(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

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Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG | § 1 Inhalt und Wirkung der strafbefreienden Erklärung


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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - 1 StR 192/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - 1 StR 484/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 485/18 vom 7. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2019:070219B1STR485.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Besc

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2011 - 1 StR 295/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - 1 StR 626/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 626/12 vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2019 - 1 StR 604/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2011 - 1 StR 579/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 1 StR 561/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 5 6 1 / 1 3 vom 29. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2011 - IX ZB 37/08

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 37/08 vom 13. Oktober 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 220, 250 Nr. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 1 Werden in den darstellenden Teil des Insolvenzplans die vom

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2004 - 5 StR 554/03

bei uns veröffentlicht am 07.06.2004

5 StR 554/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juni 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Steuerhehlerei u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2004 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urte

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - 5 StR 579/03

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

5 StR 579/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 2004 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- ger

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2014 - 1 StR 422/13

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 2 2 / 1 3 vom 5. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Re

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 1 StR 578/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 5 7 8 / 1 3 vom 6. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 1 StR 577/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 5 7 7 / 1 3 vom 6. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchter Steuerhinterziehung zu 2.: Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2011 - 1 StR 41/09

bei uns veröffentlicht am 20.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 41/09 vom 20. Oktober 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja _____________________ AO § 370 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Zur Versagung de

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2019 - 1 StR 81/18

bei uns veröffentlicht am 24.04.2019

BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja TabStG § 23 Abs. 1 Satz 3 AO §§ 370, 374 Nur der vor Beendigung des Verbringungsvorgangs erlangte Besitz an unversteuerten Tabakwaren kann die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gem

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2009 - 1 StR 491/09

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 491/09 vom 16. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 2009, an der teilgenommen habe

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2007 - 5 StR 372/06

bei uns veröffentlicht am 01.02.2007

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja §§ 370, 373, 374 AO Art. 40 Zollkodex; §§ 19, 21 TabStG 1. Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware („Schmuggelware“) mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und oh

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2017 - 1 StR 339/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 339/16 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetrugs u.a. ECLI:DE:BGH:2017:251017U1STR339.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlun

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2012 - 1 StR 296/12

bei uns veröffentlicht am 08.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 296/12 vom 8. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 1 StR 242/18

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 242/18 vom 8. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:080519B1STR242.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Genera

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - 1 StR 19/19

bei uns veröffentlicht am 09.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 19/19 vom 9. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Steuerhehlerei u.a. ECLI:DE:BGH:2019:090519B1STR19.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundes

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2009 - 1 StR 283/09

bei uns veröffentlicht am 10.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 283/09 vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urt

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2006 - 5 StR 324/06

bei uns veröffentlicht am 29.11.2006

5 StR 324/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 7., 27. u

Referenzen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten...
(1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde...
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie...