sich auch nicht aus dahingehenden Erklärungen des Antragstellers zu 1 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Es gehört zu den von der Rechtsordnung gebilligten Zielen, ein Grundstück für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zu nutzen und gegen konkurrierende Nutzungsansprüche zu verteidigen (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE, 131, 274/286 - juris Rn. 42).

bb) Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Der Antragsteller zu 1 ist unbestritten eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich auch um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Erfasst sind davon insbesondere Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a UmwRG). Zu diesen Entscheidungen gehören auch Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 HalbsUVPGUVPG). Der angegriffene Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens. Die Planung des Sondergebiets für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf mit einer Gesamtgröße von 81 ha und einer festgesetzten GRZ von 0,8 unterliegt nach Nr. 18.5.1 der Anlage 1 zum UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94) der UVP-Pflicht („Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m² oder mehr“). Am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG bestehen keine Zweifel.

2. Die Antragsteller sind auch nicht präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

a) Der Antragsteller zu 1 hat im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 (Bd. V. S. 2917 ff. der Aufstellungsakten) und im Rahmen der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Schreiben vom 17. März 2011 (Bd. XIII, S. 8597 ff.) umfangreiche Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er im Normenkontrollverfahren wiederholt.

b) Der Antragsteller zu 2 hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2010 (Bd. X, S. 6661 ff.) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen erhoben. Dass diese Einwendungen auf den Verkehrslärm und den Feinstaub beschränkt waren, führt nicht zur Präklusion der vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren erhobenen weiteren Einwendungen. Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO („nur“) kann der von einem Bebauungsplan Betroffene im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO auch Einwendungen geltend machen, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet erhoben hatte, wenn er zugleich zumindest eine Einwendung erhebt, die er rechtzeitig geltend gemacht hatte (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2011 - 15 N 11.343 - juris Rn. 25).

Unschädlich ist, dass der Antragsteller zu 2 im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen vorgebracht hat. Wenn der Entwurf eines Bebauungsplans wegen einer Ergänzung oder Änderung nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 BauGB nochmals ausgelegt und - wie hier - bestimmt wird, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, muss ein Betroffener zwar grundsätzlich Einwendungen gegen die sein Grundstück betreffenden Änderungen oder Ergänzungen erheben, wenn er mit ihnen nicht einverstanden ist und sich die Möglichkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO offenhalten möchte (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2014 - 4 C N 1/13 - juris Rn. 14). Hier betrafen die Ergänzungen aber gerade nicht das Grundstück des Antragstellers zu 2 im Plangebiet, sondern bezogen sich auf Festsetzungen zum Lärmschutz im Bereich Oberampfrach und das Monitoring im Umweltbericht. Insoweit kann aus Sicht des Antragsgegners jedenfalls kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Abwehrwille des Antragstellers zu 2, der im Rahmen der vorhergehenden öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, auch gegen die geänderte Planung fortbesteht, die seine bisherigen Einwendungen unberührt gelassen hat.

Gleiches gilt für den Antragsteller zu 3, der mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 (Bd. VI, S. 4297 ff.) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls Einwendungen erhoben hat.

c) Auch die vom Antragsteller zu 4 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (Bd. XIII, S. 8361 ff.) und im Rahmen der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Schreiben vom 16. März 2011 (Bd. XIII, S. 8610 ff.) erhobenen Einwendungen genügen den Anforderungen, die § 47 Abs. 2a VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2 HalbsBauGBauGB an eine „Einwendung“ stellen. Denn der Antragsteller weist im Schreiben vom 20. Dezember 2010 unter Nr. XIV (Bd. XIII, S. 8408 f.) zusätzlich zu den vorherigen allgemeinen Einwendungen „ganz persönlich“ noch auf Beeinträchtigungen seiner Rechte durch den angefochtenen Bebauungsplan hin. Er schildert dort unter anderem die befürchtete weitere Einschränkung der Lebensqualität wegen der Lärmbeeinträchtigungen durch den zusätzlichen Schwerlastverkehr auf der AN 4 als Zubringer zum geplanten Industriegebiet neben der bereits bestehenden Lärmbelastung durch die nahe Bahnlinie Stuttgart-Nürnberg und die Autobahn A 6. Im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB brauchte er als Einwendungsführer nicht seine Antragsbefugnis im Sinn des § 47 Abs. 2 VwGO zu begründen (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2011 - 15 N 11.343 - juris Rn. 25).

B. Die Anträge sind auch begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 2 mit Grünordnungsplan für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Auch hinsichtlich des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 1 ergibt sich der Maßstab der Begründetheitsprüfung aus dieser allgemeinen Regelung und nicht aus der abweichenden Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, weil er sich hier nicht nur auf seine Stellung als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung berufen kann, sondern auch auf sein abwägungsrelevantes Grundeigentum.

1. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem zu seiner (vollständigen) Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil der Verweis in Nr. 9 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen, dass die Prüfung der Einhaltung der dort angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691, Abschnitt 5 erfolgt, den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügt.

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen, wozu auch Bebauungspläne als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) gehören, verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, U. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283/291; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21/10 - juris Rn. 9). Bei Bebauungsplänen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Wegen dieser Sonderform der Bekanntmachung gelten bei der Bezugnahme auf allgemein nicht ohne Weiteres zugängliche Regelungswerke wie DIN-Vorschriften besondere Anforderungen (vgl. BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - juris Rn. 4).

Zwar steht es der Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht entgegen, wenn in den textlichen Festsetzungen auf DIN-Vorschriften verwiesen wird, ohne dass diese in ihrer vollständigen Fassung in den Festsetzungen wiedergegeben oder dem Plan als Anlage beigefügt werden. Weder dem Rechtsstaatsgebot noch der die Bekanntmachung von Bebauungsplänen betreffenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 BauGB lässt sich entnehmen, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss (vgl. BVerfG, B. v. 25.2.1988 - 2 BvL 26/84 - BVerfGE 78, 32/35; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21/10 - juris Rn. 11). Die planende Gemeinde muss aber für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 a. a. O. Rn. 9 und 12; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - juris Rn. 4). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Bekanntmachung kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde oder in der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) hinweist (vgl. BayVGH, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 31; U. v. 4.4.2011 - 9 N 10.1124 - juris Rn. 71; Hess VGH, U. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12 N - juris Rn. 59 f., m. w. N.). Das ist hier nicht geschehen. Der Antragsgegner hat weder in der Bekanntmachung vom 13. April 2011 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die „DIN 45691, Geräuschkontingentierung, Stand: Dezember 2006“, die im Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben wird oder diesem als Anlage beigefügt wurde, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen ist.

2. Der Bebauungsplan verstößt auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

a) Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Plangebiet ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ im Sinne des § 11 BauNVO fest; der Mindestflächenbedarf wird auf 5 ha festgesetzt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier indes nicht erfüllt. Zudem ist die Festsetzung eines Mindestflächenbedarfs nicht hinreichend bestimmt.

aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der Gebietstypen nach den §§ 2 bis 10 BauNVO zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Entscheidendes Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet, ist die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht zur Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO damit entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung des Plangebers durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgesetzte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.2009 - 4 CN 2/08 - BVerwGE 134, 117 - juris Rn. 10; B. v. 30.6.2014 - 4 BN 38/13 - juris Rn. 10).

Hier unterscheidet sich die Zweckbestimmung des Sondergebiets für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf nicht wesentlich von der abstrakten Zweckbestimmung eines Industriegebiets nach § 9 BauNVO. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets wird in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 10 BauNVO geregelt (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - juris Rn. 9). Industriegebiete dienen gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Demgegenüber dienen Gewerbegebiete gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - juris Rn. 20). Wie sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ergibt, sind alle Arten von Gewerbebetrieben zulässig; der Begriff des Industriebetriebs ist der BauNVO unbekannt (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 9 Rn. 6).

Nach der Begründung zum Bebauungsplan und dem Vorbringen des Antragsgegners entspricht es seiner Planungsabsicht, mit entsprechender baulicher Flexibilität Gewerbebetriebe mit besonders großem Flächenbedarf zu ermöglichen. Vorrangig solle solches Gewerbe angesiedelt werden, welches verkehrliche Ansprüche stelle (z. B. Logistikbetriebe). Damit werde eine Charakterisierung der Gebietsnutzung vorgegeben und gewinne das Plangebiet das Gepräge einer gewerblichen Monokulturlandschaft, die sich einengend von der Zwecksetzung eines Industriegebiets nach § 9 Abs. 1 BauNVO wesentlich unterscheide. Soweit der Antragsgegner damit auf das Merkmal der Großflächigkeit der Gewerbeansiedlung als wesentlichen Unterschied zu einem Industriegebiet verweist, ist zwar anerkannt, dass der Plangeber in einem auf der Grundlage des § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen kann, die ihm am besten geeignet erscheinen, um das von ihm verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5/01 - juris Rn. 21; B. v. 21.12.2012 - 4 BN 32/12 - juris Rn. 8).

Die „Großflächigkeit“ der Gewerbeansiedlung allein kann aber kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal zu einem Industriegebiet begründen, weil dort ohne weiteres auch großflächige Industrie- und Logistikbetriebe rechtlich zulässig sind. Zulässig sind in einem Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch Tankstellen, die nach § 1 der textlichen Festsetzungen ebenfalls im hier festgesetzten Sondergebiet als Nutzungsart zugelassen werden. Nicht außer Betracht bleiben kann zudem, dass Industriegebiete tatsächlich die Standorte für großflächige und flächenintensive Gewerbebetriebe sind, wenn sich auch daraus keine Einschränkungen gegenüber anderen Gewerbebetrieben im Industriegebiet ergeben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.7.2014, § 9 BauNVO Rn. 8). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich das hier festgesetzte Sondergebiet bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von dem durch die allgemeine Zwecksetzung bestimmten typischen Erscheinungsbild eines Industriegebiets wesentlich abhebt (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.2009 - 4 CN 2/08 - BVerwGE 134, 117 - juris Rn. 10). Es kommt hinzu, dass die Verwendung des Begriffs des „Industriebetriebs“ dafür spricht, dass im festgesetzten Sondergebiet entsprechend der Gebietsbezeichnung des § 9 BauNVO nur erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die - wie bereits oben ausgeführt wurde - in Gewerbegebieten als Störfaktor unzulässig sind. Eine Fokussierung auf Logistikbetriebe, die dem Sondergebiet durch ihre gebündelte Zusammenfassung innerhalb des Plangebiets eine entsprechende einseitige Nutzungsstruktur vermitteln könnte, ist gerade nicht erfolgt.

bb) Die Festsetzung eines Mindestflächenbedarfs von 5 ha im Sondergebiet ist nicht hinreichend bestimmt. Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2012 - 4 BN 32/12 - juris Rn. 4). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - juris Rn. 14). Danach kann hier zwar kein Zweifel daran bestehen, dass nach dem Willen des Normgebers im Sondergebiet nur großflächige Industrie- und Logistikbetriebe zugelassen werden sollen. Eine Mindestgröße der Betriebe, worauf z. B. auch im Landesplanungsrecht abgestellt wird (vgl. 3.3 der Anlage 1 zu § 1 Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP 2013), ist jedoch nicht festgesetzt. Dass ein Mindestflächenbedarf eines Betriebs mit einer Mindestgröße gleichgesetzt werden kann, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Während die festgesetzte Mindestgröße eines Betriebs bereits zum Zeitpunkt der Einreichung eines Bauantrags feststehen muss, kann demgegenüber ein über 5 ha hinausgehender Flächenbedarf eines Betriebs auch erst in der Zukunft entstehen. Insoweit bleibt unklar, ob und gegebenenfalls unter welchen (weiteren) Voraussetzungen ein solcher Betrieb im Sondergebiet zulässig ist. Nicht ersichtlich ist zudem, ob sich der Mindestflächenbedarf auf die Grundstücksfläche insgesamt oder nur auf die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche bezieht.

b) Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB.

aa) Nach Nr. 9 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dürfen im Plangebiet bis zur Fertigstellung der nach der schalltechnischen Untersuchung für die „Kreisstraße KR AN 4 - neu“ vom 20. Juli 2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 nur solche gewerbliche Nutzungen zugelassen werden, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrein) bis maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) erhöhen. Davon abweichend dürfen Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden, wenn jeweils der Einzelnachweis geführt wird, dass unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrein) maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) nicht übersteigt bzw. dieser Verkehr die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht übersteigt.

Nach der Begründung des Bebauungsplans soll mit dieser Festsetzung einer aufschiebenden Bedingung erreicht werden, dass die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben im Plangebiet so gesteuert wird, dass vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen an der Kreisstraße AN 4 das induzierte durchschnittliche Verkehrsaufkommen an Lkw/24h so begrenzt wird, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Zugleich bleibe möglich, dass auf jedem Plangrundstück auch vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen an der Kreisstraße AN 4 eine gewerbliche Nutzung erfolgen könne, soweit durch Einzelnachweis sichergestellt werde, dass das Gesamtverkehrsaufkommen aller bestehenden bzw. genehmigten Betriebe unterhalb der Schwelle bleibe, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV führen würde.

(1) Unklar bleibt bei dieser Festsetzung bereits, ob und welchen unterschiedlichen Regelungsgehalt beide Sätze aufweisen. Satz 1 stellt darauf ab, dass bis zur Fertigstellung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen nur solche gewerblichen Nutzungen im Sondergebiet zugelassen werden dürfen, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach bis maximal 1.125 Kfz normal werktäglicher Gesamtverkehr mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr erhöhen. Diese Bedingung mag zwar unter Heranziehung der Planbegründung dahingehend auslegungsfähig sein, dass es - entgegen dem missverständlichen Wortlaut - nicht auf eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens „bis“ zum Erreichen einer maximalen Anzahl von Kfz- bzw. Lkw-Fahrten ankommt, sondern auf eine „durch“ das Plangebiet verursachte Erhöhung um die dort genannte maximale Anzahl von Pkw- bzw. Lkw-Fahrten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Festsetzung ohne Kenntnis des aktuell vorhandenen Verkehrsaufkommens und ohne den Nachweis des durch den jeweiligen Betrieb verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens geprüft werden kann. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum nach Satz 2 der Festsetzung „davon abweichend“ Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden dürfen, wenn der Einzelnachweis geführt wird, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das festgesetzte maximale Verkehrsaufkommen nicht übersteigt.

(2) Die Abwägung hinsichtlich der festgesetzten Bedingung bleibt defizitär. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Gegenstand einer solchen Festsetzung kann die Gesamtheit der in einem Baugebiet zulässigen Nutzungen und Anlagen sein. Soweit durch Festsetzung eines Sondergebiets die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen und Anlagen festgesetzt wird, kann die Festsetzung auch darauf bezogen werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.7.2014, § 9 Rn. 240h).

Unabhängig von der Frage, ob hier städtebaulich relevante Umstände für eine aufschiebende Bedingung und ein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vorliegen, unterliegt eine Bedingung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB in besonderer Weise den Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. Söfker, a. a. O. Rn. 241 c). Bei der Festsetzung einer solchen aufschiebenden Bedingung muss der Plangeber im Rahmen der Abwägung besonders beachten, dass einerseits die geplante Nutzung erst bei Eintritt der Bedingung zulässig ist, andererseits die Festsetzungen des Bebauungsplans jeder anderen als der festgesetzten Nutzung entgegenstehen und für die betroffenen Grundstückseigentümer eine faktische Bausperre begründen können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragsgegner unter hinreichender Beachtung der objektiv gegebenen Interessenlage der betroffenen Grundstückseigentümer bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran hat, das erst künftig - aufschiebend bedingt - wirksam werdende Bau- oder Nutzungsrecht vorzeitig verbindlich festzusetzen. Begründungsbedürftig ist zudem, warum nicht ohne Abstriche an dem städtebaulich motivierten Planziel schlicht das Inkrafttreten des Bebauungsplans verschoben und der Eintritt der Bedingung abgewartet werden kann. Dies gilt hier umso mehr, als bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung nur zwei Betriebe im Sondergebiet angesiedelt werden können, wenn man die in der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 für das Sondergebiet enthaltenen Annahmen für den Lkw-Verkehr (30 Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche und eine Verkehrsverteilung von jeweils 50% nach Westen und Osten) zugrunde legt. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass die (niedrige) Anzahl der angesetzten Lkw-Fahrten in dieser Untersuchung auf der Annahme beruht, dass nur Betriebe mit höherwertigen Logistik-Aufgaben und Industriebetriebe angesiedelt werden sollen. Wie die Antragsteller zu Recht vorbringen, lässt sich aber eine Ansiedlung von solchen Logistikbetrieben - ungeachtet der Unbestimmtheit des Begriffs „höherwertige Logistik-Aufgaben“ - jedenfalls nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans rechtlich steuern. Den Aufstellungsakten lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Antragsgegner diese Aspekte bei seiner Abwägung berücksichtigt hat. Wenn demgegenüber nur Industriebetriebe mit einer geringeren Anzahl von Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche angesiedelt werden würden, würde dies aber der Intention der Schaffung gerade eines Logistikparks, die dem Bebauungsplan nach seiner Begründung zugrunde legt, widersprechen.

Im Übrigen ist umstritten, ob der Eintritt der Bedingung vom Eigentümer in gewissem Umfang beeinflussbar sein muss (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 9 Rn. 128 und 129). Ebenfalls kann von Bedeutung sein, ob der Plangeber den Eintritt oder Nichteintritt des betreffenden Umstands selbst hinreichend beeinflussen kann (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 9 Rn. 168). Hier beruht der maßgebliche Umstand - die Fertigstellung der nach der schalltechnischen Untersuchung vom 20. Juli 2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 - aber auf der Handlung des Landkreises Ansbach als Straßenbaulastträger und damit eines Dritten.

bb) Hinsichtlich der planbedingten Verkehrslärmzunahme an verschiedenen „Brennpunkten“ außerhalb der Kreisstraße AN 4 hat der Antragsgegner die schalltechnische Abschätzung des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 zur Grundlage seiner Abwägungsentscheidung gemacht. Mit dieser Abschätzung sollen diejenigen Fälle außerhalb der gesamten Kreisstraße AN 4 identifiziert werden, bei denen es zu einer deutlichen Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen als „äußere Folge“ des Bebauungsplans kommt. Abgestellt wird insoweit darauf, ob der Bebauungsplan als erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 der 16. BImschV angesehen werden kann, weil sich der Beurteilungspegel durch den dem Bebauungsplan zuzurechnenden Verkehrslärm um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts erhöht. Danach ergeben sich große Pegelerhöhungen durch das geplante Sondergebiet von ca. 3,5 dB(A) und 5,3 dB(A) im Bereich der Staatsstraße 2222 bei Bergnerzell und von ca. 5,3 dB(A) und 7,0 dB(A) im Bereich dieser Staatsstraße bei Unterampfrach. Gleichzeitig wird im Bereich Wörnitz-Siedlung an der Staatsstraße 2419 der Grenzwert von 60 dB(A) nachts im Planfall überschritten bzw. erreicht. Für diese Bereiche ist nach der Abschätzung eine separate schalltechnische Betrachtung erforderlich, um die entsprechenden passiven Schallschutzmaßnahmen zu dimensionieren (S. 12 der Abschätzung). In der Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend dieser Abschätzung darauf abgestellt, dass genauere Betrachtungen bzw. Dimensionierungen zum möglichen Lärmschutz in diesen Bereichen in einer schalltechnischen Untersuchung durchgeführt werden können. Diese Untersuchung und der ermittelte Lärmschutz sind danach dann erforderlich, wenn nach Errichtung der ersten Betriebe im geplanten Baugebiet ca. 25 bis 30% der Fläche bebaut sind (S. 66, 67 der Begründung).

(1) Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner die mit der Verwirklichung des Bebauungsplans einhergehenden Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm dem Grunde nach zutreffend ermittelt hat. Die schalltechnische Abschätzung des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 beruht hinsichtlich der Prognose für den Planfall (Neuordnung des Kreisstraßennetzes und Sondergebiet mit 81 ha im Jahr 2025) auf der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010. Allerdings stellt diese Untersuchung hinsichtlich des aus dem Plangebiet zu erwartenden Lkw-Verkehrs auf eine Häufigkeit von 30 Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche ab und begründet diese Annahme mit der geplanten Ansiedlung von Betrieben mit höherwertigen Logistik-Aufgaben. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lässt sich aber eine Ansiedlung solcher Betriebe rechtlich nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steuern. Ohne diese Einschränkung dürfte nach den sonstigen Angaben in der Untersuchung aber von einer höheren Anzahl von Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche auszugehen sein.

(2) Es bleibt zudem unklar, ob der Antragsgegner im Rahmen der Abwägungsentscheidung davon ausgegangen ist, dass die durch die deutliche Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen an verschiedenen „Brennpunkten“ ausgelösten Immissionskonflikte durch die Zuerkennung aktiven (Bereich Wörnitz-Siedlung, St. 2419) und passiven Lärmschutzes (Bereiche Unterampfrach-West, St. 2222 und Bergnerzell-Ost und West, St. 2222) bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gelöst werden sollen oder ob dies späteren Entscheidungen vorbehalten bleiben soll. Zwar wird in der Planbegründung (S. 66) ausgeführt, dass bei einem Überschreiten der Grenzen des enteignenden Eingriffs bzw. der Gesundheitsgefährdung oder bei einer Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts auf den bezeichneten Staatsstraßen entsprechende Aussagen zu einem möglichen Lärmschutz zu treffen seien. Hinsichtlich genauerer Betrachtungen bzw. Dimensionierungen zum möglichen Lärmschutz wird aber auf eine spätere schalltechnische Untersuchung verwiesen, die ebenso wie der ermittelte Lärmschutz nach Errichtung der ersten Betriebe im geplanten Sondergebiet mit einer Bebauung von ca. 25 bis 30% der Fläche erforderlich seien (Planbegründung S. 66 unten und S. 67 oben). Auch in den Ausführungen der Planbegründung zu den einzelnen „Brennpunkten“ ist nur von Möglichkeiten für eine Lärmvorsorge durch Maßnahmen nach dem Straßenverkehrsrecht (Wörnitz-Siedlung) oder durch Ortsumfahrungen (Bergnerzell und Unterampfrach) die Rede. Ansonsten bliebe nur eine Verbesserung durch passiven Lärmschutz, der in einer schalltechnischen Untersuchung für die einzelnen Anwesen genauer zu ermitteln sei (Planbegründung S. 69, 70). Will der Plangeber einem durch den Erschließungsverkehr für ein geplantes Baugebiet Lärmbetroffenen ein bestimmtes Schutzniveau (hier die Einhaltung der Grenzen einer wesentlichen Änderung nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV) gewährleisten, muss sich seine Planung aber - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit der normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV auf den anlagenbezogenen Zu- und Abgangsverkehr im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - juris Rn. 5 ff.) - an dieser „eigenen Vorgabe“ messen lassen (vgl. VGH BW, U. v. 8.3.2005 - 5 S 551/02 - juris Rn. 20).

cc) Das Abwägungsdefizit ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 HalbsBauGBauGB. Aus den Niederschriften über die Abwägung und aus den Normaufstellungsakten ist ersichtlich, mit welchen Gesichtspunkten sich der Antragsgegner auseinandergesetzt hat und mit welchen nicht. Hätte er Erwägungen zu den oben angesprochenen Punkten angestellt, so besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre.

Die Antragsteller haben den Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde am 13. April 2011 bekanntgemacht, die Begründung zum Normenkontrollantrag vom 25. Oktober 2011, in der die Abwägungsmängel beanstandet werden, wurde dem Antragsgegner am 2. November 2011 übermittelt.

3. Auf die weiteren Einwendungen der Antragsteller gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

a) Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung (u. a.) erörterte Frage, ob der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, hält es der Senat aber für sachgerecht darauf hinzuweisen, dass das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltende Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP - vom 8. August 2006 (GVBl S. 471) mittlerweile durch das am 1. September 2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm vom 22. August 2013 - LEP 2013 (GVBl S. 550) abgelöst worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Im Falle der Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist daher für die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen; er ist diesem vielmehr rechtlich vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass die Regelung in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist, nicht heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2006 - 4 BN 56/05 - juris Rn. 7; B. v. 14.5.2007 - 4 BN 8/07 - juris Rn. 4). Nach dieser Rechtsprechung ist hier nur die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit den Zielen des LEP 2013 von Bedeutung. Diese Prüfung unter Beteiligung der Landesplanungsbehörden ist bisher durch den Antragsgegner unterblieben.

b) Fraglich erscheint auch, ob der Bebauungsplan den Anforderungen des § 1a Abs. 4 BauGB genügt. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden, soweit ein Natura 2000-Gebiet (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Hier lässt sich der Natura 2000-Verträglichkeitsschätzung zum angefochtenen Bebauungsplan durch das Büro H. GmbH (Erläuterungsbericht, Fassung vom 7.5.2008/12.8.2010) aber nicht entnehmen, ob bei der Erheblichkeitseinschätzung auch die Auswirkungen berücksichtigt wurden, die vom Bebauungsplan Nr. 3 des Antragsgegners auf die dort genannten Natura 2000-Gebiete ausgehen können. Allerdings nimmt § 36 Satz 2 BNatSchG Bauleitpläne explizit von der Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus, der eine Summationsbetrachtung mit anderen Plänen fordert. Unter welchen Voraussetzungen andere Bebauungspläne in eine Summationsbetrachtung einzubeziehen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit ersichtlich - noch nicht geklärt.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Nutzung zweier Grundstücke, die in seinem Miteigentum stehen, als Radweg zu unterlassen sowie den ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen.

2

Die Beklagte errichtete im Jahr 1970 entlang der Landesstraße L 530 einen Radweg, der die Ortslage mit einem Gewerbe- und Industriegebiet verbindet. Der Radweg wurde auf Ackergelände gebaut, so auch auf den beiden 24 m² und 5 m² großen Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …., die damals noch Teil des wesentlich größeren Ackergrundstücks Flurstück-Nr. …. waren. Das Grundstück Flurstück-Nr. …. stand 1970 im Miteigentum der Mutter des Klägers, die das Miteigentum zu 1/3 im Jahr 1968 erworben hatte. Die Flächen, auf denen der Radweg verläuft, wurden 1987 katastermäßig mit den neuen Flurstück-Nrn. …. und …. erfasst und werden seither gemeinsam auf einem eigenen Grundbuchblatt geführt. Nach den Angaben des Klägers verkaufte seine Mutter den Miteigentumsanteil am Grundstück Flurstück-Nr. …. im Jahr 1985 an ihre Schwester, von der ihn der Kläger 1998 erwarb. Die Mutter verstarb im Jahr 2005, woraufhin der Kläger das Erbe ausschlug. Vom Nachlasspfleger kaufte der Kläger dann Ende 2012 den noch im Nachlass befindlichen Miteigentumsanteil an den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. in Kenntnis ihrer gegenwärtigen Nutzung als Radweg. Am 15. März 2013 wurde er als Miteigentümer zu 1/3 im Grundbuch eingetragen.

3

Ende März 2013 forderte der Kläger von der Beklagten die Aufgabe der Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. als Radweg und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als Ackerfläche. Da die Beklagte dies ablehnte, hat der Kläger am 12. Dezember 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

4

Das Grundstück Flurstück-Nr. …. sei in der Vergangenheit verfahrensfehlerhaft in die Grundstücke Flurstück-Nrn. …., …. und …. geteilt worden. Für alle drei Grundstücke zahle er – entsprechend ihrer Widmung – Grundsteuer für Ackerland. Die Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. als Radweg verletze sein Eigentumsrecht aus Art 14 GG. Außerdem bestehe durch den andauernd rechtswidrigen Gemeingebrauch für ihn haftungsrechtlich eine ständige Gefahr. Eine Übereinkunft mit den damaligen Eigentümern der für den Radweg in Anspruch genommen Flächen habe es nicht gegeben. Insbesondere seine Mutter habe dem Überbau des Grundstücks nie zugestimmt. Auch hätten er und die anderen Miteigentümer bis zum 25. März 2011 keine Kenntnis von der Umbenennung eines Teils des Grundstücks Flurstück-Nr. …. in …. und …. gehabt. Die Beklagte habe als Straßenbaulastträger kein Recht zum Besitz und müsse deshalb die Flächen herausgeben und den ursprünglichen Zustand als Ackerland wieder herstellen, zumal dieser Radweg nicht zwingend erforderlich sei, da auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite der L 530 ein Radweg verlaufe. Die faktische Inanspruchnahme fremden Eigentums sei ein rechtswidriger Eingriff, der einen Folgebeseitigungsanspruch des dinglich Berechtigten begründe. Er sei als Miteigentümer an den Grundstücken insoweit auch aktiv legitimiert. Gemäß § 1011 BGB könne nämlich jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum, insbesondere Beseitigungsansprüche, Dritten gegenüber in Bezug auf die ganze Sache geltend machen. Dieser Anspruch des Eigentümers unterliege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 9 B 12.13) auch nicht der Verjährung. Im Übrigen seien die Grundstücke Flurstück-Nr. …. und …. erst 1987 entstanden. Auch deshalb scheide Verjährung aus. Auch ein Verkauf an die Beklagte komme für ihn nicht in Betracht, da er auf dieser Fläche künftig Butternusskürbis anpflanzen wolle.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, die bisherige Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. als Radweg zu unterlassen sowie den ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen

9

und erwidert:

10

Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er als Miteigentümer der fraglichen Flächen nicht nachgewiesen habe, dass er von den anderen Miteigentümern zur Geltendmachung der fraglichen Forderung legitimiert sei. Der jetzige Radweg werde auch als Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen vorgehalten. Deshalb sei man bei seinem Bau mit den Eigentümern der beanspruchten Flächen übereingekommen, auf einen Erwerb zu verzichten. Aufgrund der seinerzeitigen Zustimmungen der Eigentümer dürften im Übrigen auch die Grundsätze einer Widmungsfiktion nach § 36 Abs. 5 Satz 1 LStrG nicht außer Betracht bleiben. Für die Eigentümer seien auch keine weiterreichenden haftungsrechtlichen Konsequenzen oder Unterhaltsrisiken verbunden, denn sie - die Beklagte - habe sich nochmals im Dezember 2013 ausdrücklich zu ihrer Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht bekannt und den Kläger und die anderen Eigentümer hierdurch von einer Haftung und Unterhaltungslast ausdrücklich freigestellt. Es könne somit nicht erkannt werden, wie der Kläger durch eine gegebenenfalls fehlende Widmung, also unter Berufung auf rein formale Aspekte, in seinem subjektiven Eigentumsrecht verletzt sein sollte. Darüber hinaus habe sie auf die außergerichtlichen Forderungen des Klägers bereits im Dezember 2013 reagiert und ihm ein Kaufangebot für die streitgegenständliche Fläche von insgesamt 29 m² zu einem angemessenen aktuellen Preis unterbreitet. Schließlich sei die Forderung des Klägers verjährt bzw. verwirkt und stelle sich rechtsmissbräuchlich dar.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

13

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Leistungsklage. Insoweit ist es zwar grundsätzlich unerheblich, aus welchen Beweggründen der Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber geboten, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet wurde, wie dies z.B. beim Erwerb von sog. „Sperrgrundstücken“ der Fall ist (näher dazu s. BVerwG, NVwZ 2009, 302 und NVwZ 2012, 567). Vorliegend bestehen deshalb insoweit Bedenken, weil der Kläger nach dem Versterben seiner Mutter im Jahre 2005 das Erbe ausgeschlagen hat, vom Nachlasspfleger dann aber Ende 2012 den noch im Nachlass befindlichen Miteigentumsanteil an den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. in Kenntnis ihrer gegenwärtigen und schon Jahrzehnte andauernden Nutzung als Radweg gekauft hat. Ob deshalb gegen die Klage möglicherweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durchgreift, bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Leistungsklage ist jedenfalls unbegründet.

14

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …., die in seinem Miteigentum stehen, als Radweg zu unterlassen und ihren ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen. Die Voraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs dürften zwar vorliegen (1.). Dieser Folgenbeseitigungsanspruch ist jedoch verjährt (2.).

15

1. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dann gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des (rechtmäßigen) Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; er ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist (BVerwGE 69, 366). Diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. vorliegen, denn die Beklagte hat diese Flächen für ihren Radweg in Anspruch genommen, ohne dass sie nachweisen könnte, dass alle damaligen Eigentümer, insbesondere die Mutter des Klägers als seine Rechtsvorgängerin, diesem Eigentumseingriff zugestimmt haben. Ohne eine solche Zustimmung fehlt der Inanspruchnahme fremden Eigentums zu öffentlichen Zwecken die erforderliche rechtliche Grundlage und dies entgegen der Auffassung der Beklagten auch dann, wenn der Radweg als Zufahrt zu den angrenzenden Ackerflächen von Nutzen ist.

16

Der Kläger muss die Eigentumsbeeinträchtigung auch nicht etwa deshalb dulden, weil die fragliche Fläche Teil einer öffentlichen Straße ist. Öffentliche Straßen sind gemäß § 1 Abs. 2 Landesstraßengesetz – LStrG – (nur) die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, wobei die Widmung nach § 36 Abs. 3 LStrG der öffentlichen Bekanntmachung bedarf. Eine solche Widmung des Radwegs ist bisher unstreitig nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt aber auch eine Widmungsfiktion nach § 36 Abs. 5 Satz 1 LStrG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt dann, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, der neue Straßenteil als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG vorliegen. Diese Vorschrift ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil nicht die bereits bestehende Straße, nämlich die Landesstraße L 530 verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wurde, sondern die Beklagte einen gemeindlichen Radweg und damit einen funktional anderer Weg gebaut hat.

17

Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten als Miteigentümer auch zur Geltendmachung des damit bestehenden Folgenbeseitigungsanspruchs aktivlegitimiert, denn gemäß § 1011 Bürgerliches GesetzbuchBGB – kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432 BGB. Da der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht die Herausgabe der Sache, sondern die Unterlassung von deren Nutzung und die Wiederherstellung ihres ursprünglichen Zustandes und damit Ansprüche aus dem Eigentum verlangt, kann er diese (Folgenbeseitigungs-) Ansprüche ohne Beteiligung der Miteigentümer verfolgen.

18

2. Dieser Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ist jedoch verjährt.

19

Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt der Verjährung, die sich, da spezielle Regelungen fehlen, nach den §§ 194ff. BGB bemisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 10/05 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 2013 – 1 A10655/12.OVG –; Urteil vom 4. Dezember 2007 – 2 A 10846/07.OVG – und Urteil vom 17. Dezember 1999 – 1 A 10574/99.OVG –). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I S. 3138) betrug die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr.1 BGBa.F. mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs begann, hier also unabhängig von der Kenntnis des Kläger bzw. seiner Rechtsvorgängerin mit dem unberechtigten Überbau der Flächen. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks als Störung empfunden oder überhaupt Kenntnis davon hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 1994, - VI ZR 229/92 -).

20

Danach ist der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch seit dem Jahr 2000 verjährt. Die Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs, mithin mit dem Überbau der jetzigen Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. unabhängig davon, dass die überbauten Flächen damals noch Teil des Grundstücks Flurstück-Nr. …. waren, und damit im Jahr 1970. Es steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Radweg im Jahr 1970 errichtet wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Vortrag der Beklagten, sondern auch aus dem zu den Gerichtsakten gereichten Artikel der Zeitung Rheinpfalz vom 5. November 1970, in dem von der Fertigstellung des Radweges berichtet wird. Dass dieser Artikel von dem westlich der L 530 verlaufenden Radweg handelt, der auch über die Grundstücke des Klägers führt, zeigt die Erwähnung des ... Hofes, der ebenfalls westlich der Landesstraße gelegen ist. Die Verjährungsfrist endete somit kenntnisunabhängig nach Ablauf der 30 Jahre im Jahr 2000, so dass der Kläger einen Folgenbeseitigungsanspruch mit seiner am 12. Dezember 2013 erhobenen Klage nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.

21

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2013 (Az. 9 B 12/13) führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch dieser Beschluss geht nämlich davon aus, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch der Verjährung unterliegt. Da diese Verjährung allerdings nicht den entstandenen rechtswidrigen Zustand beseitigt, ist der Eigentümer trotz Verjährung grundsätzlich befugt, die rechtswidrige Störung des Eigentums auf eigene Kosten zu beseitigen und einen entsprechenden Duldungsanspruch des Störers gerichtlich feststellen zu lassen. Obwohl dies in der mündlichen Verhandlung thematisiert wurde, hat der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Die Kammer hätte eine entsprechende Klageänderung im Übrigen aber auch nicht für sachdienlich erachtet (§ 91 Abs. 1 VwGO). Auch gegen eine so geänderte Klage bestünden die oben dargelegten Zulässigkeitsbedenken. Außerdem hält die Kammer den Kläger insoweit gegenwärtig auch nicht für aktivlegitimiert. Die Beseitigung des Radweges auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. auf eigene Kosten bedarf nämlich gemäß § 744 Abs. 1 BGB der Mitwirkung aller Miteigentümer und der Kläger hat die Zustimmung der anderen Miteigentümer dazu im vorliegenden Verfahren bisher nicht nachgewiesen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. VwGO.

23

Beschluss

24

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel - Herleshausen im Teilabschnitt Helsa-Ost bis Hessisch Lichtenau-West (VKE 12). Er ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck darin besteht, Bürger und politische Mandatsträger in Kreis, Land und Bund für einen die Umwelt schonenden, die Gesundheit der Bevölkerung und die Belange der Autofahrer zwischen Kassel und Eisenach berücksichtigenden Weiterbau der A 44 zu gewinnen.

2

Die neue Autobahn soll eine Lücke im Autobahnnetz auf der Achse Ruhrgebiet - Kassel - Dresden zwischen der A 7 bei Kassel und der A 4 bei Eisenach schließen. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmte mit Erlass vom 15. Dezember 1998 die Linie der A 44, die weitgehend der heutigen Vorzugsvariante entspricht. Die Gesamtplanung gliedert sich in zehn als Verkehrskosteneinheiten (VKE) bezeichnete Planungsabschnitte. Die östlich an die VKE 12 anschließende VKE 20 ist in Bau, die daran nach Osten anschließende VKE 31 steht bereits unter Verkehr. Die westlich an die VKE 12 anschließende VKE 11 befindet sich im Planfeststellungsverfahren.

3

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 25. März 1999 von der Gemeinde Kaufungen ein 2 577 qm großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Gemarkung Niederkaufungen (Flur 22, Flurstück 7) zum Preis von 4 DM pro qm, insgesamt 10 308 DM. Das seit 1982 an einen Landwirt verpachtete Grundstück liegt im Bereich der VKE 11 und soll nach dem gegenwärtigen Planungsstand im Umfang von 1 107 qm für die Autobahntrasse in Anspruch genommen werden.

4

Auf Antrag des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Kassel vom 20. Februar 2007 leitete das Regierungspräsidium Kassel das Planfeststellungsverfahren für die VKE 12 ein. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 und 8. September 2008 rügte der Kläger unter Hinweis auf seine Grundeigentumsbetroffenheit in der VKE 11 insbesondere die Trassenauswahl als fehlerhaft.

5

Mit Beschluss vom 12. November 2009 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 44 im Abschnitt der VKE 12 fest und wies die Einwendungen des Klägers zurück.

6

Am 25. Februar 2010 hat der Kläger gegen den durch Auslegung vom 11. bis 25. Januar 2010 öffentlich bekannt gemachten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Zur Begründung der Zulässigkeit der Klage trägt er im Wesentlichen vor: Er sei klagebefugt, obwohl sein Grundstück nicht in dem hier umstrittenen Planfeststellungsabschnitt liege. Seine rechtliche Betroffenheit ergebe sich daraus, dass durch die vorgenommene Abschnittsbildung ein Zwangspunkt gesetzt werde, durch den die Inanspruchnahme seines Grundstücks in der VKE 11 unausweichlich werde. Aus welchen Beweggründen er das Grundstück erworben habe, sei unerheblich; dies gelte auch dann, wenn es sich um ein "Sperrgrundstück" handele, das dazu diene, den Planfeststellungsbeschluss angreifen zu können. Das Grundstück sei nicht nur als "formale Hülle" zum Zweck der Prozessführung, sondern zum vollen Verkehrswert erworben worden, um dort weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Schon das Interesse an einer Vermeidung einer Beeinträchtigung des Pachtobjekts durch Immissionen genüge, um die Klagebefugnis zu bejahen.

7

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. November 2009 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger das Grundstück in der Gemarkung Kaufungen nicht wegen der mit dem Eigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten, sondern allein deshalb erworben habe, um die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu erlangen, die dem Eigentümer vorbehalten sei. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss führe auch nicht unausweichlich zur Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers in der VKE 11.

Entscheidungsgründe

10

Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG für diesen Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Der Zuständigkeit steht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG enthaltene Befristung des Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006 nicht entgegen, weil nach § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG i.V.m. § 11 Abs. 2 VerkPBG maßgeblich ist, dass hier vor dem genannten Stichtag ein Linienbestimmungsverfahren stattgefunden hat, so dass die Planung als vor diesem Zeitpunkt begonnen gilt und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist (vgl. Beschluss vom 30. März 2007 - BVerwG 9 VR 7.07 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 17 Rn. 2).

11

Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Kläger, der sich nicht auf ein Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG oder § 2 UmwRG beruft und dem ein solches auch nicht zusteht, ist nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.

12

1. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Klagebefugnis im vorliegenden Verfahren nicht auf den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz in der Gemeinde Kaufungen berufen. Der von dem Beklagten erhobene Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung, nämlich dass der Kläger das im geplanten Trassenverlauf der VKE 11 liegende Grundstück nur deshalb erworben hat, um sich damit eine Klagemöglichkeit gegen das von ihm mit dieser Linienführung abgelehnte Planvorhaben zu verschaffen, greift durch.

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht der Hinweis eines Planbetroffenen auf seine Eigentümerstellung zwar in aller Regel aus, um im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzuzeigen. Grundsätzlich unerheblich ist auch, aus welchen Beweggründen ein Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 <16>, vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 10.99 - BVerwGE 112, 135 <137> und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <286>). Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 138). Dies ist hier der Fall.

14

Unstreitig hat der Kläger allerdings an dem im geplanten Trassenverlauf der VKE 11 belegenen Grundstück zum Verkehrswert vollumfänglich Eigentum erworben. Seine Eigentümerstellung stellt sich daher nicht als bloß "formale Hülle" ohne substanziellen Inhalt dar (zu einer derartigen Fallgestaltung s. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 138 f.). Er hat aber trotz seiner uneingeschränkten Eigentümerstellung kein über die Prozessführung hinausgehendes Interesse an der erworbenen Rechtsstellung. Grund für den Erwerb des Grundstücks war allein dessen Lage im voraussichtlichen Trassenverlauf des sich an den planfestgestellten Abschnitt anschließenden Abschnitts der Neubautrasse (VKE 11) und die damit - nach Ansicht des Klägers - verbundene Möglichkeit, den Klageweg auch gegen den hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zu beschreiten, um seinen Vorstellungen über die richtige Trassenwahl gerichtlich Geltung zu verschaffen. Dies legen nicht nur der Zeitpunkt des Kaufes unmittelbar nach der Festlegung der Trasse im Linienbestimmungsverfahren sowie das von Anfang an fehlende Gebrauchsinteresse des Klägers und die fehlende Wirtschaftlichkeit des Erwerbes nahe, sondern ist auch durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Diese haben erklärt, zwar sei auch beabsichtigt gewesen, das Grundstück in seiner landwirtschaftlichen Nutzung und damit als Teil der vorhandenen Landschaft zu schützen, es sei aber klar, dass der Kläger das Grundstück nie erworben hätte, wenn es nicht in dem voraussichtlichen Trassenverlauf des anschließenden Abschnitts liegen würde und damit als Sperrgrundstück geeignet wäre.

15

Die von dem Kläger und von Stimmen in der Literatur (vgl. Masing, NVwZ 2002, 810; Knödler, NuR 2001, 194) gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sperrgrundstücken vorgebrachten grundsätzlichen Einwände überzeugen den Senat nicht. Die mit dieser Rechtsprechung verbundenen Einschränkungen der Klagemöglichkeiten von Grundstückseigentümern finden ihren Grund in der durch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen subjektiv-rechtlichen Konzeption des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (§ 42 Abs. 2 und § 113 VwGO; s. auch Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 <264>). § 42 Abs. 2 VwGO eröffnet nur der Verletztenklage den Zugang zur sachlichen Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Verwaltungsgerichte und beschränkt damit gleichzeitig inzident die Reichweite der Kontrolle der Gerichte gegenüber der Verwaltung (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand September 2011, § 42 Abs. 2 Rn. 16). Mit dieser für das Verwaltungsstreitverfahren tragenden Systementscheidung hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen eine allgemeine Gesetzmäßigkeitskontrolle im Wege der Interessentenklage entschieden. Eine solche ist außerhalb des Regelungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt und setzt daher eine besondere gesetzliche Zulassung voraus (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <82>). Für anerkannte Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen sind die gesetzlichen Grundlagen für solche auf eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle ausgerichteten Klagen zwischenzeitlich geschaffen worden (vgl. § 64 BNatSchG, § 2 UmwRG). Diese natur- und umweltschutzrechtlichen Verbandsklagen treten neben den subjektiv-rechtlichen Rechtsschutz, erweitern ihn aber nicht.

16

Mit seiner auf das zum Zweck der Prozessführung erworbene Grundstück gestützten Klage versucht der Kläger, diese verwaltungsprozessualen Zusammenhänge zu überspielen. Das Grundeigentum dient ihm allein als Mittel, um eine Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage erheben zu können. Das ist systemwidrig und rechtfertigt den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne einer Umgehung des Gesetzes (vgl. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4). Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt dem Gebot von Treu und Glauben mit der Folge, dass die Befugnis zur Anrufung der Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein kann (BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255.67 - BVerfGE 32, 305 <309>; Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <88 f.>). Dies gilt auch für prozessuale Rechte, die zum Schutz subjektiver Rechte geschaffen worden sind (Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 14.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 44). Soweit der Kläger dagegen einwendet, der Eigentumsbegriff des Grundgesetzes sei ein formalisierter, der die konkrete Eigentumsposition unabhängig von der Motivation beim Erwerb schütze, übersieht er zum einen, dass der Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht betroffen ist, wenn die Geltendmachung der mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse im Einzelfall wegen des Vorliegens besonderer Umstände als rechtsmissbräuchlich angesehen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. November 1989 - 1 BvR 1377/89 - DB 1990, 414; vgl. auch Kammerbeschluss vom 10. November 1988 - 1 BvR 1215/88 - juris). Zum anderen beachtet er nicht, dass ihm die Geltendmachung und Durchsetzung der ihm aus Art. 14 Abs. 1 GG zukommenden Rechte nur in Bezug auf die Planfeststellung verwehrt ist, er aber im Übrigen an der Geltendmachung der Eigentümerbefugnisse und ihrer gerichtlichen Durchsetzung nicht gehindert ist.

17

Mit seinem Vorbringen, ihm sei es mit dem Kauf des Grundstücks auch darum gegangen, die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung zu sichern, vermag der Kläger ein über die Prozessführung hinausgehendes Interesse an dem Grundeigentum ebenfalls nicht zu begründen. Der Schutz der Natur oder auch nur der vorhandenen Landwirtschaft gehört ausweislich der Satzung des Klägers nicht zu den von ihm verfolgten Vereinszwecken. Vereinszweck ist vielmehr, Bürger und politische Mandatsträger "für den Weiterbau der A 44 zu gewinnen", um die Voraussetzungen für eine nachhaltige Förderung der Wirtschaft in Nordhessen und Thüringen zu schaffen. Nur im Zusammenhang mit dieser Zielsetzung ist in der Satzung des Klägers von der Schonung der Umwelt als weiterem Ziel die Rede. Die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen oder der Landschaft wird als eigenständiges Haupt- oder Nebenziel nicht erwähnt. Abgesehen davon betrifft das Interesse des Klägers am Erhalt des Grundstücks in seinem gegenwärtigen Zustand das Grundstück als Teil der - nach Auffassung des Klägers - von der Trasse zu verschonenden Landschaft. Es unterliegt damit ebenfalls dem Einwand, dass es nur dem Zweck dient, die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die dem Kläger nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO nicht zusteht.

18

Die Ermittlung der Motivlage beim Eigentumserwerb durch Vereine und andere Personenvereinigungen scheitern auch nicht - wie der Kläger einwendet - daran, dass die Motive der einzelnen Mitglieder von Personenmehrheiten heterogen sein können. Für die rechtliche Beurteilung kommt es insoweit auf den satzungsgemäßen Zweck der Vereinigung, auf Beschlussfassungen der Mitgliedervertretungen und auf die Motive der vertretungsberechtigten Organe an und nicht auf die Ansichten der einzelnen Mitglieder.

19

Aus den von dem Kläger befürchteten mittelbaren Beeinträchtigungen seines Grundeigentums durch Verkehrsimmissionen des Vorhabens lässt sich eine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten. Steht der Klagebefugnis der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, gilt dies auch für mittelbare Beeinträchtigungen, die mit dem Vorhaben verbunden sein mögen. Inwieweit etwas anderes gelten könnte, falls der Eigentümer eines Sperrgrundstücks nicht im Wege der Anfechtungsklage ein von ihm abgelehntes Vorhaben oder eine bestimmte Trassenentscheidung bekämpft, sondern im Wege der Verpflichtungsklage lediglich ergänzende Schutzauflagen für sein Eigentum geltend macht, bedarf keiner abschließenden Klärung. Der Kläger hat einen solchen Antrag nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt, sondern wendet sich vielmehr gegen das Vorhaben insgesamt.

20

2. Dem Kläger fehlt unabhängig von den Erwägungen zu 1 die Klagebefugnis auch deswegen, weil weder die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Folgeabschnitt unausweichlich ist noch er dargetan hat, dass sein Grundstück zwangsläufig in rechtswidriger Weise durch Straßenverkehrsimmissionen belastet werden wird. Der Kläger kann daher nicht vorbeugend geltend machen, bereits durch den planfestgestellten Abschnitt gegenwärtig in seinen Rechten verletzt zu sein.

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 und vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115; Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92). Dadurch soll der künftig notwendig Rechtsbetroffene zur Sicherung seines effektiven Rechtsschutzes vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bewahrt werden (vgl. Beschluss vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 S. 21). Eine solche vorbeugende Klagemöglichkeit ist auch demjenigen eröffnet, der geltend machen kann, es hätte eine andere Trasse gewählt werden müssen, weil sein im Folgeabschnitt liegendes und nicht durch das Vorhaben selbst in Anspruch genommenes Grundstück jedenfalls unvermeidbar und in rechtswidriger Weise durch von der Straße ausgehende Verkehrsimmissionen belastet werde (Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

22

Das nördliche Ende der Trasse im angegriffenen Planfeststellungsabschnitt legt den Trassenverlauf im folgenden Teilabschnitt nicht derart fest, dass eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers unvermeidbar ist. Wie auch der Kläger nicht in Frage stellt, sind in der VKE 11 außer der Vorzugsvariante, durch die sein Grundstück in Anspruch genommen werden wird, noch mindestens zwei weitere Trassenvarianten denkbar, die sein Grundeigentum nicht berühren. Insbesondere bei der Trassenführung durch den sogenannten Zwischenkorridor würde die geplante Autobahn an der Anschlussstelle Kaufungen Mitte nach Süden abknicken und an keiner Stelle des Trassenverlaufs in die Nähe des Grundstücks des Klägers kommen. Dass der Vorhabenträger im Bereich der VKE 11 nach dem gegenwärtigen Planungsstand nicht dem Zwischenkorridor den Vorzug gibt, sondern der linienbestimmten Trasse folgt, durch die das Grundstück des Klägers teilweise in Anspruch genommen wird, ändert an der Beurteilung nichts. Denn die Entscheidung für die das Grundstück des Klägers querende Vorzugsvariante ist Folge eines Abwägungsprozesses zwischen den verschiedenen in der VKE 11 möglichen Trassenführungen und nicht zwingende Folge des in der VKE 12 festgelegten Trassenverlaufs.

23

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aussicht auf Realisierung der vom Kläger bevorzugten, durch den Söhrekorridor führenden und am Kasseler Kreuz endenden Trassenvariante bei einer Bestätigung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses weiter verringert wird. Ein "Zurück" des Trassenverlaufs in der VKE 11 auf die weit südlich des Endes der VKE 12 verlaufenden Trassenvarianten durch das Söhretal entspräche erkennbar keiner vernünftigen Planungskonzeption. Damit entfaltet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss für die Variantenauswahl im anschließenden Teilabschnitt zwar insoweit eine Vorwirkung, als er die dort noch in Betracht kommenden Varianten reduziert und damit die planerische Gestaltungsfreiheit einengt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, an die Annahme eines Zwangspunktes geringere Anforderungen zu stellen. Die vorverlagerte Rechtsschutzmöglichkeit soll den Betroffenen vor vollendeten Tatsachen schützen, nicht jedoch der Planfeststellungsbehörde das Risiko rechtsfehlerhafter Planfeststellung abnehmen. Für die anzustellende Alternativenprüfung macht es keinen prinzipiellen Unterschied, ob das Vorhaben auf der Grundlage eines einzigen Planfeststellungsbeschlusses oder in mehreren Etappen ausgeführt werden soll. Die Aufspaltung in Abschnitte kann nicht dazu führen, dass die Frage einer besser geeigneten Alternative gar nicht oder allenfalls im Rahmen des auf das vorangehende Teilstück beschränkten Planfeststellungsverfahrens aufgeworfen werden kann. Auch bei schrittweiser Planverwirklichung verengt sich die Alternativenprüfung nicht auf die Prüfung, inwieweit die geschaffenen Zwangspunkte noch Variationsspielräume lassen. Zwangspunkte erzeugen keine strikten Bindungen in dem Sinne, dass sie in die weitere Planung als feste Determinanten einzustellen sind. Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschlüsse vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887 <888 f.>, vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800 <800 f.> und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6).

24

Auch mit der Rüge, die erst im Planfeststellungsverfahren vorgenommene Aufspaltung des ursprünglich die VKE 11 und die VKE 12 umfassenden Planungsabschnitts 1 in zwei Teilabschnitte habe zu einer übermäßigen Parzellierung geführt, die eine rechtlich kontrollierbare Gesamtabwägung nicht mehr sinnvoll zulasse, vermag der Kläger seine Klagebefugnis nicht zu begründen. Dass eine Abschnittsbildung auch dann rechtswidrig sein kann, wenn sie objektiv geeignet ist, die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten wegen übermäßiger "Parzellierung" des Planungsverlaufs praktisch unmöglich zu machen (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 89), erweitert die vorbeugenden Rechtsschutzmöglichkeiten des durch den Trassenverlauf erst in einem Folgeabschnitt voraussichtlich Betroffenen nicht. Stellt das Ende des vorangehenden Teilabschnitts keinen Zwangspunkt im oben genannten Sinne dar, besteht keine Notwendigkeit, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren. Ob eine rechtswidrige, weil die Gesamtplanung übermäßig parzellierende Abschnittsbildung vorliegt, kann der Betroffene in einem Klageverfahren gegen den späteren, ihn in seinen Rechten unmittelbar berührenden Abschnitt vollumfänglich prüfen lassen.

25

Der Kläger kann seine Klagebefugnis gegen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss schließlich auch nicht darauf stützen, dass sein Grundstück bei den durch den Lossekorridor führenden Varianten zumindest mittelbar durch Straßenverkehrsimmissionen betroffen sein werde. Abgesehen davon, dass es mit Blick auf die mögliche Variante durch den Zwischenkorridor schon an einer Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigung durch Immissionen fehlt, wäre auch bei einer unausweichlich in der Nähe des Grundstücks verlaufenden Trasse die substantiierte Darlegung erforderlich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss zwangsläufig in rechtswidriger Weise das Grundstück des Klägers belasten wird (vgl. Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris Rn. 20). Denn regelmäßig können Beeinträchtigungen von Grundstücken durch Luftschadstoffe oder Lärmbelästigungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzwände, Schutzpflanzungen, Schutzstreifen) verhindert bzw. auf ein verträgliches Maß reduziert werden, weshalb Mängel des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlender oder unzureichender Schutzauflagen in der Regel nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung führen, den der Kläger mit seiner Klage ausschließlich verfolgt (vgl. Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <133 f.> und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <84>). Hinsichtlich der Luftschadstoffe kommt hinzu, dass die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens ist und vom Kläger nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu verwirklichen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61>, vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28> und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 115). Soweit der Kläger sich auf Lärmbeeinträchtigungen seines Grundstücks beruft, übersieht er zudem, dass für sein im Außenbereich gelegenes, ausschließlich landwirtschaftlich genutztes und nutzbares Grundstück die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltauswirkungen nicht gelten und für eine die gegenwärtige landwirtschaftliche Nutzung ausschließende Lärmbelastung nicht im Ansatz etwas dargetan oder sonst erkennbar ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Zulassungsbescheid des Beklagten betreffend den Hauptbetriebsplan II für den Tagebau I.    M.     , Baufeld F.         II, der Beigeladenen vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2009 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. November 2009, vom 14. September 2011 und vom 13. September 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Zulassungsbescheid des Beklagten betreffend den Hauptbetriebsplan II für den Tagebau I.    M.     , Baufeld F.         II, der Beigeladenen vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2009 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. November 2009, vom 14. September 2011 und vom 13. September 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.