Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Nov. 2018 - 14 B 1121/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 38.808,- € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2018 ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2018 und den Zinsbescheid vom 23. März 2018 zu Unrecht abgelehnt hat.
2Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag u.a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO aus. Demnach soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris, Rdnr. 2.
4Dies ist hier nicht der Fall. Der Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2018 und der Zinsbescheid vom 23. März 2018 erweisen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.
5Die Antragsgegnerin ist für die Gewerbesteuer der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hebeberechtigt. Nach § 4 Abs. 1 GewStG unterliegen die stehenden Gewerbebetriebe der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
6Die Antragstellerin hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Jahren 2007 bis 2009 in der M.-----straße 14 in E. eine Betriebsstätte unterhalten. Nach § 12 Satz 1 AO ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmen dient. Eine Geschäftseinrichtung ist jeder körperliche Gegenstand und jede Zusammenfassung körperlicher Gegenstände, der oder die geeignet ist oder sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein. Eine Geschäftseinrichtung ist jedenfalls dann fest im Sinne des § 12 Satz 1 AO, wenn sie eine feste Verbindung zur Erdoberfläche hat. Demnach sind jedenfalls einzelne Räume in einem Gebäude, die geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein, eine feste Geschäftseinrichtung, weil sie als Teil des Gebäudes fest mit der Erdoberfläche verbunden sind. Ferner muss die Geschäftseinrichtung von einer gewissen Dauer sein, der Tätigkeit des Unternehmens dienen und der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über sie besitzen. Für die Annahme einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend, dass eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird. In der örtlichen Bindung muss sich eine gewisse „Verwurzelung“ des Steuerpflichtigen mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrücken.
7Vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 1993 - I R 80-81/91 -, BFHE 170, 263 (268 f., 272).
8Nach diesen Maßstäben unterhielt die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Jahren 2007 bis 2009 in den Räumen der Praxis „D. im D1. “ in dem Gebäude M.-----straße 14 in E. eine Betriebsstätte. Die genannten Praxisräume waren als Teil des Gebäudes M.-----straße 14 fest mit der Erdoberfläche verbunden. Sie dienten auch der Tätigkeit der Antragstellerin. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Frau D2. N. vom 20. August 2018, wonach sie für Herrn T. , der zu der Zeit (15. August 2005 bis 30. September 2010) hauptsächlich die Antragstellerin geleitet habe, bisweilen Korrespondenz erledigt habe. Dem Zusammenhang des Schreibens vom 20. August 2018 ist zu entnehmen, dass sie dies in den Praxisräumen der D. im D1. in der M.-----straße 14 in E. tat. Demnach war Frau N. in der Zeit vom 15. August 2005 bis zum 30. September 2010 als Klinikmanagerin bei der D. im D1. B. O. GmbH & Co. KG mit Sitz in der M.-----straße 14 in E. und einem Beratungsstandort am I.-----------ring 57 in N1. angestellt. Dem Schreiben ist ferner zu entnehmen, dass Frau N. in E. gearbeitet hat. Laut dem Schreiben habe sie Post an die Gesellschafterin T. nach I1. oder N1. weitergeleitet, wenn mal Post in E. für die Antragstellerin angekommen sei. Demgegenüber lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass Frau N. (auch) in N1. gearbeitet hat. Demnach arbeiteten dort Frau L. und Frau H. , die die Telefonanlage bedient hätten. Die Angabe der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 22. August 2018, in der M.-----straße 14 in E. hätte nur die Behandlung der Patienten stattgefunden und geschäftliche Dinge wie das Callcenter und die Bearbeitung der Korrespondenz hätten in N1. oder I1. stattgefunden, ist demnach unglaubhaft. Die eidesstattliche Versicherungen der Frau T. vom 21. August 2018 verhält sich nicht dazu, wo die Korrespondenz der Antragstellerin bearbeitet wurde. Dass es in den Praxisräumen der D. im D1. in der M.-----straße 14 keinen eigenen Büroraum gab, spricht nicht dagegen, dass Frau N. dort Korrespondenz für die Antragstellerin erledigte. Sie kann dies auch an der Rezeption getan haben. Hierauf deutet ihre eigene Formulierung in ihrem Schreiben vom 20. August 2018 hin, wonach es (in der M.-----straße 14) „außer einer kleinen Rezeption kein kaufmännisches Büro oder einen Besprechungsraum“ gegeben habe. Für Frau N. ist demnach offenbar auch eine Rezeption ein Ort, an dem kaufmännische Tätigkeiten wie die Erledigung von Korrespondenz ausgeübt werden können.
9Die Geschäftseinrichtung und die Tätigkeit der Frau N. für die Antragstellerin waren auch von einer gewissen Dauer, weil diese, wie sich aus ihrem Schreiben vom 20. August 2018 ergibt, in der Zeit vom 15. August 2005 bis zum 30. September 2018, wenn auch nur „bisweilen“, Korrespondenz für Herrn T. als faktischem Geschäftsführer der Antragstellerin in den Praxisräumen der D. im D1. in der M.-----straße 14 in E. erledigt hat.
10Die Antragstellerin hatte auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die erforderliche Verfügungsmacht über die Praxisräume der D. im D1. B. O. GmbH & Co. KG. Dafür ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen oder ohne seine Mitwirkung verändert werden kann. Eine tatsächliche Mitbenutzung genügt nicht. Grundsätzlich kann eine Betriebsstätte auch in der Betriebsstätte eines Dritten begründet werden, wenn der Unternehmer rechtlich befugt ist, die Einrichtung oder Anlage nach den Bedürfnissen seines Unternehmens zu nutzen und wenn er eigene Arbeitnehmer beschäftigt oder ihm überlassene, seinen Weisungen unterliegende Arbeitnehmer oder Subunternehmer tätig werden.
11Vgl. BFH, Urteile vom 30. Juni 2005 - III R 76/03 -, BFHE 210, 551 (558 f.), und vom 23. Mai 2002 - III R 8/00 -, BFHE 198, 325 (327).
12Diese Voraussetzungen lagen hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Der Senat geht davon aus, dass die B1. O. GmbH & Co. KG als Betreiberin der Praxis die Räume gemietet hatte und dass die Gesellschafterin T. der Antragstellerin als Geschäftsführerin der Komplementärin der B. O. GmbH & Co. KG, der B1. O. Verwaltungsgesellschaft mbH, Frau N. angewiesen hatte, für Herrn T. und damit die Antragstellerin Korrespondenz zu erledigen, zumindest hiermit einverstanden war. Demnach hatte die B. O. GmbH & Co. KG Frau N. der Antragstellerin teilweise - nämlich zur Erledigung von Korrespondenz - als Arbeitnehmerin überlassen. Frau N. unterstand damit insoweit, nämlich hinsichtlich der Art und Weise der Erledigung der Korrespondenz, auch der Weisungsbefugnis der Antragstellerin. Da Frau N. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in E. arbeitete, ergibt sich hieraus zugleich das Einverständnis der B. O. GmbH & Co. KG mit der Mitnutzung der Praxisräume durch die Antragstellerin und damit deren Berechtigung hierzu. Auf ein Einverständnis der Gesellschafterin T. als Geschäftsführerin der Komplementärin der B. O. GmbH & Co. KG mit der Mitnutzung der Räume durch die Antragstellerin für deren Zwecke deutet es auch hin, dass die Antragstellerin in von ihr verwandten Briefköpfen die Adresse der Praxis als ihre Adresse angab. Ferner spricht für ein solches Einverständnis, dass die Praxis der B. O. GmbH & Co. KG offenbar Teil eines Netzwerks von Arztpraxen war, für das die Antragstellerin das Marketing betrieb. Die Befugnis zur Mitnutzung der Räume der D. im D1. in der M.-----straße 14 in E. konnte der Antragstellerin auch ohne ihre Mitwirkung nicht ohne weiteres entzogen werden, da ihre Gesellschafterin T. zugleich die Geschäftsführerin der Komplementärin der B. O. GmbH & Co. KG war.
13Ferner unterhielt die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Jahren 2007 bis 2009 eine Betriebsstätte in den Räumen des Steuerberatungsbüros X. in der X1. Straße 1 in E. . Die Räume des Steuerberatungsbüros sind eine feste Geschäftseinrichtung im Sinne des § 12 Satz 1 AO. Sie dienten in den Jahren 2007 bis 2009 auch der Tätigkeit der Antragstellerin. Nach den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 22. August 2018 wurden dort Buchführungsaufgaben der Antragstellerin erledigt, nämlich kontiert und gebucht. Zur Tätigkeit eines Unternehmens gehört auch die Buchführung. Die Antragstellerin hatte in Person ihrer Gesellschafterin X. auch die erforderliche Verfügungsmacht zur Mitbenutzung der Räume des Steuerberatungsbüros in der X1. Straße 1 in E. .
14Allerdings wird eine Betriebsstätte eines Unternehmens in der Regel nicht dadurch in den Räumen eines Steuerberatungsbüros begründet werden, dass es das Steuerberatungsbüro als externen Dienstleister mit der Buchführung des Unternehmens beauftragt. So lag es hier aber nicht. Die Gesellschafterin X. hat die Buchführung für die Antragstellerin nicht als externe Dienstleisterin erbracht, sondern als Gesellschafterin als ihren Beitrag zur Unternehmenstätigkeit der Antragstellerin. Nach § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Nach § 706 Abs. 3 BGB kann der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten bestehen. Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes dafür, dass die Gesellschafterin X. sich in dem mündlichen Gesellschaftsvertrag mit der Gesellschafterin T. verpflichtet hatte, die Erreichung des Zwecks ihres gemeinsamen Unternehmens durch Übernahme der Buchführung und die steuerliche Beratung der Antragstellerin zu fördern. Andere Leistungen der Gesellschafterin X. für das gemeinsame Unternehmen mit der Gesellschafterin T. sind nicht erkennbar. Nach dem Vortrag der Antragstellerin im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Gesellschafterin X. im Innen- und Außenverhältnis ausschließlich als Steuerberaterin tätig geworden und hat sich um sämtliche steuerlichen Belange der Antragstellerin gekümmert (FG N1. , Urteil vom 13. Oktober 2015 - 12 K 374/12 G -, Urteilsabdruck S. 6 oben). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung umfasste dies offensichtlich auch die Buchführung. Hierfür spricht auch der Inhalt der E-Mail der Gesellschafterin X. an Herrn Q. T. vom 2. Juli 2013. Sie zeigt, dass die steuerliche Beratung und die Buchführung der Gesellschafterin X. für die Antragstellerin als ihr Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen mit der Gesellschafterin T. untrennbar miteinander verbunden waren. In der E-Mail riet die Gesellschafterin X. Herrn T. , die Problematik der Gewerbesteuer nicht anzusprechen, was gehe das den „I2. “ an. Eine Rückstellung von pauschal 200.000,00 gehe auch nicht. I2. gebe das seinem Steuerberater, der rechne es auf den Cent genau aus und komme zu dem gleichen Ergebnis wie sie. Wenn der Prozess gewonnen werden sollte, wolle I2. dann von den 200.000,00 auch noch Geld. Laut Herrn T. war Dr. I2. N2. an den Gewinnen der Antragstellerin zu 10 % beteiligt (Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, Beiakte Heft 1a, Bl. 30 f.).
15Die Antragsgegnerin hat die Gewerbesteuer für die Antragstellerin im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 16. Februar 2018 zutreffend für das Jahr 2007 auf 45.247,50 €, für das Jahr 2008 auf 28.899,- € und für das Jahr 2009 auf 30.901,50 € festgesetzt. Nach § 16 Abs. 1 GewStG wird die Steuer aufgrund des Steuermessbetrags (§ 14 GewStG) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a GewStG) zu bestimmen ist. Das Finanzamt E. -West hat mit Gewerbesteuermessbescheiden vom 10. Juni 2011 den Gewerbesteuermessbetrag für die Antragstellerin für das Jahr 2007 auf 10.055,- €, für das Jahr 2008 auf 6.422,- € und für das Jahr 2009 auf 6.867,- € festgesetzt. Der Hebesatz der Antragsgegnerin betrug für die vorgenannten Kalenderjahre 450 Prozent.
16Die Antragsgegnerin hat ihren Gewerbesteuerfestsetzungen für die Jahre 2007 bis 2009 zu Recht den jeweils ganzen Gewerbesteuermessbetrag der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 zugrunde gelegt. Allerdings wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt, wenn sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden befinden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Es mag sein, dass die Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 Betriebsstätten nicht nur in E. , sondern auch in N1. , I1. und U. T1. unterhalten hat. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, da der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 nicht mehr zerlegt werden darf.
17Nach § 189 Satz 3 AO unterbleibt eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hat. Im vorliegenden Fall sind die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts E. -West vom 10. Juni 2011 für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Urteil des FG N1. vom 13. Oktober 2015 - 12 K 374/12 G - unanfechtbar geworden. Die Antragstellerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG N1. vom 13. Oktober 2015 offenbar keine Beschwerde eingelegt. Dem Aufhebungsbescheid des Finanzamts E. -I3. vom 22. Januar 2018 zufolge ist kein Antrag eines übergangenen Steuerberechtigten innerhalb der Frist eingegangen.
18Darf der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag - wie hier - nach § 189 Satz 3 AO nicht mehr zerlegt werden, dann ist diejenige hebeberechtigte Gemeinde zur Festsetzung und Erhebung der gesamten sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag und der Anwendung ihres Hebesatzes ergebenden Gewerbesteuer berechtigt, der das Finanzamt den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids nach § 184 Abs. 3 AO mitgeteilt hat. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 189 Satz 3 AO. Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit der bis zum Eintritt der Zerlegungssperre am Festsetzungsverfahren beteiligten Gemeinde(n). Die nachträgliche Berücksichtigung eines Zerlegungsanspruchs kann gravierend auf den Steueranspruch anderer Gemeinden einwirken. Deshalb soll innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Steuermessbescheids Klarheit bestehen, ob weitere Gemeinden und ggf. welche einen Anteil am einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag beanspruchen.
19Vgl. BFH, Urteil vom 8. November 2000 - I R 1/00 -, BFHE 194, 227 (229); Boeker, in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Stand September 2018, § 189 AO, Rdnr. 2.
20Die von § 189 Satz 3 AO begünstigten Gemeinden können sich aus einem vor Eintritt der Zerlegungssperre ergangenen Zerlegungsbescheid nach § 188 AO oder aus einer Mitteilung der Finanzbehörde nach § 184 Abs. 3 AO ergeben. § 189 Satz 3 AO nimmt beide Fallkonstellationen in den Blick. Entweder hat das Finanzamt erkannt, dass mehrere hebeberechtigte Gemeinden vorhanden sind und dementsprechend einen Zerlegungsbescheid nach § 188 AO erlassen. In diesem Fall unterbleibt die Änderung der Zerlegung, wenn bis zum Ablauf eines Jahres seit der Bestandskraft des Steuermessbescheids kein weiterer Steuerberechtigter die Änderung der Zerlegung beantragt (§ 189 Satz 3, 1. Alt. AO). Oder das Finanzamt hat nicht erkannt, dass mehrere hebeberechtigte Gemeinden vorhanden sind und dementsprechend keinen Zerlegungsbescheid erlassen, sondern lediglich einer hebeberechtigten Gemeinde den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids nach § 184 Abs. 3 AO mitgeteilt. In diesem Fall unterbleibt die Nachholung der Zerlegung, wenn bis zum Ablauf eines Jahres seit der Bestandskraft des Steuermessbescheids kein weiterer Steuerberechtigter die Nachholung der Zerlegung beantragt (§ 189 Satz 3, 2. Alt. AO). § 189 Satz 3, 2. Alt. AO schützt demnach auch diejenige Gemeinde vor einer nachträglichen Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, der das Finanzamt lediglich den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids nach § 184 Abs. 3 AO mitgeteilt hat, wenn bis zum Ablauf eines Jahres seit der Bestandskraft des Gewerbesteuermessbescheids kein weiterer Steuerberechtigter die Nachholung der Zerlegung beantragt. Diese hebeberechtigte Gemeinde ist dann berechtigt, die Gewerbesteuer aufgrund des unzerlegten Gewerbesteuermessbetrags festzusetzen und zu erheben.
21Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt E. -West der Antragstellerin den Inhalt der Gewerbesteuermessbescheide für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 durch die Übermittlung dieser Gewerbesteuermessbescheide im Juni 2016 mitgeteilt. Innerhalb eines Jahres seit der Bestandskraft der Gewerbesteuermessbescheide nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Urteil des FG N1. vom 13. Oktober 2015 - 12 K 374/12 G - hat offenbar kein weiterer Steuerberechtigter die Nachholung der Zerlegung beantragt.
22Die Festsetzungsfrist war bei Festsetzung der Gewerbesteuer für die Jahre 2007 bis 2009 durch die Antragsgegnerin mit dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 16. Februar 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht abgelaufen. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer der Antragstellerin für das Jahr 2007 läuft jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst am 31. Dezember 2020 ab, die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer für das Jahr 2008 am 31. Dezember 2021 und die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer für das Jahr 2009 am 31. Dezember 2022.
23Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, das die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt. Die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer der Antragstellerin für das Jahr 2007 begann demnach mit Ablauf des 31. Dezembers 2010, die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer für das Jahr 2008 mit Ablauf des 31. Dezembers 2011 und die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer für das Jahr 2009 mit Ablauf des 31. Dezembers 2012. Nach § 14a Satz 1 GewStG in der für die Erhebungszeiträume 2007 bis 2009 geltenden Fassung - a. F. - war für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 GewStG außerdem eine Zerlegungserklärung abzugeben. Die Antragstellerin hat für die Jahre 2007 bis 2009 jedoch keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben (siehe FG N1. , Urteil vom 13. Oktober 2015 - 12 K 374/12 G -, Urteilsabdruck S. 3 f.). Nach § 18 GewStG entsteht die Gewerbesteuer, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21 GewStG) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
24Die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuern der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 beträgt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeweils zehn Jahre. Nach § 169 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
25Die Gesellschafterin X. hat die Gewerbesteuern der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinterzogen. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Diese Voraussetzungen liegen hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.
26Die Gesellschafterin X. hat mit drei Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 gegenüber dem Finanzamt E. -I3. erklärt, die Geschäftsleitung der Antragstellerin habe sich in den Jahren 2007 bis 2009 „Am L1. 14“ befunden. Dort seien keine Arbeitslöhne und kein Unternehmerlohn gezahlt worden. Hingegen habe die Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 in Zossen eine Betriebsstätte unterhalten. Dort seien Arbeitslöhne einschließlich Unternehmerlohn in Höhe von 100.000,- € pro Kalenderjahr gezahlt worden (Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, Beiakte Heft 1, Bl. 99 bis 101).
27Die drei Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 sind offenbar von der Gesellschafterin X. für die Antragstellerin abgegeben worden. Sie sind nicht von den Gesellschafterinnen der Antragstellerin unterschrieben worden, sondern enthalten nur die - auf den Zerlegungserklärungen für 2007 und 2008 von Frau X. unterschriebene - Erklärung, die Steuerberaterin X. habe bei der Anfertigung der Erklärungen mitgewirkt. Für die Anfertigung und Abgabe durch Frau X. spricht auch die Ortsangabe „E. “ in den Zerlegungserklärungen.
28Dass die Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 mangels Unterschrift der Gesellschafterinnen der Antragstellerin unwirksam waren (vgl. § 14a Satz 3 GewStG a. F.) ist unerheblich. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt tatbestandlich keine wirksame Steuererklärung voraus, sondern lediglich unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen.
29Vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2002 - 5 StR 97/02 -, juris, Rdnr. 12.
30Die Angaben der Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2018, die Antragstellerin habe in den Jahren 2007 bis 2009 in A. eine Betriebsstätte unterhalten und dort seien pro Kalenderjahr Arbeitslöhne einschließlich Unternehmerlohn in Höhe von 100.000 € gezahlt worden, waren unrichtig. Mit ihrer Angabe, die Antragstellerin habe in den Jahren 2007 bis 2009 in A. eine Betriebsstätte unterhalten, hat die Gesellschafterin X. zugleich behauptet, in A. habe in den Jahren 2007 bis 2009 eine feste Geschäftseinrichtung bestanden, die der Tätigkeit des Unternehmens der Antragstellerin gedient und über die sie Verfügungsmacht besessen habe. Letzteres war jedoch nicht der Fall.
31Die Antragstellerin trägt hierzu vor, in A. habe die Antragstellerin Verhandlungen mit Industriepartnern geführt, in erster Linie mit der N. GmbH. Die N. GmbH habe die Tätigkeit der Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 mit durchschnittlich ca. 100.000 € jährlich unterstützt. In Zusammenarbeit mit der N3. E1. GmbH seien Kalkulationen der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin durchgeführt und Konzepte und Vertragsmuster entwickelt worden. Die Verhandlungen hätten durchschnittlich einmal im Monat in dem Anwesen M1. E2.---straße 24 in A. stattgefunden. Eigentümer des Anwesens seien die Eheleute B2. und C. K. , wohnhaft ebendort. Herr K. sei seinerzeit der Geschäftsführer der N3. E1. GmbH gewesen. Für die Verhandlungen seien Büroräume der Frau B2. K. auf deren Einladung genutzt worden. Frau K. habe seinerzeit ein Beratungsunternehmen geführt, zu dem auch ein Besprechungsraum gehört habe. Die Gesellschafterin T. und Frau K. hätten geschäftlich in Verbindung gestanden.
32Aus alldem wird offensichtlich, dass die Antragstellerin über keinerlei Verfügungsmacht über die für die Besprechungen genutzten Räume in dem Anwesen M1. E2.---straße 24 in A. verfügte, mithin dort auch keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO unterhielt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin erfolgte die Nutzung der Räume auf Einladung der Frau K. . Eine wie auch immer geartete Verfügungsmacht der Antragstellerin über die Räume wurde hierdurch nicht begründet. Die Besprechungen der Antragstellerin mit der N3. E1. GmbH fanden offensichtlich nur deshalb in dem Räumen auf dem Anwesen M1. E2.---straße 24 in A. stattfanden, weil der Geschäftsführer der N3. E1. GmbH, Herr C. K. , dort wohnhaft und Miteigentümer des Anwesens war. Die Eheleute K. behielten daher als Miteigentümer des Anwesens jederzeit die volle und alleinige Verfügungsgewalt über die für die Besprechungen genutzten Räume.
33Da sich in A. nach alledem keine Betriebsstätte der Antragstellerin befand, hat sie dort auch keine Arbeitnehmer beschäftigt, denen Arbeitslöhne gezahlt wurden, und ist A. auch kein Unternehmerlohn zuzuordnen.
34Die unrichtigen Angaben der Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 betrafen steuerlich erhebliche Tatsachen. Tatsachen sind unter anderem dann steuerlich erheblich, wenn sie Grund und Höhe des Steueranspruchs beeinflussen.
35Vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2002 - 5 StR 97/02 -, juris, Rdnr. 20; Hellmann, in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Stand August 2018, § 370 AO, Rdnr. 76.
36Die unrichtigen Angaben der Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016, die Antragstellerin habe in den Jahren 2007 bis 2009 in A. eine feste Geschäftseinrichtung unterhalten, über die sie Verfügungsmacht besessen habe, und dort seien Arbeitslöhne einschließlich Unternehmerlohn in Höhe von 100.000,- € pro Kalenderjahr gezahlt worden, betrafen solche Tatsachen. Falls die Antragstellerin in A. in den Jahren 2007 bis 2009 tatsächlich eine Betriebsstätte unterhalten und dort Arbeitslöhne einschließlich Unternehmerlohn gezahlt hätte, hätte dies einen Anspruch der Gemeinde A. auf Gewerbesteuer begründet, was wiederum den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewerbesteuer für denselben Zeitraum beeinflusst hätte (vgl. §§ 4 Abs. 1, 18 GewStG).
37Die Gesellschafterin X. hat durch ihre unrichtigen Angaben in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 die Gewerbesteuern der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 verkürzt. Eine Steuer ist dann verkürzt, wenn sie aufgrund der unrichtigen Angaben niedriger festgesetzt worden ist, als sie nach den Steuergesetzen hätte festgesetzt werden müssen.
38Vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 -, NJW 2009, 2546 (2547), Rdnr. 16.
39Dies war hier der Fall. Aufgrund der unrichtigen Abgaben der Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 hat das Finanzamt E. -I3. den Zerlegungsanteil der Antragsgegnerin in den Zerlegungsbescheiden vom 13. Januar 2017 auf null Euro festgesetzt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 27. Januar 2017 die Gewerbesteuern der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 auf null Euro festgesetzt. Wie oben ausgeführt, hätte das Finanzamt E. -I3. den jeweiligen Gewerbesteuermessbetrag der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 jedoch nicht zerlegen dürfen und die Antragsgegnerin daher die Gewerbesteuern der Antragstellerin auf 45.247,- € für das Jahr 2007, 28.899,- € für das Jahr 2008 und 30.901,- € für das Jahr 2009 festsetzen müssen.
40Die unrichtigen Angaben der Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 waren ursächlich für die Verkürzung der Gewerbesteuern der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 („dadurch“). Ursächlich für die Steuerverkürzung ist eine unrichtige Angabe dann, wenn sie im tatbestandsmäßigen Erfolg - der Steuerverkürzung - wesentlich fortwirkt.
41Vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 -, juris, Rdnr. 137.
42Dies war hier der Fall. Wenn die Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 nicht wahrheitswidrig angegeben hätte, die Antragstellerin habe in den Jahren 2007 bis 2009 in A. eine Betriebsstätte unterhalten und dort Arbeitslöhne einschließlich Unternehmerlohns in Höhe von 100.000,- € pro Kalenderjahr gezahlt, hätte das Finanzamt E. -I3. die Zerlegungsbescheide vom 13. Januar 2017 nicht erlassen. Denn dann wäre als einzige Angabe der Antragstellerin in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 übrig geblieben, dass sich die Geschäftsleitung der Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 in E. Am L1. 14 befunden habe, wo aber keine Arbeitslöhne und kein Unternehmerlohn gezahlt worden sei. Auf eine solche (perplexe) Erklärung hin hätte das Finanzamt keinen Zerlegungsbescheid erlassen. Dann hätte auch die Antragsgegnerin nicht im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 27. Januar 2017 die Gewerbesteuer der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 auf null Euro festgesetzt.
43Die Gesellschafterin X. handelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bedingt vorsätzlich. Für bewusst unrichtige Angaben der Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 spricht, dass es nach dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Sachverhalt offenkundig war, dass die Antragstellerin über die Räume in A. keine Verfügungsmacht besaß und daher dort auch keine Betriebsstätte unterhielt. Ferner spricht für bewusst unrichtige Angaben der Gesellschafterin X. , dass sich entgegen ihren Angaben in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 die Geschäftsleitung der Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 offenkundig nicht in dem Gebäude Am L1. 14 in E. befand. Nach den Angaben der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung habe sich Herr T. als faktischer Geschäftsführer der Antragstellerin seit 2006 in U1. aufgehalten. Ab Juli 2007 habe er eine Wohnung in U. T1. angemietet, von der aus er die Geschäfte der Antragstellerin betrieben habe. In dem Gebäude Am L1. 14 in E. hätten sich ab 2012 die Praxisräume der von der B. O. GmbH & Co. KG betriebenen Klinik befunden.
44Schließlich spricht für zumindest bedingten Vorsatz der Gesellschafterin X. , dass die unrichtigen Angaben in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 offensichtlich dazu dienen sollten, die bestandskräftigen Gewerbesteuer- und Zinsforderungen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin aus dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Juni 2011 zu Fall zu bringen.
45Die Antragsgegnerin hatte mit Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Juni 2011 die Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 auf insgesamt 113.251,- € festgesetzt. Der Bescheid war bestandskräftig, weil die Antragstellerin hiergegen keine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben hatte (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 3 JustG NRW). Die Klage der Antragstellerin gegen die zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts E. -I3. vom 10. Juni 2011 hatte das FG N1. mit Urteil vom 13. Oktober 2015 - 12 K 374/12 G - rechtskräftig abgewiesen. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin mit Bescheid vom 18. November 2016 die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 10. Juni 2011 aufgehoben und die Antragstellerin zur Zahlung der festsetzten Gewerbesteuer- und Zinsforderungen für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von insgesamt 113.251,- € zum 21. Dezember 2016 aufgefordert.
46In dieser Situation dienten die unrichtigen Angaben in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 offensichtlich dem Zweck, die bestandskräftigen Gewerbesteuer- und Zinsforderungen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin aus dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Juni 2011 in Höhe von insgesamt 113.251,- € zu Fall zu bringen. Dies spricht dafür, dass die Gesellschafterin X. hier bewusst unrichtige Abgaben machte oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass ihre Angaben unrichtig waren. Die unrichtigen Angaben in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016, die Antragstellerin habe in den Jahren 2007 bis 2009 in A. eine Betriebsstätte unterhalten und dort Arbeitslöhne einschließlich Unternehmerlohn in Höhe von 100.000,- € pro Kalenderjahr gezahlt, sollten das Finanzamt E. -I3. offenkundig veranlassen, Zerlegungsbescheide zu erlassen, in denen es den Anteil der Antragsgegnerin am Gewerbesteuermessbetrag der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 auf null Euro festsetzte, wie dies in den Zerlegungsbescheiden vom 13. Januar 2017 dann auch tatsächlich geschah. Aufgrund dieser Zerlegungsbescheide setzte dann die Antragsgegnerin die Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 mit Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 27. Januar 2017 auf null Euro fest.
47Die Steuerhinterziehung der Gesellschafterin X. ist der Antragstellerin zuzurechnen. Aus § 169 Abs. 2 Satz 3 AO ergibt sich, dass die Steuerhinterziehung auch dann dem Steuerschuldner zuzurechnen ist, wenn sie von einer Person begangen wurde, deren sich der Steuerschuldner zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient. Die Antragstellerin hat sich der Gesellschafterin X. zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten bedient. Dies ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Steuerschuldners in dessen steuerlichem Pflichtenkreis tätig wird.
48Vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - VII B 298/03 -, juris, Rdnr. 17.
49Die Gesellschafterin X. ist mit der Abgabe der Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 mit Wissen und Wollen der Antragstellerin in deren steuerlichen Pflichtenkreis tätig geworden. Der Senat geht davon aus, dass die Gesellschafterin X. von der Antragstellerin bevollmächtigt war, steuerliche Erklärungen für sie abzugeben. Nach dem Vortrag der Antragstellerin im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Gesellschafterin X. im Innen- und Außenverhältnis ausschließlich als Steuerberaterin tätig geworden und hat sich um sämtliche steuerlichen Belange der Antragstellerin gekümmert (FG N1. , Urteil vom 13. Oktober 2015 - 12 K 374/12 G -, Urteilsabdruck S. 6 oben). Abgesehen davon hat die Antragstellerin durch die Steuerhinterziehung der Gesellschafterin X. auch einen Vermögensvorteil im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 3 AO erlangt. Sie ist durch die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Nachforderungszinsen auf null Euro in dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2017 von einer Verbindlichkeit befreit worden, nämlich von den bestandskräftig festgesetzten Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen aus dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2011 in Höhe von 113.251,- €.
50Der Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO steht hinsichtlich der Gewerbesteuern für die Jahre 2007 und 2008 nicht entgegen, dass die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für die Festsetzung der Gewerbesteuern für die Jahre 2007 und 2008 im Tatzeitpunkt am 20. Dezember 2016 (Eingang der Zerlegungserklärungen beim Finanzamt E. -I3. ) bereits abgelaufen war. Der Norm des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO geht es darum, den mit dem Institut der Verjährung allgemein verfolgten Zweck, Rechtsfrieden zwischen dem Abgabeberechtigten und dem Steuerpflichtigen eintreten zu lassen, im speziellen Fall der Steuerunehrlichkeit für eine längere Zeitspanne zurücktreten zu lassen. Hat also der leichtfertig, erst recht der vorsätzlich handelnde Steuerdelinquent selbst die entscheidende Ursache dafür gesetzt, dass die Steuern nicht in gesetzmäßiger Weise festgesetzt und erhoben wurden, dann darf er je nach dem Maß seiner Unehrlichkeit die Rechtswohltat der Verjährung erst nach Ablauf von fünf oder zehn Jahren in Anspruch nehmen. Der geschädigte Fiskus darf bis dahin die hinterzogenen Beträge im Interesse der Besteuerungsgleichheit nachfordern. Rechtsfriede nach Ablauf der vierjährigen Frist soll nur in den Fällen eintreten, in denen sich der Steuerpflichtige nicht schuldhaft, also steuerehrlich verhalten hat. Allein der Steuerehrliche darf das vom Rechtsinstitut der Verjährung geschützte Vertrauen, nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit keinen Steuernachforderungen des Finanzamts mehr ausgesetzt zu sein, in Anspruch nehmen.
51Vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2008 - VIII R 1/07 -, BFHE 220, 229 (234 f.).
52Dieser Regelungszweck verlangt auch dann die Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn die reguläre Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO bei Begehung der Steuerhinterziehung bereits abgelaufen war. Auch in diesem Fall verdient das Vertrauen des Steuerpflichtigen, der über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder von einem solchen Verhalten von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, oder sonstiger Dritter profitiert, nach Ablauf der Verjährungsfrist keinen Steuernachforderungen mehr ausgesetzt zu werden, keinen Schutz.
53Nach alledem kam es hinsichtlich des Ablaufs der Festsetzungsfrist auf die Vorschrift des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nicht mehr an. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die diesbezügliche Auffassung des Verwaltungsgerichts unter Zugrundelegung der regulären vierjährigen Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO unzutreffend wäre. In diesem Fall wären die Verjährungsfristen für die Gewerbesteuern für die Jahre 2007 bis 2009 bereits am 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 abgelaufen. Der Erlass der Zerlegungsbescheide vom 13. Januar 2017 und deren Aufhebung vom 22. Januar 2018 hätten deren Ablauf daher nicht mehr nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO hemmen können. Die Vorschrift bewirkt nicht, dass eine zunächst abgelaufene Festsetzungsfrist durch den Erlass eines Grundlagenbescheids im Umfang der von diesem ausgehenden Bindungswirkung wieder erneut in Lauf gesetzt wird.
54Vgl. BFH, Urteil vom 12. August 1987 - II R 202/84 -, BFHE 150, 319 (321).
55Die Festsetzung der Nachforderungszinsen im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 16. Februar 2018 und im Zinsbescheid vom 23. März 2018 entspricht § 233a AO und ist daher rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Gewerbesteuern der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 erst mit Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 16. Februar 2018 wirksam festgesetzt im Sinne des § 233a Abs. 2 Satz 3 AO. Die Festsetzung im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Juni 2011 hatte die Antragsgegnerin mit ihrem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 27. Januar 2017 wieder aufgehoben, indem sie die Gewerbesteuer der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 dort auf null Euro festgesetzt hatte. Die Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AO ist gewahrt.
56Die Antragstellerin kann sich nach alledem nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe mit Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 27. Januar 2017 die Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 auf null Euro festgesetzt und damit den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Juni 2011 aufgehoben. Die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 ist infolge der Steuerhinterziehung durch die Gesellschafterin X. , die sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss, noch nicht abgelaufen. Auf Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin daher nicht mit Erfolg berufen. Die Antragsgegnerin durfte (und musste) die Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 (erneut) festsetzen, nachdem das Finanzamt E. -I3. seine (rechtswidrigen) Zerlegungsbescheide vom 13. Januar 2017 auf die Einsprüche der Antragsgegnerin hin mit Abhilfebescheid vom 22. Januar 2018 aufgehoben hatte (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Satz 2 GKG.
59Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 AO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1)1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
(2)1Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.2Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet.3In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.
(3)1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt.2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- 1.
die Stätte der Geschäftsleitung, - 2.
Zweigniederlassungen, - 3.
Geschäftsstellen, - 4.
Fabrikations- oder Werkstätten, - 5.
Warenlager, - 6.
Ein- oder Verkaufsstellen, - 7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, - 8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn - a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder - b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder - c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
(1)1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
(2)1Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.2Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet.3In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.
(3)1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt.2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden.
(2)1Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewerbekarte bedarf.2Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt den Steuermessbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.
(1)1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
(2)1Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.2Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet.3In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.
(3)1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt.2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.
(1)1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.2Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist.
(2)1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen
- 1.
Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten, - 2.
sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden, - 3.
Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. - 4.
(weggefallen)
Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen bei der Änderung der Zerlegung nur solche Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen bei der Änderung der Zerlegung nur solche Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.
(1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich.
(2) Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen bei der Änderung der Zerlegung nur solche Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.
(1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich.
(2) Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
(1)1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.2Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist.
(2)1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen
- 1.
Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten, - 2.
sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden, - 3.
Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. - 4.
(weggefallen)
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- 1.
die Stätte der Geschäftsleitung, - 2.
Zweigniederlassungen, - 3.
Geschäftsstellen, - 4.
Fabrikations- oder Werkstätten, - 5.
Warenlager, - 6.
Ein- oder Verkaufsstellen, - 7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, - 8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn - a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder - b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder - c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1)1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
(2)1Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.2Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet.3In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.
(3)1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt.2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:
- 1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist, - 2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat, - 3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, - 4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist, - 5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und - 6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen
- 1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder - 2.
nach § 235
(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
Zweckbetriebe sind auch:
- 1.
- a)
Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3), - b)
Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen, - c)
Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 sind zu berücksichtigen,
- 2.
- a)
landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern, - b)
andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs - einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten - nicht übersteigen, - 3.
- a)
Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, - b)
Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und - c)
Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,
- 4.
Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen, zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen unterhalten werden, - 5.
Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen, - 6.
von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird, - 7.
kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und Getränken, - 8.
Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren, - 9.
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.