Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

Referenzen - Gesetze | § 21 GewStG
§ 21 GewStG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 21 GewStG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gewerbesteuergesetz.
Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 18 Entstehung der Steuer
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 21 GewStG.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Nov. 2018 - 14 B 1121/18
bei uns veröffentlicht am 28.11.2018
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 38.808,- € festgesetzt.
Gründe:1Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnu
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Juli 2017 - 10 K 2902/16
bei uns veröffentlicht am 27.07.2017
Tenor
Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 03.02.2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.04.2016 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung e
Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 25. Aug. 2016 - 5 K 53/15
bei uns veröffentlicht am 25.08.2016
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Verfahren gegen geänderte Gewerbesteuermessbescheide 2003 und 2006 darüber, ob das Ende der Abwicklung der Klägerin im Jahr 2009 erfolgte und damit ein rückwirkendes Ereignis eingetreten ist, was sich auf den B