Abgabenordnung - AO 1977 | § 189 Änderung der Zerlegung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 189 Änderung der Zerlegung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen bei der Änderung der Zerlegung nur solche Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 28/11/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 38.808,- € festgesetzt. Gründe: 1Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnun
published on 17/10/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand2Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich eines Antrages auf Änderung von Bescheiden über
published on 02/02/2012 00:00

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. 2
published on 07/01/2009 00:00

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Bescheid für 2007 über den Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen. 2 Die … KG (KG) hat den Sitz ihrer Geschäftsleitung in X. Di
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.