Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2015 - Au 3 K 15.912

bei uns veröffentlicht am13.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.912

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 13. Oktober 2015

3. Kammer

... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1524

Hauptpunkte: Ausbildungsförderung; Anrechnung eigenen Vermögens; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vor Antragstellung (bejaht); grob fahrlässige Nichtangabe bei Antragstellung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2009 bis Juli 2010.

1. Der im Juni 1993 geborene Kläger besuchte ab dem Schuljahr 2009/2010 die dreijährige Berufsfachschule für Schreiner in G.

Er beantragte am 20. Juli 2009 Ausbildungsförderung. In den Antragsformblättern trug er Einkünfte aus Kapitalvermögen von 50,00 EUR (Formblatt 1, Zeile 81) und Bank- und Sparguthaben im Zeitpunkt der Antragstellung von 5.025,00 EUR (Formblatt 1, Zeile 105) ein. Mit der Antragstellung erklärte er, ihm sei bekannt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können und dass zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Zugleich erklärte er, ihm sei bekannt, dass Vermögenswerte auch dann seinem Vermögen zuzurechnen seien, wenn er diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Dies sei der Fall, wenn er im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen habe. Er versicherte, dass seine Angaben richtig und vollständig seien. Der Kläger legte eine Bankbestätigung der Volks- und Raiffeisenbank ... vor, aus der sich für das Datum der Antragstellung (20.7.2009) folgendes Vermögen ergab:

Giro-PrivatKonto-Nr. ... 749,51 EUR

Sparkonto/-Buch-Nr.Konto-Nr. ... 293,24 EUR

TE (wohl: Termineinlage)Konto-Nr. ...1.000,00 EUR

TEKonto-Nr. ...1.500,00 EUR

FestgeldKonto-Nr. ...1.100,00 EUR

Sonstige Einlagen: GAKonto-Nr. ... 160,00 EUR.

Die Bestätigung beinhaltete den Vermerk, dass innerhalb der letzten sechs Monate größere Kontobewegungen erfolgten; die beigefügte Anlage wies folgende Kontoumsätze ab 1.000,00 EUR im Zeitraum vom 20. Januar bis 20. Juli 2009 aus:

19.02.2009.........1.000,00 SNeuanlage Festgeld

19.02.2009.........1.000,00 SFälligkeit

05.03.2009.........1.100,00 SFälligkeit

09.03.2009.........1.100,00 SNeuanlage

19.02.2009.........1.000,00 HNeuanlage

19.02.2009.........1.032,72 HFälliges FG 360532657

05.03.2009.........1.100,00 HFälliges Festgeld

09.03.2009.........1.100,00 HNeuanlage Festgeld.

Die zudem vorgelegte Kontostandsbestätigung der Kreissparkasse ... vom 31. Juli 2009 wies zum 20. Juli 2009 folgende Kontostände aus:

GirokontoKonto-Nr. ... 574,34 EUR

SparkontoKonto-Nr. ... 221,90 EUR.

Mit Bescheid vom 25. September 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 435,00 EUR monatlich als Zuschuss. Hierbei wurde ein anrechenbares Reinvermögen von 5.348,99 EUR abzüglich des Freibetrages von 5.200,00 EUR berücksichtigt, so dass sich monatlich ein anrechenbares Vermögen von 13,54 EUR (148,99 EUR geteilt durch 11 Monate) ergab.

2. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 23. September 2010 für den Bewilligungszeitraum August 2010 bis Juli 2011 Ausbildungsförderung in Höhe von 486,00 EUR monatlich als Zuschuss. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 wurde ab dem Zeitraum Oktober 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 496,00 EUR monatlich als Zuschuss bewilligt.

Mit Bescheid vom 30. August 2011 bewilligte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum August 2011 bis Juli 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 313,00 EUR monatlich als Zuschuss.

3. Laut Aktenvermerk vom 28. November 2013 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass für den Kläger im Meldejahr 2009 für die Kreissparkasse ... 121,00 EUR freigestellte Kapitalerträge eingetragen waren.

Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 (zum Auskunftsersuchen des Landratsamtes vom 15.9.2014), die Zinseinnahmen resultierten zum größten Teil aus einem Sparbrief von 5.000,00 EUR, der bereits vor dem Stichtag 20. Juli 2009 fällig gewesen sei. Der Betrag sei am Stichtag nicht mehr vorhanden gewesen, da er gänzlich habe aufgewendet werden müssen, um die für den Schulbesuch angemietete Wohnung in G. auszustatten und weitere daraus entstandene Kosten abzudecken. Der Kläger legte eine Bankbestätigung der Kreissparkasse ... (vom 23.9.2014, Bl. 154 der Behördenakte) vor, die hinsichtlich des ausgewiesenen Vermögens mit der bei der Antragstellung vorgelegten Bestätigung vom 31. Juli 2009 (Bl. 10 der Behördenakte) übereinstimmt. Die ebenfalls vorgelegte Bestätigung der Volks- und Raiffeisenbank, Handels- und Gewerbebank, ... (vom 24.9.2014, Bl. 156 der Behördenakte) stimmt mit der bei der Antragstellung vorgelegten Bankbestätigung der Volks- und Raiffeisenbank ... vom 30. August 2009 hinsichtlich der ausgewiesenen Konten und Kontostände überein (Bl. 7 der Behördenakte).

Das Landratsamt forderte den Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2015 auf, eine Kopie des Auflösungsvertrages des Sparbriefes zu übersenden. Es würden, sofern vorhanden, sämtliche Rechnungen, Belege und Kontoauszüge im Zeitraum von der Kontoauflösung bis zur Antragstellung (am 20.7.2009) benötigt, aus denen ersichtlich sei, ob und wofür die 5.000,00 EUR verwendet worden seien.

Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 8. März 2015 mit, die 5.000,00 EUR seien von seinen Eltern für ihn am 9. Juli 2007 für eine zukünftige Ausbildung angelegt worden. Der Betrag sei am 9. Juli 2009 fällig und am 10. Juli 2009 seinem Konto mit Zinsen gutgeschrieben worden. Mit Blick auf den anstehenden Schulbesuch hätten sie Anfang Juni 2009 eine komplett unmöblierte Wohnung angemietet. Ab diesem Zeitpunkt habe er dann Anschaffungen für die Wohnung sowie den künftigen Schulbesuch getätigt. Nach dem das Geld vom Sparkassenbrief, der für diese Zwecke gedacht gewesen sei, erst im Juli zur Verfügung gestanden habe, hätten die Eltern des Klägers diesem das Geld vorgestreckt. Die Mutter des Klägers habe dann am 13. Juli 2009 das Geld (5.105,00 EUR), wie vereinbart, von seinem Konto abgehoben. Rechnungen über die getätigten Ausgaben könnten nicht mehr vorgelegt werden. Der Kläger habe auch viele Gegenstände von privat angeschafft, um Kosten zu sparen. Er habe - nach seiner Erinnerung - folgende Anschaffungen getätigt: Laptop, Fahrrad, Handy, Bett, Matratze, Lattenrost, Bettwäsche, Handtücher, Badteppich, zwei Teppiche, Fernseher, Nachtkästchen, Kleiderschrank, Schreibtisch, Fernsehschrank, Tisch mit Stühlen, Geschirr, Besteck, Mikrowelle, Zeichenplatte, Matratzenauflage, Drucker, Bürostuhl, Lampen, Geschirrtücher etc. Die Kosten hätten bei Weitem den Wert des Sparkassenbriefs überschritten, den Differenzbetrag habe er von seinen Eltern als Geschenk erhalten. Die vorgelegte Kopie des Sparkassenbriefes beinhaltete den Kläger als Kontoinhaber bzw. Gläubiger, der hierzu vorgelegte Kontoauszug wies für den 10. Juli 2009 einen Kontostand von 5.679,34 EUR sowie für den 13. Juli 2009 einen Bar Umsatz von 5.105,00 EUR aus (Bl. 163 der Behördenakte). Die Eltern des Klägers bestätigten am 8. März 2015, von ihrem Sohn am 13. Juli 2009 5.105,00 EUR als Schuldentilgung erhalten zu haben.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 setzte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2009 bis Juli 2010 auf monatlich 0,00 EUR fest und forderte gleichzeitig die gewährte Förderung von 4.785,00 EUR zurück. Für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 ergebe sich keine Rückforderung. Der Kläger habe in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2009/2010 Vermögen in Höhe von 5.598,99 EUR angegeben. Er habe den Sparkassenbrief, einen Kontoauszug, aus dem zum 13. Juli 2009 ein Bar Umsatz von 5.105,00 EUR ersichtlich sei, sowie eine Bestätigung seiner Eltern nachgereicht. Der Darlehensvertrag sowie Nachweise über angeschaffte Gegenstände seien demgegenüber nicht vorgelegt worden. Das übertragene Vermögen sei dem Kläger weiterhin fiktiv zuzurechnen, weil es sich um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung ohne rechtswirksame Gegenleistung handle. Hieran ändere auch eine familieninterne Absprache nichts, da es für die Anschaffungen weder Nachweise gebe, noch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dessen Eltern vorhanden sei, die auf ein (zinsloses) Darlehen schließen ließe. Der Kläger könne sich bezüglich der Rücknahme nicht auf Vertrauen berufen, da der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die er zumindest grob fahrlässig unvollständig gemacht habe. Aufgrund seiner Unterschrift auf den Anträgen sei zweifelsfrei belegt, dass er über die Mitwirkungsverpflichtung belehrt worden sei, weshalb die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Rechtswidrigkeit der Förderungsgewährung bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt gewesen sei. Selbst wenn eingewendet werden würde, dass es dem Kläger nicht bewusst gewesen sei, dass auch das übertragene Guthaben hätte angegeben werden müssen, so hätte er sich durch Rücksprache mit der Behörde Klarheit verschaffen können. Die Jahresfrist sei gewahrt, sie habe am 10. März 2015 erst zu laufen begonnen. Die Behörde halte es - in Ausübung ihres Ermessens - unter Berücksichtigung aller Umstände für sachgerecht, den Bescheid im festgestellten Umfang zurückzunehmen. Die Ämter für Ausbildungsförderung müssten sich bei ihrer Entscheidung über die Rücknahme vom Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel leiten lassen. Bereits erbrachte Leistungen seien zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).

4. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der damals 16-jährige Kläger habe im Juli 2009 Ausbildungsförderung beantragt. Unter Übersendung einer Bankbestätigung habe er sein Vermögen wahrheitsgemäß mit 5.025,00 EUR angegeben. Auf überraschende Nachfrage des Beklagten im September 2014 habe der Kläger bestätigt, dass er einige Wochen vor Antritt der Ausbildung am 10. Juli 2009 einen Sparkassenbrief über 5.000,00 EUR zur Auszahlung bekommen habe, den seine Eltern gerade für diesen Zweck angelegt gehabt hätten. Dementsprechend habe die Summe Verwendung gefunden, um vor der Antragstellung die zahlreichen Rechnungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausbildung zu begleichen. Neben den Materialien habe der Kläger vor allem eine komplette Einrichtung seines Apartments, das bereits mit Vertrag vom 2. Juni 2009 angemietet worden sei, benötigt. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger mit seinen Eltern u. a. Möbel gekauft. Er habe das Nötigste angeschafft: ein Bett mit Matratze und Lattenrost sowie ein Nachtkästchen, einen Kleiderschrank mit einer Anrichte, einen Farbfernseher mit Schrank, ein Sofa, eine Garderobe, einen Tisch mit zwei Stühlen, eine Mikrowelle, ein Fahrrad, diverse Beleuchtungskörper mit Lampen, Teppiche für Bad und Zimmer, Bettwäsche einschließlich Unterbett, Geschirr und Besteck, sonstiges Küchen- und Reinigungszubehör wie Gläser, Untersetzer, Töpfe, Eimer, Besen, Staubsauger, eine Kaffeemaschine samt Toaster, ein Mobiltelefon, eine Wäschebox, eine Zeichenplatte (als äußerst wichtiges Utensil für die Ausbildung), einen Schreibtisch mit Bürostuhl sowie einen Computer Medion MD 97440 mit Drucker HP Laserjet 1018. Diese Auflistung erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da sie aus dem Gedächtnis erfolgt sei. Für sämtliche Käufe seien zunächst die Eltern des Klägers im Hinblick auf die nahe Fälligkeit des Sparkassenbriefes in Vorleistung getreten. Es habe eine klare Vereinbarung bestanden, dass der Kläger den Erlös umgehend nach Auszahlung an die Eltern zu erstatten habe, um die bisherigen Ausgaben, die sogar über der Sparsumme gelegen hätten, zu erstatten. Nachdem es sich um eine familieninterne Angelegenheit gehandelt habe und der Kläger noch unter elterlicher Sorge gestanden habe, hätten die Beteiligten auf eine schriftliche Vereinbarung verzichtet. Der Beklagte habe eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung (und damit unter dem Strich betrügerische Absicht) unterstellt; damit werde ein alltäglicher Vorgang kriminalisiert. Auch die zivilrechtliche Unterhaltspflicht habe Grenzen. Dem Kläger könne man heute keinen Strick daraus drehen, wenn die Behörde nach Jahren Klärungsbedarf sehe, er aber keine Belege mehr beibringen könne. Vielmehr müsse eine Zeugenbestätigung der Eltern des Klägers genügen.

5. Das Landratsamt ... beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 25. September 2009 § 45 Abs. 1, 2 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); die Rückforderung bestimmt sich nach § 50 SGB X.

Der Leistungsträger kann hiernach einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Eine derartige Rücknahme war nach § 45 Abs. 1 SGB X vorliegend zulässig, da der betreffende Bewilligungsbescheid rechtswidrig war und die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 nicht gegeben waren.

a) Der für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 ursprünglich ergangene Bewilligungsbescheid war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte. Die Ausbildung des Klägers war zwar grundsätzlich förderungsfähig. Auch erfüllte er die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung. Es lagen jedoch die finanziellen Voraussetzungen für eine derartige Förderung nicht vor. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung war auch der gegenständliche Betrag i. H. v. EUR 5.105,00 zum Vermögen des Klägers zu zählen, so dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum - auch unter Berücksichtigung der Freibeträge aus § 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) - kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand.

aa) Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Für die anrechnungsfreien Vermögensbeträge aus § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG ebenfalls die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts wirksame Vermögensverfügung nicht aus, dass dem Auszubildenden dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen ist, als die Vermögensverfügung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Eine Vermögensübertragung ist unabhängig von ihrer bürgerlichrechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG zu entziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck verfehlt werden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche, ohne rechtliche Verpflichtung erfolgende Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar, ohne dass insoweit ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden erforderlich wäre; förderungsrechtlich hat dies zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin - fiktiv - zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris; B.v. 19.5.2009 - 5 B 111.08 - juris; U.v. 13.1.1983 - 5 C 103.80 - NJW 1983, 2829). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689; BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris; B.v. 30.1.2012 - 12 C 11.114 - juris).

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Darlehen von Familienangehörigen als bestehende Schuld i. S. d. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzunehmen, wenn ein entsprechender Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und vom darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen worden ist (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10). Da die relevanten Umstände häufig in familiären Beziehungen wurzeln, ist es gerechtfertigt, äußerlich erkennbare Merkmale heranzuziehen (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 7.11.1995 - 2 BvR 802/90 - FamRZ 1996, 153; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. März 2015, § 27 Rn. 8.2). Vor dem Hintergrund der mit der Behauptung einer Darlehensschuld einhergehenden Missbrauchsgefahr sind nach der Rechtsprechung an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Dabei hängt die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht davon ab, dass die Gestaltung (z. B. Schriftform, Zinsabrede) und Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich; vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, § 28 Rn. 10.1; Stopp in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 28 Rn. 12).

Für die Aufklärung, ob ein Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen ist, und die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles hat das Bundesverwaltungsgericht die maßgeblichen Leitlinien aufgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 a. a. O.). Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten kann als ein Indiz für einen Vertragsschluss gewertet werden. Gegen eine Darlehensschuld spricht u. a., wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten) nicht substantiiert dargelegt werden; ebenso wenn die Schuld erst mit Bekanntwerden von Vermögenswerten gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung angegeben wird (vgl. Stopp in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 28 Rn. 13).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend von einer Rechtsmissbräuchlichkeit der im Juli 2009 durch den Kläger getätigten Vermögensübertragung an die Eltern auszugehen. Dies hat förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Kläger weiterhin (fiktiv) zugerechnet wird.

Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris m. w. N.; OVG NRW, B. 13.12.2013 - 12 A 1847/12 - juris).

(1) Die Übertragung des Guthabenbetrags auf die Eltern im Juli 2009 erfolgte nach dem klägerischen Vortrag dergestalt, dass die Mutter das Geld (5.105,00 EUR) vereinbarungsgemäß am 13. Juli 2009 von seinem Konto abhob. Insoweit bestand ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung am 20. Juli 2009. Dies stellt vorliegend ein ganz erhebliches Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers dar.

Hinzu kommt, dass der Kläger das Guthaben bzw. die Kontobewegung - trotz dieser zeitlichen Nähe und des diesbezüglichen Hinweises auf dem Antragsformblatt - bei der Antragstellung nicht angab. Während er für den Nachweis seines Guthabens bei der Volks- und Raiffeisenbank das Formblatt Bankbestätigung verwendete, das u. a. die Frage enthält, ob innerhalb der letzten sechs Monate größere Kontobewegungen (ab ca. 1.000,00 EUR) erfolgten, legte er demgegenüber zum Nachweis seines Bank- bzw. Sparguthabens bei der Kreissparkasse ... die vorgenannte Kontostandsbestätigung vor (s. Bl. 7 und 10 der Behördenakte). Eine Anlage zur Darlegung der Kontoumsätze ab 1.000,00 EUR war dieser nicht beigefügt (vgl. aber die vorgelegte Auflistung Bl. 9 der Behördenakte: Kontoumsätze ab 1.000,00 EUR bei der Volks- und Raiffeisenbank).

Zudem erklärte der Kläger auf Nachfrage des Landratsamtes (vom 15.9.2014) zunächst lediglich, der Sparbrief von 5.000,00 EUR sei bereits vor dem Stichtag fällig und der Betrag nicht mehr vorhanden gewesen, da er aufgewendet worden sei, um die Kosten der Wohnungsausstattung abzudecken. Die nachgereichte Bankbestätigung der Kreissparkasse ... (vom 23.9.2014) wies wiederum nur die Bank- bzw. Sparguthaben zum Tag der Antragstellung (20.7.2009) aus (s. Bl. 154 der Behördenakte). Erst auf nochmalige Nachfrage des Landratsamtes legte der Kläger eine Kopie der Kaufbestätigung für den Sparkassenbrief vor, aus der dessen Fälligkeit am 9. Juli 2009 ersichtlich war. Zugleich machte er nunmehr - unter Vorlage einer Bestätigung seiner Eltern (vom 8.3.2015) über eine Schuldentilgung von 5.105,00 EUR - geltend, dass seine Eltern ihm das Geld für die Wohnungsausstattung vorgestreckt hätten. Insoweit ist demnach ein gesteigertes Vorbringen des Klägers gegeben. Zudem wurde der Inhalt der Darlehensvereinbarung bereits nicht substantiiert dargelegt und diese erst nach nochmaliger behördlicher Nachfrage und Bekanntwerden des Sparkassenbriefes (gleichsam zur Saldierung) angegeben, was bereits gegen eine Darlehensschuld spricht.

(2) Diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig in Richtung einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung deutenden objektiven Umstände hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger vorliegend nicht hinreichend entkräften können. Insbesondere bestand nach Überzeugung des Gerichts keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Rückübertragung des zuvor schenkweise von seinen Eltern erhaltenen Vermögensbetrags, und zwar auch nicht in Form einer Darlehensverbindlichkeit.

Der Kläger war zivilrechtlich Inhaber des Sparkassenbriefes bzw. des entsprechenden Kontos bei der Kreissparkasse und damit Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderung. Bei der Übertragung des gegenständlichen Guthabens auf den Kläger im Juli 2007 handelte es sich nach dessen Vortrag um eine Schenkung der Eltern, die 5.000,00 EUR für ihn angelegt hatten. Nach § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Übertragung an den Kläger erfolgte unentgeltlich, denn eine adäquate Gegenleistung an die Eltern ist nicht ersichtlich. Kontoinhaber und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrags ist, wer im konkreten Fall nach dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BGH, U.v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229, 231; U.v. 2.2.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931; U.v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980; BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10). Dies war hier der Kläger. Das Konto war auf seinen Namen eröffnet worden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger - ungeachtet dessen, ob seine Eltern hinsichtlich des Kontos eine Vollmacht besaßen - grundsätzlich auch verfügungsberechtigt war (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 17.2.2010 - 3 K 222/07 - juris). An der zivilrechtlichen Eigentums- bzw. Forderungsinhaberschaft des Klägers ändert auch der Umstand nichts, dass dieser bei der zugrunde liegenden Schenkung seiner Eltern im Jahr 2007 noch nicht volljährig, sondern erst 14 Jahre alt war. Den Schenkungsvertrag konnten die Eltern des Klägers trotz des Verbots des Selbstkontrahierens, dem auch gesetzliche Vertreter eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes unterliegen (§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2 BGB), rechtswirksam abschließen, da das Verbot des Selbstkontrahierens aus § 181 BGB nicht für Geschäfte gilt, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil i. S.v. § 107 BGB bringen. Die Formunwirksamkeit aus § 518 Abs. 1 BGB wurde mit Vollzug der Schenkung durch Übertragung des Vermögens auf den Kläger geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB; s. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 17.2.2010 - 3 L 222/07 - FamRZ 2011, 763; VG München, U.v. 15.4.2010 - M 15 K 08.3116 - juris; U.v. 12.3.2009 - M 15 K 07.2693 - juris; U.v. 14.9.2006 - M 15 K 05.5931 - juris).

Für die vorgetragene Vermögensübertragung auf die Eltern fehlt es an einer gleichwertigen Gegenleistung. Der Kläger macht zwar geltend, dass eine Darlehensschuld bestand, die Übertragung mithin zur Schuldentilgung und nicht unentgeltlich erfolgte. Diese Schuld kann jedoch förderungsrechtlich nicht anerkannt werden. Die Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten ist förderungsrechtlich anzuerkennen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger gerade im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 05.05.2008 - 12 ZB 07.1578 - juris). Hinsichtlich der Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten bei nahen Verwandten, finden die vorgenannten Kriterien Anwendung, die für die Bewertung der Abzugsfähigkeit derartiger Schulden im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG maßgeblich sind.

Ausgehend von den vorgenannten Kriterien - insbesondere des strengen Maßstabs des Bundesverwaltungsgerichts - konnte der darlegungspflichtige Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keine Darlehensverbindlichkeit nachweisen. Die gegenständliche Vermögensverfügung ist demnach rechtsgrundlos erfolgt. Maßgeblich ist hierfür, wie dargelegt, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Da und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden getilgt hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der maßgeblichen Tatsachen geht dabei zu seinen Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris). Als äußerlich erkennbares Merkmal für die vorgetragene Schuldentilgung liegt lediglich die Bestätigung der Eltern (vom 8.3.2015) vor. Dem Umstand, dass diese Bestätigung erst erstellt wurde, nachdem das Landratsamt einen Nachweis für die Verwendung des Sparbriefes bzw. Guthabens angefordert hatte, kommt insoweit besonderes Gewicht zu. Demgegenüber hat der Kläger konkrete Angaben über den Tag des Vertragsschlusses, die Höhe des zu leistenden Darlehens, die Rückzahlungsmodalitäten und den eventuellen Zinssatz nicht substantiiert vorgetragen. Zumal der Kläger über Eigenmittel (s. vorgenanntes Spar- und Bankguthaben bei der Volks- und Raiffeisenbank) verfügte, die er für die vorgetragene Wohnungsausstattung hätte einsetzen können.

Gegen die Annahme einer Darlehensschuld spricht ferner, dass ein insoweit vereinbarter Darlehensvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen wäre. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (am 20.7.2009) hatte der Kläger zwar das 16. Lebensjahr vollendet, so dass er nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - der für Sozialleistungen, zu denen auch Leistungen der Ausbildungsförderung zählen, unmittelbar anwendbar ist - handlungsfähig war, d. h. wirksam Ausbildungsförderung beantragen konnte. Der Kläger war jedoch noch minderjährig; im Hinblick auf die sich aus § 181 BGB ergebende Beschränkung konnte demzufolge mit dem Kläger ein Darlehensvertrag, der diesem nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, ohne eine vormundschaftliche Genehmigung nicht rechtswirksam abgeschlossen werden (vgl. OVG LSA, U.v. 17.2.2010 - 3 L 222/07 - FamRZ 2011, 763; VG Göttingen, B.v. 7.7.2014 - 2 B 211/14 - juris; VG Regensburg, U.v. 31.10.2012 - RO 9 K 12.58 - juris). Die Eltern des Klägers waren hier nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, so dass nach § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger hätte bestellt werden müssen. Ein Darlehensvertrag wäre im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung demnach schwebend unwirksam gewesen; dass er nach Erlangung der Volljährigkeit durch den Kläger nach § 177 BGB genehmigt und geheilt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar (vgl. dazu BGH, U.v. 8.10.1975 - VIII ZR 115/74 - BGHZ 65, 123). Zumal eine Genehmigung durch schlüssiges Handeln grundsätzlich voraussetzte, dass der Kläger sich der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewusst gewesen wäre (vgl. OLG Stuttgart, U.v. 13.12.2005 - 6 U 119/05 - ZIP 2006, 2364; VG Würzburg, U.v. 18.3.2010 - W 1 K 09.1244 - juris). Zudem stellt § 28 Abs. 3 BAföG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab; aus diesem Grund wäre ggf. auch eine danach erfolgte Genehmigung unbeachtlich. Insoweit findet die in § 184 BGB angeordnete grundsätzliche Rückwirkung der Genehmigung eine Einschränkung (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 184 Rn. 2) in dem Zweck des § 28 Abs. 3 BAföG, im Interesse der Verwaltungsökonomie die Behörden von der ständigen Aktualisierung des seiner Natur nach Wertveränderungen unterliegenden Vermögens zu entheben (vgl. Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, § 28 Rn. 12). Es ist demnach davon auszugehen, dass eine Genehmigung förderungsrechtlich nicht auf den - vorliegend bereits nicht dargelegten - Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages zurückwirken würde (vgl. zur verneinten steuerrechtlichen Rückwirkung einer Genehmigung BFH, U.v. 12.5.2009 - IX R 46/08 - BFHE 225, 112; U.v. 7.6.2006 - IX R 4/04 - BFHE 214, 173).

Der vom Kläger vorgetragene innerfamiliäre Sachverhalt ist nach alledem nicht dazu geeignet, eine hinreichende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen (vgl. zur Abgrenzung innerfamiliärer Geldzuwendungen Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, § 28 Rn. 10.1 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; BFH, U.v. 4.6.1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53). Zumal die Eltern nach § 1601 BGB i. V. m. § 1610 Abs. 2 BGB dem sich in der Erstausbildung befindlichen Kläger im fraglichen Zeitraum ohnehin zum Unterhalt verpflichtet waren (vgl. VG München, U.v. 24.10.2006 - M 15 K 05.2990 - juris; U.v. 31.8.2006 - M 15 K 05.3524 - juris; vgl. allg. BGH, B.v. 3.7.2013 - XII ZB 220/12 - NJW 2013, 2751). Der Kläger ist letztlich vorliegend seinen - mit Blick auf eine ohne Gegenleistung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur BAföG-Antragstellung getätigten Vermögensweggabe gesteigerten - Darlegungs- und Substantiierungspflichten nicht hinreichend nachgekommen; dies geht zu seinen Lasten.

Einer Beweisaufnahme - insbesondere einer Einvernahme der Eltern des Klägers als Zeugen - bedurfte es insoweit nicht. Die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO wird grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich nach § 86 Abs. 2 VwGO beantragt hat. Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris; BayVGH, B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris; OVG Saarl, B.v. 24.6.2006 - 3 Q 60/05 - NJW 2006, 1750). Dies war aber gerade nicht der Fall.

(3) Die gegenständliche Vermögensübertragung an die Eltern stand auch im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Letztlich hat vorliegend der Kläger die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dem privaten Interesse seiner Familie - im Ergebnis zulasten der öffentlichen Hand - Vorrang vor der Finanzierung seiner Ausbildung aus eigenen Mitteln einzuräumen. Diese Entscheidung des Klägers steht nicht nur in Widerspruch zu dem gesetzlichen Nachrang der Ausbildungsförderung gegenüber dem Einsatz eigener Mittel des Auszubildenden, sondern auch zu der gesetzgeberischen Wertung, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen (vgl. OVG NW, U.v. 4.11.2011 - 12 A 2022/10 - juris Rn. 57).

b) Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Indem er in den Antragsformblättern den streitgegenständlichen Guthabenbetrags von 5.105,00 EUR nicht angegeben und auch die diesbezügliche Abhebung verschwiegen hat, hat er grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gehandelt, denn er hat Angaben über sein Vermögen in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht. Zumal das vorgenannte Formblatt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass unter das abgefragte Vermögen auch rechtsmissbräuchlich unentgeltlich an Dritte übertragene Vermögenswerte fallen und der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigte, dass ihm das bekannt sei.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689). Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Guthabenbetrags i. H. v. EUR 5.105,00 an seine Eltern vom 13. Juli 2009 bei der Antragstellung am 20. Juli 2009 grob fahrlässig verschwiegen hat. Unter den gegebenen Gesamtumständen musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte. Er hat einfachste, gerade vor dem Hintergrund des verständlich abgefassten Hinweises auf dem Antragsformblatt, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt. Selbst bei Zweifeln, ob das Guthaben aus dem Sparbrief zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist, musste er dieses bzw. die Abhebung vorliegend zumindest offen legen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 05.03.2008 - 12 B 06.3180 - juris m. w. N.). Dies hätte sich dem Kläger schon aufgrund der Kenntnis des Hinweises aufdrängen müssen; Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung in Bezug auf den Kläger rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid konnte gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies scheitert auch nicht an Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten war ausweislich des angefochtenen Bescheides bewusst, dass ihm bei der Rücknahmeentscheidung Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Er hat sich gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I am Zweck der Ermächtigung orientiert und das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligung mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an einem sparsamen Umgang mit staatlichen Haushaltsmitteln abgewogen (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689; U.v. 19.2.2009 - BVerwG 8 C 4.08 - LKV 2009, 270).

d) Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde gewahrt. Der Beklagte hat den gegenständlichen Rücknahmebescheid vom 16. Juni 2015 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen.

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris m. w. N.). Sie ist hier nicht schon im November 2013 aufgrund des im Wege des Datenabgleichs nach § 45d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgten Hinweises auf die vom Kläger im Jahr 2009 erzielten Kapitalerträge angelaufen, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten am 10. März 2015 vollständig vorgelegten Unterlagen.

Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern (vgl. § 41 Abs. 4 BAföG; BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689).

2. Die zwingende Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Fördermittel folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Geltendmachung der Erstattung, gegen die keine Einwände erhoben wurden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 4.785,00 EUR festgesetzt (§ 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2013 - XII ZB 220/12

bei uns veröffentlicht am 03.07.2013

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2005 - X ZR 264/02

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2014 - 10 ZB 12.2673

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2015 - Au 3 K 15.912

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - 12 C 13.2468

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2013 - 5 C 10/12

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Feb. 2010 - 3 L 222/07

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 Q 60/05

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 220/05 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Dez. 2005 - 6 U 119/05

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.03.2005 wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24.02.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Berufungen der Klägerinnen vom 16.03.2005
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2015 - Au 3 K 15.912

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Juni 2018 - 1 K 1317/17.MZ

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistunge

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 an der Hochschule G. Auf entsprechende Anträge, in denen er jeweils nur angegeben hatte, über zwei Girokonten bei der ... Bank, einen Bundesschatzbrief sowie einen ... Investmentfond in einer jeweils konkret bezifferten Höhe zu verfügen, deren Summe unter dem ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag lag, bewilligte ihm der Beklagte jeweils mit gesondertem Bescheid Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich

- 388,64 € für den Zeitraum Dezember 2001 bis August 2002

- 316,00 € für den September 2002

- 166,00 € für den Zeitraum Oktober 2002 bis August 2003.

3

Im September 2002 erfuhr der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs durch das Bundesamt für Finanzen, dass der Kläger im Jahre 2001 bei der ... Bank Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in Höhe von 1 273 DM gestellt hatte.

4

Deshalb forderte der Beklagte den Kläger Ende Januar 2003 auf, Angaben zu seinem gesamten Kapitalvermögen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung zu machen. Nach den daraufhin vom Kläger vorgelegten Unterlagen war dieser über die bislang zu seinem Vermögen gemachten Angaben hinaus auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der ... Bank laufenden DIT-Wertpapierdepots (Nr. ...), welches er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

5

Der Beklagte bewertete das Guthaben auf dem DIT-Wertpapierdepot als Vermögen des Klägers, hob mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für die Zeiträume 12/2001 bis 08/2003 auf und forderte den Kläger auf, insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

6

Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Guthaben auf dem DIT-Wertpapierdepot sei ihm nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht als Vermögen anzurechnen. Es habe sich um das Depot seiner Großmutter gehandelt, das er für diese treuhänderisch verwaltet habe. Das Depot sei auf seinen Namen eingerichtet worden, um seinen Steuerfreibetrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auszuschöpfen. Bei der vor der ersten Antragstellung erfolgten Übertragung dieses Depots auf seine Schwester habe es sich nicht um eine bewusste Herbeiführung einer Bedürftigkeit gehandelt.

7

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 2. Dezember 2005 aufgehoben. Die Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung seien rechtmäßig. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots, das der Kläger zwei Monate vor der ersten Antragstellung auf seine Schwester übertragen habe, sei seinem Vermögen nicht hinzuzurechnen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dieses Vermögen der damals noch lebenden Großmutter gehört habe. Nach dem Tod der Großmutter habe die Mutter des Klägers als deren Erbin die Herausgabe des Geldes begehrt. Die Vermögensübertragung auf die Schwester des Klägers sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.

8

Mit Urteil vom 2. Juli 2008 hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots sei dem Kläger ungeachtet der von ihm behaupteten verdeckten Treuhandabrede mit seiner Großmutter als eigenes Vermögen zuzurechnen. Der Kläger habe im Außenverhältnis die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das Vermögen gehabt. Er sei gegenüber der Bank ohne Einschränkungen befugt gewesen, über das Vermögen auf diesem Konto zu verfügen. Dies belege auch der Umstand, dass der Kläger seiner Großmutter eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank eingeräumt habe. Das Guthaben sei lediglich äußerlich mit einem Rückforderungsanspruch der Großmutter bzw. deren Erbin nach § 667 BGB belastet gewesen. Die verdeckte Treuhand bewirke auch kein Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Das treuhänderisch gebundene Vermögen sei vielmehr ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen. Der Berücksichtigung dieses Vermögens stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger das Vermögen auf dem DIT-Wertpapierdepot im Vorfeld der Beantragung von Ausbildungsförderung auf seine Schwester übertragen habe. Diese Übertragung sei rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger habe die Übertragung mit der Absicht vorgenommen, eine Anrechnung des Vermögens zu vermeiden. Ein gewichtiges Indiz hierfür sei die zeitliche Nähe der Übertragung zur Beantragung von Ausbildungsförderung.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG.

10

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) davon ausgegangen, dass dem Kläger die Berufung auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis von vornherein abgeschnitten ist und hat - bedingt durch diesen Rechtsfehler - nicht geprüft, ob nach den allein maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Treuhandabrede zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Großmutter wirksam geschlossen worden war (1.). Weil es hierzu auch keine genügenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die dem Revisionsgericht eine eigene Würdigung ermöglichen würden, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (2.).

12

1. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) entschieden, dass es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis zu berufen. Die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung von Verbindlichkeiten aus einer Treuhandabrede setzt jedoch voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und nachgewiesen sind. Der Senat hat lediglich offen gelassen, ob und inwieweit eine Treuhandabrede im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG oder nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen ist. Im Einzelnen hat der Senat zur grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit von Treuhandabreden im Ausbildungsförderungsrecht ausgeführt:

"Die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen sind. Das gilt auch für sogenannte verdeckte Treuhandverhältnisse, und zwar unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfallen oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist.

Entgegen der Ansicht der Revision scheidet die Berufung des Klägers auf ein Treuhandverhältnis nicht deshalb aus, weil er als verdeckter Treuhänder den 'Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft' erzeugt habe, an dem er sich im Rahmen der Ausbildungsförderung festhalten lassen müsse. Zum einen ist der Auszubildende als Treuhänder auch bei einer verdeckten Treuhand nicht nur dem Rechtsschein nach, sondern - wie oben dargelegt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen tatsächlich Inhaber der Forderung gegen die Bank. Zum anderen könnte allein der Rechtsschein der Innehabung eines Vermögensgegenstandes nicht dazu führen, das Vorliegen von Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu fingieren. Für eine solche Fiktion und damit für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (ebenso zu Treuhandverhältnissen im Bereich der Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris, vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - BSGE 96, 238 und vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 - juris). Einen zivilrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass allein die Offenlegung eines Treuhandverhältnisses über die Zuordnung des Vermögensgegenstands entscheidet, gibt es nicht. So ist etwa nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung für die Drittwiderspruchsberechtigung des Treugebers nach § 771 ZPO die Publizität eines Treuhandverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622).

Die Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses scheidet für den Auszubildenden auch dann nicht zwingend aus, wenn er - wie hier der Kläger - das treuhänderisch gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung angegeben, wohl aber gegenüber seiner Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat. Dieser Umstand kann zwar im Einzelfall Zweifel daran begründen, ob überhaupt ein Treuhandvertrag geschlossen wurde. Die Berufung auf ein sog. verdecktes Treuhandverhältnis ist dem Auszubildenden in diesem Fall entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht von vornherein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versagt. Zwar kann dem Auszubildenden im Einzelfall auch im Ausbildungsförderungsrecht Vermögen weiterhin zugerechnet werden, das er unentgeltlich und rechtsmissbräuchlich etwa an seine wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Eltern übertragen hat (vgl. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1). Indessen liegt hier weder ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs noch ein sonstiger Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium) vor.

Widersprüchliches Verhalten ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - juris m.w.N.; zu den eng gelagerten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmefällen, in denen die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht erforderlich ist: BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 - BGHZ 130, 371; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 242 Rn. 55 ff.). Daran fehlt es hier. Mit der Erteilung des Freistellungsauftrags gegenüber seiner Bank begründet der Auszubildende gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt keinen Tatbestand, auf den dieses vertrauen darf. Der Freistellungsauftrag betrifft nicht das ausbildungsförderungsrechtliche, sondern das Rechtsverhältnis zur Bank. Er stellt sich als eine Anweisung des Kontoinhabers an die kontoführende Bank dar, ihm die aus dem Kontoguthaben resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsabschlag auszunehmen. Der Kontoinhaber gibt mit der Erteilung des Freistellungsauftrages jedoch weder eine Erklärung unmittelbar gegenüber den Finanzbehörden noch gegenüber Dritten (wie dem Ausbildungsförderungsamt) ab. Angaben aus dem Freistellungsauftrag werden an diese Stellen lediglich weitergeleitet (OVG Münster, Urteil vom 11. Februar 2008 - 2 A 1083/05 - juris Rn. 53)."

13

Diese Erwägungen, an denen der Senat festhält, gelten auch im vorliegenden Verfahren.

14

Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) hinsichtlich des Maßstabes, der im Rahmen der ausbildungsrechtlichen Vermögensregelungen für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede anzulegen ist, ausgeführt:

"Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris Rn. 33).

Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 <2625> m.w.N.).

Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.). Zwar schließt im vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - HFR 2001, 678). Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben.

Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte."

15

Auch diese Erwägungen, an denen der Senat ebenfalls festhält, sind im vorliegenden Verfahren gleichermaßen anzuwenden.

16

Schließlich hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorgenannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95 - BGHZ 136, 125 und vom 24. April 2008 - VII ZR 140/07 - NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhänderisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steuern auf Zinserträge vorzuenthalten. Denn Rechtsgeschäfte sind nach der vom Senat in Bezug genommenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann nichtig im Sinne der §§ 134, 138 BGB, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt.

17

Diesen vom Senat aufgestellten Vorgaben wird das Berufungsgericht, das im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Urteil des Senats vom 4. September 2008 (a.a.O.) noch nicht kennen konnte, nicht gerecht.

18

Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dem vorstehend dargestellten Maßstab des Senats bereits insoweit nicht im Einklang, als das Berufungsgericht Verbindlichkeiten aus einer (verdeckten) Treuhandabrede bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung von vornherein für unbeachtlich gehalten hat und - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht der Frage nachgegangen ist, ob der Kläger und seine verstorbene Großmutter hinsichtlich des Guthabens auf dem DIT-Wertpapierdepot eine treuhänderische Bindung vereinbart hatten. Das Berufungsgericht spricht deshalb auch nur von einer "behaupteten Treuhand" (UA S. 6). Ebenso wenig hat es geprüft, ob die (behauptete) Treuhandabrede den an die zivilrechtliche Wirksamkeit zu stellenden Anforderungen genügt.

19

2. Bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes tragen die bislang vom Berufungsgericht - das die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen nicht ausdrücklich übernommen hat - festgestellten Tatsachen nicht den von ihm gezogenen Schluss, dass die mit der Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003 rechtmäßig ist.

20

Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger mit seiner Großmutter einen Treuhandvertrag geschlossen hat. Sollte es nach entsprechender Tatsachenfeststellung und -würdigung zu der Überzeugung gelangen, dass dies der Fall war, wird es sich ferner mit der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit dieser Treuhandvereinbarung auseinandersetzen müssen, die zweifelhaft ist, wenn die Erlangung von Steuervorteilen den Hauptzweck der Treuhandabrede darstellte. Sollte das Berufungsgericht dies bei seiner erneuten Entscheidung bejahen, wird es neben der Frage, inwieweit gegen den Kläger statt vertraglicher dann kondiktionsrechtliche Ansprüche bestanden hätten, zu berücksichtigen haben, dass der Kläger das Vermögen bereits vor der ersten Antragstellung auf seine Schwester übertragen hatte. In diesem Fall scheidet eine förderungsrechtlich unbeachtliche, weil rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung (dazu Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) indes selbst dann aus, wenn der Kläger rechtsirrig von einer wirksamen Treuhand ausgegangen sein sollte.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

11

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

12

1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

13

a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

14

Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

15

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

16

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

18

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

22

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

24

b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Jahrgangsstufe der Berufsoberschule im Förderzeitraum September 2012 bis Juli 2013.

Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, erweist sich als unbegründet, da auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren und unter Beachtung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. etwa BVerfG, B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390 Rn. 10 f.) der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO zukommen (1.). Darüber hinaus erscheint es auch fraglich, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (2.).

1. Nach § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden rechnen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Überträgt der Auszubildende Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich auf Dritte, führt dies nach ständiger ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen.

1.1 Ein dergestalt rechtsmissbräuchliches Handeln des Auszubildenden liegt immer dann vor, wenn er im Hinblick auf eine konkrete oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d. h. ohne gleichwertige Gegenleistung überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Dabei liegt ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden, in dem Umstand der zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung durchgeführten Vermögensübertragung. Nicht erforderlich ist dabei ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden. Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (vgl. beispielhaft BayVGH, U. v. 11.11.2009 - 12 BV 08.1293 - juris Rn. 35; Sächsisches OVG, U. v. 26.11.2009 - 1 A 288/08 - juris; speziell zur Verwendung von Geldmitteln für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - juris).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben führt sämtlicher bisheriger Sachvortrag des Klägers zur Verwendung des von ihm kurz vor Antragstellung von einem Konto abgehobenen Betrags von 8.300 EUR und zu den Umständen des anschließenden Kaufs eines Pkw zur Vermögensanrechnung.

Hätte der Kläger, wie er im Zuge der Antragstellung gegenüber der Beklagten angegeben hat, den Geldbetrag verwendet, um seine Tante bei deren Erwerb eines (höherwertigen) Kraftfahrzeugs zu unterstützen, läge darin angesichts der zeitlichen Nähe zur BAföG-Antragstellung und einer fehlenden Gegenleistung eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung, die zur fiktiven Anrechnung des verschenkten Geldbetrags führen würde.

Ginge man von der im weiteren Verfahrensverlauf angegebenen Sachverhaltsschilderung aus, der Geldbetrag habe in Verbindung mit einem zinslosen Darlehen der Tante („Aufstockung“) dazu gedient, ein Kraftfahrzeug zu erwerben, das bis zur Rückzahlung des Darlehens im Eigentum der Tante verbleiben sollte, dessen Nutzen weit überwiegend (zu 90%) und dessen Lasten (Steuer und Versicherung) vollständig vom Kläger als Halter des Pkw getragen werden sollten, führte dies ebenfalls zur Anrechnung der 8.300 EUR zum Vermögen des Klägers. Zwar hätte in diesem Fall der Kläger angesichts des Sicherungseigentums der Tante zwar möglicherweise lediglich ein Nutzungs- und Anwartschaftsrecht erworben, das jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung angesichts fehlender Darlehensrückzahlungen kaum werthaltig wäre. Insofern fehlte es an der gleichwertigen Gegenleistung zur getätigten Vermögensverfügung. Selbst wenn man das Anwartschaftsrecht als entsprechend werthaltig ansehen würde, gelangte man zwar nicht mehr zur fiktiven, jedoch zur realen Vermögensanrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2008 - 12 BV 07.1595 - juris Rn. 29; VG Schleswig, U. v. 27.2.2013 - 15 A 122/12 - juris Rn. 25 f.). Indes bestehen angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seiner hierzu gemachten Angaben Zweifel, dass an Stelle des Klägers seine Tante Eigentum an dem Pkw erworben hat.

Die vom Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie der Versicherungsschein weisen ihn als Halter des angeschafften Kraftfahrzeugs aus. Ferner hat er im Rahmen der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren das Kraftfahrzeug als in seinem Eigentum stehend angegeben. Mithin deutet bislang, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, vieles darauf hin, dass der Kläger nicht nur Halter, sondern auch Eigentümer des Pkw ist. Auch dieser Umstand würde im Übrigen zur Vermögensanrechnung führen, da ein im Eigentum des Auszubildenden stehendes Kraftfahrzeug nicht als Haushaltsgegenstand nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG anrechnungsfrei bliebe (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926).

1.2 Vom Vermögen des Klägers ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, das angeblich von der Tante des Klägers gewährte Darlehen (die „Aufstockung“ zum Erwerb des Kraftfahrzeugs) nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als bestehende Schuld abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v.4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10 ff. Rn. 24) ist für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen ausbildungsförderungsrechtlich nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der maßgeblichen Tatsachen geht dabei zu seinen Lasten. Angesichts der im Ausbildungsförderungsrecht bestehenden Missbrauchsgefahr bei der Behauptung eines mit einem nahen Angehörigen abgeschlossenen, das Vermögen mindernden Darlehensvertrags, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Hierfür wird zwar kein strikter sog. Fremdvergleich gefordert, jedoch müssen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewichtige Indizien für das Vorliegen eines „echten“ Darlehensvertrags sprechen. Hierzu rechnet insbesondere eine klare und nachvollziehbare Regelung der Rückzahlungsmodalitäten. Gegen das Vorliegen eines förderungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Darlehensvertrags spricht, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen (BVerwG a. a. O. Rn. 27). Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund des bisherigen Sachstands eine Anerkennung des vom Kläger behaupteten Darlehens seiner Tante nicht in Betracht kommt, folglich auch nicht als bestehende Schuld nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG in Abzug gebracht werden kann.

Der Klage fehlen mithin angesichts des bisherigen Vortrags des Klägers die erforderlichen Erfolgsaussichten. Bereits aus diesem Grund scheidet daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, hat demnach die Beschwerde keinen Erfolg.

2. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Bedürftigkeit angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fraglich erscheint. Dies folgt nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht angedeutet, aus der Angabe des Klägers zu dem in seinem Eigentum stehenden Pkw. Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt, unterhält der Kläger eine eigene Wohnung, einen Pkw sowie ein Kleinkraftrad, geht indes keinem Arbeitsverhältnis, vielmehr einer Schulausbildung nach, und gibt an, gegen seine geschiedenen Eltern keinen Unterhaltsanspruch zu besitzen. Zugleich hat er im Rahmen der BAföG-Antragstellung überwiegend geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind keinerlei Kontoauszüge beigefügt worden. Die angesichts der geschilderten Umstände sich aufdrängende Frage, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt finanziert, wird lediglich mit dem Stichwort „Familie“ beantwortet. All dies nährt erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit.

Ungeachtet dessen rechnete ferner ein unterhaltsrechtlicher Anspruch des volljährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in persönlichen Angelegenheiten nach §§ 1601, 1610 Abs. 1 BGB und § 1360a Abs. 4 BGB analog zu seinem für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2010 - 12 C 09.3144 - juris Rn. 5 f; Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1610 Rn. 14.). Gegenüber der Prozesskostenhilfe als staatlicher Sozialleistung hätte der Kläger einen derartigen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss vorrangig einzusetzen.

3. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Jahrgangsstufe der Berufsoberschule im Förderzeitraum September 2012 bis Juli 2013.

Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, erweist sich als unbegründet, da auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren und unter Beachtung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. etwa BVerfG, B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390 Rn. 10 f.) der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO zukommen (1.). Darüber hinaus erscheint es auch fraglich, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (2.).

1. Nach § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden rechnen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Überträgt der Auszubildende Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich auf Dritte, führt dies nach ständiger ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen.

1.1 Ein dergestalt rechtsmissbräuchliches Handeln des Auszubildenden liegt immer dann vor, wenn er im Hinblick auf eine konkrete oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d. h. ohne gleichwertige Gegenleistung überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Dabei liegt ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden, in dem Umstand der zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung durchgeführten Vermögensübertragung. Nicht erforderlich ist dabei ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden. Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (vgl. beispielhaft BayVGH, U. v. 11.11.2009 - 12 BV 08.1293 - juris Rn. 35; Sächsisches OVG, U. v. 26.11.2009 - 1 A 288/08 - juris; speziell zur Verwendung von Geldmitteln für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - juris).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben führt sämtlicher bisheriger Sachvortrag des Klägers zur Verwendung des von ihm kurz vor Antragstellung von einem Konto abgehobenen Betrags von 8.300 EUR und zu den Umständen des anschließenden Kaufs eines Pkw zur Vermögensanrechnung.

Hätte der Kläger, wie er im Zuge der Antragstellung gegenüber der Beklagten angegeben hat, den Geldbetrag verwendet, um seine Tante bei deren Erwerb eines (höherwertigen) Kraftfahrzeugs zu unterstützen, läge darin angesichts der zeitlichen Nähe zur BAföG-Antragstellung und einer fehlenden Gegenleistung eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung, die zur fiktiven Anrechnung des verschenkten Geldbetrags führen würde.

Ginge man von der im weiteren Verfahrensverlauf angegebenen Sachverhaltsschilderung aus, der Geldbetrag habe in Verbindung mit einem zinslosen Darlehen der Tante („Aufstockung“) dazu gedient, ein Kraftfahrzeug zu erwerben, das bis zur Rückzahlung des Darlehens im Eigentum der Tante verbleiben sollte, dessen Nutzen weit überwiegend (zu 90%) und dessen Lasten (Steuer und Versicherung) vollständig vom Kläger als Halter des Pkw getragen werden sollten, führte dies ebenfalls zur Anrechnung der 8.300 EUR zum Vermögen des Klägers. Zwar hätte in diesem Fall der Kläger angesichts des Sicherungseigentums der Tante zwar möglicherweise lediglich ein Nutzungs- und Anwartschaftsrecht erworben, das jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung angesichts fehlender Darlehensrückzahlungen kaum werthaltig wäre. Insofern fehlte es an der gleichwertigen Gegenleistung zur getätigten Vermögensverfügung. Selbst wenn man das Anwartschaftsrecht als entsprechend werthaltig ansehen würde, gelangte man zwar nicht mehr zur fiktiven, jedoch zur realen Vermögensanrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2008 - 12 BV 07.1595 - juris Rn. 29; VG Schleswig, U. v. 27.2.2013 - 15 A 122/12 - juris Rn. 25 f.). Indes bestehen angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seiner hierzu gemachten Angaben Zweifel, dass an Stelle des Klägers seine Tante Eigentum an dem Pkw erworben hat.

Die vom Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie der Versicherungsschein weisen ihn als Halter des angeschafften Kraftfahrzeugs aus. Ferner hat er im Rahmen der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren das Kraftfahrzeug als in seinem Eigentum stehend angegeben. Mithin deutet bislang, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, vieles darauf hin, dass der Kläger nicht nur Halter, sondern auch Eigentümer des Pkw ist. Auch dieser Umstand würde im Übrigen zur Vermögensanrechnung führen, da ein im Eigentum des Auszubildenden stehendes Kraftfahrzeug nicht als Haushaltsgegenstand nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG anrechnungsfrei bliebe (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926).

1.2 Vom Vermögen des Klägers ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, das angeblich von der Tante des Klägers gewährte Darlehen (die „Aufstockung“ zum Erwerb des Kraftfahrzeugs) nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als bestehende Schuld abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v.4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10 ff. Rn. 24) ist für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen ausbildungsförderungsrechtlich nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der maßgeblichen Tatsachen geht dabei zu seinen Lasten. Angesichts der im Ausbildungsförderungsrecht bestehenden Missbrauchsgefahr bei der Behauptung eines mit einem nahen Angehörigen abgeschlossenen, das Vermögen mindernden Darlehensvertrags, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Hierfür wird zwar kein strikter sog. Fremdvergleich gefordert, jedoch müssen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewichtige Indizien für das Vorliegen eines „echten“ Darlehensvertrags sprechen. Hierzu rechnet insbesondere eine klare und nachvollziehbare Regelung der Rückzahlungsmodalitäten. Gegen das Vorliegen eines förderungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Darlehensvertrags spricht, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen (BVerwG a. a. O. Rn. 27). Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund des bisherigen Sachstands eine Anerkennung des vom Kläger behaupteten Darlehens seiner Tante nicht in Betracht kommt, folglich auch nicht als bestehende Schuld nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG in Abzug gebracht werden kann.

Der Klage fehlen mithin angesichts des bisherigen Vortrags des Klägers die erforderlichen Erfolgsaussichten. Bereits aus diesem Grund scheidet daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, hat demnach die Beschwerde keinen Erfolg.

2. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Bedürftigkeit angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fraglich erscheint. Dies folgt nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht angedeutet, aus der Angabe des Klägers zu dem in seinem Eigentum stehenden Pkw. Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt, unterhält der Kläger eine eigene Wohnung, einen Pkw sowie ein Kleinkraftrad, geht indes keinem Arbeitsverhältnis, vielmehr einer Schulausbildung nach, und gibt an, gegen seine geschiedenen Eltern keinen Unterhaltsanspruch zu besitzen. Zugleich hat er im Rahmen der BAföG-Antragstellung überwiegend geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind keinerlei Kontoauszüge beigefügt worden. Die angesichts der geschilderten Umstände sich aufdrängende Frage, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt finanziert, wird lediglich mit dem Stichwort „Familie“ beantwortet. All dies nährt erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit.

Ungeachtet dessen rechnete ferner ein unterhaltsrechtlicher Anspruch des volljährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in persönlichen Angelegenheiten nach §§ 1601, 1610 Abs. 1 BGB und § 1360a Abs. 4 BGB analog zu seinem für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2010 - 12 C 09.3144 - juris Rn. 5 f; Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1610 Rn. 14.). Gegenüber der Prozesskostenhilfe als staatlicher Sozialleistung hätte der Kläger einen derartigen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss vorrangig einzusetzen.

3. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung von BAföG-Leistungsbescheiden und die Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der am (..) Mai 1980 geborene Kläger stellte unter dem Datum des 17. September 2002, eingegangen bei dem Beklagten am 08. Oktober 2002, einen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003. In dem vom Kläger verwendeten Antragsformular wurden zu den Rubriken „Angaben zu meinem Einkommen im Zeitpunkt der Antragstellung“ (Zeile 70 ff.), „Angaben zu meinem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung“ (Zeile 91 ff.), „Meine Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung“ (Zeile 91 ff.), „Freizustellende Vermögenswerte“ (Zeile 107 ff.) keine Angaben gemacht und versichert, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Mit dem Antrag wurden u. a. Erklärungen der Eltern des Klägers zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nebst einem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 sowie eine vom Vater des Klägers unterzeichnete „Zusätzliche Erklärung zu(m) Kind J. A.“ zur Sachakte gereicht, welche sämtlich vom 15. September 2002 datieren. Mit Antrag vom 29. September 2003, eingegangen bei dem Beklagten am 30. Oktober 2003, stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2003 bis September 2004; das verwendete Antragsformular enthält zu den genannten Rubriken ebenfalls keine Angaben.

3

Der Beklagte leistete daraufhin an den Kläger aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und vom 30. Januar 2004 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 in Höhe von 466,00 Euro mtl. sowie für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 in Höhe von 456,00 Euro mtl.

4

Eine Anfrage des Beklagten an das Bundesamt für Finanzen ergab, dass der Kläger im Jahre 2002 von der Kapitalertragssteuer freigestellte Kapitalerträge in Höhe von 1.104,00 Euro erzielt hat. Mit Schreiben vom 10. November 2004 hörte der Beklagte den Kläger zu diesem Sachverhalt an.

5

Der Vater des Klägers teilte daraufhin dem Beklagten mit Schreiben vom 18. November 2004 mit, im Jahr 1995 habe er seinem – damals 15-jährigen – Sohn 10.000,00 DM geschenkt, die er für ihn – auf seinen Namen – bei der Sparkasse D. angelegt habe. Da das Geld für den Start in das Berufsleben gedacht gewesen sei, habe er mit der Bank einen Vertrag mit einer Laufzeit von sieben Jahren abgeschlossen. Er habe erwartet, dass sein Sohn bis dahin die von ihm beabsichtigte Schreinerlehre abgeschlossen haben würde. Die Vertragsdauer habe am 27. Juni 2002 geendet; zu diesem Zeitpunkt sei die letzte Zinsgutschrift in Höhe von 517,12 Euro erfolgt. Im Jahre 1998 habe sein Sohn 10.000,00 DM von seinem Großvater als Geschenk erhalten. Dieses Geld, ergänzt durch eine fällige Ausbildungsversicherung, sei bei der Raiffeisenbank A-Stadt angelegt worden, die später mit der Raiffeisenbank S. fusioniert habe. Im Jahre 2002 seien Zinsgutschriften in Höhe von 587,14 Euro erfolgt; die letzte Gutschrift am 19. September 2002. Der Ausbildungsverlauf seines Sohnes habe sich anders gestaltet als ursprünglich gedacht. Da er keine Lehrstelle gefunden habe, habe er für drei weitere Jahre die Fachoberschule besucht, wozu ein praktisches Jahr gehört habe. Während dieses Praktikumsjahres habe er enormen Kapitalbedarf gehabt. Er habe zu wechselnden Einsatzstellen fahren müssen, die er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht habe erreichen können. Deshalb habe er seinem Sohn ein Moped für einen Preis von mehr als 7.000, - DM gekauft; auch habe sein Sohn Geld für den Erwerb des Führerscheins benötigt. Da er an das Geld auf der Bank nicht herangekommen sei, habe er – der Vater – ihm jedes Mal den benötigten Betrag geliehen. Im Jahre 1999 sei sein Sohn zum Wehrdienst eingezogen worden und in Holland eingesetzt gewesen. Er habe deshalb ein Auto benötigt. Er – der Vater – habe ihm hierfür und den benötigten Autoführerschein das erforderliche Geld geliehen. Im Jahre 2000 habe sein Sohn dann eine Schreinerlehrstelle erhalten. Er sei aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und habe sich eine eigene Wohnung eingerichtet; das hierfür erforderliche Geld habe er – der Vater – ihm geliehen. Die Lehre habe sein Sohn – nach einem vorausgegangenen Wechsel der Lehrstelle – nach einem Jahr abgebrochen und ein freiwilliges soziales Jahre in der Nähe von P. abgeleistet. Da er dort nur ein Taschengeld erhalten habe, habe er seinem Sohn Geld für den täglichen Bedarf geliehen. Im Sommer 2002 seien schließlich die Schulden höher als das Guthaben auf der Bank gewesen. Es sei nun für seinen Sohn an der Zeit gewesen, seine Schulden zu begleichen. Da er – der Vater – seiner Tochter „unter die Arme habe greifen wollen“, habe er veranlasst, dass das Konto bei der Kreissparkasse D. auf seine Tochter übertragen worden sei. Die Übertragung des Guthabens sei am 24. September 2002 in voller Höhe, einschließlich Zinsen erfolgt. Das Konto bei der Raiffeisenbank S. sei am 19. September 2002 aufgelöst worden und das Guthaben auf Konten der Eltern des Klägers eingezahlt worden. Nach allem habe sein Sohn beide Male korrekt die Fragen zum Vorhandensein von Vermögenswerten verneint.

6

Unter dem 14. Dezember 2004 bestätigte der Kläger die Angaben seines Vaters durch Übersendung einer von ihm unterzeichneten Kopie des Schreibens vom 18. November 2004. Mit ergänzendem Schreiben des Vaters des Klägers vom 16. Dezember 2004 wurden verschiedene Nachweise und Rechnungsbelege – u. a. eine Rechnung vom 02. Juli 1996 über den Erwerb eines Moped zum Preis von 5.300, - DM, ein Rechnung vom 24. März 1999 über den Einsatz eines Notarztes in Höhe von 377,40 DM und eine Rechnung vom 22. März 1999 über den Einsatz eines Krankentransportwagens/ Rettungswagens in Höhe von 485,00 DM – zur Akte gereicht; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges (Bl. 105 – 133 d. Beiakte A) Bezug genommen.

7

Mit Bescheiden vom 31. Mai 2005 setzte der Beklagte unter Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und 30. Januar 2004 die Leistung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 auf Null und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 auf 333,00 Euro monatlich fest und forderte vom Kläger einen Betrag in Höhe von 7.068, - Euro zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08. Oktober 2002 über Vermögen in Höhe von zumindest 11.472,07 Euro und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Oktober 2003 über Vermögen in Höhe von 12.362,14 Euro verfügt habe. Da der Kläger diese Beträge bei Stellung seiner Anträge nicht angegeben habe, sei die Rückforderung gerechtfertigt. Auf schützenswertes Vertrauen könne er sich nicht berufen, da die Bewilligungsbescheide auf unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben beruht hätten, die er zumindest grob fahrlässig gemacht habe. Es sei von einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung von Vermögenswerten auszugehen, da er im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme seiner förderungsfähigen Ausbildung Vermögen unentgeltlich und ohne gleichwertige Gegenleistung an seine Eltern übertragen habe. Die von seinen Eltern zur Verfügung gestellten Geldbeträge seien als Darlehensverpflichtung nicht berücksichtigungsfähig, da die Darlehensbedingungen nicht den finanzgerichtlichen Kriterien des Fremdvergleichs entsprächen. Mündliche Darlehensverträge seien ohne Bedeutung.

8

Der Kläger hat am 10. Juni 2005 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend gemacht:

9

Seine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen bei seinen Antragstellungen am 08. Oktober 2002 und am 30. Oktober 2003 seien zutreffend gewesen; er habe „über die Konten kaum Kenntnis gehabt“. Das Geld sei von seinem Vater und seinem Großvater für ihn angelegt worden, Kontoauszüge oder das Sparbuch habe er nie erhalten. Sein Vater sei über beide Konten verfügungsberechtigt gewesen; auch habe er alles geregelt. Weil er gewusst habe, dass irgendwo ein Konto für ihn existierte, habe er immer mal wieder spontan Geld verlangt, welches ihm sein Vater gegeben habe. Er sei davon ausgegangen, dass sein Vater seine Konten belasten würde. Überprüft habe er dies aber nicht. Im Sommer 2002 habe ihm sein Vater dann mitgeteilt, dass das Geld aufgebraucht sei. Als ihm sein Vater mitgeteilt habe, dass die Konten noch vorhanden seien, habe er ihn aufgefordert, diese aufzulösen. Auf Nachfrage habe ihm sein Vater erneut versichert, dass das Geld aufgebraucht sei und die Beträge auf den Konten Teil des Vermögens seines Vaters seien. Genauso wie bei der Einrichtung der Konten sei auch die Auflösung der Konten von seinem Vater veranlasst worden. Die dazu benötigten Unterlagen seien ihm von seinem Vater zugeschickt, von ihm – dem Kläger –unterschrieben und alsdann zurückgeschickt worden. Als er am 08. Oktober 2002 den ersten Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung eingereicht habe, sei er somit zu Recht davon ausgegangen, dass er kein Vermögen mehr besitze.

10

Als er 16 Jahre alt gewesen sei, habe er ein Moped-Führerschein gemacht und ein Moped gekauft, um zu den Einsatzstellen seines Praktikums zu gelangen. Er habe seinen Vater gebeten, ihm das Geld hierfür kurzfristig vorzustrecken, was er getan habe. Er sei davon ausgegangen, dass er anschließend sein Konto belaste. Es sei niemals davon die Rede gewesen, dass er ihm ein längerfristiges Darlehen gewähren solle. Über ein Darlehen sei niemals gesprochen worden. Insofern fehle es selbstverständlich auch an nachprüfbaren Darlehensverträgen mit Konditionen usw.. Dies bedeute, es habe nie einen Darlehensvertrag gegeben, weder mündlich noch schriftlich. Das kurzfristige „Vorstrecken“ von Geld „bei kurzfristigen finanziellen Engpässen“ sei in seiner Familie üblich gewesen. Auch habe sein Vater von ihm nie Zinsen verlangt. Ebenso habe kein Grund bestanden, mit dem vom Großvater geschenkten Geld das “Darlehen“ beim Vater zu tilgen, weil es ein solches Darlehen gar nicht gegeben habe. Allerdings habe er gewusst, dass das vom Vater geschenkte Geld verbraucht gewesen sei; die eingereichten Nachweise würden dies belegen. Demzufolge habe er seine Vermögenswerte auch nicht unentgeltlich auf seine Eltern übertragen und dadurch ohne Not seine Mittellosigkeit herbeigeführt. Vielmehr habe sein Vater zuvor einen rechtlichen Anspruch auf die Kontenübertragung erlangt, den er vorher nicht realisiert habe. Sein Vater habe ihm zwischenzeitlich mitgeteilt, dass er gewollt habe, dass er – der Kläger – weiter die Zinsen bekomme, um einen kleinen Zuschuss zu haben zu seinem Praktikantengehalt bzw. zum Wehrsold und dem Taschengeld während des freiwilligen sozialen Jahres. Im Übrigen sei zunächst gar nicht beabsichtigt gewesen, dass er ein Studium beginnen und Ausbildungsförderung beantragen werde. Daher habe er erst nach dem Ausfüllen des ersten Antrages von seinem Vater erfahren, dass auf seinen Namen noch Konten existieren würden. Andernfalls hätte er kaum erst den Förderungsantrag ausgefüllt und dann erst die Konten übertragen bzw. aufgelöst. Er habe von einer Überprüfung der von seinem Vater verwalteten Konten abgesehen, weil er seinem Vater vertraut habe. Es sei auch nicht richtig, dass er – wie der Beklagte behaupte – leichtfertig geglaubt habe, dass die Konten auf seinem Namen geführt würden, ohne dass er hierfür rechtlich verantwortlich sei. Er sei der Annahme gewesen, dass die Konten überhaupt nicht mehr existieren würden. Die 10.000 DM seien ihm zudem von seinem Vater als Unterhaltsvorauszahlung für die kommenden Jahre übertragen worden. Dieses Geld sei verbraucht worden, bevor er 18 Jahre alt geworden sei (Moped, Versicherung, Steuern, Schutzkleidung, Benzin). Es sei nie beabsichtigt gewesen, ihm über die zugewendeten Beträge hinaus weiteres Geld oder Sachwerte zu schenken.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

die Bescheide des Beklagten vom 31. Mai 2005 aufzuheben, soweit Entscheidungen über die Bewilligungszeiträume Oktober 2002 bis September 2003 und Oktober 2003 bis September 2004 getroffen werden.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung hat er eingewandt, das Vorbringen des Klägers sei unschlüssig, wenn er behaupte, er habe keine kurz- oder längerfristigen Darlehen erhalten. Wenn dies richtig wäre, dann hätte der Vater des Klägers auch keinen – wie der Kläger behaupte – Rückübertragungsanspruch erworben. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Klägers, seinen Rückforderungsanspruch nicht sogleich mit der Geldschenkung des Großvaters im Jahre 1998 verrechnet habe, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt der Schuldenstand 10.000,00 DM erreicht habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass dem Kläger der vermögenswerte Vorteil der Schenkung durch den Vater erhalten bleiben sollte, die erworbenen Gegenstände ihm geschenkt worden seien oder aber die Leistungen in Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung erbracht worden seien. Bei den Konten habe es sich auch nicht um Festgeldkonten gehandelt.

16

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Juni 2007 die Bescheide vom 31. Mai 2005 aufgehoben, soweit mit ihnen Entscheidungen über die Bewilligungszeiträume Oktober 2002 bis September 2003 und Oktober 2003 bis September 2004 getroffen wurden. Die Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger in der Zeit von Oktober 2002 bis September 2004 sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger über anrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 28 ff. BAföG verfügt habe, welches seinen Bedarf überstiegen habe. Das Guthaben des Klägers auf dem Festgeldkonto bei der Raiffeisenbank S. und die Sparanlage bei der Sparkasse D. stellten anrechenbares Vermögen dar. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es im Zeitpunkt der Antragstellung am 08. Oktober 2002 nicht mehr auf den Konten verfügbar gewesen sei, weil der Kläger zuvor einen Betrag in Höhe von 10.000,00 DM an seine Schwester abgetreten und einen weiteren Betrag in Höhe von 10.000,00 DM an seine Eltern übertragen habe. Die Guthaben seien dem Kläger förderungsrechtlich gleichwohl als Vermögen zuzuordnen, weil die Vermögensverfügungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien. Davon sei dann auszugehen, wenn ein Auszubildender im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden solle, Vermögen unentgeltlich an einen Dritten übertrage, um eine Anrechnung zu vermeiden. So verhalte es im vorliegenden Fall. Die Vermögensverfügungen des Klägers seien zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt; dies widerspreche dem Gesetzeszweck. Der Vortrag des Klägers, er habe bei seinem Vater Schulden in einer den Guthaben entsprechenden Höhe gehabt, weshalb im September 2002 ein Ausgleich vorgenommen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Kläger habe das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zur Begleichung einer solchen Forderung und das Bestehen einer aktuell durchsetzbaren Verbindlichkeit jedenfalls nicht in der gebotenen Weise dargetan.

17

Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehe allerdings die Vorschrift des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Der Kläger könne sich nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil ein Ausnahmefall im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht vorliege. Die angefochtenen Bescheide beruhten nicht auf Angaben, die der Kläger (zumindest) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Bei seiner Antragstellung am 08. Oktober 2002 habe er die den Zeilen 91 ff. des Antragsformulars entsprechenden Angaben gemacht. In Zeile 102 des Formulars sei ein Barvermögen, Bank- und Sparguthaben, Bauspar- und Prämiensparguthaben nur einzutragen, wenn es insgesamt über 10.000, - DM (5.200 Euro) liege. Hiervon ausgehend habe der Kläger auf eine Eintragung verzichten dürfen. Das Guthaben von 20.000,00 DM sei bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr dem Kläger zuzuordnen gewesen, weil es bereits wirksam übertragen gewesen sei. Die Tatsache, dass das Vermögen ausbildungsförderungsrechtlich dennoch angerechnet werde und sich der Kläger sich so behandeln lassen müsse, als ob er noch über das Vermögen vorhanden sei, andere daran nichts. Es fehle an einem diesbezüglichen Hinweis im Antragsformular. Auch werde nicht danach gefragt, ob der Auszubildende Vermögen besessen, zwischenzeitlich aber wieder verloren habe; vielmehr werde ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Ebenso sei der Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 1. Halbsatz SGB X nicht erfüllt. Zwar könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass staatliche Mittel nur in Anspruch genommen werden können, wenn eigene Mittel nicht zur Verfügung stehen. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Durch die vorgenommene Vermögensübertragung haben dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt keine finanziellen Mittel (mehr) zur Verfügung gestanden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die weitere Zurechnung des Vermögens im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung von Vermögenswerten habe bekannt sein müssen; diese Kenntnis sei weder Gemeingut noch sei dies im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu erwarten gewesen.

18

Im vorliegenden Fall könne schließlich dahingestellt bleiben, ob die nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB X regelmäßig bestehende Schutzwürdigkeit des Vertrauens womöglich deshalb entfalle, weil hier ein den in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB X genannten Sonderfällen vergleichbarer Fall vorliege, der den Ausschluss der Schutzwürdigkeit des Vertrauens rechtfertige. Zwar dürfte dies nach Auffassung der Kammer hier der Fall sein; dies bedürfe hier aber keiner Vertiefung, weil in einem solchen Fall eine Rücknahme für die Vergangenheit ausgeschlossen sei. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X sei eine Rücknahme für die Vergangenheit nämlich nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X möglich.

19

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 die Berufung zugelassen und der Beklagte die Berufung fristgerecht wie folgt begründet:

20

Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil zwar rechtsfehlfrei festgestellt, dass der Kläger sein Vermögen in Höhe von 20.000,00 DM in rechtsmissbräuchlicher Weise kurz vor Einreichung seines Erstantrages am 08. Oktober 2002 teilweise an seine Schwester und teilweise an seinen Vater übertragen habe. Trotz der Feststellung einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung von Vermögenswerten und der damit verbundenen Rechtswidrigkeit der ergangenen Förderungsbescheide für die Bewilligungszeiträume von Oktober 2002 bis September 2004 habe es aber dem Kläger zu Unrecht Vertrauensschutz aufgrund der Regelung gem. § 45 Abs. 2 SGB X zugebilligt.

21

Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht zudem davon aus, dass die aufgehobenen Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und vom 30. Januar 2004 nicht auf Angaben beruhen würden, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe, weil ihm das Guthaben von 20.000, - DM, welches er zuvor bereits zivilrechtlich wirksam übertragen habe, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr zuzuordnen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Ausbildungsförderung am 08. Oktober 2002 abgestellt und unberücksichtigt gelassen, dass er den Antrag unter Verwendung des Formblattes 1 bereits am 17. September 2002 ausgefüllt und unterschrieben habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Kläger die rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögenswerte noch in voller Höhe zur Verfügung gestanden. Dies ergäbe sich daraus, dass die entsprechenden Übertragungen auf die Schwester und seine Eltern erst am 19. bzw. 24. September 2002 veranlasst worden seien. Hieraus folge, dass der Kläger im Zeitpunkt, in dem er das Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben habe, unrichtige und unvollständige Angaben gemacht habe. Der Kläger könne sich daher nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz gem. § 45 SGB X berufen unter Hinweis darauf, dass der Antrag erst am 08. Oktober 2002 und somit erst nach Übertragung der Vermögenswerte auf seine Verwandten bei dem Beklagten eingegangen sei.

22

Schließlich könne sich der Kläger auch deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe in dem BAföG-Antrag “formal“ keine unrichtige Angaben gemacht, weil das den Vertrauensschutz beseitigende Verhalten, soweit es nicht auf die vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten Angaben gestützt werden könne, in dem vorangegangenen Verhalten der rechtsmissbräuchlichen – weil ohne Rechtsgrund erfolgten – Weggabe des Vermögens begründet liege.

23

Der Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Juni 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich nicht vertreten war, hat keinen Antrag gestellt.

26

Er trägt ergänzend vor, der Beklagte stelle bei der Frage, ob er grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe, zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Ausfüllens und der Unterzeichnung des Erstantrages ab. Dies werde dem tatsächlichen Geschehen nicht gerecht. Er habe am 17. September 2002 davon ausgehen können, dass die streitgegenständlichen Vermögenswerte nicht mehr existieren würden.

27

Erst anlässlich eines Besuchs seines Vaters bei der Einrichtung seiner neuen Wohnung am Studienort am 18. September 2002 habe er, nachdem er seinem Vater gegenüber erwähnt habe, dass er einen BAföG-Antrag gestellt habe, von diesem erfahren, dass die vermeintlich „längst erledigten“ Konten noch existieren würden. Daraufhin habe er von seinem Vater verlangt, dass er die Konten sofort auflöse. Sein Vater habe alsdann das bei der Raiffeisenbank S. bestehende Konto aufgelöst, ohne dass er – der Kläger – hierüber irgendwelche Informationen erhalten habe. Gleiches sei mit dem bei der Sparkasse D. bestehenden Konto geschehen, dessen Guthaben am 24. September 2002 auf die Schwester übertragen worden sei. Im Ergebnis würden damit die Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und 30. Januar 2004 nicht auf Angaben beruhen, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Auch sei bei der Frage nach dem Vorliegen grober Fahrlässigkeit neben den Umständen des Einzelfalles auf die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen abzustellen. Soweit er Tatsachen richtig angegeben, aber falsch gewürdigt habe, sei ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nach seiner Auffassung die Guthaben auf beiden Konten verbraucht gewesen seien. Die Konten seien eröffnet worden, als er noch minderjährig gewesen sei bzw. die Volljährigkeit erreicht habe. Sein Vater habe Kontovollmacht hinsichtlich beider Konten gehabt. Von ihm selbst sei niemals Kontobewegungen veranlasst oder Geld abgehoben worden. Auch habe er nie Kontoauszüge erhalten.

28

Es könne entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung des Vermögens ausgegangen werden, da die Übertragung nicht unentgeltlich erfolgt sei. Es habe zwischen seinem Vater und ihm eine Darlehensabrede bestanden. Die Darlehensschuld sei auch wirksam begründet worden; bei der Frage nach dem Bestehen einer Darlehensschuld unter Angehörigen sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht zwingend ein sog. Fremdvergleich anzustellen. Eine solche Voraussetzung lasse sich der Regelung zu § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht entnehmen. Bereits im Anhörungsverfahren habe sein Vater zu den Ausgaben vorgetragen, die für ihn - den Kläger – getätigt worden seien, und diese durch Belege nachgewiesen (Anschaffung eines Mopeds – 5.390,00 DM / Versicherungsbeiträge 1996, 1997 und 1998 – 341,70 DM, 691,18 DM und 691,10 DM / Wohnungseinrichtungsgegenstände – 1.460,00 DM). Auch das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu seinem „gebrochenen Lebens- und Ausbildungsverlauf“ nicht ausreichend gewürdigt und aufgeklärt, wonach davon auszugehen sei, dass er eine Tischlerlehre begonnen und nach einem Wechsel des Ausbilders abgebrochen, den Wehrdienst abgeleistet sowie ein freiwilliges soziales Jahr durchgeführt habe. Der von ihm insoweit gewählte Ausbildungsverlauf sei für seine Eltern ein Schock gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht objektive Anhaltspunkte für eine Abgrenzung einer Darlehensabrede von einer Unterhaltsgewährung bzw. „verschleierten Schenkung“ vermisse, berücksichtige es nicht den Umstand, dass er eine Ausbildungsvergütung, Wehrsold und Einkommen im Rahmen des FSJ erhalten habe, was einen Unterhaltsanspruch mangels Bedürftigkeit ausgeschlossen habe. Wenn das Verwaltungsgericht schließlich aus der nicht erfolgten Verrechnung offener Darlehensbeträge zum Zeitpunkt der Schenkung von 10.000,00 DM durch den Großvater im Jahre 1998 auf das Fehlen einer aktuell durchsetzbaren bzw. ernsthaften Verbindlichkeit schließe, stehe dies im Widerspruch zum Wortlaut der Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG, wonach gerade nicht auf die Fälligkeit einer (Darlehens-)Forderung abgestellt werde.

29

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und zu den Gründen und den Umständen der von ihm veranlassten Vermögensübertragungen Beweis erhoben durch Vernehmung seines Vaters als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Befragung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 31. Mai 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31

Die Aufhebung bzw. Änderung der Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und vom 30. Januar 2004 erfolgte zu Recht, da diese rechtswidrig waren und die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 bis 5 SGB X vorliegen; gem. § 50 SGB X besteht zugleich ein Anspruch des Beklagten auf Erstattung der an den Kläger zu Unrecht geleisteten Ausbildungsförderung.

I.

32

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

33

1. Die Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und vom 30. Januar 2004 waren rechtswidrig, § 45 Abs. 1 SGB X. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - lagen nicht bzw. nicht in der festgesetzte Höhe vor, da das anrechenbare Vermögen des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Antragstellungen der ihm gewährten Förderung ganz bzw. teilweise entgegenstand.

34

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Vermögens ist gem. § 28 Abs. 2 und 4 BAföG der Zeitpunkt der Antragstellung. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung ist dabei entgegen der Auffassung des Beklagten auf den Zeitpunkt des Zugangs des BAföG-Antrages bei der Behörde abzustellen, mithin dem Zeitpunkt, in dem der Antrag tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist. Denn die Erklärungen im BAföG-Antrag werden erst dann rechtswirksam, wenn diese derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers geraten sind, dass dieser unter normalen Verhältnisse vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen kann (Kopp / Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. § 31 Rdnr. 22, 42 Rdnr. 80 m. w. N.). Auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen selbst oder auf den Zeitpunkt des Ausfüllens und des Unterzeichnens des Antragsformulars, kommt es hingegen nicht an – und zwar auch ungeachtet dessen, dass die Erklärung mit einem Datum versehen worden ist –, weil allein mit dem Ausfüllen und Unterzeichnen des Formulars der Antrag noch nicht in den Rechtsverkehr gelangt ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage, namentlich bei der Frage, ob im Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht wurden, auch die Erklärungen und Erkenntnisse des Auszubildenden zum Zeitpunkt des Ausfüllens und des Unterzeichnens des Formulars einbezogen werden können und dass bei zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen unrichtige oder unvollständige Angaben zu berichtigen bzw. zu ergänzen sind.

35

Gem. § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen, wobei hierzu gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch Guthaben bei Banken, Bausparkassen und Wertpapiere wie etwa Sparbücher gehören. Der Kläger besaß zu den maßgeblichen Stichtagen der Beantragung von Leistungen nach dem BAföG Vermögen in Form von Bankguthaben überhalb des Freibetrages von 5.200, - Euro (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Denn das in Rede stehende Vermögen war dem Kläger ungeachtet der vorausgegangenen Vermögensverfügungen im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Antragstellung (ausbildungs-)förderungsrechtlich (noch) zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – auf den Zeitpunkt des Eingangs der Anträge beim Beklagten, mithin auf den 08. Oktober 2002 (Eingang des Erstantrages) und auf den 30. Oktober 2003 (Eingang des Wiederholungsantrages) abgestellt wird. Dabei ist von Folgendem auszugehen:

36

Maßgeblich für die Zuordnung des Vermögens ist grundsätzlich das geltende Recht, wie es sich insoweit insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt (vgl. Rothe / Blanke, BAföG-Kommentar, Stand: Januar 2004, § 27 Rdnr. 8.1).

37

Der Kläger war – zumindest bis zu der von ihm vorgenommenen Übertragung des Vermögens auf seine Angehörigen – zivilrechtlich Inhaber der genannten Konten und damit Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderungen. Kontoinhaber und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages ist, wer im konkreten Fall nach dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (std. Rspr. d. BGH, vgl. u. a. Urt. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229 (231); Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931; Urt. v. 18.01. 2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980 = juris; BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10 = juris). Dies war hier der Kläger. Die Konten sind auf seinen Namen eröffnet worden. Er war ungeachtet dessen, dass sein Vater hinsichtlich beider Konten eine Vollmacht besaß, grundsätzlich auch verfügungsberechtigt, selbst wenn es sich bei den Konten um langfristig angelegte Festgelder gehandelt hat.

38

An der zivilrechtlichen Eigentums- bzw. Forderungsinhaberschaft des Klägers ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger bei der zugrunde liegenden Schenkung seiner Eltern und der Errichtung des Kontos bei der Sparkasse D. im Jahre 1995 noch minderjährig war. Der zugrunde liegendende Schenkungsvertrag konnten die Eltern des Klägers trotz des Verbots des Selbstkontrahierens, dem auch gesetzliche Vertreter eines unter elterliche Gewalt stehenden Kindes unterliegen (§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB), rechtswirksam abschließen, da das Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB nicht für solche Geschäfte gilt, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl. Rdnr. 9 zu § 181 m. w. N.).

39

Auch ist vom Kläger weder behauptet worden noch sonst wie ersichtlich, dass die angelegten Gelder nicht für ihn bestimmt waren, sondern etwa nur von ihm verwahrt wurden, weil in Wirklichkeit jeweils ein sog. verdecktes Treuhandverhältnis vorgelegen hätte. Denn jedenfalls haben sowohl der Kläger als auch sein Vater übereinstimmend erklärt, dass es sich bei der Zuwendung des Vaters im Jahre 1995 als auch bei der Zuwendung seines Großvaters im Jahre 1998 jeweils um „Schenkungen“ gehandelt habe. Seitens des Senats bestehen hieran keine durchgreifenden Zweifel. Daran ändert auch der letztlich Umstand nichts, dass seitens des Vaters des Kläger bei seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung erstmals von „einer Schenkung ... als Vorausleistung auf den Unterhalt“ die Rede ist und der Vater insoweit bereits Unterhaltsansprüche hat erfüllen wollen, die möglicherweise in ferner Zukunft von seinem Sohn beansprucht werden.

40

Aber selbst dann, wenn die in Rede stehenden Guthaben im Rahmen eines Treuhandverhältnisses allein aus steuerlichen Gründen auf die Konten des Klägers eingezahlt worden wären und insoweit durch die treuhänderische Übertragung dem Fiskus in rechtswidriger Weise zu versteuernde Zinserträge hätten vorenthalten werden sollen, wäre dies ein Umstand, der gem. §§ 134, 138 BGB zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages führen würde. Denn Rechtsgeschäfte sind dann nichtig im Sinne der genannten Vorschriften, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 30.01.1985 - VIII ZR 292/83 - WM 1985, 647 und Urt. v. 02.11.2005 - IV ZR 57/05 - NJW-RR 2006, 283; OLG Hamm, Urt. v. 10.01.1989 - 26 U 77/87 - BB 1989, 651).

41

Bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs des Erst-Antrages beim Beklagten am 08. Oktober 2002 (sowie des Eingangs des Wiederholungsantrages am 30. Oktober 2003) ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger nicht mehr Inhaber der Konten und damit zivilrechtlich nicht mehr im Besitz des in Rede stehenden Vermögens war. Denn ausweislich der zur Sachakte gereichten Unterlagen des Klägers waren zum genannten Zeitpunkt die Bankkonten bei der Raiffeisenbank S. und bei der Sparkasse D. bereits aufgelöst und das Guthaben übertragen bzw. abgetreten worden.

42

Allerdings bleibt – auch bei Zugrundelegung des Zivilrechts für die Zuordnung des Ver-mögens – fraglich, ob nach der erfolgten Auflösung der Konten und Vermögensdispositionen, mithin im Zeitpunkt des Eingangs der BAföG-Anträge beim Beklagten, seitens des Klägers nicht ein Rückforderungsanspruch gegen seine Angehörigen gem. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bestand, welcher anrechenbares Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG wäre. Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker, wenn er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs dürften hier erfüllt sein, denn der Kläger kann nach Übertragung seines Vermögens seinen Lebensunterhalt und die Kosten seiner Ausbildung nicht (mehr) bestreiten, wie sein Antrag auf Ausbildungsförderung belegt. Dieser Frage braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden.

43

Denn selbst dann, wenn – wie zuvor ausgeführt worden ist – die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung des Vermögens grundsätzlich an die zivilrechtlichen Eigentums- und Inhaberverhältnisse anknüpft, gilt dies nicht ausnahmslos. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vermögensübertragung des Auszubildenden unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit im Fall eines Rechtsmissbrauchs, der eine Fallgruppe des Verstoßes gegen Treu und Glauben darstellt, für unbeachtlich erklärt (BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103.80 - NJW 1983, 2829 (2830); Urt. v. 04.09.2008 a.a.O.; Beschl. v. 19.05.2009 - 5 B 111.08 -, juris; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 08.08. 2007 - 12 B 07. 475 - m. w. N., juris; VGH BW, Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, 62 = juris; ebenso Ramsauer/ Stallbaum/ Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 28 Rdnr. 10). Hat der Auszubildende im Einzelfall rechtsmissbräuchlich Vermögen an Dritte übertragen, so ist ihm das Vermögen weiterhin zuzurechnen. Ein Auszubildender handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret bevorstehende oder bereits begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an Dritte überträgt, um eine Vermögensanrechnung zu vermeiden, anstatt das Vermögen für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Es genügt dabei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Hingegen ist – so das Bundesverwaltungsgericht – nicht erforderlich, dass der Auszubildenden zugleich verwerflich gehandelt, mithin der objektive Missbrauchstatbestand die Vermögensdisposition zugleich von dem Willen getragen ist, die Guthaben einer Vermögensanrechnung zu entziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, a.a.O.).

44

Nach diesen Kriterien erweisen sich die Vermögensübertragungen des Klägers am 19. und 24. September 2002 als rechtsmissbräuchlich: Die Übertragung der Vermögenswerte steht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der erstmaligen Beantragung von Ausbildungsförderung durch den Kläger, dessen erster BAföG-Antrag am 17. September 2002 ausgefüllt und unterzeichnet wurde und am 08. Oktober 2002 beim Beklagten eingegangen ist. Dem Rechtsmissbrauch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Auflösung der Konten und Guthabensübertragung nicht selbst vorgenommen hat, sondern dass er seinen Vater mit dem Vollzug beauftragt hat, zumal er nach eigenen Angaben die insoweit erforderlichen schriftlichen Erklärungen abgegeben und seine Unterschriften geleistet hat. Eine solche gleichsam mit der Antragstellung einhergehende Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu dem mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Gesetzeszweck, der darauf abzielt, dass Vermögen vorrangig für Ausbildung und Lebensunterhaltung eingesetzt wird, bevor staatliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden. Auch fehlt es im vorliegenden Fall an einer Gegenleistung für die vom Kläger vorgenommene Vermögensübertragung. Der Kläger kann sich nämlich – wie noch auszuführen sein wird – zur Überzeugung des Senats nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe mit der Übertragung eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt bzw. Schuld getilgt. Denn jedenfalls besaßen seine Eltern keinen Rechtsanspruch auf die ihnen übertragenen Vermögenswerte; zumindest aber ist ein solcher Rechtsanspruch vom Kläger nicht in der gebotenen Weise nachgewiesen worden. In Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen:

45

Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind die im Zeitpunkt der Antragstellung "bestehenden Schulden und Lasten" abzuziehen. Den Bankguthaben des Klägers standen zur Überzeugung des Senats indes keine rechtliche Verbindlichkeit bzw. zu tilgende Schuld gegenüber, und zwar weder in Form einer Darlehensverbindlichkeit noch in Form einer sonstigen Schuld wie etwa aufgrund einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung.

46

Für die Frage, ob ein Darlehen – wie vom Kläger zunächst behauptet – als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben insoweit ihrerseits zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 802/90 - m. w. Nachw., BB 1995, 2624 (2625) = juris).

47

Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten muss, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (s. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: BFH, Urt. v. 04.06.1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53; Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 - BFH/NV 2002, 1303). Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, dass Abreden über Zinsen bestehen sowie die getroffene Vereinbarung vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.). Denn derartige Anforderungen eines strengen Fremdvergleichs gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie ergeben sich als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis auch nicht aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr werden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung (wie insbesondere Schriftlichkeit, dingliche Sicherung und Verzinsung) weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Hinblick auf die familiäre Vertrauensbeziehungen – wie sie auch der Kläger anführt – auf die genannten Modalitäten der Vertragsgestaltung verzichtet worden ist. Eine strenge Anwendung eines Fremdvergleichs mit der Forderung einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs wird im Übrigen auch der differenzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht gerecht, die den Fremdvergleich nur auf bestimmte Fallgruppen (insbesondere die sogenannten Umwandlungsfälle) anwendet, während ansonsten Darlehensverträge unter nahen Angehörigen auch ohne eine ausdrückliche Sicherheitsbestellung als steuerrechtlich wirksam anerkannt werden können (vgl. BFH, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 - BFH/NV 1993, 590 und Urt. v. 04.06.1991 a.a.O. zur steuerlichen Anerkennungsfähigkeit von Baudarlehen oder Anschaffungsdarlehen unter nahen Angehörigen).

48

Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.) stattdessen allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien, deren nachfolgende Aufzählung sich hier nicht als abschließend versteht, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Darlehen bereits zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.).

49

In Anlegung der genannten Kriterien rechtfertigt sich zur Überzeugung des Senats nicht die Annahme, dass zwischen dem Kläger und seinem Vater bzw. seinen Eltern eine rechtsverbindliche Darlehensvereinbarung getroffen worden ist; jedenfalls ist das Bestehen einer solchen Darlehensschuld vom Kläger nicht in der gebotene Weise nachgewiesen worden. Überdies sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den finanziellen Zuwendungen an den Kläger bzw. bei den zu seinen Gunsten an Dritte erbrachten finanziellen Leistungen und Aufwendungen, welche nach Angaben des Klägers den Rechtsgrund der Darlehensschulden bilden, um Unterhaltsleistungen oder aber freiwillige Unterstützungsleistungen gehandelt hat; jedenfalls ist aufgrund des klägerischen Vortrags die gebotene klare Abgrenzung des konkreten Rechtsgrundes in Bezug auf die für den Kläger getätigten Ausgaben nicht möglich. Soweit es schließlich sonstige Absprachen gegeben haben sollte, können diese förderungsrechtlich nicht als Rechtsgrund für die Vermögensübertragung angesehen werden. Im Einzelnen ist von Folgendem auszugehen:

50

Ein schriftlicher Darlehensvertrag ist nach eigenem Bekunden des Klägers zwischen ihm und seinem Vater zu keiner Zeit abgeschlossen worden, wobei im vorliegenden Fall ohnehin von einer Vielzahl von Darlehensvereinbarungen auszugehen wäre, weil nach dem Vortrag des Klägers die für ihn im Laufe der Zeit jeweils getätigten Ausgaben den Anlass für die Darlehensvereinbarung(en) gebildet haben sollen. Dies spricht zwar nicht zwingend gegen das Zustandekommen solcher Vereinbarungen, da die Schriftlichkeit keine notwendige Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung ist und dieser Umstand im Einzelfall in den familiären Gepflogenheiten begründet sein kann. Allerdings ist festzustellen, dass damit zugleich ein bedeutsames Indiz für den Abschluss einer Darlehensvereinbarung fehlt.

51

Es kommt erschwerend hinzu, dass nach dem Vortrag des Klägers sowohl Inhalt als auch Anzahl der behaupteten Darlehensvereinbarungen völlig unbestimmt geblieben sind. Welche konkreten Abreden getroffen worden sind, ist nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – substanziiert und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich Fälligstellung der vermeintlichen Darlehensverträge. Eine wie auch immer geartete Rückzahlungsvereinbarung und sei es nur „bei Abschluss der Lehre“, „wenn er ausgelernt hat“ oder „wenn er selbst verdient“ hat es nach den Einlassungen des Klägers offenbar nicht gegeben.

52

Ferner ist der Gesamtbetrag der vom Kläger angeblich geschuldeten (Darlehens-)Beträge zu keiner Zeit konkret beziffert worden; zudem sind die Angaben zu den für den Kläger im Verlauf der Jahre getätigten Aufwendungen hinsichtlich Anlass und Höhe uneinheitlich (in der Erklärung des Vaters des Klägers vom 18.11.2004 ist z. B. davon die Rede, es sei ein Moped für „mehr als 7.000, - DM“ gekauft worden [Bl. 101 d. Sachakte], während die später vorgelegte diesbezügliche Kaufquittung nur einen Preis von 5.390, - DM ausweist [Bl. 113 d. Sachakte]) und auch nur zum Teil durch Belege nachgewiesen. Der Vater des Klägers hat hierzu in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2004 an den Beklagten angegeben: „Wenige Papiere habe ich noch in seinem alten Schrank (gemeint ist der Schrank des Sohnes) gefunden, davon habe ich Kopien gemacht.“ Damit wurde vom Vater des Klägers zunächst der Eindruck vermittelt, dass sich die einzelnen Ausgaben nicht mehr vollständig belegen lassen. Demgegenüber hat der als Zeuge vernommene Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen: „Ich habe die Aufwendungen in eine Liste eingetragen. Dort wurden sämtliche Aufwendungen notiert. Diese Liste hatte ich im Jahr 2005 noch, jetzt aber ist sie nicht mehr vorhanden.“ Ein solcher Vortrag ist unstimmig und auch nicht plausibel, da dem Kläger und auch seinem Vater bewusst sein musste, dass der Vorlage einer solchen Liste eine besondere Bedeutung beizumessen war. Die Einlassungen des Vaters sind daher nicht geeignet, die Angaben zu den angeblichen Darlehensschulden als glaubhaft anzusehen.

53

Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass die Geldanlage einerseits nach eigenen Angaben dazu diente, dem Kläger einen „gesicherten Berufseinstig“ zu ermöglichen und um dem Kläger zugleich einen finanziellen Zinsvorteil zu verschaffen, andererseits aber zu einem Zeitpunkt, als er ein Studium aufzunehmen beabsichtigte und er insoweit „bedürftig“ und auf das vorhanden Guthaben angewiesen war, das Darlehen fällig gestellt bzw. die ausstehenden Verbindlichkeiten bereinigt wurden. Der Hinweis auf den unvorhergesehenen Verlauf der Ausbildung des Klägers vermag diesen Widerspruch nicht plausibel aufzulösen. Zudem spricht gegen die Annahme einer (rechtlich verbindlichen) Darlehensvereinbarung mit einem entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Vaters, dass – worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – die „ausgelegten“ 10.000, - DM nicht bereits im Jahre 1998, mithin im Zeitpunkt der erfolgten weiteren Schenkung von 10.000, - DM durch den Großvater des Klägers, die angeblich bereits vorhandenen Schulden gegenüber dem Vater getilgt worden sind, was nach Auffassung des Senats naheliegend gewesen wäre. Stattdessen wurde dieser Betrag auf einem vom Kläger neu eröffneten Konto als verzinsliches Guthaben angelegt.

54

Gegen die Annahme des Bestehens von Darlehensverträgen spricht schließlich auch der Umstand, dass der Kläger im Antragsformular zu seinem BAföG-Antrag keinerlei Angaben zu irgendwelchen Schulden, Verbindlichkeiten oder gar zur Existenz von Darlehensverträgen gemacht hat. Soweit der Kläger (sinngemäß) geltend macht, er sei davon ausgegangen, sein Vater aus den vorhandenen Guthaben seine Darlehensschulden bereits beglichen, vermag diese Behauptung schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich zum einen um Festgeld gehandelt und der Kläger auch Freistellungsaufträge hinsichtlich der Kapitalerträge gestellt hat.

55

Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass im Zusammenhang mit den für den Kläger im Lauf der Zeit getätigten Ausgaben entsprechende Darlehen vereinbart worden wären, wären hierdurch – jedenfalls soweit es jene Ausgaben betrifft, die vom Vater vor dem (..) Mai 1998 getätigt worden sind – keine rechtsverbindlichen Rückzahlungsverpflichtungen begründet worden. Denn die insoweit vereinbarten Darlehensverträge wären nicht rechtswirksam zustande gekommen. Der am (..) Mai 1980 geborenen Kläger war damals noch minderjährig und im Hinblick auf die sich aus § 181 BGB ergebende Beschränkung konnten demzufolge mit dem Kläger entsprechende Darlehensverträge ohne eine vormundschaftliche Genehmigung nicht rechtswirksam abgeschlossen werden, weil hiermit nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – für den Kläger allein ein rechtlicher Vorteil begründet wurde. Damit wäre selbst dann, wenn vor dem (..) Mai 1998 eine wie auch immer geartete vertragliche Vereinbarungen zur Rückzahlung der für den Kläger getätigten Ausgaben getroffen worden wären, ein entsprechender Rückzahlungsanspruch des Vaters nicht begründet worden. Dies betrifft im vorliegenden Fall insbesondere auch die Ausgaben des Vaters für das laut Rechnung vom 2. Juli 1996 käuflich erworbene Moped in Höhe von 5.300, - DM und die Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins.

56

Darüber hinaus dürfte es sich bei den Ausgaben für den Kläger – soweit diese nicht freiwillig und ohne jede Rückzahlungsverpflichtung getätigt wurden, um das nach Angaben des Vaters des Klägers „für den Start in das Berufsleben“ vorgesehene Bankguthaben zu schonen – um solche gehandelt haben, welche dem Kläger von den unterhaltsverpflichteten Eltern geschuldet wurden. Die Eltern waren dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum unterhaltspflichtig; gem. § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich dabei das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der jeweiligen Lebensstellung des Bedürftigen. Soweit der Unterhaltsbedürftige – hier der Kläger – selbst noch keine eigene Lebensstellung erlangt hatte, wie dies bei minderjährigen Kindern der Fall ist und bei Kindern, die trotz ihrer Volljährigkeit noch keine angemessene Berufsausbildung absolviert haben, bleiben die Eltern daher unterhaltspflichtig. Wurden die getätigten Ausgaben dem Kläger indes im Rahmen der Unterhaltsverpflichtungen der Eltern geschuldet, bestand insoweit auch kein Anspruch der Eltern auf Rückzahlung dieser mit Rechtsgrund erfolgten Zahlungen. Dafür, dass es sich vorliegend zumindest überwiegend um Unterhaltsleistungen gehandelt hat, sprechen jedenfalls gewichtige Anhaltspunkte, wie bereits die folgenden Erwägungen deutlich machen:

57

Soweit vom Kläger (bzw. seinem Vater) als Beleg für die Ausgaben des Vaters zugunsten des Klägers eine Rechnung über den Einsatz eines Notarztes vom 24. März 1999 in Höhe von 377,40 DM und eine weitere Rechnung über den Einsatz eines Rettungswagens vom 22. März 1999 in Höhe von 485,00 DM vorgelegt hat, besteht kein Erstattungsanspruch des Vaters. Denn diese Ausgaben (ebenso wie etwa die Kosten einer Krankenversicherung) sind von den Eltern des Klägers diesem im Rahmen eines Anspruchs auf einen angemessenen Unterhalt gem. § 1610 BGB geschuldet (vgl. OLG Koblenz - Senat für Familiensachen -, Urt. v. 19.01.2010 - 11 UF 620/09 -, juris; s. auch zum Anspruch auf Übernahme kieferorthopädischer Behandlungskosten als unter unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf i. S. d. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB: OLG Celle - Senat für Familiensachen -, Urt. v. 04.12. 2007 - 10 UF 166/07 - m. w. Nachw., juris). Nach allem kann offen bleiben, ob und inwieweit die Kosten für den Notfalleinsatz nicht ohnehin von der Krankenkasse des Klägers übernommen worden sind, der nach eigenen Angaben bei seinen Eltern mitversichert war.

58

Ebenso verhält es sich u. a. auch hinsichtlich der Anschaffung eines Mopeds am 02. Juli 1996 und der Kosten für den Erwerb eines Autos einschließlich der damit verbundenen Betriebskosten (Kfz-Steuer etc.). Denn die Unterhaltspflicht der Eltern umfasst grundsätzlich auch den Transport zur Ausbildungsstätte; es handelt sich insoweit um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf (vgl. u. a. OLG Karlsruhe - Senat für Familiensachen -, Urt. v. 21.09. 2007 - 5 UF 3/07 -, juris). Darauf, dass sie ihrer diesbezüglichen Unterhaltspflicht auch in anderer Weise hätten erfüllen können, ändert jedenfalls nichts daran, dass es sich jedenfalls um eine Unterhaltsleistung gehandelt hat. Ähnlich dürfte es sich hinsichtlich der Kosten für die Einrichtung einer Unterkunft für den Kläger verhalten.

59

Nach allem lässt sich nicht – was als solches ausreichend ist – bezogen auf die einzelnen Ausgaben die vom Kläger behauptete Darlehensgewähr jedenfalls nicht klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen. Dies geht ebenfalls zu Lasten des Klägers.

60

Im Übrigen ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 1602 Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass ein minderjähriges Kind gegenüber seinen Eltern grundsätzlich auch dann unterhaltsberechtigt bleibt, wenn es über eigenes Vermögen verfügt. Diese Vorschriften werden durch § 1642 und § 1649 Abs. 1 und 2 BGB ergänzt, wonach Vermögenseinkünfte einem Unterhaltsanspruch des Kindes erst dann entgegengehalten werden können, wenn bei ordnungsgemäßer Verwaltung ein Überschuss verbleibt (Münchener Kommentar / Hinz, BGB, 3. Aufl. § 1649 Rdnr. 11). D. h. grundsätzlich hat die Einhaltung des Kindesvermögens Vorrang. Eltern dürfen nur dann auf einen Vermögensstamm des Kindes zurückgreifen, wenn sie durch die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind die Grenzen ihrer eigenen Leistungsfähigkeit überschritten und ihr eigener angemessener Unterhalt nicht mehr gewährleistet wäre, § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Von dieser Ausnahme abgesehen, darf für den Unterhalt des Kindes nur aus dem Vermögensstamm fließende Einkünfte (z. B. Zinsen) zurückgegriffen werden (FG Hamburg, Urt. v. 19.11.1998 - VI 208/97 -, juris).

61

Schließlich bestand auch kein Anspruch aus einem Treuhandverhältnis. Ein solches scheitert schon daran, weil es – wie eingangs bereits ausgeführt – an einer entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen einem Treugeber und Treuhänder fehlt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.).

62

Aber selbst dann, wenn für die Schenkungen steuerliche Gründe den Ausschlag gegeben haben sollten, würde es sich objektiv (§§ 133, 157 BGB) um eine Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB) handeln. Ein gegenteiliger Wille des Vaters wäre nach § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich und eine Anfechtung wegen etwaigen Erklärungsirrtums hätte nach § 121 BGB unverzüglich erfolgen müssen. Für eine unentgeltliche Zuwendung spricht zudem, dass bei den jeweiligen Vermögensanlagen verfügt war, dass die Zinsen dem Kläger zukommen und das Guthaben nach Fälligkeit dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben werden sollte. Hätte der Vater des Klägers keine Schenkung gewollt, hätte er gegenüber der Bank bei den jeweiligen Vermögensanlagen veranlassen können, dass sowohl die Zinsen als auch die Guthaben bei Fälligkeit ihm zufließen. Auch steuerrechtlich wäre die Übertragung nur bei tatsächlichem Vorliegen einer Schenkung anzuerkennen gewesen.

63

Zudem sind Forderungen nur dann vom Vermögen des Auszubildenden abzuziehen, wenn eine verbindliche (schuld-)rechtliche Verpflichtung zu ihrer Begleichung besteht (vgl. Sächs.OVG, Beschl. v. 03.09.2007 - 5 E 165/07 - m. w. N., juris; Beschl. v. 02.02.2009 - 1 A 50/08 -, juris). D. h. es muss sich um tatsächlich bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG handeln und damit um eine wirksame und vom auszubildenden nachzuweisende Verbindlichkeit handeln (BVerwG, Urt. v. 04.09. 2008, a.a.O.). Es muss insoweit eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Eventuelle sonstige familieninterne Beschränkungen und Bindungen sowie interne Absprachen, welche die rechtliche Zuordnung und Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können prinzipiell angesichts der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, juris; OVG Bremen, Urt. v. 21.01.2007 - 2 A 245/05 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 16.05.2007 - 12 C 07.359 -, juris; Beschl. v. 06.03.2007 - 12 ZB 06.2726 -, juris; Beschl. v. 28.02.2007 - 12 ZB 06.2581 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.05.2007 - 4 LA 88/07 -, juris) und bewirken daher rechtlich gesehen auch kein Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG.

64

Schließlich ändert auch die Tatsache, dass sich der Kläger womöglich seinen Eltern gegenüber moralisch verpflichtet fühlte, für bestimmte Ausgaben aufzukommen, nichts an der Rechtsmissbräuchlichkeit seines Handels. Denn dem Kläger musste bewusst sein, dass er zunächst alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen muss, bevor er auf die Möglichkeiten der Förderung nach dem BAföG zurückgreifen kann (Grundsatz der Nachrangigkeit der staatlichen Förderung).

65

Der Kläger hat somit den Senat im Ergebnis auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass dem anzurechnenden Vermögen Schulden oder sonstige rechtliche Verbindlichkeiten gegenüber standen; der Kläger ist seiner diesbezüglichen besonderen Darlegungs- und Nachweispflicht jedenfalls nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

II.

66

Der Kläger ist in seinem Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht schutzwürdig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte – wovon hier auszugehen ist – die erbrachten Leistungen verbraucht oder aber eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allerdings kann sich nach der Begünstigte unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen.

67

1. Im Falle des Klägers sprechen zudem gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt sind. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

68

Der Kläger hat zunächst in objektiver Hinsicht bei seiner Antragstellung in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht. Zwar waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung, mithin bei Eingang des (ersten) BAföG-Antrages beim Beklagten am 08. Oktober 2002, die Konten bereits aufgelöst und damit die in Rede stehenden Vermögensdispositionen schon erfolgt. Auch ist dem Kläger einzuräumen, dass im Antragsformular nicht nach vorausgegangenen Vermögensverfügungen gefragt worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Angaben (objektiv) unrichtig und unvollständig waren, weil (ausbildungs-)förderungsrechtlich nicht von einer wirksamen Vermögensübertragung auszugehen ist. Denn die vom Kläger vorgenommene Vermögensübertragung erfüllt – wie eingangs ausgeführt – den Missbrauchstatbestand mit der Folge, dass dem Auszubildenden das Vermögen jedenfalls (ausbildungs-)förderungsrechtlich weiterhin zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04. 09.2008, a.a.O.; Beschl. v. 19.05.2009, a.a.O.). Auch standen dem Vermögen keine entsprechenden Schulden oder sonstige Verbindlichkeiten gegenüber, so dass er etwa – mit Blick auf eine mögliche Saldierung – nur “formal“ unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hätte.

69

Zu prüfen bleibt somit nur mehr, ob der Kläger auch in subjektiver Hinsicht, mithin vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig, in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, indem er beim Ausfüllen und Unterzeichnen des Antragsformulars keinerlei Angaben zu den vorhandenen Konten und Guthaben (sowie ggf. auch zu den angeblichen Schulden bzw. Verbindlichkeiten) gemacht hat bzw. – stellt man auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung ab – indem er es unterlassen hat, die von ihm abgegebenen Erklärungen gegenüber dem Beklagten zu berichtigen bzw. zu ergänzen.

70

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger beim Ausfüllen und Unterzeichnen des Formulars am 17. September 2002 darum wusste, dass die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen in Wirklichkeit unzutreffend sind. Ihm war – wovon der Senat insbesondere auch nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informatorischen Anhörung des Klägers und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einvernahme seines Vaters als Zeugen überzeugt ist – damals bekannt, dass die Konten noch existent waren und dass er Inhaber der insoweit vorhandenen Guthaben war.

71

Die Behauptung des Klägers, er habe von der Existenz der Konten und den insoweit vorhandenen Guthaben keine Kenntnis gehabt, erscheint dem Senat angesichts des Umstandes, dass der Kläger selbst Kontoinhaber war, die Konten im Zusammenhang mit an ihn erfolgten Schenkungen auf seinen Namen eingerichtet wurden und es sich überdies bei den Bankguthaben um ein Festgeldkonten handelte, nicht nachvollziehbar und plausibel. Immerhin hat der Kläger selbst vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass sein Vater hinsichtlich der für ihn getätigten Ausgaben mit den Bankguthaben eine Art Sicherheit gehabt habe. Es kommt hinzu, dass der Kläger für die jeweiligen Kapitalerträge Freistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubiger der Kapitalerträge bezeichnet hat. Die Einschätzung des Senats, dass der Kläger von der Existenz der Konten durchaus Kenntnis hatte, wird zur Überzeugung des Senats letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Kläger seine u. a. auch dahingehend eingelassen hat, er habe „kaum Kenntnis“ davon gehabt, dass die Konten noch existent waren.

72

Vor allem sind aber auch die Angaben des Klägers und des als Zeugen vernommenen Vaters des Klägers, soweit es den Zeitpunkt betrifft, zu dem der Kläger erst von der Existenz der Konten Kenntnis erlangt haben will, nicht überzeugend, weil nicht frei von Widersprüchen. Soweit der Kläger behauptet hat, er habe das Antragsformular am 17. September 2002 ausgefüllt, aber erst am anlässlich des Besuchs seines Vaters am 18. September 2002, nachdem er seinen Vater anlässlich eines Besuches vom BAföG-Antrag unterrichtet habe, davon Kenntnis erlangt, dass die in Rede stehenden Konten noch existent seien, ist dieser Vortrag ersichtlich unzutreffend. Hierzu steht nämlich im Widerspruch, dass sein Vater eine Einkommenserklärung zum BAföG-Antrag sowie im Zusammenhang hiermit eine ergänzende Erklärung seine Tochter betreffend abgegeben hat, die jeweils vom 15. September 2002 datieren. Auch hat sein Vater bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, auf den Vorhalt hin, dass die Schilderungen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom BAföG-Antrag und damit von der Kenntniserlangung des Klägers von der Existenz der Konten nicht zutreffend sein könne, an seiner vorausgegangenen Einlassung, er habe erst am 17. September 2002 von dem BAföG-Antrag Kenntnis erlangt, nicht mehr festgehalten.

73

Der Kläger hat den Senat auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass er fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass dem Vermögen auf den Konten Darlehensverbindlichkeiten oder sonstige Schulden gegenüber standen. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Umstand, dass der Kläger ein solches Darlehen oder sonstige Schulden beim Ausfüllen und Unterzeichnen des Antrages am 17. September 2002 nicht im Antragsformular nicht angegeben hat. Zudem hat er nur wenige Tage nach Abgabe seiner Erklärungen und noch vor Zugang seines Antrages beim Beklagten durch entsprechenden Beauftragung seines Vaters selbst veranlasst, dass die Konten aufgelöst und die vorhandene Bankguthaben auf andere Familienmitglieder übertragen wurden. Hierfür hätte jedoch bei Bestehen von Darlehensverbindlichkeiten oder sonstigen Schulden keine Veranlassung bestanden. Vielmehr hätte er diese – im Übrigen auch bei nachträglicher Kenntniserlangung von der Existenz der Konten – den anzurechenden Guthaben im Antragsformular gegenüberstellen können. Das Verhalten des Klägers lässt daher zur Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass es dem Kläger mit der Auflösung der Konten und der Vermögensübertragung gerade darum ging zu verhindern, dass die Vermögenswerte bei der Entscheidung über den BAföG-Antrag zur Anrechnung gelangen würden. Wäre er hingegen davon ausgegangen, dass ihm das Guthaben auf den Konten wegen einer Darlehensvereinbarung bzw. wegen der für ihn in der Vergangenheit getätigten Ausgaben nicht mehr zuordnen gewesen wären oder dass den Guthaben zumindest Schulden in derselben Höhe gegenüber standen, hätte es einer derartigen – gleichsam “überhasteten“ – Vermögensübertragung nicht bedurft.

74

Nach allem ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die Vermögensübertragungen des Klägers darauf abzielten, eine Vermögensanrechnung zu verhindern. Damit tritt zum Vorliegen des (objektiven) Missbrauchstatbestandes – welcher eine Verwerflichkeit des Handelns nicht voraussetzt - im vorliegenden Fall die erforderliche subjektive Komponente hinzu, nämlich in Form eines vorsätzlichen Handelns. Damit stellt sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht mehr die Frage, ob dem Kläger die (ausbildungs-)förderungsrechtliche Anrechenbarkeit des den Angehörigen bereits übertragenen Vermögens hätte bekannt sein können oder müssen und ihm insoweit der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens zu machen ist. Denn jedenfalls diente das Verhalten gerade dazu, eine Vermögensanrechnung aufgrund noch vorhandener Bankguthaben zu verhindern, so dass er zumindest insoweit vorsätzlich handelte.

75

Von der Frage, ob der Kläger eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vorgenommen hat, ist die Frage zu unterscheiden, ob der Kläger zugleich „vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben“ gemacht hat. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass – stellt man auf den Zeitpunkt des Eingangs des BAföG-Antrages beim Beklagten am 8. Oktober 2002 ab – bei Antragstellung die Vermögensübertragung bereits erfolgt war und der Antrag insoweit „formal“ keine unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben gemacht hat; zum anderen ist zu berücksichtigen, dass im Antragsformular nach vorausgegangenen Vermögensübertragungen nicht (ausdrücklich) gefragt wird und eine entsprechende Belehrung oder auch nur ein Hinweis hierauf sowohl im Antragsformular als auch in den Erläuterungen hierzu fehlen.

76

Unstreitig liegt Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, wenn Tatsachen nicht angegeben bzw. verschwiegen werden, nach denen ausdrücklich gefragt wurde oder über deren förderungsrechtliche Relevanz der Auszubildende belehrt worden ist. In diesem Fall verletzt der Auszubildende – soweit er nicht vorsätzlich handelt – die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße. Fraglich bleibt indessen, ob (Vorsatz und) grobe Fahrlässigkeit zu verneinen ist, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben auf unklaren formularmäßigen Fragebögen beruhen und eine (ausdrückliche) Belehrung über die förderungsrechtlicher Relevanz auch vorausgegangener Vermögensdispositionen fehlt (verneinend u. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29. 04.2009 - 12 S 2493/06 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 24.11.2009 - 11 K 2370/09 -, juris; Urt. v. 18.12.2006 - 11 K 1606/06 -, juris; VG Minden, Urt. v. 15.12.2005 - 9 K 4304/04 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 02.10.2007 - Au 3 K 06.01444 -, juris; s. auch Ramsauer/ Stallbaum/ Sternal, a.a.O. Anhang § 20 Rdnr. 5).

77

Zwar steht es dem Auszubildenden nicht zu, von sich aus zu beurteilen, ob und welche Schulden und Lasten anrechenbar bzw. in Abzug zu bringen sind. Auch folgt aus § 60 Abs. 1 SGB X die Verpflichtung, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind. Der Auszubildende wird überdies – worauf der Beklagte insbesondere hinweist – vor der Unterschriftszeile (textlich hervorgehoben) auf seine Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben hingewiesen. Schließlich muss sich der Auszubildende auch bei Vorliegen von Zweifeln durch das Amt für Ausbildungsförderung über seine Pflichten beraten lassen. Ob sich im Hinblick hierauf im Falle eines im Antrag „formal“ korrekt ausgefüllten, jedoch unterbliebenen (zusätzlichen) Hinweises des Antragstellers auf eine vorausgegangene förderungsrechtlich relevante Vermögensdisposition, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht notwendigerweise verwerflich sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. 01.1983, a.a.O.), stets schon der Vorwurf begründen lässt, der Betroffene habe die gebotene Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise außer Acht gelassen, erscheint zweifelhaft und dürfte einzelfallabhängig sein.

78

Anders verhält es sich nach Auffassung des Senats aber dann, wenn ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt und wenn dieser – wie hier – zugleich das Wissen um die rechtsmissbräuchliche Art der Vermögensdisposition impliziert, so dass die Annahme vorsätzlichen Handelns gerechtfertigt ist. D. h. in derartigen Fällen befreit der Umstand, dass im Antragsformblatt selbst nicht nach einer rechtsmissbräuchlich unentgeltlichen an Dritte übertragenes Vermögen gefragt wird, den Auszubildenden nicht davon, dieses Vermögen anzugeben, wenn er sich nicht dem Vorwurf vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässig gemachter unvollständiger Angaben aussetzen will. Davon ist auch beim Kläger auszugehen, dessen Handeln zur Überzeugung des Senats auf eine Umgehung der Vermögensanrechnung abzielte, und der deshalb die der Antragstellung am 8. Oktober 2002 vorausgegangene Vermögensübertragung dem Beklagten nicht verschweigen durfte, selbst wenn hiernach im Antragsformblatt nicht gefragt und nicht belehrt wurde und er insoweit das Antragsformular insoweit „formal“ zutreffend ausgefüllt hat. Diese besondere Obliegenheit folgt aus dem der Antragstellung vorausgegangenen Handeln des Klägers und der sich hieraus ergebenden Offenbarungspflicht gegenüber dem Beklagten.

79

2. Ungeachtet dessen sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 1. Halbsatz SGB X erfüllt, wonach sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen kann, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

80

Der Senat ist im Falle des Klägers – wie bereits dargelegt – davon überzeugt, dass er die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kannte und billigend in Kauf genommen hat. D. h. es ist dem Kläger durchaus bewusst gewesen, dass sich die Vermögenswerte, wie sie mit den im Zeitpunkt des Ausfüllens und Unterzeichnens des BAföG-Antrages auf seinen Konten noch vorhanden waren, nach dem BAföG als förderungsschädlich erweisen würden. Aus eben diesem Grunde hat der die Auflösung der Konten und Übertragung der Vermögenswerte veranlasst. Dass er sich insoweit in einem Irrtum befunden hätte, vermag den Senat nicht zu überzeugen; seine Einlassungen, namentlich auch bei seiner informatorische Anhörung in der mündlichen Verhandlung, hat eine solche Annahme nicht zu begründen vermocht.

81

Aber selbst dann, wenn der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt hätte, wäre ihm jedenfalls der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Denn der Kläger hätte bei der gebotenen Sorgfalt die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide erkennen können und müssen.

82

Die Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit ist in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X enthalten und auch im Rahmen der Nr. 2 der Vorschrift heranzuziehen (vgl. OVG d. Saarlandes, Urt. v. 27.05.2008 - 3 A 373/07 -, juris; ebenso Wulffen, SGB X 5. Aufl. § 45 Rdnr. 22). Danach handelt grob fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt hat. Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Regel einzelfallabhängig und erfordert ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden (vgl. OVG d. Saarlandes, a. a. O.; VGH Mannheim, Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 11.02.2008 - 2 A 959/05 -, juris). Dies ist etwa anzunehmen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

83

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Auszubildende gehalten ist, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden; daraus ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwG, Beschl. v. 28.05.2004 - 5 B 52.04 -, juris; Urt. v. 21.01.1987 - 5 C 54.78 -, Buchholz 436.36 § 20 Nr. 24; Beschl. v. 26.10.1978 - 5 B 54.78 -, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 6). Ergeben sich Zweifel, ist der Auszubildende zudem gehalten, sich durch Rücksprache Klarheit zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.2004, a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 11.06. 2003, a. a. O.; OVG des Saarlandes, a. a. O.).

84

Der Kläger hätte – selbst wenn man darauf abstellt, dass die Angaben bei Antragstellung “formal“ zutreffend waren und er sich seiner Offenbarungspflicht im Zusammenhang mit der Antragstellung nicht bewusst gewesen sein sollte – jedenfalls erkennen können und müssen, dass in Anbetracht der von ihm kurzfristig veranlassten Vermögensübertragungen die Bewilligung von Sozialleistungen in Form von Ausbildungsförderung nicht rechtens sein konnten. Denn der Kläger hätte bereits bei Anspannung geringer Sorgfalt – allzumal bei Nachfrage bei dem Beklagten – erkennen können, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung über anzurechnendes Vermögen verfügte.

85

Es gehört zur allgemeinen Kenntnis auch rechtlich unerfahrener Personen, dass ein Anspruch auf staatliche Sozialleistungen nur dann besteht, wenn und soweit die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dieser Grundsatz ist auch in § 1 BAföG gesetzlich verankert. Es liegt für jeden Auszubildenden auf der Hand, dass er eigenes Vermögen nicht ohne sachlichen Grund weggeben darf, um erst so die Leistungsvoraussetzungen des Ausbildungsförderungsgesetzes herbeizuführen, anstatt es für den Lebensunterhalt während der Ausbildung einzusetzen. Der Kläger hat damit einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt. Hierzu gehört auch die Erkenntnis, dass es nicht angehen kann und sich als Missbrauch darstellen muss, wenn man sich selbst im zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialleistungen durch Vermögensübertragungen bedürftig macht und alsdann Sozialleistungen beantragt. Wenn der Kläger gleichwohl auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vertraut haben sollte, hat er damit die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

IV.

86

Genießt der Kläger bereits aus den genannten Gründen keinen Vertrauensschutz, bleibt im Hinblick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich ergänzend anzumerken, dass sich der Kläger auch dann nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen könnte, wenn die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht vorlägen. Denn auch dann, wenn man die Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht als erfüllt ansähe, könnte sich der Kläger in Anwendung des in § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB X normierten Grundsatzes nicht mit Erfolg auf einen Vertrauensschutz berufen. Nach diesem allgemeinen Grundsatz dürfen (unanfechtbare) rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte für die Vergangenheit zurück-genommen werden, wobei dies (nur) dann und auch nur für den Regelfall ausgeschlossen ist, wenn der Begünstige auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung der mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

87

Ein Rückgriff auf diesen allgemeinen Grundsatz mit der Folge, dass ein schutzwürdiges Vertrauen nicht anzuerkennen ist, verbietet sich auch nicht im Hinblick auf die speziellen Regelungen des § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X. Diese normieren den Ausschluss des Vertrauensschutzes nicht abschließend; es handelt sich hierbei lediglich um Regelbeispiele. Andernfalls dürfte im Hinblick auf den zugrunde liegenden Gesetzeszweck auch eine Analogie in Betracht zu ziehen sein. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein mit den in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X legal definierten typischen Sonderfällen vergleichbarer Sonderfall vorliegt, der den Ausschluss der Schutzwürdigkeit des Vertrauens rechtfertigt. So verhält es sich hier. Aufgrund des Umstandes, dass im vorliegenden Fall von einer missbräuchlichen Vermögensübertragung auszugehen ist, welche zur Überzeugung des Senats vom Kläger auch in vorwerfbarer Weise herbeigeführt worden ist, erweist es sich im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der Regelungen sachgerecht und angemessen, den Fall eines missbräuchlichen Verhaltens den in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X angeführten Fällen gleichzustellen, selbst wenn er in der genannten Vorschrift nicht ausdrücklich angeführt wird. Denn den Tatbeständen zu Nr. 1 bis 3 der genannten Regelung ist gemein, dass aufgrund der bestehenden Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers diesem ein Vertrauensschutz nicht zugebilligt werden kann. Dies muss gleichermaßen für ein missbräuchliches Verhalten gelten, so dass auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges Vertrauen nicht anzuerkennen ist. Denn auf ein rechtsmissbräuchlichen Verhalten kann ein schützenswertes Vertrauen selbst dann nicht gegründet werden, wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Auszubildende in dem BAföG-Antrag „formal“ keine unrichtigen Angaben gemacht hat, weil in dem Antragsformular nicht nach solchermaßen missbräuchlich übertragenen Vermögen gefragt wird (vgl. auch VG München, Urt. v. 14.09.2006 - M 15 K 05.5931 -, juris).

88

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Aufhebung der angefochtenen Bescheide für die Vergangenheit auch nicht die Regelung gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X entgegen, wonach der Verwaltungsakt nur in den Fällen von § 45 Absatz 2 Satz 3 und – hier nicht einschlägig – von Absatz 3 Satz 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zugenommen wird. Ist indes – wie zuvor dargelegt – hinsichtlich der Regelungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bei Vorliegen vergleichbarer Sonderfälle eine ergänzende Auslegung bzw. entsprechende Anwendung geboten, hat auch im Rahmen des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X nichts anders zu gelten. D. h. die genannte Vorschrift schließt entsprechend der zu § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gebotenen Gesetzesinterpretation ebenfalls Fälle mit ein, die denen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vergleichbar sind. Andernfalls läge nicht nur bei der konkreten Rechtsanwendung, sondern auch im Hinblick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ein nicht nachvollziehbarer Systembruch vor; denn jedenfalls ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass in Fällen, die denen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vergleichbar sind, eine Rückforderung für die Vergangenheit ausgeschlossen sein sollte.

V.

89

Die vom Beklagten bei der Rücknahme der zugrunde liegenden Verwaltungsakte getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

VI.

90

Rechtlichen Bedenken begegnen die Bescheide der Beklagten vom 31. Mai 2005 auch insoweit nicht, als mit ihnen die in der Zeit vom Oktober 2002 bis September 2004 geleistete Ausbildungsförderung zurückgefordert wird. Rechtsgrundlage des vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 50 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB X, wonach die erbrachten Leistungen zu erstatten sind, soweit der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

VII.

91

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

92

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

93

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Jahrgangsstufe der Berufsoberschule im Förderzeitraum September 2012 bis Juli 2013.

Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, erweist sich als unbegründet, da auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren und unter Beachtung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. etwa BVerfG, B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390 Rn. 10 f.) der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO zukommen (1.). Darüber hinaus erscheint es auch fraglich, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (2.).

1. Nach § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden rechnen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Überträgt der Auszubildende Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich auf Dritte, führt dies nach ständiger ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen.

1.1 Ein dergestalt rechtsmissbräuchliches Handeln des Auszubildenden liegt immer dann vor, wenn er im Hinblick auf eine konkrete oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d. h. ohne gleichwertige Gegenleistung überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Dabei liegt ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden, in dem Umstand der zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung durchgeführten Vermögensübertragung. Nicht erforderlich ist dabei ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden. Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (vgl. beispielhaft BayVGH, U. v. 11.11.2009 - 12 BV 08.1293 - juris Rn. 35; Sächsisches OVG, U. v. 26.11.2009 - 1 A 288/08 - juris; speziell zur Verwendung von Geldmitteln für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - juris).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben führt sämtlicher bisheriger Sachvortrag des Klägers zur Verwendung des von ihm kurz vor Antragstellung von einem Konto abgehobenen Betrags von 8.300 EUR und zu den Umständen des anschließenden Kaufs eines Pkw zur Vermögensanrechnung.

Hätte der Kläger, wie er im Zuge der Antragstellung gegenüber der Beklagten angegeben hat, den Geldbetrag verwendet, um seine Tante bei deren Erwerb eines (höherwertigen) Kraftfahrzeugs zu unterstützen, läge darin angesichts der zeitlichen Nähe zur BAföG-Antragstellung und einer fehlenden Gegenleistung eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung, die zur fiktiven Anrechnung des verschenkten Geldbetrags führen würde.

Ginge man von der im weiteren Verfahrensverlauf angegebenen Sachverhaltsschilderung aus, der Geldbetrag habe in Verbindung mit einem zinslosen Darlehen der Tante („Aufstockung“) dazu gedient, ein Kraftfahrzeug zu erwerben, das bis zur Rückzahlung des Darlehens im Eigentum der Tante verbleiben sollte, dessen Nutzen weit überwiegend (zu 90%) und dessen Lasten (Steuer und Versicherung) vollständig vom Kläger als Halter des Pkw getragen werden sollten, führte dies ebenfalls zur Anrechnung der 8.300 EUR zum Vermögen des Klägers. Zwar hätte in diesem Fall der Kläger angesichts des Sicherungseigentums der Tante zwar möglicherweise lediglich ein Nutzungs- und Anwartschaftsrecht erworben, das jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung angesichts fehlender Darlehensrückzahlungen kaum werthaltig wäre. Insofern fehlte es an der gleichwertigen Gegenleistung zur getätigten Vermögensverfügung. Selbst wenn man das Anwartschaftsrecht als entsprechend werthaltig ansehen würde, gelangte man zwar nicht mehr zur fiktiven, jedoch zur realen Vermögensanrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2008 - 12 BV 07.1595 - juris Rn. 29; VG Schleswig, U. v. 27.2.2013 - 15 A 122/12 - juris Rn. 25 f.). Indes bestehen angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seiner hierzu gemachten Angaben Zweifel, dass an Stelle des Klägers seine Tante Eigentum an dem Pkw erworben hat.

Die vom Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie der Versicherungsschein weisen ihn als Halter des angeschafften Kraftfahrzeugs aus. Ferner hat er im Rahmen der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren das Kraftfahrzeug als in seinem Eigentum stehend angegeben. Mithin deutet bislang, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, vieles darauf hin, dass der Kläger nicht nur Halter, sondern auch Eigentümer des Pkw ist. Auch dieser Umstand würde im Übrigen zur Vermögensanrechnung führen, da ein im Eigentum des Auszubildenden stehendes Kraftfahrzeug nicht als Haushaltsgegenstand nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG anrechnungsfrei bliebe (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926).

1.2 Vom Vermögen des Klägers ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, das angeblich von der Tante des Klägers gewährte Darlehen (die „Aufstockung“ zum Erwerb des Kraftfahrzeugs) nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als bestehende Schuld abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v.4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10 ff. Rn. 24) ist für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen ausbildungsförderungsrechtlich nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der maßgeblichen Tatsachen geht dabei zu seinen Lasten. Angesichts der im Ausbildungsförderungsrecht bestehenden Missbrauchsgefahr bei der Behauptung eines mit einem nahen Angehörigen abgeschlossenen, das Vermögen mindernden Darlehensvertrags, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Hierfür wird zwar kein strikter sog. Fremdvergleich gefordert, jedoch müssen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewichtige Indizien für das Vorliegen eines „echten“ Darlehensvertrags sprechen. Hierzu rechnet insbesondere eine klare und nachvollziehbare Regelung der Rückzahlungsmodalitäten. Gegen das Vorliegen eines förderungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Darlehensvertrags spricht, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen (BVerwG a. a. O. Rn. 27). Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund des bisherigen Sachstands eine Anerkennung des vom Kläger behaupteten Darlehens seiner Tante nicht in Betracht kommt, folglich auch nicht als bestehende Schuld nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG in Abzug gebracht werden kann.

Der Klage fehlen mithin angesichts des bisherigen Vortrags des Klägers die erforderlichen Erfolgsaussichten. Bereits aus diesem Grund scheidet daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, hat demnach die Beschwerde keinen Erfolg.

2. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Bedürftigkeit angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fraglich erscheint. Dies folgt nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht angedeutet, aus der Angabe des Klägers zu dem in seinem Eigentum stehenden Pkw. Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt, unterhält der Kläger eine eigene Wohnung, einen Pkw sowie ein Kleinkraftrad, geht indes keinem Arbeitsverhältnis, vielmehr einer Schulausbildung nach, und gibt an, gegen seine geschiedenen Eltern keinen Unterhaltsanspruch zu besitzen. Zugleich hat er im Rahmen der BAföG-Antragstellung überwiegend geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind keinerlei Kontoauszüge beigefügt worden. Die angesichts der geschilderten Umstände sich aufdrängende Frage, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt finanziert, wird lediglich mit dem Stichwort „Familie“ beantwortet. All dies nährt erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit.

Ungeachtet dessen rechnete ferner ein unterhaltsrechtlicher Anspruch des volljährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in persönlichen Angelegenheiten nach §§ 1601, 1610 Abs. 1 BGB und § 1360a Abs. 4 BGB analog zu seinem für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2010 - 12 C 09.3144 - juris Rn. 5 f; Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1610 Rn. 14.). Gegenüber der Prozesskostenhilfe als staatlicher Sozialleistung hätte der Kläger einen derartigen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss vorrangig einzusetzen.

3. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung von BAföG-Leistungsbescheiden und die Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der am (..) Mai 1980 geborene Kläger stellte unter dem Datum des 17. September 2002, eingegangen bei dem Beklagten am 08. Oktober 2002, einen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003. In dem vom Kläger verwendeten Antragsformular wurden zu den Rubriken „Angaben zu meinem Einkommen im Zeitpunkt der Antragstellung“ (Zeile 70 ff.), „Angaben zu meinem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung“ (Zeile 91 ff.), „Meine Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung“ (Zeile 91 ff.), „Freizustellende Vermögenswerte“ (Zeile 107 ff.) keine Angaben gemacht und versichert, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Mit dem Antrag wurden u. a. Erklärungen der Eltern des Klägers zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nebst einem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 sowie eine vom Vater des Klägers unterzeichnete „Zusätzliche Erklärung zu(m) Kind J. A.“ zur Sachakte gereicht, welche sämtlich vom 15. September 2002 datieren. Mit Antrag vom 29. September 2003, eingegangen bei dem Beklagten am 30. Oktober 2003, stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2003 bis September 2004; das verwendete Antragsformular enthält zu den genannten Rubriken ebenfalls keine Angaben.

3

Der Beklagte leistete daraufhin an den Kläger aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und vom 30. Januar 2004 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 in Höhe von 466,00 Euro mtl. sowie für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 in Höhe von 456,00 Euro mtl.

4

Eine Anfrage des Beklagten an das Bundesamt für Finanzen ergab, dass der Kläger im Jahre 2002 von der Kapitalertragssteuer freigestellte Kapitalerträge in Höhe von 1.104,00 Euro erzielt hat. Mit Schreiben vom 10. November 2004 hörte der Beklagte den Kläger zu diesem Sachverhalt an.

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Der Vater des Klägers teilte daraufhin dem Beklagten mit Schreiben vom 18. November 2004 mit, im Jahr 1995 habe er seinem – damals 15-jährigen – Sohn 10.000,00 DM geschenkt, die er für ihn – auf seinen Namen – bei der Sparkasse D. angelegt habe. Da das Geld für den Start in das Berufsleben gedacht gewesen sei, habe er mit der Bank einen Vertrag mit einer Laufzeit von sieben Jahren abgeschlossen. Er habe erwartet, dass sein Sohn bis dahin die von ihm beabsichtigte Schreinerlehre abgeschlossen haben würde. Die Vertragsdauer habe am 27. Juni 2002 geendet; zu diesem Zeitpunkt sei die letzte Zinsgutschrift in Höhe von 517,12 Euro erfolgt. Im Jahre 1998 habe sein Sohn 10.000,00 DM von seinem Großvater als Geschenk erhalten. Dieses Geld, ergänzt durch eine fällige Ausbildungsversicherung, sei bei der Raiffeisenbank A-Stadt angelegt worden, die später mit der Raiffeisenbank S. fusioniert habe. Im Jahre 2002 seien Zinsgutschriften in Höhe von 587,14 Euro erfolgt; die letzte Gutschrift am 19. September 2002. Der Ausbildungsverlauf seines Sohnes habe sich anders gestaltet als ursprünglich gedacht. Da er keine Lehrstelle gefunden habe, habe er für drei weitere Jahre die Fachoberschule besucht, wozu ein praktisches Jahr gehört habe. Während dieses Praktikumsjahres habe er enormen Kapitalbedarf gehabt. Er habe zu wechselnden Einsatzstellen fahren müssen, die er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht habe erreichen können. Deshalb habe er seinem Sohn ein Moped für einen Preis von mehr als 7.000, - DM gekauft; auch habe sein Sohn Geld für den Erwerb des Führerscheins benötigt. Da er an das Geld auf der Bank nicht herangekommen sei, habe er – der Vater – ihm jedes Mal den benötigten Betrag geliehen. Im Jahre 1999 sei sein Sohn zum Wehrdienst eingezogen worden und in Holland eingesetzt gewesen. Er habe deshalb ein Auto benötigt. Er – der Vater – habe ihm hierfür und den benötigten Autoführerschein das erforderliche Geld geliehen. Im Jahre 2000 habe sein Sohn dann eine Schreinerlehrstelle erhalten. Er sei aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und habe sich eine eigene Wohnung eingerichtet; das hierfür erforderliche Geld habe er – der Vater – ihm geliehen. Die Lehre habe sein Sohn – nach einem vorausgegangenen Wechsel der Lehrstelle – nach einem Jahr abgebrochen und ein freiwilliges soziales Jahre in der Nähe von P. abgeleistet. Da er dort nur ein Taschengeld erhalten habe, habe er seinem Sohn Geld für den täglichen Bedarf geliehen. Im Sommer 2002 seien schließlich die Schulden höher als das Guthaben auf der Bank gewesen. Es sei nun für seinen Sohn an der Zeit gewesen, seine Schulden zu begleichen. Da er – der Vater – seiner Tochter „unter die Arme habe greifen wollen“, habe er veranlasst, dass das Konto bei der Kreissparkasse D. auf seine Tochter übertragen worden sei. Die Übertragung des Guthabens sei am 24. September 2002 in voller Höhe, einschließlich Zinsen erfolgt. Das Konto bei der Raiffeisenbank S. sei am 19. September 2002 aufgelöst worden und das Guthaben auf Konten der Eltern des Klägers eingezahlt worden. Nach allem habe sein Sohn beide Male korrekt die Fragen zum Vorhandensein von Vermögenswerten verneint.

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Unter dem 14. Dezember 2004 bestätigte der Kläger die Angaben seines Vaters durch Übersendung einer von ihm unterzeichneten Kopie des Schreibens vom 18. November 2004. Mit ergänzendem Schreiben des Vaters des Klägers vom 16. Dezember 2004 wurden verschiedene Nachweise und Rechnungsbelege – u. a. eine Rechnung vom 02. Juli 1996 über den Erwerb eines Moped zum Preis von 5.300, - DM, ein Rechnung vom 24. März 1999 über den Einsatz eines Notarztes in Höhe von 377,40 DM und eine Rechnung vom 22. März 1999 über den Einsatz eines Krankentransportwagens/ Rettungswagens in Höhe von 485,00 DM – zur Akte gereicht; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges (Bl. 105 – 133 d. Beiakte A) Bezug genommen.

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Mit Bescheiden vom 31. Mai 2005 setzte der Beklagte unter Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und 30. Januar 2004 die Leistung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 auf Null und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 auf 333,00 Euro monatlich fest und forderte vom Kläger einen Betrag in Höhe von 7.068, - Euro zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08. Oktober 2002 über Vermögen in Höhe von zumindest 11.472,07 Euro und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Oktober 2003 über Vermögen in Höhe von 12.362,14 Euro verfügt habe. Da der Kläger diese Beträge bei Stellung seiner Anträge nicht angegeben habe, sei die Rückforderung gerechtfertigt. Auf schützenswertes Vertrauen könne er sich nicht berufen, da die Bewilligungsbescheide auf unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben beruht hätten, die er zumindest grob fahrlässig gemacht habe. Es sei von einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung von Vermögenswerten auszugehen, da er im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme seiner förderungsfähigen Ausbildung Vermögen unentgeltlich und ohne gleichwertige Gegenleistung an seine Eltern übertragen habe. Die von seinen Eltern zur Verfügung gestellten Geldbeträge seien als Darlehensverpflichtung nicht berücksichtigungsfähig, da die Darlehensbedingungen nicht den finanzgerichtlichen Kriterien des Fremdvergleichs entsprächen. Mündliche Darlehensverträge seien ohne Bedeutung.

8

Der Kläger hat am 10. Juni 2005 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend gemacht:

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Seine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen bei seinen Antragstellungen am 08. Oktober 2002 und am 30. Oktober 2003 seien zutreffend gewesen; er habe „über die Konten kaum Kenntnis gehabt“. Das Geld sei von seinem Vater und seinem Großvater für ihn angelegt worden, Kontoauszüge oder das Sparbuch habe er nie erhalten. Sein Vater sei über beide Konten verfügungsberechtigt gewesen; auch habe er alles geregelt. Weil er gewusst habe, dass irgendwo ein Konto für ihn existierte, habe er immer mal wieder spontan Geld verlangt, welches ihm sein Vater gegeben habe. Er sei davon ausgegangen, dass sein Vater seine Konten belasten würde. Überprüft habe er dies aber nicht. Im Sommer 2002 habe ihm sein Vater dann mitgeteilt, dass das Geld aufgebraucht sei. Als ihm sein Vater mitgeteilt habe, dass die Konten noch vorhanden seien, habe er ihn aufgefordert, diese aufzulösen. Auf Nachfrage habe ihm sein Vater erneut versichert, dass das Geld aufgebraucht sei und die Beträge auf den Konten Teil des Vermögens seines Vaters seien. Genauso wie bei der Einrichtung der Konten sei auch die Auflösung der Konten von seinem Vater veranlasst worden. Die dazu benötigten Unterlagen seien ihm von seinem Vater zugeschickt, von ihm – dem Kläger –unterschrieben und alsdann zurückgeschickt worden. Als er am 08. Oktober 2002 den ersten Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung eingereicht habe, sei er somit zu Recht davon ausgegangen, dass er kein Vermögen mehr besitze.

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Als er 16 Jahre alt gewesen sei, habe er ein Moped-Führerschein gemacht und ein Moped gekauft, um zu den Einsatzstellen seines Praktikums zu gelangen. Er habe seinen Vater gebeten, ihm das Geld hierfür kurzfristig vorzustrecken, was er getan habe. Er sei davon ausgegangen, dass er anschließend sein Konto belaste. Es sei niemals davon die Rede gewesen, dass er ihm ein längerfristiges Darlehen gewähren solle. Über ein Darlehen sei niemals gesprochen worden. Insofern fehle es selbstverständlich auch an nachprüfbaren Darlehensverträgen mit Konditionen usw.. Dies bedeute, es habe nie einen Darlehensvertrag gegeben, weder mündlich noch schriftlich. Das kurzfristige „Vorstrecken“ von Geld „bei kurzfristigen finanziellen Engpässen“ sei in seiner Familie üblich gewesen. Auch habe sein Vater von ihm nie Zinsen verlangt. Ebenso habe kein Grund bestanden, mit dem vom Großvater geschenkten Geld das “Darlehen“ beim Vater zu tilgen, weil es ein solches Darlehen gar nicht gegeben habe. Allerdings habe er gewusst, dass das vom Vater geschenkte Geld verbraucht gewesen sei; die eingereichten Nachweise würden dies belegen. Demzufolge habe er seine Vermögenswerte auch nicht unentgeltlich auf seine Eltern übertragen und dadurch ohne Not seine Mittellosigkeit herbeigeführt. Vielmehr habe sein Vater zuvor einen rechtlichen Anspruch auf die Kontenübertragung erlangt, den er vorher nicht realisiert habe. Sein Vater habe ihm zwischenzeitlich mitgeteilt, dass er gewollt habe, dass er – der Kläger – weiter die Zinsen bekomme, um einen kleinen Zuschuss zu haben zu seinem Praktikantengehalt bzw. zum Wehrsold und dem Taschengeld während des freiwilligen sozialen Jahres. Im Übrigen sei zunächst gar nicht beabsichtigt gewesen, dass er ein Studium beginnen und Ausbildungsförderung beantragen werde. Daher habe er erst nach dem Ausfüllen des ersten Antrages von seinem Vater erfahren, dass auf seinen Namen noch Konten existieren würden. Andernfalls hätte er kaum erst den Förderungsantrag ausgefüllt und dann erst die Konten übertragen bzw. aufgelöst. Er habe von einer Überprüfung der von seinem Vater verwalteten Konten abgesehen, weil er seinem Vater vertraut habe. Es sei auch nicht richtig, dass er – wie der Beklagte behaupte – leichtfertig geglaubt habe, dass die Konten auf seinem Namen geführt würden, ohne dass er hierfür rechtlich verantwortlich sei. Er sei der Annahme gewesen, dass die Konten überhaupt nicht mehr existieren würden. Die 10.000 DM seien ihm zudem von seinem Vater als Unterhaltsvorauszahlung für die kommenden Jahre übertragen worden. Dieses Geld sei verbraucht worden, bevor er 18 Jahre alt geworden sei (Moped, Versicherung, Steuern, Schutzkleidung, Benzin). Es sei nie beabsichtigt gewesen, ihm über die zugewendeten Beträge hinaus weiteres Geld oder Sachwerte zu schenken.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Bescheide des Beklagten vom 31. Mai 2005 aufzuheben, soweit Entscheidungen über die Bewilligungszeiträume Oktober 2002 bis September 2003 und Oktober 2003 bis September 2004 getroffen werden.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er eingewandt, das Vorbringen des Klägers sei unschlüssig, wenn er behaupte, er habe keine kurz- oder längerfristigen Darlehen erhalten. Wenn dies richtig wäre, dann hätte der Vater des Klägers auch keinen – wie der Kläger behaupte – Rückübertragungsanspruch erworben. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Klägers, seinen Rückforderungsanspruch nicht sogleich mit der Geldschenkung des Großvaters im Jahre 1998 verrechnet habe, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt der Schuldenstand 10.000,00 DM erreicht habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass dem Kläger der vermögenswerte Vorteil der Schenkung durch den Vater erhalten bleiben sollte, die erworbenen Gegenstände ihm geschenkt worden seien oder aber die Leistungen in Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung erbracht worden seien. Bei den Konten habe es sich auch nicht um Festgeldkonten gehandelt.

16

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Juni 2007 die Bescheide vom 31. Mai 2005 aufgehoben, soweit mit ihnen Entscheidungen über die Bewilligungszeiträume Oktober 2002 bis September 2003 und Oktober 2003 bis September 2004 getroffen wurden. Die Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger in der Zeit von Oktober 2002 bis September 2004 sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger über anrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 28 ff. BAföG verfügt habe, welches seinen Bedarf überstiegen habe. Das Guthaben des Klägers auf dem Festgeldkonto bei der Raiffeisenbank S. und die Sparanlage bei der Sparkasse D. stellten anrechenbares Vermögen dar. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es im Zeitpunkt der Antragstellung am 08. Oktober 2002 nicht mehr auf den Konten verfügbar gewesen sei, weil der Kläger zuvor einen Betrag in Höhe von 10.000,00 DM an seine Schwester abgetreten und einen weiteren Betrag in Höhe von 10.000,00 DM an seine Eltern übertragen habe. Die Guthaben seien dem Kläger förderungsrechtlich gleichwohl als Vermögen zuzuordnen, weil die Vermögensverfügungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien. Davon sei dann auszugehen, wenn ein Auszubildender im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden solle, Vermögen unentgeltlich an einen Dritten übertrage, um eine Anrechnung zu vermeiden. So verhalte es im vorliegenden Fall. Die Vermögensverfügungen des Klägers seien zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt; dies widerspreche dem Gesetzeszweck. Der Vortrag des Klägers, er habe bei seinem Vater Schulden in einer den Guthaben entsprechenden Höhe gehabt, weshalb im September 2002 ein Ausgleich vorgenommen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Kläger habe das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zur Begleichung einer solchen Forderung und das Bestehen einer aktuell durchsetzbaren Verbindlichkeit jedenfalls nicht in der gebotenen Weise dargetan.

17

Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehe allerdings die Vorschrift des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Der Kläger könne sich nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil ein Ausnahmefall im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht vorliege. Die angefochtenen Bescheide beruhten nicht auf Angaben, die der Kläger (zumindest) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Bei seiner Antragstellung am 08. Oktober 2002 habe er die den Zeilen 91 ff. des Antragsformulars entsprechenden Angaben gemacht. In Zeile 102 des Formulars sei ein Barvermögen, Bank- und Sparguthaben, Bauspar- und Prämiensparguthaben nur einzutragen, wenn es insgesamt über 10.000, - DM (5.200 Euro) liege. Hiervon ausgehend habe der Kläger auf eine Eintragung verzichten dürfen. Das Guthaben von 20.000,00 DM sei bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr dem Kläger zuzuordnen gewesen, weil es bereits wirksam übertragen gewesen sei. Die Tatsache, dass das Vermögen ausbildungsförderungsrechtlich dennoch angerechnet werde und sich der Kläger sich so behandeln lassen müsse, als ob er noch über das Vermögen vorhanden sei, andere daran nichts. Es fehle an einem diesbezüglichen Hinweis im Antragsformular. Auch werde nicht danach gefragt, ob der Auszubildende Vermögen besessen, zwischenzeitlich aber wieder verloren habe; vielmehr werde ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Ebenso sei der Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 1. Halbsatz SGB X nicht erfüllt. Zwar könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass staatliche Mittel nur in Anspruch genommen werden können, wenn eigene Mittel nicht zur Verfügung stehen. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Durch die vorgenommene Vermögensübertragung haben dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt keine finanziellen Mittel (mehr) zur Verfügung gestanden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die weitere Zurechnung des Vermögens im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung von Vermögenswerten habe bekannt sein müssen; diese Kenntnis sei weder Gemeingut noch sei dies im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu erwarten gewesen.

18

Im vorliegenden Fall könne schließlich dahingestellt bleiben, ob die nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB X regelmäßig bestehende Schutzwürdigkeit des Vertrauens womöglich deshalb entfalle, weil hier ein den in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB X genannten Sonderfällen vergleichbarer Fall vorliege, der den Ausschluss der Schutzwürdigkeit des Vertrauens rechtfertige. Zwar dürfte dies nach Auffassung der Kammer hier der Fall sein; dies bedürfe hier aber keiner Vertiefung, weil in einem solchen Fall eine Rücknahme für die Vergangenheit ausgeschlossen sei. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X sei eine Rücknahme für die Vergangenheit nämlich nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X möglich.

19

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 die Berufung zugelassen und der Beklagte die Berufung fristgerecht wie folgt begründet:

20

Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil zwar rechtsfehlfrei festgestellt, dass der Kläger sein Vermögen in Höhe von 20.000,00 DM in rechtsmissbräuchlicher Weise kurz vor Einreichung seines Erstantrages am 08. Oktober 2002 teilweise an seine Schwester und teilweise an seinen Vater übertragen habe. Trotz der Feststellung einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung von Vermögenswerten und der damit verbundenen Rechtswidrigkeit der ergangenen Förderungsbescheide für die Bewilligungszeiträume von Oktober 2002 bis September 2004 habe es aber dem Kläger zu Unrecht Vertrauensschutz aufgrund der Regelung gem. § 45 Abs. 2 SGB X zugebilligt.

21

Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht zudem davon aus, dass die aufgehobenen Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und vom 30. Januar 2004 nicht auf Angaben beruhen würden, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe, weil ihm das Guthaben von 20.000, - DM, welches er zuvor bereits zivilrechtlich wirksam übertragen habe, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr zuzuordnen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Ausbildungsförderung am 08. Oktober 2002 abgestellt und unberücksichtigt gelassen, dass er den Antrag unter Verwendung des Formblattes 1 bereits am 17. September 2002 ausgefüllt und unterschrieben habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Kläger die rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögenswerte noch in voller Höhe zur Verfügung gestanden. Dies ergäbe sich daraus, dass die entsprechenden Übertragungen auf die Schwester und seine Eltern erst am 19. bzw. 24. September 2002 veranlasst worden seien. Hieraus folge, dass der Kläger im Zeitpunkt, in dem er das Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben habe, unrichtige und unvollständige Angaben gemacht habe. Der Kläger könne sich daher nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz gem. § 45 SGB X berufen unter Hinweis darauf, dass der Antrag erst am 08. Oktober 2002 und somit erst nach Übertragung der Vermögenswerte auf seine Verwandten bei dem Beklagten eingegangen sei.

22

Schließlich könne sich der Kläger auch deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe in dem BAföG-Antrag “formal“ keine unrichtige Angaben gemacht, weil das den Vertrauensschutz beseitigende Verhalten, soweit es nicht auf die vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten Angaben gestützt werden könne, in dem vorangegangenen Verhalten der rechtsmissbräuchlichen – weil ohne Rechtsgrund erfolgten – Weggabe des Vermögens begründet liege.

23

Der Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Juni 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich nicht vertreten war, hat keinen Antrag gestellt.

26

Er trägt ergänzend vor, der Beklagte stelle bei der Frage, ob er grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe, zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Ausfüllens und der Unterzeichnung des Erstantrages ab. Dies werde dem tatsächlichen Geschehen nicht gerecht. Er habe am 17. September 2002 davon ausgehen können, dass die streitgegenständlichen Vermögenswerte nicht mehr existieren würden.

27

Erst anlässlich eines Besuchs seines Vaters bei der Einrichtung seiner neuen Wohnung am Studienort am 18. September 2002 habe er, nachdem er seinem Vater gegenüber erwähnt habe, dass er einen BAföG-Antrag gestellt habe, von diesem erfahren, dass die vermeintlich „längst erledigten“ Konten noch existieren würden. Daraufhin habe er von seinem Vater verlangt, dass er die Konten sofort auflöse. Sein Vater habe alsdann das bei der Raiffeisenbank S. bestehende Konto aufgelöst, ohne dass er – der Kläger – hierüber irgendwelche Informationen erhalten habe. Gleiches sei mit dem bei der Sparkasse D. bestehenden Konto geschehen, dessen Guthaben am 24. September 2002 auf die Schwester übertragen worden sei. Im Ergebnis würden damit die Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und 30. Januar 2004 nicht auf Angaben beruhen, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Auch sei bei der Frage nach dem Vorliegen grober Fahrlässigkeit neben den Umständen des Einzelfalles auf die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen abzustellen. Soweit er Tatsachen richtig angegeben, aber falsch gewürdigt habe, sei ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nach seiner Auffassung die Guthaben auf beiden Konten verbraucht gewesen seien. Die Konten seien eröffnet worden, als er noch minderjährig gewesen sei bzw. die Volljährigkeit erreicht habe. Sein Vater habe Kontovollmacht hinsichtlich beider Konten gehabt. Von ihm selbst sei niemals Kontobewegungen veranlasst oder Geld abgehoben worden. Auch habe er nie Kontoauszüge erhalten.

28

Es könne entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung des Vermögens ausgegangen werden, da die Übertragung nicht unentgeltlich erfolgt sei. Es habe zwischen seinem Vater und ihm eine Darlehensabrede bestanden. Die Darlehensschuld sei auch wirksam begründet worden; bei der Frage nach dem Bestehen einer Darlehensschuld unter Angehörigen sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht zwingend ein sog. Fremdvergleich anzustellen. Eine solche Voraussetzung lasse sich der Regelung zu § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht entnehmen. Bereits im Anhörungsverfahren habe sein Vater zu den Ausgaben vorgetragen, die für ihn - den Kläger – getätigt worden seien, und diese durch Belege nachgewiesen (Anschaffung eines Mopeds – 5.390,00 DM / Versicherungsbeiträge 1996, 1997 und 1998 – 341,70 DM, 691,18 DM und 691,10 DM / Wohnungseinrichtungsgegenstände – 1.460,00 DM). Auch das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu seinem „gebrochenen Lebens- und Ausbildungsverlauf“ nicht ausreichend gewürdigt und aufgeklärt, wonach davon auszugehen sei, dass er eine Tischlerlehre begonnen und nach einem Wechsel des Ausbilders abgebrochen, den Wehrdienst abgeleistet sowie ein freiwilliges soziales Jahr durchgeführt habe. Der von ihm insoweit gewählte Ausbildungsverlauf sei für seine Eltern ein Schock gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht objektive Anhaltspunkte für eine Abgrenzung einer Darlehensabrede von einer Unterhaltsgewährung bzw. „verschleierten Schenkung“ vermisse, berücksichtige es nicht den Umstand, dass er eine Ausbildungsvergütung, Wehrsold und Einkommen im Rahmen des FSJ erhalten habe, was einen Unterhaltsanspruch mangels Bedürftigkeit ausgeschlossen habe. Wenn das Verwaltungsgericht schließlich aus der nicht erfolgten Verrechnung offener Darlehensbeträge zum Zeitpunkt der Schenkung von 10.000,00 DM durch den Großvater im Jahre 1998 auf das Fehlen einer aktuell durchsetzbaren bzw. ernsthaften Verbindlichkeit schließe, stehe dies im Widerspruch zum Wortlaut der Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG, wonach gerade nicht auf die Fälligkeit einer (Darlehens-)Forderung abgestellt werde.

29

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und zu den Gründen und den Umständen der von ihm veranlassten Vermögensübertragungen Beweis erhoben durch Vernehmung seines Vaters als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Befragung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 31. Mai 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31

Die Aufhebung bzw. Änderung der Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und vom 30. Januar 2004 erfolgte zu Recht, da diese rechtswidrig waren und die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 bis 5 SGB X vorliegen; gem. § 50 SGB X besteht zugleich ein Anspruch des Beklagten auf Erstattung der an den Kläger zu Unrecht geleisteten Ausbildungsförderung.

I.

32

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

33

1. Die Bewilligungsbescheide vom 29. November 2002 und vom 30. Januar 2004 waren rechtswidrig, § 45 Abs. 1 SGB X. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - lagen nicht bzw. nicht in der festgesetzte Höhe vor, da das anrechenbare Vermögen des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Antragstellungen der ihm gewährten Förderung ganz bzw. teilweise entgegenstand.

34

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Vermögens ist gem. § 28 Abs. 2 und 4 BAföG der Zeitpunkt der Antragstellung. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung ist dabei entgegen der Auffassung des Beklagten auf den Zeitpunkt des Zugangs des BAföG-Antrages bei der Behörde abzustellen, mithin dem Zeitpunkt, in dem der Antrag tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist. Denn die Erklärungen im BAföG-Antrag werden erst dann rechtswirksam, wenn diese derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers geraten sind, dass dieser unter normalen Verhältnisse vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen kann (Kopp / Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. § 31 Rdnr. 22, 42 Rdnr. 80 m. w. N.). Auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen selbst oder auf den Zeitpunkt des Ausfüllens und des Unterzeichnens des Antragsformulars, kommt es hingegen nicht an – und zwar auch ungeachtet dessen, dass die Erklärung mit einem Datum versehen worden ist –, weil allein mit dem Ausfüllen und Unterzeichnen des Formulars der Antrag noch nicht in den Rechtsverkehr gelangt ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage, namentlich bei der Frage, ob im Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht wurden, auch die Erklärungen und Erkenntnisse des Auszubildenden zum Zeitpunkt des Ausfüllens und des Unterzeichnens des Formulars einbezogen werden können und dass bei zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen unrichtige oder unvollständige Angaben zu berichtigen bzw. zu ergänzen sind.

35

Gem. § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen, wobei hierzu gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch Guthaben bei Banken, Bausparkassen und Wertpapiere wie etwa Sparbücher gehören. Der Kläger besaß zu den maßgeblichen Stichtagen der Beantragung von Leistungen nach dem BAföG Vermögen in Form von Bankguthaben überhalb des Freibetrages von 5.200, - Euro (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Denn das in Rede stehende Vermögen war dem Kläger ungeachtet der vorausgegangenen Vermögensverfügungen im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Antragstellung (ausbildungs-)förderungsrechtlich (noch) zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – auf den Zeitpunkt des Eingangs der Anträge beim Beklagten, mithin auf den 08. Oktober 2002 (Eingang des Erstantrages) und auf den 30. Oktober 2003 (Eingang des Wiederholungsantrages) abgestellt wird. Dabei ist von Folgendem auszugehen:

36

Maßgeblich für die Zuordnung des Vermögens ist grundsätzlich das geltende Recht, wie es sich insoweit insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt (vgl. Rothe / Blanke, BAföG-Kommentar, Stand: Januar 2004, § 27 Rdnr. 8.1).

37

Der Kläger war – zumindest bis zu der von ihm vorgenommenen Übertragung des Vermögens auf seine Angehörigen – zivilrechtlich Inhaber der genannten Konten und damit Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderungen. Kontoinhaber und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages ist, wer im konkreten Fall nach dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (std. Rspr. d. BGH, vgl. u. a. Urt. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229 (231); Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931; Urt. v. 18.01. 2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980 = juris; BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10 = juris). Dies war hier der Kläger. Die Konten sind auf seinen Namen eröffnet worden. Er war ungeachtet dessen, dass sein Vater hinsichtlich beider Konten eine Vollmacht besaß, grundsätzlich auch verfügungsberechtigt, selbst wenn es sich bei den Konten um langfristig angelegte Festgelder gehandelt hat.

38

An der zivilrechtlichen Eigentums- bzw. Forderungsinhaberschaft des Klägers ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger bei der zugrunde liegenden Schenkung seiner Eltern und der Errichtung des Kontos bei der Sparkasse D. im Jahre 1995 noch minderjährig war. Der zugrunde liegendende Schenkungsvertrag konnten die Eltern des Klägers trotz des Verbots des Selbstkontrahierens, dem auch gesetzliche Vertreter eines unter elterliche Gewalt stehenden Kindes unterliegen (§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB), rechtswirksam abschließen, da das Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB nicht für solche Geschäfte gilt, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl. Rdnr. 9 zu § 181 m. w. N.).

39

Auch ist vom Kläger weder behauptet worden noch sonst wie ersichtlich, dass die angelegten Gelder nicht für ihn bestimmt waren, sondern etwa nur von ihm verwahrt wurden, weil in Wirklichkeit jeweils ein sog. verdecktes Treuhandverhältnis vorgelegen hätte. Denn jedenfalls haben sowohl der Kläger als auch sein Vater übereinstimmend erklärt, dass es sich bei der Zuwendung des Vaters im Jahre 1995 als auch bei der Zuwendung seines Großvaters im Jahre 1998 jeweils um „Schenkungen“ gehandelt habe. Seitens des Senats bestehen hieran keine durchgreifenden Zweifel. Daran ändert auch der letztlich Umstand nichts, dass seitens des Vaters des Kläger bei seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung erstmals von „einer Schenkung ... als Vorausleistung auf den Unterhalt“ die Rede ist und der Vater insoweit bereits Unterhaltsansprüche hat erfüllen wollen, die möglicherweise in ferner Zukunft von seinem Sohn beansprucht werden.

40

Aber selbst dann, wenn die in Rede stehenden Guthaben im Rahmen eines Treuhandverhältnisses allein aus steuerlichen Gründen auf die Konten des Klägers eingezahlt worden wären und insoweit durch die treuhänderische Übertragung dem Fiskus in rechtswidriger Weise zu versteuernde Zinserträge hätten vorenthalten werden sollen, wäre dies ein Umstand, der gem. §§ 134, 138 BGB zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages führen würde. Denn Rechtsgeschäfte sind dann nichtig im Sinne der genannten Vorschriften, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 30.01.1985 - VIII ZR 292/83 - WM 1985, 647 und Urt. v. 02.11.2005 - IV ZR 57/05 - NJW-RR 2006, 283; OLG Hamm, Urt. v. 10.01.1989 - 26 U 77/87 - BB 1989, 651).

41

Bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs des Erst-Antrages beim Beklagten am 08. Oktober 2002 (sowie des Eingangs des Wiederholungsantrages am 30. Oktober 2003) ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger nicht mehr Inhaber der Konten und damit zivilrechtlich nicht mehr im Besitz des in Rede stehenden Vermögens war. Denn ausweislich der zur Sachakte gereichten Unterlagen des Klägers waren zum genannten Zeitpunkt die Bankkonten bei der Raiffeisenbank S. und bei der Sparkasse D. bereits aufgelöst und das Guthaben übertragen bzw. abgetreten worden.

42

Allerdings bleibt – auch bei Zugrundelegung des Zivilrechts für die Zuordnung des Ver-mögens – fraglich, ob nach der erfolgten Auflösung der Konten und Vermögensdispositionen, mithin im Zeitpunkt des Eingangs der BAföG-Anträge beim Beklagten, seitens des Klägers nicht ein Rückforderungsanspruch gegen seine Angehörigen gem. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bestand, welcher anrechenbares Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG wäre. Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker, wenn er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs dürften hier erfüllt sein, denn der Kläger kann nach Übertragung seines Vermögens seinen Lebensunterhalt und die Kosten seiner Ausbildung nicht (mehr) bestreiten, wie sein Antrag auf Ausbildungsförderung belegt. Dieser Frage braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden.

43

Denn selbst dann, wenn – wie zuvor ausgeführt worden ist – die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung des Vermögens grundsätzlich an die zivilrechtlichen Eigentums- und Inhaberverhältnisse anknüpft, gilt dies nicht ausnahmslos. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vermögensübertragung des Auszubildenden unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit im Fall eines Rechtsmissbrauchs, der eine Fallgruppe des Verstoßes gegen Treu und Glauben darstellt, für unbeachtlich erklärt (BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103.80 - NJW 1983, 2829 (2830); Urt. v. 04.09.2008 a.a.O.; Beschl. v. 19.05.2009 - 5 B 111.08 -, juris; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 08.08. 2007 - 12 B 07. 475 - m. w. N., juris; VGH BW, Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, 62 = juris; ebenso Ramsauer/ Stallbaum/ Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 28 Rdnr. 10). Hat der Auszubildende im Einzelfall rechtsmissbräuchlich Vermögen an Dritte übertragen, so ist ihm das Vermögen weiterhin zuzurechnen. Ein Auszubildender handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret bevorstehende oder bereits begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an Dritte überträgt, um eine Vermögensanrechnung zu vermeiden, anstatt das Vermögen für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Es genügt dabei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Hingegen ist – so das Bundesverwaltungsgericht – nicht erforderlich, dass der Auszubildenden zugleich verwerflich gehandelt, mithin der objektive Missbrauchstatbestand die Vermögensdisposition zugleich von dem Willen getragen ist, die Guthaben einer Vermögensanrechnung zu entziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, a.a.O.).

44

Nach diesen Kriterien erweisen sich die Vermögensübertragungen des Klägers am 19. und 24. September 2002 als rechtsmissbräuchlich: Die Übertragung der Vermögenswerte steht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der erstmaligen Beantragung von Ausbildungsförderung durch den Kläger, dessen erster BAföG-Antrag am 17. September 2002 ausgefüllt und unterzeichnet wurde und am 08. Oktober 2002 beim Beklagten eingegangen ist. Dem Rechtsmissbrauch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Auflösung der Konten und Guthabensübertragung nicht selbst vorgenommen hat, sondern dass er seinen Vater mit dem Vollzug beauftragt hat, zumal er nach eigenen Angaben die insoweit erforderlichen schriftlichen Erklärungen abgegeben und seine Unterschriften geleistet hat. Eine solche gleichsam mit der Antragstellung einhergehende Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu dem mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Gesetzeszweck, der darauf abzielt, dass Vermögen vorrangig für Ausbildung und Lebensunterhaltung eingesetzt wird, bevor staatliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden. Auch fehlt es im vorliegenden Fall an einer Gegenleistung für die vom Kläger vorgenommene Vermögensübertragung. Der Kläger kann sich nämlich – wie noch auszuführen sein wird – zur Überzeugung des Senats nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe mit der Übertragung eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt bzw. Schuld getilgt. Denn jedenfalls besaßen seine Eltern keinen Rechtsanspruch auf die ihnen übertragenen Vermögenswerte; zumindest aber ist ein solcher Rechtsanspruch vom Kläger nicht in der gebotenen Weise nachgewiesen worden. In Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen:

45

Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind die im Zeitpunkt der Antragstellung "bestehenden Schulden und Lasten" abzuziehen. Den Bankguthaben des Klägers standen zur Überzeugung des Senats indes keine rechtliche Verbindlichkeit bzw. zu tilgende Schuld gegenüber, und zwar weder in Form einer Darlehensverbindlichkeit noch in Form einer sonstigen Schuld wie etwa aufgrund einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung.

46

Für die Frage, ob ein Darlehen – wie vom Kläger zunächst behauptet – als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben insoweit ihrerseits zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 802/90 - m. w. Nachw., BB 1995, 2624 (2625) = juris).

47

Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten muss, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (s. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: BFH, Urt. v. 04.06.1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53; Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 - BFH/NV 2002, 1303). Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, dass Abreden über Zinsen bestehen sowie die getroffene Vereinbarung vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.). Denn derartige Anforderungen eines strengen Fremdvergleichs gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie ergeben sich als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis auch nicht aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr werden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung (wie insbesondere Schriftlichkeit, dingliche Sicherung und Verzinsung) weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Hinblick auf die familiäre Vertrauensbeziehungen – wie sie auch der Kläger anführt – auf die genannten Modalitäten der Vertragsgestaltung verzichtet worden ist. Eine strenge Anwendung eines Fremdvergleichs mit der Forderung einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs wird im Übrigen auch der differenzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht gerecht, die den Fremdvergleich nur auf bestimmte Fallgruppen (insbesondere die sogenannten Umwandlungsfälle) anwendet, während ansonsten Darlehensverträge unter nahen Angehörigen auch ohne eine ausdrückliche Sicherheitsbestellung als steuerrechtlich wirksam anerkannt werden können (vgl. BFH, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 - BFH/NV 1993, 590 und Urt. v. 04.06.1991 a.a.O. zur steuerlichen Anerkennungsfähigkeit von Baudarlehen oder Anschaffungsdarlehen unter nahen Angehörigen).

48

Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.) stattdessen allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien, deren nachfolgende Aufzählung sich hier nicht als abschließend versteht, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Darlehen bereits zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.).

49

In Anlegung der genannten Kriterien rechtfertigt sich zur Überzeugung des Senats nicht die Annahme, dass zwischen dem Kläger und seinem Vater bzw. seinen Eltern eine rechtsverbindliche Darlehensvereinbarung getroffen worden ist; jedenfalls ist das Bestehen einer solchen Darlehensschuld vom Kläger nicht in der gebotene Weise nachgewiesen worden. Überdies sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den finanziellen Zuwendungen an den Kläger bzw. bei den zu seinen Gunsten an Dritte erbrachten finanziellen Leistungen und Aufwendungen, welche nach Angaben des Klägers den Rechtsgrund der Darlehensschulden bilden, um Unterhaltsleistungen oder aber freiwillige Unterstützungsleistungen gehandelt hat; jedenfalls ist aufgrund des klägerischen Vortrags die gebotene klare Abgrenzung des konkreten Rechtsgrundes in Bezug auf die für den Kläger getätigten Ausgaben nicht möglich. Soweit es schließlich sonstige Absprachen gegeben haben sollte, können diese förderungsrechtlich nicht als Rechtsgrund für die Vermögensübertragung angesehen werden. Im Einzelnen ist von Folgendem auszugehen:

50

Ein schriftlicher Darlehensvertrag ist nach eigenem Bekunden des Klägers zwischen ihm und seinem Vater zu keiner Zeit abgeschlossen worden, wobei im vorliegenden Fall ohnehin von einer Vielzahl von Darlehensvereinbarungen auszugehen wäre, weil nach dem Vortrag des Klägers die für ihn im Laufe der Zeit jeweils getätigten Ausgaben den Anlass für die Darlehensvereinbarung(en) gebildet haben sollen. Dies spricht zwar nicht zwingend gegen das Zustandekommen solcher Vereinbarungen, da die Schriftlichkeit keine notwendige Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung ist und dieser Umstand im Einzelfall in den familiären Gepflogenheiten begründet sein kann. Allerdings ist festzustellen, dass damit zugleich ein bedeutsames Indiz für den Abschluss einer Darlehensvereinbarung fehlt.

51

Es kommt erschwerend hinzu, dass nach dem Vortrag des Klägers sowohl Inhalt als auch Anzahl der behaupteten Darlehensvereinbarungen völlig unbestimmt geblieben sind. Welche konkreten Abreden getroffen worden sind, ist nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – substanziiert und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich Fälligstellung der vermeintlichen Darlehensverträge. Eine wie auch immer geartete Rückzahlungsvereinbarung und sei es nur „bei Abschluss der Lehre“, „wenn er ausgelernt hat“ oder „wenn er selbst verdient“ hat es nach den Einlassungen des Klägers offenbar nicht gegeben.

52

Ferner ist der Gesamtbetrag der vom Kläger angeblich geschuldeten (Darlehens-)Beträge zu keiner Zeit konkret beziffert worden; zudem sind die Angaben zu den für den Kläger im Verlauf der Jahre getätigten Aufwendungen hinsichtlich Anlass und Höhe uneinheitlich (in der Erklärung des Vaters des Klägers vom 18.11.2004 ist z. B. davon die Rede, es sei ein Moped für „mehr als 7.000, - DM“ gekauft worden [Bl. 101 d. Sachakte], während die später vorgelegte diesbezügliche Kaufquittung nur einen Preis von 5.390, - DM ausweist [Bl. 113 d. Sachakte]) und auch nur zum Teil durch Belege nachgewiesen. Der Vater des Klägers hat hierzu in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2004 an den Beklagten angegeben: „Wenige Papiere habe ich noch in seinem alten Schrank (gemeint ist der Schrank des Sohnes) gefunden, davon habe ich Kopien gemacht.“ Damit wurde vom Vater des Klägers zunächst der Eindruck vermittelt, dass sich die einzelnen Ausgaben nicht mehr vollständig belegen lassen. Demgegenüber hat der als Zeuge vernommene Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen: „Ich habe die Aufwendungen in eine Liste eingetragen. Dort wurden sämtliche Aufwendungen notiert. Diese Liste hatte ich im Jahr 2005 noch, jetzt aber ist sie nicht mehr vorhanden.“ Ein solcher Vortrag ist unstimmig und auch nicht plausibel, da dem Kläger und auch seinem Vater bewusst sein musste, dass der Vorlage einer solchen Liste eine besondere Bedeutung beizumessen war. Die Einlassungen des Vaters sind daher nicht geeignet, die Angaben zu den angeblichen Darlehensschulden als glaubhaft anzusehen.

53

Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass die Geldanlage einerseits nach eigenen Angaben dazu diente, dem Kläger einen „gesicherten Berufseinstig“ zu ermöglichen und um dem Kläger zugleich einen finanziellen Zinsvorteil zu verschaffen, andererseits aber zu einem Zeitpunkt, als er ein Studium aufzunehmen beabsichtigte und er insoweit „bedürftig“ und auf das vorhanden Guthaben angewiesen war, das Darlehen fällig gestellt bzw. die ausstehenden Verbindlichkeiten bereinigt wurden. Der Hinweis auf den unvorhergesehenen Verlauf der Ausbildung des Klägers vermag diesen Widerspruch nicht plausibel aufzulösen. Zudem spricht gegen die Annahme einer (rechtlich verbindlichen) Darlehensvereinbarung mit einem entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Vaters, dass – worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – die „ausgelegten“ 10.000, - DM nicht bereits im Jahre 1998, mithin im Zeitpunkt der erfolgten weiteren Schenkung von 10.000, - DM durch den Großvater des Klägers, die angeblich bereits vorhandenen Schulden gegenüber dem Vater getilgt worden sind, was nach Auffassung des Senats naheliegend gewesen wäre. Stattdessen wurde dieser Betrag auf einem vom Kläger neu eröffneten Konto als verzinsliches Guthaben angelegt.

54

Gegen die Annahme des Bestehens von Darlehensverträgen spricht schließlich auch der Umstand, dass der Kläger im Antragsformular zu seinem BAföG-Antrag keinerlei Angaben zu irgendwelchen Schulden, Verbindlichkeiten oder gar zur Existenz von Darlehensverträgen gemacht hat. Soweit der Kläger (sinngemäß) geltend macht, er sei davon ausgegangen, sein Vater aus den vorhandenen Guthaben seine Darlehensschulden bereits beglichen, vermag diese Behauptung schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich zum einen um Festgeld gehandelt und der Kläger auch Freistellungsaufträge hinsichtlich der Kapitalerträge gestellt hat.

55

Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass im Zusammenhang mit den für den Kläger im Lauf der Zeit getätigten Ausgaben entsprechende Darlehen vereinbart worden wären, wären hierdurch – jedenfalls soweit es jene Ausgaben betrifft, die vom Vater vor dem (..) Mai 1998 getätigt worden sind – keine rechtsverbindlichen Rückzahlungsverpflichtungen begründet worden. Denn die insoweit vereinbarten Darlehensverträge wären nicht rechtswirksam zustande gekommen. Der am (..) Mai 1980 geborenen Kläger war damals noch minderjährig und im Hinblick auf die sich aus § 181 BGB ergebende Beschränkung konnten demzufolge mit dem Kläger entsprechende Darlehensverträge ohne eine vormundschaftliche Genehmigung nicht rechtswirksam abgeschlossen werden, weil hiermit nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – für den Kläger allein ein rechtlicher Vorteil begründet wurde. Damit wäre selbst dann, wenn vor dem (..) Mai 1998 eine wie auch immer geartete vertragliche Vereinbarungen zur Rückzahlung der für den Kläger getätigten Ausgaben getroffen worden wären, ein entsprechender Rückzahlungsanspruch des Vaters nicht begründet worden. Dies betrifft im vorliegenden Fall insbesondere auch die Ausgaben des Vaters für das laut Rechnung vom 2. Juli 1996 käuflich erworbene Moped in Höhe von 5.300, - DM und die Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins.

56

Darüber hinaus dürfte es sich bei den Ausgaben für den Kläger – soweit diese nicht freiwillig und ohne jede Rückzahlungsverpflichtung getätigt wurden, um das nach Angaben des Vaters des Klägers „für den Start in das Berufsleben“ vorgesehene Bankguthaben zu schonen – um solche gehandelt haben, welche dem Kläger von den unterhaltsverpflichteten Eltern geschuldet wurden. Die Eltern waren dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum unterhaltspflichtig; gem. § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich dabei das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der jeweiligen Lebensstellung des Bedürftigen. Soweit der Unterhaltsbedürftige – hier der Kläger – selbst noch keine eigene Lebensstellung erlangt hatte, wie dies bei minderjährigen Kindern der Fall ist und bei Kindern, die trotz ihrer Volljährigkeit noch keine angemessene Berufsausbildung absolviert haben, bleiben die Eltern daher unterhaltspflichtig. Wurden die getätigten Ausgaben dem Kläger indes im Rahmen der Unterhaltsverpflichtungen der Eltern geschuldet, bestand insoweit auch kein Anspruch der Eltern auf Rückzahlung dieser mit Rechtsgrund erfolgten Zahlungen. Dafür, dass es sich vorliegend zumindest überwiegend um Unterhaltsleistungen gehandelt hat, sprechen jedenfalls gewichtige Anhaltspunkte, wie bereits die folgenden Erwägungen deutlich machen:

57

Soweit vom Kläger (bzw. seinem Vater) als Beleg für die Ausgaben des Vaters zugunsten des Klägers eine Rechnung über den Einsatz eines Notarztes vom 24. März 1999 in Höhe von 377,40 DM und eine weitere Rechnung über den Einsatz eines Rettungswagens vom 22. März 1999 in Höhe von 485,00 DM vorgelegt hat, besteht kein Erstattungsanspruch des Vaters. Denn diese Ausgaben (ebenso wie etwa die Kosten einer Krankenversicherung) sind von den Eltern des Klägers diesem im Rahmen eines Anspruchs auf einen angemessenen Unterhalt gem. § 1610 BGB geschuldet (vgl. OLG Koblenz - Senat für Familiensachen -, Urt. v. 19.01.2010 - 11 UF 620/09 -, juris; s. auch zum Anspruch auf Übernahme kieferorthopädischer Behandlungskosten als unter unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf i. S. d. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB: OLG Celle - Senat für Familiensachen -, Urt. v. 04.12. 2007 - 10 UF 166/07 - m. w. Nachw., juris). Nach allem kann offen bleiben, ob und inwieweit die Kosten für den Notfalleinsatz nicht ohnehin von der Krankenkasse des Klägers übernommen worden sind, der nach eigenen Angaben bei seinen Eltern mitversichert war.

58

Ebenso verhält es sich u. a. auch hinsichtlich der Anschaffung eines Mopeds am 02. Juli 1996 und der Kosten für den Erwerb eines Autos einschließlich der damit verbundenen Betriebskosten (Kfz-Steuer etc.). Denn die Unterhaltspflicht der Eltern umfasst grundsätzlich auch den Transport zur Ausbildungsstätte; es handelt sich insoweit um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf (vgl. u. a. OLG Karlsruhe - Senat für Familiensachen -, Urt. v. 21.09. 2007 - 5 UF 3/07 -, juris). Darauf, dass sie ihrer diesbezüglichen Unterhaltspflicht auch in anderer Weise hätten erfüllen können, ändert jedenfalls nichts daran, dass es sich jedenfalls um eine Unterhaltsleistung gehandelt hat. Ähnlich dürfte es sich hinsichtlich der Kosten für die Einrichtung einer Unterkunft für den Kläger verhalten.

59

Nach allem lässt sich nicht – was als solches ausreichend ist – bezogen auf die einzelnen Ausgaben die vom Kläger behauptete Darlehensgewähr jedenfalls nicht klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen. Dies geht ebenfalls zu Lasten des Klägers.

60

Im Übrigen ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 1602 Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass ein minderjähriges Kind gegenüber seinen Eltern grundsätzlich auch dann unterhaltsberechtigt bleibt, wenn es über eigenes Vermögen verfügt. Diese Vorschriften werden durch § 1642 und § 1649 Abs. 1 und 2 BGB ergänzt, wonach Vermögenseinkünfte einem Unterhaltsanspruch des Kindes erst dann entgegengehalten werden können, wenn bei ordnungsgemäßer Verwaltung ein Überschuss verbleibt (Münchener Kommentar / Hinz, BGB, 3. Aufl. § 1649 Rdnr. 11). D. h. grundsätzlich hat die Einhaltung des Kindesvermögens Vorrang. Eltern dürfen nur dann auf einen Vermögensstamm des Kindes zurückgreifen, wenn sie durch die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind die Grenzen ihrer eigenen Leistungsfähigkeit überschritten und ihr eigener angemessener Unterhalt nicht mehr gewährleistet wäre, § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Von dieser Ausnahme abgesehen, darf für den Unterhalt des Kindes nur aus dem Vermögensstamm fließende Einkünfte (z. B. Zinsen) zurückgegriffen werden (FG Hamburg, Urt. v. 19.11.1998 - VI 208/97 -, juris).

61

Schließlich bestand auch kein Anspruch aus einem Treuhandverhältnis. Ein solches scheitert schon daran, weil es – wie eingangs bereits ausgeführt – an einer entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen einem Treugeber und Treuhänder fehlt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.).

62

Aber selbst dann, wenn für die Schenkungen steuerliche Gründe den Ausschlag gegeben haben sollten, würde es sich objektiv (§§ 133, 157 BGB) um eine Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB) handeln. Ein gegenteiliger Wille des Vaters wäre nach § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich und eine Anfechtung wegen etwaigen Erklärungsirrtums hätte nach § 121 BGB unverzüglich erfolgen müssen. Für eine unentgeltliche Zuwendung spricht zudem, dass bei den jeweiligen Vermögensanlagen verfügt war, dass die Zinsen dem Kläger zukommen und das Guthaben nach Fälligkeit dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben werden sollte. Hätte der Vater des Klägers keine Schenkung gewollt, hätte er gegenüber der Bank bei den jeweiligen Vermögensanlagen veranlassen können, dass sowohl die Zinsen als auch die Guthaben bei Fälligkeit ihm zufließen. Auch steuerrechtlich wäre die Übertragung nur bei tatsächlichem Vorliegen einer Schenkung anzuerkennen gewesen.

63

Zudem sind Forderungen nur dann vom Vermögen des Auszubildenden abzuziehen, wenn eine verbindliche (schuld-)rechtliche Verpflichtung zu ihrer Begleichung besteht (vgl. Sächs.OVG, Beschl. v. 03.09.2007 - 5 E 165/07 - m. w. N., juris; Beschl. v. 02.02.2009 - 1 A 50/08 -, juris). D. h. es muss sich um tatsächlich bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG handeln und damit um eine wirksame und vom auszubildenden nachzuweisende Verbindlichkeit handeln (BVerwG, Urt. v. 04.09. 2008, a.a.O.). Es muss insoweit eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Eventuelle sonstige familieninterne Beschränkungen und Bindungen sowie interne Absprachen, welche die rechtliche Zuordnung und Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können prinzipiell angesichts der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, juris; OVG Bremen, Urt. v. 21.01.2007 - 2 A 245/05 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 16.05.2007 - 12 C 07.359 -, juris; Beschl. v. 06.03.2007 - 12 ZB 06.2726 -, juris; Beschl. v. 28.02.2007 - 12 ZB 06.2581 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.05.2007 - 4 LA 88/07 -, juris) und bewirken daher rechtlich gesehen auch kein Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG.

64

Schließlich ändert auch die Tatsache, dass sich der Kläger womöglich seinen Eltern gegenüber moralisch verpflichtet fühlte, für bestimmte Ausgaben aufzukommen, nichts an der Rechtsmissbräuchlichkeit seines Handels. Denn dem Kläger musste bewusst sein, dass er zunächst alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen muss, bevor er auf die Möglichkeiten der Förderung nach dem BAföG zurückgreifen kann (Grundsatz der Nachrangigkeit der staatlichen Förderung).

65

Der Kläger hat somit den Senat im Ergebnis auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass dem anzurechnenden Vermögen Schulden oder sonstige rechtliche Verbindlichkeiten gegenüber standen; der Kläger ist seiner diesbezüglichen besonderen Darlegungs- und Nachweispflicht jedenfalls nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

II.

66

Der Kläger ist in seinem Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht schutzwürdig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte – wovon hier auszugehen ist – die erbrachten Leistungen verbraucht oder aber eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allerdings kann sich nach der Begünstigte unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen.

67

1. Im Falle des Klägers sprechen zudem gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt sind. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

68

Der Kläger hat zunächst in objektiver Hinsicht bei seiner Antragstellung in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht. Zwar waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung, mithin bei Eingang des (ersten) BAföG-Antrages beim Beklagten am 08. Oktober 2002, die Konten bereits aufgelöst und damit die in Rede stehenden Vermögensdispositionen schon erfolgt. Auch ist dem Kläger einzuräumen, dass im Antragsformular nicht nach vorausgegangenen Vermögensverfügungen gefragt worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Angaben (objektiv) unrichtig und unvollständig waren, weil (ausbildungs-)förderungsrechtlich nicht von einer wirksamen Vermögensübertragung auszugehen ist. Denn die vom Kläger vorgenommene Vermögensübertragung erfüllt – wie eingangs ausgeführt – den Missbrauchstatbestand mit der Folge, dass dem Auszubildenden das Vermögen jedenfalls (ausbildungs-)förderungsrechtlich weiterhin zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04. 09.2008, a.a.O.; Beschl. v. 19.05.2009, a.a.O.). Auch standen dem Vermögen keine entsprechenden Schulden oder sonstige Verbindlichkeiten gegenüber, so dass er etwa – mit Blick auf eine mögliche Saldierung – nur “formal“ unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hätte.

69

Zu prüfen bleibt somit nur mehr, ob der Kläger auch in subjektiver Hinsicht, mithin vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig, in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, indem er beim Ausfüllen und Unterzeichnen des Antragsformulars keinerlei Angaben zu den vorhandenen Konten und Guthaben (sowie ggf. auch zu den angeblichen Schulden bzw. Verbindlichkeiten) gemacht hat bzw. – stellt man auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung ab – indem er es unterlassen hat, die von ihm abgegebenen Erklärungen gegenüber dem Beklagten zu berichtigen bzw. zu ergänzen.

70

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger beim Ausfüllen und Unterzeichnen des Formulars am 17. September 2002 darum wusste, dass die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen in Wirklichkeit unzutreffend sind. Ihm war – wovon der Senat insbesondere auch nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informatorischen Anhörung des Klägers und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einvernahme seines Vaters als Zeugen überzeugt ist – damals bekannt, dass die Konten noch existent waren und dass er Inhaber der insoweit vorhandenen Guthaben war.

71

Die Behauptung des Klägers, er habe von der Existenz der Konten und den insoweit vorhandenen Guthaben keine Kenntnis gehabt, erscheint dem Senat angesichts des Umstandes, dass der Kläger selbst Kontoinhaber war, die Konten im Zusammenhang mit an ihn erfolgten Schenkungen auf seinen Namen eingerichtet wurden und es sich überdies bei den Bankguthaben um ein Festgeldkonten handelte, nicht nachvollziehbar und plausibel. Immerhin hat der Kläger selbst vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass sein Vater hinsichtlich der für ihn getätigten Ausgaben mit den Bankguthaben eine Art Sicherheit gehabt habe. Es kommt hinzu, dass der Kläger für die jeweiligen Kapitalerträge Freistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubiger der Kapitalerträge bezeichnet hat. Die Einschätzung des Senats, dass der Kläger von der Existenz der Konten durchaus Kenntnis hatte, wird zur Überzeugung des Senats letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Kläger seine u. a. auch dahingehend eingelassen hat, er habe „kaum Kenntnis“ davon gehabt, dass die Konten noch existent waren.

72

Vor allem sind aber auch die Angaben des Klägers und des als Zeugen vernommenen Vaters des Klägers, soweit es den Zeitpunkt betrifft, zu dem der Kläger erst von der Existenz der Konten Kenntnis erlangt haben will, nicht überzeugend, weil nicht frei von Widersprüchen. Soweit der Kläger behauptet hat, er habe das Antragsformular am 17. September 2002 ausgefüllt, aber erst am anlässlich des Besuchs seines Vaters am 18. September 2002, nachdem er seinen Vater anlässlich eines Besuches vom BAföG-Antrag unterrichtet habe, davon Kenntnis erlangt, dass die in Rede stehenden Konten noch existent seien, ist dieser Vortrag ersichtlich unzutreffend. Hierzu steht nämlich im Widerspruch, dass sein Vater eine Einkommenserklärung zum BAföG-Antrag sowie im Zusammenhang hiermit eine ergänzende Erklärung seine Tochter betreffend abgegeben hat, die jeweils vom 15. September 2002 datieren. Auch hat sein Vater bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, auf den Vorhalt hin, dass die Schilderungen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom BAföG-Antrag und damit von der Kenntniserlangung des Klägers von der Existenz der Konten nicht zutreffend sein könne, an seiner vorausgegangenen Einlassung, er habe erst am 17. September 2002 von dem BAföG-Antrag Kenntnis erlangt, nicht mehr festgehalten.

73

Der Kläger hat den Senat auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass er fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass dem Vermögen auf den Konten Darlehensverbindlichkeiten oder sonstige Schulden gegenüber standen. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Umstand, dass der Kläger ein solches Darlehen oder sonstige Schulden beim Ausfüllen und Unterzeichnen des Antrages am 17. September 2002 nicht im Antragsformular nicht angegeben hat. Zudem hat er nur wenige Tage nach Abgabe seiner Erklärungen und noch vor Zugang seines Antrages beim Beklagten durch entsprechenden Beauftragung seines Vaters selbst veranlasst, dass die Konten aufgelöst und die vorhandene Bankguthaben auf andere Familienmitglieder übertragen wurden. Hierfür hätte jedoch bei Bestehen von Darlehensverbindlichkeiten oder sonstigen Schulden keine Veranlassung bestanden. Vielmehr hätte er diese – im Übrigen auch bei nachträglicher Kenntniserlangung von der Existenz der Konten – den anzurechenden Guthaben im Antragsformular gegenüberstellen können. Das Verhalten des Klägers lässt daher zur Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass es dem Kläger mit der Auflösung der Konten und der Vermögensübertragung gerade darum ging zu verhindern, dass die Vermögenswerte bei der Entscheidung über den BAföG-Antrag zur Anrechnung gelangen würden. Wäre er hingegen davon ausgegangen, dass ihm das Guthaben auf den Konten wegen einer Darlehensvereinbarung bzw. wegen der für ihn in der Vergangenheit getätigten Ausgaben nicht mehr zuordnen gewesen wären oder dass den Guthaben zumindest Schulden in derselben Höhe gegenüber standen, hätte es einer derartigen – gleichsam “überhasteten“ – Vermögensübertragung nicht bedurft.

74

Nach allem ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die Vermögensübertragungen des Klägers darauf abzielten, eine Vermögensanrechnung zu verhindern. Damit tritt zum Vorliegen des (objektiven) Missbrauchstatbestandes – welcher eine Verwerflichkeit des Handelns nicht voraussetzt - im vorliegenden Fall die erforderliche subjektive Komponente hinzu, nämlich in Form eines vorsätzlichen Handelns. Damit stellt sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht mehr die Frage, ob dem Kläger die (ausbildungs-)förderungsrechtliche Anrechenbarkeit des den Angehörigen bereits übertragenen Vermögens hätte bekannt sein können oder müssen und ihm insoweit der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens zu machen ist. Denn jedenfalls diente das Verhalten gerade dazu, eine Vermögensanrechnung aufgrund noch vorhandener Bankguthaben zu verhindern, so dass er zumindest insoweit vorsätzlich handelte.

75

Von der Frage, ob der Kläger eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vorgenommen hat, ist die Frage zu unterscheiden, ob der Kläger zugleich „vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben“ gemacht hat. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass – stellt man auf den Zeitpunkt des Eingangs des BAföG-Antrages beim Beklagten am 8. Oktober 2002 ab – bei Antragstellung die Vermögensübertragung bereits erfolgt war und der Antrag insoweit „formal“ keine unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben gemacht hat; zum anderen ist zu berücksichtigen, dass im Antragsformular nach vorausgegangenen Vermögensübertragungen nicht (ausdrücklich) gefragt wird und eine entsprechende Belehrung oder auch nur ein Hinweis hierauf sowohl im Antragsformular als auch in den Erläuterungen hierzu fehlen.

76

Unstreitig liegt Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, wenn Tatsachen nicht angegeben bzw. verschwiegen werden, nach denen ausdrücklich gefragt wurde oder über deren förderungsrechtliche Relevanz der Auszubildende belehrt worden ist. In diesem Fall verletzt der Auszubildende – soweit er nicht vorsätzlich handelt – die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße. Fraglich bleibt indessen, ob (Vorsatz und) grobe Fahrlässigkeit zu verneinen ist, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben auf unklaren formularmäßigen Fragebögen beruhen und eine (ausdrückliche) Belehrung über die förderungsrechtlicher Relevanz auch vorausgegangener Vermögensdispositionen fehlt (verneinend u. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29. 04.2009 - 12 S 2493/06 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 24.11.2009 - 11 K 2370/09 -, juris; Urt. v. 18.12.2006 - 11 K 1606/06 -, juris; VG Minden, Urt. v. 15.12.2005 - 9 K 4304/04 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 02.10.2007 - Au 3 K 06.01444 -, juris; s. auch Ramsauer/ Stallbaum/ Sternal, a.a.O. Anhang § 20 Rdnr. 5).

77

Zwar steht es dem Auszubildenden nicht zu, von sich aus zu beurteilen, ob und welche Schulden und Lasten anrechenbar bzw. in Abzug zu bringen sind. Auch folgt aus § 60 Abs. 1 SGB X die Verpflichtung, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind. Der Auszubildende wird überdies – worauf der Beklagte insbesondere hinweist – vor der Unterschriftszeile (textlich hervorgehoben) auf seine Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben hingewiesen. Schließlich muss sich der Auszubildende auch bei Vorliegen von Zweifeln durch das Amt für Ausbildungsförderung über seine Pflichten beraten lassen. Ob sich im Hinblick hierauf im Falle eines im Antrag „formal“ korrekt ausgefüllten, jedoch unterbliebenen (zusätzlichen) Hinweises des Antragstellers auf eine vorausgegangene förderungsrechtlich relevante Vermögensdisposition, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht notwendigerweise verwerflich sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. 01.1983, a.a.O.), stets schon der Vorwurf begründen lässt, der Betroffene habe die gebotene Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise außer Acht gelassen, erscheint zweifelhaft und dürfte einzelfallabhängig sein.

78

Anders verhält es sich nach Auffassung des Senats aber dann, wenn ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt und wenn dieser – wie hier – zugleich das Wissen um die rechtsmissbräuchliche Art der Vermögensdisposition impliziert, so dass die Annahme vorsätzlichen Handelns gerechtfertigt ist. D. h. in derartigen Fällen befreit der Umstand, dass im Antragsformblatt selbst nicht nach einer rechtsmissbräuchlich unentgeltlichen an Dritte übertragenes Vermögen gefragt wird, den Auszubildenden nicht davon, dieses Vermögen anzugeben, wenn er sich nicht dem Vorwurf vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässig gemachter unvollständiger Angaben aussetzen will. Davon ist auch beim Kläger auszugehen, dessen Handeln zur Überzeugung des Senats auf eine Umgehung der Vermögensanrechnung abzielte, und der deshalb die der Antragstellung am 8. Oktober 2002 vorausgegangene Vermögensübertragung dem Beklagten nicht verschweigen durfte, selbst wenn hiernach im Antragsformblatt nicht gefragt und nicht belehrt wurde und er insoweit das Antragsformular insoweit „formal“ zutreffend ausgefüllt hat. Diese besondere Obliegenheit folgt aus dem der Antragstellung vorausgegangenen Handeln des Klägers und der sich hieraus ergebenden Offenbarungspflicht gegenüber dem Beklagten.

79

2. Ungeachtet dessen sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 1. Halbsatz SGB X erfüllt, wonach sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen kann, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

80

Der Senat ist im Falle des Klägers – wie bereits dargelegt – davon überzeugt, dass er die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kannte und billigend in Kauf genommen hat. D. h. es ist dem Kläger durchaus bewusst gewesen, dass sich die Vermögenswerte, wie sie mit den im Zeitpunkt des Ausfüllens und Unterzeichnens des BAföG-Antrages auf seinen Konten noch vorhanden waren, nach dem BAföG als förderungsschädlich erweisen würden. Aus eben diesem Grunde hat der die Auflösung der Konten und Übertragung der Vermögenswerte veranlasst. Dass er sich insoweit in einem Irrtum befunden hätte, vermag den Senat nicht zu überzeugen; seine Einlassungen, namentlich auch bei seiner informatorische Anhörung in der mündlichen Verhandlung, hat eine solche Annahme nicht zu begründen vermocht.

81

Aber selbst dann, wenn der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt hätte, wäre ihm jedenfalls der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Denn der Kläger hätte bei der gebotenen Sorgfalt die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide erkennen können und müssen.

82

Die Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit ist in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X enthalten und auch im Rahmen der Nr. 2 der Vorschrift heranzuziehen (vgl. OVG d. Saarlandes, Urt. v. 27.05.2008 - 3 A 373/07 -, juris; ebenso Wulffen, SGB X 5. Aufl. § 45 Rdnr. 22). Danach handelt grob fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt hat. Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Regel einzelfallabhängig und erfordert ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden (vgl. OVG d. Saarlandes, a. a. O.; VGH Mannheim, Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 11.02.2008 - 2 A 959/05 -, juris). Dies ist etwa anzunehmen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

83

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Auszubildende gehalten ist, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden; daraus ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwG, Beschl. v. 28.05.2004 - 5 B 52.04 -, juris; Urt. v. 21.01.1987 - 5 C 54.78 -, Buchholz 436.36 § 20 Nr. 24; Beschl. v. 26.10.1978 - 5 B 54.78 -, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 6). Ergeben sich Zweifel, ist der Auszubildende zudem gehalten, sich durch Rücksprache Klarheit zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.2004, a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 11.06. 2003, a. a. O.; OVG des Saarlandes, a. a. O.).

84

Der Kläger hätte – selbst wenn man darauf abstellt, dass die Angaben bei Antragstellung “formal“ zutreffend waren und er sich seiner Offenbarungspflicht im Zusammenhang mit der Antragstellung nicht bewusst gewesen sein sollte – jedenfalls erkennen können und müssen, dass in Anbetracht der von ihm kurzfristig veranlassten Vermögensübertragungen die Bewilligung von Sozialleistungen in Form von Ausbildungsförderung nicht rechtens sein konnten. Denn der Kläger hätte bereits bei Anspannung geringer Sorgfalt – allzumal bei Nachfrage bei dem Beklagten – erkennen können, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung über anzurechnendes Vermögen verfügte.

85

Es gehört zur allgemeinen Kenntnis auch rechtlich unerfahrener Personen, dass ein Anspruch auf staatliche Sozialleistungen nur dann besteht, wenn und soweit die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dieser Grundsatz ist auch in § 1 BAföG gesetzlich verankert. Es liegt für jeden Auszubildenden auf der Hand, dass er eigenes Vermögen nicht ohne sachlichen Grund weggeben darf, um erst so die Leistungsvoraussetzungen des Ausbildungsförderungsgesetzes herbeizuführen, anstatt es für den Lebensunterhalt während der Ausbildung einzusetzen. Der Kläger hat damit einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt. Hierzu gehört auch die Erkenntnis, dass es nicht angehen kann und sich als Missbrauch darstellen muss, wenn man sich selbst im zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialleistungen durch Vermögensübertragungen bedürftig macht und alsdann Sozialleistungen beantragt. Wenn der Kläger gleichwohl auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vertraut haben sollte, hat er damit die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

IV.

86

Genießt der Kläger bereits aus den genannten Gründen keinen Vertrauensschutz, bleibt im Hinblick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich ergänzend anzumerken, dass sich der Kläger auch dann nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen könnte, wenn die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht vorlägen. Denn auch dann, wenn man die Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht als erfüllt ansähe, könnte sich der Kläger in Anwendung des in § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB X normierten Grundsatzes nicht mit Erfolg auf einen Vertrauensschutz berufen. Nach diesem allgemeinen Grundsatz dürfen (unanfechtbare) rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte für die Vergangenheit zurück-genommen werden, wobei dies (nur) dann und auch nur für den Regelfall ausgeschlossen ist, wenn der Begünstige auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung der mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

87

Ein Rückgriff auf diesen allgemeinen Grundsatz mit der Folge, dass ein schutzwürdiges Vertrauen nicht anzuerkennen ist, verbietet sich auch nicht im Hinblick auf die speziellen Regelungen des § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X. Diese normieren den Ausschluss des Vertrauensschutzes nicht abschließend; es handelt sich hierbei lediglich um Regelbeispiele. Andernfalls dürfte im Hinblick auf den zugrunde liegenden Gesetzeszweck auch eine Analogie in Betracht zu ziehen sein. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein mit den in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X legal definierten typischen Sonderfällen vergleichbarer Sonderfall vorliegt, der den Ausschluss der Schutzwürdigkeit des Vertrauens rechtfertigt. So verhält es sich hier. Aufgrund des Umstandes, dass im vorliegenden Fall von einer missbräuchlichen Vermögensübertragung auszugehen ist, welche zur Überzeugung des Senats vom Kläger auch in vorwerfbarer Weise herbeigeführt worden ist, erweist es sich im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der Regelungen sachgerecht und angemessen, den Fall eines missbräuchlichen Verhaltens den in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X angeführten Fällen gleichzustellen, selbst wenn er in der genannten Vorschrift nicht ausdrücklich angeführt wird. Denn den Tatbeständen zu Nr. 1 bis 3 der genannten Regelung ist gemein, dass aufgrund der bestehenden Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers diesem ein Vertrauensschutz nicht zugebilligt werden kann. Dies muss gleichermaßen für ein missbräuchliches Verhalten gelten, so dass auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges Vertrauen nicht anzuerkennen ist. Denn auf ein rechtsmissbräuchlichen Verhalten kann ein schützenswertes Vertrauen selbst dann nicht gegründet werden, wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Auszubildende in dem BAföG-Antrag „formal“ keine unrichtigen Angaben gemacht hat, weil in dem Antragsformular nicht nach solchermaßen missbräuchlich übertragenen Vermögen gefragt wird (vgl. auch VG München, Urt. v. 14.09.2006 - M 15 K 05.5931 -, juris).

88

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Aufhebung der angefochtenen Bescheide für die Vergangenheit auch nicht die Regelung gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X entgegen, wonach der Verwaltungsakt nur in den Fällen von § 45 Absatz 2 Satz 3 und – hier nicht einschlägig – von Absatz 3 Satz 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zugenommen wird. Ist indes – wie zuvor dargelegt – hinsichtlich der Regelungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bei Vorliegen vergleichbarer Sonderfälle eine ergänzende Auslegung bzw. entsprechende Anwendung geboten, hat auch im Rahmen des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X nichts anders zu gelten. D. h. die genannte Vorschrift schließt entsprechend der zu § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gebotenen Gesetzesinterpretation ebenfalls Fälle mit ein, die denen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vergleichbar sind. Andernfalls läge nicht nur bei der konkreten Rechtsanwendung, sondern auch im Hinblick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ein nicht nachvollziehbarer Systembruch vor; denn jedenfalls ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass in Fällen, die denen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vergleichbar sind, eine Rückforderung für die Vergangenheit ausgeschlossen sein sollte.

V.

89

Die vom Beklagten bei der Rücknahme der zugrunde liegenden Verwaltungsakte getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

VI.

90

Rechtlichen Bedenken begegnen die Bescheide der Beklagten vom 31. Mai 2005 auch insoweit nicht, als mit ihnen die in der Zeit vom Oktober 2002 bis September 2004 geleistete Ausbildungsförderung zurückgefordert wird. Rechtsgrundlage des vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 50 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB X, wonach die erbrachten Leistungen zu erstatten sind, soweit der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

VII.

91

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

92

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

93

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.03.2005 wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24.02.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Berufungen der Klägerinnen vom 16.03.2005 werden zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen und der Streithelferin der Klägerinnen tragen diese jeweils selbst.

4. Jede der Klägerinnen kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils von den Beklagten Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen: bis 1.100.000 EUR

Gründe

 
 A.
Die Klägerinnen begehren, jede für sich, zum einen die Feststellung, dass Darlehensverträge, die die zunächst auf die Klägerin Ziff. 2 verschmolzene und dann auf die Klägerin Ziff. 1 weiter übertragene ... Bank mit den Beklagten geschlossen hatte, ihnen gegenüber wirksam seien, und zum anderen die Zahlung rückständiger Zinsen. Hilfsweise beanspruchen sie die Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen aus Bereicherungsrecht.
1. Wegen des unstreitigen Vorbringens der Parteien wird zunächst auf S. 5 - 8 oben des angegriffenen Urteils verwiesen. Es sind folgende Ergänzungen erforderlich geworden:
In der Berufungsinstanz haben die Beklagten ausdrücklich ihr Einverständnis zur Übertragung ihres (nach ihrer Ansicht „freilich unwirksamen") Vertragsverhältnisses bzw. der sich aus dessen Unwirksamkeit ergebenden möglichen Ansprüche (insb. des Anspruchs auf Abtretung des Gesellschaftsanteils) von der Klägerin Ziff. 2 auf die Klägerin Ziff. 1 erklärt, allerdings verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung, dass damit keine Anerkennung jedwelcher Forderungen verbunden sein soll. Die Klägerinnen haben diese Erklärungen der Beklagten als Angebot auf Abschluss eines Abänderungsvertrags angesehen und es ausdrücklich angenommen.
In der Sache selbst ist in der Berufung von Beklagtenseite noch folgendes neu vorgetragen worden und zwischen den Parteien unstreitig geblieben:
Die ... Bank hatte jahrelang Fondsprojekte der ... und ... GmbH (im Weiteren: ... GmbH) in Höhe von mehreren 100 Mio. DM auf allen Entwicklungsstufen der Wertschöpfungskette vorfinanziert und dafür versteckte Provisionen an die ... GmbH oder eine mit ihr verschwisterte Gesellschaft bezahlt. Die Fonds hatte die ... GmbH im Strukturvertrieb vertrieben und dabei auch die Bonitätsprüfung für die ... Bank übernommen.
Geld der Fondsanleger floss über die diversen Vertragsgestaltungen in mehrfacher Weise an den Fondsinitiator ..., was dazu führte, das die Immobilien überteuert platziert wurden. Die ... Bank wusste hierüber Bescheid. Beim hier von den Beklagten gezeichneten Fonds wurde so die sanierungsbedürftige Fondsimmobilie ... vom Fonds für 15.000.000 DM gekauft, obwohl sie erst 6 Jahre zuvor für 5.000.000 DM verkauft worden war. Die zur Sanierung erforderlichen Bauleistungen kaufte der Fonds für 8.566 DM/qm Fläche ein und damit für mehr als 100% des üblichen Preises. Die weitere Fondsimmobilie ... erwarb der Fonds für 10.000.000 DM, obwohl sie 4 Jahre früher für lediglich 4.120.000 DM verkauft worden war. Für die nach dem Erwerb erforderlichen Bauleistungen hatte der Fonds sogar 9.044 DM/qm Fläche aufzubringen. Die Fondsimmobilie ... in ... wurde zwar zu einem Preis von 6.000 DM/qm Wohnfläche erworben, angesichts der Billigbauweise entsprach dies aber beinahe dem Doppelten der ortsüblichen, angemessenen Baukosten.
Obwohl die ... Bank diese Wertverhältnisse kannte und auf dem Objekt ..., das nach Erbringung der Sanierungsleistungen lediglich 23.000.000 DM Wert war, Grundschulden von 21.100.000 DM vorausgingen, akzeptierte sie weitere Grundschulden zur Sicherung der an die Fondszeichner und damit auch an die Beklagten ausgereichten Kredite. Ähnlich lagen die Verhältnisse bei den anderen Fondsimmobilien. In diesem Zusammenhang wird auf S. 44 des Fondsprospekts darauf hingewiesen, dass „der finanzierenden Bank die zweitrangige Globalgrundschuld und das sonstige Vermögen der Gesellschaft als Sicherheit" für das Darlehen nicht genüge und es daher auf die "persönliche Bonität der Gesellschafter ankomme". Die Globalgrundschulden waren mit Urkunde vom 31.08.1995 und somit 11 Monate vor Beitritt der Beklagten zum Fonds bzw. knapp 15 Monate vor Abschluss der Darlehensverträge bestellt worden.
Die Mittelverwendungskontrolltätigkeit der Streithelferin begann 1994. Am 09.12.1994 unterzeichnete sie bei der ... Bank einen Kontoeröffnungsantrag für die Stammnummer 89 113 500 (Anlage StV I 5). Als Kontoinhaber ist dort eingetragen: ... ... Treuhandkonto für Grundstücksgesellschaft ... Wohn-/Geschäftshäuser in ... und ... GbR". Unterschriftsberechtigt ist nach dem Eröffnungsantrag nur Personal der Streithelferin der Klägerinnen.
Im Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Beklagten und der Streithelferin der Klägerinnen ist in § 5 „Haftung des Treuhänders“ folgendes geregelt:
10 
„Die Haftung des Treuhänders bestimmt sich nach ... dem für diesen Zeitpunkt erkennbaren Stand der Gesetzes- und Rechtslage ...
11 
Der Treuhänder haftet insb. nicht für den wirtschaftlichen Erfolg des Bauvorhabens, für die Finanzierungsmöglichkeiten und die Verwirklichung der steuerlichen Absichten des Treugebers. ...“
12 
Von der im Prospekt und im Zeichnungsschein vorgesehenen Fremdfinanzierung von Teilen der Einlagen der Gesellschafter durch das „Darlehen II“, zu dem auch die von den Beklagten geschlossenen Darlehensverträge gehörten, machte die Mehrzahl der Gesellschafter Gebrauch. Trotzdem wurde fast die Hälfte des auf das Darlehen II entfallenden Betrags nicht bei der ... Bank aufgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Streithelferin der Klägerinnen, Anlage SV I 2, insb. S. 2 verwiesen.
13 
Die Formulare für die Darlehensverträge der Beklagten erhielt die Streithelferin von der ... Bank direkt. Nachdem sie sie für die Beklagten unterzeichnet hatte, zahlte die ... Bank die Valuta auf das Konto 89 113 500 00 aus. Die von den Beklagten der ... Bank für die Einziehung der Darlehensraten erteilten Lastschriftermächtigungen bestanden solange, bis die Beklagten beschlossen, ihre Zahlungen einzustellen.
14 
Die Mittelverwendungskontrolle durch die Streithelferin zog sich noch bis ins Jahr 2000 hin.
15 
Sämtliche Darlehensverträge der Beklagten erhielten einige Zeit vor der neuen Zinsvereinbarung vom November 2001 neue Kontonummern.
16 
Dem Nachtrag zu den Darlehensverträgen vom 05.11.2001 ging ein Anschreiben der Bank an die Beklagten voraus (Beklagte Ziff. 1 und 2: Anlage K 10; Beklagter Ziff. 4: Anlage K 29). Darin bot sie den Beklagten eine neue Zinsfestschreibung für die nächsten 5 Jahre an bei einer „Auszahlung: 100%“. Im Anschreiben heißt es unter anderem weiter: „Wir wenden uns heute an Sie, um die Konditionen für die Weiterführung ihres Darlehens mit Ihnen abzustimmen ... Sollten wir bis zum Ende der Zinsbindungsfrist keine Rückäußerung ihrerseits erhalten haben, werden wird für das Darlehen einen variablen Zinssatz ... bis auf weiteres berechnen ... Entsprechend den bisherigen Vereinbarungen bleiben wir berechtigt, zum Ende der jeweils genannten Festzinsperiode neuen Zinsbedingungen festzusetzen...“
17 
Zumindest die Beklagten Ziff. 2 und 4 brachten auf den Schreiben den maschinenschriftlichen Vermerk an: „Das Darlehen wird angenommen“ und unterzeichneten ihn.
18 
Der Beklagte Ziff. 2 ist zwischenzeitlich als Aufsichtsratsmitglied bei der Volksbank ... ausgeschieden. Heute ist der Beklagte Ziff. 4 dort Aufsichtsratsmitglied. Diese Bank hat sich nicht an der Finanzierung von Anlegern an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt.
19 
Die Fondsanteile der Beklagten sind heute wertlos.
20 
2. Für das streitige Vorbringen der Parteien in erster Instanz nebst der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts (S. 8 bis 14 oben des Urteils) Bezug genommen.
21 
3. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin Ziff. 1 abgewiesen, der der Klägerin Ziff. 2 weit gehend stattgegeben.
22 
Die Klagen seien zulässig, die frühere Anhängigkeit von Klagen der Beklagten Ziff. 2 bis 4 gegen die Klägerin Ziff. 1 in ... begründe kein Hindernis anderweitiger Rechtshängigkeit. Dass nur entweder die Klage der Klägerin Ziff. 1 oder der Klägerin Ziff. 2 Erfolg haben könne, betreffe nicht die Bestimmtheit der Klage, sondern nur das Kostenrisiko. Ein Feststellungsinteresse liege vor.
23 
Die Abweisung der Klagen der Klägerin Ziff. 1 hat es damit begründet, dass sie nicht aktivlegitimiert sei, weil die privatrechtlich rechtsgeschäftlich erfolgte Übertragung aller Forderungen des Geschäftsbereichs "... Bank" von der Klägerin Ziff. 2 auf die Klägerin Ziff. 1 unwirksam sei. Die zwischen den Ausgangsparteien des Kreditverhältnisses bestehende besondere Vertrauensbeziehung mit Verschwiegenheitspflicht bringe einen vertraglichen Ausschluss der Abtretbarkeit mit sich, also ein Abtretungsverbot iSd § 399 2. Alt BGB. Dies gelte wie in allen anderen Fällen von Verpflichtungen zur Verschwiegenheit, z.B. bei Ärzten, auch dann, wenn der Zessionar ebenfalls Schweigepflichtträger sei, auf den vorliegenden Fall übertragen also auch für Abtretungen an eine andere Bank. Weil auf die objektive Sicht des Kunden abzustellen sei, gelte das Abtretungsverbot sogar dann, wenn das Engagement in der tatsächlichen Obhut desselben Organisationsbereichs geblieben sein sollte. § 354a HGB greife mangels beidseitigem Handelsgeschäft nicht.
24 
Dagegen sei die Klage der Klägerin Ziff. 2, die deshalb Forderungsinhaberin geblieben sei, begründet. Allerdings seien die Beklagten beim Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam vertreten gewesen, denn der Treuhandvertrag nebst Vollmacht des hier vorliegenden Umfangs sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig: Der Annexbereich zu üblichen Treuhänder- oder Wirtschaftsprüfertätigkeiten sei überschritten, daher der den zugelassenen Berufsträgern vorbehaltene Bereich erreicht. Zur Beurteilung dieser Frage sei allein auf den eröffneten Handlungsspielraum abzustellen, ohne dass es darauf ankäme, inwiefern sich der derart Bevollmächtigte bei der Ausübung der Vollmacht beschränke oder im Innenverhältnis beschränken müsse. Auch hätten die Beklagten die Verträge nicht genehmigt, allen in Betracht kommenden Handlungen der Beklagten fehle ein entsprechender Erklärungsgehalt. Die Voraussetzungen der Rechtsscheinsgrundsätze des § 172 BGB seien nicht erfüllt, denn bei Abschluss der Darlehensverträge hätten nur beglaubigte Abschriften der Vollmachten vorgelegen, die im Gegensatz zum Original und Ausfertigungen kein geeigneter Rechtsscheinträger seien. Mit den Nachträgen vom 05.11.2001 hätten die Vertragsparteien die ursprünglichen Darlehensverträge aber ähnlich einer Bestätigung iSd § 141 BGB bestätigt. Zwar handele es sich nicht um eine Novation, die Auslegung der Nachträge nach §§ 133, 157 BGB ergebe aber zwanglos, dass die Darlehensverträge ohne Vorbehalt fortgeführt werden sollten. Die Vertragsparteien hätten sich dabei weder auf ein Handeln, das sich im rein Tatsächlichen erschöpft habe, noch auf einen isolierten anderweitigen Rechtsakt beschränkt, der nur einen bestimmten Defekt einer Vertragsbeziehung habe heilen sollen und deshalb nicht darüber hinaus Bedeutung erlangen könne. Es habe vielmehr originärer Inhalt des Nachtrags sein sollen, das Vertragsverhältnis insgesamt auf der früheren Basis fortzuführen. Selbst soweit aber eine objektive Bestätigungsbekundung der Beklagten gegenüber der Bank im Hinblick auf das Problem der wirksamen Bevollmächtigung erforderlich sein sollte, liege eine solche vor. Ab der Veröffentlichung des einschlägigen Urteils des BGH vom 28.09.2000 hätte für die Beklagten Veranlassung bestanden, eine derartige Problematik in Erwägung zu ziehen. Dies hätten sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt - ggf. über anwaltlichen Rat - erkennen können. Die Bank habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Erklärung im Nachtrag diesen Punkt umfasse.
25 
4. Gegen das den Parteien am 28.02.2005 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 16.03.2005 und die Beklagten am 23.02.2005 Berufung eingelegt. Die Beklagten haben sie am 26.04.2005, die Klägerinnen nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 30.05.2005 begründet.
26 
Die Klägerin Ziff. 1 ist der Auffassung, sie sei auch ohne die Zustimmung der Beklagten und damit bereits in erster Instanz aktivlegitimiert gewesen.
27 
Beide Klägerinnen sind im Übrigen (erstmals in einem Schriftsatz nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist) wie schon in erster Instanz der Auffassung, dass die Beklagten beim Abschluss der Darlehensverträge wirksam vertreten worden seien und wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag hierzu. Ergänzend fügen sie an, dass das LG gegen § 286 ZPO verstoßen habe, wenn es davon ausgegangen sei, dass die Tätigkeit der Streithelferin den Bereich rechtlicher Annextätigkeiten überschritten habe. Diese Feststellung werde vom unstreitigen Sachverhalt nicht getragen. Außerdem seien die Beklagten nicht schutzwürdig, weil sie die wirtschaftliche und rechtliche Entscheidung zum Beitritt ausschließlich persönlich getroffen, aber mit der Umsetzung nichts zu tun hätten haben wollten. Zutreffenderweise habe das Landgericht dagegen aus den Nachträgen abgeleitet, dass die Darlehensverträge nunmehr wirksam seien. Bei deren Abgabe hätten die Beklagten mit Erklärungsbewusstsein gehandelt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Darlehensverträge als wirksam gelten zu lassen, denn die Nachträge allein hätten keinen Sinn gemacht. Weil es sich um eine ausdrückliche Erklärung handele, sei kein Genehmigungsbewusstsein der Beklagten erforderlich, dies gelte auch für die vom LG zu Unrecht abgelehnte Genehmigung der Darlehensverträge durch die Nachträge. Gerade weil es den Beklagten offen gestanden habe, ob sie den Darlehensvertrag bei der ... oder einer sonstigen Bank fortführen wollten, hätten sie ihn durch den Abschluss der Nachträge genehmigen wollen. Dem stehe das Urteil des BGH vom 27.09.2005 (XI ZR 79/04) nicht entgegen, denn vorliegend sei - im Gegensatz zum Fall des BGH - eine ausdrückliche Fortgeltungsklausel vereinbart worden. Jedenfalls hätten sie die Darlehensverträge mit den Nachträgen bestätigen wollen. Und hierbei hätten sie fahrlässig gehandelt, weil sie keinen Rechtsanwalt eingeschaltet hätten. Die Verpflichtung hierzu habe sofort nach dem Ergehen des Urteils vom 28.09.2000 bestanden.
28 
Jedenfalls müsse aber dem Hilfsantrag statt gegeben werden. Nach den zu unwirksamen Anweisungen entwickelten Grundsätzen seien die Beklagten die Empfänger der Darlehensvaluta, denn aus der maßgeblichen Sicht der Treuhänderin und der GbR hätten sie die Valuta nicht von der Bank, sondern von den Beklagten erhalten. Zudem hätten die Beklagten den Anschein einer wirksamen Weisung gesetzt und außerdem mit den Nachträgen eine wirksame Anweisung nachgeschoben. Die Rückabwicklung habe daher im Dreieck stattzufinden. Selbst wenn man aber eine Direktkondiktion annehmen wolle, würden die Beklagten nach § 128 HGB analog neben der GbR für die Rückzahlung der Darlehensvaluta haften. Denn Empfänger der Valuta sei nicht die Treuhänderin, sondern die GbR gewesen. Sie sei bei wertender Betrachtung Inhaberin des Kontos gewesen, auf das die Darlehensvaluta ausbezahlt worden sei. Die gegenteilige Eintragung in den Kontoeröffnungsunterlagen sei nur ein einzelnes hiergegen sprechendes Indiz. Die Treuhänderin habe zudem - ohne Verstoß gegen das RBerG - als Organ der GbR fungiert, auch deshalb sei das Konto der GbR zuzurechnen. Ihrem (der Klägerinnen) Rückforderungsanspruch aus Bereicherungsrecht stehe der neue Sachvortrag der Beklagten in zweiter Instanz zum Verbund, der ohnehin prozessual unzulässig sei, genauso wenig entgegen wie die rechtlichen Schlussfolgerungen, die die Beklagten aus ihm zögen. Ein Verbund liege schon nach deren eigenem Vortrag nicht vor, im Übrigen scheitere der Einwendungsdurchgriff an § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Die gegenteilige Auffassung des II. Zivilsenats des BGH überzeuge nicht.
29 
Die Klägerin Ziff. 2 meint darüber hinaus noch, es stünden ihr mehr an Zinsen zu, als das Landgericht ihr zugesprochen habe. Es sei zu beanstanden, dass das Landgericht Verzugszinsen lediglich auf den Tilgungsanteil der Raten zugesprochen habe und diese dazuhin erst ab dem 24.02.2005, obwohl Rechtshängigkeit bereits vor dem 07.01.2005 eingetreten sein müsse.
30 
Die Streithelferin der Klägerinnen wiederholt und vertieft den Vortrag der Klägerinnen. Zur Frage eines Verstoßes gegen das RBerG weist sie darauf hin, dass sie nicht gegen das RBerG verstoßen habe, ihr § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 WPO vielmehr diese Tätigkeit erlaubt habe und das landgerichtliche Urteil die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallanalyse unterlassen habe. Auch habe schon der BGH in der Ausgangsentscheidung vom 28.09.2000 darauf abgestellt, dass entscheidend sei, inwieweit die Rechtsbesorgung selbständig neben die anderen Berufsaufgaben getreten sei oder gar im Vordergrund stehe. Beides könne hier schon wegen der langen Dauer der Mittelverwendungskontrolltätigkeit im Verhältnis zum schnellen Abschluss der Darlehensverträge nicht angenommen werden. Soweit Bereicherungsrecht zur Anwendung komme, sei sie unabhängig von der Frage, wie im Dreieck zwischen Bank, Gesellschafter und Gesellschaft rückabgewickelt werden, auf keinen Fall in die Rückabwicklung einbezogen, da sie nur als Vertreterin der Gesellschaft tätig gewesen sei. Den (oben als zwischen den Parteien unstreitig wieder gegebenen) Vortrag der Beklagten zu verdeckten Provisionszahlungen der ... Bank an den Initiator, zur Prüfung der Bonität durch die ... für die ... Bank und zum überteuerten Erwerb von Immobilien und Bauleistungen bestreitet sie mit Nichtwissen. Den Vortrag zu den Geldabflüssen an den Initiator Ba. hält sie für unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig.
31 
Die Klägerin Ziff. 1 beantragt:
32 
das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24.02.2005, Az. 6 O 443/04, wie folgt abzuändern:
33 
1. Es wird festgestellt, dass
34 
- der mit dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) unter dem 25./27.11.1996 geschlossene Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von DM 1.430.222,50 (Konto-Nr. ...),
35 
- der mit dem Beklagten zu 3) unter dem 25./27.11.1996 geschlossene Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von DM 317.830,17 (Konto-Nr. ...),
36 
- der mit dem Beklagten zu 4) unter dem 25./27.11.1996 geschlossene Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von DM 635.650,90 (Konto-Nr. ...),
37 
wirksam ist.
38 
2. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 114.265,59 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.12.1004 zu zahlen.
39 
Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 25.392,63 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.12.1004 zu zahlen.
40 
Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 50.784,28 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.12.1004 zu zahlen.
41 
3. für den Fall, dass Antrag Ziff. 1 abgewiesen wird:
42 
Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere EUR 543.869,45
43 
- nebst Zinsen in Höhe von 3,72 % hieraus seit dem 14.12.1996 bis zum 31.10.2001 und in Höhe von 4,89 % seit dem 01.11.2001 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von EUR 658.135,04 sowie
44 
- Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von EUR 543.869,45 ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
45 
Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere EUR 120.861,23
46 
- nebst Zinsen in Höhe von 3,72 % hieraus seit dem 14.12.1996 bis zum 31.10.2001 und in Höhe von 4,89 % seit dem 01.11.2001 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von EUR 146.253,86 sowie
47 
- Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von EUR 120.861,23 ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
48 
Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere EUR 241.718,55
49 
- nebst Zinsen in Höhe von 3,72% hieraus seit dem 14.12.1996 bis zum 31.10.2001 und in Höhe von 4,89% seit dem 01.11.2001 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von EUR 292.502,83 sowie
50 
- Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von EUR 241.718,55 ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
51 
Die Klägerin Ziff. 2 beantragt,
52 
das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24.02.2005, Aktenzeichen 6 O 443/04, wie folgt abzuändern:
53 
der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner weitergehend verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch aus dem rückständigen Zinsbetrag in Höhe von EUR 34.004,07 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.12.2004 sowie die bereits titulierten Zinsen aus EUR 80.261,52 auch für die Zeit seit Rechtsfähigkeit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.12.2004 bis zum 23.02.2005, mithin insgesamt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 114.265,59 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.12.2004 zu zahlen.
54 
Der Beklagte zu 3) wird weitergehend verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch aus dem rückständigen Zinsbetrag in Höhe von EUR 7.557,17 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.12.2004 sowie die bereits titulierten Zinsen aus EUR 17.835,46 auch für die Zeit seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.12.2004 bis zum 23.02.2005, mithin insgesamt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 25.392,63 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.12.2004 zu zahlen.
55 
Der Beklagte zu 4) wird weitergehend verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch aus dem rückständigen Zinsbetrag in Höhe von EUR 15.113,33 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.12.2004 sowie die bereits titulierten Zinsen aus EUR 35.671,05 auch für die Zeit seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.12.2004 bis zum 23.02.2005, mithin insgesamt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 50.784,28 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.12.2004 zu zahlen.
56 
Die Streithelferin der Klägerinnen
57 
hat sich den Anträgen der Klägerinnen angeschlossen.
58 
Die Beklagten beantragen
59 
die Berufung der Klägerin zu 1) und die Berufung der Klägerin zu 2) zurückzuweisen
60 
sowie
61 
Das am 24.02.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg, Az. 6 O 443/04, wird abgeändert und auch die Klage der Klägerin zu 2) abgewiesen.
62 
Die Klägerin Ziff. 2 beantragt:
63 
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zahlung an die Klägerin Ziff. 1 begehrt wird.
64 
Die Beklagten bezweifeln, dass die Klägerin Ziff. 1 eine den Erfordernissen des § 529 Abs. 3 ZPO entsprechende Berufungsbegründung eingereicht haben. Sie beschäftige sich lediglich mit der Frage der Aktivlegitimation, habe es aber versäumt, dem weiteren Erfordernis nachzukommen, nämlich darzulegen, warum das Landgericht der Klage hätte statt geben müssen, wenn es denn ihre Aktivlegitimation bejaht hätte. Was die von der Klägerin Ziff. 2 eingelegte Berufung anbelange, so sei die Erwachsenheitssumme nicht erreicht, denn sie habe mit der Berufung lediglich weitere Zinsen verlangt, die als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht zu bleiben hätten. Selbst wenn man das anders sähe, würden sich die weiter begehrten Zinsen auf weniger als 600 EUR belaufen.
65 
Was die Zulässigkeit der Klagen anbelangt, sind sie immer noch der Ansicht, die alternativ gestellten Anträge der Klägerinnen würden die Klage unzulässig machen.
66 
In der Sache selbst sind sie der Auffassung, dass das Landgericht die Aktivlegitimation der früheren Klägerin Ziff. 2 zu Unrecht bejaht habe. Auch ohne ihre Zustimmung sei die Forderungsübertragung von der Klägerin Ziff. 2 auf die Klägerin Ziff. 1 wirksam gewesen. Dagegen verteidigen sie die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Unwirksamkeit der Vollmacht der Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das RBerG, dass Rechtsscheinsgesichtspunkte den Darlehensverträgen nicht zur Wirksamkeit verholfen hätten, insb. weil der Bank - unstreitig - lediglich beglaubigte Abschriften der Vollmacht vorgelegen haben, und dass sie die schwebend unwirksamen Verträge nicht genehmigt hätten. Was letzteres anbelange, handele es sich genau um die gleiche Situation wie im Urteil des BGH vom 27.09.2005 (XI ZR 79/04), der Unterschied bestehe nur darin, dass im Fall des BGH wohl alle Darlehenskonditionen im Nachtrag wiederholt worden seien, während hier eine Bezugnahme erfolgt sei. Das mache aber keinen Unterschied, denn wenn schon die Wiederholung der Angaben nicht als Genehmigung angesehen werde, kann könne dies bei einem bloßen Verweis erst recht nicht der Fall sein.
67 
Die Annahme des Landgerichts, die Vertragsparteien hätten die Darlehensverträge durch die Nachträge vom 05.11.2001 „vertraglich bestätigt", bekämpfen sie mit dem Argument, dass sie dogmatisch diffus sei und auf einer falschen rechtlichen Würdigung beruhe. Eine analoge Anwendung des § 181 BGB würde nicht zur Wirksamkeit des Darlehensvertrags führen, da zum einen bei schwebender Unwirksamkeit nur Genehmigungsvorschriften zur Anwendung kämen und ihnen zum anderen der für eine Bestätigung erforderliche Bestätigungswille gefehlt habe. Dafür wäre es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Rechtsfiguren erforderlich gewesen, dass sie mit der Unwirksamkeit der Darlehensverträge wenigstens gerechnet haben müssten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten sie diese Problematik aber nicht wegen und ab der Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 28.09.2000 „sehr wohl in Erwägung" ziehen müssen. Das Landgericht habe vielmehr die Anforderungen an den anzulegenden Sorgfältigkeitsmaßstab völlig verkannt. Als Nichtjuristen hätten sie von dieser Entscheidung, die auch nur die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells betroffen habe, keine Kenntnis haben müssen. Die Auffassung, dass sie vor der Unterzeichnung einer unbedeutenden Prolongationsvereinbarung einen hoch spezialisierten Anwalt hätten hinzuziehen müssen, überspanne die Sorgfaltsmaßstäbe so erheblich, dass sie keiner weiteren Erörterung bedürfe. Im Übrigen hätte eine solche Fahrlässigkeit ihrerseits auch deshalb nicht zur Wirksamkeit der Verträge geführt, weil die weitere Tatbestandsvoraussetzung fehle, nämlich dass der Bank als Erklärungsempfängerin im Jahr 2001 bewusst gewesen wäre, dass die Verträge schwebend unwirksam gewesen seien. Das behaupteten die Klägerinnen - das ist unstreitig - nicht einmal, ansonsten hätte die Bank schon damals ihre Darlehensnehmer angeschrieben und nicht erst im Frühjahr 2004. Außerdem würde es dem Inhalt der Nachtragsvereinbarung in eklatanter Weise widersprechen, wenn man ihren ausdrücklichen Erklärungen zu den neuen Zinssätzen konkludente weitergehende Erklärungen dahingehend entnähme, dass ein schwebend unwirksamer Vertrag wirksam gemacht werden solle. Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder eine vergleichbare Erklärung ihrerseits liege nicht vor. Der (Zinses-)Zinsschaden sei nicht schlüssig dargelegt.
68 
Da der Senat somit erstmals über die hilfsweise von den Klägerinnen geltend gemachten Bereicherungsansprüche zu entscheiden habe, sei hierzu neuer Vortrag ihrerseits uneingeschränkt zulässig. Materiell-rechtlich wiederholen und ergänzen sie ihren Vortrag dazu, dass sie wegen des Verbundes zwischen dem Erwerb der Fondsanteile und der Aufnahme der Darlehen nur den Fondsanteil, nicht aber die Darlehensvaluta erhalten und daher auch nur um den Fondsanteil bereichert sein könnten, dahin gehend, dass der Verbund nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen sei, weil es sich bei den Grundschulden um „Schornsteinhypotheken“ handele und sie zudem vor Abschluss der Darlehensverträge bestellt worden seien. Zudem sei die Darlehensvaluta an andere Beteiligte ausgezahlt worden, was sie sich nicht zuzurechnen lassen hätten. Für die Rückzahlung würden sie auch nicht nach § 128 HGB analog haften, da die Valuta an die Treuhänderin ausbezahlt und nicht in das Vermögen der Gesellschaft übergegangen sei, insb. nicht dadurch, dass die Treuhänderin Rechnungen der Gesellschaft bezahlt habe. Kontoinhaberin sei die Treuhänderin gewesen und etwas anderes sei auch nicht gewollt und für die Bank ersichtlich gewesen. Diese wäre - unstreitig - einem Beschluss der Gesellschaft zur Auszahlung des Guthabens nicht nachgekommen, schon um sich nicht der Treuhänderin gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen, während sie umgekehrt nicht kontrolliert habe, ob Verfügungen des Treuhänders über das Konto von Weisungen der Gesellschaft gedeckt waren. Zudem scheiterte eine Haftung nach § 128 HGB analog ohnehin am Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG. Außerdem komme die Anwendung von § 128 HGB auch nur für Verträge in Betracht, die die Gesellschaft selbst geschlossen habe. Die hier untersuchten Darlehensverträge hätten die Gesellschafter aber - unstreitig - jeweils für sich geschlossen. Weiter sei die Höhe des Bereicherungsrechtsanspruchs nicht schlüssig dargelegt. Schließlich werde angesichts der über Jahre erfolgten, genau bezeichneten Zahlungen auf die vermeintlich wirksamen Darlehensverträge Erfüllung eingewandt.
69 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 28.04.2005 (Bl. 285 - 316 d.A.), 31.10.2005 (Bl. 394 - 417 d.A.) und 16.11.2005 (Bl. 461 - 464 d.A.), ihrer Streithelferin vom 09.11.2005 (Bl. 418 - 435 d.A.) und der der Beklagtenvertreter vom 30.05.2005 (Bl. 323 - 334 d.A.), 14.09.2005 (Bl. 352 - 356 d.A.), 10.11.2005 (Bl. 436 - 454 d.A.) und 16.11.2005 (Bl. 461 - 464 d.A.) sowie die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verwiesen. Für den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Streithelferin vom 08.12.2005 gilt dies nur insoweit, als er Rechtsausführungen enthält.
B.
70 
Die Berufung der Klägerin Ziff. 1 ist zulässig (I). Soweit ihre Klage zulässig ist (II), ist sie nicht begründet (III).
71 
I. Die Berufung der Klägerin Ziff. 1 ist zulässig, insb. erfüllt ihre Berufungsbegründung die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO. Der Klägervertreter legt in ihr hinreichend dar, dass das Landgericht materielles Recht verletzt habe, weil es die Abtretung der Forderungen zu Unrecht als unwirksam angesehen habe. Dass das Urteil des Landgerichts von einem solchen Rechtsfehler beeinflusst und der Rechtsfehler damit erheblich wäre, ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass dies die einzige Begründung ist, die das Landgericht für die Klageabweisung gegeben hat.
72 
Darüber hinaus ist es nicht noch erforderlich, dass der Berufungsführer darlegt, welche weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der geltend gemachte Anspruch hat. Das folgt bereits daraus, dass ohnehin nicht verlangt wird, dass die Berufungsbegründung „schlüssig“ sein müsse. Zudem richtet sich die Berufungsbegründung gegen ein Urteil; ihr Zweck besteht nicht darin, den vom LG gar nicht behandelten erstinstanzlichen Vortrag nochmals wiederzugeben (Gummer/Heßler in Zöller ZPO 25. Auflage § 520 Rdnr. 36 aE). Dieser fällt in der Berufung von selbst an. Dementsprechend hat der BGH wiederholt entschieden, dass dann, wenn sich das Landgericht - wie hier - für seine Klageabweisung nur auf einen Grund stützt, auch nur dieser bekämpft werden muss. Dies gilt nicht nur für Fälle, in denen sich der Berufungsführer gegen eine Verurteilung wehrt, bei der bereits der Wegfall eines Tatbestandsmerkmals den Anspruch zu Fall bringt, sondern auch dann, wenn sich die Berufung gegen eine Klageabweisung wehrt (BGH Urteil vom 18.03.1992 IV ZR 101/91 BGHR § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Inhalt, notwendiger 6: dort hatte das Landgericht eine Zinsklage mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer Hauptforderung; es genügte, dass der Berufungsführer sich allein hiermit auseinandersetzte; für den ähnlich gelagerten Fall, dass sich der Berufungsführer gegen eine Klageabweisung wegen Unzuständigkeit wehrt, siehe auch Reichold in Thomas/Putzo ZPO 26. Auflage § 520 Rdnr. 22).
73 
Damit kann offen bleiben, ob es - wie der Klägervertreter meint - angesichts der subjektiven Klagehäufung und des Erfolgs der parallelen Klage der Klägerin Ziff. 2 für eine zulässige Berufungsbegründung genügt, dass das Landgericht selbst kenntlich gemacht hatte, dass es der Klage im Übrigen stattgegeben hätte.
74 
II. Die Klage der Klägerin Ziff. 1 ist weit gehend zulässig.
75 
1. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, steht der Klage in Haupt- und Hilfsanträgen nicht eine anderweitige Rechtshängigkeit der Klage mit umgekehrtem Rubrum vor dem Landgericht ... entgegen.
76 
Der Beklagte Ziff. 1 ist am dortigen Verfahren schon nicht als Prozesspartei beteiligt, die dortigen Klagen der übrigen Beklagten des vorliegenden Prozesses wurden nach Zustellung des ursprünglichen Klageantrags im vorliegenden Verfahren zugestellt. Dies gilt zwar nicht für die erst mit der Klageerweiterung im vorliegenden Verfahren geltend gemachten weiteren Zahlungsanträge wegen der rückständigen Zahlungen der Beklagten auf die Darlehen; Leistungsklagen gehen negativen Feststellungsklagen, wie sie hier in ... erhoben wurden, aber immer vor (BGH NJW 1994, 3107, 3108; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Auflage § 261 Rdnr. 14); die dortigen Zahlungsklagen berühren den hiesigen Streitgegenstand von vorneherein nicht, weil die Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge für sie nur Vorfrage ist.
77 
2. Die Klägerin Ziff. 1 ist auch prozessführungsbefugt.
78 
a. Soweit die Klägerin Ziff. 1 mit ihrem Antrag Ziff. 1 Feststellung der Wirksamkeit der Darlehensverträge begehrt, handelt es sich um eine zulässige Drittfeststellungsklage. Eine solche war bei Einreichung der Klage beabsichtigt, denn es war für die Klägerin Ziff. 1 eindeutig, dass sie nicht Vertragspartei geworden war. Eine Vertragsübernahme konnte nicht durch ein Rechtsgeschäft zwischen ihr und der Klägerin Ziff. 2 erfolgen, sondern es hätten die jeweiligen Beklagten miteinbezogen werden müssen (Grüneberg in Palandt BGB 65. Auflage § 398 Rdnr. 38a). Dies gehört - unabhängig vom Streit über die genaue dogmatische Einordnung - zum Grundwissen des Zivilrechts und hatte dazu geführt, dass die Klägerin Ziff. 1 über die Forderungsabtretung hinaus von der Klägerin Ziff. 2 „ermächtigt“ worden war, die „übertragenen Schuldverhältnisse im eigenen Namen zu verwalten“ (vgl. bereits die Darstellung auf S. 5 der Klageschrift).
79 
Sollte diese „Ermächtigung“ nicht bereits die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft umfassen, was der Wortlaut der Vereinbarung aber nicht nahe legt und was auch nur dann den prozessual gewünschten Erfolg hätte, wenn die Rechtsbeziehung von der Klägerin Ziff. 2 auf die Klägerin Ziff. 1 übertragbar wäre (siehe hierzu unter einem anderen Gesichtspunkt noch unten b. bb.), so stellt die fehlende Beteiligung der Klägerin Ziff. 1 an den von der ... Bank mit den Beklagten geschlossenen Verträgen jedenfalls kein Hindernis für eine Feststellungsklage dar. Es entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Drittfeststellungsklagen schon dann zulässig sind, wenn die Klage - hier unproblematisch gegeben - die allgemeinen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage erfüllt und zugleich die Rechtsbeziehungen zwischen einem Kläger als an sich Drittem und einer der am festzustellenden Vertragsverhältnis beteiligten Personen als Beklagtem klären kann (z.B. BGH NJW 1993, 2539, 2540 mwN). Angesichts der Übertragung der Aktivrechte der Klägerin Ziff. 2 auf die Klägerin Ziff. 1 ist auch letzteres hier ohne weiteres der Fall. Die Klärung der Frage in diesem Prozess statt in einem Prätendentenstreit ist auch sachgerecht, weil der Komplex der Aktivlegitimation durch die weiteren, aus abgetretenem Recht geltend gemachten Klageanträge ohnehin im vorliegenden Prozess angeschnitten wird.
80 
b. Soweit die Klägerin Ziff. 1 mit dem Antrag Ziff. 2 rückständige Darlehensraten und mit der Hilfsbegründung zu diesem Antrag sowie mit dem Hilfsantrag Bereicherungsrechtsansprüche geltend macht und damit Leistungsklagen erhoben hat, bleibt es dagegen dabei, dass die Klagen nur dann zulässig sind, wenn sie prozessführungsbefugt ist. Das ist hier aber der Fall.
81 
aa. Die Prozessführungsbefugnis folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Beklagten im Laufe des Berufungsverfahrens ihr „Einverständnis" zur Übertragung der Forderungen der Klägerin Ziff. 1 auf die Klägerin Ziff. 2 erklärt haben. Ein materiellrechtlich wirksamer Forderungsübergang (sei es mittels eines Vertrags über die Aufhebung des Abtretungsverbots, so der VII. Zivilsenat des BGH in NJW 1990, 109, sei es über eine einseitige Zustimmungserklärung, so der IX. Zivilsenat des BGH in NJW-RR 1991, 763) erst während des Verfahrens - das wäre die Konsequenz, wenn der Rechtsauffassung des Landgerichts Ravensburg gefolgt würde - führt nämlich nicht dazu, dass die nunmehr neu aktivlegitimierte Partei prozessführungsbefugt wird. Vielmehr ist nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO Regelfall, dass die ursprüngliche Prozesspartei den Prozess zu Ende führt.
82 
Davon sieht § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO zwar eine Ausnahme vor, seine Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Allerdings haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre Zustimmung zu einem Parteiwechsel erklärt. Dies allein führt aber noch nicht dazu, dass der Prozess nunmehr von der neu aktivlegitimierten Partei, hier also der Klägerin Ziff. 1, unter Ausscheiden der nicht mehr aktivlegitimierten Partei aus dem Prozess, hier also der Klägerin Ziff. 2, fortgeführt wird. Hierzu hätten auch die Klägerinnen die entsprechenden Konsequenzen ziehen müssen. Dies ist weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt. Obwohl bereits in der Terminsverfügung das Problem des § 265 Abs. 2 ZPO angesprochen worden war, hatten die Klägerinnen im Vorfeld zwar die Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO diskutiert, aber er keine Übernahme des Prozesses erklärt. Auch nach der prozessualen Zustimmungserklärung der Beklagten erfolgte eine solche Erklärung nicht. Dementsprechend schlossen beide Klägerinnen den später widerrufenen Vergleich und wurde er vom Klägervertreter auch für beide Klägerinnen widerrufen.
83 
bb. Die Klägerin Ziff. 1 ist aber deswegen prozessführungsbefugt, weil sie bereits bei Beginn des Prozesses Forderungsinhaberin war. Die im Rahmen der Übernahme des Geschäftsbereichs der „... Bank" erfolgte Abtretung der Forderungen der Klägerin Ziff. 2. an die Klägerin Ziff. 1 ist nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichtes wirksam. Weder wurde zwischen den damaligen Vertragsparteien ein Abtretungsverbot - und sei es auch nur stillschweigend - vereinbart (1) noch verstieß die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§§ 138,826 BGB) (2).
84 
(1) Ein ausdrückliches Abtretungsverbot ergibt sich weder direkt aus dem Darlehensvertrag noch aus den einbezogenen AGB (hinterer Teil der Unteranlage K 1 zur Anlage B 1). Es folgt auch nicht aus der Auslegung des Darlehensvertrages nebst den AGB.
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(a) Ausgangspunkt ist die Auslegung der in den AGB enthaltenen Vorschrift zum Bankgeheimnis. Die Formulierung in Ziff. 2 (1) legt nahe, dass das Bankgeheimnis als Schutz gegen außen stehende Dritte verstanden werden soll (siehe insb. S. 2) und damit den internen Bereich der Bank - egal wie dieser organisatorisch aussehen und verändert werden soll - nicht abdeckt. Damit fehlt es für die vorliegende Konstellation bereits am Ausgangspunkt für ein Verbot.
86 
Dem kann entgegen dem OLG Frankfurt (WM 2004, 1386, 1387) und dem LG auch nicht dadurch begegnet werden, dass argumentiert wird, dass das Bankgeheimnis als „Diskretions- und Verschwiegenheitspflicht“ auch ohne AGB im Bankvertrag wurzele. Das Bankgeheimnis ist durch die AGB ausgestaltet und hält sich daher in dessen Rahmen.
87 
(b) Selbst wenn man das aber anders sieht und eine Auslegung vornimmt, so hat diese sich vor allem an der Abwägung der Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (Heinrichs in Palandt aaO 64. Auflage § 133 Rdnr. 14ff, insb. 18 und 21) zu orientieren, denn weitere Kriterien für eine Vertragsauslegung spielen kaum eine Rolle: ein Wortlaut existiert in diesen Fällen gerade nicht; auch Begleitumstände und Entstehungsgeschichte der Vereinbarung helfen nicht weiter, weil diese Frage bis zur Entscheidung des OLG Frankfurt keine Rolle gespielt hatte, und der Zweck des Darlehensvertrags trägt hier wenig zur Auslegung bei. Bei dieser Ausgangslage kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht festgestellt werden, dass sich das Bankgeheimnis jedenfalls zu einem so weit gehenden Abtretungsverbot verstärkt, dass auch organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Bankenstruktur betroffen sind:
88 
Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass generell ein Interesse der Bankkunden besteht, dass sensible Einkommens- und Vermögensdaten nebst Verschuldungsgrad nicht öffentlich gehandelt werden (ob dazu auf Art. 2 GG abgestellt werden muss, so OLG Frankfurt aaO, kann zweifelhaft sein). Andererseits geht es bei einer Forderungsabtretung im Rahmen einer geschäftspolitischen Neugliederung aber nicht darum, einen unüberschaubaren Kreis von Personen zu informieren. Es verdoppelt sich allenfalls die Zahl der Informierten und das auch nur dann, wenn das Personal, das die Daten verwaltet, nicht ebenfalls übernommen wird. Diesem begrenzten Eingriff in das Bankgeheimnis des Kunden steht das Interesse der Bank gegenüber, im Rahmen der Geschäftspolitik flexibel handeln zu können. Und Bankenfusionen und Neugliederungen gehören zu den zulässigen Handlungsspielräumen der Wirtschaft, sind daher zu respektieren und in die Abwägung einzustellen. Angesichts des geringen Eingriffs in das Geheimhaltungsinteresse einerseits und - bei gleichlaufender Verweigerungshaltung vieler Kunden - massiven Eingriffen in die Organisationshoheit der Bank anderseits überwiegt das Interesse der Bank, und zwar schon ohne dass es auf die vom Beklagtenvertreter referierten Besonderheiten der ... Bankenlandschaft oder die Verflechtung der Klägerinnen ankäme. Eine Verkehrssitte könnte im Übrigen allenfalls für eine Zulässigkeit der Abtretung, nicht aber für eine Unzulässigkeit sprechen. Dasselbe gilt für den Grundsatz, dass Abreden, die wesentliche Rechte einer Partei einschränken, ihrerseits wiederum einschränkend auszulegen sind (Heinrichs aaO Rdnr. 23).
89 
Die Rechte der Beklagten aus Art 2 GG stehen diesem Abwägungsergebnis nicht entgegen; zwar mag in den Schutzbereich ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werden; es steht aber unter einfachem Gesetzesvorbehalt und die Abtretungsvorschriften sind solche Gesetze. Jedenfalls bei einer Umorganisation der Bank ist die Einschränkung durch das Gesetz aus den oben angestellten Erwägungen heraus auch verhältnismäßig.
90 
Die Verhältnisse bei Rechtsanwälten, Ärzten und Steuerberatern sind hier nicht zu erörtern. Bei ihnen geht es nicht um ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot, vielmehr beruht die Rechtsprechung auf § 203 StGB (siehe dazu noch unten).
91 
(c) Ob im Rahmen einer Auslegung ein Verbot begründet werden könnte, Daten von Bankkunden ohne deren Zustimmung über den Geschäftsbereich hinaus auch sonst im Konzern zu nutzen, kann hier offen bleiben, denn dies stellt die Zulässigkeit der Forderungsübertragung nicht in Frage, sondern würde es allenfalls erfordern, Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich der neu erworbenen Daten auszusprechen. Genauso wenig braucht darüber entschieden zu werden, ob ein Verbot besteht, Forderungen gegen bestimmte Bankkunden individuell zu verkaufen und ob dies auch gälte, wenn Käufer ebenfalls eine Bank wäre.
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(2) Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) liegt nicht vor.
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Das Bankgeheimnis spielt im Zivilrecht nur aufgrund der Banken-AGB und beim Zeugnisverweigerungsrecht „aufgrund der Natur der Sache“ (Glauben DRiZ 2002, 104, 105) eine Rolle, uU auch als Gewohnheitsrecht, letzteres fällt aber nur ausnahmsweise unter § 134 BGB (LG Frankfurt ZInsO 2005, 218, 220). Die Voraussetzungen hierfür sind hier nicht erfüllt. Strafprozessual existiert es genauso wenig (Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Auflage § 161 Rdnr. 27) wie als Verbotsnorm des StGB (§ 203 StGB betrifft Banken nicht; auf ihn geht aber die Rechtsprechung zu Ärzten, Rechtsanwälten und Steuerberatern zurück: BGH NJW 92, 737, 739; 91, 2955, 2957). Steuerrechtlich wurde zwar ein - sehr eingeschränktes - Abwehrrecht gegen den Fiskus in § 30a Abs. 3 AO gesetzlich verankert, gerade wegen der Zielrichtung ist diese Vorschrift aber kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, jedenfalls würde ein Verstoß nicht zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung führen.
94 
Auch das Datenschutzrecht führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar haben Wengert/Widmann/Wengert u.a. in NJW 2000, 1289 vertreten, dass eine Verschmelzung zur Mitteilung von Daten führe und damit gegen das Datenschutzrecht verstoße, was für eine Übertragung von Geschäftsbereichen im Wege der Forderungsabtretung genauso gelten müsste. Zumindest bei der reinen Fusion ist ihre Auffassung aber unrichtig, weil die organisatorische Einheit, die die Daten speichert, mitübernommen wird (Rossnagel Handbuch Datenschutzrecht Kap. 7.2 Rdnr. 75). Bei einer Abspaltung wie auch einer Geschäftsbereichsübernahme unter dem Regime des BGB könnte das anders sein, wenn ein zentrales Computersystem besteht und die Daten auf neue Anlagen überspielt werden müssen. Das kann aber zwanglos noch im alten Rechtszustand geschehen und dann steht auch das Datenschutzrecht nicht entgegen. I.Ü. gehen UmwG und §§ 398ff BGB als leges speciales vor und das Datenschutzrecht kann dann nur noch die Handhabung des Datentransfers regeln (i.E.: ebenso Rossnagel aaO Rdnr. 75aE). Ggfs. muss es bei einer dezentralen Datenverwaltung verbleiben (für noch weiter gehende Zulässigkeit: LG Frankfurt aaO unter Berufung auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG: Interessenabwägung).
95 
Das Bankgeheimnis stellt damit auch keinen Gegenstand dar, dessen Verletzung einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen könnte (§§ 138, 826 BGB).
96 
3. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Tatsache, dass die Klägerinnen von den Beklagten die gleiche Leistung zweimal verlangen, obwohl allseits Einigkeit besteht, dass sie sie - wenn überhaupt - nur einmal erbringen müssen, nicht zur Unzulässigkeit der Klagen führt. Wollte man dies anders sehen, würde dies i.Ü. nicht zur Abweisung der Klagen als unzulässig führen. Vielmehr müsste die Parteihäufung auf Klägerseite durch Prozesstrennung beseitigt werden, da die Unzulässigkeit lediglich durch die Parteihäufung herbeigeführt wäre, die beiden Klagen als Einzelklagen aber jeweils unproblematisch zulässig wären.
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Eine unzulässige prozessuale Bedingung lag bei der Klage der Klägerin Ziff. 1 nicht vor, diese hatte ihre Klage von Anfang nicht vom Schicksal der Klage der Klägerin Ziff. 2 abhängig gemacht. Jedenfalls zwischenzeitlich ist der Klageantrag Ziff. 1 unter diesem Gesichtspunkt auch hinreichend bestimmt, weil deutlich geworden ist, dass die Klägerin Ziff. 1 Feststellung begehrt, dass die Darlehensverträge ihr gegenüber wirksam seien.
98 
4. Die Klage ist aber insoweit unzulässig, als die Klägerin Ziff. 1 den Antrag Ziff. 2 mit der Hauptbegründung auf rückständige Zins- und Tilgungsraten stützt. Sie hat insoweit gegen das Erfordernis verstoßen, den Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt anzugeben. Zwar hat sie den rückständigen Betrag beziffert. Sie konnte jedoch nicht angeben, für welchen Zeitraum der Betrag angefallen ist. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und später der Rechtskraft bestimmt werden kann (so auch BAG NZA 1996, 266 für den gleichgelagerten Fall der Klage auf periodisch wiederkehrende Lohnbestandteile).
99 
III. Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet.
100 
1. Berufungsantrag Ziff. 1 (Feststellung, dass der jeweilige Darlehensvertrag vom 25./27.11.96 wirksam ist)
101 
a. Dem Erfolg der Feststellungsklagen steht allerdings nicht entgegen, dass sie deshalb ins Leere gingen, weil die jeweilige Vereinbarung vom 05./07.11.01 (Beklagte Ziff. 1 und 2: Anlage K 11; Beklagter Ziff. 3: Anlage K 21; Beklagter Ziff. 4: Anlage K 30) ein eigenständiger Darlehensvertrag wäre, mit dem zugleich die jeweiligen alten Verträge vom 25./27.11.96 mit ihren Laufzeiten bis 2010 vorzeitig stillschweigend aufgehoben worden wären. Die Vereinbarungen vom November 2001 erschöpfen sich nämlich in der Neufestschreibung des Zinssatzes innerhalb des bereits bestehenden (wenn vielleicht auch unwirksamen) Darlehensvertrags von 1996.
102 
Zwar könnte für die Einordnung der Nachträge als eigenständige neue Darlehensverträge sprechen, dass die Beklagten Ziff. 2 und 4, beide zeitweise Aufsichtsratsmitglieder einer Bank, auf ihr jeweiliges Angebotsschreiben der Bank den Vermerk setzten „Das Darlehen wird angenommen“ und dass die ... Bank in ihrem Angebot eine „Auszahlung 100 %“ erwähnt hatte. Alle anderen Umstände sprechen aber dagegen: So sollten mit dem, dem Nachtrag vorausgehenden Schreiben der Bank, vom 26.10.01 die Konditionen für die „Weiterführung“ des Darlehens abgestimmt werden (Anlagen K 10 und K 29) und es ist nichts ersichtlich (vgl. hierzu BGH XI ZR 79/04 Urteil vom 27.09.2005), dass die Parteien den auf 13 ½ Jahre geschlossenen ursprünglichen Darlehensvertrag bereits nach 5 Jahren und damit schon nach relativ kurzer Zeit beenden wollten. Zudem wurde für den Ablauf dieser neuen Zinsperiode auf die Zinsänderungsbefugnis aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag verwiesen. Weiter war von Bankseite für den Fall, dass die Beklagten den dort angebotenen Konditionen nicht zustimmen sollten, angekündigt worden, dass „für das Darlehen“ variable Zinsen berechnet und damit also das alte Darlehen weiterlaufen sollte. Sollten die Beklagten dagegen zustimmen, so würde ein „Nachtrag zum bestehenden Darlehensvertrag" übersandt werden. Genau unter diesem Titel wurden dann auch die Vereinbarungen vom 25./27.11.01 getroffen, mit denen an den wesentlichen Vertragskonditionen - außer der Zinshöhe - nichts geändert wurde (hierzu als entscheidendem Gesichtspunkt auch BGH aaO). Weiter lässt sich der Inhalt der Nachtragsvereinbarung nur mit dem Willen zur Fortführung des ursprünglichen Darlehens erklären. So heißt es eingangs der Vereinbarung: „Die ...finanzierung, verbucht auf dem Kto ..., valutierte per 31.10.01... Die Bank berechnet für dieses Darlehen mit Wirkung vom 01.11.01 an 4,89% Zinsen ..." Sie endet mit folgender Formulierung: "Dieser Nachtrag ist Bestandteil des Darlehensvertrags. I.Ü. gelten alle sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen (einschließlich der Sicherheitenvereinbarung) aus dem o.g. Vertrag unverändert fort." Die Kontennummern, die früher im Rahmen einer Umorganisation schon einmal geändert worden waren, blieben nunmehr trotz der Vereinbarungen vom November 2001 unverändert.
103 
Berücksichtigt man weiter, dass die Formulierung „Auszahlung: 100%" letztlich wohl nur bedeuten soll, dass kein (erneutes) Disagio vorgesehen ist, dass die „Annahme“- vermerke der Beklagten Ziff. 2 und 4 unter dem Anschreiben vom 26.10.01 von juristischen Laien stammen und ohnehin angesichts des von der Bank angekündigten „Nachtrags" der Vermutungsregelung des § 154 Abs. 2 BGB unterfallen, so liegt eindeutig kein neuer eigenständiger Vertrag vor.
104 
b. Nichts anderes gilt unter dem Gesichtspunkt, dass die Zinsprolongation ein konstitutives Schuldanerkenntnis (Sprau in Palandt aaO § 781 Rdnr. 2) darstellen könnte. Gerade die ständige Bezugnahme auf das ursprüngliche Darlehen bewirkt, dass allenfalls ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis in Betracht kommt (Sprau aaO § 780 Rdnr. 4), das als Anspruchsgrund den ursprünglichen Vertrag bestehen lässt und nur in einzelnen Punkten eine Änderung vornimmt oder diese außer Streit stellt.
105 
c. Kann damit in der Tat eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien allenfalls auf den ursprünglichen Darlehensverträgen vom 25./27.11.1996 beruhen, so nützt dies der Klägerin Ziff. 1 dennoch nichts, weil sie unwirksam sind. Die Beklagten, die den Vertrag nicht selbst abgeschlossen hatten, wurden beim Vertragsschluss nicht wirksam vertreten. Die Streithelferin der Klägerinnen verfügte zwar über eine Vollmacht, diese war aber nichtig, weil der zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen Art 1 § 1 Abs. 1 S. 2 RBerG ebenfalls nichtig ist (nachstehend aa). Rechtsscheinsgesichtspunkte helfen der Klägerin Ziff. 1 nichts (nachstehend bb). Die Beklagten haben die Verträge auch nicht genehmigt (nachstehend cc). Der rechtlichen Konstruktion des Landgerichts, dass die ursprünglichen Darlehensverträge trotzdem durch die Nachträge vom November 2001 wirksam geworden sein sollen, vermag der Senat nicht zu folgen (nachstehend dd).
106 
aa. Die Geschäftsbesorgungsverträge der Beklagten mit der Streithelferin der Klägerinnen berühren den Bereich der Rechtsberatung (1) und zwar in einem Ausmaß, dass die Anwendung des RBerG einschlägig ist (2). Weder die Ausnahmevorschriften des RBerG noch die Vorschriften der WPO noch Vorschriften des GG führen dazu, dass die Streithelferin ohne Genehmigung hätte tätig werden dürfen (3). Dabei hat bereits der Verstoß in einem Teilbereich der beabsichtigten Geschäftsbesorgung die vollständige Unwirksamkeit zur Folge (4).
107 
(1) Dass der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Treuhänderin (Beklagte Ziff. 1 und 2: Anlage K 2; Beklagter Ziff. 3: Anlage K 14 und Beklagter Ziff. 4: Anlage K 24) auch rechtsberatende Elemente enthält, wird von den Klägerinnen nicht in Abrede gestellt. Bereits in I § 1 der Verträge heißt es, dass der Auftraggeber die Streithelferin der Klägerinnen beauftragt, „seine Interessen im Zusammenhang mit der Eingehung und der Durchführung der Beteiligung... nach pflichtgemäßem Ermessen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und ihn ... umfassend zu vertreten und für ihn zu handeln. Besonders ist der Treuhänder berechtigt und verpflichtet, die in der Vollmacht ... beispielhaft erwähnten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen für ihn ... vorzunehmen."
108 
(2) Die rechtsberatenden Elemente im Geschäftsbesorgungsvertrag der Streithelferin der Klägerinnen mit den Beklagten erreichen einen solchen Umfang, dass das RBerG zur Anwendung kommt.
109 
Dass sowohl der Treuhandvertrag als auch die Vollmacht unter „insb." die Finanzierung der Beteiligung regeln, ändert nichts daran, dass Auftrag und Vollmacht weit darüber hinausgehen, was sich unter anderem daran zeigt, dass sich die Vollmacht ausdrücklich auch auf die Bildung und Zuweisung von Wohnungs- und Teileigentum nebst sämtlicher weiterer sich aus dem WEG ergebender Tätigkeiten bezieht (II Teil 1 Ziff. 2 des notariellen Vertrags). Dass der Beitritt zur Gesellschaft nach dem Treuhandvertrag (I § 1 Nr. 1 am Anfang: Der Treugeber hat sich... an der GbR beteiligt") und dem Fondsprospekt (Anlage StV I 3, dort S. 43) durch den Gesellschafter selbst erfolgen sollte und dies auch so geschah (jeweils Unteranlage K 1 zu den diversen Anlagen B1) sowie dass die Fondsobjekte bereits erworben waren (vgl. Prospekt S. 40) und auch Bauverträge, Kapitalvermittlungsvertrag, laufende Mietverträge und Steuerberatungsverträge von den Anlegern selbst oder der Fondsgesellschaft abgeschlossen wurden, ändert nichts daran, dass noch hinreichend Tätigkeiten mit rechtlich relevantem Einschlag verbleiben, wofür allein schon die Frage nach der Art der Finanzierung nebst Sicherheitenbestellung genügt, erst recht aber die Tätigkeiten in WEG-Angelegenheiten. Die Streithelferin behauptet zwar, dass sie keine rechtliche Prüfung hätte durchführen sollen (Bl. 143 d.A.), diese Behauptung findet im Treuhandvertrag aber keine Stütze. Im Gegenteil: Während es in § 5 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags heißt, dass der Treuhänder nicht für den wirtschaftlichen Erfolg hafte, bestimmt sich seine Haftung in Abs. 1 u.a. nach dem für diesen Zeitpunkt erkennbaren Stand der Gesetzes- und Rechtslage.
110 
Aus den gleichen Gründen nützt es der Klägerin Ziff. 1 auch nichts, dass die Beklagten die Zinskonditionen selbst ausgehandelt haben. Die Tätigkeit der Streithelferin wurde dadurch nicht auf den nur mechanischen Vollzug einer Weisung reduziert. Dass der Beklagte Ziff. 2 als Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank in Bankgeschäften nicht unerfahren war, ändert ebenfalls nichts daran, dass er sich auf die Tätigkeit der Streithelferin verließ und damit auf deren (u.a.) Rechtskunde. Sein eigenes Wissen kam gerade deswegen nicht zum Einsatz. Aus diesem Gesichtspunkt heraus kann auch die Argumentation der Klägervertreter im Schriftsatz vom 31.10.2005 nicht überzeugen: gerade weil sich die Anleger um die rechtliche Seite und sei es auch nur die der Abwicklung nicht kümmern wollten, ist ein qualifizierter Rechtsberater erforderlich. Die Anleger wollen nicht dadurch, dass sie einen Treuhänder beauftragen, ein rechtliches Vabanquespiel betreiben. Im Gegensatz zum sog. Erbensucher - Fall des BVerfG (dazu im Einzelnen noch unten (3) (e)), bei dem für den Auftraggeber von vorneherein die mangelnde rechtliche Qualifikation des Beauftragten erkennbar war, ist dem Laien in Steuer- und Wirtschaftsprüferangelegenheiten nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die rechtliche Qualifikation einer namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht hinreichend sein könnte.
111 
(3) Die Streithelferin der Klägerinnen durfte nicht aufgrund von Ausnahmevorschriften ohne die nach dem RBerG erforderliche Genehmigung tätig werden.
112 
(a) Zwar sind Wirtschaftsprüfer nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO zur treuhänderischen Verwaltung befugt. Dies erfasst Tätigkeiten, die Wirtschaftsprüfern wegen ihrer berufstypischen Sachkunde und Erfahrung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet übertragen zu werden pflegt (zur Definition FG BW 5 K 448/99 Urteil vom 18.06.03 iVm BGHZ 100, 132: „geschichtliche Entwicklung ... unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung“). Die Aufnahme eines Kredits fällt hierunter aber nicht.
113 
Unzweifelhaft wäre es von dieser Vorschrift gedeckt, wenn die Streithelferin den Anteil der Beklagten im Wege der mittelbaren Stellvertretung selbst gehalten hätte. Auch dürfte die Mittelverwendungskontrolle noch unter den Begriff der treuhänderischen Verwaltung fallen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich oder behauptet, dass auch nur der überwiegende Teil der allgemeinen treuhänderischen Tätigkeit im Zusammenhang damit steht, dass das Treugut kreditfinanziert erworben wird und sich der Wirtschaftsprüfer als Treuhänder dazu noch selbst um die Finanzierung kümmert. Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs 12/5685 S. 18) lässt sich dazu nichts entnehmen. Die Streithelferin stellt in der zweiten Instanz zwar darauf ab, was zutreffend sein dürfte, dass Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds regelmäßig fremdfinanziert wurden und dass Basistreuhänder bei vielen Fondskonstruktionen auch die Darlehensverträge abschlossen (aber keineswegs regelmäßig, was schon die zahlreichen höchstrichterlich über § 3 HWiG gelösten Fälle zur Finanzierung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds zeigen und was nur dann möglich ist, wenn der Anleger den Darlehensvertrag selbst abschließt). Dies ist indes die falsche Perspektive. Es kommt nicht auf die Verhältnisse bei Immobilienfonds an, bei denen nach der Praxis des Senats und der veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung Wirtschaftsprüfer als Basistreuhänder ohnehin nur eine untergeordnete Rolle spielten, sondern auf die Treuhandtätigkeit der Wirtschaftsprüfer, die weit über die Involvierung in geschlossene Immobilienfonds hinausgeht.
114 
(b) Auch § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO nützt der Streithelferin der Klägerinnen und damit diesen selbst nichts. Die Aufnahme eines Kredits übersteigt den dortigen Rahmen, nämlich „in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren“.
115 
Die von § 2 Abs. 2 WPO abweichende Formulierung (dort: „zu beraten und zu vertreten“) könnte nahe legen, dass mit der Formulierung „wahren“ in Abs. 3 S. 2 qualitativ weniger gemeint ist als vertreten, insb. das alleinige Auftreten und Entscheiden anstelle des Mandanten nicht umfasst sein sollte. Der BFH hatte indes in DB 1981, 670 zu § 43 WPO aF ausdrücklich entschieden, dass für Wirtschaftsprüfer auch die Vertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten zulässig sei und der Gesetzgeber hat diese Entscheidung bei Schaffung des § 2 Abs. 3 WPO ausdrücklich zitiert.
116 
Allerdings hat der BFH aaO die Zulässigkeit einer Vertretung durch Wirtschaftsprüfer darauf beschränkt, dass diese Tätigkeit mit der sonstigen Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers sachlich eng verbunden sein muss. Weil im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich auf dieses Urteil Bezug genommen wurde und auch an den verwendeten Begriffen („Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten“ in § 43 Abs. 4 Nr. 1 WPO aF bzw. „in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren“ in § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO nF) inhaltlich nichts geändert wurde, ist diese vom BFH vertretene Einschränkung in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen und gilt daher auch bei § 2 Abs. 3 WPO nF.
117 
An diesem Erfordernis der sachlich engen Verbundenheit fehlt es bei der Vertretung der Beklagten bei der Kreditaufnahme. Es könnte zwar noch angenommen werden, dass die Mittelverwendungskontrolle mit der vorherigen Aufnahme des Darlehens sachlich eng verbunden ist, entgegen der Auffassung der Streithelferin gilt dies aber nicht umgekehrt. Denn für eine planmäßige Abwicklung der Mittelverwendung und deren Kontrolle ist es nicht „insgesamt erheblich“, dass der Treuhänder durch den Abschluss der Darlehensverträge unmittelbar Kenntnis auch für seine Kontrollaufgaben im Rahmen der Mittelherkunft erlangte (siehe hierzu auch noch die Ausführungen auf der übernächsten Seite).
118 
(c) Art 1 § 5 Nr. 1 RBerG ist ebenfalls nicht einschlägig. Die Streithelferin der Klägerinnen ist nämlich nicht Adressat dieser Ausnahmeregelung. Zwar ist sie als GmbH per definitionem ein kaufmännisches Unternehmen (§ 13 Abs. 3 GmbHG), aber eines mit freiberuflicher Zweckbestimmung. Und aus der Systematik von § 5 Nr. 1 und Nr. 2 wird allgemein (z.B.: Chemnitz/Johnigk RBerG 11. Auflage Rdnr. 532; Ausnahme: Weth in Henssler/Prütting BRAO Art 1 § 5 RBerG Rdnr. 8 - 10) geschlossen, dass diejenigen, die freie Berufe ausüben, nicht „kaufmännische“ oder „gewerbliche Unternehmer“ im Sinne des RBerG sind. Dies gilt dann auch in den Fällen einer Gesellschaft von Freiberuflern und erst recht, wenn man der Auffassung folgt, dass sich § 5 Nr. 2 nicht nur an Wirtschaftsprüfer als Einzelpersonen, sondern auch an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften richtet.
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(d) Auch die Ausnahmeregelung des Art 1 § 5 Nr. 2 RBerG (hier in der Fassung vor dem Änderungsgesetz vom 31.08.1998) greift nicht.
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Selbst wenn viel dafür spricht, dass über den Wortlaut des Gesetzes hinaus nicht nur Wirtschaftsprüfer, sondern auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unter diese Ausnahmeregelung fallen (so ohne das Problem zu erörtern bereits BGH DB 1959, 1028; genauso für Steuerberatungsgesellschaften: BGH Urteil vom 22.10.03 IV ZR 398/02 S. 7; aA Chemnitz/Johnigk RBerG 11. Aufl. Rdnr. 575; offen lassend: Rennen/Caliebe RBerG 3. Auflage § 5 Rdnr. 67 entgegen der 2. Auflage Rdnr. 46: „Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stehen gleich“) und „Aufgaben“ im Sinne des Art 1 § 5 Nr. 2 RBerG nicht nur die Tätigkeiten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus ihrem „Aufgaben“bereich im Sinne des § 2 Abs. 1 WPO, sondern auch Tätigkeiten aus dem Bereich dessen sind, zu was sie nach § 2 Abs. 3 WPO nur „befugt“ sind (BGHZ 102, 128, 130 zum Tatbestandsmerkmal „vereinbar“ der Vorgängervorschrift des § 43 WPO aF; Renner/Caliebe aaO § 5 Rdnr. 61; Weth in Henssler/Prütting BRAO 3. Auflage § 5 RBerG Rdnr. 50; aA Chemnitz/Johnigk aaO Rdnr. 583.1; Altenhoff/Chemnitz RBerG 9. Auflage 1991 Rdnr. 444f), so fehlt es doch am weiteren Erfordernis des § 5 Nr. 2, dass der Abschluss des Darlehensvertrags in unmittelbarem Zusammenhang mit erlaubten Aufgaben steht (BGH Urteil vom 28.09.2000 IX ZR 279/99 S. 12 - dies Erfordernis gilt für Art 1 § 5 Nr. 1 wie Nr. 2 RBerG):
121 
Zwar liegt die erste Voraussetzung hierfür vor, nämlich dass der Adressat des RBerG, also die Streithelferin, ein genehmigungsfreies Gewerbe als Geschäft Nr. 1 betreibt. Das ist hier allein schon die Mittelverwendungsüberwachung (siehe oben (a)), worin sich der Fall auch von den bisher höchstrichterlich entschiedenen Fällen (z.B. Urteil vom 3.06.03 XI ZR 289/02) unterscheidet. Es fehlt aber an der zweiten Voraussetzung, nämlich dass das ins rechtliche gehende Geschäft Nr. 2 nicht selbständig neben oder gar im Vordergrund stehen darf. Denn zum einen spielt der Darlehensvertrag nicht nur eine untergeordnete Rolle, sondern stellt erst die Mittel zur Verfügung, die die Anlage ermöglichen (daran kann die Mittelverwendungskontrolle über 6 Jahre, so die Streithelferin Bl. 427 d.A., nichts ändern) und zum anderen fehlt es auch daran, dass der Wirtschaftsprüfer durch ein Verbot des Geschäfts Nr. 2 an der ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgabe gehindert wäre (Chemnitz/Johnigk aaO Rdnr. 598). Dieses letztere Merkmal wurde zwar ausdrücklich erst im Rahmen der Gesetzesänderung von 1998 in den Gesetzeswortlaut aufgenommen; es war aber schon zuvor ein Auslegungskriterium dafür, ob ein unmittelbarer Zusammenhang besteht: Rennen/Caliebe aaO 3. Auflage Rdnr. 66; Chemnitz/Johnigk aaO Rdnr. 604.1; ähnlich auch Kleine-Cosack RBerG § 5 Rdnr. 64: „auf das gleiche hinausläuft“. Und es ist nicht erkennbar geworden, dass die Streithelferin an der Mittelverwendungskontrolle „gehindert“ gewesen wäre, wenn die Darlehen nicht von ihr hätten besorgt werden können. So waren und sind beim Senat zahlreiche Immobilienfonds-Fälle zweier unabhängig voneinander tätig gewordenen Initiatoren anhängig, in denen sich der Treuhänder - bei einem der Modelle ebenfalls ein Wirtschaftsprüfer - nach dem Fondsmodell von vorneherein auf die Mittelverwendungskontrolltätigkeit beschränkt hatte. Bei einem anderen Fondsmodell war nach dem Gesellschaftsvertrag zwar wie hier vorgesehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Darlehensverträge für die Gesellschafter abschließt, sie hatte diese Tätigkeit dann aber an eine Dritte übertragen, die nicht Wirtschaftsprüferin war. Dass das hier zu beurteilenden Fondsmodell ebenfalls nicht darauf angewiesen war, dass der Treuhänder die Darlehen beschaffte, zeigt sich daran, dass es - nicht nur theoretisch - möglich war, dass der Gesellschafter den auf das Darlehen II entfallenden Beitrag selbst finanzieren oder aus Eigenkapital hätten erbringen können. Auch wenn die Beitrittserklärung (z.B. Anlage K 13) nicht vorsah, die standardmäßige Fremdfinanzierung abzuwählen, ergibt sich bereits aus der Formulierung im Prospekt (Anlage StV 3 S. 43f) dass die Art der Aufbringung dieses Kapitals im Belieben des Gesellschafters stand. Dementsprechend unterstellt der Prospekt zwar regelmäßig, dass dieser Teil durch das Darlehen II finanziert wird (was auch dem Steuersparmodell entsprochen hätte), lässt aber offen, dass der Gesellschafter ihn durch Eigenkapital erbringt (z.B. S. 57, 62 2.1 am Ende und § 4 Nr. 2 GesV). Tatsächlich wurde fast die Hälfte des auf das Darlehen II entfallenden Betrags nicht bei der ... Bank aufgenommen (Bericht der Treuhänderin SV I 2 S. 2), auch wenn die Mehrheit der Gesellschafter nach dem Vortrag der Streithelferin der Klägerinnen so verfuhr. Damit ist die Behauptung der Klägerinnen, ohne die mitangebotene Fremdfinanzierung des Darlehens II hätten die Fondsanteile nicht erfolgreich vertrieben werden können samt der Behauptung der Beklagten, dass die Sicherheiten für das Darlehen II eine Sicherung bei der Aufnahme eines eigenständig gesuchten Darlehens unmöglich gemacht hätten, überholt.
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Diesem Ergebnis steht die Entscheidung BGHZ 102, 128 nicht entgegen. Dort wurde zwar für zulässig gehalten, dass der Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer Sanierung eines Unternehmens mit Gläubigern des Mandanten verhandelt hatte. Dies aber nur deshalb, weil sich die Verhandlungen unter die eigentliche wirtschaftsberatende oder -besorgende Aufgabe unterordneten. Und die Entscheidung in NJW 2000, 69 sagt zum hier erörterten Problem nichts aus, da der dort tätige Steuerberater damals noch nicht zu den in § 5 Nr. 2 RBerG genannten Berufsgruppen gehörte.
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(e) Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 12 GG führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch ist es nicht von Verfassungs wegen geboten (a.A. aber Kleine-Cosack aaO § 1 Rdnr. 165ff), das RBerG soweit einschränkend auszulegen, dass (Basis-)Treuhandtätigkeiten in Bauherrenmodellen oder bei geschlossenen Immobilienfonds entweder aus dem Anwendungsbereich des RBerG herausfallen oder wenigstens immer die Voraussetzungen eines der Ausnahmetatbestände des § 5 RBerG erfüllen. Zwar unterliegt das RBerG wie jedes Gesetz „einem Alterungsprozess“ (BVerfG NJW 2004, 2662 - pensionierter Richter), so dass in jedem Fall zu prüfen ist, ob Art. 12 GG zu einer einschränkenden Auslegung, notfalls auch entgegen dem Wortlaut, zwingt. Genau das ist hier aber nicht der Fall.
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Dass das RBerG in die berufliche Tätigkeit der Streithelferin der Klägerinnen und damit in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingreift, dessen Träger auch juristische Personen sind, bedarf keiner ausführlichen Erörterung. Angesichts der Höhe der regelmäßig bezahlten Gebühren, beim hier betroffenen Fonds 830.000 DM nebst MWSt, handelt es sich bei dieser Tätigkeit der Streithelferin auch nicht nur - sofern dies bei Gesellschaften überhaupt möglich sein sollte - um eine Nebentätigkeit, die die Rechtsprechung des BVerfGs lediglich unter Art. 2 GG und nicht unter Art. 12 subsumiert.
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Eingriffe des Gesetzgebers in die berufliche Betätigung stellen aber nicht schon per se einen Verstoß gegen Art 12 GG dar, vielmehr ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Berufstätigkeit zu regeln und dabei auch Verbote auszusprechen. Entsprechendes gilt für die Anwendung von Gesetzen u.a. durch die Fachgerichte. Die Grenzen dieser Befugnisse werden nicht überschritten, wenn angenommen wird, dass die hier nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag von der Streithelferin der Klägerinnen geschuldeten Tätigkeiten eine unerlaubte Rechtsberatung darstellen.
126 
Wendet man die von der Rechtsprechung des BVerfGs zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in den Schutzbereich des Art 12 GG entwickelte Stufentheorie (BVerfGE 7, 377, 403ff) an, so wäre die Auswirkung des RBerG auf der untersten Stufe, der Berufungsausübungsfreiheit, anzusiedeln. Denn es verbietet die Berufstätigkeit der Streithelferin nicht an sich, sondern regelt nur Ausübungsmodalitäten des Berufs des Wirtschaftsprüfers. So ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Tätigkeit des Basistreuhänders generell oder im Fall der Streithelferin zu einem Spezialberuf mit eigenem Berufsbild entwickelt hätte. Auch führt die Beschränkung der Berufsausübung nicht dazu, dass Wirtschaftsprüfer allgemein ihrer eigentlichen Tätigkeit mangels hinreichender wirtschaftlicher Grundlage nicht mehr nachgehen könnten (anders beim Erbensucher, BVerfG NJW 2002, 3531 LS 2). Damit ist das im RBerG enthaltene Verbot schon dann rechtmäßig, wenn es - wie hier - für den einem weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers unterliegenden Zweck geeignet, erforderlich und nicht übermäßig ist. Dass das Verbot der Rechtsberatung für nicht hinreichend ausgebildete juristische Laien geeignet ist, die Qualität der Dienstleistung und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu schützen, kann keinem Zweifel unterliegen. Ein milderes Mittel, um das gleiche Ziel zu erreichen (= Erforderlichkeit), ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Das Verbot ist - gerade im Hinblick auf die Ausnahmeregelung in Art 1 § 5 Nr. 2 RBerG - auch nicht übermäßig, weil es den auf ihrem Spezialgebiet umfassend ausgebildeten und staatlicher Zulassungskontrolle unterliegenden Wirtschaftsprüfern ermöglicht, die rechtliche Beratung auf diesem Spezialgebiet immer dann mitzuübernehmen, wenn sonst ihre hauptsächliche Tätigkeit beeinträchtigen würde (s.o. (d)). Weiter gehende Ausnahmeregelungen, die die hier nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag vorgesehene Besorgung der Darlehensmittel und die wohnungseigentumsrechtlichen Tätigkeiten ebenfalls vom Verbot freistellen würden, sind dagegen von Verfassungs wegen nicht geboten - auch wenn sie im Zuge einer Neuordnung der Rechtsberatung vom Gesetzgeber vorgenommen werden könnten. Die für die Streithelferin hier vorgesehenen Tätigkeiten sind nicht berufsgruppenspezifisch, werden also bei typisierender Betrachtung von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer nicht regelmäßig wahrgenommen. Zwar mag sich das noch nicht daraus herleiten, dass in den bisherigen vom BGH entschiedenen Fällen zum RBerG idR weniger qualifizierte Steuerberater tätig wurden. Das Berufsbild der WPO sieht aber - da die Treuhandtätigkeit als solche nicht so weit geht, s.o. (3) (a) - solche Tätigkeiten nicht vor und weder die Klägerinnen noch ihre Streithelferin tragen vor, dass die WPO (obwohl erst zum 1.1.95 reformiert) bereits 1996 wieder antiquiert gewesen sei. Zudem erfasst die Ausbildung der Wirtschaftsprüfer auch zumindest nicht den Bereich der wohnungswirtschaftlichen Tätigkeiten (hierin unterscheidet sich der Sachverhalt i.Ü. von dem der Inkassobüros, der der Entscheidung des BVerfG in NJW 2002, 1190 zugrunde lag). Es kommt hinzu, dass für eine sachgerechte Wahrnehmung der beabsichtigten Tätigkeiten steuerliche Kenntnisse (das Modell steht beim Beitritt schon längst, vgl. auch BGH Urteil vom 08.10.04 S. 13 V ZR 18/04 und Urteil vom 18.09.01 S. 9 XI ZR 321/00) gerade nicht nötig und in § 5 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags sogar ausdrücklich ausgenommen sind. Das soeben begründete Ergebnis rechtfertigt sich schließlich auch unter dem Gesichtspunkt, dass die verfassungsrechtliche Prüfungsdichte des Übermaßverbots von der Tiefe des Eingriffs in die Berufsfreiheit abhängt (speziell für Eingriffe innerhalb der Stufe der Berufsausübungsfreiheit: BVerfGE 77, 84, 106) und der Eingriff hier nur geringen Umfang erreicht.
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Allerdings hat das BVerfG speziell für den Bereich der Rechtsberatung zusätzliche Kriterien aufgestellt (insb. BVerfGE 97, 12ff und NJW 2002, 3531 - Erbensucher unter II 2 c aa sowie bb (2)), da sich Wirtschaftsleben und Rechtsanwendung gegenseitig durchdringen. Aber auch danach ist nicht davon auszugehen, dass die Streithelferin ohne eine Genehmigung nach dem RBerG hätte tätig werden dürfen:
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Beim Abschluss der Funktionsverträge stand - im Gegensatz zur Mittelverwendung - nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange im Vordergrund. Dies ergibt sich bereits aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Streithelferin, dass ihr die Verträge vorgegeben waren und damit nicht mehr verhandelt werden sollten, sowie aus der bereits zitierten Regelung in § 5 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags. Dieses Verständnis der vertraglichen Pflichten stimmt auch mit dem typischen Modell eines geschlossenen Immobilienfonds überein, bei dem die wirtschaftliche Seite als Gesamtpaket bereits geregelt ist, bevor der Fonds in den Vertrieb geht. Eine Änderung ist für den einzelnen Anleger daher allenfalls in engen Grenzen möglich und von der Treuhänderin auch nicht beabsichtigt. Dass steuerliche Gesichtspunkte zwar bei der Auflage des Fonds, aber nicht mehr im Rahmen der Platzierung und damit der Tätigkeit des Treuhänders eine Rolle spielen, wurde bereits erwähnt. Damit bleibt für sie nur noch die rechtliche Prüfung, ob die Verträge überhaupt abgeschlossen werden sollen und dieser Bereich unterfällt auch nicht der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags. Soweit als Kriterium für die verfassungsrechtliche Prüfung weiter angesehen wird, ob es zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nur kleiner und einfach zu beherrschender Ausschnitte aus dem Berufsbild eines Rechtsanwalts bedarf oder Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch ein Studium oder langjährige Berufserfahrung vermittelt werden bzw. ob die Tätigkeit typischerweise einem Rechtsanwalt übertragen wird, ändert auch dies am Ergebnis nichts. Auch danach ist Rechtsberatung anzunehmen, denn entgegen der Behauptung der Streithelferin kommt es nicht darauf an, welchen Inhalt die abzuschließenden Verträge konkret hatten, sondern darauf, was nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag alles möglich war (allg. M. beim BGH Urteile vom 16.12.2002 II ZR 109/02 S. 9; vom 11.10.2001 III ZR 182/00 S. 8; vom 28.09.2000 IX ZR 279/99 S. 9; vom 18.09.2001 XI ZR 321/00 S. 7), wobei es auch keine Rolle spielt, ob - was bei Darlehensverträgen aber ohnehin regelmäßig nicht der Fall ist - die vom Treuhänder abzuschließenden Verträge bereits formularmäßig festgelegt gewesen waren (allg. M. beim BGH, z.B. II ZR 19/01 Urteil vom 16.12.01 S. 9; IV ZR 122/02 Urteil vom 29.10.03 S. 11; IX ZR 279/99 Urteil vom 28.09.00; XI ZR 321/00 Urteil vom 18.9.01 S. 7), weil der Treuhänder entscheiden muss, ob er die Verträge überhaupt abschließen will. Und dies betrifft dann z.B. nach § 1 Nr. 1 iVm II Nr. 1 und 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags zahlreiche Tätigkeiten im Zusammenhang mit den WEG - Angelegenheiten (vgl. BGH Urteil vom 28.09.2000 IX ZR 279/99 S. 11: Änderung von Miteigentumsanteilen; Begründung von Sondereigentum), die zumindest nach dem Prospekt (S. 40) im Gegensatz zum Immobilienerwerb bei Abschluss des Vertrags noch nicht erledigt waren. Zudem stellen sich selbst bei den hier im Prozess im Vordergrund stehenden Darlehensverträgen regelmäßig rechtliche Fragen, z.B. danach, ob Abtretungen sicherungs- oder erfüllungshalber vorgenommen werden sollten und falls sicherungshalber: neben den sonstigen Sicherheiten oder wahlweise? (BGH aaO). Daran ändert sich entgegen der Auffassung der Streithelferin trotz der direkten Verhandlungen der Beklagten mit der ... Bank auch im konkret hier zu beurteilenden Fall nichts. Der Abschluss auch der Darlehensverträge war mehr als eine reine Unterschriftsleistung, die die Beklagten genauso hätten vornehmen können. Denn die direkten Verhandlungen beschränkten sich auf die Zinshöhe.
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Selbst wenn man aber einen Spezialberuf Basistreuhänder annehmen wollte, der dann von der Streithelferin als Neben- oder Doppelberuf ausgeübt werden würde, so dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass das RBerG insoweit subjektive Berufswahlbeschränkungen aufstellt, indem es die Ausübung des Berufs an eine Volljuristenqualifikation anknüpft. Angesichts der Breite der Funktionsverträge bei den fraglichen Modellen sind Kenntnisse auf so vielen Rechtsgebieten abzudecken, dass eine auf wenige Rechtsgebiete beschränkte Ausbildung der Wirtschaftsprüfer dafür nicht hinreichend ist und die Volljuristenqualifikation keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Überqualifikation, sondern nur einen zulässigen gewissen Überschuss an Ausbildungsanforderungen darstellt. Sollte der Treuhänder, wie im vorliegenden Modell, nicht sämtliche mögliche Funktionsverträge abschließen, so überschreitet die Nichtberücksichtigung den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers nicht, zumal dann immer noch die Möglichkeit bestünde, dass nach eingehender Prüfung im Einzelfall eine Erlaubnis erteilt wird - ggfs. in verfassungskonformer Auslegung der Durchführungsverordnungen zum RBerG. Dass eine solche Prüfung vorgeschaltet wird, ist angesichts des - nicht nur im vorliegenden Fall hohen - möglichen wirtschaftlichen Schadens für die Mandanten des Treuhänders nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden. Entgegen der Behauptung der Streithelferin sollten nämlich nicht im Rahmen eines überwiegenden wirtschaftlichen Handelns „einzelne rechtsbesorgende Tätigkeiten (scil: mit geringem Gefahrenpotential) miterledigt“ werden, die Geldbeschaffung ist nicht der wirtschaftlich gelagerten Überwachung, wie das beschaffte Geld ausgegeben wird, als unbedeutender Teil unterzuordnen. Auch die Aufteilung des Wohn- und Teileigentums spielt gegenüber einer wirtschaftlichen Seite nicht nur eine untergeordnete Rolle.
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(f) Ein Verstoß des RBerG gegen die von Art 2 GG geschützte Handlungsfreiheit der Streithelferin der Klägerinnen scheidet aus, soweit er damit begründet wird, dass deren berufliche Tätigkeit berührt wird. Insoweit ist Art 12 GG lex specialis (Jarass/Pieroth GG 7. Auflage Art. 12 Rdnr. 3 mwN).
131 
(4) Selbst wenn man aus dem einen oder anderen Grund die Tätigkeit der Streithelferin im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme nicht unter das (Verbot des) RBerG fallen lassen wollte, würde dies der Klägerin nichts nützen. Denn allein der durch die beabsichtigten Tätigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts begründete Verstoß gegen das RBerG führt zur vollständigen Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags und damit der Vollmacht (BGH NJW 2000, 1333, 1335).
132 
bb. Rechtsscheingesichtspunkte helfen der Klägerin Ziff. 1 nicht.
133 
(1) Auf § 172 BGB kann sie sich nicht stützen. Beim Abschluss der Darlehensverträge lagen unstreitig nur notariell beglaubigte Abschriften der jeweiligen Originalvollmacht vor, von der - da der Notar lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung (letzte Seite der Anlagen K 2, K 14, K 24) vorgenommen hatte - auch keine Ausfertigungen existieren. Beglaubigte Abschriften genügen aber selbst dann als Rechtsscheinträger nicht (Heinrichs in Palandt aaO § 173 Rdnr. 6), wenn das Original der beglaubigten Abschrift vorliegt. Auf die in obiter dicta enthaltenen Äußerungen des II. Zivilsenats zur reduzierenden Auslegung der §§ 171ff BGB bei Verstrickung des Treuhänders und darauf, ob die Treuhänderin hier idS hinreichend verstrickt ist (beim II. ZS war sie Gründungsgesellschafterin), kommt es damit nicht an.
134 
(2) Die Anwendung der Grundsätze der Duldungsvollmacht scheitert daran, dass sie voraussetzen, dass der Bankkunde im Zeitpunkt der Duldungshandlung, die zudem spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags hätte vorliegen müssen, zumindest hätte wissen müssen, dass der Treuhänder als Vertreter ohne Vollmacht auftritt (BGH Urteil vom 21.06.2005 XI ZR 88/04 S. 12). Im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge im Jahre 1996 musste aber niemand vom Eingreifen des RBerG ausgehen (st. Rspr. des BGH, zuletzt Urteil vom 27.09.2005 XI ZR 79/04 S. 11f).
135 
cc. Die danach seit ihrem Abschluss schwebend unwirksamen Darlehensverträge haben die Beklagten nicht genehmigt.
136 
(1) Sämtliche Handlungen der Beklagten vor dem Bekannt werden der Ausgangsentscheidung des IX. Zivilsenats vom 28.09.2000 haben von vorneherein außer Betracht zu bleiben. Eine ausdrückliche Genehmigung ist weder behauptet noch ersichtlich und für eine konkludente Genehmigung gilt wie schon bei der Anscheinsvollmacht, dass sie vom Sachverhalt her daran scheitert, dass der Genehmigende die Genehmigungsbedürftigkeit hätte kennen müssen oder er sie wenigstens hätte erkennen können und die Gegenseite darauf vertraut hätte, dass es sich um eine Genehmigung handelt (st.Rspr. zuletzt BGH Urteil vom 27.09.2005 aaO mwN).
137 
(2) Nach dem 28.09.2000 liegen zwar u.a. die von den Beklagten selbst unterschriebenen Prolongationsvereinbarungen, die - weil es sich nicht um neue Verträge handelt - prinzipiell für eine Genehmigung geeignet sein können. Hier genügen sie nicht.
138 
(a) Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer ausdrücklichen Genehmigung. Wie in dem vom BGH mit Urteil vom 27.09.2005 entschiedenen Fall enthalten die Nachträge auch im vorliegenden Fall eine solche nicht.
139 
Zweck der von der Bank vorgegebenen Bestimmungen im Nachtrag („im Übrigen alle sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen ... aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag unverändert fortgelten“) war es zu kennzeichnen, dass an den bereits bestehenden und als wirksam angesehenen Darlehensverträgen außer dem Zinssatz nichts geändert werden sollte. Dazu kam noch, dass der Kontostand im Sinne eines Rechnungsabschlusses festgestellt werden sollte. Eine darüber hinausgehende Bedeutung etwa in dem Sinne, dass die Beklagten damit zum Ausdruck bringen sollten, unwirksamen Verträgen Geltung verschaffen zu wollen, hatten die Erklärungen der Beklagten aus damaliger Sicht dagegen nicht. Genau solches wäre aber für eine ausdrückliche Genehmigung erforderlich gewesen (RGZ 118, 335, 336f; auch aus BGH NJW 67, 1711, 1714 ergibt sich nichts anderes). Entgegen einer verbreiteten und auch von den Klägervertretern geteilten Auffassung ist bei ausdrücklichen Erklärungen nämlich zwar nicht danach zu suchen, ob der Genehmigende sich der Genehmigungswirkung hätte bewusst sein müssen; das aber nur, weil sich bei ausdrücklichen Genehmigungen die Kenntnis der Unwirksamkeit aus diesen selbst ergibt (BGH Urteil vom 27.09.2005 aaO). Genau daran fehlt es hier aber. Allein dass es in der Vereinbarung heißt, dass die bisherigen Bestimmungen und Vereinbarungen fortgelten, soll nicht bedeuten, dass sie bisher unwirksam gewesen seien. Deshalb hat der XI. Zivilsenat im o.g. Urteil eine ausdrückliche Genehmigung ausdrücklich abgelehnt. Auf die genaue Formulierung kam es dabei entgegen der Auffassung der Klägervertreter nicht an wie sich schon daraus ergibt, dass sie weder im Tatbestand des Urteils des BGH wiedergegeben noch in den Entscheidungsgründen näher erörtert ist.
140 
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des BGH vom 29.04.03 (XI ZR 201/02). Dort hatte die Bank kurze Zeit nach der Unterschrift durch den Treuhänder noch zusätzlich eine eigene Unterschrift des Treugebers verlangt und erhalten. Eine ausdrückliche Genehmigung hat der BGH erst gar nicht geprüft, eine konkludente ließ er daran scheitern, dass der Vorgang im Jahr 1990 lag.
141 
(b) Was die Deutung der Nachträge als eine schlüssige Genehmigung anbelangt, so behauptet auch Klägerin Ziff. 1 nicht, dass die Beklagten bis zur Unterzeichnung des Nachtrags (also Anfang November 01) Kenntnis von der Rechtsprechung des BGH und deren Auswirkung auf die Finanzierung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds bei Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers als Treuhänder gehabt hätten, sich also der schwebenden Unwirksamkeit der Darlehensverträge bewusst gewesen wären. Sie meint aber, die Voraussetzungen einer fahrlässigen Genehmigung lägen vor. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
142 
Insb. kann dem Klägervertreter nicht darin gefolgt werden, dass aus den Entscheidungen des BGH, dass vor dem Jahr 2000 niemand Kenntnis haben musste, im Gegenzug geschlossen werden müsse, dass ab dem Jahr 2000 alle hätten Bescheid wissen müssen. Es fehlt bereits daran, dass die Beklagten hätten erkennen können (normaler Fahrlässigkeitsmaßstab: BGH NJW 1990, 454, 456 und BGHZ 91, 324, 330), dass die Vollmacht unwirksam war. Genauso wenig wie die Treuhänderin verfügen die Beklagten über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse. Sie müssen darüber auch nicht verfügen oder aufgrund einer einzigen, ihnen unbekannten Entscheidung Rechtsrat einholen. Außerdem ist niemand verpflichtet, sich vor einem Abschluss eines Vertrags, geschweige denn der Festlegung einer Modalität eines bestehenden Vertrags, rechtlichen Rat einzuholen. Erst wenn ein juristischer Laie den Medien entnehmen kann, dass in seinem Fall ein aktuelles rechtliches Problem besteht, kann verlangt werden, dass er sich rechtlich kundig macht. So lag der Fall hier nicht. Eine Pressemitteilung des BGH zur Entscheidung seines IX. Zivilsenats vom 28.09.2000 erfolgte nicht. Zudem bezog sich diese Entscheidung auf ein Bauträgermodell (was auch nach Auffassung der Streithelferin etwas anderes ist als eine Beteiligung an einem Immobilienfonds). Die nächsten beiden Leitsatzentscheidungen des BGH stammen vom 18.09.01 (XI ZR 321/00) und 11.10.01 (III ZR 182/01), wobei sich auch die letztere auf ein Bauträgermodell bezog. Es handelte sich um Stuhlurteile, das Einspieldatum auf der Website des BGH lässt sich nicht mehr ermitteln und es wurden erneut keine Pressemitteilungen verfasst.
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Außerdem fehlt es an der entsprechenden Komponente bei der Bank, nämlich dass sie darauf vertraut hätte, dass es sich bei den Nachträgen um eine Genehmigung handelt. Schließlich meint sie noch heute, gerade wegen der Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers sei die Vollmacht nicht nichtig, und hat auch dem Beklagtenvortrag nicht widersprochen, dass sie damals keine Kenntnis von der Unwirksamkeit hatte.
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(3) Die weiteren Handlungen der Beklagten seit 2000 genügen ebenfalls nicht für die Annahme einer Genehmigung.
145 
Zwar erfolgten die Zahlungen der Beklagten über den Zeitpunkt des Nachtrags hinaus; indes konnte die Klägerin als für den Genehmigungstatbestand darlegungs- und beweisbelastete Seite keine nähere Angaben machen, wie lange genau. Hierauf und inwieweit die sich verfestigende Rechtsprechung des BGH zum RBerG in der Bevölkerung bekannt wurde, kommt es im Ergebnis aber auch nicht an, weil die Zahlungen durch Lastschrifteinzug erfolgten und allein dessen Dulden schon nicht als Genehmigungshandlung genügt (anders womöglich nach Auffassung des BGH Urteile vom 22.10.2003 IV ZR 398/02 S. 10 sowie IV ZR 33/03 S. 10; vom 10.03.2004 IV ZR 143/03 S. 10; vom 20.04.2004 XI ZR 171/03 S. 14 und vom 27.09.2005 XI ZR 79/04 S. 12, in denen die Zahlungen aber schon vor dem Urteil des IX. Zivilsenats eingestellt worden waren, so dass es im Ergebnis nicht hierauf ankam). Es handelt sich nämlich um einen Fall des Schweigens und Schweigen wird bekanntlich nur dann als Willenserklärung behandelt, wenn eine Pflicht zum Tätigwerden bestand (speziell für Genehmigungen: Heinrichs aaO § 178 Rdnr. 6). Das wurde in der bisherigen Rechtsgeschichte insgesamt nur dreimal angenommen. Im ersten Fall des RG (Z 75, 424) handelte es sich um Handelsrecht, in dem weiter gehende Pflichten zum Widerspruch bestehen. Im Fall des OLG Frankfurt BB 1980, 10 war der Schweigende am Zustandekommen der genehmigungsbedürftigen Handlung als vollmachtloser Vertreter selbst beteiligt. Und im weiteren Fall hatte das OLG Karlsruhe (VersR 92, 1363) die Pflicht aus der Ehe abgeleitet, was nicht vergleichbar ist. Eine solche Ingerenz könnte hier allenfalls in der Erteilung der unwirksamen Vollmacht liegen. Dem geht der Schutzzweck des RBerG aber vor.
146 
Es kommt noch hinzu, dass die Beklagten im Gegensatz zur Lage bei der Prolongation keinen Anlass hatten, sich Gedanken zu machen. Es stand nämlich keine Entscheidung an, die Abbuchung per Lastschrift erfolgte vielmehr automatisch. Dazuhin läge die weitere Voraussetzung immer noch nicht vor, dass auch die Bank von einer Unwirksamkeit der Darlehensverträge ausgegangen sein müsste.
147 
dd. Die rechtliche Konstruktion des Landgerichts, dass die Nachtragsvereinbarungen trotzdem zur Wirksamkeit der Darlehensverträge geführt haben sollen, überzeugt den Senat nicht.
148 
Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die Nachtragsvereinbarung ein Vertrag ist und somit prinzipiell geeignet sein kann, eine unwirksame Vereinbarung in eine wirksame umzugestalten. Zutreffend ist auch die Auffassung der Klägerseite, dass die Beklagten Erklärungsbewusstsein hatten. Nur bedarf es für die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung nicht nur eines auf irgend einen anderen Punkt gerichteten Willens der Parteien, sondern er muss den hier entscheidenden Punkt umfassen und daran fehlt es eben gerade, wie bereits oben im Zusammenhang mit der Frage einer Genehmigung angesprochen. Insoweit unterscheiden sich einseitige Genehmigung und zweiseitiger Vertrag nicht. Aus der damaligen Sicht der Parteien machte der Nachtrag eben auch in seinem damaligen Umfang Sinn, weil sie den Darlehensvertrag als wirksam ansahen. Dieses Erfordernis kann nicht dadurch umgangen werden, dass in der Nachtragsvereinbarung entweder eine Bestätigung im Rechtssinne gesehen wird (was ein Neuabschluss ist, bei dem lediglich nach § 141 Abs. 2 BGB die Wirkungen vorgezogen werden, vgl. Heinrichs aaO § 141 Rdnr. 1 und 4) oder dem Vertrag ein bestätigungsähnlicher Charakter beigelegt wird. Für eine Bestätigung ist über die Situation bei der Duldungsvollmacht und der Genehmigung hinaus immer erforderlich, dass dies von allen Beteiligten so verstanden worden sein und der Bestätigende wenigstens mit der Unwirksamkeit gerechnet haben muss (BGHZ 129, 371, 377). Damit reicht Unkenntnis entgegen dem LG nicht, was sich auch damit begründen lässt, dass unwirksame Geschäfte nicht bestätigt zu werden pflegen (BGH NJW 1971, 1800). I.Ü. gilt auch hier wieder, dass eine „Bestätigung" allein des Saldos nicht „Bestätigung" des gesamten Vertrags bedeutet.
149 
ee. Schließlich verstoßen die Beklagten auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich noch jetzt auf die Unwirksamkeit der Vollmacht berufen. Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil vom 29.04.2003 XI ZR 201/02 S. 15f) dem Darlehensnehmer dann die Berufung auf die Unwirksamkeit nach § 242 BGB verweigert, wenn er wegen des Verlangens der Bank nach einer eigenen Unterschrift bei einem früheren Vertrag merken musste, dass seine eigene Unterschrift Bedeutung haben soll. So liegen die Dinge hier aber nicht.
150 
2. Berufungsantrag Ziff. 2 + 3 (Zahlantrag)
151 
Soweit die Klägerin Ziff. 1 mit dem Antrag 2 in der Hauptbegründung die Zahlung rückständiger Zins- und Tilgungsraten verlangt, kann die Begründetheit nicht geprüft werden, weil die Klage insoweit unzulässig ist (siehe oben II 4). Mit der Hilfsbegründung, die auch für den Antrag Ziff. 3 gilt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin Ziff. 1 stehen keine Bereicherungsansprüche gegen die Beklagten zu.
152 
a. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin Ziff. 1 meint, die Beklagten als unmittelbare Leistungsempfänger in Anspruch nehmen zu können, und sich hierzu darauf stützen will, dass die ... Bank im Darlehensvertrag angewiesen wurde, das Darlehen auf das Treuhandkonto ... auszuzahlen.
153 
Folgt man dem XI. Zivilsenat des BGH haben die Beklagten, ohne dass es darauf ankäme, ob § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Annahme eines Verbundes ausschließt, nichts erhalten, denn die Zahlungsanweisung im Darlehensvertrag teilt das Schicksal des unwirksamen Darlehensvertrags, auch sie wurde schließlich von der Treuhänderin aufgrund unwirksamer Vollmacht erteilt, ohne dass eine Heilung eingetreten wäre (z.B. Urteil vom 22.02.05 XI ZR 41/04 S. 13). Damit haben nicht die Beklagten, sondern „andere Beteiligte“ die Darlehensvaluta erhalten (z.B. Urteil vom 15.03.05 XI ZR 135/04 S. 23).
154 
Folgt man dem abweichenden Ansatz des II. Zivilsenats und legt mit ihm § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG in einer Weise einschränkend aus, dass die vorliegenden Darlehensverträge nicht als grundpfandgesichert angesehen werden, so haben die Beklagten zwar etwas erhalten, nämlich ihre Beteiligung am Fonds, sie schulden dann aber auch nur deren Herausgabe (Urteile vom 14.06.04 II ZR 393/02 und II ZR 407/02; bei der hiesigen Konstellation gegen Zahlung des Eigenkapitalanteils).
155 
Entgegen der Auffassung der Klägervertreter widerspricht dieses Ergebnis nicht gefestigter Dogmatik im Dreiecksverhältnis des Bereicherungsrechts. Sollte ein Verbund vorliegen, so könnte die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags dazu führen, dass das verbundene Geschäft nicht wirksam wurde (vgl. zum Meinungsstand zum VerbrKrG: Kessal-Wulf in Staudinger BGB Bearb. 2004 § 9 VerbrKrG Rdnr. 86; zu dem nach der Inkorporierung ins BGB: Kessal-Wulf aaO Bearb. 2004 § 358 Rdnr. 56). Würde man dies auch auf Gesellschaftsbeitritte anwenden, läge damit ein Doppelmangel vor, für den es nach wie vor an einer allseits anerkannten Gesamtlösung fehlt (Sprau in Palandt aaO § 812 Rdnr. 63 - 65). Selbst wenn aber nur das Deckungsverhältnis beeinträchtigt ist, so führt dies nicht ausnahmslos dazu, dass der vermeintlich Anweisende in die Rückforderung einbezogen wird (nach Lieb in Münchener Kommentar zum BGB 3. Auflage § 812 Rdnr. 62 soll sogar das Gegenteil ausnahmslos der Fall sein). Vielmehr hat der Angewiesene unter Berücksichtigung dessen, dass die Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis nicht schematisch, sondern unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (BGHZ 111, 382, 385 mwN) erfolgt, die Leistung immer dann selbst vom Dritten zurückzufordern, wenn der Schutz des vermeintlich Anweisenden, selbst wenn er den Schein einer Anweisung gesetzt hatte, vorgeht. Das ist nicht nur bei Geschäftsunfähigen der Fall. Genauso schutzbedürftig sind Personen, zu deren Gunsten das RBerG die Nichtigkeit der Vollmacht und damit die Unwirksamkeit der vom Bevollmächtigten verfügten Anweisung anordnet.
156 
Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Beklagten die Nachträge unterzeichnet haben. Sie wirken - wie schon oben ausgeführt - nicht als Genehmigung, weshalb es müßig ist zu diskutieren, ob die Genehmigung an der Rückabwicklung etwas ändert (so Wendehorst in Bamberger BGB § 812 Rdnr. 176; vgl. auch BGH Urteil vom 20.04.2004 XI ZR 171/03 S. 16, in dem ausdrücklich auf die Nichtleistungskondiktion verwiesen wird).
157 
Dieses Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Streithelferin der Klägerinnen und auch der Klägerin Ziff. 1 nicht dadurch korrigieren, dass die Beklagten deshalb als Empfänger einer Leistung angesehen werden, weil sie von ihrer Einlagenverbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft befreit wurden und insoweit bereichert seien. Unabhängig davon, dass die Streithelferin in der Zahlungskette (siehe sogleich) zwischengeschaltet ist, ist dieser Weg schon deshalb nicht gangbar, da die Kondiktion gegen den tatsächlichen Empfänger der Leistung Vorrang hat.
158 
b. Eine Haftung der Beklagten aus Bereicherungsrecht lässt sich auch nicht über eine akzessorische Haftung der Beklagten nach § 128 HGB analog für die „anderen Beteiligen“ im Sinne der Dogmatik des XI. Zivilsenat des BGH begründen.
159 
aa. Dem steht schon entgegen, dass das Geld nicht an die Fondsgesellschaft ausbezahlt wurde, sondern an die Treuhänderin, denn diese war Inhaberin des Empfängerkontos ....
160 
Dieser Ansatz ist - entgegen der Klägerseite und ihrer Streithelferin - nicht schon deshalb im Ansatz verfehlt, weil Treuhandkonten immer Konten des Treugebers wären. Im Außenverhältnis ist der Treuhänder berechtigt und verpflichtet, nicht der Treugeber. Das Gegenteil folgt auch nicht aus der Entscheidung BGHZ 61, 72, 77. Dort ging es um die Auslegung einer Verpfändungsklausel in Banken-AGB, in deren Rahmen das von den Parteien gewollte, nämlich dass die Bank kein Pfandrecht wegen Forderungen gegen den Treuhänder erhält, zugunsten des Treugebers berücksichtigt werden konnte; hier würde das von der Streithelferin gewünschte Ergebnis dagegen zulasten des Treugebers gehen. Lieb aaO § 812 Rdnr. 386 FN 873 behandelt die unmittelbare und nicht die mittelbare Stellvertretung.
161 
Kommt es damit nach allgemeinen Prinzipien darauf an, wer Kontoinhaber ist, kann der Senat dies feststellen, ohne an eine gegenteilige Feststellung des Landgerichts gebunden zu sein. So heißt es in seinem Urteil nämlich nur, dass die Valuta auf ein „auf die GbR lautendes Treuhandkonto“ geflossen sei, ohne dass näher festgelegt wäre, ob Kontoinhaber die Treuhänderin war und diese das Konto mit dem Vermerk „GbR“ versehen hatte oder ob es sich um ein Konto der GbR handelte, über das sie aber wegen der Stellung der Treuhänderin nicht oder nur eingeschränkt verfügen konnte.
162 
Nach den von der Streithelferin im Berufungsverfahren vorgelegten Eröffnungsunterlagen zum Kontostamm ..., deren Richtigkeit von keiner Seite bestritten wurde, ist davon auszugehen, dass die Treuhänderin Kontoinhaberin des Kontos ... bei der ... Bank war. Dies ergibt sich schon aus der Bezeichnung der Kontoinhaberin im Eröffnungsantrag und wird dadurch weiter gestützt, dass nur Mitarbeiter der Treuhänderin zeichnungsberechtigt waren. Genau so war der Zahlungsverkehr im Übrigen in § 2 des Treuhandvertrags vorgesehen und auf diesem Standpunkt standen die Klägerinnen auch noch in der ersten Instanz, als sie auf S. 21 der Klage ausführten, dass die GbR aufgrund der Auszahlung nur einen Anspruch gegen den Treuhänder auf Auszahlung erhalten habe. Indizien, die für die jetzige Auffassung der Klägerinnen sprechen würden, konnten auch sie in der mündlichen Verhandlung nicht benennen. Die weiteren Ausführungen der Streithelferin im nicht nachgelassenen Schriftsatz führen zu keiner anderen Bewertung. Wie bereits die Beklagtenvertreter zurecht ausgeführt haben, hat die ... Bank nicht die GbR, sondern die Treuhänderin als Kontoinhaber betrachtet und dies zurecht.
163 
Vergeblich halten die Klägerinnen und ihre Streithelferin dem entgegen, dass die Treuhänderin ein Organ der GbR gewesen und das Konto deswegen der GbR zuzurechnen sei. Selbst wenn sie tatsächlich ein Organ der GbR gewesen sein sollte, so ist nicht ihr gesamtes Vermögen der GbR zuzurechnen, sondern nur insoweit als sie es für die GbR halten wollte. Die Notwendigkeit dieser Einschränkung ergibt sich schon daraus, dass die Streithelferin nicht nur Treuhänderin dieser GbR war und ihr Vermögen nicht quotal (oder wie sonst?) auf ihre verschiedenen Treugeber verteilt werden kann. Davon ausgehend - etwas anderes wird von niemandem behauptet -, dass die Streithelferin als seriöse Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus dem vermeintlich wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag mit den Anlegern nachkommen wollte, konnte sie das Konto aber nicht als Organ der GbR führen, weil sie sonst ihrer Funktion als Mittelverwendungstreuhänderin nicht nachgekommen wäre.
164 
Weiter nützt es der Klägerin Ziff. 1 nichts, dass sie darauf hinweist, dass die GbR um den Auszahlungsanspruch gegen den Treuhänder bereichert sei. Der Treuhänder ist der erste Bereicherte und daher vorrangig und einziger Bereicherungsschuldner der Bank.
165 
bb. Die Haftung der Beklagten für evtl. Forderungen der Klägerin Ziff. 1 gegenüber der Fondsgesellschaft kommt im Übrigen auch mangels Haftungsüberleitungsnorm nicht in Betracht.
166 
Zwar haften die Gesellschafter einer GbR nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH über § 128 HGB analog für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für Publikumsgesellschaften gelten aber zahlreiche Ausnahmen (vgl. BGHZ 150, 1, 4ff und Urteil vom 21.07.2003 II ZR 387/02 S. 14). Dies lässt sich damit begründen, dass insoweit die Heranziehung der Haftungsnorm aus dem Recht der oHG mangels Vergleichbarkeit des zu regelnden Sachverhalts nicht möglich erscheint, weil die Publikumsgesellschaft im Gegensatz zum Leitbild der oHG nicht auf der persönlichen Verbundenheit der Gesellschafter aufbaut, sondern eine reine Kapitalanlage darstellt. Speziell für die vorliegende Konstellation, dass die Haftung der Gesellschafter nur deshalb in Betracht gezogen wird, weil eine diese schützende Vorschrift vertragliche Ansprüche ausschließt, verbietet zudem die erforderliche wertende Betrachtung eine analoge Heranziehung von Haftungsvorschriften, die den gesetzlichen Schutzzweck unterlaufen.
167 
cc. Aufgrund dieses Befunds kann offen bleiben, ob die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung tatsächlich von Zufälligkeiten des Auszahlungswegs abhängen soll oder generell die Wertungen des RBerG in den Vordergrund zu stellen sind und damit der geschützte Vollmachtgeber generell von einer Rückzahlungspflicht auszunehmen ist.
C.
168 
Die Klägerin Ziff. 2 ist noch am Rechtsstreit beteiligt (I). Ihre Berufung ist ebenfalls zulässig (II). Soweit die Klage durch die Berufung der Klägerin Ziff. 2 zum Senat gelangt ist, ist sie jedoch unzulässig (III).
169 
I. Die Klägerin Ziff. 2 ist noch am Rechtsstreit beteiligt. Wie bereits oben unter B II 2 b aa ausgeführt, kam es nicht zu einem Parteiwechsel nach § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO. Ein gewillkürter Parteiwechsel nach allgemeinen Grundsätzen scheidet ebenfalls aus, weil die Klägerinnen die auch hierfür erforderlichen Erklärungen zur vollständigen Übernahme des Prozesses durch die Klägerin Ziff. 1 nicht abgegeben haben.
170 
II. Die Berufung der Klägerin Ziff. 2 ist zulässig.
171 
1. Die Zulässigkeit der Berufung scheitert nicht daran, dass es insoweit an einer Ausgangsentscheidung des Landgerichts fehlen würde. Zwar hat es das Landgericht versäumt, die Klage im Tenor seines Urteils „im Übrigen“, also hinsichtlich der mit der Berufung der Klägerin Ziff. 2 geltend gemachten Zinsen, abzuweisen. Das ist aber unschädlich, weil sich aus dem Urteil im Ganzen ergibt, dass das Landgericht nicht ein Teilurteil erlassen wollte. Das zeigt sich schon an der uneingeschränkten Bezeichnung als „Urteil“ statt als „Teilurteil“ und wird weiter durch die Urteilsgründe gestützt, die bei Widersprüchen zwischen Rubrum („Urteil“) und Tenor (fehlende Abweisung „i.Ü.“) zur Auslegung herangezogen werden können und aus denen kein Vorbehalt hinsichtlich der weiteren Zinsen entnommen werden kann. Auch enthält das Urteil keine Ansatzpunkte, dass das LG der Auffassung gewesen wäre, dass der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif gewesen wäre.
172 
2. Offen bleiben kann, ob für die Prüfung, ob die Berufungssumme erreicht ist, auf jedes einzelne Rechtsmittel isoliert abzustellen ist, womit die Zinsforderung zur Hauptforderung würde, weil die Klägerin Ziff. 2 ihre Hauptforderung nicht in die Berufung bringen konnte, oder ob eine Gesamtbetrachtung der Berufungen beider Seiten angestellt wird mit der Folge, dass die mit der Berufung der Klägerin Ziff. 2 weiter verfolgte Zinsforderung, Nebenforderung bleibt. Denn die Berufung der Klägerin Ziff. 2 ist jedenfalls als Anschlussberufung wirksam. Diese musste nicht nochmals eingelegt werden (Schumann/Kramer Die Berufung in Zivilsachen 6. Auflage Rdnr. 373).
173 
III. Die Klage der Klägerin Ziff. 2 ist jedoch, soweit sie aufgrund der Berufung der Klägerin Ziff. 2 zum Senat gelangt ist, unzulässig. Insoweit geht es lediglich um Zinsen auf die rückständigen Raten aus den Darlehensverträgen. Es fehlt aber schon bei ihrem Hauptanspruch an der hinreichenden Bestimmtheit des Streitgegenstandes (siehe oben B II 4).
D.
174 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Soweit das Landgericht rückständige Darlehensraten nebst Zinsen zugesprochen hat, ist die Klage bereits unzulässig (s.o. C III). Der Feststellungsantrag aus den oben unter B III 1 genannten Gründen keinen Erfolg (Verstoßes der Streithelferin gegen das RBerG unwirksam, ohne dass die Unwirksamkeit durch die Nachträge vom November 2001 behoben worden wäre). Für die Bereicherungsansprüche ist die Klägerin Ziff. 2 nicht aktivlegitimiert (s.o. B II 2 b), außerdem sind die Beklagten nicht passivlegitimiert (oben B III 2).
E.
175 
Die Kostenentscheidung im Verhältnis zwischen den Parteien folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (Klägerin Ziff. 1) bzw. § 91 ZPO (Klägerin Ziff. 2). Kosten der Streithelferin der Klägerinnen sind nach § 101 Abs. 1 ZPO nicht zu erstatten.
176 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
F.
177 
Der Streitwert beträgt in beiden Instanzen bis 1.100.000 EUR und folgt allein aus den beiden Anträgen Ziff. 2 und 3 der Klägerin Ziff. 1.
178 
Was zunächst den Wert allein der Klage und Berufung der Klägerin Ziff. 1 anbelangt, so wären zwar an sich nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nF Haupt- und Hilfsanträge und damit alle drei Anträge zu addieren, da der Senat über sämtliche Anträge entschieden hat, was auch den Streitwert der ersten Instanz beeinflusst (Meyer KostG 6. Auflage § 45 Rdnr. 21). Trotzdem richtet sich der Streitwert nur nach der Summe aus Hilfsantrag und Antrag Ziff. 2, da Hilfsantrag und Hauptanträge weitgehend wirtschaftlich identisch sind, wie sich aus folgender Überlegung ergibt: Hätte die Klägerin als Hauptantrag nicht einen Feststellungs-, sondern einen Leistungsantrag stellen können, würde es sich beim Antrag Ziff. 3 noch nicht einmal um einen Hilfsantrag, sondern nur um eine - den Streitwert nicht beeinflussende - Hilfsbegründung handeln. Das daher anzuwendende Additionsverbot geht allerdings nicht so weit, dass der Wert des Antrags Ziff. 2 bei der Feststellung des Wertes des Hilfsantrags unberücksichtigt bliebe, nur weil der Bereicherungsanspruch dort Hilfsbegründung und kein Hilfsantrag ist. Denn die Formel der wirtschaftlichen Identität führt nicht dazu, dass der höhere Wert des Hilfsantrags dann noch zusätzlich unter formalistischen Gesichtspunkten verringert werden könnte. Damit ist der auf die Anträge 2 und 3 verteilte wirtschaftliche Wert der Hilfsanträge, nämlich knapp 1,1 Mio. EUR anzusetzen, der - weil die Klägerin Ziff. 1 die Tilgungsanteile der Beklagten bewusst nicht angerechnet hat - über dem Wert der noch offenen Darlehensforderungen und damit dem des Antrags Ziff. 1 läge (Wirksamkeit der Darlehensverträge hier unterstellt).
179 
Die subjektive Klagehäufung durch Beteiligung der Klägerinnen Ziff. 1 und 2 führt nicht zu einer Verdoppelung des Streitwerts. Zwar wäre an sich nach § 5 1. HS ZPO (1. Instanz) bzw. § 45 Abs. 2 GKG (Berufung) zu addieren, aber auch hier entfällt eine Addition bei wirtschaftlicher Identität (BGH KostRspr § 5 Nr. 53). Das ist hier anzunehmen, da sich die Ansprüche nur hinsichtlich der Aktivlegitimation unterscheiden und auch diese ohnehin bei jeder der der Klägerinnen zu prüfen ist, so dass kein Mehraufwand entsteht.
G.
180 
Der Senat hat die Revision für die Klägerin Ziff. 1 zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt ZPO) zugelassen, weil die Frage, ob Wirtschaftsprüfer als Treuhänder eines geschlossenen Immobilienfonds insb. aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 3 WPO ohne Genehmigung nach dem RBerG tätig werden können, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt ist. Zugleich ist das Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erfüllt, weil Wirtschaftsprüfer auch über den vorliegenden Publikumsfonds hinaus als Basistreuhänder tätig geworden sind und die Frage sich bei jedem der zahlreichen Anleger jedes betroffenen Fonds stellt (siehe auch OLG Frankfurt Urteil vom 22.12.2004 9 U 94/03). Zudem ist die Zulassung der Revision aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil zumindest das OLG Celle (Urteil vom 01.04.2004 4 U 130/03 LS in VuR 2004, 261) die gegenteilige Auffassung vertritt.
181 
Für die Klägerin Ziff. 2 und die Beklagten hat die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu erfolgen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt ZPO), weil des OLG Frankfurt (WM 2004, 1386, 1387) bei der Frage des Abtretungsverbots anders entscheidet als der Senat.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 220/12 Verkündet am:
3. Juli 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das unterhaltsberechtigte Kind verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber
seinen Eltern nicht schon dann, wenn es ihm aufgrund eines notenschwachen
Schulabschlusses erst nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsorientierungspraktika
und ungelernter Aushilfstätigkeiten gelingt, einen Ausbildungsplatz
zu erlangen.
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - OLG Koblenz
AG Mayen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die 1989 geborene Antragstellerin begehrt von ihrem Vater, dem Antragsgegner , Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab September 2010.
2
Die Antragstellerin lebte nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 1997 zunächst im Haushalt des Vaters in den Niederlanden, bevor sie 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland wechselte. Dort erwarb sie 2007 die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6. Anschließend nahm sie eine eigene Wohnung und bestritt ihren Lebensunterhalt selbst, indem sie als ungelernte Kraft in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse eintrat und Praktika zum Teil in der Erwartung leistete, auf diese Weise Zugang zu einem Ausbildungsplatz zu erlangen. Im August 2010 begann sie eine Ausbildung zur Fleischereifachverkäu- ferin. Ihre Mutter erzielt als geringfügig Beschäftigte Einkünfte von monatlich höchstens 400 €.
3
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für September 2010 bis Juli 2011 in Höhe von 2.923,42 € sowie laufenden Unterhalt ab August 2011 in Höhe von monatlich 218,82 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.

Entscheidungsgründe:

4
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

I.

5
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sei von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, weshalb das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit durchzuführen habe. Gewisse Ausbildungsverzögerungen seien je nach den Umständen des Einzelfalls jedoch hinzunehmen. Trotz einer nicht unerheblichen Verzögerung bei der Ausbildung könne ein Unterhaltsanspruch dann noch fortbestehen, wenn in den Fällen der Erstausbildung der Unterhaltspflichtige durch die Zuerkennung des Unterhaltsanspruchs wirtschaftlich nicht übermäßig belastet werde, die Versagung des Unterhaltsanspruchs für das Kind jedoch gravierende Folgen für dessen Lebensstellung hätte und Verzögerungen in der Ausbildung jedenfalls auch auf vom Kind nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen seien. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben , da die Antragstellerin bei notenbedingt schlechten Chancen auf einen Ausbildungsplatz berechtigterweise mehrere Praktika absolviert habe mit dem Ziel, im Anschluss hieran bei den jeweiligen Unternehmen einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der sehr mäßige Schulabschluss auch auf die von der Antragstellerin nicht zu vertretende familiäre Situation einschließlich des Aufenthaltswechsels von den Niederlanden nach Deutschland und dem damit verbundenen Wechsel des Schulsystems zurückzuführen sei. Der Antragsgegner habe auch noch drei Jahre nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung damit rechnen müssen, von der Antragstellerin auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.
6
Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin sei - dem Amtsgericht folgend - nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien mit 670 € monatlich zu bemessen, wobei davon auszugehen sei, dass sie nicht mit einem Partner in häuslicher Gemeinschaft lebe. Nach Abzug des Kindergeldes und der Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung eines pauschalen ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von monatlich 90 € verbleibe ein offener Bedarf von anfänglich 284 €, zwischen Februar 2011 und Juli 2011 250,57 € und seit August 2011 218,82 € monatlich. Dem Antragsgegner, der über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.782,50 € verfüge , verbleibe auch nach Abzug von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen , Krankenversicherungsbeiträgen und Unterhaltsbeträgen noch ein Einkommen , welches deutlich über seinem angemessenen Selbstbehalt liege.
7
Der Anspruch der Antragstellerin entfalle auch nicht deswegen, weil sie dem Antragsgegner seit geraumer Zeit den Kontakt verweigere. Allein ein solches Verhalten begründe eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB nicht. Insoweit könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Antragsgegner es unterlassen habe, seinerseits (wieder) den Kontakt zur Antragstellerin zu suchen.
8
Schließlich würde auch eine zwischen dem Antragsgegner und der Mutter der Antragstellerin getroffene Freistellungsvereinbarung, wonach jeder El- ternteil für das bei ihm lebende Kind sorgen solle, den Unterhaltsanspruch nicht entfallen lassen.

II.

9
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
10
1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht für das in 2010 eingeleitete Verfahren auf der Grundlage des Art. 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (Brüssel I-VO = EuGVVO) von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (EuUnthVO) ist nach deren Art. 75 Abs. 1 auf das vor ihrem Inkrafttreten eingeleitete Verfahren nicht anwendbar.
11
Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht das Verfahren nach deutschem Sachrecht beurteilt, was sich aus Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ 73) bzw. Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsprotokoll - HUP) ergibt. Denn die Antragstellerin als Unterhaltsberechtigte hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
12
2. Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht entschieden, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB hat.
13
a) Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
14
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsurteile vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671 und vom 29. Juni2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 15).
15
bb) Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt auch die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Auch ein Schulabgänger muss auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig beginnen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufsund Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss (Senatsurteile vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 16).
16
Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung , ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen , richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 mwN).
17
So ist einerseits anerkannt, dass subjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten , die diesem nicht vorwerfbar sind, wie etwa eine psychische Erkrankung, die verzögerte Aufnahme eines Studiums rechtfertigen können (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 18 mwN).
18
Andererseits mutet § 1610 Abs. 2 BGB den Eltern nicht zu, sich gegebenenfalls nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung etwa der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten, einem Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei kann auch ins Gewicht fallen, dass es sich um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672).
19
b) Den vorstehenden Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung gerecht.
20
aa) Die Antragstellerin hat 2007 im Alter von 18 Jahren die mittlere Reife absolviert. Soweit das von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene Wiederholen der siebten Klasse zu einem verzögerten Abschluss der allgemeinen Schulausbildung führte, muss der Verpflichtete dies nach Treu und Glauben hinnehmen. Unabhängig davon, dass dem Kind ein schulisches Versagen während seiner Minderjährigkeit ohnehin kaum vorgeworfen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 370 zu § 1611 Abs. 2 BGB), ist nach den getroffenen Feststellungen das Wiederholen der Schulklasse ebenso wie der vergleichsweise schlechte Notendurchschnitt des Abgangszeugnisses auch auf die von der Antragstellerin nicht zu vertretende familiäre Situation einschließlich des Aufenthaltswechsels von den Niederlanden nach Deutschland und den damit verbundenen Wechsel des Schulsystems zurückzuführen. Darin, dass die Antragstellerin diese negativen Einflüsse auf ihre schulische Entwicklung auch in den Folgejahren nach dem Wechsel nicht aus eigener Kraft mit der vorhandenen Begabung kompensieren konnte, liegt kein schuldhaftes Versagen des Kindes von unterhaltsrechtlicher Relevanz.
21
bb) Ebenfalls ist der Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen, dass sie nicht sofort nach der Erlangung des Schulabschlusses in ein Ausbildungsverhältnis eintrat. Dass das Oberlandesgericht ihr insoweit eine Übergangszeit zugestanden hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist im Rahmen der rechtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
22
Hierbei durfte das Oberlandesgericht berücksichtigen, dass es Bewerbern mit guter Ausgangsqualifikation, die sich vor allem durch gute Schulnoten ausdrücken kann, im ersten Zugriff grundsätzlich leichter gelingt, einen Ausbil- dungsplatz zu erlangen, als Bewerbern mit schwächerer Qualifikation. Letztere mögen verstärkt darauf angewiesen sein, durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen, was auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine (zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen kann.
23
Nach den getroffenen Feststellungen bemühte sich die Antragstellerin seit 2007 um einen Ausbildungsplatz, indem sie in den Jahren bis 2009 mehrere Praktika absolvierte mit dem Ziel, im Anschluss hieran bei den jeweiligen Unternehmen einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Zwar hat die Antragstellerin für 2008 keine konkreten Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz vorgetragen. Es hält sich jedoch in den Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, wenn das Oberlandesgericht hierin nach den Umständen des Einzelfalls noch keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung gesehen hat.
24
cc) Dass die angeordnete Unterhaltsverpflichtung den Antragsgegner unzumutbar belasten könnte, ist vor dem Hintergrund der tatrichterlich getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des relativ langen Zeitraums bis zur Aufnahme der Ausbildung nicht ersichtlich. Denn in Anbetracht der schwierigen Ausbildungsmarktlage für Schulabsolventen mit schwacher Notenqualifikation musste der Antragsgegner damit rechnen, dass die Antragstellerin eine Ausbildungsstelle erst würde antreten können, nachdem sie sich in vorgeschalteten Berufsorientierungspraktika oder ähnlichen Tätigkeiten bewährt hatte. Auch liegt die gesamte Ausbildung noch innerhalb des Zeitraums vor der Vollendung des 25. Lebensjahres, für den Kindergeld beansprucht werden kann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG). Durch die vorgenannte Regelung erkennt die Rechtsordnung eine Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von ihrer Art als grundsätzlich förderungswürdig an. Es handelt sich um die erste Ausbildung der Antragstellerin, die der Antragsgegner zu finanzieren hat; zudem muss der Antragsgegner vergleichsweise niedrige Beträge zahlen, die sich innerhalb des Ausbildungszeitraums wegen der jährlich steigenden Ausbildungsvergütung sogar noch verringern.
25
3. Auch hinsichtlich der Höhe des angeordneten Unterhalts hält die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung stand.
26
a) Der Bedarf der Antragstellerin steht nur insoweit im Streit, als der Antragsgegner Haushaltsersparnis und Synergie durch das Zusammenleben mit einem Partner geltend macht. Das Oberlandesgericht hat jedoch das Vorbringen , mit dem der Antragsgegner das Zusammenleben der Antragstellerin mit einem Partner behauptet, zu Recht als nicht hinreichend substanziiert erachtet.
27
b) Nach den zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners getroffenen Feststellungen verfügt dieser über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.782,50 € abzüglich 5% berufsbedingter Aufwendungen (89,15 €) und Krankenversicherungsbeitrag von 274,77 €. Unter Abzug des angemessenen Selbstbehalts, den das Oberlandesgericht unter Hinweis auf seine Leitlinien in tatrichterlicher Verantwortung mit 1.100 € bis Ende 2010 bzw. 1.150 € für die Zeit danach bemessen hat, war der Antragsgegner für den zugesprochenen Unterhalt leistungsfähig. Damit kann er den Unterhalt erbringen.
28
Etwas anderes folgt auch nicht aus den erhöhten Selbstbehalten, die der Senat gegenüber einem vormals wirtschaftlich selbstständigen Kind gebilligt hat (Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 20). Denn ein Kind, das die Phase vor seiner Erstausbildung durch Berufsorientierungspraktika oder ähnliche Tätigkeiten überbrückt, ist noch nicht wirtschaftlich selbstständig im vorbezeichneten Sinne.
29
Soweit der Antragsgegner vorbringt, ihm müsse pauschal ein höherer als der tabellenmäßige Selbstbehalt verbleiben, um das in seinem Aufenthaltsstaat, den Niederlanden, bestehende höhere Preisniveau aufzufangen, ist dem nicht zu folgen. Die tabellenmäßigen Selbstbehaltsbeträge geben eine pauschalierte Betrachtung zur Hand, die bereits auf regionale Preisunterschiede innerhalb Deutschlands keine Rücksicht nimmt. Ob eine Anpassung des Selbstbehalts erforderlich ist, wenn der im Ausland aufhältige Unterhaltspflichtige einem von den Annahmen der Tabelle wesentlich abweichenden Preisniveau ausgesetzt ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Jedenfalls wenn sich die Kaufkraft des Euro in den einzelnen Staaten nur geringfügig unterscheidet, wie hier die Rechtsbeschwerde nur um 4,4 % erhöhte Lebenshaltungskosten für die Niederlande vorträgt, ist ein Kaufkraftausgleich regelmäßig nicht geboten (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 35).
30
4. Schließlich ist es nicht zu beanstanden und von der Rechtsbeschwerde im Übrigen auch nicht gerügt, dass das Oberlandesgericht eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB abgelehnt hat (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 25. Januar 1995 - XII ZR 240/93 - FamRZ 1995, 475, 476 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 27). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Mayen, Entscheidung vom 13.10.2011 - 8b F 585/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.03.2012 - 13 UF 1081/11 -

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein emeritierter Hochschullehrer, begehrt von dem beklagten Institut, ihm Einsicht in die Liste (Vor- und Nachnamen, Anschrift und e-mail-Adresse) der gegenwärtig und künftig Studierenden des Studiengangs Regionalwissenschaft/Regionalplanung fortlaufend ab dem Sommersemester 2004 zu gewähren.

2

Nachdem das beklagte Institut sich geweigert hatte, dem Kläger die gewünschten Listen zu überlassen, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter anderem geltend gemacht hat: Als emeritierter Hochschullehrer sei er weiterhin berechtigt, Lehrveranstaltungen anzubieten und abzuhalten. Ein reibungsloser und effektiver Ablauf der Lehrveranstaltungen und auch die Kontrolle des Lernerfolgs seien nur möglich, wenn ihm die gewünschten Angaben über die eingeschriebenen Studierenden vor Beginn des Semesters zur Verfügung stünden. Es entspreche der ständigen Praxis des beklagten Instituts, jedem Hochschullehrer eine Kopie der fraglichen Listen zu überlassen oder jedenfalls auf Wunsch in sie Einsicht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung den Leiter des Studienbüros und die Leiterin der Dienstleistungseinheit Studium und Lehre des beklagten Instituts als Zeugen zur Behandlung von Daten und Listen der Studierenden vernommen. Er hat sodann die Berufung des Klägers durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob für einen (emeritierten) Professor das Recht besteht, zur Vorbereitung seiner Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren jeweils zu Semesterbeginn von der Universität, an welcher er lehrt, Name, Anschrift und Fachsemesterzahl der immatrikulierten Studierenden durch Einsichtnahme in die Studierendenlisten in Erfahrung zu bringen.

6

Ob ein solcher Anspruch aus § 49 Abs. 4 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LHG hergeleitet werden kann, mag in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Zwar gehört § 49 Abs. 4 LHG dem grundsätzlich irrevisiblen Landesrecht an (§ 137 Abs. 1 VwGO). Jedoch kann sich die Revisibilität des § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG aus dem fortgeltenden § 127 Nr. 2 BRRG ergeben. Nach dieser Vorschrift kann bei einer Klage aus dem Beamtenverhältnis die Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden. Eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch im Beamtenrecht seine Grundlage hat, also über eine Klage mit einer dem Beamtenrecht zuzuordnenden Anspruchsgrundlage zu entscheiden ist (Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 41.06 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 130 S. 2). § 49 LHG regelt die dienstrechtliche Stellung der Professoren und ist damit materiell dem Beamtenrecht zuzuordnen.

7

Jedoch ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass weder allein aus § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG noch aus dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Anspruch des (emeritierten) Hochschullehrers folgt, ihm vor Beginn des Semesters namentlich in Form einer Liste Namen, Anschriften und Fachsemester aller eingeschriebenen Studierenden zur Verfügung zu stellen.

8

Nach § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG können Professoren auch nach ihrem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Freiheit der Lehre. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass dieses Grundrecht als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt und dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum gewährt. Zugleich enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Wertentscheidung. Diese hat nicht nur zur Folge, dass der Staat zur Pflege der freien Wissenschaft und ihrer Vermittlung an die nachfolgende Generation personelle, finanzielle und organisatorische Mittel bereitstellen muss. Er hat vielmehr im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Diese Grundsatzentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verstärkt dessen Geltungskraft in Richtung auf eine Teilhabeberechtigung. Soweit der einzelne Träger des Grundrechts der Korporation einer Hochschule angehört, erwächst ihm ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutze seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind (BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 BvR 557/88, 1551/88 - BVerfGE 88, 129 <136 f.>). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94, 1413/94 - BVerfGE 93, 85 <95>).

9

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich bereits unmittelbar auch ohne eine weitere Klärung im Revisionsverfahren, dass ein Hochschullehrer von der Hochschule nicht jede ihm jeweils genehme organisatorische Unterstützung zur Abhaltung seiner Lehrveranstaltungen und zur Mitwirkung an Prüfungen verlangen kann. Er muss sich vielmehr auf andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten verweisen lassen, solange diese nur geeignet sind, Lehrveranstaltungen anzubieten und abzuhalten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof aber in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die freie wissenschaftliche Betätigung des Klägers nicht von der Möglichkeit abhängt, in die Liste der Studierenden Einsicht zu nehmen. Sowohl für das Angebot von Lehrveranstaltungen als auch für die Bereitschaft, an Prüfungen mitzuwirken, reiche es aus, wenn der Kläger entsprechende Hinweise in geeigneter Form, etwa durch Anschläge am Schwarzen Brett, das Vorlesungsverzeichnis oder das Internet, so gebe, dass sie jeder geeignete Studierende zur Kenntnis nehmen könne. Diese tatsächlichen Feststellungen, die im Übrigen auch unmittelbar einleuchten, hat der Kläger nicht mit Zulassungsgründen angegriffen, so dass der Senat an sie in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre.

10

2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

11

a) Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht über die von ihm vernommenen Zeugen hinaus weitere Zeugen zu der Frage hören, ob es eine allgemeine Praxis des beklagten Instituts gab, interessierten Hochschullehrern Listen mit den hier in Rede stehenden Angaben zu überlassen oder ihnen Einsicht in solche Listen zu gewähren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen hierauf gerichteten Beweisantrag gestellt, obwohl ihm klar sein musste, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beweisfrage aufgrund der Zeugenvernehmungen für geklärt hielt, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Beweisaufnahme geschlossen hatte.

12

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Eine Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Mit der Beschwerde muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (Beschluss vom 14. September 2007 - BVerwG 4 B 37.07 -).

13

Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit dem Leiter des Studienbüros und der Leiterin der Dienstleistungseinheit Studium und Lehre diejenigen Bediensteten als Zeugen vernommen, die nach ihrer Funktion am besten Auskunft über die Praxis im Umgang mit den in Rede stehenden Listen geben konnten. Eine Vernehmung anderer Personen musste sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufdrängen. Wenn der Kläger die Beweisaufnahme nicht für ausreichend hielt, hätte er deshalb förmlich die Vernehmung weiterer Zeugen beantragen müssen. Er hat in der Beschwerde im Übrigen nicht dargelegt, warum die Zeugen, deren Vernehmung er wünscht, eine bessere Kenntnis der Praxis hatten als die vernommenen Zeugen, die dem Beweisthema am nächsten standen, und warum sich dies dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen.

14

b) Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht von sich aus den Beschluss des Senats der Hochschule aus dem Jahre 1979 beiziehen, auf den nach der Aussage der Zeugen die von ihnen geschilderte Praxis im Umgang mit den Listen der Studierenden zurückging.

15

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Sein Beweisthema war nicht die Existenz eines Beschlusses des Senats der Hochschule und dessen Inhalt, sondern die tatsächlich geübte Praxis, die aus seiner Sicht für die Frage eines Anspruchs auf Gleichbehandlung allein entscheidungserheblich war. Wenn die Zeugen in diesem Zusammenhang die von ihnen geschilderte Praxis auf einen Beschluss des zuständigen Hochschulgremiums zurückführten, mag das für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage von Bedeutung sein, zwang aber den Verwaltungsgerichtshof nicht, aus Gründen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme diesen Beschluss beizuziehen.

16

Insoweit musste sich dem Verwaltungsgerichtshof ohne einen hierauf gerichteten Beweisantrag des Klägers nicht von Amts wegen eine Beiziehung des erwähnten Beschlusses aufdrängen, wenn ihm die Existenz dieses Beschlusses und namentlich die auf ihm fußende tatsächliche Handhabung durch die Aussagen der Zeugen ausreichend nachgewiesen schienen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen die Anordnungen der Beklagten weiter, bei der Haltung seiner Jagdhündin dafür zu sorgen, dass diese in bewohnten Gebieten einschließlich öffentlicher Wege, Straßen und Plätze an einer reißfesten Leine von nicht mehr als 1,5 m Länge mit einem schlupfsicheren Halsband nur von einer ausreichend kräftigen und zuverlässigen Person geführt wird und dass ein Verlassen des befriedeten Besitztums des Klägers unter Missachtung dieser Vorgaben ausgeschlossen ist.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.), noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; II.).

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Zutreffend legt das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffenen Anordnungen Art. 18 Abs. 2 LStVG zugrunde, nach dem in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 LStVG zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder öffentlicher Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden getroffen werden können. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht es dabei davon aus, dass der Erlass solcher Anordnungen das Bestehen einer konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter voraussetzt (st.Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 6).

Eine solche Gefahr bejaht das Verwaltungsgericht mit der Begründung, die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr habe sich im Falle der Hündin des Klägers dadurch realisiert, dass es zu zwei vom Kläger auch eingeräumten Beißvorfällen gekommen sei. In diesem Fall bestehe aber die konkrete Gefahr weiterer solcher Vorfälle. Unerheblich sei, ob der Beißvorfall vom 14. November 2009, bei dem ein Mann, der Werbeprospekte verteilt habe, durch die nicht angeleinte Hündin des Klägers in die rechte Hand und den linken Oberschenkel gebissen worden sei, durch ein Fehlverhalten des Geschädigten mit verursacht worden sei. Fehlreaktionen von Passanten gegenüber frei umherlaufenden Hunden entsprächen der Lebenserfahrung. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die konkrete Gefahr auch nicht dadurch entfallen, dass zwischen dem letzten Beißvorfall am 3. September 2010, bei dem eine Frau, als sie die Straße betrat, von der sich dort aufhaltenden und nicht angeleinten Hündin des Klägers im Bereich des rechten Knies und Oberschenkels gebissen worden sei, und dem Erlass des die streitgegenständlichen Maßnahmen anordnenden Bescheids vom 24. Juni 2012 kein weiterer Beißvorfall aktenkundig geworden sei. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einem Beißvorfall und dem sicherheitsrechtlichen Tätigwerden widerlege nicht per se die durch die vorherigen Beißvorfälle indizierte Gefahrenlage. Es bestehe kein Erfahrungssatz, dass ein Hund, der über einen bestimmten Zeitraum hinweg unauffällig gewesen sei, dies auch bleiben werde. Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass von der Hündin des Klägers in Zukunft keine Gefahren mehr ausgingen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Auch die Begutachtung durch die Amtstierärztin belege nicht, dass von der Hündin keine Gefahr mehr ausgehe. Abgesehen davon, dass die durch mehrere Beißvorfälle belegte Gefährlichkeit der Hündin keiner weiteren Überprüfung durch ein Gutachten bedürfe, stelle die Tierärztin fest, dass der Kläger auf von ihm erkannte potenzielle Gefahrensituationen nicht immer prompt reagiert habe. So habe er seine Hündin erst nach einer kurzen Weile zu sich gerufen, als sie in einen nicht eingezäunten Garten mit spielenden Kindern gelaufen sei. Die fehlende Einsichtsfähigkeit eines Hundehalters in die von seinem Hund ausgehenden Gefahren verschärfe die durch das Verhalten des Hundes indizierte Gefahr.

Der Kläger macht insoweit geltend, er habe sich an seine gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung vom 21. Oktober 2010 gehalten, er werde den Hund künftig an der Leine führen. Der Hund sei lediglich einige Male ohne Leine zu einem befreundeten Nachbarn über die Straße gelaufen und werde in Zukunft ohne jegliche Ausnahme an der Leine geführt. Auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge, der die Hündin nach seinen Angaben mehrmals unangeleint auf der Straße angetroffen habe, habe einräumen müssen, dass sich die Hündin ihm gegenüber nie aggressiv gezeigt habe und dass er jeweils davon überzeugt gewesen sei, dass sie ihm nichts tun werde. Bei dieser Sachlage könne insbesondere deshalb nicht automatisch auf eine Gefährlichkeit des Hundes geschlossen werden, weil der letzte Beißvorfall vom 3. September 2010 datiere und der Hund seitdem beanstandungsfrei geführt worden sei.

Diese Ausführungen stellen aber die das angefochtene Urteil tragende Annahme, von der Hündin des Klägers gehe eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer aus, wie dies für Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG erforderlich sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht von einem Hund eine konkrete Gefahr für die Gesundheit, die Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG rechtfertigen kann, jedenfalls dann aus, wenn es wie hier in der Vergangenheit bereits zu Beißvorfällen gekommen ist. In solchen Fällen sind Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Abwehr einer Gefahr, die sich in der Vergangenheit bereits realisiert hat, auch nicht nur zulässig, sondern regelmäßig sogar geboten (st.Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v.31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 9; B.v.28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 24; 10 ZB 11.1837 m. w. N.). Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die damit angesichts der Beißvorfälle vom 14. November 2009 und 3. September 2010 von der Hündin des Klägers ausgehende konkrete Gefahr entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb entfallen ist, weil es seitdem zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen ist. Denn mangels eines Erfahrungssatzes, nach dem ein Hund, der über einen bestimmten Zeitraum unauffällig war, es auch in Zukunft bleiben wird, widerlegt ein längerer seit einem Beißvorfall verstrichener Zeitraum nicht per se die durch die vorherigen Beißvorfälle indizierte Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 25). Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann vielmehr allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf ohne weitere Zwischenfälle hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem betroffenen Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2000 - 24 ZS 00.2789 - juris Rn. 10; B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 25).

Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nur dann, wenn vor den Beißvorfällen bereits ein sicherheitsrechtlicher Bescheid zur Haltung der Hunde ergangen war (vgl. BayVGH, B.v.10.11.2000 - 24 ZS 00.2789 - juris, wo wie hier den einige Zeit zurückliegenden Beißvorfällen keine Anordnung nach § 18 Abs. 2 LStVG vorausgegangen war). Denn ob ein Hund, der mehrfach Personen gebissen hat, als solcher gefährlich ist und deshalb von ihm eine konkrete Gefahr ausgeht, die Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG rechtfertigen kann, hängt nicht davon ab, ob bereits Anordnungen zur Hundehaltung getroffen waren, als sich die von ihm ausgehende Gefahr durch die Beißvorfälle tatsächlich realisiert hat.

Damit hat das Verwaltungsgericht aber entgegen der Ansicht des Klägers trotz der seit den Beißvorfällen verstrichenen Zeit zu Recht eine von der Hündin des Klägers ausgehende und fortbestehende konkrete Gefahr bejaht. Denn der Kläger hat Tatsachen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden könnte, dass von seiner Hündin inzwischen keine Gefahr mehr ausgehe, nicht vorgetragen. Die Gesichtspunkte, die seiner Ansicht nach gegen eine konkrete Gefahr sprechen, rechtfertigen einen solchen Schluss jedenfalls nicht.

Insbesondere lässt sich aus der Aussage des vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen, nach der die Hündin des Klägers ihm gegenüber nie aggressiv gewesen sei, nicht sicher schließen, dass von dem Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht. Denn dass das Tier dem Zeugen gegenüber, der selbst Hundehalter ist, kein aggressives Verhalten gezeigt hat, lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass es sich gegenüber anderen und vor allem gegenüber im Umgang mit Hunden weniger erfahrenen Personen ebenfalls nicht aggressiv verhalten wird oder dass es unter ähnlichen Umständen wie bei den Beißvorfällen in den Jahren 2009 und 2010 nicht erneut zubeißen wird.

Ebenso wenig lässt es die von der Hündin des Klägers als solcher ausgehende konkrete Gefahr entfallen, dass der Kläger das Tier künftig ausnahmslos an der Leine führen will. Die Gefahr, die von der Hündin des Klägers ausgeht, besteht darin, dass sie Menschen beißt und damit in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, wenn sie auf öffentlichen Straßen frei umherläuft. Das Anleinen des Hundes stellt sich demgegenüber als Maßnahme zur Abwehr dieser Gefahr dar. Als Gefahrenabwehrmaßnahme, die nach Art. 18 Abs. 2 LStVG angeordnet werden kann, lässt das Anleinen des Hundes aber nicht das Vorliegen der konkreten Gefahr, deren Abwehr es dient, als Tatbestandsvoraussetzung der seiner Anordnung zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage entfallen. Dass der Kläger seine Hündin in Zukunft ausnahmslos an der Leine führen will, wirft vielmehr die Frage auf, ob die Anordnung des Leinenzwangs deshalb rechtswidrig ist, weil sie nicht erforderlich ist und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

2. Auch wenn man daher das Vorbringen des Klägers, er werde seine Hündin künftig ausnahmslos anleinen, so versteht, dass es sich gegen die Erforderlichkeit der den Gegenstand der Klage bildenden Anordnungen richtet, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr zu Recht davon aus, dass der Erforderlichkeit der das Anleinen des Hundes betreffenden Anordnungen der Beklagten (Nr. I.1., I.2. und I.3. des Bescheids vom 24. Juni 2012) die Zusage des Klägers, er werde seinen Hund freiwillig innerhalb bewohnter Gebiete nur noch angeleint ausführen, nicht entgegensteht. Denn dass der Kläger seine Hündin in Zukunft anleint, ohne dazu durch eine entsprechende Anordnung verpflichtet worden zu sein, ist zur Abwehr der von einem freien Umherlaufen der Hündin ausgehenden Gefahren nicht im gleichen Maß geeignet wie eine entsprechende behördliche Anordnung, die anders als die Selbstverpflichtung des Klägers mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bereits in einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2010 erklärt hatte, er werde seinen Hund künftig den damals beabsichtigten Anordnungen der Beklagten entsprechend an der Leine führen, er sich daran aber, wie er selbst einräumt, später nicht immer gehalten hat.

II. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

1. Zwar macht der Kläger der Sache nach geltend, das Gericht habe seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wenn er sinngemäß ausführt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die von ihm angebotenen Zeugen zum Anleinverhalten des Klägers nicht vernommen. Der Kläger hat den gerügten Verfahrensmangel aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss der Kläger darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22; B.v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht dargelegt.

Da der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2012 einen Beweisantrag nicht gestellt hat und damit die Aufhebung des Beweisbeschlusses vom 18. September 2012 hinsichtlich zweier von ihm benannter Zeugen durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 und 30. Oktober 2012 sowie das dem Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober mitgeteilte Absehen von der Einvernahme zweier weiterer von ihm benannter Zeugen hat auf sich beruhen lassen, hätte er darlegen müssen, dass sich die Einvernahme der betreffenden Zeugen dem Gericht hätte aufdrängen müssen, weil es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Dies ist jedoch nicht in den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechender Weise geschehen.

Der Kläger legt zwar dar, dass die Zeugen hätten bekunden können, dass er seine Hündin in der Regel an der Leine geführt habe und sich die gelegentlichen Ausnahmen darauf beschränkt hätten, dass der Hund unangeleint die Straße überquert habe, um zum Grundstück eines befreundeten Nachbarn zu laufen. Er legt aber nicht dar, warum dies für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen wäre und weshalb es deshalb auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung gehabt hätte.

Dies war im Übrigen auch nicht offensichtlich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Erforderlichkeit der das Anleinen der Hündin des Klägers betreffenden Anordnungen unter anderem damit begründet, dass sich der Kläger in der Vergangenheit nicht an seine Zusage gehalten habe, seinen Hund künftig anzuleinen. Es hat diese Feststellung nicht nur auf die Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen, sondern auch darauf gestützt, dass der Kläger selbst eingeräumt habe, dass seine Hündin unangeleint zum auf der anderen Straßenseite gelegenen Nachbaranwesen gelaufen sei. Wenn aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Erforderlichkeit der von der Beklagten getroffenen Anordnungen ausreichte, dass der Kläger, wie von ihm eingeräumt, seinen Hund ohne Leine über die Straße zum Nachbaranwesen laufen ließ, so bedurfte es nach dieser Rechtsauffassung nicht mehr der vom Kläger für notwendig erachteten Klärung, ob seine Hündin im Übrigen im öffentlichen Straßenraum regelmäßig an der Leine geführt worden ist.

2. Soweit der Kläger schließlich meint, es sei erforderlich gewesen, die Gefährlichkeit des Hundes konkret bewerten zu lassen, ist auch damit ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Denn weder hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, noch hat er dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass es bei einer durch mehrere Beißvorfälle belegten Gefährlichkeit eines Hundes keiner weiteren Nachprüfung durch ein Gutachten bedürfe und dass ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einem Beißvorfall und dem sicherheitsrechtlichen Tätigwerden die durch die Beißvorfälle indizierte Gefahrenlage nicht per se, sondern nur dann widerlege, wenn sonstige Tatsachen vorlägen, aus denen der Schluss gezogen werden könne, dass von der Hündin keine konkrete Gefahr mehr ausgehe. Warum das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen, ist dem Vorbringen des Klägers aber nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 220/05 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Dem gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 18.11.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger, der in der in Rede stehenden Zeit Bauingenieurwesen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft studierte, unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen für den Bewilligungszeitraum von April 2002 bis März 2003 Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung der Nachprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Wird der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt, so muss dargelegt werden, dass von der Entscheidung über die Berufung die Beantwortung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Erforderlich hierfür ist, dass die – abstrakte – Rechtsfrage herausgearbeitet und außerdem dargetan wird, warum aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts ein über den Einzelfall hinaus weisendes Allgemeininteresse an der Klärung dieser Frage besteht, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.9.1999 – 2 Q 32/99 – m.w.N..

Bereits die erste Anforderung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger beschränkt sich darauf, den Tatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzuführen und macht außerdem geltend, die Beklagte sei sich selbst lange über die Behandlung der Angelegenheit im Unklaren gewesen und habe gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten ihr Interesse an einer Musterentscheidung für künftige Fälle bekundet. Eine konkrete Rechtsfrage, die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, ist indes weder herausgearbeitet noch formuliert.

Auch auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist für die Zulassung der Berufung kein Raum. Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es über die Frage des Bestehens einer Pflicht des Klägers, den aus der Veräußerung seines Hauses erlösten Betrag an seine Mutter zurückzugewähren, entschieden hat, ohne die Mutter des Klägers als Zeugin zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann demgemäß grundsätzlich nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 – m.w.N..

Einen Antrag auf Vernehmung seiner Mutter als Zeugin hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 indes ausweislich des insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokolls nicht gestellt.

Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz her auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zur Beantwortung der nach seinem Entscheidungsgang erheblichen Frage, ob eine rechtliche Verpflichtung zur „Weitergabe“ des durch Veräußerung des Wohnanwesens des Klägers erlösten Betrages an seine Mutter bestand, zum einen auf Grundsätze zurückgegriffen, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für die steuerrechtliche Anerkennung von so genannten Angehörigendarlehen entwickelt worden sind, und diesen so genannten Fremdvergleich deshalb für notwendig erachtet, „um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher zu stellen, die allein aufgrund übereinstimmender Behauptung von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist.“. Kam es für das Verwaltungsgericht danach von seinem rechtlichen Ansatz her entscheidend auf objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung des Klägers an, musste sich ihm die Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin nicht aufdrängen. Zum anderen hat es auf die im Verwaltungsverfahren von dem Kläger selbst abgegebenen Erklärungen abgestellt und diese – wenn auch nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis – gewürdigt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beteiligten keinen Anspruch darauf haben, dass zur Klärung des Sachverhaltes bestimmte Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt werden und dass der Entscheidungsfindung bestimmte Erkenntnisquellen zugrunde gelegt werden

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.3.2001 – 2 Q 18/00 -.

Ebenfalls keinen Verfahrensfehler zeigt die Rüge des Klägers auf, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen, die Angaben in dem Antragsformular zu bestehenden Schulden beruhten auf einem Missverständnis, ohne weitere Sachaufklärung als bloße Schutzbehauptung bewertet. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts bezieht sich auf Tatsachen als Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung und nicht auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.9.2004 – 3 Q 61/03 -.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Angaben in den Antragsvordrucken abgestellt, sondern seine rechtliche Würdigung damit begründet, dass der Kläger außerdem in seinem Schreiben vom 14.3.2001 an die Beklagte erklärt habe, seine Mutter habe „ihm“ (dem Kläger) ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft und er sei nicht verschuldet, und erst nach bestandskräftiger Ablehnung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag für den anschließenden Förderzeitraum geltend gemacht habe, seine Mutter habe ihm das Geld für den Kauf des Hauses geliehen. Das Verwaltungsgericht hat demnach Folgerungen aus der seiner Ansicht nach gegebenen Widersprüchlichkeit der von dem Kläger abgegebenen Erklärungen gezogen und damit eine Beurteilung des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials vorgenommen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass diese rechtliche Würdigung der vom Kläger abgegebenen Erklärungen auf einem Verfahrensfehler beruhen könnte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.

Auch die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Vorbringen sei jedenfalls nicht geeignet, die nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung hier anzunehmende Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit zu widerlegen, betreffen nicht die Ermittlungen des Sachverhalts als Entscheidungsgrundlage, sondern die rechtliche Würdigung des vom Gericht angenommenen Sachverhaltes und beschreiben keinen Verfahrensfehler, vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 2.11.1995 – 9 B 710/94 – NVwZ-RR 1996, 359.

Gleiches gilt für die Beanstandung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es komme auf die Frage, welchen Zweck die Mutter des Klägers verfolgt (habe), als sie dem Kläger ein Haus gekauft habe beziehungsweise die Mittel für den Hauskauf zur Verfügung gestellt habe, unter diesen Umständen ebenso wenig an, wie auf die Frage der sich daraus ergebenden kondiktionsrechtlichen Konsequenzen.

Zutreffend ist allerdings der Einwand des Klägers, er habe bereits in der Klageschrift und nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – erstmals in der mündlichen Verhandlung und nach Hinweis auf die Rechtsprechung zum Fremdvergleich die Überlassung der Mittel für den Hauserwerb als unbenannte Zuwendung bezeichnet. Selbst wenn in dieser unzutreffenden Annahme ein Verfahrensfehler liegen sollte, könnte die Entscheidung hierauf nicht im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen, da das Verwaltungsgericht im weiteren Gang seiner Begründung das Vorliegen einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung unterstellt – „… wenn es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung gehandelt haben sollte…“ -, indes die Auffassung vertreten hat, es lägen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zur Rückzahlung des Betrages rechtlich verpflichtet gewesen sei (siehe Seite 20 unten des Urteilsabdruckes). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Frage, wann sich der Kläger erstmals auf das Vorliegen einer unbenannten Zuwendung berufen hat, für das Verwaltungsgericht keine entscheidungstragende Bedeutung hatte.

Soweit der Kläger ferner geltend macht, sein Vorbringen und das seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung seien weder protokolliert noch in dem Urteil vollständig und richtig wiedergegeben worden, ist zu bemerken, dass eine fehlerhafte Protokollierung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden kann, sondern nur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung (§§ 105 VwGO, 164 ZPO), vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 69.

Dass das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18.11.2005 die nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 1 bis 3 ZPO vorgeschriebenen Feststellungen nicht enthielte beziehungsweise eine oder mehrere dieser Feststellungen fehlerhaft seien, macht der Kläger im übrigen nicht, jedenfalls nicht unter konkreter Angabe, welche Feststellungen unzutreffend seien oder fehlten, geltend. Er vermisst vielmehr ganz allgemein die Protokollierung seines Vorbringens und des Vorbringens seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Auf die Aufnahme dieses Vorbringens in die Sitzungsniederschrift hätte der anwaltlich vertretene Antragsteller indes mit einem Antrag nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO hinwirken können. Das ist indes ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen

vgl. zum Beispiel OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.2.1989 – 22 U 40/88 – NJW-RR 1990, 123, wonach ein Antrag, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann.

Hat der anwaltlich vertretene Kläger davon abgesehen, die Aufnahme seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung in die Sitzungsniederschrift zu beantragen, kann er die unterlassene Protokollierung nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen.

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen und dasjenige seines Prozessbevollmächtigten unzutreffend im Urteil wiedergegeben, ist pauschal und unsubstantiiert und genügt deshalb schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen aufzuzeigen, welche seiner Äußerungen oder der Bekundungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht im Urteil unzutreffend wiedergegeben wurden. Daran fehlt es hier.

Ebenso wenig wie danach der Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers derjenige des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt. Die Argumentation des Klägers, der die Einstufung der Rechtssache als tatsächlich und/oder rechtlich besonders schwierig aus dem Umstand herleiten will, dass die Kammer das Verfahren entgegen einer von ihm seinerzeit gegebenen Anregung nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, übersieht, dass die letztgenannte Vorschrift eine Sollvorschrift für den Regelfall darstellt und nicht den (Umkehr-)Schluss erlaubt, jede von der Kammer entschiedene Sache ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf

vgl. auch Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 37 m.w.N. aus der Rechtsprechung, die sogar davon ausgehen, dass ein Antragsteller kaum erfolgreich „besondere Schwierigkeiten“ geltend machen kann, wenn er der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausdrücklich zugestimmt hat.

Zudem kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts an und können anfängliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Sache durch eine entsprechende Klärung im erstinstanzlichen Verfahren entfallen sein.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten werden ferner nicht durch den Umstand aufgezeigt, dass die Beklagte sich über ihre eigene Beurteilung der Angelegenheit zunächst im Unklaren war. Der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten, der dadurch gekennzeichnet war, dass offensichtlich die Sachbearbeiterin zunächst vorgeschlagen hatte, dem Widerspruch des Klägers abzuhelfen, während sich der Abteilungsleiter in einem Aktenvermerk für eine Zurückweisung des Widerspruchs ausgesprochen hat, kann die verschiedensten Gründe haben, belegt indessen nicht zwingend besondere Schwierigkeiten der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Erforderlich gewesen wäre, dass der Kläger selbst anhand konkreter Passagen des angefochtenen Urteils erläutert hätte, aus welchen Gründen sich die besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeit der Sache ergibt; zum Beispiel indem er aufgezeigt hätte, dass die Rechtssache Fragen aufwirft, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht eindeutig entscheiden lassen, sondern einer näheren Klärung und Würdigung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Das ist indes hier nicht geschehen.

Rechtfertigt das der Beurteilung zugrunde zu legende Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages danach nicht die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, so ist die Berufung im weiteren entgegen der Ansicht des Klägers nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger zeigt nämlich in seinem Vorbringen keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Fehlerhaftigkeit nicht nur in einzelnen Elementen der Entscheidungsgründe, sondern in seinem Ergebnis begründen

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2002 – 2 Q 16/02 -, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahin erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird; vgl. außerdem Bader u.a. VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 22 m.w.N., zum Stand der Rechtsprechung.

Vorliegend spricht nach dem Ergebnis der insoweit vorzunehmenden prognostischen Beurteilung unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers im Berufungszulassungsverfahren allenfalls wenig dafür, dass er mit seinem Begehren in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren Erfolg hätte. Zunächst liegt auf der Hand, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in dem dargelegten Sinne nicht schon dadurch begründet werden, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Klägers anders beurteilt hat als der Abteilungsleiter. Denn der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten erlaubt keinerlei Schlüsse auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung.

Klarzustellen ist ferner, dass es hier nicht um die Frage geht, ob es sich bei dem im Jahre 2001 veräußerten Wohnanwesen des Klägers um ein kleines Hausgrundstück gehandelt hat, dessen Verlust als Wohnstatt bei einer förderungsrechtlichen Berücksichtigung als anrechenbares Vermögen zu besorgen gewesen wäre, sondern dass es hier um die förderungsrechtliche Berücksichtigung des Erlöses geht, der infolge der von dem Kläger selbst veranlassten Veräußerung des Anwesens angefallen ist.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der an seine Mutter gezahlte Erlös aus der Veräußerung seines Hauses in Höhe von 287.000,-- DM bei der Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von 04/2002 bis 03/2003 nach näherer Maßgabe der §§ 27-30 BAFöG als anzurechnendes Vermögen anzusetzen ist, im Einklang mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, dass ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich handelt und förderungsrechtlich so zu behandeln ist, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Dieser rechtliche Ansatz wird von dem Kläger nicht in Frage gestellt. Im Rahmen der Prüfung der Frage der Unentgeltlichkeit der Übertragung des Veräußerungserlöses auf die Mutter hat das Verwaltungsgericht sodann das Vorbringen des Klägers aufgegriffen, bei der Leistung an seine Mutter habe es sich um die Tilgung eines Darlehens gehandelt, das diese ihm im Jahre 2000 zum Bestreiten der Kosten des Erwerbs und der Herrichtung seines im Jahre 2000 erworbenen und im September 2001 wieder veräußerten Wohnanwesens gewährt habe. Es hat dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass in Fallkonstellationen, in denen geltend gemacht wird, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei den Eltern erfolgt und wegen der hierdurch erreichten Befreiung von der Verbindlichkeit nicht unentgeltlich gewesen, die gleichen Grundsätze Anwendung finden, wie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAFöG bei dem Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein, vgl zum Beispiel VGH Mannheim, Urteil vom 21.2.1994 – 7 S 197/93 – FamRZ 1995, 62, VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.

Auch hier gegen erhebt der Kläger keine Einwände.

Zur Klärung der Frage, ob die Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Wohnanwesens des Klägers im Jahre 2000 durch dessen Mutter darlehensweise erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht die in der steuerrechtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze des so genannten Fremdvergleichs herangezogen

so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.

Danach sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht

vgl. zum Beispiel BFH, Beschluss vom 4.7.2001 – IV B 108/00 -, und Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 -, beide zitiert nach Juris.

Vereinbarung und Durchführung eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen entsprechen danach regelmäßig nur dann dem zwischen Fremden Üblichen, wenn im Rahmen einer zivilrechtlich wirksamen Absprache eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art sowie Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit, das heißt jedenfalls bei einer Gesamtlaufzeit von mehr als vier Jahren, ausreichend gesichert ist

BFH, Urteil vom 28.1.1993 – IV ZR 109/91 – zitiert nach Juris.

Allerdings ist dieser Fremdvergleich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in erster Linie bei so genannten „Umwandlungsfällen“ geboten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass betriebliches Vermögen entnommen und einem nahen Angehörigen zugewendet wird, der es wiederum dem Betrieb als Darlehen zur Verfügung stellt, und in vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen ein Gestaltungsmissbrauch nahe liegt. Ansonsten lässt es der Bundesfinanzhof für die steuerliche Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen ausreichen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind

vgl. hierzu BFH, Urteil vom 4.6.1991 – IX R 150/85 – zitiert nach Juris, und an diese Rechtsprechung anknüpfend VG Bremen, Urteil vom 25.5.2005 – 1 K 1477/03 – zitiert nach Juris zur ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen.

Dass das Verwaltungsgericht diese Einschränkung der Anwendbarkeit der Grundsätze des Fremdvergleichs in der steuerrechtlichen Rechtsprechung in seiner rechtlichen Würdigung nicht anführt, begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in ihrem Ergebnis. Denn aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen (siehe dort S. 18) ergibt sich zum einen, dass das Verwaltungsgericht die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehensvertrages unter Angehörigen selbst nicht davon abhängig macht, dass dieser strikt in jeder Hinsicht dem entspricht, was bei der Darlehensgewährung unter Fremden üblich ist. Es lässt es nämlich – einschränkend – ausreichen, wenn Vertrag und Durchführung „in allen wesentlichen Punkten“ dem Fremdüblichen entsprechen, und verlangt in diesem Zusammenhang „lediglich“ für den Regelfall eine Vereinbarung auch über Laufzeit und Art der Rückzahlung und eine ausreichende Sicherung des Rückzahlungsanspruches. Zum anderen fordern auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 4.6.1991 (a.a.O) und ihm folgend das VG Bremen in seinem Urteil vom 25.5.2005 (a.a.O) für die Anerkennung eines Angehörigendarlehens die klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Darlehensgewährung von einer verschleierten Schenkung oder Unterhaltsgewährung auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. In diesem Zusammenhang stellt das VG Bremen in der zitierten Entscheidung darauf ab, dass es dem Auszubildenden obliegt darzulegen, dass ein Darlehen und keine Schenkung vorliegt, und dass ohne hinreichende Anhaltspunkte nicht von Darlehensverbindlichkeiten unter Familienangehörigen ausgegangen werden kann. Eine solche Einzelfallwürdigung – „Gesamtbildbetrachtung“ (siehe Seiten 18 und 19 der Entscheidungsgründe) – hat das Verwaltungsgericht indes vorliegend vorgenommen. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung hat das Verwaltungsgericht zunächst, teils mit entsprechenden eigenen Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, teils unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO, siehe Seite 14 des Urteilsabdrucks) darauf abgestellt, dass objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Darlehens wie schriftliche Darlehensvereinbarung, Abreden über Tilgungszeitpunkt und Tilgungsraten sowie eine Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung fehlen. Soweit der Kläger demgegenüber auf das intakte Vertrauensverhältnis zu seiner Mutter verweist, das eine darlehensweise Überlassung des Geldes auch ohne schriftliche Vereinbarung ermöglicht habe, und ferner geltend macht, eine Sicherung der Rückzahlungspflicht sei nicht zwingend, vermag dies bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass Schriftform, mit Blick auf die Möglichkeit einer Darlehenskündigung auch das Vorliegen von Tilgungsabreden und ferner die Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung keine zwingenden rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Darlehensvereinbarung sind. Auch mag es sein, dass Darlehen unter Angehörigen wegen des insoweit in aller Regel bestehenden Vertrauensverhältnisses oder mit Blick auf die ihnen zugrunde liegenden familienrechtlichen Beziehungen vielfach ohne derartige Festlegungen gewährt werden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es hier nicht um die Überlassung von einigen tausend Euro, sondern – was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Größenordnung des überlassenen Betrages mit Recht der Sache nach anspricht – um einen Betrag von 287.000,-- DM geht, dessen Ausfall – sollte er darlehensweise gewährt worden sein – für den Darlehensgeber durchaus ins Gewicht fiele, möglicherweise sogar in wirtschaftlicher Hinsicht von existentieller Bedeutung wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger, als ihm der Betrag im Jahre 2000 überlassen wurde, noch am Beginn seines Studiums stand und nach seinen Angaben in den Förderungsanträgen außer über eine Waisenrente über keinerlei eigene Einkünfte verfügte. Das bedeutet, das „ob“ und der Zeitpunkt einer Rückzahlung waren, weil abhängig von einem späteren beruflichen und wirtschaftlichen Erfolg des Klägers, völlig ungewiss. Bei dieser Ausgangslage ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, das es auch unter Angehörigen eher fern liegt, dass ein Darlehen in dieser Größenordnung ohne nähere Festschreibung der Rückzahlungspflicht gewährt wird. Nichts anderes gilt mit Blick auf die fehlende Sicherung, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die Bestellung einer Sicherheit gerade in den Fällen, in denen wie hier die Mittel zum Erwerb eines – unbelastet bleibenden - Wohnanwesens verwendet wurden, nicht nur das (Ver-trauens)Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter berührt, sondern auch der Absicherung des – hier behaupteten – Rückzahlungsanspruches gegenüber Forderungen Dritter im Falle eines nicht auszuschließenden wirtschaftlichen Misserfolges des Klägers diente. Bei diesen Gegebenheiten kann der Gesichtspunkt des Fehlens einer Sicherung des Rückzahlungsanspruches nicht als mit Blick auf das familiäre Vertrauensverhältnis entbehrlicher Selbstzweck abgetan werden

vgl. in diesem Zusammenhang BFH, Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 – zitiert nach Juris betreffend eine Fallkonstellation, in der ein Vater seinem noch studierenden Sohn 100.000,-- DM zum Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH überlassen hatte.

Vielmehr spricht das Fehlen einer Sicherung mit Gewicht gegen das Vorliegen einer Darlehensgewährung.

Im übrigen ist anzumerken, dass das Fehlen von Schriftform, Abreden über die Tilgung und Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung zwar das Vorliegen einer Darlehensabrede nicht zwingend ausschließt, für die Darlegungspflicht des Klägers jedoch bedeutet, das es keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Darlehensabrede gibt.

Das Verwaltungsgericht hat zudem seine Gesamtbildbetrachtung nicht auf die Prüfung des Vorliegens von Merkmalen wie Schriftform, Tilgungsabrede und Sicherungen beschränkt, sondern hat außerdem die Erklärungen des Klägers in seine Würdigung einbezogen und durchaus nachvollziehbar Widersprüchlichkeiten seines Vorbringens festgestellt. So hat der Kläger in seinem am 16.3.2001 eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung sein damaliges Wohnanwesen mit dem Einheitswert als Vermögen angegeben, die Felder des Vordruckes zur Angabe von Schulden und Lasten hingegen gestrichen. Das ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes für Erwerb und Herrichtung des Anwesens bestanden haben sollte. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, die Streichung beruhe auf einem Missverständnis, er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er keine Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Kreditinstituten habe, vermag das jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu überzeugen. Denn der Kläger hat, was das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, nicht nur – was für sich gesehen vielleicht noch mit einem Missverständnis erklärt werden könnte - die betreffenden Antragsfelder über Schulden in dem Antragsvordruck gestrichen, sondern außerdem in einem Begleitschreiben vom 14.3.2001 erklärt, er habe von seiner Mutter nach dem Tode seines Vaters ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft (bekommen). Ferner hat er in diesem Schreiben ausgeführt, er habe zwar das Glück ein eigenes Heim zu besitzen, bei dem er keine Miete zahlen müsse und nicht verschuldet sei… . Diese Äußerungen sprechen in einer Gesamtschau mit den Angaben im Formblatt mit Gewicht gegen eine lediglich darlehensweise Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Anwesens und lassen sich auch mit einem Missverständnis bezüglich der Fragestellung in dem Antragsvordruck nicht erklären. Gerade die Formulierung – „… bekam ich … von meiner Mutter ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft …“ – deutet auf eine Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung hin und ist zusammen mit der Bekundung, er habe keine Schulden, unverständlich, wenn die Mutter dem Kläger die Mittel zum Erwerb des Hauses lediglich gegen Rückzahlungsverpflichtung vorgestreckt haben sollte.

Auf das Vorliegen eines Darlehens hat sich der Kläger dann unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung seiner Mutter erstmals im Februar 2002 nach bestandskräftiger Ablehnung des Förderungsantrages für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 und Veräußerung seines Wohnanwesens sowie Auszahlung des erlösten Kaufpreises an seine Mutter berufen. Gegen die Richtigkeit dieser Angabe sprechen nicht nur – wie bereits dargelegt - das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für eine Darlehensgewährung und die Erklärung des Klägers im Zusammenhang mit seinem Förderungsantrag im März 2001. Sie vermag auch nicht mit Blick auf das Widerspruchsvorbringen des Klägers einzuleuchten, die Mittel seien ihm zweckgebunden zum Erwerb eines Wohnhauses für ihn und seine damalige Verlobte zur Verfügung gestellt worden und nach Auflösung des Verlöbnisses wegen Zweckfortfalls zurückzugewähren gewesen. Das gilt insbesondere mit Blick auf den weiteren Vortrag des Klägers, seine Mutter habe sich selbst wegen der Überlassung der Mittel verschulden müssen. Denn letztlich würde das, den Fortbestand des Verlöbnisses und eine anschließende Ehe einmal unterstellt, bedeuten, dass es auf ungewisse Zeit nicht zu einer Rückgewähr des Geldes gekommen wäre und die Mutter des Klägers ihre angeblich zur Bereitstellung der dem Kläger überlassenen Mittel eingegangene Verschuldung ebenfalls nicht hätte zurückführen können. Das Verwaltungsgericht hat indes mit Recht darauf verwiesen, dass die Mutter des Klägers das von ihr aufgenommene Darlehen in Höhe von 120.000,-- DM, das mit dem Erlös aus dem Verkauf des Wohnanwesens des Klägers zurückgeführt wurde, erst im Juli 2001 und damit nach Überlassung der Mittel zum Erwerb des Hauses im Jahre 2000 aufgenommen hat.

Die auf die gebotene Würdigung der Fallumstände gestützten Annahmen des Verwaltungsgerichts, das behauptete Darlehen könne nicht als Schuld und die vorgetragene Tilgung nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, begegnet danach mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren keinen die erstrebte Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden Zweifeln.

Nichts anderes gilt mit Blick auf die vom Kläger behauptete Rückgewährverpflichtung für den Fall, dass von einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung auszugehen ist. Zwar kommen bei derartigen Rechtsgeschäften Rückgewähransprüche bei Zweckfortfall in Betracht, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob die Rückabwicklung bereicherungsrechtlich oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen hat

vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris – Praxiskommentar zum BGB, 2. Auflage 2004, § 516 Rdnr. 50, 51 zur Zweckschenkung sowie Rdnrn. 73, 74 zur unbenannten Zuwendung an Kinder jeweils m.w.N.

Jedoch ist bereits in der vom Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides eingehend und zutreffend dargelegt (siehe dort S. 7), dass das Vorbringen des Klägers, er sei nach dem Scheitern der Beziehung zu seiner Verlobten zur Rückgewähr des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes verpflichtet gewesen, nicht überzeugt. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen zu Eigen. Es leuchtet in der Tat nicht ein, dass gerade wenn, wie der Kläger hervorhebt, ein enges Vertrauensverhältnis besteht, eine Mutter das eigene Kind vor die Notwendigkeit stellen könnte, ein kürzlich erst erworbenes und mit beträchtlichem Aufwand hergerichtetes Wohnanwesen zu veräußern, weil eine Beziehung zu einem Dritten in die Brüche gegangen ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Kläger mit Schreiben vom 14.3.2001 gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, ohne Ausbildungsförderung fehlten ihm die Mittel, sein Haus zu erhalten, und mit am 15.2.2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erklärt hat, er habe sein Haus aus finanziellen Gründen verkaufen müssen. Das weist darauf hin, dass der Kläger sein Haus veräußert hat, weil er die mit dem Eigentum und dem Wohnen verbundenen Lasten nicht (mehr) tragen konnte und nicht, um einen Rückgewährsanspruch seiner Mutter wegen „Zweckfortfalls“ erfüllen zu können.

Soweit der Kläger außerdem für den Fall der Annahme einer Schenkung auf § 528 BGB verweist, ist zu bemerken, dass das von seiner Mutter aufgenommene Darlehen sich auf 120.000,-- DM belief, während ihr vom Kläger 287.000,-- DM zurückgewährt wurden. Im Hinblick hierauf hätte es im Rahmen der dem Kläger obliegenden Darlegungspflicht zumindest substantiierter Ausführungen dazu bedurft, dass auch die Zahlung des 120.000,-- DM übersteigenden Betrages erforderlich war, um eine Notlage der Schenkerin abzuwenden

vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris-Praxiskommentar zum BGB, § 528 Rdnr. 17, wonach bei Teilbarkeit des Geschenks nur die zur Unterhaltssicherung des Schenkers notwendigen Teile zurückgefordert werden dürfen.

Auch daran fehlt es hier.

Im Übrigen leuchtet es – was ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht angesprochen hat – mit Blick auf das Gebot der eindeutigen Bestimmbarkeit der Grundlage der Rückzahlungspflicht und die den Kläger insoweit treffende Darlegungspflicht nicht ein, dass er zum einen das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit behauptet, zum anderen – falls ihm Beklagte und Gericht insoweit nicht folgen sollten – das Vorliegen einer Schenkung oder unbenannten Zuwendung mit Rückzahlungsverpflichtungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten (Zweckverfehlung und Verarmung der Schenkerin) geltend macht.

Zeigt danach der Kläger in seiner Antragsbegründung keine Umstände auf, die die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, er habe den Erlös aus der Veräußerung seines Anwesens ohne dahingehende rechtliche Verpflichtung und damit rechtsmissbräuchlich im förderungsrechtlichen Sinne seiner Mutter zukommen lassen, in Frage stellen, so ist insoweit für die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kein Raum.

Gleiches gilt, soweit der Kläger sich gegen die Würdigung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAFöG wendet. Der Kläger tritt dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts zwar entgegen, zeigt aber keine Gründe auf, die Veranlassung geben könnten, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Da auch sonst keiner der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO dargetan und erfüllt ist, kann seinem Zulassungsbegehren nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

11

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

12

1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

13

a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

14

Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

15

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

16

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

18

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

22

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

24

b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

11

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

12

1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

13

a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

14

Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

15

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

16

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

18

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

22

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

24

b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 an der Hochschule G. Auf entsprechende Anträge, in denen er jeweils nur angegeben hatte, über zwei Girokonten bei der ... Bank, einen Bundesschatzbrief sowie einen ... Investmentfond in einer jeweils konkret bezifferten Höhe zu verfügen, deren Summe unter dem ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag lag, bewilligte ihm der Beklagte jeweils mit gesondertem Bescheid Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich

- 388,64 € für den Zeitraum Dezember 2001 bis August 2002

- 316,00 € für den September 2002

- 166,00 € für den Zeitraum Oktober 2002 bis August 2003.

3

Im September 2002 erfuhr der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs durch das Bundesamt für Finanzen, dass der Kläger im Jahre 2001 bei der ... Bank Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in Höhe von 1 273 DM gestellt hatte.

4

Deshalb forderte der Beklagte den Kläger Ende Januar 2003 auf, Angaben zu seinem gesamten Kapitalvermögen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung zu machen. Nach den daraufhin vom Kläger vorgelegten Unterlagen war dieser über die bislang zu seinem Vermögen gemachten Angaben hinaus auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der ... Bank laufenden DIT-Wertpapierdepots (Nr. ...), welches er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

5

Der Beklagte bewertete das Guthaben auf dem DIT-Wertpapierdepot als Vermögen des Klägers, hob mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für die Zeiträume 12/2001 bis 08/2003 auf und forderte den Kläger auf, insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

6

Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Guthaben auf dem DIT-Wertpapierdepot sei ihm nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht als Vermögen anzurechnen. Es habe sich um das Depot seiner Großmutter gehandelt, das er für diese treuhänderisch verwaltet habe. Das Depot sei auf seinen Namen eingerichtet worden, um seinen Steuerfreibetrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auszuschöpfen. Bei der vor der ersten Antragstellung erfolgten Übertragung dieses Depots auf seine Schwester habe es sich nicht um eine bewusste Herbeiführung einer Bedürftigkeit gehandelt.

7

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 2. Dezember 2005 aufgehoben. Die Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung seien rechtmäßig. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots, das der Kläger zwei Monate vor der ersten Antragstellung auf seine Schwester übertragen habe, sei seinem Vermögen nicht hinzuzurechnen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dieses Vermögen der damals noch lebenden Großmutter gehört habe. Nach dem Tod der Großmutter habe die Mutter des Klägers als deren Erbin die Herausgabe des Geldes begehrt. Die Vermögensübertragung auf die Schwester des Klägers sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.

8

Mit Urteil vom 2. Juli 2008 hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots sei dem Kläger ungeachtet der von ihm behaupteten verdeckten Treuhandabrede mit seiner Großmutter als eigenes Vermögen zuzurechnen. Der Kläger habe im Außenverhältnis die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das Vermögen gehabt. Er sei gegenüber der Bank ohne Einschränkungen befugt gewesen, über das Vermögen auf diesem Konto zu verfügen. Dies belege auch der Umstand, dass der Kläger seiner Großmutter eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank eingeräumt habe. Das Guthaben sei lediglich äußerlich mit einem Rückforderungsanspruch der Großmutter bzw. deren Erbin nach § 667 BGB belastet gewesen. Die verdeckte Treuhand bewirke auch kein Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Das treuhänderisch gebundene Vermögen sei vielmehr ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen. Der Berücksichtigung dieses Vermögens stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger das Vermögen auf dem DIT-Wertpapierdepot im Vorfeld der Beantragung von Ausbildungsförderung auf seine Schwester übertragen habe. Diese Übertragung sei rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger habe die Übertragung mit der Absicht vorgenommen, eine Anrechnung des Vermögens zu vermeiden. Ein gewichtiges Indiz hierfür sei die zeitliche Nähe der Übertragung zur Beantragung von Ausbildungsförderung.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG.

10

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) davon ausgegangen, dass dem Kläger die Berufung auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis von vornherein abgeschnitten ist und hat - bedingt durch diesen Rechtsfehler - nicht geprüft, ob nach den allein maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Treuhandabrede zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Großmutter wirksam geschlossen worden war (1.). Weil es hierzu auch keine genügenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die dem Revisionsgericht eine eigene Würdigung ermöglichen würden, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (2.).

12

1. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) entschieden, dass es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis zu berufen. Die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung von Verbindlichkeiten aus einer Treuhandabrede setzt jedoch voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und nachgewiesen sind. Der Senat hat lediglich offen gelassen, ob und inwieweit eine Treuhandabrede im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG oder nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen ist. Im Einzelnen hat der Senat zur grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit von Treuhandabreden im Ausbildungsförderungsrecht ausgeführt:

"Die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen sind. Das gilt auch für sogenannte verdeckte Treuhandverhältnisse, und zwar unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfallen oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist.

Entgegen der Ansicht der Revision scheidet die Berufung des Klägers auf ein Treuhandverhältnis nicht deshalb aus, weil er als verdeckter Treuhänder den 'Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft' erzeugt habe, an dem er sich im Rahmen der Ausbildungsförderung festhalten lassen müsse. Zum einen ist der Auszubildende als Treuhänder auch bei einer verdeckten Treuhand nicht nur dem Rechtsschein nach, sondern - wie oben dargelegt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen tatsächlich Inhaber der Forderung gegen die Bank. Zum anderen könnte allein der Rechtsschein der Innehabung eines Vermögensgegenstandes nicht dazu führen, das Vorliegen von Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu fingieren. Für eine solche Fiktion und damit für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (ebenso zu Treuhandverhältnissen im Bereich der Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris, vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - BSGE 96, 238 und vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 - juris). Einen zivilrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass allein die Offenlegung eines Treuhandverhältnisses über die Zuordnung des Vermögensgegenstands entscheidet, gibt es nicht. So ist etwa nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung für die Drittwiderspruchsberechtigung des Treugebers nach § 771 ZPO die Publizität eines Treuhandverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622).

Die Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses scheidet für den Auszubildenden auch dann nicht zwingend aus, wenn er - wie hier der Kläger - das treuhänderisch gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung angegeben, wohl aber gegenüber seiner Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat. Dieser Umstand kann zwar im Einzelfall Zweifel daran begründen, ob überhaupt ein Treuhandvertrag geschlossen wurde. Die Berufung auf ein sog. verdecktes Treuhandverhältnis ist dem Auszubildenden in diesem Fall entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht von vornherein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versagt. Zwar kann dem Auszubildenden im Einzelfall auch im Ausbildungsförderungsrecht Vermögen weiterhin zugerechnet werden, das er unentgeltlich und rechtsmissbräuchlich etwa an seine wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Eltern übertragen hat (vgl. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1). Indessen liegt hier weder ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs noch ein sonstiger Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium) vor.

Widersprüchliches Verhalten ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - juris m.w.N.; zu den eng gelagerten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmefällen, in denen die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht erforderlich ist: BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 - BGHZ 130, 371; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 242 Rn. 55 ff.). Daran fehlt es hier. Mit der Erteilung des Freistellungsauftrags gegenüber seiner Bank begründet der Auszubildende gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt keinen Tatbestand, auf den dieses vertrauen darf. Der Freistellungsauftrag betrifft nicht das ausbildungsförderungsrechtliche, sondern das Rechtsverhältnis zur Bank. Er stellt sich als eine Anweisung des Kontoinhabers an die kontoführende Bank dar, ihm die aus dem Kontoguthaben resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsabschlag auszunehmen. Der Kontoinhaber gibt mit der Erteilung des Freistellungsauftrages jedoch weder eine Erklärung unmittelbar gegenüber den Finanzbehörden noch gegenüber Dritten (wie dem Ausbildungsförderungsamt) ab. Angaben aus dem Freistellungsauftrag werden an diese Stellen lediglich weitergeleitet (OVG Münster, Urteil vom 11. Februar 2008 - 2 A 1083/05 - juris Rn. 53)."

13

Diese Erwägungen, an denen der Senat festhält, gelten auch im vorliegenden Verfahren.

14

Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) hinsichtlich des Maßstabes, der im Rahmen der ausbildungsrechtlichen Vermögensregelungen für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede anzulegen ist, ausgeführt:

"Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris Rn. 33).

Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 <2625> m.w.N.).

Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.). Zwar schließt im vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - HFR 2001, 678). Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben.

Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte."

15

Auch diese Erwägungen, an denen der Senat ebenfalls festhält, sind im vorliegenden Verfahren gleichermaßen anzuwenden.

16

Schließlich hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorgenannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95 - BGHZ 136, 125 und vom 24. April 2008 - VII ZR 140/07 - NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhänderisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steuern auf Zinserträge vorzuenthalten. Denn Rechtsgeschäfte sind nach der vom Senat in Bezug genommenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann nichtig im Sinne der §§ 134, 138 BGB, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt.

17

Diesen vom Senat aufgestellten Vorgaben wird das Berufungsgericht, das im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Urteil des Senats vom 4. September 2008 (a.a.O.) noch nicht kennen konnte, nicht gerecht.

18

Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dem vorstehend dargestellten Maßstab des Senats bereits insoweit nicht im Einklang, als das Berufungsgericht Verbindlichkeiten aus einer (verdeckten) Treuhandabrede bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung von vornherein für unbeachtlich gehalten hat und - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht der Frage nachgegangen ist, ob der Kläger und seine verstorbene Großmutter hinsichtlich des Guthabens auf dem DIT-Wertpapierdepot eine treuhänderische Bindung vereinbart hatten. Das Berufungsgericht spricht deshalb auch nur von einer "behaupteten Treuhand" (UA S. 6). Ebenso wenig hat es geprüft, ob die (behauptete) Treuhandabrede den an die zivilrechtliche Wirksamkeit zu stellenden Anforderungen genügt.

19

2. Bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes tragen die bislang vom Berufungsgericht - das die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen nicht ausdrücklich übernommen hat - festgestellten Tatsachen nicht den von ihm gezogenen Schluss, dass die mit der Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003 rechtmäßig ist.

20

Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger mit seiner Großmutter einen Treuhandvertrag geschlossen hat. Sollte es nach entsprechender Tatsachenfeststellung und -würdigung zu der Überzeugung gelangen, dass dies der Fall war, wird es sich ferner mit der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit dieser Treuhandvereinbarung auseinandersetzen müssen, die zweifelhaft ist, wenn die Erlangung von Steuervorteilen den Hauptzweck der Treuhandabrede darstellte. Sollte das Berufungsgericht dies bei seiner erneuten Entscheidung bejahen, wird es neben der Frage, inwieweit gegen den Kläger statt vertraglicher dann kondiktionsrechtliche Ansprüche bestanden hätten, zu berücksichtigen haben, dass der Kläger das Vermögen bereits vor der ersten Antragstellung auf seine Schwester übertragen hatte. In diesem Fall scheidet eine förderungsrechtlich unbeachtliche, weil rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung (dazu Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) indes selbst dann aus, wenn der Kläger rechtsirrig von einer wirksamen Treuhand ausgegangen sein sollte.

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.

(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erlässt den Bescheid hierüber.

(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.

(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

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Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

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1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

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a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

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Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

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Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

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Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

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Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

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b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

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a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

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b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

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Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.