Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 12 S 2493/06

bei uns veröffentlicht am29.04.2009

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 - 11 K 892/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Die am … 1981 geborene Klägerin schloss im Juni 2001 den Besuch des Gymnasiums mit der Abiturprüfung ab. Mit am 05.09.2001 beim Landratsamt ... - Amt für Ausbildungsförderung - eingegangenem Antrag begehrte sie sodann die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Ausbildung zur Touristik-Managementassistentin bei der Akademie für Bürokommunikation und Welthandelssprachen in Stuttgart. Mit dem Antrag gab die Klägerin zu ihrem Vermögen an, über Genossenschaftsanteile einer Volksbank in Höhe von 1.800,-- DM zu verfügen. Ihre Ausbildung begann die Klägerin am 02.10.2001. Mit Bescheid vom 29.11.2001 bewilligte das Landratsamt ...-... der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 375,-- DM. Auf ihren Folgeantrag vom 12.06.2002 bewilligte das Landratsamt mit Bescheid vom 27.09.2002 für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 weitere Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 192,-- EUR.
Ein nach § 45 d Abs. 3 EStG erfolgter Datenabgleich durch das Bundesamt für Finanzen vom 18.12.2002 brachte hervor, dass die Klägerin bei der ...- ... im Jahr 2001 einen Freistellungsbetrag in Höhe von 575,-- DM geltend gemacht hatte. Auf Aufforderung durch das Landratsamt ... legte sie hierauf Bescheinigungen der Volksbank ... ... sowie der ... vor. Hiernach verfügte sie am 05.09.2001 und am 12.06.2002 bei der erwähnten Volksbank über ein Sparguthaben in Höhe von 229,92 EUR und ein Geschäftsguthaben in Höhe von 920,33 EUR. Ein von ihr bei der ... geführtes Girokonto (Nr. ...) wies am 05.09.2001 einen Kontostand von 2.016,77 DM und am 12.06.2002 von 653,85 EUR auf. Ein ebenfalls bei der ... geführtes Sparkonto (Nr. ...) hatte am 05.09.2001 einen Kontostand von 1,84 DM und am 12.06.2002 von 0,97 EUR. Die ... bestätigte zudem, dass ein weiteres Sparkonto (Nr. ...) von der Klägerin am 21.08.2001 aufgelöst und das Guthaben in Höhe von 21.408,29 DM (= 10.945,89 EUR) an dem selben Tag auf ein Sparkonto ihres Großvaters, Herrn E. K., gebucht worden sei.
Mit Bescheid vom 27.06.2003 hob das Landratsamt Ludwigsburg die Bewilligungsbescheide vom 29.11.2001 und 27.09.2002 auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung geleisteter Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.028,76 EUR auf.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Großvater habe am 28.07.1999 ein Sparbuch für sie angelegt und am 01.10.1999 hierauf 18.000,-- DM eingezahlt. Die Einzahlung des Geldes sei unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass sie ein Auswärtsstudium aufnehme. Da mit ihrer Immatrikulation in Stuttgart im August 2001 festgestanden habe, dass sie kein Auswärtsstudium beginne, habe sie das Sparbuch aufgelöst und das Geld vereinbarungsgemäß wieder dem Großvater zukommen lassen. Sie sei niemals Eigentümerin des Geldes gewesen, da die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten sei. Hiervon abgesehen sei die von ihr geforderte Rückzahlung aber auch unbillig. So habe sie etwa für das Studium insgesamt 16.000,-- EUR an Studien- und Prüfungsgebühren zu bezahlen. Sie habe jedenfalls auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut und ihr Vertrauen sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig. Die erbrachten Leistungen habe sie verbraucht.
Weitere von der Klägerin im Widerspruchsverfahren angeforderte Kontounterlagen erbrachten, dass auf dem Konto der ... Nr. ... am 01.10.1999 eine Einzahlung von 18.000,-- DM sowie am 29.10.1999 eine weitere Einzahlung in Höhe von 2.030,-- DM erfolgt war. Die Mitteilung über die Kontoeröffnung vom 28.07.1999 beinhaltete, dass der Kontoinhaber wirtschaftlich Berechtigter sei, das Konto nicht im Auftrag eines anderen eröffnet worden sei und Gläubiger der Spareinlage der Kontoinhaber sei. Den Freistellungsauftrag vom 12.01.2001 hatte die Klägerin selbst unterzeichnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Es führte aus, Rechtsgrundlage für die Änderung der Bewilligungsbescheide sei § 45 SGB X. Die Bescheide vom 29.11.2001 und 27.09.2002 seien rechtswidrig, da der am 21.08.2001 an den Großvater der Klägerin übertragene Betrag in Höhe von 21.408,29 DM zu Unrecht nicht als Vermögen der Klägerin berücksichtigt worden sei. Zwar sei die Rückübertragung des Guthabens bürgerlich-rechtlich wirksam. Dies schließe es jedoch nicht aus, der Klägerin das Guthaben weiterhin insoweit als Vermögen zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen sei. So handele ein Auszubildender grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen in einem folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, dieses an einen Dritten unentgeltlich übertrage, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der Vermögensübertragung habe dies förderungsrechtlich zur Konsequenz, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet werde. Die Übertragung des Sparguthabens an ihren Großvater wenige Tage vor der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Großvater ihr gegenüber Forderungen gehabt habe. Sie könne sich gegenüber der Rückforderung auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB X berufen, da sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die Entscheidung nach § 45 SGB X sei auch ermessensgerecht. Denn in Anbetracht der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand und im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Auszubildenden sei aufgrund der gegebenen Umstände des Falles das öffentliche Interesse, Ausbildungsförderung nur insoweit zu leisten, als die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, höher einzustufen als das Interesse der Klägerin, die rechtswidrig erhaltene Ausbildungsförderung zu behalten. Die geltend gemachte Rückforderung beruhe auf § 50 SGB X.
Die Klägerin hat am 01.03.2004 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt hat. Sie hat ergänzt, dass das auf dem Sparbuch befindliche Geld von ihr nicht angetastet worden sei, die erfolgte Rückübertragung des Betrags auf das Konto ihres Großvaters habe einer rechtlichen Verpflichtung entsprochen und sei daher nicht rechtsmissbräuchlich. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie den von ihrem Großvater erhaltenen Geldbetrag bei Nichtaufnahme eines Auswärtsstudiums wieder zurückzahlen müsse. Der Betrag von rund 20.000,-- DM sei im Falle ihrer auswärtigen Unterbringung nicht nur für eine Wohnungseinrichtung, sondern auch für die laufenden Kosten eines Auswärtsstudiums, insbesondere Mietzinsen, vorgesehen gewesen.
Mit Beschluss vom 19.11.2004 hat das Verwaltungsgericht der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt. In dem hierauf angestrengten - erfolgreichen - Beschwerdeverfahren (VGH Baden-Württemberg, Az. 7 S 3920/04) haben die Klägerin und ihre Großeltern eidesstattliche Versicherungen erstattet, die die im Jahr 1999 erfolgten Zahlungen betreffen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 27.06.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 aufzuheben.
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Der Beklagte hat ebenfalls im Wesentlichen seine Rechtsauffassung wiederholt und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klägerin zu den näheren Umständen der erfolgten Kontenbewegungen befragt. Es hat zudem Beweis erhoben durch die Vernehmung ihrer Großeltern und ihrer Mutter. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Klägerin und der Zeugen wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.12.2005 Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 19.12.2005 - 11 K 892/04 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 27.06.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die erfolgte Gewährung von Ausbildungsförderung an die Klägerin sei nicht rechtswidrig gewesen; insbesondere habe die Klägerin zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellungen am 05.09.2001 und 12.06.2002 nicht über anrechenbares Vermögen verfügt. Das Gericht sei aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zur Rückzahlung des entsprechenden Geldbetrages an ihren Großvater verpflichtet gewesen sei, weil sie während ihres Studiums bei ihren Eltern in G. habe wohnen können. Die Klägerin habe auch ernstlich mit der Geltendmachung der Rückzahlungsforderung des Großvaters rechnen müssen, ohne dass insoweit auf die für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelten Grundsätze abgestellt werden müsse.
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Gegen das dem Beklagten am 30.12.2005 zugestellte Urteil hat dieser mit am 23.01.2006 eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe erst in der Zeit zwischen dem Ausfüllen ihres ersten BAföG-Antrags und dem Zugang des Antrags bei der Behörde die Rückübertragung des Sparguthabens auf ihren Großvater veranlasst. Die Rückübertragung habe nicht nur die eingezahlten Beträge in Höhe von 18.000,-- DM und 2.030,-- DM umfasst, sondern auch den Eröffnungsbetrag von 10,-- DM, aufgelaufene Zinsen in Höhe von 1.368,29 DM sowie eine Umbuchung in Höhe von 67,83 DM. Im Zeitpunkt des Ausfüllens des Antrags, dem 11.08.2001, habe sie danach noch über Vermögen verfügt. Selbst wenn aber als maßgebender Zeitpunkt der Antragstellung der Zugang des Antrags bei der Behörde, also der 05.09.2001, anzusehen sei, sei das Vermögen der Klägerin wegen dessen rechtsmissbräuchlicher Übertragung anzurechnen gewesen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensübertragung werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin das Vermögen zeitnah zur Antragstellung übertragen habe. Im Recht der Ausbildungsförderung seien Rückzahlungsverpflichtungen zwischen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher von seiner tatsächlichen Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Vereinbarungen unter Angehörigen entsprächen regelmäßig nur dann dem Üblichen unter Fremden, wenn die Vereinbarung schriftlich festgehalten sei und beide Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet hätten. Weiterhin müssten Regelungen über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses, die Art und Weise der Rückzahlung und die Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs bestehen. Allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Verwandten könne eine Rückzahlungspflichtung nicht konstruiert werden. Das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung von einer mündlichen Absprache über eine Schuldverpflichtung ausgegangen, wie hoch eine solche indes gewesen sein soll, sei offen. So habe etwa der Großvater der Klägerin seinen beiden anderen Enkeln lediglich 18.000,-- DM überwiesen. Es liege daher nahe, dass die Klägerin den zusätzlichen Betrag von 2.030,-- DM zu ihrem 18. Geburtstag geschenkt bekommen habe. Weil sie einen Tag vor der Einzahlung der 2.030,-- DM von ihrem anderen Sparbuch 2.000,-- DM abgehoben habe, liege es auch nahe, dass sie diesen Betrag zwischen ihren Sparbüchern transferiert habe. Ein bloße mündliche Absprache über eine Rückzahlungsverpflichtung in der geltend gemachten Höhe ohne die Vereinbarung eines Fälligkeitstermins wäre jedenfalls unter Fremden nicht erfolgt. Im Übrigen wäre es der Klägerin aber auch noch später möglich gewesen, ein Auswärtsstudium anzuschließen. Mangels einer bestehenden Rückzahlungsverpflichtung sei somit ein Schuldenabzug nicht in Betracht gekommen, weshalb die Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen seien.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 - 11 K 892/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten. Sie beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin stellt heraus, dass sie den fraglichen Geldbetrag nach den Ausführungen der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen nur für den Fall eines Auswärtsstudiums erhalten habe. Es sei vereinbart gewesen, dass das Geld andernfalls zurückzuzahlen sei. Die Zeugenaussagen seien glaubhaft und widerspruchsfrei. Auch der Beklagte habe die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Abrede gestellt. Er stelle lediglich frei erfundene Behauptungen ins Blaue hinein auf. Völlig unsubstantiiert behaupte er, dass sie den weiteren Betrag von 2.030,-- DM zu ihrem 18. Geburtstag erhalten habe, was unrichtig sei. Auch dieser Betrag sei vielmehr für ein Auswärtsstudium bestimmt gewesen. Da es sich bei ihr um das älteste Enkelkind ihres Großvaters handele und der Zeitpunkt eines eventuellen Auswärtsstudiums kurz bevor gestanden habe, habe sie diesen Betrag erhalten. Die am 28.10.1999 von einem anderen Konto abgehobenen 2.000,-- DM stünden in keinerlei Zusammenhang mit den genannten 2.030,-- DM. Die 2.000,-- DM seien von ihren Eltern abgehoben und für deren Hausbau verwandt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte sie ernstlich mit der Geltendmachung der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber ihrem Großvater rechnen müssen. Der Inhalt des vorliegend abgeschlossenen Vertrags, der unter Familienangehörigen nicht der Schriftform bedurft habe, sei auch bestimmt oder jedenfalls bestimmbar. Es ergebe sich bereits aus der Sache, dass sie den von ihrem Großvater auf das für sie angelegte Konto eingezahlten Geldbetrag einschließlich Zinsen zurück bezahlen sollte. Hierüber sei eine konkludente Einigung erzielt worden. Als klar gewesen sei, dass sie kein Auswärtsstudium aufnehmen würde, sei die Rückzahlungsverpflichtung fällig geworden. Im Innenverhältnis sei - ohne die genaue Festlegung der rechtlichen Konstellation - klar gewesen, dass ihr das Geld nicht zustehe. Dass sie, die Klägerin, nach ihrem Studium noch ein Auswärtsstudium hätte anschließen können, liege neben der Sache, da der Großvater ihr allein ein Studium habe ermöglichen wollen, die Zeit nach diesem Studium sei nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Es sei die Sorge des Großvaters gewesen, dass sie aus finanziellen Gründen nicht hätte studieren können, wenn sie einen Studienplatz an einem auswärtigen Ort erhalten hätte. Das ihr überlassene Geld habe sie zurückbezahlt, bevor der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bei dem Beklagten eingegangen sei. Dass der Beklagte den nahen zeitlichen Zusammenhang bemängele, sei nicht nachvollziehbar. Die erfolgte Rückzahlung ergebe sich denknotwendig aus dem Sachzusammenhang.
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Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Verwaltungsgerichts und die im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe angefallenen Akten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach § 45 Abs. 1 S.1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet jedoch aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel bei einem Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesem Fall wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X). Dieses muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 S. 1 SGB X).
27 
Nach § 18 Abs. 1 SGB I und §§ 1, 11 Abs. 1 BAföG besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf des Auszubildenden ist nach §§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG sein Vermögen anzurechnen. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten auch Forderungen als Vermögen, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertbestimmung des Vermögens nach § 28 Abs. 2 BAföG der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist.
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Die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 29.11.2001 und 27.09.2002 konnten nicht zurückgenommen werden. Denn der von dem Beklagten angeführte Guthabensbetrag in Höhe von 21.408,29 DM war der Klägerin bei der Berechnung der Ausbildungsförderung gerade nicht als Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzurechnen. Das der Klägerin im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen zukommende Vermögen im Übrigen hatte gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben.
29 
Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin, wie dies auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, bis zu der Rückübertragung des in Rede stehenden Kontoguthabens auf ihren Großvater am 21.08.2001 vollwertige Inhaberin der Forderung aus dem betreffenden Konto gewesen ist. Ihre ursprüngliche gegenteilige Einlassung trifft daher nicht zu. Denn für die Zuordnung von Vermögen ist allein maßgeblich, wer formal die Verfügungsgewalt darüber besitzt (vgl. etwa Senatsurteil vom 17.09.2007 - 12 S 2539/06 -, juris). Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf das umstrittene Sparkonto war ihr daher der Guthabensbetrag zuzurechnen. Unerheblich ist insoweit, wer die Einzahlung vorgenommen oder wer ihr das Geld zur Verfügung gestellt hat. Für die Vermögenszuordnung in dem vorliegenden Fall spielt es daher keine Rolle, dass das angelegte Geld der Klägerin von ihrem Großvater zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. auch die Senatsurteile vom 24.01.2008 - 12 S 691/07 - und vom 04.12.2008 - 12 S 2549/06 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - NVwZ 2009, 392).
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Bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres ersten Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, dem 05.09.2001, war die Klägerin indes nicht (mehr) Inhaberin der Forderung gegenüber der ... in Höhe der genannten 21.408,29 DM. Denn das entsprechende Konto war bereits am 21.08.2001 aufgelöst und das Guthaben auf ein Konto ihres Großvaters gebucht worden. Im Sinne von § 28 Abs. 2 BAföG („Zeitpunkt der Antragstellung“) kann nur stets der jeweilige Zugang des Antrags bei der zuständigen BAföG-Behörde maßgebend sein und nicht, wie es die Berufungsbegründung in den Raum stellt, das von dem jeweiligen Antragsteller auf dem Antrag angegebene Datum (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 5. Aufl., § 28 RdNr. 9 und § 46 RdNr. 12 - insbesondere unter Hinweis auf die Regelung des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I).
31 
Dieser Übertragungsvorgang schloss es indes nicht von vornherein aus, der Klägerin das Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensübertragung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103.80 -, NJW 1983, 2829 und Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395). Rechtsmissbrauch i.S.d. Rechtsprechung setzt dabei nicht voraus, dass der BAföG-Empfänger subjektiv verwerflich gehandelt hat. Allein maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Vermögensverfügung etwa zeitnah zu der Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Das Vermögen wird dann trotz einer zivilrechtlich wirksamen Übertragung förderungsrechtlich dem Auszubildenden zugerechnet. Aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls kann es indes problematisch sein, wann die Voraussetzungen einer treuwidrigen Vermögensübertragung anzunehmen sind (vgl. Roth, Die verwaltungsgerichtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707).
32 
Hiervon ausgehend kann der Senat seiner Entscheidung denjenigen Lebenssachverhalt zu Grunde legen, wie er sich bereits dem Verwaltungsgericht aufgrund der Darlegungen der Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme und dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben hat. Der Senat sieht keinen Anlass, die Ergebnisse der vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme anzuzweifeln und etwa die Großeltern der Klägerin nochmals zu vernehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 128 RdNr. 2), zumal auch die Beteiligten keine durchgreifenden Einwände gegen die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Beweiswürdigung vorgebracht haben. Allein das Aufzeigen verschiedenster denkbarer Sachverhaltsalternativen durch den Beklagten vermag die nachvollziehbare Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu erschüttern.
33 
Hiernach beabsichtigte der Großvater der Klägerin, dieser vor ihrem Abitur einen Betrag von rund 20.000,-- DM zur Verfügung zu stellen, der dann für ein mögliches, von der Klägerin beabsichtigtes auswärtiges Studium verwendet werden sollte und der bis zur Aufnahme eines solchen Studiums nach dem Willen sowohl des Großvaters als auch der Klägerin selbst unangetastet bleiben sollte. Vor dem Verwaltungsgericht äußerte der Großvater der Klägerin ausdrücklich, dass das Geld mit der Maßgabe angelegt worden sei, dass es nur für ein Auswärtsstudium verwendet werden dürfe. Ansonsten müsse das Geld zurückgezahlt werden. In gleicher Weise seien auch Konten für die zwei Geschwister der Klägerin eröffnet worden. Er selbst habe alle drei Sparbücher in Besitz gehabt.
34 
Zwar kann diese für den Senat nachgewiesene rechtliche Vereinbarung unter Familienangehörigen nicht - wie von Klägerseite vorgebracht - als eine nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingte Schenkung angesehen werden, bei welcher die Klägerin die Verfügungsgewalt über das betreffende Sparguthaben erst zu dem Zeitpunkt erlangen sollte, in welchem sie sich zu der Aufnahme eines auswärtigen Studiums entscheiden sollte. Denn - wie bereits dargestellt - hatte die Klägerin schon mit der Eröffnung des Sparkontos im Oktober 1999 die vollständige Verfügungsgewalt über die damit begründete Forderung gegenüber der Bank erlangt. Indes vermag der Senat die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater vorgenommene Vereinbarung als eine sogenannte Zweckschenkung anzusehen, also eine Schenkung, verbunden mit der tatsächlichen Willensübereinstimmung der Vertragsschließenden über einen konkreten mit der Schenkung verfolgten Zweck (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 525 RdNr. 8). Anders als bei der in § 525 BGB ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Auflagenschenkung wird bei einer Zweckschenkung keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen, sondern es besteht lediglich eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird bei einem derartigen Rechtsgeschäft der vereinbarte Zweck - vorliegend die intendierte Aufnahme eines auswärtigen Studiums durch die Klägerin - nicht erreicht, steht dem Schenker ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB als Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Komm., 16. Aufl., § 525 RdNr. 11; Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O.).
35 
Ein derartiger Bereicherungsanspruch stellte sich nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall auch insbesondere als ein rechtlich durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch des Großvaters der Klägerin dar mit der Folge, dass die am 21.08.2001 vollzogene Rückübertragung des betreffenden Sparguthabens auf diesen gerade nicht als in dem dargestellten Sinn rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Zwar lässt sich insoweit der vom Verwaltungsgericht angewandte - sehr großzügige - Maßstab zur Feststellung einer rechtlich erheblichen Rückzahlungsverpflichtung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Rechtsprechung des Senats nicht vertreten. Indes reichen die in dem vorliegenden Fall erwiesenen näheren Umstände des zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossenen Rechtsgeschäfts hin, um einen rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch annehmen zu können.
36 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395 zur Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses sowie Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, NVwZ 2009, 392 zur Berücksichtigung eines Darlehens) setzen beachtliche Herausgabeansprüche gegen den Auszubildenden voraus, dass es sich dabei um bestehende Schulden i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesenen Verbindlichkeiten handelt. Eine Treuhandvereinbarung etwa müsse ein entsprechendes Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis einschließen und es müsse eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen, was in dem ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei entsprechenden Abreden unter Angehörigen gelte. Hierbei seien seitens der Ämter für Ausbildungsförderung und der Tatsachengerichte alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen eines Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen seien, obliege diesem bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen gehe insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzelten oder sich als innere Tatsachen darstellten, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar seien, sei es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliege, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Hierunter seien etwa eine erfolgte Separierung des Treuguts, der konkrete Inhalt der Abrede, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags zu fassen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, a.a.O.). Dasselbe gelte für Darlehensverbindlichkeiten. Auch insoweit sei es allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sei und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden könne. Hierbei müsse die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden Üblichen zu entsprechen habe. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, welche Abreden über Zinsen sowie darüber vorsehe, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend gesichert sei, sei auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen eines strengen Fremdvergleichs gingen über das alleinige gesetzliche Erfordernis einer bestehenden Schuld i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG hinaus und ließen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie würden sich auch nicht als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen ergeben. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung wie insbesondere die Schriftlichkeit, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, a.a.O.). Mit seinem Urteil vom 17.09.2007 (a.a.O.) hatte auch bereits der Senat, der die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts teilt, hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung aufgestellt. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es auch nach Auffassung des Senats insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise.
37 
Gemessen hieran sprechen in dem vorliegenden Fall genügend Indizien dafür, dass die Klägerin tatsächlich noch vor der Stellung ihres Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einem durchsetzbaren Bereicherungsanspruch ihres Großvaters ausgesetzt gewesen war, welchem sie sodann, ohne dass dies als missbräuchliche Vermögensübertragung angesehen werden kann, mit der Rückübertragung des ihr von ihrem Großvater überlassenen Guthabens samt dessen zwischenzeitlich erbrachter Erträgnisse am 21.08.2001 auch nachgekommen ist. Hierfür sprechen für den Senat etwa die erfolgte Separierung des Guthabensbetrags auf einem ganz bestimmten, von den übrigen Bankkonten der Klägerin getrennten Sparkonto, der Umstand, dass der Großvater sich im Besitz des das Konto betreffenden Sparbuchs befunden hat, der von der Klägerseite plausibel dargestellte konkrete Zweck der Gewährung des Guthabensbetrags an die Klägerin sowie der ebenfalls plausibel gemachte Zeitpunkt, ab welchem der Großvater die Rückgewähr des betreffenden Betrags beanspruchen konnte. Dass die Rückübertragung des Guthabens auf den Großvater in dem vorliegenden Fall zeitnah zu der Stellung des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung durch die Klägerin erfolgte, spricht hier ausnahmsweise nicht gegen die Darstellung der Klägerseite. Denn vorliegend sollte gerade die Aufnahme eines Studiums, welches die Klägerin auch von zu Hause aus absolvieren konnte, den Rückzahlungsanspruch ihres Großvaters auslösen. Dass die Klägerin nach der Einlassung des Beklagten auch später noch ein auswärtiges Studium hätte aufnehmen können, weshalb eine Rückübertragung des Guthabens seitens des Großvaters jedenfalls noch nicht im August 2001 hätte beansprucht werden können, stellt sich nach der Auffassung des Senats mangels Hinweisen darauf, dass die Vereinbarung auch für ein Zweitstudium der Klägerin gelten sollte, eher als fernliegend dar. Wie dargestellt bedurfte die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossene Vereinbarung im Grundsatz auch nicht der Schriftlichkeit. Der Einhaltung der besonderen Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB bedurfte es wegen der zugleich erfolgten Bewirkung der versprochenen Leistung (vgl. § 518 Abs. 2 BGB) nicht (vgl. zum Erfordernis der Schriftlichkeit für eine verbindliche Treuhandabrede auch bereits BVerwG, Beschluss vom 27.11.2008 - 5 B 54.08 -, juris, sowie Beschluss vom 09.01.2009 - 5 B 53.08 -, juris).
38 
Durfte die Klägerin nach allem die Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des ihr von ihrem Großvater gewährten Guthabens beanspruchen, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der beiden ergangenen Bewilligungsbescheide, weshalb der diese betreffende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 samt dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben ist.
39 
Aber auch wenn in dem vorliegenden Fall keine hinreichenden Indizien für den Nachweis einer bestehenden Schuld und damit einer zivilrechtlich wirksamen und durchsetzbaren Verbindlichkeit des Auszubildenden festgestellt werden könnten, stünde der Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angefochtenen Bescheids entgegen, dass dieser nicht wenigstens eine grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X angelastet werden könnte, weshalb gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X die Bewilligungsbescheide vom 29.11.2001 und vom 27.09.2002 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit hätten zurückgenommen werden können.
40 
Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist bei einem Auszubildenden der Fall, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben ihm sozusagen ins Auge springen oder die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sich ihm aufgrund offensichtlicher Mängel aufdrängen musste, insbesondere, wenn er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Grob fahrlässig handelt auch der Auszubildende, der seiner Pflicht zur Erkundigung bei dem BAföG-Amt nicht nachkommt, sofern sich ihm eine solche Nachfrage aufdrängen musste. Maßgebend ist dabei kein objektiver, abstrakter Sorgfaltsmaßstab, sondern es kommt auf die jeweilige persönliche Einsichtsfähigkeit des Auszubildenden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles an (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 20 RdNr. 5.3; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 20 Anhang; von Wulffen, SGB X, Komm., 6. Aufl., § 45 RdNr. 48 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52.04 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, juris, und Urteil vom 04.03.1996 - 7 S 2275/95 -, FamRZ 1996, 1243).
41 
Hiervon ausgehend vermag seitens des Senats von einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin bereits deswegen nicht ausgegangen zu werden, weil diese mit der Stellung ihrer Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 05.09.2001 und 12.06.2002 soweit ersichtlich bereits keine unrichtigen Angaben gemacht hat. Die Klägerin hatte insbesondere entsprechend dem Wortlaut der seinerzeit verwendeten einschlägigen Formblätter zur Beantragung von Ausbildungsförderung lediglich dasjenige Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzugeben, das sie im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen innegehabt hatte. Hierzu rechnete indes - wie dargestellt - nicht mehr das von ihr bereits zum 21.08.2001 zurück übertragene fragliche Bankguthaben. In dem zu entscheidenden Fall spricht auch nichts dafür, dass die Klägerin - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Antragsvordrucke - ausnahmsweise auch in der Zeit (kurz) vor den jeweiligen Antragstellungen noch innegehabtes Vermögen anzugeben hatte, zumal ihr eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensverfügung vom 21.08.2001 keineswegs bewusst sein musste. Vielmehr durfte sich die Klägerin nach ihren eigenen Darlegungen, nach den Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen und nach dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wenigstens aus laienhafter Sicht dazu verpflichtet gesehen haben, das fragliche Sparguthaben auf ihren Großvater zurück zu übertragen, nachdem ihr klar geworden war, dass sie es nicht für ein auswärtiges Studium benötigte. Jedenfalls sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von einer ihrem Großvater nicht zustehenden Rückübertragung des Sparguthabens ausgegangen ist. Ausgehend von dem individuellen Verständnishorizont einer Schülerin bzw. jungen Auszubildenden darf durchaus angenommen werden, dass sich die Klägerin einer, wenn auch unbestimmten, familiären Verpflichtung ausgesetzt gesehen hat. Hiernach hätte ihr gerade nicht ohne weitere Überlegungen klar gewesen sein müssen, dass sie bei ihren jeweiligen Anträgen auf Gewährung von Ausbildungsförderung die Vermögensübertragung vom 21.08.2001 - so sie denn als rechtsmissbräuchlich angesehen werden musste - hätte erwähnen müssen, weshalb auch aus diesem Grunde nicht von einer ihr anzulastenden groben Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 gesprochen werden könnte.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Hs. 1 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
24 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Nach § 45 Abs. 1 S.1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet jedoch aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel bei einem Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesem Fall wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X). Dieses muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 S. 1 SGB X).
27 
Nach § 18 Abs. 1 SGB I und §§ 1, 11 Abs. 1 BAföG besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf des Auszubildenden ist nach §§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG sein Vermögen anzurechnen. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten auch Forderungen als Vermögen, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertbestimmung des Vermögens nach § 28 Abs. 2 BAföG der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist.
28 
Die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 29.11.2001 und 27.09.2002 konnten nicht zurückgenommen werden. Denn der von dem Beklagten angeführte Guthabensbetrag in Höhe von 21.408,29 DM war der Klägerin bei der Berechnung der Ausbildungsförderung gerade nicht als Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzurechnen. Das der Klägerin im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen zukommende Vermögen im Übrigen hatte gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben.
29 
Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin, wie dies auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, bis zu der Rückübertragung des in Rede stehenden Kontoguthabens auf ihren Großvater am 21.08.2001 vollwertige Inhaberin der Forderung aus dem betreffenden Konto gewesen ist. Ihre ursprüngliche gegenteilige Einlassung trifft daher nicht zu. Denn für die Zuordnung von Vermögen ist allein maßgeblich, wer formal die Verfügungsgewalt darüber besitzt (vgl. etwa Senatsurteil vom 17.09.2007 - 12 S 2539/06 -, juris). Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf das umstrittene Sparkonto war ihr daher der Guthabensbetrag zuzurechnen. Unerheblich ist insoweit, wer die Einzahlung vorgenommen oder wer ihr das Geld zur Verfügung gestellt hat. Für die Vermögenszuordnung in dem vorliegenden Fall spielt es daher keine Rolle, dass das angelegte Geld der Klägerin von ihrem Großvater zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. auch die Senatsurteile vom 24.01.2008 - 12 S 691/07 - und vom 04.12.2008 - 12 S 2549/06 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - NVwZ 2009, 392).
30 
Bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres ersten Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, dem 05.09.2001, war die Klägerin indes nicht (mehr) Inhaberin der Forderung gegenüber der ... in Höhe der genannten 21.408,29 DM. Denn das entsprechende Konto war bereits am 21.08.2001 aufgelöst und das Guthaben auf ein Konto ihres Großvaters gebucht worden. Im Sinne von § 28 Abs. 2 BAföG („Zeitpunkt der Antragstellung“) kann nur stets der jeweilige Zugang des Antrags bei der zuständigen BAföG-Behörde maßgebend sein und nicht, wie es die Berufungsbegründung in den Raum stellt, das von dem jeweiligen Antragsteller auf dem Antrag angegebene Datum (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 5. Aufl., § 28 RdNr. 9 und § 46 RdNr. 12 - insbesondere unter Hinweis auf die Regelung des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I).
31 
Dieser Übertragungsvorgang schloss es indes nicht von vornherein aus, der Klägerin das Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensübertragung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103.80 -, NJW 1983, 2829 und Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395). Rechtsmissbrauch i.S.d. Rechtsprechung setzt dabei nicht voraus, dass der BAföG-Empfänger subjektiv verwerflich gehandelt hat. Allein maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Vermögensverfügung etwa zeitnah zu der Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Das Vermögen wird dann trotz einer zivilrechtlich wirksamen Übertragung förderungsrechtlich dem Auszubildenden zugerechnet. Aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls kann es indes problematisch sein, wann die Voraussetzungen einer treuwidrigen Vermögensübertragung anzunehmen sind (vgl. Roth, Die verwaltungsgerichtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707).
32 
Hiervon ausgehend kann der Senat seiner Entscheidung denjenigen Lebenssachverhalt zu Grunde legen, wie er sich bereits dem Verwaltungsgericht aufgrund der Darlegungen der Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme und dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben hat. Der Senat sieht keinen Anlass, die Ergebnisse der vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme anzuzweifeln und etwa die Großeltern der Klägerin nochmals zu vernehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 128 RdNr. 2), zumal auch die Beteiligten keine durchgreifenden Einwände gegen die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Beweiswürdigung vorgebracht haben. Allein das Aufzeigen verschiedenster denkbarer Sachverhaltsalternativen durch den Beklagten vermag die nachvollziehbare Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu erschüttern.
33 
Hiernach beabsichtigte der Großvater der Klägerin, dieser vor ihrem Abitur einen Betrag von rund 20.000,-- DM zur Verfügung zu stellen, der dann für ein mögliches, von der Klägerin beabsichtigtes auswärtiges Studium verwendet werden sollte und der bis zur Aufnahme eines solchen Studiums nach dem Willen sowohl des Großvaters als auch der Klägerin selbst unangetastet bleiben sollte. Vor dem Verwaltungsgericht äußerte der Großvater der Klägerin ausdrücklich, dass das Geld mit der Maßgabe angelegt worden sei, dass es nur für ein Auswärtsstudium verwendet werden dürfe. Ansonsten müsse das Geld zurückgezahlt werden. In gleicher Weise seien auch Konten für die zwei Geschwister der Klägerin eröffnet worden. Er selbst habe alle drei Sparbücher in Besitz gehabt.
34 
Zwar kann diese für den Senat nachgewiesene rechtliche Vereinbarung unter Familienangehörigen nicht - wie von Klägerseite vorgebracht - als eine nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingte Schenkung angesehen werden, bei welcher die Klägerin die Verfügungsgewalt über das betreffende Sparguthaben erst zu dem Zeitpunkt erlangen sollte, in welchem sie sich zu der Aufnahme eines auswärtigen Studiums entscheiden sollte. Denn - wie bereits dargestellt - hatte die Klägerin schon mit der Eröffnung des Sparkontos im Oktober 1999 die vollständige Verfügungsgewalt über die damit begründete Forderung gegenüber der Bank erlangt. Indes vermag der Senat die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater vorgenommene Vereinbarung als eine sogenannte Zweckschenkung anzusehen, also eine Schenkung, verbunden mit der tatsächlichen Willensübereinstimmung der Vertragsschließenden über einen konkreten mit der Schenkung verfolgten Zweck (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 525 RdNr. 8). Anders als bei der in § 525 BGB ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Auflagenschenkung wird bei einer Zweckschenkung keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen, sondern es besteht lediglich eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird bei einem derartigen Rechtsgeschäft der vereinbarte Zweck - vorliegend die intendierte Aufnahme eines auswärtigen Studiums durch die Klägerin - nicht erreicht, steht dem Schenker ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB als Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Komm., 16. Aufl., § 525 RdNr. 11; Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O.).
35 
Ein derartiger Bereicherungsanspruch stellte sich nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall auch insbesondere als ein rechtlich durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch des Großvaters der Klägerin dar mit der Folge, dass die am 21.08.2001 vollzogene Rückübertragung des betreffenden Sparguthabens auf diesen gerade nicht als in dem dargestellten Sinn rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Zwar lässt sich insoweit der vom Verwaltungsgericht angewandte - sehr großzügige - Maßstab zur Feststellung einer rechtlich erheblichen Rückzahlungsverpflichtung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Rechtsprechung des Senats nicht vertreten. Indes reichen die in dem vorliegenden Fall erwiesenen näheren Umstände des zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossenen Rechtsgeschäfts hin, um einen rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch annehmen zu können.
36 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395 zur Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses sowie Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, NVwZ 2009, 392 zur Berücksichtigung eines Darlehens) setzen beachtliche Herausgabeansprüche gegen den Auszubildenden voraus, dass es sich dabei um bestehende Schulden i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesenen Verbindlichkeiten handelt. Eine Treuhandvereinbarung etwa müsse ein entsprechendes Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis einschließen und es müsse eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen, was in dem ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei entsprechenden Abreden unter Angehörigen gelte. Hierbei seien seitens der Ämter für Ausbildungsförderung und der Tatsachengerichte alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen eines Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen seien, obliege diesem bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen gehe insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzelten oder sich als innere Tatsachen darstellten, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar seien, sei es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliege, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Hierunter seien etwa eine erfolgte Separierung des Treuguts, der konkrete Inhalt der Abrede, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags zu fassen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, a.a.O.). Dasselbe gelte für Darlehensverbindlichkeiten. Auch insoweit sei es allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sei und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden könne. Hierbei müsse die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden Üblichen zu entsprechen habe. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, welche Abreden über Zinsen sowie darüber vorsehe, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend gesichert sei, sei auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen eines strengen Fremdvergleichs gingen über das alleinige gesetzliche Erfordernis einer bestehenden Schuld i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG hinaus und ließen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie würden sich auch nicht als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen ergeben. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung wie insbesondere die Schriftlichkeit, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, a.a.O.). Mit seinem Urteil vom 17.09.2007 (a.a.O.) hatte auch bereits der Senat, der die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts teilt, hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung aufgestellt. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es auch nach Auffassung des Senats insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise.
37 
Gemessen hieran sprechen in dem vorliegenden Fall genügend Indizien dafür, dass die Klägerin tatsächlich noch vor der Stellung ihres Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einem durchsetzbaren Bereicherungsanspruch ihres Großvaters ausgesetzt gewesen war, welchem sie sodann, ohne dass dies als missbräuchliche Vermögensübertragung angesehen werden kann, mit der Rückübertragung des ihr von ihrem Großvater überlassenen Guthabens samt dessen zwischenzeitlich erbrachter Erträgnisse am 21.08.2001 auch nachgekommen ist. Hierfür sprechen für den Senat etwa die erfolgte Separierung des Guthabensbetrags auf einem ganz bestimmten, von den übrigen Bankkonten der Klägerin getrennten Sparkonto, der Umstand, dass der Großvater sich im Besitz des das Konto betreffenden Sparbuchs befunden hat, der von der Klägerseite plausibel dargestellte konkrete Zweck der Gewährung des Guthabensbetrags an die Klägerin sowie der ebenfalls plausibel gemachte Zeitpunkt, ab welchem der Großvater die Rückgewähr des betreffenden Betrags beanspruchen konnte. Dass die Rückübertragung des Guthabens auf den Großvater in dem vorliegenden Fall zeitnah zu der Stellung des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung durch die Klägerin erfolgte, spricht hier ausnahmsweise nicht gegen die Darstellung der Klägerseite. Denn vorliegend sollte gerade die Aufnahme eines Studiums, welches die Klägerin auch von zu Hause aus absolvieren konnte, den Rückzahlungsanspruch ihres Großvaters auslösen. Dass die Klägerin nach der Einlassung des Beklagten auch später noch ein auswärtiges Studium hätte aufnehmen können, weshalb eine Rückübertragung des Guthabens seitens des Großvaters jedenfalls noch nicht im August 2001 hätte beansprucht werden können, stellt sich nach der Auffassung des Senats mangels Hinweisen darauf, dass die Vereinbarung auch für ein Zweitstudium der Klägerin gelten sollte, eher als fernliegend dar. Wie dargestellt bedurfte die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossene Vereinbarung im Grundsatz auch nicht der Schriftlichkeit. Der Einhaltung der besonderen Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB bedurfte es wegen der zugleich erfolgten Bewirkung der versprochenen Leistung (vgl. § 518 Abs. 2 BGB) nicht (vgl. zum Erfordernis der Schriftlichkeit für eine verbindliche Treuhandabrede auch bereits BVerwG, Beschluss vom 27.11.2008 - 5 B 54.08 -, juris, sowie Beschluss vom 09.01.2009 - 5 B 53.08 -, juris).
38 
Durfte die Klägerin nach allem die Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des ihr von ihrem Großvater gewährten Guthabens beanspruchen, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der beiden ergangenen Bewilligungsbescheide, weshalb der diese betreffende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 samt dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben ist.
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Aber auch wenn in dem vorliegenden Fall keine hinreichenden Indizien für den Nachweis einer bestehenden Schuld und damit einer zivilrechtlich wirksamen und durchsetzbaren Verbindlichkeit des Auszubildenden festgestellt werden könnten, stünde der Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angefochtenen Bescheids entgegen, dass dieser nicht wenigstens eine grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X angelastet werden könnte, weshalb gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X die Bewilligungsbescheide vom 29.11.2001 und vom 27.09.2002 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit hätten zurückgenommen werden können.
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Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist bei einem Auszubildenden der Fall, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben ihm sozusagen ins Auge springen oder die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sich ihm aufgrund offensichtlicher Mängel aufdrängen musste, insbesondere, wenn er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Grob fahrlässig handelt auch der Auszubildende, der seiner Pflicht zur Erkundigung bei dem BAföG-Amt nicht nachkommt, sofern sich ihm eine solche Nachfrage aufdrängen musste. Maßgebend ist dabei kein objektiver, abstrakter Sorgfaltsmaßstab, sondern es kommt auf die jeweilige persönliche Einsichtsfähigkeit des Auszubildenden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles an (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 20 RdNr. 5.3; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 20 Anhang; von Wulffen, SGB X, Komm., 6. Aufl., § 45 RdNr. 48 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52.04 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, juris, und Urteil vom 04.03.1996 - 7 S 2275/95 -, FamRZ 1996, 1243).
41 
Hiervon ausgehend vermag seitens des Senats von einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin bereits deswegen nicht ausgegangen zu werden, weil diese mit der Stellung ihrer Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 05.09.2001 und 12.06.2002 soweit ersichtlich bereits keine unrichtigen Angaben gemacht hat. Die Klägerin hatte insbesondere entsprechend dem Wortlaut der seinerzeit verwendeten einschlägigen Formblätter zur Beantragung von Ausbildungsförderung lediglich dasjenige Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzugeben, das sie im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen innegehabt hatte. Hierzu rechnete indes - wie dargestellt - nicht mehr das von ihr bereits zum 21.08.2001 zurück übertragene fragliche Bankguthaben. In dem zu entscheidenden Fall spricht auch nichts dafür, dass die Klägerin - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Antragsvordrucke - ausnahmsweise auch in der Zeit (kurz) vor den jeweiligen Antragstellungen noch innegehabtes Vermögen anzugeben hatte, zumal ihr eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensverfügung vom 21.08.2001 keineswegs bewusst sein musste. Vielmehr durfte sich die Klägerin nach ihren eigenen Darlegungen, nach den Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen und nach dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wenigstens aus laienhafter Sicht dazu verpflichtet gesehen haben, das fragliche Sparguthaben auf ihren Großvater zurück zu übertragen, nachdem ihr klar geworden war, dass sie es nicht für ein auswärtiges Studium benötigte. Jedenfalls sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von einer ihrem Großvater nicht zustehenden Rückübertragung des Sparguthabens ausgegangen ist. Ausgehend von dem individuellen Verständnishorizont einer Schülerin bzw. jungen Auszubildenden darf durchaus angenommen werden, dass sich die Klägerin einer, wenn auch unbestimmten, familiären Verpflichtung ausgesetzt gesehen hat. Hiernach hätte ihr gerade nicht ohne weitere Überlegungen klar gewesen sein müssen, dass sie bei ihren jeweiligen Anträgen auf Gewährung von Ausbildungsförderung die Vermögensübertragung vom 21.08.2001 - so sie denn als rechtsmissbräuchlich angesehen werden musste - hätte erwähnen müssen, weshalb auch aus diesem Grunde nicht von einer ihr anzulastenden groben Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 gesprochen werden könnte.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Hs. 1 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

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(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

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(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

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(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 518 Form des Schenkungsversprechens


(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez

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(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung


(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 4

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 525 Schenkung unter Auflage


(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständi

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung von BAföG-Leistungsbescheiden und die Rückforderung von Ausbildungsförderung. 2 Der am (..) Mai 1980 geborene Kläger stellte unt

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 11 K 452/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bescheide vom 28.01.1999, 29.04.1999, 27.04.2000 und 27.02.2001 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit von März 1998 bis August 2001 zurückgenommen werden und von ihm ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wird.
Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in vollem Umfang zu Eigen und nimmt insoweit auf den Tatbestand des Urteils Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).
Mit Urteil vom 17. 07. 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe im Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt. Er habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellungen am 24.03.1998, 22.03.1999, 15.11.1999 und 13.11.2000 über anrechenbares Vermögen, welches seinen Bedarf deutlich überstiegen habe, verfügt. Die Sparguthaben bei der Kreissparkasse … (…) und bei der … …) seien dem Kläger in voller Höhe als eigenes Vermögen anzurechnen. Ausweislich der vorgelegten Kontoeröffnungsanträge sei zwischen der Kreissparkasse ... und der das Konto eröffnenden Großmutter des Klägers ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger als Kontoinhaber Gläubiger der Spareinlagen sei. Bei dieser Sachlage habe aus der Sicht der Kreissparkasse ... kein Zweifel daran bestehen können, dass der Kläger Gläubiger aus den Sparkonten-Nrn. ... werden sollte. Dies werde bestätigt durch das Schreiben der Kreissparkasse ... vom 16.05.2006, wonach der Kläger hinsichtlich der Sparkonten-Nrn. ... als Gläubiger und wirtschaftlich Berechtigter genannt worden sei. Auch bei Eröffnung der Sparkonten bei der ... durch den Kläger sei ausdrücklich vereinbart worden, dass er als Kontoinhaber Gläubiger der Spareinlagen sei. Aus dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis ergebe sich nichts anderes. Denn bei jedem offenen oder verdeckten Treuhandkonto sei die Kontoinhaberschaft des Treuhänders nicht in Frage gestellt. Die Vermögenswerte auf den Sparbüchern bei der Kreissparkasse ... und der ... seien auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen, denn der Kläger sei nicht aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen, dieses Vermögen zu verwerten. Der Umstand, dass die Sparbücher der Kreissparkasse ... möglicherweise im Besitz der Großmutter des Klägers gewesen seien, könne allenfalls als eine - unbeachtliche - rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung gewertet werden. Auch die schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis stellten kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG dar, da sie eine objektive Zugriffsmöglichkeit für den Kläger unberührt ließen. Von den Vermögenswerten des Klägers seien auch keine Abzüge im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG vorzunehmen. Denn der Kläger könne sich ausbildungsförderungsrechtlich auf das geltend gemachte Treuhandverhältnis wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Der Kläger setze sich mit seinem Vorbringen zu dem angeblichen Treuhandverhältnis in unlösbaren Widerspruch; als Gläubiger der Kapitalerträge des auf den Sparkonten bei der Kreissparkasse ... und der ... angelegten Vermögens habe er Freistellungsbeträge in Anspruch genommen. Damit habe der Kläger nach außen hin sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Bundesamt für Finanzen geltend gemacht, das betreffende Vermögen sei samt seiner Erträge allein ihm zuzuordnen. Damit stehe sein jetziges Vorbringen, er habe das Vermögen auf den Sparkonten nur für seine Großmutter verwaltet, in unlösbarem Widerspruch. Erst als der Beklagte ihm das nicht angegebene Vermögen vorgehalten habe, habe er sich auf die Treuhand berufen. Damit sei die von den Angaben gegenüber der Bank abweichende Berufung auf eine Treuhandabrede als treuwidrig zu bezeichnen. Die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X stehe der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Obwohl der Kläger in den Antragsunterlagen auch zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert worden sei, habe er sein Vermögen bei der Kreissparkasse ... und bei der ... bewusst verschwiegen. Da der Kläger jedoch über die Kapitalerträge aus dem Vermögen Freistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubiger der Kapitalerträge bezeichnet habe, habe er davon ausgehen müssen, dass dieses Kapital auch ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigendes Vermögen darstelle. Sofern der Kläger der Meinung gewesen sein sollte, dass das verschwiegene Vermögen wegen einer treuhänderischen Verwaltung unbeachtlich sei, hätte er sich auf die Richtigkeit dieser eigenen rechtlichen Beurteilung nicht verlassen dürfen. Vielmehr sei er verpflichtet gewesen, die auf seinen Namen laufende Vermögensanlage vollständig anzugeben, um dem Studentenwerk eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Atypische Umstände, welche eine Abweichung von der regelmäßigen Rückgängigmachung bei Vorliegen eines in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 SGB X erfassten Sachverhalts nahegelegt hätten, seien vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Er trägt vor, der Tatbestand sei im angefochtenen Urteil im Wesentlichen richtig angegeben. Bei den umstrittenen Sparguthaben bei der ... und bei der ... habe es sich um Geld gehandelt, über das er zwar tatsächlich habe verfügen können, rechtlich sei er aber daran gehindert gewesen. Er habe das Geld mit besonderer Zweckbindung treuhänderisch erhalten und dieses Treuhandverhältnis sei auch für Außenstehende, die mit der Situation vertraut gewesen seien, sehr wohl erkennbar gewesen. Dies gelte insbesondere für das Konto-Nr. ... bei der Kreissparkasse .... Dieses Vermögen habe er weder für seinen Lebensunterhalt noch seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einsetzen dürfen. Hätte er dies getan, so hätte er sich wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Bis zu ihrem Tod sei seine Großmutter die wahre Berechtigte über die jeweiligen Guthaben. Ihren Wünschen und Weisungen habe er sich zu fügen und selbst nach ihrem Tod habe er das Guthaben zunächst in ihrem Sinne (Beerdigungskosten) zu verwenden. Auch die Stellung eines Freistellungsauftrags für die besagten Konten stehe dem nicht entgegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf den sich der Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang berufe, sei gerade nicht verletzt. Er wäre aber verletzt, wenn er das Guthaben für eigene Zwecke eingesetzt und damit im Verhältnis zu seiner Großmutter treuwidrig gehandelt hätte. Es sei auch nicht zulässig, zu seinen Lasten einseitig nicht angegebenes Vermögen zu berücksichtigen, andererseits damit zusammenhängende Rückzahlungsverpflichtungen aber unberücksichtigt zu lassen. Die von Seiten des Berufungsbeklagten praktizierte Anrechnung des Treuhandvermögens, über das er nachweislich nicht habe verfügen dürfen, verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Fällen, in denen man die Anrechnung gemäß § 29 Abs. 3 BAföG aus Billigkeitsgründen unterlasse, weil eine Verwertung des Vermögens einem Antragsteller nicht zuzumuten sei. Hierzu zähle z. B. die Verwertung einer schlecht verkäuflichen Immobilie oder eines Anteils daran bei Bruchteilseigentum. Soweit sich der Berufungsbeklagte darauf berufe, dass er in den damaligen Antragsformularen keine Angaben zu dem Treuhandvermögen gemacht habe, sei dies so nicht richtig. Bereits im Rahmen der Erstantragstellung habe er sich, wie auch in der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz ausgeführt worden sei, erkundigt, ob unter den gegebenen Umständen zu dem Treuhandvermögen etwas anzugeben oder abzuklären sei. Das sei von dem damaligen Sachbearbeiter, einem Herrn M., verneint worden, weshalb hierzu auch nichts weiter ausgeführt worden sei. Die Nichtangabe des seiner Großmutter zuzurechnenden Guthabens sei daher nicht fahrlässig oder grob fahrlässig erfolgt, so dass eine Rückforderung nicht erfolgen könne. Bezüglich der Höhe der Rückforderung müsse berücksichtigt werden, dass auf die ohnehin bestehende Rückzahlungsverpflichtung des nur als Darlehen gewährten Leistungsanteils im Februar 2005 mit der Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 150,00 EUR begonnen worden sei. Insgesamt habe er bereits 4.053,22 EUR zurückgezahlt, d. h. weit mehr als das, was er als Darlehen erhalten habe. Die Differenz wäre im Fall einer Rückzahlungsverpflichtung auf den nicht darlehensabhängigen Teil anzurechnen und andernfalls zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. 07. 2006 - 11 K 452/06 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. 12. 2005 aufzuheben.
Der Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der Kläger sei unstreitig Inhaber der Konten bei der ... und der Kreissparkasse ... gewesen. Als Inhaber dieser Konten sei er verfügungsberechtigt über das auf diesen Konten befindliche Guthaben gewesen. Er sei gegenüber der Bank als Gläubiger dieser Guthaben aufgetreten, indem er über das Geld auch tatsächlich verfügt habe. Bei einem vereinbarten Treuhandverhältnis handele es sich um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lasse und damit förderungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sei. Dem Kläger sei auch hinsichtlich der Nichtangabe seines Vermögens zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung mindestens grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vorzuwerfen. Er sei durch das Antragsformular auf seine Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 SGB I hingewiesen worden, alle entscheidungserheblichen Tatsachen anzugeben und hierzu die notwendigen Nachweise vorzulegen. Im Antragsformular sei der Kläger unter der entsprechenden Rubrik auch aufgefordert worden, Angaben zu seinem Vermögen und zu bestehenden Schulden zu machen. Gerade weil Vermögen und Schulden getrennt aufzuführen seien, habe der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, er sei berechtigt, eine eigene Saldierung vorzunehmen.
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Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die dem Kläger für die Zeit von März 1998 bis August 2001 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wurden, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2005 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die früheren Bewilligungsbescheide konnten zurückgenommen werden. Denn der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 06.06.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12 2000 ) über eigenes Vermögen gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (1.). Auf vermögensmindernde Schulden i.S. von § 28 Abs. 3 BAföG kann sich der Kläger hier nicht berufen, auch wenn der Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen als Schuld i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden kann (2.). Das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist zu verneinen (3.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung gem. § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 S. 1 SGB X erfüllt (4.)
14 
1. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte.
15 
Bei den umstrittenen Bankguthaben handelt es sich um Forderungen des Klägers i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Es ist unstreitig, dass der Kläger bezüglich der Sparguthaben Kontoinhaber und damit Gläubiger des jeweiligen Auszahlungsanspruchs ist. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf die Sparkonten sind diese dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Unerheblich ist, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Dass die Großmutter des Klägers die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten einbezahlt hat, ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass diese über eine Bankvollmacht bezüglich eines der Konten bei der Kreissparkasse verfügt. Denn aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers.
16 
Der Einwand des Klägers, es habe sich um Vermögen seiner Großmutter gehandelt, über welches er nicht habe verfügen dürfen, stellt die Zuordnung der strittigen Vermögensgegenstände an ihn nicht in Frage. Ausgenommen vom Vermögen sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG Gegenstände, „soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten darf“. Hierunter fällt ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB sowie ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot gem. §§ 135,136 BGB (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1998 - 7 S 100/96 - ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Aufl., § 27 Rn. 5 a). Ein solches rechtliches Verwertungs-hindernis liegt hier nicht vor.
17 
Soweit sich der Kläger auf eine „treuhänderische“ Verwaltung der im „Eigentum“ seiner Großmutter stehenden Gelder beruft, kommt nur eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284) hängt die Frage, ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsrechts ausgenommen sind, allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, „wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1 HS. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Da es somit nur auf die objektive Zugriffsmöglichkeit ankommt, sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, die diese unberührt lassen, für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 LA 88/07 - und OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - , beide juris).
18 
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen einer „verdeckten“ und einer „offenen“ Treuhand. Denn in beiden Fällen ist die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgebliches Kriterium angesehene objektive Zugriffsmöglichkeit gegeben. Es kommt deshalb - entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung bezüglich der Vermögenszuordnung von Geldern aus einem sog. verdeckten Treuhandverhältnis - nicht darauf an, ob der Auszubildende, der als „verdeckter Treuhänder“ den „Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft“ erzeuge, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung hieran festhalten lassen muss (so st. Rspr. des Bayerischen VGH seit Urteil vom 17.11 2006 - 12 B 05.3317 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - und Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, jeweils juris). Das Recht an einem Sparguthaben gehört, auch wenn es Gegenstand einer treuhänderischen Vereinbarung ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen zum Vermögen des Auszubildenden. Allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen entscheidet nicht darüber, wem das Vermögen zuzurechnen ist. Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet seiner vielfältigen Erscheinungsformen im Rechtsleben - dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt damit je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - sowie - B 11a AL 7/05 R -, jeweils juris; BGH Urteil vom 01.07.1993, NJW 1993, 2622 und vom 08.02.1996, NJW 1996, 1543). Im Ausbildungsförderungsrecht ist die Berücksichtigung einer Treuhandvereinbarung folglich nicht beim Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern bei der Frage der vermögensmindernden Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 2.) bzw. im Rahmen der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 3.) zu prüfen.
19 
2. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG müsse die sich aus dem „Treuhandverhältnis“ ergebende Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten (Vermögens-) Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums - ernstlich rechnen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 12 S 2541/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006, NJW 2006, 1750; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2007 - 12 ZB 07.160 -, juris; Ramsauer/Stahlbaum, a.a.O., § 28 Rn. 9; Rothe-Blank, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rn 10 ). Ein sich aus einem Treuhandverhältnis ergebender schuldrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kann damit unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld anerkannt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Treuhandvereinbarung um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Die Anerkennung des sich aus § 667 BGB ergebenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Treugebers gegen den das Geld treuhänderisch verwaltenden Auszubildenden als Schuld i.S.d § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG setzt aber voraus, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich nachgewiesen wird.
20 
In vorliegendem Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger „Treuhänder“ der im Streit stehenden Sparguthaben ist. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten, insbesondere nahen Verwandten, über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, es handele sich um eine Treuhandverhältnis; hierfür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich in der Regel um Geldbeträge, die von Dritten, insbesondere Eltern oder sonstigen Verwandten, zwecks günstiger Geldanlage auf den Namen des Auszubildenden angelegt werden. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem Dritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich, gerade was innerfamiliäre vermögensrechtliche Regelungen betrifft, einerseits innerhalb der weiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit; andererseits sind den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten - wie dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung bzw. der Familienabhängigkeit (§§ 1 HS. 2, 11 Abs. 2 BAföG) - Rechnung zu tragen. Angesichts dessen stellt der Senat hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind hierbei u.a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris; für einen insoweit anzustellenden „Fremdvergleich“ BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a Al 49/05 R - und - B 11a AL 7/05 R -, aaO). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen (Groß-) Eltern und (Enkel-) Kindern häufig finanzielle Abmachungen und Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die insbesondere in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften zwischen Dritten üblichen Vorgaben entsprechen. Wird aber staatliche Hilfe in Anspruch genommen und ist dadurch nicht nur der „innerfamiliäre Vermögensbereich“ betroffen, muss sich derjenige, der eine Leistung beantragt - hier der die Ausbildungsförderungsmittel begehrende Kläger -, bei der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse an einem strengen Maßstab messen lassen.
21 
Indizien, die gegen ein Treuhandverhältnis sprechen, liegen - jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - insbesondere dann vor, wenn der Auszubildende die Freistellungsaufträge selbst unterschrieben hat oder keine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist bzw. sich keine Rückzahlungsströme (Zinsen) an den Treugeber belegen lassen. Darüber hinaus spricht auch eine fehlende Trennung des Treuhandguthabens vom übrigen Vermögen des Auszubildenden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Weitere negative Indizien sind, dass das Konto nicht auf den Namen aller Berechtigten umgeschrieben worden ist, und dem Treugeber keine Kontovollmacht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Roth, Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707 m.w.N. aus der Rspr.).
22 
Zwar trägt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht aber zu seinen Lasten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R -, beide juris; von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 11 m.w.N.).
23 
Gemessen hieran, ist hier ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Den Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.05.2003 und der Bestätigung seiner Großmutter vom 07.01.2004 ist zu entnehmen, dass das Sparvermögen der Großmutter insgesamt auf den Kläger ohne Rückzahlungsverpflichtung übertragen worden ist. Zwischen dem Kläger und seiner Großmutter wurde zwar vereinbart, dass aus diesem Vermögen für die Großmutter möglicherweise entstehende Pflegekosten sowie der Restbetrag der (zum Teil bereits beglichenen) Beerdigungskosten gezahlt werden sollten. Von diesen „Auflagen“ abgesehen, war die Vermögensübertragung aber endgültig. Darüber hinaus sprechen auch folgende Umstände gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Zweck der Übertragung war es, wie dies die Großmutter des Klägers in ihrer Bestätigung vom 07.01.2004 ausführt, dass der Kläger schon zu ihren Lebzeiten ihr Sparvermögen erhält. Auch hat der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Weiter fehlen jegliche Belege über erwirtschaftete Zinsen, die wiederum seiner Großmutter hätten zugute kommen müssen, wenn diese noch Vermögensinhaberin gewesen wäre. Weiter hat der Kläger, wie er selbst einräumt, von dem Sparvermögen für seine Ausbildung während seines Auslandaufenthalts Geld verwandt. Selbst wenn er die Kontostände insoweit nachträglich wieder ausgeglichen hat, belegt dies, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis, sondern eher um eine Schenkung gehandelt haben dürfte, die mit den Auflagen versehen war, aus dem übertragenen Vermögen Pflegekosten und den Restbetrag der Beerdigungskosten zu zahlen.
24 
Ist aber ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, so erübrigen sich hinsichtlich der Schuldenberücksichtigung Ausführungen zu einem möglicherweise treuwidrigen Verhalten des Auszubildenden, weil er einerseits gegenüber der Bank durch die Geltendmachung der Freistellungsaufträge behauptet hat, es handele sich um sein eigenes Vermögen, sich aber gegenüber dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung bezüglich derselben Gelder auf „fremdes“, weil treuhänderisch gebundenes Vermögen beruft. Der Senat hält diese Begründung im Übrigen auch nicht für überzeugend. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt grundsätzlich eine rechtliche Sonderbeziehung voraus ( BGH, Urteil vom 11.06.1996, NJW 1996, 2724.; Jauernig, BGB Kommentar, 12.Aufl., § 242 Rn 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn es sind verschiedene Rechtsträger, denen gegenüber der Kläger Erklärungen bezüglich seiner Vermögensverhältnisse abgegeben hat und die sich erst bei einer „Gesamtschau“ seines Verhaltens unter Einbeziehung aller Adressaten als widersprüchlich erweisen. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.1995, BGHZ 130, 371) ein Ausnahme von dem Erfordernis der rechtlichen Sonderbeziehung gemacht wurde, ist dieser Fall mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar.
25 
Wenn die o.g. Vermögensgegenstände aber verwertbares Vermögen des Klägers sind und ein Treuhandverhältnis nicht vorliegt, so greift auch sein Einwand nicht durch, er mache sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung seines Studiums wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar. Denn keiner der in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände ist bei dieser Sach- und Rechtslage erfüllt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2007 - 4 LA 88/07 -, juris).
26 
3. Entgegen der Auffassung des Klägers greift zu seinen Gunsten auch nicht die Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG ein. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist ein vom Gericht voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. § 29 Abs. 3 BAföG dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Dabei kann ein Härtefall in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13.06.1991 (aaO) ausgeführt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschriften des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriff (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG) daran festzuhalten sei, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis beseitige in der Regel nicht die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung, sondern lasse lediglich ihre Verwirklichung als mehr oder weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Der Einsatz der Gelder aus den von seiner Großmutter auf sein Konto geleisteten Zahlungen verstößt nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände hat der Kläger insoweit weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht zu erkennen. Die von dem Kläger-Vertreter zum Vergleich herangezogenen Fälle der Nichtverwertbarkeit von Miteigentums- oder Erbanteilen an (Haus-)Grundstücken (s. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juli 2007 - 12 S 2468/06 - ) liegen anders, denn von einem faktischen Verwertungshindernis kann bei Geldanlagen grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 -, juris).
27 
4. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat in seinen Anträgen weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu seinen Schulden gemacht. Hierzu ist er aber gem. § 60 SGB I verpflichtet. Mit diesem Unterlassen hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt nämlich der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nach seinen persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Er hätte sich auch nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1990 - 7 S 257/89 -, juris). Der Senat hält den erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, er habe sich bezüglich des Treuhandverhältnisses auf die Angaben eines Mitarbeiters des Beklagten, eines Herrn M., verlassen, für eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Im gesamten Verfahren hat sich der Kläger hierauf nicht berufen. Er ist insoweit an seinen ersten Angaben festzuhalten. Bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2003 hat er gegenüber dem Beklagten zwar auf seine Absprachen mit seiner Großmutter hingewiesen, dass er sich aber bezüglich der Klärung ihrer möglicherweise gegebenen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedeutung bereits bei der ersten Antragstellung im Jahre 1998 an einen Sachbearbeiter der Beklagten gewandt hätte, ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser Vortrag erfolgt. Eine frühzeitige Berufung hierauf hätte aber nahegelegen, nachdem der Kläger mit Anschreiben des Beklagten vom 13.05.2003 auf die Unstimmigkeiten in seinen Angaben hingewiesen worden war. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu dem angeblichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten sowohl was seine eigenen als auch dessen Aussagen betreffen, so unsubstantiiert sind, dass eine weitere Aufklärung nicht sachdienlich erscheint.
28 
Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Fristen des §§ 25 Abs. 3 und 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden sind und der Beklagte von seinem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch bezüglich des im Bescheid vom 12.07.2004 festgesetzten Betrags in Höhe von 14.175,54 EUR auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, zumal diese Punkte vom Kläger in seiner Berufung nicht angegriffen worden sind. Soweit er bezüglich der Höhe der Rückforderung auf zwischenzeitlich von ihm geleistete Darlehensrückzahlungen verweist, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Für die Berechnung des Vermögens und damit für die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 50 SGB X ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Was die vom Kläger zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen betrifft, handelt es sich lediglich um einen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Erstattung abzuklärenden Rechnungsposten.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO)

Gründe

 
12 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die dem Kläger für die Zeit von März 1998 bis August 2001 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wurden, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2005 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die früheren Bewilligungsbescheide konnten zurückgenommen werden. Denn der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 06.06.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12 2000 ) über eigenes Vermögen gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (1.). Auf vermögensmindernde Schulden i.S. von § 28 Abs. 3 BAföG kann sich der Kläger hier nicht berufen, auch wenn der Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen als Schuld i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden kann (2.). Das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist zu verneinen (3.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung gem. § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 S. 1 SGB X erfüllt (4.)
14 
1. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte.
15 
Bei den umstrittenen Bankguthaben handelt es sich um Forderungen des Klägers i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Es ist unstreitig, dass der Kläger bezüglich der Sparguthaben Kontoinhaber und damit Gläubiger des jeweiligen Auszahlungsanspruchs ist. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf die Sparkonten sind diese dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Unerheblich ist, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Dass die Großmutter des Klägers die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten einbezahlt hat, ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass diese über eine Bankvollmacht bezüglich eines der Konten bei der Kreissparkasse verfügt. Denn aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers.
16 
Der Einwand des Klägers, es habe sich um Vermögen seiner Großmutter gehandelt, über welches er nicht habe verfügen dürfen, stellt die Zuordnung der strittigen Vermögensgegenstände an ihn nicht in Frage. Ausgenommen vom Vermögen sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG Gegenstände, „soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten darf“. Hierunter fällt ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB sowie ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot gem. §§ 135,136 BGB (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1998 - 7 S 100/96 - ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Aufl., § 27 Rn. 5 a). Ein solches rechtliches Verwertungs-hindernis liegt hier nicht vor.
17 
Soweit sich der Kläger auf eine „treuhänderische“ Verwaltung der im „Eigentum“ seiner Großmutter stehenden Gelder beruft, kommt nur eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284) hängt die Frage, ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsrechts ausgenommen sind, allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, „wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1 HS. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Da es somit nur auf die objektive Zugriffsmöglichkeit ankommt, sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, die diese unberührt lassen, für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 LA 88/07 - und OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - , beide juris).
18 
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen einer „verdeckten“ und einer „offenen“ Treuhand. Denn in beiden Fällen ist die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgebliches Kriterium angesehene objektive Zugriffsmöglichkeit gegeben. Es kommt deshalb - entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung bezüglich der Vermögenszuordnung von Geldern aus einem sog. verdeckten Treuhandverhältnis - nicht darauf an, ob der Auszubildende, der als „verdeckter Treuhänder“ den „Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft“ erzeuge, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung hieran festhalten lassen muss (so st. Rspr. des Bayerischen VGH seit Urteil vom 17.11 2006 - 12 B 05.3317 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - und Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, jeweils juris). Das Recht an einem Sparguthaben gehört, auch wenn es Gegenstand einer treuhänderischen Vereinbarung ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen zum Vermögen des Auszubildenden. Allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen entscheidet nicht darüber, wem das Vermögen zuzurechnen ist. Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet seiner vielfältigen Erscheinungsformen im Rechtsleben - dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt damit je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - sowie - B 11a AL 7/05 R -, jeweils juris; BGH Urteil vom 01.07.1993, NJW 1993, 2622 und vom 08.02.1996, NJW 1996, 1543). Im Ausbildungsförderungsrecht ist die Berücksichtigung einer Treuhandvereinbarung folglich nicht beim Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern bei der Frage der vermögensmindernden Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 2.) bzw. im Rahmen der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 3.) zu prüfen.
19 
2. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG müsse die sich aus dem „Treuhandverhältnis“ ergebende Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten (Vermögens-) Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums - ernstlich rechnen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 12 S 2541/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006, NJW 2006, 1750; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2007 - 12 ZB 07.160 -, juris; Ramsauer/Stahlbaum, a.a.O., § 28 Rn. 9; Rothe-Blank, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rn 10 ). Ein sich aus einem Treuhandverhältnis ergebender schuldrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kann damit unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld anerkannt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Treuhandvereinbarung um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Die Anerkennung des sich aus § 667 BGB ergebenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Treugebers gegen den das Geld treuhänderisch verwaltenden Auszubildenden als Schuld i.S.d § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG setzt aber voraus, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich nachgewiesen wird.
20 
In vorliegendem Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger „Treuhänder“ der im Streit stehenden Sparguthaben ist. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten, insbesondere nahen Verwandten, über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, es handele sich um eine Treuhandverhältnis; hierfür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich in der Regel um Geldbeträge, die von Dritten, insbesondere Eltern oder sonstigen Verwandten, zwecks günstiger Geldanlage auf den Namen des Auszubildenden angelegt werden. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem Dritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich, gerade was innerfamiliäre vermögensrechtliche Regelungen betrifft, einerseits innerhalb der weiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit; andererseits sind den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten - wie dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung bzw. der Familienabhängigkeit (§§ 1 HS. 2, 11 Abs. 2 BAföG) - Rechnung zu tragen. Angesichts dessen stellt der Senat hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind hierbei u.a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris; für einen insoweit anzustellenden „Fremdvergleich“ BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a Al 49/05 R - und - B 11a AL 7/05 R -, aaO). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen (Groß-) Eltern und (Enkel-) Kindern häufig finanzielle Abmachungen und Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die insbesondere in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften zwischen Dritten üblichen Vorgaben entsprechen. Wird aber staatliche Hilfe in Anspruch genommen und ist dadurch nicht nur der „innerfamiliäre Vermögensbereich“ betroffen, muss sich derjenige, der eine Leistung beantragt - hier der die Ausbildungsförderungsmittel begehrende Kläger -, bei der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse an einem strengen Maßstab messen lassen.
21 
Indizien, die gegen ein Treuhandverhältnis sprechen, liegen - jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - insbesondere dann vor, wenn der Auszubildende die Freistellungsaufträge selbst unterschrieben hat oder keine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist bzw. sich keine Rückzahlungsströme (Zinsen) an den Treugeber belegen lassen. Darüber hinaus spricht auch eine fehlende Trennung des Treuhandguthabens vom übrigen Vermögen des Auszubildenden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Weitere negative Indizien sind, dass das Konto nicht auf den Namen aller Berechtigten umgeschrieben worden ist, und dem Treugeber keine Kontovollmacht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Roth, Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707 m.w.N. aus der Rspr.).
22 
Zwar trägt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht aber zu seinen Lasten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R -, beide juris; von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 11 m.w.N.).
23 
Gemessen hieran, ist hier ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Den Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.05.2003 und der Bestätigung seiner Großmutter vom 07.01.2004 ist zu entnehmen, dass das Sparvermögen der Großmutter insgesamt auf den Kläger ohne Rückzahlungsverpflichtung übertragen worden ist. Zwischen dem Kläger und seiner Großmutter wurde zwar vereinbart, dass aus diesem Vermögen für die Großmutter möglicherweise entstehende Pflegekosten sowie der Restbetrag der (zum Teil bereits beglichenen) Beerdigungskosten gezahlt werden sollten. Von diesen „Auflagen“ abgesehen, war die Vermögensübertragung aber endgültig. Darüber hinaus sprechen auch folgende Umstände gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Zweck der Übertragung war es, wie dies die Großmutter des Klägers in ihrer Bestätigung vom 07.01.2004 ausführt, dass der Kläger schon zu ihren Lebzeiten ihr Sparvermögen erhält. Auch hat der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Weiter fehlen jegliche Belege über erwirtschaftete Zinsen, die wiederum seiner Großmutter hätten zugute kommen müssen, wenn diese noch Vermögensinhaberin gewesen wäre. Weiter hat der Kläger, wie er selbst einräumt, von dem Sparvermögen für seine Ausbildung während seines Auslandaufenthalts Geld verwandt. Selbst wenn er die Kontostände insoweit nachträglich wieder ausgeglichen hat, belegt dies, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis, sondern eher um eine Schenkung gehandelt haben dürfte, die mit den Auflagen versehen war, aus dem übertragenen Vermögen Pflegekosten und den Restbetrag der Beerdigungskosten zu zahlen.
24 
Ist aber ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, so erübrigen sich hinsichtlich der Schuldenberücksichtigung Ausführungen zu einem möglicherweise treuwidrigen Verhalten des Auszubildenden, weil er einerseits gegenüber der Bank durch die Geltendmachung der Freistellungsaufträge behauptet hat, es handele sich um sein eigenes Vermögen, sich aber gegenüber dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung bezüglich derselben Gelder auf „fremdes“, weil treuhänderisch gebundenes Vermögen beruft. Der Senat hält diese Begründung im Übrigen auch nicht für überzeugend. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt grundsätzlich eine rechtliche Sonderbeziehung voraus ( BGH, Urteil vom 11.06.1996, NJW 1996, 2724.; Jauernig, BGB Kommentar, 12.Aufl., § 242 Rn 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn es sind verschiedene Rechtsträger, denen gegenüber der Kläger Erklärungen bezüglich seiner Vermögensverhältnisse abgegeben hat und die sich erst bei einer „Gesamtschau“ seines Verhaltens unter Einbeziehung aller Adressaten als widersprüchlich erweisen. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.1995, BGHZ 130, 371) ein Ausnahme von dem Erfordernis der rechtlichen Sonderbeziehung gemacht wurde, ist dieser Fall mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar.
25 
Wenn die o.g. Vermögensgegenstände aber verwertbares Vermögen des Klägers sind und ein Treuhandverhältnis nicht vorliegt, so greift auch sein Einwand nicht durch, er mache sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung seines Studiums wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar. Denn keiner der in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände ist bei dieser Sach- und Rechtslage erfüllt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2007 - 4 LA 88/07 -, juris).
26 
3. Entgegen der Auffassung des Klägers greift zu seinen Gunsten auch nicht die Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG ein. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist ein vom Gericht voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. § 29 Abs. 3 BAföG dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Dabei kann ein Härtefall in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13.06.1991 (aaO) ausgeführt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschriften des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriff (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG) daran festzuhalten sei, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis beseitige in der Regel nicht die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung, sondern lasse lediglich ihre Verwirklichung als mehr oder weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Der Einsatz der Gelder aus den von seiner Großmutter auf sein Konto geleisteten Zahlungen verstößt nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände hat der Kläger insoweit weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht zu erkennen. Die von dem Kläger-Vertreter zum Vergleich herangezogenen Fälle der Nichtverwertbarkeit von Miteigentums- oder Erbanteilen an (Haus-)Grundstücken (s. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juli 2007 - 12 S 2468/06 - ) liegen anders, denn von einem faktischen Verwertungshindernis kann bei Geldanlagen grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 -, juris).
27 
4. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat in seinen Anträgen weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu seinen Schulden gemacht. Hierzu ist er aber gem. § 60 SGB I verpflichtet. Mit diesem Unterlassen hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt nämlich der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nach seinen persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Er hätte sich auch nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1990 - 7 S 257/89 -, juris). Der Senat hält den erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, er habe sich bezüglich des Treuhandverhältnisses auf die Angaben eines Mitarbeiters des Beklagten, eines Herrn M., verlassen, für eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Im gesamten Verfahren hat sich der Kläger hierauf nicht berufen. Er ist insoweit an seinen ersten Angaben festzuhalten. Bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2003 hat er gegenüber dem Beklagten zwar auf seine Absprachen mit seiner Großmutter hingewiesen, dass er sich aber bezüglich der Klärung ihrer möglicherweise gegebenen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedeutung bereits bei der ersten Antragstellung im Jahre 1998 an einen Sachbearbeiter der Beklagten gewandt hätte, ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser Vortrag erfolgt. Eine frühzeitige Berufung hierauf hätte aber nahegelegen, nachdem der Kläger mit Anschreiben des Beklagten vom 13.05.2003 auf die Unstimmigkeiten in seinen Angaben hingewiesen worden war. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu dem angeblichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten sowohl was seine eigenen als auch dessen Aussagen betreffen, so unsubstantiiert sind, dass eine weitere Aufklärung nicht sachdienlich erscheint.
28 
Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Fristen des §§ 25 Abs. 3 und 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden sind und der Beklagte von seinem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch bezüglich des im Bescheid vom 12.07.2004 festgesetzten Betrags in Höhe von 14.175,54 EUR auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, zumal diese Punkte vom Kläger in seiner Berufung nicht angegriffen worden sind. Soweit er bezüglich der Höhe der Rückforderung auf zwischenzeitlich von ihm geleistete Darlehensrückzahlungen verweist, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Für die Berechnung des Vermögens und damit für die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 50 SGB X ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Was die vom Kläger zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen betrifft, handelt es sich lediglich um einen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Erstattung abzuklärenden Rechnungsposten.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO)

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.

(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 11 K 452/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bescheide vom 28.01.1999, 29.04.1999, 27.04.2000 und 27.02.2001 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit von März 1998 bis August 2001 zurückgenommen werden und von ihm ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wird.
Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in vollem Umfang zu Eigen und nimmt insoweit auf den Tatbestand des Urteils Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).
Mit Urteil vom 17. 07. 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe im Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt. Er habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellungen am 24.03.1998, 22.03.1999, 15.11.1999 und 13.11.2000 über anrechenbares Vermögen, welches seinen Bedarf deutlich überstiegen habe, verfügt. Die Sparguthaben bei der Kreissparkasse … (…) und bei der … …) seien dem Kläger in voller Höhe als eigenes Vermögen anzurechnen. Ausweislich der vorgelegten Kontoeröffnungsanträge sei zwischen der Kreissparkasse ... und der das Konto eröffnenden Großmutter des Klägers ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger als Kontoinhaber Gläubiger der Spareinlagen sei. Bei dieser Sachlage habe aus der Sicht der Kreissparkasse ... kein Zweifel daran bestehen können, dass der Kläger Gläubiger aus den Sparkonten-Nrn. ... werden sollte. Dies werde bestätigt durch das Schreiben der Kreissparkasse ... vom 16.05.2006, wonach der Kläger hinsichtlich der Sparkonten-Nrn. ... als Gläubiger und wirtschaftlich Berechtigter genannt worden sei. Auch bei Eröffnung der Sparkonten bei der ... durch den Kläger sei ausdrücklich vereinbart worden, dass er als Kontoinhaber Gläubiger der Spareinlagen sei. Aus dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis ergebe sich nichts anderes. Denn bei jedem offenen oder verdeckten Treuhandkonto sei die Kontoinhaberschaft des Treuhänders nicht in Frage gestellt. Die Vermögenswerte auf den Sparbüchern bei der Kreissparkasse ... und der ... seien auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen, denn der Kläger sei nicht aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen, dieses Vermögen zu verwerten. Der Umstand, dass die Sparbücher der Kreissparkasse ... möglicherweise im Besitz der Großmutter des Klägers gewesen seien, könne allenfalls als eine - unbeachtliche - rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung gewertet werden. Auch die schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis stellten kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG dar, da sie eine objektive Zugriffsmöglichkeit für den Kläger unberührt ließen. Von den Vermögenswerten des Klägers seien auch keine Abzüge im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG vorzunehmen. Denn der Kläger könne sich ausbildungsförderungsrechtlich auf das geltend gemachte Treuhandverhältnis wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Der Kläger setze sich mit seinem Vorbringen zu dem angeblichen Treuhandverhältnis in unlösbaren Widerspruch; als Gläubiger der Kapitalerträge des auf den Sparkonten bei der Kreissparkasse ... und der ... angelegten Vermögens habe er Freistellungsbeträge in Anspruch genommen. Damit habe der Kläger nach außen hin sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Bundesamt für Finanzen geltend gemacht, das betreffende Vermögen sei samt seiner Erträge allein ihm zuzuordnen. Damit stehe sein jetziges Vorbringen, er habe das Vermögen auf den Sparkonten nur für seine Großmutter verwaltet, in unlösbarem Widerspruch. Erst als der Beklagte ihm das nicht angegebene Vermögen vorgehalten habe, habe er sich auf die Treuhand berufen. Damit sei die von den Angaben gegenüber der Bank abweichende Berufung auf eine Treuhandabrede als treuwidrig zu bezeichnen. Die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X stehe der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Obwohl der Kläger in den Antragsunterlagen auch zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert worden sei, habe er sein Vermögen bei der Kreissparkasse ... und bei der ... bewusst verschwiegen. Da der Kläger jedoch über die Kapitalerträge aus dem Vermögen Freistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubiger der Kapitalerträge bezeichnet habe, habe er davon ausgehen müssen, dass dieses Kapital auch ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigendes Vermögen darstelle. Sofern der Kläger der Meinung gewesen sein sollte, dass das verschwiegene Vermögen wegen einer treuhänderischen Verwaltung unbeachtlich sei, hätte er sich auf die Richtigkeit dieser eigenen rechtlichen Beurteilung nicht verlassen dürfen. Vielmehr sei er verpflichtet gewesen, die auf seinen Namen laufende Vermögensanlage vollständig anzugeben, um dem Studentenwerk eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Atypische Umstände, welche eine Abweichung von der regelmäßigen Rückgängigmachung bei Vorliegen eines in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 SGB X erfassten Sachverhalts nahegelegt hätten, seien vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Er trägt vor, der Tatbestand sei im angefochtenen Urteil im Wesentlichen richtig angegeben. Bei den umstrittenen Sparguthaben bei der ... und bei der ... habe es sich um Geld gehandelt, über das er zwar tatsächlich habe verfügen können, rechtlich sei er aber daran gehindert gewesen. Er habe das Geld mit besonderer Zweckbindung treuhänderisch erhalten und dieses Treuhandverhältnis sei auch für Außenstehende, die mit der Situation vertraut gewesen seien, sehr wohl erkennbar gewesen. Dies gelte insbesondere für das Konto-Nr. ... bei der Kreissparkasse .... Dieses Vermögen habe er weder für seinen Lebensunterhalt noch seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einsetzen dürfen. Hätte er dies getan, so hätte er sich wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Bis zu ihrem Tod sei seine Großmutter die wahre Berechtigte über die jeweiligen Guthaben. Ihren Wünschen und Weisungen habe er sich zu fügen und selbst nach ihrem Tod habe er das Guthaben zunächst in ihrem Sinne (Beerdigungskosten) zu verwenden. Auch die Stellung eines Freistellungsauftrags für die besagten Konten stehe dem nicht entgegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf den sich der Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang berufe, sei gerade nicht verletzt. Er wäre aber verletzt, wenn er das Guthaben für eigene Zwecke eingesetzt und damit im Verhältnis zu seiner Großmutter treuwidrig gehandelt hätte. Es sei auch nicht zulässig, zu seinen Lasten einseitig nicht angegebenes Vermögen zu berücksichtigen, andererseits damit zusammenhängende Rückzahlungsverpflichtungen aber unberücksichtigt zu lassen. Die von Seiten des Berufungsbeklagten praktizierte Anrechnung des Treuhandvermögens, über das er nachweislich nicht habe verfügen dürfen, verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Fällen, in denen man die Anrechnung gemäß § 29 Abs. 3 BAföG aus Billigkeitsgründen unterlasse, weil eine Verwertung des Vermögens einem Antragsteller nicht zuzumuten sei. Hierzu zähle z. B. die Verwertung einer schlecht verkäuflichen Immobilie oder eines Anteils daran bei Bruchteilseigentum. Soweit sich der Berufungsbeklagte darauf berufe, dass er in den damaligen Antragsformularen keine Angaben zu dem Treuhandvermögen gemacht habe, sei dies so nicht richtig. Bereits im Rahmen der Erstantragstellung habe er sich, wie auch in der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz ausgeführt worden sei, erkundigt, ob unter den gegebenen Umständen zu dem Treuhandvermögen etwas anzugeben oder abzuklären sei. Das sei von dem damaligen Sachbearbeiter, einem Herrn M., verneint worden, weshalb hierzu auch nichts weiter ausgeführt worden sei. Die Nichtangabe des seiner Großmutter zuzurechnenden Guthabens sei daher nicht fahrlässig oder grob fahrlässig erfolgt, so dass eine Rückforderung nicht erfolgen könne. Bezüglich der Höhe der Rückforderung müsse berücksichtigt werden, dass auf die ohnehin bestehende Rückzahlungsverpflichtung des nur als Darlehen gewährten Leistungsanteils im Februar 2005 mit der Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 150,00 EUR begonnen worden sei. Insgesamt habe er bereits 4.053,22 EUR zurückgezahlt, d. h. weit mehr als das, was er als Darlehen erhalten habe. Die Differenz wäre im Fall einer Rückzahlungsverpflichtung auf den nicht darlehensabhängigen Teil anzurechnen und andernfalls zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. 07. 2006 - 11 K 452/06 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. 12. 2005 aufzuheben.
Der Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der Kläger sei unstreitig Inhaber der Konten bei der ... und der Kreissparkasse ... gewesen. Als Inhaber dieser Konten sei er verfügungsberechtigt über das auf diesen Konten befindliche Guthaben gewesen. Er sei gegenüber der Bank als Gläubiger dieser Guthaben aufgetreten, indem er über das Geld auch tatsächlich verfügt habe. Bei einem vereinbarten Treuhandverhältnis handele es sich um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lasse und damit förderungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sei. Dem Kläger sei auch hinsichtlich der Nichtangabe seines Vermögens zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung mindestens grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vorzuwerfen. Er sei durch das Antragsformular auf seine Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 SGB I hingewiesen worden, alle entscheidungserheblichen Tatsachen anzugeben und hierzu die notwendigen Nachweise vorzulegen. Im Antragsformular sei der Kläger unter der entsprechenden Rubrik auch aufgefordert worden, Angaben zu seinem Vermögen und zu bestehenden Schulden zu machen. Gerade weil Vermögen und Schulden getrennt aufzuführen seien, habe der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, er sei berechtigt, eine eigene Saldierung vorzunehmen.
10 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die dem Kläger für die Zeit von März 1998 bis August 2001 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wurden, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2005 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die früheren Bewilligungsbescheide konnten zurückgenommen werden. Denn der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 06.06.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12 2000 ) über eigenes Vermögen gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (1.). Auf vermögensmindernde Schulden i.S. von § 28 Abs. 3 BAföG kann sich der Kläger hier nicht berufen, auch wenn der Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen als Schuld i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden kann (2.). Das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist zu verneinen (3.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung gem. § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 S. 1 SGB X erfüllt (4.)
14 
1. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte.
15 
Bei den umstrittenen Bankguthaben handelt es sich um Forderungen des Klägers i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Es ist unstreitig, dass der Kläger bezüglich der Sparguthaben Kontoinhaber und damit Gläubiger des jeweiligen Auszahlungsanspruchs ist. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf die Sparkonten sind diese dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Unerheblich ist, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Dass die Großmutter des Klägers die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten einbezahlt hat, ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass diese über eine Bankvollmacht bezüglich eines der Konten bei der Kreissparkasse verfügt. Denn aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers.
16 
Der Einwand des Klägers, es habe sich um Vermögen seiner Großmutter gehandelt, über welches er nicht habe verfügen dürfen, stellt die Zuordnung der strittigen Vermögensgegenstände an ihn nicht in Frage. Ausgenommen vom Vermögen sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG Gegenstände, „soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten darf“. Hierunter fällt ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB sowie ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot gem. §§ 135,136 BGB (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1998 - 7 S 100/96 - ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Aufl., § 27 Rn. 5 a). Ein solches rechtliches Verwertungs-hindernis liegt hier nicht vor.
17 
Soweit sich der Kläger auf eine „treuhänderische“ Verwaltung der im „Eigentum“ seiner Großmutter stehenden Gelder beruft, kommt nur eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284) hängt die Frage, ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsrechts ausgenommen sind, allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, „wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1 HS. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Da es somit nur auf die objektive Zugriffsmöglichkeit ankommt, sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, die diese unberührt lassen, für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 LA 88/07 - und OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - , beide juris).
18 
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen einer „verdeckten“ und einer „offenen“ Treuhand. Denn in beiden Fällen ist die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgebliches Kriterium angesehene objektive Zugriffsmöglichkeit gegeben. Es kommt deshalb - entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung bezüglich der Vermögenszuordnung von Geldern aus einem sog. verdeckten Treuhandverhältnis - nicht darauf an, ob der Auszubildende, der als „verdeckter Treuhänder“ den „Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft“ erzeuge, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung hieran festhalten lassen muss (so st. Rspr. des Bayerischen VGH seit Urteil vom 17.11 2006 - 12 B 05.3317 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - und Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, jeweils juris). Das Recht an einem Sparguthaben gehört, auch wenn es Gegenstand einer treuhänderischen Vereinbarung ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen zum Vermögen des Auszubildenden. Allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen entscheidet nicht darüber, wem das Vermögen zuzurechnen ist. Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet seiner vielfältigen Erscheinungsformen im Rechtsleben - dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt damit je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - sowie - B 11a AL 7/05 R -, jeweils juris; BGH Urteil vom 01.07.1993, NJW 1993, 2622 und vom 08.02.1996, NJW 1996, 1543). Im Ausbildungsförderungsrecht ist die Berücksichtigung einer Treuhandvereinbarung folglich nicht beim Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern bei der Frage der vermögensmindernden Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 2.) bzw. im Rahmen der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 3.) zu prüfen.
19 
2. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG müsse die sich aus dem „Treuhandverhältnis“ ergebende Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten (Vermögens-) Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums - ernstlich rechnen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 12 S 2541/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006, NJW 2006, 1750; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2007 - 12 ZB 07.160 -, juris; Ramsauer/Stahlbaum, a.a.O., § 28 Rn. 9; Rothe-Blank, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rn 10 ). Ein sich aus einem Treuhandverhältnis ergebender schuldrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kann damit unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld anerkannt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Treuhandvereinbarung um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Die Anerkennung des sich aus § 667 BGB ergebenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Treugebers gegen den das Geld treuhänderisch verwaltenden Auszubildenden als Schuld i.S.d § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG setzt aber voraus, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich nachgewiesen wird.
20 
In vorliegendem Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger „Treuhänder“ der im Streit stehenden Sparguthaben ist. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten, insbesondere nahen Verwandten, über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, es handele sich um eine Treuhandverhältnis; hierfür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich in der Regel um Geldbeträge, die von Dritten, insbesondere Eltern oder sonstigen Verwandten, zwecks günstiger Geldanlage auf den Namen des Auszubildenden angelegt werden. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem Dritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich, gerade was innerfamiliäre vermögensrechtliche Regelungen betrifft, einerseits innerhalb der weiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit; andererseits sind den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten - wie dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung bzw. der Familienabhängigkeit (§§ 1 HS. 2, 11 Abs. 2 BAföG) - Rechnung zu tragen. Angesichts dessen stellt der Senat hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind hierbei u.a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris; für einen insoweit anzustellenden „Fremdvergleich“ BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a Al 49/05 R - und - B 11a AL 7/05 R -, aaO). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen (Groß-) Eltern und (Enkel-) Kindern häufig finanzielle Abmachungen und Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die insbesondere in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften zwischen Dritten üblichen Vorgaben entsprechen. Wird aber staatliche Hilfe in Anspruch genommen und ist dadurch nicht nur der „innerfamiliäre Vermögensbereich“ betroffen, muss sich derjenige, der eine Leistung beantragt - hier der die Ausbildungsförderungsmittel begehrende Kläger -, bei der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse an einem strengen Maßstab messen lassen.
21 
Indizien, die gegen ein Treuhandverhältnis sprechen, liegen - jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - insbesondere dann vor, wenn der Auszubildende die Freistellungsaufträge selbst unterschrieben hat oder keine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist bzw. sich keine Rückzahlungsströme (Zinsen) an den Treugeber belegen lassen. Darüber hinaus spricht auch eine fehlende Trennung des Treuhandguthabens vom übrigen Vermögen des Auszubildenden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Weitere negative Indizien sind, dass das Konto nicht auf den Namen aller Berechtigten umgeschrieben worden ist, und dem Treugeber keine Kontovollmacht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Roth, Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707 m.w.N. aus der Rspr.).
22 
Zwar trägt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht aber zu seinen Lasten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R -, beide juris; von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 11 m.w.N.).
23 
Gemessen hieran, ist hier ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Den Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.05.2003 und der Bestätigung seiner Großmutter vom 07.01.2004 ist zu entnehmen, dass das Sparvermögen der Großmutter insgesamt auf den Kläger ohne Rückzahlungsverpflichtung übertragen worden ist. Zwischen dem Kläger und seiner Großmutter wurde zwar vereinbart, dass aus diesem Vermögen für die Großmutter möglicherweise entstehende Pflegekosten sowie der Restbetrag der (zum Teil bereits beglichenen) Beerdigungskosten gezahlt werden sollten. Von diesen „Auflagen“ abgesehen, war die Vermögensübertragung aber endgültig. Darüber hinaus sprechen auch folgende Umstände gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Zweck der Übertragung war es, wie dies die Großmutter des Klägers in ihrer Bestätigung vom 07.01.2004 ausführt, dass der Kläger schon zu ihren Lebzeiten ihr Sparvermögen erhält. Auch hat der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Weiter fehlen jegliche Belege über erwirtschaftete Zinsen, die wiederum seiner Großmutter hätten zugute kommen müssen, wenn diese noch Vermögensinhaberin gewesen wäre. Weiter hat der Kläger, wie er selbst einräumt, von dem Sparvermögen für seine Ausbildung während seines Auslandaufenthalts Geld verwandt. Selbst wenn er die Kontostände insoweit nachträglich wieder ausgeglichen hat, belegt dies, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis, sondern eher um eine Schenkung gehandelt haben dürfte, die mit den Auflagen versehen war, aus dem übertragenen Vermögen Pflegekosten und den Restbetrag der Beerdigungskosten zu zahlen.
24 
Ist aber ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, so erübrigen sich hinsichtlich der Schuldenberücksichtigung Ausführungen zu einem möglicherweise treuwidrigen Verhalten des Auszubildenden, weil er einerseits gegenüber der Bank durch die Geltendmachung der Freistellungsaufträge behauptet hat, es handele sich um sein eigenes Vermögen, sich aber gegenüber dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung bezüglich derselben Gelder auf „fremdes“, weil treuhänderisch gebundenes Vermögen beruft. Der Senat hält diese Begründung im Übrigen auch nicht für überzeugend. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt grundsätzlich eine rechtliche Sonderbeziehung voraus ( BGH, Urteil vom 11.06.1996, NJW 1996, 2724.; Jauernig, BGB Kommentar, 12.Aufl., § 242 Rn 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn es sind verschiedene Rechtsträger, denen gegenüber der Kläger Erklärungen bezüglich seiner Vermögensverhältnisse abgegeben hat und die sich erst bei einer „Gesamtschau“ seines Verhaltens unter Einbeziehung aller Adressaten als widersprüchlich erweisen. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.1995, BGHZ 130, 371) ein Ausnahme von dem Erfordernis der rechtlichen Sonderbeziehung gemacht wurde, ist dieser Fall mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar.
25 
Wenn die o.g. Vermögensgegenstände aber verwertbares Vermögen des Klägers sind und ein Treuhandverhältnis nicht vorliegt, so greift auch sein Einwand nicht durch, er mache sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung seines Studiums wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar. Denn keiner der in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände ist bei dieser Sach- und Rechtslage erfüllt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2007 - 4 LA 88/07 -, juris).
26 
3. Entgegen der Auffassung des Klägers greift zu seinen Gunsten auch nicht die Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG ein. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist ein vom Gericht voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. § 29 Abs. 3 BAföG dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Dabei kann ein Härtefall in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13.06.1991 (aaO) ausgeführt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschriften des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriff (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG) daran festzuhalten sei, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis beseitige in der Regel nicht die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung, sondern lasse lediglich ihre Verwirklichung als mehr oder weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Der Einsatz der Gelder aus den von seiner Großmutter auf sein Konto geleisteten Zahlungen verstößt nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände hat der Kläger insoweit weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht zu erkennen. Die von dem Kläger-Vertreter zum Vergleich herangezogenen Fälle der Nichtverwertbarkeit von Miteigentums- oder Erbanteilen an (Haus-)Grundstücken (s. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juli 2007 - 12 S 2468/06 - ) liegen anders, denn von einem faktischen Verwertungshindernis kann bei Geldanlagen grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 -, juris).
27 
4. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat in seinen Anträgen weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu seinen Schulden gemacht. Hierzu ist er aber gem. § 60 SGB I verpflichtet. Mit diesem Unterlassen hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt nämlich der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nach seinen persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Er hätte sich auch nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1990 - 7 S 257/89 -, juris). Der Senat hält den erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, er habe sich bezüglich des Treuhandverhältnisses auf die Angaben eines Mitarbeiters des Beklagten, eines Herrn M., verlassen, für eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Im gesamten Verfahren hat sich der Kläger hierauf nicht berufen. Er ist insoweit an seinen ersten Angaben festzuhalten. Bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2003 hat er gegenüber dem Beklagten zwar auf seine Absprachen mit seiner Großmutter hingewiesen, dass er sich aber bezüglich der Klärung ihrer möglicherweise gegebenen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedeutung bereits bei der ersten Antragstellung im Jahre 1998 an einen Sachbearbeiter der Beklagten gewandt hätte, ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser Vortrag erfolgt. Eine frühzeitige Berufung hierauf hätte aber nahegelegen, nachdem der Kläger mit Anschreiben des Beklagten vom 13.05.2003 auf die Unstimmigkeiten in seinen Angaben hingewiesen worden war. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu dem angeblichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten sowohl was seine eigenen als auch dessen Aussagen betreffen, so unsubstantiiert sind, dass eine weitere Aufklärung nicht sachdienlich erscheint.
28 
Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Fristen des §§ 25 Abs. 3 und 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden sind und der Beklagte von seinem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch bezüglich des im Bescheid vom 12.07.2004 festgesetzten Betrags in Höhe von 14.175,54 EUR auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, zumal diese Punkte vom Kläger in seiner Berufung nicht angegriffen worden sind. Soweit er bezüglich der Höhe der Rückforderung auf zwischenzeitlich von ihm geleistete Darlehensrückzahlungen verweist, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Für die Berechnung des Vermögens und damit für die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 50 SGB X ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Was die vom Kläger zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen betrifft, handelt es sich lediglich um einen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Erstattung abzuklärenden Rechnungsposten.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO)

Gründe

 
12 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die dem Kläger für die Zeit von März 1998 bis August 2001 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wurden, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2005 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die früheren Bewilligungsbescheide konnten zurückgenommen werden. Denn der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 06.06.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12 2000 ) über eigenes Vermögen gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (1.). Auf vermögensmindernde Schulden i.S. von § 28 Abs. 3 BAföG kann sich der Kläger hier nicht berufen, auch wenn der Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen als Schuld i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden kann (2.). Das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist zu verneinen (3.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung gem. § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 S. 1 SGB X erfüllt (4.)
14 
1. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte.
15 
Bei den umstrittenen Bankguthaben handelt es sich um Forderungen des Klägers i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Es ist unstreitig, dass der Kläger bezüglich der Sparguthaben Kontoinhaber und damit Gläubiger des jeweiligen Auszahlungsanspruchs ist. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf die Sparkonten sind diese dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Unerheblich ist, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Dass die Großmutter des Klägers die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten einbezahlt hat, ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass diese über eine Bankvollmacht bezüglich eines der Konten bei der Kreissparkasse verfügt. Denn aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers.
16 
Der Einwand des Klägers, es habe sich um Vermögen seiner Großmutter gehandelt, über welches er nicht habe verfügen dürfen, stellt die Zuordnung der strittigen Vermögensgegenstände an ihn nicht in Frage. Ausgenommen vom Vermögen sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG Gegenstände, „soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten darf“. Hierunter fällt ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB sowie ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot gem. §§ 135,136 BGB (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1998 - 7 S 100/96 - ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Aufl., § 27 Rn. 5 a). Ein solches rechtliches Verwertungs-hindernis liegt hier nicht vor.
17 
Soweit sich der Kläger auf eine „treuhänderische“ Verwaltung der im „Eigentum“ seiner Großmutter stehenden Gelder beruft, kommt nur eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284) hängt die Frage, ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsrechts ausgenommen sind, allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, „wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1 HS. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Da es somit nur auf die objektive Zugriffsmöglichkeit ankommt, sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, die diese unberührt lassen, für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 LA 88/07 - und OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - , beide juris).
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Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen einer „verdeckten“ und einer „offenen“ Treuhand. Denn in beiden Fällen ist die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgebliches Kriterium angesehene objektive Zugriffsmöglichkeit gegeben. Es kommt deshalb - entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung bezüglich der Vermögenszuordnung von Geldern aus einem sog. verdeckten Treuhandverhältnis - nicht darauf an, ob der Auszubildende, der als „verdeckter Treuhänder“ den „Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft“ erzeuge, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung hieran festhalten lassen muss (so st. Rspr. des Bayerischen VGH seit Urteil vom 17.11 2006 - 12 B 05.3317 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - und Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, jeweils juris). Das Recht an einem Sparguthaben gehört, auch wenn es Gegenstand einer treuhänderischen Vereinbarung ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen zum Vermögen des Auszubildenden. Allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen entscheidet nicht darüber, wem das Vermögen zuzurechnen ist. Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet seiner vielfältigen Erscheinungsformen im Rechtsleben - dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt damit je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - sowie - B 11a AL 7/05 R -, jeweils juris; BGH Urteil vom 01.07.1993, NJW 1993, 2622 und vom 08.02.1996, NJW 1996, 1543). Im Ausbildungsförderungsrecht ist die Berücksichtigung einer Treuhandvereinbarung folglich nicht beim Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern bei der Frage der vermögensmindernden Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 2.) bzw. im Rahmen der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 3.) zu prüfen.
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2. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG müsse die sich aus dem „Treuhandverhältnis“ ergebende Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten (Vermögens-) Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums - ernstlich rechnen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 12 S 2541/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006, NJW 2006, 1750; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2007 - 12 ZB 07.160 -, juris; Ramsauer/Stahlbaum, a.a.O., § 28 Rn. 9; Rothe-Blank, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rn 10 ). Ein sich aus einem Treuhandverhältnis ergebender schuldrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kann damit unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld anerkannt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Treuhandvereinbarung um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Die Anerkennung des sich aus § 667 BGB ergebenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Treugebers gegen den das Geld treuhänderisch verwaltenden Auszubildenden als Schuld i.S.d § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG setzt aber voraus, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich nachgewiesen wird.
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In vorliegendem Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger „Treuhänder“ der im Streit stehenden Sparguthaben ist. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten, insbesondere nahen Verwandten, über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, es handele sich um eine Treuhandverhältnis; hierfür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich in der Regel um Geldbeträge, die von Dritten, insbesondere Eltern oder sonstigen Verwandten, zwecks günstiger Geldanlage auf den Namen des Auszubildenden angelegt werden. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem Dritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich, gerade was innerfamiliäre vermögensrechtliche Regelungen betrifft, einerseits innerhalb der weiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit; andererseits sind den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten - wie dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung bzw. der Familienabhängigkeit (§§ 1 HS. 2, 11 Abs. 2 BAföG) - Rechnung zu tragen. Angesichts dessen stellt der Senat hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind hierbei u.a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris; für einen insoweit anzustellenden „Fremdvergleich“ BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a Al 49/05 R - und - B 11a AL 7/05 R -, aaO). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen (Groß-) Eltern und (Enkel-) Kindern häufig finanzielle Abmachungen und Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die insbesondere in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften zwischen Dritten üblichen Vorgaben entsprechen. Wird aber staatliche Hilfe in Anspruch genommen und ist dadurch nicht nur der „innerfamiliäre Vermögensbereich“ betroffen, muss sich derjenige, der eine Leistung beantragt - hier der die Ausbildungsförderungsmittel begehrende Kläger -, bei der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse an einem strengen Maßstab messen lassen.
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Indizien, die gegen ein Treuhandverhältnis sprechen, liegen - jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - insbesondere dann vor, wenn der Auszubildende die Freistellungsaufträge selbst unterschrieben hat oder keine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist bzw. sich keine Rückzahlungsströme (Zinsen) an den Treugeber belegen lassen. Darüber hinaus spricht auch eine fehlende Trennung des Treuhandguthabens vom übrigen Vermögen des Auszubildenden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Weitere negative Indizien sind, dass das Konto nicht auf den Namen aller Berechtigten umgeschrieben worden ist, und dem Treugeber keine Kontovollmacht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Roth, Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707 m.w.N. aus der Rspr.).
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Zwar trägt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht aber zu seinen Lasten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R -, beide juris; von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 11 m.w.N.).
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Gemessen hieran, ist hier ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Den Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.05.2003 und der Bestätigung seiner Großmutter vom 07.01.2004 ist zu entnehmen, dass das Sparvermögen der Großmutter insgesamt auf den Kläger ohne Rückzahlungsverpflichtung übertragen worden ist. Zwischen dem Kläger und seiner Großmutter wurde zwar vereinbart, dass aus diesem Vermögen für die Großmutter möglicherweise entstehende Pflegekosten sowie der Restbetrag der (zum Teil bereits beglichenen) Beerdigungskosten gezahlt werden sollten. Von diesen „Auflagen“ abgesehen, war die Vermögensübertragung aber endgültig. Darüber hinaus sprechen auch folgende Umstände gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Zweck der Übertragung war es, wie dies die Großmutter des Klägers in ihrer Bestätigung vom 07.01.2004 ausführt, dass der Kläger schon zu ihren Lebzeiten ihr Sparvermögen erhält. Auch hat der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Weiter fehlen jegliche Belege über erwirtschaftete Zinsen, die wiederum seiner Großmutter hätten zugute kommen müssen, wenn diese noch Vermögensinhaberin gewesen wäre. Weiter hat der Kläger, wie er selbst einräumt, von dem Sparvermögen für seine Ausbildung während seines Auslandaufenthalts Geld verwandt. Selbst wenn er die Kontostände insoweit nachträglich wieder ausgeglichen hat, belegt dies, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis, sondern eher um eine Schenkung gehandelt haben dürfte, die mit den Auflagen versehen war, aus dem übertragenen Vermögen Pflegekosten und den Restbetrag der Beerdigungskosten zu zahlen.
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Ist aber ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, so erübrigen sich hinsichtlich der Schuldenberücksichtigung Ausführungen zu einem möglicherweise treuwidrigen Verhalten des Auszubildenden, weil er einerseits gegenüber der Bank durch die Geltendmachung der Freistellungsaufträge behauptet hat, es handele sich um sein eigenes Vermögen, sich aber gegenüber dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung bezüglich derselben Gelder auf „fremdes“, weil treuhänderisch gebundenes Vermögen beruft. Der Senat hält diese Begründung im Übrigen auch nicht für überzeugend. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt grundsätzlich eine rechtliche Sonderbeziehung voraus ( BGH, Urteil vom 11.06.1996, NJW 1996, 2724.; Jauernig, BGB Kommentar, 12.Aufl., § 242 Rn 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn es sind verschiedene Rechtsträger, denen gegenüber der Kläger Erklärungen bezüglich seiner Vermögensverhältnisse abgegeben hat und die sich erst bei einer „Gesamtschau“ seines Verhaltens unter Einbeziehung aller Adressaten als widersprüchlich erweisen. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.1995, BGHZ 130, 371) ein Ausnahme von dem Erfordernis der rechtlichen Sonderbeziehung gemacht wurde, ist dieser Fall mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar.
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Wenn die o.g. Vermögensgegenstände aber verwertbares Vermögen des Klägers sind und ein Treuhandverhältnis nicht vorliegt, so greift auch sein Einwand nicht durch, er mache sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung seines Studiums wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar. Denn keiner der in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände ist bei dieser Sach- und Rechtslage erfüllt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2007 - 4 LA 88/07 -, juris).
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers greift zu seinen Gunsten auch nicht die Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG ein. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist ein vom Gericht voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. § 29 Abs. 3 BAföG dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Dabei kann ein Härtefall in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13.06.1991 (aaO) ausgeführt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschriften des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriff (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG) daran festzuhalten sei, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis beseitige in der Regel nicht die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung, sondern lasse lediglich ihre Verwirklichung als mehr oder weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Der Einsatz der Gelder aus den von seiner Großmutter auf sein Konto geleisteten Zahlungen verstößt nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände hat der Kläger insoweit weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht zu erkennen. Die von dem Kläger-Vertreter zum Vergleich herangezogenen Fälle der Nichtverwertbarkeit von Miteigentums- oder Erbanteilen an (Haus-)Grundstücken (s. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juli 2007 - 12 S 2468/06 - ) liegen anders, denn von einem faktischen Verwertungshindernis kann bei Geldanlagen grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 -, juris).
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4. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat in seinen Anträgen weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu seinen Schulden gemacht. Hierzu ist er aber gem. § 60 SGB I verpflichtet. Mit diesem Unterlassen hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt nämlich der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nach seinen persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Er hätte sich auch nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1990 - 7 S 257/89 -, juris). Der Senat hält den erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, er habe sich bezüglich des Treuhandverhältnisses auf die Angaben eines Mitarbeiters des Beklagten, eines Herrn M., verlassen, für eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Im gesamten Verfahren hat sich der Kläger hierauf nicht berufen. Er ist insoweit an seinen ersten Angaben festzuhalten. Bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2003 hat er gegenüber dem Beklagten zwar auf seine Absprachen mit seiner Großmutter hingewiesen, dass er sich aber bezüglich der Klärung ihrer möglicherweise gegebenen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedeutung bereits bei der ersten Antragstellung im Jahre 1998 an einen Sachbearbeiter der Beklagten gewandt hätte, ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser Vortrag erfolgt. Eine frühzeitige Berufung hierauf hätte aber nahegelegen, nachdem der Kläger mit Anschreiben des Beklagten vom 13.05.2003 auf die Unstimmigkeiten in seinen Angaben hingewiesen worden war. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu dem angeblichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten sowohl was seine eigenen als auch dessen Aussagen betreffen, so unsubstantiiert sind, dass eine weitere Aufklärung nicht sachdienlich erscheint.
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Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Fristen des §§ 25 Abs. 3 und 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden sind und der Beklagte von seinem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch bezüglich des im Bescheid vom 12.07.2004 festgesetzten Betrags in Höhe von 14.175,54 EUR auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, zumal diese Punkte vom Kläger in seiner Berufung nicht angegriffen worden sind. Soweit er bezüglich der Höhe der Rückforderung auf zwischenzeitlich von ihm geleistete Darlehensrückzahlungen verweist, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Für die Berechnung des Vermögens und damit für die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 50 SGB X ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Was die vom Kläger zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen betrifft, handelt es sich lediglich um einen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Erstattung abzuklärenden Rechnungsposten.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO)

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.

(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.