Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 4 Hebeberechtigte Gemeinde

(1)1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.

(2)1Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.2Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet.3In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.

(3)1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt.2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 9 Kürzungen


Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um 1. 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den let

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 16 Hebesatz


(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist. (2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalen
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone


Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach d
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 2 Steuergegenstand


(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrie

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 4 ZB 17.2268

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.592,50 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2016 - 4 N 15.360

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 4 N 15.360 Im Namen des Volkes Urteil 13. Januar 2016 4. Senat Sachgebietsschlüssel: 141 Hauptpunkte: Normenkontrollantrag gegen Eingemeindungsverord

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Nov. 2018 - 14 B 1121/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 38.808,- € festgesetzt. Gründe: 1Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnun

Landgericht Dortmund Urteil, 07. Sept. 2016 - 3 O 14/16

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 50.000,00 €. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Ta

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juni 2015 - III S 12/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Tenor Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das Finanzgericht Bremen bestimmt. Dieser Beschluss ist una

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juli 2013 - X R 40/10

bei uns veröffentlicht am 17.07.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 1. Januar 2001 alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatung

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(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für...
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