Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2016 - 14 LB 8/13

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2016:0314.14LB8.13.0A
bei uns veröffentlicht am14.03.2016

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SchleswigHolsteinischen Verwaltungsgerichts -17. Kammer - vom 8. August 2013 geändert.

Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der von dem Kläger beantragten Aberkennung des Ruhegehaltes.

2

Der Beklagte ist 1950 geboren. Seine 1957 begonnene Schulausbildung beendete er im Februar 1971. Im Anschluss hieran studierte er an der Universität ... Wirtschaftswissenschaften mit dem Ziel der Diplomprüfung für Kaufleute. Ab dem Sommersemester 1975 studierte er Erziehungswissenschaft, allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Handelsbetriebslehre mit dem Ziel der Ersten Staatsprüfung Handelslehramt. Im April 1978 bestand er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen mit der Note „befriedigend“.

3

Von August 1978 bis Januar 1980 absolvierte der Beklagte den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen in ... . Im Dezember 1979 bestand er die Zweite Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“.

4

Mit Wirkung vom 4.2.1980 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt und an der beruflichen Schule des Kreises Steinburg in ... in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein eingestellt. Zum 4.2.1983 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt; mit Wirkung vom 1.11.1992 wurde er zum Oberstudienrat befördert.

5

In der Zeit von 1989 bis 2004 war der Beklagte regelmäßig im Bereich der Fort- und Weiterbildung für das Institut für Qualitätssicherung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) tätig. Von Mai 2007 bis 31.1.2008 war er Mitglied der Lehrplankommission „Rechnungswesen“.

6

Der Beklagte ist seit Juli 1985 in zweiter Ehe verheiratet. Er hat keine Kinder. Seine Ehefrau arbeitet beim ... Verlag. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Die ihm letztmalig im Dezember 2009 erteilte Anlassbeurteilung endete mit dem Gesamturteil „gut“; Anlass war eine letztlich erfolglos gebliebene Bewerbung auf eine A15-Stelle.

7

Auf eigenen Antrag ist der Beklagte mit Ablauf des Monats Juli 2013 vorzeitig in den Ruhestand getreten. Sein Ruhegehaltssatz beträgt 69,44 vom Hundert abzüglich eines Abschlages in Höhe von 7,49 %.

8

Anfang Januar 2012 übermittelte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht... dem Kläger den Entwurf eines Strafbefehls gemäß Nr. 15 MISTRA. In dem Strafbefehl wurde dem Beklagten vorgeworfen, in der Zeit bis zum 24.2.2011 in ... pornografische Schriften (§11 Abs. 3 StGB), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand haben (kinderpornografische Schriften), die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen zu haben.

9

Unter dem 10. Januar 2012 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und setzte dies für die Dauer des sachgleichen Strafverfahrens aus. Mit Verfügung vom 18.1.2012 wurde der Beklagte gemäß § 38 LDG vorläufig des Dienstes enthoben. Der Beklagte legte keinerlei Rechtsbehelfe ein.

10

Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2012 (Az.: 315 Js 3072/11) setzte das Amtsgericht... gegen den Beklagten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 109,-- Euro fest. In dem Strafbefehl heißt es:

11

„Sie übten bis zu dessen Sicherstellung am 24.02.2011 die unmittelbare Sachherrschaft über einen PC Miditower „Medion“ nebst zugehörigen Speichermedien aus, auf welchen - wie Sie wussten - mindestens 925 Bilddateien und mindestens 190 Videodateien gespeichert waren, die sexuelles Verhalten vergröbernd darstellen und den Menschen unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualistischer Bezüge zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung machen. Diese pornografischen Schriften hatten den - zum Teil schweren - sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand.

12

Exemplarisch zu nennen ist eine Bilddatei mit dem Namen „0116.jpg". Diese zeigt im Fokus des Bildes, wie ein erwachsener Mann seinen erigierten Penis in die Vagina eines nach dem äußeren Erscheinungsbild etwa sechsjährigen Mädchens augenscheinlich asiatischer Abstammung einführt.

13

Eine weitere exemplarisch zu nennende Datei mit dem Namen „(Pthc) 5Yo Lapsex - Full Cum Shot Into Her Little Slot (2006) (Billy Bob).avi" beinhaltet eine Videosequenz mit einer Spieldauer von 3 Minuten 4 Sekunden und zeigt unter anderem, wie ein erwachsener Mann seinen Penis in die Vagina eines etwa fünfjährigen Mädchens einführt und sodann zwischen den Beinen des Kindes ejakuliert.

14

Bei den exemplarisch genannten sowie weiteren mindestens 1.115 Bild- und Videodateien vergleichbaren Inhaltes hielten Sie es zumindest für möglich, dass es sich bei diesen um kinderpornografische Schriften handelt, was Sie auch billigend in Kauf nahmen.

15

Angewendete Vorschrift: § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB."

16

Der Strafbefehl ist seit dem 25. Januar 2012 rechtskräftig.

17

Unter dem 27.3.2012 setzte der Kläger das Disziplinarverfahren fort.

18

Der Beklagte äußerte sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.4.2012 zu den Vorwürfen dahingehend, der mit dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vorgehaltene Sachverhalt sei zutreffend. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass die in dem Strafbefehl angeführte Anzahl von Bild- und Videodateien nur teilweise rechtswidrigen sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand habe. Unter den Dateien fänden sich auch solche mit nicht verbotenem Inhalt und auch Doppel völlig gleicher Daten. Hervorzuheben sei, dass es sich bei der Verfehlung ausnahmslos um Vorgänge handele, die dem privaten Bereich zuzuordnen seien, auch wenn wegen der Berufstätigkeit als Lehrer von dienstlichem Einschlag ausgegangen werden müsse. Er - der Beklagte - sei seit 32 Jahren im Beamtenverhältnis als Lehrer tätig und durchgehend dienstlich gut beurteilt worden. Er sei bisher straf- und disziplinarrechtlich unbescholten. Er sei einer der sehr aktiven Lehrer an der Schule, engagiere sich für Schule und Schüler in ungewöhnlichem Maße mit deutlich überobligatorischem Einsatz. Er werde sowohl von den Kollegen als auch von den Schülern geschätzt. Ihm sei seit 2005 an der Schule als Funktionsstelle die Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit übertragen worden. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er für die Schule die Webseite im Content-Management-System erstellt, die er seither laufend gepflegt habe. Er sei über 15 Jahre lang beim damaligen IPTS als Leiter der kaufmännischen Multiplikatorenschulung EDV in Neumünster tätig gewesen. Vorher sei er von etwa 1982 bis ca. 1986 als Verbindungslehrer verwendet worden. Während dieser Zeit habe er die Satzung der Schülervertretung und die Schülerzeitung betreut. Außerdem habe er im Laufe der Zeit rund 30 erfolgreiche Studienfahrten der Studienstufe und der Berufsschule organisiert. Er habe für Schüler über den eigentlichen Schulbereich hinaus vielfältiges soziales Engagement gezeigt, z.B. mit Kurs- und Tutandentreffen. Zwischen 1986 und 2008 habe er sich in seiner Eigenschaft als Kreistagsabgeordneter sehr für seine Schule eingesetzt. Er sei maßgeblich an der Arbeitsgruppe des Schulträgers zur Satzungserarbeitung unter Leitung einer Arbeitsgruppe im Rahmen der Gründung des regionalen Berufsbildungszentrums des Kreises Steinburg beteiligt gewesen.

19

Beim Institut für Sexualforschung und forensische Therapie am Universitätsklinikum Eppendorf in ... habe er eine Behandlung aufgenommen. Zunächst habe im Rahmen von mehrere Monate dauernden Vorgesprächen eine Klärung vorgenommen werden müssen, welche Ursachen zu seiner Verfehlung geführt haben könnten, um eine geeignete Form der Therapie zu ermitteln. Dieses „Vorverfahren“ sei inzwischen abgeschlossen und habe zu dem Vorschlag einer besonderen Einzeltherapie geführt. Diese könne jedoch in ... beim Universitätsklinikum Eppendorf nicht durchgeführt werden, da kein Therapeut zur Verfügung stehe. Ihm sei jedoch eine andere geeignete Therapeutin vorgeschlagen worden, mit der er Kontakt aufgenommen habe.

20

Die vorläufige Dienstenthebung wolle er respektieren, von der Kürzung seiner Dienstbezüge bitte er abzusehen.

21

Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Ermittlungen im Disziplinarverfahren abgeschlossen seien. Der Beklagte nahm im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass er sehr darum bemüht sei, bei weiteren Therapeuten seine Suchterscheinung bearbeiten zu können.

22

Nach Beteiligung des Hauptpersonalrates - Lehrer - hat der Kläger am 17. Oktober 2012 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

23

In der disziplinarrechtlichen Bewertung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, der strafbare Besitz kinderpornografischen Materials sei mit den berechtigten Erwartungen in die charakterliche Eignung einer Lehrkraft unvereinbar. Der Besitz kinderpornografischer Bild- und Videodateien bis zur Beschlagnahme am 24.2.2011 stelle ein außerdienstliches Dienstvergehen von erheblichem disziplinarischem Gewicht dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass ein solches Verhalten im besonderen Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Lehrers bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Zugriff auf kinderpornografische Bilder durch einen Lehrer habe angesichts des Erziehungsauftrages aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters im Regelfall einen endgültigen und vollständigen Verlust seines Ansehens als Erzieher und Vorbild zur Folge. Wer als Lehrer in dieser Weise versage, beweise erhebliche Persönlichkeitsdefizite, die ihn - nicht zuletzt auch im Hinblick auf seine Vorbildfunktion - regelmäßig in der Schule gänzlich untragbar machten. Daher sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften angesichts der Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

24

Für die abschließende Bewertung des Dienstvergehens sei das Persönlichkeitsbild des Beamten von erheblicher Bedeutung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beamte ausweislich der Strafakte bereits in der Vergangenheit kinderpornografische Schriften besessen habe. Von einem persönlichkeitsfremden Handeln könne daher nicht ausgegangen werden. Weder die Absicht einer therapeutischen Aufarbeitung des Fehlverhaltens noch ein engagierter dienstlicher Einsatz noch der Umstand, dass er bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sei geeignet, die Schwere des Dienstvergehens so zu relativieren, dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könne.

25

Wegen der Einzelheiten der disziplinarrechtlichen Bewertung wird auf die Klageschrift vom 16. Oktober 2012 Bezug genommen.

26

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat er nach dessen Versetzung in den Ruhestand nunmehr beantragt,

27

dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

28

Der Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Er hat in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens auf einen Bericht seines Therapeuten, des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Herrn Prof. em. Dr. med. ..., vom 18.6.2013 verwiesen.

31

Ergänzend hat der Beklagte geltend gemacht, er plane soziales Engagement im ehrenamtlichen Bereich, z.B. Bahnhofsmission, Alten- und Pflegeheim, Klinikum u.ä.. Arbeit in der Hauswirtschaft, im Garten und reale Erlebnisse würden Freude an der realen Welt entstehen lassen. Zusammenfassend hat der Beklagte die Ansicht vertreten, dass seine Krankheit, seine Krankheitseinsicht und die Tatsache, dass er sich mit ersten Erfolgen in eine Therapie begeben habe, für die Auswahl der zu treffenden Disziplinarmaßnahme bedeutsam sei und jedenfalls von einem Milderungsgrund ausgegangen werden müsse.

32

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. August 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für das disziplinarwürdige Vergehen des Beklagten bestehe zwar ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst und damit bis zur Aberkennung des Ruhegehaltes. Auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens sei es aber erforderlich, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Hieran gemessen sei nicht zuletzt aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten gewonnenen Eindrucks eine Zurückstufung tat- und schuldangemessen. Das beschlagnahmte Material sei zwar exemplarisch ausgewertet worden, die reine Anzahl der vorgefundenen Dateien gebe aber keinen Aufschluss darüber, wie häufig oder wie lange der Beklagte Dateien mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet heruntergeladen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte geständig sei. Die Einschätzung des Klägers, dass der Beklagte aufgrund seiner Angaben bei der Durchsuchung am 24.2.2011, wonach sein Computer bereits 1999 ebenfalls wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften beschlagnahmt worden sei, als Wiederholungstäter gesehen werden müsse, könne aus Rechtsgründen nicht geteilt werden. Zudem habe der Beklagte jeden (weiteren) Schaden von der Schule abgehalten, indem er die Suspendierung nicht angefochten habe und in den Antragsruhestand getreten sei. Im aktiven Dienstverhältnis wäre nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Zurückstufung auszusprechen gewesen. Dies scheide jedoch für den Beklagten als Ruhestandsbeamten aus. Eine Kürzung des Ruhegehaltes wiederum scheitere an § 14 Abs. 1 LDG, da diese Maßnahme nicht ausgesprochen werden dürfe, wenn gegen einen Beamten im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden sei.

33

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 27.9.2013 Berufung eingelegt.

34

Er macht geltend, es sei auf Aberkennung des Ruhegehaltes zu erkennen. Der Beklagte sei mit Ablauf des Monats Juli 2013 antragsgemäß in den Ruhestand versetzt worden. Als noch im Dienst befindlicher Beamter hätte er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen. Bei einem Lehrer wiege der außerdienstliche Besitz von kinderpornografischen Schriften wegen des stets gegebenen dienstlichen Bezuges schwer. Der Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Maßnahme reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bis zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht vor, die eine Abmilderung des Orientierungsrahmens angezeigt sein ließen. Der Beklagte habe zwischen dem 16.2. und dem 21.4.2009 insgesamt fünfmal Dateien kinderpornografischen Inhalts aus dem Internet heruntergeladen. Die Auswertung habe insgesamt 5.121 Dateien ergeben, darunter 1.906 Videodateien. Von den Videodateien seien über 10 %, d.h. mindestens 190 als eindeutig kinderpornografisch identifiziert worden. Von den Bilddateien seien durch das Programm „PERKEO“ mindestens 925 Bilddateien als eindeutig kinderpornografisch identifiziert worden. Aufgrund der geständigen Einlassung und des Fehlens von Anzeichen für Verbreitungshandlungen sei die Strafverfolgung letztlich auf eine Mindestanzahl von 1.115 Bild-und Videodateien beschränkt worden. Wegen der Anzahl der Dateien, der Dauer des Besitzes und des planmäßigen Vorgehens bei der Verwahrung sei die Annahme einer Augenblickstat sowie mildernder Umstände ausgeschlossen. Die begonnene Therapie rechtfertige keine mildere Disziplinarmaßnahme. Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit bereits entschieden, dass der Ansehens- und Autoritätsverlust hierdurch nicht rückgängig gemacht werden könne. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für eine verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Tat. Die vom Beklagten bei der Hausdurchsuchung selbst angesprochene erste Hausdurchsuchung wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften sowie der Umstand, dass nach der eigenen Einlassung das seinerzeitige Strafverfahren gegen Verhängung einer Geldbuße eingestellt worden sei, habe den Beklagten seinerzeit nicht zur Aufnahme einer Therapie bewogen. Dies sei erst nach Einleitung der Disziplinarklage erfolgt. Zudem scheine der Beklagte die Verantwortung für sein eigenes Fehlverhalten letztlich den schulischen Gegebenheiten und der von ihm empfundenen Mobbingsituation zuschreiben zu wollen. Auch der Eintritt in den Ruhestand rechtfertige keine mildere Maßnahme. Aus Gründen der Gleichbehandlung solle ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt werden. Der Umstand, dass eine definitive Feststellung der genauen Anzahl der kinderpornografischen Bild- und Videodateien im Strafverfahren unterblieben sei, beruhe maßgeblich auf dem Geständnis des Beklagten und dem eigenen Vorschlag eines von der Staatsanwaltschaft akzeptierten Strafmaßes. Erforderlichenfalls sei Beweis über den Umfang der kinderpornografischen Dateien sowie den Zeitraum ihres Besitzes zu erheben. Ein Sachverständigengutachten könne anhand der gespeicherten Metadaten Auskunft über Zeitpunkt, Häufigkeit und Dauer der Downloads geben.

35

Gegen die beantragte Disziplinarmaßnahme könne nicht eingewandt werden, dass bislang keine Kenntnis von der Straftat nach außen gedrungen sei. Ein konkreter Ansehensschaden sei hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Sollten dem Gericht die bisherigen Feststellungen als Grundlage der beantragten Maßnahme nicht ausreichen, so sei gemäß §65 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG vom Oberverwaltungsgericht als Tatsachengericht Beweis zu erheben bzw. zumindest eine Mängelbeseitigungsaufforderung vorzunehmen. Im Übrigen sei in das Verfahren auch nicht etwa ein neuer Sachverhalt eingeführt worden. Ausweislich der Klageschrift habe sich der Dienstherr auf das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen gestützt und nicht auf den Strafbefehl und die dort lediglich exemplarisch benannten beiden Dateien.

36

Der Kläger beantragt,

37

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -17. Kammer - vom 8.8.2013 zu ändern und gegen den Beklagten auf Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen.

38

Der Beklagte beantragt,

39

die Berufung zurückzuweisen.

40

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für richtig. Die Aberkennung des Ruhegehaltes würde gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Auch bei einem Lehrer rechtfertige der Besitz kinderpornografischer Schriften keineswegs die Entfernung aus dem Dienst als disziplinarische Regelmaßnahme, von der nur unter ganz besonderen Umständen abzusehen sei. Vielmehr sei im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles erst zu klären, ob und warum überhaupt die Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen sei. Dies habe das Verwaltungsgericht im Grundsatz richtig erkannt. Zu Recht habe es darauf abgestellt, dass die Anzahl von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt nicht festgestellt worden sei. Deshalb könne zu Lasten des Beklagten auch nicht von einer konkreten Anzahl strafrechtlich relevanter kinderpornografischer Datenträger und Dateien ausgegangen werden. Aus der Akte des Ermittlungsverfahrens ergebe sich, dass man darauf verzichtet habe, die Videodateien vollständig durchzusehen und ohne genaue Prüfung lediglich angenommen habe, dass der Beklagte in Besitz von über 5.000 kinderpornografischen Dateien gewesen sei. Eine Vermutung sei jedoch keine für eine disziplinarische Wertung tragfähige Grundlage. Die Annahmen des Klägers zu Zeitraum und Umfang des Besitzes kinderpornografischer Dateien seien mithin spekulativ. Zu Recht habe auch das Verwaltungsgericht die Annahme vertreten, dass ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 1999 einem Verwertungsverbot in disziplinarrechtlicher Hinsicht unterliege. Dieser Umstand dürfe nicht einbezogen werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Übrigen darauf hingewiesen habe, dass es sich bei den Dateien usw. zum Teil auch um Doppel gehandelt habe.

41

Das Verhalten des Beamten bei und nach Entdeckung des Dienstvergehens müsse berücksichtigt werden. Er habe von Anfang an schon im strafrechtlichen Verfahren gestanden und Reue gezeigt. Er habe den Strafbefehl akzeptiert. Die insoweit angestellte Vermutung, der Beklagte habe dies wegen der Aussichtslosigkeit des Bestreitens und im Hinblick auf das angestrebte Strafmaß getan, sei eine Spekulation des Klägers. Richtig sei die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte sich mit der Entdeckung seiner Tat Erleichterung und Zugang zur Hilfe von außen verschaffen konnte. Die Therapie führe der Beklagte aus der Einsicht heraus durch, dass er seit langem an einer Suchterscheinung mit Krankheitswert leide, die therapeutisch aufgearbeitet werden müsse. Die Aufnahme einer Einzeltherapie habe sich hingezogen, weil es - wie im Verwaltungsverfahren vorgetragen - nicht einfach gewesen sei, einen geeigneten Therapeuten zu finden. Zunächst habe geklärt werden müssen, welche Therapie die richtige sei. Die eigentliche Therapie bei Prof. Dr. ... habe deshalb erst mit einiger zeitlicher Verzögerung aufgenommen werden können. Sie dauere nach wie vor an, von den bisher genehmigten insgesamt 54 Sitzungen seien gut 30 inzwischen durchgeführt worden. Die Sitzungen fänden regelmäßig wöchentlich statt. Sie würden im Bedarfsfall weiter fortgesetzt. Bereits jetzt zeige die Durchführung der Therapie erste Erfolge. Bei richtiger disziplinarrechtlicher Einordnung müsse die Therapie in die Erwägungen einbezogen werden, die zum Finden der richtigen Maßnahme innerhalb des Orientierungsrahmens anzustellen seien. Die beim Beklagten vorhandene Suchterscheinung mit Krankheitswert führe nicht dazu, ihn als schuldunfähig ansehen zu müssen, lasse aber sein Verschulden weniger schwer wiegen. Zu seinen Gunsten spreche auch die Hinnahme des Abschlusses des Strafverfahrens durch Strafbefehl sowie das auf Einsicht zurückgehende Akzeptieren der Suspendierung sowie der Umstand, dass er auf eigenen Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sei. Einem möglichen konkreten Ansehens- und Autoritätsverlust sei er damit entgegengetreten, obwohl er eigentlich eine andere Lebensplanung gehabt habe. Dies müsse als eine Form tätiger Reue angesehen werden. Der Öffentlichkeit sei die Dienstverfehlung im Übrigen nicht bekannt geworden. Auch im Bereich des Dienstherrn beschränke sich die Kenntnis auf einen kleinen Personenbereich. Die Aberkennung des Ruhegehaltes würde deshalb unverhältnismäßig sein. Von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses könne nicht gesprochen werden.

42

Mangels anderweitiger Feststellungen bleibe dem Beklagten nichts anderes übrig, als auf die belastbaren Umstände hinzuweisen, wie sie in dem Strafbefehl als exemplarisch bezeichneten Dateien benannt seien. Deren verbotenen Inhalt gestehe er selbstverständlich zu. Hinsichtlich der in dem Strafbefehl angeführten 925 Bilddateien und 190 Videodateien könne er lediglich nicht ausschließen, dass auch sie im Einzelfall verbotenen kinderpornografischen Inhalts gewesen sein können.

43

Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 5.5.2014 gemäß §65 i.V.m. § 55 Abs. 3 BDG zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift aufgegeben, die einzelnen Bild- und Videodateien, deren Besitz dem Beklagten vorgeworfen wird, konkret zu bezeichnen sowie den jeweiligen Besitzzeitraum der Dateien (Download-Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme) anzugeben.

44

Nach Erstellung eines Gutachtens durch den Dipl.-Informatiker ... (Fa. ... GmbH) vom 29.4.2014, wegen dessen Inhalts auf die Beiakte E1 Bezug genommen wird, hat der Kläger eine konkretisierte Klagschrift vom 30.9.2014 eingereicht. Hierin wird dem Beklagten unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten vorgeworfen, in der Zeit vom 9.3.2009 bis zum 24.2.2011 insgesamt 8.173 kinderpornografische Schriften besessen zu haben, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Unter den festgestellten 8.173 Dateien seien lediglich 280 kinderpornografische Dateien doppelt vorhanden. Von den kinderpornografischen Schriften stellten 54,6 % einen Missbrauch an Kindern unter 14 Jahren dar, der mit einer Berührung einhergeht. Insgesamt 1.181 Schriften zeigten Kinder bei sexuellen Handlungen, welche mit einem oralen, vaginalen oder analen Eindringen einhergehen. In 717 dieser Schriften seien die Kinder erst 2 bis 10 Jahre alt, in 9 Schriften handele es sich um Kleinkinder im Alter von 0 bis 2 Jahren. Insgesamt 195 Schriften zeigten Kinder bei gewaltsamen sexuellen Handlungen. In 103 dieser Schriften gingen die sexuellen Handlungen mit einem oralen, vaginalen oder analen Eindringen einher, wobei die Kinder in 52 dieser Schriften erst 2 bis 10 Jahre alt seien, in 2 Schriften handele es sich um Kleinkinder im Alter von 0 bis 2 Jahren.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorwurfes wird auf die (konkretisierte) Klagschrift vom 30.9.2014 (Bl. 145 GA) Bezug genommen.

46

Der Beklagte macht geltend, die Datenmenge, die nunmehr in der konkretisierten Klageschrift zugrundegelegt werde, sei erheblich höher als die im Strafbefehl zugrunde gelegte (mindestens 1.115 Dateien, davon 950 Bilddateien und 190 Videodateien). Seinerzeit seien zwei externe Festplatten, ein Rechner und sechs USB-Sticks unter der Asservaten-Nr. 1198/11 beschlagnahmt worden. Das weitere Schicksal der Asservate ergebe sich aus der nur auszugsweise im Verwaltungsvorgang ersichtlichen Strafermittlungsakte nicht. Der Beklagte habe seinerzeit auf die Herausgabe der Asservate verzichtet. Möglicherweise seien die Asservate nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens gemäß §§ 74, 74 d, 74 e StGB vernichtet worden. Dann würden „Original-Daten“ nicht mehr existieren. Die Asservate seien - soweit dies aus den Auszügen der Ermittlungsakte ersichtlich sei - zunächst stichprobenartig untersucht worden. Daten von der Festplatte seien zur Sicherung zwecks weiterer Untersuchung kopiert worden. Die Festplatten seien dann von der Kriminalpolizei (dortige Tagebuch-Nr. i 2011-0033) an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben worden. Die vom Kläger veranlasste Begutachtung durch Herrn ... sei nicht anhand der Original-Asservate, sondern anhand von Kopien (sogenannten Image-Dateien) erfolgt. Ob die Original-Asservate überhaupt noch existierten, sei ungeklärt. Die Verwertbarkeit der Image-Dateien sei fraglich. Hierfür sei zu klären, ob die Image-Dateien nur noch zum Zwecke der Gefahrenabwehr, also zu rein polizeilichen Zwecken aufbewahrt worden seien. Hierfür wiederum sei die abschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens von Belang. Dem Beklagte gehe es nicht darum, Beweismittel auszuschließen oder den festgestellten Sachverhalt zu leugnen; ihm dürfe jedoch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er rechtsstaatlich gebotene Anforderungen einfordere. Sollten die OriginalAsservate vernichtet sein, stelle sich die Rechtsfrage, ob die Einziehungsentscheidung der Staatsanwaltschaft auch die Kopien erfasse, woraus ein Verwertungsverbot im Disziplinarverfahren folge. Das Verwaltungsgericht sei vom Sachverhalt des Strafbefehls ausgegangen. Erst mit der Berufungsbegründung sei der Kläger über den so beschriebenen Tatsachenstoff hinausgegangen. Mit der konkretisierten Klageschrift würde nun nochmals darüberhinausgehender Besitz von über 8.000 kinderpornografischen Schriften vorgeworfen. Der somit wesentliche Mangel der Klageschrift sei nicht heilbar im Sinne von § 55 Abs. 3 BDG. Die Anzahl der dem Beklagten zu Last gelegten Pflichtverletzungen weiche derart vom ursprünglichen Vorwurf ab, dass eine Nachtragsdisziplinarklage gemäß § 52 BDG erforderlich sei, die hier jedoch unzulässig sei. Soweit es um den Grad der Vorwerfbarkeit des Dienstvergehens gehe, werde auf den Therapie-Bericht von Prof. Dr. ... vom 18.3.2014 verwiesen. In dem Bericht werde u.a. ausgeführt, dass der Therapeut die Symptome einer mehr zwanghaften als süchtigen Beschäftigung mit sexuellen Abbildungen im Internet beim Beklagten festgestellt hat, die der Abwehr massiver Ängste in Beziehungen dienen, die seit der früheren Kindheit bestehen. Es bestehe von der Wertung her kein Unterschied zu einem an Alkoholismus erkrankten Beamten, dem die Erkrankung mildernd zugutegehalten werden muss.

47

Der Kläger erwidert, der Inhalt der Datenträger (Asservaten-Nr. der StA 1198/11) sei mittels einer Sicherungssoftware schreibeschützt in Image-Dateien kopiert worden. Alle weiteren Datensicherungs- und Untersuchungsschritte seien durch die Bezirkskriminalinspektion unter der Tagebuch-Nr. i 2011-0033 an diesen Image-Dateien vorgenommen worden. Diese Image-Dateien seien auf die Sicherungsfestplatte Nr. 752 kopiert worden (Bl. 53 der Disziplinar-Akte). Die Authentizität der Daten auf den Asservaten sei auf dem Stand der Anlieferung bei der Bezirkskriminalinspektion ..., Kommissariat Zentrale Dienste, IT- Beweissicherung geblieben. Selbst im Strafverfahren erfolge keine Untersuchung der Original-Asservate, sondern der Image-Dateien. Eine Vernichtungsverpflichtung nach Abschluss des Strafverfahrens lasse sich aus den §§ 74, 74 d und 74 e StGB nicht herleiten.

48

Die Staatsanwaltschaft ... habe die Asservate auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens weiter aufbewahren dürfen, zumal ihr bekannt gewesen sei, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war. Es sei richtig und zweckmäßig, dass dem Gutachter die Image-Dateien von der Sicherungsfestplatte Nr. 752 zur Verfügung gestellt worden seien, welche dann auf die Festplatte der Firma ... überspielt worden sei (Bl. 50 des Gutachtens). Die Einzelheiten ergäben sich aus dem Vermerk über die Datensicherung des Kommissariats 6 der Bezirkskriminalinspektion ... (IT-Beweissicherung) vom 18.11.2014 (Bl. 184 PA). Ohne die aufgrund der geständigen Einlassung im Strafverfahren erfolgte Beschränkung der Strafverfolgung hätte bereits im Strafverfahren selbst eine ausführliche Begutachtung stattfinden müssen und die nunmehr festgestellte Menge an kinderpornografischen Dateien ergeben. Im Disziplinarverfahren sei keine Beschränkung auf die strafrechtlich geahndete Anzahl an kinderpornografischen Dateien erfolgt. Da auf eine vollständige Sichtung aller Dateien zunächst verzichtet worden sei und eine Aussage zum Beginnzeitpunkt des Besitzes der Dateien gefehlt habe, sei eine Konkretisierung erst nach Erlass des Senatsbeschlusse vom 5.5.2014 und Fertigung der konkretisierten Klageschrift vom 30.9.2014 erfolgt. Die ursprüngliche Klageschrift lasse eine gewollte Beschränkung des Vorwurfes auf die im Strafbefehl vorgeworfene Anzahl der Dateien nicht erkennen. In der Klage werde keine konkret angeschuldigte Anzahl an kinderpornografischen Dateien benannt, was dafür spreche, dass der Besitz aller vorhandenen Dateien angeschuldigt werden sollte. Die fehlende Konkretisierung sei nach Aufforderung durch das Gericht gemäß § 55 Abs. 3 BDG ausgeräumt worden. Mit der konkretisierten Klageschrift liege entgegen der Auffassung des Beklagten keine Ausweitung um weitere Dienstvergehen vor, sondern lediglich eine Konkretisierung der angeschuldigten Anzahl an kinderpornografischen Dateien, was nicht nur zulässig, sondern als gewichtsbildender Faktor für ein sachgerechte Maßnahmebemessung auch erforderlich sei.

49

Anzuerkennende Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §21 StGB könne gegebenenfalls als mildernder Umstand Berücksichtigung finden. Die Schwelle anzuerkennender Schuldunfähigkeit beziehungsweise auch nur verminderter Schuldfähigkeit sei sehr hoch. Allein das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung reiche zur Annahme dieses Milderungsgrundes nicht aus. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beamten aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes sei hier nicht ersichtlich. Der Beklage habe sich nach § 184b Abs. 4 StGB unter der Geltung der erhöhten Strafandrohung von 2 Jahren Freiheitsstrafe strafbar gemacht. Der Orientierungsrahmen sei angesichts der Dienstpflichten von Lehrern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Anzahl der Bilddateien sei mit 8.173 ganz erheblich. Hinzu kämen 447 Videodateien mit der außerordentlich hohen Gesamtabspielzeit von mehr als 3 Tagen. Ein großer Teil der Dateien zeige den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und Kleinstkindern in teilweise extremer Form. Eine - angenommene - verminderte Schuldfähigkeit würde dementsprechend nicht derart ins Gewicht fallen, dass von der angezeigten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Abstand genommen werden könnte. Nachträgliche Therapiemaßnahmen würden sich nicht mildernd auswirken, da der bei Bestehen eines Dienstbezuges bei kinderpornografischem Fehlverhalten eingetretene Ansehens- und Autoritätsverlust nicht rückgängig gemacht werden könne. Der Umstand, dass der Beklagte zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten sei, stelle keinen Milderungsgrund dar. Im Übrigen versuche der Beklagte weiterhin, den festgestellten Sachverhalt zu leugnen und sein Verhalten zu relativieren. Von einer uneingeschränkten Geständigkeit könne keine Rede sei.

50

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 den Beklagten angehört sowie den sachverständigen Zeugen Prof. Dr. ... (zur Erläuterung des Therapieberichts vom 18.3.2014 bezüglich der vom Kläger und seiner Ehefrau absolvierten Paartherapie) sowie zu Fragen der forensischen Sicherung und der Sichtung der am 24.2.2011 beim Beklagten sichergestellten internen sowie zweier weiterer externer Festplatten die Zeugen ... und ... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 1 bis 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 26.3.2015 Bezug genommen. Danach hat der Senat durch Beschluss vom 26. März 2015 das Disziplinarverfahren gemäß § 41 LDG i.V.m. § 56 BDG beschränkt, so dass 3.635 Posingbilder sowie weitere 77 Posingvideos ausgeschieden wurden.

51

Wegen des Inhalts des aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats vom 28. Mai 2015 erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit wird auf das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau ..., vom 18.12.2015 verwiesen.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Beiakten A bis D Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

53

Die Berufung ist zulässig und begründet. Dem Beklagten war das Ruhegehalt abzuerkennen.

54

Einem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§13 Abs. 2 Satz 2 LDG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

55

Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beklagte hat im Zeitraum vom 9.3.2009 bis zum 24.2.2011 auf einer internen Festplatte seines Medion-PC sowie auf zwei externen Festplatten 7.689 ungelöschte kinderpornografische Bilder gespeichert. Darunter befanden sich 3.635 Posing-Bilder, welche aufgrund des Beschlusses des Senats vom 26. März 2015 ausgeschieden wurden. Ferner speicherte der Beklagte im genannten Zeitraum 447 ungelöschte kinderpornografische digitale Videos mit einer Gesamtabspieldauer von 3 Tagen 4 Stunden 31 Minuten und 11 Sekunden. Darunter befanden sich 77 Posing-Videos, welche ebenfalls durch Beschluss vom 26. März 2015 ausgeschieden wurden. 37 kinderpornografische Bilder waren gelöscht. Damit legt der Senat seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung 4.054 ungelöschte kinderpornografische Bilder sowie 370 ungelöschte kinderpornografische digitale Videos zugrunde. Unter den kinderpornografischen Schriften befanden sich solche, die den Missbrauch von Kindern deutlich unter 10 Jahren zeigten, solche, die den Geschlechtsverkehr mit Kindern zeigten, solche, die den Geschlechtsverkehr von Kindern untereinander zeigten, solche, die den Analverkehr mit Kindern zeigten, solche, die den Oralverkehr mit Kindern zeigten, solche, die den sexuellen Missbrauch an Kindern mithilfe von Fremdkörpern (Vibratoren, etc.) zeigten und solche, die sexuelle Handlungen an gefesselten Kindern zeigten.

56

Von diesem Sachverhalt ist der Senat aufgrund des Datensicherungsberichts vom 4.3.2011 und des Vermerks vom 18.11.2014 (Bl. 184 PA) sowie des Gutachtens des Sachverständigen für IT-Forensik ... (Gutachten der ... GmbH FA-140822-02 vom 24.9.2014) und der Vernehmung der Zeugen ... und ... im Termin vom 26.3.2015 überzeugt. Zwar ist die Begutachtung durch den Sachverständigen ... nicht anhand der sichergestellten Original-Festplatten (eine interne sowie zwei externe Festplatten) erfolgt. Es bestehen aber keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass die auf die Festplatte der Firma ... kopierten Imagedateien mit den Originaldateien übereinstimmen. Die Originaldateien der hier interessierenden drei Festplatten sind bei der Bezirkskriminalinspektion ... mit dem forensischen Sicherungsprogramm Encase gesichert worden. Dies hat der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2015 näher erläutert. Es wurden 1:1 Kopien (sogenannte Imagedateien) erstellt und auf einer Sicherungsfestplatte (Nr. 752) gesichert. Sodann wurde die erfolgreiche Herstellung identischer Dateien durch den Abgleich der jeweiligen sogenannten HASH-Werte bestätigt. Die Imagedateien wiederum wurden zwecks Gutachtenerstellung durch den Zeugen ... auf eine Festplatte der Firma ... kopiert und auch hier ein Abgleich der HASH-Werte, d.h. des „digitalen Fingerabdrucks“ der Dateien vorgenommen und deren Übereinstimmung festgestellt. Die Datenträger bzw. deren Imagedateien, auf denen der Gutachter die kinderpornografischen Dateien festgestellt hat, stammen aus zwei externen Festplatten des Medion-PC sowie der internen Festplatte des PC. Die auf Bl. 3 des Gutachtens aufgeführten Referenznummern und Bezeichnungen entsprechen den Datenträgerbezeichnungen der Bezirkskriminalinspektion ... (Beweissicherung) im Datensicherungsbericht vom 4.3.2011. Hinzu kommt, dass tatsächlich bei der Durchsuchung der Wohnung des Beklagten am 24.2.2011 zwei externe und eine interne Festplatte sichergestellt wurden. Der Beklagte hat die Existenz kinderpornografischer Dateien auf diesen Festplatten nicht geleugnet. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinerlei Zweifel an der Identität der begutachteten Dateien mit den seinerzeit sichergestellten Original-Datenträgern.

57

Der disziplinarrechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass die Original-Asservate nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... vom 10.4.2015 im Januar 2015 vernichtet worden sind. Ein Verwertungsverbot lässt sich hieraus nicht ableiten. Die vom Beklagtenvertreter in diesem Zusammenhang angesprochenen §§ 74 ff. StGB regeln die Voraussetzungen der Einziehung sowie deren eigentumsrechtlichen Folgen, ordnen jedoch kein Verwertungsverbot von zu Zwecken der Beweissicherung angefertigten Image-Dateien kinderpornografischer Schriften an. Auch datenschutzrechtliche Erwägungen stehen einer Verwertung nicht entgegen. § 49 Abs. 4 BeamtStG ermöglicht die Übermittlung von anlässlich eines Strafverfahrens erhobenen Daten an die Disziplinarbehörden. Zudem Regelt § 24 Abs. 1 Nr. 2 LDG, dass im Disziplinarverfahren Urkunden und Akten beigezogen werden können, wozu gegebenenfalls auch vorhandene Asservate der Staatsanwaltschaft gehören. Gemäß § 29 Abs. 1 LDG ist die Erhebung personenbezogener Daten sowie deren Verarbeitung und Nutzung im Disziplinarverfahren auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stelle nicht entgegenstehen. Wie der Staatsanwaltschaft ... auch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens bekannt war, war gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst (bzw. der Aberkennung des Ruhegehaltes) eingeleitet worden. An der forensischen Sicherung und gutachterlichen Sichtung der erstellten Image-Dateien bestand vorliegend ein zwingendes öffentliches Interesse, welches die Übermittlung der gesicherten Daten und deren Auswertung rechtfertigt (vgl. - zur Übermittlung ermittelter Steuerdaten - BVerwG, Beschl. v. 5.3.2010 - 2 B 22/09 -, Juris).

58

Der Berücksichtigung des Sachverhalts steht auch nicht - wie der Beklagtenvertreter geltend gemacht hat - entgegen, dass dem Beklagten in der konkretisierten Klageschrift eine um ein Vielfaches höhere Anzahl kinderpornografischer Dateien vorgeworfen wird. Der in der konkretisierten Klageschrift vorgeworfene Sachverhalt ist nicht neu. Nur bei einem neuen Sachverhalt ist die Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage erforderlich. Entscheidend für die Abgrenzung der Nachtragsdisziplinarklage gemäß § 53 BDG vom Fall der Mängelbeseitigung der Klageschrift gemäß § 55 BDG ist, ob neue Handlungen einbezogen werden sollen, die noch nicht Gegenstand der Disziplinarklage waren. Ist hingegen ein Sachverhalt bereits von der Klage erfasst worden, so liegt in der nach Aufforderung gemäß § 55 Abs. 3 BDG erneut vorgelegten, von Verfahrensfehlern befreiten Klageschrift keine Nachtragsdisziplinarklage (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., §53 Rdnr. 2). Die Klageschrift vom 16. Oktober 2012 ließ zwar die konkrete Bezeichnung der einzelnen Bild- und Videodateien, deren Besitz vorgeworfen wird sowie die Angabe des jeweiligen Besitzzeitraums der Dateien vermissen. Es wird jedoch in der Klageschrift deutlich, dass Gegenstand des disziplinarrechtlichen Vorwurfes der Besitz kinderpornografischer Dateien ist, welche sich bis zur Sicherstellung des PC Miditower Medion nebst dessen zugehörigen Speichermedien am 24.2.2011 im Besitz des Beklagten befunden haben. Damit sind die inkriminierten Dateien der am 24.2.2011 sichergestellten Datenträger Gegenstand des disziplinarrechtlichen Vorwurfes. Es ist für das Disziplinarverfahren unerheblich, dass die Strafverfolgung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4.1.2012 gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf den Vorwurf des Strafbefehls beschränkt wurde. Dieser wirft dem Beklagten vor, in ... in der Zeit bis zum 24.2.2011 mindestens 925 kinderpornografische Bilddateien und mindestens 190 Videodateien besessen zu haben.

59

Eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl kinderpornografischer Dateien enthält die Klageschrift nicht. Durch die Bezugnahme auf den Strafbefehl und die strafrechtlichen Ermittlungen wird vielmehr bei verständiger Würdigung deutlich, dass der Besitz aller kinderpornografischer Dateien bis zum 24.2.2011 vorgeworfen wird, welche sich auf dem PC Miditower „Medion" nebst zugehörigen Speichermedien befanden. Mit der konkretisierten Klageschrift liegt keine Ausweitung des Sachverhalts um weitere Dienstvergehen vor, sondern es handelt sich um eine Konkretisierung der angeschuldigten Anzahl an kinderpornografischen Dateien.

60

Schließlich steht der disziplinarrechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts auch nicht etwa entgegen, dass - diesen Gesichtspunkt hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - vor Übermittlung der konkretisierten Klageschrift der Personalrat nicht erneut beteiligt wurde. Abgesehen davon, dass sich zu diesem Zeitpunkt der Beklagte bereits im Ruhestand befand, ist eine erneute Beteiligung des vor Erhebung der Disziplinarklage bereits beteiligten zuständigen Personalrats nicht erforderlich.

61

Aus dem Gutachten der... GmbH ... vom 24.9.2014 geht ferner hervor, dass der Download der Dateien am 16.2.2009, 17.4.2009 und am 21.4.2009 erfolgte, während der früheste Erstellzeitpunkt einer kinderpornografischen Datei für den 9.3.2009 ermittelt wurde. Den Umstand, dass zwischen dem ersten Download (16.2.2009) und dem 9.3.2009 keine Erstellung kinderpornografischer Dateien festgestellt werden konnte, hat der Sachverständige ... in seinem Gutachten auf den Einsatz von Wiping-Software zurückgeführt. Durch diese Löschsoftware würden unwiderruflich alle Dateiinhalte und die Meta-Daten einer Datei gelöscht, so dass keine Aussage mehr darüber getroffen werden könne, welche Dateien mit Hilfe des Wiping-Programmes gelöscht wurden. Der Sachverständige ... hat den Löschvorgang im Termin am 26.3.2015 näher erläutert und ausgeführt, es seien die Dateinamen mit der Löschsoftware überschrieben worden, so dass man sie nicht habe wiederherstellen können.

62

Der zur Überzeugung des Senats feststehende Sachverhalt begründet die Annahme einer vorsätzlichen, rechtswidrigen und damit schuldhaften außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung im Zeitraum vom 9.3.2009 bis zum 24.2.2011. Der Beklagte hat zugleich einen Straftatbestand verwirklicht und damit gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1.4.2009 folgt dies aus § 36 Satz 3 BRRG a.F. i.V.m. § 66 Satz 3 LDG a.F.. Gemäß § 36 Satz 3 BRRG a.F. muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Gleiches fordert die Vorschrift des § 66 Satz 3 LDG a.F..

63

Der Beklagte hat durch den Besitz kinderpornografischer Dateien den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB verwirklicht. Nach dieser Vorschrift wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer kinderpornografische Schriften besitzt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Dass der Beklagte den Straftatbestand vorsätzlich verwirklicht hat, ergibt sich aus dem Gutachten vom 24.9.2014, wonach die strukturierte Ablage der Dateien, deren eindeutige Benennung sowie das Vorhandensein von Vorschau-Bildern die Kenntnis des Beklagten von dem Inhalt der gespeicherten Dateien belegt. Dass der Beklagte wusste, welche Dateien er speicherte, ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der Beklagte selbst hat den Besitz von kinderpornografischen Dateien zugegeben und seine Kenntnis der jeweiligen Inhalte auch im Rahmen der forensischen Begutachtung durch die Oberärztin ... nicht bestritten.

64

Dies begründet für den Zeitraum vom 9.3.2009 bis zum 31.3.2009 die Annahme einer Dienstpflichtverletzung gemäß §36 Satz 3 BRRG a.F. i.V.m. §66 Satz 3 LDG a.F.. Für die Zeit danach, d.h. ab dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsstatusgesetzes, ergibt sich dies aus § 34 Satz 3 BeamtStG, wonach das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert.

65

Hierdurch hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen. Gemäß § 45 Abs. 1 BRRG a.F. i.V.m. § 93 Abs. 1 LBG a.F. begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§45 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F.). Für die Zeit nach Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes ergibt sich dies aus § 47 Abs. 1 BeamtStG.

66

Der gesetzliche Begriff des Dienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen des Beamten. Danach ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zu Tage getretene Fehlverhalten einheitlich zu würdigen. Die Pflichtenverstöße stellen disziplinarrechtlich eine Einheit dar. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Beamten kann beurteilt werden, ob der Beamte im Beamtenverhältnis noch tragbar ist und, falls dies zu bejahen ist, welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, um ihn zur künftigen Einhaltung der Dienstpflichten und der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums anzuhalten (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2011 - 2A5.09 -, Juris Rdnr. 12, v. 14.2.2007 - 1 D 12.05 -, BVerwGE 128, 125 = Juris jeweils Rdnr. 21 f.; Beschl. v. 6.6.2013 - 2 B 50.12 -, Juris Rdnr. 14 u. v. 11.2.2014 - 2 B 37.12 -, Juris Rdnr. 17).

67

Aus § 34 Satz 3 und § 47 Abs. 1 BeamtStG folgt nichts anderes, weil die Vorschriften mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache mit den genannten Vorgängerregelungen übereinstimmen und damit für den Beklagten keine günstigere Rechtslage geschaffen haben, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte (BVerwG, Urt. v. 25.8.2009 - 1 D 1.08 -, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 = Juris jeweils Rdnr. 33).

68

Der Beklagte hat vorliegend das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Er hatte die kinderpornografischen Dateien auf seinem privaten Computer zu Hause abgespeichert. Gleichwohl handelt es sich um ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bzw. i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F..

69

Bereits allein aufgrund der Höhe der in § 184b Abs. 4 StGB normierten Strafandrohung erfüllt auch die außerdienstliche Pflichtverletzung des Besitzes kinderpornografischer Dateien die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen, wonach ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen ist, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Außerdem weist das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Dienstvergehen einen Bezug zum (ehemaligen) Dienstposten des Beklagten auf. Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Dies ist der Fall, weil der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 - 2C5/10-, NVwZ 2011, 303). Wer kinderpornografische Schriften besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 167a Abs.2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist im hohen Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung zu einer Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbarem Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die - wie hier - den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.2010, a.a.O.).

70

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials besonders schwer, weil stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann (BVerwG, Beschl. v. 25.2.2012 - 2 B 133/11 -, Juris, Rdnr. 11). Hierbei macht es keinen Unterschied, dass der Beklagte Berufsschullehrer ist. Nach allem liegt hier ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen vor.

71

Der disziplinarrechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte mittlerweile im Ruhestand befindet. § 47 Abs. 1 BeamtStG unterscheidet zwar zwischen aktiven Beamten und Ruhestandsbeamten, abzustellen ist aber insoweit nicht auf den derzeitigen Status der Beklagten, sondern auf ihren Status, den sie zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen innehatte. Für die Ausübung der Disziplinarbefugnis gelten die gesetzlichen Maßnahmenkataloge für aktive Beamte und für Ruhestandsbeamte (§ 5 Abs. 1 und 2 LDG). Als Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte kommen nur die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht (§ 5 Abs. 2, §§ 11, 12 LDG). Tritt ein Beamter in den Ruhestand, nachdem er ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich gezogen hätte, ist stattdessen das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG). Diese Regelung stellt aus Gründen der Gleichbehandlung sicher, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines im aktiven Dienst begangenen schweren Dienstvergehens, das ihn als Beamter untragbar macht und deshalb zur Auflösung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit führen muss, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Ebenso wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dient die Aberkennung des Ruhegehalts der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 32; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 6 und vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - Rn. 19). Dasselbe gilt, wenn auf die nächst niedrigere Maßnahme bei einem aktiven Beamten, nämlich auf die Zurückstufung (§ 9 LDG) oder auf die noch niedrigere Maßnahme, nämlich auf die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG) zu erkennen wäre. Nach dem Eintritt in den Ruhestand ist in diesen Fällen auf Kürzung die Ruhegehaltskürzung (§ 11 LDG) auszusprechen. Käme bei einem aktiven Beamten nur eine Geldbuße (§ 6 LDG) oder ein Verweis (§ 7 LDG) in Betracht, gibt es hierfür keine Entsprechung bei einem Ruhestandsbeamten und das Verfahren ist einzustellen bzw. bei einer Disziplinarklage ist diese abzuweisen.

72

Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen erfordert seiner Art und Schwere nach die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 LDG).

73

Gemäß § 13 Abs.1 LDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Aus § 13 LDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.

74

Maßgebend ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich insoweit nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung sowie nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten und nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte (std. Rspr. d. BVerwG, Urt. v. 23.12.2012 - 2C38.10- m.w.N.). Das Kriterium Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich und seine konkret ausgeübte Funktion.

75

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz3 LDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

76

Das festgestellte Dienstvergehen ist nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 261 ff). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Wiegt das Dienstvergehen derart schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen.

77

Anders als bei einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ist beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlungen zu groß ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen das strafbare Verhalten einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweist. Für die Bestimmung des Orientierungsrahmens ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen maßgeblich. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), mit dem der Gesetzgeber den Strafrahmen für das Vergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht hat, reicht der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischen Materials bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Beschl. v. 25.5.2012, a.a.O., Rdnr. 11; BVerwG, Urt. v. 19.8.2010, a.a.O.).

78

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt in diesem Fall dann in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zu Gute kommen (BVerwG, Beschl. v. 25.5.2012, a.a.O., Rdnr. 11).

79

Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen stuft der Senat als derart schwer ein, dass bei einem aktiven Beamten allein die Sanktionierung mit der schwersten Maßnahme des § 5 Abs. 1 LDG, der Entfernung aus dem Dienst, in Betracht käme, so dass bei dem Beklagten, der sich mittlerweile im Ruhestand befindet, das Ruhegehalt abzuerkennen ist, §§ 12, 13 Abs. 2 Satz 2 LDG.

80

Die besondere Verwerflichkeit des Dienstvergehens folgt für den Senat aus der außerordentlich hohen Anzahl ungelöschter kinderpornografischer Dateien (3.635) sowie kinderpornografischer Videos (370) sowie des Umstandes, dass sich unter den festgestellten Schriften sehr eindeutige/auffällige kinderpornografische Schriften befanden. Unter anderem befanden sich unter den kinderpornografischen Schriften auch solche, die sexuelle Handlungen an gefesselten Kindern und den sexuellen Missbrauch an Kindern mithilfe von Fremdkörpern zeigten. Zudem dauerte der Besitz der kinderpornografischen Dateien über einen langen Zeitraum (9.3.2009 bis zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 24.2.2011).

81

Danach ist die Entfernung aus dem Dienst bzw. - im Falle des Beklagten - die Aberkennung des Ruhegehalts Richtschnur für die Maßnahmebemessung. Milderungsgründe von erheblichem Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die besondere Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG sind entlastende Umstände nicht auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (vgl. std. Rspr. d. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 -, Juris Rdnr. 26 ff.; v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, Juris Rdnr. 23 m.w.N.; v. 29.3.2012 – 2 A 11.10 -, Juris Rdnr. 80). Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalles in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen muss, was maßgebend auch vom Verschulden des Beamten abhängt. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 -, NVwZ 2010, 1571 = Juris Rdnr. 34).

82

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehen der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden (§ 21 StGB). Gemäß § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit war vorliegend aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Gutachterin Frau ... auszuschließen. Diese hat in ihrer psychiatrischen Begutachtung vom 18.12.2015 sowie in ihrer Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2016 zum einen dargelegt, dass es bereits an den in § 20 StGB genannten medizinischen Eingangskriterien fehle. Weder habe der Beklagte bei Begehung der Tat an einer krankhaften seelischen Störung gelitten noch habe eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen. Auch die anderen beiden Fallgruppen (Schwachsinn; schwere andere seelische Abartigkeit) seien zu verneinen. Der Senat hält diese Ausführungen der Gutachterin für widerspruchsfrei und überzeugend. Bereits hiernach kann ein Fall des § 21 StGB nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass die Gutachterin im Einzelnen sowohl in ihrem Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass der Beklagte sowohl fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen als auch fähig war, nach dieser Einsicht zu handeln. Hinsichtlich des ersteren Aspekts folgt dies nachvollziehbar und ohne weiteres daraus, dass der Beklagte selbst angegeben hat, dass ihm das Verbotene seiner Handlungen bewusst gewesen sei. Auch eine Steuerungsfähigkeit hat die Gutachterin angenommen. So habe der Beklagte durchaus situationsabhängig - je nach Anwesenheit seiner Frau - sein Verhalten im Hinblick auf den Konsum kinderpornografischer Dateien steuern können. Auch die strukturierte Ablage der Dateien spreche zusätzlich für eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Delikte habe er sich psychisch jeweils in einem Zustand befunden, in welchem er in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er habe sich an situative Gegebenheiten anpassen können und sei zu einer Risikoabwägung und adäquatem Nachtatverhalten in der Lage gewesen. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin ... . Eine erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB ist somit zu verneinen.

83

Es kann auch keine Rede davon sein, dass es sich bei dem Dienstvergehen um eine sogenannte „Augenblickstat“ gehandelt hat. Allein die Feststellung, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 24.02.2011 die kinderpornografischen Dateien etwa zwei Jahre in Besitz hatte, verbietet die Annahme einer Milderungsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Beklagte selbst angegeben hat, bereits 1999 kinderpornografische Dateien auf seinem PC gespeichert zu haben. Es kann dahinstehen, ob dieses - seinerzeit strafrechtlich nicht geahndete - Verhalten im Rahmen der Würdigung des Persönlichkeitsbildes zu Lasten des Beamten gewertet werden dürfte oder ob dem § 51 BZRG entgegenstünde.

84

Der Senat hat gewürdigt, dass der Beklagte eine Paartherapie bei Prof. Dr. ... absolviert hat und die Gutachterin ... in ihrem Gutachten vom 18.12.2015 nicht zuletzt aufgrund der absolvierten Therapie, aber auch aufgrund anderer Umstände eine (überwiegend) günstige Prognose abgegeben und dies in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat. Dies rechtfertigt jedoch bei einer Gesamtwürdigung kein Absehen von der Aberkennung des Ruhegehaltes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornografischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht wird (BVerwG, Beschl. v. 25.2.2012, a.a.O., Rdnr. 17). Auch der vom Beklagten geltend gemachte Umstand, dass nur wenige in der Schule von seinem Fehlverhalten Kenntnis erlangt hätten und er durch Akzeptanz der Suspendierung vom Dienst sowie seiner Entscheidung, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, Schaden von der Schule abgewendet hätte, kann hier nicht zu einer anderen Bewertung führen. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat, ist regelmäßig Eignungszweifeln ausgesetzt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppen verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die bloße Eignung des Dienstvergehens, zu einem konkreten Ansehensschaden muss es nicht gekommen sein (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2010 -2 B 18/10-, a.a.O., Juris Rdnr. 15). Der Umstand, dass der Beklagte nicht mehr als Lehrer tätig ist, weshalb sich die Frage einer Beeinträchtigung seiner Aufgabenwahrnehmung nicht mehr stellt, ändert an der Rechtmäßigkeit der vom Kläger beantragten Disziplinarmaßnahme nichts, weil gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen ist, wenn sie oder er als noch im Dienst befindliche Beamtin oder im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Abzustellen ist nach dem Gesetz auf die fiktive Frage, ob - wäre der Lehrer noch aktiver Lehrer - das hier zu beurteilende Dienstvergehen eine Entfernung aus dem Dienst gebieten würde. Dies ist hier zu bejahen.

85

Richtig ist, dass der Beklagte zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und über lange Zeit ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat. Dies kann allerdings angesichts der Schwere der Verfehlung keine durchgreifende Bedeutung zukommen. Jede Beamtin und jeder Beamte ist nämlich verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich inner- und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.3.2012 -2A 11.10-, Juris Rdnr. 82). Ohne durchgreifende Bedeutung ist auch der Umstand, dass der Beklagte an einem Berufsbildenden Gymnasium tätig war. Die Eignung des hier in Rede stehenden Dienstvergehens, einen nicht wieder gutzumachenden Ansehens- und Autoritätsverlust zu bewirken, der die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe regelmäßig unmöglich macht, ist auch in diesem Falle gegeben.

86

Schließlich kommt auch dem Umstand, dass der Beklagte bis zu einem gewissen Grade geständig war, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtig ist, dass der Beklagte den Besitz kinderpornografischer Dateien weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren grundsätzlich abgestritten hat. Dabei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass aufgrund der erfolgten Sicherstellung der Sachverhalt vom Grundsatz her ohnehin nicht zu verschleiern war. Hinsichtlich der Anzahl der kinderpornografischen Dateien weist das Verhalten des Beklagten zudem durchaus Verharmlosungstendenzen auf; so hat er noch bei der Gutachterin ... angegeben, die durch den Sachverständigen ... festgestellten Zahlen seien nicht „seine Zahlen"; sollten sie gleichwohl stimmen, könne er sich dies nur mit einer Art Sammelsucht erklären.

87

Schließlich führt auch die bisherige Dauer des Disziplinarverfahrens nicht zu einem anderen Ergebnis. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. - wie hier - die Aberkennung des Ruhegehalts geboten ist, kann nicht davon abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12-, Juris Rdnr. 53, zuletzt Beschl. v. 10.10.2014 - 2B66.14-, Juris Rdnr. 7).

88

Die gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßende unangemessen lange Dauer eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens kann nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Daher kann der Verstoß für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. Bei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 28.2.2013, a.a.O., Rdnr. 50).

89

Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Verfahrensbeteiligten wegen der unangemessen langen Verfahrensdauer auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) verwiesen. Diese Vorschriften finden auf gerichtliche Disziplinarverfahren Anwendung (BVerwG, Urt. v. 28.2.2013, a.a.O., Rdnr. 51). Für den vorliegenden Fall ergibt sich dies aus § 173 Satz 2 VwGO, § 4 LDG).

90

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 4 LDG, 167 VwGO und 708 Nr. 10, 711 ZPO.

91

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2016 - 14 LB 8/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2016 - 14 LB 8/13

Referenzen - Gesetze

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2016 - 14 LB 8/13 zitiert 33 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Strafgesetzbuch - StGB | § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 77 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in beson

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 58 Beweisaufnahme


(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift


(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. (2) Wesentliche Män

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage


(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs


(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden. (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dien

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens


Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 53 Nachtragsdisziplinarklage


(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden. (2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren


(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage 1. die Anklages

Strafgesetzbuch - StGB | § 167a Störung einer Bestattungsfeier


Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2016 - 14 LB 8/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2016 - 14 LB 8/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Mai 2012 - 2 B 133/11

bei uns veröffentlicht am 25.05.2012

Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 2 LDG BW lieg

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Dez. 2010 - 2 B 18/10

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Gründe 1 Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 67 Satz 1 LDG NRW gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. März 2010 - 2 C 83/08

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Tatbestand 1 Der 1955 geborene Beklagte war als Justizvollzugsobersekretär zuletzt in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in B. tätig. Er befindet sich seit dem 1. Nove
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2016 - 14 LB 8/13.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 07. Juni 2018 - 17 A 1/17

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urte

Referenzen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.

(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 2 LDG BW liegt nicht vor. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich auch nicht, dass die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 2 LDG BW hat. Dabei ist der Senat wegen des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darauf beschränkt, ausschließlich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu entscheiden, ob ein Revisionszulassungsgrund vorliegt. Rechtliche Gesichtspunkte, die der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, können nicht berücksichtigt werden.

2

Der Kläger, der als beamteter Gymnasiallehrer im Dienst des Beklagten steht, wurde wegen des Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien, die er auf privaten Computern gespeichert hatte, rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Aus diesem Grund hat ihn der Beklagte durch Disziplinarverfügung aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

3

Der Kläger habe das Vertrauen verloren, das für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses unabdingbar sei. Dies folge aus der Schwere des außerdienstlichen Dienstvergehens, die durch die Anzahl von mindestens 3000 gespeicherten Dateien mit kinderpornografischem Inhalt, den langen Tatzeitraum von 2002 bis November 2007 und den Umstand bestimmt werde, dass die Dateien teilweise gravierende Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zeigten. Lehrer, die wegen Kinderpornografie bestraft worden seien, könnten den ihnen obliegenden Erziehungsauftrag nicht mehr wahrnehmen. Ihr Verbleib im Beamtenverhältnis hätte einen dauerhaften, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schuldienstes beeinträchtigenden Ansehensschaden zur Folge. Daher komme es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund der psychotherapeutischen Behandlung seine Lebenskrise überwunden habe und von ihm keine Wiederholungsgefahr ausgehe.

4

Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12) ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials sei ein Orientierungsrahmen bis hin zur Dienstentfernung vorgegeben. In diesem Rahmen sei die Disziplinarmaßnahme nach den fallbezogenen Umständen zu bestimmen. Demgegenüber halte der Verwaltungsgerichtshof bei Lehrern ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für geboten. Damit hat der Kläger eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt:

5

Eine derartige Divergenz setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

6

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil das vom Kläger bezeichnete Urteil des Senats vom 19. August 2010 (a.a.O.) und das Berufungsurteil zu verschiedenen Rechtsvorschriften ergangen sind. Der Senat hat den angeführten Rechtssatz zur Bestimmung der Disziplinarmaßnahme für den Besitz kinderpornografischen Materials in Auslegung der allgemeinen Bemessungsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG aufgestellt. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof seine das Berufungsurteil tragende Rechtsauffassung durch Auslegung der §§ 25 ff., insbesondere des § 31 Abs. 1 LDG BW, gewonnen. Diesen Vorschriften liegt ein anderes Regelungskonzept zugrunde als § 13 BDG.

7

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Die Bemessungsgrundsätze, die bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischen Materials zu beachten sind, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Sie finden trotz des anderen Regelungskonzepts der §§ 25 f. LDG BW auch auf die Maßnahmebemessung nach diesen Vorschriften Anwendung. Ihre Revisibilität folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat keinen Gebrauch von der nach § 187 Abs. 1 VwGO bestehenden Möglichkeit gemacht, die Revisionsinstanz in Landesdisziplinarsachen auszuschließen (vgl. zum LDG Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 34.11 - NVwZ 2012, 514 ; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 1. Aufl. 2011, § 69 Rn. 11).

8

Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG und den inhaltsgleichen Bemessungsregelungen der Landesdisziplinargesetze, dass die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Umstände zu bestimmen ist. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Der Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG kommt als dem maßgebenden Bemessungskriterium richtungweisende Bedeutung zu. Bestimmte Fallgruppen von Dienstvergehen können aufgrund der ihnen typischerweise zukommenden Schwere einer bestimmten Disziplinarmaßnahme als Regelmaßnahme zugeordnet werden. Es kommt dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes ist Ausdruck des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, 669). Davon abgesehen ist das Persönlichkeitsbild für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (stRspr; vgl. nur Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 21 ff.; vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16 f. und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11). Lässt sich für eine Fallgruppe wegen der Variationsbreite der Schwere des Fehlverhaltens ein Orientierungsrahmen zwischen einer milderen und einer härteren Disziplinarmaßnahme bilden, sind die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung für die Ausfüllung dieses Rahmens von Bedeutung (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 23 f.).

9

Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten (Disziplinarwürdigkeit) und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens (stRspr, vgl. Urteile vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 18 und vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 17). Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 14 f. und 23 und - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 14 ff.).

10

Davon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials aus dem seit 2003 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 26). In diesen Fällen darf die aus dem Orientierungsrahmen fallende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe kompensiert werden. Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Hierzu gehören neben dem Tatzeitraum und der Anzahl der Dateien im Besitz des Beamten vor allem deren Inhalt. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen. Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe. Eine Bewährungsstrafe führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Beschluss vom 14. Mai 2012 - BVerwG 2 B 146.11 - juris).

11

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Daraus hat der Senat den Schluss gezogen, dass der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischen Materials bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - a.a.O. Rn. 24). Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen.

12

Das Regelungskonzept der §§ 25 ff. LDG BW gibt keinen Anlass, die dargestellten Bemessungsgrundsätze in Frage zu stellen. Vielmehr ist die Disziplinarmaßnahme auch nach §§ 25 ff. LDG BW aufgrund einer Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Umstände zu bestimmen.

13

Das Gesetz enthält keine Regelung, die die Bemessungsgrundsätze zusammenfasst. Für die Maßnahmebemessung allgemein vorgegeben wird lediglich, dass das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LDG BW). Damit wird dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Ansonsten sind jeder gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme eigene Bemessungsgrundsätze zugeordnet, die jeweils an den Schweregrad der Verfehlungen und das Maß der sich daraus ergebenden Vertrauensbeeinträchtigung anknüpfen.

14

Maßgebendes Bemessungskriterium ist auch nach §§ 27 ff. LDG BW die Schwere des Dienstvergehens: Für leichte Dienstvergehen sind Verweis und Geldbuße (§ 27, § 28 Abs. 1 LDG BW), für mittelschwere Dienstvergehen Kürzung der Bezüge und Zurückstufung (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 LDG BW) vorgesehen, während die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ein schweres Dienstvergehen voraussetzt (§ 31 Abs. 1 LDG BW).

15

Den gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen ist in §§ 27 ff. LDG BW neben einem Schweregrad ein Grad der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet, die der Beamte durch das Dienstvergehen herbeigeführt hat. Die Wertungsskala reicht von der geringfügigen und nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung des Vertrauens bei Verweis und Geldbuße (§ 27, § 28 Abs. 1 LDG BW), über dessen erhebliche Beeinträchtigung bei der Kürzung der Bezüge (§ 29 Abs. 1 LDG BW) bis zur nachhaltigen Erschütterung bei der Zurückstufung (§ 30 Abs. 1 LDG BW). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt nach § 31 Abs. 1 LDG BW den endgültigen Verlust des Vertrauens voraus.

16

Nach diesem Regelungskonzept kann das Persönlichkeitsbild nicht wie bei § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG als eigenständiges Bemessungskriterium angesehen werden, das bei der Gesamtwürdigung neben die Kriterien der Schwere und der Vertrauensbeeinträchtigung tritt. Vielmehr gehen die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes in die Wertung ein, in welchem Maß der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Dies wirkt sich wiederum auf die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens aus, da der Schweregrad (leicht, mittelschwer oder schwer) nach dem Wortlaut der §§ 27 ff. LDG BW mit dem Maß der Vertrauensbeeinträchtigung korrespondiert. Demnach können entlastende Gesichtspunkte, die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergeben, ein Gewicht erlangen, die eine mildere Disziplinarmaßnahme gebieten, als sie bei isolierter Betrachtung der Schwere dem jeweiligen gesetzlichen Schweregrad entspricht. So kann auch bei einem Dienstvergehen, das zunächst § 31 Abs. 1 LDG BW zuzuordnen ist, der Ausspruch einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme geboten sein. Dies ist der Fall, wenn die Gesamtwürdigung aller bemessungsrelevanten Gesichtspunkte ergibt, dass der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Öffentlichkeit erschüttert, aber nicht endgültig verloren hat. Da die Bewertung eines Dienstvergehens als schwer nach der gesetzlichen Konzeption zwingend an einen endgültigen Vertrauensverlust geknüpft ist, zieht der Fortbestand des Vertrauens zwingend eine Herabstufung des Dienstvergehens in den Schweregrad "mittelschwer" nach sich.

17

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof nach seinen tatsächlichen, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen zu Recht angenommen, dass der Kläger ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Diese Zuordnung ist aufgrund des lehrertypischen engen Dienstbezugs des strafbaren Verhaltens, der Anzahl der im Besitz des Klägers befindlichen Dateien und den Darstellungen schwerer Missbrauchsfälle berechtigt. Danach ist die Annahme, der Kläger habe auch bei Berücksichtigung der festgestellten Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes einen endgültigen Vertrauensverlust herbeigeführt, im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) nicht zu beanstanden. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller bemessungsrelevanten Gesichtspunkte lässt der Orientierungsrahmen für die Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials, der bei Lehrern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfasst, die Bestimmung dieser Maßnahme aufgrund der vorliegend festgestellten Tatumstände auch dann zu, wenn zugunsten des Klägers von einer erfolgversprechenden Therapie ausgegangen wird. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornografischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, kann der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

Tatbestand

1

Der 1955 geborene Beklagte war als Justizvollzugsobersekretär zuletzt in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in B. tätig. Er befindet sich seit dem 1. November 2004 aufgrund einer psychischen Erkrankung wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand. Nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung war der Beklagte durch diese Erkrankung im Jahre 2002 gesundheitlich nicht in der Lage, die Folgen seines unentschuldigten Fehlens im Dienst objektiv zu beurteilen.

2

Der Beklagte war von Mai 1998 bis Oktober 2001 in zweiter Ehe mit einer aus G. stammenden Frau verheiratet, die einen 1986 geborenen Sohn und eine 1991 geborene Tochter mit in die Ehe brachte. Während der Ehe litt er unter Alkoholabhängigkeit. Mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts T. vom 23. Juli 2003 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (§§ 174, 176 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts rief der Beklagte an einem Abend zwischen Juni und August 1998 seine sechs Jahre alte Stieftochter zu sich auf den Balkon, wo er mit herabgelassener Hose und sichtbar erigiertem Penis saß. Er veranlasste sie, sich zu ihm zu setzen. Dann zog er ihr die Hose und Unterhose herunter und hob ihr T-Shirt an, streichelte und küsste sie am Bauch und an den Innenseiten der Oberschenkel und manipulierte mit seiner Hand an ihrer Scheide. Er ergriff eine Hand des Kindes und führte sie in Richtung seines Penis.

3

Wegen dieser Straftat hat das Berufungsgericht im Disziplinarklageverfahren auf die Berufung des Beklagten die Aberkennung des Ruhegehalts durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Es hat sich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden gesehen, die auch die Feststellung schuldhaften Handelns umfassten. Der sexuelle Missbrauch stelle ein gravierendes Dienstvergehen dar. Der Beklagte habe während seiner Zeit im aktiven Dienst das Ansehen des Berufsbeamtentums nachhaltig beschädigt, was die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis notwendig mache. Dem entspreche nach der Versetzung in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts. Das strafbare Fehlverhalten sei von einer Reihe erschwerender Umstände gekennzeichnet. Das Eigengewicht der Tat sei erheblich und bewege sich nicht am unteren Rand denkbarer Missbrauchsfälle. Die Tat sei durch eine erhebliche Intensität der intimen Berührungen gekennzeichnet. Seine im gemeinsamen Haushalt lebende Stieftochter sei zum Zeitpunkt des Übergriffs erst sechs Jahre alt und dem sexuellen Übergriff schutzlos ausgeliefert gewesen. Negative Folgewirkungen für das Kind seien nicht ausgeschlossen. Da die strafrechtliche Bedeutung das disziplinarische Gewicht des Fehlverhaltens maßgebend bestimme, zeige schließlich auch das Strafmaß die Schwere des Dienstvergehens.

4

Durchgreifende Entlastungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation. Zwar sei zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass er bei der Tatbegehung vermindert schuldfähig gewesen sei. Dies wirke sich aber nicht mildernd aus, weil der Beklagte selbstverständliche Grundpflichten des Beamtenverhältnisses verletzt habe.

5

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2006 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2007 aufzuheben und dem Beamten das Ruhegehalt zu kürzen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt ebenfalls das angegriffene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesrecht (§ 49 Abs. 1 Satz 1, § 41 des Disziplinargesetzes für das Land Berlin (DiszG) i.V.m. §§ 69, 70 BDG). Das Berufungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts aufgrund einer Bemessungsentscheidung bestätigt, die gegen die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 DiszG verstößt. Da die Tatsachenfeststellungen des Berufungsurteils nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Disziplinarklage zu ermöglichen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 41 DiszG i.V.m. § 70 Abs. 2 BDG).

9

Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 DiszG (entspricht § 13 BDG) auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§ 41 DiszG i.V.m. § 58 BDG, § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 41 DiszG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BDG, § 5 DiszG). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).

10

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

11

Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat für die wortgleiche Vorschrift des § 13 BDG in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O.; seitdem stRspr) näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

12

Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 16).

13

1. Das rechtskräftig festgestellte außerdienstliche Sexualdelikt des Beklagten gegen ein Kind ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit gegenüber dem Beamten in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise gravierend zu beeinträchtigen (zu a). Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und der damit verbundenen Ansehensschädigung auch dann geeignet, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zu rechtfertigen, wenn die Tat keinen dienstlichen Bezug aufweist (zu b). Dies entbindet die Gerichte nicht von einer Prüfung der sonstigen relevanten subjektiven und objektiven Handlungsmerkmale im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG (zu c und 2.).

14

a) Auch strafbares außerdienstliches Verhalten stellt nur dann ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. (seit 1. April 2009 § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) erfüllt sind, d.h. es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

15

Für die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften in § 54 Satz 3 BBG a.F. und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG hat der Disziplinarsenat (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 ff.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23) hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen wollte. Diese werden nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen. Daher ist ein außerdienstliches Fehlverhalten nur dann disziplinarisch bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die der Beruf des Beamten erfordern. Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädigen.

16

In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Insoweit wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst", in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BTDrucks 16/4027). Eine Rechtsänderung ergibt sich hieraus nicht. Die Wahrung des "Ansehens des Beamtentums" dient allein der Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O. m.w.N.).

17

Der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen ist zu berücksichtigen, entsprach aber bereits zum Tatzeitpunkt der Auslegung der seinerzeit geltenden § 20 Satz 3 und § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gibt (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, m.w.N.).

18

Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen allerdings auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung wie die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (bzw. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, vormals § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. bzw. § 83 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F.) zeigt (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O.). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann.

19

b) Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Der Gesetzgeber hat in Reaktion hierauf Kinder unter 14 Jahren unter einen uneingeschränkten strafrechtlichen Schutz gestellt. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b, vgl. auch § 5 Nr. 8b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich- demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (vgl. zuletzt Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 72.97 - juris, m.w.N.).

20

c) Dies entbindet die Gerichte jedoch nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen. Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, 669 f., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen, die maßgebend auch vom Verschulden des Beamten abhängt. Insbesondere entfällt die Indizwirkung dann, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört (dazu sogleich zu 2.).

21

Ungeachtet der Schwere des mit einer Freiheitsstrafe geahndeten sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB können über das Eigengewicht der Tat hinaus weitere erschwerende Umstände hinzutreten. Darauf kommt es an, wenn dem Beamten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mildernde Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen.

22

Hier kann sich der Umstand, dass in Tateinheit mit dem Kindesmissbrauch der Missbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verwirklicht wurde, neben dem Eigengewicht der Tat nicht zusätzlich erschwerend auswirken. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn dem Beamten - etwa einem Lehrer - dienstlich Kinder anvertraut sind, da dann dem außerdienstlichen Fehlverhalten zugleich eine Indizwirkung für die Erfüllung der Dienstpflichten zukommt.

23

Irrelevant sind auch die weiteren vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände, dass das Tatgeschehen durch eine erhebliche Intensität der intimen Berührungen gekennzeichnet sei, es sich um ein erst sechs Jahre altes Kind gehandelt habe und eine hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei. Diese Umstände begründen die Schwere des Dienstvergehens und fallen deshalb nicht zusätzlich ins Gewicht.

24

Bemessungsrelevant sind dagegen solche Umstände, die auch nach der Wertung im Strafrecht zu berücksichtigen sind - etwa die Intensität und Häufigkeit der sexuellen Beziehungen und die Folgen für das Kind - wie dies durch die § 176 Abs. 3, § 176a und § 176b StGB zum Ausdruck kommt. Weniger schwerwiegend sind etwa die in § 176 Abs. 4 und 5 StGB beschriebenen Straftaten.

25

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den negativen Folgewirkungen für das Kind verletzen § 13 Abs. 1 DiszG in mehrfacher Hinsicht:

26

Negative Folgewirkungen für das Kind sind disziplinarisch nur dann - im Gleichklang mit dem Strafrecht - als erschwerend anzusehen, wenn das Kind durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes gebracht wird (vgl. § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB). Diese strafschärfende Qualifikation hat das Amtsgericht jedoch nicht festgestellt. Unabhängig davon genügt es nicht, wenn negative Folgewirkungen lediglich nicht ausgeschlossen werden können. Zum einen ist die Gefahr einer seelischen Schädigung mit einem sexuellen Missbrauch immer verbunden, lässt sich also nie ausschließen. Gerade deshalb sind die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Zum anderen führt die Wendung, negative Folgewirkungen für das Kind seien nicht ausgeschlossen, in einen Konflikt mit dem auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz "in dubio pro reo". Eine Gefahr setzt voraus, dass hinreichende und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich diese verwirklichen wird. Worin diese bestehen, muss aufgezeigt werden.

27

Hinzu kommt Folgendes: Dem Strafurteil lässt sich zu Folgewirkungen für das Kind nichts entnehmen, so dass das Berufungsgericht hierzu den Sachverhalt hätte selbst aufklären und die erforderlichen Beweise erheben müssen (§ 41 DiszG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 3 DiszG i.V.m. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, vgl. Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5). Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang auf die polizeiliche Vernehmung des Kindes ab. Der erkennende Senat vermag dieser Vernehmung nichts dergleichen zu entnehmen. Eine besondere eigene Sachkunde hat das Berufungsgericht nicht geltend gemacht. Die von ihm in diesem Zusammenhang herangezogenen Stellungnahmen der behandelnden Pädagogin und der Soziologin (nicht: Psychotherapeutin) lassen nicht erkennen, dass der sexuelle Missbrauch als Hauptursache für die Leistungs- und Verhaltensprobleme des Kindes anzusehen ist. Die Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin des Jugendamtes hat ausgeführt, dass das Kind während der Therapiestunden nicht über einen sexuellen Missbrauch gesprochen habe und auch keine Hinweise in seinem Verhalten vorlägen, die eindeutig auf sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien. Auch angesichts dessen hätte das Berufungsgericht, wollte es diesem Umstand maßgebende Bedeutung beimessen, hierzu den Sachverhalt weiter aufklären müssen.

28

2. Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Tat im Sinne des § 21 StGB aufzuklären und entsprechend ihrer rechtlichen Bedeutung bei der Würdigung der subjektiven Handlungsmerkmale und des Persönlichkeitsbildes des Beklagten zu berücksichtigen.

29

a) Das Berufungsgericht ist zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs im Sinne des § 21 StGB vermindert war (UA S. 14u), verneint aber gleichwohl die Relevanz, also die Erheblichkeit dieser Annahme, weil der Beklagte die leicht einsehbare Pflicht verletzt habe, die sexuelle Integrität Dritter, insbesondere von Kindern nicht zu verletzen. Dies verstößt nicht nur gegen die Bemessungsvorgaben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 DiszG, sondern auch gegen das verfassungsrechtlich fundierte Schuldprinzip (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 31 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 m.w.N.; stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 33).

30

Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen.

31

Das Berufungsgericht durfte daher die Frage, aufgrund welcher Tatsachen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ernsthaft in Betracht kommen ("in dubio pro reo") nicht offen lassen oder zugunsten des Beklagten ohne tatsächliche Grundlagen eine erhebliche Minderung unterstellen. Vielmehr musste es selbst die hierfür erforderlichen Umstände aufklären. Die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB gehandelt hat, darf nicht quasi schematisch als unbeachtlich behandelt werden (stRspr, Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50).

32

Hier ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte möglicherweise schon zum Tatzeitpunkt psychisch erkrankt war und unter Alkoholmissbrauch litt. Ferner gab es einen Beweisantrag zu § 21 StGB, so dass für das Berufungsgericht begründeter Anlass bestand, diesen entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen.

33

b) Das Berufungsgericht wird daher zunächst durch Einholung von Sachverständigengutachten zu prüfen haben, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte im Tatzeitraum an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat. Sollte eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, so stellt sich die Frage nach der Erheblichkeit einer dadurch bewirkten Verminderung der Schuldfähigkeit.

34

Liegt allerdings eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB tatsächlich vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Auch insoweit leidet das Berufungsurteil an einem Abwägungsmangel. Es hat zwar eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB ohne eigene Tatsachenfeststellung unterstellt, diesen Umstand aber dann als unbeachtlich gewertet. Dies ist in sich widersprüchlich. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können.

35

Unter Umständen kann dann der Umstand, dass die Tat in eine zeitlich begrenzte und mittlerweile abgeschlossene Lebensphase verstärkten Alkoholkonsums fiel, ebenfalls Gewicht erlangen.

36

Litt der Beamte tatsächlich an einer Störung im Sinne des § 20 StGB bereits zum Zeitpunkt der Missbrauchstat, ist nicht auszuschließen, dass er bereits seinerzeit schuldunfähig war, wie dies das Berufungsgericht (und bereits das Verwaltungsgericht) für die weiter angeklagten Taten des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Versäumung der amtsärztlichen Untersuchungen angenommen hat. Erhebliche Fehlzeiten und der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs waren bereits zum Tatzeitpunkt gegeben. Das Amtsgericht ist dem Alkoholkonsum nicht näher nachgegangen, die psychische Erkrankung des Beamten, die schließlich zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, wurde nicht problematisiert. Insoweit könnte das Ergebnis der Ermittlungen des Berufungsgerichts zu § 21 StGB sogar Anlass zu einer Lösung von den Feststellungen des Strafgerichts zu § 20 StGB geben. Diese Feststellungen wären dann nicht mehr nach § 41 DiszG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG bindend, weil sie sich als offenbar unrichtig im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift erwiesen hätten.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Gründe

1

Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 67 Satz 1 LDG NRW gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Der Beklagte, ein im Dienst des klagenden Landes stehender Oberstudienrat, ist wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden. Der Beklagte hatte im Zeitraum vom 21. Mai 2005 bis zur Hausdurchsuchung am 23. November 2006 gegen eine Monatsgebühr von 89 US-Dollar Zugang zu einer Internetseite, auf der kinderpornographische Bilddateien angeboten wurden. Im März und im Mai 2006 gelangte der Beklagte gegen eine Gebühr von 79 US-Dollar in den Mitgliederbereich einer weiteren Internetseite mit kinderpornographischen Bilddateien und Videosequenzen. Im sachgleichen Disziplinarverfahren ist auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden.

3

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 67 Satz 1 LDG NRW) zuzulassen.

4

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 67 Satz 1 LDG NRW, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 67 Satz 1 LDG NRW obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erfüllt.

5

a) Der Sache nach sieht es die Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob die gesetzlichen Bestimmungen, die bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen wie dem privaten Besitz kinderpornographischer Bilddateien und Videosequenzen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis maßgeblich sind, in ihrer Gesamtheit dem rechtsstaatlichen Gebot der Vorhersehbarkeit genügen. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.

6

Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar zu formulieren, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 - BVerfGE 21, 73 <79>). Die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist (Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 - BVerfGE 86, 288 <311>, unter Hinweis auf Beschluss vom 24. November 1981 - 2 BvL 4/80 - BVerfGE 59, 104 <114>), wobei der verfassungsrechtlich gebotene Grad der Bestimmtheit von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestands und von den Umständen abhängt, die zu der gesetzlichen Regelung führen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 - a.a.O.). Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Vorschrift noch nicht die gebotene Bestimmtheit. Es ist Aufgabe der Rechtsprechung verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot). Besondere Bedeutung hat diese Pflicht bei solchen Tatbeständen, die der Gesetzgeber im Rahmen des Zulässigen durch Verwendung von Generalklauseln verhältnismäßig weit und unscharf gefasst hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 - BVerfGE 31, 255 <264> zum Urheberrecht und vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a. - NJW 2010, 3209, Rn. 74 und 80 m.w.N. zum Bestimmtheitsgebot im Strafrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG).

7

Hieran gemessen genügen die Vorschriften der § 57 Satz 3 und § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot. Danach ist ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit diesen besonderen Anforderungen an die Disziplinarwürdigkeit sollte der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, Rechnung getragen werden (vgl. Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 und 26 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 22 und 25 und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen - juris Rn. 15).

8

Die Bedeutung dieser Tatbestandsmerkmale ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt: Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (Urteile vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 29 S. 40 und vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - a.a.O. Rn. 13). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f., vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52 und vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - a.a.O. Rn. 14).

9

Auch § 13 Abs. 2 LDG NRW genügt dem Bestimmtheitsgebot. Nach dieser Vorschrift ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist.

10

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zuletzt Urteile vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4 Rn. 17 - 19, - BVerwG 2 C 28.06 - Juris Rn. 19-22, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20-23, - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs 1 VwGO Nr. 50 Rn. 29-36, und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 20-23).

11

Die vom Disziplinarsenat für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen betreffen innerdienstliches Verhalten. Für strafbares außerdienstliches Verhalten hat der Senat in seinen Urteilen vom 19. August 2010 (a.a.O.) die Bedeutung der gesetzlichen Strafdrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung hervorgehoben. Die Anlehnung an den Strafrahmen beruht auf den gesetzgeberischen Wertungen der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW a.F., § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (für Bundesbeamte: § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW a.F., § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (für Bundesbeamte: § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG; vgl. zum Ganzen: Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 16 m.w.N.).

12

Deshalb sieht der Senat als maßgeblich für die Maßnahmebemessung die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten an. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 22 und - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 25).

13

b) Der Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sinngemäß auch in der Frage, ob es bei der disziplinarrechtlichen Würdigung des von einem Lehrer außerdienstlich begangenen Dienstvergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften darauf ankommt, ob von diesem Lehrer die Gefahr von körperlichen Übergriffen oder sonstigen Eingriffen in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der von ihm unterrichteten Kinder ausgeht. Auch diese, auf den konkreten Dienstbezug abzielende Frage ist bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

14

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - und - BVerwG 2 C 13.10 - (jeweils Juris, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens näher bestimmt und ausgeführt, dass sich die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss (Urteile vom 19. August 2010 a.a.O., jeweils Rn. 14 m.w.N.). Ein Bezug eines außerdienstlichen Dienstvergehens zu dem Dienstposten des Beamten ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Urteile vom 19. August 2010 a.a.O., jeweils Rn. 15).

15

Beim außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften hat der Senat im Fall eines Zollinspektors einen solchen Dienstbezug verneint (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 15). Demgegenüber hat der Senat den Dienstbezug im Fall eines Lehrers bejaht, weil ein Lehrer nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt ist. Er hat elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 15 und 17).

16

3. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 67 Satz 1 LDG NRW) liegt nicht vor.

17

Die Beschwerde macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch Milderungsgründe, wie etwa die Durchführung einer Psychotherapie oder überdurchschnittliche dienstliche Leistungen, zu berücksichtigen. Demgegenüber habe das Berufungsgericht im Fall des Beklagten unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme mildernde Umstände unbeachtet gelassen. Das Berufungsgericht habe u.a. nicht einbezogen, dass der Beklagte kinderpornographische Darstellungen lediglich außerdienstlich betrachtet habe, er nach Aufdecken seines Verhaltens eine lang angelegte psychotherapeutische Behandlung begonnen und durchgeführt habe, er keine pädophilen Neigungen habe und es während seiner langjährigen Berufstätigkeit nie zu Übergriffen oder auch nur zu obszönen Annäherungen an Schulkinder gekommen sei.

18

Mit diesen Ausführungen wird eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 67 Satz 1 LDG NRW nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat nicht etwa den entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 LDG NRW seien entlastende Umstände nicht zu berücksichtigen. Vielmehr hat es ersichtlich die für den Beklagten sprechenden Aspekte in die ihm obliegende Ermessensentscheidung mit einbezogen (UA S. 16). Letztlich greift die Beschwerde die einzelfallbezogene Würdigung des Berufungsgerichts an, zeigt aber keinen entgegenstehenden Rechtssatz auf. In Disziplinarverfahren kann eine Divergenz aber grundsätzlich nicht damit begründet werden, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung fehlerhaft gewichtet (Beschluss vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).

19

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die in der Beschwerde herangezogene genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 WD 35.02 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39) zu § 38 WDO ergangen ist, während der Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts § 13 LDG NRW zugrunde liegt. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr.2 VwGO i.V.m. § 67 Satz 1 LDG NRW setzt aber voraus, dass dieselbe Vorschrift betroffen ist.

20

4. Auch die vom Beklagten erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 67 Satz 1 LDG NRW) rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

21

Für die Verfahrensrüge der unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich. Für das Oberverwaltungsgericht war die Frage, ob beim Beklagten pädophile Neigungen vorhanden waren oder sind, nicht entscheidungserheblich (UA S. 17). Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgehend von § 13 LDG NRW und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme geprüft, ob der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

22

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 74 Abs. 1 LDG NRW n.F. in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht. Für das erst im Januar 2010 eingeleitete Verfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW n.F erhoben (§ 82 Abs. 11 Satz 2 LDG NRW n.F.).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.