Bundesberggesetz - BBergG | § 79 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung

(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte

1.
sich ernsthaft
a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder
b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und
2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.

(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.

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Referenzen - Gesetze | § 218 AO 1977

§ 218 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 218 AO 1977 wird zitiert von 2 anderen §§ im Abgabenordnung.

Bundesberggesetz - BBergG | § 97 Voraussetzungen


Ist die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den in § 79 genannten Gründen des Wohles der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die zuständige Behörde den Grundabtretungsbegünstigten auf Antrag schon vor Abschluß d

Bundesberggesetz - BBergG | § 90 Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer Rechtsverhältnisse


(1) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben folgende Wertänderungen unberücksichtigt: 1. Werterhöhungen, die ausschließlich infolge des Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetriebes eingetreten sind, zu dessen Gunsten die Grundabtretung durchgeführt

Referenzen - Urteile | § 218 AO 1977

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 218 AO 1977.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - 1 BvL 10/14

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor Die Vorlage ist unzulässig. Gründe 1 Die Vorlage des Oberverwaltungsgerichts

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. Nov. 2016 - 6 K 369/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Aug. 2014 - 20 A 1923/11

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E2.        und L1.       -V1.          vom

Bundesverfassungsgericht Urteil, 17. Dez. 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08

bei uns veröffentlicht am 17.12.2013

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3139/08 wird zurückgewiesen. 2. Der Grundabtretungsbeschluss der Bezirksregierung

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Juli 2012 - 2 L 117/10

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird f

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Okt. 2010 - 1 A 10689/09

bei uns veröffentlicht am 05.10.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Juni 2010 - 7 C 16/09

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine bergrechtliche Grundabtretung, die das seinerzeit zuständige Oberbergamt für das Saarland und für das Land Rheinland-Pfalz

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 29. Apr. 2010 - 3 A 365/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Zustimmung des Beklagten zum Abriss von Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten auf zwei in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken, die von der Beigeladenen im Rahmen einer bergrechtliche

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 19. Apr. 2010 - 3 B 39/10

bei uns veröffentlicht am 19.04.2010

Gründe 1 Der von der Antragstellerin am 28. Januar 2010 bei dem beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2009 hinsichtli

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Okt. 2008 - 1 A 10231/08

bei uns veröffentlicht am 09.10.2008

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 17. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kläger trägt die Kost

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Aug. 2008 - 5 K 1573/07.NW

bei uns veröffentlicht am 26.08.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzuset