Abgabenordnung - AO 1977 | § 188 Zerlegungsbescheid

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich.

(2) Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.

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(1) 1Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes einen Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest, so braucht ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt zu werden. 2Die hebeberechtigten Gemeinden können an dem Steuermes
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. (2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkun
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published on 28/11/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 38.808,- € festgesetzt. Gründe: 1Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnun
published on 08/05/2015 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen
published on 07/01/2009 00:00

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Bescheid für 2007 über den Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen. 2 Die … KG (KG) hat den Sitz ihrer Geschäftsleitung in X. Di
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(1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. (2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die...