Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Feb. 2010 - 3 L 222/07

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2010:0217.3L222.07.0A
bei uns veröffentlicht am17.02.2010

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung von BAföG-Leistungsbescheiden und die Rückforderung von Ausbildungsförderung.

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Der am (..) Mai 1980 geborene Kläger stellte unter dem Datum des 17. September 2002, eingegangen bei dem Beklagten am 08. Oktober 2002, einen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003. In dem vom Kläger verwendeten Antragsformular wurden zu den Rubriken „Angaben zu meinem Einkommen im Zeitpunkt der Antragstellung“ (Zeile 70 ff.), „Angaben zu meinem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung“ (Zeile 91 ff.), „Meine Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung“ (Zeile 91 ff.), „Freizustellende Vermögenswerte“ (Zeile 107 ff.) keine Angaben gemacht und versichert, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Mit dem Antrag wurden u. a. Erklärungen der Eltern des Klägers zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nebst einem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 sowie eine vom Vater des Klägers unterzeichnete „Zusätzliche Erklärung zu(m) Kind J. A.“ zur Sachakte gereicht, welche sämtlich vom 15. September 2002 datieren. Mit Antrag vom 29. September 2003, eingegangen bei dem Beklagten am 30. Oktober 2003, stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2003 bis September 2004; das verwendete Antragsformular enthält zu den genannten Rubriken ebenfalls keine Angaben.

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Der Beklagte leistete daraufhin an den Kläger aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und vom 30. Januar 2004 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 in Höhe von 466,00 Euro mtl. sowie für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 in Höhe von 456,00 Euro mtl.

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Eine Anfrage des Beklagten an das Bundesamt für Finanzen ergab, dass der Kläger im Jahre 2002 von der Kapitalertragssteuer freigestellte Kapitalerträge in Höhe von 1.104,00 Euro erzielt hat. Mit Schreiben vom 10. November 2004 hörte der Beklagte den Kläger zu diesem Sachverhalt an.

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Der Vater des Klägers teilte daraufhin dem Beklagten mit Schreiben vom 18. November 2004 mit, im Jahr 1995 habe er seinem – damals 15-jährigen – Sohn 10.000,00 DM geschenkt, die er für ihn – auf seinen Namen – bei der Sparkasse D. angelegt habe. Da das Geld für den Start in das Berufsleben gedacht gewesen sei, habe er mit der Bank einen Vertrag mit einer Laufzeit von sieben Jahren abgeschlossen. Er habe erwartet, dass sein Sohn bis dahin die von ihm beabsichtigte Schreinerlehre abgeschlossen haben würde. Die Vertragsdauer habe am 27. Juni 2002 geendet; zu diesem Zeitpunkt sei die letzte Zinsgutschrift in Höhe von 517,12 Euro erfolgt. Im Jahre 1998 habe sein Sohn 10.000,00 DM von seinem Großvater als Geschenk erhalten. Dieses Geld, ergänzt durch eine fällige Ausbildungsversicherung, sei bei der Raiffeisenbank A-Stadt angelegt worden, die später mit der Raiffeisenbank S. fusioniert habe. Im Jahre 2002 seien Zinsgutschriften in Höhe von 587,14 Euro erfolgt; die letzte Gutschrift am 19. September 2002. Der Ausbildungsverlauf seines Sohnes habe sich anders gestaltet als ursprünglich gedacht. Da er keine Lehrstelle gefunden habe, habe er für drei weitere Jahre die Fachoberschule besucht, wozu ein praktisches Jahr gehört habe. Während dieses Praktikumsjahres habe er enormen Kapitalbedarf gehabt. Er habe zu wechselnden Einsatzstellen fahren müssen, die er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht habe erreichen können. Deshalb habe er seinem Sohn ein Moped für einen Preis von mehr als 7.000, - DM gekauft; auch habe sein Sohn Geld für den Erwerb des Führerscheins benötigt. Da er an das Geld auf der Bank nicht herangekommen sei, habe er – der Vater – ihm jedes Mal den benötigten Betrag geliehen. Im Jahre 1999 sei sein Sohn zum Wehrdienst eingezogen worden und in Holland eingesetzt gewesen. Er habe deshalb ein Auto benötigt. Er – der Vater – habe ihm hierfür und den benötigten Autoführerschein das erforderliche Geld geliehen. Im Jahre 2000 habe sein Sohn dann eine Schreinerlehrstelle erhalten. Er sei aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und habe sich eine eigene Wohnung eingerichtet; das hierfür erforderliche Geld habe er – der Vater – ihm geliehen. Die Lehre habe sein Sohn – nach einem vorausgegangenen Wechsel der Lehrstelle – nach einem Jahr abgebrochen und ein freiwilliges soziales Jahre in der Nähe von P. abgeleistet. Da er dort nur ein Taschengeld erhalten habe, habe er seinem Sohn Geld für den täglichen Bedarf geliehen. Im Sommer 2002 seien schließlich die Schulden höher als das Guthaben auf der Bank gewesen. Es sei nun für seinen Sohn an der Zeit gewesen, seine Schulden zu begleichen. Da er – der Vater – seiner Tochter „unter die Arme habe greifen wollen“, habe er veranlasst, dass das Konto bei der Kreissparkasse D. auf seine Tochter übertragen worden sei. Die Übertragung des Guthabens sei am 24. September 2002 in voller Höhe, einschließlich Zinsen erfolgt. Das Konto bei der Raiffeisenbank S. sei am 19. September 2002 aufgelöst worden und das Guthaben auf Konten der Eltern des Klägers eingezahlt worden. Nach allem habe sein Sohn beide Male korrekt die Fragen zum Vorhandensein von Vermögenswerten verneint.

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Unter dem 14. Dezember 2004 bestätigte der Kläger die Angaben seines Vaters durch Übersendung einer von ihm unterzeichneten Kopie des Schreibens vom 18. November 2004. Mit ergänzendem Schreiben des Vaters des Klägers vom 16. Dezember 2004 wurden verschiedene Nachweise und Rechnungsbelege – u. a. eine Rechnung vom 02. Juli 1996 über den Erwerb eines Moped zum Preis von 5.300, - DM, ein Rechnung vom 24. März 1999 über den Einsatz eines Notarztes in Höhe von 377,40 DM und eine Rechnung vom 22. März 1999 über den Einsatz eines Krankentransportwagens/ Rettungswagens in Höhe von 485,00 DM – zur Akte gereicht; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges (Bl. 105 – 133 d. Beiakte A) Bezug genommen.

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Mit Bescheiden vom 31. Mai 2005 setzte der Beklagte unter Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und 30. Januar 2004 die Leistung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 auf Null und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 auf 333,00 Euro monatlich fest und forderte vom Kläger einen Betrag in Höhe von 7.068, - Euro zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08. Oktober 2002 über Vermögen in Höhe von zumindest 11.472,07 Euro und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Oktober 2003 über Vermögen in Höhe von 12.362,14 Euro verfügt habe. Da der Kläger diese Beträge bei Stellung seiner Anträge nicht angegeben habe, sei die Rückforderung gerechtfertigt. Auf schützenswertes Vertrauen könne er sich nicht berufen, da die Bewilligungsbescheide auf unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben beruht hätten, die er zumindest grob fahrlässig gemacht habe. Es sei von einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung von Vermögenswerten auszugehen, da er im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme seiner förderungsfähigen Ausbildung Vermögen unentgeltlich und ohne gleichwertige Gegenleistung an seine Eltern übertragen habe. Die von seinen Eltern zur Verfügung gestellten Geldbeträge seien als Darlehensverpflichtung nicht berücksichtigungsfähig, da die Darlehensbedingungen nicht den finanzgerichtlichen Kriterien des Fremdvergleichs entsprächen. Mündliche Darlehensverträge seien ohne Bedeutung.

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Der Kläger hat am 10. Juni 2005 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend gemacht:

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Seine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen bei seinen Antragstellungen am 08. Oktober 2002 und am 30. Oktober 2003 seien zutreffend gewesen; er habe „über die Konten kaum Kenntnis gehabt“. Das Geld sei von seinem Vater und seinem Großvater für ihn angelegt worden, Kontoauszüge oder das Sparbuch habe er nie erhalten. Sein Vater sei über beide Konten verfügungsberechtigt gewesen; auch habe er alles geregelt. Weil er gewusst habe, dass irgendwo ein Konto für ihn existierte, habe er immer mal wieder spontan Geld verlangt, welches ihm sein Vater gegeben habe. Er sei davon ausgegangen, dass sein Vater seine Konten belasten würde. Überprüft habe er dies aber nicht. Im Sommer 2002 habe ihm sein Vater dann mitgeteilt, dass das Geld aufgebraucht sei. Als ihm sein Vater mitgeteilt habe, dass die Konten noch vorhanden seien, habe er ihn aufgefordert, diese aufzulösen. Auf Nachfrage habe ihm sein Vater erneut versichert, dass das Geld aufgebraucht sei und die Beträge auf den Konten Teil des Vermögens seines Vaters seien. Genauso wie bei der Einrichtung der Konten sei auch die Auflösung der Konten von seinem Vater veranlasst worden. Die dazu benötigten Unterlagen seien ihm von seinem Vater zugeschickt, von ihm – dem Kläger –unterschrieben und alsdann zurückgeschickt worden. Als er am 08. Oktober 2002 den ersten Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung eingereicht habe, sei er somit zu Recht davon ausgegangen, dass er kein Vermögen mehr besitze.

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Als er 16 Jahre alt gewesen sei, habe er ein Moped-Führerschein gemacht und ein Moped gekauft, um zu den Einsatzstellen seines Praktikums zu gelangen. Er habe seinen Vater gebeten, ihm das Geld hierfür kurzfristig vorzustrecken, was er getan habe. Er sei davon ausgegangen, dass er anschließend sein Konto belaste. Es sei niemals davon die Rede gewesen, dass er ihm ein längerfristiges Darlehen gewähren solle. Über ein Darlehen sei niemals gesprochen worden. Insofern fehle es selbstverständlich auch an nachprüfbaren Darlehensverträgen mit Konditionen usw.. Dies bedeute, es habe nie einen Darlehensvertrag gegeben, weder mündlich noch schriftlich. Das kurzfristige „Vorstrecken“ von Geld „bei kurzfristigen finanziellen Engpässen“ sei in seiner Familie üblich gewesen. Auch habe sein Vater von ihm nie Zinsen verlangt. Ebenso habe kein Grund bestanden, mit dem vom Großvater geschenkten Geld das “Darlehen“ beim Vater zu tilgen, weil es ein solches Darlehen gar nicht gegeben habe. Allerdings habe er gewusst, dass das vom Vater geschenkte Geld verbraucht gewesen sei; die eingereichten Nachweise würden dies belegen. Demzufolge habe er seine Vermögenswerte auch nicht unentgeltlich auf seine Eltern übertragen und dadurch ohne Not seine Mittellosigkeit herbeigeführt. Vielmehr habe sein Vater zuvor einen rechtlichen Anspruch auf die Kontenübertragung erlangt, den er vorher nicht realisiert habe. Sein Vater habe ihm zwischenzeitlich mitgeteilt, dass er gewollt habe, dass er – der Kläger – weiter die Zinsen bekomme, um einen kleinen Zuschuss zu haben zu seinem Praktikantengehalt bzw. zum Wehrsold und dem Taschengeld während des freiwilligen sozialen Jahres. Im Übrigen sei zunächst gar nicht beabsichtigt gewesen, dass er ein Studium beginnen und Ausbildungsförderung beantragen werde. Daher habe er erst nach dem Ausfüllen des ersten Antrages von seinem Vater erfahren, dass auf seinen Namen noch Konten existieren würden. Andernfalls hätte er kaum erst den Förderungsantrag ausgefüllt und dann erst die Konten übertragen bzw. aufgelöst. Er habe von einer Überprüfung der von seinem Vater verwalteten Konten abgesehen, weil er seinem Vater vertraut habe. Es sei auch nicht richtig, dass er – wie der Beklagte behaupte – leichtfertig geglaubt habe, dass die Konten auf seinem Namen geführt würden, ohne dass er hierfür rechtlich verantwortlich sei. Er sei der Annahme gewesen, dass die Konten überhaupt nicht mehr existieren würden. Die 10.000 DM seien ihm zudem von seinem Vater als Unterhaltsvorauszahlung für die kommenden Jahre übertragen worden. Dieses Geld sei verbraucht worden, bevor er 18 Jahre alt geworden sei (Moped, Versicherung, Steuern, Schutzkleidung, Benzin). Es sei nie beabsichtigt gewesen, ihm über die zugewendeten Beträge hinaus weiteres Geld oder Sachwerte zu schenken.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Bescheide des Beklagten vom 31. Mai 2005 aufzuheben, soweit Entscheidungen über die Bewilligungszeiträume Oktober 2002 bis September 2003 und Oktober 2003 bis September 2004 getroffen werden.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er eingewandt, das Vorbringen des Klägers sei unschlüssig, wenn er behaupte, er habe keine kurz- oder längerfristigen Darlehen erhalten. Wenn dies richtig wäre, dann hätte der Vater des Klägers auch keinen – wie der Kläger behaupte – Rückübertragungsanspruch erworben. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Klägers, seinen Rückforderungsanspruch nicht sogleich mit der Geldschenkung des Großvaters im Jahre 1998 verrechnet habe, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt der Schuldenstand 10.000,00 DM erreicht habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass dem Kläger der vermögenswerte Vorteil der Schenkung durch den Vater erhalten bleiben sollte, die erworbenen Gegenstände ihm geschenkt worden seien oder aber die Leistungen in Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung erbracht worden seien. Bei den Konten habe es sich auch nicht um Festgeldkonten gehandelt.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Juni 2007 die Bescheide vom 31. Mai 2005 aufgehoben, soweit mit ihnen Entscheidungen über die Bewilligungszeiträume Oktober 2002 bis September 2003 und Oktober 2003 bis September 2004 getroffen wurden. Die Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger in der Zeit von Oktober 2002 bis September 2004 sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger über anrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 28 ff. BAföG verfügt habe, welches seinen Bedarf überstiegen habe. Das Guthaben des Klägers auf dem Festgeldkonto bei der Raiffeisenbank S. und die Sparanlage bei der Sparkasse D. stellten anrechenbares Vermögen dar. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es im Zeitpunkt der Antragstellung am 08. Oktober 2002 nicht mehr auf den Konten verfügbar gewesen sei, weil der Kläger zuvor einen Betrag in Höhe von 10.000,00 DM an seine Schwester abgetreten und einen weiteren Betrag in Höhe von 10.000,00 DM an seine Eltern übertragen habe. Die Guthaben seien dem Kläger förderungsrechtlich gleichwohl als Vermögen zuzuordnen, weil die Vermögensverfügungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien. Davon sei dann auszugehen, wenn ein Auszubildender im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden solle, Vermögen unentgeltlich an einen Dritten übertrage, um eine Anrechnung zu vermeiden. So verhalte es im vorliegenden Fall. Die Vermögensverfügungen des Klägers seien zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt; dies widerspreche dem Gesetzeszweck. Der Vortrag des Klägers, er habe bei seinem Vater Schulden in einer den Guthaben entsprechenden Höhe gehabt, weshalb im September 2002 ein Ausgleich vorgenommen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Kläger habe das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zur Begleichung einer solchen Forderung und das Bestehen einer aktuell durchsetzbaren Verbindlichkeit jedenfalls nicht in der gebotenen Weise dargetan.

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Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehe allerdings die Vorschrift des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Der Kläger könne sich nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil ein Ausnahmefall im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht vorliege. Die angefochtenen Bescheide beruhten nicht auf Angaben, die der Kläger (zumindest) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Bei seiner Antragstellung am 08. Oktober 2002 habe er die den Zeilen 91 ff. des Antragsformulars entsprechenden Angaben gemacht. In Zeile 102 des Formulars sei ein Barvermögen, Bank- und Sparguthaben, Bauspar- und Prämiensparguthaben nur einzutragen, wenn es insgesamt über 10.000, - DM (5.200 Euro) liege. Hiervon ausgehend habe der Kläger auf eine Eintragung verzichten dürfen. Das Guthaben von 20.000,00 DM sei bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr dem Kläger zuzuordnen gewesen, weil es bereits wirksam übertragen gewesen sei. Die Tatsache, dass das Vermögen ausbildungsförderungsrechtlich dennoch angerechnet werde und sich der Kläger sich so behandeln lassen müsse, als ob er noch über das Vermögen vorhanden sei, andere daran nichts. Es fehle an einem diesbezüglichen Hinweis im Antragsformular. Auch werde nicht danach gefragt, ob der Auszubildende Vermögen besessen, zwischenzeitlich aber wieder verloren habe; vielmehr werde ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Ebenso sei der Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 1. Halbsatz SGB X nicht erfüllt. Zwar könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass staatliche Mittel nur in Anspruch genommen werden können, wenn eigene Mittel nicht zur Verfügung stehen. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Durch die vorgenommene Vermögensübertragung haben dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt keine finanziellen Mittel (mehr) zur Verfügung gestanden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die weitere Zurechnung des Vermögens im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung von Vermögenswerten habe bekannt sein müssen; diese Kenntnis sei weder Gemeingut noch sei dies im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu erwarten gewesen.

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Im vorliegenden Fall könne schließlich dahingestellt bleiben, ob die nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB X regelmäßig bestehende Schutzwürdigkeit des Vertrauens womöglich deshalb entfalle, weil hier ein den in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB X genannten Sonderfällen vergleichbarer Fall vorliege, der den Ausschluss der Schutzwürdigkeit des Vertrauens rechtfertige. Zwar dürfte dies nach Auffassung der Kammer hier der Fall sein; dies bedürfe hier aber keiner Vertiefung, weil in einem solchen Fall eine Rücknahme für die Vergangenheit ausgeschlossen sei. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X sei eine Rücknahme für die Vergangenheit nämlich nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X möglich.

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Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 die Berufung zugelassen und der Beklagte die Berufung fristgerecht wie folgt begründet:

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Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil zwar rechtsfehlfrei festgestellt, dass der Kläger sein Vermögen in Höhe von 20.000,00 DM in rechtsmissbräuchlicher Weise kurz vor Einreichung seines Erstantrages am 08. Oktober 2002 teilweise an seine Schwester und teilweise an seinen Vater übertragen habe. Trotz der Feststellung einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung von Vermögenswerten und der damit verbundenen Rechtswidrigkeit der ergangenen Förderungsbescheide für die Bewilligungszeiträume von Oktober 2002 bis September 2004 habe es aber dem Kläger zu Unrecht Vertrauensschutz aufgrund der Regelung gem. § 45 Abs. 2 SGB X zugebilligt.

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Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht zudem davon aus, dass die aufgehobenen Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und vom 30. Januar 2004 nicht auf Angaben beruhen würden, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe, weil ihm das Guthaben von 20.000, - DM, welches er zuvor bereits zivilrechtlich wirksam übertragen habe, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr zuzuordnen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Ausbildungsförderung am 08. Oktober 2002 abgestellt und unberücksichtigt gelassen, dass er den Antrag unter Verwendung des Formblattes 1 bereits am 17. September 2002 ausgefüllt und unterschrieben habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Kläger die rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögenswerte noch in voller Höhe zur Verfügung gestanden. Dies ergäbe sich daraus, dass die entsprechenden Übertragungen auf die Schwester und seine Eltern erst am 19. bzw. 24. September 2002 veranlasst worden seien. Hieraus folge, dass der Kläger im Zeitpunkt, in dem er das Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben habe, unrichtige und unvollständige Angaben gemacht habe. Der Kläger könne sich daher nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz gem. § 45 SGB X berufen unter Hinweis darauf, dass der Antrag erst am 08. Oktober 2002 und somit erst nach Übertragung der Vermögenswerte auf seine Verwandten bei dem Beklagten eingegangen sei.

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Schließlich könne sich der Kläger auch deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe in dem BAföG-Antrag “formal“ keine unrichtige Angaben gemacht, weil das den Vertrauensschutz beseitigende Verhalten, soweit es nicht auf die vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten Angaben gestützt werden könne, in dem vorangegangenen Verhalten der rechtsmissbräuchlichen – weil ohne Rechtsgrund erfolgten – Weggabe des Vermögens begründet liege.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Juni 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich nicht vertreten war, hat keinen Antrag gestellt.

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Er trägt ergänzend vor, der Beklagte stelle bei der Frage, ob er grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe, zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Ausfüllens und der Unterzeichnung des Erstantrages ab. Dies werde dem tatsächlichen Geschehen nicht gerecht. Er habe am 17. September 2002 davon ausgehen können, dass die streitgegenständlichen Vermögenswerte nicht mehr existieren würden.

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Erst anlässlich eines Besuchs seines Vaters bei der Einrichtung seiner neuen Wohnung am Studienort am 18. September 2002 habe er, nachdem er seinem Vater gegenüber erwähnt habe, dass er einen BAföG-Antrag gestellt habe, von diesem erfahren, dass die vermeintlich „längst erledigten“ Konten noch existieren würden. Daraufhin habe er von seinem Vater verlangt, dass er die Konten sofort auflöse. Sein Vater habe alsdann das bei der Raiffeisenbank S. bestehende Konto aufgelöst, ohne dass er – der Kläger – hierüber irgendwelche Informationen erhalten habe. Gleiches sei mit dem bei der Sparkasse D. bestehenden Konto geschehen, dessen Guthaben am 24. September 2002 auf die Schwester übertragen worden sei. Im Ergebnis würden damit die Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und 30. Januar 2004 nicht auf Angaben beruhen, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Auch sei bei der Frage nach dem Vorliegen grober Fahrlässigkeit neben den Umständen des Einzelfalles auf die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen abzustellen. Soweit er Tatsachen richtig angegeben, aber falsch gewürdigt habe, sei ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nach seiner Auffassung die Guthaben auf beiden Konten verbraucht gewesen seien. Die Konten seien eröffnet worden, als er noch minderjährig gewesen sei bzw. die Volljährigkeit erreicht habe. Sein Vater habe Kontovollmacht hinsichtlich beider Konten gehabt. Von ihm selbst sei niemals Kontobewegungen veranlasst oder Geld abgehoben worden. Auch habe er nie Kontoauszüge erhalten.

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Es könne entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung des Vermögens ausgegangen werden, da die Übertragung nicht unentgeltlich erfolgt sei. Es habe zwischen seinem Vater und ihm eine Darlehensabrede bestanden. Die Darlehensschuld sei auch wirksam begründet worden; bei der Frage nach dem Bestehen einer Darlehensschuld unter Angehörigen sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht zwingend ein sog. Fremdvergleich anzustellen. Eine solche Voraussetzung lasse sich der Regelung zu § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht entnehmen. Bereits im Anhörungsverfahren habe sein Vater zu den Ausgaben vorgetragen, die für ihn - den Kläger – getätigt worden seien, und diese durch Belege nachgewiesen (Anschaffung eines Mopeds – 5.390,00 DM / Versicherungsbeiträge 1996, 1997 und 1998 – 341,70 DM, 691,18 DM und 691,10 DM / Wohnungseinrichtungsgegenstände – 1.460,00 DM). Auch das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu seinem „gebrochenen Lebens- und Ausbildungsverlauf“ nicht ausreichend gewürdigt und aufgeklärt, wonach davon auszugehen sei, dass er eine Tischlerlehre begonnen und nach einem Wechsel des Ausbilders abgebrochen, den Wehrdienst abgeleistet sowie ein freiwilliges soziales Jahr durchgeführt habe. Der von ihm insoweit gewählte Ausbildungsverlauf sei für seine Eltern ein Schock gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht objektive Anhaltspunkte für eine Abgrenzung einer Darlehensabrede von einer Unterhaltsgewährung bzw. „verschleierten Schenkung“ vermisse, berücksichtige es nicht den Umstand, dass er eine Ausbildungsvergütung, Wehrsold und Einkommen im Rahmen des FSJ erhalten habe, was einen Unterhaltsanspruch mangels Bedürftigkeit ausgeschlossen habe. Wenn das Verwaltungsgericht schließlich aus der nicht erfolgten Verrechnung offener Darlehensbeträge zum Zeitpunkt der Schenkung von 10.000,00 DM durch den Großvater im Jahre 1998 auf das Fehlen einer aktuell durchsetzbaren bzw. ernsthaften Verbindlichkeit schließe, stehe dies im Widerspruch zum Wortlaut der Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG, wonach gerade nicht auf die Fälligkeit einer (Darlehens-)Forderung abgestellt werde.

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Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und zu den Gründen und den Umständen der von ihm veranlassten Vermögensübertragungen Beweis erhoben durch Vernehmung seines Vaters als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Befragung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 31. Mai 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Aufhebung bzw. Änderung der Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und vom 30. Januar 2004 erfolgte zu Recht, da diese rechtswidrig waren und die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 bis 5 SGB X vorliegen; gem. § 50 SGB X besteht zugleich ein Anspruch des Beklagten auf Erstattung der an den Kläger zu Unrecht geleisteten Ausbildungsförderung.

I.

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Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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1. Die Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und vom 30. Januar 2004 waren rechtswidrig, § 45 Abs. 1 SGB X. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - lagen nicht bzw. nicht in der festgesetzte Höhe vor, da das anrechenbare Vermögen des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Antragstellungen der ihm gewährten Förderung ganz bzw. teilweise entgegenstand.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Vermögens ist gem. § 28 Abs. 2 und 4 BAföG der Zeitpunkt der Antragstellung. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung ist dabei entgegen der Auffassung des Beklagten auf den Zeitpunkt des Zugangs des BAföG-Antrages bei der Behörde abzustellen, mithin dem Zeitpunkt, in dem der Antrag tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist. Denn die Erklärungen im BAföG-Antrag werden erst dann rechtswirksam, wenn diese derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers geraten sind, dass dieser unter normalen Verhältnisse vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen kann (Kopp / Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. § 31 Rdnr. 22, 42 Rdnr. 80 m. w. N.). Auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen selbst oder auf den Zeitpunkt des Ausfüllens und des Unterzeichnens des Antragsformulars, kommt es hingegen nicht an – und zwar auch ungeachtet dessen, dass die Erklärung mit einem Datum versehen worden ist –, weil allein mit dem Ausfüllen und Unterzeichnen des Formulars der Antrag noch nicht in den Rechtsverkehr gelangt ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage, namentlich bei der Frage, ob im Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht wurden, auch die Erklärungen und Erkenntnisse des Auszubildenden zum Zeitpunkt des Ausfüllens und des Unterzeichnens des Formulars einbezogen werden können und dass bei zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen unrichtige oder unvollständige Angaben zu berichtigen bzw. zu ergänzen sind.

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Gem. § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen, wobei hierzu gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch Guthaben bei Banken, Bausparkassen und Wertpapiere wie etwa Sparbücher gehören. Der Kläger besaß zu den maßgeblichen Stichtagen der Beantragung von Leistungen nach dem BAföG Vermögen in Form von Bankguthaben überhalb des Freibetrages von 5.200, - Euro (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Denn das in Rede stehende Vermögen war dem Kläger ungeachtet der vorausgegangenen Vermögensverfügungen im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Antragstellung (ausbildungs-)förderungsrechtlich (noch) zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – auf den Zeitpunkt des Eingangs der Anträge beim Beklagten, mithin auf den 08. Oktober 2002 (Eingang des Erstantrages) und auf den 30. Oktober 2003 (Eingang des Wiederholungsantrages) abgestellt wird. Dabei ist von Folgendem auszugehen:

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Maßgeblich für die Zuordnung des Vermögens ist grundsätzlich das geltende Recht, wie es sich insoweit insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt (vgl. Rothe / Blanke, BAföG-Kommentar, Stand: Januar 2004, § 27 Rdnr. 8.1).

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Der Kläger war – zumindest bis zu der von ihm vorgenommenen Übertragung des Vermögens auf seine Angehörigen – zivilrechtlich Inhaber der genannten Konten und damit Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderungen. Kontoinhaber und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages ist, wer im konkreten Fall nach dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (std. Rspr. d. BGH, vgl. u. a. Urt. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229 (231); Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931; Urt. v. 18.01. 2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980 = juris; BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10 = juris). Dies war hier der Kläger. Die Konten sind auf seinen Namen eröffnet worden. Er war ungeachtet dessen, dass sein Vater hinsichtlich beider Konten eine Vollmacht besaß, grundsätzlich auch verfügungsberechtigt, selbst wenn es sich bei den Konten um langfristig angelegte Festgelder gehandelt hat.

38

An der zivilrechtlichen Eigentums- bzw. Forderungsinhaberschaft des Klägers ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger bei der zugrunde liegenden Schenkung seiner Eltern und der Errichtung des Kontos bei der Sparkasse D. im Jahre 1995 noch minderjährig war. Der zugrunde liegendende Schenkungsvertrag konnten die Eltern des Klägers trotz des Verbots des Selbstkontrahierens, dem auch gesetzliche Vertreter eines unter elterliche Gewalt stehenden Kindes unterliegen (§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB), rechtswirksam abschließen, da das Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB nicht für solche Geschäfte gilt, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl. Rdnr. 9 zu § 181 m. w. N.).

39

Auch ist vom Kläger weder behauptet worden noch sonst wie ersichtlich, dass die angelegten Gelder nicht für ihn bestimmt waren, sondern etwa nur von ihm verwahrt wurden, weil in Wirklichkeit jeweils ein sog. verdecktes Treuhandverhältnis vorgelegen hätte. Denn jedenfalls haben sowohl der Kläger als auch sein Vater übereinstimmend erklärt, dass es sich bei der Zuwendung des Vaters im Jahre 1995 als auch bei der Zuwendung seines Großvaters im Jahre 1998 jeweils um „Schenkungen“ gehandelt habe. Seitens des Senats bestehen hieran keine durchgreifenden Zweifel. Daran ändert auch der letztlich Umstand nichts, dass seitens des Vaters des Kläger bei seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung erstmals von „einer Schenkung ... als Vorausleistung auf den Unterhalt“ die Rede ist und der Vater insoweit bereits Unterhaltsansprüche hat erfüllen wollen, die möglicherweise in ferner Zukunft von seinem Sohn beansprucht werden.

40

Aber selbst dann, wenn die in Rede stehenden Guthaben im Rahmen eines Treuhandverhältnisses allein aus steuerlichen Gründen auf die Konten des Klägers eingezahlt worden wären und insoweit durch die treuhänderische Übertragung dem Fiskus in rechtswidriger Weise zu versteuernde Zinserträge hätten vorenthalten werden sollen, wäre dies ein Umstand, der gem. §§ 134, 138 BGB zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages führen würde. Denn Rechtsgeschäfte sind dann nichtig im Sinne der genannten Vorschriften, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 30.01.1985 - VIII ZR 292/83 - WM 1985, 647 und Urt. v. 02.11.2005 - IV ZR 57/05 - NJW-RR 2006, 283; OLG Hamm, Urt. v. 10.01.1989 - 26 U 77/87 - BB 1989, 651).

41

Bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs des Erst-Antrages beim Beklagten am 08. Oktober 2002 (sowie des Eingangs des Wiederholungsantrages am 30. Oktober 2003) ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger nicht mehr Inhaber der Konten und damit zivilrechtlich nicht mehr im Besitz des in Rede stehenden Vermögens war. Denn ausweislich der zur Sachakte gereichten Unterlagen des Klägers waren zum genannten Zeitpunkt die Bankkonten bei der Raiffeisenbank S. und bei der Sparkasse D. bereits aufgelöst und das Guthaben übertragen bzw. abgetreten worden.

42

Allerdings bleibt – auch bei Zugrundelegung des Zivilrechts für die Zuordnung des Ver-mögens – fraglich, ob nach der erfolgten Auflösung der Konten und Vermögensdispositionen, mithin im Zeitpunkt des Eingangs der BAföG-Anträge beim Beklagten, seitens des Klägers nicht ein Rückforderungsanspruch gegen seine Angehörigen gem. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bestand, welcher anrechenbares Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG wäre. Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker, wenn er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs dürften hier erfüllt sein, denn der Kläger kann nach Übertragung seines Vermögens seinen Lebensunterhalt und die Kosten seiner Ausbildung nicht (mehr) bestreiten, wie sein Antrag auf Ausbildungsförderung belegt. Dieser Frage braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden.

43

Denn selbst dann, wenn – wie zuvor ausgeführt worden ist – die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung des Vermögens grundsätzlich an die zivilrechtlichen Eigentums- und Inhaberverhältnisse anknüpft, gilt dies nicht ausnahmslos. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vermögensübertragung des Auszubildenden unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit im Fall eines Rechtsmissbrauchs, der eine Fallgruppe des Verstoßes gegen Treu und Glauben darstellt, für unbeachtlich erklärt (BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103.80 - NJW 1983, 2829 (2830); Urt. v. 04.09.2008 a.a.O.; Beschl. v. 19.05.2009 - 5 B 111.08 -, juris; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 08.08. 2007 - 12 B 07. 475 - m. w. N., juris; VGH BW, Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, 62 = juris; ebenso Ramsauer/ Stallbaum/ Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 28 Rdnr. 10). Hat der Auszubildende im Einzelfall rechtsmissbräuchlich Vermögen an Dritte übertragen, so ist ihm das Vermögen weiterhin zuzurechnen. Ein Auszubildender handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret bevorstehende oder bereits begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an Dritte überträgt, um eine Vermögensanrechnung zu vermeiden, anstatt das Vermögen für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Es genügt dabei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Hingegen ist – so das Bundesverwaltungsgericht – nicht erforderlich, dass der Auszubildenden zugleich verwerflich gehandelt, mithin der objektive Missbrauchstatbestand die Vermögensdisposition zugleich von dem Willen getragen ist, die Guthaben einer Vermögensanrechnung zu entziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, a.a.O.).

44

Nach diesen Kriterien erweisen sich die Vermögensübertragungen des Klägers am 19. und 24. September 2002 als rechtsmissbräuchlich: Die Übertragung der Vermögenswerte steht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der erstmaligen Beantragung von Ausbildungsförderung durch den Kläger, dessen erster BAföG-Antrag am 17. September 2002 ausgefüllt und unterzeichnet wurde und am 08. Oktober 2002 beim Beklagten eingegangen ist. Dem Rechtsmissbrauch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Auflösung der Konten und Guthabensübertragung nicht selbst vorgenommen hat, sondern dass er seinen Vater mit dem Vollzug beauftragt hat, zumal er nach eigenen Angaben die insoweit erforderlichen schriftlichen Erklärungen abgegeben und seine Unterschriften geleistet hat. Eine solche gleichsam mit der Antragstellung einhergehende Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu dem mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Gesetzeszweck, der darauf abzielt, dass Vermögen vorrangig für Ausbildung und Lebensunterhaltung eingesetzt wird, bevor staatliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden. Auch fehlt es im vorliegenden Fall an einer Gegenleistung für die vom Kläger vorgenommene Vermögensübertragung. Der Kläger kann sich nämlich – wie noch auszuführen sein wird – zur Überzeugung des Senats nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe mit der Übertragung eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt bzw. Schuld getilgt. Denn jedenfalls besaßen seine Eltern keinen Rechtsanspruch auf die ihnen übertragenen Vermögenswerte; zumindest aber ist ein solcher Rechtsanspruch vom Kläger nicht in der gebotenen Weise nachgewiesen worden. In Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen:

45

Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind die im Zeitpunkt der Antragstellung "bestehenden Schulden und Lasten" abzuziehen. Den Bankguthaben des Klägers standen zur Überzeugung des Senats indes keine rechtliche Verbindlichkeit bzw. zu tilgende Schuld gegenüber, und zwar weder in Form einer Darlehensverbindlichkeit noch in Form einer sonstigen Schuld wie etwa aufgrund einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung.

46

Für die Frage, ob ein Darlehen – wie vom Kläger zunächst behauptet – als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben insoweit ihrerseits zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 802/90 - m. w. Nachw., BB 1995, 2624 (2625) = juris).

47

Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten muss, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (s. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: BFH, Urt. v. 04.06.1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53; Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 - BFH/NV 2002, 1303). Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, dass Abreden über Zinsen bestehen sowie die getroffene Vereinbarung vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.). Denn derartige Anforderungen eines strengen Fremdvergleichs gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie ergeben sich als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis auch nicht aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr werden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung (wie insbesondere Schriftlichkeit, dingliche Sicherung und Verzinsung) weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Hinblick auf die familiäre Vertrauensbeziehungen – wie sie auch der Kläger anführt – auf die genannten Modalitäten der Vertragsgestaltung verzichtet worden ist. Eine strenge Anwendung eines Fremdvergleichs mit der Forderung einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs wird im Übrigen auch der differenzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht gerecht, die den Fremdvergleich nur auf bestimmte Fallgruppen (insbesondere die sogenannten Umwandlungsfälle) anwendet, während ansonsten Darlehensverträge unter nahen Angehörigen auch ohne eine ausdrückliche Sicherheitsbestellung als steuerrechtlich wirksam anerkannt werden können (vgl. BFH, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 - BFH/NV 1993, 590 und Urt. v. 04.06.1991 a.a.O. zur steuerlichen Anerkennungsfähigkeit von Baudarlehen oder Anschaffungsdarlehen unter nahen Angehörigen).

48

Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.) stattdessen allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien, deren nachfolgende Aufzählung sich hier nicht als abschließend versteht, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Darlehen bereits zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.).

49

In Anlegung der genannten Kriterien rechtfertigt sich zur Überzeugung des Senats nicht die Annahme, dass zwischen dem Kläger und seinem Vater bzw. seinen Eltern eine rechtsverbindliche Darlehensvereinbarung getroffen worden ist; jedenfalls ist das Bestehen einer solchen Darlehensschuld vom Kläger nicht in der gebotene Weise nachgewiesen worden. Überdies sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den finanziellen Zuwendungen an den Kläger bzw. bei den zu seinen Gunsten an Dritte erbrachten finanziellen Leistungen und Aufwendungen, welche nach Angaben des Klägers den Rechtsgrund der Darlehensschulden bilden, um Unterhaltsleistungen oder aber freiwillige Unterstützungsleistungen gehandelt hat; jedenfalls ist aufgrund des klägerischen Vortrags die gebotene klare Abgrenzung des konkreten Rechtsgrundes in Bezug auf die für den Kläger getätigten Ausgaben nicht möglich. Soweit es schließlich sonstige Absprachen gegeben haben sollte, können diese förderungsrechtlich nicht als Rechtsgrund für die Vermögensübertragung angesehen werden. Im Einzelnen ist von Folgendem auszugehen:

50

Ein schriftlicher Darlehensvertrag ist nach eigenem Bekunden des Klägers zwischen ihm und seinem Vater zu keiner Zeit abgeschlossen worden, wobei im vorliegenden Fall ohnehin von einer Vielzahl von Darlehensvereinbarungen auszugehen wäre, weil nach dem Vortrag des Klägers die für ihn im Laufe der Zeit jeweils getätigten Ausgaben den Anlass für die Darlehensvereinbarung(en) gebildet haben sollen. Dies spricht zwar nicht zwingend gegen das Zustandekommen solcher Vereinbarungen, da die Schriftlichkeit keine notwendige Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung ist und dieser Umstand im Einzelfall in den familiären Gepflogenheiten begründet sein kann. Allerdings ist festzustellen, dass damit zugleich ein bedeutsames Indiz für den Abschluss einer Darlehensvereinbarung fehlt.

51

Es kommt erschwerend hinzu, dass nach dem Vortrag des Klägers sowohl Inhalt als auch Anzahl der behaupteten Darlehensvereinbarungen völlig unbestimmt geblieben sind. Welche konkreten Abreden getroffen worden sind, ist nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – substanziiert und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich Fälligstellung der vermeintlichen Darlehensverträge. Eine wie auch immer geartete Rückzahlungsvereinbarung und sei es nur „bei Abschluss der Lehre“, „wenn er ausgelernt hat“ oder „wenn er selbst verdient“ hat es nach den Einlassungen des Klägers offenbar nicht gegeben.

52

Ferner ist der Gesamtbetrag der vom Kläger angeblich geschuldeten (Darlehens-)Beträge zu keiner Zeit konkret beziffert worden; zudem sind die Angaben zu den für den Kläger im Verlauf der Jahre getätigten Aufwendungen hinsichtlich Anlass und Höhe uneinheitlich (in der Erklärung des Vaters des Klägers vom 18.11.2004 ist z. B. davon die Rede, es sei ein Moped für „mehr als 7.000, - DM“ gekauft worden [Bl. 101 d. Sachakte], während die später vorgelegte diesbezügliche Kaufquittung nur einen Preis von 5.390, - DM ausweist [Bl. 113 d. Sachakte]) und auch nur zum Teil durch Belege nachgewiesen. Der Vater des Klägers hat hierzu in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2004 an den Beklagten angegeben: „Wenige Papiere habe ich noch in seinem alten Schrank (gemeint ist der Schrank des Sohnes) gefunden, davon habe ich Kopien gemacht.“ Damit wurde vom Vater des Klägers zunächst der Eindruck vermittelt, dass sich die einzelnen Ausgaben nicht mehr vollständig belegen lassen. Demgegenüber hat der als Zeuge vernommene Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen: „Ich habe die Aufwendungen in eine Liste eingetragen. Dort wurden sämtliche Aufwendungen notiert. Diese Liste hatte ich im Jahr 2005 noch, jetzt aber ist sie nicht mehr vorhanden.“ Ein solcher Vortrag ist unstimmig und auch nicht plausibel, da dem Kläger und auch seinem Vater bewusst sein musste, dass der Vorlage einer solchen Liste eine besondere Bedeutung beizumessen war. Die Einlassungen des Vaters sind daher nicht geeignet, die Angaben zu den angeblichen Darlehensschulden als glaubhaft anzusehen.

53

Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass die Geldanlage einerseits nach eigenen Angaben dazu diente, dem Kläger einen „gesicherten Berufseinstig“ zu ermöglichen und um dem Kläger zugleich einen finanziellen Zinsvorteil zu verschaffen, andererseits aber zu einem Zeitpunkt, als er ein Studium aufzunehmen beabsichtigte und er insoweit „bedürftig“ und auf das vorhanden Guthaben angewiesen war, das Darlehen fällig gestellt bzw. die ausstehenden Verbindlichkeiten bereinigt wurden. Der Hinweis auf den unvorhergesehenen Verlauf der Ausbildung des Klägers vermag diesen Widerspruch nicht plausibel aufzulösen. Zudem spricht gegen die Annahme einer (rechtlich verbindlichen) Darlehensvereinbarung mit einem entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Vaters, dass – worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – die „ausgelegten“ 10.000, - DM nicht bereits im Jahre 1998, mithin im Zeitpunkt der erfolgten weiteren Schenkung von 10.000, - DM durch den Großvater des Klägers, die angeblich bereits vorhandenen Schulden gegenüber dem Vater getilgt worden sind, was nach Auffassung des Senats naheliegend gewesen wäre. Stattdessen wurde dieser Betrag auf einem vom Kläger neu eröffneten Konto als verzinsliches Guthaben angelegt.

54

Gegen die Annahme des Bestehens von Darlehensverträgen spricht schließlich auch der Umstand, dass der Kläger im Antragsformular zu seinem BAföG-Antrag keinerlei Angaben zu irgendwelchen Schulden, Verbindlichkeiten oder gar zur Existenz von Darlehensverträgen gemacht hat. Soweit der Kläger (sinngemäß) geltend macht, er sei davon ausgegangen, sein Vater aus den vorhandenen Guthaben seine Darlehensschulden bereits beglichen, vermag diese Behauptung schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich zum einen um Festgeld gehandelt und der Kläger auch Freistellungsaufträge hinsichtlich der Kapitalerträge gestellt hat.

55

Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass im Zusammenhang mit den für den Kläger im Lauf der Zeit getätigten Ausgaben entsprechende Darlehen vereinbart worden wären, wären hierdurch – jedenfalls soweit es jene Ausgaben betrifft, die vom Vater vor dem (..) Mai 1998 getätigt worden sind – keine rechtsverbindlichen Rückzahlungsverpflichtungen begründet worden. Denn die insoweit vereinbarten Darlehensverträge wären nicht rechtswirksam zustande gekommen. Der am (..) Mai 1980 geborenen Kläger war damals noch minderjährig und im Hinblick auf die sich aus § 181 BGB ergebende Beschränkung konnten demzufolge mit dem Kläger entsprechende Darlehensverträge ohne eine vormundschaftliche Genehmigung nicht rechtswirksam abgeschlossen werden, weil hiermit nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – für den Kläger allein ein rechtlicher Vorteil begründet wurde. Damit wäre selbst dann, wenn vor dem (..) Mai 1998 eine wie auch immer geartete vertragliche Vereinbarungen zur Rückzahlung der für den Kläger getätigten Ausgaben getroffen worden wären, ein entsprechender Rückzahlungsanspruch des Vaters nicht begründet worden. Dies betrifft im vorliegenden Fall insbesondere auch die Ausgaben des Vaters für das laut Rechnung vom 2. Juli 1996 käuflich erworbene Moped in Höhe von 5.300, - DM und die Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins.

56

Darüber hinaus dürfte es sich bei den Ausgaben für den Kläger – soweit diese nicht freiwillig und ohne jede Rückzahlungsverpflichtung getätigt wurden, um das nach Angaben des Vaters des Klägers „für den Start in das Berufsleben“ vorgesehene Bankguthaben zu schonen – um solche gehandelt haben, welche dem Kläger von den unterhaltsverpflichteten Eltern geschuldet wurden. Die Eltern waren dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum unterhaltspflichtig; gem. § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich dabei das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der jeweiligen Lebensstellung des Bedürftigen. Soweit der Unterhaltsbedürftige – hier der Kläger – selbst noch keine eigene Lebensstellung erlangt hatte, wie dies bei minderjährigen Kindern der Fall ist und bei Kindern, die trotz ihrer Volljährigkeit noch keine angemessene Berufsausbildung absolviert haben, bleiben die Eltern daher unterhaltspflichtig. Wurden die getätigten Ausgaben dem Kläger indes im Rahmen der Unterhaltsverpflichtungen der Eltern geschuldet, bestand insoweit auch kein Anspruch der Eltern auf Rückzahlung dieser mit Rechtsgrund erfolgten Zahlungen. Dafür, dass es sich vorliegend zumindest überwiegend um Unterhaltsleistungen gehandelt hat, sprechen jedenfalls gewichtige Anhaltspunkte, wie bereits die folgenden Erwägungen deutlich machen:

57

Soweit vom Kläger (bzw. seinem Vater) als Beleg für die Ausgaben des Vaters zugunsten des Klägers eine Rechnung über den Einsatz eines Notarztes vom 24. März 1999 in Höhe von 377,40 DM und eine weitere Rechnung über den Einsatz eines Rettungswagens vom 22. März 1999 in Höhe von 485,00 DM vorgelegt hat, besteht kein Erstattungsanspruch des Vaters. Denn diese Ausgaben (ebenso wie etwa die Kosten einer Krankenversicherung) sind von den Eltern des Klägers diesem im Rahmen eines Anspruchs auf einen angemessenen Unterhalt gem. § 1610 BGB geschuldet (vgl. OLG Koblenz - Senat für Familiensachen -, Urt. v. 19.01.2010 - 11 UF 620/09 -, juris; s. auch zum Anspruch auf Übernahme kieferorthopädischer Behandlungskosten als unter unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf i. S. d. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB: OLG Celle - Senat für Familiensachen -, Urt. v. 04.12. 2007 - 10 UF 166/07 - m. w. Nachw., juris). Nach allem kann offen bleiben, ob und inwieweit die Kosten für den Notfalleinsatz nicht ohnehin von der Krankenkasse des Klägers übernommen worden sind, der nach eigenen Angaben bei seinen Eltern mitversichert war.

58

Ebenso verhält es sich u. a. auch hinsichtlich der Anschaffung eines Mopeds am 02. Juli 1996 und der Kosten für den Erwerb eines Autos einschließlich der damit verbundenen Betriebskosten (Kfz-Steuer etc.). Denn die Unterhaltspflicht der Eltern umfasst grundsätzlich auch den Transport zur Ausbildungsstätte; es handelt sich insoweit um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf (vgl. u. a. OLG Karlsruhe - Senat für Familiensachen -, Urt. v. 21.09. 2007 - 5 UF 3/07 -, juris). Darauf, dass sie ihrer diesbezüglichen Unterhaltspflicht auch in anderer Weise hätten erfüllen können, ändert jedenfalls nichts daran, dass es sich jedenfalls um eine Unterhaltsleistung gehandelt hat. Ähnlich dürfte es sich hinsichtlich der Kosten für die Einrichtung einer Unterkunft für den Kläger verhalten.

59

Nach allem lässt sich nicht – was als solches ausreichend ist – bezogen auf die einzelnen Ausgaben die vom Kläger behauptete Darlehensgewähr jedenfalls nicht klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen. Dies geht ebenfalls zu Lasten des Klägers.

60

Im Übrigen ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 1602 Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass ein minderjähriges Kind gegenüber seinen Eltern grundsätzlich auch dann unterhaltsberechtigt bleibt, wenn es über eigenes Vermögen verfügt. Diese Vorschriften werden durch § 1642 und § 1649 Abs. 1 und 2 BGB ergänzt, wonach Vermögenseinkünfte einem Unterhaltsanspruch des Kindes erst dann entgegengehalten werden können, wenn bei ordnungsgemäßer Verwaltung ein Überschuss verbleibt (Münchener Kommentar / Hinz, BGB, 3. Aufl. § 1649 Rdnr. 11). D. h. grundsätzlich hat die Einhaltung des Kindesvermögens Vorrang. Eltern dürfen nur dann auf einen Vermögensstamm des Kindes zurückgreifen, wenn sie durch die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind die Grenzen ihrer eigenen Leistungsfähigkeit überschritten und ihr eigener angemessener Unterhalt nicht mehr gewährleistet wäre, § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Von dieser Ausnahme abgesehen, darf für den Unterhalt des Kindes nur aus dem Vermögensstamm fließende Einkünfte (z. B. Zinsen) zurückgegriffen werden (FG Hamburg, Urt. v. 19.11.1998 - VI 208/97 -, juris).

61

Schließlich bestand auch kein Anspruch aus einem Treuhandverhältnis. Ein solches scheitert schon daran, weil es – wie eingangs bereits ausgeführt – an einer entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen einem Treugeber und Treuhänder fehlt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.).

62

Aber selbst dann, wenn für die Schenkungen steuerliche Gründe den Ausschlag gegeben haben sollten, würde es sich objektiv (§§ 133, 157 BGB) um eine Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB) handeln. Ein gegenteiliger Wille des Vaters wäre nach § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich und eine Anfechtung wegen etwaigen Erklärungsirrtums hätte nach § 121 BGB unverzüglich erfolgen müssen. Für eine unentgeltliche Zuwendung spricht zudem, dass bei den jeweiligen Vermögensanlagen verfügt war, dass die Zinsen dem Kläger zukommen und das Guthaben nach Fälligkeit dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben werden sollte. Hätte der Vater des Klägers keine Schenkung gewollt, hätte er gegenüber der Bank bei den jeweiligen Vermögensanlagen veranlassen können, dass sowohl die Zinsen als auch die Guthaben bei Fälligkeit ihm zufließen. Auch steuerrechtlich wäre die Übertragung nur bei tatsächlichem Vorliegen einer Schenkung anzuerkennen gewesen.

63

Zudem sind Forderungen nur dann vom Vermögen des Auszubildenden abzuziehen, wenn eine verbindliche (schuld-)rechtliche Verpflichtung zu ihrer Begleichung besteht (vgl. Sächs.OVG, Beschl. v. 03.09.2007 - 5 E 165/07 - m. w. N., juris; Beschl. v. 02.02.2009 - 1 A 50/08 -, juris). D. h. es muss sich um tatsächlich bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG handeln und damit um eine wirksame und vom auszubildenden nachzuweisende Verbindlichkeit handeln (BVerwG, Urt. v. 04.09. 2008, a.a.O.). Es muss insoweit eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Eventuelle sonstige familieninterne Beschränkungen und Bindungen sowie interne Absprachen, welche die rechtliche Zuordnung und Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können prinzipiell angesichts der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, juris; OVG Bremen, Urt. v. 21.01.2007 - 2 A 245/05 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 16.05.2007 - 12 C 07.359 -, juris; Beschl. v. 06.03.2007 - 12 ZB 06.2726 -, juris; Beschl. v. 28.02.2007 - 12 ZB 06.2581 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.05.2007 - 4 LA 88/07 -, juris) und bewirken daher rechtlich gesehen auch kein Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG.

64

Schließlich ändert auch die Tatsache, dass sich der Kläger womöglich seinen Eltern gegenüber moralisch verpflichtet fühlte, für bestimmte Ausgaben aufzukommen, nichts an der Rechtsmissbräuchlichkeit seines Handels. Denn dem Kläger musste bewusst sein, dass er zunächst alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen muss, bevor er auf die Möglichkeiten der Förderung nach dem BAföG zurückgreifen kann (Grundsatz der Nachrangigkeit der staatlichen Förderung).

65

Der Kläger hat somit den Senat im Ergebnis auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass dem anzurechnenden Vermögen Schulden oder sonstige rechtliche Verbindlichkeiten gegenüber standen; der Kläger ist seiner diesbezüglichen besonderen Darlegungs- und Nachweispflicht jedenfalls nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

II.

66

Der Kläger ist in seinem Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht schutzwürdig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte – wovon hier auszugehen ist – die erbrachten Leistungen verbraucht oder aber eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allerdings kann sich nach der Begünstigte unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen.

67

1. Im Falle des Klägers sprechen zudem gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt sind. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

68

Der Kläger hat zunächst in objektiver Hinsicht bei seiner Antragstellung in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht. Zwar waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung, mithin bei Eingang des (ersten) BAföG-Antrages beim Beklagten am 08. Oktober 2002, die Konten bereits aufgelöst und damit die in Rede stehenden Vermögensdispositionen schon erfolgt. Auch ist dem Kläger einzuräumen, dass im Antragsformular nicht nach vorausgegangenen Vermögensverfügungen gefragt worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Angaben (objektiv) unrichtig und unvollständig waren, weil (ausbildungs-)förderungsrechtlich nicht von einer wirksamen Vermögensübertragung auszugehen ist. Denn die vom Kläger vorgenommene Vermögensübertragung erfüllt – wie eingangs ausgeführt – den Missbrauchstatbestand mit der Folge, dass dem Auszubildenden das Vermögen jedenfalls (ausbildungs-)förderungsrechtlich weiterhin zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04. 09.2008, a.a.O.; Beschl. v. 19.05.2009, a.a.O.). Auch standen dem Vermögen keine entsprechenden Schulden oder sonstige Verbindlichkeiten gegenüber, so dass er etwa – mit Blick auf eine mögliche Saldierung – nur “formal“ unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hätte.

69

Zu prüfen bleibt somit nur mehr, ob der Kläger auch in subjektiver Hinsicht, mithin vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig, in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, indem er beim Ausfüllen und Unterzeichnen des Antragsformulars keinerlei Angaben zu den vorhandenen Konten und Guthaben (sowie ggf. auch zu den angeblichen Schulden bzw. Verbindlichkeiten) gemacht hat bzw. – stellt man auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung ab – indem er es unterlassen hat, die von ihm abgegebenen Erklärungen gegenüber dem Beklagten zu berichtigen bzw. zu ergänzen.

70

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger beim Ausfüllen und Unterzeichnen des Formulars am 17. September 2002 darum wusste, dass die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen in Wirklichkeit unzutreffend sind. Ihm war – wovon der Senat insbesondere auch nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informatorischen Anhörung des Klägers und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einvernahme seines Vaters als Zeugen überzeugt ist – damals bekannt, dass die Konten noch existent waren und dass er Inhaber der insoweit vorhandenen Guthaben war.

71

Die Behauptung des Klägers, er habe von der Existenz der Konten und den insoweit vorhandenen Guthaben keine Kenntnis gehabt, erscheint dem Senat angesichts des Umstandes, dass der Kläger selbst Kontoinhaber war, die Konten im Zusammenhang mit an ihn erfolgten Schenkungen auf seinen Namen eingerichtet wurden und es sich überdies bei den Bankguthaben um ein Festgeldkonten handelte, nicht nachvollziehbar und plausibel. Immerhin hat der Kläger selbst vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass sein Vater hinsichtlich der für ihn getätigten Ausgaben mit den Bankguthaben eine Art Sicherheit gehabt habe. Es kommt hinzu, dass der Kläger für die jeweiligen Kapitalerträge Freistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubiger der Kapitalerträge bezeichnet hat. Die Einschätzung des Senats, dass der Kläger von der Existenz der Konten durchaus Kenntnis hatte, wird zur Überzeugung des Senats letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Kläger seine u. a. auch dahingehend eingelassen hat, er habe „kaum Kenntnis“ davon gehabt, dass die Konten noch existent waren.

72

Vor allem sind aber auch die Angaben des Klägers und des als Zeugen vernommenen Vaters des Klägers, soweit es den Zeitpunkt betrifft, zu dem der Kläger erst von der Existenz der Konten Kenntnis erlangt haben will, nicht überzeugend, weil nicht frei von Widersprüchen. Soweit der Kläger behauptet hat, er habe das Antragsformular am 17. September 2002 ausgefüllt, aber erst am anlässlich des Besuchs seines Vaters am 18. September 2002, nachdem er seinen Vater anlässlich eines Besuches vom BAföG-Antrag unterrichtet habe, davon Kenntnis erlangt, dass die in Rede stehenden Konten noch existent seien, ist dieser Vortrag ersichtlich unzutreffend. Hierzu steht nämlich im Widerspruch, dass sein Vater eine Einkommenserklärung zum BAföG-Antrag sowie im Zusammenhang hiermit eine ergänzende Erklärung seine Tochter betreffend abgegeben hat, die jeweils vom 15. September 2002 datieren. Auch hat sein Vater bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, auf den Vorhalt hin, dass die Schilderungen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom BAföG-Antrag und damit von der Kenntniserlangung des Klägers von der Existenz der Konten nicht zutreffend sein könne, an seiner vorausgegangenen Einlassung, er habe erst am 17. September 2002 von dem BAföG-Antrag Kenntnis erlangt, nicht mehr festgehalten.

73

Der Kläger hat den Senat auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass er fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass dem Vermögen auf den Konten Darlehensverbindlichkeiten oder sonstige Schulden gegenüber standen. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Umstand, dass der Kläger ein solches Darlehen oder sonstige Schulden beim Ausfüllen und Unterzeichnen des Antrages am 17. September 2002 nicht im Antragsformular nicht angegeben hat. Zudem hat er nur wenige Tage nach Abgabe seiner Erklärungen und noch vor Zugang seines Antrages beim Beklagten durch entsprechenden Beauftragung seines Vaters selbst veranlasst, dass die Konten aufgelöst und die vorhandene Bankguthaben auf andere Familienmitglieder übertragen wurden. Hierfür hätte jedoch bei Bestehen von Darlehensverbindlichkeiten oder sonstigen Schulden keine Veranlassung bestanden. Vielmehr hätte er diese – im Übrigen auch bei nachträglicher Kenntniserlangung von der Existenz der Konten – den anzurechenden Guthaben im Antragsformular gegenüberstellen können. Das Verhalten des Klägers lässt daher zur Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass es dem Kläger mit der Auflösung der Konten und der Vermögensübertragung gerade darum ging zu verhindern, dass die Vermögenswerte bei der Entscheidung über den BAföG-Antrag zur Anrechnung gelangen würden. Wäre er hingegen davon ausgegangen, dass ihm das Guthaben auf den Konten wegen einer Darlehensvereinbarung bzw. wegen der für ihn in der Vergangenheit getätigten Ausgaben nicht mehr zuordnen gewesen wären oder dass den Guthaben zumindest Schulden in derselben Höhe gegenüber standen, hätte es einer derartigen – gleichsam “überhasteten“ – Vermögensübertragung nicht bedurft.

74

Nach allem ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die Vermögensübertragungen des Klägers darauf abzielten, eine Vermögensanrechnung zu verhindern. Damit tritt zum Vorliegen des (objektiven) Missbrauchstatbestandes – welcher eine Verwerflichkeit des Handelns nicht voraussetzt - im vorliegenden Fall die erforderliche subjektive Komponente hinzu, nämlich in Form eines vorsätzlichen Handelns. Damit stellt sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht mehr die Frage, ob dem Kläger die (ausbildungs-)förderungsrechtliche Anrechenbarkeit des den Angehörigen bereits übertragenen Vermögens hätte bekannt sein können oder müssen und ihm insoweit der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens zu machen ist. Denn jedenfalls diente das Verhalten gerade dazu, eine Vermögensanrechnung aufgrund noch vorhandener Bankguthaben zu verhindern, so dass er zumindest insoweit vorsätzlich handelte.

75

Von der Frage, ob der Kläger eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vorgenommen hat, ist die Frage zu unterscheiden, ob der Kläger zugleich „vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben“ gemacht hat. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass – stellt man auf den Zeitpunkt des Eingangs des BAföG-Antrages beim Beklagten am 8. Oktober 2002 ab – bei Antragstellung die Vermögensübertragung bereits erfolgt war und der Antrag insoweit „formal“ keine unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben gemacht hat; zum anderen ist zu berücksichtigen, dass im Antragsformular nach vorausgegangenen Vermögensübertragungen nicht (ausdrücklich) gefragt wird und eine entsprechende Belehrung oder auch nur ein Hinweis hierauf sowohl im Antragsformular als auch in den Erläuterungen hierzu fehlen.

76

Unstreitig liegt Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, wenn Tatsachen nicht angegeben bzw. verschwiegen werden, nach denen ausdrücklich gefragt wurde oder über deren förderungsrechtliche Relevanz der Auszubildende belehrt worden ist. In diesem Fall verletzt der Auszubildende – soweit er nicht vorsätzlich handelt – die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße. Fraglich bleibt indessen, ob (Vorsatz und) grobe Fahrlässigkeit zu verneinen ist, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben auf unklaren formularmäßigen Fragebögen beruhen und eine (ausdrückliche) Belehrung über die förderungsrechtlicher Relevanz auch vorausgegangener Vermögensdispositionen fehlt (verneinend u. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29. 04.2009 - 12 S 2493/06 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 24.11.2009 - 11 K 2370/09 -, juris; Urt. v. 18.12.2006 - 11 K 1606/06 -, juris; VG Minden, Urt. v. 15.12.2005 - 9 K 4304/04 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 02.10.2007 - Au 3 K 06.01444 -, juris; s. auch Ramsauer/ Stallbaum/ Sternal, a.a.O. Anhang § 20 Rdnr. 5).

77

Zwar steht es dem Auszubildenden nicht zu, von sich aus zu beurteilen, ob und welche Schulden und Lasten anrechenbar bzw. in Abzug zu bringen sind. Auch folgt aus § 60 Abs. 1 SGB X die Verpflichtung, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind. Der Auszubildende wird überdies – worauf der Beklagte insbesondere hinweist – vor der Unterschriftszeile (textlich hervorgehoben) auf seine Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben hingewiesen. Schließlich muss sich der Auszubildende auch bei Vorliegen von Zweifeln durch das Amt für Ausbildungsförderung über seine Pflichten beraten lassen. Ob sich im Hinblick hierauf im Falle eines im Antrag „formal“ korrekt ausgefüllten, jedoch unterbliebenen (zusätzlichen) Hinweises des Antragstellers auf eine vorausgegangene förderungsrechtlich relevante Vermögensdisposition, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht notwendigerweise verwerflich sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. 01.1983, a.a.O.), stets schon der Vorwurf begründen lässt, der Betroffene habe die gebotene Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise außer Acht gelassen, erscheint zweifelhaft und dürfte einzelfallabhängig sein.

78

Anders verhält es sich nach Auffassung des Senats aber dann, wenn ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt und wenn dieser – wie hier – zugleich das Wissen um die rechtsmissbräuchliche Art der Vermögensdisposition impliziert, so dass die Annahme vorsätzlichen Handelns gerechtfertigt ist. D. h. in derartigen Fällen befreit der Umstand, dass im Antragsformblatt selbst nicht nach einer rechtsmissbräuchlich unentgeltlichen an Dritte übertragenes Vermögen gefragt wird, den Auszubildenden nicht davon, dieses Vermögen anzugeben, wenn er sich nicht dem Vorwurf vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässig gemachter unvollständiger Angaben aussetzen will. Davon ist auch beim Kläger auszugehen, dessen Handeln zur Überzeugung des Senats auf eine Umgehung der Vermögensanrechnung abzielte, und der deshalb die der Antragstellung am 8. Oktober 2002 vorausgegangene Vermögensübertragung dem Beklagten nicht verschweigen durfte, selbst wenn hiernach im Antragsformblatt nicht gefragt und nicht belehrt wurde und er insoweit das Antragsformular insoweit „formal“ zutreffend ausgefüllt hat. Diese besondere Obliegenheit folgt aus dem der Antragstellung vorausgegangenen Handeln des Klägers und der sich hieraus ergebenden Offenbarungspflicht gegenüber dem Beklagten.

79

2. Ungeachtet dessen sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 1. Halbsatz SGB X erfüllt, wonach sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen kann, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

80

Der Senat ist im Falle des Klägers – wie bereits dargelegt – davon überzeugt, dass er die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kannte und billigend in Kauf genommen hat. D. h. es ist dem Kläger durchaus bewusst gewesen, dass sich die Vermögenswerte, wie sie mit den im Zeitpunkt des Ausfüllens und Unterzeichnens des BAföG-Antrages auf seinen Konten noch vorhanden waren, nach dem BAföG als förderungsschädlich erweisen würden. Aus eben diesem Grunde hat der die Auflösung der Konten und Übertragung der Vermögenswerte veranlasst. Dass er sich insoweit in einem Irrtum befunden hätte, vermag den Senat nicht zu überzeugen; seine Einlassungen, namentlich auch bei seiner informatorische Anhörung in der mündlichen Verhandlung, hat eine solche Annahme nicht zu begründen vermocht.

81

Aber selbst dann, wenn der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt hätte, wäre ihm jedenfalls der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Denn der Kläger hätte bei der gebotenen Sorgfalt die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide erkennen können und müssen.

82

Die Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit ist in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X enthalten und auch im Rahmen der Nr. 2 der Vorschrift heranzuziehen (vgl. OVG d. Saarlandes, Urt. v. 27.05.2008 - 3 A 373/07 -, juris; ebenso Wulffen, SGB X 5. Aufl. § 45 Rdnr. 22). Danach handelt grob fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt hat. Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Regel einzelfallabhängig und erfordert ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden (vgl. OVG d. Saarlandes, a. a. O.; VGH Mannheim, Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 11.02.2008 - 2 A 959/05 -, juris). Dies ist etwa anzunehmen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

83

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Auszubildende gehalten ist, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden; daraus ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwG, Beschl. v. 28.05.2004 - 5 B 52.04 -, juris; Urt. v. 21.01.1987 - 5 C 54.78 -, Buchholz 436.36 § 20 Nr. 24; Beschl. v. 26.10.1978 - 5 B 54.78 -, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 6). Ergeben sich Zweifel, ist der Auszubildende zudem gehalten, sich durch Rücksprache Klarheit zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.2004, a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 11.06. 2003, a. a. O.; OVG des Saarlandes, a. a. O.).

84

Der Kläger hätte – selbst wenn man darauf abstellt, dass die Angaben bei Antragstellung “formal“ zutreffend waren und er sich seiner Offenbarungspflicht im Zusammenhang mit der Antragstellung nicht bewusst gewesen sein sollte – jedenfalls erkennen können und müssen, dass in Anbetracht der von ihm kurzfristig veranlassten Vermögensübertragungen die Bewilligung von Sozialleistungen in Form von Ausbildungsförderung nicht rechtens sein konnten. Denn der Kläger hätte bereits bei Anspannung geringer Sorgfalt – allzumal bei Nachfrage bei dem Beklagten – erkennen können, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung über anzurechnendes Vermögen verfügte.

85

Es gehört zur allgemeinen Kenntnis auch rechtlich unerfahrener Personen, dass ein Anspruch auf staatliche Sozialleistungen nur dann besteht, wenn und soweit die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dieser Grundsatz ist auch in § 1 BAföG gesetzlich verankert. Es liegt für jeden Auszubildenden auf der Hand, dass er eigenes Vermögen nicht ohne sachlichen Grund weggeben darf, um erst so die Leistungsvoraussetzungen des Ausbildungsförderungsgesetzes herbeizuführen, anstatt es für den Lebensunterhalt während der Ausbildung einzusetzen. Der Kläger hat damit einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt. Hierzu gehört auch die Erkenntnis, dass es nicht angehen kann und sich als Missbrauch darstellen muss, wenn man sich selbst im zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialleistungen durch Vermögensübertragungen bedürftig macht und alsdann Sozialleistungen beantragt. Wenn der Kläger gleichwohl auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vertraut haben sollte, hat er damit die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

IV.

86

Genießt der Kläger bereits aus den genannten Gründen keinen Vertrauensschutz, bleibt im Hinblick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich ergänzend anzumerken, dass sich der Kläger auch dann nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen könnte, wenn die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht vorlägen. Denn auch dann, wenn man die Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht als erfüllt ansähe, könnte sich der Kläger in Anwendung des in § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB X normierten Grundsatzes nicht mit Erfolg auf einen Vertrauensschutz berufen. Nach diesem allgemeinen Grundsatz dürfen (unanfechtbare) rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte für die Vergangenheit zurück-genommen werden, wobei dies (nur) dann und auch nur für den Regelfall ausgeschlossen ist, wenn der Begünstige auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung der mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

87

Ein Rückgriff auf diesen allgemeinen Grundsatz mit der Folge, dass ein schutzwürdiges Vertrauen nicht anzuerkennen ist, verbietet sich auch nicht im Hinblick auf die speziellen Regelungen des § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X. Diese normieren den Ausschluss des Vertrauensschutzes nicht abschließend; es handelt sich hierbei lediglich um Regelbeispiele. Andernfalls dürfte im Hinblick auf den zugrunde liegenden Gesetzeszweck auch eine Analogie in Betracht zu ziehen sein. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein mit den in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X legal definierten typischen Sonderfällen vergleichbarer Sonderfall vorliegt, der den Ausschluss der Schutzwürdigkeit des Vertrauens rechtfertigt. So verhält es sich hier. Aufgrund des Umstandes, dass im vorliegenden Fall von einer missbräuchlichen Vermögensübertragung auszugehen ist, welche zur Überzeugung des Senats vom Kläger auch in vorwerfbarer Weise herbeigeführt worden ist, erweist es sich im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der Regelungen sachgerecht und angemessen, den Fall eines missbräuchlichen Verhaltens den in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X angeführten Fällen gleichzustellen, selbst wenn er in der genannten Vorschrift nicht ausdrücklich angeführt wird. Denn den Tatbeständen zu Nr. 1 bis 3 der genannten Regelung ist gemein, dass aufgrund der bestehenden Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers diesem ein Vertrauensschutz nicht zugebilligt werden kann. Dies muss gleichermaßen für ein missbräuchliches Verhalten gelten, so dass auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges Vertrauen nicht anzuerkennen ist. Denn auf ein rechtsmissbräuchlichen Verhalten kann ein schützenswertes Vertrauen selbst dann nicht gegründet werden, wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Auszubildende in dem BAföG-Antrag „formal“ keine unrichtigen Angaben gemacht hat, weil in dem Antragsformular nicht nach solchermaßen missbräuchlich übertragenen Vermögen gefragt wird (vgl. auch VG München, Urt. v. 14.09.2006 - M 15 K 05.5931 -, juris).

88

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Aufhebung der angefochtenen Bescheide für die Vergangenheit auch nicht die Regelung gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X entgegen, wonach der Verwaltungsakt nur in den Fällen von § 45 Absatz 2 Satz 3 und – hier nicht einschlägig – von Absatz 3 Satz 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zugenommen wird. Ist indes – wie zuvor dargelegt – hinsichtlich der Regelungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bei Vorliegen vergleichbarer Sonderfälle eine ergänzende Auslegung bzw. entsprechende Anwendung geboten, hat auch im Rahmen des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X nichts anders zu gelten. D. h. die genannte Vorschrift schließt entsprechend der zu § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gebotenen Gesetzesinterpretation ebenfalls Fälle mit ein, die denen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vergleichbar sind. Andernfalls läge nicht nur bei der konkreten Rechtsanwendung, sondern auch im Hinblick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ein nicht nachvollziehbarer Systembruch vor; denn jedenfalls ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass in Fällen, die denen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vergleichbar sind, eine Rückforderung für die Vergangenheit ausgeschlossen sein sollte.

V.

89

Die vom Beklagten bei der Rücknahme der zugrunde liegenden Verwaltungsakte getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

VI.

90

Rechtlichen Bedenken begegnen die Bescheide der Beklagten vom 31. Mai 2005 auch insoweit nicht, als mit ihnen die in der Zeit vom Oktober 2002 bis September 2004 geleistete Ausbildungsförderung zurückgefordert wird. Rechtsgrundlage des vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 50 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB X, wonach die erbrachten Leistungen zu erstatten sind, soweit der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

VII.

91

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

92

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

93

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 116 Geheimer Vorbehalt


Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 20 Rückzahlungspflicht


(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bew

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens


(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1642 Anlegung von Geld


Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung


(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehör

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 57/05
vom
2. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. November
2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2005 wird zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 127.822,97 €

Gründe:


1
Die Beklagte rügt zu Recht eine Verletzung ihres A nspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch rechtsfehlerhafte Anwendung der prozessualen Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auf dieser Verletzung beruht das angefochtene Urteil.

2
1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen de s § 117 Abs. 1 BGB verkannt. Nach seinen bisherigen Feststellungen bestand für die Beklagte keine Verpflichtung zur Verzinsung des Darlehens. Dann war insoweit ein Scheingeschäft gegeben. Zwar kann eine bestimmte vertragliche Regelung nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und als zivilrechtlich nicht gewollt angesehen werden. Das aber setzt voraus, dass die steuerlichen Vorteile auf legalem Wege erreicht werden sollen. Ist eine zivilrechtliche Regelung - wie hier vom Berufungsgericht angenommen - von den Parteien nicht ernstlich gewollt, werden aber gegenüber den Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht, liegt ein Scheingeschäft mit dem Ziel der Steuerhinterziehung vor (vgl. BGHZ 67, 334, 337 f.; Urteile vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01 - BGH-Report 2003, 453 unter III; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - ZIP 1993, 1158 unter 1 a).
3
2. Dieser Rechtsfehler hat sich indes nicht ausgew irkt, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt. Das Berufungsgericht hat sich die Überzeugung verschafft, dass die Parteien ein zinsloses Darlehen vereinbart haben. Dieses Rechtsgeschäft ist wirksam. Es ist nicht bereits deshalb verwerflich, weil es verdeckt gewesen ist oder weil die vorgelagerte Scheinabrede eine Steuerhinterziehung ermöglichen sollte, solange die Erlangung der Steuervorteile - wie hier - weder der alleinige noch der Hauptzweck der vertraglichen Vereinbarung gewesen ist (vgl. BGHZ 14, 25, 30 f.; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 187/81 - WM 1983, 565 unter II 1 b, 2; Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 90/85 - NJW-RR 1986, 1110 unter II 2; vom 30. Januar 1985 - VIII ZR 292/83 - WM 1985, 647 unter 2 b dd).

4
3. Das Berufungsgericht ist allerdings verfahrensf ehlerhaft der Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen, der streitbefangene Betrag sei ihr nicht im Wege eines Darlehens, sondern schenkweise zugeflossen. Die Beklagte hat dabei den Beweis gegen die Urkunden vom 10. August 1995 und vom 1. September 1997 zu führen, die im Verhältnis der Parteien materiell die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich haben (BGH, Urteil vom 4. Mai 1987 - II ZR 227/86 - WM 1987, 938 unter 2). Mit seiner Auffassung, der - vom Landgericht noch für ausreichend erachtete - Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert, hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt. Es hat zudem aus dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme andere Schlüsse gezogen als das Landgericht. Damit waren die Eingangsvoraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben. Bestehen aus Sicht des Berufungsgerichts Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, so ist eine erneute Feststellung geboten (BGHZ 158, 269, 272 f.). Eine eigenständige Würdigung der in erster Instanz erhobenen Beweise durch das Berufungsgericht stellt bereits eine solche erneute Tatsachenfeststellung dar (aaO 274). Die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist, beantwortet sich nach den von der Rechtsprechung schon zum bisherigen Recht entwickelten Grundsätzen (aaO 275). Nach alter Rechtslage war es erforderlich , Zeugen erneut zu vernehmen, wenn das Berufungsgericht protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder werten wollte (BGH, Urteile vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00 - NJW-RR 2002, 1500 unter II 1; vom 17. Dezember 2002 aaO unter II 1 a und b; vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95 - WM 1996, 196 unter III 3). Hat also das erstinstanzliche Gericht über streitige Äußerun gen und die Umstände , unter denen sie gemacht worden sind, Zeugen vernommen und ist es aufgrund einer Würdigung der Aussage zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so kann das Berufungsgericht diese Auslegung nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO selbst vernommen zu haben.
Vorsitzender Richter Dr. Schlichting Seiffert am Bundesgerichtshof Terno kann wegen Erkrankung nicht unterschreiben. Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 23.03.2004 - 4 O 61/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2005 - I-7 U 81/04 -

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.

(2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 - 11 K 892/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Die am … 1981 geborene Klägerin schloss im Juni 2001 den Besuch des Gymnasiums mit der Abiturprüfung ab. Mit am 05.09.2001 beim Landratsamt ... - Amt für Ausbildungsförderung - eingegangenem Antrag begehrte sie sodann die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Ausbildung zur Touristik-Managementassistentin bei der Akademie für Bürokommunikation und Welthandelssprachen in Stuttgart. Mit dem Antrag gab die Klägerin zu ihrem Vermögen an, über Genossenschaftsanteile einer Volksbank in Höhe von 1.800,-- DM zu verfügen. Ihre Ausbildung begann die Klägerin am 02.10.2001. Mit Bescheid vom 29.11.2001 bewilligte das Landratsamt ...-... der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 375,-- DM. Auf ihren Folgeantrag vom 12.06.2002 bewilligte das Landratsamt mit Bescheid vom 27.09.2002 für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 weitere Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 192,-- EUR.
Ein nach § 45 d Abs. 3 EStG erfolgter Datenabgleich durch das Bundesamt für Finanzen vom 18.12.2002 brachte hervor, dass die Klägerin bei der ...- ... im Jahr 2001 einen Freistellungsbetrag in Höhe von 575,-- DM geltend gemacht hatte. Auf Aufforderung durch das Landratsamt ... legte sie hierauf Bescheinigungen der Volksbank ... ... sowie der ... vor. Hiernach verfügte sie am 05.09.2001 und am 12.06.2002 bei der erwähnten Volksbank über ein Sparguthaben in Höhe von 229,92 EUR und ein Geschäftsguthaben in Höhe von 920,33 EUR. Ein von ihr bei der ... geführtes Girokonto (Nr. ...) wies am 05.09.2001 einen Kontostand von 2.016,77 DM und am 12.06.2002 von 653,85 EUR auf. Ein ebenfalls bei der ... geführtes Sparkonto (Nr. ...) hatte am 05.09.2001 einen Kontostand von 1,84 DM und am 12.06.2002 von 0,97 EUR. Die ... bestätigte zudem, dass ein weiteres Sparkonto (Nr. ...) von der Klägerin am 21.08.2001 aufgelöst und das Guthaben in Höhe von 21.408,29 DM (= 10.945,89 EUR) an dem selben Tag auf ein Sparkonto ihres Großvaters, Herrn E. K., gebucht worden sei.
Mit Bescheid vom 27.06.2003 hob das Landratsamt Ludwigsburg die Bewilligungsbescheide vom 29.11.2001 und 27.09.2002 auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung geleisteter Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.028,76 EUR auf.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Großvater habe am 28.07.1999 ein Sparbuch für sie angelegt und am 01.10.1999 hierauf 18.000,-- DM eingezahlt. Die Einzahlung des Geldes sei unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass sie ein Auswärtsstudium aufnehme. Da mit ihrer Immatrikulation in Stuttgart im August 2001 festgestanden habe, dass sie kein Auswärtsstudium beginne, habe sie das Sparbuch aufgelöst und das Geld vereinbarungsgemäß wieder dem Großvater zukommen lassen. Sie sei niemals Eigentümerin des Geldes gewesen, da die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten sei. Hiervon abgesehen sei die von ihr geforderte Rückzahlung aber auch unbillig. So habe sie etwa für das Studium insgesamt 16.000,-- EUR an Studien- und Prüfungsgebühren zu bezahlen. Sie habe jedenfalls auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut und ihr Vertrauen sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig. Die erbrachten Leistungen habe sie verbraucht.
Weitere von der Klägerin im Widerspruchsverfahren angeforderte Kontounterlagen erbrachten, dass auf dem Konto der ... Nr. ... am 01.10.1999 eine Einzahlung von 18.000,-- DM sowie am 29.10.1999 eine weitere Einzahlung in Höhe von 2.030,-- DM erfolgt war. Die Mitteilung über die Kontoeröffnung vom 28.07.1999 beinhaltete, dass der Kontoinhaber wirtschaftlich Berechtigter sei, das Konto nicht im Auftrag eines anderen eröffnet worden sei und Gläubiger der Spareinlage der Kontoinhaber sei. Den Freistellungsauftrag vom 12.01.2001 hatte die Klägerin selbst unterzeichnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Es führte aus, Rechtsgrundlage für die Änderung der Bewilligungsbescheide sei § 45 SGB X. Die Bescheide vom 29.11.2001 und 27.09.2002 seien rechtswidrig, da der am 21.08.2001 an den Großvater der Klägerin übertragene Betrag in Höhe von 21.408,29 DM zu Unrecht nicht als Vermögen der Klägerin berücksichtigt worden sei. Zwar sei die Rückübertragung des Guthabens bürgerlich-rechtlich wirksam. Dies schließe es jedoch nicht aus, der Klägerin das Guthaben weiterhin insoweit als Vermögen zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen sei. So handele ein Auszubildender grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen in einem folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, dieses an einen Dritten unentgeltlich übertrage, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der Vermögensübertragung habe dies förderungsrechtlich zur Konsequenz, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet werde. Die Übertragung des Sparguthabens an ihren Großvater wenige Tage vor der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Großvater ihr gegenüber Forderungen gehabt habe. Sie könne sich gegenüber der Rückforderung auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB X berufen, da sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die Entscheidung nach § 45 SGB X sei auch ermessensgerecht. Denn in Anbetracht der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand und im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Auszubildenden sei aufgrund der gegebenen Umstände des Falles das öffentliche Interesse, Ausbildungsförderung nur insoweit zu leisten, als die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, höher einzustufen als das Interesse der Klägerin, die rechtswidrig erhaltene Ausbildungsförderung zu behalten. Die geltend gemachte Rückforderung beruhe auf § 50 SGB X.
Die Klägerin hat am 01.03.2004 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt hat. Sie hat ergänzt, dass das auf dem Sparbuch befindliche Geld von ihr nicht angetastet worden sei, die erfolgte Rückübertragung des Betrags auf das Konto ihres Großvaters habe einer rechtlichen Verpflichtung entsprochen und sei daher nicht rechtsmissbräuchlich. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie den von ihrem Großvater erhaltenen Geldbetrag bei Nichtaufnahme eines Auswärtsstudiums wieder zurückzahlen müsse. Der Betrag von rund 20.000,-- DM sei im Falle ihrer auswärtigen Unterbringung nicht nur für eine Wohnungseinrichtung, sondern auch für die laufenden Kosten eines Auswärtsstudiums, insbesondere Mietzinsen, vorgesehen gewesen.
Mit Beschluss vom 19.11.2004 hat das Verwaltungsgericht der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt. In dem hierauf angestrengten - erfolgreichen - Beschwerdeverfahren (VGH Baden-Württemberg, Az. 7 S 3920/04) haben die Klägerin und ihre Großeltern eidesstattliche Versicherungen erstattet, die die im Jahr 1999 erfolgten Zahlungen betreffen.
10 
Die Klägerin hat beantragt,
11 
den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 27.06.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 aufzuheben.
12 
Der Beklagte hat ebenfalls im Wesentlichen seine Rechtsauffassung wiederholt und beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klägerin zu den näheren Umständen der erfolgten Kontenbewegungen befragt. Es hat zudem Beweis erhoben durch die Vernehmung ihrer Großeltern und ihrer Mutter. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Klägerin und der Zeugen wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.12.2005 Bezug genommen.
15 
Mit Urteil vom 19.12.2005 - 11 K 892/04 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 27.06.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die erfolgte Gewährung von Ausbildungsförderung an die Klägerin sei nicht rechtswidrig gewesen; insbesondere habe die Klägerin zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellungen am 05.09.2001 und 12.06.2002 nicht über anrechenbares Vermögen verfügt. Das Gericht sei aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zur Rückzahlung des entsprechenden Geldbetrages an ihren Großvater verpflichtet gewesen sei, weil sie während ihres Studiums bei ihren Eltern in G. habe wohnen können. Die Klägerin habe auch ernstlich mit der Geltendmachung der Rückzahlungsforderung des Großvaters rechnen müssen, ohne dass insoweit auf die für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelten Grundsätze abgestellt werden müsse.
16 
Gegen das dem Beklagten am 30.12.2005 zugestellte Urteil hat dieser mit am 23.01.2006 eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
17 
Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe erst in der Zeit zwischen dem Ausfüllen ihres ersten BAföG-Antrags und dem Zugang des Antrags bei der Behörde die Rückübertragung des Sparguthabens auf ihren Großvater veranlasst. Die Rückübertragung habe nicht nur die eingezahlten Beträge in Höhe von 18.000,-- DM und 2.030,-- DM umfasst, sondern auch den Eröffnungsbetrag von 10,-- DM, aufgelaufene Zinsen in Höhe von 1.368,29 DM sowie eine Umbuchung in Höhe von 67,83 DM. Im Zeitpunkt des Ausfüllens des Antrags, dem 11.08.2001, habe sie danach noch über Vermögen verfügt. Selbst wenn aber als maßgebender Zeitpunkt der Antragstellung der Zugang des Antrags bei der Behörde, also der 05.09.2001, anzusehen sei, sei das Vermögen der Klägerin wegen dessen rechtsmissbräuchlicher Übertragung anzurechnen gewesen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensübertragung werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin das Vermögen zeitnah zur Antragstellung übertragen habe. Im Recht der Ausbildungsförderung seien Rückzahlungsverpflichtungen zwischen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher von seiner tatsächlichen Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Vereinbarungen unter Angehörigen entsprächen regelmäßig nur dann dem Üblichen unter Fremden, wenn die Vereinbarung schriftlich festgehalten sei und beide Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet hätten. Weiterhin müssten Regelungen über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses, die Art und Weise der Rückzahlung und die Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs bestehen. Allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Verwandten könne eine Rückzahlungspflichtung nicht konstruiert werden. Das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung von einer mündlichen Absprache über eine Schuldverpflichtung ausgegangen, wie hoch eine solche indes gewesen sein soll, sei offen. So habe etwa der Großvater der Klägerin seinen beiden anderen Enkeln lediglich 18.000,-- DM überwiesen. Es liege daher nahe, dass die Klägerin den zusätzlichen Betrag von 2.030,-- DM zu ihrem 18. Geburtstag geschenkt bekommen habe. Weil sie einen Tag vor der Einzahlung der 2.030,-- DM von ihrem anderen Sparbuch 2.000,-- DM abgehoben habe, liege es auch nahe, dass sie diesen Betrag zwischen ihren Sparbüchern transferiert habe. Ein bloße mündliche Absprache über eine Rückzahlungsverpflichtung in der geltend gemachten Höhe ohne die Vereinbarung eines Fälligkeitstermins wäre jedenfalls unter Fremden nicht erfolgt. Im Übrigen wäre es der Klägerin aber auch noch später möglich gewesen, ein Auswärtsstudium anzuschließen. Mangels einer bestehenden Rückzahlungsverpflichtung sei somit ein Schuldenabzug nicht in Betracht gekommen, weshalb die Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen seien.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 - 11 K 892/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
20 
Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten. Sie beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Die Klägerin stellt heraus, dass sie den fraglichen Geldbetrag nach den Ausführungen der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen nur für den Fall eines Auswärtsstudiums erhalten habe. Es sei vereinbart gewesen, dass das Geld andernfalls zurückzuzahlen sei. Die Zeugenaussagen seien glaubhaft und widerspruchsfrei. Auch der Beklagte habe die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Abrede gestellt. Er stelle lediglich frei erfundene Behauptungen ins Blaue hinein auf. Völlig unsubstantiiert behaupte er, dass sie den weiteren Betrag von 2.030,-- DM zu ihrem 18. Geburtstag erhalten habe, was unrichtig sei. Auch dieser Betrag sei vielmehr für ein Auswärtsstudium bestimmt gewesen. Da es sich bei ihr um das älteste Enkelkind ihres Großvaters handele und der Zeitpunkt eines eventuellen Auswärtsstudiums kurz bevor gestanden habe, habe sie diesen Betrag erhalten. Die am 28.10.1999 von einem anderen Konto abgehobenen 2.000,-- DM stünden in keinerlei Zusammenhang mit den genannten 2.030,-- DM. Die 2.000,-- DM seien von ihren Eltern abgehoben und für deren Hausbau verwandt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte sie ernstlich mit der Geltendmachung der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber ihrem Großvater rechnen müssen. Der Inhalt des vorliegend abgeschlossenen Vertrags, der unter Familienangehörigen nicht der Schriftform bedurft habe, sei auch bestimmt oder jedenfalls bestimmbar. Es ergebe sich bereits aus der Sache, dass sie den von ihrem Großvater auf das für sie angelegte Konto eingezahlten Geldbetrag einschließlich Zinsen zurück bezahlen sollte. Hierüber sei eine konkludente Einigung erzielt worden. Als klar gewesen sei, dass sie kein Auswärtsstudium aufnehmen würde, sei die Rückzahlungsverpflichtung fällig geworden. Im Innenverhältnis sei - ohne die genaue Festlegung der rechtlichen Konstellation - klar gewesen, dass ihr das Geld nicht zustehe. Dass sie, die Klägerin, nach ihrem Studium noch ein Auswärtsstudium hätte anschließen können, liege neben der Sache, da der Großvater ihr allein ein Studium habe ermöglichen wollen, die Zeit nach diesem Studium sei nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Es sei die Sorge des Großvaters gewesen, dass sie aus finanziellen Gründen nicht hätte studieren können, wenn sie einen Studienplatz an einem auswärtigen Ort erhalten hätte. Das ihr überlassene Geld habe sie zurückbezahlt, bevor der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bei dem Beklagten eingegangen sei. Dass der Beklagte den nahen zeitlichen Zusammenhang bemängele, sei nicht nachvollziehbar. Die erfolgte Rückzahlung ergebe sich denknotwendig aus dem Sachzusammenhang.
23 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Verwaltungsgerichts und die im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe angefallenen Akten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Nach § 45 Abs. 1 S.1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet jedoch aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel bei einem Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesem Fall wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X). Dieses muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 S. 1 SGB X).
27 
Nach § 18 Abs. 1 SGB I und §§ 1, 11 Abs. 1 BAföG besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf des Auszubildenden ist nach §§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG sein Vermögen anzurechnen. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten auch Forderungen als Vermögen, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertbestimmung des Vermögens nach § 28 Abs. 2 BAföG der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist.
28 
Die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 29.11.2001 und 27.09.2002 konnten nicht zurückgenommen werden. Denn der von dem Beklagten angeführte Guthabensbetrag in Höhe von 21.408,29 DM war der Klägerin bei der Berechnung der Ausbildungsförderung gerade nicht als Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzurechnen. Das der Klägerin im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen zukommende Vermögen im Übrigen hatte gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben.
29 
Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin, wie dies auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, bis zu der Rückübertragung des in Rede stehenden Kontoguthabens auf ihren Großvater am 21.08.2001 vollwertige Inhaberin der Forderung aus dem betreffenden Konto gewesen ist. Ihre ursprüngliche gegenteilige Einlassung trifft daher nicht zu. Denn für die Zuordnung von Vermögen ist allein maßgeblich, wer formal die Verfügungsgewalt darüber besitzt (vgl. etwa Senatsurteil vom 17.09.2007 - 12 S 2539/06 -, juris). Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf das umstrittene Sparkonto war ihr daher der Guthabensbetrag zuzurechnen. Unerheblich ist insoweit, wer die Einzahlung vorgenommen oder wer ihr das Geld zur Verfügung gestellt hat. Für die Vermögenszuordnung in dem vorliegenden Fall spielt es daher keine Rolle, dass das angelegte Geld der Klägerin von ihrem Großvater zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. auch die Senatsurteile vom 24.01.2008 - 12 S 691/07 - und vom 04.12.2008 - 12 S 2549/06 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - NVwZ 2009, 392).
30 
Bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres ersten Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, dem 05.09.2001, war die Klägerin indes nicht (mehr) Inhaberin der Forderung gegenüber der ... in Höhe der genannten 21.408,29 DM. Denn das entsprechende Konto war bereits am 21.08.2001 aufgelöst und das Guthaben auf ein Konto ihres Großvaters gebucht worden. Im Sinne von § 28 Abs. 2 BAföG („Zeitpunkt der Antragstellung“) kann nur stets der jeweilige Zugang des Antrags bei der zuständigen BAföG-Behörde maßgebend sein und nicht, wie es die Berufungsbegründung in den Raum stellt, das von dem jeweiligen Antragsteller auf dem Antrag angegebene Datum (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 5. Aufl., § 28 RdNr. 9 und § 46 RdNr. 12 - insbesondere unter Hinweis auf die Regelung des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I).
31 
Dieser Übertragungsvorgang schloss es indes nicht von vornherein aus, der Klägerin das Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensübertragung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103.80 -, NJW 1983, 2829 und Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395). Rechtsmissbrauch i.S.d. Rechtsprechung setzt dabei nicht voraus, dass der BAföG-Empfänger subjektiv verwerflich gehandelt hat. Allein maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Vermögensverfügung etwa zeitnah zu der Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Das Vermögen wird dann trotz einer zivilrechtlich wirksamen Übertragung förderungsrechtlich dem Auszubildenden zugerechnet. Aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls kann es indes problematisch sein, wann die Voraussetzungen einer treuwidrigen Vermögensübertragung anzunehmen sind (vgl. Roth, Die verwaltungsgerichtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707).
32 
Hiervon ausgehend kann der Senat seiner Entscheidung denjenigen Lebenssachverhalt zu Grunde legen, wie er sich bereits dem Verwaltungsgericht aufgrund der Darlegungen der Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme und dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben hat. Der Senat sieht keinen Anlass, die Ergebnisse der vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme anzuzweifeln und etwa die Großeltern der Klägerin nochmals zu vernehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 128 RdNr. 2), zumal auch die Beteiligten keine durchgreifenden Einwände gegen die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Beweiswürdigung vorgebracht haben. Allein das Aufzeigen verschiedenster denkbarer Sachverhaltsalternativen durch den Beklagten vermag die nachvollziehbare Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu erschüttern.
33 
Hiernach beabsichtigte der Großvater der Klägerin, dieser vor ihrem Abitur einen Betrag von rund 20.000,-- DM zur Verfügung zu stellen, der dann für ein mögliches, von der Klägerin beabsichtigtes auswärtiges Studium verwendet werden sollte und der bis zur Aufnahme eines solchen Studiums nach dem Willen sowohl des Großvaters als auch der Klägerin selbst unangetastet bleiben sollte. Vor dem Verwaltungsgericht äußerte der Großvater der Klägerin ausdrücklich, dass das Geld mit der Maßgabe angelegt worden sei, dass es nur für ein Auswärtsstudium verwendet werden dürfe. Ansonsten müsse das Geld zurückgezahlt werden. In gleicher Weise seien auch Konten für die zwei Geschwister der Klägerin eröffnet worden. Er selbst habe alle drei Sparbücher in Besitz gehabt.
34 
Zwar kann diese für den Senat nachgewiesene rechtliche Vereinbarung unter Familienangehörigen nicht - wie von Klägerseite vorgebracht - als eine nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingte Schenkung angesehen werden, bei welcher die Klägerin die Verfügungsgewalt über das betreffende Sparguthaben erst zu dem Zeitpunkt erlangen sollte, in welchem sie sich zu der Aufnahme eines auswärtigen Studiums entscheiden sollte. Denn - wie bereits dargestellt - hatte die Klägerin schon mit der Eröffnung des Sparkontos im Oktober 1999 die vollständige Verfügungsgewalt über die damit begründete Forderung gegenüber der Bank erlangt. Indes vermag der Senat die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater vorgenommene Vereinbarung als eine sogenannte Zweckschenkung anzusehen, also eine Schenkung, verbunden mit der tatsächlichen Willensübereinstimmung der Vertragsschließenden über einen konkreten mit der Schenkung verfolgten Zweck (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 525 RdNr. 8). Anders als bei der in § 525 BGB ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Auflagenschenkung wird bei einer Zweckschenkung keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen, sondern es besteht lediglich eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird bei einem derartigen Rechtsgeschäft der vereinbarte Zweck - vorliegend die intendierte Aufnahme eines auswärtigen Studiums durch die Klägerin - nicht erreicht, steht dem Schenker ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB als Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Komm., 16. Aufl., § 525 RdNr. 11; Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O.).
35 
Ein derartiger Bereicherungsanspruch stellte sich nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall auch insbesondere als ein rechtlich durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch des Großvaters der Klägerin dar mit der Folge, dass die am 21.08.2001 vollzogene Rückübertragung des betreffenden Sparguthabens auf diesen gerade nicht als in dem dargestellten Sinn rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Zwar lässt sich insoweit der vom Verwaltungsgericht angewandte - sehr großzügige - Maßstab zur Feststellung einer rechtlich erheblichen Rückzahlungsverpflichtung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Rechtsprechung des Senats nicht vertreten. Indes reichen die in dem vorliegenden Fall erwiesenen näheren Umstände des zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossenen Rechtsgeschäfts hin, um einen rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch annehmen zu können.
36 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395 zur Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses sowie Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, NVwZ 2009, 392 zur Berücksichtigung eines Darlehens) setzen beachtliche Herausgabeansprüche gegen den Auszubildenden voraus, dass es sich dabei um bestehende Schulden i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesenen Verbindlichkeiten handelt. Eine Treuhandvereinbarung etwa müsse ein entsprechendes Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis einschließen und es müsse eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen, was in dem ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei entsprechenden Abreden unter Angehörigen gelte. Hierbei seien seitens der Ämter für Ausbildungsförderung und der Tatsachengerichte alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen eines Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen seien, obliege diesem bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen gehe insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzelten oder sich als innere Tatsachen darstellten, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar seien, sei es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliege, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Hierunter seien etwa eine erfolgte Separierung des Treuguts, der konkrete Inhalt der Abrede, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags zu fassen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, a.a.O.). Dasselbe gelte für Darlehensverbindlichkeiten. Auch insoweit sei es allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sei und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden könne. Hierbei müsse die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden Üblichen zu entsprechen habe. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, welche Abreden über Zinsen sowie darüber vorsehe, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend gesichert sei, sei auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen eines strengen Fremdvergleichs gingen über das alleinige gesetzliche Erfordernis einer bestehenden Schuld i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG hinaus und ließen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie würden sich auch nicht als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen ergeben. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung wie insbesondere die Schriftlichkeit, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, a.a.O.). Mit seinem Urteil vom 17.09.2007 (a.a.O.) hatte auch bereits der Senat, der die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts teilt, hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung aufgestellt. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es auch nach Auffassung des Senats insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise.
37 
Gemessen hieran sprechen in dem vorliegenden Fall genügend Indizien dafür, dass die Klägerin tatsächlich noch vor der Stellung ihres Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einem durchsetzbaren Bereicherungsanspruch ihres Großvaters ausgesetzt gewesen war, welchem sie sodann, ohne dass dies als missbräuchliche Vermögensübertragung angesehen werden kann, mit der Rückübertragung des ihr von ihrem Großvater überlassenen Guthabens samt dessen zwischenzeitlich erbrachter Erträgnisse am 21.08.2001 auch nachgekommen ist. Hierfür sprechen für den Senat etwa die erfolgte Separierung des Guthabensbetrags auf einem ganz bestimmten, von den übrigen Bankkonten der Klägerin getrennten Sparkonto, der Umstand, dass der Großvater sich im Besitz des das Konto betreffenden Sparbuchs befunden hat, der von der Klägerseite plausibel dargestellte konkrete Zweck der Gewährung des Guthabensbetrags an die Klägerin sowie der ebenfalls plausibel gemachte Zeitpunkt, ab welchem der Großvater die Rückgewähr des betreffenden Betrags beanspruchen konnte. Dass die Rückübertragung des Guthabens auf den Großvater in dem vorliegenden Fall zeitnah zu der Stellung des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung durch die Klägerin erfolgte, spricht hier ausnahmsweise nicht gegen die Darstellung der Klägerseite. Denn vorliegend sollte gerade die Aufnahme eines Studiums, welches die Klägerin auch von zu Hause aus absolvieren konnte, den Rückzahlungsanspruch ihres Großvaters auslösen. Dass die Klägerin nach der Einlassung des Beklagten auch später noch ein auswärtiges Studium hätte aufnehmen können, weshalb eine Rückübertragung des Guthabens seitens des Großvaters jedenfalls noch nicht im August 2001 hätte beansprucht werden können, stellt sich nach der Auffassung des Senats mangels Hinweisen darauf, dass die Vereinbarung auch für ein Zweitstudium der Klägerin gelten sollte, eher als fernliegend dar. Wie dargestellt bedurfte die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossene Vereinbarung im Grundsatz auch nicht der Schriftlichkeit. Der Einhaltung der besonderen Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB bedurfte es wegen der zugleich erfolgten Bewirkung der versprochenen Leistung (vgl. § 518 Abs. 2 BGB) nicht (vgl. zum Erfordernis der Schriftlichkeit für eine verbindliche Treuhandabrede auch bereits BVerwG, Beschluss vom 27.11.2008 - 5 B 54.08 -, juris, sowie Beschluss vom 09.01.2009 - 5 B 53.08 -, juris).
38 
Durfte die Klägerin nach allem die Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des ihr von ihrem Großvater gewährten Guthabens beanspruchen, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der beiden ergangenen Bewilligungsbescheide, weshalb der diese betreffende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 samt dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben ist.
39 
Aber auch wenn in dem vorliegenden Fall keine hinreichenden Indizien für den Nachweis einer bestehenden Schuld und damit einer zivilrechtlich wirksamen und durchsetzbaren Verbindlichkeit des Auszubildenden festgestellt werden könnten, stünde der Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angefochtenen Bescheids entgegen, dass dieser nicht wenigstens eine grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X angelastet werden könnte, weshalb gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X die Bewilligungsbescheide vom 29.11.2001 und vom 27.09.2002 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit hätten zurückgenommen werden können.
40 
Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist bei einem Auszubildenden der Fall, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben ihm sozusagen ins Auge springen oder die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sich ihm aufgrund offensichtlicher Mängel aufdrängen musste, insbesondere, wenn er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Grob fahrlässig handelt auch der Auszubildende, der seiner Pflicht zur Erkundigung bei dem BAföG-Amt nicht nachkommt, sofern sich ihm eine solche Nachfrage aufdrängen musste. Maßgebend ist dabei kein objektiver, abstrakter Sorgfaltsmaßstab, sondern es kommt auf die jeweilige persönliche Einsichtsfähigkeit des Auszubildenden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles an (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 20 RdNr. 5.3; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 20 Anhang; von Wulffen, SGB X, Komm., 6. Aufl., § 45 RdNr. 48 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52.04 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, juris, und Urteil vom 04.03.1996 - 7 S 2275/95 -, FamRZ 1996, 1243).
41 
Hiervon ausgehend vermag seitens des Senats von einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin bereits deswegen nicht ausgegangen zu werden, weil diese mit der Stellung ihrer Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 05.09.2001 und 12.06.2002 soweit ersichtlich bereits keine unrichtigen Angaben gemacht hat. Die Klägerin hatte insbesondere entsprechend dem Wortlaut der seinerzeit verwendeten einschlägigen Formblätter zur Beantragung von Ausbildungsförderung lediglich dasjenige Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzugeben, das sie im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen innegehabt hatte. Hierzu rechnete indes - wie dargestellt - nicht mehr das von ihr bereits zum 21.08.2001 zurück übertragene fragliche Bankguthaben. In dem zu entscheidenden Fall spricht auch nichts dafür, dass die Klägerin - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Antragsvordrucke - ausnahmsweise auch in der Zeit (kurz) vor den jeweiligen Antragstellungen noch innegehabtes Vermögen anzugeben hatte, zumal ihr eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensverfügung vom 21.08.2001 keineswegs bewusst sein musste. Vielmehr durfte sich die Klägerin nach ihren eigenen Darlegungen, nach den Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen und nach dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wenigstens aus laienhafter Sicht dazu verpflichtet gesehen haben, das fragliche Sparguthaben auf ihren Großvater zurück zu übertragen, nachdem ihr klar geworden war, dass sie es nicht für ein auswärtiges Studium benötigte. Jedenfalls sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von einer ihrem Großvater nicht zustehenden Rückübertragung des Sparguthabens ausgegangen ist. Ausgehend von dem individuellen Verständnishorizont einer Schülerin bzw. jungen Auszubildenden darf durchaus angenommen werden, dass sich die Klägerin einer, wenn auch unbestimmten, familiären Verpflichtung ausgesetzt gesehen hat. Hiernach hätte ihr gerade nicht ohne weitere Überlegungen klar gewesen sein müssen, dass sie bei ihren jeweiligen Anträgen auf Gewährung von Ausbildungsförderung die Vermögensübertragung vom 21.08.2001 - so sie denn als rechtsmissbräuchlich angesehen werden musste - hätte erwähnen müssen, weshalb auch aus diesem Grunde nicht von einer ihr anzulastenden groben Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 gesprochen werden könnte.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Hs. 1 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
24 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Nach § 45 Abs. 1 S.1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet jedoch aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel bei einem Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesem Fall wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X). Dieses muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 S. 1 SGB X).
27 
Nach § 18 Abs. 1 SGB I und §§ 1, 11 Abs. 1 BAföG besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf des Auszubildenden ist nach §§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG sein Vermögen anzurechnen. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten auch Forderungen als Vermögen, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertbestimmung des Vermögens nach § 28 Abs. 2 BAföG der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist.
28 
Die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 29.11.2001 und 27.09.2002 konnten nicht zurückgenommen werden. Denn der von dem Beklagten angeführte Guthabensbetrag in Höhe von 21.408,29 DM war der Klägerin bei der Berechnung der Ausbildungsförderung gerade nicht als Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzurechnen. Das der Klägerin im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen zukommende Vermögen im Übrigen hatte gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben.
29 
Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin, wie dies auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, bis zu der Rückübertragung des in Rede stehenden Kontoguthabens auf ihren Großvater am 21.08.2001 vollwertige Inhaberin der Forderung aus dem betreffenden Konto gewesen ist. Ihre ursprüngliche gegenteilige Einlassung trifft daher nicht zu. Denn für die Zuordnung von Vermögen ist allein maßgeblich, wer formal die Verfügungsgewalt darüber besitzt (vgl. etwa Senatsurteil vom 17.09.2007 - 12 S 2539/06 -, juris). Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf das umstrittene Sparkonto war ihr daher der Guthabensbetrag zuzurechnen. Unerheblich ist insoweit, wer die Einzahlung vorgenommen oder wer ihr das Geld zur Verfügung gestellt hat. Für die Vermögenszuordnung in dem vorliegenden Fall spielt es daher keine Rolle, dass das angelegte Geld der Klägerin von ihrem Großvater zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. auch die Senatsurteile vom 24.01.2008 - 12 S 691/07 - und vom 04.12.2008 - 12 S 2549/06 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - NVwZ 2009, 392).
30 
Bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres ersten Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, dem 05.09.2001, war die Klägerin indes nicht (mehr) Inhaberin der Forderung gegenüber der ... in Höhe der genannten 21.408,29 DM. Denn das entsprechende Konto war bereits am 21.08.2001 aufgelöst und das Guthaben auf ein Konto ihres Großvaters gebucht worden. Im Sinne von § 28 Abs. 2 BAföG („Zeitpunkt der Antragstellung“) kann nur stets der jeweilige Zugang des Antrags bei der zuständigen BAföG-Behörde maßgebend sein und nicht, wie es die Berufungsbegründung in den Raum stellt, das von dem jeweiligen Antragsteller auf dem Antrag angegebene Datum (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 5. Aufl., § 28 RdNr. 9 und § 46 RdNr. 12 - insbesondere unter Hinweis auf die Regelung des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I).
31 
Dieser Übertragungsvorgang schloss es indes nicht von vornherein aus, der Klägerin das Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensübertragung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103.80 -, NJW 1983, 2829 und Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395). Rechtsmissbrauch i.S.d. Rechtsprechung setzt dabei nicht voraus, dass der BAföG-Empfänger subjektiv verwerflich gehandelt hat. Allein maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Vermögensverfügung etwa zeitnah zu der Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Das Vermögen wird dann trotz einer zivilrechtlich wirksamen Übertragung förderungsrechtlich dem Auszubildenden zugerechnet. Aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls kann es indes problematisch sein, wann die Voraussetzungen einer treuwidrigen Vermögensübertragung anzunehmen sind (vgl. Roth, Die verwaltungsgerichtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707).
32 
Hiervon ausgehend kann der Senat seiner Entscheidung denjenigen Lebenssachverhalt zu Grunde legen, wie er sich bereits dem Verwaltungsgericht aufgrund der Darlegungen der Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme und dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben hat. Der Senat sieht keinen Anlass, die Ergebnisse der vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme anzuzweifeln und etwa die Großeltern der Klägerin nochmals zu vernehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 128 RdNr. 2), zumal auch die Beteiligten keine durchgreifenden Einwände gegen die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Beweiswürdigung vorgebracht haben. Allein das Aufzeigen verschiedenster denkbarer Sachverhaltsalternativen durch den Beklagten vermag die nachvollziehbare Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu erschüttern.
33 
Hiernach beabsichtigte der Großvater der Klägerin, dieser vor ihrem Abitur einen Betrag von rund 20.000,-- DM zur Verfügung zu stellen, der dann für ein mögliches, von der Klägerin beabsichtigtes auswärtiges Studium verwendet werden sollte und der bis zur Aufnahme eines solchen Studiums nach dem Willen sowohl des Großvaters als auch der Klägerin selbst unangetastet bleiben sollte. Vor dem Verwaltungsgericht äußerte der Großvater der Klägerin ausdrücklich, dass das Geld mit der Maßgabe angelegt worden sei, dass es nur für ein Auswärtsstudium verwendet werden dürfe. Ansonsten müsse das Geld zurückgezahlt werden. In gleicher Weise seien auch Konten für die zwei Geschwister der Klägerin eröffnet worden. Er selbst habe alle drei Sparbücher in Besitz gehabt.
34 
Zwar kann diese für den Senat nachgewiesene rechtliche Vereinbarung unter Familienangehörigen nicht - wie von Klägerseite vorgebracht - als eine nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingte Schenkung angesehen werden, bei welcher die Klägerin die Verfügungsgewalt über das betreffende Sparguthaben erst zu dem Zeitpunkt erlangen sollte, in welchem sie sich zu der Aufnahme eines auswärtigen Studiums entscheiden sollte. Denn - wie bereits dargestellt - hatte die Klägerin schon mit der Eröffnung des Sparkontos im Oktober 1999 die vollständige Verfügungsgewalt über die damit begründete Forderung gegenüber der Bank erlangt. Indes vermag der Senat die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater vorgenommene Vereinbarung als eine sogenannte Zweckschenkung anzusehen, also eine Schenkung, verbunden mit der tatsächlichen Willensübereinstimmung der Vertragsschließenden über einen konkreten mit der Schenkung verfolgten Zweck (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 525 RdNr. 8). Anders als bei der in § 525 BGB ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Auflagenschenkung wird bei einer Zweckschenkung keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen, sondern es besteht lediglich eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird bei einem derartigen Rechtsgeschäft der vereinbarte Zweck - vorliegend die intendierte Aufnahme eines auswärtigen Studiums durch die Klägerin - nicht erreicht, steht dem Schenker ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB als Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Komm., 16. Aufl., § 525 RdNr. 11; Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O.).
35 
Ein derartiger Bereicherungsanspruch stellte sich nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall auch insbesondere als ein rechtlich durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch des Großvaters der Klägerin dar mit der Folge, dass die am 21.08.2001 vollzogene Rückübertragung des betreffenden Sparguthabens auf diesen gerade nicht als in dem dargestellten Sinn rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Zwar lässt sich insoweit der vom Verwaltungsgericht angewandte - sehr großzügige - Maßstab zur Feststellung einer rechtlich erheblichen Rückzahlungsverpflichtung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Rechtsprechung des Senats nicht vertreten. Indes reichen die in dem vorliegenden Fall erwiesenen näheren Umstände des zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossenen Rechtsgeschäfts hin, um einen rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch annehmen zu können.
36 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395 zur Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses sowie Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, NVwZ 2009, 392 zur Berücksichtigung eines Darlehens) setzen beachtliche Herausgabeansprüche gegen den Auszubildenden voraus, dass es sich dabei um bestehende Schulden i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesenen Verbindlichkeiten handelt. Eine Treuhandvereinbarung etwa müsse ein entsprechendes Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis einschließen und es müsse eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen, was in dem ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei entsprechenden Abreden unter Angehörigen gelte. Hierbei seien seitens der Ämter für Ausbildungsförderung und der Tatsachengerichte alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen eines Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen seien, obliege diesem bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen gehe insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzelten oder sich als innere Tatsachen darstellten, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar seien, sei es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliege, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Hierunter seien etwa eine erfolgte Separierung des Treuguts, der konkrete Inhalt der Abrede, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags zu fassen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, a.a.O.). Dasselbe gelte für Darlehensverbindlichkeiten. Auch insoweit sei es allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sei und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden könne. Hierbei müsse die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden Üblichen zu entsprechen habe. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, welche Abreden über Zinsen sowie darüber vorsehe, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend gesichert sei, sei auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen eines strengen Fremdvergleichs gingen über das alleinige gesetzliche Erfordernis einer bestehenden Schuld i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG hinaus und ließen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie würden sich auch nicht als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen ergeben. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung wie insbesondere die Schriftlichkeit, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, a.a.O.). Mit seinem Urteil vom 17.09.2007 (a.a.O.) hatte auch bereits der Senat, der die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts teilt, hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung aufgestellt. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es auch nach Auffassung des Senats insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise.
37 
Gemessen hieran sprechen in dem vorliegenden Fall genügend Indizien dafür, dass die Klägerin tatsächlich noch vor der Stellung ihres Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einem durchsetzbaren Bereicherungsanspruch ihres Großvaters ausgesetzt gewesen war, welchem sie sodann, ohne dass dies als missbräuchliche Vermögensübertragung angesehen werden kann, mit der Rückübertragung des ihr von ihrem Großvater überlassenen Guthabens samt dessen zwischenzeitlich erbrachter Erträgnisse am 21.08.2001 auch nachgekommen ist. Hierfür sprechen für den Senat etwa die erfolgte Separierung des Guthabensbetrags auf einem ganz bestimmten, von den übrigen Bankkonten der Klägerin getrennten Sparkonto, der Umstand, dass der Großvater sich im Besitz des das Konto betreffenden Sparbuchs befunden hat, der von der Klägerseite plausibel dargestellte konkrete Zweck der Gewährung des Guthabensbetrags an die Klägerin sowie der ebenfalls plausibel gemachte Zeitpunkt, ab welchem der Großvater die Rückgewähr des betreffenden Betrags beanspruchen konnte. Dass die Rückübertragung des Guthabens auf den Großvater in dem vorliegenden Fall zeitnah zu der Stellung des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung durch die Klägerin erfolgte, spricht hier ausnahmsweise nicht gegen die Darstellung der Klägerseite. Denn vorliegend sollte gerade die Aufnahme eines Studiums, welches die Klägerin auch von zu Hause aus absolvieren konnte, den Rückzahlungsanspruch ihres Großvaters auslösen. Dass die Klägerin nach der Einlassung des Beklagten auch später noch ein auswärtiges Studium hätte aufnehmen können, weshalb eine Rückübertragung des Guthabens seitens des Großvaters jedenfalls noch nicht im August 2001 hätte beansprucht werden können, stellt sich nach der Auffassung des Senats mangels Hinweisen darauf, dass die Vereinbarung auch für ein Zweitstudium der Klägerin gelten sollte, eher als fernliegend dar. Wie dargestellt bedurfte die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossene Vereinbarung im Grundsatz auch nicht der Schriftlichkeit. Der Einhaltung der besonderen Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB bedurfte es wegen der zugleich erfolgten Bewirkung der versprochenen Leistung (vgl. § 518 Abs. 2 BGB) nicht (vgl. zum Erfordernis der Schriftlichkeit für eine verbindliche Treuhandabrede auch bereits BVerwG, Beschluss vom 27.11.2008 - 5 B 54.08 -, juris, sowie Beschluss vom 09.01.2009 - 5 B 53.08 -, juris).
38 
Durfte die Klägerin nach allem die Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des ihr von ihrem Großvater gewährten Guthabens beanspruchen, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der beiden ergangenen Bewilligungsbescheide, weshalb der diese betreffende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 samt dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben ist.
39 
Aber auch wenn in dem vorliegenden Fall keine hinreichenden Indizien für den Nachweis einer bestehenden Schuld und damit einer zivilrechtlich wirksamen und durchsetzbaren Verbindlichkeit des Auszubildenden festgestellt werden könnten, stünde der Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angefochtenen Bescheids entgegen, dass dieser nicht wenigstens eine grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X angelastet werden könnte, weshalb gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X die Bewilligungsbescheide vom 29.11.2001 und vom 27.09.2002 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit hätten zurückgenommen werden können.
40 
Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist bei einem Auszubildenden der Fall, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben ihm sozusagen ins Auge springen oder die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sich ihm aufgrund offensichtlicher Mängel aufdrängen musste, insbesondere, wenn er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Grob fahrlässig handelt auch der Auszubildende, der seiner Pflicht zur Erkundigung bei dem BAföG-Amt nicht nachkommt, sofern sich ihm eine solche Nachfrage aufdrängen musste. Maßgebend ist dabei kein objektiver, abstrakter Sorgfaltsmaßstab, sondern es kommt auf die jeweilige persönliche Einsichtsfähigkeit des Auszubildenden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles an (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 20 RdNr. 5.3; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 20 Anhang; von Wulffen, SGB X, Komm., 6. Aufl., § 45 RdNr. 48 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52.04 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, juris, und Urteil vom 04.03.1996 - 7 S 2275/95 -, FamRZ 1996, 1243).
41 
Hiervon ausgehend vermag seitens des Senats von einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin bereits deswegen nicht ausgegangen zu werden, weil diese mit der Stellung ihrer Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 05.09.2001 und 12.06.2002 soweit ersichtlich bereits keine unrichtigen Angaben gemacht hat. Die Klägerin hatte insbesondere entsprechend dem Wortlaut der seinerzeit verwendeten einschlägigen Formblätter zur Beantragung von Ausbildungsförderung lediglich dasjenige Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzugeben, das sie im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen innegehabt hatte. Hierzu rechnete indes - wie dargestellt - nicht mehr das von ihr bereits zum 21.08.2001 zurück übertragene fragliche Bankguthaben. In dem zu entscheidenden Fall spricht auch nichts dafür, dass die Klägerin - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Antragsvordrucke - ausnahmsweise auch in der Zeit (kurz) vor den jeweiligen Antragstellungen noch innegehabtes Vermögen anzugeben hatte, zumal ihr eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensverfügung vom 21.08.2001 keineswegs bewusst sein musste. Vielmehr durfte sich die Klägerin nach ihren eigenen Darlegungen, nach den Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen und nach dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wenigstens aus laienhafter Sicht dazu verpflichtet gesehen haben, das fragliche Sparguthaben auf ihren Großvater zurück zu übertragen, nachdem ihr klar geworden war, dass sie es nicht für ein auswärtiges Studium benötigte. Jedenfalls sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von einer ihrem Großvater nicht zustehenden Rückübertragung des Sparguthabens ausgegangen ist. Ausgehend von dem individuellen Verständnishorizont einer Schülerin bzw. jungen Auszubildenden darf durchaus angenommen werden, dass sich die Klägerin einer, wenn auch unbestimmten, familiären Verpflichtung ausgesetzt gesehen hat. Hiernach hätte ihr gerade nicht ohne weitere Überlegungen klar gewesen sein müssen, dass sie bei ihren jeweiligen Anträgen auf Gewährung von Ausbildungsförderung die Vermögensübertragung vom 21.08.2001 - so sie denn als rechtsmissbräuchlich angesehen werden musste - hätte erwähnen müssen, weshalb auch aus diesem Grunde nicht von einer ihr anzulastenden groben Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 gesprochen werden könnte.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Hs. 1 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks St. vom 12.06.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Februar 2005.
Der am … 1981 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2003/04 das Studium Technische Informatik an der Fachhochschule Esslingen - Hochschule für Technik - auf. Für dieses Studium beantragte er erstmals am 18.08.2003 die Gewährung von Ausbildungsförderung. Hierbei gab der Kläger an, über kein Vermögen zu verfügen. Mit Bescheid vom 27.11.2003 bewilligte das Studentenwerk H. dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis August 2004 Ausbildungsförderung in Höhe von 377,00 EUR monatlich.
Am 02.09.2004 stellte der Kläger einen Weiterförderungsantrag. Auch hierbei gab er an, über kein Vermögen zu verfügen. Mit Bescheid vom 29.11.2004 bewilligte das Studentenwerk H. für den Bewilligungszeitraum September 2004 bis Februar 2005 monatliche Förderungsleistungen in Höhe von 326,00 EUR.
Aufgrund eines Datenabgleichs nach § 45 d Abs. 3 EStG erhielt das Studentenwerk H. durch das Bundesamt für Finanzen Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2002 eine Freistellungssumme in Höhe von 138,00 EUR in Anspruch genommen hat. Das Studentenwerk H. forderte den Kläger mit Schreiben vom 02.02.2006 auf, Angaben zu seinem gesamten Kapitalvermögen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung in den zurückliegenden Bewilligungszeiträumen zu machen.
Nach den daraufhin vom Kläger vorgelegten Unterlagen hat er am 11.08.2003 ein Wertpapierdepot mit einem Wert zum 31.12.2002 in Höhe von 2.288,00 EUR und am 12.06.2003 einen Bausparvertrag mit einem Wert in Höhe von 5.396,18 EUR auf seinen Bruder übertragen.
Mit Schreiben vom 03.02.2006 trug der Kläger vor, während seiner Tätigkeit als technischer Angestellter bei der Firma ... habe er monatlich 270 EUR Wohngeld und einmal jährlich eine Beteiligung in Höhe von 500,00 EUR an Heizölkosten an seine Eltern gezahlt. Seine Eltern hätten dann ihr Haus seinem Bruder verkauft. Da absehbar gewesen sei, dass er während seines Studiums kein Wohngeld mehr bezahlen könne, habe er mit seinem Bruder vereinbart, dass dieser die Aktien und den Bausparvertrag erhalte und er im Gegenzug während seines Studiums kein Wohngeld mehr zahlen müsse. Zinseinkünfte seien in der Folgezeit seinem Bruder gutgeschrieben worden. Er selbst habe seit der Übertragung der Aktien und des Bausparvertrags auf seinen Bruder kein eigenes Kapitalvermögen mehr.
Mit Bescheid vom 12.06.2008 hob das Studentenwerk St. die Bescheide vom 27.11.2003 und vom 28.04.2005 auf und forderte zuviel gewährte Förderungsleistungen in Höhe von 3.348,37 EUR zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die aufgehobenen Bewilligungsbescheide beruhten auf nicht wahrheitsgemäßen Angaben des Klägers. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.08.2003 über ein Vermögen in Höhe von 8.164,30 EUR und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.09.2004 über ein Vermögen in Höhe von 9.088,01 EUR verfügt. Dem Kläger sei deshalb zu Unrecht Ausbildungsförderung in den Bewilligungszeiträumen in der gewährten Höhe bewilligt worden. Die Überzahlung sei ausschließlich auf die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben des Klägers zurückzuführen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 18.06.2008 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.08.2003 und am 02.09.2004 sei er nicht mehr Inhaber des Bausparvermögens und des Aktiendepots gewesen. Bereits im Januar 2003 habe er mit seinem Bruder schriftlich vereinbart, dass er den Bausparvertrag und die Wertpapiere an seinen Bruder übertrage und im Gegenzug Wohngeld an seinen Bruder nicht mehr zahlen müsse. Diese Vereinbarung liege außerhalb des in der Vermögensbelehrung vom 14.08.2003 genannten 6-Monats-Zeitraums. Bei der Übertragung der Vermögenswerte auf seinen Bruder handele es sich nicht um eine Schenkung. Ohne die Vereinbarung mit seinem Bruder hätte er eine monatliche Miete von mindestens 300 EUR zahlen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009 wies das Studentenwerk St. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei der Übertragung des Wertpapierdepos und des Bausparvertrages auf den Bruder des Klägers handele es sich um eine rechtsmissbräuchliche Übertragung. Deshalb sei dieses Vermögen dem Kläger weiterhin zuzurechnen. Eine Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens auf den Bruder sei nicht ersichtlich. Das vom Kläger geltend gemachte Recht auf mietfreies Wohnen werde nicht als entsprechende Gegenleistung für die Vermögensübertragung angesehen. Denn der Kläger habe in seinen Anträgen stets angegeben, dass er bei seinen Eltern wohne. Eine Vereinbarung hinsichtlich des mietfreien Wohnens als Gegenleistung für die Vermögensübertragung sei auch nicht vorgelegt worden. Dem Kläger sei zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er bei seiner Antragstellung auf Gewährung von Ausbildungsförderung versichert habe, dass vor der Antragstellung innerhalb von sechs Monaten keine Vermögensbewegung stattgefunden habe.
10 
Am 22.06.2009 hat der Kläger Klage erhoben.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des Studentenwerks St. vom 12.06.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 27.11.2003 und vom 28.04.2005 ist § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4, ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat (§ 45 Abs. 2 SGB X). Das ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistung der Fall (§ 45 Abs. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Betroffene jedoch u. a. nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er zumindest grob fahrlässig oder aber vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 8. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 SGB X). Dies hat zur Folge, dass auch die mit der Aufhebung nach § 45 Abs. 2 SGB X zu Unrecht erbrachten Leistungen verzinslich zurück zu erstatten sind (§ 50 SGB X).
19 
Für alle Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 1 SGB X, also auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide, liegt die materielle Beweislast bei der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 und Urt. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. Anhang § 20 RdNr. 3). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit trifft also nicht den Auszubildenden, sondern die Behörde.
20 
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger einen maßgeblichen Teil des auf seinen Namen angelegten Vermögens vor dem nach § 28 Abs. 2 BAföG dafür maßgeblichen Zeitpunkt auf seinen Bruder übertragen hatte und somit zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 18.08.2003 auch nicht mehr Inhaber der Forderungen war.
21 
Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt diesbezüglich jedoch eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung nicht vor.
22 
Ein Auszubildender handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er in der Absicht, eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26-30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 - NJW 1983, 2829).
23 
Von einer Vermögensübertragung ohne Gegenleistung kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Der Kläger hat substantiiert dargelegt und mit Nachweisen untermauert, dass er infolge der Vermögensübertragung auf seinen Bruder ein Recht auf mietfreies Wohnen während seines Studiums im Haus E. Weg 2 in T. erworben hat. Damit stand und steht der Vermögensübertragung eine Gegenleistung gegenüber, sodass für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung kein Raum ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der dem Kläger gewährten Gegenleistung nicht dem übertragenen Vermögen entspricht, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
24 
Der Kläger kann sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Wie schon dargelegt, scheidet die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X aus, wenn das Vertrauen des Begünstigten unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das ist u. a. in der Regel dann der Fall, wenn der Begünstige erbrachte Leistungen verbraucht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor. Der Kläger hat die erlangte Ausbildungsförderung im Rahmen der in den Bewilligungszeiträumen absolvierten Ausbildung zweckentsprechend verbraucht. Gesichtspunkte, die insoweit eine Relativierung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens im öffentlichen Interesse geböten, sind nicht ersichtlich.
25 
Der Vertrauensschutz ist vorliegend im maßgeblichen Umfange auch nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat bei den Anträgen auf Ausbildungsförderung nämlich nicht in wesentlicher Beziehung grob fahrlässig unvollständige oder auch falsche Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X).
26 
Der Beklagte wirft dem Kläger vor, dass er das an seinen Bruder am 12.06.2003/11.08.2003 übertragene Vermögen nicht angegeben hat. Diesbezüglich lässt sich jedoch ein grob fahrlässiges Verhalten nicht feststellen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Tatbestände „grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben“ sind nur verwirklicht, wenn der Auszubildende deutlich erkennen konnte, dass von ihm mitgeteilte Angaben unrichtig waren bzw. welche (vollständigen) Angaben oder Änderungsmitteilungen von ihm (gemäß § 60 SGB I) verlangt waren. Dies wird immer dann zu verneinen sein, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben auf unklaren formularmäßigen Fragebögen beruhen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. Anhang § 20 RdNr. 5).
27 
Danach ist vorliegend die Annahme der grob fahrlässig unterlassenen Mitteilung der Vermögensentäußerung nicht gerechtfertigt. Aus den Formularanträgen am 18.08.2003 und 02.09.2004, soweit sie in den Behördenakten des Beklagten vorliegen, lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, der den Kläger hätte erkennen lassen, dass er früheres Vermögen hätte angeben müssen. Stets beziehen sich die Fragen oder Erläuterungen in den Formularanträgen nur auf Vermögen in dem auch rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Zwar hat der Kläger am 14.08.2003 und am 30.08.2004 auf einem „Zusatzblatt zum Formblatt 1“ ausdrücklich erklärt, dass er alle für die Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung maßgebenden Vermögensnachweise vorgelegt hat. In diesen Zusatzblättern heißt es jedoch ausdrücklich: „Bei eventuell vorhandenen Sparbüchern müssen auch die Kontenbewegungen der letzten sechs Monate vor Antragstellung ersichtlich sein“. Aus dieser Formulierung erschließt sich aber für jeden unbefangenen Betrachter, dass für das Förderungsamt nur die auf einem Sparbuch erfolgten Kontenbewegungen in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung von Bedeutung sind. Aus dem zitierten Text der vom Studentenwerk H. verwendeten Zusatzblätter konnte der Kläger im Umkehrschluss folgern, dass Kontenbewegungen vor der Antragstellung auf anderen Konten als Sparkonten (Sparbüchern) nicht anzugeben und zu belegen waren. Das auf seinen Bruder übertragene Vermögen in Höhe von 7684,18 EUR war in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung am 18.08.2003 aber nicht auf einem Sparbuch angelegt.
28 
Dem Kläger ist grob fahrlässiges Verhalten schließlich auch nicht deshalb anzulasten, weil ihm die ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz der Vermögensverschiebung vor dem jeweiligen Stichtag im Sinne einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre hätte erkennbar sein müssen. Dabei handelt es sich um ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sehr unscharfes Instrument, dem meist wenig hinterfragt die (Un-)Fähigkeit entnommen wird, bestimmte Umstände zu erkennen oder nicht zu erkennen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 26.10.2005 - 2 WD 33/04 - zum Wehrdisziplinarrecht; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2005 - 10 S 1208/04 - zum Abfallrecht; Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/78 - zum Asylrecht; Urt. v. 16.02.1995 - 9 S 1712/94 - zum Berufsrecht; sämtliche in juris ). Im Urteil vom 13.11.1997 - 3 C 33/96 - juris - hebt das BVerwG darauf ab, ob der dortige Kläger mittels einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Zielrichtung einer Frage erkennen konnte, welche die dortige Beklagte auf ihrem Vordruck nicht mit größtmöglicher Klarheit formuliert hatte.
29 
Damit deutet alles darauf hin, dass von einer Parallelwertung in der Laiensphäre subjektiv nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Betreffende überhaupt einen Anlass für die Wertung hatte, und objektiv, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er eine solche Wertung auch vorgenommen hat. Beides lässt sich hier nicht feststellen:
30 
Auf der subjektiven Seite hätte der Kläger erkennen können müssen, dass es über die in den Erläuterungen usw. enthaltenen Hinweise und Maßgaben hinausgehend auch auf die Angabe von Vermögen ankommt, das zum Antragszeitpunkt nicht mehr vorhanden ist. In Anbetracht der besonderen Bedeutung, dem dort dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen eingeräumt worden ist und dem aus § 28 Abs. 2 BAföG abzuleitenden Grundsatz, dass jeder vor der Antragstellung mit seinem Vermögen prinzipiell nach Belieben verfahren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62), bestand für den Kläger kein Anlass, seine Vermögensentäußerung als offenbarungspflichtig einzuordnen (a.A. OVG Bautzen, Beschl. v. 02.02.2009 - 1 A 50/08 - juris -). Und objektiv gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Kläger eine Wertung im obigen Sinne vorgenommen hätte.
31 
Der Kläger durfte deshalb davon ausgehen, dass das bereits auf seinen Bruder übertragene Vermögen nicht mehr anzugeben war.
32 
Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht vor und das Ermessen war nicht eröffnet. Die angefochtenen Bescheide sind deshalb rechtswidrig. Sie verletzen den Kläger in seinen subjektiven Rechten und sind deshalb insgesamt aufzuheben.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.
34 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 27.11.2003 und vom 28.04.2005 ist § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4, ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat (§ 45 Abs. 2 SGB X). Das ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistung der Fall (§ 45 Abs. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Betroffene jedoch u. a. nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er zumindest grob fahrlässig oder aber vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 8. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 SGB X). Dies hat zur Folge, dass auch die mit der Aufhebung nach § 45 Abs. 2 SGB X zu Unrecht erbrachten Leistungen verzinslich zurück zu erstatten sind (§ 50 SGB X).
19 
Für alle Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 1 SGB X, also auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide, liegt die materielle Beweislast bei der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 und Urt. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. Anhang § 20 RdNr. 3). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit trifft also nicht den Auszubildenden, sondern die Behörde.
20 
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger einen maßgeblichen Teil des auf seinen Namen angelegten Vermögens vor dem nach § 28 Abs. 2 BAföG dafür maßgeblichen Zeitpunkt auf seinen Bruder übertragen hatte und somit zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 18.08.2003 auch nicht mehr Inhaber der Forderungen war.
21 
Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt diesbezüglich jedoch eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung nicht vor.
22 
Ein Auszubildender handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er in der Absicht, eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26-30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 - NJW 1983, 2829).
23 
Von einer Vermögensübertragung ohne Gegenleistung kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Der Kläger hat substantiiert dargelegt und mit Nachweisen untermauert, dass er infolge der Vermögensübertragung auf seinen Bruder ein Recht auf mietfreies Wohnen während seines Studiums im Haus E. Weg 2 in T. erworben hat. Damit stand und steht der Vermögensübertragung eine Gegenleistung gegenüber, sodass für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung kein Raum ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der dem Kläger gewährten Gegenleistung nicht dem übertragenen Vermögen entspricht, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
24 
Der Kläger kann sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Wie schon dargelegt, scheidet die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X aus, wenn das Vertrauen des Begünstigten unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das ist u. a. in der Regel dann der Fall, wenn der Begünstige erbrachte Leistungen verbraucht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor. Der Kläger hat die erlangte Ausbildungsförderung im Rahmen der in den Bewilligungszeiträumen absolvierten Ausbildung zweckentsprechend verbraucht. Gesichtspunkte, die insoweit eine Relativierung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens im öffentlichen Interesse geböten, sind nicht ersichtlich.
25 
Der Vertrauensschutz ist vorliegend im maßgeblichen Umfange auch nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat bei den Anträgen auf Ausbildungsförderung nämlich nicht in wesentlicher Beziehung grob fahrlässig unvollständige oder auch falsche Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X).
26 
Der Beklagte wirft dem Kläger vor, dass er das an seinen Bruder am 12.06.2003/11.08.2003 übertragene Vermögen nicht angegeben hat. Diesbezüglich lässt sich jedoch ein grob fahrlässiges Verhalten nicht feststellen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Tatbestände „grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben“ sind nur verwirklicht, wenn der Auszubildende deutlich erkennen konnte, dass von ihm mitgeteilte Angaben unrichtig waren bzw. welche (vollständigen) Angaben oder Änderungsmitteilungen von ihm (gemäß § 60 SGB I) verlangt waren. Dies wird immer dann zu verneinen sein, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben auf unklaren formularmäßigen Fragebögen beruhen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. Anhang § 20 RdNr. 5).
27 
Danach ist vorliegend die Annahme der grob fahrlässig unterlassenen Mitteilung der Vermögensentäußerung nicht gerechtfertigt. Aus den Formularanträgen am 18.08.2003 und 02.09.2004, soweit sie in den Behördenakten des Beklagten vorliegen, lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, der den Kläger hätte erkennen lassen, dass er früheres Vermögen hätte angeben müssen. Stets beziehen sich die Fragen oder Erläuterungen in den Formularanträgen nur auf Vermögen in dem auch rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Zwar hat der Kläger am 14.08.2003 und am 30.08.2004 auf einem „Zusatzblatt zum Formblatt 1“ ausdrücklich erklärt, dass er alle für die Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung maßgebenden Vermögensnachweise vorgelegt hat. In diesen Zusatzblättern heißt es jedoch ausdrücklich: „Bei eventuell vorhandenen Sparbüchern müssen auch die Kontenbewegungen der letzten sechs Monate vor Antragstellung ersichtlich sein“. Aus dieser Formulierung erschließt sich aber für jeden unbefangenen Betrachter, dass für das Förderungsamt nur die auf einem Sparbuch erfolgten Kontenbewegungen in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung von Bedeutung sind. Aus dem zitierten Text der vom Studentenwerk H. verwendeten Zusatzblätter konnte der Kläger im Umkehrschluss folgern, dass Kontenbewegungen vor der Antragstellung auf anderen Konten als Sparkonten (Sparbüchern) nicht anzugeben und zu belegen waren. Das auf seinen Bruder übertragene Vermögen in Höhe von 7684,18 EUR war in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung am 18.08.2003 aber nicht auf einem Sparbuch angelegt.
28 
Dem Kläger ist grob fahrlässiges Verhalten schließlich auch nicht deshalb anzulasten, weil ihm die ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz der Vermögensverschiebung vor dem jeweiligen Stichtag im Sinne einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre hätte erkennbar sein müssen. Dabei handelt es sich um ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sehr unscharfes Instrument, dem meist wenig hinterfragt die (Un-)Fähigkeit entnommen wird, bestimmte Umstände zu erkennen oder nicht zu erkennen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 26.10.2005 - 2 WD 33/04 - zum Wehrdisziplinarrecht; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2005 - 10 S 1208/04 - zum Abfallrecht; Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/78 - zum Asylrecht; Urt. v. 16.02.1995 - 9 S 1712/94 - zum Berufsrecht; sämtliche in juris ). Im Urteil vom 13.11.1997 - 3 C 33/96 - juris - hebt das BVerwG darauf ab, ob der dortige Kläger mittels einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Zielrichtung einer Frage erkennen konnte, welche die dortige Beklagte auf ihrem Vordruck nicht mit größtmöglicher Klarheit formuliert hatte.
29 
Damit deutet alles darauf hin, dass von einer Parallelwertung in der Laiensphäre subjektiv nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Betreffende überhaupt einen Anlass für die Wertung hatte, und objektiv, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er eine solche Wertung auch vorgenommen hat. Beides lässt sich hier nicht feststellen:
30 
Auf der subjektiven Seite hätte der Kläger erkennen können müssen, dass es über die in den Erläuterungen usw. enthaltenen Hinweise und Maßgaben hinausgehend auch auf die Angabe von Vermögen ankommt, das zum Antragszeitpunkt nicht mehr vorhanden ist. In Anbetracht der besonderen Bedeutung, dem dort dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen eingeräumt worden ist und dem aus § 28 Abs. 2 BAföG abzuleitenden Grundsatz, dass jeder vor der Antragstellung mit seinem Vermögen prinzipiell nach Belieben verfahren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62), bestand für den Kläger kein Anlass, seine Vermögensentäußerung als offenbarungspflichtig einzuordnen (a.A. OVG Bautzen, Beschl. v. 02.02.2009 - 1 A 50/08 - juris -). Und objektiv gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Kläger eine Wertung im obigen Sinne vorgenommen hätte.
31 
Der Kläger durfte deshalb davon ausgehen, dass das bereits auf seinen Bruder übertragene Vermögen nicht mehr anzugeben war.
32 
Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht vor und das Ermessen war nicht eröffnet. Die angefochtenen Bescheide sind deshalb rechtswidrig. Sie verletzen den Kläger in seinen subjektiven Rechten und sind deshalb insgesamt aufzuheben.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.
34 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären.

Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks Stuttgart vom 27.07.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.03.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Der am ... 1980 geborene Kläger besuchte vom 17.09.2002 bis Juli 2004 die Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Regensburg. Hierfür beantragte der Kläger am 28.10.2002 die Gewährung von Ausbildungsförderung. Hierbei gab er an, über Vermögen in Höhe von 5.195,017 EUR zu verfügen. Mit Bescheid vom 10.01.2003 bewilligte die Stadt Regensburg dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis Juli 2003 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 271,-- EUR.
Am 10.06.2003 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Hierbei gab er an, über Vermögen in Höhe von 5.325,45 EUR zu verfügen. Mit Bescheid vom 27.04.2004 bewilligte die Stadt Regensburg dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2003 bis Juli 2004 in Höhe von 301,-- EUR monatlich.
Seit dem Wintersemester 2004/05 studiert der Kläger an der Universität Stuttgart die Fachrichtung Technische Biologie mit dem Studienziel Diplom. Für dieses Studium beantragte er am 21.09.2004 die Gewährung von Ausbildungsförderung.
Am 01.02.2005 teilte das Bundesamt für Finanzen mit, dass der Kläger im Jahr 2002 Freistellungsaufträge mit einer Freistellungssumme in Höhe von insgesamt 194,-- EUR in Anspruch genommen hat. Der Kläger hat daraufhin auf Anforderung des Studentenwerks Stuttgart Nachweise über sein Vermögen vorgelegt.
Mit Bescheid vom 27.07.2005 hob das Studentenwerk Stuttgart die Bewilligungsbescheide vom 10.01.2003 und vom 27.04.2004 auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung geleisteter Ausbildungsförderung in Höhe von 6.322,-- EUR auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Überzahlung sei auf die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben des Klägers zurückzuführen. Vermögenswerte seien auch dann dem Vermögen des Klägers zuzurechnen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Der Kläger habe zwar im Kalenderjahr 2002 von seinem Vater einen PKW gekauft. Dieser sei jedoch auf seinen Vater zugelassen. Deshalb werde der an seinen Vater überwiesene Betrag in Höhe von 7.000,-- EUR weiterhin dem Vermögen des Klägers zugerechnet.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.08.2005 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, das Auto sei vertraglich in seinen Besitz übergegangen. Die Zulassung auf seinen Vater sei lediglich aus versicherungstechnischen Gründen erfolgt. Durch den Kauf des Autos sei sein Vermögen nachweislich um 7.000,-- EUR gemindert worden. Das Auto habe er benötigt, um einen täglichen Schulweg von ca. 100 km zwischen Straubing und Regensburg zurückzulegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2006 wies das Studentenwerk Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dem Kläger sei Vermögen zuzurechnen, das er im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausbildung rechtsmissbräuchlich an Dritte übertragen habe. Eine Übertragung von Vermögen sei rechtsmissbräuchlich, wenn es unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte übertragen werde. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass er für die im Juni 2002 übertragenen 7.000,-- EUR an seinen Vater eine gleichwertige Gegenleistung in Form eines Autos erhalten habe. Der Kläger habe im Juni 2000 einen Kaufvertrag für einen PKW der Marke Opel mit seinem Vater abgeschlossen. Die 7.000,-- EUR seien an den Vater des Klägers und nicht direkt an der Verkäufer des PKW überwiesen worden. Außerdem sei das Fahrzeug auf den Vater des Klägers zugelassen und über ihn versichert worden. Es fehle somit der Nachweis, dass das Fahrzeug tatsächlich in das Eigentum des Klägers übergegangen sei. Da die Übertragung der 7.000,-- EUR drei Monate vor Aufnahme der schulischen Ausbildung erfolgt sei, sei ein zeitlicher Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausbildung gegeben. Der Betrag in Höhe von 7.000,-- EUR sei somit sowohl bei der ersten als auch bei jeder weiteren Antragstellung als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig unterlassen, in seinen Anträgen auf Ausbildungsförderung das an seinen Vater übertragene Vermögen anzugeben.
Am 18.04.2006 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Studentenwerk Stuttgart könne nicht Leistungen, die die Stadt Regensburg gewährt habe, zurückfordern. Im Übrigen sei ein Rückforderungsanspruch nicht gegeben. Er habe im Juni 2002 für einen PKW 7.000,-- EUR an seinen Vater gezahlt. Der Kaufvertrag sei im Juni 2002 mit seinem Vater abgeschlossen worden. Das Geld habe er an seinen Vater überwiesen. Aus versicherungstechnischen Gründen sei das Fahrzeug auf seinen Vater zugelassen und über diesen versichert worden. Das Fahrzeug sei jedoch stets in seinem Besitz gewesen. Zum Besuch der Fachoberschule in Regensburg sei er auf den Besitz und die Verfügbarkeit eines eigenen PKW angewiesen gewesen. Er habe deshalb kein Vermögen an seinen Vater übertragen, sondern für einen Betrag in Höhe von 7.000,-- EUR einen PKW Marke Opel erworben, der von ihm für die täglichen Schulbesuche benötigt worden sei. Ohne Kraftfahrzeug hätte er mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Strecke von täglich 120 km hin und zurück nach Regensburg zurücklegen müssen. Dies wäre mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von ca. 2 ½ bis 3 Stunden verbunden gewesen. Die reine Fahrzeit mit dem PKW habe dagegen nur ca. 60 bis 70 Minuten täglich gedauert. Das Kraftfahrzeug sei nach Aufnahme seines Studiums in Stuttgart wieder an seinen Vater veräußert worden, diesmal zu einem Kaufpreis von ca. 4.400,-- EUR. Dieser Betrag von 4.400,-- EUR sei als entsprechender Vermögenszuwachs bei den nachfolgenden Antragstellungen auf Bewilligung von Ausbildungsförderung berücksichtigt worden.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid des Studentenwerks Stuttgart vom 27.07.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.03.2006 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er verweist im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 10.01.2003 und vom 27.04.2004 ist § 45 SGB X. Entgegen dem Vorbringen des Klägers war das Studentenwerk Stuttgart für die Rücknahme örtlich zuständig. § 45 Abs. 3 BAföG knüpft die örtliche Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung allein an die Immatrikulation des Auszubildenden an einer bestimmten Hochschule, so dass ein Hochschulwechsel zugleich einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bewirkt (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.1992, BVerwGE 90, 25 = NVwZ 1993, 481). Da der Kläger seit dem Wintersemester 2004/05 an der Universität Stuttgart studiert und immatrikuliert ist, ist die Zuständigkeit auf das Studentenwerk Stuttgart übergegangen. Gemäß § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG tritt, wenn ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig wird, dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. Bei Zuständigkeitswechsel über die Grenzen zwischen Bundesländern hinweg wie im vorliegenden Fall gehen Erstattungsansprüche gegen den Auszubildenden auf das Land des zuständig gewordenen Förderungsamtes über (§ 45a Abs. 3 BAföG).
19 
Die in § 45 SGB X aufgeführten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes liegen vor, da beide Bewilligungsbescheide von Anfang an rechtswidrig waren. Der Kläger hatte nicht in der bewilligten Höhe Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz, da er über Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG verfügte, das auf seinen Bedarf anzurechnen ist (§ 11 Abs. 2 BAföG).
20 
Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Antragstellung am 28.10.2002 aus den Spar-bzw. Girokonten Nr. ... und ... bei der Hypovereinsbank, den Sparkonten Nr. ... und ... bei der Sparda-Bank Regensburg sowie dem Sparkonto Nr. ... bei der Sparkasse Straubing unstreitig über Vermögen in Höhe von 6.348,23 EUR zuzüglich des Rückkaufswerts der bei Berlinische Leben bestehenden Lebensversicherung in Höhe von 363,63 EUR und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.06.2003 über Vermögen aus den genannten Spar-/Girokonten einschließlich des Rückkaufswerts der Lebensversicherung über Vermögen in Höhe von 7.074,65 EUR. Diese Vermögenswerte übersteigen den dem Kläger zustehenden Freibetrag von 5.200,- EUR.
21 
Gleichwohl sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Denn nach § 45 Abs. 1 SGB X steht die Rücknahme im Ermessen der Behörde. Diese Ermessensnorm erfordert eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.06.1991, BVerwGE 88, 342 = NVwZ-RR 1992, 306). Die Begründung des Rücknahmebescheids muss nicht nur erkennen lassen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen und getroffen hat, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch diejenigen Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.06.1989, NVwZ-RR 1990, 249 = FamRZ 1990, 106). Die Rücknahmeentscheidung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn diese auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen wurde (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.11.1979, NJW 1980, 2034 und Urt. vom 16.06.1970, BVerwGE 35, 291).
22 
Danach erweist sich die Rücknahmeentscheidung des Studentenwerks Stuttgart als rechtswidrig, da das Studentenwerk Stuttgart von einem teilweise falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
23 
Das Studentenwerk Stuttgart hat in den angefochtenen Bescheiden dem oben dargelegten Vermögen des Klägers eine Summe in Höhe von 7.000,- EUR hinzugerechnet, da die an den Vater des Klägers veranlasste Überweisung in Höhe von 7.000,- EUR im Juni 2002 eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung gewesen sei. Zwar ist rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen; von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln des Auszubildenden kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn er Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846). Von einer solchen Vermögensübertragung ohne eine adäquate Gegenleistung kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Der Kläger hat dargelegt und auch nachgewiesen, dass er am 16.06.2002 7.000,- EUR auf das Konto seines Vaters überwiesen hat. Dabei wurde als Verwendungszweck angegeben „Opel Vectra Caravan, Erstzulassung 8/98“. Mit dieser Vermögensverfügung kam der Kläger seiner Zahlungspflicht aus dem am 15.06.2002 mit seinem Vater geschlossenen Kaufvertrag nach. In der mündlichen Verhandlung brachte der Kläger hinsichtlich dieses Kaufvertrages ergänzend vor, seine Mutter sei im Jahre 2001 verstorben. Da sein Vater ein weiteres Kraftfahrzeug besessen habe und das bislang von seiner Mutter gefahrene Fahrzeug nicht mehr benötigt habe, habe er den Opel von seinem Vater gekauft, um zur Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule Regensburg fahren zu können. Ein Kfz-Mechaniker habe das Fahrzeug auf einen Wert von 7.000,- EUR geschätzt, diesen Betrag hätten sie deshalb auch in den Kaufvertrag aufgenommen. Nach diesem vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Klägers ist die Vermögensverfügung vom 16.06.2002 nicht ohne Gegenleistung erfolgt. Denn der Kläger ist Eigentümer eines Kraftfahrzeugs im Wert von 7.000,- EUR geworden. Zwar wurde der Opel nicht auf den Kläger umgeschrieben, so dass der Vater des Klägers auch in der Folgezeit als Halter eingetragen blieb. Für die Frage, welchem Vermögen ein Fahrzeug zuzurechnen ist, kommt es jedoch nicht darauf an, wer als Halter eingetragen ist; denn dies kann auch auf andere Gründe als die Eigentumsverhältnisse zurückzuführen sein, etwa auf eine günstigere Versicherungsprämie, was gerade bei Führerscheinneulingen wie dem Kläger von Belang sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62 = ESVGH 44, 204). So hat der Kläger im vorliegenden Verfahren stets betont, die Halter-Eigenschaft seines Vaters habe versicherungstechnische Gründe. Für das Eigentum des Klägers an dem Opel spricht jedoch entscheidend, dass er dieses Fahrzeug allein mit seinen eigenen Mitteln erworben hat und es von ihm auch ständig zum Besuch der Fachoberschule und Berufsoberschule Regensburg benutzt wurde. Allerdings stellt der vom Kläger erworbene PKW verwertbares Vermögen und kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BaföG dar, so dass das Studentenwerk Stuttgart den Wert des vom Kläger erworbenen PKW als Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG hätte berücksichtigen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass Kraftfahrzeuge für die allgemeine Lebensführung eines Studenten notwendig sind, so dass es nicht gerechtfertigt ist, diese unter den Vermögensschutz für Haushaltsgegenstände nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG zu stellen (ebenso VG Minden, Urt. vom 15.12.2005 - 9 K 4304/04 - juris -; VG Münster, Urt. vom 21.07.2006 - 6 K 5279/03 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 27 RdNr. 11; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.02.1994 aaO.; Ziffer 27.2.5 BAföG VwV).
24 
Das Studentenwerk Stuttgart hat darüber hinaus übersehen, dass hinsichtlich des von ihm als Vermögen des Klägers angerechneten Betrages von 7.000,- EUR eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht gegeben ist. Selbst wenn es sich bei der am 16.06.2002 getätigten Vermögensverfügung - entsprechend der Annahme des Studentenwerks Stuttgart - um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung an den Vater des Klägers gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht hat. In den vom Kläger benutzten Antragsformularen wurde lediglich zum Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung gefragt. Auch wenn eine vor der maßgeblichen Antragstellung erfolgte unentgeltliche Vermögensübertragung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, so bleibt diese gleichwohl bürgerlich-rechtlich wirksam; sie hat lediglich förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.01.1983 aaO.). Von einem Auszubildenden kann jedoch nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass auch eine vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte Vermögensübertragung förderungsrechtlich noch von Bedeutung sein kann, zumal in den Antragsformularen lediglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird. Dass der Kläger eine irgendwie geartete Rechtspflicht zur Offenbarung einer vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten Vermögensverfügung hatte, ist vom Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dem Kläger kann aber auch nicht grobe Fahrlässigkeit entgegengehalten werden, wenn man richtigerweise den von ihm erworbenen PKW als verwertbares Vermögen zu Grunde legt. Denn in den Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung (Stand 2001) wird zu Zeile 98 ausdrücklich ausgeführt, zu den sonstigen Vermögensgegenständen gehörten nicht Haushaltsgegenstände wie PKW, Radio oder Fernseher. Nach diesen von der Stadt Regensburg herangezogenen Erläuterungen ist dem Kläger nicht vorwerfbar, dass er den von ihm erworbenen PKW nicht als sonstigen Vermögensgegenstand angegeben hat.
25 
Ist das Studentenwerk Stuttgart nach allem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, so konnte das Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt werden. Die angefochtenen Bescheide waren deshalb aufzuheben.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.

Gründe

 
16 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 10.01.2003 und vom 27.04.2004 ist § 45 SGB X. Entgegen dem Vorbringen des Klägers war das Studentenwerk Stuttgart für die Rücknahme örtlich zuständig. § 45 Abs. 3 BAföG knüpft die örtliche Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung allein an die Immatrikulation des Auszubildenden an einer bestimmten Hochschule, so dass ein Hochschulwechsel zugleich einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bewirkt (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.1992, BVerwGE 90, 25 = NVwZ 1993, 481). Da der Kläger seit dem Wintersemester 2004/05 an der Universität Stuttgart studiert und immatrikuliert ist, ist die Zuständigkeit auf das Studentenwerk Stuttgart übergegangen. Gemäß § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG tritt, wenn ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig wird, dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. Bei Zuständigkeitswechsel über die Grenzen zwischen Bundesländern hinweg wie im vorliegenden Fall gehen Erstattungsansprüche gegen den Auszubildenden auf das Land des zuständig gewordenen Förderungsamtes über (§ 45a Abs. 3 BAföG).
19 
Die in § 45 SGB X aufgeführten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes liegen vor, da beide Bewilligungsbescheide von Anfang an rechtswidrig waren. Der Kläger hatte nicht in der bewilligten Höhe Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz, da er über Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG verfügte, das auf seinen Bedarf anzurechnen ist (§ 11 Abs. 2 BAföG).
20 
Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Antragstellung am 28.10.2002 aus den Spar-bzw. Girokonten Nr. ... und ... bei der Hypovereinsbank, den Sparkonten Nr. ... und ... bei der Sparda-Bank Regensburg sowie dem Sparkonto Nr. ... bei der Sparkasse Straubing unstreitig über Vermögen in Höhe von 6.348,23 EUR zuzüglich des Rückkaufswerts der bei Berlinische Leben bestehenden Lebensversicherung in Höhe von 363,63 EUR und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.06.2003 über Vermögen aus den genannten Spar-/Girokonten einschließlich des Rückkaufswerts der Lebensversicherung über Vermögen in Höhe von 7.074,65 EUR. Diese Vermögenswerte übersteigen den dem Kläger zustehenden Freibetrag von 5.200,- EUR.
21 
Gleichwohl sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Denn nach § 45 Abs. 1 SGB X steht die Rücknahme im Ermessen der Behörde. Diese Ermessensnorm erfordert eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.06.1991, BVerwGE 88, 342 = NVwZ-RR 1992, 306). Die Begründung des Rücknahmebescheids muss nicht nur erkennen lassen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen und getroffen hat, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch diejenigen Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.06.1989, NVwZ-RR 1990, 249 = FamRZ 1990, 106). Die Rücknahmeentscheidung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn diese auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen wurde (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.11.1979, NJW 1980, 2034 und Urt. vom 16.06.1970, BVerwGE 35, 291).
22 
Danach erweist sich die Rücknahmeentscheidung des Studentenwerks Stuttgart als rechtswidrig, da das Studentenwerk Stuttgart von einem teilweise falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
23 
Das Studentenwerk Stuttgart hat in den angefochtenen Bescheiden dem oben dargelegten Vermögen des Klägers eine Summe in Höhe von 7.000,- EUR hinzugerechnet, da die an den Vater des Klägers veranlasste Überweisung in Höhe von 7.000,- EUR im Juni 2002 eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung gewesen sei. Zwar ist rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen; von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln des Auszubildenden kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn er Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846). Von einer solchen Vermögensübertragung ohne eine adäquate Gegenleistung kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Der Kläger hat dargelegt und auch nachgewiesen, dass er am 16.06.2002 7.000,- EUR auf das Konto seines Vaters überwiesen hat. Dabei wurde als Verwendungszweck angegeben „Opel Vectra Caravan, Erstzulassung 8/98“. Mit dieser Vermögensverfügung kam der Kläger seiner Zahlungspflicht aus dem am 15.06.2002 mit seinem Vater geschlossenen Kaufvertrag nach. In der mündlichen Verhandlung brachte der Kläger hinsichtlich dieses Kaufvertrages ergänzend vor, seine Mutter sei im Jahre 2001 verstorben. Da sein Vater ein weiteres Kraftfahrzeug besessen habe und das bislang von seiner Mutter gefahrene Fahrzeug nicht mehr benötigt habe, habe er den Opel von seinem Vater gekauft, um zur Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule Regensburg fahren zu können. Ein Kfz-Mechaniker habe das Fahrzeug auf einen Wert von 7.000,- EUR geschätzt, diesen Betrag hätten sie deshalb auch in den Kaufvertrag aufgenommen. Nach diesem vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Klägers ist die Vermögensverfügung vom 16.06.2002 nicht ohne Gegenleistung erfolgt. Denn der Kläger ist Eigentümer eines Kraftfahrzeugs im Wert von 7.000,- EUR geworden. Zwar wurde der Opel nicht auf den Kläger umgeschrieben, so dass der Vater des Klägers auch in der Folgezeit als Halter eingetragen blieb. Für die Frage, welchem Vermögen ein Fahrzeug zuzurechnen ist, kommt es jedoch nicht darauf an, wer als Halter eingetragen ist; denn dies kann auch auf andere Gründe als die Eigentumsverhältnisse zurückzuführen sein, etwa auf eine günstigere Versicherungsprämie, was gerade bei Führerscheinneulingen wie dem Kläger von Belang sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62 = ESVGH 44, 204). So hat der Kläger im vorliegenden Verfahren stets betont, die Halter-Eigenschaft seines Vaters habe versicherungstechnische Gründe. Für das Eigentum des Klägers an dem Opel spricht jedoch entscheidend, dass er dieses Fahrzeug allein mit seinen eigenen Mitteln erworben hat und es von ihm auch ständig zum Besuch der Fachoberschule und Berufsoberschule Regensburg benutzt wurde. Allerdings stellt der vom Kläger erworbene PKW verwertbares Vermögen und kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BaföG dar, so dass das Studentenwerk Stuttgart den Wert des vom Kläger erworbenen PKW als Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG hätte berücksichtigen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass Kraftfahrzeuge für die allgemeine Lebensführung eines Studenten notwendig sind, so dass es nicht gerechtfertigt ist, diese unter den Vermögensschutz für Haushaltsgegenstände nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG zu stellen (ebenso VG Minden, Urt. vom 15.12.2005 - 9 K 4304/04 - juris -; VG Münster, Urt. vom 21.07.2006 - 6 K 5279/03 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 27 RdNr. 11; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.02.1994 aaO.; Ziffer 27.2.5 BAföG VwV).
24 
Das Studentenwerk Stuttgart hat darüber hinaus übersehen, dass hinsichtlich des von ihm als Vermögen des Klägers angerechneten Betrages von 7.000,- EUR eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht gegeben ist. Selbst wenn es sich bei der am 16.06.2002 getätigten Vermögensverfügung - entsprechend der Annahme des Studentenwerks Stuttgart - um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung an den Vater des Klägers gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht hat. In den vom Kläger benutzten Antragsformularen wurde lediglich zum Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung gefragt. Auch wenn eine vor der maßgeblichen Antragstellung erfolgte unentgeltliche Vermögensübertragung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, so bleibt diese gleichwohl bürgerlich-rechtlich wirksam; sie hat lediglich förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.01.1983 aaO.). Von einem Auszubildenden kann jedoch nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass auch eine vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte Vermögensübertragung förderungsrechtlich noch von Bedeutung sein kann, zumal in den Antragsformularen lediglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird. Dass der Kläger eine irgendwie geartete Rechtspflicht zur Offenbarung einer vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten Vermögensverfügung hatte, ist vom Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dem Kläger kann aber auch nicht grobe Fahrlässigkeit entgegengehalten werden, wenn man richtigerweise den von ihm erworbenen PKW als verwertbares Vermögen zu Grunde legt. Denn in den Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung (Stand 2001) wird zu Zeile 98 ausdrücklich ausgeführt, zu den sonstigen Vermögensgegenständen gehörten nicht Haushaltsgegenstände wie PKW, Radio oder Fernseher. Nach diesen von der Stadt Regensburg herangezogenen Erläuterungen ist dem Kläger nicht vorwerfbar, dass er den von ihm erworbenen PKW nicht als sonstigen Vermögensgegenstand angegeben hat.
25 
Ist das Studentenwerk Stuttgart nach allem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, so konnte das Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt werden. Die angefochtenen Bescheide waren deshalb aufzuheben.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.

(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.

(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.