Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
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Gewerbesteuergesetz Inhaltsverzeichnis
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28.11.2018 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 38.808,- € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnun
published on 27.07.2017 00:00
Tenor
Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 03.02.2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.04.2016 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eine
published on 25.08.2016 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten im Verfahren gegen geänderte Gewerbesteuermessbescheide 2003 und 2006 darüber, ob das Ende der Abwicklung der Klägerin im Jahr 2009 erfolgte und damit ein rückwirkendes Ereignis eingetreten ist, was sich auf de
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