Tenor

1. Auf die Erstberufung der Klägerin und die Zweitberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts S. vom 18. August 2008 – 12 O 71/96 – unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten vom 11.1./17.1.2005 mit einer Gegenforderung in Höhe von 777.097,37 EUR aus Umsatzsteuer gegenüber der Firma GmbH in I., verurteilt, an die Klägerin und an Rechtsanwalt als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma GmbH als Gesamtberechtigte 696.364,66 EUR (1.361.970,90 DM) nebst Zinsen aus 645.625,78 EUR (1.262.734,27 DM)

a. für die Zeit vom 03.12.1995 – 31.12.2001 in Höhe von 1% über dem jeweiligen Lombardsatz der deutschen Bundesbank

b. für die Zeit ab 01.01.2002 in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches

zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 57%, der Beklagte 43% von den Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beklagte trägt 43% von den Kosten der Streithelferin. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für alle bislang entstandenen Gebühren auf 1.620.107,96 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit der Klage Restwerklohn–, Schadensersatz- und Verzugszinsansprüche aus abgetretenem Recht in Höhe von 1.620.107,66 EUR (=3.168.655,75 DM) gegen das beklagte Land.

Sie leitet ihre Ansprüche von der Firma GmbH in I. (im folgenden Text: M.) her, deren Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin, der Zeuge N. S., war und über deren Vermögen am 05.12.1994 das Konkursverfahren eröffnet wurde.

Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung waren die Leistungen aus den Bauverträgen erbracht und abgenommen.

Durch Vereinbarung vom 25.10./06.11.1995 (Bl. 1284-1288 d.A.) verkaufte der Konkursverwalter die Forderungen an die Klägerin, die sie nunmehr geltend macht.

Mit Schreiben vom 21.01.2004 (Bl. 1440 d.A.) erklärte der Konkursverwalter, dass Zahlung an die Klägerin und ihn gemäß § 432 BGB zu verlangen sei.

Das beklagte Land hatte die Baumaßnahme „S.“ im Jahre 1989 mit dem Ziel, die sehr breiten Verkehrsflächen zu reduzieren, ausgeschrieben. Gegenstand der öffentlichen Ausschreibung und des Auftrages (beide in Stehordner I) waren zwei Lose. Los I betraf den Straßenbau (Betonabbruch, Erdarbeiten, Oberbau und Natursteinpflaster). Los II betraf Erdarbeiten zur Verlegung von Versorgungsleitungen (Kabelgraben, Grubensand, KG-Rohre, Aufnehmen der Versorgungskabel).

Die Arbeiten nach Los I wurden im Auftrag des beklagten Landes vergeben. Hinsichtlich Los II streiten die Parteien darüber, ob das beklagte Land auch Auftraggeber dieser Arbeiten war.

Auf Grund eines Angebotes der Firma M. vom 01.06.1989 (Stehordner I) erteilte das beklagte Land, vertreten durch mit Schreiben vom 02.10.1989, bei der Firma M. am 06.10.1989 eingegangen, der Firma M. den Zuschlag über die Angebotssumme von DM 1.540.812,62 (brutto).

Der Auftrag vom 02.10.1989 enthielt auf Blatt 2 den Zusatz:

„Über den Anteil der Stadtverwaltung S. und Stadtwerke S. ist gesondert Rechnung zu legen“ (Im Einzelnen Stehordner I).

Mit der Auftragnehmerin wurde eine quotenmäßige Berechnung der auf die Stadt S. und das Land entfallenden Arbeiten vereinbart und später in der Schlussrechnung der Firma M. berücksichtigt. Als Ausführungszeit war ein Arbeitszeitraum von 150 Werktagen vorgesehen. Vertragsgrundlagen waren die VOB/B (1981), die Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, die Besonderen Vertragsbedingungen, die Leistungsbeschreibung, die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis (im Einzelnen Stehordner I).

Auf Seite 4 der Leistungsbeschreibung (Stehordner I) ist ausgeführt:

„Gleichzeitig während der Ausführung der Baumaßnahme erfolgt die Ver- bzw. Umlegung von folgenden Leitungen:

1. Gas-, Wasser-, Elektroleitungen = Stadtwerke S.

2. Postkabel = Fernmeldeamt S.

3. S. Kabel

Eventuell sich hieraus ergebende Behinderungen am Bauablauf sind vom Auftragnehmer zu dulden.“

Am 28.10.1989 fand eine Baustelleneinweisung der Firma M. statt. Der Baubeginn wurde auf den 13.11.1989 festgelegt. Am 13.11.1989 nahm die Firma M. die Arbeiten auf. Am 30.11.1989 kam es zu einer Unterbrechung, da ein Grundstückseigentümer eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte.

Die Firma M. bemühte sich auch um die von der Post zu vergebenen Arbeiten (siehe oben Ziffer 2.) und erhielt den Auftrag unter dem 05.12.1989 (Stehordner I) über geplante 37.638,22 DM. Infolge von Planänderungen und Zusatzleistungen rechnete die Firma M. letztlich mit der Post insgesamt 167.042,26 DM ab.

Bei der Durchführung der Arbeiten kam es insgesamt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen. Gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B meldete die Firma M. am 19.10.1990, 27.11.1990, 19.04.1991, 20.04.1991, 22.04.1991, 02.05.1991, 11.09.1991, 11.10.1991, 17.10.1991, 21.10.1991 und 24.10.1991 (alle Stehordner I) Behinderungen an.

Am 31.03.1992 fand ein förmlicher Abnahmetermin an der Baustelle statt ( Stehordner I + Anlage 24 der Klageerwiderung (KLE) + Anlage SS 12.4.2005 = Bl. 1788 d.A.). Am 15.05.1992 (Stehordner I „1992“ + Anlage SS 12.4.2005 = Bl. 1788 d.A.) erfolgte ein Nachabnahmetermin.

Die Firma M. unterbreitete wegen verlängerter Vorhaltung der Baustelleneinrichtung sowie wegen Mehrleistungen das Nachtragsangebot Nr. 6 vom 01.08.1990 (Stehordner I + Anlage 14 KLE) sowie wegen Behinderungen und Mehraufwendungen das Nachtragsangebot Nr. 10 vom 02.12.1992 (Stehordner I + Anlage 17 KLE + Bl. 866 ff. d.A.), deren sachliche Berechtigung durch das beklagte Land lediglich teilweise anerkannt wurde.

Hinsichtlich des Nachtragsangebotes Nr. 6 fand ein Verfahren nach § 18 Nr. 2 VOB/B statt, dass allerdings durch den Einspruch der Firma M. (Stehordner I „1992“) nicht zum Abschluss gelangte.

Nach Darlegung des beklagten Landes wurde hierauf ein Betrag von DM 76.751,91 sowie durch die Stadt S. ein Betrag von DM 24.939,20 gezahlt.

Mit Schreiben vom 17.03.1993 (Anlage 22 KLE) erkannte das S. hinsichtlich des Nachtragsangebotes Nr. 10 eine Nachtragssumme von DM 416.041,30 (brutto) an, die, - so der Sachvortrag des beklagten Landes -, auch bezahlt worden sei.

Zuvor gestand das S. mit Schreiben vom 03.02.1993 (Anlage 6 KLE) eine Baufristverlängerung von 333 Werktagen auf 488 Werktagen zu. Dabei legte es die witterungsbedingten, der Bauzeit hinzuzurechnenden Ausfalltage auf 116 Werktage fest und bestimmte, dass die Gesamtbauzeit am 23.11.1991 abgelaufen sei.

Unter dem 13.05.1993 erteilte die Firma M. Schlussrechnung über das Bauvorhaben, mit der sie auch Mehrleistungen und Schadensersatz forderte und die sie unter dem 15.09.1993 - korrigiert in der Aufteilung des Rechnungsbetrages nach Landanteil und Stadtanteil - erneut einreichte (Stehorder I „1993“ + Anlage 25 KLE).

Gegenstand der Klageforderung ist nunmehr eine überarbeitete Schlussrechnung vom 31.10.1995 (Bl. 64 ff. d.A.), mit der die gesamte Baumaßnahme sowohl hinsichtlich Los I als auch hinsichtlich Los II gegenüber dem beklagten Land abgerechnet wurde.

Diese Schlussrechnung umfasst neben dem ursprünglichen Auftragsgegenstand die Nachträge zu beiden Losen wie auch unter Titel 13 Forderungen, die aus Verzug der Auftraggeberin resultieren sollen, sowie unter dem Aspekt schuldhaft verzögerter Bauausführungen weitere Ansprüche auf Werklohnvergütung bzw. Schadensersatz.

Auf den Schlussrechnungsbetrag von 5.517.437,62 DM (netto) wurden ausweislich der Schlussrechnung insgesamt 2.569.760,84 DM gezahlt, so dass noch eine Nettorestforderung in Höhe von 2.947.676,20 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer aus den geringeren Werklohnanteilen in Höhe von 1.152.100,28 DM und aus 426.325,06 DM, mithin insgesamt noch ein Betrag von 3.168.655,75 DM (= EUR 1.620.107,29) im Streit ist.

Auf die Schlussrechnung vom 31.10.1995 teilte das S. mit Schreiben vom 30.11.1995 (Stehordner I „1995“ + Bl. 1958 d.A.), das bei der Firma M. am 02.12.1995 einging, dieser mit, dass die überlassenen 6 Ordner mit Kopien unbearbeitet zurückgegeben werden. Mit der Auszahlungsanordnung vom 22.11.1993 sei der Restbetrag der festgestellten Schlussrechnung an das Finanzamt I. überwiesen worden.

Mit Schreiben vom 06.08.1993 (Anlage B 52 = Bl. 1714 ff. d.A.) hatte das Finanzamt I. gegenüber der Firma M. erklärt, dass ihm an Lohn-, Umsatz- und Körperschaftssteuer lt. beigefügtem Kto.-Auszug eine Forderung in Höhe von 516.388,06 DM zustehe, womit die Aufrechnung gegen eine Forderung aufgrund der Rechnung vom 13.5.93 bzgl. der Baumaßnahme LIO 125 innerhalb der OD S. über 1.904.060,97 DM, für deren Auszahlung das Landesamt für Straßenwesen zuständig sei, erklärt werde.

Mit Schreiben vom 15.11.2004 (Anlage B 51 = Bl. 1713 d.A.) teilte das Finanzamt I. dem Landesbetrieb für Straßenbau mit, dass die Firma M. aus den Jahren 1991 bis 1994 Umsatzsteuer und Säumniszuschläge in Höhe von 800.217,00 EUR schulde.

Ausweislich der Konkurstabelle in dem Konkursverfahren der Firma M. () wurde unter dem 08.08.1996 (Anlage zum Schriftsatz vom 23.03.2005 = Bl. 1773 d.A.) eine Steuerforderung des Finanzamtes I. in Höhe von 1.423.794,79 DM (= 727.974,72 EUR) vom Konkursverwalter anerkannt und festgestellt.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:

Die in der Schlussrechnung vom 31.10.1995 (Bl. 64 ff. d.A.) aufgelisteten Einzelpositionen seien hinsichtlich der Massen und Einheitspreise zutreffend, die Leistungen seien vertrags- und fachgerecht ausgeführt sowie vereinbarungsgemäß berechnet.

Das beklagte Land hafte auch für die Arbeiten aus Los II. Auch wenn diese Arbeiten der Stadt S. zugute gekommen seien, sei Auftraggeber dennoch das beklagte Land gewesen, das mithin auch Kostenschuldner sei. Dies folge bereits daraus, dass die Arbeiten zusammen ausgeschrieben und vergeben worden seien und die Bauleitung durch Bedienstete des S. erfolgt sei.

Die handschriftliche Ergänzung im Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebotes an die Fa. M. (Stehordner I „Leistungsverzeichnis“) sei irrtümlich und fehlerhaft von dem Angestellten des S. erfolgt, ohne dass damit eine rechtlich relevante Änderung der im Amtsblatt des Saarlandes unter derselben Angebotsbezeichnung veröffentlichten öffentlichen Ausschreibung vorgenommen worden sei. Es habe sich auch lediglich um ein Übersendungsschreiben der Unterlagen gehandelt.

Der Zusatz in der Auftragserteilung vom 02.10.1989 „Über den Anteil der Stadtverwaltung S. und der Stadtwerke S. ist gesondert Rechnung zu legen“ (Stehordner I „Zuschlag“) habe demgegenüber lediglich ein rechnungs- und zahlungstechnisches Detail regeln sollen. Es habe sich dabei rechtlich um ein selbständiges neues Angebot des beklagten Landes bzw. des S. auf Abschluss eines Servicevertrages zum Splitting der Rechnungen nach Vorgabe des S. gehandelt.

Die Fa. M. habe dem S. eine zusätzliche Leistung verschaffen sollen, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Land und der Stadt S. (7./18.10.1988 = Bl. 1198 ff. d.A.) an sich von dem S. gegenüber der Stadt S. hätte erbracht werden sollen.

Demgemäß seien auch nur die Rechnungen für Leistungen aus dem Los I gesondert erstellt worden nach Stadt- und Landanteil. Über diese Serviceleistung hinsichtlich der getrennten Rechnungserstellung habe die Fa. M. in der Schlussrechnung vom 31.10.1995 unter Position 13.0008 eine angemessene Vergütung von dem beklagten Land gefordert.

Die Stadt S. sei neben dem beklagten Land Begünstigte des Los I. Während sich Los I auf den Straßenbau OD S. II BA und auf die mit der Verlegung der Straße erforderliche Neugestaltung der Bürgersteige beziehe und dadurch dem Saarland und der Stadt S. zugute gekommen sei, habe Los II ausschließlich die Erdarbeiten zur Verlegung von Versorgungsleitungen der Stadtwerke S. GmbH betroffen, wobei die Stadt S. mit den Versorgungsleitungen (Gas-, Wasser- und Elektroleitungen) nichts zu tun habe.

Soweit es um Schadensersatz und Mehrleistungen wegen Bauverzögerung gehe, seien die Verzögerungen zum einen auf mangelhafte Vorplanung und fehlerhafte Koordination der Bauarbeiten durch das S. zurückzuführen. So seien insbesondere zu kleine Bauflächen zur Verfügung gestellt und nicht hilfreiche verkehrspolizeiliche Anordnungen zur Verkehrsführung angeordnet worden. Zum anderen seien für die Verzögerungen die erheblichen Mehrarbeiten seitens der Deutschen Bundespost und der Stadt S., der Stadtwerke S. sowie durch eine Firma G. verantwortlich.

Das beklagte Land hafte auch deshalb für durch Verzögerungen entstandenen Mehraufwand und Schäden, weil es diese Mehrarbeiten bei der Ausschreibung nicht berücksichtigt habe und ihm daher die Verletzung von Planungs- und Koordinationspflichten anzulasten sei.

Die vereinbarte Bauzeit von 150 Tagen sei von vornherein völlig unzureichend gewesen, so dass auch eine sachgerechte Kalkulation des Auftrages durch die Firma M. nicht möglich gewesen sei.

Die Baumaßnahme sei in ihrer Gesamtheit erst am 25.06.1992 abgeschlossen gewesen, wobei das beklagte Land bei der Prüfung der Schlussrechnung im Übrigen eine Baufristverlängerung von zusätzlichen 24,33 Monaten, mithin vom 13.11.1989 bis zum 20.05.1992 anerkannt habe.

Außerdem sei in dem Schreiben des S. vom 25.04.1991 (Anlage 4 zum SS. v. 08.03.2002 (Bl. 1022 ff. d.A.)) die nicht von der Firma M. zu vertretende Überschreitung der Bauzeit für eine Zeitdauer von 7 Monaten anerkannt worden.

Das S. habe insgesamt eine Bauzeitverlängerung von 31,33 Monaten selber errechnet und anerkannt. Anstelle der ursprünglich vereinbarten 150 Werktage sei eine Frist von 7 Monaten vereinbart worden, wozu noch eine Bauzeitverlängerung von 24,33 Monaten zusätzlich vereinbart worden sei. Daher sei eine Gesamtbauzeit von 31,33 Monaten vereinbart worden, die am 15.05.1992 beendet gewesen sei.

Bei der Erstellung der Schlussrechnung vom 13.05.1993 seien sich die Vertragsparteien einig gewesen, dass es sich lediglich um eine „Pro-forma-Rechnung“ handele und Nachforderungen nicht ausgeschlossen seien. Schon mit der Rücksendung der Unterlagen, ohne die Schlussrechnung vom 31.10.1995 geprüft zu haben, habe das beklagte Land auf eine Rechnungsprüfung verzichtet, was zur Anerkennung der Rechnung führe.

Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages sei damit am 02.12.1995 eingetreten.

Außerdem sei, da der Sachverständige Prof. Dr. R. die von dem S. vorgenommenen Kürzungen der Schlussrechnung nicht nachvollziehen kann, weil die erforderlichen Begründungen nicht auffindbar sind, die Schlussrechnung 31.10.1995 als zugestandener Sachvortrag der Klägerin zu werten.

Grundsätzlich sei zwar eine Leistungsminderung von 47 % für die Berechnung der Klageforderung zugrunde zu legen. Es werde aber die von dem Sachverständigen ermittelte Leistungsminderung von 42 % akzeptiert. Auch danach sei die Schlussrechnung vom 31.10.1995 berechtigt.

Die von der Beklagtenseite erklärten Aufrechnungen bzw. behaupteten Zahlungen seien für die vorliegende Streitentscheidung irrelevant, da nicht geklärt sei, auf welche Position der Schlussrechnung vom 31.10.1995 Zahlungen erfolgt sein sollen und welche Steuerforderungen gegen die Fa. M. noch bestehen und mit der Aufrechnung erlöschen sollen.

Nachdem die Klägerin zunächst einen höheren Zinssatz verlangt hatte, hat die Klägerin (zuletzt) beantragt (Bl. 2065 f. d.A.):

Das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin und an Herrn Rechtsanwalt als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma GmbH als Gesamtempfangsberechtigte den Betrag 1.620.107,96 EUR (3.168.655,75 DM)

nebst Zinsen aus:

1.) 1.041.604,78 EUR (2.037.202,07 DM)

- für die Zeit vom 01.11.1995 – 31.12.1998 in Höhe von 1% über dem jeweiligen Lombardsatz der deutschen Bundesbank

- für die Zeit vom 01.01.1999 – 31.12.2001 in Höhe von 4 %

- für die Zeit ab 01.01.2002 in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches

2.) 82.463,33 EUR (161.294,04 DM)

- für die Zeit vom 01.07.1993 – 31.12.1998 in Höhe von 1% über dem jeweiligen Lombardsatz der deutschen Bundesbank

- vom 01.01.1999 – 31.12.2001 in Höhe von 4 %

- für die Zeit ab 01.01.2002 in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches

3.) 30.516,72 EUR (59.685,51 DM)

- für die Zeit vom 01.12.1995 – 31.12.1998 in Höhe von 1% über dem jeweiligen Lombardsatz der deutschen Bundesbank

- für die Zeit vom 01.01.1999 – 31.12.2001 in Höhe von 4 %

- für die Zeit ab 01.01.2002 in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches laut Anlage zum Mahnbescheid vom 29.12.1995,

zu zahlen mit der Maßgabe, dass Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf das Anderkonto zu erfolgen hat.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat im Wesentlichen vorgetragen:

Betreffend die Arbeiten in Los II sei der Auftrag namens der Stadt S. erteilt worden, so dass es hinsichtlich der in den Titeln 10 und 12 gestellten Nachforderungen bereits an der erforderlichen Passivlegitimation fehle. Nur aus praktischen Gründen sei das Los II dem Los I angehängt und gemeinsam der Zuschlag erteilt worden.

Am 07.10./18.10.1988 sei mit der Stadt S. eine Vereinbarung über die Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahme getroffen worden (Bl. 1198 ff. d.A.), in deren § 2 Abs. 1 (Bl. 1198 RS d.A.) ausdrücklich geregelt worden sei, dass „.... folgende Teile der Baumaßnahme, die eindeutig abtrennbar sind, nämlich Gasleitung, Wasserleitung, Elektrokabel im Auftrag und für Rechnung der Stadt vergeben werden.....“.

In dem Aufforderungsschreiben vom 12.05.1989 (Stehordner I „Leistungsverzeichnis“) habe Herr O. als bevollmächtigter Vertreter des Leiters des S. die Fa. M. zur Angebotsabgabe aufgefordert, mit der eindeutigen Trennung der Leistungsteile Los I und Los II. Im Übrigen ergebe sich die Trennung auch daraus, dass Los II ein gesondertes Leistungsverzeichnis hat, wobei die Baubeschreibung von den Stadtwerken S. aufgestellt wurde.

Soweit Massenmehrungen im Raum stünden, seien diese fast ausschließlich in Los II angefallen.

Über die Bauzeitverlängerung von 333 Werktagen hinaus, die bereits eine umfangreiche Mehrvergütung zur Folge gehabt habe, könne eine weitere Ausweitung der Ausführungsfrist nicht anerkannt werden.

Für Verzögerungen bei den Arbeiten der Post sowie den Stadtwerken S. habe es (das Land) aus Rechtsgründen nicht einzustehen, zumal dem S. nicht bekannt gewesen sei, dass die Post ihren Auftragsumfang erheblich steigern würde und die Leistungsbeschreibung auf Seite 4 einen ausdrücklichen Duldungshinweis enthalte.

Größere, als die zur Verfügung gestellten Baufelder, die der Üblichkeit im Straßenbau in Ortslage entsprächen, seien der Firma M. nicht zugesagt worden.

Bei den Verhandlungen am 08.01.1993 über das Nachtragsangebot Nr. 10 vom 02.12.1992 habe der Zeuge S. ausdrücklich erklärt, mit der Zahlung des Betrages von 416.041,30 DM seien Ansprüche aus Verzögerung, Behinderung und Unterdeckung der Gemeinkosten abgegolten.

Auf das Nachtragsangebot Nr. 10 seien der Firma M. gemäß Schreiben des Landesamts für Straßenwesen vom 17.03.1993 (Anlage B 22) 197.168,31 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 224.771,87 DM) sowie als Differenzbetrag ungedeckter zeitabhängiger Gemeinkosten der Baustelle weitere 167.781,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 191.269,43 DM), mithin insgesamt DM 416.041,30 gezahlt worden.

Auf das Nachtragsangebot Nr. 6 vom 01.08.1990 seien auf Grund des Bescheides § 18 Nr. 2 VOB/B vom 02.04.1992 (Anlage B 21) der Fa. M. vom beklagten Land 76.751,91 DM netto zuzüglich Mehrwertsteuer und von der Stadt S. 24.939,20 DM netto zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt worden.

Mit der Zahlung von insgesamt 441.791,22 DM seien auch alle Ansprüche wegen Schäden aufgrund von Behinderung oder Mehraufwendungen angemessen abgegolten. Soweit noch Forderungen der Firma M. bestanden haben sollten, seien diese auf jeden Fall durch die Aufrechnung mit den gegen die Firma M. entstandenen Steuerforderungen erloschen. Darüber hinaus schließe die Stellung der Schlussrechnung vom 13.05./15.09.1993 wie auch die geleistete Schlusszahlung Nachforderungen der Auftragnehmerin aus.

Im Übrigen bestreitet das beklagte Land verschiedene Positionen der Schlussrechnung vom 31.10.1995 hinsichtlich der Massen und der geltend gemachten Einheitspreise (Im Einzelnen: Schriftsatz vom 18.10.1996, Bl. 161 ff., 184 ff. d.A.) und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Vielzahl von Aufmaßblättern seitens der Auftragnehmerin oder der Klägerin nachträglich geändert worden seien.

Soweit der Bauwart K. des S. Aufmaßblätter unterschrieben habe, könnten diese für das Land nach einem Merkblatt über die Feststellung von Rechnungsbelegen sowie die Anordnung von Einnahmen und Ausgaben erst mit der weiteren Überprüfung als „fachtechnisch und rechnerisch richtig“ verbindlich werden. Mit K.s Unterschrift sei lediglich die Übereinstimmung der aufgemessenen Mengen und Maße mit den örtlichen Gegebenheiten bestätigt worden.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 05.02.1998 (Bl. 413 ff d.A.), vom 29.06.1998 (Bl. 624 d.A.), vom 11.03.2004 i.V.m. 23.12.2003 (Bl. 1323/1433 d.A.), vom 07.10.2004 (Bl. 1702 ff. d.A.) sowie vom 22.07.2005 (Bl. 1832 ff. d.A.) Beweis erhoben.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.03.1998 (Bl. 447 ff. d.A.), vom 11.03.2004 (Bl. 1432 ff. d.A.) und vom 27.01.2005 (Bl. 1759 ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 05.12.2000 (Bl. 896 ff. d.A.) und vom 02.03.2007 (Bl. 1963 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage zunächst mit Urteil vom 18.4.2002 (GA VIII Bl. 1030 ff.) in Höhe eines Betrages von 158.627,42 EUR stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin und Anschlussberufung des Beklagten hatten Erfolg: Mit Urteil vom 23.7.2003 – 1 U 298/02-68- hat das Saarländische Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im erneut eröffneten Rechtszug hat das Landgericht der Klage in Höhe eines Betrages von 202.014,04 EUR stattgegeben und hierzu ausgeführt: Der Klägerin stünden gegen das beklagte Land gemäß § 631 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB i.V.m. § 2 VOB/B noch ein Restwerklohn und gemäß § 642 BGB, § 6 Nr. 6 VOB/B Schadensersatzansprüche der Fa. M. in Höhe von DM 1.302.511,85 zu. Der Anspruch sei jedoch durch wirksame Aufrechnung vom 23.03.2005 erloschen. Allerdings könne die Klägerin in zuerkannter Höhe die zwischen Fälligkeit der Werklohnforderung (dem 1.11.1995) und dem Wirksamwerden der Aufrechnung (dem 23.5.2005) entstandenen Zinsansprüche geltend machen, die nicht durch die Aufrechnung erloschen seien. Dieser Anspruch belaufe sich auf 202.014,04 EUR. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Erstberufung erstrebt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht hätte nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen der „Baubetriebswirtschaft“ in eine Rechnungsprüfung der Schlussrechnung vom 31.10.1995 eintreten dürfen, erhebt jedoch zugleich in zahlreichen Einzelpositionen Einwendungen gegen die Richtigkeit der vom Landgericht veranlassten Rechnungsprüfung.

Sodann wendet sich die Erstberufung gegen die Berechnung der Zinsforderung und vertritt schließlich die Auffassung, die Aufrechnung habe nicht zum Erlöschen der Klageforderung geführt, weil das Landgericht die Prüfung unterlassen habe, ob bereits die zeitlich zuvor erklärten Aufrechnungen geeignet gewesen seien, die Klageforderung im Umfang der Aufrechnung zu tilgen. Zudem vertritt die Berufung die Auffassung, dass auch die Aufrechnungen vom 11.1. und 17.1.2005 unwirksam gewesen seien. Weiterhin habe dem Landgericht die Prüfungskompetenz hinsichtlich der zu Aufrechnung gestellten Forderungen gefehlt. Schließlich sei die Aufrechnung rechtsmissbräuchlich.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 18.8.2008 – 12 O 71/96- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin und an Herrn Rechtsanwalt als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma GmbH als Gesamtberechtigte den Betrag 1.620.107,96 EUR (3.168.655,75 DM) zu zahlen nebst Zinsen aus

a) 1.041.604,78 EUR (2.037.202,07 DM)

- für die Zeit vom 01.11.1995 –31.12.2001 in Höhe von 1% über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank

- für die Zeit ab 01.01.2002 in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches

b) 82.463,33 EUR (161.294,04 DM)

- für die Zeit vom 01.07.1993 – 31.12.2001 in Höhe von 1% über dem jeweiligen Lombardsatz der deutschen Bundesbank

- für die Zeit ab 01.01.2002 in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches

c) 30.516,72 EUR (59.685,51 DM)

- für die Zeit vom 01.12.1995 – 31.12.2001 in Höhe von 1% über dem jeweiligen Lombardsatz der deutschen Bundesbank

- für die Zeit ab 01.01.2002 in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches laut Anlage zum Mahnbescheid vom 29.12.1995 -

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 18.8.2008 – 12 O 71/96 – die Klage abzuweisen;

2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt der Berufung der Klägerin entgegen und erstrebt mit seiner Zweitberufung die vollständige Abweisung der Klage. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Rechtswirkungen des § 389 BGB verkannt: Nach dieser Vorschrift bewirke die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet sich gegenüberstehen. Die Rückwirkungsfiktion bewirke, dass auch Ansprüche auf Verzugszinsen für den Zeitraum bis zur Erklärung der Aufrechnung ab dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage wegfielen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Aufrechnung könne im vorliegenden Verfahren rechtswirksam auf die Feststellungswirkung der Eintragung zur Konkurstabelle gestützt werden, da die festgestellte Steuerforderung nicht erst mit dem Eintrag in die Konkurstabelle, sondern bereits zuvor entstanden sei. Der Tabelleneintrag habe die Forderung nicht noviert. Auch sei die Umsatzsteuerschuld der M. für das Jahr 1993 mit Steuerbescheid vom 17.1.1995 und für das Jahr 1994 mit Steuerbescheid vom 18.9.1995 bestandskräftig festgestellt worden. Sodann erklärt der Beklagte weiterhin die Hilfsaufrechnung mit bestrittenen Säumniszuschlägen, die der Beklagte bis zum 21.1.2010 in Höhe von 642.895,40 EUR berechnet. Weiterhin seien – so die bestrittene Behauptung des Beklagten – im Zeitraum zwischen Anmeldung und Feststellung der Steuerforderung Säumniszuschläge in Höhe von 125.347,52 EUR entstanden. Auch mit diesem behaupteten Anspruch erklärt das beklagte Land die Hilfsaufrechnung gegen die Werklohnforderung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung der Klägerin vom 20.11.2008 (GA XIII Bl. 2282 ff.), des Beklagten vom 22.9.2009 (GA XIII Bl. 2268 ff.), die Schriftsätze der Klägervertreter vom 28.5.2009 (GA XIII Bl. 2416 ff.), 22.6.2010 (GA XV Bl. 2526 ff.) und vom 5.10.2010 (GA XV Bl. 2582 ff.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 26.1.2009 (GA XIV Bl. 2385 ff.), 1.4.2010 (GA XIV Bl. 2471 ff.) und 28.9.2010 (GA XIV Bl. 2576 ff.) Bezug genommen.

II.

A.

Beide Rechtsmittel sind zulässig. Insbesondere hat der Beklagte seine Zweitberufung in zulässiger Weise auf den Zinsausspruch beschränkt, der ihn nach dem Inhalt der landgerichtlichen Entscheidung alleine beschwert (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rdnr. 32; P/W/W/Lemke, ZPO, 2. Aufl., § 511 Rdnr. 26). Die Berufungen haben auf der Grundlage des bisher maßgeblichen Sach- und Streitstandes im erkannten Umfang Erfolg. Der Klägerin steht aus der Schlussrechnung vom 31.10.1995 – vorbehaltlich der Prüfung der Aufrechnung – ein Restwerklohnanspruch in tenorierter Höhe zu.

B. Zur Erstberufung der Klägerin

1. Die Berufung wendet sich zunächst dagegen, dass das Landgericht bei den im Titel 11 (Nachträge LOS I) abgehandelten Einzelpositionen mit Blick auf die eingetretene Bauzeitverlängerung eine Leistungsminderung von 42% zu Grunde gelegt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerin die prozentuale Leistungsminderung von 42% mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5.11.2007 (GA XII Bl. 2047) nicht nur mit den Wirkungen des § 138 Abs. 1 und 2 ZPO, sondern mit den Wirkungen eines gerichtlichen Geständnisses nach § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden hat:

a) Gemäß § 288 Abs. 1 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits vor dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. Dies gilt über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch für in Schriftsätzen enthaltene Geständnisse, auf die die Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemäß § 137 Abs. 3 ZPO Bezug nimmt. Hierbei stellt die vorbehaltlose Antragstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung grundsätzlich eine Bezugnahme auf den gesamten bis dahin vorliegenden Inhalt der Verfahrensakten dar, worüber im Anschluss an die Antragstellung auch verhandelt wurde (BGH, Urt. v. 14.4.1999 – IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113; Zöller/Greger, aaO, § 137 Rdnr. 3; P/W/W/Prütting, aaO, § 137 Rdnr. 5). Diese Voraussetzungen liegen vor:

b) Die Frage, in welchem Ausmaß durch die Verlängerung der Bauzeit eine Leistungsminderung eingetreten ist, lässt sich allein durch eine rechnerische Betrachtung der Kalkulationsgrundlagen beantworten. Mithin betrifft die Leistungsminderung die Ebene der Tatsachenfeststellung und ist der Geständniswirkung zugänglich. Im Schriftsatz vom 5.11.2007 stellt der Klägervertreter im Fettdruck heraus, „dass die Klägerin dem Gutachten des Sachverständigen Prof. R. – soweit dieser von einer Leistungsminderung von 42% ausgeht – nicht mehr entgegentritt". Diese Aussage geht über das bloße Nichtbestreiten hinaus, sondern gesteht die Verbindlichkeit der vom Sachverständigen ermittelten Leistungsminderung für das weitere Verfahren zu. Denn nur auf der Grundlage einer verbindlichen Akzeptanz des vom Sachverständigen ermittelten Wertes konnte der Klägervertreter sein mit dem Geständnis verfolgtes Ziel, den Rechtsstreit einer Entscheidung zuzuführen, erreichen. Der Umstand, dass die entsprechende Aussage im Schriftsatz in einem gesonderten Absatz und im Fettdruck herausgestellt wurde, symbolisiert die Absicht des Verfassers, der prozessualen Aussage einen besonderen Nachdruck zu verleihen, weshalb der Aussagegehalt über ein bloßes Nichtbestreiten hinausgeht.

Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass diese Erklärung im Sinne des Berufungsvortrags unter einem Vorbehalt oder einer Rechtsbedingung gestanden haben mag. Die vollständige Würdigung des erstinstanzlichen Vortrags erlaubt vielmehr den gegenteiligen Schluss: Die Klägerin hat das Geständnis mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.3.2008 (GA XII Bl. 2059) bekräftigt. Wörtlich hat die Klägerin in diesem Schriftsatz formuliert:

„Nachdem auch hierauf keine Reaktion der Kammer erfolgte, hat die Klägerin in der Hoffnung, dadurch eine Prozessbeschleunigung zu erreichen, mit Schriftsatz vom 5.11.2007 zu den Akten mitgeteilt, dass sie den Gutachten des Sachverständigen Prof. R., soweit dieser von einer Leistungsminderung von 42% ausgeht, nicht länger entgegentritt“.

Auch diese Aussage bietet keinen Anlass zu Spekulationen über den Umfang der Geständniswirkung. Mithin war dem Landgericht eine weitere tatrichterliche Aufklärung der im ersten Rechtszug kontrovers diskutierten Frage entzogen, ob die Leistungsminderung aufgrund der eingetretenen Bauzeitverlängerung mit 33% (so der Sachverständige Prof. Dr. F.), mit 42% (so der Sachverständige Prof. R.), mit 47% (so der Sachvortrag der Klägerin nach Vorlage des Sachverständigengutachtens von Prof. R.) oder gar mit 60% (GA VII Bl. 954) zu bemessen war.

2. Auch der weitere Berufungsangriff der Klägerin, das Landgericht habe übersehen, dass nicht nur die im Titel 11 enthaltenen Einheitspreise, sondern alle Einheitspreise der Titel 0 bis 11 der Schlussrechnung mit dem Faktor 1,42 hätten multipliziert werden müssen, bleibt ohne Erfolg. Denn es handelt sich hierbei um ein im Berufungsrechtszug neues Angriffsmittel, welches nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann. Die Voraussetzungen für eine Zulassung sind nicht gegeben:

Nach dem Vortrag der Berufungsbegründung habe sich die Notwendigkeit für eine generelle Erhöhung aller Einheitspreise aus der auf Seite 21 des Gutachtens des Sachverständigen Prof. R. enthaltenen Stellungnahme ergeben. Dort hat der Sachverständige ausgeführt: „Folglich sind die Einheitspreise nur entsprechend Punkt 4.7 infolge der Leistungsminderung in Höhe von 42% wie alle übrigen Einheitspreise zu erhöhen“. Mithin hatte die auf eine ordnungsgemäße Förderung des Prozesses bedachte Partei spätestens nach Vorlage des Sachverständigengutachtens Prof. R. Veranlassung, den nunmehr gehaltenen Vortrag bereits im ersten Rechtszug vorzutragen. Der unterlassene Vortrag des Angriffsmittels beruht demnach auf einer Nachlässigkeit i.S. von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, weshalb das neue Angriffsmittel im Berufungsrechtszug prozessual keine Berücksichtigung finden kann.

3. Ohne Erfolg rügt die Berufung, das Landgericht hätte nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen der Baubetriebswirtschaft in eine Rechnungsprüfung eintreten dürfen.

a) Zwar unterliegt die Tatsachenfeststellung zur Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung im Grundsatz dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO. Dennoch finden im vorliegenden Fall die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1, 2 ZPO Beachtung: Demnach darf das Gericht über die Höhe einer Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden, wenn zwischen den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgeblicher Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Die Option, zur weiteren Aufklärung der Umstände die Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, bleibt dem Ermessen des Gerichts vorbehalten. Diese Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Beweismaßes sind gegeben:

b) Das Landgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts einen erheblichen Aufwand betrieben: Das Landgericht hat zunächst mit Beweisbeschlüssen vom 5.2.1998 (GA I Bl. 413 f.), 29.6.1998 (GA IV Bl. 624), 11.3.2004 (GA IX Bl. 1433), 7.10.2004 (GA XI Bl. 1702 ff.) Beweis erhoben. Mit Beweisbeschluss vom 22.7.2005 (GA XI Bl. 1832 ff.) hat das Landgericht u.a. zur Frage der richtigen Berechnung der Einheitspreise die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat sein Gutachten am 2.3.2007 erstattet und hierbei aufgezeigt, dass eine exakte Beantwortung der Beweisfrage C 2 auf der Grundlage des dem Sachverständigen zugänglichen, umfangreichen Aktenbestandes nicht möglich gewesen war: Die Anknüpfungstatsachen waren nicht gesichert; die Aufmassblätter waren nicht vollständig. Vielmehr hätten die abgerechneten Massen nur in ausführlichen Abrechnungsgesprächen ermittelt werden können (GA XII Bl. 1983), deren Erkenntniswert mit Blick auf die inzwischen verstrichene Zeit nicht allzu hoch zu veranschlagen ist. Mithin begegnet es keinen Bedenken, dass sich das Landgericht ohne Hinzuziehen eines weiteren Sachverständigen auf der Grundlage der bislang eingeholten Gutachten zur Rechnungsprüfung entschieden hat, zumal auch ein Sachverständiger der Baubetriebswirtschaft die objektive, exakte Höhe der Forderung nicht hätte feststellen können.

Weiterhin war auch die ganz erhebliche Prozessdauer des im Jahr 1996 anhängig gemachten Rechtsstreits in die Ermessensentscheidung einzubeziehen: Der Justizgewährungsanspruch als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie beinhaltet das Recht auf wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutz, der das Gebot umfasst, bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten in angemessener Zeit zu klären. Eine besondere Beschleunigung ist insbesondere dann geboten, wenn der Ausgang des Verfahrens für die wirtschaftliche Existenz einer Partei von besonderer Bedeutung ist (BVerfGE 46, 17, 29; Beschl. v. 20.7.2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214; Beschl. v. 25.11.2003 – 1 BvR 834/03, NJW 2004, 835; Beschl. v. 27.7.2004 – 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320; zu Art. 6 Abs. 1, Art. 13 EMRK; EGMR, Urt. v. 8.6.2006 – 75529/01, NJW 2006, 2389; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta, der das Recht gewährt, dass die Rechtssache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird). Dieses Gebot ist insbesondere bei der äußeren Verfahrensgestaltung zu beachten (Zöller/Vollkommer, aaO, Einl, Rdnr. 50). So kann das Gericht gehalten sein, etwa bei der Einholung von Sachverständigenbeweis die Möglichkeit der Fristsetzung zu nutzen. Auch ist im Einzelfall in Betracht zu ziehen, zur beschleunigten Bearbeitung einer besonders dringlichen Maßnahme sich um eine gerichtsinterne Entlastung zu bemühen (BVerfG, NJW 2001, 215). Gleichwohl erscheint es geboten, die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht allein auf die äußere Gestaltung des Verfahrens zu beschränken. Vielmehr ist das Gericht gehalten, auch die verfahrensrechtlichen Spielräume, die das Prozessrecht bei der Tatsachenfeststellung eröffnet, zu nutzen.

Hinzu kommt, dass die gravierenden Bedenken der Erstberufung Rechtsfragen betreffen. Der Umstand, dass die Erstberufung in durchaus verständlicher Weise Einzelrügen gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts erhebt, zeigt, dass eine vernünftige Auseinandersetzung mit dem Rechenwerk der Schlussrechnung und den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts auch ohne spezifische Kenntnisse der Baubetriebswirtschaft möglich ist.

4. Soweit die Berufung die Berechnung konkreter Einzelpositionen rügt, hat die Erstberufung im nachstehenden Umfang Erfolg:

Position 11.1043 (LG-U S. 76):

Hier ist dem Landgericht bei der Anpassung der Gerätekosten ein Rechenfehler unterlaufen: Unter Berücksichtigung des Minderungsfaktors von 42% waren statt 1,34 (Einheiten/Zeit-h) 1,16 in die Berechnung einzustellen. Mithin erhöhen sich die Gerätekosten auf 28,80 DM. Gemäß der Berechnung der Berufungsbegründung (GA IV Bl. 2293, 2294) sind der Klägerin weitere 2.224,17 DM zuzusprechen.

Position 11.1050 (LG-U S. 82):

Die Einwände der Klägerin sind nicht berechtigt: In der fraglichen Position streiten die Parteien darüber, ob der Einheitspreis mit 59,82 DM – so der Vortrag der Klägerin – oder nach dem Vortrag des Beklagten mit 32,66 DM/m³ richtig berechnet sei. Diesen Ansatz verfehlt die Berufung, die nunmehr im zweiten Rechtszug einen Einheitspreis von 84,76 DM für sich in Anspruch nehmen will. Hierbei verkennt die Klägerin, dass die Leistungsminderung in der vorliegenden Position nicht nach den zugestandenen 42% zu bemessen ist. Vielmehr haben sich die Parteien einvernehmlich auf eine Leistungsminderung von 10 m³ pro Stunde auf 6 m³ pro Stunde geeinigt (Gutachten Prof. F., S. 17 unten; GA VII Bl. 912). Auf dieser Prämisse beruht die zutreffende Berechnung des Landgerichts.

Position 11.1051 (LG-U S. 83)

Entgegen der Auffassung der Berufung ist das Urteil auch in dieser Position zutreffend. Der vorbeschriebene fehlerhafte Ansatz setzt sich hier fort: Auch in dieser Leistungsposition hat der Sachverständige Prof. F. die Leistungsminderung nicht unter Zugrundelegung eines pauschalen Abschlags von 33 beziehungsweise 42% errechnet, sondern aufgrund von Plausibilitätserwägungen eine Leistungsminderung der Tagesleistung von 500 auf circa 300 m² pro Arbeitstag für angemessen erachtet. Diese gutachterliche Einschätzung ist im Rahmen des nach § 287 ZPO eröffneten Ermessens nicht zu beanstanden.

Positionen 11.1063 und 11.1064 (LG-U S. 93):

Fehlerhaft rügt die Berufungsbegründung, auch in diesen Positionen seien die Lohn- und Gerätekosten mit dem Leistungsminderungsfaktor von 1,42 zu beaufschlagen: Die Berufung verkennt, dass die entsprechenden Einheitspreise unbestritten sind.

Position 11.1065 (LG-U S. 93 f.):

Die Lektüre der angefochtenen Entscheidung belegt, dass das Landgericht der Klägerin den geltend gemachten Einheitspreis von 7,83 DM/m zugesprochen hat. Die Berufungsrüge, auch diese Position mit dem Faktor von 1,42 zu beaufschlagen, ist ohne Gegenstand.

Position 0.0019 (LG-U S. 24 – 26):

Das Landgericht hat die Forderung mit der Begründung nicht anerkannt, dass der Leistungsgegenstand dieser Abrechnungsposition mit der Rechnungsposition 11.6020 identisch sei. Diese Argumentation überzeugt:

Die Kosten für das erstmalige Einrichten der Baustelle orientieren sich am Umfang der Baumaßnahme und sind von ihrer Dauer unabhängig. Dieser grundlegende Zusammenhang wird von der Berufung verkannt, die in der Position 0.0019 eine zeitanteilige Anpassung dieses fixen Aufwandes erstrebt. Mithin kann die in der Positionen 0.0019 geltend gemachte, zeitanteilig berechnete Forderung kein Entgelt für die Einrichtung der Baustelle, sondern nur eine Gegenleistung für das längere Vorhalten der Baustelleneinrichtungsgegenstände sein. Nach diesem Verständnis ist die hier abgerechnete Leistung mit der unter 11.6020 abgerechneten Leistung identisch.

Der Aufwand für die Baustelleneinrichtung wurde in der Position 0.0001 „Baustelle einrichten“ auf der Grundlage des ursprünglich vorgesehenen Bauprogramms mit 12.000 DM abgegolten. Nachdem sich nachträglich die Notwendigkeit für eine größere Umleitungsbeschilderung herausgestellt hatte, vereinbarten die Parteien für die (erstmalige) Einrichtung dieser größeren Baustelle die Zahlung einer weiteren Pauschale von 12.000 DM. Die Berechtigung einer weitergehenden Forderung für das Einrichten der Baustelle ist nicht nachgewiesen.

Position 1.0010 (LG-U S. 28 – 30):

Zwischen den Parteien steht letztlich außer Streit, dass die Klägerin zum Verfüllen der abgebrochenen Fußgängerunterführung im Kreuzungsbereich Sand einbaute. Allerdings hat das Landgericht den Beweis nicht als geführt betrachtet, dass die in den vorliegenden Rechnungspositionen abgerechneten Massen an der angegebenen Stelle Verwendung fanden.

Die Beweiswürdigung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden: Die von der Klägerin zum Beweis vorgelegten Aufmaßblätter enthalten an den vom Landgericht detailliert bezeichneten Positionen den Eintrag „Abzugsrechnung der Sandummantelung Gas- und Wasserleitungen“ sowie „Los II“. Diese Eintragungen lassen es plausibel erscheinen, dass die in den Aufmaßblättern genannten Massen unter der Position 10.009 des Loses II (GA I Bl. 73) Berücksichtigung fanden.

Soweit die Berufung eine Vergleichsberechnung zwischen den ausgebauten und eingebauten Sandmassen aufstellt, erscheint die Argumentation nicht zwingend: Die Menge des zur Stabilisierung der abgebrochenen Fußgängerunterführung eingebauten Sandes muss nicht notwendigerweise mit einer identischen Aushubmenge an Sand korrespondieren.

Soweit die Berufung vorträgt, der unter Position 10.0009 vermerkte Abzug von 14.129,95 DM korrespondiere nicht mit einer Zahlung, sondern sei „praktisch“ als Überzahlung in der Rechnung vom 31.10.1995 an die Beklagte zurückgebucht worden, ist dieser Vortrag neu. Er steht überdies mit dem erstinstanzlichen Sachvortrag in Widerspruch. Denn im Schriftsatz vom 28.4.2004 (GA X Bl. 1455) hat die Klägerin vorgetragen, dass das beklagte Land in der Position 10.009 statt der geforderten 830,143 m³ 1.610,993 m³ zugestanden habe. Dies korrespondiert mit dem Wortlaut der Schlussrechnung vom 31.10.1995: Dort ist in der entsprechenden Leistungsposition 10.009 (GA I Bl. 73) vermerkt, dass die M. einen Werklohn in Höhe von 15.190,12 DM abgerechnet, vom Beklagten jedoch 29.320,07 DM erhalten habe. Mithin entspricht der Rechnungswortlaut dem Rechnungsverständnis des Landgerichts, dass der Abzug von 14.129,95 EUR tatsächlich mit einer Überzahlung korrespondiert. Ein qualifizierter Sachvortrag dazu, dass die M. nicht nur die aus der Rechnung ersichtliche Gutschrift erteilte, sondern die Überzahlung in Valuta zusätzlich bei anderer Gelegenheit „zurückbuchte“, ist nicht ersichtlich.

Position 11.6027 (LG-U S. 109 – 111):

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht keine Zulage für Kippgebühren anerkannt:

Gemäß § 2 Nr. 1 VOB/B werden durch die vereinbarten Preise alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung zur vertragsgemäßen Leistung gehören. In Bezug auf die hier zu prüfende Leistung eröffnet das Leistungsverzeichnis keinen Auslegungsspielraum: Auf Bl. 6 des Leistungsverzeichnisses ist klar bestimmt, dass die überschüssigen Erdmassen auf einer Ablagerungsstelle in N. zu deponieren waren und der Auftragnehmer anfallende Kippgebühren und Transportkosten in die Einheitspreise einkalkulieren sollte.

Entgegen der Auffassung der Berufung bestehen an der Rechtswirksamkeit dieser individualvertraglichen Regelung keine Bedenken. Es erschließt sich nicht, weshalb das beim Abschluss des Bauvertrages nicht exakt vorher bestimmte Abraumvolumen für die M. ein unkalkulierbares Risiko darstellte: Selbst die Klägerin trägt nicht vor, dass die Höhe der in den Einzelpreis einzukalkulierenden Gebühren je nach der Gesamtmasse zum Nachteil der M. variierte. Das Risiko, dass sich die Kippgebühren während einer langen Bauzeit erhöhen, hat sich vorliegend nicht realisiert. Überdies stellt § 2 Nr. 5 VOB/B einen Rechtsrahmen zur Verfügung, der der Klägerin eine nachträgliche Anpassung des Entgelts ermöglicht hätte. Schließlich kann die Klägerin aus der Eintragung auf den Aufmaßblättern, wonach anfallender Abbruch auf einer vom Auftraggeber anzugebenden Fläche außerhalb der Baustelle zu kippen sei, nichts herleiten: Bereits der rechtsgeschäftliche Charakter dieser Erklärung erscheint zweifelhaft. Es ist nicht ersichtlich, dass der Erklärende das Erklärungsbewusstsein und die Rechtsmacht besaß, die im Leistungsverzeichnis klar getroffene Regelung zu modifizieren. Überdies steht die von der Berufung zitierte Formulierung mit dem Regelungsgehalt des Leistungsverzeichnisses in Einklang. Denn die im Leistungsverzeichnis genannte Ablagerungsstätte in N. kann durchaus in der Formulierung des Eintrags auf den Aufmaßblättern eine vom Auftraggeber bezeichnete „Fläche außerhalb der Baustelle“ sein.

Position 13.0001 (LG-U S. 119 – 120):

Hier wendet sich die Berufung in erster Linie gegen den Rechenweg des Landgerichts, welches den Multiplikationsfaktor für den auf die Verlängerung der Bauzeit zurückzuführenden Anstieg nicht nach dem Verhältnis der Werktage berechnet hat, sondern den Quotienten durch die Division der nach dem ursprünglichen Bauvertrag vorgesehenen Werktage (180 Werktage) mit den vom Sachverständigen Prof. R. ermittelten Leistungstagen (499) gebildet hat.

Die Berufung vermag in der Sache nicht zu überzeugen. Zunächst legt die Berufung nicht plausibel dar, welche der unter den Allgemeinkosten zusammengefassten Kostenpositionen nicht nur an Leistungstagen, sondern an allen Werktagen „linear“ entstanden sind. Darüber hinaus erscheint das Berufungsvorbringen nicht kohärent: Träfe es zu, dass die Bauallgemeinkosten unabhängig von jeder Leistungserbringung entstünden, hätte es doch nahe gelegen, die Steigerung der Kostenpositionen nach der realen zeitlichen Differenz zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Fertigstellungstermin unter Einschluss aller Sonn- und Feiertage umfassend zu berechnen. Welche Kosten allein deshalb entstehen, weil das korrespondierende Zeitintervall als Werktag zu bezeichnen ist, erschließt sich nicht. Bei genauer Analyse der Berufungsbegründung setzt sich die Klägerin mit ihrem eigenen Berufungsvortrag selbst in Widerspruch. Denn sie trägt zugleich selbst vor, dass die Kosten an „Arbeitstagen“ während der gesamten Bauzeit entstanden seien (GA XIV Bl. 2303). Unter Arbeitstagen sind jedoch nach sprachlichem Verständnis nur solche Tage gemeint, an denen tatsächlich Arbeiten verrichtet wurden. Mithin deckt sich offensichtlich das Verständnis der Berufungsbegründung mit dem Verständnis des Sachverständigen Prof. R.. Auch dieser versteht unter Werktagen nur die tatsächlichen Leistungstage (siehe Anlage 2 zum Gutachten; GA XII Bl. 1988).

Letztlich steht die vom Landgericht angewandte Methode mit der Klagebegründung in Einklang: Auch in der Klagebegründung (GA I Bl. 136 f.) wählt die Klägerin bei der Darstellung der Kalkulationsgrundlagen den Weg, die Gemeinkosten den Werktagen unter Einschluss eines 20%-igen Ausfallaufschlags zuzuordnen. Der Umstand, dass die Klägerin in die Berechnung der Gemeinkosten einen Transportkostenanteil einbezieht, verdeutlicht, dass die Klägerin in ihrer Kalkulation nur solche Tage, an denen Leistungen erbracht wurden, unter „Werktagen“ verstehen konnte. Denn naturgemäß fallen Transportkosten nur an solchen Tagen an, an denen die Mitarbeiter tatsächlich vor Ort an der Baustelle anwesend sind. Kein anderes Verständnis liegt den Lohnkosten für Bauleiter, Kaufmann und Vermesser zugrunde, die den größten Anteil der Gemeinkosten ausmachen. Auch diese anteiligen Kosten können dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nur in dem Umfang zugeordnet werden, in dem die Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich Bauleistungen erbrachten. Mithin begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht den erhöhten Gemeinkostenanteil auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungstage unter Einschluss der Tage des Bautenstillstandes (insgesamt 499 Tage) errechnet hat.

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen hat der weitere Einwand, die Rechenposition „Gemeinkosten haben“ sei richtig mit 354.585,60 DM zu berechnen, keine Relevanz. Denn auch eine Unterdeckung von 454.723,20 DM minus 354.585,60 DM = 100.137,60 DM erreicht den bislang geleisteten Zahlbetrag von 156.567,89 DM noch nicht.

Position 13.006 (LG-U S. 127 – 128):

In dieser Position ist die Berufung nicht beschwert. Die Berufung übersieht, dass das Landgericht der in der Schlussrechnung enthaltenen Forderung in vollem Umfang stattgegeben hat. Der Versuch, die in der Schlussrechnung enthaltene Position im Berufungsrechtszug auf 716.604,51 DM nahezu zu verdoppeln, kann nicht nachvollzogen werden.

Position 13.0008 (LG-U S. 129 – 130):

Der Klägerin steht ein gesonderter Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen für die getrennte Rechnungslegung (Aufteilung in Anteile Land und Stadt S.) nicht zu, da die Leistung bereits Gegenstand des ursprünglichen Bauvertrags war. Hier ist das Landgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass das Leistungsverzeichnis in der Klausel, „die Arbeiten werden von den Stadtwerken S. überwacht und gesondert abgerechnet“, eine wirksame Grundlage für die Verpflichtung zur getrennten Rechnungslegung enthielt. Entgegen der Auffassung der Berufung scheidet eine Klauselkontrolle nach Maßgabe des zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages geltenden AGB-Gesetzes bereits deshalb aus, weil nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der fraglichen Klausel tatsächlich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelte. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Klausel wegen unkalkulierbarer Risiken nichtig ist. Es erschließt sich insbesondere nicht, weshalb der Abrechnungsaufwand in relevanter Weise von der Verlängerung der Bauzeit tangiert werden konnte.

Soweit die Berufungsbegründung geltend macht, die Klägerin habe erstinstanzlich vorgetragen, dass ein gesonderter Vertrag geschlossen worden sei, der schwierig zu erfüllen gewesen sei und der einen gesonderten Vergütungsanspruch aus Geschäftsbesorgung begründete, hat die Klägerin dieses Berufungsvorbringen nicht aufrechterhalten und gesteht letztendlich zu, dass es keine ausdrückliche Vereinbarung über eine zusätzliche Vergütung der getrennten Rechnungslegung gab. Der Klägervertreter hat im Schriftsatz vom 22.6.2010 (GA XV Bl. 2536 ff.) ausgeführt, dass der Bauleiter B. dem Wunsch nach einer zusätzlichen Vergütung entgegengetreten sei, da die getrennte Rechnungslegung nach dessen Auffassung keine nennenswerte Aufwendungen erfordere, weil die Aufteilung in geprüften Aufmaßblättern ausgeführt werden sollte. Nach der Interpretation der Klägerin habe die Aufteilung in geprüften Aufmaßblättern eine Vorleistung des beklagten Landes für die Entgeltfreiheit dargestellt. Da – so der weitere Sachvortrag – bis zum 13.5.1993 lediglich 78 geprüfte Aufmaßblätter zurückgekommen seien, habe das beklagte Land – so die Interpretation der Klägerin – die zugesagten arbeitsaufwändigen Vorleistungen nicht erbracht, weshalb sich der Vergütungsanspruch aus der Vorschrift des § 2 Nr. 5 VOB/B, hilfsweise aus § 632 BGB ergebe:

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Nr. 5 VOB/B sind nicht erfüllt: Die Vorschrift ermöglicht eine Vertragsanpassung, wenn sich durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung ändern. Der Beklagte traf gerade keine Anordnung, dass M. unter Abänderung der ursprünglichen Absprache die Aufmaßblätter selbst erstellen sollte. Vielmehr bestand das Verhalten des Beklagten, aus dem die Klägerin die Mehrvergütung herleiten will, darin, dass er seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachkam. Dieser Rechtskonflikt ist in § 2 Nr. 5 VOB/B nicht geregelt: Vielmehr war der durch die schlichte Nichterfüllung einer Vorleistung entstandene Rechtskonflikt dadurch zu lösen, dass M. ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der übernommenen getrennten Rechnungslegung zugestanden hätte. Auch hätte es M. freigestanden, den Beklagten zur Erfüllung der Vorleistung anhalten.

Entgegen der Auffassung der Berufung scheidet auch § 642 BGB als Anspruchsgrundlage aus: Der in § 642 BGB geregelte Entschädigungsanspruch will den Unternehmer dafür entschädigen, dass er Arbeitskraft und Kapital bereithält und seine zeitliche Disposition durch die unterbliebene Mitwirkung durchkreuzt wird (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 642 Rdnr. 5; Erman/Schwenker, BGB, 12. Aufl., § 642 Rdnr. 5). In der Sache gewährt die Vorschrift Entschädigung für den durch die unterbliebene Mitwirkung frustrierten Aufwand. Einen solchen Aufwand macht die Klägerin jedoch nicht geltend. Sie begehrt vielmehr dafür eine gesonderte vertragliche Vergütung, dass M. anstelle des Beklagten die Mitwirkungshandlung vornahm. Ein solcher Anspruch wird von § 642 BGB nicht erfasst. Darüber hinaus hat die Klägerin zu den Anspruchsvoraussetzungen des Annahmeverzugs nicht vorgetragen. Insbesondere fehlt es an einem Sachvortrag, bei welcher konkreten Gelegenheit der Beklagte zur Vorlage der aus Sicht der M. fehlenden Aufmaßblätter aufgefordert worden sei.

Position 13.0009 (LG-U S. 142 – 143):

Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht die Anforderungen an die Substantiierungslast hinsichtlich der geltend gemachten Kostensteigerungen nicht überspannt. Der Auftragnehmer trägt im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B die Darlegungs- und Beweislast für den Mehrvergütungsanspruch. Diese Darlegungslast ist nicht nur für die durch die Leistungsänderungen eingetretenen Mehrkosten, sondern auch für etwaige damit verbundene Minderkosten zu erfüllen, da erst das Ergebnis der Vergleichsbetrachtung zeigt, ob sich für jede einzelne Position ein Mehrvergütungsanspruch tatsächlich ergibt (Jagenburg, Beck’scher VOB Kommentar, § 2 Nr. 5, Rdnr. 108). Hierzu sind die fraglichen Teilleistungen in der ursprünglichen und in der geänderten Form einander gegenüberzustellen (Jagenburg, aaO. Rdnr. 103). Diese Anforderungen belegen, dass der Auftragnehmer die Preisanpassung nicht mit allgemeinen Angaben zu Preissteigerungen im Baustoffgewerbe erfüllen kann. Vielmehr sind die kalkulatorischen Grundlagen und die tatsächlich gezahlten Preise einander gegenüberzustellen. Diesen Anforderungen wird die Anlage 9 zu den Baustoff- und Kostensteigerungen nicht gerecht.

Auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Missachtung des rechtlichen Gehörs der Klägerin die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast überspannt, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg, da die auf eine Verletzung der Hinweispflicht gestützte Verfahrensrüge zugleich die Kausalität des Verfahrensverstoßes für den Inhalt der Entscheidung belegen muss. Dies gelingt dem Berufungsführer nur dann, wenn er zugleich darlegt, dass er auf einen prozessordnungsgemäßen Hinweis seinen Sachvortrag in einer die Schlüssigkeit seines Vortrags begründenden Weise ergänzt hätte. Diesen Vortrag lässt die Berufungsbegründung vermissen.

Position 13.0010 (LG-U S. 131 – 132):

Eine Rechtsgrundlage für die Zahlung von Lagerkosten ist nicht ersichtlich: Zwar mag die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 2 Nr. 5 VOB/B zur Zahlung von Lagerkosten verpflichtet sein, wenn der Auftragnehmerin durch die vom Beklagten zu vertretende Bauzeitverlängerung konkrete Lagerkosten entstanden wären. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Denn die Klägerin hat vorgetragen, die Auftragnehmerin habe die Steine und Baustoffe auf dem eigenen Betriebshof eingelagert, für dessen Nutzung die Auftragnehmerin habe Mietzins zahlen müssen. Dass es jedoch Mietzinsanteile gab, die adäquat kausal auf die Notwendigkeit der Lagerung von Baustoffen zurückzuführen waren, wird nicht vorgetragen.

Auch unter dem rechtlichen Aspekt einer vertraglichen Absprache ist der Anspruch auf Zahlung von Lagerkosten nicht schlüssig vorgetragen: Es ist nicht ersichtlich, dass der Bauleiter des Beklagten – der Zeuge B. – die Vertretungsmacht besaß, den Inhalt des ursprünglichen Bauvertrages zum Nachteil des Beklagten zu modifizieren. Überdies erlaubt die von der Klägerin behauptete Zusage, der Beklagte werde die Kosten der Lagerung erstatten, nicht den Schluss, dass sich der Beklagte unabhängig vom Entstehen eines korrespondierenden Kostenaufwandes zur Zahlung von Mietzins für die Lagerung im Betriebshof der Auftragnehmerin verpflichten wollte.

Position 13.0013 (LG-U S. 142):

Die Berufung der Klägerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg:

In dieser Position macht die Klägerin mit Blick auf die eingetretenen Planänderungen und Verzögerungen entgangenen Gewinn geltend, den sie mit einem pauschalen Aufschlag von 7% zur Schlussrechnungssumme berechnet und vorträgt, M. habe selbst mit Blick auf die erhöhte Entgeltforderung keinen Gewinn erzielt. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf Anlage 13 zur Schlussrechnung diesen Anspruch zunächst unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs geltend gemacht. Rechtsgrundlage für dieses Schadensersatzbegehren ist § 6 Nr. 6 VOB/B, der den Anspruch auf entgangenen Gewinn jedoch nur dann anerkennt, wenn der Schaden zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers beruht. Diese Voraussetzung hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen nicht anerkannt. Im Kern hat sich das Landgericht auf die Argumentation gestützt, dass die Bauverzögerungen im Wesentlichen auf den von der Post vergebenen Arbeiten beruhten, deren Umfang bei Auftragserteilung mit Blick auf das geringe Auftragsvolumen des von der Post ursprünglich erteilten Auftrags über nur 37.638,22 DM nicht erkennbar gewesen sei. Das Planungs- und Koordinierungsverschulden des Beklagten erreiche daher nicht die Grenze der groben Fahrlässigkeit. Diese zutreffenden Erwägungen greift die Berufung nicht an.

Allerdings schöpft der rechtliche Blickwinkel des § 6 Nr. 6 VOB/B den Rechtsrahmen nicht aus. Vielmehr steht dem Auftragnehmer daneben die Anspruchsgrundlage des § 642 BGB offen, der dem Unternehmer unter den dort genannten Voraussetzungen eine angemessene Abgeltung dafür gewährt, dass er seine Zeit, Arbeitskraft, Betriebsstoffe und Geräte auf ungewisse Zeit vorgehalten hat (Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Auflage, § 6 Nr. 6 Rdnr. 56).

Jedoch umfasst der Anspruch gerade nicht entgangenen Gewinn, der wegen Gläubigerverzugs des Bestellers und nicht wegen Verletzung seiner Schuldnerpflichten besteht (BGHZ 143, 32, 40; Palandt/Sprau, aaO, § 642 Rdnr. 5). Mithin hat die Berufung auch nach der Anspruchsgrundlage des § 642 BGB keinen Erfolg.

Ergänzend ist anzumerken, dass der geltend gemachte Anspruch in der vorliegenden Form nicht schlüssig dargestellt ist: Es erschließt sich nicht, weshalb in der abgerechneten Schlussrechnungssumme keine Gewinnanteile enthalten sind. Mit Blick auf die anerkannte Leistungsminderung, die zur Erhöhung der einzelnen Einheitspreise führte, ist der Klägerin der Weg versperrt, den entgangenen Gewinn schlicht mit einem siebenprozentigen Zuschlag zur Schlussrechnungssumme zu berechnen. Denn die durchgesetzten höheren Preise dienten auch dazu, den Gewinnanteil abzudecken.

4. Zu den Zinsansprüchen

Position 13.0002 (LG-U S. 120 f.):

In dieser Position begehrt die Klägerin Zinsen aus den nicht erhaltenen Gemeinkosten der Baustellen. Das Landgericht hat diesen Klageanspruch abgewiesen, da die geltend gemachte Forderung der Klägerin nicht zustehe. Hiergegen wendet die Berufung ein, es könne ohne ergänzende Prüfung der Schlussrechnung vom 31.10.1995 durch einen Sachverständigen noch nicht festgestellt werden, ob die Hauptforderung bestehe.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg: Nach der hier vertretenen Auffassung ist eine Rechnungsprüfung durch einen Sachverständigen nicht erforderlich.

Position 13.0003, 13.0005, 13007 (LG-U S. 121 f.; 126 f.; 128 f.)

a) Das Landgericht hat in allen diesen Positionen einen Anspruch auf Zinszahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs wegen verspäteter Zahlung zuerkannt, hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs jedoch nur den gesetzlichen Zinsanspruch von 4% in Ansatz gebracht. Hiergegen wendet sich die Berufung mit der Rüge, sie habe mit Schriftsatz vom 31.5.1996, Seite 132 die Höhe des Zinsanspruchs durch Vernehmung der Zeugen S. und D. unter Beweis gestellt. Der Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 7.10.2004, II, betreffe allenfalls Einzelpositionen. Des Weiteren hat die Berufung auf Seite 41 ihrer Begründung (GA XIV, Bl. 2322) neuen Sachvortrag zur Höhe des in Anspruch genommenen Zinssatzes gehalten.

b) Die Berufung hat teilweise Erfolg:

aa) Zwar hat das Landgericht frei von Rechtsfehlern einen weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen:

Die Klägerin hat die Höhe der in Anspruch genommenen Zinsen und mithin die Höhe des entstandenen Zinsschadens im ersten Rechtszug nur unsubstantiiert vorgetragen: In der Klageschrift werden auf S. 134 (GA I Bl. 152) die Höhe der Kredite, aus deren Nichtbegleichung die Klägerin die Verzugszinsen herleitet, ebenso wenig beziffert wie die Höhe des kreditierten Zinsniveaus. Insbesondere lässt die Darstellung in der Klageschrift jeden Bezug zu der detaillierten Aufstellung in Anlage Nr. 3 zu Position 13.0003 (GA III Bl. 350) vermissen. Schließlich werden die Kreditgeber nicht in einer einlassungsfähigen Weise benannt. Auf der Grundlage dieses unzureichenden Sachvortrags hat das Landgericht mit Recht von einer Vernehmung des Zeugen S. (Beweisantritt GA I Bl. 152) abgesehen, da die Vernehmung eines Zeugen nicht erst der Beschaffung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dienen darf. Ergänzend ist anzumerken, dass die an gleicher Stelle zu Beweiszwecken angekündigte Vorlage von Zinsbescheinigungen und „Darlehensverträgen mit Privatpersonen“ nicht erfolgt ist. Schließlich ist anzumerken, dass dem Landgericht hinsichtlich der Beweislastentscheidung zur Zinshöhe kein Verstoß gegen die prozessuale Hinweispflicht vorgeworfen werden kann. Das Landgericht hat die Klägerin im Hinweisbeschluss vom 7.10.2004 (GA XI Bl. 1703) auf die fehlenden Belege zur Zinshöhe hingewiesen. Die Klägerin hat in dem sodann eingereichten Schriftsatz vom 20.1.2005 (GA XI Bl. 1724 ff.) den Hinweis nicht mehr aufgegriffen.

bb) Jedoch hat die Klägerin in der Berufungsbegründung den Sachvortrag zur Inanspruchnahme eines die Klageforderung übersteigenden Kredites in einer den prozessualen Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag entsprechenden Weise ergänzt und vorgetragen, M. habe im Zeitraum 1.1.1991 – 20.8.1991 einen mit 15,75% zu verzinsenden Kredit über mindestens 100.000 DM in Anspruch genommen. Dieser Kredit sei im Zeitraum 21.8.1991 – 10.1.1992 mit 16,50%, ab dem 11.10.1992 mit 17,00% verzinst worden. Dieser Sachvortrag ist im Berufungsrechtszug zu berücksichtigen, da er unstreitig geblieben ist. Nach allgem. Auffassung unterfällt ein unstreitiger Sachvortrag nicht dem Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, NJW 2008, 448; Zöller/Heßler, aaO, § 531 Rdnr. 21; P/W/W/Oberheim, aaO, § 532 Rdnr. 12). Der Beklagte hat den korrespondierenden neuen Sachvortrag in der Klageerwiderung weder ausdrücklich noch konkludent bestritten, da die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag den im Berufungsrechtszug neuen Vortrag nicht betrifft.

aaa) Mithin bedarf die Zinsberechnung zu Pos. 13.0003 auf LG-U S. 122, die auf die Übersicht GA III Bl. 352 Bezug nimmt, der Korrektur:

Anteil Land:

Die in der Tabelle bis zur laufenden Nr. 11 berechneten Zinsbeträge bleiben bestehen, da die korrespondierenden Abschlagszahlungen den Zeitraum 1990 betreffen, über den sich der neue Berufungsvortrag nicht verhält. Hieraus resultiert der errechnete Anspruch von 4.341,17 DM .

Die laufende Nr. 12 ist aus einem Betrag von 93.300 DM vom 1.1.1991 bis zum 20.2.1991 – also 50 Tage mit 15,75% zu verzinsen (2.021,97 DM), weshalb aus der laufenden Nr. 12 ein Betrag von 2.237,81 DM verbleibt.

Bis zur laufenden Position 16 sind die Beträge statt mit 4% mit 15,75% zu verzinsen. Es verbleibt ein Zinsanspruch von 11.481,87 DM .

In der laufenden Position 17 ist der Betrag von 130.168,38 DM für einen Zeitraum von 36 Tagen zu verzinsen. Die Tabelle (GA I Bl. 352) legt den Zeitpunkt der Fälligkeit auf den 22.7.1991 fest. In Höhe eines Betrages von 100.000 DM ergibt sich für den Zeitraum vom 22.7.1991 bis zum 20.8.1991, mithin für 30 Tage, aus 15,75% ein Zinsanspruch von 1.294,52 DM. Für einen weiteren Zeitraum von 6 Tagen ist der Teilbetrag von 100.000 DM mit 16,00% zu verzinsen (263 DM). Da die Klägerin in der Tabelle bis einschließlich Position Nr. 17 lediglich 16,00% geltend macht, kommt es nicht darauf an, dass M. nach dem unstreitigen Vortrag ab dem 21.8.1991 einen Zinssatz von 16,50% bezahlen musste. Da die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht vorgetragen hat, in welcher Höhe der in Anspruch genommene Kredit die 100.000 DM überstiegen hat, war die 100.000 DM übersteigende Forderung von 30.168,38 DM für den Zeitraum von 36 Tagen lediglich mit 4% zu verzinsen. Dies ergibt einen Betrag von 119,02 DM. Aus der Nr. 17 verbleibt ein Zinsanspruch von 1.676,54 DM .

Nr. 18 der Aufstellung ist für den Zinszeitraum von 6 Tagen aus einem Betrag von 63.300 DM mit 16,5% zu verzinsen (171,96 DM). Eine Summe von 100.000 DM ist für 72 Tage ebenfalls mit 16,5% zu verzinsen (3.254,79 DM). Die 100.000 DM überschießende Summe (21.746,19 DM) ist für 72 Tage mit 4% in Ansatz zu bringen (171,58 DM). Es verbleiben 3.598,33 DM .

Nr. 19: Ein Betrag von 100.000 DM ist für 24 Tage mit 16,5% zu verzinsen (1.084,93 DM), aus 37.600 DM für zwei Tage mit 4% (8,24 DM), aus weiteren 78.434,77 DM für 22 Tage mit 4% (189,10 DM). Es verbleiben 1.282,27 DM .

Nr. 20: Ein Betrag von 36.200 DM ist für 3 Tage mit 16,5% zu verzinsen (49,09 DM). Ein weiterer Betrag von 100.000 DM für 54 Tage mit 16,5% (2.441,09 DM) und ein weiterer Betrag von 42.882,92 DM für 54 Tage mit 4% (253,77 DM). Es verbleiben 2.743,95 DM .

Nr. 21: Ein Betrag von 8.800 DM ist für 8 Tage mit 16,5% zu verzinsen (31,82 DM), für weitere 23 Tage aus einem Betrag von 100.000 DM mit 16,5% (1.039,72 DM) und aus einem Betrag vom 62.236,11 DM für 23 Tage mit 4% (156,86 DM). Dies ergibt: 1.228,40 DM .

Nr. 22: Ein Betrag von 10.200 DM ist für 9 Tage mit 16,5% zu verzinsen (41,49 DM). Ein weiterer Betrag von 100.000 DM für 31 Tage mit 16,5% (1.401,36 DM) und weiterer Betrag von 28.122,12 DM für 31 Tage mit 4% (95,53 DM). Es verbleiben 1.538,38 DM .

Nr. 23: Ein Betrag von 43.800 DM für einen Zeitraum von 2 Tagen mit 16,5% (39,60 DM), ein weiterer Betrag von 100.000 DM ist für 57 Tage mit 16,5% zu verzinsen (2.576,71 DM). Der 100.000 DM überschießende Betrag von 92.888,91 DM ist für 57 Tage mit 4% zu verzinsen (580,23 DM). Es verbleiben 3.196,54 DM .

Nr. 24: Ein Betrag von 97.100 DM ist für einen Zeitraum von 2 Tagen mit 16,5% (87,78 DM), ein weiterer Betrag von 100.000 DM ist für 76 Tage mit 16,5% zu verzinsen (3.435,61 DM). Der 100.000 DM überschießende Betrag von 69.055,96 DM ist für 76 Tage mit 4% zu verzinsen (575,15 DM). Es verbleiben 4.098,54 DM .

Nr. 25: Ein Betrag von 51.300 DM ist für 13 Tagen mit 16,5% (301,47 DM), ein weiterer Betrag von 100.000 DM für den Zeitraum vom 27.7.1992 bis zum 10.10.1992 (76 Tage) mit 16,5% (3.435,61 DM) und vom 11.10.-2.12.1992 (52 Tage) mit 17,00% zu verzinsen (2.421,91 DM). Der 100.000 DM überschießende Betrag von 96.234,56 DM ist für 128 Tage mit 4% zu verzinsen (1.349,92 DM). Es verbleiben 7.508,91 DM .

Nr. 26: Ein Betrag von 100.000 DM ist für einen Zeitraum von 311 Tagen mit 17,00% zu verzinsen (14.484,93 DM). Die 100.000 überschießenden Beträge von insgesamt zum einen 283.100 DM, zum anderen 540.791,88 DM sind für 103 Tage (aus 283.100 DM: 3.195,53 DM) und 208 Tage (aus 540.791,88 DM: 12.327,09 DM) mit 4% zu verzinsen. Es verbleiben 30.007,55 DM .

Anteil Stadt:

Die Positionen Nr. 1, 2 und 4 betreffen den Zeitraum 1990 und sind unverändert zu übernehmen (740,36 DM) .

Nr. 6: Der Betrag von 22.024,80 DM ist für 64 Tage mit 15,75% zu verzinsen. Es verbleiben 608,24 DM .

Nr. 7: Der Betrag von 18.500 DM ist für 14 Tage mit 15,75 DM zu verzinsen, ein weiterer Betrag von 25.217,05 für 41 Tage ebenfalls mit 4% (446,13). Es verbleiben 461,88 DM .

Nr. 8: Der Betrag von 12.000 DM ist für 13 Tage (67,31 DM), der weitere Betrag von 20.748,01 DM für 25 Tage mit 15,75% zu verzinsen (223,82 DM): Dies ergibt einen Zinsanspruch von 291,13 DM .

Nr. 9: Der Betrag von 17.000 DM ist für 37 Tage mit 15,75% zu verzinsen (271,41 DM), der weitere Betrag von 23.134,13 DM im Zeitraum 15.5.91 – 20.8.91 (97 Tage) ebenfalls mit 15,75% (968,30 DM), danach für 8 weitere Tage mit 16% (81,12 DM). Es verbleiben 1.320,83 DM .

Nr. 10: Der Betrag von 75.000 DM ist für 5 Tage (169,52 DM), der weitere Betrag von 15.939,57 DM für 21 Tage mit 16,5% zu verzinsen (151,31 DM): Dies ergibt einen Zinsanspruch von 320,83 DM .

Nr. 11: Der Betrag von 46.000 DM ist für einen Zeitraum von 7 Tagen (145,56 DM), der weitere Betrag von 27.169,54 DM für einen Zeitraum von 53 Tagen mit 16,5% zu verzinsen (650,95 DM): Dies ergibt einen Zinsanspruch von 796,51 DM .

Nr. 12: Der Betrag von 75.000 DM ist für 12 Tage (406,84 DM), der weitere Betrag von 877,54 DM ist für 23 Tage mit 16,5% zu verzinsen (9,12 DM): Dies ergibt einen Zinsanspruch von 415,96 DM .

Nr. 13: Der Betrag von 63.500 DM ist für 5 Tage (143,52 DM), der weitere Betrag von 11.330,37 DM für 54 Tage mit 16,5% zu verzinsen (276,58 DM): Dies ergibt einen Zinsanspruch von 420,10 DM .

Nr. 14: Der Betrag von 2.800 DM ist für 20 Tage (25,31 DM), der weitere Betrag von 15.929,20 DM für 23 Tage mit 16,5% zu verzinsen (165,62 DM): Dies ergibt einen Zinsanspruch von 190,93 DM .

Nr. 15: Der Betrag von 7.700 DM ist für 11 Tage (38,28 DM), der weitere Betrag von 13.789,54 DM für 34 Tage mit 16,5% zu verzinsen (211,94 DM): Dies ergibt einen Zinsanspruch von 250,22 DM .

Nr. 16: Der Betrag von 19.000 DM ist für 35 Tage (300,61 DM), der weitere Betrag von 34.398,03 DM für 54 Tage mit 16,5% zu verzinsen (839,68 DM): Dies ergibt einen Zinsanspruch von 1.140,29 DM .

Nr. 17: Der Betrag von 7.800 DM ist für 4 Tage (14,10 DM), der weitere Betrag von 11.958,83 DM für 76 Tage mit 16,5% zu verzinsen (410,85 DM): Dies ergibt einen Zinsanspruch von 424,95 DM .

Nr. 18: Der Betrag von 4.700 DM ist für 20 Tage (42,49 DM), der weitere Betrag von 9.361,90 DM für 76 Tage mit 16,5% (321,63 DM), für weitere 52 Tage mit 17% zu verzinsen (226,73 DM): Dies ergibt einen Zinsanspruch von 590,85 DM .

Nr. 19: Der Betrag von 69.500 DM ist für insgesamt 119 Tage (3.908,66 DM), der weitere Betrag von 44.168,15 DM für 178 Tage mit 17 % zu verzinsen (3.661,72 DM): Dies ergibt einen Zinsanspruch von 7.570,38 DM .

Die Summe der im Fettdruck ausgewiesenen Einzelbeträge ergibt 90.474,72 DM .

bbb) Position 13.0005 (LG-U. S. 126):

Der berechtigte Zinsanspruch ist statt mit 4% mit 15,75% zu verzinsen. Dies ergibt einen Betrag von 3.206,81 DM .

ccc) Position 13.0007 (LG-U. S. 128):

Das Landgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes in Höhe eines Betrages von 1.410,82 DM stattgegeben. Auf der Grundlage der im zweiten Rechtszug unstreitig gebliebenen Verzinsung von mindestens 15,75% sind 5.555,10 DM zu berechnen.

Position 13.0011 (LG-U S. 132):

Die Kläger begehrt die Zahlung eines Zinsschadensersatzes in Höhe von 650.099,26 DM mit dem Vortrag, der Beklagte habe die am gleichen Tag durch Boten überstellte Schlussrechnung vom 13.5.1993 nicht fristgerecht geprüft. Unstreitig wurden auf die Schlussrechnungssumme von 4.760.561,45 DM zunächst lediglich 2.987.360,79 DM gezahlt. Für die Differenz von 1.773.200,66 DM begehrt die Klägerin für den Zeitraum vom 1.9.1993 bis zum 31.10.1995 Verzugszinsen in Höhe von 18%.

Das Landgericht hat den Anspruch nicht anerkannt, da nachgewiesen sei, dass die Schlussrechnung vom 13.5.1993 nicht vor dem 15.9.1993 überreicht worden sein könne. Unter dieser Prämisse habe der Beklagte die Rechnung fristgerecht geprüft und zeitnah beglichen. Es hat seine Tatsachenfeststellungen zum Zugang der Rechnung auf den Umstand gestützt, dass auf beiden Rechnungsexemplaren der Zusatz eingetragen ist: „Wir verweisen auf unsere Schreiben vom 7.5.93 – 13.5.93 – 17.5.93 – 8.6.93 – 22.6.93 – 25.6.93 – 29.7.93 – 17.8.93 – 31.8.93 – 15.9.93“.

Hiergegen wendet sich die Berufung mit dem Angriff, das Landgericht habe seine Feststellungen zum Zugang der Schlussrechnung auf eine „nichtssagende Argumentation“ gestützt (GA XIV Bl. 2326). Denn es habe nicht festgestellt, wer und wann die Zusätze auf der Rechnung vom 13.5.1993 gefertigt habe. Die Berufung bleibt ohne Erfolg, da die Feststellungen des Landgerichts überzeugen: Es liegt nahe, dass die auf beiden Rechnungen enthaltenen schriftlichen Zusätze, die auf Schreiben verweisen, von der Verfasserin der Rechnung, der Auftragnehmerin, auf die Rechnung eingetragen wurden. Der Wortlaut „wir verweisen…“ ist für den Leser und Adressaten der Schlussrechnung bestimmt und kein interner Vermerk, den der Rechnungsprüfer eingetragen hat. Einer solchen Annahme steht schon entgegen, dass sich der Vermerk auf beiden Rechnungsexemplaren findet. Über dem zitierten Verweis ist in gleichem Schriftbild die „Überschrift“ formuliert: "Überarbeitete Schlussrechnung nach Erhalt der restlichen 152 Aufmaßblätter durch das Landesamt für Straßenwesen mit der Aufteilung Land, Stadt und Los II“. Auch diese Überschrift kann nachvollziehbar nur vom Verfasser der Schlussrechnung stammen.

Position 13.0012

Die Klägerin begehrt hier die Zahlung von Zinsen mit der Behauptung, der Beklagte habe in einer Reihe von Abschlagsrechnungen einzelne Rechnungspositionen nicht beglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Verzugsschaden allein mit der Darstellung der berechneten und der nicht bezahlten Rechnungspositionen nicht ausreichend überprüfbar dargestellt worden sei. Vielmehr hätte es der detaillierten Darlegung bedurft, ob und in welchem Umfang berechtigte Rechnungspositionen geltend gemacht worden seien. Diese zutreffende Begründung greift die Berufungsbegründung nicht in rechtserheblicher Weise an. Die tabellarische Übersicht der als Prozessanlage 10 vorgelegten Anlage Nr. 12 (GA III Bl. 363) enthält keinen nachvollziehbaren Sachvortrag.

5. Zusammenfassung der Rechnungsprüfung und Darstellung der Urteilssumme:

Hinsichtlich der Berechnung der Urteilssumme nimmt der Senat zunächst auf die rechnerische Darstellung des Landgerichts Bezug. Die auf LG-U S. 139 enthaltene Zusammenstellung ist in Titel 11 um 2.224,17 DM zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ergibt die Rechnungsprüfung zu den Titeln 1 – 12 einen Gesamtbetrag von 440.101,79 DM (statt 437.566,24 DM).

In Titel 13 beträgt die Differenz in den Positionen 13.0003, 13.0005 und 13.0007 zur Berechnung des Landgerichts 56.923,64 DM (in Position 13.0003: 90.474,72 DM – 40.087,74 DM, in Position 13.0005: 3.206,81 DM – 814,43 DM, in Position 13.0007: 5.555,10 DM – 1.410,82 DM). Mithin erhöht sich Titel 13 auf 800.252 DM. Die Gesamtforderung, die zum 1.11.1995 fällig war, beträgt mithin 1.361.970,90 DM.

6. Zur Aufrechnung:

Der Beklagte stützt sich auf wiederholt ausgesprochene Aufrechnungen mit Steuerforderungen.

a) Vorab ist festzuhalten, dass der Aufrechnungseinwand entgegen der Auffassung der Berufung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kaufvertrag ein stillschweigendes vertragliches Aufrechnungsverbot enthielt. Diese Rechtswirkungen konnte der Forderungskaufvertrag bereits deshalb nicht entfalten, weil der Konkursverwalter beim Abschluss des Forderungsverkaufs nicht die Rechtsmacht besaß, über die dem Gläubiger der Steuerforderung zustehende Aufrechnungsbefugnis zu disponieren. Der Beklagte war am Abschluss des Kaufvertrags nicht rechtsgeschäftlich beteiligt. Auch wirkt die Zustimmung der Gläubiger nach § 160 InsO lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter, den am Verfahren beteiligten Gläubigern und dem Schuldner (Braun, aaO. vor § 160 Rdnr. 1). Demgegenüber wird die Wirksamkeit einer unter Verstoß gegen § 160 - § 163 InsO zustande gekommenen Veräußerung im Außenverhältnis zum Forderungserwerber nicht berührt (§ 163 KO, § 164 InsO). Mithin vermittelte die Zustimmung der Gläubigerversammlung dem Forderungsverkauf nicht den Rechtscharakter eines den Beklagten unmittelbar einbeziehenden mehrseitigen Rechtsgeschäfts.

b) Ohne Erfolg bemüht die Berufung die Rechtsgrundsätze des Rechtsmissbrauchs:

aa) Der aus § 242 BGB hergeleitete Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung kann auch der Ausübung eines Gestaltungsrechts, mithin auch der Aufrechnung entgegengehalten werden (Palandt/Grüneberg, aaO, § 387 Rdnr. 159; MünchKomm(BGB)/Roth, 5. Aufl., § 387 Rdnr. 61). Allerdings setzt der aus Treu und Glauben hergeleitete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass die Rechtsausübung zu einem mit den Geboten der Redlichkeit unvereinbaren, schlechthin unvertretbaren Ergebnis führt. Ein solcher Schluss kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn das Verhalten des Berechtigten bei dem von der Ausübung des Rechts Betroffenen einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet hat und dieser mit Blick auf den Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat, weshalb die Enttäuschung des Vertrauens unredlich erschiene (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 242 Rdnr. 56; Erman/Hohloch, aaO, § 242 Rdnr. 106). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

bb) Zwar ist es durchaus nachzuvollziehen, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Forderungskaufs darauf vertraute, dass die erworbene Forderung dem Zugriff der Konkursgläubiger endgültig entzogen sein würde und ihr mit Ausnahme der im Forderungskaufvertrag festgesetzten Anteile von 15 beziehungsweise 10% des Nettoerlöses die Restforderung zur alleinigen Verfügung stehen würde. Dieses Vertrauen wurde insbesondere dadurch bestärkt, dass der Forderungskaufvertrag keinerlei Einschränkung und Vorbehalte hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Aufrechnungseinwands enthielt. Dennoch kann dieser Vertrauenstatbestand dem Beklagten nicht entgegengehalten werden, da der Beklagte in Person der Finanzkasse weder an den Verhandlungen über den Kaufvertrag selbst, noch an der Formulierung der Vertragsurkunde beteiligt war. Insbesondere wirkte die Finanzkasse nicht auf den Forderungserwerb durch die Klägerin hin.

cc) Allein der Umstand, dass die Finanzkasse einem Forderungserwerb durch die Klägerin in der Gläubigerversammlung nicht entgegentrat, sondern sich ihrer Stimme enthielt, ist nicht geeignet, ein den Rechtsmissbrauchseinwand rechtfertigendes Vertrauen darauf zu begründen, dass sich der Beklagte der materiellen Gestaltungsbefugnis, die aus seiner Doppelstellung als Konkursgläubiger und Schuldner der Masseforderungen resultierte, begebe.

dd) Die am Maßstab des § 242 BGB vorzunehmende Interessenabwägung darf nicht übersehen, dass das durch die Aufrechnung entstandene Risiko für die Klägerin nicht unvorhersehbar war. Denn die Berufung rekurriert darauf, dass die Finanzkasse bereits am 13.5.1993 – folglich zeitnah zum Abschluss des Forderungskaufvertrages – eine erste Aufrechnung erklärt hatte. Mithin hatte die Klägerin durchaus bei der gebotenen Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen hinreichende Veranlassung, vor dem Forderungserwerb eine Klarstellung zu erwirken, ob die Finanzkasse ihren Aufrechnungseinwand im Falle einer erfolgreichen Rechtsverfolgung aufrechthalten würde. Ein solches Entgegenkommen lag bei verständiger Würdigung der Interessenlage des Beklagten eher fern: Aufgrund der vorbeschriebenen Doppelstellung konnten allein die weiteren Konkursgläubiger von einer erfolgreichen Rechtsverfolgung durch die Klägerin profitieren.

c) Der Beklagte hat zunächst mit Schriftsatz vom 11.1.2005 (Bl. 1708) auf eine außerprozessuale Aufrechnung des Finanzamtes I. vom 6.8.1993 (GA XI Bl. 1714) verwiesen, in der das Finanzamt mit „Lohn-, Umsatz- und Körperschaftssteuern“ in Höhe von 516.388,06 DM gegenüber M. die Aufrechnung gegenüber der Werklohnforderung der M. aus der streitgegenständlichen Baumaßnahme erklärte. Diese außerprozessuale Aufrechnung kann bereits deshalb im vorliegenden Rechtsstreit keine Berücksichtigung finden, weil die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurde. Die im Schreiben in Bezug genommene Anlage ist nicht vorgelegt worden. Mithin erschließt sich nicht, welche Steuerforderungen Gegenstand der Aufrechnung wurden. Die hinreichende Individualisierung der zur Aufrechnung gestellten Forderung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Aufrechnung (Palandt/Grüneberg, aaO, § 388 Rdnr. 1; OLG Köln, NJW 2005, 1127; die Gegenforderung muss so genau bezeichnet sein, dass dem Empfänger der Aufrechnungserklärung klar ist, welche Forderungen im Einzelnen gemeint sind: Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 388 Rdnr. 19).

d) Sodann hat der Beklagte im Schriftsatz vom 11.1.2005 (GA XI Bl. 1709) in Höhe der Steuerforderung des Finanzamtes I. von insgesamt 1.045.680,91 EUR hilfsweise die Prozessaufrechnung für das beklagte Land erklärt. Hierbei hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.1.2005 (GA XI Bl. 1718) „klargestellt“, dass sich die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung lediglich auf 777.097,37 EUR belaufe, und sich zur Individualisierung dieser Forderung auf ein Schreiben des Finanzamtes I. vom 10.1.2005 (GA XI Bl. 1719) bezogen. Auch diese Aufrechnung kann im vorliegenden Prozess keine Wirksamkeit entfalten, da die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung eine rechtswegfremde Forderung darstellt und eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung dem Senat entzogen ist.

aa) Eine Prüfung dieser hinreichend individualisierten, zur Aufrechnung gestellten Steuerforderungen ist den Finanzgerichten vorbehalten. Die Rechtswegaufteilung dient dem Zweck, bei der Rechtsfindung die größere Sachnähe und Fachkompetenz der mit den einschlägigen Verfahrensordnungen vertrauten Fachgerichtsbarkeit zu nutzen. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn die Rechtswegaufteilung durch Aufrechnung unterlaufen werden könnte. Mithin hindert die Unzulässigkeit des Rechtswegs eine Prüfung und Entscheidung der Gegenforderung: Sowohl eine vor- als auch eine innerprozessuale Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 145 Rdnr. 19a; Palandt/Grüneberg, aaO, § 398 Rdnr. 5; BGHZ 16, 124, 129).

bb) Diese einschränkenden Voraussetzungen für die Zulassung des Aufrechnungsaufwands liegen – bezogen auf die Prozessaufrechnung vom 17.1.2005 nicht vor: Die zur Aufrechung gestellte Forderung ist weder unstreitig, noch hat die Klägerin dargelegt, dass die im Schreiben vom 10.1.2005 (GA XI Bl. 1719) aufgelisteten Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt worden sind.

e) Sodann hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.3.2005 (GA XI Bl. 1771) unter Vorlage eines beglaubigten Auszugs der Konkurstabelle des Amtsgerichts S. –– die Hilfsaufrechnung mit einer zur Konkurstabelle festgestellten Forderung in Höhe von 727.974,72 EUR erklärt.

aa) Diese Aufrechnung hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 406 BGB nicht vorliegen. Demnach kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung nicht aufrechnen, wenn er beim Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder die Forderung nach Erlangung der Kenntnis von der Abtretung und erst später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Beide Alternativen des Aufrechnungsausschlusses beanspruchen im vorliegenden Fall Geltung: Die Eintragung der Feststellung durch den Konkursverwalter ist erst am 8.8.1996 erfolgt. Demgegenüber war die Werklohnforderung der Auftragnehmerin spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung am 31.10.1995 fällig geworden. Auch besaß das beklagte Land Kenntnis von der am 25.10./6.11.2005 erfolgten Abtretung.

aaa) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung betragsgleiche Steuerforderungen zugrunde gelegen haben mögen, die zu einem früheren Zeitpunkt fällig waren. Diese Betrachtungsweise verkennt, dass der Senat den Aufrechnungseinwand nur hinsichtlich der rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen beachten darf. In welchem Umfang der zur Konkurstabelle festgestellten Forderungen fällige Steuerschulden zu Grunde gelegen haben mögen, ist nicht Gegenstand der Tabelleneintragung. Eine eigenständige Feststellung ist dem Senat entzogen. Mithin kommt es für die Prüfung des Aufrechnungsausschlusses nach § 406 2. Halbsatz BGB in der gegenwärtigen Prozesslage allein auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Tabelleneintrags an.

bbb) Der Rechtsauffassung des Beklagten, wonach die Aufrechnung gemäß § 406 BGB bereits dann zulässig sei, wenn die Gegenforderung des Schuldners zwar später als die abgetretene Hauptforderung fällig werde, aber in ihrem Entstehungsgrund bereits vor der abgetretenen Forderung angelegt sei, ist nicht zu folgen: Die Vorschrift des § 406 BGB erhält dem Schuldner die Aufrechnungsbefugnis, wenn die Aufrechnungslage bereits bestand, als er von der Abtretung Kenntnis erlangte. Eine Aufrechnung kann nach § 387 BGB nur dann erfolgen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Schuldners zur Zeit der Abtretung vollwirksam und durchsetzbar, mithin fällig ist (MünchKomm(BGB)Roth, aaO, § 406 Rdnr. 11; Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 406 Rdnr. 5). Demgemäß gilt nach anerkannten Grundsätzen eine Forderung, der ein Zurückbehaltungsrecht entgegensteht, im Sinne des § 406 BGB als nicht fällig (Palandt/Grüneberg, aaO, § 406 Rdnr. 8; vgl. BGH, Urt. vom 20.1.2008 – IX ZR 139/07, MDR 2009, 290; Urt. v. 9.10.2000, II ZR 75/99, NJW 2001, 287; Urt. v. 16.3. 1994 – VIII ZR 246/92, NJW-RR 1994, 880). Auf die Frage, wann die zur Aufrechnung gestellte Forderung in ihrem Rechtsgrund entstanden ist, kommt es auf der Grundlage dieser zutreffenden Rechtsauffassung nicht an. Dem steht insbesondere die von den Beklagtenvertretern zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs BFHE 189, 14 nicht entgegen: Ausweislich der dort unter Rdnr. 59 enthaltenen Ausführungen stand im dort entschiedenen Fall außer Streit, dass die Gegenforderung nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

ccc) Nach den vorstehenden Ausführungen kann es letztlich dahinstehen, ob die Aufrechnung bereits deshalb scheitert, weil die Feststellungswirkungen des Tabelleneintrags mangels hinreichender Bestimmtheit entfallen:

Die Eintragung der freiwilligen Feststellung erzeugt keine Rechtskraftwirkung, wenn der Rechtsgrund der festgestellten Forderung nicht hinreichend bestimmt ist (MünchKomm(InsO)/Schumacher, 2. Aufl., § 178 Rdnr. 60; Jaeger/Weber, KO, § 145 Rdnr. 4; vgl. auch Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rdnr. 194).

An der hinreichenden Bestimmtheit des Tabelleneintrags bestehen Zweifel: Der Konkursverwalter hat nicht die gesamten zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen festgestellt, sondern die Forderung in Höhe eines Teilbetrages von 40.137,55 DM bestritten. Es erschließt sich nicht, wie sich dieser Teilbetrag zusammensetzt. Insbesondere kann der festgestellte Betrag den aufgelisteten Umsatz- und Lohnsteuerrückständen, die Gegenstand der Anmeldung waren (GA XI Bl. 1720), nicht zugeordnet werden. Zwar wäre die festgestellte Forderung und mithin zugleich der Umfang der Rechtskraft zum einen dann hinreichend individualisiert, wenn die angemeldeten Einzelforderungen im Rechtssinne als einheitliche Forderung zu qualifizieren wären. Davon ist indessen nicht auszugehen. Die in der Tabelle an erster Stelle genannte Forderung betrifft Lohnsteuer. Unterschiedliche Steuerarten können jedoch nicht zu einer einheitlichen Forderung zusammengefasst werden. Zum anderen könnte die Feststellungswirkung dann gegeben sein, wenn sich in den Begleitumständen zur Tabellenanmeldung Anhaltspunkte finden, auf welche konkreten Forderungen sich der Vorbehalt des Konkursverwalters erstreckte. Der hierzu gehaltene Sachvortrag des Beklagten im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 1.4.2010 hat keine hinreichende Klarheit geschaffen: Zwar hat der Beklagtenvertreter in diesem Schriftsatz die Zusammensetzung der festgestellten Forderung erläutert und ein Schreiben des Konkursverwalters vom 17.12.2009 zu den Akten gereicht. Allerdings erschließt sich nicht, ob auch im Konkursverfahren zeitnah zur Feststellung eine entsprechende Erläuterung objektivierbar zu den Konkursakten gelangt ist. Die Frage bedarf jedoch auf der Grundlage des hier vertretenen Rechtsverständnisses keiner Vertiefung.

ddd) Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Aufrechnung nicht daran scheitert, dass die Feststellung zur Konkurstabelle keine Rechtskraft gegenüber der Gemeinschuldnerin erlangen könnte: Gemäß § 201 Abs. 2 InsO erwachsen Feststellungen zur Konkurstabelle auch gegenüber dem Schuldner in Rechtskraft, wenn dieser keinen Widerspruch gegen die Forderung erhoben hat. Festgestellte Steueransprüche werden von der rechtskraftähnlichen Wirkung des Tabelleneintrags erfasst, so dass sie ohne Steuerbescheid gegen den Gemeinschuldner durchgesetzt werden können (Braun, InsO, 2. Aufl., § 178 Rdnr. 21, 23). Diese Rechtskraftwirkung muss sich auch die Klägerin gem. § 406 BGB entgegenhalten lassen, da § 406 BGB auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz beruht, dass sich die Stellung des Schuldners im Fall der Abtretung der Forderung hinsichtlich einer gegebenen Aufrechnungslage nicht verschlechtern soll. Indessen liegen die Voraussetzungen des § 406 BGB hinsichtlich der festgestellten Forderung nicht vor.

eee) Weiterhin scheitert die Aufrechnung nicht daran, dass sie von der unzuständigen Landesbehörde erklärt wurde: Die vorliegende Klage richtet sich nicht gegen die Landesbehörde, sondern gegen das beklagte Bundesland. Mithin war das beklagte Bundesland als Gläubiger der geltend gemachten Steuerforderung auch zur Aufrechnung berechtigt. Insbesondere ergeben sich keine Einschränkungen aus § 395 BGB: Diese Vorschrift regelt gewissermaßen den umgekehrten Fall, in dem der aufrechnende Schuldner die Aufrechnung gegenüber einer Forderung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft erhebt. Die Aufrechnungsbefugnis des Fiskus bleibt demgegenüber unberührt (Palandt/Grüneberg, aaO, § 395 Rdnr. 3).

fff) Ebenso wenig scheitert die Feststellungswirkung des Tabelleneintrags am Eintrag des zusätzlichen Vermerks: „festgestellt für den nachzuweisenden Ausfall“. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Berücksichtigung des Absonderungsvermerks im Verteilungsverfahren, welcher den Umfang der Feststellung nicht relativiert (st. Rspr. seit RGZ 22, 153, 154; 139, 83, 86; OLG Hamm, Urt. v. 17.6.2008 – 34 U 261/07;MünchKomm(InsO)/Schumacher, 2. Aufl., § 178 Rdnr. 64). Auch kann unentschieden bleiben, ob die Feststellungswirkung zur Konkurstabelle unter einer Bedingung stand: Auch unter diesem Aspekt teilt der Senat die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Tabelleneintrags aufgezeigten Bedenken.

ggg) Im Schriftsatz vom 1.4.2010 will der Beklagte die Berücksichtigung des Aufrechnungseinwandes aus der rechtswegfremden Forderung daraus herleiten, dass die Steuerforderung durch die Steuerbescheide vom 17.1.1995 über Umsatzsteuersteuer für das Jahr 1993 in Höhe von 313.769,60 DM und vom 18.9.1995 über Umsatzsteuer für das Jahr 1994 bestandskräftig festgestellt seien. Auch dem ist nicht zu folgen: Nach der Rspr. des BFH, der der Senat folgt, darf die Finanzbehörde nach der Eröffnung des Konkursverfahrens bis zum Prüfungstermin Steuern, die zur Konkurstabelle anzumelden sind, nicht mehr festsetzen. Ein trotzdem erlassener, mit einem Leistungsgebot versehener Steuerbescheid ist grundsätzlich unwirksam (BFHE 183, 365). In entsprechender Anwendung des § 240 ZPO hat dies zur Folge, dass Handlungen des Finanzamtes mit Außenwirkung entweder ganz oder mit Wirkung für den Gemeinschuldner solange unzulässig sind, bis das Verfahren nach den für den Konkurs geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Konkursverfahren aufgehoben wird (BFHE 207, 10). Da der Prüfungstermin mit der Feststellung der angemeldeten Forderungen erst im Jahr 1996 erfolgte, lagen die Bescheide im maßgeblichen Zeitfenster zwischen Konkurseröffnung und Prüfungstermin. Sie konnten keine Wirkung entfalten. Soweit der Beklagte behauptet, der Prüfungstermin habe am 16.3.1995 stattgefunden (GA XV Bl. 2577) und der Beklagtenvertreter offensichtlich die Auffassung vertritt, dass die Rspr. des BFH dahingehend zu verstehen sei, dass das Finanzamt nach durchgeführter Prüfung frei sei, auch während des Konkursverfahrens Steuerbescheide zu erlassen, steht diese Rechtsauffassung mit der Rechtsprechung des BFH nicht in Einklang: Wird die Forderung – wie im vorliegenden Fall geschehen – im Prüfungstermin vom Konkursverwalter anerkannt, erübrigt sich im Rahmen der Feststellung eine weitere Steuerfestsetzung. Widerspricht der Konkursverwalter, so kann die Finanzbehörde einen Konkurs- bzw. Insolvenzfeststellungsbescheid erlassen, der an die widersprechenden Konkursgläubiger oder den Konkursverwalter zu richten ist. Auch diesen Weg hat der Beklagte bzw. dessen Finanzverwaltung nicht beschritten.

f) Mit Schriftsatz vom 21.4.2010 (GA XV Bl. 2475) hat der Beklagte nunmehr erstmals im Berufungsrechtszug weitere Hilfsaufrechnungen mit Säumniszuschlägen bis zum 21.1.2010 über 642.895,40 EUR und Säumniszuschlägen geltend gemacht, die zwischen der Anmeldung und der Feststellung der Steuerforderung im Konkursverfahren entstanden seien und die der Beklagte mit 125.347,52 EUR beziffert hat. Diese Hilfsaufrechnungen können bereits aus prozessualen Gründen im vorliegenden Rechtsstreit keine Berücksichtigung finden, da die prozessualen Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen: Eine erstmals im Berufungsrechtszug erklärte Aufrechnung kann gem. § 533 ZPO im zweiten Rechtszug nur Berücksichtigung finden, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Daran fehlt es: Die Klägerin tritt dem Aufrechnungseinwand entgegen. Die maßgeblichen Tatsachen zur Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge sind bestritten und der Entscheidung über die Berufung nicht ohnehin zugrunde zu legen.

g) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kann der Aufrechnungseinwand mit der rechtswegfremden Forderung nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Berücksichtigung finden. Dennoch darf der Senat den Aufrechnungseinwand nicht schon jetzt unberücksichtigt lassen. Stattdessen war gem. § 302 Abs. 1 ZPO durch Vorbehaltsurteil unter Vorbehalt der Aufrechnung zu entscheiden und es dem Beklagten zu ermöglichen, die Feststellungen über die nach § 406 BGB maßgeblichen Fragen (Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im Zeitpunkt der Kenntnis von der Abtretung und Bestandskraft der Gegenforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung) im dafür vorgesehenen Rechtsweg einer bestandskräftigen Feststellung zuzuführen:

aa) Das Gericht ist im Regelfall gehalten, im Fall der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen den Rechtsstreit auszusetzen, bis der Beklagte eine Entscheidung des zuständigen Gerichts herbeigeführt hat. Ist der Rechtsstreit über die Hauptforderung entscheidungsreif, so hat das Gericht gem. § 302 ZPO durch Vorbehaltsurteil über die Hauptforderung zu entscheiden (Gursky, in: Staudinger, aaO, vor §§ 387 ff, Rdnr. 39). Obwohl § 148 ZPO die Anordnung der Aussetzung in das Ermessen des Gerichts stellt, kann sich das Ermessen im Einzelfall zu einer Pflicht zur Aussetzung reduzieren. Eine solche Pflicht wird regelmäßig gerade in den Fällen der rechtswegfremden Aufrechnung bejaht (BGHZ 16, 124, 138 ff.; Zöller/Greger, § 145 Rdnr. 19a; Erman/Wagner, aaO, § 387 Rdnr. 10; eingehend: Gursky, in: Staudinger, aaO, vor §§ 387 ff, Rdnr. 40 ff.). Allerdings gilt auch diese Verpflichtung zur Aussetzung nicht ausnahmslos: So hat der Bundesgerichtshof eine eigene Sachentscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung für zulässig erachtet, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung offensichtlich unbegründet ist (BGHZ 16, 140). Ein prozessualer Verlust des Aufrechnungseinwands ohne Sachentscheidung über die rechtswegfremde Forderung kommt auch dann in Betracht, wenn der Beklagte während der Aussetzung eine ihm gesetzte Frist zur Erhebung der rechtswegkonformen Klage ungenutzt verstreichen lässt (BGHZ 16, 140; Zöller/Greger, § 145 Rdnr. 19a). Beide Voraussetzungen für eine abschließende Sachentscheidung liegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht vor.

bb) Zwar bietet der Sachvortrag des Beklagten im Berufungsrechtszug durchaus Anlass, eine Fortentwicklung dieser Fallgruppen in Betracht zu ziehen:

Der Senat hat dem Beklagten zwar keine Frist zur Erhebung einer Klage im Rechtsweg der Finanzgerichtsbarkeit gesetzt. Jedoch hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2009 auf das Rechtsproblem der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung und die hieraus resultierende Notwendigkeit der Aussetzung des Verfahrens hingewiesen. Mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 1.4.2010 ist der Beklagte der Option, die rechtswegfremde Forderung im dafür vorgesehenen Rechtsweg einzuklagen und den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen, entgegengetreten. Er hat sich darauf zurückgezogen, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen durch Feststellung zur Konkurstabelle und bestandskräftige Steuerbescheide in einer den Aufrechnungseinwand ermöglichenden Weise festgestellt seien. Für eine Aussetzung des Zivilprozesses sei daher „kein Raum“. In Anbetracht der Prozessdauer und des Umstandes, wonach der Beklagte die seit der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat vergangene Zeit ungenutzt verstreichen ließ, könnte eine weitere Fristsetzung zur Klageerhebung als bloße Förmelei erscheinen:

Dennoch vermögen diese Argumente letztlich nicht zu überzeugen: Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ist auslegungsbedürftig. In der vorliegenden Fallgestaltung sind die Ausnahmetatbestände, unter denen die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen auch ohne Parallelprozess im dafür vorgesehenen Rechtsweg zulässig ist, ernsthaft in Betracht zu ziehen. In einer solchen prozessualen Situation hat der Aufrechnende ein nachvollziehbares Interesse daran, dass sich das Zivilgericht zunächst in einer verbindlichen Entscheidung mit den Ausnahmetatbeständen befasst, bevor der Aufrechnende den kosten- und zeitintensiven Parallelprozess im dafür zuständigen Rechtsweg anhängig macht. Mithin hat der Beklagte durch seinen Berufungsvortrag bei wertender Betrachtung sein Verteidigungsvorbringen zum Aufrechnungseinwand bislang in zulässiger Weise auf die Prüfung der Feststellungswirkungen der Tabellenanmeldung und der Steuerbescheide beschränkt. Der Senat hat den Beklagtenvertreter im Termin vom 12.10.2010 zum richtigen Verständnis seines Prozessvortrags befragt. Hierauf hat der Beklagtenvertreter klargestellt, dass er die prozessuale Möglichkeit, im für die Gegenforderung eröffneten Rechtsweg eine rechtskraftfähige Entscheidung über den Bestand der Gegenforderung nach Rechtskraft eines Vorbehaltsurteils herbeizuführen, durchaus in Betracht zieht. Auf der Grundlage dieses Prozessvortrags ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Gegenforderung verwehrt.

6. Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsansprüche steht der Klägerin vorbehaltlich des Aufrechnungseinwands aus der um die Zinsforderung bereinigten Schlussrechnung (unzulässige Zinseszinsberechnung in den Positionen 13.0003, 13.0005 und 13.0007: insgesamt 99.236,63 DM) der geltend gemachte Zinssatz zu. Die Zinsforderung beruht auf § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B in der Fassung des Jahres 1981, dessen Voraussetzungen erst mit Zugang des Schreibens des S. vom 30.11.1995 am 2.12.1995 vorliegen, und auf § 288 BGB.

Soweit die Klägerin in Ziff. 2) und 3) ihres Klageantrags weitergehende Zinsansprüche geltend macht, ist die Klageforderung nicht hinreichend schlüssig: Die in den Anträgen bezeichneten Hauptforderungen über 161.294,04 DM und 59.685,51 DM werden in der Anlage zum Mahnbescheid (GA I Bl. 3) als Mehrwertsteueranteile aus einem Umsatz von 1.152.100,28 DM und aus 426.325,06 DM bezeichnet. Diese beiden Beträge sind nicht nachvollziehbar: Insbesondere lässt sich der Umsatz von 1.152.100,28 DM nicht aus der Schlussrechnung vom 13.5.1993 ableiten, die mit einer Nettorechnungssumme über 3.360.438,01 DM (Bl. 18 der Schlussrechnung vom 13.5.1993) endet. Qualifizierter Sachvortrag zur Zusammensetzung dieser Schadensposition wird auch in der Anspruchsbegründung vom 29.2.1996 nicht gehalten, da sich der Sachvortrag auf den Vortrag beschränkt, dass soweit Zinsen auf Mehrwertsteuer berechnet worden seien, auch die Mehrwertsteuer durch Kredite beglichen worden sei (GA I Bl. 152). Wie sich die jeweiligen Hauptforderungen zusammensetzen, legt die Klägerin nicht dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht den Zinsanspruch auf LG-U S. 142 abgewiesen hat. Demgegenüber lässt die Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit den abgewiesenen Klageanträgen zu 2) und 3) vermissen.

B. Zur Zweitberufung des Beklagten

Die Entscheidung über die Zweitberufung ist dem Nachverfahren über die Hilfsaufrechnung vorbehalten: Zwar hat das Landgericht die Wirkungen des § 389 BGB verkannt: Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Die Vorschrift ordnet die Rückwirkung der Aufrechnung auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Haupt- und Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenübergestanden haben. Dies bedeutet, dass eventuell aus der Hauptforderung bis zum Ausspruch der Aufrechnung entstandene Zinsansprüche rückwirkend entfallen (vgl. nur BGHZ 80, 269, 278 f.; Urt. v. 23.1.1991 – VIII ZR 42/90 NJW-RR 1991, 569; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Auflage, § 389 Rdnr. 2).

C. Nebenentscheidungen

Der Senat hat von der Möglichkeit, das Nachverfahren in analoger Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. hierzu: Zöller/Heßler, aaO, § 538 Rdnr. 53; zur notwendigen Zurückverweisung nach altem Recht vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1988 – IX ZR 208/86, MDR 1988, 227) abgesehen, da eine erneute Zurückverweisung nicht sachgerecht erscheint.

Das Vorbehaltsurteil muss eine eigenständige Kostenentscheidung enthalten. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 302 Abs. 4 S. 2 ZPO, wonach nach erfolgreichem Aufrechnungseinwand im Nachverfahren „anderweit“ über die Kosten zu entscheiden ist (BGH, MDR 1988, 227; Zöller/Vollkommer, aaO, § 302 Rdnr. 6a). Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug beruht auf § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Allerdings war eine etwaige Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten: Da das Vorbehaltsurteil erst im Berufungsrechtszug erlassen worden ist, erscheint es nicht zielführend, die Kostenentscheidung des ersten Rechtszugs vorläufig auf der fiktiven Prämisse zu fällen, als habe bereits das Landgericht die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung vorläufig zurückgestellt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Bei der Streitwertfestsetzung war der Berufungsantrag der Zweitberufung bislang nicht hinzuzurechnen, da der Senat über die Zweitberufung erst auf der Grundlage des Aufrechnungseinwands entscheiden kann.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 632 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige V

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung


(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger


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(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

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(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen. (2) Enthält das Urteil

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 642 Mitwirkung des Bestellers


(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Die Höhe d

Insolvenzordnung - InsO | § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften


Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechne

Insolvenzordnung - InsO | § 164 Wirksamkeit der Handlung


Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

Insolvenzordnung - InsO | § 163 Betriebsveräußerung unter Wert


(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2000 - II ZR 75/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 75/99 Verkündet am: 9. Oktober 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2008 - IX ZR 139/07

bei uns veröffentlicht am 20.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 139/07 Verkündet am: 20. November 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,

1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.

(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß eine Veräußerung an einen anderen Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger wäre.

(2) Sind dem Antragsteller durch den Antrag Kosten entstanden, so ist er berechtigt, die Erstattung dieser Kosten aus der Insolvenzmasse zu verlangen, sobald die Anordnung des Gerichts ergangen ist.

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 139/07 Verkündet am:
20. November 2008
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Wirkungen der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus § 717
Abs. 2 ZPO.
BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 139/07 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter
Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Juli 2007 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Juli 2006 zum Nachteil der Beklagten abgeändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt Zahlung von Werklohn. Die Beklagten haben gegen die Klageforderung mit einer Schadensersatzforderung aus § 717 Abs. 2 ZPO aufgerechnet. Mit dieser Forderung hat es folgende Bewandtnis: In einem weiteren Prozess (LG Frankenthal 1 HKO 199/97 = Pfälzisches OLG Zweibrücken 8 U 113/06) nahm die Klägerin die Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Hö- he von 240.000 DM in Anspruch. Das Landgericht verurteilte die Beklagten am 2. Februar 1999 zur Zahlung von 240.000 DM, davon 40.000 DM Zug um Zug gegen Beseitigung bestimmter Mängel. Zur Abwendung der von der Klägerin bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung zahlte die Beklagte zu 1 am 2. März 1999 insgesamt 111.114,85 €, davon 941,95 € Vollstreckungskosten. Mit Urteil vom 17. Januar 2006 wurde das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert , dass die Beklagten nur 79.491,22 € zu zahlen habe. Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Beklagten daraufhin - zunächst hilfsweise - mit dem zu viel gezahlten Betrag von 30.681,68 € sowie einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.659,33 € aufgerechnet, der sich daraus ergebe, dass sie zur Finanzierung der 31.623,63 € (30.681,68 € Überzahlung sowie 941,95 € Vollstreckungskosten ) im Zeitraum vom 3. März 1999 (Zahlung) bis zum 17. Januar 2006 (Abänderung des erstinstanzlichen Urteils) Überziehungszinsen von 9,5 % p.a. zu zahlen gehabt habe. In Höhe von 30.681,68 € hat die Klägerin die Klage daraufhin für erledigt erklärt.
2
Die Parteien streiten nunmehr nur noch um die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen der Finanzierungskosten. Das Landgericht ist von einem Werklohnanspruch der Klägerin in Höhe von 49.189,06 € ausgegangen. Abzüglich des erledigten Teils von 30.681,68 € bleibe ein Anspruch von 18.507,39 €, der durch die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch, der in Höhe von 19.800,55 € bestanden habe, vollständig erfüllt sei; Gleiches gelte für einen Teil der Zinsforderungen. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung aus Rechtsgründen für ausgeschlossen gehalten. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (OLG-Report Zweibrücken 2008, 86): Der Beklagten zu 1 stehe wegen der im Parallelprozess zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zuvielzahlung kein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO auf Ersatz der Finanzierungskosten ("Zinsschaden") zu. Ihre Aufrechnung wirke auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die beiderseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber gestanden hätten. Dies sei der Zeitpunkt der Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gewesen, also der 2. März 1999. Der Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages sei bereits mit der Zahlung entstanden, nicht erst mit dem Erlass des Berufungsurteils im Parallelprozess. Nur so lasse sich ein Wertungswiderspruch zum gleichzeitig bestehenden Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vermeiden. Die Klägerin sei vom Erhalt der Zahlung an ungerechtfertigt bereichert gewesen , weil insoweit ein Rechtsgrund gefehlt habe. Da die Aufrechnung auf den 2. März 1999 zurückwirke, sei für einen Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens kein Raum.

II.


5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Beklagten zu 1 steht ein zur Aufrechnung gegen die Klageforderung geeigneter Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO auf Ersatz der Finanzierungskosten zu.
6
1. Gemäß § 717 Abs. 2 ZPO ist der Gläubiger, der aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hat, zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Der Schadensersatzanspruch umfasst jedoch nicht nur die erbrachte Leistung, sondern auch weitere Schäden, welche der Schuldner erlitten hat. Der Gläubiger, der aus einem nicht endgültigen Titel vollstreckt, handelt auf eigene Gefahr. Der aus der Vollstreckung folgende Schaden soll vollständig aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Gläubigers ausgeglichen werden (z.B. BGHZ 136, 199; 169, 308, 314 Rn. 19). Die Kosten, welche mit der Aufbringung der vorläufigen Leistung verbunden sind, stellen daher grundsätzlich einen zu erstattenden Schaden dar.
7
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirkt die von den Beklagten erklärte Aufrechnung nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung zurück.
8
a) Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken , als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Die Voraussetzungen der Aufrechnungslage ergeben sich aus § 387 BGB. Die Forderung dessen, der die Aufrechnung erklärt, muss durchsetzbar, die Forderung des Aufrechnungsgegners erfüllbar sein.
9
b) "Erfüllbar" im Sinne von § 387 BGB ist eine Forderung dann, wenn sie jedenfalls entstanden ist. Gegen eine künftige oder aufschiebend bedingte Forderung kann nicht aufgerechnet werden (BGHZ 103, 362, 367; 160, 1, 6). Die Frage, wann eine Forderung aus § 717 Abs. 2 ZPO in diesem Sinne "erfüllbar" ist, wird - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Dem Wortlaut des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach setzt der Anspruch die Aufhebung des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils voraus. Nach Satz 2 des § 717 Abs. 2 ZPO kann der Schadensersatzanspruch jedoch bereits in dem anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 21. April 1980 (II ZR 107/79, NJW 1980, 2527 = ZZP 94 (1981), 444) den Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO für im laufenden Rechtsstreit erfüllbar und die vom Anspruchsgegner - dem Gläubiger also - erklärte Aufrechnung bereits vor Erlass des aufhebenden oder abändernden Urteils für zulässig gehalten. Das Reichsgericht hat in früheren Entscheidungen ebenfalls die Ansicht vertreten, die Aufhebung oder Änderung des Urteils schaffe den Anspruch nicht, sondern bringe den vorhandenen zur Anerkennung und Feststellung und verschaffe ihm die Möglichkeit der Geltendmachung (RGZ 11, 398, 400; ähnlich RG JW 1906, 719, 720). In einer späteren Entscheidung wird der Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO allerdings als "aufschiebend bedingt" bezeichnet (RGZ 85, 214, 219). In der Kommentarliteratur wird der Anspruch teils ebenfalls als durch den Erlass des aufhebenden oder abändernden Urteils bedingt bezeichnet (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 717 Rn. 24; Tho- mas/Putzo, ZPO 29. Aufl. § 717 Rn. 11); überwiegend heißt es schlicht, der Anspruch entstehe erst mit der Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Titels (z.B. MünchKomm-ZPO/Krüger, ZPO 3. Aufl. § 717 Rn. 14; Baumbach /Lauterbach/Hartmann, ZPO 66. Aufl. § 717 Rn. 6; Wieczorek/Heß, ZPO 3. Aufl. § 717 Rn. 31; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 717 Rn. 8; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. S. 168; ebenso OLG Koblenz MDR 1957, 427).
10
c) Im Ergebnis kommt es auf diese Frage jedoch nicht an. Aufgerechnet hat nicht die Klägerin. Die Aufrechnung ist vielmehr von den Beklagten erklärt worden. Nach § 387 BGB muss die Forderung dessen, der aufrechnet, durchsetzbar sein. Er muss die ihm gebührende Leistung fordern können. Durchsetzbar war die Forderung aus § 717 Abs. 2 ZPO erst vom Erlass des Berufungsurteils vom 17. Januar 2006 an (vgl. auch BGHZ 136, 199, 201; 169, 308, 312 Rn. 14: "Zur Auslösung der Schadensersatzpflicht genügt die Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils …"). Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung kann allenfalls auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem für sie eine Aufrechnungslage entstand. Dazu musste ihre eigene Forderung aus § 717 Abs. 2 ZPO nicht nur entstanden, sondern auch durchsetzbar sein.
11
d) Neben dem Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO stand den Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zu. Aber auch dieser Anspruch wurde nicht vor der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils am 17. Januar 2006 durchsetzbar. Die Beklagten haben nicht einfach auf eine nicht bestehende Schuld gezahlt, was sofort einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hätte begründen können. Wer Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel leistet, will nicht die - von ihm ja bestrittene - Forderung des Gläubigers erfüllen, sondern die mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile von sich abwenden (BGHZ 86, 267, 269; BGH, Beschl. v. 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, MDR 1976, 1005; MünchKomm -ZPO/Krüger, aaO § 708 Rn. 6). Dieser Leistungszweck entfällt erst mit der (rechtskräftigen) Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils (BGHZ 169, 308, 315 Rn. 22; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 812 Rn. 76). Um eine Leistung auf eine aufschiebend bedingte Schuld, die bis zum Eintritt der Bedingung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB kondiziert werden könnte, handelt es sich gerade nicht (unrichtig Katins DZWiR 2007, 124).

III.


12
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 ZPO). Weil die Klageforderung insgesamt - abgesehen nur von den bereits vom Berufungsgericht aberkannten Positionen - neu berechnet werden muss, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat weist auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hin:
13
Der Klägerin stand eine Werklohnforderung von insgesamt 49.195,06 € zu. Auf diese Forderung kann sie Zinsen bis zum 17. Januar 2006 - dem Entstehen der Aufrechnungslage durch die Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts im Vorprozess - verlangen; dabei ist der Sicherungseinbehalt zu berücksichtigen. Die Aufrechnung mit dem Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO, der auch die zur Finanzierung des zuviel gezahlten Betrages erforderlichen Aufwendungen umfasst, wirkt auf das Entstehen der Aufrechnungslage am 17. Januar 2006 zurück.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.07.2006 - 2 HKO 56/99 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.07.2007 - 7 U 113/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 75/99 Verkündet am:
9. Oktober 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an
seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, läßt die Gesellschaft in der
Regel erkennen, daß sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung
des abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen
Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der
Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben.

b) Hat der Gläubiger einer GmbH deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen
einen abberufenen Geschäftsführer gepfändet und sich zur Einziehung überweisen
lassen, kann dieser mit einem ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Gehaltsanspruch
auch gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger aufrechnen. Die
Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufgerechnet
wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Dem Kläger steht gegen dieG. GmbH aufgrund von zwei rechtskräftigen Versäumnisurteilen des Landgerichts B. v om 14. September und 7. November 1995 eine Forderung aus Werkvertrag in Höhe von 237.223,41 DM sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß dieses Gerichts vom 18. Dezember 1995 eine Kostenforderung von 10.556,50 DM zu. Die G. GmbH hat gegen den Beklagten, ihren früheren Geschäftsführer, aus Darlehen einen restlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 80.000,-- DM. Da der Kläger seinen Anspruch gegen die Gesellschaft nicht durchsetzen konnte - ihr Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen ist
mit Beschluß des Amtsgerichts C. v om 27. September 1995 mangels Masse abgewiesen worden -, ließ er den Darlehensrückzahlungsanspruch durch Beschluß des Amtsgerichts S. vom 1. August 1996 pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Aus diesem Recht geht er im vorliegenden Verfahren gegen den Beklagten vor.
Der Beklagte hat einen Betrag von 86.130,28 DM zur Aufrechnung gestellt. Er setzt sich aus Vergütungsforderungen aus dem Geschäftsführerverhältnis für die Monate Oktober bis Dezember 1995 in Höhe von monatlich 23.658,60 DM, einer anteiligen Vergütungsforderung für die Zeit vom 27. September bis 30. September 1995 von 3.154,48 DM sowie einem Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung von 12.000,-- DM per 30. November 1995 zusammen. Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten diese Beträge aus Geschäftsführervertrag zustehen. Der Kläger macht geltend, dem Beklagten stünden gegen die G. GmbH keinerlei Ansprüche mehr zu. Nach Widerruf seiner Geschäftsführerbestellung am 7. Juni 1995 habe der Beklagte seine Dienste der G. GmbH nicht mehr angeboten, so daß diese nicht in Annahmeverzug geraten sei und ihm somit kein Geschäftsführerentgelt zustehe. Zudem müsse er sich sein Einkommen aus einer anderweitigen Tätigkeit anrechnen lassen. Auch hätten die Gesellschaft und der Beklagte am 15. August 1995 den Anstellungsvertrag aufgehoben. Ferner stehe dem Beklagten für den Monat Dezember 1995 kein Tantiemeanspruch zu.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden , daß die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung ganz oder teilweise keinen Erfolg hat. Unter diesen Umständen wäre der Klage ganz oder teilweise stattzugeben.
1. Allerdings rügt die Revision zu Unrecht, dem Beklagten stehe schon deswegen keine Forderung aus dem Geschäftsführervertrag zu, weil sich die G. GmbH mit der Annahme der Dienstleistungen des Beklagten nicht in Verzug befunden habe (§ 615 Satz 1 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Geschäftsführer, dessen Organbestellung widerrufen worden ist, dessen Anstellungsvertrag jedoch fortbesteht, der Gesellschaft die Leistung seiner Dienste zumindest wörtlich anbieten und damit die Voraussetzungen des Annahmeverzuges (§§ 295, 615 Satz 1 BGB) herbeiführen muß, um die vereinbarte Vergütung weiterhin verlangen zu können. Ein solches Angebot ist dann nicht erforderlich, wenn die verpflichtete Gesellschaft erkennen läßt, daß sie unter keinen Umständen bereit ist, den Geschäftsführer weiter zu beschäftigen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle gegeben; denn die G. GmbH hat durch die Abberufung des Beklagten und die anschließende Berufung des Zeugen Z. an dessen Stelle zum Geschäftsführer zum Ausdruck gebracht, daß für sie eine Geschäftsführertätigkeit des Beklagten endgültig nicht mehr in Frage kam. Davon abgesehen hat der Beklagte der G. GmbH seine Dienste wörtlich konkludent dadurch angeboten, daß er mit Schreiben vom 4. August 1995 Entgeltansprüche aus dem Geschäftsfüh-
rervertrag für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 1995 geltend gemacht hat.
2. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, dieG. GmbH und der Beklagte hätten mit Wirkung zum 15. August 1995 den Geschäftsführervertrag einverständlich aufgehoben. Dieses Vorbringen stellt eine Schlußfolgerung aus dem Inhalt des Schreibens vom 4. August 1995 dar, mit dem der Beklagte gegenüber der G. GmbH Entgeltansprüche für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995 geltend gemacht hat. Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgt, daraus ergebe sich eine Aufhebungsvereinbarung, ist der weitere Schluß, jegliche Entgeltansprüche des Beklagten seien mit der Aufhebung weggefallen, nicht gerechtfertigt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben, daß die Erfüllung der von dem Beklagten aufgelisteten Ansprüche Voraussetzung für sein widerspruchsloses Ausscheiden aus der Geschäftsführerstellung ist. Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Z. ist daher nach dem Vorbringen des Klägers nicht schlüssig. Das Berufungsgericht hat somit diesen Beweis zu Recht nicht erhoben.
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine Anrechnung der Einkünfte des Beklagten nach § 615 Satz 2 BGB abgelehnt, die er in der Zeit von September bis Dezember 1995 durch Ausübung einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit erzielt hat.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Recht des Beklagten, nach § 6 des Geschäftsführervertrages mit Zustimmung der G. GmbH einer Nebentätigkeit nachgehen zu dürfen, hindert die Anrechnungspflicht nicht. Denn
der Beklagte hat nicht eine Nebentätigkeit im Sinne dieser Vereinbarung ausgeübt , sondern anstelle seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der G. GmbH eine solche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen. Das erfüllt die Voraussetzungen der Anrechnungspflicht nach § 615 Satz 2 BGB.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch den Vortrag des Klägers zu dem neuen Dienstverhältnis des Beklagten als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Der Kläger brauchte nur zu behaupten, daß der Beklagte ein neues Anstellungsverhältnis eingegangen ist. Daß er das getan hat, hat er auch nicht bestritten, sondern sogar bestätigt. Über die Höhe der von dem Beklagten bezogenen Vergütung konnte der Kläger nichts aussagen. Da der Beklagte Einzelheiten dazu aus eigener Kenntnis ohne weiteres darlegen kann, trifft ihn die Verpflichtung, die Dauer des Dienstverhältnisses und die Höhe der Bezüge daraus darzulegen (BGH, Urt. v. 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151, 3152).
Die Revisionserwiderung meint, die G. GmbH habe für den Beklagten keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr gehabt, so daß sie auf seine weitere Tätigkeit keinen Wert mehr habe legen können. Darin liege der stillschweigende Ausschluß einer Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Verzicht auf die Anrechnung eines anderweit erzielten Verdienstes kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gibt, daß ihn das Verhalten des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Vertrages in keiner Weise mehr interessiert. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien über Zeitpunkt und Anlaß der Vertragsbeendigung im Einvernehmen auseinandergehen
(Staudinger/ Richardi, BGB 13. Aufl. § 615 Rdn. 136). Derartige Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Es ist zwar richtig, daß die G. GmbH eine weitere Tätigkeit des Beklagten nicht mehr wünschte. Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, die Frage einer weiteren Entgeltzahlung sei für sie ohne Bedeutung gewesen. Aus den zwischen ihr und dem Beklagten geführten Verhandlungen, wie sie sich in dem Schreiben vom 4. August 1995 niedergeschlagen haben, ergibt sich gerade, daß über die Frage der Vergütung kein Einvernehmen bestand. Infolgedessen kann der G. GmbH auch nicht unterstellt werden, sie habe auf eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes des Beklagten auf die von ihr noch zu erfüllenden Gehaltsansprüche keinen Wert gelegt.
Die Revisionserwiderung vertritt weiter die Ansicht, der Kläger könne die Einrede aus § 615 Satz 2 BGB nicht erheben. Er habe sich lediglich den Darlehensrückzahlungsanspruch pfänden und zur Einziehung überweisen lassen; damit habe er jedoch keinerlei Rechte aus dem Dienstverhältnis erlangt, das zwischen der G. GmbH und dem Beklagten bestanden habe. Diese Ansicht der Revisionserwiderung ist unrichtig.
Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts S. i.S. der §§ 829, 835 ZPO hat der Kläger die Stellung eines Pfandgläubigers i.S. des § 1275 BGB erlangt (vgl. MüKo zur ZPO/Smid 1992, § 829 Rdn. 2; § 835 Rdn. 2). Nach dieser Vorschrift finden auf das Rechtsverhältnis zwischen Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die für die Übertragung des Rechtes maßgebenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes, also die §§ 398 ff. BGB Anwendung. Nach § 406 BGB kann ein Schuldner mit Forde-
rungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger bereits vor der Abtretung zugestanden haben, auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen. Das setzt aber voraus, daß seine Forderung aufrechnungsfähig ist (Staudinger /Busche, BGB 13. Aufl. § 406 Rdn. 13). Nach § 390 BGB kann eine Forderung , der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden. Dazu ist nicht erforderlich, daß die Einrede bereits erhoben worden ist; es genügt ihre bloße Existenz (Staudinger/Gursky, BGB Neuauflage 2000 § 390 Rdn. 26). Als Einrede kommen sämtliche Leistungsverweigerungsrechte des Bürgerlichen Rechtes, also auch das des § 615 Satz 2 BGB in Betracht (vgl. Staudinger /Gursky, BGB aaO § 390 Rdn. 3).
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann der Kläger der Aufrechnung des Beklagten daher mit der Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 615 Satz 2 BGB begegnen.
4. Zu Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht einen anteiligen Tantiemebetrag von 10.500,-- DM für den Monat Dezember 1995 als Aufrechnungsforderung berücksichtigt hat. Denn das Schreiben der G. GmbH vom 8. Juli 1994 zur Gewährung eines derartigen Anspruches ist widersprüchlich. Es heißt dort einmal, für das Wirtschaftsjahr 1996 werde der Tantiemebetrag unabhängig von irgendwelchen Voraussetzungen auf 126.000,-- DM jährlich erhöht. Andererseits wird ausgeführt, vom Wirtschaftsjahr 1996 an werde sich der Gewinnanteil der Bezüge nach den Vereinbarungen des bestehenden Dienstvertrages berechnen. In diesem Vertrag heißt es dazu, die Höhe der Tantieme betrage bei einem Deckungsbeitrag von über 125 % jährlich 126.000,-- DM. Ein solcher Betrag kann aber im Wirtschaftsjahr 1996 allein deswegen nicht erreicht worden sein, weil die G. GmbH be-
reits damals notleidend war. Denn am 17. August 1995 ist über ihr Vermögen die Sequestration angeordnet und am 27. September 1995 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse zurückgewiesen worden. Diesem Widerspruch hätte das Berufungsgericht - erforderlichenfalls unter Erteilung entsprechender Hinweise nach § 139 ZPO - nachgehen müssen.
5. Das Berufungsurteil war somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die weiterhin erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien - getroffen werden. Dabei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, weitere Revisionsrügen, deren Behandlung durch den Senat nicht erforderlich war, zu berücksichtigen.
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(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.