Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. Nov. 2016 - 6 K 369/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines durch den Tagebau Hambach künftig planmäßig bergbaulich in Anspruch genommenen Grundstücks gegen die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030 und überdies gegen die Zulassung des Tagebaus Garzweiler.
3Die Beigeladene betreibt für die Versorgung von Braunkohlekraftwerken und ‑fabriken im sog. Rheinischen Braunkohlenrevier, das durch die Städte Köln, Aachen, Bonn und Mönchengladbach begrenzt wird, die drei Tagebaue Garzweiler, Hambach und Inden. Die Planung des Abbaus im Rheinischen Braunkohlenrevier erfolgte ursprünglich auf der Grundlage des Gesetzes über die gesamte Planung im rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950. Danach war vorgesehen, dass durch den "Planungsausschuss für das rheinische Braunkohlengebiet" (Braunkohlenausschuss) ein Gesamtplan aufgestellt wird, der durch den Ministerpräsidenten als Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern für verbindlich erklärt wird. Weiter war vorgesehen, dass die Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung des Plans auch zeitlich, räumlich und sachlich in Teilabschnitten erfolgen könne. Die Tagebaue Hambach und Garzweiler entwickelten sich auf dieser Grundlage daraufhin wie folgt:
4Tagebau Hambach:
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Im Jahr 1974 stellte die Rheinische Braunkohlenwerke AG, die ursprüngliche Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, beim Braunkohlenausschuss einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung des Teilplans Hambach. Am 16./17. Dezember 1976 stellte der Braunkohlenausschuss den "Teilplan 12/1 - Hambach - Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaus Hambach - des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet" (Teilplan 12/1 Hambach) auf. Mit Erlass vom 11. Mai 1977 erklärte der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen den Teilplan 12/1 Hambach für verbindlich und machte diesen am 27. Juni 1977 bekannt. Die Abbau- und Haldenfläche des von dem Teilplan 12/1 Hambach erfassten Gebiets erstreckt sich auf einen Bereich zwischen Rur und Erft, der von Düren und Jülich im Westen sowie von Bedburg und Horrem im Osten eingegrenzt wird und ein Gesamtmaß von rund 85 km² hat. Sie wird von einem rund 7,3 km² umfassenden Sicherheitsbereich umgeben. In dem Abbaugebiet können nach Angaben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen insgesamt etwa 2,5 Milliarden Tonnen Braunkohle gewonnen werden. Bei einer langfristig geplanten jährlichen Fördermenge von 45 bis 55 Millionen Tonnen Braunkohle wird der Abbau des gesamten Feldes bis etwa zum Jahre 2045 andauern.
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Aufgrund des für verbindlich erklärten Teilplans 12/1 Hambach legte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 15. Juni 1977 eine ergänzte und angepasste Neufassung des (planerischen) Rahmenbetriebsplans und unter dem 15. November 1977 eine ergänzte und angepasste Neufassung des bergmännischen Betriebsplans vor. Diese Betriebspläne erfassten eine Teilfläche von 23 km² des von dem Teilplan 12/1 Hambach erfassten Gebiets, auf der bis zum Jahre 1995 etwa 282 Millionen Tonnen Braunkohle gewonnen werden sollten. Unter dem 13. März 1978 ließ das Bergamt Köln den (planerischen) Rahmenbetriebsplan (1. Rahmenbetriebsplan Hambach) und den bergmännischen Betriebsplan zu. Mit der Kohlegewinnung wurde 1984 begonnen.
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Die Rheinbraun AG, die Rechtsnachfolgerin der Rheinischen Braunkohlewerke AG und die weitere Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, stellte unter dem 3. Mai 1993 einen Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis 2020 (2. Rahmenbetriebsplan Hambach) auf. Die danach vorgesehene Abbaufläche schließt mit ihrer westlichen Grenze an den in den Betriebsplänen aus dem Jahre 1977 beschriebenen und zugelassenen Tagebaustand an und erstreckt sich von dort aus weiter in südöstlicher Richtung. Die südliche Begrenzung entspricht dem voraussichtlichen Tagebaustand im Jahre 2020 und reicht über die bestehende vierstreifige Bundesautobahn A4 zwischen den Anschlussstellen Düren und Kerpen hinweg. Der gesamte Planungsraum liegt innerhalb der vom Teilplan 12/1 Hambach erfassten Fläche. Mit Bescheid vom 17. August 1995 wurde der 2. Rahmenbetriebsplan Hambach befristet bis zum 31. Dezember 2020 zugelassen. Die hiergegen seitens eines anerkannten Naturschutzverbandes erhobene Klage 3 K 2040/96 wies das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 10. November 1999 ab. Die Berufung wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 17. Dezember 2004 zurückgewiesen (21 A 102/00). Nach Ablehnung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2005 (7 B 26.05) nahm das Bundesverfassungsgericht die erhobene Verfassungsbeschwerde am 18. April 2006 nicht zur Entscheidung an (1 BvR 160/06).
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Die Ortschaft Morschenich ist des Weiteren Gegenstand des im Mai 2013 bekannt gemachten Braunkohlenplans "Umsiedlung Morschenich", der eine Umsiedlung der Bevölkerung von Morschenich ab Dezember 2013 und eine bergbauliche Inanspruchnahme des Gemeindegebiets ab dem Jahr 2024 vorsieht.
Tagebau Garzweiler:
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Dem ersten Abschnitt des Tagebaus Garzweiler lag der Braunkohlenplan Frimmersdorf (Garzweiler I) aus dem Jahr 1984 zugrunde. Im Jahr 1987 stellte die Rheinbraun AG als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen den Antrag auf Aufstellung und Genehmigung eines Braunkohlenplanes für das Abbaugebiet Garzweiler II. Der Braunkohlenausschuss stellte durch Beschluss vom 20. Dezember 1994 den Braunkohlenplan Garzweiler II auf. Diesen genehmigte das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen am 31. März 1995. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 ließ das Bergamt Düren den Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II zu, der den Abbau von Braunkohle im Tagebau Garzweiler bis zum Jahr 2045 vorsieht. Hiergegen erhobene Klagen wies das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 10. Dezember 2001 als unzulässig ab (9 K 691/00). Die Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 7. Juni 2005 (11 A 1194/02) zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Urteil vom 29. Juni 2006 (7 C 11.05) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück. Nachdem das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2007 (11 A 1194/02) die Berufung erneut zurückgewiesen hatte und auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolglos geblieben war (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. September 2008 - 7 B 20.08 -) wies das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2013 eine gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II erhobene Verfassungsbeschwerde zurück (1 BvR 3139/08) und stellte auf die Verfassungsbeschwerde eines von einer Grundabtretung betroffenen Eigentümers die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG fest.
Der Kläger ist seit Januar 2012 Eigentümer des ca. 2.500 m² großen Grundstücks Gemarkung N. , Flur , Flurstück Nr. . Das Grundstück liegt im Außenbereich nordwestlich der Ortschaft Morschenich und grenzt im Norden unmittelbar an den Hambacher Forst. Der Kläger stellt das Wiesengrundstück einer Protestbewegung zur Verfügung, die sich unter anderem für den Erhalt des Hambacher Forstes einsetzt und auf dem Grundstück im Verlauf des Jahres 2012 - ohne bauaufsichtliche Genehmigung - ein im Wesentlichen aus Zelten, Wohn- und Bauwagen, Pkws mit Vorzelten bzw. mit Windschutz, einer Holzhütte und einer "Kriechbude" bestehendes "Camp" errichtet hat. Mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 22. März 2013 gab die zuständige Bauaufsichtsbehörde dem Kläger die Beseitigung der (formell illegal) errichteten baulichen Anlagen und die Unterlassung der künftigen Neuerrichtung von baulichen Anlagen auf seinem Grundstück auf. Die hiergegen beim erkennenden Gericht unter den Aktenzeichen 5 L 193/13 und 5 K 1344/13 eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil vom 21. Mai 2015 ist derzeit beim Oberverwaltungsgericht NRW anhängig (7 A 1668/15).
17Bereits am 1. Dezember 2011 hatte die Beigeladene unter Einreichung des 3. Rahmenbetriebsplanes die Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030 beantragt. Die ab dem geplanten Abbaustand 2020 bis zur Oberkante Abraum im Jahre 2030 dargestellte Abbaufläche umfasst eine Fläche von ca. 924 ha, welche sukzessive während der zehnjährigen Laufzeit des Rahmenbetriebsplans bergbaulich in Anspruch genommen werden soll. Die Abbaufläche schließt mit ihrer westlichen Grenze an den im zugelassenen 2. Rahmenbetriebsplan beschriebenen Tagebaustand 2020 an und erstreckt sich entsprechend der dem Gesamtvorhaben im Jahre 1977 zugrundeliegenden Abbaukonzeption in südöstliche Richtung. Die südliche Begrenzung entspricht dem Tagebaustand 2030. Das innerhalb der vorgesehenen Abbaufläche liegende Grundstück des Klägers wird planmäßig voraussichtlich im Jahr 2023 bergbaulich in Anspruch genommen werden.
18Die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030 erfolgte durch den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, vom 12. Dezember 2014. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2015 zugestellt.
19Am 25. Februar 2015 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, eine Enteignung zum Zwecke der Braunkohleförderung sei mit Art. 14 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. Die Voraussetzungen für eine Grundabtretung nach § 79 Abs. 1 Alt. 1 BBergG seien nicht erfüllt. Diese müsse dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Das mit dem Tagebau verfolgte Ziel der Gewinnung des Energieträgers Braunkohle zur Sicherstellung einer zuverlässigen Energieversorgung sei aber nicht als anerkanntes Gemeinwohlziel anzusehen. Nicht jedes öffentliche Interesse sei mit dem Wohl der Allgemeinheit identisch. Erforderlich sei vielmehr ein gesteigertes sachlich objektiv-öffentliches Interesse an der Gewinnung. Ein solches sei bei der Gewinnung von Braunkohle aus dem Tagebau Hambach jedoch nicht erkennbar. Ausweislich des Erneuerbare Energien Gesetzes vom 7. Juli 2005 diene die Stromerzeugung aus der Braunkohle nur insoweit dem Gemeinwohl, als diese zur Sicherstellung der Grundversorgung eingesetzt werde. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Die gewonnene Braunkohle werde vielmehr bereits zu mindestens 29 % zu anderen Zwecken als der Stromerzeugung verwendet (Brennstoffversorgung der Kraftwerke sowie Versorgung der Veredelungsbetriebe zur Herstellung von Briketts etc.). Auch diene weder die Stromlieferung in andere Bundesländer noch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten dem Gemeinwohl der Sicherstellung der Stromerzeugung des Landes Nordrhein-Westfalen. Nur hierauf komme es aber an. Insbesondere die Lieferung in das Ausland könne nicht als dem Gemeinwohl dienend angesehen werden. Im Übrigen sei der Tagebau Hambach für die Stromerzeugung in Nordrhein-Westfalen nicht mehr notwendig. Nach den vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW herausgegebenen Energiedaten NRW 2011 sei die energiepolitische Notwendigkeit der Braunkohlegewinnung aus dem Tagebau Hambach - welche die Landesregierung für den Zeitraum bis 2030 festgestellt habe - nicht nachvollziehbar. Danach seien in NRW 178,0 TWh Strom erzeugt, aber nur 138,0 TWh Strom verbraucht worden. Es sei also zu einer Überproduktion von 40,0 TWh Strom gekommen. Die rechnerisch ermittelte Stromerzeugungsmenge aus dem Tagebau Hambach belaufe sich geschätzt auf ca. 15,7 TWh. Danach sei der Tagebau Hambach für die Stromerzeugung in NRW nicht mehr notwendig. Das bloße Aufsuchen und Gewinnen von Braunkohle im Tagebau durch die Beigeladene genüge im Übrigen nicht den Anforderungen des § 79 Abs. 1 BBergG. Durch die gewonnene Braunkohle werde nicht die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen gesichert. Es gebe bereits keinen Markt für Braunkohle. Diese werde nicht zum Verkauf angeboten, sondern diene den Kraftwerken der Beigeladenen selbst. Die Kraftwerke der Beigeladenen erzeugten aus dem Rohstoff Strom. § 79 Abs. 1 BBergG lasse Enteignungen aber nur zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen zu. Strom gehöre nicht zu den dem Regelungsbereich des BBergG unterfallenden Rohstoffen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Belange sei dem Tagebau nicht der Vorzug zu gewähren. Die Gesamtabwägung habe nicht in ausreichendem Maße stattgefunden und sei darüber hinaus nicht hinreichend substantiiert. Mit dem Betrieb des Tagebaus würden auch schwere Umwelt- und sonstige Straftaten begangen, insbesondere in Bezug auf den Hambacher Forst. Auch habe das Land NRW über die Bindungswirkung des Teilplans 12/1 Hambach für Privatpersonen getäuscht. Ohne diese Täuschungshandlung wären möglicherweise Einwendungen Privater gegen Festlegungen im Teilplan 12/1 Hambach und insbesondere gegen die rechtswidrige Planung eines Restsees mit einer Fläche von 38 km² und einem Volumen von 4,6 Mrd. m³ erhoben worden. Schließlich sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Beigeladene für die Wiederauffüllung des Tagebaurestloches und die Wiedernutzbarmachung der Landschaft wirtschaftlich überhaupt nicht ausreichend leistungsfähig sei. Das bilanzierte Vermögen der Beigeladenen reiche nicht ansatzweise zur Erfüllung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Tagebau Hambach aus. Die Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme der alten Trasse der BAB A4, des Baus der neuen Trasse der BAB A4, der Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans Hambach und die davon betroffenen öffentlichen und privaten Belange hätten in der Gesamtabwägung berücksichtigt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Vor diesem Hintergrund sei der 3. Rahmenbetriebsplan ebenso wie der 2. Rahmenbetriebsplan und der Teilplan 12/1 Hambach nichtig, hilfsweise jedenfalls rechtswidrig und im Übrigen auch nach § 48 VwVfG zurückzunehmen. Letztlich sei die Verbundenheit der Tagebaue Hambach und Garzweiler bei der Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans ebenfalls nicht beachtet worden. Der Tagebau Garzweiler sei vom Tagebau Hambach abhängig. Ohne die Kohle aus dem Tagebau Hambach könne der Tagebau Garzweiler nach Angaben des Tagebaubetreibers nicht mehr betrieben werden. Aufgrund der Qualitätsunterschiede und der Kapazitätsbeschränkung des Tagebaus Garzweiler könnten die Kraftwerke und Veredelungsbetriebe nicht ausschließlich mit Kohle aus dem Tagebau Garzweiler versorgt werden. Diese Abhängigkeit sei im Verfahren auf Zulassung des Tagebaus Garzweiler verschwiegen worden. Dass der Tagebau Hambach nur bis 2020 genehmigt worden sei, während der Tagebau Garzweiler bis 2045 betrieben werden solle, sei ebenfalls verschwiegen worden. Auch die Zulassungsentscheidungen des Tagebaus Garzweiler seien vor diesem Hintergrund nichtig. Bliebe die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes für den Tagebau Garzweiler für den Zeitraum von 2001 - 2045 bestehen, so könne die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplanes für den Tagebau Hambach faktisch nicht mehr versagt werden.
20Im Übrigen werde zur weiteren Begründung der Klage vollumfänglich auf die in den zum Verfahren eingereichten Schriftsätzen in Bezug genommenen Unterlagen aus anderen Verfahren verwiesen (insgesamt 10 Ordner), unter anderem auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Klage des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Oktober 2007 für den Ausbau und die Verlegung der BAB A4.
21Der Kläger beantragt,
221. die Nichtigkeit des Zulassungsbescheids vom 12. Dezember 2014 zur Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030 festzustellen,
23hilfsweise den Zulassungsbescheid vom 12. Dezember 2014 aufzuheben,
24weiter hilfsweise den Zulassungsbescheid vom 12. Dezember 2014 dahin gehend abzuändern, dass der Braunkohlebau Hambach nur in dem Umfang zugelassen wird, in dem er zur Sicherstellung der Stromversorgung in erster Linie in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des klägerischen Vorbringens erforderlich ist.
25In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage erweitert und zusätzlich beantragt,
262. aufgrund des Kontextes und der Abhängigkeit des Tagebaus Garzweiler von dem Tagebau Hambach die Nichtigkeit bzw. Aufhebung der Zulassungsbescheide bzw. Abänderung der Zulassungsbescheide für beide Tagebaue, sowohl Hambach als auch Garzweiler festzustellen.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Er widerspricht der Klageerweiterung und bezieht sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Abbau der Braunkohle im Tagebau Hambach für die Energieversorgung des Landes NRW nach wie vor notwendig sei. Hieran sei nach Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Dezember 2013 zum Tagebau Garzweiler ausdrücklich festzuhalten. Hier habe das Bundesverfassungsgericht noch einmal die überragende Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl betont und den Abbau von Braunkohle als geeignete Maßnahme zur Herstellung der Versorgungssicherheit bestätigt. Die angefochtene Entscheidung, insbesondere auch die getroffene Abwägung, sei vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht zu beanstanden.
30Die Beigeladene beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie widerspricht der Klageerweiterung und weist zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages darauf hin, es bestehe kein Zweifel daran, dass die Sicherung einer kontinuierlichen Braunkohlengewinnung im Abbaugebiet zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen im öffentlichen Interesse stehe. Der von der 3. Rahmenbetriebsplanzulassung für den gegenständlichen Tagebau umfasste Teil des Gesamtvorhabens diene dem Gemeinwohlziel der Gewinnung des Energieträgers Braunkohle zur Sicherstellung einer zuverlässigen Energieversorgung. Hierdurch werde - entgegen der Auffassung des Klägers - ein gesetzlich hinreichend bestimmtes und ausreichend tragfähiges Gemeinwohlziel umgesetzt. Die "Versorgung des Marktes mit Rohstoffen" sei ein gesetzlich hinreichend bestimmt festgelegtes Gemeinwohlziel, das Enteignungen zu tragen in der Lage sei. Der im LPlG NRW in den Bestimmungen über die Braunkohlenplanung vorausgesetzte Abbau von Braunkohle und die in den Leitentscheidungen der Landesregierung im Hinblick auf den Braunkohlenabbau im Rheinischen Braunkohlenplangebiet erfolgte weitere Konkretisierung des Gemeinwohlziels hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe des § 79 Abs. 1 BBergG. Das Bundesverfassungsgericht habe schon mehrfach die überragende Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl betont. Die Sicherung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen sei demnach eine Aufgabe von größter Bedeutung, wobei es eine energiepolitische Entscheidung des Bundes und der Länder sei, mit welchen Energieträgern und in welcher Kombination der verfügbaren Energieträgern eine zuverlässige Energieversorgung sichergestellt werden solle, bei der ihnen ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zukomme. In Nordrhein-Westfalen werde dem Braunkohlenabbau ein besonderes öffentliches Interesse zuerkannt. Die Energie- und Rohstoffversorgung bilde ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges. Dieser Wertung habe sich der Verfassungsgerichtshof des Landes NRW in seinem Urteil vom 9. Juni 1997 - 20/95 - ausdrücklich angeschlossen. Die Stromerzeugung aus Braunkohle bleibe ein unverzichtbarer Bestandteil der Energieversorgung, um eine lückenlose Energiebereitstellung zu einem annehmbaren Preis zu gewährleisten. In ihrer aktuellen Leitentscheidung vom 5. Juli 2016 habe die Landesregierung ausdrücklich bekräftigt, dass die Abbaugrenzen der Tagebaue Hambach und Inden unverändert blieben. Lediglich der Tagebau Garzweiler II werde so verkleinert, dass die Ortschaft Holzweiler nicht (mehr) umgesiedelt werde. Entgegen der Auffassung des Klägers liege eine Versorgung des Marktes mit Rohstoffen im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG auch nicht nur dann vor, wenn der Bergbautreibende diese ausschließlich Dritten anbiete. Maßgeblich sei die Bereitstellung der Rohstoffe zu ihrem jeweiligen Zweck, hier der Versorgung von Kraftwerken zu Zwecken der Verstromung. Auch die übrigen aus Braunkohle des Tagebaus gewonnenen Veredelungsprodukte dienten der Stromerzeugung. Entgegen der Ansicht des Klägers könne nicht allein die Sicherstellung der Stromversorgung in Nordrhein-Westfalen als Gemeinwohlziel anerkannt werden. Die Begrenzung auf diesen Bereich sei weder dem BBergG zu entnehmen, noch sei sie verfassungsrechtlich geboten. Das Bundesverfassungsgericht erkenne vielmehr die Zielsetzung als zulässig an, einen Beitrag zur Energieversorgung sowohl des Landes NRW als auch der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der gegenständliche Tagebau sei auch zur Erreichung des angestrebten Gemeinwohlziels vernünftigerweise geboten. Das konkrete Vorhaben müsse insoweit nicht unverzichtbar sein. Ausreichend sei es, wenn das Vorhaben in der Lage sei, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Dies sei vorliegend aber der Fall. Die Stromerzeugung der Beigeladenen decke mehr als 40 % des Strombedarfes in Nordrhein-Westfalen. Bezogen auf den Gesamtstrombedarf in der Bundesrepublik mache das einen Anteil von 15 % aus. Hieran habe der gegenständliche Tagebau den Anteil eines Drittels. Der Tagebau stelle mit einer Jahresfördermenge von bis zu 45 Mio. Tonnen den leistungsfähigsten im Rheinischen Braunkohlenrevier dar. Auch der Entscheidungsfindungsprozess habe schließlich den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügt. Die Zulassung sei aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgt, bei der insbesondere eine etwaige Entziehung des Eigentums berücksichtigt worden sei.
33Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung einen durch den Kläger gestellten Antrag auf Vertagung sowie drei Beweisanträge des Klägers abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Ausschluss des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Roitzheim wegen Befangenheit wurde durch Beschluss der Kammer ebenfalls abgelehnt. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses Bezug genommen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Beklagten (132 Ordner) sowie der vom Kläger vorgelegten Unterlagen (10 Ordner) Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe
36Die Kammer war trotz des in der mündlichen Verhandlung gestellten und von ihr abgelehnten Vertagungsantrages des Klägers nicht gehindert, die mündliche Verhandlung abzuschließen und über die Klage zu entscheiden. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der gemäß § 173 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung nur aus erheblichen Gründen verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst auf Grund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen.
37Gemessen daran durfte die Kammer den Vertagungsantrag ablehnen. Der Kläger hat seinen Vertagungsantrag damit begründet, dass die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung deshalb nicht ordnungsgemäß gewährleistet gewesen sei, weil in der Terminübersicht auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Aachen das vorliegende Verfahren lediglich mit dem Aktenzeichen und als "Verwaltungsstreitsache" bezeichnet gewesen sei, ohne dass auf den konkreten Gegenstand des Verfahrens hingewiesen worden sei. Überdies sei das Verfahren auch nicht in der auf der Homepage des Gerichts veröffentlichten Liste der Verfahren von allgemeinem öffentlichen Interesse aufgeführt. Durch diese Handhabung sei aber nicht gewährleistet, dass sich die interessierte Öffentlichkeit über das Verfahren habe informieren können.
38Diese Einwände des Klägers greifen nicht durch.
39Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebietet es entgegen der Auffassung des Klägers bereits nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, juris Rn. 6; BAG, Beschluss vom 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 -, juris Rn. 5.
41Diese Anforderungen waren vorliegend gewahrt. Dass für die interessierte Öffentlichkeit keine Möglichkeit bestanden haben soll, sich über den Termin zur mündlichen Verhandlung zu informieren, ist für die Kammer nicht erkennbar. Insbesondere ist am Eingang des Sitzungssaals selbst mittels der dort ausgehängten Sitzungsrolle über die öffentliche Sitzung informiert worden. Außerdem ist - insoweit überobligatorisch -auf die Sitzung auch in der Terminvorschau auf der Homepage des Gerichts hingewiesen worden. Eine Information der Öffentlichkeit über den Streitgegenstand des Verfahrens ist insoweit nicht erforderlich gewesen. Diese gehört vielmehr zur Pressearbeit des Gerichts, die in dessen Ermessen gestellt ist. Aus der fehlenden Information der Presse oder der fehlenden Information der Öffentlichkeit über den genauen Streitgegenstand des Verfahrens lässt sich ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz regelmäßig nicht herleiten. Auch der Umstand, dass die Sitzung in einem anderen Sitzungssaal stattgefunden hat als dem ursprünglich in der Ladung bezeichneten, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn zum einen wurden die Verfahrensbeteiligten rechtzeitig über die Verlegung der mündlichen Verhandlung in einen anderen Sitzungssaal informiert. Insoweit haben auch weder der Kläger noch die übrigen Verfahrensbeteiligten Rügen vorgebracht. Zum anderen wurde die Öffentlichkeit durch den Aushang der Sitzungsrolle am Eingang des Sitzungssaals und durch einen deutlichen und für jedermann erkennbaren Hinweis am Eingang des ursprünglich vorgesehenen Sitzungssaals über die Verlegung und Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung informiert. Dies ist regelmäßig ausreichend. Auch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Kammer und die Bediensteten an der Eingangspforte des Justizzentrums waren im Übrigen - für etwaige Rückfragen - über die Verlegung informiert.
42Vgl. BAG, Beschluss vom 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 -, juris Rn. 5.
43Die mündliche Verhandlung musste daher nicht wegen eines Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vertagt werden, so dass die Kammer verhandeln und entscheiden konnte.
44Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. jedenfalls unbegründet (hierzu unter 1.). Über den Klageantrag zu 2. muss die Kammer nicht entscheiden, weil die vom Kläger insoweit vorgenommene Klageänderung unzulässig ist (hierzu unter 2.).
451. Es spricht bereits Vieles dafür, dass die Klage unzulässig ist, weil dem Kläger die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlen dürfte.
46Denn es ist fraglich, ob der Kläger sich zu deren Begründung im vorliegenden Verfahren auf sein Eigentum an dem Grundstück Gemarkung N., Flur , Flurstück Nr. , berufen kann. Dieser Berufung auf seine formal bestehende Eigentümerstellung könnte der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen. Denn nach dem Akteninhalt hat der Kläger das Grundstück wohl nur deshalb erworben, um sich damit eine Klagemöglichkeit gegen das von ihm abgelehnte und vorliegend angefochtene Vorhaben zu verschaffen. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber eine unzulässige Rechtsausübung dar.
47Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht der Hinweis eines von einem derartigen Vorhaben Betroffenen auf seine Eigentümerstellung zwar in aller Regel aus, um im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzuzeigen. Grundsätzlich unerheblich ist auch, aus welchen Beweggründen ein Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1985 - 4 C 40.83 -, juris Rn. 21,vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10.99 -, juris Rn. 19 f., vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 42, und vom 25. Januar 2012 - 9 A 6/10 -, juris Rn. 13.
49Wird die dingliche Rechtsstellung letztlich nur vorgeschoben, um der Sache nach im Wege der Prozessstandschaft fremde Abwehrrechte zu verteidigen, so erschöpft sich ihr materieller Gehalt in einer bloßen Scheinposition. Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist.
50Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10.99 -, juris Rn. 20, und vom 25. Januar 2012 - 9 A 6/10 -, juris Rn. 13.
51Die gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sog. "Sperrgrundstücken" vorgebrachten grundsätzlichen Einwände hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 zurückgewiesen. Die mit dieser Rechtsprechung verbundenen Einschränkungen der Klagemöglichkeiten von Grundstückseigentümern fänden ihren Grund in der durch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen subjektiv-rechtlichen Konzeption des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (§ 42 Abs. 2 und § 113 VwGO). § 42 Abs. 2 VwGO eröffne nur der Verletztenklage den Zugang zur sachlichen Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Verwaltungsgerichte und beschränke damit gleichzeitig inzident die Reichweite der Kontrolle der Gerichte gegenüber der Verwaltung. Mit dieser für das Verwaltungsstreitverfahren tragenden Systementscheidung habe sich der deutsche Gesetzgeber gegen eine allgemeine Gesetzmäßigkeitskontrolle im Wege der Interessentenklage entschieden. Eine solche sei außerhalb des Regelungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt und setze daher eine besondere gesetzliche Zulassung voraus. Für anerkannte Natur- und Umweltschutzvereinigungen seien die gesetzlichen Grundlagen für solche auf eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle ausgerichteten Klagen zwischenzeitlich geschaffen worden (vgl. § 64 BNatSchG, § 2 UmwRG). Diese natur- und umweltschutzrechtlichen Verbandsklagen träten neben den subjektiv-rechtlichen Rechtsschutz, erweiterten ihn aber nicht.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6/10 -, juris Rn. 15.
53Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu sog. "Sperrgrundstücken" im Ergebnis gebilligt. Soweit es in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (- 1 BvR 3139/08 - Garzweiler II) in einem Fall, in dem das Eigentum an dem (potentiellen) "Sperrgrundstück" erst nach der Zulassung des Rahmenbetriebsplans und damit zu einem Zeitpunkt erworben worden war, zu dem die Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben faktisch festgestanden hatte, die auf Art. 14 GG gestützte Beschwerdebefugnis anerkannt hat, folgt hieraus nichts anderes.
54Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 -, juris Rn. 153 ff.
55Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit die zur Frage der Klagebefugnis ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich dargestellt, nicht jedoch deren Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie festgestellt. Hierzu bestand auch kein Anlass, weil es für die Frage der Beschwerdebefugnis nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes hierauf nicht ankam. Angesichts dessen wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Sperrgrundstück auch nach der sog. Garzweiler II - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nach wie vor von den Instanz- und Obergerichten angewendet.
56Vgl. u.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - 9 N 14.2326-, juris Rn. 44; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2014 - 13 LB 176/11 -, juris Rn. 50 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10. Juli 2014 - 4 K 1105/13.NW -, juris Rn. 13.; vgl. auch Uschkereit in Pausch/Hoffmann, VwVfG, Kommentar, 1. Auflage 2016, § 74 Rn. 118; kritisch: Kment, Keine unzulässige Rechtsausübung bei Erwerb sog. Sperrgrundstücke?, NVwZ 2014, 1566.
57Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.
58Vorliegend ist zwar nicht zweifelhaft, dass der Kläger an dem Grundstück vollumfänglich Eigentum erworben hat. Seine Eigentümerstellung stellt sich daher auch nicht als bloß "formale Hülle" ohne substanziellen Inhalt dar.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10.09 -, juris Rn. 22.
60Er hat aber trotz seiner uneingeschränkten Eigentümerstellung wohl kein über die Prozessführung hinausgehendes Interesse an der erworbenen Rechtsstellung. Grund für den Erwerb des Grundstücks war dem Akteninhalt nach nämlich wohl allein dessen Lage im voraussichtlichen Abbaugebiet des Tagebaus Hambach und die damit - nach Ansicht des Klägers - verbundene Möglichkeit, den Klageweg auch gegen den hier angegriffenen 3. Rahmenbetriebsplan beschreiten zu können, um das weitere Fortschreiten des Tagebaus zu verhindern.
61Der Kläger hat sich zu dem Hinweis auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung und auf weiteres Befragen zu den Motiven für den Grundstückskauf zwar nicht mehr geäußert, weil er sich "überrannt" gefühlt habe. Aus dem Akteninhalt und bei verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers in einer Vielzahl der gegen die Verlegung der BAB A4 und die Braunkohlentagebaue, insbesondere den Tagebau Hambach, geführten Verfahren wird jedoch hinreichend deutlich, dass er das Grundstück nicht etwa landwirtschaftlich oder in anderer, üblichen Eigentümerinteressen entsprechender Weise nutzt, sondern allein als "Sperrgrundstück" für das abgelehnte Tagebauvorhaben vorhält. Der Kläger hat das Grundstück mit Kaufvertrag vom 22. November 2011 erworben. Das Eigentum wurde am 11. Januar 2012 ins Grundbuch eingetragen. Der hier angefochtene 3. Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Hambach datiert auf den 1. Dezember 2011. Es kann auch angesichts dieses Zeitablaufs kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Kläger, der über den Tagebau Hambach und die von ihm ebenfalls angegriffene Verlegung der BAB A4 seit Jahren im Einzelnen informiert ist, der selbst in Kerpen lebt und dort als Steuerberater arbeitet, das Grundstück allein deshalb erworben hat, um noch vor Ablauf der Einwendungsfrist und Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans eine rügefähige Rechtsposition einzunehmen. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Wiesengrundstücks ist durch den Kläger zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch die von ihm in der Folgezeit vorgenommene Zur-verfügungstellung des Grundstücks für ein sog. Protestcamp von Gegnern des Tagebaus Hambach führt nicht zu der Annahme, der Kläger verfolge andere, vom Schutz der Eigentumsgarantie erfasste Ziele. Denn ungeachtet des Umstandes, dass die gegenwärtige Nutzung des Grundstücks nach dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Mai 2015 (5 K 1344/13) ohnehin baurechtswidrig sein dürfte, dient auch diese nicht etwaigen Eigentümerinteressen, die von Art. 14 GG geschützt sind, sondern allein der Verhinderung des Tagebaus. So hat der Kläger beispielsweise in seinem Schriftsatz vom 18. April 2013 an das Bauamt des Kreises Düren (Seite 9, vom Kläger als "Anlage K1167" bezeichnet) zu seinem Interesse an einer Aufrechterhaltung des "Protestcamps" ausgeführt:
62" Mein Interesse richtet sich im Wesentlichen gegen rechts-, sitten- und verfassungswidrige Strukturen und Organisationen in NRW, gegen die dadurch veranlassten ´tagebaubedingten´ Verlegungen der A4 und der Hambachbahn an den Ortsrand von Buir, gegen den trotz grundlegend geänderter Grundannahmen seit Jahrzehnten unveränderten Braunkohlenplan Teilplan 12/1 Hambach, gegen den 2. Rahmenbetriebsplan des Tagebau Hambach, gegen den ´Unrechtsstaat´ NRW im Verfahren gegen meinen Vater, meinen Bruder und mich persönlich, der an die ´Christenverfolgung im römischen Reich´ erinnert, dessen objektiver Tatbestand im Strafgesetzbuch als ´Verfolgung Unschuldiger´ charakterisiert wird und zurzeit federführend vom NRW-Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans persönlich angeführt und betrieben wird."
63Weiter hat er in diesem Schreiben hinsichtlich der Frage einer "negativen Vorbildwirkung" des Camps ausgeführt (Seite 17, vom Kläger als "Anlage K1175" bezeichnet):
64" Soweit bekannt, dürfte es in Morschenich kaum einen anderen Grundstückseigentümer geben, dessen Grundstück im Abbaugebiet des beabsichtigten Tagebaus liegt und der form- und fristgerecht Einwendungen gegen den beabsichtigten Tagebau nach dem 3. Rahmenbetriebsplan erhoben hat, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht in diesem Umfange.
65Aus dieser Lage resultiert die Symbolkraft, die das Grundstück als Zeichen des Protestes und des Widerstandes für das Recht der freien Meinungsäußerung hat. Andere Grundstückseigentümer im (Gebiet) des 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach könnten eine vergleichbare Symbolwirkung für ihr Grundstück nur dann erreichen, wenn sie gleichfalls entsprechende Einwendungen erhoben hätten; denn nur dann hätten sie die Möglichkeit, ihren Protest und Widerstand gegen die Genehmigung des 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach auf dem Rechtswege ggf. auch durch(zu)setzen…
66Aus diesen Erwägungen resultieren Alleinstellungsmerkmale, die kein anderes Grundstück im Kreis Düren haben dürfte,…"
67Entsprechend hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16. November 2015 an das Oberverwaltungsgericht NRW zum Verfahren 7 A 1668/15 ausgeführt (Seite 12, vom Kläger als "Anlage K445a" bezeichnet):
68" Die Wiese kann insoweit ´symbolisch´ als Bedeutungsträger dafür betrachtet werden, dass der Hambacher Forst im Bereich des 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach noch nicht endgültig verloren ist…
69Bleibt somit die Wiese bestehen, bleibt auch der Hambacher Forst bestehen…"
70Wie aufgezeigt ist aber eine hinter dem Eigentumserwerb stehende alleinige Verhinderungsmotivation,
71vgl. insoweit auch die sinngemäße Wiedergabe eines Interviews des Klägers im Süddeutsche Zeitung Magazin vom 28. Oktober 2016 für den Artikel "Am Abgrund", S. 21: "Gegen die Autobahn kommt man nur an, verstand er, wenn man den Grund für ihre Verlegung angreift: den Tagebau. Den Rahmenbetriebsplan 3, der dessen Ausweitung legitimiert. Dazu braucht man eine Klagebefugnis. Als ein Landwirt ihm von einer Wiese am Loch erzählte, wusste Claßen: wenn er diese Wiese kaufen und vor der Einwendungsfrist gegen den neuen Rahmenbetriebsplan am 28. Februar 2012 ins Grundbuch eintragen lassen würde, wäre er direkt vom Tagebau betroffen. Die wollen dann nicht nur die Wiese kaputt machen. Er ist dann die Wiese. Die wollen ihn kaputt machen.",
72nicht schutzwürdig und dürfte hier dazu führen, dass der Kläger sich trotz seiner formal bestehenden Eigentümerstellung auf eine Verletzung seines Eigentums durch das Vorhaben nicht mit Erfolg berufen kann. Das Grundeigentum dient ihm nämlich wohl allein als Mittel, um eine Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage erheben zu können. Das ist systemwidrig und rechtfertigt den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne einer Umgehung des Gesetzes.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6/10 -, juris Rn. 16.
74Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf den erst im Termin erfolgten Hinweis auf die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum "Sperrgrundstück" die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat, hat die Kammer keine Veranlassung gesehen, die mündliche Verhandlung zu vertagen oder dem Kläger einen Schriftsatznachlass zu gewähren, um ihm Gelegenheit zu geben, zu dem Hinweis Stellung zu nehmen. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch zwar das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Termin mit Tatsachen- oder Rechtsfragen konfrontiert wird, mit denen er sich ohne weitere Vorbereitung nicht kompetent auseinandersetzen kann.
75Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 2016 - 4 B 25.16 -, juris Rn. 9, vom 27. Mai 2008 - 4 B 42/07 -, juris Rn. 19, vom 28. April 2008 - 4 B 47.07 -, juris Rn. 22 m.w.N., und vom 6. März 1992 - 4 CB 2.91 -, juris Rn. 10 ff.
76Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung überfordert gewesen sein könnte, zu seinen Motiven für den Grundstückskauf vorzutragen, ist aber nicht erkennbar. Insofern war er zu Beginn der mündlichen Verhandlung durchaus in der Lage - auf eigenen Wunsch "außerhalb des Protokolls" - mitzuteilen, er habe mit dem Grundstücks-kauf ursprünglich auch das Ziel verfolgt, auf dem Grundstück Obstbäume anzupflanzen. Auch habe er den Grundstückskauf als Spekulationsgeschäft bzw. Kapitalanlage angesehen, weil er davon ausgegangen sei, dass die Beigeladene ihm das Grundstück später zu einem deutlich über dem Marktpreis liegenden Verkaufspreis abkaufen werde. Diese Erklärungen haben zwar - auf Wunsch des Klägers - keinen Eingang ins Protokoll gefunden, können von der Kammer aber gleichwohl berücksichtigt werden. Allerdings bewertet die Kammer die angeblichen weiteren Motive für den Grundstückskauf als Schutzbehauptungen. Zwar musste der Kläger zu diesem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, als die Kammer auf die Problematik des Sperrgrundstücks noch nicht hingewiesen hatte, (noch) nicht zwingend von einer Relevanz der Erwerbsmotivation für das Verfahren ausgehen. Andererseits gibt es bei der Vielzahl der vom Kläger in den verschiedenen Verfahren getätigten Äußerungen keinerlei Hinweise auf derartige Kaufmotive. Der Kläger hat sie auch offensichtlich nicht umgesetzt. Weder hat er das Grundstück zu irgendeiner Zeit durch den Anbau von Obstbäumen landwirtschaftlich genutzt, noch hat er bislang ein Interesse am Verkauf seines Grundstückes signalisiert. Angesichts der Symbolwirkung, die der Kläger diesem Grundstück beimisst, ist ein Verkaufswunsch auch nicht naheliegend.
77Im Übrigen bestätigt auch der Versuch des Klägers, dem BUND Landesverband NRW e.V. dessen Grundstück Gemarkung N1. , Flur , Flurstück , abzukaufen, weil dies im Bereich der neuen Trasse der BAB A4 liege und er sich hierdurch eine Verbesserung der Erfolgsaussichten in einem von ihm geführten Beschwerdeverfahren beim OVG NRW verspreche (vgl. das Schreiben des Klägers an den BUND Landesverband NRW e.V. vom 5. Oktober 2014, Bl. 20 der Gerichtsakte, vom Kläger als Anlage "K2" benannt), die alleinige Verhinderungsmotivation des Klägers:
78" Das Eigentum an einem Grundstück nördlich der bestehenden A4 ist notwendige Voraussetzung für den Erfolg der einstweiligen Anordnung. Es könnte nämlich dann vorgebracht werden, dieses Grundstück könne aus rechtlichen Gründen nicht enteignet werden, ohne dieses Grundstück könne der Tagebau Hambach nördlich der A4 nicht mehr weiterbetrieben und die alte A4 könne und müsse für den Tagebau nicht in Anspruch genommen werden. Die alte A4 könne da bleiben, wo sie ist, die Inbetriebnahme der neuen A4 sei nicht mehr notwendig.
79Aus diesem Grunde bin ich in höchstem Maße an dem Kauf Ihres vorgenannten Grundstücks interessiert. Vorzugsweise sollte dies so rechtzeitig erfolgen, dass dieser Umstand noch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann."
80Dies spricht für sich. Letztlich kann die Kammer hier aber mit Rücksicht darauf, dass der Kläger signalisiert hat, sich vom Gericht "überrannt" gefühlt zu haben und in seinen Möglichkeiten, sich mit dieser Rechtslage auseinanderzusetzen und sich hierzu sachgemäß zu äußern, beschränkt worden zu sein, dahinstehen lassen, ob die Klage bereits unzulässig ist.
81Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
82Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des Zulassungsbescheides vom 12. Dezember 2014 noch auf dessen hilfsweise geltend gemachte Aufhebung oder Abänderung. Denn die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
83Bei der gerichtlichen Überprüfung der Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplanes ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Insbesondere ist ein solcher Betriebsplan, auch wenn er auf eine gewisse Geltungsdauer ausgelegt ist, kein sog. Dauerverwaltungsakt, bei dessen Überprüfung auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, juris R. 60, 62.
85Dies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen für die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplanes hier vor. Die materiell-rechtlichen Angriffe des Klägers verfangen nicht.
86Rechtsgrundlage für die angefochtene Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans ist § 55 Abs. 1 BBergG. Danach ist die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 BBergG - zu diesen gehören nach § 52 Abs. 2a und 2b BBergG auch Rahmenbetriebspläne - zu erteilen, wenn
87- 88
1. für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
- 90
2. nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
92b) eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
93- 94
3. die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, dass die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
- 96
4. keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
- 98
5. für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
- 100
6. die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
- 102
7. die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
- 104
8. die erforderliche Vorsorge getroffen ist, dass die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
- 106
9. gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind.
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG gilt dabei nicht bei Rahmenbetriebsplänen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 BBergG).
108Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zulassungsentscheidung bestehen nicht. Fehler sind weder vom Kläger geltend gemacht noch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung erkennbar.
109Die Zulassungsentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden.
110Die vom Kläger gegen die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen in materieller Hinsicht erhobenen Bedenken sind nicht über § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG berücksichtigungsfähig. Die dort normierten Voraussetzungen gewähren, soweit sie hier in Frage kommen, keinen Nachbarschutz. So erfasst § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG, wonach die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, dass die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, nicht Sachgüter Dritter außerhalb des Betriebes des Bergbauunternehmens. Ebenso wenig kommt § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG zum Tragen, wonach die Zulassung des Betriebsplanes davon abhängt, dass gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind. Auch diese Norm hat nicht die individuellen Interessen einzelner im Auge, sondern das objektive Gemeinwohlinteresse. Der zu verhindernde Schaden muss in einem solchen Umfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt. Wegen dieser hohen Schwelle gewährleistet die Bestimmung aus sich heraus keinen Nachbarschutz.
111Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, juris Rn. 70, 73.
112Auch ein Verstoß gegen § 48 BBergG liegt nicht vor. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erweitert die Befugnisse der Bergbehörde im Betriebsplanzulassungsverfahren. Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines eingereichten Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass zur Beschränkung oder Untersagung der Aufsuchung oder Gewinnung geben, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung über die Aufsuchung oder Gewinnung zu berücksichtigen.
113Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 7 B 43.15 -, juris Rn. 20, und vom 11. Mai 2015 - 7 B 18.14 -, juris Rn. 19.
114Nach § 48 Abs. 1 BBergG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Nach § 48 Abs. 2 BBergG kann in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 BBergG, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
115Der für die Betriebsplanzulassung erhebliche § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfaltet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zugunsten des Grundstückseigentümers drittschützende Wirkung.
116Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, juris Rn. 16; ebenso OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 -, juris Rn. 54.
117Ein Tagebauvorhaben widerspricht dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
118Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, juris Rn. 19.
119Ausgehend davon, dass bei großflächigen Tagebauen für Grundstücke, die im Plangebiet liegen, mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Vorentscheidung über ihre künftige Inanspruchnahme fällt, schützt Art. 14 Abs. 1 GG Eigentümer bereits dann vor einer solchen Zulassung, wenn erkennbar ist, dass ihr Gründe entgegenstehen, die auch spätere Entscheidungen über Grundabtretungen notwendig zu Fall bringen müssten. Der mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans verbundene Eingriff in das Eigentum der Grundstückseigentümer ist daher nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Enteignung für den Tagebau jedenfalls dem Grunde nach erfüllt sind. Nicht geboten ist indessen, dass sämtliche Anforderungen an eine rechtmäßige Enteignung im Einzelfall vorliegen, denn die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist noch keine Enteignung.
120Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 -, juris Rn. 280.
121Die Rahmenbetriebsplanzulassung für einen Tagebau ist danach gegenüber dem betroffenen Grundstücks- oder sonstigen Wohneigentümer mit Blick auf die dadurch dem Grunde nach legitimierte künftige Enteignung nur dann mit Art. 14 GG vereinbar, wenn das mit dem Tagebauvorhaben verfolgte Gemeinwohlziel sich aus einer hinreichend präzisen, gesetzlichen Gemeinwohlbestimmung ableiten lässt, das Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels vernünftigerweise geboten ist, die Zulassungsentscheidung nicht in einem Entscheidungsfindungsprozess zustande gekommen ist, der verfassungsrechtliche Mindestanforderungen verfehlt, und die Zulassung vertretbar auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgt.
122Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 -, juris Rn. 281.
123Ausgehend hiervon vermag die Kammer eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplanes für den Tagebau Hambach nicht festzustellen.
124Mit dem Abbau von Braunkohle wird ein gesetzlich hinreichend bestimmtes und ausreichend tragfähiges Gemeinwohlziel umgesetzt.
125Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach die überragende Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl betont. Es hat dabei die Sicherung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen als öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung bezeichnet und die Energieversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge gerechnet, deren Leistung der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf. Die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen ist zudem eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft. Es ist zuallererst eine energiepolitische Entscheidung des Bundes und der Länder, mit welchen Energieträgern und in welcher Kombination der verfügbaren Energieträger sie eine zuverlässige Energieversorgung sicherstellen wollen. Hierbei steht ihnen ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zur Verfügung. Diese Entscheidung ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie etwa der Versorgungssicherheit bei Nutzung einer bestimmten Energiequelle, der aus ihrer Verwendung resultierenden Kosten für Wirtschaft und Verbraucher, ihrem Einfluss auf Klima- und Umweltschutz, den Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt oder der gebotenen Rücksichtnahme auf europäische oder internationale Verpflichtungen. Bei der Gewichtung der einzelnen Faktoren haben Bund und Länder einen erheblichen Einschätzungsspielraum. Auch die Beurteilung des Zusammenspiels der verschiedenen Faktoren hängt wiederum von politischen Wertungen und in erheblichem Umfang von prognostischen Einschätzungen ab.
126Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 -, juris Rn. 282, 286 f.
127Die Zukunft der deutschen Braunkohle in einer zunehmend von erneuerbaren Energieträgern geprägten Stromwirtschaft wird kontrovers diskutiert. Im Zuge der Energiewende und der angestrebten Dekarbonisierung des Energiesystems verändern sich die Rahmenbedingungen für die Verstromung fossiler Energieträger wie Braun- und Steinkohle, Erdgas und Erdöl. Insbesondere mit Blick auf die bei der fossilen Verbrennung entstehenden CO2-Emissionen wird auch die Rolle der Braunkohleverstromung innerhalb des künftigen Energiemixes unterschiedlich gesehen. Der Beklagte hat seiner Entscheidung über den streitgegenständlichen Zulassungsantrag eine Vielzahl hierzu vorgelegter, von ihm eingeholter und veröffentlichter Gutachten und Studien zur Zukunftsfähigkeit der Braunkohleverstromung zugrunde gelegt. Diese in insgesamt zehn Aktenordnern dokumentierten Studien (Anlage 3, Ordner 2 bis 11) decken die Bandbreite der zu dieser Frage vertretenen Meinungen unterschiedlicher Institutionen ab. Ein gemeinsamer Tenor dahin gehend, dass der Abbau von Braunkohle zur Sicherung der Energieversorgung aus Gründen des Gemeinwohls bereits ab dem Jahr 2020 nicht mehr notwendig sein wird, dass mithin kurzfristig auf die Braunkohle verzichtet und der erforderliche Energiebedarf über die übrigen Energieträger vollständig gedeckt werden kann oder jedenfalls gedeckt werden sollte, lässt sich den Studien nicht entnehmen, wenngleich unverkennbar allgemeiner Tenor der teilweise bis zum Jahr 2050 gerichteten Studien ist, dass die Bedeutung der Braunkohle rückläufig ist und möglicherweise für den Zeitraum ab 2030 eine Neubetrachtung erforderlich werden wird.
128Vgl. einerseits u.a. Gerbaulet/Egerer/Oei/von Hirschhausen, Abnehmende Bedeutung der Braunkohleverstromung: Weder neue Kraftwerke noch Tagebaue benötigt, DIW Wochenbericht Nr. 48.2012, 25 ff. (Anlage 3, Ordner 6); andererseits u.a. Deutsche Physikalische Gesellschaft, Elektrizität: Schlüssel zu einem nachhaltigen und klimaverträglichen Energiesystem, S. 58 f. (Anlage 3, Ordner 4); DEBRIV, Braunkohle in Deutschland 2013, S. 7 (Anlage 3, Ordner 5); Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Bedeutung und Rolle der Braunkohle in Deutschland, S. 18 ff. (Anlage 3, Ordner 9).
129Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Garzweiler II - Entscheidung bestätigt, dass die Einschätzung, dass der Abbau von Braunkohle in NRW ein im vorliegenden Zusammenhang ausreichend tragfähiges Gemeinwohlziel darstellt, auch für den Zeitraum 2020-2030 noch Bestand hat, und insoweit ausgeführt:
130" Die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist am 24. Februar 2000 ergangen. Dieser Zeitpunkt ist im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde grundsätzlich auch für das Bundesverfassungsgericht bei seiner Überprüfung maßgeblich.
131Selbst wenn man insoweit auf den Zeitpunkt des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2007 oder gar auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abstellen wollte, ergäbe sich nicht in durch das Bundesverfassungsgericht zu beanstandender Weise offensichtlich und eindeutig die Unhaltbarkeit der Entscheidung für das Tagebauvorhaben. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorgetragen, dass die Braunkohle unter den derzeit gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen einen wesentlichen Beitrag zur deutschen und nordrhein-westfälischen Energieversorgung leiste. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Versorgungssicherheit und zur Preisstabilität bleibe sie in Nordrhein-Westfalen trotz der von ihr ausgehenden Umweltbelastungen auch für den Zeitraum 2020-2030 ein wesentlicher Bestandteil des angestrebten Energiemixes."
132Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 -, juris Rn. 282, 286 f.
133Die Landesregierung NRW hat dem entsprechend auch in ihrer aktuellen "Leitentscheidung zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers / Garzweiler II - Eine nachhaltige Perspektive für das Rheinische Revier" vom 5. Juli 2016 ausdrücklich bestätigt, dass der Braunkohlenabbau im Rheinischen Revier weiterhin als erforderlich angesehen werde und insbesondere an den Abbaugrenzen der Tagebaue Inden und Hambach festzuhalten sei (Entscheidungssatz 1).
134Unter Berücksichtigung der energiepolitischen Komponente der Entscheidung für oder gegen die Braunkohle und des weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraums des Landes NRW, mit welchen Energieträgern und in welcher Kombination der verfügbaren Energieträger eine zuverlässige Energieversorgung in NRW im Zeitraum bis zum Jahr 2030 sichergestellt werden soll, ist es im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, dass das Land NRW dem Braunkohleabbau auch für den vorliegend relevanten Zeitraum (noch) eine hohe Bedeutung für die Sicherung der Energieversorgung beimisst.
135Der Braunkohletagebau Hambach ist auch erforderlich für das Erreichen des Gemeinwohlziels, durch die Gewinnung und Verstromung von Braunkohle einen wesentlichen Beitrag zu dem nach der maßgeblichen energiepolitischen Entscheidung angestrebten Energiemix für das Land Nordrhein-Westfalen und für die Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Für die Erforderlichkeit des Tagebaus Hambach genügt dabei, dass er zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist. Das ist der Fall, wenn die Braunkohlengewinnung aus diesem Tagebau einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels der sicheren Stromenergieversorgung in erster Linie für das Land Nordrhein-Westfalen, aber auch für die Bundesrepublik Deutschland zu leisten in der Lage ist. Die Unverzichtbarkeit gerade dieses Tagebaus für die Energieversorgung verlangt Art. 14 Abs. 3 GG dagegen nicht.
136Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 -, juris Rn. 299.
137Die Stromerzeugung der Beigeladenen von etwa 70 TWh p.a. deckt ausweislich des Akteninhalts mehr als 40 % des Strombedarfes in NRW und etwa 12 % des Gesamtstrombedarfs in der Bundesrepublik, wobei die Verstromung der im Tagebau Hambach gewonnenen Braunkohle insoweit etwa 40 % dieses Stroms liefert. Der Tagebau stellt mit einer für den Zeitraum 2020 bis 2030 für das Abbaugebiet prognostizierten Jahresfördermenge von bis zu 45 Mio. Tonnen nach den nicht widerlegten Angaben der Beigeladenen den leistungsfähigsten Tagebau im Rheinischen Braunkohlenrevier dar. Damit steht außer Zweifel, dass der Tagebau Hambach einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels der sicheren Stromenergieversorgung leistet.
138Vgl. u.a. EEFA, Bedeutung der rheinischen Braunkohle - sektorale und regionale Beschäftigungs- und Produktionseffekte, S. 8 ff. (Anlage 3, Ordner 8); vgl. insoweit auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 -, juris Rn. 300 (zu Garzweiler II).
139Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es - wie aufgezeigt - nicht darauf an, dass der Tagebau Hambach für die Stromerzeugung des Landes Nordrhein-Westfalen unverzichtbar ist. Ins Leere geht daher auch sein Einwand, ausweislich der veröffentlichten Energiedaten NRW 2011 seien in NRW 178,0 TWh Strom erzeugt, aber nur 138,0 TWh Strom verbraucht worden, weshalb es zu einer Überproduktion von 40,0 TWh Strom gekommen und der Tagebau Hambach, dessen rechnerisch ermittelte Stromerzeugungsmenge sich geschätzt auf ca. 15,7 TWh belaufe, für die Stromerzeugung in NRW nicht mehr notwendig sei. Eine derartige Betrachtung liefe auf die Überprüfung einer Unverzichtbarkeit des konkreten Tagebaus hinaus. Diese ist aber gerade nicht erforderlich.
140Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 -, juris Rn. 299.
141Die vom Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge,
142- 143
1. zum Nachweis der Tatsache, in welchem Umfang nach diesen Maßstäben der Braunkohletagebau Hambach zur Sicherung der Stromversorgung erforderlich ist, Beweis über die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erheben, die vorstehend aufgeführt wurden,
- 145
2. zum Nachweis der Tatsache, in welchem Umfang nach diesen Maßstäben die aus der Braunkohle des Tagebaus Hambach gewonnenen anderen Energiearten, wie z.B. Briketts, Braunkohlestaub etc., zur Sicherung der Stromversorgung erforderlich sind, Beweis über die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erheben, die vorstehend aufgeführt wurden,
- 147
3. zum Nachweis der Tatsache, dass und in welchem Umfang eine Regulierung der Gewinnung von Braunkohle aus dem Tagebau Hambach erforderlich ist, Beweis zu erheben darüber, in welchem Umfang an welchen und an wie vielen Tagen, Wochen, Monaten eines repräsentativen Zeitraumes welche Menge von Braunkohle aus dem Tagebau Hambach zur Sicherstellung der Stromversorgung erforderlich war und welche tatsächlich zu Stromversorgung gewonnen wurde,
betreffen im Wesentlichen die Frage, in welchem Umfang die im Tagebau Hambach abgebaute Braunkohle und deren Veredelungsprodukte für die Sicherung der Energieversorgung verzichtbar sind. Hierauf kommt es aber nach den zuvor dargelegten Grundsätzen gerade nicht an, weshalb die Beweisanträge, ungeachtet der Frage, ob mit Blick auf die fehlende Benennung eines bestimmten Beweismittels und einer bestimmten Beweistatsache überhaupt beachtliche Beweisanträge vorlagen, bereits mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen waren.
149Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 -, juris Rn. 79.
150Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Tagebaus Hambach für die Sicherung der Energieversorgung in NRW handelt es sich, wie dargelegt, im Übrigen um eine Prognoseentscheidung, die dem Beklagten einen weiten, insbesondere auch von politischen Überlegungen geleiteten Einschätzungsspielraum eröffnet und dem Beweis daher ohnehin nicht zugänglich ist. Überdies sind die Beweisanträge, soweit sie auf die Ermittlung einer Tatsachengrundlage gerichtet sind, die der Kläger für maßgeblich im Rahmen der Beurteilung der Erforderlichkeit des Tagebaus Hambach hält, unsubstantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht die Tatsacheninstanz Beweisanträgen, die - wie hier - "ins Blaue hinein" Behauptungen aufstellen und so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, aber nicht nachzugehen.
151Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 29. März 1995 - 11 B 21/95 -, juris Rn. 4 m.w.N.
152Soweit der Zulassungsentscheidung des Beklagten und seiner Prognose, dass der Tagebau Hambach auch im Zeitraum 2020 bis 2030 für die Sicherung der Energieversorgung in NRW erforderlich sein wird, tatsächliche Feststellungen zur jährlichen Fördermenge und dem Anteil des mit der Braunkohle aus dem Tagebau Hambach erzeugten Stroms an der Gesamtstromerzeugung zugrunde lagen, hat der Kläger diese im Übrigen nicht substantiiert in Frage gestellt. Es bestand für die Kammer angesichts dessen auch von Amts wegen kein Bedürfnis, hinsichtlich dieser Tatsachengrundlage weitere Beweisermittlungen vorzunehmen.
153Die gesetzliche Ausgestaltung des Entscheidungsfindungsprozesses zur Zulassung eines Braunkohlentagebauvorhabens in Nordrhein-Westfalen weist schließlich unter den Gesichtspunkten einer klaren Verteilung von Entscheidungsverantwortung wie auch der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein transparentes und klares Verfahren, wie sie sich aus rechtsstaatlichen Grundsätzen und den Vorgaben für einen effektiven Grundrechtsschutz ergeben, zwar Defizite auf. Gleichwohl genügen die Regelungen in der vom Bundesverwaltungsgericht gefundenen Deutung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes den Anforderungen an eine transparente und klare Ausgestaltung des Verfahrens und des materiellen Entscheidungsfindungsprozesses sowie an eindeutige Verantwortungszuweisungen.
154Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 -, juris Rn. 301 und 303.
155Letztlich ist auch die erforderliche Gesamtabwägung im Fall des Tagebaus Hambach in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen worden. Die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplanes für den Tagebau Hambach erweist sich im Ergebnis dieser Gesamtabwägung als verhältnismäßig.
156Da die Zulassung des Rahmenbetriebsplans unter anderem nur erfolgen darf, wenn nicht bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, ist auf die Klage von Eigentumsbetroffenen schon hier zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Enteignungen nach Maßgabe einer Gesamtabwägung (also gesetzliche Bestimmung des Gemeinwohlziels, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Vorhabens) erfüllt sind. Für Projekte, die - wie vorliegend - großflächige Umsiedlungsmaßnahmen zur Folge haben, sind dabei insbesondere auch das konkrete Ausmaß der Umsiedlungen und die mit ihnen für die verschiedenen Betroffenen verbundenen Belastungen sowie auch die getroffenen beziehungsweise möglichen Ausgleichsmaßnahmen näher in den Blick zu nehmen und sachhaltig zu würdigen.
157Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 -, juris Rn. 318.
158Diese Abwägung ist hier im Ergebnis fehlerfrei vorgenommen worden. Der Beklagte hat die in diese Abwägung einzustellenden Belange nach Auffassung der Kammer vollständig berücksichtigt und im Ergebnis jedenfalls nachvollziehbar und plausibel untereinander und gegeneinander abgewogen. Mit Blick darauf, dass der Kläger hinreichend substantiierte Einwände gegen die Abwägungsentscheidung - abgesehen von seinen allgemeinen Angriffen gegen die politische Grundentscheidung zugunsten eines weiteren Abbaus von Braunkohle im Tagebau Hambach - auch nicht ansatzweise erhoben hat, wird zur weiteren Begründung und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die umfangreichen und im Ergebnis zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Zulassungsbescheid vom 12. Dezember 2014 (dort S. 340 ff.) Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
159Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Begehung "besonders schwerer Fälle von Umwelt- und sonstigen Straftaten" durch den Betrieb des Tagebaus Hambach rügt, liegen diese Einwände angesichts der Legalisierungswirkung der bislang ergangenen Zulassungsentscheidungen erkennbar neben der Sache. Ebenfalls vermag die Kammer die Relevanz der vom Kläger aufgestellten Behauptung, durch Täuschungshandlungen des Beklagten seien möglicherweise beachtliche Einwände, insbesondere etwa hinsichtlich des Hambachsees, nicht erhoben worden, ebenso wenig zu erkennen wie die von ihm ebenfalls behauptete und nach seiner Darstellung offenkundig fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen, die Kosten der Wiederauffüllung des Tagebaurestloches und der Wiedernutzbarmachung der Landschaft zu tragen. Etwaige Fehler, die sich im Rahmen der Abwägungsentscheidung insoweit auswirken und zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung führen könnten, ergeben sich aus diesem Vortrag nach Aktenlage nicht. Dies gilt im Ergebnis auch für die von ihm behauptete Konnexität der Tagebaue Hambach und Garzweiler, die nicht hinreichend beachtet worden sei. Insoweit weist die Kammer nur ergänzend darauf hin, dass der Umstand, dass sich die genehmigten Laufzeiten der Tagebaue Hambach (bis 2030) und Garzweiler (bis 2045) nicht decken, gleichwohl aufgrund der Kohlequalitätsunterschiede und der Kapazitätsbeschränkung des Tagebaus Garzweiler eine teilweise faktische Abhängigkeit des Tagebaus Garzweiler vom Tagebau Hambach bestehen dürfte, nicht zur Rechtswidrigkeit der Zulassung der Tagebaue führt. Es besteht im Übrigen ohnehin auch künftig weiter die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Entscheidung(en) bei wesentlichen Änderungen der Prognose, auf der die Beurteilung der energiepolitischen Erforderlichkeit beruht.
160Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02, juris Rn. 134 (zur genehmigten Laufzeit des Tagebaus Garzweiler).
161Für den hier relevanten Zeitraum bis zum Jahr 2030 ist eine derartige Anpassung aber nach dem zuvor Gesagten nicht angezeigt.
162Der Zulassungsbescheid vom 12. Dezember 2014 erweist sich daher im Ergebnis als rechtmäßig, weshalb die Klage insoweit jedenfalls unbegründet ist.
1632. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung um den auf die Feststellung der Nichtigkeit der Zulassungsentscheidung betreffend den Tagebau Garz-weiler, hilfsweise auf deren Aufhebung bzw. Abänderung gerichteten Klageantrag erweitert hat, handelt es sich um eine unzulässige Klageerweiterung.
164Bei der Erweiterung der Klage um einen neuen Sachantrag handelt es sich um eine nachträgliche Klagehäufung und damit um eine Klageänderung.
165Vgl. u.a. Schmid in: Sodann/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 91 Rn. 20.
166Eine Änderung der Klage ist aber gemäß § 91 Abs. 1 VwGO nur dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
167Die übrigen Beteiligten haben vorliegend der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Das Gericht hält die Klageänderung auch nicht für sachdienlich, weil durch sie ein neuer und bislang zwischen den Beteiligten nicht erörterter Streitgegenstand, namentlich die Zulassung(en) betreffend den Tagebau Garzweiler, ins Verfahren einbezogen werden soll und eine Zulassung der Klageerweiterung offenkundig zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Die Klageerweiterung ist damit unzulässig, so dass der Klageantrag zu 2. nicht rechtshängig geworden ist und die Kammer über diesen nicht zu entscheiden braucht.
168Die Klage ist mithin in vollem Umfang abzuweisen.
169Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich durch die Stellung eines Sachantrages einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen.
170Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
171Rechtsmittelbelehrung:
172Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ‑ ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
173Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
174Die Berufung ist nur zuzulassen,
1751. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1762. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1773. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1784. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1795. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
180Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe ERVVO VG/FG einzureichen.
181Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
182Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
183Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
184Roitzheim Hammer Houben
185B e s c h l u s s
186Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- € festgesetzt. Die Kammer orientiert sich dabei mangels hinreichender Anhaltspunkte für das Wertinteresse des Klägers an Nr. 11.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 und setzt für jedes der mit den beiden Klageanträgen geltend gemachte Klagebegehren jeweils 15.000,-- € fest.
187Rechtsmittelbelehrung:
188Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ‑ ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
189Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129 a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
190Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
191Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.
192Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
193War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
- 1.
sich ernsthaft - a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder - b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und - 2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
- 1.
sich ernsthaft - a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder - b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und - 2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, - 2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und - 3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.
(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
- 1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; - 2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.
(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.
(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.
(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.
(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.
(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.
(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.