Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Aug. 2018 - 1 A 11843/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0830.1A11843.17.00
bei uns veröffentlicht am30.08.2018

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen Lärmbeeinträchtigungen, die von einer in der Straßenbaulast des Beklagten stehenden Straße ausgehen.

2

Sie sind Eigentümer des bebauten in der Gemarkung O. liegenden Grundstücks mit der postalischen Anschrift K. Das Erdgeschoss des Gebäudes wird von Mietern als Gaststätte genutzt. Im Obergeschoss befindet sich eine möblierte Wohnung, die von den Klägern als Ferienwohnung vermietet wird. Das Grundstück grenzt an die Kreisstraße …, die in diesem Bereich den Straßennamen „K.“ trägt und ursprünglich durchgehend asphaltiert war. Im Jahr 2009 wurde die Oberfläche der Straße auf einigen Abschnitten auf einer Länge von jeweils ca. 10 m – unter anderem unmittelbar vor dem Anwesen der Kläger – durch Entfernung des Asphaltbelags und Aufbringung eines Pflasterbelags umgestaltet.

3

Mit Schreiben vom 23. September 2012 wandten sich die Kläger an den Stadtbürgermeister der Beigeladenen und wiesen auf die durch die Pflasterung erzeugten hohen Lärmpegel infolge der Abrollgeräusche von Kraftfahrzeugreifen und die dadurch verursachten erheblichen Belästigungen der Anwohner und Gäste hin. Gleichzeitig forderten sie die Beigeladene auf, entweder die Pflasterung zu entfernen oder diese mit einem geräuschdämmenden Belag abzudecken. Dabei bezogen sie sich in dem Schreiben darauf, dass sie bereits vor zwei oder drei Jahren mit dem Stadtbürgermeister der Beigeladenen über das Problem der „lautstarken Pflasterung der K. (Kreisstraße)“ gesprochen hätten.

4

Mit Antwortschreiben vom 26. September 2012 wies der Stadtbürgermeister der Beigeladenen die Kläger darauf hin, dass es sich bei der K. im hier relevanten Bereich um eine Kreisstraße handele, die vom LBM Worms verwaltet werde. Die Beigeladene habe beim Ausbau mitgewirkt und Wünsche eingebracht.

5

Unter dem 28. September 2012 teilte der LBM Worms den Klägern mit, dass die Pflasterflächen der Kreisstraße … von der Beigeladenen im Einvernehmen mit dem Beklagten hergestellt worden seien.

6

Nachdem die Kläger in der Folgezeit nicht weiter reagiert hatten, haben sie am 18. Oktober 2016 Klage erhoben mit der sie vortrugen, das Aufbringen der Pflasterung auf Teilstrecken der K. habe eine erhebliche und unzumutbare Lärmerhöhung durch den Kraftfahrzeugverkehr bewirkt, die nach einer von ihnen eingeholten lärmtechnischen Untersuchung bei geöffneten Fenstern ihres Anwesens eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der 16. BImSchV zur Folge habe. Das Überfahren der den normalen Straßenasphaltbelag unterbrechenden Pflasterabschnitte durch Kraftfahrzeuge führe zu einem Rauschen und Dröhnen, das als Lärmspitze besonders wahrgenommen werde. Dabei sei unerheblich, dass der Beklagte die Pflasterung im Einvernehmen mit der Beigeladenen vorgenommen habe. Jedenfalls sei der Beklagte gehalten, die von der Pflasterung ausgehenden unzumutbaren Lärmimmissionen zu unterlassen. Insoweit folge ihr Begehren aus dem ihnen zustehenden allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil er mit jedem Überfahren der Pflasterteilstrecke neu entstehe.

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Die Kläger haben beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, die vor ihrem Anwesen K. … in O. eingebrachte Straßenpflasterung zu beseitigen und einen durchgehenden Asphaltbelag herzustellen,

9

hilfsweise,

10

den Beklagten zu verurteilen, ihre – der Kläger – Beeinträchtigung durch Lärmeinwirkungen, die von dem vor ihrem Anwesen K. … in O. aufgebrachten Pflasterbelag ausgehen und den Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach der 16. BImSchV übersteigen, zu unterlassen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und geltend gemacht, die Pflasterverlegung in Teilbereichen der K. sei auf Verantwortung und Wunsch der Beigeladenen und ohne Absprache mit ihm erfolgt, so dass bereits erhebliche Zweifel an seiner Passivlegitimation bestünden. Ungeachtet dessen bestehe kein Anspruch auf Beseitigung der Pflasterung. Ohne nähere Erläuterungen seien die behauptete erhebliche Verkehrslärmzunahme und eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht plausibel, zumal der von einer öffentlichen Straße ausgehende Lärm grundsätzlich von den Anliegern hinzunehmen sei. Zudem sei der vermeintliche Folgenbeseitigungsanspruch verjährt.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert.

15

Mit Urteil vom 12. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Mainz die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Beseitigungsbegehren der Kläger könne grundsätzlich zwar auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden, für den der Beklagte hier auch als Träger der Baulast für die K. als Teil der Kreisstraße … passivlegitimiert sei. Der Folgenbeseitigungsanspruch sei jedoch verjährt. Mangels spezieller Verjährungsvorschriften seien die Bestimmungen der §§ 194ff BGB entsprechend anwendbar. Danach greife vorliegend die nach § 195 BGB vorgegeben regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, deren Lauf gemäß § 199 Abs. 1 BGB Ende 2009 als dem Jahr der Herstellung des Straßenpflasters begonnen habe, sodass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012 und damit zum Zeitpunkt der Klagerhebung verstrichen gewesen sei. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der von dem Straßenpflaster ausgehenden Lärmimmissionen, der dem Grunde nach auf einen allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gestützt werden könne, sei verjährt. Auch für diesen Anspruch gelte die Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Denn für die Anspruchsentstehung sei der Zeitpunkt der Errichtung der Störungsquelle, mithin die Herstellung des Straßenpflasters, nicht aber die durch das Überfahren der Pflasterung jeweils ausgelöste Störung maßgeblich, so dass sei bei Klageerhebung auch ein den Klägern eventuell zustehender Unterlassungsanspruch bereits verjährt gewesen sei.

16

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger, die im Berufungsverfahren nur noch das Begehren ihres erstinstanzlichen Hilfsantrags weiterverfolgen, geltend, ihnen stehe gegen den Beklagten wegen der von der streitigen Straßenpflasterung ausgehenden Lärmeinwirkungen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieser Anspruch nicht verjährt, weil für die Frage der Verjährung anders als für den Anspruch auf Folgenbeseitigung nicht an den Zeitpunkt der Herstellung der Pflasterung angeknüpft werden könne. Maßgeblich sei vielmehr auf die relevante Störung abzustellen, die mit jedem Überfahren der Straßenpflasterung durch ein Kraftfahrzeug erneut entstehe. Dies begründe jeweils eine neue Rechtverletzung, aus der ihnen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe.

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Die Kläger beantragen,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Juli 20117 – 3 K 1243/16.Mz – aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihre – der Kläger – Beeinträchtigung durch Lärmeinwirkungen, die von dem vor ihrem Anwesen K. … in O. aufgebrachten Pflasterbelag ausgehen und den Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach der 16. BImSchV übersteigen, zu unterlassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Er trägt vor, der im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klageantrag begründe bereits Zweifel an dessen Vollstreckbarkeit. Ungeachtet dessen, dass nicht geklärt sei, ob die beim Überfahren der aufgebrachten Straßenpflasterung durch Kraftfahrzeuge verursachten Lärmerhöhungen zu einem Überschreiten der nach der 16. BImschV für Mischgebiete relevanten Richtwerte führe, sei der von den Klägern geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch jedenfalls verjährt. Dies ergebe sich, wie das Verwaltungsgericht, dessen Argumentation der Beklagte verteidigt und weiter vertieft, ausgeführt habe, daraus, dass Bezugspunkt eines Unterlassungsanspruchs nur das vermeintlich rechtswidrige Verwaltungshandeln, nämlich die Herstellung der Pflasterung, sein könne. Dass die Lärmerhöhung durch das Überfahren des Straßenpflasters durch Kraftfahrzeuge ausgelöst werde, stelle sich allenfalls als eine Folge des behördlichen Handelns dar und scheide deshalb als Anknüpfungspunkt für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aus.

22

Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag stellt, hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

23

Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der sich am Berufungsverfahren beteiligt, hält das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend, weil ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, der als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger allein in Betracht komme und der der Verjährung analog §§ 194 ff. BGB unterliege, verjährt sei. Unter Berücksichtigung der Rechtnatur des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, seiner Grundlagen und der Zielsetzung sowie der Grenzen von Unterlassungs- und sonstigen Schutzansprüchen gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln sei für den Beginn der aus § 195 BGB abzuleitenden Verjährungsfrist von drei Jahren maßgeblich auf die endgültige Herstellung der Störungsquelle und die erstmalige Wahrnehmung der Störung abzustellen. Danach sei ungeachtet der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hier gegeben seien, der Anspruch der Kläger verjährt.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Vorgänge lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

25

Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger ist zulässig aber nicht begründet.

26

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die die Kläger im Berufungsverfahren nur noch hinsichtlich ihres Unterlassungsbegehrens weiterverfolgen, zurecht abgewiesen, weil die Klage als allgemeine Leistungsklage zwar zulässig ist, in der Sache aber nicht zum Erfolg führt.

27

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht mit den Beteiligten davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, hinsichtlich dessen der Beklagte im Hinblick auf seine Trägerschaft der Straßenbaulast für die streitbefangene Kreisstraße auch passivlegitimiert ist, in Betracht kommt.

28

Dabei ist hier zunächst unerheblich, ob der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB herzuleiten ist, oder ob er seine dogmatische Grundlage und Rechtfertigung in den Grundrechten der Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 – 7 C 33/87– und vom 19. Januar 1989 – 7C 77.87 –, jeweils nach juris). Auch die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Anspruchs, der voraussetzt, dass der Anspruchsberechtigte durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist, gegeben sind, bedarf letztendlich keiner Klärung. Denn ein Unterlassungsanspruch der Kläger wäre jedenfalls durch Verjährung erloschen, was als anspruchsvernichtende Einwendung grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 – sowie BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 – 4 ZB 05.740 – jeweils nach juris).

29

Insoweit geht der Senat davon aus, dass Ansprüche auch im öffentlichen Recht grundsätzlich der Verjährung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 – mit weiteren Nachweisen, juris sowie OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, a.a.O.). Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für Vermögensansprüche (vgl. Urteile vom 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, a.a.O. und vom 15. März 2017 – 10 C 3/16 –, juris) und beansprucht – wovon auch das Verwaltungsgericht in seinem angegriffen Urteil ausgeht – nach Überzeugung des Senats wegen der identischen Interessenlage der Beteiligten auch für sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche Geltung (vgl. zur Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches: OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013, – 1 A 10655/12.OVG – m.w.N.; zur Verjährung allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche: SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 1 A 20/14 – ; BayVGH , Urteil vom 29. November 2013 – 4 B 13.1166 – , jeweils nach juris und OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O.). Auch die Regelung des § 53 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – über die Hemmung der Verjährung durch Erlass eines Verwaltungsakts belegt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 a.a.O.).

30

Unterliegt danach der von den Klägern geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch grundsätzlich der Verjährung, so bestimmen sich die Regeln der Verjährung mangels hier einschlägiger verwaltungsverfahrensrechtlicher Sondervorschriften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, d.h. nach §§ 195 ff. BGB, die insoweit analog Anwendung finden (vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Verjährungsregelungen auch nach der Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes: BVerwG , Urteil vom 15. März 2017 a.a.O.). Im Wege der Analogie heranzuziehen sind dabei die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften, welche nach dem Gesamtzusammenhang und der Interessenlage als die „sachnächsten“ erscheinen.

31

Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterliegt der streitige Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, weil der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch keinem Anspruch aus dem bürgerlichen Recht artverwandt ist, für den die Verjährungsbestimmungen des BGB eine besondere Verjährungsfrist normieren, insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch nicht um einen Anspruch aus einem Recht an einem Grundstück, für den § 196 BGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bestimmt.

32

Verbleibt es deshalb hier bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, so stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht, dem Beklagten und dem Vertreter des öffentlichen Interesses auch darin überein, dass diese Frist vor Eingang der Klage am 18. Oktober 2016 abgelaufen und der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ungeachtet des Vorliegens seiner tatbestandlichen Voraussetzungen damit bereits verjährt war.

33

Dabei geht der Senat von folgenden Überlegungen aus:

34

Bei dem hier in Streit stehenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch handelt es sich unabhängig von seiner dogmatischen Herleitung um eine Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs wegen störender Immissionen (vgl. im Einzelnen Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S 355ff m.w.N. , Kranz, Verjährung von öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen, NVwZ 2018, 864ff, ebenso OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O. sowie VG Freiburg, Urteil vom 25. Mai 2011 – 1 K 433/09 – , juris). Für die Ausgestaltung dieses Immissionsabwehranspruchs, dort in der Form des (Folgen)Beseitigungsanspruchs, hat der Senat – worauf das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat – entschieden ( vgl. Beschluss vom 10. April 2013 a.a.O. m.w.N.), dass dieser der dreijährigen Regelverjährung entsprechend § 195 BGB unterliegt (ebenso OVG NRW , Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O.) und der Lauf der Verjährungsfrist gemäß der Regelung in § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bezieht sich der Beseitigungsanspruch auf den Rückbau baulicher Maßnahmen an einer Straße, so entsteht ein entsprechender Anspruch, soweit seine tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, mit dem Abschluss der Baumaßnahmen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013 a.a.O. sowie Urteil vom 11. Mai 1999 – 7 A 10095/99 –, juris).

35

Für den vorliegend streitigen (wesensgleichen) Unterlassungsanspruch, der letztendlich ebenso wie der Folgenbeseitigungsanspruch an die dem Beklagten zurechenbare Handlung, nämlich die Herstellung des Pflasterbelags als kausaler Ausgangspunkt der geltend gemachten Störung, anknüpft, kann jedenfalls dann nichts Anderes gelten, wenn, wie hier, die maßgebliche Störungsquelle unverändert fortdauert. Insoweit teilt der Senat die entsprechende Auffassung des Verwaltungsgerichts und nimmt auf dessen Begründung Bezug (vgl. ebenso VG Freiburg, Urteil vom 25. Mai 2011, und Kranz, Verjährung von öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen, sowie im Ansatz ebenfalls übereinstimmend OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 jeweils a.a.O.). Aus der Rechtsnatur des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs wegen störender Immissionen als einheitlicher Anspruch mit verschiedenen Zielrichtungen folgt wegen des inneren Zusammenhangs von Abwehr, Beseitigung und Unterlassen, dass auch die Frage der Verjährung nur einheitlich beantwortet werden kann.

36

Soweit demgegenüber die Kläger unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung geltend machen, maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung des Unterlassungsanspruchs sei die mit jedem Überfahren der Pflasterung durch ein Kraftfahrzeug jeweils ausgelöste Störung, vermag ihnen der Senat darin nicht zu folgen, denn der einen möglichen Unterlassungsanspruch auslösende (rechtwidrige) Eingriff des Beklagten in die Rechtsposition der Kläger besteht allein in der Herstellung des Pflasterbelags. Die durch diese Baumaßnahme geschaffenen Störungsquelle und der damit bewirkte Zustand bestehen bis heute unverändert fort. Dass die eigentliche störende Lärmimmission bei Überfahren des Pflasters durch Kraftfahrzeuge wiederholt auftritt und durch Dritte bewirkt wird, ändert nichts daran, dass die vom Beklagten zu verantwortende Ursache der geltend gemachten Störung mit der Veränderung des Straßenbelags gesetzt war. Nur diese abgeschlossene Handlung des Beklagten ist ungeachtet der fortdauernden belästigenden Einzelereignisse Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

37

Soweit in der Rechtsprechung für den Fall der unberechtigten Ableitung von Abwasser durch bzw. der Zuführung von Niederschlagswasser auf ein fremdes Grundstück (vgl. zu diesen Fallkonstellationen: SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juni 2014; Bay VGH, Urteil vom 29. November 2013, jeweils a.a.O. sowie VG Neustadt, Urteil vom 4. September 2014, – 4 K 379/14.NW – , juris) angenommen wird, die Verjährung eines Unterlassungsanspruchs beginne nicht, solange der Eingriff fortdauere, sind diese Fallgestaltungen mit der vorliegenden Konstellation nicht zu vergleichen. Denn das anspruchsbegründende Verhalten des Gläubigers des Unterlassungsanspruchs hat sich in diesen Fällen eben nicht – wie hier – in einer einmaligen abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern sich mit der sich wiederholenden rechtswidrigen Durchleitung von Abwasser bzw. der Zuführung von Niederschlagswasser in mehreren Handlungen fortgesetzt.

38

Ist mithin der – bei Vorliegen seiner der tatbestandlichen Voraussetzungen gegebene – öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch der Kläger mit der im Jahr 2009 erfolgten Herstellung des Pflasterbelages vor ihrem Grundstück entstanden, so begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kläger als Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

39

Das war vorliegend spätestens mit Ablauf des Jahre 2012 der Fall, denn mit dem Schreiben des Stadtbürgermeisters der Beigeladenen vom 26. September 2012 und des LBM Worms vom 28. September 2012 wurde den Klägern mitgeteilt, dass die Aufbringung der Pflasterung auf der Kreisstraße … von der Beigeladenen im Einvernehmen mit dem Beklagten, dem Träger der Straßenbaulast, hergestellt worden ist. Damit waren den Klägern sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch der Beklagte als Schuldner eines möglichen Unterlassungsanspruchs bekannt.

40

Der damit spätestens Ende 2012 beginnende Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist wurde auch nicht gehemmt.

41

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu festgestellt, dass eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 nicht erfolgt ist. Danach tritt die sich aus § 209 BGB ergebende Wirkung der Hemmung dann ein, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder über die den Anspruch betreffenden Umständen schweben. Derartige Verhandlungen zwischen den Klägern und der Beklagten haben indessen nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nicht stattgefunden. Dass sich die Kläger nach Herstellung der Pflasterung im Jahr 2009 nach eigenem Bekunden wegen der damit verbundenen Lärmimmissionen mehrfach an den Stadtbürgermeister der Beigeladenen gewandt haben, ist für die Frage der Hemmung der Verjährung wegen Vergleichsverhandlungen unerheblich, weil nicht die Beigeladene, sondern allein der Beklagte Gläubiger des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist.

42

Eine Hemmung der Verjährung hat auch das Schreiben der Kläger vom 23. September 2012 an den Stadtbürgermeister der Beigeladenen, mit dem diese die Beigeladene aufgefordert haben, die Pflasterung zu entfernen bzw. geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu ergreifen, nicht bewirkt.

43

Zwar wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB grundsätzlich durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Ob diese Bestimmung in der hier vorliegenden Konstellation der Leistungsklage, bei der es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf, anwendbar ist, oder nur Fälle eines vor Klageerhebung erforderlichen Widerspruchsverfahrens erfasst (so VG Freiburg , Urteil vom 25. Mai 2011, a.a.O. m.w.N.), braucht nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls tritt dann keine Hemmung der Verjährung ein, wenn der Antrag bei einer Behörde der unzuständigen Körperschaft gestellt wird (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, Anm. 60 zu § 204 m.w.N.). Das ist hier der Fall, denn nicht die Beigeladene, sondern der Beklagte ist als Träger der Straßenbaulast der Kreisstraße für den Zustand nach der Herstellung der Pflasterung vor dem Hausgrundstück der Kläger verantwortlich und damit für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch passivlegitimiert. Da die Kläger, wie sich aus dem genannten Schreiben vom 23. September 2012 ergibt, wussten, dass es sich bei dem hier relevanten Abschnitt der K. um eine Kreisstraße handelt und sie auf diesem Umstand mit dem Antwortschreiben des Stadtbürgermeisters der Beigeladenen vom 26. September 2012 und dem Schreiben des LBM Worms nochmals hingewiesen wurden, hätte es ihnen oblegen, sich mit ihrem Begehren an den Beklagten zu wenden. Tatsächlich sind die Kläger in der Folgezeit bis zur Klageerhebung und damit über einen Zeitraum von nahezu vier Jahren gegenüber dem Beklagten – und im Übrigen auch gegenüber dem Beigeladenen und dem LBM Worms – untätig geblieben.

44

Ist mithin der Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden, so war der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bei Klageerhebung am 18. Oktober 2016 verjährt.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entspricht, den Klägern oder der Staatskasse gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Berufungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko, im Fall des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst mit Kosten belastet zu werden, nicht ausgesetzt hat.

46

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

47

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. März 2017 - 10 C 3/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Zuwendung. 2

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 379/14.NW

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, …, …,

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Juni 2014 - 1 A 20/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1770/12 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Aug. 2018 - 1 A 11843/17.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2018 - 4 LB 10/18

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% de

Referenzen

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Zuwendung.

2

Der Kläger gründete mit zwei Partnern ein Unternehmen, die ... (N. GmbH), und erhielt dafür im Rahmen eines Existenzgründerprogramms eine Förderung in Form eines fünf Jahre tilgungsfreien und zehn Jahre zinslosen Darlehens in Höhe von 150 000 DM. Der Förderbescheid vom 19. November 1998 enthielt die Nebenbestimmung, dass der Zuschuss binnen zwei Monaten vollständig zurückzuzahlen sei, wenn der mitfinanzierte Betrieb nicht während der gesamten Zeit eigenbetrieblich gewerblich genutzt werde.

3

Als nach fünf Jahren die erste Tilgungsrate fällig wurde, beantragte der Kläger wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der N. GmbH erstmals Stundung der Ratenzahlung. Im Folgenden bedienten weder das Unternehmen noch der Kläger die vereinbarten Rückzahlungsraten. Im November 2006 wurde der Kläger als Geschäftsführer des Unternehmens abberufen und mit Wirkung vom 8. März 2007 aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2007 informierte der Kläger die Beklagte über seinen Ausschluss aus der Gesellschaft und schlug eine Gesamtregulierung der Darlehensschuld durch eine Teilzahlung von 50 000 € und einen Teilerlass vor. Die Beklagte machte eine Reihe zusätzlicher Angaben insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers zur Vorbedingung weiterer Gespräche. Nachdem der Kläger die Beklagte darüber zuletzt mit Schreiben vom 17. April 2008 informiert hatte, fanden gleichwohl keine Vergleichsverhandlungen statt.

4

Mit Bescheid vom 16. August 2012 forderte die Beklagte vom Kläger den gesamten Förderbetrag von umgerechnet 76 693,78 € nebst Zinsen zurück, weil die Rückzahlung mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen vorzeitig auf Grund des Eintritts einer auflösenden Bedingung fällig geworden sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2013 zurück.

5

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich der Kläger unter anderem darauf berufen, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002 drei Jahre und sei hier mittlerweile abgelaufen. Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht gefolgt und hat den Rückforderungs- und Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 8. Dezember 2014 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage bis auf einen Teilbetrag von 7 669,38 € abgewiesen. Weil die auflösende Bedingung ex nunc eingetreten sei, sei der Zuwendungsbescheid der Beklagten nur insoweit unwirksam geworden, als er sich auf Rechtswirkungen beziehe, die nach dem 8. März 2007 eintreten sollten. Die zuvor bereits fällig gewordenen drei Tilgungsraten von jeweils 15 000 DM (7 669,38 €) blieben hiervon unberührt und könnten weiterhin auf Grund des Zuwendungsbescheides zurückgefordert werden. Für den zu diesem Zeitpunkt noch subventionierten restlichen Darlehensteil von 53 685,65 € sei hingegen die Rechtsgrundlage entfallen; er könne deshalb nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgefordert werden. Dieser öffentlich-rechtliche Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt, weil für ihn die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB alter Fassung gelte. Die seit 2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB neuer Fassung finde keine Anwendung, weil eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist den Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht hinreichend Rechnung trage.

6

Mit seiner Revision hält der Kläger daran fest, dass auf den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch das neue Verjährungsrecht des Privatrechts entsprechend anzuwenden sei. Des Weiteren habe das Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Bewilligungsbescheid vom 19. November 1998 nur insoweit unwirksam geworden sei, als er sich auf Rechtswirkungen nach Eintritt der auflösenden Bedingung am 8. März 2007 beziehe. Mit Eintritt der auflösenden Bedingung sei der gesamte Bewilligungsbescheid unwirksam geworden, so dass der Erstattungsanspruch auch die Tilgungsraten für die Jahre 2004, 2005 und 2006 erfasse und auch insoweit verjährt sei.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2015 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2014 insgesamt zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Erstattungsanspruch nicht verjährt sei.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist zulässig. Sie führt zur Überprüfung des Berufungsurteils im vollen Umfang. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil zwar nur insoweit formell beschwert, als das Oberverwaltungsgericht der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage gegen den angefochtenen Rückforderungsbescheid hinsichtlich eines Teilbetrages von 53 685,65 € abgewiesen hat. Seine materielle Beschwer reicht indes weiter und erfasst auch den restlichen Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen die Vorinstanzen den Rückforderungsbescheid aufgehoben haben. Die Vorinstanzen haben dies nämlich damit begründet, der Zuwendungsbescheid vom 19. November 1998 wirke hinsichtlich der ersten drei Tilgungsraten als Rechtsgrundlage für eine Rückforderung fort, die unverjährt und zudem unmittelbar vollstreckbar sei. Diese Begründung würde, wenn das Berufungsurteil insoweit Bestand hätte, an dessen Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO teilnehmen. Dies stellte für den Kläger eine präjudizielle Rechtsbeeinträchtigung dar (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 <292 f.>).

11

Die Revision ist auch begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht, indem es die Reichweite der Rückforderungsklausel im Zuwendungsbescheid vom 19. November 1998 unter Verletzung der §§ 133, 157 BGB verkennt (1.) und die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch aus § 49a Abs. 1 VwVfG zu lang bestimmt (2.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zuwendungsbescheid trotz Eintritts der darin bestimmten auflösenden Bedingung in Ansehung von drei Tilgungsraten, also von 15 000 DM oder 7 669,38 €, fortbesteht. Das verletzt Bundesrecht. Damit entfällt auch die Grundlage für die weiteren Annahmen des Oberverwaltungsgerichts, der Zuwendungsbescheid biete weiterhin eine Rechtsgrundlage für eine Rückforderung dieses Teilbetrages, sei unverjährt und ohne Weiteres vollstreckbar und auch nicht durch den vorliegend angefochtenen Rückforderungsbescheid verändert oder ersetzt worden.

13

Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet freilich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Zuwendungsbescheid für den Fall des Ausscheidens des Klägers aus der N. GmbH eine auflösende Bedingung enthält. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Rückforderungsklausel. Dafür spricht jedoch aus der nach den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286> und vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 18), dass der Bescheid in Ziffer III. 1 auf die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" des Landes Rheinland-Pfalz (MBl. 1995 S. 121) verweist und Ziffer 9.2.3 ANBest-P für den Fall der Zweckverfehlung eine rückwirkende Rücknahme bzw. einen rückwirkenden Widerruf vorsieht, wenn nicht bereits eine auflösende Bedingung eingetreten ist. Ferner sieht die Nebenbestimmung Nr. III. 6 des Zuwendungsbescheides vor, dass dieser mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann, wenn der Förderzweck - Gründung und Erhaltung einer selbstständigen Existenz - auf eine andere Art und Weise entfällt. Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Rückforderungsklausel dahin auszulegen, dass sie ebenfalls den (rückwirkenden) Wegfall des Zuwendungsbescheides bewirkt und als auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu verstehen ist.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat - das Revisionsgericht bindend - festgestellt, dass die auflösende Bedingung im März 2007 eingetreten ist. Seine Annahme, dass der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der zuvor fällig gewordenen Raten als Grundlage fortbestehen soll, beruht jedoch nicht auf einer mit den §§ 133, 157 BGB vereinbaren Auslegung des Wortlauts und des Kontexts der Rückforderungsklausel. Vielmehr zwingt die Formulierung, dass der Zuschuss "binnen zwei Monaten vollständig" zurückzuzahlen ist, zu der Annahme, dass der Zuwendungsbescheid bei Eintritt der auflösenden Bedingung insgesamt fortfällt und der noch offene Kredit in Gänze zurückzuzahlen ist. Ebenso sehen die für den Fall der Zweckverfehlung aufgenommenen Rückforderungsklauseln durchweg eine Rücknahme oder einen Widerruf der gesamten Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit vor.

15

Das Oberverwaltungsgericht stützt seine gegenteilige Auffassung darauf, dass die Wirkung der auflösenden Bedingung entsprechend § 158 Abs. 2 BGB in der Regel nicht in die Vergangenheit gerichtet sei. Dabei vermischt es die Frage, ob der Zuwendungsbescheid vollständig oder teilweise entfällt, mit der davon unabhängigen Frage, ob dies ex nunc oder ex tunc geschieht. Ein Verwaltungsakt kann ex tunc oder ex nunc jeweils vollständig oder teilweise entfallen. Welche dieser vier Varianten vorliegt, muss durch Auslegung der zugrunde liegenden Bedingung und des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes ermittelt werden. Die Auslegung der konkreten Förderbedingung ergibt vorliegend, dass der Erstattungsanspruch den gesamten noch offenen Zuschussbetrag von 150 000 DM (= 76 693,78 €) umfasste.

16

2. Der Erstattungsanspruch ist in vollem Umfang verjährt. Für den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG RP findet seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. Anwendung.

17

a) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG RP der Verjährung unterliegt, ist allerdings im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht geregelt worden. Gleichwohl betrifft die Frage nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibles Recht. Da diese Vorschrift die Einheitlichkeit der Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts in Bund und Ländern sichern soll, ist sie auch anzuwenden, wenn - wie hier - die rechtlich zutreffende Schließung einer im Bundes- wie im Landesverwaltungsverfahrensgesetz gleichermaßen bestehenden Lücke hinsichtlich der Verjährungsregelungen in Rede steht (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - NVwZ 2016, 1577 Rn. 12).

18

b) Nach welchen Regeln sich die Verjährung allgemein im Öffentlichen Recht oder speziell im Verwaltungsverfahrensrecht richtet, ist allerdings auch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt worden. Fehlen einschlägige öffentlich-rechtliche Spezialregelungen, ist weiterhin im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" heranzuziehen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8). Je nach Regelungszusammenhang und Interessenlage können für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche Verjährungsfristen von unterschiedlicher Dauer analog anzuwenden sein. Soweit das Bundesverwaltungsgericht für beamtenrechtliche Erstattungsansprüche - etwa aus § 12 BBesG -, für Erstattungsansprüche aus dem Bereich des Wohngeldrechtes und für einen Ersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. angewendet hat (Urteile 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 27 und vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 34 ff.), steht dies deshalb nicht in Widerspruch dazu, etwa Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vermögenszuordnungsgesetz einer dreißigjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 13 und vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 38).

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Hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG spricht Überwiegendes für eine analoge Anwendung der neuen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Der Gesetzgeber hat zwar nicht im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, wohl aber im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) eine Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes an die neuen Verjährungsregeln vorgenommen und die das Verjährungsrecht berührenden Regelungen der §§ 53 ,102 VwVfG reformiert. Die Sonderregelung für die Hemmung der Verjährung in § 53 VwVfG zeigt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von verjährbaren Ansprüchen ausgegangen ist. Die in § 102 VwVfG enthaltene Verweisung auf Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB belegt seine Vorstellung, dass die mit der Schuldrechtsnovelle vorgenommenen Änderungen des Verjährungsrechts grundsätzlich auch im Öffentlichen Recht Anwendung finden können. Sonst wäre der Verweis auf die Übergangsbestimmung des Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB überflüssig. Dementsprechend führt die Gesetzesbegründung aus: "Die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Schuldrechts-Modernisierungs-Gesetz, die am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, soll auch im Sozial- und allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes berücksichtigt werden" (BT-Drs. 14/9007 S. 26). Das legt bei dem Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine analoge Anwendung der neuen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Rechts nahe.

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Für die Anwendung der dreijährigen Regelverjährungsfrist spricht hierbei, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG strukturell mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen verwandt ist, die nunmehr ebenfalls dieser Verjährungsfrist unterliegen. Sowohl im Rahmen des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG als auch im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts geht es um die Rückabwicklung einer von Anfang an oder nachträglich rechtsgrundlos gewordenen Vermögensverschiebung. Dementsprechend ordnet § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln die für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche geltenden Verjährungsvorschriften, insbesondere die früher geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. angewendet (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 10 m.w.N.). Sieht das Gesetz für die bereicherungsrechtlichen Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB auf Grund einer Neubewertung der Sachlage in Anwendung der Grundsätze von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit nunmehr eine kürzere, nämlich dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist als angemessen an, dann spricht der Gedanke der Sachnähe zum Bereicherungsrecht dafür, diese gesetzliche Neubewertung für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nachzuvollziehen.

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Demgegenüber überzeugen die Einwände gegen die entsprechende Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist im Bereich des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht. Wenig gewichtig sind die Praktikabilitätsargumente, dass es im Hinblick auf die Bestimmung des subjektiven Elements der Kenntnis bei staatlichen Stellen Schwierigkeiten gebe oder dass die Einhaltung der dreijährigen Verjährungsfrist im staatlichen Bereich besondere Probleme verursache. Die staatliche Verwaltung ist im Rahmen ihrer fiskalischen und verwaltungsprivatrechtlichen Tätigkeit unmittelbar den bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften unterworfen. Dort gelingt es ihr, die Dreijahresfrist einzuhalten. Auch hat die Rechtsprechung der Zivilgerichte Antworten auf die Frage gefunden, auf wessen subjektive Kenntnis es innerhalb einer Behörde ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - NJW 2000, 1411 ff.; Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 199 Rn. 14 ff. m.w.N.). Ebenso wenig überzeugt der Einwand, dass es mitunter nicht im Interesse des öffentlich-rechtlichen Gläubigers liegt, seinen Anspruch schnellstmöglich durchzusetzen. In diesen Fällen kann der öffentlich-rechtliche Gläubiger nach § 53 Abs. 1 VwVfG einen Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung seines Erstattungsanspruchs erlassen und damit nach § 53 Abs. 2 VwVfG den Übergang in eine dreißigjährige Frist bewirken.

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Ebenso wenig greift der Einwand durch, dass der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist die europarechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen entgegenstehe. Da bei rechtswidrigen Beihilfen im Öffentlichen Recht regelmäßig zunächst die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides erforderlich ist, stellt sich die Verjährungsfrage hier häufig nicht oder nicht in derselben Schärfe wie bei einer auf privatrechtlicher Grundlage gewährten Beihilfe. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer rein privatrechtlichen Abwicklung der Beihilfe dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz gegenüber der Verjährungseinrede dadurch Geltung verschafft, dass er es dem Empfänger einer unionsrechtswidrigen Beihilfe nach § 242 BGB i.V.m. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verwehrt, sich auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu berufen. Ein Beihilfeempfänger muss sich als sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer darüber informieren, ob Zuwendungen mit Beihilfecharakter bei der Europäischen Kommission angemeldet und genehmigt worden sind. Missachtet er diese Obliegenheit, kann ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Berufung auf die Verjährungseinrede verwehrt sein (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09 - EuZW 2011, 440 Rn. 43 ff.). Da für die Verjährung im Öffentlichen Recht nichts anderes gelten kann, stellt diese Fallkonstellation die grundsätzliche Anwendbarkeit der dreijährigen Regelverjährung nicht in Frage.

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c) Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Kenntnis hat die Beklagte im Juli 2007 erlangt, als der Kläger ihr sein Ausscheiden aus der Gesellschaft mitgeteilt hat. Daher hat die Verjährung zum Ende des Jahres 2007 zu laufen begonnen.

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Die dreijährige Verjährungsfrist war allerdings - wie die Beklagte zutreffend ausführt - zeitweise nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Nach dieser im Öffentlichen Recht ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 40 und Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 2.14 - juris Rn. 8) ist die Verjährung für die Dauer von Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner gehemmt. Nach dem Wortlaut des § 203 Satz 1 BGB genügt es, wenn Verhandlungen über die anspruchsbegründenden Umstände geführt werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob die Parteien die gesetzliche Anspruchsgrundlage korrekt bestimmt haben. Der Begriff "Anspruch" ist im Rahmen des § 203 Satz 1 BGB nicht im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern weiter im Sinne eines aus einem Sachverhalt hergeleiteten Begehrens auf Befriedigung eines Interesses zu verstehen (BT-Drs. 14/6040 S. 112). Da der Lebenssachverhalt von den Parteien regelmäßig in seiner Gesamtheit verhandelt wird, werden grundsätzlich sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus dem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der Verjährung erfasst (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12 - NJW-RR 2014, 981 Rn. 12).

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Wird - wie hier - über die Rückzahlung eines offenen Darlehens verhandelt, ist im Zweifel auch die Rückzahlung der offenen Zinsen Verhandlungsgegenstand. Ebenso ist bei Wegfall eines durch Verwaltungsakt gewährten Darlehens der an dessen Stelle tretende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG Gegenstand des Begehrens. Er bildet lediglich eine alternative Rechtsgrundlage für das gleiche verhandelte Interesse an der Rückzahlung der offenen Verbindlichkeiten. Im vorliegenden Fall schwebten bereits bei Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft Verhandlungen, die auf die Befriedigung des Interesses der Beklagten an einer Regulierung des gesamten Darlehens zielten. Im Schreiben vom 7. Juli 2007 schlug der Kläger der Beklagten eine Gesamtregulierung durch einen Teilerlass und eine Teilzahlung in Höhe von 50 000 € vor. Dies nahm die Beklagte zum Anlass für umfangreiche Nachfragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers und der N. GmbH.

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Diese Verhandlungen kamen allerdings nach einiger Zeit zum Erliegen. Nach § 203 Satz 1 BGB wird die Verjährung durch schwebende Verhandlungen nur so lange gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung steht das Einschlafenlassen der Verhandlungen gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (BT-Drs. 14/6040 S. 112; BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 - MDR 2017, 86 Rn. 16). Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nach Abgabe aller erheblichen Informationen im April 2008 erwarten, dass die Beklagte mit ihm über die ursprünglich von beiden Seiten erstrebte einvernehmliche Gesamtregulierung weiterverhandeln würde. Die Beklagte hat die Einigungsgespräche jedoch - wohl im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Klägers - nicht weiterbetrieben. Räumt man der Beklagten eine mehr als dreimonatige Bedenkfrist ein, war jedenfalls Ende August 2008 die Verjährungshemmung beendet. Nach § 199 Abs. 1 i.V.m. § 209 BGB ist am 1. September 2008 die dreijährige Verjährungsfrist an- und somit am 31. August 2011 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist sind die Verhandlungen nicht wieder aufgenommen worden, so dass der Anspruch bei seiner Geltendmachung im Rückforderungsbescheid vom 16. August 2012 bereits verjährt war.

27

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1770/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die näher bezeichneten Grundstücksparzellen des Klägers zur öffentlichen Abwasserbeseitigung zu nutzen, insbesondere über die auf diesen Grundstücken verlaufende Verrohrung des früheren Bachlaufs des Maibachs Wasser abzuleiten. Zur Begründung hat es teils unter Inbezugnahme seiner Ausführungen in dem vorangegangenen Gerichtsbescheid vom 16.9.2013 und seiner den Beteiligten bekannten Rechtsprechung (Urteil vom 6.12.2002 - 11 K 112/01 -) ausgeführt, dass § 1004 BGB bei Eigentumsstörungen durch schlichthoheitliches Tätigwerden entsprechende Anwendung finde, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift fallbezogen erfüllt seien und eine Duldungspflicht des Klägers nach Abs. 2 der Vorschrift mangels eines dinglich gesicherten Durchleitungsrechts oder eines entsprechenden wasserrechtlichen Zwangsrechts bzw. eines Gestattungsvertrags nicht bestehe. Die beklagtenseits angeführten Umstände seien auch keineswegs geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger habe sein Recht, von der Beklagten Unterlassung zu verlangen, verwirkt. Die Beklagte sei als Betreiberin der Abwasserbeseitigungseinrichtung gehalten, für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen. Ein etwaiges Vertrauen, dass der Kläger bereit sei, die Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Abwasserentsorgung auch ohne deren rechtliche Absicherung auf Dauer hinzunehmen, sei angesichts dessen nicht schutzwürdig.

Dem hält die Beklagte in ihrem zur Begründung des Zulassungsantrags gefertigten, den Umfang der im Zulassungsverfahren vorzunehmenden Überprüfung durch den Senat bestimmenden Schriftsatz vom 27.2.2014 entgegen, das angefochtene Urteil unterliege ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und beruhe gleichzeitig auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.5 VwGO. Denn das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es nicht in seine Erwägungen eingestellt habe, dass der Bachlauf bzw. die Verrohrung schon vor der Fremdwasserentflechtung im Jahr 2012 jahrzehntelang zur Ableitung von Schmutzwasser genutzt worden sei. Dies sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beklagtenseits ausdrücklich klargestellt worden und hätte, da der Kläger persönlich nicht anwesend gewesen sei, Anlass zur Vertagung geben müssen. Da lediglich das Bachwasser nunmehr umgeleitet werde, während das Schmutzwasser weiterhin durch die Verrohrung fließe, habe sich die abwasserrelevante, historisch gewachsene Situation für den Kläger, dem die Tatsache der Verrohrung bekannt gewesen sei, in keiner Weise verändert, sodass sich das Problem der Verwirkung durchaus stelle. Dass nun nur noch Schmutzwasser durchgeleitet werde, sei für den Kläger bei ausschließlich tatsächlicher Betrachtung völlig unerheblich. Zudem werde das Rechtsinstitut der Verwirkung durch die sich dem Betreiber einer Abwasseranlage aus dem Saarländischen Wassergesetz ergebenden Möglichkeiten, einen Grundstückseigentümer zur Duldung der Durchleitung von Abwasser anzuhalten, nicht ausgehebelt. Bereits der Rechtsvorgänger des Klägers habe etwaige Unterlassungsansprüche verwirkt gehabt. Deren Wiederaufleben infolge des Erbfalls sei ausgeschlossen. Schließlich seien in diesem Zusammenhang Fragen von besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit aufgeworfen, so dass die Berufung auch mit Blick auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei. Diese Argumentation verfängt nicht.

Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs des Klägers nach § 1004 Abs. 1 BGB und zum Nichtbestehen einer nach Maßgabe des § 1004 Abs. 2 BGB anspruchsausschließenden Duldungspflicht nicht angreift, ihr Vorbringen vielmehr darauf zielt, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers jedenfalls inzwischen verwirkt wäre. Dem ist nicht zu folgen.

Der Senat hat bereits in seinem Hinweisschreiben vom 12.3.2014 unter Inbezugnahme eines kürzlich ergangenen und überzeugend begründeten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, DVBl. 2014, 247, 248) betont, dass das unberechtigte Durchleiten von Abwasser durch ein fremdes Grundstück ein Dauerverhalten darstellt, mit dem das - u.a. durch § 1004 BGB geschützte - Eigentumsrecht ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt wird. In solchen Fällen kann die Verjährung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB nicht beginnen, solange die Störung andauert. Zudem scheidet in Bezug auf die sich ständig fortsetzende Störungshandlung auch eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs aus.

Zunächst sei zur Klarstellung angemerkt, dass ein verjährungsfähiger Anspruch des Rechtsvorgängers bzw. des Klägers gegen die Beklagte auf Entfernung der Verrohrung ohnehin nie bestanden hat, da das Grundeigentum nicht durch rechtswidriges Einbringen einer fremden Leitung seitens der Beklagten verletzt wurde oder wird. Denn nach Aktenlage wurde die Verrohrung des Maibachs Mitte der 70ger Jahre nicht von der Beklagten, sondern von der Landesstraßenbauverwaltung im Zuge der Verlegung einer Bundesstraße im Einvernehmen mit dem Rechtsvorgänger des Klägers veranlasst, so dass die Beklagte insoweit nicht beseitigungspflichtige Störerin sein kann.

Im Streit ist demgemäß nicht das Bestehen eines Beseitigungsanspruchs, sondern das Begehren des Klägers, die weitere Nutzung der Verrohrung durch die Beklagte zum Durchleiten von Abwasser zu unterbinden. Dieser Anspruch zielt auf Beendigung einer noch andauernden rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung und unterliegt nicht der Verjährung.(BayVGH, Urteil vom 29.11.2013, a.a.O.; Palandt, BGB, Kommentar,  72. Aufl. 2013, § 199 Rdnr. 22; Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 199 Rdnr. 13) Denn hinsichtlich Dauerhandlungen kann die Verjährung des Anspruchs auf Unterlassung nicht beginnen, solange der Eingriff noch andauert. (so schon: BGH, Urteil vom 28.9.1973 - I ZR 136/71-, NJW 1973, 2285)

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Rechtsvorgänger des Klägers das Recht, seinen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, auch nicht verwirkt.

Zwar können auch Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB grundsätzlich verwirkt werden. Voraussetzung ist, dass beim Störer das berechtigte Vertrauen begründet wird, dass der Eigentümer von seinem Abwehranspruch keinen Gebrauch mehr machen wird. Erforderlich ist, dass der Berechtigte sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Neben das bereits für das Rechtsinstitut der Verjährung prägende Zeitmoment und die Tatsache des Untätigseins des Berechtigten muss mithin ein so genanntes Umstandsmoment im Sinn eines Vertrauenstatbestands treten. Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestands muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen. In der Regel ist das Umstandsmoment erfüllt, wenn der Verpflichtete sein Vertrauen betätigt hat, indem er im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat.(Palandt, a.a.O., § 242 Rdnrn. 87, 92 ff.) Aufgrund der besonderen Bedeutung des Eigentums und der Tatsache, dass eine Beeinträchtigung desselben durch Zeitablauf nicht rechtmäßig wird, ist die Annahme der Verwirkung an enge Voraussetzungen geknüpft und eine Verwirkung nur ausnahmsweise zu bejahen.(jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1004 Rdnr. 23) Zu dem bloßen Gewährenlassen über längere Zeit hinweg müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in eine Einwilligung begründen.(OLG Köln, Urteil vom  10.4.1995 - 8 U 62/94 -, juris Rdnr. 66 m.w.N.) Fallbezogen ist nicht ersichtlich, worin derartige weitere vertrauensbegründende Umstände liegen könnten.

Außer dem Zeitablauf und dem Umstand, dass jedenfalls nicht aktenkundig ist, dass der Rechtsvorgänger jemals versucht hätte, die Durchleitung von Abwasser durch die Verrohrung zu unterbinden, sind keine weiteren Umstände bekannt, die geeignet wären, bei der Beklagten ein berechtigtes Vertrauen in eine dauerhafte Hinnahme der Beeinträchtigung zu wecken. Hinzu tritt zum Einen, dass keineswegs geklärt ist, dass der Rechtsvorgänger überhaupt wusste, dass die Beklagte Abwasser in den Bachlauf einleitete und dessen über sein Grundstück verlaufende Verrohrung daher auch zur Durchleitung gemeindlichen Abwassers genutzt wurde. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein etwaiges Vertrauen in das Vorliegen eines Einverständnisses des Rechtsvorgängers zum Anlass einer Vertrauensbetätigung, etwa in Gestalt einer Vermögensdisposition genommen hätte. Vielmehr ist sie schlicht und einfach untätig geblieben. Sie hat von jeglichen Bemühungen, entweder die rechtliche Situation den tatsächlichen Gegebenheiten – etwa durch das Anstreben eines Gestattungsvertrags mit dem vermeintlich einverstandenen Rechtsvorgänger des Klägers – oder die tatsächliche Abwasserführung den rechtlichen Gegebenheiten – Umverlegung der Abwasserführung wegen fehlenden Rechts zur Durchleitung – anzupassen, abgesehen. Ein derartiges mit keinerlei Dispositionen verbundenes Untätigbleiben kann indes nicht schutzwürdig sein. Denn die Abwasserableitung über Privatgrundstücke ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – keine Grauzone. Vielmehr stehen die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten offen, mit deren Hilfe die Abwasserentsorgung über Privatgrundstücke rechtlich abgesichert werden kann, und es muss jedem Betreiber einer Abwasseranlage bewusst sein, dass er Privatgrundstücke ohne eine solche rechtliche Absicherung nicht in Anspruch nehmen darf, sondern jederzeit damit rechnen muss, dass ein nicht zur Duldung verpflichteter Grundstückseigentümer die Beendigung der unberechtigten Inanspruchnahme seines Eigentums fordert.

Nach alldem ist das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht geeignet, die Richtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

Dem Verwaltungsgericht ist auch kein im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel unterlaufen. Denn es kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob die Beklagte bereits in den 70er Jahren durch den ehemaligen Bachlauf bzw. seit dessen Verrohrung durch diese auch Abwasser ableitete und dem Rechtsvorgänger des Klägers dies bekannt war und von diesem hingenommen wurde. Wie ausgeführt war die Nutzung der über das Grundstück des Klägers verlaufenden Verrohrung zur Abwasserbeseitigung zu keinem Zeitpunkt rechtlich gesichert und ist dies bis heute nicht. Auch unter der Prämisse, dass der Rechtsvorgänger von dem Durchleiten gemeindlicher Abwässer gewusst und dies damals nicht beanstandet hatte, konnte aus der rechtswidrigen Eigentumsstörung keine rechtmäßige werden und sich seine damalige Bereitschaft, das Durchleiten von Abwasser nicht sofort unterbinden zu wollen, nicht zu einer Duldungspflicht verdichten bzw. zu einem Rechtsverlust führen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Eigentum durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privaten Interesse von Nutzen sein und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Der Eigentümer eines Grundstücks darf mit diesem grundsätzlich nach Belieben verfahren. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz ein GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers und seine Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Dies berechtigt ihn, rechtswidrige Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren.(BVerwG, Beschluss vom 12.7.2013 - 9 B 12/13-, juris Rdnr. 3 m.w.N.; hinsichtlich einer nicht gewidmeten Straßenfläche: BayVGH, Beschluss vom 10.1.2013 - 8 B 12.305-, juris Rdnrn. 17 - 20) Der Rechtsvorgänger des Klägers hätte mithin jederzeit - auch noch nach vielen Jahren - die Beendigung der andauernden Störung seines Eigentums durch dessen rechtswidrige Dauerinanspruchnahme zur Abwasserentsorgung verlangen können und ebenso kann der Kläger die Beendigung der sich ständig fortsetzenden Störung verlangen.

Schließlich bietet die Rechtssache keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die tatsächlichen Umstände sind, soweit sie entscheidungserheblich sind, geklärt und die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich – wie seitens des Verwaltungsgerichts geschehen – ohne größere Schwierigkeiten beantworten.

Nach alldem unterliegt der Zulassungsantrag der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

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Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … sowie die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in Wallhalben, Gemarkung …….., abzuleiten. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4 der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) trägt 1/4 der Gerichtskosten sowie 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer der westlich von W. in der Gemarkung O. gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. . …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … . Daneben hat der Kläger die Grundstücke Flurstück-Nrn. . …, …, …, … und … zur Bewirtschaftung langfristig angepachtet. Die genannten Grundstücke befinden sich nördlich und südlich der von W. nach Zweibrücken führenden Landesstraße 469 (L 469). Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Luftaufnahme des betroffenen Abschnitts dienen (gelb markierte Fläche = Grundstücke des Klägers):

2

(Es folgt die Luftaufnahme)

3

Oberhalb der nördlich der L 469 gelegenen Grundstücke, die leicht bis stark hängig sind, verlaufen mehrere Wirtschaftswege. Die Grundstücke schließen direkt an eine Geländesenke an bzw. werden von der Geländesenke durchquert. Insbesondere bei stärkeren Niederschlägen werden erhebliche Wassermengen in diese Senke geleitet. Die Zuführung des Wassers in diese Geländesenke ist im Wesentlichen durch folgende Gegebenheiten verursacht: Oberhalb der Grundstücke verläuft ein ca. 3 m breiter geteerter gemeindeeigener Feldweg vom „A-Hof“ genannten Aussiedlerhof bergabwärts in Südostrichtung bis W. (in der Skizze als „Feldweg B“ bezeichnet). In Höhe der Geländesenke verliert sich das Gefälle des Weges und läuft ca. 200 m weit zu einer ebenen Wegstrecke aus, um dann wieder mit Gefälle bergab Richtung W. zu führen. Der vom A-Hof kommende geteerte Weg nimmt bei höheren Niederschlägen einen Teil des von den höher liegenden Flächen abfließenden Wassers auf und das Wasser fließt über den Weg bis in den Bereich der Geländesenke. Durch den Wegfall des Gefälles im Bereich der Geländesenke fließt das Wasser seitlich vom Weg ab in die Geländesenke unterhalb des Weges. Von dort fließt das Wasser in der Geländesenke weiter Richtung Südwesten zur L 469. Ca. 20 m südöstlich der Geländesenke führt ein weiterer geteerter Feldweg (in der Skizze als „Feldweg A“ bezeichnet) aus nordöstlicher Richtung mit starkem Gefälle senkrecht auf den vorgenannten Feldweg B. Auch in diesem Weg sammeln sich erhebliche Mengen Niederschlagswasser. An der Einmündung des auf den Feldweg B stoßenden Weges A richtete die Beklagte zu 1) 1995 anlässlich der Asphaltierung der Wirtschaftswege einen Wasserfang mit Abdeckgitter für das ankommende Oberflächenwasser ein. Dieser Wasserfang nimmt das von Feldweg A ankommende Oberflächenwasser auf und führt es durch eine Rohrleitung schräg unter dem Feldweg B zur Geländesenke weiter. Das durch die Geländesenke abfließende Wasser fließt bis zur L 469. Dort wird es durch eine unterirdische Rohrleitung unter der Straße durchgeführt und in das unterhalb der Straße liegende Gelände weiter geleitet. Durch den hohen Anfall von Oberflächenwasser bildete sich in der Geländesenke ein großer Graben.

4

Das unterhalb der L 469 ankommende Oberflächenwasser fließt am Rande bzw. durch die Grünlandflächen des Klägers. Auch hier fand eine erhebliche Grabenbildung statt.

5

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 verlangte der Kläger vom Ortsbürgermeister der Beklagten zu 1) einen Betrag von insgesamt 4.935 € mit der Begründung, unter seinem Amtsvorgänger seien Gewannengewässer umgeleitet worden. Dabei seien ihm erhebliche Schäden entstanden. Auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. …, …, … und fortlaufende Nummer seien die Bodenabschwemmungen derartig, dass er die Bewirtschaftung ganz oder teilweise habe einstellen müssen. Die entstandenen Schäden beträfen die letzten vier Jahre.

6

Die Beklagte zu 2) meldete den Schadensfall zunächst der Versicherung. Nachdem in der Folgezeit eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kam, beantragte der Kläger beim Amtsgericht Mayen den Erlass eines Mahnbescheids gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 5.680,94 €. Die Beklagten legten gegen die Mahnbescheide vom 19. Januar 2007, ihnen zugestellt am 24. Januar 2007, Widerspruch ein, so dass das Amtsgericht Mayen das Verfahren an das Landgericht Zweibrücken abgab. Der Kläger führte zur Begründung seiner nunmehrigen Klage aus, die Wirtschaftswege und die sie umschließenden oberhalb liegenden Grundstücke würden allesamt über ein vor ca. 10 - 12 Jahren gesetztes Rohr mit einem Durchmesser von ca. 30 - 40 cm, welches von der Beklagten in den Feldweg zum A-Hof eingebaut worden sei, entwässert. Das Rohr leite seit dieser Zeit das Oberflächen- und Grundwasser der benachbarten Grundstücke sowie das bergabwärts fließende Wasser der Wirtschaftswege in die unter dem Rohr liegenden Grundstücke ein. Die unter dem Rohr liegenden Grundstücke gehörten ihm. Seit dem Einbau des genannten Rohres durch die Beklagte würden seine Grundstücke regelmäßig geschädigt. So habe sich im Laufe der Zeit eine bis zu 3 m tiefe und 7 - 8 m breite Klamm auf seinen landwirtschaftlichen Grundstücken gebildet. Die künstlich gebündelten Wassermassen träfen aus dem Einleitungsrohr wohl mit hohem Druck auf die lockeren Oberschichten seiner Grundstücke und verursachten dort die beschriebenen Beschädigungen. Vorliegend beruhten die Schäden an den Grundstücken unmittelbar darauf, dass die Beklagte den natürlichen Zufluss wild abfließenden Wassers von den höherliegenden Grundstücken so durch das Rohr verändert habe, dass dadurch die beschriebenen Nachteile für ihn entstanden seien und weiterhin entstünden.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Zweibrücken schlossen der Kläger und die Beklagten einen Zwischenvergleich über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, welchen Wert die beeinträchtigte Grundstücksfläche hat. Am 28. Mai 2012 legte Dipl. Ing. R, das Gutachten vor. Dieser schätzte den Entschädigungsbetrag für die Gesamtschäden an den landwirtschaftlichen Flächen des Klägers auf 3.571 €. Darin enthalten war ein Betrag von 1.426 € für Nutzungsausfall und Mehraufwand in den Jahren 2001 – 2011. In der Folgezeit kam eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande. Daraufhin wies das Landgericht Zweibrücken die Klage des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von 1.426 € mit Urteil vom 19. Dezember 2013 – 2 O 196/07 – ab. Zur Begründung führte das Landgericht Zweibrücken u.a. aus, die behauptete Ansprüche des Klägers aus Amtshaftung gegenüber den Beklagten scheiterten an der Ausschlussnorm des § 839 Abs. 3 Bürgerliches GesetzbuchBGB –. Danach trete eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB lägen vor, weil der Kläger den Folgenbeseitigungsanspruch als primäre Rechtsschutzmöglichkeit nicht in Anspruch genommen habe. Hätte der Kläger einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht, wäre - auf der Grundlage seines Vortrags - der Schaden nicht entstanden. Den Schadenseintritt auf diese Art und Weise zu verhindern, hätte nahegelegen, jedenfalls dann, wenn es dem Kläger um die Verhinderung des Wasserzuflusses gegangen wäre. Bei der behaupteten Sachlage wäre die gerichtliche Verfolgung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruches jedenfalls nicht weniger aussichtsreich als die erhobene Schadensersatzklage.

8

Soweit der Kläger im Laufe des zivilgerichtlichen Verfahrens darüber hinaus die Anträge gestellt hatte, die Beklagten zu verurteilen, seine landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstücke dahin wiederherzustellen, dass die Grundstücke frei von Abschwemmungen, Unterspülungen, Vertiefungen und Gräben sind und die Grundstücke wieder als Landwirtschaftsfläche mit landwirtschaftlichem Gerät bewirtschaftbar sind, sowie die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die genannten landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke abzuleiten, verwies das Landgericht Zweibrücken den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Februar 2014 an das erkennende Gericht.

9

Der Kläger verweist darauf, dass er gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2013 Berufung eingelegt habe. Deshalb dürfte die Verweisung nicht in Ordnung sein. Sein Anspruch ergebe sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagten zu verurteilen, seine landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. . …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … und die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in W., Gemarkung ………., dahin wiederherzustellen, dass die Grundstücke frei von Abschwemmungen, Unterspülungen, Vertiefungen und Gräben und wieder als Landwirtschaftsfläche mit landwirtschaftlichem Gerät bewirtschaftbar sind,

12

sowie

13

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. . …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … und die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in W., Gemarkung ….., abzuleiten.

14

Die Beklagten beantragen,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie sind dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten und berufen sich auf Verjährung.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die gegen die Beklagten erhobenen Klagen sind zulässig (1.). Die Klage gegen die Beklagte zu 2) bleibt in der Sache insgesamt erfolglos (2.). In Bezug auf die Beklagte zu 1) ist die Klage dagegen teilweise begründet (3.).

19

1. Die Klagen sind zulässig.

20

1.1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht ist an den Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 28. Februar 2014 gebunden, mit dem sich dieses Gericht in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses sind nicht ersichtlich.

21

1.2. Die im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten und auf die Verurteilung zu schlicht-hoheitlichem Handeln bzw. Unterlassen der Beklagten gerichteten Anträge sind als Leistungsklage statthaft.

22

1.3. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ergibt sich hinsichtlich des Klageantrags zu 1) aus einem möglichen Folgenbeseitigungsanspruch sowie in Bezug auf den Klageantrag zu 2) aus einem möglichen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dabei ist unbeachtlich, dass der Kläger teilweise nur Pächter der betroffenen Grundstücke ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch beruhen ebenso wie der auf § 1004 BGB gestützte privatrechtliche Abwehranspruch darauf, dass die Rechtsordnung dem Einzelnen absolute, d. h. gegen jedermann geschützte Rechte einräumt (Hess. VGH, Beschluss vom 3. September 1988 – 11 TG 3549/88 –, NVwZ 1989, 266). Das bedeutet, dass derjenige, der in solchen Rechten beeinträchtigt wird, von dem Störer grundsätzlich die Beseitigung und Unterlassung der Störung verlangen kann. Zu solchen Rechten zählen nicht nur alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter und das grundrechtlich geschützte Eigentum, sondern auch andere absolute Rechte, insbesondere die Freiheitsgrundrechte und damit auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb, das das durch den schuldrechtlichen Pachtvertrag gewährte Nutzungsrecht am jeweiligen Grundstück beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1998 – V ZR 190/97 –, NJW 1998, 2058; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – III ZR 116/07 –, NVwZ-RR 2008, 297 m.w.N.).

23

1.4. Unter prozessualen Gesichtspunkten bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verfolgung der Ansprüche gegen beide Beklagte, da diese eine einfache passive Streitgenossenschaft im Sinne von § 64 VwGO i.V.m. 60 ZivilprozessordnungZPO – bilden. Eine nach diesen Vorschriften zulässige Streitgenossenschaft setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Dies ist hier der Fall.

24

2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet. Die beklagte Verbandsgemeinde T.-F.-W. ist schon nicht die richtige Beklagte.

25

Bei der Leistungsklage richtet sich die Frage nach dem richtigen Beklagten nach dem Rechtsträgerprinzip (Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2014, § 78 Rn. 48). Es ist danach zu fragen, welche Körperschaft nach materiellem Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 – 4 C 9.02 –, NVwZ-RR 2004, 84).

26

Vorliegend ist nur die Beklagte zu 1), nicht aber die Beklagte zu 2) richtige Schuldnerin des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Folgenbeseitigung bzw. Unterlassung. Bei den Wirtschaftswegen in der Gemarkung W. handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO –, die der Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke zu dienen bestimmt sind (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG –, ESOVG). Die Vorhaltung von Wirtschaftswegen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Ortsgemeinde und keine Selbstverwaltungsangelegenheit, die die Verbandsgemeinde gemäß § 67 Abs. 1 GemO anstelle der Ortsgemeinde wahrnimmt. Für die öffentliche Einrichtung „Wirtschaftswege“ und damit auch für die Folgen ihrer Instandhaltung verantwortlicher Rechtsträger ist mithin die Beklagte zu 1). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass gemäß § 68 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO die Verbandsgemeindeverwaltung beim Bau und der Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege die Aufgaben der Ortsgemeinde zu erfüllen hat. Denn diese Regelung betrifft die Frage, welche Verwaltung die genannten Aufgaben ausführt, lässt aber die Stellung der Beklagten als dem für ihre Wirtschaftswege verantwortlichen Rechtsträger unberührt (s. Urteil der Kammer vom 24. Juli 2014 – 4 K 1055/13.NW –, juris).

27

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beklagte zu 2) gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 GemO die Abwasserbeseitigung anstelle der Ortsgemeinde in eigener Verantwortung wahrnimmt. Zwar handelt es sich bei dem von den Wirtschaftswegen ablaufenden Niederschlagswasser um Abwasser (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –). Allerdings sind die hier in die Wirtschaftswege eingebauten Rohre nicht Teil der Abwassereinrichtung der Beklagten zu 2), sondern dienen ausschließlich der isolierten Entwässerung der Wirtschaftswege. Im Übrigen sind Einrichtungen, die – wie hier – ausschließlich der Außengebietsentwässerung dienen, keine Anlagen der Abwasserbeseitigung (s. auch § 2 Nr. 11 der Satzung der Beklagten zu 2) über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung –Allgemeine Entwässerungssatzung – vom 29. Februar 2008).

28

3. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unbegründet (3.1.), muss aber in Bezug auf den Antrag zu 2) Erfolg haben (3.2.).

29

3.1. Rechtsgrundlage für das Verlangen des Klägers, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, seine landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … und die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in der Gemarkung ……… dahin wiederherzustellen, dass die Grundstücke frei von Abschwemmungen, Unterspülungen, Vertiefungen und Gräben und wieder als Landwirtschaftsfläche mit landwirtschaftlichem Gerät bewirtschaftbar sind, ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird (vgl. Bumke, JuS 2005, 22), kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht-hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2014 – 7 A 11038/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 582). Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für diesen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert. Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns (ausführlich dazu s. Voßkuhle/Kaiser, JuS 2012, 1079).

30

3.1.1. Die Kammer braucht sich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vertiefend mit der Frage auseinander setzen, ob die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs hier gegeben sind.

31

3.1.2. Denn dieser Anspruch ist jedenfalls verjährt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der für die gezielte Zuführung von erheblichen Mengen von Oberflächenwasser auf die Grundstücke des Klägers verantwortliche Wasserfang an der Einmündung des Feldweges A in den Feldweg B im Jahre 1995 errichtet wurde. Ein aufgrund dieses hoheitlichen Eingriffs möglicherweise gegebener Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ist aber ausgeschlossen, weil dieser Anspruch bei Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige zivilgerichtliche Verfahren und erstmalige Stellung des Antrags zu 1) im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Kläger vom 29. März 2007, der den Beklagten im Juni 2007 zugestellt wurde, bereits erloschen war, bevor die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde.

32

Die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs bemisst sich nach §§ 194 ff. BGB (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 10.05 –, NJW 2006, 3225; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2007 – 2 A 10846/07 –, LKRZ 2008, 107; Bay. VGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – 4 B 11.175 –, juris; Urteil der Kammer vom 10. Juli 2014 – 4 K 1105/13.NW –, juris). Sie führt als anspruchsvernichtende Einwendung zum Erlöschen des Folgenbeseitigungsanspruchs, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 4 B 08.2877 –, BayVBl 2010, 629; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, juris). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I Seite 3138) betrug die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs beginnt. Nach § 195 BGB n.F. in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beträgt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nunmehr 3 Jahre. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht als Störung empfunden oder überhaupt Kenntnis davon hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 – VI ZR 229/92 –, NJW 1994, 999). Mithin kommt es nicht auf eine „faktische Duldung“ der Störung durch den Eigentümer an.

33

Vorliegend entstand der Wiederherstellungsanspruch mit dem Auftreten von Schäden nach dem Einbau des Rohrs im Jahre 1995. Bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war die 30-jährige Verjährungsfrist nach altem Recht noch nicht abgelaufen. Daher ist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vorliegend die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 n.F. BGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Hiernach war mit Ablauf des 31. Dezember 2004 der mögliche Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers wegen Verjährung erloschen. Mit der Anfang Juli 2007 erfolgten Zustellung der Klageschrift konnte daher der Abwehranspruch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

34

3.2. Die Klage muss nach Auffassung der Kammer aber insoweit Erfolg haben, als der Kläger mit seinem Antrag zu 2) die Verurteilung der Beklagten zu 1) begehrt, dass diese es unterlässt, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die o.g. landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke abzuleiten.

35

3.2.1. Rechtsgrundlage für dieses Verlangen ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der – ebenso wie der Folgenbeseitigungsanspruch – entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 –, NJW 1989, 2272) oder – sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens – aus §§ 1004, 906 BGB (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 1 A 20/14 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 29. November 2013 – 4 B 13.1166 –, NVwZ-RR 2014, 217) hergeleitet wird. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass eine – erstmalige oder nochmalige – Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 1999 – 21 A 490/97 –, NVwZ-RR 2000, 599).

36

3.2.2. Hier liegt ein solcher rechtswidriger Eingriff bzw. eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition des Klägers vor. Bei stärkeren Regenereignissen kommt es dazu, dass Oberflächenwasser von den Wirtschaftswegen der Beklagten zu 1) gezielt auf die Grundstücke des Klägers abläuft und dort zu Schäden führt. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gutachten von Dipl. Ing. R, vom 28. Mai 2012, der angegeben hat, dass durch die Einrichtung des Wasserfangs im Jahre 1995 zusätzlich erhebliche Mengen an Oberflächenwasser gezielt den betroffenen Grundstücken des Klägers zugeführt werden und zu einer deutlichen Vergrößerung der dort bestehenden Gräben geführt haben mit der Folge, dass die Grundstücke nur noch eingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden können. Da auch die Beklagte zu 1) den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Errichtung des Wasserfangs im Jahre 1995 und den Schäden auf den Grundstücken des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 eingeräumt hat, sieht die Kammer davon ab, hierzu nähere Ausführungen zu machen. Es steht somit fest, dass die Beklagte zu 1) es (mit) zu verantworten hat, dass in Folge der vorstehend beschriebenen Situation und Abläufe die Grundstücke des Klägers betroffen sind.

37

3.2.3. Die derzeitige Gestaltung und der derzeitige Betrieb der Wirtschaftswege im streitgegenständlichen Bereich führen auch zu einer wesentlichen und fortdauernden Beeinträchtigung des Klägers, die nicht durch eine ortsübliche Benutzung gedeckt ist und vom Kläger in Zukunft nicht hingenommen werden muss. Maßstab für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist das Empfinden eines verständigen, das Allgemeininteresse berücksichtigenden Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1998 – V ZR 64/98 –, NJW 1999, 356). Für ein landwirtschaftliches Außenbereichsgrundstück ist maßgeblich, ob es so bestellt werden kann, dass Erträge aus der agrarischen Nutzung erzielt werden können. Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, kommt es auf das Gesamterscheinungsbild an, das wertend zu beurteilen ist.

38

Vorliegend ist es dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht zuzumuten, dass er nahezu bei jedem stärkeren Regenereignis mit einer Überflutung seiner Grundstücke rechnen muss. Zwar hat die Beklagte zu 1) nicht unbegrenzt dafür einzustehen, dass die in einem hängigen Gelände liegenden Grundstücke des Klägers von Überschwemmungen durch von Wirtschaftswegen ablaufendes Niederschlagswasser verschont bleiben. Insbesondere muss die Beklagte zu 1) keine Vorkehrungen treffen für Überschwemmungen von Grundstücken im Außenbereich nach Starkregenereignissen, wie sie z.B. nur einmal in 5 Jahren vorkommen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 16. November 2009 – RO 8 K 09.1966 –, juris zum Anspruch auf Abwehr von bei Starkregenereignissen zulaufendem Oberflächenwasser).

39

Eine solche Konstellation, die von einem Rechteinhaber an einem Außenbereichsgrundstück hingenommen werden müsste, liegt hier aber nicht vor. Vielmehr führt die Beklagte zu 1) seit der Einrichtung des Wasserfangs im Jahre 1995 und der Weiterleitung des Wassers durch die unterirdische Rohrleitung unter der L 469 bei jedem Niederschlagsereignis zusätzlich erhebliche Mengen an Oberflächenwasser gezielt den betroffenen Grundstücken des Klägers zu und schädigt dadurch fortlaufend den Kläger. Stattdessen ist die Beklagte zu 1) nach Auffassung der Kammer verpflichtet, ihr Wirtschaftswegenetz und dessen Entwässerung im streitgegenständlichen Bereich so zu gestalten und zu betreiben, dass die Grundstücke des Klägers bei gewöhnlichen und etwas stärkeren Niederschlägen von einer übermäßigen Wasserzufuhr verschont bleiben. Erforderlich ist eine technische Lösung, die ausreichend Rücksicht auf die Belange des Klägers nimmt.

40

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das vom Kläger geforderte Unterlassen der Beklagten zu 1), durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf seine landwirtschaftlichen Grundstücke abzuleiten, aus finanziellen Gründen unzumutbar sein könnte. Eine Unzumutbarkeit im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch ist nicht schon dann gegeben, wenn der Wert der rechtswidrig in Anspruch genommenen Fläche geringer als die Kosten der Folgenbeseitigung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 1 A 12030/04.OVG –, ESOVG). Vielmehr hat eine Abwägung zu erfolgen, bei der insbesondere das Interesse des Anspruchsstellers an der Unterlassung des rechtswidrigen Zustandes, die mit der Unterlassung verbundenen Belastungen der öffentlichen Hand sowie das Maß eines etwaigen Verschuldens bei der Herbeiführung der Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2004 – 1 A 12000/03.OVG -, ESOVG).

41

Danach muss nach Ansicht der Kammer hier maßgeblich berücksichtigt werden, dass die Beklagte zu 1) von Anbeginn einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat. Die Beseitigung dieses rechtswidrigen Eingriffs, d.h. eine Änderung der Wasserführung am Zusammentreffen der Feldwege A und B ist für die Beklagte zu 1) keineswegs unzumutbar. Bei einer rechtsfehlerfreien Planung und Umsetzung der Entwässerung der Wirtschaftswege wären zusätzliche Kosten ebenso entstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Beklagten zu 1) im Falle einer fehlerfreien Planung entstehenden Zusatzkosten so außergewöhnlich sind, dass sie als wirtschaftlich unsinnig bezeichnet werden müssten.

42

3.2.4. Der somit gegebene öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung der Kammer auch nicht verjährt.

43

Dabei kann das Gericht die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Unterlassungsansprüche überhaupt verjähren können (bejahend BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 – V ZR 3/89 –, NJW 1990, 2555; Fritzsche in: BeckOK BGB Bamberger/Roth, Stand August 2014, § 1004 Rn. 114; verneinend Baldus in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1004 Rn. 295; Gursky in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, § 1004 Rn. 226) letztlich offen lassen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) als Störerin entsteht hier jedenfalls mit jeder rechtswidrigen Zuführung von erheblichen Mengen an Oberflächenwasser auf die betroffenen Grundstücke des Klägers nach Regenfällen neu. Es geht insoweit nicht um die Fortdauer von schädigenden Einwirkungen ein und derselben Handlung und ihre Beseitigung, sondern um die Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen und ihre Unterlassung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 – V ZR 3/89 –, NJW 1990, 2555; Gursky in: Staudinger, a.a.O., § 1004 Rn 226 spricht in diesem Zusammenhang von einer neuen Bedrohungsphase). Das unberechtigte Ableiten von Oberflächenwasser auf die Grundstücke des Klägers stellt ein Dauerverhalten dar, mit dem die Rechte des Klägers ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt werden. Daher kann die Verjährung der entsprechenden Unterlassungsansprüche noch nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 1 A 20/14 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 29. November 2013 – 4 B 13.1166 –, DVBl. 2014, 247; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 199 Rn. 13 ff. m.w.N.). Zudem scheidet in Bezug auf die sich ständig fortsetzende Störungshandlung auch eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs aus.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.

45

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Ist die Leistungsklage nicht auf Zahlung, sondern – wie hier – auf die Verurteilung zu schlicht hoheitlichem Handeln oder Unterlassen gerichtet, so ist nach Ansicht der Kammer § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 – 6 S 2904/11 –, NVwZ-RR 2012, 165; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 – 11 L 87/00 –, NVwZ 2000, 578).

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.