Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2015 - Au 3 K 15.912

published on 13/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2015 - Au 3 K 15.912
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.912

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 13. Oktober 2015

3. Kammer

... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1524

Hauptpunkte: Ausbildungsförderung; Anrechnung eigenen Vermögens; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vor Antragstellung (bejaht); grob fahrlässige Nichtangabe bei Antragstellung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2009 bis Juli 2010.

1. Der im Juni 1993 geborene Kläger besuchte ab dem Schuljahr 2009/2010 die dreijährige Berufsfachschule für Schreiner in G.

Er beantragte am 20. Juli 2009 Ausbildungsförderung. In den Antragsformblättern trug er Einkünfte aus Kapitalvermögen von 50,00 EUR (Formblatt 1, Zeile 81) und Bank- und Sparguthaben im Zeitpunkt der Antragstellung von 5.025,00 EUR (Formblatt 1, Zeile 105) ein. Mit der Antragstellung erklärte er, ihm sei bekannt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können und dass zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Zugleich erklärte er, ihm sei bekannt, dass Vermögenswerte auch dann seinem Vermögen zuzurechnen seien, wenn er diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Dies sei der Fall, wenn er im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen habe. Er versicherte, dass seine Angaben richtig und vollständig seien. Der Kläger legte eine Bankbestätigung der Volks- und Raiffeisenbank ... vor, aus der sich für das Datum der Antragstellung (20.7.2009) folgendes Vermögen ergab:

Giro-PrivatKonto-Nr. ... 749,51 EUR

Sparkonto/-Buch-Nr.Konto-Nr. ... 293,24 EUR

TE (wohl: Termineinlage)Konto-Nr. ...1.000,00 EUR

TEKonto-Nr. ...1.500,00 EUR

FestgeldKonto-Nr. ...1.100,00 EUR

Sonstige Einlagen: GAKonto-Nr. ... 160,00 EUR.

Die Bestätigung beinhaltete den Vermerk, dass innerhalb der letzten sechs Monate größere Kontobewegungen erfolgten; die beigefügte Anlage wies folgende Kontoumsätze ab 1.000,00 EUR im Zeitraum vom 20. Januar bis 20. Juli 2009 aus:

19.02.2009.........1.000,00 SNeuanlage Festgeld

19.02.2009.........1.000,00 SFälligkeit

05.03.2009.........1.100,00 SFälligkeit

09.03.2009.........1.100,00 SNeuanlage

19.02.2009.........1.000,00 HNeuanlage

19.02.2009.........1.032,72 HFälliges FG 360532657

05.03.2009.........1.100,00 HFälliges Festgeld

09.03.2009.........1.100,00 HNeuanlage Festgeld.

Die zudem vorgelegte Kontostandsbestätigung der Kreissparkasse ... vom 31. Juli 2009 wies zum 20. Juli 2009 folgende Kontostände aus:

GirokontoKonto-Nr. ... 574,34 EUR

SparkontoKonto-Nr. ... 221,90 EUR.

Mit Bescheid vom 25. September 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 435,00 EUR monatlich als Zuschuss. Hierbei wurde ein anrechenbares Reinvermögen von 5.348,99 EUR abzüglich des Freibetrages von 5.200,00 EUR berücksichtigt, so dass sich monatlich ein anrechenbares Vermögen von 13,54 EUR (148,99 EUR geteilt durch 11 Monate) ergab.

2. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 23. September 2010 für den Bewilligungszeitraum August 2010 bis Juli 2011 Ausbildungsförderung in Höhe von 486,00 EUR monatlich als Zuschuss. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 wurde ab dem Zeitraum Oktober 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 496,00 EUR monatlich als Zuschuss bewilligt.

Mit Bescheid vom 30. August 2011 bewilligte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum August 2011 bis Juli 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 313,00 EUR monatlich als Zuschuss.

3. Laut Aktenvermerk vom 28. November 2013 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass für den Kläger im Meldejahr 2009 für die Kreissparkasse ... 121,00 EUR freigestellte Kapitalerträge eingetragen waren.

Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 (zum Auskunftsersuchen des Landratsamtes vom 15.9.2014), die Zinseinnahmen resultierten zum größten Teil aus einem Sparbrief von 5.000,00 EUR, der bereits vor dem Stichtag 20. Juli 2009 fällig gewesen sei. Der Betrag sei am Stichtag nicht mehr vorhanden gewesen, da er gänzlich habe aufgewendet werden müssen, um die für den Schulbesuch angemietete Wohnung in G. auszustatten und weitere daraus entstandene Kosten abzudecken. Der Kläger legte eine Bankbestätigung der Kreissparkasse ... (vom 23.9.2014, Bl. 154 der Behördenakte) vor, die hinsichtlich des ausgewiesenen Vermögens mit der bei der Antragstellung vorgelegten Bestätigung vom 31. Juli 2009 (Bl. 10 der Behördenakte) übereinstimmt. Die ebenfalls vorgelegte Bestätigung der Volks- und Raiffeisenbank, Handels- und Gewerbebank, ... (vom 24.9.2014, Bl. 156 der Behördenakte) stimmt mit der bei der Antragstellung vorgelegten Bankbestätigung der Volks- und Raiffeisenbank ... vom 30. August 2009 hinsichtlich der ausgewiesenen Konten und Kontostände überein (Bl. 7 der Behördenakte).

Das Landratsamt forderte den Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2015 auf, eine Kopie des Auflösungsvertrages des Sparbriefes zu übersenden. Es würden, sofern vorhanden, sämtliche Rechnungen, Belege und Kontoauszüge im Zeitraum von der Kontoauflösung bis zur Antragstellung (am 20.7.2009) benötigt, aus denen ersichtlich sei, ob und wofür die 5.000,00 EUR verwendet worden seien.

Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 8. März 2015 mit, die 5.000,00 EUR seien von seinen Eltern für ihn am 9. Juli 2007 für eine zukünftige Ausbildung angelegt worden. Der Betrag sei am 9. Juli 2009 fällig und am 10. Juli 2009 seinem Konto mit Zinsen gutgeschrieben worden. Mit Blick auf den anstehenden Schulbesuch hätten sie Anfang Juni 2009 eine komplett unmöblierte Wohnung angemietet. Ab diesem Zeitpunkt habe er dann Anschaffungen für die Wohnung sowie den künftigen Schulbesuch getätigt. Nach dem das Geld vom Sparkassenbrief, der für diese Zwecke gedacht gewesen sei, erst im Juli zur Verfügung gestanden habe, hätten die Eltern des Klägers diesem das Geld vorgestreckt. Die Mutter des Klägers habe dann am 13. Juli 2009 das Geld (5.105,00 EUR), wie vereinbart, von seinem Konto abgehoben. Rechnungen über die getätigten Ausgaben könnten nicht mehr vorgelegt werden. Der Kläger habe auch viele Gegenstände von privat angeschafft, um Kosten zu sparen. Er habe - nach seiner Erinnerung - folgende Anschaffungen getätigt: Laptop, Fahrrad, Handy, Bett, Matratze, Lattenrost, Bettwäsche, Handtücher, Badteppich, zwei Teppiche, Fernseher, Nachtkästchen, Kleiderschrank, Schreibtisch, Fernsehschrank, Tisch mit Stühlen, Geschirr, Besteck, Mikrowelle, Zeichenplatte, Matratzenauflage, Drucker, Bürostuhl, Lampen, Geschirrtücher etc. Die Kosten hätten bei Weitem den Wert des Sparkassenbriefs überschritten, den Differenzbetrag habe er von seinen Eltern als Geschenk erhalten. Die vorgelegte Kopie des Sparkassenbriefes beinhaltete den Kläger als Kontoinhaber bzw. Gläubiger, der hierzu vorgelegte Kontoauszug wies für den 10. Juli 2009 einen Kontostand von 5.679,34 EUR sowie für den 13. Juli 2009 einen Bar Umsatz von 5.105,00 EUR aus (Bl. 163 der Behördenakte). Die Eltern des Klägers bestätigten am 8. März 2015, von ihrem Sohn am 13. Juli 2009 5.105,00 EUR als Schuldentilgung erhalten zu haben.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 setzte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2009 bis Juli 2010 auf monatlich 0,00 EUR fest und forderte gleichzeitig die gewährte Förderung von 4.785,00 EUR zurück. Für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 ergebe sich keine Rückforderung. Der Kläger habe in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2009/2010 Vermögen in Höhe von 5.598,99 EUR angegeben. Er habe den Sparkassenbrief, einen Kontoauszug, aus dem zum 13. Juli 2009 ein Bar Umsatz von 5.105,00 EUR ersichtlich sei, sowie eine Bestätigung seiner Eltern nachgereicht. Der Darlehensvertrag sowie Nachweise über angeschaffte Gegenstände seien demgegenüber nicht vorgelegt worden. Das übertragene Vermögen sei dem Kläger weiterhin fiktiv zuzurechnen, weil es sich um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung ohne rechtswirksame Gegenleistung handle. Hieran ändere auch eine familieninterne Absprache nichts, da es für die Anschaffungen weder Nachweise gebe, noch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dessen Eltern vorhanden sei, die auf ein (zinsloses) Darlehen schließen ließe. Der Kläger könne sich bezüglich der Rücknahme nicht auf Vertrauen berufen, da der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die er zumindest grob fahrlässig unvollständig gemacht habe. Aufgrund seiner Unterschrift auf den Anträgen sei zweifelsfrei belegt, dass er über die Mitwirkungsverpflichtung belehrt worden sei, weshalb die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Rechtswidrigkeit der Förderungsgewährung bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt gewesen sei. Selbst wenn eingewendet werden würde, dass es dem Kläger nicht bewusst gewesen sei, dass auch das übertragene Guthaben hätte angegeben werden müssen, so hätte er sich durch Rücksprache mit der Behörde Klarheit verschaffen können. Die Jahresfrist sei gewahrt, sie habe am 10. März 2015 erst zu laufen begonnen. Die Behörde halte es - in Ausübung ihres Ermessens - unter Berücksichtigung aller Umstände für sachgerecht, den Bescheid im festgestellten Umfang zurückzunehmen. Die Ämter für Ausbildungsförderung müssten sich bei ihrer Entscheidung über die Rücknahme vom Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel leiten lassen. Bereits erbrachte Leistungen seien zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).

4. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der damals 16-jährige Kläger habe im Juli 2009 Ausbildungsförderung beantragt. Unter Übersendung einer Bankbestätigung habe er sein Vermögen wahrheitsgemäß mit 5.025,00 EUR angegeben. Auf überraschende Nachfrage des Beklagten im September 2014 habe der Kläger bestätigt, dass er einige Wochen vor Antritt der Ausbildung am 10. Juli 2009 einen Sparkassenbrief über 5.000,00 EUR zur Auszahlung bekommen habe, den seine Eltern gerade für diesen Zweck angelegt gehabt hätten. Dementsprechend habe die Summe Verwendung gefunden, um vor der Antragstellung die zahlreichen Rechnungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausbildung zu begleichen. Neben den Materialien habe der Kläger vor allem eine komplette Einrichtung seines Apartments, das bereits mit Vertrag vom 2. Juni 2009 angemietet worden sei, benötigt. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger mit seinen Eltern u. a. Möbel gekauft. Er habe das Nötigste angeschafft: ein Bett mit Matratze und Lattenrost sowie ein Nachtkästchen, einen Kleiderschrank mit einer Anrichte, einen Farbfernseher mit Schrank, ein Sofa, eine Garderobe, einen Tisch mit zwei Stühlen, eine Mikrowelle, ein Fahrrad, diverse Beleuchtungskörper mit Lampen, Teppiche für Bad und Zimmer, Bettwäsche einschließlich Unterbett, Geschirr und Besteck, sonstiges Küchen- und Reinigungszubehör wie Gläser, Untersetzer, Töpfe, Eimer, Besen, Staubsauger, eine Kaffeemaschine samt Toaster, ein Mobiltelefon, eine Wäschebox, eine Zeichenplatte (als äußerst wichtiges Utensil für die Ausbildung), einen Schreibtisch mit Bürostuhl sowie einen Computer Medion MD 97440 mit Drucker HP Laserjet 1018. Diese Auflistung erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da sie aus dem Gedächtnis erfolgt sei. Für sämtliche Käufe seien zunächst die Eltern des Klägers im Hinblick auf die nahe Fälligkeit des Sparkassenbriefes in Vorleistung getreten. Es habe eine klare Vereinbarung bestanden, dass der Kläger den Erlös umgehend nach Auszahlung an die Eltern zu erstatten habe, um die bisherigen Ausgaben, die sogar über der Sparsumme gelegen hätten, zu erstatten. Nachdem es sich um eine familieninterne Angelegenheit gehandelt habe und der Kläger noch unter elterlicher Sorge gestanden habe, hätten die Beteiligten auf eine schriftliche Vereinbarung verzichtet. Der Beklagte habe eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung (und damit unter dem Strich betrügerische Absicht) unterstellt; damit werde ein alltäglicher Vorgang kriminalisiert. Auch die zivilrechtliche Unterhaltspflicht habe Grenzen. Dem Kläger könne man heute keinen Strick daraus drehen, wenn die Behörde nach Jahren Klärungsbedarf sehe, er aber keine Belege mehr beibringen könne. Vielmehr müsse eine Zeugenbestätigung der Eltern des Klägers genügen.

5. Das Landratsamt ... beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 25. September 2009 § 45 Abs. 1, 2 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); die Rückforderung bestimmt sich nach § 50 SGB X.

Der Leistungsträger kann hiernach einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Eine derartige Rücknahme war nach § 45 Abs. 1 SGB X vorliegend zulässig, da der betreffende Bewilligungsbescheid rechtswidrig war und die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 nicht gegeben waren.

a) Der für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 ursprünglich ergangene Bewilligungsbescheid war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte. Die Ausbildung des Klägers war zwar grundsätzlich förderungsfähig. Auch erfüllte er die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung. Es lagen jedoch die finanziellen Voraussetzungen für eine derartige Förderung nicht vor. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung war auch der gegenständliche Betrag i. H. v. EUR 5.105,00 zum Vermögen des Klägers zu zählen, so dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum - auch unter Berücksichtigung der Freibeträge aus § 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) - kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand.

aa) Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Für die anrechnungsfreien Vermögensbeträge aus § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG ebenfalls die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts wirksame Vermögensverfügung nicht aus, dass dem Auszubildenden dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen ist, als die Vermögensverfügung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Eine Vermögensübertragung ist unabhängig von ihrer bürgerlichrechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG zu entziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck verfehlt werden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche, ohne rechtliche Verpflichtung erfolgende Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar, ohne dass insoweit ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden erforderlich wäre; förderungsrechtlich hat dies zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin - fiktiv - zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris; B.v. 19.5.2009 - 5 B 111.08 - juris; U.v. 13.1.1983 - 5 C 103.80 - NJW 1983, 2829). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689; BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris; B.v. 30.1.2012 - 12 C 11.114 - juris).

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Darlehen von Familienangehörigen als bestehende Schuld i. S. d. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzunehmen, wenn ein entsprechender Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und vom darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen worden ist (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10). Da die relevanten Umstände häufig in familiären Beziehungen wurzeln, ist es gerechtfertigt, äußerlich erkennbare Merkmale heranzuziehen (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 7.11.1995 - 2 BvR 802/90 - FamRZ 1996, 153; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. März 2015, § 27 Rn. 8.2). Vor dem Hintergrund der mit der Behauptung einer Darlehensschuld einhergehenden Missbrauchsgefahr sind nach der Rechtsprechung an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Dabei hängt die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht davon ab, dass die Gestaltung (z. B. Schriftform, Zinsabrede) und Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich; vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, § 28 Rn. 10.1; Stopp in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 28 Rn. 12).

Für die Aufklärung, ob ein Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen ist, und die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles hat das Bundesverwaltungsgericht die maßgeblichen Leitlinien aufgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 a. a. O.). Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten kann als ein Indiz für einen Vertragsschluss gewertet werden. Gegen eine Darlehensschuld spricht u. a., wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten) nicht substantiiert dargelegt werden; ebenso wenn die Schuld erst mit Bekanntwerden von Vermögenswerten gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung angegeben wird (vgl. Stopp in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 28 Rn. 13).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend von einer Rechtsmissbräuchlichkeit der im Juli 2009 durch den Kläger getätigten Vermögensübertragung an die Eltern auszugehen. Dies hat förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Kläger weiterhin (fiktiv) zugerechnet wird.

Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris m. w. N.; OVG NRW, B. 13.12.2013 - 12 A 1847/12 - juris).

(1) Die Übertragung des Guthabenbetrags auf die Eltern im Juli 2009 erfolgte nach dem klägerischen Vortrag dergestalt, dass die Mutter das Geld (5.105,00 EUR) vereinbarungsgemäß am 13. Juli 2009 von seinem Konto abhob. Insoweit bestand ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung am 20. Juli 2009. Dies stellt vorliegend ein ganz erhebliches Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers dar.

Hinzu kommt, dass der Kläger das Guthaben bzw. die Kontobewegung - trotz dieser zeitlichen Nähe und des diesbezüglichen Hinweises auf dem Antragsformblatt - bei der Antragstellung nicht angab. Während er für den Nachweis seines Guthabens bei der Volks- und Raiffeisenbank das Formblatt Bankbestätigung verwendete, das u. a. die Frage enthält, ob innerhalb der letzten sechs Monate größere Kontobewegungen (ab ca. 1.000,00 EUR) erfolgten, legte er demgegenüber zum Nachweis seines Bank- bzw. Sparguthabens bei der Kreissparkasse ... die vorgenannte Kontostandsbestätigung vor (s. Bl. 7 und 10 der Behördenakte). Eine Anlage zur Darlegung der Kontoumsätze ab 1.000,00 EUR war dieser nicht beigefügt (vgl. aber die vorgelegte Auflistung Bl. 9 der Behördenakte: Kontoumsätze ab 1.000,00 EUR bei der Volks- und Raiffeisenbank).

Zudem erklärte der Kläger auf Nachfrage des Landratsamtes (vom 15.9.2014) zunächst lediglich, der Sparbrief von 5.000,00 EUR sei bereits vor dem Stichtag fällig und der Betrag nicht mehr vorhanden gewesen, da er aufgewendet worden sei, um die Kosten der Wohnungsausstattung abzudecken. Die nachgereichte Bankbestätigung der Kreissparkasse ... (vom 23.9.2014) wies wiederum nur die Bank- bzw. Sparguthaben zum Tag der Antragstellung (20.7.2009) aus (s. Bl. 154 der Behördenakte). Erst auf nochmalige Nachfrage des Landratsamtes legte der Kläger eine Kopie der Kaufbestätigung für den Sparkassenbrief vor, aus der dessen Fälligkeit am 9. Juli 2009 ersichtlich war. Zugleich machte er nunmehr - unter Vorlage einer Bestätigung seiner Eltern (vom 8.3.2015) über eine Schuldentilgung von 5.105,00 EUR - geltend, dass seine Eltern ihm das Geld für die Wohnungsausstattung vorgestreckt hätten. Insoweit ist demnach ein gesteigertes Vorbringen des Klägers gegeben. Zudem wurde der Inhalt der Darlehensvereinbarung bereits nicht substantiiert dargelegt und diese erst nach nochmaliger behördlicher Nachfrage und Bekanntwerden des Sparkassenbriefes (gleichsam zur Saldierung) angegeben, was bereits gegen eine Darlehensschuld spricht.

(2) Diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig in Richtung einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung deutenden objektiven Umstände hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger vorliegend nicht hinreichend entkräften können. Insbesondere bestand nach Überzeugung des Gerichts keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Rückübertragung des zuvor schenkweise von seinen Eltern erhaltenen Vermögensbetrags, und zwar auch nicht in Form einer Darlehensverbindlichkeit.

Der Kläger war zivilrechtlich Inhaber des Sparkassenbriefes bzw. des entsprechenden Kontos bei der Kreissparkasse und damit Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderung. Bei der Übertragung des gegenständlichen Guthabens auf den Kläger im Juli 2007 handelte es sich nach dessen Vortrag um eine Schenkung der Eltern, die 5.000,00 EUR für ihn angelegt hatten. Nach § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Übertragung an den Kläger erfolgte unentgeltlich, denn eine adäquate Gegenleistung an die Eltern ist nicht ersichtlich. Kontoinhaber und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrags ist, wer im konkreten Fall nach dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BGH, U.v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229, 231; U.v. 2.2.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931; U.v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980; BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10). Dies war hier der Kläger. Das Konto war auf seinen Namen eröffnet worden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger - ungeachtet dessen, ob seine Eltern hinsichtlich des Kontos eine Vollmacht besaßen - grundsätzlich auch verfügungsberechtigt war (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 17.2.2010 - 3 K 222/07 - juris). An der zivilrechtlichen Eigentums- bzw. Forderungsinhaberschaft des Klägers ändert auch der Umstand nichts, dass dieser bei der zugrunde liegenden Schenkung seiner Eltern im Jahr 2007 noch nicht volljährig, sondern erst 14 Jahre alt war. Den Schenkungsvertrag konnten die Eltern des Klägers trotz des Verbots des Selbstkontrahierens, dem auch gesetzliche Vertreter eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes unterliegen (§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2 BGB), rechtswirksam abschließen, da das Verbot des Selbstkontrahierens aus § 181 BGB nicht für Geschäfte gilt, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil i. S.v. § 107 BGB bringen. Die Formunwirksamkeit aus § 518 Abs. 1 BGB wurde mit Vollzug der Schenkung durch Übertragung des Vermögens auf den Kläger geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB; s. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 17.2.2010 - 3 L 222/07 - FamRZ 2011, 763; VG München, U.v. 15.4.2010 - M 15 K 08.3116 - juris; U.v. 12.3.2009 - M 15 K 07.2693 - juris; U.v. 14.9.2006 - M 15 K 05.5931 - juris).

Für die vorgetragene Vermögensübertragung auf die Eltern fehlt es an einer gleichwertigen Gegenleistung. Der Kläger macht zwar geltend, dass eine Darlehensschuld bestand, die Übertragung mithin zur Schuldentilgung und nicht unentgeltlich erfolgte. Diese Schuld kann jedoch förderungsrechtlich nicht anerkannt werden. Die Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten ist förderungsrechtlich anzuerkennen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger gerade im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 05.05.2008 - 12 ZB 07.1578 - juris). Hinsichtlich der Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten bei nahen Verwandten, finden die vorgenannten Kriterien Anwendung, die für die Bewertung der Abzugsfähigkeit derartiger Schulden im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG maßgeblich sind.

Ausgehend von den vorgenannten Kriterien - insbesondere des strengen Maßstabs des Bundesverwaltungsgerichts - konnte der darlegungspflichtige Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keine Darlehensverbindlichkeit nachweisen. Die gegenständliche Vermögensverfügung ist demnach rechtsgrundlos erfolgt. Maßgeblich ist hierfür, wie dargelegt, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Da und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden getilgt hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der maßgeblichen Tatsachen geht dabei zu seinen Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris). Als äußerlich erkennbares Merkmal für die vorgetragene Schuldentilgung liegt lediglich die Bestätigung der Eltern (vom 8.3.2015) vor. Dem Umstand, dass diese Bestätigung erst erstellt wurde, nachdem das Landratsamt einen Nachweis für die Verwendung des Sparbriefes bzw. Guthabens angefordert hatte, kommt insoweit besonderes Gewicht zu. Demgegenüber hat der Kläger konkrete Angaben über den Tag des Vertragsschlusses, die Höhe des zu leistenden Darlehens, die Rückzahlungsmodalitäten und den eventuellen Zinssatz nicht substantiiert vorgetragen. Zumal der Kläger über Eigenmittel (s. vorgenanntes Spar- und Bankguthaben bei der Volks- und Raiffeisenbank) verfügte, die er für die vorgetragene Wohnungsausstattung hätte einsetzen können.

Gegen die Annahme einer Darlehensschuld spricht ferner, dass ein insoweit vereinbarter Darlehensvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen wäre. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (am 20.7.2009) hatte der Kläger zwar das 16. Lebensjahr vollendet, so dass er nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - der für Sozialleistungen, zu denen auch Leistungen der Ausbildungsförderung zählen, unmittelbar anwendbar ist - handlungsfähig war, d. h. wirksam Ausbildungsförderung beantragen konnte. Der Kläger war jedoch noch minderjährig; im Hinblick auf die sich aus § 181 BGB ergebende Beschränkung konnte demzufolge mit dem Kläger ein Darlehensvertrag, der diesem nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, ohne eine vormundschaftliche Genehmigung nicht rechtswirksam abgeschlossen werden (vgl. OVG LSA, U.v. 17.2.2010 - 3 L 222/07 - FamRZ 2011, 763; VG Göttingen, B.v. 7.7.2014 - 2 B 211/14 - juris; VG Regensburg, U.v. 31.10.2012 - RO 9 K 12.58 - juris). Die Eltern des Klägers waren hier nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, so dass nach § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger hätte bestellt werden müssen. Ein Darlehensvertrag wäre im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung demnach schwebend unwirksam gewesen; dass er nach Erlangung der Volljährigkeit durch den Kläger nach § 177 BGB genehmigt und geheilt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar (vgl. dazu BGH, U.v. 8.10.1975 - VIII ZR 115/74 - BGHZ 65, 123). Zumal eine Genehmigung durch schlüssiges Handeln grundsätzlich voraussetzte, dass der Kläger sich der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewusst gewesen wäre (vgl. OLG Stuttgart, U.v. 13.12.2005 - 6 U 119/05 - ZIP 2006, 2364; VG Würzburg, U.v. 18.3.2010 - W 1 K 09.1244 - juris). Zudem stellt § 28 Abs. 3 BAföG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab; aus diesem Grund wäre ggf. auch eine danach erfolgte Genehmigung unbeachtlich. Insoweit findet die in § 184 BGB angeordnete grundsätzliche Rückwirkung der Genehmigung eine Einschränkung (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 184 Rn. 2) in dem Zweck des § 28 Abs. 3 BaföG, im Interesse der Verwaltungsökonomie die Behörden von der ständigen Aktualisierung des seiner Natur nach Wertveränderungen unterliegenden Vermögens zu entheben (vgl. Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, § 28 Rn. 12). Es ist demnach davon auszugehen, dass eine Genehmigung förderungsrechtlich nicht auf den - vorliegend bereits nicht dargelegten - Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages zurückwirken würde (vgl. zur verneinten steuerrechtlichen Rückwirkung einer Genehmigung BFH, U.v. 12.5.2009 - IX R 46/08 - BFHE 225, 112; U.v. 7.6.2006 - IX R 4/04 - BFHE 214, 173).

Der vom Kläger vorgetragene innerfamiliäre Sachverhalt ist nach alledem nicht dazu geeignet, eine hinreichende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen (vgl. zur Abgrenzung innerfamiliärer Geldzuwendungen Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, § 28 Rn. 10.1 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; BFH, U.v. 4.6.1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53). Zumal die Eltern nach § 1601 BGB i. V. m. § 1610 Abs. 2 BGB dem sich in der Erstausbildung befindlichen Kläger im fraglichen Zeitraum ohnehin zum Unterhalt verpflichtet waren (vgl. VG München, U.v. 24.10.2006 - M 15 K 05.2990 - juris; U.v. 31.8.2006 - M 15 K 05.3524 - juris; vgl. allg. BGH, B.v. 3.7.2013 - XII ZB 220/12 - NJW 2013, 2751). Der Kläger ist letztlich vorliegend seinen - mit Blick auf eine ohne Gegenleistung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur BAföG-Antragstellung getätigten Vermögensweggabe gesteigerten - Darlegungs- und Substantiierungspflichten nicht hinreichend nachgekommen; dies geht zu seinen Lasten.

Einer Beweisaufnahme - insbesondere einer Einvernahme der Eltern des Klägers als Zeugen - bedurfte es insoweit nicht. Die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO wird grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich nach § 86 Abs. 2 VwGO beantragt hat. Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris; BayVGH, B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris; OVG Saarl, B.v. 24.6.2006 - 3 Q 60/05 - NJW 2006, 1750). Dies war aber gerade nicht der Fall.

(3) Die gegenständliche Vermögensübertragung an die Eltern stand auch im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Letztlich hat vorliegend der Kläger die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dem privaten Interesse seiner Familie - im Ergebnis zulasten der öffentlichen Hand - Vorrang vor der Finanzierung seiner Ausbildung aus eigenen Mitteln einzuräumen. Diese Entscheidung des Klägers steht nicht nur in Widerspruch zu dem gesetzlichen Nachrang der Ausbildungsförderung gegenüber dem Einsatz eigener Mittel des Auszubildenden, sondern auch zu der gesetzgeberischen Wertung, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen (vgl. OVG NW, U.v. 4.11.2011 - 12 A 2022/10 - juris Rn. 57).

b) Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Indem er in den Antragsformblättern den streitgegenständlichen Guthabenbetrags von 5.105,00 EUR nicht angegeben und auch die diesbezügliche Abhebung verschwiegen hat, hat er grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gehandelt, denn er hat Angaben über sein Vermögen in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht. Zumal das vorgenannte Formblatt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass unter das abgefragte Vermögen auch rechtsmissbräuchlich unentgeltlich an Dritte übertragene Vermögenswerte fallen und der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigte, dass ihm das bekannt sei.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689). Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Guthabenbetrags i. H. v. EUR 5.105,00 an seine Eltern vom 13. Juli 2009 bei der Antragstellung am 20. Juli 2009 grob fahrlässig verschwiegen hat. Unter den gegebenen Gesamtumständen musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte. Er hat einfachste, gerade vor dem Hintergrund des verständlich abgefassten Hinweises auf dem Antragsformblatt, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt. Selbst bei Zweifeln, ob das Guthaben aus dem Sparbrief zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist, musste er dieses bzw. die Abhebung vorliegend zumindest offen legen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 05.03.2008 - 12 B 06.3180 - juris m. w. N.). Dies hätte sich dem Kläger schon aufgrund der Kenntnis des Hinweises aufdrängen müssen; Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung in Bezug auf den Kläger rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid konnte gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies scheitert auch nicht an Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten war ausweislich des angefochtenen Bescheides bewusst, dass ihm bei der Rücknahmeentscheidung Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Er hat sich gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I am Zweck der Ermächtigung orientiert und das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligung mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an einem sparsamen Umgang mit staatlichen Haushaltsmitteln abgewogen (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689; U.v. 19.2.2009 - BVerwG 8 C 4.08 - LKV 2009, 270).

d) Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde gewahrt. Der Beklagte hat den gegenständlichen Rücknahmebescheid vom 16. Juni 2015 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen.

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris m. w. N.). Sie ist hier nicht schon im November 2013 aufgrund des im Wege des Datenabgleichs nach § 45d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgten Hinweises auf die vom Kläger im Jahr 2009 erzielten Kapitalerträge angelaufen, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten am 10. März 2015 vollständig vorgelegten Unterlagen.

Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern (vgl. § 41 Abs. 4 BAföG; BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689).

2. Die zwingende Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Fördermittel folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Geltendmachung der Erstattung, gegen die keine Einwände erhoben wurden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 4.785,00 EUR festgesetzt (§ 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 03/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 220/12 Verkündet am: 3. Juli 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 18/01/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 264/02 Verkündet am: 18. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 25/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
published on 13/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.912 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 13. Oktober 2015 3. Kammer ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.
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published on 13/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.912 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 13. Oktober 2015 3. Kammer ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.
published on 13/06/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistunge
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Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.

(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erlässt den Bescheid hierüber.

(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.

(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.